Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts
Mitteilung Ausschuss 2166/2020 vom 20.07.2020
Stand: Am 25.08.2020 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 20.07.2020 2166/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die Kooperationspartner „Polizei – Staatsanwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. Druckexemplare werden in der Sitzung ausliegen. Gez. Voigtsberger -
Jahresbericht 2019
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2019 Kölner Haus des Jugendrechts Jahresbericht Redaktion Susanne Monsieur Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner Inhalt Jahresbericht 2019 1 Grundlagen S.1 1.1 Ratsbeschluss S.1 1.2 Umsetzung S.1 1.3 Kooperationspartner S.4 2 Konzept S.6 2.1 Ziele S.6 2.2 Zielgruppe S.7 2.3 Konsequenzen der Aufnahme S.13 2.4 Fallkonferenzen S.14 2.5 Entlassungen S.17 2.6 Kommunikation S.18 2.7 weitere Kooperationspartner S.20 3 Schwellentäter S.21 4 Ergebnisse S.23 4.1 Prozessevaluation S.23 4.2 Statistische Ergebnisse S.25 4.3 Hilfen zur Erziehung S.30 5 Aktivitäten S.34 5.1 Rückblick 2019 S.34 5.2 Ausblick 2020 S.37 Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen bezeichnet werden. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 1 Kölner Haus des Jugendrechts 1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN 1.1 RATSBESCHLUSS Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste: „Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartnern Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pil otprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus d es Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafre chtliche Verfahren zu verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendk riminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen. 1.2 UMSETZUNG Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 2 Kölner Haus des Jugendrechts Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver- dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich sind. 3709 4087 4795 4876 4713 4892 4454 4196 4150 4495 4562 4344 4150 3579 4023 3324 3642 4436 4518 4605 4687 4977 4923 4743 4983 5287 5168 4628 4024 4386 7033 7729 9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 9478 9849 9512 8778 7603 8409 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen . Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 3 Kölner Haus des Jugendrechts Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders „belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der Aktivitäten und Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der Maßnahmen zu erreichen. Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS) So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden Straftäter nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss. Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von so genannten Intensivtätern beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimi eren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestel lt werden, dass eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch 445 520 605 493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 1599 1925 2032 1733 1824 1789 2032 2051 2117 2091 1945 1887 1961 1841 1863 0 500 1000 1500 2000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Summe U 21 MTV insgesamt Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 4 Kölner Haus des Jugendrechts den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 1.3 KOOPERATIONSPARTNER Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeiter der Polizei, 15 Mitarbe iter der Jugendgerichtshilfe und 4 Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner haben über die gemeinsame Zielg ruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 5 Kölner Haus des Jugendrechts Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die Teilnehmer der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, alle Verfahren gegen die als Intensivtäter eingestuften Taschen- und Trickdiebe sowie ein Teil-Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer n alle Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigu ngen durch Graffiti. Die Programme „Kurve kriegen“ und „klarkommen“ - zwei v om Ministerium des Innern NRW finanzierte Initiativen zur Verhinderung von Jugendkriminalität - sind ebenfalls hier angesiedelt. Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäterprogramms sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimm ungen des Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 6 Kölner Haus des Jugendrechts 2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – KONZEPT 2.1 ZIELE Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung formuliert: Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die Zusammenarbeit mit externen Partnern (Staatsanwalts chaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivier en und fortlaufend zu optimieren. Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten: Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartner folgende Ziele: • strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu ermöglichen, • kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden Intensivtätern zu beenden bzw. deren Rückfallquote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren • und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der Stadt Köln zu schaffen. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 7 Kölner Haus des Jugendrechts 2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER Die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und her anwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und in der Regel besondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesond ere die Kombination dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnen den oder sich verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur A ufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen. AUFNAHMEKRITERIEN Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung (siehe S. 11) vom Vorschlage nden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidaten existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Po lizei Köln und dem Jugendamt Köln. Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszirkels überarbeitet. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 8 Kölner Haus des Jugendrechts GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 12 Monaten (Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten (Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage wahrscheinlich) 4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. Kontrolldruck, Hilfen) 5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen 6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner 7. Wohnort Köln (Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in bzw. der Wegzug aus Leverkusen) Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 9 Kölner Haus des Jugendrechts Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart: Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung „Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“. Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung „Intensivtäter(in) in besonderen sozialen Problemlagen“. STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (IGVP) und nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, delinquente Peer pp. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 10 Kölner Haus des Jugendrechts Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidaten STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind. Beispiele typischer sozialer Problemlagen: ● kaum Erziehungseinfluss ● Schulverweigerung ● fehlende familiäre Einbindung ● gefährdender Konsum von Drogen ● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld ● Straffälligkeit der Eltern Step 1: Mindestens 5 Straftaten Step 2: Faktorisierung der Straftaten Faktor 5: Raub, räub. Erpressung Faktor 4: Körperverletzung Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände Step 3: Erstellung der Rankingliste 1) P. 17 Jahre männlich 2) D. 15 Jahre männlich 3) C. 14 Jahre weiblich 4) ... Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 11 Kölner Haus des Jugendrechts Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidatenvor schläge sowie weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen werden au ch geeignete Kandidaten für eine Fallkonferenz abgefragt. AUSNAHMEN Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartnern vorzulegen. AUSWERTUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer dieser Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner im Haus (siehe 1.3). Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen P artner hat aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der Kandidat wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidaten bestimmung für Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine aufsuchende Arbeit zu optimieren. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 12 Kölner Haus des Jugendrechts BEARBEITUNGSKAPAZITÄTEN DES HAUS DES JUGENDRECHTS Das nachfolgende Diagramm zeigt die jährlichen Bear beitungskapazitäten des Kölner Haus des Jugendrechts. Diese Zahlen umfa ssen auch die Intensivtäter/Mehrfachtatverdächtigen, die ihren Wo hnsitz in Leverkusen haben. Programmteilnehmer pro Kalenderjahr Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung Von den insgesamt 125 Programmteilnehmern im Jahr 2 019 waren lediglich 4 weiblich. 92 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 54 46 48 54 69 62 73 77 82 80 79 146 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 0 20 40 60 80 100 120 140 160 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Jugendliche Heranwachsende Summe 125 Programmteilnehmer 2019 Köln 120 44 Jugendliche 71 Heranwachsende LEV 10 2 Jugendliche 8 Heranwachsende Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 13 Kölner Haus des Jugendrechts 2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt: o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei • Der Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreif end nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin. • Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter (bei mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen I ntensivtäter immer vor demselben Richter verhandelt. • Gefährderansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 und die zuständigen Beamten des Bezirks- und Schwerpunktdie nstes der Polizei Köln. o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t (Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). • Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprach en des Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen. • Anklage aller nachweisbaren Straftaten • Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den Sonderdezernenten wahrgenommen. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 14 Kölner Haus des Jugendrechts o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Köln o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch Jugendamt und Polizei • Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. o Einberufung von Fallkonferenzen o Der Postversand zwischen den Kooperationspartnern i m Haus erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenausta usch zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 2.4 FALLKONFERENZEN Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations- partner des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer f allbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mi t den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivt ätern befasst sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -quali tät stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährderansprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 15 Kölner Haus des Jugendrechts Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele sind: ● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der Kooperationspartner - insbesondere zur Vermeidung von Jugendstrafe. ● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. ● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem F ortgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen Teil I Fallbesprechung Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: • Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution • Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall • Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten • Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r Fallkonferenz Teil I Fallbesprechung Teil II Ergebnismitteilung Teil III Erörterung Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 16 Kölner Haus des Jugendrechts • Abstimmung der Botschaften an den Jugendlichen und dessen Personensorgeberechtigte bzw. an den Heranwachsenden • Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der Fallkonferenz Teil II Ergebnismitteilung In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an den Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten. Teil III Erörterung Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen- sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und an alle Teilnehmer versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidaten und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. Im Jahr 2019 wurden 12 Fallkonferenzen durchgeführt. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 17 Kölner Haus des Jugendrechts 2.5 ENTLASSUNG Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem Programm bestimmte Voraussetzungen. Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der Kooperationspartner. Mehrfach- oder Intensivtäter, die aus dem Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohn e positive Prognose ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter, übernommen. Im Berichtsjahr waren dies zwei Personen. Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / Optionale Entlassung → Mind. 6 Monate Legalbewährung + pos. Prognose und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung oder → Seit mind. drei Monaten in stationärer Unterbringung gem. § 34 SGB VIII oder gem. § 1631b BGB und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung Obligatorische Entlassung → Legalbewährung von mind. 12 Monaten oder → Wegzug aus Köln oder → Vollendung des 21. Lebensjahres Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 18 Kölner Haus des Jugendrechts Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter hat das Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. 2.6 KOMMUNIKATION SCHNITTSTELLENMANAGEMENT Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in die Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend den betreffenden Sachbearbeitern in den Bezirken mitgeteilt. BESPRECHUNGSARCHITEKTUR Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: • Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) • Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr) • Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) • Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) • Schwellentätergespräche ( monatlich / bis zu 3 Schwellentäter) Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidaten bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines bestimmten Kan didaten des Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 19 Kölner Haus des Jugendrechts dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den Kooperationspartnern betreffen, können auch Abstimm ungen getroffen und Organisatorisches besprochen werden. Über die Koope rationspartner können zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten d er Leitungsebene nach dort gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden. Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen werden. VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus bzw. von „Hand zu Hand“. POST Post, die von einem zum anderen Kooperationspartner zugestellt werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsst ellen im Haus. Diese Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich. SONSTIGE KOMMUNIKATION Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von Intensivtätern, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlun gen) tagesaktuell und unmittelbar zwischen den Kooperationspartnern überm ittelt. Dieser ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es de n Kooperationspartnern Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 20 Kölner Haus des Jugendrechts frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenn tnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf den Jugendlichen/Heranwachsenden einzuwirken. KOORDINATIONSSTELLE Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d. h. eines zentrale n und neutralen Ansprechpartners im Haus. Neben der Vor- bzw. Nachb ereitung und der Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn. 2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit: • Landgericht Köln • Amtsgericht Köln • Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) • Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 21 Kölner Haus des Jugendrechts • Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt • Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des Landgerichts Köln 3 SCHWELLENTÄTERKONZEPT Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäterkonzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentätern ha ndelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihr er erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren d en Kooperationspartnern aufgefallen sind. Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/Intensivtätern werden Kandidatenvorschläge in der Auswertungsbespr echung vorgestellt und verabschiedet. Bei der Bewertung, welche der Ka ndidaten für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermitte lt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Sc hwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das In tensivtäterprogramm stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei welch en Kandidaten noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 22 Kölner Haus des Jugendrechts Der ausgewählte Kandidat – häufig auch mehrere – un d seine Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch ins Kölner Haus des Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die Kooperationspartner und beinhalten die Darlegung de r Situation des jeweiligen Kandidaten und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an den Jugendlichen/Heranwachsenden und seine Erziehungsberechtigten soll seiner kriminellen Karriere bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist es insbesondere, eine Aufnahme des Kandidaten in da s Programm für Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter entbehrlich zu machen. Im Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 18 Jugendlich e ausgewählt. Davon nahmen 6 Kandidaten mit ihren Erziehungsberechtigte n das angebotene Gespräch wahr. 10 Kandidaten erschienen dagegen nic ht, 2 Gespräche wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von den insgesamt 64 für das Schwellentäterprogramm aus gewählten Personen später 17 Kandidaten in das Intensivtäterprogramm a ufgenommen. Im Jahr 2019 wurde keine Person aus dem Schwellentäterprogr amm ins Intensivtäterprogramm aufgenommen. Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für die Kooperationspartner die Möglichkeit, die Intera ktion zwischen den Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das Intensivtäterprogramm und dessen Aufnahmekriterien, aber auch über Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. Aus Sicht der Kooperationspartner hat sich das Konzept etabliert. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 23 Kölner Haus des Jugendrechts 4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal- und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig durch die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts. Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 4.1 PROZESSEVALUATION Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde du rch einen DGQ-Auditor Qualität durchgeführt (www.dgq.de). Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 24 Kölner Haus des Jugendrechts Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier resümiert der Auditor: „Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden. Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 25 Kölner Haus des Jugendrechts Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartnern vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen de r gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrfachtätern vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum vor als auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzug sbedingten Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. RÜCKFALLQUOTE Die Rückfallquote zu verringern ist, bezogen auf di e Sicherheit und das Sicherheitsgefühl in der Stadt sowie auf das indivi duelle Wohl der zu betreuenden Jugendlichen und Heranwachsenden, deren weitere Gefährdung abgewendet werden soll, das relevanteste Ziel der Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts. Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts nach dem von allen Kooperationspartnern einvernehml ich festgelegten Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2019 wurden somit die Personen betrachtet, die in 2018 entlassen wurden und deren „Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2019 endete. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 26 Kölner Haus des Jugendrechts Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Programmteilnehmer Anzahl der wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Programmteilnehmer 2010 131 32 13 2011 132 46 16 2012 119 28 10 2013 122 38 1 2014 114 34 1 2015 132 24 14 2016 130 22 8 2017 131 15 12 2018 125 19 15 Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmern anschließend begangenen Straftaten zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm 30% 40% 31% 25% 21% 39% 50% 24% 44% 15% 7% 8% 25% 27% 21% 14% 28% 25% 16% 13% 30% 13% 26% 16% 25% 28% 9% 39% 40% 31% 37% 26% 24% 11% 20% 22% 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 27 Kölner Haus des Jugendrechts Die Daten sind durchaus mit dem Vorjahr vergleichbar. Der Erfolg der Arbeit im Haus des Jugendrechts kann aber anhand der