3907/2022
Bürgereingabe nach § 24 GO – „Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen“, Aktenzeichen 193/21 B
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Anlage 5 Auszug aus der NS BAB, 31.10.2022
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Geschäftsführung Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 16.11.2022 Auszug aus der Niederschrift der 13. Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 31.10.2022 öffentlich 2.1 Bürgereingabe nach § 24 GO – „Ausverkauf des Deutzer Hafens stop- pen“ Aktenzeichen 193/21 B 0973/2022 Der Petent stellt die Eingabe vor und betont, dass 80 % der Grundstücke im Deutzer Hafen im Eigentum städtischer Gesellschaften seien, sie also den Bürgern der Stadt gehören zur gemeinschaftlichen und dauerhaften Daseinsvorsorge. Dies betreffe im Deutzer Hafen 2.400 Wohnungen mit ca. 5.500 Menschen. Nach aktueller Planung sollen dort alle Grundstücke privatisiert und so ohne Not der Spekulation in die Hän- de gegeben werden. Er appelliert, die Privatisierung zu stoppen, denn es sei auch ohne die geplante Privatisierung möglich, einen guten, qualitätsvollen Wohnungsbau zu schaffen. Der Stadtrat habe an anderer Stelle das Erbbaurecht bevorzugt. Er weist auf das Berliner Modell der Stadtbodenstiftung hin, die Grundstücke ewig für die Allgemeinheit sichere. Die Verwaltung sei nicht bereit, alte Konzepte zu verwer- fen. Er bittet den Boden dauerhaft in der Obhut der Gemeinschaft zu belassen und die Verwaltung zu verpflichten in dieser Sache neue Handlungsoptionen für den Rat zu erarbeiten und den Stadtentwicklungsausschuss sowie den Wirtschaftsausschuss mit der Sache zu befassen. Er bittet um Unterstützung des in der Stellungnahme der Petenten formulierten Beschlusses. Frau Scholz, Amt für Stadtentwicklung und Statistik, führt aus, dass die Stadt im Deutzer Hafen erstmalig eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auf den Weg gebracht habe. Dieses Instrument des besonderen Städtebaurechts ermögliche eine zügige Entwicklung des Gebietes unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und die Möglichkeit die Eigentümer zu verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum zu bauen. Der Zeitraum für die Umsetzung betrage zehn bis fünfzehn Jahre. Es handele sich um eine extrem wichtige Maßnahme für den Wohnungsbau in der Stadt. Ein Treuhänder ist von der Verwaltung beauftragt, die Maßnahme zu steuern und eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzulegen und darüber transparent zu informie- ren. Der Eigentumsanteil der Modernen Stadt, die hier wie ein Grundeigentümer be- handelt werde, betrage 80 %. Die Petition beinhalte ein wichtiges Anliegen, Grund und Boden nicht zu privatisieren und referenziere teils die Vorlage städtische Grund- stücke nur im Erbbaurecht zu vergeben. In diesem Fall sei dies nicht möglich, weil mit dem Eigentümer Moderne Stadt, einem Projektentwickler, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden sei, dass sie auf ihrem Grundstück ihre Ent- wicklung fortsetzen dürfen. Mit der Modernen Stadt sei vereinbart, dass zusätzlich zu der im kooperativen Baulandmodell vereinbarten Verpflichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau noch weitere 20 % preisgedämmter Wohnungsbau reali- siert werden. In der Regel würden diese Flächen an Bestandshalter, wie z. B. Woh- nungsgenossenschaften, vermarktet. Für die weiteren Grundstücke werde es ein Vermarktungs- und Realisierungskonzept geben. Daher sehe sie keine Möglichkeit, die Forderung der Petenten für das Gebiet des Deutzer Hafens umzusetzen. Herr Fischer, Grüne, bedankt sich für die Eingabe, die bereits am 27.10.2022 in der Bezirksvertretung Innenstadt beraten wurde. Er betont, dass er das Anliegen der Pe- tition nach Kräften unterstütze. Es gebe ein dramatisches Problem mit Gentrifizierung in Deutz. Als Mitglied des Begleitgremiums Deutzer Hafen habe er die gesamte Ent- wicklung mitverfolgt. Die Ausführungen der Verwaltung seien sehr überzeugend. Er hebt als Unterschied zu anderen Grundstücken die besonderen Erfordernisse zum Hochwasserschutz hervor. Am südlichen Ende des Gebietes gebe es zudem ein Lärmschutzproblem. Dort könne beispielsweise keine Wohnraumnutzung, sondern nur eine gewerbliche Nutzung mit massiven gesetzlichen Auflagen bzgl. des Lärm- schutzes entstehen. Man habe sich für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme entschieden, weil über die Veräußerungsgewinne die Erschließungskosten erwirt- schaftet würden. Das zusätzlich zu den im kooperativen Baulandmodell vorgesehe- nen 30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau noch 20 % preisgedämmter Woh- nungsbau realisiert würden, sei fast sensationell. Herr