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0963/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.12.2025

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Anlage 11.1: Städtebaulicher Vertrag

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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 10 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 7: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 1 (Planzeichung)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 9: Textliche Festsetzungen

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Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag (im Entwurf)

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 8: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 2 (Textliche Festsetzungen)

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Anlage 11.1: Städtebaulicher Vertrag

48169 Zeichen

Städtebaulicher Vertrag
zum Bebauungsplan Nummer: 76399/04
Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat für Planen und 
Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
- nachfolgend Stadt genannt - 
und 
die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, vertreten durch die RBL Verwaltungs 
GmbH als Komplementärin, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer!^ 
, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln
- nachfolgend Investorin genannt -
- Stadt und Investorin zusammen nachfolgend Vertragsparteien genannt - 
schließen gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden städtebaulichen Vertrag:
Präambel
Die Investorin beabsichtigt, auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 76399/04 mit dem 
Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach (nachfolgend „Bebauungs­
plan“) ein Wohnquartier mit circa 200 bis 220 Wohneinheiten, eine 3-gruppige Kinder­
tagesstätte, einen kleinflächigen Einzelhandel mit rd. 100 m2 Gewerbefläche sowie 
eine weiterführende Schule (SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) südlich der Schubertstraße, 
östlich der Straße Im Falkenhorst, westlich vom Wald-Saum vorder A59 und nördlich 
der L84 (Kennedystraße) gelegen im Stadtbezirk Porz-Urbach zu entwickeln. Der Gel­
tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454 
(teilw.), 407, 408,541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, 
Flur 4 sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie 
Flurstück 262 (teilw.) der Gemarkung Eil, Flur 9.
Seite 1/26

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 
beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans - Arbeitstitel Östlich 
Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach Nr. 76399/04 einzuleiten. Im Anschluss an den
Aufstellungsbeschluss hat eine Mehrfachbeauftragung zur Erstellung eines städtebau­
lichen und freiraumplanerischen Planungskonzeptes für den Wohnungsbau als Grund­
lage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung stattgefunden.
Ziel der Planung ist es, ein Quartier bestehend aus ca. 200 bis 220 Wohneinheiten in 
Mehrfamilienhäusern des freifinanzierten sowie im öffentlich geförderten Wohnungs­
bau entstehen zu lassen. Neben der Wohnnutzung ist eine weiterführende Schule, 
eine Kindertagesstätte, eine Gewerbeeinheit und weitere ergänzende Nutzungen im 
Sinne der Quartiersbildung geplant. Der Ortsrand von Porz-Urbach wird durch Grün­
strukturen adäquat abgerundet und darüber hinaus werden stadtteilvernetzende Grün­
strukturen beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das 
Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren verbinden. Zudem wird 
eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage und eine öffentliche Grünfläche als Spiel­
platz revitalisiert.
Der ca. 8,3 ha große Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen bislang bestehenden 
öffentliche Grünflächen und eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche.
Für einen großen Teilbereich des Plangebiets wird ein externer Ausgleich von 12.593 
m2 in Köln-Porz-Libur (Flurstück 319, Flur 1, Gemarkung Libur) geschaffen.
Der vorliegende Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der genannten 
Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorha­
bens innerhalb einer bestimmten Frist, die Rahmenbedingungen zur Errichtung einer 
weiterführenden Schule, öffentlich geförderten Wohnungsbaus, die anteilige Revitali­
sierung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet sowie die Durchführung von inter­
nen und externen Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen.
Weiterhin verpflichtet der Vertrag zur Herstellung der zukünftig öffentlichen Grün- und 
Spielflächen. Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung sowie zur Herstellung 
der öffentlichen Erschließung trifft der Erschließungsvertrag, der auf Grundlage des 
Bebauungsplans von den Vertragsparteien bis zum Satzungsbeschluss geschlossen 
wird. Zur Umsetzung des Wohnungsbaus hat die Investorin mit der Stadt Köln am
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11.08.2022 einen Kaufvertrag (UVZ-Nr. 1047/2022-R des Notariats Dr. Rethmei- 
der/Dr. Tersteegen) über Grundstücksflächen geschlossen.
Teil I-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Gegenstand des Vertrags und Vertragsgebiet
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Vorbereitung und Durchführung von städtebau­
lichen Maßnahmen im Vertragsgebiet auf Grundlage des Bebauungsplans (An­
lage 1) nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke.
(3) Gegenstand des Vertragsgebiets ist ebenfalls die im Vertrag genannte externe 
Ausgleichsfläche der Anlage 3.
§ 2 - Bestandteile des Vertrages
(1) Bestandteile dieses Vertrages sind:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 76399/04, Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach (2 Blätter);
Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;
Anlage 3: Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur;
Anlage 4: Lageplan Bauabschnitte;
Anlage 5: Lageplan zur Verortung des öffentlich geförderten Wohnungs­
baus;
Anlage 6: Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen (16.04.2021);
Anlage 7: LFB Erläuterungsbericht 10.07.2024;
Anlage 7.1: LFB Plan-Nr. 1 Bestand vom 10.07.2024;
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Anlage 7.2: LFB Plan-Nr. 2 Grünplan vom 10.07.2024;
Anlage 7.3: LFB Plan-Nr. 3 Ausgleichspflichtiger Eingriff vom 10.07.2024;
Anlage 8: Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung;
Anlage 9: Energetische Anforderungen nach Klimaschutzleitlinie der Stadt 
Köln;
Anlage 10: Gestaltungsleitlinien;
Anlage 11:
Anlage 12:
Lageplan Schutzstreifen StEB
Städtebaulicher Vertrag Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
mit seinem 1. Nachtrag vom 18.12.2024 sowie seinem 2. Nachtrag 
vom 25.02.2025.
(2) Die Stadt wie auch die Investorin bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten 
Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II - Bebauung des Vertragsgebietes 
§ 3 - Bauverpflichtung
(1) Die Investorin verpflichtet sich zur Bebauung des Vertragsgebietes nach den Re­
gelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des Bebauungsplans (An­
lage 1). Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen 
privatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird daher alle erforderlichen öffent­
lich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa die notwendigen privatrechtli­
chen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bebauung ist in zwei Bauabschnitten - Bauabschnitt 1 
und Bauabschnitt 2 (Anlage 4) - nach den Regelungen dieses Vertrages und den 
Festsetzungen des Bebauungsplans zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ver­
pflichtet sich die Investorin, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 1 bis spä­
testens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vollständige und 
genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate 
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nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen.
Sie wird sämtliche Hochbauten im Bauabschnitt 1 innerhalb von 5 Jahren nach
Inkrafttreten des Bebauungsplans fertigstellen.
(3) Die Investorin verpflichtet sich, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 2 bis 
spätestens 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vollständige 
und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird sämtliche Hochbau­
ten im Bauabschnitt 2 innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs­
plans fertigstellen.
(4) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist gemäß Abs. 2 und 3 kann von der Stadt - 
Stadtplanungsamt - nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen der 
von der Investorin beantragten Verlängerung berücksichtigt die Stadt insbeson­
dere, ob die Investorin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob 
die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorher­
sehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinan­
dersetzungen oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien, der Nichtverfüg­
barkeit von Fördermitteln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht mög­
lich ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Das Stadtplanungsamt beteiligt 
bei der Entscheidung über die Fristverlängerung das Liegenschaftsamt und das 
Bauverwaltungsamt, damit einheitliche Fristverlängerungen in Kaufvertrag und 
städtebaulichem Vertrag gewährt werden können und die Auswirkungen auf den 
Ausbau von Erschließungsanlagen bekannt sind.
Teil III - Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperativen Baulandmodells 
§ 4 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln", Fas­
sung 2017, verpflichtet sich die Investorin, bei der Realisierung der Hochbauvor­
haben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche 
für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeit­
punkt der Stellung des Förderantrags für den geförderten Wohnungsbau gültigen 
Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land NRW (nachfolgend lediglich „FRL 
öff Wohnen NRW“) innerhalb der jeweiligen Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 bezugs­
fertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Dies entspricht vorliegend einer 
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Geschossfläche von ca. 6.816 m2 (bezogen auf 22.720 m2 Geschossfläche Woh­
nen, nachfolgend „Pflichtanteil ögW“). Die öffentlich geförderten Wohnungen sind 
innerhalb der im Bebauungsplan dafür gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 
festgesetzten Baufelder (vgl. auch Anlage 5 Lageplan ögW) zu errichten.
(2)
(3)
(4)
Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommens­
gruppe A muss mindestens zwei Drittel der Geschossfläche betragen. Eine Auf­
listung der Wohnungen pro Baufeld im Modell A und B unter Angabe der Lage 
im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Investorin bei der Stadt 
einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öffentlich geför­
derten Wohnungsbau, wird die Stadt - Amt für Wohnungswesen - prüfen, ob die 
Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft 
die Stadt - Amt für Wohnungswesen - die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW 
und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, für die in der Förderzusage bewil­
ligte Dauer von 25 / 30 Jahren, die gemäß Abs. 1 errichteten Wohnungen für die 
in der jeweiligen Förderzusage festgesetzte monatliche Bewilligungsmiete zu 
vermieten.
Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der 
jeweils gültigen FRL öff Wohnen NRW.
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Nach Bewilligung der Fördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Bezugsfer­
tigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (nachfolgend lediglich „WFNG 
NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benen­
nungsrechts. Die Stadt - Amt für Wohnungswesen - verwaltet und kontrolliert 
den Bestand entsprechend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das 
Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. 
Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt 
und der Wohnungswirtschaft (Anlage 6) bei. Die Stadt-Amt für Wohnungswesen 
- übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so­
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft odereine entspre­
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die

Investorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten 
überlassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine 
Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt, Amt für Wohnungswesen, mit der Inves­
torin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetz­
lich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen 
Wohnberechtigten i.S.d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt-Amt für Wohnungs­
wesen - unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im 
aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ei­
nen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag bei der Stadt - Bauauf­
sichtsamt - einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 den Bau zu be­
ginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 bezugsfertig fertigzustellen. Inso­
weit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich ge­
förderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden wer­
den. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor 
Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert 
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha­
benbeginn zugestimmt (FRL öff Wohnen NRW 2025 Punkt 1.5).
§ 5 - Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst 
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 5.806 m2
(2) Anstelle der eigentlich geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in 
der entsprechenden Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Be­
bauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
(bezogen auf 22.720 mz Geschossfläche Wohnen) aus. Da die im Bebauungs­
plan festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
gemäß Anlage 1 bereits vorhanden ist, verpflichtet sich die Investorin den Mehr­
bedarfteilweise herzustellen und im Übrigen abzulösen. Der Mehrbedarf führt
insgesamt zu einer Ablösesumme von brutto.
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„Parkanlage“ diese im Grundausbau (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, 
Pflanzarbeiten und Einsaaten) im engen Einvernehmen mit der Stadt - Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen - im Wert von 
31.12.2028 zu ertüchtigen.
EUR bis zum
(3) Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der Entwurfs- und Ausführungspla­
nung, Herstellung und Abnahme der öffentlichen Grünfläche erfolgt nach den 
Regelungen des Erschließungsvertrages.
(4) Die Investorin wird die darüberhinausgehende Summe i.H.v.
(in Worten:
)
innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss auf folgende Bankverbindung 
überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
§ 6 - Öffentliche Spielplatzfläche
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst 
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 1.161 
m2 (bezogen auf 22.720 m2 Geschossfläche Wohnen) aus. Anstelle der eigentlich 
geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in der entsprechenden 
Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Bebauungsplan festge­
setzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine öffent­
liche Spielplatzflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 3.013 m2 zu planen und 
im Grundausbau (Erdbau und Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, Pflanzar­
beiten und Einsaaten, Fallschutzflächen, Sandflächen) im engen Einvernehmen 
mit der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie - bis zum 31.12.2028 zu 
errichten. Die Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie - wird die zur Ausstat­
tung benötigten Spielgeräte auf eigene Kosten beschaffen und errichten.
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(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist mit einer ausreichenden Wegeverbindung 
bis zum 31.12.2028 fertigzustellen. Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise 
der Entwurfs- und Ausführungsplanung, Herstellung und Abnahme der öffentli­
chen Spielfläche nach Abs. 1 erfolgen nach den Regelungen des Erschließungs­
vertrages und in enger Abstimmung mit der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und 
Familie.
§ 7 - Kindertageseinrichtung
(1)
(2)
(3)
Eine Schwestergesellschaft der Investorin realisiert neben der Umsetzung des 
hier gegenständlichen Bebauungsplans „Östlich Im Falkenhorst“ ebenfalls die 
Umsetzung des Bebauungsplans „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“. Die 
Umsetzung des vorgenannten Bebauungsplans ist mit städtebaulichem Vertrag 
vom 20.02.2024 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 mit der Stadt 
vertraglich vereinbart worden (Anlage 12). Im Rahmen des vorgenannten städte­
baulichen Vertrages haben die dortigen Vertragsparteien vereinbart, dass der 
aufgrund der in beiden Bebauungsplänen geplanten Wohnbebauung ausgelöste 
Mehrbedarf vollumfänglich im Rahmen des hiesigen Planverfahrens abgedeckt 
werden soll.
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst 
die geplante Wohnbebauung im Vertragsgebiet einen Mehrbedarf an 51 Kinder­
betreuungsplätzen (bezogen auf 24.473,58 m2 Geschossfläche Wohnen Leiden- 
hausener Straße (27 Plätze) sowie 22.720 m2 Geschossfläche Wohnen Östlich 
Im Falkenhorst (24 Plätze)) aus. Wegen der einzelnen Unterschreitung des nach 
dem „Kooperativen Baulandmodell Köln“ vorgesehenen Schwellenwertes von 50 
Betreuungsplätzen soll nach dem Willen der Vertragsparteien - anstelle einer 
Ablösezahlung - ein gleichwertiges Ersatzangebot geschaffen werden.
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Dementsprechend verpflichtet sich die Investorin in Abstimmung mit der Stadt 
Köln - Amt für Kinder, Jugend und Familie - und unter Beachtung der Rahmen­
bedingungen des Landesjugendamtes (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich­
tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreigruppige Kindertageseinrich­
tung mit mindestens insgesamt 51 Betreuungsplätzen zu planen und errichten.

(4) Die Investorin verpflichtet sich für die Kindertageseinrichtung im Sinne der Abs.
1 und 2 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 einen vollständigen und genehmi­
gungsfähigen Bauantrag bei der Stadt - Bauaufsichtsamt - einzureichen, inner­
halb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 3 mit dem Bau zu beginnen und innerhalb der 
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4 bezugsfertig fertigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 4 
entsprechend anzuwenden.
Teil IV - Erschließung
§ 8 - Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Investorin übernimmt die Planung, Vermessung und Herstellung der Erschlie­
ßungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sowie der sonstigen öffentlichen Grünflächen 
(mit Ausnahme der Parkanlage) und des öffentlichen Spielplatzes nach den Festset­
zungen des zukünftigen Bebauungsplans zur Durchführung. Hierzu wird zwischen der 
Stadt - Bauverwaltungsamt - und der Investorin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans 
ein gesonderter Erschließungsvertrag geschlossen.
Teil V - Sonstige Pflichten
§ 9 - Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs­
maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 herzustellen. Die Ausgleichsfläche A 
1 ist in der Vegetationsperiode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung her­
zustellen. Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, 
Herstellung und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen richten sich nach den 
Regelungen des noch abzuschließenden Erschließungsvertrages.
(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist innerhalb der für den Bauabschnitt 2 ge­
nannten Frist des § 3 Abs. 3 fertigzustellen, soweit der noch abzuschließende 
Erschließungsvertrag keine andere Regelung trifft.
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§ 10 - Ablöse für Pflege und Unterhaltung von Ausgleichsflächen im Plangebiet
Die Investorin übernimmt die Kosten für die im Anschluss an die bis zu dreijährige 
Entwicklungspflege anfallende 30-jährige dauerhafte Pflege und Unterhaltung der 
Ausgleichsfläche, welche durch die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflä­
chen - durchgeführt wird. Die Kosten der dauerhaften Pflege und Unterhaltung der 
Ausgleichsfläche belaufen sich auf:
(brutto)
(in Worten:
Die Ablösungssumme ist innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und 
ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck: Pflegekosten-Ablösebetrag für die 
Pflege- und Unterhaltskosten.
§11 - Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
d) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichs­
maßnahme mit der Bezeichnung eA1 (Köln-Porz-Libur) gemäß dem Hinweis III.6. 
und den nachfolgenden Vorgaben umzusetzen.
(2) Die Ausgleichsfläche ist in der Vegetationsperiode 2026 herzustellen, spätestens 
aber innerhalb der für den Bauabschnitt genannten Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4.
(3) Die Investorin wird die Begrünungsplanung für die Ausgleichsmaßnahme eA1 
erstellen. Diese werden mit der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflä­
chen - abgestimmt. Die Investorin verpflichtet sich, die Anpflanzungen auf der 
Ausgleichsfläche eA1 dreißig Jahre lang zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Verlust gleichwertig zu ersetzen.
(4) Die Herstellungsfrist nach Abs. 2 kann auf Antrag der Investorin mit Zustimmung 
der Stadt verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Schriftform.
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(5) Die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und - bei Bedarf das 
Stadtplanungsamt-verpflichtet sich, auf Antrag der Investorin nach vollständiger 
Herstellung der Ausgleichmaßnahme eA1 eine gemeinsame Begehung zur Über­
prüfung der ordnungsgemäßen Leistungsfeststellung hinsichtlich der vereinbar­
ten Begrünungsmaßnahme durchzuführen. Es wird eine Niederschrift gefertigt, 
in der festgehalten wird, ob die vereinbarten Leistungen erfüllt sind. Die Nieder­
schrift wird von der Investorin sowie der Stadt unterzeichnet, sofern keine we­
sentlichen Beanstandungen vorliegen. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift 
gilt die Leistungsfeststellung als vollzogen. Die Begehung und Niederschrift ist 
die Voraussetzung für die unverzügliche Rückgabe der Bürgschaft nach § 20 
Abs. 1 Spiegelstrich 3.
§ 12 - Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben-und Erschließungsmaßnahmen 
im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver­
dichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der 
Zustimmung der Stadt.
§ 13 - Vorsorge gegen Starkregenereignisse
Die Investorin verpflichtet sich, im allgemeinen Wohngebiet den Überflutungsnachweis 
gemäß DIN 1986-100 umzusetzen, der Bestandteil des zum Bebauungsplan erstellten 
„Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung“ der IPL Consult 
Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft aus Mai 2024 (Anlage 8) ist. Weiterge­
hende Regelungen trifft der Erschließungsvertrag.
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§ 14 - Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz
(1)
(2)
(3)
Die Investorin verpflichtet sich dazu, die in der Anlage 10 dargestellten und mit 
der Koordinationsstelle Klimaschutz abgestimmten energetischen Anforderun­
gen bei Realisierung des Hochbaus innerhalb der jeweiligen Fertigstellungsfrist 
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 S. 2 umzusetzen.
Spätestens mit der Baubeginnanzeige für einen Hochbau weist die Investorin ge­
genüber der Stadt - Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz - 
schriftlich durch einen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in 
Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 dargestellten energetischen Anforderungen unter Berück­
sichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich 
eingehalten werden, soweit diese für den jeweiligen Hochbau gelten.
Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung eines Hochbaus legt die Inves­
torin gegenüber der Stadt - Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klima­
schutz - einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieausweises bzw. ei­
ner Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nach­
weis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur
vor.
§ 15 - Gestaltungsleitlinie
Für das Plangebiet ist-neben den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan 
- eine Gestaltungsleitlinie für den Wohnungsbau (Anlage 10) erarbeitet worden. Die 
Investorin verpflichtet sich, bei sämtlichen Bautätigkeiten im Vertragsgebiet die Vorga­
ben und Empfehlungen dieser Gestaltungsleitlinie zu beachten und vollständig umzu­
setzen. Bei einer Weiterveräußerung von Grundstücken für den Wohnungsbau im Ver­
tragsgebiet nach Maßgabe des § 21 verpflichtet sich die Investorin, die vorstehenden 
Verpflichtungen zur Gestaltungsleitlinie zum Bestandteil der Kaufverträge zu machen 
und somit an jeden Einzelerwerber bzw. Bauträger als verbindlich weiterzugeben.
§ 16 - StEB-Entwässerungsanlagen
(1) Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) sind entsprechend des als An­
lage 11 beigefügten Lageplans gegenüber der Investorin als Anwartschaftsberechtigte 
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und künftige Eigentümerin von Teilflächen der Grundstücke Flurstück 3 und 157, Flur 4, 
Gemarkung Urbach (Anlage 11), berechtigt, im Bereich des im Lageplan dargestellten 
Schutzstreifens eine Entwässerungsanlage zu unterhalten, zu betreiben und zu erneu­
ern. Es handelt sich hier um einen Steinzeugkanal mit einem Durchmesser von DN 300. 
Der beanspruchte Schutzstreifen erstreckt sich entsprechend des in Anlage 11 gekenn­
zeichneten Bereichen beidseitig der Kanalachse.
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Bediensteten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln), oder die von 
diesen Beauftragten, sind nach vorheriger Benachrichtigung der Investorin als Anwart­
schaftsberechtigte und spätere Eigentümerin der in Abs. 1 genannten Grundstücke be­
rechtigt, an der Anlage bauliche Veränderungen, Erneuerungen sowie Neuanschlüsse 
vorzunehmen und das Grundstück zu diesen Zwecken sowie zur Durchführung von Kon­
trollen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten zu betreten. Bei Gefahr in Verzug sind die Be­
diensteten der StEB Köln, oder die von diesen Beauftragten, berechtigt, auch ohne vor­
herige Benachrichtigung der jeweiligen Grundstückseigentümer das Grundstück zur so­
fortigen Beseitigung der Gefahr zu betreten. Die Investorin ist in diesem Fall von den 
StEB Köln unverzüglich über die eingetretene Gefahr und die getroffenen Maßnahmen 
zu unterrichten.
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) verpflichten sich, die im Zuge 
der vorstehend genannten Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss 
der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. gleichwertigen Zustand zu versetzen.
Die Entwässerungsanlage nach Abs. 1 muss stets frei zugänglich sein. Es dürfen keine 
Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand der Entwässerungsanlage gefähr­
den. Schächte und Entlüftungen der Kanäle müssen freigehalten und jederzeit, auch 
während der Durchführung von Bauarbeiten, mit Betriebsfahrzeugen (Brückenklasse 
30/30) der StEB Köln über einen befahrbaren und befestigten Weg angefahren werden 
können, damit eine Inspektion und Wartung der Abwasseranlage stattfinden können. Das 
freie Lichtraumprofil muss eine Mindestbreite von 3,50 m und eine Mindesthöhe von 4,20 
m einhalten.
Für die Dauer des Bestehens der Entwässerungsanlage ist die Errichtung von Bauwer­
ken, Einfriedungen und das Bepflanzen mit tiefwurzelnden Gewächsen in dem im Lage­
plan eingezeichneten Schutzstreifen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erhaltung und 
Unterhaltung der vorhandenen Bepflanzung und Aufbauten in dem eingezeichneten 
Schutzstreifen bleiben hiervon unberührt.
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(6) Im Ausnahmefall erforderliche Baumaßnahmen und Pflanzungen tiefwurzelnder Ge­
wächse im Schutzstreifen sind zuvor mit den StEB Köln abzustimmen und nach den 
Richtlinien zur Vermeidung von Schäden an Abwasseranlagen auszuführen.
(7) Kosten und Folgekosten für die Beseitigung von Schäden an der Entwässerungsanlage, 
die durch den Grundstückseigentümer entstehen, trägt die Investorin als Anwartschafts­
berechtigte und spätere Eigentümerin der in Abs. 1 genannten Grundstücke, ebenso die 
Mehrkosten für Sanierungs- und Wartungsarbeiten an der Entwässerungsanlage, die 
dadurch begründet sind.
Teil VI - Sicherung und Vertragsstrafen
§ 17 - Geh- und Fahrrechte
Die Investorin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß 
§ 10 BauGB die unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit 
G+F bezeichnete und zu Lasten von privaten Grundstücken geforderte Geh- und Rad­
fahrrecht in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender 
beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt zu sichern. Die Ein­
tragung der Dienstbarkeit ist durch die Investorin zu bewilligen. In den Text der an­
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die 
Eintragung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Eine Ein­
tragung erfolgt erst, wenn die privaten Grundstücke amtlich vermessen und geteilt 
sind. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investorin.
§18- Vertragsstrafen
(1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge 
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Fertigstellungspflichten, die in 
den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, im Verzug ist. 
Die Investorin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines 
Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe 
beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2 geregelten Höchstbeträge, 
bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
Seite 15/26

(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der 
Fertigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden 
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Um­
satzsteuer) Herstellungskosten entsprechen, begrenzt
auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens
ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
auf EUR für die in § 7 geregelte/n Kindertageseinrichtung/en, ein-
schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertages­
einrichtung/en betreffen,
auf EUR für die in § 11 geregelte/n Ausgleichsfläche, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Ausgleichsfläche betref­
fen.
(3) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz­
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre­
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Re­
gelungen dieses § 18 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festge­
setzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt 
der ordentlichen Verjährung.
(4) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzu­
ges zu berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist 
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Ver­
schiebung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstel­
lungsfrist einer besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge 
im Sinne des § 21 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in 
dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen.
Seite 16/26

(5)
(6)
(7)
(8)
Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wo­
bei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträch­
tigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten 
Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige 
der Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Investorin fällig.
Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung 
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns-oder Fertigstellungspflichten. 
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag 
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorhabenteil fristge­
mäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug 
mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für 
den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleis­
tete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Investorin inner­
halb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu 
benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der 
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vor­
schrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des 
§ 343 BGB anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Ur­
teil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen 
Betrag herabgesetzt werden.
Wenn und soweit die Investorin unter § 9 des Kaufvertrages vom 11.08.2022,
UVZ-Nr. eine Vertragsstrafe geleistet hat, wird der bereits geleis-
tete Betrag auf eine unter diesem § 18 zu leistende Vertragsstrafe angerechnet, 
sofern der Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter dem Kaufvertrag 
identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter diesem § 
18.
Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter diesem § 18 eine Vertragsstrafe 
geleistet hat, verpflichtet sich die Stadt unter § 9 des o.g. Kaufvertrages keine
Seite 17/26

Vertragsstrafe geltend zu machen, sofern der Grund für die Verwirkung der Ver­
tragsstrafe unter dem Kaufvertrag identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung 
der Vertragsstrafe unter diesem § 18.
(9) Die Vertragsstrafe für die Kindertageseinrichtung deckt den vollständigen Bedarf 
an Kinderbetreuungsplätzen gemäß § 7, resultierend aus den beiden Plangebie­
ten Östlich Im Falkenhorst sowie Leidenhausener Straße, ab. Im städtebaulichen 
Vertrag zum Plangebiet Leidenhausener Straße vom 20.02.2024 in der Fassung 
des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 sowie des 2. Nachtrags vom 25.02.2025 ist 
mit der Stadt vertraglich die Stellung von Konzernbürgschaften vereinbart worden 
(Anlage 12). Diese Bürgschaften werden durch die hier gegenständliche Ver­
tragsstrafe ersetzt. Insofern ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans 
„Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ die Bürgschaft zur Absicherung des 
Kinderbetreuungsbedarfs Leidenhausener Straße an die Bürgschaftsgeber zu­
rückzugeben.
§ 19 - Sicherung Vertragspflichten (Dienstbarkeiten)
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von mindestens 30 % öffentlich 
gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 oder 30 Jahre befristeten Bele­
gungsbindung wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags­
schluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt 
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der 
Stadt - Stadtplanungsamt - vorlegen:
Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 4 zum Städtebaulichen Vertrag 
Name „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ vom 27.05.2025 für den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu 
errichtenden Wohnungen / Gebäude dürfen mindestens für die Dauer von 25 
Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, deren Einkom­
men im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensver­
hältnisse nach §§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn­
raum für das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen 
Seite 18/26

Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen 
Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. 
um nicht mehr als 40 % überschreitet und deren Berechtigung bei Gebrauchs­
überlassung durch einen Wohnberechtigungsschein im Sinne von §18 WFNG 
NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.
Sofern die Flächen nach Anlage 5 noch nicht realgeteilt wurden, ist die be­
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück ein­
zutragen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der 
Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung be­
troffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) 
nach vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und 
nach Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) be­
schränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und 
die Löschungsbewilligungen dem bzw. den Eigentümer(n) der bzw. des (jeweili­
gen) Grundstücke(s) zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung von Entwässerungsanlagen und der hiermit in Zusammenhang stehen­
den Verpflichtungen der Investorin nach § 16 wird die Investorin innerhalb von acht 
Wochen nach Vertragsschluss entsprechend dem als Anlage 11 beigefügten Lageplan 
für die Grundstücke Flurstück 3 und 157, beide Flur 4, Gemarkung Urbach (Anlage 
XX), jeweils die Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt bean­
tragen und jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung beschränkter 
persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt - 
Stadtplanungsamt - mit folgendem Inhalt vorlegen:
„Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) sind gegenüber dem jeweili­
gen Eigentümer des Grundstücks im Bereich des im Lageplan (Anlage 11-13 zum 
städtebaulichen Vertrag vom 02.02.2024) dargestellten Schutzstreifens berechtigt, 
eine Entwässerungsanlage zu unterhalten, zu betreiben und zu erneuern sowie an 
der Anlage bauliche Veränderungen, Erneuerungen sowie Neuanschlüsse vorzuneh- 
men und das Grundstück zu diesen Zwecken sowie zur Durchführung von Kontrollen, 
Reinigungs- und Reparaturarbeiten zu betreten.“
Seite 19/26

(3) Zur Sicherung des unter § 17 geregelten Geh- und Fahrrechte wird die Investorin 
innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notarielle Be­
willigung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten 
der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt - Stadtplanungsamt - vorlegen:
Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans „Östlich Im Falken hörst In 
Köln-Porz-Urbach“ werden Wege errichtet, die von der Allgemeinheit mitbenutzt 
werden dürfen. Die betroffene Grundstücksfläche „G+F“ ist in dem als Anlage x 
zur Urkunde beigefügten Plan xx schraffiert. Die jeweiligen Eigentümer des 
Grundstückes xxx räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB der 
Stadt Köln (Allgemeinheit) das Recht ein, die auf der Anlage x dargestellte 
Grundstücksfläche zum Betreten und Fahrradfahren mitzubenutzen.
(4) Zur Sicherung der ersatzweisen Herstellung der externen Ausgleichmaßnahme 
eA1 durch die Stadt anstelle der Investorin nach § 11 sowie zur allgemeinen Kon­
trolle der externen Ausgleichsflächen wird die Investorin, innerhalb von acht Wo­
chen nach Vertragsschluss für das Grundstück
Gemarkung Libur, Flur 1 Flurstück 319, 12.593 mz (eA1)
jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit mit Betretungsrechten zugunsten der Stadt vorlegen. 
Sobald die Eintragung der Betretungsrechte im Grundbuch erfolgt ist, legt die 
Investorin den Nachweis hierüber der Stadt - Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen und Stadtplanungsamt - vor.
§ 20 - Sicherung Vertragspflichten (Bürgschaften)
(1) Zur Sicherung der nach § 5 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und 
Herstellung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
wird die Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt - 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine in deutscher Sprache gehal­
tene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versiche­
rungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v.
Seite 20/26

EUR
(2)
(3)
(4)
(in Worten: 
vorlegen.
Euro)
Zur Sicherung der nach § 6 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und 
Herstellung der öffentlichen Spielplatzfläche wird die Investorin unverzüglich 
nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie 
-jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft 
einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der 
Europäischen Union i.H.v.
(in Worten:
vorlegen.
EUR
Euro
und achtunddreißig Cent)
Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der 
jeweiligen Bürgschaftsübernahme nach Abs. 1, Abs. 2 überein anerkanntes in­
ternationales Instituts- und Emittenten Rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, 
Fitch) von mindestens „BBB „(Standard & Poor’s) oder gleichwertig verfügen. 
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; 
bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung 
maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu unterschied­
lichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Boni­
tätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Investorin den Nach­
weis über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist 
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, 
das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen.
Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in 
den nach Abs. 1, Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunden auf die Ein­
rede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). 
Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht
Seite 21/26

für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt­
schuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf 
der bürgenden Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Mög­
lichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der 
Bürgschaft zu befreien.
(5)
(6)
(7)
Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die in 
Abs. 1 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen 
Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs­
gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung 
der betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in 
Höhe des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver­
pflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 1 genannten 
Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt 
setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die 
Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern in der Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme 
eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen 
Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleiben­
den 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver­
pflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleis­
tungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleis­
tungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen 
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der 
jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsge­
mäßer Beseitigung freigeben.
Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte 
Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzuneh­
men und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf­
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Investorin im Bereich 
des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne 
des Satzes 1 erforderlich ist.
Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmi­
gung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin
Seite 22/26

die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur 
Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 19 
Abs. 1,2,3 und 4 der Stadt - Stadtplanungsamt - vorgelegt hat,
die Bürgschaftserklärungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 2 der Stadt - Stadt­
planungsamt zusätzlich zu dem fachlich verantwortlichen Amt - vorge­
legt hat,
die Pflegeablöse gemäß § 10 gezahlt hat,
die Ablöse nach § 5 gezahlt hat,
wenn die Investorin den unterzeichneten Vertrag mit der Stiftung Rhei­
nische Kulturlandschaft zur Übernahme von Maßnahmen des Natur­
schutzes und der Landschaftspflege der Stadt - Stadtplanungsamt - 
vorgelegt hat und
wenn der zwischen der Stadt - Bauverwaltungsamt - und der Investorin 
abzuschließende Erschließungsvertrag wirksam geworden ist.
§ 21 - Rechtsnachfolge
(1)
(2)
(3)
Ein Wechsel der Investorin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Ver­
sagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund 
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstü­
cke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und 
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer 
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und 
diesen für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies 
gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts.
Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver­
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Seite 23/26

Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung 
entlässt. Die Stadt wird die Investorin aus dieser Haftung entlassen, wenn die 
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 
Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, 
wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten 
aus diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen 
wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil VII - Schlussbestimmungen 
§ 22 - Kostentragung
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.
§ 23 - Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des 
Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Inves­
torin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist aus­
geschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die 
Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die 
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfah­
rens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder 
vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen.
§ 24 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.
Seite 24/26

§ 25 - Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit 
der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach ausgefer­
tigt. Die Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirk­
same Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des 
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Re­
gelungslücken.
§ 26 - Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 27.05.2026 weder der Bebauungsplan 
Nr.: 76399/04 - Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach - in Kraft ge­
treten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist.
Seite 25/26

Köln, den
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag als Volljuristin 
im öffentlichen Dienst
Köln, den
RBL Projekt Falkenhorst
GmbH & Co. KG, 
vertreten durch RBL Ver­
waltungs GmbH, 
diese wiederum vertreten 
durch
Seite 26/26

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

55194 Zeichen

Anlage 5 
BP-Abwägung B42 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.12.2023 
bis zum 31.01.2024 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen eingegangen. Unmittelbar nach der Frist sind 2 weitere Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhalt-
lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Amprion GmbH, 3.1.2024 
Der Geltungsbereich liegt westlich in einem Abstand von 
ca. 370 m zur Leitungsachse einer Höchstspannungsfrei-
leitung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Information zum Abstand des Geltungsbereichs  von ca. 
370 m zu o.g. Bauleitplanverfahren zur Leitungsachse der 220-
kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven wird zur 
Kenntnis genommen. 
1.2 Im Bereich der externen Ausgleichfläche eA1 verlaufen 
keine Höchstspannungsleitungen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
1.3 Aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingun-
gen (maßgeblich LEP NRW) wird mitgeteilt: 
Sorge, dass eine Wohnbebauung im direkten Nahbereich 
von Hoch - und Höchstspannungsfreileitungen ein ver-
meidbares kommunikatives Konfliktpotential darstellt. 
Bitte, die geplante Ausweisung eines Wohngebietes sowie 
der Fläche für Gemeinbedarf (Schule) im direkten Umfeld 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der geringste Abstand zwischen der östlichen Geltungsbe-
reichsgrenze und der westlichen Freileitung der Amprion 
GmbH beträgt ca. 330 m.  Aufgrund dieser Entfernung des 
Plangebiets zur Freileitung der Amprion GmbH ist davon aus-
zugehen, dass die Immissionen, durch die von der Hochspan-
nungstrasse erzeugten, elektrischen und magnetischen Wech-
selfelder, deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. 
unter den Vorsorgerichtwerten liegen. Gesundheitliche Beein-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
unserer Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Mo-
difizierungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. 
Bitte um eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BIm-
SchG, planerisch -steuernde Vorsorge zur Vermeidung 
neuer Konfliktpotentiale zu treffen.  
Hinweis auf das immissionsschutzrechtlichen Trennungs-
gebot und Befürchtung, dass bereits vorhandene wirt-
schaftliche Nutzungen und neu entstehende Wohnbebau-
ung auf bislang nicht entsprechend genutzten Flächen 
aufeinandertreffen. 
Hinweis, dass der Landesentwicklungsplan NRW unter 
dem Punkt 8.2-3 vorsieht, dass bei der bauplanungsrecht-
lichen Ausweisung von neuen Baugebieten, die dem Woh-
nen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensi-
bilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kran-
kenhäuser, Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, nach 
Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu recht-
lich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitun-
gen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. 
Hinweise auf das Gebot zur Konfliktbewältigung.  
Diese generellen Anmerkungen führen zu den  folgenden 
konkret zu beachtenden Vorgaben: 
Bei der gebotenen Konfliktbew ältigung gehen von der 
Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und 
Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der wi-
derstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es 
geboten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 
1 Abs. 7 BauGB die Vorgaben der maßgeblichen Zone zu 
berücksichtigen. 
Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche 
Geltungsbereich der vorgenannten Bauleitplanung inner-
halb von Zone III. 
trächtigungen für die Bewohnenden des Plangebietes sind auf-
grund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu er-
warten. 
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 
m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs-
freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
Zudem existiert in Köln für Hochspannungsfreileitungen die 
verwaltungsinterne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über 
die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planun-
gen zu empfehlen.  
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden 
Verdachtes auf Einf lüsse durch elektromagnetische Felder 
auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geei-
nigt. Der interne städtische Vorsorgewert liegt demnach bei 1 
μT für die magnetische Flussdichte. 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse er-
zeugten elektrischen und magnetischen Wechselfelder liegen 
deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den 
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für 
die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund der be-
nachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.  
Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfer-
nung an die Freileitung heran. Die Lage von Wohngebieten 
im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere 
Entfernung zur Freileitungstrecke auf. 
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 
m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs-
freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
Das Kapitel Landes- und Regionalplan unter Pkt. 4 Planungs-
vorgaben in der Begründung zum Bebauungsplan wird über-
arbeitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 
200m zur Leitungsmittelachse. Hier ist aus unserer Sicht 
die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grundsätz-
lich möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungs-
grundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hingewiesen. 
 
1.4 Bitten um erneute Beteiligung im Rahmen weiterer Ver-
fahrensschritte. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Es sind keine weiteren förmlichen Verfahrensschritte nach 
BauGB vorgesehen. Das Abwägungserg ebnis wird der 
Amprion GmbH mitgeteilt. 
2 Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rhein-
land | Außenstelle Köln, 25.1.2024 
Das Verkehrsgutachten beinhaltet keinerlei Informationen 
zur Anschlussstelle Flughafen der BAB 59. Das Neubau-
gebiet wird über die Kennedystraße (L 84) erschlossen. 
Die L84 ist gleichzeitig die Basisstraße der betroffenen 
AS. 
Der Bebauungsplan bzw. das Vorhaben ist in jedem Fall 
mit erheblichen verkehrlichen Zuwächsen verbunden. 
Zur groben Abschätzung fehlt leider die konkrete Knoten-
strombelastung des Knoten 6 der einzelnen Richtungs-
ströme bzw. eine HBS -Konforme Darstellung. Die Fahr-
zeugströme aus bzw. in Richtung Anschlussstelle sind 
nicht zuordenbar. 
Bitte um Ergänzung der verkehrlichen Untersuchung be-
züglich der AS Flughafen. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Die AS-Flughafen verfügt über insgesamt vier Verknüpfungen 
mit der L  84, davon sind zwei in bzw. aus Richtung Westen 
gerichtet. Diese Zu- bzw. Ausfahrten werden von Neuverkeh-
ren des Plangebietes genutzt. Die beiden anderen Zu - bzw. 
Ausfahrten zur BAB 59 führen  zum bzw. aus Richtung Osten 
(Flughafen Köln-Bonn) und sind somit nicht relevant für die Be-
urteilung des Plangebietes. 
Gemäß der makroskopischen Netzmodellierung ergibt sich an 
der AS-Flughafen, dass von den 420 Kfz/24h der in Fahrtrich-
tung Flughafen fahre nden Pkw, dass lediglich 90 Kfz/24h in 
Fahrtrichtung Süden unterwegs sind und damit für eine Ver-
flechtung zwischen dem Knotenpunkt 6 (Kennedystraße / Jo-
sef-Broicher-Straße) und der AS -Flughafen (West) berück-
sichtigt werden müssen. Alle anderen Neuverkehre verbleiben 
auf der Hauptrichtung. 
In der Gegenrichtung erfolgt die Vereinigung der Verkehre aus 
Richtung Norden und der Verkehre aus Richtung Flughafen 
über eine Spuraddition. Insofern müssen sich die Verkehre in 
Fahrtrichtung Frankfurter Straße nicht unmi ttelbar hinter der 
Zufahrt verflechten. In Bezug auf die Neuverkehre zum Plan-
gebiet sind die von Norden kommenden Zielverkehre mit 270

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Kfz/24h der stärkste Verkehrsstrom in Fahrtrichtung Plange-
biet. 
Insgesamt sind die Anteile der Neuverkehre am Gesamtver-
kehrsaufkommen sehr gering. Die Anteile der Neuverkehre an 
der Gesamtbelastung betragen maximal 6,7% , wobei anzu-
merken ist, dass diese Werte vor allem in Rampenbereichen 
mit geringer Grundbelastung auftreten. 
Damit bleibt festzuhalten, dass die zu erwartende n Neuver-
kehre auch an der AS-Flughafen zu keinen wesentlichen Ver-
änderungen der Verkehrsabläufe führen werden. 
Eine Ergänzung der verkehrlichen Untersuchung ist nicht er-
forderlich. 
3 
3.1 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 18.1.2024 
Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand-
plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl-
ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien fü r die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) werden berücksichtigt. 
3.2 Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraums 
für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Bewegungsräume für Müllsammelfahrzeuge werden ein-
gehalten. 
4 Bezirksregierung Düsseldorf, 10.01.2024 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-
kampfhandlungen und Bombenabwürfe. 
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg-
ten Karte empfohlen. Die Beauftragung der  Überprüfung 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Gemäß dem Bericht der Kampfmittelüberprüfung (07.10.2021) 
wurden insgesamt 28.441 m² überprüft. Dabei sind 1 Bombe 
und 2 kg Munitionsteile geborgen worden. 
Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmit-
tel im Boden vorhanden sind. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten 
mit erheblichen mechanischen Belastungen  wie Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., ist das Merkblatt

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersu-
chung. 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechani-
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Bohrlochdetektion.  
für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf zu be-
achten. 
 
Zudem wird i n den Textlichen Festsetzungen mit folgendem 
Hinweis auf die Problematik aufmerksam gemacht:  
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu 
rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist 
der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düs-
seldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-
5315000-784/18 sowie der Bebauu ngsplan-Nummer 
76399/04 einzuschalten. 
5 
5.1 
Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 26), 26.1.2024 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des 
Anflugsektors der Landebahn 14R. 
Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 
92 m über NN betroffen. 
Aufgrund der geplanten Bauhöhen bestehen aus zivilluft-
rechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen 
die Planung. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
5.2 Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen, welche die zuvor ge-
nannte Höhe überschreiten, bedürfen gem. § 15 LuftVG 
der luftrechtlichen Genehmigung. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Sofern die Bauhilfsanlagen eine Höhe von 92 m über NHN 
überschreiten, wird eine luftrechtliche Genehmigung gem. § 15 
LuftVG eingeholt. 
5.3 Bitte, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungs-
plan aufzunehmen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Ein entsprechender Hinweis über Bauhilfsanlagen wird nicht 
in den Bebauungsplan aufgenommen, weil diese nur tempo-
rär der Errichtung der baulichen Anlagen dienen.   
5.4 Aufgrund o.g. Lage ist mit Belästigungen durch Fluglärm 
zu rechnen, auch wenn der festg esetzte Lärmschutzbe-
reich des Flughafens nicht berührt ist. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass das 
Plangebiet u.a. durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs vor-
belastet ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im Lärmgutachten ist eine Berechnung der Lärmimmissionen 
auf das Plangebiet erfolgt und Schallschutzmaßnahmen wer-
den formuliert. Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärms 
erfolgt gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt 
Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus 
den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes von 45 dB(A) tags und nachts für den Fluglärm. 
6 
6.1 
Bezirksregierung Köln (Dezernat 52 – Kreislaufwirt-
schaft), 22.12.2023 
Belange sind nicht berührt. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
6.2 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen Ämter im Verfahren. Die Zuständigkeit der 
Behörden sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG  fest-
gelegt und in der Zuständigkeitsverordnung "Umwelt-
schutz" (ZustVU) näher erläutert. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde so-
wohl die Abteilung Freistellungen, Altlastenuntersuchungen 
und -sanierungen (230/4) im Amt für Liegenschaften, Vermes-
sung und Kataster (23) sowie die Abteilung Boden- und Grund-
wasserschutz (573) im Umwelt - und Verbraucherschutzamt 
(57) beteiligt. 
7 
7.1 
Bezirksregierung Köln (Dezernat 54 – Wasserwirt-
schaft), 18.1.2024 
Das geplante Gebiet liegt in der Wasserschutzzone III B 
des Wasserschutzgebiets „Westhoven“. Aus der Wasser-
schutzgebietsverordnung des o.g. WSG Westhoven kön-
nen sich Genehmigungs - bzw. Verbotstatbestände zu 
dem Vorhaben ergeben. 
Über eine erforderliche Genehmigung oder eine Befreiung 
vom Verbot der WSG-VO Westhoven entscheidet die zu-
ständige Untere Wasserbehörde. Die zuständige Untere 
Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetrei-
ber (hier: RheinEnergie AG). 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Straßen 
nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der WSG -VO Westhoven der Ge-
nehmigungspflicht unterliegen.  
Es ist ebenfalls erforderlich, vor der Errichtung der Schule 
zu prüfen, ob die Anzahl der Parkplätze 20 übersteigt. 
Sollte dies der Fall sein, unterliegt der Parkplatz gemäß § 
3 Abs. 1 Nr. 9 der Genehmigungspflicht. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Information zur Genehmigungspflicht von geplanten Stra-
ßen und Parkplätzen gem. den § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 der 
WSG-VO Westhoven wird zur Kenntnis genommen. 
7.3 Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass sich die Versiege-
lung von Grünflächen nachteilig auf die Neubildung des 
Grundwassers auswirkt. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplans kommt es zu einer Versiegelung von Freiflä-
chen. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwasser-
neubildungsrate wird durch eine zukunftsfähige, wassersen-
sible Entwässerungsplanung vermieden. Das Niederschlags-
wasser soll vor Ort versickert werden. Das anfallende Nieder-
schlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigo-
len-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche A1 dient zu-
dem als Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flä-
chenversickerung entwässert wird. 
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den 
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erhebli-
chen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen 
sind. 
Der Eingriff in den Naturhaushalt, somit auch die Flächenver-
siegelung wurde mit Hilfe der Eingriffsregelung erfasst, bilan-
ziert und mit Hilfe von interne n und externen Ausgleichsmaß-
nahmen kompensiert.  
7.4 Eine Beteiligung der BR Köln im o.g. Verfahren ist in Be-
zug auf das WSG Westhoven nicht erforderlich, da der 
Vollzug der WSG-VO von der Unteren Wasserbehörde er-
folgt.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde eine konkrete 
Fragestellung in Bezug auf das o.g. Verfahren in Verbindung 
mit dem WSG Westhoven geben, wird die Bezirksregierung 
Köln beteiligt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde eine kon-
krete Fragestellung in Bezug auf das o.g. Verfahren in 
Verbindung mit dem WSG Westhoven geben, so kann 
eine Abstimmung mit der BR Köln (Obere Wasserbe-
hörde) erfolgen. 
7.5 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grund-
wassers generell die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 
des Wasserhaushaltsgesetzes gilt.  
Demnach ist „Jede Person […] verpflichtet, bei Maßnah-
men, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbun-
den sein können, die nach den Umständen erforderliche 
Sorgfalt anzuwenden, um 
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
schaften zu vermeiden, 
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene 
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten 
und 
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserab-
flusses zu vermeiden.“ 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Hinweise zur allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des 
Wasserhaushaltsgesetzes werden zur Kenntnis genommen. 
7.6 Ansonsten keine Betroffenheit in den Zuständigkeiten von 
Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbe-
hörde). 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
8          
 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr, 22.12.2023 
Keine Einwände. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
9 Evonik Operations GmbH, 5.1.2024

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich 
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen  
Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe-
ten. 
In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompen-
sationsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten. 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.   
Sollte sich die Planung, die notwendige Ausgleichsfläche oder 
die Kompensationsmaßnahmen ändern, erfolgt eine erneute 
Beteiligung der Evonik Operations GmbH. 
 
 
10 
10.1 
Flughafen Köln/Bonn GmbH, 29.1.2024 
Die Belange der Flughafen Köln/Bonn GmbH werden 
durch das geplante Wohnungsbauvorhaben in abwä-
gungsrelevantem Maß beeinträchtigt.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahmen 10.2 bis 10.5. 
10.2 Es handelt sich bei der Maßnahme um ein Heranrücken 
von Wohnbebauung an den Flughafen Köln/Bonn. Durch 
die Umsetzung dieser Planung werden wissentlich neue 
Wohnungen errichtet, in denen die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der Lärm-
belastungen durch die anliegenden Straßen und Autobah-
nen, die Bahnlinie und den Flughafenbetrieb nicht sicher 
gewährleitet werden können. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat den 
Flugverkehr neben dem Straßenverkehr als Immissionsquelle 
erfasst, bewertet und Maßnahmen zum Schutz formuliert.  
Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärms erfolgt gemäß 
Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln durch pau-
schale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den Schal-
limmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes 
von 45 dB(A) tags und nachts für den Fluglärm. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten 
Teil des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedys-
traße, vor. In diesem Bereich soll eine Schule errichtet werden. 
Bei Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von ca. 70 dB(A) 
tags werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005, unter Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit eines 
Mischgebietes, im Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschrit-
ten. Auch die verw altungsrechtliche Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Tageszeitraum 
erreicht. Bei der Planung der Schule wird darauf geachtet,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
dass im südlichen straßennahen Bereich weniger sensible 
Nutzungen, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden. 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden die schall-
technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete im Tageszeitraum um bis zu 7 dB(A) und im 
Nachtzeitraum um bis zu 11 dB(A) überschritten. Die verwal-
tungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird je-
doch weder in den Wohngebieten noch in der direkten Umge-
bung überschritten. 
Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schalldämmmaß von Au-
ßenbauteilen) festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse gegeben sind. Die Umsetzung von aktiven 
Schallschutzmaßnahmen ist aus städtebaulichen Aspekten 
nicht umsetzbar. 
10.3 Wie bereits im Dezember 2018 aufgeführt befindet sich 
das Plangebiet unmitte lbar außerhalb der Nachtschutz-
zone und im Anflugsektor der kleinen Parallelbahn. Ent-
sprechend ist mit, aus unserer Sicht, von abwägungser-
heblichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität und des 
Sicherheitsempfindens durch Lärm sowie niedrige Über-
flüge auszugehen. 
Unsere Stellungnahme vom 19.12.2018 behält weiterhin 
ihre Gültigkeit. Wir fügen sie als Anlage bei und machen 
sie auch vollständig zu einem Teil dieser Stellungnahme. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
In den Bebauungsplan sind eindeutige Hinweise auf die Nähe 
des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flughafens auf-
genommen und Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen  
worden. 
Siehe auch Stellungnahme 10.2 und 10.4. 
10.4 Wir regen nach wie vor an, auf eine Nutzung der Fläche 
zu Zwecken der Bebauung mit Wohnhäusern zu verzich-
ten. Auch regen wir an im Anflugsektor einer genehmigten 
Bahn eines Verkehrsflughafens keine Schule zu errichten. 
Die äußeren Einwirkungen, die die Fläche aus unserer 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt 
zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohnge-
biet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung im und in direkter Nähe der Wohngebiete aber nicht über-
schritten wird. Das Gutachten führt „Vorkehrungen zum Schutz 
vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die im Bebauungsplan

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Sicht für eine Wohnnutzung ungeeignet erscheinen las-
sen, treffen sogar in größerem Maße auf eine Nutzung als 
Schulstandort zu. 
festgesetzt werden. Hierdurch werden gesunde Wohnverhält-
nisse sichergestellt.  
Im Bereich der Schule wird die verwaltungsrechtliche Schwelle 
zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags im Tageszeit-
raum erreicht. Grund dafür ist vor allem der Straßenverkehrs-
lärm der Kennedystraße. Bei der Planung der Schule wird da-
rauf geachtet, dass im südlichen straßennahen Bereich weni-
ger sensible Nutzungen, wie z.B. eine Turnhalle errichtet wer-
den. 
10.5 Sollte auf die Umsetzung der Planung nicht verzichtet wer-
den, regen wir, neben den bereits in unserer ersten Stel-
lungnahme aufgeführten Anregungen (so zum Beispiel 
der Ausschluss sensibler Nutzungen), an, den Punkt 7a 
der textlichen Festsetzungen anzupassen. Hier wir d, 
durch Einzelfallbetrachtung, eine Möglichkeit zur Reduk-
tion der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt. Dies ist aus 
Sicht des Flughafens Köln/Bonn und unter Berücksichti-
gung der allgemeinen Verkehrsentwicklung nicht zweck-
mäßig, so es doch die zuvor aufgeführten Festsetzungen 
effektiv außer Kraft setzt und eine Reduktion des Schutz-
niveaus ermöglicht. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die textliche Festsetzung Lfd. Nr. 7a) wird nicht angepasst. In 
der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegel-
bereiche der freien Schallausbreitung ohne Baukörper darge-
stellt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Eigen-
abschirmung der Gebä ude verändern sich die Lärmpegelbe-
reiche entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. 
Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutz-
maßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfah-
ren niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegel-
bereiche nachgewiesen werden. 
11 
11.1 
GASCADE Gastransport GmbH, 5.1.2024 
Die Stellungnahme ergeht  auch im Namen und Auftrag 
der WINGAS GmbH sowie NEL Gastransport GmbH.  
Eigene Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht 
betroffen sind.  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
 
11.2 Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be-
dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Sollte es zu einer nachträglichen Lageänderung oder späteren 
Änderung der Planungsgrenzen kommen, wird die GASCADE 
Gastransport GmbH informiert und erneut beteiligt. 
12 go.Rheinland GmbH, 3.1.2024

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Belange von go.Rheinland werden nicht berührt. Es be-
stehen daher keine Einwände. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
13 GVG Rhein-Erft GmbH, 22.12.2023 
Porz liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG. 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
14 
14.1 
Industrie- und Handelskammer zu Köln, 31.1.2024 
Grundsätzlich keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren 
14.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Passage (S.8) „[…] 
Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne 
Nr. 76399/03, 76390/02 und 76399/02 dem aktuellen Vor-
haben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebau-
ungspläne für das Plangebiet teilweise überplant und 
durch den neuen ersetzt werden. […]“ dahingehend ver-
standen werden kann, dass Teilflächen der beiden ge-
nannten Bebauungspläne durch die vorliegende Planung 
überplant werden. Erst zusammen mit der Anlage 3 (Plan-
zeichnung) wird deutlich, dass diese Bebauungspläne le-
diglich hinsichtlich der Erschließung bzw. der Verkehrsflä-
che „Kennedystraße“ betroffen sind. 
Anregung, diese Passage im weiteren Verfahren entspre-
chend zu präzisieren. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die entsprechende Textstelle  (S. 8) in der Begründung zum 
Bebauungsplan wurde angepasst und konkretisiert, sodass 
keine Missverständnisse entstehen. 
15 
15.1 
Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung 
Rhein-Berg, 2.2.2024 
Der Geltungsbereich befindet sich an der Landesstraße L 
84, Abschnitt 1, Station 307. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es ist beantragt, eine Anbindung über die Landesstraße L 
84 zu erhalten. 
15.2 Anmerkung, dass in der Verkehrsuntersuchung in Kapitel 
4.1.2, Seite 26 darauf hingewiesen wird, dass der Landes-
betrieb dieser Anbindung zugestim mt hätte. Diese Aus-
sage widerspricht den vorliegenden Unterlagen.  
Es hat bereits eine Stellungnahme des Landesbetriebes 
zum Bebauungsplan "Schuberthöfe" gegeben. Diese 
wurde am 07.12.2021 an das Amt für Straßen und Ver-
kehrsentwicklung gesendet. Auf di ese Stellungnahm e 
wird erneut verweisen. Im weiteren Schriftverkehr wird 
diese Stellungnahme Ihrerseits als positive Rückmeldung 
bewertet. Insofern wird einen entsprechenden Nachweis 
gewünscht. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Gemäß der Abstimmung vom 04.03.2024 hat die Zusage von 
Straßen.NRW gegenüber der Erschließung mit einer zusätzli-
chen Anbindung an die L84 Bestand. 
15.3 Die erste Abstimmung und der erste Informationsaus-
tausch zu diesem Projekt erfolgten bereits  im Jahr 2009, 
so dass der Abstimmungsprozess schon eine geraume 
Zeit läuft. 
Neben der Erschließung und südlichen Anbindung des 
Gewerbegrundstücks Airport- City Cologne an die L 84 
Kennedystraße im Jahre 2009/2011 wurde auch ein Be-
bauungsplanverfahren der Stadt Köln, zur Konzeption ei-
nes Wohngebietes an gleicher Stelle angestrengt, das von 
Ihnen aber eingestellt wurde. 
Die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2011 und 
2021 bereits erklärten verkehrlichen Bedenken sämtlicher 
beteiligten Behörden, zusätzlich an die L 84 nördlich ein 
Wohngebiet anzuschließen, haben sich nicht geändert 
und werden weiterhin von hier aus aufrechterhalten. 
Eine Direktanbindung, gemäß dem vorgelegten Entwurf 
des städtischen Planungskonzeptes nördlich an die L84 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die vorhandenen Defizite der Bestandssituation sind bekannt 
und werden im Rahmen der Umgestaltung des Verkehrskno-
tenpunkts behoben.  
Siehe Stellungnahme Nr. 15.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ist aus den mehrfach mitgeteilten verkehrlichen Gründen 
als problematisch zu bewerten. 
15.4 Das südlich an die L 84 mit einer Lichtsignalanlage ange-
schlossene Gewerbegebiet wurde seinerzeit mit dem Ziel 
unterstützt, Lkw-Verkehre aus Wohnstraßen fernzuhalten. 
Eine Erweiterung der heute vorhandenen Lichtsignalan-
lage, die im Bestand nur auf die Leis tungsfähigkeit des 
Gewerbegebietes abgestellt ist, müsste mit den notwendi-
gen Fußwegeverbindungen und Radwegeverbindungen 
erweitert werden und steht damit konträr zu der dortigen 
Verkehrslage und dem Ausbaustandard der Landesstraße 
als Kraftfahrzeugstraße. Die vorhandene Verkehrsbelas-
tung von 13.902 Kfz/24h (Bundesverkehrszählung 2021) 
entspricht der Klassifizierung der Straße und spiegelt die 
Verkehrsbedeutung als überregionale Verkehrsverbin-
dung wieder. 
Von hier aus wird daher aus fachlicher Sicht eine verkehr-
liche Anbindung des zukünftigen Wohngebietes aus-
schließlich über die vorhandenen städtischen Straßen 
"Schubertstraße" und "Im Falkenhorst" als verkehrlich 
sinnvoll bewertet. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Eine Anbindung des zukünftigen Wohng ebiets ausschließlich 
über die vorhandenen städtischen Straßen „Schubertstraße“ 
und „Im Falkenhorst“ ist nicht möglich. 
In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW als Stra-
ßenbaulastträger soll der Verkehrsknotenpunkt Kennedys-
traße (L84) / Joseph-Broicher-Straße zukunftsfähig ausgebaut 
und um einen nördlichen Anschluss erweitert werden. 
15.5 Die Stadt Köln hat seit dem Planungsbeginn wiederholt 
neue Abstimmungsgespräche organisiert, an denen Stra-
ßen.NRW teilgenommen hat. 
Eine schon mehrfach von uns geforderte Beteiligung zur 
Abstimmung der verkehrlichen Situation mit der Verkehrs-
behörde für den Bereich der angrenzenden und mittelbar 
betroffenen Autobahn A 59 hat nicht stattgefunden. Dies 
ist aufgrund der verkehrlichen Verknüpfung der A 59 mit 
der L 84 in diesem Bereich aus unserer fachlichen Ein-
schätzung und zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit 
der geplanten Anbindung der Erschließungsstraße an die 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Kurz nach der AS 34 Flughafen der Autobahn A 59 auf die L 
84 weisen Schilder am Straßenrand auf eine zulässige Höchst-
geschwindigkeit von 70 km/h hin.  
Zudem existiert bereits eine Lichtsignalanlage an der L 84, so-
dass die in der Stellungnahme beschriebene Unfallgefahr be-
reits im Plannullfall besteht. 
Durch den geradlinigen Verlauf der L84 von der AS 34 Flug-
hafen bis zur Frankfurter Straße ist die Sicht nicht einge-
schränkt und der Knotenpunkt mit der LSA von weitem zu se-
hen, sodass die Unfallgefahr als gering einzuschätzen ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
L 84 zwingend erforderlich. Bei heranfahrenden Fahrzeu-
gen der BAB 59 ist damit zu rechnen, dass diese bei un-
zureichenden Ortskenntnissen erneut auf eine auf Auto-
bahnen übliche Geschwindigkeit beschleunigen und somit 
die Unfallgefahr an der Lichtsignalanlage an der L 84 
steigt. 
15.6 Eine plangleiche Führung von Radfahrern und Fußgän-
gern über die L 84 ist nach Auffassung des Landesbetrie-
bes nicht möglich. 
Daher wird die geplante Anbindung an die L 84 weiterhin 
kritisch gesehen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Radfahrer und Fußgänger werden über einen gemeinsa-
men Geh- und Radweg an der Lichtsignalanlage auf der west-
lichen Seite des Knotenpunktes über die L 84 geführt. Nördlich 
des Knotenpunktes teilt sich die gemeinsame Fläche in einen 
Geh- und einen separaten Radweg. 
Die weitere Radverkehrsführung wird von Straßen.NRW nicht 
als kritisch angesehen. Der Radverkehr kann durch das neue 
Erschließungsgebiet zur Schubertstraße geführt werden. Eine 
Führung durch das Schulgrundst ück ist nicht notwendig. Die 
erforderliche Beschilderung wird mit der Verkehrsbehörde 
nochmals abgestimmt. 
16 
16.1 
Landwirtschaftskammer NRW, 15.1.2024 
Keine grundsätzlichen Bedenken, gleich wohl wird  der 
Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen be-
dauert. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
16.2 Bitten um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener 
landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins-
vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP 
(Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5 -1 und 7.5 -2. 
Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, 
da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schüt-
zen sind. 
Bei den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich 
ein Überschuss von 37.946 Biotopwertpunkten. Wir regen 
an, den Überschuss auf ein Konto des Umweltamtes zu 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Hinsichtlich des Umgangs mit dem Überschuss von 37.946 Bi-
otopwertpunkten wird sich die Investorin mit dem Umweltamt 
(57) der Stadt Köln abstimmen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
überführen, so dass er bei zukünftigen Planungen genutzt 
werden kann. 
17 Nord-West-Ölleitung GmbH, 3.1.2024 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
18 PLEdoc GmbH, 8.1.2024 
Verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten 
Maßnahme nicht betroffen. 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine  Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
 
 
Sollte es zu einer Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bzw. Geltungsbereichs kommen, wird die PLEdoc GmbH infor-
miert und erneut beteiligt. 
19 
19.1 
Polizeipräsidium Köln (Direktion Verkehr), 2.1.2024 
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
19.2 Der als Ausbau geplante Verkehrsknoten Kennedystr. 
(L84) / Joseph -Broicher-Straße muss a us Gründen der 
Verkehrssicherheit voll signalisiert werden. Dabei muss 
die Signalisierung den Kfz-, Fahrrad- und Fußgängerver-
kehr umfassen. 
Für in die Joseph -Broicher-Straße einfahrender Linksab-
biegerverkehr sollte eine gesonderte Linksabbiegersigna-
lisierung vorgesehen werden. 
Die Schaltung der Gesamtsignalisierung muss mit dem 
benachbarten Verkehrsknoten L 84 / Frankfurter Str. (B8) 
abgestimmt werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Der Verkehrsknotenpunkt wird voll signalisiert und auch eine 
Signalisierung für den Kfz -, Fahrrad- und Fußgängerverkehr 
umfassen. 
Für den in die Josef-Broicher-Straße einfahrenden Linksabbie-
gerverkehr wird eine gesonderte Linksabbiegersignalisierung 
vorgesehen. 
Die Gesamtschaltung wird mit dem benachbarten Verkehrs-
knoten Kennedystraße L84 / Frankfurter Straße B8 abge-
stimmt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
20 Polizeipräsidium Köln (Kriminalprävention / Opfer-
schutz), 24.1.2024 
Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen 
Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von kriminalpräven-
tiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kon-
text zu berücksichtigen: 
Diese Faktoren sollten bereits in die Planungsphase 1 ei-
nes Projektes einfließen, damit sie von Anfang an berück-
sichtigt werden können. Dies betrifft bereits:  die Struktu-
rierung des Geländes, die Gestaltung der Außenanlagen,  
das Sicherheitskonzept der Gebäude und die technische 
Ausstattung der Gebäude. 
Anregung, einen entsprechenden Hinweis im Bebauungs-
plan zu platzieren. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Der Hinweis zur Kriminalprävention wird zur Kenntnis genom-
men. Im Bebauungsplan wird jedoch kein entsprechender Hin-
weis eingefügt (da städtebaulich nicht geboten). 
 
