2166/2020
Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts
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Mitteilung Ausschuss
576 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 20.07.2020 2166/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die Kooperationspartner „Polizei – Staatsanwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. Druckexemplare werden in der Sitzung ausliegen. Gez. Voigtsberger
Jahresbericht 2019
61286 Zeichen
2019
Kölner Haus
des
Jugendrechts
Jahresbericht
Redaktion
Susanne Monsieur
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner
Inhalt Jahresbericht 2019
1 Grundlagen S.1
1.1 Ratsbeschluss S.1
1.2 Umsetzung S.1
1.3 Kooperationspartner S.4
2 Konzept S.6
2.1 Ziele S.6
2.2 Zielgruppe S.7
2.3 Konsequenzen der
Aufnahme S.13
2.4 Fallkonferenzen S.14
2.5 Entlassungen S.17
2.6 Kommunikation S.18
2.7 weitere
Kooperationspartner S.20
3 Schwellentäter S.21
4 Ergebnisse S.23
4.1 Prozessevaluation S.23
4.2 Statistische
Ergebnisse S.25
4.3 Hilfen zur Erziehung S.30
5 Aktivitäten S.34
5.1 Rückblick 2019 S.34
5.2 Ausblick 2020 S.37
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine
Kooperation zwischen der Stadt, der
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.
Wir möchten jugendliche und
heranwachsende Intensivtäterinnen und
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung
schützen und dazu beitragen, dass
Jugendstrafe vermieden werden kann.
Wir setzen uns für jugendliche und
heranwachsende Menschen ein, die
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten sind und denen eine beginnende
oder sich verfestigende kriminelle Zukunft
vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die
Gruppe derer, die vorwiegend im
polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen
oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe
als Mehrfachauffällige oder
Mehrfachtatverdächtige in sozialen
Problemlagen bezeichnet werden.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
1 Kölner Haus des Jugendrechts
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN
1.1 RATSBESCHLUSS
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom
19.06.2007 fasste:
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartnern
Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pil otprojekt zu entwickeln,
welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus d es Jugendrechts“ eine
konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafre chtliche Verfahren zu
verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendk riminelle Aktivitäten zu
ermöglichen.“
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte
der Erörterungen.
1.2 UMSETZUNG
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung,
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
2 Kölner Haus des Jugendrechts
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich
sind.
3709
4087
4795 4876 4713 4892 4454
4196 4150
4495 4562 4344 4150
3579
4023
3324 3642
4436 4518 4605 4687 4977
4923 4743 4983 5287 5168
4628
4024
4386
7033
7729
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893
9478
9849
9512
8778
7603
8409
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus.
Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben.
Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen .
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
3 Kölner Haus des Jugendrechts
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders
„belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der Aktivitäten und
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der
Maßnahmen zu erreichen.
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln
(Quelle PKS)
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden
Straftäter nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten
Pilotprojekt begegnet werden muss.
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von
so genannten Intensivtätern beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in
diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimi eren. In einer
umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestel lt werden, dass eine
weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch
445 520 605
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351
1599
1925
2032
1733
1824 1789
2032 2051 2117 2091
1945 1887 1961
1841 1863
0
500
1000
1500
2000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Summe U 21 MTV insgesamt
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
4 Kölner Haus des Jugendrechts
den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen
Wirkbetrieb aufnehmen konnte.
1.3 KOOPERATIONSPARTNER
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner Polizei Köln,
Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des
Jugendrechts 20 Mitarbeiter der Polizei, 15 Mitarbe iter der Jugendgerichtshilfe
und 4 Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle
Kooperationspartner haben über die gemeinsame Zielg ruppe hinaus weitere
fachliche Zuständigkeiten.
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und Heranwachsende im
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
StA Köln -
Dezernat 169
Stadt Köln
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln - KK 43
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
5 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die
Teilnehmer der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, alle Verfahren gegen die als
Intensivtäter eingestuften Taschen- und Trickdiebe sowie ein Teil-Pensum eines
allgemeinen Jugenddezernates.
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer n alle
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigu ngen durch Graffiti. Die
Programme „Kurve kriegen“ und „klarkommen“ - zwei v om Ministerium des
Innern NRW finanzierte Initiativen zur Verhinderung von Jugendkriminalität - sind
ebenfalls hier angesiedelt.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäterprogramms
sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus
des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimm ungen des
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I
und §§ 67 bis 85a SGB X.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
6 Kölner Haus des Jugendrechts
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – KONZEPT
2.1 ZIELE
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung
formuliert:
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die
Zusammenarbeit mit externen Partnern (Staatsanwalts chaft Köln, Amtsgericht
Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivier en und fortlaufend zu
optimieren.
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus
dem Kooperationsvertrag lauten:
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden
Zusammenarbeit aller Kooperationspartner folgende Ziele:
• strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu
ermöglichen,
• kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden
Intensivtätern zu beenden bzw. deren Rückfallquote zu verringern,
um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
• und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der
Stadt Köln zu schaffen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
7 Kölner Haus des Jugendrechts
2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER
Die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf
ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und her anwachsenden Menschen,
die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel
besondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesond ere die Kombination
dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnen den oder sich
verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur A ufnahme in das Programm
des Kölner Haus des Jugendrechts führen.
AUFNAHMEKRITERIEN
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der
Auswertungsbesprechung (siehe S. 11) vom Vorschlage nden vorgestellt und
abschließend diskutiert werden.
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird.
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidaten
existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Po lizei Köln und dem
Jugendamt Köln.
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszirkels
überarbeitet.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
8 Kölner Haus des Jugendrechts
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN
1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von
12 Monaten
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung,
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen,
Diebstahl ohne erschwerende Umstände)
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten
(Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage
wahrscheinlich)
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h.
Kontrolldruck, Hilfen)
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner
7. Wohnort Köln
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s
Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in
bzw. der Wegzug aus Leverkusen)
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
9 Kölner Haus des Jugendrechts
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms
haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart:
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.
Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung
„Intensivtäter(in) in besonderen sozialen Problemlagen“.
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen
mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (IGVP) und
nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten
erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter,
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum,
delinquente Peer pp.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
10 Kölner Haus des Jugendrechts
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidaten
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.
Beispiele typischer sozialer Problemlagen:
● kaum Erziehungseinfluss
● Schulverweigerung
● fehlende familiäre Einbindung
● gefährdender Konsum von Drogen
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld
● Straffälligkeit der Eltern
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
11 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidatenvor schläge sowie weitere
Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen werden au ch geeignete
Kandidaten für eine Fallkonferenz abgefragt.
AUSNAHMEN
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartnern
vorzulegen.
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer dieser
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner im Haus (siehe 1.3).
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen P artner hat
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der Kandidat
wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert.
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidaten bestimmung für
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt.
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine
aufsuchende Arbeit zu optimieren.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
12 Kölner Haus des Jugendrechts
BEARBEITUNGSKAPAZITÄTEN DES HAUS DES JUGENDRECHTS
Das nachfolgende Diagramm zeigt die jährlichen Bear beitungskapazitäten
des Kölner Haus des Jugendrechts. Diese Zahlen umfa ssen auch die
Intensivtäter/Mehrfachtatverdächtigen, die ihren Wo hnsitz in Leverkusen
haben.
Programmteilnehmer pro Kalenderjahr
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung
Von den insgesamt 125 Programmteilnehmern im Jahr 2 019 waren lediglich 4
weiblich.
92 85 84
65
53 52 59 53 49 43 46
54
46 48 54
69 62
73 77 82 80 79
146
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125
0
20
40
60
80
100
120
140
160
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Jugendliche Heranwachsende Summe
125
Programmteilnehmer
2019
Köln 120
44 Jugendliche
71 Heranwachsende
LEV 10
2 Jugendliche
8 Heranwachsende
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
13 Kölner Haus des Jugendrechts
2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei
• Der Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreif end nur
einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.
• Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter (bei mehreren
Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen I ntensivtäter
immer vor demselben Richter verhandelt.
• Gefährderansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 und die
zuständigen Beamten des Bezirks- und Schwerpunktdie nstes der
Polizei Köln.
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169).
• Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprach en des
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu
machen.