Entwicklung der Falldaten zur Legalbewährung bzw. z ur Rückfallquote nur unzureichend veranschaulicht werden. Die Falldaten zur Legalbewährung und zur Rückfallquote sind naturgemäß erheblichen Schwa nkungen unterworfen. Da sich die Betrachtungen auf eine nur relativ klei ne Personengruppe beziehen, wirken sich positive oder negative Einzel fallentwicklungen unmittelbar statistisch aus. Es kommt im Einzelfall zum Beispiel entscheidend darauf an, ob die Programmteilnehmer und deren Sorg eberechtigten durch die Kooperationspartner motiviert werden können, Hi lfen zur Erziehung anzunehmen und die dafür notwendige Mitwirkungsleis tungen zu erbringen. Weitere entscheidende Risikofaktoren sind problematische Wohnsituationen in Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem und der Umg ang mit anderen delinquenten Jugendlichen. Auf diese Umstände haben die Kooperationspartner trotz der besonders engen Begle itung der Programmteilnehmer nur sehr begrenzten Einfluss. AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN Konzeptionell bedingt ist die Bearbeitungskapazität im Kölner Haus des Jugendrechts durch die Stellenanteile bei der Poliz ei (Kriminalkommissariat 43) und der Staatsanwaltschaft (Dezernat 169) begrenzt. In der Summe können bis zu max. 100 jugendliche und heranwachsende Mehrfach tat- verdächtige/Intensivtäter zeitgleich bearbeitet wer den. Basierend auf den Auswahlkriterien und dem besonderen Schwerpunkt auf Gewaltdelikte wurde diese Zahl im Berichtsjahr erneut überschritten. Di es ist im Zusammenhang mit dem Umstand zu betrachten, dass der zuvor obligator ische Entlassungsgrund „mehr als 12 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung“ ab 2016 weggefallen ist. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 28 Kölner Haus des Jugendrechts VERFAHRENSDAUER Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im Intensivtäterprogramm, somit in der personenorienti erten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet. Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 40 45 62 38 39 35 38 30 -27 -34 -24 41 47 49 45 43 28 51 36 30 26 29 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 + - Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 29 Kölner Haus des Jugendrechts Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der Anklageschrift, ausgewertet. Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 30 Kölner Haus des Jugendrechts FAZIT Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei Staatsanwaltschaft hat sich leicht erhöht. Die Ursa che dürfte in komplexeren Verfahren, aber insbesondere auch auf eine schwierige Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 46, 5 Tagen. Zwischen Fertigung der Strafanzeige bis zur Anklageerhebung bzw. Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ver gehen damit im Mittel nicht einmal sieben Wochen. Ein - trotz der Erhöhun gen - immer noch beachtlicher Erfolg. 4.3 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäterp rogramm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Pro grammaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise wer den diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 31 Kölner Haus des Jugendrechts Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmer und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 4.4 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäterprogramm, sowie die Ergebnisse der koo perativen Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts soll en auch für das Jahr 2019 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Bl ickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. Vorgestellt wird ein 2001 geborener männlicher Heranwachsender. Er wuchs als jüngerer von zwei Söhnen im Haushalt s einer Eltern auf. Bereits im Kindergartenalter erkrankte der junge Mann schwer, so dass es zu einem zweijährigen Aufenthalt in einer Klinik außerhalb von Köln kam. Die Eltern trennten sich, als er acht Jahre alt war, im Vorfeld war es zu massiven, teils gewalttätigen Streitigkeiten gekommen. Die Beziehung zur Mutter war und ist bis heute sehr eng, zum Vater besteht seit der Trennung kein regelmäßiger Kontakt. Mit dem Wechsel auf eine Hauptschule kam es zu mass iven Verhaltensauffälligkeiten, so dass der heute Heranw achsende auf eine Förderschule mit Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umgeschult wurde. Seit seinem 13. Lebensjahr fiel der junge Mann immer wieder durch eine Vielzahl von Straftaten auf, die er weitestgehend mit Freund en aus dem Wohnumfeld beging. Es wurde deutlich, dass er sich ab spätestens diese r Zeit von seiner Mutter erzieherisch kaum noch lenken ließ, zumal es dieser schwer fiel, das Verhalten ihres Sohnes als problematisch wahrzunehmen. Die Familie wurde durch das Kölner Jugendamt mit de m Einsatz einer „Sozialpädagogischen Familienhilfe“ unterstützt. Im Jahr 2015 wurde der Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 32 Kölner Haus des Jugendrechts damals noch strafunmündige Junge in das Projekt „Ku rve kriegen“ aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Intensivtäterprog ramm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ im Sommer 2017, waren ungefähr 30 Strafanzeigen, vorwiegend wegen Diebstahls-, Verkehrs- und Gewaltd elikten gegen den jungen Mann aufgenommen worden. Auch bei diesen Del ikten handelte es sich um Straftaten, die im jeweils gleichen Freunde skreis begangen worden sind. Wenige Wochen später wurde der junge Mann nach eine m Raubdelikt in Untersuchungshaft genommen. Über Beratungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe konnte im Ergebnis erreicht werden, dass nach einem Monat die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft durch das zustä ndige Jugendgericht außer Vollzug gesetzt wurde und der damals Jugendli che auf Anordnung des Gerichts in einer Haftvermeidungseinrichtung des Tr ägers „Stop&Go!