3449/2024
Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen
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Mitteilung Ausschuss
3333 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 02.12.2024 3449/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 02.12.2024 Ausschuss Kunst und Kultur 03.12.2024 Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen Der Rat der Stadt Köln hat 2018 beschlossen, dass städtische Räume kein Ort für Hetze sind (AN/1865/2018). In den Jahren danach wurden in den Mietverträgen für das VHS-Forum und die Bürgerhäuser und -zentren Standardklauseln aufgenommen, welche den Mieter*innen eine Nutzung der Räumlichkeiten für die Verbreitung von rassistischen, antisemitischen, politisch extremistischen, radikalislamistischen, sexisti- schen, gewaltverherrlichenden, menschenfeindlichen oder antidemokratischen Inhal- ten verbietet (1309/2023). Um den Dienststellen der Stadt Köln den Umgang mit Mietanfragen zu erleichtern, hat die Verwaltung einen entsprechenden Leitfaden für städtische Räume verfasst (An- lage 1). Im Bereich der Vermietung von privaten Räumen hat die Verwaltung mit der im NS-DOK ansässigen Mobilen Beratung außerdem eine ältere Broschüre („Keine Räume für Nazis!“) erweitert und überarbeitet, um privaten Vermieter*innen Hinweise zum Erkennen und zum Umgang mit rassistischen und antisemitischen Gruppen, zur Vertragsgestaltung und zu Reaktionsmöglichkeiten bei Vertragsbrüchen zu geben („Kein Raum für Hetze“ Anlage 2). Beide Dokumente verweisen auf von der Verwal- tung erarbeitete Hinweise zur konkreten Vertragsgestaltung sowie Mustervertrags- klauseln (Anlage 3). Der Leitfaden für öffentliche Räume ist ausführlicher, da er die gesetzlichen Rahmen- bedingungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten für Kommunen darlegt. Beide Leitfäden folgen dem Grundaufbau, dass zunächst extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen beschrieben und dann konkrete Vorschläge gemacht werden, wie Mietverträge gestaltet werden können, um zu verhindern, dass diese Gruppe Räume für ihre Ziele und Veranstaltungen nutzen. Der Fokus liegt hierbei auf den Möglichkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses und der Vertragsgestaltung. Beide Dokumente bieten aber auch Hinweise und Ansätze für Maßnahmen nach ei- nem Vertragsschluss und während der Durchführung von Veranstaltungen. Der Leitfaden für die städtischen Dienststellen wird noch optisch gestaltet und dann digital zur Verfügung gestellt. Die Hinweise für private Vermieter*innen werden vom NS-DOK in eine ansprechende Papierform gebracht, um sie zu verteilen. Ferner wird 2 ein Link auf die digitalen Dokumente enthalten sein. Im Bereich der Vermietung von Schulen für außerschulische Zwecke wurden bereits die allgemeinen Nutzungsbedingungen angepasst (0677/2024). Sie enthalten auch eine Vorgabe, dass Räume nicht überlassen werden dürfen, wenn sie zur „Durchfüh- rung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlich- keit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt und verbreitet wird […]“. Gez. Prof. Dr. Diemert
Anlage 2 private Räume
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1
Kein Raum für Hetze
Ratgeber zum Umgang mit der Anmietung durch extrem rechte, rassistische und
antisemitische Gruppen
Worum geht es?
Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemiti smus sollen in Köln keinen Raum
haben. Sie sind eine reale Bedrohung für die Betroffenen und für die vielfältige
demokratische Stadtgesellschaft. Dabei geht es um einen „kommunikativen Raum“,
also die Diskussion in der Öffentlichkeit, aber auch um einen physischen Raum.
Was können Sie tun um Mens chenverachtung und Demokratiefeindlichkeit keinen
Raum zu geben?
Zum einen ist es wichtig, sich klar zu positionieren und Haltung zu zeigen – sei es im
digitalen Raum, auf der Straße, im Verein, auf der Arbeit oder im Freundeskreis. Zum
anderen sind Sie als Vermieter*innen, Menschen in der Gastronomie oder der
Clubszene, Kulturschaffende und alle, die an der Vermietung von Räumen beteiligt
sind, gefragt. Ihnen fällt dabei (unfreiwillig) eine große Verantwortung zu: Sie können
entscheiden, wem sie Ihre Räume zur Verfügung stellen und wem nicht. So haben Sie
die Chance, die Rahmenbedingungen für die Verbreitung von antisemitischem,
rassistischem und extrem rechte m Gedankengut zu erschweren und sich für ein
gleichberechtigtes und vielfältiges Miteinander in unserer Stadtgesellschaft
einzusetzen.
Dieser Ratgeber soll Sie hierbei unterstützen und Ihre Handlungssicherheit stärken.
Aufgeführt werden Strategien und Empfehlungen für die Vermietung von Räumen –
insbesondere von Gaststätten, Vereinslokalen, Clubs, freien Theatern und sonstigen
kulturellen Einrichtungen – im privatrechtlichen Rahmen. So soll dieser Ratgeber Sie
dazu ermutigen , für eine demokratische Gesellschaft einzustehen und – mit den
richtigen Instrumenten ausgestattet – die Forderung „Kein Raum für Hetze“ mit Leben
zu füllen.
Extrem rechte, rassistische und antisemitische Gruppen – wer ist
gemeint?
Es gibt unterschiedliche Vorstellungen davon, was genau mit „extrem rechts ,
rassistisch und antisemitisch“ gemeint ist.
Allgemein werden nach der auf Gerd Jaschke zurückzuführenden Definition unter
Rechtsextremismus sowohl Einstellungen als auch Handlungen, deren verbindendes
Element so genannte Ungleichwertigkeitsvorstellungen s ind. Dazu gehören zum
Beispiel Rassismus, Antisemitismus, Queerfeindlichkeit oder Antifeminismus. Hinzu
kommt die Befürwortung autoritärer Herrschaftsformen, die Relativierung oder
Verharmlosung des Nationalsozialismus und ein Verständnis vo m „Volk“ als ei ne
ethnisch homogene Gemeinschaft.
Von Rassismus kann dem Deutschen Zentrum für Integrations - und
Migrationsforschung zufolge gesprochen werden, wenn Menschen (1) aufgrund von
äußerlichen Merkmalen in verschiedene „ Gruppen“ eingeteilt und ihnen (2) aufgru nd
2
einer angenommenen Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ , verallgemeinerte und
unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden sowie (3) diese Eigenschaften
zum Vorteil der eigenen Gruppe abgewertet werden und eine ungleiche Behandlungen
damit legitimiert werden soll.
Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist
Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als
Hass gegenüber J üdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet
sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder
deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse
Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches
Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Aber nicht alle Akteur*innen , die wir inhaltlich als problematisch empfinden, weisen
diese Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes Weltbild
auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch , nutzen jedoch
eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich gegen Politiker*innen
und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen
Verschwörungserzählungen an, verstehen sich ab er selbst als „antirassistisch“.
Gerade dort, wo unterschiedliche Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese
nicht immer trennscharf abgrenzen und bestimmten Kategorien zuordnen.
Vieles bewegt sich auch nicht im Bereich der Strafbarkeit. So sind die roten Linien nicht
immer einfach zu benennen und müssen stets neu diskutier t werden. Entscheiden
müssen letztlich Sie, wann Sie einer Gruppe oder einer Person Ihre Räume zur
Verfügung stellen und wann nicht.
Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine „Cancel
Culture“
„Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich
Vermieter*innen, die bestimmte Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen,
immer wieder konfrontiert. Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland
keinesfalls bedroht. So ist es jederzeit möglich , kontroverse Positionen zu aktuellen
Themen zu vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass es ein Recht
gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindliche Positionen zu äuße rn, ohne
dass diesen widersprochen wird.
Wird eine Absage von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das
Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich um einen rechten Kampfbegriff,
der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl.
„wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder
digitalen Raum verbannt werden sollen. Mit diesem Vorwurf soll das Engagement
gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte
Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen
Dominanz inszenieren.
Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine
Beschneidung der Meinungsfreiheit.
3
Nutzen un d Ziele von Veranstaltungen von extrem rechten ,
rassistischen und antisemitischen Gruppen
Nutzen und Ziele extrem rechter Veranstaltungen unterscheiden sich je nach
Organisator*in und Veranstaltungsformat. Beispiele hierfür können sein:
Parteitage und Mit gliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung,
teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen
Politikbetrieb)
öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung
(extrem) rechter Ideologie)
interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologisch e Festigung von
Mitgliedern, Vermittlung von Wissen und Praktiken für die politische Arbeit)
Kulturveranstaltungen wie Volks - und Familienfeste (Gemeinschaftsgefühl,
vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit)
Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit)
Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen
(niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte)
Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen –
auch wenn sie inhaltlich and ers aufgestellt sein mögen. Die Beispiele gelten daher
auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten.
Extrem rechte Organisationen und Personen wissen, dass die meisten
Vermieter*innen ihre Räume nicht für NS-Propaganda oder Konzerte von Neonazi -
Bands hergeben würden. Deshalb werden die Vermieter*innen über den Grund der
Anmietung manchmal bewusst im Unklaren gelassen. Wer sich als Vermieter*in nicht
nach dem Zweck oder Charakter der Veranstaltung erkundigt und stattdessen die
Räume bedenkenlos zur Verfügung stellt, kann eine böse Überraschung erleben.
Bei eher konspirativ agierenden Gruppen werden Vermieter*innen aber auch bewusst
getäuscht. Versammlungen oder Schulungs veranstaltungen werden beispielsweise
als „Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet und Konzerte als „pr ivate
Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert. Sollen Vortragsveranstaltungen stattfinden,
stellen sich extrem rechte Mieter*innen als Mitglieder von „Heimatvereinen“ oder eines
„geschichtlichen Arbeitskreises“ mit unverfänglichen Namen vor.
Im Gegensatz dazu versuchen „rechtspopulistische“ Parteien oder ähnliche
Organisationen zumeist nicht, ihr Vorgehen zu verschleiern. Ihnen ist vielmehr da ran
gelegen, als demokratisch wahrgenommen zu werden. Hierzu suchen sie häufig nach
Räumen, die von symbolischer Bedeutung sind. Beispielsweise mit Blick auf den Dom,
als Symbol für das von ihnen als Ideal verklärte christliche Abendland oder in der
Innenstadt, um damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft
einzunehmen.
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Was können Sie als Vermieter*in tun?
Grundsätzlich können Sie als private Gewerbevermieter*innen frei entscheiden, an
wen Sie vermieten und an wen nicht. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Beschränkungen unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der
kommunalrechtlichen Bindungen, wie sie beispielsweise für städtische Räume greifen,
gelten für Sie nicht. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt im
Mietrecht nicht die Weltanschauung. Bei der Ablehnung einer Vermietung Ihrer
Räumlichkeiten an eine Person oder Gruppe mit extrem rechten oder
demokratiefeindlichen Ansichten laufen Sie nicht Gefahr, juristisch belangt zu werden.
1. Vor einer Anmietung…
…informiert bleiben.
Im Rahmen dieses Ratgebers verzichten wir bewusst auf eine nähergehende
Beschreibung der rechten Szene oder Gruppierungen aus dem extrem rechten
Spektrum. Denn r echte Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand von
äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die
Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte
zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich rassistische oder antisemitische
Haltungen in Erscheinung treten können.
Wenn Sie jedoch bei bestimmten Marken, Symbolen oder Abzeichen misstrauisch
werden, können Sie sich im Internet oder bei der Mobilen Beratung gegen
Rechtsextremismus informieren. Unterstützung bekommen Sie dabei auch bei
städtischen Dienststellen. Hinweise und Adressen finden Sie am Ende des Ratgebers.
…die Veranstaltung einordnen.
Richten Sie bei der Überprüfung der Mietanfrage ein besonderes Augenmerk auch auf
solche Veranstaltungen, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als p olitisch
einzuordnen sind, wie etwa Stammtische oder Vorträge. Insbesondere im privaten
Bereich werden Räumlichkeiten häufig für vermeintliche soziale oder kulturelle Events
angemietet, die aber dennoch dazu dienen, eine demokratiefeindliche Haltung zu
bestärken.
