Nachfrage Zweckentfremdung von Wohnraum
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0563/2020 vom 26.02.2020
Stand: Am 05.03.2020 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
Die KI fasst die Dokumente zusammen. Das dauert bis zu drei Minuten.
Dokumente
-
Beantwortung einer Anfrage (BV)
PDF
Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 0563/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Nachfrage Zweckentfremdung von Wohnraum Die Fraktion DIE LINKE nimmt Bezug auf die Beantwortung der Anfrage 1331/2019 (Zweckentfrem- dung von Wohnraum), die unter der Vorlagennummer 3922/2019 vorgelegt wurde. Sie bittet in die- sem Zusammenhang darum, diese weiteren Fragen zu beantworten: Zu 1.) Welche Möglichkeiten bestehen, die Bezirksvertretung in geeigneter Form über die Hintergrün- de der Umwidmung des Wohnhauses Engelbertstraße 37 in ein Gewerbeobjekt zu unterrichten (ggfs. nichtöffentlich)? Gibt es nach Einschätzung der Wohnungsverwaltung Möglichkeiten, über eine politi- sche Beschlussfassung zu einer zufriedenstellenden Entwicklung in dieser Angelegenheit beizutra- gen? Ist es möglich, den Mitgliedern der BV1 Akteneinsicht zu gewähren? Zu 2.) Trifft es zu, dass die Ermittlungen zum Objekt Krummer Büchel 14 andauern? Wird die BV In- nenstadt über die abschließenden Ergebnisse unterrichtet? Zu 3.) Wie ist die Herabstufung der Bußgelder für die erwiesene Zweckentfremdung Im Ferkulum 16 einzuordnen? Heißt „fahrlässig“ gemäß gerichtlicher Deutung, dass die Betreiber die Wohnungen aus Versehen illegal vermietet haben? Wir bitten darum, die in dieser Auseinandersetzung angelegten Aktenzeichen genannt zu bekommen. Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1.) In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.02.2019 wird darauf abgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Räumen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wohnraumschutz- satzung bereits nicht mehr um Wohnraum handelte. Deshalb ist die Wohnraumschutzsatzung in die- sem Fall nicht anwendbar. Grundsätzlich kann Ausschüssen Akteneinsicht nach den Bestimmungen des § 55 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Antrag des Bürger- meisters oder der Bürgermeisterin gewährt werden. Das Urteil ist öffentlich in anonymisierter Form abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/16_K_12121_17_Urteil_20190214.html. Zu 2.) Die Ermittlungen der Wohnungsaufsicht zum Objekt Krummer Büchel 14 dauern an. Eine Un- terrichtung der Politik wird nach Abschluss des Verfahrens erfolgen. Zu 3.) Das Gericht nimmt Fahrlässigkeit an, da es dem Betroffenen „geboten, möglich und zumutbar gewesen [wäre], zu prüfen, ob die umgebauten Appartements für eine gewerbliche Untervermietung an Touristen nicht nur geeignet, sondern auch genehmigt sind.“ Das Gericht hat 1.000 € pro Wohneinheit als tat- und schuldangemessene Geldbuße angesehen, „da der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten ist und die gewerbliche Untervermietung an Touristen eingestellt worden ist“. 2 Das Aktenzeichen des Amtsgerichts lautet: 525 QWi-922 Js 894/19-81/19 Das Aktenzeichen des Amtes für Wohnungswesen lautet: 561/3-ZE-052/18
Beratungsverlauf
Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz