BKA 0857
Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever-stromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ab-lauf des Tagebausees Hambach, Feststellungsbeschluss
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3_Abwägungsvorschlag Seeablauf Hambach)
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- 1 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1031257_001 Ich bitte, den nachfolgenden Text in den Planfeststellungs- beschluss aufzunehmen. "Spätestens sechs Monate vor Baubeginn, ist ein Antrag auf Luftbildauswertung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen. Die rechtzeitige Beantragung dient dazu, Bau- verzögerungen und -stilllegungen zu vermeiden. Vor Bau- beginn ist die Bescheinigung über die Kampfmittelüberprü- fung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Ist die Bauau fsichtsbehörde nicht gesetzlich geregelt, so ist diese Bescheinigung der Planfeststellungsbehörde (Be- zirksregierung Köln) vorzulegen. Falls die Kampfmittel- überprüfung nicht vor Baubeginn realisiert werden kann, z.B. bei Bohrlochdetektionen oder baubegleitender Kampf- mittelräumung, so ist die Kampfmittelüberprüfung mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen." Stellungnahme wird nicht gefolgt. Einzelheiten zur Kampfmittelun- tersuchung sind nicht Gegen- stand des Braunkohlenplanver- fahrens, sondern des nachfol- genden Fachzulassungsrechts. Die näheren Anforderungen zur Kampfmitteluntersuchung wer- den dementsprechend in den nachfolgenden bergrechtlichen Zulassungsverfahren nach Maßgabe des fachlich und rechtlich Erforderlichen gere- gelt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031424_001 Die Planung zu dem o. g. Verfahren berührt nicht den Auf- gabenbereich der Eisenbahninfrastruktur einer Eisenbahn des Bundes. Somit bestehen aus Sicht des Eisenbahn - Bundesamtes keine Bedenken und es werde n auch keine Anregungen erteilt. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031424_002 Jedoch berührt die Planung zu dem o. g. Verfahren den Aufgabenbereich der Eisenbahninfrastruktur der angren- zenden Hambachbahn. Das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist die nichtbundeseigene Eisenbahngesellschaft RWE Power Stellungnahme wird gefolgt. Die Landeseisenbahnaufsicht wird im Rahmen der öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren des hiesigen Braunkohlenplans als Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 2 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag AG. Sofern nicht bereit s geschehen, wird hier die Beteili- gung der Infrastrukturbetreiberin als Träger öffentlicher Be- lange empfohlen. RWE Power AG RWE Platz 1 45141 Essen Die zuständige Aufsichtsbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist die Landeseisenbahnaufsicht (LEA) NRW. Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird auch hier die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange empfohlen. Landeseisenbahnverwaltung Nordrhein-Westfalen Hachestraße 61 45127 Essen Landeseisenbahnaufsicht-NRW@eba.bund.de Träger öffentlicher Belange be- teiligt. Allgemeines 1031430_002 Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausfüh- renden Tiefbauunternehmen anzufordern. Unsere kosten- losen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die Seite: https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/hilfe/plan- auskunft/index.html Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Plan- auskünfte einholen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Einzel- heiten zum Baubeginn sind nicht Gegenstand des Braun- kohlenplanverfahrens, sondern des nachfolgenden Fachzulas- sungsrechts. Die näheren An- forderungen zum Baubeginn werden dementsprechend in Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 3 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Bitte beachten Sie: Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Be- standsnetz der Vodafone Deutschland GmbH und Voda- fone GmbH / Vodafone West GmbH angefordert werden. den nachfolgenden bergrechtli- chen Zulassungsverfahren nach Maßgabe des fachlich und rechtlich Erforderlichen gere- gelt. Allgemeines 1031434_002 Bei den weiteren Planungen zur Festlegung der endgülti- gen Trassenführung bitten wir, Folgendes zu berücksichti- gen: • Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, dür- fen nicht vorgenommen werden. • Die Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. • Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Leitun- gen, insbesondere Bebauung, Geländeniveauveränderun- gen, Anpflanzungsmaßnahmen sowie der Einsatz von Ma- schinen, bedürfen unserer Zustimmung. Im Bereich unserer im Betreff genannten Hoch - bzw. Höchstspannungsanlagen dürfen ohne vorherige Einwei- sung durch den zuständigen Leitungsbetrieb der Amprion GmbH keine Arbeiten ausgeführt werden (DIN VDE 0105- 100 und DGUV-V3). Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Einzel- heiten zum Bau sind nicht Ge- genstand des Braunkohlen- planverfahrens, sondern des nachfolgenden Fachzulas- sungsrechts. Die näheren An- forderungen zum Bau werden dementsprechend in den nach- folgenden bergrechtlichen Zu- lassungsverfahren nach Maß- gabe des fachlich und rechtlich Erforderlichen geregelt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 4 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1031434_003 Wir bitten Sie, uns an diesem Genehmigungsverfahren weiterhin zu beteiligen. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannte Höchstspannungsfreileitung unseres Unterneh- mens. Wegen der westlich und parallel zu unserer Freileitung ver- laufenden 110 -kV-Hochspannungsleitung ist die – sofern noch nicht geschehen – zuständige Stelle der Westnetz GmbH (E -Mail: stellungnahmen@west -netz.de) direkt zu beteiligen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen . Das wei- tere Zulassungsverfahren wird durch die zuständige Bergbe- hörde geführt. Eine Beteiligung der folgenden Verfahren obliegt eben dieser Behörde. Die Westnetz GmbH wird im Rahmen der öffentliche Ausle- gung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren de s hie- sigen Braunkohlenplans bereits als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031526_001 D110-kV-Hochspannungsfreileitung Paffendorf – Sindorf, Bl. 1044 (Maste 10 bis 11) Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannte Hochspannungsleitung (s.o.). Bezüglich der im Planbereich vorhandenen Amprion Hochspannungsleitun- gen, wenden Sie sich bitte an die Amprion GmbH, A-RB Robert-Schuman-Straße 7 44263 Dortmund Leitungsauskunft@Amprion.net Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Amprion GmbH wird im Rahmen der öffentliche Ausle- gung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren des hie- sigen Braunkohlenplans bereits als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 5 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1031526_002 110-kV-Hochspannungsfreileitung Paffendorf – Sindorf, Bl. 1044 (Maste 10 bis 11) Der Wiebach kreuzt im Bereich 2 + 500 bis 2 + 600 den 2 x 22,00 m = 44,00 m breiten Schutzstreifen der i m Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tat- sächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Lei- tungsrecht allein aus der Örtlichkeit erge ben. Mit dem geplanten Ausbau des Wiebachs im Schutzstrei- fen der o. g. Hochspannungsfreileitung erklären wir uns einverstanden, wenn die nachstehend aufgeführten Bedin- gungen eingehalten werden: • Die Maßnahme wird durchgeführt, wie im Lageplan im Maßstab 1 : 5000, Stand Oktober 2021, dargestellt. • Die Hochspannungsfreileitungsmaste werden in einem Umkreis von mindestens 25,00 m Radius von sämtlichen Maßnahmen freigehalten. • Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird die Böschung so angelegt, dass der vorgenannte seitliche Ab- stand zu den Masten langfristig eingehalten wird. • Im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung erhält das Gelände eine Höhe von maximal 70,00 m über NHN. • Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflan- zungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, überstei- gen allerdings die Regelungs- möglichkeiten des Braunkoh- lenplans. Einzelheiten zum Baubeginn sind nicht Gegen- stand des Braunkohlenplanver- fahrens, sondern des nachfol- genden Fachzulassungsrechts. Die näheren Anforderungen zum Baubeginn werden dem- entsprechend in den nachfol- genden bergrechtlichen Zulas- sungsverfahren nach Maßgabe des fachlich und rechtlich Erfor- derlichen geregelt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 6 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag von maximal 5,00 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen bei- gefügt. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Rand- bereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzs treifen an- gepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie zu ver- anlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflan- zung kommen, die in den Endwu chshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erfor- derlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veran- lassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforde- rung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Westnetz GmbH berechtigt, den erforder lichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zu- gänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspan- nungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind unter- sagt. • Im Zuge der weiteren Festlegung von den ggf. erforder- - 7 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag lichen Ausgleichsmaßnahmen bitten wir ebenfalls um Ab- stimmung, falls diese Maßnahmen in der Nähe der Hoch- spannungsleitungen der Westnetz GmbH geplant werde n sollen. • Der Beginn der Bauarbeiten ist unter Angabe unseres Zeichens mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen der Westnetz GmbH Hochspannungsfreileitung DRW-S-EL-ZS Zentrale Steuerung Herrn Dirk Falter Rur- benden 23 52382 Niederzier Tel efon: 02428/49 -1742 E-Mail: Posteingang -HS-Freileitungen-Sued@west- netz.de anzuzeigen, um einen Termin zur Einweisung in die erfor- derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die Ein- weisung erfolgt insbesondere auf Grund der „Schutzanwei- sung Versorgungsa nlagen für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz GmbH, deren Regelungen streng einzuhal- ten sind. Ohne vorherige Einweisung darf mit den Bauar- beiten nicht begonnen werden. Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegli- che Gefährdung auf der Baustelle im Bereich der Freilei- tung ausgeschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bau- teilen der Freileitung eingehalten wird. Der Grundstücksei- gentümer/Bauherr hat die von ihm Beauft ragten sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Un- ternehmen entsprechend zu unterrichten. Der Grundstück- seigentümer/Bauherr haftet gegenüber der Westnetz - 8 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsge- hilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren Zubehör verursacht werden. Allgemeines 1031526_003 Des Weiteren bitten wir um weitere Beteiligung im Geneh- migungsverfahren. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das weitere Zulas- sungsverfahren wird durch die zuständige Bergbehörde ge- führt. Eine Beteiligung am fol- genden Verfahren obliegt eben dieser Behörde. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031526_004 Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderli- chen Daten werden von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erho- ben, verarbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.west- netz.de/Datenschutz oder werden Ihnen auf Verlangen se- parat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetrag en. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031703_001 Seitens der Stadt Kerpen verweisen wir auf die durch die Neuland Hambach und Stadt Elsdorf abgegebenen Stel- lungnahme. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Eine Auswertung Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 9 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag genannten weiteren Stellung- nahmen erfolgt entsprechend an anderer Stelle. Allgemeines 1031703_003 Die Feuerwehr der Stadt Kerpen möchte in diesem Zusam- menhang generell darauf hinweisen, dass es künftig bei der Planung von Gewässern oder Seen in Bezug auf eine oft nicht vorhandene Löschwasserversorgung in unbebau- ten Gebieten/Vegetationsflächen sowie den bekannten Auswirkungen des Klimawandels, immer auch die Möglich- keit von planerischen Löschwasserentnahmestellen (frost- freie, dauerhaft nutzbare Löschwasserentnahmestellen mit Anfahrtsmöglichkeit für die Fe uerwehr) geprüft und wenn möglich umgesetzt werden sollten. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nicht Gegenstand des hiesigen Braunkohlenplanverfahrens und kann erst in den folgenden Zulassungsverfahren Berück- sichtigung finden. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1031816_001 Im direkt an die geplante Trasse angrenzenden Bereich befinden sich Maßnahmenflächen für den Artenschutz, die im Sonderbetriebsplan betreffend der Artenschutzrechtl i- chen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 vom 22.10.2013 festgelegt wurden. Dies muss im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen zur Lage und Nutzung der Flä- chen bitte ich bei der RWE Power AG anzufragen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie richtig dargestellt wurde, befinden sich im Trassenbe- reich Maßnahmenflächen für den Artenschutz. Siehe hierzu die Angaben zur Umweltprü- fung im Kapitel 4.8.2.1 (S.211 f.). Mit Blick auf die K orridorfunk- tion dieser Flächen und unter Berücksichtigung des naturna- hen Ausbaus des Seeablaufs ist es grundsätzlich möglich, die Korridorfunktion der Fläche Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 10 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag nach dem Ausbau zu erhalten. Der Trassenkorridor bietet lang- fristig ausreichende Flächen für die g leichartige und gleichwer- tige Wiederherstellung der Flä- chen mit ihrer artenschutzrecht- lichen Zweckbestimmung. Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für Ersatz- maßnahmen zu erkennen. Allgemeines 1031931_001 Der betroffene Bereich liegt außerhalb des Zuständigkeits- bereiches des Wasserverbandes Eifel – Rur. Daher kann unsererseits keine Stellungnahme abgegeben werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032144_001 Folgende Punkte sind zu beachten: - Es ist ein Bundesmustervertrag mit dem Landesbe- trieb Straßenbau abzuschließen. - Die Querungen werden mit Bezug auf den Muster- vertrag einzeln beantragt und vereinbart. - Bei den Querungen ist eine Mindestüberdeckung von ≥ 2,0 m einzuhalten. - Grundsätzlich sind Querungen in geschlossener Bauweise, Rohrvortrieb herzustellen. Offene Bauweise wird nicht gestattet. - In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äu- ßeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der "Braunkohlenplan Ham- bach für das g eänderte Tage- bauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendi- gungsbesetzes; Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ausbau des Ta- gebausees Hambach" befasst sich mit der räumlichen Flä- chensicherung der vorgesehe- nen Trasse. Die in der Stellung- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 11 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG), sowie in einer Entfer- nung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der be- festigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbots- zone § 9 (1) FStrG), dürfen Hochbauten jeder Art nicht er- richtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen grö- ßeren Umfangs nicht durchgeführt werden. - Zuwegungen zu Bundesstraßen werden grundsätz- lich nicht gestattet. - Zuwegungen zu Landesstraßen zur Abwicklung von Baustellenverkehren ebenso wie spätere Wartungsver- kehre unterliegen einer widerruflichen Sondernutzungser- laubnis seitens des Landesbetriebes. Hier werden detail- lierte Planunterlagen gefordert; evtl. notwendige anderwei- tige Erlaubnisse oder Genehmigungen in Bezug auf Stra- ßenbaumaßnahmen sind vom Veranlasser einzuholen und vorzulegen. Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die ebenfalls abzu- stimmen und vorzulegen ist. - Bezüglich der Erschließung zur Bundes -/ Landes- straße ist neben der Lage der Zuwegung und deren Abwä- gung aus verkehrlicher Sicht auch bei einer evtl. notwendi- gen vorübergehenden Versiegelung eines Teilgrundstü- ckes im Straßenbereich die Genehmigung/ Zustimmung gem. Bundes- und/ oder Landesnaturschutzgesetz zu prü- fen/ einzuholen. - Bei der Nutzung vorhandener Wirtschaftswege o. ä. gilt: Mit der Widmung zum Wirtschaftsweg unterliegen nahme eingebrachten Einzel- heiten sind nicht Gegenstand des Braunkohlenplanverfah- rens, sondern des nachfolgen- den Fachzulassungsrechts. Die näheren Anforderungen wer- den dementsprechend in den nachfolgenden bergrechtlichen Zulassungsverfahren nach Maßgabe des fa chlich und rechtlich Erforderlichen gere- gelt. - 12 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag diese Wege auch der damit verbundenen Nutzung und sind somit nicht geeignet, den dann andersartigen Verkehr – weder Baustellenverkehr noch Wartungsverkehr (der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Nutzung dient) – auf- zunehmen. Mit der erforderlichen widerruflichen Son- dernutzung werden u. U. weitere Auflagen hinsichtlich der Befestigung/ Ausgestaltung/ Absich erung usw. formuliert. Sollte diesen Voraussetzungen nicht entsprochen werden, kann nicht von einer gesicherten Erschließung ausgegan- genen werden, die für die Genehmigung gem. § 35 BauGB vorauszusetzen ist. - Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Ent- wässerungseinrichtungen der Bundes- oder Landesstraße (Gräben/ Mulden) zu verrohren. Anderweitige Gewässer- schutzmaßnahmen in Verbindung mit Entwässerungsein- richtungen der Bundes - oder Landesstraßen sind durch den Veranlasser von entsprechenden Behö rden einzuho- len und zu realisieren. Teilbereiche der Erschließung, die im Innenkurvenbereich der betroffenen Bundes -/ Landesstraße liegen, stellen ei- nen besonderen Gefahrenpunkt dar und sind somit nicht zulässig. Eine Erschließung ist vor der Planung abzus timmen. Die Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu befestigen, um Verschmutzungen weitest- - 13 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag gehend vorzubeugen. Sollte diese Maßnahme unzu- reichend sein, können im Rahmen der Sondernutzung wei- tere Auflagen erfolgen. - Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsre- levant, sondern auch umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten. Innerhalb des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG können eventuelle Verzögerungen wegen ungenauer Angaben / Darstellungen/ Berücksichtigung weitergehender Geset- zesvorgaben eintreten, die zu Lasten der Antrag -steller/ Dritter gehen. - Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf min- destens 6,0 m herzustellen, um Begegnungsverkehr zu er- möglichen. - Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann auf- grund der vorgefundenen Straßenverhältnisse und der be- hindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden. Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen. - Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Bundes -/ Landesstraße geleitet werden. Hierzu sind eventuell Deckenhöhenpläne erforderlich. - Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fer- tigstellung zurückzubauen. - Im Bereich der Anbindung an die Bundes-/ Landes- straße ist durch entsprechende Regelungen sicherzustel- len, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für - 14 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag die Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der For- schungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Bau- körpern freigehalten werden. - Eine Säuberung der Bundes -/ Landesstraße ist re- gelmäßig vorzunehmen. Im Schadensfall können Regress- ansprüche weitergeleitet werden. - Während der Baumaßnahme darauf zu achten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs über das für die Bauarbeiten notwendige Maß hinaus nicht beein- trächtigt wird. - Technische Einzelheiten der Baumaßnahme sind frühzeitig vor Beginn der Bauarbeiten mit den zuständigen Straßenmeisterei Bergheim (Lechenicher Straß e 35, 50126 Bergheim, Tel.: 02271 6078-0) abzustimmen. - Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist von An- sprüchen Dritter, die sich aus der Maßnahme ergeben, frei- zuhalten. Allgemeines 1032174_007 Baugrund Die Vorzugstrasse „Wiebach“ verläuft im westlichen Teil über mehreren tektonischen, nicht seismisch aktiven Stö- rungen. Im Zuge des Grundwasserwiederanstieges nach Einstel- lung der Sümpfung kann es zu Bodenbewegungen kom- men. Bei Unstetigkeiten im Untergrund, wie bei einer geo- logischen Störung, kann es möglicherweise auch zu un- gleichmäßigen Bewegungen kommen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Seeablauf aus dem Tagebau- see Hambach. Die Hinweise sind für die nachgelagerten Fachverfahren relevant. Ände- rungen für den Braunkohlen- plan ergeben sich keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 15 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1032174_008 Erdbebengefährdung Vorsorglich weise ich auf die ggf. erforderliche Berücksich- tigung der Erdbebengefährdung bei Planung und Bemes- sung der Bauwerke hin. Grundsätzlich ist gemäß den Technischen Baubestimmun- gen des Landes NRW die Erdbebengefährdung bei Pla- nung und Bemessung üblicher Hochbauten mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. Die Erdbebengefährdung wird hier durc h die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Un- tergrundklassen kategorisiert. Diese werden eindeutig mit- hilfe der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Un- tergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein -Westfalen (Geo logischer Dienst NRW 2006) zugeordnet. Auf die Verwendung dieser Kartengrundlage wird in den Technischen Baube-stimmun- gen des Landes Nordrhein-Westfalen explizit hingewiesen. DIN 4149:2005 wurde mittlerweile durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch DI N EN 1998 (Eurocode 8) er- setzt. Dieses Regelwerk ist bauaufsichtlich bislang nicht eingeführt, stellt jedoch im Hinblick einer Einschätzung der Erdbebengefährdung den Stand der Technik dar. In Bezug auf DIN EN 1998 wird hingewiesen, dass eine baldige bauaufsichtliche Einführung dieser Norm in Verbin- dung mit DIN EN 1998 -1/NA:2023-11 möglich ist. In DIN EN 1998 -1/NA:2023-11 wird statt der bisherigen Erdbe- benzonen die spektrale Antwortbeschleunigung SapR im Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Seeablauf aus dem Tagebau- see Hambach. Konkrete Festle- gungen in Bezug auf die Umset- zung und Planung von Bauwer- ken sind nicht Bestandteil die- ses Braunkohlenplans. Die Hin- weise werden entsprechend zur Kenntnis genommen. Änderun- gen für den Braunkohlenplan ergeben sich entsprechend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 16 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Plateaubereich des Antwortspektrums im Falle eines Un- tergrundverhältnisses A-R als neue Kenngröße der lokalen Erdbebenlast genutzt. Weiterhin ist das Untergrundverhält- nis am jeweiligen Ort mit den entsprechenden Bodenpara- metern sowie die Bedeutungsklasse mit dem entsprechen- den Bedeutungsbeiwert zu berücksich tigen. Zu bemerken ist, dass bei der letzten Aktualisierung des Nationalen An- hangs die Bereiche der Untergrundverhältnisse neu defi- niert wurden und diese sich nun ebenfalls von DIN 4149 und von vorherigen Ausgaben des Nationalen Anhangs unterscheiden. Bei Bauwerken außerhalb des Anwendungsbereichs des Eurocode 8 kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Bauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. S tatt- dessen müssen in diesen Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden. Um die Erdbebengefährdung nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik einzuschätzen, bietet sich ggf. eine analoge Anwendung von DIN EN 1998 -1 an, soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des zu prüfenden Bauwerkes das für Hochbauten nicht übersteigt. Eine ana- loge Anwendung könnte ggf. mithilfe eines adäquat ge- wählten Bedeutungsbeiwertes erfolgen (vgl. Tabelle 4. 3 in - 17 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag DIN EN 1998 -1). Die Regelungen nach DIN EN 1998 -1 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Bauwerkes im Erdbebenfall zu befürch- ten sind, muss ggf. auch ein höheres Gefährd ungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch die Wahl einer entsprechend erhöhten Wiederkehrperiode der seismi- schen Referenzeinwirkung beschrieben. Allgemeines 1032174_009 Weitere geowissenschaftliche Belange Zum Schutzgut Boden und zur Hydrogeologie gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Hinweise. Es sind aktuell keine planungsrelevanten Rohstoffvorkom- men betroffen. Geotope – das sind geowissenschaftlich schützenswerte Objekte – sind innerhalb der in Anspruch genommenen Flächen nicht ausgewiesen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine weiteren Hin- weise oder Einwände vorgetra- gen. Änderungen ergeben sich entsprechend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032214_001 Vorbemerkung Da die Braunkohlenverstromung im Rheinisch en Revier frühzeitiger als geplant enden soll, wird die Kohlegewin- nung im Tagebau Hambach bereits im Jahr 2029 auslau- fen. Der in Änderung befindliche Braunkohlenplan „Teil- plan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“, sieht vor, dass mit der Befül- lung des Tagebausees Hambach ab dem Jahr 2030 zu be- ginnen und diese möglichst bis zum Jahr 2070 abzuschlie- ßen ist. Die Befüllung des Tagebausees beginnt somit nun Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 18 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag rund 15 Jahre früher als ursprünglich geplant und wird vo- raussichtlich 40 Jahre dauern. Das hier gegenständliche Verfahren dient der langfristigen raumordnerischen Sicherung einer Trasse als Vorrangge- biet i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG für den Seeablauf Hambach und dem Ausschluss möglicher Raumnutzungs- konflikte. Der Seeablauf Hambach soll den Tagebausee in den na- türlichen Wasserkreislauf einbinden und den Zielwasser- spiegel als ein freifließendes, naturnahes und durchgängi- ges Fließgewässer regulieren, mittels Abführung des über- schüssigen Wassers in die Große Erft. Die tatsächl iche Herstellung und Inbetriebnahme des Seeablaufs sollen bis 2070 erfolgen. Verwaltungstechnisch erstreckt sich der ge- plante Trassenkorridor über die Städte Elsdorf und Berg- heim. Flächenmäßig wird der Seeüberlauf überwiegend auf Elsdorfer Stadtgebiet real isiert werden. Der Tagebau- see wird durch einen neuen Fließgewässerabschnitt (Länge rd. 0,3 km) an den Winterbach angeschlossen und der Winterbach (Länge rd. 0,8 km) sowie der darauffol- gende Abschnitt des Wiebachs (Länge rd. 4,0 km) natur- nah ausgebaut. Der zu sichernde Trassenkorridor für das Ablaufgewässer weist eine Länge von ca. 5,1 km, eine Breite von ca. 135 m am Ostufer des Sees und von ca. 85 m im Mündungsbereich in die große Erft auf. Die Breite des Entwicklungskorridors für das Ablaufgewässer selbst wird - 19 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag mindestens 20 m bis hin zu 40 m betragen. Die zu si- chernde Trasse umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 53,7 ha. Die konkrete Lage der Gewässertrasse samt Ar- beits- und Sicherungsstreifen wird im Rahmen der nachfol- genden Planungs - und Genehmigungsverf ahren festge- legt. Stadt Elsdorf - Stadt am See Grundsätzlich steht die Stadt Elsdorf dem Prozess der Ta- gebauumwandlung in einen See und den damit erforderlich werdenden Infrastrukturmaßnahmen positiv und unterstüt- zend gegenüber. Der Braunkohleabbau im Tagebau Ham- bach hat über Jahrzehnte zur Energiesicherheit in der Bun- desrepublik Deutschland beigetragen. Für die Stadt Els- dorf bedeutete der Braunkohleabbau aber auch einen Ver- lust von rund 1/3 ihres Siedlungsgebietes, Ortsteile und Natur- und Kulturlandschaftselemente mussten dem Tage- bau weichen, wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten wurden eingeschränkt und Verkehrsverbindungen durch- trennt. Bedingt durch den Kohleausstieg wird der Stadt nun eine umfassende Transformationsleistung in wirtschaftsstruktu- reller, räumlicher und gesellschaftlicher Hinsicht abver- langt. Die Stadt Elsdorf ist aktuell in besonders hohem Maße von den Auswirkungen des Strukturwandels im Rheinischen Revier betroffen. Es gilt Arbeitsplatzverluste aufzufangen und Strukturbrüche zu vermeiden. - 20 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Die Stadt Elsdorf stellt sich aber der Herausforderung und rüstet sich aktiv für eine Zukunft als attraktive und lebens- werte Stadt am See. Bedingt durch die vom Tagebau aus- gehenden Emissionen hatte sich die Stadt Elsdorf in den Jahrzehnten des Kohle abbaus vom Tagebau wegentwi- ckelt. Dieser Trend wird durch die neue Entwicklungsstra- tegie der Stadt Elsdorf umgekehrt, Elsdorf wächst in Rich- tung See. Die Stadt Elsdorf betreibt derzeit proaktiv eine zukunftsfähige Stadt - und Freiraumentwicklung mit einer Vielzahl innovativer Konzepte. Sie plant u.a. mit ihren Part- ner*innen eine ganzheitliche Entwicklung des Tagebau- seerandes mit den zu entwickelnden Fokusräumen :porta sophia, :vista nova und :terra nova. Der See wird in der Zukunft eine zentrale Anziehungskraft ausstrahlen, der Zu- zug von jungen Familien und ein nachhaltiges, aber doch deutliches Städtewachstum wird erwartet. Allgemeines 1032214_002 Forderungen der Stadt Elsdorf: Das hier gegenständliche raumordnerische Ver- fahren soll nicht nur der Sicherung der in (ent- wässerungs-) technischer Sicht erforderlichen Trasse für den Seeablauf unter Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs - und Er- satzmaßnahmen dienen. Vielmehr sollte schon im Raumordnungsverfah- ren bestmöglich der oben skizzierte Transforma- Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beim gegenständlichen Verfah- ren handelt es sich um ein Braunkohlenplanverfahren ge- mäß § 26 LPlG. Braunkohlen- planverfahren treffen Vorga- ben, so weit diese für eine ge- ordnete Braunkohlenplanung erforderlich sind. Dieses Ver- fahren dient in erster Linie der räumlichen Flächensicherung Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 21 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag tions- und Wachstumsprozess unterstützt wer- den, um so die neu geschaffenen Landschafts- elemente nachhaltig in der Region zu verankern. für den erst in einigen Jahr- zehnten erforderlichen Ablauf des Sees um etwaige Raumnut- zungskonflikte auszuschließen und die geplante Rekultivierung des Tagebaus Hambach sicher- zustellen. Der Seeablauf selbst wird erst mit Erreichen des Ziel- wasserspiegeles, spätestens 2070 erforderlich. Über die Flä- chensicherung hinausgehende Regelungen können nicht im Braunkohlenplan getroffen wer- den und werden in den an- schließenden Genehmigungs- verfahren getroffen und das Vorhaben in diesen konkreti- siert. Allgemeines 1032214_004 Forderungen der Stadt Elsdorf: Die Ausgestaltung des Seeablaufs muss nach ei- nem Rahmenplan erfolgen der durch die Anrai- nerkommunen erstellt wird. Bis zum Vorliegen dieses Rahmenplans haben die Planungen zu ru- hen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Seeablauf und das damit verbundene Planverfahren s ind erforderlich um die Rekutlivie- rung des Tagebaus Hambach und die Machbarkeit des Taga- bausees grundsätzlich sicher- zustellen. Aus diesem Grund wird dieses bereits zum heuti- gen Zeitpunkt durchgeführt. Auf Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 22 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag die Möglichkeit der Berücksich- tigung eines Rahmenpl ans der Anrainerkommunen wurde durch den Braunkohlenaus- schuss in seiner Sitzung am 14.06.2024 im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses noch einmal explizit hingewiesen. Diesbezüglich wurde bisher keine Eingabe gemacht. Da es sich bei dem Verfahren aller- dings im Wesentlichen um eine Flächensicherung handelt, kön- nen viele Inhalte auch in den anschließenden Genehmi- gungsverfahren Berücksichti- gung finden. Allgemeines 1032214_011 Um die oben skizzierten Anf orderungen der Stadt Elsdorf an den Seeablauf realisieren zu können ist eine Anpas- sung des Zielsystems erforderlich. Das nachfolgende Ziel ist aufzunehmen: Zielvorschlag 2.6 Freiraumentwicklung Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem festgelegten Trassen- korridor hat die landschaftsorientierte Erholung unter Be- rücksichtigung naturschutzfachlicher Erfordernisse und des Biotopverbundes zu ermöglichen. Die Ausgestaltung Stellungnahme wird nicht gefolgt. Derzeit liegt keine kommunale / regional abgestimmt Rahmen- planung vor, die eine freizeittou- ristische oder Erholungsnut- zung zum Ziel hat. Eine solche Zielsetzung übersteigt die Re- gelungskompetenz des Braun- kohlenplan und kann auf Ebene der Braunkohlenplanung nicht erfolgen. Eine solche Nutzung Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 23 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag des Seeablaufs erfolgt nach einem Rahmenplan der durch die Anrainerkommunen erstellt wird. Durch planerische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Erholungsnutzung im Trassenbereich angelegt werden kann, ggfs. unter Mitbenutzung der erforderlichen Betriebs- wege. Erläuterung Maßnahmen zur landschaftsgerechten Wiederherstellung des Winterbachs und Wiebachs werden unter Berücksich- tigung der Erholungsnutzung erfolgen. Bei der Erstellung des neuen Fließgewässerabschnitts soll die Erholungsnut- zung mit eingeplant und bestehende Infrastrukturen be- rücksichtigt werden. Die Ausgestaltung des Seeablaufs er- folgt nach einem Rahmenplan, der durch die Anrainerkom- munen erstellt wird, und der den Seeablauf als ein neues Freiraumelement erschließt und sichert. Der Mündungsbe- reich des Seeablaufs berücksichtigt einvernehmlich die Rahmenplanungen des Tagebauumfeldverbundes Neu- land. Das landschaftspflegerische Maßnahmenkonzept wird im Einvernehmen mit dem Rahmenplan der Anrainer- kommunen für den See Ablauf sowie der Rahmenplanun- gen des Tagebauumfeldverbundes Neuland erarbeitet. Der Seeablauf wird durch eine zu schaffende Freirauminf- rastruktur (Rad- und Fußweg) an das bestehende bzw. im Entstehen begriffene Freiraumsystem der Anrainerkom- munen angebunden. Der neue Seeablauf wird attraktiv ge- wird grundsätzlich allerdi ngs auch nicht ausgeschlossen und kann in den nachfolgenden Ge- nehmigungsverfahren konkreti- siert und berücksichtigt werden. Dies kann grundsätzlich auch durch eine Rahmenplanung der Anrainerkommunen erfolgen, dem Braunkohlenplan obliegt es allerdings nicht eine solche vorzuschreiben oder festzule- gen. Der Braunkohlenausschuss empfahl darüber hinaus im Rahmen des Aufstellungsbe- schlusses in seiner Sitzung vom 14.06. die Belange der Anrai- nerkommunen im Rahmen der nachfolgenden Planfeststel- lungsverfahren besonder s zu berücksichtigen. Dazu empfahl er bereits die Ausarbeitung ei- ner Rahmenplanung und deren Eingabe in das entsprechende Planverfahren. - 24 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag staltet und zugänglich für die Öffentlichkeit. Je nach natur- schutzfachlichem Erfordernis können unterschiedliche In- tensitäten der Zugänglichkeit vorgesehen werden. Der Seeablauf ermöglicht die naturbezogene Erholung und bie- tet Rückzugsräume für die örtliche Bevölkerung. Der anzu- legende Freiraum enthält Elemente der Bildung und Infor- mation für alle Altersgruppen, die geeignet sind, die groß- räumige Transformation der Landschaft verständlich zu machen und angemessen zu vermitteln. Um die Versiege- lung in dem Bereich möglichst gering zu halten ist die Mit- benutzung der erforderlichen Betriebswege zu prüfen. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, sowie vorgela- gert als Zwischennutzung Allgemeines 1032214_013 Der Vorhabenträger soll sich mit der Stadt Elsdorf und dem Tagebauumfeldverbund Neuland Hambach GmbH bezüg- lich des Umsetzungszeitraumes des Seeablaufs frühzeitig abstimmen, um die räumlichen Planungen am Standort :terra nova, und die städtebaulichen Entwicklungsabsich- ten der Stadt Elsdorf angemessen berücksichtigen zu kön- nen. Stellungnahme wird gefolgt. Um dem Abstimmungserforder- nis auch in den nachfolgenden fachrechtlichen Plan - und Ge- nehmigungsverfahren Rech- nung zu tragen wird eine Ergän- zung in Ziel 2.2 vorgenommen. Ergänzung des sieb- ten Ab satzes der Er- läuterung des Kap. 2.2 um folgenden Satz: "In beiden Fäl- len ist eine frühzeitige Abstimmung der Bergbautreibenden mit der interkommu- nalen Neuland Ham- bach GmbH und der - 25 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Stadt Elsdorf vorzu- nehmen." Allgemeines 1032214_014 In Hinblick auf den gep lanten Geländeeinschnitt für den Seeablauf am Nordrandweg im Bereich des Forums :terra nova ist eine frühzeitige Abstimmung zum Umsetzungs- zeitraum und Herstellungsprozess erforderlich. Insbeson- dere die raumverträgliche und attraktive Gestaltung des Schnittpunktes des Seeablaufes mit dem Hambach Loop und der weiteren Entwicklung des Standortes :terra nova ist frühzeitig abzustimmen. Der Trassenkorridor darf die zukünftigen Planungen am Forum :terra nova nicht beein- trächtigen, sondern soll die Landschaftsinsz enierung an dem Ort fördern. Stellungnahme wird gefolgt. Um dem Abstimmungserforder- nis auch in den nachfolgenden fachrechtlichen Plan - und ge- nehmigungsverfahren Rech- nung zu tragen wird eine Ergän- zung in Ziel 2.2 vorgenommen. Ergänzung des sieb- ten Absatzes der Er- läuterung des Kap. 2.2 um folgenden Satz: "In beiden Fäl- len ist eine frühzeitige Abstimmung der Bergbautreibenden mit der interkommu- nalen Neuland Ham- bach GmbH und der Stadt Elsdorf vorzu- nehmen." Allgemeines 1032214_015 Die Verkehrsbeziehungen auf d em zukünftigen Radrund- weg Hambach Loop und die Zuwegung zum Standort :terra nova über den Nordrandweg sind während der Bauzeit dauerhaft sicherzustellen. Ein möglicherweise notwendi- ges Umwegekonzept ist frühzeitig aufzusetzen und mit der Stadt Elsdorf abzustimmen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Konkretisie- rung muss im Rahmen des Ab- schlussbetriebsplans erfolgen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 26 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1032214_016 Der Fokusraum :terra nova wurde bereits touristisch sehr erfolgreich etabliert und ist auch örtlich gut verankert. Diese positive und für die Stadt Elsdorf sehr wichtige Ent- wicklung soll zukünftig verstetigt und weiter ausgebaut werden. Neben dem bereits vorhandene n gastronomi- schen Angebot soll ein Besucherzentrum errichtet, ein Strand angelegt und ein vielfältiges, auch wasserbezoge- nes Freizeitangebot etabliert werden. Die hydraulischen Verhältnisse im Übergang vom See zum Ablauf dürfen folglich eine wassergebundene Freizeitnutzung in den an- grenzenden Bereichen nicht behindern. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Konkretisie- rung erfolgt in den nachfolgen- den Verfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032214_017 Die Grubenrandstraße/Nordrandweg hat eine überörtliche Bedeutung und dient mit der Schnittstelle zur B477 als di- rekter Zubringer für die A4. Eine Unterbrechung dieser Ver- kehrsbeziehung ist zu vermeiden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Konkretisie- rung erfolgt in den nachfolgen- den fachrechtlichen Genehmi- gungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032214_018 Bestehende angrenzende Nutzungen (Fußballgolf, Hunde- pension) oder auch Neuentwicklung dürfen nicht beein- trächtig werden. Einvernehmliche Lösungen für die beein- trächtigte Nutzung des Wanderwegs „Arnold -Mock-Weg“ müssen gefunden werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Kon- kretisierung erfolgt in den nach- folgenden fachrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032214_019 In der Stadt Elsdorf wurde am 25.06.24 der Feststellungs- beschluss für den Teilflächenplannutzungsplan „Abgra- bungsstandorte“ gefasst, der Plan liegt derzeit der zustän- Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Rest- riktionsanalyse zur Au swahl ei- ner Trasse für den Seeablauf Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 27 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag digen Bezirksregierung zur Genehmigung vor. In dem Teil- flächennutzungsplan wird im nordwestlichen Stadtgebiet ein Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Boden- schätze festgelegt, der Plan ist im Internet abrufbar. Durch die Konzentrationswirkung des Vorranggebietes werden die in der Anlage 3.1_B -2.3_Restriktionsplan_Nutzungen vermerkten Bereiche für die Sicherung und den Abba u oberflächennaher Bodenschätze hinfällig. Die Annahmen der Raumwiderstandsanalyse für diese Bereiche sind in der Folge ebenfalls hinfällig. wurde bereits zum Start des Braunkohlenplanverfahrens im Oktober 2021 erstellt und konnte den genannten Feststel- lungsbeschluss für den Teilflä- chennnutzungsplan daher nicht berücksichtigen. Ein anderes Ergebnis der Raumw ider- standsanalyse lässt sich auch durch diese geänderten Bedin- gungen allerdings nicht ablei- ten. Diese Abwägung kann ergän- zend wie folgt begründet wer- den. Der Variantenvergleich in Bezug auf die Trasse des See- ablaufs erfolgte seinerzeit durch eine Bewertung nach tech- nisch-konstruktiven, sozioöko- nomischen und umweltbezoge- nen Planungszielen. Wesentli- che Argumente für die Auswahl der Variante Wiebach sind de- ren Leitbildkonformität und de- ren Beitrag zur ökologischen Aufwertung bzw. Stärkung des lokalen Biotopver bunds. Eine - 28 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Gewichtung im Variantenver- gleich zu Gunsten der anderen Varianten (Ahe Nord oder Ham- bachbahn) aufgrund des Weg- falls der Bereiche für die Siche- rung und den Abbau oberflä- chennaher Bodenschätze liegt nicht vor. Wegen der erstrangi- gen Bedeutung der Leitbildkon- formität des Gewässers spielte der einstmals geplante Kiesab- bau auf dem Manheimer Fließ in der Raumwiderstandsana- lyse allenfalls eine untergeord- nete Rolle. Ungeachtet dessen sollte die eingewandte Ausschlusswir- kung der flächennutzungspla- nerischen Positivplanung auch nicht überstrapaziert werden. Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen bei der planerischen Ausweisung des Kiesabbaus an anderer Stelle dem hier rele- vanten Kiesabbau öffentliche Belange lediglich “in der Regel” - 29 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag entgegen. Danach kann aus- nahmsweise auch entgegen der Flächennutzungsplanung Kie- sabbau im Außenbereich zuge- lassen werden. Trotz des Um- stands, dass der Kiesabbau bei der Trassenprüfung keine tra- gende Rolle gespielt hat, halten wir jedoch eine Erhaltung der zumindest technischen Gewin- nungsmöglichkeit für sachge- recht. Würde das Vorkommen von einem (Fließ)Gewässer überlagert, wäre die Gewinnung dauerhaft nicht mehr möglich. Allgemeines 1032214_020 In den Unterlagen wird sich auf eine ältere Version des Els- dorfer FNP bezogen, der aktuelle FNP von 2019, 9. Ände- rung, inkl. 1.-6. Änderung ist im Internet abrufbar. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Darüber hinaus wurde der neue FNP be- rücksichtigt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032238_001 Den Planungsunterlagen zufolge soll die Trasse für den Seeablauf über einen Korridor von circa 5,1 Kilometer ver- laufen. Zudem ist vorgesehen, den Gewäs serausbau auf einer Länge von rund 300 Metern zu erweitern. Neben der gesondert geplanten Inanspruchnahme von Flächen für Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung sind Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 30 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag temporär weitere rund 53 Hektar Fläche betroffen, von de- nen ca. 40 ha landwirtschaftlich genutzt werden. Allgemeines 1032238_006 Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme der Land- wirtschaftskammer NRW an. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032240_004 Stellungnahme Indus trielles Abwasser und Rohrfernlei- tung: Die Belange des industriellen Abwasserbereichs und der Rohrfernleitungen sind nicht betroffen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich ent spre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032241_008 Liegenschaften Die Flurstücke des Wiebachs sind im städtischen Eigen- tum. Grundstücks- und eigentumsbezogene Aspekte sind im Einzelfall mit der Kreisstadt Bergheim abzustimmen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wird rechtzeitig auf die Grundstücks- betroffenen zukommen, was aus heutiger Sicht jedoch noch in ferner Zukunft liegt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032241_009 Förderung und Gestaltung FORUM :terra nova Das Projekt FORUM :terra nova wurde vom Land NRW und der Europäischen Union gefördert. Die Planung und Umsetzung des Seeablaufes im Bereich des FORUM :terra nova muss dem Konzept und d er Intention dieses Regionale 2010 – Projektes und des Gesamtkonzeptes :terra nova entsprochen werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenplanung und Umsetzung sind Gegen- stand des nachfolgenden Ge- nehmigungsverfahrens. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 31 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1032246_001 Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit Schreiben vom 04.04.2022 eine Stellung- nahme zum Braunkohlenplan Hambach, Sachlicher Te il- plan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau- sees Hambach abgegeben worden. Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und Bedin- gungen sind auch im Rahmen des vorliegenden Verfah- rensschrittes und zukünftiger Planungen weiter zu beach- ten. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032246_003 Jedoch ist im BVWP ein Ausbau der BAB 061 zwischen AK Kerpen und der AS Jackerath (Ausbauziel E6) mit der Ein- stufung "Weiterer Bedarf" vorgesehen. Die Sicherung der Trasse für den Seeablauf darf einem späteren Ausbau nicht entgegenstehen oder diesen anderweitig behindern. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bun- desverkehrswegeplan hat keine unmittelbare rechtliche Wir- kung. Der im Bundesverkehrs- wegeplan vorgesehene Ausbau der A 061 steht allerdings vo- raussichtlich in keinem Wider- spruch zum vorgesehenen Ver- lauf der Trasse zum Ablauf Ta- gebausees. Der "Braunkohlenplan Ham- bach, Sachlicher Teilplan: Si- cherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham- bach" dient der räumlichen Si- cherung einer Trasse. Eine tat- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 32 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag sächliche Flächeninanspruch- nahme ist spätestens mit Errei- chen des Zielwasserspiegels, etwa um das Jahr 2070 vorge- sehen. Die dann erforderliche Ausbauplanung erfolgt über ein bergrechtliches Betriebsplan- verfahren. Weitere Details sind in den nachfolgenden Verfah- ren zu berücksichtigen. Allgemeines 1032246_004 Die gegenwärtig bestehende BAB 061 darf ebenfalls nicht durch den Anschluss des Seeablaufes an die Erft behin- dert oder beeinträchtigt werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der im Bundesverkehrswegeplan vor- gesehene Ausbau der A 061 steht grundsätzlich in keinem Widerspruch zum vorgesehe- nen Verlauf der Trasse zum Ab- lauf Tagebausees. Der "Braunkohlenplan Ham- bach, Sachlicher Teilplan: Si- cherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham- bach" dient der räumlichen Si- cherung einer Trasse. Eine tat- sächliche Flächeninanspruch- nahme ist spätestens mit Errei- chen des Zielwasserspiegels, Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 33 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag etwa um das Jahr 2070 vorge- sehen. Die dann erforderliche Ausbauplanung erfolgt über ein bergrechtliches Betriebsplan- verfahren. Weitere Details sind in den nachfolgenden fach- rechtlichen Genehmigungsver- fahren zu berücksichtigen. Allgemeines 1032255_001 Die Naturschutzverbände halten die Planung für die Siche- rung des Hambachsees im Grundsatz für sachgerecht. Auch wenn die Verbände nach wie vor stark anzweifeln, dass der Hambach-Restsee in 40 Jahren gefüllt sein kann, wird sich irgendwann ein Seewasserspiegel einstellen, der einen geregelten Abfluss erforderlich macht. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Allgemeines 1032255_002 Eine Trasse für diesen Abfluss schon heute raumordne- risch zu sichern, ist richtig. Die als Entwurf vorliegende Trasse sollte allerdings optimiert werden, um ökologische hochwertige bereits bestehende Bereiche zu sichern. Zu- dem sollte diskutiert werden, ob das Ablaufgerinne nicht bereits in naher Zukunft – statt erst ab 2055 – realisiert werden sollte. Eine frühe Herstellung des Seeablaufs hätte deutliche Vorteile: Einerseits könnte eine bald realisierte Ablauftrasse sich frühzei tig als Biotopverbund zwischen der Erftaue und dem Hambach -Komplex entwickeln und damit wichtige Biotopverbund-Funktionen schon früh erfül- Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Ver- fahren zum "Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Ta- gebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendi- gungsgesetzes; Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Abl auf des Ta- gebausees Hambach" dient der räumlichen Sicherung einer Ab- lauftrasse. Grundsätzlich wird Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 34 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag len. Zweitens wäre bei einer frühen Realisierung die Finan- zierung der Bauarbeiten unzweifelhaft sichergestellt ohne Sorgen um die Langfrist -Finanzierung haben zu müssen. Und drittens könnte der Erdaushub der Bauarbeiten zeit- nah und zweckmäßig für die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach verwendet werden, statt ab 2055 fak- tisch deponiert werden zu müssen. diese spätestens mit dem Errei- chen des Zielwasserspiegels, um etwa 2027; erforderlich. Eine weitergehende zeitliche Umsetzungsplanung entzieht dich der Regel ungskompetenz eines Braunkohlenplans und kann daher nicht in diesem Ver- fahren erfolgen. Der Braunkoh- lenplan steht einer frühzeitigen Umsetzung grundsätzlich nicht entgegen. Allgemeines 1032259_001 1. Einleitung und Vorbemerkung Im Sinne des§ 9 Absatz i Satz 2 und 3 ROG nimmt die NEULAND HAMBACH GmbH im Rahmen des Vorha- bens: Seeablauf „Braunkohlenplan Hambach für das geän- derte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro- mungsbeendigungsgesetzes, Sachli cher Teilplan: Siche- rung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham- bach" wie folgt Stellung. Das hier gegenständliche Verfah- ren dient der langfristigen raumordnerischen Sicherung ei- ner Trasse als Vorrang gebiet i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. i ROG für d en Seeablauf Hambach und dem Ausschluss möglicher Raumnutzungskonflikte. Die Neuland Hambach hat auf Beschluss des Braunkohlenausschusses den ge- forderten Rahmenplan in Zusammenarbeit mit dem Büro Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 35 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag MUST Städtebau GmbH und der bgmr Landschaftsarchi- tekten GmbH erarbeitet und mit den sechs Anrainerkom- munen abgestimmt. Die Unterlage „RAHMENPLAN HAM- BACH: EINGABE ZUM BRAUNKOHLENPLAN" wurde der Bezirksregierung Köln am 12.05.2023 durch die Neu- land Hambach GmbH zur Verfügung gestellt und wurde bei der Erstellung des Braunkohlenplans als wichtiger Belang berücksichtigt. Unbestritten ist, dass der Seeablauf eine zum bergbaulichen Vorhaben zugehörige Maßnahme dar- stellt und einer langfristigen raumordnerischen Sicherung bedarf. Die Inbetriebnahme des Seeablaufs wird allerdings frühestens 2070 erfolgen. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass es das gemeinsame Ziel der Neuland Hambach ist, das direkte Tagebau- und spätere Seeumfeld in Wert zu setzen und möglichst frühzeitig - auch im Sinne von Zwischennutzungen - nutzbar zu machen. Allgemeines 1032259_003 Die im folgenden Kapitel aufgeführten Anmerkungen oder Anregungen zur Textveränderung/ -ergänzung beziehen sich ausschließlich auf den textlichen Vorentwurf Seeab- lauf Hambach und auf die zeichnerische Darstellung aus den Angaben der Bergbautreibenden zur Umweltprüfu ng (Anlage 3.i_B-5.i_Lageplan). Zu den weiteren „Angaben der Bergbautreibenden zur Umweltprüfung" wird nicht Stellung genommen. Diese werden zur Kenntnis ge- nommen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetrage n. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 36 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Allgemeines 1033297_001 1. Landesplanung Aus Sicht von 734 wird angeregt, auf Seite 7 (Absatz 1 letz- ter Satz) folgende Änderung vorzunehmen: „In diese m Zusammenhang relevante fachliche Aspekte können sind auf den nachfolgenden Planungsebenen wei- ter behandelt werden zu behandeln.“ Innerhalb der Landesplanungsbehörde wurden sonst keine Bedenken oder Hinweise vorgetragen. Stellungnahme wird gefolgt. Die an geregte Änderung dient einer verbindlicheren Formulie- rung der fachlich gebotenen Prüfung und Abstimmung im nachfolgenden Verfahren. Der Anregung wird gefolgt. Im Kap. 1.1 erfolgt eine Textänderung im Abschnitt (2) Vorar- beiten und Untersu- chungen unter "Mach- barkeit des Tagebau- sees". Der letzte Satz im Abschnitt 6 lautet nun wie folgt: "In die- sem Zusammenhang relevante fachliche Aspekte sind auf den nachfolgenden Pla- nungsebenen weiter zu behandeln." Bau- und Be- trieb 1032255_004 II. Baldige Realisierung des See-Ablauft prüfen Die Naturschutzverbände schlagen vor, bereits bald in die Anlage der Seeablauftrasse einzusteigen. Dies hätte meh- rere Vorteile: a. Der Oberboden und die sonstigen Aushubmassen könn- ten zweckmäßig für die Rekultivierung des Tagebaus Hambach verwendet werden, was umfangreiches Abfah- ren und Deponieren der Erd - und Aushubmassen mit den nachfolgenden Lärm -, Verkehrs - und Deponierungsschä- den ersparen würde. Solche Aushubmassen werden – so- weit für uns erkennbar – in allen Braunkohletagebauen der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das hiesige Braunkohlenplan- verfahren hat im Wesentlichen das Ziel die Flächen, die für den Ausbau einer Ablauftrasse er- forderlich sind zu sichern und mögliche Raumnutzungskon- flikte zu vermeiden. So soll auch die Machbarkeit des Ta- gebausees Hambach und seine Einbettung in den natürlichen Wasserkreislauf sichergestellt Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 37 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Region benötigt, um den Oberbodenauftrag und die Stabi- lität der Böschungen zu ermöglichen. b. Eine bereits bald angelegte Ablauftrasse würde die Mög- lichkeit bieten, dass sich an den Hängen und der Talsohle des abgegrabenen Geländes wertvolle Strukturen für den Biotopverbund entwickeln. Je früher solche Strukturen ent- stehen können, desto höher ist ihre zukünftige Bedeutung als Wander-Strecke für anspruchsvolle Tierarten zwischen der Erftaue und dem Bereich des Tagebaus Hambach. c. Eine baldige Realisierung des Ablaufs würde hinsichtlich der Finanzierung der Bauarbeiten günstiger wirken als ein jahrzehntelang verschobener Planungs- bzw. Baubeginn. werden. Ein Seeabl auf wird spätestens mit Erreichen des Seewasserspiegels, etwa um 2070 erforderlich. Der vorlie- gende Braunkohlenplanentwurf steht einer zügigen und frühzei- tigen Realisierung grundsätz- lich nicht entgegen, allerdings entzieht sich eine zeitliche Re- gelung sein er Regelungskom- petenz. Die weitere Umsetzung ist Teil der nachfolgenden Betriebs- planverfahren. Bau- und Be- trieb, Wasser- wirtschaft 1032240_001 Stellungnahme Wasserentnahme / -versorgung / -schutz- gebiete: Aus Sicht der Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete bestehen nach jetzigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen die raumordnerische Sicherung der Trasse. Der Korridor tangiert weder geplante, noch festgesetzte Was- serschutzgebiete und eine negative B eeinflussung von Wassergewinnungsanlagen in meiner Zuständigkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Darüber hinaus werden durch die reine raumordnerische Sicherung auch keine wasser- rechtlichen Benutzungstatbestände ausgelöst. Wesentliche Wirkfaktoren bzw. Au swirkungen infolge der Umsetzung des Braunkohlenplans werden erst mit der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 38 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag baulichen Herstellung und Inbetriebnahme des Ablaufge- wässers ausgelöst. Dies ist voraussichtlich 2070 der Fall. Im Zusammenhang mit den dann erforderlichen bergrecht- lichen und wasser rechtlichen Verfahren gilt es, potentiell negative Auswirkungen bezüglich der Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete nochmals detailliert zu bewerten. Bodenschutz 1032241_003 Bodenschutz Gemäß den Unterlagen ist für die Herstellung der Gewäs- sertrasse ein vollständiger Bodenabtrag unvermeidlich. Dies betrifft hauptsächlich ertragreiche Lössböden mit ho- her Funktionserfüllung in Bezug auf Regelungs - und Puf- ferfunktionen sowie Bodenfruchtbarkeit. Die Böden werden im Bereich von Bergheim intensiv land- wirtschaftlich genutzt und sollten geschützt werden. Bei der Planung und späteren Umsetzung des Trassenkorri- dors muss darauf geachtet werden, dass der hochwertige Lössboden gesichert wird. Neben der vorübergehenden Zwischenlagerung und der Wiederauftragung des Bodens sollten spezifische Boden- schutzmaßnahmen nach aktuellen S tand der Technik an- gewandt werden. Im nachgelagerten Zulassungsverfahren werden die Planungen konkretisiert. Die Kreisstadt Berg- heim verweist hier auf ein mögliches vorzulegendes Bo- denschutzkonzept mit weiterführenden Maßnahmen zum Erhalt der Böden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind im Zuge von Baumaßnahmen die einschlägi- gen Anforderungen an den Bo- denschutz zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um Bo- denschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik u. a. in Bezug auf den Umgang mit ge- fährdenden Stoffen (z.B. Lage- rung bzw. Einsatz von Schmier- und Treibstoffen) und den Schutz der Bodenstruktur im Bereich der Baustelleneinrich- tung (u. a. Regulierung der Be- fahrbarkeit, Verwendung von Baustraßen). Erhebliche Aus- wirkungen sind mit diesen Maß- nahmen grundsätzlich vermeid- bar. Im Zuge der Rekultivierung des Trassenkorridors nach dem Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 39 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Bodenabtrag kann die Entwick- lung natürlicher Bodenfunktio- nen durch einen geeigneten Bo- deneinbau gezielt gefördert werden. Das zuvor abgetra- gene und ortsnah zu lagernde Bodenmaterial kann wiederver- wendet werden. Der Trassen- korridor ist so dimensioniert, dass dieser nach heutigen Er- kenntnissen hinreichende Flä- chen innerhalb des Arbeitsstrei- fen zur Zwischenlagerung vor- hält. Im nachgelagerten Zulas- sungsverfahren zu m Gewäs- serausbau kann hierzu eine Konkretisierung der Planung in Bezug auf die Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume zur Wiederherstellung der Boden- funktionen erfolgen. Auf dieser Grundlage kann der Ausgleich in den Bodeneingriff auch bilan- ziell nachgewiesen werden. - 40 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Ackerbauliche Nutzungen im Trassenkorridor werden lang- fristig ausschließlich im Arbeits- und Sicherungsstreifen nicht durch das Ablaufgewässer be- hindert (ggf. weitere, nicht-plan- bedingte Einschränkungen z. B. des Naturschutzes sind hierbei nicht berücksichtigt). Den heuti- gen Annahmen zu den wasser- wirtschaftlichen Anforderungen zufolge, verbleiben nach Maß- nahmenumsetzung Ackerflä- chen im Umfang von ca. 25 ha, d. h. es kommt zu einer Verrin- gerung der ackerbaulich nutz- baren Flächen im Trassenkorri- dor um ca. ein Drittel. Die Flä- chen verringern sich weiter, so- fern im Zuge der Entwurfspla- nung zum Ablaufgewässer (vsl. 2060er Jahre) strengere was- serwirtschaftliche Anforderun- gen bspw. in Form höherer Hochwasser-schutzanforderun- gen zu berücksichtigen sein werden, die eine Vergrößerung - 41 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag des Geländeeinschnitts bis ma- ximal zur Ausdehnung des Trassenkorridors erfordern. Ins- gesamt ist somit vorbehaltlich weitergehender Maßnahmen zur Flächenbereitstellung von Auswirkungen auf den Umfang ertragreicher Ackerbaufläch en durch die Flächeninanspruch- nahme bzw. Flächennutzung im Zuge des Gewässerausbaus auszugehen. Eine Konkretisierung erfolgt in den nachgelagerten genehmi- gungsverfahren. Bodenschutz 1032255_007 III. Gestaltung der geplanten Talsohle / Ziel 2.6 Das Ziel sieht eine Zwischenspeicherung des Oberbodens vor, was die Verbände begrüßen. Nach dem Erläute- rungstext ist aber angedacht, den Oberboden sozusagen gleichmäßig in 30 cm Mächtigkeit auf den Hängen und der Sohle wieder einzubauen. Das würde die Entstehung von vegetationsarmen und mageren Flächen auf der Talsohle ausschließen. Solche Flächen wären aber für eine natur- nahe Gewässerentwicklung wesentlich. Der Braunkohle- plan sollte daher keine Festlegungen t reffen, die eine sich fachlich aufdrängenden Entwicklung der Talsohl unmög- lich machen. Daher wird folgende Formulierung für Ziel 2.6 Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Die vorgeschlagene textliche Ergänzung des Ziels 2.6 des Braunkohlenplanverfahrens zum Seeablauf Hambach kann nicht übernommen werden. Der Anregung, die mögliche Ent- wicklung der Talsohle nicht zu sehr ei nzuschränken wird je- doch über eine Ergänzung in Abschnitt 1 der Erläuterung zum Ziel 2.6 in Teilen gefolgt. Der erste Absatz der Erläuterung zu Ziel 2.6 wird um den nun dritten Satz wie folgt ergänzt: " Soweit das im Zulassungsverfah- ren festzulegende Ge- wässerleitbild auch den Auftrag eines an- ders beschaffenen Oberbodens zulässt, - 42 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag vorgeschlagen: „Die zur Errichtung des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor untnommenen Oberbodenschichten sind zwischenzulagern und bei der Wiederherstellung der Ge- ländeoberfläche wieder so in den Boden einzubringen, dass eine land-, forstwirtschaftliche oder ökologische Nut- zung auf den neu gestalteten Flächen mit wechselnden Bodenverhältnissen auf der Talsohle mö glich ist.“ kann dies zur Förde- rung einer besonde- ren ökologischen Ent- wicklung im Einzelfall erfolgen." Bodenschutz 1033297_003 Belange des Bodenschutzes Analog zum Braunkohlenplans Garzweiler I I, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertrans- portleitung sollten die Belange des Bodenschutzes durch einen "Fachbeitrag Bodenschutzkonzept" erfasst und be- rücksichtigt werden. So wird gewährleistet, dass in die Bauphase die Empfehlungen einer bodenkundlichen Bau- begleitung (BBB) gemäß DIN 19639 umgesetzt werden. Die DIN 19639 (Ausgabedatum: 09/2019) bietet eine Grundlage zur Planung und Umsetzung des baubegleiten- den Bodenschutzes mit dem Schwerpunkt der Vermeidung und Minderung physi kalischer Bodenbeeinträchtigungen und des Verlustes von Bodenfunktionen durch mechani- sche Einwirkungen. Dieses Dokument stellt Kriterien zur Erstellung und zur Umsetzung eines Bodenschutzkon- zepts bereit und gibt Hinweise, wie die Planung und Um- Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Bodenschutz wird im Rah- men der späteren Genehmi- gungs- und Zulassungsverfah- ren entsprechend der gesetzli- chen Bestimmungen berück- sichtigt werden. Für einen ent- sprechenden Fachbeitrag ist eine detaillierte Vorhabenpla- nung erforderlich, die zum aktu- ellen Zeitpunkt noch nicht vor- liegt. Aufgrund des langfristigen Planungszeitraums von etwa 40 Jahren bis zur Erforderlichkeit des Seeablaufs, entziehen sich diese Detailplanungen der Re- gelungsmöglichkeiten des Braunkohlenplanes. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 43 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag setzung bei Bauvorhaben fachkundig begleitet und doku- mentiert werden kann. Die für die Planung, Ausschreibung und Realisierung notwendigen Maßnahmen zum Boden- schutz werden in diesem Dokument bei der Erstellung des Bodenschutzkonzepts benannt. Die bodenkundliche Baubeg leitung wären dann im nach- folgenden Betriebsplanverfahren zu konkretisieren. Im Planungsgebiet befinden sich Kolluvisole (Böden aus durch Abschwemmung verlagertem, humosem Bodenma- terial, überwiegend beschränkt auf die Bachniederungen) und Parabraunerde; in der Niederung der Erft dominiert Gley. Die naturnahen Böden sind aufgrund ihrer Rege- lungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Boden- fruchtbarkeit nahezu flächendeckend als schutzwürdig ein- gestuft. Sie weisen mit Ausnahme einer Teilfläche nördlich und östlich des Bodendenkmals „Haus Laach“ eine sehr hohe Funktionserfüllung auf. Der Gley der Erftniederung zählt aufgrund seines Speichervermögens im 2 -Meter- Raum zu den Böden mit hoher Erfüllung der Regulations - und Kühlungsfunktion; er besitzt aufgrund de s Speicher- vermögens hinsichtlich des Klimawandels insbesondere für Dürrephasen Bedeutung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LBodSchG sind Böden, welche die natürliche Bodenfunktionen sowie Archivfunktionen nach Bundes -Bodenschutzgesetz im besonderen Maße erfüllen, besonders zu schützen, mit Boden soll sparsam - 44 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenver- siegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. In dem Planungsraum liegen mehrere Altablagerungen und Altstandorte, diese würden durch die Baumaßnahmen teilweise angeschnitten bzw. durchkreuzt werden. Im Vor- feld sollte eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden. Gegebenenfalls müssen verbindliche Festsetzun- gen und Maßgaben für die Bauleitplanung sowie bei Be- darf Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen ge- troffen werden. Die Untersuchungs - und Sanierungsmaß- nahmen können bei Vorlage der Voraussetzungen nach der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien (BAfrl) bis zu 80 % gefördert werden oder zur Förderung beim AAV beantragt werden. Festlegung des Trassen- korridors 1032238_004 3. Die Infrastruktur umfasst auch landwirtschaftliche Wege. Es ist sicherzustellen, dass Landwirte jederzeit uneinge- schränkten Zugang zu ihren Flächen haben, um diese be- wirtschaften zu können. Sollte es im Rahmen des Vorha- bens zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen We- gen kommen, sind adäquate Ersatz - oder Alternativwege bereitzustellen. Zudem ist ein frühzeitiger und transparen- ter Dialog mit den betroffenen Landwirten zu g ewährleis- ten, um die Planungen abzustimmen und Beeinträchtigun- gen auf ein Minimum zu reduzieren. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die eingewendeten Entschädi- gungsfragen bzw. Ausgleichs- pflichten des Vorhabens sind nicht Gegenstand der Braun- kohlenplanung. D ie Vorhaben- trägerin ist bestrebt, erforderli- che Zuwegungen zu erhalten bzw. Provisorien zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten dazu bleiben der Vorhabenzulassung vorbehalten. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 45 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Festlegung des Trassen- korridors 1032255_003 Schließlich halten die Naturschutzverbände weitere flan- kierende Regelungen für angezeigt. I. Optimierung des Trassenlaufs Nördlich der K 30 befindet sich sowohl der ökologisch wert- volle Wiebachteich, als auch eine kommunale Ausgleichs- fläche, als auch der Biotopverbundkorridor „Wiebach und Manheimer Fliess“ (VB -K-5005-005). Diese ökologisch bereits heute hochwertigen Bereiche sollten von der Trassenführung durch eine alternative Pla- nung verschont werden; siehe nachfolgender Karten -Vor- schlag. Die Trassenführung nördlich der K 30 ist nicht über- zeugend, weil sie faktisch besonders hochwertige Land- schaftselemente in Anspruch nimmt, aber eine ausge- räumte Agrarlandschaft schont. Die Naturschutzverbände schlagen daher eine andere Trassenführung vor. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Trassenkorridor bietet nach Umsetzung der Baumaßnah- men ausreichende Flächen für eine mindestens gleichartige o- der gleichwertige Wiederher- stellung der zu beanspruchen- den Biotope. Die Konkretisie- rung wird Gegenstan d der Landschaftspflegerischen Be- gleitplanung im zugehörigen, nachgelagerten Zulassungsver- fahren für den Gewässeraus- bau sein. Die verfahrensgegenständliche Vorzugstrasse im vorliegenden Entwurf des Braunkohlenplans ging aus einer vorgelagerten, mehrstufigen Alternativenprü- fung hervor. Innerhalb dieser Prüfung wurden die Varianten auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft und auch die Beanspruchung von Schutzge- bieten betrachtet und bewertet. Im Ergebnis dieser Prüfung schneidet der Trassenverlauf Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 46 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag als vorzugswürdig ab, welcher im Entwurf des Braunkohlen- plans dargestellt wird. Die in der Stellungnahme vor- geschlagene Trassenalterna- tive würde zudem, anders als die im Entwurf des Braunkoh- lenplans gewählte Trasse, eine zusätzliche Flächeninanspruch- nahme und einen weiteren Ein- schnitt in Natur und Landschaft bedeuten. Festlegung des Trassen- korridors 1032259_002 Da die zu sichernde Trasse, inkl. Sicherheits- und Arbeits- streifen, eine erhebliche Breite von 135 Metern aufweist, muss sichergestellt sein, dass diese Bereiche den bis 2070 lebenden Generationen nicht dauerhaft für eine Nutzung und In -Wertsetzung verschlossen bleiben. Zwischennut- zungen müssen möglich sein und gefördert werden. In die- sem Sinne ist unter anderem auf den Harnbach Loop hin- zuweisen. Ein Radrundweg, der als interkommunale Land- schaftsverbindung rund um die Sophienhöhe und den künftigen See entstehen soll. Das seit März 2023 gestar- tete Projekt Hambach Loop befindet sich aktuell in der Kon- kretisierung der Linienführung und soll ab Mitte der 20er Jahre bauabschnittsweise entstehen. Die Trasse soll sich optimal in die entstehende Tagebaufolgelandschaft ein- passen und möglichst nahe zum Seeufer verlaufen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit von Zwischennutzungen wird durch Ziel 2.2 aufgenommen. Eine konkretisierende Umset- zungsplanung und Ausgestal- tung der Möglichkeiten der Zwi- schennutzung s ind nicht Ge- genstand der Braunkohlenpla- nung, sondern werden in den nachfolgenden fachrechtlichen Genehmigungsverfahren gere- gelt. Um darüberhinausgehen- den Abstimmungserfordernis- sen Rechnung zu tragen erfolgt Ergänzung des sieb- ten Absatzes der Er- läuterung des Kap. 2.2 um folgenden Satz: "In beiden Fäl- len ist eine frühzeitige Abstimmung der Bergbautreibenden mit der interkommu- nalen Neuland Ham- bach GmbH und der Stadt Elsdorf vorzu- nehmen." - 47 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Rundweg übernimmt vornehmlich freizeittouristische Funk- tionen, ist darüber hinaus aber auch eine wichtige Verbin- dungsstrecke im Alltagsverkehr und soll daher weitestge- hend den Standard einer Radvorrangroute erfüllen, also eine durchgängige Breite von drei Metern aufweisen. Der Hambach Loop und die Trasse des Seeablaufs werden sich kreuzen. Die Trassensicherung darf jedoch keinen Hinderungsgrund für die Realisierung des Hambach Loop darstellen. Insbesondere der Umsetzungszeitpunkt im Be- reich des Anschlussbereichs am Ostufer des Tagebau- sees bis zum Ende des Geltungsbereiches des Braunkoh- lenplan Hambach sind für die Neuland Hambach von ho- hem Interesse. Dem Vorhabenträger sollte zur Aufgabe gemacht werden, sich mit der Stadt Elsdorf und dem Ta- gebauumfeldverbund Neuland Hambach bezüglich des be- vorzugten Umsetzungszeitraumes hinsichtlich der sich weiter konkretisierenden räumlichen Planungen am Stand- ort :terra nova, der städtebaulichen Entwicklungsabsichten und einer raumverträglichen Gestaltung des Schnittpunk- tes Hambac h Loop frühzeitig abzustimmen und sich ent- sprechend einzubringen. Entsprechend mitbedacht wer- den soll an dieser Stelle auch die frühzeitige und zeitnahe Herrichtung der Trasse sowie die Möglichkeit der zwi- schenzeitlichen Trassennutzung durch die Öffentlichkeit. eine Ergänzung der Erläuterun- gen zu Ziel 2.2. - 48 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Immissions- schutz 1033297_006 Belange des Immissionsschutzes Immissionsschutzrechtliche Belange in der Phase der Trassensicherung für den Ablauf des künftigen Tagebau- sees Hambach sind nicht berührt. Fragen des Immissionsschutzes sind erst in der Phase der Baurealisierung in ca. 45 Jahren zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen unter 2.4 erfolgt die Umsetzung und Konkretisierung der Ziele im bergrechtlichen Betriebsplan- verfahren. Gemäß Kap. 8 werden die baubedingten Umweltauswir- kungen (Lärm, Staub, Erschütterungen) auf raumordneri- scher Ebene nicht behandelt, da diese im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens grundsätzlich be- herrschbar erscheinen und erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen offensichtlich auszuschließen sind. Grund- sätzlich ist hierbei vorauszusetzen, dass im Zuge des ei- gentlichen Gewässerausbauvorhabens die zielführenden Vegetations-, Boden -, Gewässer - und Luft - sowie Lärm- schutzmaßnahmen entsprechend den einschlägigen fach- lichen Empfehlungen und Vorschriften nach dem zu gege- bener Zeit bestehenden Stand der Technik umgesetzt wer- den können. Die Ausarbeitung dieser Maßnahmen ist Gegenstand des nachgelagerten Verfahrens. Die Befüllung des Tagebausees Hambach soll ab dem Jahr 2030 beginnen und diese möglichst bis zum Jahr Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wer- den keine Einwände vorgetra- gen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 49 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag 2070 abgeschlossen sein. Bis dato muss erst der Ablauf in die Erft realisiert sein. Keine Beden- ken 1030870_001 Von Seiten der Stadt Bedburg bestehen keine Bedenken. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1031430_001 Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone -Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Ein- wände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für de n Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1031434_001 Die Trasse (Vorzugsvariante) für den geplanten Ablauf des Tagebausees soll teilweise im Schutzstreifen unserer im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitung realisiert werden. Die Leitungsführung mit Leitung smittellinie, Maststandor- ten und Schutzstreifengrenzen haben wir in den Verfahren zugehörigen Lageplan im Maßstab 1: 5000 mit Datum vom 28.08.2024 eingetragen. Sie können diese aber auch un- serem beigefügten Lageplan im Maßstab 1: 2000 entneh- men. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsäch- liche Lage der Höchstspannungsfreileitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 50 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Mit dem Anlegen einer neuen Gewässertrasse auf der dem Höchstspannungsmast 90 abgewandten Seite des Wieba- ches - wie im v. g. Lageplan dargestellt – erklären wir uns grundsätzlich einverstanden. Hiermit wird der erforderliche Abstand zu den Mastfundamenten gewährleistet. Keine Beden- ken 1031454_001 De durch das Dez. 53 zu vertretenden immissionsschutz- rechtlichen Belange werden durch die o. a. Planung nicht berührt. Es ergeben sich keine Anregungen oder Hinweise. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1031475_001 Durch das Planverfahren werden die Belange des Dezer- nates 52 der Bezirksregierung Köln nicht berührt. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1031778_001 Die frühzeitige planerische Sicherung der Trasse für den Seeablauf des Tagebaus Hambach ist sehr zu begrüßen. Der Seeablauf ist notwendig, damit künftig ein sich selbst regulierender Tagebausee entsteht. Er ist ein weiterer Baustein in der langfristige n Wiedernutzbarmachungspla- nung und trägt damit zum ordnungsgemäßen Abschluss des Bergbaus in der Region bei. Des Weiteren wird durch die Trassensicherung ein Beitrag für die Planungssicherheit geleistet. Folgeplanungen der Region im Zuge des Strukturwandel s können hierauf nun frühzeitig aufsetzen und Raumnutzungskonflikte vermie- den werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 51 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Die geplante Ausgestaltung als naturnahe Sekundäraue ist mit Blick auf Naherholung und landschaftliche Attraktivität für die Menschen in der Region zu begrüßen. Mit der Trasse wird sich eine ökologisch wertvolle Verbindung zwi- schen dem Tagebausee und der Erft entwickeln. Dass die Trasse zum Großteil auf bestehende Gewäs- serstrukturen aufsetzt, ist mit Blick auf einen sparsamen Umgang mit der knappen Ressource Fläche ebenfa lls sinnvoll. Wenn sie umsetzbar ist, begrüßen wir eine frühzeitige Her- stellung des Seeablaufs wie in der Region gewünscht. Keine Beden- ken 1031816_002 Im Übrigen habe ich gegen die Sicherung der Trasse für den Seeablauf des Tagebausees Hambach keine Beden- ken. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032065_001 Aus Sicht des Erftverbandes bestehen keine wasserwirt- schaftlichen Bedenken gegen den o.g. sachlichen Teilplan zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau- sees Hambach, den geplanten Trassenverlauf sowie die Herstellung des Ablaufgewässers zur Erft. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand v orgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032065_002 Der Tagebausee Hambach wird langfristig die Vorflut für den Grundwasserzustrom bilden. Dessen Zielwasserspie- gel so ll nach dem geänderten Braunkohlenteilplan 12/1 aus verschiedenen wasserwirtschaftlichen Gründen bei 65 m NHN liegen. Ohne regulierende Maßnahmen würde sich Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird Zu- stimmung und kein Einwand vorgetragen. Änderungen erge- ben sich entsprechend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 52 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag der Seewasserspiegel infolge des natürlichen Grundwas- serzustroms jedoch auf einem deutlich höheren Niveau einstellen. Das Ablaufgewässer sowie das zugehörige Auslaufbauwerk sind daher zwingend erforderlich, um den Zielwasserspiegel im Rahmen der natürlichen Schwankun- gen auf dem geplanten Niveau halten zu können. Die früh- zeitige raumplanerische Sicherung der Trasse wird vom Erftverband ausdrücklich begrüßt. Keine Beden- ken 1032065_004 Wassergewinnungsanlagen der öffentlichen Trinkwasser- versorgung sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Die hydrogeologisch-wasserwirtschaftliche Situation im Be- reich der geplanten Ablauftrasse lässt somit insgesamt er- kennen, dass in Verbindung mit dem Vorhaben insbeson- dere keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser oder die öffentliche Wasserver- sorgung zu besorgen sind. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032065_005 Die geplante Trasse für das Ablaufgewässer verläuft in ei- nem Bereich, der in dem Bezugsjahr 2015 für das Monito- ring Hambach keine flurnahen Grundwasserstände auf- weist. Daher sind keine im Monitoring Hambach relevanten Oberflächengewässer oder Feuchtgebiete betroffen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetr agen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032065_006 Als Vorzugsvariante der Trasse wurden Gewässerab- schnitte des Winterbachs und des Wiebachs identifiziert. Die zurzeit sta rk veränderten Gewässer sollen nach Aus- bau naturnah und höherwertig wiederhergestellt werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 53 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Der Erftverband spricht sich ausdrücklich für die naturnahe Gestaltung der Bachauenlandschaft nach Maßgaben der Anforderungen aus Sicht des Biotopverbunds aus. Sc hat- tenspendende Ufersäume, eine durchgängige Gestaltung des Gewässers und die Vernetzung mit der Aue werden vom Erftverband befürwortet. Keine Beden- ken 1032128_001 gegen die Aufstellung des Sachlichen Teilplans zur Siche- rung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham- bach im Rahmen des o. g. Raumordnungsverfa hrens be- stehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine grundsätzlichen forstrechtlichen Bedenken. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032146_001 da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerb- lichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen keine Be- denken. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032190_001 Der Kreis Düren bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren. Es wurden folgender Ämter des Kreises beteiligt: - Amt für Kreisentwicklung, -planung, Wirtschaftsförde- rung und Tourismus; - Umweltamt; - Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 54 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Aus Sicht des Kreises Düren sind keine Belange durch das Verfahren "Braunkohlenplan Hambach, Sachlicher Teil- plan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau- sees Hambach" betroffen. Keine Beden- ken 1032215_001 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach - und Rechts- lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein- wände Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032219_001 Seitens des Dezernates 25 bestehen keine grundsätzli- chen Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032227_001 Nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Unter lagen stellen wir fest, dass die IHK Köln zum aktuellen Zeitpunkt keine Einwände gegen die vorliegende Planung hat. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Keine Beden- ken 1032246_002 Wir sehen hier keine direkte Betroffenheit der Autobahn. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 55 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Möglichkeiten der Zwischen- nutzung 1032214_005 Forderungen der Stadt Elsdorf: Die mit dem Seeablauf verbundene Freiraum - und Freizeitinfrastruktur soll frühzeitig, als Zwi- schennutzung, schon vor Inbetriebnahme des Ablaufgewässers realisiert werden. Ein Ab- schichten in den Abschlussbetriebsplan wird von Seiten der Stadt Elsdorf abgelehnt. Der neuerliche Verlust an Stadtgebiet für den Seeablauf soll auf diese Weise in einen Mehrwert für Einwohnende und Besuchende gelenkt wer- den, gerade in Hinblick auf eine wachsende Stadt. Die raumordnerischen Ziele sollen aus der Sicht der Stadt Elsdorf die Freiraum - und Erholungs- nutzung des Seeablaufs und seine Einbindung in das Elsdorfer Freir aumsystem berücksichtigen. Wobei die Erholungsnutzung unter Beachtung der naturschutzfachlichen Erfordernisse und des Biotopverbundes in das Zielsystem integriert werden kann. Der direkte Tagebaurandbereich wird für den Tourismus und die regionale Naherholung, mit ei- ner hohen Dichte an Attraktionen entwickelt. Re- alistische Szenarien gehen derzeit für den Zeit- raum von 2032 – 2042 von mindestens 300.000 Besucher/Jahr aus, das sind an Tagen mit einer durchschnittlichen Nachfrage 820 Besucher/Tag. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Braunkohlenplanverfahren zum Tagebausee Hambach hat im Wesentlichen das Ziel einer frühzeitigen Flächensicherung um späteren Raumnutzungs- konflikten vorzubeugen und d ie Machbarkeit des Tagebausees zu gewährleisten. Eine konkre- tere Ausgestaltung der Zwi- schen- und Freizeitnutzungen ist nicht Aufgabe des Braunkoh- lenplans. Mit Ziel 2.2 werden Möglichkeiten der Zwischennut- zung gegeben und damit auch Entwicklungsmöglichkeiten bis zur tatsächlichen Flächeninan- spruchnahme und Umsetzung geschaffen. Eine weiterge- hende Ausgestaltung ist Auf- gabe der nachfolgenden Plan- verfahren des Fachzulassungs- rechts. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 56 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag An Spitzentagen mit sehr hoher Nachfrage wird mit 4.920 Besuchern gerechnet. Der Seeablauf direkt am Tagebaurand soll in diese intensiven freizeitbezogenen Nutzungen miteinbezogen werden können. Die an die Mündung des Ablaufs anschließende Gewässertrasse des Seeablaufs soll dagegen als Ort für die ruhige naturbezogene Erholung entwickelt werden, der auch Rückzugsräume für die örtliche Bevölkerung bietet. Denkbar ist eine Vernetzung des Elsdorfer Speedway :terra nova, Hambach Loop und See- ablaufkorridor über die Stadt Ber gheim als Fahr- rad- und Wanderroute zu einem Rundweg. Möglichkeiten der Zwischen- nutzung 1032231_002 2. Zwischennutzung Unter Punkt 2.2 wird die Möglichkeit einer Zwischennut- zung der Fläche des als Vorranggebiets festgelegten Tras- senkorridors unter bestimmten Voraussetzungen beschrie- ben. Da es sich in diesem Bereich um agrarstruk turell be- deutsame Fläche mit Bodenwertzahlen im mittleren bis ho- hen Bereich handelt sollten die Flächen so lang wie mög- lich für die landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehen. Eine Zwischennutzung als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche wird daher abgelehnt. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Braunkohlen- planverfahren für den Seeab- lauf Hambach dient der räumli- chen Flächensicherung. Eine konkretisierende Umsetzungs- planung und Ausgestaltung der Möglichkeiten der Zwischennut- zung sind nicht Gegenstand der Braunkohlenplanung und wer- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 57 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag den in den nachfolgenden fach- rechtlichen Genehmigungsver- fahren geregelt. Möglichkeiten der Zwischen- nutzung 1032238_002 1. Aus unserer Sicht ist das Planungsverfahren zum jetzi- gen Zeitpunkt verfrüht. Die Trasse für den Ablauf des Ta- gebausees wird frühestens in 70 Jahren benötigt. Progno- sen über die dann herrschenden Verhältnisse sind derzeit rein spekulativ. Die Umsetzung des Vorhabens, wie in den Antragsunterlagen beschrieben, erscheint in etwa so wahr- scheinlich wie die Realisierung von Planungen um das Jahr 1900 für das Jahr 1970. Wir regen daher an, das Ver- fahren auszusetzen, bis eine verlässliche Grundlage gege- ben ist, dass die verblieben Restseen des Tagebaus wie- der aufgefüllt sind, die angestrebten Grundwasserstände erreicht wurden und die Rheinwassertransportleitung ihren Zweck erfüllt hat. Gegenwärtig ist es ausreichend, potenziell geeignete Tras- senbereiche von anderen Nutzungen als der landwirt- schaftlichen Produktion freizuhalten. Alle weiterführenden Planungen ignorieren gesellschaftliche, technische, ökolo- gische und politische Entwicklungen, die in der Zwischen- zeit eintreten könnten. Ein Verfahren durchzuführ en, des- sen Umsetzung in der beantragten Form von Anfang an äußerst unwahrscheinlich ist, erscheint uns nicht sinnvoll. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Braunkohlenplanverfahren dient im Wesentlichen der Flä- chensicherung einer identifizier- ten Vorzugstrasse mit dem Ziel mögliche Raumnutzungskon- flikte zu vermeiden. Die Trasse ist für ein eine vollständige Re- kultivierung des Tagebau Ham- bach zwingend erforderlich, wenn auch erst mit Erreichen des Zielwasserspiegels des Ta- gebausees, etwa um 2070. Nur über ei ne Vorrangfestlegung auf Ebene der Braunkohlenpla- nung ist eine Freihaltung von anderweitigen, nicht vereinba- ren Nutzungen möglich. Eine weitere Konkretisierung des Vorhabens erfolgt in den nachfolgenden Genehmigungs- verfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 58 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Möglichkeiten der Zwischen- nutzung 1032255_008 IV. Zwischennutzungen / Ziel 2 Die Möglichkeit, dass (bauliche) Zwischennutzungen im Trassenkorridor nötig oder auch nur nützlich sind, halten die Naturschutzverbände für ausgesch lossen. Weder ist ersichtlich, dass in dem Bereich eine irgendwie geartete bauliche Nutzung angestrebt wird noch, dass diese bis 2055 sinnvoll sein könnte. Die Regelung von Zwischennut- zungen sollte daher vollständig entfallen. Sollte sich, was für sehr unrealistisch gehalten wird, eine Zwischennutzung im Korridor aufdrängen, bieten sich ausreichend rechtliche Optionen, diese zu ermöglichen. Eine Notwendigkeit mit dem Ziel 2.2 geradezu zu solchen Zwischennutzungen auf- zurufen, besteht jedenfalls nicht. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Regelungen in Ziel 2.2 be- ziehen sich nicht nur auf bauli- che Maßnahmen und schreiben diese auch nicht vor. Da der Seeablauf erst in etwa 45 Jah- ren erforderlich wird, wird eine Regelung zur Zwischennutzung fachlich erforderlich. Eine Strei- chung dieses Ziels kann fach- lich nicht entsprochen werden. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Möglichkeiten der Zwischen- nutzung 1032259_004 2. Anregungen/Anmerkungen zum vorliegenden Plan/Vor- haben: Sachlicher Teilplan, Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach 2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung, S. 25: „Der Tagebausee wird durch einen neuen Fließgewässer- abschnitt (Länge rd. 0,3 km) an den Winterbach ange- schlossen und der Winterbach (Länge rd. 0,8 km) sowie der darauffolgende Abschnitt des Wiebachs (Länge rd. 4,0 km) naturnah ausgebaut." 2.5 Natur - und Landschaftsschutz, S. 30: ,,Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension könnte die Fläche des als Vorranggebiet festgelegten Trassenkorri- dors unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Erforder- lichkeit einer tatsächlichen Flächeninanspruchnahme auch Stellungnahme wird gefolgt. Um Missverständnisse vorzu- beugen wird darauf hingewie- sen, dass auch das zweite Zitat sich auf das Ziel zu 2.2 bezieht und auf Seite 24 des Braunkoh- lenplanentwurfs zu finden ist. Eine konkretisierende Umset- zungsplanung und Ausgestal- tung der Möglichkeiten der Zwi- schennutzung sowie der Zeit- punkt der Realisierung der Trasse des Seeablaufs sind nicht Gegenstand der Braun- Ergänzung des sieb- ten Absatzes der Er- läuterung des Kap. 2.2 um folgenden Satz: "In beiden Fäl- len ist eine frühzeitige, informelle Abstim- mung der Bergbau- treibenden mit der in- terkommunalen Neu- land Hambach GmbH und der Stadt Elsdorf vorzunehmen." - 59 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag einer anderweitigen Nutzung zur Verfügung stehen." Anmerkung: Mit Blick auf die gesamträumliche Gestaltung des Tage- bauumfeldes befürwortet die Neuland Ham bach GmbH eine frühzeitige Herrichtung und zwischenzeitliche Nut- zung des Seeablaufs mit naturnaher Erholungsfunktion. Wir befürworten eine naturnahe Gestaltung und freiräumli- che Einbindung des Seeablaufs in die Landschaft und das kommunale Freiraumsystem u nter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Erfordernisse und der Integra- tion des Biotopverbunds. Bei frühzeitiger Herrichtung der Trasse und noch vor der Realisierung der Vorrangnutzung sind im Sinne einer naturnahen Gestaltung Wegeführun- gen entlang d er Trasse aus naturnahen Materialien im Sinne von wassergebundenen Decken o.ä. anzudenken (Gestaltungsideen siehe Abb. i -6 im Abbildungsverzeich- nis). Zu prüfen ist an dieser Stelle die Anlage von Fußwe- gen im Bereich der Sekundäraue sowie die Herrichtung von Radwegen im Bereich des Sicherungs - und Arbeits- streifens, die auch bei Realisierung der Vorrangnutzung weiterhin der Öffentlichkeit zur Nutzung offenstehen und parallel der Unterhaltung des Seeablaufs dienen können (siehe Abbildung 3, S.46, Vorentwurf Seeablauf Ham- bach). Entlang der süd -west-exponierten Uferlinie verbindet die interkommunale Radrundwegeverbindung Hambach Loop kohlenplanung. Eine Konkreti- sierung erfolgt in den nachfol- genden Genehmigungsverfah- ren. Um dem Gedanken einer regio- nal getragenen Lösung Rech- nung zu tragen und heute er- kennbare mögliche Nutzungs- konflikte auszuräumen wird der vorgeschlagenen Ergänzung in Bezug auf die frühzeitige Ab- stimmung zwischen der inter- kommunalen Neuland Ham- bach GmbH und der Stad t Els- dorf im Braunkohlenplanent- wurf zugestimmt. - 60 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag (aktuell läuft bei der Neuland Hambach die Bestimmung der finalen Linienführung) als neue Landschaftsachse die bestehenden und zukü nftigen Orientierungspunkte Els- dorfs am See und bildet zugleich das Rückgrat für die „Zu- kunftsterrassen". Im Sinne einer ganzheitlichen räumli- chen Planung am Standort :terra nova ist die Einbindung der umgebenden Landschaft und damit der Einbezug des im Geltungsbereich des Braunkohlenplan Hambachs gele- genen Abschnitts des Seeablaufs von hoher Bedeutung für die Fortentwicklung des Standorts. Zu den besonderen Schnittstellen gehören hier das Forum :terra nova mit der rückwärtigen Anbindung der Stadt, die Zwis chennutzung der Hafeninsel (Seequartier) sowie die Kreuzungslage zum Hambach Loop. Das Projekt „Zukunftsterrassen Els- dorf" der Stadt Elsdorf ist bei der Umsetzung des Seeab- laufs zu integrieren. Am Standort des heutigen Forums :terra nova ist eine separate bauliche Ergänzung als Besu- cher- und Informationszentren im Neuland Hambach vor- gesehen. Damit wird eine sukzessiv steigende Frequentie- rung der bereits heute als Willkommensinfrastruktur wir- kenden Einrichtung am Tagebau Hambach mit wichtiger Lenkungswirkung für Besuchende aus und über die Re- gion hinaus erwartet. Die Möglichkeit der Einbindung der geplanten Trasse als landschaftsgestalterisches Element im Einklang mit den Planungen um das Forum :terra nova sowie die städtebaulichen Entwicklungsabsichten der - 61 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Stadt Elsdorf sollte laut der Neuland Hambach GmbH un- bedingt berücksichtigt werden. Um die zukünftigen Planungen rund um den Standort :terra nova mit dem Braunkohlenplanvorhaben zu verschneiden, fordern wir eine frühzeitige gemeinsame Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Neuland Hambach GmbH und der Stadt Elsdorf zum genauen Umsetzungszeitraum des Anschlussbereichs am Ostufer des Tagebausees und der weiteren Trasse des Seeablaufs. Im Sinne einer überörtli- chen Radverkehrsverbindung sollte hier das Potenzial, die Trasse auch bei Realisierung der Vorrangnutzung weiter- hin erlebbar zu gestalten und so eine hohe Attraktivität für Freizeitnutzungen aufrecht zu erhalten sowie eine Anbin- dung der Stadt Bergheim an den Hambach Loop und somit an den Tagebau Hambach z u ermöglichen, geprüft wer- den: o Die Möglichkeit, auch auf zukünftigen Betriebswegen zur Unterhaltung des Seeablaufs/der Trasse geführten be- gleitenden Radweg/Fußweg mit Erholungsfunktion im Sinne einer sensiblen Attraktivierung und als Erhalt des landschaftsgestalterischen Elements, sollte geprüft wer- den o Prüfung als weiteren Zubringer/Rundradweg - neben dem Speedway :terra nova, Erholungsfunktion, ,,Erft-Zu- bringer", optimale Anbindung an Freizeitpark Er- ftaue/Sportpark, (im Anschlussbereich Wiebach/Große - 62 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Erft, Querung der Römerstraße über A61 nach Bergheim, nur bis zur B477 begleitend möglich nach Anlagenprüfung) Ergänzung S. 30/31: „Sollten sich durch hinzutretende Umstände, wie z.B. in- folge eines schnelleren Anstiegs des Seewasserspiegels oder einer längeren Planungs- und Errichtungsphase erge- ben, dass die Vorrangnutzung bereits früher realisiert wer- den muss oder die Errichtung des Ablaufs aus Grün- den der Raumentwicklung und des Strukturwandels im Einklang mit den Wünschen der betroffenen Kommu- nen früher erfolgen soll, so steht die Vorrangnutzung be- reits entsprechend früher insbesondere der Zulassung neuer Vorhaben und Maßnahmen entgegen. In beiden Fäl- len ist eine frühzeitige Abstimmung mit der interkommuna- len Neuland Hambach GmbH und der Stadt Elsdorf vorzu- nehmen." Natur- und Landschafts- schutz 1032063_001 Kapitel 2.5: Natur - und Landschaftsschutz (S. 30) In den Erläuterungen zum Ziel in Kapitel 2.5 „Natur - und Landschaftsschutz" wird im Zusammenhang mit Aus- gleichs- oder Ersatzmaß nahmen auf die Ökokonten der Bergbautreibenden hingewiesen. Dieser Hinweis ist auf der Ebene des Braunkohlenplans nicht vorzusehen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im späteren Zu- lassungsverfahren zu regeln. Es wird angeregt, folgenden Satz ersatzlos zu streichen (S. 30, Mitte): Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Braunkohlenplan greift le- diglich die g rundsätzlichen na- turschutzrechtliche Regelungen sowie beispielhaft den Rückgriff auf Ökokonten auf, eine Kon- kretisierung ist Teil der nachfol- genden Verfahren des Fachzu- lassungsrechts. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 63 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag „Die Flächeninanspruchnahme soll dabei, z. B. durch Rückgriff auf Ökokonten der Bergbautreibenden, auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden." Natur- und Landschafts- schutz 1032128_002 Die bei der Alternativenprüfung herausgearbeitete Vor- zugstrasse Winterbach/Wiebach verläuft durch einen über- wiegend landwirtschaftlich geprägten Raum. Im Untersu- chungsraum sind nur wenige Waldflächen gemäß § 2 Bun- deswaldgesetz vorhanden. Im Fall des auf dem Damm der Hambachbahn vorhandenen Lärmschutzwaldes, wird die- ser von der Leitungstrasse mittels eines Durchlasses un- terirdisch gequert und damit nicht beeinträchtigt. Ein wei- teres Waldstück an der K30, östlich von Berrendorf - Wüllenrath, wird von der Leitungstrasse lediglich am Rande tangiert und aller Voraussicht nach nicht in An- spruch genommen werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Natur- und Landschafts- schutz 1032128_003 Lediglich in einem kleinen Bereich nördlich des Nordrand- weges im Bereich von Gut Margarethenhöhe, wird der dort existierende Laubwald (Klimaschutz- und Erholungswald), bestehend aus mittlerem Baumholz von Eichen, Buchen, Ahorn und Eschen, bauzeitlich in Anspruch genommen (Befristete Umwandlung nach § 40 Landesforstgesetz NRW). Der Inanspruchnahme des Waldes kann aus hiesi- ger Sicht zugestimmt werden, wenn die Fläche im An- schluss an die Baumaßnahme mit standortgerechten so- wie den künftig zu erwartenden Standortbedingungen Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, überstei- gen allerdings die Regelungs- möglichkeiten des Braunkoh- lenplans. Die einzelnen Aus- gleichs- und Ersatzmaßnah- men, sind wie in Kapitel 2.5 des Braunkohlenplanentwurfes, im späteren Zulassungsverfahren im Detail festzulegen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 64 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag (insb. Bodenwasserhaushalt und ggf. Überschwemmungs- häufigkeit) angepassten Baum - und Straucharten wieder- aufgeforstet und gesichert wird. Um die verlorengehenden Waldfunktionen vollständig ausgleichen zu können, wer- den darüber hinaus weitere Ersatzaufforstungen notwen- dig werden, deren Größenordnung erst bei Bekanntwerden des genauen Waldverlustes im weiteren Verfahren ermit- telt werden können. Natur- und Landschafts- schutz 1032183_001 Der ermittelte Trassenkorridor und die Ergebnisse der Um- weltprüfung werden grundsätzlich nac hvollzogen. Die Prognosen sind im Rahmen der bergrechtlichen Konkreti- sierung zu überprüfen. Unerwarteten Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder geschützte Arten ist ggf. bei der Umsetzung entgegenzusteuern. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der in der Stellungnahme eingebrachte Inhalt ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens, sondern des nachfolgenden Fachzulassungsrechts. Die nä- heren Anforderungen werden dementsprechend in den nach- folgenden bergrechtlichen Zu- lassungsverfahren nach Maß- gabe des fachlich und rechtlich Erforderlichen geregelt bzw. überprüft. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Natur- und Landschafts- schutz 1032183_002 Der für den Seeablauf gewählte Bereich der Wiebachaue stellt eine wichtige und regionalbedeutsame Biotopverbun- dachse (VB-K-5005-005) dar. Ziel 2.5 sollte die vorhande- Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme bezieht sich wie auch die Stellungnahmen ID 1033297_002 und ID 1032255_010 auf di e Stärkung Ergänzung des ersten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um folgen- den Satz: "Hierbei - 65 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag nen Funktionen und die bei der Trassenfindung beschrie- benen besonderen ökologischen Aufwertungspotenziale dieses Verbunds stärker aufgreifen. Es wird angeregt Ziel 2.5. wie folgt zu ergänzen "Die Umsetzung des festgeleg- ten Trassenkorridors soll darauf abzielen die Funktion für den Biotopverbund zwischen dem Tagebau und der Er- ftaue zu stärken und zu entwickeln. Hierzu sollen aus na- turschutz- oder artenschutzrechtlichen Gründen erforderli- che Maßnahmen genutzt werden und bestehende Poten- ziale gesichert werden." des Biotopverbundes. Den An- merkungen dieser Stellungnah- men wird in angepasster Form gefolgt, wodurch es im Kapitel 2.5 sowie den dazu gehörigen Erläuterungen auch durch die anderen beiden genannten Stellungnahmen zu Ergänzun- gen des Braunkohlenpl anent- wurfs kommt. Zur weiteren Er- läuterung daher auch auf die genannten Stellungnahmen verwiesen. sind insbesondere die Anforderungen des Biotopverbunds zu berücksichtigen." Ergänzung des zwei- ten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um fol- genden Satz: "Die Umsetzung des Ab- laufgewässers im fest- gelegten Trassenkor- ridors soll darauf ab- zielen die Funktion für einen Biotopverbund zwischen dem Tage- bau und der Erftaue zu stärken und zu ent- wickeln. Hierzu sollen aus naturschutz- oder artenschutzrechtli- chen Gründen erfor- derliche Maßnahmen umgesetzt werden - 66 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag und bestehende Po- tenziale erhalten blei- ben." Ergänzung im dritten Satz im ersten Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2.5 in wie folgt: "Bei der Au s- wahl der geeigneten Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen sind u. a. auch Belange des Biotopverbundes, des Ökosystemver- bundes, des Klima- schutzes und des Bo- denschutzes zu be- rücksichtigen." Ergänzung des ersten Absatzes der Erläute- rungen zu Ziel 2.5 um folgenden letzten Satz: "Der Biotopver- bund soll durch eine daran ausgerichtete - 67 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Gestaltung des Tras- senkorridors gefördert werden und somit langfristig eine Ver- bundfunktion zwi- schen dem Tagebau- see Hambach und der Erftaue einnehmen (Kap.5.2.6)." Natur- und Landschafts- schutz 1032231_005 5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Allgemein ist anzumerken, dass nicht nur Ersatzmaßnah- men, sondern auch Ausgleichmaßnahmen möglichst flä- chenschonend angelegt werden sollen. Der Rückgriff auf bereits bestehende Ökokonten ist grundsätzli ch positiv zu bewerten. Dies gilt sowohl für die notwendigen Ausgleichs- als auch für die Ersatzmaßnahmen. Geplante Kompensa- tionsmaßnahmen, unter anderem bei einem Eingriff in den Schutz- und Erholungswald, sollten nicht auf landwirt- schaftlicher Fläche umgesetzt werden. Seit Beginn des Ta- gebaus im Rheinischen Revier sind in den vergangenen Jahrzehnten ca. 10.000 ha an landwirtschaftlicher Nutzflä- che verloren gegangen. Der Verlust an ertragreichen Bö- den durch den Tagebau Hambach beläuft sich nach Been- digung des Tagebaues aktuell auf ca. 2.650 ha. Aufgrund dieser Flächenverluste sollten weitere Flächenverluste möglichst vermieden werden. Daher sollten notwendige Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die kon- krete Eingriffs - / Ausgleichsbi- lanzierung ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplanverfah- rens und erfolgt in den nachfol- genden fachrechtlichen Geneh- migungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 68 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Kompensationsflächen gebündelt und möglichst außer- halb landwirtschaftlicher Nutzflächen umgesetzt werden. Natur- und Landschafts- schutz 1032238_005 4. Bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men ist sicherzustellen, dass diese möglichst flächenscho- nend gestaltet werden. Der Rückgriff auf bereits beste- hende Ökokonten wird grundsätzlich begrüßt und sollte so- wohl bei Ausgleichs- als auch bei Ersatzmaßnahmen Vor- rang haben. Es ist zu berücksichtigen, dass im Rheini- schen Revier seit Beginn des Tagebaus erhebliche land- wirtschaftliche Nutzfläche verloren gegangen ist. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Flächenverluste ist es drin- gend erforderlich, weitere Verluste von landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden. Notwendige Kompensa- tionsmaßnahmen sollten daher gebündelt und nach Mög- lichkeit auf nicht -landwirtschaftlichen Flächen realisiert werden. Sofern der Eingriff nicht bereits durch den Rück- griff auf vorhandene Ökokonten ausgeglichen wird, regen wir an, den Eingriff in den Naturhaushalt durch einen mög- lichst praxisnahen und landwirt schaftsverträglichen Ge- wässerausbau zu kompensieren. Dabei sollte darauf ge- achtet werden, dass landwirtschaftliche Flächen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und die Nutzung dieser Flächen langfristig gesichert bleibt. Ein durchdachter Ge- wässerausbau könnte die Entwässerung landwirtschaftli- cher Flächen verbessern und gleichzeitig das Risiko von Erosion oder Vernässung minimieren. Auf diese Weise würden die Bewirtschaftungsbedingungen für die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die bau- bedingten Umweltauswirkun- gen werden auf raumordneri- scher Ebene nicht weiterge- hend behandelt, da diese im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens grund- sätzlich beher rschbar und er- hebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen offensichtlich auszuschließen sind. Grund- sätzlich ist hierbei vorauszuset- zen, dass im Zuge des eigentli- chen Gewässerausbauvorha- bens die zielführenden Vegeta- tions-, Boden -, Gewässer - und Luftschutzmaßnahmen ent- sprechend den einschlägigen fachlichen Empfehlungen und Vorschriften nach dem zu gege- bener Zeit bestehenden Stand der Technik umgesetzt werden können. Die Ausarbeitung die- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 69 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Landwirte optimiert, insbesondere in Zeiten des Klimawan- dels, der immer häufiger zu Extremwetterereignissen wie Starkregen oder Dürre führt. Hier ist es entscheidend, dass sowohl der Wasserabfluss kontrolliert wird als auch eine ausreichende Wasserverfügbarkeit für die Landwirtschaft gewährleistet bleibt. ser Maßnahmen ist Gegen- stand des nachgelagerten Ver- fahrens. Natur- und Landschafts- schutz 1032241_001 Landschaftsschutz Der aufgezeigte Trassenkorridor für den Ablauf des Tage- bausees Hambach liegt im Landschaftsplan Nr. 2, Jülicher Börde mit Titzer Höhe des Rhein-Erft-Kreises. Darüber hin- aus ist der Bereich des Wiebachs zwischen Wüllenrath und Thorr Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.2 -4 – Wiebachtal). Bei der Planung und Umsetzung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees ist den Zielen und dem damit verbunde- nen festgesetzten Maß nahmen Rechnung zu tragen. Des Weiteren müssen die festgesetzten Vorgaben des Land- schaftsschutzgebiets berücksichtigt werden. Gemäß den Unterlagen sollen die Abschnitte der Fließge- wässer naturnah ausgebaut werden. Neben der gebotenen Breite des Ablaufgewässers einschließlich Sekundärauen, Böschungen und gegebenenfalls erforderlichen Verwal- lungen, umfasst der Trassenkorridor auch einen Arbeits - und Sicherungsstreifen für den späteren Ausbau des Ge- wässers. Diesbezüglich regt die Kreisstadt Bergheim eine Visualisierung des geplanten Zielzustandes des Gewäs- sers aus verschiedenen Perspektiven an. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Trassenkorridor bietet nach Umsetzung der Baumaßnah- men ausreichende Flächen für eine mindestens gleichartige o- der gleichwertige Wie derher- stellung. Die Konkretisierung wird Gegenstand der nachgela- gerten Zulassungsverfahren für den Gewässerausbau sein. Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für geeignete Kompensationsmaßnahmen zu erkennen. Eine Visualisierung des geplan- ten Zi elzustandes des Gewäs- sers ist nicht Gegenstand der Braunkohlenplanung. Es wird hier auf die zeichnerische Fest- legung verwiesen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 70 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Natur- und Landschafts- schutz 1032255_009 V. Eingriffsregelung / Ziel 2.5 Das derzeit angedachte Ziel 2.5 führt faktisch nur die oh- nehin bestehende Regelung des BNatSchG bzw. des LNatSchG auf und erscheint daher verzichtbar. Die Natur- schutzverbände sind aber der Auffassung, dass ein alleini- ger Hinweis auf das Ökokonto des Bergbautreibenden be- züglich externen Kompensationsbedarfs nicht ausreicht. Vielmehr sollten die zukünftig beeinträchtigten bzw. in An- spruch genommenen Landschaftselemente mit langen Entwicklungszeiträumen (also insbesondere Wald - und Gehölz-Offenland-Lebensräume) bereits frühzeitig dadurch ausgeglichen werden, dass geeignete Aus- gleichsbiotope im Nahbereich des Eingriffs angelegt wer- den. Die Verbände stimmen mit dem Erläuterungstext grundsätzlich überein, wenn davon ausgegangen wird, dass langfristig der Eingr iff innerhalb des Korridors durch eine naturnahe Gewässerstrecke ausgeglichen werden kann. Dann verbleibt allerdings ein langer Zeitraum bis zur Wiederentwicklung diverser Lebensräume mit langen Ent- wicklungszeiten. Um dies insbesondere für Lebensräume von Tierarten zu verhindern, werden daher vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Braunkohlenplan greift die grundsätzliche naturschutz- rechtliche Gesetzgebung auf, eine Konkretisierung ist Teil der nachfolgenden fac hrechtlichen Genehmigungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Natur- und Landschafts- schutz 1032255_010 VI. Bereich zum Schutz der Natur Die Gesamtplanung geht erkennbar davon aus, dass eine ökologisch wertvolle Gewässeraue entsteht, so z.B. im Ka- pitel 2.5. Es ist aber nicht erkennbar, dass solch eine Ge- Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Die Stellungnahme bezieht sich wie auch die Stellungnahmen ID 1033297_002 und ID 1032183_002 auf die Stärkung Ergänzung des ersten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um folgen- den Satz: "Hierbei sind insbesondere die - 71 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag wässeraue als Biotopverbund -Element entsprechend ge- schützt werden soll. Dies wäre aber geboten, denn sowohl die langfristig gewässer-führende Talsohle als auch die zu- künftig gehölzbestandenen Böschungen wären als Bio- topverbund-Elemente schutzbedürftig. Daher schlagen die Naturschutzverbände die Darstellung des Trassenkorri- dors als Bereich zum Schutz der Natur vor mit dem Ziel innerhalb des Korridors einen leistungsfähigen Biot opver- bund zwischen der Erftaue und dem Bereich des Tage- baus und seines Umfelds zu entwickeln. Dies gilt sowohl für den Fall einer baldigen Bauausführung als auch für eine spätere Bauausführung ab 2055. des Biotopverbundes. Den An- merkungen der Stellungnah- men wird teilweise und in ange- passter Form gefolgt, wodurch es im Kapitel 2.5 sowie den dazu gehörigen Erläute rungen zu Ergänzungen des Braunkoh- lenplanentwurfs kommt. Zur weiteren Erläuterung daher auch auf die genannten Stel- lungnahmen verwiesen. Anforderungen des Biotopverbunds zu berücksichtigen." Ergänzung des zwei- ten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um fol- genden Satz: "Die Umsetzung des Ab- laufgewässers im fest- gelegten Trassenkor- ridors soll darauf ab- zielen die Funktion für einen Biotopverbund zwischen dem Tage- bau un d der Erftaue zu stärken und zu ent- wickeln. Hierzu sollen aus naturschutz- oder artenschutzrechtli- chen Gründen erfor- derliche Maßnahmen umgesetzt werden und bestehende Po- tenziale erhalten blei- ben." - 72 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Ergänzung im dritten Satz im ersten Absatz der Erläuterunge n zu Ziel 2.5 in wie folgt: "Bei der Aus- wahl der geeigneten Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen sind u. a. auch Belange des Biotopverbundes, des Ökosystemver- bundes, des Klima- schutzes und des Bo- denschutzes zu be- rücksichtigen." Ergänzung des ersten Absatzes der Erläute- rungen zu Ziel 2.5 um folgenden letzten Satz: "Der Biotopver- bund soll durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des Tras- senkorridors gefördert werden und somit - 73 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag langfristig eine Ver- bundfunktion zwi- schen dem Tagebau- see Hambach und der Erftaue einnehme n (Kap.5.2.6)." Natur- und Landschafts- schutz 1033297_002 2. Fachressorts Aus der Beteiligung ergeben sich seitens des MUNV fol- gende Hinweise und Bedenken: Belange des Naturschutzes (Anregungen und Er- gänzungsvorschläge sind unterstrichen) 1. Kapitel 2.5 Natur- und Landschaftsschutz, Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkor- ridor hat den Schutz von Natur und Landschaft zu berück- sichtigen. […] Ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für artenschutzrechtliche Belange sind möglichst flächenschonend und multifunktional anzu- legen. Hierbei sind insbesondere die Anforderungen des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Soweit der Eingriff nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden kann, […] Die einzelnen Maßnahmen sind im späteren Zul assungs- verfahren im Detail festzulegen. 2. Kapitel 2.5 Natur - und Landschaftsschutz, Erläuterun- gen: Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme bezieht sich wie auch die Stellungnahmen ID 1032183_002 und ID 1032255_010 auf die Stärkung des Biotopverbundes. Den An- merkungen dieser Stellungnah- men wird in angepasster Form gefolgt, wodurch es im Kapitel 2.5 sowie den dazu gehörigen Erläuterungen auch durch die anderen beiden genannten Stellungnahmen zu Ergänzun- gen des Braunkohlenplanent- wurfs kommt. Zur weiteren Er- läuterung daher auch auf die genannten Stellungnahmen verwiesen. Ergänzung des ersten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um folgen- den Satz: "Hierbei sind insbesondere die Anforderungen des Biotopverbunds zu berücksichtigen." Ergänzung des zwei- ten Absatzes im Ziel des Kap. 2.5 um fol- genden Satz: "Die Umsetzung des Ab- laufgewässers im fest- gelegten Trassenk or- ridors soll darauf ab- zielen die Funktion für einen Biotopverbund - 74 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zielt das land- schaftspflegerische Maßnahmenkonzept darauf ab, […] Diesen Vorgaben ist bei der Entwicklung der Ausgle ichs- oder Ersatzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Der Bio- topverbund soll durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des Trassenkorridors gefördert werden und somit langfris- tig eine Verbundfunktion zwischen dem Tagebausee Ham- bach und der Erftniederung einnehmen. zwischen dem Tage- bau und der Erftaue zu stärken und zu ent- wickeln. Hierzu sollen aus naturschutz- oder artenschutzrechtli- chen Gründen erfor- derliche Maßnahmen umgesetzt werden und bestehende Po- tenziale erhalten blei- ben." Ergänzung im dritten Satz im ersten Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2.5 in wie folgt: "Bei der Aus- wahl der geeigneten Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen sind u. a. auch Belange des Biotopverbundes, des Ökosystemver- bundes, des K lima- - 75 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag schutzes und des Bo- denschutzes zu be- rücksichtigen." Ergänzung des ersten Absatzes der Erläute- rungen zu Ziel 2.5 um folgenden letzten Satz: "Der Biotopver- bund soll durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des Tras- senkorridors gefördert werden und somit langfristig eine Ver- bundfunktion zwi- schen dem Tagebau- see Hambach und der Erftaue einnehmen (Kap.5.2.6)." Umweltprü- fung 1032063_003 Teil B: Kapitel 6: Prognose über die Entwicklung des Umweltzu- standes bei Durchführung des Plans Kapitel 8: Geplante Maßnahm en zur Vermeidung, Verrin- gerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine konkrete Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung über- steigt die Regelungskompetenz des Braunkohlenplans und er- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 76 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Die in der vorgelegten Planung enthaltene Eingriffsbilan- zierung kann lediglich als Prognose angesehen werden, da eine detaillierte Planung des zukünftigen Eingriffs noch nicht vorliegt und eine Abschätzung aufgrund der zeitlichen Distanz nicht rechtssicher möglich ist. Demnach ist die Be- rechnung des Kompensationsbedarfs erst in Zukunft mög- lich. Die Entwicklung der Flächen bis zum Zeitpunkt des Eingriffs wird dabei außer Acht gelassen. Eine fachlich kor- rekte Berechnung ist erst im weiteren Verfahren durchführ- bar, wenn die nachfolgenden Planungen und Zulassungs- verfahren vorliegen und sollte im Braunkohlenplan als reine Prognose dargestellt werden. Es wird angeregt, den Verweis auf di e vorläufige Berech- nung innerhalb der Kapitel 6.2, 6.3, 6.6, 6.7 und 8 im Braunkohlenplan zu streichen oder zur Vorbeugung von Missverständnissen präziser zu formulieren. Eine Anpas- sung könnte dahingehend vorgenommen werden, dass es sich bei der durchgefüh rten Bilanzierung um eine vorläu- fige Berechnung handelt, die im zukünftigen Verfahren nach Fortschreiten der natürlichen Entwicklung der Flä- chen angepasst werden wird. Die Bilanzierung kann nicht als abschließende Berechnung angenommen und festge- legt werden. folgt in den nachfolgenden Ge- nehmigungsverfahren. Hierauf wird in den Erläuterungen zu Ziel 2.5 entsprechend hingewie- sen. Der Umweltbericht greift diese Thematik auf, um den Anforde- rungen an eine Umweltprüfung nach aktuellen Kenntnissen und ausgehend von der entspre- chenden Plantiefe des Braun- kohlenplans gerecht zu werden. Dies ist entsprechend Anlage 1 zum R aumordnungsgesetz (ROG) Bestandteil des Umwelt- berichtes und folgt dem Ab- schichtungsprinzip des Umwelt- rechtes (§39 Abs. 3 UVPG). Eine Streichung ist dement- sprechend nicht geboten, ein zusätzlicher Hinweis erübrigt sich. Umweltprü- fung 1032063_005 Teil B: Kapitel 9: Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurch- führung der Planung (S. 153). Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Umweltbericht greift diese Thematik auf, um den Anforde- rungen an eine Umweltprüfung nach aktuellen Kenntnissen und Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 77 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Eine Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ist aus heutiger Sicht ebenso theoretisch wi e die Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Pla- nung. An dieser Stelle wird daher zur Vorbeugung von Missverständnissen angeregt, wie in der Kapitelüberschrift auch im Fließtext klar zu formulieren, dass es sich nur um Prognosen mit einer entsprech enden Fehlerwahrschein- lichkeit handelt. ausgehend von der entspre- chenden Plantiefe des Braun- kohlenplans gerecht zu werden. Dies ist entsprechend Anlage 1 zum Raumordnungsgesetz (ROG) Bestandteil des Umwelt- berichtes und folgt dem Ab- schichtungsprinzip des Umwelt- rechtes (§39 Abs. 3 UVPG). Eine Streichung ist dement- sprechend nicht geboten, ein zusätzlicher Hin weis erübrigt sich. Umweltprü- fung 1032063_006 Teil B: Kapitel 11: Überwachungsmaßnahmen (S. 159) Wie in Kapitel 11 des Braunkohlenplans klar formuliert ist, können die Umweltauswirkungen nicht hinreichend belast- bar prognostiziert werden. Aus diesem Grund besteht aus naturschutzfachlicher Sicht der zwingende Bedarf zur Um- setzung von Überwachungsmaßnahmen zur besseren Nachvollziehbarkeit der Umweltauswirkungen. Es wird da- her angeregt, das Kapitel 11 dahingehend anzupassen. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aus den Ergebnissen der Um- weltprüfung lässt sich auf Ebene des Braunkohlenplans kein zwingender Bedarf von Überwachungsmaßnehmen ab- leiten. Eine Konkretisierung er- folgt in den nachfolgenden Ver- fahren des Fachzulassungs- rechts. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032063_007 Teil B: Kapitel 12: Gesamtbewertung (S. 160) Der im Braunkohlenplan auf S. 160 formulierte Absatz: Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Umweltbericht entspricht in Prüfgegenstand und -tiefe grundsätzlich den Inhalten des Braunkohlenplans und bezieht Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 78 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag „Die vorläufige Gesamtbewertung der Umwel tauswirkun- gen bei Durchführung des Braunkohlenplans kommt zu dem Schluss, dass keine nachhaltigen, unvermeidbaren und nicht kompensierbare erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen hervorgerufen werden." ist mit Blick auf die zeitliche Dimension des Vorhab ens innerhalb des Braun- kohlenplans nicht präzise genug begründet. Da es sich um eine vorläufige Gesamtbewertung handelt, ist ausschließ- lich zum jetzigen Zeitpunkt die Aussage möglich, dass bei der Durchführung keine erheblich nachteiligen Umweltaus- wirkungen hervorgerufen werden. Diese Aussage ist im weiteren Planungsverfahren immer wieder zu überprüfen. Eine Streichung dieses Absatzes wird aus diesem Grund angeregt. sich damit im Wesentlichen auf das Ziel einer Flächensiche- rung. Eine weitere Konkretisie- rung und Überprüfung dieser Aussagen erfolgt in den nach- folgenden Genehmigungsver- fahren mit steigendem Konk re- tisierungsgrad des Vorhabens. Umweltprü- fung 1032063_008 Angaben zur Umweltprüfung Die Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach- teiliger Auswirkungen sind wie in den Kapiteln 4.4 und 4.8 beschrieben in allen Unterpunkten einzuhalten und je nach veränderter Gesetzesnorm und dem dann vorherrschen- den Artenspektrum zum Eingriffszeitpunkt anzupassen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032063_009 Angaben zur Umweltprüfung: Die in Kapitel 4.11 „Nachweis der hinreichenden Kompen- sation der planbedingten Eingriffe" konzipierte Eingriffsbi- lanzierung ist gemäß des zum Eingriffszei tpunkt festge- stellten Artenspektrums anzupassen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Konkretisierung der Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzie- rung erfolgt in den nachfolgen- den fachrechtlichen Genehmi- gungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 79 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Mit Blick auf die Bilanzierung wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des Eingriffes und der entsprechenden Kompensation keine „ökologischen Werteinheiten (ÖWE)" errechnet werden, sondern „Bio- topwertpunkte (BWP)" (s. LANUV, Numerische Bewertung von Biotopwerten für die Eingriffsbewertung in NRW). In späteren Gutachten sollte diese Bezeichnung daher korri- giert werden. Die artenschutzrechtlichen Analysen und Auswirkungs- prognosen könn en nur als Modellannahmen angesehen werden. Das tatsächliche Vorkommen zum geplanten Ein- griffszeitpunkt wird sich aufgrund von zum jetzigen Zeit- punkt nicht absehbaren klimatischen und biologisch-ökolo- gischen Entwicklungsprozessen verändern. Aus diesem Grund ist im Vorfeld der Umsetzung eine weitere Artenbe- trachtung unerlässlich. Die in der „artenschutzrechtlichen Auswirkungsprognose" (Anlage 3.4) getroffenen Prognosen zum derzeit bekann- ten Artenspektrum sollten in Zukunft ebenfalls ergänzt und aktualisiert werden. Eine Neubewertung der Auswirkungs- prognosen für die jeweiligen Arten ist mit Blick auf die zeit- liche Dimension ebenfalls angeraten. Umweltprü- fung 1032063_010 Angaben zur Umweltprüfung: Ebenfalls angeregt wird die Beachtung biologisch -ökolo- gisch wertvoller Bereiche im Wi rkbereich der geplanten Überlaufleitung. Namentlich sind dies die „Wiebach -Tei- che" südlich von Bergheim-Thorr. Dieser Bereich spielt als Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die hier angesprochenen "Wie- bach-Teiche" sind im Kompen- sationskataster des Rhein -Erft- Kreises vermerkt. Die Fläche ist dem Artenschutzkonzept Ost Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 80 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Trittstein- und Rastbiotop eine besondere Rolle für die lo- kale und überregionale Vogelwelt. Durch die sukzessive Abnahme der Sümpfungsmaßnahmen, von welchen die „Wiebach-Teiche" aktuell bei Bedarf gespeist werden, wird es voraussichtlich zu einer ökologischen Wertminderung o- der zum gänzlichen Verlust des Gebietes kommen. Eine frühzeitige, lösungsorientierte Planung könnte dieser Ent- wicklung entgegentreten. der RWE Power AG zugehörig (Maßnahmen-Nr. T39 -D1) (Ka- pitel 3.7.3.2, S. 131). Aufgrund der ökologischen Wertigkeit dieser Fläche erfolgte bereits im Vorfeld eine Anpassung des Trassenkorridors dahingehend, dass eine Inanspruchnahme dieser Kompensationsfläche vermieden wird (s. Kapitel 4.8.2.1, S. 211). Die bedarfsweise Speisung der "Wiebach-Teiche" mit Sümp- fungswässern aus der Wie- bachleitung und die Frage, ob und wie eine künftige Befüllung vor dem Hintergrund der rück- läufigen Sümpfungsmengen er- folgen kann, ist nicht Gegen- stand dieses Verfahrens. Umweltprü- fung 1032214_021 Laut Kapitel 6.1.2 ist „ Der Trassenkorridor (…) in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und der land- schaftsgebundenen Erholung gelegen, der auf Grundlage der Schutzziele der vor Ort festgesetzten Landschafts- schutzgebiete nicht in erster Linie der Erholung dient. Eine betrachtungsrelevante Bedeutung des Bereichs für die Er- Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das LSG als hier maßgebliches Instrument zur Konkretisierung des BSLE weist Erholung nicht als Schutzziel auf, daher kann auch die Erholung nicht erheb- lich beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist hierbei nicht Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 81 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag holungsfunktion ist daher nicht abzuleiten, sodass rele- vante Auswirkungen auf die Erholungsfunktion bezogenen Bereiche für den Schutz der Landschaft und der land- schaftsgebundenen Erholung auszuschließen sind.“ Dieser Argumentation wird widersprochen, da sich aus der überörtlichen Planung und der Fachplanung für Natur und Landschaft durchaus e in Freiraum- und somit Erholungs- bezug des in Rede stehenden Planungsraums ableiten lässt - wobei „Freiraum“ einen nutzbaren Ort bedeutet, der von Menschen angeeignet werden kann und der für vielfäl- tige Handlungen offensteht. Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan (LEP NRW, Stand August 2019) weist die Flächen des Braunkohlenplans als Freiraum aus, es handelt sich um einen unzerschnittenen verkehrsarmen Raum. Der landesplanerische Grundsatz des Freiraumschutzes ist die Sicherung und Entwick- lung der Nutz -, Schutz -, Erholungs - und Aus- gleichsfunktionen des Freiraums, die auf Ebene der Regionalplanung zu konkretisieren sind. Der derzeit gültige Regionalplan für den Regie- rungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist entlang des Wiebachs ein Bereich für de n Schutz der Landschaft und der landschaftsorien- tierten Erholung (BSLE) aus, der im aktuellen Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans (Stand 2021) sogar noch ausgeweitet wird. jede mögliche Erholung sfunk- tion, sondern ausschließlich diejenige, die fachrechtlich für ein Gebiet festgesetzt ist. Erho- lungsinfrastruktur sowie ge- bietsbezogene Schutzziele für die Erholung sind nicht gleich- zusetzen. Der Wanderweg wird innerhalb des Kapitels in einem eigenen Abschnitt betrachtet; Kultur- landschaften an sich sind im Kapitel "Kulturgüter und sons- tige Sachgüter" behandelt. Ei- ner Anpassung des Textes be- darf es daher nicht. - 82 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Im landesweiten Biotopverbund sind die Flächen der Trasse als Biotopverbund fläche besonderer Bedeutung VB -K-5005-005 „Wiebach und Man- heimer Fließ“ ausgewiesen. Das Schutzziel ist u.a. die Entwicklung einer strukturreichen Kultur- landschaft. Der rechtskräftige Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe 4. Änderung“ setzt das LSG 2.2-4 Wiebachtal wegen der Bedeutung für das Landschaftsbild und zur Erhaltung eines landschaftlichen Freiraumes im Bereich des Bachtals fest. Der Trassenkorridor durchquert zwischen dem Damm der Hambachbahn und der Großen Erft den regional bedeutsame n Kulturlandschaftsbe- reich „Manheimer Fließ / Wiebachtal“. Kulturland- schaftliches Ziel im Rahmen der Regionalpla- nung ist eine erhaltende Kulturlandschaftsent- wicklung, insbesondere das Bewahren des Kul- turlandschaftsgefüges und Sichern linearer Strukturen. Die eingangs zitierte Argumentation des Kapitels 6.1.2, steht auch im Widerspruch zu den bestehenden Freizeit- nutzungen im Planungsraum wie bspw. dem Wanderweg „Arnold-Mock-Weg“ und dem in unmittelbarer Nähe ange- siedelten Modellflugzugplatz. - 83 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Umweltprü- fung 1032225_002 Kap. 1.4 .2 In Betracht kommende anderweite Planungs- möglichkeiten S. 46: „In Tabelle 2 sind zunächst das ermittelte Sohlgefälle sowie die nach Vorgehen der Blauen Richtlinie [3] be- stimmten Breiten der Sohle und des nötigen Entwicklungs- korridors dargestellt.“ Hier sollte die aktuellere Vorgehensweise nach der LAWA- Verfahrensempfehlung „Typspezifischer Flächenbedarf für die Entwicklung von Fließgewässern“ von 2019 (LFP Pro- jekt. O 4.13.2) und die darauf aufbauende Handlungsanlei- tung des LANUV „Ermittlung der typspezi fischen Entwick- lungsfläche für Fließgewässer in NRW“ (LANUV Arbeits- blatt 55, Nov. 2020) zugrunde gelegt werden. Die Blaue Richtlinie von 2010 enthält eher überschlägige Werte. Die neueren Anleitungen ermöglichen exaktere Be- rechnungen der nötigen Entwicklungskorridorbreiten. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung der Trasse für das künftige Ablaufgewässer des Tagebausees Hambach. Fest- legungen zur konkreten Ausge- staltung des Gewässers erf ol- gen im später durchzuführen- den Planfeststellungsverfahren zum Gewässerneubau und Ge- wässerausbau. Der zu si- chernde Trassenkorridor für das Ablaufgewässer inklusive der Sekundäraue in Höhe von rund 20 m zzgl. des Siche- rungsstreifens hält ausreichend Fläche vor, um die zum Zeit- punkt der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens geltenden Regelungen zu Flä- chenbedarfen für die Entwick- lung von Fließgewässern Rech- nung zu tragen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032225_003 Kap. 1.4.3.1 Gewässerstrukturen und Geländeprofilierung S. 21: „Die Gewässerstrukturen des Ablaufgewässers sol- len nach dem Leitbild des löss-lehmgeprägten Fließgewäs- sers der Bördelandschaft“ (NRW -Typologie [4], entspricht Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die finalen Festlegungen zum Fließgewässertyp bzw. Leitbild des Ablaufgewässers erfolgen Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 84 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag LAWA-Typ 18 „Löss-lehmgeprägter Tieflandbach“ [6]) aus- gebildet werden. Dieser Fließgewässertyp dominiert in der Landschaft zwischen dem Tagebau und der Erft (Teil der Jülicher Börde) und entspricht den heute potenziell natürli- chen, gewässerstrukturellen Verhältnissen für den Winter - und Wiebach (nach [4])“. Da das Ablaufgewässer durch den künftigen See beein- flusst wird, wird es dem Fließgewässertyp 21 „Seeaus- flussgeprägtes Fließgewässer“ zuzuordnen sein (s. Kap. 1.4.3.2). Für diesen Gewässertyp liegen eigene morpholo- gische Vorgaben vor, die von denen des Typs 18 abwei- chen (s. UBA 2014). Diese Bedingungen sollten bei der künftigen Planung des Ablaufgewässers berücksichtigt werden und in die Ausgestaltung einfließen. Die seeaus- flussgeprägten Gewässer haben einen eher potamalen Charakter un d sind geprägt durch eher flache Ufer, die gleichmäßig in die Aue übergehen, durch eher breite Pro- file, breite amphibische Bereiche und eine von Bruchwald und Röhricht geprägte Aue. nicht in diesem Braunkohlen- plan zur Sicherung der Trasse des Ablaufgewässers aus dem Tagebausee Hambach, son- dern sind Bestandteil des spä- ter durchzuführenden Zulas- sungsverfahrens für den Ge- wässerausbau und Gewässer- neubau. Mit Blick auf die beiden genannten Gewässertypen 18 und 21 unterscheiden sich diese beispielsweise in der Breite des Gewässerbetts. Grundsätzlich besteht durch die mit diesem Braunkohlenplan gesicherte Trasse auch die Möglichkeit ein en anderen Ge- wässertyp als bisher angenom- men umzusetzen. Die konkre- ten Festlegungen hierzu sind zu einem späteren Zeitpunkt unter Beteiligung der maßgeblichen Fachbehörden und Fachver- bände zu treffen. - 85 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Umweltprü- fung 1032225_004 Kap. 1.4.3.2 Gewässerökologische Referenzbedingungen für das Ablaufgewässer S. 24: „Das Ablaufgewässer kann aufgrund der lokalen bo- denkundlichen Verhältnisse in morphologischer Hinsicht entsprechend dem Leitbild des löss -lehmgeprägten Tief- landbachs (Typ 18) hergestellt werden (vgl. Kap. 1.4.3.1.) Der Wasserhaushalt und die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers werden zukünftig maßgeblich durch den Tagebausee Hambach geprägt (vgl. Darstellungen in Kap. 1.4.3.2 f.), sodass d as Ablaufgewässer mit Einsetzen des Ablaufs in gewässerökologischer Hinsicht dem Fließge- wässertyp 21 „Seeausflussgeprägtes Fließgewässer“ zu- zuordnen sein wird.“ Siehe Anmerkungen unter 1.4.3.1 (Da das Ablaufgewässer durch den künftigen See beein- flusst wird , wird es dem Fließgewässertyp 21 „Seeaus- flussgeprägtes Fließgewässer“ zuzuordnen sein (s. Kap. 1.4.3.2). Für diesen Gewässertyp liegen eigene morpholo- gische Vorgaben vor, die von denen des Typs 18 abwei- chen (s. UBA 2014). Diese Bedingungen sollten bei der künftigen Planung des Ablaufgewässers berücksichtigt werden und in die Ausgestaltung einfließen. Die seeaus- flussgeprägten Gewässer haben einen eher potamalen Charakter und sind geprägt durch eher flache Ufer, die gleichmäßig in die Aue übergehen, durch eh er breite Pro- file, breite amphibische Bereiche und eine von Bruchwald und Röhricht geprägte Aue.) Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die finalen Festlegungen zum Fließgewässertyp bzw. Leitbild des Ablaufgewässers erfolgen nicht in diesem Braunkohlen- plan zur Sicherung der Trasse des Ablaufgewässers aus dem Tagebausee Hambach, son- dern sind Bestandteil des spä- ter durchzuführenden Zulas- sungsverfahrens für den Ge- wässerausbau und Gewässer- neubau. Mit Blick auf die beiden genannten Gewässertypen 18 und 21 un terscheiden sich diese beispielsweise in der Breite des Gewässerbetts. Grundsätzlich besteht durch die mit diesem Braunkohlenplan gesicherte Trasse auch die Möglichkeit einen anderen Ge- wässertyp als bisher angenom- men umzusetzen. Die konkre- ten Festlegungen hierzu sind zu einem späteren Zeitpunkt unter Beteiligung der maßgeblichen Fachbehörden und Fachver- bände zu treffen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 86 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Umweltprü- fung 1032225_005 Kap. 1.4.3.4 Wasserbeschaffenheit S. 31: „Hinweise au f Schadstoffbelastungen im Tagebau- see aufgrund der Befüllung mit Rheinwasser, infolge derer ein relevanter Austrag von Schadstoffen in Konzentratio- nen oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte (Umweltquali- tätsnormen gem. Anl. 6, 8 OGewV) in das Ablaufgewässer zu besorgen wäre, gehen aus den limnologischen Progno- sen [17] nicht hervor.“ Siehe hierzu Anmerkungen des LANUV zu dem zitierten Gutachten im Rahmen der Stellungnahme im Aufstellungs- verfahren für die Änderung des Braunkohlenplans „Teil- plan 12/1 – Hambach – Abbau und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach“. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Seeablauf aus dem Tagebau- see Hambach. Die angespro- chenen Anmerkungen in Bezug auf eine Stellungnahme zu dem abgeschlossenen Braunkohlen- planänderungsverfahren für den Tagebau Hambach wurden in dem entsprechenden Verfah- ren beantwortet. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Die Stellungnahme wird entspre- chend zur Kenntnis genommen. Änderungen für den Braunkoh- lenplan ergeben sich keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032225_006 Kap. 4.2.1.1 Auswirkungen durch die Entwicklung des Ab- laufgewässers S. 146: „Die Gewässerstrukturen des Ablaufge wässers werden angelehnt an das morphologische Leitbild des löss-lehm-geprägten Tieflandbachs naturnah hergerichtet, wie in Kapitel 1.4.3.1 beschrieben wird.“ Siehe Anmerkungen unter 1.4.3.1 (Da das Ablaufgewässer durch den künftigen See beein- flusst wird, wird es dem Fließgewässertyp 21 „Seeaus- flussgeprägtes Fließgewässer“ zuzuordnen sein (s. Kap. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die finalen Festlegungen zum Fließgewässertyp bzw. Leitbild des Ablaufgewässers erfolgen nicht in diesem Braunkohlen- plan zur Sicherung der Trasse des Ablaufgewässers aus dem Tagebausee Hambach, son- dern sind Bestandteil des spä- ter durchzuführenden Zulas- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 87 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag 1.4.3.2). Für diesen Gewässertyp liegen eigene morpholo- gische Vorgaben vor, die von denen des Typs 18 abwei- chen (s. UBA 2014). Diese Bedingungen sollten bei der künftigen Planung des Ablaufgewässers berücksichtigt werden und in die Ausgestaltung einfließen. Die seeaus- flussgeprägten Gewässer haben einen eher potamalen Charakter und sind geprägt durch eher flache Ufer, die gleichmäßig in die Aue übergehen, durch eher breite Pro- file, breite amphibische Bereiche und eine von Bruchwald und Röhricht geprägte Aue.) sungsverfahrens für den Ge- wässerausbau und Gewässer- neubau. Mit Blick auf die beiden genannten Gewässertypen 18 und 21 unte rscheiden sich diese beispielsweise in der Breite des Gewässerbetts. Grundsätzlich besteht durch die mit diesem Braunkohlenplan gesicherte Trasse auch die Möglichkeit einen anderen Ge- wässertyp als bisher angenom- men umzusetzen. Die konkre- ten Festlegungen hierzu sind zu einem späteren Zeitpunkt unter Beteiligung der maßgeblichen Fachbehörden und Fachver- bände zu treffen. Umweltprü- fung 1032225_007 S. 147: „Die langfristig zeitweise und danach wieder ab- nehmende maximal zu erwartenden Sulfat -Konzentratio- nen im Tagebausee Hambach (etwa 2300) belaufen sich voraussichtlich auf rd. 270 mg/l, bedingt durch den lang- fristigen Zustrom salzhaltigen Grundwassers aus der Kippe. Im Rahmen der fachgutachterlichen Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen ebendieser Konzentratio- nen auf die Zönosen im Tagebausee [17] konnten weder chronische, noch akut toxische Auswirkungen auf die Arten Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Seeablauf aus dem Tagebau- see Hambach. Die angespro- chenen Anmerkungen in Bezug auf eine Stellungnahme zu dem abgeschlossenen Braunkohlen- planänderungsverfahren für Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 88 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag im Tagebausee abgeleitet werden. Einschränkungen der Erreichbarkeit des guten ökol ogischen Zustands des Ta- gebausees Hambach durch die langfristig zu erwartenden Sulfat-Konzentrationen wurden darauf aufbauend verneint. Die Artenzusammensetzung im Ablaufgewässer wird typi- scherweise durch die Artenzusammensetzung im vorge- schalteten See gep rägt bzw. beeinflusst. Daraus ergibt sich, dass die Annahmen zur Bedeutung von Sulfat für den Tagebausee auch auf das biotisch durch den Tagebausee geprägte Ablaufgewässer übertragbar sein müssen, dem- zufolge auch im Ablaufgewässer keine durch die langfristig zu erwartenden Sulfatkonzentrationen relevanten Ein- schränkungen der Erreichbarkeit des guten ökologischen Zustands zu erwarten sind.“ Siehe hierzu Anmerkungen des LANUV zu dem zitierten Gutachten im Rahmen der Stellungnahme im Aufstellungs- verfahren für die Änderung des Braunkohlenplans „Teil- plan 12/1 – Hambach – Abbau und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach“. Hinweise darauf, dass Sulfatkonzentrationen von 270 mg/l auch die künftige Besiedlung des Ablaufgewässers durch typspezifische Arten beeinflusse n könnten, finden sich im Abschlussbericht des Projektes „Typspezifische Ableitung von Orientierungswerten für den Parameter Sulfat“ (Folge- projekt im Auftrag des Sächsischen Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zum Projekt O 3.12 den Tagebau Hambach wurden in dem entsprechenden Verfah- ren beantwortet. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Die Stellungnahme wird entspre- chend zur Kenntnis genommen. Änderungen für den Braunkoh- lenplan ergeben sich keine. Mit Blick auf die angesprochene Sulfat-Thematik wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Sulfatkonzent- rationen voraussichtlich über mehrere Jahrhunderte unauffäl- lig sein werden. Die angespro- chenen Maximalwerte von rd. 270 mg/l treten voraussichtlich erst um das Jahr 2300 auf. Die zu erwartenden Werte stehen, wie in der Umweltprüfung dar- gelegt, der grundsätzlichen Machbarkeit des Ablaufgewäs- sers nicht entgegen. - 89 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag des Länderfinanzierungs-programms „Wasser, Boden und Abfall“ 2012 (LfULG 2015). Demnach liegt bezogen auf die Gruppe des Makro- zoobenthos die Spannweite der gemittelten Schwerpunkt- konzentrationen der Gütezeiger des Deutschen Faunain- dex in silikatischen Gewässerty pen bei Werten zwischen ca. 65 und 80 mg/l und in karbonatischen Gewässertypen bei ca. 130 bis 160 mg/l Sulfat. Somit wären auch bei kar- bonatischen Bedingungen im Ablaufgewässer Auswirkun- gen auf eine (Neu-)Besiedlung denkbar. Umweltprü- fung 1032225_008 Kap. 4.2.1.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensa- tion nachteiliger Auswirkungen S. 155: „Die möglichst durchgehende Beschattung des Ab- laufgewässers zumindest auf der südlichen, beschattend wirkenden Uferseite minimiert die thermischen Auswirkun- gen des Tagebausees auf das Ablaufgewässer und die an- schließende Vorflut und muss daher Bestandteil der Ge- wässerentwicklung sein.“ Hier wird die Entwicklung eines Ufergehölzsaumes auf die Südseite des Ablaufgewässers beschränkt. Auf S. 34 wird noch von einem begleitenden Ufergehölzst reifen gespro- chen, „der die leitbildtypische Ufervegetation des löss - lehm-geprägten Tieflandbachs darstellt und der Beschat- tung des Ablaufgewässers dient.“ Leitbildgeprägt kann die Ufervegetation nur sein, wenn sich beidseitig Auwald oder zumindest ein bei dseitiger Ufergehölzsaum ausbilden kann. Zudem ist nur dann mit Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zu sichernde Trasse für das Ablaufgewässer des Tagebau- sees Hambach steht einem beidseitigen Ufergehölzsaum grundsätzlich nicht entgegen. Konkrete Festlegungen hier zu erfolgen jedoch nicht in diesem Braunkohlenplan zur Sicherung der Trasse, sondern sind Be- standteil des späteren Zulas- sungsverfahrens für den Ge- wässerneubau und den Gewäs- serausbau. Innerhalb dieses Verfahrens gilt es in Abhängig- keit zum dann abgestimmten Leitbild bzw. Fließgewässertyp Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 90 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag der im Gutachten mehrfach beschriebenen Abkühlung des u.U. bis über 29°C warmen Seewassers im Verlauf des Ab- laufgewässers zu rechnen. Zudem kann starke Beschat- tung neben dem abkühlenden Effekt auch die Besiedlung mit Neophyten verringern. eine entsprechende Bepflan- zung festzulegen, die eine ent- sprechende Abkühlung des Wassers begünstigt. Umweltprü- fung 1032225_009 Biotopverbund Aus Sicht des LANUV ist der Erhalt des landesweiten Bio- topverbundes von hoher Bedeutung, um ein Netz aus viel- fältigen Lebensräumen zu schaffen und den genetischen Austausch von Arten zu ermöglichen. Folgende Biotopver- bundfläche wird durch den geplanten Trassen-korridor be- einträchtigt (bauzeitliche Flächeninanspruch- nahme): VB-K-5005-005 (Wiebach und Manheimer Fließ), großflächig betroffen innerhalb des Trassenkorri- dors, Verbundfläche mit besonderer Bedeutung, Verbundschwerpunkt Gehölz -Grünland-Acker Komplex, z. T. bachbegleitende Gehölzstruktu- ren, bestehend aus Einzelbäumen und Baumrei- hen mit Wiesenbrachen in der Wiebachsenke. Schutzziele sind der Erhalt und die Neuanlage von Strukturelementen sowie die Entwicklung von 5 - 10 Meter breiten Pufferzo- nen. Die Flächeninanspruchnahme dieser Biotopverbundfläche sollte aus Sicht des LANUV durch eine Verringerung der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Biotopverbundfläche VB -K- 5005-005: Der Konflikt wurde im Umweltbericht erkannt und in Kap. 4.4.6.1, S. 185 beschrie- ben. Eine Vermeidung der teil- weisen Inanspruchnahme ist nicht möglich, da der Trassen- korridor innerhalb der großräu- migen Biotopverbundfläche verläuft. Auf eine Verringerung der Arbeitsstreifenbreite kann verzichtet werden, da sich nach der Umsetzung eine weitge- hend naturnahe Bachauenland- schaft mit extensiv genutzten Auen- und Böschungsberei- chen entwickeln wird, deren Gestaltung unter anderem nach Maßgabe der Anforderungen aus Sicht des Biotopverbunds und des Landschaftsschut zes erfolgen kann (s. Kap. 1.4.3.6). Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 91 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Arbeitsstreifenbreite auf das notwendige Maß reduziert werden. Das LANUV befürwortet die anschließende, natur- nahe Wiederherstellung der Bachaue mit strukturreichen Uferzonen. Im Untersuchungsraum (südl. Teil) befindet sich folgende Biotopverbundfläche: VB-K-5005-003 (Aufforstungsflächen am Tage- bau Hambach und Altwaldzelle bei Angels dorf), Verbundfläche mit besonderer Bedeutung, Ver- bundschwerpunkt Wald, naturnahe Hainbuchen - Stieleichenwälder mit über 100 -jährigen Altei- chen, Trittstein - und Refugiallebensraum für Waldarten, Schutzziele sind der Erhalt des struk- turreichen Laubwaldes mit einem hohen Altholz- und Totholzanteil sowie die Förderung von Habi- tatbäumen. Im Untersuchungsraum (nördl. Teil) befindet sich folgende Biotopverbundfläche: VB-K-4905-102 (Erftaue zwischen Broich und Horrem), Verbundfläche mit herausragender Be- deutung (Kernbereich), landesweit bedeutsame Biotopverbundachse, Verbundschwerpunkte Fließgewässer, Offenland-Grünland und Gehölz- Grünland-Acker Komplex, vielfältige Lebens- räume mit Baumreihen, Obstbaumweiden, Klein- gewässern (u. a. für Amphibien), Glatthaferwie- sen, Seitenbäche (u. a. Große und Kleine Erft) Dauerhafte nachteilige Auswir- kungen auf die Funktionsfähig- keit der Biotopverbundfläche nach Maßgabe der gebietsspe- zifischen Schutzziele sind vor diesem Hintergrund auszu- schließen. Biotopverbundfläche VB -K- 4905-102: Die Annahme, dass diese Verbundfläche erhalten bleibt, trifft zu. Der zu sichernde Trassenkorridor erstreckt sich nicht über diese Verbundfläche, lediglich der festgelegte Unter- suchungsraum ragt kleinflächig in diese hinein. Biotopverbundfläche VB -K- 5005-003: Die Annahme, dass diese Verbundfläche erhalten bleibt, trifft zu. Der zu sichernde Trassenkorridor erstreckt sich nicht über diese Verbundfläche, lediglich der festgelegte Unter- suchungsraum ragt kleinflächig in diese hinein. - 92 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag als wichtige Vernetzungselemente, Schutzziele sind der Erhalt und die Entwicklung der extensiv genutzten Grünlandbereiche sowie die natur- nahe Gestaltung der Bäche. Aufgrund des geplanten Trassenv erlaufes geht das LA- NUV davon aus, dass diese beiden Verbundflächen erhal- ten bleiben und ihre Funktionen weiterhin erfüllen. Umweltprü- fung 1032225_010 Schutzwürdige Biotope Innerhalb des Trassenkorridors (südl. Teil) befindet sich ein schutzwürdiges Biotop: BK-5005-015 (Waldgebiet am Gut Margarethen- höhe), Rhein -Erft-Kreis, Gemeinde Elsdorf, ge- schlossenes Waldgebiet mit unterschiedlichen Laubwaldbeständen aus heimischen Laubbaum- arten, Trittstein in der landesweiten Biotopvernet- zung, Schutzziele sind der Erhalt der Waldflä- chen und deren Förderung durch eine standortty- pische Naturverjüngung. Gegen d ie bauzeitliche Inanspruchnahme des Waldbestandes äußert das LANUV Bedenken. Im 200 m großen Untersuchungsraum befindet sich ein schutzwürdiges Biotop: BK-5005-020 (Gehölzbestand an der Ruine Haus Laach), Rhein -Erft-Kreis, Gemeinde Bergheim, ein weitge hend von Baumhecken umschlosse- Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schutzwürdiges Bioto p BK - 5005-015: Die mögliche Betrof- fenheit dieses schutzwürdigen Biotops, bei welchem es sich nicht um ein geschütztes Biotop nach §30 BNatSchG handelt, wurde im Rahmen der Umwelt- weltprüfung erkannt (Kap. 4.4.7.1, S. 187/188). Bei der ggf. betroffenen Teilfläche han- delt es sich um den westlichen Teilbereich, der rund 5 % an der Gesamtfläche des schutzwürdi- gen Biotops besitzt. Eine Inan- spruchnahme ist insofern un- vermeidbar, als es zu einer ge- ringen Überlagerung der (nach vielfältigen Kriterien verorteten) Trasse und der Waldfläche kommt. Zum Erhalt des Forums Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 93 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag nes, zu erhaltendes Trittsteinbiotop. Nach ein- schlägiger Prüfung der Planunterlagen bleibt die- ses - aufgrund des geänderten Trassenverlaufes - erhalten. Terra Nova ist eine Verschie- bung der Trasse weiter nach Norden nicht möglich. Eine tat- sächliche Inanspruchnahme des schutzwürdigen Biotops auf geringer Strecke hängt indes davon ab, ob dieser Abschnitt des Seeablaufs als Einschnitt realisiert werden wird. Bislang ist die konkrete Anschlusssitua- tion (Ablaufbauwerk mit a) an- schließendem Einschnitt oder b) Rohrleitung) nicht abschlie- ßend geregelt. Im Fall b) ließe sich der Wald komplett unterir- disch queren. E ine unterirdi- sche Lösung wird ohnehin an- teilig nötig, um den Nordrand- weg unterqueren zu können. Die Konkretisierung der bauli- chen Lösung erfolgt jedoch im späteren Planfeststellungsver- fahren. Im Ergebnis der über- schlägigen Eingriffsbilanzie- rung wird deutlich, dass der Ein- griff allein durch die Planung vollumfänglich kompensiert - 94 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag werden kann (Kapitel 4.11, S 225, Kapitel 4.4.7.3, S. 189). Schutzwürdiges Biotop BK - 5005-020: Der Gehölzbestand beim Acker Laach liegt außer- halb des Trassenkorridors und wird, wie bereits zutreffend fest- gestellt, nicht in Anspruch ge- nommen. Umweltprü- fung 1032225_011 Fazit Grundsätzlich wird eine Trassenplanung befürwortet, bei der die sensiblen Bereiche von Natur u nd Landschaft um- gangen werden. Dies ist nach einschlägiger Prüfung der Planunterlagen weitgehend der Fall. Gegen die bauzeitli- che Inanspruchnahme (Beseitigung) der „BK -5005-015 - Waldgebiet am Gut Margarethenhöhe“ und der Biotopver- bundfläche „VB -K-5005-005 - Wiebach und Manheimer Fließ“ bestehen Bedenken. Eine direkte Flächeninan- spruchnahme soll auf ein Minimum reduziert werden. Die notwendigen Arbeitsstreifen sollen nach Fertigstellung der Trasse vollständig zurückgenommen werden. Aus Sicht des LANUV soll dort eine naturnahe Bachauen-land- schaft zur Biotopvernetzung entwickelt werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus dem Fazit ergeben sich keine weiteren Einwände. Än- derungen ergeben sich entspre- chend keine. Zur weiteren Er- läuterung wird auf die Begrün- dungen zu den Stellungnahmen ID 1032225_001 bis ID 1032225_010 verwiesen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 95 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Nach Einschätzung des LANUV bleibt abzuwarten, ob der Trassenkorridor zukünftig eine bedeutende Verbundfunk- tion zwischen dem südlich gelegenen Tagebausee Ham- bach und der nördlichen Erftniederung erfüllen kann. Umweltprü- fung 1032231_001 1. Landwirtschaftliche Nutzfläche Während der Bauphase des 5,1 km langen Abschnitts zwi- schen dem Tagebau Hambach und der Erft werden zeit- weise 53,7 ha landwirtschaftliche Fläche in Anspruch ge- nommen. In diesem Trassenkorridor ist ein 15 m breiter Ar- beitsstreifen berücksichtigt. Eine weitere Inanspruch- nahme landwirtschaftlicher Nutzfläche während der Bau- phase soll vermieden werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ziel 2.1 legt unter anderem fest, dass alle Tätig- keiten zur Errichtung und zum Betrieb des Ablaufgewässers grundsätzlich im Trassenkorri- dor erfolgen sollen. Dami t soll eine weitere Inanspruchnahme von Flächen vermieden wer- den. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032231_003 3. Nitratbelastung Die unter Punkt 5.5.2 der Umweltprüfung beschriebene Nitratbelastung wird auf eine i ntensive landwirtschaftliche Nutzung zurückgeführt. Aufgrund der aktuell fachrechtli- chen Vorgaben sollte grundsätzlich eine erhöhte Nitratbe- lastung des Grundwassers durch die Landwirtschaft aus- geschlossen werden. Falls es zu einer erhöhten Nitratkon- zentration kommen sollte, ist zu prüfen, ob wirklich die Landwirtschaft Verursacher ist oder andere Verursacher hierfür verantwortlich sind. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen für den Braunkohlenplan ergeb en sich hieraus nicht. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 96 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Umweltprü- fung 1032231_004 4. Landwirtschaftliche Wege Die unter Punkt 6.8.4 angesprochene Infrastruktur umfasst unter anderem landwirtschaftliche Wege. Hier gilt es si- cherzustellen, dass den Landwirten und Landwirtinnen zu jederzeit eine Befahrung und Bewirtschaftung ihrer Flä- chen möglich ist. Im Falle der Inanspruchnahme von land- wirtschaftlichen Wegen müssen adäquate Alternativen bzw. Ersatzwege geschaffen werden. Ebenso mus s ein frühzeitiger Austausch mit den Betroffenen gewährleitet werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Entschädigungs - und Aus- gleichspflichten des Vorhabens sind nicht Gegenstand der Braunkohlenplanung. Unge- achtet dessen ist die RWE Power AG als Vorhabenträgerin bestrebt, notwendige Zuwegun- gen zu erhalten oder vorüber- gehende Lösungen bereitzu- stellen. Konkrete Regelungen hierzu werden erst im Rahmen der Vorhabenzulassung festge- legt. Aufgrund des frühen Ver- fahrensstadium können derzeit keine verb indlichen Zusagen gemacht werden. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032231_006 6. Treibhausgase Die unter Punkt 5.6.2 der Umweltprüfung beschriebene Treibhausgasemissionen werden auf die Düngung in der Landwirtschaft zurückgeführt. Aufgrund einer Effizienzstei- gerung im Pflanzenbau und einem verbesserten Dünge- management sind die Lachgasemissionen in der Landwirt- schaft schon lange rückläufig. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 97 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Umweltprü- fung 1032238_003 2. Darüber hinaus enthalten die Antragsunterlagen die un- zutreffende pauschale Behauptung, die erhöhten Nitrat- werte des Grundwassers seien ausschließlich der Land- wirtschaft zuzuschreiben. Zwar kann landwirtschaftliche Nutzung, abhängig von den spezifischen Bewirtschaf- tungsmethoden, zu erhöhten Nitratwerten führen. Eine der- art verallgemeinernde Darstellung ist jedoch sachlich falsch. Sie blendet aus, dass eine der guten fachlichen Pra- xis entsprechende Landwirtschaft grundsätzlich zu keiner erhöhten Nitratbelastung des Grundwassers führt. Die Be- hauptung sollte korrigiert werden. Dies gilt gleichermaßen für die in Ziffer 5.6.2 des Umweltberichtes aufgestellte un- zutreffende B ehauptung, die Landwirtschaft sei überwie- gend für die Emission von Treibhausgasen verantwortlich. Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Angaben zur Umweltprüfung nach § 8 ROG / § 40 UVPG zum hiesigen Braunkohlenplanverfahren kann dem vorgetragene n Ein- wand nicht gefolgt werden. Auf Seite 67 und 72 der Umweltprü- fung des Vorentwurfs heißt es: "Nitrat hingegen stammt in ers- ter Linie aus der landwirtschaft- lichen Nutzung." und "Es ist zu- dem davon auszugehen, dass die intensive ackerbauliche Nut- zung mit Treibhausgasemissio- nen infolge der Düngung der Böden einhergeht. Eine Quanti- fizierung des Umfangs mögli- cher Treibhausgasemissionen infolge der bestehenden Land- nutzung ist nicht belastbar mög- lich." Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032241_002 Artenschutz Die Kreisstadt Bergheim begrüßt die aufgezeigten Maß- nahmen zur Reduzierung der bauzeitlichen Schädigungen und Störungen sowie der Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Habite während und nach dem Ab- schluss der Baumaßnahme. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Konkretisierung von Maß- nahmen wird in den nachfolgen- den fachrechtlichen Genehmi- gungsverfahren festgesetzt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 98 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Eine Konkretisierung von Maßnahmen sollte im weiteren Verfahren im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü- fungsstufen geprüft und mit Hilfe des Landschaftspflegeri- schen Begleitplans festgelegt werden. Umweltprü- fung 1032243_001 Vielen Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren. I m Fol- genden nehme ich aus der Fachsicht Kulturlandschafts- pflege Stellung zum oben genannten Verfahren bezugneh- mend zum Schutzgut „Kulturelles Erbe und sonstige Sach- güter“. Allgemeine Hinweise Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschaftspflege. Im Sinne des ROG (2008[1]) befasst sich diese mit den historisch ge- prägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rhein- land. Übergreifend regelt das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „Kul- turlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Hi sto- risch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur - und Na- turdenkmälern zu erhalten.“ Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschafts- verband Rheinland folgende Untersuchungsgegenstände bedeutsam: · die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmal- pflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Ein- wand vorgetragen. Änderungen ergeben sich entsprechend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 99 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschafts- bildes sowie · die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschafts- pflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umwelt- schutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB, · die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewah- rung historisch gewachsener Kulturlandschaften zur dau- erhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit so- wie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Umweltprü- fung 1032243_002 Die Angaben im Umweltbericht müssen es der zuständi- gen Behörde ermöglichen, die Bewertung der Umweltaus- wirkungen des Vorhabens nachzuvollziehen und mit der ei- genen Bewertung abzugleichen. Damit dies aus kulturland- schaftlicher Sicht möglich ist, müssen die Auswirkungen der Planung auf die erhaltenswerten Kulturlandschaftsbe- reiche der Regionalplanebene dargestellt und geprüft wer- den. Die hier favorisierte Routenführung der Trasse führt durch den regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 078 ‚Manheimer Fließ / Wiebachtal (Bergheim, Elsdorf)‘. Dieser wurde bereits im dargelegten Umweltbericht ge- nannt. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032243_003 Kritisch wird aus Sicht der Kulturlandschaftspflege vor al- lem die Eingriffswirkung auf das Bodendenkmal „Haus Laach“ gesehen. Da der geplante Trassenkorridor hier di- rekt vorbeiläuft, besteht die Gefahr eines Substanzverlus- tes. Darüber hinaus sind geoarchäologische Relikte in den Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Regelung dazu ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplanverfahren und erfolgt in den nachfolgenden Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 100 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Niederungen der Erft, des Wiebaches und des Manheimer Fließes erhalten und durch die dargestellte Planung von Zerstörung bedroht. Genehmigungsverfahren. Das Bodendenkmal "Haus Laach, BM-0097" grenzt nördlich an die Gewässertrasse und liegt au- ßerhalb des zu sichernden Trassenkorridors. Eine räumli- che Überlagerung zwischen dem genannten Bodendenkmal und dem Trassenkorridor liegt somit nicht vor. Auf Ebene der späteren Vorhabenplanung sind weitere Schutzmaßnah- men im Falle des benannten Denkmals zu treffen, soweit dies erforderlich ist. Grundsätzlich liegen innerhalb des Trassenkorr idors Hinweise auf archäologische Fundstätten vor. Im konkreten Genehmi- gungsverfahren ist die Erforder- lichkeit von Prospektionen als Maßnahme zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkun- gen zu prüfen. Im Bedarfsfall ist der Oberbodenabtrag durch - 101 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag eine geeign ete Fachfirma ar- chäologisch zu begleiten. Umweltprü- fung 1032243_004 Wir empfehlen im jeden Fall eine enge Rücksprache mit dem rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die weite- ren Beteiligungs - und Abstim- mungsschritte im Rahmen der Vorhabengenehmigung und Umsetzung obliegen den nach- folgenden fachrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032243_005 Generell weise ich darüber hinaus auf das Portal LVR -Ku- LaDig als Quelle für Flächenbewertungen bzgl. histori- scher Kulturgüter hin ( http://www.kuladig.de/). Dort finden sich neben den Kulturlandschaften Nordrhein -Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch In- formationen zum landschaftlichen kulturellen Erbe allge- mein, die bei der Einschätzung von Objekten und von Ein- griffsauswirkungen hilfreich sein können. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Ein- wand vorgetragen. Änderungen ergeben sich entsprechend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Umweltprü- fung 1032255_011 VII. Umweltbericht: thermische und stoffliche Belastung der Erft Der Umweltbericht geht in Kap. 6.2.5 zu gesetzlich ge- schützten Biotopen davon aus, dass keine „stofflichen oder thermischen Belastungen in der Erft ausgelöst“ werd en. Gleichzeitig hält der Umweltbericht aber in Kap. 6.5.1 zu Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Gewässerverträglichkeit der einzelnen Gew ässerbenut- zungen ist im Rahmen der je- weiligen Zulassungsverfahren zu klären und nicht Gegenstand dieses Braunkohlenplans zu Si- cherung einer Trasse für den Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 102 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Oberflächengewässern die „möglichst durchgehende Be- schattung des Ablaufgewässers zumindest auf der südli- chen, beschattend wirkenden Uferseite“ für nötig. Das wirft die Frage auf, welche konkreten Erwartungen zur Entwick- lung der Temperatur des Ablaufgewässers und zu dessen stofflicher Belastung bestehen. Hierzu sollten die Angaben im Umweltbericht konkretisiert werden. Seeablauf Hambach. Aus den limnologischen Prognosen für den Tagebausee Hambach kann die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers abge- schätzt werden. Durch den ufer- begleitenden Gehölzsaum ist außerdem von einer Abkühlung des Wassers auszugehen, die dazu führt, dass sich die Tem- peraturverhältnisse zur Großen Erft nicht wesentlich unterschei- den. Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Umweltprü- fung 1032259_005 5.3.1 Flächennutzung S. 61: „Vom Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 sind der Tagebau randbereich sowie Siedlungs - und Ver- kehrsflächen ausgenommen." 6.8.4 Infrastruktur S. 147: „überörtlich bedeutsame Verkehrswege bleiben vo- raussichtlich erhalten." Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie im Braunkoh- lenplan "Braunkohlenplan Ham- bach für das geänderte Tage- bauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsgesetztes" (S. 141 ff.) erläutert, sollen die genannten Be triebsstraßen er- halten bleiben und in den Zu- ständigkeitsbereich des jeweili- gen Straßenbaulastträgers Es ergeben sich keine Änderungen fü r den Braunkohlenplan. - 103 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag S. 148: „Die Planung sieht vor, dass sämtliche überörtlich bedeutsamen Verkehrswege erhalten bleiben, da sie wich- tige Bausteine für die strukturelle Entwicklung der Berg- baufolgelandschaft darstellen." Anmerkung: Die Grubenrandstraße/Nordrandweg hat eine überörtliche Bedeutung und dient mit der Schnitt stelle zur B477 als di- rekter Zubringer für di e A4. Auch der Radrundweg Ham- bach Loop der Neuland Hambach GmbH wird über Teilab- schnitte des Nordrandweges Richtung Manheim -alt und Bürgewald entlang der Tagebaukante verlaufen. In Hin- blick auf den geplanten Durchlass am Nordrandweg im Be- reich des :terra nova fordern wir eine gemeinsame frühzei- tige Abstimmung zum Umsetzungszeitraum und Herstel- lungsprozedere sowie eine permanente Sicherstellung des Kreuzungsverkehrs und der Zuwegung zum :terra nova über den Nordrandweg und zukünftigen Radrundweges Hambach Loop. übergehen. Die erforderlichen Abstimmungen erfolgen sinn- vollerweise im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungs- verfahren. Umweltprü- fung 1033297_005 Belange des Schienengüterverkehrs, der Schifffahrt und Häfen Der Verlauf der zu sichernden Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach deckt sich in weiten Teilen mit den bereits vorhandenen Bachläufen. D er Wiebach kreuzt be- reits heute die B 477 und die Schieneninfrastruktur der Hambachbahn nördlich der Kreuzung B 477 und Horremer Straße bei Widdendorf. Für die weiteren Planungen muss sichergestellt sein, dass die Trasse der Hambachbahn Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Braunkohlenplanverfahren zum "Braunkohlenplan Hambach, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach" dient vorrangig der Flächensiche- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 104 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag dauerhaft gesichert bleibt und die westlich an die Infra- strukturen angrenzenden Retentionsflächen nicht zu Über- oder Unterspülungen der Verkehrsinfrastruktur führen. rung, um etwaige Raumnut- zungskonflikte zu vermeiden. Eine konkrete Projekt- und Um- setzunsplanung ist Bes tandteil der nachfolgenden fachrechtli- chen Genehmigungsverfahren. Umweltprü- fung, Wasser- wirtschaft 1032240_002 Stellungnahme WRRL und Gewässergüte: Gegen den sachlichen Teilplan des Braunkohleplans Ham- bach zur Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tage- bausees Hambach bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL gem. § 27 WHG keine Bedenken gegen die gewählte Trasse an sich. Jedoch möchte ich bereits heute darau f hinweisen, dass sich aus der Festlegung der Trasse Auswirkungen auf die Zielerreichung nach WRRL ergeben können, die aus der späteren Umsetzung des über den Braunkohlenplan vor- bereiteten Gewässerausbauvorhabens resultieren. In der Umweltprüfung wird angenommen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Was- ser des Wasserkörpers der Erft (WK -ID: 274_30266) aus- zuschließen sind. Diese Aussage beruht auf der Annahme, dass das geplante Ablaufgewässer aus dem Tagebausee Hambach einen als g ut bewerteten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schadstoffe) aufweisen wird. Grundlage für diese Annahme ist das limnologische Prognosegutach- ten für den zukünftigen Tagebausee Hambach aus Juli 2023 (Teil der Unterlagen zum Aufstellungsverfahren für Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herstellung des Ablaufge- wässers durch den Anschluss des Tagebausees an den Win- terbach und d en naturnahen Ausbau des Winterbachs sowie des darauffolgenden Abschnitts des Wiebachs ist gemäß den Angaben zur Umweltprüfung mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar. Die nähe- ren Festlegungen mit Blick auf die Bewirtschaftungsplanung, auch bezog en auf die flussab- wärts liegenden Oberflächen- wasserkörper, sind zum Zeit- punkt seiner vollständigen Her- stellung im Rahmen der Bewirt- schaftungsplanung zu bestim- men und werden im Braunkoh- lenplan nicht festgelegt. Zur Weiteren Erläuterung wird auch Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 105 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag die Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Ham- bach – Abbau und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach“). Die Gutachter gehen davon aus, dass die Wasserqualität des Tagebausees Hambach, obwohl er mit ungereinigtem Rheinwasser befüllt werden soll, eine gu te chemische Qualität nach WRRL aufweisen wird. Diese Aussage des limnologischen Gutachtens wird von der zu- ständigen Fachbehörde (LANUV) in Frage gestellt. Ich schließe mich der fachlichen Einschätzung des LANUV an. Da das Wasser des Tagebausees über die h ier in Frage stehende Trasse durch das Ablaufgewässer in das Erft - Einzugsgebiet eingespeist werden wird, sind die Auswir- kungen auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach WRRL für das Erft -Einzugsgebiet aufgrund der zu erwar- tenden Wasserqualität des Tagebausees bereits jetzt zu bewerten. In nachgelagerten Genehmigungs -Verfahren wird aus meiner Sicht darauf insbesondere einzugehen sein. Der Antragsteller wird darzulegen haben, warum das Ablaufgewässer einen guten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schadstoffe) aufweisen und daher nicht geeig- net sein wird, den chemischen Zustand der Vorflut (weiter) zu verschlechtern. auf die Begründungen der Stel- lungnahmen ID 1032225_001 bis ID 1032225_011 sowie ID 1033297_004 verwiesen. Än- derungen für den Braunkohlen- plan ergeben sich durch die Stellungnahme entsprechend keine. Umweltprü- fung, Wasser- wirtschaft 1032240_003 Stellungnahme Hochwasserschutz und Gewässerausbau: Im Trassenkorridor liegt lediglich der Zufluss in die Große Erft in unserer Zuständigkeit. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken ge- äußert und auch wird kein Ein- wand vorgetragen. Änderungen ergeben sich entsprechend Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 106 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag In Kapitel 8 werden geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich nachteiliger Auswirkun- gen der Maßnahme betrachtet. In Bezug auf die Große Erft wird Folgendes erläutert: „Außerhalb des Trassenkorridors ist voraussichtlich eine morphologische Umgestaltung der Großen Erft vorzunehmen, um den zusätzlichen hydrauli- schen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das erforderli- che Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen ist erst nach hydraulischer Modellierung und Restriktionsanalyse für den betroffenen Abschnitt festzustellen.“ Kommt es in Folge der Maßnahme also zu nachteiligen Auswirkungen auf die Große Erft, ist somit dafür Sorge ge- tragen, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Gewässer- entwicklung / des Hochwasserschutzes daher keine grund- sätzlichen Bedenken. keine. Die angesprochene hyd- raulische Modellierung sowie die Restriktionsanalyse sind Teil der nachgelagerten Fach- verfahren. Wasserwirt- schaft 1031703_002 Weiterhin weist die Stadt Kerpen darauf hin, dass zukünftig geprüft werden muss, ob sich durch den Seeablauf die Hochwassersituation im Stadtgebiet Kerpen verändern wird. Auch wenn das Vorhaben nicht im Bereich des Stadt- gebietes Kerpen liegt, könnte aber bei Hochwasserlagen in Bezug auf die Große Erft / Erft im ungünstigen Fall Aus- wirkungen auf das Stadtgebiet Kerpen haben. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der zusätzliche Zufluss aus dem Tagebausee Hambach in die (Große) Erft wird in Bezug auf die Hochwassergefährdung als machbar eingestuft. Der ge- plante Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits - und Siche- rungsstreifen ausreichende Flä- chen für eine Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abflussquerschnitt Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 107 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag gegenüber den heutigen An- nahmen, sofern dies für den Rückhalt von Hochwasserab- flüssen nach Maßgabe der zu- künftig bestehenden wasser- wirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird. Im Rah- men der nachgelagerten Zulas- sungsverfahren sind sowohl die entsprechenden hydraulischen Nachweise zu erbringen, als auch die möglichen erforderli- chen Maßnahmen hinsichtlich der Drosselung und zum Rück- halt von Hochwasserabflüssen in der Fläche zu ermitteln un d auszugestalten. Diese Ermitt- lungen sind jedoch nicht Be- standteil dieses Braunkohlen- planverfahrens, weshalb sich für den Braunkohlenplan keine Änderungen ergeben. Wasserwirt- schaft 1032065_003 In d er Erftscholle wurde das Grundwasser im obersten Stockwerk im Trassenverlauf bergbaulich um ca. 42 – 46 m abgesenkt, so dass aktuell entsprechend hohe Grund- wasserflurabstände von überwiegend über 45 m bestehen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 108 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Nach den aktuellen Modellprognosen wird der G rundwas- serspiegel auch langfristig deutlich unterhalb der Sekun- däraue und der Gewässersohle liegen. Flurnahe Grund- wasserstände werden sich erst im Mündungsbereich mit Annäherung an die Erftaue einstellen. Ein relevanter Grundwasserzustrom zum Ablaufgewässe r erfolgt weder bei Inbetriebnahme (ca. 2070) noch im stationären Endzu- stand. Das Ablaufgewässer ist vom Grundwasser weitest- gehend entkoppelt. Demnach ist das Vorhaben primär mit einem Eingriff in den Boden verbunden. Wasserwirt- schaft 1032065_007 Die Trasse folgt überwiegend dem Verlauf des Wiebachs. Das Regenüberlaufbecken (RÜB) Berrendorf leitet derzeit in den Wiebach ein, die Einleitung muss auch weiterhin möglich sein. Die Ablaufleitung ist entsprechend bis unmit- telbar vor den Wiebach abgesichert. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Ablaufleitung jedoch nicht von dem Korridor, der seitens RWE in Anspruch genommen wird, tangiert. Das RÜB Thorr ist hingegen zum Teil vom geplan- ten Korridor betroffen. Hier müssen zukünftig entspre- chende Regelungen zwischen RWE Power AG und dem Erftverband getroffen werden. Der Verbindungssammler Thorr II-PW Thorr verläuft unmittelbar vor dem RÜB Thorr unterhalb des Wiebaches und kreuzt den gesamten Aus- baukorridor. Die Leitung ist zum Teil durch Dienstbarkeiten abgesichert. Hier ist zwischen dem Erftverband und RWE Power AG ein I nteressenabgrenzungsvertrag abzuschlie- Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einzelheiten zu den Regen- überlaufbecken (RÜB) sind nicht Gegenstand dieses Braunkohlenplanverfahrens, sondern des nachfolgenden Fachzulassungsrechts, wo sie zu berücksichtigen sind. Die nä- heren Anforderungen zur Be- rücksichtigung der Belange der RÜB werden dementsprechend in den nachfolgenden berg- rechtlichen Zulassungsverfah- ren geregelt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 109 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag ßen. Wir gehen davon aus, dass die RWE Power AG dies- bezüglich zu gegebener Zeit wie im parallel laufenden Ver- fahren zur Rheinwassertransportleitung auf den Erftver- band zukommen wird. Wasserwirt- schaft 1032065_008 In den Unterlagen wird keine Aussage getroffen, wer das Ableitgerinne unterhält und wer Baulastträger der Brücken, Durchlässe und ggf. Furten wird. Dies ist noch im Vorfeld zu klären. Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Die Erforderlichkeit für die Er- richtung des Ablaufgewässers im Zusammenhang mit der Her- stellung des Tagebau sees Hambach ergibt sich nach den in Kapitel 2 dargelegten Grün- den. Die bauliche Umsetzung des Ablaufgewässers inklusive hierfür erforderlicher Querun- gen erfolgt durch die Bergbau- treibende, die RWE Power AG. Für die Trassensicherung des Ablaufgewässers ist es auf Ebene der Braunkohlenplanung noch unerheblich, wer die Un- terhaltung des Ablaufgewäs- sers übernimmt. Eine Klärung Jahrzehnte vor Inbetriebnahme des Ablaufgewässers ist im Braunkohlenplan nicht erforder- lich. Im zweiten Absatz der Erläuterung zum Ziel in Kap. 2.3 wird fol- gender Satz ergänzt: "Baulastträgerin der baulichen Umsetzung des Ablaufgewässers inklusive der erforder- lichen Querungen ist dabei die Bergbautrei- bende. Die Unterhal- tung des Ablaufge- wässers ist in den nachgelagerten Ver- fahren nach Bergrecht und Wasserrecht fest- zulegen." - 110 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Wasserwirt- schaft 1032225_001 Aussagen zur Wasserqualität des Tagebausees Hambach, die auf dem Limnologischen Gutachten basieren, werden vom LANUV kritisch gesehen (s. Stellungnahme des LA- NUV im Aufstellungsverfahren für die Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach“). Nur bei den darin beschriebenen Qualitäten des Seewassers sind negative Auswirkungen auf das Ablaufgewässer und die Vorfluter auszuschließen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dieses Braunkohlenplanverfah- ren dient der raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Seeablauf aus dem Tagebau- see Hambach. Die angespro- chenen Anmerkungen in Bezug auf eine Stellungnahme zu dem abgeschlossenen Braunkohlen- planänderungsverfahren für den Tagebau Hambach wurden in dem entsprechenden Verfah- ren beantwortet. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Die Stellungnahme wird entspre- chend zur Kenntnis genommen. Änderungen für den Braunkoh- lenplan ergeben sich keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Wasserwirt- schaft 1032241_004 Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutz In den nachgelagerten Verfahren der Trasse für den See- ablauf des Tagebausees Hambach müssen vor allem im Bereich der Mündung des Wiebachs in die Große Erft die Belange des Hochwasserschutzes beachtet werden. Im Anhang ist ein vorläufig gesichertes Überschwemmungs- gebiet nach Grundwasseranstieg dargestellt. Dieses Über- schwemmungsgebiet ragt in die Ortschaft Thorr der Kreis- stadt Bergheim hinein. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das vorläufig gesicherte Über- schwemmungsgebiet wurde von der Fachplanung (Dez. 54, BR Köln) ermittelt. Entspre- chend ist bei der Planung und Ausgestaltung des Ablaufge- wässers über die nachgela ger- ten Verfahren das Wasserhaus- haltgesetz (WHG), insbeson- Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 111 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag dere die §§ 76-78 WHG, zu be- achten und die Trasse ist in dem Bereich entsprechend hochwasserangepasst auszu- bauen. Änderungen für den Braunkohlenplan ergeben sich aufgrund der Stellungnahme keine. Wasserwirt- schaft 1032241_005 Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutz Laut den vorliegenden Unterlagen kann mit dem Arbeits - und Sicherungsstreifen insbesondere auf Anforderungen aus dem Hochwasserschutz reagiert und nach Erfordernis durch Verbreiterung der Gewässertrasse weiterer Retenti- onsraum bereitgestellt werden. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. Wasserwirt- schaft 1032241_006 Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutz Die Gewässertrasse ist so gestaltet, dass sie Hochwasse- rereignisse mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 100 Jahren schadlos abführen kann. Die Gewässertrasse hat das Potenzial, Starkregen zurückzuhalten, insbeson- dere in der Sekundäraue. Es wird erwartet, dass der zu- sätzliche Zufluss aus dem Tagebausee in die Erft in Bezug auf die Hochwassergefährdung machbar ist. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Stellungnahme wird kein Einwand vorgetragen. Ände- rungen ergeben sich entspre- chend keine. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 112 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Wasserwirt- schaft 1032241_007 Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutz In nachgelagerten Verfahren ist es erforderlich, hydrauli- sche Nachweise zu erbringen, die sich an den jeweils gel- tenden wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ori- entieren, wie beispielsweise Abflüsse und Bemessungs- hochwässer. Zudem sollt en verschiedene Extremszena- rien (bspw. Klimawandel, Starkregenereignisse) in Be- tracht gezogen werden, um eine fundierte Auswahl geeig- neter Maßnahmen zutreffen. Diese Maßnahmen müssen darauf abzielen, nachteilige hydraulische Auswirkungen auf die Anforderungen der Überschwemmungsgebiete so- wie den Hochwasserschutz zu vermeiden. Zusätzlich sind die möglichen Auswirkungen auf das Ganz- heitliche System der Erft detailliert darzustellen. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der zusätzliche Zufluss aus dem Tag ebausee Hambach in die (Große) Erft wird in Bezug auf die Hochwassergefährdung als machbar eingestuft. Der ge- plante Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits - und Siche- rungsstreifen ausreichende Flä- chen für eine Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abflussquerschnitt gegenüber den heutigen An- nahmen, sofern dies für den Rückhalt von Hochwasserab- flüssen nach Maßgabe der zu- künftig bestehenden wasser- wirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird. Im Rah- men der nachgelagerten Zulas- sungsverfahren sind sowohl die entsprechenden hydraulischen Nachweise zu erbringen, als auch die möglichen erforderli- chen Maßnahmen hinsichtlich der Drosselung und zum Rück- halt von Hochwasserabflüssen in der Fläche zu ermitteln und Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 113 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag auszugestalten. Diese Ermitt- lungen sind jedoch nicht Be- standteil dieses Braunkohlen- planverfahrens, weshalb sich für den Braunkohlenplan keine Änderungen ergeben. Wasserwirt- schaft 1033297_004 Belange der Oberflächengewässer - und Grundwasserbe- schaffenheit Allgemeine Anmerkungen: S. 6 unten: „… entfalten kann.“ S.7 erster Absatz: „Im Ergebnis entspricht hier- nach das limnologische Entwicklungspotenzial des Tagebausees dem guten ökologischen Po- tenzial bzw. guten chemischen Zustand und steht laut Ausführungen des Gutachtens auf Grund- lage der aktuellen Erkenntnisse den Bewirtschaf- tungszielen für Oberflächenwasserkörper nicht entgegen.“ S. 35 zweiter Absatz: „…in Mitteleuropa seltenen Klarwassersee entwickeln kann und darüber hin- aus eine hohe Attraktivität für vielfältige Freizeit- nutzungen entfalten kann.“ S. 65: „Die Erft und Kasterer Mühlenerft haben abweichende Bewirtschaftungsziele aufgrund von Einleitungen von Sümpfungs und Gruben- Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Zu den Allgemeinen Anmerkun- gen: Die Vorschläge zu d en Ände- rungen auf den Seiten 6 und 35 werden übernommen. Die Vor- schläge zu den Änderungen auf den Seiten 7, 65, 119 werden teilweise übernommen. Der Vorschlag zu der Änderung auf Seite 159 (Überwachungs- maßnahmen) wird nicht über- nommen. Die konkrete Zulas- sung des Gewässeraus - und Gewässerneubaus erfolgt in- nerhalb eines später durchzu- führenden Zulassungsverfah- rens. Innerhalb dieses Verfah- rens sollte unter Berücksichti- gung des dann vorliegenden Kenntnisstands über die Not- wendigkeit eines Monitorings Die nachfolgenden, redaktionellen Ände- rungen im Braunkoh- lenplan können be- rücksichtigt werden: Seite 6, unten: Der Vorschlag kann über- nommen werden. Der Satz lautet demnach nun wie folgt. "Unter Berücksichtigung der Seebefüllung, der hydrochemischen Entwicklung, des zeit- lichen Schichtungs- verhaltens, der Tro- phieentwicklung so- wie des Besiedlungs- potenzials wird durch - 114 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag wasser.“ Hier fehlt ein Verweis auf den Bewirt- schaftungszyklus und damit das entsprechende HGP, auf welchen Bezug genommen wird. S. 119 zweiter Absatz: „Die Oberflächenwasser- körper sind temporär wasserführende Gewässer und werden aufgrund fehlender regelmäßiger Proben der biologischen Qualitätskomponenten nicht bewertet.“ Missverständliche Formulierung. S. 159 Überwachungsmaßnahmen: Ggf. weicher formulieren. Eine Überwachung des Ablaufs(-ge- wässers) wäre als Bestandteil des Monitorings zum See denkbar. Einige Ausführungen zum chemischen Zustand und zur Durchmischung des entstehenden Restsees, die sich auf das limnologische Prognosegutachten (Institut Wasser und Boden Dr. Uhlmann Dresden, Brandenburgische Techni- sche Universität Cottbus-Senftenberg, Institut für Binnenfi- scherei e.v. Potsam-Sacrow) stützen, wurden vom LANUV in einer Stellungnahme kritisch hinterfragt. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen des LANUV kann folgenden Passagen nicht gefolgt werden: S. 6 Es wird Bezug zum limnologischen Gutach- ten genommen. Ein Erreichen des guten chemi- schen Zustands wird in Aussicht gestellt. Es ist weder die genaue Zusammensetzung des derzeiti- gen Rheinwassers an der Entnahmestelle bekannt noch des Ablaufgewässers entschie- den werden. Eine Änderung des Kapitels 11 ist entspre- chend nicht erforderlich. Zu den weiteren Ausführun- gen/Anmerkungen zu Seite 6: Die in der Stellungnahme an- gesprochenen Anmerkungen des LANUV zum limnologi- schen Prognosegutachtens des Tagebausees Hambach (insbe- sondere auch Durchmischung und chemischer Zustand) wur- den umfangreich im Rahmen des abgeschlossenen Braun- kohlenplanänderungsverfah- rens für den Tagebau Hambach beantwortet. Im Ergebnis konnte die grundsätzliche Machbarkeit der Herste llung des Tagebausees Hambach nachgewiesen werden. Auch sind die in der Stellungnahme gelisteten Detailfragen für das hier gegenständliche Vorhaben zur Trassensicherung des künf- tigen Ablaufgewässers nicht die Fachgutachter be- stätigt, dass insge- samt alle Vorausset- zungen gegeben sind, dass sich der Tage- bausee Hambach zu einem ökologisch wertvollen, in Mitteleu- ropa seltenen Klar- wassersee entwickeln kann und darüber hin- aus eine hohe Attrakti- vität für vielfältige Freizeitnutzungen entfalten kann." Seite 7, erster Absatz: Der Vorschlag wird in Teilen übernommen. Der Satz lautet nun wie folgt: "Im Ergebnis entspricht hiernach das limnologische Entwicklungspotenzial des Tageba usees dem guten ökologi- schen Potenzial bzw. - 115 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag wurden schon bekannte UQN Überschreitungen (neben ubiquitären Schadstoffen auch PSM!) vor dem Hintergrund einer möglichen Aufbereitung betrachtet. S. 66: „Die betrachteten Oberflächenwasserkör- per befinden sich in einem chemisch nicht guten Zustand. Ohne ubiquitäre Stoffe ist der chemi- sche Zustand des Rheins gut. (…) Zudem sind in der Erft (274_0) und dem Rhein (2_701494) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- mittel (Heptachlor und Heptachlorepoxide) sowie mehrere z. T. ubiquitär vorkommende Schad- stoffe (u. a. Polycyclische aromatische Kohlen- wasserstoffe) in relevanten Konzentrationen ent- halten.“ Das widerspricht sich. Der chemische Zustand des Rheins kann nicht gut sein (ohne ubiquitäre Schadstoffe), wenn weitere Anlage 8 Stoffe wie PSM überschritten sind. S. 119: „Prognostiziert sind jedoch keine Über- schreitung der Umweltqualitätsnormen für den abfließenden Oberflächen - und Grundw asser- strom aus dem Tagebausee gelangen. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Schadstoffe im neutralen Milieu des Sees ausfallen und sich auf dem Gewässerboden ablagern, anstatt in den Ablauf zu gelangen. Besonders Quecksilber und polyzyklische aromatis che Kohlenwasserstoffe maßgeblich, da sie die grund- sätzliche Machbarkeit d es Ab- laufgewässers nicht in Frage stellen. Die formulierten Detail- fragen wurden bereits weiterge- hend innerhalb von Fachkrei- sen diskutiert und beantwortet. Neben der oben genannten Er- gänzung auf Seite 7 ergibt sich darüber hinaus kein weiterge- hender Anpassu ngsbedarf im Braunkohlenplan. Zu den weiteren Ausführun- gen/Anmerkungen zu Seite 66: Die Bewertung des chemi- schen Zustands für den Was- serkörper 2_701494 des Rheins ist dem Planungseinhei- tensteckbrief für das Teilein- zugsgebiet Rhein/Rheingraben Nord für de n Bewirtschaftungs- zeitraum 2022 - 2027 zu ent- nehmen. Hieraus geht hervor, dass der Wasserkörper 2_701494 in einem chemisch guten chemischen Zu- stand und steht laut Ausführungen des Gutachtens den Be- wirtschaftungszielen für Oberflächenwas- serkörper nicht entge- gen." Seite 35, zweiter Ab- satz: Der Vorschlag kann übernommen werden. Der Satz en- det demnach jetzt wie folgt. ".... in Mitteleu- ropa seltenen Klar- wassersee entwickeln kann und darüber hin- aus eine hohe Attrakti- vität für vielfältige Freizeitnutzungen entfalten kann." Seite 65, dritter Ab- satz: Die Ergänzung zum Bewirtschaf- tungszyklus un d das - 116 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag (PAK) werden durch Verbrennungsprozesse frei- gesetzt und gelangen über die Luft in die Gewäs- ser, jedoch deuten Untersuchungen darauf hin, dass die Depositionsraten in Zukunft sinken wer- den. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für nicht-ubiquitäre Schadstoffe im Ablaufgewässer.“ Und S. 122: „Das Ablaufgewässer wird einen guten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schad- stoffe) aufweisen und ist daher nicht geeignet, den chemischen Zustand der Vorflut (weiter) zu verschlechtern.“ Sowie S. 123: „Das Ablaufgewässer wird einen berichts- pflichtigen Oberflächenwasserkörper darstellen, der den Bewirtschaftungszielen der Wasserrah- menrichtlinie unterliegen wird. Unter den zu er- wartenden hydraulisch-hydrologischen und qua- litativen Rahmenbedingungen sind keine Verhält- nisse abzuleiten, die das Erreichen des guten ökologischen und chemischen Zustands verhin- dern.“ Bezüglich der Durchmischung des Sees bestand Uneinigkeit zwischen Gutachter und LANUV. Wie wirkt sich dies auf die Prognosen von Schadstof- fen wir PAK und PSM aus? schlechten Zustand ist. Die Be- wertung für den chemischen Zustand ohne ubiquitäre Stoffe ist hingegen gut. Sollte es sich hierbei um e ine fehlerhafte An- gabe handeln, ist diese zu- nächst in der Bewirtschaftungs- planung zu korrigieren. Auswir- kungen auf die Aussagen inner- halb des Braunkohlenplans zur Sicherung einer Trasse für das Ablaufgewässer sowie die darin enthaltenen Nachweise zur Machbarkeit des Ablaufgewäs- sers hat dies keine. Zu den weiteren Ausführun- gen/Anmerkungen zu den Sei- ten 119ff: Mit Blick auf die Fra- gestellung zur Durchmischung des Tagebausees Hambach wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich im Rahmen ei- ner Arbeitsgrupp e ein weiterer fachlicher Austausch zu den Prognoseergebnissen der HGP BK wird wie folgt angepasst: "Die Erft und Kasterer Müh- lenerft haben abwei- chende Bewirtschaf- tungsziele aufgrund von Einleitungen von Sümpfungs- und Gru- benwasser (s. Hinter- grundpapier Braun- kohle des MUNV vom 09.02.2022 sowie Steckbriefe der Pla- nungseinheiten für den Bewirtschaftungs- zeitraum 2022 -2027 für das Teileinzugsge- biet Rhein/Erft NRW)." Seite 119, zweiter Ab- satz: Zum besseren Verständnis wird der Satz wie folgt geän- dert: "Die Oberflä- chenwasserkörper sind temporär wasser- führende Gewässer - 117 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag Wenn ein berichtspflichtiges Gewässer entsteht und dafür Wasser eingeleitet wird, in dem Anlage 8 Stoffe überschritten sind, ist das grundsätzlich als Verschlechterung zu werten und bedarf der Inanspruchnahme von Ausnahmen von Bewirt- schaftungszielen; selbst wenn die Konzentration im Ablaufwasser geringer sein sollte als im Ent- nahmewasser zur Befüllung. Fachgutachter des limnologi- schen Gutachtens stattgefun- den hat, innerhalb dessen die Ergebnisse nachvollzogen wer- den konnten. Weitergehende Detailfragen zum Tagebausee Hambach sind zudem Bestand- teil des Planfeststellungsverfah- rens zur Herstellung des Sees. Die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers, auch un- ter Berücksichtigung der zu er- wartenden Wasserqualität, wurde umfänglich in der Um- weltprüfung des vorliegenden Braunkohlenplans be trachtet. Konkrete Festlegungen zu Aus- nahmen von den Bewirtschaf- tungszielen oder die Festlegung abweichender Bewirtschaf- tungsziele sind nicht Bestand- teil dieses Braunkohlenplanver- fahrens. Ob Ausnahmen oder abweichende Bewirtschaf- tungsziele erforderlich wer den, ist im Rahmen der konkreten Bewirtschaftungsplanung und und werden aufgrund fehlender regelmäßi- ger Proben der biolo- gischen Qualitätskom- ponenten anhand von Experteneinschätzun- gen bewertet." - 118 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag des Zulassungsverfahrens für das Ablaufgewässer zu ent- scheiden. Änderung für den Braunkohlenplan ergeben sich hieraus keine. Zeichnerische Festlegung 1033986_001 Dabei ist mir aufgefallen, dass die Kartendarstellung „Zeichnerische Festlegung Braunkohl enplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes Sachlicher Teilplan: Si- cherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach veraltet ist. Der auf der Kartendarstellung zwischen dem Freizeitpark Erftaue und Bergheim-Kenten noch gerade dargestellt Er- ftflutkanal wurde vom Erftverband im Rahmen des mit Be- schluss vom 14.11.2012 planfestgestellten Gewässeraus- bau-Vorhabens „Erftverlegung Vogelwäldchen bei Berg- heim-Kenten“ vor zehn Jahren zwischen der L 276 und dem Freizeitpark Erftaue in einen Flussmäander umgestal- tet und der alte, gerade Verlauf verfüllt, s. anliegendes Luft- bilddarstellung der umgesetzten Maßnahme von 2014. In ELWAS-Web oder in TIM-Online ist dieser neue Gewäs- serverlauf der Erft bereits seit langem eingepflegt. Dies tangiert zwar nicht den geplanten Einleitungsort des Tagebausee-Ablaufs in die Große Erft südlich der A 61, lässt aber die beiden Gewässer Große Erft und Erft gerade in einem für das Vorhaben relevanten Kartenausschnitt Stellungnahme wird gefolgt. Dem vorgebrachten Einwand wird gefolgt. Der zeichneri- schen Festlegung lag in Bezug auf den Gewässerverlauf der Erft nicht die aktuells te Gewäs- serstationierungskarte zu- grunde. Diese wird nun entspre- chend aktualisiert. In der zeichnerischen Festlegung wird der Gewässerverlauf der Erft entsprechend der aktuellsten Gewässer- stationierungskarte (GSK3E) aktualisiert. - 119 - Bezirksregierung Köln Auswertung der Stellungnahmen im Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverst romungsbeendi- gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach.“ Schlagworte StN-ID Inhalt Abwägungsvor- schlag Begründung Änderungsvor- schlag (Umfeld der Einleitungsstelle) näher aneinander heranrü- cken, als dies auf Ihrer Karte dargestellt ist. 1032219_002 Hierbei wird die Hambachbahnstrecke der RWE Power AG gekreuzt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Maßnahme weder die Bahnstrecke noch der Bahnbetrieb beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde sind an diesem Verfahren auch die RWE Power AG zu beteiligen, falls noch nicht geschehen. Ggf. besteht hier Abstimmungsbe- darf. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Be- teiligung der RWE Power AG als Bergbautreibende hat be- reits erfolgt und ist auch in den nachfolgenden fac hrechtlichen Genehmigungsverfahren si- chergestellt. Es ergeben sich keine Änderungen für den Braunkohlenplan. - 120 - Bezirksregierung Köln Änderung aus der 6. Sitzung vom 29.04.2025 zum Arbeitskreis Hambach Verfahren „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tage bauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach. “ Unter Bezugnahme auf die textliche Festlegung des o.g. Braunkohlenplanverfahrens , fasste der Arbeitskreis Hambach in seiner 6. Sitzung einstimmig den nachfolgenden Änderungsantrag: „Die Flächeninanspruchnahme soll ist dabei, z. B. durch Rückgriff auf Ökokonten der Bergbautreibenden, auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden zu begrenzen.“ (S. 30). „Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffeintrag aus nicht-bergbaulichen Quellen (z. B. Landwirtschaft) – durch den Abstrom aus dem Tagebausee Hambach in Richtung Erft bestimmt.“ (S. 124).
