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2166/2020

Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 20.07.2020

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 25.08.2020, TOP 8.3.1

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Jahresbericht 2019

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

576 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer  20.07.2020 
 2166/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 
 
Jahresbericht 2019 – Kölner Haus des Jugendrechts 
Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die Kooperationspartner „Polizei – Staatsanwaltschaft – 
Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. 
 
Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. 
 
Druckexemplare werden in der Sitzung ausliegen. 
 
Gez. Voigtsberger

Jahresbericht 2019

61286 Zeichen

2019 
 
Kölner Haus 
des 
Jugendrechts 
 
 
Jahresbericht

Redaktion 
Susanne Monsieur 
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6 
50939 Köln 
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner

Inhalt Jahresbericht 2019 
 
1 Grundlagen  S.1 
1.1  Ratsbeschluss  S.1 
1.2 Umsetzung  S.1 
1.3 Kooperationspartner S.4 
 
2 Konzept   S.6 
2.1  Ziele   S.6 
2.2 Zielgruppe  S.7 
2.3 Konsequenzen der  
 Aufnahme  S.13 
2.4 Fallkonferenzen S.14 
2.5 Entlassungen  S.17  
2.6 Kommunikation S.18 
2.7 weitere  
 Kooperationspartner S.20 
 
3 Schwellentäter  S.21 
 
4 Ergebnisse  S.23 
4.1    Prozessevaluation S.23  
4.2    Statistische 
         Ergebnisse  S.25 
4.3    Hilfen zur Erziehung S.30 
 
5 Aktivitäten  S.34 
5.1 Rückblick 2019  S.34 
5.2 Ausblick 2020  S.37 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine 
Kooperation zwischen der Stadt, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.  
Wir möchten jugendliche und 
heranwachsende Intensivtäterinnen und 
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung 
schützen und dazu beitragen, dass 
Jugendstrafe vermieden werden kann. 
Wir setzen uns für jugendliche und 
heranwachsende Menschen ein, die 
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung 
getreten sind und denen eine beginnende 
oder sich verfestigende kriminelle Zukunft 
vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die 
Gruppe derer, die vorwiegend im 
polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen 
oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe 
als Mehrfachauffällige oder 
Mehrfachtatverdächtige in sozialen 
Problemlagen bezeichnet werden.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
1 Kölner Haus des Jugendrechts 
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN 
 
1.1  RATSBESCHLUSS  
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien 
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und 
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis 
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 
19.06.2007 fasste: 
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den  Kooperationspartnern 
Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pil otprojekt zu entwickeln, 
welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus d es Jugendrechts“ eine 
konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafre chtliche Verfahren zu 
verkürzen und damit zeitnahe Reaktionen auf jugendk riminelle Aktivitäten zu 
ermöglichen.“ 
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende 
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln 
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf 
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu 
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte 
der Erörterungen. 
 
1.2  UMSETZUNG  
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und 
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt 
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden 
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten 
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, 
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr 
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele 
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz 
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
2 Kölner Haus des Jugendrechts 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) 
 
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren 
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass 
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen 
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich 
sind. 
3709 
4087 
4795 4876 4713 4892 4454 
4196 4150 
4495 4562 4344 4150 
3579 
4023 
3324 3642 
4436 4518 4605 4687 4977 
4923 4743 4983 5287 5168 
4628 
4024 
4386 
7033 
7729 
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 
9478 
9849 
9512 
8778 
7603 
8409 
2000 
3000 
4000 
5000 
6000 
7000 
8000 
9000 
10000 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV)  gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer 
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig 
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. 
Definition Tatverdacht  gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem 
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher 
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. 
Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen .

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
3  Kölner Haus des Jugendrechts 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im 
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders 
„belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der  Aktivitäten und 
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der 
Maßnahmen zu erreichen. 
 
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln  
(Quelle PKS) 
 
 
 
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass 
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden 
Straftäter nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im  Ratsbeschluss skizzierten 
Pilotprojekt begegnet werden muss. 
 
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die 
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von 
so genannten Intensivtätern beschlossen die Experten, die Zusammenarbeit in 
diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimi eren. In einer 
umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestel lt werden, dass eine 
weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch 
445 520 605 
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 
1599 
1925 
2032 
1733 
1824 1789 
2032 2051 2117 2091 
1945 1887 1961 
1841 1863 
0
500 
1000 
1500 
2000 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 
Summe U 21 MTV insgesamt

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
4 Kölner Haus des Jugendrechts 
den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu 
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des 
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen 
Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 
 
1.3  KOOPERATIONSPARTNER  
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner Polizei Köln, 
Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des 
Jugendrechts 20 Mitarbeiter der Polizei, 15 Mitarbe iter der Jugendgerichtshilfe 
und 4 Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Köln ihren  Arbeitsplatz. Alle 
Kooperationspartner haben über die gemeinsame Zielg ruppe hinaus weitere 
fachliche Zuständigkeiten.  
 
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im 
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und  Heranwachsende im 
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter 
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit 
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. 
StA Köln -
Dezernat 169 
Stadt Köln 
Jugendgerichtshilfe 
Polizei Köln - KK 43

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
5  Kölner Haus des Jugendrechts 
 
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der 
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des 
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die 
Teilnehmer der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, alle  Verfahren gegen die als 
Intensivtäter eingestuften Taschen- und Trickdiebe sowie ein Teil-Pensum eines 
allgemeinen Jugenddezernates. 
 
