V/0019/2007
Organisationsform der Städtischen Bühnen Münster
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Beschlussvorlage
28427 Zeichen
V/0019/2007
DER OBERBÜRGERMEISTER
Städtische Bühnen
Betrifft
Organisationsform der Städtischen Bühnen Münster
Beratungsfolge
07.03.2007 Kulturausschuss Vorberatung
08.03.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
14.03.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
21.03.2007 Hauptausschuss Vorberatung
28.03.2007 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die in der Begründung dargestellten unterschiedlichen Organisations- und Rechts-
formen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Städtischen Bühnen Münster sollen zu künftig (ab der Spie lzeit 2008/2009) in
der Organisationsform der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt werden.
3. Die Verwaltung wird beauftr agt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und
durchzuführen, damit die Au fgaben der Städtischen Bühnen Münster in einer ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung ab dem 01.09.2008 erfüllt werden können.
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Umstellung des Rechnungswe-
sens das abweichende Wirtschaftsjahr - rechtsformunabhängig - zu Mehraufwand
von ca. 130.000 € führt.
Vorlagen-Nr.:
V/0019/2007
Auskunft erteilt:
Alfons Reinkemeier
Rita Feldmann
Ruf:
492 – 2000/1
59 09 110/1
E-Mail:
Reinkemeier@stadt-muenster.de
Feldmann@stadt-muenster.de
Datum:
23.02.2007
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0019/2007
Mittelbereitstellung/ Finanzierung
Die Sachentscheidung zu Beschlusspunkt 4 ist wie folgt zu finanzieren:
Haushaltsstelle Jahr HH-Pl.Entwurf
HH St. 0300.650.0200.7
Doppischer Kommunalhaushalt 2007 600.000 €
- Geschäftsausgaben-
Begründung:
Ausgangslage
Mit dem
- Antrag der CDU- und FDP-Fraktion Nr . 0049/ 2005 vom 15.11.2005 „Lebenswert
und bezahlbar - Münster zukunftsfähig er halten - Städtische Ausgaben an die Ein-
nahmen anpassen“,
- Beschluss des Rates vom 17.05.2006 zur 4. Finanzformel der Städtischen Büh-
nen(Vorlage Nr. 0295/2006)
sowie dem
- Antrag Nr. 0005/2006 der SPD-Fraktion „T heaterqualität bewahren - Kosten spa-
ren“
wird angeregt, die Rechts- und Or ganisationsform der Städtischen Bühnen zu überprüfen
mit dem Ziel, eine effizientere Betriebsform für die Städtischen Bühnen zu finden.
Auch im Abschlussbericht: Beratung und Beglei tung der Stadt Münster bei der Konsolidie-
rung des städtischen Haushalts 2007 ff der Fa. Rödl & Partner (kurz: Rödl-Gutachten)
hier: Konsolidierungsblatt Nr. 146 wird unter Haushaltsentlastungsaspekten auf noch nicht
berücksichtige Einsparanteile in 2008 in Höhe von 280.310 €, in 2009 in Höhe von
629.520 € und in 2010 in Höhe von 629.529 € verwiesen.
Zurzeit werden die Städtischen Bühnen als optim ierter Regiebetrieb geführt. Diese sind
zuletzt im Hinblick auf Effizi enzsteigerungen durch die Fa. ICG Culturplan im Jahre 2003
untersucht worden (Ratsvorlage Nr. 604/2003).
Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Rech ts und Organisationsformen vor dem Ziel
einer Effizienzsteigerung bei den Städtischen Bühnen noch einmal kritisch analysiert be-
trachten werden.
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränk ter Haftung (GmbH) wird hierbei nicht in
Betrachtung gezogen, weil
• verschiedentlich vermutete steuerliche Vorte ile nicht erzielbar sind (Diese können
naturgemäß nur dort generiert werden, wo auch Steuern gezahlt werden),
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• denkbare unterschiedliche Beteiligungsfo rmen, die die Rechtsform der GmbH
grundsätzlich ermöglicht, bislang jeder inhaltlichen Diskussion / Meinungsbildung
entbehrt.
• alle übrigen mit der Rechtsform der Gm bH verbundenen Vorteile ebenso durch die
nachfolgend beschriebenen Rechtsformen erfüllt werden könnten.
