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V/0019/2007

Organisationsform der Städtischen Bühnen Münster

Vorlagen 26.02.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.03.2007, TOP 16.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0019/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Städtische Bühnen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Organisationsform der Städtischen Bühnen Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.03.2007 Kulturausschuss Vorberatung 
08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
14.03.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
21.03.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
28.03.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die in der Begründung dargestellten unterschiedlichen Organisations- und Rechts-
formen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen werden zur Kenntnis genommen. 
 
2. Die Städtischen Bühnen Münster sollen zu künftig (ab der Spie lzeit 2008/2009) in 
der Organisationsform der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt werden. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftr agt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und 
durchzuführen, damit die Au fgaben der Städtischen Bühnen  Münster in einer ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung ab dem  01.09.2008 erfüllt werden können. 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Umstellung des Rechnungswe-
sens das abweichende Wirtschaftsjahr - rechtsformunabhängig - zu Mehraufwand 
von ca. 130.000 € führt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0019/2007 
Auskunft erteilt: 
Alfons Reinkemeier 
Rita Feldmann 
Ruf: 
492 – 2000/1 
59 09 110/1 
E-Mail: 
Reinkemeier@stadt-muenster.de 
Feldmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
23.02.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0019/2007 
 
Mittelbereitstellung/ Finanzierung 
 
Die Sachentscheidung zu Beschlusspunkt 4 ist wie folgt zu finanzieren:  
 
Haushaltsstelle                                   Jahr HH-Pl.Entwurf 
 
HH St. 0300.650.0200.7 
Doppischer Kommunalhaushalt            2007                               600.000 € 
           - Geschäftsausgaben-  
 
Begründung: 
 
Ausgangslage 
 
Mit dem  
 
- Antrag der CDU- und FDP-Fraktion Nr . 0049/ 2005 vom 15.11.2005 „Lebenswert 
und bezahlbar - Münster zukunftsfähig er halten - Städtische Ausgaben an die Ein-
nahmen anpassen“, 
 
- Beschluss des Rates vom 17.05.2006 zur 4. Finanzformel der Städtischen Büh-
nen(Vorlage Nr. 0295/2006)  
 
 sowie dem  
 
- Antrag Nr. 0005/2006 der SPD-Fraktion „T heaterqualität bewahren - Kosten spa-
ren“  
 
wird angeregt, die Rechts- und Or ganisationsform der Städtischen Bühnen zu überprüfen 
mit dem Ziel, eine effizientere Betriebsform für die Städtischen Bühnen zu finden.  
 
Auch im Abschlussbericht: Beratung und Beglei tung der Stadt Münster bei der Konsolidie-
rung des städtischen Haushalts 2007 ff der Fa. Rödl & Partner (kurz: Rödl-Gutachten) 
hier: Konsolidierungsblatt Nr. 146 wird unter Haushaltsentlastungsaspekten auf noch nicht 
berücksichtige Einsparanteile in 2008 in Höhe von 280.310 €, in 2009 in Höhe von 
629.520 € und in 2010 in Höhe von 629.529 € verwiesen.  
 
Zurzeit werden die Städtischen Bühnen als optim ierter Regiebetrieb geführt. Diese sind 
zuletzt im Hinblick auf Effizi enzsteigerungen durch die Fa. ICG Culturplan im Jahre 2003 
untersucht worden (Ratsvorlage Nr. 604/2003).  
 
Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Rech ts und Organisationsformen vor dem Ziel 
einer Effizienzsteigerung bei den Städtischen Bühnen noch einmal  kritisch analysiert be-
trachten werden. 
 
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränk ter Haftung (GmbH) wird hierbei nicht in 
Betrachtung gezogen, weil 
   
• verschiedentlich vermutete steuerliche Vorte ile nicht erzielbar sind (Diese können 
naturgemäß nur dort generiert werden, wo auch Steuern gezahlt werden),

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V/0019/2007 
• denkbare unterschiedliche Beteiligungsfo rmen, die die Rechtsform der GmbH 
grundsätzlich ermöglicht, bislang jeder inhaltlichen Diskussion / Meinungsbildung 
entbehrt.  
 
• alle übrigen mit der Rechtsform der Gm bH verbundenen Vorteile ebenso durch die 
nachfolgend beschriebenen Rechtsformen erfüllt werden könnten.  
 
