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0217/2025

Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln: Prüfung einer Karenzzeitregelung

Mitteilung Ausschuss 21.05.2025

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

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Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 21.05.2025 
 0217/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 26.05.2025 
 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln: Prüfung einer Karenzzeitregelung 
Der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) der Stadt Köln beinhaltet ein am 
Bedarf der kommunalen Beteiligungen abgestimmtes System der Grundsätze guter 
Unternehmensführung. Sie gehen mit der Selbstverpflichtung einher, die im PCGK 
enthaltenen Empfehlungen und Anregungen einzuhalten bzw. Abweichungen begrün-
det darzulegen („comply or explain “).  
 
Bereits heute beinhaltet der PCGK der Stadt Köln in Ziff. 2.5.4 in Anlehnung an das 
Aktiengesetz eine Karenzzeitregelung (sog. Cooling-Off-Periode) für den Fall eines 
Wechsels eines Mitglieds der Geschäftsleitung in den Aufsichtsrat. Diese Regelung 
des PCGK der Stadt Köln lautet:  
 
„Eine unabhängige Beratung und Überw achung der Geschäftsleitung 
durch den Aufsichtsrat w ird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichts-
rat ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von 
zw ei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht angehören soll.“ 
 
Im Rahmen der letzten grundlegenden Überarbeitung des PCGK der Stadt Köln hatte 
der Rat die Verwaltung beauftragt, die mögliche Einführung einer Karenzzeit auch für 
den umgekehrten Fall des Wechsels vom Aufsichtsrat in die Geschäftsführung vertieft 
gutachterlich betrachten zu lassen und dem Finanzausschuss das Ergebnis der Prü-
fung vorzulegen (Sess. Nr. 1933/2020).  
 
Ausgangspunkt für den Prüfungsauftrag war der Projektbericht „HANDLUNGSOPTIO-
NEN FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES PUBLIC CORPORATE GOVERNANCE KO-
DEX DER STADT KÖLN“ von Prof. Dr. Ulf Papenfuß und Kerstin Wagner-Krechlok 
(Zeppelin Universität Friedrichshafen). Der Projektbericht führt mit Blick darauf, dass 
die Aufsichtsgremien der städtischen Beteiligungsunternehmen mit vielen Personen 
besetzt sind, die (kommunal)politisch engagiert und häufig Mandatsträger*in der Stadt 
Köln sind, Folgendes aus (S. 52): 
 
„Der PCGK der Stadt Köln sieht (…) vor, dass ein ehemaliges Mitglied der 
Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von zw ei Jahren nach seinem Aus-
scheiden nicht dem Aufsichtsgremium angehören soll. Ferner kann (…) er-
w ogen w erden, eine Regelung in den PCGK der Stadt Köln aufzunehmen, 
w onach Mitglieder des Aufsichtsgremiums – die dieses Mandat häufig in

2 
 
ihrer Funktion als politische Mandatsträger/-in innehaben – innerhalb einer 
Frist von zw ei Jahren nach dem Ende ihres Aufsichtsgremiums- bzw . poli-
tischen Mandats der Geschäftsführung eines öffentlichen Unternehmens 
nicht angehören sollen.“ 
 
Herr Prof. Dr. Papenfuß wies erläuternd darauf hin, dass sein Vorschlag vorrangig 
eine Sensibilisierung für mögliche Interessenkonflikte erzeugen solle. Konflikte seien 
im Fall eines Wechsels von Aufsichtsrat in die Geschäftsführung jedoch weniger zu 
befürchten als umgekehrt bei einem Wechsel von der Geschäftsführung in den Auf-
sichtsrat. 
 
