0963/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Anlage 11.1: Städtebaulicher Vertrag
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Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nummer: 76399/04 Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat für Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, - nachfolgend Stadt genannt - und die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, vertreten durch die RBL Verwaltungs GmbH als Komplementärin, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer!^ , Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln - nachfolgend Investorin genannt - - Stadt und Investorin zusammen nachfolgend Vertragsparteien genannt - schließen gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden städtebaulichen Vertrag: Präambel Die Investorin beabsichtigt, auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 76399/04 mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach (nachfolgend „Bebauungs plan“) ein Wohnquartier mit circa 200 bis 220 Wohneinheiten, eine 3-gruppige Kinder tagesstätte, einen kleinflächigen Einzelhandel mit rd. 100 m2 Gewerbefläche sowie eine weiterführende Schule (SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) südlich der Schubertstraße, östlich der Straße Im Falkenhorst, westlich vom Wald-Saum vorder A59 und nördlich der L84 (Kennedystraße) gelegen im Stadtbezirk Porz-Urbach zu entwickeln. Der Gel tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454 (teilw.), 407, 408,541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, Flur 4 sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie Flurstück 262 (teilw.) der Gemarkung Eil, Flur 9. Seite 1/26 Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans - Arbeitstitel Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach Nr. 76399/04 einzuleiten. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss hat eine Mehrfachbeauftragung zur Erstellung eines städtebau lichen und freiraumplanerischen Planungskonzeptes für den Wohnungsbau als Grund lage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung stattgefunden. Ziel der Planung ist es, ein Quartier bestehend aus ca. 200 bis 220 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern des freifinanzierten sowie im öffentlich geförderten Wohnungs bau entstehen zu lassen. Neben der Wohnnutzung ist eine weiterführende Schule, eine Kindertagesstätte, eine Gewerbeeinheit und weitere ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung geplant. Der Ortsrand von Porz-Urbach wird durch Grün strukturen adäquat abgerundet und darüber hinaus werden stadtteilvernetzende Grün strukturen beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren verbinden. Zudem wird eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage und eine öffentliche Grünfläche als Spiel platz revitalisiert. Der ca. 8,3 ha große Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen bislang bestehenden öffentliche Grünflächen und eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche. Für einen großen Teilbereich des Plangebiets wird ein externer Ausgleich von 12.593 m2 in Köln-Porz-Libur (Flurstück 319, Flur 1, Gemarkung Libur) geschaffen. Der vorliegende Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der genannten Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorha bens innerhalb einer bestimmten Frist, die Rahmenbedingungen zur Errichtung einer weiterführenden Schule, öffentlich geförderten Wohnungsbaus, die anteilige Revitali sierung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet sowie die Durchführung von inter nen und externen Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen. Weiterhin verpflichtet der Vertrag zur Herstellung der zukünftig öffentlichen Grün- und Spielflächen. Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung sowie zur Herstellung der öffentlichen Erschließung trifft der Erschließungsvertrag, der auf Grundlage des Bebauungsplans von den Vertragsparteien bis zum Satzungsbeschluss geschlossen wird. Zur Umsetzung des Wohnungsbaus hat die Investorin mit der Stadt Köln am Seite 2/26 11.08.2022 einen Kaufvertrag (UVZ-Nr. 1047/2022-R des Notariats Dr. Rethmei- der/Dr. Tersteegen) über Grundstücksflächen geschlossen. Teil I-Allgemeine Bestimmungen § 1 - Gegenstand des Vertrags und Vertragsgebiet (1) Gegenstand des Vertrags ist die Vorbereitung und Durchführung von städtebau lichen Maßnahmen im Vertragsgebiet auf Grundlage des Bebauungsplans (An lage 1) nach Maßgabe der folgenden Regelungen. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke. (3) Gegenstand des Vertragsgebiets ist ebenfalls die im Vertrag genannte externe Ausgleichsfläche der Anlage 3. § 2 - Bestandteile des Vertrages (1) Bestandteile dieses Vertrages sind: Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 76399/04, Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach (2 Blätter); Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; Anlage 3: Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur; Anlage 4: Lageplan Bauabschnitte; Anlage 5: Lageplan zur Verortung des öffentlich geförderten Wohnungs baus; Anlage 6: Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen (16.04.2021); Anlage 7: LFB Erläuterungsbericht 10.07.2024; Anlage 7.1: LFB Plan-Nr. 1 Bestand vom 10.07.2024; Seite 3/26 Anlage 7.2: LFB Plan-Nr. 2 Grünplan vom 10.07.2024; Anlage 7.3: LFB Plan-Nr. 3 Ausgleichspflichtiger Eingriff vom 10.07.2024; Anlage 8: Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung; Anlage 9: Energetische Anforderungen nach Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln; Anlage 10: Gestaltungsleitlinien; Anlage 11: Anlage 12: Lageplan Schutzstreifen StEB Städtebaulicher Vertrag Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil mit seinem 1. Nachtrag vom 18.12.2024 sowie seinem 2. Nachtrag vom 25.02.2025. (2) Die Stadt wie auch die Investorin bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. Teil II - Bebauung des Vertragsgebietes § 3 - Bauverpflichtung (1) Die Investorin verpflichtet sich zur Bebauung des Vertragsgebietes nach den Re gelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des Bebauungsplans (An lage 1). Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird daher alle erforderlichen öffent lich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa die notwendigen privatrechtli chen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen. (2) Die in Abs. 1 genannte Bebauung ist in zwei Bauabschnitten - Bauabschnitt 1 und Bauabschnitt 2 (Anlage 4) - nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des Bebauungsplans zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ver pflichtet sich die Investorin, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 1 bis spä testens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate Seite 4/26 nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie wird sämtliche Hochbauten im Bauabschnitt 1 innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertigstellen. (3) Die Investorin verpflichtet sich, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 2 bis spätestens 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird sämtliche Hochbau ten im Bauabschnitt 2 innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs plans fertigstellen. (4) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist gemäß Abs. 2 und 3 kann von der Stadt - Stadtplanungsamt - nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen der von der Investorin beantragten Verlängerung berücksichtigt die Stadt insbeson dere, ob die Investorin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorher sehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinan dersetzungen oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien, der Nichtverfüg barkeit von Fördermitteln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht mög lich ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Das Stadtplanungsamt beteiligt bei der Entscheidung über die Fristverlängerung das Liegenschaftsamt und das Bauverwaltungsamt, damit einheitliche Fristverlängerungen in Kaufvertrag und städtebaulichem Vertrag gewährt werden können und die Auswirkungen auf den Ausbau von Erschließungsanlagen bekannt sind. Teil III - Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperativen Baulandmodells § 4 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln", Fas sung 2017, verpflichtet sich die Investorin, bei der Realisierung der Hochbauvor haben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeit punkt der Stellung des Förderantrags für den geförderten Wohnungsbau gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land NRW (nachfolgend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) innerhalb der jeweiligen Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 bezugs fertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Dies entspricht vorliegend einer Seite 5/26 Geschossfläche von ca. 6.816 m2 (bezogen auf 22.720 m2 Geschossfläche Woh nen, nachfolgend „Pflichtanteil ögW“). Die öffentlich geförderten Wohnungen sind innerhalb der im Bebauungsplan dafür gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzten Baufelder (vgl. auch Anlage 5 Lageplan ögW) zu errichten. (2) (3) (4) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommens gruppe A muss mindestens zwei Drittel der Geschossfläche betragen. Eine Auf listung der Wohnungen pro Baufeld im Modell A und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Investorin bei der Stadt einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öffentlich geför derten Wohnungsbau, wird die Stadt - Amt für Wohnungswesen - prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt - Amt für Wohnungswesen - die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, für die in der Förderzusage bewil ligte Dauer von 25 / 30 Jahren, die gemäß Abs. 1 errichteten Wohnungen für die in der jeweiligen Förderzusage festgesetzte monatliche Bewilligungsmiete zu vermieten. Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der jeweils gültigen FRL öff Wohnen NRW. Seite 6/26 Nach Bewilligung der Fördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Bezugsfer tigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (nachfolgend lediglich „WFNG NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benen nungsrechts. Die Stadt - Amt für Wohnungswesen - verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirtschaft (Anlage 6) bei. Die Stadt-Amt für Wohnungswesen - übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und so lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft odereine entspre chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Investorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt, Amt für Wohnungswesen, mit der Inves torin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetz lich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechtigten i.S.d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt-Amt für Wohnungs wesen - unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. (5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ei nen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag bei der Stadt - Bauauf sichtsamt - einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 den Bau zu be ginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 bezugsfertig fertigzustellen. Inso weit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich ge förderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden wer den. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha benbeginn zugestimmt (FRL öff Wohnen NRW 2025 Punkt 1.5). § 5 - Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 5.806 m2 (2) Anstelle der eigentlich geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in der entsprechenden Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Be bauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung (bezogen auf 22.720 mz Geschossfläche Wohnen) aus. Da die im Bebauungs plan festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage gemäß Anlage 1 bereits vorhanden ist, verpflichtet sich die Investorin den Mehr bedarfteilweise herzustellen und im Übrigen abzulösen. Der Mehrbedarf führt insgesamt zu einer Ablösesumme von brutto. Seite 7/26 „Parkanlage“ diese im Grundausbau (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, Pflanzarbeiten und Einsaaten) im engen Einvernehmen mit der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - im Wert von 31.12.2028 zu ertüchtigen. EUR bis zum (3) Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der Entwurfs- und Ausführungspla nung, Herstellung und Abnahme der öffentlichen Grünfläche erfolgt nach den Regelungen des Erschließungsvertrages. (4) Die Investorin wird die darüberhinausgehende Summe i.H.v. (in Worten: ) innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss auf folgende Bankverbindung überweisen: Kontoinhaber: Stadt Köln IBAN: Verwendungszweck: § 6 - Öffentliche Spielplatzfläche (1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 1.161 m2 (bezogen auf 22.720 m2 Geschossfläche Wohnen) aus. Anstelle der eigentlich geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in der entsprechenden Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Bebauungsplan festge setzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine öffent liche Spielplatzflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 3.013 m2 zu planen und im Grundausbau (Erdbau und Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung, Pflanzar beiten und Einsaaten, Fallschutzflächen, Sandflächen) im engen Einvernehmen mit der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie - bis zum 31.12.2028 zu errichten. Die Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie - wird die zur Ausstat tung benötigten Spielgeräte auf eigene Kosten beschaffen und errichten. Seite 8/26 (2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist mit einer ausreichenden Wegeverbindung bis zum 31.12.2028 fertigzustellen. Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der Entwurfs- und Ausführungsplanung, Herstellung und Abnahme der öffentli chen Spielfläche nach Abs. 1 erfolgen nach den Regelungen des Erschließungs vertrages und in enger Abstimmung mit der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie. § 7 - Kindertageseinrichtung (1) (2) (3) Eine Schwestergesellschaft der Investorin realisiert neben der Umsetzung des hier gegenständlichen Bebauungsplans „Östlich Im Falkenhorst“ ebenfalls die Umsetzung des Bebauungsplans „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“. Die Umsetzung des vorgenannten Bebauungsplans ist mit städtebaulichem Vertrag vom 20.02.2024 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 mit der Stadt vertraglich vereinbart worden (Anlage 12). Im Rahmen des vorgenannten städte baulichen Vertrages haben die dortigen Vertragsparteien vereinbart, dass der aufgrund der in beiden Bebauungsplänen geplanten Wohnbebauung ausgelöste Mehrbedarf vollumfänglich im Rahmen des hiesigen Planverfahrens abgedeckt werden soll. In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die geplante Wohnbebauung im Vertragsgebiet einen Mehrbedarf an 51 Kinder betreuungsplätzen (bezogen auf 24.473,58 m2 Geschossfläche Wohnen Leiden- hausener Straße (27 Plätze) sowie 22.720 m2 Geschossfläche Wohnen Östlich Im Falkenhorst (24 Plätze)) aus. Wegen der einzelnen Unterschreitung des nach dem „Kooperativen Baulandmodell Köln“ vorgesehenen Schwellenwertes von 50 Betreuungsplätzen soll nach dem Willen der Vertragsparteien - anstelle einer Ablösezahlung - ein gleichwertiges Ersatzangebot geschaffen werden. Seite 9/26 Dementsprechend verpflichtet sich die Investorin in Abstimmung mit der Stadt Köln - Amt für Kinder, Jugend und Familie - und unter Beachtung der Rahmen bedingungen des Landesjugendamtes (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreigruppige Kindertageseinrich tung mit mindestens insgesamt 51 Betreuungsplätzen zu planen und errichten. (4) Die Investorin verpflichtet sich für die Kindertageseinrichtung im Sinne der Abs. 1 und 2 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 einen vollständigen und genehmi gungsfähigen Bauantrag bei der Stadt - Bauaufsichtsamt - einzureichen, inner halb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 3 mit dem Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4 bezugsfertig fertigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Teil IV - Erschließung § 8 - Herstellung der Erschließungsanlagen Die Investorin übernimmt die Planung, Vermessung und Herstellung der Erschlie ßungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sowie der sonstigen öffentlichen Grünflächen (mit Ausnahme der Parkanlage) und des öffentlichen Spielplatzes nach den Festset zungen des zukünftigen Bebauungsplans zur Durchführung. Hierzu wird zwischen der Stadt - Bauverwaltungsamt - und der Investorin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ein gesonderter Erschließungsvertrag geschlossen. Teil V - Sonstige Pflichten § 9 - Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet (1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 herzustellen. Die Ausgleichsfläche A 1 ist in der Vegetationsperiode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung her zustellen. Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung, Herstellung und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen richten sich nach den Regelungen des noch abzuschließenden Erschließungsvertrages. (2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist innerhalb der für den Bauabschnitt 2 ge nannten Frist des § 3 Abs. 3 fertigzustellen, soweit der noch abzuschließende Erschließungsvertrag keine andere Regelung trifft. Seite 10/26 § 10 - Ablöse für Pflege und Unterhaltung von Ausgleichsflächen im Plangebiet Die Investorin übernimmt die Kosten für die im Anschluss an die bis zu dreijährige Entwicklungspflege anfallende 30-jährige dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Ausgleichsfläche, welche durch die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflä chen - durchgeführt wird. Die Kosten der dauerhaften Pflege und Unterhaltung der Ausgleichsfläche belaufen sich auf: (brutto) (in Worten: Die Ablösungssumme ist innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: Kontoinhaber: Stadt Köln IBAN: Verwendungszweck: Pflegekosten-Ablösebetrag für die Pflege- und Unterhaltskosten. §11 - Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets d) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichs maßnahme mit der Bezeichnung eA1 (Köln-Porz-Libur) gemäß dem Hinweis III.6. und den nachfolgenden Vorgaben umzusetzen. (2) Die Ausgleichsfläche ist in der Vegetationsperiode 2026 herzustellen, spätestens aber innerhalb der für den Bauabschnitt genannten Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4. (3) Die Investorin wird die Begrünungsplanung für die Ausgleichsmaßnahme eA1 erstellen. Diese werden mit der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflä chen - abgestimmt. Die Investorin verpflichtet sich, die Anpflanzungen auf der Ausgleichsfläche eA1 dreißig Jahre lang zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. (4) Die Herstellungsfrist nach Abs. 2 kann auf Antrag der Investorin mit Zustimmung der Stadt verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Seite 11/26 (5) Die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und - bei Bedarf das Stadtplanungsamt-verpflichtet sich, auf Antrag der Investorin nach vollständiger Herstellung der Ausgleichmaßnahme eA1 eine gemeinsame Begehung zur Über prüfung der ordnungsgemäßen Leistungsfeststellung hinsichtlich der vereinbar ten Begrünungsmaßnahme durchzuführen. Es wird eine Niederschrift gefertigt, in der festgehalten wird, ob die vereinbarten Leistungen erfüllt sind. Die Nieder schrift wird von der Investorin sowie der Stadt unterzeichnet, sofern keine we sentlichen Beanstandungen vorliegen. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift gilt die Leistungsfeststellung als vollzogen. Die Begehung und Niederschrift ist die Voraussetzung für die unverzügliche Rückgabe der Bürgschaft nach § 20 Abs. 1 Spiegelstrich 3. § 12 - Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben-und Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver dichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt. § 13 - Vorsorge gegen Starkregenereignisse Die Investorin verpflichtet sich, im allgemeinen Wohngebiet den Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 umzusetzen, der Bestandteil des zum Bebauungsplan erstellten „Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung“ der IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft aus Mai 2024 (Anlage 8) ist. Weiterge hende Regelungen trifft der Erschließungsvertrag. Seite 12/26 § 14 - Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz (1) (2) (3) Die Investorin verpflichtet sich dazu, die in der Anlage 10 dargestellten und mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abgestimmten energetischen Anforderun gen bei Realisierung des Hochbaus innerhalb der jeweiligen Fertigstellungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 S. 2 umzusetzen. Spätestens mit der Baubeginnanzeige für einen Hochbau weist die Investorin ge genüber der Stadt - Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz - schriftlich durch einen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 dargestellten energetischen Anforderungen unter Berück sichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden, soweit diese für den jeweiligen Hochbau gelten. Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung eines Hochbaus legt die Inves torin gegenüber der Stadt - Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klima schutz - einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieausweises bzw. ei ner Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nach weis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur vor. § 15 - Gestaltungsleitlinie Für das Plangebiet ist-neben den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan - eine Gestaltungsleitlinie für den Wohnungsbau (Anlage 10) erarbeitet worden. Die Investorin verpflichtet sich, bei sämtlichen Bautätigkeiten im Vertragsgebiet die Vorga ben und Empfehlungen dieser Gestaltungsleitlinie zu beachten und vollständig umzu setzen. Bei einer Weiterveräußerung von Grundstücken für den Wohnungsbau im Ver tragsgebiet nach Maßgabe des § 21 verpflichtet sich die Investorin, die vorstehenden Verpflichtungen zur Gestaltungsleitlinie zum Bestandteil der Kaufverträge zu machen und somit an jeden Einzelerwerber bzw. Bauträger als verbindlich weiterzugeben. § 16 - StEB-Entwässerungsanlagen (1) Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) sind entsprechend des als An lage 11 beigefügten Lageplans gegenüber der Investorin als Anwartschaftsberechtigte Seite 13/26 und künftige Eigentümerin von Teilflächen der Grundstücke Flurstück 3 und 157, Flur 4, Gemarkung Urbach (Anlage 11), berechtigt, im Bereich des im Lageplan dargestellten Schutzstreifens eine Entwässerungsanlage zu unterhalten, zu betreiben und zu erneu ern. Es handelt sich hier um einen Steinzeugkanal mit einem Durchmesser von DN 300. Der beanspruchte Schutzstreifen erstreckt sich entsprechend des in Anlage 11 gekenn zeichneten Bereichen beidseitig der Kanalachse. (2) (3) (4) (5) Die Bediensteten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln), oder die von diesen Beauftragten, sind nach vorheriger Benachrichtigung der Investorin als Anwart schaftsberechtigte und spätere Eigentümerin der in Abs. 1 genannten Grundstücke be rechtigt, an der Anlage bauliche Veränderungen, Erneuerungen sowie Neuanschlüsse vorzunehmen und das Grundstück zu diesen Zwecken sowie zur Durchführung von Kon trollen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten zu betreten. Bei Gefahr in Verzug sind die Be diensteten der StEB Köln, oder die von diesen Beauftragten, berechtigt, auch ohne vor herige Benachrichtigung der jeweiligen Grundstückseigentümer das Grundstück zur so fortigen Beseitigung der Gefahr zu betreten. Die Investorin ist in diesem Fall von den StEB Köln unverzüglich über die eingetretene Gefahr und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) verpflichten sich, die im Zuge der vorstehend genannten Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. gleichwertigen Zustand zu versetzen. Die Entwässerungsanlage nach Abs. 1 muss stets frei zugänglich sein. Es dürfen keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand der Entwässerungsanlage gefähr den. Schächte und Entlüftungen der Kanäle müssen freigehalten und jederzeit, auch während der Durchführung von Bauarbeiten, mit Betriebsfahrzeugen (Brückenklasse 30/30) der StEB Köln über einen befahrbaren und befestigten Weg angefahren werden können, damit eine Inspektion und Wartung der Abwasseranlage stattfinden können. Das freie Lichtraumprofil muss eine Mindestbreite von 3,50 m und eine Mindesthöhe von 4,20 m einhalten. Für die Dauer des Bestehens der Entwässerungsanlage ist die Errichtung von Bauwer ken, Einfriedungen und das Bepflanzen mit tiefwurzelnden Gewächsen in dem im Lage plan eingezeichneten Schutzstreifen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erhaltung und Unterhaltung der vorhandenen Bepflanzung und Aufbauten in dem eingezeichneten Schutzstreifen bleiben hiervon unberührt. Seite 14/26 (6) Im Ausnahmefall erforderliche Baumaßnahmen und Pflanzungen tiefwurzelnder Ge wächse im Schutzstreifen sind zuvor mit den StEB Köln abzustimmen und nach den Richtlinien zur Vermeidung von Schäden an Abwasseranlagen auszuführen. (7) Kosten und Folgekosten für die Beseitigung von Schäden an der Entwässerungsanlage, die durch den Grundstückseigentümer entstehen, trägt die Investorin als Anwartschafts berechtigte und spätere Eigentümerin der in Abs. 1 genannten Grundstücke, ebenso die Mehrkosten für Sanierungs- und Wartungsarbeiten an der Entwässerungsanlage, die dadurch begründet sind. Teil VI - Sicherung und Vertragsstrafen § 17 - Geh- und Fahrrechte Die Investorin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 BauGB die unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit G+F bezeichnete und zu Lasten von privaten Grundstücken geforderte Geh- und Rad fahrrecht in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt zu sichern. Die Ein tragung der Dienstbarkeit ist durch die Investorin zu bewilligen. In den Text der an sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Eine Ein tragung erfolgt erst, wenn die privaten Grundstücke amtlich vermessen und geteilt sind. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investorin. §18- Vertragsstrafen (1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Investorin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. Seite 15/26 (2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Um satzsteuer) Herstellungskosten entsprechen, begrenzt auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Woh- nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen, auf EUR für die in § 7 geregelte/n Kindertageseinrichtung/en, ein- schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertages einrichtung/en betreffen, auf EUR für die in § 11 geregelte/n Ausgleichsfläche, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Ausgleichsfläche betref fen. (3) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Re gelungen dieses § 18 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festge setzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentlichen Verjährung. (4) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzu ges zu berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Ver schiebung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstel lungsfrist einer besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 21 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen. Seite 16/26 (5) (6) (7) (8) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wo bei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträch tigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Investorin fällig. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns-oder Fertigstellungspflichten. Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorhabenteil fristge mäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleis tete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Investorin inner halb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen. Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vor schrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Ur teil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Wenn und soweit die Investorin unter § 9 des Kaufvertrages vom 11.08.2022, UVZ-Nr. eine Vertragsstrafe geleistet hat, wird der bereits geleis- tete Betrag auf eine unter diesem § 18 zu leistende Vertragsstrafe angerechnet, sofern der Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter dem Kaufvertrag identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter diesem § 18. Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter diesem § 18 eine Vertragsstrafe geleistet hat, verpflichtet sich die Stadt unter § 9 des o.g. Kaufvertrages keine Seite 17/26 Vertragsstrafe geltend zu machen, sofern der Grund für die Verwirkung der Ver tragsstrafe unter dem Kaufvertrag identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter diesem § 18. (9) Die Vertragsstrafe für die Kindertageseinrichtung deckt den vollständigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen gemäß § 7, resultierend aus den beiden Plangebie ten Östlich Im Falkenhorst sowie Leidenhausener Straße, ab. Im städtebaulichen Vertrag zum Plangebiet Leidenhausener Straße vom 20.02.2024 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 sowie des 2. Nachtrags vom 25.02.2025 ist mit der Stadt vertraglich die Stellung von Konzernbürgschaften vereinbart worden (Anlage 12). Diese Bürgschaften werden durch die hier gegenständliche Ver tragsstrafe ersetzt. Insofern ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ die Bürgschaft zur Absicherung des Kinderbetreuungsbedarfs Leidenhausener Straße an die Bürgschaftsgeber zu rückzugeben. § 19 - Sicherung Vertragspflichten (Dienstbarkeiten) (1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von mindestens 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 oder 30 Jahre befristeten Bele gungsbindung wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags schluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt - Stadtplanungsamt - vorlegen: Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 4 zum Städtebaulichen Vertrag Name „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ vom 27.05.2025 für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen / Gebäude dürfen mindestens für die Dauer von 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, deren Einkom men im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensver hältnisse nach §§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn raum für das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Seite 18/26 Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. um nicht mehr als 40 % überschreitet und deren Berechtigung bei Gebrauchs überlassung durch einen Wohnberechtigungsschein im Sinne von §18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird. Sofern die Flächen nach Anlage 5 noch nicht realgeteilt wurden, ist die be schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück ein zutragen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung be troffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) be schränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem bzw. den Eigentümer(n) der bzw. des (jeweili gen) Grundstücke(s) zur Verfügung zu stellen. (2) Zur Sicherung von Entwässerungsanlagen und der hiermit in Zusammenhang stehen den Verpflichtungen der Investorin nach § 16 wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss entsprechend dem als Anlage 11 beigefügten Lageplan für die Grundstücke Flurstück 3 und 157, beide Flur 4, Gemarkung Urbach (Anlage XX), jeweils die Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt bean tragen und jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt - Stadtplanungsamt - mit folgendem Inhalt vorlegen: „Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln) sind gegenüber dem jeweili gen Eigentümer des Grundstücks im Bereich des im Lageplan (Anlage 11-13 zum städtebaulichen Vertrag vom 02.02.2024) dargestellten Schutzstreifens berechtigt, eine Entwässerungsanlage zu unterhalten, zu betreiben und zu erneuern sowie an der Anlage bauliche Veränderungen, Erneuerungen sowie Neuanschlüsse vorzuneh- men und das Grundstück zu diesen Zwecken sowie zur Durchführung von Kontrollen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten zu betreten.“ Seite 19/26 (3) Zur Sicherung des unter § 17 geregelten Geh- und Fahrrechte wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notarielle Be willigung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt - Stadtplanungsamt - vorlegen: Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans „Östlich Im Falken hörst In Köln-Porz-Urbach“ werden Wege errichtet, die von der Allgemeinheit mitbenutzt werden dürfen. Die betroffene Grundstücksfläche „G+F“ ist in dem als Anlage x zur Urkunde beigefügten Plan xx schraffiert. Die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes xxx räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB der Stadt Köln (Allgemeinheit) das Recht ein, die auf der Anlage x dargestellte Grundstücksfläche zum Betreten und Fahrradfahren mitzubenutzen. (4) Zur Sicherung der ersatzweisen Herstellung der externen Ausgleichmaßnahme eA1 durch die Stadt anstelle der Investorin nach § 11 sowie zur allgemeinen Kon trolle der externen Ausgleichsflächen wird die Investorin, innerhalb von acht Wo chen nach Vertragsschluss für das Grundstück Gemarkung Libur, Flur 1 Flurstück 319, 12.593 mz (eA1) jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit Betretungsrechten zugunsten der Stadt vorlegen. Sobald die Eintragung der Betretungsrechte im Grundbuch erfolgt ist, legt die Investorin den Nachweis hierüber der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und Stadtplanungsamt - vor. § 20 - Sicherung Vertragspflichten (Bürgschaften) (1) Zur Sicherung der nach § 5 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Herstellung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird die Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine in deutscher Sprache gehal tene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versiche rungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v. Seite 20/26 EUR (2) (3) (4) (in Worten: vorlegen. Euro) Zur Sicherung der nach § 6 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Herstellung der öffentlichen Spielplatzfläche wird die Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie -jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v. (in Worten: vorlegen. EUR Euro und achtunddreißig Cent) Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Bürgschaftsübernahme nach Abs. 1, Abs. 2 überein anerkanntes in ternationales Instituts- und Emittenten Rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB „(Standard & Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu unterschied lichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Boni tätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Investorin den Nach weis über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist, das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in den nach Abs. 1, Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunden auf die Ein rede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht Seite 21/26 für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt schuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Mög lichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. (5) (6) (7) Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die in Abs. 1 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver pflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern in der Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleiben den 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver pflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleis tungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleis tungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsge mäßer Beseitigung freigeben. Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzuneh men und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Investorin im Bereich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 erforderlich ist. Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmi gung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin Seite 22/26 die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 19 Abs. 1,2,3 und 4 der Stadt - Stadtplanungsamt - vorgelegt hat, die Bürgschaftserklärungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 2 der Stadt - Stadt planungsamt zusätzlich zu dem fachlich verantwortlichen Amt - vorge legt hat, die Pflegeablöse gemäß § 10 gezahlt hat, die Ablöse nach § 5 gezahlt hat, wenn die Investorin den unterzeichneten Vertrag mit der Stiftung Rhei nische Kulturlandschaft zur Übernahme von Maßnahmen des Natur schutzes und der Landschaftspflege der Stadt - Stadtplanungsamt - vorgelegt hat und wenn der zwischen der Stadt - Bauverwaltungsamt - und der Investorin abzuschließende Erschließungsvertrag wirksam geworden ist. § 21 - Rechtsnachfolge (1) (2) (3) Ein Wechsel der Investorin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Ver sagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstü cke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diesen für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Seite 23/26 Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt wird die Investorin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Teil VII - Schlussbestimmungen § 22 - Kostentragung Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung. § 23 - Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Inves torin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist aus geschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfah rens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen. § 24 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. Seite 24/26 § 25 - Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach ausgefer tigt. Die Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirk same Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Re gelungslücken. § 26 - Geltungsdauer Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 27.05.2026 weder der Bebauungsplan Nr.: 76399/04 - Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach - in Kraft ge treten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. Seite 25/26 Köln, den Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag als Volljuristin im öffentlichen Dienst Köln, den RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, vertreten durch RBL Ver waltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch Seite 26/26
