1878/2025
Regelwidriges Abstellen/Parken von Wohnwagen
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Anlage 1 - Bürgereingabe
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Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 20.05.2025 11:23:24 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte für die nächste Sitzung der BV Lindenthal eine Bürgereingabe nach §24 GO NRW (?) einbringen. Thema ist das nervige, wochenlange Dauerparken von Wohnwagen auf öffentlichen Parkplätzen, die zudem mittlerweile doch sehr rar geworden sind. Detaillierte Ortsangaben folgen anschließend im Antrag. Erbitte Ihre Hilfe bei der Frage der formellen Eingabe, die wie gestellt werden muss? vom Amt für öffentliche Ordnung hat mir diesbezüglich am 13.05.2025 nicht sehr zielführend geantwortet. Mit freundlichen Grüßen Vorname: Familienname: Straße und Hausnummer: Postleitzahl: Ort: Telefon: Handy: E-Mail:
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2778 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/622
Vorlagen-Nummer
1878/2025
Stand: 26.03.2026
Sachstandsbericht
Regelwidriges Abstellen/Parken von Wohnwagen
Beschluss:
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Pe-
tenten für die Eingabe.
Im Ergebnis nimmt die Stadt Köln, im Rahmen ihrer rechtlichen und personellen Mög-
lichkeiten, die Aufgabe hinsichtlich regelwidrig abgestellten Kraftfahrzeuganhängern
wahr.
Außerdem wird die Verwaltung beauftragt, in Absprache mit den Bezirksvertretungen
Schwerpunkte zu identifizieren, an denen das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnwa-
gen und Kfz-Anhängern verboten wird und Verstöße gegen diese Verbote entspre-
chend zu ahnden.
Die Eingabe und der Beschluss werden dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und
Rechtsfragen, Vergabe, Internationales und den Bezirksvertretungen zur Kenntnis ge-
geben.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Anlass der Betrachtung ist die Frage, ob durch die Ausweisung von Bereichen, in denen aus-
schließlich das Parken von Pkw zulässig ist, insbesondere größere Fahrzeuge wie Wohnmo-
bile oder Wohnwagen aus bestimmten Bereichen des öffentlichen Straßenraums ausge-
schlossen werden können.
Die Ausweisung von Parkflächen ausschließlich für Pkw ist rechtlich in jedem Einzelfall beson-
ders zu begründen und aus planerischer Sicht nicht zielführend.
Nach der Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich der Ge-
meingebrauch. Das bedeutet, dass alle zugelassenen Fahrzeugarten diesen grundsätzlich
gleichberechtigt nutzen dürfen. Verkehrsregelnde Maßnahmen – wie die Beschränkung auf
bestimmte Fahrzeugarten – setzen eine konkrete Gefahrenlage oder einen besonderen Rege-
lungsbedarf voraus. Eine pauschale Bevorzugung von Pkw mit dem Ziel, andere Fahrzeugar-
ten wie Wohnmobile oder Wohnwagen auszuschließen, ist daher nicht möglich.
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Auch aus planerischer Sicht ist eine solche Differenzierung nicht sinnvoll. Sie würde einen er-
höhten Beschilderungsaufwand verursachen und zu einem kleinteiligen System unterschiedli-
cher Einzelregelungen im Straßenraum führen. Gleichzeitig würden bestehende Nutzungskon-
flikte nicht gelöst, sondern lediglich räumlich verlagert, da die betroffenen Fahrzeuge in an-
dere Bereiche ausweichen würden, in denen keine entsprechenden Einschränkungen beste-
hen.
Insgesamt stellt die Ausweisung von Parkflächen ausschließlich für Pkw daher kein flächende-
ckendes Instrument zur Steuerung des ruhenden Verkehrs dar.
Vor diesem Hintergrund wird das Thema derzeit auch nicht als vorrangiges Handlungsfeld für
eine konzeptionelle Bearbeitung im Parkraummanagement bewertet.
Nächste Schritte: --
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: --
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/322/43 Vorlagen-Nummer 1878/2025 Freigabedatum 17.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Regelwidriges Abstellen/Parken von Wohnwagen Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petent für die Eingabe. Im Ergebnis nimmt die Stadt Köln, im Rahmen ihrer rechtlichen und personellen Möglichkei- ten, die Aufgabe hinsichtlich regelwidrig abgestellten Kraftfahrzeuganhängern wahr. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 30.06.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Datum vom 20.05.2025 über das Online-Formular bittet der Petent um eine Eingabe in die nächste Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden. Das Thema des Petenten ist das wochenlange Dauerparken von Wohnwagen auf öffentlichen Parkplätzen, insbesondere im Hinblick auf den knappen Parkraum. Der Petent hatte sich wegen des Themas bei der Stadtverwaltung Köln gemeldet, die Ausfüh- rungen des Ordnungsamtes allerdings als nicht zielführend bewertet. Gemäß § 12 Absatz 3b Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen zugelassene und be- triebsfähige Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug unter Beachtung der Verkehrsregeln bis zu zwei Wochen im öffentlichen Raum geparkt werden. Im Zuge des Verfahrens werden Kraftfahrzeuganhänger durch die Außendienstkräfte des Ord- nungsamtes erfasst und frühestens nach 14 Tagen nachkontrolliert. Wurde der zugelassene und betriebsfähige Kraftfahrzeuganhänger nachweislich anhand der Ventilstände nicht be- wegt, werden sowohl ein Bußgeld als auch ein Gebührenbescheid gegen die Halterin / den Halter erlassen. Das Abschleppen von Kraftfahrzeuganhängern aus dem öffentlichen Raum erfolgt in diesen Fällen zunächst nicht, insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Sollte der Kraftfahrzeuganhänger nicht zugelassen sein, unabhängig von der erlaubten zwei- wöchigen Frist, wird die Halterin / der Halter anhand einer Ordnungsverfügung zur Räumung des Kraftfahrzeuganhängers aufgefordert. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, be- auftragt das Ordnungsamt die Abschleppmaßnahme im Rahmen einer Ersatzvornahme. Das sofortige Abschleppen eines Kraftfahrzeuganhängers ist nur unter strengen Maßstäben möglich, insbesondere, wenn hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet sind. Festgestellte Parkverstöße können durch die Bürger*innen und Besucher*innen der Stadt Köln über die Rufnummer 0221 221 32000 sowie über das Kontaktformular auf der Internet- seite der Stadt Köln (www.stadt-koeln.de) gemeldet werden. Anlage 1 – Bürgereingabe
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1878/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.06.2025
- Erstellt
- 10.06.2025 10:04