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3947/2018

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (SteB); Änderung Abwassersatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.01.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2019, TOP 6.1.4

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Änderung Abwassersatzung Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Änderung Abwassersatzung Satzungstext

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4167 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3947/2018 
Freigabedatum 
17.01.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (SteB); Änderung Abwassersatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln 
 
- nimmt die Abwassersatzung in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 1) zur 
Kenntnis.  
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts 
über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die 
öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung - zu. 
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 
Finanzausschuss 11.02.2019 
Rat 14.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Ab-
satz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des 
öffentlichen Rechts der Stadt Köln (StEB-Satzung) berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene 
Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in 
diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114 a Gemeindeordnung NRW (GO 
NRW) den Weisungen des Rates der Stadt Köln.  
Der Vorstand der StEB Köln hat eine ökologische Neuausrichtung beim Umgang mit Niederschlags-
wasser beschlossen. Gemäß § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll das Nieder-
schlagswasser vorrangig örtlich versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit 
dies zulässig und möglich ist. Dies entspricht den Grundsätzen, die im Perspektivkonzept 2025 fest-
gelegt wurden.  
Zur wirksamen Umsetzung bedarf es der Anpassung von Regelungen der Satzung des Kommunalun-
ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässe-
rung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranla-
ge (Abwassersatzung) an die aktuellen Regelungen des WHG und des Wassergesetzes des Landes 
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Folgende Regelungen sind unter anderem betroffen:  
Der bisherige § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung, der die Gestattung der oberirdischen Einleitung von 
25 qm regelt, wird gestrichen, um der zunehmenden Versiegelung entgegen zu wirken.  
Die Regelung des § 5 Abs. 10 der Abwassersatzung zu den Einleitstellen in den Klärwerken wird an 
die tatsächliche Vorgehensweise angepasst.  
Die DIN-Normen in der Anlage 1 zu § 5 Absatz 5 der Abwassersatzung zum Verfahren zur Überwa-
chung der Grenzwerte werden aktualisiert.  
Die Anlage 3 zu § 18 der Abwassersatzung entfällt, da die Spezifizierung der Anzeigepflichten für 
bestimmte Stoffe durch Einzelauflistung ein nicht zielführender Aufwand darstellt. Das Verbot und die 
Meldepflicht für gefährliche Stoffe bestehen jedoch weiterhin.  
Die Regelung des § 161 a LWG a. F., der die Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der 
Gemeinden regelte, wurde nicht in das neue LWG NRW übernommen. Die neue Regelung zu den 
Bußgeldvorschriften beschränkt sich lediglich auf Zuwiderhandlungen gegen das LWG NRW. Damit 
verbleibt für Verstöße allein gegen die Abwassersatzung nur der Bußgeldrahmen von 1.000 € nach 
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
Diese Änderungssatzung beschränkt sich auf notwendige inhaltliche Anpassungen und Streichungen. 
Nach der anstehenden Novellierung des LWG NRW wird die Abwassersatzung insgesamt überarbei-
tet.  
Eine Gebührenwirksamkeit der geänderten Ausrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung (Erhö-
hung der NW-Gebühren um 1 Cent) ist erst ab einer Abkopplung von befestigten Flächen von mehr 
als 550.000 qm zu erwarten. Dies wird aufgrund des Aufwandes und der Kosten für Entsiegelungs-
maßnahmen, die die Grundstückseigentümer zu tragen haben, allerdings erst zu einem späten, der-
zeit aber noch nicht prognostizierbaren Zeitpunkt erwartet. 
 
 
Anlagen

Anlage 2 Änderung Abwassersatzung Begründung

19094 Zeichen

TOP 1.2 Anlage 2 
 
Begründung der Satzungsänderung im Einzelnen 
Artikel 1 der 2. Änderungssatzung der Abwassersatzung der Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) beinhaltet folgende Änderungen: 
1. § 1 Allgemeines 
 Definition Abwasserbeseitigung 
In § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung wird § 53 LWG NRW a.F. durch § 46 LWG NRW 
n.F. ersetzt:  
„Die Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalunternehmens umfasst unter ande-
rem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern des auf dem 
Gebiet der Stadt Köln anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen 
des Klärschlamms, soweit es abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 53 46 LWG).“ 
 
2. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 
Einfügung der Regelung aus § 55 Absatz 2 WHG in § 3 Abs. 1 a zur 
Verdeutlichung des ökologisch begründeten Versickerungsvorranges 
Die bisher in der Abwassersatzung festgelegten Maßnahmen zur Beseitigung des 
Niederschlagswassers korrespondieren nicht vollumfänglich mit dem wasserwirt-
schaftlichen Ansatz der StEB Köln, das Niederschlagswasser von privaten Grund-
stücken vorrangig auf den Grundstücken zu belassen und zu beseitigen. Mit der 
Aktualisierung des Perspektivkonzeptes 2015 und damit einhergehenden Neuaus-
richtung hinsichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser ist die Klarstellung in 
der Abwassersatzung erforderlich. Hierdurch wird ermöglicht, die Beseitigung des 
Niederschlagswassers ohne Vermischung mit Schmutzwasser durchsetzungsfähig 
zu fordern. 
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentliche 
Kanalisation einzuleiten, wenn die örtliche Beseitigung des Niederschlagswassers 
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig ist. Daher wird § 
3 der Abwassersatzung um den Absatz 1a ergänzt. Klarstellend wird hier der Wort-
laut von § 55 Abs. 2 WHG eingefügt: 
„1a Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein 
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch

TOP 1.2 Anlage 2 
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche 
Belange entgegenstehen.“ 
 
3. § 4 Begrenzung des Anschlussrechtes 
 Streichung des Verzichtes auf die Überlassung 
In § 4 Absatz 3 der Abwassersatzung wird die Regelung zum Verzicht auf die Über-
lassungspflicht gestrichen, da durch die Neuregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG 
NRW (§ 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG NRW a.F.) der Begriff „Verzicht“ entfallen ist:  
„oder das Kommunalunternehmen auf die Überlassung des Niederschlags-
wassers gem. § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG verzichtet hat" 
 
4. § 5 Begrenzung des Benutzungsrechtes 
4.1 Streichung von § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abwassersatzung 
Art und Umfang der Bebauung von Grundstücken (z.B. mit Hochhäusern, Einfami-
lienhäusern oder abwasserintensivem Gewerbe) hat einen wesentlichen Einfluss 
auf die durch den öffentlichen Kanal aufzunehmenden Mengen an Abwasser. Der 
in § 5 Abs. 3 Satz 2 angegebene Wert entspricht der Berechnungseinheit für die 
bereitzustellende öffentliche Kanalisation bei unbekannter Planung. Konkret ist je-
doch entscheidend, welche tatsächlichen Abwassermengen von den Grundstücken 
in das öffentliche Kanalnetz eingespeist werden. 
Die flächenbezogene Begrenzung für eine grundstücksbezogene Anschlussrege-
lung ist nicht zielführend und wird daher gestrichen: 
„(1) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentli-
che Abwasseranlage eingeleitet werden. Als zugelassene Mengen 
gelten: 
1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und in-
dustrielles Abwasser) bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s ha.“ 
2. Niederschlagswasser.“ 
Satzungsrechtlich ist ausreichend, dass im Einzelfall bei mangelnder Kapazität des 
Kanalnetzes die Einleitung von Abwasser begrenzt werden kann.  
In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird der Bezug zum gestrichenen Satz 2 gestrichen und zur 
Klarstellung um „von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser“ ergänzt: 
„Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 ge-
nannten Abwassermenge nicht aus, kann das Kommunalunternehmen die 
Einleitung von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser entspre-

TOP 1.2 Anlage 2 
chend den jeweiligen Verhältnissen befristen, beschränken und/oder ganz o-
der teilweise versagen.“ 
 
