V/0146/2012
HzE-Bericht Münster 2009-2011 Hilfen zur Erziehung in Münster
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Berichtsvorlage
2340 Zeichen
V/0146/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft HzE-Bericht Münster 2009-2011 Hilfen zur Erziehung in Münster Beratungsfolge 14.03.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: Das Amt für Kinder, Jugendliche und Fa milien legt hiermit zum zweiten Mal einen Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vor. Hilfen zur Erziehung – das bedeutet in erster Linie, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten zu stärken. Die Verknappung öffentlicher Mittel bei gleichzeitiger Verdichtung gesellschaftlicher bzw. familiärer Problemlagen stellt Kommunen vor besondere Herausforderungen. Jugendhilfe und insbesondere Hilfen zur Erziehung als zentraler Kostenfa k- tor müssen sich im Zuge der Diskussionen um den städtischen Haushalt zunehmend legitimi e- ren. Neben der Realisierung von Rechtsansprüchen sind verstärkt Aspekte der Wirkungsorientie- rung der Hilfen zur Erziehung voranzutreiben. Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Kosten- und Fallzahlentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Datenbasis von 2009-2011 und bedient sich dabei der Systematik des NKF-Haushalts. Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung eine Einführung in die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien und die da- mit verbundenen Entwicklungen und Herausforderungen die Budgetentwicklung von 2009 - 2011 Vorlagen-Nr.: V/0146/2012 Auskunft erteilt: Herr Vogt, Herr Materla, Frau Weinlich, Herr Hagel, Herr Werk, Herr Rheinhard Ruf: 492 51 75 E-Mail: VogtH@stadt-muenster.de Datum: 14.02.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0146/2012 die Darstellung der Produkte „Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hil- fen) Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zur Erziehung I.V. Gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlage: HzE-Bericht Münster 2009 – 2011 Hilfen zur Erziehung in Münster
HzE Bericht Münster 2009-2011
115394 Zeichen
HzE Bericht Münster 2009 – 2011
Hilfen zur Erziehung in Münster
Impressum
Herausgeber: Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Redaktion: Abteilung Familien- und Erziehungshil fen:
Heiner Vogt, Karin Weinlich
Abteilung Kommunaler Sozialdienst:
Karl Materla, Hermann Sandknop, Hans Tillack,
Udo Hartmann
Abteilung Controlling und zentraler Service:
Chris Hagel, Helmut Schnermann,
Wolfgang Rheinhard
Fachcontrolling:
Sven Werk
Februar 2012, Auflage: 400
2
2
1.
Vorbemerkung
3
2. Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen 5
3.
3.1
3.2
Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII – Fallzahlen 2009 – 2011
Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen 2009 – 2011
7
7
8
4. Budgetentwicklung / Kostenentwicklung 11
4.1 Einführung und Überblick 11
4.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung 15
4.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 18
4.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (einschließlich Inobhutnahmen) 21
4.5 Zusammenfassung 22
5. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen für Familien“ 23
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 23
5.2 Ausgliederung von Produkten 06.05.03, 06.05.05 und 06.05.06 23
5.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 24
6. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 26
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante und teilstationäre Hilfen) 26
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 26
6.3 Fallzahlenentwicklung 28
6.4 Einzelfeststellungen 28
7. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und Pflegefamilien“ 33
7.1 Erläuterungen und Auftragsgrundlage (stationäre Hilfen) 33
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 33
7.3 Fallzahlenentwicklung 34
7.4 Einzelfeststellungen 37
8. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 38
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 38
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 38
8.3 Fallzahlenentwicklung 39
8.4 Einzelfeststellungen 39
9. Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zu r Erziehung 41
9.1
9.2
9.3
Fach- und Finanzcontrolling
Wirkungsanalyse
Inhalt der Wirkungsanalyse
41
43
44
9.4
9.5
Fachliche Standards und Qualitätsentwicklung
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
45
47
9.6 Entwicklung weiterer Strategien 47
10. Ausblick 49
Anlage:
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen 51 / 52
3
3
1. Vorbemerkung
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt h iermit zum zweiten Mal einen Bericht
„Hilfen zur Erziehung in Münster“ vor. Der erste Be richt wurde vom Ausschuss für Kinder,
Jugendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung vom 02.12.2009 beraten.
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick in den fiskalischen Bereich und die
Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE) in Münster. Als Datenbasis für die
finanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2009 – 201 1. Durch die Umstellung auf das Neue
Kommunale Finanzmanagement (NKF) im Jahr 2008 ist e s heute möglich, einen
Zeitreihenvergleich darzustellen.
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte
1 und
fachlichen Einzelvorlagen Auskunft.
Das Positionspapier des LWL-Landesjugendamtes „Hilf en zur Erziehung – Eine kommunale
Aufgabe mit individuellem Rechtsanspruch – Grundlag en, Handlungsweisen, Wirkungen“
2 führt
aus:
Die Hilfen zur Erziehung sind immer wieder Gegensta nd der öffentlichen und politischen
Diskussion – häufig stehen dabei Entwicklungen im B ereich der Fallzahlen und der Kosten im
Vordergrund. In den Fokus geraten Hilfen zur Erzieh ung ausschnitthaft auch dann, wenn es um
tragische Fälle geht, wo Kinder trotz Erziehungshil fe nicht geschützt werden konnten oder in
Pflegefamilien oder Heimen selbst zu Schaden kommen . Sei es die Kostenentwicklung, seien
es solche Krisensituationen – immer sind Politikeri nnen und Politiker ebenso wie Fachleute
gefordert, fachlich fundiert zu argumentieren.
Diese fachlich – inhaltliche Diskussion soll anhand der Daten des HzE-Berichtes Münster 2009
– 2011 im Workshop am 23.03.2012 zwischen der Verwa ltung, den Trägern und der Politik
erfolgen.
Dieser Bericht gibt nach der Beschreibung der Leben slagen von Kindern und Jugendlichen
einen Überblick über die Entwicklung der Kosten, be nennt die „wichtigsten“ Fallzahlen der
Jahre 2009 - 2011 und beschreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte
„Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (amb ulante und teilstationäre Hilfen),
„Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegef amilien“ (stationäre Hilfen),
„Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahm en) und
Eingliederungshilfen (nachrichtlich).
Des Weiteren werden die Qualitätsentwicklung und In strumente und Verfahren zur Steuerung
vorgestellt. Abschließend werden nach einer Zusammenfassung die Perspektiven erläutert.
1 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster:
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vorlage
557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre Hilfen
zur Erziehung (Vorlage 0470/2005)
2 LWL – Landesjugendamt, Münster August 2011
4
4
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus de m „Städtevergleich mittlerer Großstädte
zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Eingliederung shilfen und Schutzmaßnahmen“ der KGSt
(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanag ement), an dem die Stadt Münster
teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2011 3 fließen dort, wo es Sinn macht, in die
Darstellung ein.
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für jun ge Menschen und Eltern bedarfsgerecht
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch
ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskont rollen zu steuern ist eine große
Herausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
Ein transparenter Dialog mit den freien Trägern ist dabei grundsätzliche Voraussetzung.
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.
Neben dem jährlichen Geschäftsbericht des Amts für Kinder, Jugendliche und Familien, der
Grundlagendaten enthält, ist der HzE-Bericht eine t ransparente Darstellung der Leistungen des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
3 Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut
e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund)
5
5
2. Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen
Kinder leben heute, bedingt durch den ökonomischen, familienstrukturellen und
gesellschaftlichen Wandel, anders als frühere Kinde rgenerationen. Es lässt sich eine deutliche
Pluralisierung der Lebenslagen von Kindern und Juge ndlichen feststellen. Unterschiedliche
Familienformen, ethnische und religiöse Zugehörigk eiten, schulische Laufbahnen, berufliche
Ausbildungsgänge, Bezugsgruppen von Gleichaltrigen, neue Kommunikationsmedien, aber
auch sozioökonomische, schichtspezifische und regio nale Faktoren stellen die
Bedingungsstrukturen dar, in denen Kinder und Jugen dliche ihren Lebensraum und ihre
sozialen Beziehungen gestalten müssen. Wie gut ihne n das gelingt ist abhängig von der
Entwicklung ihrer Persönlichkeit und vom Kontext ih rer jeweiligen Lebenslagen. Fachkräfte der
Jugendhilfe müssen daher nicht nur die Vielfalt der Lebenswelten kennen, sondern sie müssen
im Einzelfall auch die Gesamtheit aller relevanten Umweltbedingungen berücksichtigen.
Auch wenn die Mehrheit der Kinder, was Ernährung, W ohnbedingungen und
Konsummöglichkeiten angeht, in unserer Wohlstandsge sellschaft im historischen Vergleich
unter günstigen materiellen Verhältnissen aufwächst , steigt dennoch das Armutsrisiko
überproportional mit der Kinderzahl an. Allerdings darf Kinderarmut nicht nur materiell
verstanden werden, sondern macht sich auch in emoti onaler Armut deutlich, wenn Kinder in der
Familie vernachlässigt werden und Gewaltanwendungen ausgesetzt sind.
Die Fallzahlen in den Hilfen zur Erziehung sind na ch wie vor darin begründet, dass sich die
sozioökonomischen Lebenslagen von jungen Menschen u nd ihren Familien schleichend
verschlechtern und Familienkonstellationen insgesamt brüchiger werden.
So stellt auch der KGSt Bericht: Jugendhilfe – Erzi eherische Hilfen
4 fest: „…leben
überdurchschnittlich viele Kinder und Jugendliche i m SGB II-Bezug in alleinerziehenden
Haushalten, sie haben überdurchschnittlich häufig n iedrige oder keine Bildungsabschlüsse und
leben überdurchschnittlich häufig in beengten oder unzureichenden Wohnverhältnissen.“
Der Anteil der Familien, denen eine Hilfe zur Erzie hung gewährt wird und die gleichzeitig
Transferleistungen beziehen ist im HzE Bericht NRW mit etwa 61 % beziffert
5. Die Anzahl der
Alleinerziehenden, die eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen und gleichzeitig
Transferleistungen erhalten, beläuft sich auf 72 % 6.
Somit bleiben die Faktoren, die häufig für die Inan spruchnahme von Hilfen zur Erziehung
maßgeblich sind und bereits im vergangenen Bericht festgestellt wurden, weiterhin bestehen.
Dazu gehören nach wie vor:
• Alleinerziehende in Abhängigkeit von Transferleist ungen
• Ökonomisch benachteiligte Familien mit niedrigem B ildungsniveau der Eltern
• Psychische Erkrankungen von Eltern und die damit v erbundenen Entwicklungsrisiken
der Kinder und eine wachsende Anzahl von Diagnosen psychischer Erkrankungen und
Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen selbst
• Suchtproblematiken von Eltern
• Unzureichende elterliche Kompetenz im Umgang mit E rziehungsfragen zwischen
Grenzsetzungsproblematik und der Fehleinschätzung der kindlichen Entwicklung
• Entwicklungshemmnisse auf dem Hintergrund von Migr ation
4 KGSt Bericht Nr. 2/2011: Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen
5 HzE Bericht NRW 2011, S.7, Landesjugendamt Westfalen
6 ebda
6
6
In den nächsten Jahren wird eine große organisatori sche Herausforderung die Kinder- und
Jugendhilfe beschäftigen. Den Bezugspunkt stellt da s UN-Übereinkommen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vom 13. Dez. 2006 und di e Ratifikation des Übereinkommens für
Deutschland vom 26.03.2009 her. Die UN-Konvention f ordert von den unterzeichnenden
Staaten u.a.:
• Die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheit en für Menschen mit
Behinderungen sowie ihre uneingeschränkte Teilhabe.
• Das Wohl des Kindes soll vorrangig berücksichtigt werden und nicht hinter
Institutionsinteressen zurücktreten müssen.
• Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive auf d em Hintergrund der Feststellung
einer Mehrfachdiskriminierung von Mädchen und Frauen mit Behinderung.
• Dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen glei chberechtigt mit anderen Kindern
Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen u nd kulturellen Umwelt, zu
Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben.
7.
Auch im 13. Kinder- und Jugendbericht wird die Grun dannahme gestellt, „dass Heran-
wachsende mit Behinderung das gleiche Recht und das gleiche Bedürfnis haben, die für ihr
soziales, psychisches und physisches Wohlbefinden b estmögliche Förderung zu erfahren wie
Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen.“
8
Das bedeutet für die Kinder- und Jugendhilfe, dass die organisatorische Bedingungen so ent-
wickelt werden müssen, dass mit allen Kindern und J ugendlichen in ihrer Unterschiedlichkeit,
nach ihren Bedürfnissen und ihrem individuellen Vermögen regelhaft gearbeitet werden kann.
Neben dem organisatorischen Teil sind auch die bish er noch ungeklärten Fragen der
Zuständigkeiten zwischen Jugendhilfe, Behindertenhi lfe und den Eingliederungshilfen, sowie
der Qualifikation des Fachpersonals für die fachlic he Einschätzung der Lebenslagen von
Kindern und Jugendlichen mit körperlicher oder geis tiger Behinderung, der Entgeltverträge, der
individuellen Hilfeplanung und vielem mehr zu bearb eiten. Damit werden sich die eigentlichen
Herausforderungen bei der Umsetzung vor Ort und im Sozialraum stellen.
In Münster werden hierzu die ersten Schritte getan. Kommunale Einrichtungen und die Träger
der freien Jugendhilfe sind in der Alltagspraxis mi t ihren Angeboten auf dem Weg in Richtung
Inklusion. Alle Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und die Verwaltung arbeiten
konzeptionell an dieser Herausforderung und beraten in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern
mögliche Ziele und Umsetzungskonzepte.
7 UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 5, 6 und 7
8 13. Kinder- und Jugendbericht, 2009, S. 33, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und
Jugend
7
7
3. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII
Fallzahlen 2009 - 2011
3.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Unter dem Begriff der „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen können
sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbra cht werden. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen, wenn
eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen e ntsprechende Erziehung nicht
gewährleistet ist und
die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwend ig ist.
