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3449/2024

Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen

Mitteilung Ausschuss 02.12.2024

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 private Räume

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Ansehen

Anlage 1 öffentliche Räume

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Ansehen

Anlage 3 Musterklauseln

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

3333 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
 
Vorlagen-Nummer 02.12.2024 
 3449/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 02.12.2024 
Ausschuss Kunst und Kultur 03.12.2024 
 
Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch 
extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen 
Der Rat der Stadt Köln hat 2018 beschlossen, dass städtische Räume kein Ort für 
Hetze sind (AN/1865/2018). In den Jahren danach wurden in den Mietverträgen für 
das VHS-Forum und die Bürgerhäuser und -zentren Standardklauseln aufgenommen, 
welche den Mieter*innen eine Nutzung der Räumlichkeiten für die Verbreitung von 
rassistischen, antisemitischen, politisch extremistischen, radikalislamistischen, sexisti-
schen, gewaltverherrlichenden, menschenfeindlichen oder antidemokratischen Inhal-
ten verbietet (1309/2023). 
 
Um den Dienststellen der Stadt Köln den Umgang mit Mietanfragen zu erleichtern, hat 
die Verwaltung einen entsprechenden Leitfaden für städtische Räume verfasst (An-
lage 1). Im Bereich der Vermietung von privaten Räumen hat die Verwaltung mit der 
im NS-DOK ansässigen Mobilen Beratung außerdem eine ältere Broschüre („Keine 
Räume für Nazis!“) erweitert und überarbeitet, um privaten Vermieter*innen Hinweise 
zum Erkennen und zum Umgang mit rassistischen und antisemitischen Gruppen, zur 
Vertragsgestaltung und zu Reaktionsmöglichkeiten bei Vertragsbrüchen zu geben 
(„Kein Raum für Hetze“ Anlage 2). Beide Dokumente verweisen auf von der Verwal-
tung erarbeitete Hinweise zur konkreten Vertragsgestaltung sowie Mustervertrags-
klauseln (Anlage 3).  
 
Der Leitfaden für öffentliche Räume ist ausführlicher, da er die gesetzlichen Rahmen-
bedingungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten für Kommunen darlegt. Beide 
Leitfäden folgen dem Grundaufbau, dass zunächst extremistische, rassistische und 
antisemitische Gruppen beschrieben und dann konkrete Vorschläge gemacht werden, 
wie Mietverträge gestaltet werden können, um zu verhindern, dass diese Gruppe 
Räume für ihre Ziele und Veranstaltungen nutzen. Der Fokus liegt hierbei auf den 
Möglichkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses und der Vertragsgestaltung. 
Beide Dokumente bieten aber auch Hinweise und Ansätze für Maßnahmen nach ei-
nem Vertragsschluss und während der Durchführung von Veranstaltungen. 
 
Der Leitfaden für die städtischen Dienststellen wird noch optisch gestaltet und dann 
digital zur Verfügung gestellt. Die Hinweise für private Vermieter*innen werden vom 
NS-DOK in eine ansprechende Papierform gebracht, um sie zu verteilen. Ferner wird

2 
 
ein Link auf die digitalen Dokumente enthalten sein. 
 
Im Bereich der Vermietung von Schulen für außerschulische Zwecke wurden bereits 
die allgemeinen Nutzungsbedingungen angepasst (0677/2024). Sie enthalten auch 
eine Vorgabe, dass Räume nicht überlassen werden dürfen, wenn sie zur „Durchfüh-
rung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlich-
keit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemitisches, 
radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches 
sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt und 
verbreitet wird […]“. 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Anlage 2 private Räume

22292 Zeichen

1 
 
Kein Raum für Hetze 
Ratgeber zum Umgang mit der Anmietung durch extrem rechte, rassistische und 
antisemitische Gruppen 
 
Worum geht es? 
Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemiti smus sollen in Köln keinen Raum  
haben. Sie sind eine reale Bedrohung für die Betroffenen  und für die vielfältige 
demokratische Stadtgesellschaft. Dabei geht es um einen  „kommunikativen Raum“, 
also die Diskussion in der Öffentlichkeit, aber auch um einen physischen Raum.  
Was können Sie  tun um Mens chenverachtung und Demokratiefeindlichkeit keinen 
Raum zu geben?  
Zum einen ist es wichtig, sich klar zu positionieren und Haltung zu zeigen – sei es im 
digitalen Raum, auf der Straße, im Verein, auf der Arbeit oder im Freundeskreis. Zum 
anderen sind Sie als Vermieter*innen, Menschen in der Gastronomie  oder der 
Clubszene, Kulturschaffende und alle, die an der Vermietung von Räumen beteiligt 
sind, gefragt. Ihnen fällt dabei (unfreiwillig) eine große Verantwortung zu: Sie können 
entscheiden, wem sie Ihre Räume zur Verfügung stellen und wem nicht. So haben Sie 
die Chance, die Rahmenbedingungen für die Verbreitung von antisemitischem, 
rassistischem und extrem rechte m Gedankengut zu erschweren  und sich für ein 
gleichberechtigtes und vielfältiges Miteinander in unserer Stadtgesellschaft 
einzusetzen.  
Dieser Ratgeber soll Sie hierbei unterstützen und Ihre Handlungssicherheit stärken.  
Aufgeführt werden Strategien und Empfehlungen für die Vermietung von Räumen  – 
insbesondere von Gaststätten, Vereinslokalen, Clubs, freien Theatern und sonstigen 
kulturellen Einrichtungen – im privatrechtlichen Rahmen. So soll dieser Ratgeber Sie 
dazu ermutigen , für eine demokratische Gesellschaft einzustehen und – mit den 
richtigen Instrumenten ausgestattet – die Forderung „Kein Raum für Hetze“ mit Leben 
zu füllen. 
 
Extrem rechte, rassistische und antisemitische Gruppen  – wer ist 
gemeint? 
Es gibt unterschiedliche Vorstellungen davon, was genau mit „extrem rechts , 
rassistisch und antisemitisch“ gemeint ist.  
Allgemein werden nach der auf Gerd Jaschke zurückzuführenden Definition  unter 
Rechtsextremismus sowohl Einstellungen als auch Handlungen, deren verbindendes 
Element so genannte Ungleichwertigkeitsvorstellungen s ind. Dazu gehören zum 
Beispiel Rassismus, Antisemitismus, Queerfeindlichkeit oder Antifeminismus. Hinzu 
kommt die Befürwortung autoritärer Herrschaftsformen, die Relativierung oder 
Verharmlosung des Nationalsozialismus und ein Verständnis vo m „Volk“ als ei ne 
ethnisch homogene Gemeinschaft.  
Von Rassismus kann dem Deutschen Zentrum für Integrations - und 
Migrationsforschung zufolge gesprochen werden, wenn Menschen (1) aufgrund von 
äußerlichen Merkmalen in verschiedene „ Gruppen“ eingeteilt und ihnen (2) aufgru nd

2 
 
einer angenommenen Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ , verallgemeinerte und 
unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden sowie (3) diese Eigenschaften 
zum Vorteil der eigenen Gruppe abgewertet werden und eine ungleiche Behandlungen 
damit legitimiert werden soll.  
Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist 
Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als 
Hass gegenüber J üdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet 
sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder 
deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse 
Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches 
Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“  
Aber nicht alle Akteur*innen , die wir inhaltlich als problematisch empfinden,  weisen 
diese Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes Weltbild 
auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch , nutzen jedoch 
eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich gegen Politiker*innen 
und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen 
Verschwörungserzählungen an, verstehen sich ab er selbst als „antirassistisch“. 
Gerade dort, wo unterschiedliche Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese 
nicht immer trennscharf abgrenzen und bestimmten Kategorien zuordnen.  
Vieles bewegt sich auch nicht im Bereich der Strafbarkeit. So sind die roten Linien nicht 
immer einfach zu benennen und müssen stets  neu diskutier t werden. Entscheiden 
müssen letztlich Sie, wann Sie einer Gruppe oder einer Person Ihre Räume zur 
Verfügung stellen und wann nicht. 
 
Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine „Cancel 
Culture“  
„Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich 
Vermieter*innen, die bestimmte Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen, 
immer wieder konfrontiert. Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland 
keinesfalls bedroht. So ist es jederzeit möglich , kontroverse Positionen zu aktuellen 
Themen zu vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass es ein Recht 
gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindliche Positionen zu äuße rn, ohne 
dass diesen widersprochen wird. 
Wird eine Absage  von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das 
Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich  um einen rechten Kampfbegriff, 
der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl. 
„wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder 
digitalen Raum verbannt werden sollen. Mit diesem Vorwurf soll das Engagement 
gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte 
Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen 
Dominanz inszenieren.  
Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine 
Beschneidung der Meinungsfreiheit.

3 
 
Nutzen un d Ziele von Veranstaltungen von extrem rechten , 
rassistischen und antisemitischen Gruppen  
Nutzen und Ziele extrem  rechter Veranstaltungen unterscheiden sich je nach 
Organisator*in und Veranstaltungsformat. Beispiele hierfür können sein: 
 Parteitage und Mit gliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung, 
teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen 
Politikbetrieb)  
 öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung 
(extrem) rechter Ideologie) 
 interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologisch e Festigung von 
Mitgliedern, Vermittlung von Wissen und Praktiken für die politische Arbeit) 
 Kulturveranstaltungen wie Volks - und Familienfeste  (Gemeinschaftsgefühl, 
vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit) 
 Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit) 
 Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen 
(niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte) 
Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen – 
auch wenn sie inhaltlich and ers aufgestellt sein mögen. Die  Beispiele gelten daher 
auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten. 
Extrem rechte Organisationen und Personen wissen, dass die meisten 
Vermieter*innen ihre Räume nicht für NS-Propaganda oder Konzerte von Neonazi -
Bands hergeben würden. Deshalb werden die Vermieter*innen über den Grund der 
Anmietung manchmal bewusst im Unklaren gelassen. Wer sich als Vermieter*in nicht 
nach dem Zweck oder Charakter der Veranstaltung erkundigt  und stattdessen die 
Räume bedenkenlos zur Verfügung stellt, kann eine böse Überraschung erleben.  
Bei eher konspirativ agierenden Gruppen werden Vermieter*innen aber auch bewusst 
getäuscht. Versammlungen oder Schulungs veranstaltungen werden beispielsweise 
als „Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet  und Konzerte als „pr ivate 
Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert. Sollen Vortragsveranstaltungen stattfinden, 
stellen sich extrem rechte Mieter*innen als Mitglieder von „Heimatvereinen“ oder eines 
„geschichtlichen Arbeitskreises“ mit unverfänglichen Namen vor.  
Im Gegensatz dazu versuchen  „rechtspopulistische“ Parteien oder ähnliche 
Organisationen zumeist nicht, ihr Vorgehen zu verschleiern. Ihnen ist vielmehr da ran 
gelegen, als demokratisch wahrgenommen zu werden. Hierzu suchen sie häufig nach 
Räumen, die von symbolischer Bedeutung sind. Beispielsweise mit Blick auf den Dom, 
als Symbol für das von ihnen als Ideal verklärte christliche Abendland  oder in der 
Innenstadt, um damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft 
einzunehmen.

4 
 
Was können Sie als Vermieter*in tun? 
Grundsätzlich können Sie als private Gewerbevermieter*innen frei entscheiden, an 
wen Sie vermieten und an wen nicht. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.  
Beschränkungen unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der 
kommunalrechtlichen Bindungen, wie sie beispielsweise für städtische Räume greifen, 
gelten für Sie nicht. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt im 
Mietrecht nicht die Weltanschauung. Bei der Ablehnung einer Vermietung Ihrer 
Räumlichkeiten an eine Person oder Gruppe mit extrem rechten oder 
demokratiefeindlichen Ansichten laufen Sie nicht Gefahr, juristisch belangt zu werden. 
 
1. Vor einer Anmietung… 
…informiert bleiben. 
Im Rahmen dieses Ratgebers verzichten wir bewusst  auf eine nähergehende 
Beschreibung der rechten Szene oder Gruppierungen aus dem extrem rechten 
Spektrum. Denn r echte Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand von 
äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die 
Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte 
zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich rassistische oder antisemitische 
Haltungen in Erscheinung treten können. 
Wenn Sie jedoch bei bestimmten Marken, Symbolen oder Abzeichen misstrauisch 
werden, können Sie sich im Internet oder bei der Mobilen Beratung gegen 
Rechtsextremismus informieren. Unterstützung bekommen Sie dabei auch bei 
städtischen Dienststellen. Hinweise und Adressen finden Sie am Ende des Ratgebers. 
…die Veranstaltung einordnen. 
Richten Sie bei der Überprüfung der Mietanfrage ein besonderes Augenmerk auch auf 
solche Veranstaltungen, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als p olitisch 
einzuordnen sind, wie etwa Stammtische oder Vorträge. Insbesondere im privaten 
Bereich werden Räumlichkeiten häufig für vermeintliche soziale oder kulturelle Events 
angemietet, die aber dennoch dazu dienen, eine demokratiefeindliche  Haltung zu 
bestärken.  
…den Vertrag sorgfältig gestalten. 
Wenn Sie sich im Ergebnis dazu entscheiden sollten, Ihre Räumlichkeiten an eine 
Person oder Gruppe zu vermieten, kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen, 
den Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden ode r zu ahnden. Hierzu finden Sie 
unter dem unten abgebildeten QR -Code Hinweise zu einer sorgfältigen 
Vertragsgestaltung sowie Mietvertrags-Musterklauseln. 
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schafft Handlungsspielräume, auf die Sie bei 
Bedarf zurückgreifen können.  
 