Als echte weitere Alternativen für eine Op timierung stehen im Grundsatz folgende Organi-
sations- /Rechtsformen zur Debatte:
1. der Regiebetrieb
2. der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
3. die Anstalt des öffentlichen Rechts
I. Darstellung einzelner potenziell geeigneter Rechts- und Organisationsformen
1. Regiebetrieb
Der Regiebetrieb ist ein rechtlich und wirtscha ftlich unselbständiger Betriebszweig der öf-
fentlichen Verwaltung. Er besitzt kein eig enes Vermögen. Die Rec hnungslegung erfolgt z.
Z. noch mit Hilfe der kameralistischen Bu chführung, da eine Bi ndung an den Haushalts-
plan der betreffenden Gebietskö rperschaft, in dem sich sä mtliche Einnahmen und Ausga-
ben des Regiebetriebes unsaldi ert (Bruttoprinzip) niedersch lagen, besteht. Zukünftig wird
auch ein Regiebetrieb Städtische Bühnen nach dem NKF-Gesetz umgestellt und doppisch
buchen. Dabei gilt, dass in der Buchhaltun g unabhängig von der Spielzeit das Buchhal-
tungsjahr gleich dem Kalenderjahr ist.
Regiebetriebe unterliegen aufgrund ihrer direkten Einbindung in die Verwaltung der stän-
digen direkten Einflussnahme und Kontrolle.
2. Eigenbetrieb und eigenbetriebsähnliche Einrichtung
Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich um einen vermögensmäßig verselbständigten Be-
trieb mit eigener Verfassung (Betriebssa tzung) und eigenem Rec hnungswesen (kaufmän-
nisches Rechnungswesen), jedoch ohne eigene Rech tspersönlichkeit; er ist wirtschaftlich
aus dem Vermögen der Gemeinde ausgegliedert. De r Eigenbetrieb verfügt einerseits über
besondere Leitungs- und Kontrollor gane (Betriebsleitung und Betriebsausschuss), unter-
steht andererseits dem Rat und dem/r Oberbürgermeister/in als Verwaltungschef/in.
Der Eigenbetrieb kommt als Betriebsform für öffentliche Einricht ungen in Betracht, die
nach kommunalem Wirtschaftsrecht als wirtsc haftliche Unternehmen gelten. Unterneh-
men, die sich nicht-wirtscha ftlich i. S. d. § 107 Abs. 2 GO NW betätigen, können als ei-
genbetriebsähnliche Einrichtungen geführt werden. Die Stadt Mü nster besitzt keine Eigen-
betriebe; die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, Münster Marketing und die citeq sind ei-
genbetriebsähnliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorsch riften über Eigenbetriebe
geführt werden. Auch die Städtis chen Bühnen könnten als nicht- wirtschaftlicher Betrieb (§
107 Abs. 2 Nr. 2) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt werden.
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3. Anstalt des öffentlichen Rechts
§ 114 a GO NW eröffnet für Gemeinden die M öglichkeit der Gründung einer Anstalt des
öffentlichen Rechtes (AöR). Die Rechtsve rhältnisse der AöR werden gemäß GO NW
durch eine Satzung geregelt, die die Gemei nde aufstellt. Die Organe der AöR sind der
Vorstand und der Verwaltungsrat. Die Leitung der AöR obliegt dem Vorstand in eigener
Zuständigkeit, soweit nicht gesetzlich oder dur ch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Verwaltungsrat ist u.a. für Entscheidungen des Aufgabenkataloges aus § 114 a Abs. 7
GO NW zuständig, unterliegt jedoch bei bestimmten Entscheidungen (Erlass von Satzun-
gen, Beteiligungen) den Weisungen des Rates. Die Weisungsverpflichtung kann durch die
Satzung ausgeweitet werden. Die Gemeinde haftet als Gewährträgerin für die Verbindlich-
keiten der AöR unbeschränkt, soweit nicht Befr iedigung aus deren Vermögen zu erlangen
ist. Die Einflussmöglichkeiten des Rates der Stadt sind insbesondere durch die Satzungs-
aufstellung definiert.
In der nachfolgenden Tabelle werden di e wesentlichen Merkmale der genannten un-
terschiedlichen Rechtsformen zusammenfassend dargestellt:
Nr.
Merk-
male
Regiebetrieb eigenbetriebsähnliche Ein-
richtung (1)
AöR
1.0 Allgemeines
1.1 Charakter Rechtlich und organisatorischer
Teil der Verwaltung.