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von 
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer n alle 
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigu ngen durch Graffiti. Die 
Programme „Kurve kriegen“ und „klarkommen“ - zwei v om Ministerium des 
Innern NRW finanzierte Initiativen zur Verhinderung von Jugendkriminalität - sind 
ebenfalls hier angesiedelt. 
 
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäterprogramms 
sind neben dem Kooperationsvertrag und der Geschäftsordnung für das Haus 
des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimm ungen des 
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I 
und §§ 67 bis 85a SGB X.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
6 Kölner Haus des Jugendrechts 
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – KONZEPT 
 
2.1  ZIELE  
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung 
formuliert: 
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen 
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der 
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung 
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit 
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven 
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die 
Zusammenarbeit mit externen Partnern (Staatsanwalts chaft Köln, Amtsgericht 
Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivier en und fortlaufend zu 
optimieren. 
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts 
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die 
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente 
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus 
dem Kooperationsvertrag lauten: 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet 
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden 
Zusammenarbeit aller Kooperationspartner folgende Ziele: 
• strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und 
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und 
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu 
ermöglichen, 
• kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden 
Intensivtätern zu beenden bzw. deren Rückfallquote zu verringern, 
um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren 
• und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung 
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der 
Stadt Köln zu schaffen.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
7  Kölner Haus des Jugendrechts 
2.2   ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER  
Die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts widmen sich (bezogen auf 
ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendlichen und her anwachsenden Menschen, 
die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten  sind und in der Regel 
besondere soziale Problemlagen aufweisen. Insbesond ere die Kombination 
dieser Umstände kann zu der Prognose einer beginnen den oder sich 
verfestigenden kriminellen Karriere und somit zur A ufnahme in das Programm 
des Kölner Haus des Jugendrechts führen. 
 
AUFNAHMEKRITERIEN  
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe 
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer  Meinung nach einer 
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen 
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der 
Auswertungsbesprechung (siehe S. 11) vom Vorschlage nden vorgestellt und 
abschließend diskutiert werden. 
 
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur 
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr 
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. 
 
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermittlung geeigneter Kandidaten 
existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Po lizei Köln und dem 
Jugendamt Köln.  
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines  Qualitätszirkels 
überarbeitet.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
8 Kölner Haus des Jugendrechts 
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN  
 
1.  Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 
2.  Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 
12 Monaten 
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, 
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche 
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, 
Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 
3.  Sehr gute Beweislage bei allen Taten 
(Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r 
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage 
wahrscheinlich) 
4.  Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer 
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen 
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. 
Kontrolldruck, Hilfen) 
5.  Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer  zu erreichen 
6.  „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner 
7.  Wohnort Köln 
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s 
Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls 
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in 
bzw. der Wegzug aus Leverkusen)

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
9  Kölner Haus des Jugendrechts 
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms 
haben die Kooperationspartner  folgende Regelungen vereinbart: 
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden 
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung 
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.   
 
Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden 
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der 
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem 
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung  
„Intensivtäter(in) in besonderen sozialen Problemlagen“. 
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN 
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen 
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen 
mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher 
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser 
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung  des PP Köln (IGVP) und 
nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien 
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht 
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten 
erfolgt eine Faktorisierung.  Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so 
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge 
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.  
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, 
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte,  aktuelle 
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, 
delinquente Peer pp.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
10 Kölner Haus des Jugendrechts 
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidaten 
  
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN 
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur 
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in 
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch 
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.  
Beispiele typischer sozialer Problemlagen: 
● kaum Erziehungseinfluss 
● Schulverweigerung 
● fehlende familiäre Einbindung 
● gefährdender Konsum von Drogen 
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld  
● Straffälligkeit der Eltern 
 
Step 1: Mindestens 5 Straftaten 
Step 2: Faktorisierung der Straftaten 
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung 
Faktor 4: Körperverletzung 
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit 
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen 
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände 
Step 3: Erstellung der Rankingliste 
1) P. 17 Jahre männlich 
2) D. 15 Jahre männlich 
3) C. 14 Jahre weiblich 
4) ...

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
11  Kölner Haus des Jugendrechts 
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun 
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidatenvor schläge sowie weitere 
Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen werden au ch geeignete 
Kandidaten für eine Fallkonferenz abgefragt.  
 
AUSNAHMEN 
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In  solchen Ausnahmefällen ist 
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung 
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartnern 
vorzulegen. 
 
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG 
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des 
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden 
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer  dieser 
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner im Haus (siehe 1.3). 
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig  erfolgen, das heißt, die 
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen P artner hat 
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der Kandidat 
wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. 
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche 
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidaten bestimmung für 
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus 
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im 
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist 
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der 
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine 
aufsuchende Arbeit zu optimieren.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
12 Kölner Haus des Jugendrechts 
BEARBEITUNGSKAPAZITÄTEN DES HAUS DES JUGENDRECHTS 
Das nachfolgende Diagramm zeigt die jährlichen Bear beitungskapazitäten 
des Kölner Haus des Jugendrechts. Diese Zahlen umfa ssen auch die 
Intensivtäter/Mehrfachtatverdächtigen, die ihren Wo hnsitz in Leverkusen 
haben.   
 