Erkelenz, CDU, dankt den Petenten und hebt das positive Konzept und die posi- tive Begleitung der Entwicklung durch die Stadt Köln sowie die Moderne Stadt her- vor. Die CDU-Fraktion schließe sich der Verwaltungsvorlage an. Herr Pütz, SPD, bedankt sich ebenfalls bei den Petenten für die Eingabe, aber auch bei Frau Scholz für die ausführliche Darstellung. Die SPD -Fraktion werde ebenfalls in diesem Fall der Verwaltungsvorlage folgen, jedoch sei es ein großes Anliegen, das Erbbaurecht grundsätzlich als Regelvergabe zu installieren. Frau Röhrig, Die Linke, lehnt die Verwaltungsvorlage ab und stimmt der Eingabe des Petenten zu. Frau Oedingen, SPD, bittet um Ergänzung des Beschlusstextes wie folgt: „Der Stadtentwicklungsausschuss erhält den Vorgang zur Kenntnisnahme.“ Frau Scholz, glaubt, dass die Petition ein wertvoller Ansatz für die Diskussion über die Entwicklung anderer städtischer Flächen wie Parkstadt oder Kreuzfeld sei. Im Deutzer Hafen könne ein sehr gutes und gemischtes Quartier realisiert werden. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme biete viele Einfluss- und Kontrollmöglichkei- ten. Sie entschuldigt sich bei dem Petenten für die lange Bearbeitungsdauer. Der Petent bringt seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Ausschuss seinen Beschlussvorschlag nicht aufgreift und über andere Modelle nachdenkt. Er betont, dass der Kern der Petition sei, dass auch die städtischen Gesellschaften in aller Ei- gentum seien. Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, teilt mit, dass die Bezirksvertretung Innenstadt der Verwaltungsvorlage mit Stimmenmehrheit von Grüne, SPD, CDU und FDP ge- gen die Stimmen von zwei Einzelvertretern bei Enthaltung Die Linke zugestimmt ha- be. Ergänzter Beschluss: Der Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe, weist sie aber inhaltlich zurück, da eine Vergabe der Flächen in Erbbaurecht im Rahmen der Anwendung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß §165 Abs. 6 Baugesetzbuch nicht möglich ist. Der Stadtentwicklungsausschuss erhält den Vorgang zur Kenntnisnahme. Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit von Grüne, SPD, CDU und FDP gegen die Stimmen von Die Linke und KlimaFreunde zugestimmt.
Anlage 2 Eingabe Deutzer Hafen
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Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen An den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln. Sehr geehrte Frau Reker, sehr geehrter Rat der Stadt Köln, der Deutzer Hafen bietet das Potenzial, ein Vorbild für eine mutige, nachhaltige Stadtentwicklung in Bau, Nutzung und Betrieb zu werden. Deshalb begrüßen wir die konzeptionellen Weiterentwicklungen und die Ansätze zur Vergabepraxis sehr, die in den vergangenen Wochen bekannt wurden. Wir setzen uns dafür ein, dass dieser vielfältige, lebenswerte und nachhaltige Deutzer Hafen Realität wird. Gleichzeitig sehen wir aber ein grundlegendes Thema, das unseres Erachtens deutlich nachgeschärft werden muss: die geplante Veräußerung der Grundstücke. Die städtischen Grundstücke im Deutzer Hafen zu verkaufen, verhindert langfristig bezahlbare Wohnkosten und eine dauerhafte, breite Mischung der Nutzenden. Spätestens mit Auslaufen der Wohnungsbauförderung wird dort die Dynamik des Marktes übernehmen und die Wohnkosten in die Höhe treiben. Im Stollwerk-Quartier sehen wir heute, welche Verdrängungseffekte dies auch im Deutzer Hafen zur Folge haben wird. Selbst wenn im Vergabeverfahren zunächst anspruchsvolle, gemeinwohlorientierte Nutzungen durchgesetzt werden, lassen sich diese nicht dauerhaft über Verträge absichern, wenn der Boden erst einmal veräußert ist. Mit einer modernen Bodenpolitik steht solch ein Ausverkauf im Widerspruch. Städte wie München und Hamburg haben sich davon bereits weitgehend verabschiedet, Münster und Mannheim suchen Lösungen für diese Problematik. Das Bündnis Bodenwende, die Bundestiftung Baukultur und viele andere dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen halten es für den zukünftigen Standard, Boden nicht zu verkaufen, wenn er in öffentlicher Hand ist. Ausnahmen davon sollte es nur für gemeinwohlgebundene Bestandshalter mit entsprechender Satzung geben, wie das auf Stiftungen, Genossenschaften oder das Mietshäusersyndikat zutreffen kann. Die Vergabe des Bodens sollte stattdessen in Erbbaurecht erfolgen! Henriette Reker, Oberbürgermeisterin: „Durch den Vorrang von Erbbaurechten vor einem Verkauf der Grundstücke wollen wir den nächsten und zugleich attraktiven Beitrag für ein gesundes Wachstum des Kölner Wohnungsmarktes zu bezahlbaren Mieten leisten. Außerdem können mit diesem Instrument die Bindungen des öffentlich- geförderten Wohnungsbaus deutlich länger als bei einem Verkauf gesichert werden. Und wir erhalten die Grundstücke auch für die nächsten Generationen.