4.2 Anpassung der Regelung zu den Einleitstellen in den Klärwerken 
in § 5 Abs. 10 der Abwassersatzung 
Derzeit werden Fäkalien unter anderem auch von der Einleitungsstelle beim Klär-
werk Weiden angenommen. Auch zukünftig kann nicht ausgeschlossen werden, 
dass Einleitungsstellen in anderen Klärwerken für die Abwasserannahme zur Ver-
fügung stehen. Daher wird der Bezug auf die Einleitungsstelle des Großklärwerks 
Stammheim gestrichen und die Einleitung der Abwässer beim jeweils von den StEB 
Köln als geeignet bewerteten Klärwerk ermöglicht.  
§ 5 Abs. 10 Satz 1 lautet daher wie folgt: 
„Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an 
den der Einleitungsstellen des Kommunalunternehmens auf dem Gelände des 
Großklärwerkes Köln-Stammheim sind nur zulässig für:“ 
 
Es wird das Bestimmungsrecht der StEB Köln festgelegt und als Satz 2 in § 5 Abs. 
10 ergänzt: 
„Die örtlich zuständige Einleitungsstelle wird durch das Kommunalun-
ternehmen bestimmt.“ 
 
5.  § 6 Anschlusszwang 
5.1  § 6 Abs. 1 S. 3 der Abwassersatzung Aktualisierung der Paragrafen 
des LWG 
In § 6 Abs. 1 S. 3 der Abwassersatzung wird der § 53 Abs. 1 LWG NRW a.F. durch 
§ 48 LWG NRW n.F. sowie § 53 Absatz 3 a LWG NRW a.F. durch § 49 Abs. 4 
LWG NRW n.F. ersetzt: 
„Es besteht kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser nach § 53 Absatz 
1 c 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nutzungsberechtigten 
des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach § 53 Absatz 3 a 49 Abs. 
4 LWG befreit hat.“

TOP 1.2 Anlage 2 
 
5.2  § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung Streichung der generellen Zulas-
sung von 25 qm oberirdische Ableitung von Niederschlagswasser 
Der bisherige § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung regelt, dass Niederschlagswasser 
von befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis 
zu einer Größe von 25 m² oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrs-
fläche abgeleitet werden kann. Die zunehmenden Versiegelungs- bzw. Befesti-
gungstendenzen von Vorflächen (wie Garageneinfahren, Vorgärten u. ä.) führen zu 
unkontrollierbaren Zuflüssen von Niederschlagswasser auf die öffentlichen Ver-
kehrsflächen. Diese bewirken eine Überlastung der nur für einen bestimmten Ein-
zugsbereich ausgelegten Bodeneinläufe (Gullys) der Straßenentwässerung und 
führen zu deren zusätzlicher Verschmutzung. Stichproben hierzu haben zudem be-
legt, dass der Rahmen von 25 m² durch die Grundstückseigentümer „großzügig“ 
ausgelegt und regelmäßig überschritten wird. Die oberirdische Einleitung wider-
spricht zudem der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, dass das Niederschlags-
wasser auf den Grundstücken zu beseitigen ist. Der bisherige Vorbehalt „Ist zu be-
fürchten, dass die Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrs-
flächen zu Schäden für das Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalun-
ternehmen verlangen, dass auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdi-
sche Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.“ hat sich 
als lebensfern erwiesen, da über diese Art der Befestigungen und Versiegelungen 
in aller Regel keine Mitteilungen erfolgen und die Feststellung der Risiken für das 
Allgemeinwohl dem Zufall überlassen sind. 
Für die Grundstückseigentümer gibt es zahlreiche Alternativen zur oberirdischen 
Ableitung des Niederschlagswassers, wie zum Beispiel die Verwendung von versi-
ckerungsfähigen Belägen für die Einfahrten, die versickerungsfreundliche Gestal-
tung von Vorgärten u. ä.. Durch die Streichung dieser Regelungen entfällt die Mög-
lichkeit der oberirdischen Ableitung zudem nicht grundsätzlich. Auch zukünftig kann 
die Einleitung dieser Flächen gestattet werden. Es wird für die Zukunft aber eine 
bessere Handhabe geschaffen, Befestigungs- oder Versiegelungsvorhaben mit 
Blick auf die entwässerungs-technischen Anforderungen der Straßenoberflächen 
zu steuern. 
Auf Flächen, die der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung 
entsprechen, wirkt sich die Streichung dieser Regelung nicht aus. 
Daher wird § 6 Absatz 3 gestrichen und als Platzhalter „entfällt“ eingefügt:

TOP 1.2 Anlage 2 
(3) Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht gewerblich oder indust-
riell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² kann oberirdisch 
ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden, wenn 
Beeinträchtigungen der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht 
zu befürchten sind und diese Entwässerung nicht der Zielsetzung des § 
51a Absatz 1 und 2 LWG widerspricht. Ist zu befürchten, dass die Ableitung 
des Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrsflächen zu Schäden 
für das Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalunternehmen ver-
langen, dass auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdische 
Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. 
  „entfällt“ 
 
6. § 13 Art, Größe und Zahl der Anschlussleitungen  
§ 13 Abs. 1 der Abwassersatzung: Aktualisierung der Paragrafen des 
LWG 
In § 13 Abs. 1 der Abwassersatzung erfolgen die Streichungen des § 51 a LWG 
NRW a. F. und es wird klargestellt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für 
die Versickerung auf dem Grundstück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewäs-
ser keine Verpflichtung zur Herstellung einer Anschlussleitung für Niederschlags-
wasser besteht. Die Regelung lautet dann:  
„(1) In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Ziffer 6) ist für jedes Grundstück eine An-
schlussleitung, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Ziffer 7) je eine Anschluss-
leitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Die Verpflichtung 
zur Herstellung der Anschlussleitung für Niederschlagswasser kann entfallen 
entfällt, wenn nach § 51a LWG die Pflicht zur Versickerung auf dem Grund-
stück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer bestehen besteht.“ 
 
7. § 17 Auskunftspflicht, Abwasseruntersuchungen und Zutritt zu den 
Grundstücksentwässerungsanlagen 
§ 17 Abs. 2 der Abwassersatzung: Aktualisierung der Paragrafen des 
LWG 
In § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung erfolgt die Anpassung an die Paragrafen und 
Regelungen des aktuellen LWG NRW hinsichtlich der Ermächtigung für Betre-
tungsrechte für Grundstücke und Wohnungen: 
„(2) Den Beauftragten des Kommunalunternehmens ist zur Überwachung der Ent-
wässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung be-
folgt werden, gemäß § 53 Absatz 4 a i. V. m. § 117 § 98 Absatz 1 i. V. m.

TOP 1.2 Anlage 2 
§ 124 LWG jederzeit ungehinderter Zugang zu allen Anlageteilen auf den an-
geschlossenen Grundstücken zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, 
Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssigkeitsab-
scheider, Abwasserbehandlungsanlagen usw. müssen jederzeit zugänglich 
sein.“ 
 
8. § 18 Anzeigepflichten 
§ 18 Absatz 1 Ziffer 13 der Abwassersatzung: Streichung Bezug auf An-
lage 3 
In § 18 Absatz 1 Ziffer 13 wird der Bezug auf die Anlage 3 der Satzung ge-
strichen: 
„13. gefährliche Stoffe, insbesondere solche, der Anlage 3 dieser Satzung eingelei-
tet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwas-
seranlage gelangt sind oder zu gelangen drohen;“ 
 
9. § 20 Ordnungswidrigkeiten 
§ 20 Absätze 1 und 3: Anpassung des Bußgeldrahmens 
Die Regelung des § 161a LWG a. F., der die Zuwiderhandlungen gegen Abwass-
ersatzungen der Gemeinden regelte, wurde nicht in das neue LWG NRW über-
nommen. Die neue Regelung zu den Bußgeldvorschriften beschränkt sich lediglich 
auf Zuwiderhandlungen gegen das LWG NRW. Damit verbleibt für Verstöße allein 
gegen die Abwassersatzung nur der Bußgeldrahmen von 1.000 € nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
In § 20 Absatz 1 wird die Ermächtigungsgrundlage angepasst: 
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161a LWG und des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen:“ 
In § 20 Absatz 3 werden die Ermächtigungsgrundlage und der Bußgeldrahmen an 
die aktuelle Rechtlage angepasst. 
„(3) Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können aufgrund § 161a 
LWG in Verbindung mit § 17 OWiG mit Geldbußen bis zu 50. 1.000,00 EURO 
geahndet werden.“ 
 
10. Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 der Abwassersatzung 
 Aktualisierung der DIN Normen 
In Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 – Verfahren zur Überwachung der Grenzwerte zur Sat-
zung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des

