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V/0146/2012

HzE-Bericht Münster 2009-2011 Hilfen zur Erziehung in Münster

Vorlagen 14.02.2012

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 14.03.2012, TOP 13

Berichtsvorlage

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Ansehen

HzE Bericht Münster 2009-2011

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Ansehen

Berichtsvorlage

2340 Zeichen

V/0146/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
HzE-Bericht Münster 2009-2011  
Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.03.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Fa milien legt hiermit zum zweiten Mal einen Bericht „Hilfen 
zur Erziehung in Münster“ vor. 
 
Hilfen zur Erziehung – das bedeutet in erster Linie, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung 
zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die  Erziehungskompetenz der 
Personensorgeberechtigten zu stärken. Die Verknappung öffentlicher Mittel bei gleichzeitiger 
Verdichtung gesellschaftlicher bzw. familiärer Problemlagen stellt Kommunen vor besondere 
Herausforderungen. Jugendhilfe und insbesondere Hilfen zur Erziehung als zentraler Kostenfa k-
tor müssen sich im Zuge der Diskussionen um den städtischen Haushalt zunehmend legitimi e-
ren. Neben der Realisierung von Rechtsansprüchen sind verstärkt Aspekte der Wirkungsorientie-
rung der Hilfen zur Erziehung voranzutreiben. 
 
Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der 
Kosten- und Fallzahlentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Datenbasis von 
2009-2011 und bedient sich dabei der Systematik des NKF-Haushalts. 
 
Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung  
 
 eine Einführung in die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen  und Familien und die da-
mit verbundenen Entwicklungen und Herausforderungen 
 
 die  Budgetentwicklung von 2009 -  2011 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0146/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Vogt, 
Herr Materla, Frau Weinlich, 
Herr Hagel, Herr Werk, Herr Rheinhard 
Ruf: 
492 51 75 
E-Mail: 
VogtH@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.02.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0146/2012 
 
 
 die Darstellung der Produkte 
 
 „Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hil-
fen) 
 
 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) 
 
 Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) 
 
 Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zur Erziehung 
 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
Anlage: 
 
HzE-Bericht Münster 2009 – 2011 
Hilfen zur Erziehung in Münster

HzE Bericht Münster 2009-2011

115394 Zeichen

HzE Bericht Münster 2009 – 2011  
Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
 
 
 
Impressum 
 
Herausgeber:   Stadt Münster  
     Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Redaktion:    Abteilung Familien- und Erziehungshil fen: 
Heiner Vogt, Karin Weinlich 
 
     Abteilung Kommunaler Sozialdienst: 
Karl Materla, Hermann Sandknop, Hans Tillack, 
Udo Hartmann 
      
     Abteilung Controlling und zentraler Service: 
Chris Hagel, Helmut Schnermann,  
Wolfgang Rheinhard 
      
Fachcontrolling: 
Sven Werk 
      
 
Februar 2012, Auflage: 400

2 
 2 
 
1. 
 
Vorbemerkung 
 
3 
   
2. Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen 5 
 
3. 
3.1 
 
3.2  
 
 
Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII – Fallzahlen 2009 – 2011 
Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung 
Fallzahlen 2009 – 2011 
 
7 
7 
8 
4. Budgetentwicklung / Kostenentwicklung 11  
4.1  Einführung und Überblick 11  
4.2  Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung 15  
4.3  Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 18  
4.4  Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (einschließlich Inobhutnahmen) 21  
4.5  Zusammenfassung 22  
 
5. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen für Familien“ 23  
5.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage 23  
5.2  Ausgliederung von Produkten 06.05.03, 06.05.05 und 06.05.06 23  
5.3  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 24  
   
6. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 26  
6.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante und teilstationäre Hilfen) 26  
6.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 26  
6.3  Fallzahlenentwicklung 28  
6.4  Einzelfeststellungen 28  
   
7. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und Pflegefamilien“ 33  
7.1  Erläuterungen und Auftragsgrundlage (stationäre Hilfen) 33  
7.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 33  
7.3  Fallzahlenentwicklung 34  
7.4  Einzelfeststellungen 37  
   
8. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 38  
8.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage 38  
8.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 38  
8.3  Fallzahlenentwicklung 39  
8.4  Einzelfeststellungen 39  
   
9. Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zu r Erziehung 41  
9.1  
9.2  
9.3  
Fach- und Finanzcontrolling 
Wirkungsanalyse 
Inhalt der Wirkungsanalyse 
41 
 
43  
44  
9.4  
9.5  
Fachliche Standards und Qualitätsentwicklung 
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen 
45 
 
47  
9.6  Entwicklung weiterer Strategien 47  
   
10.  Ausblick 49  
 
 
 
 
Anlage: 
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen                                                                         51 / 52

3 
 3 
1. Vorbemerkung  
 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt h iermit zum zweiten Mal einen Bericht 
„Hilfen zur Erziehung in Münster“ vor. Der erste Be richt wurde vom Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung vom 02.12.2009 beraten. 
 
 
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick  in den fiskalischen Bereich und die 
Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE) in Münster. Als Datenbasis für die 
finanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2009 – 201 1. Durch die Umstellung auf das Neue 
Kommunale Finanzmanagement (NKF) im Jahr 2008 ist e s heute möglich, einen 
Zeitreihenvergleich darzustellen.  
 
 
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte 
1 und 
fachlichen Einzelvorlagen Auskunft.  
 
 
Das Positionspapier des LWL-Landesjugendamtes „Hilf en zur Erziehung – Eine kommunale 
Aufgabe mit individuellem Rechtsanspruch – Grundlag en, Handlungsweisen, Wirkungen“ 
2 führt 
aus: 
 
Die Hilfen zur Erziehung sind immer wieder Gegensta nd der öffentlichen und politischen 
Diskussion – häufig stehen dabei Entwicklungen im B ereich der Fallzahlen und der Kosten im 
Vordergrund. In den Fokus geraten Hilfen zur Erzieh ung ausschnitthaft auch dann, wenn es um 
tragische Fälle geht, wo Kinder trotz Erziehungshil fe nicht geschützt werden konnten oder in 
Pflegefamilien oder Heimen selbst zu Schaden kommen . Sei es die Kostenentwicklung, seien 
es solche Krisensituationen – immer sind Politikeri nnen und Politiker ebenso wie Fachleute 
gefordert, fachlich fundiert zu argumentieren.  
 
Diese fachlich – inhaltliche Diskussion soll anhand  der Daten des HzE-Berichtes Münster 2009 
– 2011 im Workshop am 23.03.2012 zwischen der Verwa ltung, den Trägern und der Politik 
erfolgen. 
 
 
Dieser Bericht gibt nach der Beschreibung der Leben slagen von Kindern und Jugendlichen 
einen Überblick über die Entwicklung der Kosten, be nennt die „wichtigsten“ Fallzahlen der 
Jahre 2009 - 2011 und beschreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte  
 
 „Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (amb ulante und teilstationäre Hilfen),  
 
 „Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegef amilien“ (stationäre Hilfen),  
 
 „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahm en) und 
 
 Eingliederungshilfen (nachrichtlich). 
 
 
Des Weiteren werden die Qualitätsentwicklung und In strumente und Verfahren zur Steuerung 
vorgestellt. Abschließend werden nach einer Zusammenfassung die Perspektiven erläutert. 
 
                                                
 
1 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster: 
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vorlage 
557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre Hilfen 
zur Erziehung (Vorlage 0470/2005) 
2 LWL – Landesjugendamt, Münster August 2011

4 
 4 
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus de m „Städtevergleich mittlerer Großstädte 
zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Eingliederung shilfen und Schutzmaßnahmen“ der KGSt 
(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanag ement), an dem die Stadt Münster 
teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2011 3  fließen dort, wo es Sinn macht, in die 
Darstellung ein.  
 
 
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für jun ge Menschen und Eltern bedarfsgerecht 
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch 
ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskont rollen zu steuern ist eine große 
Herausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
Ein transparenter Dialog mit den freien Trägern ist dabei grundsätzliche Voraussetzung.  
 
 
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit 
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.  
 
Neben dem jährlichen Geschäftsbericht des Amts für Kinder, Jugendliche und Familien, der 
Grundlagendaten enthält, ist der HzE-Bericht eine t ransparente Darstellung der Leistungen des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                 
3 Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut 
e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund)

5 
 5 
2.  Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen 
 
Kinder leben heute, bedingt durch den ökonomischen,  familienstrukturellen und 
gesellschaftlichen Wandel, anders als frühere Kinde rgenerationen. Es lässt sich eine deutliche 
Pluralisierung der Lebenslagen von Kindern und Juge ndlichen feststellen. Unterschiedliche 
Familienformen, ethnische und religiöse  Zugehörigk eiten, schulische Laufbahnen, berufliche 
Ausbildungsgänge, Bezugsgruppen von Gleichaltrigen,  neue Kommunikationsmedien, aber 
auch sozioökonomische, schichtspezifische und regio nale Faktoren stellen die 
Bedingungsstrukturen dar, in denen Kinder und Jugen dliche ihren Lebensraum und ihre 
sozialen Beziehungen gestalten müssen. Wie gut ihne n das gelingt ist abhängig von der 
Entwicklung ihrer Persönlichkeit und vom Kontext ih rer jeweiligen Lebenslagen. Fachkräfte der 
Jugendhilfe müssen daher nicht nur die Vielfalt der  Lebenswelten kennen, sondern sie müssen 
im Einzelfall auch die Gesamtheit aller relevanten Umweltbedingungen berücksichtigen. 
 
 
Auch wenn die Mehrheit der Kinder, was Ernährung, W ohnbedingungen und 
Konsummöglichkeiten angeht, in unserer Wohlstandsge sellschaft im historischen Vergleich 
unter günstigen materiellen Verhältnissen aufwächst , steigt dennoch das Armutsrisiko 
überproportional mit der Kinderzahl an. Allerdings darf Kinderarmut nicht nur materiell 
verstanden werden, sondern macht sich auch in emoti onaler Armut deutlich, wenn Kinder in der 
Familie vernachlässigt werden und Gewaltanwendungen ausgesetzt sind. 
 
 
Die Fallzahlen in den Hilfen zur Erziehung  sind na ch wie vor darin begründet, dass sich die 
sozioökonomischen Lebenslagen von jungen Menschen u nd ihren Familien schleichend 
verschlechtern und Familienkonstellationen insgesamt brüchiger werden. 
 
 
So stellt auch der KGSt Bericht: Jugendhilfe – Erzi eherische Hilfen 
4 fest: „…leben 
überdurchschnittlich viele Kinder und Jugendliche i m SGB II-Bezug in alleinerziehenden 
Haushalten, sie haben überdurchschnittlich häufig n iedrige oder keine Bildungsabschlüsse und 
leben überdurchschnittlich häufig in beengten oder unzureichenden Wohnverhältnissen.“ 
 
 
Der Anteil der Familien, denen eine Hilfe zur Erzie hung gewährt wird und die gleichzeitig 
Transferleistungen beziehen ist im HzE Bericht NRW mit etwa 61 % beziffert 
5. Die Anzahl der 
Alleinerziehenden, die eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen und gleichzeitig 
Transferleistungen erhalten, beläuft sich auf 72 % 6. 
 
 
Somit bleiben die Faktoren, die häufig für die Inan spruchnahme von Hilfen zur Erziehung 
maßgeblich sind und bereits im vergangenen Bericht festgestellt wurden, weiterhin bestehen. 
Dazu gehören nach wie vor: 
 
• Alleinerziehende in Abhängigkeit von Transferleist ungen 
• Ökonomisch benachteiligte Familien mit niedrigem B ildungsniveau der Eltern 
• Psychische Erkrankungen von Eltern und die damit v erbundenen Entwicklungsrisiken 
der Kinder und eine wachsende Anzahl von Diagnosen psychischer Erkrankungen und 
Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen selbst 
• Suchtproblematiken von Eltern 
• Unzureichende elterliche Kompetenz im Umgang mit E rziehungsfragen zwischen 
Grenzsetzungsproblematik und der Fehleinschätzung der kindlichen Entwicklung 
• Entwicklungshemmnisse auf dem Hintergrund von Migr ation 
                                                
 
4 KGSt Bericht Nr. 2/2011: Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen 
5 HzE Bericht NRW 2011, S.7, Landesjugendamt Westfalen 
6 ebda

6 
 6 
 
 
In den nächsten Jahren wird eine große organisatori sche Herausforderung die Kinder- und 
Jugendhilfe beschäftigen. Den Bezugspunkt stellt da s UN-Übereinkommen über die Rechte von 
Menschen mit Behinderungen vom 13. Dez. 2006 und di e Ratifikation des Übereinkommens für 
Deutschland vom 26.03.2009 her. Die UN-Konvention f ordert von den unterzeichnenden 
Staaten u.a.: 
 
• Die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheit en für Menschen mit 
Behinderungen sowie ihre uneingeschränkte Teilhabe. 
• Das Wohl des Kindes soll vorrangig berücksichtigt werden und nicht hinter 
Institutionsinteressen zurücktreten  müssen. 
• Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive auf d em Hintergrund der Feststellung 
einer Mehrfachdiskriminierung von Mädchen und Frauen mit Behinderung. 
• Dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen glei chberechtigt mit anderen Kindern 
Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen u nd kulturellen Umwelt, zu 
Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben.
7. 
 
 
Auch im 13. Kinder- und Jugendbericht wird die Grun dannahme gestellt, „dass Heran-
wachsende mit Behinderung das gleiche Recht und das  gleiche Bedürfnis haben, die für ihr 
soziales, psychisches und physisches Wohlbefinden b estmögliche Förderung zu erfahren wie 
Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen.“ 
8 
 
 
Das bedeutet für die Kinder- und Jugendhilfe, dass die organisatorische Bedingungen so ent-
wickelt werden müssen, dass mit allen Kindern und J ugendlichen in ihrer Unterschiedlichkeit, 
nach ihren Bedürfnissen und ihrem individuellen Vermögen regelhaft gearbeitet werden kann.  
 
 
Neben dem organisatorischen Teil sind auch die bish er noch ungeklärten Fragen der 
Zuständigkeiten zwischen Jugendhilfe, Behindertenhi lfe und den Eingliederungshilfen, sowie 
der Qualifikation des Fachpersonals für die fachlic he Einschätzung der Lebenslagen von 
Kindern und Jugendlichen mit körperlicher oder geis tiger Behinderung, der Entgeltverträge, der 
individuellen Hilfeplanung und vielem mehr zu bearb eiten. Damit werden sich die eigentlichen 
Herausforderungen bei der Umsetzung vor Ort und im Sozialraum stellen. 
 
 
In Münster werden hierzu die ersten Schritte getan.  Kommunale Einrichtungen und die Träger 
der freien Jugendhilfe sind in der Alltagspraxis mi t ihren Angeboten auf dem Weg in Richtung 
Inklusion. Alle Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB  VIII und die Verwaltung arbeiten 
konzeptionell an dieser Herausforderung und beraten  in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern 
mögliche Ziele und Umsetzungskonzepte.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                 
7 UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 5, 6 und 7 
8 13. Kinder- und Jugendbericht, 2009, S. 33, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und 
Jugend

7 
 7 
3. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII  
Fallzahlen 2009 - 2011 
 
 
3.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung  
 
Unter dem Begriff der  „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum 
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen können 
sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbra cht werden. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung 
haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen, wenn  
 
 eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen e ntsprechende Erziehung nicht 
gewährleistet ist und 
 
 die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwend ig ist. 
 