“ (Juni 2020, Quelle: Stadt Köln) Christiane Martin, Vorsitzende der Grünen im Kölner Stadtrat: „Und die Stadt darf keine Flächen verkaufen – im Gegenteil, sie muss selbst Flächen ankaufen.“ (Interview mit dem Kölner Stadtanzeiger, 30.8.2021) William Wolfgramm, Dezernent für Umwelt, Klima und Liegenschaften: „Flächenpolitik ist eine Hauptaufgabe des Liegenschaftsamts. ... Auch das Thema Erbpacht ist eines der Themen, dem ich mich als Liegenschaftsdezernent konkret widmen möchte.“ (Interview mit dem Kölner Stadtanzeiger, 31.8.2021) Die politische Einsicht ist also längst vorhanden. Wie kann dies in Deutz umgesetzt werden, wo die aktuellen eigentums- und gesellschaftsrechtlichen Randbedingungen eine Veräußerung der Grundstücke doch vorzuschreiben scheinen? Ein Weg aus dem Dilemma ist es, alle Grundstücke, die heute im Eigentum städtischer Gesellschaften sind (moderne stadt, Stadtwerke Köln), im Zuge der Vergabe durch die Stadt Köln zu erwerben. Danach können sie unter Erbbaurecht weitergegeben werden; wie das den bereits beschlossenen Grundsätzen für städtischen Boden in Köln entspricht. Die Stadt Münster macht es vor: Für nachhaltige, gemeinwohlorientierte Projekte, die mit dem Kauf des Bodens überfordert sind, übernimmt die Stadt den Kauf der Grundstücke (Konvoy, Oxfordquartier). Dieser Ansatz belastet den städtischen Haushalt nicht übermäßig. Im Deutzer Hafen wird der Boden durch die Entwicklung eine immense Wertsteigerung erfahren. Dieses Vermögen verbleibt dann in öffentlicher Hand. Als weiteres, innovatives Konzept für eine langfristige gemeinwohlgebundene Bewirtschaftung der Flächen, insbesondere auch für dort zu integrierende Nicht- Wohnnutzungen, empfiehlt sich das Modell des Community-Land-Trusts. Der Kauf des Bodens erfolgt durch eine Stiftung, in der die Kommune und gegebenenfalls weitere nicht profitorientierte Einleger vertreten sind. Die Vergabe der Fläche wird in diesem Modell von einem Gremium kuratiert, dass sich aus der Stadt, den NutzerInnen und der Nachbarschaft zusammensetzt. So ist auf Dauer sichergestellt, dass diese Flächen zu einem Quartiersanker und Innovationstreiber werden. Diesem im Angelsächsischen bekannteren Konzept folgend wurde gerade die Stadtbodenstiftung Berlin erfolgreich gegründet. Eine dritte Option wäre eine Umwidmung der modernen stadt GmbH oder alternativ einer anderen städtischen Gesellschaft zu einem Bestandshalter und der Verbleib der Grundstücke in Ihren Händen; die GAG steht dafür ja leider nicht zur Verfügung. Egal welchen Weg sie wählen: Das kostbare Gut Boden wird auf Dauer knapp und wertvoll sein und ist im Einklang mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1967 kein Gut wie jedes andere. Städtischer Boden darf im Sinne des Gemeinwohls nicht den Marktkräften überantwortet werden. Deshalb muss der Boden im Deutzer Hafen dauerhaft in Obhut der Gemeinschaft verbleiben. Verhindern Sie die akuten Verkaufspläne. Handeln Sie jetzt! Unterzeichnerinnen und Unterzeichner: Sebastian Cordes, Buschfeldstr. 46a, 51067 Köln – sebastian.cordes99@gmail.com Raik-Michael Meinshausen, Kuenstr. 11, 50733 Köln – raik@m1hausen.net Irmgard Nolte, Düppelstraße 8, 50679 Köln – nolte@neueshandeln.de Unterstützt von: STADTRAUM5und4 e.V. - www.stadtraum5und4.org
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 17.11.2022 3907/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 Bürgereingabe nach § 24 GO – "Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen„, Aktenzeichen 193/21 B Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden hat in seiner Sitzung vom 31.10.2022 zur oben genannten Bürgereingabe beraten und beschlossen, den Vorgang dem Stadt- entwicklungsausschuss zur Kenntnis zu geben. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 3 Stellungnahme der PetentInnen
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Sebastian Cordes, Buschfeldstr. 46a, 51067 Köln – sebastian.cordes99@gmail.com Raik-Michael Meinshausen, Kuenstr. 