Als echte weitere Alternativen für eine Op timierung stehen im Grundsatz folgende Organi-
sations- /Rechtsformen zur Debatte:  
 
1. der Regiebetrieb 
2. der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche Einrichtung 
3. die Anstalt des öffentlichen Rechts 
 
 
 
I. Darstellung einzelner potenziell geeigneter Rechts- und Organisationsformen
 
 
1. Regiebetrieb 
 
Der Regiebetrieb ist ein rechtlich und wirtscha ftlich unselbständiger Betriebszweig der öf-
fentlichen Verwaltung. Er besitzt kein eig enes Vermögen. Die Rec hnungslegung erfolgt z. 
Z. noch mit Hilfe der kameralistischen Bu chführung, da eine Bi ndung an den Haushalts-
plan der betreffenden Gebietskö rperschaft, in dem sich sä mtliche Einnahmen und Ausga-
ben des Regiebetriebes unsaldi ert (Bruttoprinzip) niedersch lagen, besteht. Zukünftig wird 
auch ein Regiebetrieb Städtische Bühnen nach dem NKF-Gesetz umgestellt und doppisch 
buchen. Dabei gilt, dass in der Buchhaltun g unabhängig von der Spielzeit das Buchhal-
tungsjahr gleich dem Kalenderjahr ist. 
Regiebetriebe unterliegen aufgrund ihrer direkten Einbindung in die Verwaltung der stän-
digen direkten Einflussnahme und Kontrolle. 
 
 
2. Eigenbetrieb und eigenbetriebsähnliche Einrichtung 
 
Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich um  einen vermögensmäßig verselbständigten Be-
trieb mit eigener Verfassung (Betriebssa tzung) und eigenem Rec hnungswesen (kaufmän-
nisches Rechnungswesen), jedoch ohne eigene Rech tspersönlichkeit; er ist wirtschaftlich 
aus dem Vermögen der Gemeinde ausgegliedert. De r Eigenbetrieb verfügt einerseits über 
besondere Leitungs- und Kontrollor gane (Betriebsleitung und Betriebsausschuss), unter-
steht andererseits dem Rat und dem/r Oberbürgermeister/in als Verwaltungschef/in. 
 
Der Eigenbetrieb kommt als Betriebsform für öffentliche Einricht ungen in Betracht, die 
nach kommunalem Wirtschaftsrecht als wirtsc haftliche Unternehmen gelten. Unterneh-
men, die sich nicht-wirtscha ftlich i. S. d. § 107 Abs. 2 GO NW betätigen, können als ei-
genbetriebsähnliche Einrichtungen geführt werden. Die Stadt Mü nster besitzt keine Eigen-
betriebe; die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster,  Münster Marketing und die citeq sind ei-
genbetriebsähnliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorsch riften über Eigenbetriebe 
geführt werden. Auch die Städtis chen Bühnen könnten als nicht- wirtschaftlicher Betrieb (§ 
107 Abs. 2 Nr. 2) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt werden.

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V/0019/2007 
 
3. Anstalt des öffentlichen Rechts 
 
§ 114 a GO NW eröffnet für Gemeinden die M öglichkeit der Gründung einer Anstalt des 
öffentlichen Rechtes (AöR). Die Rechtsve rhältnisse der AöR werden gemäß GO NW 
durch eine Satzung geregelt, die die Gemei nde aufstellt. Die Organe der AöR sind der 
Vorstand und der Verwaltungsrat. Die Leitung der AöR obliegt dem Vorstand in eigener 
Zuständigkeit, soweit nicht gesetzlich oder dur ch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. 
Der Verwaltungsrat ist u.a. für Entscheidungen des Aufgabenkataloges aus § 114 a Abs. 7 
GO NW zuständig, unterliegt jedoch bei bestimmten Entscheidungen (Erlass von Satzun-
gen, Beteiligungen) den Weisungen des Rates. Die Weisungsverpflichtung kann durch die 
Satzung ausgeweitet werden. Die Gemeinde haftet als Gewährträgerin für die Verbindlich-
keiten der AöR unbeschränkt, soweit nicht Befr iedigung aus deren Vermögen zu erlangen 
ist. Die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt sind insbesondere durch die Satzungs-
aufstellung definiert. 
 
 
In der nachfolgenden Tabelle werden di e wesentlichen Merkmale der genannten un-
terschiedlichen Rechtsformen zusammenfassend dargestellt: 
 
 
Nr. 
 