TOP 1.2 Anlage 2 
öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseiti-
gung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – 
vom 03.Dezember 2010 erfolgt eine Aktualisierung der aufgeführten DIN Normen: 
Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe 
Anleitung zur Erstellung 
von Probenahmepro-
grammen und Probenah-
metechniken  
DIN EN ISO 5667-1 April 2007 
Parameter Verfahren Ausgabe 
pH-Wert DIN EN ISO 10523  April 2012 
Stickstoff aus Ammonium 
und Ammoniak 
DIN 38406-5 
DIN  ENISO 11732  
Oktober 1983 
Mai 2005 
Sulfat DIN10304-1 September2008 
Juli 2009 
Phosphor gesamt DIN EN ISO 6878 
DIN EN ISO11885 
September 2004 
September 2009 
Organische halo-
genfreie Lösemittel 
gaschromatografisch, z. B. ana-
log DIN 38407- 43 Teil 1 Sofern 
die Stoffe bekannt sind: Bestim-
mung als TOC nach DIN EN 
ISO 1484 
Mai 1991 
 
Oktober 2014 
 
August 1997 
Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe 
DIN 38409 -T-56  Juni 2009 
Silber 
 
DIN EN ISO 15586 
DIN384064 
DIN EN ISO 11885  
Februar 2004 
September 2009 
Adsorbierbare organisch 
gebundene Halogene (AOX) 
DIN EN ISO 9562 Februar 2005 
Leichtflüchtige halogenierte 
Kohlenwasser-stoffe (LHKW) 
DIN EN ISO 10301  
DIN EN ISO 8407 43  
August 1997 
Oktober 2014 
Freies Chlor DIN EN ISO 7393-1 April 2000 
Phenolindex, wasserdampf-
flüchtig 
DIN 38409-Teil16-2 Juni 1984 
TTC-Test DIN 38412-3 Oktober 2010 
 
 
11. Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 der Abwassersatzung

TOP 1.2 Anlage 2 
Wegfall der Auflistung bestimmter Stoffe für die Meldepflicht  
Die Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 – Gefährliche Stoffe gemäß Gewässerqualitätsver-
ordnung und Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie zur Satzung des Kommunalun-
ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts 
über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den An-
schluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03.Dezember 
2010 entfällt ersatzlos. 
Die Regelungen der Gewässerqualitätsverordnung und der Pflanzenschutzverord-
nung sind in die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) überführt worden. Die-
se enthält eine Liste mit ca. 160 Stoffen, in der auch die Stoffe nach Wasserrah-
menrichtlinie enthalten sind. Bei den meisten der ca. 160 Stoffe handelt es sich um 
Pflanzenbehandlungsmittel, diese sind für den Eintrag in die öffentliche Abwasser-
anlage  nicht relevant. Die Stoffeliste der OGewV wird regelmäßig, ca. alle 5 Jahre, 
angepasst. Die Aktualität der Stoffe der Anlage 3 ist damit nicht gewährleistet. 
 
Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 - Gefährliche Stoffe gemäß Gewässerqualitätsverord-
nung und Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie - zur Satzung des Kommunalun-
ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über 
die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss 
an die öffentliche Abwasseranlage 
- Abwassersatzung - vom 03.12.2010 
Stoffname 
1,1,1-Trichlorethan 
1,1,2,2-Tetrachlorethan 
1,1,2-Trichlorethan 
1,1,2-Trichlortrifluorethan 
1,1-Dichlorethan 
1,1-Dichlorethylen (Vinylidenchlorid) 
1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 
1,2-Dibrommethan 
1,2-Dichlorbenzol 
1,2-Dichlorethylen 
1,2-Dichlorpropan 
1,3-Dichlorbenzol 
1,3-Dichlorpropan-2-ol 
Stoffname 
1,3-Dichlorpropen 
1,4-Dichlorbenzol 
1.2-Dichlor-3-nitrobenzol 
1.2-Dichlor-4-nitrobenzol 
1.2-Dimethylbenzol 
1.3-Dichlor-4-nitrobenzol 
1.3-Dimethylbenzol 
1.4-Dichlor-2-nitrobenzol 
1.4-Dimethylbenzol 
1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 
1-Chlor-2-nitrobenzol 
1-Chlor-3-nitrobenzol 
1-Chlor-4-nitrobenzol