• Anklage aller nachweisbaren Straftaten
• Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den
Sonderdezernenten wahrgenommen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
14 Kölner Haus des Jugendrechts
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst der Stadt Köln
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch
Jugendamt und Polizei
• Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden.
o Einberufung von Fallkonferenzen
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartnern i m Haus erfolgt
über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenausta usch zwischen
Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.
2.4 FALLKONFERENZEN
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations-
partner des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer f allbezogener Fachkräfte,
die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mi t den im Haus
bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivt ätern befasst sind. Die
Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen
zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem
Jugendlichen die Straftatendichte respektive -quali tät stark zunimmt und er
durch Maßnahmen wie Gefährderansprachen der Polizei oder Maßnahmen
der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
15 Kölner Haus des Jugendrechts
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele
sind:
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der
Kooperationspartner - insbesondere zur Vermeidung von
Jugendstrafe.
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit.
● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die
Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem F ortgang
aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen .
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen
Teil I Fallbesprechung
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile:
• Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution
• Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall
• Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten
• Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r
Fallkonferenz
Teil I
Fallbesprechung
Teil II
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
16 Kölner Haus des Jugendrechts
• Abstimmung der Botschaften an den Jugendlichen und dessen
Personensorgeberechtigte bzw. an den Heranwachsenden
• Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der
Fallkonferenz
Teil II Ergebnismitteilung
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an den
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen,
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu
benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.
Teil III Erörterung
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen-
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und
an alle Teilnehmer versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidaten und
ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II.
Im Jahr 2019 wurden 12 Fallkonferenzen durchgeführt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
17 Kölner Haus des Jugendrechts
2.5 ENTLASSUNG
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem
Programm bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der
Kooperationspartner.
Mehrfach- oder Intensivtäter, die aus dem Programm des Kölner Hauses des
Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohn e positive Prognose
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter,
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies zwei Personen.
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen /
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate
Legalbewährung + pos.
Prognose und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten
in stationärer Unterbringung
gem. § 34 SGB VIII oder
gem. § 1631b BGB und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21.
Lebensjahres
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
18 Kölner Haus des Jugendrechts
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter hat das Ziel, eine erneute
Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu
fördern.
2.6 KOMMUNIKATION
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen. So
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich
Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in die
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend
den betreffenden Sachbearbeitern in den Bezirken mitgeteilt.
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert:
• Hausbesprechungen (1-2 pro Monat)
• Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr)
• Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat)
• Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr)
• Schwellentätergespräche ( monatlich / bis zu 3 Schwellentäter)
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidaten bzw. die
einzelfallbezogene Besprechung eines bestimmten Kan didaten des
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
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dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den
Kooperationspartnern betreffen, können auch Abstimm ungen getroffen und
Organisatorisches besprochen werden. Über die Koope rationspartner können
zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten d er Leitungsebene
nach dort gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden.
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen
werden.
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im
Haus bzw. von „Hand zu Hand“.
POST
Post, die von einem zum anderen Kooperationspartner zugestellt werden muss,
wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt
ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsst ellen im Haus. Diese
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage,
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe
entsprechende Absprachen möglich.
SONSTIGE KOMMUNIKATION
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von
Intensivtätern, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlun gen) tagesaktuell und
unmittelbar zwischen den Kooperationspartnern überm ittelt. Dieser ständige
und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es de n Kooperationspartnern
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20 Kölner Haus des Jugendrechts
frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenn tnisse zu reagieren, ggf.
bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf
den Jugendlichen/Heranwachsenden einzuwirken.
KOORDINATIONSSTELLE
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines zentrale n und neutralen
Ansprechpartners im Haus. Neben der Vor- bzw. Nachb ereitung und der
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Belange des
Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein.
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.
2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B.
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst,
besteht eine enge Kooperation mit:
• Landgericht Köln
• Amtsgericht Köln
• Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)
• Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
21 Kölner Haus des Jugendrechts
• Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt
• Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des
Landgerichts Köln
3 SCHWELLENTÄTERKONZEPT
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäterkonzept
wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentätern ha ndelt es sich um
Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihr er erheblichen
Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren d en Kooperationspartnern
aufgefallen sind.
