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0491/2017

Ausgleichsprogramm zur Erstattung gezahlter Geldbeträge wegen Tempoüberschreitungen auf der BAB 3

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.02.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 10.25

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

7327 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/I 
 
Vorlagen-Nummer 
 0491/2017 
Freigabedatum 
14.02.2017. 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung. 
Betreff 
Ausgleichsprogramm zur Erstattung gezahlter Geldbeträge wegen Tempoüberschreitungen 
auf der BAB 3 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 15.12.2016 erlasse-
nen Bescheide wegen Tempoüberschreitungen auf der BAB 3 bestandskräftig geworden sind. 
Es existiert keine Rechtsgrundlage, die es der Verwaltung ermöglicht, diese Bescheide aufzu-
heben. 
 
2. Betroffene, deren Bußgeld die Grenze von 250 Euro überschreitet, werden auf die Möglichkeit 
der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 85 OWiG) verwiesen.  
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein freiwilliges Ausgleichsprogramm aufzulegen, das es ihr 
ermöglicht, den übrigen Betroffenen auf Antrag einen finanziellen Ausgleich in Höhe der an 
die Stadt Köln gezahlten  Verwarn- und Bußgelder auf schnellem und unbürokratischem Wege 
zu gewähren. 
 
4. Das Ausgleichsprogramm kann nur einen Ausgleich für Verwarn- und Bußgelder leisten. Für 
einen Erlass der Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) in persönlichen Härtefällen, wird auf die Mög-
lichkeit verwiesen, ein Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der 
Bezirksregierung anzustrengen.  
 
5. Gleichzeitig beschließt der Rat zur Finanzierung des Ausgleichsprogramms gemäß § 83 GO 
NW im Haushaltsjahr 2017 im Teilergebnisplan 0205, Verkehrsüberwachung, Teilplanzelle 16, 
sonstige ordentliche Aufwendungen, überplanmäßige zahlungswirksame Mehraufwendungen 
in Höhe von 11.726.477 €. 
 
 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  11.726.477 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
 
Begründung 
 
Auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Oberhausen wurde am 25.02.2016 zwischen km 3,2 und km 0,9 eine 
Baustelle eingerichtet. Im Auftrag der Bezirksregierung Köln wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung 
von 60 km/h angeordnet und durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW entsprechend beschildert. 
Bei km 0,80 -also kurz nach dieser Baustellensituation- befindet sich ein stationäres städtisches Ge-
schwindigkeitsmessgerät. Im Auftrag der Bezirksregierung Köln sollte diese Anlage das Tempolimit 
von 60 km/h überwachen, um geschwindigkeitsbedingte Unfälle in der Baustelle sowie ein frühzeiti-
ges Herausbeschleunigen aus der Baustelle zu vermeiden. Die Beschilderung für dieses Tempolimit 
von 60 km/h wurde für den Bereich zwischen Baustelle und stationärer Geschwindigkeitsmessanlage 
in Entscheidungen des Amtsgerichts Köln als nicht ausreichend angesehen. Die Bauarbeiten wurden 
zwischenzeitlich beendet. Die Bezirksregierung Köln räumte die nicht ausreichende Beschilderung 
ein, aufgrund des Zeitablaufes waren die Mehrzahl der Verwarn- und Bußgeldbescheide jedoch be-
reits bestandskräftig. Alle laufenden Verfahren wurden von der Stadtverwaltung umgehend einge-
stellt. 
 
Insgesamt handelte es ich um 453.597 Fälle für die Tattage 01.03. bis 15.12.2016, von denen sich 
noch 350.980 im aktuellen Bestand befinden, 100.000 Fälle sind archiviert. Von den 350.980 Fällen 
sind 184.101 Fälle bezahlt, 132.515 eingestellt und 34.364 Fälle ohne Abschluss. Die 184.101 Fälle, 
die als bezahlt gelten, haben an Ist Beträgen einen aktuellen Bestand von 7.615.093 Euro, dazu 
kommen noch weitere Ist-Beträge ohne Abschluss (z.B. Teilzahlungen) von 1.111.384 Euro. Von den 
100.000 archivierten Fällen sind noch keine Bestandszahlen vorhanden, diese müssen händisch auf-
gerufen werden (Schätzung rd. 3.000.000 Euro). 
 
zu 1.)

3 
Die Bescheide, die weder eingestellt worden noch Gegenstand eines juristischen Verfahrens sind 
oder sich zeitlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist befinden, sind abgeschlossen und somit 
bestandskräftig. Eine Rücknahme dieser Bescheide durch die Stadtverwaltung ist aus rechtlichen 
Gründen nicht möglich: 
 
 Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW), das grundsätzlich die Möglichkeit der 
Rücknahme des Verwaltungsaktes oder der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, ist 
aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW nicht im Bereich der 
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. 
 
 Für eine im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) normierte Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gem. § 52 OWiG fehlt es an den Voraussetzungen der entsprechend anwendba-
ren Vorschriften der §§ 44 ff. StPO.  
 
 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Rücknahme des Verwaltungsaktes aufgrund 
der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Rahmen einer Analogie ist mangels einer vom Gesetz-
geber nicht beabsichtigten Regelungslücke ebenfalls nicht durchführbar. 
 
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen des OWiG durch den Betroffenen selbst 
ist zudem nur in den engen Grenzen des § 85 OWiG, insbesondere einer höheren Geldbuße als 250 
Euro, möglich. 
 
zu 2. und 3.) 
Um den Widerspruch zwischen der objektiv vorliegenden Unrechtmäßigkeit der Geschwindigkeits-
messung einerseits und dem ebenfalls rechtsstaatlichen Gebot der Bestandskraft staatlichen Han-
delns aufzulösen, hat sich die Verwaltung daher zur Auflegung eines Ausgleichsprogrammes ent-
schieden. Dadurch soll den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein finanzieller Ausgleich in Höhe 
der gezahlten Verwarn- und Bußgelder ermöglicht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 
85 OWiG fallen. Das Verfahren wird durch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch ein online-
Formular und großzügig bemessener Antragsfristen so bürgerfreundlich wie möglich ausgestaltet. Die 
Verwaltung beabsichtigt, eine Antragstellung bis zum 30.06.2017 zu ermöglichen. Der Verzicht auf 
das Antragserfordernis ist nicht möglich, da die Aktualität der  Kontodaten gewährleistet werden soll. 
Die Verwaltung wird sich in Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln um einen Ausgleich hin-
sichtlich der Verwaltungskosten bemühen. 
 
zu 4.) 
Aufgrund der Bestandskraft der Bußgeldbescheide ist es der Verwaltung nicht möglich, über die Ne-
benfolgen, also den Erlass von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) oder den Bestand von 
Fahrverboten, zu entscheiden.  Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben in diesen Fällen die 
Möglichkeit, ein Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Bezirksregie-
rung Köln anzustrengen. 
 
zu 5.) 
Die erforderlichen konsumtiven Mittel zur Realisierung des Ausgleichprogramms sind überplanmäßig 
bereit zu stellen.  
Die endgültige Deckung wird – soweit möglich – spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses 2017 
durch Wenigeraufwendungen oder Mehrerträge an anderer Stelle sichergestellt.

Beratungsverlauf (1)

14.02.2017 Rat
TOP 10.25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0491/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27