TOP 1.2 Anlage 2 
1-Chlornaphthalin 
2,3-Dichlorpropen 
2,4- und 2,5-Dichloranilin 
2,4,5-T 
2,4,5-Trichlorphenol 
2,4,6-Trichlorphenol 
2,4-D 
2,4-Dichlorphenol 
2.3.4-Trichlorphenol 
2.3.5-Trichlorphenol 
2.3.6-Trichlorphenol 
2.3-Dichloranilin 
2.4-Dichloranilin 
2.5-Dichloranilin 
2.6-Dichloranilin 
2-Amino-4-chlorphenol 
2-Chlor-4-Nitrotoluol 
2-Chlor-6-Nitrotoluol 
2-Chloranilin 
2-Chlorethanol 
2-Chlorphenol 
2-Chlor-p-toluidin 
2-Chlortoluol 
3.4.5-Trichlorphenol 
3.4-Dichloranilin 
3.5-Dichloranilin 
3-Chlor-4-Nitrotoluol 
3-Chloranilin 
3-Chloropropen (Allylchlorid) 
3-Chlor-o-Toluidin 
3-Chlorphenol 
3-Chlor-p-Toluidin 
3-Chlortoluol 
4-Chlor-2-nitroanilin 
4-Chlor-2-nitrotoluol 
4-Chlor-3-methylphenol 
4-Chlor-3-Nitrotoluol 
4-Chloranilin 
4-Chlorphenol 
4-Chlortoluol 
5-Chlor-2-Nitrotoluol 
5-Chlor-o-Toluidin 
Alachlor 
Anthracen 
Arsen 
Atrazin 
Bentazon 
Benzidin 
Benzo-a-pyren 
Benzo-b-fluoranthen 
Benzo-g.h.i-perylen 
Benzo-k-fluoranthen 
Benzol 
Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 
Benzylidenchlorid (alpha,alpha-
Dichlortoluol) 
Biphenyl 
Blei und Bleiverbindungen 
Bromierte Diphenylether (nur pen-
 Cadmium und Cadmiumverbindungen 
Chloralhydrat 
Chloralkane, C10-13 (kurzkettige 
 Chlorbenzol 
Chlordan 
Chloressigsäure 
Chlorfenvinphos 
Chlornaphthaline (technische 
Mischung) 
Chloropren (2-Chlorbuta-1,3-dien) 
Chlorpyrifos 
Coumaphos 
Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-
triazin) 
Demeton 
Demeton und Verb.

TOP 1.2 Anlage 2 
Demeton-o 
Demeton-s 
Demeton-s-methyl-sulphon 
Dibutylzinn-Kation 
Dichlorbenzidine 
Dichlordiisopropylether 
Dichlormethan 
Dichlorprop 
Diethylamin 
Diethylhexylphthalat (DEHP) 
Dimethoat 
Dimethylamin 
Disulfoton 
Diuron 
Endosulfan 
Epichlorhydrin 
Ethylbenzol 
Fluoranthen 
Heptachlor 
Heptachlorepoxid 
Hexachlorbenzol 
Hexachlorcyclohexan (y-Isomer, Lin-
 Hexachlorethan 
Indeno-1.2.3-cd-pyren 
Isopropylbenzol 
Isoproturon 
Linuron 
MCPA 
Mecoprop 
Methamidophos 
Mevinphos 
Monolinuron 
Naphthalin 
Nickel und Nickelverbindungen 
Nonylphenole 
Octylphenole 
Omethoat 
Oxydemeton-methyl 
PCB-101 
PCB-118 
PCB-138 
PCB-153 
PCB-180 
PCB-28 
PCB-52 
Pentachlorbenzol 
Pentachlorphenol 
Phoxim 
Polyzyklische aromatische 
Kohlenwasserstoffe (PAK) - 
typische Vertreter: Ben-
zo(a)pyren, Ben-
zo(b)fluoranthen, Ben-
zo(ghi)perylen, Ben-
zo(k)fluoranthen, Indeno 
(1,2,3-cd)pyren 
Propanil 
Pyrazon (Chloridazon) 
Quecksilber und Quecksilberverbin-
 Simazin 
Tetrabutylzinn 
Toluol 
Triazophos 
Tributylphosphat (Phosphorsäuret-
ributylester) Tributylzinnverbindungen 
Trichlorbenzole (1,2,4-
 Trichlorfon 
Trichlormethan (Chloroform) 
Trifluralin 
Vinylchlorid (Chlorethylen)

