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2305/2018

Ergänzung der Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE Nr. 0193/2017

Mitteilung Ausschuss 17.07.2018

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Artikel aus Eigentum aktuell, Ausgabe Mai 2018

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Mitteilung Ausschuss

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Artikel aus Eigentum aktuell, Ausgabe Mai 2018

2342 Zeichen

Übernahme von Kautionen und
Sicherheitsleistungen durch den
Sozialleistungsträger

Die Kaution (Mietkaution) ist eine
Sicherheit für frei finanzierte Woh-
nungen. Bei öffentlich geförderten
Wohnungen des sozialen Woh-
nungsbaus wird die Mietkaution als
„Sicherheitsleistung“ bezeichnet.
Die Sicherheitsleistung dient zur
Abgeltung der Ansprüche des Ver-
mieters aus Schäden an der Woh-
nung oder unterlassenen Schön-
heitsreparaturen.

Als Mietkaution/Sicherheitsleistung
darf ein Betrag verlangt werden,
der die Grundmiete für drei Monate
nicht übersteigt. Wenn die finanzi-
ellen Mittel eines Mieters nicht aus-
reichen, um die Mietkaution zu be-
zahlen, so kann er bei der Stadt Köln
einen Antrag auf Übernahme dieses
Betrags stellen. Bei Bewilligung
übernimmt dann der Sozialleis-
tungsträger die Stellung von Kautio-
nen und Sicherheitsleistungen.

Der Vermieter der Wohnung kann
zwischen zwei Optionen wählen:

» Selbstschuldnerische Bürg-
schaft der Stadt Köln
(Übernahmegarantie)

Die Wahl der Selbstschuldnerischen

Bürgschaft beschleunigt und verein-

facht auf beiden Seiten das Hinterle-

gungsverfahren erheblich. Sie wird ab

Ausstellungsdatum mit dem Zinssatz

für gesetzliche Spareinlagen verzinst.

Die Stadt Köln stellt sicher, dass
bei evtl. notwendig werdender In-
anspruchnahme, unmittelbar nach
Übersendung und umgehender
Überprüfung der Abrechnungsun-
terlagen der Anspruch auf das vom
Vermieter/Eigentümer genannte
Konto gutgeschrieben wird.

» Auszahlung der Kaution/
Sicherheitsleistung unmittelbar
an den Vermieter

Der Sicherheitsbetrag steht in der

Regel innerhalb von zwei bis drei

Wochen nach Bewilligung auf dem

Konto des Vermieters/Eigentümers

zur Verfügung. Der Betrag ist auf

einem besonderen Konto außerhalb
des Vermietervermögens anzulegen.

Bei Beendigung des Mietvertrages

hat der Vermieter gegenüber der

Stadt Köln eine Mitteilungs- und Ab-

rechnungsverpflichtung.

Nach Aussage der Stadt Köln wird
von der Bürgschaftserklärung durch
die privaten Vermieter und Eigen-
tümer in immer weniger Fällen Ge-
brauch gemacht. Eine Ausnahme
stellen hier die Wohnungsgesell-
schaften und -genossenschaften dar.
Die Stadt Köln hofft, auf diesem
Wege private Vermieter dafür gewin-
nen zu können, beim Thema Kauti-
on und Sicherheitsleistung auch die
Bürgschaft der Stadt Köln wieder in
Betracht zu ziehen.

Mitteilung Ausschuss

1173 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50/502 
 
Vorlagen-Nummer 17.07.2018 
 2305/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 
 
 
Ergänzung der Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE Nr. 0193/2017, 
Sitzung am 26.01.2017 
 
 
In Ergänzung der Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE Nr. 0193/2017 in 
der Sitzung am 26.01.2017 teilt die Verwaltung mit: 
Die Verwaltung hat erfolgreich Kontakt zum Kölner Haus- und Grundbesitzerverein aufgenommen, 
um die Akzeptanz von städtischen Garantieerklärungen als Alternative zum ausgezahlten Kautions-
darlehen bei Kölner Privatvermietern zu erhöhen. 
Der Haus- und Grundbesitzerverein hat die Bitte der Verwaltung aufgegriffen und sich bereit erklärt, 
die alternative Möglichkeit der Akzeptanz einer städtischen Garantieerklärung seinen Mitgliedern nä-
her zu bringen. In seiner Mitgliederzeitung „Eigentum Aktuell“ Ausgabe Mai 2018, griff der Haus- und 
Grundbesitzerverein das Thema nunmehr auf und hat auf die Vorteile für die Vermieter hingewiesen. 
Der Beitrag ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

06.09.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2305/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.07.2018
Erstellt
11.07.2018 09:55