Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen
Mitteilung Ausschuss 3449/2024 vom 02.12.2024
Stand: Am 04.02.2025 im Ausschuss Kunst und Kultur beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Anlage 3 Musterklauseln
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1 Hinweise zur sorgfältigen Vertragsgestaltung bei der Vermietung von Räumlichkeiten an (potenz iell) extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen Positionierung in der Präambel Zunächst kann eine Klausel aufgenommen werden oder aber eine Präambel formuliert w erden, mit der sich der*die Vermieter*in bereits vorab kl ar positioniert und potenziell extremistischen, rassistischen und antisemitischen Mieter*innen zeigt, dass diese ihre Räume und Gastfreundschaft nicht für eigene Zwecke missbrauchen können. Aufnahme des Zwecks der Veranstaltung Außerdem ist es sinnvoll, den vorab erklärten Zweck der Veranstaltung sowie ihren Umfang umfassend in den Mietvertrag aufzunehmen. Auch sollte eine Angabe dazu erfolgen, wie viele Personen an der Veranstal tung maximal teilnehmen dürfen. Ergänzend sollte vertraglich festgehalten werden, dass die nachträgliche Änderung des Vertragszwecks oder -umfangs nicht zulässig ist. Findet dann eine Änderung des Veranstaltungszwecks – sei es ausdrücklich oder implizit – statt, kann dies als Vertragsverletzung angesehen werden. 1 Die Änderung des Vertragszwecks, etwa durch vom vereinbarten Zweck abweichende Werbung für die Veranstaltung, muss jedoch, um als solche zu gelten, den Veranstalter*innen zugerechnet werden können. Hier kann es sich anbieten, die Veranstalter*innen zu bitten, sich von der (externen) Werbung zu distanzieren. Tun sie dies nicht, ist eine Zurechenbarkeit anzunehmen. Wird ein veränderter Vertragszweck nachgewiesen, kann der Vertrag ggfs. außerordentlich fristlos gekündigt werden (siehe unten)2. Genaue Angabe des*der Mieter*in und Ausschluss der Überlassung an Dritte Weiter sollte eine genaue Angabe zur Person und Organ isation des*der Vertragspartner*in erfolgen und im Vertrag festgehalten werden. Dies kann – in Kombination mit einer Klausel, die die Überlassung der angemieteten Räumlichkeiten an Dritte untersagt – helfen, die Anmietung durch „Strohmänner“ bzw. „Strohfrauen“ zu verhindern. Sonstige Pflichten festlegen Die Formulierung sonstiger Vertragspflichten für die potentiellen Mieter*innen könnte die Attraktivität einer Einrichtung für manche Nutzer*innen reduzieren. Hierzu könnte etwa die Pflicht zur Vorlage sämtlicher für die Durchführung der Veranstaltung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder 1 Vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.04.2010 – 9 O 440/09, BeckRS 2010, 12086. 2 Siegmund, in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Auflage 2023 zu § 569, Rn. 105. 2 des Nachweises der Entrichtung der GEMA -Gebühren sein. Behördlicher Mehraufwand bei der Prüfung und die zu erwartenden Auswirkungen auf andere Nutzerkreise sollten bei der Erwägung solcher Maßnahme n aber miteinander abgewogen werden. Zugang zur Veranstaltung sicherstellen Im Mietvertrag sollte die Gemeinde zudem sicherstellen, dass sie bzw. ihre Mitarbeitenden jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten – auch während der Veranstaltung – haben, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjekts überzeugen zu können und bei erkennbaren Missbräuc hen oder erkennbaren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Veranstaltung zu beenden. Vertragsstrafe formulieren Mit einer Vertragsstrafe soll eine genau b estimmte3 vertragswidrige und/oder strafbare Handlung zusätzlich sanktioniert werden, also über die Möglichkeiten der Kündigung und des Schadensersatzes hinaus. Eine im Mietvertrag festgeschriebene (stets verschuldensabhängig auszugestaltende) 4 Vertragsstrafe soll einerseits abschreckend wirken und andererseits den Druck zur Vermeidung vertragswidrigen und/oder strafbaren Handelns erhöhen. Hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe gilt es zu beachten, dass eine angemessene Relation zwischen den Auswirkungen des Vertragsverstoßes und der Höhe der Vertragsstrafe bestehen muss.5 Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsübernahme, verbunden mit einer Sicherheitsleistung oder Kaution, kann gerade bei solchen Veranstaltungen, die das Potenz ial haben, dass es zu Beschädigungen an den vermieteten Räumlichkeiten oder dem Inventar kommt, sinnvoll sein. Zudem kann eine solche Vertragsgestaltung eine erneute Vermietung in der Zukunft wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten unattraktiv machen. Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen Auch die vertragliche Sicherstellung der Anwesenheit und ständige n Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen kann bei gefahrgeneigten Veranstaltungen zur Verbesserung der Veranstaltungssicherheit sinnvoll sein. Kündigungsklauseln 3 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.1986 – 6 U 591/85; Gottwald, in MüKoBGB, 9. Auflage 2022 zu § 339, Rn. 7. 4 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601), s. dort auch zur Möglichkeit der Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung im Ausnahmefall. 5 Vgl. BGH, Urt. v. 03.04.1998 - V ZR 6–97, NJW 1998, 2600 (2601); Urt. v. 31.08.2017 – VII ZR 308/16, NJW 2017, 3145, Rn. 15 ff. 3 Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in den im Gesetz (konkret: im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) geregelten Fällen möglich. Neben den sogenannten ordentlichen Kündigungsgründen , beispielsweise wegen Zahlungsverzugs,6 gibt es aber auch die außerordentliche Kündigung, die insbesondere aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann (vergleiche § 543 BGB). Im Gewerbemietrecht ist es möglich und ratsam, konkrete Gründe bzw. Regelbeispiele für eine außerordentliche Kündigung im Vertrag zu definieren, etwa die Verpflichtung zur Einhaltung des Veranstaltungszwecks (siehe oben). Dies lässt wenig Interpretationsspielraum und kann die bei der außerordentlichen Kündigung i mmer durchzuführende umfassend e Interessenabwägung begünstigen. Muster-Vertragsklauseln für einen Mietvertrag Diese Formu lierungsbeispiele/Mustervertragsklauseln erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, den Vertrag interessensgerecht zu gestalten. Dies entbin det die Verwender*innen jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Die Klauseln sind nur Vorschläge für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Die Verwender*innen können auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Stadt Köln keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie rechtliche Unterstützung zu Rate ziehen. Präambel des Vertrags Der*Die Mieter*in ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen extremistisches, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung. Der*Die Mieter*in bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalte haben wird. D.h., dass i nsbesondere weder in Wort noch Schrift Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw. verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet werden dürfen. Sollte durch Tei lnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der*die Mieter*in 6 Vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159, Rn. 19 ff. 4 für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, gegebenenfalls unter Anwendung des Hausrechts. § Zweck/Charakter der Veranstaltung (1) Die Vermietung erfolgt zum Zwecke/aus Anlass der im Folgenden genau aufgeführten Veranstaltung (genauer und vollständiger Veranstaltungstitel): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (2) Der*Die Mieter*in erklärt durch Ankreuzen, dass die Veranstaltung den folgenden Charakter hat: o parteipolitische Veranstaltung o überparteiliche, politische Veranstaltung o kulturelle Veranstaltung o Party o Konzert o privater Charakter o kommerzieller Charakter § Überlassung an Dritte ausschließen Der*Die im Vertrag angegebene Mieter*in ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter*in. Es wird versichert, dass der*die Mieter*in nicht im Auftrag eines*einer anderen Veranstalter*in handelt. Der*Die Mieter *in ist ohne Erlaubnis des*der Vermieter*in nicht berechtigt, den Gebra uch der Mietsache Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. § Zugang zur Veranstaltung sicherstellen Der*Die Vermieter*in und dessen*deren Beauftragte sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder gegen Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. § Vertragsstrafe formulieren Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen, zu denen der*die Mieter*in nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er*sie dies vorhersehen konnte, verpf lichtet sich der*die Mieter*in je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe von.…bis… Euro zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die 5 Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. § Haftungsübernahme und Sicherheitsleistung/Kaution vereinbaren (1) Die verschuldensunabhängige Haftung des*der Vermieters*in wegen anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. (2) Schadensersatzansprüche des*der Mieter*in im Übrigen können nur geltend gemacht werden, soweit sie a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des*der Vermieters*in oder seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen oder b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den*die Vermieter*in oder seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung durch den*die Vermieter*in oder seine*ihre Erfüllungsgehilfen oder d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des*der Vermieters*in oder seiner*ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. (3) Der*die Mieter*in stellt den*die Vermieter*in von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer*seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher*innen der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (4) Der*die Mieter*in trägt die Verk ehrssicherungspflicht für die Durchführung ihrer Veranstaltung. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht stellt der*die Mieter*in sicher, dass Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem Zusammenhang geschützt werden. (5) Für jed e Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist der*die Mieter*in verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist. Hierfür erklärt der*die Mieter*in hiermit die Haftungsübernahme für die während der Veranstaltung und im Zusammenhang mit dieser an der Mietsache/Einrichtung oder ihrem Inventar verursachten Schäden in Höhe von …Euro. Dabei ist es unerheblich ob die Beschädigung von seinen*ihren Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitenden, Untermi eter*innen, Besucher*innen, Lieferanten oder Handwerker*innen verursacht worden ist. 6 Der*Die Mieter*in sichert diese Haftungsübernahme durch Zahlung einer Barkaution/Nachweis einer Versicherung/Bankbürgschaft ab, die dem*der Vermieter*in bis …Werktage vor dem Veranstaltungstermin vorzulegen ist. Kommt der*die Mieter*in dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung. (6) Auf Verlangen hat der*die Mieter*in eine ausreichende Haftpflicht- (über Personen-,Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche des*der Vermieters*in gedeckt werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen. § Anwesenheit und Erreichbarkeit von Verantwortlichen und Ordner*innen (1) Der*Die Mieter*in hat dem*der Vermieter*in bei Raum - oder Schlüsselübergabe schriftlich …...... (Anzahl) volljährige Stellvertreter*innen zu benennen, die wäh rend der Benutzung des Mietobjekts zusätzlich anwesend und für den*die Vermieter*in jederzeit erreichbar sein müssen. (2) Der*Die Mieter*in verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit mehr als …............ Teilnehmenden für eine angemessene Zahl an nicht alkoholisierten und geeigneten Ordnungskräften zu sorgen, die auch in der Lage sind, die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmenden sowie Beschäftigten und sonstigen Nutzer*innen der Einrichtung zu gewährleisten. Der*Die Mieter*in nennt dem*der Vermieter*in rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung, die Personalien der Ordnungskräfte (einschließlich Telefonnummer, unter der die Ordnungskräfte auch während der Veranstaltung erreichbar sind). § Kündigung (1) Der*Die Vermieter*in ist berechti gt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen Räume nic ht gewährleistet werden kann, wenn der*die Nutzer*in seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § … und §… nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder dies zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der*die Mieter*in hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsener Ansprüche. 7 (2) Der Ausfall der Veranstaltung ist dem*der Vermieter*in bis 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Bei Absage nach Ablauf der genannten Frist sind 50 % des Mietzinses als Ausfallkosten fällig. Diese können mit einer gegebenenfalls vereinnahmten Kaution verrechnet werden. (3) Der*Die Mieter*in hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, d ie dem*der Vermieter*in durch die außerordentliche Kündigung entstehen. -
