3471/2023
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln
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Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010 in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom __________ - ABl StK K 2010, S. 448; 2014, S. 282, 2016, S. 126, _____, S. ___ – Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergläubigerin Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte als örtliche Aufwandssteuer. § 2 Steuergegenstand Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirt- schaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahme - stellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person zugänglichen Orten. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des Einspielergebnisses. (2) Für Geräte, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden, beträgt die Steuer 600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 5 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person zufließen, der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. (2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. den Spieler. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. (2) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. (3) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in unveränderter Datei per Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung für die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner wirtschaftlich oder persönlich Anlage 3 – Neue Gesamtfassung unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nach ihren bzw. seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner die Fiskal - und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über den Gerätenamen, die Zulassungsnummer, die Ausdruck-Nr. und das Einspielergebnis enthält) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu übermitteln. (4) Die Fiskaldaten und VDAI-Auslesedaten bzw. die entsprechenden Ausdrucke müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. (5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 8 Steuervereinbarung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht frist- gerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestattete Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. (2) Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Geschäftsräumen in Köln vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. (3) Die mit Hilfe der Geräte erstellten digitalen Unterlagen sind hierfür während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Sie müssen den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt bei der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. (4) Die Stadt Köln behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung der Geräte durch die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zu ermöglichen, hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der Stadt Köln jederzeit geöffnet werden können, d.h. die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen vorliegen oder zeitnah zu beschaffen sein. § 11 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 10 dieser Satzung a. seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b. Fiskaldaten, VDAI-Auslesedaten oder Langausdrucke nach den Bestimmungen in § 7 Abs. 3 vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, c. der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln, Fiskaldaten sowie VDAI-Auslesedaten zu übermitteln bzw. nach den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Langausdrucke vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltung, gewährt, e. die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert, eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung (Auslesung der Geräte) nach § 10 Abs. 4 vorzunehmen bzw. es unterlässt, Unterlagen Anlage 3 – Neue Gesamtfassung gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegen oder digitale Unterlagen verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. § 12 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 des KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab diesem Tag entgeltlich genutzt werden.
Anlage 1 - Synopse
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Anlage 1 – Synopse Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) bisher Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) neu Begründung § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. (2) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. (3) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in unveränderter Datei per Datenfernübertragung zu Der bisherige Satz 1 in Absatz 1 wird inhaltlich unverändert als neuer Absatz 1 geführt. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 in Absatz 1 werden inhaltlich unverändert als neuer Absatz 2 geführt. Der bisherige Satz 6 in Absatz 1 wird geändert und ergänzt als neuer Absatz 3 geführt. Sowohl die VDAI-Datenstreifen in der Langfassung als auch die Fiskaldaten sind künftig per Datenfernübertragung zu übermitteln, um eine Anlage 1 – Synopse Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. übermitteln. Auf Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung für die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nach ihren bzw. seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner die Fiskal- und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über den Gerätenamen, die Zulassungsnummer, die Ausdruck-Nr. und das Einspielergebnis enthält) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu übermitteln. (4) Die Fiskaldaten und VDAI- Auslesedaten bzw. die entsprechenden Ausdrucke müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck- Nr., Einspielergebnis im automatisierte Bearbeitung im Steueramt zu ermöglichen. Lediglich hilfsweise können künftig Ausdrucke vorgelegt werden. Um diese Behelfslösung auf das notwendige Maß zu beschränken, werden die Voraussetzungen im Einzelnen näher erläutert. Der bisherige Satz 7 in Absatz 1 wird geändert als neuer Absatz 4 geführt. Anlage 1 – Synopse Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. jeweiligen Abrechnungszeitraum. (entfällt) (5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der bisherige Satz 8 entfällt. Die Übermittlung mit Datenfernübertragung ist für den Regelfall im neuen Absatz 3 festgelegt. Die Ausnahmen sind ebenfalls in Absatz 3 bestimmt. Der bisherige Absatz 2 wird inhaltlich unverändert als Absatz 5 geführt. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramts der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestattete Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. (2) Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln Der ursprüngliche § 10 Satz 1 wird inhaltlich unverändert in einen neuen Absatz 1 überführt. Der ursprüngliche § 10 Satz 2 wird inhaltlich angepasst als Absatz 2 geführt. Die Datenerhebung erfolgt grundsätzlich und vorrangig durch die Steuerschuldner*innen. Anlage 1 – Synopse Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Köln vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. (3) Die mit Hilfe der Geräte erstellten digitalen Unterlagen sind hierfür während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Sie müssen den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt bei der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. (4) Die Stadt Köln behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens Präzisierung der Aufbewahrungspflichten durch neu eingefügten Absatz 3. Anlage 1 – Synopse eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung der Geräte durch die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zu ermöglichen, hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der Stadt Köln jederzeit geöffnet werden können, d.h. die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen vorliegen oder zeitnah zu beschaffen sein. Regelung zur Beweissicherung und Einräumung eigener Datenerhebungen durch neu eingefügten Absatz 4. § 11 Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 Absatz 1 und 10 dieser Satzung a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, § 11 Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7und 10 dieser Satzung a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b) Fiskaldaten, VDAI- Auslesedaten oder Langausdrucke nach den Bestimmungen in § 7 Abs. 3 vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitrau m nicht oder teilweise nicht enthalten, Anpassung des Absatz 1 aufgrund der Änderungen in den §§ 7 und 10. Anlage 1 – Synopse c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steuer- amtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Ver- anstaltung, gewährt, e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert bzw. es unterlässt, diesen auf Aufforderung eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten zu erstellen. (2) […] c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln, Fiskaldaten sowie VDAI-Auslesedaten zu übermitteln bzw. nach den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Langausdrucke vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d) Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume , auch während der Veranstaltung, gewährt, e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert, eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung (Auslesung der Geräte) nach § 10 Abs. 4 vorzunehmen bzw. es unterlässt, Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegen oder digitale Unterlagen verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. (2) […] Anlage 1 – Synopse (3) […] (3) […]
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 3471/2023 Freigabedatum 16.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) BeschlussorganRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln in der als Anlage beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Finanzausschuss 04.12.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit Die Prüfungsmöglichkeiten der Stadt Köln sollen erweitert und damit Manipulations- möglichkeiten effektiver eingeschränkt und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt werden. Bisher können lediglich die von den Pflichtigen vorgelegten Zählwerkausdrucke (Kas- senstreifen) in Papierform bzw. bei Zustimmung der Stadt Köln im Dateiformat überprüft werden. Diese sog. VDAI-Daten können vor dem Druck jedoch als ungeschützte Text- dateien ohne größeren Aufwand manuell am PC oder automatisiert manipuliert oder durch die Nutzung eines manipulierten Lesegerätes beim Auslesevorgang verfälscht werden. Die Finanzverwaltung weist daher auf Erfahrungen mit entsprechend „gekürz- ten“ Kassenstreifen hin. Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Referenzprüfung im Steueramt der Stadt Köln in diesem Jahr haben bestätigt, dass eine rein papierbasierte Prüfung nur eine geringe Aussagekraft hat. Sofern etwaige Manipulationen, wie oben dargestellt, im Vorfeld vor- genommen wurden, sind diese auf dem Beleg nicht bzw. kaum erkennbar. Durch die Prüfung der vorgelegten Zählwerkausdrucke konnten nur oberflächliche Buchführungsmängel (z. B. nicht vollständig oder falsch erfasste Belege) aufgedeckt werden. Bei der aktuellen Prüfung von 123 Betrieben liegt die Abweichung beim Ein- spielergebnis bei lediglich 0,85 %. Manipulationen an den Spielgeräten selbst konnten nicht erkannt werden. Neuere Geldspielgeräte enthalten deshalb neben der Datenspeicherung nach VDAI - Norm auch die Möglichkeit, Fiskaldaten mit Signatur auf Basis der Spielverordnung zu speichern. Mit Hilfe der Fiskaldaten können die VDAI-Daten, insbesondere zur Bekämp- fung der Abgabenhinterziehung, besser auf etwaige Manipulationen überprüft werden. Die Steuerpflichtigen sollen daher zukünftig verpflichtet werden, dem Steueramt der Stadt Köln neben den VDAI-Daten auch die Fiskaldaten zu übermitteln. Hierbei wird zur besseren Verwertung die Übermittlung in Dateiform mit Datenfernübertragung als Stan- dard und die Vorlage von Ausdrucken als hilfsweise Alternative festgelegt. 2. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften § 10 Abs. 2 konkretisiert die Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner im Rahmen einer 3 Prüfung, die in §§ 90, 93 AO i. V. m. § 12 Nr. 3 a) KAG NRW gesetzlich festgeschrieben sind. § 10 Abs. 3 präzisiert die Aufbewa hrungspflichten der (digitalen) Unterlagen, die in § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Nr. 4 a) KAG NRW gesetzlich festgeschrieben sind. In § 10 Abs. 4 wird dem Steueramt der Stadt Köln ein eigenes Datenzugriffsrecht in Form einer digitalen Ausleseberechtigung eingeräumt, um die gemeldeten Beträge zu prüfen. Fehlerquellen sowie Manipulationen durch zwischengeschaltete Geräte (Ausle- segeräte) können dadurch leichter festgestellt werden. Das Steueramt der Stadt Köln testet aktuell eine automatisierte Lösung, um künftig die zu Beweiszwecken erhobenen Daten effektiv auswerten zu können. Die Einräumung eines Datenzugriffsrechts (Ausleseberechtigung) und die Verwertung der Daten ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gedeckt. So hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2019 entschieden, dass das Recht der Finanzbehörde be- steuerungsrelevante Sachverhalte (auch außerhalb einer Außenprüfung) festzustellen, auch die Überprüfung umfasst, ob die mitgeteilten ggf. ausgedruckten Daten den in den Spielgeräten gespeicherten Daten entsprechen und demzufolge auch eine Überprüfung der zwischengeschalteten Geräte (auch durch Einsatz eigener Auslesegeräte) möglich sein muss (BFH Urt. v. 5.11.2019 - II R 15/17). Ausweislich des Urteils des Bundesfi- nanzhofs dürfen die so aus gelesenen und ausgewerteten Daten der Besteuerung zu- grunde gelegt werden. 3. § 11 – Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Die Änderungen in § 11 dienen der effektiven Durchsetzung der Regelungen in § 7 und § 10. Die Anpassung auf die neue Satzungsrechtslage ab dem 01.01.2024 ist für die Steuer- schuldnerinnen und Steuerschuldner organisatorisch und technisch kurzfristig und ein- fach umsetzbar und damit zumutbar. Alle von den Prüfungen nach dem neuen Verfah- ren betroffenen Betriebe werden rechtzeitig schriftlich informiert. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) darge- stellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) beigefügt. Anlagen: Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Änderungssatzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung
Anlage 2 - Änderungssatzung
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Anlage 2 – Änderungssatzung 4. Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Stadtgebiet Köln vom 15. Juni 2010 in der Fassung der 3. Satzung über die Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 01. Dezember 2022 wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. (2) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. (3) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in unveränderter Datei per Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung für die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner nach ihren bzw. seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner die Anlage 2 – Änderungssatzung Fiskal- und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über den Gerätenamen, die Zulassungsnummer, die Ausdruck-Nr. und das Einspielergebnis enthält) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu übermitteln. (4) Die Fiskaldaten und VDAI-Auslesedaten bzw. die entsprechenden Ausdrucke müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck- Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. (5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“ 2. § 10 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestattete Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. (2) Die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Köln vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. (3) Die mit Hilfe der Geräte erstellten digitalen Unterlagen sind hierfür während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Sie müssen den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt bei der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. (4) Die Stadt Köln behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Anlage 2 – Änderungssatzung Auslesung der Geräte durch die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln zu ermöglichen, hat die Steuerschuldnerin bzw. der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der Stadt Köln jederzeit geöffnet werden können, d.h. die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen vorliegen oder zeitnah zu beschaffen sein.“ 3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 10 dieser Satzung a. seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b. Fiskaldaten, VDAI-Auslesedaten oder Langausdrucke nach den Bestimmungen in § 7 Abs. 3 vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, c. der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln, Fiskaldaten sowie VDAI-Auslesedaten zu übermitteln bzw. nach den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Langausdrucke vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltung, gewährt, e. die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert, eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung (Auslesung der Geräte) nach § 10 Abs. 4 vorzunehmen bzw. es unterlässt, Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegen oder digitale Unterlagen verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3471/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.11.2023
- Erstellt
- 30.10.2023 07:58