Programmteilnehmer pro Kalenderjahr               
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung  
 
 
Von den insgesamt 125 Programmteilnehmern im Jahr 2 019 waren lediglich 4 
weiblich.  
92 85 84 
65 
53 52 59 53 49 43 46 
54 
46 48 54 
69 62 
73 77 82 80 79 
146 
131 132 
119 122 
114 
132 130 131 
123 125 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
140 
160 
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 
Jugendliche Heranwachsende Summe 
125
Programmteilnehmer 
2019 
Köln 120 
44 Jugendliche 
71 Heranwachsende 
LEV 10 
2 Jugendliche 
8 Heranwachsende

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
13  Kölner Haus des Jugendrechts 
2.3  KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 
 
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG 
 
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die 
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die 
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die 
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:  
 
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  
• Der Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsübergreif end nur 
einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  
• Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter (bei mehreren  
Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahren gegen I ntensivtäter 
immer vor demselben Richter verhandelt. 
• Gefährderansprachen durch das Kriminalkommissariat 43 und die 
zuständigen Beamten des Bezirks- und Schwerpunktdie nstes der 
Polizei Köln. 
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t 
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). 
• Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprach en des 
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu 
machen. 
• Anklage aller nachweisbaren Straftaten 
• Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den 
Sonderdezernenten wahrgenommen.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
14 Kölner Haus des Jugendrechts 
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst der Stadt Köln 
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch 
Jugendamt und Polizei 
• Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen 
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und 
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen 
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die 
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. 
o Einberufung von Fallkonferenzen 
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartnern i m Haus erfolgt 
über dafür eingerichtete Postfächer. Der Aktenausta usch zwischen 
Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 
 
 
2.4  FALLKONFERENZEN 
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige,  in jedem Fall aber 
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations-
partner des Haus des Jugendrechts, sowie weiterer f allbezogener Fachkräfte, 
die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mi t den im Haus 
bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Intensivt ätern befasst sind. Die 
Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, eine weitere Gefährdung des Jugendlichen 
zu verhindern. Anlass für eine Fallkonferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem 
Jugendlichen die Straftatendichte respektive -quali tät stark zunimmt und er 
durch Maßnahmen wie Gefährderansprachen der Polizei  oder Maßnahmen 
der Jugendhilfe nur schwer oder nicht mehr zu erreichen ist.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
15  Kölner Haus des Jugendrechts 
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem 
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele 
sind:  
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der 
 Kooperationspartner - insbesondere zur Vermeidung von 
 Jugendstrafe. 
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. 
● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten  die 
 Situation   sowie Konsequenzen bei ungehindertem F ortgang 
 aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . 
 
 
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen  
 
 
 
Teil I Fallbesprechung 
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: 
• Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  
• Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall 
• Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten 
• Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r 
Fallkonferenz  
Teil  I 
Fallbesprechung 
Teil II 
Ergebnismitteilung 
Teil III 
Erörterung

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
16 Kölner Haus des Jugendrechts 
• Abstimmung der Botschaften an den Jugendlichen und dessen 
Personensorgeberechtigte bzw. an den Heranwachsenden   
• Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit  nach der 
Fallkonferenz 
 
Teil II Ergebnismitteilung 
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren 
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der  Ergebnisse an den 
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den 
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame 
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, 
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu 
benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu  fördern. Zur 
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B.  Angebote der 
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.  
 
Teil III Erörterung 
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min 
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen-
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II 
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei 
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der 
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber 
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz  ergeben, unmittelbar und 
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. 
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und 
an alle Teilnehmer versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten 
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie  die den Kandidaten und 
ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. 
Im Jahr 2019 wurden 12 Fallkonferenzen durchgeführt.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
17  Kölner Haus des Jugendrechts 
2.5  ENTLASSUNG  
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem 
Programm bestimmte Voraussetzungen. 
 
 
 
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts 
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der 
Kooperationspartner.  
 
Mehrfach- oder Intensivtäter, die aus dem Programm des Kölner Hauses des 
Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohn e positive Prognose 
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des 
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter, 
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies zwei Personen. 
 
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder 
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so 
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / 
Optionale Entlassung 
→ Mind. 6 Monate 
Legalbewährung + pos. 
Prognose und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
oder 
→ Seit mind. drei Monaten 
in stationärer Unterbringung 
gem. § 34 SGB VIII oder 
gem. § 1631b BGB und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
Obligatorische Entlassung 
→ Legalbewährung von 
mind. 12 Monaten 
oder 
→ Wegzug aus Köln 
oder 
→ Vollendung des 21. 
Lebensjahres

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
18 Kölner Haus des Jugendrechts 
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach 
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter hat das Ziel, eine erneute 
Straffälligkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu 
fördern. 
 
2.6  KOMMUNIKATION 
 
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT 
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft  am Salierring wurde im 
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein 
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion 
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination  der Anliegen der im Haus 
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen.  So 
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich 
Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in  die 
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend 
den betreffenden Sachbearbeitern in den Bezirken mitgeteilt.  
 
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR 
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende 
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: 
• Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) 
• Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr) 
• Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) 
• Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) 
• Schwellentätergespräche ( monatlich / bis zu 3 Schwellentäter) 
 
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und 
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidaten bzw. die 
einzelfallbezogene Besprechung eines bestimmten Kan didaten des 
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem 
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
19  Kölner Haus des Jugendrechts 
dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art 
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den 
Kooperationspartnern betreffen, können auch Abstimm ungen getroffen und 
Organisatorisches besprochen werden. Über die Koope rationspartner können 
zudem zeitnah Themen mit Entscheidungsvorbehalten d er Leitungsebene 
nach dort gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden.  
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei 
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der 
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen 
werden.  
 