Anlage 1 öffentliche Räume
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1 Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentli chen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen Inhalt I. Worum geht es? ...................................................................................................... 2 1. Extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen – wer ist gemeint? ..... 2 2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel Culture ... 4 3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen ....................... 4 II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher Einrichtungen einer Gemeinde (in NRW) .......................................................................................... 6 1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde? ........................................... 6 a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 6 b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7 c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde ............................................................. 7 2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen? ................ 8 a) Politische Parteien ........................................................................................... 9 b) Vereine und andere Gruppierungen .............................................................. 11 3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)? ...................................................... 12 a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung ..................................................... 12 b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen .......................... 13 c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten .................................................. 13 III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von öffentlichen Räumen ... 14 1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen ................................... 14 a) Widmung der Räumlichkeiten ....................................................................... 14 b) Gestaltung der Benutzungsordnung .............................................................. 16 c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei fehlender Einwirkungsmöglichkeit ..................................................................................... 17 2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage ........................................................... 17 a) Einholung von Informationen über die Szene ................................................ 17 b) Einordnung der geplanten Veranstaltung ...................................................... 18 c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ..................... 18 d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs ................................................. 20 3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss ........................ 20 IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung ............................. 21 1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen ............................. 21 2 2. Hausverbot erteilen ........................................................................................... 22 3. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige Verstöße im Blick behalten ..... 22 4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ............................................. 23 V. Hinweise und Adressen ........................................................................................ 24 I. Worum geht es? In mehreren Resolutionen und Beschlüssen hat der Rat der Stadt Köln sich klar für eine offene, solidarische und gleichberechtigte Stadtgesellschaft ausgesprochen und deutlich gemacht, dass es in Köln keine Räume für Extremismus, Rassismus und Antisemitismus geben darf. Zum einen sind damit „kommunikative und diskursive Räume“ gemei nt. Zum anderen wird immer wieder gefordert, dass menschenverachtender Ideologie in Köln auch tatsächlich kein Raum zur Verfügung gestellt werden sollte. Dieser Leitfaden richtet sich allen voran an Mitarbeitende von Kommunen, die mit der Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zu nicht-städtischen Zwecken befasst sind. Er soll Möglichkeiten aufzeigen, für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte auch im Zuge der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen einzustehen. Im Fokus steht hierbei insbesondere die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Veranstaltungen von extremistischen, rassistischen und antisemitischen Gruppen. Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung von öffentlichen Einrichtungen gelten und sodann die in diesem Rahmen bestehenden Handlungsoptionen aufgezeigt und bewertet, die den Verantwortlichen zur Verfügung stehen, um eine Anmietung durch die genannten Gruppen unattraktiv zu machen oder bestenfalls zu unterbinden. 1. Extremistische , rassistische u nd antisemitische Gruppen – wer ist gemeint? Im allgemeinen Sprachgebrauch bestehen unterschiedliche Vorstellungen vom Inhalt des Begriffs „Extremismus “. Welche Phänomene, Gruppen und Personen dieser Leitfaden im Wesentlichen adressiert, soll deshalb vorangestellt kurz erläutert werden. Dabei liegt der Fokus dieses Leitfadens auf der rechtlichen Bedeutungserörterung der vorstehenden Begrifflichkeiten. Im rechtlichen Sinne liegt dem Begriff des „Extremismus“ ein Verständnis zugrunde, dass von Bestrebungen ausgeht, die auf die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 1 Dabei ist die angestrebte Zielrichtung dahingehend, ob linksextreme, rechtsextreme, religiös -extreme oder extreme Einstellungen anderer Art verfolgt werden, unerhe blich. Maßgeblich ist allein das Ziel der Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Ob Personen oder Organisationen als extremistisch im Rechtssinne einzustufen sind, bedarf einer einzelfallbezogenen Auswertung. Hierzu ist das Auftreten die ser Personen und Organisationen zu betrachten. Anhaltpunkte für extremistische Zielsetzungen können aus Äußerungen dieser Personengruppen unter Berücksichtigung ihres 1 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Extremismus; Ullrich, JZ 2016, 169, 172 f. 3 Deutungskontextes folgen. 2 Äußerungen allein genügen dabei für sich genommen nicht zwinge nd zur Einstufung als Extremist *in.3 Hinzukommen muss ein Aktivitätselement.4 Dieses muss jedoch nicht die Schwelle der Gewaltanwendung überschreiten.5 Aufgrund ihrer besonderen praktischen Bedeutung bedürfen die Kategorien „Rechtsextremismus“, „Rassismus“ und „Antisemitismus“ einer näheren Erörterung in diesem Leitfaden, ohne dass der Anwendungsbereich dieser Empfehlungen allein auf sie beschränkt ist. Unter Rechtsextremismus im Sinne dieses Leitfadens werden nach der auf Gerd Jaschke zurückzufü hrenden Definition „Einstellungen, Handlungen und unterschiedliche politische Strömungen [verstanden] […], deren verbindendes Element Ungleichwertigkeitsvorstellungen sind und die nach ethnischer Homogenität von Völkern streben“ . Kurz: Menschen, die sich e xtrem rechts verorten, stehen dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes diametral gegenüber. Bei diesem Verständnis von Rechtsextremismus wird der ideologische Gehalt des Phänomens fokussiert. Zentrale Ideologieelemente der extremen Rechten sind unter anderem: Rassismus in verschiedensten Ausprägungen, Antisemitismus, Chauvinismus, Nationalismus, Sozialdarwinismus, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Sexismus, Heteronormativität, Queerfeindlichkeit, Antifeminismus und die Befürwortung autoritärer Herrschaftsformen. Nach dem Deutschen Zentrum für Integrations - und Migrationsforschung ist Rassismus eine „Ideologie sowie eine diskursive und soziale Praxis, in der Menschen (1) aufgrund von äußerlichen Merkmalen in verschiedene Gruppen eingeteilt werden (Kategorisierung), denen (2) per „Abstammung“ verallgemeinerte, verabsolutierte und unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden (Generalisierung und Rassifizierung), die (3) bewertet und (zum Vorteil der eigenen Gruppe) mit sozialen Rangstufen verbunden werden (Hierarchisierung), womit (4) ungleiche Behandlungen und gesellschaftliche Macht - und Dominanzstrukturen reproduziert und beg ründet werden (Legitimierung).“ Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum s owie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Aber nicht alle Akteur*innen, die von diesem Leitfaden erfas st werden sollen, weisen die genannten Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes Weltbild auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch, nutzen 2 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193, 2194; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, 1655. 3 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173. 4 Vgl. Ullrich, JZ 2016, 169, 173; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, 81 f. 5 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08, NJW 2009, 2805; BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 – 6 A 3/13, NVwZ 2014, 1573. 4 jedoch eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich gegen Politiker*innen und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen Verschwörungserzählungen an, verstehen sich aber selbst als „antirassistisch“. Wiederum andere sehen antifeministische oder queerfeindliche Töne als quasi „natürlich“ und som it nicht als „rechts“ an. Gerade dort, wo unterschiedliche Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese nicht immer trennscharf abgrenzen und bestimmten Kategorien zuordnen. Auch bewegt sich vieles nicht im Bereich der Strafbarkeit. So sind die roten Linien nicht immer einfach zu benennen und die Frage, wann einer Gruppe kein Raum gegeben werden sollte, letztlich immer wieder neu zu diskutieren. 2. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine Cancel Culture „Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich Vermieter*innen, die Vermietungsanfragen kritisch prüfen und bestimmte Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen, immer wieder konfrontiert. Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland keinesfalls bedroht. Bürger*innen können und dürfen verschiedene Position en zu aktuellen Themen im Netz oder im analogen Leben jederzeit vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass es ein Recht gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindlich e Positionen zu äußern, ohne dass diesen widersprochen wird. Wird eine Absage von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich um einen rechten Kampfbegriff, der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl. „wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder digitalen Raum verbannt werden sollen. Mit diesem Vorwurf soll das Engagement gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen Dominanz inszenieren. Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine Beschneidung der Meinungsfreiheit. 3. Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Gruppen Nutzen und Ziele von Veranstaltungen extremistischer Art unterscheiden sich je nach Organisator*in und Veranstaltungsformat. Dies lässt sich an Beispielen extrem rechter, rassistischer und antisemitischer Gruppen illustrieren, gilt aber gleichsam für alle eingangs benannten Gruppen, die extremistische Zielrichtungen verfolgen. So kann es zum Beispiel für eine Gruppe von demokratiefeindlichen Reichsbürger*innen von Nöten sein, sich an einem unbekannten Ort zu einer nichtöffentlichen Veranstaltung zu treffen, um Anonymität zu wahren. Außerdem wissen rechte Akteur*innen, dass ihnen städtische Räumlichkeiten oder Orte, die m it öffentlichen Geldern gefördert werden, nicht für NS -Propaganda oder 5 Konzerte von Neonazi-Bands zur Verfügung gestellt werden. Es könnte deshalb sein, dass sie sich einen unverfänglichen Namen geben, der nur Fachleuten ein Begriff ist. Eine einfache Inte rnetrecherche liefert allerdings meist ausreichend Ergebnisse, um diese Gruppierungen einordnen zu können. Bei eher konspirativ agierenden Gruppen können Vermieter*innen aber mitunter auch bewusst getäuscht werden. Versammlungen oder Schulungsveranstaltungen könnten beispielsweise als „Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet und Konzerte als „private Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert werden. Bei Vortragsveranstaltungen kann von „Heimatvereinen“ oder „geschichtlichen Arbeitskreisen“ die Rede sein. Demgegenüber kann es für eine extrem rechte Partei wichtig sein, eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung an einem zentralen oder symbolischen Ort abzuhalten, um sich sichtbar in der Stadtgesellschaft z u positionieren und als demokratisch wahrgenommen zu werden. Beispielsweise mit Blick auf den Dom, als Symbol für das als Ideal verklärte christliche Abendland oder in der Innenstadt, um damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft einzuneh men. In diesem Fall wäre ein Verschleiern des Vorgehens nicht zweckmäßig. Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen – auch wenn sie inhaltlich anders aufgestellt sein mögen. Die Beispiele gelten daher auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten. Typische Veranstaltungsformate sind beispielsweise: Parteitage und Mitgliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung, teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen Politikbetrieb) öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung (extrem) rechter Ideologie) interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologische Festigung von Mitgliedern, Vermittlung von Tools für die politische Arbeit) Kulturveranstaltungen wie Volks- und Familienfeste (Gemeinschaftsgefühl, vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit) Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit) Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen (niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte) 6 II. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Vermietung öffentlicher Einrichtungen einer Gemeinde (in NRW) Um einen rechtssicheren Umgang mit Nutz ungsanfragen von extremistischen , rassistischen und antisemitischen Gruppen zu ermöglichen, werden im Folgenden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die für die Vermietung von öffentlichen Einrichtungen gelten. Denn anders als zwischen zwei Privatpersonen gilt für die Anmietung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht. Vielmehr besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsberechtigung öffentlicher Einrichtungen. Vordergründig relevant ist hier § 8 Absatz 2, 1. Halbsatz der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein -Westfalen (GO NRW), 6 der ganz allgemein bestimmt: „Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.“ Diese Regelung findet ihre Berechtigung in der Stellung der Gemeinden als Teil des Staates und der damit verbundenen Bindung an rechtsstaatliche Prinzipien sowie die Grundrechte wie insb. die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus bestimmt § 5 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG), dass, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen. Um das in diesem Leitfaden thematisierte Problem – den Umgang mit der Anmietung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde durch extremistische Gruppen – konkret zu beleuchten und den handelnden Entscheidungsträger*innen eine sichere Einschätzung zu ermöglichen, wer unter welchen Umständen welche Räumlichkeiten nutzen darf, werden im Folgenden zunächst drei zumindest für den Benutzungsanspruch nach § 8 GO NRW sehr wesentliche Fragen geklärt: Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (1.)? Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen (2.)? Unter welchen Voraussetzun gen besteht ein Anspruch auf die N utzung einer öffentlichen Einrichtung (3.)? 1. Was sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde? a) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde Unter einer Einrichtung versteht man nach ständiger Rechtsprechung alle personellen und sachlichen Mittel, die eine Gemeinde zum Zweck e tatsächlicher Leistungserbringung und in einer gewissen daraus resultierenden Eigenständigkeit einsetzt.7 Hierzu gehören solche Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch 6 Vgl. Köster, KommJur 2007, 244. 7 Vgl. VGH München Beschl. v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125, BeckRS 2013, 23011; VG Köln, Beschl. v. 03.07.2014 – 14 L 1046/14, Rn. 17, juris; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein- Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 250; VG Minden, Beschl. v. 10.10.1991 - 10 L 1305/91; Köster, KommJur 2007, 244, 245. 7 ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Einwohner*innen beziehungsweise einen in de r Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis zugänglich gemacht werden.8 Übersetzt bedeutet das, dass nicht nur Einrichtungen im gemeinen Sprachgebrauch, also etwa Räume, Säle und Hallen unter diesen Begriff fallen, s ondern ebenso Straßen, Parkplätze, Wert stoffhöfe und so weiter – selbst elektronische Informationssysteme9 oder Internetseiten10 fallen unter diesen Begriff. Für die Zwecke dieses Leitfadens sind indes nur solche Einrichtungen relevant, die den entsprechenden Gruppen das Abhalten von Veranstaltungen zur Vermittlung ihres Anliegens ermöglichen. Dies sind vor allem die Räumlichkeiten der Gemeinde im eigentlichen Sinne, also insb. Stadt- und Mehrzweckhallen bzw. -räume, Theater, Schulen und Jugendfreizeitstätten, Sporthallen und Museen. b) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde Außerdem muss es sich um eine Einrichtung der Gemeinde handeln.11 Nur auf die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde besteht der oben dargestellte Anspruch aus § 8 GO NRW.12 Um eine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich zw eifelsfrei, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Einrichtung ist und die Einrichtung selbst in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts betreibt.13 Dasselbe gilt für Einrichtungen von Eigengesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde, sofern si ch die private Betreibergesellschaft mehrheitlich im Eigentum der Gemeinde befindet („Keine Flucht ins Privatrecht“).14 Davon ist bei einer Beteiligung von mehr als 50 % auszugehen.15 Um keine Einrichtung der Gemeinde handelt es sich hingegen bei einer sog. echten Privatisierung der Einrichtung, wenn also die Gemeinde den Betrieb einer Einrichtung vollständig an eine*n private*n Dritte*n übertragen hat und sie auch keine maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Betreibergesellschaft hat (Beteiligung vo n weniger als 51 %). Auch kommunale Zuschüsse für von privaten Dritten betriebene Einrichtungen führen nicht dazu, dass die Einrichtung als gemeindlich zu qualifizieren ist. 16 c) Öffentliche Einrichtung der Gemeinde Aber auch wenn es sich nach diesen Maßstäben im Ergebnis um eine Einrichtung der Gemeinde handelt, ist diese Einrichtung noch nicht aus sich heraus öffentlich. Es ist 8 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; Köster, KommJur 2007, 244, 245. 9 Vgl. VG Münster, Urt. v. 19.11.2013 – 1 K 1589/12, Rn. 16, juris. 10 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14. 11 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 115. 12 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276. 13 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 276. 14 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 277; Köster, KommJur 2007, 244, 255. 15 Vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, 250; BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 - BVerwG 8 C 10.08; Bader, Jura 2009, 940, 942. 16 Vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1/03; BVerwG NVwZ 2005, 963, SächsOVG, Urt. v. 18.06.2009 - 4 B 383/09. 8 durchaus möglich, dass sie nicht zur Benutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Eine Einrichtung wird nämlich erst dann öffentlich, wenn sie von der Gemeinde für die Benutzung durch die Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks gewidmet ist.17 Diese Widmung kann durch Rechtsnorm (z. B. Satzung) oder durch einen dingl ichen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW), also einem förmlichen Widmungsakt erfolgen.18 Die Widmung öffentlicher Einrichtungen ist aber auch formlos , etwa durch die Regelung in einer Benutzungsordnung, und sogar durch konkludentes Handeln möglich.19 Entscheidend für eine konkludente Widmung ist der nach außen erkennbare Behördenwille, dass die Einrichtung einem bestimmten Zweck dienen soll.20 Fehlt es an einer eindeutigen, förmlichen Erklärung, kann ein derartiger Behördenwille aus Indizien, wie etwa de m erkennbaren Zweck der Einrichtung, der bisherigen Vergabepraxis oder der faktischen Handhabung durch die Gemeinde her geleitet werden, z. B. die tatsächliche Eröffnung eines städtischen Parks .21 Sollte auch nach Indizien ein Erklärungswille hinsichtlich de r Natur der jeweiligen Einrichtung nicht feststellbar sein, besteht nach der Rechtsprechung eine Vermutungsregel, dass für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen auch „öffentliche“ Einrichtungen sind.22 Bereits an dieser Stelle sei darauf hingew iesen, dass die Widmung einer Einrichtung zu öffentlichen Zwecken nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Einrichtung für jeglichen von der Öffentlichkeit verfolgten Zweck nutzbar ist. Widmungen können sich auf eine bestimmte Art und Weise der Nutzung b zw. eine Nutzung zu bestimmten öffentlichen Zwecken beschränken. 23 Eine Widmung kann aber auch allgemein die Benutzung durch die Öffentlichkeit zu sämtlichen Zwecken vorsehen. Grundsätzlich für die Benutzung durch die Öffentlichkeit – auch bei mitunter divergierender Zweckbestimmung – gewidmet sind beispielsweise Museen, Schwimmbäder, Schulen, Büchereien und so weiter. 2. Wer hat einen Anspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen? Mit Blick auf die in diesem Leitfaden zu thematisierende Problematik i st vor allem die Frage von Relevanz, ob und wann Personenvereinigungen, insb. politische Parteien, Fraktionen sowie deren jeweilige Organisationseinheiten , politische Vereine oder sonstige politisch tätige Gruppen einen Anspruch auf Benutzung einer öffentl ichen Einrichtung haben. 17 Vgl. VG Köln, Beschl. v. 12.09.2019 – 14 L 1765/19, Rn. 13, juris; BeckOK KommunalR NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW, § 8 Rn. 8-10. 18 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822; Axer, NVwZ 1996, 114, 116; Köster, KommJur 2007, 244, 245; Hettich, NVwZ 2023, 1689, 1690. 19 Hettich, NVwZ 2023, 1689 ff. 20 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75; Axer, NVwZ 1996, 114, 116. 21 Vgl. VGH München, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 8703882; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1997 - 1 S 2629/97. 22 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 - III A 1279/75. 23 Vgl. Axer, NVwZ 1996, 114, 116; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273. 9 a) Politische Parteien Politische Parteien haben – vorbehaltlich etwaiger Widmungsbeschränkungen (siehe hierzu unter III. 1. a) ) – grundsätzlich einen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Einen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen haben gemäß § 8 Absatz 2 GO NRW sämtliche Einwohner*innen der Gemeinde. Dazu gehören nicht nur natürliche Personen. Nach § 8 Absatz 4 GO NRW gilt der Benutzungsanspruch auch für alle juristischen Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine, GmbHs, KGs, Aktiengesellschaften) und des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen, Körperschaften) sowie Personenvereinigungen ( zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)), die ihren Sitz in der Gemeinde haben.24 Der in § 8 Absatz 4 GO NRW normierte örtliche Bezug zur Gemeinde erlangt in diesen Fällen also besondere Bedeutung.25 Danach ist klar, dass Ortsverbände von Parteien , die ihren Sitz in der Gemeinde haben, aus § 8 Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 GO NRW im Grundsatz einen Anspruch auf Benutzung von gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen haben, da sie unmittelbar zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis gehören.26 Ausreichend ist hingegen nicht, dass einzelne Mitglieder der Partei oder etwa der*die Vorsitzende ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.27 Darüber hinaus besteht ein verfassungsrechtlich ver ankerter Anspruch von Parteien auf die gleichberechtigte Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Absatz 1 PartG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Grundgesetz (GG).28 Danach können auch Bundes- und Landesverbände politischer Parteien , die ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben und deren Nutzungsanspruch sich somit nicht unmittelbar aus § 8 Absatz 2 GO NRW ergibt, grundsätzlich einen Benutzungsanspruch geltend machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Einrichtungen für politische Ver anstaltungen jeglicher Art (also auch für Veranstaltungen der Bundes- und Landesverbände von Parteien) grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden bzw. in der Vergangenheit bereits zur Verfügung gestellt wurden. Denn der sich aus § 5 Absatz 1 PartG sowie der sich allgemein aus Artikel 3 GG ergebende Anspruch ist nur auf Gleichbehandlung gerichtet, gewährt aber kein originäres Benutzungsrecht. 