TOP 1.2 Anlage 2 
Gemäß Artikel 2 treten die Änderungen der Abwassersatzung am Tag nach der Be-
kanntmachung der 2. Änderungssatzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Anlage 1 Änderung Abwassersatzung Satzungstext

8963 Zeichen

TOP 1.2 Anlage 1 
2. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung 
der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03. Dezember 2010 in der geänderten Fassung 
vom 01.07.2014 – 
2018 
Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts 
hat in seiner Sitzung am 10.10.2018 aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 114a der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 
des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S.90) und der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 10, 12 und 20 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 
1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV.NRW. 
S. 1150) und der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2771) und der §§ 43 ff. des Wassergesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 
(GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- 
und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV.NRW. S. 559) und der 
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom 17.Oktober 2013 
(GV.NRW. S.602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser-
und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.Juli 2016 (GV.NRW. S.559 ff) und 
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1997 (BGBl. S. 602), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBI. S.3295) in 
Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt- 
entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. 
November 2009 (Amtsblatt der Stadt Köln S.1174 ff.) - jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzungsänderungen beschlossen: 
 
Artikel 1 
1. In § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung wird der § 53 LWG NRW a.F. durch § 46 
LWG NRW n.F. ersetzt:  
„Die Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalunternehmens umfasst unter 
anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern des auf 
dem Gebiet der Stadt Köln anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und

TOP 1.2 Anlage 1 
Entsorgen des Klärschlamms, soweit es abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 53 46 
LWG).“ 
 
2. In § 3 wird ein Absatz 1a mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 WHG ergänzt: 
„1a Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein 
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch 
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche 
Belange entgegenstehen.“ 
 
 
3. In § 4 Absatz 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen: 
„oder das Kommunalunternehmen auf die Überlassung des 
Niederschlagswassers gem. § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG verzichtet hat.“ 
 
 
4. In § 5 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen: 
„ (1)Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die 
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Als zugelassene 
Mengen gelten: 
1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und 
industrielles Abwasser) bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s ha.“ 
2. Niederschlagswasser.“ 
und in Satz 3 der Satzteil „in Satz 2 genannten“ gestrichen und der Satzteil 
„von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser“ ergänzt: 
„Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 
genannten Abwassermenge nicht aus, kann das Kommunalunternehmen die 
Einleitung von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser 
entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen, beschränken und/oder 
ganz oder teilweise versagen.“ 
 
5. In § 5 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: 
„Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an den der 
Einleitungsstellen des Kommunalunternehmens auf dem Gelände des 
Großklärwerkes Köln-Stammheim sind nur zulässig für:“ 
und es wird als Satz 2 ergänzt: 
„Die örtlich zuständige Einleitungsstelle wird durch das 
Kommunalunternehmen bestimmt.“

TOP 1.2 Anlage 1 
6. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird § 53 Absatz 1 LWG a. F. durch § 48 LWG n. F.  
sowie § 53 Absatz 3 a LWG a.F. durch § 49 Abs. 4 LWG n. F. ersetzt: 
„Es besteht kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser nach § 53 Absatz 
1 c 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nutzungsberechtigten 
des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach § 53 Absatz 3 a 49 Abs. 
4 LWG befreit hat.“  
 
 
7. § 6 Absatz 3 wird vollständig gestrichen und durch den Platzhalter „entfällt“ 
ersetzt: 
„(3) Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht gewerblich oder 
industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² kann oberirdisch 
ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden, wenn 
Beeinträchtigungen der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu 
befürchten sind und diese Entwässerung nicht der Zielsetzung des § 51a Absatz 
1 und 2 LWG widerspricht. Ist zu befürchten, dass die Ableitung des 
Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrsflächen zu Schäden für das 
Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalunternehmen verlangen, dass 
auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdische Anschlussleitung in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.“ 
 „entfällt“ 
 
