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3471/2023

4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.11.2023

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Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Ansehen

Anlage 1 - Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Änderungssatzung

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

11179 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010 
 
in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der 
Satzung der Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet  der 
Stadt Köln vom __________ 
 
- ABl StK K 2010, S. 448; 2014, S. 282, 2016, S. 126, _____, S. ___ –  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 
S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Steuergläubigerin 
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte als 
örtliche Aufwandssteuer. 
 
§ 2 
Steuergegenstand 
 
Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder 
ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirt-
schaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahme -
stellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person 
zugänglichen Orten. 
 
§ 3 
Bemessungsgrundlage  
 
Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag 
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch 
gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren-
auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 
 
§ 4 
Steuersätze 
 
(1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des 
Einspielergebnisses. 
 
(2) Für Geräte, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden, beträgt die Steuer 
600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
§ 5 
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner 
 
(1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der 
die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als 
sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person zufließen, 
der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen 
verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. 
 
(2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) 
der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im 
Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den 
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. 
 
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen 
bzw. Gesamtschuldner. 
 
§ 6 
Entstehung des Steueranspruchs 
 
Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. 
den Spieler. 
 
§ 7 
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der 
Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin 
bzw. Vertreter unterschrieben sein.  
 
(2) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte 
Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der 
Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für 
einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über 
die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag 
des Eingangs der Anzeige.  
 
(3) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt 
Köln auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten für den 
jeweiligen Abrechnungszeitraum in unveränderter Datei per 
Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann durch die 
Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der 
Dateien durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist 
zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung 
für die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner wirtschaftlich oder persönlich

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der 
technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht 
unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die 
Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nach ihren bzw. seinen individuellen 
Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die 
Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat die 
Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner die Fiskal - und VDAI-Auslesedaten 
als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die 
Angaben über den Gerätenamen, die Zulassungsnummer, die Ausdruck-Nr. und 
das Einspielergebnis enthält) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu 
übermitteln. 
 
(4) Die Fiskaldaten und VDAI-Auslesedaten bzw. die entsprechenden Ausdrucke 
müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende 
Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. 
 
(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird 
mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach 
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 
 
§ 8 
Steuervereinbarung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den 
Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der 
Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder 
wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.  
 
§ 9 Verspätungszuschlag  
 
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht frist-
gerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der 
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 10 
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 
 
(1) Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. 
der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der 
Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten 
Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer 
Vollmacht ausgestattete Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt 
Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von 
Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, zu gewähren.  
 
(2) Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm 
betrauten Personen haben auf Verlangen der Vertreterinnen bzw. Vertreter des 
Steueramtes der Stadt Köln Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, 
Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Geschäftsräumen in Köln vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger 
Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. 
 
(3) Die mit Hilfe der Geräte erstellten digitalen Unterlagen sind hierfür während der 
Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und 
maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Sie 
müssen den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung 
von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum 
Datenzugriff entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt bei der 
Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner. Insbesondere müssen alle 
steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und 
vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder 
ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein 
ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter 
Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die 
Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. 
 
(4) Die Stadt Köln behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens 
eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung 
der Geräte durch die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt 
Köln zu ermöglichen, hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner dafür 
Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der Stadt Köln jederzeit geöffnet 
werden können, d.h. die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen 
vorliegen oder zeitnah zu beschaffen sein. 
 
§ 11  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 
entgegen §§ 7 und 10 dieser Satzung 
 
a. seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß 
oder nicht fristgemäß nachkommt, 
b. Fiskaldaten, VDAI-Auslesedaten oder Langausdrucke nach den 
Bestimmungen in § 7 Abs. 3 vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen 
Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise 
nicht enthalten, 
c. der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln, Fiskaldaten sowie 
VDAI-Auslesedaten zu übermitteln bzw. nach den Voraussetzungen von 
§ 7 Abs. 3 Langausdrucke vorzulegen nicht oder nicht vollständig 
entspricht, 
d. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln mit 
Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der 
Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht 
unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der 
Veranstaltung, gewährt, 
e. die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran 
hindert, eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung (Auslesung der 
Geräte) nach § 10 Abs. 4 vorzunehmen bzw. es unterlässt, Unterlagen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegen oder digitale Unterlagen verfügbar, 
unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. 
 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit 
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.  
 
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. 
 
§ 12 
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung  
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften 
der §§ 12 – 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 des 
KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab 
diesem Tag entgeltlich genutzt werden.

Anlage 1 - Synopse

13454 Zeichen

Anlage 1 – Synopse 
 
Satzung zur Besteuerung 
des Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln 
(Geldspielgerätesatzung) 
bisher 
 
Satzung zur Besteuerung des 
Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln 
(Geldspielgerätesatzung) neu 
 
Begründung 
 
§ 7 Anzeigepflicht, 
Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Für die Geräte ist dem 
Steueramt der Stadt Köln bis 
zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres je 
Aufstellungsort eine 
Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck 
einzureichen. Die 
Steuererklärung muss von der 
Steuerschuldnerin bzw. dem 
Steuerschuldner oder deren 
bzw. dessen Vertreterin bzw. 
Vertreter unterschrieben sein. 
 
Die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die sonstige 
verfügungsberechtigte Person 
und diejenige bzw. derjenige, 
der bzw. dem das Gerät von 
der Eigentümerin bzw. dem 
Eigentümer zur Nutzung 
überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb 
eines Monats die 
Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der 
Stadt Köln schriftlich 
anzuzeigen. Dies gilt auch für 
einen Geräteaustausch. Bei 
verspäteter Anzeige und 
fehlendem Nachweis über die 
Außerbetriebnahme des 
Gerätes gilt als Tag der 
Außerbetriebnahme der Tag 
des Eingangs der Anzeige. 
 
 
Zur Prüfung der Angaben in 
der Steuererklärung sind dem 
Steueramt der Stadt Köln auf 
Anforderung sämtliche bzw. 
ausgewählte 
Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) der zu 
versteuernden Geräte für 
den jeweiligen 
§ 7 Anzeigepflicht, 
Festsetzung und Fälligkeit  
 
(1) Für die Geräte ist dem 
Steueramt der Stadt Köln bis 
zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres je 
Aufstellungsort eine 
Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck 
einzureichen. Die 
Steuererklärung muss von der 
Steuerschuldnerin bzw. dem 
Steuerschuldner oder deren 
bzw. dessen Vertreterin bzw. 
Vertreter unterschrieben sein. 
 
(2) Die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die sonstige 
verfügungsberechtigte Person 
und diejenige bzw. derjenige, 
der bzw. dem das Gerät von der 
Eigentümerin bzw. dem 
Eigentümer zur Nutzung 
überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb 
eines Monats die 
Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der 
Stadt Köln schriftlich 
anzuzeigen. Dies gilt auch für 
einen Geräteaustausch. Bei 
verspäteter Anzeige und 
fehlendem Nachweis über die 
Außerbetriebnahme des 
Gerätes gilt als Tag der 
Außerbetriebnahme der Tag des 
Eingangs der Anzeige. 
 
 
(3) Zur Prüfung der Angaben in 
der Steuererklärung sind dem 
Steueramt der Stadt Köln auf 
Anforderung die Fiskaldaten 
sowie die VDAI-Auslesedaten 
für den jeweiligen 
Abrechnungszeitraum in 
unveränderter Datei per 
Datenfernübertragung zu 
 
 
 
Der bisherige Satz 1 in Absatz 1 
wird inhaltlich unverändert als 
neuer Absatz 1 geführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 in 
Absatz 1 werden inhaltlich 
unverändert als neuer Absatz 2 
geführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Satz 6 in Absatz 1 
wird geändert und ergänzt als 
neuer Absatz 3 geführt. 
 
Sowohl die VDAI-Datenstreifen in 
der Langfassung als auch die 
Fiskaldaten sind künftig per 
Datenfernübertragung zu 
übermitteln, um eine

Anlage 1 – Synopse 
 
Besteuerungszeitraum im 
Original vorzulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) müssen – 
entsprechend den Angaben 
auf den amtlichen Vordrucken 
– folgende Parameter 
enthalten: Gerätename, 
Zulassungsnummer, 
Ausdruck-Nr., Einspielergebnis 
im jeweiligen 
Abrechnungszeitraum. 
 
übermitteln. Auf Antrag kann 
durch die Steuergläubigerin 
zur Vermeidung unbilliger 
Härten auf eine Übermittlung 
der Dateien durch 
Datenfernübertragung 
verzichtet werden. Einem 
solchen Antrag ist zu 
entsprechen, wenn die 
Übermittlung der Dateien 
durch Datenfernübertragung 
für die Steuerschuldnerin 
bzw. den Steuerschuldner 
wirtschaftlich oder persönlich 
unzumutbar ist. Dies ist 
insbesondere der Fall, wenn 
die Schaffung der 
technischen Möglichkeiten für 
eine Datenfernübertragung 
nur mit einem nicht 
unerheblichen finanziellen 
Aufwand möglich wäre oder 
wenn die Steuerschuldnerin 
bzw. der Steuerschuldner 
nach ihren bzw. seinen 
individuellen Kenntnissen und 
Fähigkeiten nicht oder nur 
eingeschränkt in der Lage ist, 
die Möglichkeiten der 
Datenfernübertragung zu 
nutzen. In diesem Fall hat die 
Steuerschuldnerin bzw. der 
Steuerschuldner die Fiskal- 
und VDAI-Auslesedaten als 
Datei oder hilfsweise als 
Ausdrucke (in Form der 
Langausdrucke, die Angaben 
über den Gerätenamen, die 
Zulassungsnummer, die 
Ausdruck-Nr. und das 
Einspielergebnis enthält) für 
den jeweiligen 
Abrechnungszeitraum zu 
übermitteln. 
 
(4) Die Fiskaldaten und VDAI-
Auslesedaten bzw. die 
entsprechenden Ausdrucke 
müssen – entsprechend den 
Angaben auf den amtlichen 
Vordrucken – folgende 
Parameter enthalten: 
Gerätename, 
Zulassungsnummer, Ausdruck-
Nr., Einspielergebnis im 
automatisierte Bearbeitung im 
Steueramt zu ermöglichen. 
 
Lediglich hilfsweise können 
künftig Ausdrucke vorgelegt 
werden. Um diese Behelfslösung 
auf das notwendige Maß zu 
beschränken, werden die 
Voraussetzungen im Einzelnen 
näher erläutert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Satz 7 in Absatz 1 
wird geändert als neuer Absatz 4 
geführt.

Anlage 1 – Synopse 
 
 
 
 
Die vorgenannten Daten 
können nach vorheriger 
Zustimmung des 
Steueramtes der Stadt Köln 
auch auf elektronischem 
Wege oder auf Datenträgern 
übermittelt werden. 
 
 
(2) Veranlagungszeitraum ist 
das Kalendervierteljahr. Die 
Vergnügungssteuer wird mit 
Steuerbescheid festgesetzt 
und ist innerhalb von 7 
Kalendertagen nach 
Bekanntgabe des 
Steuerbescheides zu 
entrichten. 
 
jeweiligen 
Abrechnungszeitraum. 
 
(entfällt) 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Veranlagungszeitraum ist 
das Kalendervierteljahr. Die 
Vergnügungssteuer wird mit 
Steuerbescheid festgesetzt und 
ist innerhalb von 7 
Kalendertagen nach 
Bekanntgabe des 
Steuerbescheides zu entrichten. 
 
 
 
 
Der bisherige Satz 8 entfällt. 
 
Die Übermittlung mit 
Datenfernübertragung ist für den 
Regelfall im neuen Absatz 3 
festgelegt. Die Ausnahmen sind 
ebenfalls in Absatz 3 bestimmt. 
 
 
Der bisherige Absatz 2 wird 
inhaltlich unverändert als Absatz 
5 geführt. 
§ 10 Steueraufsicht und 
Prüfungsvorschriften 
 
Sowohl die Veranstalterin bzw. 
der Veranstalter als auch die 
Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die Vermieterin 
bzw. der Vermieter, die 
Besitzerin bzw. der Besitzer 
und die sonstige Inhaberin 
bzw. der sonstige Inhaber der 
benutzten Räume oder 
Grundstücke sind verpflichtet, 
mit Dienstausweis oder 
besonderer Vollmacht 
ausgestatteten Vertreterinnen 
bzw. Vertretern des 
Steueramts der Stadt Köln zur 
Nachprüfung der Erklärungen 
und zur Feststellung von 
Steuertatbeständen 
unentgeltlich Einlass in die 
Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, 
zu gewähren.  
 
