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2738/2023

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Widerrufe

Beschlussvorlage Ausschuss 22.11.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 30.01.2024, TOP 2.1.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Widerrufe Session 2738_2023

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Beschlussvorlage Ausschuss

1349 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 2738/2023 
Freigabedatum 22.11.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Widerrufe 
gemäß § 25 Absatz 4 AG KJHG NW  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, die ehe-
mals beschlossenen Anerkennungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, 
für die in Anlage 1 aufgeführten Körperschaften gemäß § 25 Absatz 4 AG KJHG NW zu wider-
rufen. 
 
Jugendhilfeausschuss 30.01.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das von der Jugendverwaltung geführte Verzeichnis der vom Jugendhilfeausschuss aner-
kannten Träger der freien Jugendhilfe wird derzeit aktualisiert. 
 
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, 
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 75 Absatz 1 SGB VIII weggefallen 
sind. 
Dies trifft auf die in Anlage 1 aufgeführten Träger aus verschiedenen Anlässen zu. Die Be-
gründung des Widerrufs ist zu jedem Träger einzeln ausgeführt.

Anlage 1 Widerrufe Session 2738_2023

12266 Zeichen

Seite 1
Anlage 1 zu Session-Nr. 2738/2023
Nr.
(aktueller) Name des Trägers anerkannt am: Begründung für den Widerruf der Anerkennung als Träger d. freien Jugendhilfe
66 Mülheimer Selbsthilfe Teestube 
e.V.
16.12.1975 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seit Beginn des Jahres 2021 nicht mehr 
auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 
1 SGB VIII sind somit weggefallen.
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Seite 2
72 Club 68 Köln Verein für 
Behinderte und 
Nichtbehinderte e.V.
31.05.1976 Der Verein wurde 1976 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Die Trägerschaft für die 
langjährig als Tochtergesellschaft geführte integrative Kindertageseinrichtung "MiniClub" wurde 
in 2018 abgegeben und die gGmbH aufgelöst. Im Zeitraum von 2014 bis März 2017 führte der 
"Club 68" das Projekt Bistro68 Stollwerck bzw. Six Eight.  Nach 2015 bestehen keine Einträge mehr 
im sozialen Netzwerk Facebook. Die Zielgruppe war laut augenscheinlicher Einschätzung der päd. 
Fachabteilung volljährig.                                                                                                                                                   
Die in der Zwischenzeit und aktuell vom Verein "Club 68" dargestellten Aktivitäten und Projekte 
richten sich an Menschen mit und ohne Behinderung ohne Nennung von Altersstrukturen. In der 
auf der Homepage beschriebenen Teestube, findet einmal wöchentlich ein Austausch ab 18.00 
Uhr statt. Das vom Verein beschriebene "Projekt-galerie68" dient der Förderung junger Musiker 
und Künstler mit und ohne Behinderung. Eine Kunsttherapeutin und Kölner Malerin berät und 
leitet an. Das Projekt stellt ein Inklusionsprojekt dar, welches behinderten und nichtbehinderten 
Menschen ermöglicht, ihre Kunst in Galerien zu zeigen. Das Projekt findet auch hier keine 
Beschreibung zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Es werden keine Altersstrukturen genannt. 
Des Weiteren erwähnt der Verein die vergünstigte Vermietung eigener Räume an ein 
Jugendprojekt und die Kulturszene junger Musiker und Künstler.  Eine aktive Tätigkeit auf dem 
Gebiet der Jugendhilfe stellt dies jedoch nicht dar. Aus Sicht der Jugendverwaltung ist beim "Club 
68 Verein für Behinderte und Nichtbehinderte e.V." keine Tätigkeit als Jugendhilfeträger zu 
erkennen. Demnach verfolgt der Verein zwischenzeitlich Ziele, die außerhalb der Jugendhilfe 
liegen, auch wenn die Angebote zum Teil auch junge Menschen ansprechen. Die Angebote 
enthalten keine jugendspezifische Zielsetzung und richten sich sowohl an Erwachsene wie an 
Jugendliche. Es gibt kein Fachpersonal zur Ausübung von offener Kinder- und Jugendarbeit und 
keine gesonderten Aktivitäten ausschließlich für diese Zielgruppe. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.  
105 Inklusiver Ganztag der 
Rosenmaarschule e.V.
17.10.1989 Der Verein ist laut Vereinsregister seit Sommer 2019 aufgelöst. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
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112 Kölner Volkstanzkreis e.V. 12.06.1976 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein Ende 2017 mitgeteilt, seine Kindertanzgruppe 