11, 50733 Köln – raik@m1hausen.net Irmgard Nolte, Düppelstraße 8, 50679 Köln – nolte@neueshandeln.de Köln, den 15. Mai 2022 Betreff: Bürgereingabe nach § 24 GO – „Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen“ Aktenzeichen 193/21 B Hier: Stellungnahme der PetentInnen Sehr geehrte Frau Reker, sehr geehrter Herr Derichsweiler, sehr geehrter Herr Hupke, liebe Mitgliederinnen und Mitglieder des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden und der Bezirksvertretung Innenstadt, wir haben die Stellungnahme der Verwaltung zu unserer Eingabe „Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen“ im Ratsinformationssystem gefunden. Leider ist diese Stellungnahme aus unserer Sicht inhaltlich falsch und geht auch nicht umfänglich auf den Inhalt unserer Anregung ein. Die dortige Beschlussvorlage der Verwaltung ist also zurück zu weisen. Wir schlagen der Bezirksvertretung Innenstadt und dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden deshalb die folgende, alternative Beschlussvorlage vor: Beschlussvorlage: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt den PetentInnen für die Eingabe und unterstützt die politische Zielsetzung, den Boden im Deutzer Hafen dauerhaft in Obhut der Gemeinschaft zu belassen – mindestens jedoch für solche Flächen, die ursprünglich aus dem Eigentum der Stadt Köln oder aus dem der von ihr beherrschten Gesellschaften stammen. Der Ausschuss fordert die Verwaltung auf, ihre Stellungnahme dahingehend zu überarbeiten, dass sie umfassend erarbeitet und darlegt, welche Optionen der Rat der Stadt Köln hat, dieses Ziel zu erreichen. ▪ Dabei ist, wo notwendig, externe Organisations- und Rechtsberatung hinzuzuziehen. ▪ Die Geschäftsführungen, Aufsichts- und Verwaltungsgremien der beteiligten kommunalen Unternehmen sind auf eine konstruktive Zuarbeit bei der Lösungsfindung zu verpflichten. ▪ Die PetentInnen und weitere Akteure der Politik und Stadtgesellschaft, sowie Verwaltungen anderer, aufgeschlossener Kommunen sind aktiv in diesen Prozess einzubeziehen. Begründung: 1. Unsere Anregung ist keine „Erbbaurecht-Petition“! Unsere Anregung ist eine „Verkauft-nicht-unser-aller-Grundstücke-Petition“! Die Stellungnahme der Verwaltung argumentiert rein formal auf Basis des BauGB. Unsere Anregung argumentiert aber auf politischer Ebene und gibt keine konkrete Umsetzung der „Bodenfrage“ im Deutzer Hafen vor. Sie schlägt zwar eine Lösung auf Basis von Erbbaurechts- Vergaben vor, beschränkt sich aber nicht darauf. Insofern geht die Stellungnahme der Verwaltung nicht auf den Kern des Anliegens („Verhindern Sie die akuten Verkaufspläne. Handeln Sie jetzt!“) ein. Wir hatten erwartet, dass die Verwaltung (in ihrer Rolle als Möglichmacher) aufzeigt, welche Optionen dem Rat zur Verfügung stehen, damit sich der offensichtliche politische Wille verwirklicht: keine weiteren Verkäufe von Flächen aus dem Vermögen der Stadt (siehe die Zitate in unserer Anregung). So wie die Verkaufs-Planungen für den Deutzer Hafen jetzt stehen, wird die Erzählung vom bunten, gemischten Quartier spätestens nach Ablauf der Bindungsfristen für den geförderten Wohnungsbau in sich zusammenfallen. Nehmen Sie dieses Anliegen ernst! 2. Die Stellungnahme der Verwaltung ist formal unrichtig und entspricht vom Wort und vom Sinn her nicht dem BauGB. Sie konstruiert in ihrer Stellungnahme ein Privatisierungsgebot, das nicht im BauGB vorhanden ist. Das BauGB sieht zwar ein Veräußerungsgebot nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme vor, das ist aber nur in dem Fall gegeben und sinnvoll, wenn sich die besagten Flächen vor der Maßnahme nicht mittelbar im Vermögen der Stadt Köln befanden. Außerdem sieht das BauGB bei einer solchen Veräußerung die vorzugsweise Berücksichtigung des früheren Eigentümers vor. Die relevanten Flächen könnten dann also von der Stadt selbst oder einer ihrer Gesellschaft zurückgekauft werden, wenn sie vor der Maßnahme in deren Eigentum waren. Stellen wir uns den Fall vor, dass sich fragliche Flächen ursprünglich im Eigentum der HGK befanden. Nach Abschluss der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wären solche Flächen also vorzugsweise wieder der HGK anzubieten – sie kann sie zurück erwerben. Die Stadt Köln, als mittelbar (über die Stadtwerke Köln GmbH) bestimmende Gesellschafterin der HGK, könnte im Anschluss erwirken, diese Flächen an die Stadt Köln oder eine andere stadteigene Gesellschaft weiterzuverkaufen, um sie dann zum Beispiel in Erbbaurecht zu vergeben – eine Privatisierung ist hier nicht zu erkennen. Wo unterbreitet die Stellungnahme der Verwaltung solche Handlungsoptionen? 3. Nachfragen unsererseits haben ergeben, dass Liegenschaftsdezernate anderer westdeutscher Großstädte in dieser Frage eine konträre Rechtsauffassung zur Stellungnahme aus Dezernat IX haben. Wir bekamen die Auskunft, dass im Falle von Flächen die vor der Entwicklungsmaßnahme im Eigentum einer von ihr bestimmten (beherrschten) Gesellschaft waren, sich die Kommune durchaus selbst ein Vorkaufsrecht gewähren kann. 4. Auch auf weitere Handlungsoptionen, wie zum Beispiel auf das von uns genannte Modell des „Community Land Trust“ wird nicht eingegangen. So muss bei uns der Eindruck entstehen, dass innovative, am Gemeinwohl orientierte Ansätze nicht erwünscht sind oder als störend empfunden werden.
Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung final
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX 15/151 151/2 Vorlagen-Nummer 0973/2022 Anlage 3 - Stellungnahme der Verwaltung Mit der ergänzenden Stellungnahme nimmt die Verwaltung als Grundlage für die politische Diskus- sion Stellung. Einzelne Themen wurden den Petenten in einem Fachgespräch mit der Fachverwal- tung und dem Entwicklungsträger am 22.06.2022 erläutert. Entwicklungs- und Finanzierungsmodell Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM) und Erbbaurechtsbeschluss des Rates von März 2022 zur Vergabe städtischer Grundstücke Die März 2022 getroffene Entscheidung des Rates, Grundstücke in städtischem Eigentum nur noch im Wege des Erbbaurechts zu vergeben, wirkt sich nicht auf die bereits 2018 vom Rat beschlossene städ- tebauliche Entwicklung der nicht in städtischem Eigentum stehenden Flächen des Deutzer Hafens aus. Der Rat hat mit seinem Beschluss von März 2022 seine wohnungsbaupolitische Entscheidung von 2016 bekräftigt und inhaltlich erweitert , den Anwendungsbereich weiterhin aber auf Grundstücke im Eigentum der Stadt beschränkt. Eine Anwendung auf die SEM Deutzer Hafen ist nicht möglich, da für Wohnnutzung vorgesehenen Grundstücke im Eigentum der moderne Stadt GmbH, einer Tochterge- sellschaft der Stadtwerke Köln GmbH sowie privater Dritter stehen. Im städtischen Eigentum befinden sich derzeit ausschließlich Flächen, die nach dem aktuellen Planungsstand nicht für Wohnnutzung vor- gesehen sind oder sie sind nicht eigenständig bebaubar. Eine Erweiterung des Beschlusses auf die im Eigentum der städtischen Entwicklungsgesellschaft mo- derne stadt stehenden Flächen widerspricht dem Entwicklungs- und Finanzierungsmodell der SEM, die vom Rat als Konstruktion für die Entwicklung des Deutzer Hafens gewählt wurde. Die Entscheidung des Rates für die SEM Die vom Rat beschlossene SEM (§§ 165 ff BauGB) ist Ergebnis eines langjährigen Planungsprozesses und wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Betroffenen erarbeitet. Der Rat der Stadt Köln hatte die Verwaltung mit Beschluss vom 23.06.2015 (Vorlage 0255/2015) mit der Durchführung eines kooperativen Verfahrens beauftragt. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden fünf interdisziplinäre Planungsteams beauftragt, die innerhalb eines halben Jahres städtebauliche Ent- würfe erarbeiteten, eng mit öffentlichen Veranstaltungen begleitet. Der Stadtentwicklungsausschuss hat Ende 2016 das Ergebnis des kooperativen Ver fahrens Deutzer Hafen beraten und beschlossen, auf dieser Grundlage einen integrierten Plan auf der Ebene einer Vorentwurfsplanung durch das Team COBE erarbeiten zu lassen und die Stadtgesellschaft in diesen Prozess einzubinden. Diese Entscheidung wurde du rch die Bezirksvertretungen Innenstadt und Porz vorberaten. Der auf der Grundlage des COBE-Entwurfs entstandene Integrierte Plan wurde schließlich am 1. März 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vor- gelegt. Am 03.05.2018 (0507/2018) und 22.6.2018 (1512/2018) entschied der Rat, auf dieser Grundlage den Deutzer Hafen im Rahmen einer SEM durch eine umfassende Neuordnung zu einem gemischt genutz- ten, innerstädtischen urbanen Gebiet für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln. Die städtebauliche Neu- ordnung des Gebiets erforderte angesichts der bestehenden Restriktionen, Herausforderungen und Risiken ein Bündel von Planungs-, Ordnungs- und Baumaßnahmen mit hohem Koordinationsbedarf. Das Entwicklungs- und Finanzierungsmodell der SEM haben der Rat und die vorberatenden Gremien im März 2021 noch einmal bestätigt (Vorlage 0082/2021). Das Entwicklungs- und Finanzierungsmodell der SEM Die SEM ermöglicht der Stadt eine zügige Entwicklung und Konversion der überwiegend noch in Nut- zung befindlichen Hafen-, Industrie- und Gewerbeflächen und gleichzeitig auch die Finanzierung der erheblichen Kosten für Flächenkonversion, Betriebsverlagerungen, der zu errichtenden Infrastruktur 2 und des erforderlichen Hochwasserschutzes. Die Bewältigung d er Hochwasserproblematik erfordert eine Höherlegung des gesamten Geländes in Bezug auf ein 200 -jährliches Ereignis (entsprechend 11,90 m Kölner Pegel). Die bestehenden Lärmbelastungen machen umfangreiche Eingriffe in die vor- handene Bebauungsstruktur notwendig. Die bestehenden Bodenkontaminationen aufgrund der Hafen- nutzung und der industriellen Vornutzungen müssen im Zuge der Neuordnung vollständig beseitigt wer- den, so dass keine Bedenken gegen Wohn - und Büronutzungen sowie gegen Grünflächennutzungen einschließlich Kinderspielplätzen auf dem Standort bestehen. Insbesondere wegen der umfangreichen Anforderungen und erforderlichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz ist zwingend eine Gesamtent- wicklung des Gebietes erforderlich. Die Stadt erhält durch die SEM stärkere Eingriffsmöglichkeiten in Eigentumsrechte, die eine zügige und koordinierte Umsetzung der Konversionsmaßnahme begünstigen. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll die Gemeinde Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben und nach Durchfüh- rung der SEM wieder veräußern. Der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis bei Erwerb und Veräu- ßerung dient der Finanzierung der Maßnahme. Die Gemeinde soll von einer Veräußerung jedoch ab- sehen, wenn sich der jeweilige Grundstückseigentümer zur Entwicklung des Grundstücks nach den Zielen und Zwecken der SEM verpflichtet; in diesem Fall hat der einen der durch die SEM bedingten Bodenwertsteigerung entsprechenden Ausgleichsbetrag zu zahlen (§ 166 Abs. 3 BauGB). Der Aus- gleichbetrag dient ebenfalls der Finanzierung der SEM. Eine integrierte Entwicklung des gesamten Hafenareals in Kooperation mit den Eigentümern war nicht möglich. Entsprechende schriftliche Kaufofferten der Stadt Köln an die jeweiligen Eigentümer wurden abgelehnt. Über die SEM ist es der Stadt möglich, im vorgenannten Sinne Grundstücke von nicht ent- wicklungsbereiten Eigentümern zum Verkehrswert anzukaufen. Ein Ankauf der Grundstücke der städ- tischen Töchter war rechtlich nicht möglich, aber auch nicht notwendig, da diese zur Entwicklung ihrer Grundstücke bereit und in der Lage sind. Angesichts des hohen Anteils unrentierlicher Kosten war eine Finanzierung der Projektentwicklung ohne öffentliche Mittel nur der Weg der SEM möglich. Grundlage der Ratsentscheidung für die SEM waren ein detaillierter Zeit- und Maßnahmenplan sowie eine Kosten- und Finanzierungsübersicht, die unter Berücksichtigung der Bodenwertermittlung (Anfangs- und Endwerte) sowie der vorliegenden Kos- tenschätzungen für die Maßnahmen nachweist, dass eine kostendeckende Durchführung gewährleistet war. Über die SEM gelingt es, die zu erwartenden planungs - und maßnahmenbedingten Bodenwert- steigerungen für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen einzusetzen. Nach Abschluss der SEM ist die Stadt verpflichtet, die baureifen Grundstücke zu dem durch die Entwicklung erhöhten Ver- kehrswert wieder zu veräußern. Entwicklungsbereite Eigentümer können ihre Grundstücke behalten, müssen aber an der Entwicklung mitwirken und am Ende einen Ausgleichbetrag in Höhe der Differenz zwischen den Verkehrswerten vor und nach Durchführung der Maßnahme entrichten. Die wohnungsbaupolitischen Steuerungsmöglichkeiten der SEM Wohnungspolitische Grundlage der SEM Deutzer Hafens ist das K ooperative Baulandmodell. Bereits in seinem Planungsauftrag von 2015 hatte der Rat die Verwaltung mit der Untersuchung beauftragt, wie im Hinblick auf die wohnungspolitischen Ziele der Stadt „möglichst preiswerter und öffentlich geför- derter Wohnungsbau (30 % gemäß Beschlusslage analog "Kooperativem Baulandmodell") angelegt werden kann“. In der Entwicklungssatzung ist ausdrücklich klargestellt, dass in dem Entwicklungsgebiet 30 % der Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau realisiert werden sollen. Das vorgenannte Ziel, 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren, konnte bereits für den Großteil der Flächen im Deutzer Hafen durch den Ankauf abwendende Vereinbarungen mit den ent- wicklungsbereiten Eigentümern gesichert werden. Unter anderem wurde eine solche Vereinbarung zwi- schen der moderne stadt GmbH und der Stadt Köln am 17.06.2020 notariell beurkundet. Über die vor- genannte Vereinbarung konnte über das kooperative Baulandmodell hinaus folgende Verbesserung erzielt werden: - Auch für weitere 20% der freifinanzierten Wohnungen gelten Vorgaben zur Mietpreisdämpfung. Die moderne stadt verpflichtet sich gegenüber der Stadt zu folgenden Beschränkungen bei 20% der freifinanzierten Wohnungen. - Der Mietzins bei Erstvermietung darf nicht den Mittelwert zwischen den Mieten im sozialen Woh- nungsbau (Förderweg B) und den Durchschnittsangebotsmieten für Neubauten im freifinanzierten Wohnungsbau im Stadtteil Deutz überschreiten. 3 - Für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Fertigstellung der jeweiligen Wohnung ist eine Anpassung des Mietzinses nur gemäß der Veränderung des Lebenshaltungsindex zulässig. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex. Die erstmalige Erhöhung ist fr ü- hestens nach 5 Jahren nach Fertigstellung der Wohnung zulässig. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem von der Stadt geplanten Vermarktungs- und Realisierungskonzept. - Die Eigentümer sind verpflichtet sicherzustellen, dass diese Vorgaben auch bei Veräußerun g der Grundstücke/Wohnungen von Dritten eingehalten werden (z.B. durch dingliche Sicherung). - Sofern die Eigentümer die Grundstücke nicht selbst bebauen, sind sie verpflichtet, die Veräußerung unter Beachtung des von der Stadt geplanten Vermarktungs- und Realisierungskonzepts durchzu- führen. Erbbaurechtsbeschluss des Rates von März 2020 zur Vergabe städtischer Grundstücke Der Rat der Stadt Köln hat am 22.09.2016 (Vorlagen -Nummer 1775/2016) beschlossen, die Vergabe städtischer Grundstücke an den vordringlichen Zielsetzungen auszurichten: - Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, - Unterstützung bestimmter Zielgruppen und Organisationsformen, zum Beispiel Studierende, Men- schen mit Behinderungen, anerkannte