…den Vertrag sorgfältig gestalten.
Wenn Sie sich im Ergebnis dazu entscheiden sollten, Ihre Räumlichkeiten an eine
Person oder Gruppe zu vermieten, kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen,
den Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden ode r zu ahnden. Hierzu finden Sie
unter dem unten abgebildeten QR -Code Hinweise zu einer sorgfältigen
Vertragsgestaltung sowie Mietvertrags-Musterklauseln.
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schafft Handlungsspielräume, auf die Sie bei
Bedarf zurückgreifen können.
Checkliste: Im Vorfeld einer Anmietung
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Vermieten Sie Ihre Räumlichkeiten nie, ohne zu wissen wer die
Veranstalter*innen sind. Lassen Sie sich den Namen der Person und der
dahinterstehenden Organisation geben.
Schauen Sie auch bei Veranstaltung gut hin, die zunächst unpolitisch
erscheinen.
Recherchieren Sie im Internet nach der Gruppierung und gegebenenfalls nach
der Person, die den Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat.
Erfragen Sie den Zweck der Veranstaltung und die Anzahl der Gäst*innen.
Seien Sie sorgfältig bei der Vertragsgestaltung, insbesondere, wenn Sie sich
trotz Recherche nicht sicher sind, mit wem Sie den Vertrag abschließen.
QR-CODE
2. Während der Anmietung…
…Kündigungsmöglichkeiten nutzen.
Eine Kündigung des Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen. Ein
wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder
Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese
vertraglich festgehalten wurden . Relevant kann aber auch eine von den gemachten
Angaben abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld ihrer Durchführung
sein.
Die Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche
Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen
zu können.
Zu beachten ist jedoch, dass vor einer außerordentlichen K ündigung ggfs. eine
Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann. Insbesondere
bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im Einzelfall auch
ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Die Kündigung ist an den*die Ver tragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte
Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die
Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kündigung
sollte behalten und der Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden.
Beachten Sie : Bestandteil der Kündigung sollte die Forderung sein, die Räume
„unverzüglich“ geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung
des Hausrechts auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltun gsabbruch (zumindest
in den gemieteten Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine
Straftat ( § 123 Strafgesetzbuch ( StGB) „Hausfriedensbruch“) sein. Hier wird die
Strafverfolgungsbehörde jedoch nur tätig, wenn ein Strafantrag des*der Vermieter*in
gestellt wird.
…Hausverbot erteilen.
Um künftige Störungen des Betriebsablaufs durch bestimmte Personen oder
Personengruppen zu vermeiden , kann es ratsam sein, bei Vorliegen der
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entsprechenden Voraussetzungen Hausverbote zu erteilen und diese schriftlich zu
vermerken. Zwar können Sie als Eigentümer*in grundsätzlich frei darüber entscheiden,
wer in Ihrer Immobilie willkommen ist und wer nicht. Ist die Räumlichkeit sonst jedoch
für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet , sollte mit der Erteilung eines
Hausverbots ein sachlicher Grund benannt werden . Insbesondere dann , wenn die
Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet1. In diesem Fall sollten mit dem
Hausverbot z.B. Tatsachen benannt werden , die den Hausfrieden in der
Vergangenheit gestört haben oder darauf schießen lassen, dass in Zukunft wieder mit
Störungen zu rechnen ist.
Die Erteilung eines Hausverbots geg enüber Ihrem*Ihrer Mietvertragspartner*in kann
grundsätzlich nur nach ausgesprochener fristloser Kündigung erfolgen, da der
Mietvertrag ein Nutzungsrecht gewährt. Hierzu ist dann ohnehin das Vorliegen eines
wichtigen Grundes erforderlich (s. oben). Die Gründe für die Kündigung fallen dann
meist mit denen für die Erteilung des Hausverbots zusammen.
… auf mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten reagieren.
Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen
können, sind vor allem Verstöße gegen die §§ 86 und 86a StGB („Ve rbreitung von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können
dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden
wie „Sieg Heil “ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist aber stets eine
Einzelfallbetrachtung.
Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch
seitenverkehrt und im Negativ), Doppel-Sigrune (das Symbol der SS) und Sigrune.
Außerdem können Re den, die auf Veranstaltungen gehalten werden, ggf. den
Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand des
§ 130 StGB kann etwa gegeben sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder
verharmlost. Dies wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn
Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen
Widerspruch als quasi eine neue Form der Schoa darstellen. Dies ist jedoch im
Zweifelsfall gerichtlich zu klären.
Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch
einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem zu
Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB)
kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar
Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden.
In diesem Zusammenhang sind auch Ordnungswidrigkeiten zu nennen, gegen die Sie
gegebenenfalls vorgehen können. Ein Beispiel ist die Verunreinigung von öffentlichen
Anlagen oder Verk ehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern
beispielsweise auf dem Gehweg vor der Räumlichkeit . Ein „Klassiker“ ist auch die
1 BGH, Urteil vom 29.5.2020 – V ZR 275/18.
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Ruhestörung. Ordnungswidrigkeiten können (bei entsprechender Regelung) einen
Vertragsverstoß darstellen, der eine Unterbindung einer Veranstaltung möglich
Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder
jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei
den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw. – wenn erforderlich – einen förmlichen
Strafantrag zu stellen. Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim
Straftatbestand des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in
Fällen von Sachbeschädigungen.
Checkliste: Während der Anmietung
Stellen Sie sicher, dass Sie auch während der Veranstaltung Zugang zu den
Räumlichkeiten haben.
Seien Sie bei der Durchführung der Veranstaltung bestenfalls nicht allein vor
Ort.
Prüfen Sie, ob der tatsächliche Zweck der Veranstaltung dem vertrag lich
festgehaltenen Zweck entspricht.
Achten Sie auf möglicherweise strafrechtlich relevante Äußerungen , Symbole
und Handlungen.
Prüfen Sie auch außerhalb der Räumlichkeiten, ob gegebenenfalls
Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
Machen Sie sich Notizen zu möglichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
oder nutzen Sie Ihr Smartphone. Aufzeichnungen können Sie nach der
Veranstaltung für ein Gedächtnisprotokoll nutzen (s. unten).
Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr.
Holen Sie sich Unterstützung von Kolleg*innen oder Freund*innen.
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3. Nach der Anmietung…
Das Aufbauen von Drohkulissen und gewalttätiges Handeln gehören zum Repertoire
extrem rechter Gruppen. Es kann also hilfreich sein, sich bereits im Vorfeld mit den
möglichen Folgen einer Kündigung zu befassen und sich auf potentielle Reaktionen
vorzubereiten.
Bei einem Abbruch der Veranstaltung oder einer Absage ist es nicht unüblich, dass die
entsprechenden Akteur*innen mit rechtlichen Schritten drohen. Hiergegen können Sie
sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung wappnen.
Zudem sind Vorwürfe auf Social Media nicht unwahrscheinlich. Am Ende des
Ratgebers finden Sie einen Link zu einer Broschüre zum Umgang mit Shitstorms .
Social Media können Sie aber auch genauso dafür nutzen , die eigene, an den
Menschenrechten orientierte Haltung selbstbewusst nach außen zu kommunizieren –
auch dann, wenn es nicht zu einem Abbruch gekommen ist . Dadurch senden Sie
zudem ein positives S ignal an andere Vermieter*innen und verdeutlichen gegenüber
allen anderen Besucher*innen, insbesondere Betroffenen von (extrem) rechter
Ideologie, dass sie in Ihren Räumen willkommen sind.
Im äußersten (aber in Köln sehr seltenen) Fall, k ann es auch zu konkreten
Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Übergriffen kommen. Auch dessen sollten
Sie sich bewusst sein.
In allen Fällen haben Sie die Möglichkeit , sich an die Mobile Beratung gegen
Rechtsextremismus, Opferberatungsstellen oder die Poliz ei zu wenden und die
entsprechende Tat anzuzeigen.
Checkliste: Nach der Anmietung
Bereiten Sie sich bereits gedanklich auf mögliche Drohungen und Übergriffe vor
und machen Sie sich Ihre Handlungsoptionen bewusst.
Nutzen Sie die angefertigten Notizen (oder Aufnahmen) für ein
Gedächtnisprotokoll.
Bringen Sie mögliche Straftaten bei der Polizei zur Anzeige.
Kontaktieren sie gegebenenfalls die Mobile Beratung gegen
Rechtsextremismus oder Opferberatungsstelle.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern und suchen Sie nach Verbündeten.
9
Hinweise und Adressen
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln
www.mbr-koeln.de
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen
www.mobile-beratung-nrw.de/
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert
NinA NRW
https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/
MBR Berlin: Handlungssicher im digitalen Raum. Betreuung von Social-Media-
Kanälen: Wie umgehen mit rechten Kampagnen und Bedrohungen?
https://mbr-berlin.de/wp-
content/uploads/2021/02/201109_MBR_Broschuere_SocialMedia_v2-2.pdf
MBT Bremen: Versteckte Zeichen
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur-
erkennung-rechtsextremer-symbole/
BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und
begegnen
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist-
verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/
Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale
Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren
demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024:
https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Broschue
ren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf
Quellen:
Jaschke, Hans-Gerd Jaschke (Hg.): Rechtsextremismus und
Fremdenfeindlichkeit. Begriffe, Positionen, Praxisfelder. Wiesbaden 2001, S.
30. Zitiert nach Bundesverband Mobile Beratung: Inhaltliche und methodische
Grundsätze, Dresden 2024, S. 19.
Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung: Rassistische
Realitäten. Wie setzt sich Deutschland mit Rassismus auseinander?, Berlin
2022, S. 16.
International Holocaust Remembrance Alliance: Arbeitsdefinition
Antisemitismus v. 26.05.2016. Im Internet unter:
https://holocaustremembrance.com/resources/arbeitsdefinition-antisemitismus
Anlage 1 öffentliche Räume
70125 Zeichen
1
Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentli chen Räumen durch
extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen
Inhalt
I. Worum geht es? ...................................................................................................... 2
1. Extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen – wer ist gemeint? ..... 2
2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel Culture ... 4
3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen ....................... 4
II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher Einrichtungen
einer Gemeinde (in NRW) .......................................................................................... 6
1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde? ........................................... 6
a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 6
b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7
c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7
2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen? ................ 8
a) Politische Parteien ........................................................................................... 9
b) Vereine und andere Gruppierungen .............................................................. 11
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung einer
öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)? ...................................................... 12
a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung ..................................................... 12
b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen .......................... 13
c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten .................................................. 13
III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von öffentlichen Räumen ... 14
1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen ................................... 14
a) Widmung der Räumlichkeiten ....................................................................... 14
b) Gestaltung der Benutzungsordnung .............................................................. 16
c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei fehlender
Einwirkungsmöglichkeit ..................................................................................... 17
2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage ........................................................... 17
a) Einholung von Informationen über die Szene ................................................ 17
b) Einordnung der geplanten Veranstaltung ...................................................... 18
c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ..................... 18
d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs ................................................. 20
3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss ........................ 20
IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung ............................. 21
1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen ............................. 21
2
2. Hausverbot erteilen ........................................................................................... 22
3. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige Verstöße im Blick behalten ..... 22
4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ............................................. 23
V. Hinweise und Adressen ........................................................................................ 24
I. Worum geht es?
In mehreren Resolutionen und Beschlüssen hat der Rat der Stadt Köln sich klar für
eine offene, solidarische und gleichberechtigte Stadtgesellschaft ausgesprochen und
deutlich gemacht, dass es in Köln keine Räume für Extremismus, Rassismus und
Antisemitismus geben darf. Zum einen sind damit „kommunikative und diskursive
Räume“ gemei nt. Zum anderen wird immer wieder gefordert, dass
menschenverachtender Ideologie in Köln auch tatsächlich kein Raum zur Verfügung
gestellt werden sollte.