Kann keine eigenen Rechte und
Pflichten begründen.
Bleibt rechtlich unselbstständi-
ger Teil der Gemeinde. Besitzt
keine eigene Rechtspersönlich-
keit.
AöR ist eine juristische Person
des öffentlichen Rechts.
Eigenes Rechtssubjekt, das im
eigenen Namen Rechte und
Pflichten begründet.
1.2 Rechts-
grundlagen
GO NW GO NW, EigVO, Betriebssat-
zung
GO NW, Satzung
1.3 Wahrneh-
mung
hoheitlicher
Aufgaben
Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben ist möglich.
Siehe Regiebetrieb Siehe Regiebetrieb. AöR kann
auch Satzungen beschließen,
wenn diese Aufgabe entspre-
chend delegiert wurde.
1.4 Einheitlich-
keit bzw.
Wider-
sprüchlich-
keit der
anzuwen-
denden
gesetzli-
chen Be-
stimmun-
gen
Es besteht als einheitliche
Rechtsgrundlage die GO NW.
GO und EigVO bilden eine
rechtliche Einheit und sind
aufeinander abgestimmt.
Es besteht kein Spannungsver-
hältnis zwischen Bundes- und
Landesrecht.
1.5 Rechtssi-
cherheit
Der Regiebetrieb, der rechtlich
in der GO nicht näher definiert
ist, ist zwischenzeitlich durch
Ausführungen in der Literatur
und auf Grund praktischer Er-
fahrungen hinreichend genau
bestimmt. Rechtliche Unsicher-
heiten bestehen nahezu keine.
Die rechtlichen Grundlagen sind
in der GO und der EigVO sehr
ausführlich geregelt. Zu dieser
Organisationsform gibt es be-
reits auch ausreichend Erfah-
rung, so dass kaum mit neuen
überraschenden Erkenntnissen
(z. B. durch Gerichtsurteile,
Anwendung steuerlicher Modelle
usw.) zu rechnen ist.
Neue Organisationsform, die
zudem in der GO auch nur mit
wenigen Vorgaben versehen ist.
Hier ist im Zweifel die Wahr-
scheinlichkeit von neuen Er-
kenntnissen in der Form von
Rechtsprechung usw. am ehes-
ten gegeben. Zudem soll even-
tuell noch eine Verordnung des
Landes verabschiedet werden.
1.6 Organe • Leiter des Regiebetriebes
• OBM
• Ausschüsse
• Rat
• Betriebsleitung
• OBM
• Betriebsauschuss oder
Haupt- und Finanzaus-
schuss
• Rat
• Vorstand
• Verwaltungsrat
• Ausnahmsweise der Rat
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1.7 Bindung
zwischen
Gemeinde
und Orga-
nisations-
form
Sehr eng, da identischer
Rechtsträger.
Sehr eng, da identischer
Rechtsträger. Innerhalb des
Rechtsträgers “Gemeinde“ hat
besteht jedoch eine größere
Selbstständigkeit als beim Re-
giebetrieb.
Die gesetzlich vorgesehene
Bindung ist sehr gering. Durch
die Satzung kann jedoch eine
engere Anbindung an die Ge-
meinde vorgesehen werden.
1.8 Kommu-
nalaufsicht
Der Regiebetrieb unterliegt als
Teil der Gemeinde der Kommu-
nalaufsicht.
Wie Regiebetrieb.
Die AöR unterliegt direkt der
Aufsicht des Landes (ohne
Beteiligung der Gemeinde); vgl.
§ 114 a Abs. 11 GO NW.
1.9 Entwick-
lungs-
möglichkei-
ten
Der Regiebetrieb ist als Vorstufe
für einen Eigenbetrieb bzw. eine
eigenbetriebsähnliche Einrich-
tung denkbar.
Die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung ist als Vorstufe für
noch selbstständigere Organisa-
tionsformen, wie z. B. der
GmbH, denkbar.
Die AöR kann hoheitliche und
privatrechtliche Aufgaben wahr-
nehmen. Private können sich
nicht unmittelbar, wie z. B. bei
der GmbH, beteiligen.
1.10 Grün-
dungsauf-
wand
Gering. Es handelt sich um
einen Vorgang der verwaltungs-
internen Organisation.
Gering. Betriebssatzung wird
durch den Rat beschlossen.
Gering. Die notwendige Satzung
wird durch den Rat beschlossen.
Aber bei gewerblicher Tätigkeit
ggf. Eintragung ins Handelsre-
gister, da Anstalt dann als Kauf-
mann i. S. d. HGB gilt.
2.0 Organisatorische und personalrechtliche
Merkmale, Einflussmöglichkeiten
2.1 Organisato-
rische
Vorgaben
Es gelten die Bestimmungen der
GO.
Befinden sich in der GO und der
EigVO.
Es gelten die Bestimmungen der
GO, wobei diese fast keine
Vorgaben enthalten. Eventuell
ändert sich dies durch die noch
zu erwartende Verordnung des
Landes.
2.2 Oberstes
Willensbil-
dungsorgan
Der Rat ist oberstes Willensbil-
dungsorgan gem. GO
Der Rat ist oberstes Willensbil-
dungsorgan. Der Rat besitzt
gesetzl. festgeschriebene Zu-
ständigkeiten; § 4 EigVO: u. a.
Feststellung WP, Jahresab-
schluss, Jahresgewinn, Rück-
zahlung.
Oberstes Willensbildungsorgan
ist der Verwaltungsrat (Aus-
nahmsweise der Rat).
2.3 Einfluss-
möglichkei-
ten des
Rates auf
das oberste
Willensbil-
dungsorgan
Unproblematisch, da identisch. Wie Regi ebetrieb Der Rat hat folgenden Einfluss:
Weisungsrecht für Verwaltungs-
rat bei Erlaß von Satzungen und
Beteiligungen.
Im Übrigen müssen weiterge-
hende Zuständigkeiten des
Rates durch die Satzung gere-
gelt werden.
2.4 Geschäfts-
füh-
rung/Betrie
bsleitung/
Vorstand
Leitung des Regiebetriebes ist
auf Dauer bestimmt.
Betriebsleitung ist auf Dauer
bestimmt.
Vorstand ist auf Wiederwahl
angewiesen
2.5 Weisungs-
recht ge-
genüber
den Lei-
tungsorga-
nen
Es besteht ein uneingeschränk-
tes Weisungsrecht gegenüber
dem Leiter des Regiebetriebes
durch die Dienstvorgesetzten
und ggf. den Rat.
Es besteht ein uneingeschränk-
tes Weisungsrecht gegenüber
dem Leiter des Eigenbetriebes
im Rahmen der üblichen Dienst-
aufsicht (siehe Regiebetrieb).
Die Gemeinde hat kein unmittel-
bares Weisungsrecht gegenüber
dem Vorstand. Der Bürgermeis-
ter der Gemeinde führt jedoch
kraft Gesetzes den Vorsitz im
Verwaltungsrat, der die Ge-
schäftsführung des Rates über-
wacht.
2.6 Beteiligung
an anderen
Gesell-
schaften
Der Regiebetrieb selbst kann
keine Beteiligung eingehen, da
er rechtlich unselbstständig ist.
Eine Beteiligung erfolgt durch
Beteiligung der (gesamten)
Gemeinde (Ratsbeschluss gem.
§ 41 GO NW).
Der Eigenbetrieb selbst kann
keine Beteiligung eingehen
(siehe Regiebetrieb).
AöR kann sich an anderen
Gesellschaften problemlos
beteiligen, wenn diese selbst die
Voraussetzungen des § 108
Abs. 1 Nr. 1 u. 2. GO NW erfül-
len.
Die AöR kann selbst auch als
Holding fungieren.
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2.7 Beteili-
gungs-
möglichkeit
von Dritten
An dem Regiebetrieb können
sich keine weiteren Gemeinden
oder sonstige Dritte beteiligen.
Ist eine Zusammenarbeit ge-
wünscht, muss auf die Regelun-
gen des GKG zurückgegriffen
werden, wo die Gemeinde dann
in ihrer Gesamtheit beteiligt ist
An dem Eigenbetrieb können
sich keine weiteren Gemeinden
oder sonstige Dritte beteiligen
(siehe Regiebetrieb).
An einer AöR können sich, wie
beim Eigenbetrieb, keine
weite-
ren Gemeinden oder Dritte
beteiligen. Ist eine Zusammen-
arbeit gewünscht muss auf die
Regelungen des GKG ausgewi-
chen werden. Z. B. kann ein
Zweckverband gegründet wer-
den, der dann als „ausgehöhlter
Zweckverband“ fungiert, was
bedeutet, dass die wesentliche
Aufgabe des Zweckverbandes in
der Führung einer AöR besteht.