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 4_Niederschrift AK Hambach_29.04.2025)
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Sachgebiet Drucksache Nr. Seite Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ham 012 1 Bezirksregierung Köln - Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses - 32/64.2-13.4 (6) Köln, 29.04.2025 N i e d e r s c h r i f t über die in der 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach am 29.04.2025 gefassten Beschlüsse. Beginn der Sitzung: 10:00 Uhr Ende der Sitzung: 10:30 Uhr Vorsitz: Herr Josef Johann Schmitz Vor Eintritt in die Tagesordnung Vorsitzender Josef Johann Schmitz eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesen- den zur 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach am 29.04.2025 im Plenarsaal der Bezirksregierung Köln. Ferner stellt er die form - und fristgerecht ergangene Einladung und die Beschlussfä- higkeit des Arbeitskreises fest. Er weist darauf hin, dass die Sitzungen des Arbeitskreises nicht öffentlich sind und daher alle in der Sitzung behandelten Unterlagen und Diskussionen vertraulich zu behandeln sind. Sachgebiet Drucksache Nr. Seite Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ham 012 2 TOP 1: Feststellung der Tagesordnung (keine Wortmeldung) Der Arbeitskreis Hambach stellt einvernehmlich die Tagesordnung fest. TOP 2: Genehmigung der Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach (Drucksache Nr.: AK Ham 010) (keine Wortmeldung) Der Arbeitskreis Hambach genehmigt einstimmig die Niederschrift der 5. Sitzung des Arbeitskreises Hambach vom 17.05.2024. TOP 03: Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sach li- cher Teilplan : Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach, Feststellungsbeschluss (Drucksache Nr.: AK Ham 011) Der Beschlussvorschlag wurde durch den unter Ziffer 3 aufgeführten Ergänzungsvor- schlag seitens der Fraktionen CDU und SPD erweitert. Unter Bezugnahme auf Anlage 1 „Textliche Festlegung“ der Beschlussunterlagen fasst der Arbeitskreis Hambach einstimmig den nachfolgenden Änderungsantrag: „Die Flächeninanspruchnahme soll ist dabei, z. B. durch Rückgriff auf Ökokon- ten der Bergbautreibenden, auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden zu begrenzen.“ (S. 30). Sachgebiet Drucksache Nr. Seite Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ham 012 3 „Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffeintrag aus nicht-bergbaulichen Quellen (z. B. Landwirtschaft) – durch den Abstrom aus dem Tagebausee Hambach in Richtung Erft bestimmt.“ (S. 124). Der Arbeitskreis Hambach fasst einstimmig folgenden Beschlussvorschlag: 1. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, über die im Braunkohlenplan „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Ta gebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach “ vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvorschläge der Regionalplanungs- behörde Köln zu beschließen. Der Arbeitskreis Hambach fasst einstimmig folgenden Beschlussvorschlag: 2. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Feststellung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorha- ben aufgrun d des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach “ in der Fassung des Entwurfs - Stand April 2025 - Textliche Festlegung mit Erläuterungsbericht einschließlich der Umweltprüfung und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:5.000 zu beschließen. Der Arbeitskreis Hambach fasst bei einer Gegenstimme der Landwirtschaft folgenden Beschlussvorschlag: 3. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss entsprechend seiner Beschlussfassung vom 14.06.2024 festzustellen, dass die Belange der Anrainerkommunen im Rahmen der anschließenden Genehmigungsverfahren besondere Berücksichtigung finden sollen. Hierzu fordert der Braunkohlenausschuss Sachgebiet Drucksache Nr. Seite Niederschrift der 6. Sitzung des Arbeitskreises Hambach AK Ham 012 4 die Anrainerkommunen und die Neuland Hambach GmbH dazu auf, in Abstimmung mit RWE und den beteiligten Planungs - und Genehmigungsbehörden eine Rahmenplanung für den Seeablauf aufzustellen. Das Land Nordrhein -Westfalen ist aufgefordert, die Erstellung der Rahmenplanung mit Strukturmitt eln zu fördern. Der Braunkohlenausschuss beauftragt das am 14.06.2024 beschlossene und am 21.03.2025 eingerichtete Koordinierungsgremium Hambach damit, die Umsetzung der Rahmenplanung im weiteren Prozess zu gewährleisten. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 10:30 Uhr. Der Vorsitzende Der stellvertretende Vorsitzende gez. Josef Johann Schmitz gez. Andreas Heller Bezirksregierung Köln Im Auftrag gez. Wigger
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 1_Textliche Festlegung inkl. Änderungen Seeablauf Hambach)
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Bezirksregierung Köln | Zeughausstraße 2–10 | 50667 Kölnbrk.nrw.de
Braunkohlenplan Hambach
für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den
Ablauf des Tagebausees Hambach
Stand: Mai 2025
Impressum
Erarbeitet durch
Bezirksregierung Köln
Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses
Dezernat 32
Telefon 0221/147-5061
Fax 0221/147-2905
braunkohlenplanung@brk.nrw.de
Herausgeber
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon 0221/147-0
Fax 0221/147-2032
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe
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pressestelle@brk.nrw.de
Stand: Mai 2025
Inhaltsverzeichnis
A Braunkohlenplan ................................................................................................... 1
1 Allgemeine Erläuterungen ................................................................................ 2
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan
Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“............... 2
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik ......................................................... 8
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf ........................................................................ 16
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des
Braunkohlenplans ............................................................................................ 18
2.1 Festlegung des Trassenkorridors ................................................................. 18
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung ............................................................ 23
2.3 Bau und Betrieb ........................................................................................... 27
2.4 Immissionsschutz ......................................................................................... 29
2.5 Natur- und Landschaftsschutz ..................................................................... 30
2.6 Bodenschutz ................................................................................................ 32
2.7 Wasserwirtschaft .......................................................................................... 34
2.8 Denkmalschutz ............................................................................................ 36
B Umweltprüfung .................................................................................................... 37
3 Einleitung ......................................................................................................... 38
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans .................................. 38
3.2 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung ......................................................... 41
3.3 Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung ............................................. 42
3.4 Methodik der Umweltprüfung ....................................................................... 43
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Braunkohlenplans sowie seine Beziehung zu anderen relevanten
Plänen ............................................................................................................... 45
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes .................. 46
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustandes............................................................................................. 48
Inhaltsverzeichnis
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ............................. 48
5.1.1 Wohnen und Arbeiten ........................................................................ 48
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 51
5.2.1 Besonders geschützte Arten ............................................................. 51
5.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz .................................................... 53
5.2.3 Invasive Arten .................................................................................... 54
5.2.4 Naturschutzgebiete ........................................................................... 55
5.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope .......................................................... 55
5.2.6 Biotopverbund ................................................................................... 55
5.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) ........................................... 56
5.2.8 FFH- Lebensraumtypen..................................................................... 58
5.2.9 Schutz- und Erholungswald ............................................................... 58
5.2.10 Natura 2000 - Gebiete ....................................................................... 59
5.3 Fläche .......................................................................................................... 60
5.3.1 Flächennutzung ................................................................................. 60
5.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume ............................................ 62
5.4 Böden .......................................................................................................... 63
5.5 Wasser ......................................................................................................... 64
5.5.1 Oberflächengewässer ....................................................................... 64
5.5.2 Grundwasser ..................................................................................... 66
5.5.3 Hochwasserschutz ............................................................................ 68
5.5.4 Gewässerbenutzung ......................................................................... 70
5.6 Luft und Klima .............................................................................................. 72
5.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich ..................................... 72
5.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) ........................................................... 72
5.7 Landschaft ................................................................................................... 73
5.7.1 Landschaftsschutzgebiete ................................................................. 73
5.7.2 Geschützte Landschaftsbereiche einschließlich Alleen ..................... 73
5.7.3 Kompensationsflächen ...................................................................... 74
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................. 76
5.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche ..................................................... 76
5.8.2 Bodendenkmäler ............................................................................... 76
5.8.3 Bedeutsame, archäologische Bereiche ............................................. 76
5.8.4 Archäologische Konfliktbereiche ....................................................... 76
5.8.5 Kulturlandschaftsbereiche ................................................................. 77
Inhaltsverzeichnis
5.9 Infrastruktur .................................................................................................. 78
5.9.1 Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn ............ 78
5.9.2 Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ..................................................... 78
5.9.3 Brunnen und Rohrleitungen ............................................................... 79
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung des Plans ................................................................................. 80
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ............................. 80
6.1.1 Wohnen und Arbeiten ........................................................................ 80
6.1.2 Erholung ............................................................................................ 82
6.1.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ....................................................................... 86
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 88
6.2.1 Besonders geschützte Arten ............................................................. 88
6.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz .................................................... 90
6.2.3 Nachrichtlich: Invasive Arten ............................................................. 92
6.2.4 Naturschutzgebiete ........................................................................... 93
6.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope .......................................................... 95
6.2.6 Biotopverbund ................................................................................... 96
6.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) ........................................... 99
6.2.8 FFH- Lebensraumtypen................................................................... 101
6.2.9 Schutz- und Erholungswald ............................................................. 102
6.2.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000
Gebiete) .......................................................................................... 105
6.2.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ..................................................................... 107
6.3 Fläche ........................................................................................................ 108
6.3.1 Flächennutzung ............................................................................... 108
6.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume .......................................... 111
6.3.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ..................................................................... 111
6.4 Böden ........................................................................................................ 113
6.4.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktion) .......................... 113
6.4.2 Schutzwürdige Böden ..................................................................... 115
6.4.3 Altlasten........................................................................................... 115
6.5 Wasser ....................................................................................................... 118
6.5.1 Oberflächengewässer ..................................................................... 118
Inhaltsverzeichnis
6.5.2 Grundwasser ................................................................................... 123
6.5.3 Hochwasserschutz .......................................................................... 125
6.5.4 Gewässerbenutzung ....................................................................... 131
6.5.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ..................................................................... 132
6.6 Luft und Klima ............................................................................................ 134
6.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich ................................... 134
6.6.2 Klimawandel (Treibhausgase) ......................................................... 135
6.7 Landschaft ................................................................................................. 138
6.7.1 Landschaftsschutzgebiet ................................................................. 138
6.7.2 Geschütze Landschaftsbestandteile ................................................ 138
6.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ..................................................................... 142
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................... 144
6.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche ................................................... 144
6.8.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche,
archäologische Konfliktbereiche ..................................................... 145
6.8.3 Kulturlandschaftsbereiche ............................................................... 146
6.8.4 Infrastruktur ..................................................................................... 147
6.8.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen
Umweltauswirkungen ..................................................................... 148
7 Wechselwirkungen ........................................................................................ 150
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiligen Auswirkungen ........................................................ 151
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ...... 153
10 Planungsalternativen ..................................................................................... 155
11 Überwachungsmaßnahmen .......................................................................... 159
12 Gesamtbewertung .......................................................................................... 160
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung .............................................. 162
1
A Braunkohlenplan
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für da s geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
2
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Ham-
bach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung der Trasse
für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
(1) Entwicklung des Planungsauftrages
Der Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des
Tagebaues Hambach“ wurde durch den damaligen Braunkohlenausschuss am
16.12.1975 beschlossen und per Erlass der Landesregierung vom 11.05.1977 für ver-
bindlich erklärt. Die Herstellung eines Tagebausees nach Abschluss der Braunkohlen-
gewinnung ist bereits hier als wesentliches Rekultivierungsziel festgelegt.
Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom
08.08.2020, der Unterzeichnung des öffentlich -rechtlichen Vertrages auf der Grun d-
lage des KVBG, der Leitentscheidung der Landesregierung NRW vom 23.03.2021, der
politischen Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen und der RWE Power AG zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030
im Rheinischen Revier vom 04.10.2022 sowie der Anpassung des KVBG vom
19.12.2022 ist nun vorgegeben, dass die marktorientierte Braunkohlenverstromung im
Rheinischen Revier frühzeitiger al s geplant, und zwar im Jahr 2030, enden soll. Für
den Tagebau Hambach leitet sich aus dem Stilllegungspfad des KVBG ein deutlich
verminderter Braunkohlenbedarf ab. Dies führt zu einer Beendigung der Kohlegewin-
nung im Tagebau Hambach bereits im Jahr 2029 un d zu einer Veränderung der Ab-
baugrenze und Sicherheitslinie sowie der Grundzüge der Wiedernutzbarmachung ein-
schließlich der räumlichen Lage und Ausgestaltung des Tagebausees.
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom
28.05.2021 eine wesentliche Änderung der Grundannahmen und damit das Erforder-
nis einer Planänderung für den Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau-
und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ festgestellt (§ 30 LPlG NRW).
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
3
Der in Änderung befindliche Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und
Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“, für den am 27.10.2023 der Aufstel-
lungsbeschluss im Braunkohlenausschuss erfolgt ist, sieht vor, dass mit der Befüllung
des Tagebausees Hambach ab dem Jahr 2 030 zu beginnen und diese möglichst bis
zum Jahr 2070 abzuschließen ist. Die Befüllung des Tagebausees beginnt somit nun
rund 15 Jahre früher als ursprünglich geplant und wird voraussichtlich 40 Jahre dau-
ern.
Um das dem Tagebausee zuströmende Wasser nach Erreichen des Zielwasserspie-
gels oberirdisch der Großen Erft zuzuführen, den See damit als funktionierendes Ge-
wässer herzustellen und in den natürlichen Wasserkreislauf einzubinden, wird ein See-
ablauf erforderlich. Spätestens mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels, der gemäß
der Festlegung im aktuellen Entwurf des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Ham-
bach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-
gungsgesetzes“ bei + 65 m NHN angelegt wird, erreicht der See seine natürliche Funk-
tion als Vorfluter, so dass dann eine dauerhafte Ableitung in die Erft erforderlich sein
wird.
Die Herstellung des Seeablaufs ist damit unerlässlich, um die Machbarkeit des Tage-
bausees Hambach zu gewährleisten und die Ziele des Braunkohlenplans Hambach
umsetzen zu können. Es handelt sich um eine dem bergbaulichen Vorhaben zugehö-
rige Maßnahme, die nach § 26 Abs. 1 LPlG NRW eine geordnete Braunkohlenplanung
erforderlich macht. Die tatsächliche Herstellung und Inbetriebnahme des Seeablaufs
muss zwar erst bis 2070 erfolgt sein, allerdings gilt es, die erforderlichen Raumbedarfe
der Trasse bereits jetzt raumordnerisch über einen Braunkohlenplan zu sichern und
damit mögliche Raumnutzungskonflikte zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund und auf dieser Grundlage wurde mit dem Beschluss des
Braunkohlenausschusses vom 13.12.2021 die Erforderlichkeit des Verfahrens festge-
stellt und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln mit der Erarbeitung
eines Vorentwurfs beauftragt.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
4
(2) Vorarbeiten und Untersuchungen
Trassenauswahl, Alternativenprüfung
Als wesentlicher Baustein der Trassenauswahl für den Ablauf des Tagbausees Ham-
bach wurde bereits 2021 durch die RWE Power AG, die als Bergbautreibende auch
Vorhabenträgerin für die Herstellung des Ablaufs ist, eine vorlaufende Alternativenprü-
fung in Auftra g gegeben. Darin wurden sechs Trassenkorridore analysiert, in denen
insgesamt 15 mögliche Ablaufgewässer entwickelt und untersucht wurden. Innerhalb
eines Variantenvergleichs erfolgte eine Bewertung nach technisch -konstruktiven, so-
zioökonomischen und umweltbezogenen Planungszielen. Im Ergebnis erwies sich da-
bei die Trasse Winterbach/Wiebach als vorzugswürdig.
Darauf aufbauend wurde durch die Bergbautreibende eine Vorhabenbeschreibung für
den Ausbau des Ablaufs des Tagebausees Hambach ausgearbeitet, die geme insam
mit den nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW erforderlichen Angaben zur überschlägigen Um-
weltprüfung, bei der Regionalplanungsbehörde Köln, als verfahrensführender Be-
hörde, am 03.11.2021 vorgelegt wurden. Auf dieser Grundlage erfolgte am 13.12.2021
der Vorentwurfsbeschluss im Braunkohlenplanverfahren zur „Sicherung der Trasse für
den Ablauf des Tagebausees Hambach“.
Rahmenplan Hambach
Die Neuland Hambach GmbH, die als Interessenvertretung der Anrainerkommunen
den Strukturwandel rund um den Tagebau Hambach begleitet, stellte 2021 die Raum-
entwicklungsperspektive Hambach vor, die wichtige Eckpunkte für eine Wiedernutz-
barmachung und die Schaffung von Entwicklungspotenzialen für das Tagebauumfeld
beinhaltet. Der Braunkohlenausschuss forderte die Neuland Hambach Gmb H am
13.12.2021 auf, die Raumentwicklungsperspektive zu einer detaillierten Rahmenpla-
nung fortzuschreiben, um diese im Braunkohlenplanänderungsverfahren für den Ta-
gebau Hambach berücksichtigen zu können. Die Neuland Hambach GmbH hat das
Büro MUST Städtebau GmbH BDA in Zusammenarbeit mit bgmr Landschaftsarchitek-
ten GmbH mit der Bearbeitung des Rahmenplans beauftragt.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
5
Der „RAHMENPLAN HAMBACH: EINGABE ZUM BRAUNKOHLENPLAN“ wurde der
Bezirksregierung Köln am 12.05.2023 durch die Neuland Hambach GmbH zur Verfü-
gung gestellt und bei der Erarbeitung des Braunkohlenplans Hambach als Belang be-
rücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine informelle, nicht bindende Planung, in der
die Vorstellungen der Anrainerkommunen zur Zwischen - und Folgenutzung rund um
den Tagebau Hambach abgebildet werden. Der Seeablauf für den Tagebausee Ham-
bach ist in dem Rahmenplan mit der in diesem Braunkohlenplan festgelegten Trasse
dargestellt. Er deckt sich daher von der räumlichen Verortung her mit den in dem Rah-
menplan zum Ausdruck kommenden Entwicklungsvorstellungen der Anrainerkommu-
nen.
Machbarkeit des Tagebausees
Für den Tagebausee Hambach ist eine Fremdbefüllung mit Wasser aus dem Rhein
vorgesehen, die durch Zuführung von Sümpfungswasser aus den Tagebauseebegleit-
brunnen ergänzt wird. I n Verbindung mit den Sümpfungsmaßnahmen während der
Befüllung wird damit sichergestellt, dass der Seewasserspiegel zu jedem Zeitpunkt der
Befüllung stets oberhalb des umgebenden Grundwasserspiegels liegt und die Was-
serströmung zur Gewährleistung der Standsicherheit in Richtung Gebirge gerichtet ist.
Mit zunehmender Seebefüllung werden die Tagebauseebegleitbrunnen sukzessive
abgeschaltet.
Die erforderliche Zufuhr des Wassers aus dem Rhein wird über einen am 27.10.2023
vom Braunkohlenausschuss festgestellten separaten Braunkohlenplan („Änderung
des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für
die Rheinwassertransportleitung“) sowie sich noch anschließende bergrechtliche Be-
triebsplanverfahren sichergestellt und im Detail geregelt.
Die grundsätzliche gebirgsmechanische Realisierbarkeit/Machbarkeit des Tagebau -
sees Hambach sowie die Standsicherheit der Seeböschungen für den Zeitraum der
Seebefüllung und den Endzustand wurden bereits 2010 im Zusammenhang mit dem
3. Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach für zwei verschiedene Seevarian-
ten nachgewiesen. Der Nachweis zur Standsicherheit für die Endböschungen der nach
KVBG und gemäß Leitentscheidung 2021 geänderten Tagebauplanung wurde der
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
6
Bergbehörde Arnsberg entsprechend der Nebenbestimmung 14 der Zulassung für den
Hauptbetriebsplan des Tagebaus Hambach für den Zeitraum 01.01.2021 bis
31.12.2024 Ende 2022 mit einer weiteren Planerischen Mitteilung vorgelegt. Im Rah-
men gutachterlicher Untersuchungen der Massenbilanz für den Tage bau Hambach
(Massengutachten durch die ahu GmbH, FUMINCO GmbH und ZAI Ziegler und Aul-
bach Ingenieurgesellschaft mbH aus 2022) wurden diese Neigungen der Seeböschun-
gen durch die ZAI Ziegler und Aulbach Ingenieurgesellschaft mbH bestätigt.
Hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit des zukünftigen Tagebausees wurden im Rah-
men einer „Exemplarischen Studie zur Prognose der Wasserbeschaffenheit des Rest-
sees Tagebau Hambach“ bereits 2009 erste Untersuchungen vom IWB Dresden (Insti-
tut für Wasser und Boden Dr. Uhlmann) vorgenommen und es wurde die grundsätzli-
che Machbarkeit des Tagebausees Hambach festgestellt. Es wurde nachgewiesen,
dass für den Tagebausee Hambach eine Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist, die
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten von der Flutungsphase bis zum stationären Endzu-
stand zulässt.
In einer weiteren fachgutachterlichen Untersuchung zum Tagebausee Hambach wur-
den diese Ergebnisse im Juli 2023 bestätigt („Limnologisches Prognosegutachten für
den zukünftigen Tagebausee Hambach“ des Instituts Wasser und Boden Dr. Uhlmann
Dresden, der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus – Senftenberg so-
wie dem Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam -Sacrow). Unter Berücksichtigung
verschiedenster Randparameter wie Morphometrie des Tagebausees, Beschaffenheit
des Flutungswassers sowie Seevolumen und Wasserstandsentwicklung wurden dabei
numerische Simulationsmodelle und hydrochemische sowie limnophysikalische Prog-
nosen für den Tagebausee Hambach berechnet. Darauf aufbauend wurden gewässer-
ökologische Bewertungen des künftigen Tagebausees vorgenommen. Unter Berück-
sichtigung der Seebefüllung, der hydrochemischen Entwicklung, des zeitlichen Schich-
tungsverhaltens, der Trophieentwicklung sowie des Besiedlungspotenzials wird durch
die Fachgutachter bestätigt, dass insgesamt alle Voraussetzungen gegeben sind, dass
sich der Tagebausee Hambach zu einem ökologisch wertvollen, in Mitteleuropa selte-
nen Klarwassersee entwickeln kann und darüber hinaus eine hohe Attraktivität für viel-
fältige Freizeitnutzungen entfalten kann.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Anlass und Zielsetzung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte
Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan:
Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“
7
Innerhalb des von Björnsen Beratende Ingenieure GmbH im Juli 2023 erstellten Fach-
beitrags „Wasserrahmenrichtlinie, Grundwasserabhängige Oberflächenwasserkörper
(Abschlussphase) und Tagebausee Hambach“ wird zudem aufbauend auf dem Limno-
logischen Prognosegutachten aus 2023 die Verei nbarkeit der Herstellung des Tage-
bausees Hambach mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie dargelegt. In dem Fach-
beitrag erfolgt eine Bewertung des Entwicklungspotenzials des Tagebausees. Das
Entwicklungspotenzial beschreibt dabei in erster Linie die möglichen ökologischen (bi-
ologischen) und chemischen Verhältnisse im Tagebausee unter den zu erwartenden
hydromorphologischen und stofflichen Rahmenbedingungen. Zur Bewertung werden
unterschiedliche Faktoren wie die hydromorphologischen Verhältnisse, die allgem ei-
nen physikalisch-chemischen Verhältnisse sowie die Artengemeinschaft herangezo-
gen. Im Ergebnis entspricht hiernach das limnologische Entwicklungspotenzial des Ta-
gebausees dem guten ökologischen Potenzial bzw. guten chemischen Zustand und
steht laut Ausführungen des Gutachtens den Bewirtschaftungszielen für Oberflächen-
wasserkörper nicht entgegen. Die Machbarkeit des Tagebausees ist damit in einer der
Planungsebene des Braunkohlenplanes hinreichenden Form belegt. In diesem Zu-
sammenhang relevante fachliche Aspekte sind auf den nachfolgenden Planungsebe-
nen weiter zu behandeln.
Die Vorarbeiten und Untersuchungen zur Gestaltung der Tagebauseemulde sowie zur
Herstellung des Tagebausees Hambach erfolgten im Rahmen des Braunkohlen-
planänderungsverfahrens für den Tagebau Hambach, für das am 27.10.2023 der Auf-
stellungsbeschluss gefasst wurde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Tage-
bausee, so wie geplant, angelegt werden kann.
Die grundsätzliche Machbarkeit des Tagebausees Hambach ist damit hinreichend
nachgewiesen, sodass sich daraus keine Umsetzungshindernisse für den Seeablauf
oder sonstige Umstände ergeben, die dessen Errichtung auf der dafür in dem vorlie-
genden Braunkohlenplan vorgesehenen Fläche entbehrlich machen könnten.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
8
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
Dem Braunkohlenplan liegen insbesondere das Raumordnungsgesetz vom
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sowie das Landesplanungsgesetz Nord-
rhein-Westfalens vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 430) in der Fassung, die am
16.07.2021 in Kraft getreten ist ( LPlG NRW), und dessen Durchführungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung (LPlG DVO) zugrunde.
Gemäß § 27 Abs. 1 LPlG NRW finden im Rahmen des Braunkohlenplanv erfahrens
Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung nur in einem gemeinsamen Verfah-
ren statt, wenn der Braunkohlenausschuss dies beschließt. Einen solchen Beschluss
hat der Braunkohlenausschuss nicht getroffen, sodass allein eine Umweltprüfung
durchgeführt worden ist.
Fachlich begründet sich dies auch durch die Langfristigkeit des Vorhabens. Da Ziel
und Anlass des hiesigen Braunkohlenplanverfahrens im Wesentlichen zunächst die
räumliche Trassensicherung ist, kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung, e ntspre-
chend des Abschichtungsprinzips (§39 Abs. 3 UVPG), im Zuge des konkreten Geneh-
migungsverfahrens zur Herstellung des Seeablaufs in etwa 30 Jahren sachgerechter
durchgeführt werden.
(1) Raumordnungsgesetz
Die Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch-
land und seiner Teilräume mit Hilfe von Raumordnungsplänen zu entwickeln, zu ord-
nen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 S. 1 ROG).
Die raumordnerische Befassung mit dem Braunkohlenbergbau erfolgt in der Bundes-
republik Deutschland je nach spezifischem Landesrecht auf der Ebene der Landespla-
nung oder der Regionalplanung. Die Braunkohlenpläne müssen – unbeachtet weiter-
gehender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften – diejenigen Ziele der Raumord-
nung und Landesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG erforderlich sind.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
9
(2) Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen bildet die gesetzliche Grundlage für
die Aufstellung der Braunkohlenpläne im Rheinischen Revier. Gemäß § 2 Abs. 1 LPlG
NRW stellen der Landesentwicklungsplan (LEP NRW), die Regionalpläne und Braun-
kohlenpläne Raumordnungspläne dar.
Durch § 25 LPlG NRW wird das Braunkohlenplangebiet definiert als „Gebiete für den
Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster
Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird“. Für das Braunkoh-
lenplangebiet sind Braunkohlenpläne aufzustellen, soweit dies für eine geordnete
Braunkohlenplanung erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 LPlG NRW).
(3) Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Der Auftrag des § 1 ROG ist in Nordrhein -Westfalen durch den Landesentwicklungs-
plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ausgestaltet.
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017, in seiner aktu-
ellen Änderung am 06.08.2019 in Kraft getreten, legt im Zusammenhang mit der Roh-
stoffversorgung durch energetische Rohstoffe in seinem Ziel 9.3-1 fest, dass raumbe-
deutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang ste-
hen, in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern sind.
(4) Regionalplan Köln
Die Regionalplanung ist gemäß § 1 Abs. 2 LPlG NRW eine gemeinschaftliche Pflicht-
aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die nach dem Gegenstromprinzip erfolgt. In
Nordrhein-Westfalen werden Regionalpläne für die Teilgebiete der Regierungsbezirke
Köln, Düsseldorf, Arnsberg, Detmold, Münster und den Regionalverband Ruhr aufge-
stellt. Sie treffen Festlegungen, die den Gesamtraum in den jeweiligen Teilgebieten
durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung fachübergreifend und zusammenfas-
send entwickeln, ordnen und sichern.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
10
Für den Geltungsbereich des Braunkohlenplans Hambach ist der Regionalplan Köln
in den Teilabschnitten Köln (2001) und Region Aachen (2003) sowie der Plan entwurf
zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln maßgeblich.
Darüber hinaus sind die Regelungen des aktuellen Planentwurfs zur Neuaufstellung
des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Der Regionalrat Köln hat am 10.12.2021
auf Grundlage der von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Planunterlagen be-
schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen.
Bisher bestand der Regionalplan Köln aus drei räumlichen und zwei sachlichen Teil-
abschnitten. Der neue Regionalplan soll den Regierungsbezirk Köln in einem räumli-
chen Gesamtplan abbilden. Des Weiteren befindet sich ein Sachlicher Teilplan Nicht-
energetische Rohstoffe im Aufstellungsverfahren sowie ein Sachlicher Teilplan Erneu-
erbare Energien in Vorbereitung.
Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des LEP NRW und in Abstimmung mit
dem Regionalplan Köln im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raum-
ordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. Die
Festlegungen in den Regionalplänen und in den Braunkohlenplänen sind gemäß
§ 26 Abs. 1 LPlG NRW miteinander abzustimmen. Dies wird planungsmethodisch
dadurch sichergestellt, dass der Regionalplan den für die Braunkohlenplan-Zielsetzun-
gen notwendigen Gestaltungsraum berücksichtigt.
(5) Braunkohlenplanung
Ermächtigungsgrundlage für das Aufstellen von Braunkohlenplänen ist § 26 LPlG
NRW.
§ 26 Abs. 1 LPlG NRW lautet:
§ 26
Inhalt der Braunkohlenpläne
(1) Für das Braunkohlenplangebiet werden ein oder mehrere Braunkohlenpläne aufgestellt. Ein Braunkohlenplan
legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braun-
kohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen-
planung erforderlich ist.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
11
Aus § 26 Abs . 1 LPlG NRW folgt, dass die Braunkohlenpläne an die Vorgaben der
übergeordneten Programme und Pläne gebunden sind. Die Aufstellung erfolgt in Ab-
stimmung mit der Regionalplanung. Es werden Festlegungen getroffen, soweit sie für
eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich sind.
(5.1.) Braunkohlenausschuss
Zuständiges Organ für die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Er-
arbeitung der Braunkohlenpläne sowie deren Aufstellung ist der Braunkohlenaus-
schuss. Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan auf-
gestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfah-
ren durch; sie ist dabei an die Weisung des Braunkohlenausschusses gebunden (§ 24
Abs. 1 LPlG NRW).
(5.2.) Bindungswirkung des Braunkohlenplans
Um als Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirksam zu werden, bedürfen die
Braunkohlenpläne gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 LPlG NRW der Genehmigung der Landes-
planungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Land-
tages. Dabei ist zu prüfen, ob die Braunkohlenpläne den in dem Landesentwicklungs-
plan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen
Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom
Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksich-
tigen (§ 29 Abs. 2 LPlG NRW).
Als bekanntgemachte Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die Festlegun-
gen der Braunkohlenpläne im Sinne d es § 4 ROG unter der Einschränkung von
§ 5 ROG zu beachten.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
12
(5.3.) Bergrechtliche Betriebspläne
Gemäß § 29 Abs. 3 LPlG NRW erstreckt sich das Beachtungsgebot der Braunkohlen-
pläne mittelbar über den Verwaltungsakt der bergbehördlichen Zulassung hinaus auf
die bergrechtliche Betriebsplanung der Bergbautreibenden.
§ 29 Abs. 3 LPlG NRW lautet:
§ 29
Genehmigung
(3) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und ge-
nehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den
Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.
(5.4.) Wirkung des Planentwurfs
Braunkohlenpläne können auch schon vor der Bekanntmachung ihrer Genehmigung
rechtliche Wirkungen entfalten: Gemäß § 3 6 Abs. 1 LPlG NRW kann die Landespla-
nungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien den
in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen beabsichtigte raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit unbefristet untersa-
gen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 LPlG NRW) und
wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass
die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raum-
ordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LPlG
NRW).
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen
hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LPlG
NRW).
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
13
(5.5.) Abstimmung mit dem Regionalplan
Die mit dem Braunkohlenplan festzulegenden Ziele der Raumordnung und Landespla-
nung werden textlich und zeichnerisch dargestellt; eine Erläuterung ist den jeweiligen
Zielen angefügt. Im Braunkohlenplan nicht dargestellt sind die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung, die - nicht spezifisch braunkohlenplanrelevant - von allgemeiner
regionaler oder überregionaler Bedeutung sind und über den Anlass der geordneten
Braunkohlenplanung hinausgehen. Soweit es für die Lesbarkeit des Braunkohlenplans
erforderlich ist, werden diese Ziele nachrichtlich übernommen. Die generelle Abstim-
mung des Braunkohlenplans zur „Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau-
sees Hambach“ mit dem Regionalplan, Teilabschnitt Region Aachen (2003), ist bereits
durchgeführt. Soweit Änderungen des Regionalplans erforderlich werden, sollen diese
nach dem Feststellungsbeschluss für den vorliegenden Braunkohlenplan durchgeführt
werden.
(5.6.) Festlegungen im Braunkohlenplan und Abgrenzung zu nachfolgenden
(Fach-)Plänen
Die textlichen Festlegungen enthalten insbesondere Angaben über die Trassenfestle-
gung des Seeablaufs Hambach sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhän-
gigkeiten (§ 26 Abs. 2 S. 2 LPlG NRW).
Die zeichnerischen Festlegungen im Maßst ab 1:10.000 betreffen den Raum, in dem
der Seeablauf angelegt werden soll (§ 26 Abs. 2 S. 5 LPlG NRW).
Der Trassenkorridor des Seeablaufs legt den äußeren Rand des Raumes „parzellen-
scharf“ fest. Innerhalb dieser Grenzen können in nachfolgenden Verfahren Planungen
und Konkretisierungen vorgenommen werden. Die Begrenzungslinien des Korridors
sagen somit auf Ebene des Braunkohlenplans nichts über die spätere Gestaltung des
Seeablaufs aus; die tatsächliche Linienführung des Gewässers kann innerhalb des
Trassenkorridors später im Fachplanungsverfahren durchaus abweichen.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
14
(6) Gestaltungsspielraum für nachfolgende Pläne
Für die Durchführung der im Braunkohlenplan festgelegten Ziele bedarf es nachfol-
gender Planungen und Zulassungsverfahren. Die Braunkohlenpläne richten sich dem-
nach an die Träger der Bauleitplanung, der Fachplanungen und der sonstigen ein-
schlägigen Planungen sowie an die Genehmigungsbehörden, die über Vorhaben zu
entscheiden haben, die an die Ziele der Raumordnung gebunden sind. Dort werden
die Ziele in Maßnahmenpläne umgesetzt und konkretisiert. Dies vollzieht sich im Ein-
zelnen nach den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien der jeweiligen einschlägigen
Verfahren, denen der erforderliche Planungsspielraum, z. B. die Möglichkeit der Zie-
lerfüllung durch Alternativen und Varianten, belassen wird.
(7) Durchführungskontrolle
Von den zeichnerischen und textlichen Festlegungen gehen sachliche, räumliche und
zeitliche Bindungen für die nachfolgenden Planungsträger und Genehmigungsbehör-
den aus. Insbesondere k ann es im Sinne der geordneten Braunkohlenplanung erfor-
derlich sein, bestimmte Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt zu planen und durchzu-
führen. Der Zweck der geordneten Braunkohlenplanung wirkt demnach ggf. auf die
nachfolgenden Entscheidungsebenen dahingehe nd ein, die jeweiligen Verfahren
rechtzeitig einzuleiten, abzuschließen und umzusetzen. Der Braunkohlenausschuss
überzeugt sich laufend gemäß § 24 Abs. 2 LPlG NRW von der ordnungsgemäßen
Einhaltung der Braunkohlenpläne; festgestellte Mängel teilt er den zuständigen Stellen
unverzüglich mit.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.2 Rechtsgrundlagen, rechtliche Methodik
15
(8) Grundsätzlicher Verfahrensablauf zur Aufstellung oder Änderung eines
Braunkohlenplans
Das folgende Ablaufschema beschreibt den grundsätzlichen Ablauf einer Braun -
kohlenplanaufstellung und -änderung.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf
16
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf
Die RWE Power AG hat mit Schreiben vom 29.10.2021 die Einleitung eines Braunkoh-
lenplanverfahrens zur verbindlichen und langfristigen raumordnerischen Sicherung ei-
ner Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach angeregt und die Regionalpla-
nungsbehörde der Bezirksregierung Köln gemäß § 27 Abs. 2 LPlG NRW über das
beabsichtigte Vorhaben informiert.
In diesem Zusammenhang wurden für die 162. Sitzung des Braunkohlenausschusses
am 13.12.2021 folgende Unterlagen vorgelegt:
- Vorhabenbeschreibung
- Alternativenprüfung möglicher Trassenverläufe
- Angaben zur überschlägigen Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 3 LPlG NRW
Der Braunkohlenausschuss hat daraufhin am 13.12.2021 in seiner 162. Sitzung fol-
gende Beschlüsse gefasst:
1. Der Braunkohlenausschuss stellt fes t, dass ein Braunkohlenplanverfahren zur
raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees
Hambach erforderlich ist.
2. Der Braunkohlenausschuss nimmt die Unterlage zur überschlägigen Beurtei-
lung der Umweltverträglichkeit nach § 27 Abs. 3 LPlG NRW zur Kenntnis.
3. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde, einen
Vorentwurf für die Aufstellung des Braunkohlenplans „Seeablauf Hambach“ zu
erarbeiten
Bei der Aufstellung des Braunkohlenplans „ Braunkohlenplan Hambach für das g eän-
derte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Ham-
bach“ ist durch die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle eine Umweltprüfung
nach § 8 ROG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen
des Plans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter ermittelt sowie in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
1 Allgemeine Erläuterungen
1.3 Bisheriger Verfahrensablauf
17
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist in die sem Verfahren nicht
erforderlich.
Der Untersuchungsrahmen für die im Braunkohlenplanverfahren verpflichtend durch-
zuführende Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillie-
rungsgrads des Umweltberichts ist in einem Scoping -Termin am 28.03.2022 erörtert
und durch Unterrichtung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022 festgelegt
worden.
Die RWE Power AG hat der Bezirksregierung Köln auf dieser Grundlage die Unterlage
mit den erforderlichen Angaben zur Umweltprüfung im September 2023 vorgelegt.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
18
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlen-
plans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
Ziel 1: Der Trassenkorridor für die Herstellung des Seeablaufs wird als Vorrang-
gebiet festgelegt. Der Bereich erstreckt sich, entsprechend der zeichne-
rischen Festlegung im Maßstab 1: 10.000, über eine Länge von rd. 5,1 km
von der östlichen Abbaugrenze des Tagebaus Hambach im Bereich der
Ortschaft Berrendorf bis zur zukünftigen Mündung in die Große Erft bei
Thorr.
Der Seeablauf innerhalb des Trassenkorridors soll flächenschonend
durch einen Gewässerneubau auf rd. 300 m sowie den Ausbau der be-
stehenden Gewässer Winterbach und Wiebach realisiert werden. Alle Tä-
tigkeiten zur Errichtung und zum Betrieb des Ablaufgewässers sollen
grundsätzlich im Trassenkorridor erfolgen.
Im Anschlussbereich am Ostufer des Tagebausees, nahe der Ortschaft
Berrendorf, hat der Trassenkor ridor eine Breite von rd. 135 m. Bis zur
Mündung in die Große Erft nimmt die Breite des Trassenkorridors suk-
zessive ab und beträgt dort noch rd. 95 m.
Erläuterung:
Spätestens mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels etwa um das Jahr 2070 wird
der Tagebausee Hambach, der nach seiner Befüllung als Vorfluter für das umgebende
Grundwasser wirken wird, einen Ablauf benötigen, um das dann überschüssige Was-
ser aus dem Tagebausee in die Große Erft ableiten zu können. Dies dient der Einbin-
dung des Tagebausees in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Regulierung des
Zielwasserspiegels, der nach aktuellen Erkenntnissen meteorologisch bedingt natürli-
chen Schwankungen zwischen + 64,8 m NHN und + 65,3 m NHN unterliegen wird.
Der Anschluss des Ablaufgewässers wird am Ostufer des Tagebausees, nahe der Ort-
schaft Berrendorf innerhalb der Sicherheitszone des Tagebaus Hambach gemäß dem
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
19
geänderten Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhalden-
fläche des Tagebaues Hambach“ angelegt. Da der geplante Zielwas serspiegel des
Tagebausees Hambach mit + 65 m NHN unterhalb der dortigen Geländeoberkante
(ca. 80 m NHN) liegt, wird ein Geländeeinschnitt für die Realisierung des Seeablaufs
erforderlich sein.
Der Tagebausee wird durch einen neuen Fließgewässerabschnitt (Länge rd. 0,3 km)
an den Winterbach angeschlossen und der Winterbach (Länge rd. 0,8 km) sowie der
darauffolgende Abschnitt des Wiebachs (Länge rd. 4,0 km) naturnah ausgebaut.
Der als Vorranggebiet i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG festgelegte Trassenkorr idor
ist das Ergebnis der Prüfung von sechs Alternativen zum Trassenkorridor mit insge-
samt 15 Varianten eines Ablaufgewässers innerhalb dieser 6 Korridore in den Anga-
ben zur Umweltprüfung (Kapitel 1.4.2.) Gemäß der vorläufigen Gesamtbewertung der
Umweltauswirkungen werden bei Durchführung des Braunkohlenplans keine nachhal-
tigen, unvermeidbaren und nicht kompensierbaren nachteiligen Umweltauswirkungen
hervorgerufen (vgl. Umweltprüfung Kapitel 3).
Topographiebedingt wird die Trasse des Ablaufgewässers einen Geländeeinschnitt er-
fordern, der im Nahbereich des Sees eine Tiefe von rd. 15 m einnehmen wird und bis
zur Mündung in die Große Erft sukzessive abnimmt. Die Breite des raumordnerisch zu
sichernden Trassenkorridors verringert sich infolge des abnehmenden Gel ändeein-
schnitts für das Ablaufgewässer und der daraus resultierenden Böschungsbreiten der
Sekundärauen somit ebenfalls mit dem Gewässerverlauf und hat eine Breite von rd.
135 m am Ostufer des Tagebausees und rd. 95 m beim Übergang in die Große Erft
(siehe Abb. 1).
Neben der gebotenen Breite des Ablaufgewässers einschließlich Sekundärauen, Bö-
schungen und gegebenenfalls erforderlicher Verwallung umfasst der raumordnerisch
gesicherte Trassenkorridor auch einen Arbeits- und Sicherungsstreifen für den späte-
ren Ausbau des Gewässers. Der Arbeitsstreifen beinhaltet dabei die Flächen, die für
die bautechnische Umsetzung des Vorhabens (Baustraßen, Lagerflächen) voraus-
sichtlich benötigt werden. Weitere während der Bauphase außerhalb der Trasse lie-
gende temporäre Inanspruchnahmen sind möglichst zu vermeiden und zu reduzieren.
Für den Anlieferungsverkehr bis zur Trasse sind möglichst vorhandene öffentliche Ver-
kehrswege zu nutzen. Eine zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
20
Verkehrs ggf. temporär erforderliche Anpassung dieser Verkehrswege zwecks Zufahrt
zur Leitungstrasse ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Für andere Maßnahmen der Bauausführungsplanung, die mit der Leitungserrichtung
zeitlich oder technisch einhergehen (bspw. der Betri eb von Lagerflächen für Rohre,
Kabel, Baustoffe, Fahrzeuge und anderes Material, Rettungs- und Sammelpunkte etc.)
gilt, dass diese möglichst ebenfalls in dem festgelegten Trassenkorridor durchgeführt
werden sollen. Sofern dafür jedoch die Bereitstellung von zusätzlichen Flächen außer-
halb des festgestellten Korridors erforderlich werden sollte, nehmen diese an der durch
diesen Braunkohlenplan erfolgenden Raumsicherung nicht teil. Die Zulassung solcher
temporären Nutzungen unterliegt dem allgemeinen Regelungs regime. Hierüber wird
in den nachfolgenden detaillierten Planungs - und Genehmigungsverfahren entschie-
den werden.
Über den Sicherungsstreifen wird Raum für mögliche zukünftige Änderungen hinsicht-
lich der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die Dimensionierung des Ab-
laufgewässers vorgehalten. Dies ist erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass sich
die derzeit geltenden technischen und rechtlichen Anforderungen an das Gewässer
bis zum eigentlichen Fachplanungs - und Genehmigungsverfahren für d en Seeablauf
verändern werden. So könnten sich z. B. die Anforderungen an den Hochwasserschutz
verschärfen und zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Hochwasser-
schutz führen.
Die konkrete Lage der Gewässertrasse samt Arbeits - und Sicherungsstreifen wird im
Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren festgelegt. Maß-
geblich für die raumordnerische Sicherung des Seeablaufs durch den Braunkohlen-
plan ist die Außenlinie des in der zeichnerischen Festlegung parzellenscharf darge-
stellten Trassenkorridors.
Auch wenn der Seeablauf erst mit Erreichen des Zielwasserspiegels wasserwirtschaft-
lich in Funktion treten wird, ist der dafür vorgesehene Raum bereits jetzt über einen
Braunkohlenplan raumordnerisch zu sichern. Die frühzeitige Raumsicherung ist erfor-
derlich, um die raumordnerischen Ziele zum Tagebausee und zur Wiedernutzbarma-
chung im in Änderung befindlichen Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Ab-
bau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ und auch mit Blick auf das für
den Tagebausee durchzuführende wasserrechtliche Verfahren ganzheitlich sichern zu
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Bra unkohlenplans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
21
können. Die Machbarkeit und Funktionalität des Ablaufs ist ein wesentlicher Baustein,
um die Machbarkeit der Gesamtwiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach zu
gewährleisten und beurteilen zu können. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde
die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers nachgewiesen. Die Planung des
Ablaufs fällt deshalb nach § 26 Absatz 1 LPlG NRW nicht nur in die Planungskompe-
tenz des Braunkohlenausschusse s, sie vermeidet vielmehr auch, dass aufgrund von
raumrelevanten Veränderungen die Gesamtwiedernutzbarmachung des Tagebaus
Hambach entsprechend den raumplanerischen Zielsetzungen unmöglich wird und es
zu einem Planungs- und Umsetzungstorso kommt, da der anzulegende Tagebausee
zwar erst etwa 2070, dann allerdings auch zwingend, auf den Seeablauf angewiesen
ist.
Abbildung 1: Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, Sekundäraue und
Böschungen) zzgl. Arbeits - und Sicherungsstreifen (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure
GmbH, 2023)
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
- in wasserrechtlichen Verfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.1 Festlegung des Trassenkorridors
22
Ziel 2: Die Planungen, das Genehmigungsverfahren und die Bauausführungen
sind so zu führen und darauf auszurichten, dass ab dem erstmaligen Er-
reichen des Zielwasserspiegels (+ 65 m NH N) ein gezielter Ablauf aus
dem Tagebausee Hambach möglich ist.
Es ist davon auszugehen, dass der Zielwasserspiegel um 2070 erstmalig
erreicht wird.
Erläuterung:
Da der Tagebausee langfristig als Vorfluter für das umgebende Grundwasser fungiert,
wird frühestens ab dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels ein gezielter
Ablauf aus dem Tagebausee Hambach erforderlich sein, um ein dauerhaftes Anstei-
gen des Zielwasserspiegels über + 65 m NHN zu unterbinden. Mit dem Ablauf wird
somit der Wasserstand im Tagebausee reguliert und gleichzeitig der Grundwasser-
stand im Nahbereich des Tagebausees definiert. Außerdem wird darüber der See
langfristig in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung
23
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung
Ziel: Zu der Vorrangfestlegung für den Trassenkorridor kann nach § 6 Abs. 1
ROG eine Ausnahme erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme erfolgt
vorbehaltlich der Sicherstellung der rechtzeitigen Aufhebung und/oder
Beseitigung der betreffenden Planung und/oder baulichen oder sonstigen
Maßnahmen. Die Errichtung und der Betrieb des Seeablaufs dürfen nicht
beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Planungs - und Bauzeit für den Seeablauf
muss die rechtzeitige Aufhebung und/oder Beseitigung bis spätestens
2055 erfolgen. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aus-
nahme nach § 6 Abs. 1 ROG aufgrund der dann bestehenden Sach - und
Rechtslage die Annahme, dass eine solche Planung und/oder bauliche o-
der sonstige Maßnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben
und/oder beseitigt sein muss, muss die Aufhebung und/oder Beseitigung
entsprechend zuvor erfolgen.
Die Beendigung von Planungen im Trassenkorridor kann insbe sondere
durch entsprechende Befristungen geregelt werden. Die Beseitigung von
baulichen oder sonstigen Maßnahmen im Trassenkorridor ist in ausrei-
chender Weise rechtlich und tatsächlich abzusichern, insbesondere über
Befristungen, Baulasten, Dienstbarkeiten und Bürgschaften im Hinblick
auf anfallende Rückbaukosten. Die entsprechende Sicherung ist im Ver-
fahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 ROG in geeigneter
Form nachzuweisen.
Erläuterung:
Bei der Festlegung des Trassenkorridors handelt es sich um eine Vorrangfestlegung
i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG. Vorranggebiete sind danach Gebiete, „die für be-
stimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung
24
diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind“. Die Vo-
raussetzungen für die Festlegung eines Vorranggebietes sind im Falle des Seeablaufs
für den Tagebausee Hambach gegeben.
Der Seeablauf ist erforderlich, da der Tagebausee Hambach als Vorfluter für das um-
gebende Grundwasser wirken und dadurch der Regulierung des Zielwasserspiegels
dienen wird. Insoweit ist der Seeablauf wesentlicher Bestandteil einer geordneten und
nachhaltigen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach.
Ein Abfluss von Wasser aus dem Tagebausee ist nach der Seebefüllung zwingend zu
gewährleisten. Andere Funktionen und Nutzungen der Fläche haben sich dieser Ziel-
richtung unterzuordnen.
Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension könnte die Fläche des als Vorrangge-
biet festgelegten Trassenkorridors unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Erfor-
derlichkeit einer tatsächlichen Flächeninanspruchnahme auch einer anderweitigen
Nutzung zur Verfügung stehen. Der Seeablauf muss erst ab Erreichen des Zielwas-
serstandes funktionsfähig sein. Ausgehend von einem Beginn der Befüllung im Jahr
2030, einer Befüllzeit bis zum erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels von ca.
40 Jahren und einer Planungs -, Genehmigungs- und Bauphase von rund 15 Jahren
muss die Fläche raumplanerisch spätestens ab 2055 sicher zur Verfügung stehen.
Bis spätestens zum Jahr 2055 müssen demnach, nach heutiger Abschätzung, entge-
genstehende Vorhaben und sonstige Nutzungen beendet sein.
Die Formulierung „spätestens“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es abhängig
von der Art des Vorhabens, des Zeitpunktes der geplanten Realisierung und auch der
sich möglicherweise ändernden zeitlichen Erfordernisse für die Planung und für die
Errichtung des Seeablaufs geboten sein kann, dass bereits zu einem deutlich früheren
Zeitpunkt eine Ausnahmeerteilung nicht mehr in Betracht kommt.
Sollten sich durch hinzutretende Umstände, wie z. B. infolge eines schnelleren An-
stiegs des Seewasserspiegels oder einer längeren Planungs - und Errichtungsphase
ergeben, dass die Vorrangnutzung bereits früher realisiert werden muss oder die Er-
richtung des Ablaufs aus Gründen der Raumentwicklung und des Strukturwandels im
Einklang mit den Wünschen der betroffenen Kommunen früher erfolgen soll, so steht
die Vorrangnutzung bereits ent sprechend früher insbesondere der Zulassung neuer
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung
25
Vorhaben und Maßnahmen entgegen. In beiden Fällen ist eine frühzeitige Abstimmung
der Bergbautreibenden mit der interkommunalen Neuland Hambach GmbH und der
Stadt Elsdorf vorzunehmen. Die Zulassung temporärer Vorhaben und Maßnahmen ist
entsprechend zu befristen.
Zur Umsetzung dieser Erfordernisse wird deshalb ein Ausnahmevorbehalt i.S.v. § 6
Abs. 1 ROG für Planungen, bauliche und sonstige Maßnahmen im Trassenkorridor bis
zu dessen Inanspruchnahme für die Pla nung und Errichtung des Abflusses vorgese-
hen. Hierüber kann die Erteilung einer Ausnahme für Funktionen oder Nutzungen, die
eigentlich der Zweckbestimmung als Seeablauf entgegenstehen, davon abhängig ge-
macht werden, dass es in räumlicher, fachlicher und vo r allem in zeitlicher Hinsicht
nicht zu einem Konflikt mit der Realisierung des Seeablaufs in dem hierfür festgelegten
Trassenkorridor kommt.
Ausnahmeerteilungen werden insbesondere dann ausscheiden, wenn zum Zeitpunkt
der geplanten Realisierung eines Vorhabens im Bereich der Vorhabenfläche absehbar
ist, dass dies zu Konflikten mit der raumordnerisch gesicherten Vorrangnutzung des
Seeablaufs führen kann. Auch die Größe und der Umfang eines Vorhabens sowie die
Art der Nutzung können der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen. Wenn die Art
der Nutzung für eine fristgerechte Beseitigung faktische Hindernisse begründet (z. B.
eine Mehrzahl von Mietverhältnissen, die im Vorfeld einer Beseitigung beendet werden
müssen), besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung nicht.
Über diesen Ausnahmevorbehalt bleibt den Kommunen bis zur Inanspruchnahme des
Trassenkorridors für die Errichtung des Seeablaufs ihre Planungs - und Gestaltungs-
hoheit weitestgehend erhalten. Ihnen wird z. B. über § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB
die Möglichkeit eingeräumt, bauliche und sonstige Nutzungen zeitlich zu befristen und
dies bei erforderlichen Genehmigungen als Nebenbestimmung festzuschreiben. Auf
diese Weise können auch die bisherigen dortigen Nutzungen unabhängig von Fragen
des Bestandsschutzes aus raumordnungsrechtlicher Sicht weitergeführt werden. Zu-
sätzlich kann sich hieraus aber auch eine „Planungspflicht“ der Kommune ableiten, um
eine planlose städtebauliche Entwicklung zu verhindern, die ihrerseits bei einer Reali-
sierung zu wesentlichen Erschwerungen des Seeablaufs führen würde. Über den Aus-
nahmevorbehalt zugunsten der Bezirksregierung Köln kann so unter größtmöglicher
Wahrung der kommunalen Rechte und Belange dem Erfordernis Rechnung getragen
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.2 Möglichkeiten der Zwischennutzung
26
werden, dass die Trasse des Seeablaufs zum erforderlichen Zeitpunkt raumordnerisch
auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Umsetzung und Konkretisierung der Ausnahme insbesondere:
- im Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,
- im Verfahren nach dem Landesnaturschutzgesetz,
- in der Bauleitplanung,
- in Baugenehmigungsverfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.3 Bau und Betrieb
27
2.3 Bau und Betrieb
Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor erfolgt
überwiegend in einem dafür herzustellenden Geländeeinschnitt. Die Bö-
schungen des Geländeeinschnitts sind so zu dimensionieren, dass sie
dauerhaft standsicher sind.
Der Seeablauf ist vorrangig als naturnahes Gewässer auszubauen. Que-
rungen bestehender Infrastruktur sind so zu gestalten, dass deren Funk-
tion durch den Ausbau des Seeablaufs nicht beeinträchtigt werden.
Das Gewässer ist so auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt soweit wie möglich ausge-
schlossen werden.
Erläuterung:
Da der geplante Zielwasserspiegel des Tagebausees Hambach mit + 65 m NHN un-
terhalb der östlichen Geländeoberkante der Tagebauseemulde liegt, muss der Seeab-
lauf im Anschlussbereich zum See in einem Geländeeinschnitt realisiert werden. Die
Breite des Geländeeinschnitts ist dabei abhängig von der Gewässerbreite und der Nei-
gung der Böschungen. Di e Böschungsneigung ist nach heutigem Planungstand min-
destens mit der Neigung 1 : 2 zu dimensionieren, wenn die Böschungen nicht durch
bauliche Maßnahmen gesichert werden. Hierauf ist die Festlegung der Trassenbreite
ausgerichtet. Die konkrete Festlegung er folgt im noch durchzuführenden Genehmi-
gungsverfahren für die Errichtung des Ablaufs.
Auf dem Weg in Richtung der Mündung des Seeablaufs in die Große Erft sind Wirt-
schaftswege, Straßen (u. a. die Bundesstraße B 477) und auch eine Bahnlinie zu que-
ren. Die konkrete Planung dieser Querungen wird durch nachfolgende Fachplanungen
und Genehmigungen auszugestalten sein. Grundsätzliche Machbarkeitshindernisse
ergeben sich dadurch nicht. Baulastträgerin der baulichen Umsetzung des Ablaufge-
wässers inklusive der erford erlichen Querungen ist dabei die Bergbautreibende. Die
Unterhaltung des Ablaufgewässers ist in den nachgelagerten Verfahren nach Berg-
recht und Wasserrecht festzulegen.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohl enplans
2.3 Bau und Betrieb
28
Wenngleich bereits heutzutage eine Trassensicherung angestrebt wird, werden we-
sentliche Wirkfaktoren bzw. Wirkungen infolge der Umsetzung des Braunkohlenplans
erst mit der baulichen Herstellung und Inbetriebnahme des Ablaufgewässers (vsl.
2070) ausgelöst.
Beeinträchtigungen werden maßgeblich von den baubedingten, d. h. zeitlich begrenz-
ten Auswirkungen bestimmt.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
- im wasserrechtlichen Verfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.4 Immissionsschutz
29
2.4 Immissionsschutz
Ziel: Durch technische und planerische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
die gebietstypischen Immissionsrichtwerte während des Baus und des
Betriebs des Seeablaufs innerhalb des festgelegten Trassenkorridors
eingehalten werden.
Erläuterung:
Gemäß der Umweltprüfung ist davon auszugehen, dass es in der Bauphase zur Rea-
lisierung des Ablaufgewässers und während des Betriebs zu keinen relevanten Aus-
wirkungen auf die Umwelt kommt. Zur Vermeidung erheblicher baubedingter Wirkun-
gen wie Emissionen von Lärm, Licht, Erschütterungen durch Baumaschinen, Material-
und Bodentransporte sowie Störungen durch Bewegungen von Menschen und Bau-
fahrzeugen stehen geeignete Instrumente zur Verfügung, die entsprechend einzuset-
zen sind.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.5 Natur- und Landschaftsschutz
30
2.5 Natur- und Landschaftsschutz
Ziel: Der Bau des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor hat den
Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Die baubedingten
Eingriffe und deren Auswirkungen a uf Natur und Landschaft sind im
Zuge der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche auszugleichen.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für ar-
tenschutzrechtliche Belange sind möglichst flächenschonend und mul-
tifunktional anzulegen. Hierbei sind insbesondere auch die Anforderun-
gen des Biotopverbunds zu berücksichtigen.
Soweit der Eingriff nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden
kann, sind durch geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle die ge-
störten Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft wiederher-
zustellen. Die einzelnen Maßnahmen sind im späteren Zulassungsverfah-
ren im Detail festzulegen. Die Umsetzung des Ablaufgewässers im fest-
gelegten Trassenkorridors soll darauf abzielen die Funktionen für einen
Biotopverbund zwischen d em Tagebausee und der Erftaue zu stärken
und zu entwickeln. Hierzu sollen aus naturschutz- oder artenschutzrecht-
lichen Gründen erforderliche Maßnahmen umgesetzt werden und beste-
hende Potenziale erhalten bleiben.
Erläuterung:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zielt das landschaftspflegerische Maßnah-
menkonzept darauf ab, die verbleibenden (nicht vermeidbaren) erheblichen Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs - oder Ersatzmaßnahmen
zu kompensieren. Die Flächeninanspruchnahme ist dabei, z. B. durch Rückgriff auf
Ökokonten der Bergbautreibenden, auf ein notwendiges Minimum zu begrenzen. Bei
der Auswahl der geeigneten Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen sind u. a. auch Be-
lange des Biotopverbundes, des Ökosystemverbundes, des Klimaschutzes und des
Bodenschutzes zu berücksichtigen. Es können auch Maßnahmen des ökologischen
Landbaus umgesetzt werden. Diesen Vorgaben ist bei der Entwicklung der Aus-
gleichs- oder Ersatzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Der Biotopverbund soll durch
eine daran ausgerichtete Gestaltung des Trassenkorridors gefördert werden und somit
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.5 Natur- und Landschaftsschutz
31
langfristig eine Verbundfunktion zwischen dem Tagebausee Hambach und der Erftaue
einnehmen (Kap. 5.2.6).
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass d urch das Vorhaben keine unver-
meidbaren und nicht kompensierbaren erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
hervorgerufen werden. Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild kann
für den Ausbau des Seeablaufs für den Tagebausee Hambach berei ts durch die Ent-
wicklung der Gewässerauenlandschaft vollumfänglich kompensiert werden. Die ein-
zelnen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des nachgelagerten Zu-
lassungsverfahrens entsprechend den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
ermitteln, zu planen und umzusetzen.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind mangels betroffener Natura 2000-Gebiete nicht
erforderlich.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.6 Bodenschutz
32
2.6 Bodenschutz
Ziel: Die zur Errichtung des Seeablaufs in dem festgelegten Trassenkorridor
entnommenen Oberbodenschichten sind zwischenzulagern und bei der
Wiederherstellung der Geländeoberfläche wieder so in den Boden einzu-
bringen, dass eine land-, forstwirtschaftliche oder ökologische Nutzung
auf den neu gestalteten Flächen möglich ist.
In der Gewässertrasse vorkommende Altlasten sind nach Maßgabe der
gesetzlichen Regeln und Festlegungen im Genehmigungsverfahren zu
entnehmen und fachgerecht zu entsorgen.
Erläuterung:
Bevor der eigentliche Aushub der zukünftigen Gewässertrasse vorgenommen wird, ist
der Oberboden in den erforderlichen Bereichen abzutragen und zu sichern. Nach Ab-
schluss der Herstellung der Gewässertrasse ist der Oberboden im Bereich der Sekun-
däraue des Gewässer s sowie in den Böschungsbereichen mit einer Stärke von rd.
30 cm wieder aufzutragen. Soweit das im Zulassungsverfahren festzulegende Gewäs-
serleitbild auch den Auftrag eines anders beschaffenen Oberbodens zulässt, kann dies
zur Förderung einer besonderen ökologischen Entwicklung im Einzelfall erfolgen. Zur
Sicherung des Oberbodens während der Bauphase ist dieser in dafür geeigneten Mie-
ten zwischenzulagern.
Im Bereich der K 53 ragt die Altlast (08AA07) auf rd. 0,7 ha Fläche in den Trassenkor-
ridor hinein. Es handelt sich um Hausmüll, Bauschutt und Erdaushub, der im Zuge des
Bodenabtrags zur Herstellung der Gewässertrasse nach Maßgabe der zum Zeitpunkt
der Genehmigung geltenden gesetzlichen Vorgaben zu entnehmen und fachgerecht
zu entsorgen ist.
Im Fall der Be anspruchung und Mobilisierung von weiteren Altablagerungen ist eine
notwendige Gefährdungsabschätzung mit Analyse durchzuführen und die Altlast
schadlos zu beseitigen.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.6 Bodenschutz
33
Gemäß den Angaben zur Umweltprüfung sind nachteilige Auswirkungen im Zuge des
Bodenabtrags auszuschließen.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.7 Wasserwirtschaft
34
2.7 Wasserwirtschaft
Ziel: Das Ablaufgewässer dient dem Überlauf des Tagebausees Hambach bis zur
Großen Erft und ist so zu gestalten, dass es einen mittleren Abfluss von rd.
0,7 m³/s und bis zu rd. 3 m³/s schadlos ableiten kann.
Die Trasse umfasst eine Breite, die mögliche zukünft ig erhöhte Anforde-
rungen an den Hochwasserschutz berücksichtigt.
Die regelmäßige Wasserführung des Seeablaufs beginnt frühestens mit
dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels des Tagebausees Ham-
bach.
Erläuterung:
Über das Ablaufgewässer werden nach aktuellen Erkenntnissen im Mittel rd. 0,7 m³/s
Seewasser natürlich abfließen. Die maximalen Abflüsse betragen bei extremen Nie-
derschlagsereignissen 3 m³/s. Auf diese Kapazität ist die Planung des Ablaufgewäs-
sers mindestens auszurichten. Auf Grund seiner Schleppkraft kann das aus dem See
abfließende Wasser zu Erosionen führen. In den nachfolgenden Fachplanungs - und
Genehmigungsverfahren muss dafür Sorge getragen werden, dass keine Schäden am
Ablaufgewässer und im Auenbereich der Erft auftreten können. Dies kann z. B. durch
ein entsprechendes Gefälle und/oder die Sohlgestaltung erfolgen.
