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1443/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nr. 75501/02 Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.06.2025

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 9: Textliche Festsetzungen

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Anlage 4: Darstellung und Bewertung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 11: Entwurf städtebaulicher Vertrag

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Anlage 8: Bebauungsplan (Blatt 2)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 7: Bebauungsplan (Blatt 1)

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen der TÖBs nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 12: Städtebaulicher Vertrag

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Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 3: Darstellung und Bewertung der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs.1 BauGB

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1964 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach "Modell 2" als Abendveranstaltung 
beschlossen (siehe Vorlage-Nr. 0959/2020). Da aufgrund der Maßnahmen zum Schutz vor Covid-19 
keine Abendveranstaltung stattfinden konnte (siehe dazu auch Vorlage-Nr. 1483/2020), lud 
Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 11. November 2020 zudem 
zu einem Onlinedialog auf dem städtischen Mitwirkungsportal ein. Interessierte Bürger*innen hatten im 
Zeitraum vom 20.11 bis 04.12.2020 in einem Online-Forum die Möglichkeit, sich zur Planung 
auszutauschen, Fragen zu stellen und ihre Anregungen einzubringen (siehe auch Vorlagen-Nr. 
1021/2021); die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 30.01. bis zum 07.03.2025 
durchgeführt (siehe auch Vorlage-Nr. 0158/2025). Eine erneute Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in 
Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB wurde in der Zeit vom 17.04. bis 05.05.2025 durchgeführt.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 9: Textliche Festsetzungen

36409 Zeichen

Anlage 9 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan 75501/02 
Arbeitstitel: Möhl-Areal     
___________________________________________________________________ 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Urbane Gebiete  
1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 2.2 die sonst allgemein 
zulässigen Wohnnutzungen nach § 6a Abs. 2 Nr.1 BauNVO nicht zulässig.  
1.1.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den urbanen Gebieten 
MU 1 bis MU 4 die sonst nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein 
zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel 
(Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten 
gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe 
einschließlich Wohnungsprostitution) unzulässig. 
1.1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 die 
sonst nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.  
1.2 Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht 
großflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“ 
1.2.1 Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet SO folgende Nutzungen in 
allen Geschossen zulässig: 
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke, 
• Schank- und Speisewirtschaften 
• Dienstleistungsbetriebe, Büros und Praxen 
• nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht wesentlich störende 
Gewerbebetriebe 
1.2.2 Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet SO zusätzlich folgende 
Nutzungen oberhalb des ersten Vollgeschosses (ab erstes Obergeschoss) zulässig: 
• Wohnungen

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1.2.3 Gemäß § 11 BauNVO sind innerhalb des Teilbereiches 1 des sonstigen 
Sondergebietes SO folgende Nutzungen nur im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) 
zulässig: 
• Ein Lebensmittelsupermarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 
2.000 m² Verkaufsfläche 
1.2.4 Gemäß § 11 BauNVO sind innerhalb des Teilbereiches 2 des sonstigen 
Sondergebietes SO folgende Nutzungen nur im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) 
zulässig: 
• Einzelhandelsbetriebe mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von jeweils 
250 m² 
1.2.5 Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet Gewerbebetriebe, 
Vergnügungsstätten und Dienstleistungen, soweit es sich um Spielhallen, Wettbüros 
und Betriebe mit Sexdarbietungen handelt, unzulässig. 
1.3 Sortimentsliste 
Gemäß § 11 BauNVO wird für den innerhalb des Teilbereichs 1 des sonstigen 
Sondergebietes SO zulässigen großflächigen Lebensmittelsupermarkt festgesetzt, 
dass ausschließlich nahversorgungsrelevante Kernsortimente gemäß der „Kölner 
Sortimentsliste“, vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 09.02.2023, zulässig sind. 
Der Umfang der sonstigen zentrenrelevanten und der nicht zentrenrelevanten 
Randsortimente (gemäß Kölner Sortimentsliste) wird in Summe auf maximal 10 % 
der Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelsupermarktes begrenzt. 
 
Kölner Sortimentsliste 
 
zentrenrelevante Sortimente: 
a. Bücher und Antiquariate 
b. Papier / Bürobedarf / Schreibwaren inkl. Schulbedarf, Bastelartikel 
c. Bekleidung aller Art (inkl. Karnevalsbekleidung, Kinder- und Babybekleidung, 
Sportbekleidung, Arbeitsbekleidung etc.), Wäsche, Schuhe, Lederwaren, Wolle, 
Kurzwaren, Strickwaren, Handarbeiten, Stoffe  
d. Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, 
Computer), Elektro-Haushaltswaren (Kleingeräte wie Mixer, Bügeleisen, ohne 
Elektrogroßgeräte), Büromaschinen 
e. Lampen, Leuchten, Beleuchtungskörper, 
f. (Augen-)Optik, Hörgeräteakustik, Uhren, Schmuck, Foto, Spielwaren, 
Musikalien, Musikinstrumente, 
g. medizinische, orthopädische Artikel, Sanitätswaren, pharmazeutische Artikel 
h. Kunst, Kunstgewerbe, Bilderrahmen, Antiquitäten (ohne Antikmöbel) 
i. Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik 
j. Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Raumausstattung, Bettwaren 
(z. B. Steppdecken), Haus- / Tischwäsche, Bettwäsche (Bettbezüge, Laken), 
Badtextilien 
k. Baby- und Kinderartikel ohne Kinderwagen, Kindersitze 
l. Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe), Sportartikel (ohne Großgeräte) 
m. Fahrräder und Fahrradzubehör, 
n. Tiere, Zoobedarf, Tierpflegemittel, Tiernahrung 
o. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
 
nahversorgungsrelevante Sortimente (gleichzeitig immer zentrenrelevant)

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p. Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwaren 
q. Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. Wasch- und 
Putzmittel, Kosmetika), Apothekerwaren 
r. (Schnitt-)Blumen 
s. Zeitungen / Zeitschriften 
 
nicht zentrenrelevante Sortimente: 
t. Möbel, Kücheneinrichtung, Büromöbel, Antikmöbel, Teppiche, Teppichböden, 
Bodenbeläge, Matratzen 
u. Bau- und Heimwerker-, Gartenbedarf, Installationsmaterial, Beschläge, 
Eisenwaren und Werkzeuge, Zäune, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf, 
Baustoffe, Badeinrichtungen und -ausstattung, Fliesen, Sanitär, Holz 
 
2 Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Bezugspunkte für Gebäudehöhen 
2.1.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die für die urbanen Gebiete MU 1 bis 
MU 4 sowie für das Sondergebiet die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt 
Normhöhen Null (NHN). 
2.1.2 Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt für die festgesetzte 
maximale Gebäudehöhe (GH) die Oberkante der Gebäude einschließlich Attika, 
Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile maßgebend. 
2.1.3 Bei baulichen Anlagen mit Satteldach ist als Firsthöhe (FH) der maximal zulässige 
oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Als Traufhöhe 
(TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut maßgebend. 
2.2 Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe 
2.2.1 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen bei Flachdächern die festgesetzten 
Gebäudehöhen (GH) in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und im Sondergebiet 
SO durch untergeordnete Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahrten, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Wärmepumpen) sowie durch 
Photovoltaikanlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden.  
2.2.2 Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.  
3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt als Höhenlage innerhalb der urbanen Gebiete 
MU 1 bis MU 4 und des Sondergebietes SO das Maß 61,2 m über Normalhöhen 
Null (NHN). Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der 
Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018. Eine Abweichung 
von der festgesetzten Höhenlage von bis zu +/- 0,3 m sowie stufenfreie Übergänge 
zu den bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zulässig. 
Darüberhinausgehende Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, 
wenn dies die besondere örtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht 
beeinträchtigt werden. 
3.2 Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungen 
gemäß BauO NRW 2018 bleiben von diesen Festsetzungen unberührt. Sie sind in

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Bereichen mit festgesetzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe 
anzuwenden. 
 
4 Überbaubare Grundstücksfläche  
4.1 Überschreitung der Baugrenzen 
4.1.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die 
oberirdisch geltenden Baugrenzen, durch Balkone, Terrassen und/oder die 
Überdachung von Eingängen, bis maximal zu den in der unten stehenden Tabelle 
genannten Maßen überschritten werden, wenn Straßenverkehrsflächen dadurch 
nicht berührt werden und die Vorschriften gemäß BauO NRW 2018 eingehalten 
werden: 
4.1.2 Innerhalb der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltenden 
Baugrenzen sind oberirdisch notwendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen zulässig, soweit sie der 
Erschließung der jeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Geländeoberfläche 
dienen.  
 
 Balkone Terrassen Überdachung von Eingängen 
MU 1 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
MU 2.1 / MU 2.2 - - 2,0 m 
MU 3 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
MU 4 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
SO  2,0 m - 2,0 m

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4.2 Abweichende Abstandsfläche  
4.2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „a“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,2 H.  
4.2.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „b“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,1 H.  
4.2.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „c“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,2 H, jedoch mindestens 3,0 m. 
4.2.4 Die bei der Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde zu legende Geländehöhe 
bezieht sich auf die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.1 (61,2 m NHN). 
5 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird 
festgesetzt, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und des 
Sondergebietes SO oberirdische Garagen, Carports und Stellplätze unzulässig sind. 
5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird 
festgesetzt, dass innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 oberirdische Stellplätze und 
Garagen (Ga/St) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.  
5.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des 
Sondergebietes SO und innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 Ein- und Ausfahrten 
von Tiefgaragen und Garagen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafür 
festgesetzten Bereiches zulässig sind. 
6 Flächen für Nebenanlagen  
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird 
für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dass 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der im Bebauungsplan 
gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind 
Zugangswege, Stützmauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und 
Spielflächen für Kleinkinder sowie die gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) 
zulässigen Nebenanlagen gemäß textliche Festsetzungen Nr. 6.2 und 6.3. 
6.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird 
für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dass 
Standorte für Müllbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen und 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 
6.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauNVO wird 
festgesetzt, dass Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität 
dienen, innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und des Sondergebietes SO 
ausnahmsweise zulässig sind.  
7 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnten 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der in der Planzeichnung mit 
„ÖGW“ gekennzeichneten Flächen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 nur

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Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten.  
8 Maßnahmen zum Artenschutz 
8.1 Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von Fledermäusen 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 
und innerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum 
Schutz von Fledermäusen vor Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodung von 
Bäumen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Stufe 2 
zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und 
ergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 und des „Methodenhandbuches zur 
Artenschutzprüfung in NRW -Bestandserfassung, Wirksamkeit von 
Artenschutzmaßnahmen und Monitoring - Anhang B (Maßnahmen-Steckbriefe)“ 
durchzuführen: 
 
Für die Zwergfledermaus sind drei Gebäudequartiere sowie zwei Höhlenbäume 
auszugleichen, das entspricht folgenden Ersatzquartieren: 
 
 
15 Oberputzquartiere (alternativ bzw. als temporärer Ersatz zu Unterputzquartieren): 
• 6x Schwegler 1FQ (Sommerquartier) 
• 9x Schwegler 1WQ (Winterquartier) 
 
oder 
 
15 Unterputzquartiere (optional): 
• 3x Schwegler 2FR (Sommerquartier) 
• 3x Schwegler 1FR (Sommerquartier) 
• 9x Schwegler 2WI (Winterquartier) 
 
 
20 Baumquartiere: 
• 4x Schwegler 1FF 
• 4x Schwegler 3FF 
• 12x Schwegler 1FW 
 
Folgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten:  
• Sofern schlussendlich Unterputzquartiere geplant sind, müssen bis zu deren 
Installation Oberputzquartiere am verbleibenden Gebäudebestand installiert 
werden. Letztere können nach erfolgreicher Installation der Unterputzquartiere in 
den Neubauten, außerhalb der Aktivitätszeit der Art und nach vorheriger 
Besatzkontrolle inklusive erbrachtem Negativnachweis, abgehangen werden. 
• Die Anbringungsorte sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) 
abzustimmen.  
• Das Anbringen ist durch eine Ökologische Baubegleitung zu begleiten. Die GPS- 
Daten der Kästen sind zu protokollieren (UTM Zone 32N).  
• Fledermauskästen sind vorzugsweise mit Süd- oder Ostausrichtung, jedoch nicht 
an der Nord- bzw. Westseite von Gebäuden anzubringen, dabei ist darauf zu 
achten, dass der Ein- und Ausflugbereich nicht auf die Straße ausgerichtet ist;

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• Die festgesetzten Kästen sind in unterschiedlichen Höhen (> 3-4 m als Schutz 
vor Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition 
(von schattig bis sonnig) anzubringen. 
• Quartiere sind in einem Abstand von mindestens 5 Metern zu installieren. 
• Auf freie An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (keine hineinragenden 
Äste, keine Pflanzen- oder Rankgitter unterhalb der Kästen). 
• Die installierten Quartiere sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten und 
müssen alle fünf Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft, gereinigt und wenn 
nötig, repariert werden. 
• Nicht-selbstreinigende Kastentypen (1FW) sind jährlich im September zu 
reinigen.  
8.2 Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von Haussperlingen 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 
und innerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum 
Schutz von Haussperlingen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrages der Stufe 2 zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-
Dellbrück von Februar 2021 und ergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 vor 
Rückbau von Gebäuden durchzuführen: 
 
Für den Haussperling sind 15 potentielle Reviere auszugleichen, hierzu sind 
insgesamt 45 Nisthilfen an Gebäuden zu installieren. 
 
Folgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten: 
 
• Die Innenmaße der Nisthilfen müssen mindestens folgende Maße aufweisen: 
Höhe = 14 cm, Breite = 13,5 cm, Tiefe = 25 cm. 
• Die Einfluglöcher müssen rund oder oval ausgebildet sein und einen Durchmesser 
von mindestens 30 – 47 mm aufweisen. 
• Die Anbringung darf nicht an der Wetterseite und muss ohne zu starke direkte 
Besonnung erfolgen. 
• Die Anbringung muss in mindestens 3 m Höhe erfolgen. 
• Es sind ausschließlich Einzelnisthilfen zu verwenden, diese sind  mit einem 
Abstand von mindestens 0,5 m und maximal 1 m voneinander entfernt zueinander 
anzubringen.  
• Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen  
(außerhalb der Brutzeit). In diesem Rahmen muss auch eine Reinigung (Entfernen 
von Vogel- und anderen alten Nestern) erfolgen. 
• Die Ausbringungsorte sind mit der UNB abzustimmen, die Anbringung ist durch 
eine ökologische Baubegleitung zu begleiten, die GPS -Daten der Kästen sind zu 
protokollieren (UTM Zone 32N). 
 
9 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte  
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
festgesetzt: 
Die mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln zu belasten.

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10 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
10.1 Passiver Schallschutz 
10.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den 
dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus 
nachfolgender Tabelle: 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
10.1.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer LPB bzw. maßgeblicher Außenlärmpegel an 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
10.2 Schutz der Nachtruhe 
10.2.1 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
10.3 Schutz vor Gewerbelärm 
10.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der 
Nebenzeichnung mit einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) nachts dargestellten 
Bereiche öffenbare Fenster an den zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet 
und/oder zu den südöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzelhandels- und 
Gastronomiebetrieben zugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen (im 
Sinne der DIN 4109-1,- Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) nicht zulässig sind. 
10.3.2 Abweichend von der vorstehenden Festsetzung sind zu öffnende Fenster von 
schutzbedürftigen Räumen zulässig, wenn im Einzelfall im Rahmen der 
Baugenehmigung durch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass 
die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm z. B. durch Baukörperstellung

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oder bauliche Abschirmung der maßgeblichen Immissionsorte (z. B. durch 
Glasvorbauten als Schallschutzwand) eingehalten werden. 
10.4 Außenwohnbereiche  
10.4.1 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus Gewerbe- und 
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) >62 dB(A) im Tagzeitraum 
(6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch 
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel 
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.  
11 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Plangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen, zu 
erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
 
11.1 Begrünung der Flachdächer 
11.1.1 Flachdächer von Tiefgaragen in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und in dem 
Sondergebiet SO sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, 
Gräsern EA31 (LW41112) Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH 51 / GH 52) zu 
bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, 
Terrassen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine 
Vegetationstragschicht von mindestens 1,50 m Stärke zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
11.1.2 Flachdächer des jeweils obersten Geschosses eines Gebäudes in den urbanen 
Gebieten MU 1 bis MU 4 und dem Sondergebiet SO sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Von der 
Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche 
haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und 
Dachfenster genutzt werden. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen 
jedes Gebäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch 
über der Dachbegrünung zulässig. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
11.1.3 Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt werden, sind von 
der Begrünungspflicht ausgenommen.  
11.2 Begrünung von Fassaden 
11.2.1 Innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von 
Gebäuden mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand 
bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei 
Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen ist eine

- 10 - 
 
Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind 
Lüftungseinrichtungen und Fassadenelemente ohne Bodenanschluss. 
11.2.2 Die Fassadenbegrünung bzw. die Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß 
11.2.1 darf nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen. 
11.3 Anpflanzung von Bäumen  
Innerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 / 
GH742) entsprechend der unten stehenden Tabelle zu pflanzen: 
 
Straßenverkehrsfläche 11 Bäume 
Private Verkehrsfläche „Parkplatz“ 3 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 15 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ 8 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 1 10 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 2.1 2 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 3 4 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 4 3 Bäume 
Sondergebiet SO  8 Bäume 
 
11.4 Erhaltung von Bäumen 
Die in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorte zum Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind dauerhaft soweit möglich zu erhalten, 
zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

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B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGB 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1 Dachform 
1.1 Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
1.2 Geneigte Dächer sind mit einer Neigung zwischen 35° und 45° zulässig.  
2 Werbeanlagen 
2.1 Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen 
und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligen 
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die 
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
2.2 Freistehende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen, Schornsteinen, 
Lampen und an Bäumen sowie Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
2.3 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
2.4 Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind 
nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade 
bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
2.5 Das Bekleben von Schaufensterflächen zu Werbezwecken (bspw. mit Folien) ist 
zulässig, wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der gesamten 
Schaufensterflächen einnimmt. 
3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
4 Einfriedungen  
4.1 Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare 
private Wege grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken sowie als 
Kombination von Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischen 
Hecken (z. B. Hainbuchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) (BD4/ GH422) 
zulässig. 
4.2 Einfriedungen gemäß Ziffer B 4.1 dürfen eine Höhe von 1,2 m oberhalb der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs.4 BauO NRW 2018 nicht überschreiten. 
4.3 Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehenden 
Einfriedungen (Mauern mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höhe 
und Ausführung neu errichtet werden. Auf die Erhaltungssatzung E 16 wird 
verwiesen.  
4.4 Entlang der privaten Grünfläche sind Einfriedungen unzulässig.

- 12 - 
 
5 Vorgärten und Gärten 
5.1 Die im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation, 
welche einen unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen 
und dauerhaft zu erhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig. 
5.2 Befestigte Flächen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für die 
notwendige Erschließung (z. B. Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz oder in Vorgärten 
zulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude angrenzende 
Terrassen zulässig. 
5.3 Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen sind als 
Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und gärtnerisch 
zu gestalten oder zu bepflanzen. 
6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen 
6.1 Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen sind vollständig 
einzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. 
Hainbuche (Carpinus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung der 
Abfallsammelbehälter entspricht, so einzufassen, dass sie von den öffentlich 
zugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind. 
 
C KENNZEICHNUNGEN 
1 Erbebenzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. Im 
Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu 
berücksichtigen. 
2 Altlasten 
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln in Gänze als 
nachrichtlich erfasster Altstandort unter der Nr. 905118, Möhlstraße, erfasst. 
 
D HINWEISE 
 
1 Rechtsfolge 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft.  
Die Erhaltungssatzung Nr. 16 vom 22.07.1991 bleibt abweichend hiervon auch nach 
Rechtskraft des Bebauungsplans 75501/02 in Kraft und gilt parallel. 
2 Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)).

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c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 
Es gelten die jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
3 Bodendenkmäler 
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu 
rechnen. Eigentümer/Bauherren/Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung 
des § 16 Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) (Meldepflicht bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern) sowie des § 27 DSchG NRW (Kostentragung und 
Gebührenfreiheit) hingewiesen. 
 
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten 
das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu 
erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an das Römisch-Germanische 
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden. 
4 Baudenkmäler 
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende Anlagen, die dem Denkmalschutz 
(Baudenkmal) unterliegen:  
• Bergisch Gladbacher Straße 993 (Denkmallistennummer 8097)  
• Möhlstraße 7 (Denkmallistennummer 7040)  
• Möhlstraße 9 (Denkmallistennummer 8130)  
• Möhlstraße 11 (Denkmallistennummer 8209)  
In Baugenehmigungsverfahren sind bei denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren 
Umgebung von denkmalgeschützten Anlagen die Belange des Denkmalschutzes und 
insbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 DSchG NRW zu berücksichtigen. 
5 Kampfmittel 
Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. 
Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszufuhren. Ein Erdaushub 
sollte schichtweise so erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z. B. 
Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen o.ä. werden. Vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichens Az. 22.5-3-5315000-
70/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B des 
Wasserwerkes Höhenhaus. Die Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind zu beachten. 
7 Artenschutz 
Ergänzend zu den Festsetzungen unter TF I Nr. 8 ergeben sich laut Artenschutzprüfung des 
Büros Ökoplan (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe 2 zur Quartierentwicklung 
„Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und ergänzender Überprüfung vom 
11.12.2024) bei Beachtung der folgenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine

- 14 - 
 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG).  
 
Allgemein 
Werden unerwartet Quartiere oder immobile Einzeltiere sämtlich besonders geschützter 
Arten gefunden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die UNB der Stadt Köln ist 
zu informieren, um das weitere Vorgehen mit dieser abzustimmen, um ggf. der Situation 
entsprechend Maßnahmen zu ergreifen, durch die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbeständen verhindert wird. 
Schutz von Fledermäusen 
Im Vorfeld von Gehölzrodungen ist zu kontrollieren, ob die betroffenen Gehölze potenzielle 
Quartierstrukturen wie Baumhöhlen und –spalten aufweisen. Diese sind dann unabhängig 
von der Jahreszeit auf Besatz hin zu kontrollieren. Ist ein Quartiervorkommen 
auszuschließen, können die untersuchten Strukturen verschlossen und die Arbeiten 
fortgeführt werden. 
 
Gebäudeabbrüche sind von August bis Oktober von innen nach außen durchzuführen. 
Zwischen Störungsbeginn und dem tatsächlichen Abbruch muss ein Zeitfenster von 
mindestens einer Stunde eingehalten werden, in dem immer wieder Störungen verursacht 
werden. Um eine zwischenzeitliche Neubesiedlung durch Tiere zu vermeiden, sollten die 
einmal begonnenen Abbrucharbeiten dann kontinuierlich ohne längere, störungsfreie 
Unterbrechungen durchgeführt werden. 
 
Schutz von Fledermäusen und Haussperlingen 
In der Regel sind jegliche Arbeiten einzustellen, bis alle Individuen eigenständig ausgeflogen 
sind. Bei größeren Quartieren erfolgt die Freigabe dazu nach vorheriger Prüfung durch einen 
Fachgutachter im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung. Die ökologische 
Baubegleitung darf die Strukturen frühestens zwei Tage vor den geplanten Arbeiten 
kontrollieren. 
 
Fledermaus und Insekten 
Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondere Insekten, 
Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung 
der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von 
Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung 
des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten 
Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten weder 
über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige 
angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu 
erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. 
Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu 
begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von 
Bewegungsmeldern). 
 
Avifauna 
Rodungsarbeiten von Bäumen und Gebüschen sind ausschließlich außerhalb der Nist- und 
Brutzeit, d. h. zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres, zulässig. 
Sofern dies nicht möglich ist, muss durch vorhergehende Untersuchungen einer 
ökologischen Baubegleitung sichergestellt werden, dass in den Bäumen und Gebäuden 
keine aktuell genutzten Lebensstätten und laufenden Bruten bestehen. Die ökologische 
Baubegleitung darf die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten 
untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ökologische 
Baubegleitung darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ökologischen

- 15 - 
 
Baubegleitung sind zu protokollieren. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der 
Außenfassade sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind 
(opake Materialien, Ornamentglas oder Muster/Markierungen). 
Genauere Informationen zur Konfliktträchtigkeit von Glas im Vogelschutz sind auf den 
Webseiten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und der Wiener 
Umweltanwaltschaft verfügbar. 
8 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der 
Stadt Köln einzuschalten. 
9 Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 
02. August 2023). 
10 Private Spielflächen für Kleinkinder 
Es gilt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 31. Januar 2024). 
11 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). 
12 Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eine 
Reduzierung der im Sinne des § 48 BauO NRW 2018 nachzuweisenden Stellplätze um bis 
zu 45 % aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen (2024): Verkehrsplanerische 
Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Möhl-Areal“ in Köln-Dellbrück) (ÖPNV-
Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an Fahrradstellplätzen) geltend zu machen. 
13 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages 
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
14 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 4: Darstellung und Bewertung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

153227 Zeichen

Anlage 4 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bauleitplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 75501/02 –Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück – und zur 238. Änderung 
des Flächennutzungsplans „Möhl-Areal und angrenzendes Gewerbegebiet“ in Köln-Dellbrück eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20. November bis zum 04. Dezember 2020 durchge-
führt. Die Öffentlichkeit wurde über Aushänge am Bezirksrathaus Mülheim, mit in der Umgebung des Plangebiets verteilten Flyern und durch die städti-
schen Webseiten „www.beteiligung-bauleitplanung.koeln“ und „www.mitwirkungsportal-koeln.de“ über die Planungen zum Bebauungsplan sowie die Ände-
rung des Flächennutzungsplans informiert. Wegen der Einschränkungen durch das Corona-Virus musste auf eine Informationsveranstaltung vor Ort ver-
zichtet werden.  
Es sind 115 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 20. November 2020 bis zum 17. Dezember 2020 eingegangen. Hiervon sind 19 in Form 
eines Beitrags im Onlineforum des Mitwirkungsportals abgegeben worden. Im Rahmen des digitalen Diskurses sind von insgesamt 13 Thesenbeiträge 4 
durch 6 Einträge kommentiert worden. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Die Stellungnahmen und hierzu erfolgten Kommentare im Beteiligungs-
portal sind zusätzlich mit * gekennzeichnet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellung-
nahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme 
der Verwaltung zum betreffenden Thema verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des 
Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive 
Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des 
vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden 
Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der 
Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verdrängung der 
auf dem Grundstück befindlichen Musikschulen und Pro-
beräumen über den Stadtteil hinaus einen Einschnitt dar-
stellen würde, da solche Räume stadtweit nicht ausrei-
chend verfügbar sind. 
 
Ja Bereits in dem zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegten städte-
baulichen Vorkonzept ist die Integration eines Kulturbetriebs dar-
gestellt. Zielsetzung ist, dass ein vielfältiges und gemischtes 
Quartier mit vielen verschiedenen Nutzungen entsteht (Wohnen, 
Büro, Einzelhandel, Kultur). 
 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren Bauleitplanverfahren wird 
zwar im Rahmen eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
Lage und Gestalt des Nutzungsbausteins konkretisiert, doch wer-
den potenzielle kulturelle Nutzungen nicht weiter spezifiziert. Dies 
entzieht sich auch sowohl der Regelungstiefe des Bebauungs-
plans als auch des Flächennutzungsplans mangels Rechtsgrund-
lage. Die Größe der notwendigen Flächen für den kulturellen 
Nutzungsbaustein wird sich an den Anforderungen und Möglich-
keiten der bestehenden Zirkusfabrik orientieren. Hierfür steht die 
Vorhabenträgerin bereits im Austausch mit den Betreibern. 
Auf den Erhalt oder die Verdrängung von Nutzungen im Bereich 
des an das „Möhl-Areal“ grenzenden Gebietes hat das Verfahren 
zur Änderung des Flächennutzungsplans ebenfalls keinen unmit-
telbaren Einfluss. 
 
Es wird Interesse für ein Grundstück für ein kleines 
Wohnhaus mit Musikschule bekundet. Weiterhin wird da-
rum gebeten, bei der Entwicklung der neuen gemischten 
Bebauung entsprechend berücksichtigt zu werden und im 
Falle der Entwicklung von mehrgeschossigen Gebäuden 
mit den in Betracht kommenden Grundstückseigentümern 
und Projektentwicklern Kontakt herzustellen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das Bauleitplanverfahren dient allerdings nicht der Vermittlung 
von potenziellen Käufer*innen oder Mieter*innen, sondern ist ein 
reines Rechtssetzungsverfahren. 
 
2 Es wird darauf hingewiesen, dass es für ein gehaltvolles 
kulturelles Leben in Dellbrück unabdingbar sei, dass auch 
nach einer Neubebauung auf dem Möhl-Areal, kleine Ver-
eine und Kultureinrichtungen unterkommen können. Die in 
Ja Zielsetzung für das zu findende städtebauliche Konzept ist es, 
dass ein vielfältiges und gemischtes Quartier mit vielen verschie-
denen Nutzungen entsteht. Kulturelle Nutzungen sind bereits im 
Vorkonzept vorgesehen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der schematischen Darstellung der Rahmenbedingungen 
genannte "Integration eines Kulturbetriebs" werde be-
grüßt. Ohne einen angemessenen - dem jetzigen ver-
gleichbaren - Kulturbetrieb wäre der Stadtteil Dellbrück 
wesentlich ärmer. Allerdings erschließe sich noch nicht, 
wie ein solcher neugeschaffener Kulturbetrieb dann aus-
sehen soll. 
 
Es wird angeregt: 
• dass ein solcher Kulturbetrieb dem Umstand Rech-
nung trägt, dass er weitere kleinere Vereins- oder Kul-
turveranstaltungen bzw. -einrichtungen beherbergen 
kann 
• dass dieser Kulturbetrieb in einer räumlichen Größe 
vorgesehen wird, die mehreren kleineren Einheiten zur 
gleichen Zeit Übungseinheiten und/oder sonstige 
• Treffen ermöglicht dass mehrere Räumlichkeiten im 
Kulturbetrieb dazu eine Größe von jeweils mindestens 
60 m² haben. 
 
Es haben bereits konstruktive Gespräche zwischen den Betrei-
bern der Zirkusfabrik und der Vorhabenträgerin bezüglich eines 
möglichen Erhalts der Zirkusfabrik auf dem Möhl-Areal stattge-
funden. Die Vorhabenträgerin will auch weiterhin Flächen für kul-
turelle Einrichtungen in einem Neubau auf dem Möhl-Areal vor-
sehen. Die Größe der Flächen wird sich an den Anforderungen 
und Möglichkeiten der bestehenden Zirkusfabrik orientieren. 
 
Im weiteren Bauleitplanverfahren wird ein städtebauliches Quali-
fizierungsverfahren durchgeführt. Im Auslobungstext zum Wett-
bewerb wird verankert, dass ein entsprechender Standort für eine 
Kultureinrichtung vorzusehen und zu qualifizieren ist.  
  
Vorbehaltlich des Ergebnisses des städtebaulichen Qualifizie-
rungsverfahrens soll zunächst im Rahmen eines 1. Bauabschnit-
tes ein Neubau realisiert werden, in dem die Zirkusfabrik als po-
tenzielle Mieterin einen neuen Standort finden kann. Erst nach 
Fertigstellung des 1. Bauabschnittes ist der Abriss der aktuell von 
der Zirkusfabrik gemieteten Gebäude beabsichtigt. 
 
3 Die Absicht, neuen Wohnraum am Standort zu schaffen, 
wird befürwortet. In Hinblick auf die geplante Gewerbe-
nutzung (Dienstleistung) einiger Flächen wird zu beden-
ken gegeben, dass ähnliche Gewerbeflächen in Dellbrück, 
die nicht in direkter Nähe zur Dellbrücker Hauptstraße 
liegen, oft nicht genutzt werden und schwierig zu vermie-
ten sind. Es wird angeboten, mit der Stadt und Bauträgern 
in Austausch zu treten. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In ganz Köln sowie 
auch in Dellbrück gibt es einen ungedeckten Bedarf an Gewerbe- 
und Büroflächen. Auch wenn das Plangebiet nicht direkt an der 
Dellbrücker Hauptstraße liegt, so ist die Lage dennoch gut durch 
die Bergisch Gladbacher Straße und die S-Bahnstation Dellbrück 
erschlossen. Ziel ist es schon im städtebaulichen Konzept die 
Voraussetzungen für die Realisierung von Gewerbe- und Büro-
flächen zu schaffen, die nicht nur den aktuellen, sondern auch 
den zukünftigen Anforderungen der Arbeitswelt genügen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird sich für den Verbleib der auf dem Gelände ansäs-
sigen Zirkusfabrik/ Kulturarena ausgesprochen. In der 
Form des Angebotes sei es ein einzigartiges Unterneh-
men, da es viele Aspekte in sich vereint. Die Zirkusfabrik 
biete vieles, was ansonsten in Dellbrück fehle. Sie sei im 
Bereich Kinder- und Jugendarbeit fast der einzige Anlauf-
punkt. Auch das Eltern-Kind-Cafe sei das einzige in Dell-
brück. Die Zirkusfabrik sei auch regelmäßiger Gastgeber 
für Konzerte und Veranstaltungen. Wichtig sei, dass es 
auch im Neubau eine bezahlbare Alternative für die Zir-
kusfabrik gibt.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass zwar die Umnutzung 
von bisher gewerblich genutzten Flächen zum Woh-
nungsbau richtig sei, diese jedoch auch Orte für Kunst, 
Kultur, Konzerte und Veranstaltungen gefährde. Letztere 
seien aber oft prägend für die Lebensqualität im Veedel 
und Orte der Begegnung für jede Altersgruppe. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
4 Die Schaffung neuer Wohnmöglichkeiten im Stadtteil 
Dellbrück wird als angebracht erachtet. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Es wird darum gebeten, dass im neuen Quartier auf dem 
Möhl-Gelände auch kulturelle Begegnungen weiter mög-
lich sind und erhalten bleiben. 
 
Es wird weiterhin darum gebeten, sich besonders für die 
kulturellen Belange in Dellbrück einzusetzen. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

- 5 - 
 
/ 6 
 
 
5 Neben der angedachten Mischung von Wohnraum, Ge-
werbe, Gastronomie sowie Kultur und Versorgung, wird 
auch die Unterbringung von älteren und pflegebedürftigen 
Bewohnern angeregt.  
 
Ja Zielsetzung ist es, dass ein vielfältiges und gemischtes Quartier  
mit vielen verschiedenen Nutzungen entsteht. Es soll Wohnraum 
in unterschiedlichen Größen für Menschen allen Alters 
und für die 
unterschiedlichsten Lebenssituationen geschaffen werden.  
 
Bezüglich der Verkehrsplanung werden folgenden Anre-
gungen gemacht: 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Planung 
als eine mögliche Option die Öffnung des Areals zur 
Möhlstraße hin vorsehe. Implikationen hieraus wären: 
• Ausweich-Verkehr über Busbahnhof in die Urnenstra-
ße (Grundschule) mit entsprechender Staubildung und 
Gefährdung der Grundschüler. Ausweich-Verkehr über 
die Dellbrücker Hauptstraße und damit noch größerer 
Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer.  
• Vermehrte Nutzung und Rückstau auf der Möhlstraße.  
 
Als Alternativen werden empfohlen: 
• Kurzfristig - Beibehaltung einer Stichstraße im Möhl-
Areal.  
• Mittelfristig - Um eine weitere Belastung des existie-
renden Wohngebietes durch das neue Areal zu ver-
hindern, solle ein gesamthaftes Verkehrskonzept für 
das Areal von Möhlstraße hin zur Eschenbruchstraße 
bereits vor Baubeginn des Möhl-Areals entwickelt 
werden, unter Einbeziehung der Ottilienstraße und der 
Flächen unmittelbar südlich der S-Bahn-Station. Zur 
Vermeidung der Rückstaus bei Linksabbiegern könnte 
es sinnvoll sein, einzelne Straßen nördlich der Ber-
gisch Gladbacher Straße in Einbahnstraßen umzu-
funktionieren (z.B. die Möhlstraße in Richtung Süden), 
so wie dies bereits südlich der Bergisch Gladbacher 
Straße umgesetzt wurde.  
 
Kenntnisnahme Sämtliche umfassenden zum Thema Verkehrsplanung geäußer-
ten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. In Vorberei-
tung des Wettbewerbsverfahrens wurden bereits Verkehrserhe-
bungen durchgeführt und die Ausgangssituation dokumentiert. Im 
Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens „Möhl-Areal“ 
wird sich eine Verkehrsuntersuchung detailliert mit den verkehrli-
chen Auswirkungen der geplanten Nutzungen auseinanderset-
zen. In diesem Zusammenhang werden auch die hier aufgeführ-
ten Anregungen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung ge-
prüft und mit in die Überlegungen einbezogen. 
 
Die Ergebnisse fließen in ein Verkehrskonzept ein. Zielsetzung 
dieses Konzepts ist es, sowohl die Wohnbevölkerung von unnöti-
gen Verkehrsbelastungen zu schützen als auch die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehres für alle Verkehrsteilnehmer (Fuß-
gänger, MIV, Radfahrer) zu gewährleisten. Hierfür wird auch ein 
Mobilitätskonzept erstellt, das durch verschiedene Maßnahmen 
den Rad- und Fußverkehr sowie den ÖPNV und das Carsharing 
attraktiv gestalten und bewusst fördern soll. Gut ausgestatte Mo-
bilitätsstationen innerhalb eines Quartiers können nachweisbar 
den Autoverkehr reduzieren. 
 
Während das Verkehrs- und Mobilitätskonzept für den Bereich 
des Bebauungsplans „Möhl-Areal“ konkrete Maßnahmen vor-
schlagen wird, sind für den Bereich des angrenzenden Gewerbe-
gebietes keine vertiefenden Aussagen erforderlich. Im städtebau-
lichen Qualifizierungsverfahren sowie im sich daran anschließen-
den weiteren Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans 
werden die zukünftigen Perspektiven des an das Möhl-Areal 
grenzenden Gewerbegebietes lediglich auf ihre grundsätzliche

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/ 7 
 
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Entwicklung des 
Möhl-Areals als Möglichkeit der Verbesserung der Fahr-
radweg-Infrastruktur zu ergreifen. Hier werden zwei Vari-
anten gesehen: 
• Kurzfristig - Öffnung der Erikastraße (Einbahnstraße 
zwischen Dellbrücker Hauptstraße und Möhlstraße) in 
beide Richtungen für Fahrräder. Diese würde nach der 
Vorplanung eine ideale Weiterführung des angedach-
ten Fahrradweges darstellen und ein für Fußgänger 
und Fahrradfahrer gleichermaßen sehr enges Stück 
Fahrradweg an der Bergisch-Gladbacher Straße ent-
lasten 
• Mittelfristig: Integration der Planungen zum Rad-
schnellwegverbindung Bergisch Gladbach-Köln im 
Rahmen der Neuerstellung des Flächennutzungspla-
nes zwischen Möhlstraße und Eschenbruchstraße be-
reits jetzt. Hier könnte entlang der S-Bahn eine deut-
lich kürzere Variante abseits der Bergisch-Gladbacher 
Straße entstehen 
 
Machbarkeit hin untersucht. Aspekte der lokalen verkehrlichen 
Erschließung werden auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht 
dargestellt und entziehen sich auch der Regelungsmöglichkeit im 
Bebauungsplan. 
 
 
Bezüglich der Parkraumsituation werden folgende Anre-
gungen gemacht: 
Bei den zusätzlichen Einwohnern sei mit einem Auswei-
chen in die umliegenden Wohngebiete und auf den 
P&R Parkplatz zu rechnen. Dies führe zu weiteren Ver-
kehrsbelastung und insbesondere zu Stoßzeiten im ge-
samten Bereich um die Möhlstraße zu noch schwierigeren 
Parkverhältnissen - was auch die oben geschilderten 
Probleme des Verkehrsflusses auf der Dellbrücker Haupt-
straße noch weiter verstärken würde.  
Es wird angeregt, eine ausreichende Parkplatzkapazität 
einzufordern und am nördlichen Rand des Möhl-Areals 
diese teilweise auch für P&R zur Verfügung zu stellen. 
 
Kenntnisnahme Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.  
Selbstverständlich werden alle für die neuen Nutzungen notwen-
digen Stellplätze auf dem Projektgrundstück in Form von Tiefga-
ragen und/ oder Quartiersgaragen untergebracht. Auch müssen 
ausreichende Möglichkeiten für Besucherparkplätze innerhalb 
des Plangebiets vorgesehen werden.

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/ 8 
 
 Bezüglich der Umsetzung der Planung werden folgende 
Anregungen gemacht: 
Der mit einer Umsetzung der Bauplanung verbundene 
Lärm solle als Belastung nicht unterschätzt werden. 
Es wird angeregt, den Bebauungsplan mit einer Umset-
zungsfrist von 2 Jahren zu belegen. 
 
Kenntnisnahme Baumaßnahmen sind in der Regel auch mit zusätzlichem Lärm 
für die umgebende Nachbarschaft verbunden. Entsprechend sind 
im Rahmen der Baugenehmigung auch entsprechende Vorsor-
gekonzepte zu entwickeln, um die Belastung möglichst gering zu 
halten.  
 
Es ist sowohl Ziel der Stadt Köln als auch des Vorhabenträgers 
die Bauzeiten auf dem „Möhl-Areal“ möglichst kompakt und kurz 
zu halten. Aufgrund der bestehenden unterschiedlichen Mietver-
hältnisse wird eine Entwicklung der Flächen in mehrere Etap-
pen/Abschnitten erfolgen müssen. 
 
6 Es wird angeregt, dass das Projekt der Zirkusfabrik/Slide 
Cologne weiterhin als wichtiges Element der Kinder- und 
Jugendförderung bestehen bleiben soll.  
 
Wenn es nicht auf diesem Areal angeboten werden kön-
ne, solle man mit den Betreibern gemeinsam nach einer 
Lösung suchen, um im guten Rahmen das komplette An-
gebot weiter anbieten zu können. Das Angebot der Zirkus-
fabrik hebe sich von fast allem ab, was den Familien hier 
sonst geboten wird.  
Die Slide Kurse seien hier erschwinglich und erreichen 
viele verschiedene Nutzergruppen. Ein solches Angebot 
gebe es in Köln nur hier. 
 
Es wäre fatal, wenn diese Angebote wegfallen müssten. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
7 Es wird angeregt, dass ein zweiter Lebensmittelmarkt ge-
setzt werden - und keine reine und ausschließliche An-
siedlung eines Vollsortimenters erfolgen soll.  
Nein Auch in Zukunft soll ein Supermarkt Bestandteil des Quartiers 
„Möhl-Areal“ sein (Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 
circa 1.900 m²). Da das Areal innerhalb eines im Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts der Stadt Köln ausgewiesenen Zentralen 
Versorgungsbereichs liegt, („Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrü-
cker Hauptstraße“) ist die Ergänzung weiterer Einzelhandelsan-
gebote grundsätzlich möglich.

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/ 9 
 
Es wird auch darauf hingewiesen, dass neben der Stärkung der 
Versorgungsfunktion dem Plangebiet weitere Aufgaben zukom-
men. Das Quartier soll verschiedene Nutzungsbausteine aufwei-
sen: Neben den Handels- und gewerblichen Nutzungen, soziale 
Nutzungen, Dienstleistungsnutzungen und auch insbesondere 
das Wohnen für alle Altersklassen und Haushaltsgrößen.  
 
Es besteht das grundsätzliche planerische Ziel, hier ein ge-
mischtgenutztes lebendiges Quartier mit kurzen Wegen entste-
hen zu lassen.  
 
8 In der vorliegenden Stellungnahme wird der Beitrag zur 
Nahversorgung (qualitativ, quantitativ, räumlich) einer po-
tenziellen Ansiedlung eines LIDL-Marktes im Möhl-Areal 
erörtert. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten:  
 
Räumliche Standortbewertung  
• Das Möhl-Areal befinde sich innerhalb der Abgren-
zungen des ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe-
reiches Stadtbezirkszentrum Dellbrück, Dellbrücker 
Hauptstraße. Der zentrale Versorgungsbereich weise 
eine Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil 
auf. Die stadtteileweite Versorgungsfunktion begründe 
sich u. a. aufgrund der nicht gegebenen Tragfähigkeit 
für stationäre Angebote in den weiteren Stadtvierteln 
in Dellbrück. In diesem Zusammenhang wird im Ein-
zelhandelskonzept die „Sicherung und [der] Ausbau 
des Angebotes im Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrü-
cker Hauptstraße” empfohlen.  
• Angesichts der nachfolgend dargestellten deutlich un-
terdurchschnittlichen quantitativen Verkaufsflächen-
ausstattung in Dellbrück (zentraler Versorgungsbe-
reich sowie Stadtteil), bestehe im Zuge der Planungen 
die Möglichkeit durch die Neuansiedlung eines Le-
bensmittelmarktes die räumliche Versorgungsfunktion 
des zentralen Versorgungsbereiches zu verbessern 
Kenntnisnahme Die vorgetragenen Analysen und Handlungsempfehlungen zur 
Stärkung des Versorgungsbereiches Dellbrücker Hauptstraße 
sind umfassend bekannt.  
 
Im Übrigen siehe Stellungnahme Nr. 7.

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(Angebotsbündelung) und somit dieses stadtentwick-
lungspolitische Ziel zu erreichen. 
• Angesichts der zugewiesenen stadtteilweiten Versor-
gungsfunktion des einzigen zentralen Versorgungsbe-
reiches im Stadtteil Dellbrück sei demnach ein räumli-
ches Angebotsdefizit festzustellen, da nicht alle Anfor-
derungen seitens der Bevölkerung an ein umfassen-
des Lebensmittelangebot (volles Preis- und Ange-
botsspektrum) durch die Betriebe im zentralen Versor-
gungsbereich abgebildet werden könne. Durch die 
Planungen im „MöhI-Areal" sei die Möglichkeit gege-
ben, das räumliche Nahversorgungsangebot im Stadt-
teil Dellbrück nachhaltig zu verbessern. Dies gelte ins-
besondere unter Berücksichtigung des derzeit gege-
benen räumlichen Angebotsdefizits, im Zuge des 
„Fehlens“ von Angebotsalternativen im einzigen zent-
ralen Versorgungsbereich im Stadtteil (Betriebstypen-
mix aufgrund zweier REWE-Märkte nicht gegeben). 
 
Quantitative Standortbewertung  
• Im Stadtteil seien fünf strukturprägende Betriebe mit 
einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 5.700 m² ange-
siedelt. Die Verkaufsflächenausstattung im Sorti-
mentsbereich Nahrungs- und Genussmittel sei dem-
nach als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen (rd. 
0,26 m² VKF NuG/EW). Demnach bestehe hinsichtlich 
der quantitativen Verkaufsflächenausstattung ein deut-
liches Defizit. Dieses Defizit könne durch die weitere 
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zumindest re-
duziert werden (abhängig von der Ausprägung bzw. 
Dimensionierung). Ergänzend würden rechnerisch 
weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten für die Be-
standsbetriebe verbleiben. 
• Mit Stand zum 31.12.2019 leben im Stadtteil Dellbrück 
21.980 Einwohner. Daraus ergebe sich für den Stadt-
teil ein rechnerisches Kaufkraftpotenzial von rd. 56,9

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Mio. Euro. Selbst unter Berücksichtigung eines für die 
Stadt Köln typischen nennenswerten Umsatzanteils 
durch kleinteilige Strukturen (und auch Randsortimen-
te von Fachmärkten) wird im Stadtteil nach fachlicher 
Einschätzung eine Zentralität im Sortiment Lebensmit-
tel von max. 80 erreicht. Dieser Wert versteht sich un-
ter Berücksichtigung der gegebenen Angebotsstruktu-
ren in Dellbrück als Maximalwert. Das zur Verfügung 
stehende Kaufkraftpotenzial könne derzeit nicht durch 
die Bestandsstrukturen gebunden werden, wodurch 
mit nennenswerten Kaufkraftabflüssen aus Dellbrück 
zu rechnen sei.  
• Bereits im Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
wurde festgestellt, dass der zentrale Versorgungsbe-
reich Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Haupt-
straße, lediglich eine Zentralität von rd. 36 im Sorti-
ment Lebensmittel erreicht. Demnach könne der zent-
rale Versorgungsbereich seiner stadtteilweiten Ver-
sorgungsfunktion nicht gerecht werden. Durch die An-
siedlung eines weiteren Lebensmittelmarktes könne 
die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungs-
bereichs zumindest gestärkt werden. Unter Berück-
sichtigung der vorstehenden quantitativen Ausstat-
tungswerte werde ersichtlich, dass im Zuge der Pla-
nungen im „MöhI-Areal" die Chance genutzt werden 
könne, eine Verbesserung der quantitativen Angebots- 
und Nahversorgungssituation zu erreichen. Gleichzei-
tig würde dadurch der konzeptionelle Positivstandort, 
der zentrale Versorgungsbereich Stadtteilzentrum 
Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße, in seiner Funktion 
und Bedeutung gestärkt werden. Angesichts der un-
terdurchschnittlichen Verkaufsflächenausstattung er-
schiene eine Angebotsergänzung sowohl aus versor-
gungsstruktureller, wie auch aus konzeptioneller Sicht 
sinnvoll.

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Qualitative Standortbewertung  
• Im Stadtteil Dellbrück sind fünf strukturprägende An-
bieter angesiedelt, wovon drei Märkte durch die Fa. 
REWE betrieben werden. Demnach sei der Ange-
botsmix (deutlich) eingeschränkt. Im zentralen Versor-
gungsbereich Stadtbezirkszentrum Dellbrück, Dellbrü-
cker Hauptstraße seien derzeit zwei strukturprägende 
Lebensmittelmärkte angesiedelt. Dabei handelt es sich 
um zwei Lebensmittelmärkte der Fa. REWE. Ein ent-
sprechendes ergänzendes, bzw. differentes Lebens-
mittelangebot werde derzeit nicht vorgehalten. In die-
sem Zusammenhang sei die räumliche Versorgungs-
funktion des zentralen Versorgungsbereiches für den 
Stadtteil Dellbrück aufgrund der Monostruktur (nur ein 
strukturprägender Betreiber) sowie der geringen quan-
titativen Ausstattung derzeit nicht gegeben, da Ange-
botsalternativen außerhalb des zentralen Versor-
gungsbereiches aufgesucht werden müssen.  
• Im Zuge der Planungen bestehe die Chance, die im 
Einzelhandelskonzept formulierte Handelsempfehlung: 
„Absicherung des Kernbereiches durch einen weiteren 
Magnetbetrieb” zu erfüllen: Ein weiterer Magnetbetrieb 
würde am Standort und im zentralen Versorgungsbe-
reich zu einer Attraktivierung und Belebung beitragen, 
da dadurch ein zum Kundenstamm der REWE-Märkte 
differenter Kundenstamm angesprochen werden könn-
te.  
• Durch einen weiteren, zu REWE differenten Lebens-
mittelbetrieb könnten Kopplungseffekte für den Stand-
ort ausgelöst werden. Demnach würde der Standort 
den aktuellen Kundenansprüchen an die Nahversor-
gung gerecht werden: „Wartezeiten, Umwege oder 
Extrafahrten werden nicht mehr akzeptiert. Denn der 
beschleunigte Lebensstil zwingt die Menschen, alltäg-
liche Aufgaben möglichst schnell und mühelos zu er-
ledigen. Übrig bleiben schnelle Konzepte sowie zent-

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rale, gut erreichbare Standorte, die weitere Erledigun-
gen ermöglichen oder in den Tagesablauf gut inte-
griert werden können. Der Angebotsmix des zentralen 
Versorgungsbereiches resp. des gesamten Stadtteils 
Dellbrück ist aktuell sehr eingeschränkt, die Angebots-
strukturen können die Anforderungen an eine stadt-
teilweite Versorgung nicht erfüllen. In diesem Zusam-
menhang besteht durch die Ansiedlung eines zusätzli-
chen Lebensmittelmarkts die Chance durch die Pla-
nungen im „Möhl-Areal": 
• einen ansprechenden Betriebstypenmix zu schaffen,  
• weitere Synergie- und Kopplungseffekte im zentralen 
Versorgungsbereich Stadtteilzentrum Dellbrück, Dell-
brücker Hauptstraße zu generieren,  
• die stadtentwicklungspolitischen Ziele für den zentra-
len Versorgungsbereich Stadtteilzentrum Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße zu erreichen und somit den 
modernen Kundenansprüchen an die Nahversorgung 
gerecht zu werden. 
 
9 Bezüglich der Arbeit von „delljazz“ wird darauf hingewi e-
sen, dass  eine Kulturstätte, in der regelmäßig Konzerte 
stattfinden können und die der Vereinsidee eine Heimat-
adresse für die kulturelle Arbeit bietet
, besonders wichtig 
sei. Diese „Heimatadresse“ sei  in den letzten 4 Jahren in 
der ZIRKUSfabrikKulturarena gefunden worden. 
 
Die ZIRKUSfabrikKulturarena wird ohne Subventionen 
privatwirtschaftlich betrieben und be findet sich auf dem 
Möhl-Gelände. Ihr Schwerpunkt liegt in der Kinder - und 
Jugendarbeit. Sie bietet darüber hinaus einen Treffpunkt 
für zahlreiche Gruppen aus den Bereichen Soziales, Kul-
tur und Sport. Diese Lokalität bietet ideale Voraussetzun-
gen die Arbeit von „delljazz“. Sie liegt verkehrsgünstig, ist 
fußläufig und zentr al im Stadtteil erreichbar, bietet für 
Abendveranstaltungen ausreichend Parkplätze, lässt ohne 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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Konfliktpotential mit Anwohnern Musikveranstaltungen zu, 
hat einen Konzer tsaal mit hervorragender Akustik und für 
eine ideale Größe (max. 200 Personen). Nicht zu letzt 
zeichne sich diese Location durch ein sehr günstiges Kos-
ten-Nutzen-Verhältnis aus. 
 
Die bisher vorliegenden Entwürfe sähen keinen Ersatz für 
diesen Dellbrücker Kulturstandort vor. 
 
Nach vielen gescheiterten Versuchen der Politik, in den 
vergangenen J ahren für Dellbrück ein angemessenes, 
kulturelles und stadtteilbezogenes Zentrum zu gestalten, 
(Thielenbrucher Endstation der KVB, ehemaliges belg i-
sches Kasino, Bürgertreff 1006, Thurner Hof) und damit 
den zahlreichen und verschiedensten kulturellen und s o-
zialen Trägern eine Heimat zu bieten, wird befürchtet, 
dass die Kulturarbeit von „delljazz“ durch die geplante 
Entwicklung des Möhl-Geländes in dieser Form mit einem 
Fokus auf wirtschaftlich optimierten Interessen, einen her-
ben Rückschlag erleiden wird. 
 
Um dies zu verhindern, wird angeboten an den kommen-
den Planungen beteiligt werden. Es wird danach gefragt, 
welche Möglichkeiten gesehen werden, die Interessen 
von „delljazz“ bei der Entwicklung des Möhl -Geländes zu 
berücksichtigen.   
 
10 Es wird angeregt, in den Planungen zum Möhlareal oder 
alternativ und standortnah, Räume für die Zirkusfabrik 
Kulturarena zu sichern. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
11 Es wird angeregt, dass ein Ort für Kultur in jedem Fall er-
halten bleiben und auch in den Abendstunden und für Ju-
gendliche nutzbar sein solle.  
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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Es sei kein Gewinn, wenn durch die Wohnbebauung Kul-
tur und Gewerbe komplett verdrängt würden. Auch die 
angrenzenden oder nahe gelegenen Handwerksbetriebe 
gehören zum Stadtteil und seien schützenswert, auch 
wenn diese mit Lärm verbunden seien. 
Ja Bereits das zur Öffentlichkeitskonzept dargestellte Vorkonzept 
macht deutlich, dass das zukünftige Quartier nicht nur aus Woh-
nen bestehen soll, sondern auch gewerbliche, soziale und kultu-
relle Nutzungsbausteine aufweisen wird. 
Es wird darauf hingewiesen, dass in Dellbrück in den letz-
ten Jahren sehr viel gebaut, verdichtet, versiegelt wurde. 
Wenn der Stadtteil seine Lebensqualität erhalten soll, 
müsse der Zubau maßvoll sein. Die Bergisch Gladbacher 
Straße sei nach wie vor eine Belastung und habe keinerlei 
Aufenthaltsqualität. Es sollen Alternativen zum Auto (Car-
sharing) und Radweg auf der Bergisch Gladbacher Straße 
eingeplant werden. 
Ja Ein Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens erstellt, das durch verschiedene Maßnahmen den Rad- 
und Fußverkehr sowie den ÖPNV und das Carsharing attraktiv 
gestalten und bewusst fördern soll. Gut ausgestatte Mobilitätssta-
tionen innerhalb eines Quartiers können nachweisbar den Auto-
verkehr reduzieren. 
 
 
12 Es wird darum gebeten, bei der Planung die Aufrechter-
haltung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche 
zu sichern. Die vorhandenen Angebote sind rar gesät und 
die Zirkusfabrik stellt einen wichtigen Baustein für das 
Freizeitangebot für Kinder in Holweide und Umgebung 
dar. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
13 Es wird darum gebeten, die Zirkusfabrik als Basis vor Ort 
zu erhalten. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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14 Die Neuausrichtung der Bebauung auf dem bisherigen 
Gewerbegebiet der Firma Möhl zugunsten einer Wohnbe-
bauung wird ausdrücklich begrüßt. Gerade der optimal 
benachbarte Standort, an der S-Bahn-Haltestelle Dell-
brück, böte für die Wohnbevölkerung beste Vorausset-
zungen für eine schnelle Erreichbarkeit der Innenstadt. 
Wichtig dabei wäre auch der geplante Anteil von dringend 
benötigten preiswerten Wohnungen. Auch die Neuorien-
tierung des Supermarktes unmittelbar an die Bergisch 
Gladbacher Straße würde den Einkaufsstandort Dellbrück 
und hier insbesondere den nördlichen Siedlungsbereich 
stärken.  
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Äußerst kritisch wird jedoch die zukünftige Entwicklung 
und die Gefahren für den Erhalt der „Zirkusfabrik“/ Kultur-
arena betrachtet. Der Betrieb sei – trotz der Integration 
des Kulturbetriebes – durch eine lukrative Neubebauung 
keineswegs gesichert.  
 
Seit über 10 Jahren würde die „Zirkusfabrik“/Kulturarena 
ohne Subventionen und privatwirtschaftlich mit ca. 30 Mit-
arbeitern betrieben und widme sich einer intensiven Kin-
der- und Jugendarbeit. Darüber hinaus böte die Einrich-
tung Kurse und Veranstaltungsmöglichkeiten für viele 
Dellbrücker Eltern, Schulen, Kindergär
ten, Flüchtlingshilfe. 
Sie diene als Vereinstreff und Bürgercafé. Außerdem sei 
sie für den Förderverein Dellbrücker Jazzfreunde (Dell-
jazz) mit über 450 Mitgliedern und andere, wie z. B. die 
politischen Parteien, in dem einzigen, nutzbaren Saal in 
Dellbrück für über 200 Zuschauer, ein idealer Veranstal-
tungsort. 
 
Es wird angeregt, dass alles zur Sicherung dieser Kultur-
einrichtung als wichtiger Baustein des vielfältigen kulturel-
len und sozialen Lebens in Dellbrück unternommen wer-
de. 
 Siehe Stellungnahme 2.

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15 Es wird angeregt, im Möhlviertel nachhaltig, sozial und 
ökologisch zu bauen sowie ein Gemeinschaftsprojekt an 
dem Standort durchzuführen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Die Planung „Möhl-Areal“ fällt unter den Anwendungsbereich des 
„Kooperativen Baulandmodells“ der Stadt Köln mit Anforderungen 
zu modernen Wohnquartieren. Beispielsweise müssen 30 % der 
Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau hergestellt 
und ausreichend großer begrünter Freiraum mit Spielplatz für die 
Öffentlichkeit realisiert werden. Im Rahmen des Qualifizierungs-
verfahrens, das den nächsten Planungsschritt darstellt, wird ein 
städtebauliches Konzept entwickelt. Dabei werden Anforderun-
gen zu Natur, Ökologie und Energie, die auf Bundes-, Landes-, 
aber auch städtische Vorgaben beruhen, berücksichtigt.  
 
Eine ökologische Bauweise wäre grundsätzlich im Sinne der 
Nachhaltigkeit zu begrüßen, kann allerdings mangels Rechts-
grundlage nicht im Bebauungsplan verpflichtend festgesetzt wer-
den. 
 
16 Der Erhalt der Kulturarena wird angeregt. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
17 Prinzipiell wird die Umstrukturierung des Areals als positiv 
erachtet. Der Gedanke einer Blockrandbebauung zur Be-
friedung des Innenbereiches wird nachvollzogen. Dieser 
Idee ist auch die Einschätzung zur Ausnahme in der Er-
haltungssatzung (Beschlussanlage 2, Seite 5) geschuldet. 
Die beiden Gebäude Nr. 20 und 22 sollen demnach nicht 
in das (g
eplante) Erscheinungsbild der Möhlstraße passen 
und sind damit nicht erhaltungswürdig, bzw. ist deren Er-
haltung nicht mit der geltenden Erhaltungssatzung "E16" 
zu begründen. 
 
Dieser Einschätzung wird nicht gefolgt. Vom Stil würden 
die Häuser sehr wohl in die Möhlstraße passen. Zum En-
de der Straße lockern sie die Bebauung auf und stellen 
auch einen Teil der Geschichte der Firma Möhl dar. 
Ebenso ist der alte Baumbestand in den großzügigen Gär-
Teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. 
 
Eine zwingende Vorgabe zum Erhalt der benannten Gebäude 
wird in dem Auslobungstext des Qualifizierungsverfahrens nicht 
verankert. Es soll durch die teilnehmenden Büros eine planeri-
sche Abwägung mit Bestand und Planung erfolgen. Grundsätz-
lich wird ein ressourcensparender und wertschätzender Umgang 
mit Bestandsbebauung bei der Konzeptfindung erwartet, ohne 
dabei die übrigen Anforderungen an z.B. den Lärmschutz, bau-
abschnittsweise Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit außer 
Acht zu lassen.

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ten sicher im Sinne des Projektziels den Anforderungen 
des Klimawandels und der Klimaanpassung zu begegnen. 
Die Gärten können in das Konzept integriert werden und 
als Verbindung in das Areal dienen. 
 
Durch den Abbruch der Häuser und Schließung der Stra-
ßenfront wird das Projekt wirtschaftlich sicherlich interes-
santer. Baugeschichte, Umwelt und der Charme der 
Möhlstraße würden aber verlieren. 
 
Es wird angeregt, den Erhalt der Gebäude in den Vorga-
ben für das Qualifizierungsverfahrens zu berücksichtigen. 
 
18 Es wird hervorgehoben, dass mit dem B-Plan Möhl eine 
für Dellbrück wichtige Entwicklung angestoßen wird. Es 
wird befürwortet, dass mit den Veränderungen auf dem 
Möhl-Gelände, auch das gesamte Gewerbeareal von 
Möhlstraße bis hin zur Eschenbruchstraße in den Blick 
genommen wird. Mit der Durchführung des zweistufigen 
städtebaulichen Wettbewerbs und der Änderung des Flä-
chennutzungsplans zu einem Mischgebiet in diesem Be-
reich, sei ein erster Schritt getan, ein lebenswertes Quar-
tier zum Wohnen, zum Arbeiten und auch für die bereits 
vorhandenen kulturellen Nutzungen für alle Bürgerinnen in 
Dellbrück zu schaffen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
In Hinblick auf die Planungen auf dem Gelände Möhl 
(Konkretisierungswettbewerb, 2. Teil des Qualifizierungs-
verfahrens) wird die Realisierung einer ersten Stufe für ein 
insgesamt urbanes, für alle Bürgerinnen erlebbares Quar-
tier gewünscht. Angesichts der unmittelbaren Nähe zur 
Dellbrücker Hauptstraße und dem S-Bahnhof macht es 
Sinn, hier (weiterhin) die zentralen Nutzungen des künfti-
gen Quartiers zu verorten: einen Vollsortimenter, eine 
größere KiTa, die Zirkusfabrik, ein Nachbarschaftszent-
rum.  
Ja Die umfassenden Hinweise und Anregungen werden zur Kennt-
nis genommen und den Teilnehmenden des Qualifizierungsver-
fahrens als mögliche Ideen zur Kenntnis gegeben. Viele Anre-
gungen sind nahezu identisch in der Auslobung zum Qualifizie-
rungsverfahren aufgenommen. Die Teilnehmenden des Qualifi-
zierungsverfahrens erhalten darüber hinaus einen Einblick in 
sämtliche im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrach-
ten Stellungnahmen. Die hier vorgebrachten Ideen bereichern 
diesen Qualifizierungsprozess in Gänze.

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Es wird angeregt, dass sowohl der Supermarkt als auch 
das Kulturzentrum nicht als flächenzehrende, funktionale 
„Kisten“, sondern als mischgenutzte Gebäude mit Woh-
nungen und/oder Büros in den Obergeschossen geplant 
werden. Ebenso wird befürwortet, den Bereich quasi auto-
frei zu gestalten, die gute verkehrliche Lage sowie die Än-
derungen im Mobilitätsverhalten zu nutzen und die (soweit 
noch erforderlichen) Stellplätze in Tiefgaragen und einer 
(architektonisch gut eingebundenen) Quartiersgarage un-
terzubringen. Das bedeute auch, notwendige Kunden-
Stellplätze entweder auf dem Supermarkt oder in den 
Tiefgeschossen zu platzieren. Damit werde Raum für die 
Menschen geschaffen, die sich im Quartier aufhalten, 
Raum für (nutzbare!) Grün- und Aufenthaltsflächen, Raum 
für Treffpunkte und Cafe’s, die das Viertel beleben – in 
Anknüpfung und Ergänzung zu dem lebhaften Treiben auf 
der Dellbrücker Hauptstraße. 
 
Das Möhl-Gelände grenzt im Norden unmittelbar an die S-
Bahn-Station Dellbrück. Angesichts des sich verändern-
den Mobilitätsverhaltens würde sich auf dem heutigen 
Parkplatz eine mehrgeschossige, intermodale Mobil-
Station anbieten (Fahrradgarage, Rad- und Car-Sharing, 
E-Rad- und Roller-Parkplätze, Lademöglichkeiten, even-
tuell Fahrradreparatur). Ziel solle sein, den (vor allem 
überörtlichen) individuellen Pkw-Verkehr zu verlagern und 
zu vermeiden – somit ein autoarmes Quartier.

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Im Hinblick auf die konzeptionelle Perspektive im Rahmen 
des Ideenwettbewerbs (1. Teil des Qualifizierungsverfah-
rens) wird ein schlüssiges Konzept und eine Klärung er-
hofft, wie die künftige Weiterentwicklung der nachbarli-
chen Gewerbeflächen in ein Mischgebiet mit der ersten 
Realisierungsstufe Möhl so städtebaulich integriert wer-
den kann, dass das Gesamtareal später auch als ein ein-
heitliches Quartier wahrgenommen wird. Das vorliegende 
Plankonzept für den B-Plan Möhl weise in allererster Linie 
(kaum nutzbare) Abstandsflächen und lärmabschirmende 
Nutzungen zu den Nachbarbereichen auf. Das ist ein eher 
trennendes als ein verbindendes Konzept. Die geplanten 
Fußwegeverbindungen können das nicht kompensieren. 
 
Es wird hingegen eine Öffnung und ein „architektonisches 
Signal“ gewünscht: hier wird das Quartier (in 
Zukunft) weiter wachsen! Das könne zum Beispiel ein 
zentraler städtischer Platz und eine verbindende, urban 
gestaltete Wege-Achse, eine Öffnung und Verknüpfung 
zwischen den Teilquartieren herstellen. Der Quartiersplatz 
wäre ein autofreier Stadtraum mit Cafes, Außenterrassen, 
kleinen Läden, mit Hauptzugang zum Supermarkt und 
gegebenenfalls auch zum Kultur- bzw. Nachbarschaftsze-
ntrum. Er würde dazu einladen, den Einkauf zu Fuß oder 
mit dem Fahrrad zu machen, um anschließend noch zu 
klönen, sich zu treffen. Pendler vom S-Bahnhof nutzen die 
Gelegenheit, auf dem Weg nach Hause noch einen Ein-
kauf zu machen oder treffen sich zum Feierabend-Snack. 
Die Wege-Achse wäre das verbindende Element, das alle 
Teilbereiche des künftig wachsenden Gesamtquartiers als 
Rückgrat miteinander verknüpft. Als urban gehaltener und 
zugleich mit schattenspendenden Bäumen und angren-
zenden Grünflächen gestalteter Straßenraum, begegne-
ten sich hier die Anwohnerinnen, träfen sich die im Quar-
tier arbeitenden und Kultur schaffenden Menschen, ge-
nössen die Senioren den Kontakt und die Kinder spielten 
Teilweise

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in dem von Pkw’s weitgehend freigehaltenen Raum. Diese 
Straßenachse sei im Übrigen -als Verlängerung der Erna-
straße - bereits angelegt und könne eventuell einige histo-
rische Wohngebäude in der zweiten Reihe integrieren. 
 
Es wird davon ausgegangen, dass etwa 30 Prozent Ge-
werbeflächen verbleiben und die vorhandenen Arbeits-
plätze gehalten, beziehungsweise innerhalb des Gebiets 
verlagert und bei Bedarf sogar ausgebaut werden könn-
ten. Im Gebiet sind vor allem kleine, mittelständige Hand-
werksbetriebe/ Dienstleister mit Bezug auf Dellbrück an-
sässig. Darüber hinaus gibt es einige Künstler-Ateliers 
und Proberäume für Musiker. Da eine sukzessive Entwick-
lung angestrebt wird, könnten diese auch noch lange Zeit 
verbleiben und es könnte bei Erhalt der Arbeitsplätze eine 
schrittweise Umsiedlung in die neu zu schaffenden Ge-
werbeflächen erfolgen. 
 
Schwerpunkt für die langfristige Verlagerung der gewerb-
lichen Nutzung könnte entlang der S-Bahn sein, die somit 
auch als Lärmschutz diene; alternativ auch gewerbliche 
Nutzung an anderen Stellen in der gesamten Fläche. 
Wichtig sei eine ansprechende Adress-Bildung, sodass 
die gewerbliche Nutzung nicht als Restfläche, sondern als 
integrierter Teil des Quartiers gesehen und von außen 
wahrnehmbar würde. Ergänzend sind Show-Rooms 
und/oder offen gestaltete Ateliers als Ausstellungsräume 
für Handwerker, Künstler, etc. denkbar sowie Share-
Working-Spaces, die zusätzlich das Quartier belebten. Für 
den Gewerbebereich könne eine zeitgemäße, verdichtete 
Gestaltung mit – gegebenenfalls modular einteilbaren – 
mehrgeschossigen Gewerbelofts vorgesehen werden (un-
ten Hallen, in den oberen Geschossen oder vorgebaut 
Büros/Ateliers); Büro-Nutzungen könnten mit Wohnen in 
den Obergeschossen kombiniert werden. 
 
Geplant sei ein Mischquartier – was die Nutzungen anbe-
 Der Ideenwettbewerb wird in der ersten Stufe des Qualifizie-
rungsverfahrens eher konzeptionelle Antworten zur schrittweisen 
Entwicklung des gesamten Gebiets bis zur Eschenbruchstraße 
liefern. In einem relativ groben Maßstab sollen die teilnehmenden 
Büros sich mit wenigen zentralen Fragen auseinandersetzen, die 
zum Teil mit den in der Stellungnahme geäußerten Fragestellun-
gen übereinstimmen und auch im Weiteren mit den betroffenen 
Eigentümern abgestimmt werden: 
 
• In welchen Stufen kann sich das nachbarliche Areal möglichst 
flexibel entwickeln? 
• Wie kann trotz zeitversetzter Entwicklung ein zusammenhän-
gendes Quartier entstehen? 
• Was ist das zukünftige Rückgrat des Gesamtareals? Was 
schafft die Verbindung? 
• Wo muss es Zonierungen und klar ablesbare Bereiche/ Nut-
zungen geben und was kann zusammengeführt oder kombi-
niert werden? 
 
Die hier vorgebrachten Anforderungen und Lösungsansätze 
übersteigen zum Teil diese grobe Maßstabsebene und können 
somit nicht übernommen werden, wie z.B.: 
• Kleinteilige Nutzungskonzepte (egal ob modular oder nicht) 
• Detaillierte Aussagen zur Ausstattung der Freiräume 
• Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen 
• Multifunktionsanforderungen an Frei- und Dachflächen, 
 
Sobald es für die nachbarlichen Flächen greifbare Entwicklungs-
absichten gibt mit Festlegung des Vorhabenträgers und des Vor-
habengebiets, kann in nachgeordneten Verfahren – ggf. in weite-
ren Wettbewerbsverfahren – das Ideenkonzept unter Berücksich-
tigung der aufgeführten Aspekte konkretisiert werden. 
 
Zu den folgenden vorgebrachten Vorstellungen und Wünschen 
gibt es bereits eine abweichende städtebauliche Haltung: 
Die Geschossigkeit von fünf plus Staffelgeschoss sollte im ge-

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/ 22 
 
trifft aber auch die soziale Mischung, mit einem Anteil 
von mindestens 30 Prozent öffentlich geförderter Woh-
nungen (Kooperatives Baulandmodell). Vom Ideenwett-
bewerb wird nicht nur ein schlüssiges, kreatives Konzept 
erwartet, sondern auch eine Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Umsetzbarkeit. Grundsätzlich wären verdich-
tete Bauweisen mit mindestens fünf Geschossen plus 
Staffelgeschoss denkbar. Die Verdichtung solle unter an-
derem auch Platz für gut nutzbare öffentliche Flächen 
schaffen. In einem Quartier mit urbanem Charakter sollen 
allerdings auch öffentliche Plätze und Straßenraum, der 
vorrangig als Aufenthaltsraum für die Bewohnerinnen ge-
dacht ist, als Grün- bzw. Aufenthaltsfläche angerechnet 
werden. 
 
Zugleich könne und solle ein klima- und umweltgerechtes 
Quartier entstehen, wenn der technologische Aufwand für 
Wohn- und Gewerbebauten ökonomisch darstellbar ist. 
Eine verdichtete Bauweise, die (bauliche) Stapelung von 
Nutzungen, die Integration der Infrastruktur (Tiefgaragen, 
Car-Sharing, ebenerdige Quartiersgaragen für Räder) in 
die Baukörper der Wohn- und Bürogebäude schaffe Raum 
für öffentliche und für die Bewohner auch nutzbare Frei-
flächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Grün- und Freizeit-
flächen könnten zugleich als multifunktionale Versicke-
rungsflächen für Hochwasserereignisse angelegt werden. 
Auch Dächer könnten, sofern nicht als Dachterrassen ge-
nutzt, begrünt und/oder mit Solaranlagen ausgestattet 
werden und sollen in der Grünflächenausstattung ange-
rechnet werden. 
 
Nachfolgend sind die gewünschte Anforderungen an den 
Ideenwettbewerb im Rahmen der Planung Möhl, aufge-
führt: 
Art der baulichen Nutzung 
• Wohnen 70 Prozent und Gewerbe 30 Prozent der Ge-
samten Gebiet überwiegen. Die nähere Umgebung ist maßgeb-
lich von Gebäuden mit drei bis vier Geschossen geprägt. Ob ein-
zelne Hochpunkte mit etwa 6-7 Geschosse städtebaulich sinnvoll 
sein können, muss im Rahmen des Wettbewerbs anhand der 
konkurrierenden Entwürfe geklärt werden. 
 
Beim Ideenwettbewerb wird das geforderte Mischungsverhältnis 
von Wohnen und Arbeiten nicht auf 70 % und 30 % für das nach-
barliche Gelände festgelegt. Unterer Rahmen soll ein 50/50 und 
oberer 70/30-Verhältnis sein. Damit soll den teilnehmenden Bü-
ros ein konzeptionelleres Entwerfen ermöglicht werden.

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/ 23 
 
samtfläche im Areal der Nachbargrundstücke, 
• Das heißt Anteil geförderter Wohnungsbau am Woh-
nungsanteil: 30 % gemäß Kooperatives Baulandmo-
dell der Stadt Köln 
 
Maß der baulichen Nutzung 
• 3 bis 4 Geschosse plus Staffel entlang der Möhlstra-
ße, mindestens 5 Geschosse plus Staffel im restlichen 
Gesamtareal 
• Geschlossene Bauweise als Blockrandbebauung 
durchgängig entlang der Bergisch Gladbacher Straße, 
Möhlstraße und im Innenbereich des Gesamtareals 
• Gestapelte Gewerbebebauung (Gewerbehallen, plus 
Büros/ Bürolofts vorgesetzt oder in den oberen drei 
Geschossen) 
 
Gliederung 
• Zonierte/ gegliederte Nutzung, zum Beispiel im Nor-
den, entlang der S-Bahn Gewerbehallen-/Lofts inklusi-
ve gestapelter Büro’s, gegebenenfalls Büro-
/Mischnutzung im Übergang zum Wohnen, in der süd-
lichen Hälfte des Gesamtareals Wohnbebauung, ge-
gebenenfalls entlang der Bergisch Gladbacher Straße 
Mischnutzung Wohnen, Büro, Läden 
• Auf dem Gelände Möhl keine abschottende „Pufferzo-
ne“ zum nachbarlichen Gewerbe, sondern eine die 
künftige Gesamtentwicklung antizipierende Bebau-
ung/Nutzung. Die bis zum Endausbau bestehenden, 
temporären Konflikte seien in der Übergangszeit städ-
tebaulich zu klären 
• Eine das Quartier verbindende Straßen- und / oder 
Grünachse sowie ein zentraler Quartiersplatz auf 
• dem Möhl-Gelände inklusive Läden, Gastronomie 
werden sehr erwünscht 
• Ein großflächiger Vollsortimenter, integriert in die Ge-
samtplanung und mit Parken im Obergeschoss sowie

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/ 24 
 
Wohn- oder Büronutzung in weiteren Geschossen, 
wird mit Standort im Gesamtareal sehr begrüßt 
 
Freiraum, Begrünung, Energie 
• 10 m² öffentlich zugängliche und nutzbare Grünfläche 
pro neuem Einwohner, öffentlicher Spielplatz, private 
Kleinkinderspielflächen, durchgängige Dachbegrünung 
und/oder Photovoltaik/Solarenergie, sofern nicht als 
Dachterrassen genutzt, Fassaden-/ Garagenbegrü-
nung 
• Öffentliche Plätze und Räume, sofern sie vorrangig 
dem Aufenthalt dienen (Stadtplatz, Aufenthaltsflächen 
Wohnstraße) sowie Dachbegrünungen, sollen bei Be-
rücksichtigung Grünausstattung pro Einwohner ange-
rechnet werden 
• Auch im Gewerbepark Begrünung des öffentlichen 
Raums, Gliederung durch Bäume, Fassadenbegrü-
nung 
• Mehrfachnutzung von Grünflächen: Retention auf 
Grün-/ Freizeitflächen, gegebenenfalls auch in Tiefga-
ragen  
 
Erschließung/Mobilität 
• Durchgängige, verbindende städtebauliche Achse 
(Wohnstraße West-Ost) und Quartiersplatz als verbin-
dende Elemente 
• Sofern Gewerbe entlang S-Bahn, separate Erschlie-
ßung Gewerbe zwischen Ottilienstraße und Eschen-
brucher Straße (gegebenenfalls Tonnagebeschrän-
kung Ottilienstraße) 
• Über die Bergisch Gladbacher Straße solle die Er-
schließung aller mittel- bis langfristig zu erhaltenden 
Gebäude/Nutzungen (gegebenenfalls als temporäre 
Straße/Lkw-Nutzung) sichergestellt sein 
• Pkw-/Lkw-Erschließung des Vollsortimenters „von Au-
ßen“ durch Stich-/Sackgasse von der Bergisch Glad-

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/ 25 
 
bacher Straße 
 
Haupteingang am Stadtplatz 
• Wohnbereiche des Quartiers von ruhendem Verkehr 
freihalten; Parken in Tiefgaragen, Quartiersgarage 
• und in den Wohn-/Bürogebäuden integrierten Garagen 
• Mobil-Station am S-Bahnhof: Car-Sharing, Fahrrad-
Parken, Ladestationen – mehrgeschossig 
 
Zudem 
• Es sollen die zeitlich unterschiedlichen Entwicklungs-
perspektiven der Eigentümer berücksichtigt werden, 
für mittel- bis langfristig zu erhaltende Nutzungen von 
Einzelgebäuden muss die Erschließung gesichert 
werden 
• Im Rahmen des Ideenwettbewerbs solle nicht alleine 
eine schlüssige gestalterische Konzeption entstehen, 
sondern auch wirtschaftlich umsetzbare Lösungen be-
rücksichtigt werden 
• Bei Standort und Ausgestaltung Gewerbe solle unter 
anderem auch das Thema „Adressbildung“ aufgegrif-
fen werden

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19 Der Standort der Planung wird als interessant für eine 
Familienbildungsstätte erachtet. 
Es wird um Kontaktaufnahme (per E-Mail) bezüglich des 
weiteren Vorgehens gebeten. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
20 1. Verkehrsinfrastruktur 
Es wird darauf verwiesen, dass die Vielzahl geplanter 
neuer Wohnungen eine beträchtliche Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens zur Folge haben würde. Besonders die 
Bergisch Gladbacher Straße sei bereits zu den Stoßzeiten 
völlig überlastet. Dafür müssen Lösungen gefunden wer-
den.  
 
