3947/2018
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (SteB); Änderung Abwassersatzung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 3947/2018 Freigabedatum 17.01.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (SteB); Änderung Abwassersatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Abwassersatzung in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 1) zur Kenntnis. - stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung - zu. Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 Finanzausschuss 11.02.2019 Rat 14.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Ab- satz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln (StEB-Satzung) berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114 a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Der Vorstand der StEB Köln hat eine ökologische Neuausrichtung beim Umgang mit Niederschlags- wasser beschlossen. Gemäß § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll das Nieder- schlagswasser vorrangig örtlich versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dies zulässig und möglich ist. Dies entspricht den Grundsätzen, die im Perspektivkonzept 2025 fest- gelegt wurden. Zur wirksamen Umsetzung bedarf es der Anpassung von Regelungen der Satzung des Kommunalun- ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässe- rung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranla- ge (Abwassersatzung) an die aktuellen Regelungen des WHG und des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Folgende Regelungen sind unter anderem betroffen: Der bisherige § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung, der die Gestattung der oberirdischen Einleitung von 25 qm regelt, wird gestrichen, um der zunehmenden Versiegelung entgegen zu wirken. Die Regelung des § 5 Abs. 10 der Abwassersatzung zu den Einleitstellen in den Klärwerken wird an die tatsächliche Vorgehensweise angepasst. Die DIN-Normen in der Anlage 1 zu § 5 Absatz 5 der Abwassersatzung zum Verfahren zur Überwa- chung der Grenzwerte werden aktualisiert. Die Anlage 3 zu § 18 der Abwassersatzung entfällt, da die Spezifizierung der Anzeigepflichten für bestimmte Stoffe durch Einzelauflistung ein nicht zielführender Aufwand darstellt. Das Verbot und die Meldepflicht für gefährliche Stoffe bestehen jedoch weiterhin. Die Regelung des § 161 a LWG a. F., der die Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden regelte, wurde nicht in das neue LWG NRW übernommen. Die neue Regelung zu den Bußgeldvorschriften beschränkt sich lediglich auf Zuwiderhandlungen gegen das LWG NRW. Damit verbleibt für Verstöße allein gegen die Abwassersatzung nur der Bußgeldrahmen von 1.000 € nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Diese Änderungssatzung beschränkt sich auf notwendige inhaltliche Anpassungen und Streichungen. Nach der anstehenden Novellierung des LWG NRW wird die Abwassersatzung insgesamt überarbei- tet. Eine Gebührenwirksamkeit der geänderten Ausrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung (Erhö- hung der NW-Gebühren um 1 Cent) ist erst ab einer Abkopplung von befestigten Flächen von mehr als 550.000 qm zu erwarten. Dies wird aufgrund des Aufwandes und der Kosten für Entsiegelungs- maßnahmen, die die Grundstückseigentümer zu tragen haben, allerdings erst zu einem späten, der- zeit aber noch nicht prognostizierbaren Zeitpunkt erwartet. Anlagen
Anlage 2 Änderung Abwassersatzung Begründung
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TOP 1.2 Anlage 2 Begründung der Satzungsänderung im Einzelnen Artikel 1 der 2. Änderungssatzung der Abwassersatzung der Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) beinhaltet folgende Änderungen: 1. § 1 Allgemeines Definition Abwasserbeseitigung In § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung wird § 53 LWG NRW a.F. durch § 46 LWG NRW n.F. ersetzt: „Die Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalunternehmens umfasst unter ande- rem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern des auf dem Gebiet der Stadt Köln anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit es abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 53 46 LWG).“ 2. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht Einfügung der Regelung aus § 55 Absatz 2 WHG in § 3 Abs. 1 a zur Verdeutlichung des ökologisch begründeten Versickerungsvorranges Die bisher in der Abwassersatzung festgelegten Maßnahmen zur Beseitigung des Niederschlagswassers korrespondieren nicht vollumfänglich mit dem wasserwirt- schaftlichen Ansatz der StEB Köln, das Niederschlagswasser von privaten Grund- stücken vorrangig auf den Grundstücken zu belassen und zu beseitigen. Mit der Aktualisierung des Perspektivkonzeptes 2015 und damit einhergehenden Neuaus- richtung hinsichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser ist die Klarstellung in der Abwassersatzung erforderlich. Hierdurch wird ermöglicht, die Beseitigung des Niederschlagswassers ohne Vermischung mit Schmutzwasser durchsetzungsfähig zu fordern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn die örtliche Beseitigung des Niederschlagswassers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig ist. Daher wird § 3 der Abwassersatzung um den Absatz 1a ergänzt. Klarstellend wird hier der Wort- laut von § 55 Abs. 2 WHG eingefügt: „1a Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch TOP 1.2 Anlage 2 sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“ 3. § 4 Begrenzung des Anschlussrechtes Streichung des Verzichtes auf die Überlassung In § 4 Absatz 3 der Abwassersatzung wird die Regelung zum Verzicht auf die Über- lassungspflicht gestrichen, da durch die Neuregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW (§ 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG NRW a.F.) der Begriff „Verzicht“ entfallen ist: „oder das Kommunalunternehmen auf die Überlassung des Niederschlags- wassers gem. § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG verzichtet hat" 4. § 5 Begrenzung des Benutzungsrechtes 4.1 Streichung von § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abwassersatzung Art und Umfang der Bebauung von Grundstücken (z.B. mit Hochhäusern, Einfami- lienhäusern oder abwasserintensivem Gewerbe) hat einen wesentlichen Einfluss auf die durch den öffentlichen Kanal aufzunehmenden Mengen an Abwasser. Der in § 5 Abs. 3 Satz 2 angegebene Wert entspricht der Berechnungseinheit für die bereitzustellende öffentliche Kanalisation bei unbekannter Planung. Konkret ist je- doch entscheidend, welche tatsächlichen Abwassermengen von den Grundstücken in das öffentliche Kanalnetz eingespeist werden. Die flächenbezogene Begrenzung für eine grundstücksbezogene Anschlussrege- lung ist nicht zielführend und wird daher gestrichen: „(1) Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentli- che Abwasseranlage eingeleitet werden. Als zugelassene Mengen gelten: 1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und in- dustrielles Abwasser) bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s ha.“ 2. Niederschlagswasser.“ Satzungsrechtlich ist ausreichend, dass im Einzelfall bei mangelnder Kapazität des Kanalnetzes die Einleitung von Abwasser begrenzt werden kann. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird der Bezug zum gestrichenen Satz 2 gestrichen und zur Klarstellung um „von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser“ ergänzt: „Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 ge- nannten Abwassermenge nicht aus, kann das Kommunalunternehmen die Einleitung von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser entspre- TOP 1.2 Anlage 2 chend den jeweiligen Verhältnissen befristen, beschränken und/oder ganz o- der teilweise versagen.“ 4.2 Anpassung der Regelung zu den Einleitstellen in den Klärwerken in § 5 Abs. 10 der Abwassersatzung Derzeit werden Fäkalien unter anderem auch von der Einleitungsstelle beim Klär- werk Weiden angenommen. Auch zukünftig kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einleitungsstellen in anderen Klärwerken für die Abwasserannahme zur Ver- fügung stehen. Daher wird der Bezug auf die Einleitungsstelle des Großklärwerks Stammheim gestrichen und die Einleitung der Abwässer beim jeweils von den StEB Köln als geeignet bewerteten Klärwerk ermöglicht. § 5 Abs. 10 Satz 1 lautet daher wie folgt: „Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an den der Einleitungsstellen des Kommunalunternehmens auf dem Gelände des Großklärwerkes Köln-Stammheim sind nur zulässig für:“ Es wird das Bestimmungsrecht der StEB Köln festgelegt und als Satz 2 in § 5 Abs. 10 ergänzt: „Die örtlich zuständige Einleitungsstelle wird durch das Kommunalun- ternehmen bestimmt.