Checkliste: Im Vorfeld einer Anmietung

5 
 
 Vermieten Sie Ihre Räumlichkeiten nie, ohne zu wissen wer die 
Veranstalter*innen sind. Lassen Sie sich den Namen der Person und der 
dahinterstehenden Organisation geben. 
 Schauen Sie auch bei Veranstaltung gut hin, die zunächst unpolitisch 
erscheinen. 
 Recherchieren Sie im Internet nach der Gruppierung und gegebenenfalls nach 
der Person, die den Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat. 
 Erfragen Sie den Zweck der Veranstaltung und die Anzahl der Gäst*innen. 
 Seien Sie sorgfältig bei der Vertragsgestaltung, insbesondere, wenn Sie sich 
trotz Recherche nicht sicher sind, mit wem Sie den Vertrag abschließen.  
 
QR-CODE 
 
2. Während der Anmietung… 
…Kündigungsmöglichkeiten nutzen. 
Eine Kündigung des  Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen 
Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen. Ein 
wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder 
Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese 
vertraglich festgehalten wurden . Relevant kann aber auch eine von den gemachten 
Angaben abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld  ihrer Durchführung 
sein. 
Die Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche 
Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen 
zu können. 
Zu beachten ist jedoch, dass vor einer außerordentlichen K ündigung ggfs. eine 
Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann. Insbesondere 
bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im Einzelfall auch 
ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. 
Die Kündigung ist an den*die Ver tragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte 
Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die 
Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kündigung 
sollte behalten und der Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden.  
Beachten Sie : Bestandteil  der Kündigung sollte die Forderung  sein, die Räume 
„unverzüglich“ geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung 
des Hausrechts auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltun gsabbruch (zumindest 
in den gemieteten Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine 
Straftat ( § 123 Strafgesetzbuch ( StGB) „Hausfriedensbruch“) sein.  Hier wird die 
Strafverfolgungsbehörde jedoch nur tätig, wenn ein  Strafantrag des*der Vermieter*in 
gestellt wird. 
…Hausverbot erteilen. 
Um künftige Störungen des Betriebsablaufs durch bestimmte Personen oder 
Personengruppen zu vermeiden , kann es ratsam sein,  bei Vorliegen der

6 
 
entsprechenden Voraussetzungen  Hausverbote zu erteilen und diese schriftlich zu 
vermerken. Zwar können Sie als Eigentümer*in grundsätzlich frei darüber entscheiden, 
wer in Ihrer Immobilie willkommen ist und wer nicht. Ist die Räumlichkeit sonst jedoch 
für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet , sollte mit der  Erteilung eines 
Hausverbots ein sachlicher Grund benannt werden . Insbesondere dann , wenn die 
Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die 
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben  entscheidet1. In diesem Fall sollten mit dem 
Hausverbot z.B. Tatsachen benannt werden , die den Hausfrieden in der 
Vergangenheit gestört haben oder darauf schießen lassen, dass in Zukunft wieder mit 
Störungen zu rechnen ist.  
Die Erteilung eines Hausverbots geg enüber Ihrem*Ihrer Mietvertragspartner*in  kann 
grundsätzlich nur nach ausgesprochener fristloser Kündigung erfolgen, da der 
Mietvertrag ein Nutzungsrecht gewährt. Hierzu ist dann ohnehin das Vorliegen eines 
wichtigen Grundes erforderlich (s. oben). Die Gründe für die Kündigung fallen dann 
meist mit denen für die Erteilung des Hausverbots zusammen. 
… auf mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten reagieren. 
Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen 
können, sind vor allem Verstöße gegen  die §§ 86 und 86a StGB („Ve rbreitung von 
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von 
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können 
dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden 
wie „Sieg Heil “ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist aber stets eine 
Einzelfallbetrachtung. 
Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch 
seitenverkehrt und im Negativ), Doppel-Sigrune (das Symbol der SS) und Sigrune. 
Außerdem können Re den, die auf Veranstaltungen gehalten werden, ggf. den 
Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand des 
§ 130 StGB kann etwa gegeben sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder 
verharmlost. Dies  wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn 
Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen 
Widerspruch als quasi eine neue Form der Schoa  darstellen. Dies ist jedoch im 
Zweifelsfall gerichtlich zu klären. 
Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch 
einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem  zu 
Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB)  
kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar 
Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden.  
In diesem Zusammenhang sind auch Ordnungswidrigkeiten zu nennen, gegen die Sie 
gegebenenfalls vorgehen können. Ein Beispiel ist die Verunreinigung von öffentlichen 
Anlagen oder Verk ehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern 
beispielsweise auf dem Gehweg vor der Räumlichkeit . Ein „Klassiker“ ist auch die 
                                            
1 BGH, Urteil vom 29.5.2020 – V ZR 275/18.

7 
 
Ruhestörung. Ordnungswidrigkeiten können (bei entsprechender Regelung) einen 
Vertragsverstoß darstellen, der eine Unterbindung einer Veranstaltung möglich  
Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder 
jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei 
den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw. – wenn erforderlich – einen förmlichen 
Strafantrag zu stellen. Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim 
Straftatbestand des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in 
Fällen von Sachbeschädigungen. 
 
Checkliste: Während der Anmietung 
 Stellen Sie sicher, dass Sie auch während der Veranstaltung Zugang zu den 
Räumlichkeiten haben. 
 Seien Sie bei der Durchführung der Veranstaltung bestenfalls nicht allein vor 
Ort. 
 Prüfen Sie, ob der tatsächliche Zweck der Veranstaltung dem vertrag lich 
festgehaltenen Zweck entspricht. 
 Achten Sie auf möglicherweise strafrechtlich relevante Äußerungen , Symbole 
und Handlungen.  
 Prüfen Sie auch außerhalb der  Räumlichkeiten, ob gegebenenfalls 
Ordnungswidrigkeiten begangen werden. 
 Machen Sie sich Notizen zu möglichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 
oder nutzen Sie Ihr Smartphone. Aufzeichnungen können Sie nach der 
Veranstaltung für ein Gedächtnisprotokoll nutzen (s. unten). 
 Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr.  
 Holen Sie sich Unterstützung von Kolleg*innen oder Freund*innen.

8 
 
3. Nach der Anmietung… 
Das Aufbauen von Drohkulissen und gewalttätiges Handeln gehören zum Repertoire  
extrem rechter Gruppen. Es kann also hilfreich sein, sich bereits im Vorfeld mit den 
möglichen Folgen einer Kündigung zu befassen und sich auf potentielle Reaktionen 
vorzubereiten.  
Bei einem Abbruch der Veranstaltung oder einer Absage ist es nicht unüblich, dass die 
entsprechenden Akteur*innen mit rechtlichen Schritten drohen. Hiergegen können Sie 
sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung wappnen.  
Zudem sind Vorwürfe auf Social Media nicht unwahrscheinlich. Am Ende des 
Ratgebers finden Sie einen Link zu einer Broschüre zum Umgang mit Shitstorms . 
Social Media  können Sie aber auch genauso dafür nutzen , die eigene, an den 
Menschenrechten orientierte Haltung selbstbewusst nach außen zu kommunizieren – 
auch dann, wenn es nicht zu einem Abbruch gekommen ist . Dadurch senden Sie 
zudem ein positives S ignal an andere Vermieter*innen und  verdeutlichen gegenüber 
allen anderen Besucher*innen, insbesondere Betroffenen von (extrem) rechter 
Ideologie, dass sie in Ihren Räumen willkommen sind. 
Im äußersten  (aber in Köln sehr seltenen)  Fall, k ann es auch zu konkreten 
Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Übergriffen kommen.  Auch dessen sollten 
Sie sich bewusst sein. 
In allen Fällen haben Sie die Möglichkeit , sich an die Mobile Beratung gegen 
Rechtsextremismus, Opferberatungsstellen oder die Poliz ei zu wenden und die 
entsprechende Tat anzuzeigen.  
Checkliste: Nach der Anmietung 
 Bereiten Sie sich bereits gedanklich auf mögliche Drohungen und Übergriffe vor 
und machen Sie sich Ihre Handlungsoptionen bewusst. 
 Nutzen Sie die angefertigten Notizen (oder  Aufnahmen) für ein 
Gedächtnisprotokoll. 
 Bringen Sie mögliche Straftaten bei der Polizei zur Anzeige. 
 Kontaktieren sie gegebenenfalls die Mobile Beratung gegen 
Rechtsextremismus oder Opferberatungsstelle. 
 Lassen Sie sich nicht einschüchtern und suchen Sie nach Verbündeten.

9 
 
Hinweise und Adressen 
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln 
www.mbr-koeln.de 
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen 
www.mobile-beratung-nrw.de/ 
 
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz 
https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert 
NinA NRW 
https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/ 
MBR Berlin: Handlungssicher im digitalen Raum. Betreuung von Social-Media-
Kanälen: Wie umgehen mit rechten Kampagnen und Bedrohungen? 
https://mbr-berlin.de/wp-
content/uploads/2021/02/201109_MBR_Broschuere_SocialMedia_v2-2.pdf 
MBT Bremen: Versteckte Zeichen 
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur-
erkennung-rechtsextremer-symbole/ 
BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und 
begegnen 
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist-
verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/ 
Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale 
Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren 
demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024: 
https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Broschue
ren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf 
 
Quellen: 
 Jaschke, Hans-Gerd Jaschke (Hg.): Rechtsextremismus und 
Fremdenfeindlichkeit. Begriffe, Positionen, Praxisfelder. Wiesbaden 2001, S. 
30. Zitiert nach Bundesverband Mobile Beratung: Inhaltliche und methodische 
Grundsätze, Dresden 2024, S. 19. 
 Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung: Rassistische 
Realitäten. Wie setzt sich Deutschland mit Rassismus auseinander?, Berlin 
2022, S. 16. 
 International Holocaust Remembrance Alliance: Arbeitsdefinition 
Antisemitismus v. 26.05.2016. Im Internet unter: 
https://holocaustremembrance.com/resources/arbeitsdefinition-antisemitismus

Anlage 1 öffentliche Räume

70125 Zeichen

1 
 
Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentli chen Räumen durch 
extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen 
Inhalt 
 
I. Worum geht es? ...................................................................................................... 2 
1. Extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen – wer ist gemeint? ..... 2 
2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel Culture ... 4 
3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen ....................... 4 
II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher Einrichtungen 
einer Gemeinde (in NRW) .......................................................................................... 6 
1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde? ........................................... 6 
a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 6 
b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7 
c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7 
2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen? ................ 8 
a) Politische Parteien ........................................................................................... 9 
b) Vereine und andere Gruppierungen .............................................................. 11 
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung einer 
öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)? ...................................................... 12 
a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung ..................................................... 12 
b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen .......................... 13 
c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten .................................................. 13 
III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von öffentlichen Räumen ... 14 
1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen ................................... 14 
a) Widmung der Räumlichkeiten ....................................................................... 14 
b) Gestaltung der Benutzungsordnung .............................................................. 16 
c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei fehlender 
Einwirkungsmöglichkeit ..................................................................................... 17 
2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage ........................................................... 17 
a) Einholung von Informationen über die Szene ................................................ 17 
b) Einordnung der geplanten Veranstaltung ...................................................... 18 
c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ..................... 18 
d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs ................................................. 20 
3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss ........................ 20 
IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung ............................. 21 
1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen ............................. 21

2 
 
2. Hausverbot erteilen ........................................................................................... 22 
3. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige Verstöße im Blick behalten ..... 22 
4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ............................................. 23 
V. Hinweise und Adressen ........................................................................................ 24 
 