Die Verwaltung hat die Zulässigkeit einer solchen Karenzzeit unter Begleitung eines 
externen Rechtsberaters vertieft gutachterlich geprüft. Zugleich hat die Verwaltung 
über einen längeren Zeitraum die Entwicklung in vergleichbaren PCGKs, der Literatur 
und der Rechtsprechung verfolgt. Auf dieser Basis ist festzuhalten: Bis heute gibt es 
zu der Thematik keine einheitliche Praxis oder einschlägige Rechtsprechung, welche 
die Einführung einer Karenzzeitregelung im PCGK der Stadt Köln für den Wechsel 
vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan nahelegt: 
 
I. Regelungen in anderen PCGKs 
 
Es konnten keine Regelungsansätze identifiziert werden, die eine Karenz an das Aus-
laufen des politischen Ehrenamts eines Ratsmandats anknüpfen. Seit dem Auftrag 
des Rates der Stadt Köln an die Verwaltung ist nach Kenntnis der Verwaltung auch le-
diglich eine, aber prominente Einführung einer Karenzzeitregelung für den Wechsel 
vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan umgesetzt geworden. Dies betrifft 
Ziff. 5.2.3 des PCGK des Bundes. Dieser lautet: „Ehemalige Mitglieder des Überw a-
chungsorgans sollen nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mandats in 
die Geschäftsführung w echseln.“  
 
Der PCGK Bund lässt mit dieser als Soll-Vorschrift geregelten Empfehlung zugleich 
Abweichungen im Einzelfall zu und differenziert nicht zwischen Anteilseignervertre-
ter*innen und Arbeitnehmervertreter*innen.  
 
Der Deutsche Public Corporate Governance Musterkodex, der PCGK des Landes 
Nordrhein-Westfalen, kommunale PCGKs – soweit vorhanden und ersichtlich – und 
der DCGK haben keine vergleichbare Regelung getroffen. Die Praxis der bestehen-
den und bekannten PCGK-Regelungen verzichtet daher weit überwiegend auf eine 
Karenzzeitregelung für den Wechsel eines Mitglieds des Aufsichtsorgans in das Ge-
schäftsleitungsorgan.  
 
II. Rechtliche Prüfung 
 
Die vom Rat beauftragte gutachterliche Prüfung der Karenzzeitregelung kommt zu 
dem Ergebnis, dass die Einführung einer Karenzzeit für den Wechsel eines Mitglieds 
des Aufsichtsorgans in das Geschäftsleitungsorgan trotz bestehender Rechtsrisiken 
zwar rechtlich zulässig sein dürfte. Eine Empfehlung für die Aufnahme einer solchen 
Regelung in den PCGK der Stadt Köln wird damit allerdings nicht ausgesprochen. 
Dies beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: 
 
1. Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) 
 
Die Organisations- und Personalhoheit der Kommune als Ausdruck der kommunalen 
Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW) wird aus-

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gestaltet bzw. beschränkt durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der sog. Bewer-
bungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deutsche hat 
nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem 
öffentlichen Amte.“ Jede diesen drei Kriterien widersprechende Ungleichbehandlung 
des/der Grundrechtsinhabers/Grundrechtsinhaberin im Vergleich zu anderen Bewer-
benden beeinträchtigt den Zugang zu dem Amt. An diesem Maßstab ist auch die 
Frage einer Karenzzeit für den Fall eines Wechsels eines Mitglieds des Aufsichtsor-
gans in das Geschäftsleitungsorgan sowohl abstrakt als auch im Einzelfall zu messen.  
 
Die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht allein auf Beamtenverhältnisse be-
schränkt und umfasst alle Ämter der Verwaltung, die mit Beamt*innen oder (Tarif)Be-
schäftigten zu besetzen sind, einschließlich privatrechtlicher von Hoheitsträgern er-
richteter Organisationen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auch eine privat-
rechtliche Gesellschaft, die im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ist nach Art. 33 
Abs. 2 GG verpflichtet. Art. 33 Abs. 2 GG ist im Hinblick auf Unternehmen und Einrich-
tungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die von der öffentlichen Hand be-
herrscht werden, zwingend zu beachten. Darüber hinaus gilt Art. 33 Abs. 2 GG nicht 
nur bei untergeordneten Tätigkeiten, sondern erst recht bei organschaftlichen Positio-
nen. 
 