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten. Art und Umfang der Hilfe richten sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder
Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 Abs . 2 SGB VIII). Zum engeren sozialen
Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann
Kooperationspartner bei der Ausgestaltung einer Hil fe zur Erziehung, wenn es im Einzelfall
sinnvoll ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begründete
und von den Eltern und Kindern mitgetragene Entsche idung. Die Hilfe zur Erziehung soll die
erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei der
Bewältigung ihrer Probleme helfen.
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ ist auch die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder eingeschloss en. Diese Hilfeform stellt nach dem
Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B.
Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarungen).
8
8
Die Leistungen, die gewährt werden, unterstützen, e rgänzen, entlasten oder ersetzen die
Erziehung eines Kindes in der Familie. Hierbei werd en folgende Angebotsformen, Hilfearten
und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 9:
Angebotsform Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII Zielgruppe
Familienunterstützende
Nachsorge (§ 27 II)
Familien mit jüngeren Kindern
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 II)
Jugendliche und Heranwachsende
Erziehungsberatung (§ 28)
Eltern mit Kindern aller Altersgruppen
Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
Ältere Kinder und Jugendliche
Erziehungsbeistand (§ 30)
Ältere Kinder und Jugendliche
Ambulante Hilfen
Sozialpädagogische Familienhil-
fe (§ 31)
Familien mit jüngeren Kindern
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II)
Kinder von 6 – 12 Jahren
Teilstationäre Hilfen Heilpädagogische Tagesgruppe
(§ 32)
Kinder von 6 – 12 Jahren
Gemeinsame Wohnformen für
Mütter, Väter und Kinder (§ 19)
Alleinerziehende Eltern mit Kindern
unter 6 Jahren
Vollzeitpflege (§ 33)
Insbesondere jüngere Kinder
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34)
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige
Stationäre Hilfen
Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung (§ 35)
Jugendliche und Heranwachsende
3.2 Fallzahlen 2009 – 2011
Die folgenden Fallzahlen sind auf der Basis der Ges chäftsberichte des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien übernommen worden. Sie bil den den Bestand zum 31.12. sowie die
Gesamtzahl der laufenden und beendeten Fälle des jeweiligen Jahres ab.
9 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010
9
9
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Versorgung in Notsituationen 10
§ 20 SGB VIII
6 19 0 13 3 21
Fälle ambulant betreutes Wohnen
§ 27 II SGB VIII
5 8 10 14 12 28
Fälle aufsuchender Familientherapie
§ 27 II SGB VIII
7 15 4 12 7 11
Fälle familienunterstützende Nachsorge
§ 27 II SGB VIII
24 45 43 73 43 104
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII
32 51 18 47 0 54
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII
113 219 108 212 67 185
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt)
212 354 201 378 172 380
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII
1 5 0 4 0 4
Ambulante Eingliederungshilfen 11
§ 35 a SGB VIII
73 104 72 108 79 125
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41
i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII)
21 41 25 55 30 77
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe
(HTG) § 32 SGB VIII
61 88 56 94 55 94
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen
Horten § 27.2 SGB VIII
33 50 28 46 36 52
10 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
11 Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinde r und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII stellen
nach dem Gesetz ebenfalls keine HzE dar, werden abe r verwaltungstechnisch genauso behandelt und
sollen im nächsten HzE-Bericht gesondert ausgewiesen werden.
10
10
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder
§ 19 SGB VIII
22 41 20 39 12 35
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII
175 198 167 210 174 210
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
4 41 7 70 7 73
Heimerziehung u. sonstige betreute
Wohnform § 34 SGB VIII
223 352 229 372 213 366
Stationäre Eingliederungshilfen 12
§ 35 a SGB VIII
37 45 37 44 28 45
Stationäre Hilfen für junge Volljährige
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
66 107 83 131 57 123
12 ebda
11
11
4. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung
4.1 Einführung und Überblick
Mit dem Haushaltsplan 2008 fand der Umstellungsproz ess von der Kameralistik auf die Doppik
bzw. auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) für den Haushalt der Stadt Münster
seinen Abschluss. Es galten erstmalig für die Kinde r-, Jugend- und Familienhilfe
(Produktbereich 06) ausschließlich die Regelungen d es NKF für die Haushaltsplanung und
Bewirtschaftung.
Damit ist es möglich, in einer Zeitreihe von 2009 b is 2011 die Aufwendungen für die Hilfen zur
Erziehung zu analysieren und die Auswirkungen von E ntscheidungen auf die wichtigsten
Erträge und Aufwendungen im Zeitablauf darzustellen . Mit dem Begriff „Aufwendungen“ sind
neben den reinen Transferzahlungen auch die Persona l- und Sachkosten (kalkulatorische
Mieten, Betriebs- und Geschäftsausstattung, IT, Bür omaterial, Telefon, Porto, Druck) gemeint;
hier ist der gesamte Ressourcenverbrauch dokumentie rt. Zur Jahresrechnung 2011 der Stadt
Münster können sich noch Abweichungen ergeben, da n och nicht alle Umlagewerte (z.B.
Rückstellungen und Abschreibungen) gebucht sind. Aus Vergleichbarkeitsgründen sind auch für
die Jahre 2009 und 2010 diese Werte nicht enthalten.
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 19 SGB VIII –
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 SGB VIII – Betreuung und
Versorgung des Kindes in Notsituationen und § 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfen für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche eingesch lossen. Diese Hilfeformen stellen nach
dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, werden a ber verwaltungstechnisch genauso
behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarungen).
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung in Münster:
Jahr
Aufwendungen
Änderung
zum
Vorjahr
Erträge
Änderung
zum
Vorjahr
Bemerkung
2009 41.736.165 € 4.771.349 €
2010 42.293.476 € + 1,3 % 5.867.140 € + 23,0 %
2011 40.752.232 € - 3,6 % 5.977.558 € + 1,9 %
Hilfen zur Erziehung und
Inobhutnahmen
(Produkte 060501, 060502,
060504, 060505 -
Eingliederungshilfe)
Im Gegensatz zu der Entwicklung in Bund und NRW ist die Steigerungsrate bei den
Aufwendungen für Münster von 2009 nach 2011 verlang samt bzw. zurückgegangen. Hier
zeigen sich die Auswirkungen der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen:
Im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung wurd en die Leistungsstandards fachlich weiter
entwickelt und die Zielsetzung präzisiert.
Für die stationären Hilfen zur Erziehung wurden mit dem Rahmenkonzept Teil IV (Vorlage
0470/2005) mit der Implementierung von Steuerungsin strumenten, dem Controlling und den
Grundsätzen der Heimplatzbelegung Maßnahmen ergriff en, die die finanzielle Entlastung des
Bereiches bewirkten.
Trotz des hohen Konsolidierungsdrucks (u.a. 1,8 Mio € in 2011) hat das Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien den Aufbau präventiver Maß nahmen fortgesetzt und somit Bereiche
wie den Kinder- und Jugendschutz, die Familienförderung und die Nachsorge weiter entwickelt.
12
12
Die Entwicklung der Erträge lässt sich nicht progno stizieren. Hier sind Zuständigkeitsfragen und
Gerichtsverfahren maßgeblich 13
Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren L eistungen innerhalb des Haushaltsplans der
Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend - und Familienhilfe“ abgebildet werden,
wurden im Jahr 2011 Mittel in Höhe von 134.585.574 € aufgewendet und Erträge in Höhe von
52.025.329 € erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Prod ukte und Produktgruppen
aufteilten:
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2011
Ziffer Produkt / Produktgruppe Aufwendungen
Erträge
060101 Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 65.995.037 € 34.702.576 €
060102 Tagespflege für Kinder 6.873.584 € 2.183.394 €
0601 Kindertagesbetreuung 72.868.621 € 36.885.970 €
060201 Offene Kinder- und Jugendarbeit 14.160.905 € 8.474.955 €
060202 Jugendverbandsarbeit 378.971 € 12.761 €
0602 Kinder- und Jugendarbeit 14.539.876 € 8.487.716 €
060301 Jugendsozialarbeit 1.187.081 € 208.385 €
060302 Jugendhilfe an den Schulen 1.397.763 € 10.152 €
060303 Drogenhilfe 1.128.697 € 267.617 €
0603 Förderung von benachteiligten jungen
Menschen
3.713.541 € 486.154 €
060401 Angebote für Familien 2.611.895 € 185.698 €
060402 Besondere familienpolitische Maßnahmen 99.409 € 2.233 €
0604 Familienförderung 2.711.304 € 187.931 €
060501 Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 9.604.627 € 321.558 €
060502 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen
und Pflegefamilien/Adoptionen
18.637.224 €
2.741.739 €
060503 Beistandschaften, Vormundschaften, UVG
und Betreuungsbeh.
5.398.669 €
2.488.729 €
060504 Schutz von Kindern und Jugendlichen 1.577.042 € 7.289 €
060505 Mitwirkung bei Familien-,
Vormundschafts- und Jugendgericht
1.397.762 €
3.014 €
060506 Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungsh. und
Serviceleist.
4.136.908 €
415.229 €
0605 Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für
Familien
40.752.232 € 5.977.558 €
06
Produktbereich Kinder-, Jugend- und
Familienhilfe
134.585.574 €
52.025.329 €
Zur Jahresrechnung der Stadt Münster insgesamt könn en sich – wie bereits ausgeführt -
geringfügige Abweichungen ergeben, da zum Redaktion sschluss einige Umlagewerte (z. B.
Rückstellungen und Abschreibungen) noch nicht gebucht waren.
13 Siehe auch Ausführungen bei den stationären HzE auf Seite 20
13
13
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen des Produktbereichs 06 „Kinder-, Jugend-
und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 30,3 %, wie der folgenden Abbildung zu entnehmen
ist:
Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06
Kindertages-
betreuung
54,1%
Erzieherische und
w irtsch. Hilfen für
Familien
30,3%
Familien-
förderung
2,0%
Förd.benach-
teiligter junger
Menschen
2,8% Kinder- und
Jugendarbeit
10,8%
Bezogen auf das Jahresergebnis (früher: „Zuschussbe darf“) der Hilfen zur Erziehung, also auf
den Teil der Aufwendungen, der nicht durch entsprec hende Erträge gedeckt ist, stellt sich die
Situation wie folgt dar:
Abbildung 2: Zuschuss
Kindertages-
betreuung
43,6%
Erzieherische und
w irtsch. Hilfen für
Familien
42,1%
Familien-
förderung
3,1%
Förd.benach-
teiligter junger
Menschen
3,9%
Kinder- und
Jugendarbeit
7,3%
Die Stadt Münster muss also für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ etwa ein Dritt el der gesamten Mittel für die Kinder-
und Jugendhilfe aufbringen. Da die Refinanzierung der Aufwendungen für die
erzieherischen Hilfen aber relativ gering ist, erre icht der städtische Zuschuss („netto“)
14
14
fast die Höhe wie im Bereich der Kindertagesbetreuu ng, der wesentlich mehr von
Landeszuweisungen und Elternbeiträgen mitgetragen wird.
Innerhalb der Produktgruppe stellt sich die Aufteil ung der Aufwendungen auf die einzelnen
sechs Produkte – wie sie sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergibt – grafisch wie folgt dar:
Tabelle 1: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte
9,6 Mio €
18,6 Mio €
5,4 Mio €
1,6 Mio € 1,4 Mio €
4,1 Mio €
0
2.000.000
4.000.000
6.000.000
8.000.000
10.000.000
12.000.000
14.000.000
16.000.000
18.000.000
20.000.000
Hilfen in Familie u.
eig. Whg.
Hilfen in
Einrichtungen
Beistandschaften,
Vormund., UVG,
Betreuung
Schutz von
Kindern und
Jugendlichen
Familien-,
Vormundsch. und
Jugendgericht
Bez. Sozialarb.,
Eingliederung.,
Service
Die Finanzhaushalte seit 2008 sind produktorientier t gegliedert und unterteilen sich in
Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte. Mit d ieser Outputorientierung wurde allerdings
mehr als nur eine neue Gliederungssystematik für de n Haushalt entwickelt. Ausgangspunkt der
gesetzlichen Neuregelung war die Intention, nicht n ur den Ressourcenverbrauch, sondern
vielmehr die Ergebnisse des Verwaltungshandelns in den Mittelpunkt der kommunalen
Steuerung zu stellen.
Mit der Einführung der Outputseite in den Haushalt sollte die Abkehr von der reinen
Ressourcensteuerung und die Hinwendung zu einer neu en, ergebnisorientierten kommunalen
Steuerung vollzogen werden. Während der Produktplan und die Produktbeschreibungen hierbei
weitgehend unterstützende Funktion haben, sollten Ziele und Zielkennzahlen zu Kernelementen
der neuen Steuerung werden.
So wurden auch für den Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ Ziele formuliert.
Zu jedem Ziel wurden Zielkennzahlen angeführt, die für den Finanzplanungszeitraum das Ziel
konkretisieren und nach Ablauf eines Haushaltsjahre s Auskunft über den tatsächlichen Grad
der Zielerreichung geben.
Ergänzt wurden diese Informationen um Leistungsdate n. Sie sind keine Kennzahlen im
eigentlichen Sinne. Leistungsdaten ergänzen die tex tlichen Beschreibungen um Zahlen, die
Auskunft über den Umfang und Struktur der Leistunge n, der Zielgruppen oder des
Arbeitsumfeldes geben. Sie haben damit eine beschreibende Funktion.
Die Zielkennzahlen und Leistungsdaten der Produktgr uppe 0605 „Erzieherische und
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ für das Hausha ltsjahr 2011 sind im Kapitel „Entwicklung der
Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten“ dieses Berichts dargestellt.
