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3085/2022

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst (Az.: 02-1600-121-22)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 28.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 28.11.2022, TOP 2.3

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2- Eingabe

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

1682 Zeichen

Hinweise zum Ausfüllen der Anlage  
Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ 
VARIANTE 1 
 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
VARIANTE 2 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. 
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
 
☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen.

VARIANTE 3 
 
X Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: 
Grund Begründung 
☐ Dringlichkeitsentscheidung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat 
bereits stattgefunden. 
 
☐ Der Gestaltungsspielraum ist nicht 
ausreichend. 
 
☐ Eine Verfahrensverlängerung 
erzeugt schwerwiegende 
Nachteile. 
 
X Sonstiges Da es sich hierbei um eine allgemein e Thematik 
handelt, ist eine Bürgerbeteiligung f ür einen klar zu 
definierten Personenkreis nicht m öglich.  
Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb 
keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorg eschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4507 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 3085/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der 
Herschelstraße in Köln Buchforst (Az.: 02-1600-121-22) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen stra-
ßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Hinblick auf die Anfragen vom 01.11.2020 und 15.08.2021 in Bezug auf das verbotswidrige Parken 
auf dem Gehweg in der Herschelstraße mittels Parkplatzmarkierungen/Pflanzkübeln/Fahrradnadeln 
zu unterbinden, hatte die Straßenverkehrsbehörde am 15.10.2021 Stellung dazu genommen. 
Grundsätzlich besteht auf Gehwegen ein Parkverbot nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 
4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). An der beklagten Örtlichkeit (Herschelstraße) ist der Gehweg 
u. a. durch seine bauliche Trennung zur Fahrbahn deutlich für alle Verkehrsteilnehmenden als solcher 
zu erkennen. Das Parkverbot auf dem Gehweg in der Herschelstraße ist somit eindeutig. 
Weiterhin sind gemäß § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort 
anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. An der genann-
ten Örtlichkeit müssen daher keine begrenzenden Maßnahmen angeordnet werden, wie z. B. Park-
platzmarkierungen, Fahrradnadeln, Absperrpfosten oder Pflanzenkübel, da sich sämtliche geltenden 
Verkehrsregeln bereits aus der jetzigen Verkehrssituation ergeben und weitere Maßnahmen somit 
nicht erforderlich sind. Dies gilt gleichermaßen auch für den Gehweg vor der Metzgerei gegenüber 
der Herschelstraße 13. Auch hier ist der Gehweg eindeutig als solcher zu erkennen, weshalb das 
Parkverbot eindeutig ist. Somit ist es nicht erforderlich Absperrpfosten oder andere Verkehrseinrich-
tungen anzuordnen.  
Für die Einrichtung einer Ladezone liegen nicht die notwendigen Voraussetzungen gemäß StVO vor. 
Ladezonen sind eingeschränkte Haltverbote welche mit Verkehrszeichen 286 StVO angeordnet wer-
den. Sie sind ebenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf 
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. In der Herschelstraße selbst befinden 
sich keine Geschäfte und in den angrenzenden Straßen sind Park- und Haltemöglichkeiten vorhan-
den, wie z. B. auf der Heidelberger Straße. Lieferanten und Kunden müssen nicht zwangsläufig in der 
Herschelstraße halten, sondern können auf andere Straßen ausweichen. Außerdem würde das Auf-
stellen von weiteren Verkehrszeichen die Barrierefreiheit des vorhandenen schmalen Gehwegs (teil-
weise nur ca. 80 cm breit) zusätzlich erheblich einschränken. 
Des Weiteren ist die Errichtung einer Ladezone speziell für Anwohnende rechtlich nicht möglich. Im 
Verkehrsrecht existiert der Begriff des Anwohners nicht, sodass dieser nicht angewendet werden 
kann. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Straßenwegegesetz NRW (StrWG NRW) liegt bei einer öffentli-
chen Straße generell ein Allgemeingebrauch vor. Hierdurch kann für einzelne Eigentümer ebenfalls 
keine Privatisierung einer Verkehrsfläche erfolgen.  
Weiterhin ist auch eine Markierung der bestehenden Parkplätze nicht notwendig. Gemäß § 1 Abs. 2 
StVO haben alle Verkehrsteilnehmenden sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefähr-
det oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Daher muss 
möglichst platzsparend geparkt werden, um Parkraum nicht zu blockieren. Bei verbotswidrigem Par-
ken oder Halten auf dem Gehweg handelt es sich um ein Verkehrsüberwachungsproblem und nicht 
um ein straßenverkehrsrechtliches Problem. Die Errichtung von einem Eingeschränkten Haltverbot 
(sog. Ladezone) würde zudem die Parksituation im Wohngebiet deutlich verschärfen.  
Zudem wurde im Jahr 2020 eine Verkehrsschau - gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde, Poli-
zei und Verkehrsüberwachung - im gesamten Quartier durchgeführt (u. a. in der Herschelstraße).