 
Merk-
male 
Regiebetrieb eigenbetriebsähnliche Ein-
richtung (1) 
AöR 
1.0 Allgemeines   
1.1 Charakter Rechtlich und organisatorischer 
Teil der Verwaltung.  
Kann keine eigenen Rechte und 
Pflichten begründen. 
Bleibt rechtlich unselbstständi-
ger Teil der Gemeinde. Besitzt 
keine eigene Rechtspersönlich-
keit. 
AöR ist eine juristische Person 
des öffentlichen Rechts.  
Eigenes Rechtssubjekt, das im 
eigenen Namen Rechte und 
Pflichten begründet. 
1.2 Rechts-
grundlagen 
GO NW GO NW, EigVO, Betriebssat-
zung 
GO NW, Satzung 
1.3 Wahrneh-
mung 
hoheitlicher 
Aufgaben 
Wahrnehmung hoheitlicher 
Aufgaben ist möglich. 
Siehe Regiebetrieb Siehe Regiebetrieb. AöR kann 
auch Satzungen beschließen, 
wenn diese Aufgabe entspre-
chend delegiert wurde. 
1.4 Einheitlich-
keit bzw. 
Wider-
sprüchlich-
keit der 
anzuwen-
denden 
gesetzli-
chen Be-
stimmun-
gen 
Es besteht als einheitliche 
Rechtsgrundlage die GO NW. 
GO und EigVO bilden eine 
rechtliche Einheit und sind 
aufeinander abgestimmt. 
Es besteht kein Spannungsver-
hältnis zwischen Bundes- und 
Landesrecht. 
1.5 Rechtssi-
cherheit 
Der Regiebetrieb, der rechtlich 
in der GO nicht näher definiert 
ist, ist zwischenzeitlich durch 
Ausführungen in der Literatur 
und auf Grund praktischer Er-
fahrungen hinreichend genau 
bestimmt. Rechtliche Unsicher-
heiten bestehen nahezu keine. 
Die rechtlichen  Grundlagen sind 
in der GO und der EigVO sehr 
ausführlich geregelt. Zu dieser 
Organisationsform gibt es be-
reits auch ausreichend Erfah-
rung, so dass kaum mit neuen 
überraschenden Erkenntnissen 
(z. B. durch Gerichtsurteile, 
Anwendung steuerlicher Modelle 
usw.) zu rechnen ist. 
Neue Organisationsform, die 
zudem in der GO auch nur mit 
wenigen Vorgaben versehen ist. 
Hier ist im Zweifel die Wahr-
scheinlichkeit von neuen Er-
kenntnissen in der Form von 
Rechtsprechung usw. am ehes-
ten gegeben. Zudem soll even-
tuell noch eine Verordnung des 
Landes verabschiedet werden. 
1.6 Organe • Leiter des Regiebetriebes 
• OBM 
• Ausschüsse 
• Rat 
• Betriebsleitung 
• OBM 
• Betriebsauschuss oder 
Haupt- und Finanzaus-
schuss 
• Rat 
• Vorstand 
• Verwaltungsrat 
• Ausnahmsweise der Rat

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V/0019/2007 
 
1.7 Bindung 
zwischen 
Gemeinde 
und Orga-
nisations-
form 
Sehr eng, da identischer 
Rechtsträger. 
Sehr eng, da identischer 
Rechtsträger. Innerhalb des 
Rechtsträgers “Gemeinde“ hat 
besteht jedoch eine größere 
Selbstständigkeit als beim Re-
giebetrieb. 
Die gesetzlich vorgesehene 
Bindung ist sehr gering. Durch 
die Satzung kann jedoch eine 
engere Anbindung an die Ge-
meinde vorgesehen werden.  
1.8 Kommu-
nalaufsicht 
Der Regiebetrieb unterliegt als 
Teil der Gemeinde der Kommu-
nalaufsicht. 
 
Wie Regiebetrieb. 
 
 
 
 
 
 
Die AöR unterliegt direkt der 
Aufsicht des Landes (ohne 
Beteiligung der Gemeinde); vgl. 
§ 114 a Abs. 11 GO NW. 
1.9 Entwick-
lungs-
möglichkei-
ten 
Der Regiebetrieb ist als Vorstufe 
für einen Eigenbetrieb bzw. eine 
eigenbetriebsähnliche  Einrich-
tung denkbar. 
Die eigenbetriebsähnliche  
Einrichtung ist als Vorstufe für 
noch selbstständigere Organisa-
tionsformen, wie z. B. der 
GmbH, denkbar. 
Die AöR kann hoheitliche  und 
privatrechtliche Aufgaben wahr-
nehmen. Private können sich 
nicht unmittelbar, wie z. B. bei 
der GmbH, beteiligen.   
1.10 Grün-
dungsauf-
wand 
Gering. Es handelt sich um 
einen Vorgang der verwaltungs-
internen Organisation. 
Gering. Betriebssatzung wird 
durch den Rat beschlossen. 
Gering. Die notwendige Satzung 
wird durch den Rat beschlossen.
Aber bei gewerblicher Tätigkeit 
ggf. Eintragung ins Handelsre-
gister, da Anstalt dann als Kauf-
mann i. S. d. HGB gilt. 
2.0 Organisatorische und personalrechtliche 
Merkmale, Einflussmöglichkeiten 
  