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten.  Art und Umfang der Hilfe richten sich 
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder 
Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 Abs . 2 SGB VIII). Zum engeren sozialen 
Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann 
Kooperationspartner bei der Ausgestaltung einer Hil fe zur Erziehung, wenn es im Einzelfall 
sinnvoll ist. 
 
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begründete 
und von den Eltern und Kindern mitgetragene Entsche idung. Die Hilfe zur Erziehung soll die 
erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei der 
Bewältigung ihrer Probleme helfen. 
 
 
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ ist auch die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame 
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder eingeschloss en. Diese Hilfeform stellt nach dem 
Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. 
Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarungen).

8 
 8 
Die Leistungen, die gewährt werden, unterstützen, e rgänzen, entlasten oder ersetzen die 
Erziehung eines Kindes in der Familie. Hierbei werd en folgende Angebotsformen, Hilfearten 
und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 9:  
 
Angebotsform Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII Zielgruppe 
Familienunterstützende 
Nachsorge (§ 27 II) 
 
Familien mit jüngeren Kindern 
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 II)  
 
Jugendliche und Heranwachsende 
Erziehungsberatung (§ 28) 
 
Eltern mit Kindern aller Altersgruppen 
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) 
 
Ältere Kinder und Jugendliche 
Erziehungsbeistand (§ 30) 
 
Ältere Kinder und Jugendliche 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ambulante Hilfen 
Sozialpädagogische Familienhil-
fe (§ 31) 
 
Familien mit jüngeren Kindern 
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II) 
 
Kinder von 6 – 12 Jahren 
 
 
Teilstationäre Hilfen Heilpädagogische Tagesgruppe 
(§ 32) 
Kinder von 6 – 12 Jahren 
 
 
Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter, Väter und Kinder (§ 19) 
 
Alleinerziehende Eltern mit Kindern 
unter 6 Jahren 
Vollzeitpflege (§ 33) 
 
Insbesondere jüngere Kinder 
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34) 
 
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige 
 
 
 
 
 
Stationäre Hilfen 
Intensive sozialpädagogische 
Einzelbetreuung (§ 35) 
 
Jugendliche und Heranwachsende 
 
 
 
3.2 Fallzahlen 2009 – 2011 
 
Die folgenden Fallzahlen sind auf der Basis der Ges chäftsberichte des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien übernommen worden. Sie bil den den Bestand zum 31.12. sowie die 
Gesamtzahl der laufenden und beendeten Fälle  des jeweiligen Jahres  ab. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
 
9 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010

9 
 9 
 
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
 
 
Fallzahlen 
 
2009 
31.12.        ges. 
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Versorgung in Notsituationen 10   
§ 20 SGB VIII 
 
6 19 0 13 3 21 
Fälle ambulant betreutes Wohnen  
§ 27 II SGB VIII 
 
5 8 10 14 12 28 
Fälle aufsuchender Familientherapie  
§ 27 II SGB VIII 
 
7 15 4 12 7 11 
Fälle familienunterstützende Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 
 
24 45 43 73 43 104 
Fälle sozialer Gruppenarbeit  
§ 29 SGB VIII 
 
32 51 18 47 0 54 
Fälle Erziehungsbeistand  
§ 30 SGB VIII 
 
113 219 108 212 67 185 
Sozialpädagogische Familienhilfe  
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 
 
212 354 201 378 172 380 
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 
 
1 5 0 4 0 4 
Ambulante Eingliederungshilfen 11   
§ 35 a SGB VIII 
 
73 104 72 108 79 125 
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte 
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41 
i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII) 
 
21 41 25 55 30 77 
 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2009 
31.12.        ges.  
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe 
(HTG) § 32 SGB VIII 
 
61 88 56 94 55 94 
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen 
Horten § 27.2 SGB VIII 
 
33 50 28 46 36 52 
 
 
                                                
 
10  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
11  Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinde r und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII stellen 
nach dem Gesetz ebenfalls keine HzE dar, werden abe r verwaltungstechnisch genauso behandelt und 
sollen im nächsten HzE-Bericht gesondert ausgewiesen werden.

10 
 10  
Stationäre Hilfen zur Erziehung  
 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2009 
31.12.        ges.  
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder  
§ 19 SGB VIII 
 
22 41 20 39 12 35 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 
 
175 198 167 210 174 210 
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
 
4 41 7 70 7 73 
Heimerziehung u. sonstige betreute 
Wohnform § 34 SGB VIII 
 
223 352 229 372 213 366 
Stationäre Eingliederungshilfen 12  
§ 35 a SGB VIII 
 
37 45 37 44 28 45 
Stationäre Hilfen für junge Volljährige 
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
 
66 107 83 131 57 123 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                 
12  ebda

11 
 11  
4. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung 
 
4.1 Einführung und Überblick 
 
 
Mit dem Haushaltsplan 2008 fand der Umstellungsproz ess von der Kameralistik auf die Doppik 
bzw. auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) für den Haushalt der Stadt Münster 
seinen Abschluss. Es galten erstmalig für die Kinde r-, Jugend- und Familienhilfe 
(Produktbereich 06) ausschließlich die Regelungen d es NKF für die Haushaltsplanung und 
Bewirtschaftung. 
 
Damit ist es möglich, in einer Zeitreihe von 2009 b is 2011 die Aufwendungen für die Hilfen zur 
Erziehung zu analysieren und die Auswirkungen von E ntscheidungen auf die wichtigsten 
Erträge und Aufwendungen im Zeitablauf darzustellen . Mit dem Begriff „Aufwendungen“ sind  
neben den reinen Transferzahlungen auch die Persona l- und Sachkosten (kalkulatorische 
Mieten, Betriebs- und Geschäftsausstattung, IT, Bür omaterial, Telefon, Porto, Druck) gemeint; 
hier ist der gesamte Ressourcenverbrauch dokumentie rt. Zur Jahresrechnung 2011 der Stadt 
Münster können sich noch Abweichungen ergeben, da n och nicht alle Umlagewerte (z.B. 
Rückstellungen und Abschreibungen) gebucht sind. Aus Vergleichbarkeitsgründen sind auch für 
die Jahre 2009 und 2010 diese Werte nicht enthalten. 
 
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 19 SGB VIII – 
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,  § 20 SGB VIII – Betreuung und 
Versorgung des Kindes in Notsituationen und § 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfen für 
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche eingesch lossen. Diese Hilfeformen stellen nach 
dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, werden a ber verwaltungstechnisch genauso 
behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarungen).  
 
 
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung in Münster:  
 
 
Jahr 
 
Aufwendungen 
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Erträge 
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Bemerkung 
2009  41.736.165 €  4.771.349 €  
2010  42.293.476 € +   1,3 % 5.867.140 € + 23,0 % 
2011  40.752.232 € -    3,6 % 5.977.558 € +   1,9 % 
Hilfen zur Erziehung und 
Inobhutnahmen 
(Produkte 060501, 060502, 
060504, 060505 - 
Eingliederungshilfe) 
 
 
Im Gegensatz zu der Entwicklung in Bund und NRW ist  die Steigerungsrate bei den 
Aufwendungen für Münster von 2009 nach 2011 verlang samt bzw. zurückgegangen. Hier 
zeigen sich die Auswirkungen der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen:  
 
Im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung wurd en die Leistungsstandards fachlich weiter 
entwickelt und die Zielsetzung präzisiert.  
 
Für die stationären Hilfen zur Erziehung wurden mit  dem Rahmenkonzept Teil IV (Vorlage 
0470/2005) mit der Implementierung von Steuerungsin strumenten, dem Controlling und den 
Grundsätzen der Heimplatzbelegung Maßnahmen ergriff en, die die finanzielle Entlastung des 
Bereiches bewirkten.  
 
Trotz des hohen Konsolidierungsdrucks (u.a. 1,8 Mio  € in 2011) hat das Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien den Aufbau präventiver Maß nahmen fortgesetzt und somit Bereiche 
wie den Kinder- und Jugendschutz, die Familienförderung und die Nachsorge weiter entwickelt.

12 
 12  
Die Entwicklung der Erträge lässt sich nicht progno stizieren. Hier sind Zuständigkeitsfragen und 
Gerichtsverfahren maßgeblich 13  
 
Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren L eistungen innerhalb des Haushaltsplans der 
Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend - und Familienhilfe“ abgebildet werden, 
wurden im Jahr 2011 Mittel in Höhe von 134.585.574 € aufgewendet und Erträge in Höhe von 
52.025.329 €  erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Prod ukte und Produktgruppen 
aufteilten: 
 
 
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2011 
 
 
Ziffer Produkt / Produktgruppe Aufwendungen 
 Erträge 
 
060101  Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 65.995.037 €  34.702.576 € 
060102  Tagespflege für Kinder 6.873.584 €  2.183.394 € 
0601 Kindertagesbetreuung  72.868.621 €  36.885.970 € 
 
060201  Offene Kinder- und Jugendarbeit 14.160.905 €  8.474.955 € 
060202  Jugendverbandsarbeit  378.971 € 12.761 € 
0602 Kinder- und Jugendarbeit 14.539.876 € 8.487.716 € 
 
060301  Jugendsozialarbeit 1.187.081 € 208.385 € 
060302  Jugendhilfe an den Schulen 1.397.763 €  10.152 € 
060303  Drogenhilfe 1.128.697 € 267.617 € 
0603 Förderung von benachteiligten jungen 
Menschen 
3.713.541 € 486.154 € 
 
060401  Angebote für Familien 2.611.895 €  185.698 € 
060402  Besondere familienpolitische Maßnahmen 99.409 €  2.233 € 
0604 Familienförderung 2.711.304 € 187.931 € 
 
060501  Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 9.604.627 € 321.558 € 
060502  Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen  
und Pflegefamilien/Adoptionen 
18.637.224 €
 2.741.739 € 
060503  Beistandschaften, Vormundschaften, UVG  
und Betreuungsbeh. 
5.398.669 €
 2.488.729 € 
060504  Schutz von Kindern und Jugendlichen 1.577.042 €  7.289 € 
060505  Mitwirkung bei Familien-,  
Vormundschafts- und Jugendgericht 
1.397.762 €
 3.014 € 
060506  Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungsh. und 
Serviceleist. 
4.136.908 €
 415.229 € 
0605 Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für 
Familien 
40.752.232 € 5.977.558 € 
 
 
06 
 
Produktbereich Kinder-, Jugend- und 
Familienhilfe 
 
134.585.574 € 
 
52.025.329 € 
 
 
 
 
Zur Jahresrechnung der Stadt Münster insgesamt könn en sich – wie bereits ausgeführt - 
geringfügige Abweichungen ergeben, da zum Redaktion sschluss einige Umlagewerte (z. B. 
Rückstellungen und Abschreibungen) noch nicht gebucht waren. 
 
                                                
 
13  Siehe auch Ausführungen bei den stationären HzE auf Seite 20

13 
 13  
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche 
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen des Produktbereichs 06 „Kinder-, Jugend- 
und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 30,3 %,  wie der folgenden Abbildung zu entnehmen 
ist: 
 
Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06 
 
Kindertages- 
betreuung 
54,1% 
Erzieherische und 
w irtsch. Hilfen für 
Familien 
30,3% 
Familien- 
förderung 
2,0% 
Förd.benach- 
teiligter junger 
Menschen 
2,8% Kinder- und 
Jugendarbeit 
10,8% 
 
 
Bezogen auf das Jahresergebnis (früher: „Zuschussbe darf“) der Hilfen zur Erziehung, also auf 
den Teil der Aufwendungen, der nicht durch entsprec hende Erträge gedeckt ist, stellt sich die 
Situation wie folgt dar: 
 
Abbildung 2:  Zuschuss  
 
Kindertages- 
betreuung 
43,6% 
Erzieherische und 
w irtsch. Hilfen für 
Familien 
42,1% 
Familien- 
förderung 
3,1% 
Förd.benach- 
teiligter junger 
Menschen 
3,9% 
Kinder- und 
Jugendarbeit 
7,3% 
 
Die Stadt Münster muss also für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und 
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ etwa ein Dritt el der gesamten Mittel für die Kinder- 
und Jugendhilfe aufbringen.  Da die Refinanzierung der Aufwendungen für die 
erzieherischen Hilfen aber relativ gering ist, erre icht der städtische Zuschuss („netto“)

14 
 14  
fast die Höhe wie im Bereich der Kindertagesbetreuu ng, der wesentlich mehr von 
Landeszuweisungen und Elternbeiträgen mitgetragen wird. 
 
Innerhalb der Produktgruppe stellt sich die Aufteil ung der Aufwendungen auf die einzelnen 
sechs Produkte – wie sie sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergibt – grafisch wie folgt dar: 
 
Tabelle 1: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte 
 
9,6 Mio € 
18,6 Mio € 
5,4 Mio € 
1,6 Mio € 1,4 Mio € 
4,1 Mio € 
0
2.000.000 
4.000.000 
6.000.000 
8.000.000 
10.000.000 
12.000.000 
14.000.000 
16.000.000 
18.000.000 
20.000.000 
Hilfen in Familie u. 
eig. Whg. 
Hilfen in 
Einrichtungen 
Beistandschaften, 
Vormund., UVG, 
Betreuung 
Schutz von 
Kindern und 
Jugendlichen 
Familien-, 
Vormundsch. und 
Jugendgericht 
Bez. Sozialarb., 
Eingliederung., 
Service 
 
 
Die Finanzhaushalte seit 2008 sind produktorientier t gegliedert und unterteilen sich in 
Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte. Mit d ieser Outputorientierung wurde allerdings 
mehr als nur eine neue Gliederungssystematik für de n Haushalt entwickelt. Ausgangspunkt der 
gesetzlichen Neuregelung war die Intention, nicht n ur den Ressourcenverbrauch, sondern 
vielmehr die Ergebnisse des Verwaltungshandelns in den Mittelpunkt der kommunalen 
Steuerung zu stellen.  
 
Mit der Einführung der Outputseite in den Haushalt sollte die Abkehr von der reinen 
Ressourcensteuerung und die Hinwendung zu einer neu en, ergebnisorientierten kommunalen 
Steuerung vollzogen werden. Während der Produktplan  und die Produktbeschreibungen hierbei 
weitgehend unterstützende Funktion haben, sollten Ziele und Zielkennzahlen zu Kernelementen 
der neuen Steuerung werden. 
 
So wurden auch für den Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ Ziele formuliert. 
Zu jedem Ziel wurden Zielkennzahlen angeführt, die für den Finanzplanungszeitraum das Ziel 
konkretisieren und nach Ablauf eines Haushaltsjahre s Auskunft über den tatsächlichen Grad 
der Zielerreichung geben. 
 
Ergänzt wurden diese Informationen um Leistungsdate n. Sie sind keine Kennzahlen im 
eigentlichen Sinne. Leistungsdaten ergänzen die tex tlichen Beschreibungen um Zahlen, die 
Auskunft über den Umfang und Struktur der Leistunge n, der Zielgruppen oder des 
Arbeitsumfeldes geben. Sie haben damit eine beschreibende Funktion. 
 
Die Zielkennzahlen und Leistungsdaten der Produktgr uppe 0605 „Erzieherische und 
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ für das Hausha ltsjahr 2011 sind im Kapitel „Entwicklung der 
Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten“ dieses Berichts dargestellt.

