2738/2023
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Widerrufe
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 2738/2023 Freigabedatum 22.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Widerrufe gemäß § 25 Absatz 4 AG KJHG NW Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, die ehe- mals beschlossenen Anerkennungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, für die in Anlage 1 aufgeführten Körperschaften gemäß § 25 Absatz 4 AG KJHG NW zu wider- rufen. Jugendhilfeausschuss 30.01.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das von der Jugendverwaltung geführte Verzeichnis der vom Jugendhilfeausschuss aner- kannten Träger der freien Jugendhilfe wird derzeit aktualisiert. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 75 Absatz 1 SGB VIII weggefallen sind. Dies trifft auf die in Anlage 1 aufgeführten Träger aus verschiedenen Anlässen zu. Die Be- gründung des Widerrufs ist zu jedem Träger einzeln ausgeführt.
Anlage 1 Widerrufe Session 2738_2023
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Seite 1 Anlage 1 zu Session-Nr. 2738/2023 Nr. (aktueller) Name des Trägers anerkannt am: Begründung für den Widerruf der Anerkennung als Träger d. freien Jugendhilfe 66 Mülheimer Selbsthilfe Teestube e.V. 16.12.1975 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seit Beginn des Jahres 2021 nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. Seite 1 von 6 Seite 2 72 Club 68 Köln Verein für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. 31.05.1976 Der Verein wurde 1976 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Die Trägerschaft für die langjährig als Tochtergesellschaft geführte integrative Kindertageseinrichtung "MiniClub" wurde in 2018 abgegeben und die gGmbH aufgelöst. Im Zeitraum von 2014 bis März 2017 führte der "Club 68" das Projekt Bistro68 Stollwerck bzw. Six Eight. Nach 2015 bestehen keine Einträge mehr im sozialen Netzwerk Facebook. Die Zielgruppe war laut augenscheinlicher Einschätzung der päd. Fachabteilung volljährig. Die in der Zwischenzeit und aktuell vom Verein "Club 68" dargestellten Aktivitäten und Projekte richten sich an Menschen mit und ohne Behinderung ohne Nennung von Altersstrukturen. In der auf der Homepage beschriebenen Teestube, findet einmal wöchentlich ein Austausch ab 18.00 Uhr statt. Das vom Verein beschriebene "Projekt-galerie68" dient der Förderung junger Musiker und Künstler mit und ohne Behinderung. Eine Kunsttherapeutin und Kölner Malerin berät und leitet an. Das Projekt stellt ein Inklusionsprojekt dar, welches behinderten und nichtbehinderten Menschen ermöglicht, ihre Kunst in Galerien zu zeigen. Das Projekt findet auch hier keine Beschreibung zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Es werden keine Altersstrukturen genannt. Des Weiteren erwähnt der Verein die vergünstigte Vermietung eigener Räume an ein Jugendprojekt und die Kulturszene junger Musiker und Künstler. Eine aktive Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe stellt dies jedoch nicht dar. Aus Sicht der Jugendverwaltung ist beim "Club 68 Verein für Behinderte und Nichtbehinderte e.V." keine Tätigkeit als Jugendhilfeträger zu erkennen. Demnach verfolgt der Verein zwischenzeitlich Ziele, die außerhalb der Jugendhilfe liegen, auch wenn die Angebote zum Teil auch junge Menschen ansprechen. Die Angebote enthalten keine jugendspezifische Zielsetzung und richten sich sowohl an Erwachsene wie an Jugendliche. Es gibt kein Fachpersonal zur Ausübung von offener Kinder- und Jugendarbeit und keine gesonderten Aktivitäten ausschließlich für diese Zielgruppe. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 105 Inklusiver Ganztag der Rosenmaarschule e.V. 17.10.1989 Der Verein ist laut Vereinsregister seit Sommer 2019 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. Seite 2 von 6 Seite 3 112 Kölner Volkstanzkreis e.V. 12.06.1976 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein Ende 2017 mitgeteilt, seine Kindertanzgruppe aufgrund der veränderten Freizeitgestaltungen aufgegeben zu haben. Im Hinblick auf die Altersstruktur der Mitglieder ist er gemäß eigenen Angaben nicht mehr im Bereich der Jugendhilfe tätig. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 113 Deutscher Schwerhörigenbund Ortsverein Köln e.V. 12.08.1980 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seit Jahren nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu sein. Er gab an, keine Jugendgruppe mehr zu haben. Der Widerruf der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe könne aus seiner Sicht eingeleitet werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 122 Förderzentrum Jugend Schreibt e.V. 05.05.1981 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seine Tätigkeit bereits seit einem langen Zeitraum eingestellt zu haben. Dies bezieht sich auch auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 128 Kölner Kinder e.V. 15.09.1981 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. Aktuelle Kontaktdaten zum Verein bzw. dem Vorstand sind nicht mehr zu ermitteln. Es wird schlussgefolgert, dass der Verein einer Tätigkeit in der Jugendhilfe nicht mehr nachgeht. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit nicht mehr gegeben bzw. weggefallen. 187 Hevalti - Zentrum für deutsch- kurdische Freundschaft Köln/Leverkusden und Umgebung e.V. 20.01.1987 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. Der Verein verfügt über keine Internetpräsenz. Aktuelle Kontaktdaten konnten nicht ermittelt werden. Es wird schlussgefolgert, dass der Verein keiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe mehr nachgeht. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit nicht mehr gegeben bzw. weggefallen. 193 Kulturjedöns Rath-Heumar Initiative zur Förderung des Kulturlebens e.V. 24.03.1987 Innerhalb der letzten Jahre konnten keine Aktivitäten des Vereins im Bereich der Jugendhilfe festgestellt werden. Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein Anfang 2023 mitgeteilt, nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 217 MiniClub für behinderte und nichtbehinderte Kinder Integrative Kindertagesstätte GmbH 15.11.1988 Die Gesellschaft ist laut Handelsregister seit 2019 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. Seite 3 von 6 Seite 4 218 Holweider Selbsthilfe e.V. 17.01.1989 Es konnten keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festgestellt werden. Der Verein hat gemäß Angaben der Bezirksjugendpflege seine Vereinstätigkeit bereits vor mehreren Jahren eingestellt. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 222 Jugendinitiative Verein e.V. 17.01.1989 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. Der Verein tritt nicht mit einer Homepage in Erscheinung. Der Versuch einer Kontaktaufnahme verlief ergebnislos. Der angekündigten Absicht der Widerrufseinleitung wurde nicht widersprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Verein einer Tätigkeit in der Jugendhilfe nicht mehr nachgeht und die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII somit weggefallen sind. 237 Arbeitskreis für deutsche und ausländische Arbeitnehmer Köln e.V. 12.12.1989 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Januar 2023 mitgeteilt, nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß SGB VIII tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 266 Maßstab Verein für eine soziale Zukunft e.V. 05.02.1991 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Februar 2023 mitgeteilt, seit 2014 nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 274 Zentrum für therapeutisches Reiten e.V. 09.12.1991 Der Verein hat im Juni 2021 die Einstellung seiner Aktivitäten bekanntgegeben. Er ist laut Vereinsregister seit 2021 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII sind somit weggefallen. 311 Erlebnis inklusiv e.V. 12.03.1996 Der Verein hat der Verwaltung im Dezember 2022 seine Auflösung mitgeteilt und bittet um Löschung aus der Trägerliste. Die Auflösung ergibt sich auch aus dem Vereinsregister. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 326 Schulkulturzentrum Köln e.V. 03.06.1997 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im März 2023 mitgeteilt, dass er seit einigen Jahren keine Aktivitäten mehr im Jugendhilfebereich realisieren konnte, was sich auch in Zukunft nicht ändern werde. Er ist somit nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 sind weggefallen. 