Wie in Kapitel 2.1. beschrieben, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die derzeit gel-
tenden technischen und rechtlichen Anforderungen an das Gewässer bis zum eigent-
lichen Fachplanungs- und Genehmigungsverfahren für den Seeablauf verändern wer-
den. So könnten sich z.B. die Anforderungen an den Hochwasserschutz verschärfen
und zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Hochwasserschutz füh-
ren, was eine Anpassung des Trassenkorridors erforderlich machen könnte. Aus die-
sem Grund wird über den Sicherungsstreifen Raum für mögliche zukünftige Änderun-
gen hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die Dimensionie-
rung des Ablaufgewässers vorgehalten.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.7 Wasserwirtschaft
35
Der Ablauf aus dem Tagebausee Hambach wird wasserwirtschaftlich frühestens mit
erstmaligem Erreichen des Zielwasserspiegels erforderlich. Unter Berücksichtigung
des Befüllungsbeginns im Jahr 2030 und einer Befüllzeit von ca. 40 Jahren, ist davon
auszugehen, dass der Tagebausee Hambach etwa 2070 erstmalig den Zielwasser-
spiegel erreichen wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt wird das Ablaufgewässer
seine Funktion aufnehmen und demnach das dem Tagebausee Hambach zufließende
Grundwasser sowie Niederschlagswasser oberirdisch in Richtung Große Erft ableiten,
womit eine regelmäßige Wasserführung einhergeht. Dies dient der Einbindung des
Tagebausees in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Regulierung des Zielwas-
serspiegels.
Das „Limnologische Prognosegutachten für den zukünftigen Tagebausee Hambach“
des IWB Dr. Uhlmann, der BTU Cottbus -Senftenberg und des Instituts für Binnenfi-
scherei e.V. Potsdam-Sacrow aus dem Jahr 2023 bestätigt, dass alle Voraussetzun-
gen gegeben sind, dass sich der Tagebausee Hambach über die Befüllung mit Rhein-
wasser und Sümpfungswasser langfristig zu einem ökologisch wertvollen, in Mitteleu-
ropa seltenen Klarwassersee entwickeln kann und darüber hinaus eine hohe Attrakti-
vität für vielfältige Freizeitnutzungen entfalten kann. Hierbei sind die qualitative Was-
serbeschaffenheit des Rheins, die Bedingungen der Kippen und Böschungen sowie
des unverritzten Gebirges im Tagebau und auch die zukünftige Beschaffenheit des
zuströmenden Grundwassers berücksichtigt. Eine erheblich nachteilige Beeinträchti-
gung des Ablaufgewässers und dessen Auenbereichs sowie der Erft sind durch die
Beschaffenheit des aus dem See abfließenden Wassers somit nicht zu erwarten.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
- in wasserrechtlichen Verfahren.
2 Räumliche, zeitliche und umweltbezogene Festlegungen des Braunkohlenplans
2.8 Denkmalschutz
36
2.8 Denkmalschutz
Ziel: Die fachwissenschaftliche Untersuchung von vermuteten bedeutsamen
Bodendenkmälern und die Sicherung von bedeutsamen Bodendenkmä-
lern innerhalb des festgelegten Trassenkorridors ist bei Bauarbeiten
rechtzeitig zu gewährleisten.
Erläuterung:
Innerhalb des Trassenkorridors liegen Hinweise auf archäologische Fundstätten vor.
Im konkreten Genehmigungsverfahren ist die Erforderlichkeit von Prospektionen als
Maßnahme zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen zu prüfen. Im Bedarfs-
fall ist der Oberbodenabtrag durch eine geeignete Fachfirma archäologisch zu beglei-
ten.
Räumliche Überlagerungen mit dem Bodendenkmal „Haus Laach“ (BM-097) und dem
Trassenkorridor liegen nicht vor.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere:
- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
- im Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz NRW.
37
B Umweltprüfung
3 Einleitung
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans
38
3 Einleitung
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens
zur Sicherung der Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach eine Umweltprü-
fung durchgeführt und den vorliegenden Umweltbericht erarbeitet (§ 8 Abs. 1 ROG).
Der Umweltprüfung und dem Umweltbericht lagen insbesondere die Angaben zur Um-
weltprüfung (mit Fachbeiträgen) zugrunde, die die Bergbautreibende, die RWE Power
AG, der Bezirksregierung Köln zur Verfügung gestellt hat. Die Angaben zur Umwelt-
prüfung wurden durch das Büro Björns en Beratende Ingenieure mit Niederlassung in
Köln erarbeitet.
Die Materialien wurden von der Regionalplanungsbehörde Köln auf inhaltliche Richtig-
keit und Vollständigkeit geprüft, ausgewertet, teils zusammengefasst, im Bedarfsfall
ergänzt und als Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht verwandt. Auf der
Grundlage der vorgenannten Prüfung hat sich die Regionalplanungsbehörde Köln In-
halte aus den Angaben zur Umweltprüfung zu Eigen gemacht. Auf ergänzende und
vertiefende Aussagen in den Angaben zur Umweltp rüfung wird hiermit ausdrücklich
verwiesen.
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans
Die RWE Power AG betreibt den Tagebau Hambach auf der raumordnerischen Grund-
lage des im Jahr 1976 aufgestellten Braunkohlenplans Hambach „Teilplan 12/1 – Ham-
bach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Braunkohletagebaues Hambach“. Im Jahr
1977 wurde der Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 für verbindlich erklärt. Seit-
her bildet dieser mit der darin dargestellten Abbaugrenze und Sicherheitslinie die
Grundlage für d ie Genehmigung der bergrechtlichen Betriebspläne für den Tagebau
Hambach.
Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom
08.08.2020, das am 19.12.2022 nach der Verständigung zwischen Bund, Land NRW
und der RWE Power AG noch einmal a ngepasst wurde, wird die Kohlegewinnung im
Tagebau Hambach in 2029 beendet. Am 28.05.2021 stellte der Braunkohlenaus-
schuss aufgrund der Anforderungen des KVBG, dem darauf aufbauenden öffentlich -
rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesregierung und der RWE Power AG sowie der
3 Einleitung
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans
39
Leitentscheidung 2021 der Landesregierung NRW vom 23.03.2021 („Neue Perspekti-
ven für das Rheinische Braunkohlerevier Kohleausstieg entschlossen vorantreiben,
Tagebaue verkleinern“) die wesentliche Änderung der energiepolitischen und energie-
wirtschaftlichen Grundannahmen des Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1 fest.
Aufgrund dessen wurde für den Tagebau Hambach ein Braunkohlenplanänderungs-
verfahren eingeleitet. Die Regionalplanungsbehörde Köln wurde am 13.12.2021 mit
der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen geänderten Braunkohlenplan beauftragt.
Am 04.10.2023 beschloss der Braunkohlenausschuss die Aufstellung des Braunkoh-
lenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund
des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes" auf der Grundlage des Planvorentwur-
fes (Stand September 2023).
Der Braunkohlenplan zum Tagebauvorhaben Hambach sieht eine Rekultivierung der
Tagebaugrube als Tagebausee vor. Die Befüllung dieser wird im Vergleich zu den bis-
herigen Planungen um ca. zwei Jahrzehnte vorgezogen und bereits ab 2030 beginnen.
Der Tagebausee Hambach wird nach aktueller Planung eine Fläche von etwa 3.530
ha einnehmen und bei einer Tiefe von bis zu ca. 360 m ein Volumen von ca. 4.300
Mio. m³ fassen. Die Befüllung des Tagebausees erfolgt überwiegend mit Rheinwasser.
Die Planungen zur „Rheinwassertransportleitung“ sind Gegenstand des am
27.10.2023 vom Braunkohlenausschuss festgestellten separaten Braunkohlenplans
zur Änderung des „Braunkohlenplans Garzweiler II: Sachlicher Teilplan; Sicherung ei-
ner Trasse für die Rheinwassertransportleitung“.
Zur nachhaltigen Entlastung des Grundwasserstandes in der Erftaue soll der Zielwas-
serspiegel des Tagebausees bei +65 m NHN liegen, dazu trifft der aktuelle Braunkoh-
lenplanentwurf (Stand Septemb er 2023) eine entsprechende Zielfestlegung. Diese
Niedrighaltungsmaßnahmen sind zwingend erforderlich, um die ursprünglich sumpfige
Landschaft im Sinne des gesellschaftlichen Konsenses dauerhaft urbar zu erhalten.
Der Zielwasserspiegel des Tagebausees Ham bach wird voraussichtlich etwa 2070
erstmals erreicht. Die Befülldauer ist dabei maßgeblich von den Wassermengen ab-
hängig, die für die Befüllung des Tagebausees Hambach aus dem Rhein entnommen
werden können. Der Tagebausee wird langfristig als Vorfluter fü r das umgebende
Grundwasser fungieren. Ab dem erstmaligen Erreichen des Zielwasserspiegels ist ein
gezielter Ablauf aus dem Tagebausee Hambach erforderlich, um ein dauerhaftes An-
steigen des Zielwasserspiegels über +65 m NHN zu unterbinden. Mit dem Ablauf, der
3 Einleitung
3.1 Veranlassung zur Aufstellung des Braunkohlenplans
40
Gegenstand des hiesigen Planverfahrens ist, wird somit der Wasserstand im Tage-
bausee reguliert und gleichzeitig der Grundwasserstand im Nahbereich des Tagebau-
sees definiert.
Das überschüssige Wasser soll über ein freifließendes sowie möglichst naturna hes
und durchgängiges Fließgewässer in die Große Erft abgeführt werden (vgl. Leitent-
scheidung 2021). Die bestehenden Gewässerabschnitte des Winterbachs und des
Wiebachs gilt es naturnah auszubauen und den Tagebausee über einen weiteren Ge-
wässerabschnitt anzuschließen. Das entstehende „Ablaufgewässer“ folgt somit der Li-
nienführung von Winter- und Wiebach zwischen der Nordrandböschung des zukünfti-
gen Tagebausees nahe der Ortschaft Berrendorf und der heutigen Mündung des Wie-
bachs in die Große Erft bei Thorr.
Bei der Herstellung des Ablaufgewässers handelt sich um ein Vorhaben des Gewäs-
serausbaus, für das rechtzeitig vor Erreichen des Zielwasserspiegels – jedoch voraus-
sichtlich erst in den 2060er Jahren – ein detailliertes Planungs- und Genehmigungs-
verfahren durchzuführen sein wird.
Aufgrund der Enge des geeigneten Trassenkorridors, der darin und im unmittelbaren
Umfeld bestehenden Nutzungskonkurrenz sowie der langfristigen Planungsperspek-
tive ist bereits heute eine frühzeitige raumplanerische Sicherung der erf orderlichen
Flächen für den Gewässerausbau notwendig. Das geeignete Instrument der Trassen-
sicherung ist der Braunkohlenplan, der die hierfür erforderliche langfristige Bindungs-
wirkung auslöst.
3 Einleitung
3.2 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung
41
3.2 Rechtsgrundlagen zur Umweltprüfung
Die rechtlichen Grundlagen für ein Braunkohlenplanänderungsverfahren werden maß-
geblich durch das Raumordnungsgesetz (ROG), das Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG, insbes. §§ 38 ff.), das Landesplanungsgesetz Nordrhein -
Westfalen (LPlG) sowie dessen Durchführungsverordnung (LPlG DVO) bestimmt.
Hervorzuheben ist, dass eine über die Umweltprüfung hinausgehende (vorhabenbe-
zogene) Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge des späteren Genehmigungsverfah-
rens zur Herstellung des Seeablaufs durchgeführt werden wird.
3 Einleitung
3.3 Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung
42
3.3 Ziel und Verfahrensablauf der Umweltprüfung
Die (Strategische) Umweltprüfung ist gemäß § 33 UVPG unselbstständiger Teil eines
behördlichen Verfahrens zur Aufstellung von Plänen. Sie hat das Ziel die voraussicht-
lich erheblichen Umweltauswirkungen bei Durc hführung des Plans sowie vernünftige
Planungsalternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 8 Abs. 1 ROG).
Die Umweltprüfung thematisiert dabei das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden samt Inhalt und De taillierungsgrad des
Raumordnungsplans verlangt werden kann.
Nachdem die Bergbautreibende die Regionalplanungsbehörde Köln über das geplante
Vorhaben unterrichtet hat, wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG innerhalb eines Sco-
pingverfahrens unter Beteiligung der durch die Auswirkungen des Plans in ihrem um-
weltrelevanten und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich berührten öffentlichen
Stellen der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und De-
taillierungsgrad des Umweltberichtes festgelegt. Die Bergbautreibende wurde diesbe-
züglich am 19.05.2022 durch die Regionalplanungsbehörde entsprechend
§ 27 Abs. 2 LPlG unterrichtet.
Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit und die übrigen in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen frühzeitig über di e Aufstellung des Braunkohlenplans unterrichtet
(§ 9 Abs. 1 ROG).
Nach Vorlage und aufbauend auf den einleitend erwähnten Angaben zur Umweltprü-
fung der Bergbautreibenden, die diese im Anschluss an das Scopingverfahren zur Ver-
fügung stellte, wurde durch die Regionalplanungsbehörde Köln der Entwurf eines Um-
weltberichts als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung erarbeitet. Dieser wurde ge-
meinsam mit dem Entwurf des Braunkohlenplans und dessen Erläuterung in der Zeit
vom 06.11.2023 bis 21.12.2023 öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben.
Die Ergebnisse des Umweltberichtes sowie die Erkenntnisse zu voraussichtlich zu er-
wartenden erheblichen Umweltauswirkungen sind Bestandteil der planerischen Abwä-
gung und wurden bei der Entscheidung zur Feststellung des Braunkohlenplans durch
den Braunkohlenausschuss berücksichtigt.
3 Einleitung
3.4 Methodik der Umweltprüfung
43
3.4 Methodik der Umweltprüfung
Die Untersuchungen über die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei
Durchführung des Braunkohlenplans erfolgen vor dem Hintergrund d er zu treffenden
Angaben gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 ROG sowie § 40 Abs. 2 UVPG unter
Berücksichtigung der Unterrichtung seitens der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2022
über den erforderlichen Untersuchungsrahmen.
Die Untersuchungen basieren auf dem Prinzip der Wirkpfadanalyse, d. h. der Herlei-
tung von Ursache-Wirkung-Beziehungen zwischen den Inhalten und Zielen des Braun-
kohlenplans sowie den Schutzgütern i. S. des § 8 Abs. 1 ROG:
Menschen, einschl. der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Fachlich-methodische Anleitungen und Handlungsempfehlungen werden berück sich-
tigt, insbesondere:
Leitfaden zur Durchführung der Umweltprüfung in der nordrhein -westfälischen
Regionalplanung
Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung
Die Alternativenprüfung in der Strategischen Umweltprüfung und der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung
Fachrechtlich werden die methodischen Vorgaben folgender Erlasse des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW zu-
grunde gelegt:
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset-
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Ar-
tenschutz bei Planungs - oder Zulassungsverfahren (VV -Artenschutz) vom
06.06.2016,
3 Einleitung
3.4 Methodik der Umweltprüfung
44
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset-
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VS-RL) zum Ha-
bitatschutz (VV-Habitatschutz) vom 06.06.2016.
Länderübergreifend werden die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPVwV –
vom 18.09.1995 berücksichtigt.
Für die Wirkpfadanalyse werden folgende Quellen herangezogen, wobei der aktuelle
Stand weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Erfordernis hinzukommt:
Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Voll-
zugs des Verschlechterungsverbots,
Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
Der Untersuchungsraum umfasst den Trassenkorridor zzgl. der unmittelbaren Umge-
bung in einer Entfernung von bis zu 200 m („Trassenkorridor+200“), beidseitig ausge-
hend vom zu sichernden Trassenkorridor. Darüber hinaus werden die Untersuchungen
innerhalb des „Untersuchungsraums Erft“ auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkun-
gen des Ablaufs auf die Vorfluter Große Erft und Erft ausgedehnt.
Abbildung 2: Abgrenzung der Untersuchungs räume Trassenkorridor+200 und Erft für die Angaben zur Um
weltprüfung; nachrichtliche Darstellung von Wiedernutzbarmachung und Abbaugrenze des Ta
gebaus Hambach. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine
Beziehung zu anderen relevanten Plänen
45
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlen-
plans sowie seine Beziehung zu anderen relevanten Plänen
Schwerpunkt des Planaufstellungsverfahrens zur Sicherung einer Trasse für den See-
ablauf Hambach ist die langfristige Sicherung des für die Ablauftrasse erforderlichen
Raums und der Ausschluss möglicher Raumnutzungskonflikte. Das Braunkohlenplan-
verfahren soll die Trasse des erforderlichen Seeablaufs frühzeitig raumordnerisch si-
chern und damit die Umsetzung der Braunkohlenplanänderung „Teilplan 12/1 – Ham-
bach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ gewährleisten. In
diesem ist die Herstellung eines Tagebausees als raumordnerisches Ziel festgelegt.
Dazu ist mit Erreichen des zukünftigen Zielwasserspiegels ein Seeablauf erforderlich,
der das zuströmende Wasser in die Große Erft ableitet und den zukünftigen See in
den natürlichen Wasserkreislauf einbindet. Der Zielwasserspiegel in Höhe von + 65 m
NHN wird um das Jahr 2070 erreicht werden und damit wird die Fertigstellung des
Seeablaufs spätestens erforderlich.
Der zu sichernde Trassenkorridor für das Ablaufgewässer weist eine Länge von ca.
5,1 km, eine Breite von ca. 95 - 135 m auf und umfasst eine Fläche von insgesamt ca.
53,7 ha.
Verwaltungstechnisch erstreckt sich der Trassenkorridor über die Städte Elsdorf und
Bergheim innerhalb des Rhein-Erft-Kreises im Regierungsbezirk Köln.
Innerhalb der Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach wird der Trassenkorridor über
den Braunkohlenplan Hambach, Teilplan 12/1, raumordnerisch gesichert. Räumliche
Überlappungen zum Abbaubereich des Braunkohlenplans „Sicherung einer Trasse für
den Seeablauf des Tagebaus Hambach“ bestehen daher nicht, allerdings zur Sicher-
heitszone, also dem Bereich zwischen der Abbaugrenze und der Sicherheitslinie in
250 m Entfernung zur Abbaugrenze.
Der zu sichernde Trassenkorridor besitzt eine Breite zwischen 95 und 135 m (s. Abbil-
dung 3) und umfasst die Gewässertrasse sowie Arbeits - und Sicherheitsstreifen. Die
Breite des Trassenkorridors verringert sich dabei aufgrund des ab nehmenden Gelän-
deeinschnitts für das A blaufgewässer und der daraus resultierenden geringeren Bö-
schungsbreiten der Sekundäraue mit dem Gewässerverlauf sukzessive.
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine
Beziehung zu anderen relevanten Plänen
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes
46
Abbildung 3: Breite des zu sichernden Trassenkorridors mit Gewässertrasse (Gewässer, Sekundäraue und
Böschungen) zzgl. beispielhaf t hier beidseitig angeordnetem Arbeits - und Sicherungsstreifen.
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes
Gemäß Anlage 1 Nr. 1b zu § 8 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung die festgelegten
Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für den Braunkohlenplan von Bedeutung
sind. In Tabelle 1 werden die wesentlichen Umweltziele einschlägiger bundes - und
landesrechtlicher Umweltvorschriften aufgeführt.
Tabelle 1: Die für den Braunkohlenplan relevanten Ziele des Umweltschutzes nach Maßgabe des Fach-
rechts Vorbemerkung zu den Quellen: keine Benennung von europäischen Richtlinien, die ins
nationale Recht umgesetzt sind (Quelle: verändert nach Björnsen Beratende Ingenie ure GmbH,
2023)
Schutzgut Ziele des Umweltschutzes Quelle
Menschen und
menschliche Ge-
sundheit
- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
auf den Menschen durch Lärm, Erschütte-
rungen und Licht
§§ 1, 22 BImSchG, Immissionsschutz-
Richtlinie der Bezirksregierung Arnsberg
vom 01.03.2016, TA Lärm, § 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch Luftver-
unreinigungen
§§ 1, 22 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, § 2
Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Sicherung und Entwicklung des Erholungs-
wertes von Natur und Landschaft
§ 1 BNatSchG, § 10 LNatSchG
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
- Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der biolo-
gischen Vielfalt
§§ 1, 15, 21, 23, 30, 32-34, 44 BNatSchG,
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Sicherung sämtlicher Gewässer als Be-
standteil des Naturhaushaltes und als Le-
bensraum für Tiere und Pflanzen
§ 6 WHG, § 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG
Fläche und Boden - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden § 1 LBodSchG
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte
§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG,
§ 1 LBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
- Abwehr schädlicher Bodenveränderungen,
Sanierung von Boden und Altlasten
§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG
4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Braunkohlenplans sowie seine
Beziehung zu anderen relevanten Plänen
4.1 Für den Braunkohlenplan relevante Ziele des Umweltschutzes
47
Schutzgut Ziele des Umweltschutzes Quelle
Wasser - Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
bzw. eines guten ökologischen Zustands /
Potenzials und eines guten chemischen Zu-
stands der Oberflächengewässer
§ 6 WHG
Grundwasser: § 47 WHG, GrwV
Oberflächengewässer: § 27 WHG,
OGewV
- Vermeidung erheblicher und dauerhafter Er-
höhungen des Hochwasserrisiken; Vermei-
dung von Retentionsraumverlust sowie Vor-
beugung der Entstehung von Hochwasserschäden
und Schutz von Überschwemmungsgebieten und
Erfassung und Schutz von potenziell hochwasser-
betroffenen Gebieten
§§ 6 und 68 sowie §§ 72 - 78 WHG
Luft und Klima
- Gewässerbewirtschaftung im Einklang und
zum Wohl der Allgemeinheit sowie im Inte-
resse Einzelner; Erhalt bestehender und künfti-
ger Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für
die öffentliche Wasserversorgung
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der
Luft und des Klimas
§ 6 WHG
§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG (siehe zu
„Luft“ auch die Ausführungen oben zum
Schutzgut „Menschen und menschliche
Gesundheit“)
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit der Landschaft sowie des Erholungs-
wertes
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
- Bewahrung von Naturlandschaften und his-
torisch gewachsenen Kulturlandschaften vor
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
Kulturelles Erbe
und sonstige Sach-
güter
- Schutz der Baudenkmäler, Denkmalberei-
che, Bodendenkmäler / archäologischen
Fundstellen, Kulturdenkmäler
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, § 1 DSchG NRW
- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zer-
siedelung und sonstigen Beeinträchtigungen
§ 1 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
Im Hinblick auf die in Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes wird ergänzend
auf die Ausführungen in den Angaben zur Umweltprüfung der Bergbautreibenden
verwiesen.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
48
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu-
standes
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
5.1.1 Wohnen und Arbeiten
Wohnbauflächen / Wohnbebauung
Wohnbauflächen und Wohnbebauung befinden sich überwiegend in Randlagen des
Untersuchungsraums Trassenkorridor+200. Innerhalb des Trassenkorridors fehlen
diese vollständig (siehe Abb. 4).
Festgesetzte Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen befinden sich k leinräumig
im Bereich Thorr (Straßen Am Wiebach und Römerstraße) sowie in Widdendorf (Hor-
remer Straße) in Entfernungen von mindestens 150 bzw. 70 m zur Trasse des Ablauf-
gewässers. Die Flächen sind überwiegend mit Einzelhäusern bebaut.
In Thorr handelt es sich um Wohnbebauung im Geltungsbereich der Bebauungspläne
286/Th (Zum Römerpark, rechtkräftig seit 16.06.2021) sowie 140/Th "Südring"
(21.10.1988) mit 1. Ergänzung und 1. Änderung - Teilbereiche A und B vom
10.01.1996.
Außerhalb dieser festgesetzten Fläc hen sind weitere Wohnbebauungen vorhanden.
Es handelt sich hierbei um folgende zwei landwirtschaftlichen (Wohn -) Gebäudekom-
plexe (siehe Abb. 4):
„Wiebachhof“, westlich der L276, unmittelbar südlich an den Trassenkorridor
angrenzend,
„Gut Margarethenhöhe“, ca. 50 m südlich des Trassenkorridors und unmittelbar
östlich an die Artenschutzfläche (ASK-ID 316) nahe des Forums :terra nova an-
grenzend.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
49
Abbildung 4: Wohnbauflächen, Wohnbebauung sowie Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung im Untersu-
chungsraum Trassenkorridor+200 (Flächennutzung und Auszug aus ALKIS) (Quelle: Björnsen
Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Wohnbauflächen und Flächen mit gemischter Nutzung mit Lage im überschwem-
mungsgefährdeten Bereich der Erft (Risikogebiet bei mittlerer Eintrittswahrsche inlich-
keit, HQ100) sind mit Ausnahme weniger, kleinräumiger Einzelfälle (z. B. nahe Schloss
Reuschenberg, Neuss) beschränkt auf das Stadtgebiet Bergheim, genauer entlang der
Erft zwischen Dänischer Weg und Zievericher Mühle (siehe Abb. 5).
Abbildung 5: Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung im überschwemmungsgefährdeten Bereich
(Risikogebiet, HQ100). (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
50
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung
Gewerbegebiete befinden sich nördlich der Römerstraße sowie östlich des Trassen-
korridors zwischen Wiebach, L276 und Großer Erft (vgl. Abb.4). Letztere Fläche wird
nur zum Teil entlang des Wiebachs in einer Breite von ca. 70 m gewerblich und acker-
baulich genutzt. Innerhalb des Trassenkorridors sind keine Gewerbegeb iete zu ver-
zeichnen (vgl. Abb. 4).
Gewerbliche Bebauung außerhalb der festgesetzten Gebiete liegt mit Ausnahme der
o. g. landwirtschaftlichen (Gebäude-) Komplexe nicht vor.
Ver- und Entsorgung
Unter die Flächen mit Bedeutung für die Ver- und Entsorgungsfunktion fällt der Braun-
kohlentagebau Hambach, westlich der K34 (Nordrandweg).
Im Mündungsbereich des Wiebachs befindet sich rechtsseitig die ehemalige Kläran-
lage „Thorr“, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb ist.
Der Wiebachhof und das Gut Margaretenhöhe sind mit Kleinkläranlagen ausgestattet.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
51
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.1 Besonders geschützte Arten
Unter den besonderen Artenschutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG fallen
Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97,
Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie,
"europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie und
Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung.
Die in Anhang A EG -Artenschutzverordnung 338/97, An hang IV FFH -Richtlinie oder
Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten stellen eine Teil-
menge der besonders geschützten Arten dar, die unter den strengen Artenschutz fal-
len (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).
In die artenschutzrechtlichen Betrachtungen werden insgesamt 36 besonders und 80
streng geschützte Arten einbezogen, die in Anlage A-2.1 der Angaben zur Umweltprü-
fung unter Angabe der für die Auswahl zugrundeliegenden Quellen aufgelistet sind.
Die Auswahl der Arten begründet sich überwiegend durch einen Nachweis im relevan-
ten Messtischblatt-Quadranten (5005-4, Bergheim) oder durch die Ausdehnung des
natürlichen Verbreitungsgebiets über den Trassenkorridor. Konkrete Nachweise liegen
indes selten vor und rühren zumeist aus dem Monitoring zum Tagebau Hambach.
Die geplante Gewässertrasse verläuft durch eine monotone und strukturarme Börde-
landschaft mit intensiv genutzten Ackerflächen, die die Habitatansprüche von Arten
der offenen Feldflur erfüllt. Entlang des Abschnittes der geplanten Gewäss ertrasse
sind demnach Vorkommen ursprünglicher Steppen- und Offenlandbewohner wie Feld-
lerche, Kiebitz, Rebhuhn, Grauammer und Kornweihe zu erwarten.
Entlang der geplanten Trasse existieren vier Teilbereiche (Waldgebiet Gut Margare-
tenhöhe, Watvogelgewässer, Mündungsbereich Wiebach, Wiebach und Große Erft),
die ein zu den Ackerflächen differierendes Habitatpotenzial besitzen.
Das Waldgebiet am Gut Margaretenhöhe setzt sich u. a. aus Eichen, Buchen, Ahorn
und teils Eschen mit mittlerem Baumholz zusammen. Die Bestände zeichnen sich
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
52
durch ein hohes Maß an Naturverjüngung aus. Mit fortschreitendem Alter der Gehölze
können in diesem Bereich baumhöhlenbewohnende Arten (Fledermäuse und
Spechte) nicht ausgeschlossen werden, sofern jene den Gehölzbestand nicht bereits
zum aktuellen Zeitpunkt besiedeln. Zudem eignet sich das Waldgebiet als Horststand-
ort für Greif - und Großvögel, die die offene Feldflur als Nahrungshabitat nutzen. Mit
steigendem Wasserstand des Tagebausees ist eine Ansiedlung von Arten, die eine
Verknüpfung von Wasser - und Gehölzflächen benötigen, zu erwarten (bspw. Baum-
falke und Schwarzmilan).
Das Watvogelgewässer stellt ein regional bedeutsames Rasthabitat für Enten, Gänse
und Limikolen dar. Das Flachgewässer wird südlich und östlich von einer Röhrichtzone
gesäumt. Nördlich schließt eine kurzrasige Fläche mit randseitigen Gehölzen und
mehreren Kleingewässern an. Neben den rastenden Arten treten insbesondere in den
Schilfflächen seltene Brutvogelarten wie Rohrammer oder Teichrohrsänger auf. Das
Watvogelgewässer ist zudem als Laichgewässer für verschiedene Amphibienarten ge-
eignet; Vorkommensnachweise der Kreuzkröte wurden bereits erbracht. Der mit den
Stillgewässern einhergehende Insektenreichtum hat zur Folge, dass das Watvogelge-
wässer wahrscheinlich als bedeutsames Nahrungshabitat für im Umfeld reproduzie-
rende Fledermäuse fungiert. Im weiteren Entwicklungsverlauf des vergleichsweise jun-
gen Lebensraums ist zu vermuten, dass zukünftig weitere Neuansiedlungen seltener
Arten erfolgen.
Im Umfeld des geplanten Mündungsbereiches in die Große Erft befindet sich ein rena-
turierter Abschnitt der Erft, der von einem großflächigen Gehölzbestand mit heimi-
schen Laubbaumarten umschlossen ist. Partiell wurden Flächen im Rahmen der Re-
naturierung der Erft mit Arten der Weichholz- (Schmalblattweiden, Schwarz-Erle) und
Hartholzaue (Vogel-Kirsche, Esche, Stiel-Eiche) aufgeforstet. Im Umfeld der Sportan-
lagen und des weiteren Erftverlaufes stocken ältere Gehölze. Das Habitatpotenzial
wird durch die anthropogene Freizeitnutzung ei ngeschränkt. Zudem wirkt sich der
Trassenverlauf und die damit einhergehenden Emissionen der BAB 61 negativ auf die
Habitatqualität aus. Die Bestände werden mit fortschreitendem Alter zunehmende Ha-
bitatpotenzial für verschiedene Spechtarten (Kleinspecht, G rauspecht, Mittelspecht)
entwickeln, sofern ältere Gehölze nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ent-
nommen werden. Der Komplex aus Waldwegen, Fließgewässern und Gehölzen kann
grundsätzlich als bedeutsames Jagdhabitat für die lokale Fledermausfauna fungieren.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
53
Der Fließgewässerverlauf des Wiebachs nimmt einen sehr geringen Flächenanteil im
Untersuchungsraum ein, da das Fließgewässer überwiegend im technischen Regel-
profil ohne Weich- und Hartholzaue bis zur Mündung in die Große Erft verläuft. Für die
Ausbildung der Fischfauna ist maßgeblich, dass es sich bei dem Wiebach überwie-
gend um ein ephemeres Fließgewässer handelt, das zumeist nur nach (anhaltenden)
Niederschlägen wasserführend ist. Die Besiedlung des Wiebachs ist demnach geprägt
von regelmäßigen Abwanderungen und Neubesiedlungen in bzw. aus der Großen Erft.
Die Große Erft ist indes dauerhaft wasserführend.
5.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz
Für Arten, die nach § 19 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1a USchadG unter
die Regelungen des Umweltschadensgesetzes fallen, kommen im Falle einer Schädi-
gung Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten auf den Verursacher
zu. Eine Schädigung liegt nicht vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen zuvor ermit-
telt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. zulässig sind, sodass
die Arten vorsorglich in die Betrachtungen einbezogen werden. Es handelt sich um
europäische Vogelarten sowie Arten der Anhänge II und IV FFH-RL, die mit Ausnahme
der Arten nach Anhang-II FFH-RL i. d. R. planungsrelevant sind und bereits unter den
besonderen Artenschutz fallen.
Nicht besonders geschützte und in die Prüfung einbezogene FFH-Anhang-II-Arten um-
fassen die Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria), den Hirschkäfer (Lucan us
cervus) sowie mehrere Fischarten (Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitz-
ger, Steinbeißer).
Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang II FFH-RL ist im landwirtschaftlich in-
tensiv genutzten Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 auszuschließen. Infolge
der landwirtschaftlichen Nutzung werden Lebensräume von nitrophilen, schnittverträg-
lichen und euryöken Pflanzenarten mit hoher Konkurrenzstärke besiedelt. Anhang -II-
Arten besiedeln aufgrund ihrer geringen Konkurrenzstärke vorrangig die hier fehlenden
Sonderstandorte mit extremen Standortbedingungen. Zudem weisen einige der in An-
hang II aufgelisteten Arten ein stark eingeschränktes Verbreitungsgebiet auf.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
54
Die in Anhang II aufgeführten Wirbellosen-Arten sind überwiegend Spezialisten, deren
Vorkommen eng an seltene Pflanzenarten und -gesellschaften bzw. extreme Stand-
ortbedingungen gebunden sind. Aufgrund der Melioration landwirtschaftlich genutzter
Flächen und der massiven Beeinflussung angrenzender Flächen durch die Landwirt-
schaft werden die Habitata nsprüche im Untersuchungsgebiet Trassenkorridor+200
nicht erfüllt.
5.2.3 Invasive Arten
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention Rio de
Janeiro, 1992) verpflichtet die internationale Staatengemeinschaft zur Vorsorge ge-
genüber bzw. Bekämpfung gebietsfremder Arten, die eine potenzielle Gefährdung für
die einheimische Artenvielfalt darstellen können (bspw. durch Konkurrenz, Prädation
oder Krankheitsübertragung). § 40a Abs. 1 BNatSchG gibt vor, dass die zuständigen
Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhält-
nismäßigen Maßnahmen treffen, um die Vorschriften der im Jahr 2015 in Kraft getre-
tenen „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ und der auf ihrer Grundlage erlassenen
Rechtsvorschriften einzuhalten und die Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten
zu verhindern oder zu minimieren.
Die in dieser Verordnung enthaltene „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unions-
weiter Bedeutung“ – sogenannte „Unionsliste“, in ihrer dritten Erweiterung mit 2.8.2022
in Kraft getreten – führt mittlerweile 88 Tier- und Pflanzenarten auf, für den konkreteren
Handlungsbedarf besteht. Diese Liste wird auf nationaler Ebene seit einigen Jahren
im Rahmen einer naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung im Auftrag des Bundes-
amts für Naturschutz ergänzt.
Um der Maßgabe des § 40a Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen zu k önnen, wird die
Bedeutung der Planziele für die Ausbreitung invasiver Arten der Unionsliste – hier be-
zogen auf den aquatischen Biotopverbund – dargelegt.
Die nicht in der Unionsliste geführten invasiven Arten werden ergänzend herangezo-
gen, da diese für ge wässerökologische Belange vor dem Hintergrund weiterer fach-
rechtlicher Maßstäbe (insb. der Bewirtschaftungsplanung der WRRL gem. §§ 27, 28
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
55
WHG) von Bedeutung sein können. § 40a BNatSchG kommt für diese Arten nicht zur
Anwendung.
5.2.4 Naturschutzgebiete
Im Unte rsuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine Naturschutzge-
biete (NSG).
5.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ befinden sich keine gesetzlich ge-
schützten Biotope.
5.2.6 Biotopverbund
Auf übergeordneter Ebene der Re gionalplanung besitzen die Untersuchungsräume
Bedeutung als Kernbereiche und Verbundachsen.
Kernbereiche
o Verbundschwerpunkt Gehölz-Grünland-Acker-Komplexe, umfasst die
Niederungen von Wiebach, Winterbach, Manheimer Fließ und die Er-
ftaue,
o Verbundschwerpunkt Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue,
o Verbundschwerpunkt Fließgewässer, umfasst die Erftaue.
Verbundachsen:
o Verbundnetz Fließgewässer, umfasst die Erft.
Verbundachsen zur Entwicklung:
o Verbundnetz Wald, erstreckt sich entlang des Tagebaurandes,
o Verbundnetz Offenland - Grünland, umfasst die Erftaue.
Ergänzend zu den abgegrenzten Biotopverbundflächen sind grundsätzlich alle Fließ-
gewässer sowie lineare Strukturen landwirtschaftlich genutzter Flächen zu entwickeln
(§ 21 Abs. 5 und 6 BNatSchG). Hierunter fallen alle Fließgewässer in den Untersu-
chungsräumen (Winterbach, Wiebach, Manheimer Fließ, Große Erft und Erft einschl.
Nebenläufe). Zu den linearen Strukturen mit Bedeutung für den Biotopverbund im Un-
tersuchungsraum Trassenkorridor+200 (relevant für mögliche Auswirkungen aufgrund
direkter Inanspruchnahme) sind die Wiebach begleitenden Baumreihen sowie der
Damm der Hambachbahn zu nennen.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
56
5.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster)
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten sc hutzwürdigen Biotope be-
finden sich im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“.
Tabelle 2: Schutzwürdige Biotope im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Bera-
tende Ingenieure GmbH, 2023)
Bezeichnung Kennung Biotoptypen
Waldgebiet am Gut Marga-
rethenhöhe
BK-5005-015 AG1 – Sonstiger Laub(misch)wald mit mehreren heimischen Laubbaumarten
AR1 – Ahornmischwald mit heimischen Laubbaumarten
AV1 – Waldmantel
BB12 – Gebüsche und Strauchgruppen, vorwiegend nicht heimische Arten
AO0 – Roteichenwald
AU0 – Aufforstung, Pionierwald
BH0 – Allee
Gehölzbestand an der Ruine
Haus Laach
BK-5005-020 FN0 – Graben
HN3 – Ruine
BD2 – Strauchhecke, ebenerdig
EE0 – Grünlandbrache
BA0 – Feldgehölz
Die nachfolgend genannten, im Biotopkataster geführten schutzwürdigen Biotope be-
inhalten (potenziell) wasserabhängige Biotoptypen (exakte Lage unbekannt) und be-
finden sich im Untersuchungsraum Erft (innerhalb der Grenzen häufiger Hochwässer).
Tabelle 3: Schutzwürdige Biotope mit (potenziell) wasserabhängigen Biotoptypen im Untersuchungsraum
„Erft". (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Bezeichnung Kennung Biotoptypen1
Erftaue nordwestlich von
Wevelinghoven
BK-4805-0047 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
FC1 – Altarm, angebunden
FO2 – Tieflandfluss
FJ1 – Absetz- und Klärbecken
CF0 – Röhrichtbestand
Erftniederung nordöstlich von
Wevelinghoven
BK-4805-0048 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
FO2 – Tieflandfluss
FF2 – Fischteich
FC0 – Altarm, Altwasser
CD0 – Großseggenried
Erft zwischen Helpenstein und
Münchrath
BK-4805-0049 FO2 – Tieflandfluss
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt
FC2 – Altwasser, abgebunden
Erftaue zwischen Münchrath und
Kläranlage Tüschenbroich
BK-4805-0050 FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung
FC2 – Altwasser, abgebunden
FO2 – Tieflandfluss
FC3 – Altarm, angebunden, nicht durchströmt
NSG An der schwarzen Brücke BK-4805-902 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten
FN0 – Graben
FC0 – Altarm, Altwasser
Erftaue zwischen Bonner Straße
und A 57
BK-4806-0096 FO2 – Tieflandfluss
EA1 – Fettwiese, Flachlandausbildung (LRT 6510 – Glatthaferwiese)
BE3 – Pappel–Ufergehölz
Wäldchen in Gnadental zwischen
Nixhütter Weg und Erft
BK-4806-0097 AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
AE2 – Weiden-Auenwald
AC0 – Schwarzerlenwald
BB4 – Weiden–Auengebüsch
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort
FC2 – Altwasser, abgebunden
Im Rosengarten BK-4806-0102 BB4 – Weiden-Auengebüsch
AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
57
Bezeichnung Kennung Biotoptypen1
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
FN0 – Graben
FO2 – Tieflandfluss
LB1 – Feuchte Hochstaudenflur, flächenhaft
FD1 – Tümpel (periodisch)
FC2 – Altwasser, abgebunden
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz
Selikumer Park und angrenzender
Auenbereich
BK-4806-0107 AC1 – Schwarzerlenmischwald mit heimischen Laubbaumarten
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
FP0 – Kanal
FN0 – Graben
FO2 – Tieflandfluss
FF1 – Parkteich, Zierteich, Gartenteich
FF7 – Gräfte
FC2 – Altwasser, abgebunden
BE4 – Erlen-Eschen-Ufergehölz
Laubwald und Rückhaltebecken
bei Pomona
BK-4806-0108 FS0 – Rückhaltebecken
Obererft, Wiese und Kleingehölze
nördlich Pomona
BK-4806-0109 BE0 – Ufergehölz
Erftaue von der L 213 bis zum
Kraftwerk Frimmersdorf
BK-4905-0008 FO2 – Tieflandfluss
EE3 – Nass– und Feuchtgrünlandbrache
Erftaue südlich Grevenbroich bis
zum Kraftwerk Frimmersdorf
BK-4905-0012 AB7 – Eichen–Auenwald
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort
FN1 – Graben mit Fließgewässervegetation
FN3 – Graben mit extensiver Instandhaltung
FO2 – Tieflandfluss
FC1 – Altarm, angebunden
FD0 – stehendes Kleingewässer
FF0 – Teich
Alte Burgruine bei Kaster BK-4905-005 BE0 – Ufergehölz
FM0 – Bach
Kasterer Mühlenerft BK-4905-302 EC1 – Nass– und Feuchtwiese
AF2 – Pappelwald auf Auenstandort
FM0 – Bach
BE0 – Ufergehölz
Erftaue zwischen Zieverich und
Paffendorf
BK-5005-017 FC0 – Altarm, Altwasser
AC0 – Schwarzerlenwald
FM5 – Tieflandbach
AM3 – Eschenwald auf Auenstandort
1 Das Biotopkataster enthält ergänzende Angaben für jeden darin aufgeführten Biotoptyp, ob dieser als gesetzlich geschütz-
tes Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW oder als Lebensraumtyp nach Anhang I FFH-RL einzustufen
ist. Sofern relevant, werden die zutreffenden Einstufungen hinter der Nennung des Biotoptyps ergänzt.
Die schutzwürdigen Biotope „Feldgehölz zwischen Erft und Gnadental“ (BK -4806-
0095) und „Grünland auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Bedburg“ (BK -
5005-0001) liegen zwar im Überschwemmungsgebiet häufiger Hochwässer, weisen
allerdings keine potenziell wasserabhängigen Biotope auf. Auswirkungen sind daher
auszuschließen; eine Betrachtung entfällt.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
58
5.2.8 FFH- Lebensraumtypen
Konkrete flächenscharfe Nachweise zum Vorkommen von FFH -Lebensraumtypen
(LRT) nach Anh. I FFH -Richtlinie in den Untersuchungsräumen Trassenkorridor+200
und Erft liegen nicht vor.
Das schutzwürdige Biotop „Erftaue zwischen Bonner Straße und A 57“ weist den Bio-
toptyp EA1 – „Fettwiese, Flachlandausbildung“ (EA1) auf, der als „magere Flachland-
Mähwiese“ (FFH-LRT 6510) kartiert wurde. Der LRT zählt teilweise zu den wasserab-
hängigen Biotoptypen, ist allerdings im Biotopkataster nicht als gesetzlich geschützt
gem. § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG genannt. Wenngleich ein ortkonkreter Nachweis
nicht vorliegt, befindet sich das gesamte schutzwürdige Biotop innerhalb der Grenzen
häufiger Hochwässer und damit im potenziellen Einwirkungsbereich.
FFH-Gebiete mit signifikanten Vorkommen von FFH-LRT sind nicht vorhanden.
5.2.9 Schutz- und Erholungswald
Im Untersuchungsraum „Trassenkorrdior+200“ ist Schutzwald mit Klimaschutz - und
mit Lärmschutzfunktion sowie Erholungsfunktion vorhanden. Ein Immissionsschutz-
wald hingegen fehlt.
Klimaschutzwald ist kleinräumig als Teilflächen des Waldgebiets am Gut Margarethen-
höhe sowie Wiebach-begleitend entlang des Gewerbegebiets unmittelbar vor der Wie-
bachmündung vorhanden. Großflächiger Klimaschutzwald erstreckt sich entlan g der
Autobahn A 61 und umfasst das sogenannte Vogelwäldchen in Bergheim-Kenten.
Lärmschutzwald findet sich auf der östlichen Dammböschung der Hambachbahn. Die
o. g. Flächen mit Klimaschutzwald am Wiebach und an der A61 und das Vogelwäld-
chen besitzen gleichzeitig Lärmschutzfunktion.
Erholungswald umfasst die Flächen des Vogelwäldchens sowie das Waldgebiet am
Gut Margarethenhöhe.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
59
5.2.10 Natura 2000 - Gebiete
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 und Erft befinden sich keine Natura
2000-Geibete.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.3 Fläche
60
5.3 Fläche
5.3.1 Flächennutzung
Rohstoffgewinnung
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)
sind innerhalb des zu sichernden Trassenkorridors derzeit nicht rechtskräftig festge-
legt. Die Kulisse der BSAB wird derzeit aktualisiert und im Teilplan „Nichtenergetische
Rohstoffe“ (Stand Januar 2020) als Ergänzung zum in Erarbeitung befindlichen Regi-
onalplan Köln dargestellt.
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 sind die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten BSAB im Planentwurf vorgesehen (siehe Abb. 6).
Abbildung 6: Bestehende und geplante Rohstoffgewinnung mit räumlicher Überlagerung zum Untersuchungs-
raum Trassenkorridor + 200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Die Festsetzungen beziehen sich auf einen Zeithorizont von 25 Jahren. Reservege-
biete für Lockergesteine, die im Zuge der Fortschreibung des Teilplans als BSAB fest-
gesetzt werden könnten, befinden sich südwestlich an den BSAB BM -BM/ELS-034
anschließend (siehe Abb. 6).
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustan des
5.3 Fläche
61
Eine bereits genehmigte und aktive Abgrabung innerhalb des BSAB BM-BM/ELS-034
liegt außerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200. Im Übrigen liegen
keine Kenntnisse zu weiteren bereits genehmigten Abgrabungen vor.
Die ML mineralogistics GmbH & Co. OHG hat zwei Anträge auf Erteilung abgrabungs-
rechtlicher Vorbescheide der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Trockenabgra-
bung zur Gewinnung von Kies, Lehm und Sand für die „Abgrabung Widdendorf I“ und
„Abgrabung Widdendorf II“ eingereicht (siehe Tab. 4 und Abb. 6).
Tabelle 4: Informationen zu den Anträgen auf Erteilung abgrabungsrechtlicher Vorbescheide der ML mine-
ral-logistics GmbH & Co. OHG. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Bezeichnung Genehmigungsstand Lage der geplanten Abgrabung
BSAB Flurstücke im Unter-
suchungsraum
Entfernung zum
Trassenkorridor
Abgrabung
Widdendorf I
03.06.2019: Antrag auf
Vorbescheid 06.05.2021:
Erteilung Vorbescheid
06.09.2022: Vorbescheid,
1. Nachtrag
überwiegend
in BM-
BM/ELS-033
Gemeinde Elsdorf,
Gemarkung Heppen-
dorf, Flur 004, Flur-
stücke 83-86, 216
ca. 130 - 180 m
(nördlich)
Abgrabung
Widdendorf II
27.01.2022: Antrag auf
Vorbescheid
vollständig in
BM-BM/ELS-
034
Stadt Bergheim,
Gemarkung Quad-
rath-Ichendorf, Flur
22, Flurstücke 271-
273
ca. 160 m
(südlich)
Mit Datum vom 06.05.2021 wurde der Vorbescheid für die „Abgrabung Widdendorf I“
erteilt und dessen Gültigkeit im 1. Nachtrag (06.09.2022) verlängert. Der Vorbescheid
für die „Abgrabung Widdendorf II“ liegt noch nicht vor. Beide Vorhaben befinden sich
derzeit weiterhin im Antragsverfahren.
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Flächen (Agrarräume)
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 liegt innerhalb der Jülicher Bö rde und
weist tiefgründige, fruchtbare Lössböden auf, infolge dessen eine intensive landwirt-
schaftliche Nutzung den Untersuchungsraum dominiert. Bauleitplanerisch ist die Fest-
legung zum überwiegenden Anteil als „Fläche für die Landwirtschaft“.
Regionalplanerisch handelt es sich hierbei um agrarstrukturell bedeutsame Flächen,
also landwirtschaftliche Flächen im Zusammenhang mit anderen landwirtschaftlichen
Flächen und einer Größe von zumindest 1 ha, die in der Bördelandschaft mit wenigen
Ausnahmen nahezu flächendeckend vorkommen. Vom Untersuchungsraum Trassen-
korridor+200 sind der Tagebaurandbereich sowie Siedlungs - und Verkehrsflächen
ausgenommen.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.3 Fläche
62
Informationen aus der Bodenkarte BK5 (Maßstab 1: 5.000) zur landwirtschaftlichen
Standorterkundung liegen nicht vor.
Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit lässt sich anhand der Bodenwertzahlen, also der
amtlichen Schätzung des Reinertrages des Bodens aufgrund der naturgegebenen Bo-
deneigenschaften und der übrigen ertragsbeeinflussenden Faktoren (Klima, Hangnei-
gung, B eschattung), summarisch beschreiben. Die Bodenwertzahlen im Untersu-
chungsraum bewegen sich insgesamt in einem mittleren bis sehr hohen Bereich. Sehr
hohe Wertzahlen liegen für die Böden der Niederungen von Wiebach, Winterbach und
Manheimer Fließ vor. Außerhalb der Niederungen erstrecken sich überwiegend Böden
mit hoher Wertigkeit, in die vereinzelt Böden mit mittlerer Wertigkeit eingestreut sind.
Die Unterschiede in der Wertigkeit ergeben sich in erster Linie aus den lokal vorkom-
menden Bodentypen und der nutzbaren Feldkapazität.
5.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat nahezu flächendeckend Anteil an
unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen (UZVR). Es handelt sich um die Flächen:
UZVR-0831 (Größenklasse: < 1 km²),
UZVR-0820, UZVR-0787 (Größenklasse: 1 - 5 km²),
UZVR-0784, UZVR-0855 (Größenklasse: > 5 - 10 km²).
Die Fläche UZVR-0784 berücksichtigt noch nicht den Tagebaufortschritt d. h. der un-
zerschnittene Raum ist bedingt durch die Abgrabungen in seiner aktuellen Ausdeh-
nung kleiner als bislang in den Geodaten angegeben.
Der Untersuchungsraum selbst wird durch die Bundesstraße B 477, die Landstraße
277 und die Hambachbahn zerschnitten.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.4 Böden
63
5.4 Böden
Schutzwürdige Böden
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 liegen vor allem Kolluvisole (Böden aus
durch Abschwemmung verlagertem, humosem Bodenmaterial, überwiegend be-
schränkt auf die Bachniederungen) und Parabraunerde vor. In der Niederung der Erft
dominiert Gley.
Die Böden sind überwiegend naturnah. Ausnahme bilden hierbei die Böden im Abbau-
feld des Tagebaus Hambach sowie bebaute Bereiche, insbesondere geschlossene
Siedlungsflächen.
Die naturnahen Böden sind aufgrund ihrer Regelungs - und Pufferfunktion sowie der
natürlichen Bodenfruchtbarkeit nahezu flächendeckend als s chutzwürdig eingestuft.
Sie weisen mit Ausnahme einer Teilfläche nördlich und östlich des Bodendenkmals
„Haus Laach“ (hohe Funktionserfüllung) eine sehr hohe Funktionserfüllung auf.
Bei Böden, die hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit nicht bewertet sind, h andelt es sich
überwiegend um die Bodentypen Pseudogley -Parabraunerde schwacher Staunässe
und Pseudogley mittlerer Staunässe.
Der Gley der Erftniederung zählt aufgrund seines Speichervermögens im 2 -Meter-
Raum zu den Böden mit hoher Erfüllung der Regulation s- und Kühlungsfunktion. Er
besitzt aufgrund des Speichervermögens hinsichtlich des Klimawandels insbesondere
für Dürrephasen Bedeutung.
Böden mit Funktion als Kohlenstoffsenke (hoch anstehendes Grund- oder Stauwasser)
sind nicht vorhanden.
Böden mit Funk tion als Kohlenstoffspeicher (hoher Anteil organischer Substanz in
Form von Humus oder Torf) sind nicht vorhanden.
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind nicht vorhanden.
Altlasten
Das Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises weist insgesamt vier Altlastenverdachts-
flächen auf. Der Trassenkorridor schneidet die Flächen 08AA08 und -14 und kreuzt
die Fläche 08AA07.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzusta ndes
5.5 Wasser
64
5.5 Wasser
5.5.1 Oberflächengewässer
Insgesamt befinden sich elf Oberflächenwasserkörper (OWK) in den Untersuchungs-
räumen Trassenkorridor+200 und Erft. Der Rhein schließt unmittelbar an den Unter-
suchungsraum Erft an. Der Rhein wird nachrichtlich mitgeführt, um die Nicht -Betrof-
fenheit von Gewässern flussabwärts des gewählten Untersuchungsraums darzulegen.
Dies ist u. a. relevant für den begründeten Ausschluss von Auswirkungen auf Schutz-
gebiete, die sich flussabwärts der Erft entlang des Rheins erstrecken.
Abbildung 7: Übersicht: Oberflächenwasserkörper mit (anteiliger) Lage in den Untersuchungsräumen Trassen-
korridor+200 und Erft, zzgl. Rhein. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Die Fließgewässer lassen sich biozönotisch in verschiedene Typen unterteilen, darun-
ter löss-lehmgeprägte Tieflandbäche wie Zuflüsse zur Erft und kiesgeprägte Tiefland-
flüsse wie die (Große) Erft und Nebenläufe. Der Rhein zählt typologisch zu den sand-
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
65
geprägten Strömen. Die Fischfauna variiert je nach Gewässertyp, wobei die Erft -Zu-
flüsse und die Große Erft den „Unteren Forellentyp Tiefland“ aufweisen. Die Erft selbst
wird in den unteren bzw. oberen Barbentyp unterschieden.
Die meisten Gewässer sind stark verändert (HMWB) bzw. künstliche Gewässer
(AWB), was bedeutet, dass der gute ökologische Zustand aufgrund hydromorphologi-
scher Einschränkungen nicht erreicht werden kann, und das gute ökologi sche Poten-
zial als Ziel gilt.
Einige Gewässer wie der Winterbach und Manheimer Fließ sind natürlicherweise
ephemere Gewässer ohne Grundwasserkontakt. Die Erft und Kasterer Mühlenerft ha-
ben abweichende Bewirtschaftungsziele aufgrund von Einleitungen von Süm pfungs-
und Grubenwasser (s. Hintergrundpapier Braunkohle des MUNV vom 09.02.2022 so-
wie Steckbriefe der Planungseinheiten für den Bewirtschaftungszeitraum 2022 -2027
für das Teileinzugsgebiet Rhein/Erft NRW). Diese Ziele umfassen die Verwendung von
Sümpfungswasser zur Abflussstützung, Begrenzung von Einleitungen in oberirdische
Gewässer und Vermeidung von Schäden durch Einleitungen.
Das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Ziele sieht verschiedene Maßnahmen
vor, die bis 2027 oder später umgesetzt werden sollen. Die meisten Maßnahmen sind
für 2027 geplant, einige für 2033, und für den Rhein, der hier nachrichtlich erwähnt
wird, sind sie in der Regel bis 2039 geplant. D. h. ihre Umsetzung ist planmäßig deut-
lich vor der Inbetriebnahme des Ablaufgewässers vorgesehen.
Ökologischer Zustand
Die OKW sind mit Ausnahme des Rheins in einem unbefriedigenden bis schlechten
ökologischen Zustand. Die Bewertung des ökologischen Potenzials unterscheidet sich
ausschließlich für die Erft-OKW 274_2300 (unbefriedigend); für die Mühlenerft (NWB)
wird das Potenzial nicht bewertet.
Die Gesamtbewertung des ökologischen Zustands/Potenzials orientiert sich an der am
schlechtesten bewerteten biologischen Qualitätskomponente, hauptsächlich den
Fisch- und Makrozoobenthos-Zönosen. Strukturelle Defizite werden dadurch indiziert.
Thermische Aspekte sind für die Fischfauna von Bedeutung. Saprobie und Gewässer-
flora werden in allen Gewässern gleichwertig oder besser bewertet.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
66
Für den Winterbach, Wiebach und das Manheimer Fließ fehlen aktuelle M onitoring-
Ergebnisse aufgrund fehlender Wasserführung. Die Fischfauna ist besonders emp-
findlich gegenüber den potenziellen Auswirkungen des Vorhabens. Informationen zu
Fischarten während wasserführender Zeiten in den ephemer wasserführenden Fließ-
gewässern Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ fehlen. Hier wird entsprechend
auf Einschätzungen zurückgegriffen. Es gibt keine Bewertungen für die Messstelle
137911 der Großen Erft; Messstelle 137900 zeigt eine mäßige Bewertung. Die Zöno-
sen werden von Döbeln, Gründlingen und in der Erft auch von Ukeleien dominiert, alle
gehören zu den Karpfenartigen.
Chemischer Zustand
Die betrachteten Oberflächenwasserkörper befinden sich in einem chemisch nicht gu-
ten Zustand. Ohne ubiquitäre Stoffe ist der chemische Zustand de s Rheins gut. Eine
Bewertung für Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ liegt nicht vor.
Die relevanten Umweltqualitätsnormen der Anlage 8 OGewV werden derzeit für Nickel
in allen OWK (ohne Rhein), zusätzlich für Blei und Cadmium (Erftkanal) sowie aus-
schließlich für Quecksilber (Rhein) nicht eingehalten. Zudem sind in der Erft (274_0)
und dem Rhein (2_701494) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Hep-
tachlor und Heptachlorepoxide) sowie mehrere z. T. ubiquitär vorkommende Schad-
stoffe (u. a. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) in relevanten Konzentra-
tionen enthalten.
5.5.2 Grundwasser
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 befinden sich die Grundwasserkörper
GWK 274_05 und 274_06. Grundwasserabhängige Landökosysteme oder Trinkwas-
serschutzgebiete, die Bestandteil der Bewertung der GWK sein können, kommen im
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vor.
Für die GWK im Untersuchungsraum werden Abweichungen von den Bewirtschaf-
tungszielen nach § 30 WHG und Ausnahmen gem. § 31 Abs. 2 WHG in Anspruch
genommen, da das Erreichen des guten Zustands (mengenmäßig und chemisch) in
erster Linie aufgrund der bergbaubedingten Beeinträchtigungen im aktuellen Bewirt-
schaftungszyklus und über 2027 hinaus absehbar nicht zu erreichen ist.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
67
Mengenmäßiger Zustand
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten mengenmäßigen Zustand,
verursacht durch die bergbaulich erforderliche Grundwasserentnahme (Sümpfung) zur
Trockenhaltung der Tagebaue im Rheinischen Revier.
Infolge der Sümpfung ist die Mengenbi lanz nicht ausgeglichen, d. h. es wird mehr
Grundwasser entnommen als neugebildet werden kann. Dies hat Auswirkungen auf
den Grundwasserspiegel, der so weit abgesenkt wird, wie es zur Trockenhaltung der
Tagebaue und Sicherstellung der Standsicherheit dieser erforderlich ist.
Im hier relevanten Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 hat die Sümpfung für den
Tagebau Hambach demnach maßgeblichen Einfluss auf den mengenmäßigen Grund-
wasserzustand. Durch die Sümpfung sind die Hangendgrundwasserleiter des GWK
274_06 (Tagebau Hambach) weitgehend entwässert sowie die Liegendgrundwasser-
leiter entsprechend druckentspannt. Die Sümpfungsmaßnahmen wirken großräumig
im Bereich der Erft -Scholle und somit auch auf den GWK 274_05. Rund 500 m vom
Tagebau entfernt (Messstelle Wü llenrath) hat sich demnach ein Grundwasserflurab-
stand von bis zu ca. 50 m eingestellt. An der Messstelle Zieverich (Erftniederung ca.
1,8 km nördlich der Wiebach -Mündung) ist der Grundwasserspiegel nach maximalen
Absenkungen in den 1960er und 1970er Jahren auf derzeit ca. 35 m angestiegen.
Chemischer Zustand
Die betrachteten GWK befinden sich in einem schlechten chemischen Zustand. Bei
den Stoffen mit Überschreitung der Schwellenwerte handelt es sich um Produkte der
Pyritoxidation, die durch die Materialuml agerung und Belüftung des Gesteins entste-
hen (Sulfat) oder durch die im Zuge der Oxidation einsetzende Versauerung gelöst
werden (Schwermetalle). Nitrat hingegen stammt in erster Linie aus der landwirtschaft-
lichen Nutzung.
Messstellen (WRRL-Messnetz) im Untersuchungsraum für die Bewertung des chemi-
schen Zustands liegen nicht vor; die nächstgelegene Messstelle (Nördlich Esch,
278766511) zeigt im Untersuchungszeitraum 2010 - 2021 ausschließlich für Cadmium
maximale Konzentrationen oberhalb der Schwellenwerte gem. Anlage 2 GrwV.
Hinweise zur stofflichen Beeinträchtigung der hydraulisch noch in Kontakt stehenden
OWK im Untersuchungsraum infolge des Stoffeintrags über das Grundwasser liegen
nicht vor.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
68
Maßnahmenrelevante Trends hinsichtlich der Entwicklung der s tofflichen Belastung
des Grundwassers liegen für beide GWK vor. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese
Trends Bedeutung für das Grundwasser innerhalb des Untersuchungsraums Trassen-
korridor+200 besitzen, u. a. da Trinkwasserschutzgebiete und grundwasserabhängige
Landökosysteme sowie hydraulisch verbundene OWK, auf die sich die Trends bezie-
hen, im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 fehlen. Sie sind somit für die weite-
ren Betrachtungen nicht relevant.
5.5.3 Hochwasserschutz
Überschwemmungsgebiet (festgesetzt, vorläufig gesichert)
Der Unterlauf der Erft im Regierungsbezirk Düsseldorf (unterhalb Bedburg, ab Erft-km
27,7) ist seit 13.04.2023 als Überschwemmungsgebiet (ÜSG) rechtsverbindlich fest-
gesetzt. Ebenfalls sind ÜSG entlang der Zuflüsse Kleine Erft, Finkelbach und Gillbach
festgesetzt. Der Mündungsbereich der Erft sowie der Erftkanal liegen im festgesetzten
ÜSG des Rheins.
Der Mittellauf der Erft erstreckt sich im vorläufig gesicherten ÜSG Erft und Liblarer
Mühlengraben, Regierungsbezirk Köln, vorläufig gesi chert am 01.09.2020, mit Ände-
rung, in Kraft seit 17.11.2020. Dies schließt die Große Erft ein, die sich auch über den
Mündungsbereich des Wiebachs erstreckt. Im Wiebach -Einzugsgebiet sind keine
Überschwemmungsgebiete abgegrenzt.
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind überwiegend unmittelbar auf die
leistungsstark ausgebaute Erft sowie ihre Nebenläufe begrenzt, die überwiegend in
der Lage sind, das den Berechnungen zugrundeliegende Bemessungshochwasser
(HQ100) innerhalb des Profils abzuführen. Ausnahme bilden die Niederungen der Erft
im Stadtgebiet von Bergheim, in Grevenbroich sowie im Mündungsbereich zum Rhein
auf dem Gebiet der Stadt Neuss.
Die festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG sind auf regionalplanerischer Ebene
als Überschwemmungsbereiche dargestellt. Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs
werden sich die Grenzen der Überschwemmungsbereiche verändern und i. d. R. aus-
dehnen.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
69
Risikogebiete
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasser-
folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tä-
tigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Entlang von Winterbach und Wiebach sind keine Risikogebiete dargestellt; belastbare
Hinweise zur Überschwemmungsgefährdung liegen für diese Bereiche nicht vor.
Die Risikogebiete (HQ100) befinden sich innerhalb der o. g. vorläufig gesicherten und
i. d. R. großzügiger sowie lückenlos abgegrenzten ÜSG.