Dieser Leitfaden richtet sich allen voran an Mitarbeitende von Kommunen, die mit der
Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zu nicht-städtischen Zwecken befasst sind. Er
soll Möglichkeiten aufzeigen, für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte auch im
Zuge der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen einzustehen. Im Fokus steht
hierbei insbesondere die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Veranstaltungen von
extremistischen, rassistischen und antisemitischen Gruppen.
Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung
von öffentlichen Einrichtungen gelten und sodann die in diesem Rahmen bestehenden
Handlungsoptionen aufgezeigt und bewertet, die den Verantwortlichen zur Verfügung
stehen, um eine Anmietung durch die genannten Gruppen unattraktiv zu machen oder
bestenfalls zu unterbinden.
1. Extremistische , rassistische u nd antisemitische Gruppen – wer ist
gemeint?
Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen unterschiedliche Vorstellungen vom Inhalt
des Begriffs „Extremismus “. Welche Phänomene, Gruppen und Personen dieser
Leitfaden im Wesentlichen adressiert, soll deshalb vorangestellt kurz erläutert werden.
Dabei liegt der Fokus dieses Leitfadens auf der rechtlichen Bedeutungserörterung der
vorstehenden Begrifflichkeiten.
Im rechtlichen Sinne liegt dem Begriff des „Extremismus“ ein Verständnis zugrunde,
dass von Bestrebungen ausgeht, die auf die Abschaffung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 1 Dabei ist die angestrebte Zielrichtung
dahingehend, ob linksextreme, rechtsextreme, religiös -extreme oder extreme
Einstellungen anderer Art verfolgt werden, unerhe blich. Maßgeblich ist allein das Ziel
der Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Ob Personen oder
Organisationen als extremistisch im Rechtssinne einzustufen sind, bedarf einer
einzelfallbezogenen Auswertung. Hierzu ist das Auftreten die ser Personen und
Organisationen zu betrachten. Anhaltpunkte für extremistische Zielsetzungen können
aus Äußerungen dieser Personengruppen unter Berücksichtigung ihres
1 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Extremismus; Ullrich, JZ 2016, 169, 172 f.
3
Deutungskontextes folgen. 2 Äußerungen allein genügen dabei für sich genommen
nicht zwinge nd zur Einstufung als Extremist *in.3 Hinzukommen muss ein
Aktivitätselement.4 Dieses muss jedoch nicht die Schwelle der Gewaltanwendung
überschreiten.5
Aufgrund ihrer besonderen praktischen Bedeutung bedürfen die Kategorien
„Rechtsextremismus“, „Rassismus“ und „Antisemitismus“ einer näheren Erörterung in
diesem Leitfaden, ohne dass der Anwendungsbereich dieser Empfehlungen allein auf
sie beschränkt ist.
Unter Rechtsextremismus im Sinne dieses Leitfadens werden nach der auf Gerd
Jaschke zurückzufü hrenden Definition „Einstellungen, Handlungen und
unterschiedliche politische Strömungen [verstanden] […], deren verbindendes
Element Ungleichwertigkeitsvorstellungen sind und die nach ethnischer Homogenität
von Völkern streben“ . Kurz: Menschen, die sich e xtrem rechts verorten, stehen dem
Gleichheitsgebot des Grundgesetzes diametral gegenüber. Bei diesem Verständnis
von Rechtsextremismus wird der ideologische Gehalt des Phänomens fokussiert.
Zentrale Ideologieelemente der extremen Rechten sind unter anderem: Rassismus in
verschiedensten Ausprägungen, Antisemitismus, Chauvinismus, Nationalismus,
Sozialdarwinismus, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Sexismus,
Heteronormativität, Queerfeindlichkeit, Antifeminismus und die Befürwortung
autoritärer Herrschaftsformen.
Nach dem Deutschen Zentrum für Integrations - und Migrationsforschung ist
Rassismus eine „Ideologie sowie eine diskursive und soziale Praxis, in der Menschen
(1) aufgrund von äußerlichen Merkmalen in verschiedene Gruppen eingeteilt werden
(Kategorisierung), denen (2) per „Abstammung“ verallgemeinerte, verabsolutierte und
unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden (Generalisierung und
Rassifizierung), die (3) bewertet und (zum Vorteil der eigenen Gruppe) mit sozialen
Rangstufen verbunden werden (Hierarchisierung), womit (4) ungleiche Behandlungen
und gesellschaftliche Macht - und Dominanzstrukturen reproduziert und beg ründet
werden (Legitimierung).“
Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist
Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als
Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet
sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder
deren Eigentum s owie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse
Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches
Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“
Aber nicht alle Akteur*innen, die von diesem Leitfaden erfas st werden sollen, weisen
die genannten Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes
Weltbild auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch, nutzen
2 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193,
2194; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1655.
3 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173.
4 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63,
81 f.
5 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805; BVerwG, Urt. v. 14.05.2014
– 6 A 3/13, NVwZ 2014, 1573.
4
jedoch eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich gegen
Politiker*innen und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen
Verschwörungserzählungen an, verstehen sich aber selbst als „antirassistisch“.
Wiederum andere sehen antifeministische oder queerfeindliche Töne als quasi
„natürlich“ und som it nicht als „rechts“ an. Gerade dort, wo unterschiedliche
Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese nicht immer trennscharf abgrenzen
und bestimmten Kategorien zuordnen. Auch bewegt sich vieles nicht im Bereich der
Strafbarkeit.
So sind die roten Linien nicht immer einfach zu benennen und die Frage, wann einer
Gruppe kein Raum gegeben werden sollte, letztlich immer wieder neu zu diskutieren.
2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel
Culture
„Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich
Vermieter*innen, die Vermietungsanfragen kritisch prüfen und bestimmte
Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen, immer wieder konfrontiert.
Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland keinesfalls bedroht. Bürger*innen
können und dürfen verschiedene Position en zu aktuellen Themen im Netz oder im
analogen Leben jederzeit vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass
es ein Recht gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindlich e Positionen zu
äußern, ohne dass diesen widersprochen wird.
Wird eine Absage von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das
Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich um einen rechten Kampfbegriff,
der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl.
„wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder
digitalen Raum verbannt werden sollen. Mit diesem Vorwurf soll das Engagement
gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte
Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen
Dominanz inszenieren.
Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine
Beschneidung der Meinungsfreiheit.
3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen
Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Art unterscheiden sich je nach
Organisator*in und Veranstaltungsformat. Dies lässt sich an Beispielen extrem rechter,
rassistischer und antisemitischer Gruppen illustrieren, gilt aber gleichsam für alle
eingangs benannten Gruppen, die extremistische Zielrichtungen verfolgen.
So kann es zum Beispiel für eine Gruppe von demokratiefeindlichen
Reichsbürger*innen von Nöten sein, sich an einem unbekannten Ort zu einer
nichtöffentlichen Veranstaltung zu treffen, um Anonymität zu wahren.
Außerdem wissen rechte Akteur*innen, dass ihnen städtische Räumlichkeiten oder
Orte, die m it öffentlichen Geldern gefördert werden, nicht für NS -Propaganda oder
5
Konzerte von Neonazi-Bands zur Verfügung gestellt werden. Es könnte deshalb sein,
dass sie sich einen unverfänglichen Namen geben, der nur Fachleuten ein Begriff ist.
Eine einfache Inte rnetrecherche liefert allerdings meist ausreichend Ergebnisse, um
diese Gruppierungen einordnen zu können. Bei eher konspirativ agierenden Gruppen
können Vermieter*innen aber mitunter auch bewusst getäuscht werden.
Versammlungen oder Schulungsveranstaltungen könnten beispielsweise als
„Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet und Konzerte als „private
Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert werden. Bei Vortragsveranstaltungen kann
von „Heimatvereinen“ oder „geschichtlichen Arbeitskreisen“ die Rede sein.
Demgegenüber kann es für eine extrem rechte Partei wichtig sein, eine
öffentlichkeitswirksame Veranstaltung an einem zentralen oder symbolischen Ort
abzuhalten, um sich sichtbar in der Stadtgesellschaft z u positionieren und als
demokratisch wahrgenommen zu werden. Beispielsweise mit Blick auf den Dom, als
Symbol für das als Ideal verklärte christliche Abendland oder in der Innenstadt, um
damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft einzuneh men. In diesem
Fall wäre ein Verschleiern des Vorgehens nicht zweckmäßig.
Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen –
auch wenn sie inhaltlich anders aufgestellt sein mögen. Die Beispiele gelten daher
auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten.
Typische Veranstaltungsformate sind beispielsweise:
Parteitage und Mitgliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung,
teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen
Politikbetrieb)
öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung
(extrem) rechter Ideologie)
interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologische Festigung von
Mitgliedern, Vermittlung von Tools für die politische Arbeit)
Kulturveranstaltungen wie Volks- und Familienfeste (Gemeinschaftsgefühl,
vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit)
Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit)
Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen
(niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte)
6
II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher
Einrichtungen einer Gemeinde (in NRW)
Um einen rechtssicheren Umgang mit Nutz ungsanfragen von extremistischen ,
rassistischen und antisemitischen Gruppen zu ermöglichen, werden im Folgenden die
rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung von öffentlichen
Einrichtungen gelten. Denn anders als zwischen zwei Privatpersonen gilt für die
Anmietung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde der Grundsatz der
Vertragsfreiheit nicht. Vielmehr besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine
Nutzungsberechtigung öffentlicher Einrichtungen.
Vordergründig relevant ist hier § 8 Absatz 2, 1. Halbsatz der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein -Westfalen (GO NRW), 6 der ganz allgemein bestimmt: „Alle
Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.“
Diese Regelung findet ihre Berechtigung in der Stellung der Gemeinden als Teil des
Staates und der damit verbundenen Bindung an rechtsstaatliche Prinzipien sowie die
Grundrechte wie insb. die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Darüber hinaus bestimmt § 5 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG), dass,
wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen.
Um das in diesem Leitfaden thematisierte Problem – den Umgang mit der Anmietung
öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde durch extremistische Gruppen – konkret zu
beleuchten und den handelnden Entscheidungsträger*innen eine sichere
Einschätzung zu ermöglichen, wer unter welchen Umständen welche Räumlichkeiten
nutzen darf, werden im Folgenden zunächst drei zumindest für den
Benutzungsanspruch nach § 8 GO NRW sehr wesentliche Fragen geklärt:
Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (1.)?
Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen (2.)?
Unter welchen Voraussetzun gen besteht ein Anspruch auf die N utzung einer
öffentlichen Einrichtung (3.)?
1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde?
a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
Unter einer Einrichtung versteht man nach ständiger Rechtsprechung alle
personellen und sachlichen Mittel, die eine Gemeinde zum Zweck e tatsächlicher
Leistungserbringung und in einer gewissen daraus resultierenden Eigenständigkeit
einsetzt.7 Hierzu gehören solche Gegenstände oder eine Gesamtheit von
Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch
6 Vgl. Köster, KommJur 2007, 244.
7 Vgl. VGH München Beschl. v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125, BeckRS 2013, 23011; VG Köln, Beschl. v.
03.07.2014 – 14 L 1046/14, Rn. 17, juris; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-
Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 250; VG Minden, Beschl. v. 10.10.1991 - 10 L 1305/91; Köster,
KommJur 2007, 244, 245.
7
ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch
die Einwohner*innen beziehungsweise einen in de r Zweckbestimmung festgelegten
Personenkreis zugänglich gemacht werden.8
Übersetzt bedeutet das, dass nicht nur Einrichtungen im gemeinen Sprachgebrauch,
also etwa Räume, Säle und Hallen unter diesen Begriff fallen, s ondern ebenso
Straßen, Parkplätze, Wert stoffhöfe und so weiter – selbst elektronische
Informationssysteme9 oder Internetseiten10 fallen unter diesen Begriff.