“ 5. § 6 Anschlusszwang 5.1 § 6 Abs. 1 S. 3 der Abwassersatzung Aktualisierung der Paragrafen des LWG In § 6 Abs. 1 S. 3 der Abwassersatzung wird der § 53 Abs. 1 LWG NRW a.F. durch § 48 LWG NRW n.F. sowie § 53 Absatz 3 a LWG NRW a.F. durch § 49 Abs. 4 LWG NRW n.F. ersetzt: „Es besteht kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser nach § 53 Absatz 1 c 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nutzungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach § 53 Absatz 3 a 49 Abs. 4 LWG befreit hat.“ TOP 1.2 Anlage 2 5.2 § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung Streichung der generellen Zulas- sung von 25 qm oberirdische Ableitung von Niederschlagswasser Der bisherige § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung regelt, dass Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrs- fläche abgeleitet werden kann. Die zunehmenden Versiegelungs- bzw. Befesti- gungstendenzen von Vorflächen (wie Garageneinfahren, Vorgärten u. ä.) führen zu unkontrollierbaren Zuflüssen von Niederschlagswasser auf die öffentlichen Ver- kehrsflächen. Diese bewirken eine Überlastung der nur für einen bestimmten Ein- zugsbereich ausgelegten Bodeneinläufe (Gullys) der Straßenentwässerung und führen zu deren zusätzlicher Verschmutzung. Stichproben hierzu haben zudem be- legt, dass der Rahmen von 25 m² durch die Grundstückseigentümer „großzügig“ ausgelegt und regelmäßig überschritten wird. Die oberirdische Einleitung wider- spricht zudem der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, dass das Niederschlags- wasser auf den Grundstücken zu beseitigen ist. Der bisherige Vorbehalt „Ist zu be- fürchten, dass die Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrs- flächen zu Schäden für das Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalun- ternehmen verlangen, dass auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdi- sche Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.“ hat sich als lebensfern erwiesen, da über diese Art der Befestigungen und Versiegelungen in aller Regel keine Mitteilungen erfolgen und die Feststellung der Risiken für das Allgemeinwohl dem Zufall überlassen sind. Für die Grundstückseigentümer gibt es zahlreiche Alternativen zur oberirdischen Ableitung des Niederschlagswassers, wie zum Beispiel die Verwendung von versi- ckerungsfähigen Belägen für die Einfahrten, die versickerungsfreundliche Gestal- tung von Vorgärten u. ä.. Durch die Streichung dieser Regelungen entfällt die Mög- lichkeit der oberirdischen Ableitung zudem nicht grundsätzlich. Auch zukünftig kann die Einleitung dieser Flächen gestattet werden. Es wird für die Zukunft aber eine bessere Handhabe geschaffen, Befestigungs- oder Versiegelungsvorhaben mit Blick auf die entwässerungs-technischen Anforderungen der Straßenoberflächen zu steuern. Auf Flächen, die der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 3 der Abwassersatzung entsprechen, wirkt sich die Streichung dieser Regelung nicht aus. Daher wird § 6 Absatz 3 gestrichen und als Platzhalter „entfällt“ eingefügt: TOP 1.2 Anlage 2 (3) Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht gewerblich oder indust- riell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² kann oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden, wenn Beeinträchtigungen der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu befürchten sind und diese Entwässerung nicht der Zielsetzung des § 51a Absatz 1 und 2 LWG widerspricht. Ist zu befürchten, dass die Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrsflächen zu Schäden für das Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalunternehmen ver- langen, dass auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdische Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. „entfällt“ 6. § 13 Art, Größe und Zahl der Anschlussleitungen § 13 Abs. 1 der Abwassersatzung: Aktualisierung der Paragrafen des LWG In § 13 