3535/2021
Zufahrt zu den Tiefgaragen Ehrenberg- und Goldfußstraße in Riehl
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2801 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 3535/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.11.2021 Zufahrt zu den Tiefgaragen Ehrenberg- und Goldfußstraße in Köln-Riehl hier: Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 17.06.2021, TOP 7.1.6 Die FDP-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Kann der Beginn der Einbahnstraßenregelung von der Barbarastraße aus gesehen hinter die Zufahr- ten zu den Garagen gelegt werden (ähnlich der Zufahrt zur Tiefgarage Magnusstaße. 11-13)?“ Antwort der Verwaltung: Die Änderung der Verkehrsführung obliegt gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln bei den jeweiligen Bezirksvertretungen. Die Straßenverkehrsbehörde hat jedoch bereits in der Vergangenheit eine Aufhebung der Einbahnstraßenregelung aufgrund der geringen Fahrbahnbreite sowie den man- gelnden Sichtbeziehungen aller am Verkehr Teilnehmenden im Bereich der Durchfahrten als kritisch bewertet und abgelehnt. An dieser Einschätzung wird festgehalten. Frage 2: „Anwohner berichten, dass unter dem „Durchfahrt-Verboten“-Schild zu Beginn der Goldfußstraße ein Zusatzschild „20 m“ angebracht war und von einer Sanierungsfirma entfernt wurde. Warum wurde dieses Schild nicht wieder angebracht?“ Antwort der Verwaltung: Bei dem zwischen dem 07.07.2015 und 21.03.2018 entfernten Schild handelt es sich um ein von der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnetes Schild. Es war lediglich mit Kabelbindern am vorhande- nen VZ-Pfosten befestig, welches eine im Rahmen einer Baumaßnahme erfolgte Aufstellung vermu- ten lässt. Frage 3: „Ist die Anbringung von Zusatzbeschilderung „20m“ an beiden Einfahrten eine geeignete Alternative zur Änderung der Einbahnstraßenregelung?“ Antwort der Verwaltung: Ein Zusatzzeichen VZ 1004-30 mit entsprechender Entfernungsangabe ist lediglich ein Hinweis auf 2 ein dann folgendes Ge- oder Verbot nach der StVO. In dem vorliegenden Fall würde die Verkehrsfüh- rung, ebenso wie unter Punkt 1, in einen Zweirichtungsverkehr geändert. Eine Änderung der Ver- kehrsführung wird jedoch wie zu Punkt 1 beschrieben kritisch gesehen. Frage 4: „Welche baulichen Maßnahmen müssten getroffen werden, um eine sichere Ein- und Ausfahrt durch die Überbauung der Straßeneinfahrten von der Barbarastraße und sicherem Kreuzen des dortigen Fuß- und Radverkehrs zu ermöglichen?“ Antwort der Verwaltung: Die gewünschte gleichzeitige sichere Ein- bzw. Ausfahrt durch eine Durchfahrt kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die baulich nicht verändert werden können, auch nicht durch verkehrstech- nische Maßnahmen ermöglicht werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3535/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.10.2021
- Erstellt
- 07.10.2021 10:49