 
Die Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des Steueramtes 
der Stadt Köln sind 
berechtigt, sich eine Kopie 
des Zählwerkausdrucks mit 
dem für die Erhebung der 
§ 10 Steueraufsicht und 
Prüfungsvorschriften 
 
(1) Sowohl die Veranstalterin 
bzw. der Veranstalter als auch 
die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die Vermieterin 
bzw. der Vermieter, die 
Besitzerin bzw. der Besitzer und 
die sonstige Inhaberin bzw. der 
sonstige Inhaber der benutzten 
Räume oder Grundstücke sind 
verpflichtet, mit Dienstausweis 
oder besonderer Vollmacht 
ausgestattete Vertreterinnen 
bzw. Vertreter des Steueramtes 
der Stadt Köln zur Nachprüfung 
der Erklärungen und zur 
Feststellung von 
Steuertatbeständen 
unentgeltlich Einlass in die 
Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, 
zu gewähren. 
 
 
 
(2) Die Steuerschuldnerin 
bzw. der Steuerschuldner und 
die von ihr oder ihm betrauten 
Personen haben auf 
Verlangen der Vertreterinnen 
bzw. Vertreter des 
Steueramtes der Stadt Köln 
 
 
 
Der ursprüngliche § 10 Satz 1 
wird inhaltlich unverändert in 
einen neuen Absatz 1 überführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der ursprüngliche § 10 Satz 2 
wird inhaltlich angepasst als 
Absatz 2 geführt.  
 
Die Datenerhebung erfolgt 
grundsätzlich und vorrangig durch 
die Steuerschuldner*innen.

Anlage 1 – Synopse 
 
Spielgerätesteuer relevanten 
Daten erstellen zu lassen. 
Aufzeichnungen, Bücher, 
Geschäftspapiere, 
Druckprotokolle und andere 
Unterlagen in der 
Betriebsstätte bzw. den 
Geschäftsräumen in Köln 
vorzulegen, Auskünfte zu 
erteilen und nach vorheriger 
Absprache in deren 
Gegenwart aktuelle 
Druckprotokolle zu erstellen. 
 
(3) Die mit Hilfe der Geräte 
erstellten digitalen Unterlagen 
sind hierfür während der 
Dauer der Aufbewahrungsfrist 
jederzeit verfügbar, 
unverzüglich lesbar und 
maschinell auswertbar 
aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 
Nr. 2 Abgabenordnung). Sie 
müssen den Grundsätzen zur 
ordnungsgemäßen Führung 
und Aufbewahrung von 
Büchern, Aufzeichnungen und 
Unterlagen in elektronischer 
Form sowie zum Datenzugriff 
entsprechen (§ 147 Abs. 6 
AO). Die Feststellungslast 
liegt bei der 
Steuerschuldnerin bzw. dem 
Steuerschuldner. 
Insbesondere müssen alle 
steuerlich relevanten 
Einzeldaten 
(Einzelaufzeichnungspflicht) 
unveränderbar und 
vollständig aufbewahrt 
werden. Eine Verdichtung 
dieser Daten oder 
ausschließliche Speicherung 
der Rechnungsendsummen 
ist unzulässig. Ein 
ausschließliches Vorhalten 
aufbewahrungspflichtiger 
Unterlagen in ausgedruckter 
Form ist nicht ausreichend. 
Die digitalen Unterlagen und 
die Strukturinformationen 
müssen in einem 
auswertbaren Datenformat 
vorliegen. 
 
(4) Die Stadt Köln behält sich 
vor, im Rahmen des 
pflichtgemäßen Ermessens 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung der 
Aufbewahrungspflichten durch 
neu eingefügten Absatz 3.

Anlage 1 – Synopse 
 
eigene Datenerhebungen zur 
Beweissicherung 
vorzunehmen. Um die 
Auslesung der Geräte durch 
die Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des Steueramtes der 
Stadt Köln zu ermöglichen, 
hat die Steuerschuldnerin 
bzw. der Steuerschuldner 
dafür Sorge zu tragen, dass 
die Geräte auf Verlangen der 
Stadt Köln jederzeit geöffnet 
werden können, d.h. die 
jeweiligen Geräteschlüssel 
müssen auf Verlangen 
vorliegen oder zeitnah zu 
beschaffen sein. 
 