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN 
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem 
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft 
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige  Dienstpost versandt. Die 
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im 
Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 
 
POST 
Post, die von einem zum anderen Kooperationspartner zugestellt werden muss, 
wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt 
ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsst ellen im Haus. Diese 
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, 
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe 
entsprechende Absprachen möglich.  
 
SONSTIGE KOMMUNIKATION 
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und 
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von 
Intensivtätern, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlun gen) tagesaktuell und 
unmittelbar zwischen den Kooperationspartnern überm ittelt. Dieser ständige 
und zeitnahe Informationsaustausch ermöglicht es de n Kooperationspartnern

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
20 Kölner Haus des Jugendrechts 
frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenn tnisse zu reagieren, ggf. 
bereits in einem frühen Verfahrensstadium Maßnahmen  zu ergreifen oder auf 
den Jugendlichen/Heranwachsenden einzuwirken. 
 
KOORDINATIONSSTELLE 
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer 
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines zentrale n und neutralen 
Ansprechpartners im Haus. Neben der Vor- bzw. Nachb ereitung und der 
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der 
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung 
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen 
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren 
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der 
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu 
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu 
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Belange des 
Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. 
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe  
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.  
 
2.7  WEITERE KOOPERATIONSPARTNER  
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk 
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem 
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder  der Stadt Köln, wie z. B. 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, 
besteht eine enge Kooperation mit: 
• Landgericht Köln 
• Amtsgericht Köln 
• Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, 
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) 
• Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
21  Kölner Haus des Jugendrechts 
• Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt 
• Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des 
Landgerichts Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 SCHWELLENTÄTERKONZEPT 
 
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäterkonzept 
wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellentätern ha ndelt es sich um 
Jugendliche und Heranwachsende, welche aufgrund ihr er erheblichen 
Straffälligkeit oder anderer belastender Faktoren d en Kooperationspartnern 
aufgefallen sind. 
 
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/Intensivtätern 
werden Kandidatenvorschläge in der Auswertungsbespr echung vorgestellt 
und verabschiedet. Bei der Bewertung, welche der Ka ndidaten für eine 
Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermitte lt, ob die 
Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Sc hwere aktueller 
Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das In tensivtäterprogramm 
stehen. Es wird auch in Betracht gezogen, bei welch en Kandidaten noch 
Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
22 Kölner Haus des Jugendrechts 
 
Der ausgewählte Kandidat – häufig auch mehrere – un d seine 
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch ins  Kölner Haus des 
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die 
Kooperationspartner und beinhalten die Darlegung de r Situation des 
jeweiligen Kandidaten und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer 
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den  Gesprächen jedoch auch 
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung  zu unterstützen und 
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe 
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an den 
Jugendlichen/Heranwachsenden und seine Erziehungsberechtigten soll seiner 
kriminellen Karriere bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist 
es insbesondere, eine Aufnahme des Kandidaten in da s Programm für 
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter entbehrlich zu machen. 
Im Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 18 Jugendlich e ausgewählt. Davon 
nahmen 6 Kandidaten mit ihren Erziehungsberechtigte n das angebotene 
Gespräch wahr. 10 Kandidaten erschienen dagegen nic ht, 2 Gespräche 
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben.  Seit 2016 wurden von 
den insgesamt 64 für das Schwellentäterprogramm aus gewählten Personen 
später 17 Kandidaten in das Intensivtäterprogramm a ufgenommen. Im Jahr 
2019 wurde keine Person aus dem Schwellentäterprogr amm ins 
Intensivtäterprogramm aufgenommen. 
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die 
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende 
Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für 
die Kooperationspartner die Möglichkeit, die Intera ktion zwischen den 
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem 
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das 
Intensivtäterprogramm und dessen Aufnahmekriterien,  aber auch über 
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 
 
Aus Sicht der Kooperationspartner hat sich das Konzept etabliert.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
23  Kölner Haus des Jugendrechts 
 
 
4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE 
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts 
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die 
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und 
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des  Landeskriminalamtes NRW, 
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für  Personal- und 
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden 
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig 
durch die Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts.  
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung 
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den 
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche 
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die 
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 
 
4.1   PROZESSEVALUATION 
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im 
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter des Hauses,  im Jahre 2010 und wurde du rch einen DGQ-Auditor 
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
24 Kölner Haus des Jugendrechts 
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier 
resümiert der Auditor: 
 
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten 
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar 
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. 
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im 
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der 
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird 
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits 
deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten  keine wesentliche 
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. 
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich 
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. 
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der 
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die 
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen 
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der 
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die 
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.  
 
 
Prozessaudit:  Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige 
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe 
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b 
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis 
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im  
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren 
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die 
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und 
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im 
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
25  Kölner Haus des Jugendrechts 
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Kooperationspartnern vorhandene 
ständige Bestreben nach Zusammenarbeit im Rahmen de r gesetzlichen 
Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 
 
4.2    STATISTISCHE ERGEBNISSE 
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das 
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrfachtätern vor dem Einzug 
in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 2009 wurde  aus der Betrachtung 
ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonatiger Zeitraum  vor als auch nach 
dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzug sbedingten 
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation 
gekennzeichnet war. 
 