Für die Zwecke dieses Leitfadens sind indes nur solche Einrichtungen relevant, die
den entsprechenden Gruppen das Abhalten von Veranstaltungen zur Vermittlung ihres
Anliegens ermöglichen. Dies sind vor allem die Räumlichkeiten der Gemeinde im
eigentlichen Sinne, also insb. Stadt- und Mehrzweckhallen bzw. -räume, Theater,
Schulen und Jugendfreizeitstätten, Sporthallen und Museen.
b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
Außerdem muss es sich um eine Einrichtung der Gemeinde handeln.11 Nur auf die
Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde besteht der oben dargestellte Anspruch
aus § 8 GO NRW.12
Um eine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich zw eifelsfrei, wenn die Gemeinde
Eigentümerin der Einrichtung ist und die Einrichtung selbst in einer Rechtsform des
öffentlichen Rechts betreibt.13
Dasselbe gilt für Einrichtungen von Eigengesellschaften oder
Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde, sofern si ch die private
Betreibergesellschaft mehrheitlich im Eigentum der Gemeinde befindet („Keine Flucht
ins Privatrecht“).14 Davon ist bei einer Beteiligung von mehr als 50 % auszugehen.15
Um keine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich hingegen bei einer sog. echten
Privatisierung der Einrichtung, wenn also die Gemeinde den Betrieb einer Einrichtung
vollständig an eine*n private*n Dritte*n übertragen hat und sie auch keine maßgebliche
Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Betreibergesellschaft hat (Beteiligung vo n
weniger als 51 %). Auch kommunale Zuschüsse für von privaten Dritten betriebene
Einrichtungen führen nicht dazu, dass die Einrichtung als gemeindlich zu qualifizieren
ist. 16
c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
Aber auch wenn es sich nach diesen Maßstäben im Ergebnis um eine Einrichtung der
Gemeinde handelt, ist diese Einrichtung noch nicht aus sich heraus öffentlich. Es ist
8 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; Köster, KommJur 2007, 244, 245.
9 Vgl. VG Münster, Urt. v. 19.11.2013 – 1 K 1589/12, Rn. 16, juris.
10 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14.
11 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 115.
12 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276.
13 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276.
14 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 277;
Köster, KommJur 2007, 244, 255.
15 Vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, 250; BVerwG, Urt. v.
27.05.2009 - BVerwG 8 C 10.08; Bader, Jura 2009, 940, 942.
16 Vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1/03; BVerwG NVwZ 2005, 963, SächsOVG, Urt. v.
18.06.2009 - 4 B 383/09.
8
durchaus möglich, dass sie nicht zur Benutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung
steht. Eine Einrichtung wird nämlich erst dann öffentlich, wenn sie von der Gemeinde
für die Benutzung durch die Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks
gewidmet ist.17
Diese Widmung kann durch Rechtsnorm (z. B. Satzung) oder durch einen dingl ichen
Verwaltungsakt (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW), also einem förmlichen Widmungsakt
erfolgen.18 Die Widmung öffentlicher Einrichtungen ist aber auch formlos , etwa durch
die Regelung in einer Benutzungsordnung, und sogar durch konkludentes Handeln
möglich.19 Entscheidend für eine konkludente Widmung ist der nach außen erkennbare
Behördenwille, dass die Einrichtung einem bestimmten Zweck dienen soll.20
Fehlt es an einer eindeutigen, förmlichen Erklärung, kann ein derartiger Behördenwille
aus Indizien, wie etwa de m erkennbaren Zweck der Einrichtung, der bisherigen
Vergabepraxis oder der faktischen Handhabung durch die Gemeinde her geleitet
werden, z. B. die tatsächliche Eröffnung eines städtischen Parks .21 Sollte auch nach
Indizien ein Erklärungswille hinsichtlich de r Natur der jeweiligen Einrichtung nicht
feststellbar sein, besteht nach der Rechtsprechung eine Vermutungsregel, dass für die
Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen auch „öffentliche“ Einrichtungen
sind.22
Bereits an dieser Stelle sei darauf hingew iesen, dass die Widmung einer Einrichtung
zu öffentlichen Zwecken nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Einrichtung für
jeglichen von der Öffentlichkeit verfolgten Zweck nutzbar ist. Widmungen können sich
auf eine bestimmte Art und Weise der Nutzung b zw. eine Nutzung zu bestimmten
öffentlichen Zwecken beschränken. 23 Eine Widmung kann aber auch allgemein die
Benutzung durch die Öffentlichkeit zu sämtlichen Zwecken vorsehen.
Grundsätzlich für die Benutzung durch die Öffentlichkeit – auch bei mitunter
divergierender Zweckbestimmung – gewidmet sind beispielsweise Museen,
Schwimmbäder, Schulen, Büchereien und so weiter.
2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen?
Mit Blick auf die in diesem Leitfaden zu thematisierende Problematik i st vor allem die
Frage von Relevanz, ob und wann Personenvereinigungen, insb. politische Parteien,
Fraktionen sowie deren jeweilige Organisationseinheiten , politische Vereine oder
sonstige politisch tätige Gruppen einen Anspruch auf Benutzung einer öffentl ichen
Einrichtung haben.
17 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; BeckOK KommunalR
NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW, § 8 Rn. 8-10.
18 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822; Axer, NVwZ 1996, 114,
116; Köster, KommJur 2007, 244, 245; Hettich, NVwZ 2023, 1689, 1690.
19 Hettich, NVwZ 2023, 1689 ff.
20 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75; Axer, NVwZ 1996, 114, 116.
21 Vgl. VGH München, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 8703882; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1997
- 1 S 2629/97.
22 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75.
23 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 116; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9.
Aufl. 2022, § 2 Rn. 273.
9
a) Politische Parteien
Politische Parteien haben – vorbehaltlich etwaiger Widmungsbeschränkungen (siehe
hierzu unter III. 1. a) ) – grundsätzlich einen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen.
Einen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen haben gemäß § 8 Absatz 2 GO NRW sämtliche Einwohner*innen
der Gemeinde. Dazu gehören nicht nur natürliche Personen. Nach § 8 Absatz
4 GO NRW gilt der Benutzungsanspruch auch für alle juristischen Personen des
Privatrechts (eingetragene Vereine, GmbHs, KGs, Aktiengesellschaften) und
des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen, Körperschaften) sowie
Personenvereinigungen ( zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine und
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)), die ihren Sitz in der Gemeinde
haben.24 Der in § 8 Absatz 4 GO NRW normierte örtliche Bezug zur Gemeinde
erlangt in diesen Fällen also besondere Bedeutung.25
Danach ist klar, dass Ortsverbände von Parteien , die ihren Sitz in der
Gemeinde haben, aus § 8 Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 GO NRW im Grundsatz
einen Anspruch auf Benutzung von gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen
haben, da sie unmittelbar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis
gehören.26 Ausreichend ist hingegen nicht, dass einzelne Mitglieder der Partei
oder etwa der*die Vorsitzende ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.27
Darüber hinaus besteht ein verfassungsrechtlich ver ankerter Anspruch von
Parteien auf die gleichberechtigte Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Dieser
Anspruch ergibt sich aus § 5 Absatz 1 PartG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 21 Grundgesetz (GG).28
Danach können auch Bundes- und Landesverbände politischer Parteien ,
die ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben und deren Nutzungsanspruch
sich somit nicht unmittelbar aus § 8 Absatz 2 GO NRW ergibt, grundsätzlich
einen Benutzungsanspruch geltend machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die
Einrichtungen für politische Ver anstaltungen jeglicher Art (also auch für
Veranstaltungen der Bundes- und Landesverbände von Parteien) grundsätzlich
zur Verfügung gestellt werden bzw. in der Vergangenheit bereits zur Verfügung
gestellt wurden. Denn der sich aus § 5 Absatz 1 PartG sowie der sich allgemein
aus Artikel 3 GG ergebende Anspruch ist nur auf Gleichbehandlung gerichtet,
gewährt aber kein originäres Benutzungsrecht. 29 Dieser
Gleichbehandlungsanspruch gilt auch für die im Rat der Gemeinde vertretenen
oder für den Rat kandidierenden Parteien, die formal nicht unter das PartG
fallen. Wählergemeinschaften und Einzelkandidaten hingegen sind nicht
24 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 271.
25 Köster, KommJur 2007, 244.
26 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822.
27 Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.02.2009 - 3 B 33/09; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1988 - 1 S
355/87.
28 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16; OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B
875/18; VG Münster, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 L 598/20, NWVBl 2020, 526; Köster, KommJur 2007,
244, 246.
29 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2007 - 2 BvR 447/07.
10
erfasst. Hier könnte sich ein Anspruch allenfalls aus Artikel 3 GG i.V.m. der
Selbstbindung der Verwaltung ergeben, sollte speziell diesen Grup pen bereits
in der Vergangenheit eine Anmietung ermöglicht worden sein.30
Steht die öffentliche Einrichtung – vorbehaltlich von der Gemeinde vorgenommener
Widmungs- oder sons tiger Beschränkungen ( siehe unter III. 1.) – regionalen und
gegebenenfalls auch üb erregionalen politischen Parteien zur Verfügung, sind
Gemeinden verpflichtet, alle Parteien formal gleich zu behandeln. Das gebietet die in
Artikel 21 GG verankerte Chancengleichheit der Parteien sowie das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG.
Ausnahme: Verbotene Parteien
Selbstverständlich gilt das Gleichbehandlungsgebot nicht für solche politischen
Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Ein Parteiverbot
existiert derzeit für keine aktive politische Partei, auch nicht für die NPD, die im Juni
2023 in „Die Heimat“ umbenannt wurde. Verbotene Parteien gehören also nicht zu den
Anspruchsberechtigten – weder des Benutzungsanspruchs nach § 8 GO NRW noch
des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 5 PartG. Solange ein solches Verbot , für
welches gemäß Artikel 21 Absatz 4 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG
ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist, jedoch nicht
ausgesprochen wurde, ist das parteipolitische Gleichbehandlungsgebot durch
Gemeinden zu wahren , auch wenn sich eine Partei am Rande des politischen
Spektrums bewegen mag.31
Exkurs: Notwendige Differenzierung zwischen Parteien und Fraktionen
Bei einer Fraktion handelt es sich um einen Zusammenschluss von Abgeordneten in
einem Entscheidungsgremium, sprich um die Repräsentat*innen der Parteien im
Parlament, im Rat oder sonstigen Entscheidungsgremium.32
Mit Blick auf den Nutzungsanspruch aus § 8 GO NRW gilt, dass eine Fraktion nur dann
anspruchsberechtigt ist, wenn sie den für diesen Anspruch erforderlichen örtliche n
Bezug zur Gemeinde aufweist, sprich es sich um eine Gemeinderatsfraktion im Sinne
des § 56 Absatz 1 GO NRW handelt.33
Auf den Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Absatz 1 Satz 1 PartG hingegen kann
sich eine Fraktion nicht berufen, da sie weder eine Partei noch ein Gebietsverband
einer Partei ist, sondern bloßer Zusammenschluss einzelner
Parteirepräsentat*innen.34
Eine Fraktion – auch wenn sie einem überregionalen Entscheidungsgremium angehört
– kann sich jedoch immer auch auf den Gleichbehandlungsanspruch au s Artikel 3
Absatz 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Ein
30 Vgl. OVG Münster Beschl. v. 30.4.2004 – 15 A 1130/04, BeckRS 2004, 22274.
31 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 274.
32 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Fraktion; Meyer, NVwZ 2024, 534, 535.
33 VG Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19.
34 Vgl. Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019 – 15 L
530/19; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 – 7 K 5431/20.