15 
 15  
4.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur  Erziehung 
 
Produkt 060501 - Hilfen zur Erziehung in der Familie und eigener Wohnung 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten und 
teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
Produkt 060501 
 
Hilfen zur Erziehung in der Familie 
und eigenen Wohnung  
 
 
Aufwand 
2009 
(in €) 
 
Aufwand  
2010 
(in €) 
 
Aufwand 
2011 
(in €) 
 
Verän- 
derung 
2009 -11 
(in %) 
Sozialpädagogische Familienhilfe 
(§ 31 SGB VIII) 
 
 
3.783.243 
 
 4.241.735 
 
3.574.704 
 
-5,5 
Familienunterstützende Nachsorge  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
90.034 
 
173.272 
 
248.338 
 
+175,8 
Erziehung in einer Tagesgruppe 
(§ 32 SGB VIII) 
 
 
2.147.370 
 
2.126.092 
 
2.073.304 
 
-3,4 
Erziehung in Heilpädagogischen 
Horten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
787.886 
 
707.792 
 
818.769 
 
+3,9 
Erziehungsbeistand 
(§ 30 SGB VIII) 
 
 
2.097.936 
 
1.936.753 
 
1.718.783 
 
-18,1 
Erziehungsberatung  
(§ 28 SGB VIII) 
 
 
664.344 
 
637.105 
 
637.721 
 
-4,0 
Aufsuchende Familientherapie  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
135.637 
 
89.296 
 
89.625 
 
-33,9 
Betreuung/Versorg. des Kindes in 
Notsituationen (§ 20 SGB VIII) 
 
 
134.183 
 
85.517 
 
163.119 
 
+21,6 
Soziale Gruppenarbeit  
(§ 29 SGB VIII) 
 
 
79.267 
 
57.678 
 
35.200 
 
-55,6 
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
42.915 
 
120.686 
 
162.964 
 
+279,7 
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII) 
 
 
31.851 
 
21.937 
 
41.750 
 
+31,1 
Ambulante Krisenklärung  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
11.884 
 
5.254 
 
3.342 
 
-71,9 
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene 
Sonderbedarfe) 
 
 
60.495 
 
49.469 
 
37.108 
 
-38,7 
 
Gesamt 
 
 
10.067.045 
 
10.252.586 
 
9.604.727 
 
-4,6

16 
 16  
Ein großer Teil der für 2011 eingesetzten Mittel ko nzentriert sich auf 6 Hilfearten. Die folgende 
Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen auf diese Leistungen dar: 
 
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen 
Sozialpädagogische 
Familienhilfe; 
 3.574.704 € 
Erziehung in einer 
Tagesgruppe; 
2.073.304 € 
Erziehungs- 
beistand; 
 1.718.783 € 
Erziehung in 
Heilpäd. Horten; 
 818.769 € 
Alle anderen Hilfen; 
 533.108 € Erziehungs- 
beratung; 
 637.721 € 
Familienunterstütz- 
ende Nachsorge; 
248.338 € 
 
 
 
Die finanzielle Entwicklung zeigt die SPFH mit fast  660.000 € geringeren Kosten von 2010 bis  
2011. Die Gesamtzahl der Fälle hat sich zwar nur ma rginal verändert (von 378 auf 380), aber 
der Bestand zum Jahresende ist gesunken (von 201 au f 172). Dies drückt sich in der 
finanziellen Entlastung aus.  
 
Ein der SPFH vergleichbares Bild gibt es bei der Erziehungsbeistandschaft.  
 
Die prozentual bedeutsamsten Veränderungen mit gest iegenen Aufwendungen bilden das 
Ambulant betreute Wohnen und die Familienunterstütz ende Nachsorge. Die 
familienunterstützende Nachsorge (im Anschluss an e ine SPFH, max. 8 Stunden pro Monat) 
wurde im Qualitätszirkel ambulante HzE entwickelt und zeigt andauernde Steigerungsraten 
14 . 
 
 
Bei den ambulanten HzE wurden zum 01.01.2011 die Ab rechnungsmodalitäten neu vereinbart: 
Die Umstellung erfolgte von Brutto- auf Netto-Fachl eistungsstunden, d.h. der direkte 
Klientenkontakt wurde von 45 Minuten auf 60 Minuten   verändert. Dies sorgt für eine 
größtmögliche Klarheit und Transparenz bei den Klie nten. die zudem auch die vom Träger 
geleisteten Stunden über einen Stundennachweis best ätigen. Zudem wird ein interkommunaler 
Vergleich hinsichtlich des Gesamtstundenverbrauchs im ambulanten Leistungssektor möglich, 
da die meisten Städte eine entsprechende Umstellung  auf Netto-Fachleistungsstunden bereits 
vorgenommen haben.  
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
 
14  Ausführungen zum fachlichen Diskurs siehe Seite 25 ff

17 
 17  
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge entgegen: 
 
 
Abbildung 4: Erträge 
Kostenbeitrag a.v. 
Einrichtungen ; 
18.390 € 
Rückz. gew . Hilfe 
a.v. Einrichtungen ; 
234.833 € 
Erstattung von 
Gemeinden; 
 68.335 € 
 
 
 
Dies ergibt eine Summe von 321.558 €. Den einzelnen  Positionen liegen folgende Sachverhalte 
zugrunde: 
 
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen. 
 
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtungen)  
herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert. 
 
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten 
(Hilfeende konnte nicht zeitnah erfasst werden).  
 
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern sind 
umgezogen).

18 
 18  
4.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen 
 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Transferleistungen für die stationären 
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
 
Produkt 060502 
 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtun-
gen und Pflegefamilien /Adoptionen  
 
 
Aufwand 
2009 
(in €) 
 
Aufwand  
2010 
(in €) 
 
Aufwand  
2011 
(in €) 
 
Verän- 
derung 
2009 -11 
(in %) 
Heimerziehung, sonstige betreute 
Wohnform (§ 34 SGB VIII) 
 
 
12.184.279 
 
11.860.252 
 
10.839.539 
 
-11,0 
Vollzeitpflege  
(§ 33 Satz 1 SGB VIII) 
 
 
1.722.140 
 
1.826.630 
 
1.703.589 
 
-1,1 
Vollzeitpflege 15  
(§ 33 Satz 2 SGB VIII) 
 
 
2.692.726 
 
2.624.893 
 
2.857.571 
 
+6,1 
Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB 
VIII) 
 
1.379.644 
 
1.932.349 
 
1.333.951 
 
-3,3 
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII) 
 
 
1.013.381 
 
988.097 
 
1.189.088 
 
+17,3 
nachrichtlich:  
Adoptionen  
(§ 51 SGB VIII) 
 
 
628.664 
 
387.774 
 
402.386 
 
-36,0 
Abklärung  
(§ 34 SGB VIII) 
 
 
167.955 
 
186.860 
 
227.977 
 
+35,7 
Hilfe zum Lebensunterhalt 
(Verwandtenpflege, SGB XII) 
 
 
80.283 
 
88.118 
 
83.123 
 
+3,5 
 
Gesamt 
 
 
19.869.073 
 
19.894.973 
 
18.637.224 
 
-6,2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
 
15  Zum 01.01.2009 wurde die Bereitschaftspflege der Leistung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII zugeordnet.

19 
 19  
Auch hier soll eine Grafik darstellen, wie sich die  Aufwendungen auf die wesentlichen 
Leistungen in diesem Jugendhilfefeld verteilen:  
 
Abbildung 5: Aufteilung der Aufwendungen  
 
Heimerziehung; 
10.839.539 € 
Vollzeitpflege; 
4.561.160 € 
Gemeinsame 
Wohnformen; 
1.333.951 € 
Sozialpäd. 
Lebensgem.; 
 1.189.088 € 
alle anderen Hilfen.; 
713.486 € 
 
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII dar. Hier 
sind fast 60 % der Aufwendungen gebunden. Durch ges unkene Fallzahlen (siehe Bestand 
31.12.2010 zu 31.12.2011 von 229 auf 213 Fälle) sin d die Finanzaufwendungen rückläufig (- 1 
Mio €).  
 
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII s ind die Aufwendungen insgesamt wegen 
gestiegener Fallzahlen und der Zuordnung der Bereitschaftspflege von § 34 nach § 33 seit 2009 
gestiegen (von 4,4 Mio € in 2008 auf 4,6 Mio €).  
 
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erz iehung sind von 2010 nach 2011 insgesamt 
rückläufig (um 1,26 Mio €).  Dies ist begründet in gesunkenen Fallzahlen bei den Hilfen nach §§ 
19 und (wie ausgeführt) 34 SGB VIII, die im Einzelfall die höchsten Kosten verursachen. 
 
Auch die stationären Hilfen für junge Volljährige sind leicht rückläufig. 
 
 
Zusammengefasst ist auch für den Bereich der statio nären HzE zu konstatieren, dass durch die 
Weiterentwicklung der Bereiche Kinder- und Jugendar beit, aufsuchende Arbeit und 
Schulsozialarbeit ein „Umbau statt Abbau“ seitens d es Amts für Kinder, Jugendliche und 
Familien erfolgt ist.

20 
 20  
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von  2.741.739 € gegenüber: 
 
Abbildung 6: Erträge      Kostenbeitrag i.E.; 
 1.136.215 € 
       Rückz.Hilfe i.E.; 
178.320 
  Erstattung von 
 Gemeinden; 
 1.427.204 € 
 
 
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter 
verbergen sich zwei Konstellationen:  
 
a) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pfl egekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei 
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen 
Kostenerstattungsanspruch an das Jugendamt, in dess en Bereich die Eltern ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.) 
 
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständigkeitswechsel durch Umzug der Eltern von 
Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.) 
 
Auf die beiden angeführten Bereiche hat die Stadt Münster keinen Einfluss. Die Entwicklung der 
Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheiten ab hängig und zufällig. Die Position lässt 
sich daher auch nur schwer kalkulieren und wird in der Regel am Vorjahresergebnis 
ausgerichtet. 
 
Zweiter größerer Block stellen die Kostenbeiträge f ür Kinder in der stationären Erziehungshilfe 
dar. Mit dem KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterent wicklungsgesetz) wurde mit Wirkung zum 
01.10.2005 die neue Kostenbeitragsverordnung erlass en. Sie regelt den Umfang der 
Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (in der Rege l die Eltern)  und erleichtert die 
Festsetzung des Kostenbeitrages. Bei höheren Beträg en erfordert dies in Einzelfällen auch den 
Gang zum Verwaltungsgericht, der von der Fachstelle  „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ in 
Verbindung mit dem Zentralen Justiziariat gegangen wird.  
 
Und ein zweiter Bereich wird verwaltungsrechtlich b edeutsam: Das Bundesverwaltungsgericht 
hat eine grundlegende Entscheidung zur Zuständigkei t getroffen, die die bisherige bundesweite 
Praxis „auf den Kopf stellt“. In der Umsetzung bede utet dies eine Prüfung sämtlicher Hilfefälle, 
in denen die Eltern nach Hilfebeginn verschiedene n eue gewöhnliche Aufenthalte begründen. 
Auf der anderen Seite treten andere Jugendämter mit  Anträgen auf Fallübernahme und 
Kostenerstattung an die Stadt Münster heran.  Da es  sich überwiegend um stationäre HzE 
handelt und Kostenerstattungsansprüche bis zu vier Jahren geltend gemacht werden, ist ein 
hohes Kostenvolumen immanent. Die Fachstelle Wirtsc haftliche Jugendhilfe wickelt die 
Verfahren kompetent ab.

21 
 21  
4.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen ( e inschließlich Inobhutnahmen) 
 
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen: 
 
Produkt 060504 
 
Schutz von Kindern und 
Jugendlichen 
 
 
Aufwand 
2009 
(in €) 
 
Aufwand  
2010 
(in €) 
 
Aufwand 
2011 
(in €) 
 
Verän- 
derung 
2009 -11 
(in %) 
Inobhutnahme von Kindern und 
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 
 
 
1.160.049 
 
1.085.018 
 
1.098.265 
 
-5,3 
Maßnahmen des Kinderschutzes 
 
 
366.235 
 
410.394 
 
409.518 
 
+11,8 
Erzieherischer Kinder- und 
Jugendschutz 
 
 
57.954 
 
57.466 
 
69.259 
 
+19,5 
 
Gesamt 
 
 
1.584.238 
 
1.552.878 
 
1.577.042 
 
-0,5 
 
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen de r Pauschalfinanzierung nahezu 
unverändert. Dies Ergebnis fußt auf der Umstrukturi erung und Weiterentwicklung des 
Inobhutnahme-Systems für Kinder und Jugendliche in Münster 16 , das einen bedarfsgerechten 
Umbau einschl. einer Platzzahlreduzierung beinhalte te. Werden keine Plätze über das 
Kontingent hinaus belegt, sind keine Nachfinanzierungen zu leisten.  
 
Abbildung 7: Verwendung der Mittel  
 
Erz. Kinder- und 
Jugendschutz; 
 69.259 € 
Maßnahmen des 
Kinderschutzes; 
 409.518 € 
Inobhutnahme von 
Kindern und 
Jugendlichen; 
 1.098.265  € 
 
Diesen Aufwendungen stehen mit  7.289 € nur geringe Erträge gegenüber, die im Wesentlichen 
aus Erstattungen anderer Gemeinden im Rahmen der Inobhutnahme resultieren. 
                                                 
16  Vorlage 0139/2006.

22 
 22  
4.5 Zusammenfassung 
 
 
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind in M ünster in der Entwicklung von 2010 bis 
2011 in den drei genannten Bereichen gesunken (von 31.700.437 € auf 29.818.993 €).  
 
Diese Entwicklung ist in Münster mit dem offensiven  Ausbau von Präventionsangeboten,  unter 
anderem im Säuglingsalter (Präventionsteam und Fami lienbesuche), Maßnahmen und Projekte 
zur Kinderarmut, Stadtteilkoordination, Schulsozial arbeit, gezielte Elternprogramme /-
schulungen vor der Einleitung von kostenintensiven Hilfen mit frühzeitiger pädagogischer 
Intervention zumindest abgefedert.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien reagie rte auf das Wachstum im Bereich der 
Hilfen zur Erziehung seit mehreren Jahren mit konkr eten Maßnahmen der Umsteuerung. Dazu 
gehören verschiedenste Präventionsstrategien, wie d ie Einrichtung eines Präventionsteams 
Familienbesuche (V 388/2008), die Stärkung der Tren nungs- und Scheidungsberatung (V 
998/2007) und der Ausbau früher Hilfen für junge Fa milien (V 389/2008). Die Investitionen in 
diese Maßnahmen können natürlich erst mittel- bis langfristig größere Einspareffekte aufweisen, 
die heute nur prognostiziert werden können. Durch f rühe Hilfen können familiäre Ressourcen 
aktiviert werden und es besteht die Chance, vor der  Verfestigung von Risikolagen zu schützen. 
Die zugrunde liegende Annahme ist, dass über qualif izierte Präventionsmaßnahmen spätere 
Hilfen zur Erziehung tendenziell entbehrlich werden.  
 
Diese Maßnahmen konnten trotz der nachhaltig wirken den Konsolidierungsvorgaben aus den 
letzten Jahren eingeleitet werden.

