0217/2025
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln: Prüfung einer Karenzzeitregelung
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 21.05.2025 0217/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 26.05.2025 Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln: Prüfung einer Karenzzeitregelung Der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln beinhaltet ein am Bedarf der kommunalen Beteiligungen abgestimmtes System der Grundsätze guter Unternehmensführung. Sie gehen mit der Selbstverpflichtung einher, die im PCGK enthaltenen Empfehlungen und Anregungen einzuhalten bzw. Abweichungen begrün- det darzulegen („comply or explain “). Bereits heute beinhaltet der PCGK der Stadt Köln in Ziff. 2.5.4 in Anlehnung an das Aktiengesetz eine Karenzzeitregelung (sog. Cooling-Off-Periode) für den Fall eines Wechsels eines Mitglieds der Geschäftsleitung in den Aufsichtsrat. Diese Regelung des PCGK der Stadt Köln lautet: „Eine unabhängige Beratung und Überw achung der Geschäftsleitung durch den Aufsichtsrat w ird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichts- rat ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von zw ei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht angehören soll.“ Im Rahmen der letzten grundlegenden Überarbeitung des PCGK der Stadt Köln hatte der Rat die Verwaltung beauftragt, die mögliche Einführung einer Karenzzeit auch für den umgekehrten Fall des Wechsels vom Aufsichtsrat in die Geschäftsführung vertieft gutachterlich betrachten zu lassen und dem Finanzausschuss das Ergebnis der Prü- fung vorzulegen (Sess. Nr. 1933/2020). Ausgangspunkt für den Prüfungsauftrag war der Projektbericht „HANDLUNGSOPTIO- NEN FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES PUBLIC CORPORATE GOVERNANCE KO- DEX DER STADT KÖLN“ von Prof. Dr. Ulf Papenfuß und Kerstin Wagner-Krechlok (Zeppelin Universität Friedrichshafen). Der Projektbericht führt mit Blick darauf, dass die Aufsichtsgremien der städtischen Beteiligungsunternehmen mit vielen Personen besetzt sind, die (kommunal)politisch engagiert und häufig Mandatsträger*in der Stadt Köln sind, Folgendes aus (S. 52): „Der PCGK der Stadt Köln sieht (…) vor, dass ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von zw ei Jahren nach seinem Aus- scheiden nicht dem Aufsichtsgremium angehören soll. Ferner kann (…) er- w ogen w erden, eine Regelung in den PCGK der Stadt Köln aufzunehmen, w onach Mitglieder des Aufsichtsgremiums – die dieses Mandat häufig in 2 ihrer Funktion als politische Mandatsträger/-in innehaben – innerhalb einer Frist von zw ei Jahren nach dem Ende ihres Aufsichtsgremiums- bzw . poli- tischen Mandats der Geschäftsführung eines öffentlichen Unternehmens nicht angehören sollen.“ Herr Prof. Dr. Papenfuß wies erläuternd darauf hin, dass sein Vorschlag vorrangig eine Sensibilisierung für mögliche Interessenkonflikte erzeugen solle. Konflikte seien im Fall eines Wechsels von Aufsichtsrat in die Geschäftsführung jedoch weniger zu befürchten als umgekehrt bei einem Wechsel von der Geschäftsführung in den Auf- sichtsrat. Die Verwaltung hat die Zulässigkeit einer solchen Karenzzeit unter Begleitung eines externen Rechtsberaters vertieft gutachterlich geprüft. Zugleich hat die Verwaltung über einen längeren Zeitraum die Entwicklung in vergleichbaren PCGKs, der Literatur und der Rechtsprechung verfolgt. Auf dieser Basis ist festzuhalten: Bis heute gibt es zu der Thematik keine einheitliche Praxis oder einschlägige Rechtsprechung, welche die Einführung einer Karenzzeitregelung im PCGK der Stadt Köln für den Wechsel vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan nahelegt: I. Regelungen in anderen PCGKs Es konnten keine Regelungsansätze identifiziert werden, die eine Karenz an das Aus- laufen des politischen Ehrenamts eines Ratsmandats anknüpfen. Seit dem Auftrag des Rates der Stadt Köln an die Verwaltung ist nach Kenntnis der Verwaltung auch le- diglich eine, aber prominente Einführung einer Karenzzeitregelung für den Wechsel vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan umgesetzt geworden. Dies betrifft Ziff. 5.2.3 des PCGK des Bundes. Dieser lautet: „Ehemalige Mitglieder des Überw a- chungsorgans sollen nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mandats in die Geschäftsführung w echseln.