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
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Anlage 5 BP-Abwägung B42 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen eingegangen. Unmittelbar nach der Frist sind 2 weitere Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhalt- lich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Amprion GmbH, 3.1.2024 Der Geltungsbereich liegt westlich in einem Abstand von ca. 370 m zur Leitungsachse einer Höchstspannungsfrei- leitung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Information zum Abstand des Geltungsbereichs von ca. 370 m zu o.g. Bauleitplanverfahren zur Leitungsachse der 220- kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Im Bereich der externen Ausgleichfläche eA1 verlaufen keine Höchstspannungsleitungen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 1.3 Aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingun- gen (maßgeblich LEP NRW) wird mitgeteilt: Sorge, dass eine Wohnbebauung im direkten Nahbereich von Hoch - und Höchstspannungsfreileitungen ein ver- meidbares kommunikatives Konfliktpotential darstellt. Bitte, die geplante Ausweisung eines Wohngebietes sowie der Fläche für Gemeinbedarf (Schule) im direkten Umfeld Der Stellungnahme wird gefolgt. Der geringste Abstand zwischen der östlichen Geltungsbe- reichsgrenze und der westlichen Freileitung der Amprion GmbH beträgt ca. 330 m. Aufgrund dieser Entfernung des Plangebiets zur Freileitung der Amprion GmbH ist davon aus- zugehen, dass die Immissionen, durch die von der Hochspan- nungstrasse erzeugten, elektrischen und magnetischen Wech- selfelder, deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den Vorsorgerichtwerten liegen. Gesundheitliche Beein- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung unserer Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Mo- difizierungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. Bitte um eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BIm- SchG, planerisch -steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer Konfliktpotentiale zu treffen. Hinweis auf das immissionsschutzrechtlichen Trennungs- gebot und Befürchtung, dass bereits vorhandene wirt- schaftliche Nutzungen und neu entstehende Wohnbebau- ung auf bislang nicht entsprechend genutzten Flächen aufeinandertreffen. Hinweis, dass der Landesentwicklungsplan NRW unter dem Punkt 8.2-3 vorsieht, dass bei der bauplanungsrecht- lichen Ausweisung von neuen Baugebieten, die dem Woh- nen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensi- bilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kran- kenhäuser, Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu recht- lich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitun- gen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. Hinweise auf das Gebot zur Konfliktbewältigung. Diese generellen Anmerkungen führen zu den folgenden konkret zu beachtenden Vorgaben: Bei der gebotenen Konfliktbew ältigung gehen von der Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der wi- derstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es geboten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vorgaben der maßgeblichen Zone zu berücksichtigen. Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche Geltungsbereich der vorgenannten Bauleitplanung inner- halb von Zone III. trächtigungen für die Bewohnenden des Plangebietes sind auf- grund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu er- warten. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs- freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. Zudem existiert in Köln für Hochspannungsfreileitungen die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planun- gen zu empfehlen. Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einf lüsse durch elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geei- nigt. Der interne städtische Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte. Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse er- zeugten elektrischen und magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund der be- nachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfer- nung an die Freileitung heran. Die Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere Entfernung zur Freileitungstrecke auf. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs- freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. Das Kapitel Landes- und Regionalplan unter Pkt. 4 Planungs- vorgaben in der Begründung zum Bebauungsplan wird über- arbeitet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 200m zur Leitungsmittelachse. Hier ist aus unserer Sicht die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grundsätz- lich möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungs- grundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hingewiesen. 1.4 Bitten um erneute Beteiligung im Rahmen weiterer Ver- fahrensschritte. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es sind keine weiteren förmlichen Verfahrensschritte nach BauGB vorgesehen. Das Abwägungserg ebnis wird der Amprion GmbH mitgeteilt. 2 Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rhein- land | Außenstelle Köln, 25.1.2024 Das Verkehrsgutachten beinhaltet keinerlei Informationen zur Anschlussstelle Flughafen der BAB 59. Das Neubau- gebiet wird über die Kennedystraße (L 84) erschlossen. Die L84 ist gleichzeitig die Basisstraße der betroffenen AS. Der Bebauungsplan bzw. das Vorhaben ist in jedem Fall mit erheblichen verkehrlichen Zuwächsen verbunden. Zur groben Abschätzung fehlt leider die konkrete Knoten- strombelastung des Knoten 6 der einzelnen Richtungs- ströme bzw. eine HBS -Konforme Darstellung. Die Fahr- zeugströme aus bzw. in Richtung Anschlussstelle sind nicht zuordenbar. Bitte um Ergänzung der verkehrlichen Untersuchung be- züglich der AS Flughafen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die AS-Flughafen verfügt über insgesamt vier Verknüpfungen mit der L 84, davon sind zwei in bzw. aus Richtung Westen gerichtet. Diese Zu- bzw. Ausfahrten werden von Neuverkeh- ren des Plangebietes genutzt. Die beiden anderen Zu - bzw. Ausfahrten zur BAB 59 führen zum bzw. aus Richtung Osten (Flughafen Köln-Bonn) und sind somit nicht relevant für die Be- urteilung des Plangebietes. Gemäß der makroskopischen Netzmodellierung ergibt sich an der AS-Flughafen, dass von den 420 Kfz/24h der in Fahrtrich- tung Flughafen fahre nden Pkw, dass lediglich 90 Kfz/24h in Fahrtrichtung Süden unterwegs sind und damit für eine Ver- flechtung zwischen dem Knotenpunkt 6 (Kennedystraße / Jo- sef-Broicher-Straße) und der AS -Flughafen (West) berück- sichtigt werden müssen. Alle anderen Neuverkehre verbleiben auf der Hauptrichtung. In der Gegenrichtung erfolgt die Vereinigung der Verkehre aus Richtung Norden und der Verkehre aus Richtung Flughafen über eine Spuraddition. Insofern müssen sich die Verkehre in Fahrtrichtung Frankfurter Straße nicht unmi ttelbar hinter der Zufahrt verflechten. In Bezug auf die Neuverkehre zum Plan- gebiet sind die von Norden kommenden Zielverkehre mit 270 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Kfz/24h der stärkste Verkehrsstrom in Fahrtrichtung Plange- biet. Insgesamt sind die Anteile der Neuverkehre am Gesamtver- kehrsaufkommen sehr gering. Die Anteile der Neuverkehre an der Gesamtbelastung betragen maximal 6,7% , wobei anzu- merken ist, dass diese Werte vor allem in Rampenbereichen mit geringer Grundbelastung auftreten. Damit bleibt festzuhalten, dass die zu erwartende n Neuver- kehre auch an der AS-Flughafen zu keinen wesentlichen Ver- änderungen der Verkehrsabläufe führen werden. Eine Ergänzung der verkehrlichen Untersuchung ist nicht er- forderlich. 3 3.1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 18.1.2024 Keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Stand- plätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl- ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich- barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien fü r die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) werden berücksichtigt. 3.2 Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Bewegungsräume für Müllsammelfahrzeuge werden ein- gehalten. 4 Bezirksregierung Düsseldorf, 10.01.2024 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg- ten Karte empfohlen. Die Beauftragung der Überprüfung Der Stellungnahme wird gefolgt. Gemäß dem Bericht der Kampfmittelüberprüfung (07.10.2021) wurden insgesamt 28.441 m² überprüft. Dabei sind 1 Bombe und 2 kg Munitionsteile geborgen worden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmit- tel im Boden vorhanden sind. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbei- ten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., ist das Merkblatt Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersu- chung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Bohrlochdetektion. für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf zu be- achten. Zudem wird i n den Textlichen Festsetzungen mit folgendem Hinweis auf die Problematik aufmerksam gemacht: Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düs- seldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3- 5315000-784/18 sowie der Bebauu ngsplan-Nummer 76399/04 einzuschalten. 5 5.1 Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 26), 26.1.2024 Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN betroffen. Aufgrund der geplanten Bauhöhen bestehen aus zivilluft- rechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 5.2 Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen, welche die zuvor ge- nannte Höhe überschreiten, bedürfen gem. § 15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmigung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Sofern die Bauhilfsanlagen eine Höhe von 92 m über NHN überschreiten, wird eine luftrechtliche Genehmigung gem. § 15 LuftVG eingeholt. 5.3 Bitte, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungs- plan aufzunehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ein entsprechender Hinweis über Bauhilfsanlagen wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, weil diese nur tempo- rär der Errichtung der baulichen Anlagen dienen. 5.4 Aufgrund o.g. Lage ist mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen, auch wenn der festg esetzte Lärmschutzbe- reich des Flughafens nicht berührt ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass das Plangebiet u.a. durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs vor- belastet ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Lärmgutachten ist eine Berechnung der Lärmimmissionen auf das Plangebiet erfolgt und Schallschutzmaßnahmen wer- den formuliert. Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärms erfolgt gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes von 45 dB(A) tags und nachts für den Fluglärm. 6 6.1 Bezirksregierung Köln (Dezernat 52 – Kreislaufwirt- schaft), 22.12.2023 Belange sind nicht berührt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 6.2 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen Ämter im Verfahren. Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG fest- gelegt und in der Zuständigkeitsverordnung "Umwelt- schutz" (ZustVU) näher erläutert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde so- wohl die Abteilung Freistellungen, Altlastenuntersuchungen und -sanierungen (230/4) im Amt für Liegenschaften, Vermes- sung und Kataster (23) sowie die Abteilung Boden- und Grund- wasserschutz (573) im Umwelt - und Verbraucherschutzamt (57) beteiligt. 7 7.1 Bezirksregierung Köln (Dezernat 54 – Wasserwirt- schaft), 18.1.2024 Das geplante Gebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets „Westhoven“. Aus der Wasser- schutzgebietsverordnung des o.g. WSG Westhoven kön- nen sich Genehmigungs - bzw. Verbotstatbestände zu dem Vorhaben ergeben. Über eine erforderliche Genehmigung oder eine Befreiung vom Verbot der WSG-VO Westhoven entscheidet die zu- ständige Untere Wasserbehörde. Die zuständige Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetrei- ber (hier: RheinEnergie AG). Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der WSG -VO Westhoven der Ge- nehmigungspflicht unterliegen. Es ist ebenfalls erforderlich, vor der Errichtung der Schule zu prüfen, ob die Anzahl der Parkplätze 20 übersteigt. Sollte dies der Fall sein, unterliegt der Parkplatz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Genehmigungspflicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Information zur Genehmigungspflicht von geplanten Stra- ßen und Parkplätzen gem. den § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 der WSG-VO Westhoven wird zur Kenntnis genommen. 7.3 Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass sich die Versiege- lung von Grünflächen nachteilig auf die Neubildung des Grundwassers auswirkt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu einer Versiegelung von Freiflä- chen. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwasser- neubildungsrate wird durch eine zukunftsfähige, wassersen- sible Entwässerungsplanung vermieden. Das Niederschlags- wasser soll vor Ort versickert werden. Das anfallende Nieder- schlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigo- len-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche A1 dient zu- dem als Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flä- chenversickerung entwässert wird. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder- schlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erhebli- chen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind. Der Eingriff in den Naturhaushalt, somit auch die Flächenver- siegelung wurde mit Hilfe der Eingriffsregelung erfasst, bilan- ziert und mit Hilfe von interne n und externen Ausgleichsmaß- nahmen kompensiert. 7.4 Eine Beteiligung der BR Köln im o.g. Verfahren ist in Be- zug auf das WSG Westhoven nicht erforderlich, da der Vollzug der WSG-VO von der Unteren Wasserbehörde er- folgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde eine konkrete Fragestellung in Bezug auf das o.g. Verfahren in Verbindung mit dem WSG Westhoven geben, wird die Bezirksregierung Köln beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde eine kon- krete Fragestellung in Bezug auf das o.g. Verfahren in Verbindung mit dem WSG Westhoven geben, so kann eine Abstimmung mit der BR Köln (Obere Wasserbe- hörde) erfolgen. 7.5 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grund- wassers generell die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist „Jede Person […] verpflichtet, bei Maßnah- men, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbun- den sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen- schaften zu vermeiden, 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserab- flusses zu vermeiden.“ Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Hinweise zur allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes werden zur Kenntnis genommen. 7.6 Ansonsten keine Betroffenheit in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbe- hörde). Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 22.12.2023 Keine Einwände. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 9 Evonik Operations GmbH, 5.1.2024 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe- ten. In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompen- sationsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung gebeten. Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Sollte sich die Planung, die notwendige Ausgleichsfläche oder die Kompensationsmaßnahmen ändern, erfolgt eine erneute Beteiligung der Evonik Operations GmbH. 10 10.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH, 29.1.2024 Die Belange der Flughafen Köln/Bonn GmbH werden durch das geplante Wohnungsbauvorhaben in abwä- gungsrelevantem Maß beeinträchtigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 10.2 bis 10.5. 10.2 Es handelt sich bei der Maßnahme um ein Heranrücken von Wohnbebauung an den Flughafen Köln/Bonn. Durch die Umsetzung dieser Planung werden wissentlich neue Wohnungen errichtet, in denen die allgemeinen Anforde- rungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der Lärm- belastungen durch die anliegenden Straßen und Autobah- nen, die Bahnlinie und den Flughafenbetrieb nicht sicher gewährleitet werden können. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat den Flugverkehr neben dem Straßenverkehr als Immissionsquelle erfasst, bewertet und Maßnahmen zum Schutz formuliert. Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärms erfolgt gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln durch pau- schale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den Schal- limmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes von 45 dB(A) tags und nachts für den Fluglärm. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedys- traße, vor. In diesem Bereich soll eine Schule errichtet werden. Bei Beurteilungspegeln des Verkehrslärms von ca. 70 dB(A) tags werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, unter Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes, im Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschrit- ten. Auch die verw altungsrechtliche Schwelle zur Gesund- heitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Tageszeitraum erreicht. Bei der Planung der Schule wird darauf geachtet, Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung dass im südlichen straßennahen Bereich weniger sensible Nutzungen, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden die schall- technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum um bis zu 7 dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 11 dB(A) überschritten. Die verwal- tungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird je- doch weder in den Wohngebieten noch in der direkten Umge- bung überschritten. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schalldämmmaß von Au- ßenbauteilen) festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist aus städtebaulichen Aspekten nicht umsetzbar. 10.3 Wie bereits im Dezember 2018 aufgeführt befindet sich das Plangebiet unmitte lbar außerhalb der Nachtschutz- zone und im Anflugsektor der kleinen Parallelbahn. Ent- sprechend ist mit, aus unserer Sicht, von abwägungser- heblichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität und des Sicherheitsempfindens durch Lärm sowie niedrige Über- flüge auszugehen. Unsere Stellungnahme vom 19.12.2018 behält weiterhin ihre Gültigkeit. Wir fügen sie als Anlage bei und machen sie auch vollständig zu einem Teil dieser Stellungnahme. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In den Bebauungsplan sind eindeutige Hinweise auf die Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flughafens auf- genommen und Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen worden. Siehe auch Stellungnahme 10.2 und 10.4. 10.4 Wir regen nach wie vor an, auf eine Nutzung der Fläche zu Zwecken der Bebauung mit Wohnhäusern zu verzich- ten. Auch regen wir an im Anflugsektor einer genehmigten Bahn eines Verkehrsflughafens keine Schule zu errichten. Die äußeren Einwirkungen, die die Fläche aus unserer Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohnge- biet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung im und in direkter Nähe der Wohngebiete aber nicht über- schritten wird. Das Gutachten führt „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die im Bebauungsplan Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Sicht für eine Wohnnutzung ungeeignet erscheinen las- sen, treffen sogar in größerem Maße auf eine Nutzung als Schulstandort zu. festgesetzt werden. Hierdurch werden gesunde Wohnverhält- nisse sichergestellt. Im Bereich der Schule wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags im Tageszeit- raum erreicht. Grund dafür ist vor allem der Straßenverkehrs- lärm der Kennedystraße. Bei der Planung der Schule wird da- rauf geachtet, dass im südlichen straßennahen Bereich weni- ger sensible Nutzungen, wie z.B. eine Turnhalle errichtet wer- den. 10.5 Sollte auf die Umsetzung der Planung nicht verzichtet wer- den, regen wir, neben den bereits in unserer ersten Stel- lungnahme aufgeführten Anregungen (so zum Beispiel der Ausschluss sensibler Nutzungen), an, den Punkt 7a der textlichen Festsetzungen anzupassen. Hier wir d, durch Einzelfallbetrachtung, eine Möglichkeit zur Reduk- tion der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt. Dies ist aus Sicht des Flughafens Köln/Bonn und unter Berücksichti- gung der allgemeinen Verkehrsentwicklung nicht zweck- mäßig, so es doch die zuvor aufgeführten Festsetzungen effektiv außer Kraft setzt und eine Reduktion des Schutz- niveaus ermöglicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die textliche Festsetzung Lfd. Nr. 7a) wird nicht angepasst. In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegel- bereiche der freien Schallausbreitung ohne Baukörper darge- stellt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Eigen- abschirmung der Gebä ude verändern sich die Lärmpegelbe- reiche entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutz- maßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfah- ren niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegel- bereiche nachgewiesen werden. 11 11.1 GASCADE Gastransport GmbH, 5.1.2024 Die Stellungnahme ergeht auch im Namen und Auftrag der WINGAS GmbH sowie NEL Gastransport GmbH. Eigene Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 11.2 Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung be- dürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Sollte es zu einer nachträglichen Lageänderung oder späteren Änderung der Planungsgrenzen kommen, wird die GASCADE Gastransport GmbH informiert und erneut beteiligt. 12 go.Rheinland GmbH, 3.1.2024 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Belange von go.Rheinland werden nicht berührt. Es be- stehen daher keine Einwände. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 13 GVG Rhein-Erft GmbH, 22.12.2023 Porz liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG. Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 14 14.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln, 31.1.2024 Grundsätzlich keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren 14.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Passage (S.8) „[…] Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne Nr. 76399/03, 76390/02 und 76399/02 dem aktuellen Vor- haben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebau- ungspläne für das Plangebiet teilweise überplant und durch den neuen ersetzt werden. […]“ dahingehend ver- standen werden kann, dass Teilflächen der beiden ge- nannten Bebauungspläne durch die vorliegende Planung überplant werden. Erst zusammen mit der Anlage 3 (Plan- zeichnung) wird deutlich, dass diese Bebauungspläne le- diglich hinsichtlich der Erschließung bzw. der Verkehrsflä- che „Kennedystraße“ betroffen sind. Anregung, diese Passage im weiteren Verfahren entspre- chend zu präzisieren. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die entsprechende Textstelle (S. 8) in der Begründung zum Bebauungsplan wurde angepasst und konkretisiert, sodass keine Missverständnisse entstehen. 15 15.1 Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, 2.2.2024 Der Geltungsbereich befindet sich an der Landesstraße L 84, Abschnitt 1, Station 307. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es ist beantragt, eine Anbindung über die Landesstraße L 84 zu erhalten. 15.2 Anmerkung, dass in der Verkehrsuntersuchung in Kapitel 4.1.2, Seite 26 darauf hingewiesen wird, dass der Landes- betrieb dieser Anbindung zugestim mt hätte. Diese Aus- sage widerspricht den vorliegenden Unterlagen. Es hat bereits eine Stellungnahme des Landesbetriebes zum Bebauungsplan "Schuberthöfe" gegeben. Diese wurde am 07.12.2021 an das Amt für Straßen und Ver- kehrsentwicklung gesendet. Auf di ese Stellungnahm e wird erneut verweisen. Im weiteren Schriftverkehr wird diese Stellungnahme Ihrerseits als positive Rückmeldung bewertet. Insofern wird einen entsprechenden Nachweis gewünscht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gemäß der Abstimmung vom 04.03.2024 hat die Zusage von Straßen.NRW gegenüber der Erschließung mit einer zusätzli- chen Anbindung an die L84 Bestand. 15.3 Die erste Abstimmung und der erste Informationsaus- tausch zu diesem Projekt erfolgten bereits im Jahr 2009, so dass der Abstimmungsprozess schon eine geraume Zeit läuft. Neben der Erschließung und südlichen Anbindung des Gewerbegrundstücks Airport- City Cologne an die L 84 Kennedystraße im Jahre 2009/2011 wurde auch ein Be- bauungsplanverfahren der Stadt Köln, zur Konzeption ei- nes Wohngebietes an gleicher Stelle angestrengt, das von Ihnen aber eingestellt wurde. Die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2011 und 2021 bereits erklärten verkehrlichen Bedenken sämtlicher beteiligten Behörden, zusätzlich an die L 84 nördlich ein Wohngebiet anzuschließen, haben sich nicht geändert und werden weiterhin von hier aus aufrechterhalten. Eine Direktanbindung, gemäß dem vorgelegten Entwurf des städtischen Planungskonzeptes nördlich an die L84 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die vorhandenen Defizite der Bestandssituation sind bekannt und werden im Rahmen der Umgestaltung des Verkehrskno- tenpunkts behoben. Siehe Stellungnahme Nr. 15.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ist aus den mehrfach mitgeteilten verkehrlichen Gründen als problematisch zu bewerten. 15.4 Das südlich an die L 84 mit einer Lichtsignalanlage ange- schlossene Gewerbegebiet wurde seinerzeit mit dem Ziel unterstützt, Lkw-Verkehre aus Wohnstraßen fernzuhalten. Eine Erweiterung der heute vorhandenen Lichtsignalan- lage, die im Bestand nur auf die Leis tungsfähigkeit des Gewerbegebietes abgestellt ist, müsste mit den notwendi- gen Fußwegeverbindungen und Radwegeverbindungen erweitert werden und steht damit konträr zu der dortigen Verkehrslage und dem Ausbaustandard der Landesstraße als Kraftfahrzeugstraße. Die vorhandene Verkehrsbelas- tung von 13.902 Kfz/24h (Bundesverkehrszählung 2021) entspricht der Klassifizierung der Straße und spiegelt die Verkehrsbedeutung als überregionale Verkehrsverbin- dung wieder. Von hier aus wird daher aus fachlicher Sicht eine verkehr- liche Anbindung des zukünftigen Wohngebietes aus- schließlich über die vorhandenen städtischen Straßen "Schubertstraße" und "Im Falkenhorst" als verkehrlich sinnvoll bewertet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Anbindung des zukünftigen Wohng ebiets ausschließlich über die vorhandenen städtischen Straßen „Schubertstraße“ und „Im Falkenhorst“ ist nicht möglich. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW als Stra- ßenbaulastträger soll der Verkehrsknotenpunkt Kennedys- traße (L84) / Joseph-Broicher-Straße zukunftsfähig ausgebaut und um einen nördlichen Anschluss erweitert werden. 15.5 Die Stadt Köln hat seit dem Planungsbeginn wiederholt neue Abstimmungsgespräche organisiert, an denen Stra- ßen.NRW teilgenommen hat. Eine schon mehrfach von uns geforderte Beteiligung zur Abstimmung der verkehrlichen Situation mit der Verkehrs- behörde für den Bereich der angrenzenden und mittelbar betroffenen Autobahn A 59 hat nicht stattgefunden. Dies ist aufgrund der verkehrlichen Verknüpfung der A 59 mit der L 84 in diesem Bereich aus unserer fachlichen Ein- schätzung und zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anbindung der Erschließungsstraße an die Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kurz nach der AS 34 Flughafen der Autobahn A 59 auf die L 84 weisen Schilder am Straßenrand auf eine zulässige Höchst- geschwindigkeit von 70 km/h hin. Zudem existiert bereits eine Lichtsignalanlage an der L 84, so- dass die in der Stellungnahme beschriebene Unfallgefahr be- reits im Plannullfall besteht. Durch den geradlinigen Verlauf der L84 von der AS 34 Flug- hafen bis zur Frankfurter Straße ist die Sicht nicht einge- schränkt und der Knotenpunkt mit der LSA von weitem zu se- hen, sodass die Unfallgefahr als gering einzuschätzen ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung L 84 zwingend erforderlich. Bei heranfahrenden Fahrzeu- gen der BAB 59 ist damit zu rechnen, dass diese bei un- zureichenden Ortskenntnissen erneut auf eine auf Auto- bahnen übliche Geschwindigkeit beschleunigen und somit die Unfallgefahr an der Lichtsignalanlage an der L 84 steigt. 15.6 Eine plangleiche Führung von Radfahrern und Fußgän- gern über die L 84 ist nach Auffassung des Landesbetrie- bes nicht möglich. Daher wird die geplante Anbindung an die L 84 weiterhin kritisch gesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Radfahrer und Fußgänger werden über einen gemeinsa- men Geh- und Radweg an der Lichtsignalanlage auf der west- lichen Seite des Knotenpunktes über die L 84 geführt. Nördlich des Knotenpunktes teilt sich die gemeinsame Fläche in einen Geh- und einen separaten Radweg. Die weitere Radverkehrsführung wird von Straßen.NRW nicht als kritisch angesehen. Der Radverkehr kann durch das neue Erschließungsgebiet zur Schubertstraße geführt werden. Eine Führung durch das Schulgrundst ück ist nicht notwendig. Die erforderliche Beschilderung wird mit der Verkehrsbehörde nochmals abgestimmt. 16 16.1 Landwirtschaftskammer NRW, 15.1.2024 Keine grundsätzlichen Bedenken, gleich wohl wird der Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen be- dauert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 16.2 Bitten um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins- vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5 -1 und 7.5 -2. Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schüt- zen sind. Bei den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich ein Überschuss von 37.946 Biotopwertpunkten. Wir regen an, den Überschuss auf ein Konto des Umweltamtes zu Der Stellungnahme wird gefolgt. Hinsichtlich des Umgangs mit dem Überschuss von 37.946 Bi- otopwertpunkten wird sich die Investorin mit dem Umweltamt (57) der Stadt Köln abstimmen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung überführen, so dass er bei zukünftigen Planungen genutzt werden kann. 17 Nord-West-Ölleitung GmbH, 3.1.2024 Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 18 PLEdoc GmbH, 8.1.2024 Verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Sollte es zu einer Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt- bzw. Geltungsbereichs kommen, wird die PLEdoc GmbH infor- miert und erneut beteiligt. 19 19.1 Polizeipräsidium Köln (Direktion Verkehr), 2.1.2024 Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 19.2 Der als Ausbau geplante Verkehrsknoten Kennedystr. (L84) / Joseph -Broicher-Straße muss a us Gründen der Verkehrssicherheit voll signalisiert werden. Dabei muss die Signalisierung den Kfz-, Fahrrad- und Fußgängerver- kehr umfassen. Für in die Joseph -Broicher-Straße einfahrender Linksab- biegerverkehr sollte eine gesonderte Linksabbiegersigna- lisierung vorgesehen werden. Die Schaltung der Gesamtsignalisierung muss mit dem benachbarten Verkehrsknoten L 84 / Frankfurter Str. (B8) abgestimmt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Verkehrsknotenpunkt wird voll signalisiert und auch eine Signalisierung für den Kfz -, Fahrrad- und Fußgängerverkehr umfassen. Für den in die Josef-Broicher-Straße einfahrenden Linksabbie- gerverkehr wird eine gesonderte Linksabbiegersignalisierung vorgesehen. Die Gesamtschaltung wird mit dem benachbarten Verkehrs- knoten Kennedystraße L84 / Frankfurter Straße B8 abge- stimmt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 20 Polizeipräsidium Köln (Kriminalprävention / Opfer- schutz), 24.1.2024 Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von kriminalpräven- tiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kon- text zu berücksichtigen: Diese Faktoren sollten bereits in die Planungsphase 1 ei- nes Projektes einfließen, damit sie von Anfang an berück- sichtigt werden können. Dies betrifft bereits: die Struktu- rierung des Geländes, die Gestaltung der Außenanlagen, das Sicherheitskonzept der Gebäude und die technische Ausstattung der Gebäude. Anregung, einen entsprechenden Hinweis im Bebauungs- plan zu platzieren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Hinweis zur Kriminalprävention wird zur Kenntnis genom- men. Im Bebauungsplan wird jedoch kein entsprechender Hin- weis eingefügt (da städtebaulich nicht geboten). 21 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal, 9.1.2024 Gegen Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 22 22.1 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH, 2.1.2024 Weder werden vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 22.2 Falls ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen sta ttfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bit- ten wir um erneute Beteiligung. Der Stellungnahme wird gefolgt. In unmittelbarer Nähe zur Fläche, die für den externen Aus- gleich vorgesehen ist, befinden sich keine Schutzstreifen von Leitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH. Daher ist eine erneute Beteiligung zu den Ausgleichsmaßnah- men nicht erforderlich. 23 23.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), 31.1.2024 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Entsprechend den bisherigen Abstimmungen haben die StEB Köln gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Be- denken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 23.2 Versickerung von Niederschlagswasser In § 3 Abs. 1a der Abwassersatzung der StEB Köln ist die Art der Niederschlagsentwässerung vorgegeben und wird folglich nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Für das Plangebiet wird hiermit die Versickerung des an- fallenden nicht verschmutzen bzw. ggfs. gereinigten Nie- derschlagswassers festgelegt, soweit dies unter den ge- gebenen Randbedingungen möglich ist und nicht dem Wohl der Allgemeinheit zuwiderläuft. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Entwässerungsplanung ist auf die Versickerung und Rück- haltung des anfallenden Niederschlagwassers ausgelegt. Das Wasser wird im Straßenbereich soweit möglich zum Baum geführt. Es wird allerdings kein Wasser für eine spätere Nut- zung aufgefangen, sondern dem Grundwasser zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit Flächen im öffentlichen Bereich unversiegelt bzw. teilversiegelt hergestellt werden können. Im privaten Bereich werden Flächen soweit möglich un- bzw. teilversiegelt hergestellt. 23.3 Diese Festlegung ist mindestens den Hinweisen des Be- bauungsplans hinzuzufügen. Die Niederschlagswasser- versickerung ist einer der Belange des § 1 Abs. 6 BauGB und muss bei der Aufstellung von Bauleitplänen beson- dere Berücksichtigung finden. Sie soll nicht i n das später folgende Baugenehmigungsverfahren geschoben wer- den. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es ist bereits folgender Hinweis Nr. 4 enthalten: Versickerung von Niederschlagswasser : Gemäß § 44 Lan- deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlags- wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein- zuschalten. 23.4 Insbesondere der geplante Schulneubau soll durch Maß- nahmen der Klimafolgenanpassung zukunftsfähig gestal- tet werden. Neben der Grundwasserneubildung durch Versickerung soll Niederschlagswasser möglichst in offe- nen Mulden versickert und auch über ausgedehnte Grün- flächen (Dach - und Fassadenbegrünung) zur Verduns- tung gebracht werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es ist eine Versickerung über Mulden, Rigolen, Baumrigolen und Mulden -Rigolen-Systeme analog zum B -Plan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße angedacht. Die geplante Dachbegrünung ist wirksam bei der Reduzierung des Niederschlagswassers. Das auf den Dächern anfallende Regenwasser wird über Leitungen gesammelt und in unterir- disch verlegte Rigolen geleitet, wo es gespeichert und zur Ver- sickerung gebracht wird. Die Anregungen zur Versickerung beim geplanten Schulneu- bau werden zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 23.5 Die Versickerung von Niederschlagswasser ist eine Ge- wässerbenutzung im Sinne des WHG (hier Grundwasser) und bedarf der Erlaubnis durch die Untere Wasserbe- hörde der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutz- amt. Die Freistellung von der Überlassungspflicht des Nieder- schlagswassers ist bei den StEB Köln zu beantragen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Information, wo die Freistellung von der Überlassungs- pflicht des Niederschlagswassers bei den StEB Köln zu bean- tragen ist wird zur Kenntnis genommen. Es ist bereits folgender Hinweis Nr. 4 enthalten: Versickerung von Niederschlagswasser : Gemäß § 44 Lan- deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlags- wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein- zuschalten. 