23 
 23  
5. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen 
für Familien“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
17  
 
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen und 
wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und station ären Hilfen zur Erziehung (HzE), der 
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden 
Tätigkeiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadttei len, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen 
(Familien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Ebenso zählen dazu auch die Aufgaben 
der Betreuungsbehörde, der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses. 
 
Gesetzliche Grundlagen: 
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 5 0 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB VIII, § 
1712 BGB, SGB XII, Betreuungsgesetz (BtG) und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 
 
 
5.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03, 06 .05.05 und 06.05.06 
 
Die Produkte  
 
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG und Betreuungsbehörde, 
060505 – Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Jugendgericht und 
060506 – Bezirkliche Sozialarbeit  
 
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung gemäß 
§§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.  
 
 
 
 
 
                                                
 
17  Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
Erzieherische 
und 
wirtschaftliche 
Hilfen für 
Familien 
 
 
0605 Hilfen zur 
Erziehung in 
der Familie und 
eigenen 
Wohnung 
 
 
060501 
HzE in 
Einrichtungen 
und 
Pflegefamilien/ 
Adoptionen 
 
 
060502 
Beistandschaf-
ten, 
Vormundschaf-
ten, UVG, 
Betreuungsbe-
hörde 
 
060503 
Schutz von 
Kindern und 
Jugendlichen 
 
 
 
 
060504 
Mitwirkung bei 
Familien-, 
Vormund-
schafts- und 
Jugendgericht 
 
 
 
060505 
Bezirkliche 
Sozialarbeit 
und Eingliede-
rungshilfe 
 
 
 
060506

24 
 24  
5.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 18  
  
Ziele: 
 
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis 
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht. 
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag 
nachgegangen. 
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein 
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 50 %) entspricht. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ergebnis 
Ziel 
2009 2010 2011 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen  61 % 57 % 57 % 
 
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen am 
Meldetag nachgegangen wurde 
19   100 % 100 % 100 % 
 
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 70 % 71 % 74 % 
 
Leistungsdaten: 
 
Ergebnis 
Leistungsdaten 
2009 2010 2011 
 
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen  
 267 304 301 
 
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB VIII), 
Angaben absolut  1.401 1.569 1.602 
 
Anzahl HzE-Fälle stationär  
 550 678 684 
 
Anzahl HzE-Fälle ambulant  
 851 891 918 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII  149 153 170 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII ambulant  104 109 125 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII stationär  45 44 45 
                                                 
18  ebda 
19  davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung

25 
 25  
 
Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung  
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen) der IKO – Vergleichsring – Auswertungen der Jahre 
2009 und 2010  
 
 
2009: 
 
 
 
2010: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die jeweiligen Tabellen zeigen, dass sich die Stadt  Münster in den Jahren 2009 und 2010 
sowohl bezogen auf den Durchschnitt der Hilfen als auch bezogen auf die von HzE erreichten 
Kinder deutlich unter dem Durchschnitt einordnet.  
 
40
7
35
0
45
9 31
8
38
6
47
8 34
7
38
0
37
9
42
9
47
8
47
0
41
6
32
3
31
9
40
7
25
3
32
5
38
8
28
5
30
9
30
4
41
2
41
9
47
0 33
9
0
1 0 0 
2 0 0 
3 0 0 
4 0 0 
5 0 0 
6 0 0 
KI BS KS FR H A LU M S H L M D BI A W H am 
Inanspruchnahm
e bez. auf 10.000 der unter 21-J.
D u rc h s c h n itt (K in d e r) 
D u rc h s c h n itt (H ilfe n ) 
420 
403 
458 
377 
385 
502 
454 
477 
336,1 
353,2 
411,6 
298,9 
329,7 
411,1 
294,8 
433,5 
403,8 
483,5 
385,8 
379 
490 
0,0 
100,0 
200,0 
300,0 
400,0 
500,0 
600,0 
700,0 
800,0 
Stadt A Stadt B Stadt C Stadt D Stadt E Stadt F MS Stadt G Stadt H Stadt I Stadt J 
 (Kinder) 
 (Hilfen) 
Sc 
hät 
zun 
g

26 
 26  
 
6. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 
 
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen) 
20  
 
H z E sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahr en auf Erziehung in ihrer Familie, wenn 
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus ei-
gener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Si e unterstützen Eltern bei der Wahrnehmung 
ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der Förderung u nd Stabilisierung der psychosozialen und 
schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendliche n. Vorrangiges Ziel der sozialpäda-
gogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante und teilsta-
tionäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen jungen Men-
schen so zu verändern, dass die Betroffenen ihr Leb en trotz schwieriger Bedingungen wieder 
selbständig führen können. Der Erhalt des familiäre n Zusammenlebens und die weitgehende 
Vermeidung stationärer Erziehungshilfe sind grundle gende Zielrichtungen der Hilfen. Die Hilfen 
sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge Volljährige. 
 
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII. 
 
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
21   
 
Ziele: 
 
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll 
dauerhaft auf 55 % steigen. 
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage sein, 
ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (Sozialpä dagogische Familienhilfe (SPFH) und 
Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen. 
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH 
(Jahresstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstell ung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und  24.000 Stunden 
Erziehungsbeistandschaft) werden als Standardvolume n eingehalten, sofern der 
Rechtsanspruch keine Abweichung erfordert. 
22  
 
 
Zielkennzahlen: 
Ergebnis 
Ziel 
2009 2010 2011 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen   61 % 57 % 57 % 
 
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind   82 % 83 % 84 % 
 
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach 
18 Monaten beendet worden sind   81 % 90 % 88 % 
 
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei 
(umgerechnet in Netto) 
23    78.275 83.367 68.564 
                                                 
20  Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
21  ebda 
22  Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor. Zur Umstellung Brutto 
– Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27 
23  Zur Umstellung Brutto – Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27

27 
 27  
 
Leistungsdaten: 
 
Ergebnis 
Leistungsdaten 
2009 2010 2011 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt  1.401 1.569 1.602 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB 
VIII) ambulant  723 891 918 
 
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen 
[HTG](am 31.12. lfd. u. beendete Fälle) 88 94 94 
 
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. u. beendete 
Fälle)  354 378 380 
 
Anzahl der beendeten Fälle SPFH  
 142 177 208 
 
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind  116 147 174 
 
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd. 
u. beendete Fälle)  219 212 185 
 
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand  
 106 104 118 
 
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18 
Monaten beendet worden sind  86 94 104 
 
Jahresstunden SPFH (umgerechnet in Netto) 
24  
 50.190 58.495 48.298 
 
Jahresstunden Erziehungsbeistand (umgerechnet in 
Netto) 
25  28.085 24.872 20.266 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                         
 
 
24  Zur Umstellung Brutto – Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27 
25  ebda

28 
 28  
6.3 Fallzahlenentwicklung 
 
Betrachtet man die Jahresergebnisse der Bestandserh ebungen von 2008 bis 2011, so ist ein 
kontinuierlicher Anstieg der Fallzahlen in der ambu lanten HzE zu verzeichnen. Die 
Gesamtfallzahl im Produktbereich Hilfen zur Erziehu ng in der eigenen Wohnung ist von 785 
Fällen in 2008 auf 918 Fälle in 2011 gestiegen. Der  Anteil der ambulanten Erziehungshilfe liegt 
in den Jahren 2010 und 2011 stabil bei 57% aller Er ziehungshilfen 
. Der Vorrang ambulanter vor 
stationärer Hilfe wird damit weiterhin stabil realisiert. 
 
Diese Trendveränderung darf jedoch fachlich anzusteuernde Vorgaben nicht außer Acht lassen. 
Dazu gehört wesentlich die primär ambulante Ausrich tung des Hilfesystems. Auch hier zeigt 
sich ein stabilisierter Wert, der voll in der Zielm arge der Planung für 2011 liegt (55%). Solange 
jedenfalls steigende Gesamtzahlen von Hilfen aussch ließlich bis weitgehend im ambulanten 
Hilfesektor stattfinden, kann von einer fachlich kritischen Lage nicht die Rede sein.  
 
Das Fallvolumen in der Erziehung in einer Tagesgrup pe (§ 32 SGB VIII) und den 
heilpädagogischen Horten ist durch die Platzkontingentierung seit Jahren nahezu unverändert.  
 
Für die Entwicklung in der ambulanten Erziehungshil fe sind die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 
SGB VIII) und die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) einschließlich der 
familienunterstützenden Nachsorge (§ 27 II SGB VIII) entscheidend. 
 
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen ist gegen sätzlich. Während in der   
Erziehungsbeistandschaft die Fallzahlen von 219 in 2009 auf 185 in 2011 gesunken sind, kam 
es in der Sozialpädagogischen Familienhilfe zu eine m Anstieg der Fälle von 354 (2009) auf 380 
Fälle (2011).  
 
Entscheidend für die Kostenentwicklung im Bereich d er ambulanten Erziehungshilfe ist die 
Anzahl der abgerechneten Fachleistungsstunden in de n einzelnen Hilfesegmenten. Hier ist das 
Ergebnis rückläufig. In der SPFH ist, trotz des Anstiegs der Fallzahlen, ein Stundenvolumen von 
48.298 Stunden von den freien Trägern erbracht word en. Ein Rückgang von über 10.000 
Stunden gegenüber 2010 und von knapp 2.000 Stunden gegenüber 2009. In der 
Erziehungsbeistandschaft ist die Anzahl der Fachlei stungsstunden seit 2009 rückläufig: von 
28.085 Stunden (2009) auf 24.872 Stunden (2010) und auf 20.266 Stunden in 2011.  
 
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fä lle werden innerhalb von 18 Monaten 
beendet) wurden im Jahr 2011 in der Erziehungsbeist andschaft mit 88% und in der 
Sozialpädagogischen Familienhilfe mit 84% deutlich übertroffen. Die Prozentwerte des Jahres 
2010 (90 bzw. 83%) weisen daraufhin, dass diese Zielsetzung stabil erreichbar ist.  
 
 
6.4 Einzelfeststellungen 
 
Im Bereich der Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)  hat sich der Fallanstieg der Jahre 
2007 und 2008 nicht fortgesetzt. Nachdem die Fallza hl im Jahr 2009 auf einen Wert von 219 
Fällen gestiegen war, haben in den beiden letzten J ahren die Fallzahlen wieder abgenommen - 
zuletzt 185 Fälle im Jahr 2011. 
 
Die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)  ist eine etablierte Hilfeform, die sich 
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelligen 
Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist. Mu ltiproblemfamilien, Familien mit latenten 
kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Armuts situationen usw. sind die typischen 
Bezieher dieser Hilfen, auf deren Existenz und Sinn haftigkeit oft auch dritte Beteiligte, wie z. B. 
Lehrerinnen oder Ärzte verweisen. Der Bekanntheitsg rad dieser Hilfe dürfte inzwischen recht 
hoch liegen, nicht nur in Münster, sondern auch im Bundesgebiet, so dass hier in der Regel 
auch eine hohe Akzeptanz seitens der Adressaten besteht.

29 
 29  
Die Fallzahlen in der Sozialpädagogischen Familienh ilfe steigen  in Münster, Nach einer 
Stagnation der Fallzahlen bei  rund 230 Fällen in d en Jahren 2006 und 2007 war die Zahl im 
Jahr 2008 deutlich auf 309 Fälle gestiegen. Dieser Trend hat sich in den Jahren 2009 bis 2011 
fortgesetzt. Die Fallzahlen haben sich in 2011 auf 380 Fälle erhöht.  
 
Dieser Fallanstieg in der Sozialpädagogischen Famil ienhilfe lässt sich auch bundesweit 
beobachten. Als ein Begründungszusammenhang ist die  erhöhte gesellschaftliche Sensibilität 
im Bereich der Kindeswohlgefährdung zu nennen. Die Anzahl der Fälle, in denen der 
Kommunale Sozialdienst entsprechenden Hinweisen nac hgeht, steigt beständig. Im Ergebnis 
gelingt es häufiger, Familien zur Annahme einer amb ulanten Familienhilfe zu gewinnen, um die 
Lebenssituation von Kindern und ihren Familien zu verbessern.  
 
Leistungen nach § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe 
(Anzahl Kinder - pro 10.000) 
Max; 129,1 Max; 153,7 
Mittelwert; 73,8 
Mittelwert; 74,5 
Münster; 86,9 (absolut: 462) 
Münster; 81,8 (absolut: 429) 
0,0 
20,0 
40,0 
60,0 
80,0 
100,0 
120,0 
140,0 
160,0 
180,0 
2009 2010 
 
Abb.: Interkommunaler Vergleichsring Jugendhilfe Größenklasse 2  (2009 und 2010) 
 
Der Fallanstieg wiederholt sich auch im Bereich der  familienunterstützenden Nachsorge. Hier 
betrug die Gesamtzahl der Nachsorgen in 2009 = 45 F älle, in 2010 = 73 Fälle und im Jahr 2011 
= 104 Fälle.  
 
 
SPFH und Erziehungsbeistandschaft 
Trotz des Fallanstiegs ist das Volumen der insgesam t erbrachten Fachleistungsstunden (nach 
der Konsolidierung 2011) in der ambulanten Erziehun gshilfe rückläufig. Hierzu haben die 
verschiedensten Maßnahmen in den beiden letzten Jah ren beigetragen. Diese Vorgaben folgen 
den Konsolidierungsvorgaben in 2011 ff. im HzE-Berich: 
 
- Begrenzung der Rahmenvorgaben für die einzelnen H ilfen, Verlängerung der Dauer in 
besonderen Einzelfällen möglich

30 
 30  
- Einführung der ressourcenorientierten Hilfeplanun g  
      Dies führt in der Zusammenarbeit mit den Fami lien zu einer Fokussierung des 
 Hilfeprozesse: Was wollen (und können) wir realist isch in der Familie verändern? 
- Umstellung der Fachleistungsstunden von Brutto in  Netto  
- Umstellung auf fallbezogene Stundennachweise durc h die freien Träger 
Eine evtl. fehlende Kooperation  der Familien in der Hilfedurchführung wird  aufgrund der 
Einzelstundennachweise schneller sichtbar und verkü rzt bzw. beendet Hilfeprozesse, 
die von den Familien letztlich nicht ausreichend unterstützt werden. 
 
Sowohl in der Erziehungsbeistandschaft wie auch in der Sozialpädagogischen Familienhilfe 
lässt sich bundesweit eine Verkürzung  der durchschnittlichen Dauer der Hilfeprozesse 
beobachten. 1995 dauerte in 45% der Fälle  der Eins atz einer sozialpädagogischen 
Familienhilfe kürzer als ein Jahr. Im Jahr 2010 ist  der Anteil auf 55% gestiegen. In der 
Erziehungsbeistandschaft endeten im Jahr 2010 2/3 a ller Fälle bereits nach einem Jahr, 1995 
betrug dieser Anteil weniger als die Hälfte aller F älle (Quelle: KomDAT Heft Nr. 3/2011). In 
Münster liegt die Vorgabe für die Laufzeit einer ‚SPFH in der Regel bei 12 Monaten.  
 
