2369/2023
Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Handlungskonzepte und Kampagnen gegen illegale und voyeuristische Video-Aufnahmen in öffentlichen Einrichtungen" (AN/1175/2023)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4292 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/03 Vorlagen-Nummer 21.08.2023 2369/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 04.09.2023 Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Handlungskonzepte und Kampagnen gegen illegale und voyeuristische Video-Aufnahmen in öffentlichen Einrichtungen" (AN/1175/2023) Fragen 1 und 2 1. Hat sich die Stadtverwaltung Köln – allgemein oder spezifisch bezüglich bestimmter Ein- richtungen – bereits mit der beschriebenen Problematik von heimlich angefertigten, voyeuristi- schen Videos befasst? 2. Falls ja, mit welchem Ergebnis? Antwort: Dem Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern sind keine solchen Fälle in stadteigenen Kölner Einrichtungen bekannt. Sollte es zu illegalen und voyeuristischen Video-Aufnahmen in öffentlichen Einrichtungen kommen, obliegt es der Verantwortung der zuständigen Dienst- stelle, zu entscheiden, in welcher Form dagegen vorgegangen werden soll. Die Leitungen der Kultureinrichtungen haben ihr Personal nochmals darauf hingewiesen, auf entsprechende anstößige Verhaltensweisen zu achten und diese zu unterbinden. Bei den Führungen durch den Museumsdienst achtet das Personal darauf, dass hier Aufnahmen sol- cher Art unterbleiben. Fragen 3 und 4 3. Werden Umkleiden, Duschen und Toiletten der KölnBäder regelmäßig nach solchen Kame- ras abgesucht? Falls nein, wieso nicht bzw. ist dies in Planung? 4. Welche weiteren Maßnahmen sind – allgemein oder spezifisch bezüglich bestimmter Ein- richtungen – in Planung? Antwort: Der in der Anfrage geschilderte Vorfall, über den der Express berichtete, bezieht sich nicht auf ein Bad der KölnBäder GmbH, sondern auf eine andere Therme in Köln. Grundsätzlich ist der Schutz der kleinen und großen Gäste vor Voyeur*innen in jeglicher Hin- sicht ein besonderes Anliegen der KölnBäder GmbH. Schon seit einigen Jahrzehnten – mit Beginn des Miniaturisierungsprozesses u. a. von Kameras – legt die KölnBäder GmbH sehr großen Wert darauf, allen Gästen einen „geschützten Raum“ in ihren Sport- und Freizeitanla- gen anzubieten. Vor diesem Hintergrund werden die Mitarbeiter*innen fortwährend sensibili- siert, während ihrer generellen Tätigkeit und insbesondere bei Kontrollgängen u. a. in den 2 Umkleiden, Duschen und Toiletten auf Unregelmäßigkeiten in allen Räumlichkeiten und auch auf verhaltensauffällige Personen zu achten. Zusätzlich wird während der Freibadesaison und an Tagen mit besonders hoher Auslastung externes und geschultes Security-Personal zur Un- terstützung der Mitarbeiter*innen eingesetzt. Darüber hinaus steht die KölnBäder GmbH seit jeher in engen Kontakt mit der Polizei Köln, die mit Unterstützung durch Mitarbeiter*innen der KölnBäder GmbH schon einige Personen in der Vergangenheit identifizieren und strafrechtlich belangen konnte, sodass auch seitens der Polizei eine abschreckende Wirkung auf diesen Täterkreis in den KölnBädern bescheinigt wird. Frage 5 5. Wie weit vorangeschritten ist die Erarbeitung eines Handlungskonzepts bzw. von Kampag- nen zur Bekämpfung von Upskirting und Downblousing in Verkehrsmitteln der KVB? Antwort: Aus Sicht der Kölner Verkehrs-Betriebe AG bedarf es keines speziellen für diese Fragestel- lung erarbeiteten Konzeptes, da bereits in den Beförderungsbedingungen des Landes NRW, die auch für die KVB gelten, unter Absatz 3.2 die Pflichten der Fahrgäste geregelt sind. Darin ist unter anderem formuliert, dass sich „Jeder Fahrgast (…) bei der Benutzung der Betriebsan- lagen und der Fahrzeuge so verhalten (hat), wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern.“ Da sich die Problemstellung weder auf die Verkehrsmittel beschränkt und zudem bisher bei der KVB keine Problemlage bekannt ist, würde eine singuläre Kampagne aus Sicht der KVB keinen Sinn ergeben.“ Dennoch kann seitens der KVB nicht immer ausgeschlossen werden, dass „Upskirting und Downblousing“ durch Dritte in ihren Fahrzeugen und Haltestellen unrechtmäßig und versteckt durchgeführt wird. Sofern ein Fall bekannt werden würde, würden die Behörden zwecks Er- mittlung eingeschaltet. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2369/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 21.08.2023
- Erstellt
- 25.07.2023 18:07