21 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal, 9.1.2024 
Gegen Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
22 
22.1 
Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH, 2.1.2024 
Weder werden vorhandene Anlagen noch laufende bzw. 
vorhersehbare Planungen betroffen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
22.2 Falls ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft 
gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht 
im Schutzstreifen unserer Leitungen sta ttfindet. Sollten 
diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bit-
ten wir um erneute Beteiligung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
In unmittelbarer Nähe zur Fläche, die für den externen Aus-
gleich vorgesehen ist, befinden sich keine Schutzstreifen von 
Leitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH.  
Daher ist eine erneute Beteiligung zu den Ausgleichsmaßnah-
men nicht erforderlich. 
23 
23.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), 31.1.2024

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Entsprechend den bisherigen Abstimmungen haben die 
StEB Köln gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Be-
denken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
23.2 Versickerung von Niederschlagswasser 
In § 3 Abs. 1a der Abwassersatzung der StEB Köln ist die 
Art der Niederschlagsentwässerung vorgegeben und wird 
folglich nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 
Für das Plangebiet wird hiermit die Versickerung des an-
fallenden nicht verschmutzen bzw. ggfs. gereinigten Nie-
derschlagswassers festgelegt, soweit dies unter den ge-
gebenen Randbedingungen möglich ist und nicht dem 
Wohl der Allgemeinheit zuwiderläuft. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
Die Entwässerungsplanung ist auf die Versickerung und Rück-
haltung des anfallenden Niederschlagwassers ausgelegt. 
Das Wasser wird im Straßenbereich soweit möglich zum Baum 
geführt. Es wird allerdings kein Wasser für eine spätere Nut-
zung aufgefangen, sondern dem Grundwasser zur Verfügung 
gestellt.  
Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit Flächen im öffentlichen 
Bereich unversiegelt bzw. teilversiegelt hergestellt werden 
können. Im privaten Bereich werden Flächen soweit möglich 
un- bzw. teilversiegelt hergestellt. 
23.3 Diese Festlegung ist mindestens den Hinweisen des Be-
bauungsplans hinzuzufügen. Die Niederschlagswasser-
versickerung ist einer der Belange des § 1 Abs. 6 BauGB 
und muss bei der Aufstellung von Bauleitplänen beson-
dere Berücksichtigung finden. Sie soll nicht i n das später 
folgende Baugenehmigungsverfahren geschoben wer-
den. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Es ist bereits folgender Hinweis Nr. 4 enthalten: 
Versickerung von Niederschlagswasser : Gemäß § 44 Lan-
deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlags-
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein-
zuschalten. 
23.4 Insbesondere der geplante Schulneubau soll durch Maß-
nahmen der Klimafolgenanpassung zukunftsfähig gestal-
tet werden. Neben der Grundwasserneubildung durch 
Versickerung soll Niederschlagswasser möglichst in offe-
nen Mulden versickert und auch über ausgedehnte Grün-
flächen (Dach - und Fassadenbegrünung) zur Verduns-
tung gebracht werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Es ist eine Versickerung über Mulden, Rigolen, Baumrigolen 
und Mulden -Rigolen-Systeme analog zum B -Plan Nr. 
76403/02 Leidenhausener Straße angedacht. 
Die geplante Dachbegrünung ist wirksam bei der Reduzierung 
des Niederschlagswassers. Das auf den Dächern anfallende 
Regenwasser wird über Leitungen gesammelt und in unterir-
disch verlegte Rigolen geleitet, wo es gespeichert und zur Ver-
sickerung gebracht wird. 
Die Anregungen zur Versickerung beim geplanten Schulneu-
bau werden zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
23.5 Die Versickerung von Niederschlagswasser ist eine Ge-
wässerbenutzung im Sinne des WHG (hier Grundwasser) 
und bedarf der Erlaubnis durch die Untere Wasserbe-
hörde der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutz-
amt. 
Die Freistellung von der Überlassungspflicht des Nieder-
schlagswassers ist bei den StEB Köln zu beantragen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Information, wo die Freistellung von der Überlassungs-
pflicht des Niederschlagswassers bei den StEB Köln zu bean-
tragen ist wird zur Kenntnis genommen. 
Es ist bereits folgender Hinweis Nr. 4 enthalten: 
Versickerung von Niederschlagswasser : Gemäß § 44 Lan-
deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlags-
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein-
zuschalten. 
23.6 Wasserhaushaltsbilanz gemäß dem DWA -Merkblatt 102 
Teil 4 
Eine Bilanzierung des Wasserhaushaltes gemäß dem 
DWA-Merkblatt 102-4 ist durchzuführen. 
Das grundsätzliche Ziel der Wasserhaushaltsbilanzierung 
ist es, den zukünftigen Wasserhaushalt im Planungsge-
biet mit Hilfe von Maßnahmen der dezentralen Regenwas-
serbewirtschaftung an die Wasserbilanz eines unbebau-
ten natürlichen Zustandes (Referenzzustand) anzunä-
hern. Zu diesem Zweck soll durch die Auswahl geeigneter 
Maßnahmen das zukünftige Verhältnis zwischen Ab lei-
tung, Versickerung und Verdunstung von Niederschlags-
wasser optimal an den Referenzzustand angepasst wer-
den. Mögliche Maßnahmen können zum Beispiel Flä-
chenentsiegelung, versickerungsfähiges Pflaster, Grün-
dächer oder offene begrünte Versickerungsmulden se in. 
Die Aufzählung dieser Beispiele ist nicht abschließend. 
In die Hinweise zum B-Plan ist deshalb der folgende Satz 
aufzunehmen: 
„Die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Erhöhung der 
Grundwasserneubildung und der Verdunstungsrate soll 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer 
Wasserhaushaltsbilanz. Die Stadt Köln prüft derzeit in zwei 
Beispielbebauungsplanverfahren die Erstellung einer Wasser-
haushaltsbilanz und deren Mehrwert für ein en Bebauungs-
plan.  
Im Verfahren wird mit dem Entwässerungskonzept und der Si-
cherung der festgesetzten Grünmaßnahmen eine ortsnahe 
Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden- und Ri-
golendsysteme sowie über Grünflächen erreicht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
den StEB Köln durch eine  Wasserbilanz gemäß dem 
DWA-Merkblatt 102 Teil 4 nachgewiesen werden.“ 
23.7 Starkregenvorsorge 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf – Schule - fordern 
die StEB Köln einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 
1986-100.  
Zu diesem Zweck ist eine enge Zusammenarbeit zwi-
schen Entwässerungs-, Freiraum- und TGA-Planung un-
erlässlich. Die zukünftige Bebauung im Plangebiet muss 
angemessene Flächen bzw. Räume für den temporären 
Rückhalt von Starkregenabflüssen frei lassen. Diese Flä-
chen bzw. Räume sind auf Vorplanungsniveau zu konzi-
pieren und textlich zu erläutern. In Lageplänen und 
Schnittzeichnungen ist die Machbarkeit des Starkregen-
konzeptes nachzuweisen. 
Dies kann im Zuge des Bauantragsverfahrens erfolgen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Im Bauantragsverfahren wurde ein Überflutungsnachweis 
gem. DIN 1986-100 erstellt. 
Grundsätzlich beschreibt die Starkregenrisikokarte für das 
Schulgrundstück bei einem 100-jährlichen Starkregen nur ein 
sehr mäßiges Einstaurisiko.  Die Grundstücksfläche wird im 
südlichen Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 
10 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt pri-
mär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten 
Randbereich. 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN an-
gehoben und relativ waagrecht profiliert.  Dadurch wird der 
Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche ver-
teilt. Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plange-
biet, z. B. auf den Schulplatzflächen in Mulden und in Füllkör-
pern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern 
das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischenge-
speichert und dann anschließend versickert. 
23.8 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation 
Vor geplanten Änderungen an der Anschlusssituation 
(Rückbau, Umb au, Herstellung neuer Anschlüsse oder 
Änderungen der angeschlossenen Flächen) an die öffent-
liche Kanalisation ist mit den StEB Köln unter kanalan-
schluss@steb-koeln.de ein Beratungsgespräch zu verein-
baren, damit über die Erfordernis eines neuen Kanalan-
schlussscheins („KAS -Verfahren“) entschieden werden 
kann. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Vor einer möglichen Änderung an der Anschlusssituation 
(Rückbau, Umbau, Herstellung neuer Anschlüsse oder Ände-
rungen der angeschlossenen Flächen) an die öffentliche Ka-
nalisation wird mit den StEB Köln unter kanalanschluss@steb-
koeln.de ein Beratungsgespräch gesucht, sodass über die Er-
fordernis eines neuen Kanalanschlussscheins („KAS -
Verfahren“) entschieden werden kann. 
23.9 Publikationen 
Vorschläge und Tipps zu Regenwasserbewirtschaftung 
und Starkregenvorsorge sind aufgeführt im „Leitfaden für 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Informationen zu den Leitfäden, Broschüren und Arbeits-
hilfen sind der Investorin bekannt und wurden z.T. ausgehän-
digt und bei der Planung in Betracht gezogen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
eine wasser sensible Stadt - und Freiraumgestaltung in 
Köln“, im Leitfaden „Mehr Grün für ein besseres Klima in 
Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi-
funktionale Retentionsflächen“. Alle Dokumente sin d auf 
https://www.steb-koeln.de/service/publikationen/publikati-
onen.jsp abrufbar. 
Die weiteren Planungen sind mit den StEB Köln (GI -GE) 
abzustimmen. 
 
24 
24.1 
Stadtwerke Köln GmbH, 1.2.2024 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
24.2 Bitte, möglichst frühzeitig Abstimmungsgespräche mit der 
RheinEnergie AG zur zukünftigen Versorgung des Areals 
mit Energie und Trinkwasser einzuleiten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Vorhabenträgerin steht bereits in Kontakt mit der Rhein-
Energie, um die zukünftigen Bedarfe zu ermitteln bzw. abzu-
stimmen. 
24.3 Wie in Punkt 3.3.2 der Begründung ausgeführt, ist davon 
auszugehen, dass zur Versorgung des Areals Trafostatio-
nen benötigt werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die benötigten Leistungsbedarfe werden seitens der Investorin 
frühzeitig kommuniziert. 
24.4 Bitte um Informationen zum vorgesehen Schulgrundstück 
zur Erstellung der Erschließungsplanung . Insbesondere 
ist von Interesse ob ggf. eine Querung des Grundstücks 
mit Leitungen vom Wendehammer der Straße „Im Falken-
horst“ aus hin zur Planstr. 1 möglich wäre. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Derzeit ist keine Querung des Grundstücks mit Leitungen vom 
Wendehammer der Straße „Im Falkenhorst“ hin zur Planstraße 
1 vorgesehen. 
Ein möglicher Bedarf bzw. die Darlegung der konkreten Not-
wendigkeit einer Trassenführung ist im Rahmen der Trassen-
planung abzustimmen.  Die notwendigen Informationen wer-
den den Stadtwerken übermittelt. 
24.5 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Keine Bedenken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
25 Thyssengas GmbH, 15.1.2024 
Weder geplante noch vorhandene Anlagen sind betroffen. 
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen bei-
behalten werden, ist eine weitere Beteiligung nicht erfor-
derlich. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. Sollte es zu einer Veränderung der 
Planungsgrenzen kommen, wird die Thyssengas GmbH infor-
miert und erneut beteiligt. 
26 
26.1 
Wasser- und Bodenverband Wahn, 22.1.2024 
Anlagen sind nicht betroffen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.  
26.2 Die Stellungnahme der StEB Köln ist heranzuziehen. Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) der Stadt Köln wur-
den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öf-
fentlicher Belange ebenfalls beteiligt. 
27 
27.1 
Westnetz GmbH, 5.1.2024 
Im Planbereich verlaufen keine 110 -kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz GmbH.  
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für die-
sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.  
27.2 Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen be-
teiligt haben. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Hinsichtlich weiterer Versorgungsleitungen wurden die zustän-
digen Unternehmen beteiligt. 
27.3 Gegen Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren.  
28 YNCORIS Gmbh & Co. KG, 3.1.2024 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf 
das Bauleitplanverfahren. 
Stand 25.03.2025

Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

25737 Zeichen

Anlage 4
BP-Abwägung B31 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – ein-
gegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Stadthaus Deutz vom 
18.06.2020 bis zum 02.07.2020. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Person A 
die Anbindung an die vorhandenen Straßen wird beschrie-
ben, nicht jedoch, wie die jetzt schon sehr stark belasteten 
und überfüllten Straßen die zusätzlichen Verkehre verkraf-
ten sollen?  
nein Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird eine Verkehrsuntersu-
chung durchgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Durch die geplante Bebauung sind doch zusätzlich sehr 
viele Fahrzeuge zu erwarten. Allein durch die Schule be-
sonders zu der ganz normalen "Hauptverkehrszeit". 
Alleine die Frankfurter Straße ist in diesem Bereich doch 
bereits so frequentiert, dass jedes zusätzliche Fahrzeug 
zu den Hauptverkehrszeiten einfach zu viel ist. 
Das Ergebnis einer Voruntersuchung für das Plangebiet Östlich 
Im Falkenhorst ist, dass die umliegenden Straßen die Neuver-
kehre aufnehmen können. Einzig am Knotenpunkt Frankfurter 
Straße / Kennedystraße muss das Programm der Lichtsignalanla-
gen optimiert werden, sodass der zum jetzigen Zeitpunkt bereits 
überlastete Knotenpunkt leistungsfähiger wird. 
2 
2.1 
Person B 
Es ist sicherzustellen, dass künftige Eigentümer und Mie-
ter auf diese Beeinträchtigung durch nächtlichen Lärm des 
dortigen Frachtverkehrs und Starts von lauten Frachtma-
schinen morgens zwischen 3 und 4 Uhr hingewiesen wer-
den. 
 
ja 
 
Im Bebauungsplanverfahren wird eine Schalltechnische Untersu-
chung durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden durch textliche oder zeichnerische Fest-
setzungen im Bebauungsplan aufgenommen, wodurch sicherge-
stellt wird, dass gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gege-
ben sind. 
2.2 Falkenhorst Nord Erschließung 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Schu-
bertstrasse nicht als Zubringer für anliefernde Eltern zu 
der dortigen Schule I Kita genutzt wird. Dieser Verkehr 
muss ausschließlich über die Kennedystrasse erfolgen. 
Den dadurch entstehenden Lärm, hohes Verkehrsaufkom-
men und Parksuchverkehre in unserem Wohngebiet wer-
den wir nicht akzeptieren. 
ja Die Pkw-Erschließung des Plangebietes Östlich Im Falkenhorst 
und der Kita sowie der Schule erfolgt über die Kennedystraße. 
An der Schubertstraße wird es lediglich eine Busschleuse geben, 
welche für die Buslinie 160 vorgesehen ist. Die Buslinie 160 soll 
die weiterführende Schule und das Plangebiet „Östlich Im Falken-
horst“ an den ÖPNV anbinden. 
2.3 Parkplätze 
Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass für die 
Bewohner der neuen Bebauung ausreichend Parkplätze 
zur Verfügung stehen. Realistisch sind mind. 2 Fahrzeuge 
pro Haushalt.  
Anmerkung: 
Die für die Anwohner vorgesehenen Parkmöglichkeiten in 
der Anliegerstrasse Schubertstrasse werden schon heute 
zunehmend von Bewohnern des Falkenhorst belegt. Im 
Falkenhorst sind für die dortigen Anwohner bei weitem 
nicht ausreichend Parkplätze vorhanden. Darüber hinaus 
hat ein privater Parkplatzanbieter für Fluggäste im Park-
haus der Falkenhorst-Anlage 80 Parkplätze angernietet 
nein In der Auslobung zu dem städtebaulichen Wettbewerb, der vor 
dem Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, ist ein Stell-
platzschlüssel von 1,0 St. je WE bzw. 1 St. je 2 WE (im Ge-
schosswohnungsbau bei Wohnungen < 50 m²) vorgesehen. Zu-
dem sind 20% Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum 
in den neuen Straßen zu planen. 
Der Stellplatzschlüssel richtet sich nach der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln. 
Die Hinweise zu dem Parkhaus Falkenhorst-Anlage 80 werden 
zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
und so der Nutzung durch die dortigen Bewohner entzo-
gen. 
(Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 Unterschriften) 
3 Person C 
Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute stark verbesse-
rungsbedürftig. Alle Nahversorger - sowohl in Urbach als 
auch in Eil - sind überlastet, da Anzahl der Bewohner in 
beiden Gebieten stark zugenommen hat. Die Anzahl der 
Supermärkte jedoch nicht!  
Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu eröffnen, der 
den Mehrbedarf mit abdecken würde? Falls nicht, sollte 
dies in der Planung berücksichtigt werden! 
 
Kenntnisnahme 
 
Innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ wird ein All-
gemeines Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allge-
meinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden zuläs-
sig. Derzeit wird die Ansiedlung eines kleinflächigen Einzelhan-
dels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² als integrier-
ter Einzelhandelsstandort geprüft.  
 
4 
4.1 
Person D 
Inanspruchnahme von Ackerland 
Es sollen wieder wertvolle Grünflächen bzw. Ackerland 
zur Bebauung verwendet werden und die Frage ist, ob die 
vorhandene Infrastruktur ausreichend ist.  
Hat man vielleicht nicht bedacht, dass der ehemalige 
Praktiker Baumarkt an der Frankfurter Straße, der für Milli-
onen gekauft wurde und nun vergammelt, ebenfalls für 
eine Wohnbebauung infrage kommen könnte? 
Lt. meinen letzten Informationen wurde das Grundstück 
dem Schulamt angeboten das aber – aus verständlichen 
Gründen – ablehnte. Einerseits weist man darauf hin, 
dass Grünflächen erhalten bzw. neu geschaffen werden 
sollen, um die klimatischen Veränderungen zu verlangsa-
men und die Frischluftzufuhr zu garantieren und anderer-
seits versucht man in Porz weitere Grünflächen zu zerstö-
ren. 
 
nein 
 
Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im 
Falkenhorst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer 
Wohnbauflächensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne 
Baureife geprüft worden. 
Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtent-
wicklungskonzeptes Wohnen (Fläche 7.08) handelt, wurde auf 
eine Untersuchung von Alternativstandorten verzichtet. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grün-
strukturen in die Freiraumplanung integriert werden können. An-
dernfalls wird eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle 
erfolgen. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird in 
den städtebaulichen Verträgen geregelt. 
4.2 Lärm 
Im Bereich des Falkenhorsts ist man außerdem dem Auto-
bahn- und Fluglärm sowie der entsprechenden Luftver-
schmutzung ausgesetzt. 
 
ja Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen 
von der naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die 
Lärmimmissionen werden in einer Schalltechnischen Untersu-
chung betrachtet und entsprechende textliche und zeichnerische

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Festsetzungen getroffen, sodass gesunde Wohnverhältnisse ge-
währleistet werden können. 
5 
5.1 
Person E  
Schulbedarf 
Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf dem Feld zwi-
schen Leidenhausener Str. und Friedhof Leidenhausen 
sowie dem Feld hinter dem Falkenhorst wird auf die 
Grundschule GGS Unter Birken verwiesen wird, wenn es 
um den Schulbesuch für die neu anzusiedelnden Familien 
geht.  
Die im Schulentwicklungsplan angesprochene geplante 
Dreizügigkeit kann in dem zurzeit vorhandenen Schulge-
bäude definitiv nicht verwirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 
Klassen und brauchen für den Unterricht und die OGS-
Betreuung bereits alle Räume der Schule. Selbst die Bil-
dung einer zusätzlichen Klasse ist nicht möglich, da es 
keinen Raum für eine zusätzliche Klasse gibt. Zudem ist 
unsere Grundschule ein gefragter Schulstandort, so dass 
wir bereits Klassenstärken zwischen 27 und 30 SchülerIn-
nen in den Klassen haben.  
Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sanierung des 
Hauptgebäudes und der Bau eines Gebäudes in Modul-
bauweise zwecks Auslagerung während der Sanierung 
und danach zur Nutzung durch die mittlerweile 7 OGS-
Gruppen mit 173 Kindern wurde immer wieder verscho-
ben und ist lt. Auskunft des Amtes für Schulentwicklung 
und des Amtes für Gebäudewirtschaft in weite Ferne ge-
rückt. Somit nutzen wir weiterhin alle Räume unserer 
Schule durchgehend von 8 bis 16 Uhr während der Unter-
richts- und OGS-Zeit. Für einen geplanten 3. Zug müsste 
demnach unbedingt die Sanierung und der Bau des OGS-
Gebäudes vorangetrieben werden. Erst nach der Sanie-
rung und dem Auszug der OGS würden uns wieder 3 zu-
sätzliche Klassenräume im 2. Stock des Hauptgebäudes 
zur Verfügung stehen. Ein vierter Klassenraum könnte 
 
Kenntnisnahme 
 
Die dem Plangebiete nächstgelegenen Schulen sind die Gemein-
schaftsgrundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraßen 
und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grund-
schulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte 
Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in 
Frage.  
An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Ur-
bach sind Erweiterungen notwendig. Auch soll in Elsdorf eine 
neue Grundschule entstehen. Erst mit Fertigstellung aller Erwei-
terungs- bzw. Neubaumaßnahmen an den Grundschulen im regi-
onalen Umfeld kann voraussichtlich der Bedarf an Grundschul-
plätzen gedeckt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
entstehen, wenn auf die Vermietung eines Raumes im 
Keller verzichtet würde.  
6 
6.1 
Person F 
Verkehrsbelastung Schubertstraße 
Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jahren durch Be-
schilderung für den Durchgangsverkehr gesperrt, später 
wurde eine Tempo-30-Zone eingerichtet, wechselseitiges 
Parken angeordnet und es war eine bauliche Sperrung 
zwischen Mozartstraße und Gustav-Mahler-Straße für den 
motorisierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen.  
Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitplanungen erwarten 
wir für die Schubertstraße zukünftig ein -den bisherigen 
Bemühungen zur Verkehrsberuhigung entgegenstehen-
des- zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen dem 
Wohngebiet "Leidenhausener Straße" hin zur neuen 
Schule und der Kita im Gebiet "östlich Im Falkenhorst" 
und zur Autobahn BAB 59. Auch die von der Bezirksver-
tretung beschlossene Prüfung einer KVB-Buslinie z. B. 
über die Schubertstraße steht der bisher geplanten Situa-
tion auf der Schubertstraße entgegen. 
 
nein 
 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Be-
lastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Vorunter-
suchung von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum 
Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Ziel-
verkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die 
Schubertstraße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs 
(ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgra-
ben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden 
Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzen-
stunde morgens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahr-
zeuge. Eine verkehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichs-
weise geringe Zunahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. 
 
6.2 
 
ÖPNV 
Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort für den Be-
gegnungsverkehr zwischen Bussen und dem übrigen MIV 
mehr Flächen freizuhalten sind und die bestehende 
rechts-vor-links-Vorfahrtregelung aufgehoben wird. Dies 
würde eine Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeiten 
bedeuten. Auch würde die Schubertstraße, als Umgehung 
der Signalanlagen Hirschgraben und Frankfurter Straße, 
von mehr Verkehrsteilnehmern befahren. Des Weiteren 
würden Parkflächen entfallen, die dringend notwendig 
sind, da den Besuchern weder in der Gustav-Mahler-
Straße noch in der Cosimastraße öffentliche Stellplätze 
zur Verfügung stehen. 
Kenntnisnahme Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von 
Süden von der Frankfurter Straße aus kommend über die Ken-
nedystraße durch das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ ver-
läuft. An der nördlichen Grenze des Plangebietes an der Schu-
bertstraße wird die Buslinie links in die Schubertstraße in Rich-
tung Frankfurter Straße abbiegen. Ab der Kreuzung Frankfurter 
Straße/Schubertstraße nimmt die Buslinie 160 die alte Linienfüh-
rung wieder auf. 
Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Rich-
tung Leidenhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Hal-
testelle auf der Leidenhausener Straße geplant. 
Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, 
dass das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterfüh-
rende Schule besser an den öffentlichen Personennahverkehr

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
angeschlossen sind. Damit kann auch eine Reduzierung von 
Pkw-Verkehren erreicht werden. 
Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, 
wodurch sowohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminde-
rung von Durchfahrtsverkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen 
werden nicht entfallen. 
6.3 Verkehrsbelastung 
Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich insgesamt ne-
gativ auf die Sicherheit für Verkehrsteilnehmer der Schu-
bertstraße aus. Dort befindet sich auch der rückwärtige 
Zugang der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Unter Bir-
ken, den bisher viele Grundschüler fußläufig relativ sicher 
erreichen können. Zukünftig sind vom neuen Wohngebiet 
"Leidenhausener Straße" weitere Fuß- und Radfahrerver-
bindungen zur Schubertstraße geplant. Von dort würden 
Schulkinder die Schubertstraße queren müssen, um zur 
GGS zu gelangen. Die negative Wirkung einer steigenden 
Verkehrsdichte auf deren Verkehrssicherheit gilt auch für 
die Kinder der Kita an der Kreuzung Leidenhausener 
Straße / Schubertstraße.  
nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Be-
lastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich 
die Verkehrssicherheit nicht verschlechtert. 
Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schu-
bertstraße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schul-
kinder“ wird die Überquerung der Straße durch Schulkinder als si-
cher erachtet. 
6.4 Parkplatz am Friedhof 
Es besteht heute schon die Möglichkeit für den MIV, vom 
Hirschgraben und damit auch von dem neu geplanten 
Wohngebiet "Leidenhausener Straße" über die Schubert-
straße zu dem Parkplatz des Friedhofes Leidenhausen zu 
gelangen. Damit ist auch das neue Wohngebiet "östlich Im 
Falkenhorst" und die dort geplante weiterführende Schule 
sowie die Kita über den dort geplanten Fußweg direkt zu 
erreichen. Dieses halten wir für problematisch. Neben der 
damit einhergehenden weiteren Erhöhung des Verkehrs-
aufkommens für die Schubertstraße besteht die Gefahr, 
dass der Parkplatz für Friedhofsbesucher nicht mehr ver-
fügbar ist. Wohnbevölkerung, Eltern von Schülern und 
Kita-Kindern, Lehrer und Kita-Mitarbeiter werden diese 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstell-
plätzen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
Die privaten Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden inner-
halb des Plangebietes in ausreichender Anzahl nachgewiesen, 
sodass der Parkplatz am Friedhof weiterhin den Besuchern zur 
Verfügung steht. 
Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule not-
wendig werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachge-
wiesen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
komfortable Parkmöglichkeit in Anspruch nehmen. Fried-
hofsbesucher würden damit auf die Schubertstraße ver-
drängt wodurch sich ebenfalls die Parkprobleme erhöhen. 
6.5 MIV-Anbindung 
Zu Vermeidung einer erhöhten Gefahrensituation sollte 
die in der Vergangenheit vorgesehene Sperrung der 
Schubertstraße gegebenenfalls in Höhe der Richard-Wag-
ner-Straße erfolgen. Zusätzlich wäre eine ausschließliche 
Zu- und Abfahrt für den MIV des neuen Wohngebietes 
"Leidenhausener Straße" nur auf die Straße Hirschgraben 
als Teil des übergeordneten Straßennetzes sinnvoll. Eine 
MIV-Verbindung zwischen dem Wohngebiet "Leiden-
hausener Straße" zur Schubertstraße sollte unterbunden 
werden. Damit könnte eine unerwünschte Mehrbelastung 
der Schubertstraße vermieden werden.  
nein Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leiden-
hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße ge-
ben. 
6.6 Buslinie 
Besonders bitten wir um die Rücknahme des Beschlusses 
zur Führung einer neuen Buslinie über die Schubert-
straße. 
nein Siehe Punkt 6.2 
7 
7.1 
Person G 
ÖPNV Anbindung 
Es müsste heißen: 
Die nächst gelegene ÖPNV-Anbindung der Linien 
151,152,160 ist die Haltestelle Im Falkenhorst auf der 
Frankfurter Str. und liegt etwa 3 Gehminuten vom Plange-
biet entfernt. 
 
ja 
 
Die Änderung wird in der Begründung zum Bebauungsplan über-
nommen. 
7.2 Verkehr 
Wegen der zu erwartenden Überlastung der Leidenhause-
ner Str. I Schubertstr. Sollte der Neuverkehr aus dem Pla-
nungskonzept Leidenhausener Str. über die Straße 
Hirschgraben abgeleitet werden. Die äußere Erschließung 
des Plangebietes ist vorgesehen mit Anbindung an die 
Leidenhausener Str. in Höhe von Haus 58/60. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, 
dass ca. 22 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der 
durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubert-
straße verlaufen wird.  
Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher 
Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließlich auf kürzes-
tem Weg mit Anschluss an die Haupterschließungsachse 
der Straße Hirschgraben erfolgen. Eine Anbindung des 
Verkehrs über die Leidenhausener Str. nachfolgend über 
die Schubertstr. bis zum Anschluss an die Frankfurter Str. 
in Höhe von Falkenhorst sollte ausgeschlossen werden. 
Begründung: 
Die Leidenhausener Str. und Schubertstr. sind bereits 
jetzt durch Anliegerverkehr und parkende Fahrzeuge fre-
quentiert und können den prognostizierten Quell- und Ziel-
verkehr von 670 Kfz-Fahrten pro Tag (bei 150 Wohnein-
heiten) nicht aufnehmen. 
Es handelt sich um verkehrsberuhigte innerörtliche Anlie-
gerstraßen, welche auch als Fahrradstrecke zum Naher-
holungsgebiet Gut Leidenhausen genutzt werden. Im Ein-
zugsbereich befinden sich eine Kindertagesstätte und ein 
Zugang zur GGS Unter Birken. 
Der Vorteil dieser Lösung ist, dass über den Hirschgraben 
I Mauspfad die A 59 leicht zu erreichen ist. Hierdurch wird 
die Frankfurter Straße (B8) entlastet, welche durch star-
ken Verkehr und Stau den Ortskern von Eil zerschneidet. 
Nachtrag: Es wurde inzwischen eine Erhöhung der 
Wohneinheiten von 150 WE auf bis zu 250 WE ge-
wünscht. Der zu erwartende Verkehr würde somit deutlich 
größer werden. 
Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leiden-
hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße ge-
ben. 
7.3 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist ausreichend. 
Eine Buslinie über die Schubertstraße I Leidenhausener 
Straße ist nicht umsetzbar. 
nein Siehe Punkt 6.2 
8 
8.1 
Person H 
Inanspruchnahme von Freiflächen 
Der bestehende Flächennutzungsplan ist sehr sinnvoll 
aufgestellt worden, denn die hochverdichtete Bebauung 
„Im Falkenhorst“ braucht entsprechende Flächen für Licht, 
Luft und Freizeit. Der bestehende Flächennutzungsplan 
 
nein 
 
Köln ist eine wachsende Stadt. Die Stadt Köln strebt für den Be-
trachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von ins-
gesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) an. Um dem gestiege-
nen Bedarf nach Wohnraum Rechnung zu tragen wurden im Jahr

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sieht Sportflächen und Grünanlagen für das geplante Ge-
biet vor und keine Wohnbebauung.                                        
Der „Falkenhorst“ besteht aus ca. 500 Wohneinheiten mit 
ca. 2000 - 2500 Einwohnern. Das ist schon ein ganzer 
Stadtteil für sich. 
Diese Breite von ca. 377 m brauchen die Bewohner des 
Falkenhorstes für Licht, Luft und Freizeit. Gemessen, von 
der Frankfurter Straße Richtung Osten, ist das etwa bis 
zum Wäldchen vor der Hundewiese. Deshalb darf diese 
Fläche nicht als Bauland ausgewiesen werden.                                                          
In Zeiten des Klimawandels und der heißen Sommer, ist 
der Erhalt von durchlüfteten Grünflächen besonders wich-
tig. 
Sollte auf einer Wohnbebauung bestanden werden, sollte 
diese nach Osten, in den Bereich der Hundewiese, hinter 
dem bestehenden Wäldchen verschoben werden.                                                                                                       
Das Ackerland kann dann begrünt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2016 für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke in der Wohn-
bauflächensuche der Stadt Köln erfasst. 
Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wurde darin unter der 
Nummer 7.08 als mögliche Fläche zu Wohnzwecken aufgeführt, 
wodurch deutlich wird, dass eine wohnbauliche Entwicklung an 
dieser Stelle gewünscht ist. 
Zudem wird im Plangebiet eine Fläche für die Entwicklung einer 
weiterführenden Schule vorgehalten, welche im Bebauungsplan 
festgesetzt wird und ebenfalls politisch bereits beschlossen (Be-
schlussvorlagen 3648/2018) ist. 
Der Bebauungsplan vereint die beiden Ziele der Stadt Köln be-
zahlbaren Wohnungsbau zu errichten und Flächen für die Ent-
wicklung von Schulstandorten zu sichern. Zur Entwicklung eines 
Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes 
unabdingbar. 
Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,5 und eine 
GFZ von 1,5 vorgesehen. Damit werden die Obergrenzen der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) überschritten. Die Dichte ist 
dem Standort angemessen, sodass die Überschreitung der Ober-
grenzen als vertretbar erachtet wird. 
Der bestehende Flächennutzungsplan wird im Zuge des Bebau-
ungsplanverfahrens angepasst und die Darstellung des Plange-
bietes „Östlich Im Falkenhorst“ von einer Grünfläche (G) in eine 
Wohnbaufläche (W) umgewandelt. 
Durch die großen Abstände zu der Bestandsbebauung im Fal-
kenhorst ist mit einer Verschlechterung der Wohnsituation in Hin-
blick auf Licht, Luft und Sonne nicht zu rechnen. Die Abstandsflä-
chen der Hochhäuser werden durch die Neuplanung nicht tan-
giert.  
Im Plangebiet werden nach den Vorgaben des kooperativen Bau-
landmodells öffentlich zugängliche Grünflächen geschaffen, die 
auch der Durchlüftung dienen. Zudem werden Begrünungsmaß-
nahmen der Freiflächen und Dächer vorgesehen, die sich positiv 
auf das Kleinklima auswirken.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
Für die Naherholung stehen die Wiesen- und Waldfläche auf der 
Friedhofserweiterungsfläche (Wäldchen und Hundewiese) weiter-
hin zur Verfügung. Eine direkte Wegeführung dorthin wird durch 
die Planung sichergestellt. 
Stand 25.03.2025

Anlage 10 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

355567 Zeichen

1/122 
 ANLAGE 10 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.  
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a. 
durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung, 
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüber -
arbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 Wohneinheiten 
Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt 
entgegen zu setzen. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die 
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesiche rte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser 
Potentialflächen (7.08). Um diese Entwicklung zu ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan 
aufgestellt werden.  
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018– 2040) stützt sich auf Daten der städtischen 
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte 
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die 
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahre n bei nur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis 
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr.  Köln verzeichnet mit einem 
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in 
den Jahren 2020 und 2021 gesunken.  Die Bevölkerungsrückgänge in 2020 und 2021 
resultieren aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus dem Ausland. Dies steht im 
Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Zum 31.12.2022 hat die 
Bevölkerungszahl in Köln einen neuen Höchststand erreicht. Das starke Bevölkerungs -
wachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge aus dem Ausland u.a. 
aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüchteter aus der Ukraine. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren,

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
2/122 
welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde,  formuliert. Demnach 
soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach 
durch Grünstrukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege - und 
Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren und mit den angrenzenden Quartieren 
vernetzen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes soll zudem eine Fläche planungsrechtlich 
gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule) 
ermöglichen soll. Für die ehemals  im Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“ 
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof besteht heute kein 
Bedarf mehr. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der 
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit  einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur 
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Dies ist 
auch dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen stadtentwicklungspolitischen 
Ziel ( Vorlagen-Nr. 3443/2013) geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als 
Mietwohnung oder als Wohneigentum  – bereitzustellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich 
aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2010–2029
1. Im Plangebiet sollen ca. 
200–210 Wohneinheiten entstehen. 
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. 
 
2. Verfahren 
Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019). 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 8 Stellungnahmen ein. 
Der sogenannte Vorgabenbeschluss ( Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die 
Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner 
Sitzung am 28.01.2021 gefasst. 
Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetung Porz sowie dem 
Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbe-
werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021). 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024. 
                                                
1 Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und Ergebnisse 2018. Ausblick 2019. Geschäftsbericht für das 
Jahr 2018, Seite 113

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich 
zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und des Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / 
Josef-Broicher-Straße zu erweitern. Am 01.02.2024 beschloss der 
Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches ( Vorlagen-Nr. 
4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 
4 der Gemarkung Urbach).  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadtteil Urbach, wird von der Kennedystraße 
erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 8,3 ha. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst  die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454 
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, Flur 4 
sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie Flurstück 262 
der Gemarkung Eil, Flur 9. 
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wurde der  Geltungsbereich zugunsten einer 
öffentlichen Grünfläche und des  Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / Josef -Broicher-
Straße erweitert. Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung 
des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 
(teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach). 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet 
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Großteil um landwirtschaftliche Nutzflächen, die über-
wiegend aus Acker flächen bestehen. Die westlich gelegene dreieckige Fläche entlang der 
Straße „Im Falkenhorst“ stellt sich als Grünfläche dar und ist mit einer privaten, 
vernachlässigten Spielplatznutzung belegt. Die Fläche ist von einem Baumbestand eingerahmt, 
welcher die Abgrenzung zu den umliegenden Nutzungen darstellt. Innerhalb der Grünfläche 
gibt es zudem weitere Einzelbaumstandorte. Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen 
sind keine Baum- und Heckenstrukturen vorhanden.  
Das Plangebiet stellt sich als überwiegend ebenes Gelände mit Geländehöhen zwischen 50,71 
m und maximal 52,47 m ü. NHN dar. Hierbei steigt das Gelände bis zur Mitte des 
Wettbewerbsgebietes von Nordwesten nach Südosten an und fällt danach wieder leicht auf 
51,60 m ü. NHN. Zu den beiden Grenzen im Nordwesten und Südosten fällt das Gelände ab. 
 
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, 
Geschosswohnungsbau und den Grünflächen am R and der Stadt Köln. Im Norden wird das 
Plangebiet durch zwei - bis dreigeschossige Wohngebäude begrenzt. Östlich schließen 
Freiflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden befindet sich die 
Kennedystraße. Westlich begrenzen eine 15-geschossige Bebauung an der Straße Im

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Falkenhorst und ein Parkhaus das Plangebiet. Südwestlich steht ein weiteres 12-geschossiges 
Mehrfamilienhaus als Solitär an der Grenze zum Plangebiet. 
Das bauliche Umfeld im Norden ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer 
Bebauungsdichte (GRZ < 0,2), reiner Wohnnutzung und einer ein- bis zweigeschossigen 
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus 
Einfamilien-, Doppel - oder Reihenhäusern. Die einzige Ausnahme stellen die westlich 
angrenzende Bebauung und der südliche Solitär dar. Des Weiteren befinden sich im Osten und 
Süden größere, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. In fußläufiger Entfernung liegen der 
Wildpark sowie der Vogelpark und das Wildgehege Leidenhausen. 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Da es sich bei dem Plangebiet um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, ist keine soziale 
Infrastruktur im Plangebiet vorhanden. Im Umfeld findet sich eine Vielzahl an Wohn-
folgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge eingegliedert ist. 
Kindertagesstätten 
Im näheren  Umfeld des Plangebietes  befinden sich drei Kindertageseinrichtungen (Kita). 
Nördlich im Stadtteil Eil liegt die städtische Kita in der Richard- Wagner-Straße. Westlich der 
Frankfurter Straße liegen zudem die Kita Mauritiuskirche und die Kita Welfenwichtel e.V. an der 
Martin-Luther-Straße. 
Im Stadtteil Porz-Urbach gibt es zudem vier weitere Kindertagesstätten, die nicht in der näheren 
Umgebung liegen. 
Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Katholische Grundschule KGS Kupfergasse 
an der Kreuzung Frankfurt Straße / Kaiserstraße. Im Stadtteil Porz -Urbach gibt es keine 
weiteren Schulen. 
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Eil und Porz liegen, sind die 
Gemeinschaftsgrundschulen Unter Birken an der Schuls
traße, an der Humboldtstraße und 
der Konrad-A denauer-Straße, sowie die Gemeinschaftsgrundschule Friedensstraße. Auch 
andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An 
mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen geplant. 
Freizeitliche Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. 
In fußläufiger Entfernung liegen die Spielplätze am Constanzenweg (Stadtteil Porz-Eil), an der 
Martin-Luther-Straße und an der Stralsunder Straße. Weitere Spielplätze im Stadtteil Porz-
Urbach sind der Spielplatz am Schellenweg, an der Straße Unter den Erlen, am Heinrich-Lob-
Weg, an der Friedensstraße, an der Sev erinstraße und am Kastanienweg. Zudem gibt es an 
der Straße Am Urbacher Wall, parallel zur Bundesautobahn A 59 verlaufend, eine Grünfläche 
mit einem Kinderspielplatz, einem Basketballplatz und einem Fußballfeld.

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An der östlichen Stadtteilgrenze Urbachs zum Stadtteil Porz -Ost befindet sich die  an der 
Humboldtstraße gelegene Sportplatzanlage des Gymnasial -Sportverein Porz e.V. Im 
Südwesten von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919 
e.V. und des Rasensportverein Urbach 1912 e.V. 
 
3.2.4 Nahversorung 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich 2. Im 
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innenstadt) nimmt 
er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 27 %) ein. Gleiches gilt für 
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs ( ca. 5 %), der ebenfalls unter dem 
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk 
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 68 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9, 
was vor allem auf die großflächigen  Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau-
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist. 
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die 
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er 
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile 
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentral en Versorgungsbereiche, da deren 
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist. 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Stadtteilzentrum entlang der Frankfurter 
Straße und Kaiserstraße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker 
und Friseure. 
 
3.2.5 Begrünung und Freiraum 
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine 
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der 
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite 
große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hinaus gibt 
es zahlreiche Feld - und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind : einen 
Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer -
mühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut. 
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte 
zusammenhängende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich 
angrenzenden Erweiterungsfläche im Norden des Stadtteils dar. 
Das Plangebiet verfügt überwiegend über Ackerflächen. Im nördlichen Bereich des 
Wettbewerbsgebietes zwischen der angrenzenden Schubertstraße und der Ackerfläche liegt 
eine dreieckige Fläche mit Gehölzen. Westlich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen 
liegt eine Grünfläche, die mit einer Spielplatznutzung belegt ist und von Baumbestand 
eingerahmt wird. Innerhalb d er offen gestalteten Spielplatzfläche gibt es zudem weitere 
                                                
2 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Fortschreibung 2020, 
Seite 481ff

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Einzelbaumstandorte. 
 
3.3 Erschließung 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale 
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung 
verlaufende Bundesstraße 8 –  Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und 
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier 
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das 
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe 
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.  
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und  ist über die A59 und 
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele 
erreicht werden.  
 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist aktuell nicht erschlossen. Im Süden begrenzt die L 84 Kennedystraße das 
Plangebiet, im Westen grenzt die Straße Im Falkenhorst an und im Norden verläuft die 
Schubertstraße. 
In ca. 650 m Entfernung verläuft die Bundesautobahn A 59, welche den Anschluss an den 
überörtlichen Verkehr herstellt. 
Die Erschließung des Plangebietes wird zukünftig über eine Zufahrt von der Kennedystraße 
aus erfolgen. Hierzu wird der bereits bestehende Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-
Broicher-Straße in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger 
zukunftsfähig ausgebaut. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 151, 152, 160 und 165 ist 
die Haltestelle Im Falkenhorst auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom 
Plangebiet entfernt. 
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestelle Köln, Porz (Rhein) Bf und die 
Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt in max. 10 Fahrminuten erreicht werden. An der S -
Bahnhaltestelle halten die S-Bahnlinien S12, S13 und S19 sowie die Regionalbahn RB25. Mit 
der Stadtbahnlinie 7, die durch wie westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und 
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet. 
 
Fußverkehr 
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fußwegeverbindungen 
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen 
sicherstellen.

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Radverkehr 
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, jedoch verläuft entlang der 
Pferderennbahn, die östlich der Autob ahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes. 
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes 
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein. 
 
Carsharing-Angebote 
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene 
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken Rheinseite 
der Stadt besser ausgebaut.  
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter 
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters 
Cambio. Die nächstgelegene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße Pfaffenpfad. 
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft 
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt ausserhalb der 
Geschäftsgebiete des flexiblen Anbieters ShareNow. 
 
3.3.2 Technische Erschließung 
Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen 
Versorgungsnetzen der RheinE nergie AG erfolgen. Im Plangebiet werden nach erster 
Einschätzung der RheinEnergie AG zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. 
 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das künftig im 
Plangebiet anfallende häusliche Schmutzwasser kann problemlos vom Mischwasserkanal  
DN2800 OB in der Schubertstraße aufgenommen werden. 
 
3.3.3 Bodensituation 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, wird aktuell 
landwirtschaftlich genutzt und ist nahezu eben ausgebildet. Einzig im nordwestlichen Bereich 
des Plangebietes fällt das Gelände leicht ab. 
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im September 2021 und wurde als 
Bohrstockkartierung durchgeführt. Insgesamt erfolgten 20 Rammbohrungen/ -sondierungen. 
Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde (BB). Die Böden weisen 
eine Mächtigkeit bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos 
und wird infolge der landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig umgepflügt. 
Untergeordnet wurden zudem Parabraunerden (LL), Pseudogley -Braunerden (SS-BB) und

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Pseudogley-Parabraunerden (SS -LL) angetroffen.  Die Pseudogley-Braunerden und 
Pseudogley-Parabraunerden ähneln im Aufbau den Bodentypen Braunerde und Para-
braunerde. Die Braunerde weist einen ca. 45 cm mächtigen Ah -Horizont auf, der auf die 
landwirtschaftliche Nutzung und die dabei eingesetzten Meliorationsmaßnahmen 
zurückzuführen ist. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde. 
Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m ü. NHN. 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grundwasserschutzzone III B. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzte r 
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche  für eine bauliche 
Entwicklung erkannt.  
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit  
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen  
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohn-  und Gemeinbedarfsflächen zu decken,  
wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt.  
Aus diesen Grün den wird dem Plangebiet  eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung 
eingeräumt. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan 
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. 
Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt. 
Landesentwicklungsplan (LEP) 
Östlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) 
verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV -
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. 
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung 
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m 
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreil eitungen mit 220 kV oder mehr 
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der 
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß 
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit

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hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur 
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und  Infrastruktur 
zu erzielen. 
Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen 
Wohnumfeldes beitragen. 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der 
geplanten Bebauung beträgt 310 m (110 k V-Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 340 m (110 
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 360 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit unterhalb 
der Vorgaben des Landesentwicklungsplans. 
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände 
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen 
Grenzwerte der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische 
Wechselfelder an Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende 
Regelung enthält sowohl Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die 
magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen 
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu 
empfehlen. 
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische 
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen 
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den 
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde. 
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten: 
Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer 
Vorsorgewert 
Abstandsempfehlung 
gem.  
Abstandserlass NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m  
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 360 m 
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 340 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 310 m 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des

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Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfernung an die Freileitung heran. Die 
Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere  
Entfernung zur Freileitungstrecke auf. 
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen Wohn-
bebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
 
Regionalplan 
Der Re gionalplan für den Regierungsbezi rk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das 
Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFAB) und im südwest-
lichen Teil in geringfügigem Umfang als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Demnach 
liegt die geplante Wohnbau-  und Gemeinbedarfsfläche zum Großteil außerhalb des ASB, 
grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungs-
entwicklung gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum-
ordnung bestätigt. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das  Plangebiet als „Grünfläche“  dar, die 
insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient. 
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ist im Parallelverfahren ( 235. 
Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB vorgesehen. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für den östlich en Teilabschnitt des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr.  76399/03 
„Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 die Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser 
sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof vor.  
Südlich der Kennedystraße schließt das Gewerbegebiet entlang der Josef-Broicher-Straße an. 
Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße“ i n Köln- Porz/ Urbach regelt hier 
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO mit Betriebsarten nach Abstandsklassen gemäß 
Abstandsliste zum Runderlass von 1990. 
Für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Schubertstraße sichert der 
Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstr.“, bekanntgemacht am 03.11.1971 die öffentliche 
Verkehrsfläche.  
Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungsplä ne Nr. 76399/03, 76390/02 und 
76399/02 dem aktuellen Vorhaben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebauungspläne 
für das Plangebiet in kleinen oder größeren Teilbereichen überplant und durch den neuen 
ersetzt werden.