23.6 Wasserhaushaltsbilanz gemäß dem DWA -Merkblatt 102 Teil 4 Eine Bilanzierung des Wasserhaushaltes gemäß dem DWA-Merkblatt 102-4 ist durchzuführen. Das grundsätzliche Ziel der Wasserhaushaltsbilanzierung ist es, den zukünftigen Wasserhaushalt im Planungsge- biet mit Hilfe von Maßnahmen der dezentralen Regenwas- serbewirtschaftung an die Wasserbilanz eines unbebau- ten natürlichen Zustandes (Referenzzustand) anzunä- hern. Zu diesem Zweck soll durch die Auswahl geeigneter Maßnahmen das zukünftige Verhältnis zwischen Ab lei- tung, Versickerung und Verdunstung von Niederschlags- wasser optimal an den Referenzzustand angepasst wer- den. Mögliche Maßnahmen können zum Beispiel Flä- chenentsiegelung, versickerungsfähiges Pflaster, Grün- dächer oder offene begrünte Versickerungsmulden se in. Die Aufzählung dieser Beispiele ist nicht abschließend. In die Hinweise zum B-Plan ist deshalb der folgende Satz aufzunehmen: „Die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung und der Verdunstungsrate soll Der Stellungnahme wird gefolgt. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Wasserhaushaltsbilanz. Die Stadt Köln prüft derzeit in zwei Beispielbebauungsplanverfahren die Erstellung einer Wasser- haushaltsbilanz und deren Mehrwert für ein en Bebauungs- plan. Im Verfahren wird mit dem Entwässerungskonzept und der Si- cherung der festgesetzten Grünmaßnahmen eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden- und Ri- golendsysteme sowie über Grünflächen erreicht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung den StEB Köln durch eine Wasserbilanz gemäß dem DWA-Merkblatt 102 Teil 4 nachgewiesen werden.“ 23.7 Starkregenvorsorge Für die Fläche für den Gemeinbedarf – Schule - fordern die StEB Köln einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100. Zu diesem Zweck ist eine enge Zusammenarbeit zwi- schen Entwässerungs-, Freiraum- und TGA-Planung un- erlässlich. Die zukünftige Bebauung im Plangebiet muss angemessene Flächen bzw. Räume für den temporären Rückhalt von Starkregenabflüssen frei lassen. Diese Flä- chen bzw. Räume sind auf Vorplanungsniveau zu konzi- pieren und textlich zu erläutern. In Lageplänen und Schnittzeichnungen ist die Machbarkeit des Starkregen- konzeptes nachzuweisen. Dies kann im Zuge des Bauantragsverfahrens erfolgen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Bauantragsverfahren wurde ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 erstellt. Grundsätzlich beschreibt die Starkregenrisikokarte für das Schulgrundstück bei einem 100-jährlichen Starkregen nur ein sehr mäßiges Einstaurisiko. Die Grundstücksfläche wird im südlichen Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt pri- mär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten Randbereich. Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN an- gehoben und relativ waagrecht profiliert. Dadurch wird der Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche ver- teilt. Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plange- biet, z. B. auf den Schulplatzflächen in Mulden und in Füllkör- pern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischenge- speichert und dann anschließend versickert. 23.8 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation Vor geplanten Änderungen an der Anschlusssituation (Rückbau, Umb au, Herstellung neuer Anschlüsse oder Änderungen der angeschlossenen Flächen) an die öffent- liche Kanalisation ist mit den StEB Köln unter kanalan- schluss@steb-koeln.de ein Beratungsgespräch zu verein- baren, damit über die Erfordernis eines neuen Kanalan- schlussscheins („KAS -Verfahren“) entschieden werden kann. Der Stellungnahme wird gefolgt. Vor einer möglichen Änderung an der Anschlusssituation (Rückbau, Umbau, Herstellung neuer Anschlüsse oder Ände- rungen der angeschlossenen Flächen) an die öffentliche Ka- nalisation wird mit den StEB Köln unter kanalanschluss@steb- koeln.de ein Beratungsgespräch gesucht, sodass über die Er- fordernis eines neuen Kanalanschlussscheins („KAS - Verfahren“) entschieden werden kann. 23.9 Publikationen Vorschläge und Tipps zu Regenwasserbewirtschaftung und Starkregenvorsorge sind aufgeführt im „Leitfaden für Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Informationen zu den Leitfäden, Broschüren und Arbeits- hilfen sind der Investorin bekannt und wurden z.T. ausgehän- digt und bei der Planung in Betracht gezogen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung eine wasser sensible Stadt - und Freiraumgestaltung in Köln“, im Leitfaden „Mehr Grün für ein besseres Klima in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi- funktionale Retentionsflächen“. Alle Dokumente sin d auf https://www.steb-koeln.de/service/publikationen/publikati- onen.jsp abrufbar. Die weiteren Planungen sind mit den StEB Köln (GI -GE) abzustimmen. 24 24.1 Stadtwerke Köln GmbH, 1.2.2024 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 24.2 Bitte, möglichst frühzeitig Abstimmungsgespräche mit der RheinEnergie AG zur zukünftigen Versorgung des Areals mit Energie und Trinkwasser einzuleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Vorhabenträgerin steht bereits in Kontakt mit der Rhein- Energie, um die zukünftigen Bedarfe zu ermitteln bzw. abzu- stimmen. 24.3 Wie in Punkt 3.3.2 der Begründung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass zur Versorgung des Areals Trafostatio- nen benötigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die benötigten Leistungsbedarfe werden seitens der Investorin frühzeitig kommuniziert. 24.4 Bitte um Informationen zum vorgesehen Schulgrundstück zur Erstellung der Erschließungsplanung . Insbesondere ist von Interesse ob ggf. eine Querung des Grundstücks mit Leitungen vom Wendehammer der Straße „Im Falken- horst“ aus hin zur Planstr. 1 möglich wäre. Der Stellungnahme wird gefolgt. Derzeit ist keine Querung des Grundstücks mit Leitungen vom Wendehammer der Straße „Im Falkenhorst“ hin zur Planstraße 1 vorgesehen. Ein möglicher Bedarf bzw. die Darlegung der konkreten Not- wendigkeit einer Trassenführung ist im Rahmen der Trassen- planung abzustimmen. Die notwendigen Informationen wer- den den Stadtwerken übermittelt. 24.5 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 25 Thyssengas GmbH, 15.1.2024 Weder geplante noch vorhandene Anlagen sind betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen bei- behalten werden, ist eine weitere Beteiligung nicht erfor- derlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Sollte es zu einer Veränderung der Planungsgrenzen kommen, wird die Thyssengas GmbH infor- miert und erneut beteiligt. 26 26.1 Wasser- und Bodenverband Wahn, 22.1.2024 Anlagen sind nicht betroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 26.2 Die Stellungnahme der StEB Köln ist heranzuziehen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) der Stadt Köln wur- den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öf- fentlicher Belange ebenfalls beteiligt. 27 27.1 Westnetz GmbH, 5.1.2024 Im Planbereich verlaufen keine 110 -kV-Hochspannungs- leitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für die- sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 27.2 Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen be- teiligt haben. Der Stellungnahme wird gefolgt. Hinsichtlich weiterer Versorgungsleitungen wurden die zustän- digen Unternehmen beteiligt. 27.3 Gegen Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 28 YNCORIS Gmbh & Co. KG, 3.1.2024 Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Stand 25.03.2025
Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Anlage 4 BP-Abwägung B31 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – ein- gegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Stadthaus Deutz vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020. Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Person A die Anbindung an die vorhandenen Straßen wird beschrie- ben, nicht jedoch, wie die jetzt schon sehr stark belasteten und überfüllten Straßen die zusätzlichen Verkehre verkraf- ten sollen? nein Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird eine Verkehrsuntersu- chung durchgeführt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Durch die geplante Bebauung sind doch zusätzlich sehr viele Fahrzeuge zu erwarten. Allein durch die Schule be- sonders zu der ganz normalen "Hauptverkehrszeit". Alleine die Frankfurter Straße ist in diesem Bereich doch bereits so frequentiert, dass jedes zusätzliche Fahrzeug zu den Hauptverkehrszeiten einfach zu viel ist. Das Ergebnis einer Voruntersuchung für das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst ist, dass die umliegenden Straßen die Neuver- kehre aufnehmen können. Einzig am Knotenpunkt Frankfurter Straße / Kennedystraße muss das Programm der Lichtsignalanla- gen optimiert werden, sodass der zum jetzigen Zeitpunkt bereits überlastete Knotenpunkt leistungsfähiger wird. 2 2.1 Person B Es ist sicherzustellen, dass künftige Eigentümer und Mie- ter auf diese Beeinträchtigung durch nächtlichen Lärm des dortigen Frachtverkehrs und Starts von lauten Frachtma- schinen morgens zwischen 3 und 4 Uhr hingewiesen wer- den. ja Im Bebauungsplanverfahren wird eine Schalltechnische Untersu- chung durchgeführt. Die Ergebnisse werden durch textliche oder zeichnerische Fest- setzungen im Bebauungsplan aufgenommen, wodurch sicherge- stellt wird, dass gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gege- ben sind. 2.2 Falkenhorst Nord Erschließung Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Schu- bertstrasse nicht als Zubringer für anliefernde Eltern zu der dortigen Schule I Kita genutzt wird. Dieser Verkehr muss ausschließlich über die Kennedystrasse erfolgen. Den dadurch entstehenden Lärm, hohes Verkehrsaufkom- men und Parksuchverkehre in unserem Wohngebiet wer- den wir nicht akzeptieren. ja Die Pkw-Erschließung des Plangebietes Östlich Im Falkenhorst und der Kita sowie der Schule erfolgt über die Kennedystraße. An der Schubertstraße wird es lediglich eine Busschleuse geben, welche für die Buslinie 160 vorgesehen ist. Die Buslinie 160 soll die weiterführende Schule und das Plangebiet „Östlich Im Falken- horst“ an den ÖPNV anbinden. 2.3 Parkplätze Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass für die Bewohner der neuen Bebauung ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Realistisch sind mind. 2 Fahrzeuge pro Haushalt. Anmerkung: Die für die Anwohner vorgesehenen Parkmöglichkeiten in der Anliegerstrasse Schubertstrasse werden schon heute zunehmend von Bewohnern des Falkenhorst belegt. Im Falkenhorst sind für die dortigen Anwohner bei weitem nicht ausreichend Parkplätze vorhanden. Darüber hinaus hat ein privater Parkplatzanbieter für Fluggäste im Park- haus der Falkenhorst-Anlage 80 Parkplätze angernietet nein In der Auslobung zu dem städtebaulichen Wettbewerb, der vor dem Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, ist ein Stell- platzschlüssel von 1,0 St. je WE bzw. 1 St. je 2 WE (im Ge- schosswohnungsbau bei Wohnungen < 50 m²) vorgesehen. Zu- dem sind 20% Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum in den neuen Straßen zu planen. Der Stellplatzschlüssel richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Hinweise zu dem Parkhaus Falkenhorst-Anlage 80 werden zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung und so der Nutzung durch die dortigen Bewohner entzo- gen. (Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 Unterschriften) 3 Person C Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute stark verbesse- rungsbedürftig. Alle Nahversorger - sowohl in Urbach als auch in Eil - sind überlastet, da Anzahl der Bewohner in beiden Gebieten stark zugenommen hat. Die Anzahl der Supermärkte jedoch nicht! Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu eröffnen, der den Mehrbedarf mit abdecken würde? Falls nicht, sollte dies in der Planung berücksichtigt werden! Kenntnisnahme Innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ wird ein All- gemeines Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allge- meinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden zuläs- sig. Derzeit wird die Ansiedlung eines kleinflächigen Einzelhan- dels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² als integrier- ter Einzelhandelsstandort geprüft. 4 4.1 Person D Inanspruchnahme von Ackerland Es sollen wieder wertvolle Grünflächen bzw. Ackerland zur Bebauung verwendet werden und die Frage ist, ob die vorhandene Infrastruktur ausreichend ist. Hat man vielleicht nicht bedacht, dass der ehemalige Praktiker Baumarkt an der Frankfurter Straße, der für Milli- onen gekauft wurde und nun vergammelt, ebenfalls für eine Wohnbebauung infrage kommen könnte? Lt. meinen letzten Informationen wurde das Grundstück dem Schulamt angeboten das aber – aus verständlichen Gründen – ablehnte. Einerseits weist man darauf hin, dass Grünflächen erhalten bzw. neu geschaffen werden sollen, um die klimatischen Veränderungen zu verlangsa- men und die Frischluftzufuhr zu garantieren und anderer- seits versucht man in Porz weitere Grünflächen zu zerstö- ren. nein Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im Falkenhorst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer Wohnbauflächensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne Baureife geprüft worden. Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen (Fläche 7.08) handelt, wurde auf eine Untersuchung von Alternativstandorten verzichtet. Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grün- strukturen in die Freiraumplanung integriert werden können. An- dernfalls wird eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird in den städtebaulichen Verträgen geregelt. 4.2 Lärm Im Bereich des Falkenhorsts ist man außerdem dem Auto- bahn- und Fluglärm sowie der entsprechenden Luftver- schmutzung ausgesetzt. ja Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen von der naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die Lärmimmissionen werden in einer Schalltechnischen Untersu- chung betrachtet und entsprechende textliche und zeichnerische Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Festsetzungen getroffen, sodass gesunde Wohnverhältnisse ge- währleistet werden können. 5 5.1 Person E Schulbedarf Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf dem Feld zwi- schen Leidenhausener Str. und Friedhof Leidenhausen sowie dem Feld hinter dem Falkenhorst wird auf die Grundschule GGS Unter Birken verwiesen wird, wenn es um den Schulbesuch für die neu anzusiedelnden Familien geht. Die im Schulentwicklungsplan angesprochene geplante Dreizügigkeit kann in dem zurzeit vorhandenen Schulge- bäude definitiv nicht verwirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 Klassen und brauchen für den Unterricht und die OGS- Betreuung bereits alle Räume der Schule. Selbst die Bil- dung einer zusätzlichen Klasse ist nicht möglich, da es keinen Raum für eine zusätzliche Klasse gibt. Zudem ist unsere Grundschule ein gefragter Schulstandort, so dass wir bereits Klassenstärken zwischen 27 und 30 SchülerIn- nen in den Klassen haben. Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sanierung des Hauptgebäudes und der Bau eines Gebäudes in Modul- bauweise zwecks Auslagerung während der Sanierung und danach zur Nutzung durch die mittlerweile 7 OGS- Gruppen mit 173 Kindern wurde immer wieder verscho- ben und ist lt. Auskunft des Amtes für Schulentwicklung und des Amtes für Gebäudewirtschaft in weite Ferne ge- rückt. Somit nutzen wir weiterhin alle Räume unserer Schule durchgehend von 8 bis 16 Uhr während der Unter- richts- und OGS-Zeit. Für einen geplanten 3. Zug müsste demnach unbedingt die Sanierung und der Bau des OGS- Gebäudes vorangetrieben werden. Erst nach der Sanie- rung und dem Auszug der OGS würden uns wieder 3 zu- sätzliche Klassenräume im 2. Stock des Hauptgebäudes zur Verfügung stehen. Ein vierter Klassenraum könnte Kenntnisnahme Die dem Plangebiete nächstgelegenen Schulen sind die Gemein- schaftsgrundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraßen und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grund- schulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Ur- bach sind Erweiterungen notwendig. Auch soll in Elsdorf eine neue Grundschule entstehen. Erst mit Fertigstellung aller Erwei- terungs- bzw. Neubaumaßnahmen an den Grundschulen im regi- onalen Umfeld kann voraussichtlich der Bedarf an Grundschul- plätzen gedeckt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung entstehen, wenn auf die Vermietung eines Raumes im Keller verzichtet würde. 6 6.1 Person F Verkehrsbelastung Schubertstraße Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jahren durch Be- schilderung für den Durchgangsverkehr gesperrt, später wurde eine Tempo-30-Zone eingerichtet, wechselseitiges Parken angeordnet und es war eine bauliche Sperrung zwischen Mozartstraße und Gustav-Mahler-Straße für den motorisierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen. Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitplanungen erwarten wir für die Schubertstraße zukünftig ein -den bisherigen Bemühungen zur Verkehrsberuhigung entgegenstehen- des- zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen dem Wohngebiet "Leidenhausener Straße" hin zur neuen Schule und der Kita im Gebiet "östlich Im Falkenhorst" und zur Autobahn BAB 59. Auch die von der Bezirksver- tretung beschlossene Prüfung einer KVB-Buslinie z. B. über die Schubertstraße steht der bisher geplanten Situa- tion auf der Schubertstraße entgegen. nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Be- lastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Vorunter- suchung von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Ziel- verkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgra- ben erfolgen. Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzen- stunde morgens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahr- zeuge. Eine verkehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichs- weise geringe Zunahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. 6.2 ÖPNV Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort für den Be- gegnungsverkehr zwischen Bussen und dem übrigen MIV mehr Flächen freizuhalten sind und die bestehende rechts-vor-links-Vorfahrtregelung aufgehoben wird. Dies würde eine Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeiten bedeuten. Auch würde die Schubertstraße, als Umgehung der Signalanlagen Hirschgraben und Frankfurter Straße, von mehr Verkehrsteilnehmern befahren. Des Weiteren würden Parkflächen entfallen, die dringend notwendig sind, da den Besuchern weder in der Gustav-Mahler- Straße noch in der Cosimastraße öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen. Kenntnisnahme Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von Süden von der Frankfurter Straße aus kommend über die Ken- nedystraße durch das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ ver- läuft. An der nördlichen Grenze des Plangebietes an der Schu- bertstraße wird die Buslinie links in die Schubertstraße in Rich- tung Frankfurter Straße abbiegen. Ab der Kreuzung Frankfurter Straße/Schubertstraße nimmt die Buslinie 160 die alte Linienfüh- rung wieder auf. Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Rich- tung Leidenhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Hal- testelle auf der Leidenhausener Straße geplant. Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, dass das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterfüh- rende Schule besser an den öffentlichen Personennahverkehr Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung angeschlossen sind. Damit kann auch eine Reduzierung von Pkw-Verkehren erreicht werden. Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, wodurch sowohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminde- rung von Durchfahrtsverkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen werden nicht entfallen. 6.3 Verkehrsbelastung Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich insgesamt ne- gativ auf die Sicherheit für Verkehrsteilnehmer der Schu- bertstraße aus. Dort befindet sich auch der rückwärtige Zugang der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Unter Bir- ken, den bisher viele Grundschüler fußläufig relativ sicher erreichen können. Zukünftig sind vom neuen Wohngebiet "Leidenhausener Straße" weitere Fuß- und Radfahrerver- bindungen zur Schubertstraße geplant. Von dort würden Schulkinder die Schubertstraße queren müssen, um zur GGS zu gelangen. Die negative Wirkung einer steigenden Verkehrsdichte auf deren Verkehrssicherheit gilt auch für die Kinder der Kita an der Kreuzung Leidenhausener Straße / Schubertstraße. nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Be- lastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich die Verkehrssicherheit nicht verschlechtert. Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schu- bertstraße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schul- kinder“ wird die Überquerung der Straße durch Schulkinder als si- cher erachtet. 6.4 Parkplatz am Friedhof Es besteht heute schon die Möglichkeit für den MIV, vom Hirschgraben und damit auch von dem neu geplanten Wohngebiet "Leidenhausener Straße" über die Schubert- straße zu dem Parkplatz des Friedhofes Leidenhausen zu gelangen. Damit ist auch das neue Wohngebiet "östlich Im Falkenhorst" und die dort geplante weiterführende Schule sowie die Kita über den dort geplanten Fußweg direkt zu erreichen. Dieses halten wir für problematisch. Neben der damit einhergehenden weiteren Erhöhung des Verkehrs- aufkommens für die Schubertstraße besteht die Gefahr, dass der Parkplatz für Friedhofsbesucher nicht mehr ver- fügbar ist. Wohnbevölkerung, Eltern von Schülern und Kita-Kindern, Lehrer und Kita-Mitarbeiter werden diese Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstell- plätzen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die privaten Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden inner- halb des Plangebietes in ausreichender Anzahl nachgewiesen, sodass der Parkplatz am Friedhof weiterhin den Besuchern zur Verfügung steht. Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule not- wendig werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachge- wiesen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung komfortable Parkmöglichkeit in Anspruch nehmen. Fried- hofsbesucher würden damit auf die Schubertstraße ver- drängt wodurch sich ebenfalls die Parkprobleme erhöhen. 6.5 MIV-Anbindung Zu Vermeidung einer erhöhten Gefahrensituation sollte die in der Vergangenheit vorgesehene Sperrung der Schubertstraße gegebenenfalls in Höhe der Richard-Wag- ner-Straße erfolgen. Zusätzlich wäre eine ausschließliche Zu- und Abfahrt für den MIV des neuen Wohngebietes "Leidenhausener Straße" nur auf die Straße Hirschgraben als Teil des übergeordneten Straßennetzes sinnvoll. Eine MIV-Verbindung zwischen dem Wohngebiet "Leiden- hausener Straße" zur Schubertstraße sollte unterbunden werden. Damit könnte eine unerwünschte Mehrbelastung der Schubertstraße vermieden werden. nein Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leiden- hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße ge- ben. 6.6 Buslinie Besonders bitten wir um die Rücknahme des Beschlusses zur Führung einer neuen Buslinie über die Schubert- straße. nein Siehe Punkt 6.2 7 7.1 Person G ÖPNV Anbindung Es müsste heißen: Die nächst gelegene ÖPNV-Anbindung der Linien 151,152,160 ist die Haltestelle Im Falkenhorst auf der Frankfurter Str. und liegt etwa 3 Gehminuten vom Plange- biet entfernt. ja Die Änderung wird in der Begründung zum Bebauungsplan über- nommen. 7.2 Verkehr Wegen der zu erwartenden Überlastung der Leidenhause- ner Str. I Schubertstr. Sollte der Neuverkehr aus dem Pla- nungskonzept Leidenhausener Str. über die Straße Hirschgraben abgeleitet werden. Die äußere Erschließung des Plangebietes ist vorgesehen mit Anbindung an die Leidenhausener Str. in Höhe von Haus 58/60. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, dass ca. 22 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubert- straße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließlich auf kürzes- tem Weg mit Anschluss an die Haupterschließungsachse der Straße Hirschgraben erfolgen. Eine Anbindung des Verkehrs über die Leidenhausener Str. nachfolgend über die Schubertstr. bis zum Anschluss an die Frankfurter Str. in Höhe von Falkenhorst sollte ausgeschlossen werden. Begründung: Die Leidenhausener Str. und Schubertstr. sind bereits jetzt durch Anliegerverkehr und parkende Fahrzeuge fre- quentiert und können den prognostizierten Quell- und Ziel- verkehr von 670 Kfz-Fahrten pro Tag (bei 150 Wohnein- heiten) nicht aufnehmen. Es handelt sich um verkehrsberuhigte innerörtliche Anlie- gerstraßen, welche auch als Fahrradstrecke zum Naher- holungsgebiet Gut Leidenhausen genutzt werden. Im Ein- zugsbereich befinden sich eine Kindertagesstätte und ein Zugang zur GGS Unter Birken. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass über den Hirschgraben I Mauspfad die A 59 leicht zu erreichen ist. Hierdurch wird die Frankfurter Straße (B8) entlastet, welche durch star- ken Verkehr und Stau den Ortskern von Eil zerschneidet. Nachtrag: Es wurde inzwischen eine Erhöhung der Wohneinheiten von 150 WE auf bis zu 250 WE ge- wünscht. Der zu erwartende Verkehr würde somit deutlich größer werden. Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leiden- hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße ge- ben. 7.3 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist ausreichend. Eine Buslinie über die Schubertstraße I Leidenhausener Straße ist nicht umsetzbar. nein Siehe Punkt 6.2 8 8.1 Person H Inanspruchnahme von Freiflächen Der bestehende Flächennutzungsplan ist sehr sinnvoll aufgestellt worden, denn die hochverdichtete Bebauung „Im Falkenhorst“ braucht entsprechende Flächen für Licht, Luft und Freizeit. Der bestehende Flächennutzungsplan nein Köln ist eine wachsende Stadt. Die Stadt Köln strebt für den Be- trachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von ins- gesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) an. Um dem gestiege- nen Bedarf nach Wohnraum Rechnung zu tragen wurden im Jahr Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sieht Sportflächen und Grünanlagen für das geplante Ge- biet vor und keine Wohnbebauung. Der „Falkenhorst“ besteht aus ca. 500 Wohneinheiten mit ca. 2000 - 2500 Einwohnern. Das ist schon ein ganzer Stadtteil für sich. Diese Breite von ca. 377 m brauchen die Bewohner des Falkenhorstes für Licht, Luft und Freizeit. Gemessen, von der Frankfurter Straße Richtung Osten, ist das etwa bis zum Wäldchen vor der Hundewiese. Deshalb darf diese Fläche nicht als Bauland ausgewiesen werden. In Zeiten des Klimawandels und der heißen Sommer, ist der Erhalt von durchlüfteten Grünflächen besonders wich- tig. Sollte auf einer Wohnbebauung bestanden werden, sollte diese nach Osten, in den Bereich der Hundewiese, hinter dem bestehenden Wäldchen verschoben werden. Das Ackerland kann dann begrünt werden. 2016 für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke in der Wohn- bauflächensuche der Stadt Köln erfasst. Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wurde darin unter der Nummer 7.08 als mögliche Fläche zu Wohnzwecken aufgeführt, wodurch deutlich wird, dass eine wohnbauliche Entwicklung an dieser Stelle gewünscht ist. Zudem wird im Plangebiet eine Fläche für die Entwicklung einer weiterführenden Schule vorgehalten, welche im Bebauungsplan festgesetzt wird und ebenfalls politisch bereits beschlossen (Be- schlussvorlagen 3648/2018) ist. Der Bebauungsplan vereint die beiden Ziele der Stadt Köln be- zahlbaren Wohnungsbau zu errichten und Flächen für die Ent- wicklung von Schulstandorten zu sichern. Zur Entwicklung eines Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes unabdingbar. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,5 vorgesehen. Damit werden die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) überschritten. Die Dichte ist dem Standort angemessen, sodass die Überschreitung der Ober- grenzen als vertretbar erachtet wird. Der bestehende Flächennutzungsplan wird im Zuge des Bebau- ungsplanverfahrens angepasst und die Darstellung des Plange- bietes „Östlich Im Falkenhorst“ von einer Grünfläche (G) in eine Wohnbaufläche (W) umgewandelt. Durch die großen Abstände zu der Bestandsbebauung im Fal- kenhorst ist mit einer Verschlechterung der Wohnsituation in Hin- blick auf Licht, Luft und Sonne nicht zu rechnen. Die Abstandsflä- chen der Hochhäuser werden durch die Neuplanung nicht tan- giert. Im Plangebiet werden nach den Vorgaben des kooperativen Bau- landmodells öffentlich zugängliche Grünflächen geschaffen, die auch der Durchlüftung dienen. Zudem werden Begrünungsmaß- nahmen der Freiflächen und Dächer vorgesehen, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für die Naherholung stehen die Wiesen- und Waldfläche auf der Friedhofserweiterungsfläche (Wäldchen und Hundewiese) weiter- hin zur Verfügung. Eine direkte Wegeführung dorthin wird durch die Planung sichergestellt. Stand 25.03.2025
Anlage 10 Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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ANLAGE 10
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan Nr. 76399/04
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen
(Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a.
durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung,
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüber -
arbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 Wohneinheiten
Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt
entgegen zu setzen.
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesiche rte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt.
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser
Potentialflächen (7.08). Um diese Entwicklung zu ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018– 2040) stützt sich auf Daten der städtischen
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahre n bei nur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr. Köln verzeichnet mit einem
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in
den Jahren 2020 und 2021 gesunken. Die Bevölkerungsrückgänge in 2020 und 2021
resultieren aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus dem Ausland. Dies steht im
Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Zum 31.12.2022 hat die
Bevölkerungszahl in Köln einen neuen Höchststand erreicht. Das starke Bevölkerungs -
wachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge aus dem Ausland u.a.
aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüchteter aus der Ukraine.
1.2 Ziel der Planung
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren,
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Demnach
soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach
durch Grünstrukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege - und
Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren und mit den angrenzenden Quartieren
vernetzen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes soll zudem eine Fläche planungsrechtlich
gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule)
ermöglichen soll. Für die ehemals im Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof besteht heute kein
Bedarf mehr.
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Dies ist
auch dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen stadtentwicklungspolitischen
Ziel ( Vorlagen-Nr. 3443/2013) geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als
Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereitzustellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich
aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2010–2029
1. Im Plangebiet sollen ca.
200–210 Wohneinheiten entstehen.
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB.
2. Verfahren
Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019).
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom
18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 8 Stellungnahmen ein.
Der sogenannte Vorgabenbeschluss ( Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die
Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung am 28.01.2021 gefasst.
Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetung Porz sowie dem
Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbe-
werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021).
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024.
1 Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und Ergebnisse 2018. Ausblick 2019. Geschäftsbericht für das
Jahr 2018, Seite 113
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich
zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und des Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße /
Josef-Broicher-Straße zu erweitern. Am 01.02.2024 beschloss der
Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches ( Vorlagen-Nr.
4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur
4 der Gemarkung Urbach).
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadtteil Urbach, wird von der Kennedystraße
erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 8,3 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, Flur 4
sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie Flurstück 262
der Gemarkung Eil, Flur 9.
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wurde der Geltungsbereich zugunsten einer
öffentlichen Grünfläche und des Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / Josef -Broicher-
Straße erweitert. Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung
des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541
(teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach).
3.2 Vorhandene Struktur
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Großteil um landwirtschaftliche Nutzflächen, die über-
wiegend aus Acker flächen bestehen. Die westlich gelegene dreieckige Fläche entlang der
Straße „Im Falkenhorst“ stellt sich als Grünfläche dar und ist mit einer privaten,
vernachlässigten Spielplatznutzung belegt. Die Fläche ist von einem Baumbestand eingerahmt,
welcher die Abgrenzung zu den umliegenden Nutzungen darstellt. Innerhalb der Grünfläche
gibt es zudem weitere Einzelbaumstandorte. Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen
sind keine Baum- und Heckenstrukturen vorhanden.
Das Plangebiet stellt sich als überwiegend ebenes Gelände mit Geländehöhen zwischen 50,71
m und maximal 52,47 m ü. NHN dar. Hierbei steigt das Gelände bis zur Mitte des
Wettbewerbsgebietes von Nordwesten nach Südosten an und fällt danach wieder leicht auf
51,60 m ü. NHN. Zu den beiden Grenzen im Nordwesten und Südosten fällt das Gelände ab.
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern,
Geschosswohnungsbau und den Grünflächen am R and der Stadt Köln. Im Norden wird das
Plangebiet durch zwei - bis dreigeschossige Wohngebäude begrenzt. Östlich schließen
Freiflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden befindet sich die
Kennedystraße. Westlich begrenzen eine 15-geschossige Bebauung an der Straße Im
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Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
Falkenhorst und ein Parkhaus das Plangebiet. Südwestlich steht ein weiteres 12-geschossiges
Mehrfamilienhaus als Solitär an der Grenze zum Plangebiet.
Das bauliche Umfeld im Norden ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer
Bebauungsdichte (GRZ < 0,2), reiner Wohnnutzung und einer ein- bis zweigeschossigen
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus
Einfamilien-, Doppel - oder Reihenhäusern. Die einzige Ausnahme stellen die westlich
angrenzende Bebauung und der südliche Solitär dar. Des Weiteren befinden sich im Osten und
Süden größere, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. In fußläufiger Entfernung liegen der
Wildpark sowie der Vogelpark und das Wildgehege Leidenhausen.
3.2.3 Soziale Infrastruktur
Da es sich bei dem Plangebiet um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, ist keine soziale
Infrastruktur im Plangebiet vorhanden. Im Umfeld findet sich eine Vielzahl an Wohn-
folgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge eingegliedert ist.
Kindertagesstätten
Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich drei Kindertageseinrichtungen (Kita).
Nördlich im Stadtteil Eil liegt die städtische Kita in der Richard- Wagner-Straße. Westlich der
Frankfurter Straße liegen zudem die Kita Mauritiuskirche und die Kita Welfenwichtel e.V. an der
Martin-Luther-Straße.
Im Stadtteil Porz-Urbach gibt es zudem vier weitere Kindertagesstätten, die nicht in der näheren
Umgebung liegen.
Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Katholische Grundschule KGS Kupfergasse
an der Kreuzung Frankfurt Straße / Kaiserstraße. Im Stadtteil Porz -Urbach gibt es keine
weiteren Schulen.
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Eil und Porz liegen, sind die
Gemeinschaftsgrundschulen Unter Birken an der Schuls
traße, an der Humboldtstraße und
der Konrad-A denauer-Straße, sowie die Gemeinschaftsgrundschule Friedensstraße. Auch
andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An
mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen geplant.
Freizeitliche Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen.
In fußläufiger Entfernung liegen die Spielplätze am Constanzenweg (Stadtteil Porz-Eil), an der
Martin-Luther-Straße und an der Stralsunder Straße. Weitere Spielplätze im Stadtteil Porz-
Urbach sind der Spielplatz am Schellenweg, an der Straße Unter den Erlen, am Heinrich-Lob-
Weg, an der Friedensstraße, an der Sev erinstraße und am Kastanienweg. Zudem gibt es an
der Straße Am Urbacher Wall, parallel zur Bundesautobahn A 59 verlaufend, eine Grünfläche
mit einem Kinderspielplatz, einem Basketballplatz und einem Fußballfeld.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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An der östlichen Stadtteilgrenze Urbachs zum Stadtteil Porz -Ost befindet sich die an der
Humboldtstraße gelegene Sportplatzanlage des Gymnasial -Sportverein Porz e.V. Im
Südwesten von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919
e.V. und des Rasensportverein Urbach 1912 e.V.