Rad- und Fußverkehr stärken und attraktiver machen: 
Der geplante Radschnellweg von Bergisch Gladbach nach 
Köln müsse direkt und nahe angebunden werden und ei-
ne breite, sichere Spur bekommen. 
 
Fußgänger müssen einen Weg durch das Gelände zur 
und von der S-Bahn bekommen. Die Wege von und nach 
allen Teilen von Dellbrück, Bergisch Gladbach und auf der 
Bergisch Gladbacher Straße sollen ausreichend breit, si-
cher und barrierefrei sein. 
 
ÖPNV stärken: 
Die Busverbindungen von Dellbrück und Bergisch Glad-
bach/Hand sollen wesentlich gestärkt werden. Von Thie-
lenbruch sollen Verbindungen in kurzen Abständen an die 
S-Bahn angebunden sein. Der Takt der S11 müsse deut-
lich erhöht werden. Damit wäre ein weiteres Problem zu 
lösen: 
 
 
Teilweise Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens sollen insbesondere in 
der ersten Stufen (Ideenteil) sinnvolle Anknüpfungspunkte in aus-
reichender Breite für Fußgänger und Radfahrer in das Umfeld – 
auch in Richtung der S-Bahn-Haltestelle Köln-Dellbrück – aufge-
zeigt werden. 
 
Regelungen zur Optimierung des Bus- und Bahnnetzes kann der 
Bauleitplan nicht aufnehmen, weil dies den Regelungsbereich 
des Plans übersteigt. Die Hinweise werden allerdings im Rahmen 
der verkehrlichen Untersuchungen zur Kenntnis genommen. Be-
wertet werden dabei die Auswirkungen der Planung auf das ge-
samte Erschließungsnetz. Es werden dann konkrete Maßnahmen 
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorge-
schlagen, die die innere Erschließung und die Anknüpfungspunk-
te an das bestehende Netzt, die Stellplatzausstattung für Autos/ 
Fahrräder und das Angebot an Alternativen zum Auto betreffen. 
Gutachterliches Ergebnis kann allerdings auch sein, dass eine 
Reduzierung der zukünftigen Nutzungen empfohlen wird. Ziel ist, 
eine deutliche Verschlechterung der Verkehrssituation zu verhin-
dern. 
 
Das Verkehrsgutachten kann ferner auch Empfehlungen zur Op-
timierungen z.B. des ÖPNV-Angebots oder von Ampelschaltun-
gen an wichtigen Straßenknotenpunkten aussprechen. Die weite-
re Prüfung und Umsetzung erfolgt dann in einem anderen Pla-
nungsrahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. 
 
2. Parkraum 
Die Parkplätze in Dellbrück würden zu wesentlichen Tei-
len von Pendlern nach Köln besetzt, die aus Bergisch 
Nein Der Stellplatzbedarf, der innerhalb eines Genehmigungsverfah-
rens – hier bereits im Planverfahren vorbereitet – nachzuweisen 
ist, leitet sich aus den Nutzungen ausschließlich innerhalb des

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Gladbach kommen. Es müsse mit der Stadt Bergisch Gla-
dbach Lösungen gefunden werden, die den Pendlern dort 
Parkplätze schaffen. Viele kommen aus dem schlecht an-
gebundenen Hinterland und seien derzeit noch auf die 
Anfahrt mit dem PKW angewiesen. 
 
Für eine Verminderung des Verkehrs zur Dellbrücker 
Hauptstraße und den umliegenden Vierteln biete das 
neue Möhl-Areal die Chance, große Parkflächen unter 
dem geplanten Bereich zu schaffen. Diese Parkflächen 
sollen so ausgelegt sein, dass sie nicht nur den Bewohner 
des Areals selbst, sondern auch der Öffentlichkeit zur Ver-
fügung stehen. 
 
Plangebiets ab. In der Regel ist z.B. ein Stellplatz pro Wohnein-
heit nachzuweisen. Minderungen dieses Schlüssels sind möglich 
durch Angebote, die die Mobilität verbessern (z.B. Carsharing). 
 
Die Lösung eines Problems, das im Wesentlichen nicht nur au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, sondern 
auch noch (zum Teil) außerhalb der kommunalen Grenzen aus-
gelöst wird, kann nicht auf den Vorhabenträger übertragen wer-
den (sogenanntes „Koppelungs- und Verhältnismäßigkeitsgebot“) 
Die Stadt kann demnach die Realisierung sowie die Übernahme 
der Kosten solch einer umfassenden Tiefgarage nicht fordern.  
 
Der Vorhabenträger könnte allenfalls freiwillig das Stellplatzan-
gebot erweitern. Gegebenenfalls ergeben sich im Qualifizie-
rungsverfahren Erkenntnisse, ob z.B. in sehr belärmten Berei-
chen des Quartiers eine bewirtschaftete Quartiersgarage eine 
sinnvolle Lösung für Lärmabschirmung und zusätzliches Stell-
platzangebot zugleich sein kann. 
 
3. Klima 
Der Begrünung durch geeignete Trockenheits-resistente 
Baumbepflanzung, Fassaden- und Dachbegrünung sei 
hohe Priorität zu geben.  
 
Ja  Zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation sollen die 
Dachflächen begrünt werden. Auch Fassadenbegrünungen wir-
ken sich sehr positiv auf das Mikroklima aus und sollen in der 
Planung berücksichtigt werden. 
 
4. Treffpunkte im Areal  
Etwa durch kleine Gastronomie oder Sitzgruppen im 
Freien würden Kunden auch in den oberen Bereich der 
Dellbrücker Hauptstraße ziehen und den örtlichen Einzel-
handel dort stärken. 
Ja Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens können von den teil-
nehmenden Büros entsprechende Nutzungen vorgesehen wer-
den.

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21 Das Hölderlin Gymnasium/ Mülheim solle im Zuge eines 
nötigen Neubaus zweigeteilt werden, die Schulgemein-
schaft spräche sich entschieden gegen diese Zweiteilung 
aus. Im Stadtteil Mülheim habe sich bis jetzt kein genü-
gend großes Grundstück finden lassen, dass diese Zer-
schlagung verhindern könne.  
 
Eine Verlagerung der Schule in einen anderen Stadtteil 
stelle eine Möglichkeit dar. Deshalb wird darum gebeten, 
bei der Planung und der Flächennutzungsplanänderung 
des Möhl-Areals einen Schulbau zu berücksichtigen.  
 
Wie der Presse zu entnehmen wäre, sei auch das Gelän-
de hinter dem Möhl-Areal in der Diskussion für eine Flä-
chenplanänderung. 
 
Nein Derzeit wird von den Fachämtern der Stadt Köln im Rahmen der 
gesamtstädtischen Betrachtung kein Erfordernis zur Schaffung 
einer Schule innerhalb des Planungsareals gesehen. 
 
22 Es wird darauf hingewiesen, dass Verkehr eines der wich-
tigsten Zukunftshemen sei – insbesondere wegen der 
ständig überlasteten Bergisch Gladbacher Straße und der 
vielen Autos, die die Luftqualität nach unten ziehen wür-
den. Viele würden den ÖPNV aus Prinzip nicht nutzen 
und ihr Auto behalten, was grundsätzlich akzeptiert wer-
den kann. Die Verkehrssituation auf der Hauptverkehrs-
achse Bergisch Gladbacher Straße würde durch Nutzung 
von anderen Verkehrsmitteln (Fahrrad, Bus oder Straßen-
bahn) entlastet. 
 
Das Möhlgelände könne hier eine echte Chance sein, um 
den ÖPNV attraktiver zu machen. 
 
A. Der Bus 435/436 der Wupsi müsse sich derzeit noch 
über die Bergisch Gladbacher Straße quälen und bleibe – 
wegen der reduzierten Geschwindigkeit auf 30 km/h und 
der geänderten Ampelschaltung – oft an ein einer roten 
Ampel vor dem Haus Bergisch Gladbacher Straße 1064 
hängen. Folge sei, dass man zu 25 % die S–Bahn ver-
Kenntnisnahme Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 
Die dezidierten Anregungen zum ÖPNV können leider nicht aus-
schließlich über die Entwicklung des Planreals gelöst werden 
(siehe hierzu auch Abwägung zur Stellungnahme Nr. 20).

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passt und Verfechter des ÖPNV so langsam in Erwägung 
ziehen müssten, aufs Auto umzusteigen. 
 
Es wird vorgeschlagen, den Bus auf kurzem Weg über 
das neue Quartier zu schicken. 
 
B. Es wird für zwingend erachtet, einen Fußgängerweg 
und/oder einen Radweg durch das Möhlgelände zu zie-
hen, sodass man auf direktem Weg an den Gleisen der S 
11 entlang von Bergisch-Gladbach Hand zur S-Bahn 
kommt, ohne den zeitraubenden und lufttechnisch wenig 
schönen Umweg über die vielbefahrene Bergisch Gladba-
cher Straße. 
 
C. Man müsse den ÖPNV besser vernetzen und Umstei-
gemöglichkeiten auf kürzestem Wege anbieten. 
 
Man könne nur in Mülheim auf die Linie 13 oder 18 auf 
kurzem Wege von der S 11 umsteigen. Danach gehe das 
gar nicht – nicht in Holweide, nicht in Dellbrück. 
 
I. Man solle die Linie 18 bis Duckterath verlängern (oran-
ge eingezeichnet), um Menschen in Bergisch Gladbach 
einzufangen, bzw. abzufangen. Gegebenenfalls stiegen 
sie so vom Auto auf die S 11 um und entlasteten die Ber-
gisch Gladbacher Straße. 
II. Man solle die Line 3 – ggf. über das Zollgelände – bis 
zur S 11 in Dellbrück verlängern. Gegebenenfalls stiegen 
Menschen so vom Auto auf die S 11 um und entlasteten 
die Bergisch Gladbacher Straße. 
III. Die Linie 1 führe längst durch bis Bergisch Gladbach 
Bensberg. Die gleiche Nummer solle man mit Bergisch-
Gladbach Hand durchziehen und eine Straßenbahn bis 
ins Zentrum von Bergisch-Gladbach Hand fahren lassen. 
 
Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde Bergisch-
Gladbach an den benannten Maßnahmen wird als mög-

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lich erachtet. 
23 Es wird um Berücksichtigung der Zirkusfabrik in der weite-
ren Planung gebeten. 
 
Diese soll für Dellbrück als wichtige Kultureinrichtung wei-
ter eingeplant werden. Eine solche Einrichtung sei beson-
ders für die Kinder- und Jugendarbeit unverzichtbar. 
 
Des Weiteren habe sich die Zirkusfabrik erheblich an der 
Gestaltung sozialer Projekte in Dellbrück verdient ge-
macht. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
24 Da die Zirkusfabrik in ihrem Dasein einzigartig sei, wird 
sich dafür ausgesprochen, dass diese Kulturstätte auch 
weiterhin erhalten werden müsse.  
 
Das, in dieser Form, einzigartige Angebot, solle weiterhin 
für viele Kinder erhalten bleiben. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
25 Es wird sich besorgt über das Fortbestehen der Zirkusfab-
rik auf dem Gelände gezeigt.  
 
Der Platz für die Zirkusfabrik solle dringend ohne jegliche 
Einschränkungen oder Extrakosten bestehen bleiben.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
26 Derzeit sei nicht klar, wie das kulturelle Angebot für Kinder 
und Familien auf dem neugestalteten Gelände berück-
sichtig werden soll. 
 
Es wird darauf verwiesen, dass Neubauprojekte in Köln 
zwar sicherlich wichtig seien, aber auch jeder Wohnungs-
bau eine gute Infrastruktur nicht nur für den Verkehr brau-
che, sondern auch "Infrastruktur" für die Förderung von 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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Kindern und Familien. Wertvolle, bestehende Angebote 
müssten weiter unterstützt und fortgeführt werden.  
27 Die Zirkusfabrik wird auf den im KStA veröffentlichen Plan 
vermisst. Es wäre sehr bedauerlich, wenn dort zukünftig 
kein Platz mehr für diese Institution sein solle. 
 
Es wird darum gebeten, sich für den Erhalt einzusetzen. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
28 Es wird darum gebeten, die Zirkusfabrik in das geplante 
Bauvorhaben "Möhl-Areal" einzubeziehen oder Alternati-
ven im Stadtbezirk Mülheim zu benennen, um den Fort-
bestand der Zirkusfabrik zu sichern.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
29 Es wird um die Fortführung der Kulturarbeit sowie der 
Kinder- und Jugendförderung in Köln Dellbrück gebeten. 
Es wird die wichtige Bedeutung der Zirkusfabrik für Dell-
brück und darüber hinaus betont. Aufgeführt werden des 
Weiteren die vielen Mitglieder, Kooperationen und Ange-
bote. 
Es wird eine große Chance für den Sozi alraum Dellbrück 
gesehen - es kö nne ein Kulturzentrum in Dellbrück ent-
stehen, das ein offener Ort der Begegnung, des Miteinan-
ders, der Kunst und Kultur, der Kinder - und Jugendbewe-
gung sein könne. 
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
30 Dass auf dem Gelände des Möhl-Areals Wohnungen ent-
stehen sollen und Kultureinrichtungen, wie beispielsweise 
die Zirkusfabrik, vor der Schließung stehen, wird mit Be-
dauern aufgenommen. Das Herder-Gymnasium Köln ha-
be in der Vergangenheit häufig mit der Zirkusfabrik koope-
riert. Die Zirkusfabrik habe nicht nur durch Workshops 
Teilweise Die Annahme, dass mit der angestrebten Entwicklung auf dem 
Möhl-Areal eine Schließung beabsichtigt ist, ist falsch. Diese 
Aussage wurde in keiner der Informationsangebote (Flyer, Plaka-
te, städtische Webseiten), die im Zusammenhang dieser frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteilig stehen, getätigt.

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unterstützt, sondern auch eine Trainingsstätte zur Verfü-
gung gestellt, als die Sporthalle nicht nutzbar war. Viele 
SchülerInnen nähmen auch nach der Schule noch die kul-
turellen und sportlichen Angebote der Zirkusfabrik wahr.  
 
Aufgrund dessen wird sich dafür stark gemacht, dass die 
Kinder- und Jugendförderung sowie die Kulturarbeit der 
Zirkusfabrik in Dellbrück weitergeführt wird und sich ande-
re Lösungen finden lassen. 
 
Im Übrigen siehe Stellungnahme 2. 
31 Die Schaffung neuen Wohnraums in Dellbrück wird positiv 
erachtet. 
Es wird sich für einen Erhalt der Zirkusfabrik, der Eisbahn 
und des Eltern-Kind-Kaffees ausgesprochen.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Auch ein Einzug des REWEs wird befürwortet. Ja Vorbehaltlich des Ergebnisses des städtebaulichen Qualifizie-
rungsverfahrens soll im Rahmen eines Bauabschnittes zunächst 
ein Neubau realisiert werden, in dem nach Fertigstellung ein 
neuer Vollsortimenter einziehen kann. Erst nach Fertigstellung 
dieses Bauabschnittes ist der Abriss des aktuellen Gebäudes des 
Supermarktes beabsichtigt. Somit ist eine durchgängige Nahver-
sorgung sichergestellt. 
 
32 In den Plänen wird auch das Grundstück der Zirkusfabrik 
mit einbezogen. Es scheint als gäbe es in den Plänen kei-
nen Platz mehr für die Zirkusfabrik. Die Zirkusfabrik solle 
als feste und wichtige Größe in ihrer Einzigartigkeit erhal-
ten werden. 
  
Der Bedarf des Erhalts der Zirkusfabrik werde mit dem 
neuem Wohnraum noch größer. Es wird als sinnvoll er-
achtet, diese etablierten und erschwinglichen Angebote, 
zu erhalten. 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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33 Es müsse sichergestellt werden, dass die Zirkusfabrik als 
einziger Kulturort und Ort für Kinder- und Jugendförde-
rung Dellbrücks in dem Neubauprojekt "Möhl-Gelände" 
eine Berücksichtigung findet. Derzeit ist in der vorläufigen 
Bauskizze noch kein Kulturbetrieb vorgesehen. Die Zir-
kusfabrik müsse bleiben. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
34 Bei der Planung für das Möhl-Areal falle auf, dass dabei 
die Zirkusfabrik und Kulturarena keine Berücksichtigung 
mehr finde. Dies werde als befremdlich erachtet und es 
wird die Wichtigkeit dieser Einrichtung hervorgehoben.  
Es wird Unmut darüber geäußert, dass diese Einrichtung 
in der Planung einfach weggelassen wird. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
35 Dass nach ersten Meldungen und Zeichnungen in der 
Presse nicht ersichtlich war, ob die Zirkusfabrik in diesem 
Bereich dort weiterhin Bestand hat, wird als beunruhigend 
wahrgenommen. Die Zirkusfabrik sei aktuell die einzige 
Kultureinrichtung in Köln-Dellbrück, in der Veranstaltun-
gen kleinerer und mittlerer Größe abgehalten werden 
könnten. Es wird angeregt, dass es sich dabei um die 
heute vorhandene Zirkusfabrik handeln solle. 
Es wird die Wichtigkeit der „Schnäuzer Pänz“ sowie gene-
rell die Trainingsmöglichkeiten hervorgehoben. 
Bei der Planung des Möhl-Areals solle unbedingt weiter-
hin eine Veedels-Kultureinrichtung wie die Zirkusfabrik 
eingeplant werden, die nicht nur die aktuell dort laufenden 
Kultur- und Sport-Aktivitäten abdecke, sondern auch für 
Dellbrücker Gesellschaften und Vereine einen Veranstal-
tungs- und Übungsraum mit einer geeigneten Bühne bie-
tet.  
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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36 Bei der neuen Bebauung sei ein zukunftsorientiertes Ver-
kehrskonzept zu entwickeln. Dabei sei neben den Begrü-
nungen wichtig, den Verkehr fahrradfreundlich zu gestal-
ten (Fahrradstellplätze, breite Fahrradwege ohne Mitbe-
nutzung durch fahrende oder stehende Autos).  
 
Demnach solle die Straßenplanung von "außen nach in-
nen" geschehen: Es solle zunächst ausreichend Platz für 
Fußgänger/-innen und Radfahrende sowie für eventuelle 
Grünflächen eingeplant werden und erst am Ende geprüft 
werden, wie viel Platz die Autos erhalten können. 
 
Kenntnisnahme Sämtliche zum Thema Verkehrsplanung geäußerten Anregungen 
werden zur Kenntnis genommen. In Vorbereitung des Qualifizie-
rungsverfahrens wurden bereits Verkehrserhebungen durchge-
führt und die Ausgangssituation dokumentiert. Im Rahmen des 
weiteren Bebauungsplanverfahrens „Möhl-Areal“ wird sich eine 
Verkehrsuntersuchung detailliert mit den verkehrlichen Auswir-
kungen der geplanten Nutzungen auseinandersetzen. In diesem 
Zusammenhang werden auch die hier aufgeführten Anregungen 
im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung geprüft und mit in die 
Überlegungen einbezogen. 
 
Zielsetzung des Verkehrskonzeptes ist es, sowohl die Wohnbe-
völkerung von unnötigen Verkehrsbelastungen zu schützen als 
auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres für alle Ver-
kehrsteilnehmenden (Fuß, Rad, MIV) zu gewährleisten. Dabei 
wird das Verkehrskonzept für den Bereich des Bebauungsplans 
„Möhl-Areal“ konkretisiert. Für den Bereich des angrenzenden 
Gewerbegebietes sind keine vertiefenden Aussagen erforderlich. 
 
Im städtebaulichen Qualifizierungsverfahren sowie im sich daran 
anschließenden weiteren Verfahren zur Änderung des Flächen-
nutzungsplans werden die zukünftigen Perspektiven des an das 
Möhl-Areal grenzenden Gewerbegebietes auf ihre grundsätzliche 
Machbarkeit hin untersucht. Aspekte der lokalen verkehrlichen 
Erschließung werden auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht 
dargestellt. 
 
37 Die Berücksichtigung des Kulturbereiches durch die Zir-
kusfabrik Kulturarena wird bei der Flächennutzungspla-
nung unterstützt. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
38 In den Umbauplänen fände die ansässige Zirkusfabrik 
leider keine Berücksichtigung. Die soziale und pädagogi-
sche Arbeit, die dort für Kinder und Jugendliche geleistet 
werde, sei einzigartig in Dellbrück und Umgebung und 
dürfe nicht unbeachtet bleiben. Die Zirkusfabrik solle in 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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den Planungen aufgenommen werden und in ihrer Exis-
tenz nicht bedroht werden. 
 
39 Das aufgezeigte Konzept trifft auf Anklang.  
 
Es wird Interesse für Räumlichkeiten im neuen Möhl-Areal 
für eine Physiotherapie Praxis bekundet. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
40 In dem Bebauungsplan, der am 12.11.2020 im KSTA ab-
gedruckt wurde, könne ein Erhalt der ansässigen Zirkus-
fabrik/Kulturarena nicht erkannt werden. Es könne nicht 
hingenommen werden, dass die Zirkusfabrik, die vor allem 
für Kinder sehr wichtig ist und die Kulturarena, die Begeg-
nungsstätte und Auftrittsort für alle Arten von Künstlern ist 
mit ihrer Bühne, einfach verschwindet. Die Kulturstätte 
Zirkusfabrik/Kulturarena müsse zwingend in das neue 
Baukonzept integriert werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Das im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufge-
zeigte Konzept stellt keinen Bebauungsplan dar, sondern ledig-
lich eine schematische Darstellung der Rahmenbedingungen. 
Der Bebauungsplan wird im Anschluss an das vorgesehene 
zweiphasige Qualifizierungsverfahren auf Grundlage des Wett-
bewerbsergebnisses erstellt. 
    
41 Grundsätzlich werden die Pläne für eine Neuordnung des 
Plangebietes zwischen Bergisch Gladbacher Straße-
Möhlstraße-Eschenbruchstraße und Trasse der 
Bundesbahn begrüßt. Diese Neuordnung solle, zumindest 
was die Grundzüge der Nutzung und der Erschließung 
betrifft, sowohl das sogenannte Möhlgelände als auch das 
östlich anschließende, überwiegend gewerblich genutzte 
Gebiet bis zur Eschenbruchstraße erfassen. 
Ja Die beabsichtigte Neuordnung ist nicht nur für das Möhl-Areal 
beabsichtigt, sondern auch für die angrenzenden Bereiche im 
Osten. Da für das Möhl-Areal bereits eine konkrete Entwick-
lungsabsicht besteht, wird zunächst nur für dieses Areal ein Be-
bauungsplan aufgestellt (verbindliche Bauleitplanung). Eine zeit-
lich nachgeordnete Neuordnung der nachbarlichen Bereiche wird 
in Form der Änderung des Flächennutzungsplans planungsrecht-
lich vorbereitet.

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/ 36 
 
Ein wesentlicher Punkt, der einer frühzeitigen Klärung 
bedürfe, ist die zukünftige verkehrsmäßige Erschließung 
sowohl des geplanten Wohngebietes, als auch der als 
Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen. Die in der 
Begründung zum städtebaulichen Planungskonzept in 
dieser Hinsicht gemachten Aussagen seien vollkommen 
unzureichend und bedürften einer Anpassung an die reale 
Situation in diesem Bereich der Bergisch Gladbacher 
Straße. 
 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 36. 
Die Einbeziehung großer Teile der Ostseite der 
Möhlstraße in das neue Bebauungskonzept würde 
einhergehen mit der Beseitigung von mehreren gut 
erhaltenen villenartigen Wohnhäusern aus der 
Gründerzeit der Fima Möhl, die zusammen mit dem 
umgebenden Baumbestand den Charakter dieser alten 
Dellbrücker Straße prägen und erhalten werden sollten. 
 
 
Nein Durch die an dem Qualifizierungsverfahren teilnehmenden Büros 
soll eine planerische Abwägung mit Bestand und Planung erfol-
gen, bei der sich das zukünftige Erscheinungsbild harmonisch in 
die Umgebung einfügen muss. Mit der Einbeziehung der Ostseite 
der Möhlstraße geht nicht automatisch der Abriss der Bestands-
gebäude einher. Vielmehr muss aus den städtebaulichen Kon-
zepten hervorgehen, welche Bestandsgebäude einer städtebauli-
chen Weiterentwicklung Vorschub leisten und welche einer noch 
besseren Lösung im Wege stehen würden. 
 
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes 
müsse für das überwiegend gewerblich genutzte Gelände 
zwischen Möhl-Areal und Eschenbruchstraße zumindest 
ein Konzept mit erarbeitet werden, welches die 
Rahmenbedingungen für eine zukünftige schrittweise 
Erneuerung der jetzt gewerblich genutzten Flächen 
ermögliche und diesen Gewerbestandort langfristig 
sichere. Die in diesem Bereich vorhandene 
Wohnbebauung entlang der Straße solle dabei in 
angemessener Weise ergänzt und erhalten werden. 
 
Ja Im Auslobungstext des Qualifizierungsverfahrens wird verankert, 
dass entsprechende Baustufen mit Darstellung einer schrittwei-
sen Entwicklung des Planungsareals aufzuzeigen sind.

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/ 37 
 
Kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel die Zirkusfab-
rik, die zur Zeit auf dem Möhlgelände eine Heimat gefun-
den haben und in Dellbrück sehr viel zur Kulturszene bei-
trügen, sollen im Rahmen der Neubebauung mit  berück-
sichtigt werden. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
42 Die Zirkusfabrik wurde vor fast genau 10 Jahren geöffnet 
und begeistere viele Bewohner von Dellbrück von Anfang 
an, unter anderem mit den tollen Sportangeboten für die 
Kinder und Jugendlichen.  
 
Die Zirkusfabrik solle als einziger Kulturort Dellbrücks eine 
Berücksichtigung in diesem Bauvorhaben finden. 
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
43 Die Bedeutung und der Erhalt der Zirkusfabrik und soll auf 
in Bezug auf eine mögliche Entwicklung zu einem Kultur-
/Bürgerzentrum berücksichtigt werden. Bei immer weiter-
wachsender Wohnbevölkerung könne die Stadt an dieser 
Stelle wichtige Unterstützung für die vielen Vereine und 
ehrenamtlichen kulturellen und sozialen Initiativen leisten. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
Es gibt viele Bestrebungen in Dellbrück, den Ort, insbe-
sondere Marktplatz und Dellbrücker Hauptstraße, langfris-
tig fußgängerfreundlicher und mit mehr Aufenthaltsqualität 
zu gestalten. Dadurch und durch Baulückenschließungen 
fallen immer mehr Parkplätze in diesem Bereich weg. 
Auch wenn das Ziel der PKW-Reduzierung grundsätzlich 
zu begrüßen ist, gibt es den Fakt, dass sie auf längere 
Zeit da sein werden. Und es gibt auch Menschen, die 
nicht in unmittelbarer Nähe des Zentrums wohnen und auf 
das Auto aus Mobilitätsgründen angewiesen sind.  
 
Deshalb wird der Bau einer ausreichend großen Quar-
tiersgarage als ein wichtiger Punkt des Konzepts erachtet. 
Nein Siehe Stellungnahme 20 (zu „Parkraum“).

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/ 38 
 
44 Es wird die Frage aufgeworfen, ob im Rahmen der Pla-
nung tatsächlich auf “die Zirkusfabrik/Kulturarena" verzich-
ten werden solle. Dies würde als fatales Signal zugunsten 
der gewinnorientierten Immobilienwirtschaft und gegen 
das Kulturleben in Köln-Dellbrück aufgefasst werden. Es 
wird darum gebeten, dies im Rahmen der Planungen zu 
überprüfen. 
 
Ja Die Annahme, dass mit der angestrebten Entwicklung auf dem 
Möhl-Areal eine Schließung beabsichtigt ist, ist falsch. Diese 
Aussage wurde in keiner der Informationsangebote (Flyer, Plaka-
te, städtische Webseiten), die im Zusammenhang dieser frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteilig stehen, getätigt.  
 
Im Übrigen siehe Stellungnahme 2. 
45 Beim Neubau des Möhl-Areals wird um einen angemes-
senen Platz für die Zirkusfabrik gebeten, damit dort auch 
weiterhin die Kinder und Jugendlichen gefördert werden 
können. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
46 Die Zirkusfabrik, die einen Großteil der Kultur in Dellbrück 
ausmache, wird in den gezeigten Plänen vermisst. Die 
Zirkusfabrik müsse bestehen bleiben. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
47 Aus dem Bebauungsplan sei nicht ersichtlich, was mit der 
Zirkusfabrik/Kulturarena passiere, die sich auf dem Ge-
lände befindet. Im Rahmen von "Dellbrück bewegt" wür-
den dort viele Veranstaltungen für die Dellbrücker Grund-
schul-Kinder angeboten. In "nicht-Corona-Zeiten" sei das 
Eltern-Kind-Cafe ein beliebter, wetterunabhängiger Treff-
punkt für Eltern und Kinder. Es sei wichtig, dass der Be-
stand der Zirkusfabrik in Dellbrück gesichert ist. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Das im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufge-
zeigte Konzept stellt keinen Bebauungsplan dar, sondern ledig-
lich eine schematische Darstellung der Rahmenbedingungen. 
Der Bebauungsplan wird im Anschluss an das vorgesehene 
zweiphasige Qualifizierungsverfahren auf Grundlage des Wett-
bewerbsergebnisses erstellt. 
48 Die Zirkusfabrik solle erhalten werden. Dort fände ein brei-
tes Angebot an Kursen statt.  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
49 Der derzeit bestehende REWE Markt müsse in der bishe-
rigen Größenordnung bestehen bleiben, da dieser im Ve-
edel unbedingt zur Nahversorgung benötigt werde. 
 
Ja  Siehe Stellungnahme 31. 
 
50 Grundsätzlich wird es als richtig erachtet, die Fläche sinn- Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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voll mit Wohnraum zu gestalten. Wichtig sei, dass der 
Rewe Markt erhalten bleibt. 
 
Siehe Stellungnahme 31. 
 
Des Weiteren ist den Plänen nicht zu entnehmen, was mit 
der Zirkusfabrik passiere. Es wird für einen Erhalt dieser 
Einrichtung plädiert. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
51 Es wird keine Planung gesehen die Zirkus-/Kulturfabrik zu 
erhalten. Die Kulturfabrik habe sich für Dellbrück als wich-
tiger und alternativloser Standort für Veranstaltungen ent-
wickelt.  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
52 Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Zirkusfabrik im 
neuen Gebäudekomplex auch ihren Platz findet? Die Kul-
tur- und Jugendarbeit welche die Zirkusfabrik biete sei 
sehr wichtig und sollte unbedingt erhalten bleiben und 
einen Platz im Möhl-Areal finden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
53 
 
Es wird sich dafür ausgesprochen, dass die Zirkusfabrik 
weiter Ihren Platz im Möhl-Areal behält. Dies sei nicht zu-
letzt für die kulturelle Vielfalt in Köln-Dellbrück von großer 
Bedeutung. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
54 Es wird grundsätzlich begrüßt, dass für neuen Wohnraum 
im Veedel gesorgt werden soll. Allerdings wird in den vor-
liegenden Plänen der Platz für den aktuell dort befindli-
chen Kulturbetrieb für die Jugendarbeit vermisst. In den 
neuen Bebauungsplänen solle auch weiterhin Platz für die 
Kinder- und Jugendförderung eingeräumt werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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55 1. Öffentlicher Zugang  
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans müss unbe-
dingt der unbeschränkt freie, öffentliche Zugang aller 
Straßen, Wege und Freiflächen auf dem Gelände durch 
entsprechende vertragliche Regelungen für die Zukunft 
gewährleistet werden. 
 
Nein Im städtebaulichen Qualifizierungsverfahren sowie im sich daran 
anschließenden weiteren Verfahren zur Änderung des Flächen-
nutzungsplans werden die zukünftigen Perspektiven des an das 
Möhl-Areal grenzenden Gewerbegebietes auf ihre grundsätzliche 
Machbarkeit hin untersucht und in den Grundzügen dargestellt.  
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. Erst durch nach-
folgende Bebauungspläne, die durch die Eigentümer des Areals 
initiiert werden können, werden konkrete und verbindliche Vorga-
ben für die zukünftige Bebauung und deren Nutzung getroffen.  
 
2. Kulturelle Einrichtungen  
Im „städtebaulichen Vorkonzept“ der Beschlussvorlage 
zur Sitzung vom 16.06.2020 seien die kulturellen Einrich-
tungen leider nicht zu finden. Seit Jahren befindet sich auf 
dem Möhl-Areal allerdings die ZIRKUSfabrik Kulturarena, 
die ohne Subventionen privatwirtschaftlich betrieben wird. 
Es wird die Bedeutung der Zirkusfabrik für zahlreiche 
Gruppen aus den Bereichen Soziales, Kultur und Sport 
hervorgehoben (z.B. delljazz e.V.). Es wird die Frage auf-
geworfen welche Möglichkeiten die Stadt Köln sieht, in 
Kooperation mit privatem Träger (Subsidiaritätsprinzip) 
und privatem Investor entsprechende Räumlichkeiten in 
das Konzept zum Möhl-Areal einzubinden und zu realisie-
ren und ob es bereits eine verbindliche Planung für einen 
alternativen Standort im Stadtteil gibt. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
3. Verkehrsanbindung  
In der Begründung zum städtebaulichen Planungskonzept 
ist zu lesen: „Die Anbindung an den ÖPNV durch die un-
mittelbare Nähe zum S-Bahnhof Köln-Dellbrück sowie die 
Erschließung durch die Bergisch Gladbacher Straße stel-
len die wesentlichen Verbindungen ins Kölner Stadtzent-
rum sicher und ...“ Schon mehrere Jahrzehnte würden die 
Bewohner von Dellbrück, aber ganz besonders die Hol-
weider Anwohner der Bergisch Gladbacher Straße durch 
 Die Hinweise zur verkehrlichen Situation sind bekannt. Es wird 
versucht, ihnen im Rahmen der gesamtstädtischen Verkehrsent-
wicklung möglichst gerecht zu werden. Die Entwicklung des hier 
vorliegenden Planareals wird diese gesamtstädtisch zusammen-
hängende Komplexität nicht alleine lösen können. 
 
Siehe hierzu auch Stellungnahme 20 und 36.

- 40 - 
 
/ 41 
 
meist ganztägige Staus in ihrem Wohlbefinden und ihrer 
Gesundheit unzumutbar beeinträchtigt. Durch die Entwick-
lung des Leskan-Geländes habe der Kfz-Verkehr weiter 
zugenommen. Die Anfahrt größerer Transporter zu die-
sem Gewerbegebiet über Bergisch Gladbacher- und Paf-
frather Straße mute für Anwohner und Fahrer oft aben-
teuerlich an. Da es keine Güterzuganbindung nach Dell-
brück und Bergisch-Gladbach gibt, bzw. diese in Bergisch 
Gladbach nicht mehr genutzt werden könne, werde auch 
dieser Verkehr nicht nachlassen. Der S-Bahnhof Köln-
Dellbrück und die Bergisch Gladbacher Straße seien zwar 
die wesentlichen Verbindungen ins Kölner Stadtzentrum, 
sie stellten aber nichts sicher. Es seien zumindest im 
ÖPNV ein zügiger Ausbau von S-Bahn (durchgängig 
zweigleisig bis Bergisch-Gladbach) und ein ganztägiger 
Betrieb der KVB-Linien 3 und 18 bis Thielenbruch zu rea-
lisieren. Auch die gewünschte Fahrradschnellverbindung 
von Bergisch-Gladbach über Dellbrück, Holweide nach 
Köln-Zentrum sollten zügig in Angriff genommen werden. 
Diese sollten aber, anders als die Verwaltung vorschlägt, 
nicht ganz am Rande über Wiesen und Felder geführt 
werden, sondern sich an den Verlauf der Straßen-
bahntrasse ausrichten und Wohn- und Gewerbegebiete 
möglichst direkt anschließen. 
 
56 Es wird die Bedeutung der Kulturarena mit ihrem Angebot 
für Kinder, Familien, Schulen und Kitas, aber auch als 
Arbeitgeber hervorgehoben. Die Zirkusfabrik biete das, 
was die Politik an außerschulischer Bildung fordere und 
betone.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
 
 
 
Es wird darum gebeten, im zukünftigen Bebauungsplan 
verbindlich festzulegen, dass Platz für eine Kultureinrich-
tung berücksichtigt und „reserviert“ werde. Wenn es mög-
lich sei, dann soll hier konkret die ZIRKUSfabrik Kultur-
arena festgehalten werden. Vom Platzbedarf müsse das 
Teilweise Siehe Stellungnahme 1.

- 41 - 
 
/ 42 
 
entsprechende Gelände mindestens der aktuellen Größe 
entsprechen. Im geplanten Qualifizierungsverfahren mit 
Planerwettbewerb müsse die integrierte Kultureinrichtung 
sowie eine adäquate Flächenangabe dazu als verbindli-
che Vorgabe enthalten sein. 
 
57 
 
Der Erhalt der Zirkusfabrik auf dem Möhl-Gelände in Köln 
Dellbrück solle ermöglicht werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
58 Im Zuge der Planung soll, gemäß öffentlicher Bekanntma-
chung, der gesamte Streifen Möhlstraße zum reinen 
Wohngebiet erklärt werden. Die Parzelle (hier: Gemar-
kung Thurn-Strunden, Blatt 5153, Flur 70, Flurstück 1237, 
Möhlstr. 10, 51069 Köln), die in diesem Bereich liegt, wird 
seit 1952 gewerblich genutzt und muss als persönliche 
Existenzsicherung so erhalten bleiben. Daher wird Ein-
spruch gegen die geplante Nutzungsänderung als reine 
Wohnfläche erhoben. 
 
Nein In der konzeptionellen Darstellung der Rahmenbedingungen für 
die Planung, die zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt wurde, 
ist überschlägig ein Bereich entlang der Möhlstraße für eine 
überwiegende Wohnnutzung gekennzeichnet. Die Bestandsge-
bäude an der Möhlstraße sowie Bergisch Gladbacher Straße, die 
nicht im Eigentum der Firma Möhl sind, werden beim Qualifizie-
rungsverfahren und beim Bebauungsplan in den Geltungsbereich 
einbezogen, um die nachbarlichen Belange ausreichend berück-
sichtigen zu können. Zudem sind aus städtebaulicher Sicht diese 
Gebäude Bestandteil des Baublocks. 
 
Die Annahme ist allerdings falsch, dass die Festsetzung eines 
„Reinen Wohngebiets“ im zukünftigen Bebauungsplan beabsich-
tigt ist. Voraussichtlich werden die Bauflächen als „Mischgebiet“ 
oder „Urbanes Gebiet“ festgesetzt (im Flächennutzungsplan als 
gemischte Baufläche). In diesen Gebieten sind neben der Wohn-
nutzung explizit auch gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören, zulässig. 
 
Grundsätzlich gilt im Übrigen der Bestandsschutz. Der Bebau-
ungsplan und der Flächennutzungsplan können bestehende 
Baugenehmigungen nicht rückwirkend entkräften oder einschrän-
ken.

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/ 43 
 
59 Im Rahmen der Überplanung des Geländes solle für die 
unter "Kulturbetrieb" vorgesehene Fläche auch weiterhin 
genügend Raum für die Zirkusfabrik angeboten werden. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
60 Es wird angeregt, dass die Zirkusfabrik oder ein ähnliches 
Angebot für Eltern mit Kindern, auch im neuen Areal ein 
Zuhause fände. Ein ähnliches Angebot gäbe es auf dieser 
Rheinseite nicht.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
 
Im neuen Areal solle es auch einen Ort für Jugendliche 
geben, einen Platz/Park etc. Dellbrück habe zwar viel Na-
tur, aber keinen Ort der Begegnung.  
 
Ja Von dem am Qualifizierungsverfahren teilnehmenden Büros sind 
Konzepte zu erarbeiten, die innerhalb des Quartiers qualitativ 
hochwertige Aufenthalts- und Grünflächen für verschiedene Nut-
zergruppen aufzeigen. 
 
Des Weiteren sollte das Areal auch von hinten, also der 
Bahn aus, betreten werden können. 
Kenntnisnahme Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des 
Qualifizierungsverfahrens sollen sinnvolle Anknüpfungspunkte für 
Fußgänger und Radfahrer in das Umfeld – auch in Richtung der 
S-Bahn-Haltestelle Köln-Dellbrück – aufgezeigt werden. 
 
61 
 
Der Erhalt der Kulturarena wird als notwendig erachtet, da 
dies der einzige Raum ist, in dem für alle Generationen 
und Vereine ein Treffpunkt dargestellt wird. Ein entspre-
chender Ersatz auf dem Gelände sollte zwingend einge-
plant und umgesetzt werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
62 Grundsätzlich sei das Vorhaben im Möhl-Areal und dem 
angrenzenden Gewerbegebiet zu begrüßen. Wünschens-
wert wäre, wenn bei der Entwicklung darauf geachtet 
werde, dass es ein Quartier für alle Dellbrückerinnen wer-
de. Der Erhalt der Zirkusfabrik werde mit Nachdruck un-
terstützt.  
 Siehe Stellungnahme 2.

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/ 44 
 
Es solle auch Platz für ältere Jugendliche und Erwachse-
ne geschaffen werden. Vorgeschlagen wird ein begrüntes 
Dach auf dem Quartiersparkhaus, welches zum Urban-
Gardening als Park einlädt. 
 
Die Grünflächen sollten mehr sein als ein obligatorisch 
kurzgemähter Rasen. Naturnahe Blühflächen und eine 
Umsetzung des „Essbare-Stadt“ Konzepts wären wün-
schenswert.  
 
Ja Von den am Qualifizierungsverfahren teilnehmenden Büros sind 
Konzepte zu erarbeiten, die innerhalb des Quartiers qualitativ 
hochwertige Aufenthalts- und Grünflächen für verschiedene Nut-
zergruppen aufzeigen. 
 
Ein Fahrradturm an der S-Bahn zum sicheren Abstellen 
von Rädern wäre im Rahmen der Maßnahmen ebenfalls 
sinnvoll.  
 
Eine Abgrenzung zur S-Bahn im östlichen Teil des bishe-
rigen Gewerbegebietes könne als „Wall of Fame“ gestaltet 
werden. 
 
Nein Das Verkehrsgutachten wird nicht nur die Verkehrssituation im 
Bestand und in der Zukunft untersuchen, sondern auch wenn 
notwendig konkrete Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen, 
vornehmlich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans. Es werden häufig aber auch Empfehlungen zur überge-
ordneten Optimierung z.B. des ÖPNV-Angebots gemacht. Ein 
Bike-Tower auf Gelände der Deutschen Bahn könnte solch eine 
Maßnahme sein. Da sich die Maßnahme der Regelungsmöglich-
keit des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung 
entzieht, müsste sie dann in einem anderen Planungsrahmen 
geprüft und umgesetzt werden. 
 
Der Verlust des Café Parlors durch die Corona-Pandemie 
(und das Fehlen von geeigneten Räumlichkeiten mit Au-
ßenfläche) sei für viele Dellbrückerinnen nach wie vor ein 
Thema. Hier böte sich die Gelegenheit durch neue Au-
ßengastronomiefläche in Dellbrück wieder ein Veedelsca-
fé anzusiedeln. 
 
Kenntnisnahme Zielsetzung für das zu findende städtebauliche Rahmenkonzept 
ist es, dass ein vielfältiges und gemischtes Quartier mit vielen 
verschiedenen Nutzungen entsteht. Der Hinweis wird dahinge-
hend zur Kenntnis genommen, dass Gastronomie zu den Nut-
zungen gehört, die zur Belebung von Erdgeschossbereichen 
bzw. von Freiflächen führen. Im Qualifizierungsverfahren sowie 
im Bebauungsplan wird es nicht darum gehen, solche Nutzungen 
genau im Quartier zu verorten, sondern grundsätzlich die räumli-
chen bzw. rechtlichen Rahmenbedingungen für diese im Quartier 
zu schaffen. 
 
Mindestens eine neue Querungshilfe über die Bergisch 
Gladbacher Straße wäre dringend nötig. 
Kenntnisnahme Der Hinweis zur Querungshilfe an der Bergisch Gladbacher Stra-
ße wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren

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/ 45 
 
Erschließungsplanung geprüft. 
 
Eine Planung zur Umgestaltung des entsprechenden Abschnitts 
der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt parallel zum Bebauungs-
planverfahren durch die Fachverwaltung.  
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. 
 
63 Die Zirkusfabrik solle einen guten Platz erhalten, da sie 
auch für Kinder und Jugendliche gut erreichbar sein müs-
se.  
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
64 
 
Im Bebauungsplan sei keine Rede von der bisher auf die-
sem Gebiet angesiedelten Zirkusfabrik, welche eng mit 
dem Turnverein Dellbrück kooperiere und einen enormen 
Beitrag für die Freizeitgestaltung vieler junger Menschen 
in Dellbrück leiste. Es wird sich dafür ausgesprochen, 
dass die Zirkusfabrik einen Platz auf dem neuen Gelände 
bekommt. 
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Das im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgezeigte Kon-
zept stellt keinen Bebauungsplan dar, sondern lediglich eine 
schematische Darstellung der Rahmenbedingungen. Der Bebau-
ungsplan wird im Anschluss an das vorgesehene zweiphasige 
Qualifizierungsverfahren auf Grundlage des Wettbewerbsergeb-
nisses erstellt. 
  
65 Die Zirkusfabrik solle weiterhin eine große Rolle am 
Standort spielen. Diese dürften nicht fehlen und könnten 
vielleicht sogar im Mittelpunkt (als Treffpunkt gesehen) 
stehen.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
66 
  
Einbindung in die Stadtstrategie 2030+ 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme Die Kernaussagen der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 
2030+“ gliedern sich in ein gesamtstädtisch wirksames Zielgerüst 
(„360GradPerspektive“) sowie ein räumliches Leitbild mit strate-
gischen Ansätzen und Zielkarten zur räumlichen Entwicklung 
Kölns („Stadträumliche Perspektive“), deren Zusammenspiel die 
Besonderheit der „Kölner Perspektiven 2030+“ ausmacht. 
 
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Planung „Möhl-Areal“

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sowie die Flächennutzungsplanänderung sich an den  
27 Leitsätzen (z.B. Leitsatz 1: Köln sorgt für kompakte und le-
benswerte Quartiere) und 13 Ansätzen der räumlichen Entwick-
lung (z.B. Ansatz 1: Realisierung von angemessenen Dichten, 
Nutzungs- und Typologiemischungen) orientieren. 
 
Das räumliche Leitbild weist sieben Zukunftsräume aus, auf die 
die Stadt Köln zukünftig besonderes Augenmerk legen und die 
räumliche Weiterentwicklung gezielt vorantreiben wird. Diese 
Planung ist nicht als Zukunftsraum spezifiziert worden und somit 
nicht wie gefordert konkret in die Stadtstrategie „eingebunden“. 
Das Plangebiet ist Teil eines größeren Areals, das im Leitbild mit 
dem Hinweis „Suburbane Siedlungsgebiete an den ÖPNV anbin-
den, angemessen mischen und verdichten“ versehen ist. 
 
Der Bergisch Gladbacher Straße in der derzeitigen hete-
rogenen Ausgestaltung mangele es an stadträumlicher 
Qualität. Ein klares Ziel für die Nutzungsentwicklung ent-
lang der Straße ausgehend von der Dellbrücker Haupt-
straße sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Ebene des Flä-
chennutzungsplans sei für die Entwicklung einer stadt-
räumlichen und nutzungsbezogenen Entwicklung nur be-
dingt geeignet. Insbesondere mit Blick auf die vorgenann-
te Stadtstrategie und die Einbindung des östlich angren-
zenden Gewerbegebietes solle die Chance genutzt wer-
den, Qualitäten für die bestehenden und künftigen An-
wohner zu entwickeln und somit auch das neue Wohnge-
biet besser mit den südlich angrenzenden Bereichen zu 
verzahnen. 
 
Teilweise Dieser Anregungspunkt zielt nicht wie die Überschrift beschreibt 
auf den Verkehr ab, sondern auf den Stadtraum und die Nut-
zungsentwicklung entlang der Verkehrsachse Bergisch Gladba-
cher Straße.  
 
Im Zuge der Planung zum „Möhl-Areal“ wurde bereits früh er-
kannt, dass es notwendig ist, auch eine Gesamtperspektive für 
das Areal bis zur Eschenbruchstraße aufzuzeigen. Im Rahmen 
des Qualifizierungsverfahrens (1. Stufe „Ideenteil“) soll eine Aus-
einandersetzung mit den in der Stellungnahme aufgeführten As-
pekten stattfinden. Es soll eine lebenswerte Nachbarschaft entwi-
ckelt werden, die über das neue Quartier hinaus einen Mehrwert 
für den gesamten Stadtteil Dellbrück darstellt. Dabei sind sowohl 
stadträumliche, freiraumplanerische als auch soziale Belange von 
großer Wichtigkeit. 
 
Der Flächennutzungsplan als „vorbereitender Bauleitplan“ ordnet 
den vorhandenen und voraussichtlichen Flächenbedarf für die 
einzelnen Nutzugsmöglichkeiten, wie Wohnen, Arbeiten, Erho-
lung und Verkehr in den Grundzügen. Dabei werden die im 
„Ideenteil“ entwickelten städtebaulichen Qualitäten berücksichtigt,

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soweit es die Darstellungstiefe des Plans zulässt. 
 
Es sei bis heute keine Lösung zur Reduzierung des Ver-
kehrs auf der Bergisch Gladbacher Straße gefunden wor-
den, insbesondere mit Blick auf den Verkehr aus Richtung 
Bergisch Gladbach. Im Zusammenhang mit der geplanten 
Entwicklung solle die Chance ergriffen werden, überge-
ordnete und bereits vielfach diskutierte Lösungen voran-
zutreiben.  
 
Ja Die verkehrstechnische und räumliche Situation auf der Bergisch 
Gladbacher Straße ist allen Beteiligten bekannt. Sie lässt sich 
nicht alleine durch die Entwicklung des vorliegenden Planareals 
verändern. Sehr wohl kann die Entwicklung des Möhl-Areals po-
sitive Impulse hierzu beitragen.  
Die Bergisch Gladbacher Straße stelle als erheblich fre-
quentierte Verkehrsachse eine Barriere zwischen dem 
Möhlareal und den südlich angrenzenden Gebieten mit 
Einkaufsmöglichkeiten und anderen Infrastruktureinrich-
tungen dar. Darüber hinaus erschwere sie in der derzeiti-
gen Ausgestaltung die Erreichbarkeit des S-Bahnhofes. 
Es solle untersucht werden wie diese Barrierewirkung 
überwunden werden kann. 
 
Ja Es wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Die Ergebnisse fließen in 
ein Verkehrskonzept ein. Zielsetzung dieses Konzepts ist es, so-
wohl die Wohnbevölkerung von unnötigen Verkehrsbelastungen 
zu schützen als auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkeh-
res für alle Verkehrsteilnehmer. Hierzu gehört auch eine Ausei-
nandersetzung mit der Bergisch Gladbacher Straße aus Perspek-
tive der Fußgänger*innen/ Fahrradfahrer*innen und der Erforder-
lichkeit von Querungshilfen oder ähnlichem. Planungen zur Um-
gestaltung der Bergisch Gladbacher Straße sowie deren Umset-
zung erfolgen allerdings nicht im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens, sondern parallel durch die Fachverwaltung. 
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. 
 
Mit Blick auf die Entwicklung als Wohngebiet sollten die 
Kapazitäten der Schulinfrastruktur, insbesondere der örtli-
chen Grundschule (Thurner Straße, Urnenstraße und 
Dellbrücker Hauptstraße) überprüft werden. Aufgrund der 
Entwicklung der Wohngebiete nördlich der S-Bahn seien 
diese erschöpft. Schulerweiterungen sollten überprüft 
werden.  
 
Nein Derzeit wird von den Fachämtern der Stadt Köln im Rahmen der 
gesamtstädtischen Betrachtung kein Erfordernis zur Schaffung 
einer Schule innerhalb des Planungsareals gesehen.

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Der sogenannte Vorentwurf sei sehr abstrakt und nicht 
geeignet, eine Vorstellung der geplanten Bebauung zu 
entwickeln. Es sei bedauerlich und nicht nachvollziehbar, 
dass das Wettbewerbsverfahren nicht vor Durchführung 
der Bürgerbeteiligung durchgeführt worden sei. Anregun-
gen zu den Wettbewerbsbeiträgen hätten dann im weite-
ren Verfahren ebenso gut Berücksichtigung finden kön-
nen. Es sollte angedacht werden, eine erneute Bürgerbe-
teiligung nach Durchführung des Wettbewerbs durchzu-
führen. 
 
Teilweise Die angesprochene Grafik dient der Illustration einiger Rahmen-
bedingungen, die auf Grundlage erster Untersuchungen und be-
hördlicher Abstimmungen festgehalten werden konnten und stellt 
keinen abstrahierten Bebauungsvorschlag dar.  
 
Ein Bebauungskonzept wird erst im Rahmen des  Qualifizie-
rungsverfahrens entstehen. Die Ergebnisse des Wettbewerbs 
werden dokumentiert und veröffentlicht. Im weiteren Planverfah-
ren wird der prämierte Entwurf konkretisiert und weiterentwickelt, 
damit er die Grundlage für den Bebauungsplan bzw. die Ände-
rung des Flächennutzungsplans bilden kann.  
 
Wie aus den Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu ent-
nehmen war, ist vom Baugesetzbuch eine erneute Beteiligung im 
fortgeschrittenen Planverfahren vorgeschrieben und von der 
Verwaltung vorgesehen.   
 
Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der „Offenlage“ (oder auch 
„öffentliche Auslegung“) die Gelegenheit, eine Stellungnahme 
innerhalb einer einmonatigen Frist abzugeben. Hierbei werden 
der weiterentwickelte Siegerentwurf und der Entwurf des Bebau-
ungsplanes beziehungsweise der Entwurf der Änderung des Flä-
chennutzungsplanes sowie alle Gutachten öffentlich ausgelegt. 
 
67 Auf dem bisherigen Gelände bestehe die Zirkusfabrik als 
Kinder und Jugendförderung Kultur und Familienstätte 
schon einige Jahre. Dies sei eine sehr wertvolle und wich-
tige Einrichtung in Dellbrück und sollte auch im Bebau-
ungsplan berücksichtigt werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
68 Bei Erstellung des Bebauungsplans werde um Berück-
sichtigung der folgenden Punkte gebeten:  
 
Die Tischlerei Manufact (Bergisch-Gladbacher-Straße 
1031-1033) ist ein Handwerksbetrieb mit 13 Mitarbeitern, 
Kenntnisnahme Dem Leitbild der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege 
folgend, wird ausdrücklich der weitere Verbleib der entsprechen-
den bauordnungsrechtlich genehmigten Handwerksbetriebe be-
grüßt. Das städtebauliche Konzept und auch der daraus zu ent-
wickelnde Bebauungsplan haben unter Begleitung eines Lärm-

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gegründet 1989, der im Jahr 2005 aus Köln-Höhenhaus - 
aus einer Werkstatt mit Bestandsschutz, die nach Köln 
Dellbrück umgezogen ist. Die Ausübung des Gewerbes 
sei mit Emissionen verbunden. Bei der Erstellung des Be-
bauungsplans solle dies berücksichtigt werden: 
 
Lärmemissionen  
Der Betrieb einer Tischlerei mache Lärm. Die Maschinen 
machen Lärm und es gebe einen regelmäßigen Lieferver-
kehr zur Materialanlieferung und zur Auslieferung der 
Produkte. Dies finde größtenteils tagsüber von Montag bis 
Samstag zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr statt.  
 
Die Erstellung eines Lärmgutachtens werde erwünscht 
und es wird angeboten, mit einem Lärmgutachter zusam-
menzuarbeiten, um evtl. Belastungen für das Wohngebiet 
zu ermitteln, damit die Ergebnisse in den Bebauungsplan 
einfließen könne. 
 
Geruchsemissionen 
Zum Betrieb einer Tischlerei gehöre die Oberflächenbe-
handlung der Möbel und Einbauten. Diese werden in ei-
nem dazu vorgesehenen und eingerichteten Spritzraum 
durchgeführt, der im Sinne des Arbeitsschutzes mit einer 
Spritznebelabsaugung ausgerüstet ist, die die Luft aus 
dem Lackierbereich über einen Kamin nach Außen führt. 
Je nach Windlage - und auch nach Höhe der neuen Be-
bauung - könne dies kurzfristig zu Geruchsbelästigungen 
bei zukünftigen Anwohnern führen. Bei Erstellung des Be-
bauungsplanes wird daher um Berücksichtigung gebeten. 
  
gutachters die im Umfeld vorhandenen und genehmigten Nut-
zungen umfassend zu berücksichtigen und entsprechende Im-
missionsschutzvorsorge sicherzustellen. 
 
Beabsichtigt ist die Festsetzung eines „Mischgebietes“ oder eines 
„urbanen Gebietes“ im Bebauungsplan, das den rechtlichen 
Rahmen für das verträgliche Nebeneinander für Wohnen und 
gewerbliche Nutzungen sicherstellt. 
 
 
69 Siehe Stellungnahme 43.  Siehe Stellungnahme 43. 
70 
 
Eine Mischnutzung von Wohnen/Kultur/Gewerbe wird als 
eine qualitative Aufwertung der Flächennutzung aufge-
nommen.  
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Neben Kindern sollen auch Behinderte und Senioren nicht 
aus dem Blick verloren gehen. Bei der Erschließung seien 
barrierefreie Wege zu beachten.  
 
Ja Die Belange der Barrierefreiheit sollen bei der Gestaltung der 
Freianlagen sowie bei der Gestaltung der Grundrisse der zu 
schaffenden Wohnungen im Rahmen des Qualifizierungsverfah-
rens 
für das „Möhl-Areal“ Berücksichtigung finden.  
Eine Aufwertung für den gesamten Stadtteil wäre ein 
Treffpunkt, der auch zum längeren Verweilen einlade 
(zum Beispiel durch kulturelle Angebote). 
  
 
Ja Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens sollen Freiraumange-
bote für ein breites Spektrum von Nutzergruppen aufgezeigt wer-
den. 
 
 
Neben dem Verzicht von Autoverkehr in dem Möhlareal 
würde auch eine intensive Bepflanzung zum Wohlfühlen 
durch eine Verbesserung des Klimas beitragen. 
 
 Der Autoverkehr soll innerhalb des Quartiers möglichst reduziert 
werden. Auch sollen diverse Grün- und Freiräume unterschiedli-
chen Charakters entstehen, die auch zur Verbesserung des Kli-
mas beitragen. 
 
71 Der Erhalt der Zirkusfabrik werde als äußerst wichtig er-
achtet. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
72 Seit Beginn der Zirkusfabrik / Kulturarena habe sich in 
Köln Dellbrück ein breites kulturelles Leben entfaltet. Es 
wird die Bedeutung für Kinder, Familien, Sport- und Kul-
turvereine hervorgehoben und die Unterstützung und das 
aktive Fördern des Projektes Zirkusfabrik/ Kulturarena 
gefordert. Es sollen, um die Attraktivität des Standortes zu 
erhalten, Räumlichkeiten in ähnlicher Form, wie die heuti-
ge Zirkusfabrik in diesen Bebauungsplan berücksichtigt 
und gefordert werden. Zur Gestaltung des Veedels gehö-
ren unter anderem neben Kindergärten, etc. auch eine 
Einrichtung für kulturelle Aktivitäten und ein Treffpunkt für 
die Öffentlichkeit, also ein Bürgerzentrum.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
73 
 
Die anliegende Zirkusfabrik solle nicht von den Verände-
rungen betroffen werden und solle weiterhin als kultureller 
und sportlicher Betrieb erhalten bleiben. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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74 
 
In den Plänen sei nicht zu erkennen, wo, beziehungswei-
se ob, ein Kulturbereich geplant ist. Es wird die Frage 
aufgeworfen, ob dies im Rahmen der Neubebauung vor-
gesehen ist. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
75 
  
Ein Bereich für das Kulturangebot werde vermisst. Die 
Zirkusfabrik, die zurzeit wichtiger Bestandteil des Möhl-
Areals sei, sei sowohl für Dellbrück, als auch für die an-
grenzenden Kölner und Bergisch Gladbacher Stadtteile 
ein wichtiger kultureller Anker. Es wird darum gebeten, 
dieses vielfältige Angebot und den Erhalt der Zirkusfabrik 
auch in Zukunft in diesem Areal sicherzustellen. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
 
Aus den Plänen sei es nicht eindeutig ersichtlich, ob es 
geplant sei, eine direktere Anbindung, beziehungsweise 
Öffnung an die S-Bahn-Haltestelle im Norden zu ermögli-
chen. Ein Zugang im Norden wird als praktischer als der 
bisherige Zugang ausschließlich über die Bergisch Glad-
bacher Straße und Möhlstraße erachtet. 
 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens sollen sinnvolle An-
knüpfungspunkte für Fußgänger und Radfahrer in das Umfeld – 
auch in Richtung der S-Bahn-Haltestelle Köln-Dellbrück – aufge-
zeigt werden. 
 
76 Eine Integration der Zirkusfabrik, die auch zu einer ge-
mischten Nutzung dieses Areals gehöre, im Bebauungs-
plan solle aufgrund der langjährigen Existenz des Kultur-
betriebs im Bebauungsplan nicht vergessen werden. Es 
wird die Bedeutung für Kinder, Familien, Sport- und Kul-
turvereine hervorgehoben. Auf dem Möhl-Areal solle nicht 
ausschließlich gearbeitet und gewohnt werden.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
77 Die Zirkusfabrik sei eine wertvolle und wichtige Location 
für Menschen jeder Altersklasse und ganz besonders 
auch für Familien mit Kindern. In der aktuell vorliegenden 
Bauskizze sei kein Raum für eine Kultureinrichtung zu 
erkennen. Daher wird sich ausdrücklich für den Erhalt des 
Kulturbetriebes in Form von/durch die Zirkusfabrik ausge-
sprochen. Ein Standort für Gottesdienste, den die Zirkus-
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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fabrik biete, sei von entscheidender Bedeutung. 
78 Eine Einkaufsmöglichkeit im Gebiet der Möhlstraße sei 
zwingend notwendig. In einem Gebiet mit so vielen An-
wohnern werde eine Einkaufsmöglichkeit ohne Auto vor 
Ort gebraucht. Der kleine Rewe an der Hauptstraße rei-
che nicht für die Vielzahl an Anwohnern.  
 
Gerade erst durch Corona zeige sich, wie wichtig nahe 
Einkaufsmöglichkeiten auch ohne PKW und Bus/Bahn 
seien. Der Rewe um die Ecke habe in dieser Zeit von Iso-
lation, Angst und Ungewissheit ein nahes Einkaufen mög-
lich gemacht.  
 
Es wird darum gebeten, den Rewe zu erhalten und bei 
einem Neubau (die Einkaufsmöglichkeit scheint an ande-
rer Stelle im Plan zu sein) den jetzigen Rewe in der Zeit 
des Neubaus offen zu lassen.  
  
Ja Vorbehaltlich des Ergebnisses des städtebaulichen Qualifizie-
rungsverfahrens soll im Rahmen eines Bauabschnittes zunächst 
ein Neubau realisiert werden, in dem nach Fertigstellung der 
neue Vollsortimenter einziehen kann. Erst nach Fertigstellung 
dieses Bauabschnittes ist der Abriss des aktuellen Gebäudes des 
REWE Marktes beabsichtigt. 
 
79 Die Zirkusfabrik biete ein Angebot für Kinder und Fami-
lien, das anderswo nicht geboten werde. Dieses Konzept 
solle unbedingt auch nach dem Umbau des Gebietes auf-
rechterhalten werden. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
80 Bei der neuen Bebauung sollen kulturelle Einrichtungen 
wie die Zirkusfabrik berücksichtigt werden. Ein Ort an dem 
sich Kinder und Erwachsene wohl fühlten und ihren Aktivi-
täten nachgehen könnten.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
81 Es werde sich für den Erhalt und die Berücksichtigung der 
Kulturarena Zirkusfabrik ausgesprochen. Sie sei ein wich-
tiger Treffpunkt und eine zentrale Anlaufstelle für Kinder, 
Jugendliche und Eltern in Dellbrück, Holweide, Mülheim 
und Umgebung. Der aktuelle Standort sei aufgrund der 
guten Anbindung ideal. 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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82 Die Kulturarena „Zirkusfabrik“ solle im neuen Bebauungs-
plan Berücksichtigung finden. Dieses Kultur- und Bewe-
gungsangebot für Familien mit (kleinen) Kindern sei in der 
Umgebung einmalig. Dellbrück würde ein wichtiges fami-
lienfreundliches Zentrum verlieren.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
83 Die grundsätzliche Zielrichtung, die mit dem Bebauungs-
plan und dem „Qualifizierungsverfahren“ für das Möhl-
Areal verfolgt werden soll, wird als richtig und positiv er-
achtet. Der Standort selbst und auch der gesamte Bereich 
Dellbrücks nord-westlich der Bergisch Gladbacher Straße 
würden davon sicherlich profitieren.  
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Für das neue Viertel solle ein zentraler Platz vorgesehen 
werden, der den Bewohnerinnen, den dort Arbeitenden, 
aber auch Anderen als Treffpunkt diene und zum Aufent-
halt einlade. Hier könne zum Beispiel die Zirkusfabrik an-
gesiedelt sein und auch ein neuer Standort für das Café 
Parl*or (das bei den Dellbrückerinnen sehr beliebt gewe-
sen wäre und den Standort im nahegelegenen nördlichen 
Teil der Dellbrücker Hauptstraße leider wegen der 
Corona-Bedingungen aufgeben müsse). 
 
Teilweise Im Qualifizierungsverfahren werden den teilnehmenden Büros 
keine Vorgaben gemacht, ob ein zentraler Platz oder Platzfolgen 
im Quartier zu integrieren sind. Es soll eine möglichst freie Aus-
einandersetzung mit der Frage ermöglichen, wie ein möglichst 
lebendiges Quartier nicht nur für die Bewohner*innen, sondern 
auch für alle Dellbrücker*innen entstehen kann. 
 
Allerdings werden weder im Bebauungsplan noch im Flächennut-
zungsplan mangels Rechtsgrundlage Festlegungen zur Belegung 
der Liegenschaften gemacht, sondern nur die Zulässigkeit von 
Nutzungsarten bestimmt. 
 
Der vorhandene Baumbestand solle weitestgehend erhal-
ten bleiben. Das gelte z.B. für die großen Linden auf dem 
Grundstück Möhlstraße 22. Zur Deckung des errechneten 
Bedarfs von 5.000 m² Grünflächen solle der hier vorhan-
dene Gartenbereich auf jeden Fall einbezogen werden. 
Um die beabsichtigte stadtklimatische Wirkung der Grün-
flächen zu erreichen, sei es besser, vorhandene gewach-
sene Böden und bereits gut entwickelte Bäume einzube-
ziehen, als bisher bebaute Flächen zu entsiegeln und mit 
hohem Herstellungs- und Entwicklungsaufwand zu begrü-
Ja Im Rahmen eines Baumgutachtens erfolgt eine Bewertung der im 
Plangebiet vorhandenen Bäume. Dabei werden Empfehlungen 
zum Erhalt ausgesprochen. Dies wird den teilnehmenden Büros 
im Qualifizierungsverfahren zur Verfügung gestellt.

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nen. Der Gartenbereich Möhlstraße 22 biete sich z.B. gut 
als Eingangs- und Übergangsbereich zu dem oben er-
wähnten zentralen Platz an. 
Auf die als Einbahnstraße geplante Erschließungsstraße, 
die im Osten des Plangebiets von der Bergisch Gladba-
cher Straße am Rand des neuen Quartiers entlang bis zur 
Ottilienstraße verlaufen soll, solle verzichtet werden. Zum 
einen stelle sie eine trennende Zäsur zwischen dem 
Wohn-/Bürogebiet und den benachbarten Flächen dar. 
Zum anderen biete sie die Möglichkeit für Abkürzungs- 
bzw. Ausweichverkehre von der Bergisch Gladbacher 
Straße Richtung S-Bahnhof und nördlich gelegene Gebie-
te (auch die Möhlstraße werde von Osten kommend als 
derartige Ausweichstrecke genutzt, um die Ampel an der 
Kreuzung Dellbrücker Hauptstraße zu umfahren). Statt-
dessen solle die Erschließung von der Bergisch Gladba-
cher Straße aus über eine Sackgasse erfolgen und an-
sonsten dezentral über die Möhlstraße, bzw. die Zufahrt 
zu dem geplanten Quartiersparkhaus am S-Bahnhof. 
 
Sofern an einer Erschließungsstraße im Norden des 
Plangebiets festgehalten werde, solle die Straßenführung 
auf keinen Fall in der im Entwurf skizzierten Weise erfol-
gen. Hier verlaufe südlich des begrünten P&R-Platzes der 
Teil der Möhlstraße, über den der dortige Autoverwerter 
und der Abschleppdienst (Möhlstraße 28) erschlossen 
würden. Neben Baumscheiben und kleineren Verkehrs-
grünflächen sei hier auch noch ein Parkstreifen angeord-
net. Eine parallel dazu geführte neue Straße, die wiede-
rum durch einen Streifen Verkehrsgrün von der Möhlstra-
ße getrennt sei (siehe städtebaulicher Entwurf) führe zu 
unnötig vielen Verkehrs(grün)flächen. Das sei gestalte-
risch völlig unbefriedigend und verursache einen hohen 
Pflegeaufwand (der wahrscheinlich eh nicht geleistet wür-
de, so dass erst recht ein hässliches Erscheinungsbild 
Ja Im Qualifizierungsverfahren sind die teilnehmenden Büros aufge-
fordert, nicht nur Vorschläge zur Bebauung und dem Freiraum zu 
machen, sondern auch ein Erschließungskonzept zu entwickeln. 
Die Anregungen finden dahingehend Berücksichtigung, dass die 
Büros sich in diesem Rahmen mit den hier gemachten Aspekten 
(Zäsurwirkung, Schleichverkehre, Radverkehr, Lage der Quar-
tiersgarage, etc.) kritisch auseinandersetzen sollen. 
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass parallel zum Bebau-
ungsplanverfahren eine Planung zur Umgestaltung für den ent-
sprechenden Abschnitt der Bergisch Gladbacher Straße durch 
die Fachverwaltung erfolgt. In diesem Zusammenhang wird unter 
anderem überprüft, an welcher Stelle Querungshilfen sinnvoll 
sind und wie der Radverkehr im Straßenquerschnitt besser Be-
rücksichtigung finden kann.

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entstehe).Stattdessen solle das Quartiersparkhaus unmit-
telbar an den nördlichen Teil der Möhlstraße angebunden 
werden. 
 
Ein gutes Fußwegekonzept für das neue Quartier sei si-
cherlich zu begrüßen. Einen Radweg einzuplanen, der in 
Ost-West-Richtung durch das Viertel und – perspektivisch 
– auch durch die östlich gelegenen Gewerbegebiete füh-
re, wird für nicht sinnvoll gehalten. Zum einen stünden die 
östlichen Flächen auf absehbare Zeit nicht für eine Neu-
ordnung zur Verfügung, gleichwohl solle aber bei Fertig-
stellung des Möhl-Areals auch die Fahrradnutzung attrak-
tiv sein. Es wird daher angeregt, statt eines im Quartier 
verlaufenden neuen Radwegs, die an der Bergisch Glad-
bacher Straße verlaufenden Radwege umzugestalten, zu 
verbreitern und zu ertüchtigen. Hier sei zu prüfen, ob die 
sehr breite Trasse (27 m Abstand zwischen den Fluchtli-
nien laut Fluchtlinienplan Nr. 1226) neu geordnet werden 
könne, so dass hier die beiden Fahrbahnen verschmälert 
und beidseitig breite Radwege geführt werden könnten 
(alternativ auf einer Straßenseite ein 2-Richtungsradweg 
in ausreichender Breite). Der Ausbau solle natürlich nicht 
auf den Bereich des Möhl-Areals beschränkt bleiben. Mit 
einem solchen Radwegeausbau wäre sowohl der fahrrad-
freundlichen Erschließung des neuen Quartiers gedient, 
als auch dem gesamten Stadtteil, nicht zuletzt weil 
dadurch der erhebliche und lärm- und luftbelastende MIV 
der Bergisch Gladbacher Straße zurückgedrängt werden 
könne.  
 
In jedem Fall solle auf der Bergisch Gladbacher Straße 
mindestens eine zusätzliche Querungsmöglichkeit für 
Fußgänger und Radfahrer eingeplant werden (Zebrastrei-
fen oder Fußgängerampel).

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Die öffentlichen Grünflächen seien im städtebaulichen 
Entwurf und in der „schematischen Darstellung der Rah-
menbedingungen“ parallel zu der neuen Erschließungs-
straße vorgesehen, und zwar als „rund 15 m breiter be-
grünter Anger“. Dass die notwendigen 5.000 m² Grünflä-
che zusammenhängend angeordnet und nicht kleinteilig 
parzelliert werden sollen, sei sehr zu begrüßen. Allerdings 
sei bei der gewählten Form eines straßenbegleitenden 
Streifens zwangsläufig mit einer Parzellierung durch 
Grundstückszufahrten/ -zuwegungen, Aufstellflächen für 
Müllbehälter u. ä. zu rechnen. Stattdessen solle eine im 
Innenbereich des Quartiers liegende öffentliche Grünflä-
che geplant werden. Wenn – wie oben vorgeschlagen – 
auf die Erschließungsstraße verzichtet würde, böten sich 
dafür ja auch flächenmäßig neue Möglichkeiten. 
 
Ja Im Qualifizierungsverfahren sind die teilnehmenden Büros aufge-
fordert, nicht nur Vorschläge zur Bebauung und dem Freiraum zu 
machen, sondern auch ein Erschließungskonzept zu entwickeln. 
Die Anregungen finden dahingehend Berücksichtigung, dass die 
Büros sich in diesem Rahmen mit den hier aufgeworfenen Aspek-
ten (Zäsurwirkung, Schleichverkehre, etc.) kritisch auseinander-
setzen sollen. Für den unmittelbar an der Bergisch Gladbacher Straße 
geplanten Ersatzstandort des Lebensmittelmarktes sei 
laut städtebaulichem Entwurf eine Kombination von Ein-
zelhandel und Wohnen in einem Gebäude geplant („zum 
Beispiel Parken im 1. Obergeschoss und Wohnen in den 
weiteren Obergeschossen“). Die Kombination mit Wohn-
nutzungen sei durchaus sinnvoll und vor allem flächen-
sparend. Allerdings wird die Anordnung von Parkflächen 
auf einem offenen Parkdeck im 1. OG, wie es im städte-
baulichen Entwurf dargestellt sei, für immissionsschutz-
rechtlich bedenklich gehalten. Sowohl die bereits vorhan-
denen Wohnnutzungen im Eckbereich Möhlstraße / Ber-
gisch Gladbacher Straße, als auch die nördlich und über 
dem Parkdeck geplanten Wohnnutzungen würden durch 
den Parkverkehr belastet. Hier sei auch zu beachten, 
dass der vorhandene Rewe-Markt, der an den neuen 
Standort verlagert werden solle, bis 24:00 Uhr geöffnet 
habe, also die strengen Immissionsgrenzwerte für die 
Nacht einhalten müsse. Insofern wird angeregt, die Park-
flächen für den Vollsortimenter in einer Tiefgarage vorzu-
Ja Das Qualifizierungsverfahren sowie das Bebauungsplanverfahren 
werden lärmgutachterlich begleitet. Die Anregungen finden da-
hingehend Berücksichtigung, dass die Entwürfe hinsichtlich der 
Verträglichkeit zu nachbarlichen Nutzung und der Vereinbarkeit 
mit dem Immissionsschutzrecht überprüft werden.

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sehen. 
 
84 Für die Bürger (aller Altersklassen) in Dellbrück und Um-
gebung wäre es ein großer Verlust, wenn durch die an-
stehende Maßnahme der Standort der Zirkusfabrik / Kul-
turarena verloren gehen würde. Der Erhalt solle hier zwin-
gend sichergestellt werden und in die Planungen einflie-
ßen.  
 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 2. 
 
 
 
 
 
Die Feststellung, dass es durch die geplante Aufsiedlung, 
von 215 Wohneinheiten, keinen Bedarf für eine zusätzli-
che Kindertagestätte (U3/Ü3) im Ortsteil gebe, wird ange-
zweifelt. 
Es wird die Frage aufgeworfen, wie ein ausreichendes 
Platzangebot an den örtlichen Grundschulen sichergestellt 
werden soll. Weiterhin wird die Frage aufgeworfen, von 
wie vielen Kindern im Kindergarten- und Grundschulter 
bei der Planung ausgegangen wird. 
 
Nein Im Rahmen der Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) 
zum Projekt konnte kein Erfordernis zur Schaffung einer Kinder-
tagesstätte in diesem Bereich festgestellt werden. Vielmehr se-
hen die Fachämter der Stadt Köln, die bestehenden Einrichtun-
gen im Umfeld des Plangebiets in der Lage, die Betreuung zuzie-
hender Kinder in den vorhandenen sozialen Einrichtungen si-
cherzustellen. Somit muss auf dem Planungsareal keine weitere 
Einrichtung geschaffen werden. 
85 Die Gestaltung des urbanen Mischquartiers wird befürwor-
tet. Es wird eine fußgängertaugliche Überquerung der 
Bergisch Gladbacher Straße angeregt. 
Kenntnisnahme Der Hinweis zur Querungshilfe an der Bergisch Gladbacher Stra-
ße wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren 
Erschließungsplanung geprüft. 
 
Eine Planung zur Umgestaltung des entsprechenden Abschnitts 
der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt parallel zum Bebauungs-
planverfahren durch die Fachverwaltung.  
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt.

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86 Der Erhalt des Rewe-Supermarkts und der Zirkusfabrik 
sowie Räumlichkeiten für Musikunterricht wird bei der 
neuen Bebauung des Möhl-Areals als sehr wichtig erach-
tet. Ebenso erhaltenswert werde auch das McDonalds-
Restaurant eingestuft, da sich um ein Schnellrestaurant 
handelt, bei dem der Schwerpunkt auf schnelle Bedienung 
und schnellem Verzehr der Speisen liege. Das Schnellres-
taurant trage auch zur Vielfalt und Attraktivität im Veedel 
bei, und hebe sich durch lange Öffnungszeiten von ande-
ren gastronomischen Betrieben in Dellbrück ab. Durch 
einen anderen Service (Drive-In), Preisgestaltung und 
Parkmöglichkeiten habe es auch eine hohe Reichweite 
und Anziehungskraft auf ein breites Publikum jeglichen 
Alters von außerhalb. Dies sei für Dellbrück ebenso wich-
tig wie gehobene Gastronomie.  
Kenntnisnahme Die Anregungen zum Erhalt des Schnellrestaurants werden zur 
Kenntnis genommen. In einem anzustrebenden nutzungsge-
mischten Stadtquartier ist auch Gastronomie planungsrechtlich 
zulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
An der Kreuzung Bergisch Gladbacher Straße / Möhlstra-
ße und Immekeppeler Straße solle unbedingt eine Ampel 
oder zumindest eine Verkehrsinsel für querende Fußgän-
ger angebracht werden. Täglich brächten sich Fußgänger 
in große Gefahr, um an dieser Stelle die breite Bergisch 
Gladbacher Straße zu queren, um zur S-Bahn hin oder 
zurück zu gelangen. Die nächstgelegenen Ampeln an der 
Biesfelder Straße oder Dellbrücker Hauptstraße stellten 
einen großen Umweg dar, denn nur die Möhlstraße führe 
direkt auf die Unterführung der S-Bahn zu.  
Kenntnisnahme Der Hinweis zur Querungshilfe an der Bergisch Gladbacher Stra-
ße wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren 
Erschließungsplanung geprüft. 
 