In diesen primären ambulanten Hilfearten zeigt sich , dass in mehr als 8 von 10 Fällen die 
wesentlichen Hilfeziele der ambulanten Betreuung er reicht werden konnten oder die Hilfeart an 
ihre Grenzen kam, falls es im Anschluss anderweitig e Hilfen erforderlich wurden. Lediglich bei 
erhebliche n Gefährdungs- oder Belastungslagen in d en betreffenden Familien wurde der 
Hilfezeitraum (geplant) überschritten, da ein Hilfe ende fachlich gerechtfertigt sein muss. Hier 
zeigt sich erneut, mit welch großem pädagogischen Engagement die örtlichen Freien Träger der 
ambulanten Erziehungshilfen mit ihrer aufsuchenden Arbeit in den Familien  engagiert sind und 
wie dem Einzelfall angemessen, die Hilfeplanung im Kommunalen Sozialdienst erfolgt.  
 
 
Ambulante Erziehungshilfe wird in Münster in der Re gel als Erziehungsbeistandschaft oder 
Sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Das hat  zur Folge, dass die Leistung intensive 
sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)  traditionell in Münster nur eine 
untergeordnete Rolle spielt. Entsprechend bewegen s ich die Jahresfallzahlen in den Jahren 
2009 bis 2011 zwischen vier und fünf Fällen. In der  münsteraner Jugendhilfepraxis wird auch 
ein Unterstützungsbedarf für ältere Jugendliche in der Regel als Erziehungsbeistandschaft 
erbracht, was sich dort auf den Fallzahlanstieg aus wirkt. Die Gewährung einer 
sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist für diese Zielgruppe dagegen eher die Ausnahme. 
 
Die heilpädagogischen Tagesgruppen  (§ 32 SGB VIII) sind eine Hilfe auf der Schnittste lle der 
ambulanten Unterstützung der Erziehungsleistung im Elternhaus und der Teilversorgung von 
Kindern in gruppenbezogenen Angebotsformen einer Ei nrichtung, die sich an den täglichen 
Schulbesuch anschließt. Sie ist in erheblichem Maße  dazu geeignet, kompensatorische 
Erziehungsleistungen erfolgreich zu vermitteln und entsprechende Entlastungseffekte in den 
Elternhäusern zu erzielen. Es kann davon ausgegange n werden, dass Kinder in 
heilpädagogischen Tagesgruppen ohne diese Hilfeform  schnell an die Grenze der stationären 
Hilfebedürftigkeit geraten, so dass häufig eine Brü ckenfunktion dieser Hilfe zwischen 
ambulanter Betreuung und Heimunterbringung gegeben ist.  
 
Im Jahr 2011 ist der Umbau der teilstationären Hilf en zur Erziehung beschlossen worden 
26 . 
Zielrichtung war die noch stärkere sozialräumliche Ausrichtung der Hilfen und eine intensive 
Verzahnung der Arbeit der Einrichtungen mit den ent sprechenden Schulen der Kinder. Für die 
Hilfe Erziehung in einer  Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) hat dieses eine teilwei se Verlagerung von 
Einrichtungen in die Stadtteile zur Folge. Weiter v eränderte sich die Zahl der Plätze von 62  auf  
60 Plätze. Ein Haushaltskonsolidierungsbeitrag in H öhe von 250.000 Euro jährlich wird in der 
Hauptsache durch die Veränderung des Betreuungsschl üssels von 1: 3 auf 1 Fachkraft zu 4 
Plätzen erreicht. 
 
                                                
 
26  Vorlage 0107/2011 „Umbau der teilstationären Hilfen“

31 
 31  
Die Fallzahlen werden  durch das Platzangebot begre nzt. Die Plätze in den Heilpädagogischen 
Tagesgruppen (neu seit 01.09.2011: 60 Plätze) sind in der Regel belegt. Kurze Vakanzen 
können sich durch das Ausscheiden eines Kindes und die weitere Belegung des Platzes 
ergeben. Dies ist nicht finanzwirksam, weil die Plä tze nach konkreter Inanspruchnahme und 
nicht pauschal finanziert werden. 
 
Für die heilpädagogischen Horte gelten dieselben Zi elsetzungen des oben genannten 
Umbauprozesses. Die Fallzahlen sind durch die Gesam tplatzzahl von 34 Plätzen begrenzt. Die 
Intensivierung der Zusammenarbeit mit einzelnen Sch ulen lässt zukünftig eine Vollauslastung 
der Plätze erwarten.  Dies ist finanzwirksam, weil die Plätze pauschal finanziert werden, das 
heißt, nicht belegte Plätze müssen finanziert werde n. Im Jahr 2011 waren der Hort 
Schützenstraße zu knapp 87 % und der Hort Südvierte l zu knapp 96 % belegt. Eine 
Nachfinanzierung von rund 70.000 € ist damit notwen dig. Die Verwaltung wird die Belegung 
aufgabenkritisch begleiten. Sollte auch im Jahr 201 2 die Belegung ebenso deutlich 
unterschritten werden, muss über eine Platzreduzierung nachgedacht werden. 
 
 
Ambulante Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII 
 
Psychische Störungen zählen nach Feststellungen der  WHO zu den häufigsten 
Krankheitsbildern. Auch Kinder und Jugendliche sowi e junge Menschen können an seelischen 
Erkrankungen leiden und brauchen neben medizinische r und therapeutischer Behandlung 
„Hilfen zur Teilhabe an der Gesellschaft“ in der Schule, im sozialen Umfeld (soziale Netzwerke) 
oder in der Familie.  
 
Die Anzahl junger Menschen mit erheblichen seelisch en Störungen hat deutlich zugenommen. 
Mit dem Ausbau der ambulanten und teil- / stationär en Behandlungsmöglichkeiten ist auch die 
Nachfrage an sozial-integrativen (Reha-) Leistungen gestiegen.   
 
Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die nach Be endigung von medizinisch-
therapeutischen Hilfen Jugendhilfeleistungen in Ans pruch nehmen (oft nach 
jugendpsychiatrischen Klinikaufenthalten), ist in d en letzten Jahren analog dem bundesweiten 
Trend kontinuierlich gestiegen.  
 
Durch Beratung und Aufklärung sowie Hilfen und Leistungen fördert die Jugendhilfe „Leistungen 
zur Teilhabe“ als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in vielfältiger Ausgestaltung.   
 
Die Jugendhilfe erwartet deshalb weitere Steigerung en der Nachfrage von 
„Eingliederungshilfen“ nach § 35a SGB VIII. Noch we itgehend unzureichende integrative bzw. 
inklusive (Teilhabe-) Angebote und Strukturen ersch weren die Bemühungen, den Zuwachs von 
Jugendhilfeaufwendungen in Grenzen zu halten. 
 
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte (oder von Behinderung bedrohte) junge Menschen 
sind seitens der Jugendhilfe dann zu gewähren, wenn  die Betreffenden ein entsprechenden 
fachärztlichen Befund nachweisen und ihre Behinderu ng eine Unterstützung der Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben durch die Jugendhilfe erfo rdert. Diese Teilhabeunterstützung kann 
unterschiedlichste Formen umfassen, von der ambulan ten Einzeltherapie bis hin zu einer 
stationären, jugendpsychiatrisch begleiteten  Heimunterbringung. 
 
Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfen setze n sich im Wesentlichen aus folgenden 
Angeboten zusammen: 
• Mototherapeutische Förderung 
• Lerntherapeutische Hilfen  
• Schulische Integrationshilfen und 
• Heilpädagogische Tagesgruppenangebote

32 
 32  
Diese Leistungen werden in Münster teilweise in vor strukturierten Maßnahmen bzw. 
Gruppenangeboten erbracht, wie z.B. der Lernwerksta tt und dem Verein für Mototherapie. 
Andere Leistungen erbringen freie Träger (z.B. die DRK-Autismusambulanz) und etliche 
niedergelassene therapeutische Praxen. 
 
Der Anteil ambulanter Hilfen an allen Leistungen de r Eingliederungshilfen schwankt in den 
letzten drei Jahren relativ gleichförmig zwischen 7 0 und 74 %. Damit ist der Vorrang von 
ambulanten zu stationären Hilfen ausreichend realisiert worden. 
 
Die Fallzahl ambulanter Eingliederungsleistungen st ieg von 104 Fälle in 2009 auf 125 Fälle im 
Jahr 2011 – eine Steigerung von immerhin 20 % in de n letzten drei Jahren. Vor allem deshalb, 
weil die Hilfen für junge Volljährige (18 – 21 Jahr en) in den letzten Jahren weiter deutlich 
zunahmen. Von 41 Fällen in 2009 auf inzwischen 77 F älle in 2011. Es zeigt sich hierbei, dass 
der Sozialisationsprozess  junger Menschen trotz Vo lljährigkeit oft nicht den genügenden 
Reifegrad der Persönlichkeitsentwicklung aufweist, wie er für eine erfolgreiche eigenständige 
Lebensführung erforderlich ist. Die Anforderungen v on  Ausbildung und Beruf sind heute doch 
i.d.R. so erheblich, dass bereits geringfügige „Handikaps“ eine enorme Barriere für den Start in 
das eigenständige Erwachsenenleben darstellen könne n und somit Hilfen des Sozialstaats 
erforderlich werden. 
 
Im Gegensatz dazu blieb die stationäre Fallzahlentw icklung im gleichen 3-Jahreszeitraum stabil 
bei 45 Fällen. Diese positive Relation von ambulant en zu stationären Eingliederungshilfen ist 
nicht zufällig, sondern ist das Ergebnis intensiver  Entwicklungsbemühungen auf der 
Angebotsseite (z.B Lernwerkstatt), aber auch einzel fallbezogener Anstrengungen wie in der 
„Fallclearingstelle Schule-Jugendhilfe“ oder der Clearingstelle „Jugendpsychiatrie-Jugendhilfe“. 
Immer geht es dort um die Suche nach individuell pa ssgenauen Lösungen für seelisch 
behinderte junge Menschen.

33 
 33  
7. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und        
 Pflegefamilien“ 
 
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen) 
27  
 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und 
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern in 
einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung is t, dass das Wohl und/oder die Erziehung in 
der Herkunftsfamilie allein oder durch ambulante un d teilstationäre Hilfen nicht mehr 
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in ihren 
Familien nicht angemessen gefördert werden können, zeitlich befristet oder dauerhaft einen 
neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Recht au f Erziehung und Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei statio nären Erziehungshilfen bleibt die Stärkung 
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung. 
 
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt  werden sollen, werden mit 
Adoptionsbewerber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt. 
 
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII  
 
 
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
28  
 
Ziele: 
 
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll bis 2011 auf 45 % reduziert 
und anschließend auf diesem Niveau beibehalten werden. 
2. Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht. 
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen 
innerhalb von Münster untergebracht werden. 
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege betreut 
werden. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ergebnis 
Ziel 
2009 2010 2011 
 
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %)  39 % 43 % 43 % 
 
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in 
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden  58 % 58 % z.Z. nicht 
auswertbar 
 
 
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die 
in Münster untergebracht werden   73 % 72 % 75 % 
 
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären 
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung)  36 % 38 % 36 % 
 
 
 
                                                
 
27  Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
28  ebda

34 
 34  
Leistungsdaten: 
 
Ergebnis 
Leistungsdaten 
2009 2010 2011 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt   1.401 1.569 1.602 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär  
 678 678 684 
 
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)  
 198 210 210 
 
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)  
 352 372 366 
 
Anzahl Fälle von Minderjährigen mit Rückkehr in 
Herkunftsfamilie  - 62 z.Z. nicht 
auswertbar 
 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
 
 78 135 81 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
in Münster 57 97 65 
 
 
 
 
7.3 Fallzahlenentwicklung 
 
Heimerziehung 
 
Stationäre Jugendhilfe in Einrichtungen kommt immer  dann infrage, wenn Eltern ihren Kindern 
nicht den erforderlichen Halt, eine notwendige Stru ktur und Orientierung geben können und die 
Rollen und Grenzen innerhalb der Familie kaum vorha nden sind. Stationäre „Hilfen zur 
Erziehung“ umfasst vielfältige Betreuungsformen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. 
Betreuungssetting werden individuell und bedarfsgerecht erarbeitet.  
 
Zu Beginn der Hilfe kommt der unmittelbaren Beteili gung der Kinder, Jugendlichen und deren 
Familie besondere Bedeutung zu. Insbesondere ist di e Dauer der Inanspruchnahme einer 
stationären Hilfe von der Perspektive des Kindes, d er Jugendlichen und deren Familie 
abhängig. Zukünftig muss in der Hilfeplanung unter dem Aspekt der Rückkehrperspektive, d.h. 
der Arbeit mit den Eltern/ der Familie eine besondere Bedeutung zukommen.  
 
Der Ausbau präventiver Hilfen und Leistungen und di e moderaten sozio-strukturellen Daten 
(u.a. Arbeitslosenquote) in Münster trägt dazu bei, dass die Fallzahlen – entgegen dem Landes- 
und Bundestrend – sich eher moderat entwickeln.   
 
In den Berichtsjahren 2009-2011 stieg die Fallzahl der stationären Hilfen (Heimerziehung gem. 
§ 34 SGB VIII) von 352 Fälle auf 366 – ein Anstieg von lediglich 4 %. Angesichts einer 
tendenziellen erzieherischen Überlastung von oft al leinerziehenden Elternhäusern mit sog. 
Multiproblemfaktoren (z.B. psychische Erkrankung, T ransferbezug und mehrere Kleinkinder) 
reichen ambulante Hilfen oft nicht aus. Auch junge Mütter in völlig überforderten Ausgangslagen

35 
 35  
sind oft mit sich selbst so belastet, dass sie die Verantwortung für ein Kind nicht tragen können 
(Mutter-Kind-Hilfen gem. § 19 SGB VIII). 
 
Die Hilfen gem. § 19 SGB VIII entwickelten sich ebe nfalls mit geringen Schwankungen von 41 
Hilfen in 2009 bis zu 35 Hilfen für „junge Mütter und Kind“ in 2011. 
 
Der Anteil stationärer Hilfen an allen Hilfen zur E rziehung in Münster macht weiterhin 43% aus. 
In der Regel kann den jungen Menschen ein ortsnahes  bzw. regionales Hilfeangebot vermittelt 
werden.  
 
Die Anzahl junger Menschen, die auch nach Erreichen  der Volljährigkeitsgrenze (von 18 – 21 
Jahren) auf Unterstützung angewiesen sind, ist nach  einem Anstieg in 2010 wieder leicht 
gesunken.  
 
Positiv zu vermerken ist ebenso, dass die Jugendhil feeinrichtungen nach § 34 SGB VIII in 
Münster fast jedem jungen Menschen ein Hilfeangebot  machen konnten. Mit ca. 11% ist die 
Quote der Kinder und Jugendlichen gering, denen kei n regionales Betreuungsangebot gemacht 
werden konnte. Hierbei handelt es sich in der Regel  um Einrichtungen mit besonderen 
Betreuungsprofilen.  
 
Das örtliche Angebotsprofil für den Hauptteil der s tationären Fälle ist nach einschätzung des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien fachlich  ausreichend aufgestellt und damit kann 
das Gebot der lebenswelt- und ressoucenorientierten  Hilfeplanung realisiert werden. Solange in 
¾ aller laufenden Fälle diese Vorgabe umgesetzt wir d, kann von einer fachlich zufrieden 
stellenden Entwicklung gesprochen werden. 
 
