Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Herstellung eines Gewässers durch Auskiesung - Kiesgrube Brühl der Heidelberger Sand & Kies GmbH
Beschlussvorlage Ausschuss 2411/2020 vom 12.08.2020
Stand: Am 03.09.2020 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.
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Dokumente
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Anlage 5 - Schnitt Berme Bereich A-A
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Anlage 5 -
Anlage 4 - Rekultivierungsplan Abbauabschnitt 6
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Anlage 4 -
Anlage 3 - Lageplan Abbauabschnitte 5 und 6
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Anlage 3 -
Anlage 7 - Stellungnahme
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/ 2 Anlage 7 Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusse s zur Herstellung eines Gewäs- sers durch Auskiesung auf Flächen in Brühl und Köln durch die Heidelberger Sand & Kies GmbH Sehr geehrter Herr Schmitz, ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhaben der Heidelberger Sand & Kies GmbH keine grundsätzlichen Bedenken, wenn den nachfolgend im Einzelnen benannten An- forderungen jeweils durch eine Überarbeitung bzw. Ergänzung der Antragsunterlagen oder entsprechende Nebenbestimmungen in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. I. Landschaftspflege und Grünflächen Seitens des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen wird angeregt, die geplante Baum- pflanzung am Ufer des zur Verfüllung vorgesehenen Bereiches zugunsten eines Offenlandha- bitats / einer freien Uferböschung ohne Ansitzmöglichkeit von Prädatoren zu streichen. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Dr. Dresen (Telefon: 0221-221-22983; E-Mail: heidrun.dresen@stadt-koeln.de ). II. Natur- und Artenschutz Die Änderung der Abbau- und Rekultivierungskonzeption für die Abbaufelder 5 und 6 betrifft eine Fläche, die sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplanes befindet. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ fest. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit dem Entwicklungsziel EZ 5 „Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“ dargestellt. Das EZ 5 und auch der Schutzzweck des Landschaftsplanes werden im Herstellungsplan zur Abgrabungsvertiefung im Planfeststellungsbeschluss 09/2000 berücksichtigt. Hier wird als Leitziel für die Entwicklung einer biotop- und artenschutzrelevanten aquatischen, amphibi- schen und terrestrischen Biozönose festgelegt, dass sich die Fläche je nach Standortpoten- tial entwickeln soll - ohne direkte menschliche Einflussnahme. Neben einer Optimierung der ökologischen Verhältnisse innerhalb der Abbaugrube selbst bietet das Entwicklungspotential der Fläche, im Zusammenhang mit im räumlichen Umfeld vorhandenen Biotopstrukturen, die Möglichkeit der Förderung des Biotopverbundes zwischen den angrenzenden Kiesgruben im Kölner Süden. Rhein-Erft-Kreis 70/31 Amt für technischen Umweltschutz z. Hd. Herrn Schmitz Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim 70-0-22/25 62/621/2-62.21.01 10.08.2020 62 - 2 - Bezüglich des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind die im Folgenden auf- geführten Punkte zu überarbeiten: • In der Maßnahme V3 wird eine Vergrämung von Flussregenpfeifern durch das Aufstellen von Pflöcken in Verbindung mit Flatterband empfohlen. Eine solche Maßnahme ist nicht zulässig, da sie einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar- stellt, indem eine (potenzielle) Fortpflanzungsstätte dieser Art zerstört oder beschädigt wird. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass für diese Art keine CEF-Maßnahme vorge- schlagen wird, obwohl ihr Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Vergrä- mungsmaßnahme wie vorgeschlagen ist nur in Verbindung mit der Schaffung eines Aus- gleichslebensraumes zulässig. • Die vorgeschlagene Maßnahme CEF1 ist als solche nachvollziehbar, jedoch fehlen An- gaben zur Anzahl der vorgeschlagenen Gewässer. • Bei der Maßnahme CEF2 werden Ausgleichsflächen für Kreuz-/Wechselkröten vorge- schlagen, ohne jedoch Angaben zur benötigten Flächengröße zu machen. Anlässlich der o.g. Rahmenbedingungen besteht zudem das Erfordernis, im Rahmen des konzentrierenden Planfeststellungsverfahrens ein materielles Befreiungsverfahren durchzu- führen. Eine Beteiligung des Naturschutzbeirats ist erforderlich, dem das Vorhaben in seiner Sitzung am 31.08.2020 vorgestellt werden wird. Erst nach erfolgter Überarbeitung der o.g. Punkte sowie nach einer Vorstellung des Vorha- bens in der o.g. Beiratssitzung kann eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Die zuständige Ansprechpartnerin beim Umwelt- und V erbraucherschutzamt der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50 676 Köln, ist Frau Pick, Tel.: 0221/221- 28744, E-Mail: cora.pick@stadt-koeln.de. III. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Der neue Kiesgrubenbetreiber plant: • Die Änderung der Abbau- und Rekultivierungskonzept ion in Abbaufeld 5 und 6. Hier- bei soll die bereits genehmigte Nassabgrabung für Grabungsfeld 6 nicht vollständig umgesetzt werden. Der Trockenabbau soll ab ca. 43 m NN mit Bodenmaterial verfüllt werden. Die Bermenbreite soll teilweise von 10 auf 5 m reduziert werden. • Den Rückbau der Betriebsanlagen und –gebäude im Be reich der südöstlichen Be- triebsstätte. • Die damit einhergehende Verlängerung der Betriebsd auer um 2 Jahre. Der Rückbau des Hochspannungsmastes und die dortige Kiesgewinnung in Trocken- und Nassabbau werden, wie im Antrag aus 2018 dargelegt, offensichtlich nicht weiter verfolgt. Ebenso wird die Kiesgewinnung infolge der Reduzierung der Bermenbreite im Grabungsab- schnitt 3 und 4 sowie teilweise im Westuferbereich des Grabungsabschnittes 5 nicht weiter- verfolgt. Nach Prüfung sind die vorgelegten Unterlagen in den folgenden Punkten zu ergänzen: 1) Neubewertung der Sicherheitsleistungen Die Sicherheitsleistungen für die Erdarbeiten orientieren sich am Leistungsbuch Altlas- ten und Flächenentwicklung (MALBO) aus 2005. Hier ist die weiterentwickelte Version LABO (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz 2013 – 2015) anzuwenden. Die Kostenschätzung ist an das heutige Preisniveau anzupassen. - 3 - Die Sicherheitsleistungen für die Pflanzmaßnahmen orientieren sich an den Kosten, die dem Planfeststellungsbeschluss 2000 zugrunde liegen. Auch hier ist eine Neuberech- nung infolge einer Preissteigerung von 2000 - 2020 erforderlich. 2) Erstellung einer Geräusch- und Staubemissionspro gnose Es ist ein Nachweise zu erbringen, dass die geplanten Änderungen zu keinen nachteili- gen Beeinträchtigungen der umliegenden Nutzungen (Entfernung zum Gewerbegebiet 300 m und zur Wohnbebauung ca. 550 m) führen. Die in den Antragsunterlagen ge- troffenen Aussagen zur Geräuschsituation werden nicht begründet und ersetzen keine Lärmprognose. Die in den Antragsunterlagen getroffenen Aussagen zur Staubsituation werden nicht be- gründet und müssen verifiziert werden. Es sind konkrete Maßnahmen zur Staubminde- rung zu benennen. 3) Darstellung der Situation der Waage Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Waage nach Beendigung der Auskiesung und der Wiederherstellung im Bereich der Zufahrt zur Annahmestelle innerhalb des Betriebsge- ländes wieder installiert und nicht zurückgebaut wird. 4) Angaben zum Verfüllmaterial Im vorliegenden Antrag wird hinsichtlich des Verfüllmaterials auf die Angaben im 2. Än- derungsbescheid vom 09.11.2016 verwiesen. Die Grenzwerte beziehen sich bei der obersten Bodenschicht (oberste 2 m) auf die Vorsorgewerte der BBodSchV (Anhang 2) und für die darunterliegenden Bodenschichten auf die Zuordnungswerte der LAGA 2004 für Z0* Material. Diese Angaben sind aufgrund ihrer Bedeutung in den Antragsunterla- gen darzulegen. 5) Benennen eines bodenkundlichen Baubegleiters Die Qualitätsüberwachung des Verfüllmaterials sollte durch einen Fachgutachter erfol- gen, der Aussagen über Art, Menge und Herkunft der zur Verfüllung notwendigen Bo- denmassen sowie die Art und Weise der Verfüllung in Text und Bild dokumentiert. 6) Nachvollziehbarkeit der Massenbilanz Die Auskiesungs- und Verfüllmengen sind in Text und Karte nachvollziehbar darzustel- len (s. Anhang 5 des Erläuterungsberichts). Hieraus ermitteln sich die Angaben zu den Sicherheitsleistungen. Eine nachvollziehbare Darstellung ist auch deshalb erforderlich. 7) Darlegung von Sicherungs- und Betriebsmaßnahmen für wassergefährdende Stoffe Infolge des Baustellenbetriebes können wassergefährdende Stoffe in den Boden- und Grundwasserkörper gelangen. Es sind die Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ergeben, einzuhal- ten. Geeignete Maßnahmen sind konkret zu benennen. 