3.2.4 Nahversorung
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich 2. Im
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innenstadt) nimmt
er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 27 %) ein. Gleiches gilt für
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs ( ca. 5 %), der ebenfalls unter dem
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 68 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9,
was vor allem auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau-
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist.
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentral en Versorgungsbereiche, da deren
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist.
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Stadtteilzentrum entlang der Frankfurter
Straße und Kaiserstraße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker
und Friseure.
3.2.5 Begrünung und Freiraum
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite
große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hinaus gibt
es zahlreiche Feld - und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind : einen
Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer -
mühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut.
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte
zusammenhängende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich
angrenzenden Erweiterungsfläche im Norden des Stadtteils dar.
Das Plangebiet verfügt überwiegend über Ackerflächen. Im nördlichen Bereich des
Wettbewerbsgebietes zwischen der angrenzenden Schubertstraße und der Ackerfläche liegt
eine dreieckige Fläche mit Gehölzen. Westlich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen
liegt eine Grünfläche, die mit einer Spielplatznutzung belegt ist und von Baumbestand
eingerahmt wird. Innerhalb d er offen gestalteten Spielplatzfläche gibt es zudem weitere
2 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Fortschreibung 2020,
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Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Einzelbaumstandorte.
3.3 Erschließung
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung
verlaufende Bundesstraße 8 – Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele
erreicht werden.
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist aktuell nicht erschlossen. Im Süden begrenzt die L 84 Kennedystraße das
Plangebiet, im Westen grenzt die Straße Im Falkenhorst an und im Norden verläuft die
Schubertstraße.
In ca. 650 m Entfernung verläuft die Bundesautobahn A 59, welche den Anschluss an den
überörtlichen Verkehr herstellt.
Die Erschließung des Plangebietes wird zukünftig über eine Zufahrt von der Kennedystraße
aus erfolgen. Hierzu wird der bereits bestehende Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-
Broicher-Straße in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger
zukunftsfähig ausgebaut.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 151, 152, 160 und 165 ist
die Haltestelle Im Falkenhorst auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom
Plangebiet entfernt.
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestelle Köln, Porz (Rhein) Bf und die
Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt in max. 10 Fahrminuten erreicht werden. An der S -
Bahnhaltestelle halten die S-Bahnlinien S12, S13 und S19 sowie die Regionalbahn RB25. Mit
der Stadtbahnlinie 7, die durch wie westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.
Fußverkehr
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fußwegeverbindungen
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen
sicherstellen.
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Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, jedoch verläuft entlang der
Pferderennbahn, die östlich der Autob ahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes.
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.
Carsharing-Angebote
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken Rheinseite
der Stadt besser ausgebaut.
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters
Cambio. Die nächstgelegene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße Pfaffenpfad.
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt ausserhalb der
Geschäftsgebiete des flexiblen Anbieters ShareNow.
3.3.2 Technische Erschließung
Wasser-/Energieversorgung
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen
Versorgungsnetzen der RheinE nergie AG erfolgen. Im Plangebiet werden nach erster
Einschätzung der RheinEnergie AG zwei zusätzliche Trafostationen benötigt.
Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das künftig im
Plangebiet anfallende häusliche Schmutzwasser kann problemlos vom Mischwasserkanal
DN2800 OB in der Schubertstraße aufgenommen werden.
3.3.3 Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, wird aktuell
landwirtschaftlich genutzt und ist nahezu eben ausgebildet. Einzig im nordwestlichen Bereich
des Plangebietes fällt das Gelände leicht ab.
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im September 2021 und wurde als
Bohrstockkartierung durchgeführt. Insgesamt erfolgten 20 Rammbohrungen/ -sondierungen.
Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde (BB). Die Böden weisen
eine Mächtigkeit bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos
und wird infolge der landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig umgepflügt.
Untergeordnet wurden zudem Parabraunerden (LL), Pseudogley -Braunerden (SS-BB) und
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Pseudogley-Parabraunerden (SS -LL) angetroffen. Die Pseudogley-Braunerden und
Pseudogley-Parabraunerden ähneln im Aufbau den Bodentypen Braunerde und Para-
braunerde. Die Braunerde weist einen ca. 45 cm mächtigen Ah -Horizont auf, der auf die
landwirtschaftliche Nutzung und die dabei eingesetzten Meliorationsmaßnahmen
zurückzuführen ist.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m ü. NHN.
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grundwasserschutzzone III B.
3.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzte r
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche
Entwicklung erkannt.
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen zu decken,
wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt.
Aus diesen Grün den wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung
eingeräumt.
4. Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplan
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Östlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59)
verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV -
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung.
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreil eitungen mit 220 kV oder mehr
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur
zu erzielen.
Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen
Wohnumfeldes beitragen.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der
geplanten Bebauung beträgt 310 m (110 k V-Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 340 m (110
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 360 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit unterhalb
der Vorgaben des Landesentwicklungsplans.
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen
Grenzwerte der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische
Wechselfelder an Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende
Regelung enthält sowohl Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die
magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen.
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu
empfehlen.
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte.
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde.
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten
werden sollten:
Spannung [kV] Schutzabstände
städtischer
Vorsorgewert
Abstandsempfehlung
gem.
Abstandserlass NRW
Bestehende Abstände
im Plangebiet
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 360 m
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 340 m
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 310 m
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfernung an die Freileitung heran. Die
Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere
Entfernung zur Freileitungstrecke auf.
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen Wohn-
bebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten.
Regionalplan
Der Re gionalplan für den Regierungsbezi rk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das
Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFAB) und im südwest-
lichen Teil in geringfügigem Umfang als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Demnach
liegt die geplante Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche zum Großteil außerhalb des ASB,
grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungs-
entwicklung gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum-
ordnung bestätigt.
4.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Grünfläche“ dar, die
insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient.
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ist im Parallelverfahren ( 235.
Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB vorgesehen.
4.3 Planungsrechtliche Situation
Für den östlich en Teilabschnitt des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr. 76399/03
„Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 die Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser
sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof vor.
Südlich der Kennedystraße schließt das Gewerbegebiet entlang der Josef-Broicher-Straße an.
Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße“ i n Köln- Porz/ Urbach regelt hier
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO mit Betriebsarten nach Abstandsklassen gemäß
Abstandsliste zum Runderlass von 1990.
Für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Schubertstraße sichert der
Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstr.“, bekanntgemacht am 03.11.1971 die öffentliche
Verkehrsfläche.
Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungsplä ne Nr. 76399/03, 76390/02 und
76399/02 dem aktuellen Vorhaben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebauungspläne
für das Plangebiet in kleinen oder größeren Teilbereichen überplant und durch den neuen
ersetzt werden.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Beim Bebauungsplan Nr. 76399/03 bezieht sich die Änderung auf den westlichen Teil der
öffentlichen Grünfläche (Flurstücke 3, 184, 294, 410 und 454 ). Die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 76399/02 beinhaltet die Umwandlung von öffentlicher Verkehrsfläche in
eine öffentliche Grünfläche (Flurstücke 411 und 412). Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 wird
hinsichtlich der Verkehrsfläche „Kennedystraße“ (L84) inkl. des Knotenpunktes Kennedystraße
/ Josef-Broicher-Straße überplant und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt (Flurstück 541).
Die übrigen Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur
Umsetzung und Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu
schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“
ohne Schutzfestsetzung dar.
Der Landschaftsplan wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angepasst. Der
Landschaftsplan wird mit Inkrafttreten des B ebauungsplans außer Kraft gesetzt, sofern der
Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren keinen
Widerspruch einlegt.
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen di e Änderung des
Flächennutzungsplans bislang keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235.
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadt entwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der aktuellen Bevölkerungsprognose (Stand Dezember 2021) bildet ein Bevölkerungs -
bestand von 1.072.306 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr
2050 wird eine Bevölkerungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohnern (+38.100 EW, +3,6 %)
vorausberechnet. Die Zahl der Haushalt e steigt um 24.000 (4,3 %) auf insgesamt 584.000
Haushalte (Vorlagen-Nr. 3926/2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr
2050 Bevölkerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis
2035“).
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 % bis 2040 realisieren zu
können, werden jährlich weiterhin zwischen 1. 900 und 2. 800 neue Wohneinheiten gebaut
werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2 700 Wohneinheiten
pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisieren, sind pro Jahr
zwischen 4. 000 und 5. 200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der zuletzt erstellten
Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwohnungsbedarf je
nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf mindestens 43.900 und maximal 113.500
Wohneinheiten (Vorlage-Nr. 3435/2020 „Gutachten zur Ermittlung des künftigen
Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Vorgehensweise“).
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplan -
verfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen,
öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom
10.05.2017 in Kraft getreten. Die Investorin hat am 05.07.2019 die Anwendungszustimmung
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (Fassung vom 10.05.2017) unterzeichnet.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei
Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken.
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten. Grün - und
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an
Grünflächen zu decken.
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel
severin in Zusammenarb eit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH als Sieger
hervorging.
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubau-
vorhaben in Köln
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO 2-Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der
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Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ve räußerung und Erbbaurechts -
bestellung kommunaler Flächen vor.
Der vorliegende Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur
Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.
Die Anforderungen zum Klimaschutz wie die Installation von Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie (Photovoltaik) auf den Gebäuden werden im städtebaulichen Vertrag
geregelt.
4.8 Köln-Katalog
Die Stadt Köln hat am 23.03.2023 den „Köln-Katalog – Typologien für kompakte, nachhaltige
und lebenswerte Quartiere“ als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (Vorlagen-
Nr. 3068/2022).
Der Köln -Katalog identifiziert das Plangebiet als ein Gebiet der „Inneren Stadt sowie
ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“, welches Quartiersdichten höher als 1,2
aufweisen sollte. Diese Quartiersdichte entspricht einer GFZ von > 2,0. Zudem sollte die
Planung einen Anteil von Nicht-Wohnen größer als 25 % und einen Anteil von Netto-Bauland
zwischen 35 und 55 % aufweisen.
Die vorliegende Planung weist mit festgesetzten GFZ- Werten von 2,0 bzw. 2,1 für das
Allgemeine Wohngebiet und von 1,2 für die Fläche für Gemeinbedarf entsprechende
Dichtewerte auf. Auch der A nteil von Netto- Bauland in Höhe von 55 % und der Anteil von
Nicht-Wohnen in Höhe von 74 % liegt in bzw. sogar oberhalb der für die Kategorie „Inneren
Stadt sowie ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“ vorgeschlagenen
Parameter. Zudem weist die P lanung mit der im Erdgeschoss im WA2 geplanten
Kindertageseinrichtung und dem Schulstandort auf der Gemeinbedarfsfläche eine hohe
Mischnutzung auf, die der Köln-Katalog als eine wichtige Grundlage für die Stadt der kurzen
Wege identifiziert hat.
Demnach entspricht die vorliegende Planung den Vorgaben des Köln-Katalogs.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
5.1 Städtebauliches Konzept
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation kaum
Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebauung nicht
gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bauliche Lösung,
welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und die
Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.
Die Idee lässt sich mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wird an zentraler
Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch eine 5- 7-
geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche
Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit
verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Baukörper. Alle
Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite.
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Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen sich wiederum
zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im im Süden erfährt der Platz
eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche teilweise
als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz
und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders erleben. Neben dem zentralen
Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie
fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fungieren
dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 geht
zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes im
Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Platzes.
Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. Für
zu Fuß Gehende und Radfahr ende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum
südwestlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung
an den Königsforst.
Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei Tiefgaragen unterge-
bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu ebener Erde.
5.2 Freiraumplanerisches Konzept
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Der Platz verfügt
über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Durch die Kita im
Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz eine ganztägige Belebung.
Ein Baumhain auf dem Platz soll ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders
erlebbar machen. Neben dem zentralen Platz treten auch die privaten, aber öffentlich
zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung
auf und fungieren gleichzeitig als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Photovoltaiknutzung unter Einbeziehung
einer extensiven Begrünung. Mit den Photovoltaik -Anlagen k önnen die elektrischen
Energieverbräuche anteilig regenerativ gedeckt werden. Die weitgehende Begrünung unter
Einbeziehung von Dachflächen schafft ein angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit
dem auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag
zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung wird für den nördlichen Teil des Plangebietes ein
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Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es
soll ein Wohngebiet mit einer gewissen Durchmischung entstehen, in dem alle in einem WA
allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht werden sollen.
Die im Allgemein en Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem äß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausge schlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische
Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen)
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen
Verkehrs-/ Immissionsbelastung ausgeschlossen.
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 soll die
Entwicklung eines Schulstandortes, einer weiterführenden Schule, an diesem Standort
ermöglicht werden. Zur Sicherung wird die Fläche mit der Zweckbestimmung – Schule –
festgesetzt.
Neben der (weiterführenden) Schule sollen darin auch die erforderliche 5-fach-Sporthalle sowie
typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, etc.,
möglich sein. Die Sporthalle soll nach Schulschluss ebenfalls Vereinen zur Verfügung stehen
können. Al s Ergänzung sollen daher auch sonstige Bildungs -, sozialen, kulturellen und
sportlichen Zwecken zulässig sein.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird durch die
überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit
bestimmt und orientiert sich an den städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren
gekürten Siegerentwurfes von rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das
Planungskonzept ein Allgemeines Wohngebiet mit einer hohen Dichte vor, die sich aus den
einzelnen Höfen ergibt.
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen einen Wert von 0,5 auf.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) i. S. des § 20 Abs. 2 BauNVO liegt bei Werten zwischen 2,0
und 2,1.
Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf wird durch die
überbaubare Gru ndstücksfläche in Verbindung mit einer Grundflächenza hl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Geschossigkeit bestimmt.
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) überschreiten die
Orientierungswerte der BauNVO teilweise in einem geringem Maß. Der gesetzliche
Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 0,4 und wird mit den festgesetzten Werten von
0,5 in beiden Baufeldern überschritten.
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Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,1 werden die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt;
gleichzeitig wird die bauliche Realisierung des städtebaulichen Konzepts ermöglicht . Die mit
der Versiegelung/Unterbauung ver bundenen Nachteile werden durch die festgesetzte
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert.
Für die Errichtung von Tiefgaragen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO
die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit
ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulicher Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im
Geschosswohnungsbau zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen
entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im Allgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung. Der
gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den festgesetzten
Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA -Grundstücke
liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 2,0.
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das städtebauliche Konzept, welches der
Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplanerische
Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausgewählt und wird nur unmaßgeblich
verändert zur Ausführung kommen.
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,9 werden die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen:
• Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils
Porz-Urbach stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur
Verfügung.
• Die privaten Stellplätze sind ausnahmslos unterirdisch vorgesehen, um ausreichend
Freiflächen für Kleinkinderspielflächen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzung zu
schaffen.
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen
Nebenanlagen überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt.
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur
Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswasser beiträgt und sich positiv auf
das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelemente
möglich, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten
können.
• Die lokale Regenwasserversickerung zum Ausgleich der verlore nen Bodenfunktion
hinsichtlich Grundwasserneubildung
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6.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei.
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem Allgemeinen Wohngebiet das Maß
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt.
Das Planungs konzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Am innenliegenden
Quartiersplatz weisen die Gebäude maximal sieben Geschosse vor, hin zu den Rändern des
Plangebietes nimmt die Geschossigkeit ab. Die beiden Hochpunkte liegen südlich und östlich
am Quartiersplatz. An den Übergängen zur Bestandsbebauung an der Schubertstraße und zum
zukünftigen Schulstandort hin, liegt die Geschossigkeit bei drei bis vier Geschossen.
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und i n die Umgebung integrierten
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.
Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung
garantiert.