Eine Planung zur Umgestaltung des entsprechenden Abschnitts 
der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt parallel zum Bebauungs-
planverfahren durch die Fachverwaltung.  
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. 
 
Es wird darum gebeten, eine Erweiterung der Grundschu-
len in Betracht zu ziehen, da mit der geplanten Wohn-
raumerweiterung und der Zuzug weiterer Familien einher-
geht. Es wird zu bedenken gegeben, dass Grundschulen - 
wegen Baumaßnahmen - mit einer gewissen Vorlaufzeit 
an den Bedarf angepasst werden müssen. Der Standort 
KGS Urnenstraße böte sich für eine Erweiterung an. Dort 
werde ein Teil des Gebäudes immer noch von Mietern 
bewohnt, obwohl die OGS durch den stetig wachsenden 
Nein Derzeit wird von den Fachämtern der Stadt Köln im Rahmen der 
gesamtstädtischen Betrachtung kein Erfordernis zur Schaffung 
einer Schule innerhalb des Planungsareals gesehen.

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Bedarf dringend Räume benötige.  
Die neue Bebauung wird einerseits mit Sorge entgegnet, 
da nicht sicher ist, welche Veränderungen diese mit sich 
bringt. Andererseits wird sie auch als Chance für Verbes-
serungen wahrgenommen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die nach Bau-
gesetzbuch vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen im 
Verfahren sollen Bürger*innen soweit wie möglich über die Pla-
nung und ihre Auswirkungen aufgeklärt werden. Es wird auf die 
„Offenlage“ nach § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen, die zum fortge-
schritten Planungsstand durchgeführt wird und nochmals die Ge-
legenheit unterbreitet sich als Bürger*in zu informieren (es kön-
nen z.B. auch Gutachten eingesehen werden) sowie eine Stel-
lungnahme abzugeben. 
 
87 Das Vorhaben wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings wird 
anregt, die Zirkusfabrik in räumlicher Nähe und ebenso 
großzügiger Ausstattung wie im Bestand zu erhalten. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
88 
 
Es wird darum gebeten die Zirkusfabrik in jedem Fall zu 
erhalten. 
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
89 Die Zirkusfabrik sei ein Platz für Musik Sport, Kultur, 
Treffpunkt für junge Eltern, Raum für Bewegung für Kin-
der. Daher wird darum gebeten für die Zirkusfabrik nach 
Umbau einen Platz und einen Raum für diese kulturelle 
Institution zu bieten. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
90 Die Zirkusfabrik böte Raum für Vereinstätigkeiten und 
Platz für Kurse, ein Café mit Möglichkeiten zum Treffen 
und Netzwerken junger Mütter und Familien. Die Zirkus-
fabrik sei ein Platz für Musik Sport, Kultur, Treffpunkt für 
junge Eltern, Raum für Bewegung für Kinder. Es wird da-
rum gebeten, auch nach dem Umbau einen Platz und ei-
nen Raum für diese kulturelle Institution zu bieten. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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91 Die Zirkusfabrik sei ein wichtiger Ort für die Kinder- und 
Jugendförderung in Dellbrück und böte Raum für Verein-
stätigkeiten, verschiedene Sportkurse und Kultur im All-
gemeinen. Bei der weiteren Bebauungsplanung des Möhl-
Areals solle ein Platz für die Zirkusfabrik geboten werden. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
92 Die Zirkusfabrik solle als wichtiger Ort für Kultur und Sport 
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene erhalten bleiben 
und in der jetzigen Form weiterarbeiten könnten. Sollte die 
Zirkusfabrik in das neue Quartier eingeplant werden, 
müsse sichergestellt sein, dass die neue Liegenschaft für 
die Betreiberfamilie bezahlbar bliebe und in der Bauphase 
ein sinnvolles Ausweichquartier bereitgestellt würde.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
93 In den Plänen sei nicht ersichtlich, dass eine Fläche für 
die Kulturstätte „Zirkusfabrik Kulturarena" in der Neuge-
staltung vorgesehen ist. Die Zirkusfabrik sei in Dellbrück 
eine wichtige Kulturstätte. Hier würden nicht nur Sportkur-
se angeboten, sondern auch Konzerte, Karnevalssitzun-
gen und andere schöne Events. Ein Wegfall dieser Kultur-
stätte wäre ein großer Einschnitt in die Kultur in Dellbrück. 
Es wird darum gebeten, eine Fläche für die Zirkusfabrik 
vorzusehen. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
94 Es wird darum gebeten den Supermarkt mindestens in der 
bisherigen Größe zu berücksichtigen. Im Einzugsgebiet 
gäbe es mehrere Seniorenheime und viele (ältere) Be-
wohner, - auch aus Thielenbruch -  die kein Auto hätten 
und den Einkauf zu Fuß erledigten. Auch der Bereich hin-
ter der S-Bahn sei auf diesen Markt angewiesen. Der Su-
permarkt auf der Dellbrücker Hauptstraße böte aufgrund 
der geringen Größe nur ein sehr beschränktes Sortiment. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 49.

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95* Leben und Kultur für Dellbrück 
Für das geplante Möhl-Areal wird es für sehr wichtig er-
achtet, neben dem geplanten Wohn- und Gewerbegebiet 
auch an die Kultur in Dellbrück zu denken. Ein Erhalt der 
Zirkusfabrik mit Raum für Kulturschaffende und Veranstal-
tungen sei ein großer Mehrwert für ganz Dellbrück und die 
angrenzenden Stadtteile. Es solle ferner ein offenes Quar-
tier entstehen, wo sich auch nicht nur Bewohner aufhalten 
könnten.  
 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Neue Fußgängerüberwege über die Bergisch Gladbacher 
Straße werden als wünschenswert erachtet. Beispielswei-
se könne die Ampel Biesfelderstraße versetzt werden. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis zur Querungshilfe an der Bergisch Gladbacher Stra-
ße wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren 
Erschließungsplanung geprüft. 
 
Eine Planung zur Umgestaltung des entsprechenden Abschnitts 
der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt parallel zum Bebauungs-
planverfahren durch die Fachverwaltung.  
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. 
 
95.1
* 
Kommentar: Kleingewerbe und Zirkusfabrik 
Es wäre begrüßenswert, wenn die kleinen Gewerbebe-
triebe integriert werden könnten, so dass ein sehr ge-
mischtes Viertel entsteht, in dem sich die verschiedenen 
Nutzungen bereichern würden. Unbedingt sollte die Zir-
kusfabrik dort erhalten bleiben. Sie sei nicht nur ein wich-
tiger kultureller Begegnungs-Ort für Dellbrück; sie würde 
auch von der Köln City Church genutzt, eine stark wach-
sende Freikirche für Köln. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Zielsetzung für das zu findende städtebauliche Rahmenkonzept 
ist es, dass ein vielfältiges und gemischtes Quartier mit vielen 
verschiedenen Nutzungen entsteht. Kleinere Gewerbebetriebe 
können in dem Quartier integriert werden.

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96* Erhalt KULTURfabrik-Kulturarena 
Ein neues Quartier, welches neuen Wohnraum mit ange-
bundenen Erholungsflächen schafft, wird aufgrund des 
Mangels an Wohnraum begrüßt. Ein großes Anliegen sei 
die Erhaltung eines vielfältigen kulturellen Angebots im 
Bezirk. Hier leiste die derzeit im Möhl-Areal ansässige 
ZIRKUSfabrik-Kulturarena einen wesentlichen Beitrag. Sie 
böte vor Ort ein umfangreiches Sport- und Kulturpro-
gramm unter pädagogischen Aspekten an. Es gäbe 
Sportangebote für Menschen jeden Alters. Gerade dem in 
der heutigen Zeit häufig zu beobachtende Bewegungs-
mangel bei Kindern werde hier professionell begegnet. 
Alles fände mit dem Fokus auf Zirkus-Athletik statt. Sport-
angebote fänden nicht nur vor Ort statt, Sportpädagogen 
der Zirkusfabrik arbeiteten mit den Schulen des Bezirks 
zusammen. Erwähnenswert sei das zirkusathletische 
Sportprogramm, welches kontinuierlich in der Regenbo-
genschule (Gemeinschaftsgrundschule auf der Dellbrü-
cker Hauptstraße) angeboten würde und in den Lehrplan 
mit eingebunden sei. Die ZIRKUSfabrik-Kulturarena be-
säße eine Kunsteisarena für das Eishockeyspiel und zum 
Schlittschuhlaufen. Sie bereichere damit das Sportange-
bot des Bezirks erheblich. Eisflächen fänden sich norma-
lerweise nur in größeren Stadien, denn sie seien kostspie-
lig und aufwändig in Betrieb und Wartung. Eisflächen 
müssten gekühlt und instand gehalten werden. Die Kunst-
eisarena arbeite hier innovativ anders, mit einer Fläche 
aus einem speziellen Kunststoff. Es werde ganzjährig kei-
ne Kühlung benötigt, der Betrieb sei weitgehend war-
tungsfrei. Darüber hinaus fänden in der ZIRKUSfabrik-
Kulturarena diverse Kulturveranstaltungen wie Theater-
stücke, Konzerte, etc. statt. Hervorzuheben sei das Kar-
nevalsangebot für Familien. Bei diesem würden auch Vor-
stellungen der eigenen Sport- und Zirkusgruppen aufge-
führt.  
Viele Dellbrücker schätzten die ZIRKUSfabrik-Kulturarena 
ebenso und nützten die Angebote. An einem Fortbeste-
Ja Siehe Stellungnahme 2.

- 62 - 
 
/ 63 
 
hen der ZIRKUSfabrik-Kulturarena sei im Sinne eines 
reichhaltigen Sport- und Kulturangebotes im Bezirk und 
besonders im Ortsteil Dellbrück sehr gelegen. Aus diesem 
Grund wird darum gebeten, die ZIRKUSfabrik-Kulturarena 
bei der Planung und Gestaltung des Möhl-Areals beson-
ders zu berücksichtigen, so dass diese dauerhaft einen 
festen Platz in Dellbrück hat. 
 
97* Stadtteilcafé mit Außengastronomie & Erhalt der Zirkus-
fabrik 
Wünschenswert sei eine Fläche für ein Stadtteilcafé mit 
Außengastronomie. Idealerweise auch ein zentraler Platz 
mit Aufenthaltsqualität für alle Dellbrücker.  
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 62. 
Die Zirkusfabrik als Raum für Kultur, Veranstaltungen und 
Kinder-/ Jugendarbeit solle unbedingt erhalten bleiben. 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
Eine Station für das ab 2021 auf das gesamte Stadtgebiet 
erweiterte KVB-Leihrad-System im Rahmen des geplan-
ten Mobility-Point sei ebenfalls wünschenswert. 
 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 5. 
97.1
* 
Kommentar ist vom Verfasser mit identischem Inhalt auch 
als These beigetragen worden, siehe Stellungnahme 102* 
 
Ja Siehe Stellungnahme 102*. 
98* Zirkusfabrik erhalten 
Die Zirkusfabrik solle bei der Neugestaltung des Geländes 
berücksichtigt werden, weil die Bewegungsangebote für 
Kinder und Jugendliche in der Verbindung mit einem 
Treffpunkt für Familien im Veedel sehr wertvoll seien. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

- 63 - 
 
/ 64 
 
99* Zirkusfabrik / Kulturarena 
Bei der Planung solle die Aufrechterhaltung für Freizeit-
angebot für Kinder und Jugendliche berücksichtigt wer-
den. Angebote seien rar gesäht und die Zirkusfabrik stelle 
einen wichtigen Baustein für Freizeitangebote für Kids in 
Holweide dar. 
  
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
100* Möhl-Areal ist wichtiger Impuls für neues Gesamtquartier 
Eingabe weitestgehend identisch mit Stellungnahme 18. 
Ja Siehe Stellungnahme 18. 
 
101* Erhalt der Kultureinrichtungen 
Es wird sich für den Erhalt der Kultureinrichtung (Zirkus-
fabrik) auf diesem Gelände ausgesprochen, da es ein gut 
und viel genutzter Anlaufpunkt für Familien, Kinder und 
Jugendliche sei. Eine Verlagerung in eine schlechter an 
Dellbrück angebundene Lage sei hierbei zu vermeiden, 
die gute Erreichbarkeit mit Bus und Bahn sowie zentrale 
Lage innerhalb von Dellbrück sei integraler Bestandteil.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem sei darauf zu achten, dass die Fläche des Vollsor-
timenters REWE im Zuge der Neugestaltung auf keinen 
Fall verkleinert wird. Dieser Supermarkt sei für sämtliche 
Einwohner östlich des Geländes sowie nördlich der S-
Bahn, die nächste und auch einzige, fußläufig erreichbare 
Einkaufsmöglichkeit. Gerade nördlich der S-Bahn, in der 
Heidesiedlung, würden in den letzten Jahren neue 
Wohneinheiten für mehrere hundert Bewohner geschaffen 
und mittlerweile auch bezogen, aber Raum für einen Su-
permarkt oder zumindest für einen Kiosk, wäre dort nicht 
vorgesehen. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 49.

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/ 65 
 
102* Fußgängerzone mit Radwegen 
Es wird vorgeschlagen, die Wohneinheiten so zu bauen, 
dass die Anwohner zum Beispiel in einer Tiefgarage von 
den angrenzenden großen Straßen aus parken und nicht 
durch das Quartier fahren müssten. Feuerwehr und Ret-
tungswagen, Lieferanten, Taxis, etc. ausgenommen (ähn-
lich dem Wohngebiet Moorslede). So könnten sich beson-
ders Kinder und ältere Menschen frei bewegen, die Luft 
wäre besser und die Außengastronomie (Café o.ä.) würde 
auch profitieren. 
 
Ja Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens sollen Konzepte erar-
beitet werden, die das Quartier möglichst verkehrsreduziert ge-
stalten. Neben Tiefgaragen soll auch die Möglichkeit geprüft wer-
den, Quartiersgaragen in Kombination mit alternativen Mobilitäts-
formen zu nutzen. 
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt. 
103* Schöne und sichere Spielplätze 
Im Wohngebiet Moorslede gäbe es einen Spielplatz, der 
allerdings als einfallslos und unfallträchtig bezeichnet 
werde. Viel zu wenig Spielgeräte und gefährliche Beton-
Baumkästen mit spitzen Ecken auf einer Höhe, wo es für 
tobende Kinder schnell ins Auge gehen könne. Eigentlich 
lebensgefährlich. Der Landschaftsarchitekt dächte wohl 
mit den an Boote erinnernden Beton-Monstern eine gute 
Idee zu haben. Also bitte schöne, einfallsreiche und vor 
allem sichere Kinderspielplätze für unterschiedliche Al-
tersstufen. 
 
Ja Der Hinweis zum Spielplatz in Moorslede wird zur Kenntnis ge-
nommen und wurde der Fachverwaltung weitergeleitet. Er ist je-
doch nicht Gegenstand dieser Planung. 
  
Die Grün- und Freiflächen sowie der Spielplatz sollen im Möhl-
Areal die Bedürfnisse unterschiedlicher Nutzergruppen berück-
sichtigen und sicher gestaltet werden.  
104* Es wird ein urbanes grünes Mischquartier gewünscht. 
 
Die städtebauliche Entwicklung des Gebiets wird begrüßt. 
Die jetzige hauptsächlich eingeschossige Bebauung mit 
großen asphaltierten Flächen diene nur zum kurzen „Auf-
enthalt“, dem Einkaufen. Der Bedarf nach Wohnraum in 
Köln sei riesig. Brachliegende und minder genutzte Flä-
chen sollten daher dringend entwickelt werden. Grünflä-
chen zur Erholung und zur Kühlung des Stadtklimas 
müssten zwingend erhalten bleiben. Die Lage des gesam-
ten Areals mit der Nähe zur Einkaufsstraße Dellbrücker 
Hauptstraße und dem S-Bahn-Halt sei ideal für ein attrak-
tives Mischgebiet aus Wohnen, Gewerbe und Kultur. Auf 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Verkehrsplanung, zur Klimaanpassung 
und zum öffentlichen Raum werden zur Kenntnis genommen und 
im Rahmen des weiteren Qualifizierungsverfahren den Fachpla-
nern zur Kenntnis gegeben. 
  
Die angesprochenen gesamtstädtischen und überörtlichen Her-
ausforderungen im Bereich der Verkehrsplanung können nur zum 
Teil im Rahmen der Entwicklung des Planungsareals geklärt 
werden.

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/ 66 
 
dem Möhlgelände sollten im ersten Schritt circa 200 Woh-
nungen entstehen. Im angrenzenden Gebiet bis zur 
Eschenbruchstraße könnten eventuell weitere 300 Woh-
nungen entstehen. Weitere Gewerbebetriebe würden sich 
bei einer optimierten Ausnutzung ansiedeln. Mit der Neu-
entwicklung des Gebietes (500 Wohnung mit circa 2 Be-
wohnern je Wohneinheit) könnten bis zu 1000 Neu-
Dellbrücker hinzukommen. Da Köln und der gesamte 
Speckgürtel auch in Zukunft wachsen würden, vergrößer-
ten sich Verkehrsprobleme, wenn es kein Umden-
ken/Handeln im Bereich des Verkehrs gäbe.  
1. Verkehr  
Besonders die Bergisch Gladbacher Straße sei zu den 
Stoßzeiten bereits völlig überlastet. Der Straßenraum 
werde in seinen Abmessungen nicht größer. Ideen, wie 
Anwohnerstraßen für den Durchgangsverkehr (Autos) 
freizugeben, wären eine Katastrophe für die Bewohner. 
Das Autofahren würde durch solche Entscheidungen noch 
attraktiver mit der Folge, dass weiterer Autoverkehr ent-
stehe. Die Lösung für eine wachsende Stadt sei nicht das 
Auto. Im selben Straßenraum müssten mehr Verkehrsteil-
nehmer über ÖPNV, Rad und zu Fuß bewegt werden.  
  
1.1 Verkehr - Lösungen - Makro  
Der Rad- und Fußweg auf der Bergisch Gladbacher Stra-
ße müsse in seiner vollen Breite nutzbar und besser aus-
gebaut werden. Nutzbar bedeute, dass dieser frei von 
falschparkenden Autos bleiben müsse. Dies könne nur 
durch geeignete Trennelemente baulicher Art, zum Bei-
spiel Poller oder “Frankfurter Hüte” gewährleistet werden. 
Der Gehweg insbesondere auf der nördlichen Seite der 
Bergisch Gladbacher Straße zwischen Dellbrücker Haupt-
straße und Möhlgelände sei für Fußgänger nicht nutzbar 
(2 Platten breit). Im vierspurigen Bereich der Bergisch 
Gladbacher Straße in Dellbrück könne auf der nördlichen 
Seite der Straße eine Autospur zugunsten einer Radspur 
Kenntnisnahme Sämtliche umfassenden zum Thema Verkehrsplanung geäußer-
ten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. In Vorberei-
tung des Wettbewerbsverfahrens wurden bereits Verkehrserhe-
bungen durchgeführt und die Ausgangssituation dokumentiert. Im 
Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens „Möhl-Areal“ 
wird sich eine Verkehrsuntersuchung detailliert mit den verkehrli-
chen Auswirkungen der geplanten Nutzungen auseinanderset-
zen. In diesem Zusammenhang werden auch die hier aufgeführ-
ten Anregungen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung ge-
prüft und mit in die Überlegungen einbezogen. 
 
Die Ergebnisse fließen in ein Verkehrskonzept ein. Zielsetzung 
dieses Konzepts ist es, sowohl die Wohnbevölkerung von unnöti-
gen Verkehrsbelastungen zu schützen als auch die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehres für alle Verkehrsteilnehmer (Fuß-
gänger, MIV, Radfahrer) zu gewährleisten. Hierfür wird auch ein 
Mobilitätskonzept erstellt, das durch verschiedene Maßnahmen 
den Rad- und Fußverkehr sowie den ÖPNV und das Carsharing 
attraktiv gestalten und bewusst fördern soll. Gut ausgestatte Mo-
bilitätsstationen innerhalb eines Quartiers können nachweisbar 
den Autoverkehr reduzieren. 
 
Während das Verkehrs- und Mobilitätskonzept für den Bereich 
des Bebauungsplans „Möhl-Areal“ konkrete Maßnahmen inner-
halb des Plangebiets vorschlagen wird, sind für den Bereich des

- 66 - 
 
/ 67 
 
entfallen. Der geplante Radschnellweg von Bergisch-
Gladbach nach Köln müsse direkt und nahe angebunden 
werden und eine breite, sichere Spur bekommen.  
 
Weiterhin solle überlegt werden, den Streckenabschnitt 
der S11 zwischen Köln-Dellbrück und Endbahnhof Ber-
gisch-Gladbach in den Kölner City-Tarif zu integrieren, um 
so Autofahrten aus Bergisch-Gladbach zum Parkplatz S-
Bahn-Haltestelle Dellbrück, P+R Thielenbruch und Dell-
brücker Hauptstraße Marktplatz zu unterbinden. Die Bus-
verbindungen von Dellbrück nach Bergisch Gladbach-
Hand sollten wesentlich gestärkt werden, von Thielen-
bruch sollten Verbindungen in kurzen Abständen an die S-
Bahn angebunden sein. Bis zur Einführung des 10 Minu-
ten-Takts auf der S11 müsse die Verlängerung der RB26 
von Köln-Messe/Deutz nach Köln-Dellbrück beibehalten 
werden. Diese trüge zur Entlastung der S11 bei.  
 
angrenzenden Gewerbegebietes keine vertiefenden Aussagen 
erforderlich. Im städtebaulichen Qualifizierungsverfahren sowie 
im sich daran anschließenden weiteren Verfahren zur Änderung 
des Flächennutzungsplans werden die zukünftigen Perspektiven 
des an das Möhl-Areal grenzenden Gewerbegebietes lediglich 
auf ihre grundsätzliche Machbarkeit hin untersucht.  
 
Aspekte der lokalen verkehrlichen Erschließung werden auf Ebe-
ne des Flächennutzungsplans nicht dargestellt und entziehen 
sich auch der Regelungsmöglichkeit im Bebauungsplan. 
 
1.2 Verkehr - Lösungen - Mikro  
Das Möhl-Gelände solle als autoarmes Gebiet entwickelt 
werden, so dass sich ausreichend Platz für die Bewohner 
und Dellbrücker im Freien ergäbe. Den Radfahrern und 
Fußgängern werde durch eine Trennung vom Autoverkehr 
ein sicheres und ruhiges Fortkommen gewährleistet.  
 
Parallel zu den S-Bahngleisen und der Bergisch-
Gladbacher-Straße solle es mittig, als verbindendes Ele-
ment eine Wege-Achse mit Aufweitungen (Plätzen) ge-
ben.  
 
Teilweise Ziel ist es, mit einer möglichst effizienten Erschließung und Veror-
tung von Zu- und Abfahrten der (Tief-)Garagen so wenig Ver-
kehrsbewegungen von Autos wie möglich innerhalb des Quartiers 
zu erzeugen. 
 
Der Vorschlag zur Wege-Achse wird zur Kenntnis genommen. 
Die im Qualifizierungsverfahren teilnehmenden Büros sind aufge-
fordert, insbesondere in der ersten Stufe des Wettbewerbs 
(Ideenteil) ganzheitliche Lösungen für eine Erschließung inklusive 
Zuordnung von Bau- und Freiflächen zu entwickeln. 
2. Parkraum  
Die Parkplätze in Dellbrück würden zu wesentlichen Tei-
len von Pendlern nach Köln besetzt, die aus Bergisch 
Gladbach kämen. Es müssten mit der Stadt Bergisch Gla-
dbach Lösungen gefunden werden, die den Pendlern dort 
Parkplätze schafften. Viele kämen aus dem schlecht an-
Nein Der Stellplatzbedarf, der innerhalb eines Genehmigungsverfah-
rens – hier bereits im Planverfahren vorbereitet – nachzuweisen 
ist, leitet sich aus den Nutzungen ausschließlich innerhalb des 
Plangebiets ab. In der Regel ist z.B. ein Stellplatz pro Wohnein-
heit nachzuweisen. Minderungen dieses Schlüssels sind möglich 
durch Angebote, die die Mobilität verbessern (z.B. Carsharing).

- 67 - 
 
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gebundenen Hinterland und seien derzeit noch auf die 
Anfahrt mit dem PKW angewiesen. Für eine Verminde-
rung des Verkehrs zur Dellbrücker Hauptstraße und den 
umliegenden Vierteln böte das neue Möhl-Areal die 
Chance, große Parkflächen unter dem geplanten Bereich 
zu schaffen (Car-Sharing-Angebote).  
 
Diese Parkflächen sollten so ausgelegt sein, dass sie 
nicht nur den Bewohnern des Areals selbst, sondern auch 
der Öffentlichkeit zur Verfügung ständen. Auto-Parkplätze 
für den Lebensmittelversorger und die Zirkusfabrik sollten 
ebenfalls in einer Tiefgarage untergebracht werden.  
 
 
 
Die Lösung eines Problems, das im Wesentlichen nicht nur au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, sondern 
auch noch (zum Teil) außerhalb der kommunalen Grenzen aus-
gelöst wird, kann nicht auf den Vorhabenträger übertragen wer-
den (sogenanntes „Koppelungs- und Verhältnismäßigkeitsgebot“) 
Die Stadt kann demnach die Realisierung sowie die Übernahme 
der Kosten solch einer umfassenden Tiefgarage nicht fordern.  
 
Der Vorhabenträger könnte allenfalls freiwillig das Stellplatzan-
gebot erweitern. Gegebenenfalls ergeben sich im Qualifizie-
rungsverfahren Erkenntnisse, ob z.B. in sehr belärmten Berei-
chen des Quartiers eine bewirtschaftete Quartiersgarage eine 
sinnvolle Lösung für Lärmabschirmung und zusätzliches Stell-
platzangebot zugleich sein kann. 
Ebenerdige Parkflächen für Lastenräder/Fahrräder müss-
ten im gesamten Gebiet oberirdisch für eine schnelle Er-
reichbarkeit geschaffen werden. Eine reine Tiefgarage 
oder ein Parkhaus für Fahrräder sei ebenfalls wün-
schenswert und bei einer Version Mischgarage (Au-
to+Rad) sollten Räder in Rampennähe (Ausfahrt Tiefga-
rage) angeordnet werden.  
 
Ja Bauordnungsrechtlich sind Stellplätze für Fahrräder in ausrei-
chendem Umfang und gut erreichbar nachzuweisen.  
 
Im Qualifizierungsverfahren müssen die teilnehmenden Büros 
diesen Bedarf im Bebauungs- und Freiraumkonzept berücksichti-
gen, so dass dann bereits im Bebauungsplan entsprechende Flä-
chen planungsrechtlich gesichert werden können. 
 
Die Vorschläge zur Unterbringung der Fahrräder werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
3. Klima  
Aufgrund des Klimawandels und der damit immer heißer 
werdenden Sommer und Starkregenereignisse solle das 
neue Quartier sehr durchgrünt werden. Die Haupt-
wegeachse solle mit einer Baumallee gestaltet werden. 
Die Aufweitungen/Plätze erhielten ebenfalls viele Bäume, 
so dass bei heißen Sommern ein Aufenthalt im Schatten 
erträglich bliebe. Die 5. Fassade (Flachdach) solle min-
destens eine extensive Begrünung, wünschenswert in 
Teilbereichen eine intensive Begrünung, erhalten. Bei 
Teilweise Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negati-
ve Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des 
Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt 
u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualver-
kehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den 
geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht 
im Plangebiet erzeugt wird. 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.07.2019 den Klimanotstand 
ausgerufen und die Verwaltung beauftragt, Maßnahmenalternati-

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Starkregenereignissen solle das Regenwasser auf den 
Dächern zurückgehalten werden und erst sehr langsam 
der Kanalisation, bzw. in Rigolen versickert/zurückgeführt 
werden. Fassadenbegrünungen sorgten ebenfalls für ein 
angenehmes Mikroklima im Viertel und für zukünftige Ge-
bäudenutzer. Der Begrünung durch geeignete trocken-
heitsresistente Baumbepflanzung, Fassaden- und Dach-
begrünung sei hohe Priorität zu geben.  
 
ven mit positiver oder zumindest der geringsten negativen Klima-
auswirkung bevorzugt zu planen und umzusetzen. 
 
Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases 
sollen im Qualifizierungsverfahren vorgeschlagen werden, so 
dass sie dann im weiteren Bauleitplanverfahren geprüft werden 
können. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten „Umweltprü-
fung“. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt 
(z.B. unter anderem zum Starkregen).  
 
Die in der Stellungnahme aufgeführten Maßnahmen sind geeig-
net, um eine Reduzierung der negativen Auswirkungen zu errei-
chen. Darüber hinaus erfolgt im Verfahren eine Auseinanderset-
zung mit folgende Aspekten: Optimierung der Gebäudeausrich-
tung/ Dachform/ Flächen-Volumen-Verhältnisses der Baukörper, 
Einsatz von Solarenergie, Nutzung eines Blockheizkraftwerkes 
oder von Erd-/ Fernwärme, Einhaltung Energieeinsparverordnung 
(ENEV-Standard) und Förderung von alternativen Mobilitätsfor-
men (Mobilitätskonzept). 
 
4. Öffentlicher Raum  
„Der Lebensmittelversorger solle, wie vorgesehen, an der 
Bergisch-Gladbacher-Straße entstehen. Die fußläufige 
Erschließung (Eingang) des Lebensmittelmarktes solle 
“mittig” im Gelände an der Wege-Achse erfolgen. Im Be-
reich des Marktes solle eine Aufweitung/Platz sein. An 
diesem Platz solle sich Gastronomie ansiedeln (Synergie-
effekte). Eine Beachbar mit ruhiger Musik fehle in Dell-
brück. Die Zirkusfabrik solle in unmittelbarer Nähe an der 
Bergisch Gladbacher Straße entstehen. Fehlende Einrich-
tungen in Dellbrück, wie ein Jugendzentrum und ein öf-
fentlicher Raum für junge Erwachsene zum Beispiel mit 
einem Skaterpark sollten mit bedacht werden. Ein großer 
Spielplatz sei bei der zu erwarteten Einwohnerzahl zu be-
rücksichtigen.  
 
Kenntnisnahme Die Vorschläge werden zur Kenntnis genommen. Aspekte wie die 
geeignete Lage einzelner Nutzungsbausteine im Zusammenhang 
der Zugänglichkeit und dem Bezug zum Freiraum werden im 
Qualifizierungsverfahren überprüft. Dabei werden die Nutzungs-
bausteine Wohnen, Gewerbe, Kultur, Sport, Gastronomie aller-
dings nicht weiter spezifiziert oder diskutiert (Jugendzentrum, 
Beachbar etc.). Der Flächennutzungsplan wird für das Möhl-Areal 
sowie die angrenzenden Flächen lediglich eine Baufläche darstel-
len, die die zukünftigen Nutzungen im Grundzug beschreibt (ge-
mischte Baufläche). Der Bebauungsplan ist zwar verbindlicher 
und konkreter (Mischgebiet oder Urbanes Gebiet), bestimmt aber 
auch nur die grundsätzliche Zulässigkeit bestimmter Nutzungska-
tegorien und -arten.

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Das öffentliche Leben solle nicht nur zwischen und in den 
Gebäuden stattfinden, sondern auch auf den Dächern. 
Eines der Gebäude, am besten in der Nähe des S-Bahn-
Haltepunktes, könne deutlich höher sein und eine Aus-
sichtsplattform mit Bar/Musik anbieten. Ein starkes, hoch-
frequentiertes neues Quartier würde auch den nördlichen 
Teil der Dellbrücker Hauptstraße beleben und den Einzel-
handel dort stärken.“  
 
5. Bebauung  
„Die Bebauung des neuen gemischten Quartiers dürfe 
hochverdichtet sein. Mit einer hohen Bewohnerzahl, be-
ziehungsweise vielen weiteren Arbeitsplätze würden zu-
sätzliche Angebote, wie zum Beispiel Gastronomie und 
weitere Einrichtungen erst möglich. Überwiegend solle die 
Bebauung 4-Vollgeschosse aufweisen. Punktuell seien 
innerhalb des Quartiers oder an der S-Bahn-Linie auch 5-
6 Geschosse hoch möglich. Das Gebäude/Hochhaus mit 
Aussichtsplattform könne zum Beispiel 8-geschossig 
sein.“  
 
Teilweise Die Bebauung des Möhl-Areals soll einerseits eine gewisse Dich-
te erzielen, die den Ansprüchen eines urbanen Quartiers gerecht 
wird, andererseits soll die städtebauliche Bestandssituation eben-
falls ausreichend Berücksichtigung finden.  
 
Die Geschossigkeit von fünf plus Staffelgeschoss sollte daher im 
gesamten Gebiet überwiegen. Die nähere Umgebung ist maß-
geblich von Gebäuden mit drei bis vier Geschossen geprägt. Ob 
einzelne Hochpunkte städtebaulich sinnvoll sein können, muss im 
Rahmen des Qualifizierungsverfahrens anhand der konkurrieren-
den Entwürfe geklärt werden. 
 
104.
1* 
Kommentar: Ernsthaft? Eine Beachbar? 
„Ernsthaft? Eine Beachbar? Sowas brauche niemand mit-
ten in Dellbrück. Und circa 2 Menschen pro Wohneinheit 
sei ja fast eine Frechheit. Es gebe nichts bezahlbares 
Größeres in der Nähe. Es solle auch an Familien gedacht 
werden, die mehr als ein Kind haben. Oder Häuser die 
nicht 600.000 € das Stück kosteten.“ 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Zielsetzung ist es, dass ein vielfältiges und gemischtes Quartier  
mit vielen verschiedenen Nutzungen entsteht. Es soll Wohnraum 
in unterschiedlichen Größen für Menschen allen Alters und für die 
unterschiedlichsten Lebenssituationen geschaffen werden.  
 
Zur Steigerung des stadtweiten Angebots von bezahlbaren 
Wohnraum  wird festgelegt, dass im „Möhl-Areal“ mindestens 30 
Prozent als öffentlich geförderter Wohnraum errichtet werden. 
Der Verwaltung liegt eine schriftliche Zustimmung zur Anwen-
dung des „Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln“ vom 
Vorhabenträger vor.

- 70 - 
 
/ 71 
 
104.
1.1* 
Antwort auf Kommentar:   
„Die Firma Möhl werde sicherlich 2-, 3- und 4-
Zimmerwohnungen vorsehen. Je nachdem wie der Woh-
nungsmix sein wird, lebten im Durchschnitt 2 oder auch 
2,x Menschen je Wohnung dort. 30% der Wohnungen sol-
len geförderter Wohnungsbau sein. Eine Beachbar in 
Dellbrück wie Sonnenscheinetage, km 689 und was es so 
in Köln gibt, wäre wünschenswert. Das würde sicherlich 
viele Leute abends und am Wochenende anziehen und 
damit das neue Quartier beleben“. 
 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 104* (zu „Öffentlicher Raum“ und „Bebau-
ung“) und 104.1*. 
 
 
104.
2* 
Kommentar:   
„Es wird vor dem Sterben des Einzelhandels gewarnt. Das 
Sterben der Einkaufsstraße habe mit der Einführung der 
20er Zone schon begonnen. Es wird sich um der Wohn-
raum für Familien mit Kindern gesorgt. Der Traum von 
neuen Gewerbetreibenden könne auf Grund eures Provis, 
Reker und der 30er Zone vergessen werden. Die in der 
Vergangenheit eingeführte Veränderung in Dellbrück wür-
de von den Alten angestrebt, die es nur bequemer haben 
wollen würden.“ 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das neue Stadtquartier soll von einer nutzungsgemischten und 
vielfältigen Nachbarschaft (Wohnen, Arbeiten/Gewerbe, Einzel-
handel, Freizeit) geprägt sein. Die Verkehrsregelung auf der hier 
vermutlich gemeinten Dellbrücker Hauptstraße ist nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. 
105* Kultur- und Sportgelände 
„In Dellbrück sei die Zirkusfabrik ein fester Bestandteil des 
Sport- und Kulturangebots. Sie läge auf dem zu bebauen-
den Areal, sei aber offenbar nicht bei der Neubebauung 
eingeplant. Es sei für Dellbrück wichtig dieses Angebot zu 
erhalten, da es in der Form einmalig sei: Sportangebote 
für ALLE Altersgruppen (Krabbelgruppe, Zirkus, Eisbahn), 
Café und Kulturveranstaltungen. Es sei sicher eine Berei-
cherung für die neue Siedlung. Für Dellbrück sei es ein 
großer Verlust, wenn es keinen neuen Standort gäbe.“ 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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/ 72 
 
106* Kinder- und Jugendförderung... 
„Es wird ein unschätzbaren Wert gesehen, der durch die 
Kultur-Arena / Zirkusfabrik dem Stadtteil eigen ist. Nicht 
nur Familien aus Dellbrück, sondern auch aus den umlie-
genden Stadtteilen nutzten und liebten die Zirkusfabrik. 
Das vielfältige Angebot unterstütze Familien, die Bewe-
gungsmöglichkeiten für Kinder zu einem fairen Mitglieds-
beitrag und böte zugleich ein kulturelles Angebot für die 
Stadt. In vielen umliegenden Stadtteilen sei es versäumt 
worden, diese Angebote zu schützen, sodass das Ange-
bot der Zirkusfabrik noch schützenswerter sei, als es oh-
nehin schon war. Es wird darum gebeten, sich für ein le-
bendiges, vielfältiges Angebot mit der Zirkusfabrik auf 
dem Möhlgelände einzusetzen.“ 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
107* Erhalt der Zirkusfabrik 
„Es wird sich für einen Erhalt der Zirkusfabrik ausgespro-
chen, weil sie einen unschätzbaren Wert für Familien mit 
Kindern darstelle. Es wird als unvorstellbar eingeschätzt, 
was alles wegbräche, wenn es die Zirkusfabrik nicht mehr 
gäbe.“ 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
107.
1* 
Kommentar: Zirkusfabrik ist Lebensqualität und Kultur für 
Familien  
„Die Bedeutung der Zirkusfabrik bei der Stadtteilentwick-
lung solle berücksichtigt und deren Erhalt und Ausbau 
sichergestellt werden. Sie mache seit langer Zeit wichtige 
kulturelle, pädagogische und sportliche Arbeit, die woan-
ders so nicht zu finden oder mal eben ersatzweise aufzu-
bauen sei. Für den Standort sei sie jetzt schon Begeg-
nungsstätte und Freizeiteinrichtung für Kinder und Ju-
gendliche im Veedel und ziehe darüber hinaus Besucher 
und Nutzer aus der gesamten Schäl Sick an. Wenn das 
neue Veedel attraktiv gestalte werden solle, sollte die 
Strahlkraft der Zirkusfabrik genutzt werden.“ 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

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Schriftliche Stellungnahmen, die nach Verstreichung der Frist eingegangen sind: 
108 In Dellbrück gebe es nur ganz wenige Kulturstätten. Ganz 
oben in der Liste als herausragendes Beispiel stehe dabei 
die Zirkusfabrik. Neben den wichtigen Arbeiten mit Ju-
gendlichen werde besonders auf die Musikveranstaltun-
gen von DellJazz und die Möglichkeiten, dort selbst Ver-
anstaltungen mit Freunden, Bekannten und Mitbürgern 
aus Dellbrück zu organisieren, hingewiesen.  
 
Es wird darum gebeten, dass der Erhalt der Zirkusfabrik in 
die Planung der Neugestaltung des Möhl Geländes Be-
rücksichtigung findet. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 2. 
109 Es solle weiter "die Möglichkeit gegeben bleiben, dass ein 
Kulturbetrieb auf dem Areal integriert ist." Letzterem wer-
de deutlicher Zuspruch ausgesprochen, denn mit der "Zir-
kusfabrik Kulturarena" würden wertvolle Kooperationen in 
verschiedenen Bereichen unterhalten. Der Standort der 
Zirkusfabrik auf dem "Möhl-Areal" werde mit seiner zentra-
len Lage für sehr wertvoll für den Stadtteil gehalten. Zu-
dem wird auf die kulturelle und damit auch soziale Rolle 
der Zirkusfabrik aufmerksam gemacht: Hier fänden, wie 
sonst nirgendwo sonst in dem Stadtteil, regelmäßig kultu-
relle Veranstaltungen statt.  
 
Ja Siehe Stellungnahme 2.

Anlage 11: Entwurf städtebaulicher Vertrag

53009 Zeichen

/ 2 
 
 
 
VI            Anlage 11 
61 
2025-05-12-MLA-SBV-1.6-bereinigt 
 
1. Vertrag fertigen: 
 
Städtebaulicher Vertrag 
zum Bebauungsplan Nummer: 75501/02  
Arbeitstitel: „Möhl-Areal Köln-Dellbrück“ 
 
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
die Möhl GmbH & Co. KG, vertreten durch die Dr. Möhl Verwaltungsgesellschaft mit be-
schränkter Haftung, ebenda, diese wiederum vertreten durch ihren alleinvertretungsbe-
rechtigten Geschäftsführer  
       – nachfolgend „Investorin“ genannt – 
– Stadt und Investorin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
 
 
schließen folgenden Vertrag:

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Inhaltsverzeichnis 
Präambel ......................................................................................................................................... 3 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5 
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 6 
§ 3 –Bauverpflichtung ............................................................................................................. 6 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 7 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 7 
§ 5 –Öffentliche Kombifläche .................................................................................................. 9 
§ 6 – Kinderbetreuungsangebot ........................................................................................... 10 
Teil IV – Erschließung ................................................................................................................... 10 
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen ........................................................................ 10 
Teil V –Sonstige Pflichten .............................................................................................................. 11 
§ 8 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ....................................................................................... 11 
§ 9 – Feuerwehraufstellflächen ............................................................................................  12 
§ 10 – Private Spielfläche ..................................................................................................... 12 
§ 11 – Fassadenabwicklung Sondergebiet ........................................................................... 12 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 12 
§ 12 – Ersatzpflanzungen im Plangebiet und Begrünung ..................................................... 12 
§ 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ................... 13 
§ 14 – Schutz des Mutterbodens ..........................................................................................  13 
§ 15 – Starkregenvorsorge ................................................................................................... 14 
§ 16 – Artenschutz ............................................................................................................... 14 
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 16 
§ 17 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und Straßenverkehrsfläche ....................................... 16 
§ 19 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 20 
§ 20 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 21 
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 22 
§ 21 – Kostentragung ........................................................................................................... 22 
§ 22 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 22 
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 22 
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 22

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§ 25 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 23 
 
 
Präambel 
Die Investorin beabsichtigt, auf der Grundlage des Bebauungsplans Nummer 75501/02 – 
Arbeitstitel: „Möhl-Areal Köln-Dellbrück“ in Köln-Dellbrück– (Anlagen 1) (nachfolgend ledig-
lich „Bebauungsplan“ genannt) auf einer circa 2,7 Hektar großen Grundstücksfläche ein 
neues Stadtquartier zu erstellen. Die Investorin hat ihren Firmensitz bereits seit ca. 100 
Jahren in dem Plangebiet. Ab dem Jahr 1900 wurden dort Industrieöfen für die Drahtin-
dustrie gefertigt. Ab dem Jahr 1976 wurde eine Diversifikation der Geschäftstätigkeit vo-
rangetrieben, welche sich nach dem Verkauf der Firmensparte Industrieofenbau im Jahr 
1996 auf die Verwaltung und Projektierung der im eigenen Bestand befindlichen Immobi-
lien konzentriert. Das Plangebiet befindet sich - mit Ausnahme des Grundstücks Möhlstr. 
16 - bis heute im Eigentum der Investorin und ist an verschiedene Betreibende vermietet. 
Es wird derzeit überwiegend durch einen Lebensmittelmarkt, ein Fast Food Restaurant, 
einen Wohnmobilhändler und der Zirkusfabrik inklusive der dazu gehörenden Stellplätze 
genutzt. Weiterhin gibt es zwei große Lagerhallen sowie kleinere Gebäude mit Wohn-, 
Büro- oder Lagernutzung.  
Ziel der Planung ist es, rund 215 Wohneinheiten, sowie Büro- und kleinere Gewerbeflä-
chen zu entwickeln. Auch soll ein Lebensmittelhandel und eine Großtagespflege integriert 
werden. Weiterhin entsteht eine autofreie Quartiersmitte mit qualitativ gestalteten Freiflä-
chen sowie einer attraktiven Kombifläche (Grünfläche und Spielplatz) als Grüne Mitte des 
Quartiers. Die Investorin beabsichtigt das gesamte Projekt eigenständig zu entwickeln und 
auch nach Realisierung der Planung Eigentümerin ihrer Liegenschaften zu bleiben. Die 
Bestandsimmobilien und Freiflächen im Plangebiet sind derzeit nahezu vollständig durch 
verschiedene Einzelmieter in Nutzung. Insbesondere die Sicherung der Nahversorgung 
des Stadtteils durch den bestehenden Lebensmittelmarkt, der Erhalt des Kulturangebots 
„Die ZIRKUSfabrik“ sowie die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auf dem Areal ha-
ben, wie die Eingaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigten, für die Einwoh-
ner von Dellbrück eine hohe Bedeutung. Aufgrund mietvertraglicher Verpflichtungen und 
wirtschaftlicher Anforderungen können Bestandsgebäude und Flächen nur schrittweise 
leergezogen, freigemacht und durch die geplanten Neubauten ersetzt werden. Bereits im 
1. Bauabschnitt sollen ca. 100 neue Mietwohnungen entstehen, davon ca. 80 öffentlich ge-
fördert. Das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln findet Anwendung, so dass min-
destens 30 Prozent der geplanten Wohnungsbaugeschossfläche als geförderter Woh-
nungsbau realisiert werden muss.

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans (nachfolgend lediglich „Plangebiet“) umfasst die 
Grundstücke Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 70, Flurstücke 20/28, 487, 488, 866, 
1070, 1072, 1162, 1163, 1236, 1340, 1341, 2151/20, 2196/20, sowie eine Teilfläche 
des Flurstücks 1352 und ist auf dem als Anlage 2 beigefügten Plan mit einer schwar-
zen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Dellbrück südlich 
des Park&Ride-Parkplatzes des S-Bahnhofs Dellbrück, nördlich der Bergisch Gladba-
cher Straße und östlich der Möhlstraße. 
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich, mit Ausnahme 
des Grundstücks Möhlstr. 16 (Flurstück 2151/20) sowie einer Teilfläche des im Be-
reich der Bergisch Gladbacher Straße liegenden und sich im Eigentum der Stadt 
Köln befindenden Flurstücks 1352, im Eigentum der Investorin. Ein Teilstück des ak-
tuell im Eigentum der Stadt Köln stehenden Flurstücks 1352 wird zu einem späteren 
Zeitpunkt im Rahmen eines angedachten Flächentausches auf die Investorin überge-
hen. 
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Flurstücksnummern, etwa im Rah-
men von Realteilungen, ändern können und sich die projektierten Baufelder dann aus de-
ren Fortschreibungen ergeben. 
 
Die Investorin hat am 19.03.2020 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Ko-
operativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 10.05.2017) sowie am 28.06.2024 die Anwendungszustimmung 
zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 
17.03.2022) erklärt. 
 
In seiner Sitzung vom 16.07.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der 
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten. 
 
Die Investorin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschließungs-
maßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Vertrag 
vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Investorin über die Grund-
stücke im Vertragsgebiet. 
 
 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke 
im Vertragsgebiet (Anlage 3) auf Grundlage des sich derzeit in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans (Anlage 1).

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Das Vorhaben betrifft die Errichtung von ca. 215 Wohneinheiten, Einzelhandelsflä-
chen, Flächen für kulturelle Nutzung sowie Praxis-, Büro- und kleineren Gewerbeflä-
chen, einer Großtagespflege und einem attraktiven Freiraum in der Mitte des Quar-
tiers. 
Die Investorin wird im ersten Bauabschnitt nach den Abbrucharbeiten sieben Baukör-
per errichten. Aktuell ist geplant, dass in den Baukörpern 4, 5, 6 und 11 ca. 80 öffent-
lich geförderte Wohnungen entstehen. Ebenso umfasst von den Baumaßnahmen im 
ersten Bauabschnitt sind die in der Anlage 5 dargestellten Teilbereiche der öffentli-
chen Grünfläche und ein erster Erschließungsabschnitt sowie die private Verkehrsflä-
che im Süden des Gebietes. Der 2. Bauabschnitt wird in 2 Unterabschnitte aufgeteilt, 
um den Betrieb der Zirkusfabrik und des REWE-Marktes zunächst aufrechtzuerhal-
ten. Im Bauabschnitt 2.1 werden die Gebäude 7 (Kultur/Büros/Ärzte) und 8 (Hochga-
rage) errichtet, im Bauabschnitt 2.2 die Wohngebäude 9 und 10. Im Bauabschnitt 2 
wird die restliche für das Areal geplante teils öffentliche teils private Erschließungs-
anlage sowie der öffentliche Spielplatz und die restlichen öffentlichen Grünflächen 
(Anlage 6) errichtet. Im Bauabschnitt 3 wird das Gebäude 12 im Sondergebiet errich-
tet. Insgesamt werden 64 Bäume als Ersatzpflanzungen gepflanzt. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst alle sich im Eigentum der Investorin befindlichen Grund-
stücke und ist in Anlage 3 dargestellt.  
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1: Entwurf des Bebauungsplans Nummer 75501/02 – Arbeitstitel: „Möhl-
Areal Köln-Dellbrück“ in Köln-Dellbrück; 
Anlage 2:  Karte mit Umgrenzung des Geltungsbereichs 
Anlage 3: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes 
Anlage 4: Bauabschnittsplan 
Anlage 5: Teilbereiche Grünflächen und Erschließungsanlage Bauabschnitt 1  
Anlage 6:  Lageplan Grün- und Spielplatzflächen und Erschließungsanlagen 
Anlage 7: Lageplan öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Anlage 8: Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen  
Anlage 9:  Freianlagenkonzept 
Anlage10:  Lageplan Mobilitätsstation 
Anlage 11: Mobilitätskonzept

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Anlage 12:  Ersatzpflanzungen  
Anlage 13: Programm Klimaleitlinie 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
 
Teil II – Vorhaben 
 
§ 3 –Bauverpflichtung 
(1) Die Investorin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebenen 
Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den Fest-
setzungen des Bebauungsplans (Anlage 1). Der Vertrag ersetzt keine notwendigen 
Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird da-
her alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwen-
digen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene 
Kosten einholen. Die Investorin wird die Bebauung der Baufelder gemäß dem Bau-
abschnittsplan (Anlage 4) in drei Bauabschnitten realisieren 
 
(2) Die Investorin verpflichtet sich, für den Bauabschnitt 1 spätestens 6 Monate nach In-
krafttreten des Bebauungsplans erste vollständige und genehmigungsfähige Bauan-
träge einzureichen. Sie wird spätestens 6 Monate nach Erteilung der jeweiligen Bau-
genehmigung mit dem Vorhaben (hier dem Bauabschnitt 1) beginnen. Sie wird den 
Bauabschnitt 1 innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes fertig-
stellen.  
(3) Die Investorin verpflichtet sich, für den Bauabschnitt 2.1 spätestens 6 Monate nach 
Fertigstellung des Bauabschnitts 1 einen ersten vollständigen und genehmigungsfähi-
gen Bauantrag einzureichen. Sie wird spätestens 6 Monate nach Erteilung der jeweili-
gen Baugenehmigung mit dem Vorhaben (hier dem Bauabschnitt 2.1 ) beginnen. Sie 
wird den Bauabschnitt 2.1 innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs-
planes fertigstellen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2034. 
(4) Die Investorin verpflichtet sich, für den Bauabschnitt 2.2 spätestens 6 Monate nach 
Fertigstellung des Bauabschnitts 2.1 einen ersten vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag einzureichen. Sie wird spätestens 6 Monate nach Erteilung der jewei-
ligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben (hier dem Bauabschnitt 2.2) beginnen. Sie

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wird den Bauabschnitt 2.2 innerhalb von 11 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs-
planes fertigstellen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2036. 
(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den Bauabschnitt 3 spätestens 6 Monate nach Fer-
tigstellung des Bauabschnitts 2.2 einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bau-
antrag einzureichen. Sie wird spätestens 6 Monate nach Erteilung der jeweiligen Bau-
genehmigung mit dem Vor haben (hier dem Bauabschnitt 3) beginnen. Sie wird den 
Bauabschnitt 3 innerhalb von 17 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes fer-
tigstellen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2042.  
(6) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver-
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, 
ob die Investorin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umset-
zung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereig-
nissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen, uner-
wartbarer zeitlicher Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung oder Lie-
ferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung bedarf der 
Schriftform. 
 
(7) Die Investorin kann mit Einverständnis der Stadt die Reihenfolge der Realisierung 
der Bauabschnitte ändern, solange und soweit dies nicht zu Verzögerungen Umset-
zung des Vorhabens insgesamt führt. Diese Änderung bedarf der Schriftform. Im 
Rahmen der Änderung sind die vereinbarten Fristen des jeweiligen Bauabschnitts 
entsprechend der geänderten Reihenfolge (Fristen nach Abs. 2 für den nach geän-
derter Reihenfolge zuerst zu realisierenden Bauabschnitt, Frist nach Abs. 3 für den 
nach geänderter Reihenfolge zweiten zu realisierenden Bauabschnitt etc.) sowie de-
ren Folgefristen (Grünanlagen, öffentlich geförderter Wohnungsbau etc.) einzuhalten. 
 
 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell 
 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“, Fassung 
10.05.2017, verpflichtet sich die Investorin bei der Realisierung der Hochbauvorha-
ben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Gesamtgeschossfläche 
für Wohnnutzung, in der Summe aller Bauabschnitte ca. 18.361 m², als öffentlich ge-
förderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen För-

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derrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend ledig-
lich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen. 
Dies entspricht einer Geschossfläche von ca. 5.500 m². Nur die auf diese Weise be-
rechnete Geschossfläche (30 %) ist für die Ermittlung der aus dem kooperativen 
Baulandmodell resultierende Verpflichtungen maßgeblich. Die geplante Lage des öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstel-
lungen in dem als Anlage 7 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die abschließende 
Verteilung der öffentlich geförderten Wohnungen auf die einzelnen Baukörper kann 
erst in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde der Stadt Köln und dem Ministerium 
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erfolgen. 
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel der Geschossfläche betragen. Eine Auflistung der 
Wohnungen pro Baufeld im Modell A und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der 
Raumzahl und der Wohnfläche wird die Investorin bei der Stadt einreichen. Spätes-
tens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau 
wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff. 
Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – die Einhaltung der FRL öff. Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit 
fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, für die Dauer von 30 Jahren, die gem. 
Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den zum 
Zeitpunkt der Förderzusage gültigen FRL öff. Wohnen NRW (derzeit für Einkom-
mensgruppe A 7,85 € + 0,15 € mit BEG Effizienzhaus 40 Standard oder + 0,20 € mit 
Netto-Null-Standard, also maximal 8,05 € und für Einkommensgruppe B 9,00 € + 
0,15 € mit BEG Effizienzhaus 40 Standard oder + 0,20 € mit Netto-Null-Standard, 
also maximal 9,20 €) zu vermieten. Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen unter Beachtung der jeweils gültigen FRL öff. Wohnen NRW. 
 
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be-
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur 
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die In-
vestorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der 
Wohnungswirtschaft (Anlage 8) bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das

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Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und solange die Bele-
gungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entsprechende Nachfolge-
vereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Investorin kann die 
Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die 
Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung 
wird die Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen, mit der Investorin eine Belegungsver-
einbarung abschließen. Die Investorin kann die Wohnungen eigenverantwortlich 
Wohnberechtigten überlassen. Die Investorin ist jedoch gesetzlich verpflichtet, das 
Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechtigten i. S. 
d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unverzüglich 
schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen Programm Woh-
nung 2000 erfasst und verarbeitet. 
 
(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau i.S.d. 
Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 vollständige und genehmigungsfä-
hige Bauanträge für insgesamt ca. 80 öffentlich geförderte Wohneinheiten (entspre-
chend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der Stadt – 
Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den 
Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des #§ 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fertigzu-
stellen. Insoweit ist § 3 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Die Bauanträge zum öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau können mit den Bauanträgen zum Vorhaben ver-
bunden werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung be-
reits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht geför-
dert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha-
benbeginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff. Wohnen NRW). 
 
§ 5 –Öffentliche Kombifläche 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ , Fassung 
10.05.2017, löst das Vorhaben einen Mehrbedarf an  einer öffentlichen Kombifläche 
aus Grün- und Spielplatzfläche von 2.346 m² aus. Die Investorin verpflichtet sich, ei-
nen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen in einer Größe von ca. 1.408 m² analog 
der Realisierung der geplanten Bauabschnitte zu errichten. Dies bedeutet, dass die 
Investorin im Rahmen des Bauabschnitts 1 einen Anteil von ca. 570 m²  öffentliche 
Grünfläche errichtet (Anlage 5). Die finale Herstellung der öffentlichen Grünfläche er-
folgt im Rahmen der Realisierung des Bauabschnitts 2 (Anlage 6). Das Vorhaben löst 
einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 940 m² aus. Die finale 
Herstellung der öffentlichen Spielplatzfläche erfolgt im Rahmen der Realisierung des 
Bauabschnitts 2 (Anlage 6). Gemäß diesem Bauablauf verpflichtet sich die Investorin,

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die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünflächen  mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage und Spielplatz auf eigene Kosten zu planen und herzustellen.  
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind – entsprechend ihrer Zugehörigkeit - inner-
halb der Fristen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 fertigzustellen.  
(3) Die derzeitige konzeptionelle Vorlage für die vorgenannte öffentliche Kombifläche  
ergibt sich aus dem Freianlagenkonzept (Anlage 9). Die näheren Einzelheiten zu Art 
und Weise der Entwurfs- und Ausführungsplanung, der Herstellung und der Abnahme 
der öffentlichen Grünfläche nach Abs. 1 und Abs. 2 sind eng mit der Stadt – Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen  und dem Amt für Kinder, Jugend und Fam ilie – 
abzustimmen und von dieser freizugeben. Genaueres regelt der Städtebauliche Ver-
trag Teilbereich Erschließung.  
(4) Das herzustellende Spielangebot ist ausgewogen und für Kinder und Jugendliche von 
6 bis 18 Jahren zu gestalten. Die in Ziffer 4.3.4 der Umsetzungsanweisung zum Ko-
operativen Baulandmodell 2017 definierten Standards, die Flächen- und Ausbaustan-
dards des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und das Grünhandbuch des Amtes 
für Landschaftspflege und Grünflächen, sowie die generellen Vorgaben der Stadt Köln 
sind entsprechend anzuwenden. 
(5) Die Investorin wird sich im Rahmen des noch zu schließenden notariell beurkundeten 
Übertragungsvertrages dazu verpflichten, die öffentliche Kombifläche nach dessen 
Maßgabe und in dessen Frist an die Stadt – Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster kosten- und lastenfrei sowie unentgeltlich zu übertragen.  
§ 6 – Kinderbetreuungsangebot 
 Die Investorin verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Stadt (Amt für Kinder, Jugend 
und Familie) im Rahmen der Realisierung des Bauabschnitts 2.2 bis 31.12.2036 eine 
Großtagespflege mit 2 Gruppen á 9 Kindern zu errichten.  
 
 
Teil IV – Erschließung 
 
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
 Die Investorin übernimmt die Planung, Vermessung und Herstellung der Erschlie-
ßungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sowie der sonstigen öffentlichen Grünflächen 
und des öffentlichen Spielplatzes nach den Festsetzungen des zukünftigen Bebau-
ungsplans zur Durchführung. Hierz u wird zwischen der Stadt –  Stadtplanungsamt – 
und der Investorin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ein gesonderter Städtebauli-
cher Vertrag Teilbereich Erschließung geschlossen.

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Teil V –Sonstige Pflichten 
 
§ 8 – Stellplätze/Mobilitätskonzept 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, eine Mobilitätsstation im Vertragsgebiet zu errich-
ten. Die Lage der Mobilitätsstation ergibt sich aus dem Lageplan Mobilitätsstation 
(Anlage10). Die Mobilitätsstation muss dabei mindestens die auf S.  47 des als 
Anlage 11 beigefügten Mobilitätskonzepts zum Bebauungsplanverfahren Möhl 
Areal in Köln- Dellbrück der BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung Dr. Ing. 
Reinhold Baier GmbH (Stand: 19.09.2024) aufgeführten Anforderungen erfüllen. 
Die näheren Einzelheiten zur Art und We ise der Planung, Herstellung und Ab-
nahme der Mobilitätsstation sind eng mit der Stadt –  Amt für nachhaltige Mobili-
tätsentwicklung – abzustimmen. 
 
(2) Die Mobilitätsstation wird im Zuge der Realisierung des ersten Bauabschnitts zu-
nächst provisorisch errichtet, so dass sie mit der Nutzungsaufnahme im ersten 
Bauabschnitt nutzbar ist.  Die abschließende Fertigstellung erfolgt im Zuge der 
Fertigstellung der Erschließungsstraße. 
(3) Nach Errichtung der Mobilitätsstation gemäß vorgenannten Vorgaben soll der 
Betrieb der Mobilitätsstation durch Dritte erfolgen. Die entsprechenden Verträge 
wird die Investorin rechtzeitig mit dem Mobilitätsanbieter abschließen.  
 
(4) Für die Radverkehrsförderungen werden Radserviceangebote wie Reparatursta-
tionen, E -Bike-Ladeinfrastruktur und ggf. Umkleiden/Duschen für Beschäftigte  
umgesetzt. Es wird eine Anbindung an das öffentliche Bikesharing-Angebot oder 
Einrichtung eines quartierseigenen Bikesharing-Angebots in Abstimmung mit der 
Stadt Köln erfolgen. 
 
(5) Für eine Großtagespflege sind 2 Pkw-Stellplätze in der Quartiersgarage als Hol- 
und Bringzone auszuweisen. 
 
(6) Bei Umsetzung des Mobilitätskonzeptes gemäß den Absätzen (1) bis (5) legt die 
Stadt bei zukünftigen Entscheidungen über eine Minderung der Zahl notwendiger 
Stellplätze in Baugenehmigungsverfahren eine Reduzierung von insgesamt 45 
% zugrunde.

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§ 9 – Feuerwehraufstellflächen 
 Ausgehend von den Inhalten des Bebauungsplanes erfolgt die verbindliche Auswei-
sung der erforderlichen Feuerwehraufstellflächen unter vorheriger Abstimmung mit 
der Berufsfeuerwehr der Stadt im Baugenehmigungsverfahren.  
 
§ 10 – Private Spielfläche 
Die Investorin verpflichtet sich, einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder 
gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW und der Satzung der Stadt Köln „Private Spielflächen 
für Kleinkinder“ vom 10.01.2024 anzulegen. Die abschließende Zulassung des 
Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen 
gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. 
 
§ 11 – Fassadenabwicklung Sondergebiet 
Die Fassaden im Erdgeschoss des Sondergebiet s müssen an mindestens 3 Seiten 
zu 50 % geöffnet sein. Keine Fassade darf vollständig geschlossen sein. Mögliche 
„blinde“ Fassaden des Nahversorgers werden durch Räume für Dienstleistungen, o-
der Nebenräume abgeschirmt. Die Investorin wird den in § 1 Abs. 1 beschriebenen 
Bauabschnitt 3 vor Einreichung des Bauantrags im Gestaltungsbeirat der Stadt vor-
stellen. 
 
 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
§ 12 – Ersatzpflanzungen im Plangebiet und Begrünung 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten 64 Bäume 
als Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen sind in der Vegetati-
onsperiode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung in den einzelnen Bau-
abschnitten herzustellen (Anlage 12). Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise 
der Planung, Vermessung, Herstellung und Abnahme der vorgenannten Maßnah-
men richten sich nach den Regelungen des noch abzuschließenden Städtebauli-
chen Vertrag Teilbereich Erschließung. 
(2) Die Investorin verpflichtet sich die im Bebauungsplan (Anlage 1) festgesetzten 
Begrünungsmaßnahmen, Baumpflanzungen und sonstige Pflanzmaßnahmen im 
Zuge der Herstellung der Außenanlagen spätestens innerhalb der nächsten 
Pflanzperiode nach der Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte vorzunehmen.

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(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Sicherstellung der im Bebauungsplan 
festgesetzten Fassadenbegrünung alle erforderlichen Maßnahmen – insbeson-
dere die Herstellung der erforderlichen Pflanzflächen – vorzubereiten. Die Pflanz-
flächen dürfen nicht im künftig öffentlichen Straßenland liegen. 
 
 
§ 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Investorin dazu, die in der Anlage 13 dargestellten und 
mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anforde-
rungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens jeweils innerhalb 
der Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 S. 3, Abs. 5 S. 3 umzuset-
zen. Insoweit ist § 3 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige für die Hochbaumaßnahme im Bauabschnitt 1
 
weist die Investorin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinations-
stelle Klimaschutz – schriftlich durch einen Sachverständigen gemäß § 88 GEG 
nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 13 dargestellten energetischen Anforderungen 
unter Berücksichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen im Rah-
men der Umsetzung des Bauabschnittes 1 voraussichtlich eingehalten werden. Die 
entsprechenden Nachweise für die weiteren Bauabschnitte erfolgen mit der jeweili-
gen Baubeginnanzeige für diese Bauabschnitte. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung eines Bauabschnittes legt die Inves-
torin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz 
– einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieausweises bzw. einer Konformi-
tätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nachweis über die Re-
gistrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur vor. 
 
§ 14 – Schutz des Mutterbodens 
 Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnah-
men im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 
vor Verdichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes be-
darf der Zustimmung der Stadt.

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§ 15 – Starkregenvorsorge 
 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Überflutungsnachweis im Plangebiet ge-
mäß DIN 1986-11 umzusetzen, der Bestandteil des zum Bebauungsplan erstellten Er-
läuterungsberichts „Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung“ 
von IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft vom Dezember 2024 ist. 
Weitergehende Regelungen trifft der Städtebauliche Vertrag Teilbereich Erschließung.  
 
§ 16 – Artenschutz 
(1) . Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan unter den textlichen 
Festsetzungen 8.1 und 8.2 aufgeführten CEF-Maßnahmen zu den Fledermäusen 
und Haussperlingen vor Beginn der Abbrucharbeiten und Rodungen durchzuführen 
 
Ergänzende Einzelheiten zu den CEF-Maßnahmen für Zwergfledermäuse: 
Es sind 5 Meter zwischen den Ersatzquartieren für die Zwergfledermaus auf-
grund der territorialen Männchen einzuhalten. Bei der Verwendung der Fleder-
maus-Fassadenröhre 2FR, kann hierauf verzichtet werden, wenn jene als Drei-
ergruppe mittels der Durchstiegsmöglichkeiten an den Kastenseiten verbunden 
werden.  
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich dauerhaft Unterputzquartiere an den Neu-
bauten zu installieren. Bis zur Installation der Unterputzquartiere sind Oberputz-
quartiere am verbleibenden Gebäudebestand zu installieren. Nach erfolgreicher 
Installation der Unterputzquartiere an den Neubauten, außerhalb der Aktivitäts-
zeit der Fledermausart und nach vorheriger Besatzkontrolle samt Negativnach-
weis, können die Oberputzquartiere wieder abgehangen werden. Diese Vorge-
hensweise muss frühzeitig geplant und mit den Bauabschnitten entsprechend 
koordiniert werden.  
 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zu einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB), 
die die Strukturen für die Zwergfledermäuse und Haussperlinge frühestens zwei 
Tage vor den Abbrucharbeiten und Rodungen kontrolliert. Erst nach erfolgtem Ne-
gativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen wer-
den. Die ÖBB ist zu protokollieren und der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50697 Köln vorzulegen.  
 
(2) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (Insekten, Fle-
dermäuse u.a.) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur 
Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der privaten Freiflächen und der sonsti-

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gen Sicherung von privaten Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zuläs-
sig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrah-
lende Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Be-
reich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 
Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflä-
chentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten weder 
über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf 
etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. Dunkel-
räume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustel-
len. 
 Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens zulässig, sofern durch alternative Maßnahmen ein gleichwer-
tiger Schutz von Vögeln bzw. nachtaktiven Tieren gewährleistet wird. 
 
 
Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten, dass 
diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (opake Materialien, Ornamentglas oder 
Muster/Markierungen der Kategorie A der Wiener Umweltanwaltschaft (https://wua-
wien.at/images/stories/publikationen/wua-vogelanprall-muster-2022.pdf) sowie der 
Kategorie A des Leitfadens zum „Vogelfreundlichen Bauens mit Glas und Licht“ 
(
https://www.vogelwarte.ch/assets/files/publications/upload2022/Glasbro-
schuere_2022_D.pdf)) entsprechen. 
Für konfliktträchtige Bereiche, wie Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen, Gla-
selemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbänder/Fensterreihen sowie Winter-
gärten sind folgende Schutzmaßnahmen (Art/Umfang) erforderlich: 
• Eckverglasung, transparente Absturzsicherungen (Vollbemusterung/vollumfängliche 
Sicherung) 
o Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
• Glaselemente > 5 m², bodentiefe Fenster, Fensterbänder/Fensterreihen (Teilbemus-
terung/partielle Sicherung) 
o Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende unge-
schützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise können bo-
dentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden.  
• Wintergärten (Teilbemusterung/partielle Sicherung) 
o Übereckverglasungen müssen vollumfänglich sichtbar gemacht werden. Bei den üb-
rigen großen Glaselementen ist eine partielle Sicherung vorzunehmen, sodass der 
verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet.

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Zusätzlich sind nur Baustoffe mit einem Außenreflexionsgrad von max. 8 %, bei Isolierver-
glasung von max. 15 % zulässig. Bei Bereichen, die durch fachlich gebotene Schutz-
maßnahmen zu sichern sind, sind der maximal zulässige Außenreflexionsgrad und 
die Position der Markierung (Position 1 – «Anflugseite» (Außenseite) der Scheibe, 
Position 2 – Rückseite einer Einfachscheibe oder der ersten Scheibe eines Isoliergla-
ses) der Beschreibung der gewählten Markierung des jeweiligen Leitfadens zu ent-
nehmen. 
Rechtliche Grundlage hierfür sind § 44 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen 
 
§ 17 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und Straßenverkehrsfläche 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes gem. § 
10 BauGB die unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ge-
regelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie die Nutzung sämtlicher Straßenver-
kehrsflächen in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entspre-
chender beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln dinglich 
zu sichern. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist durch die Investorin zu bewilli-
gen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investorin. Die vorgenannten Geh- 
Fahr und Leitungsrechte sowie die Nutzung sämtlicher Straßenverkehrsflächen sind 
ebenfalls durch Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt 
Köln dinglich zu sichern. Die Stadt Köln wird von den begründeten Rechten erst 
Gebrauch machen, wenn die Investorin im jeweiligen Bauabschnitt mit dem Bau be-
gonnen hat 
 
(2) In die Dienstbarkeiten und die Baulasten wird auch ein Verweilrecht zugunsten der 
Allgemeinheit aufgenommen. 
 
(3) Die Dienstbarkeiten sind seitens der Investorin mit dem folgenden Inhalt zu bewilli-
gen:  
„Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplanes Nummer 75501/02 – Arbeits-
titel: „Möhl-Areal Köln-Dellbrück“ in Köln-Dellbrück werden Wege errichtet, die von 
der Öffentlichkeit mitbenutzt werden dürfen. Die betroffenen Grundstücksflächen 
sind in dem als Anlage XY zur Urkunde beigefügten Plan mit GFL bezeichnet und 
gelb schraffiert dargestellt. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke/Flurstücke 
….räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB der Stadt Köln/Allgemein-
heit das Recht ein, die in der Anlage XY dargestellte Grundstücksfläche zum Gehen 
und Radfahren mitzubenutzen. Ebenfalls wird der Allgemeinheit das Recht einge-

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räumt, auf den Flächen zu Verweilen. Der Stadt Köln und den Ver- und Entsor-
gungsträgern wird auf den zuvor genannten Flächen darüber hinaus ein Fahrrecht 
eingeräumt. Zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger wird zudem das Recht ein-
geräumt, alle üblichen Leitungen zu verlegen und instand zu halten.“ 
„Außerdem werden folgende Flächen …, …dargestellt durch den Straßenverkehr 
genutzt. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke …. räumen hiermit als Ge-
samtschuldner nach § 421 BGB der Stadt Köln/Allgemeinheit das Recht ein, die ge-
nannte Grundstücksfläche zum Gehen und Fahren zu nutzen. Zugunsten der Ver- 
und Entsorgungsträger wird das Recht eingeräumt, alle üblichen Leitungen zu ver-
legen und instand zu halten.“ 
 
(4) Die Baulasten sind mit entsprechendem Inhalt zu beantragen. Bei Antragsstellung 
für die Baugenehmigungen sind jeweils Anträge für Baulasten für die dem entspre-
chenden Bauabschnitt zugehörigen Straßenverkehrsflächen und Geh- Fahr- und 
Leitungsrechte zu beantragen und dem Stadtplanungsamt die Antragsbestätigung 
vorzulegen.
 
 
§ 18 – Vertragsstrafe  
(1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge des 
Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fertig-
stellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4 
verwiesen wird, im Verzug ist. Die Investorin kommt nicht in Verzug, solange die 
Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die 
Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 
bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt 
- a uf  für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile des Bauabschnitts 1, 
- auf  für die in § 3 geregelte Antragstellung des Bauabschnitts 2.1, 
- auf  für die in § 3 geregelte Antragstellung des Bauabschnitts 2.2, 
- auf  für die in § 3 geregelte Antragstellung des Bauabschnitts 3

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- auf  für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, 
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen, 
 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach 
Abs. 2 entsprechen, begrenzt  
- auf  für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile des Bauabschnitt 1, 
- auf  für die in § 3 geregelten Baubeginn des Bauabschnitts 2.1, 
- auf  für die in § 3 geregelten Baubeginn des Bauabschnitts 2.2, 
- auf  für die in § 3 geregelten Baubeginn des Bauabschnitts 3 
- auf  für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, 
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen, 
 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt 
- auf  für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile des Bauabschnitt 1, 
- auf  für die in § 3 geregelten Herstellungsfristen des Bauab-
schnitts 2.1, 
- auf  für die in § 3 geregelten Herstellungsfristen des Bauab-
schnitts 2.2, 
- auf  für die in § 3 geregelten Herstellungsfristen des Bauab-
schnitts 3 
- auf  für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau betreffen.

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(5) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatzsteuer) 
Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entsprechende An-
passung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelungen dieses 
§ 18 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/oder geleis-
tete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentlichen Verjährung. 
 
Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges 
zu berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also 
dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung 
oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer be-
sonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 20 ist 
das Vertreten müssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in 
anzurechnen.  
 
(6) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei 
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung 
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu 
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Investorin fällig. 
 
(7) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung der in 
Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die Ver-
tragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 
2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, ent-
fällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der 
Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfül-
lung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach 
schriftlicher Aufforderung durch die Investorin innerhalb von 1 Monat nach Zugang 
der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zu-
rückzuzahlen. 
 
(8) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt 
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte 
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden.

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§ 19 – Sicherung Vertragspflichten  
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich geförder-
tem Wohnungsbau im Bauabschnitt 1 sowie der auf 30 Jahre befristeten Bele-
gungsbindung wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags-
schluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt 
persönlichen Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke in Bauabschnitt 1 und zu-
gunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorle-
gen: 
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 7 zum städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan Nummer 75501/02-Arbeitstitel: „Möhl-Areal Köln-Dellbrück“ in 
Köln-Dellbrück vom [Datum] für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifi-
zierten Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen/ Gebäude dürfen je-
weils für die Dauer von 25/30 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen be-
wohnt werden, 
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen 
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse 
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für 
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. 
um nicht mehr als 40 % überschreitet und 
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende 
Vorschrift nachgewiesen wird.“ 
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, 
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in 
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen #dem/der Ei-
gentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen. 
Sollte sich die Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ändern, wird die In-
vestorin eine entsprechende Dienstbarkeit zulasten der betroffenen Grundstücke ein-
tragen.

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(2) Zur Sicherung der unter § 5 übernommenen Verpflichtungen für die Planung und 
Herstellung der öffentlichen Kombifläche (Spielflächen und Grünflächen) wird die 
Investorin sich im Rahmen des städtebaulichen Vertrages Teilbereich Erschlie-
ßung dazu verpflichten, eine Bürgschaft vorzulegen. 
 
(3) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmi-
gung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, sowie gemäß § 
17 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- den notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag zur Übertragung 
der öffentlichen Kombifläche, vgl. § 5 
- den städtebaulichen Vertrag Teilbereich Erschließung unterzeichnet hat und die 
darin enthaltende Bürgschaft erbracht hat 
 
 
§ 20 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Investorin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Versa-
gung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, 
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens 
innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und Pflichten aus 
diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabever-
pflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den 
Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die 
Übertragung eines Erbbaurechts. 
 
(3) Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrags 
neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2, 
soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die 
Stadt wird die Investorin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in 
§ 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2., 3., 4. und 5. genann-
ten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber der Stadt die 
verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die 
etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug 
um Zug ausgetauscht wurden.

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Teil VIII – Schlussbestimmungen 
 
§ 21 – Kostentragung 
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. 
 
 
§ 22 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Be-
bauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Investorin, die 
diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplans können keine Ansprüche gegen die 
Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksam-
keit des Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, 
es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsver-
stöße der Stadt zurückzuführen. 
 
 
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
 
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

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§ 25 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.07.2026 der Bebauungsplan Nummer 
75501/02 nicht in Kraft getreten ist. 
 
