0491/2017
Ausgleichsprogramm zur Erstattung gezahlter Geldbeträge wegen Tempoüberschreitungen auf der BAB 3
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/I Vorlagen-Nummer 0491/2017 Freigabedatum 14.02.2017. Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung. Betreff Ausgleichsprogramm zur Erstattung gezahlter Geldbeträge wegen Tempoüberschreitungen auf der BAB 3 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 15.12.2016 erlasse- nen Bescheide wegen Tempoüberschreitungen auf der BAB 3 bestandskräftig geworden sind. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die es der Verwaltung ermöglicht, diese Bescheide aufzu- heben. 2. Betroffene, deren Bußgeld die Grenze von 250 Euro überschreitet, werden auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85 OWiG) verwiesen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein freiwilliges Ausgleichsprogramm aufzulegen, das es ihr ermöglicht, den übrigen Betroffenen auf Antrag einen finanziellen Ausgleich in Höhe der an die Stadt Köln gezahlten Verwarn- und Bußgelder auf schnellem und unbürokratischem Wege zu gewähren. 4. Das Ausgleichsprogramm kann nur einen Ausgleich für Verwarn- und Bußgelder leisten. Für einen Erlass der Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) in persönlichen Härtefällen, wird auf die Mög- lichkeit verwiesen, ein Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Bezirksregierung anzustrengen. 5. Gleichzeitig beschließt der Rat zur Finanzierung des Ausgleichsprogramms gemäß § 83 GO NW im Haushaltsjahr 2017 im Teilergebnisplan 0205, Verkehrsüberwachung, Teilplanzelle 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, überplanmäßige zahlungswirksame Mehraufwendungen in Höhe von 11.726.477 €. Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 11.726.477 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Oberhausen wurde am 25.02.2016 zwischen km 3,2 und km 0,9 eine Baustelle eingerichtet. Im Auftrag der Bezirksregierung Köln wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h angeordnet und durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW entsprechend beschildert. Bei km 0,80 -also kurz nach dieser Baustellensituation- befindet sich ein stationäres städtisches Ge- schwindigkeitsmessgerät. Im Auftrag der Bezirksregierung Köln sollte diese Anlage das Tempolimit von 60 km/h überwachen, um geschwindigkeitsbedingte Unfälle in der Baustelle sowie ein frühzeiti- ges Herausbeschleunigen aus der Baustelle zu vermeiden. Die Beschilderung für dieses Tempolimit von 60 km/h wurde für den Bereich zwischen Baustelle und stationärer Geschwindigkeitsmessanlage in Entscheidungen des Amtsgerichts Köln als nicht ausreichend angesehen. Die Bauarbeiten wurden zwischenzeitlich beendet. Die Bezirksregierung Köln räumte die nicht ausreichende Beschilderung ein, aufgrund des Zeitablaufes waren die Mehrzahl der Verwarn- und Bußgeldbescheide jedoch be- reits bestandskräftig. Alle laufenden Verfahren wurden von der Stadtverwaltung umgehend einge- stellt. Insgesamt handelte es ich um 453.597 Fälle für die Tattage 01.03. bis 15.12.2016, von denen sich noch 350.980 im aktuellen Bestand befinden, 100.000 Fälle sind archiviert. Von den 350.980 Fällen sind 184.101 Fälle bezahlt, 132.515 eingestellt und 34.364 Fälle ohne Abschluss. Die 184.101 Fälle, die als bezahlt gelten, haben an Ist Beträgen einen aktuellen Bestand von 7.615.093 Euro, dazu kommen noch weitere Ist-Beträge ohne Abschluss (z.B. Teilzahlungen) von 1.111.384 Euro. Von den 100.000 archivierten Fällen sind noch keine Bestandszahlen vorhanden, diese müssen händisch auf- gerufen werden (Schätzung rd. 3.000.000 Euro). zu 1.) 3 Die Bescheide, die weder eingestellt worden noch Gegenstand eines juristischen Verfahrens sind oder sich zeitlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist befinden, sind abgeschlossen und somit bestandskräftig. Eine Rücknahme dieser Bescheide durch die Stadtverwaltung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich: Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW), das grundsätzlich die Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes oder der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW nicht im Bereich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Für eine im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) normierte Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gem. § 52 OWiG fehlt es an den Voraussetzungen der entsprechend anwendba- ren Vorschriften der §§ 44 ff. StPO. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Rücknahme des Verwaltungsaktes aufgrund der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Rahmen einer Analogie ist mangels einer vom Gesetz- geber nicht beabsichtigten Regelungslücke ebenfalls nicht durchführbar. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen des OWiG durch den Betroffenen selbst ist zudem nur in den engen Grenzen des § 85 OWiG, insbesondere einer höheren Geldbuße als 250 Euro, möglich. zu 2. und 3.) Um den Widerspruch zwischen der objektiv vorliegenden Unrechtmäßigkeit der Geschwindigkeits- messung einerseits und dem ebenfalls rechtsstaatlichen Gebot der Bestandskraft staatlichen Han- delns aufzulösen, hat sich die Verwaltung daher zur Auflegung eines Ausgleichsprogrammes ent- schieden. Dadurch soll den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein finanzieller Ausgleich in Höhe der gezahlten Verwarn- und Bußgelder ermöglicht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 85 OWiG fallen. Das Verfahren wird durch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch ein online- Formular und großzügig bemessener Antragsfristen so bürgerfreundlich wie möglich ausgestaltet. Die Verwaltung beabsichtigt, eine Antragstellung bis zum 30.06.2017 zu ermöglichen. Der Verzicht auf das Antragserfordernis ist nicht möglich, da die Aktualität der Kontodaten gewährleistet werden soll. Die Verwaltung wird sich in Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln um einen Ausgleich hin- sichtlich der Verwaltungskosten bemühen. zu 4.) Aufgrund der Bestandskraft der Bußgeldbescheide ist es der Verwaltung nicht möglich, über die Ne- benfolgen, also den Erlass von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) oder den Bestand von Fahrverboten, zu entscheiden. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben in diesen Fällen die Möglichkeit, ein Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Bezirksregie- rung Köln anzustrengen. zu 5.) Die erforderlichen konsumtiven Mittel zur Realisierung des Ausgleichprogramms sind überplanmäßig bereit zu stellen. Die endgültige Deckung wird – soweit möglich – spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses 2017 durch Wenigeraufwendungen oder Mehrerträge an anderer Stelle sichergestellt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0491/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27