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Hochwasserrisiko bei häufigen und mittleren
Hochwasserereignissen zeigen sich hinsichtlich der flächenhaften Ausdehnung der
überschwemmten Flächen kaum; Ausnahme bilden in erster Linie das Stadtgebi et
Bergheim sowie vor allem der Süden von Grevenbroich.
Abbildung 8: Überschwemmte Bereiche entlang der Erft bei häufigen (HQ 10) und mittleren (HQ 100) Hochwas-
serereignissen. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Innerhalb der vorläufig gesicherten ÜSG befinden sich vornehmlich land- und forstwirt-
schaftliche sowie sonstige Frei - bzw. Grünflächen; nur vereinzelt sind Bebauungen
vorhanden (siehe Abb. 8).
Starkregengefährdete Gebiete
Hochwasserentstehungsgebiete i. S. v. § 78d Abs. 1 WHG sind in NRW bislang nicht
verbindlich ausgewiesen, sodass mittels starkregengefährdeter Gebiete eine mögliche
Hochwassergefährdung infolge von Starkregenereignissen abgebildet wird.
Die potenziell überfluteten Flächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenko rri-
dor+200 sind im Falle eines extremen Starkregens (200-jährlich) in erster Linie auf die
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
70
Niederungen des Wiebachs und des Manheimer Fließes beschränkt (siehe Abb. 9); es
können i. d. R. Wassertiefen von bis zu 0,5 m auftreten.
Der Bahndamm der Hambachbahn führt heutzutage dazu, dass Starkregen, der dem
Wiebach zufließt, oberhalb des Damms zurückgehalten wird. In der Folge kommt es
zu Überflutungen von bis zu 4,0 m Tiefe unmittelbar oberhalb des Bahndamms.
Flächen innerhalb des aktiven Tagebaus Hambach entwässern nicht in die Vorflut und
sind daher nicht abgebildet; sie werden erst relevant, sobald der Tagebausee als Ein-
zugsgebiet für das Ablaufgewässer fungiert.
Abbildung 9: Starkregengefährdete Gebiete bei einem extremen Ereignis (200 -jährlich) im Unt ersuchungs-
raum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
5.5.4 Gewässerbenutzung
Die bestehenden Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 ein-
schließlich Große Erft im bzw. unterhalb des Mündungsbereichs des Wiebachs, in dem
die Herstellung und der Betrieb des Ablaufgewässers die Durchführung von Gewäs-
serbenutzungen beeinträchtigen könnten, sind in Tabelle 5 aufgeführt.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.5 Wasser
71
Tabelle 5: Bestehende Wasserrechte im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 inkl. Große Erft.
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Kennziffer Aktenzeichen Frist Zweck Lage
3/39509/001 61.h2-7-2015-1 31.12.30 Förderung von Grundwasser zum Betrieb des Tage-
baus (Maximal: 370 Mio. m³/a)
Tagebau Hambach
3/33845/002 54.2-(15.3.2)-27 31.12.25 Mischwasserentsorgung aus dem Regenüberlaufbe-
cken "Römerstraße" in Bergheim
Gr. Erft, ca. Stat. km 0,7
3/12498/008 54.2-(15.3.2)-31 31.12.25 Abwasserentsorgung (Mischsystem) des Ortsteils
Ahe der Stadt Bergheim
Gr. Erft, ca. Stat. km 1,0
3/40204/001 54.2-(3.4)-30 31.12.26 Mischwasserentsorgung aus dem Stauraumkanal
Widdendorf in Elsdorf
Wiebach, ca. Stat. km 2,2
3/41420/001 VI/A3-32-02/442-
1593/83
k. A. Niederschlagswasserentsorgung der B 477 Kreuzung B477 / K33
3/14388/003 61.h 2-7-1-11 31.12.32 Niederschlagswasserentsorgung Elsdorf-Heppen-
dorf
Wiebach, ca. Stat. km 2,8
(Hambachbahn)
3/06252/001 70-0-3/ 736 31.12.27 Niederschlagswasserentsorgung des Grundstücks Wiebach, ca. Stat. km 0,5
3/25770/002 70-0-3/3.2.00445 31.12.40 Häusliche Abwasser- und Niederschlagswasserent-
sorgung
Wiebach, ca. Stat. km 0,8
3/24966/001 61.h 2-7-2014-1 01.10.34 Einleitung des Sümpfungswasser zur Erstbefüllung
und bedarfsabhängigen Nachspeisung
Watvogelgewässer
Es handelt sich um Misch - und Niederschlagswassereinleitungen. Zudem ist die Zu-
lassung für die Grundwasserentnahme (Sümpfung) im Zusammenhang mit dem Be-
trieb des Tagebaus Hambach, deren Auswirkungen deutlich über den eigentlichen Ta-
gebau hinausreichen, genannt.
Die derzeitigen Zulassungen enden deutlich vor Beginn der vorbereitenden Maßnah-
men zum Gewässerausbau (vsl. frühestens in den 2060er Jahren). Aufgrund des
Zwecks der Einleitungen ist davon auszugehen, dass diese auch zukünftig fortgeführt
werden. Die Sümpfung indes endet 2030. Sie wird durch die nachlaufende Sümpfung
fortgeführt, die wiederum spätestens mit Erreichen des Zielwasserspiegels im See (vsl.
etwa 2070) eingestellt wird.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.6 Luft und Klima
72
5.6 Luft und Klima
5.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsr äume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische
Belastungsräume mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum nicht vor-
handen.
Klimaschutzwald ist meist kleinräumig im Bergheimer Stadtgebiet (A 61, Vogelwäld-
chen) großflächig vorhanden.
Auf örtlicher Ebene herrscht im Untersuchungsraum Freilandklima vor. Die thermische
Belastung im landwirtschaftlich genutzten Freiland kann tagsüber extreme Werte an-
nehmen (> 41 °C).
Nachts hingegen bildet sich ein Kaltluftstrom mit hohem Volumen (> 1.500 - 2.700
m³/s) aus, der Kaltluft von der Eifel über die Bürgewälder in Süd -nördlicher Richtung
entlang der Hambachbahn nach Bergheim zur Erft führt. Westlich der Hambachbahn
nimmt das transportierte Volumen ab (> 300 - 1.500 m³/s), östlich hingegen fließt die
Kaltluft in der Niederung des Wiebachs der Erft zu.
In der Gesamtbetrachtung besitzt die Landnutzung (v. a. landwirtschaftlich geprägtes
Offenland) im westlichen Teil des Untersuchungsraums eine überwiegend geringe Be-
deutung für die thermische Ausgleichsfunktion. Mit zunehmender Nähe zur Erft nimmt
die Bedeutung hingegen zu und ist von sehr hoher bis höchster Bedeutung.
5.6.2 Klimawandel (Treibhausgase)
Das Vorkommen klimarelevanter Böden (Wasserrückhalt) beschränkt sich auf die Nie-
derung der Erft.
Das Vorkommen von Wäldern als natürliche Treibhausgassenke beschränkt sich auf
den unmittelbaren Tagebaurand sowie die Flächen jenseits der Autobahn A 61; inner-
halb des Trassenkorridors liegen keine Wälder vor.
Es ist zudem davon auszugehen, dass die intensive ackerbauliche Nutzung mit Treib-
hausgasemissionen infolge der Düngung der Böden einhergeht. Eine Quantifizierung
des Umfangs möglicher Treibhausgasemissionen infolge der bestehenden Landnut-
zung ist nicht belastbar möglich.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.7 Landschaft
73
5.7 Landschaft
5.7.1 Landschaftsschutzgebiete
Der Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 erstreckt sich über die drei Land-
schaftsschutzgebiete (LSG) Wiebachtal (LSG -5005-0003), Erfttal (LSG -5005-0004)
und Sittarder Hof (LSG-5005-0007). Weitere LSG sind nicht vorhanden.
5.7.2 Geschützte Landschaftsbereiche einschließlich Alleen
Im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 weist der Landschaftsplan die nachfol-
gend charakterisierten und in Abbildung 9 dargestellten vier geschützten Landschafts-
bestandteile aus.
Tabelle 6: Geschützter Landschaftsbestandteil im geplanten Geltungsbereich des Braunkohlenplans.
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Kennung Bezeichnung Schutzziele
LB 2.4-29 Waldfläche Sittarder Hof Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts, insbesondere wegen des ökologisch
hochwertigen, sehr alten Baumbestandes,
Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes.
LB 2.4-66 Gehölze und Grünlandflächen
am ehe- maligen Hof “Haus
Laach” südlich von Thorr
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts, insbesondere zur Erhaltung ökologischer
Funktionen und als Lebensraum für Pflanzen und
Tiere,
Bedeutung zur Belebung des Landschaftsbildes.
LB 2.4-68 104 Sommerlinden entlang der
L 277 zwischen Berrendorf
und Widdendorf
Bedeutung zur Belebung und Gliederung des
Landschaftsbildes.
Hinweis: Die Verortung ist nicht anhand der Örtlichkeit
vorgenommen worden und daher näherungsweise zu
verstehen.
LB 2.4-69 Ortseingrünung (Gehölze,
Grünlandflächen und Obstwie-
sen) am westlichen Ortsrand
von Widdendorf
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
halts durch Erhaltung der gut strukturierten und wert-
vollen Lebensräume für Pflanzen und Tiere im Orts-
randbereich.
Bedeutung zur Belebung des Orts- und Landschafts-
bildes als Übergangsbereich von bebauter Fläche zur
freien Landschaft und als Reststrukturen ehemaliger
landschaftstypischer Ortsrandgestaltung und
–nutzung.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.7 Landschaft
74
Abbildung 10:: Geschützte Landschaftsbestandteile im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200. (Quelle:
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Baumreihe LB 2.4-68.
Der im Landschaftsplan dargestellte gesch ützte Landschaftsbestandteil „Rosskasta-
nienallee (50 Bäume) an der K 12 westlich des Sittarder Hofes“ (LB 2.4 -28) ist berg-
baulich bereits in Anspruch genommen und besteht nicht mehr.
Alleen (geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 41 LNatSchG) sind nicht vorhan-
den.
5.7.3 Kompensationsflächen
Das Kompensationskataster des Rhein -Erft-Kreises umfasst derzeit insgesamt 18
Kompensationsflächen mit räumlicher Schnittmenge zum Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200; darin inbegriffen sind insgesamt fünf Flächen des Ar tenschutzkon-
zept Ost der RWE Power AG (T11.1, T11.2-D11, T12.3, TW1, T39-D1).
Die Kompensationsflächen sind nachfolgend gelistet und dargestellt.
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.7 Landschaft
75
Tabelle 7: Kompensationsflächen innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 gem. Kom
pensationskataster des Rhein-Erft-Kreis unter Berücksichtigung der Flächen des Artenschutz
konzepts Ost der RWE Power AG. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Nr. Gemarkung Flur Flurstück Gemeinde Fläche [ha] Ziel
EL 1 Heppendorf 61 109 Elsdorf 0,53 Bäume, Hecken, Brache (Sukzession)
EL 3 oeko Heppendorf 08 72, 204 u. a. Elsdorf 3,57 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese
EL 33 Heppendorf 61 91, 100, 108 Elsdorf 2,64 Wald, Bäume, Hecken, Obstwiese, Kraut-
flur
EL 36 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,65 Wald
BM 12 Quadrath-Ichendorf 17 115, 116, 117 Bergheim 0,63 Bäume, Hecken
BM 25 Quadrath-Ichendorf 17 116 Bergheim 0,22 Bäume, Hecken
BM 7 oeko Quadrath-Ichendorf 17 120 Bergheim 0,81 Wald, Obstwiese
BM 78 Bergheim 28 581 Bergheim 0,96 Bäume, Hecken, Obstwiese
BM 88 Bergheim 26 412 Bergheim 1,16 Wald
BM 91 Bergheim 26 260 Bergheim 0,44 Wald
BM 92 Bergheim 26 252 Bergheim 0,44 Wald, Brache (Sukzession)
BM 93 Bergheim 26 241 Bergheim 0,47 Wald, Bäume, Hecken
BM 94 Bergheim 26 251 Bergheim 0,31 Wald, Bäume, Hecken
T11.1 Heppendorf 60 54 Elsdorf 2,60 Vorlaufende Aufforstung
T11.2-D11 Heppendorf 60 12 - 19 Elsdorf 6,80 Halboffene parkartige Landschaft
T12.3 Heppendorf 08 14, 16, 18 Elsdorf 1,34 Vorlaufende Aufforstung
TW1 Heppendorf 60 54, 56 Elsdorf 1,16 Naturgemäßes Waldmanagement
T39-D1 Heppendorf 62 11, 12, 65 Elsdorf 7,53 Halboffene parkartige Landschaft (Wat-
vogelgewässer)
Abbildung 11: Kompensationsflächen im Untersuchungsraum Trassenkorrdior+200. (Quelle: Björnsen Bera-
tende Ingenieure GmbH, 2023)
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
76
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
5.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche
Vorhandene Denkmäler im Untersuchungsraum sind in Tabelle 4 genannt. Diese be-
finden sich nicht im Trassenkorridor. Denkmalbereiche sind nicht bekannt.
Tabelle 8: Denkmäler im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingeni-
eure GmbH, 2023)
Denkmalliste Nr. Lage Bezeichnung Eintragung
Stadt Bergheim A-5362008-18 Südl. der Ortslage Thorr Haus Laach, Burgruine 28.07.1987
A-5362008-230 Grundstücksgrenze von
Haus Laach
Bildstock 19.03.1996
5.8.2 Bodendenkmäler
Im Untersuchungsraum befindet sich ein bekanntes Bodendenkmal („Haus Laach“,
BM-097). Es grenzt unmittelbar nördlich an die Gewässertrasse, liegt allerdings außer-
halb des zu sichernden Trassenkorridors.
5.8.3 Bedeutsame, archäologische Bereiche
Im Norden des Untersuchungsraums verläuft mit der Via Belgica ein regional bedeut-
samer archäologischer Bereich.
Tabelle 9: Regional bedeutsame archäologische Bereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200.
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Nr. Name Beschreibung
VIII Via
Belgica
Römische Straße von Köln über Jülich nach Rimburg und weiter bis Boulogne -sur-
Mer an der Atlantikküste. […]. Bedeutender Verkehrsweg mit begleitender Infra-
struktur wie Rasthäusern, Kreuzungen, Brücken, Einschnitten, Heiligtümern, Grä-
berfeldern, zugleich räumliche Vorgabe für die Landvermessung; auf großen Ab-
schnitten bis heute erhalten und genutzt.
5.8.4 Archäologische Konfliktbereiche
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabun-
gen und Oberflächenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen,
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
77
liegen gem. Mitteilung des LVR vom 13.09.2022 zahlreiche Hinweise auf archäologi-
sche Fundstätten vor. Der LVR definiert diesbezüglich fünf Konfliktbereiche und weist
darauf hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorridor wegen o. g. Begründung
mit bislang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist.
Konkrete Befunderwartungen liegen für vorgeschichtliche Siedlungsreste (metallzeitli-
che Siedlungsstellen in den Konfliktbereichen 2 und 4, römische Siedlungsstellen im
Konfliktbereich 1), römische Landgüter (Konfliktbereiche 2 und 3) und Straßen (römi-
sche Straße „Via Belgica“ von Köln nach Boulogne -sur-Mer, vermutetes Bodendenk-
mal Niederzier VBD-0036; Konfliktbereich 5) vor.
Abbildung 12: Bestehende Bodendenkmäler, archäologische Konfliktbereiche und regional bedeutsame Kultur-
landschaften im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingeni-
eure GmbH, 2023)
5.8.5 Kulturlandschaftsbereiche
Der Trassenkorridor durchquert zwischen dem Damm der Hambachbahn und der Gro-
ßen Erft den regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Manheimer Fließ / Wie-
bachtal (Bergheim, Elsdorf)“ (siehe Tab. 10).
Tabelle 10: Regional bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200.
(Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Nr. Name Beschreibung (gekürzt) Ziele
078 Manheimer
Fließ / Wie -
bachtal (Berg-
heim, Elsdorf)
Historischer Bereich in der landwirtschaftlich geprägten
Niederung des Manheimer Fließ und des Wiebach um
die […] Ruine von Haus Laach sowie den Weiler Wid-
dendorf […]. Erhaltene geoarchäologische Relikte in
den Niederungen des Wiebach, des Manheimer Fließ;
Im Westen Abschnitt der Tagebau-Anschlussbahnstre-
cke Hambachbahn von 1983.
Bewahren des Kul-
turlandschaftsgefü-
ges (3)
Sichern linearer
Strukturen (5)
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzusta ndes
5.9 Infrastruktur
78
5.9 Infrastruktur
5.9.1 Verkehrswege, Brücken, Durchlässe, Damm Hambachbahn
Neben zahlreichen Landwirtschaftswegen und Wohnstraßen wird der Untersuchungs-
raum wie folgt überörtlich verkehrlich genutzt.
Tabelle 11: Überörtliche verkehrliche Nutzungen im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle:
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Kategorie VerkehrswegFehler! Verweisquelle konnte n
icht gefunden werden.
Lage / Streckenverlauf
Kreisstraße K12 (Kerpener Straße) Berrendorf
K19 (Laacher Straße) Ahe - Thorr
K30 (Horremer Straße / Heppendorfer Str.) Widdendorf - Berrendorf
K33 (Nordrandweg) Berrendorf - Heppendorf
Landstraße L276 B477 - Bergheim
L277 Widdendorf - B477
Bundesstraße B477 B55 (bei Elsdorf) - A4 (bei Sindorf)
Bundesautobahn A 61 Mönchengladbach - Koblenz
Bahnanlage Hambachbahn Tagebau Hambach - Kraftwerk Niederaußem
Die Gewässer Winterbach, Wiebach und Große Erft passieren im Untersuchungsraum
Trassenkorridor+200 insgesamt 19 Querbauwerke. Zwei in ELWAS geführte Verroh-
rungen des Winterbachs befinden sich auf dem Gelände des Forums :terra nova; der
Winterbach existiert dort nicht mehr.
5.9.2 Ver- und Entsorgungsinfrastruktur
Die Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftlichen Anlagen / Ein-
richtungen mit Lage innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 sind in
Tabelle 12 dargestellt.
Tabelle 12: Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie wasserwirtschaftliche Anlagen / Einrichtungen im
Untersuchungsraum Trassenkorridor+200. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH,
2023)
Kategorie Bezeichnung/Funktion Betreiber Nr. Quelle
Abwasser Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 56 Erftverband
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 5980 Erftverband
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6458 Erftverband
Hauptsammler (ohne Bezeichnung) Erftverband 6459 Erftverband
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 59 Erftverband
Hauptsammler RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 6467 Erftverband
Hauptsammler RÜB/PW/VS Ahe Erftverband 6462 Erftverband
Regenüber-
laufbecken
RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 203 Erftverband
RÜB Widdendorf Erftverband 1034 Erftverband
5 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes
5.9 Infrastruktur
79
Kategorie Bezeichnung/Funktion Betreiber Nr. Quelle
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 365 Erftverband
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 231 Erftverband
Pumpwerk RÜB/PW/VS Berrendorf Erftverband 3580 Erftverband
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr (2) Erftverband 364 Erftverband
RÜB/PW/VS Römerstraße Thorr Erftverband 636 Erftverband
Einleitungs-
stellen
RÜB Berrendorf KÜ Erftverband 222124715 ELWAS
Stauraumkanal Widdendorf Erftverband 222124903 ELWAS
Kleinkläranlage privat 22229470 ELWAS
RÜB 34 Thorr 2 KÜ Erftverband 222124896 ELWAS
Versor-
gungsleitun-
gen
Westdeutschland Anbindungsleitung (Erdgas), DN 800 Gascade - Leitungskataster
2 x Hochspannungsfreileitung Amprion - Leitungskataster
Ferngasleitung FG 30A Evonik - Leitungskataster
Gastransportleitung Elsdorf-Köln, DN 300 Thyssengas - Leitungskataster
Lichtwellenleiter-Kabelschutzrohr-Anlage PLEdoc / GasLINE - Leitungskataster
Wiebach-Leitung (Wasser) RWE Power AG - RWE Power AG
5.9.3 Brunnen und Rohrleitungen
Die Trockenhaltung des Tagebaus Hambach erfordert umfassende Maßnahmen zur
Sümpfung (Niedrighaltung bzw. Regulierung des Grundwasserspiegels).
Innerhalb des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200 betreibt die RWE Power AG
derzeit insgesamt 71 Brunnen zur Grundwasserentnahme (davon 24 innerhalb der Ab-
baugrenzen des Tagebaus); im gleichen Raum wird das gehobene Grundwasser über
Rohrleitungen mit einer Gesamtlänge von ca. 10 km abgeleitet.
Im Trassenkorridor selbst sind derzeit 14 Brunnen vorh anden.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
80
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
6.1.1 Wohnen und Arbeiten
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb wohnbaulich genutz-
ter Flächen. Auswirkungen sind daher auszuschließen.
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass
Auswirkungen auf die Daseinsfunktion „Wohnen“ auszuschließen sind.
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der
Trasse abgeführt werden können. Innerhalb der Gewässertrasse befindet sich keine
Wohnbauflächen/ Wohnbebauung.
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu keiner un-
vermeidbaren signifikanten Erhöhung der Hochwasserabflüsse der Erft. Eine Steige-
rung des Hochwasserrisikos in Bezug auf Wohnbauflächen/ Wohnbebauung ist aus-
zuschließen.
Gewerbegebiete, gewerbliche Bebauung
Die anlagebedingte Flächeninanspruchnahme erfolgt außerhalb gewerblich genutzter
/ bebauter Flächen. Auswirkungen durch eine planbedingte Flächeninanspruchnahme
sind daher auszuschließen.
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass
Auswirkungen auf die Gewerbegebiete / gewerbliche Bebauung als Indikator für die
Daseinsfunktion „Arbeiten“ auszuschließen sind.
Die obenstehenden Aussagen zu potentiellen Auswirkungen durch eine veränderte
Hochwassergefährdung sind gleichsam auf Gewerbegebiete und gewerbliche Bebau-
ung übertragbar. Auswirkungen sind somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
81
Ver- und Entsorgung
Die Maßnahmen zur Herstellung des Ablaufgewässers erfolgen außerhalb der Abbau-
grenze des Tagebaus Hambach, der sich während des Gewässerausbaus bereits in
der Rekultivierung befindet und keine Funktion mehr für die Versorgung erfüllt. Der
Ablauf wird innerhalb der Abbaugrenzen hergestellt und ist Gegenstand des Braun-
kohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro-
mungsbeendigungsgesetzes.
Der Trassenkorridor besitzt keine räumliche Schnittstelle zu den Kleinkläranlagen (Gut
Margarethenhöhe, Wiebachhof).
Durch den Geländeeinschnitt wird voraussichtlich die Anpassung bestehender sied-
lungswasserwirtschaftlicher Infrastruktur (Abwasserleitungen, Einleitstellen) erforder-
lich werden, um die Funktionsfähigkeit ebendieser erhalten zu können. Hürden für die
Umsetzung entsprechender Maßnahmen sind nicht zu erkennen, sodass Auswirkun-
gen auf Ver- und Entsorgungsflächen auszuschließen sind.
Die Flächen der ehemaligen Kläranlage Thorr müssen für die Herstellung eines aus-
reichend leistungsfähigen Gewässerprofils (inkl. Sekundäraue) geringfügig im Mün-
dungsbereich des geplanten Ablaufgewässers beansprucht werden. Die Kläranlage ist
nicht mehr in Betrieb. Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit sind daher auszuschlie-
ßen.
Nachhaltige Beeinträchtigungen von bedeutender Infrastruktur bestehen nicht, sodass
Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgungsfunktion auszuschließen sind.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger A uswirkungen sind da-
her nicht erforderlich bzw. ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren
Untersuchungsaspekten, hier insbesondere bezogen auf den Hochwasserschutz.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unve rmeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den
Untersuchungsaspekt einher.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
82
Die Daseinsfunktionen (Wohnen und Arbeiten) werden weder durch die Umgestaltung
des Raums gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), noch erhöht sich die Hochwas-
sergefahr in einem pote nziell nachteiligen Ausmaß (§ 73 Abs. 1 WHG). Die Inan-
spruchnahme von Schutzwald (u. a. § 9 BWaldG) ist für die menschliche Gesundheit
unbedeutend. Der Fortbestand der Ver - und Entsorgungsfunktion wird planbedingt
nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ROG, § 73 Abs. 1 WHG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.1.2 Erholung
Lärmarme naturbezogene Räume, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der
landschaftsgebundenen Erholung, Erholungswald
Lärmarme, naturbezogene Räume mit besonderer oder herausragender Bedeutung
sind im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht vorhanden und Auswirkungen
daher unmittelbar auszuschließen.
Der Trassenkorridor ist in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und der land-
schaftsgebundenen Erholung gelegen, der auf Grundlage der Schutzziele der vor Ort
festgesetzten Landschaftsschutzgebiete nicht in erster Linie der Erholung dient. Eine
betrachtungsrelevante Bedeutung des Bereichs für die Erholungsfunktion ist daher
nicht abzuleiten, sodass relevante Auswirkungen auf die Erholungsfunktion bezoge-
nen Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsgebundenen Erholung
auszuschließen sind.
Eine in der Ausdehnung geringfügige Inanspruchnahme von Erholungswald b ei Um-
setzung des Gewässerausbauvorhabens ist im Bereich des Überlaufs am Tagebausee
nicht auszuschließen.
Die Hochwasserabflüsse sind nicht geeignet Schäden hervorzurufen, sodass Auswir-
kungen offensichtlich auszuschließen sind.
Lärmarme naturbezogene Räume sowie Bereiche für den Schutz der Landschaft und
der landschaftsgebundenen Erholung mit ausdrücklicher Erholungsfunktion bestehen
im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 nicht, sodass Auswirkungen auszu-
schließen sind. Durch die Entwicklung der struktur schwachen, landwirtschaftlichen
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
83
Flächen zu einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft wird vielmehr der land-
schaftsgebundene Erholungswert erhöht.
Der Erholungswald wird allenfalls bauzeitlich beansprucht. Grundsätzlich können die
heutzutage vorhandenen Flächen auch nach Umsetzung des Gewässerausbaus als
Erholungswald entwickelt werden, d. h. nachhaltige Auswirkungen sind nicht zu erken-
nen.
Erholungseinrichtungen / -infrastruktur
Im Übergangsbereich von Ablaufgewässer und Tagebausee befindet sich mit dem
Forum :terra nova bereits eine bedeutsame Erholungseinrichtung, die nach Maßgabe
der konzeptionellen Planungen langfristig weitergehend gestärkt werden und einen
Nutzungsschwerpunkt darstellen soll. Der Trassenkorridor erstreckt sich indes nicht
über bauliche Einrichtungen, sodass Auswirkungen durch eine planbedingte Flächen-
inanspruchnahme auszuschließen sind.
Der Trassenkorridor erstreckt sich zwischen Widdendorf und der Großen Erft über ei-
nen Teilabschnitt des Hauptwanderwegs „Arnold-Mock-Weg“, der derzeit parallel zum
Wiebach verläuft. Für den erforderlichen Geländeeinschnitt ist die Inanspruchnahme
des Hauptwanderwegs an seiner derzeitigen Lage bauzeitlich nicht zu vermeiden und
eine Wiederherstellung nach Maßnahmenumsetzung an gleicher Stelle aufgr und der
neuen topografischen Gegebenheiten (Verlauf in Sekundäraue und Böschung) nicht
gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Hauptwanderweg vorbe-
haltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen zur Verlegung des Weges dauerhaft
unterbrochen wird.
Die im Unterlauf geplante Route im Nebenradnetz quert den Wiebach und könnte bau-
zeitlich unterbrochen werden. Unter Annahme, dass die heute vorhandenen Brücken-
bauwerke langfristig fortbestehen, sind nachhaltige Auswirkungen auf die Radroute
auszuschließen. Dies gilt vergleichbar für alle im Trassenkorridor liegenden Brücken-
bauwerke.
Der Modelflugplatz liegt außerhalb des Trassenkorridors und wird daher nicht bean-
sprucht.
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der
Trasse abgeführt werden können.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
84
Die innerhalb der Gewässertrasse vorhandenen oder auf konzeptioneller Ebene vor-
gesehen Flächen mit erholungswirksamen Funktionen sind im Zuge des Gewässer-
ausbaus voraussichtlich in Bereiche außerhalb des Geländeeinschni tts zu verlegen
oder an den wasserwirtschaftlichen Anforderungen innerhalb des Geländeeinschnitts
auszurichten, sodass für diese keine Hochwassergefährdung mehr besteht.
Durch das Ablaufgewässer kommt es gegenüber heutigen Verhältnissen zu keinen
signifikanten Hochwasserabflüssen der Erft, sodass eine Steigerung des Hochwasser-
risikos in Bezug auf Erholungseinrichtungen/ -infrastruktur entlang der (Großen) Erft
auszuschließen ist.
Der erforderliche Gewässereinschnitt setzt topografische Rahmenbedingungen für die
bislang ausschließlich konzeptionell vorgesehenen möglichen Erholungseinrichtungen
im Bereich des Forums :terra nova, hier ausschließlich relevant für die Freiraumgestal-
tung mit Erholungsfunktion.
Da die Erholungsnutzungen für die räumlichen Schnittstellen zum Trassenkorridor bis-
lang nicht hinreichend differenziert bzw. konkretisiert sind, sind Auswirkungen auf die
Flächen mit Erholungsfunktion zwar nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Gelän-
deeinschnitt steht einer Erholungsnutzung allerdings vor behaltlich der weiteren Kon-
kretisierungen der vorgesehenen Erholungsnutzungen nicht grundsätzlich entgegen.
Vielmehr ist denkbar, dass die vorhandenen Potenziale der für das Ablaufgewässer
herzustellenden Landschaft für die Entwicklung der Erholungsfunktionen unter Einbe-
ziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange in nachgelagerten
Planungsschritten einbezogen werden können. Eine auch nach freizeitlichen Aspekten
ausgerichtete Gestaltung des Geländeeinschnitts ist nicht pauschal auszusch ließen,
auf raumordnerischer Ebene indes nicht darstellbar. Vor diesem Hintergrund sind
nachteilige Auswirkungen insgesamt nicht abzuleiten.
Bauliche Anlagen sind im Trassenkorridor nicht vorgesehen und daher unbeeinflusst.
Da es sich bei der Sekundäraue um einen überschwemmungsgefährdeten Bereich
handeln wird, ist davon auszugehen, dass die Errichtung baulicher Anlagen dort nicht
erfolgen kann und Auswirkungen daher auch zukünftig direkt auszuschließen sind.
Die Nutzung der Flächen im potenziellen Übersc hwemmungsbereich des Ablaufge-
wässers (Sekundäraue) für Erholungszwecke ist in nachgelagerten Planungsschritten
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
85
unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Belange zu kon-
kretisieren bzw. abzuwägen. Außerhalb der Sekundäraue stehen in gesamter Breite
des Trassenkorridors grundsätzlich ausreichende Flächen für die Entwicklung der Er-
holungsfunktion zur Verfügung, weshalb Auswirkungen auszuschließen sind.
Wassergebundene Erholungsnutzungen
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hambach werd en die mittleren Abflussver-
hältnisse und die Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft beeinflusst, ohne
Auswirkungen auf die Fischfauna oder einzelne Fischarten.
Ob und inwiefern eine kommerzielle Nutzung der Erft bei den nach Einstellung der
Einleitungen von Sümpfungs- und Grubenwasser und Umgestaltung der Erft aufbau-
end auf dem Perspektivkonzept Erft vorherrschenden hydraulischen und gewässer-
strukturellen Verhältnissen möglich sein wird, ist im Rahmen der hier relevanten Fra-
gestellungen nicht abzusehen. Infolge des zusätzlichen Abflusses aus dem Tagebau-
see werden die zukünftigen Abflüsse der Erft derweil erhöht, unterschreiten in der Erft
hingegen weiterhin die he utigen Abflüsse. Auswirkungen auf den kommerziellen Ka-
nusport sind daher auszuschließen.
Da im Hochwasserfall nicht von einer Erholungsnutzung der Vorflut auszugehen ist,
sind Auswirkungen des Ablaufgewässers im Hochwasserfall ebenfalls auszuschlie-
ßen.
Es erfolgt keine planbedingte Inanspruchnahme wassergebundener Erholungsnutzun-
gen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade überwiegend auszuschließen.
Der infolge des erforderlichen Geländeeinschnitts zu beanspruchende Hauptwander-
weg „Arnold-Mock-Weg“ ist zu verlegen. In nachgelagerten Planungsschritten ist des-
sen genaue Lage zu konkretisieren.
Die Überlagerung von Flächen mit Erholungsfunktion und dem Trassenkorridor erfor-
dert die Abstimmung der möglichen Flächennutzungen innerhalb des Trassenkorridors
in nachgelagerten Planungsschritten unter Einbeziehung naturschutzfachlicher und
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
86
wasserwirtschaftlicher Belange, soda ss nachteilige Auswirkungen auszuschließen
sind.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. Vielmehr tragen die Plan-
ziele zu einer Aufwertung der Landschaft bei, die insgesamt für die Erholungsfunktion
deutlich positiv zu werten ist.
Die Erholungsfunktion wird nicht gefährdet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG), sondern
grundsätzlich gesichert und entwickelt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 4
LNatSchG). Die Interessen Einzelner in Bezug auf bestehende und zukünftige Nut-
zungsmöglichkeiten werden nicht beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind a us-
zuschließen.
6.1.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Menschen einschließlich der
menschlichen Gesundheit“ stellen die Daseinsfunktionen in Form der Wohn - und Ar-
beits-, der Ver- und Entsorgungs- sowie der Erholungsfunktion relevante raumbedeut-
same Untersuchungsaspekte dar. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch
die Planziele können ausgeschlossen werden.
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen.
In nachgelagerten Verfahren ist dabei die Flächennutzung im Trassenkorridor mit den
konzeptionellen Planungen im Zusammenhang mit der Bergbaufolgelandschaft abzu-
stimmen. Des Weiteren sind die Möglichkeiten zur Integration des Hauptwanderwegs
„Arnold-Mock-Weg“ in den Trassenkorridor zu konkretisieren.
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raum-
ordnerischer Ebene nicht zu erkennen.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
ergeben sich vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungsaspekten,
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
87
hier insbesondere bezogen auf den Hochwasserschutz sowie Maßnahmen zum Erhalt
oder zur Anpassung infrastruktureller Einrichtungen.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Men-
schen einschließlich der menschlichen Gesundheit“ somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
88
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
6.2.1 Besonders geschützte Arten
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden besonders ge-
schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Ent-
wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG zudem nicht während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden.
Während der baulichen Umsetzung der Maßnahme sind direkte Schädigungen einzel-
ner Arten möglich, etwa durch Habitatverlust oder Kollisionen mit Baustelleneinrich-
tungen. Bauzeitliche Störungen entstehen hauptsächlich durch visuelle und akustische
Reize des Baubetriebs, die Fluchtreaktionen oder Beeinträchtigungen d er Nahrungs-
aufnahme verursachen können.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten
besonders geschützter Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies
kann mittelbar auch Nahrungshabitate betreffen. Die bauzeitliche Räumung des Bau-
feldes führt zum vorübergehenden Verlust von Habitaten, der durch vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen kompensiert werden soll.
Der Tagebausee wird besondere Habitatbedingungen aufweisen, die eine typische
Entwicklung der aquatischen Artengemeinschaft ermöglichen. Biotische Einflüsse
könnten sich auf Jäger-Beute-Beziehungen auswirken, jedoch ist kein relevanter Ein-
fluss auf besonders geschützte Arten zu erwarten. Invasive Arten, die bereits im Rhein
oder der Erft vorkommen, werden dur ch die Verbindung zum Tagebausee keine zu-
sätzlichen Auswirkungen haben.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Bauzeitliche Schädigungen und Störungen sind durch eine an die artspezifischen An-
forderungen angepasste Abwicklung der Baumaßnahme vermeidbar bzw. auf ein un-
schädliches Maß zu reduzieren.
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 der Angaben zur Umweltprüfung dokumentierten Aus-
wirkungsprognose kommen diesbezüglich folgende Maßnahmen in Betracht:
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
89
Bauzeitenbeschränkung;
Bauzeitlicher Sicht- und ggf. Lärmschutz (Watvogelgewässer);
Keine Nutzung von Quartierbäumen;
Aufstellen eines Amphibienschutzzauns;
Vermeidung von Nachtbaustellen;
Vorlaufende Anpassung der Flächenbewirtschaftung zur Reduzierung der Ha-
bitateignung (Hamster) im Eingriffsbereich;
Rodungen außerhalb der Winterruhe von Fledermausarten;
Baumkontrolle vor Maßnahmenumsetzung;
Fällungen und Rodungen unter artenschutzspezifischen Vorgaben (Hasel-
maus)
Über sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) kann si-
chergestellt werden, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Habitate entspre-
chend den jeweiligen artspezifischen Anforderungen trotz des Verlusts aufrechterhal-
ten wird. Die im Ergebnis der in Anlage A -2.2 der Angaben zur Umweltprüfung doku-
mentierten Auswirkungsprognose in Betracht kommenden Maßnahmen umfassen:
Anlage von Kunsthorsten, Nisthilfen, Installation von Fledermauskästen, Schaf-
fung von Quartieren in und an Gebäuden / Stallungen,
Entwicklung und Optimierung von Nisthabitaten, Schaffung / Optimierung von
Brutstätten durch Abstechen von Böschungen, Schaffung künstlicher Brut-
wände, Anlage künstlicher Brutröhren,
Optimierung geeigneter Horststandorte (Anlage/ Entwicklung von Hochstau-
denfluren, Röhricht- und Schilfbeständen bzw. Ufersäumen), Optimierung von
Bruthabitaten: Auflichten dichter Gehölzbestände,
Entwicklung von Nahrungshabitaten, Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland,
Entwicklung und Optimierung baumbestandenen Grünlandes (Str euobstwie-
sen, Kopfbäume), Entwicklung von halboffenen Habitaten, Entwicklung von
Brachen,
Entwicklung und Optimierung von Waldrändern, Gehölzstreifen, Hochstauden-
fluren und Grünland, Entwicklung von strukturreichen Gehölzbeständen, Förde-
rung buschreicher Laubholzbestände, mehrschichtiger, laubholzreicher Wald-
randstrukturen und Strauchbewuchs in offenen Landschaften, Anlage von ar-
ten- und strukturreichen Waldrändern,
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
90
Umsiedlung von Kolonien,
Artspezifisch geeignete Flächenbewirtschaftung in an den Eingriffs bereich an-
grenzenden, unbesiedelten Ackerflächen
Die Umsetzung der Maßnahmen kann durch eine ökologische Baubegleitung gewähr-
leistet werden.
Die Konkretisierung dieser Maßnahmen kann im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung des nachgeordneten Zulassungsverfahrens artspezifisch erfolgen.
Nachhaltige Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten sind unter Anwen-
dung der Maßnahmen vermeidbar und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
somit auszuschließen.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planinhalte/ -inhalte gehen unter Umsetzung der geeigneten Maßnahmen mit kei-
nen in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten, unvermeidbaren Zugriffen
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einher. Das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Aus-
nahme ist auf dieser Grundlage nicht abzuleiten.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher
auszuschließen.
6.2.2 Arten nach Umweltschadengesetz
Zu den nicht besonders geschützten Arten, die als FFH -Anhang-II-Art indes unter die
Regelungen des Umweltschadensgesetzes fallen, zählen die Spanische Flagge, der
Hirschkäfer sowie die Fischarten Bitterling, Groppe, Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger
und Steinbeißer.
Im Ergebnis der in Anlage A-2.2 der Angaben zur Umweltprüfung dokumentierten Aus-
wirkungsprognose sind Auswirkungen auf die Spanische Flagge und den Hirschkäfer
unmittelbar auszuschließen, da der diesbezüglich relevante Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200 zwar im natürlichen Verbreitungsgebiet liegt, dieser allerdings derzeit
und auch zukünftig voraussichtlich nicht über geeignete Habitatangebote verfügt und
ein Vorkommen daher auszuschließen ist.
Das natürliche Verbreitungsgebiet von Lachs, Maifisch, Schlammpeitzger und Stein-
beißer beschränkt sich im diesbezüglich relevanten Untersuchungsraum Erft auf den
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
91
Mündungsbereich zum Rhein, auf den das Ablaufgewässer in hydraulisch -hydrologi-
scher und qualitativer Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss nimmt. Auswirkungen
sind daher auszuschließen.
Wenngleich Bitterling und Groppe ind es das Erft -Einzugsgebiet zu ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet zählen, sind die thermischen Verhältnisse in der Vorflut im Einfluss
des Ablaufgewässers nicht geeignet, letal zu wirken. Dies würde erfordern, dass die
Wassertemperaturen innerhalb kürzester Zeit über 24 °C (Bachneunauge) bzw. 32 °C
(Groppe) steigen müssten, ohne dass die Individuen Ausweichmöglichkeiten besitzen.
Entsprechende Verhältnisse sind nicht zu erwarten.
Zudem liegen u. a. durch die räumlich beschränkten Einflüsse des Ablaufgewässe rs,
die umfassenden Ausweichmöglichkeiten der Individuen sowie den auch heute auf bi-
ogeografischer Ebene bereits günstigen Erhaltungszustand keine Hinweise vor, auf
deren Grundlage auch unter dem Einfluss des Ablaufgewässers ein günstiger Erhal-
tungszustand verfehlt würde oder nicht zu erreichen wäre.
Da die Erft zudem nicht als FFH -Gebiet ausgewiesen ist, das zum Erhalt der FFH -
Anhang-II-Arten erforderlich wäre, kann die Erft auf biogeografischer Ebene folglich
allenfalls eine nachgeordnete Bedeutung für den Erhalt der Arten haben.
Nachteilige Auswirkungen auf die nicht besonders geschützten Arten des Anhang -II
der FFH-Richtlinie sind daher nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Es kommt zu keinen artenschutzrelevanten Umweltschäden i. S. des § 19 Abs. 1 und
2 BNatSchG. Dies bezieht neben den ausschließlich über Anhang -II FFH-Richtlinie
erfassten Arten ebenso ein wie die besonders geschützte Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder
Anh. I Vogelschutz-Richtlinie.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
92
6.2.3 Nachrichtlich: Invasive Arten
Verbindung von Still - und Fließgewässerökosystemen (Aus breitung invasiver
Arten)
Invasive Arten können die heimischen Arten durch Konkurrenz um Nahrung und Le-
bensraum sowie durch Prädation stark beeinflussen. Im Rhein machen Neozoen etwa
20 % der Arten und 60 - 80 % der Individuen des Makrozoobenthos aus. Im Teilein-
zugsgebiet der Erft werden invasive Arten als bedeutende Belastung betrachtet.
Das Ablaufgewässer zwischen dem Tagebausee und der Erft kann von invasiven Ar-
ten genutzt werden, wobei die Frage besteht, ob es neue Besiedlungspfade für inva-
sive Arten schafft, die als vermeidbare Verstärkung der Ausbreitung einzustufen wä-
ren. Gemäß § 40a Abs. 3 BNatSchG kann die Behörde Maßnahmen zur Beseitigung
invasiver Arten anordnen, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten
darstellen. Dabei sind Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG als "invasiv" einzustu-
fen.
Die Etablierung invasiver Arten im Tagebausee, wie beispielsweise die Schmalblätt-
rige Wasserpest und Großkrebse, kann durch verschiedene Eintragspfade erfolgen.
Ein direkter Eintrag über die Rhe inwassertransportleitung wurde ausgeschlossen, je-
doch können frühe Entwicklungsstadien von Neozoen trotz Bandsiebanlage in den Ta-
gebausee gelangen. Dies betrifft jedoch keine invasiven Arten der Unionsliste. Eine
Besiedlung des Erft -Einzugsgebiets durch invasive Arten ist bereits erfolgt und kann
weiterhin über den Rhein erfolgen, daher wird das Ablaufgewässer keinen neuen Le-
bensraum für invasive Arten bieten.
Eine Durchwanderung des Ablaufgewässers nach flussaufwärts wird voraussichtlich
keine zusätzliche Besiedlung des Tagebausees durch invasive Arten bewirken, da be-
reits weitere Eintragspfade existieren. Maßnahmen zur Unterbindung der Durchgän-
gigkeit könnten für aquatische Arten negative Auswirkungen haben und sind fraglich
hinsichtlich ihres langfristigen Erfolgs.
Eine zusätzliche Förderung der Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste über
das Ablaufgewässer ist nach derzeitiger Kenntnislage nicht zu erwarten.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
93
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Die Herstellung de s Ablaufgewässers trägt nicht zu einer vermeidbaren Ausbreitung
von invasiven Arten bei, die nicht bereits über andere Ein - und Austragspfade verur-
sacht wird. Gezielte Maßnahmen zur Unterbindung der Ausbreitung durch invasive
Arten durch das Ablaufgewässer sind daher langfristig nicht zielführend.
Ob indes losgelöst der Wirkpfade der Planziele Maßnahmen ergriffen werden sollten,
die zumindest die Ausbreitung von invasiven Arten verzögern, ist zu gegebener Zeit
nach Maßgabe von §§ 40a ff. BNatSchG im Rahmen der nachgelagerten Verfahren
unter Einbeziehung der damit verbundenen Vor- und Nachteile auch auf die heimische
Flora und Fauna sowie unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten zu diskutieren.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keiner Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten
der Unionsliste durch die Herstellung des Ablaufgewässers.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Un tersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.4 Naturschutzgebiete
Es befinden sich keine Naturschutzgebiete im Untersuchungsraum Trassenkorri-
dor+200, sodass Auswirkungen auszuschließen sind.
Die Naturschutzgebiete (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM -041) und
„An der schwarzen Brücke“ (NE-011) befinden sich im Fließweg des Ablaufgewässers,
beginnend ca. 2,5 km bzw. 27 km unterhalb der Einmündung in die Große Erft.
Nach § 23 Abs. 2 B NatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschä-
digung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen
verboten.
Die näheren Bestimmungen erg eben sich aus den Festsetzungen des Landschafts-
plans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“, wobei in NSG grundsätzlich das Verbot gilt,
Fließgewässer zu verändern oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen. Weitere ge-
bietsspezifische, hier relevante Verbote bestehen nicht.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
94
Es kommt durch den Ablauf aus dem Tagebausee zu einer Erhöhung der Abflüsse in
der Großen Erft, deren potenziell nachteilige Auswirkungen durch geeignete Maßnah-
men kompensiert werden können, sodass erhebliche nachteilige Auswirkungen aus-
zuschließen sind. Gleichsam sind hydraulische Beeinträchtigungen der Erft durch den
Ablauf auszuschließen.
Die Wasserbeschaffenheit der Großen Erft und Erft kann grundsätzlich durch das Ab-
laufgewässer beeinflusst werden. Qualitative Beeinträchtigungen der Erft d urch den
Ablauf sind daher auszuschließen.
Auf dieser Grundlage ist ein Verstoß gegen das obenstehende Verbot für das NSG
„Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (BM-041) nicht abzuleiten.
Auswirkungen auf die Lebensraumtypen des NSG (Schutzwürdige und gefä hrdete
Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten, schutzwürdige und gefährdete Uferge-
hölze, schutzwürdige und gefährdete Stillgewässer) sind in der Folge ebenfalls auszu-
schließen.
Geschützte Biotope, Arten der Roten Liste oder planungsrelevante Arten werden nicht
konkret als Schutzziel des NSG angeführt, sodass ein Verstoß gegen die Schutzziele
des NSG auf dieser Grundlage nicht abzuleiten ist.
Das Schutzziel (Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemein-
schaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Was-
ser- und Watvögeln) wird planbedingt nicht beeinträchtigt.
Die Annahmen sind grundsätzlich auf das deutlich weiter flussabwärts liegende NSG
„An der schwarzen Brücke“ (NE-011) übertragbar.
Maßnahmen zur Vermei dung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung der Naturschutzgebiete führen (§ 23 Abs. 2 BNatSchG).
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
95
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.5 Gesetzlich geschützte Biotope
Es befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope im Untersuchungsraum Tras-
senkorridor+200, sodass Auswirkungen auszuschließen sind. Die gesetzlich geschütz-
ten Biotope BT-5005-5002-2002 (angebundener Altarm) und BT-5005-5001-2002 (ab-
gebundenes / nicht angebundenes Altwasser) befinden sich im Untersuchungsraum
Erft ca. 7 km unterhalb der Einmündung des Ablaufgewässers in die Große Erft.
Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder
einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können.
Auswirkungen auf die genannten Biotope sind grundsätzlich ausschließlich durch re-
levante Veränderungen des Wasserhaushalts der Erft (Abnahme der Abflüsse und da-
mit hydraulische Entkopplung der Biotope) oder durch beeinträchtigende Stoffeinträ-
gen aus der Erft denkbar.
Durch den Ablauf kommt es zu einer Erhöhung der Abflüsse in der Erft, die zu einer
Erhöhung der Wasserspiegellagen bei Niedrig - und Mittelwasser, jedoch nicht zu ei-
nem Absinken der Wasserspiegel führen kann, sodass ein Trockenfallen des ange-
bundenen Biotops BT-5005-5002-2002 oder eine Reduzierung des Einstaus im Hoch-
wasserfall für das nicht angebund ene Biotop BT -5005-5001-2002 auszuschließen
sind.
Durch den Ablauf werden keine stofflichen oder thermischen Belastungen in der Erft
ausgelöst. Ebenfalls sind im Hochwasserfall keine durch das Ablaufgewässer verur-
sachten erhöhten Nährstofffrachten zu erwarten. Beeinträchtigungen der Biotope sind
daher auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach teiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
96
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Es kommt zu keinen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sons-
tigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen (§ 30 Abs. 2
BNatSchG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.6 Biotopverbund
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich ausschließlich die Biotopverbundfläche
„Wiebach und Manheimer Fließ“ (VB -K-5005-005), die zumindest bauzei tlich bean-
sprucht wird.
Der Schutz der Biotopverbundfläche zielt auf die strukturelle Aufwertung der Bachnie-
derungen (Erhalt der Gräben, Anlage von Strukturelementen) und die Minimierung
landwirtschaftlicher Beeinträchtigungen (Schaffung von Pufferzonen, Entwicklung un-
gespritzter Ackerrandstreifen) ab. Auf regionaler Ebene stellt die Biotopverbundfläche
besonderer Bedeutung einen Kernbereich im Verbundschwerpunkt Gehölz-Grünland-
Acker-Komplex dar.
Infolge der baulichen Umsetzung der Maßnahmen zur Herstell ung des Ablaufgewäs-
sers (Dauer vsl. 2 - 3 Jahre) ist der Verlust der bestehenden Landschaftsstrukturen
unvermeidbar. Die bauzeitliche Inanspruchnahme bedeutet dabei grundsätzlich eine
Beeinträchtigung des terrestrischen Biotopverbunds innerhalb des Trassen korridors.
Da die bestehenden Gewässer temporär (ephemer) wasserführend sind, sind Beein-
trächtigungen des aquatischen Biotopverbunds nicht von Bedeutung.
Sofern aus Gründen des besonderen Artenschutzes relevant, wird die Funktionsfähig-
keit der Landschaft in Bezug auf die Verbindung essenzieller Habitate (Fortpflanzungs-
und Ruhestätten, Nahrungshabitate) über geeignete Maßnahmen während der Bau-
maßnahme aufrechterhalten (sogenannte CEF -Maßnahmen). Hindernisse, die der
Umsetzung erforderlicher CEF -Maßnahmen grundsätzlich entgegenstehen, sind auf
raumordnerischer Ebene bislang nicht abzuleiten. Vor diesem Hintergrund sind bau-
zeitliche nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Biotopverbundfläche
voraussichtlich vermeidbar.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
97
Nach der Umsetzung wir d sich eine weitgehend naturnahe Bachauenlandschaft mit
extensiv genutzten Auen- und Böschungsbereichen entwickeln, deren Gestaltung u.a.
nach Maßgabe der Anforderungen aus Sicht des Biotopverbunds und des Land-
schaftsschutzes erfolgen kann. Nachteilige Aus wirkungen auf die Funktionsfähigkeit
der Biotopverbundfläche nach Maßgabe der gebietsspezifischen Schutzziele sind vor
diesem Hintergrund auszuschließen.
Vielmehr kann der Biotopverbund durch eine daran ausgerichtete Gestaltung des
Trassenkorridors gezielt gefördert werden. Der Trassenkorridor wird langfristig eine
bedeutende Verbundfunktion zwischen dem Tagebausee Hambach und der Erftniede-
rung übernehmen. Unter diesem Punkt ist auch die Anforderung des § 21 Abs. 5
BNatSchG zu fassen, demnach oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Randstrei-
fen, Uferzonen und Auen für den Biotopverbund zu erhalten und funktionsfähig zu ent-
wickeln sind.
Mittelbare Auswirkungen der Umgestaltung der Landschaft bspw. auf das Verbundnetz
Wald entlang des Tagebausees Hambach und damit den Trassenkorridor kreuzend
sind nicht zu erkennen.
Die prognostizierte i. d. R. permanente Wasserführung des Ablaufgewässers ermög-
licht grundsätzlich Wanderbewegungen rein aquatischer Arten (bspw. Fische). Die
Funktionsfähigkeit des aquatische n Biotopverbunds wird sich dabei insbesondere
nach der Gestaltung der Querbauwerke (v. a. Durchlässe) und der Überlaufschwelle
richten.
In Abhängigkeit der zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung für das Ablaufgewässer maß-
geblichen naturschutzfachlichen Anforde rungen ist zu definieren, ob und für welche
Arten ein Biotopverbund zwischen dem Tagebausee Hambach und der Erft gefördert
werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tagebausee Hambach voraus-
sichtlich nur für diejenigen Arten einen geeigneten Lebe nsraum darstellt, die mit den
spezifischen Habitatbedingungen im Tagebausee zurechtkommen. Für anadrome Ar-
ten (hier: Maifisch, Lachs) bietet der Tagebausee Hambach voraussichtlich keine ge-
eigneten Laichhabitate, da die Arten auf typische, durchströmte Flie ßgewässerhabi-
tate (bspw. Kiesbänke) angewiesen sind. Für potamodrome Arten kann der Tagebau-
see indes zumindest als Teilhabitat fungieren.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
98
Grundsätzliche Hindernisse, die gegen die Herstellung des Biotopverbunds zwischen
dem Tagebausee Hambach und der Erft -Niederung sprechen, sind bislang nicht zu
erkennen. So ist bspw. durch die Herstellung des Ablaufgewässers nicht von einer
zusätzlichen Ausbreitung von invasiven Arten der Unionsliste auszugehen, die nicht
auch ohne Herstellung des Ablaufgewässers anzunehmen ist.
Da die Zuflüsse zum Ablaufgewässer (Oberlauf Wiebach, Manheimer Fließ) auch lang-
fristig ephemer wasserführend sein werden, ist eine durchgängige Anbindung dieser
Zuflüsse für reinaquatische Arten nicht zwingend erforderlich.
In der Vorflut befinden sich innerhalb des Untersuchungsraums Erft weitere Biotopver-
bundflächen, die i. d. R. zumindest anteilig auf die Entwicklung des aquatischen Bio-
topverbunds abzielen. In erster Linie ist diesbezüglich die „Erftaue zwischen Broich
und Horrem“ (VB-K-4905-102) zu nennen, die als Biotopverbundfläche herausragen-
der Bedeutung Teile der Großen Erft und die Erft bis einschließlich Kasterer Mühlenerft
umfasst. Ziel dieser Biotopverbundfläche ist u. a. die Wiederherstellung eines mög-
lichst naturnahen Zustands aller Fließgewässer.
Die Prognose der gewässerökologischen Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die
Vorflut nach Maßgabe der Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung auf Ebene
von Artengemeinschaften kommt zum Ergebnis, dass der ökologische Zustand der
Vorflut nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Auf dieser Grundlage ist eine grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Ablaufs mit den Zielen an den Biotopverbund nicht zu erkennen.
Die Habitate der Zielarten der Biotopverbundfläche (Springfrosch, Wechselkröte,
Kreuzkröte, Kleiner Blaupfeil) unterliegen keinem planbedingten Wirkpfad, sodass
Auswirkungen auszuschließen sind.
Auswirkungen auf die aquatischen Schutzziele des Biotopverbunds sind somit nicht zu
erkennen. Diese Annahmen können auf die flussabwärts liegend en, weiteren Bio-
topverbundflächen, in denen die Auswirkungen des Ablaufgewässers geringer ausfal-
len, übertragen werden.
Auswirkungen auf nicht rein aquatische Schutzziele sind auszuschließen, da es durch
das Ablaufgewässer zu keinen ökologisch relevanten Veränderungen der Hochwas-
serabflüsse kommt. Beispielsweise gilt dies für die Biotopverbundfläche „Erftaue zwi-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
99
schen Broich und Horrem“ für den Erhalt und die Entwicklung extensiv genutzter Grün-
landbereiche sowie den Erhalt und die Aufwertung der landschafts typischen Eschen-
Eichen-(Ulmen)-Auenwälder auf ehemaligen Auwaldstandorten, die durch das Ablauf-
gewässer nicht beeinträchtigt werden.
Für anadrome Arten (Maifisch, Lachs) besitzt die Erft derzeit keine Bedeutung. Die
fischgewässertypologische Ausweisung d er Vorflut sieht die Gewässer zudem als
Wanderkorridor. Die Passierbarkeit insbesondere der Erft wird durch das Ablaufge-
wässer weder baulich (keine Errichtung von Querbauwerken) noch hydraulisch, stoff-
lich (keine Reduzierung der Sauerstoffkonzentration, ke ine Trübung) oder thermisch
(keine erhebliche Steigerung der Wassertemperaturen) behindert.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind grundsätzlich sowie
durch die Anwend ung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen des besonderen Arten-
schutzes auszuschließen und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach-
teiliger Auswirkungen daher nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen dauerhaft nachteiligen Auswirkungen auf den Untersu-
chungsaspekt einher. Der Biotopverbund wird unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen
bauzeitlich sowie danach dauerhaft gewährleistet und in seiner Funktionsfähigkeit ge-
fördert (§ 21 Abs. 4 BNatSchG). Das Ablaufgewässer wird ökologisch aufgewertet und
wird langfristig eine bedeutende großräumige Vernetzungsfunktion einnehmen (§ 21
Abs. 5 BNatSchG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.7 Schutzwürdige Biotope (Biotopkataster)
Innerhalb des Trassenkorridors befindet sich das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet
am Gut Margarethenhöhe“ (BK-5005-015), dessen bauzeitliche Inanspruchnahme für
die Herstellung der Gewässertrasse unvermeidbar ist. Bei der betroffenen Teilfläche
handelt es sich um einen westlichen Teilbereich, der ca. 5 % an der Gesamtfläche des
schutzwürdigen Biotops besitzt. Der betroffene Waldbestand stellt einen Schutzwald
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
100
und Erholungswald dar und ist Bestandteil der verbleibenden Flächen des überwie-
gend bergbaulich in Anspruch genommenen Landschaftsschutzgebiets „Sittarder Hof“
(LSG-5005-0007). Im Rahmen der Betrachtungen wurden keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen vor dem Hintergrund der jeweiligen Umweltschutzziele festgestellt.
Hinweise auf eine Gefährdung der Biotoptypen (und der tlw. hinterlegten Arten) liegen
nicht vor, sodass über die Anforderungen der Eingriffsregelung nach § 14 f. BNatSchG
hinaus keine weiteren umweltschutzrechtlich relevanten Anforderungen für die Prog-
nose bestehen. Der Eingriff in den Waldbestand ist grundsätzlich als nachteilige Aus-
wirkung zu fassen, die nach Maßgabe der Eingriffsregelung entsprechend § 15 Abs. 1
BNatSchG zu kompensieren ist.
Das im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 gelegene schutzwürdige Biotop
„Gehölzbestand an der Ruine Haus Laach“ (BK-5005-020) wird durch die vorlaufende
Anpassung des Verlaufs des Trassenkorridors nicht beansprucht; Auswirkungen sind
somit ausgeschlossen.
Im Untersuchungsraum Erft befindet sich eine Vielzahl schutzwürdiger Biotope, die im
Einzelfall i. d. R. anteilig bereits geschützt sein können. Beispielsweise ist in diesem
Zusammenhang das erste, flussabwärts der Mündung des Ablaufgewässers folgende,
schutzwürdige Biotop „Erftaue zwischen Zieverich und Paffendorf“ (BK -5005-017) zu
nennen, dessen aquatische Biotope in größerem Umfang über das NSG „Erft zwischen
Bergheim und Bedburg“ (BM-041) geschützt sind.
Für das NSG sind im Ergebnis der Auswirkungsprognose keine nachteiligen Auswir-
kungen festgestellt worden. Die Annahmen sind unmittelbar auch auf das schutzwür-
dige Biotop zu übertragen. Da die Auswirkungen des Ablaufs mit zunehmendem Fließ-
weg abnehmen, sind in der Folge ebenfalls Auswirkungen auf alle weiteren aquati-
schen Biotope im Untersuchungsraum Erft auszuschließen. Da keine relevanten hyd-
raulischen und stofflichen Auswirkungen auf die Auen der Erft durch die Hochwasser-
verhältnisse unter dem Einfluss des Ablaufgewässers zu erwarten sind, sind relevante
Auswirkungen auf die (semi-)terrestrischen Biotoptypen ebenfalls auszuschließen. Ein
Bedarf zur Kompensation etwaiger Eingriffe ergibt sich somit nicht.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
101
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind insgesamt überwiegend
unmittelbar auszuschließen.
Für Eingriffe in das schutzwürdige Biotop „Waldgebiet am Gut Margarethenhöhe“ (BK-
5005-015) werden Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe der Eingriffsregelung
entsprechend § 15 Abs.1 BNatSchG erforderlich. Im Ergebnis der überschlägigen Ein-
griffsbilanzierung wird deutlich, dass der Eingriff bereits allein durch die Planung voll-
umfänglich kompensiert werden kann. Die Kompensationsmaßnahmen können etwa-
igen Maßnahmen mit fachrechtlicher Veranlassung z. B. vor dem Hintergrund des Er-
halts von Schutzwald oder der Kompensation von Ei ngriffen in Landschaftsschutzge-
biete entsprechend bzw. Synergien zu ebendiesen bilden.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher. Damit sind die Anforderun-
gen an den allgemeinen Biotopschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) eingehalten. Wei-
tere fachrechtliche Anforderungen an den Biotopschutz werden ebenfalls eingehalten.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Unter suchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.8 FFH- Lebensraumtypen
Eine planbedingte Flächeninanspruchnahme von FFH -Lebensraumtypen gemäß An-
hang I FFH-Richtlinie erfolgt nicht, sodass Auswirkungen unmittelbar auszuschließen
sind.
Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft
Im Untersuchungsraum Erft befinden sich keine aquatischen FFH -Lebensraumtypen,
sodass Auswirkungen durch den Ablauf außerhalb von Hochwasserereignissen unmit-
telbar ausgeschlossen werden können.
Durch den Ablauf aus dem Tagebausee Hambach kommt es voraussichtlich zu keiner
Steigerung von Häufigkeit oder Ausmaß von Hochwasserereignissen gegenüber der-
zeitigen Verhältnissen. Der Tagebausee Hambach wird langfristig nährstoffarm sein,
sodass auch im Hochwasserfall kein nennenswerter Nährstoffaustrag in die Vorflut zu
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
102
erwarten ist. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf den Lebensraumtyp „ma-
gere Flachland-Mähwiese“ (FFH-LRT 6510) im schutzwürdigen Biotop „Erftaue zwi-
schen Bonner Straße und A 57“ durch veränderte Wasserstände in der Aue oder rele-
vanten Nährstoffeintrag im Hochwasserfall auszuschließen.
FFH-Gebiete sind nicht betroffen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Eine nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG zu betrachtende Schädigung von FFH-Lebens-
raumtypen ist nicht zu besorgen.
Die übrigen Lebensräume des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG werden im Zusammenhang
mit den artenschutzrechtlichen Belangen behandelt. Dauerhafte Schäden entstehen
nach Umsetzung geeigneter Vermeidungs - und Kompensationsmaßnahmen (Sanie-
rungsmaßnahmen) nicht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.9 Schutz- und Erholungswald
Schutz- und Erholungswald kann zur Vermeidung sc hädlicher Umweltauswirkungen
sowie zum Wohl der Allgemeinheit geschützt werden (§§ 12, 13 BWaldG i. V. m. §§
49, 50 LFoG NRW).
Im Bereich des Überlaufs nördlich des Nordrandwegs befindet sich derzeit allenfalls
spärlich gehölzbestandener, kleinflächiger Klimaschutzwald sowie Erholungsschutz-
wald innerhalb des Trassenkorridors auf einer Fläche von etwa 0,9 ha. Am rechten
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
103
Ufer des Wiebachs und damit innerhalb des Trassenkorridors erstreckt sich unmittel-
bar vor dessen Mündung in die Große Erf t zudem kleinräumig ein Gehölzstreifen mit
Klima- und Lärmschutzfunktion (< 0,05 ha).