 
Köln, #Datum 
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
 
 Als Volljurist/Volljuristin im 
öffentlichen Dienst 
 
__________________ 
 
     
     
Köln, #Datum 
 
Möhl GmbH & Co. KG 
    
vertreten durch 
 
__________________ 
    
 
 
Anlagen

Anlage 8: Bebauungsplan (Blatt 2)

37800 Zeichen

Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestandDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 20.11.2020 bis 04.12.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                            nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
0 25 50 MeterMaßstab 1:500Stand: 06.05.2025vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan75501/02Arbeitstitel: Möhl-Arealin Köln-DellbrückBlatt 2 von 2
Planung 
Baugrenze
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß
Köln, den
Urbanes Gebietnicht überbaubar I überbaubarMUSondergebietnicht überbaubar I überbaubarSOGrundflächenzahlGRZ z.B.III
Baugrenze für bauliche Anlagenunter der GeländeoberflächeUG
GHmaximale Gebäudehöhe in müber Normalhöhenull (NHN)geschlossene Bauweise-g-THmaximale Traufhöhe in müber Normalhöhenull (NHN)FHmaximale Firsthöhe in m überNormalhöhenull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanzV entspricht.(Stand 12 / 2024)Vermessungsbüro KDSGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 16.06.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020
LPBMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80**Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund derörtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Baum zu pflanzen
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zubelastende Flächen
(Standort nachrichtlich)
GFL
Private GrünflächenFlachdachFD
Baum zu erhaltenÖffentliche GrünflächenFlächen für die  Versickerung vonNiederschlagswasser, privat
Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB VFlächen für Vorkehrungen zumSchutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes
StellplätzeSt
StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungBereiche ohne Ein- und AusfahrtEin- und Ausfahrtsbereich
AbfallsammelanlagenMGaragenGaGrenze zwischen NutzungsartenAbweichung von derAbstandsfläche z.B. aa
BalkoneTerrassenÜberdachung vonEingängenMU 12,0 m2,0 m2,0 mMU 2.1 / MU 2.2- - 2,0 mMU 32,0 m2,0 m2,0 mMU 42,0 m2,0 m2,0 mSO2,0 m- 2,0 m
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
ATEXTLICHE FESTSETZUNGEN1Art der baulichen Nutzung1.1Urbane Gebiete1.1.1Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 2.2 die sonst allgemeinzulässigen Wohnnutzungen nach § 6a Abs. 2 Nr.1 BauNVO nicht zulässig.1.1.2Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den urbanen GebietenMU 1 bis MU 4 die sonst nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigenEinzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops)und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oderangeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlichWohnungsprostitution) unzulässig.1.1.3Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 diesonst nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigenVergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.1.2Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nichtgroßflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“1.2.1Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet SO folgende Nutzungen in allenGeschossen zulässig:•Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlicheund sportliche Zwecke,•Schank- und Speisewirtschaften•Dienstleistungsbetriebe, Büros und Praxen•nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht wesentlich störendeGewerbebetriebe1.2.2Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet SO zusätzlich folgendeNutzungen oberhalb des ersten Vollgeschosses (ab erstes Obergeschoss) zulässig:•Wohnungen1.2.3Gemäß § 11 BauNVO sind innerhalb des Teilbereiches 1 des sonstigen SondergebietesSO folgende Nutzungen nur im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) zulässig:•Ein Lebensmittelsupermarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von2.000 m² Verkaufsfläche1.2.4Gemäß § 11 BauNVO sind innerhalb des Teilbereiches 2 des sonstigen SondergebietesSO folgende Nutzungen nur im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) zulässig:•Einzelhandelsbetriebe mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von jeweils250 m²1.2.5Gemäß § 11 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet Gewerbebetriebe,Vergnügungsstätten und Dienstleistungen, soweit es sich um Spielhallen, Wettbürosund Betriebe mit Sexdarbietungen handelt, unzulässig.1.3SortimentslisteGemäß § 11 BauNVO wird für den innerhalb des Teilbereichs 1 des sonstigenSondergebietes SO zulässigen großflächigen Lebensmittelsupermarkt festgesetzt, dassausschließlich nahversorgungsrelevante Kernsortimente gemäß der „KölnerSortimentsliste“, vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 09.02.2023, zulässig sind. DerUmfang der sonstigen zentrenrelevanten und der nicht zentrenrelevantenRandsortimente (gemäß Kölner Sortimentsliste) wird in Summe auf maximal 10 % derGesamtverkaufsfläche des Lebensmittelsupermarktes begrenzt.Kölner Sortimentslistezentrenrelevante Sortimente:a.Bücher und Antiquariateb.Papier / Bürobedarf / Schreibwaren inkl. Schulbedarf, Bastelartikelc.Bekleidung aller Art (inkl. Karnevalsbekleidung, Kinder- und Babybekleidung,Sportbekleidung, Arbeitsbekleidung etc.), Wäsche, Schuhe, Lederwaren, Wolle,Kurzwaren, Strickwaren, Handarbeiten, Stoffed.Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer),Elektro-Haushaltswaren (Kleingeräte wie Mixer, Bügeleisen, ohneElektrogroßgeräte), Büromaschinene.Lampen, Leuchten, Beleuchtungskörper,f.(Augen-)Optik, Hörgeräteakustik, Uhren, Schmuck, Foto, Spielwaren, Musikalien,Musikinstrumente,g.medizinische, orthopädische Artikel, Sanitätswaren, pharmazeutische Artikelh.Kunst, Kunstgewerbe, Bilderrahmen, Antiquitäten (ohne Antikmöbel)i.Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramikj.Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Raumausstattung, Bettwaren (z. B.Steppdecken), Haus- / Tischwäsche, Bettwäsche (Bettbezüge, Laken), Badtextilienk.Baby- und Kinderartikel ohne Kinderwagen, Kindersitzel.Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe), Sportartikel (ohne Großgeräte)m.Fahrräder und Fahrradzubehör,n.Tiere, Zoobedarf, Tierpflegemittel, Tiernahrungo.Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimentenahversorgungsrelevante Sortimente (gleichzeitig immer zentrenrelevant)p.Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwarenq.Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel,Kosmetika), Apothekerwarenr.(Schnitt-)Blumens.Zeitungen / Zeitschriftennicht zentrenrelevante Sortimente:t.Möbel, Kücheneinrichtung, Büromöbel, Antikmöbel, Teppiche, Teppichböden,Bodenbeläge, Matratzenu.Bau- und Heimwerker-, Gartenbedarf, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwarenund Werkzeuge, Zäune, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf, Baustoffe,Badeinrichtungen und -ausstattung, Fliesen, Sanitär, Holz2Maß der baulichen Nutzung2.1Bezugspunkte für Gebäudehöhen2.1.1Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4sowie für das Sondergebiet die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen alsHöchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt Normhöhen Null (NHN).2.1.2Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt für die festgesetztemaximale Gebäudehöhe (GH) die Oberkante der Gebäude einschließlich Attika,Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile maßgebend.2.1.3Bei baulichen Anlagen mit Satteldach ist als Firsthöhe (FH) der maximal zulässigeoberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Als Traufhöhe (TH)ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut maßgebend.2.2Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe2.2.1Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen bei Flachdächern die festgesetzten Gebäudehöhen(GH) in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und im Sondergebiet SO durchuntergeordnete Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter,Wärmepumpen) sowie durch Photovoltaikanlagen um bis zu 1,5 m überschrittenwerden.2.2.2Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.3Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage3.1Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt als Höhenlage innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bisMU 4 und des Sondergebietes SO das Maß 61,2 m über Normalhöhen Null (NHN). Dieim Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberflächeim Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018. Eine Abweichung von der festgesetztenHöhenlage von bis zu +/- 0,3 m sowie stufenfreie Übergänge zu den bestehendenöffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zulässig. DarüberhinausgehendeAbweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die besondereörtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3.2Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungengemäß BauO NRW 2018 bleiben von diesen Festsetzungen unberührt. Sie sind inBereichen mit festgesetzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe anzuwenden.4Überbaubare Grundstücksfläche4.1Überschreitung der Baugrenzen4.1.1Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen dieoberirdisch geltenden Baugrenzen, durch Balkone, Terrassen und/oder dieÜberdachung von Eingängen, bis maximal zu den in der unten stehenden Tabellegenannten Maßen überschritten werden, wenn Straßenverkehrsflächen dadurch nichtberührt werden und die Vorschriften gemäß BauO NRW 2018 eingehalten werden:
4.1.2Innerhalb der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltendenBaugrenzen sind oberirdisch notwendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlichihrer Absturzsicherungen und Überdachungen zulässig, soweit sie der Erschließung derjeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Geländeoberfläche dienen.4.2Abweichende Abstandsfläche4.2.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „a“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,2 H.4.2.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „b“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,1 H.4.2.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „c“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,2 H, jedoch mindestens 3,0 m.4.2.4Die bei der Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde zu legende Geländehöhe beziehtsich auf die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.1 (61,2 m NHN).5Stellplätze, Ein- und Ausfahrten5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wirdfestgesetzt, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und desSondergebietes SO oberirdische Garagen, Carports und Stellplätze unzulässig sind.5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wirdfestgesetzt, dass innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 oberirdische Stellplätze undGaragen (Ga/St) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.5.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb desSondergebietes SO und innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 Ein- und Ausfahrten vonTiefgaragen und Garagen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafürfestgesetzten Bereiches zulässig sind.6Flächen für Nebenanlagen6.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird fürdie urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dassNebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der im Bebauungsplangekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind Zugangswege,Stützmauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und Spielflächen fürKleinkinder sowie die gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) zulässigen Nebenanlagengemäß textliche Festsetzungen Nr. 6.2 und 6.3.6.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird fürdie urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dassStandorte für Müllbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen undinnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.6.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauNVO wirdfestgesetzt, dass Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienen,innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und des Sondergebietes SOausnahmsweise zulässig sind.7Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderunggefördert werden könnten7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der in der Planzeichnung mit „ÖGW“gekennzeichneten Flächen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 nur Wohngebäudeerrichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werdenkönnten.8Maßnahmen zum Artenschutz8.1Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von FledermäusenGemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 undinnerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum Schutz vonFledermäusen vor Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodung von Bäumen nach denVorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Stufe 2 zurQuartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 undergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 und des „Methodenhandbuches zurArtenschutzprüfung in NRW -Bestandserfassung, Wirksamkeit vonArtenschutzmaßnahmen und Monitoring - Anhang B (Maßnahmen-Steckbriefe)“durchzuführen:Für die Zwergfledermaus sind drei Gebäudequartiere sowie zwei Höhlenbäumeauszugleichen, das entspricht folgenden Ersatzquartieren:15 Oberputzquartiere (alternativ bzw. als temporärer Ersatz zu Unterputzquartieren):•6x Schwegler 1FQ (Sommerquartier)•9x Schwegler 1WQ (Winterquartier)oder15 Unterputzquartiere (optional):•3x Schwegler 2FR (Sommerquartier)•3x Schwegler 1FR (Sommerquartier)•9x Schwegler 2WI (Winterquartier)20 Baumquartiere:•4x Schwegler 1FF•4x Schwegler 3FF•12x Schwegler 1FWFolgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten:•Sofern schlussendlich Unterputzquartiere geplant sind, müssen bis zu derenInstallation Oberputzquartiere am verbleibenden Gebäudebestand installiert werden.Letztere können nach erfolgreicher Installation der Unterputzquartiere in denNeubauten, außerhalb der Aktivitätszeit der Art und nach vorheriger Besatzkontrolleinklusive erbrachtem Negativnachweis, abgehangen werden.•Die Anbringungsorte sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.•Das Anbringen ist durch eine Ökologische Baubegleitung zu begleiten. Die GPS-Daten der Kästen sind zu protokollieren (UTM Zone 32N).•Fledermauskästen sind vorzugsweise mit Süd- oder Ostausrichtung, jedoch nicht ander Nord- bzw. Westseite von Gebäuden anzubringen, dabei ist darauf zu achten,dass der Ein- und Ausflugbereich nicht auf die Straße ausgerichtet ist;•Die festgesetzten Kästen sind in unterschiedlichen Höhen (> 3-4 m als Schutz vorVandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (vonschattig bis sonnig) anzubringen.•Quartiere sind in einem Abstand von mindestens 5 Metern zu installieren.•Auf freie An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (keine hineinragenden Äste,keine Pflanzen- oder Rankgitter unterhalb der Kästen).
•Die installierten Quartiere sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten und müssenalle fünf Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft, gereinigt und wenn nötig,repariert werden.•Nicht-selbstreinigende Kastentypen (1FW) sind jährlich im September zu reinigen.8.2Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von HaussperlingenGemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 undinnerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum Schutz vonHaussperlingen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages derStufe 2 zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021und ergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 vor Rückbau von Gebäudendurchzuführen:Für den Haussperling sind 15 potentielle Reviere auszugleichen, hierzu sind insgesamt45 Nisthilfen an Gebäuden zu installieren.Folgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten:•Die Innenmaße der Nisthilfen müssen mindestens folgende Maße aufweisen: Höhe =14 cm, Breite = 13,5 cm, Tiefe = 25 cm.•Die Einfluglöcher müssen rund oder oval ausgebildet sein und einen Durchmesservon mindestens 30 – 47 mm aufweisen.•Die Anbringung darf nicht an der Wetterseite und muss ohne zu starke direkteBesonnung erfolgen.•Die Anbringung muss in mindestens 3 m Höhe erfolgen.•Es sind ausschließlich Einzelnisthilfen zu verwenden, diese sind mit einem Abstandvon mindestens 0,5 m und maximal 1 m voneinander entfernt zueinanderanzubringen.•Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen (außerhalbder Brutzeit). In diesem Rahmen muss auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel-und anderen alten Nestern) erfolgen.•Die Ausbringungsorte sind mit der UNB abzustimmen, die Anbringung ist durch eineökologische Baubegleitung zu begleiten, die GPS-Daten der Kästen sind zuprotokollieren (UTM Zone 32N).9Geh,- Fahr- und Leitungsrechte9.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechtefestgesetzt:Die mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunstender Ver- und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln zu belasten.10Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen10.1Passiver Schallschutz10.1.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechendden in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an denAußenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind diemaßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, AusgabeJanuar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestelltenLPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.10.1.2Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer LPB bzw. maßgeblicher Außenlärmpegel anAußenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.10.2Schutz der Nachtruhe10.2.1Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.10.3Schutz vor Gewerbelärm10.3.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in derNebenzeichnung mit einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) nachts dargestellten Bereicheöffenbare Fenster an den zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet und/oder zu densüdöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzelhandels- und Gastronomiebetriebenzugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen (im Sinne der DIN 4109-1,-Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nichtzulässig sind.10.3.2Abweichend von der vorstehenden Festsetzung sind zu öffnende Fenster vonschutzbedürftigen Räumen zulässig, wenn im Einzelfall im Rahmen derBaugenehmigung durch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass diezulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm z. B. durch Baukörperstellung oderbauliche Abschirmung der maßgeblichen Immissionsorte (z. B. durch Glasvorbauten alsSchallschutzwand) eingehalten werden.10.4Außenwohnbereiche10.4.1Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus Gewerbe- undVerkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einBalkon oder eine Loggia errichtet wird.11Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Plangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen, zuerhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.11.1Begrünung der Flachdächer11.1.1Flachdächer von Tiefgaragen in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und in demSondergebiet SO sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, GräsernEA31 (LW41112) Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH 51 / GH 52) zu bepflanzen.Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, Terrassen undnotwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter-und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschichtvon mindestens 1,50 m Stärke zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. DerWurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.11.1.2Flachdächer des jeweils obersten Geschosses eines Gebäudes in den urbanenGebieten MU 1 bis MU 4 und dem Sondergebiet SO sind mit einer extensivenDachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Von derBegrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderlichehaustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen undDachfenster genutzt werden. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen jedesGebäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über derDachbegrünung zulässig. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.11.1.3Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt werden, sind von derBegrünungspflicht ausgenommen.
11.2Begrünung von Fassaden11.2.1Innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von Gebäudenmit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand beiSelbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- undSchlingpflanzen zu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfevorzusehen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Lüftungseinrichtungen undFassadenelemente ohne Bodenanschluss.11.2.2Die Fassadenbegrünung bzw. die Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß11.2.1 darf nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen.11.3Anpflanzung von BäumenInnerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 /GH742) entsprechend der unten stehenden Tabelle zu pflanzen:
11.4Erhaltung von BäumenDie in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorte zum Erhalt von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind dauerhaft soweit möglich zu erhalten, zupflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.BGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGBGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 werden folgendegestalterische Festsetzungen getroffen:1Dachform1.1Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.1.2Geneigte Dächer sind mit einer Neigung zwischen 35° und 45° zulässig.2Werbeanlagen2.1Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen undBeleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligenWandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch dieOberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.2.2Freistehende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen, Schornsteinen, Lampenund an Bäumen sowie Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.2.3Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowieakustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sindnicht zulässig.2.4Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nichtzulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade bzw.senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.2.5Das Bekleben von Schaufensterflächen zu Werbezwecken (bspw. mit Folien) istzulässig, wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der gesamtenSchaufensterflächen einnimmt.3Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen3.1Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.3.2Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.4Einfriedungen4.1Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbareprivate Wege grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken sowie alsKombination von Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischenHecken (z. B. Hainbuchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) (BD4/ GH422) zulässig.4.2Einfriedungen gemäß Ziffer B 4.1 dürfen eine Höhe von 1,2 m oberhalb derGeländeoberfläche gemäß § 2 Abs.4 BauO NRW 2018 nicht überschreiten.4.3Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehendenEinfriedungen (Mauern mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höheund Ausführung neu errichtet werden. Auf die Erhaltungssatzung E 16 wird verwiesen.4.4Entlang der privaten Grünfläche sind Einfriedungen unzulässig.5Vorgärten und Gärten5.1Die im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation,welche einen unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen unddauerhaft zu erhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig.5.2Befestigte Flächen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für dienotwendige Erschließung (z. B. Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz oder in Vorgärtenzulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude angrenzende Terrassenzulässig.5.3Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen sind alsGrünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und gärtnerisch zugestalten oder zu bepflanzen.6Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen6.1Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen sind vollständigeinzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B.Hainbuche (Carpinus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung derAbfallsammelbehälter entspricht, so einzufassen, dass sie von den öffentlichzugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind.CKENNZEICHNUNGEN1ErbebenzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. ImHinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 „Bauten in deutschenErdbebengebieten“ verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zuberücksichtigen.2AltlastenDas Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln in Gänze als nachrichtlicherfasster Altstandort unter der Nr. 905118, Möhlstraße, erfasst.DHINWEISE1RechtsfolgeInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außerKraft.Die Erhaltungssatzung Nr. 16 vom 22.07.1991 bleibt abweichend hiervon auch nachRechtskraft des Bebauungsplans 75501/02 in Kraft und gilt parallel.
2Rechtsgrundlagena)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGBl. I S. 3634)b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)).c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachungvom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58).d)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – in derFassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)Es gelten die jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.3BodendenkmälerBei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal)zu rechnen. Eigentümer/Bauherren/Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf dieBeachtung des § 16 Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)(Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) sowie des § 27 DSchG NRW(Kostentragung und Gebührenfreiheit) hingewiesen.Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur AnzeigeVerpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte inunverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an dasRömisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zumelden.4BaudenkmälerIn der Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende Anlagen, die demDenkmalschutz (Baudenkmal) unterliegen:•Bergisch Gladbacher Straße 993 (Denkmallistennummer 8097)•Möhlstraße 7 (Denkmallistennummer 7040)•Möhlstraße 9 (Denkmallistennummer 8130)•Möhlstraße 11 (Denkmallistennummer 8209)In Baugenehmigungsverfahren sind bei denkmalgeschützten Anlagen und in derengeren Umgebung von denkmalgeschützten Anlagen die Belange desDenkmalschutzes und insbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 DSchG NRW zuberücksichtigen.5KampfmittelDas Vorhandensein von Kampfmitteln kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszufuhren. EinErdaushub sollte schichtweise so erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wiez. B. Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen o.ä. werden. VorAufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist derKampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennungdes Aktenzeichens Az. 22.5-3-5315000-70/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten.6WasserschutzzoneDas Plangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B desWasserwerkes Höhenhaus. Die Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind zubeachten.7ArtenschutzErgänzend zu den Festsetzungen unter TF I Nr. 8 ergeben sich laut Artenschutzprüfungdes Büros Ökoplan (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe 2 zurQuartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 undergänzender Überprüfung vom 11.12.2024) bei Beachtung der folgenden Vermeidungs-und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß§ 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).AllgemeinWerden unerwartet Quartiere oder immobile Einzeltiere sämtlich besonders geschützterArten gefunden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die UNB der Stadt Kölnist zu informieren, um das weitere Vorgehen mit dieser abzustimmen, um ggf. derSituation entsprechend Maßnahmen zu ergreifen, durch die ein Eintreten vonartenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert wird.Schutz von FledermäusenIm Vorfeld von Gehölzrodungen ist zu kontrollieren, ob die betroffenen Gehölzepotenzielle Quartierstrukturen wie Baumhöhlen und –spalten aufweisen. Diese sinddann unabhängig von der Jahreszeit auf Besatz hin zu kontrollieren. Ist einQuartiervorkommen auszuschließen, können die untersuchten Strukturen verschlossenund die Arbeiten fortgeführt werden.Gebäudeabbrüche sind von August bis Oktober von innen nach außen durchzuführen.Zwischen Störungsbeginn und dem tatsächlichen Abbruch muss ein Zeitfenster vonmindestens einer Stunde eingehalten werden, in dem immer wieder Störungenverursacht werden. Um eine zwischenzeitliche Neubesiedlung durch Tiere zuvermeiden, sollten die einmal begonnenen Abbrucharbeiten dann kontinuierlich ohnelängere, störungsfreie Unterbrechungen durchgeführt werden.Schutz von Fledermäusen und HaussperlingenIn der Regel sind jegliche Arbeiten einzustellen, bis alle Individuen eigenständigausgeflogen sind. Bei größeren Quartieren erfolgt die Freigabe dazu nach vorherigerPrüfung durch einen Fachgutachter im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung. Dieökologische Baubegleitung darf die Strukturen frühestens zwei Tage vor den geplantenArbeiten kontrollieren.Fledermaus und InsektenZur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondereInsekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zurHerstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherungvon Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei derBeleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen imultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) maximal 2.700 KelvinFarbtemperatur zulässig.Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfeneine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen solltenweder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nichtauf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen.Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrigaufzustellen.Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zubegrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz vonBewegungsmeldern).AvifaunaRodungsarbeiten von Bäumen und Gebüschen sind ausschließlich außerhalb der Nist-und Brutzeit, d. h. zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres,zulässig. Sofern dies nicht möglich ist, muss durch vorhergehende Untersuchungeneiner ökologischen Baubegleitung sichergestellt werden, dass in den Bäumen undGebäuden keine aktuell genutzten Lebensstätten und laufenden Bruten bestehen. Dieökologische Baubegleitung darf die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn derArbeiten untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch dieökologische Baubegleitung darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse derökologischen Baubegleitung sind zu protokollieren. Transparente und/oder spiegelndeBaustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten, dass diese für Vögel als Hinderniserkennbar sind (opake Materialien, Ornamentglas oder Muster/Markierungen).Genauere Informationen zur Konfliktträchtigkeit von Glas im Vogelschutz sind auf denWebseiten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und der WienerUmweltanwaltschaft verfügbar.8Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beider Stadt Köln einzuschalten.9BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29vom 02. August 2023).
10Private Spielflächen für KleinkinderEs gilt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar2024 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 31. Januar 2024).11Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.1 vom 04. Januar 2012).12StellplatzreduzierungFür das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eineReduzierung der im Sinne des § 48 BauO NRW 2018 nachzuweisenden Stellplätze umbis zu 45 % aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt-und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen (2024):Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Möhl-Areal“ inKöln-Dellbrück) (ÖPNV-Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an Fahrradstellplätzen)geltend zu machen.13Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichenVertrages verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich gefördertenSegment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zuerrichten.14DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zurEinsichtnahme bereitgehalten.
Straßenverkehrsfläche11 BäumePrivate Verkehrsfläche „Parkplatz“3 BäumeÖffentliche Grünfläche „Parkanlage“15 BäumeÖffentliche Grünfläche „Spielplatz“8 BäumeUrbanes Gebiet MU 110 BäumeUrbanes Gebiet MU 2.12 BäumeUrbanes Gebiet MU 34 BäumeUrbanes Gebiet MU 43 BäumeSondergebiet SO8 Bäume
VorgartenzonenÖffentlich geförderter WohnraumÖGW
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 30.01.2025 bis 07.03.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
gez. DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 10.03.2025
gez. DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.05.2025
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 17.04.2025 bis 05.05.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit§ 4a Abs. 3 BauGB mit Begründungerneut und verkürzt öffentlich ausgelegen.     60,62Flurstücksnummer1072
gez. Semmleröffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 22.01.2025gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 16.01.2025gez. HerrAmtsleiterinKöln, den 16.01.2025

Anlage 7: Bebauungsplan (Blatt 1)

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1561
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175
8
68
1185
III FMöhlstraße
DB-Gleis
24
265012
23
118012
11
970
DB-Gleis
Dellbrücker Hauptstraße
1560
1098 295
124012 382920
886
16
121
128
594
987989991 130
124512
Erikastraße
I P
DB-Gleis
1015
1
1675
136142
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115
10
28
2020
985
494
1163
11
6Untereschbacher Straße
129
540
177
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17
18
1894
26 a
45811
4
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1336
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I F
20871553
2013
1007-1021
152
215120
10014
Ottilienstraße
124412
31
13
118
487
144
116
1616
Steinenbrücker Straße
1614
7a
1236
866
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1619
S 135
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993
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Bergisch Gladbacher Straße
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ImmekeppelerStraße
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Heiligenhauser Straße
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MU 3MU 2.1
M
MU 4
75,0GHIV75,0GHIV
V78,0GH
78,0GHV
V78,0GH
72,0GHIII
72,0GHIII
72,0GHIII66,0GHI
72,0GHIII
78,0GHV 72,0GHIII78,0GHV
88,0GH71,0GH78,5GH80,0GH
78,0GHV
75,0GHIV
78,0GHV
78,5GHIV67,5GHI
Gemarkung Thurn-StrundenFlur 70
UG UG
M
67,5GHI
I67,5GH
M
MM
MM
M
GRZ1,0
GRZ0,8
GRZ0,8
Öffentliche Grünfläche-Spielplatz-
UG
FDFDFD
FD
FD
FD
FDFD
FD
FD
FDFDFD
FDFD
FD
FDFD
-g-
74,0TH80,0FH
71,0TH77,0FH
71,0TH77,0FH
77,0FH71,0TH
71,0TH77,0FH St Private Grünfläche
LPB IVLPB VLPB V
LPB VLPB IV
LPB VI
-Parkanlage-Öffentliche GrünflächeGFLGa
a b
a
a
a
a
cc
MU 1GRZ0,8
ÖGW
ÖGW
ÖGW
ÖGWÖGWÖGW
MU 2.2GRZ1,0
UG -Parkplatz-Private Verkehrsfläche-Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser-IV78,5GHFDSOTeilbereich 1Teilbereich 2V80,5GHFD -Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe-GRZ1,0I67,5GHFD
V80,5GHFD
R16,0
2,014,0
17,0 16,028,0
14,016,5 16,0
13,0
9,37,5
9,2
2,03,0
2,03,4
3,0
5,3
14,02,02,5 3,5
10,8
2,02,0
19,715,82,0
23,0
1,4
2,02,0
14,04,5
44,0
1,42,52,5
7,017,517,026,05,520,027,02,0
14,0
24,72,0
14,02,06,010,56,0
13,02,04,015,5
19,02,014,04,5
14,0
5,00,70,7
1,0
34,614,020,014,011,7
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14,52,0
1,1
2,0
28,0
6,016,0
3,0
6,56,0
10,0
19,1 28,02,02,02,0
1,34,7
4,0
12,0
12,0
3,0
36,5
17,0
4,0
3,95,5
6,5
22,813,0
1,0
6,2
3,0
7,511,5
2,6
13,0
11,0
11,0
3,0 5,5
2,8
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248412
153312
146 1552
422312
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1108
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156 969
123312
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1615
126
270212
1561
133
1604
150
175
8
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III FMöhlstraße
DB-Gleis
24
265012
23
118012
11
970
DB-Gleis
Dellbrücker Hauptstraße
1560
1098 295
124012 382920
886
16
121
128
594
987989991 130
124512
Erikastraße
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DB-Gleis
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6Untereschbacher Straße
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177
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153212
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124412
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Steinenbrücker Straße
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F
F
F
2027
184020
F 1031
2699
1584
219620
P
1027
1620
219920
2
222820
920
[1035]
1248
1033
2024
1016
140
228820
1023
III
F
I
I
1025
I
I
I
F
FS
F
S
I
II
I
F
P
S F
S
F
I
139
III
IV
F
F
I
1096
I
F
F
F
I
F
F
II
III
FI
I
II
I
IV
I
I
I
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S
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-I
I
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I
F
F
I
S F
I
S
IV
IV
I
I
S
I
S
I
F
F
S
S
S
60,78
60,1660,35
60,78
20262025
1622
60,76
60,92
60,32
60,4960,3360,48
60,4759,96
60,50
60,9460,90
60,99
61,16
60,27
61,18
61,0860,88
60,81
60,79
60,78
60,86
60,8160,72
60,87
60,9260,95
60,97
60,92
60,89
60,94
60,9260,7960,9160,71
60,7860,73
60,9460,61
60,67
61,0660,78
60,75
60,67
60,62
60,59
60,68
60,74
60,66
60,6460,74
60,36
60,42
60,54
60,5760,45
60,40
60,2360,4060,33
60,4260,80
60,5160,4960,8160,98
60,90
61,02
60,91
60,84
S
II S
II S
I
II S
II W
I PD
Schp.
II S
IIIS
60,57
F
60,62
60,61
60,47
III S
II Z
F
60,24
II S
60,6560,35
II
II S
60,42
III S
60,21
II P
60,46
W
II S
II S
60.90
BüroI F
I
II S II S
I FD
I F
I FWFW
W W
W
IPII
Gemarkung Thurn-StrundenFlur 70
N
Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 20.11.2020 bis 04.12.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Maßstab 1:500Stand: 06.05.2025
Bebauungsplan75501/02Arbeitstitel: Möhl-Arealin Köln-DellbrückBlatt 1 von 2
Planung 
Baugrenze
Baum zu pflanzenStellplätze
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zubelastende Flächen
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß(Standort nachrichtlich)
St
GFL
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Köln, den
Urbanes Gebietnicht überbaubar I überbaubarMUSondergebietnicht überbaubar I überbaubarSOGrundflächenzahlGRZ z.B.III
OttilienstraßeBergisch Gladbacher StraßeDellbrücker HauptstraßeMöhlstraßeHeiligenhauser StraßeSteinenbrücker StraßeUntereschbacher StraßeImmekeppeler Straße
StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmung
Private Grünflächen
Baugrenze für bauliche Anlagenunter der GeländeoberflächeUG
FlachdachFD
Bereiche ohne Ein- und AusfahrtGHmaximale Gebäudehöhe in müber Normalhöhenull (NHN)Ein- und Ausfahrtsbereich
VorgartenzonenBaum zu erhaltenÖffentliche GrünflächenGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand
gez. Semmleröffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 22.01.2025Der Planentwurf hat in der Zeitvom 30.01.2025 bis 07.03.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
gez. DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 10.03.2025OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                            nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 16.01.2025
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
0 25 50 Metergeschlossene Bauweise-g- AbfallsammelanlagenM
THmaximale Traufhöhe in müber Normalhöhenull (NHN)FHmaximale Firsthöhe in m überNormalhöhenull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanzV entspricht.(Stand 12 / 2024)Vermessungsbüro KDSGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.
OberbürgermeisterinKöln, den
Abweichung von derAbstandsfläche z.B. aFlächen für die Versickerung vonNiederschlagswasser, privat
Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB VFlächen für Vorkehrungen zumSchutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes
GaragenGaGrenze zwischen NutzungsartenaÖffentlich geförderter WohnraumÖGW
Beurteilungspegel >45 dB(A)
Nebenzeichnung: Beurteilungspegel Gewerbelärm im Nachtzeitraum (siehe Ziffer 10.3.1)bei freier Schallausbreitung (Worst Case - 1. Bauabschnitt)Maßstab 1:1000
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
gez. HerrAmtsleiterinKöln, den 16.01.2025
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 16.06.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020Der Planentwurf hat in der Zeitvom 17.04.2025 bis 05.05.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit§ 4a Abs. 3 BauGB mit Begründungerneut und verkürzt öffentlich ausgelegen.gez. DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.05.2025
vorhandene Höhenlage über NHN     60,62Flurstücksnummer1072

Anlage 2: Geltungsbereich

368 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich zum Bebauungsplan-Entwurf 75501/02
 Möhl-Areal
in  Köln - Dellbrück
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

384048 Zeichen

ANLAGE 10 
 
 
 
Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebau-
ungsplan Nummer 75501/02 
Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück    
Satzung

- 2 - 
 
 
 
1 Anlass und Ziel der Planung ................................................................................................... 6 
1.1 Anlass der Planung ........................................................................................................... 6 
1.2 Ziel der Planung ................................................................................................................ 7 
2 Verfahren ............................................................................................................................... 7 
3 Erläuterungen zum Plangebiet ............................................................................................... 9 
3.1 Abgrenzung des Plangebiets ............................................................................................. 9 
3.2 Vorhandene Situation ........................................................................................................ 9 
3.3 Umgebung ...................................................................................................................... 10 
3.4 Infrastruktur ..................................................................................................................... 10 
3.4.1 Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... 10 
3.4.2 Soziale Infrastruktur .................................................................................................  11 
3.4.3 Nahversorgung......................................................................................................... 11 
3.4.4 Grün- und Freiraum zur Naherholung ....................................................................... 11 
3.4.5 Wasser- und Energieversorgung .............................................................................. 11 
3.4.6 Entsorgung ............................................................................................................... 12 
3.5 Bodensituation ................................................................................................................ 12 
3.5.1 Bodenqualität ........................................................................................................... 12 
3.5.2 Versickerungsfähigkeit des Bodens .......................................................................... 12 
3.5.3 Altlasten ................................................................................................................... 12 
4 Planungsvorgaben ............................................................................................................... 13 
4.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ................................................... 13 
4.2 Regionalplan ................................................................................................................... 14 
4.3 Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 14 
4.4 Bebauungsplan ............................................................................................................... 15 
4.5 Erhaltungssatzung Erhaltungsgebiet Dellbrück – Kernbereich (E 16) .............................. 15 
4.6 Denkmalschutz ................................................................................................................ 16 
4.6.1 Baudenkmalschutz ................................................................................................... 16 
4.6.2 Bodendenkmalschutz ............................................................................................... 16 
4.7 Landschaftsplan .............................................................................................................. 16 
4.8 Wasserschutzzone .......................................................................................................... 17 
4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln ........................................................................ 17 
4.10 Kooperatives Baulandmodell Köln ............................................................................... 17 
4.11 Stadtentwicklungskonzepte ......................................................................................... 18 
4.12 Köln-Katalog ................................................................................................................ 19 
4.13 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
 19 
5 Planungskonzepte ................................................................................................................ 19 
5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................................................  19 
5.2 Freiraumkonzept ............................................................................................................. 20

- 3 - 
 
 
5.3 Erschließung ................................................................................................................... 21 
5.3.1 Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... 21 
5.3.2 Versorgung .............................................................................................................. 25 
5.3.3 Entsorgung ............................................................................................................... 26 
6 Begründung der Planinhalte .................................................................................................  27 
6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 27 
6.1.1 Urbanes Gebiet (MU) ............................................................................................... 27 
6.1.2 Sonstiges Sondergebiet (SO) „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“ ............................................................................ 28 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................  30 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) .......................................................................................... 30 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ..................................................................................... 32 
6.2.3 Maximale Zahl der Vollgeschosse ............................................................................ 32 
6.2.4 Gebäudehöhe .......................................................................................................... 33 
6.3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage .................................................... 34 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................................ 35 
6.5 Abweichende Tiefe der Abstandsfläche........................................................................... 37 
6.6 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten ...................................................................................... 39 
6.7 Nebenanlagen ................................................................................................................. 40 
6.8 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten .......................................................................................................... 40 
6.9 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 41 
6.9.1 Private Verkehrsflächen ........................................................................................... 41 
6.9.2 Straßenverkehrsflächen ........................................................................................... 41 
6.10 Maßnahmen zum Artenschutz ..................................................................................... 42 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 43 
6.12 Flächen für die Rückhaltung und die Versickerung von Niederschlagswasser ............. 43 
6.13 Grünflächen ................................................................................................................. 43 
6.13.1 Private Grünfläche ................................................................................................... 43 
6.13.2 Öffentliche Grünfläche .............................................................................................. 43 
6.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................ 44 
6.14.1 Schallimmissionen aufgrund von Verkehrslärm ........................................................ 44 
6.14.2 Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm ........................................................ 45 
6.14.3 Aktive Schallschutzmaßnahmen .............................................................................. 46 
6.14.4 Passive Schallschutzmaßnahmen ............................................................................ 46 
6.14.5 Fensterunabhängige Lüftung .................................................................................... 47 
6.14.6 Schutz vor Gewerbelärm .......................................................................................... 47 
6.14.7 Außenwohnbereiche ................................................................................................ 48 
6.14.8 Verkehrslärmimmissionen im Umfeld ....................................................................... 48 
6.15 Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
 49

- 4 - 
 
 
6.15.1 Begrünung der Flachdächer ..................................................................................... 49 
6.15.2 Begrünung von Fassaden ........................................................................................ 50 
6.15.3 Anpflanzung von Bäumen ........................................................................................ 50 
6.15.4 Erhalt von Bäumen ................................................................................................... 51 
7 Gestalterische Festsetzungen .............................................................................................. 51 
7.1 Dachform ........................................................................................................................ 51 
7.2 Werbeanlagen ................................................................................................................. 51 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen ..................................................... 52 
7.4 Einfriedungen .................................................................................................................. 52 
7.5 Vorgärten und Gärten ...................................................................................................... 53 
7.6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen ................................................ 53 
8 Umweltbericht ...................................................................................................................... 54 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ...................................... 54 
8.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................  54 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ......................................................................................................................... 54 
8.4 Grundlagen ..................................................................................................................... 58 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ....................................... 58 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) ........................................................................................................................ 58 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
 58 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ...................... 58 
8.5.1 Tiere ......................................................................................................................... 58 
8.5.2 Pflanzen ................................................................................................................... 62 
8.5.3 Fläche ...................................................................................................................... 63 
8.5.4 Boden und Altlasten .................................................................................................  64 
8.5.5 Wasser ..................................................................................................................... 66 
8.5.6 Luft ........................................................................................................................... 70 
8.5.7 Klima ........................................................................................................................ 73 
8.5.8 Wirkungsgefüge ....................................................................................................... 74 
8.5.9 Landschaft ............................................................................................................... 75 
8.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................... 76 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ........................................ 77 
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ........................................................................... 77 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................ 86 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ........................................................... 87 
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ..... 89 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes .......................................................................... 90

- 5 - 
 
 
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ........................................... 92 
8.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................... 93 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
 94 
8.5.20 Eingriffsregelung ...................................................................................................... 95 
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ......... 97 
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ............................................................................ 97 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl ............................................... 97 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .......................................................... 98 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .... 98 
8.8 Zusammenfassung .......................................................................................................... 98 
9 Quellen und Gutachten ...................................................................................................... 105 
9.1 Referenzliste der Quellen .............................................................................................. 105 
9.2 Fachgutachten .............................................................................................................. 106 
10 Kennzeichnungen .............................................................................................................. 106 
11 Hinweise ............................................................................................................................ 107 
12 Planverwirklichung ............................................................................................................. 107 
12.1 Städtebaulicher Vertrag ............................................................................................. 108 
12.2 Kostenübernahme durch den Vorhabenträger ........................................................... 108 
13 Kenndaten ..........................................................................................................................  109

- 6 - 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 75501/02  
Arbeitstitel: Möhl Areal       
  
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Das vorliegende Plangebiet wurde seit etwa 1900 durch die Firma Möhl als Betriebsstandort genutzt. 
Die Fabrikation von Industrieöfen an dem Standort wurde jedoch bereits vor geraumer Zeit aufge-
geben. Die Firma Möhl widmet sich heute der Verwaltung der firmeneigenen Immobilien und Flächen 
und beabsichtigt, das Areal selbst zu entwickeln und sämtliche Immobilien im Bestand zu halten.  
Das Plangebiet befindet sich - mit Ausnahme des Grundstücks Möhlstr. 16 - bis heute im Eigentum 
der Firma Möhl und wurde an verschiedene Betreibende vermietet. Es wird  derzeit überwiegend 
durch einen Lebensmittelmarkt, ein Fast Food Restaurant, einen Wohnmobilhändler und der Zirkus-
fabrik inklusive der dazu gehörenden Stellplätze genutzt. Weiterhin gibt es zwei große Lagerhallen 
sowie kleinere Gebäude mit Wohn-, Büro – oder Lagernutzung. Aufgrund dessen sind die Flächen 
geprägt durch gewerbliche Nutzungen und großflächig versiegelte Stellplatzanlagen. Somit wird das 
vorhandene Potential dieser sehr gut erschlossenen Fläche, deren Umgebung durch dichte Bebau-
ung mit gemischten Nutzungen geprägt ist, nicht voll ausgeschöpft.  
Aufgrund der Bevölkerungsprognose für Köln 2022 – 2050 ist im Basisszenario mit einem Bevölke-
rungswachstum von 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 voraus-
berechnet und somit mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen. Bis zum Jahr 
2030 beträgt der jährliche Wohnungsbedarf in Köln insgesamt 3.990 Wohnungen.  
Das Bebauungsplanverfahren mit Anwendung des Kooperativen Baulandmodells entspricht damit 
den Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen) und insbesondere 
den Zielen 2 (Schaffung von Wohnraum in K öln in ausreichender Menge und Qualität) und 3 (Bau 
von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen). Auch die Leitlinie 2 des StEK Wohnen (vor-
rangige Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lagen (Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung) wird umgesetzt.  
Der im Plangebiet bestehende Lebensmittelvollversorger liegt innerhalb des Stadtteilzentrums Dell-
brück, Dellbrücker Hauptstraße und nimmt hier eine wichtige Versorgungsfunktion für die Bevölke-
rung ein. Die aktuellen Bedingungen des Markts  können durch die Neuordnung des Areals an die 
bestehenden Erfordernisse des Einzelhandels und an die städtebaulichen Ansprüche angepasst 
werden. Ebenso hat die im Plangebiet vorhandene Zirkusfabrik eine wichtige kulturelle Versorgungs-
funktion insbesondere für Kinder und Jugendliche und soll daher erhalten bzw. neu angeordnet wer-
den.  
Vor diesem Hintergrund sowie vor dem Hintergrund steigender Einwohnerzahlen strebt die Stadt 
Köln die Entwicklung eines urbanen und lebendigen Quartiers für das Plangebiet an. Neben Wohn-
nutzungen sollen auch zukunftsfähige gewerbliche Nutzungen und ein Lebensmittelmarkt in ähnli-
cher Größe wie der bestehende Markt  sowie kulturelle und soziale Nutzungen auf der Fläche ent-
stehen bzw. erhalten und neu geordnet werden.  
Im Jahr 2021  wurde das städtebaulich- freiraumplanerische Wettbewerbsverfahren „Möhl -Areal“ 
durchgeführt. Dabei galt es nicht nur für das hier in Rede stehende Areal ein städtebauliches Kon-
zept zu entwickeln, sondern auch Lösungen für eine Fortsetzung der Transformation auf den östlich 
angrenzenden Gewerbeflächen aufzuzeigen (Ideenteil). Im Zuge des Wettbewerbs kürte das Preis-
gericht den Entwurf des Planungsteams um Thomas Schüler Architekten Stadtplaner (Düsseldorf) 
und faktorgrün (Freiburg) als Sieger und empfahl diesen zur weiteren Ausarbeitung. Der Siegerent-
wurf sieht ein gemischt genutztes urbanes Quartier vor, das nach geltendem Planungsrecht nicht 
umsetzbar wäre.

- 7 - 
 
 
Der jetzt vorliegende Bebauungsplan stellte im Rahmen des Wettbewerbs weitestgehend den soge-
nannten „Vertiefungsbereich“ dar. Im weiteren Verfahren wurde der Geltungsbereich dahingehend 
angepasst, dass die südwestlichen Bestandsgebäude nicht mehr Teil des Geltungs bereichs sind. 
Für die Umsetzung der Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.  
1.2 Ziel der Planung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll insgesamt eine qualitätsvolle stadtplanerische Umge-
staltung für das Planungsareal gewährleistet werden. Ziel ist  die Umwandlung der heutigen über-
wiegenden gewerblichen Nutzungen auf der Fläche in ein gemischt  genutztes und durchgrüntes 
Quartier mit den Nutzungen Wohnen, Arbeiten, Einzelhandel (Lebensmittelmarkt).  
Unter Berücksichtigung der Bestandssituation der angrenzenden Gebiete soll das neue Quartier 
zwischen den einzelnen Nutzungen (Wohnen im Westen und Süden sowie Gewerbe im Osten und 
Norden) vermitteln. Zur Vermittlung dieser unterschiedlichen Nutzungen sollen auch verschiedene 
Fuß- und Radwegeverbindungen beitragen, die eine Durchlässigkeit durch das neue Quartier si-
cherstellen. Darüber hinaus sollen verschiedene Angebote für die Öffentlichkeit geschaffen werden, 
beispielsweise ein öffentlicher Spielplatz oder diverse Angebote an alternativer Mobilität (Car -Sha-
ring, Elektro-Ladestationen) sowie eine Grünanlage im Innenbereich des Plangebiets. 
Wesentliche Ziele die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden sollen, sind somit: 
• Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum,  
• Schaffung von allgemein zugänglichen Grünanlagen und Spielplätzen, 
• Angebotserweiterung für moderne Mobilitätsangebote, 
• Verbesserung der städtebaulichen Qualität durch Nutzung eines derzeit überwiegend 
durch Stellplatzflächen belegten Areals  
 
2 Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 75501/02 erfolgt im sogenannten Vollverfahren nach § 30 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als projektbezogener Angebotsbebauungsplan. Dieser unterschei-
det sich von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dadurch, dass er sich nicht nur an der Zu-
lassung eines bestimmten Projektes orientiert, sondern dass durch die Aufstellung des Bebauungs-
planes auch allgemeine städtebauliche Zielsetzungen verfolgt werden. Vorliegend sind auch Fremd-
grundstücke mit einbezogen. Die Ziele des Bebauungsplanes (u.a. Verbesserung der städtebauli-
chen Qualität, Schaffung von Wohnraum, Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Spielflächen 
sowie Mobilitätsangeboten) liegen zudem im Interesse der Allgemeinheit.  
Mit der Aufstellung des projektbezogenen Angebotsbebauungsplans wird somit gewährleistet, dass 
die Ziele auch bei einer Abweichung von dem derzeit vorliegenden Konzept weiterverfolgt werden. 
Aufgrund der bestehenden Mietsituation ist die Umsetzung in engen Zeitfolgen vorliegend nicht mög-
lich. Daher soll eine schrittweise Entwicklung mit sukzessivem Rückbau ermöglicht werden. In dem 
städtebaulichen Vertrag soll daher eine flexibel gefasste Umsetzungsverpflichtung aufgenommen 
werden. Hierdurch soll die Umsetzung des Bebauungsplanes und somit die Verwirklichung der Ziele 
gewährleistet werden. 
Im Rahmen des Verfahrens ist ein Umweltbericht  zu erstellen, der als Teil B dieser Begründung 
beigefügt wird. Zur Umsetzung der Planung ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Die 238. Änderung des Flächennutzungsplans  umfasst neben dem Geltungsbereich 
des Plangebiets auch das östlich angrenzende Gewerbegebiet. Das Änderungsverfahren wird in 
einem eigenständigen Verfahren, jedoch inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das Bebauungsplan-
verfahren, durchgeführt.

- 8 - 
 
 
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte am 16.06.2020 durch den Stadtentwick-
lungsausschuss. Dieser wurde am 22.07.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt ge-
macht. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit zwischen 
dem 20.11.2020 bis einschließlich 04.12.2020 statt. Wegen der weltweiten Pandemie und den dar-
aus resultierenden Einschränkungen fand das Beteiligungsverfahren mit einem öffentlichen Aus-
hang des Planungs konzepts und mit telefonischer Auskunft statt. Vom 20.11.2020 bis zum 
17.12.2020 konnten zudem schriftliche Stellungnahmen an den Bezirksbürgermeister des Stadtbe-
zirks Mülheim gerichtet werden. Zudem hatten B ürgerinnen und Bürger die Möglichkeit ihre Anre-
gungen und Hinweise in einem Mitwirkungsportal der Stadt Köln zu hinterlegen.  
Insgesamt sind unter Hinzurechnung von vier Kommentaren 113 Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit eingegangen. Hiervon sind 13 in Form eines Beitrags im Onlineforum des Mitwirkungsportals 
abgegeben worden.  
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden zahlreiche Stellungnahmen zu der im Gel-
tungsbereich ansässigen Kultureinrichtung „Die Zirkusfabrik “ eingereicht. Die Öffentlichkeit sprach 
sich hierbei für einen Verbleib der Einrichtung beziehungsweise für eine Ersatzfläche bei Abriss des 
Bestandsgebäudes aus. Weitere Stellungnahmen beziehen sich auf die Ansiedlung kultureller Ein-
richtungen, aber auch auf die Schaffung von mehr und u.  a. auch preiswertem Wohnraum anstatt 
gewerblicher Nutzung und Lebensmittelmärkten. Andere Stellungnahmen beziehen sich wiederum 
auf das Erfordernis eines Lebensmittelmarkts. Zudem wird in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf 
das überlastete Straßennetz und den Parkraum verwiesen. Hierzu wurden Verbesserungsvor-
schläge hinsichtlich Fußgängerüberquerungen, Rad- und Wegeverbindungen und zukunftsorientier-
ter Verkehrsmethoden eingereicht. Auch ein nachhaltig er Wohnungsbau sowie die Schaffung von 
Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen, Barrierefreiheit, der Erhalt von schützenswerten Bäumen 
sowie die Einbindung in die Stadtstrategie wird von der Öffentlichkeit gewünscht. Weiterhin wird auf 
die Vermeidung von Einschränkungen während der Bauphase sowie auf Lärm- und Geruchsimmis-
sionen hingewiesen. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Rahmen eines sogenannten 
„Vorgabenbeschlusses“ dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021, der Bezirksvertretung 
Mülheim am 03.05.2021 und dem Wirtschaftsausschuss am 27.05.2021 vorgestellt. Gegenstand 
des Beschlusses ist ein Abwägungsvorschlag der Verwaltung, der für die weitere Bearbeitung des 
Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist.   
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger n öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
hat in der Zeit vom 20.01.2020 bis zum 26.02.2020 stattgefunden, so dass die daraus gewonnenen 
Erkenntnisse bereits im städtebaulich- freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahren berücksichtigt 
werden konnten. 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger n öffentlicher Belange wurde der 
Bedarf an sozialer Infrastruktur, der durch das geplante Vorhaben ausgelöst wird, thematisiert. Auch 
wurde eine Nutzungsmischung für die Planung angeregt. Seitens der IHK und Wirtschaftsförderung 
wurde der Entfall von Gewerbeflächen kritisiert. Sonstige Stellungnahmen geben Hinweise hinsicht-
lich Kampfmittel, der zukünftigen Versorgung des Plangebiets, Niederschlagsentwässerung und zu 
Versorgungsleitungen und -anlagen. 
Die Beteiligung der der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 30.01.2025 bis 
07.03.2025 stattgefunden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgte parallel dazu und zusätzlich vom 08.10.2024 bis zum 11.11.2024. Seitens der Öffentlichkeit 
wurde auf den hohen Bedarf an Pflegeinfrastruktur für ältere Menschen hingewiesen. Außerdem 
wurde bemängelt, dass der Park- und Rideplatz des S-Bahnhofs nicht einbezogen wurde in die Pla-
nung. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurde auf den hohen Bedarf an Gewerbeflächen hin-

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gewiesen. Dieser Bedarf werde auch in dem aktuell durch den Rat verabschiedeten Stadtentwick-
lungskonzept Wirtschaft gesehen. In diesem Zusammenhang wird die Umwandlung von Gewerbe-
gebieten in Misch- oder Wohngebiete bemängelt. In der Abwägung wurden die Festsetzungen für 
urbane Gebiete und ein Sondergebiet nicht geändert, da es sich bei dem Plangebiet um einen un-
mittelbar am S-Bahnhof zwischen bestehender Wohnnutzung, Infrastruktur und Gewerbe gelegenen 
Standort handelt, der für eine städtebauliche sinnvolle Nachverdichtung sehr gut geeignet ist. Be-
stehende gewerbliche Nachnutzungen konnten an dem Standort nicht dauerhaft etabliert werden 
bzw. herrscht teilweise Leerstand. Andere gewerbliche Nutzungen bleiben erhalten. 
Aufgrund neuer Erkenntnisse in der Erschließungsplanung wurde festgestellt, dass die Festsetzung 
der Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Wendeanlage im südöstlichen Plangebiet nicht den 
Anforderungen an eine für diesen Standort erforderlichen Wendeanlage entspricht. Die Begrenzung 
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche und der daran angrenzenden privaten Straßenverkehrsflä-
che mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ wurde daher nach der Offenlage geringfügig angepasst. 
Außerdem wurde die Breite der zulässigen Ein- und Ausfahrt erweitert. Die Artenschutzfestsetzun-
gen wurden aktualisiert und konkretisiert aufgrund der aktuellen Empfehlungen der Artenschutzprü-
fung. Da durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wurde der Inves-
tor als einziger Beteiligter gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt. Seitens des Investors wurden 
keine Bedenken hinsichtlich der Änderungen angemeldet. 
Die Stadt Bergisch Gladbach hat im Rahmen der Offenlage Bedenken hinsichtlich möglicher Aus-
wirkungen auf den Einzelhandel in Bergisch Gladbach geäußert. Demnach seien Auswirkungen auf 
das nahe gelegene Nahversorgungszentrum Hand g utachterlich zu untersuchen.  Der Stellung-
nahme wurde entsprochen, es wurde zwischenzeitlich eine Stellungnahme zur Einzelhandelsver-
träglichkeit erstellt. Die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel wurden angepasst. Laut 
der Stellungnahme sind aufgrund der Anpassung keine Beeinträchtigungen von umliegenden Ver-
sorgungszentren zu erwarten. Zu diesen Änderungen wurde eine erneute Beteiligung gemäß § 4a 
Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 17.04.2025 bis 05.05.2025 durchgeführt. Im Rahmen der erneuten 
Veröffentlichung wurden keine neuen Bedenken vorgetragen. Es wurde jedoch angeregt, dass Ein-
zelhandel auch für die urbanen Gebiete ausgeschlossen werden solle. Aufgrund der festgesetzten 
Baugrenzen, die einen Einzelhandel, wenn überhaupt nur in sehr kleiner Form ermöglichen würde, 
wurde diese Planung nicht angepasst. 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha. Es umfasst die Flurstücke 20/28, 487, 488, 
866, 1070, 1072, 1162, 1163, 1236, 1340, 1341, 2151/20, 2196/20 und teilweise 2087 der Gemar-
kung Thurn-Strunden, Flur 70. Das Plangebiet wird begrenzt durch: 
• die Möhlstraße und private Grundstücke im Westen 
• die Stellplatzflächen des S-Bahnhofes Köln-Dellbrück und gewerblich genutzte Flächen im 
Norden 
• gewerblich genutzte Flächen im Osten 
• die Bergisch Gladbacher Straße im Süden. 
3.2 Vorhandene Situation 
Das Plangebiet ist derzeit zum Großteil durch Gewerbehallen mit gewerblicher Nutzung geprägt. Die 
Bestandsimmobilien und Freiflächen im Plangebiet sind derzeit nahezu vollständig durch verschie-
dene Einzelmieter in Nutzung. U. a. befinden sich ein Lebensmittelmarkt mit ca. 1.800 m² Verkaufs-
fläche und 80 vorgelagerten Stellplätzen mit einer Betriebsz eit von 7:00 Uhr bis 0:00 Uhr und  ein 
Fast Food Restaurant mit Drive In sowie 30 Stellplätzen und einer Betriebszeit von 7:00 Uhr bis 1:00 
Uhr bzw. 3:00 Uhr am Wochenende an dem Standort, unmittelbar an der Bergisch Gladbacher

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Straße. Außerdem befindet sich ein Wohnmobilhändler sowie eine Veranstaltungs- und Freizeit-
stätte (die Zirkusfabrik) in dem Plangebiet. Die gewerbliche Bebauung umfasst den überwiegenden 
Teil des Plangebiets und ist neben den Gewerbehallen durch vorgelagerte, große, versiegelte Stell-
platzflächen, die von Süden aus  (von der Bergisch Gladbacher Straße)  erschlossen werden, ge-
prägt.  
Entlang der Möhlstraße im westlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich eine straßenbe-
gleitende Bebauungsstruktur (Blockrand) in offener Bauweise mit bis zu drei Vollgeschossen und 
geneigter Dachform im Plangebiet. Die straßenbegleitende Bebauung weist sowohl Wohnnutzung 
als auch gewerbliche Nutzungen auf. Insbesondere die rückwärtigen Bereiche dieser Gebäude die-
nen häufig der Unterbringung von Stellplätzen oder einer gewerblichen Nutzung. Teilweise sind im 
Bereich der Grundstücke an der Möhlstraße Gärten vorhanden. Vereinzelt finden sich Bäume im 
Plangebiet. Diese wurden im Rahmen der Erstellung eines Grünordnungsplanes vermessen und 
bewertet.  
An der nordwestlichen Grenze des Geltungs bereichs befindet sich heute eine private Zufahrt zur 
Erschließung des nördlichen Plangebiets. 
Die aktuelle Geländeoberfläche ist nahezu eben und steigt von Süd  nach Nord geringfügig um ca. 
einen Meter an. Die mittlere Geländehöhe liegt bei ca. 60,70 m über NHN. 
3.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebiets ist von unterschiedlichen Nutzungen geprägt. Nordöstlich angren-
zend befinden sich Flächen der Bahn, die gewerblich durch einen Schrotthandel mit Werkstatt- und 
Abschleppbetrieb genutzt werden. Nordwestlich befindet sich ein Park  + Ride Parkplatz der Bahn 
und der Bahnhof Köln Del lbrück. Westlich schließt die Möhlstraße mit einer straßenbegleitenden 
zwei- bis dreigeschossigen Bebauungsstruktur mit überwiegender Wohnnutzung und vereinzelten 
kleineren Gewerbebetrieben an.  
Im Süden grenzt die Bergisch Gladbacher Straße (B506) an das Plangebiet. Das Bild entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße ist sehr heterogen. Überwiegend grenzt eine Blockrandbebauung mit 
Ladenlokalen in den Erdgeschossen an die Straße. Abweichend davon befindet sich gegenüber des 
Plangebiets u. a. eine in Zeilen quer zur Straße angeordnete Wohnbebauung. Die Bebauung in der 
Umgebung ist überwiegend drei- bis viergeschossig und zum Großteil von Satteldächern geprägt. 
Östlich und nördlich des Plangebiets schließen weitere Gewerbestrukturen mit großen Gewerbe-
hallen an, die von der Bergisch Gladbacher Straße aus erschlossen werden. Als Gewerbebetrieb 
mit Emissionen ist nordöstlich in etwa 32 m Entfernung zum Geltungsbereich ein Lackierbetrieb zu 
benennen.  
Die in Teilen vierspurige Bergisch Gladbacher Straße weist als Hauptverbindungsstraße ein hohes 
Verkehrsaufkommen auf. Die Möhlstraße stellt als Quartierserschließungsstraße den Anschluss an 
die S-Bahnhaltestelle und die am S-Bahnhof gelegenen Park + Ride Parkplätze her und ist insbe-
sondere von ruhendem Verkehr geprägt.  Straßenbegleitend sind auf der Möhlstraße Bestands-
bäume vorhanden.  
3.4 Infrastruktur  
3.4.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Umgebung zum nördlich gelegenen S-Bahnhof Köln-
Dellbrück mit S-Bahn Anbindung Richtung Düsseldorf Flughafen Terminal über den Kölner Haupt-
bahnhof und das Kölner Stadtzentrum sowie Richtung Bergisch Gladbach. Vorgelagert zum Bahnhof 
befindet sich angrenzend an das Plangebiet der zum Bahnhof gehörende Park + Ride Parkplatz, der 
in Teilen auch in den beiden unteren Geschossen der angrenzenden Bebauung im Bereich Hünen-
straße und Ottilienstraße untergebracht ist. Weiterhin verkehren hier die Buslinien 154, 435 und 436

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zu den Kölner Stadtteilen Porz und Dünnwald sowie nach Bergisch Gladbach. Südlich des Plange-
biets befindet sich fußläufig (c a. 750 Meter) die Straßenbahnstation Köln- Dellbrück Hauptstraße. 
Hier verkehren die Stadtbahnlinien 3 und 18 in Richtung Bocklemünd bzw. Bonn Hauptbahnhof.  
Neben der guten Anbindung an den Nahverkehr schließt das Plangebiet mit der südlichen Grenze 
direkt an die Bergisch Gladbacher Straße (B506) an. Über die B506 ist die A3, Anschlussstelle Köln-
Dellbrück, in ca. 10 Minuten zu erreichen. Damit ist das Plangebiet gut an den Kölner Autobahnring 
und das wichtige Regional- und Fernstraßennetz angeschlossen.  
Die Bergisch Gladbacher Straße verfügt beidseitig über Rad- und Gehwege. Die Möhlstraße weist 
beidseitig Gehwege auf. Das Plangebiet kann derzeit nicht durchquert werden. 
Unmittelbar am Plangebiet führt das lokale Radnetz mit Anbindungen an umliegende Stadtteile 
(Dünnwald, Refrath, Hand) vorbei.  
3.4.2 Soziale Infrastruktur  
Mit der vorgesehenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich durch die voraussichtlichen Zu-
züge an Kindern unter 6 Jahren ein Bedarf von etwa 5 Gruppen in Kindertagesstätten. Durch die 
Aufstellung des Bebauungsplanes werden planungsrechtliche Möglichkeiten für die Anordnung ei-
ner Kita im Plangebiet geschaffen.  
In direkter Umgebung befinden sich zahlreiche Kindertagesstätten und Kindergärten. Südlich des 
Plangebiets befinden sich der Waldorfkindergarten an der Aue, der Städt. Kindergarten Im Riepha-
gen sowie eine städtische Kindertagesstätte an der Von-der-Leyen-Straße. Westlich befinden sich 
die Kitas an der Kopischstraße sowie der städtische Kinderg arten an der Bergisch Gladbacher  
Straße und die städtische Kindertagesstätte an der Piccoloministraße. Im Norden befinden sich zu-
dem die Dellbrücker Waldkäuzchen an der Waltherstraße sowie Kleine Riesen an dem Hyazinthen-
weg.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die GGS Dellbrücker Straße und die KGS Thurner Straße 
in ca. 600 m bis 1.000 m Entfernung. Unter Einbeziehung der voraussichtlichen Einwohnerzahlen 
nach der Umsetzung der Planung, ist die Anzahl der vorhandenen Schulplätze knapp auskömmlich.  
Der nächstgelegene Spielplatz befindet sich südlich der Bergisch Gladbacher Straße in ca. 200  m 
Entfernung. Weitere 260 m südlich befindet sich ein weiterer Spielplatz. Die vorhandenen Spiel- und 
Bolzplätze in der Umgebung sind bereits zum jetzigen Zeitpun kt nicht ausreichend. Durch die Auf-
stellung des Bebauungsplanes soll daher die Umsetzung von öffentlichen Spielplatzflächen gesi-
chert werden.   
3.4.3 Nahversorgung 
Der südliche Teilbereich des Plangebiets befindet sich innerhalb des Bezirksteilzentrums Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße, einem zentralen Versorgungsbereich gemäß Einzelhandels- und Zentren-
konzept der Stadt Köln (EHZK). Insbesondere der Kreuzungsbereich Dellbrücker Hauptstraße/Ber-
gisch Gladbacher Straße weist eine Vielzahl von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten auf, 
die fußläufig erreichbar sind. Der im Plangebiet vorhandene Lebensmittelmarkt soll auch zukünftig 
Bestandteil der Nutzungsstrukturen im Plangebiet sein. 
3.4.4 Grün- und Freiraum zur Naherholung 
Der Thurner Wald im Nordosten und die Dellbrücker Heide im Nordwesten sind fußläufig erreichbar. 
Nördlich der Dellbrücker Heide befindet sich zudem der Höhenfelder See. 
3.4.5 Wasser- und Energieversorgung  
Das Plangebiet ist bereits im Bestand bebaut und über die angrenzenden Straßen (Möhlstraße und 
Bergisch Gladbacher Straße) an die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser angeschlossen.

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3.4.6 Entsorgung 
In der Möhlstraße befindet sich ein öffentlicher Mischwasserkanal DN 300. In der Bergisch Gladba-
cher Straße befinden sich zwei öffentliche Mischwasserkanäle DN 250 jeweils unter den Geh - und 
Radwegen. Das Plangebiet ist bereits im Bestand an den Kanal angeschlossen. 
Die Einleitbeschränkung für den Kanal in der Möhlstraße beträgt 60 l/s und für die Bergisch Gladba-
cher Straße 40 l/s.  
3.5 Bodensituation 
3.5.1 Bodenqualität  
Gemäß der digitalen Bodenkarte des geologischen Dienstes NRW (BK50) steht im gesamten Plan-
gebiet der Bodentyp Braunerde an. Die Versickerungseignung im 2-Meter Raum wird als geeignet 
und die Gesamtfilterfähigkeit als sehr gering eingestuft. 
In einer Bodenuntersuchung wurde ermittelt, welche anthropogenen Auffüllungen im Plangebiet zu 
verzeichnen sind. Der Grundwasserstand wurde zwischen ca. 1 m bis ca. 5 m unter Geländeober-
kante (GOK) erkundet. Eine ausführliche Betrachtung der Ergebnisse der Bodenuntersuchung er-
folgt im Umweltbericht (Teil B) dieser Begründung). 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. Es erfolgt eine Kennzeich-
nung im Bebauungsplan. 
3.5.2 Versickerungsfähigkeit des Bodens 
Nach den vorliegenden Ergebnissen ein er Bohrkampagne von Oktober 2017 liegen in  der Regel 
hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten im Plangebiet ab ca. 1 m bis 2,5 m unter Gelände-
oberkante vor (Sande und Kiese der Rheinterrasse). Eine Versickerung von Niederschlagswässern 
über die Kölner Kies-Sande der Rheinterrasse ist erfahrungsgemäß gut möglich. 
Durch den Bodengutachter werden weitere Vorgaben zur Versickerung des Regenwassers benannt: 
• Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 1 m über der Mindesthöhe des Grund-
wasserstandes (52 m ü. NHN) liegen. 
• Die Versickerungsanlagen müssen mindestens 6 m von unterkellerten Gebäuden entfernt 
liegen. 
• Die Versickerung von Regenwasser ist vor der Umsetzung mit dem Umweltamt der Stadt 
Köln abzustimmen. 
• Aufgrund der Abwassersatzung des kommunalen Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt 
Köln (StEB Köln) vom 03.12.2010 besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an den Ka-
nal. Bei dem Kanalnetzbetreiber S tEB Köln muss daher eine Befreiung vom Benutzungs-
zwang beantragt werden. 
Um eine Gefährdung des Grundwassers durch potenzielle Schadstoffe im Boden auszuschließen, 
wurde zudem eine Erstbewertung gemäß Bodenschutzgesetz sowie Bundesbodenschutz- und Alt-
lastenverordnung durchgeführt. Demnach kann eine Gefährdung des Grundwasserkörpers aufgrund 
von Stoffverlagerung aus den vorhandenen anthropogenen Bodenschichten aus geschlossen wer-
den. 
3.5.3 Altlasten 
Das Planvorhaben liegt im Bereich einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und Altlastverdächti-
gen Flächen (gem äß § 2 BBodSchG) als nachrichtlich erfasst er Altstandort unter der Nr. 905118 
erfasst ist. Eine entsprechende Kennzeichnung wird im Bebauungsplan vorgenommen.

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Die vorliegende zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt von Februar 2020 be-
schreibt das Plangebiet noch als eine Fläche, die nicht als altlastenverdächtige Fläche registriert 
ist. Die anthropogenen Auffüllungsmaterialien können entsprechend dieser Darstellung als sog. 
"nicht gefährlicher Abfall" einer Verwertung gemäß LAGA (Verwertungsklassen Z1.2 bis Z2) oder 
einer Beseitigung nach Deponieverordnung (Deponieklasse DK I bis DK III) zugeführt werden. Im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Bo-
denarbeiten durchzuführen. Im Rahmen der Umsetzung müssen Grün- und Kinderspielflächen mit 
neuem, sauberen, unbelasteten Bodenmaterial (Mächtigkeit ca. 0,30 m bis 0,60 m je nach Art der 
späteren Nutzung) angeschüttet werden.  
Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend befindet sich in dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
ein eingetragener Altlastenstandort mit der Nummer 905104 (Flurstücke 1162, 1163 teilweise). Die-
ser liegt außerhalb des Geltungsbereichs und wird durch die Planung nicht berührt. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist am 01. September 2021 in Kraft ge-
treten. Mit dem BRPH soll angesichts verheerender Hochwasserereignisse in der Vergangenheit 
erstmals die Grundlage für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz geschaffen werden.  
Hierzu enthält der BRPH u. a. Ziele/Grundsätze zum Hochwasserschutz, die in der Bauleitplanung 
zu beachten/zu berücksichtigen sind (Hochwasserrisiken prüfen, Auswirkungen des Klimawandels 
auf Hochwasserereignisse prüfen, Schadenspotenziale minimieren, Wasserversickerungs - und 
Wasserrückhaltevermögen des Bodens erhalten). Für die vorliegende Planung sind insbesondere 
die folgenden Ziele zu beachten: 
Ziel I.1.1 beinhaltet die Prüfung der Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen 
Stellen verfügbaren Daten. Dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwas-
serereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließ-
geschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der 
einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubezie-
hen.  
Eine Analyse der Hochwasserrisiko-  und -gefahrenkarten hat ergeben, dass das Plangebiet auch 
bei einem extremen Hochwasserereignis voraussichtlich nicht betroffen sein wird. 
Ziel I.2.1 beinhaltet, eine vorausschauende Prüfung der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten. 
Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten hat ergeben, dass schon bei einem seltenen Re-
genereignis insbesondere der nördliche Teil des Plangebiets betroffen sein kann.  
Hier besteht eine Überschwemmungsgefahr bis zu 0,50 m. Für Teile der Möhlstraße liegt bei einem 
seltenen Starkregen ebenfalls ein Überschwemmungsrisiko von bis zu 0,50 m vor.  
Bei einem extremen Regenereignis vergrößern sich die Überschwemmungsbereiche nur leicht und 
nehmen gering in der Wassertiefe zu. Fließgeschwindigkeiten sind aufgrund des relativ ebenen Bo-
denniveaus kaum zu verzeichnen. Zu den Starkregenkarten ist anzumerken, dass diese die aktuelle 
Topografie und Bebauung ohne die Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation abbilden. Derzeit 
ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, so dass Regenwasser nicht versickern oder ver-
dunsten kann. Mit der Umsetzung der Planung entstehen Grünflächen mit direktem Bodenkonta kt, 
so dass sich die Situation künftig eher verbessern wird.

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Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, um zukünftig  klimagerechte 
Entwässerungsmaßnahmen, wie beispielweise Retentionsflächen, umzusetzen. Vorgesehen ist ein 
kaskadenförmiges Entwässerungskonzept für das Regenwasser der privaten Flächen. Das Nieder-
schlagswasser der Verkehrsflächen wird in Tiefbeeten, die im Straßenraum angeordnet werden über 
die belebte Bodenzone versickert (siehe Kapitel 5.3.3). Das für ein Starkregenereignis erforderliche 
Volumen wird durch Modellierungen an der Oberfläche zurückgehalten. Insgesamt ent steht eine 
deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand, da die Versiegelung abnehmen und der Grün-
anteil steigen wird. 
Des Weiteren wurde ein Überflutungsnachweis erstellt. Demnach sind bei einem 30-jährigen Stark-
regenereignis ca. 321 m³ Niederschlagswasser zurückzuhalten. Unter Berücksichtigung der Freiflä-
chenplanung, inklusive Höhenplanung und Retentionsräumen sowie der Herstellung von unterirdi-
schen Retentionsboxen kann das Wasser demnach schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten 
werden.  
Ziel II.1.3 besagt, dass das natürliche Wasserversickerungs - und Wasserrückhaltevermögen des 
Bodens, soweit es hochwassermindernd wirkt zu erhalten ist. Anstelle einer Erhaltung kann auch 
ein Ausgleich der Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des 
Bodens in angemessener Frist in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang erfolgen.  
Der überwiegende Bereich des Plangebiets ist anthropogen überformt, die natürlichen Bodenfunkti-
onen sind nicht mehr vorhanden. Die Fläche stellt sich im Bestand als versiegelte und zum Teil mit 
Altlasten belastete Fläche dar. G emäß den Ergebnissen einer Bohrkampagne aus dem Jahr 2017 
liegen hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten ab ca. 1 m bis 2,50 m unter Geländeoberkante 
vor. Zudem ist erfahrungsgemäß eine Versickerung von Niederschlagswässern über die Kölner 
Kies-Sande gut möglich. Weitergehende Untersuchungen zur Durchlässigkeit der Böden bestätigen 
die Versickerungseignung der Böden, die einen kf -Wert von ≥ 1x10 - 4 m/s aufweisen. Vorgesehen 
ist eine oberflächige Entwässerung sowie eine Muldenversickerung und Muldenrigolenversickerung.  
4.2 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die Fläche als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ 
(ASB) dar. Die Planung ist mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums vereinbar. 
4.3 Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der nordöstliche Teil des Geltungs bereichs 
als Gewerbefläche und der südliche Teil als Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die aktuelle Plandarstellung des Flächennutzungsplans nicht der zukünftig gewünschten Nut-
zung und dem Planungsziel für den Vertiefungsbereich und dem Ideenteil entspricht, wird der Flä-
chennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Dementsprechend soll 
der Bereich des Plangebiets sowie die östlich angrenzende Fläche als gemischte Baufläche darge-
stellt werden.  
Die 238. Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgrund des deutlich größeren Plangebiets in 
einem eigenständigen Verfahren, jedoch inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das Bebauungsplan-
verfahren, durchgeführt.  
Der Aufstel lungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte am 16.06.2020 
durch den Stadtentwicklungsausschuss. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger 
öffentlicher Belange erfolgte gemeinsam mit der frühzeitigen Beteiligung zum  Bebauungsplan vom 
20.11.2020 bis 04.12.2020 in unter Kapitel 2 erläuterter Form (Online-Beteiligungsplattform und Aus-
hang). Die Ergebnisse der Beteiligung wurden der Politik am 21.04.2021 (Stadtentwicklungsaus-
schuss), am 03.05.2021 (Bezirksvertretung) und am 27.05.2021 (Wirtschaftsausschuss) vorgestellt. 
Beschlossen wurde, dass die geäußerten Anregungen und Bedenken gemäß Abwägungsvorschlag 
der Verwaltung, im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind.

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4.4 Bebauungsplan  
Für einen untergeordneten Teil des Plangebiets und für den überwiegenden Teil des östlich angren-
zenden Gebiets, das im Ideenteil des Wettbewerbsverfahrens betrachtet wurde, besteht seit August 
1990 der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 75500/03. Es handelt sich hierbei um einen „einfa-
chen“ Bebauungsplan, der nur die Art der baulichen Nutzung regelt und keine Festsetzungen zum 
Maß der baulichen Nutzung trifft.  
Der Bebauungsplan setzt für einen Teilbereich ( GE1) die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller 
Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentlicher Betriebe soweit die Anlagen für die Umgebung keine 
erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können fest.  
Für einen anderen Teilbereich (GE2) sind nur Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und öffentliche Be-
triebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Darüber hinaus wird für die Bereiche GE1 und GE2 festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe sowie 
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, 
nicht zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zu-
sammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, sind ausnahmsweise 
zulässig. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebe keine städtebaulichen sowie regional- und landes-
planerischen Auswirkungen haben. 
Des Weiteren besteht für die Bergisch Gladbacher Straße der Fluchtlinienplan Nr. 1226 aus dem 
Jahr 1927. Dieser sieht einen Abstand der Bebauungsflucht von der Straßenachse von 13,50 Metern 
vor (Straßenbreite insgesamt 27 Meter). 
Die genannten Rechtspläne treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer 
Kraft. Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
4.5 Erhaltungssatzung Erhaltungsgebiet Dellbrück – Kernbereich (E 16) 
Der nordwestliche Teil des Geltungsbereichs (Grundstücke Möhlstraße 18 – 26a) liegt innerhalb des 
Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung E 16 vom 06.08.1991. Ziel der Satzung is t der Erhalt der 
städtebaulichen Gestalt. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Abbruch, die Ände-
rung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig und darf 
nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen 
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebauli-
cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 
Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauli-
che Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 
Satz 2 BauGB). 
Die Gebäude Möhlstraße 20, 22 und 24 sind in der Planzeichnung der Erhaltungssatzung als erhal-
tenswerte bauliche Anlagen aus der Zeit zwischen 1875 und 1920 mit ortsbildprägenden Gärten 
oder Grünanlagen gekennzeichnet. Für das Haus Möhlstraße 22 – 24 wird zudem eine ortsbildprä-
gende Einfriedung (Mauer, Gitter)  angegeben. In der Möhlstraße wurde zudem die Baumallee als 
schützenswert bewertet. Das Gebäude 26 a liegt innerhalb des Geltungsbereichs wird aber nicht als 
erhaltenswert bewertet.  
Das Gebäude sowie Garten und Einfriedung des Hauses Möhlstraße 22 – 24 sind im Bestand noch 
vorhanden. Der Garten des Gebäudes Möhlstraße 20 wurde jedoch in der Zwischenzeit bereits mit 
dem Gebäude Möhlstraße 18 bebaut. Bäume und Grünanlagen sind hier nur noch teilweise vorhan-
den und werden durch die Planung nicht berührt. Der Garten des Gebäudes Möhlstraße 22 ist noch 
vorhanden. Hier befinden sich vier erhaltenswerte Bäume.  Das Konzept sieht eine Bebauung des 
Gartens vor, so dass die Bäume zukünftig entfallen werden und ausgeglichen werden müssen.

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Die Erhaltungssatzung bleibt auch nach Rechtskraft dieses Bebauungsplanes in Kraft und gilt pa-
rallel. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist daher aufgrund der Satzung eine Genehmi-
gung erforderlich.  
4.6 Denkmalschutz 
4.6.1 Baudenkmalschutz 
Innerhalb des Geltungs bereichs befinden sich keine geschützten Baudenkmäler. In der näheren 
Umgebung befinden sich die Baudenkmäler Möhlstraße 7, 9 und 11 sowie Bergisch Gladbacher 
Straße 993 (Denkmallistennummern 7040, 8130, 8209, 8097). Wegen des Umgebungsschutzes ist 
im westlichen P langebiet (Bereich MU  4) hinsichtlich der äußeren Gestaltung gemäß § 9 Abs. 2 
Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Zustimmung der Unteren Denk-
malbehörde erforderlich. Weitere einzelne Baudenkmäler befinden sich entlang der Bergisch Glad-
bacher Straße. Hier ergibt sich keine Betroffenheit. 
4.6.2 Bodendenkmalschutz 
Aufgrund der Lage des Plangebiets  im Randbereich eines Grabhügelfeldes der Älteren vorrömi-
schen Eisenzeit (8. – 5. Jhd. v. Chr.) besteht grundsätzlich ein archäologisches Potential, das unter-
sucht werden müsste. Das Plangebiet ist jedoch durch gewerbliche Nutzungen der Vergangenheit 
überprägt. Die bisherigen Nutzungen haben höchstwahrscheinlich zu Verlusten bzw. Störungen von 
archäologisch relevanten Bodenschichten geführt. Die ehemaligen Grabhügel wurden in der Regel 
eingeebnet.  
Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bodenuntersuchungen 
derzeit nicht möglich. Für eine erste Einschätzung wurden daher alle bestehenden Gebäude hin-
sichtlich ihrer Gründungstiefen untersucht. Außerdem erfolgten Bohrungen zur Feststellung der Auf-
füllungen im Plangebiet. Demnach sind die Gebäude nur teilweise unterkellert. Die höchste Grün-
dungstiefe hat der Rewe-Markt mit ca. 4 m. Jedoch ist das gesamte Gelände versiegelt und aufge-
füllt. Die Auffüllungen liegen zwischen 0,70  m im Bereich der Asphaltflächen im Innenbereich und 
2,10 m im nordöstlichen Bereich.  
Im Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen, demzufolge beim Entdecken von Bodenfun-
den gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Ar-
chäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren ist. 
4.7 Landschaftsplan  
Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten, die im Landschaftsplan der Stadt Köln festge-
legt sind. 
In der Nähe zum Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L27 „Dellbrücker Wald, vor-
gelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“. Das Landschaftsschutzgebiet wird u. a. fest-
gesetzt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter Pflanzen 
und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Grünverbindungen. 
Des Weiteren stellt die Vielfa lt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des 
ländlichen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald einen bedeutenden Schutz-
zweck dar. 
Das Naturschutzgebiet N9 „Thielenbruch und Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück  an der 
Stadtgrenze von Köln zu Bergisch Gladbach und weist eine Größe von ca. 59,0 ha auf. Schutzzweck 
ist zum einen die Erhaltung und Entwicklung des stadtnahen von seltenen Feuchtlebensräumen 
geprägten Gebiets mit seinem Kalkflachmoor, Pfeifengraswiesen, Feucht- und Auenwälder als Re-
fugialraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren ist das Gebiet aufgrund 
seiner Seltenheit und besonderen Eigenart schutzwürdig.