8) Reduzierung der Bermenbreite von 10 m auf 5 m un d die damit verbundene Standsi- cherheit der Böschungen - 4 - Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 2000 wurde bereits ein Gutachten vom Ge- ologischen Dienst NRW eingefordert, das nur bei Einhaltung einer 10 m breiten Berme eine ausreichende Sicherheit bei einer Böschungsneigung von 1:3 bei Unterwasser und 1:1,75 bei Trockenausbau nachweist. Im vorliegenden Antrag wurden Berechnungen nach alten und neuen Regelwerken durchgeführt, die eine ausreichende Sicherheit bei einer Berme von 5 m nachweisen. Eine zweite Stellungnahme des Geologischen Diens- tes NRW zur Verifizierung des aktuellen Gutachtens von Althoff und Lang ist zur ab- schließenden Einschätzung der Standsicherheit der Böschungen erforderlich. 9) Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis Es existiert eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswas- ser in den Untergrund, die bis zum 31.12.2021 befristet ist. Im Fall einer Planänderung ist diese Erlaubnis zu verlängern. Ebenso sind Änderungen anzuzeigen und zu beantra- gen. 10) Einhalten von Sicherheitsabständen Die Sicherheitsabstände zu den Transportleitungen sind mit den Anforderungen der je- weiligen Leitungsbetreiber abzugleichen und nicht pauschal mit 5 m zu beziffern. Die zuständige Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50676 Köln ist Frau Strack-Schmitt, Tel.: 0221/221-21345, E-Mail: baerbel.strack-schmitt@stadt- koeln.de . Ansprechpartner für die unter Ziffer 9) genannte wasserrechtliche Erlaubnis ist hier Herr Tauber, Tel.:0221/221-24615, E-Mail: paul.tauber@stadt-koeln.de . IV. Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plan- gebiet vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bun- des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Einzig die aktuell in Betrieb befindliche „Kiesgrube Esser“ ist unter dem Kürzel 2.17 regis- triert. - 5 - Abb.: Auszug aus der „Altlastenkarte“ der Stadt Köln, nicht maßstäblich. Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass die nördliche Zuwegung zur Kiesgrube an eine Fläche grenzt, die sich westlich an die Zufahrtstraße anschließt. Diese Fläche ist im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) als Altablagerung unter der Nr. 21307 und der Bezeichnung „Kerkrader Str./ In der Hell“ nachrichtlich erfasst. Eine Bewertung der Verdachtsmomente steht noch aus. Sollte hier eine Nutzungsänderung/ein Bodeneingriff vorgesehen werden, ist die Fläche nach BBodSchG/BBodSchV zu untersu- chen und zu bewerten und ein mögliches Gefahrenpotential zu erkunden. Sollte der Vorhabenträger im Plangebiet Grundwassermessstellen antreffen, sind diese un- bedingt zu erhalten. Die zuständigen Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Ab- teilung Boden- und Grundwasserschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50676 Köln, sind Herr Gerhold, Tel.: 0221/221-23737, E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de und Frau Hoppe, Tel.: 0221/221-24857, E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de . - 6 - V. Archäologische Bodendenkmalpflege/Bodendenkmalschutz Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW das Rö- misch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-22305, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum – Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln ist Herr Wagner Tel.: 0221/221-24585; E- Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de . Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren oder vergleichbaren Zulassungsentscheidungen übertr agen worden. Die mit diesem Schrei- ben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht dah er unter dem Vorbehalt der abschlie- ßenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusse s, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Rodenkirchen mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2411/2020 Freigabedatum 12.