29 Dieser Gleichbehandlungsanspruch gilt auch für die im Rat der Gemeinde vertretenen oder für den Rat kandidierenden Parteien, die formal nicht unter das PartG fallen. Wählergemeinschaften und Einzelkandidaten hingegen sind nicht 24 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 271. 25 Köster, KommJur 2007, 244. 26 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820, 822. 27 Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.02.2009 - 3 B 33/09; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1988 - 1 S 355/87. 28 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.08.2016 – 2 BvQ 46/16; OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18; VG Münster, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 L 598/20, NWVBl 2020, 526; Köster, KommJur 2007, 244, 246. 29 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2007 - 2 BvR 447/07. 10 erfasst. Hier könnte sich ein Anspruch allenfalls aus Artikel 3 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, sollte speziell diesen Grup pen bereits in der Vergangenheit eine Anmietung ermöglicht worden sein.30 Steht die öffentliche Einrichtung – vorbehaltlich von der Gemeinde vorgenommener Widmungs- oder sons tiger Beschränkungen ( siehe unter III. 1.) – regionalen und gegebenenfalls auch üb erregionalen politischen Parteien zur Verfügung, sind Gemeinden verpflichtet, alle Parteien formal gleich zu behandeln. Das gebietet die in Artikel 21 GG verankerte Chancengleichheit der Parteien sowie das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG. Ausnahme: Verbotene Parteien Selbstverständlich gilt das Gleichbehandlungsgebot nicht für solche politischen Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Ein Parteiverbot existiert derzeit für keine aktive politische Partei, auch nicht für die NPD, die im Juni 2023 in „Die Heimat“ umbenannt wurde. Verbotene Parteien gehören also nicht zu den Anspruchsberechtigten – weder des Benutzungsanspruchs nach § 8 GO NRW noch des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 5 PartG. Solange ein solches Verbot , für welches gemäß Artikel 21 Absatz 4 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist, jedoch nicht ausgesprochen wurde, ist das parteipolitische Gleichbehandlungsgebot durch Gemeinden zu wahren , auch wenn sich eine Partei am Rande des politischen Spektrums bewegen mag.31 Exkurs: Notwendige Differenzierung zwischen Parteien und Fraktionen Bei einer Fraktion handelt es sich um einen Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Entscheidungsgremium, sprich um die Repräsentat*innen der Parteien im Parlament, im Rat oder sonstigen Entscheidungsgremium.32 Mit Blick auf den Nutzungsanspruch aus § 8 GO NRW gilt, dass eine Fraktion nur dann anspruchsberechtigt ist, wenn sie den für diesen Anspruch erforderlichen örtliche n Bezug zur Gemeinde aufweist, sprich es sich um eine Gemeinderatsfraktion im Sinne des § 56 Absatz 1 GO NRW handelt.33 Auf den Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Absatz 1 Satz 1 PartG hingegen kann sich eine Fraktion nicht berufen, da sie weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist, sondern bloßer Zusammenschluss einzelner Parteirepräsentat*innen.34 Eine Fraktion – auch wenn sie einem überregionalen Entscheidungsgremium angehört – kann sich jedoch immer auch auf den Gleichbehandlungsanspruch au s Artikel 3 Absatz 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Ein 30 Vgl. OVG Münster Beschl. v. 30.4.2004 – 15 A 1130/04, BeckRS 2004, 22274. 31 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 274. 32 Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 33. Ed. 2024, Fraktion; Meyer, NVwZ 2024, 534, 535. 33 VG Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19. 34 Vgl. Minden, Urt. v. 09.09.2022 – 2 K 3680/19; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019 – 15 L 530/19; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 – 7 K 5431/20. 11 Nutzungsanspruch steht ihr danach dann zu, wenn die öffentliche Einrichtung bereits in der Vergangenheit auch (überregionalen) Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde.35 Schließlich kann die Unterscheidung zwischen Veranstaltungen, die von politischen Fraktionen eines gewählten Gremiums abgehalten werden und solchen der Partei, die hinter der Fraktion steht, mitunter dann erforderlich sein, wenn es um die Nutzung der durch Steuergelder finanzierten Infrastruktur des jeweiligen Gremiums, also beispielsweise von Räumlichkeiten des Gemeinderats, geht. Denn diese Infrastruktur steht innerhalb des Gremiums lediglich den Fraktionen zur Verfügung, um ihren fraktionsspezifischen Au fgaben gerecht werden zu können. Sie darf lediglich zu Zwecken der Fraktionsarbeit genutzt werden. Soll die Infrastruktur etwa durch die hinter der Fraktion stehende Partei zu Zwecken der Parteiarbeit genutzt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Frak tionsarbeit stehen, würde d iese Zweckbestimmung umgangen. b) Vereine und andere Gruppierungen Auch Vereine und andere Gruppierungen können einen Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung haben. Denn auch sie gehören zu den gemäß § 8 Absatz 2, Absatz 4 GO NRW berechtigten juristischen Personen und Personenvereinigungen. Zu beachten ist (auch) hier in besonderem Maße, dass ein Bezug zum örtlichen Einzugsbereich der Gemeinde erforderlich ist. Ein solcher Bezug kann beispielsweise darin bestehen, dass der Sitz in der Gemeinde liegt. Ebenso kann es ausreichen, dass der Verein oder die Gruppierung Grundbesitz in der Gemeinde hat oder hier ein Gewerbe betreibt ( vergleiche § 8 Absatz 3, Absatz 4 GO NRW). Hierbei muss die begehrte Nutzung aber in einem sachlichen Bezug zu dem Grundbesitz bzw. dem Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet stehen .36 Ausreichend ist hingegen nicht, dass einzelne Mitglieder ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Ist ein solcher Bezug nicht gegeben, besteht kein Benutzungsanspruch. Zu b eachten ist jedoch, dass die Gemeinde ortsfremden Vereinen und Personen(vereinigungen) nach Ermessen Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen gestatten kann. Dann ist sie jedoch an den Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 GG auch für juristische Personen gilt. Für andere Ortsfremde kommt dann ein Anspruch aus Artikel 3 Absatz 1 GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung in Betracht.37 Ausnahme: Verbotene Vereine Ebenso wie im Fall von Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden, gilt auch für Vereine, dass kein Benutzungsanspruch besteht, sofern der Verein gemäß § 3 Vereinsgesetz vom insofern zuständigen Bundesinnenministerium verboten wurde. 35 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.04.2019 – 15 L 530/19. 36 BeckOK KommunalR NRW/Peters, 26. Ed. 1.12.2023, GO NRW § 8 Rn. 45-46. 37 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage 2022, Rn. 282-285. 12 3. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Anspruchsgrenzen)? Der Zulassungsanspruch aus § 8 Absatz 2 GO NRW besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern nur „im Rahmen des geltenden Rechts“. Das bedeutet, dass eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung nicht gegen den Widmungszweck der Einrichtung oder gegen Gesetze verstoßen darf.38 Hält sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts, besteht ein gebundener Anspruch auf Benutzung der Einrichtung, d.h. die Gemeinde muss Zugang gewähren. Es kann aber auch in diesen Fällen rein tatsächliche Gründe geben, die einem Benutzungsanspruch entgegenstehen und der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, den Anspruch nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. a) Benutzung nur im Rahmen der Widmung Wie bereits ausgeführt, wird eine Einrichtung einer Gemeinde erst dann zu einer öffentlichen Einrichtung, wenn sie von der Gemeinde für die Benutzung durch die Einwohner*innen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks gewidmet ist.39 Diese Widmung kann dabei ganz allge mein gehalten sein und grundsätzlich jegliche Benutzung der Einrichtung zu jedem Zweck und zu jeder Zeit umfassen. Die Gemeinde hat jedoch auch die Möglichkeit, den Widmungszweck weiter zu konkretisieren.40 Sie kann etwa bestimmen , dass die öffentliche Ein richtung für politische Veranstaltungen überhaupt nicht zur Verfügung steht. Denn eine generelle Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, besteht in den allermeisten Fällen nicht. Aufgrund der verfassungsrechtlich in Artikel 28 Absatz 2 GG verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden steht diese Entscheidung ihr grundsätzlich frei.41 Darüber hinaus kann sie aber auch kleinteiligere Regelungen treffen und etwa festlegen, dass die öffent liche Einrichtung nur tagsüber von 09 -18 Uhr für Veranstaltungen zur Verfügung steht. Sind politische Veranstaltungen ganz allgemein nicht vom Widmungszweck der Einrichtung erfasst, besteht kein Anspruch auf Benutzung der Einrichtung durch Parteien oder s onstige politischen Gruppen. Besteht ein solcher Anspruch aber mangels entsprechender Widmungskonkretisierung dem Grunde nach, muss sich die Partei oder politische Gruppe darüber hinaus an den Rahmen halten, der durch sonstige mögliche Begrenzungen des Widmungszwecks gezogen wurde. Welche Möglichkeiten sich der Gemeinde mit Blick auf die Widmung ihrer Einrichtungen bieten, um unerwünschte Veranstaltungen zu verhindern, wird näher unter III. 1. a) erläutert. 38 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273. 39 Köster, KommJur 2007, 244, 245. 40 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273; Köster, KommJur 2007, 244, 245. 41 OVG Bautzen, NVwZ 2002, 615, 13 b) Benutzung nur im Rahmen der (gesetzlichen) Regelungen Weiter versteht sich von selbst, dass die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen untersagt werden darf, wenn bei der Benutzung gegen geltende Gesetze verstoßen wird. Da eine Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung aber in diesen Fällen bereit s stattgefunden hat und der Gemeinde dann nur noch repressive Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, darf die Gemeinde auch im Vorfeld einer Bereitstellung eine Raumvermietung unter Verweis auf konkret zu erwartende Gewalt- oder (politisch motivierte ) Straftaten ablehnen.42 Denn bei zu erwartenden Verstößen gegen Nutzungsbedingungen oder anderweitige zu befürchtenden Rechtsverletzungen ist die Gemeinde aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszw eck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen.43 Eine derartige Gefahrenprognose muss sich aber auf konkrete Tatsachen stützen, das heißt auf Vorfälle bzw. Verurteilungen der Veranstaltungsmitwirkenden in der Vergangenheit, bei denen eine Wiederholung zu erwarten ist. Ebenfalls können bekannte, konkrete Ankündigungen von Straftaten für den Zeitraum der Veranstaltung herangezogen werden. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass die Strafbarkeit von Äußerungen und sonstigen Handlungen der M itglieder oder Mitwirkenden eindeutig und gerichtlich festgestellt worden sein muss, um eine Ablehnung des Zugangs rechtswirksam begründen zu können.44 Im Einzelfall kann die Gemeinde also auch unter diesem Aspekt eine Raumvermietung ablehnen (siehe näher unter III. 2. c)). Schließlich haben viele öffentliche Einrichtungen eine Benutzungsordnung. Die hierin festgelegten Nutzungsbedingungen muss selbstverständlich auch eine Partei oder andere Gruppierung bei der Anmietung der Einrichtung beachten. Inwiefern der Gemeinde mit Blick auf die Gestaltung ihrer Benutzungsordnung Möglichkeiten eröffnet werden, eine Raumvermietung an ungewünschte Gruppen zumindest unattraktiv zu machen, wird unter III. 1. b) näher erläutert. c) Benutzung nur im Rahmen der Kapazitäten Schließlich kann ein Nutzungsanspruch aus rein tatsächlichen Gründen ausscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Einrichtung für den von der Partei, dem Verein oder sonstigen Gruppierung gewünschten Zeitraum aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Verfügung steht.45 Wenn die Kapazitätsgrenzen der öffentlichen Einrichtungen erreicht sind, wandelt sich der gebundene Nutzung sanspruch um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie 42 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v. 24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331. 43 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14. 44 BayVGH, BayVBl. 1993, 567. 