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4.8 Wasserschutzzone  
Das Bebauungsplangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasser-
werkes Höhenhaus. Bei den weiteren Planungen sind die Vorgaben der Wasserschutzverordnung 
zu beachten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird keine Beeinflussung 
der Schutzzonen erwartet. Ein ent sprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln  
Ein Großteil des Plangebiets (im Bereich der Bergisch Gladbacher Straße) liegt innerhalb der Gren-
zen des „ Bezirksteilzentrums Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ gemäß der vom Rat  am 
09.02.2023 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) 
2023. Mit der Fortschreibung wurde der Bereich des Plan gebiets von einem Stadt teilzentrum zu 
einem Bezirksteilzentrum umgewandelt. Als Grund dafür wird die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der städtebaulich-funktionalen Zentrenhierarchie genannt. Während bei einem Stadtteilzentrum der 
Schwerpunkt der Einzelhandelsansiedlungen bei Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sorti-
menten liegt, werden für Bezirksteilzentren keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhan-
delsansiedlungen bzw. -erweiterungen genannt.  
Insgesamt wird das „Bezirksteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ insbesondere im Ange-
botssegment des kurz- und mittelfristigen Bedarfs als stabil beschrieben. 
Das Versorgungsgebiet des  Bezirksteilzentrums umfasst überwiegend die Bereiche entlang der 
Dellbrücker Hauptstraße. In Richtung Plangebiet befindet sich ein Ausläufer (ca. 300 m) entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße (B 506) . Der Bereich zwischen der Bergisch Gladbacher Straße und 
der Stadtbahntrasse im Süden weist den dichtesten Geschäftsbesatz auf. Hier sind neben verschie-
denen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Dienstleistung sowie Gastronomie angesiedelt. Das 
Plangebiet befindet sich am östlichen Ende des Ausläufers entlang der Bergisch Gladbacher Straße. 
Die Abgrenzung des Bezirksteilzentrums Dellbrück  umfasst ausschließlich den südlichen Teil  des 
Plangebiets inklusive des vorhandenen Rewe-Markts. 
Es werden die folgenden Handlungsempfehlungen für den Einzelhandel/Komplementärnutzungen, 
die sich u. a. auch auf das Plangebiet beziehen, benannt: 
• Keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhandelsansiedlungen bzw. -erweiterun-
gen (großflächige Betriebe als auch nicht großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevan-
ten und zentrenrelevanten Sortimenten sind zulässig. Ansiedlung großflächiger Betriebe mit 
nichtzentrenrelevanten Sortimenten ist zulässig) 
• besitzt als Hauptzentrum eine Versorgungsfunktion für einen Teilbereich des Stadtbezirks 
4.10 Kooperatives Baulandmodell Köln  
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen 
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der 
Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat der Rat eine Anpassung der Um-
setzungsanweisung des KoopBLM beschlossen. 
Das Koop BLM ist dann anzuwenden, wenn mehr als 1.800 m² Geschossfläche, bzw. 20 Wohnein-
heiten realisiert werden. Dann sind u.a. 30 % der neu entstehenden Geschossfläche als geförderter 
Wohnungsbau zu realisieren, ein ausreichender Anteil an begrüntem Freiraum herzustellen (10 m² 
öffentlich oder öffentlich zugängliche Grünfläche pro Einwohner*in +  2 m² öffentliche Spielplatzflä-
che) sowie – ab einer Größer des Vorhabens von mehr als 75 Wohneinheiten ein Quali fizierungs-
verfahren durchzuführen.

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Der Rat der Stadt Köln hat am 12 .12.2024 das Maßnahmenpaket „Wohnungsbau stärken –  Maß-
nahmenpaket zur Unterstützung und Stabilisierung des Wohnungsbaus“ beschlossen. In dem Paket 
werden u.a. einige Erleichterungen für die Umsetzung des KoopBLM aufgeführt. So soll die Ausfüh-
rung von Kombiflächen (gemeinsame Deckung der Mehrbedarfe im Bereich öffentliche Spielplätze 
und öffentlich bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen zur Erholung) von Vorhaben mit 44- 108 
Wohneinheiten für Vorhaben bis zu 217 Wohneinheiten ausgeweitet werden. Bei der Errichtung ei-
ner Kombifläche wird die zu errichtende Grünfläche pro Einwohner*in von 10 m² auf 3 m² reduziert. 
Mit Aufstellung des Bebauungsplans soll die Umsetzung von ca. 215 Wohneinheiten erfolgen. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 ist der Planbegüns-
tigte verpflichtet, 30  % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche  für öffentlich geförderten 
Wohnungsbau vorzusehen. Die Planungen sehen gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffent-
lich geförderten Wohnungen vor. 
Soziale Infrastruktur 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstandenen Mehrbedarf an Spielplät-
zen nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. 
Vorliegend müssen daher rechnerisch insgesamt etwa 940 m² nach dem Kooperativen Baulandmo-
dell geschaffen werden. Hinzu kommen auch die entsprechend der Spielplatzsatzung der Stadt Köln 
nachzuweisenden Kleinkinderspielplätze für Mehrfamilienhäuser mit etwa 1.135 m².  
Öffentliche Grünflächen 
Die Berechnung der erforderlichen Grünflächen erfolgt auf Basis des Beschlusses vom 12.12.2024, 
welcher Kombiflächen für Vorhaben bis zu 217 Wohneinheiten zulässt. Auf dieser Grundlage sind 
neben den o.g. ca. 940 m² Spielplatzfläche ca. 1.400 m² öffentliche Grünfläche zu erstellen. Diese 
Flächen können im Plangebiet nachgewiesen werden. Sollte diese Regelung hier bei dieser Planung 
nicht zur Anwendung kommen, so hat die Firma Möhl als Planbegünstigte eine Ablöse für das Defizit 
an öffentliche zugängliche Grünfläche an die Stadt zu zahlen. 
Anwendungszustimmung 
Die Investorin Möhl GmbH  hat am 19.03.2020 der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells 
schriftlich zugestimmt. Die Übernahme der Verpflichtungen gemäß RL 3 Abs. 1 des KoopBLM wird 
im Rahmen von städtebaulichen Verträgen mit der Investorin geregelt. 
4.11 Stadtentwicklungskonzepte 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Für die Stadt Köln wird ein Bevölkerungswachstum von 38.100 Personen auf 
1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 prognostiziert. Bis zum Jahr 2030 beträgt der jährli-
che Wohnungsbedarf in Köln insgesamt 3.990 Wohnungen. Um den Bedarf decken zu können, sind 
Standorte für den Wohnungsbau zu mobilisieren.  
Durch Aufstellung des Bebauungsplans sollen ca. 215 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Flä-
che ist bereits im Bestand fast vollständig versiegelt und wird derzeit gewerblich genutzt. Die Ent-
wicklung einer mindergenutzten, bereits erschlossenen Fläche ist im Einklang mit den Leitlinien des 
StEK Wohnen. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 das Stadtentwicklungskonzept für die produzierende 
Wirtschaft beschlossen. Dieses legt im Handlungsfeld „Fläche“ das Ziel „Gewerbe und Industrieflä-
chen erhalten und sichern“ fest. Damit verbunden ist einerseits die Sicherung bestehender Gewer-
beflächen gegenüber einer Umnutzung als auch die Sicherung gegenüber der heranrückenden

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Wohnbebauung. Die vorliegende Planung strukturiert die bestehenden Nutzungen neu und schafft 
einen Puffer zur bestehenden Wohnbebauung durch die Schaffung von Gebieten mit gemischten 
Nutzungen. 
4.12 Köln-Katalog 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23. März 2023 den „Köln-Katalog“ beschlossen. Mit Leitsatz 1 „Köln 
sorgt für kompakte und lebenswerte Quartiere“ fordert die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 
2030+“ neben qualitativen Zielvorgaben auch eine Reduzierung des Flächenverbrauchs: Köln geht 
sorgsam mit der knappen Ressource Fläche um.“ (Ziel 1.2). Der Köln-Katalog vertieft und konkreti-
siert d iese Zielvorgaben, insbesondere die Zieldichten für eine effiziente und nachhaltige Flä-
chenausnutzung. Mit Anwendung des Köln-Katalogs werden kompakte und flächenschonende Bau-
weisen für Quartiere mit hohen ökologischen und sozialen Standards gesteuert. 
Das Areal liegt im Bereich der Dichtekategorie „innere Stadt“ mit einer empfohlenen Quartiersdichte 
von ˃ 1,2, was einer baulichen Geschossflächenzahl (GFZ) von ˃ 2,0 entspricht. Die geplante Dichte 
entspricht allerdings bereits der nächst höheren Dichtekategorie „Innenstadt“ (GFZ > 2,8). Der Köln 
Katalog schlägt für diese Fälle entsprechende Strategien z.B. zur grünen Vielfalt oder zur Nutzungs-
vielfalt vor. Wesentlicher Aspekt des städtebaulichen  Konzepts ist eine vielfältige Nutzungsmi-
schung, die sowohl horizontal als auch vertikal erfolgt. Hervorzuheben ist hierbei auch die multifunk-
tionale Gestaltung der zentralen und nicht unterbauten Quartiersfreiflächen mit erdgebundener Be-
pflanzung. 
4.13 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorha-
ben in Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat am 17.03. 2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen, die darauf 
abzielen, den Klimaschutz in der Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben zu berücksich-
tigen. Durch die Leitlinien sollen eine Minderung des  Energiebedarfs, eine effiziente Bereitstellung 
des verbleibenden Energiebedarfs und der Einsatz erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung si-
chergestellt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen u. a. die Einhaltung des 
Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE und der Einsatz von Photovoltaik zählt, festgelegt. Ferner 
werden Empfehlungen hinsichtlich passiver Maßnahmen zur Vermeidung von Überhitzung und die 
Reduzierung von Emissionen durch klimaneutrale Mobilität gemacht.  
Der Bebauungsplan Nr. 75501/02 – Arbeitstitel: Möhl Areal in Köln-Dellbrück unterliegt den Leitlinien 
zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträge-
rin hat die Zustimmungserklärung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 28.06.2024 un-
terzeichnet.  
 
5 Planungskonzepte  
5.1 Städtebauliches Konzept 
Der im Rahmen des – im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens – durchgeführten Wettbewerbsver-
fahrens empfohlene Entwurf des Teams um Thomas Schüler Architekten Stadtplaner (Düsseldorf ) 
und faktorgrün (Freiburg) diente als Grundlage zur weiteren Ausarbeitung des städtebaulichen Ent-
wurfs und anschließend als Grundlage für die Erstellung des Bebauungsplans.  
Das Plangebiet ist wesentlich durch die zentral gelegene Grüne Mitte geprägt, die sich in Richtung 
Norden und Osten ausdehnt und das Gebiet in insgesamt vier Bebauungsblöcke gliedert.  
Der nordöstliche Block besteht im Norden aus einer Quartiersgarage mit rund 120 Stellplätzen und 
einer Gebäudehöhe von etwa 18,40 m oberhalb des Straßenniveaus  sowie angrenzend ein Ge-
bäude, das auch für kulturelle und soziale Nutzungen, vorgesehen ist und mit maximal etwa 26,50

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m oberhalb des Straßenniveaus einen Hochpunkt ausbildet, der die nördliche Eingangssituation in 
das neue Quartier betont. Diese beiden Gebäude im Norden des Plangebiets sind durch ein ca. 5 m 
breites etwa zweigeschossiges Gebäude miteinander verbunden. Südlich werden sie durch zwei 
vier- bis fünfgeschossige Gebäudekörper (etwa 12,70 m bzw. 15,50 m Höhe über Straßenniveau), 
die insbesondere Wohnnutzungen aufnehmen sollen, arrondiert zu einer Blockstruktur mit Innenbe-
reich. Der Innenbereich soll durch Grünstrukturen mit privatem Spielplatz geprägt werden. In dem 
südlichen Bereich dieser Gebäudestruktur ist im Konzept zudem eine Großtagespflege vorgesehen. 
Im Nordwesten soll eine Blockabrundung der bestehenden Häuser entlang der Möhlstraße erfolgen. 
Hier soll überwiegend eine wohnbauliche Nutzung in einer aufgelockerten offenen Bauweise entste-
hen. Die neue Bebauung ist mit vier bis fünf Vollgeschossen (etwa 12,70 bzw. 15,50 m Höhe über 
Straßenniveau) vorgesehen. Die Gebäude werden mit einer unterirdischen Tiefgarage für PKW und 
Fahrräder miteinander verbunden. Die Einfahrt erfolgt über die nördliche Erschließungsstraße. 
Südlich dieser Baublockstruktur wird die Bestandsbebauung an der Möhlstraße, die sich außerhalb 
des Geltungs bereichs befindet, an der Nordseite durch eine drei - bis fünfgeschossige Gebäu-
destruktur abgerundet. Dabei sollen die höheren Gebäudeteile in Verlängerung der vorhandenen 
Gebäudefluchten angeordnet werden. Sie werden bewusst auf der Grenze zu den Nachbargrund-
stücken platziert, so dass hier eine Anbauverpflichtung für die Nachbargrundstücke entsteht. Lang-
fristig kann somit die im Wettbewerbsbeitrag ursprünglich vorgesehene Abrundung und Verdichtung 
dieser Baublockstruktur umgesetzt werden.  
Ein weiterer Baublock entsteht an der Bergisch Gladbacher Straße . Dieser Baublock dient der Un-
terbringung von großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel  mit überwiegend nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten und weiteren Nutzungen. Das Erdgeschoss soll insbesondere der Ein-
zelhandelsnutzung dienen, wie beispielsweise einem Lebensmittelmarkt und weiteren Läden bzw. 
Gastronomie. In den Obergeschossen sollen Wohnnutzungen, Dienstleistungen, Büros, Praxen und 
Ateliers in zwei Baukörpern mit vier bzw. fünf Geschossen untergebracht werden (etwa 17 m bzw. 
19 m Gebäudehöhe).  
Es ist vorgesehen, die Bebauung in drei Bauphasen umzusetzen. Demnach ist zuerst die Umset-
zung der im westlichen Plangebiet vorgesehenen Bebauung zwischen Möhlstraße und Grünzug so-
wie der nördlichen Bebauung (Zirkusfabrik und Quartiersgarage) geplant. Während der Umsetzung 
von Bauabschnitt 1 sollen die im übrigen P langebiet vorhandenen Gewerbebetriebe Rewe- Markt 
und McDonald`s weiter betrieben werden. In einem zweiten Bauabschnitt ist die Umsetzung der 
östlichen Bebauungsstruktur südlich der geplanten Zirkusfabrik und der Quartiersgarage geplant. 
Während der Bauphas e zum zweiten Bauabschnitt ist ein Weiterbetrieb der Zirkusfabrik und des 
Rewe-Markts nicht möglich. Der Gastronomiebetrieb McDonald’s kann jedoch weiter betrieben wer-
den. Im Rahmen des dritten Bauabschnittes wird die im südlichen Plangebiet vorgesehene Bebau-
ung mit der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss umgesetzt.  
5.2 Freiraumkonzept 
Eine Grünfläche und ein Quartiersplatz im Zentrum des Plangebiets  sind wesentlicher Bestandteil 
des städtebaulichen Konzepts. Die Wege, die von der Möhlstraße im Westen, der Bergisch Gladba-
cher Straße im Süden, dem Bahnhof Dellbrück im Norden und der Planstraße im Osten in das Gebiet 
hineinführen, werden in der Grünen Mitte miteinander verknüpft.  
Der gesamte Grünraum soll kommunikative, gemeinschaftliche Spiel - und Freizeitflächen schaffen 
und die Identifikation mit dem Quartier fördern. Zusätzlich sind neue Nutzungen, wie z.B. naturnahe 
Spiel- und Sportangebote für alle Naherholungsflächen angedacht.  
Damit sich eine zukünftige Bebauung der östlich angrenzenden Flächen mit der in diesem Bauleit-
planverfahren geplanten Bebauung gut verzahnt, wurde die Grüne Mitte so angeordnet, dass sie 
nach Osten als bindendes Element verlängert werden kann. Die Grüne Mitte soll insgesamt naturnah 
ausgebildet werden und kann zusätzlich als Retentionsfläche für das anfallende Regenwasser die-
nen und somit zur Qualitätssteigerung des Quartiers beitragen. Eine zukünftig angedachte leichte

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Modellierung kann darüber hinaus als Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse dienen und 
zur Versickerung und Verdunstung von Regenwasser beitragen. 
Den Auftakt zur Grünen Mitte bildet im Norden ein baumbestandener Entrée-Platz. Von dem Entrée-
Platz aus wird neben den Zuwegungen in das innere Plangebiet auch der Standort der Kulturein-
richtung östlich des Entrée-Platzes erschlossen. Südlich des Kulturbausteins befinden sich Zugänge 
zu den Fahrradgaragen und der rückwärtig angeordneten Quartiersgarage. Die Gestaltung des Ent-
rée-Platzes ist außerhalb der Wege mit einer wassergebundenen Wegedecke vorgesehen und dient 
insbesondere dem Aufenthalt . Daher sind weitere Gestaltungselemente, wie Sitzelemente, 
Boulebahn und Generationentreff an dieser Stelle vorgesehen. 
Südlich an den Entrée- Platz schließt bereits die Grünfläche der Grünen M itte in Form einer Drei-
ecksfläche, die sich nach Süden hin auffächert, an. Die seitlichen Bereiche des Dreiecks sind mit 
Rasenlinern/Rasenfugenpflaster belegt, um die Feuerwehraufstellflächen vor den geplanten Gebäu-
den zu gewährleisten. Die inneren Flächen sind mit Bäumen und Rasen bepflanzt. Die Dreiecksflä-
che wird durch zwei quer verlaufende Wegeverbindungen gequert und reicht im Süden bis fast an 
das Versorgungszentrum. Südwestlich ist hier ein baumbestandener Quartiersplatz angeordnet, der 
auch einer Außengastronomie dienen kann. Der Quartiersplatz verbindet die von den vier verschie-
denen Himmelsrichtungen ankommenden Wegebeziehungen miteinander und sorgt für eine Ver-
schwenkung bzw. Unterbrechung der Achsen durch das Plangebiet. 
Nach Süden schließt eine baumbegleitete Wegeverbindung zur Bergisch Gladbacher Straße an. 
Nach Westen führt ein Weg entlang einer hier angeordneten neuen Bebauungsstruktur in Richtung 
Möhlstraße bzw. Erikastraße. Nördlich des Weges wurde im Übergang zu dem hier gelegenen 
Fremdgrundstück ein Grünstreifen mit drei Bäumen und teilweise Rasenfugenpflaster  zum Nach-
weis der Feuerwehraufstellflächen angeordnet. Hier wird auch der eingehauste Abfallsammelstand-
ort der südlich angeordneten Gebäude entstehen. Weitere Abfallsammelstandorte befinden sich zwi-
schen den Baukörpern. 
In Richtung Osten schließt eine größere, ca. 940 m² große Grünfläche für die Unterbringung de r 
öffentlichen Grünfläche - Spielplatz an. Es handelt sich bei dieser Fläche um die Nettofläche für die 
Spielplatznutzung. Insbesondere entlang der südlichen Kante der Grünflächen (nördlich des Versor-
gungszentrums) sind Mulden und Muldenr igolen für die Versickerung von Regenwasser vorgese-
hen. Weitere Muldenrigolen oder Mulden befinden sich in den Vorgärten der Gebäude entlang der 
westlichen Eingangssituation und in den Innenhöfen des westlichen und östlichen Baublocks.  
Da entsprechend dem vorliegenden städtebaulichen Konzept Terrassen und Balkone auch zum 
Grünen Innenbereich hin vorgesehen sind, sieht das Freiraumkonzept eine Einfriedung durch frei-
wachsende einheimische Hecken für die privaten Bereiche vor. Diese dienen sowohl der Pri-
vatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner als auch einer störungsfreien Gestaltung der entlang 
der Gärten verlaufenden öffentlich zugänglichen Wege.  
5.3 Erschließung 
5.3.1 Verkehrliche Erschließung 
Die Erschließung für den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Art Ringerschließung um das Plan-
gebiet herum, so dass der Verkehr aus dem Innenbereich der Bebauung herausgehalten wird und 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie qualitative Aufenthaltsflächen im inneren Plangebiet 
geschaffen werden. Der Siegerentwurf im Wettbewerbsverfahren sieht außerdem vor, dass die Rin-
gerschließung zukünftig auch der späteren Erschließung von Flächen, die östlich an das Plangebiet 
angrenzen dient (Ideenteil).  
Demnach soll von der Bergisch Gladbacher Straße aus entlang der östlichen Plangebietsgrenze 
eine Planstraße in das Gebiet hineinge führt werden. Der südliche Teilbereich der Straße ist als 
Straße im Trennprinzip geplant, um hier die ein- und ausfahrenden Verkehre abwickeln zu können.

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In diesem Bereich ist auch die Zufahrt der unterhalb des Einzelhandels projektierten Tiefgarage 
vorgesehen. Gegenüber der Zufahrt sind eine Wendeanlage sowie ein Standort für Carsharing Stell-
plätze vorgesehen. Nördlich der Wendeanlage soll ein Ausbau als v erkehrsberuhigter Bereich im 
Mischprinzip erfolgen. Dieser Straßenabschnitt ist im Erschließungskonzept als Einbahnstraße in 
Fahrtrichtung Süden vorgesehen.  
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze führt die Planstraße weiter nach Westen und schließt dort 
im Bereich des Hauses Möhlstraße 26a, das zukünftig entfällt, an die Möhlstraße an. Hier (etwa 
40 m östlich der Mündung in die Möhlstraße ist auch die Zufahrt zur Tiefgarage der westlich ang e-
ordneten überwiegend wohnbaulich genutzten Gebäude vorgesehen. Der verkehrsberuhigte Be-
reich in dieser Straße endet hier von Osten kommend an der Ein- und Ausfahrt zur Quartiersgarage 
und geht über in eine Straße im Trennprinzip mit einem separaten 2,50 m breiten Gehweg sowie 
einem 2,10 m breiten Parkstreifen mit Bäumen auf der südlichen Straßenseite und einer 5,50  m 
breiten Fahrbahn zzgl. Randstreifen . Insgesamt liegen die Querschnittsbreiten für die nördliche 
Planstraße zwischen 8,50 m im Bereich der Quartiersgarage und 10,75 m im Mündungsbereich zur 
Möhlstraße.  
Anlieferungen für die nördlichen Bereiche des Plangebiets  sind über die nördliche Planstraße vor-
gesehen. Der Abfluss erfolgt über die östliche Planstraße. Im Verkehrsgutachten wurde der Nach-
weis für die mögliche Abwicklung geführt. Die Anlieferung für den Einzelhandel im EG im sonstigen 
Sondergebiet SO soll für den Schwerverkehr mit einem großen LKW (Länge 9,70 m) über eine Dreh-
scheibe im Anlieferbereich des Gebäudes  erfolgen. Für den restlichen Wirtschaftsverkehr (Leicht-
verkehr) ist im Mündungsbereich der Straße eine Ladezone geplant. Die Überprüfung der Befahr-
barkeit der Drehscheibe wurde mit Hilfe von Schleppkurven nachgewiesen. 
Die Erschließung für Rettungsfahrzeuge erfolgt über die Ringerschließung sowie im Bedarfsfall über 
die Durchwegungen im Innenbereich des Plan gebiets. Zu diesem Zweck sind im Freiraumkonzept 
Feuerwehraufstellflächen berücksichtigt worden. Aufgrund der geplanten abschnittsweisen Umset-
zung des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Weiterführung der vorhandenen Nutzun-
gen in den Bauabschnitten zwei und drei ist geplant, den der inneren Erschließung des Plangebietes 
dienenden Teil der geplanten Erschließungsstraße im Privateigentum des Investors verbleibt . Die 
Erschließung der einzelnen Baufelder wäre sodann gegebenenfalls im späteren Baugenehmigungs-
verfahren durch die Eintragung einer Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zu sichern. Im städte-
baulichen Vertrag wird eine Übernahme durch die Stadt Köln in Aussicht gestellt.  
Fußgänger- und Radverkehr 
Durch die geplante Grüne Mitte und andere Freifläche im Möhl -Areal sind verschiedene Wegever-
bindungen geplant, die eine Durchlässigkeit durch das neue Quartier sicherstellen und das Quartier 
von Norden nach Süden und von Westen nach Osten durchqueren. Die Wegeverbindungen treffen 
im Zentrum des Plangebiets aufeinander und werden hier über einen Quartiersplatz leicht versetzt 
weitergeführt. Es handelt sich um private Wege, deren Zugänglichkeit durch Grunddienstbarkeiten 
und/oder Baulasten gesichert werden soll.  
In der nördlichen Planstraße und im Erschließungsbereich des dritten Bauabschnitts ist ein 2,50 m 
breiter Gehweg laut Regelbreite der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) geplant. Der 
Radverkehr wird in beide Fahrtrichtungen auf der Fahrbahn der Straßenverkehrsfläche geführt. Für 
den Radverkehr in Richtung nördliche Planstraße wird die vorgesehene Einbahnstraße in Gegen-
richtung geöffnet.  
Mobilitätskonzept  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept entwickelt, um zum einen 
eine zukunftsfähige Mobilität im Plangebiet vorzubereiten und zum anderen die Anzahl der Stell-
plätze zu reduzieren, so dass die zu versiegelnde Fläche auf ein Minimum reduziert wird. Hierzu 
wurden der Radverkehr sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr analysiert.

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Demnach führt das lokale Radnetz, das den Bahnhof Köln-Dellbrück mit den umliegenden Stadttei-
len verbindet, direkt am Plangebiet vorbei . Zudem soll zukünftig eine Trasse für den Radverkehr 
zwischen Köln und Bergisch Gladbach verlaufen und es gibt Ideen für einen Radschnellweg zwi-
schen den beiden Städten. Weiterhin wird, insbesondere aufgrund der Nähe zum Bahnhof Köln-
Dellbrück und den umliegenden Haltestellen (Köln- Dellbrück, Dellbrück Hauptstraße) , die Anbin-
dung an den öffentlichen Personennahverkehr als gut eingestuft. Hieraus ergibt sich eine Reduzie-
rungsmöglichkeit der gemäß Stellplatzsatzung Köln nachzuweisenden Pkw-Stellplätze um 25 %.  
Weitere Stellplatzreduzierungen, sind durch die Errichtung einer öffentlich zugänglichen und nutz-
baren Car-Sharing Station auf dem B augrundstück sowie durch Radverkehrsförderungsmaßnah-
men, wie beispielweise der Verleih von Lastenrädern und die Herstellung von Ladestationen mög-
lich. Ferner besagt die Stellplatzsatzung, dass weitere Reduzierungen möglich sind, wenn ein gut-
achterlicher Nachweis vorliegt. 
Um dem Ansatz der Stellplatzsatzung zu folgen, wurden im Rahmen der Erstellung des Mobilitäts-
konzepts Sharing-Angebote (Car-Sharing, Bike-Sharing) im Umfeld betrachtet und Anbieter hinsicht-
lich der Möglichkeiten für Neuansiedlungen im Plangebiet  kontaktiert. Es ist aufgrund  dessen vor-
gesehen, im Plangebiet selbst, eine Mobilitätsstation zu errichten, in der E -Autos ausgeliehen und 
geladen werden können. Die Mobilitätsstation soll sich unmittelbar am Eingang von der Bergisch 
Gladbacher Straße aus befinden, so dass sie auch aus der Nachbarschaft gut erreichbar ist. Eine 
Station für Bike-Sharing befindet sich bereits in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (S-Bahnhof). Als 
weitere Maßnahme wurden qualitativ hochwertige Fahrradabstellanlagen,  sowohl abgeschlossen 
als auch frei zugänglich, im städtebaulichen bzw. Freiraum-Konzept berücksichtigt und sind im Bau-
genehmigungsverfahren nachzuweisen. Mit Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen kann mit einer 
weiteren Reduzierung der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen von ca. 20 % gerechnet werden.  
Unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten der Stellplatzsatzung i. V. m. den entspre-
chend dem Mobilitätskonzept getroffenen Maßnahmen im Plangebiet ist eine Reduzierung der Stell-
plätze um insgesamt 45 % möglich. Demnach wären aufgrund der aktuellen Planung derzeit insge-
samt 268 Pkw-Stellplätze und 740 Fahrrad-Stellplätze zu errichten. Die Maßnahmen des Mobilitäts-
konzepts sind Bestandteil des Städtebaulichen Vertrags. Ein konkreter Nachweis muss im Baug e-
nehmigungsverfahren erfolgen. 
Ruhender Verkehr  
Die Unterbringung des entsprechend dem Mobilitätskonzept nachgewiesenen Bedarfs für den ru-
henden Verkehr soll in einer Tiefgarage unterhalb der Wohnbebauung im Nordwesten, einer Quar-
tiersgarage im nordöstlichen Plangebiet sowie in der unterhalb des Einzelhandels projektierten Tief-
garage erfolgen. Dem Mobilitätskonzept folgend werden zudem unmittelbar am Gebietseingang acht 
Stellplätze mit Ladeinfrastruktur sowie zwei Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen ange-
ordnet, die von der Planstraße aus anfahrbar sind. Vier dieser Stellplätze sind als Car-Sharing-Plätze 
konzipiert. 
Die erforderlichen Stellplätze der Beschäftigten und der Bring- und Holverkehre der Großtagespflege 
werden in der Quartiersgarage verortet. Dort sind vier Stellplätze vorgesehen. Ein ebenerdiger Ein- 
und Ausgang der Quartiersgarage ist in Richtung Freiflächen des Innenhofs geplant. In geringfügi-
gem Umfang sollen zudem, je nach Bedarf im ersten Bauabschnitt, auch Stellplätze in einer Tiefga-
rage im Bereich der urbanen Gebiete MU1 angeordnet werden.  
Nach städtebaulichem Konzept sind insgesamt etwa 120 Kfz-Stellplätze in der Quartiersgarage und 
ca. 50 in der Tiefgarage unter der nordwestlichen Wohnbebauung vorgesehen. Zusätzlich sind etwa 
vier bis fünf Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen vorgesehen. Diese Stellplätze in der 
Quartiersgarage dienen dem Nachweis der privaten Stellplätze für Wohn - und Gewerbenutzungen 
der umliegend geplanten Gebäude sowie der kulturellen Nutzungen. Die Tiefgarage  innerhalb des 
sonstigen Sondergebiets SO soll sich über zwei Untergeschosse erstrecken und überwiegend dem

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Bedarf des Einzelhandels dienen. Ergänzend können hier die privaten Stellplätze der Nutzungen in 
den Obergeschossen nachgewiesen werden. 
Zusätzlich ist jeweils eine Fahrrad-Tiefgarage im Bereich der beiden nördlichen Baublöcke vorgese-
hen. Die Tiefgaragen wurden so bemessen, dass der in der Baugenehmigung nachzuweisende 
Stellplatzbedarf für Fahrräder zu erbringen ist. Aufgrund der abschnittsweisen Umsetzung müssen 
in der Tiefgarage des urbanen Gebiets MU 1 auch einige Stellplätze für KFZ untergebracht werden. 
Die Fahrradgaragen sind über Rampen erschlossen und können von außen direkt mit dem Fahrrad 
angefahren werden. Optional ist auch eine Fahrradtiefgarage inkl. Rampe unterhalb der Kulturein-
richtung vorgesehen. n. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt im Baugenehmigungsver-
fahren.  
Verkehrsanalyse 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz wurde eine ver-
kehrsgutachterliche Untersuchung durchgeführt. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastungen wurden 
zunächst Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Bereich des 
Untersuchungsgebiets durchgeführt. Die Erfassung wurde nach Leicht- (Pkw, Lieferfahrzeuge, Krad) 
und Schwerverkehr (Lkw, Lieferfahr zeuge, Busse) differenziert und wurde an den folgenden Kno-
tenpunkten durchgeführt: 
• Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße,  
• Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße,  
• Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-Quadt-Straße und  
• Bergisch Gladbacher Straße/Otto-Kayser-Straße  
 
Am Donnerstag, den 19. März 2020 wurden die Knotenpunkte Bergisch Gladbacher Straße/Steinen-
brücker Straße/Zu- und Ausfahrt Vollsortimenter und Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße eben-
falls über den Zeitraum von 24 Stunden mit differenzierter Erfassung erhoben. Maßgeblich für die 
Leistungsfähigkeit ist die morgendliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde. 
Die Erhebungsdaten wurden im Anschluss ausgewertet und im Hinblick auf die verkehrlichen Wir-
kungen der Corona-Pandemie angepasst. Es wurde ein Analyse-Nullfall generiert, der die verkehr-
liche Situation an den Knotenpunkten und Streckenabschnitten in der Bestandssituation ohne Ein-
fluss der Corona-Pandemie wiedergibt. 
Zudem wurden die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kfz -Ver-
kehre ermittelt und einem definierten Prognose- Nullfall vergleichend gegenübergestellt. Der Prog-
nose-Nullfall dient als Referenzfall zu dem Prognose-Planfall und berücksichtigt die siedlungsstruk-
turellen Veränderungen im Umsetzungszeitraum, die für den Untersuchungsraum von Relevanz 
sind. 
Die Berechnung der Verkehrserzeugung nach Fertigstellung aller Bauabschnitte ergab ein Gesamt-
verkehrsaufkommen von täglich rund 2.270 Kfz-Fahrten. Hiervon sind 50 % dem Ziel- und 50 % dem 
Quellverkehr zuzuordnen. Dieser zusätzliche Verkehr wurde für die verschiedenen Bauabschnitte 
als Tagesverkehr und anteilig zu den Spitzenstunden auf das S traßennetz umgelegt. Zusätzlich 
wurde ein Anteil der Kfz -Verkehrsbelastungen aus den zurzeit noch bestehenden Nutzungen auf 
dem Möhl Areal abgezogen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Ermittlung des Planfalls von 
einem Worst Case (maximale Ausnutzung) hinsichtlich der zukünftigen Nutzungen auf der Grund-
lage des als Wettbewerbsergebnisses ausgegangen wurde. Demnach wurde auch von einem Dro-
geriemarkt ausgegangen, der aufgrund der aktuell getroffenen Festsetzungen im Plangebiet nicht 
mehr ermöglicht wird.

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Für die relevanten Knotenpunkte im Untersuchungsbereich wurden die Nachweise der Verkehrs-
qualität nach dem HBS 2015 durchgeführt. Die Nachweise erfolgten für den Analyse- Nullfall, den 
Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall für die verschiedenen Bauabschnitte für die vormittäg-
liche und nachmittägliche Spitzenstunde. Nachfolgend sind die Ergebnisse nach Fertigstellung aller 
Bauabschnitte zusammenfassend dargestellt: 
Knotenpunkt Ana-
lyse-  
Nullfall  
Prog-
nose-
Nullfall  
Prog-
nose-
Planfall 
Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße  B B B 
Bergisch Gladbacher Straße/Zu-/Ausfahrt  - - B 
Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-
Quadt-Straße  
D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Paffrather Straße/Otto-Kayser-
Straße  
C C C 
Tabelle 1: Verkehrsqualität der Knotenpunkte für die vormittägliche Spitzenstunde nach Fertigstellung aller Bauabschnitte, 
Tab. 22 Verkehrsuntersuchung (BSV) 
Knotenpunkt Ana-
lyse-  
Nullfall  
Prog-
nose-
Nullfall  
Prog-
nose-
Planfall 
Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Zu-/Ausfahrt    C 
Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-
Quadt-Straße  
C C C 
Bergisch Gladbacher Straße/Paffrather Straße/Otto-Kayser-
Straße  
D D D 
Tabelle 2: Verkehrsqualität der Knotenpunkte für die nachmittägliche Spitzenstunde nach Fertigstellung aller Bauab-
schnitte, Tab. 23 Verkehrsuntersuchung (BSV) 
Die Ergebnisse zeigen, dass die zusätzlichen Verkehre, die durch das Bauvorhaben erzeugt werden 
an allen untersuchten Knotenpunkten leistungsfähig abgewickelt werden können. Durch das Vorha-
ben ergibt sich k eine Verschlechterung. Die Hauptströme auf der Bergisch Gladbacher Straße er-
reichen bei allen Knotenpunkten die QSV A. 
5.3.2 Versorgung  
Energie 
Bei der Umsetzung der Planung werden die seit dem 01.01.2024 geltenden Vorgaben des Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) beachtet. Vorgesehen ist derzeit die Anordnung von Solaranlagen auf den 
Flachdächern der Gebäude und eine ergänzende Wärmeversorgung über Luftwärmepumpen. Die 
Luftwärmepumpen sollen voraussichtlich auf den Dächern der Gebäude untergebracht werden.  
Wasser und Telekommunikation 
Die Versorgung mit Wasser und Telekommunikation erfolgt über eine Erweiterung des vorhandenen 
Leitungsnetzes in der Bergisch Gladbacher Straße und der Möhlstraße. Hierzu ist die Verlegung von

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Versorgungsleitungen im Plangebiet erforderlich. Die Herstellung der Leitungen innerhalb der priva-
ten Straßenverkehrsflächen wird im städtebaulichen Vertrag gesichert.  
5.3.3 Entsorgung 
Niederschlagswasser 
Grundsätzlich sind die gemäß §  55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf den Baugrundstücken an-
fallenden Niederschläge vorrangig und nach Möglichkeit per ortsnaher Versickerung, Verrieselung 
oder per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer zu beseitigen. Voraussetzung hier-
für ist u. a. die Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet, die Berücksichtigung wasserrecht-
licher Regelwerke sowie ein Genehmigungsvorbehalt der Unteren Wasserbehörde. Eine Pflicht zur 
Versickerung des Regenwassers nach § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 WHG liegt bei 
dem Plangebiet nicht vor, da das Plangebiet in der Vergangenheit bereits genutzt wurde und daher 
im Bestand bereits zu großen Teilen versiegelt sowie an die öffentliche Kanalisation angeschlossen 
ist. Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Köln vom 03.12.2010 besteht zudem ein Anschluss- und 
Benutzungszwang zur Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal. Für das Plangebiet 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dass die dezentrale Entwässerung des Niederschlags-
wassers vorsieht. Ebenso ist eine zentrale Entwässerung aufgrund der Festsetzungen des Bebau-
ungsplans möglich. Im Weiteren wird das vorgesehene dezentrale Konzept näher beschrieben: 
Entwässerung der privaten Flächen 
Das geplante Quartier soll aus Gründen des Klimaschutzes bzw. der Vermeidung von lokalen Über-
hitzungen sowohl ökologisch als auch energetisch eine Aufwertung im Vergleich zum Bestand er-
fahren und demnach den Belangen der Klimafolgenanpassung nachkommen. Hierzu zählt insbe-
sondere der klimafreundliche Umgang mit Regenwasser.  
Für das Plangebiet wurde ein Freiraum- und Entwässerungskonzept zur Entwässerung der Bauge-
biete erstellt. Dieses sieht vor, dass das gesamte Regenwasser dezentral in dem Plangebiet zurück-
gehalten und gedrosselt dem Grundwasser zugeführt wird. Konkret ist innerhalb der privaten Bau-
gebiete und Grünflächen eine kaskadenfömige Entwässerung geplant. Diese beinhaltet das Ver-
knüpfen verschiedener Retentionsdächer und weiterer Rückhaltesysteme wie Zisternen, Mulden 
und Muldenrigolen. Für das Plangebiet wurden mehrere Entwässerungsabschnitte gebildet. Für je-
den Entwässerungsabschnitt wurde auch eine Überflutungsbetrachtung für ein 100-jähriges Regen-
ereignis erstellt. Darin wurde für jeden Entwässerungsabschnitt nachgewiesen, dass das Regen-
wasser schadlos zurückgehalten werden kann. Ein Überlaufvolumen ist nicht vorgesehen. 
Um eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund von Altlasten auszuschließen, wurde eine Simu-
lation mit Rigolen, deren Seitenfläche nicht zur Versickerung vorgesehen ist, durchgeführt. Demnach 
ist die Versickerung schadensfrei möglich, da das Regenwasser seitlich unbelastet eingeleitet wird.  
Entwässerung der öffentlich nutzbaren Flächen 
Für die Straßenverkehrsflächen liegt ein Erschließungskonzept vor. Demnach soll das Nieder-
schlagswasser teilweise über die belebte Bodenzone in Tiefbeete n versickern, die im Bereich der 
Längsparker und Bäume im Straßenraum vorgesehen sind. Durch das Straßengefälle wird das Nie-
derschlagswasser über die Straßen zu den Tiefbeeten geleitet. Ein Überlaufvolumen ist nicht vorge-
sehen. Im Bereich der Einmündung an der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt aufgrund der vorhan-
denen Bodenauffüllungen ergänzend die Versickerung über eine unterirdische Rigole unterhalb der 
Ladezone. 
Durch die beschriebenen Maßnahmen kann das gesamte Regenwasser eines normalen und eines 
starken Regenereignisses versickert oder verdunstet werden.  
Starkregenereignisse

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Für Starkregenereignisse erfolgt der Volumennachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens auf den Oberflächen des Plangebiets durch Modellierungen an der Oberfläche. 
Schmutzwasser 
Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Köln vom 03.12.2010 besteht ein Anschluss - und Benut-
zungszwang zur Einleitung von Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal. In der Bergisch Gladba-
cher Straße liegt jeweils ein Mischwasserkanal DN 250 auf beiden Seiten der Straße unterhalb der 
Rad- und Gehwege. In der Möhlstraße befindet sich ein Mischwasserkanal DN 300 in der Straßen-
achse. Über die vorhandene Mischwasserkanalisationen kann auch die Schmutzwasserentsorgung 
der zukünftigen Bebauung stattfinden. 
Die Einleitbeschränkung für die Möhlstraße beträgt 60 l/s und für die Bergisch Gladbacher Straße 
40 l/s. Das Entwässerungskonzept für das Plangebiet sieht zur Hälfte eine Einleitung des Schmutz-
wassers in den Kanal Bergisch Gladbacher Straße im Bereich der Einmündung der Planstraße vor. 
Hierzu wird innerhalb des Plangebiets  ein neuer Schmutzwasserk anal mit Gefälle in Richtung 
Ost/Südost verlegt. Ein weiterer geplanter Schmutzwasserkanal mit Gefälle in Richtung Nordwesten 
schließt im Nordwesten des Plangebiets im Bereich der Mündung der Planstraße an den Mischwas-
serkanal Möhlstraße an.  
Abfallentsorgung  
Für die Abfallentsorgung wurde ein Konzept erstellt, dass vorsieht, die Abfallentsorgung des nördli-
chen Plangebiets über eingehauste Müllstandorte im Außenbereich durchzuführen. Hierzu sind im 
Freiraumkonzept entsprechende Standorte vorgesehen. 
Für den südlichen Bereich (Einzelhandelsstandort) soll die Unterbringung im Untergeschoss in Müll-
sammelräumen erfolgen.  
Am Tag der Abholung sind die Müllsammelbehälter für das Müllentsorgungsunternehmen direkt er-
reichbar, so dass keine weiteren Sammelstandorte für die Abholung vorgesehen werden. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
6.1.1 Urbanes Gebiet (MU) 
Planungsziel ist es, ein urbanes Quartier mi t einer Nutzungsmischung aus Wohnungsbau, Dienst-
leistungen und Gewerbe zu entwickeln. Demzufolge wird der Großteil des Plangebiets als urbanes 
Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der vorgegebene Nut-
zungskatalog für urbane Gebiete (MU) wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept und den 
Entwicklungszielen angepasst bzw. eingeschränkt. Zum Zweck einer Differenzierung der zulässigen 
Nutzungen und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt im Bebauungsplan eine Glie-
derung in die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4. 
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind die in urbanen Gebieten (MU) nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 
BauNVO üblicherweise allgemein zulässigen Wohnnutzungen innerhalb des urbanen Gebiets  
MU 2.2 nicht zulässig. Durch diese Festsetzung werden Wohnnutzungen in dem nordöstlichen zum 
Gewerbegebiet zugewandten urbanen Gebiet MU 2.2 ausgeschlossen, um in den durch Gewerbe-
lärm beeinflusstem Gebiet andere urbane Nutzungen anzuordnen. Das städtebauliche Konzept sieht 
an diesem Standort eine Quartiersgarage vor.  Durch den Ausschluss der allgemein zulässigen 
Wohnnutzung in diesem Bereich wird insgesamt der gemischte Charakt er des urbanen Ge-
biets (MU) gewahrt, da keine weiteren generellen Nutzungen ausgeschlossen werden. Außerdem

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besteht bei Betrachtung des gesamten Plan gebiets ausreichend Spielraum für die Anordnung von 
Wohnraum, so dass die gewünschte urbane Mischung vorliegend erfolgen kann. Es erfolgt lediglich 
eine Untergliederung der Baugebiete zur detaillierteren Beschreibung und Steuerung der Festset-
zungen. 
Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sind die in urbanen Gebieten  (MU 1 bis MU  4) nach § 6a 
Abs. 2 BauNVO üblicherweise allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Ver-
kaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten 
gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich 
Wohnungsprostitution) unzulässig. Ferner sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO die nach 
§ 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO in urbanen Gebieten (MU) ausnahmsweise zulässigen Vergnü-
gungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. nicht zulässig.  
Die Ansiedlung der o.g. Einzelhandels- und Gewerbebetriebe sowie von Vergnügungsstätten oder 
vergleichbaren Nutzungen können gravierende negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge ha-
ben. So würde durch die Ansiedlung derartiger Nutzungen insbesondere das Image und die Attrak-
tivität des Quartiers negativ beeinflusst werden. M it den Festsetzungen zur Feinsteuerung der zu-
lässigen Nutzungen soll daher ein häufig einsetzender Trading-Down-Effekt mit den negativen ge-
stalterischen Auswirkungen sowie den hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbe-
sondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden wer-
den. Die vorliegende Bauleitplanung verfolgt zudem das Ziel, der Verdrängung  der angestrebten 
Nutzungen (Wohnen, Einzelhandel, Büros sowie gewerbliche, soziale und kulturelle Nutzungen) ent-
gegenzuwirken. Insbesondere soll verhindert werden, dass Nutzungsarten wie Wettbüros, Spielhal-
len und vergleichbare Einrichtungen, die aufgrund höherer Flächenproduktivität in der Lage sind, 
höhere Mieten zu zahlen, die vorgesehenen Nutzungen verdrängen. 
Der Ausschluss von Tankstellen erfolgt, da diese  dem angestrebten Gebietscharakter widerspre-
chen würden und zusätzlich zu unerwünschtem Verkehrsaufkommen innerhalb des Plangebiets so-
wie in dessen Umfeld führen würden. Das Ziel eines lebendigen städtischen Quartiers mit einer 
urbanen Verdichtung könnte aufgrund des hohen Flächenverbrauches dieser Nutzung zudem nicht 
umgesetzt werden. 
Die im Plangebiet bestehende Zirkusfabrik stellt eine für den Stadtteil und dessen Lebensqualität 
bedeutende Kultureinrichtung dar, deren Fortbestand wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen 
Konzepts ist und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans explizit ermöglicht werden soll. 
Ebenso soll durch die Festsetzung von urbanen Gebieten (MU) die Möglichkeit zur Ansiedlung wei-
terer kultureller Angebote (im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) eröffnet werden. 
6.1.2 Sonstiges Sondergebiet (SO) „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“  
Zur planungsrechtlichen Vorbereitung der im südlichen Plangebiet angestrebten Nutzungsmi-
schung aus großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel, Dienstleistungen, Praxen, Woh-
nen und gewerblichen Nutzungen wird dieser Bereich im Bebauungsplan als sonstiges Sonderge-
biet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, Dienstleistun-
gen, Wohnen und Gewerbe“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Die beabsichtigte Kombination aus 
zentrenrelevantem großflächigem Einzelhandel und Wohnnutzung ist in den Baugebietstypen ge-
mäß §§ 2 bis 10 BauNVO nicht genehmigungsfähig und erfordert daher die Festsetzung eines 
Sondergebiets mit entsprechender Zweckbestimmung. Geplant ist die Errichtung eines Baukör-
pers, der städtebaulich und funktional die nahversorgungsrelevanten Nutzungen zusammenführt. 
Neben dem nicht großflächigen Einzelhandel im Erdgeschoss, sind in allen Geschossen des sons-
tigen Sondergebiets SO Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
heitliche und sportliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungsbetriebe, Büros 
und Praxen sowie nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht wesentlich störende Ge-
werbebetriebe zulässig. Zusätzlich sind ab dem 1. Obergeschoss Wohnungen zulässig.

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Die Nutzungsfestsetzungen zu allen Geschossen werden für das Sondergebiet im Sinne des Ange-
botsbebauungsplanes getroffen, um generell eine flexible Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer lang-
fristigen urbanen Nutzung zu schaffen. Bspw. sind auch Dienstleistungs - oder Büronutzungen ent-
lang der nördlichen und westlichen Fassaden im Erdgeschoss des Sondergebiets denkbar. Lediglich 
Wohnnutzungen werden im Erdgeschoss ausgeschlossen, da in diesem Bereich eine Belebung des 
anschließenden öffentlich zugänglichen Raums erfolgen soll. Dem Wohnen zugehörige Räume wie 
Abstellräume für Fahrräder, Waschräume etc. sind im Erdgeschoss im Anschluss an die Eingänge 
für die Obergeschosse jedoch grundsätzlich denkbar. 
Unzulässig sind in allen Geschossen des Sondergebiets Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten und 
Dienstleistungen, soweit es sich um Spielhallen, Wettbüros und Betriebe mit Sexdarbietungen han-
delt. Der Ausschluss dieser Nutzungen dient der S icherung städtebaulicher Qualitäten, Trading -
Down-Effekten soll entgegengewirkt werden. 
Im Sinne einer standortgerechten Steuerung des Einzelhandels erfolgt nur für das Erdgeschoss 
eine Gliederung in zwei Teilbereiche, die sich wie folgt unterscheiden: 
Teilbereich 1 
Für den Teilbereich 1 wird festgesetzt, dass ein großflächiger Lebensmittelsupermarkt mit einer ma-
ximal zulässigen Verkaufsfläche von 2.000 m² zulässig ist. Eine Beschränkung des Einzelhandels 
hinsichtlich des Warenangebots erfolgt entsprechend der Sortimentsliste der Stadt Köln für nahver-
sorgungsrelevante Kernsortimente. 
Gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (vgl. Kapitel 4.9) befindet sich der 
betreffende südliche Abschnitt des Plangebietes innerhalb des Bezirksteilzentrums Köln-Dellbrück. 
Damit sind die städtebaulichen Voraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbe-
triebe gegeben. Ziel ist die Sicherung und perspektivische Stärkung der wohnortnahen Versorgung 
durch die Ansiedlung eines großflächigen Lebensm ittelmarkts als sogenannter Magnetbetrieb. 
Diese Maßnahme dient somit der langfristigen Funktionssicherung des Standortes innerhalb des 
zentralen Versorgungsbereichs. 
Die Flächenbegrenzung des Lebensmittelsupermarktes erfolgt über die gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO festgesetzte überbaubare Grundstücks-
fläche im Teilbereich 1. Demnach wird eine überbaubare Grundstücksfläche von rund 3.430 m² 
brutto für das Erdgeschoss innerhalb des Teilbereichs 1 festgesetzt, die vollständig überbaut werden 
darf. Nach Abzug von Konstruktionsflächen, Erschließungsflächen, Technik, Anlieferung, Tiefgara-
genzufahrt, Drehscheibe für LKW, Lager und Sozialräumen sowie ggf. kleineren Räumen für Dienst-
leistungen u.ä. in allen Geschossen zulässige Nutzungen, ist innerhalb dieser Fläche eine Verkaufs-
fläche von maximal 2.000 m² (Worst Case) realistisch umsetzbar, somit wird durch die Festsetzung 
auch nur ein Lebensmittelsupermarkt zugelassen.  
In einer gutachterlichen Stellungnahme zur Verträglichkeit des Einzelhandels wurde ermittelt, dass 
die durch die Festsetzung ermöglichte Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittelsupermark-
tes von derzeit ca.1.900  m² auf maximal 2.000  m² keine erheblichen Auswirkungen auf die umlie-
genden Versorgungsstandorte in Köln und in Nachbarstädten zu erwarten sind. Die Festsetzung 
eines Lebensmittelsupermarktes mit maximal 2.000 m² Verkaufsfläche innerhalb des Teilbereichs 1 
kann somit als städtebaulich verträglich eingestuft werden. 
Teilbereich 2 
Im Bereich des festgesetzten Teilbereichs 2 im südlichen Sondergebiet soll nicht großflächiger Ein-
zelhandel im Erdgeschoss mit Verkaufsflächen von jeweils bis zu 250 m² ermöglicht werden. In der 
gutachterlichen Stellungnahme wurde ermittelt, dass Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung

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bei einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² keine erheblichen Auswirkungen auf die umliegenden Ver-
sorgungsstandorte in Köln und in Nachbarstädten hat. Für den Teilbereich 2 wurde daher eine Be-
schränkung der Verkaufsfläche auf maximal 250 m² je Betrieb aufgenommen. 
Die Anordnung des Teilbereichs 2 entlang der Bergisch Gladbacher Straße folgt der geplanten offe-
nen Ausrichtung der Einzelhandelsbetriebe bzw. Gastronomie zum belebten Straßenraum der stark 
frequentierten Bergisch Gladbacher Straße hin und sorgt dafür, dass die Erdgeschosszonen einen 
offenen Charakter haben, der sich auf die angrenzenden Flächen auswirkt. Gleichzeitig werden Nut-
zungen so angeordnet, dass möglichst wenig Störung zu geplanten Wohnnutzungen entsteht. 
Die Flächenbegrenzung innerhalb des Teilbereichs 2 erfolgt über die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Demnach wer-
den jeweils eine überbaubare Grundstücksfläche von 475 m² im Südwesten und eine von 585 m² im 
Südosten (insgesamt 1.060 m²) innerhalb dieses Teilbereichs festgesetzt. Aufgrund des Zuschnitts 
und der Teilung der Flächen ist in diesem Teilgebiet faktisch kein großflächiger Einzelhandel mög-
lich. Jedoch sind mehrere Läden bis zu 250 m² innerhalb der Flächen möglich.  
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass sich es sich im Erdgeschoss um einen funktionell zusam-
menhängenden Einzelhandelsstandort in einem baulich zusammenhängenden Gebäudekörper han-
delt, da die Läden sich Zonen wie beispiel sweise die Anlieferung oder die Kassenvorzone voraus-
sichtlich mit dem Lebensmittelsupermarkt aufgrund der Frequenzvorteile teilen werden auch wenn 
die Läden unabhängig voneinander betrieben werden können. Die angestrebten Nutzungen in dem 
Sondergebiet sollen nach jetziger Planung erst im dritten Bauabschnitt umgesetzt werden. Da eine 
konkrete Planung derzeit nicht vorliegt und die Entwicklung im Einzelhandel gleichzeitig nicht vor-
hersehbar ist, soll eine möglichst flexible Nutzung im Erdgeschoss ermöglicht werden. Gleichzeitig 
sollen die Auswirkungen durch den Einzelhandel auf ein gemäß der Stellungnahme zum Einzelhan-
del verträgliches Maß beschränkt werden. 
Durch die getroffenen Nutzungsfestsetzungen wird insgesamt dem Ziel einer offenen und lebendi-
gen Fassadengestaltung zu allen Seiten des Gebäudekomplexes Rechnung getragen.  
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung über die 
Grundflächenzahl (GRZ), die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse sowie über die maximale 
Gebäudehöhe (GH max.) bzw. maximale First- und Traufhöhe (FH max./ TH max.)  in Metern über 
Normalhöhen Null (m ü. NHN) festgesetzt. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Urbane Gebiete (MU) 
Die Grundflächenzahl wird zur effektiven Flächennutzung innerhalb der urbanen Gebiete MU  1, 
MU 3 und MU 4 mit 0,8 festgesetzt und entspricht den Orientierungswerten für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO. Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ 
durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) ist nicht zulässig, da der Wert von 
0,8 bereits die sogenannte Kappungsgrenze im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darstellt. 
Die GRZ kann durch die Hauptgebäude in den Baugebieten MU 1, MU 3 und MU 4 (betrachtet auf 
das jeweils gesamte Baugebiet) nicht in Gänze ausgeschöpft werden, da die Überbaubarkeit durch 
die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen eingeschränkt wurde. Rein rechnerisch 
ergibt sich hier unter Berücksichtigung der festgesetzten Baugrenzen eine tatsächlich umsetzbare 
GRZ von etwa 0,5 für das MU 1, 0,6 für das MU 3 und 0,7 für das MU 4. Jedoch steht zum jetzigen 
Zeitpunkt im Rahmen der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplanes nicht fest, wie die spätere 
Grundstückseinteilung erfolgen soll. Unter Berücksichtigung von ggf. auch langfristig möglichen 
neuen (kleineren) Grundstückszuschnitten soll jedoch eine sinnvolle Grundstücksausnutzung im

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Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß den gesetzlich vorgegebenen Ori-
entierungswerten auch langfristig ermöglicht werden. Dabei kann es je nach Grundstücksaufteilung 
bei einzelnen Grundstücken dazu kommen, dass die GRZ au sgeschöpft wird und bei anderen 
Grundstücken, dass die GRZ nicht voll ausgeschöpft wird. Generell ist davon auszugehen, dass bei 
Hinzurechnen der Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (siehe oben) die Ausschöpfung des Wertes 
von 0,8 in den Gebieten erfolgen wird, da auch Tiefgaragen geplant sind. 
Insgesamt kann mit der Festsetzung einer GRZ von 0,8 eine städtebaulich sinnvolle Ausnutzung der 
Grundstücke erfolgen und dem hohen Wohnraumbedarf durch eine gute Grundstücksausnutzung 
Rechnung getragen werden. 
Im Bebauungsplan wird darüber hinaus festgesetzt, dass in den urbanen Gebiet en MU 2.1 und 
MU 2.2 die zulässige Grundflächenzahl 1,0 betragen darf. Durch diese Festsetzung wird der Orien-
tierungswert gemäß § 17 BauNVO überschritten.  
Diese Überschreitung dient der Deckung der notwendigen Stellplatzbedarfe in einer Quartiersga-
rage. Durch eine zulässige Grundflächenzahl von 1,0 darf das für die Quartiersgarage und für das 
Gebäude mit Kulturbaustein vorgesehene Grundstück vollständig bebaut werden. Durch die Ermög-
lichung der Quartiersgarage können großflächige Unterbauungen von Tiefgaragen im Plangebiet 
vermieden werden. Stattdessen können im Innenbereich des Plangebiets und in den Innenbereichen 
der Baublöcke großzügige Grünflächen, mit Anschluss an den gewachsenen Boden  entstehen, so 
dass auch Pflanzungen von größeren Bäumen ermöglicht werden. Die Schaffung von Grünflächen 
im Innenbereich dient nicht nur zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, sondern wirkt sich auch po-
sitiv auf das Klima aus. Durch die vorgesehene Dachbegrünung von dennoch verbleibenden Tief-
garagen und weiteren Dachflächen (siehe Kapitel 6.15.1) wird ein weiterer Beitrag zur Kompensa-
tion des erhöhten Versiegelungsgrades in den urbanen Gebieten MU 2.1 und MU 2.2 geleistet. Der 
hohe Versiegelungsgrad ist in den urbanen Gebieten MU 2.1 und MU 2.2 städtebaulich vertretbar, 
da es sich zusätzlich um einen Kulturbaustein als Sonderbaustein mit erhöhter Urbanität handelt. 
Sonstiges Sondergebiet (SO) 
Für das sonstige Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger 
Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen, und Gewerbe“ wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festge-
setzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung mit großflächige m Einzel-
handel, weiteren Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnraum, zu schaffen. 
Die vollständige Versiegelung innerhalb des sonstigen Sondergebiets SO wird durch die vorgese-
hene Dachbegrünung im Innenhof und auf den Hauptdächern ausgeglichen. Des Weiteren soll eine 
Begrünung der Platzfläche und der Wegeverbindung mit Bäumen erfolgen. Hierzu werden Pflanz-
festsetzungen getroffen. 
Die vorgesehene bauliche Verdichtung im sonstigen Sondergebiet SO führt zu einer Stärkung der 
vorhandenen Versorgung innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs als auch zur Verbesserung 
der Wohnraumversorgung im Stadtteil Dellbrück innerhalb eines gut mit Infrastruktur versorgten Um-
feldes. Die Neuinanspruchnahme bisheriger Freiflächen im Außenbereich kann somit reduziert wer-
den.  
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Plangebiet  im Bereich des sonstigen Sondergebiets im Be-
stand bereits vollständig versiegelt ist. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil der Begrünung 
bzw. der Anteil der nicht versiegelten Flächen erhöht, obwohl gleichzeitig ein größeres Nutzungspo-
tential entsteht. 
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das hohe Maß der bauli-
chen Nutzung berührt werden können, beziehen sich nach der Rechtsprechung insbesondere auf 
Belichtung, Besonnung und Belüftung. Vorliegend ist für das Erdgeschoss ein großflächiger Einzel-

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handel vorgesehen, so dass hier mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen ist . In den oberen Ge-
schossen bestehen aufgrund der für die Obergeschosse festgesetzten Baugrenzen weniger Über-
bauungsmöglichkeiten, so dass auch hier mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.  
Ferner ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, die Anforde-
rungen an eine ausreichende Belüftung und Besonnung, aber auch hinsichtlich des Brandschutzes 
erfüllt sind. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist im Baugenehm igungsverfahren nachzuweisen. 
Für im Bebauungsplan getroffene Ausnahmen (siehe Kapitel 6.5) wurde geprüft, ob die genannten 
Anforderungen erfüllt sind. 
Nördlich angrenzend an die geplante Bebauung ist eine großzügige Grünfläche mit hoher Aufent-
haltsqualität vorgesehen, die von den möglichen Beschäftigten und Bewohnerinnen und Bewohnern 
genutzt werden kann. Die Überschreitung des Orientierungswertes wird aus städtebaulichen Grün-
den insgesamt für gerechtfertigt erachtet. 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wurde in dem vorliegenden Bebauungsplan bewusst nicht festge-
setzt. Die geplanten Gebäudekörper sind durch Festsetzung der maximalen Geschossigkeit , der 
maximal zulässigen Gebäudehöhen und der überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend defi-
niert. Gemäß § 17 BauNVO gilt für urbane Gebiete ein Orientierungswert von 3,0 für die GFZ. Auf-
grund der zulässigen Geschossigkeiten werden die  Orientierungswerte für die GFZ gemäß § 17 
BauNVO voraussichtlich in keinem Baugebiet überschritten.  
Beispielsweise ist nach dem städtebaulichen Konzept innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und 
MU 4 bei Betrachtung der Gesamtfläche als Grundstücksgröße eine GFZ von etwa 1,7 zu erwarten. 
Für das MU 3 ist eine GFZ von etwa 2,5 (berechnet auf die Fläche des Baugebiets MU 3) zu erwar-
ten. Das Sondergebiet SO erreicht auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts eine GFZ von 
etwa 2,6. Lediglich für das MU 2.1 und MU 2.2 ist demnach eine Überschreitung des Orientierungs-
wertes ggf. zu erwarten aufgrund der hier geplanten Geschossigkeit von etwa sechs bis sieben Ge-
schossen (in Abhängigkeit von der Geschosshöhe). Überschlägig wurde hier für das gesamte ur-
bane Gebiet MU 2.1 und MU 2.2 eine mögliche GFZ von etwa 3,2 ermittelt. 
6.2.3 Maximale Zahl der Vollgeschosse  
Die maximale Anzahl der Vollgeschosse wird festgesetzt, um dafür zu sorgen, dass keine unverhält-
nismäßig hohe Bebauung im Plangebiet entsteht. Höhen von bis zu fünf  Geschossen sind in einer 
heterogenen größtenteils von drei- bis viergeschossigen Gebäuden geprägten urbanen Umgebung 
städtebaulich vertretbar.  
Das vorliegende städtebauliche Konzept dient als Grundlage für die Festsetzungen. Angrenzend zur 
Möhlstraße ist eine überwiegend dreigeschossige Bebauung vorgesehen, um einen Übergang zur 
Bestandsbebauung vorzubereiten. Eine Ausnahme bildet hier das nördlichste Gebäude an der Ecke 
zur Planstraße. Hier soll eine Betonung der Ecke zum Park + Ride Parkplatz hin erfolgen. Das schräg 
gegenüberliegende Eckgebäude weist ebenfalls vier Vollgeschosse auf, so dass hier eine gleichmä-
ßige Raumkante zum Platz hin entsteht.  
Eine weitere Ausnahme bildet das innerhalb des urbanen Gebiets MU 4 geplante neue Gebäude mit 
fünf Geschossen, das an dieser Stelle der Betonung der Eingangssituation zum Plangebiet von der 
Möhlstraße aus in Verlängerung der Erikastraße , dient. Langfristig gesehen ist eine stärkere Ver-
dichtung und Urbanität in dem angrenzenden Bereich denkbar und städtebaulich gewollt, um die 
Potentiale dieser Flächen auszuschöpfen. 
Die zulässige Geschossigkeit des südöstlichen Gebäudeblocks mit bis zu fünf Vollgeschossen  im 
sonstigen Sondergebiet SO ermöglicht die Unterbringung von Nutzungen oberhalb des hier vorge-
sehenen Einzelhandels und insgesamt eine gute Ausnutzung der Fläche. Außerdem können die

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Lärmimmissionen ausgehend von der Bergisch Gladbacher Straße durch diesen Gebäudekörper 
abgeschirmt werden.  
Entlang der Bergisch Gladbacher Straße zeigt sich im Bestand insgesamt ein heterogenes Bild mit 
einer Bebauungsstruktur zwischen überwiegend drei bis vier Geschosse n und zahlreichen Baulü-
cken, die mit eingeschossigen Gewerbebauten belegt sind. Der Bereich im Plangebiet ist Teil des 
Bezirkszentrums von Dellbrück. Ziel für die Zentrenbildung ist es, eine erhöhte Urbanität und Dichte 
im zentralen Bereich herzustellen. I m Bebauungsplan werden daher Gebäudehöhen definiert, die 
über das bisherige Maß leicht hinausgehen. 
6.2.4 Gebäudehöhe  
Maximale Gebäudehöhe 
Die Festsetzung von maximal zulässigen Gebäudehöhen für Gebäude mit Flachdach sowie maxi-
male First- und Traufhöhen für Gebäude mit Satteldach als Maximalhöhen in Meter über Normalhö-
hen Null (m ü. NHN) als eindeutig definierbares Höhenmaß wurde flankierend zur Festsetzung der 
maximalen Geschossigkeiten festgesetzt. Da Geschosse überhöht sein können und die Bauordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) mehrere „Nichtvollgeschosse“ übereinander 
zulässt, kann die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse allein nicht die gewollte oder verträgliche 
städtebauliche Wirkung gewährleisten. Die Höhenfestsetzungen wurden auf der Grundlage des be-
stehenden und geplanten Straßenniveaus sowie des geplanten Geländeniveaus im Innenbereich 
des Plangebiets so getroffen, dass sie sich im Bereich der nördlichen Möhlstraße an der umliegen-
den Bebauung und an dem Bestand orientieren. Im übrigen Plangebiet ermöglichen sie das vorlie-
gende städtebauliche Konzept und definieren neue maximale Gebäudehöhen, die der beabsichtig-
ten Entwicklung zu einem urbanen Stadtteil entsprechen.  Zusätzliche Staffelgeschosse sind auf-
grund der definierten maximal zulässigen Gebäudehöhen nicht möglich. 
Die Definition der Punkte an denen die maximale Gebäudehöhe ermittelt wird wurde wie folgt fest-
gelegt: 
Bei Satteldächern:  
• Firsthöhe der maximal zulässige oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen (First-
spitze außen bzw. höchster Punkt des Daches) 
• Traufhöhe ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (Verlängerung der 
Außenfassade bis an den äußeren Punkt de Dachhaut) 
Bei Flachdächern: 
• Oberkante der Gebäude einschließlich Attika, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile 
(oberster Punkt der bauliche Anlage) 
Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch die künftige Höhenlage des Geländes und die 
Möglichkeit der überflutungssicheren Herstellung der Erdgeschossebene um 0,2 m über dem neuen 
Geländeniveau. Für das sonstige Sondergebiet SO wurde zusätzlich berücksichtigt, dass im Erdge-
schoss Einzelhandel mit einer größeren Geschosshöhe angesiedelt werden soll. 
Im Bereich der Möhlstraße wurden die maximal zulässigen First - und Traufhöhen so fest gesetzt, 
dass bei einem steilen Satteldach ein Vollgeschoss weniger als bei einem Flachdach realisiert wer-
den kann. Stattdessen wäre in einem steilen Satteldach ein weiteres Dachgeschoss möglich. Die 
Firsthöhe soll nicht deutlich über die ansonsten zulässige Gesamthöhe hinausragen und sich an der 
umliegenden Bebauungsstruktur orientieren. 
Im Bereich der urbanen Gebiete MU 2.1 und MU 2.2 werden, angrenzend zu den Nutzungen der 
Bahn, Gebäudehöhen definiert, die die anschließenden Gewerbehallen deutlich überschreiten. Die 
hier projektierten Gebäude bilden mit bis zu knapp 27 m oberhalb Straßenniveau einen deutlichen

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städtebaulichen Akzent zur Bahn hin und bilden einen Abschlussstein auf der Nordseite. Gleichzeitig 
schirmen Sie das Plangebiet von dem Verkehrs- und Gewerbelärm der Nordseite ab. 
Überschreitung der Gebäudehöhe  
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischer Anlagen wie beispielsweise untergeordnete Bauteile 
(z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Wärmepumpen) sowie Photovoltaik-
anlagen. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die für Flachdä-
cher maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitung wird auf 1,5 m begrenzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits die maximal zuläs-
sigen Gebäudehöhen einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Höhengestaltung ermöglichen.  
Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude-
außenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Durch diese Festsetzung wird 
gewährleistet, dass durch die zulässigen Überschreitungen keine störende Wirkung zum Straßen-
raum hin entfaltet wird. Durch das Zurücktreten der baulichen Anlagen auf dem Dach, sind sie vom 
Straßenraum aus nicht wahrnehmbar. 
6.3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt innerhalb der Gebiete MU 1 bis MU 4 und SO ein Höhenmaß von 
61,2 m über Normalhöhen Null (m ü. NHN) als die neue Höhenlage. Die im Bebauungsplan festge-
setzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW. 
Eine Abweichung von den festgesetzten Geländehöhen von bis zu +/ - 0,3 m ist zulässig. Darüber-
hinausgehende Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die besondere 
örtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 
Das Höhenkonzept der Erschließungsplanung diente als Grundlage für die Festsetzung der neuen 
Geländehöhe. Das Erschließungskonzept für das Plangebiet sieht neue Mischwasserkanäle inner-
halb der geplanten Straßenverkehrsflächen vor. Diese verlaufen von der nordöstlichen Ecke des 
Plangebiets mit Gefälle in Richtung Möhlstraße bzw. Bergisch Gladbacher Straße, um hier an die 
Bestandskanäle anzuschließen. Dementsprechend sind die zukünftigen Straßenhöhen so geplant, 
dass diese vom höchsten Punkt (61,2 m ü. NHN im Nordosten) bis zu den jeweiligen Anschlusshö-
hen (61,0 m ü. NHN im Bereich Möhlstraße und 60,7 m ü. NHN im Bereich der Bergisch Gladbacher 
Straße) verlaufen. 
Das Regenwasser wird oberflächig über die Planstraßen  und inneren Wege geführt, so dass auch 
hierzu ein Gefälle erforderlich ist (siehe Kapitel 5.3.3). Insgesamt ist im Innenbereich ein Höhenkon-
zept vorgesehen, dass sowohl den Ablauf aber auch das Sammeln von Regenwasser in Mulden und 
Vertiefungen ermöglicht. Die hierfür geplante Geländehöhe liegt innerhalb der Baugebiete zwischen 
61,10 m und 61,35 m ü. NHN und nimmt nach außen hin zu den Straßenverkehrsflächen  ab, so 
dass das Wasser zu den Straßenverkehrs flächen mit ihrem Bestandsniveau ablaufen kann. Das 
Höhenniveau der Möhlstraße und der Bergisch Gladbacher Straße bleibt unverändert. Aus diesem 
Grund wird ergänzend festgesetzt, dass Zwischenhöhen durch Interpolation zu ermitteln sind, somit 
kann an die Bestandsstraßen angeschlossen werden. 
Mit der Festsetzung einer neuen Höhenlage von 61,2 m ü. NHN inklusive der vorgesehenen Abwei-
chungsmöglichkeit von 30 cm für die Baugebiete kann das vorgesehene Erschließungskonzept um-
gesetzt werden. Das Bestandsniveau liegt etwa zwischen 60,1 und 61,2 m ü . NHN. Somit liegt die 
Planung in Teilbereichen um bis zu 1,0 m oberhalb des Bestandsgeländes und stellt keine sinnvolle 
Bezugsgröße mehr für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung 
der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW dar. 
Durch die Festsetzung der neuen Höhenlage wird die im Bebauungsplan festgesetzte neue Gelän-
dehöhe maßgeblich für die Berechnungen der Abstandsflächen und der Vollgeschosse im Rahmen

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der Baugenehmigung. Somit wird durch die Festsetzung zudem für eine bedarfsgerechte Umset-
zung der geplanten Baukörper gesorgt. Für die öffentliche Grünfläche ist daher diese Festsetzung 
nicht notwendig. Dennoch kann die Oberfläche der öffentlichen Grünflächen entsprechend dem vor-
liegenden Konzept modelliert werden. 
Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungen gemäß 
BauO NRW bleiben von diesen Festsetzungen generell unberührt. Sie sind in Bereichen mit festge-
setzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe anzuwenden. Durch diese Festsetzung wird dafür 
gesorgt, dass für Detailumsetzungen notwendige Geländeanpassungen im Rahmen des gemäß 
BauO NRW zulässigen Rahmens umgesetzt werden können. 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 und für das sonstige Sondergebiet SO wird keine Bauweise 
festgesetzt. Durch die Baugrenzen und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden 
die möglichen Kubaturen und die Stellung der Baukörper ausreichend definiert.  
Für das urbane Gebiet MU 4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Das MU  4 grenzt im 
Süden an die Bestandsgrundstücke der Möhlstraße an. Diese sind durch zwei- bis dreigeschossige 
Häuser entlang der Straße und durch in der Regel eingeschossige Schuppen bzw. Nebenanlag en 
entlang der rückwärtigen, dem Plangebiet zugewandten Baugrenzen in gemischter Bauweise ge-
prägt. Die auf der Grenze zum Plangebiet vorhandenen Nebenanlagen genießen, genau wie die 
Hauptgebäude entlang der Möhlstraße, Bestandsschutz. Langfristiges Ziel ist es jedoch, auch die-
sen unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Teil stärker zu nutzen und an die neue Planung 
anzupassen. Aus diesem Grund ist es erklärtes städtebauliches Ziel, dass im südlichen Anschluss 
an das MU 4 eine Bebauung mit ähnlichen Höhen wie die umliegend geplante Bebauung (etwa vier 
bis fünf Geschosse) umgesetzt werden kann, so dass es nach und nach zu einer baulichen Verdich-
tung und einer besseren Nutzung von Grund und Boden innerhalb dieser im Zentrum von Dellbrück 
gelegenen Flächen kommen kann. 
Durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise muss innerhalb des urbanen Gebiets MU 4 auf 
die südliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Durch diese Vorgabe müssen Bauvorhaben, die 
im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke geplant sind dann ggf. ebenfalls auf der Grenze 
gebaut werden, wenn die jetzt geplante Bebauung umgesetzt ist. Die Zulässigkeit der Vorhaben in 
diesem Bereich außerhalb des Bebauungsplans  richtet sich nach §  34 BauGB, so dass langfristig 
eine höhere und dichtere Bebauungsstruktur an dieser Stelle baurechtlich möglich ist. Die Festset-
zung der geschlossenen Bauweise entspricht somit den städtebaulichen Zielsetzungen in diesem 
Bereich. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO durch Baugren-
zen bestimmt und ermöglichen die Verwirklichung der vorgesehenen  Planung. Um eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, besteht ein geringer Spielraum bei der Anordnung der 
Baukörper. Entlang der Erschließungsstraßen sowie entlang der Grünfläche verlaufen die Baugren-
zen größtenteils parallel, so dass klare Raumkanten entstehen. Außerdem wurden Lücken zwischen 
den überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, um die Anordnung der Baukörper, wie im Wett-
bewerbsentwurf vorgesehen zu sichern. Die Festsetzung einer offenen Bauweise allein wäre nicht 
geeignet die gewollte Anordnung der Gebäudekörper beispielsweise im urbanen Gebiet MU  1 je-
weils kleinere Einzelhäuser an der Möhlstraße und längere Einzelhäuser auf der östlichen Seite zu 
sichern.  
Die festgesetzten Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen mit überwiegend 
14,0 m den Standardmaßen für Geschosswohnungsbau und ermöglichen bspw. Zwei- bis Dreispän-
ner mit einem geringen Spielraum. Im urbanen Gebiet MU 1 wird für die drei schmaleren (13,0 m bis

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14,0 m breiten) Baukörper in der nordwestlichen Ecke eine größere Tiefe ermöglicht (16,5 m bzw. 
17,0 m), um hier solitäre Baukörper, die zu den bestehenden Proportionen entlang der Straße pas-
sen zu sichern. Die unterschiedliche Größe der Baukörper entlang der  Verkehrsflächen, und die 
hiermit verbundene Kleinteiligkeit war ein wesentliches Gestaltungselement des Wettbewerbsent-
wurfes. Dieses Bild wird hiermit gesichert.  
Neben den kleineren Baukörpern im Nordwesten des Plangebiets wird auch für die drei den inneren 
Plangebietszugang begleitenden Baukörper auf der östlichen Seite des urbanen Gebiets MU 1 und 
für den östlichen Baukörper innerhalb des urbanen Gebiets MU  3 eine überbaubare Grundstücks-
fläche mit einer Tiefe von 16,0 m festgesetzt. Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Nord-
Süd-Verbindung durch das Plangebiet Fassaden mit Balkonen und Terrassen vor, um die Leben-
digkeit und soziale Kontrolle im Innenbereich des neuen Gebiets zu gewährleisten. Um eine Orien-
tierung der Wohnungen sowohl zum Innenbereich des Baublocks als auch zum Innenbereich des 
Plangebiets zu gewährleisten, sollen hier Vierspänner angeordnet werden. Das heißt, es werden 
jeweils zwei Wohnungen nach Osten und zwei Wohnungen nac h Westen hin orientiert. Die Bau-
weise mit Vierspännern erfordert eine größere bauliche Tiefe als die übliche Anordnung bei Zwei - 
bis Dreispännern mit durchgesteckten Wohnungen und kann aufgrund der festgesetzten maximalen 
Tiefen für Gebäudekörper umgesetzt werden.  
Baukörper im östlichen Bereich des urbanen Gebiets MU 3 können ebenfalls mit einer Tiefe von 
maximal 16,0 m errichtet werden. Hier ist diese Tiefe erforderlich, um bauliche Schutzmaßnahmen 
gegen den von Osten auf das Gebiet treffenden Gewerbelärm  umsetzen zu können. Als bauliche 
Maßnahme kommt beispielsweise die Anordnung einer vorgelagerten Zone, wie einem Laubengang 
in Betracht.  
Auf der südlichen Seite des urbanen Gebiets MU 4 kann die überbaubare Grundstücksfläche nicht 
voll ausgeschöpft werden, da bei der aktuell geplanten Gebäudehöhe eine Abstandsfläche von min-
destens 4 m einzuhalten wäre. Durch die Festlegung der Baugrenze in einem Abstand von 3 m zur 
südlichen Grundstücksgrenze wird jedoch mehr Flexibilität bezüglich der Anordnung von Balkonen 
eingeräumt. Die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW müssen dennoch eingehalten werden.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen mit der Kennzeichnung UG werden gemäß § 23 Abs. 1 und 3 
BauNVO ergänzend für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch Baugrenzen fest-
gesetzt. Innerhalb der Baugebiete MU  1 bis MU 4 sind Kellergeschosse geplant, die zum Teil als 
Tiefgaragen aber auch für die Unterbringung von technischen Anlagen und Kellerräumen gedacht 
sind. Durch diese Festsetzung wird ein angemessener Spielraum für die unterirdische Verortung 
vorn Stellplätzen, Abstellräumen und Technikräumen eingeräumt. (Kap. 6.14.1). 
Überschreitung der Baugrenzen 
Die relativ eng gezogenen Baugrenzen sichern eine konkrete Stellung der Gebäudekörper entspre-
chend dem vorliegenden städtebaulichen Konzept.  Um darüber hinaus die Anordnung von Balko-
nen und Terrassen zu ermöglichen, werden für alle Baugebiete Festsetzungen für ausnahmsweise 
mögliche Überschreitungen durch Balkone, Terrassen und/oder Überdachungen von Eingängen ge-
troffen. Das Maß der zulässigen Überschreitung liegt bei maximal 2,0  m wenn Straßenverkehrsflä-
chen dadurch nicht berührt werden und die Vorschriften gemäß BauO NRW eingehalten werden.  
Somit besteht ein ausreichender Spielraum für die Anordnung der Gebäudekörper und der benötig-
ten Balkone und Terrassen.  
Um die technische Umsetzbarkeit der vorgesehenen Tiefgaragen zu gewährleisten, sind  innerhalb 
der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltenden Baugrenzen oberirdisch not-
wendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachun-
gen zulässig, soweit sie der Erschließung der jeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Gelände-
oberfläche dienen.

