0930/2024
293. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0930/2024 Freigabedatum 26.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 293. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 293. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 23.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.04.2024 Verkehrsausschuss Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 293. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beige- fügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 4) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 293. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat- zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 293. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 3 Einzeldarstellung zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlage 4 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat- zungsentwurfs
Anlage 1, 293. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertdreiundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Perlengraben (Nordseite) (Stadtbezirk 1) von Mengelbergstraße bis Blaubach; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen- führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 2. Perlengraben (Südseite) (Stadtbezirk 1) von Friedenstraße bis Waisenhausgasse Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnen- führung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. § 2 Die 269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 24.05.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 285, geän- dert durch Amtsblatt 2020, S. 45 und Internetveröffentlichung vom 10.05.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 8 2 Grevenstraße (Stadtbezirk 8) werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Park- möglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Herstel- lung einer Rinnenführung, Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.“) hinter dem Wort „Asphalttragschicht“ die Worte „und Schottertragschicht“ zusätzlich eingefügt. § 3 § 1 Ziffern 1 und 2 treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
Anlagen 2-4, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Perlengraben (Nordseite) von : Mengelbergstraße bis : Blaubach Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Der Perlengraben ist mittig durch einen ca. 9 m breiten, nicht überfahrbaren Grünstreifen und im weiteren Verlauf durch die Gleistrasse der Stadtbahn getrennt. Diese teilt die Verkehrsan- lage in zwei jeweils selbstständige Erschließungsanlagen (Perlengraben Nordseite und Per- lengraben Südseite). Die Straßenausbaumaßnahmen, denen ein Baubeschluss des Rates vom 24.06.2021 (Vorla- gen-Nr.: 1747/2020) zugrunde liegt, lösen lediglich in den angebauten Bereichen des Perlen- grabens eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW aus. Die Fahrbahn der Nordseite ist ca. 50 Jahre alt und weist durchgehend Flickstellen, Risse, Abplatzungen und starke Unebenheiten auf. Die Entwässerung erfolgt über Gussasphaltrinnen in Sinkkästen. Da der Baubeschluss bereits am 24.06.2021 getroffen wurde und von den Anlieger*innen vo- raussichtlich keine Straßenbaubeiträge zu zahlen sein werden, wurde von einer Anliegerbe- teiligung abgesehen. Vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 492.300,00 EUR Davon entfallen auf die Fahrbahn 466.900,00 EUR Kürzung aufgrund einseitiger Anbaubarkeit sowie Straßenklassifizierung (B55) gem. § 3 Abs. 6 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung auf 98.100,00 EUR Entwässerung 25.400,00 EUR Beitragsfähige Kosten: 123.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 37.100,00 EUR Der Perlengraben (Nordseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er dient als klassifizierte Straße (B55) neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke hauptsächlich der Durchleitung des innerörtli- chen Verkehrs sowie des überörtlichen Durchgangsverkehrs. Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 24.06.2021 vom Rat beschlossen. Die Zuschuss- bedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kom- munales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit ersichtlich erfüllt. Die För- derrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Perlengraben (Südseite) von : Friedenstraße bis : Waisenhausgasse Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Der Perlengraben ist mittig durch einen ca. 9 m breiten, nicht überfahrbaren Grünstreifen und im weiteren Verlauf durch die Gleistrasse der Stadtbahn getrennt. Diese teilt die Verkehrsan- lage in zwei jeweils selbstständige Erschließungsanlagen (Perlengraben Nordseite und Per- lengraben Südseite). Die Straßenausbaumaßnahmen, denen ein Baubeschluss des Rates vom 24.06.2021 (Vorla- gen-Nr.: 1747/2020) zugrunde liegt, lösen lediglich in den angebauten Bereichen des Perlen- grabens eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW aus. Die Fahrbahn der Südseite des Perlengrabens ist ca. 50 Jahre alt und weist durchgehend Flickstellen, Risse, Abplatzungen und starke Unebenheiten auf. Die Entwässerung erfolgt über Gussasphaltrinnen in Sinkkästen. Da der Baubeschluss bereits am 24.06.2021 getroffen wurde und von den Anlieger*innen vo- raussichtlich keine Straßenbaubeiträge zu zahlen sein werden, wurde von einer Anliegerbe- teiligung abgesehen. Vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 423.900,00 EUR Davon entfallen auf die Fahrbahn 402.000,00 EUR Kürzung aufgrund einseitiger Anbaubarkeit sowie Straßenklassifizierung (B55) gem. § 3 Abs. 6 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung auf 120.600,00 EUR Entwässerung 21.900,00 EUR Beitragsfähige Kosten: 142.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 42.800,00 EUR Der Perlengraben (Südseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er dient als klassifizierte Straße (B55) neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke hauptsächlich der Durchleitung des innerörtli- chen Verkehrs sowie des überörtlichen Durchgangsverkehrs. Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 24.06.2021 vom Rat beschlossen. Die Zuschuss- bedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kom- munales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit ersichtlich erfüllt. Die För- derrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 4 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Grevenstraße von : Buchheimer Weg bis : Buchheimer Weg Stadtteil : Ostheim Stadtbezirk : 8 Die Grevenstraße ist mit der Erneuerung der Asphaltschichten in der Fahrbahn Gegenstand von § 1 Ziffer 8 der 269. KAG-Maßnahmensatzung (Vorlage 4127/2018). Es war ursprünglich vorgesehen, nur die Asphaltschichten vollständig zu erneuern und die darunter liegende ungebundene Tragschicht lediglich in der Höhe zu regulieren. Im Zuge der Straßenbauarbeiten wurde aber festgestellt, dass aufgrund einer vorgefundenen Steinpack- lage eine tiefere Ausschachtung und demzufolge der Einbau einer vollständigen Schotter- tragschicht notwendig wurde. Da die Schottertragschicht bislang nicht im Maßnahmentext aufgeführt ist, ist eine Satzungs- änderung rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erforderlich. Damit wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich durchgeführten Ausbau angepasst. Aufgrund des aufwändigeren Ausbaus haben sich auch die ursprünglich angesetzten Kosten der Maßnahme erhöht. Hierzu gab es mit der Vorlage 3322/2019 auch eine haushaltsrechtli- che Unterrichtung des Rates. Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 07.01.2029 bis 29.05.2019 durchgeführt und am 06.01.2020 abgenommen. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung der Grevenstraße wurde von der Bezirksvertretung Kalk im Rahmen des Stra- ßen- und Radwegeunterhaltungsprogramms 2017 ff bereits am 07.09.2017 (Vorlage 1742/2017) getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0930/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.04.2024
- Erstellt
- 06.03.2024 13:58