2.1 Organisato-
rische 
Vorgaben 
Es gelten die Bestimmungen der 
GO. 
Befinden sich in der GO und der 
EigVO. 
Es gelten die Bestimmungen der 
GO, wobei diese fast keine 
Vorgaben enthalten. Eventuell 
ändert sich dies durch die noch 
zu erwartende Verordnung des 
Landes.  
2.2 Oberstes 
Willensbil-
dungsorgan 
Der Rat ist oberstes Willensbil-
dungsorgan gem. GO 
Der Rat ist oberstes Willensbil-
dungsorgan. Der Rat besitzt 
gesetzl. festgeschriebene Zu-
ständigkeiten; § 4 EigVO: u. a. 
Feststellung WP, Jahresab-
schluss, Jahresgewinn, Rück-
zahlung. 
Oberstes Willensbildungsorgan 
ist der Verwaltungsrat (Aus-
nahmsweise der Rat). 
2.3 Einfluss-
möglichkei-
ten des 
Rates auf 
das oberste  
Willensbil-
dungsorgan 
Unproblematisch, da identisch. Wie Regi ebetrieb Der Rat hat folgenden Einfluss: 
Weisungsrecht für Verwaltungs-
rat bei Erlaß von Satzungen und 
Beteiligungen.  
Im Übrigen müssen weiterge-
hende Zuständigkeiten des 
Rates durch die Satzung gere-
gelt werden. 
2.4 Geschäfts-
füh-
rung/Betrie
bsleitung/ 
Vorstand 
Leitung des Regiebetriebes ist 
auf Dauer bestimmt. 
Betriebsleitung ist auf Dauer 
bestimmt. 
Vorstand ist auf Wiederwahl 
angewiesen  
2.5 Weisungs-
recht ge-
genüber 
den Lei-
tungsorga-
nen 
Es besteht ein uneingeschränk-
tes Weisungsrecht  gegenüber 
dem Leiter des Regiebetriebes 
durch die Dienstvorgesetzten 
und ggf. den Rat. 
Es besteht ein uneingeschränk-
tes Weisungsrecht gegenüber  
dem Leiter des Eigenbetriebes 
im Rahmen der üblichen Dienst-
aufsicht (siehe Regiebetrieb). 
Die Gemeinde hat kein unmittel-
bares Weisungsrecht gegenüber 
dem Vorstand. Der Bürgermeis-
ter der Gemeinde führt jedoch 
kraft Gesetzes den Vorsitz im 
Verwaltungsrat, der die Ge-
schäftsführung des Rates über-
wacht.  
2.6 Beteiligung 
an anderen 
Gesell-
schaften 
Der Regiebetrieb selbst kann 
keine Beteiligung eingehen, da 
er rechtlich unselbstständig ist. 
Eine Beteiligung erfolgt durch 
Beteiligung der (gesamten) 
Gemeinde (Ratsbeschluss gem. 
§ 41 GO NW). 
 
Der Eigenbetrieb selbst kann 
keine Beteiligung eingehen 
(siehe Regiebetrieb). 
 
 
 
 
 
AöR kann sich an anderen 
Gesellschaften problemlos 
beteiligen, wenn diese selbst die 
Voraussetzungen des § 108 
Abs. 1 Nr. 1 u. 2. GO NW erfül-
len.  
Die AöR kann selbst auch als 
Holding fungieren.

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V/0019/2007 
 
2.7 Beteili-
gungs-
möglichkeit 
von Dritten  
An dem Regiebetrieb können 
sich keine weiteren Gemeinden 
oder sonstige Dritte beteiligen. 
Ist eine Zusammenarbeit ge-
wünscht, muss auf die Regelun-
gen des GKG zurückgegriffen 
werden, wo die Gemeinde dann 
in ihrer Gesamtheit beteiligt ist 
An dem Eigenbetrieb können 
sich keine weiteren Gemeinden 
oder sonstige Dritte beteiligen 
(siehe Regiebetrieb). 
An einer AöR können sich, wie 
beim Eigenbetrieb, keine
 weite-
ren Gemeinden oder Dritte 
beteiligen. Ist eine Zusammen-
arbeit gewünscht  muss auf die 
Regelungen des GKG ausgewi-
chen werden. Z. B. kann ein 
Zweckverband gegründet wer-
den, der dann als „ausgehöhlter 
Zweckverband“ fungiert, was 
bedeutet, dass die wesentliche 
Aufgabe des Zweckverbandes in 
der Führung einer AöR besteht. 
2.8 Personal-
wirtschaft 
Die Kompetenz zur Personal-
bewirtschaftung liegt nicht beim 
Eigenbetrieb, sondern bei den 
zuständigen Ämtern der Ge-
meinde (insbesondere Amt 10) 
bzw. den entsprechenden politi-
schen Gremien. Eine Delegation 
der Aufgaben des Amtes 10 auf 
den Regiebetrieb wäre jedoch 
durch interne Organisationsver-
fügung möglich 
 
Siehe Regiebetrieb. 
 
