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1823/2019

Bestellung eines städtischen Vertreters im Verein Kölner Sportgeschichte e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.06.2019

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Anlage 1 Satzung Sportgeschichte

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Satzung Sportgeschichte

6898 Zeichen

Anlage 
Kölner Sportgeschichte e.V.  
- Satzung – 
 
§ 1 Name und Sitz 
Der Verein trägt den Namen Kölner Sportgeschichte e.V. und ist unter der Nummer 13851 im 
Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln. 
 
§ 2 Zweck 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Der Verein „Kölner Sportgeschichte e.V.“ bezweckt die Förderung der Wissenschaft und 
die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, insbesondere durch 
 
- Sammlung und Sicherung von Materialien zur Kölner Sportgeschichte, 
- Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Entwicklung des Sports in Köln, 
- Förderung von Publikationen und Veranstaltungen zur Kölner Sportgeschichte, 
- Weiterführung des „Kölner Sportarchivs“ auf der Grundlage einer (noch zu schlies- 
 senden) Vereinbarung mit dem Deutschen Sport- und Olympia-Museum. 
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 3 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 Mitgliedschaft 
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Anstalten und Körperschaften des 
öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstüt-
zen. 
2. Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein 
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat bis zum 
30.09. schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung der Organisation oder Aus-
schluss auf Beschluss des Vorstandes wegen Verstoßes gegen die Vereinszwecke. 
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Beschwerde an das Kuratorium zulässig, 
das abschließend entscheidet. Näheres hierzu regelt eine Ehrenordnung.

§ 5 Finanzielle Mittel 
1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung: 
 
- Mitgliedsbeiträge 
- Spenden, Zuschüsse und letztwillige Verfügungen 
- sonstige Einnahmen. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet 
werden. 
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus 
Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme davon bilden nachgewiesene Aufwendungen und 
Aufwandsentschädigungen, sofern sie vom Vorstand genehmigt worden sind. 
 
§ 6 Organe 
Die Organe des Vereins sind: 
1. die Mitgliederversammlung, 
2. das Kuratorium, 
3. der Vorstand. 
 
§ 7 Mitgliederversammlung 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der 
Vorstandsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe 
der Tagesordnung schriftlich einberufen. 
2. Der Vorstand kann unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen. Darüber hinaus können 10 % der Mitglieder, unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. 
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Das 
Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in und dem/der 
Versammlungsleiter/in unterzeichnet. 
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
 
- Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates, 
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, 
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
- Wahl von Kassenprüfern,

- Beschlussfassung über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, 
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied über-
tragen werden, jedoch kann auf jedes Mitglied nur eine weitere Stimme übertragen 
werden. 
6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungs-
änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsände-
rungsanträge müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die 
Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vereins-
mitglieder. 
7. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Bei Einzelwahlen ist im ersten Wahlgang die 
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, wird diese nicht erreicht, erfolgt 
ein zweiter Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit für die Wahl genügt. 
8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand 
angehören. Sie erstatten dem Kuratorium und der Mitgliederversammlung Bericht und 
stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. 
 
§ 8 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
dem/der Schatzmeister/in und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des 
§ 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatz-
meister/in und der/die stellvertretende Schatzmeister/in; jeweils zwei von ihnen vertreten 
den Verein gemeinsam. 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Nach 
dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 26 BGB ist nach 
einer angemessenen Zeit eine Neuwahl auf die Restwahlzeit des übrigen Vorstandes 
durchzuführen. 
3. Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben. Ein Geschäftsführer kann bestellt 
werden. 
 
§ 9 Kuratorium 
1. Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung auf 
die Dauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 
2. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist der Oberbürgermeister der Stadt Köln. Das 
Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretenden Vorsitzenden. 
3. Das Kuratorium tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

4. Dem Kuratorium obliegen insbesondere die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags 
und die Entgegennahme der Jahresrechnung des Vereins. 
5. Die vom Vorstand aufzustellende Jahresrechnung wird durch Zustimmung des 
Kuratoriums festgestellt. 
 
§ 10 Auflösung 
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Archivmaterial 
dem Deutschen Sport- und Olympia-Museum Köln, mit der Maßgabe der weiteren Pflege 
und Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken zu. Das übrige Vereinsvermögen wird Eigen-
tum der Stadt Köln, dir dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke 
verwenden muss. 
 
Köln, den 18.06.2002

Beschlussvorlage Rat

1229 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1823/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung eines städtischen Vertreters im Verein Kölner Sportgeschichte e.V. 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, als sachkundigen Vertreter der Stadt Köln, den Amtsleiter des Sportamtes, Herrn 
Gregor Timmer, in die Mitgliederversammlung im Verein Kölner Sportgeschichte e.V. (gem. § 7 der 
beigefügten Satzung) zu entsenden. 
 
Sportausschuss 27.06.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Gemäß Ratsbeschluss vom 01.02.2005 ist die Stadt Köln ordentliches Mitglied im Verein Kölner 
Sportgeschichte e.V. 
Mit Beschluss vom 23.03.2010 wurde der Amtsleiter des Sportamtes, Herr Dieter Sanden, als sach-
kundiger Vertreter der Stadt Köln in die Mitgliederversammlung entsandt. 
Nachdem Herr Sanden zwischenzeitlich aus den Diensten der Stadt Köln ausgeschieden ist, schlägt 
die Verwaltung vor, den neuen Amtsleiter des Sportamtes, Herrn Gregor Timmer, als städtischen Ver-
treter in die Mitgliederversammlung zu entsenden. 
 
Weitere Erläuterungen, Pläne, Übersichten siehe Anlage

Beratungsverlauf (2)

27.06.2019 Sportausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 17.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1823/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.06.2019
Erstellt
22.05.2019 14:28