Abs. 1 der Abwassersatzung erfolgen die Streichungen des § 51 a LWG NRW a. F. und es wird klargestellt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Versickerung auf dem Grundstück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewäs- ser keine Verpflichtung zur Herstellung einer Anschlussleitung für Niederschlags- wasser besteht. Die Regelung lautet dann: „(1) In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Ziffer 6) ist für jedes Grundstück eine An- schlussleitung, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Ziffer 7) je eine Anschluss- leitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Die Verpflichtung zur Herstellung der Anschlussleitung für Niederschlagswasser kann entfallen entfällt, wenn nach § 51a LWG die Pflicht zur Versickerung auf dem Grund- stück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer bestehen besteht.“ 7. § 17 Auskunftspflicht, Abwasseruntersuchungen und Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung: Aktualisierung der Paragrafen des LWG In § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung erfolgt die Anpassung an die Paragrafen und Regelungen des aktuellen LWG NRW hinsichtlich der Ermächtigung für Betre- tungsrechte für Grundstücke und Wohnungen: „(2) Den Beauftragten des Kommunalunternehmens ist zur Überwachung der Ent- wässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung be- folgt werden, gemäß § 53 Absatz 4 a i. V. m. § 117 § 98 Absatz 1 i. V. m. TOP 1.2 Anlage 2 § 124 LWG jederzeit ungehinderter Zugang zu allen Anlageteilen auf den an- geschlossenen Grundstücken zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssigkeitsab- scheider, Abwasserbehandlungsanlagen usw. müssen jederzeit zugänglich sein.“ 8. § 18 Anzeigepflichten § 18 Absatz 1 Ziffer 13 der Abwassersatzung: Streichung Bezug auf An- lage 3 In § 18 Absatz 1 Ziffer 13 wird der Bezug auf die Anlage 3 der Satzung ge- strichen: „13. gefährliche Stoffe, insbesondere solche, der Anlage 3 dieser Satzung eingelei- tet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwas- seranlage gelangt sind oder zu gelangen drohen;“ 9. § 20 Ordnungswidrigkeiten § 20 Absätze 1 und 3: Anpassung des Bußgeldrahmens Die Regelung des § 161a LWG a. F., der die Zuwiderhandlungen gegen Abwass- ersatzungen der Gemeinden regelte, wurde nicht in das neue LWG NRW über- nommen. Die neue Regelung zu den Bußgeldvorschriften beschränkt sich lediglich auf Zuwiderhandlungen gegen das LWG NRW. Damit verbleibt für Verstöße allein gegen die Abwassersatzung nur der Bußgeldrahmen von 1.000 € nach dem Ge- setz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). In § 20 Absatz 1 wird die Ermächtigungsgrundlage angepasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161a LWG und des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig entgegen:“ In § 20 Absatz 3 werden die Ermächtigungsgrundlage und der Bußgeldrahmen an die aktuelle Rechtlage angepasst. „(3) Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können aufgrund § 161a LWG in Verbindung mit § 17 OWiG mit Geldbußen bis zu 50. 1.000,00 EURO geahndet werden.“ 10. Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 der Abwassersatzung Aktualisierung der DIN Normen In Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 – Verfahren zur Überwachung der Grenzwerte zur Sat- zung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des TOP 1.2 Anlage 2 öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseiti- gung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03.Dezember 2010 erfolgt eine Aktualisierung der aufgeführten DIN Normen: Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe Anleitung zur Erstellung von Probenahmepro- grammen und Probenah- metechniken DIN EN ISO 5667-1 April 2007 Parameter Verfahren Ausgabe pH-Wert DIN EN ISO 10523 April 2012 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak DIN 38406-5 DIN ENISO 11732 Oktober 1983 Mai 2005 Sulfat DIN10304-1 September2008 Juli 2009 Phosphor gesamt DIN EN ISO 6878 DIN EN ISO11885 September 2004 September 2009 Organische halo- genfreie Lösemittel gaschromatografisch, z. B. ana- log DIN 38407- 43 Teil 1 Sofern die Stoffe bekannt sind: Bestim- mung als TOC nach DIN EN ISO 1484 Mai 1991 Oktober 2014 August 1997 Schwerflüchtige lipophile Stoffe DIN 38409 -T-56 Juni 2009 Silber DIN EN ISO 15586 DIN384064 DIN EN ISO 11885 Februar 2004 September 2009 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) DIN EN ISO 9562 Februar 2005 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasser-stoffe (LHKW) DIN EN ISO 10301 DIN EN ISO 8407 43 August 1997 Oktober 2014 Freies Chlor DIN EN ISO 7393-1 April 2000 Phenolindex, wasserdampf- flüchtig DIN 38409-Teil16-2 Juni 1984 TTC-Test DIN 38412-3 Oktober 2010 11. Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 der Abwassersatzung TOP 1.2 Anlage 2 Wegfall der Auflistung bestimmter Stoffe für die Meldepflicht Die Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 – Gefährliche Stoffe gemäß Gewässerqualitätsver- ordnung und Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie zur Satzung des Kommunalun- ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den An- schluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03.Dezember 2010 entfällt ersatzlos. Die Regelungen der Gewässerqualitätsverordnung und der Pflanzenschutzverord- nung sind in die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) überführt worden. Die- se enthält eine Liste mit ca. 160 Stoffen, in der auch die Stoffe nach Wasserrah- menrichtlinie enthalten sind. Bei den meisten der ca. 160 Stoffe handelt es sich um Pflanzenbehandlungsmittel, diese sind für den Eintrag in die öffentliche Abwasser- anlage nicht relevant. Die Stoffeliste der OGewV wird regelmäßig, ca. alle 5 Jahre, angepasst. Die Aktualität der Stoffe der Anlage 3 ist damit nicht gewährleistet. Anlage 3 zu § 18 Ziffer 12 - Gefährliche Stoffe gemäß Gewässerqualitätsverord- nung und Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie - zur Satzung des Kommunalun- ternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung - vom 03.12.2010 Stoffname 1,1,1-Trichlorethan 1,1,2,2-Tetrachlorethan 1,1,2-Trichlorethan 1,1,2-Trichlortrifluorethan 1,1-Dichlorethan 1,1-Dichlorethylen (Vinylidenchlorid) 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1,2-Dibrommethan 1,2-Dichlorbenzol 1,2-Dichlorethylen 1,2-Dichlorpropan 1,3-Dichlorbenzol 1,3-Dichlorpropan-2-ol Stoffname 1,3-Dichlorpropen 1,4-Dichlorbenzol 1.2-Dichlor-3-nitrobenzol 1.2-Dichlor-4-nitrobenzol 1.2-Dimethylbenzol 1.3-Dichlor-4-nitrobenzol 1.3-Dimethylbenzol 1.4-Dichlor-2-nitrobenzol 1.4-Dimethylbenzol 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 1-Chlor-2-nitrobenzol 1-Chlor-3-nitrobenzol 1-Chlor-4-nitrobenzol TOP 1.2 Anlage 2 1-Chlornaphthalin 2,3-Dichlorpropen 2,4- und 2,5-Dichloranilin 2,4,5-T 2,4,5-Trichlorphenol 2,4,6-Trichlorphenol 2,4-D 2,4-Dichlorphenol 2.3.4-Trichlorphenol 2.3.5-Trichlorphenol 2.3.6-Trichlorphenol 2.3-Dichloranilin 2.4-Dichloranilin 2.5-Dichloranilin 2.6-Dichloranilin 2-Amino-4-chlorphenol 2-Chlor-4-Nitrotoluol 2-Chlor-6-Nitrotoluol 2-Chloranilin 2-Chlorethanol 2-Chlorphenol 2-Chlor-p-toluidin 2-Chlortoluol 3.4.5-Trichlorphenol 3.4-Dichloranilin 3.5-Dichloranilin 3-Chlor-4-Nitrotoluol 3-Chloranilin 3-Chloropropen (Allylchlorid) 3-Chlor-o-Toluidin 3-Chlorphenol 3-Chlor-p-Toluidin 3-Chlortoluol 4-Chlor-2-nitroanilin 4-Chlor-2-nitrotoluol 4-Chlor-3-methylphenol 4-Chlor-3-Nitrotoluol 4-Chloranilin 4-Chlorphenol 4-Chlortoluol 5-Chlor-2-Nitrotoluol 5-Chlor-o-Toluidin Alachlor Anthracen Arsen Atrazin Bentazon Benzidin Benzo-a-pyren Benzo-b-fluoranthen Benzo-g.h.i-perylen Benzo-k-fluoranthen Benzol Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) Benzylidenchlorid (alpha,alpha- Dichlortoluol) Biphenyl Blei und Bleiverbindungen Bromierte Diphenylether (nur pen- Cadmium und Cadmiumverbindungen Chloralhydrat Chloralkane, C10-13 (kurzkettige Chlorbenzol Chlordan Chloressigsäure Chlorfenvinphos Chlornaphthaline (technische Mischung) Chloropren (2-Chlorbuta-1,3-dien) Chlorpyrifos Coumaphos Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5- triazin) Demeton Demeton und Verb. TOP 1.2 Anlage 2 Demeton-o Demeton-s Demeton-s-methyl-sulphon Dibutylzinn-Kation Dichlorbenzidine Dichlordiisopropylether Dichlormethan Dichlorprop Diethylamin Diethylhexylphthalat (DEHP) Dimethoat Dimethylamin Disulfoton Diuron Endosulfan Epichlorhydrin Ethylbenzol