Die Kompetenz der Personal-
bewirtschaftung liegt beim Vor-
stand, somit kurzer Entschei-
dungsweg. Die Satzung kann 
abweichende Regelungen tref-
fen. 
 
2.9 Akzeptanz 
der Organi-
sationsform 
bei den 
Bedienste-
ten bei 
Umwand-
lungen 
Die Akzeptanz der Beschäftigten 
bei einer Umwandlung in einen 
Regiebetrieb dürfte relativ un-
problematisch sein, da der 
Dienstherr sich nicht verändert. 
Die Arbeitsplatzsicherheit ist 
weiter in vollem Umfang gege-
ben 
Die Akzeptanz der Beschäftigten 
bei einer Umwandlung in einen 
Eigenbetrieb dürfte, wie beim 
Regiebetrieb, noch relativ un-
problematisch sein. Obwohl 
auch hier schon Bedenken 
bezüglich einer weitergehenden 
Privatisierung auftreten können. 
Die Akzeptanz einer Beschäfti-
gung bei einer Anstalt ist bei den 
Bediensteten höher als bei einer 
GmbH oder einem e. V. auf 
Grund der höheren Arbeitsplatz-
sicherheit und der bestehenden 
Dienstherreneigenschaft. 
2.10 Arbeitneh-
mervertre-
tung 
Personalrat der Gemeinde. Personalrat der Ge meinde Es gilt das Personalvertretungs-
gesetz wie beim Eigenbetrieb. 
(eigener Personalrat u. Gleich-
stellungsbeauftragte(r). 
2.11 Übernahme 
von Perso-
nal  
Kein Problem, da der Dienstherr 
bzw. Arbeitgeber unverändert 
die Gemeinde bleibt. 
Kein Problem, da der Dienstherr 
bzw. Arbeitgeber unverändert 
die Gemeinde bleibt. 
Gründung einer AöR im Wege 
der Gesamtrechtsnachfolge:  
Tarifbeschäftigte und Beamte 
wechseln „automatisch“ zur  
AöR. Voraussetzung: AöR muss 
hoheitliche Aufgaben erfüllen 
(Dienstherrenfähigkeit). Ansons-
ten: Zuweisung des Personals 
(Beamte nur mit Zustimmung) 
möglich.  
3.0 Betriebswirtschaftliche, steuerliche und 
haushaltsrechtliche Merkmale 
  
3.1 Rech-
nungswe-
sen 
Verwaltungskameralistik, Kos-
tenrechnung bei Gebühren-
haushalten.  
Im Übrigen befinden sich KLR 
und Doppik im Aufbau. 
Kaufmännische doppelte Buch-
führung.  
Sie dient im Wesentlichen der 
Darstellung des Gewinnes bzw. 
Verlustes und der Vermögens- 
und Kapitalstruktur 
Die kaufmännische Buchführung 
ist anwendbar (vgl. § 114a  Abs. 
10 GO). 
3.2 Kreditwür-
digkeit 
Unproblematisch, da die Ge-
meinde und Regiebetrieb recht-
liche Einheit darstellen und 
somit Gemeinde Kreditnehmer 
ist. 
Wie Regiebetrieb Unproblematisch, da Gemeinde 
kraft Gesetzes (§ 114a Abs. 5 
GO NW) Gewährträgerschaft 
innehat. 
. 
3.3 Ausschrei-
bung VOL, 
VOB 
VOL/VOB finden Anwendung. Wie Regiebetrieb.  
3.4 Körper-
schafts-
steuer-
pflicht 
Ist gegeben, ein BgA vorliegt. 
Hier besteht also eine „Einspar-
möglichkeit“ gegenüber der 
GmbH (Beispiel: wird die Abfall-
entsorgung als Eigenbetrieb 
geführt, bleibt sie als hoheitliche 
Tätigkeit steuerfrei. Werden 
jedoch Teile der Entsorgung in 
eine GmbH ausgegliedert, ist 
allein Kraft der Rechtsform eine 
Steuerpflicht gegeben). 
Wie Regiebetrieb Siehe Eigenbetrieb. Die steuerli-
che Qualifikation einer Tätigkeit 
als “hoheitlich“ wird auch durch 
die öffentlich-rechtliche Organi-
sationsform der AöR nicht be-
einflusst.