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Innerhalb der urbanen Gebiete MU  1 und MU 3 sind zur Unterbringung der Fahrradstellplätze und 
eines Teils der PKW-Stellplätze, technischen Anlagen und Abstellräume, Tiefgaragen bzw. vergrö-
ßerte Kellerräume mit Rampen als Fahrradzufahrt geplant. Hiermit soll den modernen Mobilitätsbe-
darfen entsprochen werden. Die Rampen für die Tiefgaragen befinden sich zwischen den Gebäuden 
außerhalb der oberirdisch geltenden Baugrenzen. Da diese jedoch mit einzelnen Bauteilen über das 
Gelände hinausragen können, wird die o.g. Festsetzung zur Ermöglichung oberirdischer Bauteile 
getroffen. 
6.5 Abweichende Tiefe der Abstandsfläche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird für Außenwände, die zu den mit „a“ gekennzeichneten Bau-
grenzen orientiert werden, das Maß der Tiefe der Abstandsflächen mit 0,2H festgesetzt. Für Außen-
wände, die zu den mit „b“ gekennzeichneten Baugrenzen, orientiert werden, beträgt das Maß der 
Tiefe der Abstandsflächen 0,1H. Für die mit „c“ gekennzeichneten Baugrenzen wird das Maß der 
Tiefe der Abstandsflächen mit 0,2H, jedoch mindestens 3 m festgesetzt.   Die zugrunde zu legende 
Geländehöhe bezieht sich dabei auf die in Nr.  3 der textlichen Festsetzungen festgesetzte Höhen-
lage (61,2 m ü. NHN). „H“ ist das Maß der Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW. 
Urbanes Gebiet MU1 
Zur Ermöglichung des städtebaulichen Konzepts mit einem städtebaulich sinnvollen Anschluss an 
die bestehenden Strukturen wird eine Reduzierung zur erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche für 
einen Bereich im Süden des urbanen Gebiets MU 1 festgesetzt (0,2H anstatt 0,4H gemäß §  6 
BauO NRW). In dieser Situation grenzt die geplante Bebauung unmittelbar an ein Grundstück, das 
sich nicht im Eigentum des Investors befindet (Möhlstraße 16). Das Grundstück ist mit einem zwei-
geschossigen Wohnhaus unmittelbar an der Möhlstraße und einer grenzständigen eingeschossigen 
Garage mit vier Stellplätzen angrenzend an die geplante Neubebauung bebaut. Die Garage hat eine 
bauliche Tiefe von 6,5 m und ist 16,0 m breit. Sie steht auf den beiden seitlichen und der rückwärti-
gen Grundstücksgrenze auf einer Länge von insgesamt 29 ,0 m. Das zulässige maximale Maß für 
Nebenanlagen auf Grundstücksgrenzen entsprechend der BauO NRW (2024) beträgt 18,0 m insge-
samt bzw. 9,0 m maximal auf einer Grundstücksgrenze. Baulasten oder Grunddienstbarkeiten liegen 
auf den angrenzenden Grundstücken nicht vor. Aufgrund der geltenden Bauvorschriften wäre die 
Garage somit derzeit in dieser Größe und Anordnung nicht mehr genehmigungsfähig. Sie hat jedoch 
Bestandsschutz. Die Entstehung der Garage ist erklärbar  aus der bestehenden Agglomeration an 
eingeschossigen Lagerhallen und Garagen und den gewerblichen Nutzungen im Bestand. N ach 
Umsetzung der Planung bleibt diese Garage als einzige Garage bestehen, da die angrenzende Ag-
glomeration entfernt wird.  
Vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses wurde die Abweichung von der nach BauO 
NRW vorgeschriebenen Abstandsfläche für die Fassaden, die zu der bestehenden Garage hin ori-
entiert sind, geprüft. Maßgebliche Parameter sind dabei die Kriterien Belichtung, Belüftung, sozialer 
Abstand und Brandschutz. Demnach ist festzustellen, dass die Belichtung und Belüftung der hier 
zukünftig angeordneten Nutzungen grundsätzlich den Anforderungen an gesunde Wohn-  und Ar-
beitsverhältnisse entsprechen, da die Garage nur eine Höhe von einem Geschoss hat. Auch für das 
Erdgeschoss können ausreichend Belichtungs - und Belüftungsverhältnisse hergestellt werden, da 
die hier angeordnete Nutzung auch eine Fassade nach Süden zum Quartiersplatz hat. Des Weiteren 
darf keine Überbauung durch Balkone im Bereich der reduzierten Abstandsfläche erfolgen, da diese 
das festgesetzte Maß von 0,2H nicht einhalten würden. Durch die Festsetzung eines Mindestmaßes 
von 0,2H wird der Mindestabstand von 3 m laut BauO NRW eingehalten. Für den Brandschutz  ist 
gemäß § 30 BauO NRW ein Abstand von 2,50 m zur Grenze einzuhalten, was ebenfalls der Fall ist, 
wenn auch die Garage diesen Abstand nicht einhält. Die Abstandsfläche der Garage ist nicht gesi-
chert, daher wäre sie künftig nicht mehr in dieser Art zulässig. 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept, das in einem Wettbewerbsverfahren gemeinsam mit 
Vertretern der Politik, der Verwaltung und des Bauherrn ausgewählt wurde, ist eine Nord- Süd-Ver-

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bindung von der Bergisch Gladbacher Straße bis zum Park + Ride Parkplatz des S-Bahnhofes vor-
gesehen. Diese Verbindung verspringt im inneren Plangebiet, auf der Höhe des Quartiersplatzes 
und der Zuwegung von Westen, um etwa 15 m in Richtung Osten. Die Sichtlinie von der Bergisch 
Gladbacher Straße wird an dieser Stelle durch die seitliche Giebelwand des im südöstlichen Bereich 
des urbanen Gebiets MU  1 geplanten Baukörpers aufgefangen. Dieser soll an dieser Stelle offen 
gestaltet und mit Balkonen versehen werden, um eine Orientierung zum Quartiersplatz zu gewähr-
leisten.  
Das Verrücken dieses Baukörpers hätte Auswirkungen auf die Sichtachse der Fußgängerverbin-
dung, die dann nicht mehr von einem Baukörper, sondern teilweise von einer seitlichen Garagen-
wand und der angrenzenden Einfriedung aufgefangen würde. Dies entspräche nicht den städtebau-
lichen Ansprüchen an die Gestaltung des neuen Quartiers. Gleichzeitig ist die Nord- Süd-Achse je-
doch ein wichtiges Verbindungselement, das hier umgesetzt werden soll. Es wird im Zentrum des 
Plangebiets mit den Wegen aus anderen Richtungen vernetzt. Ein Verrücken dieser Wegeverbin-
dung ist aufgrund der Anforderungen an das westlich angeordnete Versorgungszentrum mit einem 
durchgehenden Erdgeschoss nicht möglich.  
Ebenfalls wird innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 eine weitere Reduzierung der Abstandsfläche 
zwischen dem Grundstück des Bestandsgebäudes Möhlstraße 20 und dem nördlich angrenzend 
geplanten Gebäude festgesetzt , um an dieser Stelle einen Neubaukörper zu integrieren, dessen 
seitliche Abstände den Abständen der benachbarten bestehenden Bebauung entsprechen. Auf-
grund dessen darf die Abstandsfläche hier auf eine Abstandsfläche von 0,2H jedoch mindestens  
3 m reduziert werden. Bei Ausschöpfung der zulässigen Gebäudehöhe wäre vorliegend ein Abstand 
von 4,80 m erforderlich (0,4H). Vorliegend soll das Bild von solitären Gebäuden mit einem etwa 3 m 
breitem Abstand zur Grenze vervollständigt werden. Auch durch die Reduzierung der Abstandsflä-
che bleiben hier die Belichtungsverhältnisse und die Belüftung sowohl für das geplante als auch für 
das bestehende Gebäude ausreichend berücksichtigt, da sowohl vor als auch hinter den Gebäuden 
ausreichende Abstände vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass in den seitlichen Fas-
saden eher kleinere Fenster von Nebenräumen angeordnet werden. 
Urbane Gebiete MU 2.1 / MU 2.2 / MU 3 
Bei dem Bereich zwischen dem MU 2.2 (0,1H) bzw. MU 3 (0,2H) handelt es sich um eine Gebäude-
fuge zwischen der entsprechend dem städtebaulichen Konzept vorgesehenen Quartier sgarage im 
Norden und der Wohnbebauung im Süden. Hier wird eine Reduzierung der Abstandsflächen ermög-
licht, um eine dichte urbane Bebauungsstruktur und ein vor Lärm geschütztes inneres Plangebiet, 
wie im städtebaulichen Konzept vorgesehen, zu gewährleisten.  
Die Quartiersgarage ist hinsichtlich der Belüftung und Belicht ung sowie Privatsphäre nicht schutz-
bedürftig. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 sind generell Wohnnutzungen nicht zulässig, so 
dass sichergestellt ist, dass hier keine schutzbedürftige Nutzung entsteht, bei der ein höheres Ab-
standsflächenmaß erforderlich wäre. Die südlich innerhalb des urbanen Gebiets  MU 3 geplanten 
angrenzenden Wohnungen sind an dieser Stelle nach Osten und Westen (nicht zur Quartiersgarage) 
orientiert. Die Festsetzung hinsichtlich der möglichen Verringerung der Abstandsfläche wurde für  
eine seitliche Giebelwand getroffen, so dass hier keine übliche Schutzbedürftigkeit besteht.  
Für die westlich anschließende Südseite des urbanen Gebiets MU 2.1 und MU 2.2 wird ergänzend 
festgesetzt, dass die Abstandsfläche mit 0,2H berechnet werden darf. 0,2H entspricht der zulässigen 
Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen für urbane Gebiete  MU gemäß §  6 Abs. 5 
BauO NRW. Vorliegend handelt es sich aufgrund des festgesetzten Wegerechtes für die Allgemein-
heit um eine mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vergleichbaren Wegefläche. Der Unterschied be-
steht lediglich in den Eigentumsverhältnissen. Aus diesem Grund wird das Abweichen von der Ab-
standsfläche von 0,4H an dieser Stelle als angemessen angesehen. Weiterhin liegen auch in diesem 
Bereich keine Schutzwürdigkeiten vor, da die Reduzierung der Abstandsfläche sich voraussichtlich 
auf die Quartiersgarage und die vorgesehene kulturelle Nutzung bezieht.

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Urbanes Gebiet MU 4 
Für die Nordwestseite im Bereich des urbanen Gebiets MU4 wird eine Reduzierung der Abstands-
fläche zu dem Gebietseingang hin festgesetzt. Die Reduzierung ist an dieser Stelle erforderlich, um 
die Anordnung von Balkonen zu dem geplanten Weg hin zu ermögli chen. Gemäß BauO NRW gilt 
zu öffentlichen Verkehrsflächen in Urbanen Gebieten eine Abstandsfläche von 0,2H. Vorliegend hat 
der geplante Weg durch die Festsetzung des Geh-, Fahrradfahr- und Leitungsrechtes zugunsten der 
Allgemeinheit einen öffentlichen Charakter und ist daher ähnlich zu bewerten, ist jedoch eine private 
Fläche. 
6.6 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
Im Sinne eines geordneten und attraktiven städtebaulichen Erscheinungsbildes wird im Bebauungs-
plan festgesetzt, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und des sonstigen Sonder-
gebiets SO oberirdische Einzelgaragen, Carports und Stellplätze unzulässig sind. Die Unterbringung 
erfolgt zum Teil in Tiefgaragen (sonstiges Sondergebiet SO und MU 1) und im Übrigen in einer Quar-
tiersgarage.  
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in der Quartiersgarage vorgesehen, um eine städtebaulich 
verträgliche Lösung für die Anordnung der notwendigen Stellplätze zu schaffen und eine grüne Ge-
staltung der Oberflächen zu ermöglichen. Zusätzlich wird eine relativ kleine Tiefgarage im Bereich 
des urbanen Gebiets MU 1 für KFZ und Fahrräder sowie im Bereich des urbanen Gebiets MU 3 für 
den Nachweis der verbleibenden notwendigen Fahrradstellplätze ermöglicht. Somit sind Stellplätze 
innerhalb der urbanen Gebiete MU und innerhalb des sonstigen Sondergebiets SO nicht erforderlich 
bzw. würden dem Ziel der städtebaulichen Planung nicht gerecht. Tiefgaragen sind innerhalb der 
mit „UG“ gekennzeichneten Baugrenzen für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und 
innerhalb der oberirdischen Baugrenzen zulässig (siehe Kapitel 6.4). 
In dem festgesetzten urbanen Gebiet MU 1 sind Stellplätze und Garagen (Ga/St) nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. Anders als in den übrigen Baugebieten wird innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 
eine Fläche festgesetzt, in der Stellplätze zulässig sind. Diese Festsetzung gilt für ein in den Bebau-
ungsplan aufgenommenes Fremdgrundstück (Möhlstraße 16), das sich nicht im Eigentum des In-
vestors befindet. Die bestehende Garage auf diesem Grundstück dient dem Stellplatznachweis der 
in dem Hauptgebäude vorhandenen Wohnungen. Die Garage ist aber nach den geltenden Vorschrif-
ten nicht mehr genehmigungsfähig (siehe Kapitel 6.5). Um den Stellplatznachweis für die Wohnun-
gen auch zukünftig führen zu können, wurde daher im Bereich der bestehenden Garage eine Fläche 
festgesetzt, in der Stellplätze und Garagen angeordnet werden dürfen. Im Rahmen der Baugeneh-
migung muss nachgewiesen werden, dass die Abstandsflächen eingehalten werden. Dies kann ent-
weder durch eine Grunddienstbarkeit oder durch eine kleinere Garage erfolgen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgarage  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des sonstigen Sonder-
gebiets SO und innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen und Ga-
ragen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig sind.  
Hierdurch wird sichergestellt, dass der motorisierte Verkehr an einer verkehrssicheren Stelle in die 
jeweilige Tiefgarage geleitet wird. Die Festsetzung wurde dabei so getroffen, dass die Einfahrt eine 
gewisse Mindestentfernung (ca. 35 m) von der Bergisch Gladbacher Straße (SO-Gebiet) bzw. der 
Möhlstraße (MU 1) hat, um einerseits einen Rückstau zu verhindern und andererseits für ausfah-
rende Fahrzeuge ausreichend Bewegungsraum vor der jeweiligen Mündung zu schaffen.  Für die 
übrigen Baugebiete wird keine Beschränkung der Anordnung der Zufahrten festgesetzt, da sich hier 
weniger Konfliktpotential ergibt. 
Entlang der im östlichen Plangebiet geplanten Straßenverkehrsfläche dürfen entsprechend den An-
gaben in der Planzeichnung, auf der östlichen Seite zum angrenzenden Fremdgrundstück keine Ein-

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und Ausfahrten angeordnet werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um dafür zu sorgen, dass 
auf dem angrenzenden gewerblich genutzten Grundstück keine bebaubaren Grundstücke entste-
hen, die der zukünftigen Planung für diesen Bereich widersprechen würden.  
6.7 Nebenanlagen 
Gemäß (§ 9 Abs.  1 Nr.  4 BauGB und §  14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird für die urbanen Ge-
biete MU 1 bis MU 4 und festgesetzt, dass Nebenanlagen gemäß §  14 Abs. 1 BauNVO innerhalb 
der gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind Zugangswege, Stütz-
mauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und Spielflächen für Kleinkinder sowie die 
gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) zulässigen Nebenanlagen.  
Diese Festsetzung dient einer grünen Gestaltung der Vorgartenzonen und somit einem grünen Ge-
samtbild der Siedlung. Die Vorgartenzonen sind prägend für den Eindruck der Siedlung und sollen 
daher von Nebenanlagen weitestgehend freigehalten werden. Es wurden Ausnahmen festgesetzt 
für notwendige bauliche Einrichtungen für die Zuwegungen und für nicht überdachte Stellplätze für 
Fahrräder, um eine funktionsgerechte Nutzung der baulichen Anlage zu gewährleisten. 
Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO wird darüber hinaus festgesetzt, 
dass Standorte für Müllsammelbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen zuläs-
sig sind. Diese Festsetzung dient der gestalterischen Steuerung von Müllstandorten und entspricht 
den im Freiraumkonzept erarbeiteten Vorgaben. Hiermit soll vermieden werden, dass Müllstandorte 
in Bereichen entstehen, an denen sie eine störende Wirkung entfalten. Der Notwendigkeit der An-
ordnung von Abfallsammelbehältern wird mit der Planung ausreichend Rechnung getragen. Ziel ist 
es, ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewähren und die Aufenthaltsqualität der Grünfläche 
nicht negativ zu beeinträchtigen. Andererseits soll die direkte Abholung durch die Müllentsorgungs-
unternehmen ermöglicht werden. 
Des Weiteren wird im B ebauungsplan festgesetzt, dass Anlagen zur Versorgung des Gebiets mit 
Elektrizität (im Sinne des §  14 Abs. 2 BauNVO) innerhalb des sonstigen Sondergebiets SO aus-
nahmsweise zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird eine flexible Anordnung dieser Anlagen in 
Abstimmung mit den Behörden grundsätzlich ermöglicht. Dabei muss im Einzelfall abgestimmt wer-
den, wo die Trafostationen angeordnet werden, um städtebauliche Belange und gesundheitliche 
Belange zu berücksichtigen. 
6.8 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde-
rung gefördert werden könnten 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. Mai 2017 ist die Investorin verpflichtet, 30  % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geför-
derten Segment gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW zu 
errichten. 
Es wird daher die Festsetzung getroffen, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU  1 und MU 4 mit 
„ÖGW“ (öffentlich geförderter Wohnungsbau) gekennzeichneten Baufelder Wohngebäude errichtet 
werden müssen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB. Demnach ist im Rahmen der Baugenehmi-
gung lediglich die Förderfähigkeit der Wohngebäude nachzuwe isen. Flankierende Verpflichtungen 
im städtebaulichen Vertrag sind weitergehender und regeln sowohl die Realisierung und Inbetrieb-
nahme als auch die Vermietung zu einem bestimmten Mietzins über einen Zeitraum von 25 bzw. 30 
Jahren. 
Die in der Planzeichnung  gekennzeichneten Gebäude entsprechen dem Ergebnis einer mit dem 
Fördergeber vorabgestimmten Machbarkeitsstudie. In diesen kann der Anteil von 30 % der beab-
sichtigten neu geschaffenen Wohnungsbau- Geschossfläche nachgewiesen werden. Mit Blick auf 
ggf. sich zukünftig ändernde Förderbestimmungen, kann eine Befreiung von dieser Festsetzung im 
Einzelfall in Aussicht gestellt werden, um die Realisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus

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in anderen Gebäuden innerhalb des Plangebiets zu ermöglichen – solange der Anteil von 30 % nicht 
unterschritten wird. 
Im städtebaulichen Vertrag wird die Umsetzung von gefördertem Wohnungsbau entsprechend ge-
sichert. Nach der derzeitigen Planung wird von etwa 80 Wohnungen ausgegangen. 
6.9 Verkehrsflächen 
6.9.1 Private Verkehrsflächen 
Zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird im Eingangsbereich der Bergisch Gladbacher Straße 
eine private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz festgesetzt.  
Diese festgesetzte Fläche soll der Unterbringung von Car-Sharing Stellplätzen und von Ladestruktur 
für die elektrische Mobilität dienen. Ergänzend sollen hier innerhalb der privaten Verkehrsfläche 
Bäume und Grün nach den Vorgaben des Erschließungs- bzw. Freiraumkonzepts angeordnet wer-
den. Der gesamte Bereich der privaten Verkehrsfläche soll öffentlich zugänglich sein. 
Entsprechend dem Erschließungskonzept  werden zehn private Stellplätze und dazu gehörende 
Grünanlagen unmittelbar entlang der vorgesehenen Erschließungsstraße im Eingang des Plan ge-
biets verortet. Durch die Festsetzung als private Verkehrsfläche können davon vier Stellplätze für 
Fahrzeuge eines privaten Car-Sharing Anbieters (Cambio) sowie zwei Stellplätze für mobilitätsein-
geschränkte Personen hier verortet werden. Des  Weiteren können alle Stellplätze mit Ladeinfra-
struktur versehen werden. 
6.9.2 Straßenverkehrsflächen 
Die Planstraße, die das Plangebiet entlang der Ostseite und auf der Nordseite erschließen soll, wird 
durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich vorbereitet. Auf diese Weise 
wird zugleich die künftige Erschließung der östlich angrenzenden Flächen (Ideenteil im Wettbe-
werbsverfahren) gesichert. Durch die Festsetzung wird des Weiteren ein Straßenausbau nach den 
Vorgaben der Stadt Köln (Abmessungen siehe unten) ermöglicht. Es ist vorgesehen, dass die Straße 
zunächst durch den Investor nach den Vorgaben der Stadt Köln erstellt wird und nach Fertigstellung 
optional an die Stadt Köln übertragen wird.  
Straßengeometrisch ist im Eingangsbereich von der Bergisch Gladbacher Straße aus , die Entste-
hung einer Wendemöglichkeit vorgesehen. Über die  Straßenverkehrsfläche im Eingangsbereich 
werden u. a. die Tiefgarage und die Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels sowie die weiteren 
Nutzungen innerhalb des Sonder gebiets SO erschlossen. Die Planstraße wird durch den Investor 
als Privatstraße hergestellt. Dabei berücksichtigt er die anerkannten Regeln der Technik sowie die 
Vorgaben der Stadt Köln. Nach Fertigstellung wird die Stadt Köln prüfen, ob eine Übernahme als 
öffentliche Verkehrsfläche teilweise möglich ist. 
Die nördlich an diese Straßenverkehrsfläche anschließende Planstraße hat eine Gesamtbreite von 
etwa 9,05 m. Diese  Straßenverkehrsfläche ist mit 9,30 m im Norden und mit 9,05 m unmittelbar 
oberhalb der Wendeanlage festgesetzt und wird durch den Investor ohne Vorgaben durch die Stadt 
hergestellt und verbleibt in privater Hand. Die Zugänglichkeit soll durch die Eintragung eines Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechtes zu Gunsten der Allgemeinheit im Grundbuch gesichert werden. 
Im Norden des P langebiets führt die Planstraße um die hier geplante Quartiersgarage herum und 
verläuft weiter bis zur Möhlstraße. Vorgesehen ist im Nordwesten eine 6 m breite Fahrbahn und ein 
2,50 m breiter Gehweg. Im Nordwesten werden zusätzlich vier Parkplätze und Beete für Grünanla-
gen und Bäume angeordnet. 
Um zu verhindern, dass für das östlich angrenzende Grundstück Baurecht entsprechend dem 
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 75500/03 i.V.m. §  34 BauGB durch den Anschluss an die

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geplante Straße entsteht und die im Ideenteil vorgesehene urbane Planung ggf. hierdurch verhin-
dert, wird festgesetzt, dass Ein-  und Ausfahrten auf der östlichen Seite der Planstraße unzulässig 
sind. In einem späteren Planverfahren zur Neuordnung der östlich angrenzenden Flächen kann 
diese Festsetzung durch eine Überlagerung an dieser Stelle rückgängig gemacht werden. Somit 
erfolgt diese Festsetzung im Sinne einer geordneten zukünftigen städtebaulichen Entwicklung.  
6.10 Maßnahmen zum Artenschutz 
Mit dem Umbau bzw. Abriss von Gebäuden sowie der Rodung von Bäumen kann eine Zerstörung 
von Fledermausquartieren sowie Quartieren für den Haussperling nicht ausgeschlossen werden. 
Da basierend auf der getätigten Untersuchung keine Aussage zur tatsächlichen Anzahl der Fleder-
mäuse getroffen werden kann, wurde im Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2 (ASP 2) 
die Artengruppe Zwergfledermaus und Haussperling im Rahmen einer Worst-Case Betrachtung 
behandelt. Gemäß dieser Betrachtung kann vorliegend von drei Gebäudequartieren und zwei Höh-
lenbäumen der Zwergfledermaus ausgegangen werden. Für den Haussperling wird von einem 
Vorkommen von bis zu 15 Brutpaaren ausgegangen. Aufgrund dieser Annahmen werden entspre-
chend der Empfehlungen der ASP Stufe 2 Festsetzungen für vorgezogene Artenschutzmaßnah-
men (CEF-Maßnahmen) getroffen. Bei Einhaltung der Maßnahmen kann eine damit einherge-
hende, potenzielle Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Lebensstätten vermieden werden. 
Demnach sind gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und 
innerhalb des Sondergebiets SO für die Zwergfledermaus insgesamt drei Gebäudequartiere und 
zwei Höhlenbäume auszugleichen. Hierdurch sind insgesamt 15 Unterputzquartiere oder alternativ 
bzw. als temporärer Ersatz 15 Oberputzquartiere sowie 20 Baumquartiere entsprechend der ge-
troffenen Festsetzungen und mit ökologischer Baubegleitung sowie unter Einhaltung der in der 
ASP und in den Festsetzungen enthaltenen Hinweise anzubringen entsprechend der Vorgaben der 
Artenschutzprüfung. Für den Haussperling sind 15 potentielle Reviere auszugleichen, hierzu sind 
insgesamt 45 Nisthilfen an Gebäuden zu installieren. Die Ausbringungsorte sind mit der Unteren 
Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen und die in den Festsetzungen aufgrund der ASP 2 ent-
haltenen Hinweise sind einzuhalten. 
Dauerhaft müssen keine Ober- und Unterputzquartiere parallel installiert werden. Auf die Ober-
putzquartiere für Fledermäuse muss in der näheren Umgebung zurückgegriffen werden, wenn 
noch keine Unterputzquartiere in den Neubauten installiert wurden bzw. installiert werden können. 
Sofern schlussendlich Unterputzquartiere geplant sind, müssen bis zu deren Installation Oberputz-
quartiere am verbleibenden Bestand installiert werden. Letztere können nach erfolgreicher Installa-
tion der Unterputzquartiere in den Neubauten, außerhalb der Aktivitätszeit der Art und nach vorhe-
riger Besatzkontrolle inklusive erbrachtem Negativnachweis, abgehangen werden. Diese Vorge-
hensweise muss frühzeitig geplant und die Bauabschnitte daran angepasst werden. Sollte von der 
Installation von Unterputzquartieren abgesehen werden, so sind dauerhafte Oberputzquartiere er-
forderlich. 
Bei der Verwendung von 2FR Fassadenröhren (Unterputzquartier) kann 
auf die Einhaltung eines 
Abstands von 5 m zwischen den Quartieren verzichtet werden, wenn jene als Dreiergruppe 
mittels der Durchstiegsmöglichkeit an den Kastenseiten verbunden werden. 
Weitere allgemeindienliche Maßnahmen zum Artenschutz (Beachtung von Rodungszeiträumen, 
Hinweise zur Beleuchtung und Maßnahmen an Gebäuden gegen Vogelschlag) werden als Hin-
weise in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die Einhaltung der Hinweise ist notwendig zur Vermeidung einer potenziellen Tötung von Indivi-
duen bzw. Zerstörung von Lebensstätten. Zudem ist eine Stunde vor Beginn der tatsächlichen Ab-
brucharbeiten zu stören und einmal begonnene Abbrucharbeiten sind kontinuierlich fortzuführen. 
Neben der Verhinderung von zwischenzeitlichen Neubesiedlungen wird damit auch der Ta-
geslethargie der Fledermäuse Rechnung getragen. Durch die vorgelagerte Störung soll gewähr-
leistet werden, dass potenziell vorkommende Fledermäuse ausreichend Zeit haben, um aus der

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Tageslethargie zu erwachen und das Gebäude selbstständig und unverletzt zu verlassen. Von der 
Störung selbst darf aber keine Verletzungsgefahr für potenziell vorkommende Tiere ausgehen.  
Sofern gemäß Vermeidungsmaßnahmen des Fachbeitrags der Einsatz einer ökologischen Baube-
gleitung (ÖBB) erforderlich ist, darf jene die Strukturen frühestens zwei Tage vor den geplanten 
Arbeiten kontrollieren. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darf mit 
den Arbeiten begonnen werden. Die ÖBB ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der UNB unaufge-
fordert vorzulegen. 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Im inneren Plangebiet wird ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und ein Geh -, 
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln festge-
setzt, um die erforderliche Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der angrenzenden öffentlichen Grünflächen sowie der unterirdisch möglicherweise vorhandenen 
Leitungen planungsrechtlich zu sichern. Durch die Planungsrechtliche Sicherung wird gewährleistet, 
dass entsprechende Eintragungen im Grundbuch als Grunddienstbarkeit oder als Baulast im Rah-
men der Umsetzung erfolgen müssen. Mit den Geh- und Fahrrechten soll auch ein Recht zum Ver-
weilen einhergehen und grundbuchlich gesichert werden. 
Zu den allgemein zugänglichen Flächen gehören insbesondere die gemäß städtebaulichem Konzept 
vorgesehenen Nord-Süd- sowie Ost-West-Durchwegungen, um dem Ziel einer durchgängigen fuß-
läufigen Wegeverbindung durch das Plangebiet zu entsprechen. Im Bereich des Entreeplatzes und 
des Quartiersplatzes werden die GFL-Flächen so aufgeweitet, dass die Platzflächen abgedeckt wer-
den.  
6.12 Flächen für die Rückhaltung und die Versickerung von Niederschlagswasser 
Die für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 14 BauGB als Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser fest-
gesetzt. Das vorliegende Freiraumkonzept sieht die Anordnung von Muldenrigolen und Mulden im 
inneren Plangebiet angrenzend an die öffentlichen Grünflächen vor. Die Festsetzung dient somit der 
Sicherung des der Planung zugrunde liegenden Freiraum- und Entwässerungskonzepts und somit 
einem klimagerechten Umgang mit dem Regenwasser.  Die Festsetzung erfolgt überlagernd als 
Randsignatur mit der gleichzeitigen Festsetzung der Fläche als private Grünfläche (siehe Kap. 
6.13.1). 
6.13 Grünflächen 
6.13.1 Private Grünfläche 
Nördlich des Sondergebiets (SO) wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche 
für die Versickerung von Niederschlagswasser“ festgesetzt. Die Festsetzung dient einer grünen Ge-
staltung der an dieser Stelle vorgesehenen privaten Entwässerungsanlagen und trägt somit zur grü-
nen Gesamtgestaltung im inneren Plangebiet entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen bei. 
Mit der Zweckbestimmung wird sichergestellt, dass der Nutzungszweck der privaten Grünfläche um-
gesetzt werden kann. 
Durch die Festsetzung als private Grünfläche wird g leichzeitig dafür gesorgt, dass das Nieder-
schlagswasser der Dachflächen auf dem privaten Grundstück zur Versickerung gebracht wird. Zur 
Gestaltung der Fläche im Anschluss an die öffentlichen Grünflächen werden ergänzend Gestal-
tungsfestsetzungen getroffen (siehe Kapitel 7.4). 
6.13.2 Öffentliche Grünfläche 
Der überwiegende Anteil der Grünfläche im Innenbereich des Plangebiets wird als öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Durch die Festsetzung sollen die grüne 
Gestaltung und somit eine ansprechende städtebauliche Qualität im inneren Plangebiet ges ichert 
werden. Mit der Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird gleichzeitig die Zugänglichkeit durch die

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Allgemeinheit sichergestellt. Die Zweckbestimmung „Parkanlage“ entspricht der beabsichtigten nut-
zerfreundlichen Gestaltung mit überwiegend Scherrasen, Bäumen und Freiraummobiliar. Weiterhin 
wird durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche die Umsetzung der Anforderungen als Kom-
bifläche (siehe Kapitel 4.10) gewährleistet.  
Ein Teilbereich, der für einen öffentlichen Spielplatz hergerichtet werden soll, wird als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „ Spielplatz“ festgesetzt. Die Größe der festgesetzten Spiel-
platzfläche entspricht mit etwa 940 m² der Fläche, die voraussichtlich im Rahmen der Baugenehmi-
gung entsprechend dem kooperativen Baulandmodell für die derzeit geplante Anzahl an Wohnein-
heiten vorgehalten werden muss.  
Diese Spielplatzfläche soll sowohl den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch den  
umliegenden Bestandswohnungen dienen. Sie wird zentral im Plangebiet bewusst so angeordnet, 
dass eine gute und sichere Erreichbarkeit, Einsehbarkeit und soziale Sicherheit gewährleistet wird. 
Die Herstellung der  gesamten öffentlichen Grünfläche einschließlich der  Spielplatzfläche wird als 
Kombifläche im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
6.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet u. a., dass schädliche Umweltein-
wirkungen in Form von Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen soweit wie möglich zu ver-
meiden sind. 
6.14.1 Schallimmissionen aufgrund von Verkehrslärm 
Auf das Plangebiet wirken der Straßenverkehrslärm der Bergisch Gladbacher Straße und der Möhl-
straße, Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahnstrecke und Gewerbelärm, insbeson-
dere des östlich angrenzenden Gewerbegebiets , ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, um die auf das Plangebiet ei nwirkenden 
Lärmimmissionen sowie die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und 
das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten.  In der schalltechnischen Untersuchung wurde 
für die Bergisch Gladbacher Straße das aktuell geltende Tempolimit von 30 km/h berücksichtigt. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind die Orientierungs-
werte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2023) maßgeblich. Zur Beurteilung der Ver-
kehrslärmeinwirkungen auf urbane Gebiete (MU) gelten demnach Orientierungswerte von 60 dB(A) 
tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 Uhr – 06:00 Uhr).  
Für das Sondergebiet werden vorliegend ebenfalls die für urbane Gebiete geltenden Orientierungs-
werte herangezogen. Die vorbereitete Nutzungsmischung für das festgesetzte Sondergebiet unter-
scheidet sich von dem Nutzungskatalog für urbane Gebiete im Wesentlichen durch die Zulässigkeit 
von großflächigem Einzelhandel.  
Der Schutzanspruch eines urbanen Gebiets wird somit vorliegen als zutreffend erachten. 
Bei freier Schallausbreitung werden die Orientierung swerte für urbane Gebiete (MU) für den Ge-
samtverkehrslärm (Straße und Schiene) sowohl im nördlichen als auch im westlichen und südlichen 
Plangebiet überschritten (siehe Umweltbericht Kapitel 8.5.12.1).  
Unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung und der Abstände der Gebäude werden die Orien-
tierungswerte am Tag, bei Betrachtung des am stärksten betroffenen Geschosses,  im Nahbereich 
der Bergisch Gladbacher Straße um bis zu 8 dB überschritten. 
Nachts werden die Orientierungswerte ebenfalls im Nahbereich der Bergisch Gladbacher Straße um 
bis zu 11 dB sowie vereinzelt entlang der Möhlstraße und im nordwestlichen Plangebiet um bis zu

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1 dB überschritten. An allen anderen Gebäuden im Plangebiet werden die Orientierungswerte so-
wohl tagsüber als auch nachts eingehalten. 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte durch Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der 
Bergisch Gladbacher Straße und entlang der Möhlstraße Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich 
(siehe Kapitel 6.14.3, 6.14.4 und 6.14.5). 
6.14.2 Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms werden die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung 
zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm) herangezogen. Die Immissionsrichtwerte für u rbane Ge-
biete (MU) liegen gemäß TA-Lärm bei 63 dB(A) tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts 
(22:00 Uhr – 06:00 Uhr). Für das Sondergebiet wird auch hier auf die Immissionsrichtwerte für ur-
bane Gebiete geltenden Werte zurückgegriffen (siehe Kapitel 6.14.1). Der maßgebliche Immission-
sort für den die Geräuschbeurteilung nach TA-Lärm vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen 
außerhalb 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Im direkten Umfeld befinden sich mehrere (potenzielle) Lärmquellen. Im Norden sind P ark + Ride 
Parkplätze und ein P ark + Ride Parkhaus, sowie Flächen für Bahnanlagen und östlich ein im Be-
bauungsplan Nr. 75500/3 festgesetztes uneingeschränktes und ein eingeschränktes Gewerbege-
biet. Innerhalb des Plangebiets befindet sich zudem im Bestand ein Rewe Markt der von 7:00 Uhr 
bis 0:00 Uhr geöffnet ist und ein McDonald` s mit Drive-in sowie die zu den Betrieben gehörenden 
Stellplätze, die auch im Nachtzeitraum genutzt werden. Da die Umsetzung des städtebaulichen Kon-
zepts in Bauabschnitten erfolgen soll (siehe Kapitel 5.1), wurden im Rahmen eines Schallschutzgut-
achtens nicht nur der Endausbauzustand, sondern auch die Bauabschnitte betrachtet. 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass  bei einer Betrachtung der gesamten Gewerbelärm-
belastung nach Erstellung des ersten Bauabschnittes (BA 1) und bei freier Schallausbreitung bei 
laufendem Betrieb des Rewe Markts und der McDonald` s-Filiale, die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm nachts in weiten Teilen des Plangebiets um bis zu 6 dB überschritten werden. Bei Betrach-
tung mit schallabschirmender Wirkung sind insbesondere die südöstlichen Fassaden der urbanen 
Gebiete MU 1 und MU 4 durch den Gewerbelärm des Rewe-Markts und der McDonald`s-Filiale be-
troffen (Abb. 23 im Schallschutzgutachten). Weiterhin liegt eine Überschreitung an den nördlichen, 
östlichen und südlichen Fassaden des MU 2.2 vor. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 werden 
Wohnnutzungen ausgeschlossen, so dass hier keine schützenswerten Nutzungen vorliegen. Zuläs-
sige Büronutzungen sind aufgrund des Betriebes zum Tageszeitraum nicht betroffen. 
Im zweiten Bauabschnitt (BA 2), bei Umsetzung des MU 3 und nach Beendigung des Betriebes des 
Rewe-Markts jedoch weiterem Betrieb der McDonald`s-Filiale, kommt es zu geringeren Überschrei-
tungen als im BA 1. Bereits bei freier Schallausbreitung sind deutlich weniger Bereiche innerhalb 
des urbanen Gebiets betroffen. Bei der Gesamtbetrachtung nachts mit schallabschirmender Wir-
kung liegen noch Überschreitungen bis zu 3 dB(A)  an den nach Süden orientierten Fassaden des 
urbanen Gebiets MU 1 und MU 3 und an den nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Ge-
biets MU 4 aufgrund des Betriebes der McDonald`s-Filiale vor. Höhere Überschreitungen (bi9s zu 4 
dB) ergeben sich an den nach Osten orientierten Fassaden des MU 3 aufgrund der östlich angren-
zenden Gewerbebetriebe der Nachbargrundstücke. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Bebauung werden im Endausbauzustand 
(BA3) die Immissionsrichtwerte an den nordöstlichen und östlichen Fassaden innerhalb der urbanen 
Gebiete MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 tags um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschrit-
ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die höchsten Überschreitungen innerhalb des urbanen Ge-
biets MU 2.2 (geplante Quartiersgarage) vorliegen. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 3 kommt es 
an den östlichen Fassaden zu Überschreitungen von bis zu 1 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts. Im 
Bereich der östlichen Fassaden innerhalb des Sonder gebiets SO kommt es zu Überschreitungen

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des Immissionsrichtwertes von bis zu 2 dB(A) nachts. Weitere Überschreitungen an den Baugren-
zen innerhalb des Plangebiets liegen nicht vor.  
Aufgrund der Überschrei tungen der Immissionsrichtwerte tags und nachts sind Maßnahmen zum 
Schutz vor Lärm erforderlich (siehe Kapitel 6.14.6). 
6.14.3 Aktive Schallschutzmaßnahmen  
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich gegenüber-
passiven Maßnahmen z. B. an den Gebäuden selbst vorzuziehen. In der vorliegenden Planung stellt 
der Straßenverkehr auf der Bergisch Gladbacher Straße die Hauptimmissionsquelle dar. Um in dem 
vorliegenden Fall eine aktive Schallschutzmaßnahme effektiv umsetzen zu können  und den Ver-
kehrslärm abzuschirmen, müsste eine Schallschutzwand in Gebäudehöhe zwischen der Bergisch 
Gladbacher Straße und den geplanten Gebäudekörpern in Betracht gezogen werden. Eine entspre-
chend hohe Lärmschutzwand an diesem Standort wäre weder praktikabel noch mit dem städtebau-
lichen Bild vereinbar. 
6.14.4 Passive Schallschutzmaßnahmen 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich nicht umsetzbar sind, werden im Bebauungsplan 
passive Maßnahmen zum Schallschutz in Form von Mindestanforderungen an die Luftschal ldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürfti-
ger Nutzungen auf Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
Beuth Verlag GmbH, Berlin) festgesetzt. Der für die Bestimmung des Schalldämm-Maßes anzuset-
zende maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich vorliegend aus dem Verkehrs- und dem Gewer-
belärm mit einer Erhöhung von 3 dB zur Berücksichtigung des schrägen Schalleinfalls auf die Au-
ßenbauteile. Für eine erhöhte nächtliche Störwir kung wird ein Zuschlag von 10 dB vergeben.  Im 
Bebauungsplan werden in Abhängigkeit der ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel Lärmpegel-
bereiche festgesetzt. Es erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche IV und V im Bereich der 
Baugebiete unter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung. 
Die Anforderungen an die Schalldämm -Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen 
ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten und des maßgeblichen Au-
ßenlärmpegels entsprechend der DIN 4109 als Differenz zwischen dem Maßgeblichen Außenlärm-
pegel und dem zu berücksichtigenden Innenraumpegel. Die höchsten errechneten Maßgeblichen 
Außenlärmpegel betragen 75 dB(A) entlang der Bergisch Gladbacher Straße, woraus sich über-
schlägig ein mindestens einzuhaltendes bewertetes Schalldämm -Maß der Außenbauteile von 
45 dB(A) bei einer schutzbedürftigen Nutzung ergäbe (siehe Tabelle 4, Seite 53 - 55 des Immissi-
onsschutzgutachtens). An allen anderen Fassaden liegen geringere Anforderungen an die Schall-
dämmung der Außenbauteile vor. 
Von den aus den Festsetzungen resultierenden Schalldämm -Maßen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an einzelnen Ge-
bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Die Festsetzung berücksichtigt, dass mit 
Umsetzung der Bebauung eine abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude untereinander er-
folgt. Des Weiteren sind gemäß schalltechnischer Untersuchung an den Fassaden in den jeweiligen 
Geschossen unterschiedliche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten Lärmpegelbe-
reiche berücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel in dem 
lärmintensivsten Geschoss. 
Diese Festsetzung ist erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handelt 
und je nach Vorhabenplanung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.

- 47 - 
 
 
6.14.5 Fensterunabhängige Lüftung 
Im Nachtzeitraum (22: 00 – 6:00 Uhr) sind in Teilen des Plan gebiets maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden 
entlang der Bergisch Gladbacher Straße und die nördlichen Fassaden der urbanen Gebiete MU 1 
und MU 2.1. Da in den Bereichen an der Bergisch Gladbacher Straße Wohnnutzung zulässig ist, ist 
daher bei Schlaf - und Kinderzimmern von Wohnungen eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fens-
tern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 
Als kritischer Toleranzwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist entsprechend der Recht sprechung von 
einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszugehen, so dass weitere Maßnahmen zum 
Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu treffen sind. Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags 
wird im überwiegenden Plangebiet eingehalten.  
Der Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts wird jedoch nach den Berechnungen des Schallschutz-
gutachtens entlang der Bergisch Gladbacher Straße aufgrund der hohen Verkehrsbelastung um bis 
zu 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung besteht allerdings nur im vorspringenden Erdgeschoss 
des Sondergebiets, in dem keine Wohnnutzungen zulässig sind bzw. wo Einzelhandel und Gastro-
nomie umgesetzt werden soll. Weitere Festsetzungen zum Schutz vor Lärm sind daher nicht erfor-
derlich. 
6.14.6 Schutz vor Gewerbelärm 
Zum Schutz vor Gewerbelärm kommen nur aktive Maßnahmen oder Maßnahmen durch Gebäude- 
oder Grundrissgestaltung in Betracht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor dem geöffneten 
Fenster von schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden müssen, um bestehenden Gewerbebe-
trieben den Betrieb auch weiterhin zu ermöglichen. Aufgrund der Überschreitungen der Immissions-
richtwerte im Plangebiet (siehe Kapitel 6.14.2) werden daher Festsetzungen zum Schutz vor Ge-
werbelärm für den Worst Case, also für den Ausbauzustand nach Fertigstellung des ersten Bauab-
schnittes (BA 1) getroffen, da aufgrund der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplanes nicht si-
chergestellt werden kann, dass der zweite und dritte BA umgesetzt werden. Konkret wurde für das 
MU 1 der BA 1 (Rewe und McDonald`s sind noch in Betrieb) zugrunde gelegt. Für das MU 3 wurde 
der BA 2 (nur McDonald`s besteht noch) zugrunde gelegt und für das Sondergebiet wurde der End-
ausbauzustand zugrunde gelegt (sowohl Rewe als auch McDonald` s bestehen in der bisherigen 
Form nicht mehr).  
Auch wenn eine andere Baureihenfolge vollzogen werden sollte, handelt es sich bei den oben ge-
nannten Bauabschnitten auf jeden Fall um den jeweiligen Worst Case, da die im urbanen Gebiet  
MU 3 vorgesehene Bebauung nur bei Abriss des Rewe Markts und die im Sondergebiet SO vorge-
sehene Bebauung nur bei Abriss sowohl des Rewe Markts als auch der McDonald`s-Filiale umge-
setzt werden kann. Das würde sogar dann gelten, wenn die Bebauung nur teilweise umgesetzt 
würde.  
Im Bebauungsplan werden durch eine Nebenzeichnung die laut den Berechnungen des Immissi-
onsschutzgutachtens im Zustand nach Abschluss des ersten Bauabschnitts (BA 1) (Worst-Case) 
durch Beurteilungspegel von über 45 dB(A) betroffenen Bereiche gekennzeichnet. Gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die gekennzeichneten Flächen festgesetzt, dass innerhalb der in 
den Urbanen Gebieten MU 1, MU 2.1, MU 3 und MU 4 sowie in dem Sondergebiet SO festgesetz-
ten Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, öffenbare Fenster an den zum öst-
lich angrenzenden Gewerbegebiet und/oder zu den südöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzel-
handel- und Gastronomiebetrieben zugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen nicht 
zulässig sind.

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Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigung 
durch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass die zulässigen Immissionsricht-
werte der TA Lärm z. B. durch Betriebsaufgabe oder Betriebseinschränkungen, Baukörperstellung 
oder bauliche Abschirmung (z. B. durch Glasvorbauten als Sc hallschutzwand) eingehalten werden 
können. Insbesondere nach Abschluss des BA  2 und nach der vollständigen Umsetzung der Pla-
nung ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aufgabe der bestehenden Betriebe mit Außenpark-
plätzen und Nachtbetrieb geringere Schallanforderungen gelten. Nach vollständiger Umsetzung der 
avisierten Bebauung im Plangebiet kommt es nur noch zu Überschreitungen an den östlichen Fas-
saden zu den Gewerbebetrieben auf den Nachbargrundstücken. Daher ist die Festsetzung der Aus-
nahmeregelung zur Umsetzung der Planung erforderlich. 
Die bestehenden Gewerbebetriebe Rewe und McDonald`s befinden sich auf dem Grundstück des 
Investors. Bereits jetzt laufen Gespräche über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der durch 
diese Betriebe hervorgerufenen Schallemissionen. Beispielsweise würde bereits ein Vorziehen der 
Ladenschlusszeit von 24:00 Uhr auf 21:30 Uhr ausreichen, um die Immissionsrichtwerte einzuhal-
ten. Später soll der Rewe Markt nach Möglichkeit in das neu geplante Gebäude umziehen. Trotz der 
relativ großen Bereiche, in denen entsprechend der Bebauungsplan -Festsetzungen Schallschutz-
maßnahmen vorgesehen werden müssen, wird somit sichergestellt, dass durch eine sukzessive An-
passung der Endausbauzustand als Ziel der Planung erreicht und umgesetzt wird.  
6.14.7 Außenwohnbereiche 
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist davon auszugehen, dass die angemessene Nutzung 
von Außenwohnbereichen, wie z.B. Balkone/Terrassen/Loggien, ohne zwingende Maßnahmen zum 
Schallschutz, bis zu einem Beurteilungspegel von 62 dB(A) am Ta ge möglich ist. Bei Einhaltung 
dieses Wertes ist keine unzumutbare Störung der Kommunikation sowie der Erholung anzunehmen.  
Gemäß städtebaulichem Konzept sind Außenwohnbereiche insbesondere zu dem begrünten Innen-
bereich des Quartiers und zu den Innen höfen der geplanten urbanen Gebiete (MU) vorgesehen. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung würde das Plangebiet so abgeschirmt, dass in die-
sen Bereichen keine Überschreitung des Beurteilungspegels auftreten wird. Auch die nach Norden 
orientierten Fassaden sind aufgrund ihres Abstandes zu den Bahnanlagen nicht von einem Beurtei-
lungspegel oberhalb von 62 dB(A) betroffen. Lediglich für die Fassaden entlang der Bergisch Glad-
bacher Straße und für die nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Gebiets MU 3 liegen ge-
mäß der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung, unter Berücksichtigung der schallabschir-
menden Wirkung der geplanten Gebäude, höhere Beurteilungspegel vor. Für die Bereiche mit einem 
Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) wird daher festgesetzt, dass Schall-
schutzmaßnahmen zu treffen sind. Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte 
Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. Ziel der Festsetzung ist es den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Plangebiet 
ruhige Freibereiche zur Verfügung zu stellen. 
Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass bei Wohnun gen mit einem weiteren Balkon auf der 
lärmabgewandten Seite ein Aufenthalt im Freien auch ohne Beeinträchtigung durch Lärmimmissio-
nen möglich ist. Für die Anordnung von Balkonen und Terrassen ergeben sich keine erhöhten An-
forderungen bei Umsetzung des BA 1, da der Beurteilungspegel von 62 dB(A) am Tage eingehalten 
wird. Erst bei Umsetzung des BA 2 kommt es zu Beurteilungspegeln von mehr als 62 dB(A) an den 
nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Gebiets MU 3, die sich auch bei der Umsetzung des 
Endausbauzustandes nicht ändern.  
6.14.8 Verkehrslärmimmissionen im Umfeld 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung (Im-
missionsorte Untereschbacher Straße 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, Steinenbrücker Straße 2, 4, 6, 8, 10,

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und 12 sowie Möhlstraße 29 und 31) in dem Schallschutzgutachten ermittelt. Die untersuchten Im-
missionsorte liegen demnach überwiegend südlich der Bergisch Gladbacher Straße (Zeilenbebau-
ung) und westlich des Plangebiets in der Möhlstraße. Die „Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BIm-
SchV“ legt Grenzwerte für Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von 
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen fest. Diese wird daher für die Bestandsstraßen nur 
orientierend angewandt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegen für Mischgebiete bei 64 
dB(A) am Tag und bei 54 dB(A) in der Nacht. Für allgemeine Wohngebiete liegen die Immissions-
werte der 16. BImSchV bei 59 dB(A) am Tag und bei 49 dB(A) in der Nacht.  
Die planbedingten Zusatzverkehre wurden anhand von Nutzungsannahmen für den Worst Case be-
rechnet. 
Die planbedingten Zusatzverkehre verursachen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
Steinenbrücker Straße und Untereschbacher Straße rechnerisch Pegelerhöhungen gegenüber dem 
Prognose-Nullfall zwischen 0,2 dB und 0,9 dB am Tag bzw. zwischen 0,1 dB und 0,8 dB in der 
Nacht. In der Möhlstraße beträgt die mögliche Pegelerhöhung tagsüber 2,4 dB und nachts maximal 
0,8 dB.  
Bereits im Prognose-Nullfall werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein allgemeines Wohnge-
biet (WA) an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung des Beur-
teilungspegels um maximal 1 dB entlang der Steinenbrück er Straße und der  Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht zu 
einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von L
r,Tag = 70 dB(A) und 
Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Gehör kaum wahr-
nehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen-  und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu 
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf mindestens 
70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.  
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben. 
6.15 Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen 
Entsprechend den Vorgaben des Grünordnungsplanes (GOP) wurden Festsetzungen zur Begrü-
nung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB entwickelt. Die festgesetzten Pflanzen sind dauerhaft 
zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
6.15.1 Begrünung der Flachdächer 
Innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem städtebaulichen Konzept zwei Tiefgaragen vor-
gesehen. Die Freiflächen werden teilweise von diesen Tiefgaragen unterbaut. Um die Geländeober-
fläche oberhalb der Tiefgaragen attraktiv zu gestalten und um eine hochwertige Bepflanzung auch 
oberhalb der unterbauten Bereiche des Plan gebiets zu gewährleisten wurde festgesetzt, dass die 
Flachdächer der Tiefgaragen in den u rbanen Gebieten MU 1 und MU 3 mit einer intensiven Dach-
begrünung zu bepflanzen sind. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielge-
räte, Terrassen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen).  
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0, 60 m zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 
1,50 m Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. Die Mindeststärken der Vegetationsschicht und die Größe des Wurzel-
raums wurden entsprechend den allgemeinen Anforderungen an die jeweilige Bepflanzungsstruktur 
getroffen und soll eine nachhaltige Begrünung auf den Tiefgaragen gewährleisten. Für die überbau-
ten Bereiche oberhalb von Tiefgaragen, die bspw. mit Wegen, Terrassen, Spielanlagen etc. belegt

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werden, ist die 0,60 m starke Vegetationstragschicht nicht erforderlich. Im Rahmen der Freianlagen-
planung erfolgt eine konkrete Modellierung der Oberfläche und eine  Berücksichtigung dieser Fest-
setzung für Pflanzbeete. Somit erfolgt durch diese Festsetzung keine unzumutbare Einschränkung 
des Bauherren.  
Zusätzlich zu der Begrünung der unterbauten Flächen wird festgesetzt, dass die Flachdächer des 
jeweils obersten Gesc hosses eines Gebäudes in den urbanen Gebieten MU  1 bis MU 4 und dem 
Sondergebiet SO mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 
40 % der Dachflächen zulässig sind. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen jedes Ge-
bäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung 
zulässig.  
Die Dachbegrünung trägt insbesondere zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens und des 
lokalen Klimas bei.   
Ausnahmefestsetzungen werden getroffen, um für die jeweilige Nutzung wichtige Funktionen auf 
dem Dach unterbringen zu können. Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt 
werden, sind zudem von der Begrünungspflicht ausgenommen. Diese Festsetzung dient dem Nach-
weis der notwendigen Stellplätze innerhalb des Gebiets in der Quartiersgarage. 
Die zu verwendenden Pflanzqualitäten für die getroffenen Pflanzfestsetzungen wurden in den textli-
chen Festsetzungen durch Codes (z.B. BF31 (GH741 / GH742)) entsprechend den Zielbiotoptypen 
gemäß „Köln-Code“ der Stadt Köln festgesetzt. Die Zielbiotopen wurden in dem vorliegenden Grün-
ordnungsplan entsprechend dem Köln-Code entwickelt (Seite 46 ff. GOP) und in die Festsetzungen 
übernommen. 
6.15.2 Begrünung von Fassaden 
Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von Gebäuden mit einer Klet-
terpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletter-
pflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Lüf-
tungseinrichtungen sowie Fassadenelemente ohne Bodenanschluss.  
Quartiersgaragen eignen sich sehr gut für eine Fassadenbegrünung, da wenig Konflikte mit den 
Nutzern zu erwarten sind. Gleichzeitig besteht die Chance das Bild aufzuwerten. Die Fassadenbe-
grünung ist allerdings auch dann anzuwenden, wenn eine andere Nutzung in diesem Plangebiet 
zum Tragen kommt. Durch die Festsetzung wird der Grünanteil im Plangebiet erhöht. Es entsteht 
insbesondere zu dem gewerblich geprägten und fast vollständig versiegelten angrenzenden Grund-
stücken eine Begrünung, die somit einen Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas leisten kann. 
Die festgesetzten Pflanzqualitäten wurden auf der Grundlage des Grünordnungsplanes (GOP) als 
fachlich sinnvolle Qualitätsvorgabe getroffen. 
Die Fassadenbegrünung bzw. die entsprechenden Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß 
Textlicher Festsetzung 11.2.1 dürfen nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen. In der Plan-
zeichnung grenzt die Baugrenze teilweise unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche. Durch diese 
Festsetzung müssen die Gebäude zumindest partiell von den festgesetzten Baugrenzen so weit 
zurückweichen, dass eine Fassadenbegrünung entsprechend den beschriebenen Vorgaben auf pri-
vaten Grundstücksfläche umgesetzt werden kann. 
6.15.3 Anpflanzung von Bäumen 
Innerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 / GH742) ent-
sprechend der Tabelle 3 zu pflanzen:

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Straßenverkehrsfläche 11 Bäume 
Private Verkehrsfläche „Parkplatz“ 3 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 15 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ 8 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 1 10 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 2.1 2 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 3 4 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 4 3 Bäume 
Sonstiges Sondergebiet SO 8 Bäume 
Tabelle 3: Anpflanzung von Bäumen 
Aufgrund der hinweisenden Darstellung der  Baumstandorte in der Planzeichnung und der ergän-
zenden Zuweisung zu Baugebieten bzw. Verkehrs- oder Grünflächen erfolgt eine flexible Regelung 
im Sinne der späteren Umsetzbarkeit. Dennoch wird für eine V erteilung der Bäume im gesamten 
Gebiet entsprechend den Vorgaben des Freiraumkonzepts gesorgt.  
6.15.4 Erhalt von Bäumen 
Des Weiteren werden zwei bestehende Bäume (beide Bergahorn, Kronenbreite 8 m bzw. 10 m) 
zum Erhalt festgesetzt und in die Planung integriert. Die Bäume befinden sich innerhalb der ge-
planten öffentlichen Grünfläche und innerhalb des Sondergebiets (SO) an der westlichen Plange-
bietsgrenze. Die Baumstandorte sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu erset-
zen. 
Der Erhalt von bestehenden Bäumen trägt von Beginn an zur Begrünung des Quartiers bei und 
sorgt für positive Effekte hinsichtlich des lokalen Klimas. 
7 Gestalterische Festsetzungen 
7.1 Dachform 
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines modernen Erscheinungsbilds , 
sind im urbanen Gebiet (MU) und im Sondergebiet  (SO) fast ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.  Zugleich wird durch diese 
Festsetzung eine Dachbegrünung ermöglicht. Abweichend davon werden für die geplante Bebauung 
entlang der Möhlstraße erg änzend auch andere Dachformen, wie beispielsweise das Satteldach 
ermöglicht. Für geneigte Dächer wird eine Dachneigung zwischen 35° und 45° festgesetzt. 
Das Satteldach mit Dachneigungen von über 35° ist die in der Umgebung und in der Möhlstraße 
vorherrschende Dachform. Die Festsetzung gewährleistet somit, dass die geplante Bebauungsstruk-
tur sich an dieser Stelle in die bestehende Umgebung einfügen kann.  
7.2 Werbeanlagen 
Um negativen Auswirkungen durch Werbeanlagen auf das städtebauliche Erscheinungsbild vorzu-
beugen, werden im Bebauungsplan umfangreiche Festsetzungen zur Steuerung der Wirkung von 
Werbeanlagen getroffen.

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Um die Anzahl der Werbeanlagen in einem angemessenen Rahmen zu halten, sind Werbeanlagen 
ausschließlich an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dür-
fen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten 
der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Mit Wandhöhe 
ist die jeweilige Außenfassade bis zu ihrem oberen Abschluss (Attika) gemeint. Freistehende Wer-
beanlagen an Pylonen, an Schornsteinen, an Lampen und an Bäumen sowie Werbeanlagen auf 
Dachflächen sowie Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflä-
chen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind 
unzulässig. Ebenso werden Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leucht-
mitteln sind ausgeschlossen. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade 
bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
Diese Festsetzungen werden getroffen, um eine die Gebäude überlagernde, dominierende Wirkung 
von Werbeanlagen zu verhindern. Zugleich ermöglicht die Festsetzungen den Gewerbetreibenden 
am Standort in angemessener Weise auf sich aufmerksam zu machen.  Auch das Anbringen von 
Werbeanlagen oder Schriftzügen in Form von flächigen Bek lebungen an (Schau-)Fenstern, Türen 
und Durchgängen auf der gesamten Fensterfläche wäre nicht mit dem angestrebten hochwertigen 
Gebietscharakter vereinbar. Zugleich können Folienbeklebungen in angemessener Größenordnung 
in vielen Fällen auch eine dezente Form der Information zu den ansässigen Betrieben oder bspw. 
auch Praxen darstellen. Daher wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass das Bekleben von Fenster-
flächen mit Folien zu Werbezwecken zulässig ist, wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % 
der Fensterfläche einnimmt. 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Um das Erscheinungsbild des Gebiets nicht negativ zu beeinträchtigen, sind Parabolantennen für 
den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -an-
lagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
7.4 Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken oder freiwachsende Hecken  sowie als 
Kombination von Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischen Hecken (z.B. Hain-
buchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) oder freiwachsenden Hecken (BD4/GH422)  zulässig. 
Sie dürfen eine Höhe von 1,20 m oberhalb der zukünftigen Geländeoberkante nich t überschreiten. 
Diese Festsetzung wird vor dem Hintergrund getroffen, dass auch Terrassen in den Vorgartenzonen 
vorgesehen sind. Erfahrungsgemäß besteht seitens der Bewohner innen und Bewohner ein gewis-
ses Schutzbedürfnis, das sowohl eine bauliche als auch eine grüne Einfriedung erfordert. Des Wei-
teren sind Einfriedungen auch als Sichtschutz von außen erforderlich. Um zu gewährleisten, dass 
trotz der Einfriedungen ein offenes und grünes sowie harmonisches Gesamtbild der Siedlung ent-
steht, soll durch die Festsetzung erreicht werden, dass die Einfriedungen grün gestaltet werden und 
eine gestalterisch akzeptable maximale Höhe nicht überschreiten. Bei einer Höhe von 1,20 m ent-
steht keine unangemessene geschlossene Wirkung, dennoch entsteht in angemessenem Verhältnis 
ein gewisser Schutz der Vorgartenbereiche. Diese Regelung wird nur für die Bereiche getroffen, die 
unmittelbar an die öffentlich zugänglichen Bereiche grenzen, da hier besondere gestalterische An-
sprüche durch die prägende Wirkung der Vorgartenzonen bestehen.  
Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehenden Einfriedungen (Mauern 
mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höhe und Ausführung neu errichtet werden. 
Die oben aufgeführ ten Optionen zur Grundstückseinfriedung werden somit für in diesem Teilab-
schnitt ergänzt. Die Festsetzung ist notwendig, um dafür zu sorgen, dass die bestehenden ortsbild-
prägenden Mauern mit Schmiedearbeiten erhalten werden können bzw. bei Bedarf ergänzt werden 
können. Die Festsetzung entspricht somit den Vorgaben der Erhaltungssatzung E 16 (siehe Kapitel 
4.5).

- 53 - 
 
 
Entlang der festgesetzten privaten Grünflächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Diese 
Festsetzung wird getroffen, da die betreffende Fläche unmittelbar an die öffentliche Grünfläche an-
grenzt und den grünen Charakter des Innenbereichs  mitprägt. Durch die Festsetzung wird dafür 
gesorgt, dass die gesamte Grüne Mitte einen offenen Charakter erhält.  
7.5 Vorgärten und Gärten 
Die im Plan als Vorg ärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation, welche einen 
unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen- Die Begrünung ist dauerhaft 
zu unterhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig. Befestigte Flächen innerhalb der 
gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für die notwendige Erschließung (z.B. Zufahrten, Zu-
wege, Spritzschutz, in Vorgärten zulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude an-
grenzende Terrassen zulässig. Diese Festsetzung dient einer grünen Gestaltung der Vorgärten. So-
mit wird für ein grünes Gesamtbild der Siedlung gesorgt und ein Beitrag für eine Minimierung der 
Versiegelung auf das notwendige Maß geleistet. Schottergärten und Kunstrasenflächen sind nicht 
geeignet, um einen positiven Beitrag für das lokale Klima zu leisten und beeinträchtigen die Gesamt-
wirkung von Wohngebieten. Sie sind daher nicht zulässig. Durch die Ausnahmefestsetzung wird 
gewährleistet, dass für die Funktion des Gebäudes notwendige Anlagen auch in Vorgärten errichtet 
werden dürfen. Somit stellt diese Festsetzung keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstück-
seigentümers dar. 
Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke 
sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belas sen oder herzustellen und gärtnerisch zu ge-
stalten oder zu bepflanzen. Diese Festsetzung bezieht sich auf die weiteren Freibereiche innerhalb 
des Quartiers. Hierzu gehören auch die Innenbereiche der Baublöcke. Die Festsetzung soll gewähr-
leisten, dass auch in den Innenbereichen begrünte Zonen entstehen, die zur Wohnqualität beitragen. 
7.6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen  
Das vorliegende Freiraumkonzept sieht Müllstandorte an der Oberfläche, insbesondere zwischen 
den Baukörpern vor. Um die Standorte für Abfallsammelbehälter gestalterisch zu integrieren wird 
festgesetzt, dass Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen vollständig einzuhau-
sen sind (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/  GH422), z. B. Hainbuche (Carpi-
nus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung der Abfallsammelbehälter entspricht , so 
einzufassen sind, dass sie von den öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind.

- 54 - 
 
 
8 Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden im folgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.  
Zur Umsetzung der Planung ist zudem die 238. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Das Änderungsverfahren wird im Parallelverfahren, also inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das 
Bebauungsplanverfahren, durchgeführt. 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes sind die Gestaltung des Möhl Areals hin zu einem gemischt genutzten 
Quartier mit attraktiven Wohnangeboten und Aufenthaltspotenzial sowie kulturellen Nutzungen, Ein-
zelhandel und Gastronomie. Deshalb soll aus städtebaulichen Gründen bei der Neuaufstellung des 
Bebauungsplans das Möhl Areal nicht isoliert betrachtet werden. Parallel zu dem Bebauungsplanver-
fahren Nr. 75501/02 Möhl Areal in Köln- Dellbrück wird daher das Teiländerungsverfahren Nr. 238. 
„Möhl Areal und angrenzendes Gewerbegebiet“ zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Ände-
rung des Flächennutzungsplans soll den gesamten Bereich zwischen Möhlstraße und Eschenbruch-
straße für die überwiegende Ausweisung einer „gemischten Baufläche“ umfassen. 
Siehe Kapitel 1.2 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Zustand Voreingriff Nacheingriff Bilanz 
 [in m2] [in %] [in m2] [in %] [in m2] [in %] 
Versiegelte Flächen  
(Gebäude, Gebäudezuwe-
gungen, Straße, Stellplätze, 
Gehwege) 
24.710 91 23.850 88 -860 -3 
Unversiegelte Flächen 
(Grünflächen) 
2.260 9 3.120 12 +860 +3 
Summe Gesamt 26.970 100 26.970 100 
 Tabelle 4: Bedarf an Grund und Boden 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die j eweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz gesetz (BNatschG –  Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 5.

- 55 - 
 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Re-
vitalisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträ-
gen;  
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und 
Starkregenvorsorge 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen-
heit; Ableitung von Niederschlagswas-
ser; Verhindern von Starkregengefah-
ren 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissi-
onen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation 
KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; 
Verbesserung des Mikroklimas durch 
Baumpflanzungen und Grünflächen; 
Maßnahmen zur Klimawandelanpas-
sung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung

- 56 - 
 
 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung 
/ europäische Vogel-
schutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 45691; 
16. BImSchV; Freizeitlärmer-
lass; 18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III und 
IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 
2; Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelas-
tung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, 
BImSchG; 12. BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Vermeidung von Emis-
sionen (, insbesondere 
Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwäs-
sern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare 
Energien/ sparsame 
und effiziente Nutzung 
von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards

- 57 - 
 
 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Darstellung von Land-
schaftsplänen und 
sonstigen Plänen, ins-
besondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-
schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der best-
möglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen 
die durch Rechtsver-
ordnung zur Er-füllung 
von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft 
festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Anfälligkeit für die Aus-
wirkungen schwerer 
Unfälle und Katastro-
phen auf die Belange 
des Umweltschutzes 
nach den Buchstaben a 
bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Na-
tura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die Auswirkungen 
von Katastrophen oder schweren Unfäl-
len. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortgerecht 
Tabelle 5: Ziele des Umweltschutzes 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-naturschutz-
gesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = 
Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpas-
sungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein 
Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, 
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz 
Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung 
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-  und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäu-
deenergiegesetz)

- 58 - 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nr. 75501/02 „Möhl Areal 
in Köln-Dellbrück“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umse tzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplan-
ten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden 
vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht 
jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Angebotsbebauungsplan: Auswirkungen der Bauphase werden erläutert und untersucht. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet ist derzeit hauptsächlich gewerblich geprägt. Beispielsweise liegt auf der Fläche ein 
Supermarkt sowie ein Fastfood-Restaurant und eine Veranstaltungs- und Freizeitstätte. Freiflächen 
werden durch Parkflächen beansprucht. Die straßenbegleitende Wohnnutzung entlang der Möhl-
straße und Bergisch Gladbacher Straße weist auch Gebäude aus der Gründerzeit auf. Die Block-
randstruktur findet sich auch östlich der Möhlstraße, wo sie auch durch Wohnbebauung geprägt ist. 
Südlich der Bergisch Gladbacher Str aße schließen überwiegend dreigeschossige Wohngebäude 
an.  
Das Plangebiet ist derzeit beinahe vollständig versiegelt, abgesehen von Einzelbäumen mit gerin-
gem bis sehr starkem Baumholz und kleinen Gärten. 
 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführ ung der Planung (Nullvari-
ante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Die Durchführung der Planung wird in erster Linie zu einer Verringerung des Versiegelungsgrades 
und der Anlage privater und öffentlicher Grünflächen führen.  
 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
8.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In 2019 wurde vom Büro Ökoplan eine ASP I durchgeführt. 
Eine genauere Betrachtung für Fledermäuse und Vögel wurde von der unteren Naturschutzbehörde 
als notwendig erachtet, darum folgte 2020 und 2021 eine faunistische Erhebung (ASPII) im Plange-
biet mit den in Tabelle 6 aufgeführten Ergebnissen. Eine weitere Begehung des Plangebiets erfolgte 
im Dezember 2024, um potenzielle Quartiere gebäude- und baumbewohnender Arten zu identifizie-
ren und CEF-Maßnahmen zu formulieren.

- 59 - 
 
 
Tabelle 6 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte 
Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel 
Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= 
Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht)  (Rote Listen je-
weils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 
= vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung 
unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Blaumeise Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Buchfink Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Eichelhäher Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Elster Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Grünfink Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Hausrotschwanz Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Heckenbraunelle Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Kohlmeise Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Rabenkrähe Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Ringeltaube Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Rotkehlchen Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Stieglitz Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Zilpzalp Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL  
TL  
Zwergfledermaus Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV * *

- 60 - 
 
 
Rauhautfledermaus Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV R R 
Großer Abendsegler Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV R R 
Tabelle 6: Kartierte Tierarten (Vogelarten und Säugetiere) 
 
Im Plangebiet wurden während der Erfassungen im Jahr 2020 ausschließlich „Allerweltsarten“ nach-
gewiesen, die nicht zu den Planungsrelevanten Arten gehören. Durch die Entfernung der Gehölze 
und Bäume werden potenzielle Brutplätze und Nahrungshabitate für diese Arten verloren. Aufgrund 
ähnlicher Biotopstrukturen in der näheren Umgebung sich keine Auswirkungen auf die Artbestände 
zu erwarten. 
Die Rauhautfledermaus und der  große Abendsegler wurden während der Erfassungen 2020 bei 
Transferflügen über das Plangebiet beobachtet. Die Zwergfledermaus verliert potenzielle Habitate 
und Tagesverstecke durch die Entfernung von Höhlenbäumen und Gebäuden. Sofern mit der Pla-
nung künstliche Quartiere umgesetzt werden, sind die Auswirkungen auf die Zwergfledermaus nicht 
als erheblich nachteilig zu bewerten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Baubedingt führt der Baubetrieb mit Zwischen- und Endlagerung von Erdmaterial zu einem qualita-
tiven bzw. graduellen Funktionsverlust von Lebensräumen. Diese Funktionsverluste resultieren aus 
optischen und akustischen Störwirkungen, Erschütterungen sowie Schadstoffemissionen. Die opti-
schen und akustischen Störwirkungen sowie Erschütterungen und Schadstoffemissionen sind bau-
zeitenbedingt und damit temporär. Da es sich um temporäre Eingriffe handelt, werden diese als 
unerheblich eingestuft. 
 
Anlagebedingt kommt es zu keiner negativen Veränderung für Tiere und planungsrelevante Arten 
(im Vergleich zum jetzigen Zustand und zur Bauphase). Im  Gegenteil werden potenzielle Lebens-
räume durch die Anlage von flächigen Grünanlagen und die Installation von Dachbegrünung neu 
geschaffen. 
Betriebsbedingte negative Auswirkungen sind gegenüber der aktuellen Situation nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind:  
Fällung der Gehölze ist außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03.-30.09.) durchzuführen. Vor Abrissar-
beiten ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um die Tötung von Einzeltieren auszu-
schließen, welche die Bestandsgebäude potenziell als Tagesversteck nutzen.  
Zum Schutz der Zwergfledermaus ist eine Kontrolle der zu entfernenden Gehölzen auf Spalten und 
Baumhöhlen durchzuführen. Grundsätzlich sind Quartiere in Höhlenbäumen auszugleichen, nach-
dem eine Kontrolle auf Besatz durch Biologen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung 
(siehe ASPII, Kap 4.1.1) durchgeführt wurde.  
Gebäudeabbrüche sind schrittweise von innen nach außen durchzuführen. Zwischen dem Stö-
rungsbeginn und dem tatsächlichen Abbruch soll ein Zeitfenster von mindestens 1 Stunde einge-
halten werden, in dem immer wieder Störungen verursacht werden. Um eine zwischenzeitliche 
Neubesiedlung durch Tiere zu vermeiden, sollten die einmal begonnenen Abbrucharbeiten dann 
kontinuierlich ohne längere, störungsfreie Unterbrechungen durchgeführt werden. Werden uner-
wartet Quartiere oder immobile Einzeltiere gefunden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen

- 61 - 
 
 
und die Untere Naturschutzbehörde zu informieren. Die Beleuchtung von Wegen und Gebäuden 
ist fledermausfreundlich mit nach unten gerichteten und nur auf den erforderlichen Bereich be-
grenzten Lichtimmissionen zu gestalten. Des Weiteren ist die vorgesehene Beleuchtung mit insek-
tenfreundlichen Leuchtkörpern auszustatten (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen/-Niederdruck-
lampen, LED-Lampen mit einer warmweißen Lichtfarbe). 
Es gilt ein Richtwert von 5 Fledermausnistkästen pro entfernten Baum. Art und Umfang sind mit 
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen. Weiterhin sind künstliche Spaltenquartiere 
in den Neubauten anzulegen. Dies können integrierte Lösungen sein wie, z.B. „Fledermaus Ein-
bausteine/ Fassadenkasten Unterputz“ sein oder Außenlösungen wie z.B. die „Fledermaus Wand-
schale 2FE“ sein. Auch hier sind Art und Umfang mit der UNB abzustimmen.  
Durch den Erhalt von 2 Bäumen auf dem Grundstück werden potenzielle Lebensstätten und Brut-
plätze erhalten. Andere Gehölze, die im Zuge der Planung entfernt werden, werden gemäß BSS 
Köln ersetzt. Es müssen insgesamt 22 Bäume im Plangebiet ersetzt werden, gemäß Baumschutz-
satzung der Stadt Köln sind daher 64 Bäume zu pflanzen, was zu einer Schaffung neuer Lebens-
räume führt. Zusätzlich wird durch die Begrünung von 60% der Dachflächen ein neuer Lebens-
raum für Insekten und Vogel sowie ein Nahrungshabitat geschaffen.  
Kunstrasen oder Schottergärten sind nicht zulässig, stattdessen soll Vegetation mit Kontakt zur 
Bodenzone angelegt und dauerhaft erhalten werden. Nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen 
überplanten Flächen sind als wasseraufnahmefähige Grünflächen zu belassen oder gärtnerisch zu 
gestalten. Durch die Anlage neuer versickerungsfähiger Grünflächen wird das Bodenleben maß-
geblich verbessert, was zur Schaffung neuer Nahrungshabitate für Insekten und auf lange Sicht 
auch für Vögel und Fledermäuse beiträgt. 
Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, umzusetzen mit standortgerechten heimischen Hecken wie Hain- oder Rotbuche oder Li-
guster, wodurch die Fläche für Tiere weiter aufgewertet wird. Lebensraumtypische Pflanzungen 
wie diese stellen sowohl Nahrungsangebote für Insekten und Vögel dar, und dienen als Lebens-
raum und Brutplatz. 
Zudem wurden CEF-Maßnahmen formuliert, um den Verlust von potenziellen Habitaten an Höh-
lenbäumen und Gebäuden auszugleichen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sich im 
Plangebiet derzeit zwei Höhlenbäume befinden, die mit insgesamt 20 Ersatzquartieren ausgegli-
chen werden können. An Gebäuden befinden sich an der Möhlstraße 26 und 26a sowie Möhl-
straße 22 und 24 und an der Bergisch Gladbacher Straße 1023 jeweils ein potenzielles Quartier für 
Fledermäuse. 
Da Haussperlinge potenziell im Plangebiet verteilt nisten können, wird von 15 potenziellen 
Haussperlingsrevieren ausgegangen. 
Für die Höhlenbäume werden ausgleichend also 20 Ersatzquartiere benötigt, für Fledermäuse 15 
Ersatzquartiere und für den Haussperling 45 Ersatzquartiere. Es gelten die Vorgaben aus dem 
Nachtrag zur Artenschutzprüfung (2024). 
Bewertung 
Aufgrund der fast vollversiegelten Fläche hat das Plangebiet eine eher untergeordnete ökologische 
Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Allerdings konnten planungsrelevante und geschützte Arten, 
u.a. die Zwergfledermaus und die Zerstörung ihrer Lebensstätten durch Abriss- und Rodungsarbei-
ten, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund werden Schutz-, Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen formuliert und im Bebauungsplan festgesetzt. Unter Berücksichtigung die-
ser Artenschutzmaßnahmen ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit und damit die Er-
füllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht zu erwar-
ten, so dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.