2.8 Personal-
wirtschaft
Die Kompetenz zur Personal-
bewirtschaftung liegt nicht beim
Eigenbetrieb, sondern bei den
zuständigen Ämtern der Ge-
meinde (insbesondere Amt 10)
bzw. den entsprechenden politi-
schen Gremien. Eine Delegation
der Aufgaben des Amtes 10 auf
den Regiebetrieb wäre jedoch
durch interne Organisationsver-
fügung möglich
Siehe Regiebetrieb.
Die Kompetenz der Personal-
bewirtschaftung liegt beim Vor-
stand, somit kurzer Entschei-
dungsweg. Die Satzung kann
abweichende Regelungen tref-
fen.
2.9 Akzeptanz
der Organi-
sationsform
bei den
Bedienste-
ten bei
Umwand-
lungen
Die Akzeptanz der Beschäftigten
bei einer Umwandlung in einen
Regiebetrieb dürfte relativ un-
problematisch sein, da der
Dienstherr sich nicht verändert.
Die Arbeitsplatzsicherheit ist
weiter in vollem Umfang gege-
ben
Die Akzeptanz der Beschäftigten
bei einer Umwandlung in einen
Eigenbetrieb dürfte, wie beim
Regiebetrieb, noch relativ un-
problematisch sein. Obwohl
auch hier schon Bedenken
bezüglich einer weitergehenden
Privatisierung auftreten können.
Die Akzeptanz einer Beschäfti-
gung bei einer Anstalt ist bei den
Bediensteten höher als bei einer
GmbH oder einem e. V. auf
Grund der höheren Arbeitsplatz-
sicherheit und der bestehenden
Dienstherreneigenschaft.
2.10 Arbeitneh-
mervertre-
tung
Personalrat der Gemeinde. Personalrat der Ge meinde Es gilt das Personalvertretungs-
gesetz wie beim Eigenbetrieb.
(eigener Personalrat u. Gleich-
stellungsbeauftragte(r).
2.11 Übernahme
von Perso-
nal
Kein Problem, da der Dienstherr
bzw. Arbeitgeber unverändert
die Gemeinde bleibt.
Kein Problem, da der Dienstherr
bzw. Arbeitgeber unverändert
die Gemeinde bleibt.
Gründung einer AöR im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge:
Tarifbeschäftigte und Beamte
wechseln „automatisch“ zur
AöR. Voraussetzung: AöR muss
hoheitliche Aufgaben erfüllen
(Dienstherrenfähigkeit). Ansons-
ten: Zuweisung des Personals
(Beamte nur mit Zustimmung)
möglich.
3.0 Betriebswirtschaftliche, steuerliche und
haushaltsrechtliche Merkmale
3.1 Rech-
nungswe-
sen
Verwaltungskameralistik, Kos-
tenrechnung bei Gebühren-
haushalten.
Im Übrigen befinden sich KLR
und Doppik im Aufbau.
Kaufmännische doppelte Buch-
führung.
Sie dient im Wesentlichen der
Darstellung des Gewinnes bzw.
Verlustes und der Vermögens-
und Kapitalstruktur
Die kaufmännische Buchführung
ist anwendbar (vgl. § 114a Abs.
10 GO).
3.2 Kreditwür-
digkeit
Unproblematisch, da die Ge-
meinde und Regiebetrieb recht-
liche Einheit darstellen und
somit Gemeinde Kreditnehmer
ist.
Wie Regiebetrieb Unproblematisch, da Gemeinde
kraft Gesetzes (§ 114a Abs. 5
GO NW) Gewährträgerschaft
innehat.
.
3.3 Ausschrei-
bung VOL,
VOB
VOL/VOB finden Anwendung. Wie Regiebetrieb.
3.4 Körper-
schafts-
steuer-
pflicht
Ist gegeben, ein BgA vorliegt.
Hier besteht also eine „Einspar-
möglichkeit“ gegenüber der
GmbH (Beispiel: wird die Abfall-
entsorgung als Eigenbetrieb
geführt, bleibt sie als hoheitliche
Tätigkeit steuerfrei. Werden
jedoch Teile der Entsorgung in
eine GmbH ausgegliedert, ist
allein Kraft der Rechtsform eine
Steuerpflicht gegeben).