11
Nutzungsanspruch steht ihr danach dann zu, wenn die öffentliche Einrichtung bereits
in der Vergangenheit auch (überregionalen) Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde.35
Schließlich kann die Unterscheidung zwischen Veranstaltungen, die von politischen
Fraktionen eines gewählten Gremiums abgehalten werden und solchen der Partei, die
hinter der Fraktion steht, mitunter dann erforderlich sein, wenn es um die Nutzung der
durch Steuergelder finanzierten Infrastruktur des jeweiligen Gremiums, also
beispielsweise von Räumlichkeiten des Gemeinderats, geht. Denn diese Infrastruktur
steht innerhalb des Gremiums lediglich den Fraktionen zur Verfügung, um ihren
fraktionsspezifischen Au fgaben gerecht werden zu können. Sie darf lediglich zu
Zwecken der Fraktionsarbeit genutzt werden. Soll die Infrastruktur etwa durch die
hinter der Fraktion stehende Partei zu Zwecken der Parteiarbeit genutzt werden, die
in keinem Zusammenhang mit der Frak tionsarbeit stehen, würde d iese
Zweckbestimmung umgangen.
b) Vereine und andere Gruppierungen
Auch Vereine und andere Gruppierungen können einen Anspruch auf Benutzung einer
öffentlichen Einrichtung haben.
Denn auch sie gehören zu den gemäß § 8 Absatz 2, Absatz 4 GO NRW berechtigten
juristischen Personen und Personenvereinigungen.
Zu beachten ist (auch) hier in besonderem Maße, dass ein Bezug zum örtlichen
Einzugsbereich der Gemeinde erforderlich ist. Ein solcher Bezug kann beispielsweise
darin bestehen, dass der Sitz in der Gemeinde liegt. Ebenso kann es ausreichen, dass
der Verein oder die Gruppierung Grundbesitz in der Gemeinde hat oder hier ein
Gewerbe betreibt ( vergleiche § 8 Absatz 3, Absatz 4 GO NRW). Hierbei muss die
begehrte Nutzung aber in einem sachlichen Bezug zu dem Grundbesitz bzw. dem
Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet stehen .36 Ausreichend ist hingegen nicht, dass
einzelne Mitglieder ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Ist ein solcher Bezug nicht gegeben, besteht kein Benutzungsanspruch. Zu b eachten
ist jedoch, dass die Gemeinde ortsfremden Vereinen und Personen(vereinigungen)
nach Ermessen Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten kann. Dann ist
sie jedoch an den Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden, der gemäß Artikel
19 Absatz 3 GG auch für juristische Personen gilt. Für andere Ortsfremde kommt dann
ein Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung in
Betracht.37
Ausnahme: Verbotene Vereine
Ebenso wie im Fall von Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden,
gilt auch für Vereine, dass kein Benutzungsanspruch besteht, sofern der Verein gemäß
§ 3 Vereinsgesetz vom insofern zuständigen Bundesinnenministerium verboten wurde.
35 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019
– 15 L 530/19.
36 BeckOK KommunalR NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW § 8 Rn. 45-46.
37 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage 2022, Rn. 282-285.
12
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung
einer öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)?
Der Zulassungsanspruch aus § 8 Absatz 2 GO NRW besteht jedoch nicht
schrankenlos, sondern nur „im Rahmen des geltenden Rechts“.
Das bedeutet, dass eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung nicht gegen den
Widmungszweck der Einrichtung oder gegen Gesetze verstoßen darf.38
Hält sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts, besteht ein
gebundener Anspruch auf Benutzung der Einrichtung, d.h. die Gemeinde muss
Zugang gewähren. Es kann aber auch in diesen Fällen rein tatsächliche Gründe
geben, die einem Benutzungsanspruch entgegenstehen und der Gemeinde die
Möglichkeit eröffnen, den Anspruch nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen.
a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung
Wie bereits ausgeführt, wird eine Einrichtung einer Gemeinde erst dann zu einer
öffentlichen Einrichtung, wenn sie von der Gemeinde für die Benutzung durch die
Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks gewidmet ist.39
Diese Widmung kann dabei ganz allge mein gehalten sein und grundsätzlich jegliche
Benutzung der Einrichtung zu jedem Zweck und zu jeder Zeit umfassen. Die Gemeinde
hat jedoch auch die Möglichkeit, den Widmungszweck weiter zu konkretisieren.40
Sie kann etwa bestimmen , dass die öffentliche Ein richtung für politische
Veranstaltungen überhaupt nicht zur Verfügung steht. Denn eine generelle
Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen für politische Veranstaltungen zur Verfügung
zu stellen, besteht in den allermeisten Fällen nicht. Aufgrund der verfassungsrechtlich
in Artikel 28 Absatz 2 GG verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden steht
diese Entscheidung ihr grundsätzlich frei.41
Darüber hinaus kann sie aber auch kleinteiligere Regelungen treffen und etwa
festlegen, dass die öffent liche Einrichtung nur tagsüber von 09 -18 Uhr für
Veranstaltungen zur Verfügung steht.
Sind politische Veranstaltungen ganz allgemein nicht vom Widmungszweck der
Einrichtung erfasst, besteht kein Anspruch auf Benutzung der Einrichtung durch
Parteien oder s onstige politischen Gruppen. Besteht ein solcher Anspruch aber
mangels entsprechender Widmungskonkretisierung dem Grunde nach, muss sich die
Partei oder politische Gruppe darüber hinaus an den Rahmen halten, der durch
sonstige mögliche Begrenzungen des Widmungszwecks gezogen wurde.
Welche Möglichkeiten sich der Gemeinde mit Blick auf die Widmung ihrer
Einrichtungen bieten, um unerwünschte Veranstaltungen zu verhindern, wird näher
unter III. 1. a) erläutert.
38 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273.
39 Köster, KommJur 2007, 244, 245.
40 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273;
Köster, KommJur 2007, 244, 245.
41 OVG Bautzen, NVwZ 2002, 615,
13
b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen
Weiter versteht sich von selbst, dass die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen
untersagt werden darf, wenn bei der Benutzung gegen geltende Gesetze verstoßen
wird.
Da eine Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung aber in diesen Fällen bereit s
stattgefunden hat und der Gemeinde dann nur noch repressive
Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, darf die Gemeinde auch im Vorfeld
einer Bereitstellung eine Raumvermietung unter Verweis auf konkret zu erwartende
Gewalt- oder (politisch motivierte ) Straftaten ablehnen.42 Denn bei zu erwartenden
Verstößen gegen Nutzungsbedingungen oder anderweitige zu befürchtenden
Rechtsverletzungen ist die Gemeinde aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu
ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszw eck einer von ihr
betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen.43
Eine derartige Gefahrenprognose muss sich aber auf konkrete Tatsachen stützen, das
heißt auf Vorfälle bzw. Verurteilungen der Veranstaltungsmitwirkenden in der
Vergangenheit, bei denen eine Wiederholung zu erwarten ist. Ebenfalls können
bekannte, konkrete Ankündigungen von Straftaten für den Zeitraum der Veranstaltung
herangezogen werden.
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass die Strafbarkeit von Äußerungen und sonstigen
Handlungen der M itglieder oder Mitwirkenden eindeutig und gerichtlich festgestellt
worden sein muss, um eine Ablehnung des Zugangs rechtswirksam begründen zu
können.44
Im Einzelfall kann die Gemeinde also auch unter diesem Aspekt eine Raumvermietung
ablehnen (siehe näher unter III. 2. c)).
Schließlich haben viele öffentliche Einrichtungen eine Benutzungsordnung. Die hierin
festgelegten Nutzungsbedingungen muss selbstverständlich auch eine Partei oder
andere Gruppierung bei der Anmietung der Einrichtung beachten.
Inwiefern der Gemeinde mit Blick auf die Gestaltung ihrer Benutzungsordnung
Möglichkeiten eröffnet werden, eine Raumvermietung an ungewünschte Gruppen
zumindest unattraktiv zu machen, wird unter III. 1. b) näher erläutert.
c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten
Schließlich kann ein Nutzungsanspruch aus rein tatsächlichen Gründen ausscheiden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Einrichtung für den von der Partei,
dem Verein oder sonstigen Gruppierung gewünschten Zeitraum aus
Kapazitätsgründen nicht mehr zur Verfügung steht.45
Wenn die Kapazitätsgrenzen der öffentlichen Einrichtungen erreicht sind, wandelt sich
der gebundene Nutzung sanspruch um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
42 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275;
VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v.
24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331.
43 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14.
44 BayVGH, BayVBl. 1993, 567.
45 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in
Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273; Spitzlei, JA 2020, 372 ff.
14
Auswahlentscheidung.46 Das bedeutet, dass die Gemeinde auswählen dar f, wem sie
die öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Ganz frei ist sie in ihrer Entscheidung
allerdings nicht. In der Rechtsprechung haben sich hier bestimmte Kriterien
herausgebildet (beispielsweise der Losentscheid oder das Prioritätsprinzip), di e die
Gemeinde ihrer Entscheidung zu Grunde legen muss und die die G erichte auch
überprüfen können.47
Im Ergebnis bedeutet dies:
Haben Gemeinden ihre Einrichtungen für öffentliche, insb. politische Zwecke
gewidmet, müssen sie sie allen interessierten (nicht verbotenen) Parteien und
sonstigen politischen Akteur *innen mit einem Bezug zum Gemeindegebiet im
Rahmen der verfügbaren Kapazität zur Verfügung stellen.
Dabei dürfen Gemeinden den Nutzenden kreis nicht von vornherein auf
bestimmte Parteien oder Vereine b eschränken, sondern müssen den
Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.
Für politische Akteur *innen ohne Bezug zum Gemeindegebiet gilt der
Grundsatz der Gleichbehandlung.
Für alle Nutzenden gilt, dass sie sich an geltende Gesetze sowie etwaige
Benutzungsordnungen der Einrichtungen halten müssen.
III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von
öffentlichen Räumen
Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass Gemeinden mit Blick auf ihre
Stellung als Teil des an die Grundrechte gebundenen Staates politischen Parteien und
anderen Gruppierungen im gleichen Umfang Zugang zu ihren als öffentlich
gewidmeten Einrichtungen gewähren müssen. Die Handlungsspielräume der
Gemeinden, den Anspruch einer ihr unter politischen Gesichtspunkten unerwünschten
Gruppierung abzuwehren, sind begrenzt.
Wie die insofern begrenzten Spielräume dennoch möglichst umfassend genutzt
werden können, um bestenfalls wenig Treffpunkte für extremistische, rassistische und
antisemitische Gruppen zu schaffen, wird im Nachfolgenden erläutert.
1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen
a) Widmung der Räumlichkeiten
Zunächst wird beleuchtet, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, durch Begrenzung
des Widmungsumfangs für eine öffentliche Einrichtung Einfluss auf die Anm ietung
durch unerwünschte Personen und Gruppen zu nehmen.
Die Einschränkung des Widmungsumfangs muss nicht bereits gleichzeitig mit dem
Widmungsakt, der die Einrichtung zu einer öffentlichen Einrichtung gemacht hat,
erfolgt sein. Eine Einschränkung ist auch im Nachhinein möglich, gilt dann aber nur für
die Zukunft. Ebenso gilt, wie auch für die Widmung an sich, dass eine Einschränkung
46 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 284; Spitzlei,
JA 2020, 372, 373 f.
47 Vgl. zu weiteren Kriterien wie dem Rotationsprinzip oder dem Kriterium „bekannt und bewährt“
Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273, oder
Spitzlei, JA 2020, 372, 374 ff.
15
nicht förmlich, sondern durchaus konkludent möglich ist, etwa durch eine bestimmte,
durch das zuständige Kommunalorgan abgesegnete Vergabepraxis.
(+) Das geht:
Um die Nutzung öffentlicher Einrichtungen für politische Veranstaltungen zu
begrenzen, besteht die Möglichkeit, den Widmungsumfang dadurch zu beschränken,
dass
politische Veranstaltungen
o generell
o teilweise (zum Beispiel ausdrücklich nur für von § 8 GO erfasste Parteien
(Ortsverbände) und Fraktionen der Gemeinde)
o für einen bestimmten Zeitraum ( zum Beispiel nur oder nicht im Vorfeld von
Wahlen)
o für „unechte“ Parteien wie Wählergruppen
ausgeschlossen werden. Dies ka nn auch dann erfolgen, wenn die
Räumlichkeiten der Einrichtung in der Vergangenheit für politische
Veranstaltungen uneingeschränkt zur Verfügung standen. Eine solche
Umwidmung darf dann aber nur Wirkung für zukünftige, nicht für bereits
gestellte Nutzungsanfragen entfalten.
anderen Nutzungen oder Veranstaltungsarten (zum Beispiel kulturellen)
Vorrang vor politischen Veranstaltungen eingeräumt wird. Hierdurch kann unter
Umständen eine politische Veranstaltung, auch wenn sie bereits früher als die
kulturelle Veranstaltung angemeldet wurde, verhindert werden, sofern die
später angemeldete kulturelle Veranstaltung nicht bloß zum Zwecke der
Verhinderung der politischen Veranstaltung „vorgeschoben“ wurde.