Zwar ist die öffentliche Hand bei der Ausschreibung dem Grunde nach frei, die inhaltli-
chen Anforderungen (sog. Anforderungsprofil) zu definieren, die für die Einstellung 
und die in der Folge ordnungsgemäße Ausfüllung der Stelle von den Bewerbenden er-
füllt sein müssen. Es ist jedoch unzulässig, ohne sachliche Rechtfertigung Anforderun-
gen aufzustellen, die geeignete und befähigte Bewerbende bewusst ausschließen.  
 
Die Einführung einer Karenzzeit-Regelung im PCGK der Stadt Köln für den Wechsel 
von Mitgliedern des Aufsichtsorgans in das Geschäftsleitungsorgan stellt ein (negati-
ves) Anforderungsmerkmal für Bewerber*innen dar. Zu berücksichtigen ist zudem, 
dass das Mitglied eines Aufsichtsgremiums wegen seiner Mitgliedschaft nicht weniger 
geeignet ist als andere potenzielle Bewerbende. Eher sei das Gegenteil der Fall. Es 
kann davon ausgegangen werden, dass das (ehemalige) Mitglied eines Aufsichtsgre-
miums das Unternehmen und seine Gesellschafter*in genau kennt und weiß, worin 
das Unternehmensinteresse liegt. Eine Cooling-off-Regelung kann daher dazu führen, 
dass potenziell geeignete Personen von der Besetzung der Geschäftsleitung ausge-
schlossen werden. 
 
Ob dieses (negative) Anforderungsmerkmal ein sachgemäßes Kriterium im Sinne des 
Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 1 GG ist, kann mangels Recht-
sprechung und Literatur nicht rechtssicher beantwortet werden. Die Einführung einer 
solchen Karenzzeitregelung wäre vor diesem Hintergrund mit rechtlichen Risiken ver-
bunden. Es gibt keine Rechtsprechung und Literatur, auf die die Stadt sich in dieser 
Hinsicht berufen könnte. 
 
2. Erforderlichkeit einer Karenzzeitregelung  
 
Bestehende Karenzzeitregelungen – bspw. Ziff. 2.5.4 PCGK Stadt Köln – dienen 
dazu, immanente Interessenkonflikte zu vermeiden, die durch den Wechsel eines Mit-
glieds des Geschäftsleitungsorgans in das Aufsichtsorgan entstehen, welches die Be-
ratung und Überwachung eben jener Geschäftsleitung zur Aufgabe hat.  
 
Dieser immanente Interessenkonflikt besteht beim umgekehrten Fall des Wechsels 
vom Aufsichtsorgan in das Geschäftsleitungsorgan nicht in gleicher Weise. In dieser 
Konstellation dient die Karenzzeitregelung für (ehemalige) Mitglieder des Aufsichtsor-
gans vorrangig der Sicherstellung des Vertrauens in die objektive, nachvollziehbare

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und transparente Durchführung des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Positio-
nen der Geschäftsleitung. Der Anschein eines unsachgemäßen und von Eigeninteres-
sen beeinflussten Auswahlverfahrens soll durch die Karenzzeitregelung vermieden 
werden.  
 
Der PCGK der Stadt Köln sieht für ein objektives, nachvollziehbares und transparen-
tes Auswahlverfahren allerdings bereits strenge Regelungen in Ziff. 2.9.2 und 
Ziff. 3.6.2 vor, welche die Offenlegung von Interessenkonflikten und Maßgaben für das 
Auswahlverfahren beinhalten. So ist es Mitgliedern des Aufsichtsorgans nicht gestat-
tet, an Entscheidungen mitzuwirken, die mit Eigeninteressen verbunden sind, wie dies 
bspw. bei einer eigenen Bewerbung auf eine Position im Geschäftsleitungsorgan der 
Fall wäre.  
 
