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2411/2020

Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Herstellung eines Gewässers durch Auskiesung - Kiesgrube Brühl der Heidelberger Sand & Kies GmbH

Beschlussvorlage Ausschuss 12.08.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 03.09.2020, TOP 5.2

Anlage 5 - Schnitt Berme Bereich A-A

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Anlage 4 - Rekultivierungsplan Abbauabschnitt 6

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Anlage 3 - Lageplan Abbauabschnitte 5 und 6

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Anlage 7 - Stellungnahme

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 6 - Schnitt Berme Bereich B-B

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Anlage 1 - Übersichtslageplan mit Stadtgrenze

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Anlage 2 - Luftbild

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Anlage 5 - Schnitt Berme Bereich A-A

8 Zeichen

Anlage 5

Anlage 4 - Rekultivierungsplan Abbauabschnitt 6

8 Zeichen

Anlage 4

Anlage 3 - Lageplan Abbauabschnitte 5 und 6

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 7 - Stellungnahme

12757 Zeichen

/ 2 
    Anlage 7 
Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusse s zur Herstellung eines Gewäs- 
sers durch Auskiesung auf Flächen in Brühl und Köln  durch die Heidelberger Sand & 
Kies GmbH 
 
Sehr geehrter Herr Schmitz, 
ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhaben der Heidelberger Sand & Kies 
GmbH keine grundsätzlichen Bedenken, wenn den nachfolgend im Einzelnen benannten An- 
forderungen jeweils durch eine Überarbeitung bzw. Ergänzung der Antragsunterlagen oder 
entsprechende Nebenbestimmungen in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen 
wird. 
 
I. Landschaftspflege und Grünflächen 
Seitens des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen wird angeregt, die geplante Baum- 
pflanzung am Ufer des zur Verfüllung vorgesehenen Bereiches zugunsten eines Offenlandha- 
bitats / einer freien Uferböschung ohne Ansitzmöglichkeit von Prädatoren zu streichen. 
Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Frau Dr. Dresen (Telefon: 0221-221-22983; E-Mail: heidrun.dresen@stadt-koeln.de ). 
 
II. Natur- und Artenschutz  
Die Änderung der Abbau- und Rekultivierungskonzeption für die Abbaufelder 5 und 6 betrifft 
eine Fläche, die sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplanes befindet. Dieser 
setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und 
Rondorf“ fest.  
Das Landschaftsschutzgebiet ist mit dem Entwicklungsziel EZ 5 „Wiederherstellung einer in 
ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge und ihrem Erscheinungsbild geschädigten 
oder stark vernachlässigten Landschaft“ dargestellt.  
Das EZ 5 und auch der Schutzzweck des Landschaftsplanes werden im Herstellungsplan zur 
Abgrabungsvertiefung im Planfeststellungsbeschluss 09/2000 berücksichtigt. Hier wird als 
Leitziel für die Entwicklung einer biotop- und artenschutzrelevanten aquatischen, amphibi- 
schen und terrestrischen Biozönose festgelegt, dass sich die Fläche je nach Standortpoten- 
tial entwickeln soll - ohne direkte menschliche Einflussnahme. Neben einer Optimierung der 
ökologischen Verhältnisse innerhalb der Abbaugrube selbst bietet das Entwicklungspotential 
der Fläche, im Zusammenhang mit im räumlichen Umfeld vorhandenen Biotopstrukturen, die 
Möglichkeit der Förderung des Biotopverbundes zwischen den angrenzenden Kiesgruben im 
Kölner Süden.  
 