(-) Das geht nicht:
Nicht zulässig ist es hingegen,
den W idmungsumfang dergestalt zu beschränken , dass die Nutzung der
Einrichtung durch eine bestimmte Gruppe oder Partei ausgeschlossen wird.
Dies würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.
Auch eine Regelung, die den potentiellen Nutzen denkreis auf die im Rat
vertretenen Parteien bzw. Fraktionen beschränkt, ist unzulässig.
die Nutzung der Einrichtung allein aufgrund der Befassung mit einem
bestimmten Thema auszuschließen. Ein solches Vorgehen würde das
Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzen. Die Gemeinden sind nicht befugt,
Bewerber*innen den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen allein aufgrund
zu erwartender, unerwünschter Meinungsäußerungen zu verwehren.
eine Widmungsbeschränkung – etwa den Ausschluss sämtlicher politischer
Veranstaltungen – vorzunehmen, wenn hierdurch die positive Bescheidung
eines bereits eingegangenen bescheidu ngsfähigen Antrags einer
extremistischen Partei oder Gruppe auf Benutzung bzw. Anmietung der
Einrichtung verhindert werden soll. In diesem Fall lie gt ein Verstoß gegen das
Willkürverbot vor, der die Widmungsbeschränkung unwirksam mach t. Eine
16
Umwidmung bzw. die Einschränkung des Widmungsumfangs gilt also immer
nur für zukünftige Nutzungsanfragen.
Da hiernach eine Differenzierung zwischen demokratischen und nicht-demokratischen
(mit Ausnahme verbotener) Parteien und sonstigen Gruppierungen nicht zulässig ist,
stellt sich die Frage, wie die Gemeinde durch eine Widmungseinschränkung
überhaupt eine Anmietung durch nicht -demokratische Parteien oder sonstige
Gruppierungen verhindern kann?
Denkbar wäre ein genereller Ausschluss der Nutzung zu politischen Zwecken in der
Konstellation, in der die entsprechende Einrichtung in der Vergangenheit selten oder
nie von demokratischen Parteien zwecks Abhaltung von Veran staltungen genutzt
wurde oder es sich um eine Einrichtung handelt, die aus Sicht von beispielsweise
rechtsextremen Gruppierungen einen repräsentativen Ort darstellt. In diesen Fällen
würde der generelle Ausschluss von politischen oder parteipolitischen
Veranstaltungen dazu führen, dass die Einschränkung im Wesentlichen zu Nachteilen
für die unerwünschten Gruppierungen führt.
Zu beachten ist jedoch, dass ein solches Vorgehen möglichst auf Einzelfälle
beschränkt werden sollte. Denn in einer pluralistischen, d emokratischen Gesellschaft
ist es durchaus wünschenswert, dass politische Parteien, Vereine und sonstige
gesellschaftspolitische Gruppen die Möglichkeit haben, sich zur gemeinsamen Arbeit
zu versammeln und ihren Anliegen Geltung zu verschaffen. Im Einzelfa ll kann der
generelle Ausschluss von politischen Veranstaltungen zumindest für Parteien sogar
unzulässig sein, nämlich dann, wenn Parteien wegen der Vielzahl von
Widmungseinschränkungen im Gemeindegebiet letztlich keine Räumlichkeit en zur
Verfügung stehen und somit keine Möglichkeit zur Durchführung von notwendigen
Veranstaltungen besteht.
b) Gestaltung der Benutzungsordnung
Auch durch entsprechende G estaltung der Benutzungsordnung bzw. der
Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung kann die Gemeinde im Einzelfall
eine Anmietung durch unerwünschte Gruppierungen verhindern.
In einer solchen Benutzungsordnung können etwa die Öffnungszeiten der
Einrichtungen festgelegt werden, die die Nutzung der Einrichtung für politische
Parteien und Gruppen unattraktiv machen. Dies gilt dann aber natürlich für sämtliche
Gruppierungen unterschiedslos.
Um die Nutzung einer Einrichtung danach möglichst unattraktiv zu machen, gilt es zu
prüfen, welche Nutzungsbedingungen sich für Einrichtungen anbieten, je nachdem von
wem und zu welchen Zwecken sie regelmäßig benutzt werden.
So kann die Gestaltung des für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Raums –
etwa das Aufhängen von Plakaten mit bestimmten Botschaften –, verbunden mit dem
in der Benutzungsordnung geregelten Verbot, diese Gestaltung zu verändern,
bestimmte Gruppierungen von einer Anmietung abhalten.
Schließlich empfiehlt es sich , eine Ausschlussregelung hinsichtlich V eranstaltungen
mit extremistischem Gedankengut aufzunehmen - nicht zuletzt, um hierdurch klar
Position zu beziehen. In der erst kürzlich beschlossenen Neufassung der Allgemeinen
17
Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen der Stadt Köln zu
nichtschulischen Zwecken ist etwa geregelt:
„Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung
von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass auf diesen politisch extremistisches , rassistisches, antisemitisches,
radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches
sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder
verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von
Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung.“
c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei
fehlender Einwirkungsmöglichkeit
Keine wirksame bzw. empfehlenswerte Gestaltungsoption ist hingegen die oben unter
II. 1. b) angesprochene echte Privatisierung der Einrichtung. Zwar entfällt in diesen
Fällen der gebundene Anspruch der politischen Parteien und sonstigen Gruppierungen
auf unterschiedslose Bereitstellung der Einrichtung. Denn im Gegensatz zu
Gemeinden als Teil des Staates sind P rivate angesichts der im Zivilrecht geltenden
Abschlussfreiheit nicht dazu verpflichtet, alle Parteien und Gruppierungen gleich zu
behandeln.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine echte Privatisierung in diesem Sinn e nur dann
vorliegt, wenn der Gemeinde keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den*die private*n
Dritte*n verbleiben. Die Gemeinde darf also den*die Private*n nicht anweisen, die
Einrichtung nicht an unerwünsc hte Gruppierungen zu vermieten. Das Risiko, dass
der*die private Dritte die Einrichtung letztendlich doch an eine unerwünschte Partei
oder Gruppierung vermietet, trägt in diesen Fällen die Gemeinde, da sie „die Zügel aus
der Hand gegeben“ hat. Dieses Risiko mag im Einzelfall klein sein. Zu berücksichtigen
ist aber auch, dass es durchaus im Interesse der Gemeinde sein dürfte, ihren Einfluss
auf ihre soziale, wirtschaftliche und kulturelle Infrastruktur nicht durch vielzählige
Privatisierungen einzubüßen.
2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage
Geht ein konk reter Zulassungsantrag bzw. eine konkrete Mi etanfrage bei der
Gemeinde oder der jeweiligen Einrichtung ein, gibt es eine Reihe von Aspekten, die
im Blick behalten werden sollten, um die Anfrage bereits im Vorfeld einordnen und
gegebenenfalls ablehnen zu können.
a) Einholung von Informationen über die Szene
Um die Veranstaltung bestmöglich einordnen und hieraus Schlüsse für ein mögliches
weiteres Vorgehen zu ziehen zu können, sollten möglichst umfassende Informationen
zu der anfragenden Person bzw. Gruppe e ingeholt werden. Extrem rechte und
demokratiefeindliche Akteur*innen etwa können nicht verallgemeinert als „die rechte
Szene“ beschrieben werden. Erforderlich ist ein gen aues Hinsehen. Im Rahmen
dieses Leitfadens wird jedoch bewusst auf eine nähergehende B eschreibung der
rechten Szene oder Gruppierungen aus anderen extremistischen Spektren verzichtet.
Denn extremistische Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand von
äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die
Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte
18
zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich extremistische, rassistische oder
antisemitische Haltungen in Erscheinung treten können.
Hilfe bei der Einordnung bestimmter Marken, Symbolen oder Abzeichen kann das
Internet oder die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus bieten. Hinweise und
Adressen finden sich im letzten Teil der Broschüre unter V.
b) Einordnung der geplanten Veranstaltung
Um die geplante Veranstaltung konkret einordnen zu können , sollte die Mietanfrage
sorgfältig geprüft werden. Politische Parteien, Vereine und sonstige Gruppierungen
werden öffentliche Einrichtungen zwar regelmäßig für originär politische
Veranstaltungen nutzen. Jedoch sollte ein Augenmerk auch auf die Veranstaltungen
gerichtet werden, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als politisch
einzuordnen sind (siehe hierzu die Auflistung unter I. 3.).
Auch für solche mitunter kulturell geprägten Veranstaltungen gelten zunächst die
gleichen Grundsätze wie für andere Veranstaltungen politischer Parteien, Vereine und
Gruppierungen. Halten sie sich im Rahmen der Widmung, der Benutzungsordnung,
der Gesetze und der Kapazitäten , können sie aus Gleichbehandlungsgründen nicht
abgelehnt werden.
Mit Blick auf musikalische und kulturelle Veranstaltungen eröffnen sich aber
gegebenenfalls besondere Möglichkeiten der behördlichen Gefahrenabwehr (Näheres
hierzu unter IV. 4. bei den möglichen Akutmaßnahmen).
Exkurs: Baurechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung
Auch sollte im Blick behalten werden, dass nicht jede Veranstaltung öffentlich-rechtlich
zulässig ist. Die Veranstaltung muss insb. die Grenzen des öffentlichen Baurechts
beachten. Ein Nutzungsanspruch kann demnach ausscheiden, wenn die
Veranstaltung etwa aufgrund der zeitlichen Dauer oder ihres Umfangs und damit
einhergehenden Lärmemissionen nicht von der für das Objekt geltenden
Baugenehmigung gedeckt ist.
c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
Wie oben erläutert, kann der konkrete Verdacht, dass die Benutzung der öffentlichen
Einrichtung mit Gesetzesverstößen einhergeht, insbesondere der Begehung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, eine
Nutzungsanfrage abzulehnen.48
Um dem Erfordernis einer konkreten Verdachtsprognose gerecht zu werden, muss die
Gemeinde über dezidierte Informationen über zu erwartende Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten verfügen. Die Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten müssen
zudem grundsätzlich den Organis ator*innen zuzurechnen sein. Durch einzelne
Teilnehmende verübte Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten reichen hingegen nicht
aus. Die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Verweigerung des Zugangs
48 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275;
VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v.
24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331.
19
aus Gründen der Gefahr für die öffentliche Sicherhei t und Ordnung sind weitgehend
und unterliegen einem strengen Prüfungsmaßstab.49
Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen
können, sind vor allem Verstöße gegen die §§ 86 und 86a StGB („Verbreitung von
Propagandamitteln ver fassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können
dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden
wie „Sieg Heil“ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist hierbei aber stets eine
Einzelfallbetrachtung, bei der viele weitere Faktoren eine Rolle spielen.
Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch
seitenverkehrt und im Negativ), Doppel -Sigrune (das Symbol der SS) und Sig rune.
Auch hierzu finden sich Hinweise im Teil V. des Leitfadens.
Außerdem können Reden, die auf Veranstaltungen gehalten werden, gegebenenfalls
den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand
des § 130 StGB kann etwa erfüllt sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder
verharmlost. Dies wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn
Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen
Widerspruch als quasi eine neue Form der Shoah darstellen. Dies ist jedoch im
Zweifelsfall gerichtlich zu klären.
Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch
einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem zu
Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB)
kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar
Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden.