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Beim Bebauungsplan Nr. 76399/03 bezieht sich die Änderung auf den westlichen Teil der 
öffentlichen Grünfläche (Flurstücke 3, 184, 294, 410 und 454 ). Die Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 76399/02 beinhaltet die Umwandlung von öffentlicher Verkehrsfläche in 
eine öffentliche Grünfläche (Flurstücke 411 und 412). Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 wird 
hinsichtlich der Verkehrsfläche „Kennedystraße“ (L84) inkl. des Knotenpunktes Kennedystraße 
/ Josef-Broicher-Straße überplant und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt (Flurstück 541). 
Die übrigen Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur 
Umsetzung und Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu 
schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“ 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
Der Landschaftsplan wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angepasst.  Der 
Landschaftsplan wird mit Inkrafttreten des B ebauungsplans außer Kraft  gesetzt, sofern der 
Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren keinen 
Widerspruch einlegt. 
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen di e Änderung des 
Flächennutzungsplans bislang keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235. 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadt entwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose (Stand Dezember 2021) bildet ein Bevölkerungs -
bestand von 1.072.306 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr 
2050 wird eine Bevölkerungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohnern (+38.100 EW, +3,6 %) 
vorausberechnet. Die Zahl der Haushalt e steigt um 24.000 (4,3 %) auf insgesamt 584.000 
Haushalte (Vorlagen-Nr. 3926/2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 
2050 Bevölkerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 
2035“). 
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 % bis 2040 realisieren zu 
können, werden jährlich weiterhin zwischen 1. 900 und 2. 800 neue Wohneinheiten gebaut 
werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2 700 Wohneinheiten 
pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisieren, sind pro Jahr 
zwischen 4. 000 und 5. 200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der zuletzt erstellten 
Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwohnungsbedarf je 
nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf  mindestens 43.900 und maximal 113.500 
Wohneinheiten (Vorlage-Nr. 3435/2020 „Gutachten zur Ermittlung des künftigen 
Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Vorgehensweise“). 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des  öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten  Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplan -
verfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, 
öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell 
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 
10.05.2017 in Kraft getreten. Die Investorin hat am 05.07.2019 die Anwendungszustimmung 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (Fassung vom 10.05.2017) unterzeichnet. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel  haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei 
Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder 
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.  
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung 
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem 
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken. 
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten. Grün - und 
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel 
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die 
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an 
Grünflächen zu decken. 
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein 
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel 
severin in Zusammenarb eit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH als Sieger 
hervorging. 
 
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubau-
vorhaben in Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO 2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen 
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive 
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst 
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien 
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher 
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der

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Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ve räußerung und Erbbaurechts -
bestellung kommunaler Flächen vor. 
Der vorliegende Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur 
Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. 
Die Anforderungen zum Klimaschutz wie die Installation von Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik) auf den Gebäuden werden im städtebaulichen Vertrag 
geregelt. 
 
4.8 Köln-Katalog 
Die Stadt Köln hat am 23.03.2023 den „Köln-Katalog – Typologien für kompakte, nachhaltige 
und lebenswerte Quartiere“ als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (Vorlagen-
Nr. 3068/2022).  
Der Köln -Katalog identifiziert das Plangebiet als ein Gebiet der „Inneren Stadt sowie 
ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“, welches Quartiersdichten höher als 1,2 
aufweisen sollte. Diese Quartiersdichte entspricht einer GFZ von > 2,0. Zudem sollte die 
Planung einen Anteil von Nicht-Wohnen größer als 25 % und einen Anteil von Netto-Bauland 
zwischen 35 und 55 % aufweisen. 
Die vorliegende Planung weist mit festgesetzten GFZ- Werten von 2,0 bzw. 2,1 für das 
Allgemeine Wohngebiet und von 1,2 für die Fläche für Gemeinbedarf entsprechende 
Dichtewerte auf. Auch der A nteil von Netto- Bauland in Höhe von 55 % und der Anteil von 
Nicht-Wohnen in Höhe von 74 % liegt in bzw. sogar oberhalb der für die Kategorie „Inneren 
Stadt sowie ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“ vorgeschlagenen 
Parameter. Zudem weist die P lanung mit der im Erdgeschoss im WA2 geplanten 
Kindertageseinrichtung und dem Schulstandort auf der Gemeinbedarfsfläche eine hohe 
Mischnutzung auf, die der Köln-Katalog als eine wichtige Grundlage für die Stadt der kurzen 
Wege identifiziert hat. 
Demnach entspricht die vorliegende Planung den Vorgaben des Köln-Katalogs.   
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
5.1 Städtebauliches Konzept  
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation kaum 
Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebauung nicht 
gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bauliche Lösung, 
welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und die 
Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.  
Die Idee lässt sich mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wird an zentraler 
Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch eine 5- 7-
geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche 
Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit 
verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Baukörper. Alle 
Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite.

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Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen sich wiederum 
zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt. 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des 
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im im Süden erfährt der Platz 
eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche teilweise 
als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz 
und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders erleben. Neben dem zentralen 
Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie 
fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fungieren 
dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.  
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich 
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 geht 
zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes im 
Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Platzes. 
Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. Für 
zu Fuß Gehende und Radfahr ende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum 
südwestlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung 
an den Königsforst. 
Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei  Tiefgaragen unterge-
bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu ebener Erde.  
 
5.2 Freiraumplanerisches Konzept 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Der Platz verfügt 
über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Durch die Kita im 
Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz eine ganztägige Belebung. 
Ein Baumhain auf dem Platz soll ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders 
erlebbar machen. Neben dem zentralen Platz treten auch die  privaten, aber öffentlich 
zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung 
auf und fungieren gleichzeitig als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau. 
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem 
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten 
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Photovoltaiknutzung unter Einbeziehung 
einer extensiven Begrünung. Mit den Photovoltaik -Anlagen k önnen die elektrischen 
Energieverbräuche anteilig regenerativ gedeckt werden. Die weitgehende Begrünung unter 
Einbeziehung von Dachflächen schafft ein angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit 
dem auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag 
zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von 
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der 
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung wird für den nördlichen Teil des Plangebietes ein

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Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es 
soll ein Wohngebiet mit einer gewissen Durchmischung entstehen, in dem alle in einem WA 
allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden 
Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht werden sollen. 
Die im Allgemein en Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,  Anlagen für 
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem äß § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausge schlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines 
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische 
Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen) 
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen 
Verkehrs-/ Immissionsbelastung ausgeschlossen. 
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 soll die 
Entwicklung eines Schulstandortes, einer weiterführenden Schule, an diesem Standort 
ermöglicht werden. Zur Sicherung wird die Fläche mit der Zweckbestimmung  – Schule – 
festgesetzt. 
Neben der (weiterführenden) Schule sollen darin auch die erforderliche 5-fach-Sporthalle sowie 
typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, etc., 
möglich sein. Die Sporthalle soll nach Schulschluss ebenfalls Vereinen zur Verfügung stehen 
können. Al s Ergänzung sollen daher auch sonstige Bildungs -, sozialen, kulturellen und 
sportlichen Zwecken zulässig sein. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet (WA)  wird durch die 
überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit 
bestimmt und orientiert sich an den städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren 
gekürten Siegerentwurfes von rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das 
Planungskonzept ein Allgemeines Wohngebiet mit einer hohen Dichte vor, die sich aus den 
einzelnen Höfen ergibt. 
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen einen Wert von 0,5 auf. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) i. S. des § 20 Abs. 2 BauNVO liegt bei Werten zwischen 2,0 
und 2,1. 
Das Maß der baulichen Nutzung  innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf wird durch die 
überbaubare Gru ndstücksfläche in Verbindung mit einer Grundflächenza hl (GRZ), einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Geschossigkeit bestimmt.  
 
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) überschreiten die 
Orientierungswerte der BauNVO  teilweise in einem geringem Maß. Der gesetzliche 
Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 0,4 und wird mit den festgesetzten Werten von 
0,5 in beiden Baufeldern überschritten.

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Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,1 werden die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt; 
gleichzeitig wird die bauliche Realisierung des städtebaulichen Konzepts ermöglicht . Die mit 
der Versiegelung/Unterbauung ver bundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
Für die Errichtung von Tiefgaragen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 
die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulicher Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. 
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für  die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im 
Geschosswohnungsbau zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen 
entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen  (GFZ) im Allgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung.  Der 
gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den festgesetzten 
Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA -Grundstücke 
liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 2,0. 
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das städtebauliche Konzept, welches der 
Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplanerische 
Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausgewählt und wird nur unmaßgeblich 
verändert zur Ausführung kommen. 
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,9 werden  die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen: 
• Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils 
Porz-Urbach stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur 
Verfügung. 
• Die privaten Stellplätze sind ausnahmslos unterirdisch vorgesehen, um ausreichend 
Freiflächen für  Kleinkinderspielflächen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzung zu 
schaffen. 
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. 
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur 
Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswasser beiträgt und sich positiv auf 
das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelemente 
möglich, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten 
können. 
• Die lokale Regenwasserversickerung zum Ausgleich der verlore nen Bodenfunktion 
hinsichtlich Grundwasserneubildung

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6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. 
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem Allgemeinen Wohngebiet das Maß 
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt. 
Das Planungs konzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Am  innenliegenden 
Quartiersplatz weisen die Gebäude maximal sieben Geschosse vor, hin zu den Rändern des 
Plangebietes nimmt die Geschossigkeit ab. Die beiden Hochpunkte liegen südlich und östlich 
am Quartiersplatz. An den Übergängen zur Bestandsbebauung an der Schubertstraße und zum 
zukünftigen Schulstandort hin, liegt die Geschossigkeit bei drei bis vier Geschossen. 
 
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und i n die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung 
garantiert. 
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen 
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante 
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. 
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen, 
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, im Geschosswohnungsbau um ein höchstzulässiges 
Maß v on bis zu 2, 00 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht  einen notwendigen 
Gestaltungsspielraum bei der Hochbau planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder 
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu 
vermeiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der 
baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht. 
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren 
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass Anlagen 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen auf mehr als 30 % der Dachfläche 
zulässig sind. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um bis zu 1,00 m überschritten werden. 
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Anlagen zur Nutzung 
solarer Strahlungsenergie mindestens um das Maß ihrer Höhe von  der Gebäudeaußenkante 
zurücktreten.

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6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
6.3.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene 
Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete Entwicklung der vorgeschlagenen 
Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds 
angeschlossen. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum 
Nachbargrundstück errichtet.  
 
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. 
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf, sodass 
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden 
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude 
ermöglicht wird. Diese werden in Anlehnung an den städtebaulichen Entwurf teilweise mit 
einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt. 
 
6.3.3 Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente 
ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen. In diesem Zusammenhang 
erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Ba ugrenzen durch 
Vordächer um bis zu 1,00 m, Balkone um bis zu 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker um 
bis zu 1,50 m und durch Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können, wenn in 
der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung 
geringfügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.3.4 Abweichende Tiefen der Abstandsflächen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird f ür einige Abstandsflächen festgesetzt, dass das Maß 
der Abstandsflächen 0,2 H bzw. 0,3 H beträgt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die 
Außenwände an den festgesetzten Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe (Höhe 
Oberkante GH nach Ziffer 1.2 a)) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4 h nicht an allen Stellen gewahrt werden. 
Hiermit soll bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Klarheit darüber geschaffen werden, 
dass die in Rede stehenden Gebäudekörper in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und 
Höhe auch zur Realisierung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der 
gewünschte städtebauliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann. 
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden,  sind im Einzelnen in 
Kapitel 5 dargelegt. Angestrebt wird die Ausbildung eines großzügigen urbanen Platzes als 
Nukleus für das Quartier, der durch die spezifische Typologie der 5-7-geschossigen Baukörper 
seine räumlich Fassung erhält  und zugleich über zahlreiche Öffnungen  verfügt, sodass sich 
eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.

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Zur Umsetzung dieses Ziels, wird für das Plangebiet die Wertung aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO 
NRW 2018 aufgegriffen und vor einingen Außenwänden eine reduzierte Abstandsflächentiefe 
von 0, 3 H bzw 0, 2 H festgesetzt. Die Festsetzung wird auf einzelne Abstandsflächen 
beschränkt. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemeinen 
Wohngebieten wird auch zur Wahrung der V erhältnismäßigkeit der Abstandsflächen -
beschränkung verzichtet. 
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen 
Vorgaben überlagern sich die seitlichen Abstandsflächen vor den mit „a“ gekennzeichneten 
Außenwänden in einem geringfügigen Maß mit den Abstandsflächen vor den gegenüber -
liegenden Außenwänden. Zwischen den Häusern 3 und 4 beträgt die Überlagerung 1,30 m, 
zwischen den Häusern 1 und 2 beträgt sie 0,80 m und zwischen den Häusern 7 und 8 0,70 m. 
Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktor auf 0,3 H können die Überschneidungen 
der Abstandsflächen in allen Fällen verhindert werden.  
Die seitlichen Abstandflächen vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden zwischen den 
Häusern 4 und 5 überschneiden sich mit einem Wert von 7,22 m deutlich stärker. Daher wird 
hierfür vor beiden sich gegenüberliegenden Außenwänden eine reduzierte Abstandsfläche 
von 0,2 H festgesetzt. Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktors auf 0,2 H können 
die Überschneidungen verhindert werden. 
Die Überschneidungen der Abstandsflächen kann als Indiz für weniger gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse gewertet werden. Vergleicht man die Grundrisspläne der Bereiche, in 
denen sich die Abstandsflächen überlagern, kommt man zu folgendem Ergebnis: 
Alle Wohnungen, bei denen angrenzend eine Überlappung der Abstandsflächen zu 
verzeichnen ist, sind laut Besonnungsgutachten an den betroffenen Fassaden ausreichend 
besonnt. Zusätzlich weisen die meisten dieser Wohnungen durchges teckte Grundrisse mit 
mindestens einem Raum mit Fenstern zu einer weiteren ausreichend besonnten Fassade auf. 
Vergleicht man unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen die Grundrisse der 
Häuser mit den im Besonnungsgutachten dargestellten Bereichen,  deren Besonnungszeit 
unter 2 Stunden liegt, lässt sich folgendes feststellen: 
Haus 7 
Drei Wohnungen (EG, 1. OG und 2.OG im dreigeschossigen Gebäudeteil) in Haus 2.7 weisen 
lediglich Fenster zur nördlichen und östlichen Fassade auf. Weder die nördliche noch die 
östliche Fassade weisen eine Besonnungszeit von über 2 Stunden auf. Diese Wohnungen 
sind nicht ausreichend besonnt. 
Haus 8 
Zwei Wohnungen in Haus 8 weisen Bereiche der Ostfassade auf, bei denen im Gutachten 
nicht eindeutig klassifizierbar ist, ob alle betroffenen Fenster Besonnungszeiten von unter 2  
Stunden aufweisen. Fenster zu einer anderen ausreichend besonnten Fassade existieren 
nicht. In der ungünstigsten Interpretation der Darstellung sind zwei Wohnungen betroffen, die 
keine ausreichende Besonnung aufweisen. 
Zur Bewertung der Helligkeit der zukünftigen Wohnflächen nach DIN 5034- 1 wurde ein 
Tageslichtgutachten (Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten 
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln) erstellt . Auf S. 11 des 
Tageslichtgutachtens wird deutlich, dass sich in Verlaufsberechnungen herausgestellt hat,

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dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer hinreichenden Tageslicht -
versorgung sinnvoll sind. Daher wurden in einigen Räumen (Haus 7 Wo hneinheit 6 und 22; 
Haus 8 Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster mit einer Breite von 
2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt, 
dass damit für diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 5034-1 erzielt sind. 
Das Gutachten weist nach, dass in allen Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten 
Fenstern, ausreichend (Bewertung nach DIN 5034- 1) Helligkeit für eine Wohnnutzung 
gegeben ist. Dies lässt den Schluss zu, dass g esunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet sind.  
Die geringe Anzahl der Wohnungen, die eine Besonnung unter 2 Stunden aufweist, sowie der 
Nachweis, dass jedoch alle Wohnungen im Plangebiet ausreichend Helligkeit aufweisen, 
lassen die Bewertung zu, dass grundsätzlich von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen 
auszugehen ist. 
Auf S. 14 im Kapitel 6 Zusammenfassung des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult , 2023) 
wird deutlich, dass trotz der geminderten direkten Besonnung gesunde Wohnverhältnisse 
hinsichtlich einer Belichtung gewahrt werden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass eine 
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits- und Wohnräumen nachweisbar ist und von 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. 
 
6.4 Nebenanlagen 
6.4.1 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke des allgemeinen Wohngebietes zu unterstützen und 
gleichzeitig eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen  nur auf den hierfür 
festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Ausgenommen hiervon sind 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen 
für die Tiefgarage sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Die Ausnahmen sollen die Unterbringung 
der aufgeführten Anlagen ermöglichen, ohne hierfür die überb aubaren Grundstücksflächen 
unnötig ausdehnen zu müssen.  
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung 
wird festgesetzt, dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und 
der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden. 
 
6.4.2 Stellplätze und Tiefgaragen 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine 
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur 
in den dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in der 
Fläche für Gemeinbedarf (Schule) zulässig. Da die Planung auf dem Schulgrundstück noch 
aussteht und hierfür keine unnötigen Einschränkungen gemacht werden soll, sollen die 
Nebenanlagen auf der gesamten Fläche für Gemeinbedarf zulässig sein.

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6.5 Flächen für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule 
Gemäß „Schulentwicklungsplanung Köln 2020“ sind die Platzkapazitäten in der Sekundarstufe 
I und II im Stadtbezirk Porz mit Blick auf die kleinräumige Einwohnerprognose insgesamt mit 
den dargestellten Standortszenarien sehr auskömmlich. Der Standort Schuber tstraße im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde als 
einer von maximal drei Standorten identifiziert, an denen ein Schulneubau für ein Gymnasium 
schnellstmöglich realisiert werden kann, um dem, durch die Kombination der demografischen 
Entwicklung und G9 entstehenden Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. 
Das Planungskonzept sieht die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende 
Schule im südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches  vor. D as hierfür vorgesehene 
Grundstück eignet sich aufgrund der Lage, Größe und des Zuschnittes für diese besondere 
Nutzung. Zur Sicherung der Ziele und Deckung der Bedarfe wird die Fläche als Gemein-
bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – festgesetzt. 
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich nicht 
zu den Baugebieten. Durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur baulichen 
Gestaltung werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren 
Rahmenbedingungen geschaffen, die eine hohe Flexibiltät bei der weiteren Planung nicht 
ausschließen. Die Festsetzung einer Baugrenze, der Geschossigkeit sowie Dachform dient – 
im Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit der 
geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit der Umgebung. 
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsichtigten 
Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung die genaue 
Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Freianlagen/Schulhof 
etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Spielraum, der 
im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird. 
Die S chule soll eine 5 -fach-Sporthalle erhalten, die auch nach Schulschluss und an den 
Wochenende für den Vereinssport genutzt werden kann. Als Ergänzung sollen daher auch 
sonstige Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig sein. Die Sporthalle 
soll als modern ausgestattete Sporthalle mit zahlreichen Tribünenplätzen ausgeführt werden. 
Bei der Ausgestaltung der Sporthalle soll das zuständige Fachamt einegbunden werden.  
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene Kennedystraße . Im 
Bereich der Zufahrt ins Gewerbegebiet Josef-Broicher-Straße wird der bereits vorhandene 
Knotenpunkt in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger 
zukunftsfähig ausgebaut und um eine nördliche Anbindung erweitert.  
Die Kennedystraße ist derzeit „freie Strecke“ der L 84 und übt damit weder Erschließungs -
funktion aus, noch löst sie als solche aktuell eine Erschließungsbeitragspflicht gemäß §§ 127ff. 
BauGB aus.

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6.6.2 Innere Erschließung 
Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher-
Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünftigen 
Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße nach 
Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und umfahren 
werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur geplanten 
Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgaragen 
erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich reduziert 
sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden sich an der süd- östlichen Grundstücksgrenze von 
WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2. 
Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und 
Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung 
ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord -Süd Richtung zur 
Schubertstraße, als auch eine Durchquerung in Ost -West Richtung zu den angrenzenden 
Landschaftsräumen ermöglicht. 
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen von beziehungsweise zu der öffentlichen Verkehrsfläche 
sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch soll, neben 
der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des 
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und 
Ausfahrtbereichen nicht berührt. 
 
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Erschließungen von Grundstücken haben rückwärtig über das untergeordnete Netz der Stadt 
Köln zu erfolgen. Zufahrten und Zug änge zur freien Strecke der Landesstraße 84 
(Kennedystraße) werden nicht zugelassen. Aus diesem Grund wird entlang der Landesstraße 
84 (Kennedystraße) ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Die notwendigen Stellplätze für die geplanten Wohneinheiten werden in zwei Tiefgaragen 
untergebracht.  
Die Stellplätze des süd-westlich gelegenen Baufeldes WA1 sind in einer großen „L“-förmigen 
Tiefgarage untergebracht. Die Ein-  und Ausfahrt liegt süd-östlich des Baufeldes  an der 
Planstraße 1.  Das Baufeld WA 2, welches durch die Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung vom anderen Baufeld getrennt ist, erhält eine eigene Tiefgarage, die von 
der Planstraße 2 erschlossen wird und deren Ein- und Ausfahrt an der südlichen Baufeldgrenze 
liegt.

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Stellplätze Hol- und Bringverkehr (Kita) 
Die Unterbringung der zwei notwendigen Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der 
Kindertageseinrichtungen ist an der süd-östlichen Grundstücksgrenze des WA2 vorgesehen. 
Die Stellplätze werden als Nebenanlage mit der Zweckbestimmung „St Kita“ festgesetzt. Sie 
liegen am Ende der in Nord- Süd Richtung verlaufenden Ersc hließungsstraße und werden 
während der Hol- und Bringzeiten den Eltern der Kinder zur Verfügung stehen. 
Öffentliche Stellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum der Haupterschließung sowie seitlich angrenzend an den zentral 
gelegenen Quartiersplatz sind insgesamt ca. 17 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Die 
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten. 
 
Fahrradabstellplätze  
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im 
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht. 
 
Mobilstation 
Um einen Anreiz zur Verkehrswende zu schaffen und möglichst vielen Menschen den Zugang 
zu Sharing-Angeboten zu ermöglichen, wird nördlich der geplanten Buswendeschleife vor dem 
zukünftigen Schulstandort, am Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum 
verkehrsberuhigten Bereich ein e Mobilstation mit Flächen für E -Scooter, Leihräder und 
Lastenräder errichtet. Zusätzlich werden an dieser Stelle im öffentlichen Straßenraum drei 
Stellplätze für Carsharing realisiert. 
 
6.6.4 Geh-, und Fahrrechte 
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den Anschluss 
an die westlich gelegene Spielplatz fläche herzustellen, wird für die vom Quartiersplatz 
ausgehende Fläche ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer  (G+F) zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt. Durch Vorkehrungen wie z.B. Beschilderung oder Verengung durch Drängelgitter 
soll sichergestellt werden, dass eine durchgehende Befahrung der öffentlichen  
Spielplatzfläche mit Fahrrädern verhindert wird. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK 
Verkehrsingenieure GmbH von März 2022 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten 
Bauvorhabens und den verschiedenen Nutzungen entstehende Verkehrsaufkommen in der 
Größenordnung von zusätzlichen 1.485 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt. 
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche 
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der

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durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert 
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs.In einem Leistungsfähig -
keitsnachweis wurde die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der Grundlage der rechnerischen 
Nachweise gemäß dem HBS 20153 bewertet. Der Rückbau des freilaufenden Rechtsabbieger 
von der Kennedystraße auf die Frankfurter Straße (B8) ist nicht erforderlich. Aufgrund dessen, 
dass auf dieser Seite entlang der Frankfurter Straße derzeit keine Fuß-  oder 
Radverkehrsanlagen exisitieren, wird vorerst auf den Rückbau des freilaufenden 
Rechtsabbiegers verzichtet. Der Ausbau des Knotenpunktes Kennedystraße/Josef-Broicher-
Straße ist notwendig, um das Plangebiet zukünftig direkt an die Kennedystraße (L84) 
anzuschließen. 
Insgesamt ergeben sich unter Annahme der oben aufgeführten Umbaumaßnahmen sowohl für 
die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-Planfall rechnerisch 
mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten (QSV D). Im Vergleich zum Prognose-Nullfall 
kommt es zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten. 
 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von 
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von 
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde.  
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 
2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 m² 2,0 Stel lplätze je 3 Wohneinheiten 
vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit.  
Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.03.2022) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem 
Wettbewerbsverfahren ca. 210 Wohneinheiten für die Ermittlung der notwendigen Stellp lätze 
und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zugrunde gelegt. Darüber hinaus 
wurden für die Kita, die Ladeneinheit mit einer Verkaufsfläche von 300 m² und der 
weiterführenden Schule Annahmen getroffen, die ebenfalls in die Berechnung einbezogen 
wurden. 
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Versorgung / Entsorgung 
Zur Wärmeversorgung für die Schulnutzung werden Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz 
kommen. Gleiches gilt vorraussichtlich auch für das neue Wohngebiet. Die ursprünglich 
angedachte Wasser-Wasser-Konzeption kommt für die Wohngebäude vermutlich nicht zur 
Umsetzung. Um die Luft -Wasser-Wärmepumpem oder andere zur Wärmeversorgung 
notwendige Einrichtungen auch außerhalb der Gebäude zu ermöglichen, können 
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht 
überbaubaren Grundstücks flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Flächen für 
Gemeinbedarf zugelassen werden.  
                                                
3 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.

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Versorgung mit Wasser, Strom und Gas 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen 
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen. 
Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist ein Nachweis im Zuge der Baugenehmigung 
in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen und der 
zuständigen Brandschutzstelle zu führen. 
Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt durch den Versorger. 
 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegen de 
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser wird 
über den in der Schubertstraße verlegten Mischwasserkanal DN2800 OB gesammelt. 
 
6.7.1 Entwässerungskonzept 
Öffentliche Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser  der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über 
Tiefbeete, Mulden und Mulden -Rigolen-Systeme versickert. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. 
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete  angeordnet werden. Diese Tiefbeete 
funktionieren analog zu einem Mulden -Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den 
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres 
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu ei ner klassischen geböschten Mulde. Die 
Tiefbeete werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen 
Vertrag gesichert. 
Um die in Nord- Süd Richtung verlaufende Planstraße 1 zu entwässern, wird das Nieder -
schlagswasser über die Sch ulter in die öffentliche Grünfläche geleitet. Hier findet eine 
Flächenversickerung statt.  
Der nachbarschaftliche Quartiersplatz Platz 1 trägt zur Regenwasserversickerung des 
anfallenden Niederschlagwassers bei und soll entsprechend der Erschließungsplanun g 
unversiegelt hergestellt werden. Zudem ist der Platz mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu 
begrünen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Die Versickerungsanlagen sollen einen Mindestabstand von 2m zu Gebietsgrenzen und einen 
Mindestabstand von 6m zu Grundstücksgrenzen haben. Bei Unterschreitung dieser Abstände 
sind Maßnahmen zum Schutz der Gebäude vor Vernässungsschäden zu erbringen.

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Private Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern. 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über 
Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der 
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Niederschlagsw asser von 
den Dach- und Grünflächen ohne eine Passage über einen belebten Oberboden  versickern. 
Die Anordnung eines Sedimenationsschachtes oder eines Sedimentationsanlage zwecks 
mechanischer Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in die Versickerungsanlage gemäß 
DWA A-102 ist vorzusehen. Gering belastetem Niederschlagswasser wird vor der Versickerung 
eine Vorreinigung über Filteranlagen oder eine belebte Oberbodenpassage vorgeschaltet. Das 
in den Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage 
auch über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung 
zugeführt wird. 
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von 
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist 
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der 
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen 
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden. 
 
6.7.2 Starkregenkonzept 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für den nordwestlichen Teilbereich des 
Plangebietes ein potentielles Überflutungsrisiko. Hier liegt der Geländetiefpunkt des 
Plangebietes. Im zentralen Bereich und im Südosten gibt es drei größere Teilbereiche mit einer 
mäßigen Überflutungsgefährdung. Im restlichen Plangebiet liegt eine geringe Gefährdung vor. 
Grundsätzlich wird vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Bei 
Starkregen werden die Tiefbeete komplett eingestaut. Überschüssiges Oberflächenwasser wird 
aufgrund der Quer- und Längsneigung der Straßen zu großen Mulden in den Quartiersplatz 
geführt und neben der Planstraße in Retentionsflächen abgeleitet. Unter den Mulden werden 
zusätzlich Rigolen eingebaut, um bei Starkregen bei Vollfüllung den Notüberlauf der Tiefbeete 
zu aktivieren, über den das Oberflächenwasser der Rigole zufließt. 
Die Rigolen und Mulden für Starkregen werden auf den 100-jährlichen Bemessungsregen der 
Regendauer von 90 min ausgelegt. 
Wohnungsbebauung 
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100-jährlich) bei 
51,10 müNHN ca. 20 –30 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt primär 
Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten Randbereich. 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht 
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert.

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Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Quartiersplatz in 
Tiefbeeten und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern das 
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend 
versickert.  
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkr egensituation für das Plangebiet oder die 
benachbarten Grundstücke entsteht nicht. 
Schulgrundstück 
Die Starkregenrisikokarte für das Schulgrundstück beschreibt bei einem 100- jährlichen 
Starkregen nur ein sehr mäßiges Einstaurisiko. Die Grundstücksfläche wi rd im südlichen 
Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm eingestaut. Aufgrund der 
Bestandstopografie fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten 
Randbereich. 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht 
profiliert. Dadurch wird der Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche verteilt. 
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Schulplatzflächen 
in Mulden und in Füllkörpern auf den Privatgrun dstücken sowie auf Retentionsdächern das 
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend 
versickert. 
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation auf dem Plangebiet oder die 
benachbarten Grundstücke und die angrenzende Kennedystraße entsteht nicht. 
 
6.7.3 Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafo-
stationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des 
anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in 
Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der 
Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden 
Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten 
Anzahl abweichen. Abhängig von der technis chen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich 
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu 
ergeben. Zur Verifizierung der benötigten A nzahl sind die benötigten Leistungsbedarfe 
frühestmöglich dem Versorgungsträger mitzuteilen.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Wohnbebauung und den zukünftigen 
Schulstandort jeweils eine Trafostation notwendig. Die beiden Trafostationen werden 
oberirdisch auf den jeweiligen Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert. Im Rahmen der 
Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen die 
Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 μT 
sichergestellt werden kann. Zur Wohnbebauung sind die notwendigen Mindestabstände von 3–
4 m einzuhalten. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im 
Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maß nahmen

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festgelegt. 
 
6.7.4 Müllentsorgung 
Das Müllfahrzeug fährt über den ausgebauten Knotenpunkt Kennedystraße/ Josef-Broicher-
Straße in das Plangebiet. Das Plangebiet kann anschließend über die Planstraßen 1, 2 und 3 
und den großen Quartiersplatz durchfahren werden. 
Die Müllentsorgung im Allgemeinen Wohngebiet  WA1 und WA2  setzt sich aus Unter -
flurcontainern und oberirdischen Containern für den Biomüll zusammen.  Die benötigten 
Unterflurcontainer (12 x 5.000 l Fassungsvermögen) werden als Nebenanlage mit der 
Zweckbestimmung „ Aw“ (Abfallwertstoffbehälter) festgesetzt und befinden sich an den 
jeweiligen Grundstücksgrenzen der Baufelder entlang der Verkehrsflächen. Die Standorte der 
Unterflurcontainer sind hinsichtlich Ihrer Lage so gewählt, dass der problemlose Zugang für ein 
4-achsiges Müllfahrzeug mit entsprechenden Stützfüßen und die darauf folgende Entleerung 
der Container gewährleistet ist.  
Zusätzlich zu den Unterflurcontainern sind Biomüllcontainer (9 x 660 l Fassungsvermögen) 
vorgesehen, die wohnungsnah auf entsprechenden Flächen untergebracht werden. 
Die Müllentsorgung in der Fläche für den Gemeinbedarf ist im Zuge der Hochbauplanung mit 
den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) abzustimmen.  
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 
10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den 
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öffentlich 
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die 
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF 
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur GF Wohnen maßgeblich, die 
durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der 
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im Vergleich zum heutigen 
Bestand zusätzliche GF Wohnen für die Einschätzung herangezogen.  
Im Bestand befinden keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das Planvorhaben 
entstehen Geschosswohnungsbauten, die in der Höhe (3- bis 7-geschossig) variieren und sich 
um einen zentral gelegenen Quartiersplatz anordnen. Durch das Planvo rhaben entstehen 
22.718 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell entspricht dies, 
bei einer durchschnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt ca. 
252 Einheiten. Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau 
werden für die Erstbelegungsquote 2,3 EW/WE (Einwohner pro Wohneinheit) angenommen. 
Die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet liegt demnach bei 581 Einwohner*innen. 
 
6.8.1 Kindertageseinrichtung 
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 581 Personen entsteht ein Bedarf von 8,1 Plätzen 
für U3-Kinder und 16,7 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht 
einer Gruppe  mit insgesamt 25 Plätzen. Aufgrund  des geringen Mehrbedarf s von < 50

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Betreuungsplätzen besteht für die Investorin keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte 
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. 
Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbedarfes aus den 
beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ (Bebauungsplan 
Nummer 76409/02; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3) und gemäß den 
Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbewerb eine 3 -
gruppige Kita im Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den 
Mehrbedarf der beiden Plangebiete decken. 
Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreuungsplätzen (eine 
Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor. 
 
6.8.2 Schulentwicklungsplanung 
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur 
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2, 3 Bewohnern von ca. 5-9 zusätzlichen 
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,1 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I  
auszugehen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS 
Schulstraße, GGS Humboldtstraße. GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS 
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derzeit 4 Grundschulen in der 
näheren Umgebung des Plangebietes.  
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 2,5 Zügen. Es 
stehen somit jährlich maximal 3 36 Schülerplätze zur Verfügung. In der Gesamtsumme der 
Stadtteile Eil, Porz, Urbach, Elsdorf und Finkenberg ergibt sich erheblicher zusätzlicher 
Platzbedarf, der nicht in benachbarten Stadtgebieten gedeckt werden kann. An der Elsdorfer 
Str. (ehemals Kupfergasse 5-11) soll eine zweizügige Grundschule errrichtet werden. Aufgrund 
des den Neubaus soll die Zügigkeit an der KGS Kupfergasse um einen Zug reduziert werden. 
Damit erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 25 auf insgesamt 3 61 Schulplätze. 
Für das Schuljahr 2025/26 ist zudem kurzfristig die Erweiterung der GGS Schulstraße um einen 
Zug geplant. 
Im Stadtbezirk Porz sind an den umliegenden Grundschulen folgende weitere Erweiterungen 
und Neubauten geplant: In der Friedenstraße in Elsdorf soll eine neue zweizügige Grundschule 
errichtet werden, welche jährliche eine Aufnahmekapazität von 50 Schüler *innen hat.  Im 
Stadtteil Porz soll die angedachte Erweiterung der Don-Bosco-Grundschule durch den Neubau 
einer 2-zügigen Grundschule auf dem Grundstück Bonner Straße (südlicher Bereich) ersetzt 
werden. Im Stadtteil Porz sollen dadurch wohnortnah neue Schulplätze geschaffen werden. Nur 
durch die Summe der Maßnahmen ist es rechnerisch möglich, den erwarteten Bedarf an 
Grundschulplätzen in der Planungsregion zu decken.  
In Bezug auf weiterführende Schulen wurde im Aktionsbündnis Schulbau festgelegt, dass im 
Plangebiet eine weiterführende Schule berücksichtigt werden soll. Der südliche Grundstücks-
teil des Plangebiet war als ein geeigneter Standort für eine derartige Schule identifiziert 
worden, um dem, durch die Kombination der demografischen Entwicklung und G9 entstehen-
den Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. Dementsprechend sieht das Planungs-
konzept die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende Schule im südlichen 
Teilbereich des Geltungsbereiches vor (siehe hierzu auch Abschnitt 6.5).

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell (KoopBLM) und der Spielplatzbedarfsplanung soll in 
dem neuen Quartier ein öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen werden. Der Bedarf ermittelt 
sich anhand der nach KoopBLM errechneten zu erwartenden Einwohneranzahl von rund 581 
Personen. 
Die Planung sieht die Herstellung von insgesamt ca. 3.013 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor. 
Durch die entstehende Wohnbebauung entsteht ein Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von 
ca. 1.161 m². Zusätzlich werden knapp 1.900  m² der bestehenden Spielplatzfläche/Bolzplatz 
nach den Vorgaben und in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt  qualitativ 
verbessert und aufgewertet. Diese Fläche trägt  u.a. dem Bedarf der bereits vorhandenen 
Bebauung Im Falkenhorst  Rechnung. In der zukünftigen Spielplatzplanung soll en die 
bestehenden Funktionen (Tore) berücksichtigt und wieder eingeplant werden, die Herrichtung 
eines Bolzplatzes ist aufgrund von zu erwartenden Lärmemissionen jedoch nicht vorgesehen. 
Im Bebauungsplan wird eine Fläche von insgesamt 3.013 m² als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung –Spielplatz– festgesetzt und somit gesichert. 
Der ermittelte Mehrbedarf wird in Abstimmung mit der Stadt Köln durch die qualitative 
Aufbesserung der Spielplatzfläche auf den Flurstücken 407 und 408 ausgeglichen. Die 
Aufwertung erfolgt auf Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € z zgl. 
MwSt.170 € netto / m² x aktueller BKI Galabauarbeiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des 
städtebaulichen Vertrages zzgl. Planungskosten und MwSt. ). Die Investorin trägt die Kosten 
für die Herstellung des entstehenden Mehrbedarfs von 1.161 m².  Regelungen hierzu werden 
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 
 
6.8.4 Private Spielplatzflächen 
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu 
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet –  im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugängig. Sie entstehen in ein er 
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.  
 
6.8.5 Öffentliche Grünfläche 
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt 4.6) 
formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes a n öffentlichen Grünflächen und 
öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Hier wird je 
Einwohner*in im Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen 
genannt.  
Ausgehend von diesen Annahmen wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der 
durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu 
erwartende Einwohnerzahl von ca. 581 Einwohnern für das neue Wohnquartier löst einen 
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche von insgesamt 5.806 m² aus. 
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 5.806 m²

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öffentlicher Grünfläche ist durch Ausgleichszahlungen abz ulösen, da eine Umsetzung im 
Plangebiet nicht möglich ist. Regelungen hierzu werden  in den städtebaulichen Vertrag 
aufgenommen. 
 
6.8.6  Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Investorin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der insgesamt 
geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Damit 
soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum geleistet 
werden.  
Um dieses Ziel  zu sichern wird festgesetzt, dass in dem als allgemeines Wohngebiet WA1 
festgesetzten Gebiet in den Wohngebäuden mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen 
gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von WA1 und WA2 als Wohnnutzung zu errichten sind, die 
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.  Der öffentlich 
geförderte Wohnraum wird somit im deutlich größeren WA1 verortet.  Gemäß des 
Förderrichtlinien soll ein Drittel der Grundstücksflächen für den öffentlich geförder ten 
Wohnungsbau als Grünfläche errichtet werden, davon sollen mindesten 50  % als e in 
Begegnungsort nutzbar sein. Es ist nicht geplant, die festgelegten Mindestwohnungsgrößen 
von 35 m²/WE zu unterschreiten, Apartments sind ebenfalls nicht vorgesehen.  
Die Umsetzung dieser Ziele wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen  
sowie durch Fluglärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnische 
Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 –  Östlich Im Falkenhorst“ in Köln- Porz, 
10.09.2024 - Peutz Consult GmbH ) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von 
diesem ausgehenden Lärmimmi- bzw. -emissionen untersucht und bewertet. 
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben, 
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die  nun verpflichtenden 
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden. 
Das Umfeld des Plangebietes ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. 
Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Wohnbebauung bereits heute und zukünftig durch 
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen 
liegen im östlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A ) im Tageszeitraum maximal um 7 
dB(A) (das bedeutet 62 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 11 dB(A) (das 
bedeutet 56 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) demnach nicht errei cht. Im Tageszeitraum wird die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 7 0 dB(A) ebenfalls  nicht 
erreicht. 
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet treten , auch bei Berücksichtigung der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, Überschreitungen der

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schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum, auf. Die Beurteilungs-
pegel des Verkehrslärms liegen bei mindestens 52 dB(A) nachts, sodass die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 folglich um mindestens 7  dB(A) im Nachtzeitraum 
überschritten werden. Im Tagzeitraum liegt an einem Großteil der betrachteten Immssionsorte 
eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte um ca. 1 bis 5 dB(A) vor. 
Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – liegen 
die maximalen Beurteilungspegel in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße bei ca. 70 dB(A) im 
Tagzeitraum und bei ca. 62 dB(A) im Nachtzeitraum. D ie unter Berücksichtigung einer 
Schutzbedürftigkeit gemäß einem Mischgebiet herangezogenen schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags werden um bis zu 10 dB(A) überschritten. 
Im Nahbereich der Kennedystraße wird zudem die verwaltungsrechtliche Schwell e zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschritten. Eine Bewertung des Nachtzeitraums 
erfolgte für die geplante Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule nicht. Für den 
überwiegenden Teil der geplanten Gemeinbedarfsfl äche werden jedoch geringere 
Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms von ca. 60 bis 65 dB(A) ermittelt.  Bei der 
konkreten Gestaltung der Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ soll im südlichen straßennahen 
Bereich eine weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Sporthalle errichtet werden, so dass die 
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden. 
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen an 
den Gebäuden zu geben.  Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden aktive 
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes und im Nahbereich der Quellen 
(Autobahn A59 und Kennedystraße) geprüft, jedoch wird aus folgenden Gründen von 
entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. Lärmschutzwänden, abgesehen: 
• Im Bereich des Plangebietes müsste eine wirksame aktive Lärmschutzmaßnahme eine 
der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen. Dies ist bereits aus städtebaulichen 
Aspekten nicht umsetzbar. 
• Durch eine 4 m hohe Lärmschutzwand entlang der Autobahn A59 kommt es an den 
geplanten Baugrenzen zu einer Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen um 
bis zu 2 dB. Diese Minderung ermöglicht jedoch keine Einhaltung der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet. 
• Der einwirkende Fluglärm, der bereits eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitraum bewirkt, relativiert die Minderung durch die 
Lärmschutzwand an der Autobahn A 59. 
• Unter Berücksichtigung einer 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der Kennedystraße 
kann nur eine geringe Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der 
geplanten Wohnnutzungen erzielt werden. Es ermöglicht keine Einhaltung der 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden im vorliegenden Fall nur 
eine geringe Schutzwirkung entfalten, der Aufwand in keinem Verhältnis zum Schutzzweck 
steht und zudem keine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 1800 5 
bewirken, sind hier passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB getroffen wor den. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive

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Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der 
DIN 4109-1 und die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im 
Nachtzeitraum. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien 
Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit 
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang 
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der 
Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist, 
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Entwurfs ermittelten Nutzungs - und 
Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltungen der Anforderungen der 18. BImSchV an 
den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im Nachtzeitraum 
auszugehen. Aus schallschutztechnischer Sicht ist eine entsprechende Nutzung (werktags und 
sonntags Vereinsnutzung von 8:00 bis 22:00 Uhr sowie Mitternachtssportangebote von 22:00 
bis 24:00 Uhr somit möglich. 
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzte n Schallschutzzonen des 
Flughafens. Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind daher insbesondere auch die 
hohen Fluglärmimmissionen relevant, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den 
Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) eine Überschreitung 
des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 5 dB(A) vorliegt. 
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 
„Umweltbericht“ behandelt. 
 
6.10 Bepflanzung und Begrünung 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind für 
das allgemeine Wohngebiet, die Fläche für den Gemeinbedarf  und die Erschließungsflächen 
Begrünungsmaßnahmen und ihr dauerhaften Erhalt festgesetzt. Die grünordnerischen 
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem 
Klimaschutz. 
 
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen / öffentliche Grünfläche 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, soweit sie nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen  und sonstige n Nebenanlagen überbaut werden, 
mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind. 
Für einen attraktiv gestalteten Übergang von der Wohnbebauung zur Schubertstraße wird 
festgesetzt, dass die im Norden des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche 
gärtnerisch zu gestalten,randlich zur Schubertstraße einzufassen ist. 
Um eine attraktive Gestaltung des öffentlichen Spielplatzes zu erreichen, die vorhandenen und

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als zu erhaltenden Bäume zu ergänzen und für Schatten und Kühlung zu sorgen, wird die 
Anpflanzung und der dauerhafte Erhalt von zwei standortgerechten Bäumen festgesetzt. Der 
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der 
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
 
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des 
Wohnumfeldes ist innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche  und der festgesetzten 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung die Pflanzung von insgesamt 28 mittel- oder 
großkronige Bäume vorzusehen. Die Baumpflanzungen teilen sich wie folgt auf:  
• Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume 
• Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume 
• Quartiersplatz: insgesamt mindestens 8 Bäume 
Um einen ausreichenden Wurzelraum und ein gesundes Wachstum der Bäume sicher zu 
stellen, wird eine Mindestgröße der Baumscheiben festgesetzt, die zur Verbesserung des 
Kleinklimas zudem zu begrünen sind.  
Um eine attraktive Freiraumgestaltung  sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, 
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule je 500 m² 
Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Von 
der Grundstücksfläche sind die notwendigen Stellplatzflächen mit den dazugehörigen 
Verkehrsflächen ausgenommen, da für diese Flächen über eine gestalterische Festsetzung 
eine gesonderte Regelung getroffen wird.  Der dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die 
gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der Aufwand für die öffentl iche Hand 
vertretbar. 
Zudem ist innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Norden des Plangebietes an  
der Schubertstraße ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Der 
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der 
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
Um das zukünftige Schulgebäude visuell von der Kennedystraße (L84) abzugrenzen und den 
bestehenden, straßenbegleitenden Baumbestand zu ergänzen, wird eine Fläche zum 
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die durch die Planzung eines 
Gehölzstreifens einzugrünen ist.  
 
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu 
sichern, wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der 
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten HM51, Gräsern, 
Stauden  und/oder Sträuchern zu begrünen  sind und d ie Vegetationstragschicht mit einer 
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
auszubilden ist.

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Damit Baumpflanzungen und Begr ünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert 
werden können, werden geeignete Baumarten,  eine entsprechend angemessene 
Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter - und Drainschicht und 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum festgesetzt. 
 
6.10.4 Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die 
Dachflächen von Gebäuden sowohl im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) als auch 
innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf –  Schule – extensiv zu begrünen sind und die 
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht 
herzustellen ist. Die  extensive Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der 
Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und 
Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
Dabei sind Ausnahmen insgesamt auf maximal 30  % der jeweiligen Dachf läche für 
Dachterrassen und technische Aufbauten, zulässig, um genügend Spielraum für die 
notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung wird ein 
Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung der Dachbegrünung hat auch 
eine positive Wirkung auf das Kleinklima.  
 
6.10.5 Fassadenbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für eine attraktive 
Fassadengestaltung wird festgesetzt, dass die in den Innenhöfen des Schulgebäudes 
liegenden geschlossenen Fassadenseiten, soweit diese aufgrund brandschutzrechtlicher 
Vorgaben zulässig sind, vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten 
sind. Der dauerhafte Erhalt der Rankpflanzen sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, 
zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
 
6.10.6 Erhalt von Bäumen und Sträuchern 
Im Bebauungsplan werden 11 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei 
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 
18–20 cm zu ersetzen. Sechs der zum Erhalt festgesetzten Bäume liegen innerhalb der Fläche 
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Die verbleibenden fünf Bäume befinden 
sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Spielplatzfläche. 
Innerhalb des Geltungsbereiches werden insgesamt vier Flächen mit Bindung für den Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die zusätzlich in den 
Randbereichen des Bebauungsplanes bestehenden Bäume zu schützen. Eine Fläche befindet 
sich in der nördlich von WA1 gelegenen Grünfläche, eine Weitere im süd-westlichen Bereich 
der Gemeinbedarfsfläche. Die dritte Fläche umfasst die festgesetzte öffentliche Grünfläche und 
sichert den Baumbestand, der die öffentliche Spielplatzfläche umgibt. Notwendige Pflege-
rückschnitte oder die Durchführung von weiteren Maß nahmen zur Verkehrssicherung der 
Bäume sind möglich. Zusätzlich wird der vorhabende Aufwuchs an der Kennedystraße durch 
die Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gesichert. Die in

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diesen Flächen vorhandenen Bäume und Sträucher müs sen bei Verlust ebenfalls durch 
gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 18– 20 cm 
ersetzt werden. 
 
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächen-
inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die 
ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs werden Teilbereiche der 
öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
Auf der ca. 8.250 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum 
(BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen B äumen, fruchttragenden 
Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur 
Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch wird ein 
schonender Übergang zwischen Wohnbebauung und dem östlich gelegenen Friedhof 
geschaffen und der Waldbereich zusätzlich vor Beeinträchtigungen durch die Neubebauung 
geschützt. 
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit einer 
Größe von ca. 12.593 m² entwickelt. Die Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch Einsaat 
von Regio- Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch M ahd oder Beweidung zu 
pflegen. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 
BauO NRW 2018) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung 
des Plangebiete s zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten, 
Einfriedungen sowie Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem 
zugrundeliegenden Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße 
Wohn- und Schulgebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur innerhalb der 
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die 
gewünschte Dachbegrünung.  
 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die Gestaltung des Freiraums zielt auf ein attraktives und grünes Wohnumfeld mit hohen 
Aufenthaltsqualitäten ab. Um auch die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in eine derartige 
Grüngestaltung zu integrieren und zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden 
Situationen sind Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer 
Grundstücksflächen in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken 
zu umpflanzen. Durch diese alternativen Möglichkeiten wird ein gewisser Gestaltungsspielraum

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gewährt. Um zusätzliche Zaunanlagen neben Müllboxen vermeiden zu können wird festgesetzt, 
dass die derart gestalteten Anlagen in die Grundstückseinfriedungen integriert werden können. 
Um eine hohe Grüngestaltung zu erreichen und die versiegelte Fläche gering zu halten, sind 
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen 
sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen, Klein -
kinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.  
Die Festsetzungen stellen einen verhältnismäßigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit dar, da 
sie sich lediglich auf wenige Elemente beschränken und durch das Ziel eines attraktiven grünen 
Umfeldes auf ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit abzielen. 
 
Einfriedungen 
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind 
Grundstückseinfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA) nur als standortgerechte 
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von 
min. 1,00 m bis zu einer Höhe von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen 
Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in 
Einfriedungen integrierte Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.  
Die Höhenbeschränkung dient neben dem Wunsch nach einer gestalterischen Einheit auch 
dem Aspekt von Einsehbarkeit und sozialer Kontrolle, ohne das Bedürfnis nach Sozialabstand 
einzuschränken. Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheiten sind als angemessen 
einzustufen, da alternative Grundstückseinfriedungen angeboten werden.  
Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
zuzuordnen sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter 
Hecke zulässig. Durch die Alternative soll ein gewisser Spieraum bei der Gestaltung des 
Schulgrundstückes situationsbezogen eingeräumt werden. Auf die Festsetzung einer 
Höhenbeschränkung wird hier verzichtet, weil mögliche Vorgaben im Zusammenhang mit den 
Schulneubauten dem entgegen stehen könnten. 
Aus gestalterischen Gründen sind auch in der Fläche für Gemeinbedarf Sichtschutzstreifen in 
den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
Stellplatzbegrünung 
Um eine Begrünung und attraktive Gestaltung von Parkplätzen zu gewährleisten, ist innerhalb 
der Fläche für Gemeinbedarf je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittel-
kroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in 
gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang werden nur auf Dachflächen zugelassen 
und an den Fassaden oder auf Balkonen ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung soll erreicht 
werden, dass die Fassaden und Balkone de r Gebäude nicht durch das Anbringen solcher 
indivduellen Anlagen ästhetisch beeinträchtigt werden, zumal eine Anbringung in der Regel

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weder unauffällig noch substanzwahrend erfolgen kann. Dem berechtigten Bedürfnis nach 
Informationsinteresse steht diese Festsetzung nicht entgegen, da durch die Zulässigkeit von 
Parabolantenne auf den wenig oder nicht einsehbaren Dachflächen, alternative Standorte für 
derartigen Anlagen angeboten werden, auch wenn diese in der Regel keinen direkten Zugang 
durch die Nutzenden ermöglichen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eigentümergemeinschaft 
bzw. die Vermieter*innen einen entsprechenden Empfang des Rundfunk - und 
Fernsehprogramms über eine Anlage auf dem Dach herstellen könnten. Zudem steht das 
Internet als Informationsquelle grundsätzlich flächendeckend zur Verfügung , so dass die 
Nutzer*innen auch bei einem Bedürfnis nach besonderen Informationsquellen diese auch ohne 
individuelle Parabolantennen erreichen können. 
Mobilfunksendemasten und - anlagen sind im Plangebiet ausgeschlossen.  Ihre besondere 
Höhe und technische Anmutung führt zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes, die 
auch nicht durch die Lage auf einer gering einsehbaren Dachfläche wesentlich abgemildert 
würde. Eine derartige Anlage ist mit dem beabsichtigen Ch arakter des neuen Wohnquartiers 
bzw. des Schulstandortes nicht vereinbar. 
 
7. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen durch die 
Entwicklung allgemeiner Wohngebiete (WA1 und WA2)  mit 200 bis 210 Wohneinheiten und 
einer Kindertagesstätte (Kita) im nördlichen Teil des Geltungsbereiches. Im südlichen Teil soll 
mit Fläche für Gemeinbedarf Planungsrecht für eine weiterführende Schule ( sechs- bis 
achtzügig) festgesetzt werden. Der Übergang zum östlich angrenzenden Landschaftsraum wird 
durch die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ 
gestaltet. Im Westen ist eine freiraumplanerische Qualifizierung einer Spielplatzfläche innerhalb 
einer bestehenden Grünfläche vorgesehen.  
Mit dem neuen Wohnquartier wird der Stadtteil Urbach weiterentwickelt. Die Bebauung der 
Wohnhöfe soll aus kompakten Gebäudetypen (Geschosswohnungsbauten) bestehen, die als 
Mehrfamilienhäuser genutzt werden. Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein begrünter 
öffentlicher Platz, welcher vielfältige Blickbeziehungen zu den angrenzenden Wohnhöfen  
ermöglicht. Durch die geplante gestaffelte Höhenentwicklung der Baukörper (Geschossigkeit III 
bis V) werden die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der Umgebung aufgegriffen und das 
neue Plangebiet in einen städtebaulichen Kontext gesetzt. Während der Quartiersplatz durch 
die geplante Kita, eine Mobilitätsstation sowie eine kleine Ladeneinheit belebt wird, bilden die 
halböffentlichen Wohnhöfe weitere durchgrünte Ruhepunkte. Innerhalb der allgemeinen 
Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch eine GRZ von 0,5 geprägt. Die GFZ beträgt 
im WA1 2,0 und im WA2 2,1.  Der ruhende private Verkehr soll im Allgemeinen Wohngebiet 
innerhalb der geplanten Tiefgaragen untergebracht werden. Lediglich öffentliche 
Besucherstellplätze sollen sich innerhalb der Verkehrsflächen befinden. Die Erschließung des

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Quartiers und der Schule erfolgen über eine Planstraße, die im Süden an die Kennedystraße 
(L 84) anbindet. Die entwässerungstechnische Erschließung zur Entwässerung des 
anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die Schubertstraße im Norden. Das Schulgrundstück 
soll einen Kanalanschluss an die Straße „Im Falkenhorst“  erhalten.Die soziale Infrastruktur 
beinhaltet neben einer Kindertagesstätte eine weiterführende Schule im südlichen Bereich des 
Plangebiets. Die Fläche wird als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ 
festgesetzt. Für den Stadtteil Porz wird ein Gymnasium mit mindestens sechs Zügen für die 
Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie einer Fünffach- Sporthalle 
benötigt.  
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ist eine Durchgrünung des Quartiers durch die 
Gestaltung des zentralen begrünten Platzes (Platz 1), die Begrünung der Tiefgaragenflächen 
/Wohnhöfe und der Planstraßen mit quartiersspezifischen Baumarten sowie die Begrünung der 
Dachflächen geplant. Durch eine wassersensible Quartiersentwicklung erfolgt eine effiziente 
Anpassung der Entwässerung an die sich ändernden Niederschlagsverhältnisse. Die 
Dachflächen bilden zudem die Basis für eine Photovoltaiknutzung. Im östlichen Teil des 
Plangebietes wird ein zwanzig Meter breiter Waldsaum etabliert, der das Plangebiet ökologisch 
aufwertet und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft dient. Der Waldsaum wird dem bestehenden Wald vorgelagert 
und übernimmt vielfältige Aufgaben.  
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert 
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des 
Bebauungsplanes in Kapitel 1 beschrieben.  
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 8,31 
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
  Allgemeine Wohngebiete 11.897 
  Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 
  davon Flächen mit Bindung zum 
Erhalt von Bäumen und Sträuchern  
(Baumreihe im Südwesten) 
147 
  davon Flächen mit Bindung zum 
Erhalt und zur Anpflanzung von 
Bäumen und Sträuchern 
(straßenbegleitende Gehölzbestand 
an der Kennedystraße) 
815 
  davon extensiv begrünte Dachfläche * 
Verkehrsfläche (versiegelt) 9.667 Öffentliche Verkehrsfläche  17.591

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
40/122 
Teilversiegelte Flächen 250 davon Baumbeete für Bäume (6 m² 
pro) 
246 
  Öffentliche Grünfläche  19.047 
Parkartige Grünfläche mit 
Spielplatz 
10.345 Parkartige Grünfläche mit 
Spielplatz  
10.345 
 davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332 davon gehölzbestandene Parkanlage  7.332 
davon Spielplatz 3.013 davon Spielplatzfläche 3.013 
Vegetationsflächen 62.863 A1 – Ausgleichsfläche 
Waldsaum 
8.378 
Ackerfläche  60.800 Grünfläche an der 
Schubertstraße  
324 
Gehölzbestandene Fläche  883 davon Flächen mit Bindung 
zum Erhalt von Bäumen und 
Sträuchern  
(straßenbegleitende 
Gehölzbestand an der 
Schubertstraße) 
179 
Sonstige krautige Fluren 1.180   
Summe 83.125 m² Summe  
(ohne Dachbegrünung und ohne 
externe Ausgleichsfläche*) 
83.125 m² 
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.  
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im de utschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –  Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, Schutz vor bzw . Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NW) das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
41/122 
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG 
NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und 
Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW 
Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung von 
Eingriffen 
Tiere BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, Erhalt von 
Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG, LFoG 
 
Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, sparsamer Umgang mit Grund und

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
42/122 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie
, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz 
und Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz 
NW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz 
NRW, 
Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßnahmen zur 
Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschu
tzgesetz; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; 
Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; Lichterlass 
NW; LAI Hinweise; ; 
LWG NRW, TA-Luft 
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung 
der sach- und fachgerechten 
Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsauss
chuss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
43/122 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
5034; 
EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates 
der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz 
der Stadt Köln 
Lärm Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; TA Lärm; 
DIN 4109; DIN 18005; 
DIN 45691; 16. 
BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe 
III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA-Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung 
Erschütterungen Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; 
Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
- Störfallrecht 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Einhaltung von Achtungs- und 
angemessenen Sicherheitsabständen 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz, 
Abstandserlass NW, 
städtischer 
Vorsorgewert 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / 
Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige BauGB, Vermeidung der Beeinträchtigung von

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
44/122 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Sachgüter Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
45/122 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich 
im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden ver nünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche 
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher  Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Bestand 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln- Porz, im Stadtteil Urbach, nördlich der 
Kennedystraße, östlich der Straße Im Falkenhorst, südlich der Schubertstraße und westlich 
eines Waldstückes, welches zur ehemaligen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leidenhausen 
gehört.  
Der Geltungsbereich hat eine Flächengröße von circa 8,31 ha und erstreckt sich vornehmlich 
über zwei Ackerschläge.  Diese werden im Süden von einem begrünten Wirtschaftsweg 
unterbrochen. Im Westen des Plangebiets liegt eine Dreiecksfläche, die als Grünfläche mit 
zentralem, privatem Spielplatz genutzt wird und von Gehölzbeständen (vornehmlich heimische 
Laubbäume mittleren und hohen Alters) eingerahmt ist. Das Plangebiet grenzt im Westen an 
die bestehende Wohnbebauung von Porz -Urbach heran, die unmittelbar angrenzend zur 
Straße „Im Falkenhorst“ durch mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. Im Südwesten 
stockt eine Baumreihe mittleren Alters, die den Parkplatz zur angrenzenden Wohnbebauung 
abschirmt. Im Norden außerhalb des Geltungsbereichs liegt das Parkhaus Falkenhorst sowie 
die Wohnbebauung entlang der Schubertstraße mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Entlang 
der Schubertstraße schirmt ein Gehölzstreifen mit Laubbäumen geringen bis mittleren Alters 
die Ackerfläche gegenüber der Straße ab. Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches führt 
ein asphaltierter Wirtschaftsweg in den östlich angrenzenden Wald und zu dem im Norden 
gelegenen Friedhof Leidenhausen. Im Süden des Geltungsbereiches liegt die Kennedystraße, 
die durch Straßenbegleitgrün eingegrünt ist. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft 
die Bundesautobahn BAB 59 in Nord- Südrichtung, daran anschließend folgen ausgedehnte 
Waldgebiete des Königsforstes.  
Die planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 7.4.2 beschrieben.

