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3631/2024

AchtBrücken GmbH - Liquidation

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.01.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

11051 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3631/2024 
Freigabedatum 
 30.01.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
AchtBrücken GmbH 
hier: Liquidation  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit der Liquidation der AchtBrücken GmbH einver-
standen. 
 
2. Ferner beauftragt der Rat der Stadt Köln die Gesellschaftervertretung der Stadt Köln in 
den Gesellschafterversammlungen der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft 
mbH und der AchtBrücken GmbH, die erforderlichen Erklärungen für die Liquidation 
der AchtBrücken GmbH nach Durchführung des Festivals 2025 abzugeben, insbeson-
dere die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen und eine*n Liquidator*in zu benen-
nen. 
 
 
 
 
 
Finanzausschuss 10.02.2025 
Rat 13.02.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr: 2026 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    450.000 € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
A. Ausgangslage 
Die Stadt Köln ist an der AchtBrücken GmbH zu 51% beteiligt. Mitgesellschafter ist mit 49% 
die KölnMusik GmbH. An der KölnMusik GmbH ist die Stadt Köln wiederum mit 89,93% betei-
ligt. Gegenstand des Unternehmens ist die Erarbeitung der künstlerischen, wirtschaftlichen 
und organisatorischen Konzeption sowie die Durchführung eines Musikfestivals. 
 
Zur Durchführung des Festivals wurde der AchtBrücken GmbH bisher alljährlich ein Betriebs-
kostenzuschuss der Stadt Köln gewährt. Zuletzt wurde dieser mit Ratsbeschluss vom 
23.03.2023 (siehe Session-Nr. 3272/2022) für die Jahre 2025-2027 auf 450 Tsd. € festgelegt. 
 
In der Ratssitzung am 14.11.2024 wurde der Hpl.-Entwurf 2025/2026 eingebracht. Der Ent-
wurf ist geprägt von der äußerst schwierigen Haushaltssituation der Stadt Köln. Aufgrund der 
hohen Sparzwänge zur Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist es erforderlich, 
insbesondere den Bereich der freiwilligen Aufgaben einer Prüfung zu unterziehen und zur Si-

3 
cherstellung der Genehmigungsfähigkeit ernsthafte und wirksame Maßnahmen zur Haushalts-
konsolidierung zu ergreifen. Der Entwurf des Haushaltsplanes sieht deshalb u.a. für die Acht-
Brücken GmbH unter Teilplan 0416 Kulturförderung, in Teilplanzeile 15 - Transferaufwendun-
gen nur noch für das Jahr 2025 einen Zuschuss in Höhe von 450 Tsd. € vor. Die AchtBrücken 
GmbH soll mithin zugunsten der Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt und 
damit des sonstigen Aufgabenbestandes nicht fortgeführt werden und ihre Liquidation ist Be-
standteil der im Haushaltsplanentwurf 2025/2026 ergriffenen Gegensteuerungsmaßnahmen. 
 
Ab dem Jahr 2026 ist deshalb kein Ansatz mehr für den Zuschuss an die AchtBrücken GmbH 
eingeplant. Der Finanzausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
17.01.2025 die Haushaltssatzung für die Jahre 2025/2026 einschließlich der mittelfristigen Fi-
nanzplanung bis 2029 beraten und in der durch den sog. politischen Veränderungsnachweis 
geänderten Form beschlossen. Die von der Verwaltung zur Beratung eingebrachten Haus-
haltsansätze hinsichtlich der AchtBrücken GmbH wurden hierbei bestätigt.  
 
Infolgedessen ist die AchtBrücken GmbH nach Durchführung des Festivals 2025 im Wege ei-
nes Liquidationsverfahrens nach Auflösungsbeschluss gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zu be-
enden. 
 
Die Durchführung des Liquidationsverfahrens ist unverzüglich nach Abschluss des 
Festivals 2025 einzuleiten. Das Verfahren nimmt aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindes-
tens ein Jahr in Anspruch. Im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze kann nur bei so-
fortigem Beginn der Liquidation ein geordnetes Verfahren und eine haushaltskonforme und 
wirksame Umsetzung der ergriffenen Konsolidierungsmaßnahme sichergestellt werden. Eine 
Verzögerung des Beginns des Liquidationsverfahrens, d.h. die vorübergehende Fortsetzung 
der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, 
für die keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und würde der Haushaltskonsolidierung 
zuwiderlaufen.  
 
Sollten vor Abschluss des Liquidationsverfahrens, d.h. innerhalb des Zeitraums von mindes-
tens einem Jahr, neue Erkenntnisse zu Fördermöglichkeiten der Gesellschaft seitens Dritter 
vorliegen, die dazu führen, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für eine Fortsetzung der Ge-
sellschaft ohne Zuschüsse seitens der Stadt Köln gesichert werden, besteht die rechtliche 
Möglichkeit, einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen. 
 
B. Beendigung der AchtBrücken GmbH 
Die Beendigung einer GmbH vollzieht sich im Wesentlichen in drei Schritten: 1. Auflösung, 
2. Liquidation, 3. Löschung. 
 
1. Auflösung der Gesellschaft (Auflösungsbeschluss) 
 
Die Auflösung bedarf nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafter-
versammlung. Die Entscheidung unterliegt nach 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.V.m. § 17 Abs. 1 
lit. j) des Gesellschaftsvertrags der alleinigen Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Die 
Gesellschafterversammlung wird den Aufsichtsrat vor Beschlussfassung anhören. Der Be-
schluss muss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschafts-
vertrags der Acht Brücken GmbH mit einer ¾-Mehrheit gefasst werden. Für die Entscheidung 
der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss des Rates der Stadt Köln maßgeblich. 
 
