1463/2021
Regenbogen-Zebrastreifen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2067 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 07.05.2021 1463/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 22.06.2021 Regenbogen-Zebrastreifen hier: mündl. Nachfrage von Herrn Claasen in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender am 01.09.2020, TOP 2.4.1 Herr Claasen bittet um die Beantwortung folgender Nachfragen: 1. „Welche (rechtlichen) Gründe gibt es, Regenbogen-Zebrastreifen an den genannten Orten nicht zu installieren? 2. Welche Schritte sind erforderlich, um für die genannten Orte eine Ausnahmegenehmigung zu er- halten und Regenbogen-Zebrastreifen zu installieren?“ Antwort der Verwaltung: Wie bereits in Mitteilungen zum Verkehrsausschuss dargelegt (Vorlagen-Nr. 3485/2020 und 2688/2020), sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den ergänzenden Richtlinien klare Vorgaben zur Markierung im öffentlichen Straßenland festgelegt. Die StVO ist ein Bundesgesetz, welches insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen einheitliche Regelungen für das gesamte Bundesgebiet festlegt. Ein sicherer und geregelter Verkehrsablauf ist nur möglich, wenn eindeutige Regelungen vorhanden sind und diese den Verkehrsteilnehmenden bekannt sind. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass alle Verkehrsteilnehmenden diese Regelungen akzeptieren bzw. sich daran orientieren. Diese Regelungen beziehen sich auf alle öffentlichen Verkehrsflächen. In der StVO ist eindeutig festgelegt, dass Markierungen im öffentlichen Straßenraum nur in der Farbe Weiß für ortsfeste Markierungen und in der Farbe Gelb für Baustellenbereiche ausgeführt werden dürfen. Aus den genannten Gründen ist es daher nicht möglich im öffentlichen Verkehrsraum Fußgänger- überwege(„Zebrastreifen“) in anderen Farben darzustellen. Eine Änderung der Farbgestaltung eines Fußgängerüberweges ist daher nur möglich, wenn eine entsprechende Änderung der StVO erfolgen würde. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1463/2021
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 11.05.2021
- Erstellt
- 19.04.2021 13:04