I. Worum geht es? 
In mehreren Resolutionen und Beschlüssen hat der Rat der Stadt Köln sich klar für 
eine offene, solidarische und gleichberechtigte Stadtgesellschaft ausgesprochen und 
deutlich gemacht, dass es in Köln keine Räume für Extremismus, Rassismus und  
Antisemitismus geben darf. Zum einen sind damit „kommunikative und diskursive 
Räume“ gemei nt. Zum anderen wird immer wieder gefordert, dass 
menschenverachtender Ideologie in Köln auch tatsächlich kein Raum zur Verfügung 
gestellt werden sollte.  
Dieser Leitfaden richtet sich allen voran an Mitarbeitende von Kommunen, die mit der 
Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zu nicht-städtischen Zwecken befasst sind. Er 
soll Möglichkeiten aufzeigen, für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte auch im 
Zuge der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen einzustehen. Im Fokus steht 
hierbei insbesondere die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Veranstaltungen von 
extremistischen, rassistischen und antisemitischen Gruppen.  
Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung 
von öffentlichen Einrichtungen gelten und sodann die in diesem Rahmen bestehenden 
Handlungsoptionen aufgezeigt und bewertet, die den Verantwortlichen zur Verfügung 
stehen, um eine Anmietung durch die genannten Gruppen unattraktiv zu machen oder 
bestenfalls zu unterbinden.  
1. Extremistische , rassistische u nd antisemitische Gruppen – wer ist 
gemeint? 
Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen unterschiedliche Vorstellungen vom Inhalt 
des Begriffs „Extremismus “. Welche Phänomene, Gruppen und Personen dieser 
Leitfaden im Wesentlichen adressiert, soll deshalb vorangestellt kurz erläutert werden. 
Dabei liegt der Fokus dieses Leitfadens auf der rechtlichen Bedeutungserörterung der 
vorstehenden Begrifflichkeiten. 
Im rechtlichen Sinne liegt dem Begriff des „Extremismus“ ein Verständnis zugrunde, 
dass von Bestrebungen  ausgeht, die auf die Abschaffung der freiheitlich 
demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 1 Dabei ist die angestrebte Zielrichtung 
dahingehend, ob linksextreme, rechtsextreme, religiös -extreme oder extreme 
Einstellungen anderer Art verfolgt werden, unerhe blich. Maßgeblich ist allein das Ziel 
der Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Ob Personen oder 
Organisationen als extremistisch im Rechtssinne einzustufen sind, bedarf einer 
einzelfallbezogenen Auswertung. Hierzu ist das Auftreten die ser Personen und 
Organisationen zu betrachten. Anhaltpunkte für extremistische Zielsetzungen können 
aus Äußerungen dieser Personengruppen unter Berücksichtigung ihres 
                                            
1 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Extremismus; Ullrich, JZ 2016, 169, 172 f.

3 
 
Deutungskontextes folgen. 2 Äußerungen allein genügen dabei für sich genommen 
nicht zwinge nd zur Einstufung als Extremist *in.3 Hinzukommen muss ein 
Aktivitätselement.4 Dieses muss jedoch nicht die Schwelle der Gewaltanwendung 
überschreiten.5  
Aufgrund ihrer besonderen praktischen Bedeutung bedürfen die Kategorien 
„Rechtsextremismus“, „Rassismus“ und „Antisemitismus“ einer näheren Erörterung in 
diesem Leitfaden, ohne dass der Anwendungsbereich dieser Empfehlungen allein auf 
sie beschränkt ist. 
Unter Rechtsextremismus im Sinne dieses Leitfadens  werden nach der auf Gerd 
Jaschke zurückzufü hrenden Definition  „Einstellungen, Handlungen und 
unterschiedliche politische Strömungen [verstanden] […], deren verbindendes 
Element Ungleichwertigkeitsvorstellungen sind und die nach ethnischer Homogenität 
von Völkern streben“ . Kurz: Menschen, die sich e xtrem rechts verorten, stehen dem 
Gleichheitsgebot des Grundgesetzes diametral gegenüber.  Bei diesem Verständnis 
von Rechtsextremismus wird der ideologische Gehalt des Phänomens fokussiert. 
Zentrale Ideologieelemente der extremen Rechten sind unter anderem: Rassismus in 
verschiedensten Ausprägungen, Antisemitismus, Chauvinismus, Nationalismus, 
Sozialdarwinismus, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Sexismus, 
Heteronormativität, Queerfeindlichkeit, Antifeminismus und die Befürwortung 
autoritärer Herrschaftsformen.  
Nach dem Deutschen Zentrum für Integrations - und Migrationsforschung ist 
Rassismus eine „Ideologie sowie eine diskursive und soziale Praxis, in der Menschen 
(1) aufgrund von äußerlichen Merkmalen in verschiedene Gruppen eingeteilt werden 
(Kategorisierung), denen (2) per „Abstammung“ verallgemeinerte, verabsolutierte und 
unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden (Generalisierung und 
Rassifizierung), die (3) bewertet und (zum Vorteil der eigenen Gruppe) mit sozialen 
Rangstufen verbunden werden (Hierarchisierung), womit (4) ungleiche Behandlungen 
und gesellschaftliche Macht - und Dominanzstrukturen reproduziert und beg ründet 
werden (Legitimierung).“ 
Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist  
Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als 
Hass gegenüber Jüdinnen und Juden  ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet 
sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder 
deren Eigentum s owie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse 
Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches 
Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“  
Aber nicht alle Akteur*innen, die von diesem Leitfaden erfas st werden sollen, weisen 
die genannten Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes 
Weltbild auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch, nutzen 
                                            
2 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193, 
2194; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1655. 
3 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173. 
4 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, 
81 f. 
5 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805; BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 
– 6 A 3/13, NVwZ 2014, 1573.

4 
 
jedoch eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich  gegen 
Politiker*innen und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen 
Verschwörungserzählungen an, verstehen sich aber selbst als „antirassistisch“. 
Wiederum andere sehen antifeministische oder queerfeindliche Töne als quasi 
„natürlich“ und som it nicht als „rechts“ an. Gerade dort, wo unterschiedliche 
Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese nicht immer trennscharf abgrenzen 
und bestimmten Kategorien zuordnen. Auch bewegt sich vieles nicht im Bereich der 
Strafbarkeit.  
So sind die roten Linien nicht immer einfach zu benennen und die  Frage, wann einer 
Gruppe kein Raum gegeben werden sollte, letztlich immer wieder neu zu diskutieren. 
 
2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel 
Culture 
„Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich 
Vermieter*innen, die Vermietungsanfragen kritisch prüfen  und bestimmte 
Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen, immer wieder konfrontiert. 
Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland keinesfalls bedroht. Bürger*innen 
können und dürfen verschiedene Position en zu aktuellen Themen im Netz oder im 
analogen Leben jederzeit vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass 
es ein Recht gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindlich e Positionen zu 
äußern, ohne dass diesen widersprochen wird. 
Wird eine Absage  von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das 
Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich  um einen rechten Kampfbegriff, 
der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl. 
„wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder 
digitalen Raum verbannt werden sollen.  Mit diesem Vorwurf soll das Engagement 
gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte 
Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen 
Dominanz inszenieren. 
Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine 
Beschneidung der Meinungsfreiheit. 
 
3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen 
Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Art unterscheiden sich je nach 
Organisator*in und Veranstaltungsformat. Dies lässt sich an Beispielen extrem rechter, 
rassistischer und antisemitischer Gruppen illustrieren, gilt aber gleichsam für alle 
eingangs benannten Gruppen, die extremistische Zielrichtungen verfolgen. 
So kann es zum Beispiel  für eine Gruppe von demokratiefeindlichen 
Reichsbürger*innen von Nöten sein, sich an einem unbekannten Ort zu einer 
nichtöffentlichen Veranstaltung zu treffen, um Anonymität zu wahren.  
Außerdem wissen rechte Akteur*innen, dass ihnen städtische Räumlichkeiten oder 
Orte, die m it öffentlichen Geldern gefördert werden, nicht für NS -Propaganda oder

5 
 
Konzerte von Neonazi-Bands zur Verfügung gestellt werden. Es könnte deshalb sein, 
dass sie sich einen unverfänglichen Namen geben, der nur Fachleuten ein Begriff ist. 
Eine einfache Inte rnetrecherche liefert allerdings meist ausreichend Ergebnisse, um 
diese Gruppierungen einordnen zu können. Bei eher konspirativ agierenden Gruppen 
können Vermieter*innen aber mitunter auch bewusst getäuscht  werden. 
Versammlungen oder Schulungsveranstaltungen könnten beispielsweise als 
„Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet und Konzerte als „private 
Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert werden. Bei Vortragsveranstaltungen kann 
von „Heimatvereinen“ oder „geschichtlichen Arbeitskreisen“ die Rede sein.  
Demgegenüber kann es für  eine extrem rechte Partei wichtig sein, eine 
öffentlichkeitswirksame Veranstaltung an einem zentralen  oder symbolischen  Ort 
abzuhalten, um sich sichtbar in der Stadtgesellschaft z u positionieren  und als 
demokratisch wahrgenommen zu werden. Beispielsweise mit Blick auf den Dom, als 
Symbol für das als Ideal verklärte christliche Abendland oder in der Innenstadt, um 
damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft einzuneh men. In diesem 
Fall wäre ein Verschleiern des Vorgehens nicht zweckmäßig.  
Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen – 
auch wenn sie inhaltlich anders aufgestellt sein mögen. Die Beispiele gelten daher 
auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten. 
Typische Veranstaltungsformate sind beispielsweise: 
 Parteitage und Mitgliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung, 
teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen 
Politikbetrieb)  
 öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung 
(extrem) rechter Ideologie) 
 interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologische Festigung von 
Mitgliedern, Vermittlung von Tools für die politische Arbeit) 
 Kulturveranstaltungen wie Volks- und Familienfeste (Gemeinschaftsgefühl, 
vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit) 
 Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit) 
 Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen 
(niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte)

6 
 
II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher 
Einrichtungen einer Gemeinde (in NRW)  
Um einen rechtssicheren Umgang mit Nutz ungsanfragen von extremistischen , 
rassistischen und antisemitischen Gruppen zu ermöglichen, werden im Folgenden die 
rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung von öffentlichen 
Einrichtungen gelten. Denn anders als zwischen zwei Privatpersonen gilt für die 
Anmietung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde der Grundsatz der 
Vertragsfreiheit nicht. Vielmehr besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine 
Nutzungsberechtigung öffentlicher Einrichtungen.  
Vordergründig relevant ist hier § 8 Absatz 2, 1. Halbsatz der Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein -Westfalen (GO NRW), 6 der ganz allgemein  bestimmt: „Alle 
Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die 
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.“ 
Diese Regelung findet ihre Berechtigung in der Stellung der Gemeinden als Teil des 
Staates und der damit verbundenen Bindung an rechtsstaatliche Prinzipien sowie die 
Grundrechte wie insb. die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie 
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. 
Darüber hinaus bestimmt § 5 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG), dass, 
wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder 
andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. 
Um das in diesem Leitfaden thematisierte Problem – den Umgang mit der Anmietung 
öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde durch extremistische Gruppen – konkret zu 
beleuchten und den handelnden Entscheidungsträger*innen eine sichere 
Einschätzung zu ermöglichen, wer unter welchen Umständen welche Räumlichkeiten 
nutzen darf, werden im Folgenden zunächst drei zumindest für den 
Benutzungsanspruch nach § 8 GO NRW sehr wesentliche Fragen geklärt: 
 Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (1.)? 
 Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen (2.)?  
 Unter welchen Voraussetzun gen besteht ein Anspruch auf die N utzung einer 
öffentlichen Einrichtung (3.)? 
 
1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde? 
a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde 
Unter einer Einrichtung versteht man nach ständiger Rechtsprechung alle 
personellen und sachlichen Mittel, die eine Gemeinde zum Zweck e tatsächlicher 
Leistungserbringung und in einer gewissen daraus resultierenden Eigenständigkeit 
einsetzt.7 Hierzu gehören solche Gegenstände oder eine Gesamtheit von 
Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch 
                                            
6 Vgl. Köster, KommJur 2007, 244. 
7 Vgl. VGH München Beschl. v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125, BeckRS 2013, 23011; VG Köln, Beschl. v. 
03.07.2014 – 14 L 1046/14, Rn. 17, juris; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-
Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 250; VG Minden, Beschl. v. 10.10.1991 - 10 L 1305/91; Köster, 
KommJur 2007, 244, 245.