  
RÜCKFALLQUOTE  
 
Die Rückfallquote zu verringern ist, bezogen auf di e Sicherheit und das 
Sicherheitsgefühl in der Stadt sowie auf das indivi duelle Wohl der zu 
betreuenden Jugendlichen und Heranwachsenden, deren  weitere 
Gefährdung abgewendet werden soll, das relevanteste  Ziel der Arbeit im 
Kölner Haus des Jugendrechts. 
 
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts 
nach dem von allen Kooperationspartnern einvernehml ich festgelegten 
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund 
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2019 
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2018 entlassen wurden und deren 
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2019 
endete.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
26 Kölner Haus des Jugendrechts 
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: 
 
Jahr Anzahl der 
Programmteilnehmer  
Anzahl der wegen 
Legalbewährung 
entlassenen 
Programmteilnehmer 
Anzahl der aus 
anderen Gründen 
entlassenen 
Programmteilnehmer 
2010 131 32 13 
2011 132 46 16 
2012 119 28 10 
2013 122 38   1 
2014 114 34   1 
2015 132 24 14 
2016 130 22   8 
2017 131 15 12 
2018 125 19 15 
 
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung 
entlassenen Programmteilnehmern anschließend begangenen Straftaten zeigt 
folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): 
 
 
Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm 
 
30% 
40% 
31% 
25% 
21% 
39% 
50% 
24% 
44% 
15% 
7% 
8% 
25% 
27% 
21% 
14% 
28% 
25% 
16% 
13% 
30% 
13% 
26% 
16% 
25% 
28% 
9% 
39% 
40% 
31% 
37% 
26% 
24% 
11% 
20% 
22% 
2018 
2017 
2016 
2015 
2014 
2013 
2012 
2011 
2010 
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
27  Kölner Haus des Jugendrechts 
 
Die Daten sind durchaus mit dem Vorjahr vergleichbar.  
 
Der Erfolg der Arbeit im Haus des Jugendrechts kann  aber anhand der 
Entwicklung der Falldaten zur Legalbewährung bzw. z ur Rückfallquote nur 
unzureichend veranschaulicht werden. Die Falldaten zur Legalbewährung und 
zur Rückfallquote sind naturgemäß erheblichen Schwa nkungen unterworfen. 
Da sich die Betrachtungen auf eine nur relativ klei ne Personengruppe 
beziehen, wirken sich positive oder negative Einzel fallentwicklungen 
unmittelbar statistisch aus. Es kommt im Einzelfall  zum Beispiel entscheidend 
darauf an, ob die Programmteilnehmer und deren Sorg eberechtigten durch 
die Kooperationspartner motiviert werden können, Hi lfen zur Erziehung 
anzunehmen und die dafür notwendige Mitwirkungsleis tungen zu erbringen. 
Weitere entscheidende Risikofaktoren sind problematische Wohnsituationen in 
Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem und der Umg ang mit anderen 
delinquenten Jugendlichen. Auf diese Umstände haben  die 
Kooperationspartner trotz der besonders engen Begle itung der 
Programmteilnehmer nur sehr begrenzten Einfluss.  
 
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN 
 
Konzeptionell bedingt ist die Bearbeitungskapazität  im Kölner Haus des 
Jugendrechts durch die Stellenanteile bei der Poliz ei (Kriminalkommissariat 43) 
und der Staatsanwaltschaft (Dezernat 169) begrenzt. In der Summe können bis 
zu max. 100 jugendliche und heranwachsende Mehrfach tat-
verdächtige/Intensivtäter zeitgleich bearbeitet wer den. Basierend auf den 
Auswahlkriterien und dem besonderen Schwerpunkt auf  Gewaltdelikte wurde 
diese Zahl im Berichtsjahr erneut überschritten. Di es ist im Zusammenhang mit 
dem Umstand zu betrachten, dass der zuvor obligator ische Entlassungsgrund 
„mehr als 12 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung“ ab 2016 weggefallen ist.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
28 Kölner Haus des Jugendrechts 
  
 
 
VERFAHRENSDAUER 
 
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die 
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im 
Intensivtäterprogramm, somit in der personenorienti erten Sachbearbeitung 
des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.  
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die 
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.  
 
Unschärfen durch z.B.  mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind 
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so  verteilt, dass diese 
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 
 
 
 
 
 
40 45 
62 
38 39 35 38 
30 -27 
-34 
-24 
41 
47 49 45 43 
28 
51 
36 
30 26 29 
                2008      2010     2011      2012      2013     2014      2015      2016     2017      2018      2019  
+ 
-

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
29  Kölner Haus des Jugendrechts 
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 
 
 
 
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle  Verfahren des Dezernats 
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch  z. B. Fertigung der 
Anklageschrift, ausgewertet. 
 
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) 
 
 
 
42,9 
46,9 
36,3 
33,3 
44,4 
27,9 
24,7 
33,0 
30,0 32,0 33,0 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 
28,0 
25,5 
15,9 
13,8 
27,4 
21,4 
16,2 
11,9 11,2 12,0 13,5 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
30 Kölner Haus des Jugendrechts 
 
FAZIT   
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei 
Staatsanwaltschaft hat sich leicht erhöht. Die Ursa che dürfte in komplexeren 
Verfahren, aber insbesondere auch auf eine schwierige Personalsituation beim 
Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. 
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt 
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 46, 5 Tagen. Zwischen 
Fertigung der Strafanzeige bis zur Anklageerhebung bzw. 
Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ver gehen damit im Mittel 
nicht einmal sieben Wochen. Ein - trotz der Erhöhun gen - immer noch 
beachtlicher Erfolg. 
 