aufgrund der veränderten Freizeitgestaltungen aufgegeben zu haben.  Im Hinblick auf die 
Altersstruktur der Mitglieder ist er gemäß eigenen Angaben nicht mehr im Bereich der Jugendhilfe 
tätig.  Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
113 Deutscher Schwerhörigenbund 
Ortsverein Köln e.V.
12.08.1980 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seit Jahren nicht mehr auf dem Gebiet 
der Jugendhilfe tätig zu sein. Er gab an, keine Jugendgruppe mehr zu haben. Der Widerruf der 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe könne aus seiner Sicht eingeleitet werden. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
122 Förderzentrum Jugend Schreibt 
e.V.
05.05.1981 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein mitgeteilt, seine Tätigkeit bereits seit einem langen 
Zeitraum eingestellt zu haben. Dies bezieht sich auch auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der 
Jugendhilfe. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit 
weggefallen.
128 Kölner Kinder e.V. 15.09.1981 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. 
Aktuelle Kontaktdaten zum Verein bzw. dem Vorstand sind nicht mehr zu ermitteln. Es wird 
schlussgefolgert, dass der Verein einer Tätigkeit in der Jugendhilfe nicht mehr nachgeht. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit nicht mehr gegeben bzw. 
weggefallen.
187 Hevalti - Zentrum für deutsch-
kurdische Freundschaft 
Köln/Leverkusden und 
Umgebung e.V.
20.01.1987 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. Der 
Verein verfügt über keine Internetpräsenz. Aktuelle Kontaktdaten konnten nicht ermittelt 
werden. Es wird schlussgefolgert, dass der Verein keiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe 
mehr nachgeht. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit nicht 
mehr gegeben bzw. weggefallen.
193 Kulturjedöns Rath-Heumar 
Initiative zur Förderung des 
Kulturlebens e.V.
24.03.1987 Innerhalb der letzten Jahre konnten keine Aktivitäten des Vereins im Bereich der Jugendhilfe 
festgestellt werden. Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein Anfang 2023 mitgeteilt, nicht 
mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 
75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
217 MiniClub für behinderte und 
nichtbehinderte Kinder 
Integrative Kindertagesstätte 
GmbH
15.11.1988 Die Gesellschaft ist laut Handelsregister seit 2019 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen 
gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
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218 Holweider Selbsthilfe e.V. 17.01.1989 Es konnten keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festgestellt 
werden. Der Verein hat gemäß Angaben der Bezirksjugendpflege seine Vereinstätigkeit bereits vor 
mehreren Jahren eingestellt. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind 
somit weggefallen.
222 Jugendinitiative Verein e.V. 17.01.1989 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre festzustellen. Der 
Verein tritt nicht mit einer Homepage in Erscheinung. Der Versuch einer Kontaktaufnahme verlief 
ergebnislos. Der angekündigten Absicht der Widerrufseinleitung wurde nicht widersprochen. Es ist 
davon auszugehen, dass der Verein einer Tätigkeit in der Jugendhilfe nicht mehr nachgeht und die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII somit weggefallen sind.
237 Arbeitskreis für deutsche und 
ausländische Arbeitnehmer Köln 
e.V.
12.12.1989 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Januar 2023 mitgeteilt, nicht mehr auf dem 
Gebiet der Jugendhilfe gemäß SGB VIII tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 
75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
266 Maßstab Verein für eine soziale 
Zukunft e.V.
05.02.1991 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Februar 2023 mitgeteilt, seit 2014 nicht mehr auf 
dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII tätig zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen 
gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
274 Zentrum für therapeutisches 
Reiten e.V.
09.12.1991 Der Verein hat im Juni 2021 die Einstellung seiner Aktivitäten bekanntgegeben. Er ist laut 
Vereinsregister seit 2021 aufgelöst. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII sind 
somit weggefallen. 
311 Erlebnis inklusiv e.V. 12.03.1996 Der Verein hat der Verwaltung im Dezember 2022 seine Auflösung mitgeteilt und bittet um 
Löschung aus der Trägerliste. Die Auflösung ergibt sich auch aus dem Vereinsregister. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
