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1463/2021

Regenbogen-Zebrastreifen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 11.05.2021

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender, Sitzung am 22.06.2021, TOP 1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2067 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 07.05.2021 
 1463/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 22.06.2021 
 
Regenbogen-Zebrastreifen 
hier: mündl. Nachfrage von Herrn Claasen in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgender am 01.09.2020, TOP 2.4.1 
Herr Claasen bittet um die Beantwortung folgender Nachfragen: 
 
1. „Welche (rechtlichen) Gründe gibt es, Regenbogen-Zebrastreifen an den genannten Orten nicht zu 
installieren? 
 
2. Welche Schritte sind erforderlich, um für die genannten Orte eine Ausnahmegenehmigung zu er-
halten und Regenbogen-Zebrastreifen zu installieren?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Wie bereits in Mitteilungen zum Verkehrsausschuss dargelegt (Vorlagen-Nr. 3485/2020 und 
2688/2020), sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den ergänzenden Richtlinien klare 
Vorgaben zur Markierung im öffentlichen Straßenland festgelegt. Die StVO ist ein Bundesgesetz, 
welches insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen einheitliche Regelungen für das gesamte 
Bundesgebiet festlegt. Ein sicherer und geregelter Verkehrsablauf ist nur möglich, wenn eindeutige 
Regelungen vorhanden sind und diese den Verkehrsteilnehmenden bekannt sind. Nur dann besteht 
die Möglichkeit, dass alle Verkehrsteilnehmenden diese Regelungen akzeptieren bzw. sich daran 
orientieren. Diese Regelungen beziehen sich auf alle öffentlichen Verkehrsflächen. 
 
In der StVO ist eindeutig festgelegt, dass Markierungen im öffentlichen Straßenraum nur in der Farbe 
Weiß für ortsfeste Markierungen und in der Farbe Gelb für Baustellenbereiche ausgeführt werden 
dürfen. 
 
Aus den genannten Gründen ist es daher nicht möglich im öffentlichen Verkehrsraum Fußgänger-
überwege(„Zebrastreifen“) in anderen Farben darzustellen. Eine Änderung der Farbgestaltung eines 
Fußgängerüberweges ist daher nur möglich, wenn eine entsprechende Änderung der StVO erfolgen 
würde. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

22.06.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1463/2021
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
11.05.2021
Erstellt
19.04.2021 13:04