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
46/122 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Planungsrechtliche Situation:  
Für den östlichen Teilabschnitt des Bebauungsplangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der 
Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971, die 
Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof vor. Die Friedhofserweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Im 
nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtverbindliche Bebauungsplan Nr. 
76399/02 in das Plangebiet herein und setzt eine Straßenverkehrsfläche im Bereich der 
Gehölze und des Wirtschaftsweges fest. Zudem grenzt der Geltungsbereich an d en 
bestehenden Bebauungspl an Nr. 76400/02 „Schubertstraße in Eil“ . Im Süden regelt der 
Bebauungsplan Nr. 76390.02 „ Antoniusstraße in Köln- Porz-Urbach“ (10.07.1995) die 
Zulässigkeit von Vorhaben  und stellt die  Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar. 
Innerhalb der angrenzenden Gewerbeflächen werden Flächen zur Anpflanzung mit Bäumen 
und Sträuchern festgesetzt.  
Die bestehenden Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiet es werden 
mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes teilweise überplant und ersetzt. Die übrigen Flächen 
sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die bestehende aktuelle planungsrechtliche Situation 
beibehalten, so dass die festgesetzten Planinhalte der rechtskräftigen Bebauungspläne den 
Umweltzustand für Teilbereiche des  Plangebiets beschreiben. Für einen Großteil des 
Plangebietes (50 % der Gesamtfläche) gilt der Bebauungsplan Nr. 76399.03 ‚Zentralfriedhof‘, 
der eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof  festsetzt, so dass  ohne 
Aufstellung des Bebauungsplanes die heute vorhanden Ackerflächen als Öffentliche 
Grünfläche umgenutzt werden könnten.  
Die Nutzung als Friedhof erhält grundsätzlich die vorhandene Freifläche, die weiterhin durch 
eine anthropogene Nutzung bestimmt ist . Inwiefern sich Auswirkungen auf die einzelnen 
Umweltschutzgüter ergeben, hängt von der Intensität der Nutzung ab. Ggf. können sich für die 
Schutzgüter Tiere, Pflanze, Klima geringfügige Verbesserungen aufgrund einer höheren 
Strukturvielfalt und dauerhaften Begrünung ergeben. Genauso könnte durch die Anlage von 
Wegeflächen und Einbauten eine Verschlechterung eintreten, die sich auch negativ auf die 
Schutzgüter Boden und Wasser auswirken könnten. Eine Prognose über die tatsächlichen 
Auswirkungen ist daher nur anhand einer konkreten Planung möglich, da die Gestaltung einer 
Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber - oder Urnenfelder, Rasenfläche, 
Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald) und wäre im Rahmen eines entsprechenden 
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76399.02 „Schubertstraße“ ist für die nördlichen 
Flächen eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Darstellung stimmt mit der Nutzung der 
Wegeparzelle als asphaltierten Wirtschaftsweg überein, so dass s ich keine erkennbaren 
Veränderungen ergeben. Das bestehende Gehölz hingegen würde zugunsten einer 
versiegelten Verkehrsfläche verloren gehen können. Durch die Rodung des dort stockenden 
Gehölzbestandes würde ein strukturierendes Element des Landschaftsbildes verloren gehen 
und die Pflanzen- und Tierwelt negativ beeinträchtigt werden. Mit dem Vegetationsverlust wäre 
auch eine Reduzierung ihrer Funktion zur CO
2-Speicherung, Luftfilterung und ihrer 
Verdunstungsleistung verbunden, sowie ein Rückgang der biologi schen Vielfalt. Die

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
47/122 
Versiegelung stellt zudem einen irreversiblen Eingriff in die anstehenden Bodenschichten und 
deren Funktion als Schadstofffilter und - puffer für das Grundwasser dar. Zudem würde die 
Überbauung eine Verringerung von natürlichen Versickerungsflächen im Plangebiet bewirken.  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76390.02 „Antoniusstraße“ ist die Kennedystraße als 
Verkehrsfläche festgesetzt. Straßenbegleitend sowie in der Straßenmitte ist ein Grünstreifen 
sowie Straßenbegleitgrün vorgesehen. Die heutige Ausbausituation der Kennedystraße 
entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan, so dass ohne Aufstellung des Bebauungsplans 
davon ausgegangen werden kann, dass keine Veränderungen eintreten. 
Der restliche Teil des Plangebietes wird gemäß §  35 BauGB als Außenbereich beurteilt und 
landwirtschaftlich sowie als Grünfläche genutzt. Bei Nichtdurchführung der Planung werden 
sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen des Umweltzustandes ergeben. Die heute 
vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Grünfläche mit Gehölzen, Wegeflächen mit 
grasreichen Randstrukturen sowie eine Baumreihe) im Plangebiet würden erhalten und die 
derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände im Plangebiet würden mit 
fortschreitendem Entwicklungsprozess  an Alter, Reife und Größe zunehmen. Für die 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist keine Veränderung zu erwarten. Auch mittel- bis 
langfristig ist von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Gleiches gilt für die 
Grünfläche.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die 
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre 
im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  Daher wird 
innerhalb der schutzgutbezogenen Bewertung der einzelnen Umweltgüter dieser Aspekt nicht 
weiter betrachtet.  
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert den 
Siedlungsraum nach Osten. Die Entwicklung eines neuen Wohnquartieres einschließlich der 
notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schule ) und Verkehr führt zu einer Versiegelung von 
Fläche. 56 % des Plangebiets werden als Bauflächen für eine Wohn- oder Schulnutzung, 21 % 
als Verkehrsflächen überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im Plangebiet 
(Gesamtfläche: ca. 83.125 m²) beträgt circa 53% (entspricht 44.121 m² (davon Verkehrsfläche: 
17.610 m², davon überbaubare Grundstücksfläche: 5.429 m², davon Tiefgaragenflächen: 3.811 
m²).  
Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (ca. 6 ha)  innerhalb des 
Bebauungsplangebietes entfallen komplett . Durch die Versiegelung von Fläche gehen 
fruchtbare Ackerböden verloren. Der Verlust im Plangebiet ist nach Bebauung der Flächen 
letztlich irreversibel und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- 
und Wasserhaushalt, das Lokalklim a und das Landschaftsbild. Zudem geht Fläche für die 
Nahrungsmittelproduktion verloren. Um die zu erwartenden negativen Auswirkungen 
abzumildern ist eine Durchgrünung im Plangebiet geplant, wie die Pflanzung von Straßen- und 
Platzbäumen, die Vorgaben zur Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe und die extensive 
Dachbegrünung der Flachdächer. Zudem kann durch die Festsetzung der Öffentlichen

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Grünfläche (A1) mit der Gestaltung eines Waldsaums im Osten des Geltungsbereichs auf ca. 
8.378 m² eine hohe Biodi versität geschaffen werden, die mit positiven Effekten für die 
Umweltgüter einhergehen. Die Veränderungen des Umweltzustandes innerhalb der Grünfläche 
zur Aufwertung der Spielplatzfläche im Westen sind sehr gering, da sich die Art der Nutzung 
nicht verändert und alle Gehölze auf der Fläche zum Erhalt festgesetzt werden.  
Die Planung berücksichtigt den bestehenden Gehölz - und Baumbestand im Plangebiet und 
integriert diesen sinnvoll in die Planung, so dass sein Erhalt weitestgehend gesichert ist. Im 
Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden 
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht 
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versi ckert wird. 
Hierzu wird der Quartiersplatz und der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen 
Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das 
Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern.  
Insgesamt erfolgt bei Durchführung der Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des 
mittigen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Sied lungsflächen. Im Osten kann die 
Etablierung eines Waldsaums die Entwicklung des Umweltzustandes positiv beeinflussen. Im 
Westen bleibt der bestehende Umweltzustand grundsätzlich erhalten. Hier ist mit temporären 
Beeinträchtigungen während der Umgestaltung der Grünfläche zu rechnen.  
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im 
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt  mit den in 
Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Berücksichtigung in dieser ASP findet die durchgeführte 
artenschutzrechtliche Prüfung  ASP I des K ÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022) für die 
Dreiecksfläche im Westen des Plangebiets erarbeitet wurde, nachdem das Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln den Umgriff des Bebauungsplanes auf diese Flächen erweitert hat , inkl. einer 
ergänzenden Haselmauserfassung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II 
des BÜROS RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017 
(aktualisiert im Jahr 2019).  
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und –  = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des 
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ 
RL TL / RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und 
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen 
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * 
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht 
mehr gefährdet.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW

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des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status Gesetzlicher 
Schutz 
VS-RL RL 
NB 
RL 
NW RL D 
Amsel Revier im UG - - * * * 
Blaumeise Revier im UG - - * * * 
Buchfink Revier im UG - - * * * 
Eichelhäher Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Elster Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Fitis Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - 2 V * 
Gartenbaumläufer Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Grünspecht Nahrungsgast im UG -/+ - * * * 
Kohlmeise Revier im UG - - * * * 
Mauersegler Nahrungsgast im UG - - V *  
Mönchsgrasmücke Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Rabenkrähe Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Ringeltaube Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Rotkehlchen Revier im UG - - * * * 
Singdrossel Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Wacholderdrossel  Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - 1 V * 
Zaunkönig Revier im UG - - * * * 
Zilpzalp Revier im UG - - * * * 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Vögel

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Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens 
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten planungsrelevanter 
Brutvogelarten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstelze 
wurde nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen 
„Allerweltsvogelarten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u. a.) besiedelt. 7 dieser 
„Allerweltsvogelarten“ haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere 9 Arten 
brüten außerhalb des Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht 
1) wurde in dem östlich angrenzenden Gehölzstreifen verhört. Dies deckt sich mit den 
Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit 
hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des 
Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes, ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit 
den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b), 
die die Art in dem östlichen Grünzug verorten konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt 
es sich um ein Revier. In einem größeren Horst in der „Dreiecksfläche“ brütete 2024 eine 
Ringeltaube (Durchmesser Horst ca. 50 cm). Lediglich der Grünspecht trat als Nahrungsgast 
auf.  
Die kartierten Vogelarten können der Tabelle 1 entnommen werden.  
Säugetiere 
Fledermäuse: 
Die ASP I des BÜRO RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019 a) kam zu 
dem Ergebnis, dass das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten 
Zwergfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr potenziell als Nahrungshabitat 
dienen kann, jedoch kein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Quartiere sind im Plangebiet 
für die gebäudebewohnenden Arten nicht vorhanden. Lediglich die umliegenden Gebäude des 
bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus als Sommerquartiere dienen. 
Die parkähnliche Grünfläche im Westen des Plangebietes (Dreiecksfläche) verfügt über 
Gehölze, die z.T. Spalten und Rindenrisse aufweisen. Ihre Eignung als Quartier ist aufgrund 
fehlender Spuren unwahrscheinlich, wobei ein mögliches Vorkommen von Einzeltieren nicht 
ausgeschlossen wird, da die Zwergfledermaus im gesamten Stadtgebiet verbreitet ist. (K
ÖLNER 
BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022) 
Haselmaus:  
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen im Jahr 2022 nicht nachgewiesen werden. Da 
im umliegenden Gebiet keine Populationen der Haselmaus bekannt sind und kaum 
Nahrungsquellen (Beerensträucher, Hasel etc.) im Plangebiet vorhanden sind, ist von einem 
Vorkommen von Haselmäusen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszugehen 
(K
ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022). 
Sonstige:  
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, 
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im 
Untersuchungsraum anzunehmen. 
 
Amphibien und Reptilien 
Nach de n gutachterlichen Einschätzungen stehen innerhalb des Plangebietes und dessen

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Wirkraum keine geei gneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für 
Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) 
zur Verfügung. Ein Vorkommen im Plangebiet wurde entsprechend ausgeschlossen ( RASKIN 
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR, 2019a und KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022). 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen 
Erhebungen im Untersuchungsraum sind in der oben aufgeführten Tabelle 1 
zusammengefasst. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im westlichen 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der Nutzung zu erwarten und 
damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Für die Gehölze ist mittel bis 
langfristig anzunehmen, dass sich mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad, 
das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten, insbesondere Fledermäuse und Vögel , 
erhöhen wird. 
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würde eine Veränderung des 
Lebensraumangebotes zu erwarten sein. Je nach Gestaltung der Friedhofsflächen könnten sich 
v.a. mittel- und langfristig typischen Arten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen 
sowie im südlichen Plangebiet würde die Herstellung einer versiegelten Verkehrsfläche die 
Bedeutung als Lebensraum für die Fauna abwerten und das Störpotential erhöhen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum 
Verlust von Ackerflächen sowie einzelner Gehölze kommt. Durch die Beanspruchung der 
Fläche wird der zusammenhängende Landsc haftsraum als Lebensraum für die Arten 
verkleinert. Die Nutzung als Siedlungsfläche und die Aufsiedlung von Menschen verändert den 
Lebensraum grundlegend, sodass ausschließlich Arten, die sich an eine anthropogen 
beeinflusste Umwelt angepasst haben, im neu  durchgrünten Plangebiet einen Lebensraum 
finden (sogenannte Allerweltsarten).  
Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten führen. Die Gehölze bieten 
Ansiedlungsmöglichkeiten für störungstolerante Vogelarten (sog. „Allerweltsarten“). 
Planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet und dessen Umfeld nicht erfasst. Zum Schutz 
der Habitate wird der flächige Erhalt der Bäume im Plangebiet angestrebt und im 
Bebauungsplan festgesetzt. Lediglich im Rahmen der Erschließungsplanung müssen einzelne 
Gehölze aus bestehenden Beständen herausgenommen werden. Um eine Gefährdung von 
Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, muss die geplante Rodung der  Bäume 
im Zeitraum Oktober bis Februar (außerhalb der Brutzeit) durchgeführt werden. Der regiona l 
gefährdete Fitis und die regional stark gefährdete Wacholderdrossel  brüten außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, im Osten des Plangebiets. Beide Arten werden als 
nicht störungsempfindlich eingestuft, so dass eine Verdrängung durch Bau- und Betriebslärm 
nicht zu erwarten ist. 
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet kein  essentielles Nahrungshabitat dar. Da der

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Gehölzbestand des Friedhofes, die Waldfläche östlich des Plangebietes sowie die westliche 
gehölzbestandene Grünfläche  Bestand haben , bleiben mögliche Leitlinienstrukturen 
unangetastet. Zudem wird durch die Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet als 
lineares Landschaftselement eine weitere Leitstruktur als Jagdhabitat etabliert. Gegen optische 
oder akustische Störungen während der Bauarbeiten  (Tagesbaustelle) im Falle einer 
Bebauung, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Daher lässt 
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse 
ebenfalls ausschließen. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten für 
die Vogel- und Fledermausarten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen gemäß den Artenschutzrechtlichen Prüfungen durch das Vorhaben 
nicht ein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. 
vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar 
Um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung 
und Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender 
Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten. 
Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert.Durch folgende 
Festsetzungen im Bebauungsplan können Beeinträchtigungen der Fauna verringert werden: 
 Festsetzung zum Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen im Plangebiet: 
- Erhalt aller Gehölze innerhalb der westlichen Grünfläche, Erhalt der Baumreihe im 
Südwesten sowie partieller Erhalt des straßenbegleitenden Gehölzes im Süden und 
Norden des Plangebietes. 
 Festsetzung zur Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet: 
- Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Tierwelt und 
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Für den Biotopverbund in unserer 
Kulturlandschaft sind sie als lineares Landschaftselement wichtig (z.B. als Leitstruktur 
für Fledermäuse und Verbindungskorridor). 
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und Pflanzung von Bäumen 
 
Bewertung: 
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen wird der zusammenhängende Landschaftsraum 
als Lebensraum für die Arten verkleinert . Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust 
von Bruthabitaten für die ubiquitären Vogelarten  führen. Die Aufsiedlung von Menschen und 
die Nutzung als Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum

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grundlegend. Die sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste 
Umwelt angepasst haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue 
sowie den Erhalt von Gehölzen bestehende Lebensraumstrukturen vor. Durch die Anlage 
eines Waldsaums (Öffentliche Grünanlage „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine wertvolle 
Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvoll eren Arten mit differenzierteren 
Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten 
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en  durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die 
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2019 und 2022  
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte 
Pflanzenarten wurden nicht gefunden. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist 
dem Landschaftspfle gerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
2023) zu entnehmen. 
Das Plangebiet wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feldweg 
unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur  mit Trampelpfad, die 
seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz - und Feldahorn begle itet 
wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölzstreifen, 
der durch Arten wie Hainbuche, Stiel -Eiche, Ross -Kastanie, Schwarzer Holunder und 
Wildrosen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein 
asphaltierter Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu den im Norden 
gelegenen Friedhof Leidenhausen führt. Der Weg kann über den anliegenden Parkplatz von 
der Schubertstraße aus erschlossen werden. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz von 
Gebüschen gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind und deren Kronen in 
das Plangebiet hinein reichen. Das Plangebiet grenzt im Westen an die bestehende 
Wohnbebauung von Porz -Urbach heran , die entlang der Straße „Im Falkenhorst“ durch 
mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. 
Zwischen Ackerfläche und Bebauung befindet sich im westlichen Plangebiet eine parkartige 
Grünfläche mit zentral gelegener S pielfläche und einer Fußballwiese sowie randlich 
einrahmenden Gehölzen. Die Spielfläche ist als Rasenfläche ausgeprägt, auf der sich 
einzelne, veraltete Spielgeräte, wie Schaukeln, ein Karussell, eine Rutsche und mehrere 
Betonröhren befinden. Im Westen der Grünfläche befindet sich ein verbrachter Bolzplatz, der 
eine schüttere Vegetation aufweist und als Ascheplatz angelegt war. Zudem befindet sich ein 
Gartenhaus, ein Container, Tischtennisplatten sowie Picknicktische im südlichen Bereich der 
Grünfläche. Die  Rasenfläche wird von einzelnen Bäumen (Thuja, Blaue Stech- Tanne, 
Hainbuche und Spitzahorn sowie eine Vogel-Kirsche) überstellt. Die Grünfläche wird randlich 
von Gehölzen und Bäumen mittleren bis hohen Alters eingerahmt. Nahezu vollständig fehlt auf 
der Fl äche ein gebüschdominierter Unterwuchs. Im nördlichen Bereich wird der 
Gehölzbestand vornehmlich von Hainbuchen, Zitter -Pappeln und Stiel -Eichen geprägt. Die

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südliche Spitze und die Randstrukturen zur Ackerfläche setzen sich aus Sand-Birken, Winter-
Linden, Spitz-Ahorn, Ross -Kastanie, Feldahorn, Vogelkirsche, Lärche und Hainbuche 
zusammen. Im Nordwesten grenzt das Parkhaus Falkenhorst, das ebenfalls von Gehölzen 
eingerahmt wird, an den Geltungsbereich heran und im Westen die Straße „Im Falkenhorst“. 
Im Süden  des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das Plangebiet. Zwischen 
Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, bestehend aus einheimischen 
Gebüschen und kleineren Gehölzen (Stiel -Eiche, Sal -Weide, Vogel -Kirsche), der als 
Straßenbegleitgrün angelegt wurde. Dem Straßenbegleitgrün vorgelagert befindet ein 
Wiesenstreifen. Im Süden der Kennedystraße liegt das Gewerbegebiet „Antoniusstraße“, 
dessen Erschließung über die Kennedystraße erfolgt ist . Hinter einem straßenbegleitenden 
Gebüsch-Streifen erstrecken sich Ackerflächen sowie eine bereits mit Hallen bebaute Parzelle. 
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der insbesondere in Verbindung mit 
seiner Umgebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch 
seine große landwirtschaftliche Nutzfläche größtenteils eine monotone Ebene.  Den 
Strukturreichtum bringt die durch Bäume eingefasste Grünfläche in das Plangebiet hinein. 
Zudem wird das Plangebiet von Gehölzbeständen eingefasst, wobei insbesondere der östlich 
angrenzende Laubwald eine hohe Wertigkeit besitz. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches 
verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord- Südrichtung die als Barriere gegenüber den  
ausgedehnten Waldgebieten des Königsforstes und seinen Arten wirkt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Für die 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sowie für die Baumbestände  ist damit kurzfristig 
keine Veränderung  verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der 
Reifegrad und Habitus der Bäume erhöhen. 
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würden im Osten des Geltungsbereiches 
die Ackerflächen in Friedhofsfläche umgewandelt werden können, wobei sich der Biotopwert 
kurzfristig aufgrund der Neuanlage nicht erhöhen würde. Je nach Gestaltung der 
Friedhofsflächen könnte sich mittel- und langfristig, z.B. durch das Einbringen von Gehölzen, 
artenreichen Wiesenmischungen, o.ä., der Wert der Fläche steigern. Im nördlichen und 
südlichen Plangebiet besitzen die festgesetzten Verkehrsflächen keinen Wert für die Flora. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und 
einer Überprägung bestehender Vegetationsstrukturen im Plangebiet  (ca. 77 % der Fläche 
werden überbaut). Betroffen sind insbesondere die Ackerflächen, die zu 100 % verloren 
gehen. Die Öffentliche Grünfläche im Westen erfährt nur geringfügige Veränderungen. So soll 
die Spielplatzfläche innerhalb der Grünfläche umgestaltet werden und ein attraktiveres 
Spielangebot geschaffen werden.  
Im Rahmen der Auslobung des  vorgeschalteten städtebaulich- freiraumplanerischen 
Wettbewerbs wurden die zu schützenden und zu erhaltenden Gehölzbestände 
gekennzeichnet. Eingriffe in die Gehölzbestände werden durch umfangreiche Festsetzungen 
zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan vermieden. So werden alle Bäume innerhalb der

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im Westen liegenden Grünfläche sowie eine Baumreihe im Südwesten innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche zum Erhalt festgesetzt. Lediglich im Süden sowie im Norden des 
Geltungsbereiches muss aufgrund der Erschließungsplanung partiell in bestehende 
straßenbegleitende Gehölzbestände eingegriffen werden. Im Süden muss für die Anbindung 
der Planstraße 1 an die Kennedystraße das bestehende Straßenbegleitgrün (Gehölzstreifen) 
unterbrochen werden und ein Mindestabstand der Bäume zur neu geplanten Straße 
eingehalten werden, so dass 20 Laubbäume geringen Alters gefällt werden müssen. Dafür soll 
der verbleibende straßenbegleitenden Gehölzbestand durch die Anpflanzung von Bäumen 
und Sträuchern ergänzt werden. Im Zuge der Erstellung einer Feuerwehraufstellfläche und der 
Erschließung eines Gebäudes im WA1 müssen 13 Laubbäume im Norden des 
Geltungsbereichs aus einem bestehenden Gehölz entnommen werden. Die verbleibenden 
Bestände der Gehölze werden zum Erhalt festgesetzt. 
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Biotops trukturen in das Plangebiet eingebracht. 
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer circa 8.378 m² großen öffentlichen Grünfläche, die 
als Waldsaum ausgestaltet wird und ein wertvolles Element zur Strukturanreicherung im 
Plangebiet darstellt. Der Waldsaum wird stufig aufgebaut und verfügt über eine Traufzone mit 
lichtliebenden Laubbaumarten und fruchttragenden Bäume, wie Wildapfel und Wildbirne. In 
der anschließenden Strauchzone finden sich Arten wie Holunder, Schlehe, Hasel, Brombeere 
und Heckenrose. Den Abschluss bildet die Krautzone bzw. der Krautsaum, der je nach 
Ausprägung Arten wie Brennnessel, Fingerhut oder Gräser beherbergt. 
Die Gestaltung des zentralen Platzes als Quartierswiese, die Bepflanzung der neu gestalteten 
Straßen- und Platzfläche mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
innerhalb der einzelnen Wohnhöfe als Rasenfläche mit Sträuchern und Bäumen, die 
Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schule) sowie die extensive 
Dachbegrünung der Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes 
bei. Die Begrünungsmaßnahmen dienen der Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut 
Pflanze. 
Die bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft können durch die Begrünungsmaßnahmen 
im Plangebiet nur gemindert werden. Der damit einhergehende Biotopverlust kann im 
Plangebiet nur partiell im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsraum“ (A1) ausgeglichen 
werden. Daher ist zusätzlich die Realisierung einer externen Ausgleichsmaßnahme 
umzusetzen (siehe Kap. 7.2.20). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Erhalt von Bäumen und Gehölzstrukturen: 
Die Bestandsbäume im Bebauungsplan werden weitestgehend zum Erhalt festgesetzt. 
Innerhalb der Gehölzbereiche zwischen Schubertstraße und WA1 müssen aufgrund von 
Feuerwehraufstellflächen einzelne Bäume gefällt werden. Die verbleibenden 
Gehölzgruppen werden zum Erhalt festgesetzt.  Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf 
werden i m südwestlichen Plangebiet eine Baumreihe aus  Laubbäumen durch eine 
Erhaltungsfestsetzung gesichert.  Zudem werden bis auf einen alle Bäume auf der 
westlichen Öffentlichen Grünfläche ‚Spi elplatz‘ erhalten. Im Süden soll das 
straßenbegleitende Gehölz partiell erhalten und durch entsprechende Anpflanzung ergänzt

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werden. 
 Festsetzung einer Öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsfläche (A1): 
Die öffentliche Grünfläche ist als Waldsaum auszugestalten, der auf einer Breite von 20 m 
aus einer Traufzone (Waldmantel) sowie einem Strauch - und Krautsaum stufig aufgebaut 
wird. Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Pflanzenwelt und 
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Zudem kann der Waldsaum zum Schutz des 
nachgelagerten Waldes wichtige Funktionen übernehmen. 
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: 
Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete sind die Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe mit 
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen zu gestalten. Die Grundstücksflächen, 
soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, sind mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen. 
 Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen: 
Im Bereich des zentralen Platz 1  und der Straßenverkehrsfläche ist die Pflanzung von 
mindestens 28 mittel- oder großkronigen Laubbäumen vorgesehen. Im Zuge der 
Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt zwischen der Versickerung über die  
Tiefbeete und der Regenwasserbewirtschaftung der im Straßenraum angesiedelten 
Baumscheiben hergestellt werden. Zudem sind innerhalb der Spielplatzfläche und der 
nördlich gelegenen Grünfläche zwei weitere Bäume zu pflanzen.  Innerhalb der Fläche für 
Gemeinbedarf ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen 
Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum zu 
pflanzen. 
 Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen: 
- Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in 
der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen. 
- Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten 
sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rank-
pflanzen zu begrünen. 
Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche (Umwandlung von Acker in 
Extensives Grünland (Glatthaferwiese). Die Ausgleichsfläche liegt in der Gemarkung Libur, 
Flur 1, Flurstück 319 und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 12.593 m². Bewertung: 
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene 
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung der vorhandenen 
Vegetation (ca. 77 % der Fläche werden  überbaut). Die Ackerschläge entfallen vollständig. 
Die im Westen liegende Grünfläche wird nur geringfügig verändert, indem die Spielplatzfläche 
qualitativ aufgewertet wird. Der parkartige Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso 
werden die Bestandsbäume im restlichen Geltungsbereich teilweise zum Erhalt festgesetzt.  
Partielle Eingriffe werden aufgrund der Erschließungsplanung im Norden sowie im  Süden in 
die straßenbegleitenden Gehölzbestände notwendig, wobei insgesamt 33 Bäume vornehmlich 
geringen Alters gefällt werden müssen . Im Rahmen der Neuplanung werden neue 
Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer ca. 
8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche (A1), die als Waldsaum gestaltet werden soll und mit 
einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergeht. Die geplanten Festsetzungen /

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Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der 
Quartierswiese, die Begrünung der  Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die 
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das 
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch nur eine Gestaltungs - und Minderungs -
funktion. 
 
7.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist überwiegend unbebaut. Der Haupanteil des Plangebietes (73 %) wird 
landwirtschaftlich als Acker genutzt ( ca. 6 ha). 1 3 % der Fläche entfallen auf die 
gehölzbestandene Parkanlage mit integrierten Spielf lächen (Erweiterungsfläche), jeweils 
weitere 1 % auf krautige Fluren sowie die straßenbegleitenden Gehölze und Baumreihen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt durch die Kennedystraße und den 
bestehenden Wirtschaftsweg 12%. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Anteil an Offenfläche auch bei einer 
Nutzungsänderung in Friedhofsfläche größtenteils erhalten bleiben.  Bei Umsetzung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne könnte sich der Versieglungsgrad im Norden und Süden 
erhöhen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden ca. 6 ha landwirtschaftlich genutzten 
Ackerflächen im Plangebiet überbaut und gehen vollständig verloren. Damit verschwindet nicht 
nur ein Stück Kulturland sondern auch Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion und 
-versorgung der Bevölkerung. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsflächen ist irreversibel  und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Die Zunahme der voraussichtlichen Versiegelung im Bebauungsplangebiet 
beträgt im gesamten Plangebiet circa 44.121 m² (Verkehrsfläche, überbaubare 
Grundstücksfläche und Tiefgaragenflächen), das entspricht 53 % der Gesamtfläche. 22 % der 
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben durch die Festsetzung von 
Öffentlicher Grünfläche als Biotopflächen dauerhaft gesichert. Die Festsetzungen beinhalten 
zudem den umfangreichen Erhalt von Gehölzen. Auf 10 % der öffentlichen Grünfläche werden 
durch die Gestaltung eines Waldsaumes strukturreiche Flächen für Natur und Landschaft 
angelegt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldsaum“, 
„Parkanlage“ und „Spielplatzfläche“ soiwe die Realisierung der externen Ausgleichsfläche 
tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Offenflächen bei. 
 
Bewertung: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha landwirtschaftliche 
Nutzfläche im Plangebiet  überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsfläche ist irreversibel  und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion sowie die 
natürliche Bodenfunktion gehen  dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet 
steigt von ca. 1  ha auf ca. 4,4 ha, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als 
erheblich eingestuft werden. Gemindert wird diese Flächeninanspruchnahme durch die 
Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von 
Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichern. 
 
7.5.4 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Zur Erarbeitung eines „Bodenschutzkonzepts“ wurden feldbodenkundliche Kartierungen durch 
die Ingenieurgesellschaft M ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2023a) im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierungen sowie die hieraus abgeleitete 
Bodenfunktionsbewertung werden nachfolgend dargestellt: 
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesigen Terrassensand der Älteren 
Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit 
unterschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind. 
Der im Plangebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde. Die Böden der Ackerflächen 
weisen mäc htige A -Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune 
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im 
nordwestlichen, mittigen und südlichen Plangebiet innerhalb der Ackerfläche sowie der 
parkartigen Grünfläche vor. Untergeordnet stehen Parabraunerde, Pseudogley -Braunerden 
und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung findet am nordöstlichen und am 
östlichen Rand des großen Ackerschlages im Plangebietes sowie in der nordöstlichen Ecke 
der Erw eiterungsfläche statt. Innerhalb der Grünfläche befindet sich ein Bolzplatz der 
anthropogen überformt ist und als Rohboden klassifiziert wird (Lockersyrosem – Syrosem). Es 
wurde ein sehr hoch verdichteter Unterboden (Tiefe 20 cm) festgestellt, dem grober S chotter 
in einer Mächtigkeit von 10 cm sowie verdichteter Lehm mit 1 cm Deckung aufliegt. 
Die natürlich anstehenden Böden im Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare 
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum. Die südliche Spitze der Grünfläche zeichnet sich 
durch eine sehr gute nutzbare Feldkapazität aus. Weiterhin werden die Böden im Plangebiet

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vornehmlich durch eine mittlere Kationenaustauschkapazität charakterisiert. Die potenzielle 
Kationenaustauschkapazität ist ein Ausdruck für die natürli che Bodenfruchtbarkeit des 
Bodens. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie liegt keine oder eine sehr 
geringe Erosionsgefährdung der Böden durch Wasser vor. Die standörtliche 
Erosionsempfindlichkeit durch Wasser ist als gering einzustufen. Die örtlich kleinflächig 
vorherrschende mittlere Erosionsgefährdung hängt mit lokalen Gegebenheiten zusammen. Im 
Hinblick auf eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner 
Bodenart eine deutlich erhöhte Erodierbarkeit durch Wasser (z .B. bei Starkregen) auf, was 
insbesondere während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Die Erosionsempfindlichkeit der 
Böden durch Wind ist für die Ackerflächen verbreitet gering, für die Grünfläche als sehr gering 
bewertet. Zudem zeigt sich, dass die Böden  im Plangebiet aufgrund ihres Tongehaltes bei 
hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind und als besonders verdichtungsempfindlich 
eingestuft werden. 
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zeigen, 
dass das Plangebiet größtenteils ein sehr geringes Biotopentwicklungspotenzial aufweist. Die 
Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf wird im Plangebiet 
als verbreitet mittel, lokal aber auch gering und hoch dargestellt. Die Ackerflächen weis en 
hauptsächlich eine hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf. Die Grünfläche 
im Westen zeigt ein heterogenes Bild von sehr gering bis sehr hoch. Das Rückhaltevermögen 
für nicht sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie 
Nitrat, Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist mittel bis hoch. 
Verbreitet weisen die Böden also ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe 
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden der Ackerflächen verfügen 
über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Grünfläche ist 
aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der geringen Seltenheit als gering bewertet. 
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für die Ackerflächen verbreitet als hoch 
bewertet. Die Böden der westlich gelegenen Grünfläche haben eine mittlere Funktionalität. 
Der Bolzplatz hat aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der sehr hohen 
Unterbodenverdichtung eine geringe Funktionalität. Dies zeigt, dass vor allem die Böden der 
Ackerflächen aufgrund ihrer hohen Funktionalität im Sinne des BBodSchG zu schützen und 
ggf. auszugleichen gilt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die anstehenden Böden , die nicht durch 
Bebauungspläne überplant sind, mit  ihren vielfältigen Funktionen erhalten bleiben. 
Insbesondere im Bereich der westlichen Ackerfläche sind die anstehenden Parabraunerden 
durch ihre sehr hohe Bodenfunktion wertvoll. 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes „Zentralfriedhof Porz“ würde zu einer 
Nutzungsänderung im Plangebiet und damit zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung, 
Aushub und Versiegelung führen können. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der 
natürlich anstehend Böden erhalten bleiben kann. Eine Bewertung der Eingriffe ist nur anhand 
einer konkreten Planung möglich und wäre im Rahmen eines nachstehenden 
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne 
„Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte der Versieglungsgrad erhöht werden, wodurch 
die anstehenden Braunerden und Pseudogley -Parabraunerden einen dauerhaften Verlust

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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erfahren. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im 
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust  an 
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren 
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der v ersiegelten Flächen für 
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr 
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgaragen) geht der natürlich 
anstehende Boden für immer verloren. Der vollständige Verlust der Böden ist vorhabenbedingt 
unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation. 
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der zum Erhalt festgesetzten Gehölzflächen bleibt 
der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem 
abgrabungsbedingten Verlust an Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der 
Haupt-Gefährdungspotenziale dar. Überall dort, wo Boden befahren wird, oder w o 
Baubedarfsflächen und Arbeitsräume eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht 
die Gefahr einer schädlichen Bodenverdichtung. D urch das erarbeitete Bodenschutzkonzept 
der Mull & Partner Ingenieurgesellschaft soll vermieden werden, dass die Böden im Zuge der 
Baumaßnahme verdichtet werden. So werden der zukünftige Waldsaum, die 
gehölzbestandenen Bereiche der Grünfläche sowie die zu erhaltenden Gehölzflächen als 
Tabuflächen ausgewiesen. Tabufläche sind Teilflächen, die nicht baulich oder temporär ge-
nutzt werden und im Zuge der Baumaßnahme durch ortsfeste Bauzäune gegen Befahren oder 
Materialablagerung geschützt werden. 
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) kann durch die Aufgabe der 
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der dauerhaften Schaffung einer 
Vegetationsdecke neben dem Erhalt sogar der Prozess der Bodenbildung wieder einsetzten 
und langfristig eine Weiterentwicklung der Böden gefördert werden. 
 
Bodenkompensation 
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden 
Auswirkungen der anlage - und betriebsbedingten Bodeneingriffe, (Vollversiegelung, 
Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), temporäre Umlagerung von Oberboden 
(Oberbodenabtrag) / Substrataustausch (Spielpatz) die zu unvermeidbaren 
Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, quantifiziert. Der 
vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe 
und Teilfunktionsverluste auf 18,14 ha-Wertpunkte. 
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern 
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensationsmaßnahmen innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage des Waldsaums im Osten des 
Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung) , die extensive Dachbegrünung von 
Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von 
Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen. 
Innerhalb des E ingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine

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Kompensationswirkung von insgesamt 5,24 ha-Wertpunkten erzielt. 
Außerhalb des Geltungsbereichs kann eine für den externen naturschutzfachlichen Ausgleich 
festgesetzte Fläche in Köln-Libur als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahme auch 
für die Bodenkompensation herangezogen werden. Auf einer Fläche 4 von 24.217 m² wird 
intensiv genutzter Acker in eine Glatthaferwiese umgewandelt. Die Kompensationsleistung der 
schutzgutbezogenen Maßnahme der Nutzungsextensivierung beläuft sich auf 12,11 ha-
Wertpunkte. 
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (18,4 
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Geltungsbereichs des  Bebauungsplanes (17,35 ha -Wertpunkte) nicht zu 100 % 
ausgeglichen werden kann. Es verbleibt ein Defizit von 0,78 ha-Wertpunkten. Dies entspricht 
einer Ausgleichsflächengröße von 0,16 ha bei einer Nutzungsextensivierung oder 
Erstaufforstung intensiv landwi rtschaftlich genutzter Flächen.  (MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im 
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die 
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu 
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher 
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und 
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die 
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung 
des Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein 
Bodenschutzplan bei, der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen, 
die während der Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen 
Grünflächen ‚A1‘ und die Parkanlage als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 3 als 
Baustraße und die Platzfläche als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
 Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Festsetzung von öffentlichen 
Grünflächen und durch die Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen. 
Der natürlich anstehende Boden innerhalb der öffentlichen Grünfläche „A1“ sowie der 
Gehölzfläche an der Kennedystraße wird in seiner Funktion nachhaltig gefördert bei 
Reduzierung des Stoffeintrages. 
 Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen durch die 
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) 
kann fast vollständig kompensiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die 
                                                
4 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m² und wird sowohl für das Bebauungsplanverfahren Nr. 
76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ wie auch für das vorliegende Verfahren genutzt.

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Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes 
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude 
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten 
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung. Die 
externe Ausgleichsfläche in Köln- Porz-Libur – Gemarkung Libur Flur 1, Flurstück 319 
(ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen 
Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv 
genutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio -Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen 
wirken sich positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die 
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus.  (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
2023b). 
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast 
vollständig kompensieren. 
 
Bewertung: 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit 
hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort 
anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt.  Die Neuversiegelung des natürlich 
anstehenden Bodens ist negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert und 
der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion, 
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur - 
und Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt.  
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer 
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop - und 
Bodenschutz fast vollständig ausgeglichen werden kann. 
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter 
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden. 
 
7.5.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht 
vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet und dessen Umgebung 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  GW-Neubildung, GW-Stände, GW-Fließrichtung, ggf. 
Verweis auf 7.5.16 bei Lage in Wasserschutzzone 
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ 
zugeordnet. 
Im Bereich des Bebauungsplangebietes liegt der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ 
27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter  bildet. Es handelt sich um 
einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis ergiebigen 
Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird im 3. 
Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Aufgrund einer signifikanten Belastung mit 
perfluorierten Tensiden (PFT) wird der chemische Zustand des Grundwasserkörper als 
schlecht bewertet. 
Die hydrogeologischen Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten 
Grundwasserleiter durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale 
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete 
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei 
ca. 41,5 m NHN, der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei 43,5 m NHN. 
(Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). 
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich 
anstehend Bodens weitestgehend vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper 
zugeführt werden. Lediglich die Straßenverkehrsfläche der Kennedystraße wird in den Kanal 
entwässert. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich für das westliche Plangebiet kurzfristig keine 
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Mittel- und langfristig kann die Umsetzung der

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Bebauungspläne durch Versiegelung und Nutzungsänderun g (Friedhof) die 
Versickerungsfähigkeit der Böden verändern und die Grundwasserneubildungsrate redu-
zieren. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Veränderung GW -Neubildung, 
Umgang mit Niederschlagswasser 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen 
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsflächen mit sich zieht. Die 
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, was sersensiblen 
Entwässerungsplanung. Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen F flächen wird 
vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden 
im Randbereich des Straßenraums und des Quartiersplatzes angeordnet. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt mit Quer- 
und Längsgefälle. Die Niederschlagswasser der Planstraße 1 werden flächenhaft über die 
Schulter in die öffentliche Grünfläche entwässert. Durch die Ableitung von Oberflächenwasser 
der Straßen in Mulden-  und Flächenversickerungsbereiche benetzt das Oberflächenwasser 
die Versickerungsbereiche und steht auch dort temporär. 
Die Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem  jeweiligen Grundstück selbst. 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung der Wohnbebauung 
hauptsächlich unterirdisch über Füllkörperrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb 
der Grundwasserschutzzone III B befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der 
Dachflächen vorgereinigt. Das auf den Gründächern anfallende Niederschlagswasser weist 
eine geringere Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig . Das anfallende 
Niederschlagswasser im Bereich der Schule wird über Mulden, Rigolen, Baumrigolen und 
Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Aus Sicherheitsgründen wird die Einstauhöhe der 
Mulden im Schulgrundstück nicht mehr als 30 cm tief geplant. Die Entwässerung des 
Bereiches westlich der Sporthalle erfolgt durch die Baumrigolen und die darunter angeordnete 
Kiesrigole. (IPL
 CONSULT 2024). 
Die Wasserbilanz beschreibt die mengenmäßige Aufteilung der Wasserhaushaltsgrößen 
Niederschlag, Abfluss, Versickerung und Verdunstung. Das Hauptziel einer naturnahen 
Niederschlagswasserbeseitigung ist der weitgehende Erhalt eines naturnahen 
Wasserhaushaltes. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, dass sich 
die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die 
Versickerungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbaues verbessern. Durch die vorliegende 
Entwässerungsplanung wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert. (IPL
 
CONSULT 2024). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausglei chsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
 Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der 
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten. 
 In Abstimmung mit der Stadt Köln und den StEB Köln, AöR wird das Plangebiet als 
Pilotprojekt für eine wassersensible Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue -

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green-streets) geplant und entwickelt . Die Erschließungsplanung basiert auf einer 
zukunftsfähigen, wassersensiblen Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette 
Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem 
Kanal zugeführt wird: 
 Flächenversickerung des Oberflächenwasser der Straßen im Bereich der Öffentlichen 
Grünflächen „Waldsaum“ (A1). 
 Versickerung des Niederschlagwassers über Tiefbeete innerhalb der 
Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartierswiese zur Entwässerung der 
öffentlichen Verkehrsflächen. 
 Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder der 
Wohnbebauung über Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen. 
 Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb des Schulgeländes über Mulden, 
Rigolen, Baumrigolen und Mulden-Rigolen-Systeme. 
 Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte 
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind,  tragen zu einer Reinigung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und 
Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). 
 Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in denen das Niederschlagswasser 
durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt. 
 
Bewertung: 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu 
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung de r 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert 
werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche „W aldsaum“ ( A1) dient zudem als  
Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flächenversickerung entwässert werden soll. 
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen 
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind. 
Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung 
der Direktabfluss des Oberflächenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung  
erhöht und die Verdunstung im Einzugsgebiet gesteigert wird. (IPL C
ONSULT 2024).  
 
7.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Änderungsbereich sind keine anlagebedingten Emittenten durch Industrie/Gewerbe oder

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Wohnen vorhanden. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang 
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der  Ackerflächen und dem Einsatz von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen)  ergeben. Diese 
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der 
Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht. 
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße , 
Kennedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59  über die Emissionen 
aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und 
Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken,  
bei. Mit ca. 8.405 bis 11.027 Kfz -Fahrten pro 24 h auf der Kennedystraße und mit ca. 7.053 
bis 9.939 Kfz-Fahrten pro 24 h auf der Frankfurter Straße sind die Verkehrshauptachsen im 
näheren Umfeld des Plangebietes  durch den Verkehr belastet. Die unmittelbar an das 
Plangebiet angrenzende Schubertstraße weist mit 573 und 768 Kfz -Fahrten pro 24 Stunden 
vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten pro Tag auf ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). 
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der 
Privathaushalte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. So kann Hausbrand aus 
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist für das westliche Plangebiet von keiner 
Änderung der jetzigen Emissionsbelastung auszugehen. Die Nutzung und Anlage der 
östlichen Grünfläche als Friedhofsfläche stellt keine Quelle für Luftschadstoffen dar. Lediglich 
die damit verbunden Besucherverkehre könnten zu einer höheren Emissionsbelastung im 
Plangebiet führen. Eine mögliche Erweiterung der Straßenverkehrsflächen in Norden des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ginge vermutlich mit einem Anstieg der 
Emissionsbelastungen einher, da bei einer verbreiterten Straßenfläche mit Mehrverkehr zu 
rechnen wäre. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung ist mit einer Zunahme der Emissionen aus einem erhöhten 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro P
EUTZ CONSULT GmbH (2022a) hat im Rahmen 
der Vorbereitung des Bebauungsplanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach durchgeführt. Aus der geplanten 
Wohnnutzung und der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer 
Zusatzverkehr von 635 Kfz/ 24h, welche über die Planstraße 1 an das Straßennetz 
angebunden wird. Der zusätzliche Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden 
Straßen (Kennedystraße und Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die 
Zusatzverkehre stellenweise zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-
Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³  führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die 
Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der 
Fahrbahnen der Planstraßen sogar ab. Dies ist durch di e abschirmende Wirkung der neuen 
Bebauung gegenüber den Immissionen von der A59 begründet. Ausnahme ist die Fahrbahn 
der Planstraße 2 an der es im Bereich der Einmündung in das Allgemeinen Wohngebiet zu 
Erhöhungen von 0,2 µg/m³ kommt. Eine Erhöhung der Konzentration von 0,3 µg/m³ ergibt sich

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an der Grenze zur Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘  an der Planstraße 1, sowie im Bereich 
der Kennedystraße. 
Die Einplanung eines Mobilitätshubs im Bereich der Schule kann zur Reduzierung des MIV -
Anteils beitragen. 
Bei Umsetzung der Planung k ann es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung 
durch die Entwicklung von Wohnbau- und Schulfläche kommen. Das Energiekonzept sieht die 
Wärmeversorgung der Wohnbereiche über Wärmepumpen vor. Im Bereich der 
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mi t Luft-Wasser-Wärmepumpen vorgesehen. 
Wenn die Wärmepumpen mit erneuerbar erzeugtem Strom betrieben werden, beträgt der CO2-
Ausstoß nahezu 0 t CO2/Jahr. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen) 
kann durch die Umsetzung eines ressourcen-  und klimaschonenden Energiekonzepts 
vermindert werden (siehe Kap. 7.5.15). So wird der geforderte Standard KfW 40 EE in der 
Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung wird nach Anforderung 
der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt. Die Umsetzung der 
Nutzung von oberflächennaher Geothermie mit Grundwasser als regenerativer 
Energiequelle in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser -Wärmepumpen stellt einen 
Baustein zur ressourcen-  und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten 
Energiemengen dar. Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hausdach 
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden 
müssen.
 
 Planung einer Mobilitätsstation im Eingangsbereich zur Schule für E-Scooter, Leihräder 
und Lastenfahrräder. 
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.  Für das Plangebiet kann 
bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Prognose- Nullfall keine 
negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass nicht mit 
Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist . Die zu erwartenden 
Zusatzverkehre führen zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid- Konzentrationen. 
Ein ressourcen- und klimaschonendes Energiekonzept führt zu einer Reduzierung der  
Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.

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7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro 
Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³ 
(Stundenmittelwerte)  
PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des 
Tagesmittelwertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
und außerhalb der Umweltzone. 
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr 
zusammen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten 
umliegender Hint ergrundmessstationen ermittelt. Entsprechend der Luftschadstoff -
untersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018- 2020 eine urbane Hintergrundbelastung 
mit einem NO
2-Mittelwert von 25,7 µg/m³ und einem PM 10-Mittelwert von 15,7 µg/m³ 
angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station Köln-
Rodenkirchen (LUQS -Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch gemittelt. Für die 
Ermittlung der PM
2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die Messwerte der 
Station Köln- Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mittelwert von 10,5 µg/m³ 
(Messjahre 2018 -2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur 
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung 
auszugehen. 
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den 
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung könnten erhöhte Besucherverkehre, durch bei Umsetzung 
der Öffentlichen  Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof, eine Zunahme von 
Luftschadstoff-Immissionen bewirken. Von der Nutzung selbst gehen keine oder nur geringe 
Luftschadstoffemissionen aus. Ebenso würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei 
Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne mit einer höheren Verkehrsdichte 
einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Ob sich daraus eine

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Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb der Genehmigungsverfahren geprüft werden. 
Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außenbereich könnte eine 
Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2025): 
Der Prognose -Nullfall 2025 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge 
für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025. 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen, dass der Grenzwert zum Stickstoffdioxid 
(NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im Nullfall 2025 an allen Immissionsorten mit maximal 
28,5 µg/m³  sowie im gesamten Untersuchungsgebiet  eingehalten wird. Im Allgemeinen 
Wohngebiet werden an den Plangebäuden Werte zwischen 26,6 und 26,8 µg/m³ berechnet, 
für die Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ liegen die Werte zwischen 26,9 bis 28,1 µg/m³.  Der 
Höchstwert von 28,5 µg/m³ wurde für die Nordfassade der Gebäude im Gewerbegebiet des 
angrenzenden B-Planes Nr. 76390/02 berechnet. Auf den Fahrbahnen sowie im unmittelbaren 
Nahbereich der BAB 59 liegen NO 2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im Jahresmittel 
vor. 
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im 
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert 
nicht eingehalten wird, beträgt im Nullfall 202 5 1,7 %. Nach gutachterlicher Einschätzung ist 
dieser Wert ein unkritisches Ergebnis. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für 
Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) zeigen, dass im Prognosenullfall die Grenzwerte 
(Jahresmittelwerte und Kurzzei tgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten 
deutlich eingehalten werden.  Die mit 16,8 µg/m³ höchste PM 10-Belastung im gesamten 
Untersuchungsgebiet tritt an der Nordfassade im Gewerbegebiet des Bebauungsplan Nr. 
76390/02 an der Kennedystraße auf. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,6 
µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39. BImSchV zum PM
10-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird 
auch der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM 10-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen Immissionsorten 
deutlich eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM
2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration 
von 11,0 µg/m³ im Plangebiet und 11,1 µg/m³ außerhalb des Plangebietes deutlich eingehalten 
wird (PEUTZ CONSULT GMBH 2022a). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2025): 
Der Prognose -Planfall 2025  betrachtet die Plansituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚ Leidenhausener Straße‘, geplante Bebauung gemäß den 
Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚ Östlich im Falkenhorst ‘, Bestandsstraßennetz, 
Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für 
das Jahr 2025.

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt zu Veränderungen des 
lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert. 
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der 
Verkehrsmenge. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der 
Grenzwert zum Stickstoffdioxid (NO 2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten 
Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden 
im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit , dass 
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2025 innerhalb des 
Geltungsbereiches max. 1,6 % und außerhalb des Geltungsbereiches max. 1,7 % 
(Immissionsort: Nordfassade GE, B-Plangebiet Nr. 76390/02). 
Nach Realisierung der Planung werden die relevanten Grenzwerte zum PM
10-Jahremittelwert 
von 40 µg/m³  an allen Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³  sowie im gesamten 
Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Im Plangebiet liegen die Berechnungsw erte bei 
maximal 16,8 µg/m³. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem 
PM10-Tagesmittelwerten > 50  µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen 
Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ergeben sich maximal 3 Überschreitungstage an den 
Plangebäuden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration 
von 11,1 µg/m³ an allen Imm issionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet 
deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: z. B. Begrünungsmaßnahmen als Sauerstofflieferant / Filter 
 Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen 
‚Quartierswiese‘ und ‚Waldsaum‘, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, 
Begrünung der Tiefgaragen, Erhalt von Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion 
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der 
ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung 
Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige 
organische Stoffe) filtern. 
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und durch Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante 
Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet 
führen. 
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV zu den 
Jahresmittelwerten Feinstaub (PM
10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid ( NO2) sowie 
Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub ( PM10) und Stickstoffdioxid ( NO2) für das Prognosejahr 
2025 sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen 
Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.