15
15
4.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060501 - Hilfen zur Erziehung in der Familie und eigener Wohnung
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten und
teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060501
Hilfen zur Erziehung in der Familie
und eigenen Wohnung
Aufwand
2009
(in €)
Aufwand
2010
(in €)
Aufwand
2011
(in €)
Verän-
derung
2009 -11
(in %)
Sozialpädagogische Familienhilfe
(§ 31 SGB VIII)
3.783.243
4.241.735
3.574.704
-5,5
Familienunterstützende Nachsorge
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
90.034
173.272
248.338
+175,8
Erziehung in einer Tagesgruppe
(§ 32 SGB VIII)
2.147.370
2.126.092
2.073.304
-3,4
Erziehung in Heilpädagogischen
Horten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
787.886
707.792
818.769
+3,9
Erziehungsbeistand
(§ 30 SGB VIII)
2.097.936
1.936.753
1.718.783
-18,1
Erziehungsberatung
(§ 28 SGB VIII)
664.344
637.105
637.721
-4,0
Aufsuchende Familientherapie
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
135.637
89.296
89.625
-33,9
Betreuung/Versorg. des Kindes in
Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
134.183
85.517
163.119
+21,6
Soziale Gruppenarbeit
(§ 29 SGB VIII)
79.267
57.678
35.200
-55,6
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
42.915
120.686
162.964
+279,7
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
31.851
21.937
41.750
+31,1
Ambulante Krisenklärung
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
11.884
5.254
3.342
-71,9
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene
Sonderbedarfe)
60.495
49.469
37.108
-38,7
Gesamt
10.067.045
10.252.586
9.604.727
-4,6
16
16
Ein großer Teil der für 2011 eingesetzten Mittel ko nzentriert sich auf 6 Hilfearten. Die folgende
Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen auf diese Leistungen dar:
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen
Sozialpädagogische
Familienhilfe;
3.574.704 €
Erziehung in einer
Tagesgruppe;
2.073.304 €
Erziehungs-
beistand;
1.718.783 €
Erziehung in
Heilpäd. Horten;
818.769 €
Alle anderen Hilfen;
533.108 € Erziehungs-
beratung;
637.721 €
Familienunterstütz-
ende Nachsorge;
248.338 €
Die finanzielle Entwicklung zeigt die SPFH mit fast 660.000 € geringeren Kosten von 2010 bis
2011. Die Gesamtzahl der Fälle hat sich zwar nur ma rginal verändert (von 378 auf 380), aber
der Bestand zum Jahresende ist gesunken (von 201 au f 172). Dies drückt sich in der
finanziellen Entlastung aus.
Ein der SPFH vergleichbares Bild gibt es bei der Erziehungsbeistandschaft.
Die prozentual bedeutsamsten Veränderungen mit gest iegenen Aufwendungen bilden das
Ambulant betreute Wohnen und die Familienunterstütz ende Nachsorge. Die
familienunterstützende Nachsorge (im Anschluss an e ine SPFH, max. 8 Stunden pro Monat)
wurde im Qualitätszirkel ambulante HzE entwickelt und zeigt andauernde Steigerungsraten
14 .
Bei den ambulanten HzE wurden zum 01.01.2011 die Ab rechnungsmodalitäten neu vereinbart:
Die Umstellung erfolgte von Brutto- auf Netto-Fachl eistungsstunden, d.h. der direkte
Klientenkontakt wurde von 45 Minuten auf 60 Minuten verändert. Dies sorgt für eine
größtmögliche Klarheit und Transparenz bei den Klie nten. die zudem auch die vom Träger
geleisteten Stunden über einen Stundennachweis best ätigen. Zudem wird ein interkommunaler
Vergleich hinsichtlich des Gesamtstundenverbrauchs im ambulanten Leistungssektor möglich,
da die meisten Städte eine entsprechende Umstellung auf Netto-Fachleistungsstunden bereits
vorgenommen haben.
14 Ausführungen zum fachlichen Diskurs siehe Seite 25 ff
17
17
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge entgegen:
Abbildung 4: Erträge
Kostenbeitrag a.v.
Einrichtungen ;
18.390 €
Rückz. gew . Hilfe
a.v. Einrichtungen ;
234.833 €
Erstattung von
Gemeinden;
68.335 €
Dies ergibt eine Summe von 321.558 €. Den einzelnen Positionen liegen folgende Sachverhalte
zugrunde:
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen.
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtungen)
herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert.
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten
(Hilfeende konnte nicht zeitnah erfasst werden).
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern sind
umgezogen).
18
18
4.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Transferleistungen für die stationären
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060502
Hilfen zur Erziehung in Einrichtun-
gen und Pflegefamilien /Adoptionen
Aufwand
2009
(in €)
Aufwand
2010
(in €)
Aufwand
2011
(in €)
Verän-
derung
2009 -11
(in %)
Heimerziehung, sonstige betreute
Wohnform (§ 34 SGB VIII)
12.184.279
11.860.252
10.839.539
-11,0
Vollzeitpflege
(§ 33 Satz 1 SGB VIII)
1.722.140
1.826.630
1.703.589
-1,1
Vollzeitpflege 15
(§ 33 Satz 2 SGB VIII)
2.692.726
2.624.893
2.857.571
+6,1
Gemeinsame Wohnformen für
Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB
VIII)
1.379.644
1.932.349
1.333.951
-3,3
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII)
1.013.381
988.097
1.189.088
+17,3
nachrichtlich:
Adoptionen
(§ 51 SGB VIII)
628.664
387.774
402.386
-36,0
Abklärung
(§ 34 SGB VIII)
167.955
186.860
227.977
+35,7
Hilfe zum Lebensunterhalt
(Verwandtenpflege, SGB XII)
80.283
88.118
83.123
+3,5
Gesamt
19.869.073
19.894.973
18.637.224
-6,2
15 Zum 01.01.2009 wurde die Bereitschaftspflege der Leistung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII zugeordnet.
19
19
Auch hier soll eine Grafik darstellen, wie sich die Aufwendungen auf die wesentlichen
Leistungen in diesem Jugendhilfefeld verteilen:
Abbildung 5: Aufteilung der Aufwendungen
Heimerziehung;
10.839.539 €
Vollzeitpflege;
4.561.160 €
Gemeinsame
Wohnformen;
1.333.951 €
Sozialpäd.
Lebensgem.;
1.189.088 €
alle anderen Hilfen.;
713.486 €
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII dar. Hier
sind fast 60 % der Aufwendungen gebunden. Durch ges unkene Fallzahlen (siehe Bestand
31.12.2010 zu 31.12.2011 von 229 auf 213 Fälle) sin d die Finanzaufwendungen rückläufig (- 1
Mio €).
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII s ind die Aufwendungen insgesamt wegen
gestiegener Fallzahlen und der Zuordnung der Bereitschaftspflege von § 34 nach § 33 seit 2009
gestiegen (von 4,4 Mio € in 2008 auf 4,6 Mio €).
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erz iehung sind von 2010 nach 2011 insgesamt
rückläufig (um 1,26 Mio €). Dies ist begründet in gesunkenen Fallzahlen bei den Hilfen nach §§
19 und (wie ausgeführt) 34 SGB VIII, die im Einzelfall die höchsten Kosten verursachen.
Auch die stationären Hilfen für junge Volljährige sind leicht rückläufig.
Zusammengefasst ist auch für den Bereich der statio nären HzE zu konstatieren, dass durch die
Weiterentwicklung der Bereiche Kinder- und Jugendar beit, aufsuchende Arbeit und
Schulsozialarbeit ein „Umbau statt Abbau“ seitens d es Amts für Kinder, Jugendliche und
Familien erfolgt ist.
20
20
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von 2.741.739 € gegenüber:
Abbildung 6: Erträge Kostenbeitrag i.E.;
1.136.215 €
Rückz.Hilfe i.E.;
178.320
Erstattung von
Gemeinden;
1.427.204 €
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter
verbergen sich zwei Konstellationen:
a) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pfl egekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen
Kostenerstattungsanspruch an das Jugendamt, in dess en Bereich die Eltern ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.)
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständigkeitswechsel durch Umzug der Eltern von
Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.)
Auf die beiden angeführten Bereiche hat die Stadt Münster keinen Einfluss. Die Entwicklung der
Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheiten ab hängig und zufällig. Die Position lässt
sich daher auch nur schwer kalkulieren und wird in der Regel am Vorjahresergebnis
ausgerichtet.
Zweiter größerer Block stellen die Kostenbeiträge f ür Kinder in der stationären Erziehungshilfe
dar. Mit dem KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterent wicklungsgesetz) wurde mit Wirkung zum
01.10.2005 die neue Kostenbeitragsverordnung erlass en. Sie regelt den Umfang der
Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (in der Rege l die Eltern) und erleichtert die
Festsetzung des Kostenbeitrages. Bei höheren Beträg en erfordert dies in Einzelfällen auch den
Gang zum Verwaltungsgericht, der von der Fachstelle „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ in
Verbindung mit dem Zentralen Justiziariat gegangen wird.
Und ein zweiter Bereich wird verwaltungsrechtlich b edeutsam: Das Bundesverwaltungsgericht
hat eine grundlegende Entscheidung zur Zuständigkei t getroffen, die die bisherige bundesweite
Praxis „auf den Kopf stellt“. In der Umsetzung bede utet dies eine Prüfung sämtlicher Hilfefälle,
in denen die Eltern nach Hilfebeginn verschiedene n eue gewöhnliche Aufenthalte begründen.
Auf der anderen Seite treten andere Jugendämter mit Anträgen auf Fallübernahme und
Kostenerstattung an die Stadt Münster heran. Da es sich überwiegend um stationäre HzE
handelt und Kostenerstattungsansprüche bis zu vier Jahren geltend gemacht werden, ist ein
hohes Kostenvolumen immanent. Die Fachstelle Wirtsc haftliche Jugendhilfe wickelt die
Verfahren kompetent ab.
21
21
4.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen ( e inschließlich Inobhutnahmen)
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen:
Produkt 060504
Schutz von Kindern und
Jugendlichen
Aufwand
2009
(in €)
Aufwand
2010
(in €)
Aufwand
2011
(in €)
Verän-
derung
2009 -11
(in %)
Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
1.160.049
1.085.018
1.098.265
-5,3
Maßnahmen des Kinderschutzes
366.235
410.394
409.518
+11,8
Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
57.954
57.466
69.259
+19,5
Gesamt
1.584.238
1.552.878
1.577.042
-0,5
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen de r Pauschalfinanzierung nahezu
unverändert. Dies Ergebnis fußt auf der Umstrukturi erung und Weiterentwicklung des
Inobhutnahme-Systems für Kinder und Jugendliche in Münster 16 , das einen bedarfsgerechten
Umbau einschl. einer Platzzahlreduzierung beinhalte te. Werden keine Plätze über das
Kontingent hinaus belegt, sind keine Nachfinanzierungen zu leisten.
Abbildung 7: Verwendung der Mittel
Erz. Kinder- und
Jugendschutz;
69.259 €
Maßnahmen des
Kinderschutzes;
409.518 €
Inobhutnahme von
Kindern und
Jugendlichen;
1.098.265 €
Diesen Aufwendungen stehen mit 7.289 € nur geringe Erträge gegenüber, die im Wesentlichen
aus Erstattungen anderer Gemeinden im Rahmen der Inobhutnahme resultieren.
16 Vorlage 0139/2006.
22
22
4.5 Zusammenfassung
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind in M ünster in der Entwicklung von 2010 bis
2011 in den drei genannten Bereichen gesunken (von 31.700.437 € auf 29.818.993 €).
Diese Entwicklung ist in Münster mit dem offensiven Ausbau von Präventionsangeboten, unter
anderem im Säuglingsalter (Präventionsteam und Fami lienbesuche), Maßnahmen und Projekte
zur Kinderarmut, Stadtteilkoordination, Schulsozial arbeit, gezielte Elternprogramme /-
schulungen vor der Einleitung von kostenintensiven Hilfen mit frühzeitiger pädagogischer
Intervention zumindest abgefedert.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien reagie rte auf das Wachstum im Bereich der
Hilfen zur Erziehung seit mehreren Jahren mit konkr eten Maßnahmen der Umsteuerung. Dazu
gehören verschiedenste Präventionsstrategien, wie d ie Einrichtung eines Präventionsteams
Familienbesuche (V 388/2008), die Stärkung der Tren nungs- und Scheidungsberatung (V
998/2007) und der Ausbau früher Hilfen für junge Fa milien (V 389/2008). Die Investitionen in
diese Maßnahmen können natürlich erst mittel- bis langfristig größere Einspareffekte aufweisen,
die heute nur prognostiziert werden können. Durch f rühe Hilfen können familiäre Ressourcen
aktiviert werden und es besteht die Chance, vor der Verfestigung von Risikolagen zu schützen.
Die zugrunde liegende Annahme ist, dass über qualif izierte Präventionsmaßnahmen spätere
Hilfen zur Erziehung tendenziell entbehrlich werden.
Diese Maßnahmen konnten trotz der nachhaltig wirken den Konsolidierungsvorgaben aus den
letzten Jahren eingeleitet werden.
23
23
5. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen
für Familien“
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
17
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen und
wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und station ären Hilfen zur Erziehung (HzE), der
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden
Tätigkeiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadttei len, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen
(Familien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Ebenso zählen dazu auch die Aufgaben
der Betreuungsbehörde, der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 5 0 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB VIII, §
1712 BGB, SGB XII, Betreuungsgesetz (BtG) und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
5.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03, 06 .05.05 und 06.05.06
Die Produkte
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG und Betreuungsbehörde,
060505 – Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Jugendgericht und
060506 – Bezirkliche Sozialarbeit
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung gemäß
§§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.
17 Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
Erzieherische
und
wirtschaftliche
Hilfen für
Familien
0605 Hilfen zur
Erziehung in
der Familie und
eigenen
Wohnung
060501
HzE in
Einrichtungen
und
Pflegefamilien/
Adoptionen
060502
Beistandschaf-
ten,
Vormundschaf-
ten, UVG,
Betreuungsbe-
hörde
060503
Schutz von
Kindern und
Jugendlichen
060504
Mitwirkung bei
Familien-,
Vormund-
schafts- und
Jugendgericht
060505
Bezirkliche
Sozialarbeit
und Eingliede-
rungshilfe
060506
24
24
5.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 18
Ziele:
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht.
