3085/2022
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst (Az.: 02-1600-121-22)
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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
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Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. ☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. VARIANTE 3 X Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung ☐ Dringlichkeitsentscheidung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. ☐ Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. ☐ Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. X Sonstiges Da es sich hierbei um eine allgemein e Thematik handelt, ist eine Bürgerbeteiligung f ür einen klar zu definierten Personenkreis nicht m öglich. Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorg eschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 3085/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst (Az.: 02-1600-121-22) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen stra- ßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Hinblick auf die Anfragen vom 01.11.2020 und 15.08.2021 in Bezug auf das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg in der Herschelstraße mittels Parkplatzmarkierungen/Pflanzkübeln/Fahrradnadeln zu unterbinden, hatte die Straßenverkehrsbehörde am 15.10.2021 Stellung dazu genommen. Grundsätzlich besteht auf Gehwegen ein Parkverbot nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). An der beklagten Örtlichkeit (Herschelstraße) ist der Gehweg u. a. durch seine bauliche Trennung zur Fahrbahn deutlich für alle Verkehrsteilnehmenden als solcher zu erkennen. Das Parkverbot auf dem Gehweg in der Herschelstraße ist somit eindeutig. Weiterhin sind gemäß § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. An der genann- ten Örtlichkeit müssen daher keine begrenzenden Maßnahmen angeordnet werden, wie z. B. Park- platzmarkierungen, Fahrradnadeln, Absperrpfosten oder Pflanzenkübel, da sich sämtliche geltenden Verkehrsregeln bereits aus der jetzigen Verkehrssituation ergeben und weitere Maßnahmen somit nicht erforderlich sind. Dies gilt gleichermaßen auch für den Gehweg vor der Metzgerei gegenüber der Herschelstraße 13. Auch hier ist der Gehweg eindeutig als solcher zu erkennen, weshalb das Parkverbot eindeutig ist. Somit ist es nicht erforderlich Absperrpfosten oder andere Verkehrseinrich- tungen anzuordnen. Für die Einrichtung einer Ladezone liegen nicht die notwendigen Voraussetzungen gemäß StVO vor. Ladezonen sind eingeschränkte Haltverbote welche mit Verkehrszeichen 286 StVO angeordnet wer- den. Sie sind ebenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. In der Herschelstraße selbst befinden sich keine Geschäfte und in den angrenzenden Straßen sind Park- und Haltemöglichkeiten vorhan- den, wie z. B. auf der Heidelberger Straße. Lieferanten und Kunden müssen nicht zwangsläufig in der Herschelstraße halten, sondern können auf andere Straßen ausweichen. Außerdem würde das Auf- stellen von weiteren Verkehrszeichen die Barrierefreiheit des vorhandenen schmalen Gehwegs (teil- weise nur ca. 80 cm breit) zusätzlich erheblich einschränken. Des Weiteren ist die Errichtung einer Ladezone speziell für Anwohnende rechtlich nicht möglich. Im Verkehrsrecht existiert der Begriff des Anwohners nicht, sodass dieser nicht angewendet werden kann. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Straßenwegegesetz NRW (StrWG NRW) liegt bei einer öffentli- chen Straße generell ein Allgemeingebrauch vor. Hierdurch kann für einzelne Eigentümer ebenfalls keine Privatisierung einer Verkehrsfläche erfolgen. Weiterhin ist auch eine Markierung der bestehenden Parkplätze nicht notwendig. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO haben alle Verkehrsteilnehmenden sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefähr- det oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Daher muss möglichst platzsparend geparkt werden, um Parkraum nicht zu blockieren. Bei verbotswidrigem Par- ken oder Halten auf dem Gehweg handelt es sich um ein Verkehrsüberwachungsproblem und nicht um ein straßenverkehrsrechtliches Problem. Die Errichtung von einem Eingeschränkten Haltverbot (sog. Ladezone) würde zudem die Parksituation im Wohngebiet deutlich verschärfen. Zudem wurde im Jahr 2020 eine Verkehrsschau - gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde, Poli- zei und Verkehrsüberwachung - im gesamten Quartier durchgeführt (u. a. in der Herschelstraße). 3 Diesbezüglich konnte nicht die Erforderlichkeit einer Errichtung von Ladezonen in der Herschelstraße festgestellt werden. Anlage Eingabe
Anlage 2- Eingabe
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Anlage 2
Von: xxx]
Gesendet: Mittwoch, 20. Juli 2022 20:00
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de>
Betreff: Re: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst
Sehr geehrte Damen und Herren von der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden,
meine Anfragen vom 01.11.2020 und vom 15.07.2021 sind nach mehr als 1,5 Jahren in der
Sache nach wie vor unbeantwortet. Zum Inhalt verweise ich auf den E-Mail-Verlauf.
Sofern die Verwaltung einfach auf den Ist-Zustand verweist, ist das keine Antwort, da ich am
Ist-Zustand etwas ändern lassen möchte.
Ich bitte darum, dass die die Angelegenheit in der BV 9 behandelt wird. Konkret geht es
lediglich um die Einrichtung einer Ladezone und die Abpollerung eines Gehweges in der
Herschelstr.
Mit freundlichen Grüßen
Am Fr., 15. Okt. 2021 um 12:34 Uhr schrieb xxx>:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider erschöpft sich diese in einem Hinweis auf die
StVO. In meiner Anregung an Ausschuss und BV ging es um andere Themen, insb. die
Einrichtung einer Ladezone aufgrund der besonderen, örtlichen Situation. Hierauf sind Sie
überhaupt nicht eingegangen.