45 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.05.2015 – 15 A 86/14; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273; Spitzlei, JA 2020, 372 ff. 14 Auswahlentscheidung.46 Das bedeutet, dass die Gemeinde auswählen dar f, wem sie die öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Ganz frei ist sie in ihrer Entscheidung allerdings nicht. In der Rechtsprechung haben sich hier bestimmte Kriterien herausgebildet (beispielsweise der Losentscheid oder das Prioritätsprinzip), di e die Gemeinde ihrer Entscheidung zu Grunde legen muss und die die G erichte auch überprüfen können.47 Im Ergebnis bedeutet dies: Haben Gemeinden ihre Einrichtungen für öffentliche, insb. politische Zwecke gewidmet, müssen sie sie allen interessierten (nicht verbotenen) Parteien und sonstigen politischen Akteur *innen mit einem Bezug zum Gemeindegebiet im Rahmen der verfügbaren Kapazität zur Verfügung stellen. Dabei dürfen Gemeinden den Nutzenden kreis nicht von vornherein auf bestimmte Parteien oder Vereine b eschränken, sondern müssen den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Für politische Akteur *innen ohne Bezug zum Gemeindegebiet gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Für alle Nutzenden gilt, dass sie sich an geltende Gesetze sowie etwaige Benutzungsordnungen der Einrichtungen halten müssen. III. Vorfeldmaßnahmen – Verhinderung der Anmietung von öffentlichen Räumen Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass Gemeinden mit Blick auf ihre Stellung als Teil des an die Grundrechte gebundenen Staates politischen Parteien und anderen Gruppierungen im gleichen Umfang Zugang zu ihren als öffentlich gewidmeten Einrichtungen gewähren müssen. Die Handlungsspielräume der Gemeinden, den Anspruch einer ihr unter politischen Gesichtspunkten unerwünschten Gruppierung abzuwehren, sind begrenzt. Wie die insofern begrenzten Spielräume dennoch möglichst umfassend genutzt werden können, um bestenfalls wenig Treffpunkte für extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen zu schaffen, wird im Nachfolgenden erläutert. 1. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Mietanfragen a) Widmung der Räumlichkeiten Zunächst wird beleuchtet, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, durch Begrenzung des Widmungsumfangs für eine öffentliche Einrichtung Einfluss auf die Anm ietung durch unerwünschte Personen und Gruppen zu nehmen. Die Einschränkung des Widmungsumfangs muss nicht bereits gleichzeitig mit dem Widmungsakt, der die Einrichtung zu einer öffentlichen Einrichtung gemacht hat, erfolgt sein. Eine Einschränkung ist auch im Nachhinein möglich, gilt dann aber nur für die Zukunft. Ebenso gilt, wie auch für die Widmung an sich, dass eine Einschränkung 46 Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 284; Spitzlei, JA 2020, 372, 373 f. 47 Vgl. zu weiteren Kriterien wie dem Rotationsprinzip oder dem Kriterium „bekannt und bewährt“ Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 273, oder Spitzlei, JA 2020, 372, 374 ff. 15 nicht förmlich, sondern durchaus konkludent möglich ist, etwa durch eine bestimmte, durch das zuständige Kommunalorgan abgesegnete Vergabepraxis. (+) Das geht: Um die Nutzung öffentlicher Einrichtungen für politische Veranstaltungen zu begrenzen, besteht die Möglichkeit, den Widmungsumfang dadurch zu beschränken, dass politische Veranstaltungen o generell o teilweise (zum Beispiel ausdrücklich nur für von § 8 GO erfasste Parteien (Ortsverbände) und Fraktionen der Gemeinde) o für einen bestimmten Zeitraum ( zum Beispiel nur oder nicht im Vorfeld von Wahlen) o für „unechte“ Parteien wie Wählergruppen ausgeschlossen werden. Dies ka nn auch dann erfolgen, wenn die Räumlichkeiten der Einrichtung in der Vergangenheit für politische Veranstaltungen uneingeschränkt zur Verfügung standen. Eine solche Umwidmung darf dann aber nur Wirkung für zukünftige, nicht für bereits gestellte Nutzungsanfragen entfalten. anderen Nutzungen oder Veranstaltungsarten (zum Beispiel kulturellen) Vorrang vor politischen Veranstaltungen eingeräumt wird. Hierdurch kann unter Umständen eine politische Veranstaltung, auch wenn sie bereits früher als die kulturelle Veranstaltung angemeldet wurde, verhindert werden, sofern die später angemeldete kulturelle Veranstaltung nicht bloß zum Zwecke der Verhinderung der politischen Veranstaltung „vorgeschoben“ wurde. (-) Das geht nicht: Nicht zulässig ist es hingegen, den W idmungsumfang dergestalt zu beschränken , dass die Nutzung der Einrichtung durch eine bestimmte Gruppe oder Partei ausgeschlossen wird. Dies würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Auch eine Regelung, die den potentiellen Nutzen denkreis auf die im Rat vertretenen Parteien bzw. Fraktionen beschränkt, ist unzulässig. die Nutzung der Einrichtung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema auszuschließen. Ein solches Vorgehen würde das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzen. Die Gemeinden sind nicht befugt, Bewerber*innen den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen allein aufgrund zu erwartender, unerwünschter Meinungsäußerungen zu verwehren. eine Widmungsbeschränkung – etwa den Ausschluss sämtlicher politischer Veranstaltungen – vorzunehmen, wenn hierdurch die positive Bescheidung eines bereits eingegangenen bescheidu ngsfähigen Antrags einer extremistischen Partei oder Gruppe auf Benutzung bzw. Anmietung der Einrichtung verhindert werden soll. In diesem Fall lie gt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, der die Widmungsbeschränkung unwirksam mach t. Eine 16 Umwidmung bzw. die Einschränkung des Widmungsumfangs gilt also immer nur für zukünftige Nutzungsanfragen. Da hiernach eine Differenzierung zwischen demokratischen und nicht-demokratischen (mit Ausnahme verbotener) Parteien und sonstigen Gruppierungen nicht zulässig ist, stellt sich die Frage, wie die Gemeinde durch eine Widmungseinschränkung überhaupt eine Anmietung durch nicht -demokratische Parteien oder sonstige Gruppierungen verhindern kann? Denkbar wäre ein genereller Ausschluss der Nutzung zu politischen Zwecken in der Konstellation, in der die entsprechende Einrichtung in der Vergangenheit selten oder nie von demokratischen Parteien zwecks Abhaltung von Veran staltungen genutzt wurde oder es sich um eine Einrichtung handelt, die aus Sicht von beispielsweise rechtsextremen Gruppierungen einen repräsentativen Ort darstellt. In diesen Fällen würde der generelle Ausschluss von politischen oder parteipolitischen Veranstaltungen dazu führen, dass die Einschränkung im Wesentlichen zu Nachteilen für die unerwünschten Gruppierungen führt. Zu beachten ist jedoch, dass ein solches Vorgehen möglichst auf Einzelfälle beschränkt werden sollte. Denn in einer pluralistischen, d emokratischen Gesellschaft ist es durchaus wünschenswert, dass politische Parteien, Vereine und sonstige gesellschaftspolitische Gruppen die Möglichkeit haben, sich zur gemeinsamen Arbeit zu versammeln und ihren Anliegen Geltung zu verschaffen. Im Einzelfa ll kann der generelle Ausschluss von politischen Veranstaltungen zumindest für Parteien sogar unzulässig sein, nämlich dann, wenn Parteien wegen der Vielzahl von Widmungseinschränkungen im Gemeindegebiet letztlich keine Räumlichkeit en zur Verfügung stehen und somit keine Möglichkeit zur Durchführung von notwendigen Veranstaltungen besteht. b) Gestaltung der Benutzungsordnung Auch durch entsprechende G estaltung der Benutzungsordnung bzw. der Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung kann die Gemeinde im Einzelfall eine Anmietung durch unerwünschte Gruppierungen verhindern. In einer solchen Benutzungsordnung können etwa die Öffnungszeiten der Einrichtungen festgelegt werden, die die Nutzung der Einrichtung für politische Parteien und Gruppen unattraktiv machen. Dies gilt dann aber natürlich für sämtliche Gruppierungen unterschiedslos. Um die Nutzung einer Einrichtung danach möglichst unattraktiv zu machen, gilt es zu prüfen, welche Nutzungsbedingungen sich für Einrichtungen anbieten, je nachdem von wem und zu welchen Zwecken sie regelmäßig benutzt werden. So kann die Gestaltung des für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Raums – etwa das Aufhängen von Plakaten mit bestimmten Botschaften –, verbunden mit dem in der Benutzungsordnung geregelten Verbot, diese Gestaltung zu verändern, bestimmte Gruppierungen von einer Anmietung abhalten. Schließlich empfiehlt es sich , eine Ausschlussregelung hinsichtlich V eranstaltungen mit extremistischem Gedankengut aufzunehmen - nicht zuletzt, um hierdurch klar Position zu beziehen. In der erst kürzlich beschlossenen Neufassung der Allgemeinen 17 Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen der Stadt Köln zu nichtschulischen Zwecken ist etwa geregelt: „Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches , rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung.“ c) Nicht: Flucht ins Privatrecht durch Privatisierung der Einrichtung bei fehlender Einwirkungsmöglichkeit Keine wirksame bzw. empfehlenswerte Gestaltungsoption ist hingegen die oben unter II. 1. b) angesprochene echte Privatisierung der Einrichtung. Zwar entfällt in diesen Fällen der gebundene Anspruch der politischen Parteien und sonstigen Gruppierungen auf unterschiedslose Bereitstellung der Einrichtung. Denn im Gegensatz zu Gemeinden als Teil des Staates sind P rivate angesichts der im Zivilrecht geltenden Abschlussfreiheit nicht dazu verpflichtet, alle Parteien und Gruppierungen gleich zu behandeln. Es ist jedoch zu beachten, dass eine echte Privatisierung in diesem Sinn e nur dann vorliegt, wenn der Gemeinde keine Einwirkungsmöglichkeiten auf den*die private*n Dritte*n verbleiben. Die Gemeinde darf also den*die Private*n nicht anweisen, die Einrichtung nicht an unerwünsc hte Gruppierungen zu vermieten. Das Risiko, dass der*die private Dritte die Einrichtung letztendlich doch an eine unerwünschte Partei oder Gruppierung vermietet, trägt in diesen Fällen die Gemeinde, da sie „die Zügel aus der Hand gegeben“ hat. Dieses Risiko mag im Einzelfall klein sein. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es durchaus im Interesse der Gemeinde sein dürfte, ihren Einfluss auf ihre soziale, wirtschaftliche und kulturelle Infrastruktur nicht durch vielzählige Privatisierungen einzubüßen. 2. Überprüfung der konkreten Mietanfrage Geht ein konk reter Zulassungsantrag bzw. eine konkrete Mi etanfrage bei der Gemeinde oder der jeweiligen Einrichtung ein, gibt es eine Reihe von Aspekten, die im Blick behalten werden sollten, um die Anfrage bereits im Vorfeld einordnen und gegebenenfalls ablehnen zu können. a) Einholung von Informationen über die Szene Um die Veranstaltung bestmöglich einordnen und hieraus Schlüsse für ein mögliches weiteres Vorgehen zu ziehen zu können, sollten möglichst umfassende Informationen zu der anfragenden Person bzw. Gruppe e ingeholt werden. Extrem rechte und demokratiefeindliche Akteur*innen etwa können nicht verallgemeinert als „die rechte Szene“ beschrieben werden. Erforderlich ist ein gen aues Hinsehen. Im Rahmen dieses Leitfadens wird jedoch bewusst auf eine nähergehende B eschreibung der rechten Szene oder Gruppierungen aus anderen extremistischen Spektren verzichtet. Denn extremistische Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand von äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte 18 zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich extremistische, rassistische oder antisemitische Haltungen in Erscheinung treten können. Hilfe bei der Einordnung bestimmter Marken, Symbolen oder Abzeichen kann das Internet oder die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus bieten. Hinweise und Adressen finden sich im letzten Teil der Broschüre unter V. b) Einordnung der geplanten Veranstaltung Um die geplante Veranstaltung konkret einordnen zu können , sollte die Mietanfrage sorgfältig geprüft werden. Politische Parteien, Vereine und sonstige Gruppierungen werden öffentliche Einrichtungen zwar regelmäßig für originär politische Veranstaltungen nutzen. Jedoch sollte ein Augenmerk auch auf die Veranstaltungen gerichtet werden, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als politisch einzuordnen sind (siehe hierzu die Auflistung unter I. 3.). Auch für solche mitunter kulturell geprägten Veranstaltungen gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie für andere Veranstaltungen politischer Parteien, Vereine und Gruppierungen. Halten sie sich im Rahmen der Widmung, der Benutzungsordnung, der Gesetze und der Kapazitäten , können sie aus Gleichbehandlungsgründen nicht abgelehnt werden. Mit Blick auf musikalische und kulturelle Veranstaltungen eröffnen sich aber gegebenenfalls besondere Möglichkeiten der behördlichen Gefahrenabwehr (Näheres hierzu unter IV. 4. bei den möglichen Akutmaßnahmen). Exkurs: Baurechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung Auch sollte im Blick behalten werden, dass nicht jede Veranstaltung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Die Veranstaltung muss insb. die Grenzen des öffentlichen Baurechts beachten. Ein Nutzungsanspruch kann demnach ausscheiden, wenn die Veranstaltung etwa aufgrund der zeitlichen Dauer oder ihres Umfangs und damit einhergehenden Lärmemissionen nicht von der für das Objekt geltenden Baugenehmigung gedeckt ist. c) Prüfung von zu erwartenden Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Wie oben erläutert, kann der konkrete Verdacht, dass die Benutzung der öffentlichen Einrichtung mit Gesetzesverstößen einhergeht, insbesondere der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, eine Nutzungsanfrage abzulehnen.48 Um dem Erfordernis einer konkreten Verdachtsprognose gerecht zu werden, muss die Gemeinde über dezidierte Informationen über zu erwartende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfügen. Die Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten müssen zudem grundsätzlich den Organis ator*innen zuzurechnen sein. Durch einzelne Teilnehmende verübte Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten reichen hingegen nicht aus. Die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Verweigerung des Zugangs 48 Vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 275; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.05.1987 – 1 S 1278/87, NJW 1987, 2698; VGH Kassel, Beschl. v. 24.02.1993 – 6 TG 414/93, NJW 1993, 2331. 