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag
nachgegangen.
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 50 %) entspricht.
Zielkennzahlen:
Ergebnis
Ziel
2009 2010 2011
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 61 % 57 % 57 %
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen am
Meldetag nachgegangen wurde
19 100 % 100 % 100 %
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 70 % 71 % 74 %
Leistungsdaten:
Ergebnis
Leistungsdaten
2009 2010 2011
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen
267 304 301
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB VIII),
Angaben absolut 1.401 1.569 1.602
Anzahl HzE-Fälle stationär
550 678 684
Anzahl HzE-Fälle ambulant
851 891 918
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII 149 153 170
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII ambulant 104 109 125
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII stationär 45 44 45
18 ebda
19 davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung
25
25
Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen) der IKO – Vergleichsring – Auswertungen der Jahre
2009 und 2010
2009:
2010:
Die jeweiligen Tabellen zeigen, dass sich die Stadt Münster in den Jahren 2009 und 2010
sowohl bezogen auf den Durchschnitt der Hilfen als auch bezogen auf die von HzE erreichten
Kinder deutlich unter dem Durchschnitt einordnet.
40
7
35
0
45
9 31
8
38
6
47
8 34
7
38
0
37
9
42
9
47
8
47
0
41
6
32
3
31
9
40
7
25
3
32
5
38
8
28
5
30
9
30
4
41
2
41
9
47
0 33
9
0
1 0 0
2 0 0
3 0 0
4 0 0
5 0 0
6 0 0
KI BS KS FR H A LU M S H L M D BI A W H am
Inanspruchnahm
e bez. auf 10.000 der unter 21-J.
D u rc h s c h n itt (K in d e r)
D u rc h s c h n itt (H ilfe n )
420
403
458
377
385
502
454
477
336,1
353,2
411,6
298,9
329,7
411,1
294,8
433,5
403,8
483,5
385,8
379
490
0,0
100,0
200,0
300,0
400,0
500,0
600,0
700,0
800,0
Stadt A Stadt B Stadt C Stadt D Stadt E Stadt F MS Stadt G Stadt H Stadt I Stadt J
(Kinder)
(Hilfen)
Sc
hät
zun
g
26
26
6. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen)
20
H z E sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahr en auf Erziehung in ihrer Familie, wenn
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus ei-
gener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Si e unterstützen Eltern bei der Wahrnehmung
ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der Förderung u nd Stabilisierung der psychosozialen und
schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendliche n. Vorrangiges Ziel der sozialpäda-
gogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante und teilsta-
tionäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen jungen Men-
schen so zu verändern, dass die Betroffenen ihr Leb en trotz schwieriger Bedingungen wieder
selbständig führen können. Der Erhalt des familiäre n Zusammenlebens und die weitgehende
Vermeidung stationärer Erziehungshilfe sind grundle gende Zielrichtungen der Hilfen. Die Hilfen
sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge Volljährige.
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII.
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
21
Ziele:
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll
dauerhaft auf 55 % steigen.
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage sein,
ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (Sozialpä dagogische Familienhilfe (SPFH) und
Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen.
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH
(Jahresstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstell ung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und 24.000 Stunden
Erziehungsbeistandschaft) werden als Standardvolume n eingehalten, sofern der
Rechtsanspruch keine Abweichung erfordert.
22
Zielkennzahlen:
Ergebnis
Ziel
2009 2010 2011
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 61 % 57 % 57 %
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 82 % 83 % 84 %
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach
18 Monaten beendet worden sind 81 % 90 % 88 %
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei
(umgerechnet in Netto)
23 78.275 83.367 68.564
20 Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
21 ebda
22 Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor. Zur Umstellung Brutto
– Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27
23 Zur Umstellung Brutto – Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27
27
27
Leistungsdaten:
Ergebnis
Leistungsdaten
2009 2010 2011
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.401 1.569 1.602
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB
VIII) ambulant 723 891 918
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen
[HTG](am 31.12. lfd. u. beendete Fälle) 88 94 94
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. u. beendete
Fälle) 354 378 380
Anzahl der beendeten Fälle SPFH
142 177 208
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 116 147 174
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd.
u. beendete Fälle) 219 212 185
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand
106 104 118
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18
Monaten beendet worden sind 86 94 104
Jahresstunden SPFH (umgerechnet in Netto)
24
50.190 58.495 48.298
Jahresstunden Erziehungsbeistand (umgerechnet in
Netto)
25 28.085 24.872 20.266
24 Zur Umstellung Brutto – Netto siehe Seite 16, zum fachlichen Diskurs siehe Seite 27
25 ebda
28
28
6.3 Fallzahlenentwicklung
Betrachtet man die Jahresergebnisse der Bestandserh ebungen von 2008 bis 2011, so ist ein
kontinuierlicher Anstieg der Fallzahlen in der ambu lanten HzE zu verzeichnen. Die
Gesamtfallzahl im Produktbereich Hilfen zur Erziehu ng in der eigenen Wohnung ist von 785
Fällen in 2008 auf 918 Fälle in 2011 gestiegen. Der Anteil der ambulanten Erziehungshilfe liegt
in den Jahren 2010 und 2011 stabil bei 57% aller Er ziehungshilfen
. Der Vorrang ambulanter vor
stationärer Hilfe wird damit weiterhin stabil realisiert.
Diese Trendveränderung darf jedoch fachlich anzusteuernde Vorgaben nicht außer Acht lassen.
Dazu gehört wesentlich die primär ambulante Ausrich tung des Hilfesystems. Auch hier zeigt
sich ein stabilisierter Wert, der voll in der Zielm arge der Planung für 2011 liegt (55%). Solange
jedenfalls steigende Gesamtzahlen von Hilfen aussch ließlich bis weitgehend im ambulanten
Hilfesektor stattfinden, kann von einer fachlich kritischen Lage nicht die Rede sein.
Das Fallvolumen in der Erziehung in einer Tagesgrup pe (§ 32 SGB VIII) und den
heilpädagogischen Horten ist durch die Platzkontingentierung seit Jahren nahezu unverändert.
Für die Entwicklung in der ambulanten Erziehungshil fe sind die Erziehungsbeistandschaft (§ 30
SGB VIII) und die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) einschließlich der
familienunterstützenden Nachsorge (§ 27 II SGB VIII) entscheidend.
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen ist gegen sätzlich. Während in der
Erziehungsbeistandschaft die Fallzahlen von 219 in 2009 auf 185 in 2011 gesunken sind, kam
es in der Sozialpädagogischen Familienhilfe zu eine m Anstieg der Fälle von 354 (2009) auf 380
Fälle (2011).
Entscheidend für die Kostenentwicklung im Bereich d er ambulanten Erziehungshilfe ist die
Anzahl der abgerechneten Fachleistungsstunden in de n einzelnen Hilfesegmenten. Hier ist das
Ergebnis rückläufig. In der SPFH ist, trotz des Anstiegs der Fallzahlen, ein Stundenvolumen von
48.298 Stunden von den freien Trägern erbracht word en. Ein Rückgang von über 10.000
Stunden gegenüber 2010 und von knapp 2.000 Stunden gegenüber 2009. In der
Erziehungsbeistandschaft ist die Anzahl der Fachlei stungsstunden seit 2009 rückläufig: von
28.085 Stunden (2009) auf 24.872 Stunden (2010) und auf 20.266 Stunden in 2011.
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fä lle werden innerhalb von 18 Monaten
beendet) wurden im Jahr 2011 in der Erziehungsbeist andschaft mit 88% und in der
Sozialpädagogischen Familienhilfe mit 84% deutlich übertroffen. Die Prozentwerte des Jahres
2010 (90 bzw. 83%) weisen daraufhin, dass diese Zielsetzung stabil erreichbar ist.
6.4 Einzelfeststellungen
Im Bereich der Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) hat sich der Fallanstieg der Jahre
2007 und 2008 nicht fortgesetzt. Nachdem die Fallza hl im Jahr 2009 auf einen Wert von 219
Fällen gestiegen war, haben in den beiden letzten J ahren die Fallzahlen wieder abgenommen -
zuletzt 185 Fälle im Jahr 2011.
Die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) ist eine etablierte Hilfeform, die sich
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelligen
Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist. Mu ltiproblemfamilien, Familien mit latenten
kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Armuts situationen usw. sind die typischen
Bezieher dieser Hilfen, auf deren Existenz und Sinn haftigkeit oft auch dritte Beteiligte, wie z. B.
Lehrerinnen oder Ärzte verweisen. Der Bekanntheitsg rad dieser Hilfe dürfte inzwischen recht
hoch liegen, nicht nur in Münster, sondern auch im Bundesgebiet, so dass hier in der Regel
auch eine hohe Akzeptanz seitens der Adressaten besteht.
29
29
Die Fallzahlen in der Sozialpädagogischen Familienh ilfe steigen in Münster, Nach einer
Stagnation der Fallzahlen bei rund 230 Fällen in d en Jahren 2006 und 2007 war die Zahl im
Jahr 2008 deutlich auf 309 Fälle gestiegen. Dieser Trend hat sich in den Jahren 2009 bis 2011
fortgesetzt. Die Fallzahlen haben sich in 2011 auf 380 Fälle erhöht.
Dieser Fallanstieg in der Sozialpädagogischen Famil ienhilfe lässt sich auch bundesweit
beobachten. Als ein Begründungszusammenhang ist die erhöhte gesellschaftliche Sensibilität
im Bereich der Kindeswohlgefährdung zu nennen. Die Anzahl der Fälle, in denen der
Kommunale Sozialdienst entsprechenden Hinweisen nac hgeht, steigt beständig. Im Ergebnis
gelingt es häufiger, Familien zur Annahme einer amb ulanten Familienhilfe zu gewinnen, um die
Lebenssituation von Kindern und ihren Familien zu verbessern.
Leistungen nach § 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe
(Anzahl Kinder - pro 10.000)
Max; 129,1 Max; 153,7
Mittelwert; 73,8
Mittelwert; 74,5
Münster; 86,9 (absolut: 462)
Münster; 81,8 (absolut: 429)
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
140,0
160,0
180,0
2009 2010
Abb.: Interkommunaler Vergleichsring Jugendhilfe Größenklasse 2 (2009 und 2010)
Der Fallanstieg wiederholt sich auch im Bereich der familienunterstützenden Nachsorge. Hier
betrug die Gesamtzahl der Nachsorgen in 2009 = 45 F älle, in 2010 = 73 Fälle und im Jahr 2011
= 104 Fälle.
SPFH und Erziehungsbeistandschaft
Trotz des Fallanstiegs ist das Volumen der insgesam t erbrachten Fachleistungsstunden (nach
der Konsolidierung 2011) in der ambulanten Erziehun gshilfe rückläufig. Hierzu haben die
verschiedensten Maßnahmen in den beiden letzten Jah ren beigetragen. Diese Vorgaben folgen
den Konsolidierungsvorgaben in 2011 ff. im HzE-Berich:
- Begrenzung der Rahmenvorgaben für die einzelnen H ilfen, Verlängerung der Dauer in
besonderen Einzelfällen möglich
30
30
- Einführung der ressourcenorientierten Hilfeplanun g
Dies führt in der Zusammenarbeit mit den Fami lien zu einer Fokussierung des
Hilfeprozesse: Was wollen (und können) wir realist isch in der Familie verändern?
- Umstellung der Fachleistungsstunden von Brutto in Netto
- Umstellung auf fallbezogene Stundennachweise durc h die freien Träger
Eine evtl. fehlende Kooperation der Familien in der Hilfedurchführung wird aufgrund der
Einzelstundennachweise schneller sichtbar und verkü rzt bzw. beendet Hilfeprozesse,
die von den Familien letztlich nicht ausreichend unterstützt werden.
Sowohl in der Erziehungsbeistandschaft wie auch in der Sozialpädagogischen Familienhilfe
lässt sich bundesweit eine Verkürzung der durchschnittlichen Dauer der Hilfeprozesse
beobachten. 1995 dauerte in 45% der Fälle der Eins atz einer sozialpädagogischen
Familienhilfe kürzer als ein Jahr. Im Jahr 2010 ist der Anteil auf 55% gestiegen. In der
Erziehungsbeistandschaft endeten im Jahr 2010 2/3 a ller Fälle bereits nach einem Jahr, 1995
betrug dieser Anteil weniger als die Hälfte aller F älle (Quelle: KomDAT Heft Nr. 3/2011). In
Münster liegt die Vorgabe für die Laufzeit einer ‚SPFH in der Regel bei 12 Monaten.
In diesen primären ambulanten Hilfearten zeigt sich , dass in mehr als 8 von 10 Fällen die
wesentlichen Hilfeziele der ambulanten Betreuung er reicht werden konnten oder die Hilfeart an
ihre Grenzen kam, falls es im Anschluss anderweitig e Hilfen erforderlich wurden. Lediglich bei
erhebliche n Gefährdungs- oder Belastungslagen in d en betreffenden Familien wurde der
Hilfezeitraum (geplant) überschritten, da ein Hilfe ende fachlich gerechtfertigt sein muss. Hier
zeigt sich erneut, mit welch großem pädagogischen Engagement die örtlichen Freien Träger der
ambulanten Erziehungshilfen mit ihrer aufsuchenden Arbeit in den Familien engagiert sind und
wie dem Einzelfall angemessen, die Hilfeplanung im Kommunalen Sozialdienst erfolgt.
Ambulante Erziehungshilfe wird in Münster in der Re gel als Erziehungsbeistandschaft oder
Sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Das hat zur Folge, dass die Leistung intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) traditionell in Münster nur eine
untergeordnete Rolle spielt. Entsprechend bewegen s ich die Jahresfallzahlen in den Jahren
2009 bis 2011 zwischen vier und fünf Fällen. In der münsteraner Jugendhilfepraxis wird auch
ein Unterstützungsbedarf für ältere Jugendliche in der Regel als Erziehungsbeistandschaft
erbracht, was sich dort auf den Fallzahlanstieg aus wirkt. Die Gewährung einer
sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist für diese Zielgruppe dagegen eher die Ausnahme.