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/Intensivtätern
werden Kandidatenvorschläge in der Auswertungsbespr echung vorgestellt
und verabschiedet. Bei der Bewertung, welche der Ka ndidaten für eine
Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermitte lt, ob die
Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Sc hwere aktueller
Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das In tensivtäterprogramm
stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei welch en Kandidaten noch
Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
22 Kölner Haus des Jugendrechts
Der ausgewählte Kandidat – häufig auch mehrere – un d seine
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch ins Kölner Haus des
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die
Kooperationspartner und beinhalten die Darlegung de r Situation des
jeweiligen Kandidaten und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an den
Jugendlichen/Heranwachsenden und seine Erziehungsberechtigten soll seiner
kriminellen Karriere bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist
es insbesondere, eine Aufnahme des Kandidaten in da s Programm für
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter entbehrlich zu machen.
Im Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 18 Jugendlich e ausgewählt. Davon
nahmen 6 Kandidaten mit ihren Erziehungsberechtigte n das angebotene
Gespräch wahr. 10 Kandidaten erschienen dagegen nic ht, 2 Gespräche
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von
den insgesamt 64 für das Schwellentäterprogramm aus gewählten Personen
später 17 Kandidaten in das Intensivtäterprogramm a ufgenommen. Im Jahr
2019 wurde keine Person aus dem Schwellentäterprogr amm ins
Intensivtäterprogramm aufgenommen.
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende
Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für
die Kooperationspartner die Möglichkeit, die Intera ktion zwischen den
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das
Intensivtäterprogramm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden.
Aus Sicht der Kooperationspartner hat sich das Konzept etabliert.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
23 Kölner Haus des Jugendrechts
4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW,
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal- und
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig
durch die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts.
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung.
4.1 PROZESSEVALUATION
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde du rch einen DGQ-Auditor
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
24 Kölner Haus des Jugendrechts
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier
resümiert der Auditor:
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen.
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits
deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht.
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung.
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
25 Kölner Haus des Jugendrechts
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartnern vorhandene
ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen de r gesetzlichen
Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“
4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrfachtätern vor dem Einzug
in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der Betrachtung
ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als auch nach
dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzug sbedingten
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation
gekennzeichnet war.
RÜCKFALLQUOTE
Die Rückfallquote zu verringern ist, bezogen auf di e Sicherheit und das
Sicherheitsgefühl in der Stadt sowie auf das indivi duelle Wohl der zu
betreuenden Jugendlichen und Heranwachsenden, deren weitere
Gefährdung abgewendet werden soll, das relevanteste Ziel der Arbeit im
Kölner Haus des Jugendrechts.
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts
nach dem von allen Kooperationspartnern einvernehml ich festgelegten
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2019
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2018 entlassen wurden und deren
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2019
endete.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
26 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der
Programmteilnehmer
Anzahl der wegen
Legalbewährung
entlassenen
Programmteilnehmer
Anzahl der aus
anderen Gründen
entlassenen
Programmteilnehmer
2010 131 32 13
2011 132 46 16
2012 119 28 10
2013 122 38 1
2014 114 34 1
2015 132 24 14
2016 130 22 8
2017 131 15 12
2018 125 19 15
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung
entlassenen Programmteilnehmern anschließend begangenen Straftaten zeigt
folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an):
Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm
30%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
44%
15%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
25%
16%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
9%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
22%
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
27 Kölner Haus des Jugendrechts
Die Daten sind durchaus mit dem Vorjahr vergleichbar.
Der Erfolg der Arbeit im Haus des Jugendrechts kann aber anhand der
Entwicklung der Falldaten zur Legalbewährung bzw. z ur Rückfallquote nur
unzureichend veranschaulicht werden. Die Falldaten zur Legalbewährung und
zur Rückfallquote sind naturgemäß erheblichen Schwa nkungen unterworfen.
Da sich die Betrachtungen auf eine nur relativ klei ne Personengruppe
beziehen, wirken sich positive oder negative Einzel fallentwicklungen
unmittelbar statistisch aus. Es kommt im Einzelfall zum Beispiel entscheidend
darauf an, ob die Programmteilnehmer und deren Sorg eberechtigten durch
die Kooperationspartner motiviert werden können, Hi lfen zur Erziehung
anzunehmen und die dafür notwendige Mitwirkungsleis tungen zu erbringen.