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7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Zur Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf das K lima wurde durch das Büro 
Peutz Consult GmbH (2022b) eine klimatologische Stellungnahme erarbeitet. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt 2013)  wird der Nordwesten (Schubertstraße und Teile der 
Grünfläche) und Süden (Kennedystraße) des Plangebietes als „belastete Siedlungsfläche“ der 
Belastungsklasse 3 zugeordnet. Die gehölzbestandene Grünfläche und die Ackerflächen im 
restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflächen“ der Belastungsklasse 4 dar. Klimaaktive 
Freiflächen sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von 
hoher Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung. Das Gebiet weist 
große Freiflächenanteile auf, die grundsätzlich im Sinne des Klimaschutzes von Bebauung 
freigehalten werden sollten . Auch in der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP -
Freiräumen der Stadt Köln ist das Plangebiet als klimaaktive Fläche dargestellt. Die 
angrenzenden Wohngebiete werden im FNP als Wohngebiete identifiziert, die eine hohe 
Hitzebelastung aufweisen. 
Die Auswertung der vorhandenen klimatologischen Grundlagendaten  durch das Büro Peutz 
Consult GmbH (2022b) zeigt , dass das Plangebiet eine wichtige  Ausgleichsfunktion für die 
westlich anschließenden, dicht bebauten Bereiche von Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet 
in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die aus Richtung Ost bzw. Südost 
einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Richtung des überwärmten Teils von 
Köln Porz geleitet wird. Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die 
Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden  thermischen Windsysteme bei 
Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltl uftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und 
des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu Beginn der 
Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsrichtungen mit einer  
Kaltluftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus 
östlichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln 
Porz geleitet.  Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt sich das Phänomen des 
Rheintalwindes, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im 
Umfeld des Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des 
Plangebietes im Bestand legt dar, dass die Freiflächen im Plangebiet bei einer 
angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³ /Stunde/m² 937.656 m³/Stunde Kaltluft 
entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b). 
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen 
Strömungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer 
geringfügigen Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im 
Bestand sehr gut durchlüftet.  Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation 
herrschen im Plangebiet insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die 
Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere 
Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven 
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Eine Nutzungsänderung von Acker zu Friedhofsfläche wird 
keinen relevant en Einfluss auf die Klimaaktivität der Fläche nehmen, zumal der Friedhof 
Leidenhausener Straße auch partiell als „ klimaaktive Freifläche“ der Belastungsklasse 4 
zugeordnet wird. Die mögliche Mehrversiegelung im Süden und Norden des Plangebietes 
sowie der Wegfall von Gehölzen nimmt Einfluss auf das lokale Mikroklima und könnte zu einer 
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Bebauung des Plangebietes werden sich die mikroklimatischen Eigenschaften und 
Funktionen des Plangebietes wie nachfolgend dargestellt verändern: 
Kaltluft: Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich infolge der Erhöhung des 
Versiegelungsgrades die Kaltluftproduktion der Plangebi etsfläche verringern. Die stündliche 
Kaltluftproduktion nimmt um 23,3 % ab. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die 
Fläche für Gemeinbedarf als unbebaute Fläche einbezogen w orden. Es ist also davon 
auszugehen, dass sich durch die Realisierung der Schule im südwestlichen Teil des 
Plangebietes die Kaltluftproduktion noch weiter verringern wird.  Auch eine Veränderung der 
Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshindernisse 
insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem Einsetzen 
des Rheintalwindes zu erwarten . Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des 
Planvorhabens kann davon ausgegangen werden, dass sich in den frühen Nachtstunden im 
Luv (östlich) und Lee (westlich) des Plangebiets aufgrund von Stau- und Umlenkungseffekten 
eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms, nördlich und südlich des Planvorhabens aufgrund 
der umgelenkten Strömung hingegen eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird. 
Ein nachhaltiges Versiegen der Kaltluft strömung mit einem daraus folgenden Verlust der 
Kühlleistung in den angrenzenden Siedlungsgebieten ist daher auszuschließen. Im Verlauf 
einer typischen windschwachen Strahlungsnacht steigt die Intensität und die Mächtigkeit des 
Kaltluftstroms deutlich an, bis kurz vor Sonnenaufgang das Maximum erreicht  wird, so dass 
sich keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die westlich und nordwestlich im Lee des 
Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben werden. 
Erwärmung/Durchlüftung: Abschätzungen aus anderen Simulationsrechnungen zeigen, dass 
sich in den Abend- und Nachtstunden innerhalb des Wohnquartiers eine Temperaturzunahme 
einstellen wird, da die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien tagsüber die einfallende 
Strahlung absorbieren und speichern. In den Abend-  und Nachtstunden wird diese 
gespeicherte Wärme wieder an die Umgebungsluft abgegeben, wodurch die effektive 
Abkühlung reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu Erwärmungseffekten im Plangebiet bei. 
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb 
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die 
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude 
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen  ergeben. Aufgrund der 
angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plangebietes mit einer reduzierten 
Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittagsstunden zu Hitzebelastungen

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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führen kann.  Für die angrenzende Wohnbebauung an der Schuberts traße ergibt sich bei 
südöstlicher Hauptanströmungsrichtung, insbesondere durch die Höhe der geplanten 
Gebäude, eine Reduktion der Durchlüftung. Eine durchgreifende Verschlechterung der 
Belüftungssituation über die Wohngebäude  entlang der Schubertstraße hi naus ist nicht zu 
erwarten. 
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne 
beschienenen Bereichen mit niedrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung 
von schattenspendenden Bäumen auf der Quartierswiese und innerhalb der privaten 
Grünflächen, die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im 
Plangebiet sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet 
und innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische 
Belastungssituation aus. 
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens 
werden sich nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der 
Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlü ftungs- als auch an der Einstrahlungssituation 
keine relevanten Veränderungen ergeben. (P
EUTZ CONSULT GMBH 2022b). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan  sind verschiedene 
Begrünungsmaßnahmen und sonstige Minderungsmaßnahmen vorgegeben, die eine 
mindernde Wirkung in Bezug auf die oben genannten Punkte haben werden: 
 Die angestrebte Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und 
Straßenbäume, Begrünung der privaten Grünflächen und der Tiefgaragen mit Bäumen 
und Sträuchern, extensive Dachbegrünung, etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen 
tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion bei, die zur Abkühlung der lokalen 
Wohnbebauung führt. 
 Die wassersensible Stadtplanung (Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor 
Ort über Mulden und Tiefbeete sowie die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine 
extensive Dachbegrünung der Flachdächer /Retentionsdach kann sich positiv auf die 
Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur Minderung von Überwärmung 
im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen. 
 Eine Fassadenbegrünung kann effektiv zur Abkühlung der Bodenschichten beitragen. Die 
in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen  Fassadenseiten sind 
daher - soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit 
Rankpflanzen zu begrünen.. 
 Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) sowie innerhalb der 
Anpflanzungsflächen in der Gemeinbedarfsfläche können die gepflanzten Bäume (Wald) 
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung, CO2-Speicher) übernehmen. 
 
Bewertung: 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation negativ.

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Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne 
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen wie sie im Plangebiet vorhanden sind  
von Bebauung freizuhalten. 
Klimatische Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der 
Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in 
den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude. 
Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen  
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden 
Belastungen gemindert werden. Die Beeinträchtigung des Umweltgutes „Klimaanpassung“ ist 
dennoch als negativ zu bewerten. 
 
7.5.8 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Elemente des Landschaftsbilds, Sichtbeziehung(en), 
Erholungseignung 
Das Erscheinungsbild des Bebauungsplangebietes stellt sich als ländlich geprägter Raum dar, 
in dem die Ackernutzung vorherrscht. Das Bebauungsplangebiet ist durch zwei Ackerschläge 
geprägt, die an den Randbereichen von Strukturelementen, wie Gehölze n, Baumreihen und 
Wald eingerahmt  werden. Auch die Grünfläche im Westen ist von Gehölzen umgeben. 
Weitläufige Sichtbeziehungen sind aufgrund der einrahmenden Gehölzkulissen nur 
eingeschränkt vorhanden. Weithin sichtbar sind die im Westen außerhalb des Plangebiets 
liegenden Hochhäuser von Porz-Eil. 
Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der 
angrenzenden Wohnbebauung,  in Bezug auf die Spielplatzanlage/ Grünfläche. Die 
vorhandenen Wirtschaftswege und Trittpfade verbinden die Wohnsiedlung mit dem östlich 
angrenzenden Waldbereichen und der Hundewiese Porz und werden für einen Spaziergang 
und oder als Hundeauslauffläche genutzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände mit fortschreitendem Alter erhöhen. Bei einer Umwandlung in Friedhofsfläche 
kommt es zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes.  Eine Prognose über die damit 
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
Eine mögliche Erweiterung der Verkehrsflächen im nördlichen Bereich des Pl angebietes ist 
mit Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden. Ein mögl icher Wegfall von Gehölzen kann 
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz -Urbach vor, wofür Freifläche in 
Siedlungsfläche umgewandelt wird. Der Charakter des Plangebiets verändert sich 
grundlegend. 
Das Ortsbild des neuen Quartiers greift städtebaulich eine eigenständige bauliche Lösung auf, 
da sich aus Sicht des Architekturbüro Severin allein aufgrund der Entfernung kaum 
Anknüpfungspunkte zum bestehenden Ortsteil Urbach ergeben und die Nachbarbebauung 
nicht gegensätzlicher sein könnte. Die städtebauliche Idee beschreibt das Architekturbüro mit 
dem Begriff „Stadtnest“. An zentraler Stelle soll ein großzügiger Platz als Nukleus ausgebildet 
werden. Der Platz wird durch eine 3-7-geschossige Bebauung  räumlich stark gefasst. 
Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche Öffnungen, welche vielfälti ge Blickbeziehungen 
ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit verleihen. So setzt der städtebauliche Entwurf 
auf eine eigenständige bauliche Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen 
der Nachbarschaft vermittelt und die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und 
weiterentwickelt. 
Die durch Bäume und Tiefbeete begrünte Platzfläche ‚Platz 1‘ soll als grüne Insel zwischen 
dem Landschaftsraum und der neu  geschaffenen Urbanität vermittelt. D ie Gestaltung der  
Tiefgaragenflächen und Wohnhöfe mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von 
Straßenbäumen beeinflussen das Ortsbild positiv. Der Aufbau eines stufigen und 
strukturreichen Waldsaums im Osten des Plangebiets bereichert das Landschaftsbild. 
Die Gehölzkulisse der westlichen Fläche bleibt aufgrund der umfassenden Festsetzung zum 
Erhalt der Bäume vollständig erhalten, so dass das Erscheinungsbild keine Änderung erfährt. 
Die Spielplatzfläche wird im Inventar der Spielgeräte qualitativ aufgewertet und ansprechender 
gestaltet, so dass freiraumplanerisch eine positive Entwicklung zu erwarten ist. Mit dem Erhalt 
weiterer Gehölzstrukturen im  Plangebiet durch die entsprechenden Festsetzungen, können 
weitere Strukturen des Landschaftsbilds erhalten werden. 
Auf der Fläche für Gemeinbedarf ist mit dem Bau großer Gebäudekomplexe und einer 
Sporthalle auszugehen. Konkrete Planungen liegen für diesen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht vor. Der Bebauungsplan hat vorsorglich eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen 
entlang der Kennedystraße vorgesehen, um den zu erwartenden Hallenkörper in das 
Landschaftsbild einzubinden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Erhaltungsfestsetzungen für landschaftsbildprägende Elemente  im Plangebiet: Gehölze 
innerhalb der westlichen Grünfläche, Baumreihe im Südwesten der Fläche für 
Gemeinbedarf sowie im Süden sowie Teilerhalt einer Gehölzinsel im Norden des 
Plangebiets. 
 Die Anlage des begrünten und mit Bäumen überstandenen Platz 1, die Pflanzung von 
Straßenbäumen sowie die Begrünung der Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe sowie der 
Grundstücksfläche der Fläche für Gemeinbedarf beeinflussen das Ortsbild positiv.

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 Die Anlage der öffentlichen Grünfläche „ Waldsaum“ (A1) beeinflusst das Landschaftsbild 
positiv, da ein vielschichtiger Waldsaum dem bestehenden Wald im Osten des 
Plangebietes vorgelagert wird und das Landschaftsbild bereichert. 
 Die ergänzende Pflanzung im Bereich des straßenbegleitenden Gehölzes an der 
Kennedystraße dient der Eingrünung des Plangebiet und der zu erwartenden Hallenkörper 
der Schule. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts - 
bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von 
Siedlungsfläche. 
Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf s um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird durch eine 
3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als Nukleus 
ausgebildet wird, geprägt. Die umliegende Gehölzkulisse wird die Gebäude aufgrund der 
geplanten Höhenentwicklung nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartier swiese schaffen vielfältig strukturierte Räume 
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche 
„A1“ im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das Landschaftsbild und 
schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald und somit eine Einbettung in 
das Landschaftsbild. 
 
7.5.9 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet wird vornehmlich intensiv als Ackerfläche genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind hier nur geringfügig vorhanden, 
was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt.  Die angrenzenden 
krautreicheren und gehölzbestandenen Übergangsbereiche und der Wald im Osten sowie die 
baumbestandene Gehölzfläche im Westen stellen artenreichere Biotope dar , wobei  die 
Siedlungsnähe Einfluss auf die Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere 
nimmt. Dieses wird in den faunistischen Kartierergebnissen deutlich, bei denen ausschließlich 
die sogenannten Allerweltsarten im Plangebiet vorgefunden wurden. Extremstandorte mit 
besonderer Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfrist ig keine Veränderung der biologischen 
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass die biologische Vielfalt mit 
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze zunehmen wird. In den 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der intensiven Nutzung zu

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erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. 
Für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur 
Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre 
es vorstellbar, dass sich bei einer Planung,  die den Struktur- und Artenreichtum im Gebiet 
erhöht, die biologische Vielfalt ebenfalls verbessert. Im Norden (Schubertstraße) wäre gemäß 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche 
durch Versiegelung möglich. Dies würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und 
Gehölze einhergehen. Die versiegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt 
mehr bieten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 77 % des Plangebietes vor. Die 
wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt sind Flächenverbrauch 
für Siedlungen und Verkehr, Bodenversiegelung sowie Veränderungen natürlicher 
Lebensräume. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes geht der Verlust von Offenfläche 
(vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an Ackerland gebundene Arten 
verloren. 
Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen 
(Quartierswiese, begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume ) 
den Verlust der biologischen Vielfalt nur mindern, da deren Natürlichkeit und 
Entwicklungspotenzial stark eingeschränkt ist. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer 
hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. 
Stadt und Artenvielfalt schließen si ch nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische 
Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope. 
Die geplante Öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) verfügt hingegen  über ein höheres 
Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaffen. Die geplante Maßnahme beinhaltet eine 
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung u.a. auch durch das Einbringen heimischer 
Arten, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig ist und diese erhöhen kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsm aßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
 Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage 
eines strukturreichen Waldsaums innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) 
wird eine Biotopstruktur in die Landschaft eingebracht, die die biologische Vielfalt fördert. 
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet , wie  die Anlage der 
Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe, Baumpflanzungen oder die 
Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen 
Diversität einheimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet fördern. 
Eine entsprechende Artenauswahl soll im Rahmen der Ausführungsplanung 
Berücksichtigung finden. 
 Festsetzung von Aus gleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage 
einer extensiven Wiese können Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden, die 
die biologische Vielfalt fördern, wobei die Flächen nicht im engen räumlichen 
Zusammenhang zum Plangebiet liegen.

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Bewertung:  
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit 
dem Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und dem damit verbundenen potenziellen 
Lebensraum für an Acker gebundene Arten einher. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen 
wird sich weiter verringern.  
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering 
zu bewerten.  Eine Verschlechterung der Bestandssituation kann durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung 
von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von blütenreichen Arten und einer 
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt innerhalb der 
bebauten Bereiche gefördert werden. 
Die Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt 
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaumentwicklung 
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl 
unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. 
 
7.5.10 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen 
geprägt. Der fruchtbare Boden wird seit Jahr zehnten ackerbaulich genutzt, so dass das 
Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
anthropogenen Einflüssen unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge prägt. Die Art der intensiven 
Nutzung nimmt Einfluss auf den Boden durch Bodenverdichtung, auf das Wasser und auf die 
Luft durch Einträge sowie auf die Artenvielfalt im Plangebiet . Die Flora sowie Fauna ist von 
einem eher weit verbreiteten Arteninventar  geprägt. In den östlich angrenzenden 
Waldbereichen ist eine höhere Naturnähe in der Biotopausstattung gegeben . Auch die 
gehölzbestandene Parkanlage im Westen dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen. Die  
dort vorhandenen Böden übernehmen, mit Ausnahme des Bolzplatzes,  ihre natürliche 
Funktion als Filter -, Speicher - und Lebensraum . Das Plangebiet  übernimmt klimatisch 
wirksame Funktionen, die sich positiv auf die angrenzenden Siedlungsbereiche auswirken. In 
den bebauten Bereichen ist das Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes 
stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation würde sich für das westliche Plangebiet nicht 
verändern. Bei einer Nutzungsänderung im Bereich des Bebauungsplanes ‚Zentralfriedhof’ 
könnte eine Friedhofsnutzung das  Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft  je nach Nutzungsintensität beeinflussen.  
Insbesondere eine Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als

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Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung 
beitragen, würde das Wirkungsgefüge beeinträchtigen. Auch die Umsetzung des 
Bebauungsplans „Schubertstraße“ könnte mit einer Versiegelung von Fläche einher gehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die geplante Bebauung eines großen Teil s des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge 
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen 
sein. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das 
gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die 
Planung sieht eine Überprägung der Flächen im Plangebiet von ca. 77 % vor. 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versicker ungsfähige 
Bodenoberfläche werden innerhalb der neu gestalteten öffentlichen Grünfläche 
„Ausgleichsfläche A1“ im östlichen Plangebiet erhalten bzw. neu angelegt, wodurch das 
Wirkungsgefüge auf einer Fläche von 8.406 m² erhalten bleibt. Ebenso bleibt das bestehende 
Wirkungsgefüge innerhalb der Grünfläche mit den zum Erhalt festgesetzten Gehölzen im 
Westen des Plangebietes erhalten. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie eine extensiven Dachbegrünung 
der Flachdächer , verzögert de n Abfluss von Niederschlagswasser und führt zu einer 
Verbesserung des Mikroklimas. Die Anpflanzung von Bäumen u.a. im Straßenraum, die 
Gestaltung der Quartierswiese und der privaten Grünflächen ermöglichen eine Reduzierung 
der zu erwartenden Hitzebelastungen im Plangebiet und stellt vor allem ubiquitären Arten 
neuen Lebensraum zur Verfügung. Insgesamt können durch die geplanten Begrünungen 
einzelne Funktionen im Zusammenspiel der Schutzgüter erhalten bleiben und die zu 
erwartenden Auswirkungen gemindert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den 
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen z u 
berücksichtigen. 
 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet  und innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass 
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge 
nicht mehr vorhanden ist. 
Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige Funktion, da hier das 
Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich 
der Autobahn BAB 59 in circa 1, 3 km Entfernung zum Plangebiet erstreckt sich das FFH -
Gebiet „Wahner Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE -5008-
401). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m) 
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen. 
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1  Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet 
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2024) 
durchgeführt.

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Auf das Plangebiet 
wirken in erster Linie Verkehrsl ärmimmissionen der umliegenden Straßen, insbesondere der 
Kennedystraße und der A 59 ein. Weiterhin wird der Verkehr durch die folgenden öffentlichen 
Straßen beeinflusst:  Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirschgraben, 
Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße. 
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in mehr als 600 m Abstand zu 
Plangebiet eine Zugstrecke. Für die Schienenverkehrsimmissionen wird gemäß den Angaben 
des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages - und 
Nachzeitraum berücksichtigt. 
Fluglärm:  Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärm erfolgt gemäß den Abstimmungen mit 
dem Umweltamt der Stadt Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den 
Schallimmissionsplänen des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes von 50 dB(A) tags und 
nachts. 
Gesamtverkehrslärm: Neben den  Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet 
die hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden 
angemessenen Dauerschallpegel von 50 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des 
schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im 
Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im 
Nachtzeitraum um 5 dB(A) auslösen. 
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsicht lich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Geltungsbereich liegen im südlichsten Teil 
des Plangebietes, in unmittelbarer  Nähe zur Kennedystraße, vor.  (PEUTZ CONSULT GMBH, 
2024). 
Gewerbelärm:  Für das westlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung 
durch Dauerparker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das 
Parkhaus im direkten Umfeld zu schutzbedürftiger Wohnbebauung, so dass davon 
ausgegangen werden kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle 
darstellt. Gemäß Bebauungsplan Nr. 76390/02 der Stadt Köln wurden südlich der 
Kennedystraße Gewerbegebiete festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die 
auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt. 
Freizeitlärm:  Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet 
einwirken können, sind nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und 
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. 
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
für die Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens durchgeführt. 
Hiermit wird die für den Bestand formulierte Situation beschrieben, so dass die Nullvariante

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dem Bestand entspricht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Beurteilung der Schallsituation  wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
die nachfolgend aufgeführten Orientierungswerte und Immissionsgrenzwerte und 
Immissionsrichtwerte herangezogen: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissi onen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau, Beiblatt  1). Die Einhaltung der schalltechnischen 
Orientierungswerte ist anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 
22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. 
 
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen 
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. 
BImSchV nicht überschritten werden. 
 
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alteheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben 
in Form von Richt- oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei Beurteilungspegel 
oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von einer 
Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. Nach 
einem Urteil des OVG Koblenz (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az: 1 C 11636/98) ist bei 
Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkei t 
von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der 
Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. (…) Da 
Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes 
auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az 
2 D 27/15.NE)“ (P
EUTZ CONSULT GMBH 2024: 11, Kapitel 4.2.). 
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen werden auf Grundlage 18. 
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm -
schutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.07.1991, zuletzt geändert am 08.10.2021) (P
EUTZ 
CONSULT GMBH 2024).  
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV  
Wochentag  Beurteilungszeitraum 
[Stunden] 
Beurteilungszeit  
[Stunden] 
Immissionsrichtwert IRW 
WR WA MI GE 
   [dB(A)] 
werktags 
08:00 - 20:00 Uhr   12 (außerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
06:00 - 08:00 Uhr  2 (innerhalb der 
Ruhezeiten) 45 50 55 60 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste 
Nachtstunde) 35 40 45 50 
sonn- und 
feiertags 
09:00 – 13:00 Uhr 
15:00 – 20:00 Uhr  
9 (außerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der 
Ruhezeiten) 45 50 55 60 
13:00 – 15:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste 
Nachtstunde) 35 40 45 50 
 
Verkehrslärm: 
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und

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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten 
Nutzungen definiert. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im 
Bereich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit 
maximalen Beurteilungspegeln von ca. 70 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter 
Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet 5 werden die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im 
Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße 
erreicht. Eine Bewertung des Nachtzeitraums erfolgt für die geplante Schule nicht. 
Im allgemeinen Wohngebiet liegen bei fr eier Schallausbreitung die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 62 dB(A) tags und bis zu 56  
dB(A) nachts an den der Planstraße 2 zugewandten Fassaden vor ( P
EUTZ CONSULT GMBH 
2024: Anlage 7.2, Immissionsort 4). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden demnach um 7 
dB tags und um 11 dB nachts überschritten. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden 
und reflektierenden Wirkung der Plangebäude treten an allen betrachteten Immissionsorten 
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum 
um mindestens 7 dB auf. Zentrale Rolle spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die 
anzusetzenden Dauerschallpegel von 50 dB(A)  eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitraum  um 5 dB(A) auslös en. Im Tageszeitraum wird an 
einigen straßenabgewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 
dB(A) tags in den unteren Geschossen eingehalten. An einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorte liegen jedoch höhere Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor, die den 
schalltechnischen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete um 1 bis 5 dB überschreiten, 
den für Mischgebiete t ags jedoch mit Ausnahme von Immissionsort 4 (der Planstraße 2 
zugewandten Fassade von Haus 6, WA1) einhalten.  
Außenwohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen.  Die an den Fassaden der 
Plangebäude berechneten Beurteilungspegel liegen mit maximal 61 dB(A) (Immissionsort 4) 
unter dem oben genannten Schwellenwert, so dass die Qualität der Außenwohnbereich ohne 
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen gesichert ist. 
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens  zeigen, dass 
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall 
bei 1,9 dB (Immissionsort 21, südöstliche Fassade an der Schubertstraße) und somit unterhalb 
des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt . Für die meisten Immissionsorte 
konnten keine oder nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden.  An 
mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit 
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle. 
                                                
5 Für Gemeinbedarfsflächen (Schulflächen) wird üblicherweise die Schutzbedürftigkeit eines Mischge-
bietes zu Grunde gelegt, da es keine Richt- oder Grenzwerten explizit für diese Gebietsausweisung gibt.

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Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16. 
BImSchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraßen 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf 
zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. Im Umfeld der geplanten Erschließung konnten 
maximale Beurteilungspegel von ca. 41 dB(A) tags und ca. 33 dB(A) nachts ermittelt werden, 
so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten werden. 
Gewerbelärm:  
In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte keine gesonderte Detailbetrachtung der 
Gewerbelärmimmissionen von Betrieben im Umfeld. Da sich das Parkhaus westlich des 
Plangebietes sowie die Gewerbegebiete südlich der Kennedystraße im direkten Umfeld zu 
schutzbedürftiger Wohnbebauung befinden, wird davon ausgegangen, dass von einer 
Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm an den Plangebäuden im Plangebiet auszugehen 
ist. 
In der schalltechnischen Untersuchung wird zur generellen Berücksichtigung einer 
Gewerbelärmvorbelastung im Rahmen der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
bereits von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine 
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten ausgegangen. 
Gemäß der flächenhaften Berechnung, lieg en die höchsten  berechneten maßgeblichen 
Außenlärmpegel von bis zu 78 dB(A) im südlichen Teil des Plangebiets. Gemäß den 
Einzelpunktberechnungen liegen an den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung 
maximale maßgebliche Außenlärmpegel von 69 dB(A) vor. 
Sportlärm:  
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist, 
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Planungsentwurfs ermittelten Nutzungs - 
und Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV 
an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im 
Nachtzeitraum auszugehen. Die höchsten Beurteilungspegel betragen 40,6 dB(A) tags  
außerhalb der Ruhezeiten und 33,2 dB(A) nachts (Immissionsort S1: Besatndgebäude Im 
Falkenhorst Nr. 12) und unterschreiten die hier heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der 
18. BImSchV von 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts folgli ch um 
14,4 dB bzw. 6,8 dB. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des 
Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) 
vor. An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Bei der konkreten Gestaltung der Fläche 
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ ist zu prüfen, inwieweit im südlichen straßennahen Bereich eine 
weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden kann, so dass die 
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden. 
 Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm:

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- Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen 
Aspekten nicht umsetzbar, da eine wirksame Maßnahme eine der Gebäudehöhe 
entsprechende Höhe aufweisen müsste. 
- Zur Ver ringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der 
Bundesautobahn BAB 59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m 
hohen Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt, dass die 
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 2 dB gemindert werden können. Diese 
Berechnung zeigt den eingeschränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die 
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben. 
- Zur Verringerung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen entlang der 
Kennedystraße zeigen die Simulationen zur Errichtung einer 4 m hohen 
Lärmschutzwand nur eine geringe maximale Pegelminderung von 1,3 dB, die im Bereich 
der geplanten Wohnnutzung erzielt werden kann. Die Maßnahme ermöglicht keine 
Einhaltung der schalltechni schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche sind im Nahbereich der Straße 
Minderungen um bis zu 7 dB möglich, ein umfänglicher Schutz für straßennah errichtete 
mehrgeschossige Gebäude wird die aktive Lärmschutzmaßnahme auch hier nicht bieten 
können. Der gutachterlichen Empfehlung möglichst keine schutzbedürftigen Gebäude in 
unmittelbarer Nähe der Straße anzuordnen und dieses in der Planung frühzeitig zu 
berücksichtigen wird durch die Anordung der Baufelder gefolgt (siehe oben). 
 Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der baurechtlich 
eingeführten Fassung der DIN 4109 von 2018. 
- Aufgrund der höheren  Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen 
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden 
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen. 
- Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln von 
maximal 78 dB(A)) im südlichen Teil des Plangebiets ein mindestens einzuhaltendes 
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Unterrichtsräumen von R'w,res = 48 dB. Für das 
allgemeine Wohngebiet ergibt sich ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der 
Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 39 dB. 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen 
liegen im südlich sten Teil des  Plangebietes entlang der Kennedystraße vor . Aufgrund der 
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) 
tags für Mischgebiete sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags  ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit de r 
Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen 
zu reagieren. Gutachterlich wird für die südlichen straßennahen Bereiche eine weniger 
sensible Nutzung, wie z.B. die Ansiedlung einer Turnhalle vorgeschlagen. 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert e 
der DIN 18005 für den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte

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Dauerschallpegel für den Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den 
straßenzugewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) 
tags überschritten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 werden passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß 
der aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festgesetzt. 
Gemäß den Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten 
maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes 
vor. An den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung 
der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher 
Außenlärmpegel von 69 dB(A). 
Aus schalltechnischer Sicht ist eine außerschulischen Nutzungen der Sporthallen im 
gewünschten Rahmen (werktags und sonntags Vereinsnutzung von 08.00 bis 22.00 Uhr und 
Mitternachtssportangebote von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr) bei deutlicher Einhaltung der 
Anforderungen der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld möglich. 
 
7.5.12.2    Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen, 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt werden vor.

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7.5.12.3     Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Erschütterungen sind mechanische Schwingungen, die sich über den Untergrund ausbreiten. 
Sie können durch technische Anlagen, schwere Lastkraftwagen und Schienenfahrzeuge 
verursacht werden. 
Von den großen Verkehrstrassen, wie Autobahn oder Bahnschienen können aufgrund der 
großen Entfernung (ca. 600 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet werden. Durch 
den möglichen Schwerlastv erkehr auf der Kennedystraße können in unmittelbarer Nähe 
Erschütterungen auftreten. Belästigung des Menschen durch Erschütterungsimmissionen 
liegen im Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht veränder n. Von den in den Bebauungsplänen festgesetzten Nutzungen gehen 
grundsätzlich keine Erschütterungsimmissionen aus. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Schule, Wohnen und öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen 
aus. Auch von der Nutzung der Planstraßen  werden aufgrund der Ausbaubreite und der 
Frequentierung keine Erschütterungen verursacht werden. 
In unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße können Erschütterungen aus dem möglichen 
Schwerlastverkehr auf die geplanten Gebäude einwirken. Die Art der Nutzung (keine 
Wohnnutzung) sowie eine gezielte Anordnung von Gebäuden mit einer weniger sensiblen  
Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle im südlichen straßennahen Bereich kann schädliche 
Umwelteinwirkungen auf den Menschen von vornherein ausschließen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
 
 
Bewertung: 
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterung -
simmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.

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7.5.12.4     sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Die Hochwasser - und Grundhochwasser gefahrenkarte für das Stadtgebiet Köln 
(Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand: 02.01.2023) zeigen für alle 
Hochwasserereignisse keine Überschwemmungstiefen und -ausbreitungen für das Plangebiet 
an. Das Plangebiet ist von Hochwasser nicht betroffen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auc h bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets 
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwem mungs-
gebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins. 
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis ( statistisch 100-jährliches 
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022) zeigt 
eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet (an dessen 
südöstlichen Rand), mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig der 
Kennedystraße auf. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe 
Wasserstände berechnet werden. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes, entlang der 
Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen hohe bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis 
hüfthohe Wasserstände) vor. Außerhalb des Bebauungsplangebiets ist im 
Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände). 
Bei einem 30 -jährlichen Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den 
gleichen Bereichen, in einem geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig

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und hoch erreicht werden. 
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100- jährlich) 
bei 51,10 müNHN ca. 20 - 30 cm eingestaut. Im  südlichen Bereich beträgt die aktuell e 
Einstautiefe bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm . Aufgrund der Bestandstopografie 
fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den jeweiligen Randbereich. (IPL 
CONSULT 2024). 
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schadlos 
im Plangebiet versickern. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht 
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert. 
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf de m Platz 1  in 
Tiefbeeten, auf den Privatgrundstücken in Füllkörpern und auf dem Schulplatzflächen in 
Mulden sowie auf Retentionsdächern das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär 
zwischengespeichert und anschließend versickert.  
 Im Bereich der Kennedyst raße wird das Niederschlagswasser über Mulden versickert. Der 
Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult 
nachgewiesen. Der Überflutungs nachweis hat auf gezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken 
durch die Planung bestehen. Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für 
das Plangebiet oder die benachbarten Grundstücke entsteht nicht
 (IPL CONSULT 2024). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
 Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: 
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) wird das Niederschlagswasser 
flächenhaft versickert. 
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch 
eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen- und Platzfläche vermieden. 
 Reduzierung und Pufferung des Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung 
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude. 
 Die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge 
werden berücksichtigt und umgesetzt. 
 Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. In der Berechnung 
der Einzugsgebietsflächen für den Überflutungsnachweis werden nur die öffentlichen

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Straßen- und Freiflächen berücksichtigt, da alle privaten Grundstücke ≥ 800 m² sind. Für 
private Grundstücke ≥ 800 m² sind separat e Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986 -
100 für jedes Grundstück zu erbringen. (IPL Consult 2024). 
 
Bewertung: 
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer 
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. 
Durch die geplante Schaffung von Retentionsflächen und die Maßnahmen zur 
Abflussvermeidung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor 
Ort versickert werden. 
 
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder 
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung 
(KABAS) /Seveso III-RL. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Erricht ung eines Störfallbetriebes ist in einem 
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit Umsetzung der 
Planung ausgeschlossen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
 
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall. 
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die

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von Trafos oder Funkanlagen ausgehen . Die am nächsten gelegene, 
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich des Plangebiets , 
innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420 m. Nach Angaben der 
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine 
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht 
abgeleitet werden. 
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine 
aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um 
eine 110 kV -Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung d er innogy 
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV -Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die 
Stromfrequenz der Bahnstromleitung beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben 
eine Stromfrequenz von 50 Hz. Aufgrund der ausreichend großen Entfernung zum Plangebiet 
sind Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei 
benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Die gesetzlichen Grenzwerte der 
26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechself elder werden an 
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht für die Versorgung der Wohnbebaung und des zukünftigen Schulstandortes 
jeweils eine Trafostation vor.Die beiden Trafostationen werden oberirdisch auf den jeweiligen 
Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert.  
Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlaufende aus drei einzelnen Leitungen  
bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder 
liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner 
des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu 
erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung 
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf den Menschen zu erwarten 
sind. 
Zu den östlich des P langebietes verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist ein 
ausreichender Abstand zum Plangebiet vorhanden, so dass gesundheitliche Risiken durch

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Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind und 
die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. 
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet 
beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen im 2. Weltkrieg 
stattgefunden haben, liegt. Ein k onkreter Verdacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf 
Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor. 
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 28.441m² des südlichen Plangebiet s durch den 
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf geräumt. Dabei sind 1 Bombe und 2 
kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördlichen Plangebietes 
zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte. Da  nicht 
auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind, kann der Bericht 
der Kampfmittelüberprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf nicht als Garantie für eine 
Freiheit von Kampfmitteln auf der Fläche gewertet werden. (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 
2021). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung sind die Erdarbeiten mit entsprechender Vor sicht 
auszuführen, da für das Plangebiet keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewährleistet 
werden kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
 Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann 
nicht gewährt werden, so dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind. 
 Erfolgen bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. 
ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf auf deren 
Internetseite zu beachten. 
 
Bewertung: 
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei Berücksichtigung der 
Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben.

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7.5.12.5     Besonnung/Belichtung 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine Besonnungsstudie 
durch das Büro Peutz Consult GmbH (2022c) erarbeitet, um mögliche Auswirkung der Planung 
auf die Besonnung auf das Umfeld und die Situation bezüglich direkter Besonnung an den 
Plangebäuden selbst  zu untersuchen.  Zudem erfolgte eine Tageslichtuntersuchung zur 
Prüfung einer ausreichenden Helligkeit für die zukünftige Wohnnutzung ( Büro Peutz Consult 
GmbH, 2023).  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Derzeit wird die Besonnung- / Belichtungssituation der angrenzenden Wohnbebauung durch 
das Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird bei Nichtdurchführung der Planung  nicht 
verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB 
wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die 
Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034- 1) herangezogen. Im Sinne 
dieser Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum 
einer Wohnung mindestens 4 h am 21.03. (Tag - und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres 
besonnt ist. Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 – 
2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, 
solange zur Tag - und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden 
sichergestellt ist. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für 
mindestens einen Wohnraum  je Wohneinheit (Für Nichtwohn- Zwecke sind keine 
Anforderungen definiert). 
Mit Umsetzung der Planung  sind nach gutachterlicher Berechnung nur marginale 
Veränderungen der Besonnungssituation im Umfeld auszumachen. Betroffenheiten liegen 
lediglich für die nordöstlich gelegene Falkenhorstgara ge vor, wobei für die Parkpalette keine 
Anforderungen an eine direkte Besonnung besteht. Besonnungstechnische Auswirkungen auf 
das Umfeld durch Realisierung der Planung sind somit auszuschließen. 
Innerhalb des Plangebietes wird bei der nach Planfestsetzung  möglichen Bebauung das 
Kriterium einer Mindestbesonnung von mindestens 2 h am Stichtag 20./21. März an den nach 
Norden ausgerichteten Fassaden sowie in den Eckbereichen und Innenhöfen an Ost- und 
Westfassaden in allen Baufeldern nicht eingehalten.  Um trot z der geminderten direkten 
Besonnung die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung zu prüfen, 
erfolgt eine Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023). Die 
Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfehlungen der DIN  5034-1

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zur ausreichenden Helligkeit von Wohnnutzungen (Tageslicht in Gebäuden) für die geplante 
Bebauung ermittelt und beurteilt. Die Ergebnise der Tageslichtuntersuchung zeigen, dass eine 
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits - und Wohnräumen nachweisbar ist, wenn 
die in der Untersuchung angenommenen Randbedingungen, wie Transmissions - und 
Reflexionsgrad der Fenster, die Fenstergröße und die Wohnungsgrundrisse, eingehalten 
werden. 
Auf den Süd-, Ost- und Westfassaden wird für großflächige Bereiche der geplanten Gebäude, 
die mindestens 2 Stunden direkte Besonnung am Stichtag 20./21. März  auf Fassadenebene 
nachgewiesen. 
Hinsichtlich der Belichtung ist überall im Plangebiet von gesunden Wohn - und 
Arbeitsbedingungen auszugehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Insgesamt ist mit den berücksichtigten Grundrissen des zur Verfügung gestellten 
städtebaulichen Entwurfs und den angeg nommenen Reflexions- und Transmissionsgraden 
die Möglichkeit der theoretischen Umsetzbarkeit von gesunden Wohnverhältnissen  
hinsichtlich Belichtung für die maßgeblichen Wohneinheiten im Rahmen der 
Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023) nachgewiesen worden. Damit die 
Einhaltung der Normkrit erien erreicht werden kann, sind auf der nachfolgenden 
Planungsebene Maßnahmen zur Optimierung der Belichtungssituation zu berücksichtigen: 
 Planung durchgesteckter Grundrisse zu den besonnten Süd- oder Westfassaden 
 Optimierung der Belichtungssituation und Sicherstellung eines ausreichenden 
Helligkeitseindrucks mit Tageslicht, durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit 
geeigneten Verglasungseinheiten, modernen tageslichtleitenden 
Fensterlamellensystemen, helle Fassaden und andere technische Lösungen, die auf eine 
gute Belichtungssituation abzielen 
 ausreichende Sichtverbindung nach außen.   
 
Bewertung: 
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude ist 
festzustellen, dass für großflächige Bereiche der geplaten Gebäude auf  den Süd- Ost- und 
Westfassaden eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. An den Nordfassaden sowie an 
Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtungssituation 
einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude 
gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind. 
 
7.5.13  Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. 
Bodendenkmäler/ archäologische Funde: Das Plangebiet liegt auf der seit der Jungsteinzeit 
(6. Jahrt ausend v. Chr.) besiedelten Niederterrasse des Rheins in siedlungsgünstiger 
Randlage zu einer Süd- Nord orientierten Altrinne des Rheins. Im Osten des Plangebiets 
verläuft an der Mittelterrasse des Rheins der Grengeler Mauspfad, der zu den Altwegen und 
historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich viele 
tausend Grabhügel an dieser Achse.  
Die Auswertung von historischen Luftbildern zeigt auffällige kreisförmige Strukturen, die 
möglicherweise Reste verschliffener Grabhügel darstellen, wie sie in der Region vor allem in 
den Metallzeiten belegt sind. Eine weitere mögliche Interpretation der Verfärbungen ist eine 
historische Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Aufgrund der alten Flurbezeichnung 
„Am Galgenberg“ östlich der Frankfurter Straße könnte die Richtstätte im Plangebiet liegen. 
Aufgrund der auf dieser Datengrundlage zu erwartenden Bodendenkmäler wurde im Jahr 2022 
im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeonet 
Aeissen & Görür GbR durchgeführt. 
Die Ausführung der archäologischen Sondagen erfolgte im August 2022 mit der Anlage von 
46 Sondagen. Bei der archäologischen Sachverhaltsermittlung „konnten in einem Teil der 
Fläche spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und 
einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer 
vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem 
Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit 
der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht.“ 
(A
RCHAEONET AEISSEN UND GÖRÜR 2022: 15). 
Die landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet 
werden, da die Fläche der Landwirtschaft dient und von materieller Bedeutung für 
Landwirtschaft Betreibende und die Gesellschaft sind.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation gilt  bei Nichtdurchführung der Planung für den 
westlichen Teilbereich. Mit der Nutzung des östlichen Teils als Friedhofsfläche könnte in die 
nachgewiesenen archäologischen Funde innerhalb der Ackerflächen eingegriffen werden. 
Hier wäre  eine gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten 
Bereiche durchzuführen. Die Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne im Norden und 
Süden könn ten mit Eingriffen in den Boden einhergehen, so dass eine Überbauung oder 
Zerstörung von Bodendenk mälern nicht auszuschließen ist . Die Bereiche sind bisher nicht 
untersucht, so dass mögliche Bodendenkmäler über eine bauvorgreifende archäologische 
Untersuchung in Abstimmung mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu dokumentieren und 
zu sichern wären. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der festgestellten 
Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen zu rechnen. Auf der

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Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung hat das Römisch -Germanische Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz zwei Bodendenkmalflächen 
ausgewiesen. Um eine Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler vor ihrer endgül-
tigen Zerstörung zu gewährleisten, sind in diesen Flächen vor einer Überbauung und Erschlie-
ßung flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine archäologische 
Fachfirma nach M aßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in 
Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. Im Süden des Plangebietes ist eine Unter-
suchungsfläche von bis zu ca. 1,48 Hektar, im Norden eine Untersuchungsfläche von bis zu 
ca. 0,26 Hektar be troffen. In der geplanten Öffentlichen Grünfläche ‚Ausgleichs maßnahme‘ 
können die archäologischen Funde erhalten bleiben. 
Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Sachverhaltsermittlung. In der östlichen 
Fläche konnte festgehalten werden, dass die archäologische Befunderhaltung im Plangebiet 
teilweise bereits ab einer Tiefe von ca. 0,45 m unter der heutigen Geländeoberfläche ansetzt, 
so dass archäologische Befunde auch von vergleichsweise flachgründigen Bodeneingriffen, 
wie sie für die freira umplanerische Qualifizierung des Spielplatzes geplant sind, unmittelbar 
betroffen sein können. Somit sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, die eine 
Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde verhindern. In den geplanten 
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell 
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben. Werden innerhalb der nicht untersuchten 
Areale archäologische Funde oder Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der 
Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer Untersuchungen fachgerecht 
untersucht und dokumentiert. Im Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen als sonstige 
Sachgüter zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht der  Verlust hochwertiger 
landwirtschaftlicher Nutzflächen einher. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als 
Produktionsfläche nicht mehr zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich 
bedeutende Ernährungsfürsorge. (siehe auch Kap. 7.5.3 und 7.5.4).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
 In den ausgewiesenen Bodendenkmalflächen sind vor Beginn der Baumaßnahmen 
flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine archäologische 
Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und 
in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. 
 Für die westliche Grünfläche (Flurstücke 407 und 408) fehlt eine archäologische 
Prospektion, da sich die Erweiterung des Plangebietes erst im Jahr 2022 ergab. „Um eine 
undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der 
betreffenden, bisher nicht archäologisch erkundeten Fläche zu vermeiden, kann eine 
gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten Bereiche durch 
Baggersondagen auch noch nach Satzungsbeschluss im Rahmen der dann in Teilen des 
übrigen Plangebiets durchzuführenden vertiefenden archäologischen Untersuchungen 
erfolgen. Alternativ wäre auch die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung im 
Zuge der späteren Erdarbeiten für die Neugestaltung der Grünfläche und die Anlage der 
Spielplatzfläche möglich“ (STADT KÖLN 2022). 
 Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221- 22305, Fax. 
0221/221-24030, als zus tändiges Fachamt unverzüglich zu informieren und die 
Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu 
erhalten. 
 
Bewertung: 
Das geplante Vorhaben führt zu keinen negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler. 
Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu 
rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. In den 
ausgewiesenen Bodendenkmalflächen werden vor Beginn der Baumaßnahmen flächige 
bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen durchgeführt, um eine Dokumentation der im 
Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler zu gewährleisten und so die negativ wahrnehm -
baren Auswirkungen abzumildern. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische 
Prospektion, so dass eine undokum entierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde 
und Funde in der betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder 
die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten 
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell 
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.  
Sonstige Sachgüter gehen durch den Verlust von landwirtschaftlicher Fläche als 
Produktionsstandort und Fläche für die Ernährungsfürsorge verloren.  
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer 
Energie. Die Ackerflächen können grundsätzlich für den Anbau von Nutzpflanzen für die 
Energiegewinnung dienen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für das Neubaugebiet wurde ein Energiekonzept basierend auf dem prognostizierten 
Energiebedarf der geplanten Neubebauung von Wohn-  und Schulgebäuden erarbeitet und 
Optionen für eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. 
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte 
Standard KfW 40 EE in der Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung 
wird nach Anforderung der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt.

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Die Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist als zentrale Versorgungslösung unter ggf. 
Nutzung von oberflächennaher Geothermie vorgesehen. Das geplante Wasser -Wasser-
Konzept fußt auf der Nutzung der thermischen Energie des Grundwassers zum Heizen und 
für die Warmwasserbereitung. Alternativ wird aktuell die Umsetzung von Luft -Wasser-
Wärmepumpen auch für die Wohnbebauungs geprüft. Unabhängig von der gewählten 
Variante solldie Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung 
durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unterstützt werden. 
Im Bereich der Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft-Wasser-Wärmepumpen 
vorgesehen. Diese werden auf den Dächern des Schulneubaus verortet. Die Deckung von 
Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik 
Elemente unterstützt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die 
Klimaschutzleitlinien finden im vorliegenden Bebauungsplan Anwendung. 
 Die gebietsspezifische Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist unter Nutzung von 
oberflächennaher Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen geplant. Im Bereich der 
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen 
vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik-Elemente unterstützt werden.  
 Die Nutzung der Flachdächer für Photovoltaik -Elemente wird mit den textlichen 
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht. 
 Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flächendächern der 
allgemeinen Wohngebiete und auf den Gebäuden der Fläche für Gemeinbedarf wirkt 
wärmedämmend sowie als Hitzeschild im Hochsommer und kann zur Reduzierung des 
Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung: 
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die 
Wohnbebauung über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen oder Luft-
Wasser-Wärmepumpen und für die Sc hulbebauung über zentrale Luft -Wasser-
Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den 
Dachflächen erfolgen.

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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale 
Version, Stand 28.04.1991).  Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „ Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet überwiegend als 
Grünfläche dargestellt. Im mittigen Plangebiet ist die Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
‚Sporthalle‘ und ‚Sportplatz‘ dargestellt, dessen Standort ist unbestimmt. Auf der westlichen 
Fläche ist eine Spielplatznutzung dargestellt. Im Südwesten des Änderungsbereichs reicht 
Wohnbaufläche in das Plangebiet herein. 
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Die westliche Grünfläche 
(Erweiterungsfläche für den geplanter Spielplatz) wird als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ 
dargestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden 
an die Lärmschutzzone C. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur 
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen 
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 – 
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt 
werden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der 
Wasserschutzzone III B. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung des Bebauungsplanes „Östlich im Falkenhorst“ widerspricht den Festsetzungen 
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft sofern der Träger der Landschaftsplanung 
der FNP-Änderung nicht wiederspricht. 
Seitens de s Trägers der Landschaftsplanung werden gegen die Änderung des 
Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235. 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen. 
 
Die Planung en des Wohngebietes und der Schule sind  nicht aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im 
Wesentlichen Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert,

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um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des 
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB). Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung 
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist. 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der 
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen 
Zunahme der Wohnbebauung gering. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich. 
 
Bewertung: 
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären für das westliche Plangebiet keine zusätzlichen 
Belastungen der Luftqualität zu erwarten. Eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im 
Norden und Süden könnte zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und 
Bewirtschaftung einer Friedhoffläche könnte ebenfalls mit Emissionen einhergehen, wobei der 
Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzusehen ist. Inwiefern sich daraus eine 
Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines Genehmigungsverfahrens geprüft

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werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Realisier ung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer 
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher 
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärke von 635 KfZ/24 h ausgegangen ( PEUTZ CONSULT 2021c). Die zusätzlichen 
Verkehre führen  zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer 
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen. Nach Realisierung 
der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. 
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen 
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 
 
Bewertung: 
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstäuben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  Die Festsetzungen und Darstellungen des 
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich 
hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der 
offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und Pflanzen als 
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natür lichen Böden im Bereich der Ackerflächen 
eine Nutzfläche (Produktion von Futtermittel) dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den 
natürlich anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden 
mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von 
der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und 
luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des 
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die

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anthropogene Nutzung des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem 
geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit 
dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Strukturen im westlichen 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Mit dem Erhalt der 
Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie 
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen sowie Kaltluftproduktion erhalten. Der 
Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere und Pflanzen.  Die 
anthropogene Nutzung der Flächen als Erholungsflächen und landwirtschaftliche 
Produktionsfläche für Futtermittel bleibt erhalten. Im östlichen Plangebiet würde die Nutzung 
der Ackerfläche als Friedhofsfläche mit Auswirkungen auf die Umweltgüter Tiere, Pflanzen, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Menschen einhergehen. Die 
Auswirkungen sind abhängig von der Gestaltung des Friedhofes und müssen z.B. bei Anlage 
eines Friedwaldes nicht nur negativ sein. Eine Prognose über die damit verbundenen 
Auswirkungen ist daher nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines 
entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  Im nördlichen und südlichen 
Plangebiet könnten die versiegelte Verkehrsfläche vergrößert werden, so dass die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zum Erliegen kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Darstellung in tabellarischer Form 
möglich 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. 
Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten und Bildungseinrichtungen in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen.  Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und verändern den 
Boden- und Wasserhaushalt. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch 
eine entsprechend wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Die 
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und 
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den 
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Auch wird das Klima durch den Verlust klimaaktiver 
Freifläche verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. Die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Für allgemein 
häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum 
darstellen. Insbesondere in der geplanten östlichen Grünfläche ‚A1‘ bleibt  Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen, Kaltluft entstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche  
erhalten. Ihre ökologische Aufwertung stellt für alle Umweltgüter eine Verbesserung dar. Die 
anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die 
Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen.  Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasse rspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen 
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen 
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert 
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von 
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen 
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die 
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen 
ab. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Osten des Plangebiets ( A59), die 
Bundesstraße B8 im Westen sowie die südlich gelegene Landesstraße L84 sind im 
Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen 
Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des Landesbetrieb 
Straßenbau NRW, 03.01.2023). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.

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Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an 
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche,  Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Kultur - und 
Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Mögliche Gefahrguttransporte auf der Kennedystraße stellen bei einem Unfall eine potenzielle 
Gefahr für das Wasserschutzgebiet und damit für das Schutzgut Wasser dar. Das bestehende 
potentielle Risiko wird durch die Planung aber nicht erhöht oder verändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Da auf der Kennedystraße 
Gefahrguttransporte möglich sind, besteht ein potenzielles Unfallrisiko. Auswirkungen auf die 
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten.  Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
7.5.20 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmiss ionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle

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wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende häusliche Abwasser wird über 
einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt, in die öffentliche Kanalisation 
abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung wird es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu 
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Bewertung: 
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante  Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht 
entsorgt. 
 
7.5.21 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen 
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen 
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist 
eine sachger echte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung 
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von 
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste 
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, 
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 202 4) für das Bauleitplanverfahren, indem die 
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan-Nr. 1 
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope 
sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu 
verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der

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Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale 
Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen,  die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen 
Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu Grunde gelegt. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der 
Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im Innenbereic h gemäß § 34 
BauGB liegen sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte Straßen und Wege) 
und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbe bauung und 
Gemeinbedarfsfläche) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den 
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen 
Eingriffsfläche sind Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben 
oder aufgewertet werden. 
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend 
dargestellt sind. 
In den Tabellen 2 und 3 wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet gegeben und der 
Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Bebauungsplangebiet liegt zum Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die an die 
Verkehrsflächen der Schubertstraße angrenzenden Bereiche im Norden bis zur Ackerfläche 
sowie die Kennedystraße liegen innerhalb von Bebauungsplänen und sind somit als 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB darzustellen und zählen nicht zum potentiell 
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich. 
Der Bestandswert des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den 
Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 543.605 Biotopwertpunkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für das westliche Plangebiet die jetzige Nutzung 
beibehalten werden, so dass sich keine Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen 
Umweltzustand ergeben. Mittel- und langfristig würde mit zunehmendem Altern der Gehölze 
der Wert der gehölzbestandenen  Biotope steigen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen 
Bebauungspläne greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den  potenziell ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich ein Planwert von 441.483 Biotopwertpunkten. 
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW.  Damit sind 
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen

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Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages ein Defizit von 102.122 Biotopwertpunkten, welche anderweitig auszugleichen 
sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
 Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ (A1)wird 
als solche qualitativ hochwertig gestaltet und dient dem Ausgleich. 
 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete sowie des 
Schulstandortes durch die Pf lanzung von Bäumen, die Begrünung der 
Grundstücksflächen sowie die extensive Begrünung der Flachdächer 
 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: Im Bereich der 
Planstraßen und der Quartierswiese sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen zu 
pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten. 
 Festsetzung des Erhalts von Gehölzflächen. 
 Das Kompensationsdefizit von 102.122 Biotopwertpunkten wird über eine externen 
Ausgleichsmaßnahme (eA1) – Anlage einer Glatthaferwiese in der Gemarkung Libur, Flur 
1, Flurstück 319 (ehemals Teil des Flurstück es 318), Flächengröße: 12.593 m²  – 
vollständig ausgeglichen.  Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von insgesamt 
36.401 Biotopwertpunkten. 
Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch die Investorin umzusetzen sind, 
werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Bewertung: 
Tabelle 5 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert 
 
 
 Fläche [m²] Gesamtwert [P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 83.125 544.338 
Planwert gesamter Planbereich 83.125 448.430 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich 53.280 358.064 
B Planwert ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich 53.281 169.726 
Eingriffswert (A-B): -188.338

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Tabelle 6 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert [P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
außerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
86.216 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
Plangebiets 138.523 
Ausgleichswert (C+D): + 224.739 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100 % 
 
*Bilanz =0  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100 %). 
Bilanz = -x  Es wird kein vollständiger Ausgleich erzielt (z.B. nur 90 %). 
Bilanz= +x  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffswert 
hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von z.B. 900 BWP. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeit ung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es 
verbleibt ein Kompensati onsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung 
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe 
zu mehr als 100 % ausgeglichen werden. 
 
7.5.22  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im Norden des Plangebietes liegt der Bebauungsplans Nr. 76403/02-00-00 „Leidenhausener 
Straße“ in Köln -Porz-Eil, für den im Febraur 2024 der Satzungbeschluss erfolgt ist . Der 
Bebauungsplan hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung eines  neuen Quartiers aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie 
Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und die Flächen als 
Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. 
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Plangebietes nicht festgestellt werden.

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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7.5.23 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohn - und 
Schulnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine 
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.24 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt 
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen 
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt. 
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. 
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht. 
 
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste 
2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das 
Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbezirk Porz 
ausgeschrieben. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten 
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen.

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7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
 Die Entwicklung der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) im östlichen Plangebiet ist 
zu dokumen tieren. Etwaige Fehlentwicklungen sind  durch geeignete Maßnahmen zu 
korrigieren. 
 Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren, 
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen, 
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt. 
 Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu 
kontrollieren. 
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von 
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll 
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprec hende 
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung 
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der 
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 
 
7.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 8,3 ha und erstreckt sich über die 
Ackerflächen zwischen Kennedystraße und Schubertstraße sowie eine mit Gehölzen 
eingefasste Grünfläche östlich der Straße ‚Im Falkenhorst‘, die als private Spielplatz fläche 
genutzt wird. Das Plangebiet wird von unterschiedlichen Gehölzstrukturen eingerahmt und 
grenzt im Norden und Westen an die Siedlungsflächen von Köln-Porz heran. Im Norden liegt 
die Kennedystraße, die gegenüber der Ackerfläche durch Straßenbegleitgrün abgeschirmt 
wird. 
 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen werden insbesondere Lebensräume für die 
Arten der offenen Feldflur zerstört und der zusammenhängende Landschaftsraum als 
Lebensraum verkleinert. Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten 
für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und die Nutzung als 
Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum grundlegend. Die 
sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropog en beeinflusste Umwelt angepasst 
haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue Lebensraumstrukturen. 
Der fast vollständige Erhalt von Gehölzen im Plangebiet mindert deren Vergrämung. Durch 
die Anlage eines Waldsaums (Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine 
wertvolle Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvolleren Arten mit 
differenzierteren Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNat SchG treten 
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die 
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.

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Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte 
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung 
der vorhandenen Vegetation. Die Ackerschläge entfallen vollständig. Die im Westen liegende 
Grünfläche wird nur geringfügig verändert und als Spielfläche aufgewertet. Der parkartige 
Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso werden die Bestandsbäume im restlichen 
Geltungsbereich fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Im Rahmen der Neuplanung werden 
neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 
ca. 8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1), die als solche gestaltet werden 
soll und mit einer Aufwertung der bestehenden Fl ächen einhergeht. Die geplanten 
Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die 
Gestaltung der Quartierswiese, die Begrünung der  Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die 
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das 
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch eher Minderungsfunktionen. 
 
Fläche: Im Sinne des §  1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha 
landwirtschaftliche Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für 
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht 
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so 
dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich eingestuft werden. Gemindert 
wird diese Flächeninanspruchnahme durch di e Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen 
Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichern. 
 
Boden: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden 
mit hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die 
dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von 
natürlich anstehendem Boden negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert 
und der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion, 
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und 
Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt. Der 
vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer 
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop- und Bodenschutz 
fast vollständig ausgeglichen werden kann. 
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter 
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.

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Wasser:  
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert 
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt 
und versickert. Festsetz ungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur 
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept. Der 
großflächige Erhalt der Bodenfunktion im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) 
nehmen positiven Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser. Insgesamt sind keine nachteiligen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten. 
 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet trägt heute vorwiegend 
der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Kennedystraße, Frankfurter Straße und der 
Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und 
Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den 
Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Im Plangebiet selbst befinden sich 
aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der 
Realisierung der Wohnbebauung und des Schulstandortes werden die Emissionen von 
Luftschadstoffen im Plangebiet durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen 
gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Die zu erwartenden Zusatzverkehre führen 
Berechnungen zu folge nur zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-
Konzentrationen. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Zuge der Re alisierung der Bebauung ist mit einer 
geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr 
zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der 
Planung mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu 
rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM2,5 sowie 
Kurzzeitgrenzwerte für  NO2, PM10 und PM 2,5) für das Prognosejah r 2024 werden sowohl  
innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - 
sowie Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu 
einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen. 
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. 
Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne 
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Klimatische 
Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion 
innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend-  und 
Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.

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Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen  
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden 
Belastungen gemindert werden. 
 
Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet  und innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass 
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und eine 
Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne 
Wechselbeziehungen erhalten oder neu geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der 
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige 
Funktion, da hier das Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen 
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von 
Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf um und trägt damit 
zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird 
durch eine 3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als 
Nukleus ausgebildet wird charakterisiert. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes 
werden aufgrund ihrer Höhenentwicklung sichtbar  in der Landschaft sein. Die umliegende 
Gehölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig  strukturierte Räume 
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche 
„Waldsaum“ ( A1) im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das 
Landschaftsbild und schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald. 
 