Rhein-Erft-Kreis 
70/31 Amt für technischen Umweltschutz 
z. Hd. Herrn Schmitz 
Willy-Brandt-Platz 1 
50126 Bergheim  
 
70-0-22/25 62/621/2-62.21.01 10.08.2020 
62

- 2 - 
 
Bezüglich des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind die im Folgenden auf- 
geführten Punkte zu überarbeiten: 
• In der Maßnahme V3 wird eine Vergrämung von Flussregenpfeifern durch das Aufstellen 
von Pflöcken in Verbindung mit Flatterband empfohlen. Eine solche Maßnahme ist nicht 
zulässig, da sie einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar- 
stellt, indem eine (potenzielle) Fortpflanzungsstätte dieser Art zerstört oder beschädigt 
wird. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass für diese Art keine CEF-Maßnahme vorge- 
schlagen wird, obwohl ihr Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Vergrä- 
mungsmaßnahme wie vorgeschlagen ist nur in Verbindung mit der Schaffung eines Aus- 
gleichslebensraumes zulässig.  
• Die vorgeschlagene Maßnahme CEF1 ist als solche nachvollziehbar, jedoch fehlen An- 
gaben zur Anzahl der vorgeschlagenen Gewässer. 
• Bei der Maßnahme CEF2 werden Ausgleichsflächen für Kreuz-/Wechselkröten vorge- 
schlagen, ohne jedoch Angaben zur benötigten Flächengröße zu machen. 
 
Anlässlich der o.g. Rahmenbedingungen besteht zudem das Erfordernis, im Rahmen des 
konzentrierenden Planfeststellungsverfahrens ein materielles Befreiungsverfahren durchzu- 
führen. Eine Beteiligung des Naturschutzbeirats ist erforderlich, dem das Vorhaben in seiner 
Sitzung am 31.08.2020 vorgestellt werden wird. 
Erst nach erfolgter Überarbeitung der o.g. Punkte sowie nach einer Vorstellung des Vorha- 
bens in der o.g. Beiratssitzung kann eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. 
Die zuständige Ansprechpartnerin beim Umwelt- und V erbraucherschutzamt der Stadt Köln, 
Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50 676 Köln, ist Frau Pick, Tel.: 0221/221-
28744, E-Mail: cora.pick@stadt-koeln.de. 
 
III. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft  
Der neue Kiesgrubenbetreiber plant: 
• Die Änderung der Abbau- und Rekultivierungskonzept ion in Abbaufeld 5 und 6. Hier- 
bei soll die bereits genehmigte Nassabgrabung für Grabungsfeld 6 nicht vollständig 
umgesetzt werden. Der Trockenabbau soll ab ca. 43 m NN mit Bodenmaterial verfüllt 
werden. Die Bermenbreite soll teilweise von 10 auf 5 m reduziert werden. 
• Den Rückbau der Betriebsanlagen und –gebäude im Be reich der südöstlichen Be- 
triebsstätte. 
• Die damit einhergehende Verlängerung der Betriebsd auer um 2 Jahre. 
Der Rückbau des Hochspannungsmastes und die dortige Kiesgewinnung in Trocken- und 
Nassabbau werden, wie im Antrag aus 2018 dargelegt, offensichtlich nicht weiter verfolgt. 
Ebenso wird die Kiesgewinnung infolge der Reduzierung der Bermenbreite im Grabungsab- 
schnitt 3 und 4 sowie teilweise im Westuferbereich des Grabungsabschnittes 5 nicht weiter- 
verfolgt. 
Nach Prüfung sind die vorgelegten Unterlagen in den folgenden Punkten zu ergänzen:  
 
1) Neubewertung der Sicherheitsleistungen 
Die Sicherheitsleistungen für die Erdarbeiten orientieren sich am Leistungsbuch Altlas- 
ten und Flächenentwicklung (MALBO) aus 2005. Hier ist die weiterentwickelte Version 
LABO (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz 2013 – 2015) anzuwenden. Die 
Kostenschätzung ist an das heutige Preisniveau anzupassen.

- 3 - 
 
Die Sicherheitsleistungen für die Pflanzmaßnahmen orientieren sich an den Kosten, die 
dem Planfeststellungsbeschluss 2000 zugrunde liegen. Auch hier ist eine Neuberech- 
nung infolge einer Preissteigerung von 2000 - 2020 erforderlich. 
 
2) Erstellung einer Geräusch- und Staubemissionspro gnose 
Es ist ein Nachweise zu erbringen, dass die geplanten Änderungen zu keinen nachteili- 
gen Beeinträchtigungen der umliegenden Nutzungen (Entfernung zum Gewerbegebiet 
300 m und zur Wohnbebauung ca. 550 m) führen. Die in den Antragsunterlagen ge- 
troffenen Aussagen zur Geräuschsituation werden nicht begründet und ersetzen keine 
Lärmprognose. 
Die in den Antragsunterlagen getroffenen Aussagen zur Staubsituation werden nicht be- 
gründet und müssen verifiziert werden. Es sind konkrete Maßnahmen zur Staubminde- 
rung zu benennen. 
 
3) Darstellung der Situation der Waage 
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Waage nach Beendigung der Auskiesung und der 
Wiederherstellung im Bereich der Zufahrt zur Annahmestelle innerhalb des Betriebsge- 
ländes wieder installiert und nicht zurückgebaut wird.  
 
4) Angaben zum Verfüllmaterial 
Im vorliegenden Antrag wird hinsichtlich des Verfüllmaterials auf die Angaben im 2. Än- 
derungsbescheid vom 09.11.2016 verwiesen. Die Grenzwerte beziehen sich bei der 
obersten Bodenschicht (oberste 2 m) auf die Vorsorgewerte der BBodSchV (Anhang 2) 
und für die darunterliegenden Bodenschichten auf die Zuordnungswerte der LAGA 2004 
für Z0* Material. Diese Angaben sind aufgrund ihrer Bedeutung in den Antragsunterla- 
gen darzulegen.  
 
5) Benennen eines bodenkundlichen Baubegleiters 
Die Qualitätsüberwachung des Verfüllmaterials sollte durch einen Fachgutachter erfol- 
gen, der Aussagen über Art, Menge und Herkunft der zur Verfüllung notwendigen Bo- 
denmassen sowie die Art und Weise der Verfüllung in Text und Bild dokumentiert. 
 
6) Nachvollziehbarkeit der Massenbilanz 
Die Auskiesungs- und Verfüllmengen sind in Text und Karte nachvollziehbar darzustel- 
len (s. Anhang 5 des Erläuterungsberichts). Hieraus ermitteln sich die Angaben zu den 
Sicherheitsleistungen. Eine nachvollziehbare Darstellung ist auch deshalb erforderlich. 
 
7) Darlegung von Sicherungs- und Betriebsmaßnahmen für wassergefährdende Stoffe 
Infolge des Baustellenbetriebes können wassergefährdende Stoffe in den Boden- und 
Grundwasserkörper gelangen. Es sind die Anforderungen, die sich aus der Verordnung 
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ergeben, einzuhal- 
ten. Geeignete Maßnahmen sind konkret zu benennen. 
 
8) Reduzierung der Bermenbreite von 10 m auf 5 m un d die damit verbundene Standsi- 
cherheit der Böschungen

- 4 - 
 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 2000 wurde bereits ein Gutachten vom Ge- 
ologischen Dienst NRW eingefordert, das nur bei Einhaltung einer 10 m breiten Berme 
eine ausreichende Sicherheit bei einer Böschungsneigung von 1:3 bei Unterwasser und 
1:1,75 bei Trockenausbau nachweist. Im vorliegenden Antrag wurden Berechnungen 
nach alten und neuen Regelwerken durchgeführt, die eine ausreichende Sicherheit bei 
einer Berme von 5 m nachweisen. Eine zweite Stellungnahme des Geologischen Diens- 
tes NRW zur Verifizierung des aktuellen Gutachtens von Althoff und Lang ist zur ab- 
schließenden Einschätzung der Standsicherheit der Böschungen erforderlich. 
 
9) Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis 
Es existiert eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswas- 
ser in den Untergrund, die bis zum 31.12.2021 befristet ist. Im Fall einer Planänderung 
ist diese Erlaubnis zu verlängern. Ebenso sind Änderungen anzuzeigen und zu beantra- 
gen.  
 
10) Einhalten von Sicherheitsabständen 
Die Sicherheitsabstände zu den Transportleitungen sind mit den Anforderungen der je- 
weiligen Leitungsbetreiber abzugleichen und nicht pauschal mit 5 m zu beziffern. 
 