Angesichts manch dramatischen Einzelfallproblematik  (Mißbrauchs- und Gewalterfahrung von 
Kindern in ihren Familien) sind gelegentlich nur sp eziell ausgerichtete Einrichtungen außerhalb 
von Münster ansprechbar, bzw. die stark nachgefragt en Münsteraner Einrichtungen sind 
gelegentlich beim Anfragezeitpunkt voll ausgelastet. 
 
Für den Bereich der Heimerziehung liegen auch Daten  des interkommunalen Vergleichsringes 
vor.

36 
 36  
 
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) und Verwandtenpflege 
 
Die Vollzeitpflege soll „ …entsprechend dem Alter u nd Entwicklungsstand des Kindes oder des 
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowi e den Möglichkeiten der Verbesserung 
der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie K indern und Jugendlichen in einer anderen 
Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe od er eine auf Dauer angelegte Lebensform 
bieten“ (§ 33 Satz 1 SGB VIII). 
 
Der Betreuungsbedarf für besonders entwicklungsbeei nträchtigte  Kinder und Jugendliche wird  
in der Regel in „Westfälischen Pflegefamilien“ gele istet (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Auch die 
Bereitschaftspflegestellen zur Perspektivklärung vo n kleinen Kindern fallen in Münster unter 
diese gesetzliche Regelung. 
 
Die zeitlich befristete Hilfeform richtet sich an F amilien, in denen auf der Basis einer tragfähigen 
Eltern-Kind-Beziehung die Stärkung der Erziehungsfähigkeit im Mittelpunkt steht.  
 
Die unbefristete Vollzeitpflege hat das Ziel, wenn eine Rückkehrperspektive schwierig ist, das 
existenzielle Grundbedürfnis von Kindern und Jugend lichen nach Eltern-Kind-Bindungen 
sicherzustellen, ihre belastenden Erfahrungen aufzu arbeiten und so zu einer gesunden 
Persönlichkeitsentwicklung und dauerhaften Lebenspe rspektive zu gelangen.  So erhalten 
Pflegekinder eine neue  dauerhafte  Lebensform  in einer Familie. 
 
Die in Münster untergebrachten Pflegekinder leben, wie auch im Bundesdurchschnitt, zum 
überwiegenden Teil in unbefristeter Vollzeitpflege. Dabei ist die Gesamtzahl  der Pflegekinder in 
Münster –in den letzten drei Jahren- annähernd glei ch geblieben.  Die  Betreuung  in 
Vollzeitpflege gem. §33 Satz 1 SGB VIII (Pflegefami lie) ist gegenüber den Unterbringungen 
nach  § 33  Satz 2  SGB VIII (Westfälische Pflegefamilie) gestiegen. 
 
Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass in Mü nster, ca. 50 Kinder in 
Verwandtenpflegeverhältnissen leben, die Hilfe nach  dem SGB XII  und/oder Beratungs-
leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Fa milien erhalten.  Diese Fälle sind in den 
angegebenen Zahlen der Vollzeitpflege nicht enthalten.   
 
Aufgrund des Todesfalles in Hamburg (10 – jähriges Mädchen in Pflegefamilie) wird kurzfristig 
der konzeptionelle Rahmen und die Hilfeplanung für Verwandtenpflegen aufgabenkritisch 
geprüft. Die Fragen, die sich stellen, sind wie in Hamburg u.a. folgende: 
 
- Welche Prüfungsverfahren/Leistungsvereinbarungen des Amtes für Kinder, Jugendliche 
und Familien wird bei Trägern der Westfalischen Pflegefamilien angewandt? 
- Welche Prüfverfahren sollten –wie in Hamburg- ggf s. zusätzlich gefordert werden (z.B. 
Gesundheitszeugnis, erweitertes Führungszeugnis)? 
 
Zu all diesen Fragen, die einen tragischen Einzelfa ll berühren, sind wir gefordert, unsere 
Verfahrensrichtlinien zu überprüfen und ggfs. anzup assen. Über die Ergebnisse wird im AKJF 
berichtet. Obwohl wir in Münster ein sehr gutes fac hliches Konzept erarbeitet haben, muss es 
trotzdem Ziel sein, die Schnittstelle zu freien Trä gern der Jugendhilfe und dem 
Gesundheitsbereich zu überprüfen. Darüber hinaus so ll auch das Rahmenkonzept 
„Pflegekinder“ 
29  dahingehend aufgabenkritisch beurteilt werden. 
 
Insgesamt ist die Anzahl der betreuten Kinder – in den letzten drei Jahren – annähernd 
gleichbleibend. Von 198 Fällen in 2009 stieg die Fa llzahl in den beiden Folgejahren nur leicht 
auf 210 Fälle. Dieser Fallzahlanstieg von nur 6 % ist angesichts des Bemühens, mit ambulanten 
Erziehungshilfen betroffenen Kindern ihren familiär en Lebensbezug zu erhalten, positiv zu 
bewerten. 
                                                
 
29  Bericht zur Konkretisierung der Konzepte der Pflegekinderarbeit in Münster, Juni 2004

37 
 37  
 
Der Anteil von Hilfen in Pflegefamilien an allen st ationären Hilfen ist mit durchschnittlich 37 % 
im Berichtszeitraum weitgehend stabil geblieben. Dabei ist die Betreuung in Pflegefamilien nach 
§ 33 Satz 1 SGB VIII erfreulich gestiegen. Denn die se Hilfeform ist in den letzten Jahren für die 
Jugendhilfe oft nur mit großen Anstrengungen zu gew innen. Hier muss bürgerschaftliches 
Engagement und die Kompetenz von Eltern in Erziehun gsfragen für  zum Teil 
entwicklungsverzögerte Kinder zusammen kommen. Dabe i gilt der Grundsatz einer intensiven 
Beratung und Begleitung der Pflegefamilien bei ihre r verantwortungsvollen Aufgabe durch freie 
Träger bzw. das Jugendamt  
 
 
 
7.4  Einzelfeststellungen 
 
Mit Blick auf eine angespannte soziale Lage vieler hilfebedürftiger Familien, einer sich weiter 
ausdifferenzierenden Angebotsstruktur, wachsenden A nsprüchen an die fachliche Qualität der 
pädagogischen Arbeit und erheblichen wirtschaftlich en  Restriktionen seitens der kommunalen 
Haushalte, stellt eine erfolgreiche Bewältigung der  „Hilfen zur Erziehung“ die Quadratur des 
Kreises dar. Dies erst recht, wenn die Ansprüche an  den Schutz von Kindern und das fachliche 
Gelingen der Hilfen von allen Beteiligten betont werden. 
 
Ein der Grundvoraussetzung für eine zufrieden stell enden Entwicklungsbilanz ist die 
Beteiligung, das Engagement aller Akteure auf diese m Handlungsfeld der Jugendhilfe: den 
freien Trägern, die verantwortlichen Fachkräfte des  Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
und nicht zuletzt dem Jugendhilfeausschuss. Nur wen n alle erforderlichen Parameter 
aufeinander halbwegs abgestimmt sind (keiner kann e s allein) und flexibel entwickelt werden, 
kann den veränderten Anspruchslagen entsprochen werden. 
 
Und nicht zuletzt: öffentliche Erziehung 
 kann in Ergänzung zu den Leistungen der Familien 
nicht alles Wünschenswerte gleich gut bewirken, kan n allerdings ausgleichen und 
kompensieren. Für das optimale Gelingen von Erziehu ng gibt es weder privat noch öffentlich 
letzte Garantien – Erziehung war und bleibt immer e in Wagnis: in der Suche nach dem Besten 
für jedes Kind! Dafür engagieren sich alle Mitarbei terinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und 
freien Jugendhilfe.

38 
 38  
8. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 
 
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
29  
 
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und  Jugendliche vor negativen Einflüssen auf 
ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Medien 
oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf den/ die Minderjährige/n beziehende Handlungen 
wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.  
 
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung d er Entstehung gefährdender Situationen 
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute 
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB 
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus. 
 
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtigten 
abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Mind erjährige werden entweder als 
Selbstmelder oder vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Obhut genommen bzw. von 
anderen Stellen zugeführt, wenn andere Maßnahmen ni cht zur Gefahrenabwendung 
ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen Soziald ienstes (KSD) mit komplexem 
Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team  der Clearingstelle (Ärztliche 
Kinderschutzambulanz) beraten. 
 
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14 und 42 SGB VIII 
 
 
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
30  
 
Ziele: 
 
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10 
Werktage. 
 
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstuf e gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und 
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am 
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt. 
 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ergebnis 
Ziel 
2009 2010 2011 
 
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10 
Werktage dauerten   95 % 86 % 90 % 
 
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe 
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt), 
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat  
100 % 100 % 100 % 
 
                                                
 
29  Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien  
30  ebda

39 
 39  
 
Leistungsdaten: 
 
Ergebnis 
Leistungsdaten 
2009 2010 2011 
 
Anzahl der Inobhutnahmen  
 126 90 90 
 
 
8.3 Fallzahlenentwicklung 
31  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2009 2010 2011 
 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3 
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
38 39 33 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
236 187 201 
 
Zahl der Meldungseingänge gem. § 8a  
 
306 275 290 
 
 
8.4 Einzelfeststellungen 
 
Als separates Produkt wird der Aufgabenbereich Kind erschutz erst seit Einführung des neuen 
Kommunalen Finanzmanagements im Jahre 2008 geführt und umfasst im wesentlichen 
sämtliche Aktivitäten des Kinderschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maßnahmen, als 
auch den Bereich der Inobhutnahmen 32 . 
 
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung in 
der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilfe g ewonnen. Im Bereich des Kinderschutzes 
geben die Fallzahlen kein einheitliches Bild ab. Vi elmehr muss unterschieden werden zwischen 
den Zahlen, die ein konkretes Eingreifen des Jugend amtes im Sinne des Wächteramtes gemäß 
§ 8a SGB VIII erfordern und andererseits der Fallza hlen, die de facto mit einem Hilfeangebot 
verbunden sind, wie z. B. Inobhutnahme oder häufig die Rufbereitschaftseinsätze. 
 
Die obige Tabelle verdeutlicht, dass die Zahl der A nrufungen des Familiengerichts in den 
letzten 4 Jahren zunächst leicht anstieg (von 2008 auf 2009), in 2010 nahezu gleich blieb und 
dann in 2011 leicht sank. 
 Die örtlichen Schwankungen in Münster sind allerdings angesichts der 
bundesweit rasant ansteigenden Fallzahlen unauffällig: 
 
Während bundesweit 2003 insgesamt 8.100 familienger ichtliche Eingriffe in das elterliche 
Sorgerecht stattfanden, betrug diese Zahl 2007 bere its 10.800 und in 2009 sogar 12.164. Dies 
belegt eine bundesweit anhaltende Sensibilisierung.  Eine ganz andere Frage ist, ob sich die 
objektive Lage der Kinder in ihren Familien gleiche rmaßen verschlechtert hat, was nur 
oberflächlich durch spektakuläre Todesfälle oder Fä lle von schwerster Gewalt an Kindern 
erklärt werden kann. 
 
Inobhutnahmen sind zunächst von 2008 auf 2009 deutl ich gestiegen, haben sich aber danach 
in 2010 und 2011 wieder auf einem Umfang von ca. 90  Fällen stabilisiert. Aufgrund des 
                                                 
31  ebda 
32  Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.

40 
 40  
Umstands, dass entweder Zuweisungen durch Dritte (w ie z.B. Polizei) oder die 
Kinder/Jugendlichen auf eigene Initiative (sog. Sel bstmelder) aufgenommen werden können, 
lässt sich die Inobhutnahmezahl nicht direkt beeinf lussen. Erhebliche Schwankungen können 
die Folge sein. Für das Jahr 2011 waren die drei In obhutnahmeeinrichtungen in Münster 
(Kinderkrisenhilfe, MIA, JiObi) insgesamt zu 84,1 % ausgelastet.  
 
Grundsätzlich ist es fachlich erstrebenswert die Sc hutzmaßnahmen, die in speziellen 
Einrichtungen stattfinden, zeitlich so kurz wie mög lich zu halten. Zum einen hat das rechtliche 
Instrumentarium immer vorläufigen Charakter und zum  anderen bieten die 
Inobhutnahmeeinrichtungen keine längerfristige und individuell angepasste Lösung für die 
Kinder bzw. Jugendlichen. 
 
Mit den Familienrichtern/innen beim Amtsgericht Mün ster wurde bezüglich der  
familienrichterlichen Beteiligung verabredet, dass auch kurzfristig das Familiengericht 
angerufen werden soll, soweit Eltern der Inobhutnah me ihrer Kinder nicht zustimmen und 
deswegen eine familiengerichtliche Entscheidung her beizuführen ist. Dies fördert im Interesse 
von Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern ebenf alls den Klärungsprozess des 
Übergangszustands in sinnvoller Weise. 
 
Eine andere Kinderschutzaktivität sind die Rufberei tschaftseinsätze des KSD, die sich 
überwiegend inhaltlich auf akute Krisen und kindesg efährdende Situationen außerhalb der 
üblichen Dienstzeit beziehen. Dieses in Münster inz wischen professionell aufgebaute 
Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Polizei sowie  anderen Meldern eine uneingeschränkte 
ganzjährige Erreichbarkeit des KSD-Notdienstes auße rhalb des regulären Dienstbetriebs. Nach 
einer stetigen Steigerung der Rufbereitschaftseingä nge bis 2009 (die Zahl hat sich seit 2006 
mehr als verdoppelt), was schließlich zu einer pers onell verstärkten führte, haben sich die 
Einsätze von einer hohen Quote in 2009 bis 2011 ten denziell auf einem mittleren Niveau 
stabilisiert. 
 
Mit der wachsenden Sensibilisierung der Gesellschaf t und ihrer Institutionen wächst auch in 
Münster die Zahl der Meldungen, die sich auf den Ki nderschutz beziehen. Hieran sind eine 
Vielzahl von Akteuren beteiligt, angefangen von sor geberechtigten Eltern oder anderweitig 
besorgter Erwachsener, insbesondere auch die Schule n, Krankenhäuser und schließlich die 
Öffentlichkeit insgesamt. Im Jahr 2008 wurde die Za hl der Meldungen gemäß  § 8a SGB VIII 
per Abfrage für die ersten sechs Monate erfasst und  hochgerechnet auf das gesamte Jahr mit 
ca. 160 extern eingegangener Meldungen beziffert. S eit 2009 wird eine präzise monatliche 
Statistik geführt.  
 
Der Bereich des Kinderschutzes zeigt, dass eine sta tistische Auswertung bezogen auf den 
Gehalt der fachlichen Analysen und daraus folgenden  Schlussfolgerungen in besonders 
sensibler und sorgfältiger Weise erfolgen muss.  
 
Das am 01.01.2012 in Kraft getretene neue Bundeskin derschutzgesetz präzisiert jetzt die 
Kinder- und Jugendhilfestatistik, da die Gefährdung seinschätzungen gem.§ 8a i.V.m. § 98 Abs. 
1 Nr. 13 SGB VIII zukünftig als Bundesstatistik erh oben werden müssen. Bei Vorliegen 
gewichtiger Anhaltspunkte einer Kindesgefährdung is t es erforderlich (soweit der wirksame 
Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird), ei ne sofortige Prüfung vorzunehmen. Diesem 
Ziel entspricht die Veränderung des § 8a Abs. 1 SGB  VIII durch das neue 
Bundeskinderschutzgesetz, wonach sich das Jugendamt  bei Erforderlichkeit einen 
unmittelbaren Eindruck von den Kind und seiner pers önlichen Umgebung zu verschaffen hat 
(durch Hausbesuch, Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule oder der Einbestellung 
der Eltern in das Jugendamt). 
 