Die heilpädagogischen Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII) sind eine Hilfe auf der Schnittste lle der
ambulanten Unterstützung der Erziehungsleistung im Elternhaus und der Teilversorgung von
Kindern in gruppenbezogenen Angebotsformen einer Ei nrichtung, die sich an den täglichen
Schulbesuch anschließt. Sie ist in erheblichem Maße dazu geeignet, kompensatorische
Erziehungsleistungen erfolgreich zu vermitteln und entsprechende Entlastungseffekte in den
Elternhäusern zu erzielen. Es kann davon ausgegange n werden, dass Kinder in
heilpädagogischen Tagesgruppen ohne diese Hilfeform schnell an die Grenze der stationären
Hilfebedürftigkeit geraten, so dass häufig eine Brü ckenfunktion dieser Hilfe zwischen
ambulanter Betreuung und Heimunterbringung gegeben ist.
Im Jahr 2011 ist der Umbau der teilstationären Hilf en zur Erziehung beschlossen worden
26 .
Zielrichtung war die noch stärkere sozialräumliche Ausrichtung der Hilfen und eine intensive
Verzahnung der Arbeit der Einrichtungen mit den ent sprechenden Schulen der Kinder. Für die
Hilfe Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) hat dieses eine teilwei se Verlagerung von
Einrichtungen in die Stadtteile zur Folge. Weiter v eränderte sich die Zahl der Plätze von 62 auf
60 Plätze. Ein Haushaltskonsolidierungsbeitrag in H öhe von 250.000 Euro jährlich wird in der
Hauptsache durch die Veränderung des Betreuungsschl üssels von 1: 3 auf 1 Fachkraft zu 4
Plätzen erreicht.
26 Vorlage 0107/2011 „Umbau der teilstationären Hilfen“
31
31
Die Fallzahlen werden durch das Platzangebot begre nzt. Die Plätze in den Heilpädagogischen
Tagesgruppen (neu seit 01.09.2011: 60 Plätze) sind in der Regel belegt. Kurze Vakanzen
können sich durch das Ausscheiden eines Kindes und die weitere Belegung des Platzes
ergeben. Dies ist nicht finanzwirksam, weil die Plä tze nach konkreter Inanspruchnahme und
nicht pauschal finanziert werden.
Für die heilpädagogischen Horte gelten dieselben Zi elsetzungen des oben genannten
Umbauprozesses. Die Fallzahlen sind durch die Gesam tplatzzahl von 34 Plätzen begrenzt. Die
Intensivierung der Zusammenarbeit mit einzelnen Sch ulen lässt zukünftig eine Vollauslastung
der Plätze erwarten. Dies ist finanzwirksam, weil die Plätze pauschal finanziert werden, das
heißt, nicht belegte Plätze müssen finanziert werde n. Im Jahr 2011 waren der Hort
Schützenstraße zu knapp 87 % und der Hort Südvierte l zu knapp 96 % belegt. Eine
Nachfinanzierung von rund 70.000 € ist damit notwen dig. Die Verwaltung wird die Belegung
aufgabenkritisch begleiten. Sollte auch im Jahr 201 2 die Belegung ebenso deutlich
unterschritten werden, muss über eine Platzreduzierung nachgedacht werden.
Ambulante Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII
Psychische Störungen zählen nach Feststellungen der WHO zu den häufigsten
Krankheitsbildern. Auch Kinder und Jugendliche sowi e junge Menschen können an seelischen
Erkrankungen leiden und brauchen neben medizinische r und therapeutischer Behandlung
„Hilfen zur Teilhabe an der Gesellschaft“ in der Schule, im sozialen Umfeld (soziale Netzwerke)
oder in der Familie.
Die Anzahl junger Menschen mit erheblichen seelisch en Störungen hat deutlich zugenommen.
Mit dem Ausbau der ambulanten und teil- / stationär en Behandlungsmöglichkeiten ist auch die
Nachfrage an sozial-integrativen (Reha-) Leistungen gestiegen.
Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die nach Be endigung von medizinisch-
therapeutischen Hilfen Jugendhilfeleistungen in Ans pruch nehmen (oft nach
jugendpsychiatrischen Klinikaufenthalten), ist in d en letzten Jahren analog dem bundesweiten
Trend kontinuierlich gestiegen.
Durch Beratung und Aufklärung sowie Hilfen und Leistungen fördert die Jugendhilfe „Leistungen
zur Teilhabe“ als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in vielfältiger Ausgestaltung.
Die Jugendhilfe erwartet deshalb weitere Steigerung en der Nachfrage von
„Eingliederungshilfen“ nach § 35a SGB VIII. Noch we itgehend unzureichende integrative bzw.
inklusive (Teilhabe-) Angebote und Strukturen ersch weren die Bemühungen, den Zuwachs von
Jugendhilfeaufwendungen in Grenzen zu halten.
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte (oder von Behinderung bedrohte) junge Menschen
sind seitens der Jugendhilfe dann zu gewähren, wenn die Betreffenden ein entsprechenden
fachärztlichen Befund nachweisen und ihre Behinderu ng eine Unterstützung der Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben durch die Jugendhilfe erfo rdert. Diese Teilhabeunterstützung kann
unterschiedlichste Formen umfassen, von der ambulan ten Einzeltherapie bis hin zu einer
stationären, jugendpsychiatrisch begleiteten Heimunterbringung.
Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfen setze n sich im Wesentlichen aus folgenden
Angeboten zusammen:
• Mototherapeutische Förderung
• Lerntherapeutische Hilfen
• Schulische Integrationshilfen und
• Heilpädagogische Tagesgruppenangebote
32
32
Diese Leistungen werden in Münster teilweise in vor strukturierten Maßnahmen bzw.
Gruppenangeboten erbracht, wie z.B. der Lernwerksta tt und dem Verein für Mototherapie.
Andere Leistungen erbringen freie Träger (z.B. die DRK-Autismusambulanz) und etliche
niedergelassene therapeutische Praxen.
Der Anteil ambulanter Hilfen an allen Leistungen de r Eingliederungshilfen schwankt in den
letzten drei Jahren relativ gleichförmig zwischen 7 0 und 74 %. Damit ist der Vorrang von
ambulanten zu stationären Hilfen ausreichend realisiert worden.
Die Fallzahl ambulanter Eingliederungsleistungen st ieg von 104 Fälle in 2009 auf 125 Fälle im
Jahr 2011 – eine Steigerung von immerhin 20 % in de n letzten drei Jahren. Vor allem deshalb,
weil die Hilfen für junge Volljährige (18 – 21 Jahr en) in den letzten Jahren weiter deutlich
zunahmen. Von 41 Fällen in 2009 auf inzwischen 77 F älle in 2011. Es zeigt sich hierbei, dass
der Sozialisationsprozess junger Menschen trotz Vo lljährigkeit oft nicht den genügenden
Reifegrad der Persönlichkeitsentwicklung aufweist, wie er für eine erfolgreiche eigenständige
Lebensführung erforderlich ist. Die Anforderungen v on Ausbildung und Beruf sind heute doch
i.d.R. so erheblich, dass bereits geringfügige „Handikaps“ eine enorme Barriere für den Start in
das eigenständige Erwachsenenleben darstellen könne n und somit Hilfen des Sozialstaats
erforderlich werden.
Im Gegensatz dazu blieb die stationäre Fallzahlentw icklung im gleichen 3-Jahreszeitraum stabil
bei 45 Fällen. Diese positive Relation von ambulant en zu stationären Eingliederungshilfen ist
nicht zufällig, sondern ist das Ergebnis intensiver Entwicklungsbemühungen auf der
Angebotsseite (z.B Lernwerkstatt), aber auch einzel fallbezogener Anstrengungen wie in der
„Fallclearingstelle Schule-Jugendhilfe“ oder der Clearingstelle „Jugendpsychiatrie-Jugendhilfe“.
Immer geht es dort um die Suche nach individuell pa ssgenauen Lösungen für seelisch
behinderte junge Menschen.
33
33
7. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und
Pflegefamilien“
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen)
27
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern in
einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung is t, dass das Wohl und/oder die Erziehung in
der Herkunftsfamilie allein oder durch ambulante un d teilstationäre Hilfen nicht mehr
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in ihren
Familien nicht angemessen gefördert werden können, zeitlich befristet oder dauerhaft einen
neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Recht au f Erziehung und Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei statio nären Erziehungshilfen bleibt die Stärkung
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung.
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt werden sollen, werden mit
Adoptionsbewerber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
28
Ziele:
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll bis 2011 auf 45 % reduziert
und anschließend auf diesem Niveau beibehalten werden.
2. Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht.
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen
innerhalb von Münster untergebracht werden.
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege betreut
werden.
Zielkennzahlen:
Ergebnis
Ziel
2009 2010 2011
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %) 39 % 43 % 43 %
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden 58 % 58 % z.Z. nicht
auswertbar
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die
in Münster untergebracht werden 73 % 72 % 75 %
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung) 36 % 38 % 36 %
27 Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
28 ebda
34
34
Leistungsdaten:
Ergebnis
Leistungsdaten
2009 2010 2011
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.401 1.569 1.602
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär
678 678 684
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
198 210 210
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
352 372 366
Anzahl Fälle von Minderjährigen mit Rückkehr in
Herkunftsfamilie - 62 z.Z. nicht
auswertbar
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
78 135 81
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
in Münster 57 97 65
7.3 Fallzahlenentwicklung
Heimerziehung
Stationäre Jugendhilfe in Einrichtungen kommt immer dann infrage, wenn Eltern ihren Kindern
nicht den erforderlichen Halt, eine notwendige Stru ktur und Orientierung geben können und die
Rollen und Grenzen innerhalb der Familie kaum vorha nden sind. Stationäre „Hilfen zur
Erziehung“ umfasst vielfältige Betreuungsformen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
Betreuungssetting werden individuell und bedarfsgerecht erarbeitet.
Zu Beginn der Hilfe kommt der unmittelbaren Beteili gung der Kinder, Jugendlichen und deren
Familie besondere Bedeutung zu. Insbesondere ist di e Dauer der Inanspruchnahme einer
stationären Hilfe von der Perspektive des Kindes, d er Jugendlichen und deren Familie
abhängig. Zukünftig muss in der Hilfeplanung unter dem Aspekt der Rückkehrperspektive, d.h.
der Arbeit mit den Eltern/ der Familie eine besondere Bedeutung zukommen.
Der Ausbau präventiver Hilfen und Leistungen und di e moderaten sozio-strukturellen Daten
(u.a. Arbeitslosenquote) in Münster trägt dazu bei, dass die Fallzahlen – entgegen dem Landes-
und Bundestrend – sich eher moderat entwickeln.
In den Berichtsjahren 2009-2011 stieg die Fallzahl der stationären Hilfen (Heimerziehung gem.
§ 34 SGB VIII) von 352 Fälle auf 366 – ein Anstieg von lediglich 4 %. Angesichts einer
tendenziellen erzieherischen Überlastung von oft al leinerziehenden Elternhäusern mit sog.
Multiproblemfaktoren (z.B. psychische Erkrankung, T ransferbezug und mehrere Kleinkinder)
reichen ambulante Hilfen oft nicht aus. Auch junge Mütter in völlig überforderten Ausgangslagen
35
35
sind oft mit sich selbst so belastet, dass sie die Verantwortung für ein Kind nicht tragen können
(Mutter-Kind-Hilfen gem. § 19 SGB VIII).
Die Hilfen gem. § 19 SGB VIII entwickelten sich ebe nfalls mit geringen Schwankungen von 41
Hilfen in 2009 bis zu 35 Hilfen für „junge Mütter und Kind“ in 2011.
Der Anteil stationärer Hilfen an allen Hilfen zur E rziehung in Münster macht weiterhin 43% aus.
In der Regel kann den jungen Menschen ein ortsnahes bzw. regionales Hilfeangebot vermittelt
werden.
Die Anzahl junger Menschen, die auch nach Erreichen der Volljährigkeitsgrenze (von 18 – 21
Jahren) auf Unterstützung angewiesen sind, ist nach einem Anstieg in 2010 wieder leicht
gesunken.
Positiv zu vermerken ist ebenso, dass die Jugendhil feeinrichtungen nach § 34 SGB VIII in
Münster fast jedem jungen Menschen ein Hilfeangebot machen konnten. Mit ca. 11% ist die
Quote der Kinder und Jugendlichen gering, denen kei n regionales Betreuungsangebot gemacht
werden konnte. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einrichtungen mit besonderen
Betreuungsprofilen.
Das örtliche Angebotsprofil für den Hauptteil der s tationären Fälle ist nach einschätzung des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien fachlich ausreichend aufgestellt und damit kann
das Gebot der lebenswelt- und ressoucenorientierten Hilfeplanung realisiert werden. Solange in
¾ aller laufenden Fälle diese Vorgabe umgesetzt wir d, kann von einer fachlich zufrieden
stellenden Entwicklung gesprochen werden.
Angesichts manch dramatischen Einzelfallproblematik (Mißbrauchs- und Gewalterfahrung von
Kindern in ihren Familien) sind gelegentlich nur sp eziell ausgerichtete Einrichtungen außerhalb
von Münster ansprechbar, bzw. die stark nachgefragt en Münsteraner Einrichtungen sind
gelegentlich beim Anfragezeitpunkt voll ausgelastet.
Für den Bereich der Heimerziehung liegen auch Daten des interkommunalen Vergleichsringes
vor.
36
36
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) und Verwandtenpflege
Die Vollzeitpflege soll „ …entsprechend dem Alter u nd Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowi e den Möglichkeiten der Verbesserung
der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie K indern und Jugendlichen in einer anderen
Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe od er eine auf Dauer angelegte Lebensform
bieten“ (§ 33 Satz 1 SGB VIII).