19 aus Gründen der Gefahr für die öffentliche Sicherhei t und Ordnung sind weitgehend und unterliegen einem strengen Prüfungsmaßstab.49 Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen können, sind vor allem Verstöße gegen die §§ 86 und 86a StGB („Verbreitung von Propagandamitteln ver fassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden wie „Sieg Heil“ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist hierbei aber stets eine Einzelfallbetrachtung, bei der viele weitere Faktoren eine Rolle spielen. Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch seitenverkehrt und im Negativ), Doppel -Sigrune (das Symbol der SS) und Sig rune. Auch hierzu finden sich Hinweise im Teil V. des Leitfadens. Außerdem können Reden, die auf Veranstaltungen gehalten werden, gegebenenfalls den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand des § 130 StGB kann etwa erfüllt sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder verharmlost. Dies wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen Widerspruch als quasi eine neue Form der Shoah darstellen. Dies ist jedoch im Zweifelsfall gerichtlich zu klären. Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem zu Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB) kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist etwa die Verunreinigung von öffentlichen Anlagen oder Verkehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern beispielsweise auf dem Gehweg vor der Räumlichkeit. Ein „Klassiker“ ist auch die Ruhestörung im Sinne des § 117 Absatz 1 OWiG. Die mögliche Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sollte darüber hinaus auch dann im Blick behal ten werden, wenn es bereits zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist. Denn sie kann eine Unterbindung der Veranstaltung zur Folge haben oder (bei entsprechenden Klauseln im Vertrag) eine Vertragsstrafe nach sich ziehen (siehe zudem unter III. 3. b) und IV. 3.). Exkurs: Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten durch Dritte: Nur ganz ausnahmsweise kann die Untersagung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung in Betracht gezogen werden, wenn die Begehung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten nicht auf den*die Veranstalter*in zurückzuführen ist, sondern auf Dritte, etwa politische Gegner*innen. Dies jedoch allenfalls dann, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können. Das dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.50 49 Köster, KommJur 2007, 244, 247. 50 Köster, KommJur 2007, 244, 246; vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.12.1985 – 2 TG 2397/85, NJW 1986, 2660 ff; Vgl. zudem insoweit zur umstrittenen Rechtsfigur des Zweckveranlassers OVG 20 Exkurs: Einstufung als Risikoveranstaltung Auch die Einstufung einer Verans taltung als Risikoveranstaltung wegen zu erwartender Gegendemonstrationen kann allein kein Grund sein, eine Vermietung abzulehnen.51 Denn es ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und ei ngetretene Störungen zu beseitigen. Die mit einer politischen Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinanders etzungen prinzipiell in Kauf genommen werden muss. Ob die Einstufung als Risikoveranstaltung zur Folge haben kann, dass der die Benutzung begehrenden Gruppe etwa nur die wesentlich teurere Vermietung der gesamten Einrichtung anstelle einzelner Räumlichkeit en mit der Begründung angeboten wird, dass die übrigen Räumlichkeiten wegen des potentiellen Sicherheitsrisikos nicht an andere Interessenten vermietet werden könnten , dürfte zweifelhaft sein. Erforderlich wäre dafür in jedem Fall eine anhand konkreter Anhaltspunkte begründete Erwartung risikobehafteter Begleiterscheinungen der Veranstaltung sowie der Nachweis, dass angesichts dessen eine anderweitige Vermietung der übrigen Räumlichkeiten ausscheidet. d) Prüfung des erforderlichen örtlichen Bezugs Bei der Überprüfung der konkreten Mietanfrage sollte schließlich darauf geachtet werden, dass der*die Interessent*in einen örtlichen Bezug zum Gemeindegebiet nachweisen kann. Denn sofern die Widmung nicht ausdrücklich auch eine Benutzung durch Parteien oder Gruppierungen mit überörtlichem Bezug erlaubt oder eine solche Benutzung in der Vergangenheit bereits gewährt wurde, besteht grundsätzlich nur in diesem Fall ein Nutzungsanspruch bezüglich der Einrichtung. Sollte dieser Bezug sich nicht ohne weiteres erschließen, bietet es sich an, hier konkret bei dem*der Interessenten*in nachzufragen bzw. entsprechende Informationen einzuholen. 3. Vertragsgestaltung bei nicht zu umgehendem Vertragsschluss Angesichts der aufgezeigten begrenzten Möglichkeiten einer Gemeinde , die Anmietung von öffentl ichen Einrichtungen durch extremistische , rassistische und antisemitische Gruppen im Vorhinein zu verhindern, stellt sich die Anschlus sfrage, welche Vorkehrungen bei einem nicht zu vermeidenden Mietvertragsschluss getroffen werden zu können, um den Missbrauch der Anmietung und der Einrichtung von vornherein zu unterbinden oder zu beschränken. Dabei empfiehlt es sich zunächst, bei der künftigen Mietvertragspartei Informationen zum Zweck, Inhalt und Umfang der geplanten Veranstaltung einzuholen. Dies ermöglicht nicht nur die Einordnung der Tendenz der Veranstaltung. Auch kann dadurch ein Nachweis geführt werden für den Fall, dass sich im Na chhinein herausstellt, dass falsche und/oder irreführende Angaben zur Veranstaltung gemacht Hamburg, Beschl. v. 13.04.2012 – 4 Bs 78/12; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein- Westfalen, 9. Aufl. 2022, § 3 Rn. 80 ff. 51 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2018 – 15 B 875/18. 21 wurden. Dann wiederum kann der Vertrag gegebenenfalls unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden (siehe unter IV. 1.). Sodann kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen, den nachträglichen Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden oder zu ahnden und gleichzeitig weitere Vermietungen für die Zukunft zu verhindern. Hierzu finden Sie unter dem unten abgebildeten QR-Code Hinweise zu einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie Mietvertrags-Musterklauseln. QR-CODE IV. Akutmaßnahmen – Abwehr des Missbrauchs der Anmietung Sollte es bei der durchgeführten Veranstaltung zu einem Missbrauch des Gastrechts, beispielsweise einer Abweichung vom Widmungsumfang, von den Nutzungsbedingungen oder etwa zu der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten komme n, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung, um diesen Missbrauch abzuwehren und bestenfalls für die Zukunft zu unterbinden. 1. Kündigungsmöglichkeiten nutzen und aktenkundig machen Zunächst sei hier die bereits angesprochene Kündigung des Mietvertrags genannt. Eine Kündigung des Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor , wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese vertraglich festgehalten wurden (siehe hierzu in den Hinweisen zur sorgfältigen Vertragsgestaltung). Relevant kann aber auch eine von den gemachten Angaben abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld ihrer Durchführung sein. Die Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen zu können. Zu beachten ist aber, dass vor einer außerordentlichen Kündigung gegebenenfalls eine Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann. Insbesondere bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Die Kündigung ist an den*die Vertragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kü ndigung sollte behalten sowie Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden. Bestandteil der Kündigung sollte die Forderung sein, die Räume „unverzüglich“ geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung des Hausrechts auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltungsabbruch (zumindest in den gemieteten Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine Straftat ( § 123 StGB „Hausfriedensbruch“) sein. Da es sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt 22 handelt, wird die Strafverfolgungsbehörde ohne Strafantrag des*der Vermieter*in nicht tätig. Schließlich sollte eine erfolgte Kündigung sowie deren Hintergründe aktenkundig gemacht werden. Sollten dieselben Veranstalter*innen sich in der Zukunft erneut um die Anmietung der konkreten Räumlichkeiten bewerben, kann das bekannte vergangene Verhalten dazu berechtigen, eine Anmietung ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abzulehnen. Beachte: Bei einer unbefugten, vom vereinbarten Zweck abweichenden Nutzung kann gleichzeitig e ine Täuschung über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten vorliegen. Sofern dies auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen beruht, kann der Vertrag gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. 2. Hausverbot erteilen Weiter kann es zur Vermeidung einer späteren Anmietung öffentlicher Räumlichkeiten durch bestimmte Personen oder Personengruppen ratsam sein, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hausverbote zu erteilen und diese aktenkundig zu machen. Sollten also vor, während oder nach der Veranstaltung Verhaltensweisen einzelner Teilnehmenden oder Veranstalter*innen beobachtet werden, die eine nachhaltige Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung mit sich bringen (die fragliche Person beispielsweise Mitarbeitende beleidigt, bedroht oder sie sich sonst aggressiv verhält oder wiederholt gegen die Haus-/Benutzungsordnung verstößt), kann die Erteilung eines Hausverbots ratsam sein. Denn wenn ein Hausverbot gegen eine Person besteht, kann dies ein Grund zur Ablehnung des Nutzungsanspruchs sein. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem*der Mietvertragspartner*in grundsätzlich nur nach ausgesprochener fristloser Kündigung erfolgen kann, da der Mietvertrag ein Nutz ungsrecht gewährt. Hierzu ist ebenso das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich ( siehe unter II. 2. a)). Die Gründe für die Kündigung fallen dann häufig mit denen für die Erteilung des Hausverbots zusammen. 3. Straf taten, Ordnungswidrigkeiten und s onstige Verstöße im Blick behalten Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw., wenn erforderlich, einen Strafantrag zu stellen. Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in Fällen von Sachbeschädigungen. Aber auch sonstige Straftaten, bei denen es ke ines Strafantrags bedarf, sollten in jedem Fall den Strafverfolgungsbehörd en zur Kenntnis gebracht werden. Man spricht dann von einer bloßen Strafanzeige. Denn durch die Anzeige und eine mögliche spätere Verurteilung können Tatsachen begründet werden, aufgrund derer eine spätere, erneute Vermietung an den*dieselbe Mieter*in versagt werden kann. 23 Gleiches gilt für Verstöße gegen den Widmungsumfang oder die Benutzungsordnung der Einrichtung. Auch die Dokumentation derartiger Verstöße kann die Ablehnung einer Nutzungsanfrage in der Zukunft erleichtern. 4. Sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen Sollte eine Veranstaltung entweder generell musikalischer Art sein oder musikalisch angereichert werden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit des Verbots bestimmter Lieder o der der Erteilung von Auflagen . Hat die Bundeszentrale für Kinder - und Jugendmedienschutz ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefä hrdender Medien aufgenommen, gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung weitreichende Beschränkungen. So dürf en entsprechende Lieder auf der Veranstaltung nicht unter 18 -Jährigen zugänglich gemacht werden. Kann ein *e Veranstalter*in dies nicht gewährleisten, so macht er*sie sich möglicherweise strafbar. Schließlich kann es gerade in Fällen von Veranstaltungen mit kulturellem Einschlag gegebenenfalls zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein, ein Alkoholverbot auszusprechen, das darüber hinaus die Nutzung der Einrichtung unattraktiv machen kann. Geprüft werden sollte außerdem, ob diese Veranstaltungen nicht von rein kommerzieller Natur sind. Für letztere gelten andere Regelungen, die weitergehende Beschränkungsmöglichkeiten eröffnen. 24 V. Hinweise und Adressen Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln: www.mbr-koeln.de Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen: https://www.mobile-beratung-nrw.de/ Hinweise zu Symbolen und Zeichen o NinA NRW: https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/ o MBT Bremen: Versteckte Zeichen: https://bundesverband-mobile- beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur-erkennung- rechtsextremer-symbole/ BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und begegnen: https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist- verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/ Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz: https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert Landeshauptstadt München: Anmietungen durch Rechtsextreme. Schutz für Kommunen und Vermieter: https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:86fe3884-cfb5-44f9-8039- c1d9d6def0fd/AnmietungBroschuuere2020_final_web.pdf Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024: https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Br oschueren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf -
Anlage 2 private Räume
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1 Kein Raum für Hetze Ratgeber zum Umgang mit der Anmietung durch extrem rechte, rassistische und antisemitische Gruppen Worum geht es? Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemiti smus sollen in Köln keinen Raum haben. Sie sind eine reale Bedrohung für die Betroffenen und für die vielfältige demokratische Stadtgesellschaft. Dabei geht es um einen „kommunikativen Raum“, also die Diskussion in der Öffentlichkeit, aber auch um einen physischen Raum. Was können Sie tun um Mens chenverachtung und Demokratiefeindlichkeit keinen Raum zu geben? Zum einen ist es wichtig, sich klar zu positionieren und Haltung zu zeigen – sei es im digitalen Raum, auf der Straße, im Verein, auf der Arbeit oder im Freundeskreis. Zum anderen sind Sie als Vermieter*innen, Menschen in der Gastronomie oder der Clubszene, Kulturschaffende und alle, die an der Vermietung von Räumen beteiligt sind, gefragt. Ihnen fällt dabei (unfreiwillig) eine große Verantwortung zu: Sie können entscheiden, wem sie Ihre Räume zur Verfügung stellen und wem nicht. So haben Sie die Chance, die Rahmenbedingungen für die Verbreitung von antisemitischem, rassistischem und extrem rechte m Gedankengut zu erschweren und sich für ein gleichberechtigtes und vielfältiges Miteinander in unserer Stadtgesellschaft einzusetzen. Dieser Ratgeber soll Sie hierbei unterstützen und Ihre Handlungssicherheit stärken. Aufgeführt werden Strategien und Empfehlungen für die Vermietung von Räumen – insbesondere von Gaststätten, Vereinslokalen, Clubs, freien Theatern und sonstigen kulturellen Einrichtungen – im privatrechtlichen Rahmen. So soll dieser Ratgeber Sie dazu ermutigen , für eine demokratische Gesellschaft einzustehen und – mit den richtigen Instrumenten ausgestattet – die Forderung „Kein Raum für Hetze“ mit Leben zu füllen. Extrem rechte, rassistische und antisemitische Gruppen – wer ist gemeint? Es gibt unterschiedliche Vorstellungen davon, was genau mit „extrem rechts , rassistisch und antisemitisch“ gemeint ist. Allgemein werden nach der auf Gerd Jaschke zurückzuführenden Definition unter Rechtsextremismus sowohl Einstellungen als auch Handlungen, deren verbindendes Element so genannte Ungleichwertigkeitsvorstellungen s ind. Dazu gehören zum Beispiel Rassismus, Antisemitismus, Queerfeindlichkeit oder Antifeminismus. Hinzu kommt die Befürwortung autoritärer Herrschaftsformen, die Relativierung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus und ein Verständnis vo m „Volk“ als ei ne ethnisch homogene Gemeinschaft. Von Rassismus kann dem Deutschen Zentrum für Integrations - und Migrationsforschung zufolge gesprochen werden, wenn Menschen (1) aufgrund von äußerlichen Merkmalen in verschiedene „ Gruppen“ eingeteilt und ihnen (2) aufgru nd 2 einer angenommenen Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ , verallgemeinerte und unveränderliche Eigenschaften zugeschrieben werden sowie (3) diese Eigenschaften zum Vorteil der eigenen Gruppe abgewertet werden und eine ungleiche Behandlungen damit legitimiert werden soll. Entsprechend der Definition der International Holocaust Remembrance Alliance ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber J üdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht -jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.“ Aber nicht alle Akteur*innen , die wir inhaltlich als problematisch empfinden, weisen diese Ideologieelemente in Reinkultur oder ein geschlossenes extrem rechtes Weltbild auf. Zudem geben sich manche Gruppen nach außen demokratisch , nutzen jedoch eine populistische, auf „das Volk“ bezogene Rhetorik, die sich gegen Politiker*innen und Medien richtet. Andere wiederum hängen antisemitischen Verschwörungserzählungen an, verstehen sich ab er selbst als „antirassistisch“. Gerade dort, wo unterschiedliche Strömungen zusammenwirken, lassen sich diese nicht immer trennscharf abgrenzen und bestimmten Kategorien zuordnen. Vieles bewegt sich auch nicht im Bereich der Strafbarkeit. So sind die roten Linien nicht immer einfach zu benennen und müssen stets neu diskutier t werden. Entscheiden müssen letztlich Sie, wann Sie einer Gruppe oder einer Person Ihre Räume zur Verfügung stellen und wann nicht. Das Einstehen für Menschenrechte und Demokratie ist keine „Cancel Culture“ „Man darf ja gar nichts mehr sagen…“ Mit solchen und ähnlichen Aussagen sehen sich Vermieter*innen, die bestimmte Veranstaltungen nicht in ihren Räumen haben wollen, immer wieder konfrontiert. Tatsächlich ist die Meinungsfreiheit in Deutschland keinesfalls bedroht. So ist es jederzeit möglich , kontroverse Positionen zu aktuellen Themen zu vertreten. Gleichzeitig bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass es ein Recht gibt, menschenverachtende oder demokratiefeindliche Positionen zu äuße rn, ohne dass diesen widersprochen wird. Wird eine Absage von Räumen an rechte Akteur*innen diskutiert, fällt oft das Schlagwort „Cancel Culture“. Dabei handelt es sich um einen rechten Kampfbegriff, der suggeriert, dass jegliche Äußerungen oder Personen, die nicht dem „woken“ (engl. „wach“ = diskriminierungssensibel) Zeitgeist entsprechen, aus dem öffentlichen oder digitalen Raum verbannt werden sollen. Mit diesem Vorwurf soll das Engagement gegen Ungleichwertigkeitsvorstellungen delegitimiert werden. Zudem wollen rechte Akteur*innen sich dabei selbst als Opfer einer vermeintlich linken und liberalen Dominanz inszenieren. Richtig ist jedoch: das Einstehen für Demokratie, Vielfalt und Menschenrechte ist keine Beschneidung der Meinungsfreiheit. 3 Nutzen un d Ziele von Veranstaltungen von extrem rechten , rassistischen und antisemitischen Gruppen Nutzen und Ziele extrem rechter Veranstaltungen unterscheiden sich je nach Organisator*in und Veranstaltungsformat. Beispiele hierfür können sein: Parteitage und Mit gliederversammlungen (obligatorische Veranstaltung, teilweise öffentliche Inszenierung der Beteiligung am demokratischen Politikbetrieb) öffentliche Informationsveranstaltungen (Mitgliedergewinnung, Normalisierung (extrem) rechter Ideologie) interne Schulungs- und Vortragsveranstaltungen (ideologisch e Festigung von Mitgliedern, Vermittlung von Wissen und Praktiken für die politische Arbeit) Kulturveranstaltungen wie Volks - und Familienfeste (Gemeinschaftsgefühl, vermitteln vermeintliche Harmlosigkeit) Feiern und Konzerte (Gemeinschaftsgefühl, Gelder für die politische Arbeit) Vermeintlich unpolitische Stammtische und Sportveranstaltungen (niedrigschwelliges Angebot für potentiell Interessierte) Ähnliche Ziele verfolgen auch organisierte rassistische und antisemitische Gruppen – auch wenn sie inhaltlich and ers aufgestellt sein mögen. Die Beispiele gelten daher auch für antidemokratische Zusammenhänge jenseits der extremen Rechten. Extrem rechte Organisationen und Personen wissen, dass die meisten Vermieter*innen ihre Räume nicht für NS-Propaganda oder Konzerte von Neonazi - Bands hergeben würden. Deshalb werden die Vermieter*innen über den Grund der Anmietung manchmal bewusst im Unklaren gelassen. Wer sich als Vermieter*in nicht nach dem Zweck oder Charakter der Veranstaltung erkundigt und stattdessen die Räume bedenkenlos zur Verfügung stellt, kann eine böse Überraschung erleben. Bei eher konspirativ agierenden Gruppen werden Vermieter*innen aber auch bewusst getäuscht. Versammlungen oder Schulungs veranstaltungen werden beispielsweise als „Weihnachtsfeier“ oder „privates Fest“ angemeldet und Konzerte als „pr ivate Geburtstagsfeier mit Live-Band“ deklariert. Sollen Vortragsveranstaltungen stattfinden, stellen sich extrem rechte Mieter*innen als Mitglieder von „Heimatvereinen“ oder eines „geschichtlichen Arbeitskreises“ mit unverfänglichen Namen vor. Im Gegensatz dazu versuchen „rechtspopulistische“ Parteien oder ähnliche Organisationen zumeist nicht, ihr Vorgehen zu verschleiern. Ihnen ist vielmehr da ran gelegen, als demokratisch wahrgenommen zu werden. Hierzu suchen sie häufig nach Räumen, die von symbolischer Bedeutung sind. Beispielsweise mit Blick auf den Dom, als Symbol für das von ihnen als Ideal verklärte christliche Abendland oder in der Innenstadt, um damit sinnbildlich einen Platz in der Mitte der Gesellschaft einzunehmen. 4 Was können Sie als Vermieter*in tun? Grundsätzlich können Sie als private Gewerbevermieter*innen frei entscheiden, an wen Sie vermieten und an wen nicht. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Beschränkungen unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der kommunalrechtlichen Bindungen, wie sie beispielsweise für städtische Räume greifen, gelten für Sie nicht. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt im Mietrecht nicht die Weltanschauung. Bei der Ablehnung einer Vermietung Ihrer Räumlichkeiten an eine Person oder Gruppe mit extrem rechten oder demokratiefeindlichen Ansichten laufen Sie nicht Gefahr, juristisch belangt zu werden. 1. Vor einer Anmietung… …informiert bleiben. Im Rahmen dieses Ratgebers verzichten wir bewusst auf eine nähergehende Beschreibung der rechten Szene oder Gruppierungen aus dem extrem rechten Spektrum. Denn r echte Einstellungen und politische Zugehörigkeiten anhand von äußeren Merkmalen zu erkennen ist schwierig bis unmöglich. Zuletzt hat die Entwicklung des Protestmilieus rund um die Corona-Pandemie oder auch die Debatte zum Nahostkonflikt gezeigt, wie unterschiedlich rassistische oder antisemitische Haltungen in Erscheinung treten können. Wenn Sie jedoch bei bestimmten Marken, Symbolen oder Abzeichen misstrauisch werden, können Sie sich im Internet oder bei der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus informieren. Unterstützung bekommen Sie dabei auch bei städtischen Dienststellen. Hinweise und Adressen finden Sie am Ende des Ratgebers. …die Veranstaltung einordnen. Richten Sie bei der Überprüfung der Mietanfrage ein besonderes Augenmerk auch auf solche Veranstaltungen, die möglicherweise nicht auf den ersten Blick als p olitisch einzuordnen sind, wie etwa Stammtische oder Vorträge. Insbesondere im privaten Bereich werden Räumlichkeiten häufig für vermeintliche soziale oder kulturelle Events angemietet, die aber dennoch dazu dienen, eine demokratiefeindliche Haltung zu bestärken. …den Vertrag sorgfältig gestalten. Wenn Sie sich im Ergebnis dazu entscheiden sollten, Ihre Räumlichkeiten an eine Person oder Gruppe zu vermieten, kann die richtige Vertragsgestaltung dabei helfen, den Missbrauch des Gastrechts zu unterbinden ode r zu ahnden. Hierzu finden Sie unter dem unten abgebildeten QR -Code Hinweise zu einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sowie Mietvertrags-Musterklauseln. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schafft Handlungsspielräume, auf die Sie bei Bedarf zurückgreifen können. Checkliste: Im Vorfeld einer Anmietung 5 Vermieten Sie Ihre Räumlichkeiten nie, ohne zu wissen wer die Veranstalter*innen sind. Lassen Sie sich den Namen der Person und der dahinterstehenden Organisation geben. Schauen Sie auch bei Veranstaltung gut hin, die zunächst unpolitisch erscheinen. Recherchieren Sie im Internet nach der Gruppierung und gegebenenfalls nach der Person, die den Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat. Erfragen Sie den Zweck der Veranstaltung und die Anzahl der Gäst*innen. Seien Sie sorgfältig bei der Vertragsgestaltung, insbesondere, wenn Sie sich trotz Recherche nicht sicher sind, mit wem Sie den Vertrag abschließen. QR-CODE 2. Während der Anmietung… …Kündigungsmöglichkeiten nutzen. Eine Kündigung des Mietvertrags kann – neben den sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Fällen – auch fristlos aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn der*die Veranstalter*in zum Umfang oder Zweck der Veranstaltung im Vorfeld falsche Angaben gemacht hat und diese vertraglich festgehalten wurden . Relevant kann aber auch eine von den gemachten Angaben abweichende Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld ihrer Durchführung sein. Die Veranstaltung sollte also genauestens im Blick behalten werden, um mögliche Vertragsbrüche identifizieren und die vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten nutzen zu können. Zu beachten ist jedoch, dass vor einer außerordentlichen K ündigung ggfs. eine Abmahnung an den*die Vertragspartner*in erforderlich werden kann. Insbesondere bei der festgestellten Begehung von Straftaten kann eine Kündigung im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Die Kündigung ist an den*die Ver tragspartner*in bzw. die vertraglich vereinbarte Ansprechperson zu richten. Es empfiehlt sich, die schriftliche Form zu wählen und die Kündigung nach Möglichkeit nicht alleine zu übergeben. E in Duplikat der Kündigung sollte behalten und der Zeitpunkt und Zeug*innen der Übergabe notiert werden. Beachten Sie : Bestandteil der Kündigung sollte die Forderung sein, die Räume „unverzüglich“ geräumt zu übergeben. Damit sind faktisch eine (Rück -)Übertragung des Hausrechts auf den Vermietenden sowie ein Veranstaltun gsabbruch (zumindest in den gemieteten Räumlichkeiten) verbunden. Die Weigerung zur Räumung kann eine Straftat ( § 123 Strafgesetzbuch ( StGB) „Hausfriedensbruch“) sein. Hier wird die Strafverfolgungsbehörde jedoch nur tätig, wenn ein Strafantrag des*der Vermieter*in gestellt wird. …Hausverbot erteilen. Um künftige Störungen des Betriebsablaufs durch bestimmte Personen oder Personengruppen zu vermeiden , kann es ratsam sein, bei Vorliegen der 6 entsprechenden Voraussetzungen Hausverbote zu erteilen und diese schriftlich zu vermerken. Zwar können Sie als Eigentümer*in grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer in Ihrer Immobilie willkommen ist und wer nicht. Ist die Räumlichkeit sonst jedoch für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet , sollte mit der Erteilung eines Hausverbots ein sachlicher Grund benannt werden . Insbesondere dann , wenn die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet1. In diesem Fall sollten mit dem Hausverbot z.B. Tatsachen benannt werden , die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben oder darauf schießen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist. Die Erteilung eines Hausverbots geg enüber Ihrem*Ihrer Mietvertragspartner*in kann grundsätzlich nur nach ausgesprochener fristloser Kündigung erfolgen, da der Mietvertrag ein Nutzungsrecht gewährt. Hierzu ist dann ohnehin das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich (s. oben). Die Gründe für die Kündigung fallen dann meist mit denen für die Erteilung des Hausverbots zusammen. … auf mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten reagieren. Straftaten, die i m Zusammenhang mit extrem rechten Veranstaltungen vorkommen können, sind vor allem Verstöße gegen die §§ 86 und 86a StGB („Ve rbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“). Diese Straftatbestände können dann als erfüllt angesehen werden, wenn Parolen und Grußformen benutzt werden wie „Sieg Heil “ oder „Deutschland erwache“ . Erforderlich ist aber stets eine Einzelfallbetrachtung. Verfassungswidrige Kennzeichen sind beispielsweise das Hakenkreuz (auch seitenverkehrt und im Negativ), Doppel-Sigrune (das Symbol der SS) und Sigrune. Außerdem können Re den, die auf Veranstaltungen gehalten werden, ggf. den Straftatbestand der „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) erfüllen. Der Straftatbestand des § 130 StGB kann etwa gegeben sein, wenn jemand den Holocaust billigt, leugnet oder verharmlost. Dies wiederum kann auch dann der Fall sein, wenn Verschwörungsanhänger*innen oder Coronaleugner*innen einen politischen Widerspruch als quasi eine neue Form der Schoa darstellen. Dies ist jedoch im Zweifelsfall gerichtlich zu klären. Darüber hinaus gibt es Straftatbestände, die nicht zwangsläufig als politisch einzustufen sind. Im Rahmen von Veranstaltungen kann es vor allem zu Beleidigungen, Verleumdung en und üble r Nachrede (§§ 185, 186, 187 StGB) kommen. Zudem können Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) oder gar Körperverletzungen (§ 223 StGB) relevant werden. In diesem Zusammenhang sind auch Ordnungswidrigkeiten zu nennen, gegen die Sie gegebenenfalls vorgehen können. Ein Beispiel ist die Verunreinigung von öffentlichen Anlagen oder Verk ehrsflächen; d.h. nicht im Veranstaltungsraum selbst, sondern beispielsweise auf dem Gehweg vor der Räumlichkeit . Ein „Klassiker“ ist auch die 1 BGH, Urteil vom 29.5.2020 – V ZR 275/18. 7 Ruhestörung. Ordnungswidrigkeiten können (bei entsprechender Regelung) einen Vertragsverstoß darstellen, der eine Unterbindung einer Veranstaltung möglich Sollte es während der Veranstaltung zu der Begehung von Straftaten kommen oder jedenfalls der Verdacht im Raum stehen, wird dazu geraten, dies entsprechend bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen bzw. – wenn erforderlich – einen förmlichen Strafantrag zu stellen. Ein Strafantrag ist beispielsweise zwingend erforderlich beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs oder der Beleidigung und regelmäßig auch in Fällen von Sachbeschädigungen. Checkliste: Während der Anmietung Stellen Sie sicher, dass Sie auch während der Veranstaltung Zugang zu den Räumlichkeiten haben. Seien Sie bei der Durchführung der Veranstaltung bestenfalls nicht allein vor Ort. Prüfen Sie, ob der tatsächliche Zweck der Veranstaltung dem vertrag lich festgehaltenen Zweck entspricht. Achten Sie auf möglicherweise strafrechtlich relevante Äußerungen , Symbole und Handlungen. Prüfen Sie auch außerhalb der Räumlichkeiten, ob gegebenenfalls Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Machen Sie sich Notizen zu möglichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder nutzen Sie Ihr Smartphone. Aufzeichnungen können Sie nach der Veranstaltung für ein Gedächtnisprotokoll nutzen (s. unten). Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr. Holen Sie sich Unterstützung von Kolleg*innen oder Freund*innen. 8 3. Nach der Anmietung… Das Aufbauen von Drohkulissen und gewalttätiges Handeln gehören zum Repertoire extrem rechter Gruppen. Es kann also hilfreich sein, sich bereits im Vorfeld mit den möglichen Folgen einer Kündigung zu befassen und sich auf potentielle Reaktionen vorzubereiten. Bei einem Abbruch der Veranstaltung oder einer Absage ist es nicht unüblich, dass die entsprechenden Akteur*innen mit rechtlichen Schritten drohen. Hiergegen können Sie sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung wappnen. Zudem sind Vorwürfe auf Social Media nicht unwahrscheinlich. Am Ende des Ratgebers finden Sie einen Link zu einer Broschüre zum Umgang mit Shitstorms . Social Media können Sie aber auch genauso dafür nutzen , die eigene, an den Menschenrechten orientierte Haltung selbstbewusst nach außen zu kommunizieren – auch dann, wenn es nicht zu einem Abbruch gekommen ist . Dadurch senden Sie zudem ein positives S ignal an andere Vermieter*innen und verdeutlichen gegenüber allen anderen Besucher*innen, insbesondere Betroffenen von (extrem) rechter Ideologie, dass sie in Ihren Räumen willkommen sind. Im äußersten (aber in Köln sehr seltenen) Fall, k ann es auch zu konkreten Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Übergriffen kommen. Auch dessen sollten Sie sich bewusst sein. In allen Fällen haben Sie die Möglichkeit , sich an die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus, Opferberatungsstellen oder die Poliz ei zu wenden und die entsprechende Tat anzuzeigen. Checkliste: Nach der Anmietung Bereiten Sie sich bereits gedanklich auf mögliche Drohungen und Übergriffe vor und machen Sie sich Ihre Handlungsoptionen bewusst. Nutzen Sie die angefertigten Notizen (oder Aufnahmen) für ein Gedächtnisprotokoll. Bringen Sie mögliche Straftaten bei der Polizei zur Anzeige. Kontaktieren sie gegebenenfalls die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus oder Opferberatungsstelle. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und suchen Sie nach Verbündeten. 9 Hinweise und Adressen Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Köln www.mbr-koeln.de Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Nordrhein-Westfalen www.mobile-beratung-nrw.de/ Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert NinA NRW https://nina-nrw.de/codes-und-symbole/ MBR Berlin: Handlungssicher im digitalen Raum. Betreuung von Social-Media- Kanälen: Wie umgehen mit rechten Kampagnen und Bedrohungen? https://mbr-berlin.de/wp- content/uploads/2021/02/201109_MBR_Broschuere_SocialMedia_v2-2.pdf MBT Bremen: Versteckte Zeichen https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/versteckte-zeichen-zur- erkennung-rechtsextremer-symbole/ BMB: Was daran rechts ist. Verschwörungsideologien erkennen, einordnen und begegnen https://bundesverband-mobile-beratung.de/publikationen/was-daran-rechts-ist- verschwoerungsideologien-erkennen-einordnen-und-begegnen/ Verfassungsschutz Thüringen: Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Extremisten und weiteren demokratiegefährdenden Phänomenen, 4. Auflage 01/2024: https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Flyer_und_Broschue ren/240202_handlungsleitfaden_01.pdf Quellen: Jaschke, Hans-Gerd Jaschke (Hg.): Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe, Positionen, Praxisfelder. Wiesbaden 2001, S. 30. Zitiert nach Bundesverband Mobile Beratung: Inhaltliche und methodische Grundsätze, Dresden 2024, S. 19. Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung: Rassistische Realitäten. Wie setzt sich Deutschland mit Rassismus auseinander?, Berlin 2022, S. 16. International Holocaust Remembrance Alliance: Arbeitsdefinition Antisemitismus v. 26.05.2016. Im Internet unter: https://holocaustremembrance.com/resources/arbeitsdefinition-antisemitismus -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 02.12.2024 3449/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 02.12.2024 Ausschuss Kunst und Kultur 03.12.2024 Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen Der Rat der Stadt Köln hat 2018 beschlossen, dass städtische Räume kein Ort für Hetze sind (AN/1865/2018). In den Jahren danach wurden in den Mietverträgen für das VHS-Forum und die Bürgerhäuser und -zentren Standardklauseln aufgenommen, welche den Mieter*innen eine Nutzung der Räumlichkeiten für die Verbreitung von rassistischen, antisemitischen, politisch extremistischen, radikalislamistischen, sexisti- schen, gewaltverherrlichenden, menschenfeindlichen oder antidemokratischen Inhal- ten verbietet (1309/2023). Um den Dienststellen der Stadt Köln den Umgang mit Mietanfragen zu erleichtern, hat die Verwaltung einen entsprechenden Leitfaden für städtische Räume verfasst (An- lage 1). Im Bereich der Vermietung von privaten Räumen hat die Verwaltung mit der im NS-DOK ansässigen Mobilen Beratung außerdem eine ältere Broschüre („Keine Räume für Nazis!“) erweitert und überarbeitet, um privaten Vermieter*innen Hinweise zum Erkennen und zum Umgang mit rassistischen und antisemitischen Gruppen, zur Vertragsgestaltung und zu Reaktionsmöglichkeiten bei Vertragsbrüchen zu geben („Kein Raum für Hetze“ Anlage 2). Beide Dokumente verweisen auf von der Verwal- tung erarbeitete Hinweise zur konkreten Vertragsgestaltung sowie Mustervertrags- klauseln (Anlage 3). Der Leitfaden für öffentliche Räume ist ausführlicher, da er die gesetzlichen Rahmen- bedingungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten für Kommunen darlegt. Beide Leitfäden folgen dem Grundaufbau, dass zunächst extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen beschrieben und dann konkrete Vorschläge gemacht werden, wie Mietverträge gestaltet werden können, um zu verhindern, dass diese Gruppe Räume für ihre Ziele und Veranstaltungen nutzen. Der Fokus liegt hierbei auf den Möglichkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses und der Vertragsgestaltung. Beide Dokumente bieten aber auch Hinweise und Ansätze für Maßnahmen nach ei- nem Vertragsschluss und während der Durchführung von Veranstaltungen. Der Leitfaden für die städtischen Dienststellen wird noch optisch gestaltet und dann digital zur Verfügung gestellt. Die Hinweise für private Vermieter*innen werden vom NS-DOK in eine ansprechende Papierform gebracht, um sie zu verteilen. Ferner wird 2 ein Link auf die digitalen Dokumente enthalten sein. Im Bereich der Vermietung von Schulen für außerschulische Zwecke wurden bereits die allgemeinen Nutzungsbedingungen angepasst (0677/2024). Sie enthalten auch eine Vorgabe, dass Räume nicht überlassen werden dürfen, wenn sie zur „Durchfüh- rung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlich- keit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt und verbreitet wird […]“. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf
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03.02.2025
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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