Mit dieser Bundesstatistik sind Erfassungsmerkmale und Standards nun für alle Jugendämter 
gültig, vereinheitlichen die Praxisgestaltung und g eben zukünftig eine verlässliche Übersicht 
über das Fallzahlvolumen.

41 
 41  
9. Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zu r Erziehung 
 
9.1 Fach- und Finanzcontrolling 
 
Das Controlling im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist als ein zielbezogenes 
Steuerungsinstrument konzipiert und eingeführt, die  Umsetzung erfolgt über die Arbeitsschritte 
des Controllingkreislaufes  In diesem Kreislauf werden Fach- und Finanzcontroll ing 
zusammengeführt, um eine ganzheitliche Betrachtung der Leistungserstellung sicherzustellen. 
Ebenso ist für die fallübergreifende Steuerung von Hilfen zur Erziehung ein ausgereifter 
Controlling-Kreislauf, der alle Mitarbeiterebenen e inbezieht und auf einer qualifizierten 
Datengrundbasis erfolgt, ein bedeutsamer Erfolgsfaktor. 

Controllingkreislauf 
 
 
Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung im Kommuna len Sozialdienst (KSD) wurde 2008 ein 
dreijähriger Qualitätsentwicklungsprozess abgeschlo ssen. Ausgehend von fachlichen Leitlinien 
wurde ein Produktkatalog entwickelt, der sämtliche im KSD angebotenen Leistungen abbildet 
und die Produkte mit Prozess-, Struktur- und Ergebn isqualität in einem internen Handbuch 
beschreibt. Auf Grund der Komplexität des Qualitäts begriffes hat sich zur Differenzierung das 
Modell von A. Donabedian 33  mit  den drei Ordnungskategorien in der Sozialen A rbeit insgesamt 
durchgesetzt: 
 
Strukturqualität 
Strukturqualität meint die vorgehaltenen personelle n, sachlichen und organisatorischen 
Qualitätspotenziale (Ressourcen), z.B. bauliche und  technische Einrichtung, Personal und 
dessen Qualifikation, fachliche Ausstattung (Konzep tion, Pläne, Dokumentation) sowie Aufbau 
und Ablauforganisation. 
 
Prozessqualität 
Prozessqualität ist die tatsächlich erbrachte Quali tät der Dienstleistung des Mitarbeiters im 
Zusammenwirken mit dem Klienten: Die Gesamtheit der  Interventionen, die erbrachten 
Teildienstleistungen und ihre Koordination. 
 
Ergebnisqualität 
Ergebnisqualität ist die über die unmittelbare Dien stleistung hinaus (längerfristig) erreichte 
Qualität für den Klienten. 
 
                                                
 
33  Donabedian, Avedis (1982): The Criteria and Standards for Quality, Michigan 
 
Steuerung 
zielorientierte 
Planung 
Abweichungs- 
analysen 
regelmäßige 
Zielkontrolle

42 
 42  
Die Überprüfung erfolgt an Hand der Kennzahlen, Ind ikatoren und Leistungsdaten zu der 
Produktgruppe bzw. den einzelnen Produkten. Die ste uerungsrelevanten Informationen der 
Zahlen und Daten werden jedoch erst in der Verbindu ng mit der dazugehörigen 
Zielbeschreibung wirksam und bilden somit das Funda ment für den Controllingkreislauf. Das 
grundsätzliche Verfahren fügt sich auch in die Dars tellung des NKF–Haushaltes ein, wie die 
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanage ment (KGSt) ausführt, es werden 
Ziele und Kennzahlen zur Grundlage der Gestaltung v on Planung, Steuerung und 
Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts herangezo gen und dieses gilt auch für die 
Teilhaushalte und deren Produktgruppen bzw. deren wesentlichen Produkte.  
 
Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung ist somit insgesamt eine Struktur gegeben, die eine 
Zielkontrolle ermöglicht und auf deren Basis Abweic hanalysen durchgeführt werden können. 
Das Controlling wertet die steuerungsrelevanten Inf ormationen im Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien aus und bereitet sie so auf, dass sie den Blick auf erfolgskritische Faktoren lenken 
und die Beurteilung der nachhaltigen Entwicklung er lauben, eine Informationsüberlastung aber 
vermeiden. Zur zielorientierten Planung und Steuerung werden 
• regelmäßig Daten und Informationen gesichert, 
• 
ransparenz geschaffen, 
• Entwicklungen frühzeitig, vollständig und regelmäßig aufgezeigt, 
• Spielräume und Engpässe rechtzeitig erkannt und 
• die Entscheidungsträger kontinuierlich beraten. 
 
Neben den Erkenntnissen amtsinterner Auswertungen f ließen ebenso die Fachinformationen 
aus Fortbildungen, Fachaufsätzen und den Erfahrunge n und Ergebnissen, die in dem 
Vergleichring des IKO-Netzes der KGSt gewonnen werden, systematisch ein.  
 
Hierzu wurde ein strukturiertes Verfahren entwickel t, in dem die thematische Bearbeitung, je 
nach Relevanz erfolgt: 
 
 Controllingrunde alle 14 Tage  
 Anstehende Controllingthemen erörtern, abstimmen u nd Absprachen treffen 
 Fall- und Finanzdaten interpretieren 
 vierteljährlichen Controllingbericht vorbereiten u nd erstellen 
 
 Qualitätsmanagement Sitzung KSD und des fachlichen  Controllings (monatlich)  
 Qualitätshandbuch des Kommunalen Sozialdienstes we iterentwickeln  
 
 Örtliche Kommission alle 8 Wochen 
 Anpassung der Angebotsstruktur  
 Abschlusses von Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts entwicklungsvereinbarungen  
 
 HzE-Steuerungsgruppe abteilungsübergreifend alle 4  – 6 Wochen  
 Erörterung von HzE-Themen allgemein und  
 Themen/ Anregungen aus a) und b) 
 Themen und Anregungen aus den Qualitätsdialogen mi t den Freien Trägern  
 Vorstellung von Einzelanalysen zu bestimmten Frage stellungen oder aufgrund 
zunehmender Fallzahl- bzw. Kostenentwicklungen vornehmen 
 
 
Die Zielsetzung eines gemeinsamen Fach– und Finanzc ontrollings innerhalb eines 
strukturierten Verfahrens ist es, die Qualität des eigenen Handelns zu konkretisieren und bei 
Bedarf zu verbessern sowie über das Verhältnis von Aufwand, Kosten und Wirkung Auskunft zu 
geben können.

43 
 43  
 
Das Controlling im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien versteht sich als System zur 
Sicherung des Arbeitserfolgs und der strukturierten  Selbstüberwachung des Amtes, und zwar 
durch die Steigerung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und der Wirksamkeit (Effektivität). 
 
9.2 Wirkungsanalyse 
 Wirkungsevaluation von Hilfen zur Erziehung 
 
In Bezug auf die Wirkung bzw. die Wirkungsanalyse w urde 2010 ein ergänzendes Verfahren 
vorbereitet und 2011 eingeführt. Hierbei handelt es  sich um das WIMES-Verfahren, der e/l/s-
Institut GmbH  für Qualitätsentwicklung sozialer Dienstleistungen  aus Wülfrath. „WIMES" steht 
für " Wirkungen messen" und bezeichnet einen Dokumentations- und Ste uerungsstandard, bei 
dem Problemlagen, Bedarfe und Ressourcen auf einem mittleren Abstraktionsniveau 
beschrieben werden.  
Als Ausgangslage und somit die Entscheidungsgrundla ge, sich eines DV-gestützten Verfahrens 
zu bedienen, war die Feststellung, dass Aussagen üb er die Effektivität der eingesetzten Mittel 
nur punktuell und durch aufwändige Einzelanalysen g ewonnen werden können. Darüber hinaus 
sollen durch Einführung des Wirkungsevaluationsverf ahrens WIMES zukünftig Wirkungen von 
erzieherischen Hilfen systematisiert erfasst und so wohl leistungs- als auch trägerspezifisch 
aufgezeigt werden können.  
 
Mit dem Einsatz von WIMES wird das Ziel der qualita tiven Weiterentwicklung der Hilfen zur 
Erziehung amtsintern , als Unterstützung der Gewährungspraxis von erzieh erischen Hilfen, 
dass Hilfen zielgerichtet, passgenau und effizient gesteuert werden können und extern , als 
Grundlage für Qualitätsdialoge mit freien Trägern, um deren Leistungen und Angebote 
bedarfsgerecht und zielorientiert auszugestalten zu können, stringent weiterverfolgt.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien setzt ein Verfahren ein, mit dem Hilfen zur 
Erziehung wirkungsorientiert dokumentiert und evalu iert werden können. Dies geschieht in 
direkter Kommunikation und Kooperation zwischen dem  Kommunalen Sozialdienst und den 
freien Trägern als Leistungserbringer. Mit der Einf ührung des Verfahrens werden alle Hilfen 
nach den §§ 30, 31, 32 und 34 SGB VIII in WIMES geführt. 
 
 
Die dazu notwendigen Verträge wurden geschlossen un d die Mitarbeiter/innen des Amtes 
sowie auf Seiten der freien Träger wurden in den WI MES Dimensionen und in der Handhabung 
des Programms geschult und vorab eingebunden. 
Über „WIMES“ wurden sowohl die Arbeitsgemeinschaft 6 nach § 78 SGB VIII – 
Erziehungshilfen als auch die ambulanten und statio nären Träger in gesonderten Gesprächen 
mehrfach informiert und in das Verfahren eingebunde n. Für alle Träger gab es eine 
Informationsveranstaltung des e/l/s-Instituts am 11 .06.2010 sowie insgesamt 4 
Schulungstermine, die gemeinsam für die freien Träg er und die Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern des kommunalen sozialen Dienstes der Stadt Münster durchgeführt wurden

44 
 44  
9.3 Inhalte der Wirkungsanalyse 
Grundsätzlich erfolgt eine Einschätzung in diesem V erfahren anhand unterschiedlicher 
Dimensionen: 
 
 
Dimensionen in WIMES (Auszug) 
 
Die Einschätzung wird über den Verlauf der Hilfen v on der Bedarfsklärung über die 
Eingangsdiagnose, den Hilfeverlauf bis zur Abschlus sbewertung in den unterschiedlichen 
Dimensionen immer nach dem gleichen Verfahren durch  den öffentlichen und den freien Träger 
erfasst und bewertet. Die Hilfen zur Erziehung werd en mehrdimensional und 
lebensweltorientiert betrachtet; da der gesamte Pro zess des Hilfen zur Erziehung mit dem 
gleichen Messinstrument beurteilt und dokumentiert wird, können damit auch Veränderungen 
abgebildet werden 
 
Das Verfahren untersucht die Wirkung von Hilfen zur  Erziehung vor dem Hintergrund der 
hinreihenden Plausibilität. „Die Wirkung einer Hilf e ist die erreichte gewünschte Veränderung 
eines problematischen Zustandes oder Prozesses, die  mit hinreichender Plausibilität auf die 
Hilfe zurückzuführen ist“ 
34 . Daraus folgt, „die Wirksamkeit einer Hilfe ist da s Ausmaß erzielter 
Wirkungen im Verhältnis zu den gesetzten Zielen“ 35 . 
 
Beide Definitionen fordern einen Dialog auf untersc hiedlichen Ebenen (extern/intern) und das 
Verfahren bietet dazu die Grundlagen, wie schon im Vertragswerk bei der Einführung 
festgelegt. Mit WIMES wird ein EDV gestütztes Evaluationsverfahren zwischen dem öffentlichen 
Träger und dem freien Träger eingeführt, bei dem si ch sowohl der öffentliche Träger als auch 
der freie Träger zur konstruktiven und kooperativen Umsetzung verpflichten. 
 
Mit dem Jahr 2011 liegt ein erster ganzjähriger Dat enerfassungsjahrgang vor. Mit diesem 
„ersten Datensatz“ lassen sich zwar erste vorsichti ge Vermutungen anstellen, eine wirkliche 
Steuerung bis auf die Fallebene, auf Grund von gesi cherten Ergebnissen, ist in diesem ersten 
Jahr noch nicht möglich. Alle trägerbezogenen Daten  unterliegen selbstverständlich der 
Schweigepflicht und der vertraglichen Ergänzung, da ss inhaltliche Ergebnisse nur anonymisiert 
mit den betroffenen freien Trägern kommunizier werden.  
 
                                                
 
34    Dr. Harald Tornow , Wirkung evaluieren, Berlin 24.9.2009 
 
35  ebda

45 
 45  
Grundsätzliches zu dem Verfahren wird die e/l/s-Institut GmbH im HzE Workshop am 
23.03.2012 detailliert vorstellen. Daran anschließe nd werden der öffentliche und die freien 
Träger in Rahmen der geplanten Qualitätsdialoge wei tere Absprachen treffen und Bewertungen 
vornehmen müssen.  
 
 
9.4  Fachliche Standards und Qualitätsentwicklung 
 
 Standards der Hilfen zur Erziehung  
 
Zu einem der Grundpfeiler einer professionellen Aus gestaltung der Hilfen zur Erziehung 
gehört sowohl für die freien als auch den öffentlic hen Träger der Jugendhilfe die 
Entwicklung und Umsetzung fachlicher Standards in der täglichen Praxis. 
Fachliche Standards sind die Voraussetzungen dafür,  dass die Qualität von sozialen 
Dienstleistungen definiert werden kann, denn nur üb er konkrete Zielsetzungen und 
Schritte zu deren Umsetzung lassen sich Qualitätsin halte und -ziele der einzelnen 
Leistungsarten verbindlich festlegen. Auf diese Wei se wird auch dafür gesorgt, dass die 
Ausgestaltung kommunaler Dienstleistungen nach weit gehend einheitlichen Maßstäben 
in der individuellen Umsetzung erfolgen kann. 
In der engen Kooperation zwischen dem Kommunalen So zialdienst und den freien 
Trägern der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Hilfe zu r Erziehung ist es erforderlich, 
solche Qualitätsmerkmale auszutauschen und fachlich e Standards in ihrer Wirkung und 
ihrer kooperativen Umsetzung abzugleichen. 
Seitens des Kommunalen Sozialdienstes ist der Proze ss der Entwicklung fachlicher 
Standards als Kernstück qualitativen Organisationse ntwicklung bereits ab 2005 
eingeleitet worden. Als Ergebnis wurde ein Qualität shandbuch erstellt, welches auch in 
diesem Berichtszeitraum von erheblicher Bedeutung f ür die weitere Entwicklung der 
Standards und Leistungen ist. 
Besonders im Jahr 2010 wurde intensiv an der Überpr üfung der fachlichen Standards im 
Bereich der Hilfen zur Erziehung gearbeitet. Dabei wurde der Grundgedanke verfolgt, 
dass die Hilfen in Familien (aufsuchende Hilfen) st ärker auf die Wiederherstellung bzw. 
Unterstützung der elterlichen Erziehungskompetenzen  ausgerichtet sein müssen. D. h., 
über einen  - auch für die Familie-  überschaubaren  Zeitraum soll mit konkreten 
Zielsetzungen an der Verbesserung der Erziehungsbed ingungen in ihrer Familie 
gearbeitet werden. Dieses stärker als elterliches K ompetenztraining ausgerichtete 
Konzept einer Hilfe zur Erziehung hat eine Reihe vo n Implikationen, die in der Folge 
sowohl auf die durchschnittliche Dauer der Hilfen, als auch deren Intensität und 
fachliche Zielsetzung Auswirkungen haben. 
Diese Fragestellungen in ihrer ganzen Komplexität w urden sowohl jugendamtsintern 
zentral in der Steuerungsgruppe Hilfen zur Erziehun g erörtert als auch im Dialogprozess 
mit den freien Trägern der Hilfen zur Erziehung in Qualitätsdialogen bzw. im 
Qualitätszirkel beraten. 
 