3 
Diesbezüglich konnte nicht die Erforderlichkeit einer Errichtung von Ladezonen in der Herschelstraße 
festgestellt werden.  
 
Anlage 
Eingabe

Anlage 2- Eingabe

6441 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
 
Von: xxx]  
Gesendet: Mittwoch, 20. Juli 2022 20:00 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Re: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst 
 
Sehr geehrte Damen und Herren von der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden, 
 
meine Anfragen vom 01.11.2020 und vom 15.07.2021 sind nach mehr als 1,5 Jahren in der 
Sache nach wie vor unbeantwortet. Zum Inhalt verweise ich auf den E-Mail-Verlauf. 
 
Sofern die Verwaltung einfach auf den Ist-Zustand verweist, ist das keine Antwort, da ich am 
Ist-Zustand etwas ändern lassen möchte. 
 
Ich bitte darum, dass die die Angelegenheit in der BV 9 behandelt wird. Konkret geht es 
lediglich um die Einrichtung einer Ladezone und die Abpollerung eines Gehweges in der 
Herschelstr. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Am Fr., 15. Okt. 2021 um 12:34 Uhr schrieb xxx>: 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider erschöpft sich diese in einem Hinweis auf die 
StVO. In meiner Anregung an Ausschuss und BV ging es um andere Themen, insb. die 
Einrichtung einer Ladezone aufgrund der besonderen, örtlichen Situation. Hierauf sind Sie 
überhaupt nicht eingegangen. 
 
Ich würde Sie bitten, wie das bei entsprechenden Anregungen üblich ist, eine 
Entscheidungsvorlage für die BV Mülheim zu erstellen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
PS: Während der äußerst langen Bearbeitungszeit haben sich einige Dinge geändert, z.B. wie 
Sie sehen mein Nachname, der nun xxx lautet. 
 
 
 
                                                     
Tel.:  
 E-Mail:  
 
 
Am Fr., 15. Okt. 2021 um 08:20 Uhr schrieb <66-SVB@stadt-koeln.de>: 
Sehr geehrter Herr xxx

2 
 
 vielen Dank für Ihre Nachricht. 
 Allgemein kann vorab mitgeteilt werden, dass gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz 
Straßenverkehrsordnung (StVO) Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Fahrzeuge sind alle 
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße 
teilnehmen. Nach Maßgabe der StVO (§12 Absatz 4 Satz 1) besteht ein grundsätzliches Haltverbot für 
Gehwege. Bei der oben genannten Örtlichkeit ist der Gehweg mehr als ausreichend für alle 
Verkehrsteilnehmer erkennbar und erfüllt die Voraussetzungen der StVO (bauliche Abgrenzung zur 
Fahrbahn).  
 Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort 
anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem 
Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich 
anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von 
Verkehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen (z.B. Errichtung von Poller, Parkplatzmarkierungen 
oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. 
 Die beschriebene Örtlichkeit ist durch die StVO klar definiert (z.B. bauliche Abgrenzung zur 
Fahrbahn). Damit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die unter Berücksichtigung der oben 
genannten Vorschriften eine ungehinderte Benutzung des Gehweges gewährleistet. Vorliegend 
handelt es sicherbei um ein Verkehrsüberwachungsproblem. 
 Sollten Sie weiterhin konkrete Parkverstöße feststellen, haben Sie die Möglichkeit dies über das 
Servicetelefon des Verkehrsdienstes der Stadt Köln, Rufnummer 0221/221-32000 zu melden.    
 Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
Ihre Straßenverkehrsbehörde 
  