“ untergebracht werden konnte. Die Unterbringung bei „Stop&Go!“ wirkte sich derart positiv auf seine weitere Persönlichkeitsentwicklung aus, dass er in seiner Gerichtsverhandlung aufgrund der durch das Gericht gestellten positiven Prognose zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Ihm wurde zudem auferlegt, bis zum Ende des Schuljahres in der Anschlussmaßnahme der Einrichtung zu verbleiben, um den bereits guten Weg weiterhin fortsetzen zu können. Nachdem diese Maßnahme zunächst überaus erfolgreich verlaufen war und ihm von der Einrichtung eine deutliche Veränderung seiner Einstellungen und seines Verhaltens bescheinigt werden konnte, kam es im Mai 2019 zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und zu seiner R ückkehr nach Köln. Dem jungen Mann fiel es zunehmend schwer, nicht in der Nähe seiner Mutter zu sein, für die er sich verantwortlich sah. Zurück in Köln wurde ihm im Wege der Jugendhilfe eine Betreuerin im Rahmen einer „Flexiblen Hilfe“ an die Seite gestellt. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 33 Kölner Haus des Jugendrechts Etwa drei Monate nach seiner Rückkehr nach Köln wurden drei neue Straftaten des jungen Mannes bekannt, die erneut im Zusammenha ng mit seinem alten Freundeskreis begangen worden waren. Nachdem er schließlich erkannt hatte, dass er in Kö ln wenig Chancen auf ein dauerhaft straffreies Leben hatte, wandte er sich a n den für ihn zuständigen Sachbearbeiter der Polizei und die für ihn zuständi ge Jugendgerichtshelferin, um eine Rückkehr zu „Stop&Go!“ ermöglicht zu bekommen. Da er mittlerweile volljährig geworden war, war ein e Rückkehr im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung nicht mehr möglich, so dass er einen Jugendhilfeantrag stellte. Über das Kölner Jugendam t gelang es dann auch innerhalb kürzester Zeit, den jungen Volljährigen a uf der Grundlage seines Antrages auf Hilfe zur Erziehung erneut bei dem Jugendhilfeträger „Stop&Go!“ unterzubringen. An der Hilfeplanung waren der Sachbearbeiter der Polizei und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe beteiligt. Zurück im Regelwerk des Jugendhilfeträgers „Stop&Go !“ ist es dem jungen Mann gelungen, sich beruflich zu orientieren. Er ha t regelmäßige Kontakte mit seiner Mutter, sein Verhalten wird von Seiten der E inrichtung als vorbildlich geschildert. Über neue Straftaten ist seither nichts mehr bekannt geworden. Dem Heranwachsenden war bereits im Jahr 2018 bewuss t, dass er sich von seinem Freundeskreis distanzieren muss, um keine we iteren Straftaten zu begehen und er hierfür außerhalb von Köln leben sollte. Dies konnte ihm jedoch aufgrund seiner besonderen familiären Situation dam als zunächst nicht gelingen. Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendhilfe im Strafverfahren im „Kölner Haus des Jugendrechts“ in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes war für den jungen Mann ein wesentlicher Baustein dafür, sich seiner Problematik bewusst zu werden und für eine Änderung seiner Lebenssituation Hilfe anzunehmen. So konnte im Sinne des Erziehungsgedankens eine pas sgenaue Lösung für ihn gefunden werden, die Negativentwicklung unterbroche n und die Begehung weiterer Straftaten verhindert werden. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 34 Kölner Haus des Jugendrechts 5 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN 5.1 RÜCKBLICK ‚10 Jahre Kölner Haus des Jugendrechts‘ PRESSEINFORMATION DER STADT KÖLN 04.09.2019 - 418 Zehn Jahre Kölner Haus des Jugendrechts Erfolgreiche Kooperation von Stadt, Staatsanwaltschaft und Polizei Vor zehn Jahren, im Juni 2009, eröffneten Stadt Köl n, Staatsanwaltschaft Köln und Polizei Köln das Kooperationsprojekt Kölner Hau s des Jugendrechts und betraten damit Neuland. Im Rahmen eines Festakts zum zehnjährigen Bestehen am heutigen Mittwoch, 4. September 2019 im Historischen Rathaus, gratulierten Oberbürgermeisterin Henriette Reker, NRW-Justizmini ster Peter Biesenbach sowie Herbert Reul, Minister des Innern in Nordrhei n-Westfalen und lobten die Erfolgsgeschichte der Kölner Institution. Beide Min ister würdigten die Vorreiterrolle Kölns und sicherten ihre weitere Unt erstützung zu. In einem Podiumsgespräch berichteten Mitarbeitende und Partner des Kölner Haus des Jugendrechts von ihren Erfahrungen. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 35 Kölner Haus des Jugendrechts Im Laufe der vergangenen Jahre haben 515 Intensiv- oder Mehrfachtäter das Intensivtäterprogramm durchlaufen, die vorher minde stens fünf Straftaten begangen hatten. Rund ein Drittel von ihnen sind nach erfolgreicher Entlassung aus dem Programm nicht wieder polizeilich aufgefallen. Im Kölner Haus des Jugendrechts arbeiten die Jugend gerichtshilfe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, das Dezernat 169 der Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft Köln und das Kriminalkommissariat 43 der Polizei Köln eng zusammen. Im Fokus der Koopera tionspartner stehen jugendliche und heranwachsende Beschuldigte, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Ziel ist es, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und so „kriminelle Karrieren“ der jungen (zu dem Zeitpunkt noch) Intensivtäterinnen und -täter nach Möglichkeit zu beenden