V/0892/2020
Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat
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Beschlussvorlage
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V/0892/2020 V/0892/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat erfolgt in Anwendung von § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). 2. Für den Integrationsrat werden als Vertreterinnen/Vertreter des Rates aus seiner Mitte folgen- de Mitglieder und Stellvertretungen bestellt: Mitglieder Liste der Stellvertretungen auf Vorschlag der CDU-Fraktion 1. 1. 2. 2. 3. 3. auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 4. 1. 5. 2. 6. 3. Amt für Bürger- und Ratsservice 23.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0892/2020 auf Vorschlag der SPD-Fraktion 7. 1. 8. 2. auf Vorschlag der FDP-Fraktion oder Fraktion DIE LINKE (Losentscheid) 9. 1. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 4.12.2019 mehrheitlich beschlossen, auch nach der Kommunalwahl 2020 einen Integrationsrat gemäß § 27 Abs. 1 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu bilden (s. dazu V/0988/2019). Nach § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster gehören dem Integrationsrat 27 Mitglieder an, von de- nen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO NRW) und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgem einer, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- heimer Wahl gewählt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Für die Bestellung der Ratsmitglieder schlägt die Verwaltung vor, das Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden (s. dazu auch V/0031/2010). § 50 Abs. 3 GO NRW: „…Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Ver- hältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend de m Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen erge- ben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruch- teile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Danach entfallen auf die CDU -Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL jeweils 3 Sitze und auf die SPD-Fraktion 2 Sitze. Ein Sitz wird durch Losentscheid der FDP -Fraktion oder der Frakti- on DIE LINKE. zugeteilt. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 5 GO NRW ist die Bestellung von Stellvertretungen zulässig. Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen un d Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleich- stellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins - 3 - V/0892/2020 Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013 -2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräte n sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsge- setz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. Die konstituierende Sitzung des Integrationsrates findet am 25.11.2020 statt. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0892/2020 Kurzüberblick Nach § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster gehören dem Integrationsrat 27 Mitglieder an, von denen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO NRW) und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Gremien auf eine ge- schlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0892/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37