Weitere entscheidende Risikofaktoren sind problematische Wohnsituationen in
Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem und der Umg ang mit anderen
delinquenten Jugendlichen. Auf diese Umstände haben die
Kooperationspartner trotz der besonders engen Begle itung der
Programmteilnehmer nur sehr begrenzten Einfluss.
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN
Konzeptionell bedingt ist die Bearbeitungskapazität im Kölner Haus des
Jugendrechts durch die Stellenanteile bei der Poliz ei (Kriminalkommissariat 43)
und der Staatsanwaltschaft (Dezernat 169) begrenzt. In der Summe können bis
zu max. 100 jugendliche und heranwachsende Mehrfach tat-
verdächtige/Intensivtäter zeitgleich bearbeitet wer den. Basierend auf den
Auswahlkriterien und dem besonderen Schwerpunkt auf Gewaltdelikte wurde
diese Zahl im Berichtsjahr erneut überschritten. Di es ist im Zusammenhang mit
dem Umstand zu betrachten, dass der zuvor obligator ische Entlassungsgrund
„mehr als 12 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung“ ab 2016 weggefallen ist.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
28 Kölner Haus des Jugendrechts
VERFAHRENSDAUER
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im
Intensivtäterprogramm, somit in der personenorienti erten Sachbearbeitung
des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist.
40 45
62
38 39 35 38
30 -27
-34
-24
41
47 49 45 43
28
51
36
30 26 29
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
+
-
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
29 Kölner Haus des Jugendrechts
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage)
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der
Anklageschrift, ausgewertet.
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage)
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
28,0
25,5
15,9
13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
30 Kölner Haus des Jugendrechts
FAZIT
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei
Staatsanwaltschaft hat sich leicht erhöht. Die Ursa che dürfte in komplexeren
Verfahren, aber insbesondere auch auf eine schwierige Personalsituation beim
Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein.
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 46, 5 Tagen. Zwischen
Fertigung der Strafanzeige bis zur Anklageerhebung bzw.
Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ver gehen damit im Mittel
nicht einmal sieben Wochen. Ein - trotz der Erhöhun gen - immer noch
beachtlicher Erfolg.
4.3 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäterp rogramm des „Kölner
Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht
unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Pro grammaufnahme Hilfen zur
Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise wer den diese während der
Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren,
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
31 Kölner Haus des Jugendrechts
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen,
die Teilnehmer und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen.
4.4 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER
JUGENDGERICHTSHILFE
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das
Intensivtäterprogramm, sowie die Ergebnisse der koo perativen
Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts soll en auch für das Jahr
2019 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Bl ickwinkel der
Jugendgerichtshilfe dargestellt werden.
Vorgestellt wird ein 2001 geborener männlicher Heranwachsender.
Er wuchs als jüngerer von zwei Söhnen im Haushalt s einer Eltern auf. Bereits im
Kindergartenalter erkrankte der junge Mann schwer, so dass es zu einem
zweijährigen Aufenthalt in einer Klinik außerhalb von Köln kam.
Die Eltern trennten sich, als er acht Jahre alt war, im Vorfeld war es zu massiven,
teils gewalttätigen Streitigkeiten gekommen. Die Beziehung zur Mutter war und
ist bis heute sehr eng, zum Vater besteht seit der Trennung kein regelmäßiger
Kontakt.
Mit dem Wechsel auf eine Hauptschule kam es zu mass iven
Verhaltensauffälligkeiten, so dass der heute Heranw achsende auf eine
Förderschule mit Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umgeschult
wurde.
Seit seinem 13. Lebensjahr fiel der junge Mann immer wieder durch eine Vielzahl
von Straftaten auf, die er weitestgehend mit Freund en aus dem Wohnumfeld
beging.
Es wurde deutlich, dass er sich ab spätestens diese r Zeit von seiner Mutter
erzieherisch kaum noch lenken ließ, zumal es dieser schwer fiel, das Verhalten
ihres Sohnes als problematisch wahrzunehmen.