 
4.3     HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen 
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäterp rogramm des „Kölner 
Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht 
unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Pro grammaufnahme Hilfen zur 
Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise wer den diese während der 
Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. 
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das 
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht 
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, 
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar 
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge 
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht 
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen 
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die 
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
31  Kölner Haus des Jugendrechts 
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es 
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, 
die Teilnehmer und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 
 
 
4.4 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER 
 JUGENDGERICHTSHILFE 
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das 
Intensivtäterprogramm, sowie die Ergebnisse der koo perativen 
Zusammenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts soll en auch für das Jahr 
2019 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Bl ickwinkel der 
Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. 
Vorgestellt wird ein 2001 geborener männlicher Heranwachsender. 
Er wuchs als jüngerer von zwei Söhnen im Haushalt s einer Eltern auf. Bereits im 
Kindergartenalter erkrankte der junge Mann schwer, so dass es zu einem 
zweijährigen Aufenthalt in einer Klinik außerhalb von Köln kam. 
Die Eltern trennten sich, als er acht Jahre alt war, im Vorfeld war es zu massiven, 
teils gewalttätigen Streitigkeiten gekommen. Die Beziehung zur Mutter war und 
ist bis heute sehr eng, zum Vater besteht seit der Trennung kein regelmäßiger 
Kontakt. 
Mit dem Wechsel auf eine Hauptschule kam es zu mass iven 
Verhaltensauffälligkeiten, so dass der heute Heranw achsende auf eine 
Förderschule mit Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umgeschult 
wurde. 
Seit seinem 13. Lebensjahr fiel der junge Mann immer wieder durch eine Vielzahl 
von Straftaten auf, die er weitestgehend mit Freund en aus dem Wohnumfeld 
beging. 
Es wurde deutlich, dass er sich ab spätestens diese r Zeit von seiner Mutter 
erzieherisch kaum noch lenken ließ, zumal es dieser  schwer fiel, das Verhalten 
ihres Sohnes als problematisch wahrzunehmen. 
Die Familie wurde durch das Kölner Jugendamt mit de m Einsatz einer 
„Sozialpädagogischen Familienhilfe“ unterstützt. Im  Jahr 2015 wurde der

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
32 Kölner Haus des Jugendrechts 
damals noch strafunmündige Junge in das Projekt „Ku rve kriegen“ 
aufgenommen. 
Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Intensivtäterprog ramm des „Kölner Haus 
des Jugendrechts“ im Sommer 2017, waren ungefähr 30  Strafanzeigen, 
vorwiegend wegen Diebstahls-, Verkehrs- und Gewaltd elikten gegen den 
jungen Mann aufgenommen worden. Auch bei diesen Del ikten handelte es 
sich um Straftaten, die im jeweils gleichen Freunde skreis begangen worden 
sind. 
Wenige Wochen später wurde der junge Mann nach eine m Raubdelikt in 
Untersuchungshaft genommen. 
Über Beratungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe 
konnte im Ergebnis erreicht werden, dass nach einem  Monat die weitere 
Vollstreckung der Untersuchungshaft durch das zustä ndige Jugendgericht 
außer Vollzug gesetzt wurde und der damals Jugendli che auf Anordnung des 
Gerichts in einer Haftvermeidungseinrichtung des Tr ägers „Stop&Go!“ 
untergebracht werden konnte. 
Die Unterbringung bei „Stop&Go!“ wirkte sich derart  positiv auf seine weitere 
Persönlichkeitsentwicklung aus, dass er in seiner Gerichtsverhandlung aufgrund 
der durch das Gericht gestellten positiven Prognose  zu einer Jugendstrafe 
verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung  ausgesetzt werden 
konnte. Ihm wurde zudem auferlegt, bis zum Ende des  Schuljahres in der 
Anschlussmaßnahme der Einrichtung zu verbleiben, um den bereits guten Weg 
weiterhin fortsetzen zu können. 
Nachdem diese Maßnahme zunächst überaus erfolgreich  verlaufen war und 
ihm von der Einrichtung eine deutliche Veränderung seiner Einstellungen und 
seines Verhaltens bescheinigt werden konnte, kam es  im Mai 2019 zu einer 
vorzeitigen Beendigung der Maßnahme und zu seiner R ückkehr nach Köln. 
Dem jungen Mann fiel es zunehmend schwer, nicht in der Nähe seiner Mutter 
zu sein, für die er sich verantwortlich sah. 
Zurück in Köln wurde ihm im Wege der Jugendhilfe eine Betreuerin im Rahmen 
einer „Flexiblen Hilfe“ an die Seite gestellt.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
33  Kölner Haus des Jugendrechts 
Etwa drei Monate nach seiner Rückkehr nach Köln wurden drei neue Straftaten 
des jungen Mannes bekannt, die erneut im Zusammenha ng mit seinem alten 
Freundeskreis begangen worden waren. 
Nachdem er schließlich erkannt hatte, dass er in Kö ln wenig Chancen auf ein 
dauerhaft straffreies Leben hatte, wandte er sich a n den für ihn zuständigen 
Sachbearbeiter der Polizei und die für ihn zuständi ge Jugendgerichtshelferin, 
um eine Rückkehr zu „Stop&Go!“ ermöglicht zu bekommen. 
Da er mittlerweile volljährig geworden war, war ein e Rückkehr im Rahmen der 
Untersuchungshaftvermeidung nicht mehr möglich, so dass er einen 
Jugendhilfeantrag stellte. Über das Kölner Jugendam t gelang es dann auch 
innerhalb kürzester Zeit, den jungen Volljährigen a uf der Grundlage seines 
Antrages auf Hilfe zur Erziehung erneut bei dem Jugendhilfeträger „Stop&Go!“ 
unterzubringen. An der Hilfeplanung waren der Sachbearbeiter der Polizei und 
die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe beteiligt. 
Zurück im Regelwerk des Jugendhilfeträgers „Stop&Go !“ ist es dem jungen 
Mann gelungen, sich beruflich zu orientieren. Er ha t regelmäßige Kontakte mit 
seiner Mutter, sein Verhalten wird von Seiten der E inrichtung als vorbildlich 
geschildert. Über neue Straftaten ist seither nichts mehr bekannt geworden. 
Dem Heranwachsenden war bereits im Jahr 2018 bewuss t, dass er sich von 
seinem Freundeskreis distanzieren muss, um keine we iteren Straftaten zu 
begehen und er hierfür außerhalb von Köln leben sollte. Dies konnte ihm jedoch 
aufgrund seiner besonderen familiären Situation dam als zunächst nicht 
gelingen. 
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendhilfe im Strafverfahren 
im „Kölner Haus des Jugendrechts“ in Zusammenarbeit  mit dem Allgemeinen 
Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes war für den jungen Mann ein 
wesentlicher Baustein dafür, sich seiner Problematik bewusst zu werden und für 
eine Änderung seiner Lebenssituation Hilfe anzunehmen. 
So konnte im Sinne des Erziehungsgedankens eine pas sgenaue Lösung für ihn 
gefunden werden, die Negativentwicklung unterbroche n und die Begehung 
weiterer Straftaten verhindert werden.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
34 Kölner Haus des Jugendrechts 
 