326 Schulkulturzentrum Köln e.V. 03.06.1997 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im März 2023 mitgeteilt, dass er seit einigen Jahren 
keine Aktivitäten mehr im Jugendhilfebereich realisieren konnte, was sich auch in Zukunft nicht 
ändern werde. Er ist somit nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 sind weggefallen. 
381 Nangilima e.V. 25.10.2005 Es sind keine Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe innerhalb der letzten Jahre feststellbar. Auf 
Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im Dezember 2022 das Ruhen der Vereinstätigkeit 
mitgeteilt. Da er somit auch nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, sind die 
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII weggefallen.
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385 streit: gut Verein für 
gewaltfreie, konstruktive und 
kreative Konfliktbedarbeitung 
und Mediation e.V.
06.12.2005 Auf Nachfrage der Verwaltung hat der Verein im März 2023 mitgeteilt, aktuell, und auch bereits 
vor Ausbruch der Corona-Pandemie, nicht mehr im Bereich der Jugendhilfe tätig zu sein. Damit 
sind die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII weggefallen.
467 Pass op Trägerverein der 
Offenen Ganztagsschule der 
Brüder-Grimm-Schule, Köln-
Sürth e.V.
13.12.2011 Der Verein ist laut Vereinsregister seit Sommer 2019 aufgelöst. Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII sind somit weggefallen.
469 SportPänz e.V. 07.02.2012 Die Trägeranerkennung erfolgte in 2012 unter dem Namen "Flusspiraten Köln e.V." Im selben Jahr 
erfolgte eine Namensänderung des Vereins in "SportPänz e.V." Auf Nachfrage der Verwaltung teilt 
der Verein im Februar 2023 mit, inaktiv zu sein, nachdem das initiale Projekt (Betrieb einer Kita) 
nicht realisiert werden konnte. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB 
VIII sind somit weggefallen.
499 Mehr Musik für Kinder e.V. 11.06.2013 Der Verein hat seinen Sitz vor mehreren Jahren von Köln nach Hürth verlegt. Auf Nachfrage der 
Verwaltung hat er im April 2023 mitgeteilt, am neuen Vereinssitz bisher kein 
Anerkennungsverfahren geführt, aber auch keine Jugendhilfeangebote geplant und angeboten zu 
haben. Demnach ist er auf dem Gebiet der Jugendhilfe seit mehreren Jahren nicht mehr tätig 
gewesen. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII  sind weggefallen.
506 Traditionelle Asiatische 
Kampfkünste e.V.
24.09.2013 Gemäß Stellungnahme der päd. Fachabteilung von August 2023 ist die im Zuge der Anerkennung 
als Träger der freien Jugendhilfe tätige pädagogische Fachkraft im Verein seit Jahren nicht mehr 
tätig. Es bestehen keine Kontakte mehr zur päd. Fachabteilung. Ein pädagogisches 
Konzept/Angebot gibt es nicht. Der Bezirksjugendpflege ist der Verein nicht bekannt.  Der "TAK 
e.V." tritt nach aussen nicht mit einer eigenen Homepage in Erscheinung. Am damaligen 
Angebotsort ist inzwischen ein weiterer Verein, mit identischem Vorstand, mit einem regulären 
Sportangebot tätig. Der "TAK e.V." erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1, 
insbesondere Satz 3 SGB VIII nicht mehr.
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515 PRI & PRI gUG 04.11.2014 Die PRI & PRI gUG ist laut Handelsregister seit Januar 2019 aufgelöst. Es wurde eine gGmbH mit 
einem neuem HRB-Eintrag (PRI & PRI KITA Köln gGmbH) gegründet, die ebenfalls als Träger der 
freien Jugendhilfe anerkannt worden ist (Nr. 538 in der Trägerliste). Die 
Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII für die gUG sind somit weggefallen.
534 Mini Montis e.V. 21.06.2016 Der Anerkennung lagen zum Entscheidungszeitpunkt eine Vereinssatzung und ein 
trägerspezifisches Konzept zugrunde. Als Vereinszweck war die Förderung der 
Erziehung/Jugendhilfe durch den Betrieb einer Kita verankert. Gemäß Angaben der Fachabteilung 
ist der Verein nicht als Kindertageseinrichtung geführt. Der zugrunde liegende Satzungszweck 
wurde demnach nicht verwirklicht. Auf Nachfrage der Verwaltung bestätigt der Verein im Februar 
2023, eine Spielgruppe zu sein. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung sei nicht vorgesehen. 
Der aktuelle Vorstand gibt zudem an, über die Vorhaben des damaligen Vorstandes nicht 
informiert zu sein. Die Anerkennungsvoraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 
75 Abs. 1 SGB VIII  sind somit nicht erfüllt. Die Anerkennung ist zurückzunehmen.
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Beratungsverlauf (1)

30.01.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2738/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.11.2023
Erstellt
24.08.2023 15:22