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0397/2019

Veräußerung und Überlassung städtischer Grundstücke unter Verkehrswert

Mitteilung Ausschuss 31.01.2019

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 11.02.2019, TOP 2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3390 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 31.01.2019 
 0397/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 05.02.2019 
Finanzausschuss 11.02.2019 
 
Veräußerung und Überlassung städtischer Grundstücke unter Verkehrswert 
 
Der Landtag hat am 18.12.2018 im Rahmen des „2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes – 2. NKFWG 
NRW“ u.a. eine Änderung der zentralen Vorschrift über die Veräußerung und Überlassung von Ver-
mögensgegenständen (§ 90 Gemeindeordnung NRW) beschlossen.  
 
Die Gesetzesänderung gilt seit dem 01.01.2019 und ergänzt § 90 Gemeindeordnung NRW um die 
nachfolgend fett markierten Bestandteile: 
 
 
§ 90 GO NRW - Vermögensgegenstände 
 
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.  
 
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei 
Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen ange-
messenen Ertrag erbringen.  
 
(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben 
in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der 
Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonde-
ren öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen 
zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des 
Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Ge-
sichtspunkten. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen 
ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen. 
 
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 
sinngemäß.  
 
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die 
Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes. 
 
 
Durch die Neuregelung wird das Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmung, die ursprünglich allein 
den Erhalt kommunalen Vermögens sicherstellen sollte, bestätigt und zugleich die zulässigen Aus-
nahmebereiche exemplarisch benannt. Der letzte Absatz der Ergänzung macht deutlich, dass diese 
landesgesetzliche Regelung nur in dem Rahmen Geltung hat, den das – höherrangige – europäische

2 
 
Beihilfenrecht zulässt.  
 
In der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 17/3570, Seite 85) findet sich folgende Erläuterung: 
 
Die Veräußerung von Grundstücken unter dem Verkehrswert muss durch klare und 
nachvollziehbare Beschlüsse des Rates begründet werden. Dies setzt in jedem Fall 
zunächst die Feststellung des vollen Wertes und sodann die Begründung der politi-
schen Entscheidung zur Absenkung des Kaufpreises auf eine vom Gremium gewollte 
Höhe voraus. Ferner soll die Angemessenheit von Nachlässen an Kriterien ausgerich-
tet sein, die eine Übertragung auf vergleichbare Fälle zulassen. 
 
In diesem Rahmen ermöglicht die neue gesetzliche Regelung die gezielte Förderung des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus sowie von zu definierenden sozialen Zwecken und erweitert insoweit den 
kommunalpolitischen Handlungsspielraum. 
 
Um die neu eingeräumten Möglichkeiten rechtssicher zu nutzen, wird die Verwaltung die nunmehr 
geltenden Rahmenbedingungen prüfen und dem Rat einen Vorschlag zur grundsätzlichen Vorge-
hensweise und den allgemein anzuwendenden Kriterien unterbreiten.  
 
 
Gez. i.V. Blome

Beratungsverlauf (2)

05.02.2019 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
11.02.2019 Finanzausschuss
TOP 2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0397/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.01.2019
Erstellt
30.01.2019 11:55