1978/2019
Planfeststellungsbeschluss für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen über der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-Deutz
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 26.06.2019 1978/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Planfeststellungsbeschluss für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen über der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-Deutz Die DB Netz AG plant in Köln-Deutz die Erneuerung von Eisenbahnüberführungen über die Deutz- Mülheimer Straße. Hier führen dreizehn Eisenbahngleise in Dammlage in und durch den Bahnhof Köln-Messe/Deutz. Alle dreizehn nebeneinander liegenden Eisenbahngleise werden über einen etwa 120 m langen Straßenabschnitt der Deutz-Mülheimer Straße geführt. In einem ersten Schritt sollen die drei Eisenbahnbrücken für die Gleise 6, 7 und 8 erneuert werden. Derzeit besteht das zu erneu- ernde Bauwerk aus drei einzelnen Stahl-Stabbogenüberbauten aus dem Jahre 1913. Es ist geplant, diese aufgrund ihres sehr schlechten baulichen Zustandes sowie ihrer zu geringen Durchfahrtshöhe von lediglich 3,50 m im Randbereich zurückzubauen und durch neue, getrennte Überbauten in Stahl- Beton-Verbundweise zu ersetzen. Im Rahmen des Vorhabens wird die lichte Weite unterhalb der Bahnbrücken für den Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße von 24 m auf künftig 27,1 m vergrößert werden. Damit werden die Fahrspuren für den Schienenverkehr der KVB und den Individualverkehr entzerrt. Ein Übersichtsla- geplan ist als Anlage beigefügt. Für ihr Vorhaben hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung beantragt. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 08.01.2018 bis 07.02.2018 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Das Vorhaben sowie die Gesamtstellungnahme hierzu waren Gegenstand der Beschlussvorlage 0616/2018. Das Eisenbahn-Bundesamt hat am 22.03.2019 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die Offen- lage des Beschlusses fand in der Zeit vom 13.05.2019 bis zum 27.05.2019 bei dem Bauverwaltungs- amt statt. Bereits im Rahmen ihrer Gegenäußerung hat die DB Netz AG fast sämtlichen Hinweisen und Forde- rungen aus der Gesamtstellungnahme entsprochen. Offen blieben verschiedene Punkte aus den Bereichen Artenschutz, Verkehr und Stadtplanung. Hier hat das Eisenbahn-Bundesamt folgende Entscheidungen getroffen: Artenschutz In den Beschluss aufgenommen wurden als Nebenbestimmungen: 2 Regelungen zum Schutz von Fledermäusen, sofern die vor Baubeginn stattfindende Kontrolle auf Besatz von Fledermäusen positiv ausfällt Regelungen zum Schutz sonstiger besonders geschützter Arten (beispielsweise Eidechsen), sofern deren Vorkommen im Rahmen der Baudurchführung dokumentiert wird Die Forderung nach Durchführung weitergehender vorgezogener Maßnahmen wurde abgelehnt, da hinreichend sicher sei, dass eine Betroffenheit der in Rede stehenden Arten ausgeschlossen ist. Soll- te dies wider Erwarten nicht der Fall sein, griffen die vorgenannten Nebenbestimmungen. Straßen und Verkehr In den Beschluss aufgenommen wurde als Nebenbestimmung: Die Vorhabenträgerin hat ein gutachterliches Straßenverkehrs-Umleitungskonzept für die Zeit der baubedingten Straßensperrungen zu beauftragen, welches als Grundlage für die mit der Stra- ßenverkehrsverwaltung abzustimmenden zeitweiligen Eingriffe in den Straßenverkehr dienen soll. Die Forderung, dass die Vorhabenträgerin den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes zu erbringen habe, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass hiermit die Durchführung des Vorhabens mit einer Bedingung verknüpft werde. Hierdurch könne das Vorhaben verzögert oder gar unmöglich gemacht werden. Da das Vorhaben jedoch erforderlich und im öffentlichen Interesse sei und das öffentliche Interesse an einem (dauerhaft) reibungslosen Bahnbetrieb eine vorübergehende Einschränkung des Straßenverkehrs überwiege, sei eine solche Bedingung nicht gerechtfertigt. Stadtgestaltung Sowohl die Forderung nach einem Gestaltungswettbewerb als auch diejenige nach einem Beleuch- tungskonzept wurden mit der Begründung abgelehnt, hier handele es sich um öffentliche Belange, die nicht abwägungsrelevant seien. Seitens der DB Netz AG wird jedoch eine Abstimmung mit der Stadt Köln im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung zugesagt. Bewertung Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die den Gemeinden zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber dem Umfang der Beteiligung als Trägerin öffent- licher Belange deutlich eingeschränkt. Beispielhaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15 aus: „Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts verstößt, kann die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rech- ten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen ei- nen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbst- verwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrecht- lich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststel- lungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten An- spruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschut- zes, geltend zu machen. Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allein dem Schutz der wildle- benden Tier- und Pflanzenarten. Sie sind nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde oder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu schützen. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsre- gelung (§§ 13 ff. BNatSchG) gilt nichts anderes.“ 3 Speziell zur Beeinträchtigung der Planungshoheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.09.2018, 3 A 11.15, ausgeführt: „Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemein- degebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen sei- ner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebau- ungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang.“ Zu Abwehrrechten der Gemeinden bei Beeinträchtigung des Ortsbildes hat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 12.04.2018, 3 A 10.15, entschieden: „Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen be- troffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.“ Gemessen hieran ergibt sich Folgendes: Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Forderungen sind eindeutig keine eigenen Rechte der Stadt Köln betroffen. Auch soweit damit den Forderungen nicht entsprochen wurde, besteht keine Klagebe- fugnis. Die Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens durch die Vorhabenträgerin zur Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes betrifft zunächst den öffentlichen Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes könnte allenfalls betroffen sein, wenn der vorhabenbedingte Eingriff die Funktionsfähigkeit der Stadt Köln in wesentlichen Punkten beeinträchtigen würde. Dies wurde diesseits nicht vorgetragen. Die Verpflichtung der Vorhabenträge- rin zur gutachterlichen Ausarbeitung eines Umleitungskonzepts und zur Abstimmung mit der Straßen- verkehrsverwaltung wurde festgeschrieben. Das Eisenbahn-Bundesamt hat zudem in seiner Abwä- gung berücksichtigt, dass mögliche temporäre Auswirkungen während der Bauzeit den Folgen einer dauerhaften Unterbrechung einer der meistbefahrensten Bahnstrecken gegenüberzustellen sind. Hinsichtlich der Forderungen aus dem Bereich Stadtplanung hat das Eisenbahn-Bundesamt diese als nicht abwägungsrelevante öffentliche Belange bezeichnet und eine Entscheidung hierüber abgelehnt. Zwar kann das Ortsbild zu den geschützten Belangen gehören, gemessen an den o. g. Kriterien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend keine neue Infrastruktureinrichtung geschaffen, sondern lediglich eine bestehende erneuert wird, dürfte jedenfalls materiell eine Rechtsverletzung ausscheiden. Eine klagefähige Verletzung eigener Rechte ist daher nicht erkennbar. Anlage Übersichtskarte Gez. Blome
Anlage -Übersichtslageplan
8 Zeichen
Anlage 1
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1978/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.06.2019
- Erstellt
- 05.06.2019 13:52