Mandari Insight

0563/2020

Nachfrage Zweckentfremdung von Wohnraum

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.02.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 05.03.2020, TOP 6.1.14.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

2988 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 0563/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 
 
Nachfrage Zweckentfremdung von Wohnraum 
Die Fraktion DIE LINKE nimmt Bezug auf die Beantwortung der Anfrage 1331/2019 (Zweckentfrem-
dung von Wohnraum), die unter der Vorlagennummer 3922/2019 vorgelegt wurde. Sie bittet in die-
sem Zusammenhang darum, diese weiteren Fragen zu beantworten: 
Zu 1.) Welche Möglichkeiten bestehen, die Bezirksvertretung in geeigneter Form über die Hintergrün-
de der Umwidmung des Wohnhauses Engelbertstraße 37 in ein Gewerbeobjekt zu unterrichten (ggfs. 
nichtöffentlich)? Gibt es nach Einschätzung der Wohnungsverwaltung Möglichkeiten, über eine politi-
sche Beschlussfassung zu einer zufriedenstellenden Entwicklung in dieser Angelegenheit beizutra-
gen? Ist es möglich, den Mitgliedern der BV1 Akteneinsicht zu gewähren?  
Zu 2.) Trifft es zu, dass die Ermittlungen zum Objekt Krummer Büchel 14 andauern? Wird die BV In-
nenstadt über die abschließenden Ergebnisse unterrichtet? 
Zu 3.) Wie ist die Herabstufung der Bußgelder für die erwiesene Zweckentfremdung Im Ferkulum 16 
einzuordnen? Heißt „fahrlässig“ gemäß gerichtlicher Deutung, dass die Betreiber die Wohnungen aus 
Versehen illegal vermietet haben? Wir bitten darum, die in dieser Auseinandersetzung angelegten 
Aktenzeichen genannt zu bekommen. 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt:  
Zu 1.) In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.02.2019 wird darauf abgestellt, dass es 
sich bei den streitgegenständlichen Räumen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wohnraumschutz-
satzung bereits nicht mehr um Wohnraum handelte. Deshalb ist die Wohnraumschutzsatzung in die-
sem Fall nicht anwendbar. Grundsätzlich kann Ausschüssen Akteneinsicht nach den Bestimmungen 
des § 55 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Antrag des Bürger-
meisters oder der Bürgermeisterin gewährt werden. Das Urteil ist öffentlich in anonymisierter Form 
abrufbar unter 
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/16_K_12121_17_Urteil_20190214.html. 
 
Zu 2.) Die Ermittlungen der Wohnungsaufsicht zum Objekt Krummer Büchel 14 dauern an. Eine Un-
terrichtung der Politik wird nach Abschluss des Verfahrens erfolgen. 
 
Zu 3.) Das Gericht nimmt Fahrlässigkeit an, da es dem Betroffenen „geboten, möglich und zumutbar 
gewesen [wäre], zu prüfen, ob die umgebauten Appartements für eine gewerbliche Untervermietung 
an Touristen nicht nur geeignet, sondern auch genehmigt sind.“ Das Gericht hat 1.000 € pro 
Wohneinheit als tat- und schuldangemessene Geldbuße angesehen, „da der Betroffene bislang nicht 
in Erscheinung getreten ist und die gewerbliche Untervermietung an Touristen eingestellt worden ist“.

2 
 
Das Aktenzeichen des Amtsgerichts lautet: 525 QWi-922 Js 894/19-81/19 
Das Aktenzeichen des Amtes für Wohnungswesen lautet: 561/3-ZE-052/18

Beratungsverlauf (1)

05.03.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.14.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0563/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.02.2020
Erstellt
18.02.2020 11:10