Regelung zur Beweissicherung 
und Einräumung eigener 
Datenerhebungen durch neu 
eingefügten Absatz 4. 
§ 11 Straftaten/ 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne 
von § 20 Absatz 2 
Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz 
NRW (KAG) handelt, wer 
vorsätzlich oder leichtfertig 
entgegen §§ 7 Absatz 1 
und 10 dieser Satzung 
 
a) seinen Erklärungs- und 
/ oder Anzeigepflichten 
nicht, nicht 
pflichtgemäß oder nicht 
fristgemäß nachkommt, 
 
 
 
b) Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) 
vorlegt, die die 
Angaben auf den 
amtlichen Vordrucken 
wie Gerätename, 
Zulassungsnummer, 
Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im 
jeweiligen 
Abrechnungszeitraum 
nicht oder teilweise 
nicht enthalten, 
 
 
 
 
 
§ 11 Straftaten/ 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne 
von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz NRW 
(KAG) handelt, wer vorsätzlich 
oder leichtfertig entgegen 
§§ 7und 10 dieser Satzung 
 
 
 
a) seinen Erklärungs- 
und / oder 
Anzeigepflichten 
nicht, nicht 
pflichtgemäß oder 
nicht fristgemäß 
nachkommt, 
 
b) Fiskaldaten, VDAI-
Auslesedaten oder 
Langausdrucke 
nach den 
Bestimmungen in 
§ 7 Abs. 3 vorlegt, 
die die Angaben auf 
den amtlichen 
Vordrucken wie 
Gerätename, 
Zulassungsnummer, 
Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im 
jeweiligen 
Abrechnungszeitrau
m nicht oder teilweise 
nicht enthalten, 
 
 
 
 
Anpassung des Absatz 1 
aufgrund der Änderungen in den 
§§ 7 und 10.

Anlage 1 – Synopse 
 
c) der Aufforderung des 
Steueramtes der Stadt 
Köln sämtliche bzw. 
ausgewählte 
Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) 
vorzulegen nicht oder 
nicht vollständig 
entspricht, 
 
 
 
 
 
d) Vertreterinnen bzw. 
Vertretern des Steuer-
amtes der Stadt Köln 
mit Dienstausweis oder 
besonderer Vollmacht 
zur Nachprüfung der 
Erklärungen und zur 
Feststellung von 
Steuertatbeständen 
nicht unentgeltlich 
Einlass in die 
Veranstaltungsräume, 
auch während der Ver-
anstaltung, gewährt, 
 
 
 
 
e) die Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des 
Steueramtes der Stadt 
Köln daran hindert 
bzw. es unterlässt, 
diesen auf 
Aufforderung eine 
Kopie des 
Zählwerkausdrucks 
mit den für die 
Erhebung der 
Spielgerätesteuer 
relevanten Daten zu 
erstellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) […] 
c) der Aufforderung des 
Steueramtes der 
Stadt Köln, 
Fiskaldaten sowie 
VDAI-Auslesedaten 
zu übermitteln bzw. 
nach den 
Voraussetzungen 
von § 7 Abs. 3 
Langausdrucke 
vorzulegen nicht oder 
nicht vollständig 
entspricht, 
 
d) Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des 
Steueramtes der 
Stadt Köln mit 
Dienstausweis oder 
besonderer 
Vollmacht zur 
Nachprüfung der 
Erklärungen und zur 
Feststellung von 
Steuertatbeständen 
nicht unentgeltlich 
Einlass in die 
Veranstaltungsräume
, auch während der 
Veranstaltung, 
gewährt, 
 
e) die Vertreterinnen 
bzw. Vertreter des 
Steueramtes der 
Stadt Köln daran 
hindert, eigene 
Datenerhebungen 
zur 
Beweissicherung 
(Auslesung der 
Geräte) nach § 
10 Abs. 4 
vorzunehmen bzw. 
es unterlässt, 
Unterlagen gemäß § 
10 Abs. 2 
vorzulegen oder 
digitale Unterlagen 
verfügbar, 
unverzüglich lesbar 
und maschinell 
auswertbar 
aufzubewahren. 
 
(2) […]

Anlage 1 – Synopse 
 
 
(3) […] 
 
(3) […]

Beschlussvorlage Rat

5453 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3471/2023 
Freigabedatum 
16.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung)  
BeschlussorganRat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung 
zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln 
in der als Anlage beigefügten Fassung.  
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
Finanzausschuss 04.12.2023 
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
 
1. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit  
 
Die Prüfungsmöglichkeiten der Stadt Köln sollen erweitert und damit Manipulations-
möglichkeiten effektiver eingeschränkt und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung 
sichergestellt werden.  
 