Eine Ordnungswidrigkeit ist etwa die Verunreinigung von öffentlichen Anlagen oder
Verkehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern beispielsweise auf
dem Gehweg vor der Räumlichkeit. Ein „Klassiker“ ist auch die Ruhestörung im Sinne
des § 117 Absatz 1 OWiG.
Die mögliche Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sollte darüber
hinaus auch dann im Blick behal ten werden, wenn es bereits zum Abschluss eines
Mietvertrags gekommen ist. Denn sie kann eine Unterbindung der Veranstaltung zur
Folge haben oder (bei entsprechenden Klauseln im Vertrag) eine Vertragsstrafe nach
sich ziehen (siehe zudem unter III. 3. b) und IV. 3.).
Exkurs: Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten durch Dritte:
Nur ganz ausnahmsweise kann die Untersagung der Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung in Betracht gezogen werden, wenn die Begehung von Straftaten und/oder
Ordnungswidrigkeiten nicht auf den*die Veranstalter*in zurückzuführen ist, sondern
auf Dritte, etwa politische Gegner*innen. Dies jedoch allenfalls dann, wenn eine ernste
Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können. Das
dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.50
49 Köster, KommJur 2007, 244, 247.
50 Köster, KommJur 2007, 244, 246; vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.12.1985 – 2 TG 2397/85, NJW
1986, 2660 ff; Vgl. zudem insoweit zur umstrittenen Rechtsfigur des Zweckveranlassers OVG
20
Exkurs: Einstufung als Risikoveranstaltung
Auch die Einstufung einer Verans taltung als Risikoveranstaltung wegen zu
erwartender Gegendemonstrationen kann allein kein Grund sein, eine Vermietung
abzulehnen.51 Denn es ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und ei ngetretene Störungen zu
beseitigen. Die mit einer politischen Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im
Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden
Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinanders etzungen
prinzipiell in Kauf genommen werden muss.
Ob die Einstufung als Risikoveranstaltung zur Folge haben kann, dass der die
Benutzung begehrenden Gruppe etwa nur die wesentlich teurere Vermietung der
gesamten Einrichtung anstelle einzelner Räumlichkeit en mit der Begründung
angeboten wird, dass die übrigen Räumlichkeiten wegen des potentiellen
Sicherheitsrisikos nicht an andere Interessenten vermietet werden könnten , dürfte
zweifelhaft sein. Erforderlich wäre dafür in jedem Fall eine anhand konkreter
Anhaltspunkte begründete Erwartung risikobehafteter Begleiterscheinungen der
Veranstaltung sowie der Nachweis, dass angesichts dessen eine anderweitige
Vermietung der übrigen Räumlichkeiten ausscheidet.
d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs
Bei der Überprüfung der konkreten Mietanfrage sollte schließlich darauf geachtet
werden, dass der*die Interessent*in einen örtlichen Bezug zum Gemeindegebiet
nachweisen kann. Denn sofern die Widmung nicht ausdrücklich auch eine Benutzung
durch Parteien oder Gruppierungen mit überörtlichem Bezug erlaubt oder eine solche
Benutzung in der Vergangenheit bereits gewährt wurde, besteht grundsätzlich nur in
diesem Fall ein Nutzungsanspruch bezüglich der Einrichtung.
Sollte dieser Bezug sich nicht ohne weiteres erschließen, bietet es sich an, hier konkret
bei dem*der Interessenten*in nachzufragen bzw. entsprechende Informationen
einzuholen.
3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss
Angesichts der aufgezeigten begrenzten Möglichkeiten einer Gemeinde , die
Anmietung von öffentl ichen Einrichtungen durch extremistische , rassistische und
antisemitische Gruppen im Vorhinein zu verhindern, stellt sich die Anschlus sfrage,
welche Vorkehrungen bei einem nicht zu vermeidenden Mietvertragsschluss getroffen
werden zu können, um den Missbrauch der Anmietung und der Einrichtung von
vornherein zu unterbinden oder zu beschränken.
Dabei empfiehlt es sich zunächst, bei der künftigen Mietvertragspartei Informationen
zum Zweck, Inhalt und Umfang der geplanten Veranstaltung einzuholen. Dies
ermöglicht nicht nur die Einordnung der Tendenz der Veranstaltung. Auch kann
dadurch ein Nachweis geführt werden für den Fall, dass sich im Na chhinein
herausstellt, dass falsche und/oder irreführende Angaben zur Veranstaltung gemacht
Hamburg, Beschl. v. 13.04.2012 – 4 Bs 78/12; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-
Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 3 Rn. 80 ff.
51 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18.
21
wurden. Dann wiederum kann der Vertrag gegebenenfalls unter erleichterten
Bedingungen gekündigt werden (siehe unter IV. 1.).
Sodann kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen, den nachträglichen
Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden oder zu ahnden und gleichzeitig weitere
Vermietungen für die Zukunft zu verhindern. Hierzu finden Sie unter dem unten
abgebildeten QR-Code Hinweise zu einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie
Mietvertrags-Musterklauseln.
QR-CODE
IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung
Sollte es bei der durchgeführten Veranstaltung zu einem Missbrauch des Gastrechts,
beispielsweise einer Abweichung vom Widmungsumfang, von den
Nutzungsbedingungen oder etwa zu der Begehung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten komme n, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung, um
diesen Missbrauch abzuwehren und bestenfalls für die Zukunft zu unterbinden.
1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen
Zunächst sei hier die bereits angesprochene Kündigung des Mietvertrags genannt.
Eine Kündigung des Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor , wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder
Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese
vertraglich festgehalten wurden (siehe hierzu in den Hinweisen zur sorgfältigen
Vertragsgestaltung). Relevant kann aber auch eine von den gemachten Angaben
abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld ihrer Durchführung sein. Die
Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche
Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen
zu können.
Zu beachten ist aber, dass vor einer außerordentlichen Kündigung gegebenenfalls
eine Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann.
Insbesondere bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im
Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Die Kündigung ist an den*die Vertragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte
Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die
Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kü ndigung
sollte behalten sowie Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden.
Bestandteil der Kündigung sollte die Forderung sein, die Räume „unverzüglich“
geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung des Hausrechts
auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltungsabbruch (zumindest in den gemieteten
Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine Straftat ( § 123
StGB „Hausfriedensbruch“) sein. Da es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt
22
handelt, wird die Strafverfolgungsbehörde ohne Strafantrag des*der Vermieter*in nicht
tätig.
Schließlich sollte eine erfolgte Kündigung sowie deren Hintergründe aktenkundig
gemacht werden. Sollten dieselben Veranstalter*innen sich in der Zukunft erneut um
die Anmietung der konkreten Räumlichkeiten bewerben, kann das bekannte
vergangene Verhalten dazu berechtigen, eine Anmietung ohne Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz abzulehnen.
Beachte: Bei einer unbefugten, vom vereinbarten Zweck abweichenden Nutzung kann
gleichzeitig e ine Täuschung über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten
vorliegen. Sofern dies auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen beruht, kann der
Vertrag gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
2. Hausverbot erteilen
Weiter kann es zur Vermeidung einer späteren Anmietung öffentlicher Räumlichkeiten
durch bestimmte Personen oder Personengruppen ratsam sein, bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen Hausverbote zu erteilen und diese aktenkundig zu
machen. Sollten also vor, während oder nach der Veranstaltung Verhaltensweisen
einzelner Teilnehmenden oder Veranstalter*innen beobachtet werden, die eine
nachhaltige Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung mit
sich bringen (die fragliche Person beispielsweise Mitarbeitende beleidigt, bedroht oder
sie sich sonst aggressiv verhält oder wiederholt gegen die Haus-/Benutzungsordnung
verstößt), kann die Erteilung eines Hausverbots ratsam sein. Denn wenn ein
Hausverbot gegen eine Person besteht, kann dies ein Grund zur Ablehnung des
Nutzungsanspruchs sein.
Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Erteilung eines Hausverbots
gegenüber dem*der Mietvertragspartner*in grundsätzlich nur nach ausgesprochener
fristloser Kündigung erfolgen kann, da der Mietvertrag ein Nutz ungsrecht gewährt.
Hierzu ist ebenso das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich ( siehe unter II.
2. a)). Die Gründe für die Kündigung fallen dann häufig mit denen für die Erteilung des
Hausverbots zusammen.
3. Straf taten, Ordnungswidrigkeiten und s onstige Verstöße im Blick
behalten
Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder
jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei
den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw., wenn erforderlich, einen Strafantrag
zu stellen.
Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim Straftatbestand des
Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in Fällen von
Sachbeschädigungen. Aber auch sonstige Straftaten, bei denen es ke ines
Strafantrags bedarf, sollten in jedem Fall den Strafverfolgungsbehörd en zur Kenntnis
gebracht werden. Man spricht dann von einer bloßen Strafanzeige. Denn durch die
Anzeige und eine mögliche spätere Verurteilung können Tatsachen begründet werden,
aufgrund derer eine spätere, erneute Vermietung an den*dieselbe Mieter*in versagt
werden kann.
23
Gleiches gilt für Verstöße gegen den Widmungsumfang oder die Benutzungsordnung
der Einrichtung. Auch die Dokumentation derartiger Verstöße kann die Ablehnung
einer Nutzungsanfrage in der Zukunft erleichtern.
4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen
Sollte eine Veranstaltung entweder generell musikalischer Art sein oder musikalisch
angereichert werden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit des Verbots bestimmter
Lieder o der der Erteilung von Auflagen . Hat die Bundeszentrale für Kinder - und
Jugendmedienschutz ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für
jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefä hrdender Medien aufgenommen,
gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung
weitreichende Beschränkungen. So dürf en entsprechende Lieder auf der
Veranstaltung nicht unter 18 -Jährigen zugänglich gemacht werden. Kann ein *e
Veranstalter*in dies nicht gewährleisten, so macht er*sie sich möglicherweise strafbar.
Schließlich kann es gerade in Fällen von Veranstaltungen mit kulturellem Einschlag
gegebenenfalls zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein, ein
Alkoholverbot auszusprechen, das darüber hinaus die Nutzung der Einrichtung
unattraktiv machen kann. Geprüft werden sollte außerdem, ob diese Veranstaltungen
nicht von rein kommerzieller Natur sind. Für letztere gelten andere Regelungen, die
weitergehende Beschränkungsmöglichkeiten eröffnen.
24
V. Hinweise und Adressen
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln:
www.mbr-koeln.de
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen:
https://www.mobile-beratung-nrw.de/
Hinweise zu Symbolen und Zeichen
o NinA NRW:
https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/
o MBT Bremen: Versteckte Zeichen: https://bundesverband-mobile-
beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur-erkennung-
rechtsextremer-symbole/
BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und
begegnen:
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist-
verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz:
https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert
Landeshauptstadt München: Anmietungen durch Rechtsextreme. Schutz für
Kommunen und Vermieter:
https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:86fe3884-cfb5-44f9-8039-
c1d9d6def0fd/AnmietungBroschuuere2020_final_web.pdf
Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale
Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren
demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024:
https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Br
oschueren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf
Anlage 3 Musterklauseln
15162 Zeichen
1
Hinweise zur sorgfältigen Vertragsgestaltung bei der Vermietung von
Räumlichkeiten an (potenz iell) extremistische, rassistische und antisemitische
Gruppen
Positionierung in der Präambel
Zunächst kann eine Klausel aufgenommen werden oder aber eine Präambel
formuliert w erden, mit der sich der*die Vermieter*in bereits vorab kl ar
positioniert und potenziell extremistischen, rassistischen und antisemitischen
Mieter*innen zeigt, dass diese ihre Räume und Gastfreundschaft nicht für
eigene Zwecke missbrauchen können.
Aufnahme des Zwecks der Veranstaltung
Außerdem ist es sinnvoll, den vorab erklärten Zweck der Veranstaltung sowie
ihren Umfang umfassend in den Mietvertrag aufzunehmen. Auch sollte eine
Angabe dazu erfolgen, wie viele Personen an der Veranstal tung maximal
teilnehmen dürfen. Ergänzend sollte vertraglich festgehalten werden, dass die
nachträgliche Änderung des Vertragszwecks oder -umfangs nicht zulässig ist.