7 
 
ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch 
die Einwohner*innen beziehungsweise einen in de r Zweckbestimmung festgelegten 
Personenkreis zugänglich gemacht werden.8 
Übersetzt bedeutet das, dass nicht nur Einrichtungen im gemeinen Sprachgebrauch, 
also etwa Räume, Säle und Hallen unter diesen Begriff fallen, s ondern ebenso 
Straßen, Parkplätze, Wert stoffhöfe und so weiter  – selbst elektronische 
Informationssysteme9  oder Internetseiten10 fallen unter diesen Begriff. 
Für die Zwecke dieses  Leitfadens sind indes nur solche Einrichtungen relevant, die 
den entsprechenden Gruppen das Abhalten von Veranstaltungen zur Vermittlung ihres 
Anliegens ermöglichen. Dies sind vor allem die Räumlichkeiten der Gemeinde im 
eigentlichen Sinne, also insb. Stadt- und Mehrzweckhallen bzw. -räume, Theater, 
Schulen und Jugendfreizeitstätten, Sporthallen und Museen.  
b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde 
Außerdem muss es sich um eine Einrichtung der Gemeinde handeln.11 Nur auf die 
Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde besteht der oben dargestellte Anspruch  
aus § 8 GO NRW.12  
Um eine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich zw eifelsfrei, wenn die Gemeinde 
Eigentümerin der Einrichtung ist und die Einrichtung selbst in einer Rechtsform des 
öffentlichen Rechts betreibt.13 
Dasselbe gilt für Einrichtungen von Eigengesellschaften oder 
Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde, sofern si ch die private 
Betreibergesellschaft mehrheitlich im Eigentum der Gemeinde befindet („Keine Flucht 
ins Privatrecht“).14 Davon ist bei einer Beteiligung von mehr als 50 % auszugehen.15 
Um keine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich hingegen bei einer sog. echten 
Privatisierung der Einrichtung, wenn also die Gemeinde den Betrieb einer Einrichtung 
vollständig an eine*n private*n Dritte*n übertragen hat und sie auch keine maßgebliche 
Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Betreibergesellschaft  hat (Beteiligung vo n 
weniger als 51  %). Auch kommunale Zuschüsse für von privaten Dritten betriebene 
Einrichtungen führen nicht dazu, dass die Einrichtung als gemeindlich zu qualifizieren 
ist. 16 
c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde 
Aber auch wenn es sich nach diesen Maßstäben im Ergebnis um eine Einrichtung der 
Gemeinde handelt, ist diese Einrichtung noch nicht aus sich heraus öffentlich. Es ist 
                                            
8 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; Köster, KommJur 2007, 244, 245. 
9 Vgl. VG Münster, Urt. v. 19.11.2013 – 1 K 1589/12, Rn. 16, juris. 
10  Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14. 
11 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 115. 
12 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276. 
13 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276. 
14 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 277; 
Köster, KommJur 2007, 244, 255. 
15 Vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, 250; BVerwG, Urt. v. 
27.05.2009 - BVerwG 8 C 10.08; Bader, Jura 2009, 940, 942. 
16 Vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1/03; BVerwG NVwZ 2005, 963, SächsOVG, Urt. v. 
18.06.2009 - 4 B 383/09.

8 
 
durchaus möglich, dass sie nicht zur Benutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung 
steht. Eine Einrichtung wird nämlich erst dann öffentlich, wenn sie von der Gemeinde 
für die Benutzung durch die Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks 
gewidmet ist.17  
Diese Widmung kann durch Rechtsnorm (z.  B. Satzung) oder durch einen dingl ichen 
Verwaltungsakt (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW), also einem förmlichen Widmungsakt 
erfolgen.18 Die Widmung öffentlicher Einrichtungen ist aber auch formlos , etwa durch 
die Regelung in einer Benutzungsordnung,  und sogar durch konkludentes Handeln 
möglich.19 Entscheidend für eine konkludente Widmung ist der nach außen erkennbare 
Behördenwille, dass die Einrichtung einem bestimmten Zweck dienen soll.20  
Fehlt es an einer eindeutigen, förmlichen Erklärung, kann ein derartiger Behördenwille 
aus Indizien, wie etwa de m erkennbaren Zweck der Einrichtung, der  bisherigen 
Vergabepraxis oder der faktischen Handhabung durch die Gemeinde her geleitet 
werden, z. B. die tatsächliche Eröffnung eines städtischen Parks .21 Sollte auch nach 
Indizien ein Erklärungswille hinsichtlich de r Natur der jeweiligen Einrichtung nicht 
feststellbar sein, besteht nach der Rechtsprechung eine Vermutungsregel, dass für die 
Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen auch „öffentliche“ Einrichtungen 
sind.22 
Bereits an dieser Stelle sei darauf hingew iesen, dass die Widmung einer Einrichtung 
zu öffentlichen Zwecken nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Einrichtung für 
jeglichen von der Öffentlichkeit verfolgten Zweck nutzbar ist. Widmungen können sich 
auf eine bestimmte Art und Weise der Nutzung b zw. eine Nutzung zu bestimmten 
öffentlichen Zwecken beschränken. 23 Eine Widmung kann aber auch allgemein die 
Benutzung durch die Öffentlichkeit zu sämtlichen Zwecken vorsehen. 
Grundsätzlich für die Benutzung durch die Öffentlichkeit – auch bei mitunter 
divergierender Zweckbestimmung – gewidmet sind beispielsweise  Museen, 
Schwimmbäder, Schulen, Büchereien und so weiter. 
2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen?  
Mit Blick auf die in diesem Leitfaden zu thematisierende Problematik i st vor allem die 
Frage von Relevanz, ob und wann Personenvereinigungen, insb. politische Parteien,  
Fraktionen sowie deren jeweilige Organisationseinheiten , politische Vereine oder 
sonstige politisch tätige Gruppen  einen Anspruch auf Benutzung einer öffentl ichen 
Einrichtung haben.  
                                            
17 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; BeckOK KommunalR 
NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW, § 8 Rn. 8-10. 
18 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822; Axer, NVwZ 1996, 114, 
116; Köster, KommJur 2007, 244, 245; Hettich, NVwZ 2023, 1689, 1690. 
19 Hettich, NVwZ 2023, 1689 ff. 
20 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75; Axer, NVwZ 1996, 114, 116. 
21 Vgl. VGH München, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 8703882; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1997 
- 1 S 2629/97.  
22 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75. 
23 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 116; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. 
Aufl. 2022, § 2 Rn. 273.

9 
 
a) Politische Parteien 
Politische Parteien haben – vorbehaltlich etwaiger Widmungsbeschränkungen (siehe 
hierzu unter III. 1. a) ) – grundsätzlich einen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher 
Einrichtungen.  
 Einen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher 
Einrichtungen haben gemäß § 8 Absatz 2 GO NRW sämtliche Einwohner*innen 
der Gemeinde. Dazu gehören nicht nur natürliche Personen. Nach § 8 Absatz 
4 GO NRW gilt der Benutzungsanspruch auch für alle juristischen Personen des 
Privatrechts (eingetragene Vereine, GmbHs, KGs, Aktiengesellschaften) und 
des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen, Körperschaften) sowie 
Personenvereinigungen ( zum Beispiel  nicht rechtsfähige Vereine und 
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)), die ihren Sitz in der Gemeinde 
haben.24 Der in § 8 Absatz 4 GO NRW normierte örtliche Bezug zur Gemeinde 
erlangt in diesen Fällen also besondere Bedeutung.25  
Danach ist klar,  dass Ortsverbände von Parteien , die ihren Sitz in der  
Gemeinde haben, aus § 8 Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 GO NRW im Grundsatz 
einen Anspruch auf Benutzung von gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen 
haben, da sie unmittelbar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis 
gehören.26 Ausreichend ist hingegen nicht, dass einzelne Mitglieder der Partei 
oder etwa der*die Vorsitzende ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.27 
 Darüber hinaus besteht ein verfassungsrechtlich ver ankerter Anspruch von 
Parteien auf die gleichberechtigte Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Dieser 
Anspruch ergibt sich aus § 5 Absatz 1 PartG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 und 
Artikel 21 Grundgesetz (GG).28  
Danach können auch Bundes- und Landesverbände politischer Parteien , 
die ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben und deren Nutzungsanspruch 
sich somit nicht unmittelbar aus § 8 Absatz 2 GO NRW ergibt, grundsätzlich 
einen Benutzungsanspruch geltend machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die 
Einrichtungen für politische Ver anstaltungen jeglicher Art (also auch für 
Veranstaltungen der Bundes- und Landesverbände von Parteien) grundsätzlich 
zur Verfügung gestellt werden bzw. in der Vergangenheit bereits zur Verfügung 
gestellt wurden. Denn der sich aus § 5 Absatz 1 PartG sowie der sich allgemein 
aus Artikel 3 GG ergebende Anspruch ist nur auf Gleichbehandlung gerichtet, 
gewährt aber kein originäres Benutzungsrecht. 29 Dieser 
Gleichbehandlungsanspruch gilt auch für die im Rat der Gemeinde vertretenen 
oder für den Rat kandidierenden Parteien, die formal nicht unter das PartG 
fallen. Wählergemeinschaften und Einzelkandidaten hingegen sind nicht 
                                            
24 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 271. 
25 Köster, KommJur 2007, 244. 
26 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822. 
27 Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.02.2009 - 3 B 33/09; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1988 - 1 S 
355/87. 
28 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16; OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 
875/18; VG Münster, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 L 598/20, NWVBl 2020, 526; Köster, KommJur 2007, 
244, 246. 
29 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2007 - 2 BvR 447/07.

10 
 
erfasst. Hier könnte sich ein Anspruch allenfalls aus Artikel 3 GG i.V.m. der 
Selbstbindung der Verwaltung ergeben, sollte speziell diesen Grup pen bereits 
in der Vergangenheit eine Anmietung ermöglicht worden sein.30  
Steht die öffentliche Einrichtung – vorbehaltlich von der Gemeinde vorgenommener 
Widmungs- oder sons tiger Beschränkungen ( siehe unter III. 1.)  – regionalen und 
gegebenenfalls auch üb erregionalen politischen Parteien zur Verfügung, sind 
Gemeinden verpflichtet, alle Parteien formal gleich zu behandeln. Das gebietet die in 
Artikel 21 GG verankerte Chancengleichheit der Parteien sowie das allgemeine 
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG. 
Ausnahme: Verbotene Parteien 
Selbstverständlich gilt das Gleichbehandlungsgebot nicht für solche politischen 
Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Ein Parteiverbot 
existiert derzeit für keine aktive politische Partei, auch nicht für  die NPD, die im Juni 
2023 in „Die Heimat“ umbenannt wurde. Verbotene Parteien gehören also nicht zu den 
Anspruchsberechtigten – weder des Benutzungsanspruchs nach § 8 GO NRW noch 
des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 5 PartG. Solange ein solches Verbot , für 
welches gemäß Artikel 21 Absatz 4 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG 
ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist,  jedoch nicht 
ausgesprochen wurde,  ist das parteipolitische Gleichbehandlungsgebot durch 
Gemeinden zu wahren , auch wenn sich eine Partei am Rande des politischen 
Spektrums bewegen mag.31  
Exkurs: Notwendige Differenzierung zwischen Parteien und Fraktionen 
Bei einer Fraktion handelt es sich um einen Zusammenschluss von Abgeordneten in 
einem Entscheidungsgremium, sprich um die  Repräsentat*innen der Parteien im 
Parlament, im Rat oder sonstigen Entscheidungsgremium.32 
Mit Blick auf den Nutzungsanspruch aus § 8 GO NRW gilt, dass eine Fraktion nur dann 
anspruchsberechtigt ist, wenn sie den für diesen Anspruch erforderlichen örtliche n 
Bezug zur Gemeinde aufweist, sprich es sich um eine Gemeinderatsfraktion im Sinne 
des § 56 Absatz 1 GO NRW handelt.33 
Auf den Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Absatz 1 Satz 1 PartG hingegen kann 
sich eine Fraktion nicht berufen, da sie weder eine Partei noch ein Gebietsverband 
einer Partei ist, sondern bloßer Zusammenschluss einzelner 
Parteirepräsentat*innen.34 
Eine Fraktion – auch wenn sie einem überregionalen Entscheidungsgremium angehört 
– kann sich jedoch immer auch auf den Gleichbehandlungsanspruch au s Artikel 3 
Absatz 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Ein 
                                            
30 Vgl. OVG Münster Beschl. v. 30.4.2004 – 15 A 1130/04, BeckRS 2004, 22274. 
31 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 274. 
32 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Fraktion; Meyer, NVwZ 2024, 534, 535. 
33 VG Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19. 
34 Vgl. Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019 – 15 L 
530/19; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 – 7 K 5431/20.