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V/0019/2007 
 
3.5 Gewerbe-
steuer-
pflicht 
Ist gegeben, wenn eine Gewer-
betätigkeit vorliegt (dies setzt 
voraus, dass bei einem BgA 
zusätzlich Gewinnerzielungsab-
sicht besteht und eine Beteili-
gung am wirtschaftlichen Ver-
kehr erfolgt). 
Wie Regiebetrieb. Siehe Eigenbetrieb. 
3.6 Umsatz-
steuer-
pflicht 
Ist gegeben, sofern und soweit 
ein BgA vorliegt. 
Wie Regiebetrieb Ist gegeben, sofern und soweit 
ein BgA vorliegt (wie Eigenbe-
trieb). 
3.7 Grunder-
werbsteuer 
(diese ist 
ggf. zu 
entrichten, 
wenn bei 
Neueinrich-
tung 
Grundei-
gentum 
übertragen 
wird) 
 
Entfällt, da keine Vermögens-
übertragung erfolgt. Die Vermö-
gensverschiebung erfolgt inner-
halb eines Rechtsträgers 
Wie Regiebetrieb. Entfällt bei der Übertragung 
zwischen juristischen Personen 
des öffentl. Rechts. Die Befrei-
ung gilt jedoch dann  nicht, 
wenn die AöR ein BgA ist. 
Aber eventuell besteht eine 
Befreiungsmöglichkeit, da die 
AöR in Teilbereichen die Ge-
samtrechtsnachfolge der Ge-
meinde antritt und es in diesen 
Fällen nach h. M. keiner rechts-
geschäftlichen Übertragung der 
Grundstücke bedarf. 
3.8 Fremdfi-
nanzierung 
durch 
Gemeinde 
Wenn der Regiebetrieb ein BgA 
ist, kann die Finanzierung mit 
Krediten vergleichbar der Rege-
lung bei der GmbH erfolgen 
Wenn der Eigenbetrieb ein BgA 
ist, kann die Finanzierung mit 
Krediten vergleichbar der Rege-
lung bei der GmbH erfolgen. 
Siehe Eigenbetrieb. 
 
 
Erläuterungen: 
 
(1) Behandelt wird hier die eigenbetriebsähn liche Einrichtung. Diese Organisationsform kommt im Gegensatz zu den Eigenbetrieben i. 
S. der Gemeindeordnung dann zur Anwendung wenn keine wirtschaftliche Betätigung i. S. der Gemeindeordnung vorliegt (z. B. 
liegt gem. § 107 Abs. 2 GO keine wirtschaftliche Betätigung vo r bei Einrichtungen der Straßenrei nigung, der Wirtschaftsförderung, 
des Umweltschutzes, der Abfallentsorgung, der Abwasserbeseitigung  und auch bei Theatern.).  Diese können nach den Vorschrif-
ten der Eigenbetriebsverordnung geführt werden, wobei auch Regelungen getroffen werden können, die von einzelnen  für den Ei-
genbetrieb geltenden Vorschriften abweichen. Hierdurch kann man den jeweiligen speziellen Gegebenheiten Rechnung tragen.  
 
Exkurs: Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb 
 
Die Begriffe “Betrieb gewerblicher Art (BgA )” und "Hoheitsbetrieb" sind inhaltlich von den 
zuvor dargestellten juristischen Ausgestaltungen der wirtschaftlichen Betätigungsformen 
zu trennen und haben in diesem Zusamm enhang nur steuerrechtliche  Bedeutung. Wäh-
rend die privatrechtlichen Unternehmensformen kraft Rechtsform steuerpflichtig sind, greift 
die Steuerpflicht für Regie- und Eigenbetriebe nur insoweit, als diese nicht überwiegend 
der Ausübung der öff entlichen Gewalt die nen (Hoheitsbetriebe). So lche Betriebe werden 
steuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art bez eichnet, wenn sie weitere Merkmale (z.B. 
Umsatzgrenzen) erfüllen.  
 