Wie Regiebetrieb Siehe Eigenbetrieb. Die steuerli-
che Qualifikation einer Tätigkeit
als “hoheitlich“ wird auch durch
die öffentlich-rechtliche Organi-
sationsform der AöR nicht be-
einflusst.
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3.5 Gewerbe-
steuer-
pflicht
Ist gegeben, wenn eine Gewer-
betätigkeit vorliegt (dies setzt
voraus, dass bei einem BgA
zusätzlich Gewinnerzielungsab-
sicht besteht und eine Beteili-
gung am wirtschaftlichen Ver-
kehr erfolgt).
Wie Regiebetrieb. Siehe Eigenbetrieb.
3.6 Umsatz-
steuer-
pflicht
Ist gegeben, sofern und soweit
ein BgA vorliegt.
Wie Regiebetrieb Ist gegeben, sofern und soweit
ein BgA vorliegt (wie Eigenbe-
trieb).
3.7 Grunder-
werbsteuer
(diese ist
ggf. zu
entrichten,
wenn bei
Neueinrich-
tung
Grundei-
gentum
übertragen
wird)
Entfällt, da keine Vermögens-
übertragung erfolgt. Die Vermö-
gensverschiebung erfolgt inner-
halb eines Rechtsträgers
Wie Regiebetrieb. Entfällt bei der Übertragung
zwischen juristischen Personen
des öffentl. Rechts. Die Befrei-
ung gilt jedoch dann nicht,
wenn die AöR ein BgA ist.
Aber eventuell besteht eine
Befreiungsmöglichkeit, da die
AöR in Teilbereichen die Ge-
samtrechtsnachfolge der Ge-
meinde antritt und es in diesen
Fällen nach h. M. keiner rechts-
geschäftlichen Übertragung der
Grundstücke bedarf.
3.8 Fremdfi-
nanzierung
durch
Gemeinde
Wenn der Regiebetrieb ein BgA
ist, kann die Finanzierung mit
Krediten vergleichbar der Rege-
lung bei der GmbH erfolgen
Wenn der Eigenbetrieb ein BgA
ist, kann die Finanzierung mit
Krediten vergleichbar der Rege-
lung bei der GmbH erfolgen.
Siehe Eigenbetrieb.
Erläuterungen:
(1) Behandelt wird hier die eigenbetriebsähn liche Einrichtung. Diese Organisationsform kommt im Gegensatz zu den Eigenbetrieben i.
S. der Gemeindeordnung dann zur Anwendung wenn keine wirtschaftliche Betätigung i. S. der Gemeindeordnung vorliegt (z. B.
liegt gem. § 107 Abs. 2 GO keine wirtschaftliche Betätigung vo r bei Einrichtungen der Straßenrei nigung, der Wirtschaftsförderung,
des Umweltschutzes, der Abfallentsorgung, der Abwasserbeseitigung und auch bei Theatern.). Diese können nach den Vorschrif-
ten der Eigenbetriebsverordnung geführt werden, wobei auch Regelungen getroffen werden können, die von einzelnen für den Ei-
genbetrieb geltenden Vorschriften abweichen. Hierdurch kann man den jeweiligen speziellen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Exkurs: Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb
Die Begriffe “Betrieb gewerblicher Art (BgA )” und "Hoheitsbetrieb" sind inhaltlich von den
zuvor dargestellten juristischen Ausgestaltungen der wirtschaftlichen Betätigungsformen
zu trennen und haben in diesem Zusamm enhang nur steuerrechtliche Bedeutung. Wäh-
rend die privatrechtlichen Unternehmensformen kraft Rechtsform steuerpflichtig sind, greift
die Steuerpflicht für Regie- und Eigenbetriebe nur insoweit, als diese nicht überwiegend
der Ausübung der öff entlichen Gewalt die nen (Hoheitsbetriebe). So lche Betriebe werden
steuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art bez eichnet, wenn sie weitere Merkmale (z.B.
Umsatzgrenzen) erfüllen.
II. Wahl der geeigneten Unternehmensform
Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in der Form rechtlich selbständiger Gesell-
schaften wird dann gewählt, wenn aus organisa torischen, wirtschaftlichen oder steuer-
rechtlichen Überlegungen die Verselbständigun g einer Verwaltungseinheit vorteilhaft ist.