11 
 
Nutzungsanspruch steht ihr danach dann zu, wenn die öffentliche Einrichtung bereits 
in der Vergangenheit auch (überregionalen) Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde.35  
Schließlich kann die Unterscheidung zwischen Veranstaltungen, die von politischen 
Fraktionen eines gewählten Gremiums abgehalten werden und solchen der Partei, die 
hinter der Fraktion steht, mitunter dann erforderlich sein, wenn es um die Nutzung der 
durch Steuergelder finanzierten Infrastruktur des jeweiligen Gremiums, also 
beispielsweise von Räumlichkeiten des Gemeinderats, geht. Denn diese Infrastruktur 
steht innerhalb des Gremiums lediglich den Fraktionen zur Verfügung, um ihren 
fraktionsspezifischen Au fgaben gerecht werden zu können. Sie darf lediglich zu 
Zwecken der Fraktionsarbeit genutzt werden. Soll die Infrastruktur etwa durch die 
hinter der Fraktion stehende Partei zu Zwecken der Parteiarbeit genutzt werden, die 
in keinem Zusammenhang mit der Frak tionsarbeit stehen, würde d iese 
Zweckbestimmung umgangen.  
b) Vereine und andere Gruppierungen 
Auch Vereine und andere Gruppierungen können einen Anspruch auf Benutzung einer 
öffentlichen Einrichtung haben.  
Denn auch sie gehören zu den gemäß § 8 Absatz 2, Absatz 4 GO NRW berechtigten 
juristischen Personen und Personenvereinigungen. 
Zu beachten ist (auch) hier in besonderem Maße, dass ein Bezug zum örtlichen 
Einzugsbereich der Gemeinde erforderlich ist. Ein solcher Bezug kann beispielsweise 
darin bestehen, dass der Sitz in der Gemeinde liegt. Ebenso kann es ausreichen, dass 
der Verein oder die Gruppierung Grundbesitz in der Gemeinde hat  oder hier ein 
Gewerbe betreibt ( vergleiche § 8 Absatz 3, Absatz 4 GO NRW). Hierbei muss die 
begehrte Nutzung aber in einem sachlichen Bezug zu dem Grundbesitz bzw. dem 
Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet stehen .36 Ausreichend ist hingegen nicht, dass 
einzelne Mitglieder ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. 
Ist ein solcher Bezug nicht gegeben, besteht kein Benutzungsanspruch. Zu b eachten 
ist jedoch, dass die Gemeinde ortsfremden Vereinen und Personen(vereinigungen) 
nach Ermessen Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten kann. Dann ist 
sie jedoch an den Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden, der gemäß Artikel 
19 Absatz 3 GG auch für juristische Personen gilt. Für andere Ortsfremde kommt dann 
ein Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung in 
Betracht.37  
Ausnahme: Verbotene Vereine 
Ebenso wie im Fall von Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden, 
gilt auch für Vereine, dass kein Benutzungsanspruch besteht, sofern der Verein gemäß 
§ 3 Vereinsgesetz vom insofern zuständigen Bundesinnenministerium verboten wurde.  
 
                                            
35 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019 
– 15 L 530/19. 
36 BeckOK KommunalR NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW § 8 Rn. 45-46. 
37 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage 2022, Rn. 282-285.

12 
 
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung 
einer öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)? 
Der Zulassungsanspruch aus § 8 Absatz 2 GO NRW besteht jedoch nicht 
schrankenlos, sondern nur „im Rahmen des geltenden Rechts“. 
Das bedeutet, dass eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung nicht  gegen den 
Widmungszweck der Einrichtung oder gegen Gesetze verstoßen darf.38 
Hält sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts, besteht ein 
gebundener Anspruch auf Benutzung der Einrichtung, d.h. die Gemeinde muss 
Zugang gewähren. Es kann aber auch in diesen Fällen rein tatsächliche Gründe 
geben, die einem Benutzungsanspruch entgegenstehen und der Gemeinde die 
Möglichkeit eröffnen, den Anspruch nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen.  
a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung 
Wie bereits  ausgeführt, wird eine Einrichtung einer Gemeinde erst dann zu einer 
öffentlichen Einrichtung, wenn sie von der Gemeinde für die Benutzung durch die 
Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks gewidmet ist.39  
Diese Widmung kann dabei ganz allge mein gehalten sein und grundsätzlich jegliche 
Benutzung der Einrichtung zu jedem Zweck und zu jeder Zeit umfassen. Die Gemeinde 
hat jedoch auch die Möglichkeit, den Widmungszweck weiter zu konkretisieren.40  
Sie kann etwa bestimmen , dass die öffentliche Ein richtung für politische 
Veranstaltungen überhaupt nicht zur Verfügung steht.  Denn eine generelle 
Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen für politische Veranstaltungen zur Verfügung 
zu stellen, besteht in den allermeisten Fällen nicht. Aufgrund der verfassungsrechtlich 
in Artikel 28 Absatz 2 GG verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden steht 
diese Entscheidung ihr grundsätzlich frei.41 
Darüber hinaus kann sie aber auch  kleinteiligere Regelungen treffen und etwa 
festlegen, dass die öffent liche Einrichtung nur tagsüber von 09 -18 Uhr für 
Veranstaltungen zur Verfügung steht.  
Sind politische Veranstaltungen ganz allgemein nicht vom Widmungszweck der 
Einrichtung erfasst, besteht kein Anspruch auf Benutzung der Einrichtung durch 
Parteien oder s onstige politischen Gruppen.  Besteht ein solcher Anspruch aber 
mangels entsprechender Widmungskonkretisierung dem Grunde nach, muss sich die 
Partei oder politische Gruppe darüber hinaus an den Rahmen halten, der  durch 
sonstige mögliche Begrenzungen des Widmungszwecks gezogen wurde. 
Welche Möglichkeiten sich der Gemeinde mit Blick auf die Widmung ihrer 
Einrichtungen bieten, um unerwünschte Veranstaltungen zu verhindern, wird näher 
unter III. 1. a) erläutert.  
                                            
38 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273. 
39 Köster, KommJur 2007, 244, 245. 
40 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273; 
Köster, KommJur 2007, 244, 245. 
41 OVG Bautzen, NVwZ 2002, 615,

13 
 
b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen 
Weiter versteht sich von selbst, dass die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen 
untersagt werden darf, wenn bei der Benutzung gegen geltende Gesetze verstoßen 
wird. 
Da eine Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung aber in diesen Fällen bereit s 
stattgefunden hat und der Gemeinde dann nur noch repressive 
Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, darf die Gemeinde auch im Vorfeld 
einer Bereitstellung eine Raumvermietung unter Verweis auf  konkret zu erwartende 
Gewalt- oder (politisch motivierte ) Straftaten ablehnen.42 Denn bei zu erwartenden 
Verstößen gegen Nutzungsbedingungen oder anderweitige zu befürchtenden 
Rechtsverletzungen ist die Gemeinde aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu 
ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszw eck einer von ihr 
betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen.43 
Eine derartige Gefahrenprognose muss sich aber auf konkrete Tatsachen stützen, das 
heißt auf Vorfälle bzw. Verurteilungen der Veranstaltungsmitwirkenden in der 
Vergangenheit, bei denen eine Wiederholung zu erwarten ist. Ebenfalls können 
bekannte, konkrete Ankündigungen von Straftaten für den Zeitraum der Veranstaltung 
herangezogen werden. 
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass die Strafbarkeit von Äußerungen und sonstigen 
Handlungen der M itglieder oder Mitwirkenden eindeutig und gerichtlich festgestellt 
worden sein muss, um eine Ablehnung des Zugangs rechtswirksam begründen zu 
können.44 
Im Einzelfall kann die Gemeinde also auch unter diesem Aspekt eine Raumvermietung 
ablehnen (siehe näher unter III. 2. c)). 
Schließlich haben viele öffentliche Einrichtungen eine Benutzungsordnung. Die hierin 
festgelegten Nutzungsbedingungen muss selbstverständlich auch eine Partei oder 
andere Gruppierung bei der Anmietung der Einrichtung beachten. 
Inwiefern der Gemeinde mit Blick auf die Gestaltung ihrer Benutzungsordnung 
Möglichkeiten eröffnet werden, eine Raumvermietung an ungewünschte Gruppen 
zumindest unattraktiv zu machen, wird unter III. 1. b) näher erläutert. 
c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten 
Schließlich kann ein Nutzungsanspruch aus rein tatsächlichen Gründen ausscheiden. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Einrichtung für den von der Partei, 
dem Verein oder sonstigen Gruppierung gewünschten Zeitraum aus 
Kapazitätsgründen nicht mehr zur Verfügung steht.45 
Wenn die Kapazitätsgrenzen der öffentlichen Einrichtungen erreicht sind, wandelt sich 
der gebundene Nutzung sanspruch um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie 
                                            
42 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275; 
VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v. 
24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331. 
43 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14. 
44 BayVGH, BayVBl. 1993, 567. 
45 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in 
Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273; Spitzlei, JA 2020, 372 ff.

14 
 
Auswahlentscheidung.46 Das bedeutet, dass die Gemeinde auswählen dar f, wem sie 
die öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Ganz frei ist sie in ihrer Entscheidung 
allerdings nicht. In der Rechtsprechung haben sich hier bestimmte Kriterien 
herausgebildet (beispielsweise der Losentscheid oder das Prioritätsprinzip), di e die 
Gemeinde ihrer Entscheidung zu Grunde legen muss und die die G erichte auch 
überprüfen können.47 
Im Ergebnis bedeutet dies: 
 Haben Gemeinden ihre Einrichtungen für öffentliche, insb. politische Zwecke 
gewidmet, müssen sie sie allen interessierten (nicht verbotenen) Parteien und 
sonstigen politischen Akteur *innen mit einem Bezug zum Gemeindegebiet  im 
Rahmen der verfügbaren Kapazität zur Verfügung stellen.  
 Dabei dürfen Gemeinden den Nutzenden kreis nicht von vornherein auf 
bestimmte Parteien oder Vereine b eschränken, sondern müssen den 
Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.  
 Für politische Akteur *innen ohne Bezug zum Gemeindegebiet gilt der 
Grundsatz der Gleichbehandlung.  
 Für alle Nutzenden gilt, dass sie sich an geltende Gesetze sowie etwaige 
Benutzungsordnungen der Einrichtungen halten müssen. 
III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von 
öffentlichen Räumen 
Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass Gemeinden mit Blick auf ihre 
Stellung als Teil des an die Grundrechte gebundenen Staates politischen Parteien und 
anderen Gruppierungen im gleichen Umfang Zugang zu ihren als  öffentlich 
gewidmeten Einrichtungen gewähren müssen. Die Handlungsspielräume der 
Gemeinden, den Anspruch einer ihr unter politischen Gesichtspunkten unerwünschten 
Gruppierung abzuwehren, sind begrenzt.  
Wie die insofern begrenzten Spielräume dennoch möglichst umfassend genutzt 
werden können, um bestenfalls wenig Treffpunkte für extremistische, rassistische und 
antisemitische Gruppen zu schaffen, wird im Nachfolgenden erläutert.  
1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen  
a) Widmung der Räumlichkeiten 
Zunächst wird beleuchtet, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, durch Begrenzung 
des Widmungsumfangs für eine öffentliche Einrichtung Einfluss auf die Anm ietung 
durch unerwünschte Personen und Gruppen zu nehmen.  
Die Einschränkung des Widmungsumfangs muss nicht bereits gleichzeitig mit dem 
Widmungsakt, der die Einrichtung zu einer öffentlichen  Einrichtung gemacht hat, 
erfolgt sein. Eine Einschränkung ist auch im Nachhinein möglich, gilt dann aber nur für 
die Zukunft. Ebenso gilt, wie auch für die Widmung an sich, dass eine Einschränkung 
                                            
46 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 284; Spitzlei, 
JA 2020, 372, 373 f. 
47 Vgl. zu weiteren Kriterien wie dem Rotationsprinzip oder dem Kriterium „bekannt und bewährt“ 
Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273, oder 
Spitzlei, JA 2020, 372, 374 ff.