“ Der PCGK Bund lässt mit dieser als Soll-Vorschrift geregelten Empfehlung zugleich Abweichungen im Einzelfall zu und differenziert nicht zwischen Anteilseignervertre- ter*innen und Arbeitnehmervertreter*innen. Der Deutsche Public Corporate Governance Musterkodex, der PCGK des Landes Nordrhein-Westfalen, kommunale PCGKs – soweit vorhanden und ersichtlich – und der DCGK haben keine vergleichbare Regelung getroffen. Die Praxis der bestehen- den und bekannten PCGK-Regelungen verzichtet daher weit überwiegend auf eine Karenzzeitregelung für den Wechsel eines Mitglieds des Aufsichtsorgans in das Ge- schäftsleitungsorgan. II. Rechtliche Prüfung Die vom Rat beauftragte gutachterliche Prüfung der Karenzzeitregelung kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer Karenzzeit für den Wechsel eines Mitglieds des Aufsichtsorgans in das Geschäftsleitungsorgan trotz bestehender Rechtsrisiken zwar rechtlich zulässig sein dürfte. Eine Empfehlung für die Aufnahme einer solchen Regelung in den PCGK der Stadt Köln wird damit allerdings nicht ausgesprochen. Dies beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: 1. Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) Die Organisations- und Personalhoheit der Kommune als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW) wird aus- 3 gestaltet bzw. beschränkt durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der sog. Bewer- bungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Jede diesen drei Kriterien widersprechende Ungleichbehandlung des/der Grundrechtsinhabers/Grundrechtsinhaberin im Vergleich zu anderen Bewer- benden beeinträchtigt den Zugang zu dem Amt. An diesem Maßstab ist auch die Frage einer Karenzzeit für den Fall eines Wechsels eines Mitglieds des Aufsichtsor- gans in das Geschäftsleitungsorgan sowohl abstrakt als auch im Einzelfall zu messen. Die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht allein auf Beamtenverhältnisse be- schränkt und umfasst alle Ämter der Verwaltung, die mit Beamt*innen oder (Tarif)Be- schäftigten zu besetzen sind, einschließlich privatrechtlicher von Hoheitsträgern er- richteter Organisationen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auch eine privat- rechtliche Gesellschaft, die im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ist nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. Art. 33 Abs. 2 GG ist im Hinblick auf Unternehmen und Einrich- tungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die von der öffentlichen Hand be- herrscht werden, zwingend zu beachten. Darüber hinaus gilt Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur bei untergeordneten Tätigkeiten, sondern erst recht bei organschaftlichen Positio- nen. Zwar ist die öffentliche Hand bei der Ausschreibung dem Grunde nach frei, die inhaltli- chen Anforderungen (sog. Anforderungsprofil) zu definieren, die für die Einstellung und die in der Folge ordnungsgemäße Ausfüllung der Stelle von den Bewerbenden er- füllt sein müssen. Es ist jedoch unzulässig, ohne sachliche Rechtfertigung Anforderun- gen aufzustellen, die geeignete und befähigte Bewerbende bewusst ausschließen. Die Einführung einer Karenzzeit-Regelung im PCGK der Stadt Köln für den Wechsel von Mitgliedern des Aufsichtsorgans in das Geschäftsleitungsorgan stellt ein (negati- ves) Anforderungsmerkmal für Bewerber*innen dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Mitglied eines Aufsichtsgremiums wegen seiner Mitgliedschaft nicht weniger geeignet ist als andere potenzielle Bewerbende. Eher sei das Gegenteil der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass das (ehemalige) Mitglied eines Aufsichtsgre- miums das Unternehmen und seine Gesellschafter*in genau kennt und weiß, worin das Unternehmensinteresse liegt. Eine Cooling-off-Regelung kann daher dazu führen, dass potenziell geeignete Personen von der Besetzung der Geschäftsleitung ausge- schlossen werden. Ob dieses (negative) Anforderungsmerkmal ein sachgemäßes Kriterium im Sinne des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 1 GG ist, kann mangels Recht- sprechung und Literatur nicht rechtssicher beantwortet werden. Die Einführung einer solchen Karenzzeitregelung wäre vor diesem Hintergrund mit rechtlichen Risiken ver- bunden. Es gibt keine Rechtsprechung und Literatur, auf die die Stadt sich in dieser Hinsicht berufen könnte. 