Der Betreuungsbedarf für besonders entwicklungsbeei nträchtigte Kinder und Jugendliche wird
in der Regel in „Westfälischen Pflegefamilien“ gele istet (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Auch die
Bereitschaftspflegestellen zur Perspektivklärung vo n kleinen Kindern fallen in Münster unter
diese gesetzliche Regelung.
Die zeitlich befristete Hilfeform richtet sich an F amilien, in denen auf der Basis einer tragfähigen
Eltern-Kind-Beziehung die Stärkung der Erziehungsfähigkeit im Mittelpunkt steht.
Die unbefristete Vollzeitpflege hat das Ziel, wenn eine Rückkehrperspektive schwierig ist, das
existenzielle Grundbedürfnis von Kindern und Jugend lichen nach Eltern-Kind-Bindungen
sicherzustellen, ihre belastenden Erfahrungen aufzu arbeiten und so zu einer gesunden
Persönlichkeitsentwicklung und dauerhaften Lebenspe rspektive zu gelangen. So erhalten
Pflegekinder eine neue dauerhafte Lebensform in einer Familie.
Die in Münster untergebrachten Pflegekinder leben, wie auch im Bundesdurchschnitt, zum
überwiegenden Teil in unbefristeter Vollzeitpflege. Dabei ist die Gesamtzahl der Pflegekinder in
Münster –in den letzten drei Jahren- annähernd glei ch geblieben. Die Betreuung in
Vollzeitpflege gem. §33 Satz 1 SGB VIII (Pflegefami lie) ist gegenüber den Unterbringungen
nach § 33 Satz 2 SGB VIII (Westfälische Pflegefamilie) gestiegen.
Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass in Mü nster, ca. 50 Kinder in
Verwandtenpflegeverhältnissen leben, die Hilfe nach dem SGB XII und/oder Beratungs-
leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Fa milien erhalten. Diese Fälle sind in den
angegebenen Zahlen der Vollzeitpflege nicht enthalten.
Aufgrund des Todesfalles in Hamburg (10 – jähriges Mädchen in Pflegefamilie) wird kurzfristig
der konzeptionelle Rahmen und die Hilfeplanung für Verwandtenpflegen aufgabenkritisch
geprüft. Die Fragen, die sich stellen, sind wie in Hamburg u.a. folgende:
- Welche Prüfungsverfahren/Leistungsvereinbarungen des Amtes für Kinder, Jugendliche
und Familien wird bei Trägern der Westfalischen Pflegefamilien angewandt?
- Welche Prüfverfahren sollten –wie in Hamburg- ggf s. zusätzlich gefordert werden (z.B.
Gesundheitszeugnis, erweitertes Führungszeugnis)?
Zu all diesen Fragen, die einen tragischen Einzelfa ll berühren, sind wir gefordert, unsere
Verfahrensrichtlinien zu überprüfen und ggfs. anzup assen. Über die Ergebnisse wird im AKJF
berichtet. Obwohl wir in Münster ein sehr gutes fac hliches Konzept erarbeitet haben, muss es
trotzdem Ziel sein, die Schnittstelle zu freien Trä gern der Jugendhilfe und dem
Gesundheitsbereich zu überprüfen. Darüber hinaus so ll auch das Rahmenkonzept
„Pflegekinder“
29 dahingehend aufgabenkritisch beurteilt werden.
Insgesamt ist die Anzahl der betreuten Kinder – in den letzten drei Jahren – annähernd
gleichbleibend. Von 198 Fällen in 2009 stieg die Fa llzahl in den beiden Folgejahren nur leicht
auf 210 Fälle. Dieser Fallzahlanstieg von nur 6 % ist angesichts des Bemühens, mit ambulanten
Erziehungshilfen betroffenen Kindern ihren familiär en Lebensbezug zu erhalten, positiv zu
bewerten.
29 Bericht zur Konkretisierung der Konzepte der Pflegekinderarbeit in Münster, Juni 2004
37
37
Der Anteil von Hilfen in Pflegefamilien an allen st ationären Hilfen ist mit durchschnittlich 37 %
im Berichtszeitraum weitgehend stabil geblieben. Dabei ist die Betreuung in Pflegefamilien nach
§ 33 Satz 1 SGB VIII erfreulich gestiegen. Denn die se Hilfeform ist in den letzten Jahren für die
Jugendhilfe oft nur mit großen Anstrengungen zu gew innen. Hier muss bürgerschaftliches
Engagement und die Kompetenz von Eltern in Erziehun gsfragen für zum Teil
entwicklungsverzögerte Kinder zusammen kommen. Dabe i gilt der Grundsatz einer intensiven
Beratung und Begleitung der Pflegefamilien bei ihre r verantwortungsvollen Aufgabe durch freie
Träger bzw. das Jugendamt
7.4 Einzelfeststellungen
Mit Blick auf eine angespannte soziale Lage vieler hilfebedürftiger Familien, einer sich weiter
ausdifferenzierenden Angebotsstruktur, wachsenden A nsprüchen an die fachliche Qualität der
pädagogischen Arbeit und erheblichen wirtschaftlich en Restriktionen seitens der kommunalen
Haushalte, stellt eine erfolgreiche Bewältigung der „Hilfen zur Erziehung“ die Quadratur des
Kreises dar. Dies erst recht, wenn die Ansprüche an den Schutz von Kindern und das fachliche
Gelingen der Hilfen von allen Beteiligten betont werden.
Ein der Grundvoraussetzung für eine zufrieden stell enden Entwicklungsbilanz ist die
Beteiligung, das Engagement aller Akteure auf diese m Handlungsfeld der Jugendhilfe: den
freien Trägern, die verantwortlichen Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
und nicht zuletzt dem Jugendhilfeausschuss. Nur wen n alle erforderlichen Parameter
aufeinander halbwegs abgestimmt sind (keiner kann e s allein) und flexibel entwickelt werden,
kann den veränderten Anspruchslagen entsprochen werden.
Und nicht zuletzt: öffentliche Erziehung
kann in Ergänzung zu den Leistungen der Familien
nicht alles Wünschenswerte gleich gut bewirken, kan n allerdings ausgleichen und
kompensieren. Für das optimale Gelingen von Erziehu ng gibt es weder privat noch öffentlich
letzte Garantien – Erziehung war und bleibt immer e in Wagnis: in der Suche nach dem Besten
für jedes Kind! Dafür engagieren sich alle Mitarbei terinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und
freien Jugendhilfe.
38
38
8. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
29
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen auf
ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Medien
oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf den/ die Minderjährige/n beziehende Handlungen
wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung d er Entstehung gefährdender Situationen
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus.
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtigten
abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Mind erjährige werden entweder als
Selbstmelder oder vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Obhut genommen bzw. von
anderen Stellen zugeführt, wenn andere Maßnahmen ni cht zur Gefahrenabwendung
ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen Soziald ienstes (KSD) mit komplexem
Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team der Clearingstelle (Ärztliche
Kinderschutzambulanz) beraten.
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14 und 42 SGB VIII
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
30
Ziele:
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10
Werktage.
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstuf e gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt.
Zielkennzahlen:
Ergebnis
Ziel
2009 2010 2011
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10
Werktage dauerten 95 % 86 % 90 %
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt),
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat
100 % 100 % 100 %
29 Siehe Produktplan 2012 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
30 ebda
39
39
Leistungsdaten:
Ergebnis
Leistungsdaten
2009 2010 2011
Anzahl der Inobhutnahmen
126 90 90
8.3 Fallzahlenentwicklung
31
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2009 2010 2011
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
38 39 33
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
236 187 201
Zahl der Meldungseingänge gem. § 8a
306 275 290
8.4 Einzelfeststellungen
Als separates Produkt wird der Aufgabenbereich Kind erschutz erst seit Einführung des neuen
Kommunalen Finanzmanagements im Jahre 2008 geführt und umfasst im wesentlichen
sämtliche Aktivitäten des Kinderschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maßnahmen, als
auch den Bereich der Inobhutnahmen 32 .
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung in
der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilfe g ewonnen. Im Bereich des Kinderschutzes
geben die Fallzahlen kein einheitliches Bild ab. Vi elmehr muss unterschieden werden zwischen
den Zahlen, die ein konkretes Eingreifen des Jugend amtes im Sinne des Wächteramtes gemäß
§ 8a SGB VIII erfordern und andererseits der Fallza hlen, die de facto mit einem Hilfeangebot
verbunden sind, wie z. B. Inobhutnahme oder häufig die Rufbereitschaftseinsätze.
Die obige Tabelle verdeutlicht, dass die Zahl der A nrufungen des Familiengerichts in den
letzten 4 Jahren zunächst leicht anstieg (von 2008 auf 2009), in 2010 nahezu gleich blieb und
dann in 2011 leicht sank.
Die örtlichen Schwankungen in Münster sind allerdings angesichts der
bundesweit rasant ansteigenden Fallzahlen unauffällig:
Während bundesweit 2003 insgesamt 8.100 familienger ichtliche Eingriffe in das elterliche
Sorgerecht stattfanden, betrug diese Zahl 2007 bere its 10.800 und in 2009 sogar 12.164. Dies
belegt eine bundesweit anhaltende Sensibilisierung. Eine ganz andere Frage ist, ob sich die
objektive Lage der Kinder in ihren Familien gleiche rmaßen verschlechtert hat, was nur
oberflächlich durch spektakuläre Todesfälle oder Fä lle von schwerster Gewalt an Kindern
erklärt werden kann.
Inobhutnahmen sind zunächst von 2008 auf 2009 deutl ich gestiegen, haben sich aber danach
in 2010 und 2011 wieder auf einem Umfang von ca. 90 Fällen stabilisiert. Aufgrund des
31 ebda
32 Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.
40
40
Umstands, dass entweder Zuweisungen durch Dritte (w ie z.B. Polizei) oder die
Kinder/Jugendlichen auf eigene Initiative (sog. Sel bstmelder) aufgenommen werden können,
lässt sich die Inobhutnahmezahl nicht direkt beeinf lussen. Erhebliche Schwankungen können
die Folge sein. Für das Jahr 2011 waren die drei In obhutnahmeeinrichtungen in Münster
(Kinderkrisenhilfe, MIA, JiObi) insgesamt zu 84,1 % ausgelastet.
Grundsätzlich ist es fachlich erstrebenswert die Sc hutzmaßnahmen, die in speziellen
Einrichtungen stattfinden, zeitlich so kurz wie mög lich zu halten. Zum einen hat das rechtliche
Instrumentarium immer vorläufigen Charakter und zum anderen bieten die
Inobhutnahmeeinrichtungen keine längerfristige und individuell angepasste Lösung für die
Kinder bzw. Jugendlichen.
Mit den Familienrichtern/innen beim Amtsgericht Mün ster wurde bezüglich der
familienrichterlichen Beteiligung verabredet, dass auch kurzfristig das Familiengericht
angerufen werden soll, soweit Eltern der Inobhutnah me ihrer Kinder nicht zustimmen und
deswegen eine familiengerichtliche Entscheidung her beizuführen ist. Dies fördert im Interesse
von Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern ebenf alls den Klärungsprozess des
Übergangszustands in sinnvoller Weise.
Eine andere Kinderschutzaktivität sind die Rufberei tschaftseinsätze des KSD, die sich
überwiegend inhaltlich auf akute Krisen und kindesg efährdende Situationen außerhalb der
üblichen Dienstzeit beziehen. Dieses in Münster inz wischen professionell aufgebaute
Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Polizei sowie anderen Meldern eine uneingeschränkte
ganzjährige Erreichbarkeit des KSD-Notdienstes auße rhalb des regulären Dienstbetriebs. Nach
einer stetigen Steigerung der Rufbereitschaftseingä nge bis 2009 (die Zahl hat sich seit 2006
mehr als verdoppelt), was schließlich zu einer pers onell verstärkten führte, haben sich die
Einsätze von einer hohen Quote in 2009 bis 2011 ten denziell auf einem mittleren Niveau
stabilisiert.
Mit der wachsenden Sensibilisierung der Gesellschaf t und ihrer Institutionen wächst auch in
Münster die Zahl der Meldungen, die sich auf den Ki nderschutz beziehen. Hieran sind eine
Vielzahl von Akteuren beteiligt, angefangen von sor geberechtigten Eltern oder anderweitig
besorgter Erwachsener, insbesondere auch die Schule n, Krankenhäuser und schließlich die
Öffentlichkeit insgesamt. Im Jahr 2008 wurde die Za hl der Meldungen gemäß § 8a SGB VIII
per Abfrage für die ersten sechs Monate erfasst und hochgerechnet auf das gesamte Jahr mit
ca. 160 extern eingegangener Meldungen beziffert. S eit 2009 wird eine präzise monatliche
Statistik geführt.
Der Bereich des Kinderschutzes zeigt, dass eine sta tistische Auswertung bezogen auf den
Gehalt der fachlichen Analysen und daraus folgenden Schlussfolgerungen in besonders
sensibler und sorgfältiger Weise erfolgen muss.
Das am 01.01.2012 in Kraft getretene neue Bundeskin derschutzgesetz präzisiert jetzt die
Kinder- und Jugendhilfestatistik, da die Gefährdung seinschätzungen gem.§ 8a i.V.m. § 98 Abs.
1 Nr. 13 SGB VIII zukünftig als Bundesstatistik erh oben werden müssen. Bei Vorliegen
gewichtiger Anhaltspunkte einer Kindesgefährdung is t es erforderlich (soweit der wirksame
Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird), ei ne sofortige Prüfung vorzunehmen. Diesem
Ziel entspricht die Veränderung des § 8a Abs. 1 SGB VIII durch das neue
Bundeskinderschutzgesetz, wonach sich das Jugendamt bei Erforderlichkeit einen
unmittelbaren Eindruck von den Kind und seiner pers önlichen Umgebung zu verschaffen hat
(durch Hausbesuch, Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule oder der Einbestellung
der Eltern in das Jugendamt).
Mit dieser Bundesstatistik sind Erfassungsmerkmale und Standards nun für alle Jugendämter
gültig, vereinheitlichen die Praxisgestaltung und g eben zukünftig eine verlässliche Übersicht
über das Fallzahlvolumen.
