2786/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD-Fraktion der Bezirksvertretung Mülheim vom 17.04.2023 (AN/0618/2023) betreffend Beleuchtung Katzenbuckel
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2870 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/67/673/1 Vorlagen-Nummer 2786/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.09.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD-Fraktion der Bezirksvertretung Mülheim vom 17.04.2023 (AN/0618/2023) betreffend Beleuchtung Katzenbuckel Herr Hengstenberg (AfD) stellt die folgenden Fragen: 1. wie viele Beleuchtungs- Einheiten müssten auf dem Deichweg aufgestellt werden, um eine Mindest- Beleuchtung zu erwirken? 2. Über welche Abschnitte hat die Verwaltung keine Entscheidungshoheit? 3. Zu welchen Kosten wäre es möglich Solar- Leuchten auf dem Hauptweg aufzubauen? 4. Wie viele Betriebs- Jahre sind von solcher Technik zu erhoffen? 5. Könnten eine solche Beleuchtungs- Variante auch an anderen Stellen (z.B. im Stamm- heimer Schloßpark) zukünftig installiert werden ? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung weist vorab auf den Grundsatzbeschluss DS-Nr.: 1740/003 vom 29.01.2004 hin. Er besagt, dass Wege in öffentlichen Grünanlagen nicht mit einer Beleuchtung ausgestat- tet werden. Ausnahmen von diesem Beschluss sollen zwar auch weiterhin möglich sein; sie bedürfen aber eines gesonderten Beschlusses durch den Fachausschuss. Bezugnehmend auf die Fragen 1-5 antwortet die Verwaltung wie folgt: Zu Frage 1: Der Straßenbeleuchtungsvertrag mit der RheinEnergie umfasst ausschließlich die strombezo- gene Versorgung der Lichtmasten zur DIN-gerechten Ausleuchtung nach den Vorgaben des Lichtmasterplans. Hierbei wird die sukzessive Umsetzung auf LED-Technik weiter vorange- trieben, die gegenüber den konventionellen Leuchten etliche Vorteile bietet. Neben beispiels- weise geringem Stromverbrauch, Langlebigkeit, geringer Wartungsintensität, Vermeidung von Streulicht dieser Leuchtentechnologien, sind im Sinne des Umwelt- und Tierschutzes Bereiche jedoch insgesamt beleuchtungsfrei zu belassen. Eine Verwendung von Solarleuchten bietet hierzu keine adäquate Alternative bzw. ist vor dem Hintergrund des Grundsatzbeschlusses abzulehnen. Zu Frage 2: Der komplette Dammbereich liegt im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsamt). Es liegt ein Pachtverhältnis zwischen dem Grünflächenamt und dem Wasser- und Schiffahrtsamt zur Nutzung vor. Dieser Bereich erstreckt sich auf die Dammkrone 2 (Dammweg) bis 1 m seitlich des Weges auf der Dammkrone. Die andere Seite des Weges ist unmittelbar mit einem Zaun begrenzt. Dahinter befindet sich Baumbestand und Strauchbe- wuchs. Veränderungen bzw. Baumaßnahmen sind gemäß Pachtvertrag einzelfallbezogen abzuklä- ren. Bei Kündigung des Pachtverhältnisses ist ein zwingender Rückbau vertraglich festgelegt. Zu Frage 3: siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: siehe Antwort zu Frage 1. Zu Frage 5: siehe Antwort zu Frage 1.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Deichweg
- Hauptweg
- Dammweg
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Details
- Aktenzeichen
- 2786/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.09.2024
- Erstellt
- 06.09.2024 14:06