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes 
vor. Diese geht mit dem Verlust von Offenfläche einher. Aufgrund  der zukünftigen, urbanen 
Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der Allgemeinen 
Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering zu bewerten Eine Verschlechterung 
der Bestandssituation kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung 
und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch 
das Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten 
kann die biologische Vielfalt innerhalb der bebauten Bereiche jedoch gefördert werden. Die 
Gestaltung und Umsetzung der öffen tlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt 
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaumentwicklung 
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl

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unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. Hier kann die Biologische 
Vielfalt sogar erhöht werden. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund 
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu 
erkennen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische 
Untersuchung zeigt, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im südlichsten Teil des 
Plangebietes entlang der Kennedystraße li egen. Aufgrund der Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) tags für Mischgebiete 
sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch 
eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Im Bereich der 
geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für 
den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Dauerschallpegel für den 
Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den straßenzugewandten 
Immissionsorten der schalltechni sche Orientierungswert von 55 dB(A) tags überschritten. 
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind 
passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen 
baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den Ergebnissen der 
flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel 
mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes vor. An den Baugrenzen der 
geplanten Wohnbebauung ergibt sic h durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung 
durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A). 
 
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt werden vor. 
 
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor. 
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des 
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine 
Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins besteht. Starkregen: Die 
Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer

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wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von 
Retentionsflächen und die Maßnahmen zur Abflussverminderung können die anfallenden 
Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor Ort versickert werde. Magnetfeldbelastung: 
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die 
von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante Trafostation hält die 
entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Im Osten des Plangebiets 
verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven - 
Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy 
Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Der geplante Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes hält einen ausreichenden Abstand ein, so dass gesundheitliche Risiken 
durch Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind 
und die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.  Kampfmittel: Eine 
Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des 
Plangebietes nicht mehr gegeben. 
 
Besonnung/Belichtung: Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung 
der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung 
für die Plangebäude ist an den Süd- Ost- und Westfassaden e ine ausreichende Belichtung 
gewährleistet. An den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen 
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass 
hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter : Baudenkmäler oder sonstige Sachgüter liegen im 
Plangebiet nicht vor. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde 
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhalt sermittlung durchgeführt. Im Plangebiet konnte 
archäologische Fundplätze nachgewiesen werden. Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist 
daher mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung 
und Dokumentation überplant werden. E ine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen 
Bodendenkmäler wurde durchgeführt, so dass die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen 
abgemildert werden. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Prospektion, so 
dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der 
betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder die Einplanung 
einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten Flächen zum Erhalt 
der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell vorhanden 
archäologischen Funde erhalten bleiben. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme-  und 
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen 
werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss 
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.

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Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  Die 
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 
EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die 
Wohnbebauung ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die 
Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die 
Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-
, Abfall- , Immissionsschutzrechtes : Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, 
sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die 
Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der 
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. D urch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers s ind bei der Realisierung der 
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  Das 
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / 
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39.  BImSchV erwarten lässt. 
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet 
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Fol gen einher. Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen 
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplans in großen Teilen 
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert 
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von 
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen 
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die 
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen 
ab.

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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
An-wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung 
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe 
zu 100 % ausgeglichen werden können. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): 
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug 
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013;  
- LANUV NRW  - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: 
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -
Verordnung (KABAS) 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand 28.04.1991 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o.J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung  von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung (KABAS)

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Erstellte Gutachten: 
- Archaeonet GbR. M. Aeissen & Z. Görür (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme: 
Köln-Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung 
und fallweise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit 
Wasserbilanzierung,  Stand: 21.05.2024, Köln. 
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln, 
Dezember 2022, Köln.  
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Art enschutzrechtlichen 
Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz -Urbach, 
Stand: 28.06.2024, Alsdorf.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl. 
Erweiterungsfläche - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Schuberthöfe inkl. 
Erweiterungsfläche - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ 
in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 
06.09.2022, Köln.  
- Peutz Consult  GmbH ( 2022c): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im 
Falkenhorst“ in Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben 
„Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne 
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 
(überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst “ in Köln- Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand: 
01.09.2017 (überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2024): Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Eil, Stand: 
10.07.2024, Königswinter.  
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B -
Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 14.06.2024, Köln.  
- Stadt Köln (2022): Sicht der städtischen Denkmalpflege zum Umgang der Erweiterung 
des Umgriff des Bebauungsplangebietes (westliche Grünfläche); Stellungnahme per 
Mail durch Herr Gregor Wagner Abteilungsleiter Bodendenkmalpflege der Stadt Köln

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
120/122 
(Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -
denkmalschutz) an Felix Kunze (ARCHAEOnet | Aeissen + Görür GbR) am 
06.10.2022.

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
121/122 
8. Planverwirklichung 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung 
der Planung vorgesehen. 
 
9. Gutachten 
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2022) –  Köln-Porz-Urbach Östlich Im 
Falkenhorst FB-Nr. 2022.030 Bericht Sachverhaltsermittlung 
2. IPL Consult ( 21.05.2024) – Östlich Im Falkenhorst  in Köln -Porz-Urbach, 
Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung 
3. Kölner Büro für Faunistik (Dezember 2022) –  Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, 
Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz-Urbach (westl. Grün-  und 
Spielplatzfläche) 
4. Kreutz – Naturschutz – Planung – Recht (28.06.2024) - Gutachten zur 
Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich Im Falkenhorst“ in 
Köln-Porz-Urbach  
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotech -
nischer Bericht zur Vorerkundung 
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (24.08.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erweite-
rungsfläche, Bodenkompensationskonzept 
7. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 25.01.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erwei-
terungsfläche, Bodenschutzkonzept 
8. Peutz Consult GmbH (12.01.2022) – Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im 
Falkenhorst“ in Köln 
9. Peutz Consult GmbH (06.09.2022, Druckdatum 06.09.2022) – Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich im Falkenhorst“ in Köln -Porz, Stellungnahme zu den stadtklima-
tologischen Auswirkungen 
10. Peutz Consult GmbH (11.02.2022, Druckdatum 23.02.2022) – Luftschad-
stoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz 
11. Peutz Consult GmbH (10.09.2024) – Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 
„BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz 
12. Peutz Consult GmbH ( 13.09.2023) – Tageslichtuntersuchung zum geplanten 
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln 
13. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener 
Straße“ und „Östlich Im Falkenhorst“, Stadt Köln 
14. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach

Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
122/122 
15. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 10.07.2024) – Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag 
16. RK Verkehrsingenieure GmbH (14.06.2024) – Verkehrsuntersuchung für das B-Plangebiet 
„Östlich Im Falkenhorst“ in Köln 
17. Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.  
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Plangebietsgröße 83.125 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Straßen 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
davon verkehrsberuhigter Bereich 
davon Fuß- und Radweg 
17.591 m² 
13.294 m² 
4.296 m² 
3.750 m² 
546 m² 
Öffentliche Grünflächen 
davon Waldsaum 
davon Parkanlage 
davon öffentliche Spielplatzfläche 
davon Grünfläche Nähe Schubertstraße 
19.047 m² 
8.378 m² 
7.332 m² 
3.013 m² 
324 m² 
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 m² 
Allgemeines Wohngebiet gesamt 
WA 1 
WA 2 
11.897 m² 
8.630 m² 
3.267 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 
davon Wohnen 
davon EZH 
davon Kita 
ca. 23.520 m² 
ca. 22.720 m² 
ca. 130 m² 
ca. 670 m² 
Soziale Infrastruktur   
Kindertageseinrichtung insgesamt 3 Züge 
Anzahl der Wohneinheiten 200 - 210 WE

Anlage 7: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 1 (Planzeichung)

9118 Zeichen

Planstraße 1
A1
FD
TGa
TGa
IV
VI
IV
V
III
VII
III
VI
IV
III
IIIV
VII
IV
I
III
IV
62,4
GH
65,4GH
65,4GH 71,4
GH
62,4
GH
68,4GH
62,4GH
68,4GH
65,4
GH
71,4GH
62,5GH
62,9GH
56,6GH
62,6GH
65,6
GH
74,6
GH
20,0
18,5
11,0
20,0
10,0
4,5
5,0
3,0
4,4
3,0
3
19,0
5,0
4,0
4,0
32
3,0
5,0
3,1
20,0
3
4,5
14,5
14,0
23,0
14,0
19,04,5
22,7
13,5
17,2
14,014,0
20,2
13,5
14,0
23,08,5
5,5
9,5 4,5
10,0
17,0
4,5 10,0 9,5
12,4
15,6
4,0
16,0
13,0
5,5
6,3
10,5
12,0
11
22,7
12,4 7,0
8,0
19,6
16,4
3,0
5,5
13,8
9,0
14,0
4,0
10,0
25,3
5,5
5,5
14,0
10,5
St
3,0
G+F
Kita im EG
WA 1
GRZ 0,5
GFZ 2,0
WA 2
GRZ 0,5
GFZ 2,1
LPB VI
LPB VILPB VII
LPB V
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB VLPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
Planstraße 2
Verkehrsberuhigter Bereich
Kita
GRZ 0,5
GFZ 1,2
Platz 1
52,0
52,4
51,8
52,1
52,4
52,2
52,4
52,1
52,0
52,2
51,6
52,3
52,6
52,2
52,4
52,9
52,6
51,8
51,9
52,5
52,9
52,6
52,6
52,3
52,2
52,1
52,8
53,0
52,4
52,6
52,1
52,0 51,4
52,3
52,3
52,0
51,9
Aw
Aw
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Gemarkung Eil
Flur 9Gemarkung Eil
Flur 18
Gemarkung Urbach
Flur 2
Gemarkung Urbach
Flur 4
50,83
105
L84 - Kennedystraße
51,54
51,35
51,65
51,15
51,85
51,30
1347
51,43
51,50
122
347
1054
296
Am Tambourskreuz
1204
1342
799
422
Im Falkenhorst
337
635
536
109
640
412
553
1341
642
352
556
1157
560
546
111
51,23
353
87
15
3
437
561
103
Breslauer Straße
548
554
543
801
439
481
1182
482 728
539
423
875
346
421
1053
542
1201
862
108
1360
483
359
884
731
639
408
528
489
798
800
677
372
14
Im Falkenhorst879
562
1181
558
184
4
459
1158
866
298
630
538
44
641
L84 - Kennedystraße
1200
530
200
351
261
410
637
335
484
355
1190
370
Frankfurter Straße
737
722
687
371
16
1183
671
14011292
456
344
1187
650
Frankfurter Straße
1184
350
354
112
106
293
541
1340
527
411
540
Duisburger Straße
686
490
537
409
541
Königsberger Straße
818
688
125
496
115
729
361
380
863
874
485
480
873
413
1345
567
484
1295
564
157
864
373
438
549
678
733
374
566
636
730
559
104
529
633
105
738
563
557
194
1188
345
106
632
541
880
673
407
121
187
540
568
1185
12
881
436
638
338
294
Breslauer Straße
110
683
51,25
544
458
113
Schubertstraße
734
552
1029
876
865
558
440
531
703
Richard-Wagner-Straße
685
634
679
643
545
Frankfurter Straße
802
555
644
454
560
457
107
535
358
542
1159
556
51,38
877
51,66
48,42
51,46
878
48,20
1279
51,24
565
1298
52,01
52,10
52,05
52,00
51,87
51,96
51,93
51,85
52,02
52,08
52,11
52,08
52,05
52,15
52,11
52,00
51,89
51,94
51,90
51,89
52,02
52,06
52,14
51,97
51,85
52,06
51,97
51,95
51,97
51,86
52,11
52,09
52,14
52,15
52,21
52,04
52,10
52,16
52,27
52,38
52,36
52,35
52,38
52,33
52,36
52,32
52,48
52,43
52,39
52,37
52,29
52,33
52,33
52,24
52,13
52,10
52,03
52,28
52,30
52,01
52,13
52,13
52,20
52,29
52,31
52,31
52,35
52,38
52,48
52,61
52,46
52,49
52,37
52,36
52,28
52,26
52,19
52,12
52,18
52,18
52,12
52,32
52,35
52,16
52,15
52,26
52,35
52,28
52,37
52,31
52,23
52,10
51,87
51,67
50,94
51,00
51,14
51,30
51,49
51,86
52,00
52,22
52,23
52,17
52,53
52,40
52,34
52,38
52,33
52,30
52,25
52,24
52,28
52,31
52,40
52,53
52,51
52,47
52,50
52,48
52,51
52,63
52,55
52,58
52,73
52,67
52,71
52,72
52,69
52,62
52,70
52,67
52,45
52,48
52,58
52,61
52,63
52,63
52,57
52,51
52,36
52,40
262
48,27
48,19
13
652 653
739
682
383
534
684
648
11
680
649
670
676
656
651
382
86
15
628
299
657
645
736
626
338
473
647
740
735
658
741
298
629 681
655
659
654
385
381
303
575
301 536
646
627
244
674
384
51,58
48,36
51,65
Schubertstraße
48,16
51,53
51,27
51,16
51,50
51,43
51,59
51,24
48,29
51,48
48,54
51,60
51,14
51,82
51,58
52,10
51,78
51,70
51,09
51,76
51,23
51,57
51,33
675
50,85
51,40
51,67
52,67
51,49
51,10
52,47
51,83
53,69
48,32
51,34
51,52
51,54
48,46
574
54,16
51,74
104
803
547
51,66
48,26
51,12
51,53
48,22
293
I FDI FD
II SD II SD
I SD
II SD
I PD
I FD
II SD
31
II SD
I FD
II SD
I
II SD
IV SD
IV SD
I SD
II SD
II SD
I FD
XIII FD
XVI FD
I PD
II SD
I SD
II SD
14
62
48
42
18
38
72
62
6
23
2
48
42
26
26
70
52
2
70
48
22
68
58
56
34
40
50
70
5
72
40
11
10
20
44
35
68
64
12
74
37
8
66
18
16
12
4
24
66
39
7
2 b
16
26
58 a
22
46
33
19
58
24
36
74
6
17
14
22
72
1
60
24
20
4
46
32
25
30
29
9
2 a
10
3
18
14
54
62
P
10
74
28
21
38
16
27
12
8
64
15
F
66
41
F
F
P
68
F
F F
60
II WD
I FD
I PD
I FD
I FD
II I FD
I SD
I SD
I FD
I SD
II SD I SD
II SD
I PD
I FD
I SD
I PD
I SD
I FD
S
II SD
I FD
II
I SD
I SD
II SD
II SD
I SD
I PD
II SD
I PD
I SD
I FD
I PD
I FD
76
II SD
I FD
I FD
34
I FD
I FD
42
547
48
30
545
50
576
56
80
78
88
82
40
543
84
46
36
549
86
44
574
I SD
I PD
II SD
I SD
III SD
II SD
II SD
II SD
I SD
II SD
I FD
F
II SD
I SD
I PD
II SD
I SD
I
I WD
II SD
II SD
I SD
I FD
I KW
II SD
II SD
I SD I PD
II FD
I SD
II SD
I FD
II SD
I
II SD
II SD
I FD
XV FD
II SD
X FD
II SD
II SD
I SD
XIII FD
20
44
III SD
IV SD
I PD
II SD
III SD
III SD
F
I SD
I SD
I FD
I SD
I FD
I FD
I FD
-I
-I
I FD
XV FD
I KW
II SD
I KW
II SD
I
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I SD
I FD
II SDI
III SD
I SD
II SD
I SD
541 I SD
I FD
I SD
I WD
II SD
II SD
I SD
I KW
II SD
I SD
III FD
I SD
II SD
II SD
II SD
II SD
I PD
II SD
II SD
II SD
I PD
II SD
II SD
I SD
I SD
I FD
II SD
II SD
II SD
I FD
III SD
64
III FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II FD II FD
II FD
II FD
559
Aw
Planstraße 3Verkehrsberuhigter Bereich
Geh- und Radweg
LPB VII
LPB VII
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB VII
LPB VI
Öffentliche Grünfläche
- Waldsaum -
LPB IV
LPB VI
LPB VI
LPB V
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
74,4GH
V
65,5
GH
IV
19,5
23,5
III
68,9GH
7,2
3,2
4,6
5,0
5,2
5,5
5,9
6,5
3,1
aa aaa
a
a
Planstraße 1Verkehrsberuhigter Bereich
Haus 1
Haus 2
Haus 3
Haus 4
Haus 5
Haus 6
Haus 7
Haus 8
- o -
- o -
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
PlanungBestand
0 50 100 Meter
76399/04
Maßstab 1:1000
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Baugrenze
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaßz. B. III
FD
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
AbfallwertstoffbehälterAw
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Lärmpegelbereiche z. B. IIILPB III
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Baum zu erhaltenStellplätzeSt
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
nicht überbaubar I überbaubar
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
QuartiersplatzPlatz 1
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Abgrenzung der Planstraßen
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
0,0
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ 
GFZ 
Wald
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a
Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach
Blatt 1 von 2
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
als Höchstmaß
GH 66,4
offene Bauweise- o -
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 10.12.2021)
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Köln, den 07.10.2024
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 06.12.2024
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Amtsleiterin
Köln, den 14.10.2024
Beigeordneter
Köln, den 17.10.2024
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 07.11.2024 bis 09.12.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Bölck
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Bebauungsplan
Kennedystraße
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Frankfurter Straße
Frankfurter Straße
L 84
Joseph-Broicher-Straße
Flurstück 319
Flur 1
Gemarkung Libur
Fläche: 12.593 m²
N
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:5.000
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur
Anlage 7

Beschlussvorlage Rat

12894 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0963/2025 
Freigabedatum 
 23.04.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-
Urbach  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplanentwurf Nummer 76399/04 für das Gebiet nördlich der 
Kennedystraße, östlich der Grünfläche an der Straße Im Falkenhorst, südlich der 
Schubertstraße und westlich des Waldstückes in Urbach (Gemarkung Urbach, Flur 4, 
Flurstücke 3, 157, 294, und teilweise 184, 454 sowie in der Gemarkung Eil, Flur 18 mit 
den Flurstücken 410 (teilw.) 411 und 412 zuzüglich im Rahmen der Erweiterung des 
Geltungsbereiches um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) 
und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach) sowie Flurstück 262 (teilw.) der Gemar-
kung Eil, Flur 9 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – abgegebe-
nen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 3–6 ; 
 
2. den Bebauungsplan Nummer 76399/04 —Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-
Porz-Urbach — mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab-
satz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 10). 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ ist eine der 
Wohnbaureserveflächen (7.08) aus dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, das vom Rat der 
Stadt Köln in seiner Sitzung am 20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 1028/2015 – mit Änderungen) be-
schlossen wurde. 
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren, 
welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Demnach 
soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Ur-
bach durch Grünstrukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege- und 
Straßenverbindungen das Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren ver-
netzen. Ergänzend werden zum einen soziale Infrastrukturen in Form einer 3-gruppigen Kita 
geplant und zum anderen wird im südlichen Teilbereich des Plangebietes eine Fläche pla-
nungsrechtlich gesichert, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende 
Schule) ermöglicht. 
Mit der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen (siehe 
Anlage 11, der Vertrag wird mit seinen Anlagen dem Rat zum Satzungsbeschluss finalisiert 
und unterschrieben vorliegen). Der Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der 
Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorhabens in-
nerhalb einer bestimmten Frist, die Rahmenbedingungen zur Errichtung öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus im Plangebiet sowie die Durchführung von Ausgleichs- und sonstigen Begrü-
nungsmaßnahmen. 
 
Städtebauliches Konzept 
Mit dem städtebaulich-freiraumplanerischen Konzept (siehe auch Abschnitt Verfahrensverlauf) 
und dem neuen Quartier wird der Stadtteil Urbach an seiner Ostseite baulich arrondiert, so-
dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Konkret verbindet die in Nord-Süd-Richtung 
verlaufende Planstraße 1 als Erschließung für die weiterführende Schule mit der Wohnbebau-
ung im verkehrsberuhigten Bereich über die Planstraßen 2 und 3. An der westlichen Seite 
vom Schulgelände und Wohnquartier aus schließt eine großzügige öffentliche Grünfläche mit 
Parkanlage und Spielplatz bündig an. 
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von acht Wohngebäuden um einen Quar-
tiersplatz herum zusammen, wobei im Nord-Osten die Kita und im Süd-Osten ein kleinflächi-
ger Einzelhandel (130m²) angesiedelt wird. Die Mischung von öffentlich gefördertem und freifi-
nanziertem Wohnraum erfolgt innerhalb der Gebäude 1, 2 und 5, um eine soziale Segregation 
zu vermeiden. Die typologische Diversität der unterschiedlich verspringenden Geschosse im 
Hochbau erzeugt hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von III - VII Geschossen. 
Es wird an zentraler Stelle ein großzügiger urbaner Platz ausgebildet. Der Platz wird durch 
eine 5-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahl-
reiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Alle Hauptbaukörper am

3 
Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite, sodass sich eine 
komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt. 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Durch die Kita 
im Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt dieser Mittelpunkt eine ganztä-
gige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche, teilweise als was-
sergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz und 
lässt ihn über die Jahreszeiten immer wieder anders erleben und erscheinen. Neben dem 
zentralen Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erschei-
nung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fun-
gieren dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau. 
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, die die 
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Ver-
netzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. Dane-
ben prägen kleine Nachbarschaftsräume zwischen der Wohnbebauung das Quartier. Mit ei-
nem eigenen Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Frei-
raumangebot dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die Er-
schließungsstraßen. Verschiedene Grünpflanzungen tragen zur Gliederung der Grundstücks-
flächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln sich ab und begleiten den weitestge-
hend hierarchielosen Straßenraum. 
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich 
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 
geht zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes 
im Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Plat-
zes. Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. 
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum süd-
westlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse. 
Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei Tiefgaragen unterge-
bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich ebenerdig. 
 
Erschließung 
Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher-
Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünfti-
gen Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße 
nach Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und um-
fahren werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur 
geplanten Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgara-
gen erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich redu-
ziert sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze 
von WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2. 
Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und 
Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung 
ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord-Süd Richtung zur Schubert-
straße, als auch eine Durchquerung in Ost-West Richtung zu den angrenzenden Landschafts-
räumen ermöglicht. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Investorin hat die 
Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien am 16.01.2023 unterzeich-
net. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung 
im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene

4 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün-
dung, Anlage 10) zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf und Vorberatungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 die Aufstellung des Be-
bauungsplanes 76399/04 „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorla-
gen-Nr. 3843/2019). 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 (siehe Anlage 3). 
Die Öffentlichkeit konnte sich nach Modell 1 (Aushang) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die all-
gemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrich-
ten und sich in der Zeit vom 18.06. bis zum 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14 
Stellungnahmen ein (siehe Anlage 4). 
Der Stadtentwicklungsausschuss fasste daraufhin in seiner Sitzung am 28.01.2021 den Be-
schluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen-Nr. 
3171/2020). 
Mit der Vorlagen-Nr. 0820/2021 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksver-
tretung 7 (Porz) das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zum Be-
bauungsplanverfahren „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ mitgeteilt. Dieser Wettbe-
werb wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell als qualitätssichern-
des Verfahren durchgeführt. Das Preisgericht hat den Entwurf des Büros rheinflügel severin, 
Düsseldorf mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH, München, mit dem 1. Preis aus-
gezeichnet. Dieser städtebaulich-freiraumplanerische Entwurf wurde im Weiteren als Grund-
lage für die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes herangezogen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis 31.01.2024 (siehe Anlage 5). 
Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss (siehe auch Vorlagen-Nr. 
4070/2023) die Erweiterung des Geltungsbereiches. 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.11. bis zum 
09.12.2024 (siehe auch Vorlagen-Nr. 2636/2024) (siehe Anlage 6). 
Der Bebauungsplan kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung als 
Satzung beschlossen werden. 
 
Verhältnis zum Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Grünfläche“ dar, die insbe-
sondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient. 
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule erfolgt im Parallelverfahren (235. Än-
derung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der entsprechende Feststel-
lungsbeschluss wurde durch den Rat am 03.04.2025 gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 0119/2025). 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffent-
lichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Abs. 2 BauGB

5 
Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 2 BauGB 
Anlage 7 Bebauungsplan 76399/04 – Blatt 1 (Planzeichnung) 
Anlage 8 Bebauungsplan 76399/04 – Blatt 2 (textl. Festsetzungen) 
Anlage 9 Textl. Festsetzungen 
Anlage 10 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 11  Entwurf des Städtebaulichen Vertrages (liegt abschließend unterschrieben zur 
Ratssitzung vor)

Anlage 2: Geltungsbereich

1041 Zeichen

ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe
Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden DienstePlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
   Subbelrather Straße 486-494
in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
   Subbelrather Straße 486-494
in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter
in Köln-Porz-Urbach
Östlich Im Falkenhorst
Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

25572 Zeichen

Anlage 3
BP-Abwägung B41 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 - Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt.  
Im Zeitraum der Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Air Liquide Deutschland GmbH 
Fernleitungen Rhein-Ruhr 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme Nicht erforderlich 
2 
2.1 
Amprion GmbH  
Höchstspannungsleitungen 
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun-
gen unseres Unternehmens. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Kenntnisnahme Nicht erforderlich 
3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln gmbH & Co. KG 
Entsorgung Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge-
beten. 
Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Abfallsatzung der 
Stadt Köln werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 
4 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 (Luftver-
kehr) 
Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des 
Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der 
Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN be-
troffen.  
Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus 
Hindernis- und Flugbetriebsgründen (§§ 1 2 - 1 7 Luftver-
kehrsgesetz) grundsätzlich keine Bedenken gegen die 
Planung bestehen. 
Aufgrund der Lage des Plangebiets zum Flughafen und 
insbesondere zur Grundlinie der Landebahn 14R (ca. 500 
m entfernt) ist mit Belästigungen durch Fluglärm zu rech-
nen, auch wenn der festgesetzte Lärmschutzbereich (hier 
insbesondere Nachtschutzzone) des Flughafens nicht be-
rührt ist. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
5 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH  
Flugsicherung 
Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Radaranlage 
Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe 
der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) nicht berührt. 
Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch An-
regungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Ver-
fahren ist nicht notwendig. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6 Evonik  
Fernleitungen 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
7 
7.1 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Lage des Plangebietes 
Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit Darstellung 
des gesetzlichen Lärmschutzbereiches ersichtlich ist, liegt 
das vorgesehene Geltungsgebiet des aus dem städtebau-
lichen Planungskonzept zu entwickelnden Bebauungspla-
nes in unmittelbarer Nähe zur gesetzlich festgelegten 
Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn. 
Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärmimmissionen 
nur unwesentlich unter den Grenzwerten des Nacht-
schutzgebietes zu rechnen ist. 
Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn gelten 
besondere Regelungen in Bezug auf die Bauhöhen und 
erforderliche luftrechtliche Genehmigungen. 
Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von rund fünf Ki-
lometern zum Flughafenbezugspunkt innerhalb des allge-
meinen Bauschutzbereiches. Der nordöstliche Teil des 
Plangebietes liegt unterhalb des Anflugsektors der Start- 
und Landebahn 14R/32L [genannt kleine Parallelbahn]. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im weiteren Verfahren werden in einem schalltechnischen Gut-
achten alle Auswirkungen des Flughafens auf das geplante 
Wohngebiet unter den genannten Prämissen geprüft.  
7.2 Verkehrslärmimmissionen 
Luftverkehr im Tagzeitraum 
Die Lage des Plangebietes unterhalb des Anflugsektors 
verdeutlicht die zu erwartenden Fluglärmimmissionen auf 
die geplante Wohnbebauung.  
Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzonen des 
Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit einer erheblichen An-
zahl an Einzelschallereignissen und aus unserer Sicht ab-
wägungserheblichen Fluglärmimmissionen zu rechnen. 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Flugha-
fens Köln/Bonn wurde eine Verkehrsprognose erstellt. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Diese Prognose geht von einem nachfragegetriebenen 
Bewegungswachstum bis 2030 auf unveränderter 
Bahninfrastruktur aus. Hierbei ist davon auszugehen, 
dass dieses Wachstum nicht nur auf der großen Parallel-
bahn stattfindet, sondern auch durch eine Mehrnutzung 
der kleinen Parallelbahn abgedeckt wird.  
7.3 Luftverkehr im Nachtzeitraum 
Genauso wie am Tag wird das Plangebiet auch im Nacht-
zeitraum mit abwägungserheblichen Fluglärmimmissionen 
belastet. In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 
gehen die Fluglärmauswirkungen zwar nicht mehr von 
beiden Bahnen, sondern nur noch von der großen Paral-
lelbahn aus. Ungeachtet dessen sind die Auswirkungen 
des Luftverkehrs weiterhin deutlich spürbar, wie aus der 
unmittelbaren Nähe zum Nachtschutzzone ersichtlich ist. 
Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone sind wei-
terhin nächtliche Fluglärmimmissionen zu erwarten, diese 
jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Nacht-
schutzgebiet, in marginal geringerem Maße. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
7.4 Weitere Emittenten von Verkehrslärm 
Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmimmissionen 
auf das Plangebiet sind zusätzlich noch diejenigen Immis-
sionen hinzu zu rechnen, die durch andere Verkehrsträger 
verursacht werden.  
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Ver-
fahren wird ein Lärmgutachten beauftragt, welches die zusätzli-
chen Lärmimmissionen in die Beurteilung mit einbezieht. 
7.5 Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Keine Wohnbebauung 
Basierend auf den zuvor dargestellten Immissionen des 
Luftverkehrs und den hierzu noch hinzukommenden Ver-
kehrslärmimmissionen anderer Verkehrsträger, regen wir 
an, von einer Nutzung der Flächen „Östlich Falkenhorst“ 
für Wohnbebauung abzusehen. 
Durch die Nutzung dieser Flächen für Wohnungsbau, 
würde Wohnraum in hoch lärmbelasteten Gebieten ent-
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung 
eingestellt, sobald konkrete Erkenntnisse aus dem Lärmgutach-
ten vorliegen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
stehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sind nur mit erheblichen Aufwendungen 
zu gewährleisten und Außenflächen nur eingeschränkt 
nutzbar. 
7.6 Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung 
Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Planung möch-
ten wir für den Fall der Weiterverfolgung der Aufstellung 
eines Bebauungsplanes anregen den Schutz der Bevölke-
rung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch strenge 
Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleisten. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
7.7 Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu Schalldämm-
aßen von Außenbauteilen 
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, 
gemäß §9 Abs. 1 Nr24 BauGB Vorgaben zu baulichen 
und technischen Vorkehrungen zur Minderung der Einwir-
kungen von Lärmimmissionen festzulegen. Eine derartige 
Festsetzung regen wir an, da ohne rechtsverbindliche 
Festsetzungen zu erforderlichen passiven Schallschutz-
maßnahmen eine Erfüllung der Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet 
ist. 
In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht neben einem 
eindeutigen Hinweis auf die Nähe des Plangebietes zum 
nachtschutzgebiet des Flughafens und den daraus resul-
tierenden Fluglärmimmissionen auch Festsetzungen zu 
Anforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbau-
teilen gemäß der aktuellsten Ausgabe der DIN 4109 - 
Schallschutz im Hochbau, sowie besondere Festsetzun-
gen im Sinne des vorbeugenden Schallschutzes erforder-
lich. Eine Formulierung im Bebauungsplan könnte zum 
Beispiel sein: 
„Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbe-
reiches für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn [Fluglärm-
schutzverordnung Köln/Bonn] vom 07.12.2011 legt zwei 
ja In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die Nähe 
des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flughafens aufge-
nommen. 
Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festsetzungen zum 
Lärmschutz getroffen, deren Formulierung in dem Lärmschutz-
gutachten konkretisiert werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„Tagschutzzonen“ und eine „Nachtschutzzone“ fest. Das 
Plangebiet liegt in unmittelbarer räumlicher Nähe der ge-
setzlichen „Nachtschutzzone“ des Flughafens Köln/Bonn. 
Hierdurch ist im Plangebiet mit nur unwesentlich geringe-
ren nächtlichen Dauerschallpegeln von bis zu 55 dB[A) zu 
rechnen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes 
sind in den Schlafräumen Schallschutz und schallge-
dämpfte Belüftung nach den Maßgaben der 2. Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen 
Fluglärm - 2.FlugLSG mit einem Mindestbauschalldämm-
maß von R’wRes = 35 dB[A] vorzusehen.“ 
7.8 Ausschluss 
Ausschluss von schutzbedürftigen Einrichtungen 
In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass schutzbe-
dürftige Einrichtungen wie zum Beispiel Kindergärten, Al-
tenpflegeeinrichtungen, Erholungsheime und ähnliche 
schutzbedürftige Einrichtungen nicht in Lärmschutzberei-
chen errichtet werden dürfen. Das Plangebiet liegt derzeit 
unmittelbar außerhalb des Nachtschutzbereiches. Die 
Konturen dieser Bereiche unterliegen entsprechend §4 
Abs. 6 FlugLärmG regelmäßiger Überprüfung.  
Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine Auswei-
tung der Schutzgebiete sein, wodurch der Planungsbe-
reich mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer erwei-
terten Nachtschutzzone liegen würde. Unter Berücksichti-
gung des Vorsorgeprinzips und der aufgrund der räumli-
chen Nähe zum Nachtschutzbereich des Flughafens 
Köln/Bonn ohnehin hohen Verkehrslärmimmissionen die 
auf das Plangebiet einwirken regen wir an diese schutzbe-
dürftigen Nutzungen entsprechend §1 Abs. 5 und 9 
BauNVO ausdrücklich im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes auszuschließen. 
Kenntnisnahme Nach derzeitigem Planungsstand sind keine schutzbedürftigen 
Einrichtungen geplant. Die Festsetzung eines Ausschlusses die-
ser Nutzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. 
7.9 Ausschluss von Erstattungsansprüchen nein Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann nicht in einem 
Bebauungsplanverfahren geregelt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen 
regelmäßigen Überprüfungen der Lärmschutzbereiche o-
der durch Maßnahmen des Flughafens die dazu führen, 
dass eine Einordnung als wesentlich baulich erweiterter 
Flughafen erfolgt, kann es zu Anpassungen der Lärm-
schutzbereiche kommen. Im Falle einer solchen Änderung 
der Lärmschutzbereiche, die dazu führen würde, dass das 
Plangebiet erstmalig innerhalb eines Lärmschutzberei-
ches liegt, würden der Erstattungsansprüche für Aufwen-
dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Ent-
schädigungsansprüche für Beeinträchtigungen des Au-
ßenwohnbereiches entstehen.  
8 Gascade GmbH, WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH. OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
Gasleitungen 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. 
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensations-
bedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur 
Stellungnahme vorzulegen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
9 Industrie- und Handelskammer Köln  
Keine Bedenken 
Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unterlagen keine 
Anregungen zu dem städtebaulichen Planungskonzept. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
10 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Luftbildauswertung 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben-
abwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie-
ges (Bombenblindgänger). 
 
ja 
 
Im weiteren Verfahren soll eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel durchgeführt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg-
ten Karte sowie des konkreten Verdachtes empfohlen. 
11 Landwirtschaftskammer NRW  
Landwirtschaft 
Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln bestehen 
seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, keine grundsätzlichen Beden-
ken, gleich wohl wir den Verlust hochwertiger landwirt-
schaftlicher Nutzflächen sehr bedauern. 
In diesem Zusammenhang bitten wir um Berücksichtigung 
der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen 
für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf 
die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan 
NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die Böden im Plangebiet 
zeichnen sich durch eine hohe Bodengüte mit 55-75 Bo-
denpunkten aus (nach Geoportal NRW) und gelten damit 
als besonders fruchtbar. 
Da mittlerweile der Flächenverbrauch und somit der Ver-
lust des wichtigsten Produktionsfaktors Boden ein drasti-
sches Problem für die Landwirtschaft darstellt, sollten un-
serer Ansicht nach erforderliche Ausgleichsmaßnahmen 
nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. 
Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht in 
vollem Umfang erfolgen kann, sollte im weiteren Verfah-
ren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei 
der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht 
werden. 
Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftlichen 
Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der 
Landwirtschaft möglichst als betriebsintegrierte Maßnah-
men geplant und umgesetzt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
12 NWO Nord-West Ölleitung  
Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen 
ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitun-
gen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitun-
gen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
13 Open Grid Europe GmbH  
Keine Bedenken 
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der ge-
planten Maßnahme nicht betroffen 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
14 
14.1 
Polizei Köln - Kriminalprävention  
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
derzeit keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
14.2 Hinweis: 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 
1627-1630 empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 
empfohlen) 
Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen von und aus 
Kraftfahrzeugen 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
15 Polizei Köln - Führungsstelle Verkehr  
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
16 
 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
m.b.H. 
Keine Bedenken 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere 
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen unseres Hauses betroffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet. 
17 RRP Rotterdam-Rjin Pijpleding  
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
18 
18.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln  
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen aus 
entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen 
Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
18.2 Niederschlagswasser 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
§44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu 
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. 
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebau-
ungsplan festzusetzen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein-
heit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich 
ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den 
vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlagen). Auf 
Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung muss 
diesbezüglich von uns noch untersucht werden inwiefern 
die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drossel-
wassermenge) notwendig ist. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt. 
18.3 Schmutzwasser 
Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der 
umliegenden Kanalisation aufgenommen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt. 
18.4 Überflutungsvorsorge Starkregen 
Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinweisen, 
dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in 
der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. 
ja Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln", in der Broschüre „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi-
funktionale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die 
Starkregengefahren karte der StEB Köln zu Rate gezogen 
werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf 
www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein-
fahrten und Hauseingänge zu legen. 
19 Landesbaubetrieb Straßenbau NRW  
Verkehrliche Erschließung 
Gegen das Planungskonzept bestehen große Bedenken, 
wegen der gewählten Erschließung über die L84. Die ge-
plante Erschließung wird aus Gründen der Leichtigkeit 
des Verkehrs abgelehnt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel-
ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft. 
20 
20.1 
Stadtwerke Köln GmbH  
RheinEnergie AG 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept östlich im 
Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach bestehen grundsätzlich 
keine Bedenken. 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen 
aus den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen er-
folgen. Im Plangebiet werden nach erster Einschätzung 
zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
20.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Hafen und 
Güterverkehr Köln AG (HGK) 
Die KVB und die HGK haben keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
21 Thyssengas GmbH  
Keine Bedenken 
Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht 
vorgesehen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
22 Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg-
Erft  
Waldfläche 
Die geplante Bebauung grenzt im Osten an eine Waldflä-
che. Der Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand sollte zweck-
mäßigerweise ca. 35 Meter betragen, damit Schäden 
durch eventuell umstürzende Bäume vermieden werden. 
Sollte der ausdrücklich empfohlene Abstand zwischen 
Wald und Gebäude trotzdem unterschritten werden, halte 
ich es für erforderlich, dass zwischen dem Waldbesitzer 
und den Planungsbehörden vorab eine Vereinbarung ge-
troffen wird. In dieser soll der Waldbesitzer (in diesem Fall 
die Stadt Köln selbst) von seinen durch die waldnahe Be-
bauung entstehenden haftungsrechtlichen Risiken befreit 
und seine finanziellen Mehraufwendungen abgegolten 
werden. Zudem möchte ich auf mögliche haftungsrechtli-
che Risiken für die Genehmigungsbehörde hinweisen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver-
fahren geprüft. 
23 Westnetz GmbH  
Keine Bedenken 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
24 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 25 
Verkehrliche Erschließung über L84 
Aus verkehrlichen Gründen unterstütze ich, die Bezirksre-
gierung Köln als Verkehrsbehörde für Autobahnen und zu-
stimmungspflichtig für verkehrliche Maßnahmen am Ende 
von Autobahnen, uneingeschränkt die Bedenken des Bau-
lastträgers, ein neues Wohngebiet nördlich der L 84 direkt 
an diese anzubinden. 
Aus hiesiger Sicht ist eine Direktanbindung, It. dem von 
Ihnen zugesandten Entwurfs des städtischen Planungs-
konzeptes nördlich an die L84, jedoch verkehrlich abzu-
lehnen. Die L 84 ist als Kraftfahrzeug Straße ausgewie-
sen, autobahnähnlich ausgebaut und enthält somit keiner-
lei Verkehrsanlagen für Fußgänger und Radfahrer. Sie 
 
Kenntnisnahme 
 
Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel-
ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
soll weiterhin die überregionale Zubringerfunktion zur A59 
und den Flughafen beibehalten. 
Von hier aus wird deswegen ausschließlich eine verkehrli-
che Anbindung des zukünftigen Wohngebietes über die 
vorhandenen städtischen Straßen Schubertstraße und Im 
Falkenhorst als verkehrlich vertretbar gehalten. 
Stand 25.03.2025

Anlage 9: Textliche Festsetzungen

23307 Zeichen

1/10 
A N L A G E 9
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
I. Textliche Festsetzungen
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als
Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs -,
sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig.
1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen
Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen  fest-
gesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika
(Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des
Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüber -
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeord-
neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,0 m in  der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei -
tungen je Dachfläche darf insgesamt 30  % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante
zurücktreten.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente auf
Dachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 ,0 m überschreiten;
sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude außenkante
zurücktreten.

2/10 
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen A nlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
  
2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung  mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
a)  Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch 
Vordächer bis max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m  sowie durch 
Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m  überschritten werden. Dabei darf in 
der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. 
b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei 
darf in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. 
 
3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete 
WA 1 und WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe 
der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes 
WA 1 vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der 
Abstandsfläche 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 
 
4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)  
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB dafür festg esetzten Flächen , innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen im WA und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Schule zulässig. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür 
festgesetzten, überbaubaren Grundstücksf lächen zulässig ; Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die 
Tiefgarage, Be- und Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen 
und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für 
Gemeinbedarf zugelassen werden.

3/10 
5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)  
Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 
1 und WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten 
Gebiets WA 1 als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).  
 
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und z ur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
Interne Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahme A1: 
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig  aufgebauter Waldsaum 
(BD51 (GH4431 ) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Laubbäumen (II. 
Ordnung), fruchttragenden Bäumen  und Strauchgruppen, einheimisch und 
standortgerecht sowie einer Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und 
dauerhaft zu erhalten.  
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) 
die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- 
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Scha llschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten 
festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte

4/10 
Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 -1 nachgewiesen wird, so dass 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g. Tabelle gilt. 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü -
nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie 
in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten , die 
insgesamt auf maximal 30  % der jeweiligen Da chfläche zulässig sind. Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente sind über der 
Dachbegrünung zulässig. 
2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassaden -
seiten sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig 
mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, si nd mindestens mit Rasen HM51 
(PA122), Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu 
begrünen. 
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäude-
teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen u nd sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten  HM51 
(PA122), Gräsern HH7 ( BR132), Stauden  und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu 
begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl 
bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die 
Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronige n 
Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. 
klimaverträglicher Arten zu erhöhen) vorzusehen:

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− Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume 
− Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume 
− Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume 
 
Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 
6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen. 
7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen Stellplatz-
flächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum 
(BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher 
Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist  durch die 
Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen.   
9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten 
(HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen.  
10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist 
ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baum -
auswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen  und dauerhaft zu 
erhalten. 
11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 
– um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleich-
wertig zu ersetzen: 
1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaum -
pflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. 
2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen “ vorhandene 
Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei 
mindestens 18–20 cm betragen.  
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer.

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2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücks-
flächen sind in Gestalt von Müllboxen /-häusern einzuhausen oder mit standort -
gerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können 
in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
b) Die nicht überbaubaren Gr undstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon 
ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und 
Garagen, Kleinkinderspielflächen  sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall -
behälter. 
 
3. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 und WA 2) 
nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von 
mindestens 1,0 m und bis zu einer Höhe  von 1,4 m über der Geländeoberfläche 
gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen 
dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter-
zäunen nicht zulässig. 
b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Z weckbe-
stimmung Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder 
ohne hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter-
zäunen nicht zulässig. 
 
4. Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene 
Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optional 
BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. 
Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu 
verteilen. 
 
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

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III. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen - und 
Flugverkehrs vorbelastet. 
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40  (allgemeine Ordnung sangelegenheiten) unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan -
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de 
erfolgen. 
 
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
In einem städtebaulichen Vertrag we rden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau -
ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der 
externen Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahmen eA1:  
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende 
externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:

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Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 31 9, Flur 
001, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-
Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe 
im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
7. Artenschutz 
Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022, 
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 
28.06.2024, Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 
76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ In Kö ln Porz -Urbach, ergeben sich unter 
Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausg leichs-
maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die 
Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten -
schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb  der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs - und Minderungsmaß -
nahmen vorgesehen: Die Rodung von Gehölzen ist innerhalb der Brut - und 
Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von Vögeln und ihren 
Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung 
europäischer Brutvögel verhindert. 
b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. 
März und 30. September eines j eden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche 
und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; 
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses 
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
8. Vogelschutz 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese 
für Vögel als Hindernis erkennba r sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in 
diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).

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9. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen -
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 2. August 2023). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungs planes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplan -Verfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG 
in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt K öln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 
89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept  im Baugenehmigungsverfahren 
geltend zu machen. 
 
13. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 
 
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt -
machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten 
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche W ohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.

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15. Belange des Bodendenkmalschutzes 
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen 
bis eisenzeitlich en Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe 
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen die durch eine archäologische Fachfirma nach 
Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in Anwendung 
von § 27 DSchG NRW durchzuführen ist und  vor der Aufnahme entsprechender 
Baumaßnahmen mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologisc he Boden -
denkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 
abzustimmen sind.  
 
16. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. 
 
17. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
Im Plangebiet verläuft die L 84 (Kennedystraße), die hier als freie Strecke klassifiziert 
ist. Zufahrten und Zugänge zu anliegenden Grundstücken werden daher durch den 
Träger der Straßenbaulast nicht zugelassen. 
 
Stand: 25.02.2025

Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag (im Entwurf)

44613 Zeichen

40-41/14 
Seite 1/25 
Städtebaulicher Vertrag 
zum Bebauungsplan Nummer: 76399/04 
Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat für Planen und 
Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend Stadt genannt – 
und 
die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, vertreten durch die RBL Verwaltungs 
GmbH als Komplementärin, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Hol-
ger Coers, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln 
– nachfolgend Investorin genannt – 
– Stadt und Investorin zusammen nachfolgend Vertragsparteien genannt – 
schließen gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden städtebaulichen Vertrag: 
Präambel 
Die Investorin beabsichtigt, auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 76399/04 mit dem 
Arbeitstitel „ Östlich Im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach (nachfolgend „Bebauungs-
plan“) ein Wohnquartier mit circa 200 bis 220 Wohneinheiten, eine 3-gruppige Kinder-
tagesstätte, einen kleinflächigen Einzelhandel mit rd. 100 m²  Gewerbefläche sowie 
eine weiterführende Schule (SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) südlich der Schubertstraße, 
östlich der Straße Im Falkenhorst, westlich vom Wald-Saum vor der A59 und nördlich 
der L84 (Kennedystraße) gelegen im Stadtbezirk Porz-Urbach zu entwickeln. Der Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454  
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach,

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Flur 4 sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie 
Flurstück 262 der Gemarkung Eil, Flur 9. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 
beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel Östlich 
Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach Nr. 76399/04 einzuleiten. Im Anschluss an den 
Aufstellungsbeschluss hat eine Mehrfachbeauftragung zur Erstellung eines städtebau-
lichen und freiraumplanerischen Planungskonzeptes für den Wohnungsbau als Grund-
lage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung stattgefunden. 
Ziel der Planung ist es, ein Quartier bestehend aus ca. 2 00 bis 220 Wohneinheiten in 
Mehrfamilienhäusern des freifinanzierten sowie im öffentlich geförderten Wohnungs-
bau entstehen zu lassen. Neben der Wohnnutzung ist eine weiterführende Schule, 
eine Kindertagesstätte, eine Gewerbeeinheit und weitere ergänzende Nutzungen im 
Sinne der Quartiersbildung geplant. Der Ortsrand von Porz -Urbach wird durch Grün-
strukturen adäquat abgerundet und darüber hinaus werden stadtteilvernetzende Grün-
strukturen beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das 
Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren verbinden. Zudem wird 
eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage und eine öffentliche Grünfläche als Spiel-
platz revitalisiert. 
Der ca. 8,3 ha große Geltungsbereich umfasst  bislang im Wesentlichen öffentliche 
Grünflächen und eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche. 
Für einen großen Teilbereich des Plangebiets wird ein externer Ausgleich von 12.593 
m³ in Köln-Porz-Libur (Flurstück 319, Flur 1, Gemarkung Libur) geschaffen. 
Der vorliegende Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der genannten 
Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorha-
bens innerhalb einer bestimmten Frist , die Rahmenbedingungen zur Errichtung einer 
weiterführenden Schule, öffentlich geförderten Wohnungsbaus, die anteilige Revitali-
sierung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet sowie die Durchführung von inter-
nen und externen Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen. 
Weiterhin verpflichtet der Vertrag zur Herstellung der zukünftig öffentlichen Grün- und 
Spielflächen. Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung sowie zur Herstellung

Seite 3/25 
der öffentlichen Erschließung trifft der Erschließungsvertrag, der auf Grundlage des 
Bebauungsplans von den Vertragsparteien bis zum Satzungsbeschluss geschlossen 
wird. 
 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags und Vertragsgebiet 
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Vorbereitung und Durchführung von städtebau-
lichen Maßnahmen im Vertragsgebiet auf Grundlage des Bebauungsplans (An-
lage 1) nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 
(2)  Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke. 
(3) Gegenstand des Vertragsgebiet s ist ebenfalls die im Vertrag genannte externe 
Ausgleichsfläche der Anlage 3. 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrages 
(1) Bestandteile dieses Vertrages sind: 
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 76399/04, Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach (2 Blätter); 
Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 3: Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur; 
Anlage 4:  Lageplan Bauabschnitte; 
Anlage 5: Lageplan zur Verortung des öffe ntlich geförderten Wohnungs-
baus; 
Anlage 6: Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen (16.04.2021); 
Anlage 7: LFB Erläuterungsbericht 10.07.2024;

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Anlage 7.1: LFB Plan-Nr. 1 Bestand vom 10.07.2024; 
Anlage 7.2: LFB Plan-Nr. 2 Grünplan vom 10.07.2024; 
Anlage 7.3: LFB Plan-Nr. 3 Ausgleichspflichtiger Eingriff vom 10.07.2024; 
Anlage 8: Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung; 
Anlage 9: Energetische Anforderungen nach  Klimaschutzleitlinie der Stadt 
Köln; 
Anlage 10: Gestaltungsleitlinien; 
Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil 
mit seinem 1. Nachtrag vom 18.12.2024 sowie seinem 2. Nachtrag 
vom 25.02.2025. 
(2) Die Stadt wie auch die Investorin bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten 
Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
Teil II – Bebauung des Vertragsgebietes 
§ 3 – Bauverpflichtung 
(1) Die Investorin verpflichtet sich zur Bebauung des Vertragsgebietes nach den Re-
gelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des Bebauungsplans (An-
lage 1). Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen 
privatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird daher alle erforderlichen öffent-
lich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa die notwendigen privatrechtli-
chen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen. 
(2) Die in Abs.  1 genannte Bebauung ist in zwei Bauabschnitte n – Bauabschnitt 1 
und Bauabschnitt 2 (Anlage 4) – nach den Regelungen dieses Vertrages und den 
Festsetzungen des Bebauungsplans zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ver-
pflichtet sich die Investorin, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 1 bis spä-
testens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständige

Seite 5/25 
und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird spätestens 12 Mo-
nate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben be-
ginnen. Sie wird sämtliche Hochbauten im Bauabschnitt 1 innerhalb von 5 Jahren 
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertigstellen. 
(3) Die Investorin verpflichtet sich, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 2 bis 
spätestens 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständige 
und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird sämtliche Hochbau-
ten im Bauabschnitt 2 innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans fertigstellen. 
(4) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist gemäß Abs . 2 und 3 kann von der Stadt – 
Stadtplanungsamt – nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen der 
von der Investorin beantragten Verlängerung berücksichtig t die Stadt insbeson-
dere, ob die Investorin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob 
die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorher-
sehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinan-
dersetzungen oder  Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien , d er Nichtverfüg-
barkeit von Fördermitteln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht mög-
lich ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Das Stadtplanungsamt beteiligt 
bei der Entscheidung über die Fristverlängerung das Liegenschaftsamt  und das 
Bauverwaltungsamt, damit einheitliche Fristverlängerungen in Kaufvertrag und 
Städtebaulichem Vertrag gewährt werden und die Auswirkungen auf den Ausbau 
von Erschließungsanlagen bekannt sind . Mit der Verlängerung der Frist durch 
das Stadtplanungsamt werden zugleich die entsprechenden Fristen im Kaufver-
trag verlängert. 
 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperativen Baulandmodells 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln", Fas-
sung 2017, verpflichtet sich die Investorin, bei der Realisierung der Hochbauvor-
haben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche

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für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeit-
punkt der Stellung des Förderantrags für den geförderten Wohnungsbau gültigen 
Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land NRW ( nachfolgend lediglich „FRL 
öff Wohnen NRW“) innerhalb der jeweiligen Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 bezugs-
fertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen.  Dies entspricht vorliegend einer 
Geschossfläche von ca. 6.816 m² (bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Woh-
nen, nachfolgend „Pflichtanteil ögW“). Die öffentlich geförderten Wohnungen sind 
innerhalb der im Bebauungsplan dafür  gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5  
festgesetzten Baufelder (vgl. auch Anlage 5 Lageplan ögW) zu errichten. 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommens-
gruppe A muss mindestens zwei Drittel der Geschossfläche betragen. Eine Auf-
listung der Wohnungen pro Baufeld im Modell A und B unter Angabe der Lage 
im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Investorin bei der Stadt 
einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die 
Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft 
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW  
und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, für die Dauer von 25 / 30 Jahren, 
die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für die in der jeweiligen Förderzusage 
festgesetzte monatliche Bewilligungsmiete zu vermieten. 
Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der 
jeweils gültigen FRL öff Wohnen NRW. 
(4) Nach Bewilligung der Fördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Bezugsfer-
tigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW ( nachfolgend lediglich „ WFNG 
NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit  des Besetzungs- oder Benen-
nungsrechts. Die Stadt  – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert 
den Bestand entsprechend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das 
Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. 
Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt

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und der Wohnungswirtschaft (Anlage 6) bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen 
– übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus , soweit und so-
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre-
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht  nicht vorsieht. Die 
Investorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten 
überlassen. Wird die B elegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine 
Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt, Amt für Wohnungswesen, mit der Inves-
torin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetz-
lich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen 
Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt  – Amt für Woh-
nungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten wer-
den im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. 
(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ei-
nen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag bei der Stadt – Bauauf-
sichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 den Bau zu be-
ginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs.  3 bezugsfertig fertigzustellen. Inso-
weit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich ge-
förderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden wer-
den. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor 
Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert 
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha-
benbeginn zugestimmt (FRL öff Wohnen NRW 2025 Punkt 1.5). 
 
§ 5 – Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst 
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 5. 806 m² 
(bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Wohnen) aus. Da die im Bebauungs-
plan festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
gemäß Anlage 1 bereits vorhanden ist, verpflichtet sich die Investorin den Mehr-
bedarf teilweise herzustellen und im Übrigen  abzulösen. Der Mehrbedarf führt 
insgesamt zu einer Ablösesumme von  brutto.

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(2) Anstelle der eigentlich geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in 
der entsprechenden Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Be-
bauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage“ diese im Grundausbau (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, 
Pflanzarbeiten und Einsaaten) im engen Einvernehmen mit der Stadt – Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen – im Wert von  EUR in der 
Frist des § 3 Abs. 2 S. 4 zu ertüchtigen.  
(3) Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der Entwurfs- und Ausführungspla-
nung, Herstellung und Abnahme der öffentlichen Grünfläche erfolgt nach den 
Regelungen des Erschließungsvertrages. 
(4) Die Investorin wird die darüberhinausgehende Summe in Höhe von 
EUR:     
(in Worten: Euro) 
 
innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss auf folgende Bankverbindung über-
weisen: 
Kontoinhaber:  Stadt Köln 
IBAN:     
Verwendungszweck:  
 
§ 6 – Öffentliche Spielplatzfläche 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst 
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 1.161 
m² (bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Wohnen) aus. Anstelle der eigentlich 
geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in der entsprechenden 
Größe, verpflichtet sich die Investorin  innerhalb der im Bebauungsplan festge-
setzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine öffent-
liche Spielplatzflächen mit einer Gesamtgröße von ca.  3.013 m² zu planen und 
im Grundausbau ( Erdbau, Sandflächen etc.)  im engen Einvernehmen mit der

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Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie –  innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 
S. 4 zu errichten.  Die Stadt -  Amt für Kinder, Jugend und Familie – wird die zur 
Ausstattung benötigten Spielgeräte auf eigene Kosten beschaffen und errichten.  
(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist mit einer ausreichenden Wegeverbindung 
innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 4 fertigzustellen. Die näheren Einzelheiten 
zu Art und Weise der Entwurfs - und Ausführungsplanung, Herstellung und Ab-
nahme der öffentlichen Spielfläche (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, 
Pflanzarbeiten und Einsaaten, Fallschutzflächen) nach Abs. 1 erfolgen nach den 
Regelungen des Erschließungsvertrages und in enger Abstimmung mit der Stadt 
– Amt für Kinder, Jugend und Familie.  
§ 7 – Kindertageseinrichtung 
(1) Eine Schwestergesellschaft der Investorin realisiert neben der Umsetzung des hier 
gegenständlichen Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ ebenfalls die Umset-
zung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“. Die Umset-
zung des Bebauungsplanes ist mit städtebaulichem Vertrag vom 20.02.2024 in der 
Fassung des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 mit der Stadt vertraglich vereinbart wor-
den (Anlage 12). Im Rahmen des vorgenannten städtebaulichen Vertrages haben 
die dortigen Vertragsparteien vereinbart, dass der aufgrund der in beiden Bebau-
ungsplänen geplanten Wohnbebauung ausgelöste Mehrbedarf vollumfänglich im 
Rahmen des hiesigen Planverfahrens abgedeckt werden soll.  
(2) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die 
geplante Wohnbebauung im Vertragsgebiet einen Mehrbedarf an 51 Kinderbetreu-
ungsplätzen (bezogen auf 24.473,58 m² Geschossfläche Wohnen Leidenhausener 
Straße (27 Plätze) sowie 22.720 m² Geschossfläche Wohnen Östlich Im Falken-
horst (24 Plätze)) aus. Wegen der einzelnen Unterschreitung des nach dem „Ko-
operativen Baulandmodell Köln“ vorgesehenen Schwellenwertes von 50 Betreu-
ungsplätzen soll nach dem Willen der Vertragsparteien – anstelle einer Ablösezah-
lung – ein gleichwertiges Ersatzangebot geschaffen werden. 
(3) Dementsprechend verpflichtet sich die Investorin in Abstimmung mit der Stadt Köln, 
Amt für Kinder, Jugend und Familie – Kita-Bau, und unter Beachtung der Rahmen-

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bedingungen des Landesjugendamtes (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich-
tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreigruppige Kindertageseinrichtung 
mit mindestens insgesamt 60 Betreuungsplätzen zu planen und errichten.  
(4) Die Investorin verpflichtet sich für die Kindertageseinrichtung im Sinne der Abs. 1 
und 2 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen, innerhalb 
der Frist des § 3 Abs. 2 S. 3 mit dem Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 bezugsfertig fertigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 4 entsprechend 
anzuwenden.  
 