15 
 
nicht förmlich, sondern durchaus konkludent  möglich ist, etwa durch eine bestimmte, 
durch das zuständige Kommunalorgan abgesegnete Vergabepraxis. 
(+) Das geht: 
Um die Nutzung öffentlicher Einrichtungen für politische Veranstaltungen zu 
begrenzen, besteht die Möglichkeit, den Widmungsumfang dadurch zu beschränken, 
dass 
 politische Veranstaltungen  
o generell 
o teilweise (zum Beispiel ausdrücklich nur für von § 8 GO erfasste Parteien 
(Ortsverbände) und Fraktionen der Gemeinde) 
o für einen bestimmten Zeitraum ( zum Beispiel nur oder nicht im Vorfeld von 
Wahlen) 
o für „unechte“ Parteien wie Wählergruppen 
ausgeschlossen werden.  Dies ka nn auch dann erfolgen, wenn die 
Räumlichkeiten der Einrichtung in der Vergangenheit für politische 
Veranstaltungen uneingeschränkt zur Verfügung standen. Eine solche 
Umwidmung darf dann aber nur Wirkung für zukünftige, nicht für bereits 
gestellte Nutzungsanfragen entfalten. 
 anderen Nutzungen oder Veranstaltungsarten  (zum Beispiel  kulturellen) 
Vorrang vor politischen Veranstaltungen eingeräumt wird. Hierdurch kann unter 
Umständen eine politische Veranstaltung, auch wenn sie bereits früher als  die 
kulturelle Veranstaltung angemeldet wurde, verhindert werden, sofern die 
später angemeldete kulturelle Veranstaltung nicht bloß zum Zwecke der 
Verhinderung der politischen Veranstaltung „vorgeschoben“ wurde.  
(-) Das geht nicht: 
Nicht zulässig ist es hingegen,  
 den W idmungsumfang dergestalt zu beschränken , dass die Nutzung der 
Einrichtung durch eine bestimmte Gruppe oder Partei  ausgeschlossen wird. 
Dies würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. 
Auch eine Regelung, die den potentiellen Nutzen denkreis auf die im Rat 
vertretenen Parteien bzw. Fraktionen beschränkt, ist unzulässig. 
 
 die Nutzung der Einrichtung allein aufgrund der Befassung mit einem 
bestimmten Thema auszuschließen. Ein solches Vorgehen würde das 
Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzen. Die Gemeinden sind nicht befugt, 
Bewerber*innen den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen allein aufgrund 
zu erwartender, unerwünschter Meinungsäußerungen zu verwehren. 
 
 eine Widmungsbeschränkung – etwa den Ausschluss sämtlicher politischer  
Veranstaltungen – vorzunehmen, wenn hierdurch die positive Bescheidung 
eines bereits eingegangenen bescheidu ngsfähigen Antrags einer 
extremistischen Partei oder Gruppe auf Benutzung bzw. Anmietung der 
Einrichtung verhindert werden soll. In diesem Fall lie gt ein Verstoß gegen das 
Willkürverbot vor, der die Widmungsbeschränkung unwirksam mach t. Eine

16 
 
Umwidmung bzw. die Einschränkung des Widmungsumfangs gilt also immer 
nur für zukünftige Nutzungsanfragen. 
Da hiernach eine Differenzierung zwischen demokratischen und nicht-demokratischen 
(mit Ausnahme verbotener) Parteien und sonstigen Gruppierungen nicht zulässig ist, 
stellt sich die Frage, wie die Gemeinde durch eine Widmungseinschränkung 
überhaupt eine Anmietung durch nicht -demokratische Parteien oder sonstige  
Gruppierungen verhindern kann? 
Denkbar wäre ein genereller Ausschluss der Nutzung zu politischen Zwecken  in der 
Konstellation, in der die entsprechende Einrichtung in der Vergangenheit selten oder 
nie von demokratischen Parteien zwecks Abhaltung von Veran staltungen genutzt 
wurde oder es sich um eine Einrichtung handelt, die aus Sicht von beispielsweise 
rechtsextremen Gruppierungen einen repräsentativen Ort darstellt. In diesen Fällen 
würde der generelle Ausschluss von politischen oder parteipolitischen 
Veranstaltungen dazu führen, dass die Einschränkung im Wesentlichen zu Nachteilen 
für die unerwünschten Gruppierungen führt. 
Zu beachten ist jedoch, dass ein solches Vorgehen möglichst auf Einzelfälle 
beschränkt werden sollte. Denn in einer pluralistischen, d emokratischen Gesellschaft 
ist es durchaus wünschenswert, dass politische Parteien, Vereine und sonstige 
gesellschaftspolitische Gruppen die Möglichkeit haben, sich zur gemeinsamen Arbeit 
zu versammeln und ihren Anliegen Geltung zu verschaffen.  Im Einzelfa ll kann der 
generelle Ausschluss von politischen Veranstaltungen zumindest für Parteien sogar 
unzulässig sein, nämlich dann, wenn Parteien wegen der Vielzahl von 
Widmungseinschränkungen im Gemeindegebiet letztlich keine Räumlichkeit en zur 
Verfügung stehen  und somit keine Möglichkeit zur Durchführung von notwendigen 
Veranstaltungen besteht. 
b) Gestaltung der Benutzungsordnung 
Auch durch entsprechende G estaltung der Benutzungsordnung bzw. der 
Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung kann die Gemeinde im Einzelfall 
eine Anmietung durch unerwünschte Gruppierungen verhindern.  
In einer solchen Benutzungsordnung können etwa die Öffnungszeiten der 
Einrichtungen festgelegt werden, die die Nutzung der Einrichtung für politische 
Parteien und Gruppen unattraktiv machen. Dies gilt dann aber natürlich für sämtliche 
Gruppierungen unterschiedslos.  
Um die Nutzung einer Einrichtung danach möglichst unattraktiv zu machen, gilt es zu 
prüfen, welche Nutzungsbedingungen sich für Einrichtungen anbieten, je nachdem von 
wem und zu welchen Zwecken sie regelmäßig benutzt werden. 
So kann die Gestaltung des für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Raums – 
etwa das Aufhängen von Plakaten mit bestimmten Botschaften –, verbunden mit dem 
in der Benutzungsordnung geregelten Verbot, diese Gestaltung zu verändern, 
bestimmte Gruppierungen von einer Anmietung abhalten. 
Schließlich empfiehlt es sich , eine Ausschlussregelung hinsichtlich V eranstaltungen 
mit extremistischem Gedankengut aufzunehmen - nicht zuletzt, um hierdurch klar 
Position zu beziehen. In der erst kürzlich beschlossenen Neufassung der Allgemeinen

17 
 
Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen der Stadt Köln zu 
nichtschulischen Zwecken ist etwa geregelt: 
„Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung 
von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit 
besteht, dass auf diesen politisch extremistisches , rassistisches, antisemitisches, 
radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches 
sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder 
verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von 
Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung.“ 
c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei 
fehlender Einwirkungsmöglichkeit  
Keine wirksame bzw. empfehlenswerte Gestaltungsoption ist hingegen die oben unter 
II. 1. b) angesprochene echte Privatisierung der Einrichtung. Zwar entfällt in diesen 
Fällen der gebundene Anspruch der politischen Parteien und sonstigen Gruppierungen 
auf unterschiedslose Bereitstellung der Einrichtung. Denn im Gegensatz  zu 
Gemeinden als Teil des Staates sind P rivate angesichts der im Zivilrecht geltenden 
Abschlussfreiheit nicht dazu verpflichtet, alle Parteien und Gruppierungen gleich zu 
behandeln.  
Es ist jedoch zu beachten, dass eine echte Privatisierung in diesem Sinn e nur dann 
vorliegt, wenn der Gemeinde keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den*die private*n 
Dritte*n verbleiben. Die Gemeinde darf also den*die Private*n nicht anweisen, die 
Einrichtung nicht an unerwünsc hte Gruppierungen zu vermieten. Das Risiko, dass 
der*die private Dritte die Einrichtung letztendlich doch an eine unerwünschte Partei 
oder Gruppierung vermietet, trägt in diesen Fällen die Gemeinde, da sie „die Zügel aus 
der Hand gegeben“ hat. Dieses Risiko mag im Einzelfall klein sein. Zu berücksichtigen 
ist aber auch, dass es durchaus im Interesse der Gemeinde sein dürfte, ihren Einfluss 
auf ihre soziale, wirtschaftliche und kulturelle Infrastruktur nicht durch vielzählige 
Privatisierungen einzubüßen.  
2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage 
Geht ein konk reter Zulassungsantrag bzw. eine konkrete Mi etanfrage bei der 
Gemeinde oder der jeweiligen Einrichtung ein, gibt es eine Reihe von Aspekten, die 
im Blick behalten werden sollten, um die Anfrage bereits im Vorfeld einordnen und 
gegebenenfalls ablehnen zu können.  
a) Einholung von Informationen über die Szene 
Um die Veranstaltung bestmöglich einordnen und hieraus Schlüsse für ein mögliches 
weiteres Vorgehen zu ziehen zu können, sollten möglichst umfassende Informationen 
zu der anfragenden Person bzw. Gruppe e ingeholt werden. Extrem rechte und 
demokratiefeindliche Akteur*innen etwa können nicht verallgemeinert als „die rechte 
Szene“ beschrieben werden. Erforderlich ist ein gen aues Hinsehen. Im Rahmen 
dieses Leitfadens wird jedoch bewusst auf eine nähergehende B eschreibung der 
rechten Szene oder Gruppierungen aus anderen extremistischen Spektren verzichtet. 
Denn extremistische Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand  von 
äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die 
Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte

18 
 
zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich extremistische, rassistische oder 
antisemitische Haltungen in Erscheinung treten können. 
Hilfe bei der Einordnung bestimmter  Marken, Symbolen oder Abzeichen kann das  
Internet oder die Mobile  Beratung gegen Rechtsextremismus bieten. Hinweise und 
Adressen finden sich im letzten Teil der Broschüre unter V. 
b) Einordnung der geplanten Veranstaltung 
Um die geplante Veranstaltung konkret einordnen zu können , sollte die Mietanfrage 
sorgfältig geprüft werden. Politische Parteien, Vereine und sonstige Gruppierungen 
werden öffentliche Einrichtungen zwar regelmäßig für originär politische 
Veranstaltungen nutzen. Jedoch sollte ein Augenmerk  auch auf die Veranstaltungen 
gerichtet werden, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als politisch 
einzuordnen sind (siehe hierzu die Auflistung unter I. 3.).  
Auch für solche  mitunter kulturell geprägten  Veranstaltungen gelten zunächst die 
gleichen Grundsätze wie für andere Veranstaltungen politischer Parteien, Vereine und 
Gruppierungen. Halten sie sich im Rahmen der Widmung, der Benutzungsordnung, 
der Gesetze und der Kapazitäten , können sie aus Gleichbehandlungsgründen nicht 
abgelehnt werden. 
Mit Blick auf musikalische  und kulturelle  Veranstaltungen eröffnen sich aber 
gegebenenfalls besondere Möglichkeiten der behördlichen Gefahrenabwehr (Näheres 
hierzu unter IV. 4. bei den möglichen Akutmaßnahmen).  
Exkurs: Baurechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung 
Auch sollte im Blick behalten werden, dass nicht jede Veranstaltung öffentlich-rechtlich 
zulässig ist. Die Veranstaltung muss insb. die Grenzen des öffentlichen Baurechts 
beachten. Ein Nutzungsanspruch kann demnach ausscheiden, wenn die 
Veranstaltung etwa aufgrund der zeitlichen Dauer oder ihres Umfangs und damit 
einhergehenden Lärmemissionen nicht von der für das Objekt geltenden 
Baugenehmigung gedeckt ist. 
c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 
Wie oben erläutert, kann der konkrete Verdacht, dass die Benutzung der öffentlichen 
Einrichtung mit Gesetzesverstößen einhergeht, insbesondere der Begehung von 
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, eine 
Nutzungsanfrage abzulehnen.48 
Um dem Erfordernis einer konkreten Verdachtsprognose gerecht zu werden, muss die 
Gemeinde über dezidierte Informationen über zu erwartende Straftaten  oder 
Ordnungswidrigkeiten verfügen. Die Straftaten  bzw. Ordnungswidrigkeiten müssen 
zudem grundsätzlich den Organis ator*innen zuzurechnen sein. Durch einzelne 
Teilnehmende verübte Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten reichen hingegen nicht 
aus. Die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Verweigerung des Zugangs 
                                            
48 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275; 
VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v. 
24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331.