Die Familie wurde durch das Kölner Jugendamt mit de m Einsatz einer
„Sozialpädagogischen Familienhilfe“ unterstützt. Im Jahr 2015 wurde der
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
32 Kölner Haus des Jugendrechts
damals noch strafunmündige Junge in das Projekt „Ku rve kriegen“
aufgenommen.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Intensivtäterprog ramm des „Kölner Haus
des Jugendrechts“ im Sommer 2017, waren ungefähr 30 Strafanzeigen,
vorwiegend wegen Diebstahls-, Verkehrs- und Gewaltd elikten gegen den
jungen Mann aufgenommen worden. Auch bei diesen Del ikten handelte es
sich um Straftaten, die im jeweils gleichen Freunde skreis begangen worden
sind.
Wenige Wochen später wurde der junge Mann nach eine m Raubdelikt in
Untersuchungshaft genommen.
Über Beratungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe
konnte im Ergebnis erreicht werden, dass nach einem Monat die weitere
Vollstreckung der Untersuchungshaft durch das zustä ndige Jugendgericht
außer Vollzug gesetzt wurde und der damals Jugendli che auf Anordnung des
Gerichts in einer Haftvermeidungseinrichtung des Tr ägers „Stop&Go!“
untergebracht werden konnte.
Die Unterbringung bei „Stop&Go!“ wirkte sich derart positiv auf seine weitere
Persönlichkeitsentwicklung aus, dass er in seiner Gerichtsverhandlung aufgrund
der durch das Gericht gestellten positiven Prognose zu einer Jugendstrafe
verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden
konnte. Ihm wurde zudem auferlegt, bis zum Ende des Schuljahres in der
Anschlussmaßnahme der Einrichtung zu verbleiben, um den bereits guten Weg
weiterhin fortsetzen zu können.
Nachdem diese Maßnahme zunächst überaus erfolgreich verlaufen war und
ihm von der Einrichtung eine deutliche Veränderung seiner Einstellungen und
seines Verhaltens bescheinigt werden konnte, kam es im Mai 2019 zu einer
vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und zu seiner R ückkehr nach Köln.
Dem jungen Mann fiel es zunehmend schwer, nicht in der Nähe seiner Mutter
zu sein, für die er sich verantwortlich sah.
Zurück in Köln wurde ihm im Wege der Jugendhilfe eine Betreuerin im Rahmen
einer „Flexiblen Hilfe“ an die Seite gestellt.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
33 Kölner Haus des Jugendrechts
Etwa drei Monate nach seiner Rückkehr nach Köln wurden drei neue Straftaten
des jungen Mannes bekannt, die erneut im Zusammenha ng mit seinem alten
Freundeskreis begangen worden waren.
Nachdem er schließlich erkannt hatte, dass er in Kö ln wenig Chancen auf ein
dauerhaft straffreies Leben hatte, wandte er sich a n den für ihn zuständigen
Sachbearbeiter der Polizei und die für ihn zuständi ge Jugendgerichtshelferin,
um eine Rückkehr zu „Stop&Go!“ ermöglicht zu bekommen.
Da er mittlerweile volljährig geworden war, war ein e Rückkehr im Rahmen der
Untersuchungshaftvermeidung nicht mehr möglich, so dass er einen
Jugendhilfeantrag stellte. Über das Kölner Jugendam t gelang es dann auch
innerhalb kürzester Zeit, den jungen Volljährigen a uf der Grundlage seines
Antrages auf Hilfe zur Erziehung erneut bei dem Jugendhilfeträger „Stop&Go!“
unterzubringen. An der Hilfeplanung waren der Sachbearbeiter der Polizei und
die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe beteiligt.
Zurück im Regelwerk des Jugendhilfeträgers „Stop&Go !“ ist es dem jungen
Mann gelungen, sich beruflich zu orientieren. Er ha t regelmäßige Kontakte mit
seiner Mutter, sein Verhalten wird von Seiten der E inrichtung als vorbildlich
geschildert. Über neue Straftaten ist seither nichts mehr bekannt geworden.
Dem Heranwachsenden war bereits im Jahr 2018 bewuss t, dass er sich von
seinem Freundeskreis distanzieren muss, um keine we iteren Straftaten zu
begehen und er hierfür außerhalb von Köln leben sollte. Dies konnte ihm jedoch
aufgrund seiner besonderen familiären Situation dam als zunächst nicht
gelingen.