2. Erforderlichkeit einer Karenzzeitregelung Bestehende Karenzzeitregelungen – bspw. Ziff. 2.5.4 PCGK Stadt Köln – dienen dazu, immanente Interessenkonflikte zu vermeiden, die durch den Wechsel eines Mit- glieds des Geschäftsleitungsorgans in das Aufsichtsorgan entstehen, welches die Be- ratung und Überwachung eben jener Geschäftsleitung zur Aufgabe hat. Dieser immanente Interessenkonflikt besteht beim umgekehrten Fall des Wechsels vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan nicht in gleicher Weise. In dieser Konstellation dient die Karenzzeitregelung für (ehemalige) Mitglieder des Aufsichtsor- gans vorrangig der Sicherstellung des Vertrauens in die objektive, nachvollziehbare 4 und transparente Durchführung des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Positio- nen der Geschäftsleitung. Der Anschein eines unsachgemäßen und von Eigeninteres- sen beeinflussten Auswahlverfahrens soll durch die Karenzzeitregelung vermieden werden. Der PCGK der Stadt Köln sieht für ein objektives, nachvollziehbares und transparen- tes Auswahlverfahren allerdings bereits strenge Regelungen in Ziff. 2.9.2 und Ziff. 3.6.2 vor, welche die Offenlegung von Interessenkonflikten und Maßgaben für das Auswahlverfahren beinhalten. So ist es Mitgliedern des Aufsichtsorgans nicht gestat- tet, an Entscheidungen mitzuwirken, die mit Eigeninteressen verbunden sind, wie dies bspw. bei einer eigenen Bewerbung auf eine Position im Geschäftsleitungsorgan der Fall wäre. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens sieht der PCGK der Stadt Köln zudem in Ziff. 3.6.2 abweichend vom grundsätzlichen Charakter eines PCGK nicht lediglich eine Empfehlung bzw. Anregung vor, sondern eine feste Muss-Bestimmung: „Für die Neubesetzung der Positionen im Geschäftsleitungsorgan muss eine Ausschreibung unter Beteiligung eines unabhängigen Personalbera- ters durchgeführt w erden, es sei denn, ein solches Verfahren ist mit der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft (z.B. in einer un- vorhersehbaren Notlage) unvereinbar und die Besetzung erfolgt lediglich für einen begrenzten Übergangszeitraum. Die für Bestellung und Anstel- lung jew eils zuständigen Gesellschaftsorgane stellen ein geeignetes Ver- fahren sicher. Der Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsor- gans soll ein Ausw ahlprozess vorangehen, in dem nach vorher festgeleg- ten Qualifikationen mehrere Kandidaten ausgesucht w erden und die fä- higste Persönlichkeit benannt w ird. Die Entscheidungsgründe sind schlag- w ortartig zu dokumentieren. Die in diesem Ausw ahlprozess festzulegen- den Qualifikationen sollen sich ausschließlich an den Bedürfnissen des Unternehmens ausrichten.“ Damit ist der PCGK der Stadt Köln bereits heute sowohl ausführlicher als auch stren- ger als vergleichbare andere Regelwerke wie bspw. der Muster-PCGK, der PC GK Bund, der PCGK NRW oder der DCGK. Der PCGK der Stadt Köln trifft damit Vorsorge für die Durchführung eines transparenten und nachvollziehbaren Auswahlverfahrens im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. 3. Differenzierung nach Aufsichtsratsmitgliedern Die Anregung des einleitend genannten Projektberichts von Prof. Dr. Ulf Papenfuß er- folgte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Gemeindeordnung NRW aus- drücklich zugelassenen Praxis, dass politische Mandatsträger*innen in die Aufsichts- gremien der städtischen Beteiligungen entsandt werden. In der Regel verfügen die Aufsichtsgremien der Beteiligungen der Stadt Köln darüber hinaus auch über Arbeit- nehmervertreter*innen. Die Karenzzeitregelung des PCGK Bund differenziert aus- drücklich nicht zwischen den Anteilseignervertreter*innen und den Arbeitnehmerver- treter*innen. Auch die rechtliche Untersuchung hat keine Differenzierung vorgenom- men. Zu einer solchen Differenzierung besteht auch kein rechtlicher Grund: Sinn und Zweck einer solchen Karenzzeitregelung, nämlich das Vertrauen in die Transparenz und Objektivität des Auswahlverfahrens zu stärken, greift bei allen Aufsichtsratsmit- gliedern unabhängig vom Grund der Mitgliedschaft. III. Ergebnis 5 Bei der Besetzung von vakanten Positionen des Geschäftsleitungsorgans ist in jedem Fall auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien abzustellen. Ein Ausschluss (ehemaliger) Mitglieder des Aufsichtsgremiums aus dem potenziellen Kreis der Be- werbenden erscheint entsprechend der obigen Ausführungen zwar – je nach Ausge- staltung im Einzelfall – möglich. Dabei wird es freilich auf die Begründung im konkre- ten Einzelfall ankommen. Entsprechend den obigen Ausführungen kann es Argu- mente, die für und gegen eine solche Cooling-off-Periode sprechen, geben. Gerade im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG gibt es derzeit keine Rechtsprechung, die sich mit der Sachgemäßheit einer solchen (negativen) Anforderung befasst hat. Das Ziel, ein transparentes, nachvollziehbares und objektives Auswahlverfahren im Sinne einer Bestenauslese sicherzustellen, wird im PCGK der Stadt Köln bereits durch beste- hende Regelungen verfolgt, deren wesentliche Ausprägung als feste Muss-Regelung erfolgt ist. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0217/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.05.2025
- Erstellt
- 20.01.2025 19:45