Für die Durchführung des Auswahlverfahrens sieht der PCGK der Stadt Köln zudem 
in Ziff. 3.6.2 abweichend vom grundsätzlichen Charakter eines PCGK nicht lediglich 
eine Empfehlung bzw. Anregung vor, sondern eine feste Muss-Bestimmung:  
 
„Für die Neubesetzung der Positionen im Geschäftsleitungsorgan muss 
eine Ausschreibung unter Beteiligung eines unabhängigen Personalbera-
ters durchgeführt w erden, es sei denn, ein solches Verfahren ist mit der 
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft (z.B. in einer un-
vorhersehbaren Notlage) unvereinbar und die Besetzung erfolgt lediglich 
für einen begrenzten Übergangszeitraum. Die für Bestellung und Anstel-
lung jew eils zuständigen Gesellschaftsorgane stellen ein geeignetes Ver-
fahren sicher. Der Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsor-
gans soll ein Ausw ahlprozess vorangehen, in dem nach vorher festgeleg-
ten Qualifikationen mehrere Kandidaten ausgesucht w erden und die fä-
higste Persönlichkeit benannt w ird. Die Entscheidungsgründe sind schlag-
w ortartig zu dokumentieren. Die in diesem Ausw ahlprozess festzulegen-
den Qualifikationen sollen sich ausschließlich an den Bedürfnissen des 
Unternehmens ausrichten.“ 
 
Damit ist der PCGK der Stadt Köln bereits heute sowohl ausführlicher als auch stren-
ger als vergleichbare andere Regelwerke wie bspw. der Muster-PCGK, der PC GK 
Bund, der PCGK NRW oder der DCGK. Der PCGK der Stadt Köln trifft damit Vorsorge 
für die Durchführung eines transparenten und nachvollziehbaren Auswahlverfahrens 
im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.  
 
3. Differenzierung nach Aufsichtsratsmitgliedern 
 
Die Anregung des einleitend genannten Projektberichts von Prof. Dr. Ulf Papenfuß er-
folgte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Gemeindeordnung NRW aus-
drücklich zugelassenen Praxis, dass politische Mandatsträger*innen in die Aufsichts-
gremien der städtischen Beteiligungen entsandt werden. In der Regel verfügen die 
Aufsichtsgremien der Beteiligungen der Stadt Köln darüber hinaus auch über Arbeit-
nehmervertreter*innen. Die Karenzzeitregelung des PCGK Bund differenziert aus-
drücklich nicht zwischen den Anteilseignervertreter*innen und den Arbeitnehmerver-
treter*innen. Auch die rechtliche Untersuchung hat keine Differenzierung vorgenom-
men. Zu einer solchen Differenzierung besteht auch kein rechtlicher Grund: Sinn und 
Zweck einer solchen Karenzzeitregelung, nämlich das Vertrauen in die Transparenz 
und Objektivität des Auswahlverfahrens zu stärken, greift bei allen Aufsichtsratsmit-
gliedern unabhängig vom Grund der Mitgliedschaft.  
 
III. Ergebnis

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Bei der Besetzung von vakanten Positionen des Geschäftsleitungsorgans ist in jedem 
Fall auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien abzustellen. Ein Ausschluss 
(ehemaliger) Mitglieder des Aufsichtsgremiums aus dem potenziellen Kreis der Be-
werbenden erscheint entsprechend der obigen Ausführungen zwar – je nach Ausge-
staltung im Einzelfall – möglich. Dabei wird es freilich auf die Begründung im konkre-
ten Einzelfall ankommen. Entsprechend den obigen Ausführungen kann es Argu-
mente, die für und gegen eine solche Cooling-off-Periode sprechen, geben. Gerade 
im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG gibt es derzeit keine Rechtsprechung, die sich mit 
der Sachgemäßheit einer solchen (negativen) Anforderung befasst hat.  Das Ziel, ein 
transparentes, nachvollziehbares und objektives Auswahlverfahren im Sinne einer 
Bestenauslese sicherzustellen, wird im PCGK der Stadt Köln bereits durch beste-
hende Regelungen verfolgt, deren wesentliche Ausprägung als feste Muss-Regelung 
erfolgt ist.  
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

26.05.2025 Finanzausschuss
TOP 2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0217/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.05.2025
Erstellt
20.01.2025 19:45