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Herstellung eines Gewässers durch Auskiesung - Kiesgrube Brühl der Heidelberger Sand & Kies GmbH Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planänderungsverfahren für den Planfeststellungs- beschluss zur Herstellung eines Gewässers durch Auskiesung – Kiesgrube Brühl der Heidelberger Sand & Kies GmbH die in der Anlage 7 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorhaben Die Heidelberger Sand & Kies GmbH betreibt an der Stadtgrenze zwischen Köln und Brühl – über- wiegend auf Brühler Stadtgebiet – eine im Jahr 2000 planfestgestellte Auskiesung. Die Lage ist auf dem Plan in der Anlage 1 dargestellt, der zudem die Grenze zwischen den Städten Köln und Brühl zeigt. Das Luftbild in der Anlage 2 gibt einen Überblick über die Örtlichkeit. Die Heidelberger Sand & Kies GmbH beabsichtigt Änderungen hinsichtlich der restlichen Aus- kiesungsarbeiten sowie entsprechende Anpassungen der anschließenden Rekultivierung. Im Einzelnen betrifft dies folgende Punkte: Räumlich umfasst der Planänderungsantrag die Abbauabschnitte 5 und 6, die auf dem in der Anlage 3 beigefügten Lageplan dargestellt sind. Durch eine Reduzierung der Bermenbreite von 10 m auf 5 m in Teilen des Uferbereichs sowie durch den Rückbau von Betriebsanlagen und Gebäuden im Bereich des Abbauabschnitts 6 wird die Mög- lichkeit geschaffen, zusätzliche Sand- und Kiesmengen innerhalb des Plangebietes abzubauen und das vorhandene Rohstoffvorkommen optimal zu nutzen. Hierbei ist geplant, die bereits genehmigte Nassauskiesung für den Abbauabschnitt 6 nicht vollständig umzusetzen, sondern auf 80% des Abbauabschnitts lediglich einen Trockenabbau bis 1,20 m über dem höchsten Grundwasserstand durchzuführen. Die trocken ausgekiesten Teilbereiche werden an- schließend mit Bodenmaterialien wieder bis zu dem Urgeländeniveau verfüllt und in das bestehende Rekultivierungskonzept zu integriert. Die Rekultivierungsplanung für den Abbauabschnitt 6 und Schnitte mit den reduzierten Bermenberei- chen sind in den Anlagen 4-6 dargestellt. Genehmigungsverfahren Die Heidelberger Sand & Kies GmbH hat bei dem Rhein-Erft-Kreis als zuständiger Genehmigungsbe- hörde einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses für ihre Kiesgrube gestellt. Die Antragsunterlagen wurden von dem Rhein-Erft-Kreis mit der Aufforderung übersandt, diese öf- fentlich auszulegen und zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Einwendungsfrist endete am 14.08.2020. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfas- sung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. 3 Da der Erörterungstermin (und damit das Ende des Anhörungsverfahrens) bereits auf den 29.09.2020 terminiert ist, muss eine Beschlussfassung über die Stellungnahme vor diesem Zeitpunkt vorliegen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigen- tumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Be- tracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner oder Anforderungen, die die Rechts- ordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). Die Beteiligung der betroffenen Fachämter hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben ergeben. Soweit im Wesentlichen aus Umweltgesichtspunkten Änderungen einzelner Maßnahmen bzw. erweiterte Prüfungen gefordert wurden, sind diese Bestandteil der in der Anlage 7 beigefügten Stellungnahme. Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der Heidelberger Sand & Kies GmbH geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Rhein-Erft-Kreis. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtslageplan mit eingetragener Stadtgrenze Anlage 2 – Luftbild Anlage 3 – Lageplan Abbauabschnitte 5 und 6 Anlage 4 – Rekultivierungsplan Abbauabschnitt 6 Anlage 5 – Schnitt Berme Bereich A-A Anlage 6 – Schnitt Berme Bereich B-B Anlage 7 – Stellungnahme an den Rhein-Erft-Kreis -
Anlage 6 - Schnitt Berme Bereich B-B
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Anlage 6 -
Anlage 1 - Übersichtslageplan mit Stadtgrenze
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400m3002001000 Mittelpunkt: [354446,5634219] 1:10000 KölnGIS Stadtplan - Orange (RVR), Stadtbezirk Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 05.08.2020 Kiesgrube Stadtgrenze Stadtgrenze Anlage 1 -
Anlage 2 - Luftbild
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400m3002001000 Mittelpunkt: [354303,5634194] 1:7500 KölnGIS Luftbilder 2019 (TrueDOP, Land NRW), Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 04.08.2020 Anlage 2
Beratungsverlauf
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31.08.2020
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.11, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen -
03.09.2020 zuletzt
TOP 5.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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