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendhilfe im Strafverfahren
im „Kölner Haus des Jugendrechts“ in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen
Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes war für den jungen Mann ein
wesentlicher Baustein dafür, sich seiner Problematik bewusst zu werden und für
eine Änderung seiner Lebenssituation Hilfe anzunehmen.
So konnte im Sinne des Erziehungsgedankens eine pas sgenaue Lösung für ihn
gefunden werden, die Negativentwicklung unterbroche n und die Begehung
weiterer Straftaten verhindert werden.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
34 Kölner Haus des Jugendrechts
5 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN
5.1 RÜCKBLICK ‚10 Jahre Kölner Haus des Jugendrechts‘
PRESSEINFORMATION DER STADT KÖLN
04.09.2019 - 418
Zehn Jahre Kölner Haus des Jugendrechts
Erfolgreiche Kooperation von Stadt, Staatsanwaltschaft und Polizei
Vor zehn Jahren, im Juni 2009, eröffneten Stadt Köl n, Staatsanwaltschaft Köln
und Polizei Köln das Kooperationsprojekt Kölner Hau s des Jugendrechts und
betraten damit Neuland. Im Rahmen eines Festakts zum zehnjährigen Bestehen
am heutigen Mittwoch, 4. September 2019 im Historischen Rathaus, gratulierten
Oberbürgermeisterin Henriette Reker, NRW-Justizmini ster Peter Biesenbach
sowie Herbert Reul, Minister des Innern in Nordrhei n-Westfalen und lobten die
Erfolgsgeschichte der Kölner Institution. Beide Min ister würdigten die
Vorreiterrolle Kölns und sicherten ihre weitere Unt erstützung zu. In einem
Podiumsgespräch berichteten Mitarbeitende und Partner des Kölner Haus des
Jugendrechts von ihren Erfahrungen.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
35 Kölner Haus des Jugendrechts
Im Laufe der vergangenen Jahre haben 515 Intensiv- oder Mehrfachtäter das
Intensivtäterprogramm durchlaufen, die vorher minde stens fünf Straftaten
begangen hatten. Rund ein Drittel von ihnen sind nach erfolgreicher Entlassung
aus dem Programm nicht wieder polizeilich aufgefallen.
Im Kölner Haus des Jugendrechts arbeiten die Jugend gerichtshilfe des Amtes
für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, das Dezernat 169 der
Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft Köln und das Kriminalkommissariat 43
der Polizei Köln eng zusammen. Im Fokus der Koopera tionspartner stehen
jugendliche und heranwachsende Beschuldigte, die mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten sind. Ziel ist es, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und
so „kriminelle Karrieren“ der jungen (zu dem Zeitpunkt noch) Intensivtäterinnen
und -täter nach Möglichkeit zu beenden und Rückfall quoten zu verringern.
Hinter jedem Fall, in dem dies gelingt, steht ein S chicksal, ein junger Mensch,
der sich auf einen Lebensweg jenseits von Kriminali tät aufmacht. Er sieht im
Optimalfall einer besseren Zukunft entgegen. Zeitgl ich werden potentielle
Opfer geschützt, weil weniger junge Mehrfachstraftäter in Köln unterwegs sind,
was zur Sicherheit beiträgt.
Wer in das Programm des Kölner Haus des Jugendrecht s aufgenommen wird,
entscheiden die Kooperationspartner im Einvernehmen auf Grundlage der
Bewertung von Anzahl und Schwere der begangenen Str aftaten sowie
weiterer Belastungsfaktoren. Zu dem Konzept des „In tensivtäterprogramms“
gehören jeweils ein fester Ansprechpartner bei Polizei und Staatsanwaltschaft,
Hilfsangebote der Jugendhilfe und die gemeinsame, p ersönliche Ansprache
der Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ihrer Angehörigen.
Das Haus des Jugendrechts ist längst zur festen Ins titution geworden und sein
Konzept stößt über die Stadtgrenzen hinweg auf groß es Interesse. In Essen,
Paderborn und Dortmund sind bereits weitere Häuser des Jugendrechts nach
Kölner Vorbild entstanden.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019
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5.2 HAFTENTLASSENE
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat sich Anfang 20 19 dazu entschieden,
fortan in unregelmäßiger Folge Gespräche mit (ehema ligen) Intensivtätern zu
führen, die aus der Haft entlassen worden sind. Sei tens des Kölner Hauses des
Jugendrechts nimmt an diesem Gespräch jeweils ein V ertreter von der
Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe teil.