41
41
9. Qualitätsentwicklung und Steuerung von Hilfen zu r Erziehung
9.1 Fach- und Finanzcontrolling
Das Controlling im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist als ein zielbezogenes
Steuerungsinstrument konzipiert und eingeführt, die Umsetzung erfolgt über die Arbeitsschritte
des Controllingkreislaufes In diesem Kreislauf werden Fach- und Finanzcontroll ing
zusammengeführt, um eine ganzheitliche Betrachtung der Leistungserstellung sicherzustellen.
Ebenso ist für die fallübergreifende Steuerung von Hilfen zur Erziehung ein ausgereifter
Controlling-Kreislauf, der alle Mitarbeiterebenen e inbezieht und auf einer qualifizierten
Datengrundbasis erfolgt, ein bedeutsamer Erfolgsfaktor.
Controllingkreislauf
Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung im Kommuna len Sozialdienst (KSD) wurde 2008 ein
dreijähriger Qualitätsentwicklungsprozess abgeschlo ssen. Ausgehend von fachlichen Leitlinien
wurde ein Produktkatalog entwickelt, der sämtliche im KSD angebotenen Leistungen abbildet
und die Produkte mit Prozess-, Struktur- und Ergebn isqualität in einem internen Handbuch
beschreibt. Auf Grund der Komplexität des Qualitäts begriffes hat sich zur Differenzierung das
Modell von A. Donabedian 33 mit den drei Ordnungskategorien in der Sozialen A rbeit insgesamt
durchgesetzt:
Strukturqualität
Strukturqualität meint die vorgehaltenen personelle n, sachlichen und organisatorischen
Qualitätspotenziale (Ressourcen), z.B. bauliche und technische Einrichtung, Personal und
dessen Qualifikation, fachliche Ausstattung (Konzep tion, Pläne, Dokumentation) sowie Aufbau
und Ablauforganisation.
Prozessqualität
Prozessqualität ist die tatsächlich erbrachte Quali tät der Dienstleistung des Mitarbeiters im
Zusammenwirken mit dem Klienten: Die Gesamtheit der Interventionen, die erbrachten
Teildienstleistungen und ihre Koordination.
Ergebnisqualität
Ergebnisqualität ist die über die unmittelbare Dien stleistung hinaus (längerfristig) erreichte
Qualität für den Klienten.
33 Donabedian, Avedis (1982): The Criteria and Standards for Quality, Michigan
Steuerung
zielorientierte
Planung
Abweichungs-
analysen
regelmäßige
Zielkontrolle
42
42
Die Überprüfung erfolgt an Hand der Kennzahlen, Ind ikatoren und Leistungsdaten zu der
Produktgruppe bzw. den einzelnen Produkten. Die ste uerungsrelevanten Informationen der
Zahlen und Daten werden jedoch erst in der Verbindu ng mit der dazugehörigen
Zielbeschreibung wirksam und bilden somit das Funda ment für den Controllingkreislauf. Das
grundsätzliche Verfahren fügt sich auch in die Dars tellung des NKF–Haushaltes ein, wie die
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanage ment (KGSt) ausführt, es werden
Ziele und Kennzahlen zur Grundlage der Gestaltung v on Planung, Steuerung und
Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts herangezo gen und dieses gilt auch für die
Teilhaushalte und deren Produktgruppen bzw. deren wesentlichen Produkte.
Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung ist somit insgesamt eine Struktur gegeben, die eine
Zielkontrolle ermöglicht und auf deren Basis Abweic hanalysen durchgeführt werden können.
Das Controlling wertet die steuerungsrelevanten Inf ormationen im Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien aus und bereitet sie so auf, dass sie den Blick auf erfolgskritische Faktoren lenken
und die Beurteilung der nachhaltigen Entwicklung er lauben, eine Informationsüberlastung aber
vermeiden. Zur zielorientierten Planung und Steuerung werden
• regelmäßig Daten und Informationen gesichert,
•
ransparenz geschaffen,
• Entwicklungen frühzeitig, vollständig und regelmäßig aufgezeigt,
• Spielräume und Engpässe rechtzeitig erkannt und
• die Entscheidungsträger kontinuierlich beraten.
Neben den Erkenntnissen amtsinterner Auswertungen f ließen ebenso die Fachinformationen
aus Fortbildungen, Fachaufsätzen und den Erfahrunge n und Ergebnissen, die in dem
Vergleichring des IKO-Netzes der KGSt gewonnen werden, systematisch ein.
Hierzu wurde ein strukturiertes Verfahren entwickel t, in dem die thematische Bearbeitung, je
nach Relevanz erfolgt:
Controllingrunde alle 14 Tage
Anstehende Controllingthemen erörtern, abstimmen u nd Absprachen treffen
Fall- und Finanzdaten interpretieren
vierteljährlichen Controllingbericht vorbereiten u nd erstellen
Qualitätsmanagement Sitzung KSD und des fachlichen Controllings (monatlich)
Qualitätshandbuch des Kommunalen Sozialdienstes we iterentwickeln
Örtliche Kommission alle 8 Wochen
Anpassung der Angebotsstruktur
Abschlusses von Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts entwicklungsvereinbarungen
HzE-Steuerungsgruppe abteilungsübergreifend alle 4 – 6 Wochen
Erörterung von HzE-Themen allgemein und
Themen/ Anregungen aus a) und b)
Themen und Anregungen aus den Qualitätsdialogen mi t den Freien Trägern
Vorstellung von Einzelanalysen zu bestimmten Frage stellungen oder aufgrund
zunehmender Fallzahl- bzw. Kostenentwicklungen vornehmen
Die Zielsetzung eines gemeinsamen Fach– und Finanzc ontrollings innerhalb eines
strukturierten Verfahrens ist es, die Qualität des eigenen Handelns zu konkretisieren und bei
Bedarf zu verbessern sowie über das Verhältnis von Aufwand, Kosten und Wirkung Auskunft zu
geben können.
43
43
Das Controlling im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien versteht sich als System zur
Sicherung des Arbeitserfolgs und der strukturierten Selbstüberwachung des Amtes, und zwar
durch die Steigerung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und der Wirksamkeit (Effektivität).
9.2 Wirkungsanalyse
Wirkungsevaluation von Hilfen zur Erziehung
In Bezug auf die Wirkung bzw. die Wirkungsanalyse w urde 2010 ein ergänzendes Verfahren
vorbereitet und 2011 eingeführt. Hierbei handelt es sich um das WIMES-Verfahren, der e/l/s-
Institut GmbH für Qualitätsentwicklung sozialer Dienstleistungen aus Wülfrath. „WIMES" steht
für " Wirkungen messen" und bezeichnet einen Dokumentations- und Ste uerungsstandard, bei
dem Problemlagen, Bedarfe und Ressourcen auf einem mittleren Abstraktionsniveau
beschrieben werden.
Als Ausgangslage und somit die Entscheidungsgrundla ge, sich eines DV-gestützten Verfahrens
zu bedienen, war die Feststellung, dass Aussagen üb er die Effektivität der eingesetzten Mittel
nur punktuell und durch aufwändige Einzelanalysen g ewonnen werden können. Darüber hinaus
sollen durch Einführung des Wirkungsevaluationsverf ahrens WIMES zukünftig Wirkungen von
erzieherischen Hilfen systematisiert erfasst und so wohl leistungs- als auch trägerspezifisch
aufgezeigt werden können.
Mit dem Einsatz von WIMES wird das Ziel der qualita tiven Weiterentwicklung der Hilfen zur
Erziehung amtsintern , als Unterstützung der Gewährungspraxis von erzieh erischen Hilfen,
dass Hilfen zielgerichtet, passgenau und effizient gesteuert werden können und extern , als
Grundlage für Qualitätsdialoge mit freien Trägern, um deren Leistungen und Angebote
bedarfsgerecht und zielorientiert auszugestalten zu können, stringent weiterverfolgt.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien setzt ein Verfahren ein, mit dem Hilfen zur
Erziehung wirkungsorientiert dokumentiert und evalu iert werden können. Dies geschieht in
direkter Kommunikation und Kooperation zwischen dem Kommunalen Sozialdienst und den
freien Trägern als Leistungserbringer. Mit der Einf ührung des Verfahrens werden alle Hilfen
nach den §§ 30, 31, 32 und 34 SGB VIII in WIMES geführt.
Die dazu notwendigen Verträge wurden geschlossen un d die Mitarbeiter/innen des Amtes
sowie auf Seiten der freien Träger wurden in den WI MES Dimensionen und in der Handhabung
des Programms geschult und vorab eingebunden.
Über „WIMES“ wurden sowohl die Arbeitsgemeinschaft 6 nach § 78 SGB VIII –
Erziehungshilfen als auch die ambulanten und statio nären Träger in gesonderten Gesprächen
mehrfach informiert und in das Verfahren eingebunde n. Für alle Träger gab es eine
Informationsveranstaltung des e/l/s-Instituts am 11 .06.2010 sowie insgesamt 4
Schulungstermine, die gemeinsam für die freien Träg er und die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des kommunalen sozialen Dienstes der Stadt Münster durchgeführt wurden
44
44
9.3 Inhalte der Wirkungsanalyse
Grundsätzlich erfolgt eine Einschätzung in diesem V erfahren anhand unterschiedlicher
Dimensionen:
Dimensionen in WIMES (Auszug)
Die Einschätzung wird über den Verlauf der Hilfen v on der Bedarfsklärung über die
Eingangsdiagnose, den Hilfeverlauf bis zur Abschlus sbewertung in den unterschiedlichen
Dimensionen immer nach dem gleichen Verfahren durch den öffentlichen und den freien Träger
erfasst und bewertet. Die Hilfen zur Erziehung werd en mehrdimensional und
lebensweltorientiert betrachtet; da der gesamte Pro zess des Hilfen zur Erziehung mit dem
gleichen Messinstrument beurteilt und dokumentiert wird, können damit auch Veränderungen
abgebildet werden
Das Verfahren untersucht die Wirkung von Hilfen zur Erziehung vor dem Hintergrund der
hinreihenden Plausibilität. „Die Wirkung einer Hilf e ist die erreichte gewünschte Veränderung
eines problematischen Zustandes oder Prozesses, die mit hinreichender Plausibilität auf die
Hilfe zurückzuführen ist“
34 . Daraus folgt, „die Wirksamkeit einer Hilfe ist da s Ausmaß erzielter
Wirkungen im Verhältnis zu den gesetzten Zielen“ 35 .
Beide Definitionen fordern einen Dialog auf untersc hiedlichen Ebenen (extern/intern) und das
Verfahren bietet dazu die Grundlagen, wie schon im Vertragswerk bei der Einführung
festgelegt. Mit WIMES wird ein EDV gestütztes Evaluationsverfahren zwischen dem öffentlichen
Träger und dem freien Träger eingeführt, bei dem si ch sowohl der öffentliche Träger als auch
der freie Träger zur konstruktiven und kooperativen Umsetzung verpflichten.
Mit dem Jahr 2011 liegt ein erster ganzjähriger Dat enerfassungsjahrgang vor. Mit diesem
„ersten Datensatz“ lassen sich zwar erste vorsichti ge Vermutungen anstellen, eine wirkliche
Steuerung bis auf die Fallebene, auf Grund von gesi cherten Ergebnissen, ist in diesem ersten
Jahr noch nicht möglich. Alle trägerbezogenen Daten unterliegen selbstverständlich der
Schweigepflicht und der vertraglichen Ergänzung, da ss inhaltliche Ergebnisse nur anonymisiert
mit den betroffenen freien Trägern kommunizier werden.
34 Dr. Harald Tornow , Wirkung evaluieren, Berlin 24.9.2009
35 ebda
45
45
Grundsätzliches zu dem Verfahren wird die e/l/s-Institut GmbH im HzE Workshop am
23.03.2012 detailliert vorstellen. Daran anschließe nd werden der öffentliche und die freien
Träger in Rahmen der geplanten Qualitätsdialoge wei tere Absprachen treffen und Bewertungen
vornehmen müssen.
9.4 Fachliche Standards und Qualitätsentwicklung
Standards der Hilfen zur Erziehung
Zu einem der Grundpfeiler einer professionellen Aus gestaltung der Hilfen zur Erziehung
gehört sowohl für die freien als auch den öffentlic hen Träger der Jugendhilfe die
Entwicklung und Umsetzung fachlicher Standards in der täglichen Praxis.
Fachliche Standards sind die Voraussetzungen dafür, dass die Qualität von sozialen
Dienstleistungen definiert werden kann, denn nur üb er konkrete Zielsetzungen und
Schritte zu deren Umsetzung lassen sich Qualitätsin halte und -ziele der einzelnen
Leistungsarten verbindlich festlegen. Auf diese Wei se wird auch dafür gesorgt, dass die
Ausgestaltung kommunaler Dienstleistungen nach weit gehend einheitlichen Maßstäben
in der individuellen Umsetzung erfolgen kann.
In der engen Kooperation zwischen dem Kommunalen So zialdienst und den freien
Trägern der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Hilfe zu r Erziehung ist es erforderlich,
solche Qualitätsmerkmale auszutauschen und fachlich e Standards in ihrer Wirkung und
ihrer kooperativen Umsetzung abzugleichen.
Seitens des Kommunalen Sozialdienstes ist der Proze ss der Entwicklung fachlicher
Standards als Kernstück qualitativen Organisationse ntwicklung bereits ab 2005
eingeleitet worden. Als Ergebnis wurde ein Qualität shandbuch erstellt, welches auch in
diesem Berichtszeitraum von erheblicher Bedeutung f ür die weitere Entwicklung der
Standards und Leistungen ist.
Besonders im Jahr 2010 wurde intensiv an der Überpr üfung der fachlichen Standards im
Bereich der Hilfen zur Erziehung gearbeitet. Dabei wurde der Grundgedanke verfolgt,
dass die Hilfen in Familien (aufsuchende Hilfen) st ärker auf die Wiederherstellung bzw.