Wesentliche Entscheidungskriterien für die Wahl einer Rechtsform sind:
- Beschleunigung der Entscheidungsprozesse,
- Markt- bzw. Kundenorientierung,
- flexiblere Personalwirtschaft,
- Entlastung des städtischen Haushalts,
- Beteiligung Dritter,
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- Verbesserung des Rechnungswesens,
- steuerrechtliche Aspekte.
Die Stadt Münster hat für ihre privatrech tlich-wirtschaftliche Be tätigung weitgehend die
Form der Gesellschaft mit beschränkter Ha ftung gewählt. Das GmbH-Gesetz räumt den
Gesellschaftern im Gegensatz zum Aktienrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und
somit die Möglichkeit der Wahrnehmung umfa ssender Rechte gegenüber der Gesellschaft
ein.
Allerdings scheidet wie oben genannt aus Gr ünden mangelnder steuerlicher Vorteile und
erheblicher Mehrkosten die GmbH-Lösung für die Städtischen Bühnen aus.
III. Würdigung und Bewertung der Entscheidungskriterien bzgl. der Rechtsfor-
men: Regiebetrieb, eigenbetriebsähnliche Einrichtung und Anstalt des öffent-
lichen Rechts (AÖR)
a) Beschleunigung der finanziellen Entscheidungsprozesse
Der finanzielle Rahmen für den Spielplan der Städtischen Bühnen wird in der Regel als
mehrjährige Finanzdotation durch den Rat be schlossen; Stichwort: Finanzformeln. Be-
schlüsse werden i. d. R. zu den jeweiligen Bühne nbewirtschaftungsplänen der einzelnen
Spielzeiten sowie den Jahresergebnissen ge fasst. Eine weitere Beschleunigung der Ent-
scheidungsprozesse für diese Ebene wird nicht für notwendig erachtet. Unabhängig davon
sind auch beim heutigen Regiebetrieb - soweit es notwendig ist -, kurzfristige Entschei-
dungen z.B. durch Dr inglichkeitsentscheidungen oder außerordentliche Sitzungen und
Beschlussfassungen grundsätzlich möglich. Ein Organisations- und Rechtsformenwechsel
bringt hier keine entscheidenden Vorteile.
b) Markt- und Kundenorientierung
Der Status quo der dem optimierten Regiebetrieb Städtische Bühnen seit 1995 übertrage-
nen Aufgaben im finanziellen, or
ganisatorischen, baulichen und auch personellen Bereich
ist gesetzt. Durch dieses flexible und eigenverantwortliche Handeln der Theaterleitung ins-
gesamt, kann auf Nachfrageveränderungen und Besucherbedürfnisse reagiert werden.
Hierzu zählt auch die gezielte Einwerbung von öffentlichen und privaten Fördergeldern.
c) flexiblere Personalwirtschaft
Die bereits
bislang den Städtischen Bühnen im Rahmen der Personalwirtschaft übertrage-
nen Aufgaben haben sich – incl. der eigenen Personalvertretung – bewährt.
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d) Entlastung des städtischen Haushalts
Bei allen 3 angesproc
henen Organisations- und Rechtsformen lassen sich bedingt durch
die Rechtsform keine entscheidenden Entlast ungsfaktoren für den städtischen Haushalt
ausmachen.
Mit der Einrichtung einer eigenbetriebsähnlic hen Einrichtung wird nach den NKF-Regeln
nur noch eine jahresbezogene Zuschussausweisu ng im städtischen Haushalt erscheinen.
Darüber hinaus besteht bei der Stadt Münster im Rahmen der 3. Umstellungswelle zur
Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements die Absicht, im Rahmen der Op-
timierung des Gebäude- und Immobilienmanagements für alle Ämter und Einrichtungen
ein näher zu spezifizierendes Mieter-Vermiet er-Modell umzusetzen. Ü ber die detaillierten
Auswirkungen dieser Umsetzung wird zum gegebenen Zeitpunkt (v oraussichtlich Sommer
2007) eine entsprechende Vorlage erstellt.
e) Beteiligung Dritter
Eine Beteiligung Dritter scheidet in allen genannten Rechtsformen aus und ist allerdings z.