Fluoranthen Heptachlor Heptachlorepoxid Hexachlorbenzol Hexachlorcyclohexan (y-Isomer, Lin- Hexachlorethan Indeno-1.2.3-cd-pyren Isopropylbenzol Isoproturon Linuron MCPA Mecoprop Methamidophos Mevinphos Monolinuron Naphthalin Nickel und Nickelverbindungen Nonylphenole Octylphenole Omethoat Oxydemeton-methyl PCB-101 PCB-118 PCB-138 PCB-153 PCB-180 PCB-28 PCB-52 Pentachlorbenzol Pentachlorphenol Phoxim Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) - typische Vertreter: Ben- zo(a)pyren, Ben- zo(b)fluoranthen, Ben- zo(ghi)perylen, Ben- zo(k)fluoranthen, Indeno (1,2,3-cd)pyren Propanil Pyrazon (Chloridazon) Quecksilber und Quecksilberverbin- Simazin Tetrabutylzinn Toluol Triazophos Tributylphosphat (Phosphorsäuret- ributylester) Tributylzinnverbindungen Trichlorbenzole (1,2,4- Trichlorfon Trichlormethan (Chloroform) Trifluralin Vinylchlorid (Chlorethylen) TOP 1.2 Anlage 2 Gemäß Artikel 2 treten die Änderungen der Abwassersatzung am Tag nach der Be- kanntmachung der 2. Änderungssatzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 1 Änderung Abwassersatzung Satzungstext
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TOP 1.2 Anlage 1 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03. Dezember 2010 in der geänderten Fassung vom 01.07.2014 – 2018 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts hat in seiner Sitzung am 10.10.2018 aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S.90) und der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 10, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV.NRW. S. 1150) und der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2771) und der §§ 43 ff. des Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV.NRW. S. 559) und der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vom 17.Oktober 2013 (GV.NRW. S.602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.Juli 2016 (GV.NRW. S.559 ff) und des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1997 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBI. S.3295) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt- entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 (Amtsblatt der Stadt Köln S.1174 ff.) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzungsänderungen beschlossen: Artikel 1 1. In § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung wird der § 53 LWG NRW a.F. durch § 46 LWG NRW n.F. ersetzt: „Die Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalunternehmens umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern des auf dem Gebiet der Stadt Köln anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und TOP 1.2 Anlage 1 Entsorgen des Klärschlamms, soweit es abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 53 46 LWG).“ 2. In § 3 wird ein Absatz 1a mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 WHG ergänzt: „1a Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“ 3. In § 4 Absatz 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen: „oder das Kommunalunternehmen auf die Überlassung des Niederschlagswassers gem. § 53 Absatz 3 a Satz 2 LWG verzichtet hat.“ 4. In § 5 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen: „ (1)Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Als zugelassene Mengen gelten: 1. Schmutzwasser (häusliches Abwasser, gewerbliches und industrielles Abwasser) bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s ha.“ 2. Niederschlagswasser.“ und in Satz 3 der Satzteil „in Satz 2 genannten“ gestrichen und der Satzteil „von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser“ ergänzt: „Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der in Satz 2 genannten Abwassermenge nicht aus, kann das Kommunalunternehmen die Einleitung von Schmutzwasser und / oder Niederschlagswasser entsprechend den jeweiligen Verhältnissen befristen, beschränken und/oder ganz oder teilweise versagen.“ 5. In § 5 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an den der Einleitungsstellen des Kommunalunternehmens auf dem Gelände des Großklärwerkes Köln-Stammheim sind nur zulässig für:“ und es wird als Satz 2 ergänzt: „Die örtlich zuständige Einleitungsstelle wird durch das Kommunalunternehmen bestimmt.“ TOP 1.2 Anlage 1 6. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird § 53 Absatz 1 LWG a. F. durch § 48 LWG n. F. sowie § 53 Absatz 3 a LWG a.F. durch § 49 Abs. 4 LWG n. F. ersetzt: „Es besteht kein Anschlusszwang für Niederschlagswasser nach § 53 Absatz 1 c 48 LWG, wenn das Kommunalunternehmen den Nutzungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach § 53 Absatz 3 a 49 Abs. 4 LWG befreit hat.“ 7. § 6 Absatz 3 wird vollständig gestrichen und durch den Platzhalter „entfällt“ ersetzt: „(3) Niederschlagswasser von befestigten Flächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² kann oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden, wenn Beeinträchtigungen der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu befürchten sind und diese Entwässerung nicht der Zielsetzung des § 51a Absatz 1 und 2 LWG widerspricht. Ist zu befürchten, dass die Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Verkehrsflächen zu Schäden für das Wohl der Allgemeinheit führt, kann das Kommunalunternehmen verlangen, dass auch dieses Niederschlagswasser durch eine unterirdische Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.“ „entfällt“ 8. In § 13 Abs. 1 wird der Satzteil „nach § 51a LWG“ gestrichen, der Satzteil „kann entfallen“ wird durch „entfällt“ und der Satzteil „bestehen“ durch „besteht“ ersetzt: „(1) In Gebieten mit Mischverfahren (§ 2 Ziffer 6) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennverfahren (§ 2 Ziffer 7) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Die Verpflichtung zur Herstellung der Anschlussleitung für Niederschlagswasser kann entfallen entfällt, wenn nach § 51a LWG die Pflicht zur Versickerung auf dem Grundstück oder die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer bestehen besteht. 9. In § 17 Abs. 2 werden die Paragrafen des LWG NRW a. F. durch die Paragrafen des LWG NRW n. F. ersetzt. „§ 53 Absatz 4 a i. V. m. § 117 § 98 Absatz 1 i. V. m. § 124“ TOP 1.2 Anlage 1 10. In § 18 Absatz 1 Ziffer 13 wird der Bezug auf die Anlage 3 gestrichen: „13. gefährliche Stoffe, insbesondere solche, der Anlage 3 dieser Satzung eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind oder zu gelangen drohen;“ 11. In § 20 Absatz 3 wird die Ermächtigungsgrundlage und der Bußgeldrahmen an die aktuelle Rechtslage angepasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161a LWG und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: „(3) Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können aufgrund § 161a LWG in Verbindung mit § 17 OWiG mit Geldbußen bis zu 50. 1.000,00 EURO geahndet werden.“ 12. In Anlage 1 zu § 5 Absatz 5 – Verfahren zur Überwachung der Grenzwerte zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung – vom 03. Dezember 2010 erfolgt eine Aktualisierung der aufgeführten DIN Normen: Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe Anleitung zur Erstellung von Probenahmeprogrammen und Probenahmetechniken DIN EN ISO 5667-1 April 2007 Parameter Verfahren Ausgabe pH-Wert DIN EN ISO 10523 April 2012 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak DIN 38406-5 DIN EN ISO 11732 Oktober 1983 Mai 2005 Sulfat DIN 10304-1 September2008 Juli 2009 Phosphor gesamt DIN EN ISO 6878 DIN EN ISO11885 September 2004 September 2009 TOP 1.2 Anlage 1 Parameter Verfahren Ausgabe Organische halogenfreie Lösemittel gaschromatografisch, z. B. analog DIN 38407- 43 Teil 1 Sofern die Stoffe bekannt sind: Bestimmung als TOC nach DIN EN ISO 1484 Mai 1991 Oktober 2014 August 1997 Schwerflüchtige lipophile Stoffe DIN 38409 -T-56 Juni 2009 Silber DIN EN ISO 15586 DIN384064 DIN EN ISO 11885 Februar 2004 September 2009 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) DIN EN ISO 9562 Februar 2005 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasser-stoffe (LHKW) DIN EN ISO 10301 DIN EN ISO 38407 43 August 1997 Oktober 2014 Freies Chlor DIN EN ISO 7393-1 April 2000 Phenolindex, wasserdampfflüchtig DIN 38409- Teil 16-2 Juni 1984 TTC-Test DIN 38412-3 Oktober 2010 13. Die Anlage 3 entfällt ersatzlos. Artikel 2 Die Änderungen der Satzung treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3947/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.01.2019
- Erstellt
- 28.11.2018 09:49