 
Stadt Köln- Die Oberbürgermeisterin 
Amt für Verkehrsmanagement 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
  
Telefax: (0221) 221 28711 
E-Mail:  verkehrsmanagement@stadt-koeln.de 
Internet: www.stadt-koeln.de

3 
 
  
 Von: xxx]  
Gesendet: Sonntag, 15. August 2021 20:03 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Betreff: Re: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst 
 Sehr geehrte Damen und Herren, 
 leider gab es in dieser Angelegenheit keine Rückmeldung. Die Situation ist unverändert.  
 Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass der Gehweg bei der Metzgerei zu 
Geschäftszeiten durchgehend und in voller Breite durch Kunden beparkt wird. Hier bitte ich 
um Abhilfe durch Poller. Insbesondere die Anwohner der Herschelstr. 13 sind hierdurch 
genervt, da der PKW-Verkehr immer auf den Gehweg am Hauseingang ausweichen muss, um 
an den Falschparkern vorbeizukommen. Fotos zum Nachweis finden Sie anbei. 
  
Mit freundlichen Grüßen 
  
  
  
Am So., 1. Nov. 2020 um 16:17 Uhr schrieb xxx: 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
ich möchte beantragen, dass in der Herschelstraße in Köln Buchforst eine Ladezone 
eingerichtet wird. 
 
In der Herschelstraße stehen 12 Mehrfamilienhäuser mit je 9 Parteien. Bei einer 
angenommenen durchschnittlichen Belegung mit 2 Personen je Wohnung wohnen also ca. 
200 Personen in der Herschelstraße. In der Herschelstraße gibt es sodann 5 PKW-Parkplätze 
und darüber hinaus keine Möglichkeit, mit einem PKW vor einem Haus zu halten, ohne die 
gesamte Straße oder den Bürgersteig zu blockieren. 
 
Diese ungewöhnliche Situation führt dazu, dass regelmäßig PKW z.B. von Handwerkern, 
Pflegediensten, Paketzustellern oder ein- und ausladenden Anwohnern die Straße blockieren 
oder so abgestellt werden, dass der Bürgersteig (verbotenerweise) blockiert wird. Im letzteren 
Fall ist eine Durchfahrt für andere PKW noch möglich, wenn diese (auch verbotenerweise) 
halbseitig über den gegenüberliegenden Bürgersteig fahren. 
 
Eine einfache Lösung würde darin bestehen, einen der 5 PKW-Parkplätze in eine Ladezone 
umzuwandeln, so dass hier alle Anwohner, Lieferanten etc. unter Einhaltung der 
Verkehrsregeln Ladetätigkeiten ausführen können.

4 
 
Im Zuge dessen würde es sich anbieten, die 5 Parkplätze zu markieren. Da hier regelmäßig 
der sehr schmale Bürgersteig durch hineinragende Fahrzeugfronten der Schrägparker 
versperrt wird, sollten im Zuge der Maßnahme gleich "Parkstopper" / "Parkplatzbegrenzer" 
installiert werden, damit Personen mit Kinderwagen, Rollator etc. hier auch noch über den 
Bürgersteig durchkommen. 
 Schließlich könnte ein Parken außerhalb der dann markierten Parkplätze, insbesondere durch 
einen Pflanzkübel oder Fahradnadeln verhindert werden. 
 
Zu Ihrer Information habe ich ein Luftbild sowie ein beispielhaftes Foto bezüglich der 
Parkstopper beigefügt. 
 
Mit freundlichen Grüßen

5

Beratungsverlauf (1)

28.11.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3085/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
28.10.2022
Erstellt
19.09.2022 15:40