5  KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN  
 
5.1 RÜCKBLICK ‚10 Jahre Kölner Haus des Jugendrechts‘  
 
PRESSEINFORMATION DER STADT KÖLN  
 
 
 
04.09.2019 - 418 
Zehn Jahre Kölner Haus des Jugendrechts 
Erfolgreiche Kooperation von Stadt, Staatsanwaltschaft und Polizei  
 
Vor zehn Jahren, im Juni 2009, eröffneten Stadt Köl n, Staatsanwaltschaft Köln 
und Polizei Köln das Kooperationsprojekt Kölner Hau s des Jugendrechts und 
betraten damit Neuland. Im Rahmen eines Festakts zum zehnjährigen Bestehen 
am heutigen Mittwoch, 4. September 2019 im Historischen Rathaus, gratulierten 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker, NRW-Justizmini ster Peter Biesenbach 
sowie Herbert Reul, Minister des Innern in Nordrhei n-Westfalen und lobten die 
Erfolgsgeschichte der Kölner Institution. Beide Min ister würdigten die 
Vorreiterrolle Kölns und sicherten ihre weitere Unt erstützung zu. In einem 
Podiumsgespräch berichteten Mitarbeitende und Partner des Kölner Haus des 
Jugendrechts von ihren Erfahrungen.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
35  Kölner Haus des Jugendrechts 
Im Laufe der vergangenen Jahre haben 515 Intensiv- oder Mehrfachtäter das 
Intensivtäterprogramm durchlaufen, die vorher minde stens fünf Straftaten 
begangen hatten. Rund ein Drittel von ihnen sind nach erfolgreicher Entlassung 
aus dem Programm nicht wieder polizeilich aufgefallen. 
 
Im Kölner Haus des Jugendrechts arbeiten die Jugend gerichtshilfe des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, das Dezernat 169 der 
Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft Köln und das Kriminalkommissariat 43 
der Polizei Köln eng zusammen. Im Fokus der Koopera tionspartner stehen 
jugendliche und heranwachsende Beschuldigte, die mehrfach strafrechtlich in 
Erscheinung getreten sind. Ziel ist es, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und 
so „kriminelle Karrieren“ der jungen (zu dem Zeitpunkt noch) Intensivtäterinnen 
und -täter nach Möglichkeit zu beenden und Rückfall quoten zu verringern. 
Hinter jedem Fall, in dem dies gelingt, steht ein S chicksal, ein junger Mensch, 
der sich auf einen Lebensweg jenseits von Kriminali tät aufmacht. Er sieht im 
Optimalfall einer besseren Zukunft entgegen. Zeitgl ich werden potentielle 
Opfer geschützt, weil weniger junge Mehrfachstraftäter in Köln unterwegs sind, 
was zur Sicherheit beiträgt. 
 
Wer in das Programm des Kölner Haus des Jugendrecht s aufgenommen wird, 
entscheiden die Kooperationspartner im Einvernehmen  auf Grundlage der 
Bewertung von Anzahl und Schwere der begangenen Str aftaten sowie 
weiterer Belastungsfaktoren. Zu dem Konzept des „In tensivtäterprogramms“ 
gehören jeweils ein fester Ansprechpartner bei Polizei und Staatsanwaltschaft, 
Hilfsangebote der Jugendhilfe und die gemeinsame, p ersönliche Ansprache 
der Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ihrer Angehörigen.  
 