Im Rahmen der konkreten Maßnahmenplanung sind die Möglichkeiten zum Erhalt der
Schutzwälder bspw. unter Aussparung von Bodenarbeiten weitergehend zu prüfen.
Am Tagebaurand wird aufgrund der ansonsten erforderlichen Gewässerbreite und der
dort verlaufenden Hauptstraße voraussichtlich ein Durchlass für das Ablaufgewässer
nötig, sodass bei unterirdischer Verlegung ein Erhalt des Schutzwaldes möglich wird.
Ebenso ist im Unterlauf durch lokale Anpassung des Laufes ein Erhalt des Schutzwal-
des grundsätzlich machbar.
Vorsorglich wird indes angenommen, dass es zumindest bauzeitlich zum Verlust der
Flächen kommt.
Der Lärmschutzwald auf dem Damm der Hambachbahn quert zwar den Trassenkorri-
dor; eine Inanspruchnahme ist durch den Erhalt des Damms (Querung mittels Durch-
lass) nicht zu erwarten und Auswirkungen damit auszuschließen.
Unter Annahme, dass die Flächen an Schutz - und Erholungswald bauzeitlich bean-
sprucht werden, sind Auswirku ngen auf die heutigen Bestandsflächen auszuschlie-
ßen.
Bei Wiederherstellung der Waldflächen kann eine Artenzusammensetzung gewählt
werden, die an die dann vorherrschenden Standortbedingungen (insb. Bodenwasser-
haushalt und ggf. Überschwemmungshäufigkeit) a ngepasst sind, sodass neu zu ent-
wickelnder Wald nicht durch die Standortbedingungen beeinträchtigt wird.
Im Untersuchungsraum Erft beeinflusst der Ablauf aus waldökologischer Sicht keine
relevanten Einflüsse (insb. deutliche Veränderung des Bodenwasserhau shalts oder
der Überschwemmungshäufigkeiten der Aue), sodass Auswirkungen auszuschließen
sind.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Der Eingriff in Schutz- und Erholungswald kann voraussichtlich im Zuge der Maßnah-
menumsetzung vermieden werden. Da ein Eingriff nach derzeitigem Planungsstand
indes nicht vollständig auszuschließen ist, können Maßnahmen zur Kompensation der
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
104
zu beanspruchenden Waldflächen erforderlich werden, mit denen die vorübergehend
beeinträchtigten Funktionen vollumfänglich ausgeglichen werden können.
Bei Waldbeständen ist eine flächengleiche Wiederaufforstung i. d. R. nicht ausrei-
chend, da die Waldstrukturen nicht gleichwertig am gleichen Ort in angemessener Zeit
wiederherzustellen sind. Aus einer Bilanzierung des Eingriffs oder Vorgaben der zu-
ständigen Behörde kann der zusätzliche Flächenbedarf für Wiederaufforstungsmaß-
nahmen hervorgehen. In der Praxis sind Funktionen meist auf bis zu doppelter Fläche
(Verhältnis 2:1) der zu rodenden Fläche ausgleichbar. Im vorliegenden Falle entspricht
dies der Wiederaufforstung von < 2 ha innerhalb des Trassenkorridors (ca. 53,6 ha).
Der Trassenkorridor bietet somit ausreichende Flä chen für entsprechende Maßnah-
men. Bereits durch die Entwicklung der Bachauenlandschaft werden dabei Schutz-
funktionen übernommen.
Es sind keine Hindernisse zu erkennen, die dem vollumfänglichen Ausgleich der Wald-
funktionen innerhalb des Trassenkorridors durch Wiederaufforstungsmaßnahmen ent-
gegenstehen.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Unter vorsorglichen Annahmen können die Planziele mit unvermeidbaren nachteiligen
Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einhergehen (Rodung mit zumindest
zeitweiser Änderung der Nutzung).
Bei der Rodung bzw. zumindest zeitweiligen Änderung der Nutzungsart handelt es sich
um eine Umwandlung (§ 9 Abs. 1 BWaldG), die zwar im Falle von Schutz - und Erho-
lungswald gem. § 39 Abs. 4 LFoG nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse erfol-
gen darf, nach § 43 Abs. 1 Satz 1d LFoG indes keiner Genehmigung bedarf, da sich
die Waldflächen im geplanten Geltungsbereich eines Braunkohlenplans befinden, der
eine anderweitige Nutzung vorsieht. Die Inanspruchnahme ist nach Aufstellun g des
Braunkohlenplans somit unter Anwendung der Ausnahme von der Umwandlungsge-
nehmigung nach § 43 LFoG zulässig.
Auch für die Aufstellung des Braunkohlenplans ist die etwaige Inanspruchnahme der
Waldflächen zulässig, da diese durch ein überwiegendes öffe ntliches Interesse be-
gründet wird. Nach der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
105
zur Versorgung des Marktes mit selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfas-
sungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 3139/08). Dies umfasst alle bergbau-
lichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG, die unmittelbar im bergrechtli-
chen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichung und zu seinem ord-
nungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das ist
auch für die Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkei-
ten der Fall. Sie ist ein unabdingbarer Teil des (Gesamt -) Vorhabens und bildet als
eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Ab-
schluss des bergbau lichen Vorhabens. Für die Herstellung des Ablaufgewässers als
Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum erhebliche
öffentliche Interessen.
Trotz der nicht erforderlichen Genehmigung können die Voraussetzungen zur Ertei-
lung ebendieser nach § 39 Abs. 3 LFoG dennoch erfüllt werden, da nachteilige Aus-
wirkungen (hier: Beeinträchtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen) durch Neben-
bestimmungen (Ersatzaufforstungen) grundsätzlich abzuwenden sind. Entsprechende
Maßnahmen sind im Trassenkorridor grundsätzlich umsetzbar.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.2.10 Europäisch geschützte Lebensräume und Arten (Natura 2000 Gebiete)
Die Auswirkungsprognose für Natura 2000-Gebiete erfolgt entsprechend den Anforde-
rungen der VV Habitatschutz in einem mehrstufigen Verfahren aus Vorprüfung (Stufe
I) sowie ggf. Detail- (Stufe II) und Ausnahmeprüfung. Im Rahmen der Vorprüfung wer-
den die maßgeblichen Bestandteile der potenziell betroffenen Natura 2000-Gebiete im
Einwirkungsbereich der Wirkfaktoren bzw. Wirkungen des Plans gegenübergestellt,
um abzuschätzen, ob Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebiets
offensichtlich auszuschließen sind.
Das nächstgelegene, gegenüber den anlagebedingten Wirkfaktoren des Braunkohlen-
plans (Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt) potenziell empfindliche FFH-
Gebiet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ (DE -5105-301) liegt ca. 2,0 km
südlich des Untersuchungsraums Trassenkorridor+200.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
106
Das nächstgelegene, gegenüber den betriebsbedingten Wirkfaktoren des Braunkoh-
lenplans (Veränderungen von Wasserhaushalt und -beschaffenheit der Erft) potenziell
empfindliche „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE -
4405-301) liegt über 10 km fluss abwärts der Erftmündung in den Rhein und damit
flussabwärts des Untersuchungsraums Erft.
Direkte Wirkungen des Plans über die Grenzen der Untersuchungsräume hinaus ent-
stehen nicht, sodass direkte Auswirkungen auf die FFH-Gebiete „Dickbusch, Loersfel-
der Busch, Steinheide“ (DE -5105-301) und „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Em-
merich und Bad Honnef“ (DE-4405-301) auszuschließen sind.
Mittelbare Auswirkungen auf die FFH -Gebiete, die durch funktionale Störungen der
mobilen und damit nicht nur direkt beeinflussbaren, maßgeblichen Anhang-II-Arten so-
wie der charakteristischen Arten der FFH-Anhang-I-Lebensraumtypen auch außerhalb
der jeweiligen FFH-Gebiete hervorgerufen könnten, sind nicht zu besorgen.
Es werden keine Lebensräume beansprucht, die nicht in Ausdehnun g und Qualität in
gleichwertiger Weise im unmittelbaren Umfeld der FFH-Gebiete zur Verfügung stehen.
Es werden zudem keine relevanten Wanderhindernisse für die maßgeblichen Anhang-
II-Arten errichtet. Der Trassenkorridor liegt – wenngleich das Amphibium im FFH-Ge-
biet „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ nicht weiter spezifiziert ist – vsl. au-
ßerhalb des Aktionsradium (i. d. R. wenige hundert Meter, selten > 1 km) und ist grund-
sätzlich für alle Amphibien passierbar. Der Einfluss des Ablaufs auf die Erft stellt kein
hydraulisches, stoffliches oder thermisches Wanderhindernis für Fische und Neunau-
gen (Anhang -II-Arten im FFH -Gebiet „Rhein -Fischschutzzonen zwischen Emmerich
und Bad Honnef“) dar.
Diese Einschätzungen lassen sich dabei sowohl auf die charakte ristischen Arten der
FFH-Lebensraumtypen sowie auf sämtliche, weiter entfernt liegende FFH -Gebiete
übertragen.
Direkte und mittelbare Umweltauswirkungen auf Natura 2000 -Gebiete durch den
Braunkohlenplan sind daher auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
107
6.2.11 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt“ stellen Anforderungen aus dem Arten - und Biotopschutz relevante raumbe-
deutsame Untersuchungsaspekte dar.
Auswirkungen können vorlaufend bereits für viele geschützte Bestandteile der Natur
ausgeschlossen werden, da diese im Untersuchungsraum nachweislich nicht vorkom-
men (Wildnisentwicklungsgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Bio-
sphärenreservate, Naturpark e, Naturdenkmäler). Belange des Landschaftsschutzes
(Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen
des Schutzgut „Landschaft“ behandelt.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind nachteilige Auswirkungen auf die gewähl-
ten Untersuchungsaspekte vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen be-
dingt durch die erforderliche Flächeninanspruchnahme innerhalb des Trassenkorridors
nicht vollumfänglich auszuschließen, allerdings über geeignete Maßnahmen entweder
von vornherein vermeidbar (bspw. durch Bauzeitenregelungen im Hinblick auf Arten-
schutzbelange) oder im Zuge der Maßnahmenumsetzung kompensierbar (bspw. durch
Wiederherstellung zu beanspruchender Biotope).
Die Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen ist Gegenstand des nachgelager-
ten Zulassungsverfahrens. Sowohl die mögliche Maßnahmenumsetzung, als auch der
Trassenkorridor bieten die Möglichkeit zur Integration entsprechender Maßnahmen.
Grundsätzliche Hindernisse zur Umsetzung denkbarer Maßnahmen sind auf raumord-
nerischer Ebene nicht erkennbar. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind
daher auszuschließen. Dies gilt gleichsam für die Vorflut, für die keine erheblichen
Umweltauswirkungen durch die hydraulisch-hydrologischen und qualitativen Einflüsse
des Ablaufgewässers abzuleiten sind.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt“ somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.3 Fläche
108
6.3 Fläche
6.3.1 Flächennutzung
Rohstoffgewinnung
Der Trassenkorridor schließt direkt an die Abbaugrenzen des Tagebaus Hambach an,
der zur Zeit des Gewässerausbaus nicht mehr betrieben wird, sodass nachteilige Aus-
wirkungen auszuschließen sind. Der Trassenkorridor überlagert darüber hinaus keine
bestehenden oder geplanten Flächen zur Rohstoffgewinnung, sodass nachteilige Aus-
wirkungen auszuschließen sind. Vielmehr ist im Vorlauf des Gewässerausbauvorha-
bens grundsätzlich denkbar, dass die erforderlichen Bodenbewegungen zu Zwecken
der Rohstoffgewinnung genutzt werden (nicht Gegenstand der Betrachtungen).
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche
Mit dem Gewässerausbauvorhaben geht die dauerhafte Inanspruchnahme von agrar-
strukturell bedeutsamen Bereichen auf überwiegend hochwertigen Lössböden einher.
Innerhalb des Trassenkorridors wer den derzeit etwa 38 ha ackerbaulich genutzt. Bis
zur Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens (vsl. 2060er Jahre) stehen die Plan-
ziele der Fortführung der ackerbaulichen Nutzung nicht entgegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Gewässertrasse nach Umsetzung des Gewässer-
ausbauvorhabens nicht mehr ackerbaulich zu nutzen ist, da die Böschungen zu steil
(Neigung 1 : 2) sowie eine ackerbauliche Nutzung der Sekundäraue zum einen natur-
schutzfachlich bzw. gewässerökologisch nicht vertretbar und zum anderen aufgrund
der geringen, unregelmäßigen Breite (20 m abzüglich Gewässerprofil und Gewässer-
randstreifen bei geschwungenem bis mäandrierendem Gewässerlauf) betriebswirt-
schaftlich nicht rentabel sein wird.
Ackerbauliche Nutzungen im Trassenkorridor werden somit langfris tig ausschließlich
im Arbeits - und Sicherungsstreifen nicht durch das Ablaufgewässer behindert (ggf.
weitere, nicht -planbedingte Einschränkungen z. B. des Naturschutzes sind hierbei
nicht berücksichtigt). Den heutigen Annahmen zu den wasserwirtschaftlichen Anforde-
rungen zufolge, verbleiben nach Maßnahmenumsetzung Ackerflächen im Umfang von
ca. 25 ha, d. h. es kommt zu einer Verringerung der ackerbaulich nutzbaren Flächen
im Trassenkorridor um ca. ein Drittel (eine etwaige Grünlandnutzung innerhalb der
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.3 Fläche
109
Gewässertrasse bleibt im Folgenden unberücksichtigt). Die Flächen verringern sich
weiter, sofern im Zuge der Entwurfsplanung zum Ablaufgewässer (vsl. 2060er Jahre)
strengere wasserwirtschaftliche Anforderungen bspw. in Form höherer Hochwasser-
schutzanforderungen zu berücksichtigen sein werden, die eine Vergrößerung des Ge-
ländeeinschnitts bis maximal zur Ausdehnung des Trassenkorridors erfordern.
Insgesamt ist somit vorbehaltlich weitergehender Maßnahmen zur Flächenbereitstel-
lung von Auswirkungen auf den Umfang ertragreicher Ackerbauflächen durch die Flä-
cheninanspruchnahme bzw. Flächennutzung im Zuge des Gewässerausbaus auszu-
gehen.
Rohstoffgewinnung
Eine Hochwassergefährdung der Rohstoffgewinnung durch das Ablaufgewässer ist
auszuschließen, da Hochwässer innerhal b der Gewässertrasse schadlos abgeführt
werden können. Ein Ausufern aus der Gewässertrasse ist nicht möglich. Auswirkungen
vergleichbar zum Hochwasserereignis im Juli 2021 mit Übertritt der Erft in eine Kies-
grube (Erftstadt-Blessem) sind auch aufgrund der Entfernung der genannten Flächen
zum Trassenkorridor (> 100 m) auszuschließen.
Landwirtschaftliche Nutzung, agrarstrukturell bedeutsame Bereiche
Innerhalb der Gewässertrasse wird eine ackerbauliche Nutzung voraussichtlich nicht
möglich sein. Eine Grünlandnutzung kann unter weitergehend zu bestimmenden Rah-
menbedingungen grundsätzlich möglich sein. Ob und inwiefern Regelungen zur Ent-
schädigung bei Grünlandnutzung der überschwemmungsgefährdeten Sekundäraue
zu treffen sind, ist in nachgelagerten Abstimmungen im Zusammenhang mit den ein-
zelnen Festlegungen zur Bewirtschaftung der Flächen festzulegen. Unter den jeweili-
gen Regelungen sind nachteilige Auswirkungen vermeidbar.
Landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Gewässertrasse werden durch Hochwäs-
ser des Ablaufgewässers nicht gefährdet.
Sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver-/Entsorgung
Mit den sonstigen wirtschaftlichen und öffentlichen Nutzung en, Verkehr, Ver-/Entsor-
gung wird die Nutzungsfunktion dieser Einrichtungen behandelt.
Hochwässer können innerhalb der Gewässertrasse schadlos abgeführt werden, so-
dass Verkehrswege außerhalb der Gewässertrasse nicht beeinträchtigt werden.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.3 Fläche
110
Die bestehenden und ggf. wiederherzustellenden, den Trassenkorridor querenden
Verkehrswege besitzen eine gegenüber ihrer heutigen Lage vergleichbare Höhe, so-
dass ein Überströmen durch das Ablaufgewässer nicht möglich ist. Sofern Verkehrs-
wege die Gewässertrasse nicht vollständig überqueren, sondern bspw. in Dammlage
quer zum Ablaufgewässer geführt werden, sind die Bauwerke im Zuge des Gewässer-
ausbaus bei Fortbestehen der heutigen fachrechtlichen Anforderungen (u. a. § 36
WHG) gegen Schäden durch Hochwässer bspw. mittels Wasserbausteinen zu sichern.
Nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrswege sind somit unter Ergreifen geeigneter
Sicherungsmaßnahmen auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Unters uchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade überwiegend auszuschließen.
In Bezug auf die querenden Verkehrswege ist in nachgelagerten Verfahren zu konkre-
tisieren, ob und welche Verkehrswege dauerhaft zu erhalten sind und entfal lende
Funktionen nach Erfordernis auszugleichen. In Bezug auf die Hochwassergefährdung
sind für zu erhaltende Querungen geeignete wasserbauliche Sicherungsmaßnahmen
erforderlich.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen stellt eine nachteilige Aus-
wirkung dar, die durch den wasserwirtschaftlich erforderlichen Geländeeinschnitt und
damit verbundenen Flächenbedarf nicht zu vermeiden ist. Nachteilige Auswirkungen
auf das Sachgut können über geeignete Maßnahmen (bspw. Erwerb nach Maßgabe
bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigung) gleichwertig ausgeglichen werden.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren bzw. nicht kompensierbaren nachtei-
ligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt einher.
Schädliche Bodenveränderungen i. S. v. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BBodSchG in Bezug
auf dessen Nutzungsfunktion zur Rohstoffgewinnung und landwirtschaftlichen Nut-
zung mit erheblichen Auswirkungen auf Einzelne oder die Allgemeinheit sind nach Be-
reitstellung der erforderlichen Flächen zur Trassensicherung nicht abzuleiten. Der
Grund und Boden wird dabei ausschließlich im für die Planziele erforderlichen Rahmen
beansprucht (§ 1 LBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG).
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.3 Fläche
111
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen a uf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.3.2 Unzerschnittene, verkehrsarme Räume
Ursächlich für die Zerschneidung von Räumen sind sogenannte technogene Ele-
mente, bspw. stark frequentierte Straßen, Schienenwege und flächenhafte Bebauung
oder Betriebsflächen, sofern sie zu einem vergleichsweise hohen Grad an Verände-
rung der Landschaft (Hemerobiegrad) führen.
Die Flächeninanspruchnahme und Flächennutzung im Zusammenhang mit dem Ab-
laufgewässer zielt auf die Herstellung einer möglichst naturnahen Bachauenlandschaft
ab und fällt nicht unter die obengenannten technogenen Elemente.
Auswirkungen auf die drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räume im Trassenkorri-
dor durch Flächeninanspruchnahme/ -nutzung sind daher auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Eine Neuzerschneidung der Landschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG erfolgt nicht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.3.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Fläche“ stellen die Flächennut-
zung (einschl. Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung) und die
Zerschneidung der Landschaft (unzerschnittene verkehrsarme Räume) relevante
raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.3 Fläche
112
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele/-inhalte auszuschließen.
Im Falle der Verkehrswege setzt dies voraus, dass in nachgelagerten Verfahren das
Erfordernis zum Erhalt der Querung konkretisiert und ein Entfall von Querungen nach
Bedarf ausgeglichen wird. Zu erhaltenden Querungen sind wasserbaulich gegen
Hochwasserabflüsse zu sichern.
Im Falle der landwirtschaftlichen Flächennutzung ist vorauszusetzen, dass die erfor-
derliche Beanspruchung von Eigentum und Besitz Dritter über geeignete Maßnahmen
(bspw. Erwerb nach Maßgabe bergrechtlicher Vorschriften oder Flurbereinigun g)
gleichwertig ausgeglichen werden kann.
Hindernisse, die der Umsetzung dieser Maßnahmen entgegenstünden, sind auf raum-
ordnerischer Ebene nicht zu erkennen.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Flä-
che“ somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.4 Böden
113
6.4 Böden
6.4.1 Schutzwürdige Böden (Natürliche Bodenfunktion)
Für die Herstellung der Gewässertrasse ist ein vollständiger Bodenabtrag unvermeid-
lich. Dies betrifft hauptsächlich ertragreiche Lössböden mit hoher Funktionserfüllung
in Bezug auf Regelung s- und Pufferfunktionen sowie Bodenfruchtbarkeit. Etwa 60 %
des Trassenkorridors wird voraussichtlich schutzwürdige Böden verlieren. Besonders
in der Erftniederung ist jedoch nur ein oberflächlicher Bodenabtrag von weniger als 1
Meter zu erwarten. Der abge tragene Boden kann vorübergehend zwischengelagert
und nach Fertigstellung der Trasse wieder aufgetragen werden.
Böden, die als Kohlenstoffspeicher dienen oder in Bereichen mit hohem Grund - oder
Stauwasser vorkommen, bleiben unberührt. Bauzeitliche Überdeck ungen, z. B. für
Baustelleneinrichtungen, werden durch Bodenschutzmaßnahmen minimiert. Eine
gleichwertige Wiederherstellung besonders leistungsfähiger Böden ist aufgrund ihrer
komplexen Natur meist nicht möglich, außer bei Sonderstandorten.
Die unvermeidba ren Auswirkungen auf schutzwürdige Böden werden als nachteilig
eingestuft. Die Rekultivierung der Flächen, einschließlich des Bodenauftrags, wird
nach Abschluss der Arbeiten erfolgen. Dabei kann die Entwicklung natürlicher Boden-
funktionen gezielt gefördert werden. Die Herstellung der Auenlandschaft bietet Poten-
zial für Bodenfunktionen wie Regulation und Pufferung.
Die Bodenfruchtbarkeit der Lössböden verliert innerhalb des Trassenkorridors voraus-
sichtlich an Bedeutung. Auch landwirtschaftliche Nutzung ist unwahrscheinlich. Daher
sollen Bodenfunktionen innerhalb des Trassenkorridors gleichwertig wiederhergestellt
werden. Der Bodenwasserhaushalt wird durch die Gewässerherstellung beeinflusst,
was voraussichtlich zu einer Stabilisierung führt, da die Böden nicht mehr ausschließ-
lich von Niederschlägen abhängig sind.
Die Veränderungen des Bodenwasserhaushalts nach der Maßnahmenumsetzung
werden nicht als nachteilig angesehen, sondern werden voraussichtlich zu einer Auf-
wertung der Bodenfunktionen führen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Grundsätzlich sind im Zuge von Baumaßnahmen die einschlägigen Anforderungen an
den Bodenschutz zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um Bodenschutzmaß-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.4 Böden
114
nahmen nach dem Stand der Technik u. a. in Bezug auf den Umgang mit gefährden-
den Stoffen (z. B. Lagerung bzw. Einsatz von Schmier - und Treibstoffen) und den
Schutz der Bodenstruktur im Bereich der Baustelleneinrichtung (u. a. Regulierung der
Befahrbarkeit, Verwendung von Baustraßen). Erhebliche Auswirkungen sind mit die-
sen Maßnahmen grundsätzlich vermeidbar.
Der erforderliche Bodenabtrag geht indes mit unvermeidbaren Eingriffen in schutzwür-
dige Böden einher.
Im Zuge der Rekultivierung des Trassenkorridors nach dem Bodenabtrag kann die
Entwicklung natürlicher Bodenfunktionen durch einen geeigneten Bodeneinbau gezielt
gefördert werden. Das zuvor abgetragene und ortsnah zu lagernde Bodenmaterial
kann wiederverwendet werden. Der Trassenkorridor ist so dimensio niert, dass dieser
nach heutigen Erkenntnissen hinreichende Flächen innerhalb des Arbeitsstreifen zur
Zwischenlagerung vorhält.
Aufgrund der natürlichen Rahmenbedingungen ist die Wiederherstellung gleichwerti-
ger Bodenfunktionen ggf. nicht vollumfänglich m öglich. Aufbauend auf bestehenden
methodischen Ansätzen zur Quantifizierung des Bodeneingriffs ist eine Abwertung der
bestehenden Bodenfunktionen nach vorsorglicher, überschlägiger Einschätzung um
maximal 20 - 25 % denkbar. Eine konkrete Bilanzierung erfordert detaillierte Analysen
der Bestandsverhältnisse und konkrete Darstellungen des Planungszustands und
kann Gegenstand nachgelagerter Zulassungsverfahren sein.
Da ca. 40 % der Böden im Trassenkorridor derzeit nicht schutzwürdig sind, steht be-
reits innerhalb des Trassenkorridors hinreichend Fläche zur Verfügung, auf denen im
Zuge der Maßnahmenumsetzung Aufwertungen der Bodenfunktionen möglich sind,
die die unvermeidbaren Eingriffe in die bestehenden Böden mindestens ausgleichen.
Dies setzt voraus, dass im Zuge der Bodenarbeiten die einschlägigen Anforderungen
und Empfehlungen zum Bodenauftrag und -aufbau umgesetzt werden. Insbesondere
ist in diesem Rahmen die Wiederverwendung der abzutragenden, wertvollen Lössbö-
den von Bedeutung.
Im nachgelagerten Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau kann hierzu eine Kon-
kretisierung der Planung in Bezug auf die Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume
zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen erfolgen. Auf dieser Grundlage kann der
Ausgleich in den Bodeneingriff auf bilanziell nachgewiesen werden.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.4 Böden
115
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt ein-
her, die vorläufig als erheblich einzustufen sind, da sie der Anforderung d es § 1 Abs.
1 LBodSchG zum besonderen Schutz der Böden mit Erfüllung der natürlichen Boden-
funktionen in besonderem Maße entgegenstehen.
Wenngleich der Bodeneingriff unvermeidbar ist, bestehen planbedingt ebenfalls Mög-
lichkeiten zur teilweisen Wiederherstellung und zur nachhaltigen Sicherung der natür-
lichen Bodenfunktionen entsprechend § 1 BBodSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in
einem gegenüber derzeitigen Verhältnissen mindestens gleichwertigen Umfang.
Bei Umsetzung der Planziele können die für den Untersuchungsaspekt ausgewählten
Ziele des Umweltschutzes zwar nicht vollumfänglich eingehalten werden. Unter Vo-
raussetzung der Konkretisierung der Rekultivierung in Bezug auf die Wiederherstel-
lung der Bodenfunktionen in nachgelagerten Verfahren sind dauerhafte e rhebliche
Auswirkungen indes auszugleichen. In diesem Zusammenhang kann auf hinreichen-
der Planungstiefe zudem ein quantitativer Nachweis der Kompensation durch das Vor-
haben geführt werden.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind somit
unter Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich auszuschlie-
ßen.
6.4.2 Schutzwürdige Böden
Boden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz
2 LBodSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG sind nicht vorhanden, sodass Aus-
wirkungen durch Inanspruchnahme auszuschließen sind.
6.4.3 Altlasten
Im Bereich der K33 ragt die Altlast (08AA07) auf ca. 0,7 ha Fläche deutlich in den
Trassenkorridor hinein. Es handelt sich hierbei um Hausmüll, Bauschutt und Erdaus-
hub, der im Zuge des Bodenabtrags zur Herstellung der Gewässertrasse nach Maß-
gabe von § 4 BBodSchG zu entnehmen und fachgerecht zu entsorgen sein wird. Nach-
teilige Auswirkungen im Zuge des Bodenabtrags sind somit offensichtlich auszuschlie-
ßen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.4 Böden
116
Dies kann – vorbehaltlich einer näheren Sachverhaltsklärung – gleichermaßen für die
übrigen Altlastenverdachtsflächen (08AA08, 08AA14) gelten, die den Trassenkorridor
randlich berühren und derzeit ausschließlich als Arbeits- und Sicherungsstreifen (kein
Bodeneingriff) vorgesehen sind.
Das Ablaufgewässer wird den Bodenwasserhaushalt in der Sekundäraue voraussicht-
lich maßgeblich prägen. Durch die Lage von bis zu ca. 15 m unterhalb der heutigen
Geländehöhe sind Auswaschungen aus den Altlastenflächen durch den Bodenwas-
serhaushalt im Einflussbereich des Ablaufgewässers auszuschließen. Im Bereich der
Altlast 08AA07 beträgt die Differenz zwischen Sohlhöhe des Ablaufgewässers und Ge-
ländeoberkante noch immer ca. 9 m.
Ein Einstau der Sekundäraue im Hochwasserfall erfolgt selbs t im Extremfall allenfalls
wenige Dezimeter über den Zielwasserspiegel des Tagebausees hinaus (+65 m NHN).
Eine Auswaschung der Altlast ist selbst bei einer Tiefe von mehreren Metern durch die
lokale Geländehöhe von über +73 m NHN auszuschließen.
Mögliche Auswirkungen infolge des Grundwasserwiederanstiegs stehen nicht im Zu-
sammenhang zu den hier relevanten Wirkpfaden.
Im Zuge des Grundwasserwiederanstiegs stellt sich – auch aufgrund der Niedrighal-
tungsmaßnahmen in der Erftniederung - langfristig ein Grund wasserspiegel ein, der
auch im Untersuchungsgebiet im stationären Endzustand noch überwiegend unterhalb
der Höhe der Sekundäraue des Seeablaufs liegt. Es ist somit davon auszugehen, dass
die deutlich höher liegenden Altlastenflächen nicht in Grundwasserkon takt kommen.
Eine Auswaschung aus den Altlastenflächen und ein Einströmen in das Ablaufgewäs-
ser und die Vorflut ist daher auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Die Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch das Anschneiden von Altlas-
ten-Flächen setzt die fachgerechte Entsorgung der Altlasten nach dem Stand der
Technik bzw. entsprechend den einschlägigen Vorgaben voraus.
Die Sanierungspflicht gilt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den Verursacher der
Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer und den
Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.4 Böden
117
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sind nicht er-
forderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den
Untersuchungsaspekt einher. Schädliche Bodenveränderungen sind unter Ergreifen
geeigneter Maßnahmen abzuwehren (§§ 1, 4, 7 BBodSchG, § 1 LBodSchG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
118
6.5 Wasser
6.5.1 Oberflächengewässer
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial
Die Oberflächenwasserkörper des Wiebachs und des Winterbachs fallen unter die Be-
richtspflicht der Wasserrahmenrichtlinie und werden entsprechend ökologisch bewer-
tet. Durch den Anschluss des Tagebausees an den Winterbach und den Ausbau des
Winterbachs sowie Wiebachs entsteht ein vereinter Oberflä chenwasserkörper mit er-
weitertem Einzugsgebiet. Dieses Ablaufgewässer wird in die Bewirtschaftungsplanung
von Nordrhein-Westfalen aufgenommen und unterliegt den Bewirtschaftungszielen.
Der Tagebausee prägt das Ablaufgewässer und verleiht ihm den Charakter eines
"Seeausflussgeprägten Fließgewässers". Trotz seiner künstlichen Herkunft wird das
Gewässer naturnah gestaltet und dürfte ein gutes ökologisches Potenzial aufweisen.
Die Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. Potenzials wird anhand biolo-
gischer Qualitätskomponenten bewertet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ent-
wicklung der Arten im neu entstehenden Gewässer zufällig erfolgt. Der Wasserhaus-
halt und die Durchgängigkeit des Ablaufgewässers werden durch den Tagebausee
geprägt, wobei etwaige Querungen im Bereich des Trassenkorridors die Durchgängig-
keit beeinträchtigen könnten.
Die Wasserbeschaffenheit des Ablaufgewässers wird maßgeblich durch den Tagebau-
see beeinflusst, wobei die zu erwartenden Nährstoffverhältnisse und Wassertempera-
turen im Rahmen der Anforderungen an den guten ökologischen Zustand liegen.
Die zu erwartenden Sulfat -Konzentrationen im Ablaufgewässer sind voraussichtlich
unbedenklich für die Artenvielfalt. Auch flussgebietsspezifische Schadstoffe aus dem
Grundwasser werden voraussichtlich keine signifikanten Auswirkungen auf den ökolo-
gischen Zustand haben.
Insgesamt wird erwartet, dass das Ablaufgewässer in hydromorphologischer Hinsicht
geringfügig von den Referenzbedingungen abweichen wird, jedoch keine nachteiligen
Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten haben wird. Das Erreichen
eines gut ökologischen Zustands ist somit durch die zu erwartenden Habitatverhält-
nisse nicht eingeschränkt.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
119
Chemischer Zustand
Der chemische Zustand des Ablaufgewässers wird hauptsächlich vom Wasser beein-
flusst, das aus dem Tagebausee abfließt. Direkt ins Gewässer zufließendes Grund-
wasser hat einen vernachlässigbaren Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit des Ab-
flusses. Die relevanten Schadstoffe nach OGewV können hauptsächlich durch das
Rheinwasser, langfristig zuströmendes Grundwasser und Luftemissionen in den Ta-
gebausee. Prognostiziert sind jedoch keine Überschreitung der Umweltqualitätsnor-
men für den abfließenden Oberflächen- und Grundwasserstrom aus dem Tagebausee
gelangen. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Schadstoffe im neutralen Milieu des
Sees ausfallen und sich auf dem Gewässerboden ablagern, anstatt in den Ablauf zu
gelangen. Besonders Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) werden durch Verbrennungsprozesse freigesetzt und gelangen über die Luft in
die Gewässer, jedoch deuten Untersuchungen darauf hin, dass die Depositionsraten
in Zukunft sinken werden. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf eine Überschreitung
der Umweltqualitätsnormen für nicht-ubiquitäre Schadstoffe im Ablaufgewässer.
Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Geländeeinschnitt (Winter-
bach, Wiebach, Manheimer Fließ)
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial
Die Herstellung des Ablaufgewässers erfordert die Verlegung der bestehenden Ge-
wässer Winterbach, Wiebach und Manheimer Fließ in eine tiefere Sekundäraue durch
Geländeeinschnitt. Trotz des Verlusts bestehender Gewässerstrukturen durch den Ge-
wässerausbau werden diese nach den Baumaßnahmen naturnah wiederhergestellt.
Die Oberflächenwasserkörper sind temporär wasserführende Gewässer und werden
aufgrund fehlender regelmäßiger Proben der biologischen Qualitätskomponenten an-
hand von Experteneinschätzungen bewertet. Der Verlust von Gewässerstrukturen hat
keinen Einfluss auf aqu atische Arten, da bis zum Gewässerausbau nicht von einer
dauerhaften Wasserführung der Gewässer auszugehen ist. Die Besiedlung des Ab-
laufgewässers erfolgt aus dem Tagebausee, wobei Besatzmaßnahmen die Artenge-
meinschaften beschleunigen können. Der Geländeeinschnitt führt zu einem Höhenun-
terschied zwischen dem Oberlauf des Wiebachs und dem Ablaufgewässer. Die Mün-
dung des Manheimer Fließes wird in den Gewässerausbau einbezogen und der Tras-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
120
senkorridor bietet ausreichend Fläche für ökologisch durchgängige Sohlbauwerke. Ins-
gesamt sind keine nachteiligen Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und
Geländeeinschnitt abzuleiten.
Chemischer Zustand
Zwischen der Flächeninanspruchnahme und dem Geländeeinschnitt für die Herstel-
lung des Ablaufgewässers und dem chemischen Zustand der Oberflächenwasserkör-
per besteht kein funktionaler Zusammenhang. Nachteilige Auswirkungen sind daher
offensichtlich auszuschließen.
Hydraulisch-hydrologische Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial
Die Große Erft erhält derzeit keinen bedeutenden Zufluss aus dem temporär wasser-
führenden Einzugsgebiet des Wiebachs. Nach Beginn des Ablaufs wird jedoch im Jah-
resdurchschnitt etwa 0,7 m³/s über das Ablaufgewässer in die Große Erft abgeleitet ,
was zu einer Erhöhung der Abflüsse führt. Die Auswirkungen dieser Erhöhung lassen
sich über eine hydraulische Modellierung im Rahmen des Zulassungsverfahrens kon-
kreter ermitteln, um mögliche Beeinträchtigungen zu bestimmen. Basierend auf aktu-
ellen Daten könnten hydraulische Probleme in der Großen Erft auftreten, wenn der
Zufluss etwa 20 % des Mittelwasserabflusses ausmacht oder der jährliche Hochwas-
serabfluss um mehr als 10 % steigt. Die zukünftigen mittleren Abflüsse im Unterlauf
der Großen Erft könnten sich durch den Ablaufzufluss potentiell vervierfachen, was
wahrscheinlich hydraulische Beeinträchtigungen verursachen würde. Da der HQ 1-Ab-
fluss der Großen Erft unbekannt ist, ist auch hierfür vorsorglich eine relevante Zu-
nahme nicht auszuschließen. Die derzeitigen Strukturen des Unterlaufs der Großen
Erft sind bereits stark verändert, was bedeutet, dass sie durch die Abflusserhöhung
nicht beeinträchtigt werden. Dennoch könnten morphologische Maßnahmen erforder-
lich sein, um mögliche Beeinträchtigungen zu mildern, wobei die Auswahl der Maß-
nahmen den Hochwasserschutz berücksichtigen sollte. Die Gestaltung der Maßnah-
men sollte dem gewässertypo logischen Leitbild entsprechen, wobei die Große Erft
möglicherweise zukünftig ein Zufluss zum Ablaufgewässer ist. Dies würde eine ent-
sprechende Anpassung innerhalb des Querprofils erfordern. Es wird jedoch nicht er-
wartet, dass die Erft nachteilige hydraulische Auswirkungen durch das Ablaufgewässer
erfährt, da bereits umfangreiche morphologische Umgestaltungen im Rahmen des
Perspektivkonzepts Erft stattfinden. Die Umgestaltung der Erft sollte alle langfristigen
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
121
Veränderungen des Wasserhaushalts berücksichtigen, einschließlich des zusätzlichen
Zuflusses aus dem Ablaufgewässer. Die Berücksichtigung dieses Zuflusses in den
Maßnahmen zur Umgestaltung der Erft würde negative Auswirkungen auf Gewäs-
serstrukturen ausschließen.
Qualitative Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut
Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial
Das Ablaufgewässer wird hinsichtlich der Wasserqualität voraussichtlich keine Beein-
trächtigung des guten ökologischen Zustands/Potenzials aufweisen . Dies gilt insbe-
sondere für Nährstoffe aufgrund der erwarteten Nährstoffarmut des vorgeschalteten
Tagebausees, was eine übermäßige Algenblüte und sekundäre Sauerstoffzehrung un-
wahrscheinlich macht. Auch bezüglich des zu erwartenden Sulfatgehalts gibt es keine
Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Vorflut durch das Ablaufgewässer.
Allerdings bedarf es weiterer Ausführungen bezüglich der Wassertemperaturen. Die
Große Erft, der das Ablaufgewässer zugeführt wird, hat strengere Anforderungen an
die maximale Wassertemperatur als das Ablaufgewässer selbst. Limnologische Prog-
nosen deuten darauf hin, dass im Oberlauf des Ablaufgewässers im Sommer Wasser-
temperaturen auftreten könnten, die nahe oder sogar über dem maximal zulässigen
Wert liegen. Jedoch wird erwartet , dass sich die Wassertemperaturen aufgrund von
Abkühlungseffekten entlang der Fließstrecke an die Vorflut angleichen wird, wodurch
eine dauerhafte Überschreitung unwahrscheinlich ist. Da der Unterlauf der Großen Erft
durch das Ablaufgewässer typologisch ü berprägt wird, sollten die Orientierungswerte
für das Ablaufgewässer herangezogen werden, was voraussichtlich keine Auswirkun-
gen auf den Großteil der oberhalb des Zusammenflusses liegenden Teil der Großen
Erft haben wird. Für die Erft sind Überschreitung d er sommerlichen Maximaltempera-
turen unter Berücksichtigung der obengenannten Abkühlungseffekte sowie nach
Durchmischung des Wassers aus dem Tagebausee mit dem Zufluss der Großen Erft
und des oberen Erft-Einzugsgebiets nicht zu erwarten.
Daher sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand bzw. das
ökologische Potenzial der Vorflut zu erwarten, sofern das Ablaufgewässer naturnah
gestaltet wird. Diese Annahmen lassen sich auch auf die anderen Oberflächenwasser-
körper und Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft übertragen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
122
Chemischer Zustand
Das Ablaufgewässer wird einen guten chemischen Zustand (ohne ubiquitäre Schad-
stoffe) aufweisen und ist daher nicht geeignet, den chemischen Zustand der Vorflut
(weiter) zu verschlechtern.
Dies gilt auch für Nickel als ursächlicher Parameter für die derzeit schlechte Bewertung
des chemischen Zustands der Großen Erft. Aufgrund der geringen Löslichkeit im neut-
ralen Milieu des Tagebausees ist eine Überschreitung der Beurteilungswerte im Tage-
bausee und damit auch im Ablauf nicht zu erwarten. Somit ist eine weitere Verschlech-
terung der Nickel -Konzentrationen durch das Ablaufgewässer in der Vorflut auszu-
schließen.
Insgesamt ist vielmehr von einer durch die Abflussverdünnung begründete Verbesse-
rung der Wasserqual ität in Bezug auf Schadstoffe durch den Einfluss des Ablaufge-
wässers mit sehr geringen Schadstoffkonzentrationen auszugehen, sofern die Vorflut
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ablaufs noch über relevante Schadstoffkon-
zentrationen verfügt.
Im Übrigen kann die Extensivierung der Landschaft mit Herstellung einer naturnahen
Bachauenlandschaft zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen insbesondere landwirt-
schaftlichen Ursprungs (Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel) beitragen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Der naturnahe Ausbau des Ablaufgewässers trägt wesentlich dazu bei, dass nachtei-
lige Auswirkungen auf das Ablaufgewässer bereits durch die Gestaltung des Ablauf-
gewässers vermieden werden.
Die möglichst durchgeh ende Beschattung des Ablaufgewässers zumindest auf der
südlichen, beschattend wirkenden Uferseite minimiert die thermischen Auswirkungen
des Tagebausees auf das Ablaufgewässer und die anschließende Vorflut und muss
daher Bestandteil der Gewässerentwicklung sein.
Sofern erforderlich, sind Maßnahmen zur durchgängigen Anbindung des Oberlaufs
des Wiebachs, des Manheimer Fließes und des Tagebausees möglich. Das Erforder-
nis ist zu gegebener Zeit im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu
bestimmen.
Die Minimierung bis Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch hydraulische Belas-
tungen des Unterlaufs der Großen Erft setzt die Umsetzung wasserbaulicher Maßnah-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
123
men voraus, die unter den lokalen Restriktionen im nachgelagerten Zulassungsverfah-
ren zu ermitteln sind. Bereits innerhalb des Gewässerprofils sind – vorbehaltlich ent-
sprechender hydraulischer Nachweise – zumindest grundsätzlich Maßnahmen zur
Sohl- und Uferstrukturierung denkbar, mit denen die hydraulische Belastung reduziert
werden kann.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Das Ablaufgewässer wird einen berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörper darstel-
len, der den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen wird. Un-
ter den zu erwartenden hydraulisch -hydrologischen und q ualitativen Rahmenbedin-
gungen sind keine Verhältnisse abzuleiten, die das Erreichen des guten ökologischen
und chemischen Zustands verhindern.
Der Ausbau der bestehenden Oberflächenwasserkörper steht dem Erhalt und dem Er-
reichen des guten ökologischen Zus tands / Potenzials und guten chemischen Zu-
stands nicht entgegen.
Die Herstellung des Ablaufgewässers durch den Anschluss des Tagebausees an den
Winterbach und den naturnahen Ausbau des Winterbachs sowie des darauffolgenden
Abschnitts des Wiebachs ist mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar. Die
näheren Festlegungen mit Blick auf die Bewirtschaftungsplanung sind zum Zeitpunkt
seiner vollständigen Herstellung im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zu bestim-
men.
Die Auswirkungen des Ablaufgewässers auf die Vorflut sind überwiegend nicht nach-
teilig bzw. können nach Prüfung in nachgelagerten Verfahren über geeignete Maßnah-
men voraussichtlich hinreichend minimiert werden. Dies gilt in erster Linie für die
Große Erft, deren Unterlauf zukünftig m it Einsetzen des Ablaufs durch das Ablaufge-
wässer überprägt wird. Auswirkungen auf flussabwärts liegende Oberflächenwasser-
körper sowie Kleingewässer im Untersuchungsraum Erft sind auszuschließen.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher
auszuschließen.
6.5.2 Grundwasser
Mengenmäßiger Zustand
Der Grundwasserstand innerhalb des Trassenkorridors wird derzeit maßgeblich durch
die Sümpfung für den Tagebau Hambach und langfristig durch den Wasserspiegel im
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
124
Tagebausee Hambach sowie die natürlichen Verhältnisse nach Grundwasserwieder-
anstieg beeinflusst.
Ein relevanter Grundwasserzustrom zum Ablaufgewässer erfolgt weder bei Inbetrieb-
nahme (etwa 2070) noch im stationären Endzustand, da der Grundwasserspiegel auch
langfristig überwiegend z. T. deutlich unterhalb der Sekundäraue und Gewässersohle
liegen wird.
Folglich kann das Ablaufgewässer nicht entwässernd auf den Grundwasserkörper wir-
ken und damit den Grundwasserspiegel nicht nachteilig beeinflussen.
Die mögliche Infiltration von Wasser aus dem Ablaufgewässer in den Untergrund führt
allenfalls zu einer Grundwasseranreicherung und ist daher nicht geeignet nachteilig
(absenkend) auf den Grundwasserspiegel zu wirken. Die mögliche Infiltration kann
mengenmäßig und aufgrund des dominierenden Einflusses des Tagebausees auf den
Grundwasserstand als unbedeutend für den mengenmäßigen Grundwasserzustand
eingestuft werden.
Chemischer Zustand
Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffein-
trag aus nicht -bergbaulichen Quellen – durch den Abstrom aus dem Tagebausee
Hambach in Richtung Erft bestimmt.
Im Ablaufgewässer ist allenfalls Sulfat theoretisch geeignet, den chemischen Zustand
im Grundwasser langfristig nachteilig zu beeinflussen, da Sulfat den einzigen Parame-
ter der GrwV darstellt, dessen prognostizierte Konzentration (langfristig bis maximal
270 mg/l; anschließend wieder abnehmend) oberhalb des für den chemischen Grund-
wasserzustand maßgeblichen Schwellenwerts (250 mg/l) liegt.
Die Sulfatkonzentration im oberen Grundwasserleiter im Bereich des Trassenkorridors
wird durch den Austrag aus der Kippe Hambach deutlich über 250 mg/l betragen und
erst langfristig auf Werte unterhalb des Schwellenwerts sinken. Die allenfalls geringfü-
gigen, versickernden Mengen aus dem Ablaufgewässer sind (s. obenstehend zum
„mengenmäßigen Zustand“) allerdings nicht geeignet, die Grundwasserqualität in Be-
zug auf den Parameter Sulfat in flächenhaft relevanter Weise zu beeinflussen, da zu-
dem ausschließlich Wa sser in einer Qualität zur Infiltration kommt, die der örtlichen
Grundwasserqualität mindestens gleichwertig entspricht.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
125
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für all e potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher. Der mengenmäßige und chemische Grundwasserzustand wird durch das
Ablaufgewässer weder beeinträchtigt, noch steht ggf. aus dem Ablaufgewässer versi-
ckerndes Wasser dem Erreichen des guten Grundwasserzustands entgegen.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.5.3 Hochwasserschutz
Auswirkungen des veränderten Reliefs (Geländeeinschnitt, ggf. Verwallungen)
auf die Hochwassergefährdung
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert)
Der Trassenkorridor beeinflusst keine festgesetzten Überschwemmungsgebiete, da
der Geländeeinschnitt und eventuelle Verwallungen im Unterlauf keine direkten Aus-
wirkungen haben. Die Sekundäraue des Ablaufgewässers wird so gestaltet, dass sie
jährlich überschwemmt wird und dennoch Hochwasser mit einem statistischen Wie-
derkehrintervall von 100 Jahren schadlos innerhalb der Gewässertrasse ableiten kann.
Die Sekundäraue wird ein überschwemmungsgefährdetes Gebiet darstellen. Die Aus-
dehnung der Hochwässer richtet sich neben den Wassermengen auch nach den Er-
fordernissen zur Erhaltung von bestehenden querenden Wegeverbindungen, was die
Breite der Gewässertrasse beeinflussen kann. Der Trassenkorridor stellt ausreichende
Flächen sicher, um die Gewässertrasse im Bedarfsfall zu verbreitern.
Hochwassergefahren entlang der Großen Erft sind bereits heute ausgewiesen, insbe-
sondere im HQ 100 Ereignis. Innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungs-
gebiets sieht die bisheriger Planung d es Ablaufgewässers gewässerbegleitende Ver-
wallungen vor, die die Ausdehnung der Überschwemmungen räumlich begrenzen sol-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
126
len. Gleichzeitig kann die Verwallung jedoch auch mit einem Verlust an Retentions-
raum einhergehen. Maßnahmen sollen nachteilige Auswirkun gen auf das Hochwas-
serrisiko vermeiden, indem sie den Hochwasserrückhalt im Ablaufgewässer und die
Anpassung des Trassenkorridors berücksichtigen. Mit dem Arbeits- und Sicherungs-
streifen kann insbesondere auf Anforderungen aus dem Hochwasserschutz reagiert
und nach Erfordernis durch Verbreiterung der Gewässertrasse weiterer Retentions-
raum bereitgestellt werden.
Die Kreis-, Landes- und Bundesstraßen werden den Trassenkorridor weiterhin kreu-
zen, wobei Querungsbauwerke so gestaltet werden können, dass sie Hochwasser zu-
rückhalten können. Dies ermöglicht eine Reduzierung des Hochwasserabflusses und
eine potenzielle Verringerung der Höhe der Verwallungen. Die Umgestaltung des Re-
liefs für das Ablaufgewässer wird als machbar angesehen, um nachteilige Auswirkun-
gen auf Überschwemmungsgebiete zu verhindern. Maßnahmen zur Reduzierung der
Hochwassergefahr werden im Zulassungsverfahren genauer untersucht und festge-
legt. Der Trassenkorridor sichert ausreichende Flächen für diese Maßnahmen.
Risikogebiete
Die obenstehenden Ausführungen zu den Überschwemmungsgebieten bezogen auf
Veränderungen des Reliefs sind auf die bestehenden Risikogebiete (i. S. v. § 73 Abs.
1 WHG) übertragbar, d. h. erhebliche nachteilige Auswirkungen sind über geeignete
Maßnahmen vermeidbar und im Zuge des nachgelagerten Zulassungsverfahrens zu
ermitteln.
Starkregengefährdete Gebiete
Die Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes (WHG) sind in NRW bisher nicht verbindlich festgelegt. Stattdessen werden stark-
regengefährdete Gebiete verwendet, um die potenzielle Hochwassergefahr durch
Starkregenereignisse abzubilden.
Die Gewässertrasse beansprucht bestehende starkregengefährdete Gebiete und leitet
den Starkregen aus dem Einzugsgebiet des Tagebausees Hambach zur Erft ab. D er
erforderliche Geländeeinschnitt führt zu einer Neuordnung der starkregengefährdeten
Gebiete. Die Niederschläge innerhalb der Trasse werden in der Sekundäraue zusam-
mengeführt, was die Starkregengefährdung im Böschungsbereich verringert, aber
gleichzeitig die Fließgeschwindigkeit in der Sekundäraue erhöht.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
127
Die Sekundäraue ist naturgemäß niedrig gelegen und planmäßig überschwemmungs-
gefährdet. Sie hat keine relevanten Abflusshindernisse außer den zu erhaltenden We-
gen. Die Verbundenheit verschiedener starkreg engefährdeter Gebiete innerhalb der
Sekundäraue ermöglicht eine effektive Ableitung von Niederschlägen und bietet zu-
sätzlichen Retentionsraum.
Der Tagebausee wird zusätzliche Wassermassen bei Starkregen zum Ablaufgewässer
führen. Dieser Beitrag ist jedoch begrenzt und kann durch die Gestaltung der Über-
laufschwelle beeinflusst werden.
Die Gewässertrasse ist so gestaltet, dass sie Hochwasserereignisse mit einer statisti-
schen Wahrscheinlichkeit von 100 Jahren schadlos abführen kann. Der Trassenkorri-
dor bietet Reserven, um Retentionsraum zu schaffen, der über das bisherige Schutz-
niveau hinausreicht.
Die Gewässertrasse hat das Potenzial, Starkregen zurückzuhalten, insbesondere in
der Sekundäraue. Dies kann ohne Schaden erfolgen. Eine Erhöhung der Starkregen-
gefahr ist daher nicht zu erwarten, sondern im Gegenteil kann der Trassenkorridor
dazu beitragen, die Starkregengefahr zu verringern.
Auswirkungen durch den zusätzlichen Abfluss aus dem Tagebausee auf die
Hochwassergefährdung
Überschwemmungsgebiete (festgesetzt, vorläufig gesichert)
Das Ablaufgewässer wird mit einer Sekundäraue ausgestattet, um Hochwasser mit
einem statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ100) innerhalb der Gewäs-
sertrasse sicher abzuleiten. Es wird erwartet, dass die Sekundäraue gemäß den recht-
lichen Anforderungen als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen wird. Die Planung
sieht keine Nutzungen vor, die dem Hochwasserschutz innerhalb der Sekundäraue
entgegenstehen, und etwaige Auswirkungen durch den zusätzlichen Abfluss aus dem
Tagebausee werden ausgeschlossen.
Im Mündungsbereich des Ablaufgewässers sind Abflüsse von ca. 14 m³/s (HQ 100)
denkbar, die hauptsächlich auf (langanhaltende) Starkregenereignisse zurückzuführen
sind. Diese Menge stammt größtenteils aus dem direkten Einzugsgebie t des Ablauf-
gewässers und wird vor allem durch die Auswirkungen von Starkregen verursacht. Es
wird nicht erwartet, dass die Herstellung des Ablaufgewässers eine signifikante Beein-
flussung des Hochwasserabflusses der Erft und der dortigen Überschwemmungsge-
biete verursacht.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
128
Der Tagebausee selbst trägt im HQ 100-Ererignis lediglich ca. 1,4 m³/s zum Ablaufge-
wässer bei, was durch sein hohes Retentionsvermögen bedingt ist. Eine Anpassung
der Überlaufschwelle des Tagebausees kann die Ablaufmenge beeinflussen, jedoc h
sind keine technischen Bauwerke zur Regulierung vorgesehen.
Es wird erwartet, dass der zusätzliche Zufluss aus dem Tagebausee in die (Große)
Erft in Bezug auf die Hochwassergefährdung machbar ist. Die Sicherung des Trassen-
korridors ermöglicht eine Verbre iterung der Gewässertrasse für den Rückhalt von
Hochwasserabflüssen gemäß zukünftiger wasserwirtschaftlicher Anforderungen.
Risikogebiete
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses (Hochwassergefahr) mit den möglichen nachteiligen Hochwasser-
folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tä-
tigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Die bestehenden Risikogebiete entsprechen weitestgehend den fes tgesetzten und
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Den obenstehenden Ausführun-
gen zu diesen Gebieten zufolge sind nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasser-
gefährdung nicht zu erwarten oder über geeignete Maßnahmen vermeidbar. Für Risi-
kogebiete gilt daher, dass die Hochwassergefahr nicht signifikant zunimmt.
Zudem führen die Planinhalte/-ziele nicht zu einer signifikanten Steigerung der Betrof-
fenheit innerhalb der bestehenden Risikogebiete sowie der nach Umsetzung des Ge-
wässerausbaus zukünftig hochwassergefährdeten Bereiche (Sekundäraue), da sich
innerhalb der Gewässertrasse keine Kultur und Sachgüter befinden, wirtschaftliche
Tätigkeiten (hier: landwirtschaftliche Nutzung) innerhalb der Gewässertrasse nach
Umsetzung des Gewässerausbaus nicht oder nur noch hochwasserangepasst erfol-
gen kann sowie – in Bezug auf umweltschutzrelevante Belange – die Bachauenland-
schaft auf regelmäßige Überschwemmungen ausgelegt wird und zudem innerhalb der
Gewässertrasse keine wassergefährdenden Stoffe lagern, die bei Überschwemmung
ausgetragen werden und Umweltschäden auslösen könnten.
Nachteilige Auswirkungen auf das Hochwasserrisiko entstehen somit nicht bzw. sind
unter Ergreifen geeigneter Maßnahmen gegen eine Veränderung der Hochwasserge-
fahr vermeidbar.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
129
Starkregengefährdete Gebiete
Die Hochwasserereignisse des Ablaufgewässers werden durch Starkregenereignisse
ausgelöst, die im Rahmen der obenstehenden Ausführungen zur Hochwassergefahr
betrachtet werden, d. h. die Starkregengefährdung ist implizit in den Betrachtungen
zur Hochwassergefährdung inbegriffen. Nachteilige Auswirkungen sind demnach ver-
meidbar.
Nachteilige Auswirkungen auf / durch starkregengefährdete Gebiete sind daher nicht
zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf die Belange des Hochwasserschutzes sind vor Ergrei-
fen geeigneter Maßnahmen nicht auszuschließen.
Die Auswirkungen beziehen sich auf eine etwaige Verschärfung der Hochwasserge-
fahr in bestehenden Überschwemmungsgebieten, wohinge gen die Gewässertrasse
selbst hochwassersicher gestaltet werden kann.
Die Auswirkungsprognose wird grundsätzlich durch Unwägbarkeiten in der Entwick-
lung der Hochwasserverhältnisse bis in die mittel - bis langfristige Zukunft erschwert.
Der großflächige Gru ndwasseranstieg sowie Auswirkungen des Klimawandels sind
wesentliche Einflussfaktoren auf die zukünftigen Hochwasserabflüsse der Vorflut, die
derzeit kaum belastbar abzubilden sind und daher das Heranziehen einer hydrauli-
schen Modellierung mit den entsprec henden Unsicherheiten nicht zielführend erlau-
ben. Die grundsätzliche Machbarkeit des Ablaufgewässers in hydraulischer Sicht be-
zogen auf die Hochwassergefahr ist derweil unter Heranziehen in erster Linie baulicher
Maßnahmen bereits erkennbar.
Diese Maßnahmen können wie folgt umfassen:
Regulierung der Hochwasserabflüsse durch angepasste Gestaltung der Über-
laufschwelle,
Anlage der Sekundäraue mit natürlichem Rückhalt von Hochwasserabflüssen,
Rückhalt von Hochwasserabflüssen an den Querungen des Trassenkorr idors
bei vorliegender Verkehrsinfrastruktur,
Vergrößerung des Querprofils (etwa Verdopplung) der Gewässertrasse bis hin
zur Nutzung des gesamten, zu sichernden Trassenkorridors.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
130
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits - und Sicherungsstreifen ausrei chende
Flächen für eine Verbreiterung der Gewässertrasse auf etwa den doppelten Abfluss-
querschnitt gegenüber heutigen Annahmen, sofern dies für die Ableitung oder den
Rückhalt von Hochwasserabflüssen nach Maßgabe der zukünftig bestehenden was-
serwirtschaftlichen Anforderungen erforderlich sein wird.
Gleichzeitig stellt der Trassenkorridor damit ausreichende Flächen für die Umsetzung
obengenannter Maßnahmen bereit. Hindernisse, die der grundsätzlichen Umsetzbar-
keit dieser Maßnahmen entgegenstehen, sind auf r aumordnerischer Ebene nicht zu
erkennen.
Die Auswahl der zielführenden Maßnahmen sowie die Quantifizierung der damit ver-
bundenen Auswirkungen auf den Zufluss zur Vorflut über das Ablaufgewässer erfolgt
im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens auf bauend auf einer hydrauli-
schen Modellierung unter Bezug auf die dann vorliegenden Kenntnisse zur Entwick-
lung der Hochwasserabflüsse unter den bislang nicht belastbar abzubildenden, zu-
künftigen Einflüssen (insb. Grundwasserwiederanstieg, Klimawandel).
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Umsetzung des Braunkohlenplans zieht in nachgelagerten Verfahren voraussicht-
lich die Errichtung baulicher Anlagen als Hochwasserschutzmaßnahmen gem. § 78
Abs. 4 Satz 2 WHG nach sich.
Vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Maßnahmen (siehe vorstehenden Absatz)
sind nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz nicht auszuschließen. Es
bestehen aber Maßnahmen, mit denen die nach heutiger Kenntnislage zu erwartenden
Auswirkungen indes vermieden oder kompensiert werden können.
Durch geeignete Maßnahmen kann in der nachfolgenden Zulassungsentscheidung si-
chergestellt werden, dass es gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht zu einer erheblichen,
dauerhaften und nicht ausgleichbaren Erhöhung des Hochwasserrisikos kommt.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher
auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
131
6.5.4 Gewässerbenutzung
Die bestehenden Wasserrechte sämtlicher Gewässerbenutzungen i. S. des § 9 WHG
im Untersuchungsraum Trassenkorridor+200 einschließlich Große Erft im bzw. unter-
halb des Mündungsbereichs des Wiebachs enden deutlich vor Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens, sodass Auswirkungen auf die derzeit zugelassenen Gewäs-
serbenutzungen innerhalb der jeweiligen Zulassungsfristen aufgrund fehlender zeitli-
cher Überlagerungen offensichtlich auszuschließen sind.
Bei den bestehenden Gewässerbenutzungen i. S. von § 9 WHG handelt es sich mit
Ausnahme der Sümpfung für den Tagebau Hambach um siedlungswasserwirtschaft-
lich begründete Vorhaben, deren Fortbestehen übe r die derzeitigen Fristen der was-
serrechtlichen Zulassung hinaus anzunehmen ist.
Infolge des Ablaufs aus dem Tagebausee wird das Ablaufgewässer sowie die weitere
Vorflut hinsichtlich Wasserhaushalt (Abflusserhöhung) und Wasserbeschaffenheit
(thermische Verhältnisse) beeinflusst. Gleichzeitig wird der Umbau derzeit bestehen-
der siedlungswasserwirtschaftlicher Infrastruktur erforderlich, die sich innerhalb des
durchzuführenden Geländeeingriffs befindet.
Mit der Herstellung des Ablaufgewässers sind keine Verhältnisse zu erwarten, die dem
Fortbestand heutiger Gewässerbenutzungen entgegenstehen könnten. Die Erhöhung
von Abflussmengen steht der Möglichkeit zur Einleitung von Abwasser und Nieder-
schlagswasser nicht grundsätzlich entgegen; im Zuge der Verlängerung v on Wasser-
rechten sind ggf. erforderliche hydraulische Maßnahmen zu ermitteln. Die Wassertem-
peratur in der Vorflut ist für die Möglichkeit zur Einleitung ohne Belang. Die Gewässer-
verträglichkeit der einzelnen Gewässerbenutzungen ist im Rahmen der jeweiligen Zu-
lassungsverfahren außerhalb des Regelungsumfangs des BKP zu beurteilen. Unter
ggf. erforderlicher Anpassung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur (bspw. Anpas-
sung von Einleitstellen, Verlegung von Leitungen) wird ebenfalls die Funktionsfähigkeit
der baulichen Einrichtungen (Einleitstellen, Leitungsinfrastruktur) nicht dauerhaft ein-
geschränkt und keine infrastrukturell bedingte Beeinträchtigung der Möglichkeit zur
Gewässerbenutzung hervorgerufen. Ebenso sind keine hochwasserbedingten Schä-
digungen der Infrastruktur zu erwarten. Nachteilige Auswirkungen sind daher auszu-
schließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
132
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind nicht
erforderlich bzw. ergeben sic h vorlaufend im Zusammenhang mit weiteren Untersu-
chungsaspekten, hier bezogen auf Anpassungen wasserwirtschaftlich relevanter Inf-
rastruktur.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkung en auf den
Untersuchungsaspekt einher.
Derzeitige und voraussichtlich fortzuführende Gewässerbenutzungen werden nicht be-
einträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 73 Abs. 1 WHG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.5.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Wasser“ stellen die Oberflä-
chenwasserkörper, das Grundwasser, der Hochwasserschutz sowie Gewässerbenut-
zungen relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele auszuschließen.
Im Einzelfall sind schutzgutspezifische Maßnahmen erforderlich, um erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen mit Sicherheit zu vermeiden bzw. auszugleichen.