Bisher können lediglich die von den Pflichtigen vorgelegten Zählwerkausdrucke (Kas-
senstreifen) in Papierform bzw. bei Zustimmung der Stadt Köln im Dateiformat überprüft 
werden. Diese sog. VDAI-Daten können vor dem Druck jedoch als ungeschützte Text-
dateien ohne größeren  Aufwand manuell am PC oder automatisiert manipuliert oder 
durch die Nutzung eines manipulierten Lesegerätes beim Auslesevorgang verfälscht 
werden. Die Finanzverwaltung weist daher auf Erfahrungen mit entsprechend „gekürz-
ten“ Kassenstreifen hin.  
 
Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Referenzprüfung im Steueramt der Stadt Köln 
in diesem Jahr haben bestätigt, dass eine rein papierbasierte Prüfung nur eine geringe 
Aussagekraft hat. Sofern etwaige Manipulationen, wie oben dargestellt, im Vorfeld vor-
genommen wurden, sind diese auf dem Beleg nicht bzw. kaum erkennbar. 
 
Durch die Prüfung der vorgelegten Zählwerkausdrucke konnten nur oberflächliche 
Buchführungsmängel (z. B. nicht vollständig oder falsch erfasste Belege) aufgedeckt 
werden. Bei der aktuellen Prüfung von 123 Betrieben liegt die Abweichung beim Ein-
spielergebnis bei lediglich 0,85 %. Manipulationen an den Spielgeräten selbst konnten 
nicht erkannt werden.  
 
Neuere Geldspielgeräte enthalten deshalb neben der Datenspeicherung nach VDAI -
Norm auch die Möglichkeit, Fiskaldaten mit Signatur auf Basis der Spielverordnung zu 
speichern. Mit Hilfe der Fiskaldaten können die VDAI-Daten, insbesondere zur Bekämp-
fung der Abgabenhinterziehung, besser auf etwaige Manipulationen überprüft werden.  
 
Die Steuerpflichtigen sollen daher zukünftig verpflichtet werden, dem Steueramt der  
Stadt Köln neben den VDAI-Daten auch die Fiskaldaten zu übermitteln. Hierbei wird zur 
besseren Verwertung die Übermittlung in Dateiform mit Datenfernübertragung als Stan-
dard und die Vorlage von Ausdrucken als hilfsweise Alternative festgelegt.  
 
 
2. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 
 
§ 10 Abs. 2 konkretisiert die Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner im Rahmen einer

3 
Prüfung, die in §§ 90, 93 AO i. V. m. § 12 Nr. 3 a) KAG NRW gesetzlich festgeschrieben 
sind. 
 
§ 10 Abs. 3 präzisiert die Aufbewa hrungspflichten der (digitalen) Unterlagen, die in § 
147 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Nr. 4 a) KAG NRW gesetzlich festgeschrieben sind. 
 
In § 10 Abs. 4 wird dem Steueramt der Stadt Köln ein eigenes Datenzugriffsrecht in 
Form einer digitalen Ausleseberechtigung eingeräumt, um die gemeldeten Beträge zu 
prüfen. Fehlerquellen sowie Manipulationen durch zwischengeschaltete Geräte (Ausle-
segeräte) können dadurch leichter festgestellt werden.  
 
Das Steueramt der Stadt Köln testet aktuell eine automatisierte Lösung, um künftig die 
zu Beweiszwecken erhobenen Daten effektiv auswerten zu können.  
 
Die Einräumung eines Datenzugriffsrechts (Ausleseberechtigung) und die Verwertung 
der Daten ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gedeckt. So hat der 
Bundesfinanzhof im Jahre 2019 entschieden, dass das Recht der Finanzbehörde be-
steuerungsrelevante Sachverhalte (auch außerhalb einer Außenprüfung) festzustellen, 
auch die Überprüfung umfasst, ob die mitgeteilten ggf. ausgedruckten Daten den in den 
Spielgeräten gespeicherten Daten entsprechen und demzufolge auch eine Überprüfung 
der zwischengeschalteten Geräte (auch durch Einsatz eigener Auslesegeräte) möglich 
sein muss (BFH Urt. v. 5.11.2019 - II R 15/17). Ausweislich des Urteils des Bundesfi-
nanzhofs dürfen die so aus gelesenen und ausgewerteten Daten der Besteuerung zu-
grunde gelegt werden. 
 
 
3. § 11 – Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 
 
Die Änderungen in § 11 dienen der effektiven Durchsetzung der Regelungen in § 7 und 
§ 10. 
 