Flüchtlinge, Genossenschaften, Baugruppen, - Förderung des nach haltigen Wohnungsbaus, zum Beispiel Energiekonzepte, Klimaanpassung, Grundrissvielfalt, altengerechtes Wohnen, Unterstützung von innovativen Mobilitätskonzepten, - Stärkung der sozialen Mischung der Kölner Veedel und - Stärkung der Gestaltungsqualitäten im Wohnungsbau, auszurichten. Dieser Beschluss galt und gilt nur für städtische Grundstücke und zudem erging er unter dem ausdrück- lichen Hinweis, dass bei der Vermarktung die Vermögensgegenstände grundsätzlich zum Verkehrswert zu veräußern sind (§ 90 Abs. 3 GO N RW). Eine Veräußerung städtischer Grundstücke an städtische Beteiligungsgesellschaften ist zum Verkehrswert im Wege der Direktvergabe möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Veräußerung zugleich ein Beschaffungsvorgang verbunden wäre, da dann aufgrund gesetzlicher Vorgabe ein förmliches Vergabeverfahren (gegen Höchstgebot oder der Konzeptvorgabe) vorzunehmen sei. Mit Beschluss vom 17.03.2022 (1304/2020) hat der Rat diese wohnungsbaupolitische Entscheidung inhaltlich erweitert, jedoch weiterhin auf st ädtische Grundstücke begrenzt. Bei Veräußerungen städti- scher Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zukünftig das Erbbaurecht vorrangig zu nutzen. Dabei soll zukünftig für die ersten 60 Jahre der auf 80 Jahre angelegten Erbbaurechte ein besonders günstiger Erbbauzinssatz von jährlich 1,5 Prozent des Grundstückswertes gelten, wenn sich die Bau- herr*in verpflichtet, mindestens 30 Prozent geförderten und mindestens 20 Prozent preisgedämpften Wohnungsbau zu realisieren, wodurch eine gute Mischung der Bevölk erung gefördert wird, und wäh- rend der ersten 60 Jahre die Mieten sowohl bei den geförderten als auch den preisgedämpften Woh- nungen bzw. bis zur Einführung einer verbindlichen Regelung hierzu auf städtischer oder auf Landes- ebene durch die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B nur mode- rat steigen zu lassen. Bewertung des Erbbaurechtsbeschlusses vor dem Hintergrund der Städtebaulichen Entwicklungsmaß- nahme (SEM) und der vorhandenen Eigentümerstruktur Ein Ankauf der Grundstücke durch die Stadt ist nach den Bestimmungen des BauGB nicht möglich. Da die moderne stadt gegenüber der Stadt Köln eine Bauverpflichtung für sämtliche von ihr erworbenen künftigen Bauflächen eingegangen ist und sich zur Zahlung des entwicklungsbedingten Ausgleichsbe- trages verpflichtet hat, soll die Gemeinde von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, da die Eigen- tümerin eines Grundstücks in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist zu nutzen und sich hierzu auch verpflichtet hat (§ 166 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Selbst wenn die moderne stadt von der vertraglich übernommenen Verpflichtung Abstand nehmen und ein Ankauf durch die Stadt möglich würde, wäre die Stadt infolge des durch den Rat beschlossenen Entwicklungs- und Finanzierungskon- zeptes gebunden, die b aureifen Grundstücke zu dem durch die Entwicklung erhöhten Verkehrswert wieder zu veräußern. Bei einem Einwirken des Rates über die Stadtwerke GmbH auf die moderne stadt in dem Sinne, die 4 Grundstücke im Erbbaurecht in Anlehnung an den Beschluss des Rates für städtische Grundstücke zu vergeben, würde das vom Rat beschlossene Entwicklungs- und Finanzierungsmodell der SEM in die finanzielle Schieflage geraten. Die Entwicklung des Deutzer Hafens und die Finanzierung der hier- für benötigen Maßnahmen fußt auf einer Kalkulation, die als Kosten- und Finanzierungsübersicht zur SEM vom Rat beschlossen wurde. Eine kostendeckende Durchführung der SEM setzt danach vo- raus, dass die Kosten der Entwicklungsmaßnahme über eine Veräußerung der Grundstücke zum Ver- kehrswert möglich ist. Die durch die SEM zu erwartenden planungs- und maßnahmenbedingten Bo- denwertsteigerungen sind für die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen einzusetzen. Entwick- lungsbereite Eigentümer können ihre Grundstücke behalten, müssen aber an der Entwicklung mitwir- ken und haben am Ende einen Ausgleichbetrag in Höhe der Differenz zwischen den Verkehrswerten vor und nach Durchführung der Maßnahme zu entrichten. Dabei zahlt die moderne stadt den größten Ausgleichsbetrag, auf den sie die Aufwendungen für von ihr durchzuführenden Ordnungs- und Er- schließungsmaßnahmen anrechnen kann. Um diesen Ausgleichsbetrag bzw. die Aufwendungen für die Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen zu erwirtschaften, ist moderne stadt auf die Vermark- tung der Grundstücke ohne Beschränkung auf Begründung von Erbbaurechten angewiesen. Weitere Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Köln zur Erreichung und Sicherung von Qualitäten im Deutzer Hafen und nächste Öffentlichkeitsveranstaltung Vermarktungs- und Realisierungskonzept Ziel des Vermarktungs- und Realisierungskonzept (VRK) ist es, Regeln für die Vermarktung und Ent- wicklung der Baufelder im Deutzer Hafen aufzustellen. Es wird derzeit durch die Stadtwerke Köln GmbH als treuhänderischer Entwicklungsträger der Stadt Köln (SWK-ET) erstellt und mit den städti- schen