Teil IV – Erschließung 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Die Investorin übernimmt die Planung, Vermessung und Herstellung der Erschlie-
ßungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sowie der sonstigen öffentlichen Grünflächen 
(mit Ausnahme der Parkanlage)  und des öffentlichen Spielplatzes nach den Festset-
zungen des zukünftigen Bebauungsplans zur Durchführung. Hierzu wird zwischen der 
Stadt – Bauverwaltungsamt –  und der Investorin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans 
ein gesonderter Erschließungsvertrag geschlossen. 
Teil V – Sonstige Pflichten  
§ 9 – Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs-
maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 herzustellen. Die Ausgleichsfläche A 
1 ist in der Vegetationsperiode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung her-
zustellen. Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, 
Herstellung und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen richten sich nach den 
Regelungen des noch abzuschließenden Erschließungsvertrages. 
(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist  innerhalb der für den Bauabschnitt 2 ge-
nannten Frist des § 3 Abs. 3  fertigzustellen, soweit der noch abzuschließende 
Erschließungsvertrag keine andere Regelung trifft.

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§ 10 – Ablöse für Pflege und Unterhaltung von Ausgleichsflächen im Plangebiet 
Die Investorin übernimmt die Kosten für die im Anschluss an die bis zu dreijährige 
Entwicklungspflege anfallende 30- jährige dauerhafte Pflege und Unterhaltung der 
Ausgleichsfläche, welche durch die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen – durchgeführt wird. Die Kosten der dauerhaften Pflege und Unterhaltung der 
Ausgleichsfläche belaufen sich auf: 
EUR (brutto)    
(in Worten: Euro)   
Die Ablösungssumme ist innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und 
ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
Kontoinhaber:  Stadt Köln 
IBAN:     
Verwendungszweck:  Pflegekosten-Ablösebetrag für die 
    Pflege- und Unterhaltskosten. 
 
§ 11 – Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichs-
maßnahme mit der Bezeichnung eA1 (Köln-Porz-Libur) gemäß dem Hinweis III.6. 
und den nachfolgenden Vorgaben umzusetzen. 
(2) Die Ausgleichsfläche ist in der Vegetationsperiode 2026 herzustellen, spätestens 
aber innerhalb der für den Bauabschnitt genannten Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3. 
(3) Die Investorin wird die Begrünungsplanung für die Ausgleichsmaßnahme eA1 
erstellen. Diese werden mit der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen – abgestimmt. Die Investorin verpflichtet  sich, die Anpflanzungen auf der  
Ausgleichsfläche eA1 dreißi g Jahre lang zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Verlust gleichwertig zu ersetzen.

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(4) Die Herstellungsfrist nach Abs. 2 kann auf Antrag der Investorin mit Zustimmung 
der Stadt verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. 
(5) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und Stadtplanungsamt – 
verpflichtet sich, auf Antrag der Investorin nach vollständiger Herstellung der 
Ausgleichmaßnahme eA1 eine gemeinsame Begehung zur Überprüfung der ord-
nungsgemäßen Leistungsfeststellung hinsichtlich der vereinbarten Begrünungs-
maßnahme durchzuführen. Es wird eine Niederschrift gefertigt, in der festgehal-
ten wird, ob die vereinbarten Leistungen erfüllt sind. Die Niederschrift wird von 
der Investorin sowie der Stadt unterzeichnet, sofern kei ne wesentlichen Bean-
standungen vorliegen. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift gilt die Leis-
tungsfeststellung als vollzogen. Die Begehung und Niederschrift ist die Voraus-
setzung für die unverzügliche Rückgabe der Bürgschaft nach § 20 Abs. 1 Spie-
gelstrich 3. 
 
§ 12 – Schutz des Mutterbodens 
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben-und Erschließungsmaßnahmen 
im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver-
dichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Ver tragsgebietes bedarf der 
Zustimmung der Stadt. 
 
§ 13 – Vorsorge gegen Starkregenereignisse 
Die Investorin verpflichtet sich, im allgemeinen Wohngebiet den Überflutungsnachweis 
gem. DIN 1986-100 umzusetzen, der Bestandteil des zum Bebauungsplan erstellten 
„Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung “ der IPL Consult 
Potthoff + Fürnkranz Inge nieurpartnerschaft aus Mai 2024 (Anlage 8) ist. Weiterge-
hende Regelungen trifft der Erschließungsvertrag.

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§ 14 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz  
(1) Die Investorin verpflichtet sich dazu, die in der Anlage 10  dargestellten und mit 
der Koordinationsstelle Klimaschutz abgestimmten energetischen Anforderun-
gen bei Realisierung des Hochbaus inner halb der jeweiligen Fertigstellungsfrist 
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 S. 2 umzusetzen. 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige für einen Hochbau weist die Investorin ge-
genüber der Stadt –  Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – 
schriftlich durch einen Sachverständigen  gemäß § 88 GEG nach, dass die in 
Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 dargestellten energetischen Anforderungen unter Berück-
sichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich 
eingehalten werden, soweit diese für den jeweiligen Hochbau gelten. 
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung eines Hochbaus legt die Inves-
torin gegenüber der Stadt –  Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klima-
schutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieausweises bzw . ei-
ner Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nach-
weis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur 
vor. 
 
§ 15 – Gestaltungsleitlinie 
Für das Plangebiet ist – neben den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan 
– eine Gestaltungsleitlinie für den Wohnungsbau (Anlage 10) erarbeitet worden. Die 
Investorin verpflichtet sich, bei sämtlichen Bautätigkeiten im Vertragsgebiet die Vorga-
ben und Empfehlungen dieser Gestaltungsleitlinie zu beachten und vollständig umzu-
setzen. Bei einer Weiterveräußerung von Grundstücken für den Wohnungsbau im Ver-
tragsgebiet nach Maßgabe des § 21 verpflichtet sich die Investorin, die vorstehenden 
Verpflichtungen zur Gestaltungsleitlinie zum Bestandteil der Kaufverträge zu machen 
und somit an jeden Einzelerwerber bzw. Bauträger als verbindlich weiterzugeben.

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Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen 
§ 16 – Geh- und Fahrrechte 
Die Investorin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß 
§ 10 BauGB die unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit 
G+F bezeichnete und zu Lasten von privaten Grundstücken geforderte Geh- und Rad-
fahrrecht in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender 
beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt zu sichern. Die Ein-
tragung der Dienstbarkeit ist durch die Investorin zu bewilligen.  In den Text der an-
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die 
Eintragung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Eine Ein-
tragung erfolgt erst, wenn die privaten Grundstücke amtlich vermessen und geteilt 
sind. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investorin. 
 
§ 17 – Vertragsstrafen  
(1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge 
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Fertigstellungspflichten, die in 
den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs.  2 verwiesen wird, im Verzug ist. 
Die Investorin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines 
Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe 
beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2 geregelten Höchstbeträge, 
bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der 
Fertigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden 
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Um-
satzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 
entsprechen, begrenzt 
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens 
ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,

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- auf  EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, 
- auf  EUR für die i n § 7 geregelte /n Kindertageseinrichtung/en, 
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kinderta-
geseinrichtung/en betreffen 
-  auf  EUR für die in § 11 geregelte/n Ausgleichsfläche, einschließlich 
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Ausgleichsfläche betref-
fen  
 
(3) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann er/sie die ent-
sprechende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche 
Regelungen dieses § 17 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, fest-
gesetzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt 
der ordentlichen Verjährung. 
 
(4) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzu-
ges zu berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist 
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Ver-
schiebung oder Neufestlegung der Bauantrags -, Baubeginns - bzw. Fertigstel-
lungsfrist einer besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge 
im Sinne des § 19 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in 
dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen. 
 
(5) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wo-
bei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträch-
tigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten 
Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige 
der Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Investorin fällig. 
 
(6) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung 
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.

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Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag 
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorhabenteil fristge-
mäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug 
mit der Erfüllung der Bauantrags - und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für 
den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleis-
tete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Investorin inner-
halb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu 
benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen. 
 
(7) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der 
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vor-
schrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des 
§ 343 BGB anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Ur-
teil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen 
Betrag herabgesetzt werden. 
 
(8) Wenn und soweit die Investorin unter § 9 des Kaufvertrages vom 11.08.2022, 
UVZ-Nr.  eine Vertragsstrafe geleistet hat, wird der bereits geleis-
tete Betrag auf eine unter diesem § 18 zu leistende Vertragsstrafe angerechnet, 
sofern der Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter dem Kaufvertrag 
identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter diesem § 
18. 
Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter diesem § 18 eine Vertragsstrafe 
geleistet hat, verpflichtet sich die Stadt unter § 9 des o.g. Kaufvertrages keine 
Vertragsstrafe geltend zu machen, sofern der Grund für die Verwirkung der Ver-
tragsstrafe unter dem Kaufvertrag identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung 
der Vertragsstrafe unter diesem § 18. 
 
(9) Die Vertragsstrafe für die Kindertageseinrichtung deckt den vollständigen Bedarf 
an Kinderbetreuungsplätzen gem. § 7, resultierend aus den beiden Plangebieten 
Östlich im Falkenhorst sowie Leidenhausener Straße, ab. Im städtebauliche n 
Vertrag zum Plangebiet Leidenhausener Straße vom 20.02.2024 in der Fassung 
des 2. Nachtrags vom 18.12. 2024 ist mit der Stadt vertraglich die Stellung von

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Konzernbürgschaften vereinbart worden (Anlage 11 ). Diese Bürgschaften wer-
den durch die hier gegenständliche Vertragsstrafe ersetzt. Insofern ist mit der 
Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Östlich m Falkenhorst in Köln-Porz-Ur-
bach“ die Bürgschaft zur Absicherung des Kinderbetreuungsbedarfs Leiden-
hausener Straße an die Bürgschaftsgeber zurückzugeben. 
 
§ 18 – Sicherung Vertragspflichten (Dienstbarkeiten) 
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von mindestens 30 % öffentlich 
gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 oder 30 Jahre  befristeten Bele-
gungsbindung wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags-
schluss die unbedingte notari elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt 
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der 
Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: 
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 4  zum Städtebaulichen Vertrag 
Name „Östlich Im Falk enhorst in Köln- Porz-Urbach“ vom XX. XX.2025 für den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu 
errichtenden Wohnungen / Gebäude dürfen mindestens für die Dauer von 25 
Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, deren Einkom-
men im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für  Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensver-
hältnisse nach §§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum für das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen 
Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen 
Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. 
um nicht mehr als 40 % überschreitet und deren Berechtigung bei Gebrauchs-
überlassung durch einen Wohnberechtigungsschein im Sinne von § 18 WFNG 
NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.“ 
Sofern die Flächen nach Anlage 5 noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück ein-
zutragen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der

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Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung be-
troffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) 
nach vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und 
nach Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und 
die Löschungsbewilligungen dem bzw. den Eigentümer(n) der bzw. des (jeweili-
gen) Grundstücke(s) zur Verfügung zu stellen. 
(2) Zur Sicherung des unter § 16 geregelten Geh- und Radfahrrechts wird die Inves-
torin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notarielle 
Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: 
„Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in 
Köln-Porz-Urbach“ werden Wege errichtet, die von der Allgemeinheit mitbenutzt 
werden dürfen. Die betroffene Grundstücksfläche „G+F“ ist in dem als Anlage x 
zur Urkunde beigefügten Plan xx schraf fiert. Die jeweiligen Eigentümer des 
Grundstückes xxx räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB der 
Stadt Köln (Allgemeinheit) das Recht ein, die auf der Anlage x dargestellte Grund-
stücksfläche zum Betreten und Fahrradfahren mitzubenutzen.“
 
(3) Zur Sicherung der ersatzweisen Herstellung der externen Ausgleichmaßnahme 
eA1 durch die Stadt anstelle der Investorin nach § 11 sowie zur allgemeinen Kon-
trolle der externen Ausgleichsflächen wird die Investorin, innerhalb von acht Wo-
chen nach Vertragsschluss für das Grundstück 
- Gemarkung Libur, Flur 1 Flurstück 319, 12.593 m² (eA1) 
jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeit mit Betretungsrechten zugunsten der Stadt vorlegen. 
Sobald die Eintragung der Betretungsrechte im Grundbuch erfolgt ist, legt die 
Investorin den Nachweis hierüber der Stadt –  Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen und Stadtplanungsamt – vor.

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§ 19 – Sicherung Vertragspflichten (Bürgschaften) 
(1) Zur Sicherung der nach § 5 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird die 
Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines 
Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v. 
 EUR 
(in Worten: Euro)  
 
vorlegen. 
(2) Zur Sicherung der nach § 6 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der öffentlichen Spielplatzfläche wird die Investorin unverzüglich nach Ab-
schluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie  – jeweils 
eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, 
Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäi-
schen Union i.H.v. 
(3)  EUR 
(in Worten: Euro)  
 
vorlegen. 
 
(4) Zur Sicherung der nach § 9 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der internen Ausgleichsmaßnahmen auf der Ausgleichsfläche A1 wird die 
Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Amt 
für Kinder, Jugend und Familie   – jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, 
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesell-
schaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v. 
 EUR 
(in Worten: Euro)  
vorlegen.

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(5) Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der 
jeweiligen Bürgschaftsübernahme nach Abs. 1, Abs. 2 über ein anerkanntes in-
ternationales Instituts- und Emittenten Rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, 
Fitch) von mindestens „BBB „( Standard & Poor’s) oder gleichwertig verfügen. 
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend;  
bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung 
maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu unterschied-
lichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Boni-
tätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Investorin den Nach-
weis über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist 
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, 
das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. 
(6) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in 
den nach Abs. 1, Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunden auf die Ein-
rede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). 
Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht 
für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt-
schuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf 
der bürgenden Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Mög-
lichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der 
Bürgschaft zu befreien. 
(7) Es besteht zwisc hen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die in 
Abs. 1 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen 
Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs-
gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung 
der betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in 
Höhe des in Abs.  1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver-
pflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 1 genannten 
Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt 
setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die 
Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern in der Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme 
eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen

Seite 21/25 
Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleiben-
den 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver-
pflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf  der jeweiligen Gewährleis-
tungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleis-
tungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen 
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der 
jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsge-
mäßer Beseitigung freigeben. 
(8) Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte 
Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzuneh-
men und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Investorin im Bereich 
des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne 
des Satzes 1 erforderlich ist. 
(9) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmi-
gung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin der Stadt – Stadtplanungs-
amt – 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintra-
gung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 16 und § 18 
Abs. 1,  2 und 3 vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 2 – zusätzlich zu dem 
fachlich verantwortlichen Amt – vorgelegt hat, 
- die Pflegeablöse gemäß § 10 gezahlt hat, 
- die Ablöse nach § 5 gezahlt hat, 
-         wenn die Investorin den unterzeichneten Vertrag mit der Stiftung Rheinische 
Kulturlandschaft zur Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat 
- und wenn der zwischen der Stadt – Bauverwaltungsamt – und der Investorin 
abzuschließende Erschließungsvertrag wirksam geworden ist.

Seite 22/25 
 
§ 20 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Investorin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Ver-
sagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund 
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstü-
cke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und 
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer 
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und 
diesen für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies 
gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. 
(3) Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder 
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung 
entlässt. Die Stadt wird die Investorin  aus dieser Haf tung entlassen, wenn die 
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 
Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, 
wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichte n 
aus diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen 
wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
 
Teil VII – Schlussbestimmungen  
§ 21 – Kostentragung 
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.

Seite 23/25 
§ 22 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des 
Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufw endungen der Inves-
torin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist aus-
geschlossen.  
(2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die 
Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die 
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfah-
rens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder 
vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen. 
 
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus die-
sem Vertrag. 
 
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(3) Vertragsänderungen oder - ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk samkeit 
der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2 -fach ausgefer-
tigt. Die Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirk-
same Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des 
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Re-
gelungslücken.

Seite 24/25 
§ 25 – Geltungsdauer 
Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum XX.0X.2026 weder der Bebauungsplan 
Nr.: 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – in Kraft ge-
treten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. 
 
 
 
 
 
Köln, den XX.0X.2025 
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeiste-
rin 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag als Volljuristin 
im öffentlichen Dienst 
 
__________________ 
 
     
     
Köln, den XX.0X.2025  
 
RBL Projekt Falkenhorst 
GmbH & Co. KG,

Seite 25/25 
vertreten durch RBL Ver-
waltungs GmbH,  
 
diese wiederum vertreten 
durch 
 
 
__________________

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1348 Zeichen

Anlage 1 
 
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gre-
mien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreu-
zen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben 
dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben.  
 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung?  
 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung.  
 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorge-
schrieben?  
 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vor-
geschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.06. bis 02.07.2020 statt (siehe Anlage 4, 
siehe auch Session-Vorlage 3843/2019); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 
07.11.2024 bis 09.12.2024 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage 
2636/2024).  
 
Kontakt  
OB/2 Referat für Strategische Steuerung  
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung  
Brückenstraße 5-11  
50667 Köln  
Telefon: 0221 – 221 25044  
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de  
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

106602 Zeichen

Anlage 6 
BP-Abwägung B32 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung, Öffentlichkeit
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.10.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 07.11.2024 bis zum 09.12.2024 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 22 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Person 1 
Höhe der Gebäude / Verschattung 
Frage nach der Höhe der Gebäude, die unmittelbar öst-
lich an das bestehende Parkhaus im Falkenhorst angren-
zen. Bitte um Berücksichtigung der Absicht, in Zukunft 
das Parkhaus mit einer autarken PV-Anlage ganzflächig 
auszustatten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Gebäudehöhen der Gebäude östlich des Parkhauses sind 
mit den absoluten maximalen Höhen wie folgt festgesetzt: Haus 
1: GH 62,4 bzw. GH 65,4; Haus 2: 65,4 bzw. GH 71,4 (jeweils in 
Metern über Normalhöhennull). 
Um die relative Gebäudehöhe zu ermitteln, sind hiervon die fest-
gesetzten Geländehöhen, in diesem Fall 52,1 abzuziehen. Dem-
nach hat das Haus 1 eine maximale Höhe von 10,30 m 
bzw.13,30 m und das Haus 2 eine Höhe von 13,30 m bzw. 19,30 
m. 
Da die Bebauung östlich des Parkhauses entsteht, ist mit keiner 
maßgeblichen Verschattung einer möglichen PV-Anlage zu rech-
nen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.2 Fläche südlich des Parkhauses 
Bleibt dieser Bereich südlich des Parkhauses unbebaut, 
und wird hier ein „Spielplatz“ errichtet? 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der benannte Bereich wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt 
und bleibt somit unbebaut. Der Spielplatz wird innerhalb der mit 
der entsprechenden Signatur dargestellten Fläche ca. 25 m süd-
lich des Parkhausgrundstücks errichtet. 
1.3 Baubeginn 
Wann ist geplanter Baubeginn? 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Hierzu kann derzeit keine Aussage gemacht werden. Keine Aus-
wirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
1.4 Bauträger 
Welcher Bauträger wird das Vorhaben durchführen? 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Bauträger steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. 
Keine Relevanz für das Bauleitplanverfahren. 
2 Person 2 
Bauträger 
Interesse an einer Wohnung im Plangebiet: Wie ist da das 
Vorgehen? Wer wird der Bauträger sein? 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme 1.4. 
3 
3.1 
Person 3 
ÖPNV Anbindung 
Es sollen zwar 200 neue Wohnungen im Falkenhorst ent-
stehen, doch dieses Gebiet ist von einem leistungsstar-
ken ÖPNV nicht gut erschlossen. Ohne eine Verbesse-
rung des ÖPNVs wird mehr Autoverkehr erzeugt. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
An der Planstraße 1 ist im Bereich des Schulgrundstücks ein 
Wendehammer vorgesehen, der auch eine Buswendung möglich 
macht. Damit sind die baulichen Voraussetzungen geschaffen, 
auch einen möglichen alternativen Streckenverlauf der Buslinien 
der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) aufzunehmen.  
 
Im Zuge der Entwicklung des neuen Wohnquartiers wird geprüft, 
inwieweit Maßnahmen zur Verbesserung der ÖPNV-Anbindung 
sinnvoll und umsetzbar sind. Der Bebauungsplan schafft jedoch 
keine unmittelbaren Voraussetzungen für Änderungen im öffentli-
chen Nahverkehr, da die Anpassung von Linienführungen und 
Taktungen in den Zuständigkeitsbereich der Kölner Verkehrs-Be-
triebe fallen. 
3.2 Errichtung einer Straßenbahn 
Die Frankfurter Straße ist seit Jahren von den Fahrgast-
zahlen „straßenbahnwürdig“.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Errichtung der Straßenbahn liegt im Ermessen der Kölner 
Verkehrsbetriebe und ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfah-
rens.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Forderung, dass ein Beschluss für die Planung einer Stra-
ßenbahn in Porz (Gremberghoven, Finkenberg, Eil, Ur-
bach und Mitte) mit dem Beschluss zum Bebauungsplan 
in der Bezirksvertretung Porz und in den Ratsgremien zu 
treffen ist. 
3.3 Fahrradnetz 
Forderung, dass das Gebiet besser an das Porzer Fahr-
radnetz angeschlossen werden soll. Dazu muss es eine 
gute und sichere Querung der Frankfurter Straße geben. 
Nach dem aktuellen Fahrradstadtplan vom ADFC gibt es 
keine klare Fahrradverbindung nach Porz-Mitte. Forde-
rung, dazu einen Planungsauftrag zu erteilen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Frankfurter Straße ist nördlich und südlich des Plangebietes 
an zwei Stellen gut für Radfahrende querbar und zwar dort, wo 
der Radverkehr in den querenden Straßen im Fahrradschutz-
streifen geführt wird. Dies ist bei der Kreuzung mit der Berger 
Straße und der Kreuzung mit der Waldstraße / Kaiserstraße der 
Fall. 
 
Direkt nördlich des Plangebietes wird der Radverkehr auf der 
Schubertstraße (Tempo-30) im Mischverkehr geführt. Die Kreu-
zung mit der Frankfurter Straße ist signalisiert. Beim Einfahren 
auf den gemeinsamen Geh- und Radweg in der Frankfurter 
Straße kann dieser über die Fußgängerfurt bzw. über abge-
senkte Bordsteine sicher erreicht werden. Eine Anbindung des 
Radverkehrs aus dem Plangebiet an die Schubertstraße erfolgt 
über die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als ver-
kehrsberuhigter Bereich, die dem Rad- und Fußverkehr vorbehal-
ten ist. 
 
Die Errichtung von Querungen auf der Frankfurter Straße ist 
nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens. 
4 
4.1 
Person 4 
Klimaneutralität / Hochwasserschutz 
Hinweis, dass das Vorhaben den gesetzlichen Grundla-
gen in Bezug auf die Vorgaben der Klimaneutralität sowie 
dem Hochwasserschutz durch Versiegelung von nicht un-
erheblichen Flächen widerspricht und dadurch die Immis-
sionen zunehmen werden. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Das Vorhaben steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben 
zum Klima- und zum Bodenschutz. 
Die Untersuchung zu den stadtklimatologischen Auswirkungen 
(Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – 
Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz – Stellungnahme zu den 
stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 06.09.2022, Köln)

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
hat ergeben, dass sich „Signifikante negative Auswirkungen auf 
die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens (..) sich nicht er-
geben (werden), da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb 
der Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlüftungs- als auch 
an der Einstrahlungssituation keine relevanten Veränderungen 
ergeben. 
Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den 
im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungs- und Ausgleichs-
maßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wasser-
sensiblen Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-
green-streets) sollen die zu erwartenden Belastungen gemindert 
werden. 
Im Zuge der Planung wurde ein Bodenschutzkonzept (MULL & 
PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b) erarbeitet, wel-
ches Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
aufgezeigt.  
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ih-
rer Funktionen durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, 
Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) kann fast voll-
ständig kompensiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans entfalten die Anlage eines Waldsaums im 
Osten des Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung), 
die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude 
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von 
Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den ver-
kehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung. Die externe Aus-
gleichsfläche in Köln-Porz-Libur – Gemarkung Libur Flur 1, Flur-
stück 319 (ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll 
zu einem arten- und strukturreichen Extensivgrünland entwickelt 
werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv ge-
nutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio-Saatgut angelegt. 
Diese Maßnahmen wirken sich positiv auf die biologische Aktivi-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
tät sowie die Porenstruktur und somit auf die Wasserspeicherfä-
higkeit der Böden aus. (MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).  
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die 
Eingriffe in den Boden fast vollständig kompensieren. 
4.2 Verkehrsuntersuchung 
Hinweis, dass sämtliche Verkehrs-Erhebungen nicht an-
satzweise der Realität entsprechen.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Daten sind in einer Verkehrszählung gemäß den geltenden 
Richtlinien in einem Verkehrsgutachten erhoben worden. 
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorha-
ben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu 
rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Über-
staulängen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizier-
ten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. 
4.3 On-Demand-Service der KVB 
Hinweis, dass durch den Wegfall des Isi (On-Demand-
Service der KVB) , die Planung mit der KVB ungenügend 
ist. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Planung der Kölner Verkehrsbetriebe ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. 
4.4 Erschließung 
Sorge vor einer Überlastung der Straße Im Falkenhorst. 
Schon jetzt wird das Parkhaus durch Fluggäste genutzt 
und deren An- und Abreise führt zu einer Überlastung der 
Straße. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über 
die Kennedystraße und von dort aus über die Planstraße 1. 
Das Parkhaus ist somit nicht von Neuverkehren betroffen. 
4.5 Fußläufige Erschließung 
Sorge, dass die Führung des Fußwegs von der Halte-
stelle „Im Falkenhorst“ auf die Frankfurter Straße gefähr-
lich ist, weil dort der Schulweg mit der Ein- und Ausfahrt 
der Tiefgarage und des Parkdecks des Hauses Nr. 12 kol-
lidiert. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks wurde in ei-
nem Verkehrsgutachten untersucht (RK GmbH: B-Plangebiet 
Schuberthöfe in Köln – Verkehrsuntersuchung für einen geplan-
ten Schulstandort, Juli 2024). Dieses stellt fest, dass die Rampe 
zur der in Rede stehenden Tiefgarage einspurig und daher mit-
tels Signalgeber gesichert ist. Die Wartefläche für einfahrende 
Pkw befindet sich unmittelbar nördlich der Rampe. Eine konflikt-
freie Führung für Fußgänger zu dem dort geplanten Nebenein-
gang der Schule ist im Bestand nicht möglich.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Daher hat das Gutachten eine Verkehrserhebung der Tiefgara-
geneinfahrt durchgeführt und kommt zu dem Schluss, dass es 
nur eine sehr geringe Belastung der beiden Ein-/Ausfahrten und 
der Straße Östlich Im Falkenhorst gibt.  
Aufgrund der geringen Verkehrsmengen ist eine Gefährdung der 
Schülerinnen und Schüler nicht zu besorgen.  
4.6 Hol- und Bringverkehr 
Sorge, dass vor allem wegen den Elterntaxen sowie wei-
terer Besucher der angedachten Mehrzweckhalle die Inf-
rastruktur nicht ausreichen wird. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Für den Hol- und Bringverkehr wurde in einem Gutachten (siehe 
oben) ein Bedarf von 12 Stellplätzen ermittelt. Diese werden in 
eine neu zu errichtende Stellplatzanlage integriert, die von der 
Planstraße 1 aus über die Kennedystraße erschlossen wird. Von 
hier aus sind die Schul- und Sportgebäude über kurze Wege zu 
erreichen. 
4.7 Standort 
Dieser angedachte Standort ist für das Vorhaben völlig 
ungeeignet und verstößt gegen geltendes Recht.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Bei dem Standort handelt es sich um die Umwandlung von bisher 
landwirtschaftlich genutzter Freifläche in Wohnbau- und Gemein-
bedarfsfläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des Stadt-
entwicklungskonzeptes Wohnen als Potentialfläche für eine bau-
liche Entwicklung erkannt. Weder im innerstädtischen Bereich 
noch darüber hinaus bestehen besser geeignete Standortalterna-
tiven mit vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Quali-
tät, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohn- und Ge-
meinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können. 
5 
5.1 
Person 5 
Fluglärmbelastung 
Der Flughafen Köln/Bonn verweist in seiner Stellung-
nahme darauf, dass es sich um eine in erheblichem Maße 
durch Verkehrslärm belastetet Fläche handelt und regt 
an, von einer Entwicklung des Plangebiets als Wohnungs-
baufläche abzusehen. Zudem formuliert der Flughafen, 
dass wissentlich neue Wohnungen errichtet werden, in 
denen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
verhältnisse aufgrund der Lärmbelastung durch u.a. den 
Flughafenbetrieb nicht sicher gewährleistet werden kann. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat den 
Fluglärm mitberücksichtigt und in seine Berechnungen einbezo-
gen. Dies erfolgt durch das pauschale Ansetzen des für den 
Fluglärm äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) in den 
Berechnungen (vgl. S. 23 des Gutachtens). 
Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein 
allgemeines Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung im und in direkter Nähe des Plangebie-
tes aber nicht überschritten wird. Das Gutachten führt „Vorkeh-
rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die schalltechnische Untersuchung zum B-Plan der Peutz 
Consult erwähnt das Thema Fluglärm in seinem Gutach-
ten mit keinem Wort. Die Stellungnahmen des Flughafens 
sind im Abwägungsprozess nicht berücksichtigt worden. 
Frage: Warum wird die Fluglärmbelastung hingenom-
men? Werden die potentiellen Mieter über die Lärmbelas-
tungen informiert? 
im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Im Bebau-
ungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallge-
dämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, 
Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Hierdurch 
werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
Die Hinweise auf den Fluglärm und die räumliche Nähe zu den 
festgesetzten Schallschutzzonen wird in der Begründung unter 
Punkt 6.9 aufgenommen, der wie folgt geändert wird:  
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen 
der umliegenden Straßen sowie durch Fluglärm vorbelastet. (…) 
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzten 
Schallschutzzonen des Flughafens. Neben den Straßenverkehrs-
lärmimmissionen sind daher insbesondere auch die hohen Flug-
lärmimmissionen relevant, (…). 
5.2 Lärmemissionen Vorbelastungen 
Was bedeutet der Begriff „vorbelastet“ in der Formulie-
rung „Das Plangebiet ist durch Lärmemissionen durch 
Lärmemissionen des Straßen-, Schienen-, und Flugver-
kehrs vorbelastet“? Ist damit zusätzlicher Lärm durch die 
generell zunehmende Geräuschentwicklung hinzuneh-
men, da ja bereits „vorbelastet“? Wie hoch ist die Ge-
räuschbelastung durch den Flugverkehr aktuell, die den 
Mietern und den Kindern in der KITA zugemutet wird? 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Formulierung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Planung 
das Gebiet durch Lärm belastet ist. Diese vorhandene Lärmsitua-
tion wurde im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung be-
rücksichtigt. Durch die Planung wird sich diese Belastung gering-
fügig weiter erhöhen. 
Die Geräuschbelastung durch den Flugverkehr wird mit einem 
Dauerschallpegel von 50 dB(A) für den Tages- und Nachtzeit-
raum in die Berechnung zum Lärm eingestellt. 
5.3 Verkehrserschließung  
Die Verkehrserschließung wird über die Kennedystraße 
erfolgen. Ein Stellplatzschlüssel von je 1,0 St. je WE ist 
vollkommen unrealistisch. Sorge, dass weitere Pkw dann 
in der benachbarten Schubertstraße parken, wie es be-
reits Bewohner der Straße Im Falkenhorst tun. Taxen und 
Sprinter kommen hinzu.  
Die Verkehrsuntersuchung rechnet damit, dass 5 % der 
Neuverkehre auf dem vorhandenen Parkplatz Schubert-
straße parken werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Verkehrsgutachten wird davon ausgegangen, dass die Bring- 
und Holverkehre von Kindertagesstätte und Schule den Parkplatz 
als Kurzzeitparker nutzen. Aktuell gibt es Planungen der Stadt 
Köln, die Parkdauer auf dem Friedhofsparkplatz auf 2 Stunden 
zu begrenzen. 
Darüber hinaus ist jeder Anlieger, der ein an der Straße anliegen-
des Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen 
muss.  
Die Prüfung der Einhaltung der Anliegerstraßenregelung kann im 
Bebauungsplanverfahren nicht gelöst werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wie wird seitens der städtischen Behörden sichergestellt, 
dass die Befahrung der Schubertstraße – entsprechend 
der eindeutigen Beschilderung - weiterhin nur für Anlieger 
gestattet ist? Wie wird sichergestellt, dass der Friedhofs-
parkplatz Leidenhausen für Besucher des Friedhofs erhal-
ten bleibt und nicht von den Bewohnern der neuen Anla-
gen als Dauerparkplatz missbraucht wird? 
Grundsätzlich basiert der Stellplatzschlüssel auf der Satzung 
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und 
Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen 
(Stellplatzsatzung der Stadt Köln), welche vom Rat der Stadt 
Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde. Bei Mehrfamilienhäu-
sern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stell-
plätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 
m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor. Für Wohnungen > 75 
m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit. Die Stellplatzsatzung bietet 
zudem Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen und leis-
tet somit auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Ver-
kehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es 
ist erklärtes Ziel, die Herstellung von Stellplätzen auf das zwin-
gend Notwendige zu reduzieren. 
5.4 Radfahrer und Kinder in der Schubertstraße 
Erwartung, dass der geplante Durchlass zur Schubert-
straße für Radfahrer und Fußgänger künftig auch als 
Schul- und Kita-Weg benutzt werden. Hinweis, dass die 
Zone 30 - Beschilderung in der Schubertrasse von einer 
Vielzahl von PKW – Fahrern missachtet wird. Forderung, 
auch im Hinblick auf die zusätzlichen radfahrenden Kinder 
und Fußgänger, verkehrsberuhigende bauliche Maßnah-
men in der Schubertstraße umzusetzen.  
Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um das Verkehrs-
geschwindigkeit in der Schubertstraße auf die vorge-
schriebene max. 30 km/h zu reduzieren? 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Aktuell sind keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Ver-
kehrsberuhigung in der Schubertstraße geplant. Die bestehende 
Zone-30-Regelung bleibt bestehen. 
Die Prüfung der Einhaltung und bzw. die Durchsetzung der Ge-
schwindigkeitsbegrenzung kann im Bebauungsplanverfahren 
nicht gelöst werden. 
5.5 Überschreitung der GFZ und der GRZ 
In der Begründung werden Vorgaben der Baunutzungs-
verordnung schlicht ignoriert: 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Die in der Planzeich-
nung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im All-
gemeinen Wohngebiet überschreiten die Orientierungs-
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen 
(GFZ) im Allgemeinen Wohngebiet überschreiten die Orientie-
rungswerte der Baunutzungsverordnung. Der gesetzliche Orien-
tierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den fest-
gesetzten Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschrit-
ten. Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das 
städtebauliche Konzept, welches der Siegerentwurf eines städte-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
werte der Baunutzungsverordnung. Der gesetzliche Ori-
entierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird 
mit den festgesetzten Werten von bis zu 2,1 in 
allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA-
Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durch-
schnitt bei 2,0. 
Das bedeutet: Bis zu siebengeschossige Gebäude mit 
insgesamt 210 Wohneinheiten in direkter Nachbarschaft 
zu einem Wohngebiet (Schubertstraße) mit maximal 3- 
geschossiger Bebauung. Grob geschätzt, lebt die gleiche 
Anzahl an Menschen wie in der gesamten Schubertstraße 
dort auf weniger als einem Drittel der Fläche. 
Stimmt es, dass Ausgleichsmaßnahmen für diese hoch-
verdichtete Bebauung nicht den Menschen vor Ort zu-
gutekommen, sondern in einem anderen Stadtteil vorge-
sehen werden? 
Wieso kann das Vorhaben den Vorgaben der Baunut-
zungsverordnung widersprechen? Stimmt es, dass in den 
Wohnungen, in denen weniger als 2 Stunden Besonnung 
stattfinden kann, die Fenster vergrößert werden?  
Wie wird sichergestellt, dass in diesem Wohngebiet kein 
sog. Sozialer Brennpunkt entsteht - so wie beispielsweise 
in den ebenfalls hochverdichteten Wohngebieten Finken-
berg oder der sog. Papageiensiedlung? 
baulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplaneri-
sche Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausge-
wählt und wird nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kom-
men. Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 
0,9 werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse jedoch nicht beeinträchtigt. Insbesondere 
folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszuglei-
chen: 
 Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden 
Freiflächen des Stadtteils Porz-Urbach stehen, auch mit 
ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Ver-
fügung. 
 Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplät-
zen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut sind, werden 
begrünt und bepflanzt. 
 Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv 
begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Nie-
derschlagwasser beiträgt und sich positiv auf das Klein-
klima auswirkt. 
Es ist korrekt, dass eine der Ausgleichsmaßnahmen nicht in un-
mittelbarer Nähe des Plangebiets liegt. Gleichwohl werden zum 
internen Ausgleich des Eingriffs große Teilbereiche der festge-
setzten öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt und stehen damit den Menschen vor Ort zur 
Verfügung. 
Zur Bewertung der Besonnung bzw. Helligkeit der zukünftigen 
Wohnflächen nach DIN 5034-1 wurde ein Tageslichtgutachten 
(Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum ge-
planten Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 
13.09.2023, Köln) erstellt. Auf S. 11 des Tageslichtgutachtens 
wird deutlich, dass sich in Verlaufsberechnungen herausgestellt 
hat, dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer 
hinreichenden Tageslichtversorgung sinnvoll sind. Daher wurden 
in einigen Räumen (Haus 7 Wohneinheit 6 und 22; Haus 8 
Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
mit einer Breite von 2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslicht-
gutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt, dass damit für 
diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 
5034-1 erzielt sind. Das Gutachten weist nach, dass in allen 
Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten Fenstern, aus-
reichend Helligkeit für eine Wohnnutzung gegeben ist. 
 
Die Stadt Köln verfolgt grundsätzlich eine integrative Wohnraum-
politik. Im Plangebiet sind unterschiedliche Wohnungsgrößen 
und -typen vorgesehen, um eine sozial gemischte Bewohner-
schaft zu fördern. Darüber hinaus wird durch eine qualitätsvolle 
Freiraumgestaltung und sozial unterstützende Infrastruktur, wie 
z. B. Kinderspielplätze, das Wohnumfeld attraktiv gestaltet. 
5.6 Überörtliche Verkehrsinfrastruktur 
Schon heute kommt es an der Kreuzung Kennedystraße - 
Frankfurter Straße / Richtung Porz-Urbach im Berufsver-
kehr zeitweise zu langen Staus. Wenn dort mehrere hun-
dert zusätzliche PKW aus den neuen Wohngebieten hin-
zukommen, wird die Kapazität der Frankfurter Straße 
Richtung Porz erweitert? Wenn der rechtsabbiegende 
Verkehr von der Kennedystraße - Richtung Eil nicht mehr 
einfach rechts abfahren kann, sondern ebenfalls an einer 
Ampel warten muss, wird der Rückstau noch länger. Ist 
der Effekt beabsichtigt? 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Rahmen der Planung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, 
um die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu 
bewerten. Dieses basiert auf aktuellen Verkehrszählungen und 
berücksichtigt die prognostizierte Entwicklung des Verkehrs. 
 
Gemäß dem Verkehrsgutachten wird keine Verkehrszunahme für 
den von Süden kommenden Geradeausfahrer in der Frankfurter 
Straße erwartet. Für den von Süden kommenden Rechtsabbie-
ger werden Verkehrszunahmen in den Spitzenstunden von der 
Frankfurter Straße in die Kennedystraße von + 12 Kfz/Stunde 
(Morgenspitze) und + 6 Kfz/Stunde (Abendspitze) prognostiziert. 
6 
6.1 
BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland 
Erneut wird eine bislang unversiegelte Fläche in Köln be-
baut. Der BUND lehnt grundsätzlich die Inanspruchnahme 
unversiegelter Flächen für Bebauungsprojekte ab. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme 6.2 bis 6.17 
6.2 Unsere grundsätzlichen Bedenken gegen die Bebauung 
haben wir in unserer Stellungnahme zur Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) bereits vorgetragen, auf die 
wir an dieser Stelle ausdrücklich verweisen. Unsere Ein-
wände gelten entsprechend auch für den vorliegenden 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt 
Region Köln, befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstel-
lung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plangebiet als All-
gemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Die Bezirksregierung 
Köln hat nach den landesplanerischen Anfragen gem. § 34 Abs.

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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung 
Entwurf. Wir bitten daher, unsere Stellungnahme zur ent-
sprechenden Änderung des Flächennutzungsplans beizu-
ziehen. Unseren dortigen Vortrag machen wir vollumfäng-
lich zum Bestandteil unserer hier vorgelegten Stellung-
nahme zum Bebauungsplan. Wir halten den vorgelegten 
Bebauungsplan wie auch die beabsichtigte Änderung des 
FNP für unwirksam. Sie stehen im Widerspruch zum der-
zeit gültigen Regionalplan. Erst wenn der Regionalplan 
rechtswirksam geändert werden würde, wäre ein FNP-
Änderungsverfahren und im Anschluss daran ein B-Plan-
verfahren rechtlich überhaupt erst möglich. 
1 und 5 LPlG die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der 
Raumordnung bestätigt. Weitere Ausführungen siehe Begrün-
dung zum Bebauungsplan, Kapitel 4.1. 
6.3 Unvollständige Alternativenprüfung: 
Die nachteiligen Auswirkungen der FNP-Änderung wie 
auch des vorliegenden Entwurfs sind bereits in den zahl-
reichen begleitenden Dokumenten und Gutachten doku-
mentiert. Daher ist zunächst zu klären, welche Möglich-
keiten von Alternativen und der Vermeidung der nachteili-
gen Auswirkungen untersucht wurden. Hierzu sind den 
vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend Informationen 
zu entnehmen: 
Zu nicht vorhandenen möglichen Alternativen wird in der 
Begründung nur ein Mangel an „Standortalternativen mit 
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, 
die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohn- und 
Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken 
können“ genannt. 
Diese pauschale Einlassung genügt nicht den Anforde-
rungen an die hier zwingend erforderliche Alternativenprü-
fung. Wir betrachten den Begründungsversuch als nicht 
sachgerecht und lehnen ihn daher ab. 
Insbesondere die Möglichkeit, Wohnraum durch Aufsto-
ckungen bestehender Gebäude zu erschließen, wurde of-
fenbar nicht untersucht. Dabei hat diese Alternative nach-
weislich hohes Potenzial (1). 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadt-
entwicklungskonzeptes Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 
"Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen 
Wohnraumknappheit der Stadt Köln einer Bebauung zugeführt 
werden.  
Das STEK Wohnen ist aufgrund seiner Bedeutung und Erarbei-
tung städtebaulicher Zielsetzungen ein wichtiger städtebaulicher 
Belang, der in die Abwägung für die Bauleitplanung berücksich-
tigt werden muss. Mit der dem STEK entsprechenden Zielset-
zung, diese Potenzialfläche zu entwickeln und der Absicht, not-
wendigen und zukunftsfähigen Wohnraum zu schaffen, wurde 
zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein städ-
tebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungs-
wettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs 
aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. Ander-
weitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.  
Ursprünglich war die gesamte Fläche für eine Wohnbauentwick-
lung mit den notwendigen Wohnfolgenutzungen vorgesehen. Im 
Zuge der Planung hat sich herausgestellt, dass eine Gemeinbe-
darfsfläche in Porz benötigt wird und sich der südliche Teil des 
Standortes für den Neubau einer weiterführenden Schule eignet.

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durch den Rat 
Begründung 
Unklar bleibt auch, ob in der Nähe liegende ungenutzte 
und bereits bebaute Flächen, wie der von einer Bürger-
eingabe genannte ehemalige Standort eines Baumarktes, 
als Alternative geprüft wurden und aus welchen Gründen 
diese ggf. verworfen wurde. Insoweit ist die Alternativen-
prüfung offensichtlich dysfunktional betrieben worden und 
genügt nicht den Anforderungen, die an sie zu stellen ist. 
Daher ist ein verhältnismäßig großer Anteil des Bruttobaulandes 
als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt worden. 
Der geplante Neubau der weiterführenden Schule ist Bestandteil 
der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste 2018, die im Jahr 
2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 
das Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführen-
den Schule für den Stadtbezirk Porz ausgeschrieben.  
6.4 Grünflächen: 
Bezüglich des geplanten stufig aufgebauten Waldsaumes 
ist eine ökologische Baubegleitung vorzusehen, welche 
auch bereits in die Planung einzubeziehen ist, damit das 
Plangebiet auch tatsächlich (und nicht nur auf dem Pa-
pier) aufgewertet wird und als Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft dienen sowie vielfältige Aufgaben 
für den Biotopschutz übernehmen kann. Die Breite des 
Waldsaumes wird im landschaftspflegerischen Fachbei-
trag mit 20 m angegeben. Ein derartiger Waldsaum ist zu 
schmal, und ist auf mindestens 75 m zu erhöhen, um den 
Abstand zur Bebauung zu erhöhen. Die Breite sollte au-
ßerdem in den textlichen Festsetzungen verbindlich nie-
dergelegt werden, was derzeit nicht der Fall ist. Künftige 
Konflikte zwischen der Bebauung und dem Wald dürfen 
nicht zu Lasten des Waldes gehen (z.B. durch Baumfäl-
lungen aufgrund erhöhter Verkehrssicherungspflicht we-
gen nicht eingehaltener Mindestabstände). 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag verweist mit der Anlage 
1: Ergänzungen zur ökologischen Baubegleitung auf deren Um-
setzung.  
 
Die Umsetzung der gemäß Ziffer 6 im Bebauungsplan ausgeleg-
ten textlichen Festsetzung erfolgt gemäß den Grundsätzen zur 
gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men, die in der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeträgen nach § 135a bis 135c BauGB vom Dezember 
2011 festgelegt sind. In dieser Anlage sind mit der Angabe von 
Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der 
Stadt Köln formuliert. Zudem ist eine fachgerechte Planung der 
Anlage des stufig aufgebauten Waldsaumes durch die Beauftra-
gung eines Fachbüros zur Erstellung eines Pflanzplanes gesi-
chert.  
Die Breite des Waldsaums kann aufgrund des Platzbedarfs der 
anderen Nutzungen (Straße, Schule, Wohnen) nicht erweitert 
werden. Eine Breite von 20 m ist für die Gestaltung und Funkti-
onserfüllung eines Waldrands ausreichend. 
Durch die zeichnerische Darstellung der Maßnahmenfläche A1 
ist die verbindliche Breite des Waldsaumes festgesetzt. Zudem 
wird durch die textliche Festsetzung die Planung als stufig aufge-
bauter Saum sichergestellt. 
 
Die Einhaltung eines 35 m großen Sicherheitsabstandes zwi-
schen der geplanten Wohnbebauung und dem bestehenden

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Waldbestand ist gegeben. Der Waldrand wird stufig aufgebaut. 
Den ersten Bereich bildet ein extensiv genutzter Krautsaum. Die 
sich daran anschließende Strauchschicht wird durch Sträucher 
und fruchttragenden, kleinere Gehölzen gekennzeichnet. Aus-
schließlich das hinteren Drittel, zum bestehenden Wald hin, wer-
den Bäume II. Ordnung (bis 20 m Höhe) enthalten.  
6.5 Hinsichtlich des Schulgrundstücks weisen wir auf den 
Entsiegelungsbeschluss der Stadt Köln hin. Vor allem um 
spätere Entsiegelungsausgaben zu vermeiden, wäre es 
sehr sinnvoll, den geplanten Schulbereich bereits bei sei-
ner Errichtung maximal zu begrünen. Gleiches gilt für den 
geplanten Kindergarten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Hinsichtlich des Schulgrundstücks und des geplanten Kindergar-
tens wird gemäß Ziffer 9) 3. Spiegelstrich der im Bebauungsplan 
ausgelegten textlichen Festsetzung eine maximale Begrünung al-
ler nicht überbauten Flächen festgesetzt. Zudem sind Dach- und 
Fassadenbegrünungen sowie Einzelbaumpflanzungen vorgese-
hen.  
6.6 Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag unter 2.4.2 (S. 
20) und 3.2.1 (S. 25) finden sich mehrere planungsrechtli-
che Maßnahmen, die aus unserer Sicht in die textlichen 
Festsetzungen zu übernehmen sind. Damit gelingt einer-
seits die planungsrechtliche Sicherung schützenswerter 
Bäume und Gehölze (2.4.2, auch 3.2.1 mit Punkten 15-
20) und andererseits die Durchführung weiterer Begrü-
nungsmaßnahmen wie das Anpflanzen von Bäumen und 
Gehölzen und die gärtnerische Gestaltung der sonstigen 
Grünflächen. (2.4.2, Punkte 9, 10, und 11).  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Der dauerhafte Erhalt schützenswerter Bestandsbäume und Ge-
hölze und deren planungsrechtliche Sicherung erfolgt durch die 
textliche Festsetzung Nr. 9 b). Im Plan sind die Bäume und Ge-
hölzgruppen entsprechend als „Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.  
Auf die textliche Benennung der einzelnen Flächen wurde ver-
zichtet, da eine eindeutige Zuordnung durch die benannte Veror-
tung in den textlichen Festsetzungen (z.B. „entlang der Ken-
nedystraße“) zu der Planzeichnung gegeben ist.   
6.7 Der Verzicht auf eine tabellarische Übersicht zur pla-
nungsrechtlichen Sicherung der Bäume im Plangebiet ist 
weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Wir fordern die 
tabellarische Übersicht hiermit ein. Die Begründung, dass 
dies aufgrund der flächenhaften Ausprägung der Gehölz-
bestände und deren umfassender planerischer Berück-
sichtigung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen so abgestimmt wurde, ist nicht akzeptabel. Wir 
bitten daher um Nachreichung einer tabellarischen Über-
sicht ihm Rahmen unserer Beteiligungsrechte, die wir 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Erarbeitung einer tabellarischen Übersicht der Gehölzbe-
stände dient dazu, den Baumbestand anhand einzelner Parame-
ter (Art, Alter, Vitalität, Größe) zu bewerten und den Schutzstatus 
zu ermitteln, um eine Planungsempfehlung zur Erhaltungswürdig-
keit zu geben. Wird ein Baum als erhaltenswert erachtet, wird zu-
dem eine Empfehlung zur planerischen Sicherung im Rahmen 
des Bauleitplanverfahrens geben.  
Eine Inventarisierung aller in diesen Beständen vorhandenen Ge-
hölze in Form einer tabellarischen Übersicht erschien vor dem 
Hintergrund, dass die planerische Sicherung für alle Bäume und 
Gehölze im Plangebiet ausgesprochen werden sollte, als nicht

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sonst nicht ausreichend ausüben können. Gesetzlich ste-
hen uns die Informationen zu, die offenbar das Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen erhalten hat, da wir 
davon ausgehen, dass das Amt im Rahmen des Abstim-
mungsprozesses informiert wurde. 
zielführend, so dass auf die Erarbeitung dieser Planungshilfe in 
Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
verzichtet wurde.  
Erst im weiteren Verfahren zeigte sich, dass aufgrund vorgege-
bener Sicherheitsaudits (Verkehr und Feuerwehr) sowie aus der 
Verkehrssicherungspflicht (Grünfläche Spielplatz) heraus, Bäume 
gefällt werden müssen. Daher wurde ein praktikabler Ansatz ge-
wählt, so dass  
1. die Bäume, die aufgrund der Planung gefällt werden müs-
sen im Plan (siehe hierzu LFB, Plan Nr. 1: Bestandsplan) 
gekennzeichnet werden. Die „zu fällende Baumbestände 
innerhalb des Geltungsbereiches“ sind mit einem orange-
nem x gekennzeichnet. Der Stammumfang und der Kro-
nendurchmesser können ebenfalls dem Plan entnommen 
werden. 
2. eine Ansprache der zu fällenden Bäume im Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrag ist erfolgt. Die jeweiligen 
Bäume werden im Kap. 2.4.2., S.20/ Kap. 3.2.3. S. 29/ 
Kap. 4.1 S. 31 näher beschrieben. 
 
Diese Informationen sind öffentlich ausgelegt worden und stehen 
allgemein zur Verfügung. 
6.8 Die festgesetzten Baumpflanzungen sollen in jedem Fall 
heimische und standortgerechte Bäume vorsehen, die 
heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum bieten. Der 
Biodiversitätsindex2021 für Straßenbäume ist hilfreich bei 
der Auswahl geeigneter heimischer Bäume. Aber auch 
die Liste möglicher Ersatzpflanzungen, die Teil der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln ist, ist hilfreich bei der Aus-
wahl geeigneter Bäume. Die hier verwendete GALK-
Straßenbaumliste berücksichtigt den sehr wichtigen As-
pekt der Biodiversität nicht bzw. nicht ausreichend und 
sollte dahingehend nicht ungeprüft verwendet werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind vorrangig heimi-
schen und standortgerechten Bäume zu pflanzen. Die Wahl ei-
nes Baumes aus der Tabelle der klimaverträglichen Baumarten 
ist optional und soll lediglich innerhalb der stark urban überpräg-
ten Räume vorgesehen werden, da hier Merkmalen wie Hitze-, 
Salz- und Trockenheitsverträglichkeit aufgrund der Standortfakto-
ren eine höhere Wichtigkeit eingeräumt wird, als der Biodiversi-
tät. 
Die Baumliste enthält (Anlage II des landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags) alle Arten, die unter dem Aspekt der Klimaverträg-
lichkeit gute Chancen auf eine lange Lebensdauer im Stadtgebiet

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Köln haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaver-
träglichkeit werden als neu zu pflanzende Gehölze optional auch 
nicht heimische Arten (BF41/GH742) für eine Verwendung im 
Plangebiet zugelassen, um die Pflanzenauswahl zu erhöhen. 
Dennoch soll die Verwendung von heimischen und standortge-
rechten Gehölzen grundsätzlich Vorrang haben, damit der heimi-
schen Fauna (Insekten, Vögel, Säugetiere etc.) auch weiterhin 
genügend Nahrungs- und Lebensraumangebot zur Verfügung 
steht. 
Die fachgerechte Auswahl der Bäume für den jeweiligen Standort 
wird im Rahmen einer freiraumplanerischen Ausführungs- und 
Genehmigungsplanung gesichert. Die Hinzuziehung des Bio-
diversitätsindex2021 für Straßenbäume ist ein hilfreiches Instru-
ment. Die Anregung wird der Projektentwicklerin weitergegeben. 
6.9 Der Anpflanzung von sogenannten „Klimabäumen“ wider-
sprechen wir ausdrücklich, insbesondere dann, wenn 
diese nicht für die Biodiversität förderlich sind. Die auf den 
Seiten 4-6 der textlichen Festsetzung wiederholt zu fin-
dende Vorgabe „Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher 
Arten zu erhöhen“ ist jeweils zu streichen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Stellungnahme 6.8 
6.10 Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Anlage II 
„Baumliste“ aufgeführten Bäume verfügen teilweise über 
eine sehr geringe Biodiversität. Beispielsweise verfügt der 
dort empfohlene Trompetenbaum über einen sehr niedri-
gen Biodiversitätsindex von ca. 1,8 (von möglichen 5). 
Auch die empfohlene Purpurerle, der Amberbaum, der 
Schnurbaum, die Baummagnolie, der Tulpenbaum und 
die Robinie haben sehr niedrige Indexwerte. Trauriges 
Schlussbild bieten die empfohlene Gleditschie sowie der 
Ginkgo biloba mit einem Biodiversitätsindex von lediglich 
ca.1,4. Ebenso ist die in der „Baumvorschlagsliste“ aufge-
führte Vogelkirsche in der hier angegebenen gefüllt blü-
henden Variante ökologisch wertlos. Die genannten Arten 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Stellungnahme 6.8

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sollten daher zugunsten heimischer standortgerecher Al-
ternativen nicht angepflanzt oder eingesetzt werden. 
Baumpflanzungen, die allein den ästhetischen bzw. wirt-
schaftlichen Interessen des Bauträgers dienen, stellen 
keinen wirksamen landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
dar. Hier ist vielmehr auf die ökologischen Belange abzu-
stellen. 
6.11 In den textlichen Festsetzungen fehlt unter „Einfriedun-
gen“ der Hinweis auf das am 01.10.2024 durch die Stadt 
Köln erlassene Nachtfahrverbot von Mährobotern insbe-
sondere zum Schutz von Igeln und Kleintieren. Das 
Nachtfahrverbot gilt auch für die Dämmerung und sollte 
ebenfalls textlich festgesetzt werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die in der Stellungnahme erwähnte Empfehlung zu „Einfriedun-
gen“ sind aus der Sicht des Artenschutzes zu begrüßen. Igel 
zählen zu den besonders geschützten Arten. Beim Nachtfahrver-
bot von Mährobotern zum Schutz von Igeln und Kleintieren han-
delt es sich um eine Allgemeinverfügung. Daher ist es nicht erfor-
derlich, auf diese im Rahmen des Bauleitplanverfahrens separat 
hinzuweisen. 
6.12 Wir regen an, weitere verpflichtende Festsetzungen be-
züglich einer naturnahen Grünflächen-/Gartengestaltung 
vorzunehmen, deren Umsetzung langfristig sichergestellt 
und kontrolliert wird. 
Hierzu gehören z.B.: 
 Pflanzungen heimischer Wildpflanzen/Wildblumen und 
Gehölze 
 Totholz als Lebensraum behalten - Anbringen von 
Nisthilfen für Wildbienen, Insekten und Vögel 
 Anlegen von Wasserstellen 
 Möglichst seltene Mahd, insbesondere ohne Einsatz 
von Mährobotern 
 Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, syn-
thetischem Dünger oder Verwendung von Torf 
 Verbot von Schottergärten und (Teil-)Versiegelungen 
von Gärten 
 Vermeidung von nächtlicher Beleuchtung (Lichtver-
schmutzung) soweit nicht zwingend notwendig zur 
Verkehrssicherung, insbesondere 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die in der Stellungnahme aufgelistete Empfehlung zu einer natur-
nahen Grünflächen-/Gartengestaltung sind aus der Sicht des Ar-
tenschutzes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine Notwendig-
keit aus der Sicht des gesetzlichen Artenschutzes dar. Entspre-
chende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. Die Anre-
gung wird der Projektentwicklerin weitergegeben. 
 