 
II. Wahl der geeigneten Unternehmensform  
 
Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in der Form rechtlich selbständiger Gesell-
schaften wird dann gewählt, wenn aus organisa torischen, wirtschaftlichen oder steuer-
rechtlichen Überlegungen die Verselbständigun g einer Verwaltungseinheit vorteilhaft ist. 
Wesentliche Entscheidungskriterien für die Wahl einer Rechtsform sind: 
 
- Beschleunigung der Entscheidungsprozesse, 
- Markt- bzw. Kundenorientierung, 
- flexiblere Personalwirtschaft, 
- Entlastung des städtischen Haushalts, 
- Beteiligung Dritter,

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- Verbesserung des Rechnungswesens, 
- steuerrechtliche Aspekte. 
 
Die Stadt Münster hat für ihre privatrech tlich-wirtschaftliche Be tätigung weitgehend die 
Form der Gesellschaft mit beschränkter Ha ftung gewählt. Das GmbH-Gesetz räumt den 
Gesellschaftern im Gegensatz zum Aktienrecht  eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und 
somit die Möglichkeit der Wahrnehmung umfa ssender Rechte gegenüber der Gesellschaft 
ein. 
 
Allerdings scheidet wie oben genannt aus Gr ünden mangelnder steuerlicher Vorteile und 
erheblicher Mehrkosten die GmbH-Lösung  für die Städtischen Bühnen aus.   
 
 
 
III.  Würdigung und Bewertung der Entscheidungskriterien bzgl. der Rechtsfor-
men: Regiebetrieb, eigenbetriebsähnliche Einrichtung und Anstalt des öffent-
lichen Rechts (AÖR) 
 
a) Beschleunigung der finanziellen Entscheidungsprozesse 
 
Der finanzielle Rahmen für den Spielplan der Städtischen Bühnen wird in der Regel als
 
mehrjährige Finanzdotation durch den Rat be schlossen; Stichwort: Finanzformeln. Be-
schlüsse werden i. d. R. zu  den jeweiligen Bühne nbewirtschaftungsplänen der einzelnen 
Spielzeiten sowie den Jahresergebnissen ge fasst. Eine weitere Beschleunigung der Ent-
scheidungsprozesse für diese Ebene wird nicht für notwendig erachtet. Unabhängig davon 
sind auch beim heutigen Regiebetrieb - soweit es  notwendig ist -, kurzfristige Entschei-
dungen z.B. durch Dr inglichkeitsentscheidungen oder außerordentliche Sitzungen und 
Beschlussfassungen grundsätzlich möglich. Ein Organisations- und Rechtsformenwechsel 
bringt hier keine entscheidenden Vorteile. 
 
 
b) Markt- und Kundenorientierung 
 
Der Status quo der dem optimierten Regiebetrieb Städtische Bühnen seit 1995 übertrage-
nen Aufgaben im finanziellen, or
ganisatorischen, baulichen und auch personellen Bereich 
ist gesetzt. Durch dieses flexible und eigenverantwortliche Handeln der Theaterleitung ins-
gesamt, kann auf Nachfrageveränderungen und Besucherbedürfnisse reagiert werden. 
Hierzu zählt auch die gezielte Einwerbung von öffentlichen und privaten Fördergeldern. 
 
 
c) flexiblere Personalwirtschaft 
 
Die bereits
 bislang den Städtischen Bühnen im Rahmen der Personalwirtschaft übertrage-
nen Aufgaben haben sich – incl. der eigenen Personalvertretung – bewährt.

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d) Entlastung des städtischen Haushalts 
 
Bei allen 3 angesproc
henen Organisations- und Rechtsformen lassen sich bedingt durch 
die Rechtsform keine entscheidenden Entlast ungsfaktoren für den städtischen Haushalt 
ausmachen. 
 
Mit der Einrichtung einer eigenbetriebsähnlic hen Einrichtung wird nach den NKF-Regeln 
nur noch eine jahresbezogene Zuschussausweisu ng im städtischen Haushalt erscheinen. 
Darüber hinaus besteht bei der  Stadt Münster im Rahmen der  3. Umstellungswelle zur 
Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements die Absicht, im Rahmen der Op-
timierung des Gebäude- und Immobilienmanagements für alle  Ämter und Einrichtungen 
ein näher zu spezifizierendes Mieter-Vermiet er-Modell umzusetzen. Ü ber die detaillierten 
Auswirkungen dieser Umsetzung wird zum gegebenen Zeitpunkt (v oraussichtlich Sommer  
2007) eine entsprechende Vorlage erstellt. 
 
 
e) Beteiligung Dritter 
 
Eine Beteiligung Dritter scheidet in allen genannten Rechtsformen aus und ist allerdings z. 
Z. bei einem defizitären Betrieb bzw. Zuschu ssbetrieb nicht erkennbar. Insoweit existiert 
kein Unterschied in den genannten Rechtsformen.  
 