Fachämtern abgestimmt. In dem VRK werden zum einen die Grundsätze der Baufeldentwick- lung dargestellt. Dazu gehören die getroffenen Regelungen zur Qualitätssicherung, der Baurecht- schaffung, der Zeitplanung sowie die bei der Entwicklung zu berücksichtigenden Vorgaben für die Baufelder. Zum anderen wird der Ablauf der Baufeldentwicklung dargestellt. Dazu gehören die Ver- fahren zur Veräußerung von Baufeldern und zur Qualifizierung. Außerdem werden die Prozesse der Baurechtschaffung und deren Verzahnung mit Vergabe- und Qualifizierungsvergaben aufgezeigt. Das VRK konkretisiert dadurch auch die Inhalte der Abwendungsvereinbarungen, die mit den entwick- lungsbereiten Eigentümern im Entwicklungsbereich geschlossen werden. Das VRK macht keine Vor- gaben zur Vergabe von Grundstücken in Erbbaupacht oder zur Berücksichtigung gemeinschaftlicher Wohnbauprojekte in Vergabeverfahren der moderne stadt. Öffentlichkeitsveranstaltung 27.09.2022 Die nächste Öffentlichkeitsveranstaltung zur Entwicklung des Deutzer Hafens findet am 27.09.2022 statt (Arbeitstitel: „Hafentag“). Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsveranstaltung wird u.a. auch die Bau- feldentwicklung thematisiert. An einer eigenen Themenstation werden zunächst die Grundlagen sowie der Prozess erläutert. Anschließend wird ein Schlaglicht auf jene Baufelder geworfen, die die städti- sche Stadtentwicklungsgesellschaft moderne stadt GmbH als erstes entwickeln wird. Dazu soll es an der Station ein Beteiligungsformat zum Thema Erdgeschossnutzungen im Deutzer Block geben.
Anlage 1 Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/IX Vorlagen-Nummer 0973/2022 Freigabedatum 27.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO – „Ausverkauf des Deutzer Hafens stoppen„ Aktenzeichen 193/21 B Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Einga- be, weist sie aber inhaltlich zurück, da eine Vergabe der Flächen in Erbbaurecht im Rahmen der An- wendung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß §165 Abs. 6 Baugesetzbuch nicht möglich ist. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 05.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat am 03.05.2018 die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwick- lungsbereichs 'Deutzer Hafen' nach § 165 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Mit Be- kanntmachung im Amtsblatt am 20.06.2018 hat die Entwicklungssatzung Rechtskraft erlangt. Die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein Instrument des Besonderen Städtebaurechts und kann von der Kommune für umfassende städtebauliche Aufgaben eingesetzt werden, insbesondere zur mittelfristigen Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, der Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen und der Wiedernutzung brachliegender Flächen. Mit diesem Instrument gelingt es der Stadt, Grundstücke für eine zügige Bebauung zu mobilisieren und über die erzielten Wertsteigerungen die Entwicklungskosten zu finanzieren. Zur Finanzierung der Entwicklung soll die Kommune gemäß § 166 Abs. 3 BauGB sämtliche Grundstücke in einem städte- baulichen Entwicklungsbereich grundsätzlich erwerben und nach der Neuordnung und Erschließung wieder veräußern. Eine weitere Möglichkeit der Refinanzierung besteht in der Erhebung von Aus- gleichsbeträgen, hierbei behält der Eigentümer sein Grundstück und bebaut es auf der Grundlage einer Abwendungsvereinbarung entsprechend der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwick- lungsmaßnahme innerhalb einer festzulegenden Frist. Die Finanzierung der städtebaulichen Entwick- lungsmaßnahme ist somit durch den Zwischenerwerb von Grundstücken mit dem anschließenden Verkauf, bzw. durch die Ausgleichsbeträge von Grundstückseigentümern gesichert. Diese Gelder werden ausschließlich für die Entwicklungsmaßnahmen, wie z.B. den Straßenbau oder die sozialen Infrastruktur (§ 166 Abs. 3 BauGB), im betroffenen Gebiet verwendet. Die Gemeinde erzielt aus der Entwicklungsmaßnahme keinen Gewinn, die Einnahmen dienen ausschließlich der Finanzierung der Entwicklung. Der Gesetzgeber hat somit die Aufgaben bei der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungs- maßnahme klar geregelt. Für die Durchführung der Baumaßnahmen sind die Grundstückseigentümer zuständig, die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen obliegt der Kommune, dies gilt auch für die Kostentragung. Für das bodenordnungsrechtliche Instrument der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist die die kommunale Grunderwerbs- und Reprivatisierungspflicht kennzeichnend. Das Instrument des Erbbaurechtes kann in der Kombination mit dem Städtebaulichen Entwicklungs- recht nicht angewandt werden, da die Finanzierung der Entwicklung des Gebietes durch die Abschöp- fung der Bodenwertsteigerung erfolgt und den Verkauf der Grundstücke voraussetzt. Anlagen: Anlage 1: Eingabe gem. § 24 GO Anlage 2: Stellungnahme der Petentinnen Anlage 3: Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3907/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.11.2022
- Erstellt
- 17.11.2022 09:27