Das Haus des Jugendrechts ist längst zur festen Ins titution geworden und sein 
Konzept stößt über die Stadtgrenzen hinweg auf groß es Interesse. In Essen, 
Paderborn und Dortmund sind bereits weitere Häuser des Jugendrechts nach 
Kölner Vorbild entstanden.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
36 Kölner Haus des Jugendrechts 
 
5.2 HAFTENTLASSENE 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat sich Anfang 20 19 dazu entschieden, 
fortan in unregelmäßiger Folge Gespräche mit (ehema ligen) Intensivtätern zu 
führen, die aus der Haft entlassen worden sind. Sei tens des Kölner Hauses des 
Jugendrechts nimmt an diesem Gespräch jeweils ein V ertreter von der 
Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe teil. 
 
Ausschlaggebend für unseren Entschluss, solche Gesp räche zu führen, waren 
folgende Gründe: 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist sich darüber b ewusst, dass die Zeit im 
Jugendstrafvollzug eine bedeutsame Erfahrung ist. D eshalb ist es uns ein 
Anliegen, mit den aus der Haft entlassenen Jugendli chen und 
Heranwachsenden das Gespräch zu suchen, um in Erfah rung zu bringen, wie 
die Haft erlebt worden ist. Uns interessieren dabei ganz allgemeine Aspekte wie 
der übliche Tagesablauf in einer Jugendstrafvollzugsanstalt und die Angebote, 
die den Gefangenen in den Bereichen Schule, Ausbild ung und Freizeit 
unterbreitet werden. Darüber hinaus möchten wir in diesen Gesprächen 
herausfinden, welche Erlebnisse und Maßnahmen die H aftentlassenen als 
besonders positiv oder negativ empfunden haben und welche 
Verbesserungsvorschläge es gibt. Welches Fazit ziehen sie aus der Haftzeit und 
hatte die Haft einen abschreckenden Effekt? Von ganz besonderem Interesse 
ist für uns auch die Frage, ob die Haftentlassenen rückblickend präventive 
Maßnahmen seitens des Kölner Hauses des Jugendrecht s vermisst haben, die 
hätten verhindern können, dass es zur Verhängung ei ner Jugendstrafe ohne 
Bewährung gekommen ist. 
 
Jenseits dieser Fragestellungen ist es für das Kölner Haus des Jugendrechts aber 
auch ein Bedürfnis, den Haftentlassenen im Rahmen dieser Gespräche deutlich 
zu machen, dass uns ihre Meinungen und Eindrücke wichtig sind.

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
37  Kölner Haus des Jugendrechts 
Bisher konnten wir mit vier Haftentlassenen ein Ges präch führen und es ist 
beabsichtigt, diese Reihe auch in Zukunft fortzusetzen. Es hat sich gezeigt, dass 
bei den Haftentlassenen eine große Bereitschaft bes tand, die Haftzeit zu 
reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich aus den 
Gesprächen die Möglichkeit, zum einen den Kontakt z u den Haftentlassenen 
zu wahren und zum anderen präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Haft 
zu optimieren und Verbesserungsvorschläge für den J ugendstrafvollzug zu 
sammeln. 
 
5.2 AUSBLICK 2020 
 
Bereits vor dem Inkrafttreten haben sich die Kooper ationspartner, zunächst 
jede Behörde für sich, mit den ab Dezember 2019 gül tigen 
Gesetzesänderungen im Jugendgerichtsgesetz auseinandergesetzt. 
So hat bereits im November 2019 ein Austausch zwisc hen 
Jugendstaatsanwälten, Jugendrichtern am Amts- und L andgericht, 
Polizeibeamten und Mitarbeitern der Jugendgerichtsh ilfe stattgefunden, 
dessen Inhalt die Gesetzesänderung und ihre konkret e Umsetzung im Kölner 
Haus des Jugendrechts und das spezielle Klientel de s Intensivtäterprogramms 
war. 
Im Jahr 2020 werden diese interdisziplinären Treffe n weitergeführt. Es konnten 
zwei Vertreter der Kölner Anwaltschaft in die gemei nsame Arbeit 
miteinbezogen werden. 
 
Auf dem 31. Deutschen Jugendgerichtstag, der vom 03 . bis zum 06.09.2020 in 
Bonn stattfinden wird, werden wir vertreten sein. 
 
Wir freuen uns auf die Herausforderungen und auf ein vielfältiges Jahr 2020!

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
38 Kölner Haus des Jugendrechts 
Raum für Ihre Notizen:

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
39  Kölner Haus des Jugendrechts

Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2019 
40 Kölner Haus des Jugendrechts 
ERREICHBARKEIT DES 
 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
  
Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln 
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de 
Koordinatorin  
Susanne Monsieur 
Tel.: 0221/221-25129 
Fax: 0221/221-30556 
susanne.monsieur@stadt-koeln.de 
 
     Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln 
Dezernat 169 
Wolfgang Ettelt  
Telefon 0221-990445-12 
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de 
 
 Polizeipräsidium Köln 
Kriminalkommissariat 43 
Organisationsänderung 2018/ zuvor KK 46 
Bernd Reuther 
Telefon 0221-229-8430 
bernd.reuther@polizei.nrw.de  
  
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Jugendgerichtshilfe 
Beate Po 
ëtes 
 
Telefon 0221-221-24854 
beate.poetes@stadt-koeln.de

Beratungsverlauf (1)

25.08.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Salierring
  • Am Justizzentrum 6
  • Freiheit

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Details

Aktenzeichen
2166/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.07.2020
Erstellt
16.07.2020 09:22