19 
 
aus Gründen der Gefahr für die öffentliche Sicherhei t und Ordnung sind weitgehend 
und unterliegen einem strengen Prüfungsmaßstab.49 
Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen 
können, sind vor allem Verstöße gegen  die §§ 86 und 86a StGB („Verbreitung von 
Propagandamitteln ver fassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von 
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können 
dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden 
wie „Sieg Heil“ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist hierbei aber stets eine 
Einzelfallbetrachtung, bei der viele weitere Faktoren eine Rolle spielen.  
Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch 
seitenverkehrt und im Negativ), Doppel -Sigrune (das Symbol der SS) und Sig rune. 
Auch hierzu finden sich Hinweise im Teil V. des Leitfadens.  
Außerdem können Reden, die auf Veranstaltungen gehalten werden, gegebenenfalls 
den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand 
des § 130 StGB kann etwa erfüllt sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder 
verharmlost. Dies  wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn 
Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen 
Widerspruch als quasi eine neue Form der Shoah darstellen. Dies ist  jedoch im 
Zweifelsfall gerichtlich zu klären. 
Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch 
einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem  zu 
Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB)  
kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar 
Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden.  
Eine Ordnungswidrigkeit ist etwa die Verunreinigung von öffentlichen Anlagen oder 
Verkehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern beispielsweise auf 
dem Gehweg vor der Räumlichkeit. Ein „Klassiker“ ist auch die Ruhestörung im Sinne 
des § 117 Absatz 1 OWiG.  
Die mögliche Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sollte darüber 
hinaus auch dann im Blick behal ten werden, wenn es bereits zum Abschluss eines 
Mietvertrags gekommen ist. Denn sie kann eine Unterbindung der Veranstaltung zur 
Folge haben oder (bei entsprechenden Klauseln im Vertrag) eine Vertragsstrafe nach 
sich ziehen (siehe zudem unter III. 3. b) und IV. 3.). 
Exkurs: Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten durch Dritte: 
Nur ganz  ausnahmsweise kann  die Untersagung der Benutzung einer öffentlichen 
Einrichtung in Betracht gezogen werden, wenn die Begehung von Straftaten und/oder 
Ordnungswidrigkeiten nicht auf den*die Veranstalter*in zurückzuführen ist, sondern 
auf Dritte, etwa politische Gegner*innen. Dies jedoch allenfalls dann, wenn eine ernste 
Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können. Das 
dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.50 
                                            
49 Köster, KommJur 2007, 244, 247. 
50 Köster, KommJur 2007, 244, 246; vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.12.1985 – 2 TG 2397/85, NJW 
1986, 2660 ff; Vgl. zudem insoweit zur umstrittenen Rechtsfigur des Zweckveranlassers OVG

20 
 
Exkurs: Einstufung als Risikoveranstaltung 
Auch die Einstufung einer Verans taltung als Risikoveranstaltung wegen zu 
erwartender Gegendemonstrationen kann allein kein Grund sein, eine Vermietung 
abzulehnen.51 Denn es ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, Gefahren für 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und ei ngetretene Störungen zu 
beseitigen. Die mit einer politischen Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im 
Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden 
Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinanders etzungen 
prinzipiell in Kauf genommen werden muss. 
Ob die Einstufung als Risikoveranstaltung zur Folge haben kann, dass der die 
Benutzung begehrenden Gruppe etwa nur die wesentlich teurere Vermietung der 
gesamten Einrichtung anstelle einzelner Räumlichkeit en mit der Begründung 
angeboten wird, dass die übrigen Räumlichkeiten wegen des potentiellen 
Sicherheitsrisikos nicht an andere Interessenten vermietet werden könnten , dürfte 
zweifelhaft sein. Erforderlich wäre dafür in jedem Fall eine anhand konkreter 
Anhaltspunkte begründete Erwartung risikobehafteter Begleiterscheinungen der 
Veranstaltung sowie der Nachweis, dass angesichts dessen eine anderweitige 
Vermietung der übrigen Räumlichkeiten ausscheidet.  
d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs 
Bei der Überprüfung der konkreten Mietanfrage sollte schließlich darauf geachtet 
werden, dass der*die Interessent*in einen örtlichen Bezug zum Gemeindegebiet 
nachweisen kann. Denn sofern die Widmung nicht ausdrücklich auch eine Benutzung 
durch Parteien oder Gruppierungen mit überörtlichem Bezug erlaubt oder eine solche 
Benutzung in der Vergangenheit bereits gewährt wurde, besteht grundsätzlich nur in 
diesem Fall ein Nutzungsanspruch bezüglich der Einrichtung.  
Sollte dieser Bezug sich nicht ohne weiteres erschließen, bietet es sich an, hier konkret 
bei dem*der Interessenten*in nachzufragen  bzw. entsprechende Informationen 
einzuholen.  
3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss 
Angesichts der aufgezeigten begrenzten Möglichkeiten  einer Gemeinde , die 
Anmietung von öffentl ichen Einrichtungen durch extremistische , rassistische  und 
antisemitische Gruppen im Vorhinein  zu verhindern, stellt sich die Anschlus sfrage, 
welche Vorkehrungen bei einem nicht zu vermeidenden Mietvertragsschluss getroffen 
werden zu  können, um den Missbrauch der Anmietung und der Einrichtung von 
vornherein zu unterbinden oder zu beschränken. 
Dabei empfiehlt es sich zunächst, bei der künftigen Mietvertragspartei Informationen 
zum Zweck, Inhalt und Umfang der geplanten Veranstaltung einzuholen. Dies 
ermöglicht nicht nur  die Einordnung der Tendenz der  Veranstaltung. Auch kann 
dadurch ein Nachweis geführt werden für den Fall, dass sich im Na chhinein 
herausstellt, dass falsche und/oder irreführende Angaben zur Veranstaltung gemacht 
                                            
Hamburg, Beschl. v. 13.04.2012 – 4 Bs 78/12; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-
Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 3 Rn. 80 ff. 
51 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18.

21 
 
wurden. Dann wiederum kann der Vertrag  gegebenenfalls unter erleichterten 
Bedingungen gekündigt werden (siehe unter IV. 1.).  
Sodann kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen, den nachträglichen 
Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden oder zu ahnden und  gleichzeitig weitere 
Vermietungen für die Zukunft zu verhindern. Hierzu finden Sie unter dem unten 
abgebildeten QR-Code Hinweise zu einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie 
Mietvertrags-Musterklauseln. 
 
QR-CODE 
 
IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung  
Sollte es bei der durchgeführten Veranstaltung zu einem Missbrauch des Gastrechts, 
beispielsweise einer Abweichung vom Widmungsumfang, von den 
Nutzungsbedingungen oder etwa zu der Begehung von Straftaten oder 
Ordnungswidrigkeiten komme n, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung, um 
diesen Missbrauch abzuwehren und bestenfalls für die Zukunft zu unterbinden. 
1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen 
Zunächst sei hier die  bereits angesprochene Kündigung des Mietvertrags genannt. 
Eine Kündigung des Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen 
Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen.  
Ein wichtiger Grund liegt etwa vor , wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder 
Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese 
vertraglich festgehalten wurden  (siehe hierzu in den Hinweisen zur sorgfältigen 
Vertragsgestaltung). Relevant kann aber auch eine von den gemachten Angaben 
abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld ihrer Durchführung sein. Die 
Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche 
Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen 
zu können.  
Zu beachten ist aber, dass vor einer außerordentlichen Kündigung gegebenenfalls 
eine Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann.  
Insbesondere bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im 
Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. 
Die Kündigung ist an den*die Vertragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte 
Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die 
Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kü ndigung 
sollte behalten sowie Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden. 
Bestandteil der Kündigung sollte die Forderung  sein, die Räume „unverzüglich“ 
geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung des Hausrechts 
auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltungsabbruch (zumindest in den gemieteten 
Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine Straftat ( § 123 
StGB „Hausfriedensbruch“) sein.  Da es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt

22 
 
handelt, wird die Strafverfolgungsbehörde ohne Strafantrag des*der Vermieter*in nicht 
tätig. 
Schließlich sollte eine erfolgte Kündigung sowie deren Hintergründe aktenkundig 
gemacht werden. Sollten dieselben Veranstalter*innen sich in der Zukunft erneut um 
die Anmietung der konkreten Räumlichkeiten bewerben, kann das bekannte 
vergangene Verhalten dazu berechtigen, eine Anmietung ohne Verstoß gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz abzulehnen.  
Beachte: Bei einer unbefugten, vom vereinbarten Zweck abweichenden Nutzung kann 
gleichzeitig e ine Täuschung über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten 
vorliegen. Sofern dies auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen beruht, kann der 
Vertrag gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. 
2. Hausverbot erteilen 
Weiter kann es zur Vermeidung einer späteren Anmietung öffentlicher Räumlichkeiten 
durch bestimmte Personen oder Personengruppen ratsam sein,  bei Vorliegen der 
entsprechenden Voraussetzungen Hausverbote zu erteilen und diese aktenkundig zu 
machen. Sollten also vor, während oder nach der Veranstaltung Verhaltensweisen 
einzelner Teilnehmenden oder Veranstalter*innen beobachtet werden, die eine 
nachhaltige Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung mit 
sich bringen (die fragliche Person beispielsweise Mitarbeitende beleidigt, bedroht oder 
sie sich sonst aggressiv verhält oder wiederholt gegen die Haus-/Benutzungsordnung 
verstößt), kann die Erteilung eines Hausverbots ratsam sein. Denn wenn ein 
Hausverbot gegen eine Person besteht, kann dies ein Grund zur Ablehnung des 
Nutzungsanspruchs sein. 
Dabei muss allerdings  beachtet werden, dass die Erteilung eines Hausverbots 
gegenüber dem*der Mietvertragspartner*in grundsätzlich nur nach ausgesprochener 
fristloser Kündigung erfolgen kann, da der Mietvertrag ein Nutz ungsrecht gewährt. 
Hierzu ist ebenso das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich ( siehe unter II. 
2. a)). Die Gründe für die Kündigung fallen dann häufig mit denen für die Erteilung des 
Hausverbots zusammen. 
3. Straf taten, Ordnungswidrigkeiten und s onstige Verstöße im Blick 
behalten 
Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder 
jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei 
den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw., wenn erforderlich, einen Strafantrag 
zu stellen. 
Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim Straftatbestand des 
Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in Fällen von 
Sachbeschädigungen. Aber auch sonstige Straftaten, bei denen es ke ines 
Strafantrags bedarf, sollten in jedem Fall den Strafverfolgungsbehörd en zur Kenntnis 
gebracht werden. Man spricht dann von einer bloßen Strafanzeige. Denn durch die 
Anzeige und eine mögliche spätere Verurteilung können Tatsachen begründet werden, 
aufgrund derer eine spätere, erneute Vermietung an den*dieselbe Mieter*in versagt 
werden kann.

23 
 
Gleiches gilt für Verstöße gegen den Widmungsumfang oder die Benutzungsordnung 
der Einrichtung. Auch die Dokumentation derartiger Verstöße kann die Ablehnung 
einer Nutzungsanfrage in der Zukunft erleichtern. 
4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen 
Sollte eine Veranstaltung entweder generell musikalischer Art sein oder musikalisch 
angereichert werden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit des Verbots bestimmter 
Lieder o der der Erteilung von Auflagen . Hat die Bundeszentrale für Kinder - und 
Jugendmedienschutz ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für 
jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefä hrdender Medien aufgenommen, 
gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung 
weitreichende Beschränkungen. So dürf en entsprechende Lieder auf der 
Veranstaltung nicht unter 18 -Jährigen zugänglich gemacht werden. Kann ein *e 
Veranstalter*in dies nicht gewährleisten, so macht er*sie sich möglicherweise strafbar. 
Schließlich kann es gerade in Fällen von Veranstaltungen mit kulturellem Einschlag 
gegebenenfalls zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein, ein 
Alkoholverbot auszusprechen, das darüber hinaus die Nutzung der Einrichtung 
unattraktiv machen kann. Geprüft werden sollte außerdem, ob diese Veranstaltungen 
nicht von rein kommerzieller Natur sind. Für letztere gelten andere Regelungen, die 
weitergehende Beschränkungsmöglichkeiten eröffnen.

24 
 
V. Hinweise und Adressen 
 Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln: 
www.mbr-koeln.de 
 
 Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen: 
https://www.mobile-beratung-nrw.de/  
 
 Hinweise zu Symbolen und Zeichen 
o NinA NRW: 
https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/  
o MBT Bremen: Versteckte Zeichen: https://bundesverband-mobile-
beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur-erkennung-
rechtsextremer-symbole/  
 
 BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und 
begegnen: 
https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist-
verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/  
 
 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: 
https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert  
 
 Landeshauptstadt München: Anmietungen durch Rechtsextreme. Schutz für 
Kommunen und Vermieter:  
https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:86fe3884-cfb5-44f9-8039-
c1d9d6def0fd/AnmietungBroschuuere2020_final_web.pdf  
 
 Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale 
Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren 
demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024: 
https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Br
oschueren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf

Anlage 3 Musterklauseln

15162 Zeichen

1 
 
Hinweise zur sorgfältigen Vertragsgestaltung bei der Vermietung von 
Räumlichkeiten an (potenz iell) extremistische, rassistische und antisemitische 
Gruppen 
 
 Positionierung in der Präambel 
Zunächst kann eine Klausel aufgenommen werden oder aber eine Präambel 
formuliert w erden, mit der sich der*die Vermieter*in  bereits vorab kl ar 
positioniert und potenziell  extremistischen, rassistischen und antisemitischen  
Mieter*innen zeigt, dass diese ihre Räume und Gastfreundschaft nicht für 
eigene Zwecke missbrauchen können. 
 
 Aufnahme des Zwecks der Veranstaltung 
Außerdem ist es sinnvoll, den vorab erklärten Zweck der Veranstaltung sowie 
ihren Umfang umfassend in den Mietvertrag aufzunehmen.  Auch sollte eine 
Angabe dazu erfolgen, wie viele Personen an der Veranstal tung maximal 
teilnehmen dürfen. Ergänzend sollte vertraglich festgehalten werden, dass die 
nachträgliche Änderung des Vertragszwecks  oder -umfangs nicht zulässig ist. 
Findet dann eine Änderung des Veranstaltungszwecks – sei es ausdrücklich 
oder implizit – statt, kann dies als Vertragsverletzung angesehen werden. 1 Die 
Änderung des Vertragszwecks, etwa durch vom vereinbarten Zweck 
abweichende Werbung für die Veranstaltung, muss jedoch, um als solche zu 
gelten, den Veranstalter*innen zugerechnet werden können. Hier kann es sich 
anbieten, die Veranstalter*innen zu bitten, sich von der (externen) Werbung zu 
distanzieren. Tun sie dies nicht, ist eine Zurechenbarkeit anzunehmen. Wird ein 
veränderter Vertragszweck nachgewiesen, kann der Vertrag ggfs.  
außerordentlich fristlos gekündigt werden (siehe unten)2.  
 
