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Veräußerung und Überlassung städtischer Grundstücke unter Verkehrswert

Mitteilung Ausschuss 0397/2019 vom 31.01.2019

Stand: Am 14.05.2019 im Liegenschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 31.01.2019 0397/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 05.02.2019 Finanzausschuss 11.02.2019 Veräußerung und Überlassung städtischer Grundstücke unter Verkehrswert Der Landtag hat am 18.12.2018 im Rahmen des „2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes – 2. NKFWG NRW“ u.a. eine Änderung der zentralen Vorschrift über die Veräußerung und Überlassung von Ver- mögensgegenständen (§ 90 Gemeindeordnung NRW) beschlossen. Die Gesetzesänderung gilt seit dem 01.01.2019 und ergänzt § 90 Gemeindeordnung NRW um die nachfolgend fett markierten Bestandteile: § 90 GO NRW - Vermögensgegenstände (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen ange- messenen Ertrag erbringen. (3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonde- ren öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Ge- sichtspunkten. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen. (4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß. (5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes. Durch die Neuregelung wird das Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmung, die ursprünglich allein den Erhalt kommunalen Vermögens sicherstellen sollte, bestätigt und zugleich die zulässigen Aus- nahmebereiche exemplarisch benannt. Der letzte Absatz der Ergänzung macht deutlich, dass diese landesgesetzliche Regelung nur in dem Rahmen Geltung hat, den das – höherrangige – europäische 2 Beihilfenrecht zulässt. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 17/3570, Seite 85) findet sich folgende Erläuterung: Die Veräußerung von Grundstücken unter dem Verkehrswert muss durch klare und nachvollziehbare Beschlüsse des Rates begründet werden. Dies setzt in jedem Fall zunächst die Feststellung des vollen Wertes und sodann die Begründung der politi- schen Entscheidung zur Absenkung des Kaufpreises auf eine vom Gremium gewollte Höhe voraus. Ferner soll die Angemessenheit von Nachlässen an Kriterien ausgerich- tet sein, die eine Übertragung auf vergleichbare Fälle zulassen. In diesem Rahmen ermöglicht die neue gesetzliche Regelung die gezielte Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus sowie von zu definierenden sozialen Zwecken und erweitert insoweit den kommunalpolitischen Handlungsspielraum. Um die neu eingeräumten Möglichkeiten rechtssicher zu nutzen, wird die Verwaltung die nunmehr geltenden Rahmenbedingungen prüfen und dem Rat einen Vorschlag zur grundsätzlichen Vorge- hensweise und den allgemein anzuwendenden Kriterien unterbreiten. Gez. i.V. Blome

Beratungsverlauf

  1. 11.02.2019

    Finanzausschuss

    TOP 2.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 14.05.2019 zuletzt

    Liegenschaftsausschuss

    TOP 1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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