Die zuständige Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, 
Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50676 Köln 
ist Frau Strack-Schmitt, Tel.: 0221/221-21345, E-Mail: 
baerbel.strack-schmitt@stadt-
koeln.de . Ansprechpartner für die unter Ziffer 9) genannte wasserrechtliche Erlaubnis ist hier 
Herr Tauber, Tel.:0221/221-24615, E-Mail: paul.tauber@stadt-koeln.de . 
 
IV. Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz  
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse  über Bodenbelastungen im Plan- 
gebiet vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bun- 
des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
Einzig die aktuell in Betrieb befindliche „Kiesgrube Esser“ ist unter dem Kürzel 2.17 regis- 
triert.

- 5 - 
 
 
Abb.: Auszug aus der „Altlastenkarte“ der Stadt Köln, nicht maßstäblich. 
 
Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass die nördliche Zuwegung zur Kiesgrube an eine 
Fläche grenzt, die sich westlich an die Zufahrtstraße anschließt. Diese Fläche ist im Kataster 
der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) als Altablagerung unter 
der Nr. 21307 und der Bezeichnung „Kerkrader Str./ In der Hell“ nachrichtlich erfasst. Eine 
Bewertung der Verdachtsmomente steht noch aus. Sollte hier eine Nutzungsänderung/ein 
Bodeneingriff vorgesehen werden, ist die Fläche nach BBodSchG/BBodSchV zu untersu- 
chen und zu bewerten und ein mögliches Gefahrenpotential zu erkunden.  
Sollte der Vorhabenträger im Plangebiet Grundwassermessstellen antreffen, sind diese un- 
bedingt zu erhalten. 
Die zuständigen Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Ab- 
teilung Boden- und Grundwasserschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50676 Köln, sind Herr Gerhold, 
Tel.: 0221/221-23737, E-Mail: 
karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de  und Frau Hoppe, Tel.: 
0221/221-24857, E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de .

- 6 - 
 
 
V. Archäologische Bodendenkmalpflege/Bodendenkmalschutz  
Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW das Rö- 
misch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 
0221/221-22305, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle 
in unverändertem Zustand zu belassen. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum – Archäologische Bodendenkmalpflege 
/ Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln ist Herr Wagner Tel.: 0221/221-24585; E-
Mail: 
gregor.wagner@stadt-koeln.de . 
 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  ist dem Stadtentwicklungsausschuss 
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren  
oder vergleichbaren Zulassungsentscheidungen übertr agen worden. Die mit diesem Schrei- 
ben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht dah er unter dem Vorbehalt der abschlie- 
ßenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusse s, der sich erst nach Anhörung der 
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Rodenkirchen mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Cornelia Müller

Beschlussvorlage Ausschuss

5637 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2411/2020 
Freigabedatum 12.08.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Herstellung eines Gewässers durch 
Auskiesung - Kiesgrube Brühl der Heidelberger Sand & Kies GmbH 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planänderungsverfahren für den Planfeststellungs-
beschluss zur Herstellung eines Gewässers durch Auskiesung – Kiesgrube Brühl der Heidelberger 
Sand & Kies GmbH die in der Anlage 7 beigefügte Stellungnahme abzugeben. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Vorhaben 
 
Die Heidelberger Sand & Kies GmbH betreibt an der Stadtgrenze zwischen Köln und Brühl – über-
wiegend auf Brühler Stadtgebiet – eine im Jahr 2000 planfestgestellte Auskiesung. Die Lage ist auf 
dem Plan in der Anlage 1 dargestellt, der zudem die Grenze zwischen den Städten Köln und Brühl 
zeigt. Das Luftbild in der Anlage 2 gibt einen Überblick über die Örtlichkeit. 
 
Die Heidelberger Sand & Kies GmbH beabsichtigt Änderungen hinsichtlich der restlichen Aus-
kiesungsarbeiten sowie entsprechende Anpassungen der anschließenden Rekultivierung. 
 
Im Einzelnen betrifft dies folgende Punkte: 
 
Räumlich umfasst der Planänderungsantrag die Abbauabschnitte 5 und 6, die auf dem in der Anlage 
3 beigefügten Lageplan dargestellt sind. 
 