- 62 - 
 
 
 
8.5.2 Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands 
Im Zuge einer Artenschutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe I) wurden die Biotop-
strukturen des Bereichs des Plangebiets 75501/02 erfasst (ÖKOPLAN, 2021). 
Das Plangebiet ist geprägt von versiegelten Flächen durch Gebäude und Straßen. Bei den Grünflä-
chen handelt es sich um kleine Gartenflächen, die von Kleingehölzen gesäumt sind. Pflanzenbe-
stand im Plangebiet besteht zum großen Teil aus Einzelbäumen von meist jungem Baumholz, sel-
tener Mittleres und Starkes. Standorttypische Strauchhecken grenzen Teile des Gebiets voneinan-
der ab. Die weitere Bepflanzung wird von Ziergarten- und Rasenflächen gebildet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bau- und Anlagebedingt führt die Realisierung des Bebauungsplans zu einem Abriss und einem 
Neubau von Gebäuden. Es kommt zu einem dauerhaften Verlust von 22 Gehölzen und bodennahen 
Vegetationsstrukturen. Der Biotopbestand ist größtenteils ökologisch unbedeutsam und anteilmäßig 
gemessen an der Größe des Plangebiets  gering, daher wird der Verlust als unerheblicher Eingriff 
gewertet. 
 
Betriebsbedingt wird die Realisierung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswirkungen auf 
das Schutzgut „Pflanzen und Biotoptypen“ ergeben, da im Gegenteil neue Park - und Grünanlagen 
sowie begrünte Dächer geplant sind. 
Im Zentrum des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit Aufenthaltsfunktion von 1.780m² so-
wie mit Spielplatzfunktion von 940m2 vorgesehen. 60% der Flächen der Dächer sollen begrünt wer-
den. Weiterhin werden private Grünflächen zur Versickerung des Niederschlagswass ers in den 
Randbereichen angeordnet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Ausgleich der nach BSS Köln geschützten Bäume gemäß Pflanzliste sowie Pflanzung und Pflege 
extensiver Dachbegrünung auf den Dachflächen. Des Weiteren ist die Baufeldfreimachung/Ro-
dung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. 
Zwei Feldahorn-Bäume bleiben auf dem Grundstück erhalten. Andere Gehölze, die im Zuge der 
Planung entfernt werden, werden gemäß BSS Köln ersetzt. Es sollen insgesamt mindestens 64 
Bäume im Plangebiet gepflanzt werden. Zusätzlich wird durch die Begrünung von 60% der Dach-
flächen der Begrünungsgrad weiter erhöht.  
Kunstrasen oder Schottergärten sind laut textlicher Festsetzungen innerhalb der Vorgärten nicht 
zulässig, stattdessen soll Vegetation mit Kontakt zur Bodenzone angelegt und dauerhaft erhalten 
werden. Durch die Anlage neuer versickerungsfähiger Grünflächen wird das Bodenleben maßgeb-
lich verbessert. 
Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, sind umzusetzen mit standortgerechten heimischen Hecken wie Hain- oder Rotbuche o-
der Liguster, wodurch die Fläche für Tiere weiter aufgewertet wird. Lebensraumtypische Pflanzun-
gen wie diese werten das Grundstück weiter auf.

- 63 - 
 
 
Bewertung: 
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist im Sinne der Eingriffsregelung als unerheblich zu werten und 
bedarf keiner Kompensation. Die 22 laut BSS Köln geschützten Bäume, die durch das Bauvorha-
ben verloren gehen, werden im Rahmen der vorgegebenen Tabelle angemessen ersetzt, hier 
durch insgesamt 64 Bäume aus der Kölner BSS. Weitere Gehölze werden monetär gemäß BSS 
ausgeglichen. 
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist im Sinne der Eingriffsregelung als unerheblich zu werten und 
bedarf keiner Kompensation. Die laut BSS Köln geschützten Bäume, die durch das Bauvorhaben 
verloren gehen, werden im Rahmen der vorgegebenen Tabelle angemessen ersetzt, hier durch 
insgesamt 64 Bäume aus der Kölner BSS. Der restliche Kompensationsbedarf wird gemäß §10 der 
Kölner BSS monetär ausgeglichen. 
Erhebliche negative Umweltauswirkungen im Sinne der UP ergeben sich für das Schutzgut Pflan-
zen / Biotoptypen nicht. Die 22 zu entfernenden Gehölze sind durch die Pflanzung von insgesamt 
80 gemäß BSS Köln, zu ersetzen. 64 Bäume sind im Plangebiet festgesetzt, die übrigen Gehölze 
sind im Rahmen der BSS monetär zu kompensieren. 
8.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Fläche des Plangebiets ist derzeit größtenteils versiegelt und wird gewerblich genutzt. Straßen- 
und Parkplatzflächen sowie Gebäude nehmen hier ca. 2.471ha ein. Unversiegelte Flächen existie-
ren in geringem Maße in Form von Gärten und einzelnen Gehölzen und nehmen gemeinsam 0,23ha 
ein. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 75501/02 wird die derzeitige Nutzung der Fläche als 
Gewerbegebiet in ein urbanes Gebiet und ein Sondergebiet umgewandelt. Aktuell ist in der Pla-
nung eine GRZ von 0,8 (80% bebaute Fläche, 20% Grünanlagen und Zuwegungen) und von 1,0 
im Sondergebiet festgesetzt (100% bebaute Fläche). Es werden flächige Grünanlagen angelegt 
sowie extensive und intensive Begrünung auf den Dächern geplant. Im Voreingriffszustand sind 
ca. 91% der Fläche versiegelt, 9% sind begrünt. Im Nacheingriffszustand soll der Versiegelungs-
grad auf ca. 88% gesenkt werden. Der Versiegelungsgrad nimmt damit in der Worst Case-Betrach-
tung um 3% ab. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Eine Erhöhung des Versiegelungsgrades wird vermieden. Die Festsetzungen von öffentlichen und 
privaten Grünanlagen tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Freiflächen als Grünanlagen bei 
und beugen dam gleichzeitig weiterer Flächenversiegelung vor. 
Bewertung:  
Es gehen keine negativen Änderungen mit der Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 einher, 
da das Plangebiet aktuell bereits stark versiegelt ist und zukünftig Grünflächen angelegt werden. Mit 
Umwandlung des Gewerbe gebiets in ein Urbanes Gebiet wird dem städtebaulichen Grundsatz 
"Schonender Umgang mit Fläche und Boden" im § 1a (2) BauGB Rechnung getragen. 
Es ist von einer nicht erheblichen Umweltauswirkung auszugehen, da sich durch die Vergrößerung 
begrünter und versickerungsfähiger Flächen der Umweltzustand verbessern wird.

- 64 - 
 
 
8.5.4 Boden und Altlasten  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
8.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Bodenkarte des Geoportals NRW (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN- WESTFALEN 
2017) ist innerhalb des Plangebiets als Bodentyp vorherrschend Braunerde (B71) ohne Grundwas-
ser (Stufe 0) und ohne Staunässe (Stufe 0) anzutreffen. Es handelt sich um lehmigen bis schwach 
lehmigen Sand (7) und tiefgründige Sand- oder Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Bio-
topentwicklungspotenzial für Extremstandorte. Der Bodenwert ist mit einem Wert von 20-45 als ge-
ring eingestuft.  Die Ökologische Feuchtstufe ist über die Bezugstiefe trocken, für Versickerung 
eignet sich der 2m-Raum für Flächen- und Muldenversickerung. Der Boden verfügt über keine 
Staunässe und über kein Grundwasser und die Grabbarkeit ist bis zu einem Meter Tiefe und ab 
einem Meter Tiefe und tiefer mittel grabbar. Es besteht eine sehr geringe Korrosionswahrschein-
lichkeit.  
In der Bodenuntersuchung des Büros Althoff & Lang GbR (2020) wurden auf dem Grundstück 
anthropogene Auffüllungen mit Mächtigkeiten von durchschnittlich ca. 1,0 m angetroffen. Im süd-
östlichen Grundstücksbereich wurden auch Mächtigkeiten um ca. 1,5 m erkundet, im nördlichen 
Grundstücksbereich zwischen ca. 2,1 m und 2,5 m. Im Bereich eines Fettabscheiders reicht die 
Auffüllung bis 4,6 m unter Geländeoberkante (GOK). Unter den anthropogenen Auffüllungsmateri-
alien folgen natürlich anstehende, quartäre Hochflutsande sowie Sande und Kiese der Rheinter-
rasse.  
In einer Bohrkampagne von Oktober 2017 konnte kein Grundwasser zwischen ca. 1,0 m bis ca. 
5,0 m unter Geländeoberkante in den offenen Bohrlöchern erkundet werden. Nähere Aussagen 
über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf den Daten des Mi-
nisteriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen. Demnach zeigen die herangezogenen Grundwassermessstellen im direkten 
Umfeld des Plangebiets (Messstellennummer: LGD-Nr.: 0737 46113 und 073701518) maximale 
Grundwasserstände von ca. 46,95 m ü. NHN (Flurabstand ca. 12,07 m) bzw. 52,22 m ü. NHN 
(Flurabstand ca. 8,39 m ü. NHN). 
Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde aufgrund der hohen Funktionserfüllung als Biotopentwick-
lungspotenzial für extremstandorte mit hoch bewertet (Geoportal NRW). Allerdings ist der Boden 
bereits im Voreingriffszustand bereits stark anthropogen überprägt. Durch die gewerbliche Nutzung 
und die Versiegelung ist der Boden stark verdichtet, sodass die natürlichen Funktionen des Bo-
dens nicht mehr erfüllt werden können. 
Im Oktober 2023 wurden weitere Bodenproben zur Überprüfung der Grundwasserverhältnisse und 
zur konkreten Prüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. zur Bestimmung des kf-Wertes 
entnommen und analysiert. Für Versickerungsanlagen kann demnach von einem Grundwasser-
stand von ca. 52 m ü. NHN ausgegangen werden. Es wurden drei Bodenschichten ermittelt: 
Schicht 1 setzt sich aus heterogenen Auffüllungen zusammen. Schicht 2 aus anstehendem Hoch-
flutlehm (vorwiegend Schluff und Sand) und Schicht 3 aus Kies-Sand mit variierendem Hauptbe-
standteil. Aufgrund der Zusammensetzungen von Schicht 1 und 2 lässt sich kein einheitlicher kf-
Wert bestimmen. Ferner ist eine Versickerung über Schicht 1 aus umwelttechnischen Gründen in 
der Regel nicht gestattet und in Schicht 2 wegen des hohen Feinkorn-Anteils nicht zu empfehlen.  
Über die Schicht 3 ist eine Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich möglich. Der gut-
achterlich angenommene Versickerungsbeiwert liegt hier zwischen 1,17*10-4 und 8,00*10-4 m/s. 
Es sind jedoch auch Bereiche vorhanden in denen kein kf-Wert ermittelt werden konnte. Für die 
Planung der Versickerungsanlagen wurden daher durch den Gutachter Ansatzwerte für kleine 
punktuelle Versickerungsanlagen und großflächigere Versickerungsanlagen vorgegeben. Diese

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sind während der Erstellung der Versickerungsanlage von einem geotechnischen Sachverständi-
gen zu bestätigen. Unter der Sickersohle liegende Schlufflinsen sind zudem bei der Errichtung der 
Versickerungsanlagen auszuschließen oder zu durchteufen. Es erfolgt eine vertragliche Sicherung. 
Um eine Gefährdung des Grundwassers durch potenzielle Schadstoffe im Boden auszuschließen, 
wurde zudem eine Erstbewertung gemäß Bodenschutzgesetz sowie Bundesbodenschutz- und Alt-
lastenverordnung durchgeführt. Da sich im Plangebiet ein nachrichtlich erfasster Altstandort Nr. 
905118 befindet, erfolgt im Bebauungsplan eine Kennzeichnung.Die Mulden mit einer Tiefe von 
40cm + 30cm Oberbodenschicht liegen 70cm oberhalb der anzudienenden Kiesschichten, sodass 
das Wasser über punktuelle Schächte gezielt in die Kiesschichten geleitet werden kann. Unterhalb 
dieser Fläche kann über die Mulden problemlos versickert werden. Die Mulden A1 und A3 liegen 
ca. 40cm oberhalb der anzudienenden Kiesschichten. Da diese Mulden im Bereich der Baugrube 
liegen, sind die Mulden flächig mit der Kiesschicht anzudienen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Baubedingt können während der Bauphase Schmierstoffe und Tropföle aus Baustellenfahrzeugen 
austreten und in den Boden gelangen. Weiterhin können Bodenverdichtungen durch die Auflast 
schwerer Fahrzeuge entstehen. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Bauphase, dem aktuellen 
Zustand des Plangebiets (größtenteils vollversiegelt) und unter Berücksichtigung der in Kapitel 5 
beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind die baubedingten Auswirkungen als nicht erheblich 
zu bewerten.  
Anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da der Anteil unversiegelter bzw. 
versickerungsfähiger Flächen insgesamt zunimmt. Durch die Schaffung von öffentlichen und priva-
ten Grünanlagen kommt es zu einer Verbesserung der Bodenfunktionalität. Da es sich um einen 
stark anthropogen vorgeprägten Boden handelt, wird aktuell das gesamte Regenwasser in den 
Mischwasserkanal eingeführt.  Durch die Anlage von Grünflächen im Zuge der Planung wird das 
Regenwasser vor Ort versickert, teils über eine belebte Bodenzone. Dadurch und durch die allge-
meine Verringerung des Versiegelungsgrades, ist eine Verbesserung der Bodenfunktionalität zu 
prognostizieren.  
Betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da der Boden im Voreingriffszustand zu 91% versiegelt ist und mit der Anlage von Grünflächen 
eine Vergrößerung der unversiegelten Fläche einhergeht, sind keine Vermeidungs- oder Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aufgrund des verringerten Entsiegelungs-
grades und der Maßnahmen zur Versickerung des Niederschlagswassers im Nacheingriffszustand 
als positiv zu bewerten. 
8.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem Jahr 2020 als in Gänze als alt-
lastverdächtige Fläche mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße, registriert. Eine 
entsprechende Kennzeichnung wurde im Bebauungsplan vorgenommen.

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Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend (außerhalb) befindet sich ein weiterer eingetragener 
Altlastenstandort (Nr. 905104) auf Flurstücken 1162, 1163 teilweise (Hydrogeologisches Gutach-
ten: Althoff & Lang GbR, 2020). Innerhalb des Plangebiets befand sich eine metallverarbeitende 
Fabrik, von der noch eine Betriebstankstelle mit unterirdischen Tanks und ein Benzinabscheider 
vorhanden sind. Zum Fast-Food-Restaurant an der Bergisch Gladbacher Straße 1005 gehört ein 
unterirdischer Fettabscheider. Es gibt keine sicheren Hinweise auf Verunreinigungen gemäß Bun-
desbodenschutzgesetz. In der Bergisch Gladbacher Straße 1003 wird eine Kfz-Werkstatt betrieben 
(Stadt Köln; Altlastenkataster). Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem 
Jahr 2020 nachrichtlich erfasst mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße. 
Die vorliegende zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt von Februar 2020 be-
schreibt das Plangebiet noch als eine Fläche, die nicht als altlastenverdächtige Fläche registriert 
ist. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation 
der Bodenarbeiten durchzuführen. Hierzu erfolgt eine Sicherung im städtebaulichen Vertrag. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Vorhandene Altlasten würden im Boden verbleiben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Umsetzung werden die Tanks und Benzinabscheider sowie der Fettabscheider Fast-
food-Filiale entfernt. Auch schädliche Bodenauffüllungen werden entfernt und vorschriftsgemäß 
entsorgt. Somit ist mit einer Verbesserung des Bodenzustandes zu rechnen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da auf dem Plangebiet keine Altlasten verzeichnet sind, sind keine Vermeidungs- oder Minde-
rungsmaßnahme erforderlich. Durch die Umsetzung der Planung tritt eine Verbesserung des Bo-
denzustandes ein. 
Bewertung:  
Negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch Altlasten nicht zu erwarten. 
8.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
8.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Geltungsbereich des B-Plans 75501/02 sind gemäß des Informationsdienstes ELWAS Web 
(07.06.2024) keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Bei den weiteren Planungen sind daher die Vorgaben der Wasserschutzverordnung zu beachten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober-
flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.

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Bewertung:  
Eine Bewertung des Schutzgutes Oberflächenwasser entfällt, da dieses Schutzgut in dieser Pla-
nung nicht betroffen ist. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden und es werden 
keine geplant. 
8.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist innerhalb des hydrogeologischen Raumes Niederrheinische Tieflandsbucht“ 
dem Teilraum „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ zugeordnet. Der Untergrund ist Be-
standteil des Grundwasserkörpers (GWK) 27_25 „Niederungen des Rheins“, einem sehr ergiebi-
gen Poren-Grundwasserleiter aus Kiesen und Sanden mit hoher Durchlässigkeit, der im Plangebiet 
von Tonen und Sanden der Köln-Schichten mit deutlich geringerer Durchlässigkeit unterlagert wird. 
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist, bedingt durch Belastungen mit Pflanzen-
schutzmitteln sowie Trichlorethen und Perchlorat, schlecht. Der mengenmäßige Zustand des 
Grundwasserkörpers wird als gut beurteilt (MULNV). Das geplante Gebiet liegt im Bereich der 
Wasserschutzzone III B des WWK Höhenhaus. 
Die generellen hydrogeologischen Verhältnisse werden durch den Rhein geprägt, der die Grund-
wasserstände und die Grundwasserfließrichtung maßgeblich beeinflusst. „Unter regulären Verhält-
nissen bildet sich ein Grundwasserfluss aus, der im betrachteten Bereich nach Südwesten auf den 
Rhein gerichtet ist.“ (ICG Düsseldorf GmbH 2019: 10). Die Aufzeichnungen der im Jahr 2019 er-
richteten Grundwassermessstellen korrespondieren erwartungsgemäß gut mit dem generellen Ver-
lauf des Rheinwasserstands am Kölner Pegel. Die aufgezeichneten Grundwasserstände in den 
bisher untersuchten Bereichen liegen etwa zwischen 37,5 und 38,5 m (39,2 m) über NHN. Die 
Grundwasserflurabstände betragen, bezogen auf die niedrigste Höhe im Plangebiet (ca. 46 m über 
NHN), mindestens 7,5 bis 8,5 m (6,8 m) (ICG Düsseldorf 2020, 2019). 
Nähere Aussagen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -Schwankungen basieren auf 
den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach zeigen die herangezogenen Grundwasser-
messstellen im direkten Umfeld des Plangebiets (Messstellennummer: LGD-Nr.: 0737 46113 und 
073701518) maximale Grundwasserstände von ca. 46,95 m ü. NHN (Flurabstand ca. 12,07 m) 
bzw. 52,22 m ü. NHN (Flurabstand ca. 8,39 m ü. NHN). Für Versickerungsanlagen kann von einem 
Grundwasserstand von ca. 52 m ü. NHN ausgegangen werden. 
Da die Fläche fast vollständig vollversiegelt ist, ist die Grundwasserneubildung im Ausgangszu-
stand bereits beeinträchtigt. Die Fließrichtung des Grundwassers richtet sich zum Rhein nach 
Westen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Baumaßnahmen kann es baubedingt in Bereichen, die nicht befestigt bzw. versiegelt 
werden, zu einer temporären Oberflächenverdichtung und damit zu einer Durchlässigkeitsvermin-
derung kommen. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe infolge des Baubetriebs kann nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, ist aber grundsätzlich vermeidbar. Mit der Umsetzung der Planung 
entstehen Grünflächen mit direktem Bodenkontakt, so dass sich die Situation künftig eher verbes-
sern wird und da das anfallende Niederschlagswasser vollständig im Plangebiet zur Versickerung 
gebracht und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden kann. Dadurch entstehen positive 
Auswirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind also nicht zu berücksichtigen, da der Versieglungsgrad abnimmt 
und der Anteil versickerungsfähiger Flächen zunimmt. Regenwasser wird über Rigolen und Mulden

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bzw. über die belebte Bodenzone im Bereich von Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsflächen 
zur Versickerung gebracht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der Wasserschutzzonenverord-
nung zu beachten. Es kommt eher zu einer Verbesserung des Umweltzustandes bzgl. des Schutz-
gutes Wasser, da Bodenverunreinigungen entfernt werden. 
Bewertung:  
Mit Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer Reduktion des Versiegelungsgrades mit 
gleichzeitiger Vergrößerung der Freiflächen und dezentralen Versickerungseinrichtungen sowie 
der Ermöglichung einer kompletten Versickerung vor Ort. Eine extensive Dachbegrünung mit Ab-
fluss wird ebenfalls angelegt. Insgesamt kommt es zu einer Erhöhung der Grundwasserneubil-
dungsrate und Steigerung der Verdunstung im Plangebiet. Mit der Umsetzung entsteht eine ver-
besserte Wasserhaushaltsbilanz gegenüber dem Ist-Zustand. 
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut werden daher als positiv eingestuft. 
8.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten (StEB Köln) hat ergeben, dass schon bei einem 
seltenen Regenereignis insbesondere der nördliche Teil des Plangebiets durch Überschwemmun-
gen betroffen sein kann.  
Hier besteht eine Überschwemmungsgefahr bis zu 0,5 m. Für Teile der Möhlstraße liegt bei einem 
seltenen Starkregen ebenfalls ein Überschwemmungsrisiko von bis zu 0,5 m vor.  
Bei einem extremen Regenereignis vergrößern sich die Überschwemmungsbereiche nur leicht und 
nehmen gering in der Wassertiefe zu. Fließgeschwindigkeiten sind aufgrund des relativ ebenen 
Geländes kaum zu verzeichnen. Zu den Starkregenkarten ist anzumerken, dass diese die aktuelle 
Topografie und Bebauung ohne die Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation abbilden. 
Derzeit ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, sodass Regenwasser nicht versickern o-
der verdunsten kann. Es wird stattdessen in die Kanalisation eingeleitet. Ein nachhaltiges Versi-
ckerungskonzept existiert im Voreingriffszustand nicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Das Regen- und Schmutzwasser wird weiterhin in die Kanalisation einge-
leitet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Entwässerung Niederschlagswasser 
Da Regenwasser vollständig auf dem Grundstück versickert werden soll, kann gemäß §8 der Ab-
wassersatzung der Stadt Köln ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur 
Einleitung in das Entwässerungsnetz gestellt werden. 
Das geplante Quartier soll aus Gründen des Klimaschutzes bzw. der Vermeidung von lokalen 
Überhitzungen sowohl ökologisch als auch energetisch eine Aufwertung im Vergleich zum Bestand 
erfahren und demnach den Belangen der Klimafolgenanpassung nachkommen. Hierzu zählt insbe-
sondere der klimafreundliche Umgang mit Regenwasser. Das Freiraum- und Entwässerungskon-

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zept (faktorgrün 2024) für die Baugebiete sieht aus diesem Grund vor, dass das gesamte Regen-
wasser dezentral in dem Plangebiet zurückgehalten und verdunstet bzw. dem Grundwasser im 
Sinne des Schwamm-Stadt-Prinzips zugeführt wird. 
Konkret ist innerhalb der privaten Flächen eine kaskadenförmige Entwässerung geplant. Diese be-
inhaltet das Verknüpfen verschiedener Retentionsdächer und weiterer Rückhaltesysteme wie Zis-
ternen, Mulden und Mulden-Rigolen. Insgesamt sind 5 (Retentions-) Mulden bzw. Mulden-Rigolen 
sowie eine Sickermulde sowie Retentionsdächer mit extensiver Begrünung vorgesehen.  
M1 (Mulde/Rigole1), M2.1 und M2.2 befinden sich auf der Fläche von MU1. M3 liegt ebenfalls auf 
der Fläche von MU1 an der Grenze zu MU4. Zusätzlich sind Retentionsdächer mit extensiver Be-
grünung vorgesehen. Die Gebäude sollen Retentionsboxen von insg. 1181m
2 beherbergen. Die 
Freiflächen werden mit Retentionsboxen von 795m2 versehen. 
Das auf den Dachflächen der Plangebäude 3 - 6 anfallende Regenwasser wird in den Retentions-
boxen temporär zurückgehalten. Der Drosselablauf entwässert in die Retentionsboxen auf der 
Tiefgaragendecke (TG-BA1), der Notüberlauf der Dachflächen entwässert offen in die Freianlagen 
und wird in die Versickerungsmulden (A1-A3) geführt. Die Freianlagen entwässern ebenfalls in 
diese Grünmulden. 
Der Notüberlauf der Tiefgaragendecke wird direkt in eine Kiesrigole (RIG 1.1) geleitet. Der Not-
überlauf von Mulde A1 und Mulde A3 wird von Mulde A2 aufgenommen, diese entwässert eben-
falls in Rigole RIG 1.1. Die östlichen Satteldächer der Gebäude 1 und 2 werden auf die Tiefgara-
gendecke (TG-BA1) und die westlichen Satteldächer in die Rigole (RIG 1.3) geleitet. 
Die Entwässerung der Dachflächen Ost der Möhlstraße 18 + 20 sind ebenfalls in der Rigole RIG 
1.1 berücksichtigt. Für das Plangebiet wurden mehrere Entwässerungsabschnitte gebildet. Für je-
den Entwässerungsabschnitt wurde auch eine Überflutungsbetrachtung nach DIN 1986-100 für ein 
100jähriges Regenereignis erstellt (IPL Consult 2024). Darin wurde für jeden Entwässerungsab-
schnitt nachgewiesen, dass das Regenwasser schadlos zurückgehalten werden kann. Ein Über-
laufvolumen ist nicht vorgesehen. Durch die Umsetzung der im Entwässerungskonzept vorgesehe-
nen Geländemodellierung kann überschüssiges Regenwasser schadlos im Plangebiet an den vor-
gesehenen Stellen zurückgehalten werden und später abfließen. Da die hydraulische Überlastung 
der Kanäle minimiert wird, kann es nicht mehr zu Überschwemmungen im Bereich der Kanalzu-
flüsse kommen. 
In der Straßenverkehrsfläche und in der privaten Verkehrsfläche soll das Niederschlagswasser 
über die belebte Bodenzone in Tiefbeeten versickern, die im Bereich der Längsparker und Bäume 
im Straßenraum vorgesehen sind. Durch das Straßengefälle wird das Niederschlagswasser über 
die Straßen zu den Tiefbeeten geleitet und kann an geeigneten Stellen schadlos zurückgehalten 
werden. An der Einmündung der Planstraße ist im Ladebereich ist eine Rigole für die Entwässe-
rung vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es wurde ein Überflutungsnachweis erstellt. Demnach sind bei einem 30-jährigen Starkregenereig-
nis ca. 321 m³ Niederschlagswasser zurückzuhalten.  
Das Oberflächenwasser soll bei Starkregen, ergänzend durch die Geländemodellierung gesteuert 
werden. Mit der Umsetzung des Regenwasserkonzepts sind keine weiteren Vermeidungs- oder 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung des Entwässerungskonzepts wird sich die Situation im Rahmen von Starkrege-
nereignissen im Plangebiet vollständig verändern. Die Kanäle werden durch die geplante Versicke-

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rung entlastet, so dass durch die hydraulische Überlastung keine Auswirkungen entstehen. Inner-
halb des Plangebiets wird durch Geländemodulation dafür gesorgt, dass überschüssiges Regen-
wasser an geeigneten Stellen stehen bleiben kann, bevor es in die Mulden und Rigolen abläuft.  
Insgesamt wird eine Verbesserung des Zustandes in Bezug auf die Gefährdung durch Starkregen 
erwartet.  
8.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei extremen Hochwasserereignissen ist das Plangebiet nicht betroffen (GEOLOGISCHER 
DIENST NORDRHEIN- WESTFALEN 2017). Das Gebiet liegt außerhalb des Überschwemmungs-
gebiets der Stadt Köln (Überschwemmungsgebiete der Bezirksregierung Köln 2024). Das nächste 
festgesetzte Überschwemmungsgebiet liegt südlich des Plangebiets und ist nummeriert als 
273568 „Strunde einschl. Umlauf“. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets (Extremhochwasser für 
HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins von Hochwasser 
nicht betroffen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da keine Hochwassergefahr besteht, sind keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Für das Plangebiet besteht keine Hochwassergefahr. 
8.5.6 Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand der gemittelten Messwerte 
dreier umliegender Hintergrundmessstationen (Köln-Chorweiler, Köln-Rodenkirchen, Leverkusen-
Manfort) in den Jahren 2021 bis 2023 ermittelt. So sind Jahresmittelwerte von 18,9 µg/m3 für NO2 
sowie 13,8 µg/m3 für PM10 als Hintergrundkonzentrationen ermittelt worden. Für PM2,5 liegen nicht 
für jedes dieser drei Jahre und nicht für jede Messstation Werte vor, jedoch wurde ein Mittelwert 
berechnet, der bei 9,5 µg/m
3 liegt. 
Etwa 180 m südwestlich des Plangebiets in der Dellbrücker Hauptstraße befindet sich ein durch 
das LANUV betriebener Messort zur Überwachung der Luftqualität. An diesem Messort wird die 
Luftqualität in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO
2) ermittelt. Die Mittelwerte für das Jahr 2024 liegen 
zwischen 19 und 32 µg/m3.  
An den gemessenen Querschnitten im Untersuchungsgebiet sind die straßenverkehrsbedingten 
Emissionen von NOx und PM10 sehr unterschiedlich und reichen von 0,0163 bis 3,279 g/m*Tag 
(NOx) respektive von 0,024 bis 0,834 g/m*Tag (PM10). Die großen Unterschiede erklären sich mit 
der unterschiedlich starken Frequentierung der jeweiligen Straßenabschnitte und Zufahrten, die 
untersucht wurden. Für PM2,5 liegen die Werte zwischen 0,014 und 0,323 g/m*Tag.

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Im Bereich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn im Norden kommt es auf Basis von Messwerten 
aus dem Jahr 2018 aufgrund des elektrischen Betriebes nicht zu Abgasemissionen, jedoch zu ab-
riebbedingten PM10-Emissionen in Höhe von 0,3915 g/m*Tag. Für PM2,5 sind Emissionswerte in 
Höhe von 0,0783 g/m*Tag angegeben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für das Prognosenullfalljahr 2028 aufgrund geplanter oder 
in Erwägung gezogener Projekte im Umfeld des Plangebiets geringfügige Erhöhungen des Kfz-
Aufkommens und damit leicht erhöhte Luftschadstoff-Emissionen zu prognostizieren (BSV 2021). 
Insgesamt jedoch sind keine erheblichen Auswirkungen / Änderungen des derzeitigen Umweltzu-
standes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei einer Beurteilung der ermittelten Immissionsbelastungen für NO2, PM10 und PM2,5 gemäß 
den ab 2030 angestrebten Immissionsgrenzwerten durch PEUTZ (2024) wurden die Grenzwerte 
zum Jahresmittelwert von NO2 (20 μg/m³) und PM2,5 (10 μg/m³) an den Immissionsorten der Ber-
gisch Gladbacher Straße sowie am südlichen Plangebäude knapp überschritten. Der angestrebte 
Grenzwert zum Jahresmittelwert von PM10 von 20 μg/m³ wird eingehalten werden. Auch für den 
Planfall wurden durch PEUTZ (2024) Berechnungen / Messungen durchgeführt, um die Emissio-
nen zu prognostizieren. Die Ergebnisse zeigen für NO
x Werte im Spektrum zwischen 0,012 und 
3,342 g/m*Tag. Für PM10 liegen die Werte zwischen 0,002 und 0,849 g/m*Tag, und bei PM2,5 zwi-
schen 0,001 und 0,328 g/m*Tag. Die Mindestwerte sinken im Vergleich zum Voreingriffszustand, 
die Maximalwerte sind geringfügig höher. 
Durch die Rodung der bestehenden Gehölze ist zunächst eine Verschlechterung der Lufthygiene 
zu erwarten. Durch die Gestaltung von Grün- und Parkflächen, die gemäß der Planung gegenüber 
dem Bestand um 860 m² ansteigen, sowie der Pflanzung von insgesamt mindestens 64 Bäumen 
auf dem Grundstück, wird jedoch eine Minderung der Auswirkungen auf die Lufthygiene erzielt. 
Das aktuelle städtebauliche Konzept sieht eine viergeschossige, geschlossene Straßenrandbebau-
ung entlang der Bergisch Gladbacher Straße vor. In Bereichen mit dichter Straßenrandbebauung 
könnte sich die NO
2-Konzentrationen aufgrund der schlechten Durchlüftungsverhältnisse anlage-
bedingt erhöhen. Hierdurch ändert sich die lufthygienische Belastungssituation nur unwesentlich. 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte werden somit auch nach Realisierung des Planvor-
habens im gesamten Untersuchungsgebiet weiterhin deutlich eingehalten (PEUTZ Consult 2024). 
Da die Anforderungen an eine sparsame und effiziente Energienutzung gemäß dem Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) bei der Konzipierung der Energieversorgung für die Planung zu berück-
sichtigen sind und der Einsatz von PV-Anlagen vorgesehen ist, ist im Vergleich zum Ist-Zustand 
mit geringeren nutzungsbedingten Emissionen zu rechnen. Dies begründet sich auch mit den Vor-
gaben zur Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE. Zurzeit ist von einer schlechten 
Energiebilanz auszugehen, da die Bestandsgebäude ältere Baujahre aufweisen. Dachbegrünung 
ist im Voreingriffszustand ebenfalls nicht vorhanden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung oder Minderung von energiebedingten Emissionen wird die Nutzung von erneuer-
baren Energien für die Wärme- und Stromgewinnung in die Planung einbezogen. Hierbei ist bereits 
die Installation von PV-Anlagen auf 60% der Flächen auf Flach- und Satteldächern vorgesehen. Im 
gesamten Plangebiet werden insgesamt min. 64 mittel- und großkronige Bäume gepflanzt. Pläne 
zur Förderung der Elektromobilität (z.B. Mobilitätsstationen) existieren bereits und werden im Mobi-
litätskonzept formuliert. Es sollen Car- und Bikesharing-Optionen auf dem Plangebiet angeboten 
werden. Die Anlage einer Quartiersgarage im Nordosten des Plangebiets zur Bündelung des Ver-
kehrs und gleichzeitigen Entlastung des Plangebiets wird realisiert. Der Kfz-Verkehr wird so nicht 
ins Plangebiet geleitet, da Tiefgarageneinfahrten in den Randbereichen des Plangebiets vorgese-
hen sind.

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Bewertung:  
Mit Umsetzung des Planvorhabens und dem damit verbundenen Mehrverkehr tritt gegenüber der 
Bestandssituation eine leichte lufthygienische Verschlechterung auf. Die untersuchten Grenzwerte 
der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte NO2, PM10 und PM2,5) werden im Plangebiet dennoch deutlich 
eingehalten. Mit der Realisierung der energieeffizienten Gebäude sowie der zahlreichen Baum-
pflanzungen kann sich langfristig eine geringfügige Verbesserung der Lufthygiene einstellen. 
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so auch in 
Köln, die überwiegend durch den Kfz-Verkehr emittierten Komponenten Feinstaub PM10 und PM2,5 
(partikelförmige Luftverunreinigungen mit einem Durchmesser von maximal 10 bzw. 2,5 µg) und 
Stickstoffdioxid (NO
2) in den Fokus geraten. Die Feinstaubbelastung bei PM10 ist landesweit zu-
rückgegangen. Der Grenzwert der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmenge – 39. BIm-
SchV) für den PM10-Jahresmittelwert wird seit einigen Jahren an allen Messstellen des Luftquali-
täts-Überwachungssystems eingehalten (LANUV 2021a). Der Grenzwert für den Jahresmittelwert 
von NO2 wurde erstmalig im Jahr 2020 an allen NRW-Probenahmestellen, begünstigt durch die 
Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (Lockdown), unterschritten (LANUV 2021b). 
Die Berechnungsergebnisse aus der Untersuchung durch PEUTZ Consult GmbH (2024) haben er-
geben, dass entlang der Bergisch Gladbacher Straße insbesondere in Bereichen mit dichter Stra-
ßenrandbebauung gegenüber anderen Bereichen erhöhte NO2-Konzentrationen (16,0 bis 22,3 
µg/m3) vorliegen, im gesamten Straßenverlauf werden die auf das Jahr gemittelten Immissions-
grenzwerte (im Folgenden: Grenzwerte; Jahresmittelwert 40 µg/m3) aufgrund der zugelassenen 
Abrundung deutlich eingehalten. In allen berücksichtigten Straßenabschnitten des Untersuchungs-
gebiets werden aufgrund der niedrigen Verkehrsmengen keine signifikant erhöhten NO2-
Konzentrationen ausgewiesen. An allen Stellen des Plangebiets werden die Grenzwerte weit un-
terschritten und sind mit ansteigender Distanz zu dieser Straße tendenziell noch niedriger. 
Die PM10-Belastung ist im gesamten Untersuchungsraum als unkritisch zu beurteilen. Der Grenz-
wert von 40 µg/m3 wird mit gemessenen Werten von 13,1 bis 16,5 µg/m3 entlang der untersuchten 
Straßenabschnitte deutlich unterschritten. Auch hier sind die gemessenen Werte mit steigender 
Distanz zur Bergisch Gladbacher Straße noch niedriger und damit weit unterhalb des Grenzwertes. 
Die Anzahl der Tage mit PM
10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m3 unterschreitet den Grenzwert von 35 
Überschreitungstagen an allen Messstellen im Untersuchungsgebiet deutlich. Mehrere Immission-
sorte an der Bergisch Gladbacher Straße liegen mit je 3 Überschreitungstagen von allen gemesse-
nen Stellen am höchsten.  
Auch die PM2,5-Belastung liegt, bezogen auf das gesamte Untersuchungsgebiet, mit gemessenen 
Werten von 9,0 bis 10,6 µg/m3 deutlich unterhalb der Grenzwerte. Die Anzahl der Tage mit PM2,5-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m3 unterschreitet den Grenzwert von 35 Überschreitungstagen an allen 
Messstellen im Untersuchungsgebiet ebenfalls mit je 3 Überschreitungstagen an der Bergisch Gla-
dbacher Straße deutlich. 
Durch die im Plangebiet befindlichen Bäume, insbesondere von Linden mit über 2m Brusthöhen-
durchmesser (BHD), wird im Bestand eine lufthygienische Verbesserung durch Staubminderung, 
Bindung von CO2 und Freisetzung von Sauerstoff erzielt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine erheblichen Auswirkungen / Änderungen des derzei-
tigen Umweltzustandes zu erwarten.

- 73 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für den Planfall wurden durch PEUTZ (2024) Berechnungen / Messungen durchgeführt, um die 
Immissionen zu prognostizieren. Die Ergebnisse zeigen für NO2 Werte im Spektrum zwischen 16,2 
und 22,4 µg/m3. Für PM10 liegen die Werte zwischen 13,2 und 16,5 µg/m3, und bei PM2,5 zwischen 
9,1 und 10,6 µg/m3. Die Mindestwerte steigen im Vergleich zum Voreingriffszustand geringfügig, 
die Maximalwerte hingegen bleiben gleich oder sind im Fall von NO2 geringfügig höher.  
Auch nach der Planrealisierung werden der Kfz-Verkehr und die Wärmeversorgung der Wohnbe-
bauung als lokale Emissionsquellen vorliegen. Das Verkehrsaufkommen wird sich voraussichtlich 
ändern, da die Anzahl der PKWs wahrscheinlich zunehmen wird. Es ist jedoch wahrscheinlich, 
dass die verkehrsbedingten Immissionen durch eine verbesserte Abgasreinigung und eine Zu-
nahme der Elektromobilität sinken werden. Daher ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass die planungsbedingten zusätzlichen Verkehre nicht zu einer Überschreitung der 
Grenzwerte der 39. BImSchV im Bereich der Bestandsbebauung im Umfeld des Planvorhabens 
führen. Kritische Luftschadstoffkonzentrationen können auf Grundlage der Berechnungsergebnisse 
für den Analysefall und dem allgemeinen rückläufigen Trend für die geplante Wohnbebauung auch 
im inneren Teil des Plangebiets ausgeschlossen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Als Ausgleich für die im Rahmen der Baufeldfreimachung gefällten Gehölze werden öffentliche 
Grünflächen inklusive Pflanzung von Bäumen umgesetzt. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen wie 
extensive Dachbegrünung, Begrünung der Tiefgaragen sowie Pflanzung von Gehölzen, sofern 
ausreichend Platz vorhanden ist, werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
Bewertung:  
Mit Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu Änderungen der Belüftungsverhältnisse im Nah-
bereich des Vorhabens sowie zu marginalen Veränderungen der Verkehrsmengen. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV für das Prognosejahr 2028 werden jedoch deutlich eingehalten und erhö-
hen sich gegenüber dem Nullfall nur geringfügig, sodass die durch das Vorhaben verursachten 
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft als nicht erheblich eingestuft werden können.  
8.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Makroklima 
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und zählt klima-
tisch zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas mit milden Wintern und gemäßigten Som-
mern. (STADT KÖLN o. J.).  
Mesoklima 
Im Jahresmittel beträgt die Temperatur 10,1°C mit einem Minimum der Tagesmitteltemperatur von 
1,8 °C im Januar und einem Maximum von 18,3°C im Juli. Die durchschnittliche Niederschlags-
menge beträgt 774 mm im Jahr (CLIMATE DATA o. J.). 
Mikroklima 
Nach LESER (1984) beschreiben Klimatope Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Eigenschaf-
ten. Gemäß der Planungshinweiskarte „Hitze“ der Stadt Köln (2017) ist der Geltungsbereich ge-
kennzeichnet durch Bereiche der Kategorie „Stadtklima I“ und umgeben von Bereichen „Freiland-
klima II“. Bereiche des Stadtklimas I sind charakterisiert durch geringe Beeinflussung von Tempe-
ratur und Luftfeuchtigkeit sowie lokaler Windsysteme. Bereiche des Freilandklimas II zeigen gute 
Ausprägung des Tagesgangs sowie Windoffenheit (STADT KÖLN 1997). Das Plangebiet weist 
derzeit eine fast vollständige Versiegelung auf, so dass das Lokalklima insbesondere in den Som-
mermonaten eine Überhitzung aufweisen kann.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Klima in der Umgebung unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet weist derzeit eine fast vollständige Flächenversiegelung in Form von unterschiedli-
chen Gebäuden und Parkflächen auf. Mit der Realisierung des Planvorhabens reduzieren sich die 
versiegelten Flächen um 860 m2. Gleichzeitig werden ausgedehnte Grünflächen angelegt, die für 
eine gute Durchlüftung des Quartiers sorgen werden. Daneben werden mindestens 60 % der 
Dachflächen extensiv begrünt werden. Sowohl in den Grünanlagen als auch auf den begrünten 
Dachflächen werden im Sinne einer wassersensiblen Stadtgestaltung („Schwammstadt“) Versicke-
rungsanlagen realisiert, die sich wiederum positiv auf das Lokalklima im Plangebiet auswirken wer-
den und so zur Minderung von Überwärmung durch Verdunstungskälte beigetragen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Aufgrund der Umsetzung der o.g. Durchgrünungs- und Versickerungsmaßnahmen wird sich der 
allgemeine Zustand des Klimas verbessern. Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung sind nicht 
notwendig. 
Bewertung:  
Das Plangebiet weist derzeit eine fast vollständige Flächenversiegelung in Form von unterschiedli-
chen Gebäuden und Parkflächen auf. Mit der Realisierung des Planvorhabens reduzieren sich die 
versiegelten Flächen um 860 m
2. Gleichzeitig werden ausgedehnte Grünflächen angelegt, die für 
eine gute Durchlüftung des Quartiers sorgen werden. Daneben werden 60 % der Dachflächen ex-
tensiv begrünt werden. Sowohl in den Grünanlagen als auch auf den begrünten Dachflächen wer-
den im Sinne einer wassersensiblen Stadtgestaltung („Schwammstadt“) Versickerungsanlagen re-
alisiert, die sich wiederum positiv auf das Lokalklima im Plangebiet auswirken werden und so zur 
Minderung von Überwärmung durch Verdunstungskälte beigetragen wird. 
8.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ist das Wir-
kungsgefüge zwischen den genannten Landschaftsfaktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören 
auch Stoffkreisläufe und Energieströme im Naturhaushalt. Die Auswirkungen auf das Wirkungsge-
füge zwischen und innerhalb der abiotischen und biotischen Funktionselemente der jeweiligen 
Landschaftsfaktoren werden im Rahmen der Auswirkungsprognose mittelbar berücksichtigt, da die 
betroffenen Elemente im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen 
Beziehungen zu anderen Faktoren beinhalten. 
Die in Form von Bäumen existierenden Lebensräume wirken ebenfalls als Filter, die zu einer bes-
seren Luftqualität beitragen und durch Schattenwurf das Mikroklima beeinflussen. 
Aktuell ist das Plangebiet stark anthropogen geprägt, mit asphaltierten Parkflächen und für den 
Gebäudebau vollversiegelten Böden. Es existieren 24 Bäume und einige kleinere Grün- bzw. Gar-
tenflächen, wo die Versickerung von Regenwasser möglich ist. Die Bestandsvegetation bietet Le-
bensraum und Nahrungsgrundlage für die Tierwelt und wirkt durch die Verdunstungsleistung zu 
einem positiven Effekt auf das Mikroklima im Plangebiet. Zusätzlich werden CO
2 und Staub gebun-
den. 
Insgesamt ist das Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltgütern jedoch nur wenig intakt, da 
anthropogene Störfaktoren wie versiegelte Flächen sowie die Nutzung der Fläche als Gewerbege-
biet vorherrschen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Entfernung von Gehölzen wird das Gefüge sich temporär verschlechtern, jedoch durch 
die Neupflanzung von min. 64 Gehölzen wiederhergestellt. Des Weiteren wird der Verlust der Ge-
hölze auf der Grundstücksfläche gemäß BSS monetär ausgeglichen. 
Der Versiegelungsgrad wird abnehmen und Grünflächen werden im Zentrum des Plangebiets an-
gelegt. Durch die Neupflanzung der Gehölze und Gestaltung der Grünanlagen wird das Wirkungs-
gefüge im Plangebiet verbessert, da Oberflächenwasser vollständig auf der Fläche versickert wird 
und sowohl weitere Lebensräume geschaffen als auch die Luftqualität verbessert werden 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um das Wirkungsgefüge nicht zu verschlechtern, sind nach der Entfernung der auf dem Plangebiet 
befindlichen Gehölze min. 64 Gehölze zu pflanzen. 
Bewertung:  
Aufgrund der Wiederherstellung von ökologisch wertvollen Systemen auf dem Grundstück ist nicht 
mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Das Planvorhaben wird sich voraussichtlich positiv auf das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Bo-
den, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima auswirken, da der Anteil versiegelter Flächen abnehmen 
und die unversiegelte und begrünte Fläche größer werden wird. Dadurch wird die Versickerung 
von Regenwasser ermöglicht, das Mikroklima auf lange Sicht verbessert, und Nahrungshabitate 
und Lebensräume für Tiere durch die Neupflanzungen geschaffen. 
8.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits die äu-
ßere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft – das Landschaftsbild – ver-
standen werden (GASSNER ET AL. 2005). 
Im Rahmen der flächendeckenden Landschaftsbildbewertung des LANUV wurde die Landesfläche 
von Nordrhein-Westfalen in verschiedene Landschaftsbildeinheiten mit unterschiedlichen Wertig-
keiten gegliedert. Gemäß dieser Bewertung liegt der Untersuchungsraum innerhalb der Land-
schaftsbildeinheit „Ortslage/Siedlungsraum“.  
Im Rahmen einer Beschreibung des Plangebiets, findet der Begriff Ortsbild Verwendung, da sich 
das Plangebiet innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und nicht in der freien Landschaft befin-
det. 
Das Ortsbild ist durch eine dichte Bebauung größtenteils gewerblicher Art geprägt. Die Gebäude 
werden von Verkehrsflächen erschlossen, welche Flächen für den fließenden und ruhenden Ver-
kehr beinhalten. Der Geltungsbereich ist wenig durchgrünt, es handelt sich um vereinzelte Garten-
flächen und ca. 2 dutzend Einzelbäume mit schwacher-mächtiger Gehölzstärke. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Baufeldfreimachung kommt es zum Verlust von 22 Bäumen, welche durch die 
BSS Köln geschützt sind. Diese werden nach Vorgaben der BSS ersetzt. Aufgrund der zeitlichen 
Begrenztheit der Auswirkung und des Ersatzes der Bäume werden diese als nicht erheblich gewer-
tet. Weitere Auswirkungen resultieren, da im Geltungsbereich des Bebauungsplans 75501/02 das 
Maß der baulichen Nutzung den städtebaulichen Entwicklungszielen und Erfordernissen den Ent-
wicklungszielen (siehe Kap. 6.2). angepasst wird. Aufgrund der früheren dichten Bebauung mit ge-
werblich genutzten Gebäuden sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, wobei durch Mo-
dernisierung der Gebäude und einer Umnutzung zu Wohngebäuden mit einer Verbesserung des 
Erscheinungsbildes zu rechnen ist. Weiterhin kommt es aufgrund der Begrünungsmaßnahmen und 
der Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen mit Aufenthaltsqualität zu geringen positiven 
Auswirkungen auf das visuelle Ortsbild und die Erholung.  
Betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Ersatz der zu rodenden Bäume gemäß BSS Köln (min. 64 auf dem Plangebiet) und Anlage von 
Grünflächen zur Verbesserung des Ortsbildes. 
Bewertung:  
Aufgrund der Anlage von Grünanlagen mit Aufenthaltsqualität werden die Umweltauswirkungen 
auf das Ortsbild aufgrund der Neupflanzung von Bäumen und Anlage von Grünanlagen als positiv 
eingestuft.  
8.5.10 Biologische Vielfalt  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[...] die Vielfalt der Tier- und 
Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensge-
meinschaften und Biotopen.“  
Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist an dieser Stelle nur anhand 
des Biotoptypen- und des bekannten Tier- und Pflanzenartenspektrums möglich. Die Vielfalt ist als 
gering einzustufen. Verantwortlich hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an Gebäuden und 
versiegelten Flächen sowie die innerstädtische Lage mit intensiven Störeinflüssen und wenigen 
Grünanlagen. Den größten Beitrag zur Biodiversität im Plangebiet leisten die Einzelbäume auf dem 
Grundstück, die teilweise sehr starkes Baumholz haben. Vornehmlich kommen Allerweltsarten im 
Plangebiet vor, da die Fläche stark anthropogen geprägt ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Durch den hohen Versiegelungsgrad werden weiterhin vornehmlich Aller-
weltsarten auf dem Plangebiet vorkommen, da auf dem Grundstück nur wenige Lebensraumstruk-
turen für planungsrelevante Arten gegeben sind. Nutzung der gewerblich genutzten Gebäude 
könnte sich je nach Mieter ändern, generell wird die Nutzung als Gewerbegebiet nicht verändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig eine Verbesserung 
der Standortökologie einstellen, was die lokale Biodiversität unterstützen wird. Bestimmte Biotopty-
pen werden zwar vor Ort nicht wiederhergestellt, dafür kommen einige bisher nicht vertretene 
Strukturen hinzu (u.a. Dachbegrünung und Wiese, Staudenpflanzungen, Parkstrukturen).

- 77 - 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Rodung der Gehölze sowie die Baufeldfreimachung müssen außerhalb der Vogelbrutzeit erfol-
gen. Die Anlage neuer Grünstrukturen sowie Neupflanzungen von min. 64 Bäumen sind vorzuneh-
men, um Lebensräume auf der Fläche des Plangebiets herzustellen. 
Bewertung:  
Aufgrund der Verbesserung des ökologischen Zustandes infolge der Begrünung von Dächern und 
Anlage von Park- und Grünanlagen im Plangebiet ist auch mit einer Verbesserung der Biodiversität 
zu rechnen. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu prognostizieren, im Gegenteil 
wird die Planung zu positiven Auswirkungen führen. 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt nicht in einem Gebiet der Natura-2000. In unmittelbarer Nähe liegt das FFH-
Gebiet DE-5008-301 (Thielenbruch) ca. 350m nordöstlich. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Da kein geschütztes Gebiet näher als 300m am Plangebiet liegt, sind keine Beeinträchtigungen 
durch die Planung zu erwarten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Nicht erforderlich, da kein geschütztes Gebiet betroffen ist. 
Bewertung:  
Aufgrund der Entfernung des nächsten FHH-Gebiets sind keine erheblichen Auswirkungen auf das 
FHH-Gebiet „Thielenbruch“ zu prognostizieren. 
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und 
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung zu berücksichtigen. 
8.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch das Büro AiR Ingenieurbüro GmbH wurde 2024 ein Lärmgutachten für das Plangebiet 
durchgeführt. Das Plangebiet wird dem Bericht zufolge insbesondere durch Straßenverkehrslärm 
von der Bergisch Gladbacher Straße, Schienenverkehrslärm von der Bahnstrecke im Norden und 
Gewerbelärm durch die im Norden und Osten angrenzenden Gewerbebetriebe sowie die Gewer-
bebetriebe innerhalb des Plangebiets beeinflusst.  
An der Bergisch-Gladbacher Straße wurden bereits lärmreduzierende Maßnahmen in Form einer 
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h umgesetzt. Bezüglich der schallschutztechnischen Ein-
ordnung und orientierenden Bewertung der auf das Plangebiet einwirkenden Straßen- und Schie-
nenlärm wird die DIN 18005 herangezogen.

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Im Rahmen der Behörden- und Dienststellenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 sowie Offenlage nach § 
3 Absatz 2 BauGB wurde von der DB AG, DB Immobilien eine Stellungnahme (Stellungnahme der 
DB AG, Aktenzeichen TOEB-NW-25-202263, vom 11.04.2025) zu den im Lärmgutachten verwen-
deten abweichenden Schienenverkehrszahlen gegenüber der für die Planfeststellung „Ausbau S11 
/ S-Bahn-Stammstrecke Köln, PFA 2.1“ des Schienenweges 2663 berücksichtigten Zugzahlen ab-
gegeben. Auf die abweichenden Zugzahlen und mögliche Konsequenzen für die vorliegende Pla-
nung wird im Weiteren eingegangen. 
Gesamtverkehrslärm: 
Im Plangebiet herrschen bereits Vorbelastungen durch Verkehrslärm, insbesondere an der Ber-
gisch Gladbacher Straße. Bei freier Schallausbreitung können die Orientierungswerte für die städ-
tebauliche Planung von Urbanen Gebieten gemäß DIN 18005 Beiblatt 1, für Verkehrslärm von 
tagsüber OWTag = 60 dB(A) im Plangebiet an der Grenze zur Bergisch Gladbacher Straße, bis zu 
einer Tiefe von 53 m überschritten werden. An den Nordgrenzen des Plangebiets reichen mögliche 
Überschreitungen bis zu 20 m in das Plangebiet hinein. 
Die Orientierungswerte für die Nachtzeit von OWNacht = 50 dB(A) können an der Grenze zur Ber-
gisch Gladbacher Straße, bis zu einer Tiefe von 75 m, an den Nordgrenzen des Plangebiets bis zu 
einer Tiefe von 41 m und an der Westgrenze bis zu einer Tiefe von 10 m überschritten werden. 
Im Inneren des Plangebiets können die Orientierungswerte eingehalten werden. Es handelt sich 
bei diesen Angaben um die Null-Variante, mit Betrachtung der derzeitigen Bebauung, jedoch ohne 
Betrachtung der Planung. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr liegt tags bei 70 dB(A) und nachts bei 
60 dB(A). Dieser wird im Plangebiet überwiegend eingehalten. Nachts kann es im Nahbereich der 
Bergisch Gladbacher Straße zu Beurteilungspegeln von bis zu 60 dB(A) kommen. 
In der Stellungnahme der DB AG (Aktenzeichen TOEB-NW-25-202263, vom 11.04.2025) sind 
Zugzahlen zum Prognosefall 2030 für die Planfeststellung zum Vorhaben „Ausbau S11 / S-Bahn-
Stammstrecke Köln, PFA 2.1“ aufgeführt, die von den in der schalltechnischen Untersuchung zum 
Bebauungsplan für das Möhl-Areal berücksichtigten Zugzahlen abweichen. Die Unterschiedlichkeit 
liegt vermutlich in einer zeitlichen Überschneidung zwischen den von der DB an den Schallgutach-
ter übermittelten Schienenverkehrszahlen zum Prognosefall 2030 und den im Frühjahr 2024 im 
Rahmen der Planfeststellung für das Vorhaben „Ausbau S11 / S-Bahn-Stammstrecke Köln, PFA 
2.1“ neu festgelegten Zugzahlen geschuldet. Beim Güterverkehr gibt es eine geringfügige Abwei-
chung. Beim S-Bahn-Verkehr am Tag sind 88 Züge in der Planfeststellung gegenüber 146 Zügen 
im Schallgutachten ausgewiesen. Für die Nacht wurden 6 S-Bahnen für das Lärmgutachten über-
mittelt, wohingegen 24 S-Bahn-Züge in der Planfeststellung aufgeführt sind. 
Die Beurteilungspegel der Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr unter Berücksichtigung der 
für die Planfeststellung angegebenen Zugzahlen erhöhen sich nicht am Tag im Plangebiet. Im Ge-
gensatz dazu erfolgt eine Erhöhung der Beurteilungspegel aufgrund der höheren Anzahl an S-Bah-
nen in den nächtlichen Stunden im nördlichen Plangebiet. Der Orientierungswert von OWNacht = 
50 dB(A) kann hier bis zu 5 dB(A) überschritten werden. Allerdings ist eine Überschreitung der 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts weiterhin nicht gegeben. Die errechne-
ten maßgeblichen Außenlärmpegel ändern sich aufgrund des gewählten konservativen Berech-
nungsansatzes nicht. 
Fluglärm:  
Das Gutachten führt keinen nennenswerten Fluglärm im Plangebiet auf. 
Gewerbelärm:  
Lärmimmissionen, die von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, sind nach TA Lärm

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zu ermitteln und zu beurteilen. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes die bestehenden Betriebe 
nicht einschränken soll, wird das max. Emissionskontingent herangezogen.  
Im direkten Umfeld befinden sich mehrere Lärmquellen. Im Norden s ind P+R Parkplätze und ein 
P+R Parkhaus der Bahn sowie Flächen für Bahnanlagen und östlich ein im Bebauungsplan Nr. 
75500/3 festgesetztes uneingeschränktes (GE1) und ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE2). 
Die Gewerbebetriebe im Plangebiet genießen Bestandsschutz bis zu ihrer Überplanung. Um eine 
abschnittsweise Entwicklung durchführen zu können, sind auch die Immissionen dieser Betriebe mit 
zu betrachten. 
Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, können im Plangebiet nach Umsetzung der gesamten Pla-
nung an der Grenze zum Gewerbegebiet GE1 die Immissionsrichtwerte für ein Urbanes Gebiet von 
IRWTag = 63 dB(A) in der Tageszeit und IRWNacht = 45 dB(A) in der Nachtzeit nicht eingehalten 
werden. 
Sportlärm:  
Sportlärm ist im Plangebiet nicht zu verzeichnen. 
Freizeitlärm:  
Freizeitlärm ist im Plangebiet nicht zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch den Ausbau des Schienenverkehrsweges 2663 für die S11 / S-Bahn-Stammstrecke Köln 
wird es aufgrund des Mehrverkehrs zu einer Erhöhung der Lärmwerte in der Nacht kommen. Die 
Lärmsituation im restlichen Änderungsbereich bleibt unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Als Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau gilt die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu-
streben. Die Orientierungswerte sind eingeteilt in Tag (06:00-22:00 Uhr) und Nacht (22:00-06:00 
Uhr). 
Schalltechnische Richtwerte nach DIN 18005 
Gebietsausweisung bzw. 
Nutzung 
Orientierungswerte [dB(A)] 
 Tag (6 Uhr - 22 Uhr) Nacht (22 Uhr - 6 Uhr) 
Industriegebiete (GI) - - 
Sonstige Sondergebiete, 
soweit sie schutzbedürf-
tig sind, je nach Nut-
zungsart 
45-65 35-65 
Gewerbegebiete (GE) 65 55/50 
Kerngebiete (MK) 63/60 53/45 
Dorfgebiete (MD),  
Dörfliche Wohngebiete 
(MDW), 
Mischgebiete (Ml),  
Urbane Gebiete (MU) 
60 50/45 
Besondere Wohngebiete 
(WB) 
60 45/50 
Friedhöfe, Kleingarten-
anlagen und Parkanla-
gen 
55 55 
Allgemeine Wohnge-
biete (WA),  
55 45/40

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Kleinsiedlungsgebiete 
(WS),  
Wochenendhausgebiete, 
Ferienhausgebiete, 
Campingplatzgebiete 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 40/35 
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm 
sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Anlagen gelten. 
Tabelle 7: Orientierungswerte nach DIN 18005 
Einwirkungen auf die Planung 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen zum Beispiel an den Gebäuden selbst vorzuziehen. In der vorliegenden Planung stellt 
der Straßenverkehr auf der Bergisch Gladbacher Straße die Hauptimmissionsquelle dar. Um eine 
aktive Schallschutzmaßnahme effektiv umsetzen zu können und den Verkehrslärm abzuschirmen, 
müsste eine Schallschutzwand in Gebäudehöhe zwischen der Bergisch Gladbacher Straße und 
der geplanten Gebäudekörper in Betracht gezogen werden. Eine entsprechend hohe Lärmschutz-
wand an diesem Standort wäre weder praktikabel noch mit dem städtebaulichen Bild vereinbar. 
Auf der Bergisch Gladbacher Straße und der Möhlstraße gilt bereits eine Geschwindigkeitsbegren-
zung auf 30 km/h. 
Zum Schutz vor Gewerbelärm sind nur aktive Maßnahmen wie z.B. nicht öffenbare Fenster oder 
Prallscheiben zulässig. Im Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. 
Passive Schallschutzmaßnahmen 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich nicht umsetzbar sind, sind insbesondere an den 
zur Straße orientierten Fassaden Lärmschutzmaßnahmen in Form von passiven Schallschutzmaß-
nahmen zu treffen. Um in den Gebäuden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, 
wurden daher für das Plangebiet maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 festgesetzt. 
Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind nach au-
ßen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schall-
schutz im Hochbau in der aktuell gültigen Fassung) zum Schutz vor einwirkendem Lärm so auszu-
führen, dass sie die Anforderungen an das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß (R’w, ges) 
gemäß DIN 4109 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen. 
Die DIN 4109 (2018) sieht für schutzbedürftige Räume vor, dass die Schalldämmung der Außen-
bauteile auf den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für das Maximum aus Tages- und Nachtzeit-
raum zu dimensionieren ist. Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ unterscheidet sich von den er-
rechneten Beurteilungspegeln zum Zeitpunkt des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Be-
trägt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt 
sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zu-
schlag von 10 dB(A) zzgl. des Zuschlages von 3 dB(A). 
Zudem sieht die DIN 4109 (2018) eine dB-scharfe Berechnung der Anforderungen an die Schall-
dämmung der Außenbauteile vor. Entsprechend der DIN 4109 (2018) ist für Schlaf- und Aufent-
haltsräume in Wohnungen und für Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten mindestens ein 
Innenraumpegel von R'w,ges =30 dB einzuhalten. 
In der Planzeichnung werden die maßgeblichen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2028 festge-
setzt. Hierfür wurden die maximalen Außenlärmpegel für den Tages- und Nachtzeitraum bei freier 
Schallausbreitung für alle Geschosse für eine Worst-Case-Betrachtung ermittelt. Die Anforderun-

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gen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße (R'w,ges) der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten 
(KRaumart) und des maßgeblichen Außenlärmpegels (La) wie folgt: R'w,ges = La – Kraumart. Die 
höchsten errechneten maßgeblichen Außenlärmpegel betragen 75 dB(A) entlang der Bergisch 
Gladbacher Straße, woraus sich überschlägig ein mindestens einzuhaltendes bewertetes Schall-
dämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von 45 dB(A) ergibt. An allen anderen Fas-
saden liegen geringere Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile vor. 
Da im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine überwiegend freie Schallausbreitung für die Fest-
setzung der passiven Schallschutzmaßnahmen zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tat-
sächlichen baulichen Umsetzung (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) Außenbau-
teile mit geringerem Schalldämmmaß ausreichend. Des Weiteren sind gemäß in den jeweiligen 
Geschossen unterschiedliche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel berücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel 
im lärmintensivsten Geschoss bei freier Schallausbreitung. 
Im Bebauungsplan wird geregelt, dass von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schall-
schutz abgewichen werden kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel nachgewiesen werden, so dass geringere Anforderungen ausrei-
chen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten 
Diese Festsetzung ist auch erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan 
handelt und je nach Vorhabenplanung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebiets maximale Beurteilungspegel aus 
dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden ent-
lang der Bergisch Gladbacher Straße und die nördlichen Fassaden des MU2.1 und MU 2.2. Da in 
diesen Bereichen Wohnnutzung zulässig ist, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Woh-
nungen eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch 
eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 
Als kritischer Toleranzwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist entsprechend der Rechtsprechung von 
einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszugehen, sodass weitere Maßnahmen zum 
Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu treffen sind. Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) 
tags wird im ganzen Plangebiet eingehalten. 
Der Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts wird jedoch nach den Berechnungen des Schall-
schutzgutachtens bei Berücksichtigung der Planung entlang der Bergisch Gladbacher Straße auf-
grund der hohen Verkehrsbelastung um bis zu 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung besteht 
allerdings nur im vorspringenden Erdgeschoss des Sondergebiets, in dem keine Wohnnutzungen 
zulässig sind bzw. wo Einzelhandel und Gastronomie umgesetzt werden soll. Weitere Festsetzun-
gen zum Schutz vor Lärm sind daher nicht erforderlich. 
Gewerbelärm wird beispielsweise von den östlich und nördlich angrenzenden Gewerbebetrieben 
und in BA1 und BA2 teilweise von der McDonald’s Filiale und dem REWE-Markt ausgehen und in 
die nächtlichen Richtwerte überschreiten. Bei Fortsetzung des Betriebes auch nachts, sind Maß-
nahmen zum Schallschutz zu ergreifen. Hierzu zählen z.B. die Einschränkung der Parkplatzflächen 
und der Zufahrten, Maßnahmen an den gebäudetechnischen Anlagen und der Sammelbox für Ein-
kaufswagen oder die Verwendung von Einkaufskörben anstatt Einkaufswagen nach 22 Uhr sowie 
eine Verlegung der Einfahrt.  
Die Beurteilungspegel der Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr unter Berücksichtigung der 
für die Planfeststellung angegebenen Zugzahlen erhöhen sich aufgrund der höheren Anzahl an S-

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Bahnen in den nächtlichen Stunden im nördlichen Plangebiet. Der Orientierungswert von 
OWNacht = 50 dB(A) kann hier bis zu 5 dB(A) überschritten werden. Allerdings ist eine Über-
schreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts weiterhin nicht gegeben 
und die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu-
men (passiver Schallschutz) sind von dem nächtlichen S-Bahn-Mehrverkehr nicht relevant beein-
flusst und werden nicht erhöht. 
Auswirkungen der Planung: 
Gebäudetechnische Anlagen der geplanten Nutzungen sind so zu planen, dass die Beurteilungs-
pegel innerhalb und außerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Im-
missionsrichtwerte einhalten. Dies ist auch der Fall, wenn die Beurteilungspegel am betrachteten 
Immissionsort mindestens 10 dB(A) unter den Richtwerten liegen. Diese Anforderungen gelten 
ebenso für den Betrieb einer etwaigen Quartiersgarage innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 so-
weit hier gewerblich genutzte Stellplätze untergebracht werden. Mit dem Nachweis der Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte im Plangebiet ist sichergestellt, dass auch die Immissionsrichtwerte im 
Bereich schützenswerter Nutzungen außerhalb des Plangebiets eingehalten werden, da diese eine 
vergleichbar größere Entfernung zu den Immissionsquellen aufweisen. 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung (Im-
missionsorte Untereschbacher Straße 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, Steinenbrücker Straße 2, 4, 6, 8, 
10, und 12 sowie Möhlstraße 29 und 31) in dem Schallschutzgutachten überprüft. Die untersuch-
ten Immissionsorte liegen demnach überwiegend südlich der Bergisch Gladbacher Straße (Zeilen-
bebauung) und westlich des Plangebiets in der Möhlstraße. Die „Verkehrslärmschutzverordnung - 
16. BImSchV“ legt Grenzwerte für Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei der wesentlichen Ände-
rung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen fest. Diese wird daher für die Bestands-
straßen nur orientierend angewandt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegen für Misch-
gebiete bei 64 dB(A) am Tag und bei 54 dB(A) in der Nacht. Die planbedingten Zusatzverkehre 
wurden anhand von Nutzungsannahmen für den Worst-Case berechnet. Die Erhöhung der planbe-
dingten Zusatzverkehre verursachen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung Steinenbrücker 
Straße und Untereschbacher Straße rechnerisch Pegelerhöhungen gegenüber dem Voreingriffszu-
stand zwischen 0,3 dB(A) und 1,0 dB(A) am Tag bzw. zwischen 0,1 dB(A) und 0,8 dB(A) in der 
Nacht. In der Möhlstraße beträgt die mögliche Pegelerhöhung tagsüber 2,3 dB(A) und nachts ma-
ximal 1,0 dB(A). 
Bereits im Voreingriffszustand werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein Allgemeines Wohn-
gebiet an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung des Beurtei-
lungspegels um maximal 1 dB(A) entlang der Steinenbrücker Straße und der Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB(A) im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht 
zu einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von Lr,Tag = 70 
dB(A) und Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Ge-
hör kaum wahrnehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem 
zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindes-
tens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. 
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Bebauungsplan werden folgende Maßnahmen nach den Vorgaben der schalltechnischen Un-
tersuchung festgesetzt zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit:

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• Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen aufgrund der Überschreitung der Orientierungs-
werte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell baurechtlich einge-
führten Fassung der DIN 4109 
• Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen in 
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) 
• Ausschluss öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume in den Bereichen in denen die Im-
missionsrichtwerte gemäß TA Lärm überschritten werden, es sei denn, im Baugenehmi-
gungsverfahren werden geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen. 
• Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem 
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch Schallschutz-
maßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchge-
steckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder 
eine Loggia errichtet wird. 
 
Bewertung:  
Bereits im Voreingriffszustand werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete 
überschritten. Es werden diesbezüglich Maßnahmen zum passiven Schallschutz festgesetzt, so 
dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleistet werden. Im Bebau-
ungsplan wird geregelt, dass von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz ab-
gewichen werden kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich niedrigere Anforderun-
gen an den Schallschutz nachgewiesen werden. 
Diese Festsetzung ist auch erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan 
handelt und je nach Planung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.  
Zum Schutz vor Gewerbelärm werden zudem Festsetzungen getroffen, die die Umsetzung von 
Wohnnutzung nur bei Einhaltung von Lärmschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster oder an-
dere im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisende Maßnahmen) zulassen. 
Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass mit einer entsprechenden Anord-
nung der Gebäude und der Nutzungen in Kombination mit den passiven Schallschutzmaßnahmen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse insgesamt in allen Bauabschnitten gewährleistet werden 
können. Die Umweltauswirkungen werden verglichen mit dem Voreingriffszustand als nicht erheb-
lich eingestuft. Einer Realisierung des Vorhabens steht auch die Erhöhung der nächtlichen Beurtei-
lungspegel durch den Schienenverkehr aus den in der Planfeststellung ausgewiesenen Zugzahlen 
nicht entgegen, da bei der Berechnung der Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 im Schallgutach-
ten zum Bebauungsplan der Gewerbelärm mindestens mit den gebietsbezogenen Immissionsricht-
werten für das urbane Gebiet mit IRW = 63 dB(A) am Tag und IRW = 45 dB(A) in der Nacht be-
rücksichtigt wurde. Aus diesem Grund sind die im Gutachten angegebenen Außenlärmpegel für 
die Gesamtbetrachtung aus Gewerbe und Verkehr ausreichend hoch bemessen. Die zum Bebau-
ungsplan ausgewiesenen erforderlichen Bauschalldämmmaße der Außenbauteile decken daher 
auch den in der Planfeststellung ausgewiesenen nächtlichen Mehrverkehr durch S-Bahnen ab. 
8.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1. Erdbeben können auf der Rich-
terskala Werte bis zu 7,0 erreichen. Im Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 
"Bauten in deutschen Erdbebengebieten" verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen 
sind zu berücksichtigen.

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Weiterhin verläuft im Norden des Plangebiets eine Schienenstrecke für den S-Bahnverkehr der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) und für Güterverkehr mit 30.000 bis 60.000 Zugbewegungen pro 
Jahr (GeoPortal.EBA, Zugriff am 19.09.2024). Unmittelbar gegenüber der Planung befindet sich 
ein S-Bahnbahnsteig.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Realisierung des Bebauungsplans rückt Wohnbebauung als sensible Nutzung an die Schie-
nenstrecke der DB AG heran. Die kürzeste Entfernung zwischen der sensiblen Nutzung im Plange-
biet und dem südlichsten DB-Gleis beträgt ca. 69 m. Bei schutzbedürftigen Gebäuden sind bei Ab-
ständen i. d. R. unter etwa 50 m vom nächsten Gleis eines Schienenverkehrsweges besondere 
Maßnahmen zum Schutz gegen Erschütterungen erforderlich (DIN 18005). Die schutzbedürftige 
Wohnbebauung liegt demnach außerhalb des genannten Abstandes.  
Baubedingt können Erschütterungen durch Baufahrzeuge und Bauarbeiten für das Umfeld auftre-
ten. 
Im Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 "Bauten in deutschen Erdbebengebie-
ten" verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Realisierung der Planung muss die DIN4149 zum erdbebensicheren Bauen in 
Deutschland beachtet werden. 
Bewertung:  
Sofern die DIN4149 berücksichtigt wird, geht die Planung nicht mit schädlichen Umwelteinwirkun-
gen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden auf-
grund von Erschütterungsimmissionen einher. Erschütterungen ausgehend von der Schienenstre-
cke der DB AG sind nicht zu befürchten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch/menschliche 
Gesundheit liegt daher nicht vor. 
8.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es sind keine Störfallbetriebe im Sinne des § 50 BImSchG im Umfeld des Plangebiets bekannt. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ist nicht 
von Hochwasserereignissen betroffen (Hochwassergefahrenkarte Köln, StEB, 2022). 
Zu Magnetfeldbelastungen gibt es derzeit keine Informationen. Das Plangebiet liegt südlich einer 
Bahnstrecke, wo ca. 15kV über den Gleisen geleitet werden. Ein Mindestabstand von Wohngebäu-
den zu Bahngleisen muss jedoch laut §10 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) nur 
4,5m betragen, sodass nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu 
rechnen ist. Das Vorhandensein von Kampfmitteln wurde im Plangebiet zwar nicht attestiert, es 
kann aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da es sich bei dem Vorhaben nicht um die neue Ausweisung eines Baugebiets handelt, steht die 
Planung nicht im Konflikt mit den Vorgaben der Bezirksregierung Köln und den Inhalten das Was-
serhaushaltsgesetzes. Vor dem Hintergrund möglicher Kampfmittel, sollte ein Erdaushub schicht-
weise erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z.B. Bombenblindgänger) nicht unge-
sehen bewegt werden. Vor Aufnahme der Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. Weitere Maßnahmen 
sind nicht erforderlich.  
Bewertung:  
Aufgrund der nur geringfügig veränderten Situation werden die Umweltauswirkungen als nicht er-
heblich eingestuft. Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Überschwemmungsgebiets, 
sodass es nicht zu Konflikten mit dem WHG kommt. Auch im Fall von Hochwassern ist das Plan-
gebiet nicht beeinträchtigt. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die 
Umwelt aufgrund von schwerwiegenden Unfällen und / oder Katastrophen werden, bei Einschal-
tung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf im Falle eines Fundes, 
durch die Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 nicht prognostiziert.  
8.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit entsteht Schattenwurf in erster Linie durch die Bebauung (Gewerbe) auf dem Grundstück, 
geringfügig durch Baumpflanzungen. Eine Schutzwürdigkeit der Gebäude im Voreingriffszustand 
besteht nicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird 
zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die Beson-
nungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034-1) herangezogen. Im Sinne dieser Emp-
fehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum einer Wohnung 
mindestens 4 h am 21.03. (Tag- und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres besonnt ist. Ein Be-
schluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 – 2 S 43.04) stellt fest, 
dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtglei-
che eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Die Anforderungen 
der DIN 5034 Teil 1 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der ge-
nannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen Wohnraum je Wohneinheit (Für Nicht-
wohn-Zwecke sind keine Anforderungen definiert). Hinsichtlich der Bestandsbebauung angrenzend 
an das Plangebiet ergeben sich keinerlei Verschattungskonflikte. Bei manchen Plangebäuden wer-
den die Abstandsflächen unterschritten. 
Für den Planfall wurden Abstandsflächenüberlappungen zwischen dem MU 2 (0,1H) bzw. MU 3 
(0,2H) prognostiziert. Dieser Bereich ist jedoch nicht schutzbedürftig, da keine Wohnbebauung vor-
gesehen ist. Eine weitere Reduzierung einer Abstandsfläche wird für einen Bereich im Süden des 
MU1 festgesetzt (0,2H anstatt 0,4H gemäß § 6 BauO NRW). In dieser Situation grenzt die ge-
plante Bebauung unmittelbar an ein Fremdgrundstück innerhalb des MU1, auf dem sich eine Ga-
rage befindet, die jedoch Bestandsschutz hat.  
Innerhalb des MU1 wird eine weitere Reduzierung der Abstandsfläche zwischen einem Bestands-
gebäude (Möhlstraße 20) und dem nördlich angrenzenden geplanten Gebäude festgesetzt. Auf-
grund der Abschaffung des Schmalseitenprivilegs in der BauO NRW ist ein größerer Abstand als

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3m notwendig. Bei Ausschöpfung der zulässigen Gebäudehöhe wäre vorliegend ein Abstand von 
4,8 m erforderlich. Um ein entsprechend den modernen Wohnansprüchen umsetzbares Gebäude 
an dieser Stelle bei den Bestandsgebäuden umzusetzen, soll der Abstand auf 3m reduziert wer-
den. Durch die Minderung der Abstandsfläche bleiben hier die Belichtungsverhältnisse und die Be-
lüftung sowohl für das geplante als auch für das bestehende Gebäude ausreichend berücksichtigt, 
da sowohl vor als auch hinter den Gebäuden ausreichende Abstände vorgehalten werden. Es ist 
davon auszugehen, dass in den seitlichen Fassaden eher kleinere Fenster von Nebenräumen an-
geordnet werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Abstände zwischen den Gebäuden können nicht überall eingehalten werden. Mindestanforde-
rungen werden erfüllt, sodass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
Bewertung:  
Da es zu einer Abstandsflächenüberlappung nur in geringem Maße kommt, ist nicht mit erheblichen 
negativen Auswirkungen auf die Belichtung des Plangebiets zu rechnen.  Die Mindestanforderungen 
zur Besonnung/Belichtung sind nach aktueller Rechtsprechung erfüllt sodass es nicht zu Konflikten 
kommt. 
 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Kulturgüter 
Im Plangebiet selbst befinden sich womöglich zahlreiche Kulturgüter in Form von archäologischen 
Bodendenkmälern. In der näheren Umgebung sind weitere Kulturgüter wie Baudenkmäler oder ein 
Naturdenkmal vorzufinden. „Kulturgüter im Sinne der Umweltprüfung sind Zeugnisse menschlichen 
Handelns ideeller, geistiger und materieller Art, die als solche für die Geschichte des Menschen 
bedeutsam sind und die sich als Sachen, als Raumdispositionen oder als Orte in der Kulturland-
schaft beschreiben und lokalisieren lassen. Der Begriff Kulturgut umfasst demnach sowohl Einzel-
objekte oder Mehrheiten von Objekten einschließlich ihres notwendigen Umgebungsbezuges, als 
auch flächenhafte Ausprägungen sowie räumliche Beziehungen bis hin zu kulturhistorischen be-
deutsamen Landschaftsteilen und Landschaften“ (UVP-GESELLSCHAFT E.V. 2014: 18). Kulturgüter 
im Sinne der UP können somit archäologische Stätten, bau- oder kunsthistorische Werke, wie bei-
spielsweise Baudenkmäler, oder landschaftliche Elemente sein. 
Baudenkmäler: 
Entlang der Bergisch Gladbacher Straße und Dellbrücker Hauptstraße befinden sich etliche Bau-
denkmale in Form von Wohn- oder Betriebsgebäuden (siehe Denkmalkarte Stadt Köln).  
Naturdenkmäler: 
Westlich des Plangebiets an der Bergisch Gladbacher Straße befindet sich eine denkmalge-
schützte Allee. 
Bodendenkmäler: 
Aufgrund der Lage des Plangebiets im Randbereich eines Grabhügelfeldes der Älteren vorrömi-
schen Eisenzeit (8. – 5. JH. V. Chr.) besteht grundsätzlich ein archäologisches Potential, das un-
tersucht werden müsste. Das Plangebiet ist jedoch durch gewerbliche Nutzungen der Vergangen-
heit überprägt. Die bisherigen Nutzungen haben höchstwahrscheinlich zu Verlusten bzw. Störun-
gen von archäologisch relevanten Bodenschichten geführt. Die ehemaligen Grabhügel wurden in 
der Regel eingeebnet.