Die Auflösung der AchtBrücken GmbH soll nach Durchführung des Festivals 2025 und der 
nachlaufenden Arbeiten erfolgen. Der*Die Geschäftsführer*in der AchtBrücken GmbH ist per-
sonengleich mit dem*der Geschäftsführerin*in der KölnMusik GmbH. Der derzeitige Ge-
schäftsführer der KölnMusik GmbH, Herr Louwrens Langevoort, scheidet mit Ablauf des 
31.07.2025 aus dem Dienst der Gesellschaft aus. Ab dem 01.08.2025 ist Frau Ewa Bogusz-
Moore als neue Geschäftsführerin bestellt. In den Fällen der Auflösung erfolgt gemäß § 66 
GmbHG die Liquidation grundsätzlich durch die Geschäftsführer*in. Die Gesellschafterver-
sammlung kann beschließen, die Liquidation im weiteren Verlauf auf eine andere Person zu

4 
übertragen. Der vorliegende Beschluss des Rates der Stadt Köln ermächtigt die Gesellschaf-
tervertretung der Stadt Köln in den Gesellschafterversammlungen der AchtBrücken GmbH 
und der KölnMusik GmbH zu allen für die Liquidation erforderlichen Erklärungen (z.B. Abberu-
fung des*der Geschäftsführers*in und/oder Ernennung des*der Liquidators*in). 
 
Die anschließende Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesell-
schaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Der Auflösungsbeschluss führt zu einer Än-
derung des Unternehmensgegenstandes der ehemals wirtschaftlich-werbenden Gesellschaft 
zu einer Abwicklungsgesellschaft.  
 
Die Schriften und Bücher der AchtBrücken GmbH werden bei der KölnMusik GmbH aufbe-
wahrt. Die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister hat 
ab dem Auflösungszeitpunkt unverzüglich durch den Liquidator zu erfolgen. Die Auflösung ist 
zudem von dem Liquidator unverzüglich im Bundesanzeiger mit der Aufforderung an die Gläu-
biger bekannt zu machen, ihre Forderungen bei der Gesellschaft anzumelden (§ 65 Abs. 2 
GmbHG). 
 
Für die Dauer der Liquidation hat die Gesellschaft den Firmenzusatz „in Liquidation“ oder „i.L.“ 
zu führen. 
 
2. Liquidationsverfahren (u.a. Sperrjahr) 
Auf den Tag der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister hat der Liqui-
dator eine Liquidations-Eröffnungsbilanz (mit erläuterndem Bericht) zu erstellen, die von der 
Gesellschafterversammlung festzustellen ist. Mit der Aufforderung an die Gläubiger der Ge-
sellschaft im Bundesanzeiger beginnt das Sperrjahr gem. § 73 Abs. 1 GmbHG. Erst mit Ablauf 
dieses Sperrjahres darf das Gesellschaftsvermögen anhand der Gesellschaftsanteile an die 
Gesellschafter verteilt werden. 
 
Aufgabe des*der Liquidators*in ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft sowie beste-
hende Arbeitsverträge zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forde-
rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. 
Bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft bleibt der Aufsichtsrat bestehen und überwacht den 
Liquidator im Liquidationsstadium. Auch während des Liquidationsverfahrens ist der übliche 
Jahresabschluss mit Lagebericht zu erstellen und beschließen zu lassen. 
 
3. Löschung der Gesellschaft (Verteilung des Gesellschaftsvermögens) 
Nach Ablauf des Sperrjahres wird das Gesellschaftsvermögen nach Erfüllung aller Verbind-
lichkeiten an die Gesellschafter verteilt und sodann eine Schlussabrechnung erstellt. Der Li-
quidator ist zu entlasten. Der Abschluss der Liquidation ist abschließend zum Handelsregister 
anzumelden. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft gelöscht. 
 
 
C. Finanzielle Auswirkungen der Auflösung 
 
Die Bilanz der AchtBrücken GmbH weist zum 31.12.2023 ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe 
von rd. 345 TEUR aus. Bei planmäßigen Verlauf kann die Gesellschaft frühestens im Ge-
schäftsjahr 2026 beendet werden und das voraussichtliche Restvermögen (Bilanzielles Eigen-
kapital 2023 abzüglich Jahresfehlbeträge 2024/2025 sowie Kosten der Liquidation) im Verhält-
nis der Anteile auf die Gesellschafter ausgekehrt werden.  
Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der Liquidation aus dem vorhandenen Rücklagen-
bestand gedeckt werden können. Aus der Auflösung sind daher keine negativen Auswirkun-
gen auf den städtischen Haushalt zu erwarten, sofern der Beschluss des Rates zur Liquida-
tion im vorgeschlagenen Beratungslauf erfolgt. 
 
 
D. Gremienbeschlüsse 
 
Mit dem nun vorgesehenen Beschluss zur Liquidierung der AchtBrücken GmbH wird der o.g. 
Ratsbeschluss vom 23.03.2023 zur Höhe der Zuschüsse für die Jahre 2026 und 2027 obsolet.

5 
Vertragliche Verpflichtungen bzgl. der Jahre 2026 und 2027 wurden von der Gesellschaft bis-
her auch nicht eingegangen und unterfallen im Übrigen der allgemeinen Liquidationsregelung.  
 
Die Auflösung der AchtBrücken GmbH bedarf 
 
 der Beschlussfassung des Rates der Stadt, 
 der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der KölnMusik GmbH als Mit-
gesellschafter der AchtBrücken GmbH, 
 der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der AchtBrücken GmbH 
 sowie der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht. 
 
An der kommunalwirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Auflösung bestehen keine Zweifel.

Beratungsverlauf (2)

10.02.2025 Finanzausschuss
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
13.02.2025 Rat
TOP 10.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3631/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.01.2025
Erstellt
15.11.2024 10:44