Durch eine Reduzierung der Bermenbreite von 10 m auf 5 m in Teilen des Uferbereichs sowie durch 
den Rückbau von Betriebsanlagen und Gebäuden im Bereich des Abbauabschnitts 6 wird die Mög-
lichkeit geschaffen, zusätzliche Sand- und Kiesmengen innerhalb des Plangebietes abzubauen und 
das vorhandene Rohstoffvorkommen optimal zu nutzen.  
 
Hierbei ist geplant, die bereits genehmigte Nassauskiesung für den Abbauabschnitt 6 nicht vollständig 
umzusetzen, sondern auf 80% des Abbauabschnitts lediglich einen Trockenabbau bis 1,20 m über 
dem höchsten Grundwasserstand durchzuführen. Die trocken ausgekiesten Teilbereiche werden an-
schließend mit Bodenmaterialien wieder bis zu dem Urgeländeniveau verfüllt und in das bestehende 
Rekultivierungskonzept zu integriert. 
 
Die Rekultivierungsplanung für den Abbauabschnitt 6 und Schnitte mit den reduzierten Bermenberei-
chen sind in den Anlagen 4-6 dargestellt. 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Die Heidelberger Sand & Kies GmbH hat bei dem Rhein-Erft-Kreis als zuständiger Genehmigungsbe-
hörde einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses für ihre Kiesgrube 
gestellt. 
 
Die Antragsunterlagen wurden von dem Rhein-Erft-Kreis mit der Aufforderung übersandt, diese öf-
fentlich auszulegen und zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Einwendungsfrist endete am 
14.08.2020. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, 
musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfas-
sung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht 
möglich.

3 
 
Da der Erörterungstermin (und damit das Ende des Anhörungsverfahrens) bereits auf den 29.09.2020 
terminiert ist, muss eine Beschlussfassung über die Stellungnahme vor diesem Zeitpunkt vorliegen. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
01.07.2020 bis 31.07.2020 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als 
Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie 
im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigen-
tumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Be-
tracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der 
durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner oder Anforderungen, die die Rechts-
ordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem Bereich des Umwelt- 
und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Die Beteiligung der betroffenen Fachämter hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben 
ergeben. Soweit im Wesentlichen aus Umweltgesichtspunkten Änderungen einzelner Maßnahmen 
bzw. erweiterte Prüfungen gefordert wurden, sind diese Bestandteil der in der Anlage 7 beigefügten 
Stellungnahme. 
 
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der Heidelberger Sand & Kies 
GmbH geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Rhein-Erft-Kreis. 
Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellungnahme zu den 
geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten 
diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtslageplan mit eingetragener Stadtgrenze 
Anlage 2 – Luftbild 
Anlage 3 – Lageplan Abbauabschnitte 5 und 6 
Anlage 4 – Rekultivierungsplan Abbauabschnitt 6 
Anlage 5 – Schnitt Berme Bereich A-A 
Anlage 6 – Schnitt Berme Bereich B-B 
Anlage 7 – Stellungnahme an den Rhein-Erft-Kreis

Anlage 6 - Schnitt Berme Bereich B-B

8 Zeichen

Anlage 6

Anlage 1 - Übersichtslageplan mit Stadtgrenze

478 Zeichen

400m3002001000 Mittelpunkt: [354446,5634219]   1:10000
KölnGIS
Stadtplan - Orange (RVR), Stadtbezirk
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender
Nutzung zuständig.
Erstellt am: 05.08.2020
Kiesgrube
Stadtgrenze
Stadtgrenze
Anlage 1

Anlage 2 - Luftbild

442 Zeichen

400m3002001000 Mittelpunkt: [354303,5634194]   1:7500
KölnGIS
Luftbilder 2019 (TrueDOP, Land NRW),
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender
Nutzung zuständig.
Erstellt am: 04.08.2020
Anlage 2

Beratungsverlauf (2)

31.08.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Kerkrader Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Roncalliplatz 4
  • In der Hell

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Details

Aktenzeichen
2411/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.08.2020
Erstellt
06.08.2020 08:16