Z. bei einem defizitären Betrieb bzw. Zuschu ssbetrieb nicht erkennbar. Insoweit existiert
kein Unterschied in den genannten Rechtsformen.
f) Verbesserung des Rechnungswesens
Eine Verbesserung des Rechnungswesens in Form einer doppischen Buchhaltung ist ne-
ben den Betriebsformen AÖR bzw. Eigenbetrieb, wo diese obligatorisch ist, auch in Kürze
beim doppischen Kernhaushalt zu erwarten. Einen materiellen Un terschied gibt es inso-
weit auch nicht. Das abweichende Wirtschafts jahr ist in der ei genbetriebsähnlichen Ein-
richtung möglich und soll auch bei den Städ tischen Bühnen beibehalten werden. Die Um-
stellung des Wirtschaftsjahres auf das Kale nderjahr hätte – bisher nicht nötige - Abgren-
zungsarbeiten und damit zusätzlichen Personalaufwand zur Folge. Die ermittelten Zahlen
können – wie beim bisher dop pisch geführten Regiebetrieb – mit in der Konzernbilanz
dargestellt werden.
Ebenso ist es aus Gründen des theaterspezifi schen Betriebsablaufs und damit aus wirt-
schaftlichen Aspekten her nötig, die Verbuc hung/Rechnungsstelle der Geschäftsvorgänge
bei den Städtischen Bühnen zu belassen.
Diese Punkte sprechen für eine Änderung der Städtischen Bühnen in eine eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtung.
g) Steuerrechtliche Aspekte
Steuerrechtliche Optimierungsaspekte z. B. durc
h Vorsteuerabzüge bzw. Verlust-
verrechnungsmöglichkeiten sind bei allen 3 Varianten nicht gegeben. Somit sind steuer-
rechtliche Aspekte nicht entscheidungsrelevant.
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IV. Mehraufwand aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres
Im Rahmen der Prüfung zur Umstellung des Rechnungswesens der Städtischen Bühnen
ist deutlich geworden, dass die Beibehaltung des abweichenden Wirtschaftsjahres sinnvoll
und erforderlich ist, um eine möglichst systemintegrierte Datenbereitste llung zu gewähr-
leisten
a) für das Berichtswesen für die Zuschussgewährung des Landes und
b) für die Bereitstellung spielzeitb ezogener Daten für statistische Vergleiche
(u. a. Bühnenstatistik)
Darüber hinaus werden die Zahlungsabwickl ungen in einem eige nen Buchungskreis ge-
führt. Diese spezifischen Bes onderheiten bei der NKF-Einführung führ en – rechtsformu-
nabhängig, d.h. sowohl bei einer Ämterlösung wie auch bei der Rechtsform der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung zu Zusatzarbeiten des bisher im Roll-Out der NKF- Einführung
tätigen Beraters von ca. 115 Beratertagen mit einem Aufwand von ca. 130.000 €.
Die Alternative der Umstell ung der Städtischen Bühnen wie ei n Amt ist zeitlich und tech-
nisch nur möglich, wenn für die Städtischen Bühnen kalenderjahresbezogen gebucht wird.
Allerdings sind dann aus dem Bühnenbewirtschaftungsplan in der Bewirtschaftungsvor-
gänge kalendarisch zum Jahresende/Jahresanfang periodengerecht in den Buchungen
abzugrenzen und ebenso sind Abgrenzungsbuchun gen zum Ende bzw. Anfang der Spiel-
zeit vorzunehmen.
Auch diese Lösung wird bei der Einrichtung zu Mehraufwand führen.
Im Interesse eines effektiven und effizienten Systems für die Städtischen Bühnen wird
empfohlen, der letztgenannten Alternative nicht zu folgen.
V. Fazit
Unter Würdigung der vorgenannten Aspekt e ergeben sich zwischen den einzelnen
Rechts- und Organisationsformen nur marginale Unterschiede. Allerdings führt eine Ver-
selbständigung z.B. in Form der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu einem „eigeneren“
Selbstverständnis und mag noch effizienteres betriebswirtschaftliches Handeln fördern.
Wesentliche Kontrollmöglichkeiten des Rates bzw. seiner politisc hen Gremien werden in
keiner der genannten Rechts- und Organisationsformen aufgegeben.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Städtischen Bühnen zukünftig
als eigenbetriebsähnliche Einrichtung zu führen.
I.V. I.V.
gez. Bickeböller gez. Dr. Hanke
Stadtkämmerin
Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0019/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.02.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37