V/0282/2017
Wahl oder Wiederwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 3 Münster-Hafen/Geist
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Beschlussvorlage
2950 Zeichen
V/0282/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Rechts- und Ausländeramt Betrifft Wahl oder Wiederwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 3 Münster-Hafen/Geist Beratungsfolge 02.05.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als Schiedsperson für den Bezirk 3 Münster-Hafen/Geist wird wiedergewählt Herr Otto Norda 70 Jahre alt oder gewählt Frau Hemsing-Huesmann 52 Jahre alt oder Herr Bernd Mayweg 56 Jahre alt Alle drei Bewerber/innen haben ihren Wohnsitz im Bezirk Hafen/Geist. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Die Amtszeit von Herrn Norda endet im Mai 2017.Herr Norda ist seit 2002 als Schiedsmann für den Bezirk Hafen/Geist tätig. Im vergangenen Jahr hat Herr Norda sein 70.Lebensjahr vollendet. Gemäß §2 Abs.4 Schiedsamtsgesetz (SchAG) NW sollte nicht zur Schiedsperson gewählt oder wiederge- Vorlagen-Nr.: V/0282/2017 Auskunft erteilt: Frau Kistler Ruf: 492-3025 E-Mail: KistlerP@stadt-muenster.de Datum: 29.03.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0282/2017 wählt werden, wer das 70.Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Entscheidung, ob unter besonderer Berücksichtigung des Interesses an einer wirkungsvollen Schlichtungstätigkeit von dieser Sollvor- schrift abgewichen werden kann, obliegt der jeweiligen Wahlkörperschaft der Gemeinde, in diesem Fall der Bezirksvertretung Münster-Mitte. (Verwaltungsvorschrift zu §2 SchAG NW) Herr Norda hat sein Amt in den vergangenen 15 Jahren sehr engagiert und gewissenhaft ausgeübt und steht, im Falle seiner Wiederwahl durch die Bezirksvertretung Münster-Mitte, auch für eine weite- re Amtszeit zur Verfügung. Frau Hemsing-Huesmann und Herr Mayweg waren bislang noch nicht als Schiedsperson tätig, haben sich aber bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertretung Münster – Mitte, das Amt der Schiedsperson für den Bezirk Münster-Hafen/Geist zu übernehmen. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür geeig- net ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedspe r- son soll nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht bzw. das 70. Lebensjahr bereits vol lendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solch en Ehrenamtes geknüpft sind, werden von Frau Hemsing-Huesmann und Herrn Mayweg erfüllt. Herr Norda hat die vorgesehene Altershöchstgrenze erreicht. Alle weiteren Voraussetzungen für eine Wiederwahl liegen bei Herrn Norda vor. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0282/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37