und Rückfall quoten zu verringern. Hinter jedem Fall, in dem dies gelingt, steht ein S chicksal, ein junger Mensch, der sich auf einen Lebensweg jenseits von Kriminali tät aufmacht. Er sieht im Optimalfall einer besseren Zukunft entgegen. Zeitgl ich werden potentielle Opfer geschützt, weil weniger junge Mehrfachstraftäter in Köln unterwegs sind, was zur Sicherheit beiträgt. Wer in das Programm des Kölner Haus des Jugendrecht s aufgenommen wird, entscheiden die Kooperationspartner im Einvernehmen auf Grundlage der Bewertung von Anzahl und Schwere der begangenen Str aftaten sowie weiterer Belastungsfaktoren. Zu dem Konzept des „In tensivtäterprogramms“ gehören jeweils ein fester Ansprechpartner bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Hilfsangebote der Jugendhilfe und die gemeinsame, p ersönliche Ansprache der Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ihrer Angehörigen. Das Haus des Jugendrechts ist längst zur festen Ins titution geworden und sein Konzept stößt über die Stadtgrenzen hinweg auf groß es Interesse. In Essen, Paderborn und Dortmund sind bereits weitere Häuser des Jugendrechts nach Kölner Vorbild entstanden. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 36 Kölner Haus des Jugendrechts 5.2 HAFTENTLASSENE Das Kölner Haus des Jugendrechts hat sich Anfang 20 19 dazu entschieden, fortan in unregelmäßiger Folge Gespräche mit (ehema ligen) Intensivtätern zu führen, die aus der Haft entlassen worden sind. Sei tens des Kölner Hauses des Jugendrechts nimmt an diesem Gespräch jeweils ein V ertreter von der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe teil. Ausschlaggebend für unseren Entschluss, solche Gesp räche zu führen, waren folgende Gründe: Das Kölner Haus des Jugendrechts ist sich darüber b ewusst, dass die Zeit im Jugendstrafvollzug eine bedeutsame Erfahrung ist. D eshalb ist es uns ein Anliegen, mit den aus der Haft entlassenen Jugendli chen und Heranwachsenden das Gespräch zu suchen, um in Erfah rung zu bringen, wie die Haft erlebt worden ist. Uns interessieren dabei ganz allgemeine Aspekte wie der übliche Tagesablauf in einer Jugendstrafvollzugsanstalt und die Angebote, die den Gefangenen in den Bereichen Schule, Ausbild ung und Freizeit unterbreitet werden. Darüber hinaus möchten wir in diesen Gesprächen herausfinden, welche Erlebnisse und Maßnahmen die H aftentlassenen als besonders positiv oder negativ empfunden haben und welche Verbesserungsvorschläge es gibt. Welches Fazit ziehen sie aus der Haftzeit und hatte die Haft einen abschreckenden Effekt? Von ganz besonderem Interesse ist für uns auch die Frage, ob die Haftentlassenen rückblickend präventive Maßnahmen seitens des Kölner Hauses des Jugendrecht s vermisst haben, die hätten verhindern können, dass es zur Verhängung ei ner Jugendstrafe ohne Bewährung gekommen ist. Jenseits dieser Fragestellungen ist es für das Kölner Haus des Jugendrechts aber auch ein Bedürfnis, den Haftentlassenen im Rahmen dieser Gespräche deutlich zu machen, dass uns ihre Meinungen und Eindrücke wichtig sind. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 37 Kölner Haus des Jugendrechts Bisher konnten wir mit vier Haftentlassenen ein Ges präch führen und es ist beabsichtigt, diese Reihe auch in Zukunft fortzusetzen. Es hat sich gezeigt, dass bei den Haftentlassenen eine große Bereitschaft bes tand, die Haftzeit zu reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich aus den Gesprächen die Möglichkeit, zum einen den Kontakt z u den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Haft zu optimieren und Verbesserungsvorschläge für den J ugendstrafvollzug zu sammeln. 5.2 AUSBLICK 2020 Bereits vor dem Inkrafttreten haben sich die Kooper ationspartner, zunächst jede Behörde für sich, mit den ab Dezember 2019 gül tigen Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz auseinandergesetzt. So hat bereits im November 2019 ein Austausch zwisc hen Jugendstaatsanwälten, Jugendrichtern am Amts- und L andgericht, Polizeibeamten und Mitarbeitern der Jugendgerichtsh ilfe stattgefunden, dessen Inhalt die Gesetzesänderung und ihre konkret e Umsetzung im Kölner Haus des Jugendrechts und das spezielle Klientel de s Intensivtäterprogramms war. Im Jahr 2020 werden diese interdisziplinären Treffe n weitergeführt. Es konnten zwei Vertreter der Kölner Anwaltschaft in die gemei nsame Arbeit miteinbezogen werden. Auf dem 31. Deutschen Jugendgerichtstag, der vom 03 . bis zum 06.09.2020 in Bonn stattfinden wird, werden wir vertreten sein. Wir freuen uns auf die Herausforderungen und auf ein vielfältiges Jahr 2020! Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 38 Kölner Haus des Jugendrechts Raum für Ihre Notizen: Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 39 Kölner Haus des Jugendrechts Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 40 Kölner Haus des Jugendrechts ERREICHBARKEIT DES KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6, 50939 Köln haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de Koordinatorin Susanne Monsieur Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 susanne.monsieur@stadt-koeln.de Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln Dezernat 169 Wolfgang Ettelt Telefon 0221-990445-12 wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat 43 Organisationsänderung 2018/ zuvor KK 46 Bernd Reuther Telefon 0221-229-8430 bernd.reuther@polizei.nrw.de Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendgerichtshilfe Beate Po ëtes Telefon 0221-221-24854 beate.poetes@stadt-koeln.de
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