8.  In § 13 Abs. 1 wird der Satzteil „nach § 51a LWG“ gestrichen, der Satzteil 
„kann entfallen“ wird durch „entfällt“ und der Satzteil „bestehen“ durch 
„besteht“ ersetzt: 
„(1) In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Ziffer 6) ist für jedes Grundstück eine 
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Ziffer 7) je eine 
Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Die 
Verpflichtung zur Herstellung der Anschlussleitung für Niederschlagswasser kann 
entfallen entfällt, wenn nach § 51a LWG die Pflicht zur Versickerung auf dem 
Grundstück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer bestehen besteht. 
 
9. In § 17 Abs. 2 werden die Paragrafen des LWG NRW a. F. durch die 
Paragrafen des LWG NRW n. F. ersetzt. 
„§ 53 Absatz 4 a i. V. m. § 117 § 98 Absatz 1 i. V. m. § 124“

TOP 1.2 Anlage 1 
10. In § 18 Absatz 1 Ziffer 13 wird der Bezug auf die Anlage 3 gestrichen: 
 
„13. gefährliche Stoffe, insbesondere solche, der Anlage 3 dieser Satzung 
eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangt sind oder zu gelangen drohen;“ 
 
 
11. In § 20 Absatz 3 wird die Ermächtigungsgrundlage und der Bußgeldrahmen 
an die aktuelle Rechtslage angepasst: 
 
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161a LWG und des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer 
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: 
„(3) Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können aufgrund § 161a LWG 
in Verbindung mit § 17 OWiG mit Geldbußen bis zu 50. 1.000,00 EURO geahndet 
werden.“ 
 
12. In Anlage 1 zu § 5 Absatz 5 – Verfahren zur Überwachung der Grenzwerte 
zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der 
Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die 
öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03. Dezember 2010 
erfolgt eine Aktualisierung der aufgeführten DIN Normen: 
Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe 
Anleitung zur Erstellung 
von 
Probenahmeprogrammen 
und 
Probenahmetechniken 
DIN EN ISO 5667-1 April 2007 
 
Parameter Verfahren Ausgabe 
pH-Wert DIN EN ISO 10523  April 2012 
Stickstoff aus Ammonium 
und Ammoniak 
DIN 38406-5 
DIN  EN ISO 11732 
Oktober 1983 
Mai 2005 
Sulfat DIN 10304-1 September2008 
Juli 2009 
Phosphor gesamt DIN EN ISO 6878 
DIN EN ISO11885 
September 2004 
September 2009

TOP 1.2 Anlage 1 
Parameter Verfahren Ausgabe 
Organische 
halogenfreie 
Lösemittel 
gaschromatografisch, z. B. 
analog DIN 38407- 43 Teil 1 
Sofern die Stoffe bekannt sind: 
Bestimmung als TOC nach DIN 
EN ISO 1484 
Mai 1991 
 
Oktober 2014 
 
August 1997 
Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe 
DIN 38409 -T-56  Juni 2009 
Silber 
 
DIN EN ISO 15586 
DIN384064 
DIN EN ISO 11885 
Februar 2004 
September 2009 
Adsorbierbare organisch 
gebundene Halogene (AOX) 
DIN EN ISO 9562 Februar 2005 
Leichtflüchtige halogenierte 
Kohlenwasser-stoffe (LHKW) 
DIN EN ISO 10301  
DIN EN ISO 38407 43  
August 1997 
Oktober 2014 
Freies Chlor DIN EN ISO 7393-1 April 2000 
Phenolindex, 
wasserdampfflüchtig 
DIN 38409- Teil 16-2 Juni 1984 
TTC-Test DIN 38412-3 Oktober 2010 
 
13. Die Anlage 3 entfällt ersatzlos. 
 
 
Artikel 2 
Die Änderungen der Satzung treten am Tag nach der Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

31.01.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.02.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2019 Finanzausschuss
TOP 10.22 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2019 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3947/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.01.2019
Erstellt
28.11.2018 09:49