381 Nangilima e.V. 25.10.2005 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre feststellbar. Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Dezember 2022 das Ruhen der Vereinstätigkeit mitgeteilt. Da er somit auch nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII weggefallen. Seite 4 von 6 Seite 5 385 streit: gut Verein für gewaltfreie, konstruktive und kreative Konfliktbedarbeitung und Mediation e.V. 06.12.2005 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im März 2023 mitgeteilt, aktuell, und auch bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie, nicht mehr im Bereich der Jugendhilfe tätig zu sein. Damit sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII weggefallen. 467 Pass op Trägerverein der Offenen Ganztagsschule der Brüder-Grimm-Schule, Köln- Sürth e.V. 13.12.2011 Der Verein ist laut Vereinsregister seit Sommer 2019 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 469 SportPänz e.V. 07.02.2012 Die Trägeranerkennung erfolgte in 2012 unter dem Namen "Flusspiraten Köln e.V." Im selben Jahr erfolgte eine Namensänderung des Vereins in "SportPänz e.V." Auf Nachfrage der Verwaltung teilt der Verein im Februar 2023 mit, inaktiv zu sein, nachdem das initiale Projekt (Betrieb einer Kita) nicht realisiert werden konnte. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind somit weggefallen. 499 Mehr Musik für Kinder e.V. 11.06.2013 Der Verein hat seinen Sitz vor mehreren Jahren von Köln nach Hürth verlegt. Auf Nachfrage der Verwaltung hat er im April 2023 mitgeteilt, am neuen Vereinssitz bisher kein Anerkennungsverfahren geführt, aber auch keine Jugendhilfeangebote geplant und angeboten zu haben. Demnach ist er auf dem Gebiet der Jugendhilfe seit mehreren Jahren nicht mehr tätig gewesen. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind weggefallen. 506 Traditionelle Asiatische Kampfkünste e.V. 24.09.2013 Gemäß Stellungnahme der päd. Fachabteilung von August 2023 ist die im Zuge der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe tätige pädagogische Fachkraft im Verein seit Jahren nicht mehr tätig. Es bestehen keine Kontakte mehr zur päd. Fachabteilung. Ein pädagogisches Konzept/Angebot gibt es nicht. Der Bezirksjugendpflege ist der Verein nicht bekannt. Der "TAK e.V." tritt nach aussen nicht mit einer eigenen Homepage in Erscheinung. Am damaligen Angebotsort ist inzwischen ein weiterer Verein, mit identischem Vorstand, mit einem regulären Sportangebot tätig. Der "TAK e.V." erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1, insbesondere Satz 3 SGB VIII nicht mehr. Seite 5 von 6 Seite 6 515 PRI & PRI gUG 04.11.2014 Die PRI & PRI gUG ist laut Handelsregister seit Januar 2019 aufgelöst. Es wurde eine gGmbH mit einem neuem HRB-Eintrag (PRI & PRI KITA Köln gGmbH) gegründet, die ebenfalls als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt worden ist (Nr. 538 in der Trägerliste). Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII für die gUG sind somit weggefallen. 534 Mini Montis e.V. 21.06.2016 Der Anerkennung lagen zum Entscheidungszeitpunkt eine Vereinssatzung und ein trägerspezifisches Konzept zugrunde. Als Vereinszweck war die Förderung der Erziehung/Jugendhilfe durch den Betrieb einer Kita verankert. Gemäß Angaben der Fachabteilung ist der Verein nicht als Kindertageseinrichtung geführt. Der zugrunde liegende Satzungszweck wurde demnach nicht verwirklicht. Auf Nachfrage der Verwaltung bestätigt der Verein im Februar 2023, eine Spielgruppe zu sein. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung sei nicht vorgesehen. Der aktuelle Vorstand gibt zudem an, über die Vorhaben des damaligen Vorstandes nicht informiert zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit nicht erfüllt. Die Anerkennung ist zurückzunehmen. Seite 6 von 6
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2738/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.11.2023
- Erstellt
- 24.08.2023 15:22