 Qualitätsentwicklung in der stationären Hilfe zur Erziehung 
 
 
„Die Weiterentwicklung und  Bewertung der Qualität der Leistungen von öffentlichem 
und freiem Träger ist die permanente Aufgabe in ein em regelmäßig zu führenden 
Dialog“ 36 . Dieser Dialog dient dem fachlichen Austausch zwis chen dem freien und 
öffentlichen Träger. In ihm werden gemeinsam bereit s vereinbarte bzw. noch zu 
entwickelnde Angebots- und Qualitätsmaßstäbe sowie Qualitätsmerkmale strukturiert 
                                                 
36  Rahmenvertrag I, § 8, für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach § 78a-f SGB 
VIII

46 
 46  
aufgearbeitet und kontinuierlich ausgewertet. Dies gilt insbesondere für die Ebene der 
Struktur- (Qualitätsmerkmale), Prozess- (Schlüsselp rozesse der Jugendhilfe) und 
Ergebnisqualitäten.  
 
In diesem dialogischen Prozess wird zudem auch die Kommunikation zu einem 
gemeinsamen Fallverstehen zwischen dem öffentlichen  und freien Träger ausgebaut 
und weiterentwickelt. Damit kann ein Höchstmaß an g egenseitiger Information gesichert 
und die Entscheidungen im Hilfeprozess, auf der Gru ndlage eines dialogischen 
Verfahrens, transparent und nachvollziehbar gemacht werden. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien führt den Qualitätsdialog zusammen mit 
den Trägern der stationären Jugendhilfeeinrichtunge n in dieser Form seit 2009 durch. 
Die Themenauswahl zu den Schlüsselprozessen oblag i m ersten Dialog den Trägern 
und wurde im zweiten Dialog in Absprache mit den Tr ägern für alle Träger auf die 
beiden Schlüsselprozesse „Elternarbeit“ und „Rückführung“ bezogen. Damit konnte eine 
sehr strukturierte und zielführende Diskussion ange stoßen werden, die sich über den 
Rahmen des Dialoges hinaus weiter fortführt und in einem gemeinsamen 
Werkstattgespräch zwischen dem Amt für Kinder, Juge ndlichen und Familien und den 
Trägern der stationären Jugendhilfeeinrichtungen münden wird.  
 
 
 Qualitätsentwicklung in den ambulanten Hilfen zur Erziehung 
 
 
Der Qualitätszirkel tagte im Berichtszeitraum regel mäßig 2 - 4mal jährlich. Folgende 
Themen prägten die fachliche Schwerpunkte bzw. den Diskussionsprozess: 
• Ausgestaltung des Konzepts der ambulanten Nachsorg e für Familien mit 
strukturellen oder auch krankheitsbedingten länger dauernden Belastungen (im 
Nachgang einer SPFH) 
• Konzepte der Gruppenarbeit / des Elterntrainings a ls Bestandteil Ambulanter Hilfe 
zur Erziehung (vor oder während der Dauer der ambulanten Betreuung) 
• Rückführungskonzepte aus stationären Hilfen und Mö glichkeiten der ambulanten 
Förderung bzw. Unterstützung 
• Austausch über Eckpunkte fachlicher Standards zwis chen freien Trägern der 
ambulanten Hilfen und dem Kommunalen Sozialdienst 
• Information über Wimes als DV- basiertes Evaluatio nsinstrument zur Überprüfung 
von Zielerreichungsgraden in Fällen der Hilfen zur Erziehung 
• Berichtswesen im Hilfeplanverfahren / Dokumentstru kturen und Verabredung über 
fallsteuernde Austauschprozesse 
• Beratung über die Konzeptentwicklung „Kinderschutz  im Kontext elterlichen 
Drogenkonsums“ gemeinsam mit der Drogenhilfe und niedergelassenen Ärzten 
• Umgang mit Grenzfällen von Kindesgefährdung im amb ulanten Betreuungssetting 
• Ausgestaltung fachlicher Standards mit Blick auf r essourcenorientierte 
Zielerreichung 
 
Der Prozess der Kooperation im Rahmen gemeinsamer Q ualitätsentwicklung soll weiter 
vorangetrieben werden. Bereits mit der Einführung d er ressourcenorientierten 
Hilfeplanung und der damit verbundenen engen konzep tionellen Abstimmung über 
Hilfeplanungskonzepte und -abläufe wurde der Kompas s des öffentlichen und der freien 
Träger stärker aufeinander ausgerichtet.  
Mit dem Evaluationsverfahren Wimes wird es in den n ächsten Jahren immer wieder 
möglich werden, die erreichten Ergebnisse zu prüfen und fachlich zu diskutieren.

47 
 47  
 
9.5 Leistungs- und Entgeltvereinbarungen 
 
 
Die Vereinbarungen über Leistungsangebot, Entgelte und Qualitätsentwicklung richten sich 
nach den §§ 78 a ff. SGB VIII in Verbindung mit den  Rahmenverträgen I und II der 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, der Ve reinigung der sonstigen Leistungserbringer 
und der kommunalen Spitzenverbände in NRW.   
 
Der Rahmenvertrag I regelt die stationären Leistungsbereiche 
 
- § 34 SGB VIII HzE in einem Heim oder in einer son stigen betreuten Wohnform 
- § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzel betreuung außerhalb der eigenen 
Familie 
- § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch b ehinderte Kinder und Jugendliche in 
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen. 
 
Der Rahmenvertrag II regelt die stationären/teilstationären Leistungsbereiche 
 
- § 13 III SGB VIII Betreuung und Unterkunft in soz ialpädagogisch betreuter Wohnform 
- § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter, V äter und Kinder 
- § 21 S. 2 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Schulpflicht  
- § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe 
- § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch b ehinderte Kinder und Jugendliche in 
anderen teilstationären Einrichtungen. 
 
Ein Rahmenvertrag für ambulante Leistungsbereiche 
 ist nicht abgeschlossen. Das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien trifft die entspre chenden Leistungsvereinbarungen mit den 
freien Trägern der Jugendhilfe in analoger Anwendung der §§ 78 a ff. SGB VIII.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Gesch äftsstelle Örtliche Kommission) ist dazu 
verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhi lfe, die ihren Geschäftssitz in Münster haben 
bzw. bei denen das Jugendamt Münster der Hauptbeleger ist,  diese Vereinbarungen zu treffen.  
 
Leistungsangebot und Vergütung werden in Münster pa rtnerschaftlich abgestimmt. Nur im 
Ausnahmefall wird die Schiedsstelle (§ 78g SGB VIII ) angerufen. Aus einer abgeschlossenen 
Vereinbarung folgt aber nicht automatisch eine Verp flichtung zur Inanspruchnahme einer 
Einrichtung durch die leistungsberechtigte Person, noch eine Verpflichtung des Amtes für 
Kinder, Jugendliche und Familien zur Kostenübernahme.  
 
 
 
9.6 Entwicklung weiterer Strategien 
 
Unter dem Kapitel „Entwicklung weiterer Strategien“  werden denkbare Möglichkeiten der 
steuernden Einflussnahme vorgestellt. Dahinter steh t ein prozesshaftes und kommunikativ 
ausgerichtetes Planungsverständnis. Das Interesse, in Entwicklungen steuernd einzugreifen, 
besteht aus dem Rechtsauftrag der Gesamtverantwortu ng und Planungsverantwortung  gem. 
§§ 79 und 80 SGB VIII. 
 
 
Die Kosten der laufenden erzieherischen Hilfen werd en unter anderem durch die Faktoren 
„Laufzeit“, „Fachleistungsstunden“, „Belegtage“ und  „Zusatzleistungen“ beeinflusst. Die 
differenzierte Beschreibung der messbaren Erziehung sziele in den Hilfeplänen sowie eine gut 
gesteuerte Falleingangs- und Fallverlaufsphase erle ichtert deutlich die Feststellung, welche 
Leistungen über welchen Zeitraum im jeweiligen Fall  für die Erreichung dieser Ziele notwendig 
und angemessen ist 
37 .  
                                                 
37  Siehe KGSt-Bericht aus der Vergleichsarbeit Nr. 2/2011

48 
 48  
 
 
Durch Veränderung von Konzeptionen, z.B. Phasenmode ll im Konzept § 19 – Gemeinsame 
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, kann gemein sam mit den Leistungserbringern 
erreicht werden, dass der Fallverlauf optimaler gestaltet werden kann.  
 
 
Bei den stationären Hilfen steht die Frage der Elte rnarbeit und Rückführung von Kindern in die 
Herkunftsfamilie zunehmend im Fokus der konzeptione llen Überlegungen. Hierfür ist 
entscheidend, die Lebensverhältnisse in der Herkunf tsfamilie durch die Arbeit mit den Eltern so 
zu verändern, dass eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen möglich wird. Durch eine 
verstärkte ortsnahe Unterbringung der Kinder und Ju gendlichen und eine intensive Elternarbeit 
in den Einrichtungen kann der Anteil der Rückführun gen sicher verbessert und die Hilfedauer 
verkürzt werden. Diese Fragestellungen sind mit den  Trägern in den letzten Qualitätsdialogen 
aufgegriffen und bearbeitet worden. Hierzu soll auß erdem in diesem Jahr ein gemeinsames 
Werkstattgespräch mit allen Beteiligten stattfinden.  
 
 
Die Evaluation und Wirkungsmessung von erzieherisch en Hilfen mit dem dv-gestützten 
Verfahren WIMES soll gemeinsam mit den Trägern die Effektivität, die Passgenauigkeit und 
Effizienz der eingesetzten Mittel aufzeigen, um die  Leistungen und Angebote bedarfsorientiert 
und zielgenau auszugestalten und zu steuern.  
 
 
Das Fachliche Controlling in Verbindung mit dem Finanzcontrolling wird zukünftig verstärkt auch 
Kostenanalysen mit Blick auf Kosten pro Fall und Pl atz durchführen. Diese Informationen sind 
dauerhaft wichtig für Leitungskräfte, Jugendhilfeplanung und politische Entscheidungsträger.

49 
 49  
10.  Ausblick 
 
 
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der 
Hilfen zur Erziehung in Münster.  
 
 
Die Interkommunalen Vergleichsdaten belegen, dass d as Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien der Stadt Münster im Gesamtstädtevergleich  zur Frage der Inanspruchnahme von 
Hilfen zur Erziehung sowie der Höhe der finanzielle n Aufwendungen gut positioniert ist.  Eine 
aktive und professionelle Trägerlandschaft und hohe  fachliche Standards führen zu diesem 
Ergebnis.  
 
 
Die moderat gestiegenen Fallzahlen belegen, dass di e intensiven gemeinsamen 
Anstrengungen der Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern in den letzten Jahren nun 
ihre Auswirkungen zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätvoller Ausbau, ein frühzeitiger 
Zugang zu Eltern durch präventive Hilfen und der Er halt einen pluralen Angebotsseite von 
freien Trägern mit hoher Qualität in der Hilfegewährung. Darüber hinaus ist geplant, gemeinsam 
mit den freien Trägern, auch die vorliegenden Rahme nkonzepte zu aktualisieren und weiter zu 
entwickeln, um damit den veränderten Lebenslagen vo n Kindern, Jugendlichen und Familien zu 
entsprechen.  Die Ergebnisse werden dem AKJF vorgel egt. Dann ist ein intensiver Dialog 
zwischen öffentlichem Träger, freien Trägern und Politik zu führen.  
 
 
Durch das Bundeskinderschutzgesetz ergeben sich in den nächsten Jahren für die Aufgaben 
der Kinder- und Jugendhilfe neue Grundsätze und Maß stäbe. Dazu zählen auch 
Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in 
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.  
 
 
Da auch die Konsolidierung für den Bereich der ganz en Stadt Münster ein aktuelles Thema 
bleibt,  ist davon auch das Amt für Kinder, Jugendl iche und Familien nicht ausgeschlossen.  Die 
Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushalt de r Stadt Münster hoch. Vor diesem 
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen 
Augenmaß zu verhandeln.  
 
 
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und 
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist  der Anspruch an die Weiterentwicklung 
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus.

50 
 50

51 
 51  
 
 
ANLAGE 
 
 
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtag sdaten 31.12. und laufende und 
beendete Fälle im Laufe des Jahres) 
 
 
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
 
Fallzahlen 
 
2009 
31.12.        ges. 
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Versorgung in Notsituationen  
§ 20 SGB VIII 
 
6 19 0 13 3 21 
Fälle ambulant betreutes Wohnen  
§ 27 II SGB VIII 
 
5 8 10 14 12 28 
Fälle aufsuchender Familientherapie  
§ 27 II SGB VIII 
 
7 15 4 12 7 11 
Fälle familienunterstützende Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 
 
24 45 43 73 43 104 
Fälle sozialer Gruppenarbeit  
§ 29 SGB VIII 
 
32 51 18 47 0 54 
Fälle Erziehungsbeistand  
§ 30 SGB VIII 
 
113 219 108 212 67 185 
Sozialpädagogische Familienhilfe  
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 
 
212 354 201 378 172 380 
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 
 
1 5 0 4 0 4 
Ambulante Eingliederungshilfen  
§ 35 a SGB VIII 
 
73 104 72 108 79 125 
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte 
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41 
i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII) 
 
21 41 25 55 30 77 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2009 
31.12.        ges.  
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe 
(HTG) § 32 SGB VIII 
 
61 88 56 94 55 94 
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen 
Horten § 27.2 SGB VIII 
 
33 50 28 46 36 52

52 
 52  
 
 
 
Stationäre Hilfen zur Erziehung  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2009 
31.12.        ges.  
2010 
31.12.        ges. 
2011 
31.12.        ges. 
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder  
§ 19 SGB VIII 
 
22 41 20 39 12 35 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 
 
175 198 167 210 174 210 
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
 
4 41 7 70 7 73 
Heimerziehung u. sonstige betreute 
Wohnform § 34 SGB VIII 
 
223 352 229 372 213 366 
Stationäre Eingliederungshilfen  
§ 35 a SGB VIII 
 
37 45 37 45 28 45 
Stationäre Hilfen für junge Volljährige 
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
 
66 107 83 131 57 123 
 
 
 
 
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen) 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2009 2010 2011 
 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 
a, Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
 
38 39 33 
 
Anzahl der Inobhutnahmen 
 
126 90 90 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
236 187 201 
 
Zahl der Meldungseingänge gem. § 8a 
SGB VIII 
 
306 275 290

Beratungsverlauf (1)

14.03.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 13 Bericht Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Schützenstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0146/2012
Typ
Vorlagen
Datum
14.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37