 
Die Anpassung auf die neue Satzungsrechtslage ab dem 01.01.2024 ist für die Steuer-
schuldnerinnen und Steuerschuldner organisatorisch und technisch kurzfristig und ein-
fach umsetzbar und damit zumutbar. Alle von den Prüfungen nach dem neuen Verfah-
ren betroffenen Betriebe werden rechtzeitig schriftlich informiert. 
 
 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) darge-
stellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen 
(Anlage 3) beigefügt. 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 – Synopse 
Anlage 2 – Änderungssatzung 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung

Anlage 2 - Änderungssatzung

7872 Zeichen

Anlage 2 – Änderungssatzung   
4. Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im 
Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der  §§ 7, 
41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im 
Stadtgebiet Köln vom 15. Juni 2010 in der Fassung der 3. Satzung über die 
Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln 
(Geldspielgerätesatzung) vom 01. Dezember 2022 wird wie folgt geändert:  
 
 
1. § 7 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss 
von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen 
Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein.  
 
(2) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte 
Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der 
Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch 
für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis 
über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme 
der Tag des Eingangs der Anzeige.  
 
(3) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der 
Stadt Köln auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten für 
den jeweiligen Abrechnungszeitraum in unveränderter Datei per 
Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann durch die 
Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der 
Dateien durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag 
ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch 
Datenfernübertragung für die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner 
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, 
wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine 
Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand 
möglich wäre oder wenn die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nach 
ihren bzw. seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur 
eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu 
nutzen. In diesem Fall hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner die

Anlage 2 – Änderungssatzung   
Fiskal- und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in 
Form der Langausdrucke, die Angaben über den Gerätenamen, die 
Zulassungsnummer, die Ausdruck-Nr. und das Einspielergebnis enthält) für 
den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu übermitteln. 
 
(4) Die Fiskaldaten und VDAI-Auslesedaten bzw. die entsprechenden Ausdrucke 
müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – 
folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-
Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. 
 
(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer 
wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen 
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“ 
 
 
2. § 10 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin 
bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. 
der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der 
benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder 
besonderer Vollmacht ausgestattete Vertreterinnen bzw. Vertreter des 
Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur 
Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die 
Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren.  
 
(2) Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm 
betrauten Personen haben auf Verlangen der Vertreterinnen bzw. Vertreter 
des Steueramtes der Stadt Köln Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, 
Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den 
Geschäftsräumen in Köln vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach 
vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu 
erstellen. 
 
(3) Die mit Hilfe der Geräte erstellten digitalen Unterlagen sind hierfür während 
der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und 
maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). 
Sie müssen den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und 
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer 
Form sowie zum Datenzugriff entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die 
Feststellungslast liegt bei der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner. 
Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten 
(Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt 
werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der 
Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten 
aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht 
ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen 
in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. 
 
(4) Die Stadt Köln behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens 
eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die

Anlage 2 – Änderungssatzung   
Auslesung der Geräte durch die Vertreterinnen bzw. Vertreter des 
Steueramtes der Stadt Köln zu ermöglichen, hat die Steuerschuldnerin bzw. 
der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der 
Stadt Köln jederzeit geöffnet werden können, d.h. die jeweiligen 
Geräteschlüssel müssen auf Verlangen vorliegen oder zeitnah zu beschaffen 
sein.“ 
 
 
3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)  handelt, wer vorsätzlich oder 
leichtfertig entgegen §§ 7 und 10 dieser Satzung 
 
a. seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß 
oder nicht fristgemäß nachkommt, 
b. Fiskaldaten, VDAI-Auslesedaten oder Langausdrucke nach den 
Bestimmungen in § 7 Abs. 3 vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen 
Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder 
teilweise nicht enthalten, 
c. der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln, Fiskaldaten sowie 
VDAI-Auslesedaten zu übermitteln bzw. nach den Voraussetzungen 
von § 7 Abs. 3 Langausdrucke vorzulegen nicht oder nicht vollständig 
entspricht, 
d. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln mit 
Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der 
Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht 
unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der 
Veranstaltung, gewährt, 
e. die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran 
hindert, eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung (Auslesung der 
Geräte) nach § 10 Abs. 4 vorzunehmen bzw. es unterlässt, Unterlagen 
gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegen oder digitale Unterlagen verfügbar, 
unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.“ 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2023 Finanzausschuss
TOP 10.29 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2023 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3471/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.11.2023
Erstellt
30.10.2023 07:58