 
f) Verbesserung des Rechnungswesens 
 
Eine Verbesserung des Rechnungswesens in Form einer doppischen Buchhaltung ist ne-
ben den Betriebsformen AÖR bzw. Eigenbetrieb, wo diese obligatorisch ist, auch in Kürze 
beim doppischen Kernhaushalt zu erwarten. Einen materiellen Un terschied gibt es inso-
weit auch nicht. Das abweichende Wirtschafts jahr ist in der ei genbetriebsähnlichen Ein-
richtung möglich und soll auch bei den Städ tischen Bühnen beibehalten werden. Die Um-
stellung des Wirtschaftsjahres auf das Kale nderjahr hätte – bisher nicht nötige - Abgren-
zungsarbeiten und damit zusätzlichen Personalaufwand zur Folge. Die ermittelten Zahlen 
können – wie beim bisher dop pisch geführten Regiebetrieb – mit in der Konzernbilanz 
dargestellt werden.  
Ebenso ist es aus Gründen des theaterspezifi schen Betriebsablaufs und damit aus wirt-
schaftlichen Aspekten her nötig, die Verbuc hung/Rechnungsstelle der Geschäftsvorgänge 
bei den Städtischen Bühnen zu belassen.  
 
Diese Punkte sprechen für eine Änderung der  Städtischen Bühnen in  eine eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtung. 
 
 
g) Steuerrechtliche Aspekte 
 
Steuerrechtliche Optimierungsaspekte z. B.  durc
h Vorsteuerabzüge bzw. Verlust-
verrechnungsmöglichkeiten sind bei allen 3 Varianten nicht gegeben. Somit sind steuer-
rechtliche Aspekte nicht entscheidungsrelevant.

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V/0019/2007 
 
IV. Mehraufwand aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres 
 
Im Rahmen der Prüfung zur Umstellung des Rechnungswesens  der Städtischen Bühnen 
ist deutlich geworden, dass die Beibehaltung des abweichenden Wirtschaftsjahres sinnvoll 
und erforderlich ist, um eine möglichst systemintegrierte Datenbereitste llung  zu gewähr-
leisten  
a) für das Berichtswesen für die Zuschussgewährung des Landes und  
b) für die Bereitstellung spielzeitb ezogener Daten für statistische Vergleiche 
     (u. a. Bühnenstatistik)  
 
Darüber hinaus werden die Zahlungsabwickl ungen in einem eige nen Buchungskreis ge-
führt. Diese spezifischen Bes onderheiten bei der NKF-Einführung führ en – rechtsformu-
nabhängig, d.h. sowohl bei einer Ämterlösung wie auch bei der Rechtsform der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung zu Zusatzarbeiten des bisher im Roll-Out der NKF- Einführung 
tätigen Beraters von ca. 115 Beratertagen mit einem Aufwand von ca. 130.000 €.   
 
Die Alternative der Umstell ung der Städtischen Bühnen wie ei n Amt ist zeitlich und tech-
nisch nur möglich, wenn für die Städtischen Bühnen kalenderjahresbezogen gebucht wird.  
Allerdings sind dann aus dem Bühnenbewirtschaftungsplan in  der Bewirtschaftungsvor-
gänge kalendarisch zum Jahresende/Jahresanfang periodengerecht in den Buchungen 
abzugrenzen und ebenso sind Abgrenzungsbuchun gen zum Ende bzw. Anfang der Spiel-
zeit vorzunehmen. 
 
Auch diese Lösung wird bei der Einrichtung zu Mehraufwand führen.  
 
Im Interesse eines effektiven und effizienten Systems für die Städtischen Bühnen wird 
empfohlen, der letztgenannten Alternative nicht zu folgen.  
 
 
 
V. Fazit
 
 
Unter Würdigung der vorgenannten Aspekt e ergeben sich zwischen den einzelnen 
Rechts- und Organisationsformen nur marginale Unterschiede. Allerdings führt eine Ver-
selbständigung z.B. in Form der  eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu einem „eigeneren“ 
Selbstverständnis und mag noch effizienteres  betriebswirtschaftliches Handeln fördern. 
Wesentliche Kontrollmöglichkeiten des Rates bzw. seiner politisc hen Gremien werden in 
keiner der genannten Rechts- und Organisationsformen aufgegeben.  
 
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Städtischen Bühnen zukünftig 
als eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu führen. 
 
 
 
I.V.        I.V. 
 
 
gez. Bickeböller       gez. Dr. Hanke 
Stadtkämmerin 
            Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

07.03.2007 Kulturausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.03.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.03.2007 Hauptausschuss
TOP 8.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2007 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0019/2007
Typ
Vorlagen
Datum
26.02.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37