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Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bodenuntersuchun-
gen derzeit nicht möglich. Für eine erste Einschätzung wurden daher alle bestehenden Gebäude 
hinsichtlich ihrer Gründungstiefen untersucht. Außerdem erfolgen Bohrungen zur Feststellung der 
Auffüllungen im Plangebiet. Die Ergebnisse wurden in einem Bericht zusammengefasst. Demnach 
sind die Gebäude nur teilweise unterkellert. Die höchste Gründungstiefe hat der Rewe Markt mit 
ca. 4,0 m. Jedoch ist das gesamte Gelände versiegelt und aufgefüllt. Die Auffüllungen liegen zwi-
schen 0,7 m im Bereich der Asphaltflächen im Innenbereich und 2,1 m im nordöstlichen Bereich.  
Sonstige Sachgüter 
Sonstige Sachgüter sind Güter, die z.B. eine hohe funktionale Bedeutung haben oder hatten. Dazu 
gehören beispielsweise Gebäude, Bausubstanzen unterschiedlicher Nutzungsbestimmungen (För-
dertürme, Tunnel etc.) sowie Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen (Hochspannungsleitungen, 
Straßen etc.) (GASSNER ET AL. 2005).  
Die direkt an den Geltungsbereich angrenzende Bergisch Gladbacher Straße kann aufgrund ihrer 
Funktion als Hauptstraße als sonstiges Sachgut eingestuft werden. Ebenso verläuft die Eisenbahn-
strecke der S11 unmittelbar nördlich des Plangebiets. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur und sons-
tige Sachguter zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Schutzgüter Kultur und sonstigen Sachgü-
ter. Vor der Realisierung der Planung wird jedoch die Fläche von den jetzigen Gebäuden geräumt 
und damit freigelegt, so dass die Durchführung von archäologischen Bodenuntersuchungen erfol-
gen kann.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Sollten archäologische Bodenfunde gemacht werden, ist grundsätzlich gemäß § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum / Archäo-
logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis 
zur Begutachtung in unverändertem Zustand zu erhalten. Im Bebauungsplan ist ein entsprechen-
der Hinweis aufgenommen.  
Bewertung:  
Aufgrund der Änderungen, welche lediglich im Plangebiet stattfinden, werden die Umweltauswir-
kungen als nicht erheblich eingestuft. Die Planung wird Denkmale oder sonstige kulturelle Schutz-
güter im Umfeld nicht negativ beeinflussen. Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologi-
scher Substanz zu rechnen. 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit kommt es aufgrund der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück zu Licht- Geruchs- und Wär-
meimissionen. Abfälle und Abwässer werden über die Stadt Köln bzw. das öffentliche Kanalisati-
onssystem entsorgt. Quellen für Geruchsimmissionen, hier v.a. ein Lackierbetrieb nordöstlich des 
Plangebiets, wurden mit dem GIRL-Verfahren (GIRL = Geruchs-Immissionsrichtlinie) untersucht 
(Peutz Consult GmbH 2021). Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb des Plangebiets weniger als 
2,0 % der Jahresstunden mit Geruchsimmission aus der Lackieranlage vorliegen. Somit ist die Ge-
ruchsbelastung aus dem Betrieb der Lackieranlage irrelevant im Sinne der GIRL. Ein Abstand von 
30 m zum Schornstein dieses Betriebes sollte allerdings nicht unterschritten werden. Etwa 40 m

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östlich zum Plangebiet befindet sich zudem eine Tischlerei. Für die Einschätzung der Ge-
ruchsimmissionen wurde hier die TA Luft 2021 Anhang 7 herangezogen. Die Abschätzung erfolgte 
gemäß der Methodik „Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Nahbereich“ nach der 
VDI 3883 Blatt 4. Aufgrund der getroffenen Maximalannahmen werden die Immissionsrichtwerte 
für urbane Gebiete demnach rechnerisch in 10% der Jahresstunden um 7 % überschritten (Peutz 
Consult GmbH 2022). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu 
erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen ist mit der Umsetzung der 
Planung nicht zu erwarten. Die Entsorgung von Hausabfällen wird durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt. Auch Geruchsemissionen werden durch die geplante Nutzung 
nicht prognostiziert. Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentli-
che Kanalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet.  
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen Licht-
quellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichter-
lass NW zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
 
Reduzierung der Staubentwicklung: 
• Permanentes Bewässern der Abbruchbereiche; 
• Bewässerung der Boden- und Bauschutttransporte; 
• Herstellung von provisorischen Oberflächenbefestigungen zum Boden- und Bauschutttrans-
port; 
• Regelmäßiges Reinigen der öffentlichen Flächen. 
Baulärm: 
• Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Schutz gegen Baulärm (VVBaulärmG); 
• Durchführung von Bauarbeiten nur Werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr; lärmintensive 
Arbeiten nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. 
Erschütterungen: 
• Beachtung der Richtwerte für die Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150 – Teil 
2) sowie auf Gebäude (DIN 4150 – Teil 3); 
• kontrolliertes Herunterlassen größerer Abbruchbrocken oder Bauteile 
Licht: 
• Vermeidung betriebsbedingter Lichtemissionen (Außenbeleuchtung) 
 
Gerüche, Strahlung: 
• Mit den geplanten Nutzungen sind keine Geruchsemissionen oder Strahlungen verbunden.

- 89 - 
 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen 
• Verwertung / Entsorgung bei Erd- und Aushubarbeiten anfallenden Bodenmaterials auf der 
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (Bundes -Bo-
denschutz- und Altlastenverordnung, Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)  
• Anschüttungsmaterial komplett entsorgen, da eine Trennung in wiederverwertbares (nicht 
bindiges) und nicht wiederverwertbares (bindiges) Material zu aufwendig ist 
• Gefährdung des Grundw assers im Rahmen der Erdarbeiten durch die Auswaschung von 
Schadstoffen ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer hohen Ver-
wertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. 
Sachgerechter Umgang mit Abwässern 
Ableitung von Grund- und Oberflächenwasser während der Bauphase: Die Gründungssohlen ge-
planter Tiefgaragen und ggf. vorgesehener Untergeschosse liegen außerhalb des Grundwasserlei-
ters. Eine Grundwasserhaltung für das Bauvorhaben wird nicht erforderlich. 
Schmutzwasser: Das Abwassernetz wird innerhalb des Plangebiets in bestehende städtische 
Mischwasserkanalnetz angeschlossen. Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird 
über Gebäudeanschlussleitungen gefasst und über die geplanten Mischwassersammelkanäle dem 
öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt.  
Oberflächenwasser: Die künftige Oberflächenentwässerung erfolgt über neu geplante Versicke-
rungsanlagen. Im Bereich des Plangebiets ist eine Mulden- und Rigolenversickerung in Form von 
insgesamt 6 Mulden-Rigolen entlang der zentralen Grünanlage und in den MUs 1, 2.1 und 2.2 vor-
gesehen (Faktorgrün 2024). Das Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle ge-
sammelt und nach einer Vorreinigung der unterirdische Versickerungsanlage (Rigole) zugeführt.  
Die vorgesehenen Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung des Nieder-
schlagsabflusses führen.  
Der Wasserrückhalt eines extensiven Gründachs liegt im Jahresmittel bei 50 bis 60% vom Nieder-
schlag, bei intensiv begrünten Dächern mit dickeren Substrat-schichten liegt er noch deutlich dar-
über. 
Bewertung:  
Aufgrund der Berücksichtigungen von Schutzmaßnahmen während der Bauphase werden die Um-
weltauswirkungen als nicht erheblich eingestuft. Lichtemissionen werden durch die geplanten 
Wohnanlagen entstehen, jedoch voraussichtlich weniger als die derzeitigen durch die Gewerbe 
verursachten Immissionen. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. Geruchs-, 
Wärme- und Strahlungsemissionen sind nach der Umsetzung der geplanten Nutzung nicht zu er-
warten.  
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit gibt es auf dem Grundstück keine Informationen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zur 
aktuellen Stromversorgung liegen keine Informationen vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der derzeitigen Nutzung erneuerbarer 
Energien zu erwarten.

- 90 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Anforderungen an eine sparsame und  effiziente Energienutzung werden wesentlich durch die 
gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) über energiesparenden Wär-
meschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden werden bautechnische Standardan-
forderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch eines Gebäudes vorgeschrieben.  
Der Rat der Stadt Köln hat am 17. März 2022 die „Leitlinien zum Klimaschutz“ in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im vorlie-
genden Bebauungsplan Anwendung. Mit den Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz soll 
eine Minderung des Energiebedarfs, eine effiziente Bereitstellung des verbleibenden Energiebe-
darfs und der Einsatz erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung sichergestellt werden. 
Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen unter anderem die Einhaltung des Standards 
KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder alternativ der Einsatz von Photovoltaik formuliert.  
Für die Planung wird die Installation von PV-Anlagen auf 60% der Flächen auf Flach- und Satteldä-
chern vorgesehen, welche auch den Energiebedarf der Neubauten durch isolierende Eigenschaf-
ten verringert. 
Ferner werden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergriffen und Car- sowie Bikesha-
ring-Optionen angeboten. 
Bei der Umsetzung der Planung werden die seit dem 01.01.2024 geltenden Vorgaben des Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) beachtet. Vorgesehen ist derzeit die Anordnung von Solaranlagen auf den 
Flachdächern der Gebäude und eine ergänzende Wärmeversorgung über Luftwärmepumpen. Die 
Luftwärmepumpen sollen nach aktueller Planung auf den Dächern der Gebäude untergebracht 
werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden die Leitlinien zum Klima-
schutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln mit dem Standard KfW EE um-
gesetzt. Weiterhin sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und MU 4 und des sonstigen Sonder-
gebiets auf mindestens 60 % der Dachflächen oberhalb der (festgesetzten) Dachbegrünung oder 
auf den geneigten Dachflächen Solarmodule (Photovoltaik oder Solarthermie) zu errichten.  
Bewertung:  
Insgesamt ist eine Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energien im Vergleich zum Vorein-
griffszustand zu erwarten, da sowohl Dachbegrünung als auch Photovoltaik-Systeme sowie Car- 
und Bikesharing Optionen umgesetzt werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Erneuerbare 
Energien werden demnach als positiv eingestuft. 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln) be-
findet sich das Plangebiet auf S17 „Köln Mülheim“ und ist als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt. 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs 
als Gewerbefläche und der südliche Teil als Wohnbaufläche dargestellt.

- 91 - 
 
 
Da die aktuelle Plandarstellung des Flächennutzungsplans nicht der zukünftig gewünschten Nut-
zung und dem Planungsziel entspricht, soll der Bereich des Plangebiets sowie die östlich angren-
zende Fläche als gemischte Baufläche dargestellt werden.  
Die 238. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in einem eigenständigen Verfahren inhaltlich 
und zeitlich abgestimmt mit dem Bebauungsplanverfahren durchgeführt.  
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten, die im Landschaftsplan der Stadt 
Köln festgelegt sind. 
In der Nähe zum Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L27 „Dellbrücker Wald, 
vor-gelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“.  Das Naturschutzgebiet N9 „Thielen-
bruch und Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück an der Stadtgrenze von Köln zu Bergisch 
Gladbach. 
Das Naturschutzgebiet N9 „Thielenbruch und Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück an der 
Stadtgrenze von Köln zu Bergisch Gladbach und weist eine Größe von ca. 59 ha auf. Schutzzweck 
ist zum einen die Erhaltung und Entwicklung des stadtnahen von seltenen Feuchtlebensräumen 
geprägten Gebiets mit seinem Kalkflachmoor, Pfeifengraswiesen, Feucht- und Auenwälder als Re-
fugialraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren ist das Gebiet auf-
grund seiner Seltenheit und besonderen Eigenart schutzwürdig. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Höhenhaus. Die 
Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind daher bei der weiteren Planung zu beachten. Pläne 
des Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil Mülheim und somit auch das 
Plangebiet liegen innerhalb der Umweltzone Köln und damit im Wirkungsbereich des Luftreinhalte-
plans der Bezirksregierung Köln. Weder der Luftreinhalte- noch der Lärmaktionsplan führen kon-
krete standortbezogene Ziele und Einzelmaßnahmen für das Plangebiet auf. Im Lärmaktionsplan 
wurde 2019 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h auf der Bergisch Gladbacher Straße 
festgelegt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf Schutzgebiete zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Beeinflussung der Schutzzonen wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans nicht erwartet. 
Aus städtebaulichen Gründen wird bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans das Möhl Areal 
nicht isoliert betrachtet werden. Parallel zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 75501/02 Möhl Areal 
in Köln-Dellbrück) wird daher das Teiländerungsverfahren Nr. 238. "Möhl Areal und angrenzendes 
Gewerbegebiet" zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungs-
plans soll den gesamten Bereich zwischen Möhlstraße und Eschenbruchstraße, für die überwie-
gende Ausweisung einer „gemischten Baufläche“, umfassen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung sowie die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind 
zu beachten. 
Bewertung:  
Die Realisierung des Bebauungsplans hat keine negativen Auswirkungen auf die dargestellten 
Pläne. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert. Der Land-
schaftsplan Köln ist nicht betroffen. Der Luftreinhalteplan in Form der Umweltzone ist betroffen, je-
doch konfliktfrei. Im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu 
erwarten. Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten.

- 92 - 
 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des WWK Höhenhaus. Die daraus resultieren 
Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen 
des Bauantragsverfahrens zu beachten.  
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
siehe Kapitel 8.5.6 und 8.5.16 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so auch in 
Köln, die Komponenten Feinstaub (PM10, PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) in den Fokus geraten. 
Im Jahr 2020 wurden, vermutlich begünstigt durch die Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie 
(Lockdown), an allen Messtandorten in NRW der Grenzwert der 39. BImSchV für die Jahresmittel-
werte für die Luftschadstoffe NO2 und PM10 eingehalten (LANUV 2021). Der Straßenverkehr ist – 
neben dem regionalen Hintergrund – Hauptverursacher von NO2-Belastungen im Kölner Stadtge-
biet (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2021). Grundsätzlich hängt die örtliche Belastungssituation 
sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straße und deren Bebauungsstruktur ab. „In der Regel 
muss eine geschlossene Bebauung vorliegen, damit es zu einer Grenzwertüberschreitung im Stra-
ßenbereich kommt, da die Schadstoffkonzentration mit dem Abstand von der Straße sehr schnell 
durch Verdünnung mit der Umgebungslauft abnimmt. (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2019: 14). 
Weder für das Plangebiet noch sein unmittelbares Umfeld liegen empirische Daten zur aktuellen 
lufthygienischen Situation vor, das Gebiet liegt jedoch in der Umweltzone der Stadt Köln. 
Durch das Büro Peutz Consult GmbH (2020) wurden die Emissionen der im Untersuchungsgebiet 
verlaufenden Straßenabschnitte für die Schadstoff-Komponenten NO
2, PM2,5 und PM10 berechnet. 
Mit den Ergebnissen der Emissionsberechnung und weiteren Daten wurden für einen Messpunkt 
an der Dellbrücker Straße Immissionsbelastung rechnerisch ermittelt. Die Schadstoffkonzentration 
an einem Immissionsort setzt sich aus der großräumig vorhandenen Hintergrundbelastung und der 
Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Für den Prognosenullfall sind folgende Er-
gebnisse festzuhalten: 
Stickstoffdioxid (NO
2): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m3 
wird im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten Schadstoffbelastungen treten 
aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der durch dichte Randbebauung verminderten Belüf-
tung entlang der Bergisch Gladbacher Straße auf.  
Feinstaub (PM10): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert von 40 µg/m3 wird 
im gesamte Untersuchungsgebiet eingehalten. Mit einer maximalen PM10-Konzentration von 20,2 
µg/m³ wird der Grenzwert zum PM10-Jahresmittelwert lediglich zu knapp 50 % ausgeschöpft. 
Feinstaub (PM2,5): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM2,5-Jahresmittelwert von 25 µg/m3 wird 
an allen Immissionsorten unterschritten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der derzeitigen Luftqualität zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen und damit auch die 
freigesetzten Luftschadstoff -Emissionsmengen. Berechnungen wurden nicht durchgeführt, aller-
dings gibt es eine Prognose vom Büro Peutz Consult GmbH (2020): 
Stickstoffdioxid (NO 2): Durch die Modernisierung der verkehrenden PKWs wird die NO 2-
Konzentration allgemein abnehmen, jedoch besteht die Möglichkeit, dass die NO 2-Konzentration

- 93 - 
 
 
aufgrund geänderter Luftverhältnisse an der Bergisch Gladbacher Straße deutlich zunimmt. Durch 
die Durchführung von mikroskaligen Planungen, können die Umweltauswirkungen genauer ermittelt 
werden.  
Feinstaub (PM10): Voraussichtlich wird sich der Ausstoß von Feinstaub aufgrund der Planung nicht 
ändern.  
Feinstaub (PM2,5): Bezüglich der Konzentrationsentwicklungen gelten die gleichen generellen Aus-
sagen wie für den PM10-Jahreswert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Der Luftreinhalteplan Köln ist bei der Planung zu berücksichtigen (Luftreinhalteplan Köln, 2021, dritte 
Fortschreibung). 
 
Bewertung:  
Mit der 39. BImSchV wurden verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes in nationales Recht zur Luftreinhaltung umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben sich nach 
§ 26 BImSchV zu bemühen, in Gebieten und Ballungsräumen, wo die Immissionsgrenzwerte (u.a. 
für Partikel PM
10, PM2,5 und Stickstoffdioxid) und Zielwerte unterschritten werden, die bestmögliche 
Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen 
ist, aufrecht zu erhalten und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksichtigen.  
Die Planung steht nicht im Widerspruch zu diesem Ziel, daher sind keine erheblichen nachteiligen 
Auswirkungen zu erwarten. 
8.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosystemen, wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstel-
lung Rechnung getragen. Da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikator-
prinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und 
Schutzgutfunktionen beinhalten, werden indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst 
(R
ASSMUS et al. 2001: 44). Mittelbare Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen werden 
über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Da der 
Mensch nicht unmittelbar in das Wirkungsgefüge der Ökosysteme integriert ist, nimmt er als 
Schutzgut eine Sonderrolle ein. Die Wechselwirkungen, die durch den vielfältigen Einfluss des 
Menschen auf Natur und Landschaft verursacht werden, finden vor allem im Rahmen der Ermitt-
lung von Vorbelastungen Berücksichtigung.  
Das Plangebiet ist stark anthropogen vorbelastet. Ökosystemare Wechselwirkungen sind durch 
den hohen Versieglungsgrad und die dichte Bebauung gestört. Luftreinigende Wirkungen gehen 
von den 24 Bestandsbäumen aus, welche auch Lebensräume für Insekten und Vögel darstellen. 
Die Versickerung von Regenwasser ist auf einem Großteil des Plangebiets nicht möglich. Das 
Plangebiet erfüllt keine Funktion als Erholungsgebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen gestörten Zustandes des 
Wirkungsgefüges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Bio-
diversität, Mensch und menschlicher Gesundheit sowie Kultur- und Sachgütern zu erwarten.

- 94 - 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 werden sich die Wechselwirkungen verän-
dern, da der Anteil von Grünflächen zunimmt und Regenwasser vollständig auf der Fläche des 
Plangebiets versickert wird. Mit der Erhöhung der Grünflächen gehen langfristig positive Folgen für 
das Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie den Naturhaushalt einher. Mit den geplan-
ten Begrünungsmaßnahmen wird gleichzeitig eine wassersensible Entwässerung realisiert. Damit 
verbunden ist eine Verbesserung der Boden- samt Wasserhaushaltsverhältnisse in Form der 
Grundwasserneubildungsrate. Weiterhin tragen die Grünanlagen zu einer geringeren Erwärmung 
durch Verdunstungskälte bei.  
Das Wirkungsgefüge zwischen Boden, Pflanzen, Tieren, Wasser, Klima, biologische Vielfalt und 
Luft wird auf diese Weise verbessert. Durch die Begrünung von Dächern werden Gebäude durch 
den isolierenden Effekt energieeffizienter, außerdem sollen Wärmepumpen sowie Photovoltaik-
Anlagen gefördert werden. Durch die Bereitstellung von E-Autos und Carsharing soll der Ausstoß 
von Luftschadstoffen verringert werden. Sowohl dies als auch die Anlage von Grünflächen und 
Pflanzung von Bäumen wird einen positiven Effekt auf die menschliche Gesundheit haben. 
Insgesamt sind positive Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen und den Menschen 
zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen werden bezogen auf die einzelnen Umweltbelange durchgeführt. Siehe 
hierzu Kapitel 8.5.1 bis 8.5.13. 
Bewertung:  
Da die Umsetzung der Planung insbesondere durch die neuen Grünflächen und der damit einher-
gehenden höheren Entsiegelung einen positiven Einfluss auf die Wechselwirkungen hat, ist lang-
fristig eher mit positiven Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen Tieren, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologischer Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, 
Gesundheit und Bevölkerung und Kultur- und Sachgütern zu erwarten. 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand:  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden 
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Das Plangebiet liegt in 
der geologischen Untergrundklasse T (Geologischer Dienst NRW, 2024). 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen werden für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich eingeschätzt. Auch die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. 
Störfallrelevante Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht verzeichnet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

- 95 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin-
weise DIN EN 1998-1/NA (2011). Zusätzlich sind die Technischen Baubestimmungen des Landes 
NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu beachten. Der Anteil an 
sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zu-
gänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die ge-
ringe Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für 
die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
Unter Berücksichtigung der DIN EN 1998-1/NA (2011) und DIN 4149:2005-04 sowie der Erfüllung 
der Anforderungen an Rettungswege etc. sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
8.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 
Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfa-
len zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bau-
leitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. 
Bei der Überplanung bestehenden Baurechts muss geprüft werden, ob ein Eingriff gemäß Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt. Gemäß § 18 Absatz 2 BNatSchG sind „in Gebieten mit 
Bebauungsplänen nach § 30 des BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und 
im Innenbereich nach § 34 des BauGB die § 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden“. Im vorlie-
genden Fall greift § 1a BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern „die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“ (§ 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB). 
Ein Ausgleich gemäß § 1a BauGB ist daher nicht erforderlich. 
Da jedoch die Verwirklichung des Bebauungsplans 75501/02 die Fällung von 22 Bäumen unter der 
BSS Köln erfordert, muss ein Ausgleich für die beseitigten Gehölze gemäß BSS Köln stattfinden. 
Die Bäume sind in der nachfolgenden Tabelle 8 mit Stammdurchmesser, Baumnummer und Kro-
nendurchmesser aufgeführt, ebenso die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzgehölze. 
 
Nr. 
Stammum-
fang  
[cm] 
Kronen-
durchmesser 
[m] 
Art 
 
Merkmale 
 
Erhalt 
Anzahl Er-
satz-bäume 
(nach BSS 
Köln) 
2 115 10 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
3 177 13 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 3 
4 190 13 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3

- 96 - 
 
 
Nr. 
Stammum-
fang  
[cm] 
Kronen-
durchmesser 
[m] 
Art 
 
Merkmale 
 
Erhalt 
Anzahl Er-
satz-bäume 
(nach BSS 
Köln) 
7 112 10 Robinie 
(Robinia pseudoacacia) Einstämmig N 3 
11 199 20 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
16 134 7 Birke 
(Betula pendula) Einstämmig N 3 
19 109 9 Birke 
(Betula pendula) Einstämmig N 3 
22 118 10 Sal-Weide 
(Salix caprea) Zweistämmig N 3 
23 108 10 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig J - 
24 134 11 Hainbuche 
(Carpinus betulus) Zweistämmig N 3 
27 100 8 Feldahorn 
(Acer campestre) Zweistämmig N 3 
31 131 6 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
32 290 3-4 Esche 
(Fraxinus excelsior) Dreistämmig N 5 
33 165 20 Esche 
(Fraxinus excelsior)) Zweistämmig N 3 
34 147 16 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
37 101 8 Kastanie 
(Aesculus hippocastanum) Einstämmig N 3 
38 121 8 Kastanie 
(Aesculus hippocastanum) Einstämmig N 3 
41 130 9 Feldahorn 
(Acer campestre) Einstämmig N 3 
45 142 16 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
1001 245 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1002 210 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1003 165 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 3 
1004 236 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1005 160 8 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Zweistämmig J - 
Anzahl Bäume: 24 Summe   74 
Tabelle 8: Bäume Bestand 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten.

- 97 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet werden 2 Baumstandorte erhalten (siehe Kapitel 8.5.2). Im Zuge der Planungs-
umsetzung wird die Pflanzung von 74 Ersatzgehölzen erforderlich, um die nach BSS Köln ge-
schützte zu fällenden Gehölze auszugleichen. Gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan wer-
den min. 64 Bäume auf der Grundstücksfläche neugepflanzt, mit der Option zur Pflanzung weiterer 
Gehölze. Die Gehölze, die nicht auf der Fläche des Plangebiets verwirklicht werden können, wer-
den gemäß BSS Köln monetär ausgeglichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es werden 2 Baumstandorte zum Erhalt festgesetzt. Die 22 zu fällenden Bäume werden gemäß 
BSS Köln ersetzt. Die öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung ‚Parkanlage‘ wird mit Laubbäu-
men, Sträuchern und begrünten Freiflächen gestaltet. Weiterhin wird eine Mindestbegrünung der 
MUs durch die Pflanzung von Bäumen, Büschen, Hecken und Gärten sowie die extensive Begrü-
nung der Flach- und Satteldächer gewährleistet. Für die weitere Durchgrünung des Quartiers er-
folgt an den Planstraßen und Quartiersplätzen die Pflanzung von Bäumen mit einer festgesetzten 
Mindestanzahl. 
Bewertung:  
Aufgrund der Festsetzung und Gestaltung von Grünanlagen und des Ersatzes der 22 zu fällenden 
Bäume ist nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auszugehen. Grundsätzlich kommt es 
durch die Planung zu einer Vergrößerung von Grünflächen und damit zu einer Verbesserung der 
ökologischen Qualität des Plangebiets. Dachbegrünung und die Anlage von Gärten an den MUs 
tragen ebenfalls zu einer Werterhöhung des Plangebiets im Vergleich zum Voreingriffszustand bei. 
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets liegen in erster Linie weitere dicht bebaute Flä-
chen und Verkehrswege. Im direkten Umfeld des vorliegenden Bebauungsplanes existieren derzeit 
keine weiteren Plangebiete. Das östlich des Bebauungsplanes liegende großflächige Gewerbege-
biet, das sich bis zur Eschenbruchstraße erstreckt, soll langfristig ebenfalls neu strukturiert werden. 
Das für das Möhl-Areal erforderliche 238. FNP-Änderungsverfahren umfasst gleichzeitig das vor-
genannte Gewerbegebiet. Die aktuelle Darstellung als Gewerbegebiet wird in eine Darstellung als 
Gemischte Baufläche geändert, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die verbindliche 
Bauleitplanung auf Bebauungsplanebene zu schaffen. Negative kumulierende Auswirkungen sind 
mit jetzigem Kenntnisstand nicht erkennbar. 
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zum Einsatz von Techniken und Stoffen und deren Einflüsse nach der Umsetzung der Planung 
können derzeit keine Aussagen getroffen werden. Die mit dem Baustellenbetrieb einhergehenden 
Auswirkungen können durch die ordnungsgemäße Entsorgung von Bau- und Betriebsstoffen, 
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie 
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als nicht erheblich nachteilig eingestuft 
werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachge-
rechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkun-
gen erwartet. 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)

- 98 - 
 
 
Im Jahr 2021 wurde ein städtebaulich-freiraumplanerisches Wettbewerbsverfahren zur Entwick-
lung des Möhl-Areals und des östlich gelegenen „Ideenteils“ durchgeführt, aus dem ein städtebau-
liches Konzept einherging, welches in der Planung Berücksichtigung fand. 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
• Schalltechnische Untersuchungen 
• Abfalltechnische Erstbewertung der Bestandsbebauung und des Untergrunds 
• Immissionsprognose 
Die weiteren für das Vorhaben relevanten Informationen ermöglichen die Bewertung der zu erwar-
tenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen. Neben Be-
trachtung der projektbezogenen Gutachten, beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auch auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungsplan-
Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Auswirkungen erforderlich sind. 
8.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha und liegt im Innenbereich der Stadt Köln süd-
lich des Bahnhofs Dellbrück und unmittelbar nördlich der Bergisch Gladbacher Straße. Es handelt 
sich um ein stark anthropogen geprägtes Gebiet, das aktuell als Gewerbegebiet genutzt wird. 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, 
„Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige 
Sachgüter“ wurden nach einer Bestandsaufnahme beschrieben und bewertet:  
Tiere: Das Plangebiet bietet nur bedingt Habitatpotenzial für lokale Fauna. Die Rodung der Be-
standsgehölze führt zu einem temporären Verlust von Lebensräumen für ubiquitäre Vogelarten im 
Plangebiet. Durch die Festsetzungen zur Begrünung des Bebauungsplangebiets und insbesondere 
durch die Gestaltung der Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie der Anlage von 
Gärten und der Neupflanzung von min. 64 Bäumen werden Habitatstrukturen eingebracht, die Tieren 
einen neuen Lebensraum bieten können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 
1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Ökoplan 2019, 2020, 
2021, 2024) durch das Vorhaben nicht ein, wenn die vorgezogenen CEF-Maßnahmen durchgeführt 
und die Empfehlungen zum Artenschutz eingehalten werden.  Die Verwirklichung des Bebauungs-
plans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen ist aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen.  
Pflanzen: Das Plangebiet ist geprägt von versiegelten Flächen durch Gebäude und Straßen. Bei 
den Grünflächen handelt es sich um kleine Gartenflächen, die von Kleingehölzen gesäumt sind. 
Pflanzenbestand im Plangebiet besteht zum großen Teil aus Einzelbäumen von meist jungem

- 99 - 
 
 
Baumholz, seltener mittleres und starkes. Standorttypische Strauchhecken grenzen Teile des Ge-
biets voneinander ab. Die weitere Bepflanzung wird von Ziergarten- und Rasenflächen gebildet.   
Die geplanten Festsetzungen und Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, 
wie die Gestaltung der Öffentlichen Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, 
etc. mindern die zu erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die ge-
plante extensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den 
Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen. Insgesamt wird die Begrünung auf dem 
Plangebiet im Zuge der Planung zunehmen. 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzu-
gehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans wird eine zu 92% versiegelte Fläche bean-
sprucht und neu überplant. Eine Flächenneuinanspruchnahme besteht aufgrund der bestehenden 
Bebauung im Plangebiet nicht. Der Versieglungsgrad sinkt durch die Gestaltung von Grünflächen 
im Plangebiet um min. 3%, sodass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als positiv einzustu-
fen sind.  
Boden und Altlasten: Die Entwicklung des Wohngebiets führt nicht zu einer Überplanung natürli-
cher und versickerungsfähiger Böden im Plangebiet. Mit der Bebauung kommt es zu einer Ab-
nahme des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einer dauerhaften 
Verbesserung natürlicher Bodenfunktionen.  
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem Jahr 2020 nachrichtlich erfasst 
mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße. Des Weiteren liegen Tanks einer ehema-
ligen Tankstelle und ein Benzinabscheider sowie ein Fettabscheider unterirdisch im Geltungsbe-
reich. Diese werden zusammen mit schädlichen Bodenauffüllungen entfernt und entsorgt, sodass 
eine Verbesserung des Bodenzustandes zu erwarten ist. 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.  
Grundwasser: Mit Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer Reduktion des Versiege-
lungsgrades bei gleichzeitiger Vergrößerung der Freiflächen sowie dezentralen Versickerungsein-
richtungen, der Ermöglichung einer kompletten Versickerung vor Ort und extensive Dachbegrünung 
mit Abfluss kommt es zu einer Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate und Steigerung der Ver-
dunstung im Plangebiet. Damit verbunden ist eine verbesserte Wa sserhaushaltsbilanz, die zwar 
nicht einem Naturzustand nahekommt, aber sich verbessern wird. Die Umweltauswirkungen auf das 
Schutzgut werden daher als positiv eingestuft. 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell bis auf 
die Bergisch Gladbacher Straße ganz im Süden sowie die Bahntrasse der Deutschen Bahn im Nor-
den keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Es wurden straßenver-
kehrsbedingte Emissionen von NOx und PM10 je nach Messstelle in einem Spektrum von 0,0163 
bis 3,279 g/m*Tag (NOx) bzw. von 0,024 bis 0,834 g/m*Tag (PM10) gemessen. Im Bereich der 
Gleisanlage der Deutschen Bahn wurden abriebbedingte PM10- Emissionen in Höhe von 0,3915 
g/m*Tag gemessen. Im Zuge der Realisierung der Planung werden die Emissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet durch die Umnutzung des Gewerbegebiets hin zu Urbanen Gebieten und Son-
derbauflächen mit dem Einsatz energieeffizienter und erneuerbarer Energieformen sowie gegenüber 
dem Ist-Zustand erhöhtem Grünflächenanteil voraussichtlich reduziert. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der Bergisch Gladba-
cher Straße, die Bahntrasse der Deutschen Bahn sowie weitere Verkehrswege im näheren Umfeld 
des Plangebiets zu den Gesamtimmissionen im Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV (Jahresmittelwert NO2 und PM10) im gesamten Untersuchungsraum nicht überschritten wer-
den. Neben den Hintergrundkonzentrationen (Jahresmittelwerte von 25,3 µg/m3 NO2 sowie 16,4

- 100 - 
 
 
µg/m3 für PM10) wurden vor allem entlang der Bergisch Gladbacher Straße erhöhte Stickoxid-  er-
mittelt, zwischen 16,0 und 22,3 µg/m3 und deutlich unter den Grenzwerten liegen. Für PM10 betra-
gen die Werte lediglich 13,1 bis 16,5µg/m3 und für PM2,5 zwischen 9,0 und 10,6 µg/m3. Damit lagen 
die Werte, vor allem für Feinstaub, unterhalb der Grenzwerte. Es liegen keine Ergebnisse von pro-
jektbedingten Immissionsberechnungen, jedoch liegt die Annahme aufgrund der Änderung der Flä-
chennutzung sowie der Erhöhung von Grünflächen um ca. 860  m² relativ zum Ist -Zustand nahe, 
dass nach Realisierung der Planung mit geringeren Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist. Die 
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2 und PM10 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 
und PM10) werden, wie bereits im Nullfall, eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohn ge-
biets und der Einsatz von emissionsarmen bzw. - freien Techniken kann zu einer Reduzierung der 
Belastungen im Plangebiet beitragen.  
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatis che Ausgangsituation im 
Plangebiet nur in geringen Maßen, jedoch voraussichtlich positiv. Der Anteil an vegetationsbestan-
denen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung um 860 m² erhöht. Die Gehölz-
flächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren, werden jedoch 
durch Neupflanzungen ausgeglichen. Der Einsatz von Gründächern sowie eine bauliche Optimie-
rung zur besseren Durchlüftung kann die für das vorherrschende Klimatop „Stadtklima I“ gegebene 
Wärmebelastung zusätzlich reduzieren. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  Aufgrund der 
Wiederherstellung von ökologisch wertvollen Systemen, insbesondere von Gehölzen, auf dem 
Grundstück ist nicht mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Das Planvorhaben wird sich voraussichtlich positiv auf das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Bo-
den, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima auswirken, da der Anteil versiegelter Flächen abnehmen 
und die unversiegelte und begrünte Fläche größer werden wird. Dadurch wird die Versickerung 
von Regenwasser ermöglicht, das Mikroklima auf lange Sicht verbessert, und Nahrungshabitate 
und Lebensräume für Tiere durch die Neupflanzungen geschaffen. 
Landschaft: Im Rahmen einer Beschreibung des Plangebiets, findet der Begriff Ortsbild Verwen-
dung, da sich das Plangebiet innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und nicht in der freien Land-
schaft befindet. 
Das Ortsbild ist durch eine dichte Bebauung größtenteils gewerblicher Art geprägt. Die Gebäude 
werden von Verkehrsflächen erschlossen, welche Flächen für den fließenden und ruhenden Ver-
kehr beinhalten. Der Geltungsbereich ist wenig durchgrünt, es handelt sich um vereinzelte Garten-
flächen und ca. 2 dutzend Einzelbäume mit schwacher-mächtiger Gehölzstärke. Aufgrund der An-
lage von Grünanlagen mit Aufenthaltsqualität werden die Umweltauswirkungen auf das Ortsbild 
aufgrund der Neupflanzung von Bäumen und Anlage von Grünanlagen als positiv eingestuft.  
Biologische Vielfalt: Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist an dieser 
Stelle nur anhand des Biotoptypen- und des bekannten Tier- und Pflanzenartenspektrums möglich. 
Die Vielfalt ist als gering einzustufen. Verantwortlich hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an 
Gebäuden und versiegelten Flächen sowie die innerstädtische Lage mit intensiven Störeinflüssen 
und wenigen Grünanlagen. Den größten Beitrag zur Biodiversität im Plangebiet leisten die Einzel-
bäume auf dem Grundstück, die teilweise sehr starkes Baumholz haben. Vornehmlich kommen Al-
lerweltsarten im Plangebiet vor, da die Fläche stark anthropogen geprägt ist. Nach der Fertigstellung 
der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig eine Verbesserung der Standortökologie 
einstellen, was die lokale Biodiversität unterstützen wird. Aufgrund der Verbesserung des ökologi-
schen Zustandes infolge der Begrünung von Dächern und Anlage von Park - und Grünanlagen im 
Plangebiet ist auch mit einer Verbesserung der Biodiversität zu rechnen. Erhebliche negative Aus-
wirkungen sind daher nicht zu prognostizieren, im Gegenteil wird die Planung zu positiven Auswir-
kungen führen.

- 101 - 
 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein beste-
hendes Natura 2000- Gebiet. Direkte oder indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -
Gebiet ‚Thielenbruch‘ sind aufgrund der Entfernung von 350 m nicht zu erkennen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
Lärm: Das Plangebiet wird dem Bericht der AiR Ingenieurbüro GmbH zufolge insbesondere durch 
Lärmeinwirkung von der Bergisch Gladbacher Straße, der Möhlstraße und der Bahnstrecke im 
Norden beeinflusst, welche einen Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben können.  
Bereits im Voreingriffszustand werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein Allgemeines Wohn-
gebiet an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung des Beurtei-
lungspegels um maximal 1 dB(A) entlang der Steinenbrücker Straße und der Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB(A) im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht 
zu einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von Lr,Tag = 70 
dB(A) und Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Ge-
hör kaum wahrnehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem 
zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindes-
tens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. 
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben.  
Durch die Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen kann der Straßen- und Schienenver-
kehrslärm in schützenswerten Bereichen der geplanten Wohnbebauung ausreichend reduziert 
werden, sodass es nicht zu erheblich nachteiligen Auswirkungen kommt. Zum Schutz vor Gewer-
belärm wurden Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen. Im Bauantragsverfahren 
muss nachgewiesen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. 
Einer Realisierung des Vorhabens steht auch die Erhöhung der nächtlichen Beurteilungspegel 
durch den Schienenverkehr aus den in der Planfeststellung „Ausbau S11 / S-Bahn-Stammstrecke 
Köln, PFA 2.1“ des Schienenweges 2663 ausgewiesenen Zugzahlen nicht entgegen, da bei der 
Berechnung der Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 im Schallgutachten zum Bebauungsplan der 
Gewerbelärm mindestens mit den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten für das urbane Gebiet 
mit IRW = 63 dB(A) am Tag und IRW = 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt wurde. Aus diesem 
Grund sind die im Gutachten angegebenen Außenlärmpegel für die Gesamtbetrachtung aus Ge-
werbe und Verkehr ausreichend hoch bemessen. Die zum Bebauungsplan ausgewiesenen erfor-
derlichen Bauschalldämmmaße der Außenbauteile decken daher auch den in der Planfeststellung 
ausgewiesenen nächtlichen Mehrverkehr durch S-Bahnen ab. 
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Ge-
bäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen infolge von Erschütterungen einher. Eine Gefährdung 
des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor, sofern die Hinweise zum erdbebensicheren Bauen in 
Deutschland und die DIN4149 beachtet werden. Ein ausreichend großer Abstand von sensibler 
Wohnnutzung zum Schienenverkehrsweg der DB AG wird gewährleistet. 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Bei extremen Hochwasserereignissen ist das Plangebiet nicht betroffen (Geoportal 
NRW, 2024). Das Gebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiets der 
Stadt Köln (Überschwemmungsgebiete der Bezirksregierung Köln 2024). Das nächste Über-
schwemmungsgebiet (273568 „Strunde einschl. Umlauf“) liegt südlich des Plangebiets.

- 102 - 
 
 
Starkregen: Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten der StEB Köln (24.07.2024) hat 
ergeben, dass schon bei einem seltenen Regenereignis insbesondere der nördliche Teil des Plan-
gebiets betroffen sein kann. Das Freiraum- und Entwässerungskonzept (faktorgrün 2024) für die 
Baugebiete sieht vor, dass das gesamte Regenwasser dezentral in dem Plangebiet zurückgehal-
ten und gedrosselt dem Grundwasser zugeführt wird, um der Klimafolgenanpassung nachzukom-
men. 
Erhebliche negative Auswirkungen bezüglich Niederschlagswasser und Starkregen sind daher 
nicht zu prognostizieren, da sich durch die neu angelegten Grünflächen und die vorgesehene 
Oberflächenmodellierung das Wasserversickerungs- und Rückhaltevermögen deutlich verbessert.  
Störfall: Es sind keine Störfallbetriebe im Sinne des § 50 BImSchG im Umfeld des Plangebiets be-
kannt. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ist nicht 
von Hochwasserereignissen betroffen (Hochwassergefahrenkarte Köln, StEB, 2022). 
Magnetfeldbelastung: Zur Magnetfeldbelastung liegen keine Informationen vor. Durch Starkstrom-
leitungen an Bahngleisen können Magnetfelder entstehen. Vorgegebene Sicherheitsmindestab-
stände werden eingehalten. 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist aktuell nicht zu prog-
nostizieren, da keine Kampfmittel im Plangebiet gemeldet sind. Allerdings ist grundsätzlich das Vor-
handensein von Kampfmitteln nicht auszuschließen, so dass vor Aufnahme der Baumaßnahmen der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten ist. 
Besonnung/Belichtung: Nach DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung ist die 
mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in Fenstermitte 
auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindes-
tens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.  
Da es zu einer Abstandsflächenüberlappung nur in geringem Maße kommt, ist nicht mit erheblichen 
negativen Auswirkungen auf die Belichtung des Plangebiets zu rechnen. Die Mindestanforderungen 
zur Besonnung/Belichtung sind aufgrund der überwiegenden Einhaltung der Abstandsflächen in den 
Bereichen, in denen Fenster angeordnet sind, erfüllt, sodass es nicht zu Konflikten kommt. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Entlang der Bergisch Gladbacher Straße befinden sich etliche 
Baudenkmale (Wohn- und Betriebsgebäude). Grundsätzlich besteht aufgrund der Lage des Plan-
gebiets im Randbereich eines Grabhügelfeldes der älteren vorrömischen Eisenzeit ein archäologi-
sches Potential. Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bo-
denuntersuchungen derzeit nicht möglich, daher wurde ein Hinweis aufgenommen, demzufolge 
beim Entdecken von Bodenfunden gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Rö-
misch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich 
zu informieren ist.  
Die direkt an den Geltungsbereich angrenzende Bergisch Gladbacher Straße kann aufgrund ihrer 
Funktion als Hauptstraße als sonstiges Sachgut eingestuft werden. Ebenso verläuft die Eisenbahn-
strecke der S11 unmittelbar nördlich des Plangebiets. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerech-
ter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme-  und Strahlungsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsie-
delung verursacht werden, nehmen aber im Vergleich zum Voreingriff nicht zu und haben somit 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht über die 
Infrastruktur der Stadt Köln entsorgt. Aufgrund der Berücksichtigungen von Schutzmaßnahmen wäh-
rend der Bauphase werden die Umweltauswirkungen als nicht erheblich eingestuft.

- 103 - 
 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Derzeit gibt 
es auf dem Grundstück keine Förderungen für erneuerbare Energien. Der Rat der Stadt Köln hat 
im Frühjahr 2022 die Klimaschutzleitlinien beschlossen, die den Klimaschutz in der Umsetzung von 
Neubauvorhaben berücksichtigen. Dadurch soll eine Minderung des Energiebedarfs, eine effizi-
ente Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs und der Einsatz erneuerbarer Energien zur 
Bedarfsdeckung sichergestellt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen unter 
anderem die Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder alternativ der Einsatz 
von Photovoltaik formuliert.  
Für die Planung wird sowohl Dachbegrünung als auch die Installation von PV-Anlagen auf 30% der 
Flächen auf Flach- und Satteldächern vorgesehen, welche auch den Energiebedarf der Neubauten 
durch isolierende Eigenschaften verringern. Des Weiteren werden Maßnahmen zur Förderung der 
Elektromobilität ergriffen und Car- sowie Bikesharing-Optionen geboten. Die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Erneuerbare Energien werden demnach als positiv eingestuft. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten, 
die im Landschaftsplan der Stadt Köln festgelegt sind. Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasser-
schutzzone III B des Wasserwerkes Höhenhaus, weswegen die Vorgaben der Wasserschutzver-
ordnung beachtet werden müssen. Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen ist. Eine Beein-
flussung der Schutzzonen wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans nicht erwartet, sofern die 
Minderungsmaßnahmen zu beachten sind. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV 
sind nicht zu erwarten.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt werden als nicht erheblich eingestuft, da die Planung auf die 
Schutzzonen keinen Einfluss hat. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
Im Zuge der Realisierung der Planung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet 
durch die Umnutzung des Gewerbegebiets hin zu Urbanen Gebieten und Sonderbauflächen mit dem 
Einsatz energieeffizienter und erneuerbarer Energieformen sowie gegenüber dem Ist -Zustand er-
höhtem Grünflächenanteil voraussichtlich reduziert. Es liegen keine Ergebnisse von projektbeding-
ten Immissionsberechnungen vor, jedoch liegt die Annahme aufgrund der Änderung der Flächen-
nutzung sowie der Erhöhung von Grünflächen um ca. 860 m² relativ zum Ist -Zustand nahe, dass 
nach Realisierung der Planung mit geringeren Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2 und PM 10 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO 2 und 
PM10) werden höchstwahrscheinlich, wie bereits im Nullfall, eingehalten. Die geplante Durchgrünung 
des Wohngebiets und der Einsatz von emissionsarmen bzw. -freien Techniken kann zu einer Redu-
zierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.  
Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen 
/ Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt. Vergleiche 
hierzu auch Kap. 8.5.6 Luft.  
Wechselwirkungen: Da die Umsetzung der Planung insbesondere durch die neuen Grünflächen 
und der damit einhergehenden höheren Entsiegelung einen positiven Einfluss auf die Wechselwir-
kungen hat, ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen Tieren, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologischer Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung und Kultur- und Sachgütern zu erwarten. Das Plangebiet ist

- 104 - 
 
 
stark anthropogen vorbelastet. Ökosystemare Wechselwirkungen sind durch den hohen Versieg-
lungsgrad und die dichte Bebauung gestört. Luftreinigende Wirkungen gehen von den 24 Bestands-
bäumen aus, welche auch Lebensräume für Insekten und Vögel darstellen. Di e Versickerung von 
Regenwasser ist auf einem Großteil des Plan gebiets nicht möglich. Das Plangebiet erfüllt keine 
Funktion als Erholungsgebiet. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 werden sich die 
Wechselwirkungen voraussichtlich verändern, da der Anteil von Grünflächen zunimmt und Regen-
wasser vollständig auf der Fläche des Plangebiets  versickert wird. Dadurch wird das Wirkungsge-
füge zwischen Boden, Pflanzen, Tieren, Wasser, Klima, biologische Vielfalt und Luft verbessert. Ins-
gesamt sind positive Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen und den Menschen zu 
erwarten. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leichter 
Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plan-
gebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind 
den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30- 34 des Landesnaturschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der 
kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs. 
Bei der Überplanung bestehenden Baurechts muss geprüft werden, ob ein Eingriff gemäß Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt. Gemäß § 18 Absatz 2 BNatSchG sind „in Gebieten mit 
Bebauungsplänen nach § 30 des BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und 
im Innenbereich nach § 34 des BauGB die § 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden“. Im vorliegen-
den Fall greift § 1a BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern „die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“ ( § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB). Ein 
Ausgleich gemäß § 1a BauGB ist daher nicht erforderlich. 
Da auf dem Plangebiet 22 Bäume im Stadtgebiet Köln entfernt werden müssen, wurde eine Baum-
bilanz durchgeführt, damit der Verlust nach BSS Köln ausgeglichen werden kann. 
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Voreingriffszustand ist mit der Umsetzung der Pla-
nung, welche flächige Grünanlagen, Dachbegrünung sowie begrünte Vorgärten vorsieht, eine deut-
liche Aufwertung der Standortökologie zu erwarten. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): In der unmittelbaren Umge-
bung des Plangebiets liegen in erster Linie weitere dicht bebaute Flächen und Verkehrswege. Das 
östlich an das Plangebiet angrenzende Gewerbegebiet wird erst langfristig neu strukturiert.  Andere 
Vorhaben in unmittelbarer Nähe gibt es nicht, daher werden keine Kumulierungen mit Vorhaben auf 
Nachbargrundstücken erwartet. 
Die Auswirkungen der Teilaufhebung werden hinsichtlich der Schwere und ihrer Erheblichkeit über-
prüft. Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u. a. ihre 
Merkmale insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibili tät, 
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter, den positiven oder negativen Charakter, die 
Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie den Umfang und die räumliche Aus-
dehnung der Auswirkungen zu betrachten.

- 105 - 
 
 
9 Quellen und Gutachten 
9.1 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenbewertung 2020 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotypenkataster 2020, Auszug 
- Stadt Köln: Denkmalkarte, 2024 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand 
- Stadt Köln: Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014 
- Stadt Köln: Baumschutzsatzung 18.07.2023 
- Stadt Köln: Stellplatzsatzung 31.05.2022 
- Stadt Köln: Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 15.12.2011 
- Stadt Köln: Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2023 
- Stadt Köln: Stadtentwicklungskonzept Wohnen, 2013 
- Stadt Köln: Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 10.01.2024 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997 
- Stadt Köln: Erhaltungssatzung „Erhaltungsgebiet Dellbrück II Umgebung Gemarkenstraße“ 
E16, August 1991 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018, Auszug jeweils aktueller Stand 
- Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet des 
Rheines, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, abge-
rufen am 06.06.2024 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2020 
- Stadt Köln: Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Auszug aus Generalentwässerungs-
plan 2020 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Abwassersatzung 03.12.2010 
- Stadt Köln: Richtlinie und Umsetzungsanweisung, 10.05.2017 
- Stadt Köln: Fortschreibung Lärmaktionsplan (04.07.2019) 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 24.07.2017 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Aus-
zug, 24.07.2017 
- Stadt Köln: Planungshinweiskarte „Hitze“ (2017) 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J. 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 5007, Recklinghausen, abgerufen 2021 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartographische Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) eigene Darstellung, 
06.2024 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 05.06.2024

- 106 - 
 
 
9.2 Fachgutachten 
Folgende Gutachten und umweltbezogene Informationen sind verfügbar: 
• Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Möhl  Areal in Köln- Dellbrück, BSV 
Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Aachen, Dezember 2024 
• Mobilitätskonzept Zur Projektentwicklung Möhl Areal in Köln Dellbrück, BSV Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Aachen, 15. August 2024 
• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan für das Möhl  Areal in Köln-Dellbrück, 
AiR Ingenieurbüro GmbH, Bericht Nr. 230926/IP/A/PG_V2, 01.10.2024 
• Abschätzung der Geruchsimmissionen durch die Tischlerei Manufact auf das Plangebiet zum 
Bebauungsplan „M öhl Areal“ in Köln -Dellbrück, peutz consult Bericht Nr. CA 5248- 1, 
22.12.2022,  
• Luftschadstoffuntersuchung für das Bebauungsplanverfahren 75501/02 „Möhl Areal in Köln-
Dellbrück“, peutz consult Bericht Nr. CB5248-1, Datum 19.07.2024 
• Geruchsimmissionsprognose zu den Auswirkungen eines Lackierbetriebes auf die Planun-
gen zum Möhl Areal in Köln-Dellbrück, peutz consult Bericht Nr. C 5248-2 vom 06.04.2021 
• Zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt, BV Möhl  Areal, Althoff & Lang 
GbR Projektnummer 17-3893 vom 10.02.2020 
• Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser in den 
Untergrund, Althoff & Lang GmbH, Projektnummer 17-3893/3 vom 23.11.2023 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in Köln-
Dellbrück – Ideenteil, Ökoplan, Essen, September 2020 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in Köln-
Dellbrück – Realisierungsteil, Ökoplan, Essen, Oktober 2019 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 2) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in 51069 
Köln-Dellbrück, Ökoplan, Essen, Dezember 2024  
• Baumkontrollen Bergisch Gladbacher Straße 1003, 1005, 1007a, 1007 –  1021, Möhlstraße 
12-14, 22, 24 in Köln, Baumkontrolle.de, Mülheim, 02.08.2022 
• Biotoptypen gemäß Schlüssel der Stadt Köln – Ideenteil, Ökoplan März 2021 
• Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, IPL Consult, Köln, Dezem-
ber 2024,  
• Regenwasserkonzept Köln-Dellbrück, Möhl Areal, faktorgrün, 18.12.2024 
• Grünordnungsplan, Ökoplan, Essen Dezember 2024 
• Stellungnahme zur Einzelhandelsverträglichkeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
Nr. 75501/02 Möhl-Areal in Köln-Dellbrück, 11.4.2025 
• Stellungnahme des Ingenieurbüros AiR GmbH zur Zugzahlenabweichung im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 75501/02 Möhl-Areal in Köln-Dellbrück, 11.4.2025 (Aktenzei-
chen 230926/IP/A/S8 vom 29.04.2025) 
 
10 Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB wird das Plangebiet in Gänze wie folgt gekennzeichnet: 
• Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T  
• Nachrichtlich erfasster Altstandort mit der Bezeichnung Nr. 905118, Möhlstraße.

- 107 - 
 
 
11 Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden Hinweise aufgenommen zu den folgenden Themen: 
• Rechtsfolge 
• Rechtsgrundlagen 
• Bodendenkmäler 
• Baudenkmäler 
• Kampfmittel 
• Wasserschutzzone 
• Artenschutz 
• Versickerung von Niederschlagswasser 
• Baumschutzsatzung 
• Private Spielflächen für Kleinkinder 
• Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
• Stellplatzreduzierung  
• Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
• DIN-Vorschriften 
 
12 Planverwirklichung 
Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplans  innerhalb angemessener Frist  sowie zu Kosten-
übernahmen sollen mit der Investorin Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag getroffen wer-
den. Die Straßenverkehrsflächen sind nach den Vorgaben der Stadt Köln durch den Investor zu 
erstellen. Es wird in Aussicht gestellt, die Straßenv erkehrsfläche nach Fertigstellung an die Stadt 
Köln kosten- und lastenfrei zu übertragen.  
Zur Realisierung der Pla nung ist im Bereich Bergisch Gladbacher Straße ein Flächentausch zwi-
schen Stadt und Investorin erforderlich. Bodenordnungsverfahren sind nicht erforderlich. Das Plan-
gebiet befindet sich – mit Ausnahme des Grundstücks Möhlstraße 16 – vollständig in der Hand der 
Investorin. Im Plangebiet bestehen zum Zeitpunkt der Bauaufstellung folgende Baulasten, die über-
wiegend der Erschließung der rückwärtigen Grundstücke dienen: 
• Flurstück 866 (südliches Plangebiet): Baulast Nr. 45/2008 S1 (Fahr - und Leitungsrecht zu-
gunsten Flurstück 1163) 
• Flurstück 487 (Grundstück McDonalds): Baulast Nr. 1168/1994 S1 (Stellplatzfläche zuguns-
ten Flurstück 1340) 
• Flurstück 1341 (Grundstück McDonalds): Baulast Nr. 1135/1994 S1 (Stellplatzfläche zuguns-
ten Flurstück 1340) 
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S1 (Fahrrecht + Abstandfläche zu-
gunsten Flurst. 2196/20) 
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S2 (Fahrrecht zugunsten Flurst. 487 
+ 1341)  
• Flurstück 1340 (Rewe- Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S3 (GFL -Recht zugunsten Flurst. 
1070)  
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S4 (Abstandfläche zugunsten Flurst. 
487)  
• Flurstück 2151/20 (Möhlstraße 16): Baulast Nr. 991/94 S1 (Anbauverpflichtung) 
Diese Baulasten werden mit der Umsetzung der Planung gelöscht.

- 108 - 
 
 
Zur Sicherung folgender Aspekte hat sich die Investorin sowie künftige Rechtsnachfolger im städte-
baulichen Vertrag verpflichtet, Anträge zur Eintragung neuer Baulasten zu stellen: 
• Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechte sowie ein Recht zum Verweilen für die öffentlich 
zugänglichen Flächen  
12.1 Städtebaulicher Vertrag  
Der städtebauliche Vertrag wird Vereinbarungen zu folgenden Themen enthalten:  
• Herstellung inkl. Möblierung der Straßenverkehrsflächen nach den Vorgaben der Stadt Köln 
• Beabsichtigte kosten- und lastenfreie Übertragung der Straßenverkehrsflächen an die Stadt 
Köln nach der Herstellung 
• Beabsichtigte Herstellung der Entwässerungseinrichtungen nach den Vorgaben des Stadt-
entwässerungsbetriebes STEB 
• Kosten- und lastenfreie Übertragung der Entwässerungseinrichtungen an die STEB 
• Herstellung der öffentlichen Grünflächen bzw. des öffentlichen Spielplatzes 
• Kosten- und lasten freie Übertragung der öffentlichen Grünflächen bzw. des öffentl ichen 
Spielplatzes an die Stadt Köln 
• Schaffung von Wohnraum entsprechend Kooperativem Baulandmodell 
• Umsetzung städtebauliches Konzept 
• Umsetzung des Freiraumkonzepts 
• Unterhaltung der Grünanlagen 
• Herstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen 
• Umsetzung der Maßnahmen zum Artenschutz 
• Eintragung der erforderlichen Grunddienstbarkeiten und Baulasten 
• Herstellung und Unterhaltung der öffentlich zugänglichen Fuß-  und Radwegeverbindungen 
auf privatem Grund 
• Maßnahmen zum Bodenschutz 
• Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (privat) unter Einhaltung der durch den Boden-
gutachter vorgegebenen Maßgaben (Befreiung Anschluss - und Benutzungszwang, Geo-
technische Begleitung, Durchteufen von Torflinsen) 
• Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen laut Mobilitätskonzept zur Reduzierung der Stellplätze 
• Kostenübernahme und Vertragsstrafe 
• Anwendung der Klimaschutzleitlinien 
12.2 Kostenübernahme durch den Vorhabenträger 
Für die Stadt Köln entstehen mit der Realisierung keine Kosten, da die Kosten der Planung und  
Umsetzung durch die Investorin erfolgt.

- 109 - 
 
 
13 Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in m² 26.970 m² 100 % 
Urbane Gebiete 13.370 m² 50 % 
Sonstiges Sondergebiet 5.910 m² 22 % 
Öffentliche Grünfläche 
• davon Zweckbestimmung 
Spielplatz 
• davon Zweckbestimmung 
Parkanlage 
2.720 m² 
940 m² 
1.780 m² 
10 % 
Private Grünfläche 400 m²  1 % 
Straßenverkehrsfläche 4.160 m² 15 % 
Verkehrsfläche mit Zweckbe-
stimmung 410 m²  2 % 
 
 
 
Erstellt durch:  
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH 
und Ökoplan für den Umweltbericht

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs.1 BauGB

21086 Zeichen

Anlage 3 
/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 75501/02 –Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück eingegangenen Stellung-
nahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Di
e Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20. Januar 2020 bis zum 26. Februar 
2020
 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden
 die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalt
e der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste 
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Die 
Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 
Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der 
Offenlage 
nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im 
weiteren 
Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die 
Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln – Dez. 52 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Entfällt. 
2 Bezirksregierung Köln – Dez. 53 – Anlagenbezogener 
Umweltschutz 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Entfällt. 
3 Bezirksregierung Köln – Dez. 22.5 – Kampfmittelbesei-
tigung (KBD) 
Keine weiteren Maßnahmen bzw. Überprüfungen vorge-
sehen. Erdarbeiten sind stets mit entsprechender Vorsicht 
auszuführen. Ein Erdaushub sollte schichtweise so erfol-
gen, dass größere metallische Gegenstände (wie z.B. 
Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen 
o.ä. werden.
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Bau-
ausführungen berücksichtigt. 
4 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die IHK Köln lehnt das städtebauliche Planungskonzept 
ab.  
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da im Folgenden der 
Stellungnahme, die Ablehnung des Konzepts nicht weiter be-
gründet wird, ist eine tiefergehende Auseinandersetzung nicht 
möglich. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass es sich bei 
dem in Rede stehenden Planungskonzept um einen Testentwurf 
zu Beginn eines Planungsprozesses handelt. Er dient dazu, mit 
Blick auf die beabsichtigte Nutzungsmischung (60-70 % Wohnen/ 
30-40 % Gewerbe und andere ergänzende Nutzungen) eine Ori-

- 2 -
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
entierung für eine mögliche Bebauungsdichte zu finden, die der 
gebauten Umgebung und zugleich dem Ziel der Entwicklung ei-
nes urbanen Quartiers gerecht wird. Mit den Testentwürfen konn-
ten zudem erste Rahmenbedingungen für die Erschließung, den 
Lärmschutz und den Freiraum festgestellt werden. Diese und 
weitere Rahmenbedingungen gilt es auf Grundlage der Ergebnis-
se der Beteiligungen nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB zu schärfen. 
Ein konkretes Bebauungskonzept (Möhl-Areal) sowie ein Ideen-
konzept (nachbarliche Flächen im Osten) sollen erst im Rahmen 
des Qualifizierungsverfahrens entstehen. Die Erkenntnisse aus 
den Beteiligungen sind Teil der Auslobung für den Wettbewerb.  
Die IHK steht grundsätzlich einer Neustrukturierung des 
gesamten Gebietes (Ideenteil) offen gegenüber.  
D
as Gewerbegebiet zwischen Bahn und Bergisch Glad-
bacher Straße (BP 75500/03 aus dem Jahr 1990) wird 
nicht mehr intensiv gewerblich genutzt. Eine Umlegung 
und konsequente Baugebiets-Zonierung kann für alle Nut-
zungsarten einen Gewinn bringen. Eine Neuplanung kann 
Lärmkonflikte ausschließen, da emittierende Unterneh-
men entlang der Bahnstrecke Raum finden und nicht emit-
tierende Unternehmen sowie eine dritte Zone mit ge-
mischter nach Süden folgen. Auf diesem Areal besteht die 
Möglichkeit, das Konzept der nachhaltigen europäischen 
Stadt nach den Zielen der Leipzig Charta zu realisieren: 
eine kompakte Siedlungsstruktur mit der Mischung von 
Wohnen, Arbeiten, Bildung, Versorgung und Freizeitge-
staltung im Quartier und kurzen Wegen.  
Ja Dem Verweis auf das Potenzial einer Neuordnung der bislang in 
großen Teilen ineffizient genutzten Gewerbeflächen wird zuge-
stimmt. Das Ziel, hier ein urbanes und gemischt genutztes Quar-
tier mit kurzen Wegen entstehen zu lassen, entspricht sowohl der 
Zielsetzung des Bebauungsplans als auch der Änderung des 
Flächennutzungsplans.  
Bezüglich der Entwicklungen des Flächenangebotes für Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gewerbe- und Industrie der Stadt Köln fehlen Flächen für 
Neuansiedlungen, Verlagerungen oder Erweiterungen 
bestehenden Unternehmen.  
 
 
Für das Möhl-Areal sowie der angrenzenden Gewerbeflächen 
wird die zukünftige Erhöhung des Wohnanteils und somit der Re-
duzierung eines Flächenangebots für gewerbliche Nutzungen 
dahingehend gerechtfertigt, dass ein hohes Wohnraumdefizit in 
Köln herrscht. Dieses Projekt kann einen wertvollen Beitrag dazu 
leisten, diesen Bedarf insbesondere auch im bezahlbaren Seg-
ment zu decken (30% öffentlich gefördert). Die stärkere Gewich-
tung dieses Belangs kann zu einem gewissen Maß ausgeglichen 
werden: Durch die langfristige Neustrukturierung des gesamten 
Gebiets sollen die Gewerbeflächen nicht nur effizienter genutzt 
werden (höhere bauliche Dichte), sondern der Standort insge-
samt mehr auf die Anforderungen der modernen Arbeitswelt aus-
gerichtet werden. Ziel ist es, diesen Standort wettbewerbsfähiger 
zu machen und einige Entwicklungsimpulse in der näheren Um-
gebung (z.B. LESKAN-Park) aufzugreifen. 
 
5 Zweckverband Kölner Randkanal 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
6 Polizeipräsidium Köln 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
7 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention / Opfer-
schutz 
Keine Bedenken 
 
Hinweis: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neut-
rales Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprä-
vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen 
von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungsein-
richtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetech-
nik, Beleuchtung, etc.) an. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8 Deutsche Telekom AG 
Um die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen, 
werden noch folgende Unterlagen benötigt: 
 
• Ansprechpartner Investor/en bzw. Bauträger bzw. falls 
bekannt 
• Termin Erschließungsbeginn (falls noch nicht bekannt 
geschätzt) 
 
Kenntnisnahme Die erforderlichen Angaben werden der Deutschen Telekom AG 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mitgeteilt. 
9 Stadtwerke Köln GmbH 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
9.1 Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft mbH (RNG) 
wird auf folgendes hingewiesen:  
 
Die zukünftige Versorgung des Gebietes ist abhängig von 
den jeweiligen Leistungsbedarfen, die erst nach Durchfüh-
rung des Qualifizierungsverfahrens / des städtebaulichen 
Wettbewerbs grob abgeschätzt und nach dem Eingang 
konkreter Netzanschlussanfragen im Vorfeld der Bauaus-
führung verifiziert werden können. Demnach wurde sei-
tens der RNG aktuell noch keine Versorgungsplanung 
erstellt. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass in-
nerhalb des Plangebietes mehrere Trafo-Stationen benö-
tigt werden. Eine Anzahl kann zum gegenwärtigen Zeit-
punkt noch nicht beziffert werden. 
 
Weiterhin bittet RNG darum, im Zuge der weiteren Pla-
nung intensiv beteiligt zu werden. Denn die Tatsache, 
dass das Gebiet aufgrund der stark differierenden Dauer 
der Mietverträge, nicht in der Gesamtheit, sondern suk-
zessive entwickelt werden soll, stellt Herausforderungen 
dar: 
Kenntnisnahme Nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens ist die Anzahl von 
benötigten Trafo-Stationen zu beziffern.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich aktuell neben 
den vorhandenen Anschlussleitungen, die vor Gebäude-
rückbauten vom Netz abzutrennen sind, auch drei im 
Kundeneigentum stehende Trafo-Stationen inklusive der 
zugehörigen Mittelspannungszuleitungen. Eine Überbau-
ung dieser Leitungen ist ausgeschlossen. Dementspre-
chend können, abhängig von der Dauer der Mietverträge 
und der daraus resultierenden Bauablaufplanung, ggf. 
Leitungsumlegungen oder Zwischenzustände und Provi-
sorien notwendig werden, die in der Versorgungsplanung 
Berücksichtigung finden müssen. 
 
10 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
10.1 Regelentwässerung 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 
44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu ver-
sickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht 
beein-
trächtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Versicke-
rung zulassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers 
ist entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen. 
 
Teilweise Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens wird ein entsprechen-
der Hinweis in den Auslobungstext aufgenommen. Im weiteren 
Verfahren ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen, das unter 
anderem auf die Erkenntnisse eines Bodengutachtens aufbaut. 
 
Da das Gelände des Plangebiets bereits vormalig bebaut (und 
erschlossen) wurde, ist § 44 des Landeswassergesetz (LWG) 
bzw. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht anzuwenden. 
Dennoch ist es Ziel, soweit wie möglich, eine ortsnahe Versicke-
rung sicherzustellen und ggf. hierfür Festsetzungen im Bebau-
ungsplan zu treffen. 
 
11 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 
Keine Bedenken. 
 
Hinweis: Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den 
Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss si-
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
chergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen un-
serer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaß-
nahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Be-
teiligung. 
 
12 PLEdoc GmbH / Open Grid Europe GmbH / GasLINE 
GmbH 
Keine Bedenken. 
Hinweis: Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplanes verlaufen keine Versorgungsanlagen der O-
pen Grid Europe GmbH / GasLINE GmbH. Jedoch quert 
eine Ferngasleitung den Ideenteil außerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes. 
• Bäume, Hecken und tiefwurzelnde Sträucher dürfen 
grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenberei-
ches angepflanzt werden. Der Trassenverlauf der 
Ferngasleitung muss sichtfrei und begehbar bleiben. 
• Im Endaushub von Straßen, befestigten Flächen und 
Wegen darf eine Rohrscheitel-Überdeckung von 1,0 m 
nicht unterschritten werden. 
• Eine Versiegelung/Pflasterung des Schutzstreifens der 
Ferngasleitung für Stellplätze ist grundsätzlich mög-
lich. Stellflächen im Bereich der Leitungsstraße sind 
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrs-
last (SLW 60) und der erforderlichen Leitungsüberde-
ckung von ≥ 1,0 m auszulegen.  
 
Wir weisen darauf hin, dass gemäß unserer Unterlagen in 
dem Ideenteil ebenfalls eine Produktenleitung verläuft, die 
von der RheinEnergie AG – Parkgürtel 24 in 50823 Köln 
beauskunftet wird.  
 
Kenntnisnahme Entfällt.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13 GASCADE Gastransport GmbH / WINGAS GmbH / NEL 
Gastransport GmbH / OPAL Gastransport GmbH  
Keine Bedenken. 
 
Hinweis: Sollten externe Flächen zur Deckung des Kom-
pensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese eben-
falls zur Stellungnahme vorzulegen.  
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
14 NWO Mineralölfernleitungen 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
15 Amprion GmbH 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
16 YNCORIS GmbH & Co. KG (vormals InfraServ GmbH & 
Co. Knapsack KG) 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
17 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
18 Esso Deutschland GmbH 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Entfällt. 
19 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs GmbH 
Aus Sicht der KölnBusiness besteht am vorliegenden 
Entwurf zum Städtebaulichen Planungskonzept ein zum 
Teil erheblicher Nachbesserungsbedarf (in der Stellung-
nahme wird auf einzelne Punkte eines Gesprächs zwi-
schen Verwaltung, Vorhabenträger und KölnBusiness 
2018 verwiesen, siehe folgende Ausführungen). 
  
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Kein „Dominoeffekt“ in den benachbarten gewerblich ge-
nutzten Arealen durch Revitalisierung des Möhleigentums: 
 
Das vorliegende Konzept lässt offen, mit welchen Maß-
nahmen die vorhandenen Gewerbebetriebe und auch 
künftige gewerbliche Entwicklungen im Ideenteil vor den 
Einschränkungen, die mit einer heranrückenden Wohnbe-
bauung verbunden sind, geschützt werden. Der geplante 
Grünzug kann zwar einen sinnvollen Abstand zwischen 
Wohn- und Gewerbenutzungen schaffen, dieser allein 
wird jedoch insbesondere hinsichtlich Lärmschutzerfor-
dernissen nicht ausreichend sein. Eine Einschränkung für 
Gewerbeneuansiedlungen gen Osten soll vermieden wer-
den. 
 
Eine nichtstörende Büronutzung gen Osten würde sich als 
Lärmabschirmung anbieten. Auf dem Planentwurf ist eine 
solche Maßnahme nicht vorgesehen. 
Teilweise Ziel ist es, ein Konzept zu entwickeln, dass ein immissionsschutz-
rechtliches verträgliches Nebeneinander von neuem Quartier und 
bestehender Nachbarschaft ermöglicht. Mit Blick auf eine poten-
ziell erst nachgeordnete Umwandlung der nachbarlichen Flächen 
zu einem gemischt genutzten Quartier, sollen Verdrängungsef-
fekte durch im Bebauungsplan ungelöste Lärmkonflikte mit der 
Bestandssituation vermieden werden.  
 
In einem Lärmgutachten wurden daher die schalltechnischen 
Auswirkungen der nachbarlichen Flächen auf das Möhl-Areal be-
trachtet. Hierbei wurde in einem Immissionsprognosemodell für 
die nachbarlichen Flächen jeweils ein flächenbezogener Schall-
leistungspegel mit den maximal nach dem bestehenden Pla-
nungsrecht (Bebauungsplan Nr. 75500 / 03) möglichen Emissi-
onspegeln für Tag und Nacht modelliert. 
 
Es wird dem Hinweis zugestimmt, dass der in der frühzeitigen 
Behörden- und Trägerbeteiligung vorgelegte Testentwurf noch 
keine qualifizierte Aussage trifft, ob allein ein gewisser Abstand 
der Bebauung zur gewerblichen Nachbarschaft ausreichen wird, 
um den Lärmkonflikt zu lösen. 
 
Dies soll im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens geschehen. 
Dabei gilt es allerdings nicht nur sich mit den genannten Anforde-
rungen zum Lärmschutz auseinanderzusetzen, sondern auch mit 
den Ansprüchen bezüglich einer gewissen Durchlässigkeit/ Ver-
zahnung der sich unterschiedlich schnell entwickelnden Gebiete 
und Durchmischung oder Zonierungen der vielen Nutzungsbau-
steine, Der Vorschlag eines abriegelnden Bürobebauung müsste 
dahingehend ebenfalls kritisch diskutiert werden. 
 
Flächenbezogener Ausgleich (mindestens in gleicher 
Menge) auf dem Areal für den Entfall gewerblichen Nut-
zungen:  
Nein Im fortschreitendem Planungsprozess reifte abweichend von der 
angesprochenen frühen Zielsetzung die Erkenntnis, dass die 
schlichte Forderung nach einem 1:1-Flächenersatz für die qualifi-

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Der vereinbarte Ausgleich mindestens der wegfallenden 
Gewerbeflächen auf dem Areal ist leider weder konkret 
identifizierbar, noch als Vorgabe für das Bebauungskon-
zept vorgesehen. 
 
zierten Auseinandersetzung im Wettbewerb mit der Fragestellung 
wie ein moderner Arbeits- und Gewerbestandort in verträglicher 
Nachbarschaft zur Wohn- und Kulturnutzung an dieser Stelle 
aussehen kann, nicht zielführend ist. Vorstellbar ist z.B., dass 
auch flächeneffizientere Strukturen zur langfristigen Stärkung des 
Gewerbestandortes führen können. 
 
Um die Auseinandersetzung hiermit nachvollziehbarer zu ma-
chen, werden in der Auslobung zum Wettbewerb alle Flächen im 
Bestand und nach Nutzungsart bilanziert. In der Vorprüfung wer-
den dann Kennzahlen der einzelnen Wettbewerbsbeiträge ge-
genübergestellt. 
 
Bitte um enge Abstimmung zu Belangen Einzelhandel 
(zwischenzeitlich eigener Ansprechpartner bei KölnBusi-
ness), Verkehr, Lärm, Altlast etc. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 75501/02 –Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück eingegangenen Stellung-
nahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren TöB nach § 4 Absatz 1 BauGB (verfristetet) 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
20 Deutsche Bahn AG   
20.1 Die Deutsche Bahn AG weist darauf hin, dass kein Schutz 
vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb besteht. Durch den 
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen 
entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder 
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können 
gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die 
Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere 
Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Be-
einflussungsgefahr hinzuweisen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das Lärmgutachten wird sich nicht nur eingehend mit den 
Lärmauswirkungen auf das Plangebiet durch Straßenverkehr und 
Gewerbelärm auseinandersetzen, sondern auch mit Emissionen 
vom Bahnbetrieb. Das Lärmgutachten wird hierzu geeignete 
Schutzmaßnahmen empfehlen. Diese werden im Zusammen-
hang der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs geprüft und 
so weit wie möglich planungsrechtlich gesichert. 
20.2 Bei konkreten Bauvorhaben zu Flächen der DB AG sind 
die DB Netz AG und die DB Station&Service AG zu betei-
ligen. Die Bauanträge (Baubeschreibung, maßstabsge-
treue / prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind der Deut-
schen Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Kompe-
tenzteam Baurecht einzureichen.  
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
20.3 Es wird darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung der 
DB Station&Service AG, insbesondere aufgrund der 
Pendler, sich die Parkplatzsituation bereits jetzt als 
„schwierig“ darstellt und die in der Begründung zum städ-
tebaulichen Planungskonzept unter 2.4 beschriebene 
Parkplatzsituation ggfs. nicht ausreichend ist. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Das Kapitel 2.4 (Begründung zum Planungskonzept) wird ledig-
lich die Erschließungs- und Parkplatzsituation im Bestand be-
schrieben und keinerlei Schlussfolgerungen bezüglich notwendi-
ger Maßnahmen getroffen. Dies erfolgt erst unter Kapitel 4.3. Hier

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wird bewusst nur auf den Stellplatzbedarf, der durch das Bauvor-
haben selbst ausgelöst wird, abgestellt. Im Sinne des Koppe-
lungsverbots und Angemessenheitsgebots werden keine Ansprü-
che an die Planung erhoben, für die Verbesserung der ange-
spannte Parkplatzsituation außerhalb des Plangebiets, die auf 
den regionalen Pendlerverkehr zurückzuführen ist, Maßnahmen 
innerhalb des Plangebiets zu ergreifen.  
 
Mit der Planung ist allerdings Sorge zu tragen, dass sich durch 
das Vorhaben, der Parkdruck nicht weiter erhöht. Dem wird durch 
ausreichend Stellplätze in Tiefgaragen und ggf. auch durch eine 
Quartiersgarage begegnet. Zusätzlich soll eine Mobilitätsstation 
(mit Car-Sharing, Leihfahrräder etc.) sowie, gut ausgebaute und 
sinnvoll anknüpfende Fuß- und Fahrradwege innerhalb des Möhl-
Areals der Verzicht auf die Nutzung des PKWs erleichtert wer-
den. 
21 AIR  LIQUIDE Deutschland GmbH 
Hinweis: Es befinden sich keine Rohrfernleitungen der 
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH im Stadtgebiet Köln. 
Nachdem die AIR LIQUIUD Gruppe das Deutschland Ge-
schäft der Messer Griesheim GmbH im Jahr 2004 aufge-
kauft hatte, wurde das Fernleitungsnetz in Nord- und 
Südnetz aufgeteilt. Heute wird das Fernleitungs-Südnetz, 
welches teilweise auch auf dem Stadtgebiet Köln verlegt 
ist, von der Fa. Nippon Gases Deutschland GmbH betrie-
ben und überwacht. 
 
Kenntnisnahme Entfällt.

Beratungsverlauf (3)

23.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.07.2025 Rat
TOP 12.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1443/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.06.2025
Erstellt
08.05.2025 15:50