In nachgelagerten Verfahren sind dabei hydraulische Nachweise unter den dann vor-
herrschenden wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Abflüsse, Bemessungs-
hochwässer) zu erbringen und eine Auswahl der grundsätzlich geeigneten Maßnah-
men vorzunehmen, mit denen nachteilige hydraulische Auswirkungen auf die Anforde-
rungen der Gewässerbewirtschaftung und den Hochwasserschutz auszuschließen
sind.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.5 Wasser
133
Der Trassenkorridor sichert mit dem Arbeits- und Sicherungsstreifen Flächen, die deut-
lich über die nach heutigem Kenntnisstand und Anforderungsprofil zum Hochwasser-
schutz erforderlich wären, sodass im nachgelagerten Verfahren auf die dann maßgeb-
lichen wasserwirtschaftlichen Rahmenbedin gungen reagiert werden kann. Hinder-
nisse, die der Umsetzung erforderlicher wasserwirtschaftlicher Maßnahmen entgegen-
stünden, sind auf raumordnerischer Ebene daher nicht zu erkennen.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Was-
ser“ somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.6 Luft und Klima
134
6.6 Luft und Klima
6.6.1 Lufthygienischer und klimatischer Ausgleich
Belastungen der Luftqualität sind ausschließlich bauzeitlich möglich (v. a. Staubent-
wicklung), über Maßnahmen der Baustellenabwicklung nach Stand der Technik zu ver-
meiden und daher nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszu-
lösen. Dauerhafte lufthygienisch relevante Emissionen gehen mit der Umsetzung der
Planziele nicht einher.
Kaltluftleitbahnen, Ausgleichsräume, bioklimatische Gunsträume sowie thermische
Belastungsräume mit überörtlicher Bedeutung sind im Untersuchungsraum Trassen-
korridor+200 nicht vorhanden und nachteilige Auswirkungen durch die Flächeninan-
spruchnahme und -nutzung im Trassenkorridor somit offensichtlich auszuschließen.
Vielmehr ist zu erwarten, dass die Veränderung der Flächennutzung von einer insge-
samt vor allem strukturschwachen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft zu
einer Flussauenlandschaft mit positiven Auswirkungen auf die lufthygienische und kli-
matische Ausgleichsfunktion einhergeht.
Wenngleich Kaltluftleitbahnen mit überörtlicher Bedeutung im Un tersuchungsraum
Trassenkorridor+200 nicht vorhanden sind, bildet sich nachts ein Kaltluftstrom mit ho-
hem Volumen aus, der Kaltluft von der Eifel über die Bürgewälder in süd -nördlicher
Richtung entlang der Hambachbahn nach Bergheim zur Erft führt.
Durch die Herstellung des Tagebausees Hambach ist spätestens mit Erreichen des
Zielwasserspiegels im Tagebausee (ca. 2070), also mit Inbetriebnahme des Ablaufs,
nicht auszuschließen, dass der Kaltluftstrom zunehmen könnte, da dieser im Bereich
des geplanten Ablaufs nachts nicht mehr in die tiefe Tagebaugrube strömt.
Durch den Geländeeinschnitt wird der Kaltluftstrom nicht behindert, da die landschafts-
strukturellen Veränderungen auf einer gegenüber heutigen Verhältnissen tieferen Hö-
henlage entwickelt werden, die in ihrer Höhe nicht geeignet sind, den Kaltluftvolumen-
strom wesentlich zu behindern. Gleichsam ist anzunehmen, dass der Geländeein-
schnitt nicht geeignet ist, relevante Kaltluftvolumina zurückzuhalten. Grundsätzlich ist
indes denkbar, dass die Anbindung an den Tagebausee einen Austausch von Kaltluft
zwischen dem Tagebausee und der Erftniederung innerhalb des Geländeeinschnitts
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.6 Luft und Klima
135
ermöglicht bzw. fördert, allenfalls eingeschränkt durch die Querungen des Trassenkor-
ridors (Straßen, Hambachbahn).
Insgesamt ist zu erwarten, dass nicht der Geländeeinschnitt, sondern der Tagebausee
Hambach maßgeblich für den lokalen klimatischen Ausgleich sein wird. Nachteilige
Auswirkungen durch den Geländeeinschnitt sind auf dieser Grundlage nicht abzulei-
ten.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung werden nicht beein-
trächtigt (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und stattdessen gefördert.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.6.2 Klimawandel (Treibhausgase)
Für die Umsetzung des späteren Gewässerausbaus wird der bauzeitliche Einsatz ver-
schiedener Baumaschinen/-fahrzeuge über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jah-
ren erforderlich (Bagger, LKW). Die Umsetzung erfolgt dabei voraussichtlich sukzes-
sive, d. h. nicht flächendeckend über den gesamten Trassenkorridor.
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz – KSG – und den darin festgeschriebenen natio-
nalen Klimaschutzzielen besteht nach Maßgabe von § 13 KSG die rechtliche Vorgabe,
dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den
Zweck des KSG und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen ha-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.6 Luft und Klima
136
ben. Dies betrifft auch das vorliegende Planungsvorhaben. Die Umsetzung des Ge-
wässerausbauvorhabens wird nach derzeitigem Planungsstand indes frühestens in
den 2060er Jahren erfolgen.
Angesichts des Ziels eines klimaneutralen Verkehrssektors bedeutet dies, dass die zu
verwendenden Fahrzeuge in den 2060er Jahren entweder umfänglich klimaneutral be-
trieben werden oder nur noch zu einem geringen Teil mit Verbrennermotoren. Eine
klare Prognose dazu ist allerdings nicht möglich.
Bauzeitliche Emissionen von Treibhausgasen sind daher voraussichtlich auszuschlie-
ßen oder werden nur in sehr geringem Umfang auftreten.
Die Gewässerausbaumaßnahme selbst ist betriebsbedingt nicht mit Treibhaus-
gasemissionen verbunden.
Die Veränderung der Flächennutzung kann grundsätzlich zur Beeinflussung des Ver-
hältnisses zwischen Emission und Senke von Treibhausgasen führen, wobei sich
nachteilige Auswirkungen ausschließlich durch die Inanspruchnahme klimarelevanter
Böden oder Biotope ergeben können.
Bei den zu beanspruchenden Böden handelt es sich nicht um ausgewiesene Kohlen-
stoffsenken oder Kohlenstoffspeicher. Die zu beanspruchenden Böden sind indes
grundsätzlich auch zur Kohlenstoffspeicherung geeignet, wenn auch in deutlich gerin-
gerem Maße.
Die zu beanspruchenden Biotope umfassen in erster Linie ackerbaulich genutzte Flä-
chen, nachgeordnet Grünland und allenfalls geringfügige Flächen an Gehölzbe-
stand/Wald. Eine globalklimatisch relevante Bedeutung der Inanspruchnahme ist aus-
zuschließen.
Durch die Umwandlung der Flächennutzung von einer ackerbaulich geprägten Land-
schaft zu einer naturnah entwickelten Bachauenlandschaft mit feuchtem Grünland und
Ufergehölzen/Auwald wird indes das Potenzial zur Senkung atmosphärischen Kohlen-
stoffs gegenüber derzeitigen Verhältnissen innerhalb des Trassenkorridors erhöht und
übersteigt die Eingriffe in Bezug auf die landnutzungsbedingten Auswirkungen auf den
Treibhausgashaushalt deutlich. Insbesondere die Umwandlung von Ackerland in
Grünland oder Wald ist hierbei hervorzuheben, wobei sich die positiven Auswirkungen
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.6 Luft und Klima
137
sowohl auf die zu entwickelnden Biotope als auch die darunterliegenden Böden bezie-
hen. Ein quantitativer Nachweis des Bilanzüberschusses ist nicht belastbar möglich
und aufgrund der überschlägigen Einschätzungen zudem entbehrlich.
Nachteilige Auswirkungen mit Bedeutung für den Klimawandel gehen von der Verän-
derung der Flächennutzung einschließlich der Inanspruchnahme klimarelevanter Bö-
den und Biotope somit nicht aus.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Es liegen keine Hinweise vor, dass die Planinhalte/-ziele mit Treibhausgasemissionen
einhergehen oder grundsä tzlich einer Reduzierung der Emissionen entgegenstehen
(§ 3 Abs. 1 KSG).
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
138
6.7 Landschaft
6.7.1 Landschaftsschutzgebiet
Der Trassenkorridor durchquert die Landschaftsschutzgebiete Wiebachtal, Erfttal und
Sittarder Hof, was vorübergehend zu einem vollständigen Verlust der Landschafts-
strukturen führt. Auswirkungen außerhalb des Korridors sind ausgeschlossen. Die
Maßnahme ermöglicht nach Abschluss des Tagebaus Hambach die Wiederherstellung
der Landschaft als Tagebausee zur Unterstützung der Grundwasserstände. Schutz-
zielen wie dem Biotopverbund, der Erhaltung des Fließgewässerökosystems und des
Landschaftsbildes wird Rechnung getragen.
Das Gewässerausbauvorhaben steht den Schutzzielen bis zur Umsetzung nicht ent-
gegen. Nach Umsetzung entsteht eine naturnahe Bachauenlandschaft mit uferbeglei-
tender Gehölzvegetation. Nicht baubedingte nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-
ziele sind nicht erkennbar, sondern vielmehr wird ihre Förderung erwartet.
Die unvermeidbaren Auswirkungen werden durch die Herstellung des Ablaufgewäs-
sers unter Berücksichtigung der Anforderungen des Landschaftsschutzes bereits voll-
umfänglich kompensiert. Weitere M aßnahmen zur Kompensation sind nicht erforder-
lich.
Die Planziele führen vorübergehend zu einem Verstoß gegen gebietsspezifische Ver-
bote des Landschaftsplans, für die eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich
ist. Dennoch beeinträchtigen die Planinhalte den Charakter der Landschaftsschutzge-
biete weder nachhaltig noch laufen sie dem besonderen Schutzzweck zuwider. Erheb-
liche nachteilige Umweltauswirkungen sind daher ausgeschlossen.
6.7.2 Geschütze Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan)
Der Trassenkorridor wird durch den geschützten Landschaftsbestandteil „104 Som-
merlinden (Tilia platyphyllos) entlang der L277 zwischen Berrendorf und Widdendorf“
(LB 2.4-68) gekreuzt.
Es ist nicht auszuschließen, dass ein Teilabschnitt der Baumreihe (ca. zehn Bäume)
für die Herstellung der Gewässertrasse (Bodenabtrag) zumindest bauzeitlich beseitigt
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
139
werden muss. Ob eine Beseitigung erforderlich wird, richtet sich in erster Linie nach
bautechnischen Belangen, insbesondere der Klärung von Art und Umfang der Anpas-
sung der Straßenverbindung an die herzustellende Gewässertrasse (Brückenumbau/-
neubau).
Auswirkungen auf geschützte Landschaftsbestandteile einschließlich Alleen außer-
halb des Trassenkorridors sind auszuschließen.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Beseitigung des geschützten Landschafts-
bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen kön nen, nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten. Das Verbot der Beseitigung von Bäumen ergeht
gleichsam aus den Festsetzungen des Landschaftsplans 2 „Jülicher Börde mit Titzer
Höhe“.
Mit Umsetzung der Planinhalte/-ziele ist daher ein Verstoß gegen diese Verbote nicht
auszuschließen, der eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich
macht. Die Erteilung der Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wäre
aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich, das mit der Wiede rher-
stellung der Landschaft nach Abschluss des Tagebaus Hambach in Form eines Tage-
bausees entsprechend den Vorgaben der Braunkohlenplanung und Leitentscheidung
sowie der Festlegung des Zielwasserspiegels im Tagebausee zur Unterstützung der
Niedrighaltung der Grundwasserstände der Erftniederung und damit verbundenen Er-
forderlichkeit eines Ablaufs gegeben ist.
Die Baumreihe ist aufgrund ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Land-
schaftsbildes geschützt. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Ve rpflichtung
zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Er-
satz in Geld vorgesehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Auf raumordnerischer
Ebene sind keine Hindernisse für eine Ersatzpflanzung zu erkennen.
Kompensationsflächen
Der Trassenkorridor erstreckt sich am Tagebaurand sowie im Bereich der L277 über
insgesamt sechs Kompensationsflächen (EL 1, EL 33, EL 36, TW1, T11.1, T11.2-D11).
Bei den Kompensationsflächen EL 1, EL 33 und EL 36 handelt es sich um Flächen
aus dem K ompensationskataster des Rhein -Erft-Kreises, die der Gehölzentwicklung
dienen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
140
Die übrigen Kompensationsflächen sind Bestandteil des Artenschutzkonzepts Ost der
RWE Power AG. Sie dienen der Entwicklung von Wald (vorlaufende Aufforstung,
T11.1) und halboffener parkartiger Landschaft (T11.2-D11) bzw. unterliegen einem na-
turgemäßen Waldmanagement (TW1).
Die Kompensationsflächen zählen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW zu den
gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen, in denen sämtliche Maßnahmen,
die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten
sind (§ 39 Abs. 2 LNatSchG NRW).
Im Zuge der Herstellung der Gewässertrasse ist der vorübergehende Verlust infolge
der bauzeitlichen Inanspruchnahme zu erwarten oder trotz ihrer Randlage derzeit nicht
auszuschließen. Eine Inanspruchnahme der übrigen Kompensationsflächen außer-
halb des Trassenkorridors erfolgt z. T. unter vorlaufender eingriffsvermeidender An-
passung des Trassenkorridors.
Für die Inanspruchnahme liegt die Voraussetzung für eine Befreiung von den Verboten
grundsätzlich vor.
Darüber hinaus bietet der Trassenkorridor langfristig ausreichende Flächen für die
gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der Flächen. Auf raumordnerischer
Ebene sind keine Hindernisse für Ersatzmaßnahmen zu erkennen.
Geschützte Landschaftsbestandteile einschl. Alleen (Landschaftsplan)
Beim geschützten Landschaftsbestandteil „104 Sommerlinden (Tilia platyphyllos) ent-
lang der L277 zwischen Berrendorf und Widdendorf“ (LB 2.4-68) handelt es sich nicht
um einen wasserabhängigen Biotoptyp, der bei Ersatzpflanzung von Ort nicht inner-
halb der Sekundäraue stehen wird. Veränderungen der Standortbedingungen (Boden-
wasserhaushalt, Wasserbeschaffenheit) sind daher nicht relevant. Nachteilige Auswir-
kungen sind auszuschließen.
Kompensationsflächen
Die Kompensationsflächen innerhalb des Trassenkorridors zielen weder explizit auf
die Herstellung von Gewässern oder wasserabhängiger Biotope noch ausgeprägter
Trocken-/Magerstandorte ab, sodass die Stando rtbedingungen (v. a. Bodenwasser-
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
141
haushalt) nach Umsetzung des Gewässerausbauvorhabens keine nachteiligen Aus-
wirkungen hervorrufen können. Die etwaige Wiederherstellung der Kompensationsflä-
chen muss dennoch angepasst an die zukünftigen Standortverhältnisse erfolgen.
Im Bereich des Watvogelgewässers (T39-D1) ist vorbergbaulich, heutzutage und auch
zukünftig nicht von oberflächennahen Grundwasserständen auszugehen. Der Gelän-
deeinschnitt wirkt daher nicht relevant drainierend. Zudem besitzt das Watvogelge-
wässer eine abgedichtete Sohle. Auswirkungen durch Veränderungen der Standort-
bedingungen (hier: Bodenwasserhaushalt/ Grundwasserspiegel) sind daher auszu-
schließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Durch die Planinhalte/ -ziele sind nachteilige Auswirkungen auf geschützte Land-
schaftsbestandteile infolge der Flächeninanspruchnahme zu erwarten, die durch ge-
eignete Maßnahmen zu kompensieren sind.
Der Trassenkorridor bietet nach Umsetzung der Baumaßnahmen ausreichende Flä-
chen für eine mindestens gleichartige oder gleichwertige Wiederherstellung der zu be-
anspruchenden Biotope. Die Konkretisierung wird Gegenstand der Landschaftspflege-
rischen Begleitplanung im zugehörigen, nachgelagerten Zulassungsverfahren für den
Gewässerausbau sein.
Auf raumordnerischer Ebene sind keine Hindernisse für geeignete Kompensations-
maßnahmen zu erkennen.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen vorübergehend mit nachteiligen Auswirkungen auf den Untersu-
chungsaspekt in Form des Verstoßes gegen das Verbot der Beeinträchtigung ge-
schützter Landschaftsbestandteile einher, für den die Voraussetzungen zur Inan-
spruchnahme einer Befreiung nach § 67 BNatSchG grundsätzlich vorliegen. Die Wie-
derherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile an gleichem Ort kann in Aus-
sicht gestellt werden.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind daher
auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
142
6.7.3 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Landschaft“ stellen die festge-
setzten Landschaftsschutzgebiete und die gesetzlich geschützten Landschaftsbe-
standteile relevante raumbedeutsame Untersuchungsaspekte dar.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele unter Inanspruchnahme von
Befreiung von den Verboten nach § 67 BNatSchG auszuschließen.
Bei der im Rahmen de s Braunkohlenplans erforderlichen Prüfungstiefe ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass der Erteilung der erforderlichen Befreiungen jedenfalls keine
dauerhaften Hindernisse im Wege stehen.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag eine Befre iung von den
Geboten und Verboten des Naturschutzrechts der Länder gewährt werden, wenn dies
aus Gründen des überwiegenden Interesses notwendig ist. Die Voraussetzungen für
die Erteilung der Befreiung liegen unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung bei prognostischer Betrachtung auch vor.
Die Erteilung der Befreiung wäre aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse er-
forderlich. Nach der Rechtsprechung dient insbesondere der Abbau von Rohstoffen
zur Versorgung des Marktes mit selbigen dem Allgemeinwohl (vgl. Bundesverfas-
sungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, Az. 1 BvR 3139/08). Dies umfasst alle bergbau-
lichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG, die unmittelbar im bergrechtli-
chen Gewinnungsbetrieb wurzeln und zu dessen Verwirklichu ng und zu seinem ord-
nungsgemäßen Abschluss im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG erforderlich sind. Das ist
auch für die Wiedernutzbarmachung einschließlich der hierfür notwendigen Tätigkei-
ten der Fall. Sie ist ein unabdingbarer Teil des (Gesamt -) Vorhabens und bildet als
eine der Gewinnung nachfolgende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG den Ab-
schluss des bergbaulichen Vorhabens. Für die Herstellung des Ablaufgewässers als
Teil der Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Hambach sprechen darum erhebliche
öffentliche Interessen
Gleichzeitig können die zu beanspruchenden geschützten Teile nach Umsetzung des
Gewässerausbaus gleich- und höherwertig wiederhergestellt werden. Damit wird der
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.7 Landschaft
143
Anforderung an die Befreiung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG Rechnung getragen.
Die Konkretisierung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Biotope ist Gegen-
stand einer späteren landschaftspflegerischen Begleitplanung im Rahmen des Zulas-
sungsverfahrens zum Gewässerausbauvorhaben.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Land-
schaft“ somit auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
144
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
6.8.1 Baudenkmäler, Denkmalbereiche
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung übergeord-
neter Restriktionen (darunter auch bestehende Denkmäler) vorgenommen. Räumliche
Überlagerungen zwischen dem Trassenkorridor und Denkmälern sind somit vorlau-
fend vermieden worden.
Innerhalb des Trassenkorridors befinden sich daher keine Baudenkmäler und Denk-
malbereiche, sodass Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme und den Ge-
ländeeinschnitt offensichtlich auszuschließen sind.
Die Gewässertrasse wird so hergestellt, dass Hochwässer schadlos innerhalb der
Trasse abgeführt werden können, d. h. Ausuferungen entlang des Ablaufgewässers
über die Gewässertrasse hinaus sind auszuschließen.
Nachteilige Auswirkungen durch eine veränderte Hochwassergefährdung sind somit
auszuschließen. Dies gilt auch für die Vorflut unterhalb des Ablaufgewässers.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind für alle potenziell be-
trachtungsrelevanten Wirkpfade auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen sind da-
her nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Die Anforderungen des Denkmalschutzes nach § 1 i. V. m. § 5 DSchG NRW werden
eingehalten.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
145
6.8.2 Bodendenkmäler, bedeutsame archäologische Bereiche, archäologische
Konfliktbereiche
Die Abgrenzung des Trassenkorridors wurde iterativ unter Einbeziehung des im Un-
tersuchungsraums Trassenko rridor+200 vorkommenden Bodendenkmals „Haus
Laach“ vorgenommen und so sichergestellt, dass räumliche Überlagerungen zwischen
dem Trassenkorridor und dem Bodendenkmal ausgeschlossen sind. Auswirkungen
auf das Bodendenkmal „Haus Laach“ durch Flächeninanspruc hnahme und Gelände-
einschnitt sind daher auszuschließen.
Aufgrund von günstigen Bedingungen für die Siedlungsentwicklung, von Ausgrabun-
gen und Oberflächenfunden, die eine intensive vorgeschichtliche Besiedlung belegen,
liegen gem. Mitteilung des LVR vom 13 .09.2022 zahlreiche Hinweise auf archäologi-
sche Fundstätten vor. Der LVR definiert diesbezüglich. fünf Konfliktbereiche ein-
schließlich der Via Belgica (bedeutsamer archäologischer Bereich) und weist darauf
hin, dass darüber hinaus im gesamten Trassenkorrid or wegen o. g. Begründung mit
bislang nicht weiter lokalisierten Fundplätzen zu rechnen ist.
Der Geländeeingriff ist für die Herstellung der Gewässertrasse zwingend erforderlich,
sodass nicht auszuschließen ist, dass im Zuge des Bodenabtrags Eingriffe in a rchäo-
logische Fundorte erforderlich werden.
Gemäß Stellungnahme des LVR vom 13.09.2022 können in den mitgeteilten Konflikt-
bereichen im Trassenkorridor archäologische Ausgraben erforderlich werden. Die Pla-
nungen sehen daher Prospektionen als Vermeidungsmaßnahme nachteiliger Umwelt-
auswirkungen vor. Des Weiteren sollte der Oberbodenabtrag durch eine geeignete
Fachfirma archäologisch begleitet werden. Der LVR empfiehlt zudem die archäologi-
sche Situation durch Sondageschnitte vor Beginn der Maßnahmenumsetzung zu prü-
fen und weitere Konfliktbereiche vorlaufend zu untersuchen, um Stillstandzeiten wäh-
rend der Bauarbeiten zu vermeiden.
Nachteilige Auswirkungen sind daher grundsätzlich vermeidbar.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind durch die vorlaufende
Anpassung des Trassenkorridors sowie unter archäologischer Begleitung der Maß-
nahmenumsetzung (Prospektionen) vermeidbar.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
146
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nach teiliger Auswirkungen
sind nicht erforderlich.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf den
Untersuchungsaspekt einher.
Die Anforderungen an den Bodendenkmalschutz nach § 1 i . V. m. § 5 DSchG NRW
können somit eingehalten werden.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.8.3 Kulturlandschaftsbereiche
Der Trassenkorridor verläuft östlich der Hambachbahn innerhalb des regional bedeut-
samen Kulturlandschaftsbereichs „Manheimer Fließ / Wiebachtal“.
Innerhalb des Kulturlandschaftsbereichs wird auf heutzutage überwiegend intensiv
landwirtschaftlich genutzten Flächen mit abschnittsweise Wiehbach -begleitender
Baumreihe eine naturnahe Bachau enlandschaft entstehen. Die Bachauenlandschaft
wird ca. 40 m breit in die Landschaft eingeschnitten verlaufen und trotz einer Tiefe von
bis zu 6 m als lineares Landschaftselement wahrnehmbar sein. Sie trägt zur struktu-
rellen Aufwertung der Landschaft bei, ohne die übergeordnete landwirtschaftliche Prä-
gung des Raums insgesamt zu verändert. Dabei geht die Bachauenlandschaft mit kei-
nen denkmalschutzrelevanten oder archäologischen nachteiligen Auswirkungen ein-
her.
Das historisch geprägte, kulturlandschaftliche Gefüge wird somit insgesamt erhalten
und die linearen Strukturen gefördert, d. h. die zu entwickelnde Bachauenlandschaft
steht mit den Zielen an den Kulturlandschaftsbereich grundsätzlich im Einklang. Nach-
teilige Auswirkungen sind daher auszuschließen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind auszuschließen und
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen daher
nicht erforderlich.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
147
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Eine Neuzerschneidung der Landschaft i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erfolgt
nicht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.8.4 Infrastruktur
Der Gewässerausbau erfordert einen Geländeeinschnitt im oberen Verlauf des Ablauf-
gewässers, wodurch 14 Brücken und Durchlässe betroffen sind. Diese umfassen Stra-
ßenverbindungen, die Hambachbahn und landwirtschaftliche Wege. Die Bauwerke
müssen angepasst werden, um den geänderten Wasserlauf zu berücksichtigen. Es
wird entschieden, welche Querungen erhalten bleiben oder neu gebaut werden müs-
sen, unter Berücksichtigung von Wasserwirtschaft, Ökologie, Technik und Wirtschaft-
lichkeit. Überörtlich bedeutsame Verkehrswege bleiben voraussichtlich erhalten.
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur im Korridor umfasst eine Gasleitung und Haupt-
sammler. Ihre Funktion während des Gewässerausbaus wird durch Verlegung gesi-
chert. Die Wiebachleitung wird voraussichtlich nicht mehr benötigt und kann entfernt
werden. Hochspannungsleitungen und Regenüberlaufbecken sind nicht betroffen.
Brunnen und Rohrleitungen zur Grundwasserentnahme können während der nachlau-
fenden Sümpfung betrieben werden, werden aber nach dem Erreichen des Zielwas-
serspiegels im Tagebausee Hambach nicht mehr benötigt.
Für den Erhalt der Verbindungen im Trassenkorridor werden Sicherungsmaßnahmen
gegen Hochwasser ergriffen. Hochwasserbe dingte Auswirkungen außerhalb der Ge-
wässertrasse sind ausgeschlossen. Die Ver - und Entsorgungsinfrastruktur innerhalb
der Trasse kann sicher errichtet werden. Die Entfernung nicht mehr benötigter Brun-
nen und Rohrleitungen vermeidet negative Auswirkungen. M aßnahmen zur Vermei-
dung von Auswirkungen werden im Rahmen des Gewässerausbaus abgestimmt. Er-
hebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
148
Darüber hinaus werden Entscheidungen hinsichtlich der Verkehrswege und der Ver -
und Entsorgungsinfrastruktur aufgrund wasserwirtschaftlicher, gewässerökologischer,
bautechnischer und wirtschaftlicher Faktoren getroffen. Die Planung sieht vor, dass
sämtliche überörtlich bedeutsamen Verkehrswege erhalten bleiben, da sie wichtige
Bausteine für die strukturelle Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft darstellen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Auswirkungen
Nachteilige Auswirkungen auf den Untersuchungsaspekt können durch bauliche An-
passungen der Infrastruktur vermieden werden.
Das bauwerksspezifische Erfordernis zum Um - und Neubau und die jeweils zielfüh-
renden bautechnischen Lösungen sind spätestens im Rahmen des Gewässerausbau-
vorhabens abzustimmen. Grundsätzliche technische und planerische Hindernisse für
die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen sind nicht zu erkennen.
Bewertung der prognostizierten Auswirkungen
Die Planziele gehen mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Untersuchungsas-
pekt einher.
Die Gewässerausbaumaßnahme steht damit grundsätzlich dem Interesse der Allge-
meinheit und den b estehenden und ggf. künftigen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug
auf die infrastrukturellen Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 WHG) nicht entgegen.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Untersuchungsaspekt sind aus-
zuschließen.
6.8.5 Zusammenfassende Bewertung der schutzgutbezogenen Umweltauswir-
kungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose zum Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sach-
güter“ stellen die Baudenkmäler und Denkmalbereiche, die Bodendenkmäler ein-
schließlich archäologischer Belange und bedeutende Infrastruktur relevante raumbe-
deutsame Untersuchungsaspekte dar.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
gen für diese Untersuchungsaspekte durch die Planziele durch geeignete Maßnahmen
vermeidbar oder gänzlich auszuschließen.
6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung des Plans
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
149
Die Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen umfassen die ar-
chäologische Begleitung der Baumaßnahmen sowie bautechnische Maßnahmen zur
Sicherung der Funktionsfähigkeit der zukünftig weiterhin zu erhaltenden Infrastruktur
innerhalb des Trassenkorridors. Maßnahmen zur Kompensation e rheblicher Umwelt-
auswirkungen sind nicht erforderlich.
Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kul-
turgüter und sonstige Sachgüter“ somit auszuschließen.
7 Wechselwirkungen
150
7 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UVPG spie-
geln das ökosystemare Wirkungsgefüge der Umwelt wider und beschreiben alle funk-
tionalen und strukturellen Beziehungen zwischen den Schutzgütern. Sie äußern sich
darin, dass ein Schutzgut in Wahrnehmung seiner ökologischen Funktion auch den
Zustand eines anderen Schutzgutes beeinflussen kann.
Tabelle 13 zeigt die potenziellen Wechselwirkungen, die für den Braunkohlenplan von
Relevanz sein können, auf. In einem ersten Schritt werden die Schutzgüter markiert,
die direkt durch die Wirkfaktoren des Vorhabens beeinflusst werden. In der Folge sind
diejenigen Schutzgüter zugeordnet, die in Wechselwirkung zu dem direkt beeinfluss-
ten Schutzgut stehen und daher mittelbar beeinflusst werden könnten.
Die ermittelten Wechselwirkungen sind im Rahmen der Auswirkungsprognose schutz-
gutbezogen eingeflossen und somit bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
der Umweltauswirkungen hinreichend berücksichtigt.
Tabelle 13: Relevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Durchführung des Braunkohlen-
plans. (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Wirkfaktoren des Vorhabens und direkt beeinflusste
Schutzgüter
Schutzgut in potenzieller Wechselwirkung
zu einem direkt beeinflusstem Schutzgut
Potenziell direkt beeinflusstes
Schutzgut
Flächennutzung und
Gewässer- / Land-
schaftsstrukturen Relief der Gewässer-
trasse
Wasserhaushalt des
Ablaufgewässers
Wasserbeschaffenheit
des Ablaufgewässers
Menschen, einschl.
menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen, biologi-
sche Vielfalt
Fläche
Boden
Wasser
Luft und Klima
Landschaft
Kulturgüter, sonst.
Sachgüter
Menschen inkl. menschl.
Gesundheit
- - - - - - - - - - -
Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt
X - - - - - - - - X -
Fläche X X - - X X X X X X X
Boden - X - - - X X X X - X
Wasser X - X X X X X X - - X
Luft und Klima - - - - - - - - - - -
Landschaft X X - - - - - - - - X
Kulturgüter, sonst. Sachgüter - - - - - - - - - - -
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich n achteiligen
Auswirkungen
151
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiligen Auswirkungen
Mit der lokal angepassten Abgrenzung des Trassenkorridors werden übergeordnete
umweltschutzrelevante Restriktionen (Biotopschutz, Bodendenkmalschutz) einbezo-
gen und weitere Umweltauswirkungen durch eine räumlich angepasste Planung von
vornherein vermieden.
Bereits durch die Lage und Abgrenzung des Trassenkorridors werden nachteilige Um-
weltauswirkungen somit auf das erforderliche Maß begrenzt.
Im Rahmen der Auswirkungsprognose wird das Erfordernis schutzgutspezifischer Ver-
meidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen auf Ebene der einzelnen
Untersuchungsaspekte abgeleitet. Grundsätzlich zielführende Maßnahmen werden
skizziert und die Umsetzbarkeit nach Maßstab der gegebenen Prüftiefe grundsätzlich
in Aussicht gestellt.
Insgesamt lassen sich die Einschätzungen zum Erfordernis von Vermeidungs -, Mini-
mierungs- und Kompensationsmaßnahmen wie folgt zusammenfassen:
Die baubedingten Umweltauswirkungen werden auf raumordnerischer Ebene nicht
weitergehend behandelt, da diese im Rahmen des nachgelagerten Zulassungsverfah-
rens grundsätzlich beherrschbar und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen of-
fensichtlich auszuschließen sind. Grundsätzlich ist hierbei vorauszusetzen, dass im
Zuge des eigentlichen Gewässerausbauvorhabens die zielführenden Vege tations-,
Boden-, Gewässer- und Luftschutzmaßnahmen entsprechend den einschlägigen fach-
lichen Empfehlungen und Vorschriften nach dem zu gegebener Zeit bestehenden
Stand der Technik umgesetzt werden können. Die Ausarbeitung dieser Maßnahmen
ist Gegenstand des nachgelagerten Verfahrens.
Ausschließlich artenschutzrechtlich relevante, bauzeitliche Umweltauswirkungen wer-
den vertieft behandelt, da diese durch die abgeleiteten Maßnahmen (Bauzeitenrege-
lungen, Erfordernis zur Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnah men) zeitliche
Rahmenbedingungen für das spätere Planungsverfahren setzen. Bei sachgemäßer
Umsetzung dieser Maßnahmen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus-
zuschließen.
8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen
Auswirkungen
152
Erhebliche anlage- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind durch die Wieder-
herstellung des Bodens sowie die hochwasserschutzkonforme und möglichst natur-
nahe Ausgestaltung des späteren Gewässerausbauvorhabens zu vermeiden.
Durch ökologische und archäologische Begleitungen der späteren Maßnahmenums-
etzung kann sichergestellt werden, dass die natur- und denkmalschutzrechtlichen An-
forderungen sachgemäß berücksichtigt werden und erhebliche nachteilige Umwelt-
auswirkungen vermieden werden.
Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild kann nachweislich bereits
durch die Entwicklung der Bachauenlandschaft vollumfänglich kompensiert werden.
Die einzelnen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des nachgelager-
ten Zulassungsverfahren entsprechend den dann geltenden landschaftsplanerischen
Festsetzungen zu ermitteln, zu planen und umzusetzen.
Außerhalb des Trassenkorridors ist voraussichtlich eine morphologische Umgestal-
tung der Großen Erft vorzunehmen, um den zusätzlichen hydraulischen Anforderun-
gen Rechnung zu tragen. Das erforderliche Ausmaß der erforderlichen Maßn ahmen
ist erst nach hydraulischer Modellierung und Restriktionsanalyse für den betroffenen
Abschnitt festzustellen.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind mangels betroffener Natura 2000-Gebiete nicht
erforderlich.
Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von schweren Unfällen, Katastrophen oder Kli-
mawandelfolgen über die obengenannte Maßnahmenumsetzung nach dem zukünfti-
gen Stand der Technik hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
153
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Im Zusammenhang mit der Umweltauswirkungen ist eine Prognose über die Entwick-
lung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung erforderlich. Diese Prog-
nose bezieht sich auf die Nichtdurchführung im vorgesehenen Raum, da ein Ablauf
aus dem Tagebausee zur Gewährleistung des Zielwasserspiegels im Tagebausee er-
forderlich ist.
Die Prognose berücksichtigt verbindliche planerische Vorgaben, raumbedeutsame
Vorhaben (Tagebausee Hambach) und ungesteuerte Faktoren (Klimawandel). Die po-
tenziell relevanten Aspekte des Braunkohlenplans umfassen:
• Ein großräumiger Grundwasserwiederanstieg durch den Tagebausee Ham-
bach bis zum Jahr 2200, mit überwiegend vorbergbaunahen Grundwasserstän-
den. Der Grundwasseranstieg in der Erft-Niederung wird durch Niedrighaltungs-
maßnahmen des Erftverbands kontrolliert.
• Langfristige lokale klimatische Auswirkungen des Tagebausees als Kaltluftent-
stehungsgebiet, mit einem Einfluss auf das Lokalklima.
• Klimawandelfolgen wie erhöhte Tagesmitteltemperaturen und eine veränderte
Niederschlagsverteilung.
• Die Entwicklung der Landschaftsstrukturen richtet sich nach den planerischen
Vorgaben, wobei eine strukturelle Aufwertung der Landschaft bei Nichtdurch-
führung zu erwarten ist, besonders im Landschaftsschutzgebiet.
• Gewässerentwicklung gemäß Bewirtschaftungsplanung zur Erreichung des gu-
ten Zustands entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie durch Umsetzung von
Maßnahmen an allen Oberflächengewässern.
• Verringerung der Einleitungen von Sümpfungs - und Grubenwasser in die Erft
mit der Tagebauseebefüllung, was zu einer Abflussreduzierung führt.
• Umgestaltungsmaßnahmen entlang der Erft nach Maßgabe des Perspektivkon-
zepts Erft.
• Voraussichtliche Erfüllung der qualitativen Anforderungen an die Wasserbe-
schaffenheit gemäß der Oberflächengewässerverordnung für die Oberflächen-
gewässer bei Einsetzen des Ablaufs aus dem Tagebausee.
Insgesamt wäre bei Nichtdurchführung des Plans im Bereich des Trassenkorridors so-
mit in erster Linie eine landschaftsstrukturelle Aufwertung zu erwarten, ohne dass die
9 Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
154
derzeit bestehenden Strukturen grundsätzlich verändert würden. Der Grundwasser-
wiederanstieg besitzt keine nennenswerte Bedeutung für das Ablaufgewässer. Die
Veränderungen der Vorflut erfolgen unabhängig von der letztlichen Lage des Ablauf-
gewässers zwischen dem Tagebausee und der Erft.
10 Planungsalternativen
155
10 Planungsalternativen
Nach § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 d) ROG sind in Betracht kommende anderwei-
tige Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-
bereich des Raumordnungsplanes zu berüc ksichtigen sind (i. d. S. auch § 40 Abs. 1
Satz 2 UVPG).
Der Trassenfindung liegt das übergeordnete Ziel des Braunkohlenplans (Herstellung
eines freifließenden Ablaufs vom Tagebausee zur Erft) zugrunde. Die in Betracht kom-
menden anderweitigen Planungsmöglichkeiten beziehen sich daher auf die Standort-
auswahl des Trassenkorridors für ein Ablaufgewässer (Geltungsbereich des Braun-
kohlenplans). Die detaillierte Gestaltung des Ablaufgewässers (Lage / Verlauf inner-
halb des Korridors, konkrete hydromorphologische Ausgestaltung) wird auf Ebene des
nachgeordneten Zulassungsverfahrens behandelt werden.
Zur Bewertung des vorgesehenen Trassenkorridors gegenüber weiteren, grundsätz-
lich in Betracht kommenden Standorten wurde ein mehrstufiges Verfahren mit einer
Raumwiderstandsanalyse und einer Bewertung von Alternativen durchgeführt.
Der im Rahmen der Alternativenprüfung nach technischen und umweltfachlichen Kri-
terien abgegrenzte Suchraum für mögliche Trassenkorridore erstreckte sich zwischen
dem zukünftigen Tagebausee Hamb ach, der ca. 5 km davon entfernt liegenden Erft
sowie der Ortschaft Kerpen-Sindorf und der Stadt Bedburg.
Im Einzelnen konnten sechs Trassenkorridore zwischen dem zukünftigen Tagebausee
mit vergleichsweise niedrigen Raumwiderständen identifiziert werden (siehe Abb. 13):
- Ahe-Süd (Trassenkorridor 1)
- Ahe-Nord (Trassenkorridor 2)
- Wiebach (Trassenkorridor 3)
- Hambachbahn (Trassenkorridor 4)
- Fernbandtrasse (Trassenkorridor 5)
- Finkelbach (Trassenkorridor 6)
10 Planungsalternativen
156
Abbildung 13: Suchraum [rote Umrandung] und potenzielle Trassenkorridore [hellrot] für die Ermittlung der Vor-
zugstrasse des Ablaufs für den Tagebausee Hambach; nachrichtlich: Darstellung von Wie-
dernutzbarmachung und Abbaugrenze des Tagebaus Hambach. (Quelle: Björnsen Beratende In-
genieure GmbH, 2023)
Zur Ermittlung der Vorzugsvariante wurde eine Bewertung nach technisch-konstrukti-
ven, sozioökonomischen und umweltbezogenen Planungszielen (siehe Tab. 8) nach
Vorgehen der „Blauen Richtlinie“ durchgeführt. Die Planungsziele mit ihrer jeweiligen
Gewichtung sowie das Ergebnis der Variantenbewertung sind in Tabelle 14 dargestellt.
Tabelle 14: Ergebnis der Variantenbewertung (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, 2023)
Nr. Planungsziel
Zielgewicht
[%]
Variante
Ahe-Nord Wiebach Hambach-
bahn
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ
1 Hohe Leitbildkonformität 20 4 80 6 120 2 40
2 Geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 5 5 25 5 25 4 20
3 Geringe Eingriffe in Natur und Landschaft 10 4 40 2 20 6 60
4 Geringer Flächenbedarf 5 3 15 2 10 6 30
10 Planungsalternativen
157
Nr. Planungsziel
Zielgewicht
[%]
Variante
Ahe-Nord Wiebach Hambach-
bahn
ZG ZR WZ ZR WZ ZR WZ
5 Geringe Beanspruchung von Schutzgebieten 5 5 25 2 10 6 30
6 Ökologische Aufwertung und Stärkung von Bio-
topverbundeffekten
15 3 45 6 90 0 0
7 Geringe Beanspruchung von Fremdgrundstücken 10 2 20 2 14 6 60
8 Geringe Beeinträchtigung von Denkmalschutz 5 6 30 5 40 6 30
9 Geringe wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung von
Siedlungsgebieten (Grundwasser, Überflutung)
15 5 75 4 36 3 45
10 Hohe öffentliche Akzeptanz 10 4 40 5 50 4 40
Summe der Wertzahlen 100 395 415 355
Rangposition insgesamt 2 1 3
ZG = Zielgewicht (Summe der ZG = 100); ZR = Zielrealisierungsgrad (von 0 bis 6); WZ = Wertzahl
(ZW = ZG x ZR)
Die Bewertung ergab, dass die Variante „Wiebach“ in besonderem Maße zielführend
ist und die anderen Varianten für eine weitergehende Variantenprüfung nicht in Frage
kamen. Die Variante „Wiebach“ hat sich ausfolgenden Gründen als vorzugswürdig dar-
stellt:
Die vorzugswürdige Variante Wiebach zeichnet sich im Vergleich zu den übri-
gen Varianten insbesondere durch ihr hohes ökologisches Potenzial nach der
Herstellung des Ablaufgewässers aus.
Sie ist besonders geeignet, um naturnahe, gewässerökologisch wertvolle Le-
bensräume bereitzustellen und trägt zur strukt urellen Aufwertung der Land-
schaft und zur nachhaltigen Förderung des regionalen Biotopverbundes bei.
Gleichzeitig gewährleistet die Variante Wiebach die Einhaltung der Planungs-
ziele im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Landschafts-
bild, Denkmälern und Hochwasserschutz auf einem hohen, zu den übrigen Va-
rianten vergleichbaren Niveau.
Insgesamt hat die vorgeschlagene Variante Wiebach durch die Herstellung des See-
ablaufs eine besondere raumwirksame Bedeutung für die nachhaltige Sicherung d er
Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft, so dass sie trotz eines im Vergleich zu
10 Planungsalternativen
158
den übrigen Varianten geringfügig höheren Flächenbedarfs vorzugswürdig für die Her-
stellung des Ablaufgewässers für den Tagebausee Hambach ist.
Die ökologisch begründeten Vorteile sind damit ausschlaggebend für die Auswahl der
Variante Wiebach als Vorzugsvariante zur Herstellung des Ablaufgewässers für den
Tagebausee Hambach. Sie drängt sich als die eindeutig bessere Variante auf, da sie
technisch am einfachsten herstellbar ist und die betroffenen öffentlichen und privaten
Belange am stärksten schont.
Die weiteren Varianten sind aufgrund der topografischen und örtlichen Gegebenheiten
und den damit einhergehenden teilweise negativen Sohlgefällen sowie unter Berück-
sichtigung weiterer Raumwiderstände und Aspekte schwerlich umsetzbar und stellen
sich nicht als vorzugswürdig dar. Sie bedürfen daher keiner näheren Betrachtung im
Rahmen einer weitergehenden Variantenüberprüfung.
11 Überwachungsmaßnahmen
159
11 Überwachungsmaßnahmen
Ein zwingender Bedarf zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (bspw. Moni-
toring), mit denen Umweltauswirkungen nachvollzogen werden können, die derzeit
und auch zukünftig nicht hinreichend belastbar prognostiziert werden können, ist bis-
lang nicht erkennbar.
12 Gesamtbewertung
160
12 Gesamtbewertung
Der Braunkohlenplan setzt den raumordnerischen Rahmen für ein Gewässerausbau-
vorhaben fest. Infolge dessen werden Umweltauswirkungen durch die Inanspruch-
nahme von Flächen innerhalb des zu sichernden Trassenkorridors und die Beeinflus-
sung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse mit Wirkung bis in die Erft ausgelöst werden.
Mit den ausgewählten Untersuchungsaspekten werden die Belange in den Fokus ge-
setzt, die für die Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der planbedingten Wirk-
pfade nach Maßstab der jewei ligen fachrechtlichen und verbindlichen planerischen
Umweltschutzziele nicht offensichtlich auszuschließen sind. Durch die Einbeziehung
unverbindlicher Planungen wird ergänzend den konzeptionellen Planungen der räum-
lichen Entwicklung Rechnung getragen.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wech-
selbeziehungen und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs -, Minimie-
rungs- und Kompensationsmaßnahmen für sämtliche Schutzgüter nachteilige Umwelt-
auswirkungen grundsätzlich potenziell möglich.
Für die o.g. Auswirkungsprognose besteht die Möglichkeit durch geeignete Vermei-
dungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich so entgegenzu-
wirken, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen sind. Aus
raumordnerischer Sicht sind keine Hindernisse erkennbar, die einer Umsetzung ent-
sprechender Maßnahmen entgegenstehen.
Für die Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete, geschützte
Landschaftsbestandteile) ist derzeit zu erkennen, dass die prognostizierten Umwelt-
auswirkungen ausschließlich bei Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung als
unerheblich einzustufen sind, für die die Voraussetzungen vor dem Hintergrund des
überwiegenden öffentlichen Interesses an den Planzielen sowie der Möglichkeit zur
Kompensation der Auswirkungen gegeben sind.
Die vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des
Braunkohlenplans kommt zu dem Schluss, dass keine nachhaltigen, unvermeidbaren
und nicht kompensierbare erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen
werden.
12 Gesamtbewertung
161
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Anfälligkeit der Planziele für
Risiken von Störungen, Unfällen, Katastrophen und für Folgen des Klimawandels sind
auszuschließen oder vermeidbar.
Grenzüberschreitende Auswirkungen treten nicht auf.
Der Braunkohlenplan ist somit als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbindlichen
planerischen Umweltschutzzielen zu werten.
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung
162
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit den ausgewählten Untersuchungsaspekten werden diejenigen Belange in die Be-
trachtungen einbezogen, für die Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund der plan-
bedingten Wirkpfade nach Maßstab der jeweiligen fachrechtlichen und verbindlichen
planerischen Umweltschutzziele nicht offens ichtlich auszuschließen sind. Durch die
Einbeziehung unverbindlicher Planungen wird ergänzend den konzeptionellen Planun-
gen der räumlichen Entwicklung Rechnung getragen.
Im Ergebnis der Auswirkungsprognose sind unter Einbeziehung der vielfältigen Wech-
selbeziehungen und vorbehaltlich des Ergreifens geeigneter Vermeidungs -, Minimie-
rungs- und Kompensationsmaßnahmen für sämtliche Schutzgüter nachteilige Umwelt-
auswirkungen grundsätzlich potenziell möglich.
Für sämtliche potenziell nachteilige Umweltauswirkungen besteht die Möglichkeit, die-
sen über geeignete Vermeidungs -, Minimierungs - und Kompensationsmaßnahmen
grundsätzlich so entgegenzuwirken, dass letztlich erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen auszuschließen sind. Aus raumordnerischer Sicht sind keine H indernisse
erkennbar, die einer Umsetzung entsprechender Maßnahmen entgegenstehen. Die
erforderlichen Flächen werden bereits durch den Trassenkorridor gesichert.
Ausschließlich für die Belange des Landschaftsschutzes (Landschaftsschutzgebiete,
geschützte Landschaftsbestandteile) ist derzeit zu erkennen, dass die prognostizierten
Umweltauswirkungen ausschließlich bei Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befrei-
ung als unerheblich einzustufen sind, für die die Voraussetzungen vor dem Hinter-
grund des überwiegenden öffentlichen Interesses an den Planzielen sowie der Mög-
lichkeit zur Kompensation der Auswirkungen gegeben sind.
Die Ergebnisse der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung des Braunkohlenplans und Bewertung der jeweiligen U mweltauswirkungen
sind in der nachfolgenden Zusammenstellung aggregiert.
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung
163
Tabelle 15: Vorläufige Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Braunkohlen-
plans.
Schutzgut Untersu-
chungsaspekt
Nachteilige Auswirkungen
(ohne Maßnahmen)
Mögliche Maßnahmen Erhebliche
nachteilige
Auswirkun-
gen
Bewertung
Schutzgut
Wasser Oberflächen-
gewässer
Beeinflussung des ökologi-
schen Zustands/Potenzials
durch hydraulische Belastun-
gen (Großen Erft) und ther-
mische Beeinflussungen (Ab-
laufgewässer, Große Erft)
Naturnaher Ausbau der
Großen Erft (unterhalb Mün-
dung Ablaufgewässer), na-
turnahe Entwicklung des
Ablaufgewässers mit Ufer-
gehölzgalerie zur Beschat-
tung
nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen
Grundwasser keine (keine relevante
Grundwasser-Fließgewäs-
ser-Interaktion)
nicht erforderlich nein
Hochwasser-
schutz
Erhöhung der Hochwasser-
abflüsse (Große Erft, Erft),
Abflusshindernisse im Über-
schwemmungsgebiet (Ver-
wallungen)
Prüfung von Maßnahmen
zum Rückhalt von Hoch-
wasserabflüssen innerhalb
der Trasse, dadurch Redu-
zierung bis Verzicht auf Ver-
wallungen, ggf. Anpassung
Geländehöhen im Mün-
dungsbereich
nein
Gewässerbe-
nutzungen
Beanspruchung bestehender
wasserwirtschaftlicher Infra-
struktur
Um-/Neubau wasserwirt-
schaftlicher Infrastruktur,
sofern zukünftig noch in Be-
trieb
nein
Menschen
einschl.
menschl. Ge-
sundheit
Wohnen und
Arbeiten
keine (vorbehaltlich des Er-
greifens geeigneter Hoch-
wasserschutzmaßnahmen)
nicht erforderlich nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen
Ver- und Ent-
sorgung
keine (vorbehaltlich der Wie-
derherstellung bauzeitlich be-
anspruchter Infrastruktur)
nicht erforderlich nein
Erholung Inanspruchnahme von Frei-
zeitinfrastruktur (Wander-
weg) und Naherholungsflä-
chen (Terra Nova)
Wiederherstellung der Infra-
struktur, Integration der
Naherholungsflächen in die
Flächennutzung nach Maß-
nahmenumsetzung
nein
Tiere, Pflan-
zen, biologi-
sche Vielfalt
Besonders ge-
schützte Arten
Bauzeitliche Inanspruch-
nahme von Habitaten, emis-
sionsbedingte Störungen
Vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen, Bauzeitenbe-
schränkungen
nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen
Arten nach
Umweltscha-
densgesetz
keine nicht erforderlich nein
Nachrichtlich:
Invasive Arten
keine zusätzliche Förderung
der auch ohne das Vorhaben
zu erwartenden Ausbreitung
von Neobiota
nicht erforderlich nein
Naturschutz-
gebiete
keine nicht erforderlich nein
Gesetzlich ge-
schützte Bio-
tope
keine nicht erforderlich nein
Biotopverbund Bauzeitliche Unterbrechung
(Wiebachtal)
nicht erforderlich (Auswir-
kung unerheblich)
nein
Nachrichtlich:
Schutzwürdige
Biotope
Beseitigung durch Flächenin-
anspruchnahme
Kompensation im Rahmen
der Eingriffsregelung
nein
FFH-Lebens-
raumtypen
keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden)
nicht erforderlich nein
Natura 2000-
Gebiete
keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden)
nicht erforderlich nein
Fläche Flächennut-
zung
Inanspruchnahme bestehen-
der Verkehrsinfrastruktur, In-
anspruchnahme landwirt-
schaftlicher Nutzflächen
Erhalt/Umbau/Neubau der
Verkehrsinfrastruktur; Flä-
chenerwerb, Flurbereini-
gung
nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Unzerschnit- keine Zerschneidung durch
Verkehrswege
nicht erforderlich nein
13 Allgemein verständliche Zusammenfassung
164
Schutzgut Untersu-
chungsaspekt
Nachteilige Auswirkungen
(ohne Maßnahmen)
Mögliche Maßnahmen Erhebliche
nachteilige
Auswirkun-
gen
Bewertung
Schutzgut
tene, verkehrs-
arme Räume
Boden Schutzwürdige
Böden (Nat.
Bodenfkt.)
Verlust von schutzwürdigem
Boden durch Bodeneingriff
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts
Bodenschutzmaßnahmen
nach Stand der Technik,
Wiederherstellung der Bo-
denfunktionen nach Maß-
nahmenumsetzung
nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen Schutzwürdige
Böden (Archiv-
böden)
keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden)
nicht erforderlich nein
Altlasten Eingriff in Altlastenflächen
zur Herstellung des Gelände-
einschnitts
Fachgerechte Entsorgung
der Altlasten
nein
Luft und
Klima
Lufthygieni-
scher und kli-
matischer Aus-
gleich
keine nicht erforderlich nein keine Um-
weltaus-
wirkungen
Klimawandel
(Treibhaus-
gase)
keine nicht erforderlich nein
Landschaft Landschafts-
schutzgebiete
Maßnahmenumsetzung in
Landschaftsschutzgebieten,
bauzeitlicher Verstoß gegen
Verbotstatbestände
Wiederherstellung entspre-
chend Schutzzielen der
LSG
nein (Vo-
rausset-
zungen für
Befreiung
liegen vor)
Geschützte
Landschafts-
bestandteile
Inanspruchnahme von Kom-
pensationsflächen und ge-
schützten Baureihen bei
Maßnahmenumsetzung
Wiederherstellung nach
Maßnahmenumsetzung
nein (Vo-
rausset-
zungen für
Befreiung
liegen vor)
Kulturgüter,
sonstige
Sachgüter
Baudenkmäler,
Denkmalberei-
che
keine (im Untersuchungs-
raum nicht vorhanden)
nicht erforderlich nein unerhebli-
che, kom-
pensier-
bare Um-
weltaus-
wirkungen
Auf Grundlage der Tabelle 15 kommt die vorläufige Gesamtbewertung zu dem
Schluss, dass der Braunkohlenplan als vereinbar mit den fachrechtlichen und verbind-
lichen planerischen Umweltschutzzielen zu werten ist.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever-stromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ab-lauf des Tagebausees Hambach, Feststellungsbeschluss)
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Seite 1 von 4 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0857 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Andreas Krimphoff Telefon 0221 / 147 4676 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 03.06.2025 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 13.06.2025 3. beschließend TOP: Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ab- lauf des Tagebausees Hambach, Feststellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Der Braunkohlenausschuss beschließt über die im Braunkohlenplan „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendi - gungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau- sees Hambach“ vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvor - schläge der Regionalplanungsbehörde Köln. 2. Der Braunkohlenausschuss beschließt die Feststellung des Braunkohlenplans „Braun - kohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstro - mungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ in der Fassung des Entwurfs - Stand Mai 2025 - Textliche Festlegung mit Erläuterungsbericht einschließlich der Umweltprüfung und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:5.000. 3. Der Braunkohlenausschuss stellt entsprechend seiner Beschlussfassung vom 14.06.2024 fest, dass die Belange der Anrainerkommunen im Rahmen der anschließenden Genehmi- gungsverfahren besondere Berücksichtigung finden sollen. Hierzu fordert der Braunkoh- lenausschuss die Anrainerkommunen und die Neuland Hambach GmbH dazu auf, in Ab - stimmung mit RWE und den beteiligten Planungs- und Genehmigungsbehörden eine Rah- menplanung für den Seeablauf aufzustellen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist aufgefor - dert, die Erstellung der Rahmenplanung mit Strukturmitteln zu fördern. Der Braunkohlen- ausschuss beauftragt das am 14.06.2024 beschlossene und am 21.03.2025 eingerichtete Koordinierungsgremium Hambach damit, die Umsetzung der Rahmenplanung im weite - ren Prozess zu gewährleisten. Erläuterungen: Bisheriger Verfahrenslauf Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0857 Seite 2 von 4 Der Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ wurde durch den damaligen Braunkohlenausschuss am 16.12.1975 beschlossen und per Erlass der Landesregierung vom 11.05.1977 für verbindlich erklärt. Die Herstellung eines Tagebau- sees nach Abschluss der Braunkohlengewinnung ist bereits hier als wesentliches Rekultivierungs - ziel festgelegt. Mit Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vom 08.08.2020, der Unter- zeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 10.02.2021 auf der Grundlage des KVBG, der Leitentscheidung der Landesregierung NRW vom 23.03.2021, der politischen Verständigung zwi - schen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, In - dustrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE Power AG zum vorgezogenen Kohleausstieg 2030 im Rheinischen Revier vom 04.10.2022 sowie der Anpassung des KVBG vom 19.12.2022 ist nun vorgegeben, dass die marktorientierte Braunkohlenverstromung im Rheinischen Revier frühzeitiger als geplant, und zwar im Jahr 2030, enden soll. Für den Tagebau Hambach leitet sich aus dem Stilllegungspfad des KVBG ein deutlich verminderter Braunkohlenbe- darf ab. Dies führt zu einer Beendigung der Kohlegewinnung im Tagebau Hambach bereits im Jahr 2029 und zu einer Veränderung der Abbaugrenze und Sicherheitslinie sowie der Grundzüge der Wiedernutzbarmachung einschließlich der räumlichen Lage und Ausgestaltung des Tagebausees. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 28.05.2021 eine wesentliche Änderung der Grundannahmen und damit das Erfordernis einer Planänderung für den Braunkohlenplan „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ festgestellt (§ 30 LPlG NRW). Der am 19.12.2024 vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte Braunkohlenplan „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes“, sieht vor, dass mit der Befüllung des Tagebausees Hambach ab dem Jahr 2030 zu beginnen und diese möglichst bis zum Jahr 2070 abzuschließen ist. Um den Wasserspiegel dauerhaft auf seinem Zielwasserstand zu halten, ist mit dem Erreichen des Zielwasserspiegels das dem Tagebausee zuströmende Wasser (Niederschlags- und Grundwasser) als Überschusswasser aus dem See oberirdisch der Großen Erft zuzuführen und damit ein Seeab - lauf erforderlich. Außerdem wird der Tagebausee damit, als funktionierendes Gewässer hergestellt und in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Der Braunkohlenausschuss hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 die Regionalplanungsbehörde des- halb damit beauftragt, einen Vorentwurf für den Braunkohlenplan zur raumordnerischen Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach zu erstellen. Die Regionalplanungsbehörde hat im Amtsblatt vom 07.03.2022 die Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) über das beabsichtigte Braunkohlenplanverfahren zur Sicherung ei- ner Trasse für den Seeablauf Hambach unterrichtet. Die in Ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden nach § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) mit Schreiben vom 28.02.2022 früh- zeitig über die zuvor dargestellten Planungsabsichten unterrichtet und dazu aufgefordert, bereits vorliegende Hinweise aus ihrem Geschäftsbereich, die für das oben geschilderte Braunkohlenplan- verfahren von Belang sind, bis zum 06.04.2022 zu übermitteln. Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0857 Seite 3 von 4 Die Beteiligten des Scopings wurden mit Schreiben vom 28.02.2022 über den beabsichtigten Um - fang der Umweltprüfung informiert und zu einem Scoping-Termin zur Besprechung von Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung am 28.03.2022 eingeladen. Nach Auswertung der vorgebrachten Anregungen hat die Regionalplanungsbehörde die Bergbau - treibende RWE Power AG mit Schreiben vom 19.05.2022 über den voraussichtlichen Untersu - chungsrahmen sowie über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen unterrichtet. Die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln hat im Rahmen des Braunkohlenverfah - rens eine Umweltprüfung durchgeführt und einen Umweltbericht erarbeitet (§ 8 Abs. 1 ROG). Der Umweltprüfung und dem Umweltbericht lagen insbesondere die Angaben zur Umweltprüfung (mit Anlagen) zugrunde, die die Bergbautreibende der Bezirksregierung Köln zur Verfügung gestellt hat. Für die Änderung des Braunkohlenplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG („Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes“), § 2 Abs. 1 LPlG NRW eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raum- ordnungsgesetz (ROG). Die Regionalplanungsbehörde Köln hat im Amtsblatt vom 05.08.2024 die Öffentlichkeit über die Aus- legung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren informiert und zur Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen. Mit Schreiben vom 05.08.2024 wurden die Beteiligten über das Vorhaben unterrichtet und zur Ab - gabe von Stellungnahmen bei der Bezirksregierung Köln aufgefordert. Die Unterlagen „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Koh- leverstromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ (Entwurf) - Textliche Festlegung mit Erläuterung und Umweltbericht, Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:5.000 - sowie die Angaben der Bergbautreibenden zur Um- weltprüfung, standen ab dem 14.08.2024 bis einschließlich 18.09.2024 zum Download auf der Inter- netseite der Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Darüber hinaus lagen die benannten Unterlagen ebenfalls im Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4 der Bezirksregierung Köln aus. Die Frist, inner - halb derer Stellungnahmen vorgebracht werden konnten, lief bis einschließlich 18.10.2024. Im Rahmen der Beteiligung wurden Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie Hinweise und Anre - gungen von Behörden und öffentlichen Stellen eingebracht. Durch die vorgebrachten Anregungen ergaben sich lediglich klarstellende und redaktionelle Anpas- sungsbedarfe, die der beigefügten Abwägungstabelle sowie, in blau hervorgehoben, auch den text- lichen Festlegungen entnommen werden können. An den zeichnerischen Festlegungen ergaben sich keine Änderung für den Trassenverlauf des Seeablaufes als solchen. Lediglich der in der zeich- nerischen Festlegung ebenfalls ersichtliche Gewässerverlauf der Erft wurde an den heutigen, tat - sächlichen Verlauf nach der Gewässerstationierungskarte 3E angepasst. Ergebnisse der Arbeitskreissitzung vom 29.04.2025: Unter Bezugnahme auf Anlage 1 „Textliche Festlegung“ der Beschlussunterlagen fasst der Arbeits- kreis Hambach einstimmig den nachfolgenden Änderungsantrag: Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0857 Seite 4 von 4 • „Die Flächeninanspruchnahme soll ist dabei, z. B. durch Rückgriff auf Ökokonten der Berg- bautreibenden, auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden zu begrenzen.“ (S. 30). • „Die Grundwasserbeschaffenheit wird langfristig – neben dem oberflächigen Stoffeintrag aus nicht-bergbaulichen Quellen (z. B. Landwirtschaft) – durch den Abstrom aus dem Tagebau - see Hambach in Richtung Erft bestimmt.“ (S. 124). Der Arbeitskreis Hambach fasst einstimmig folgenden Beschlussvorschlag: 1. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, über die im Braunkohlenplan „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohleverstromungs- beendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebau - sees Hambach“ vorgebrachten Anregungen entsprechend der Gesamtabwägungsvorschläge der Regionalplanungsbehörde Köln zu beschließen. Der Arbeitskreis Hambach fasst einstimmig folgenden Beschlussvorschlag: 2. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss, die Feststellung des Braunkoh- lenplans „Braunkohlenplan Hambach für das geänderte Tagebauvorhaben aufgrund des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für den Ablauf des Tagebausees Hambach“ in der Fassung des Entwurfs - Stand April 2025 - Textliche Festlegung mit Erläuterungsbericht einschließlich der Umweltprüfung und Zeichnerische Festlegung im Maßstab 1:5.000 zu beschließen. Der Arbeitskreis Hambach fasst bei einer Gegenstimme der Landwirtschaft folgenden Beschluss - vorschlag: 3. Der Arbeitskreis Hambach empfiehlt dem Braunkohlenausschuss entsprechend seiner Beschlussfassung vom 14.06.2024 festzustellen, dass die Belange der Anrainerkommunen im Rahmen der anschließenden Genehmigungsverfahren besondere Berücksichtigung finden sollen. Hierzu fordert der Braunkohlenausschuss die Anrainer - kommunen und die Neuland Hambach GmbH dazu auf, in Abstimmung mit RWE und den beteiligten Planungs- und Genehmigungsbehörden eine Rahmenplanung für den Seeablauf aufzustellen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist aufgefordert, die Erstellung der Rahmenplanung mit Strukturmitteln zu fördern. Der Braunkohlenausschuss beauftragt das am 14.06.2024 beschlossene und am 21.03.2025 eingerichtete Koordinierungsgremium Hambach damit, die Umsetzung der Rahmenpla- nung im weiteren Prozess zu gewährleisten. Anlage(n): 1. Anlage 1_Textliche Festlegung inkl. Änderungen Seeablauf Hambach 2. Anlage 2_Zeichnerische Festlegung inkl. Änderungen Seeablauf Hambach 3. Anlage 3_Abwägungsvorschlag Seeablauf Hambach 4. Anlage 4_Niederschrift AK Hambach_29.04.2025
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0857
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 13.06.2025
- Erstellt
- 15.05.2025 10:57