Ich würde Sie bitten, wie das bei entsprechenden Anregungen üblich ist, eine
Entscheidungsvorlage für die BV Mülheim zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
PS: Während der äußerst langen Bearbeitungszeit haben sich einige Dinge geändert, z.B. wie
Sie sehen mein Nachname, der nun xxx lautet.
Tel.:
E-Mail:
Am Fr., 15. Okt. 2021 um 08:20 Uhr schrieb <66-SVB@stadt-koeln.de>:
Sehr geehrter Herr xxx
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vielen Dank für Ihre Nachricht.
Allgemein kann vorab mitgeteilt werden, dass gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
Straßenverkehrsordnung (StVO) Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Fahrzeuge sind alle
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße
teilnehmen. Nach Maßgabe der StVO (§12 Absatz 4 Satz 1) besteht ein grundsätzliches Haltverbot für
Gehwege. Bei der oben genannten Örtlichkeit ist der Gehweg mehr als ausreichend für alle
Verkehrsteilnehmer erkennbar und erfüllt die Voraussetzungen der StVO (bauliche Abgrenzung zur
Fahrbahn).
Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort
anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem
Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich
anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von
Verkehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen (z.B. Errichtung von Poller, Parkplatzmarkierungen
oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht.
Die beschriebene Örtlichkeit ist durch die StVO klar definiert (z.B. bauliche Abgrenzung zur
Fahrbahn). Damit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die unter Berücksichtigung der oben
genannten Vorschriften eine ungehinderte Benutzung des Gehweges gewährleistet. Vorliegend
handelt es sicherbei um ein Verkehrsüberwachungsproblem.
Sollten Sie weiterhin konkrete Parkverstöße feststellen, haben Sie die Möglichkeit dies über das
Servicetelefon des Verkehrsdienstes der Stadt Köln, Rufnummer 0221/221-32000 zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihre Straßenverkehrsbehörde
Stadt Köln- Die Oberbürgermeisterin
Amt für Verkehrsmanagement
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefax: (0221) 221 28711
E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de
Internet: www.stadt-koeln.de
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Von: xxx]
Gesendet: Sonntag, 15. August 2021 20:03
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de>
Betreff: Re: Anregung zur Einrichtung einer Ladezone in der Herschelstraße in Köln Buchforst
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider gab es in dieser Angelegenheit keine Rückmeldung. Die Situation ist unverändert.
Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass der Gehweg bei der Metzgerei zu
Geschäftszeiten durchgehend und in voller Breite durch Kunden beparkt wird. Hier bitte ich
um Abhilfe durch Poller. Insbesondere die Anwohner der Herschelstr. 13 sind hierdurch
genervt, da der PKW-Verkehr immer auf den Gehweg am Hauseingang ausweichen muss, um
an den Falschparkern vorbeizukommen. Fotos zum Nachweis finden Sie anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Am So., 1. Nov. 2020 um 16:17 Uhr schrieb xxx:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte beantragen, dass in der Herschelstraße in Köln Buchforst eine Ladezone
eingerichtet wird.
In der Herschelstraße stehen 12 Mehrfamilienhäuser mit je 9 Parteien. Bei einer
angenommenen durchschnittlichen Belegung mit 2 Personen je Wohnung wohnen also ca.
200 Personen in der Herschelstraße. In der Herschelstraße gibt es sodann 5 PKW-Parkplätze
und darüber hinaus keine Möglichkeit, mit einem PKW vor einem Haus zu halten, ohne die
gesamte Straße oder den Bürgersteig zu blockieren.
Diese ungewöhnliche Situation führt dazu, dass regelmäßig PKW z.B. von Handwerkern,
Pflegediensten, Paketzustellern oder ein- und ausladenden Anwohnern die Straße blockieren
oder so abgestellt werden, dass der Bürgersteig (verbotenerweise) blockiert wird. Im letzteren
Fall ist eine Durchfahrt für andere PKW noch möglich, wenn diese (auch verbotenerweise)
halbseitig über den gegenüberliegenden Bürgersteig fahren.
Eine einfache Lösung würde darin bestehen, einen der 5 PKW-Parkplätze in eine Ladezone
umzuwandeln, so dass hier alle Anwohner, Lieferanten etc. unter Einhaltung der
Verkehrsregeln Ladetätigkeiten ausführen können.
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Im Zuge dessen würde es sich anbieten, die 5 Parkplätze zu markieren. Da hier regelmäßig
der sehr schmale Bürgersteig durch hineinragende Fahrzeugfronten der Schrägparker
versperrt wird, sollten im Zuge der Maßnahme gleich "Parkstopper" / "Parkplatzbegrenzer"
installiert werden, damit Personen mit Kinderwagen, Rollator etc. hier auch noch über den
Bürgersteig durchkommen.
Schließlich könnte ein Parken außerhalb der dann markierten Parkplätze, insbesondere durch
einen Pflanzkübel oder Fahradnadeln verhindert werden.
Zu Ihrer Information habe ich ein Luftbild sowie ein beispielhaftes Foto bezüglich der
Parkstopper beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3085/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 28.10.2022
- Erstellt
- 19.09.2022 15:40