Unterstützung der elterlichen Erziehungskompetenzen ausgerichtet sein müssen. D. h.,
über einen - auch für die Familie- überschaubaren Zeitraum soll mit konkreten
Zielsetzungen an der Verbesserung der Erziehungsbed ingungen in ihrer Familie
gearbeitet werden. Dieses stärker als elterliches K ompetenztraining ausgerichtete
Konzept einer Hilfe zur Erziehung hat eine Reihe vo n Implikationen, die in der Folge
sowohl auf die durchschnittliche Dauer der Hilfen, als auch deren Intensität und
fachliche Zielsetzung Auswirkungen haben.
Diese Fragestellungen in ihrer ganzen Komplexität w urden sowohl jugendamtsintern
zentral in der Steuerungsgruppe Hilfen zur Erziehun g erörtert als auch im Dialogprozess
mit den freien Trägern der Hilfen zur Erziehung in Qualitätsdialogen bzw. im
Qualitätszirkel beraten.
Qualitätsentwicklung in der stationären Hilfe zur Erziehung
„Die Weiterentwicklung und Bewertung der Qualität der Leistungen von öffentlichem
und freiem Träger ist die permanente Aufgabe in ein em regelmäßig zu führenden
Dialog“ 36 . Dieser Dialog dient dem fachlichen Austausch zwis chen dem freien und
öffentlichen Träger. In ihm werden gemeinsam bereit s vereinbarte bzw. noch zu
entwickelnde Angebots- und Qualitätsmaßstäbe sowie Qualitätsmerkmale strukturiert
36 Rahmenvertrag I, § 8, für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach § 78a-f SGB
VIII
46
46
aufgearbeitet und kontinuierlich ausgewertet. Dies gilt insbesondere für die Ebene der
Struktur- (Qualitätsmerkmale), Prozess- (Schlüsselp rozesse der Jugendhilfe) und
Ergebnisqualitäten.
In diesem dialogischen Prozess wird zudem auch die Kommunikation zu einem
gemeinsamen Fallverstehen zwischen dem öffentlichen und freien Träger ausgebaut
und weiterentwickelt. Damit kann ein Höchstmaß an g egenseitiger Information gesichert
und die Entscheidungen im Hilfeprozess, auf der Gru ndlage eines dialogischen
Verfahrens, transparent und nachvollziehbar gemacht werden.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien führt den Qualitätsdialog zusammen mit
den Trägern der stationären Jugendhilfeeinrichtunge n in dieser Form seit 2009 durch.
Die Themenauswahl zu den Schlüsselprozessen oblag i m ersten Dialog den Trägern
und wurde im zweiten Dialog in Absprache mit den Tr ägern für alle Träger auf die
beiden Schlüsselprozesse „Elternarbeit“ und „Rückführung“ bezogen. Damit konnte eine
sehr strukturierte und zielführende Diskussion ange stoßen werden, die sich über den
Rahmen des Dialoges hinaus weiter fortführt und in einem gemeinsamen
Werkstattgespräch zwischen dem Amt für Kinder, Juge ndlichen und Familien und den
Trägern der stationären Jugendhilfeeinrichtungen münden wird.
Qualitätsentwicklung in den ambulanten Hilfen zur Erziehung
Der Qualitätszirkel tagte im Berichtszeitraum regel mäßig 2 - 4mal jährlich. Folgende
Themen prägten die fachliche Schwerpunkte bzw. den Diskussionsprozess:
• Ausgestaltung des Konzepts der ambulanten Nachsorg e für Familien mit
strukturellen oder auch krankheitsbedingten länger dauernden Belastungen (im
Nachgang einer SPFH)
• Konzepte der Gruppenarbeit / des Elterntrainings a ls Bestandteil Ambulanter Hilfe
zur Erziehung (vor oder während der Dauer der ambulanten Betreuung)
• Rückführungskonzepte aus stationären Hilfen und Mö glichkeiten der ambulanten
Förderung bzw. Unterstützung
• Austausch über Eckpunkte fachlicher Standards zwis chen freien Trägern der
ambulanten Hilfen und dem Kommunalen Sozialdienst
• Information über Wimes als DV- basiertes Evaluatio nsinstrument zur Überprüfung
von Zielerreichungsgraden in Fällen der Hilfen zur Erziehung
• Berichtswesen im Hilfeplanverfahren / Dokumentstru kturen und Verabredung über
fallsteuernde Austauschprozesse
• Beratung über die Konzeptentwicklung „Kinderschutz im Kontext elterlichen
Drogenkonsums“ gemeinsam mit der Drogenhilfe und niedergelassenen Ärzten
• Umgang mit Grenzfällen von Kindesgefährdung im amb ulanten Betreuungssetting
• Ausgestaltung fachlicher Standards mit Blick auf r essourcenorientierte
Zielerreichung
Der Prozess der Kooperation im Rahmen gemeinsamer Q ualitätsentwicklung soll weiter
vorangetrieben werden. Bereits mit der Einführung d er ressourcenorientierten
Hilfeplanung und der damit verbundenen engen konzep tionellen Abstimmung über
Hilfeplanungskonzepte und -abläufe wurde der Kompas s des öffentlichen und der freien
Träger stärker aufeinander ausgerichtet.
Mit dem Evaluationsverfahren Wimes wird es in den n ächsten Jahren immer wieder
möglich werden, die erreichten Ergebnisse zu prüfen und fachlich zu diskutieren.
47
47
9.5 Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Die Vereinbarungen über Leistungsangebot, Entgelte und Qualitätsentwicklung richten sich
nach den §§ 78 a ff. SGB VIII in Verbindung mit den Rahmenverträgen I und II der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, der Ve reinigung der sonstigen Leistungserbringer
und der kommunalen Spitzenverbände in NRW.
Der Rahmenvertrag I regelt die stationären Leistungsbereiche
- § 34 SGB VIII HzE in einem Heim oder in einer son stigen betreuten Wohnform
- § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzel betreuung außerhalb der eigenen
Familie
- § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch b ehinderte Kinder und Jugendliche in
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen.
Der Rahmenvertrag II regelt die stationären/teilstationären Leistungsbereiche
- § 13 III SGB VIII Betreuung und Unterkunft in soz ialpädagogisch betreuter Wohnform
- § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter, V äter und Kinder
- § 21 S. 2 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Schulpflicht
- § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe
- § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch b ehinderte Kinder und Jugendliche in
anderen teilstationären Einrichtungen.
Ein Rahmenvertrag für ambulante Leistungsbereiche
ist nicht abgeschlossen. Das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien trifft die entspre chenden Leistungsvereinbarungen mit den
freien Trägern der Jugendhilfe in analoger Anwendung der §§ 78 a ff. SGB VIII.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Gesch äftsstelle Örtliche Kommission) ist dazu
verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhi lfe, die ihren Geschäftssitz in Münster haben
bzw. bei denen das Jugendamt Münster der Hauptbeleger ist, diese Vereinbarungen zu treffen.
Leistungsangebot und Vergütung werden in Münster pa rtnerschaftlich abgestimmt. Nur im
Ausnahmefall wird die Schiedsstelle (§ 78g SGB VIII ) angerufen. Aus einer abgeschlossenen
Vereinbarung folgt aber nicht automatisch eine Verp flichtung zur Inanspruchnahme einer
Einrichtung durch die leistungsberechtigte Person, noch eine Verpflichtung des Amtes für
Kinder, Jugendliche und Familien zur Kostenübernahme.
9.6 Entwicklung weiterer Strategien
Unter dem Kapitel „Entwicklung weiterer Strategien“ werden denkbare Möglichkeiten der
steuernden Einflussnahme vorgestellt. Dahinter steh t ein prozesshaftes und kommunikativ
ausgerichtetes Planungsverständnis. Das Interesse, in Entwicklungen steuernd einzugreifen,
besteht aus dem Rechtsauftrag der Gesamtverantwortu ng und Planungsverantwortung gem.
§§ 79 und 80 SGB VIII.
Die Kosten der laufenden erzieherischen Hilfen werd en unter anderem durch die Faktoren
„Laufzeit“, „Fachleistungsstunden“, „Belegtage“ und „Zusatzleistungen“ beeinflusst. Die
differenzierte Beschreibung der messbaren Erziehung sziele in den Hilfeplänen sowie eine gut
gesteuerte Falleingangs- und Fallverlaufsphase erle ichtert deutlich die Feststellung, welche
Leistungen über welchen Zeitraum im jeweiligen Fall für die Erreichung dieser Ziele notwendig
und angemessen ist
37 .
37 Siehe KGSt-Bericht aus der Vergleichsarbeit Nr. 2/2011
48
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Durch Veränderung von Konzeptionen, z.B. Phasenmode ll im Konzept § 19 – Gemeinsame
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, kann gemein sam mit den Leistungserbringern
erreicht werden, dass der Fallverlauf optimaler gestaltet werden kann.
Bei den stationären Hilfen steht die Frage der Elte rnarbeit und Rückführung von Kindern in die
Herkunftsfamilie zunehmend im Fokus der konzeptione llen Überlegungen. Hierfür ist
entscheidend, die Lebensverhältnisse in der Herkunf tsfamilie durch die Arbeit mit den Eltern so
zu verändern, dass eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen möglich wird. Durch eine
verstärkte ortsnahe Unterbringung der Kinder und Ju gendlichen und eine intensive Elternarbeit
in den Einrichtungen kann der Anteil der Rückführun gen sicher verbessert und die Hilfedauer
verkürzt werden. Diese Fragestellungen sind mit den Trägern in den letzten Qualitätsdialogen
aufgegriffen und bearbeitet worden. Hierzu soll auß erdem in diesem Jahr ein gemeinsames
Werkstattgespräch mit allen Beteiligten stattfinden.
Die Evaluation und Wirkungsmessung von erzieherisch en Hilfen mit dem dv-gestützten
Verfahren WIMES soll gemeinsam mit den Trägern die Effektivität, die Passgenauigkeit und
Effizienz der eingesetzten Mittel aufzeigen, um die Leistungen und Angebote bedarfsorientiert
und zielgenau auszugestalten und zu steuern.
Das Fachliche Controlling in Verbindung mit dem Finanzcontrolling wird zukünftig verstärkt auch
Kostenanalysen mit Blick auf Kosten pro Fall und Pl atz durchführen. Diese Informationen sind
dauerhaft wichtig für Leitungskräfte, Jugendhilfeplanung und politische Entscheidungsträger.
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10. Ausblick
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der
Hilfen zur Erziehung in Münster.
Die Interkommunalen Vergleichsdaten belegen, dass d as Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien der Stadt Münster im Gesamtstädtevergleich zur Frage der Inanspruchnahme von
Hilfen zur Erziehung sowie der Höhe der finanzielle n Aufwendungen gut positioniert ist. Eine
aktive und professionelle Trägerlandschaft und hohe fachliche Standards führen zu diesem
Ergebnis.
Die moderat gestiegenen Fallzahlen belegen, dass di e intensiven gemeinsamen
Anstrengungen der Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern in den letzten Jahren nun
ihre Auswirkungen zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätvoller Ausbau, ein frühzeitiger
Zugang zu Eltern durch präventive Hilfen und der Er halt einen pluralen Angebotsseite von
freien Trägern mit hoher Qualität in der Hilfegewährung. Darüber hinaus ist geplant, gemeinsam
mit den freien Trägern, auch die vorliegenden Rahme nkonzepte zu aktualisieren und weiter zu
entwickeln, um damit den veränderten Lebenslagen vo n Kindern, Jugendlichen und Familien zu
entsprechen. Die Ergebnisse werden dem AKJF vorgel egt. Dann ist ein intensiver Dialog
zwischen öffentlichem Träger, freien Trägern und Politik zu führen.
Durch das Bundeskinderschutzgesetz ergeben sich in den nächsten Jahren für die Aufgaben
der Kinder- und Jugendhilfe neue Grundsätze und Maß stäbe. Dazu zählen auch
Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.
Da auch die Konsolidierung für den Bereich der ganz en Stadt Münster ein aktuelles Thema
bleibt, ist davon auch das Amt für Kinder, Jugendl iche und Familien nicht ausgeschlossen. Die
Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushalt de r Stadt Münster hoch. Vor diesem
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen
Augenmaß zu verhandeln.
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist der Anspruch an die Weiterentwicklung
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus.
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ANLAGE
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtag sdaten 31.12. und laufende und
beendete Fälle im Laufe des Jahres)
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Versorgung in Notsituationen
§ 20 SGB VIII
6 19 0 13 3 21
Fälle ambulant betreutes Wohnen
§ 27 II SGB VIII
5 8 10 14 12 28
Fälle aufsuchender Familientherapie
§ 27 II SGB VIII
7 15 4 12 7 11
Fälle familienunterstützende Nachsorge
§ 27 II SGB VIII
24 45 43 73 43 104
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII
32 51 18 47 0 54
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII
113 219 108 212 67 185
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt)
212 354 201 378 172 380
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII
1 5 0 4 0 4
Ambulante Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
73 104 72 108 79 125
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41
i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII)
21 41 25 55 30 77
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe
(HTG) § 32 SGB VIII
61 88 56 94 55 94
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen
Horten § 27.2 SGB VIII
33 50 28 46 36 52
52
52
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2009
31.12. ges.
2010
31.12. ges.
2011
31.12. ges.
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder
§ 19 SGB VIII
22 41 20 39 12 35
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII
175 198 167 210 174 210
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
4 41 7 70 7 73
Heimerziehung u. sonstige betreute
Wohnform § 34 SGB VIII
223 352 229 372 213 366
Stationäre Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
37 45 37 45 28 45
Stationäre Hilfen für junge Volljährige
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
66 107 83 131 57 123
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2009 2010 2011
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8
a, Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
38 39 33
Anzahl der Inobhutnahmen
126 90 90
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
236 187 201
Zahl der Meldungseingänge gem. § 8a
SGB VIII
306 275 290
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungOrte (1)
- Schützenstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0146/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37