Ausschlaggebend für unseren Entschluss, solche Gesp räche zu führen, waren
folgende Gründe:
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist sich darüber b ewusst, dass die Zeit im
Jugendstrafvollzug eine bedeutsame Erfahrung ist. D eshalb ist es uns ein
Anliegen, mit den aus der Haft entlassenen Jugendli chen und
Heranwachsenden das Gespräch zu suchen, um in Erfah rung zu bringen, wie
die Haft erlebt worden ist. Uns interessieren dabei ganz allgemeine Aspekte wie
der übliche Tagesablauf in einer Jugendstrafvollzugsanstalt und die Angebote,
die den Gefangenen in den Bereichen Schule, Ausbild ung und Freizeit
unterbreitet werden. Darüber hinaus möchten wir in diesen Gesprächen
herausfinden, welche Erlebnisse und Maßnahmen die H aftentlassenen als
besonders positiv oder negativ empfunden haben und welche
Verbesserungsvorschläge es gibt. Welches Fazit ziehen sie aus der Haftzeit und
hatte die Haft einen abschreckenden Effekt? Von ganz besonderem Interesse
ist für uns auch die Frage, ob die Haftentlassenen rückblickend präventive
Maßnahmen seitens des Kölner Hauses des Jugendrecht s vermisst haben, die
hätten verhindern können, dass es zur Verhängung ei ner Jugendstrafe ohne
Bewährung gekommen ist.
Jenseits dieser Fragestellungen ist es für das Kölner Haus des Jugendrechts aber
auch ein Bedürfnis, den Haftentlassenen im Rahmen dieser Gespräche deutlich
zu machen, dass uns ihre Meinungen und Eindrücke wichtig sind.
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Bisher konnten wir mit vier Haftentlassenen ein Ges präch führen und es ist
beabsichtigt, diese Reihe auch in Zukunft fortzusetzen. Es hat sich gezeigt, dass
bei den Haftentlassenen eine große Bereitschaft bes tand, die Haftzeit zu
reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich aus den
Gesprächen die Möglichkeit, zum einen den Kontakt z u den Haftentlassenen
zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Haft
zu optimieren und Verbesserungsvorschläge für den J ugendstrafvollzug zu
sammeln.
5.2 AUSBLICK 2020
Bereits vor dem Inkrafttreten haben sich die Kooper ationspartner, zunächst
jede Behörde für sich, mit den ab Dezember 2019 gül tigen
Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz auseinandergesetzt.
So hat bereits im November 2019 ein Austausch zwisc hen
Jugendstaatsanwälten, Jugendrichtern am Amts- und L andgericht,
Polizeibeamten und Mitarbeitern der Jugendgerichtsh ilfe stattgefunden,
dessen Inhalt die Gesetzesänderung und ihre konkret e Umsetzung im Kölner
Haus des Jugendrechts und das spezielle Klientel de s Intensivtäterprogramms
war.
Im Jahr 2020 werden diese interdisziplinären Treffe n weitergeführt. Es konnten
zwei Vertreter der Kölner Anwaltschaft in die gemei nsame Arbeit
miteinbezogen werden.
Auf dem 31. Deutschen Jugendgerichtstag, der vom 03 . bis zum 06.09.2020 in
Bonn stattfinden wird, werden wir vertreten sein.
Wir freuen uns auf die Herausforderungen und auf ein vielfältiges Jahr 2020!
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Raum für Ihre Notizen:
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ERREICHBARKEIT DES
KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de
Koordinatorin
Susanne Monsieur
Tel.: 0221/221-25129
Fax: 0221/221-30556
susanne.monsieur@stadt-koeln.de
Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Telefon 0221-990445-12
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkommissariat 43
Organisationsänderung 2018/ zuvor KK 46
Bernd Reuther
Telefon 0221-229-8430
bernd.reuther@polizei.nrw.de
Stadt Köln
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Beate Po
ëtes
Telefon 0221-221-24854
beate.poetes@stadt-koeln.de
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Salierring
- Am Justizzentrum 6
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 2166/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.07.2020
- Erstellt
- 16.07.2020 09:22