Die Anmerkungen zu den Begrünungs- und Bepflanzungsmaß-
nahmen (Verwendung einheimische Arten, Verbot von Schotter-
gärten) sowie die Anbringung von Nisthilfen sind bereits inhaltli-
cher Bestandteil des LFBs.  
Gemäß Ziffer 9) 3. Spiegelstrich der ausgelegten textlichen Fest-
setzungen sind innerhalb der Grundstücksfläche die nicht mit Ge-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über-
bauten Bereiche mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden oder 
Sträuchern zu begrünen, sodass eine Anlage von Schottergärten 
unterbunden wird. Die vorgesehene Anbringung von Nisthilfen für 
Sperlinge, Stare und Fledermäusen im Plangebiet wird von der 
Projektentwicklerin freiwillig durchgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Verbot flutlichtartiger Ausleuchtungen jenseits öffentli-
cher Straßen und Gehwege (auch nicht kurzzeitig, 
z.B. durch Bewegungsmelder gesteuert) 
 Verbot von Dekorbeleuchtung wie Lichtkugeln, Boden-
strahlern oder Lichterketten 
 Verbot des Anstrahlens von Vegetation 
Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen (wie z.B. Ultra-
schallgeräten zur Vergrämung von Mardern [auch in Kfz], 
Katzen, Mäusen, Insekten usw., nach wissenschaftlichen  
Studien zu diesen Zwecken ohnehin wirkungslos), auch 
zum Schutz der menschlichen Gesundheit 
Die plangebietsinternen und -externen Ausgleichsmaßnahmen 
erfüllen die Anforderungen an multifunktionale Kompensations-
maßnahmen, da sie bei mehreren Schutzgütern – den Schutzgü-
tern Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Klima 
und Landschaftsbild – zu einer Aufwertung führen. 
6.13 Bei der geplanten Zuwegung von der Straße „Im Falken-
horst" und aus der neuen angrenzenden Wohnbebauung 
zwischen den Bäumen (vgl. ASP Stufe I Kölner Büro für 
Faunistik, Dezember2022, Seite 12) sind die unter § 4 der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 auf-
geführten verbotenen Maßnahmen zwingend zu beach-
ten. Z. B. fallen hierunter folgende Verbote: - Versiegelun-
gen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Flä-
che von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit ei-
ner wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. 
Asphalt, Beton oder Pflasterflächen - Verdichtungen des 
offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbe-
reich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, z. B. durch das 
Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch 
das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien 
o. ä.- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttun-
gen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen 
Seiten- Das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Sal-
zen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im 
Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Einige Anmerkungen zu den Baumschutzmaßnahmen sind be-
reits inhaltlicher Bestandteil des LFBs.  
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 ist als 
Hinweis in die ausgelegten textlichen Festsetzungen aufgenom-
men. Im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung gelten auto-
matisch alle in der Stellungnahme aufgeführten Verbote.  
 
 
6.14 Beleuchtung: 
Die Planunterlagen enthalten leider kein Beleuchtungs-
konzept. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Hinweise zu insektenfreundlicher Beleuchtung sind aus öko-
logischer Sicht zielführend und begrüßenswert. Sie sind arten-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir-
kungen wird nicht vorgebeugt. Es ist dringend erforder-
lich, ein nachhaltiges und insekten-/tierschonendes Be-
leuch-tungskonzept nachzureichen. Geeignete Vorgaben 
zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und 
Lichtverschmutzung für den Außenbereich sind festzuset-
zen, ihr Geltungsbereich sollte auch die vorder- und rück-
seitigen Gärten umfassen. Grundsätzlich ist dabei gemäß 
den Prinzipien der Sparsamkeit auf eine insekten-/tier-
schonende Beleuchtung zu achten, die 
- nur dort erfolgen soll, wo sie zwingend erforderlich ist 
- nicht über die notwendige Intensität hinausgeht 
- nur im tatsächlich benötigten Zeitraum (bzgl. Tages- und 
Jahreszeit) erfolgt 
- kurzwellige Lichtanteile minimiert bzw. darauf verzichtet 
und stattdessen warmweiße oder gelbliche Lichtanteile 
mit Farbtemperaturen bis etwa 3000 K unter Verzicht 
auf(ultra)violette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. 
Auch die menschliche Gesundheit profitiert vom Schutz 
der Dunkelheit und erhöht so den Wohnwert. 
schutzrechtlich jedoch nicht erforderlich, so dass keine entspre-
chende Festsetzung erfolgt. Die Anregung wird der Projektent-
wicklerin weitergegeben. Regelungen zur Beleuchtung können in 
nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen werden. 
6.15 Verkehr: 
Die Planunterlagen enthalten keine Informationen dazu, 
wie Einzelhandelsbetriebe und Geschäfte zur Nahversor-
gung mittels ÖPNV, Rad- oder Fußverkehr (Umweltver-
bund) erreicht werden können bzw. angebunden sind. 
Ebenfalls fehlen Untersuchungen, wie der Schulverkehr 
erfolgen soll bzw. wie hierbei der Umweltverbund geför-
dert wird. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Planung der über das Plangebiet hinausreichenden Ver-
kehrsanbindungen zu den örtlichen Einzelhandelsbetrieben o.ä. 
ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans. 
Die ÖPNV-Anbindung in 7 Gehminuten Entfernung ist vorhan-
den, und ist, wenn auch nicht als optimal, so doch als befriedi-
gend zu bewerten, zumal dieser Haltepunkt von 3 Linien ange-
fahren wird. 
Die Schule wird verkehrlich über die Planstraße 1 erschlossen. 
Von hier aus wird die Stellplatzanlage erschlossen, die den ru-
henden Verkehr für die Schule und die Sporthallen aufnimmt.  
Im Südwesten der Fläche für Gemeinbedarf werden zudem aus-
reichend Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Dies werden zum 
einen über die Planstraße 1 und zum anderen über einen Weg in

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Verlängerung des südlichen Straßenabschnitts der Straße „Im 
Falkenhorst“ erreicht. 
Das Schulgelände wird fußläufig ebenfalls entweder über die 
Planstraße 1 oder über den Zugang zum Schulgrundstück an der 
Straße „Im Falkenhorst“ erreicht. Von hier aus besteht künftig ein 
Fußweg bis zur Frankfurter Straße. 
Zur Förderung des Umweltverbundes wird eine gute Vernetzung 
für Fußgänger und Radfahrer im Plangebiet sichergestellt. Die 
Optimierung der Fuß- und Radwegeverbindungen wird innerhalb 
des Plangebietes durch die Anlage von Fuß- und Radwegen so 
realisiert, dass eine Durchquerung in Nord-Süd-Richtung zur 
Schubertstraße als auch eine Durchquerung in Ost-West-Rich-
tung ermöglicht wird.  
6.16 Das beiliegende Verkehrsgutachten enthält zwar ausführ-
liche Informationen zu Wegführung und Signalisation an 
der Kennedystr., es fehlen aber Ausführungen dazu, wie 
die Verkehrsströme in das Stadtteilzentrum (Frankfurter 
Straße und Kaiserstraße) weitergelenkt bzw. -geführt wer-
den. Die Erreichbarkeit dieses Stadtteilzentrums mit Mit-
teln des Umweltverbunds wurde darüber hinaus über-
haupt nicht untersucht. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Verkehrsuntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrsströme 
innerhalb des Plangebietes und seine Auswirkungen auf die Um-
gebung des Bebauungsplanes aufzuzeigen. 
Die über das Plangebiet hinausreichenden Wegebeziehungen 
können mit den Mitteln des Bebauungsplanes nicht verändert 
werden.  
6.17 Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor-
haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange 
förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor-
mieren. Davonabgesehen ist der Naturschutzbeirat bei 
der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be-
teiligen. 
Die Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Naturschutzverbände werden bei künftigen Vorhaben betei-
ligt und informiert. Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Natur-
schutzbörde wird gemäß seiner Geschäftsordnung beteiligt. 
7 
7.1 
ADFC – Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. 
Die verkehrliche Planung ist dringend überarbeitungsbe-
dürftig. Zum einen liegt aufgrund der Abbildung 15 nahe, 
dass das mikroskopische Verkehrsmodell fehlerhaft be-
rechnet wurde (T50 auf der Frankfurter Straße), aus Sicht 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Abbildung 15 ist in der Tat fehlerhaft, jedoch sind die Ge-
schwindigkeiten in der Mikrosimulation korrekt versorgt. Somit 
liegt keine fehlerhafte Berechnung vor. 
Durch die neu geschaffene Querungsmöglichkeit der L84 Ken-
nedystraße entsteht eine alternative und zusätzliche Fahrrad-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Radverkehrs sind die Planungen aber vor allem auf-
grund der aktuellen Datenlage zu überarbeiten: 
- Das Radgrundnetz und die Radpendlerrouten wurden 
nicht berücksichtigt. Dies ist aber erforderlich, um die tat-
sächlich zu erwartenden Radverkehrsmengen und –
ströme im Plangebiet berücksichtigen zu können. 
- Die Planung für die Knotengestaltung Kennedys-
traße/Joseph-Broicher-Straße ist nicht umweltverbund-
freundlich, sie ist auch nicht mehr regelkonform auf dem 
Stand der Technik - Bei den Verkehrsqualitäten wurden 
der Fuß- und Radverkehr nicht berücksichtigt, ihre Be-
lange spielen daher auch bei Optimierungen keine Rolle. 
route parallel zur B 8 Frankfurter Straße. Bisher war keine Que-
rung der L84 Kennedystraße an dieser Stelle möglich. Durch die 
bereits vorhandene Einmündung Josef-Broicher-Straße ist die 
Gestaltung des neuen Knotenpunkts sehr eingeschränkt. Die Be-
lange des Geh- und Radverkehrs sind bestmöglich berücksichtigt 
worden, soweit es die vorhandene Knotenpunktgeometrie zu-
lässt.  
Die Breite der Fuß- und Radfahrerfurt entspricht mit 4,20 m den 
aktuellen Vorgaben der Stadt Köln. 
Nördlich des Knotenpunkts sind getrennte Anlagen für den Fuß-
gänger und Radverkehr eingerichtet. Es wird auf der Westseite 
ein 2-Richtungsradweg angelegt, da auf der Ostseite der Straße 
keine Ziele vorhanden sind. 
7.2 Radpendlerrouten 
Die im Verkehrsgutachten dargestellten Anschlüsse an 
das Radnetz NRW erfolgen v.a. in Ost-West-Richtung. 
Der Anschluss an die Radpendlerroute 19 ermöglicht ei-
nen Anschluss in Nord-Süd-Richtung (B 8) als Alternative 
zur parallel verlaufenden B 8: 
Im Verlauf ist die Verbindung über die Radpendlerroute 3 
der rechtsrheinischen Radpendlerrouten bis zum Kölner 
Zentrum gesichert. 
Vorteil bzw. Erfordernis: 
- Die Radpendlerroute 3 ist in der Umsetzung deutlich 
weiter als die Routen 4, daher sollte hier ein qualifizierter 
Anschluss und Ausbau erfolgen. 
- Eine fahrradfreundliche Umgestaltung der Frankfurter 
Straße, die eine sichere und komfortable Nutzung durch 
(Schul-)Kinder und unsichere RadlerInnen ermöglicht, ist 
aufgrund der engen baulichen Verhältnisse und der finan-
ziellen Lage der Stadt Köln nicht zeitnah möglich. Daher 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Informationen zu den Radpendlerrouten lagen bei Erstellung 
des Mobilitätskonzeptes (Sommer 2019) nicht vor. 
Das Plangebiet ist über die Schubertstraße und die Sankt-Ro-
chusstraße an die Radpendlerroute 19 angeschlossen. 
Die Radpendlerrouten 3 und 4 liegen weit außerhalb des Unter-
suchungsgebietes nordöstlich des Stadtzentrums. Auch der Müh-
lenweg liegt östlich des Grengeler Mauspfads und somit außer-
halb des Untersuchungsgebietes. Eine Alternativroute über diese 
Straße ist nicht Teil der Flächennutzungsplanänderung.  
Die Schubertstraße befindet sich bereits in einer Tempo-30-
Zone, in der der Radverkehr im Mischverkehr geführt wird. Diese 
Regelung entspricht den geltenden Vorgaben für Wohnstraßen 
mit geringerem Verkehrsaufkommen und dient der sicheren Nut-
zung durch alle Verkehrsteilnehmer, somit auch der Radfahrer.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sollte diese Alternativroute über Mühlenweg und Schu-
bertstraße zeitnah mit den verfügbaren Mitteln in geeigne-
ter Form ertüchtigt werden. 
7.3 Radverkehrsgrundnetz 
Die Routenverbindung im Verlauf Mühlenweg – Schubert-
straße ist bereits als Planroute im Radgrundnetz eingetra-
gen (Dies wurde bei der letzten BV Porz abgestimmt?). 
Sie hat eine erhebliche überörtliche Bedeutung, da sie die 
Ortslagen Wahn (mit Schulzentrum und Schwimmbad 
Wahn), 
Elsdorf, Urbach (Neubaugebiete, Schulzentrum, Sport-
halle, Anbindung Leidenhausen) und Eil miteinander ver-
bindet. Außerdem ermöglicht sie die Nutzung autofreier o-
der verkehrsberuhigter, verkehrsarmer Straßen und stellt 
eine wichtige und sichere Verbindung dar, die über die 
parallel verlaufende Frankfurter Straße (B 8) absehbar 
nicht hergestellt werden kann. Die Gestaltung der Stre-
cken und Knotenpunkte muss daher über das lokale Er-
fordernis des Neubaugebietes hinaus eingerichtet wer-
den. Insbesondere die Verbindung Gronaustraße – Schu-
bertstraße über die Kennedystraße hinweg muss so ge-
staltet sein, dass sie zu jeder Tageszeit und in beiden 
Richtungen sicher und zügig von allen radelnden Men-
schen befahren werden kann. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 7.1 und 7.2 
Die Verbindung über die Kennedystraße wird nach dem Umbau 
beleuchtet sein, so dass eine sichere Querung auch zu Abend- 
und Nachtzeiten möglich wird.  
Eine zügige Befahrung ist angesichts der Ausbaubreite von 4,20 
m möglich. Ob beide Fahrbahnstreifen in einer Grünzeit in einem 
Zug gequert werden können, hängt von der Detailplanung ab, die 
noch aussteht. 
 
 
 
 
 
7.4 Knotengestaltung über die Kennedystraße 
Der Knoten erfüllt mit einer Führung als gemeinsamer 
Beidrichtungs-Geh-/Radweg nicht das planungsrechtliche 
Erfordernis. Die gewählte Führungsform wird in den zu-
grundezulegenden Regelwerken für Verkehrsanlagen 
höchstens außerorts mit geringer Fuß- und Radnutzung 
vorgesehen, nicht für den Zulauf unmittelbar vor einem 6-
8zügigen Schulzentrum mit benachbarten Wohngebieten 
und im Verlauf von (zukünftig) überörtlich genutzten Rad-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die straßenbaulichen und verkehrstechnischen Randbedingun-
gen wurden in verschiedenen Entwurfsstadien immer wieder mit 
dem Auftraggeber und den beteiligten Fachbehörden abge-
stimmt. Wir verweisen dazu auch auf die bereits aufgestellten 
Stellungnahmen zu den Sicherheitsaudits.  
Da auf der Ostseite der Planstraße keine Ziele vorhanden sind, 
ist entschieden worden, auf der Westseite einen 2-Richtungsrad-
weg vorzusehen. Der Radweg hat eine Breite von 3,0 m. Der pa-
rallel verlaufende Gehweg hat eine Breite von 2,5 m.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
verbindungen. Hier muss eine deutlich größere Dimensio-
nierung gewählt werden. Falls eine sichere Führung auf 
der Fahrbahn oder parallel zur Fahrbahn aus Gründen 
der Kfz- Leistungsfähigkeit nicht möglich ist, ist eine ge-
eignete planfreie Querung der Kennedystraße umzuset-
zen. 
Die Querung der Kennedystraße muss jederzeit „in einem 
Zug“ möglich sein, um auch den Verkehrsbelangen des 
nichtmotorisierten Verkehrs Rechnung zu tragen. Das ist 
sie nach der derzeitigen Planung nicht, da die LSA-
Programme zur Morgen- und Abendspitze nur die Fahrt-
richtung des SchülerInnenverkehrs berücksichtigen. In die 
Gegenrichtung werden dagegen Wartezeiten von 1,5 – 2 
Minuten alleine für die Querung benötigt, was nicht hin-
nehmbar ist. Zu einer sicheren Führung im Knoten gehört 
auch die ausreichende Dimensionierung der Aufstellflä-
chen auf den Fahrbahnteilern sowie genügend Platz zum 
Passieren der in Gegenrichtung verlaufenden Ströme. 
Das ist bei der Knotengestaltung mit gemeinsamem Beid-
richtungs-Geh-/Radweg mit einer Breite von 3,50 m nicht 
gegeben. Auch eine Führung durch das verkehrsberu-
higte neue Wohngebiet (Östlich Im Falkenhorst) ist nicht 
zweckmäßig, hier sollte eine geradlinige Führung bis zur 
Schubertstraße umgesetzt werden. 
Siehe Stellungnahme 26.1 und 26.3 
Die Aufstellflächen der Fahrbahnteiler sind auskömmlich dimen-
sioniert, um ein sicheres Warten zu ermöglichen.  
Die Linienführung des Radweges durch das Wohngebiet verläuft 
zwar nicht direkt gradlinig, macht aber keine großen Umwege, 
sondern lediglich einen kurzen Versatz nach Westen notwendig 
Eine gradlinige Führung würde über Grundstücke verlaufen, die 
eine private Nutzung beinhalten und einer Veränderung nicht zu-
gänglich sind. Der kleine Umweg kann in Kauf genommen wer-
den.  
 
7.5 Anmerkungen Verkehrsuntersuchung 
Im Verkehrsgutachten wurden weiträumige, aufwändige 
Zählungen vorgenommen, um den Kfz- Verkehr abzubil-
den. Angesichts des Ziels des Verkehrsgutachtens, „die 
motorisierten Neuverkehre …zu minimieren“ und der Tat-
sache, dass die Stadt Köln zurzeit ein multimodales Ver-
kehrsmodell mit Berücksichtigung des Radverkehrs auf-
baut, kann erwartet werden, dass zumindest der Radver-
kehr mitgezählt wurde, auch wenn dies im Verkehrsgut-
achten selbst leider keine Rolle spielt. Falls nicht, sollte 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das multimodale Verkehrsmodell lag zum Zeitpunkt der Bearbei-
tung noch nicht vor. Dennoch wurde die auf der Straße fahren-
den Radfahrer miterhoben. 
Wie im Kapitel 1.2, auf der Seite 9 zu lesen ist, sind die Neuver-
kehre des geplanten B-Plangebietes "Leidenhausener Straße" 
ebenfalls in diesem Prognosefall enthalten. 
Die Raderschließung des Schulgeländes erfolgt von Norden 
kommend über die Schubertstraße. Diese befindet sich bereits in 
einer Tempo-30-Zone, in der der Radverkehr im Mischverkehr 
geführt wird. Diese Regelung entspricht den geltenden Vorgaben

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
dies ebenso umfangreich zeitnah nachgeholt werden, da-
mit auch für den Radverkehr realistisch dimensionierte 
Verkehrsströme der weiteren Planung zugrunde gelegt 
werden können. 
Es ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Neubaugebiet 
„Leidenhausener Straße“ bzw. „Leidenhausener Gärten“ 
im Verkehrsgutachten mit berücksichtigt wurde oder nicht. 
Falls nicht, sollte dies nachgeholt werden, da zumindest 
das Schulgelände aus Perspektive der Leidenhausener 
Gärten als Ziel in Fuß- bzw. Raddistanz liegt und daher 
bei der Dimensionierung und Führung der nichtmotorisier-
ten Verkehre zu berücksichtigen ist. 
für Wohnstraßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und dient 
der sicheren Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer, somit auch 
der Radfahrer. 
 
7.6 Folgende Fehler finden sich im Gutachten: 
- S. 25 2.Absatz enthält mehrere Fehler: Die A 59 verläuft 
ÖSTLICH des Planungsgebietes, auf der Leidenhausener 
Straße gilt zwar Tmax von 50 km/h, die Straße ist aber für 
Kfz außer Anlieger gesperrt – gemeint ist wahrscheinlich 
der Hirschgraben - Abb. 15: Auf der Frankfurter Straße 
westlich des Planungsgebietes gilt eine zulässige Höchst-
geschwindigkeit von 70 km/h, nicht 50 km/h. Wenn mit 50 
km/h gerechnet wurde, sind auch die Ergebnisse zumin-
dest der Mikrosimulation falsch. 
- S. 27: Die Schaffung von Elektroladesäulen dient kaum 
der Attraktivitätssteigerung der „alternativen Mobilität“ – o-
der was auch immer damit gemeint sein soll. 
- S. 31: Auch hier: kein Geh-/Radweg auf der Leiden-
hausener Straße. Gemeint ist sicher der Hirschgraben, 
und dort gibt es „nicht benutzungspflichtige“ Bordsteinrad-
wege, keine gemeinsamen Geh-/Radwege. 
- Karte S. 33: Keine Schutzstreifen in Bergerstraße (dort 
benutzungspflichtige Radwege) und Waldstraße (nichts 
geplant). Eine Anbindung an das Radnetz NRW ist nach 
Westen nur über den gemeinsamen Geh-/Radweg Frank-
furter Straße zu erreichen, der nicht eingezeichnet ist. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Es liegen in dem Text in der Tat einige redaktionellen Fehler vor: 
die Tat A59 verläuft östlich und es ist der Hirschgraben gemeint.  
Auch ist eine Abbildung fehlerhaft, jedoch sind die Geschwindig-
keiten in der Mikrosimulation korrekt eingeflossen.  
Der Begriff "alternative Mobilität" umfasst alle Formen der Fort-
bewegung, die eine umweltfreundliche, nachhaltige oder innova-
tive Alternative zum klassischen Individualverkehr mit konventio-
nellen Verbrennungsmotoren darstellen. E-Autos gehören zu den 
wichtigsten Elementen der alternativen Mobilität. Die Schaffung 
von Elektroladesäulen ist ein wichtiger Baustein, um die Elektro-
mobilität als Teil der alternativen Mobilität zu fördern.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
2 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
3 
3.1 
Amprion GmbH 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. 
Amprion geht davon aus, dass bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
wurden. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
3.2 Mit E-Mail von 13.11.2024 haben wir mitgeteilt, dass im 
Planbereich der Bauleitplanung keine Höchstspannungs-
leitungen unseres Unternehmens verlaufen.  
Ergänzend dazu nehmen wir Bezug auf unsere Stellung-
nahme vom 03.01.2024, in der wir auf unsere östlich in ei-
nem Abstand von ca. 370 m verlaufende Höchstspan-
nungsfreileitung hingewiesen haben. Diese Stellung-
nahme und die darin enthaltenen Anregungen und Hin-
weise behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
3.3 Wie wir der Begründung auf Seite 8 unter dem Punkt 4.1 
„Landes- und Regionalplan“ entnehmen können, haben 
Sie die Abstände zwischen der geplanten Wohnsiedlung 
und den Höchstspannungsfreileitungen näher betrachtet. 
Sie verweisen darauf, dass die Abstandsregelungen über 
die Forderungen der 26. BImSchV hinaus gehen. Wir 
möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin-
weisen, dass durch den geplanten Ausbau der BAB A 59 
auch unsere Höchstspannungsfreileitung in Richtung 
Westen verschoben werden muss. Hierdurch verringert 
sich der aktuell vorhandene Abstand zwischen geplanter 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Bei den Hochspannungsleitungen handelt es sich um zwei 110 
KV Leitungen sowie eine 220 KV Leitung. Diese müssen nach 
Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 mind. 10 bzw. 20 m und 
nach städtischen Vorsorgewerten zwischen 10 und 40 m Ab-
stand zur nächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen. Der aktu-
elle Abstand beträgt 310 m bis 360 m. Somit ist auch bei einer 
Verschiebung der Trassen nach Westen im Zuge des Ausbaus 
der A 59 von der Wahrung des Mindestabstands auszugehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wohnbebauung und unserer Leitungsachse. Wir bitten 
Sie, dies bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichti-
gen. 
3.4 Die nun vorgestellte externe Ausgleichsfläche eA1 liegt 
nicht im Einflussbereich von Netzanlagen der Amprion 
GmbH. Somit bestehen aus unserer Sicht keine Beden-
ken. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
4 Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand-
plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der 
Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent-
sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) berücksichtigt werden. 
Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraums 
für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter 
werden im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gemäß den 
Vorgaben der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
5 GVG Rhein-Erft GmbH 
Die wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden nicht 
berührt. Der Bereich liegt nicht im Konzessionsgebiet der 
GVG. Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.  
6 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Weder werden vorhandene Anlagen noch laufende bzw. 
vorhersehbare Planungen betroffen. Falls ein Ausgleich 
für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, 
muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstrei-
fen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Aus-
gleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um 
erneute Beteiligung. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Maßnahmen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und 
Landschaft werden auf einer externen Ausgleichsfläche in Porz-
Libur ausgeglichen.  
Sobald diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, 
wird die Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH erneut betei-
ligt. 
7 Bundeswehr 
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens 
der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine 
Einwände. 
8 Evonik 
In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich 
verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. In 
Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompensati-
onsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
9 GASCADE Gastransport GmbH 
Die GASCADE Gastransport GmbH, antwortet zugleich 
auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE 
Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) 
sowie NEL Gastransport GmbH. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. 
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-
Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei-
ber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Protected 
link einzuholen sind. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissions-
schutz) 
Keine Anmerkungen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
11 Pledoc 
Verwaltete Versorgungsanlagen sind nicht betroffen.tz 
Ruhr GmbH, Essen 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
12 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr 
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
Anmerkungen: 
Das Verkehrsgutachten wird so gedeutet, dass der zu-
nächst in der Simulation erwarteten ungenügenden Leis-
tungsfähigkeit des Knotens B 8 / L 84 (Frankfurter Straße 
/ Kennedystraße) durch Anpassungen der Signalphasen 
dergestalt entgegengewirkt werden kann, dass nach Fer-
tigstellung der Maßnahme weiterhin von einer Leistungs-
fähigkeit des Knotens ohne verkehrsgefährdende Rück-
stausituationen ausgegangen werden kann.  
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass diese Stellung-
nahme sich auf das grundlegende Vorhaben bezieht; 
eventuell in Planunterlagen beispielhaft dargestellte mög-
liche Umbauten des Verkehrsraums oder Verkehrsführun-
gen gelten explizit nicht als mitgezeichnet. Hier wird von 
Durchführung des Anhörverfahrens anhand konkreter Ein-
zelfallmarkierungspläne durch die zuständige Straßenver-
kehrsbehörde ausgegangen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Annahme ist zutreffend. Nach Fertigstellung der Maßnahme 
kann von einer Leistungsfähigkeit des Knotens ausgegangen 
werden. 
Die Abstimmung der konkreten Umbaumaßnahmen im Verkehrs-
raum erfolgt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. 
 
 
13 
13.1 
Landesbetrieb Straßen.NRW 
Belange der Regionalniederlassung Rhein-Berg werden 
im Zuge der Landesstraße 84 berührt. Der Geltungsbe-
reich befindet sich an der freien Strecke der Landesstraße 
84, Abschnitt 1, Station 307. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 
13.2 
 
Bitte, die Plandarstellung um den Bereich neben den bei-
den städtischen Straßen des Kreuzungsbereiches im Be-
reich der L84 mit dem nach Kapitel 6 (Verkehrsflächen, § 
9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Planzeichen 6.4 (Ein 
bzw. Ausfahrten und Anschluss, Bereich ohne Ein- und 
Ausfahrt) zu ergänzen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt wird für die 
Landesstraße in die Planzeichnung übernommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Eine Erschließung von Einzelgrundstücken über die Lan-
desstraße ist auszuschließen. 
13.3 Falls im Nachgang verkehrliche Defizite auf den Bereich 
der BAB 59 und daraus Änderungen aufgrund von fehlen-
den Abstimmungen mit der Autobahn GmbH (Verkehrsbe-
hörde) an der L 84 notwendig werden und / oder im Be-
trieb des neuen Knotens in der L 84 Änderungen auf-
grund von Defiziten in der Verkehrssicherheit oder der 
Verkehrsqualität (Leistungsfähigkeit) notwendig werden, 
gehen sämtliche Kosten für alle Leistungen zu Lasten der 
Stadt Köln. Hierbei handelt es sich um einen Konsens 
zwischen dem Landesbetrieb Straßen.NRW und der Stadt 
Köln, der in den gemeinsamen Besprechungen herausge-
arbeitet wurde. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der gemeinsam hergestellte Konsens zwischen dem Landesbe-
trieb Straßen.NRW und der Stadt Köln, der in dem gemeinsamen 
Gespräch herausgearbeitet wurde, wird bestätigt. 
 
Es wird davon ausgegangen, dass keine weiteren Änderungen 
an der L 84 notwendig werden. Andernfalls gehen diese zu Las-
ten der Stadt Köln. 
13.4 Der Ausgleich von Mehrkosten für die Unterhaltung von 
Flächen ist in einer Ablösekostenberechnung aufzustellen 
und zu begleichen. Die Einzelheiten sind in einer Verwal-
tungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb und der 
Stadt Köln zu der Erweiterung des Knotenpunktes abzu-
schließen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Einzelheiten zum Ausgleich der Mehrkosten für die Unterhal-
tung von Flächen wird in einer Ablösekostenberechnung aufge-
stellt und in einer Verwaltungsvereinbarung festgehalten. 
13.5 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Ver-
waltungsvereinbarung beidseitig unterzeichnet ist, Plan-
recht hergestellt ist und der Landesbetrieb sich mit der 
Planung einverstanden erklärt hat. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Mit dem Bau wird erst nach Unterzeichnung der Verwaltungsver-
einbarung sowie dem Vorliegen des Planungsrechts begonnen 
werden.  
13.6 Bitte beteiligen Sie mich am weiteren Verfahrensablauf. 
Bitte informieren Sie mich über Ihr Abwägungsergebnis. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Straßen NRW wird über das Abwägungsergebnis in Kenntnis ge-
setzt und am weiteren Verfahrensverlauf beteiligt. 
13.7 Ergänzung der Stellungnahme: 
Bitte, folgenden Festsetzung im Bebauungsplan aufzu-
nehmen: 
„Erschließungen von Grundstücken haben rückwärtig 
über das untergeordnete Netz der Stadt Köln zu erfolgen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zufahrten und Zugänge zur freien Strecke der Landes-
straße 84 (Kennedystraße) werden nicht zugelassen. Aus 
diesem Grund ist hier entlang der Landesstraße 84 (Ken-
nedystraße) eine entsprechende Regelung im Bebau-
ungsplan für „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“ vorgese-
hen.“ 
13.8 Gewünschter Umfang des Planzeichens 6.4 „Bereich 
ohne Ein- und Ausfahrt“ wird skizziert. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Skizze wird zur Kenntnis genommen und das Planzeichen 
6.4 entsprechend festgesetzt. 
14 Landwirtschaftskammer NRW 
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Be-
denken, gleich wohl wird der Verlust hochwertiger land-
wirtschaftlicher Nutzflächen bedauert. 
Bitten um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener 
landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins-
vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP 
(Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. 
Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, 
da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schüt-
zen sind. 
Bei den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich 
ein Überschuss von 36.401 Biotopwertpunkten („Land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag – Erläuterungsbericht“, 
Juni-Juli 2024). Anregung, den Überschuss auf ein Konto 
des Umweltamtes zu überführen, so dass er bei zukünfti-
gen Planungen genutzt werden kann. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Der Überschuss an Biotopwertpunkten kann für weitere Bauvor-
haben genutzt werden. Hierzu erfolgen Abstimmungen mit ande-
ren Bauträgern. Seitens der Stadt Köln werden keine Ökokonten 
für private Bauträger geführt. 
15 
15.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Grundsätzlich bestehen aus entwässerungstechnischer 
Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
15.2 Im Begründungstext 3.3.2 „Technische Erschließung – 
Abwasserentsorgung“ wird die Entsorgung von häusli-
chen Schmutzwasser an die Mischwasserkanalisation be-
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die redaktionellen Änderungen zur Benennung des konkreten 
Kanals werden in den Kapiteln 3.3.2, 6.7 und 6.7.1 in den Be-
gründungstext übernommen. Auch der Hinweis zur Abstandsre-
gelung wird in die Begründung unter dem Punkt 6.7.1 ergänzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
schrieben. Hierbei sollte der konkrete Kanal in der Schu-
bertstraße DN2800 OB namentlich benannt werden. Dies 
betrifft ebenso Abschnitt 6.7 Technische Infrastruktur – 
Entwässerung. Zudem fehlt im Abschnitt 6.7.1 Entwässe-
rungskonzept – Öffentlich Flächen, die Abstandsregelun-
gen von 2m von Versickerungsanlagen zu Gebietsgren-
zen und 6m Abstand von Versickerungsanlagen zu 
Grundstücksgrenzen. Bei Unterschreitung der geforderten 
Abstände zu Versickerungsanlagen, sind Maßnahmen 
zum Schutz der Gebäude vor Vernässungsschäden zu er-
bringen. 
Wenn dies nicht in den Begründungstext aufgenommen 
wird, so sollten die Abstandsregelungen spätestens bei 
der Erstellung des Erschließungsvertrags eingebracht 
werden.  
15.3 Des Weiteren wurden Fehler in der Entwässerungspla-
nung bei den Berechnungen der Versickerungsanlagendi-
mensionierung und des Überflutungsnachweises festge-
stellt. Das Planungsbüro bis zum jetzigen Zeitpunkt noch 
keine korrigierten Berechnungen/Planung zugesendet. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die aufgezeigten Fehler wurden zwischenzeitlich behoben. 
16 
16.1 
Autobahn GmbH 
In den nun vorliegenden Verfahrensunterlagen, einschl. 
der Verkehrsuntersuchung, werden die verkehrlichen 
Auswirkungen des Vorhabens auf die AS Flughafen der 
BAB immer noch nicht betrachtet, obwohl wir in der letz-
ten Stellungnahme einen entsprechenden Nachweis ge-
fordert haben (Dezember 2024).  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich um eine Stellung-
nahme zu den Anmerkungen erweitert, die die aufgeworfene Fra-
gestellung beantwortet. 
16.2 In der beiliegenden Verkehrsuntersuchung der Verfah-
rensunterlagen zur Veröffentlichung des Bauleitplanes 
"235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) - Öst-
lich im Falkenhorst" werden die Anschlussknoten der AS 
Flughafen nach wie vor nicht betrachtet, obwohl wir in un-
serer letzten Stellungnahme entsprechende verkehrliche 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich um eine Stellung-
nahme zu den Anmerkungen aus der Trägerbeteiligung erweitert 
(Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stellungnahme TÖB 
21.02.2024). Auch wenn die Untersuchung der AS-Flughafen 
nicht Gegenstand der Untersuchung war, kommt die Stellung-
nahme zu dem Schluss, dass die Anteile der Neuverkehre am

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Nachweis gefordert haben (Dezember 2023/Januar 
2024). 
Gesamtverkehrsaufkommen sehr gering sind. Sie betragen maxi-
mal 6,7 %, wobei angemerkt wird, dass diese Werte vor allem in 
Rampenbereichen mit geringer Grundbelastung auftreten. 
Damit hält der Gutachter fest, dass die zu erwartenden Neuver-
kehre auch an der AS-Flughafen zu keinen wesentlichen Verän-
derungen der Verkehrsabläufe führen werden. Auch das ergän-
zende Netzmodell für die mikroskopische Verkehrssimulation ist 
für den Bereich zwischen der geplanten Neuerschließung und 
den westlichen Zu- bzw. Ausfahrten ergaben keine Störungen im 
Verkehrsablauf. Damit konnte die bestehende Annahme einer 
leistungsfähigen Erschließung auch im Bereich der relevanten 
Elemente des AS-Flughafen durch Nachweise bestätigt werden. 
16.3 Das Verkehrsgutachten beinhaltet keinerlei Informationen 
über die Betroffenheit der Anschlussstelle Flughafen der 
BAB 59. Das Neubaugebiet wird über die Kennedystraße 
(L 84) erschlossen. Die L84 ist gleichzeitig die Basis-
straße der betroffenen AS. Der Bebauungsplan sieht vor, 
210 Wohneinheiten, eine 4-gruppige Kita, einen Verkaufs-
laden sowie eine weiterführende Schule mit 1.450 Schü-
lern zzgl. Personal zu errichten. Dieses Vorhaben ist in je-
dem Fall mit erheblichen verkehrlichen Zuwächsen ver-
bunden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 16.2 
 
Das o.a. Gutachten kann nachweisen, dass die Verkehrszu-
wächse mit keinen Störungen im Verkehrsablauf einhergehen.  
16.4 Mindestens ist der verkehrsgutachterliche Nachweis zu 
erbringen, dass ein Rückstau auf die BAB 59 auf Grund 
der Anlage des Erschließungsknoten auf der Kennedy 
Str. (L 84) ausgeschlossen werden kann. Ansonsten ist 
eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit bedingt 
durch Ihr Vorhaben nicht auszuschließen. Des Weiteren 
ist die verkehrliche Leistungsfähigkeit beider Anschluss-
knoten der AS Flughafen, aufgestellt nach HBS 2015, un-
ter Berücksichtigung der vorhabenbedingten Zusatzver-
kehre im Prognosehorizont 2030 nachzuweisen.  
Bitte reichen Sie die verkehrlichen Nachweise nach. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 16.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 34 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
17 
17.1 
Flughafen Köln Bonn GmbH 
Im Verfahren wurde bereits mehrfach Stellung genom-
men. Beide Stellungnahmen behalten nach wie vor ihre 
Gültigkeit und werden ergänzt: 
Die in den Stellungnahmen aufgeworfenen Inhalte haben 
nicht in hinreichendem Maß Beachtung gefunden, Anre-
gungen wurden nicht umgesetzt. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahmen 17.2 bis 17.4 und 17.6 bis 17.7 
17.2 Der Flughafen ist im Zusammenhang mit diesen Planun-
gen in erheblichem und abwägungsrelevantem Maß be-
troffen. Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine 
bauliche Nutzung des Plangebietes nicht für die Nutzung 
als Wohnfläche erfolgen sollte. Die Fläche ist aufgrund ih-
rer Lage und der hierdurch einwirkenden Schallimmissio-
nen nicht für eine Wohnnutzung geeignet. Die Plange-
biete liegen innerhalb der Anflugsektoren der Kleinen 
Bahn und sind direkt angrenzend an die Nachtschutzzone 
des Flughafens Köln/Bonn. Unsere Einschätzung wird 
von ihrem Lärmgutachter insofern geteilt, dass allein die 
Immissionen, die durch den Flughafen und den Flugbe-
trieb entstehen, die schalltechnischen Orientierungswerte 
der DIN 18005 übersteigen. Entsprechend ihres Gutach-
ters können diese Lärmbelastung nicht durch aktive Maß-
nahmen verringert werden. Die zur Reduktion der Lärm-
belastung in Wohnräumen erforderlichen passiven Maß-
nahmen sind umfangreich und kostspielig. Daher ist da-
von auszugehen, dass jegliche Möglichkeiten zur Reduk-
tion der Anforderungen genutzt werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu 
dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet 
zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im 
und in direkter Nähe des Plangebietes aber nicht überschritten 
wird. Das Gutachten führt „Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinflüssen“ auf, die im Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt werden.  
 
Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohnberei-
chen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Hier-
durch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
17.3 Die Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nissen ist bei derartigen Lärmbelastungen nicht möglich. 
Die in den Planunterlagen vorgesehenen Festsetzungen 
für passiven baulichen Schallschutz am Gebäude sind 
nicht hinreichend definiert. Zudem sind die Maßnahmen 
durch Nutzung der Ausnahme unter Punkt 8. a) der textli-
chen Festsetzungen wieder relativiert. Diese Festsetzung 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 17.2 
 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegel-
bereiche der freien Schallausbreitung ohne Baukörper darge-
stellt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Eigenab-
schirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ermöglicht es Bauträgern, die erforderlichen Schallschutz-
maßnahmen auf ein finanziell vorteilhaftes Mindestmaß 
zu reduzieren und somit den Schutzzweck der Schall-
schutzmaßnahmen effektiv zu umgehen. 
entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher 
wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen 
eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachge-
wiesen werden. 
17.4 In der Begründung zur Flächennutzungsplanung wird auf-
geführt, dass der Planbereich vollständig innerhalb der 
Erweiterten Schallschutzzone des Flughafens liegt, und 
dass geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass 
Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche 
Lärmbelastung hinzuweisen sind auf Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung erfolgen. 
Es findet sich kein einziger wirksamer Hinweis auf die 
räumliche Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen 
wie auch die Lage innerhalb der erweiterten Schallschutz-
zone. Diese Zone soll – so mittlerweile auch im Entwurf 
des Regionalplans - zusätzlich zu den gesetzlich festge-
legten Schallschutzzonen von Wohnbebauung und lärm-
empfindlichen Nutzungen freigehalten werden. Die ge-
plante Maßnahme setzt Gegenteiliges um. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Ein Hinweis auf die räumliche Nähe zu den festgesetzten Schall-
schutzzonen wird in der Begründung unter Punkt 6.9 aufgenom-
men, der wie folgt geändert wird:  
 
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen 
der umliegenden Straßen sowie durch Fluglärm vorbelastet. (…) 
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzten 
Schallschutzzonen des Flughafens. Neben den Straßenverkehrs-
lärmimmissionen sind daher insbesondere auch die hohen Flug-
lärmimmissionen relevant, (…). 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt 
Region Köln, befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstel-
lung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plangebiet als All-
gemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Die Bezirksregierung 
Köln hat nach den landesplanerischen Anfragen gem. § 34 Abs. 
1 und 5 LPlG die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der 
Raumordnung bestätigt. Weitere Ausführungen siehe Begrün-
dung zum Bebauungsplan, Kapitel 4.1. 
17.5 Ebenso wenig ist in beiden Verfahren ein Hinweis auf die 
zulässige Bauhöhe in den Unterlagen durch die Bau-
schutzbereiche enthalten. In den Planunterlagen stellen 
zwar Messpunkte zur Geländehöhe dar, aber allein aus 
den Etagenzahlen und der Geländehöhe ist eine Überprü-
fung der Einhaltung der Bauschutzbereiche durch die zu 
errichtenden Gebäude nicht möglich. Aus Sicht des Flug-
hafens ist es hier zwingend erforderlich auf die Beschrän-
kungen und Pflichten der §§12 und 15 des LuftVG, mit 
Bezug auf die eigentlichen Gebäudebauhöhen, wie auch 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Hinsichtlich der Bauschutzbereiche nach §§ 12 und 15 LuftVG 
wird sichergestellt, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe 
unter Berücksichtigung der bestehenden Höhenbeschränkungen 
im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Die Nutzung von 
Bauhilfsanlagen wie Kränen ist gesondert genehmigungspflichtig 
und unterliegt den geltenden luftverkehrsrechtlichen Bestimmun-
gen. Sollte eine Bauhilfsanlage eine Höhe von 92 m über NHN 
überschreiten, wird eine luftrechtliche Genehmigung gem. § 15 
LuftVG eingeholt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
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Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
die Höhen von temporären Geräten und Anlagen hinzu-
weisen. Das Aufstellen eines Krans, welcher üblicher-
weise zur Errichtung von Hochbauten verwendet wird, 
kann höhenabhängig zu Betriebseinschränkungen im 
Sinne der vollständigen Sperrung der kleinen Parallel-
bahn am Flughafen führen. 
Aufgrund der Tatsache, dass keine Beeinträchtigung durch per-
manente oder temporäre Bauwerke und Anlagen zu erwarten ist 
und insofern keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde notwendig 
wird, wird von der Aufnahme einer Festsetzung oder eines Hin-
weises abgesehen. 
17.6 Wir regen nochmals an auf die vorgesehene Änderung 
der Flächennutzungsplanung sowie auf die Festlegung ei-
nes Bauleitplanes zur Errichtung von Wohnbebauung so-
wie einer Schule in diesem Bereich zu verzichten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 17.2 
 
Für die Schulnutzung gilt der gleiche Schutzanspruch wie für das 
Wohnen. Wie in der Stellungnahme zu 22.2 aufgeführt, werden 
gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
17.7 Ersatzweise regen wir erneut an die in unserer Stellung-
nahme von 2018 bereits aufgeführten Maßnahmen zum 
Schutz des Flugbetriebs vor schädlichen Einwirkungen 
durch die Errichtung von Wohnbebauung im Anflugsektor 
umzusetzen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Flughafen Köln/ Bonn GmbH trägt in seiner Stellungnahme 
vom 19.12.2018, auf die in der aktuellen Stellungnahme verwie-
sen wird, vor, dass durch die Erweiterung der A 59 sowie einem 
prognostizierten Bewegungswachstum am Airport Köln/ Bonn es 
zu höheren Lärmimmissionen kommen wird.  
Das Lärmgutachten hat die prognostizierte und planfestgestellte 
Erweiterung bei den Berechnungen in Form der Verkehrsmengen 
im Ausbauzustand berücksichtigt. Als Grundlage diente ihm hier-
für die „Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung im Rahmen 
der Ausbauplanung der A59 zwischen der AS Flughafen und 
dem AS Bonn. Beuel“ von der Ingenieurgesellschaft Stolz GmbH, 
24.02.2009. 
17.8 Wir bitten zudem über die weiteren Verfahrensschritte 
beider Verfahren informiert zu werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Flughafen wird über die weiteren Verfahrensschritte infor-
miert. 
18 
18.1 
Geologischer Dienst NRW Baugrund 
Nach vorliegenden Unterlagen liegt das Plangebiet in ei-
nem Bereich, in dem oberflächennaher Bergbau belegt 
ist. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Der Baugrund wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung 
objektbezogen untersucht. 
18.2 Empfehlung, sofern noch nicht geschehen, eine Anfrage 
bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau 
und Energie in NRW, zu stellen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Ener-
gie in NRW wurde nachträglich vom 11.12.2024 - 10.01.2025 be-
teiligt. Die Stellungnahme: siehe lfd. Nr. 23

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
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Begründung 
18.3 Empfehlung, den Baugrund objektbezogen zu untersu-
chen und zu bewerten 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Es wurden verschiedene Bodenuntersuchungen, auch in Bezug 
auf Baugrund, gutachterlich durchgeführt. 
19 
19.1 
Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention  
Empfehlung, bereits in der Planungsphase des Projektes 
die Sicherheitskonzepte aufzustellen und zu berücksichti-
gen: 
 Amok und Brandmeldeanlage 
 Einbruch 
 Diebstahl 
 Vermeidung von Vandalismus 
 Nutzung der Schule und Turnhalle durch Externe 
 Zugang zum Schulgelände nach Betriebsschluss 
Diese Sicherheitskonzepte haben Einfluss auf die Anord-
nung und Gestaltung der Gebäude sowie auf die techni-
sche Ausstattung und sollten frühzeitig berücksichtigt wer-
den. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
19.2 Die Polizei Köln bietet Beratungsangebot zur städtebauli-
chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirken-
den Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhem-
menden Sicherungseinrichtungen an. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
19.3 Bitte, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, 
frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Investorin wurde auf das Beratungsangebot hingewiesen. 
19.4 Anregung, einen Hinweis im Bebauungsplan zu platzie-
ren.  
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara-
gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie In-
dustrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen 
zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrü-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Hinweis zur Kriminalprävention wird zur Kenntnis genommen.  
In den Bebauungsplan wird jedoch kein entsprechender Hinweis 
eingefügt (da städtebaulich nicht geboten).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
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durch den Rat 
Begründung 
chen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf krimi-
nalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt 
werden. 
20 
20.1 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge-
setz (LuftVG), und zwar unterhalb des Anflugsektors der 
Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich 
ab einer Höhe von 92 m über NN betroffen. Bauwerke, 
die diese Höhe überschreiten, bedürfen meiner besonde-
ren luftrechtlichen Zustimmung im Baugenehmigungsver-
fahren. Aufgrund der geplanten Bauhöhen bestehen aus 
zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine grund-
sätzlichen Bedenken gegen die Planung. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
20.2 Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen, die an der Baustelle 
zum Einsatz kommen und die zuvor genannte Höhe über-
schreiten, bedürfen gem. §15 LuftVG der luftrechtlichen 
Genehmigung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Sofern die Bauhilfsanlagen während der Realisation eine Höhe 
von 92 m über NHN überschreiten, wird eine luftrechtliche Geneh-
migung gem. § 15 LuftVG eingeholt. 
20.3 Bitte, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungs-
plan aufzunehmen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Ein entsprechender Hinweis über Bauhilfsanlagen wird nicht in 
den Bebauungsplan aufgenommen, weil diese nur temporär der 
Errichtung der baulichen Anlagen dienen.   
21 
21.1 
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 (Bergbau und 
Energie in NRW) 
Das Plangebiet liegt über dem auf Eisen, Mangan und 
Braunkohle verliehenen, inzwischen erloschenen Berg-
werksfeld „Wahner Heide“.  
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
21.2 Bei der Entscheidung und Festlegung von Anpassungs- 
und Sicherungsmaßnahmen um Bergschäden zu vermei-
den handelt es sich grundsätzlich um Angelegenheiten, 
die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentü-
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
mer und zuständigem Bergwerksunternehmer oder -ei-
gentümer zu regeln sind. Dem Bergwerkseigentümer lie-
gen möglicherweise weitere Informationen zum Bergbau 
unter dem Bauvorhaben vor, die hier nicht bekannt sind. 
Bei anstehenden Baumaßnahmen sollte daher der Eigen-
tümer gefragt werden, ob noch mit Schäden bezüglich 
des möglicherweise umgegangenen Bergbaus zu rech-
nen ist und welche „Anpassungs- und Sicherungsmaß-
nahmen“ er im Hinblick auf seine eigenen Bergbautätig-
keiten für erforderlich hält. 
21.3 In einem hier vorliegenden Übersichtskartenwerk befindet 
sich der Planbereich in einem „Gebiet des oberflächenna-
hen Bergbaus“ (Lage und Umfang sind unbekannt). Fer-
ner werden in der Literatur über den frühen Bergbau im 
rechtsrheinischen Revier geringfügige tagesnahe berg-
bauliche Aktivitäten im ehemaligen Bergwerksfeld „Wah-
ner Heide“ beschrieben, über deren Lage und Umfang je-
doch keine Kenntnisse vorliegen. 
Auf Grund der Hinweise kann daher nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass auch im Bereich des Vorhabens 
geringfügig Bergbau betrieben wurde. Es sollte daher im 
Bereich des Vorhabens auf altbergbauliche Hinweise ge-
achtet werden. Hierbei kann es sich um atypische Bewe-
gungsbilder der Tagesoberfläche oder von Baukörpern 
handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch oder bau-
physikalisch nicht erklärbar sind. Solche untypischen Be-
wegungsbilder sind Risse in Gebäuden und an der Ta-
gesoberfläche oder Absenkungen der Tagesoberfläche. 
Schnee- und eisfreie Flecken oder kleinräumig begrenzte 
Vegetationsstörungen können ebenfalls Hinweise auf 
Grubenbaue sein. Liegen solche Auffälligkeiten vor, soll-
ten Sie die Ursachen von einem Sachverständigen klären 
lassen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Dem Hinweis wird gefolgt und bei Auffälligkeiten wird ein Sach-
verständiger hinzugezogen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt 
es keine Hinweise auf akute Gefährdungen durch Altbergbau.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
21.4 Ferner liegt der Planungsbereich im Einflussbereich der 
Grundwasserabsenkung für den rheinischen Braunkoh-
lenbergbau. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümp-
fungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu 
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung 
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren 
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo-
denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten 
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesober-
fläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurab-
stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen soll-
ten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung fin-
den. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Hinweise zur möglichen Änderung der Grundwasserflurab-
stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen werden zur 
Kenntnis genommen. 
21.5 Empfehlung, sich diesbezüglich zu zukünftigen Planun-
gen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen 
bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an 
die o.g. Rechtsnachfolgerin, die RWE Power Aktiengesell-
schaft, RWE-Platz 2 in 45141 Essen, sowie für konkrete 
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 
in 50126 Bergheim, zu stellen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Siche-
rungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen wurde 
eine Anfrage an die Rechtsnachfolgerin gestellt. 
21.6 Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen 
Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstan-
des erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zu-
grundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentli-
chen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zu-
sammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und 
Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Er-
kenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitver-
lauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in 
Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbe-
reich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständig-
keit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht über-
nommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformati-
onssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in 
NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Mög-
lichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkennt-
nisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details 
über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses 
Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Be-
zirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des 
Suchbegriffs „Behördenversion GDU“. 
22 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Von der Planung sind Belange der Denkmalpflege nicht 
betroffen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
Stand 26.03.2025

Anlage 8: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 2 (Textliche Festsetzungen)

24147 Zeichen

0 50 100 Meter
76399/04
Maßstab 1:1000
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 10.12.2021)
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Köln, den 07.10.2024
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 06.12.2024
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Amtsleiterin
Köln, den 14.10.2024
Beigeordneter
Köln, den 17.10.2024
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 07.11.2024 bis 09.12.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Bölck
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach
Blatt 2 von 2
Bebauungsplan
Kennedystraße
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Frankfurter Straße
Frankfurter Straße
L 84
Joseph-Broicher-Straße
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
8. Vogelschutz
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster,
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für
Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem
Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige
Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August
2023).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August
2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3
BauGB berücksichtigt wurden.
10.Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
12.Stellplatzreduzierung
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89
Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln
aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren
geltend zu machen
13.Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich.
14.Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß
der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
15.Belange des Bodendenkmalschutzes
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen bis
eisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise
für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische
Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln,
Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind.
16.Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu
beachten.
17.Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Im Plangebiet verläuft die L 84 (Kennedystraße), die hier als freie Strecke klassifiziert ist.
Zufahrten und Zugänge zu anliegenden Grundstücken werden daher durch den Träger der
Straßenbaulast nicht zugelassen.
3. Einfriedungen
a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) nur
als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit
hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zu
einer Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018
zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht
überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder
Stabgitterzäunen nicht zulässig.
b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne
hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig.
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder
Stabgitterzäunen nicht zulässig.
4. Stellplatzbegrünung
Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene
Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optional
BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen.
Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs
vorbelastet.
4. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der
Stadt Köln einzuschalten.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung
der externen Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen eA1:
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende
externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:
Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 319, Flur 001,
Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu
erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe im
Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
7. Artenschutz
Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022,
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan
Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachten
zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ in
Köln Porz-Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmen
zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna
zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten-schutzrechtlicher
Verbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: Die Rodung von
Gehölzen ist innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen
dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von
Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder
Verletzung europäischer Brutvögel verhindert.
b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März
und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder
zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme
in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei
deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
I. Textliche Festsetzungen
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als
Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen,
kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig.
1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
(WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika
(Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der
Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfen
die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern
WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis
max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal
1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.
b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)
durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfte
der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.
3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und
WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der
Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor
den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H,
mindestens jedoch 3 m.
4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA
und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig.
b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten,
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig; Abstellplätze für Müllsammelbehälter und
Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- und
Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der
allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden.
5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 und
WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1
als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden
könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Interne Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahme A1:
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51
/GH4431) mit Pflanzung von gering- bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung),
fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer
Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in
der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth
Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs-
verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN
4109-1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g.
Tabelle gilt.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in
der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen
hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die insgesamt auf maximal 30 %
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten
sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit
Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122),
Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen.
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7
(BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetations-
tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht auszubilden.
5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.
klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die
Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronigen Bäumen
(BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten
zu erhöhen) vorzusehen:
- Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume
- Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume
- Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume
Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m²
nicht unterschreiten und sind zu begrünen.
7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen
Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum
(BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten
zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch die
Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen.
9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten
(HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen.
10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist ein
standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.
klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 –
um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchenr und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu
ersetzen:
1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen
muss dabei mindestens 18-20 cm betragen.
2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ vorhandene Bäume
und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens
18–20 cm betragen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer
mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer.
2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächen
sind in Gestalt von Müllboxen/-häusern einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken
(BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die
Grundstückseinfriedungen integriert werden.
b) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon
ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und
Garagen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Anlage 8

Beratungsverlauf (3)

15.05.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0963/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.12.2025
Erstellt
28.03.2025 14:16