 Genaue Angabe des*der Mieter*in und Ausschluss der Überlassung an 
Dritte  
Weiter sollte eine genaue Angabe zur Person und Organ isation des*der 
Vertragspartner*in erfolgen und im Vertrag festgehalten werden. Dies kann – in 
Kombination mit einer Klausel, die die Überlassung der angemieteten 
Räumlichkeiten an Dritte untersagt – helfen, die Anmietung durch 
„Strohmänner“ bzw. „Strohfrauen“ zu verhindern. 
 
 Sonstige Pflichten festlegen 
Die Formulierung sonstiger Vertragspflichten für die potentiellen Mieter*innen 
könnte die Attraktivität einer Einrichtung  für manche Nutzer*innen  reduzieren. 
Hierzu könnte etwa die Pflicht zur Vorlage sämtlicher für die Durchführung der 
Veranstaltung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder 
                                            
1 Vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.04.2010 – 9 O 440/09, BeckRS 2010, 12086. 
2 Siegmund, in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Auflage 2023 zu § 569, Rn. 105.

2 
 
des Nachweises der Entrichtung der GEMA -Gebühren sein. Behördlicher 
Mehraufwand bei  der Prüfung  und die zu erwartenden Auswirkungen auf 
andere Nutzerkreise sollten bei der Erwägung solcher Maßnahme n aber 
miteinander abgewogen werden. 
 
 Zugang zur Veranstaltung sicherstellen 
Im Mietvertrag sollte  die Gemeinde zudem sicherstellen, dass sie bzw. ihre 
Mitarbeitenden jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten – auch während der 
Veranstaltung – haben, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung des 
Mietobjekts überzeugen zu können und bei erkennbaren Missbräuc hen oder 
erkennbaren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Veranstaltung zu 
beenden. 
 
 Vertragsstrafe formulieren 
Mit einer Vertragsstrafe soll eine genau b estimmte3 vertragswidrige und/oder 
strafbare Handlung zusätzlich sanktioniert werden, also über die Möglichkeiten 
der Kündigung und des Schadensersatzes hinaus. Eine im Mietvertrag 
festgeschriebene (stets verschuldensabhängig auszugestaltende) 4 
Vertragsstrafe soll einerseits abschreckend wirken und andererseits den Druck 
zur Vermeidung vertragswidrigen und/oder strafbaren Handelns erhöhen. 
Hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe gilt es zu beachten, dass 
eine angemessene Relation zwischen den Auswirkungen des 
Vertragsverstoßes und der Höhe der Vertragsstrafe bestehen muss.5 
 
 Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren 
Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsübernahme, verbunden mit einer 
Sicherheitsleistung oder Kaution, kann gerade bei solchen Veranstaltungen, die 
das Potenz ial haben, dass es zu Beschädigungen an den vermieteten 
Räumlichkeiten oder dem Inventar kommt, sinnvoll sein. Zudem kann eine 
solche Vertragsgestaltung eine erneute Vermietung in der Zukunft wegen der 
damit verbundenen Unannehmlichkeiten unattraktiv machen. 
 
 Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen 
Auch die vertragliche Sicherstellung der Anwesenheit und ständige n 
Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen kann bei 
gefahrgeneigten Veranstaltungen zur Verbesserung der 
Veranstaltungssicherheit sinnvoll sein. 
 
 Kündigungsklauseln 
                                            
3 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.1986 – 6 U 591/85; Gottwald, in MüKoBGB, 9. Auflage 2022 zu § 
339, Rn. 7. 
4 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601), s. dort auch zur Möglichkeit der 
Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung im Ausnahmefall. 
5 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601); Urt. v. 31.08.2017 – VII ZR 
308/16, NJW 2017, 3145, Rn. 15 ff.

3 
 
Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in den im Gesetz (konkret: im 
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) geregelten  Fällen möglich. Neben den 
sogenannten ordentlichen Kündigungsgründen , beispielsweise wegen 
Zahlungsverzugs,6 gibt es aber auch die  außerordentliche Kündigung, die 
insbesondere aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann (vergleiche § 
543 BGB). Im Gewerbemietrecht ist es möglich und ratsam, konkrete Gründe 
bzw. Regelbeispiele für eine außerordentliche Kündigung im Vertrag zu 
definieren, etwa die Verpflichtung zur Einhaltung des Veranstaltungszwecks 
(siehe oben). Dies lässt wenig Interpretationsspielraum und kann die bei der 
außerordentlichen Kündigung i mmer durchzuführende umfassend e 
Interessenabwägung begünstigen. 
 
Muster-Vertragsklauseln für einen Mietvertrag 
Diese Formu lierungsbeispiele/Mustervertragsklauseln erheben keinen Anspruch auf 
Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu 
verstehen und soll nur eine Anregung bieten, den Vertrag interessensgerecht zu 
gestalten. Dies entbin det die  Verwender*innen jedoch nicht von der sorgfältigen  
eigenverantwortlichen Prüfung. Die Klauseln sind  nur Vorschläge für eine mögliche 
Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Die Verwender*innen können auch 
andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes 
muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen 
gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die 
Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Stadt Köln keinen 
Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der 
Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist 
grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, 
sollten Sie rechtliche Unterstützung zu Rate ziehen. 
 
Präambel des Vertrags 
Der*Die Mieter*in ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von 
Veranstaltungen zu nutzen, auf denen extremistisches, rassistisches, 
antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder 
verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der 
Veranstaltung. Der*Die Mieter*in bekennt mit der Unterschrift, dass die 
Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen und 
antidemokratischen Inhalte haben wird. D.h., dass i nsbesondere weder in 
Wort noch Schrift Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht 
oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw. 
verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, 
verwendet werden dürfen. Sollte durch Tei lnehmende der Veranstaltung 
gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der*die Mieter*in 
                                            
6 Vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159, Rn. 19 ff.

4 
 
für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, gegebenenfalls unter 
Anwendung des Hausrechts. 
 
§ Zweck/Charakter der Veranstaltung 
(1) Die Vermietung erfolgt zum Zwecke/aus Anlass der im Folgenden genau 
aufgeführten Veranstaltung (genauer und vollständiger Veranstaltungstitel): 
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 
 
(2) Der*Die Mieter*in erklärt durch Ankreuzen, dass die Veranstaltung den 
folgenden Charakter hat: 
 
o parteipolitische Veranstaltung 
o überparteiliche, politische Veranstaltung 
o kulturelle Veranstaltung 
o Party 
o Konzert 
o privater Charakter 
o kommerzieller Charakter 
 
§ Überlassung an Dritte ausschließen 
Der*Die im Vertrag angegebene Mieter*in ist für die in den gemieteten 
Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter*in. Es 
wird versichert, dass der*die Mieter*in nicht im Auftrag eines*einer anderen 
Veranstalter*in handelt. Der*Die Mieter *in ist ohne Erlaubnis des*der 
Vermieter*in nicht berechtigt, den Gebra uch der Mietsache Dritten zu 
überlassen, insbesondere sie zu vermieten.  
 
§ Zugang zur Veranstaltung sicherstellen 
Der*Die Vermieter*in und dessen*deren Beauftragte sind jederzeit 
berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, 
um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei 
Verstößen gegen diesen Vertrag oder gegen Strafgesetze die 
Veranstaltung zu beenden. 
 
§ Vertragsstrafe formulieren 
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen, zu 
denen der*die Mieter*in nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung 
schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft 
unterlassen hat, obwohl er*sie dies vorhersehen konnte, verpf lichtet sich 
der*die Mieter*in je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe 
von.…bis… Euro zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die

5 
 
Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht 
ausgeschlossen. 
 
§ Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren 
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des*der Vermieters*in wegen 
anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen.  
 
(2) Schadensersatzansprüche des*der Mieter*in im Übrigen können nur 
geltend gemacht werden, soweit sie  
a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des*der Vermieters*in oder 
seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen oder  
b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch 
den*die Vermieter*in oder seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder  
c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 
Gesundheit führenden Pflichtverletzung durch den*die Vermieter*in oder 
seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder  
d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des 
Vertragsgegenstands oder  
e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des*der Vermieters*in oder 
seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.  
 
(3) Der*die Mieter*in stellt den*die Vermieter*in von etwaigen 
Haftpflichtansprüchen ihrer*seiner Bediensteten, Mitglieder oder 
Beauftragten, der Besucher*innen der Veranstaltung und sonstiger Dritter 
für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der 
überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der 
Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. 
 
(4) Der*die Mieter*in trägt die Verk ehrssicherungspflicht für die 
Durchführung ihrer Veranstaltung. Im Rahmen ihrer 
Verkehrssicherungspflicht stellt der*die Mieter*in sicher, dass 
Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem 
Zusammenhang geschützt werden.  
 
(5) Für jed e Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist der*die 
Mieter*in verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren 
Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist. Hierfür 
erklärt der*die Mieter*in hiermit die Haftungsübernahme für die während der 
Veranstaltung und im Zusammenhang mit dieser an der 
Mietsache/Einrichtung oder ihrem Inventar verursachten Schäden in Höhe 
von …Euro. Dabei ist es unerheblich ob die Beschädigung von seinen*ihren 
Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitenden, Untermi eter*innen, 
Besucher*innen, Lieferanten oder Handwerker*innen verursacht worden ist.

6 
 
Der*Die Mieter*in sichert diese Haftungsübernahme durch Zahlung einer 
Barkaution/Nachweis einer Versicherung/Bankbürgschaft ab, die dem*der 
Vermieter*in bis …Werktage vor dem Veranstaltungstermin vorzulegen ist. 
Kommt der*die Mieter*in dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies 
einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung. 
 
(6) Auf Verlangen hat der*die Mieter*in eine ausreichende Haftpflicht- (über 
Personen-,Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw. 
Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die 
Freistellungsansprüche des*der Vermieters*in gedeckt werden. Der 
Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung 
vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen. 
 
§ Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und 
Ordner*innen 
(1) Der*Die Mieter*in hat dem*der Vermieter*in bei Raum - oder 
Schlüsselübergabe schriftlich …...... (Anzahl) volljährige 
Stellvertreter*innen zu benennen, die wäh rend der Benutzung des 
Mietobjekts zusätzlich anwesend und für den*die Vermieter*in jederzeit 
erreichbar sein müssen. 
(2) Der*Die Mieter*in verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit mehr als 
…............ Teilnehmenden für eine angemessene Zahl an nicht 
alkoholisierten und geeigneten Ordnungskräften zu sorgen, die auch in der 
Lage sind, die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden sowie 
Beschäftigten und sonstigen Nutzer*innen der Einrichtung zu 
gewährleisten. Der*Die Mieter*in nennt dem*der Vermieter*in  rechtzeitig, 
spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung, die Personalien der 
Ordnungskräfte (einschließlich Telefonnummer, unter der die 
Ordnungskräfte auch während der Veranstaltung erreichbar sind). 
 
§ Kündigung 
(1) Der*Die  Vermieter*in ist berechti gt, den Nutzungsvertrag fristlos zu 
kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt 
insbesondere vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, 
dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen 
Räume nic ht gewährleistet werden kann, wenn der*die Nutzer*in seine 
vertraglichen Verpflichtungen insbesondere  aus § … und §… nicht 
unerheblich verletzt oder wenn eine andere  als die vereinbarte 
Veranstaltungsart durchgeführt wird oder dies zu befürchten ist. Im Falle der 
fristlosen Kündigung verzichtet der*die Mieter*in hiermit  unwiderruflich auf 
die Geltendmachung ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsener 
Ansprüche.

7 
 
(2) Der Ausfall der Veranstaltung ist dem*der Vermieter*in bis  72 Stunden 
vor Beginn der  Veranstaltung mitzuteilen. Bei  Absage nach Ablauf der 
genannten Frist sind 50 % des Mietzinses als Ausfallkosten fällig. Diese 
können mit einer gegebenenfalls vereinnahmten Kaution verrechnet 
werden. 
(3) Der*Die Mieter*in hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, d ie 
dem*der Vermieter*in durch die außerordentliche Kündigung entstehen.

Beratungsverlauf (2)

03.02.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.02.2025 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3449/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.12.2024
Erstellt
31.10.2024 14:02