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Koelncongress GmbH - Entsendung eines Aufsichtratsmitgliedes
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2773/2024 vom 19.09.2024
Stand: Am 01.10.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2773/2024 Freigabedatum 19.09.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Koelncongress GmbH hier: Entsendung eines Aufsichtratsmitgliedes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet anstelle von Herrn Dieter März Herrn Daniel Kölle (Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) in den Aufsichtsrat der Koelncongress GmbH. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß- geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/ dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienst- verhältnis zur Stadt Köln. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien der Koelncongress an, den Public Corporate Governance Kodex der Koelnmesse GmbH zu beachten und auf seine Einhal- tung hinzuwirken. Rat 01.10.2024 2 Begründung: Die Koelncongress GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Koelnmesse GmbH. An der Koelnmesse GmbH ist die Stadt Köln mit 79,075% beteiligt. Die für die Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung des Ge- sellschaftsvertrages der Koelncongress GmbH lautet: § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates 1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2) Mitglied des Aufsichtsrats ist der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Köln oder ein von ihm/ihr vorgeschlagener und vom Rat der Stadt Köln entsandter Beamter oder Ange- stellter der Stadt Köln. Darüber hinaus werden in den Aufsichtsrat entsandt: a. durch die Stadt Köln 8 Mitglieder, b. durch das Land Nordrhein-Westfalen 1 Mitglied, c. durch die Koelnmesse GmbH 2 Mitglieder, die zugleich der Geschäftsführung der Koelnmesse GmbH angehören. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver- treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be- teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens- tete der Gemeinde dazuzählen. Dem entsprechend wurde - auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin Reker - Herr Dieter März vom Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 in den Aufsichtsrat der Koelncongress GmbH entsandt. Herr Dieter März hat sein Mandat mit Wirkung zum 30.09.2024 niedergelegt. Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Koelncongress GmbH ist umgehend eine Nachfolge zu besetzen. Die Entsendung erfolgt gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW wiederum auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin Reker. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzu- weisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhal- tung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vor- lage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Die Koelnmesse GmbH verfügt über einen eigenen PCGK, der aus den entsprechenden Kodi- ces der beiden Hauptgesellschafter Stadt Köln und Land NRW entwickelt wurde. Für die Koelncongress GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft findet daher der PCGK der Koeln- messe GmbH Anwendung. Demzufolge ist hinsichtlich der v.g. Weisung der städtischen Ver- treterinnen und Vertreter auf den PCGK der Koelnmesse GmbH abzustellen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG. 3
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