Findet dann eine Änderung des Veranstaltungszwecks – sei es ausdrücklich
oder implizit – statt, kann dies als Vertragsverletzung angesehen werden. 1 Die
Änderung des Vertragszwecks, etwa durch vom vereinbarten Zweck
abweichende Werbung für die Veranstaltung, muss jedoch, um als solche zu
gelten, den Veranstalter*innen zugerechnet werden können. Hier kann es sich
anbieten, die Veranstalter*innen zu bitten, sich von der (externen) Werbung zu
distanzieren. Tun sie dies nicht, ist eine Zurechenbarkeit anzunehmen. Wird ein
veränderter Vertragszweck nachgewiesen, kann der Vertrag ggfs.
außerordentlich fristlos gekündigt werden (siehe unten)2.
Genaue Angabe des*der Mieter*in und Ausschluss der Überlassung an
Dritte
Weiter sollte eine genaue Angabe zur Person und Organ isation des*der
Vertragspartner*in erfolgen und im Vertrag festgehalten werden. Dies kann – in
Kombination mit einer Klausel, die die Überlassung der angemieteten
Räumlichkeiten an Dritte untersagt – helfen, die Anmietung durch
„Strohmänner“ bzw. „Strohfrauen“ zu verhindern.
Sonstige Pflichten festlegen
Die Formulierung sonstiger Vertragspflichten für die potentiellen Mieter*innen
könnte die Attraktivität einer Einrichtung für manche Nutzer*innen reduzieren.
Hierzu könnte etwa die Pflicht zur Vorlage sämtlicher für die Durchführung der
Veranstaltung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder
1 Vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.04.2010 – 9 O 440/09, BeckRS 2010, 12086.
2 Siegmund, in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Auflage 2023 zu § 569, Rn. 105.
2
des Nachweises der Entrichtung der GEMA -Gebühren sein. Behördlicher
Mehraufwand bei der Prüfung und die zu erwartenden Auswirkungen auf
andere Nutzerkreise sollten bei der Erwägung solcher Maßnahme n aber
miteinander abgewogen werden.
Zugang zur Veranstaltung sicherstellen
Im Mietvertrag sollte die Gemeinde zudem sicherstellen, dass sie bzw. ihre
Mitarbeitenden jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten – auch während der
Veranstaltung – haben, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung des
Mietobjekts überzeugen zu können und bei erkennbaren Missbräuc hen oder
erkennbaren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Veranstaltung zu
beenden.
Vertragsstrafe formulieren
Mit einer Vertragsstrafe soll eine genau b estimmte3 vertragswidrige und/oder
strafbare Handlung zusätzlich sanktioniert werden, also über die Möglichkeiten
der Kündigung und des Schadensersatzes hinaus. Eine im Mietvertrag
festgeschriebene (stets verschuldensabhängig auszugestaltende) 4
Vertragsstrafe soll einerseits abschreckend wirken und andererseits den Druck
zur Vermeidung vertragswidrigen und/oder strafbaren Handelns erhöhen.
Hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe gilt es zu beachten, dass
eine angemessene Relation zwischen den Auswirkungen des
Vertragsverstoßes und der Höhe der Vertragsstrafe bestehen muss.5
Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren
Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsübernahme, verbunden mit einer
Sicherheitsleistung oder Kaution, kann gerade bei solchen Veranstaltungen, die
das Potenz ial haben, dass es zu Beschädigungen an den vermieteten
Räumlichkeiten oder dem Inventar kommt, sinnvoll sein. Zudem kann eine
solche Vertragsgestaltung eine erneute Vermietung in der Zukunft wegen der
damit verbundenen Unannehmlichkeiten unattraktiv machen.
Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen
Auch die vertragliche Sicherstellung der Anwesenheit und ständige n
Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen kann bei
gefahrgeneigten Veranstaltungen zur Verbesserung der
Veranstaltungssicherheit sinnvoll sein.
Kündigungsklauseln
3 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.1986 – 6 U 591/85; Gottwald, in MüKoBGB, 9. Auflage 2022 zu §
339, Rn. 7.
4 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601), s. dort auch zur Möglichkeit der
Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung im Ausnahmefall.
5 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601); Urt. v. 31.08.2017 – VII ZR
308/16, NJW 2017, 3145, Rn. 15 ff.
3
Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in den im Gesetz (konkret: im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) geregelten Fällen möglich. Neben den
sogenannten ordentlichen Kündigungsgründen , beispielsweise wegen
Zahlungsverzugs,6 gibt es aber auch die außerordentliche Kündigung, die
insbesondere aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann (vergleiche §
543 BGB). Im Gewerbemietrecht ist es möglich und ratsam, konkrete Gründe
bzw. Regelbeispiele für eine außerordentliche Kündigung im Vertrag zu
definieren, etwa die Verpflichtung zur Einhaltung des Veranstaltungszwecks
(siehe oben). Dies lässt wenig Interpretationsspielraum und kann die bei der
außerordentlichen Kündigung i mmer durchzuführende umfassend e
Interessenabwägung begünstigen.
Muster-Vertragsklauseln für einen Mietvertrag
Diese Formu lierungsbeispiele/Mustervertragsklauseln erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu
verstehen und soll nur eine Anregung bieten, den Vertrag interessensgerecht zu
gestalten. Dies entbin det die Verwender*innen jedoch nicht von der sorgfältigen
eigenverantwortlichen Prüfung. Die Klauseln sind nur Vorschläge für eine mögliche
Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Die Verwender*innen können auch
andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes
muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen
gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die
Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Stadt Köln keinen
Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der
Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen,
sollten Sie rechtliche Unterstützung zu Rate ziehen.
Präambel des Vertrags
Der*Die Mieter*in ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von
Veranstaltungen zu nutzen, auf denen extremistisches, rassistisches,
antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder
verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der
Veranstaltung. Der*Die Mieter*in bekennt mit der Unterschrift, dass die
Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen und
antidemokratischen Inhalte haben wird. D.h., dass i nsbesondere weder in
Wort noch Schrift Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht
oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw.
verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren,
verwendet werden dürfen. Sollte durch Tei lnehmende der Veranstaltung
gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der*die Mieter*in
6 Vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159, Rn. 19 ff.
4
für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, gegebenenfalls unter
Anwendung des Hausrechts.
§ Zweck/Charakter der Veranstaltung
(1) Die Vermietung erfolgt zum Zwecke/aus Anlass der im Folgenden genau
aufgeführten Veranstaltung (genauer und vollständiger Veranstaltungstitel):
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(2) Der*Die Mieter*in erklärt durch Ankreuzen, dass die Veranstaltung den
folgenden Charakter hat:
o parteipolitische Veranstaltung
o überparteiliche, politische Veranstaltung
o kulturelle Veranstaltung
o Party
o Konzert
o privater Charakter
o kommerzieller Charakter
§ Überlassung an Dritte ausschließen
Der*Die im Vertrag angegebene Mieter*in ist für die in den gemieteten
Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter*in. Es
wird versichert, dass der*die Mieter*in nicht im Auftrag eines*einer anderen
Veranstalter*in handelt. Der*Die Mieter *in ist ohne Erlaubnis des*der
Vermieter*in nicht berechtigt, den Gebra uch der Mietsache Dritten zu
überlassen, insbesondere sie zu vermieten.
§ Zugang zur Veranstaltung sicherstellen
Der*Die Vermieter*in und dessen*deren Beauftragte sind jederzeit
berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen,
um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei
Verstößen gegen diesen Vertrag oder gegen Strafgesetze die
Veranstaltung zu beenden.
§ Vertragsstrafe formulieren
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen, zu
denen der*die Mieter*in nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung
schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft
unterlassen hat, obwohl er*sie dies vorhersehen konnte, verpf lichtet sich
der*die Mieter*in je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe
von.…bis… Euro zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die
5
Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht
ausgeschlossen.
§ Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des*der Vermieters*in wegen
anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen.
(2) Schadensersatzansprüche des*der Mieter*in im Übrigen können nur
geltend gemacht werden, soweit sie
a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des*der Vermieters*in oder
seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen oder
b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch
den*die Vermieter*in oder seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder
c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit führenden Pflichtverletzung durch den*die Vermieter*in oder
seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder
d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des
Vertragsgegenstands oder
e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des*der Vermieters*in oder
seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Der*die Mieter*in stellt den*die Vermieter*in von etwaigen
Haftpflichtansprüchen ihrer*seiner Bediensteten, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher*innen der Veranstaltung und sonstiger Dritter
für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der
Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(4) Der*die Mieter*in trägt die Verk ehrssicherungspflicht für die
Durchführung ihrer Veranstaltung. Im Rahmen ihrer
Verkehrssicherungspflicht stellt der*die Mieter*in sicher, dass
Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem
Zusammenhang geschützt werden.
(5) Für jed e Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist der*die
Mieter*in verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren
Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist. Hierfür
erklärt der*die Mieter*in hiermit die Haftungsübernahme für die während der
Veranstaltung und im Zusammenhang mit dieser an der
Mietsache/Einrichtung oder ihrem Inventar verursachten Schäden in Höhe
von …Euro. Dabei ist es unerheblich ob die Beschädigung von seinen*ihren
Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitenden, Untermi eter*innen,
Besucher*innen, Lieferanten oder Handwerker*innen verursacht worden ist.
6
Der*Die Mieter*in sichert diese Haftungsübernahme durch Zahlung einer
Barkaution/Nachweis einer Versicherung/Bankbürgschaft ab, die dem*der
Vermieter*in bis …Werktage vor dem Veranstaltungstermin vorzulegen ist.
Kommt der*die Mieter*in dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies
einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung.
(6) Auf Verlangen hat der*die Mieter*in eine ausreichende Haftpflicht- (über
Personen-,Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw.
Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die
Freistellungsansprüche des*der Vermieters*in gedeckt werden. Der
Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung
vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen.
§ Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und
Ordner*innen
(1) Der*Die Mieter*in hat dem*der Vermieter*in bei Raum - oder
Schlüsselübergabe schriftlich …...... (Anzahl) volljährige
Stellvertreter*innen zu benennen, die wäh rend der Benutzung des
Mietobjekts zusätzlich anwesend und für den*die Vermieter*in jederzeit
erreichbar sein müssen.
(2) Der*Die Mieter*in verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit mehr als
…............ Teilnehmenden für eine angemessene Zahl an nicht
alkoholisierten und geeigneten Ordnungskräften zu sorgen, die auch in der
Lage sind, die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden sowie
Beschäftigten und sonstigen Nutzer*innen der Einrichtung zu
gewährleisten. Der*Die Mieter*in nennt dem*der Vermieter*in rechtzeitig,
spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung, die Personalien der
Ordnungskräfte (einschließlich Telefonnummer, unter der die
Ordnungskräfte auch während der Veranstaltung erreichbar sind).
§ Kündigung
(1) Der*Die Vermieter*in ist berechti gt, den Nutzungsvertrag fristlos zu
kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen,
dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen
Räume nic ht gewährleistet werden kann, wenn der*die Nutzer*in seine
vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § … und §… nicht
unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte
Veranstaltungsart durchgeführt wird oder dies zu befürchten ist. Im Falle der
fristlosen Kündigung verzichtet der*die Mieter*in hiermit unwiderruflich auf
die Geltendmachung ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsener
Ansprüche.
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(2) Der Ausfall der Veranstaltung ist dem*der Vermieter*in bis 72 Stunden
vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Bei Absage nach Ablauf der
genannten Frist sind 50 % des Mietzinses als Ausfallkosten fällig. Diese
können mit einer gegebenenfalls vereinnahmten Kaution verrechnet
werden.
(3) Der*Die Mieter*in hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, d ie
dem*der Vermieter*in durch die außerordentliche Kündigung entstehen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3449/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.12.2024
- Erstellt
- 31.10.2024 14:02