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
6.2.5 Technische Dachaufbauten
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen,
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, im Geschosswohnungsbau um ein höchstzulässiges
Maß v on bis zu 2, 00 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen
Gestaltungsspielraum bei der Hochbau planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu
vermeiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der
baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht.
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt.
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen auf mehr als 30 % der Dachfläche
zulässig sind. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um bis zu 1,00 m überschritten werden.
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Anlagen zur Nutzung
solarer Strahlungsenergie mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante
zurücktreten.
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6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.3.1 Bauweise
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene
Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete Entwicklung der vorgeschlagenen
Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds
angeschlossen. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum
Nachbargrundstück errichtet.
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf, sodass
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude
ermöglicht wird. Diese werden in Anlehnung an den städtebaulichen Entwurf teilweise mit
einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt.
6.3.3 Überschreitung der Baugrenzen
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch
diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente
ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen. In diesem Zusammenhang
erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Ba ugrenzen durch
Vordächer um bis zu 1,00 m, Balkone um bis zu 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker um
bis zu 1,50 m und durch Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können, wenn in
der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung
geringfügige Spielräume eingeräumt werden.
6.3.4 Abweichende Tiefen der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird f ür einige Abstandsflächen festgesetzt, dass das Maß
der Abstandsflächen 0,2 H bzw. 0,3 H beträgt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die
Außenwände an den festgesetzten Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe (Höhe
Oberkante GH nach Ziffer 1.2 a)) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4 h nicht an allen Stellen gewahrt werden.
Hiermit soll bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Klarheit darüber geschaffen werden,
dass die in Rede stehenden Gebäudekörper in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und
Höhe auch zur Realisierung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der
gewünschte städtebauliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann.
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden, sind im Einzelnen in
Kapitel 5 dargelegt. Angestrebt wird die Ausbildung eines großzügigen urbanen Platzes als
Nukleus für das Quartier, der durch die spezifische Typologie der 5-7-geschossigen Baukörper
seine räumlich Fassung erhält und zugleich über zahlreiche Öffnungen verfügt, sodass sich
eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.
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Zur Umsetzung dieses Ziels, wird für das Plangebiet die Wertung aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO
NRW 2018 aufgegriffen und vor einingen Außenwänden eine reduzierte Abstandsflächentiefe
von 0, 3 H bzw 0, 2 H festgesetzt. Die Festsetzung wird auf einzelne Abstandsflächen
beschränkt. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemeinen
Wohngebieten wird auch zur Wahrung der V erhältnismäßigkeit der Abstandsflächen -
beschränkung verzichtet.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen
Vorgaben überlagern sich die seitlichen Abstandsflächen vor den mit „a“ gekennzeichneten
Außenwänden in einem geringfügigen Maß mit den Abstandsflächen vor den gegenüber -
liegenden Außenwänden. Zwischen den Häusern 3 und 4 beträgt die Überlagerung 1,30 m,
zwischen den Häusern 1 und 2 beträgt sie 0,80 m und zwischen den Häusern 7 und 8 0,70 m.
Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktor auf 0,3 H können die Überschneidungen
der Abstandsflächen in allen Fällen verhindert werden.
Die seitlichen Abstandflächen vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden zwischen den
Häusern 4 und 5 überschneiden sich mit einem Wert von 7,22 m deutlich stärker. Daher wird
hierfür vor beiden sich gegenüberliegenden Außenwänden eine reduzierte Abstandsfläche
von 0,2 H festgesetzt. Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktors auf 0,2 H können
die Überschneidungen verhindert werden.
Die Überschneidungen der Abstandsflächen kann als Indiz für weniger gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewertet werden. Vergleicht man die Grundrisspläne der Bereiche, in
denen sich die Abstandsflächen überlagern, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Alle Wohnungen, bei denen angrenzend eine Überlappung der Abstandsflächen zu
verzeichnen ist, sind laut Besonnungsgutachten an den betroffenen Fassaden ausreichend
besonnt. Zusätzlich weisen die meisten dieser Wohnungen durchges teckte Grundrisse mit
mindestens einem Raum mit Fenstern zu einer weiteren ausreichend besonnten Fassade auf.
Vergleicht man unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen die Grundrisse der
Häuser mit den im Besonnungsgutachten dargestellten Bereichen, deren Besonnungszeit
unter 2 Stunden liegt, lässt sich folgendes feststellen:
Haus 7
Drei Wohnungen (EG, 1. OG und 2.OG im dreigeschossigen Gebäudeteil) in Haus 2.7 weisen
lediglich Fenster zur nördlichen und östlichen Fassade auf. Weder die nördliche noch die
östliche Fassade weisen eine Besonnungszeit von über 2 Stunden auf. Diese Wohnungen
sind nicht ausreichend besonnt.
Haus 8
Zwei Wohnungen in Haus 8 weisen Bereiche der Ostfassade auf, bei denen im Gutachten
nicht eindeutig klassifizierbar ist, ob alle betroffenen Fenster Besonnungszeiten von unter 2
Stunden aufweisen. Fenster zu einer anderen ausreichend besonnten Fassade existieren
nicht. In der ungünstigsten Interpretation der Darstellung sind zwei Wohnungen betroffen, die
keine ausreichende Besonnung aufweisen.
Zur Bewertung der Helligkeit der zukünftigen Wohnflächen nach DIN 5034- 1 wurde ein
Tageslichtgutachten (Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln) erstellt . Auf S. 11 des
Tageslichtgutachtens wird deutlich, dass sich in Verlaufsberechnungen herausgestellt hat,
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer hinreichenden Tageslicht -
versorgung sinnvoll sind. Daher wurden in einigen Räumen (Haus 7 Wo hneinheit 6 und 22;
Haus 8 Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster mit einer Breite von
2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt,
dass damit für diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 5034-1 erzielt sind.
Das Gutachten weist nach, dass in allen Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten
Fenstern, ausreichend (Bewertung nach DIN 5034- 1) Helligkeit für eine Wohnnutzung
gegeben ist. Dies lässt den Schluss zu, dass g esunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet sind.
Die geringe Anzahl der Wohnungen, die eine Besonnung unter 2 Stunden aufweist, sowie der
Nachweis, dass jedoch alle Wohnungen im Plangebiet ausreichend Helligkeit aufweisen,
lassen die Bewertung zu, dass grundsätzlich von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen
auszugehen ist.
Auf S. 14 im Kapitel 6 Zusammenfassung des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult , 2023)
wird deutlich, dass trotz der geminderten direkten Besonnung gesunde Wohnverhältnisse
hinsichtlich einer Belichtung gewahrt werden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass eine
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits- und Wohnräumen nachweisbar ist und von
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.
6.4 Nebenanlagen
6.4.1 Nebenanlagen
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke des allgemeinen Wohngebietes zu unterstützen und
gleichzeitig eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür
festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Ausgenommen hiervon sind
Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen
für die Tiefgarage sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Die Ausnahmen sollen die Unterbringung
der aufgeführten Anlagen ermöglichen, ohne hierfür die überb aubaren Grundstücksflächen
unnötig ausdehnen zu müssen.
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung
wird festgesetzt, dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und
der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden.
6.4.2 Stellplätze und Tiefgaragen
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur
in den dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in der
Fläche für Gemeinbedarf (Schule) zulässig. Da die Planung auf dem Schulgrundstück noch
aussteht und hierfür keine unnötigen Einschränkungen gemacht werden soll, sollen die
Nebenanlagen auf der gesamten Fläche für Gemeinbedarf zulässig sein.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.5 Flächen für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule
Gemäß „Schulentwicklungsplanung Köln 2020“ sind die Platzkapazitäten in der Sekundarstufe
I und II im Stadtbezirk Porz mit Blick auf die kleinräumige Einwohnerprognose insgesamt mit
den dargestellten Standortszenarien sehr auskömmlich. Der Standort Schuber tstraße im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde als
einer von maximal drei Standorten identifiziert, an denen ein Schulneubau für ein Gymnasium
schnellstmöglich realisiert werden kann, um dem, durch die Kombination der demografischen
Entwicklung und G9 entstehenden Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können.
Das Planungskonzept sieht die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende
Schule im südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches vor. D as hierfür vorgesehene
Grundstück eignet sich aufgrund der Lage, Größe und des Zuschnittes für diese besondere
Nutzung. Zur Sicherung der Ziele und Deckung der Bedarfe wird die Fläche als Gemein-
bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – festgesetzt.
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich nicht
zu den Baugebieten. Durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur baulichen
Gestaltung werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren
Rahmenbedingungen geschaffen, die eine hohe Flexibiltät bei der weiteren Planung nicht
ausschließen. Die Festsetzung einer Baugrenze, der Geschossigkeit sowie Dachform dient –
im Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit der
geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit der Umgebung.
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsichtigten
Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung die genaue
Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Freianlagen/Schulhof
etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Spielraum, der
im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird.
Die S chule soll eine 5 -fach-Sporthalle erhalten, die auch nach Schulschluss und an den
Wochenende für den Vereinssport genutzt werden kann. Als Ergänzung sollen daher auch
sonstige Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig sein. Die Sporthalle
soll als modern ausgestattete Sporthalle mit zahlreichen Tribünenplätzen ausgeführt werden.
Bei der Ausgestaltung der Sporthalle soll das zuständige Fachamt einegbunden werden.
6.6 Erschließung
6.6.1 Äußere Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene Kennedystraße . Im
Bereich der Zufahrt ins Gewerbegebiet Josef-Broicher-Straße wird der bereits vorhandene
Knotenpunkt in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger
zukunftsfähig ausgebaut und um eine nördliche Anbindung erweitert.
Die Kennedystraße ist derzeit „freie Strecke“ der L 84 und übt damit weder Erschließungs -
funktion aus, noch löst sie als solche aktuell eine Erschließungsbeitragspflicht gemäß §§ 127ff.
BauGB aus.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.6.2 Innere Erschließung
Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher-
Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünftigen
Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße nach
Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und umfahren
werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur geplanten
Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgaragen
erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich reduziert
sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden sich an der süd- östlichen Grundstücksgrenze von
WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2.
Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und
Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung
ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord -Süd Richtung zur
Schubertstraße, als auch eine Durchquerung in Ost -West Richtung zu den angrenzenden
Landschaftsräumen ermöglicht.
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen von beziehungsweise zu der öffentlichen Verkehrsfläche
sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch soll, neben
der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und
Ausfahrtbereichen nicht berührt.
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Erschließungen von Grundstücken haben rückwärtig über das untergeordnete Netz der Stadt
Köln zu erfolgen. Zufahrten und Zug änge zur freien Strecke der Landesstraße 84
(Kennedystraße) werden nicht zugelassen. Aus diesem Grund wird entlang der Landesstraße
84 (Kennedystraße) ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt.
6.6.3 Ruhender Verkehr
Ruhender Verkehr / Tiefgarage
Die notwendigen Stellplätze für die geplanten Wohneinheiten werden in zwei Tiefgaragen
untergebracht.
Die Stellplätze des süd-westlich gelegenen Baufeldes WA1 sind in einer großen „L“-förmigen
Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt liegt süd-östlich des Baufeldes an der
Planstraße 1. Das Baufeld WA 2, welches durch die Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung vom anderen Baufeld getrennt ist, erhält eine eigene Tiefgarage, die von
der Planstraße 2 erschlossen wird und deren Ein- und Ausfahrt an der südlichen Baufeldgrenze
liegt.
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Stellplätze Hol- und Bringverkehr (Kita)
Die Unterbringung der zwei notwendigen Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der
Kindertageseinrichtungen ist an der süd-östlichen Grundstücksgrenze des WA2 vorgesehen.
Die Stellplätze werden als Nebenanlage mit der Zweckbestimmung „St Kita“ festgesetzt. Sie
liegen am Ende der in Nord- Süd Richtung verlaufenden Ersc hließungsstraße und werden
während der Hol- und Bringzeiten den Eltern der Kinder zur Verfügung stehen.
Öffentliche Stellplätze
Im öffentlichen Straßenraum der Haupterschließung sowie seitlich angrenzend an den zentral
gelegenen Quartiersplatz sind insgesamt ca. 17 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Die
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Fahrradabstellplätze
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht.
Mobilstation
Um einen Anreiz zur Verkehrswende zu schaffen und möglichst vielen Menschen den Zugang
zu Sharing-Angeboten zu ermöglichen, wird nördlich der geplanten Buswendeschleife vor dem
zukünftigen Schulstandort, am Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum
verkehrsberuhigten Bereich ein e Mobilstation mit Flächen für E -Scooter, Leihräder und
Lastenräder errichtet. Zusätzlich werden an dieser Stelle im öffentlichen Straßenraum drei
Stellplätze für Carsharing realisiert.
6.6.4 Geh-, und Fahrrechte
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den Anschluss
an die westlich gelegene Spielplatz fläche herzustellen, wird für die vom Quartiersplatz
ausgehende Fläche ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt. Durch Vorkehrungen wie z.B. Beschilderung oder Verengung durch Drängelgitter
soll sichergestellt werden, dass eine durchgehende Befahrung der öffentlichen
Spielplatzfläche mit Fahrrädern verhindert wird.
6.6.5 Verkehrsuntersuchung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK
Verkehrsingenieure GmbH von März 2022 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten
Bauvorhabens und den verschiedenen Nutzungen entstehende Verkehrsaufkommen in der
Größenordnung von zusätzlichen 1.485 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt.
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der
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durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs.In einem Leistungsfähig -
keitsnachweis wurde die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der Grundlage der rechnerischen
Nachweise gemäß dem HBS 20153 bewertet. Der Rückbau des freilaufenden Rechtsabbieger
von der Kennedystraße auf die Frankfurter Straße (B8) ist nicht erforderlich. Aufgrund dessen,
dass auf dieser Seite entlang der Frankfurter Straße derzeit keine Fuß- oder
Radverkehrsanlagen exisitieren, wird vorerst auf den Rückbau des freilaufenden
Rechtsabbiegers verzichtet. Der Ausbau des Knotenpunktes Kennedystraße/Josef-Broicher-
Straße ist notwendig, um das Plangebiet zukünftig direkt an die Kennedystraße (L84)
anzuschließen.
Insgesamt ergeben sich unter Annahme der oben aufgeführten Umbaumaßnahmen sowohl für
die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-Planfall rechnerisch
mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten (QSV D). Im Vergleich zum Prognose-Nullfall
kommt es zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten.
Stellplatzreduzierung
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde.
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je
2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 m² 2,0 Stel lplätze je 3 Wohneinheiten
vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit.
Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.03.2022) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem
Wettbewerbsverfahren ca. 210 Wohneinheiten für die Ermittlung der notwendigen Stellp lätze
und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zugrunde gelegt. Darüber hinaus
wurden für die Kita, die Ladeneinheit mit einer Verkaufsfläche von 300 m² und der
weiterführenden Schule Annahmen getroffen, die ebenfalls in die Berechnung einbezogen
wurden.
6.7 Technische Infrastruktur
Versorgung / Entsorgung
Zur Wärmeversorgung für die Schulnutzung werden Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz
kommen. Gleiches gilt vorraussichtlich auch für das neue Wohngebiet. Die ursprünglich
angedachte Wasser-Wasser-Konzeption kommt für die Wohngebäude vermutlich nicht zur
Umsetzung. Um die Luft -Wasser-Wärmepumpem oder andere zur Wärmeversorgung
notwendige Einrichtungen auch außerhalb der Gebäude zu ermöglichen, können
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht
überbaubaren Grundstücks flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Flächen für
Gemeinbedarf zugelassen werden.
3 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.
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Versorgung mit Wasser, Strom und Gas
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen.
Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist ein Nachweis im Zuge der Baugenehmigung
in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen und der
zuständigen Brandschutzstelle zu führen.
Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt durch den Versorger.
Entwässerung
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegen de
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser wird
über den in der Schubertstraße verlegten Mischwasserkanal DN2800 OB gesammelt.
6.7.1 Entwässerungskonzept
Öffentliche Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über
Tiefbeete, Mulden und Mulden -Rigolen-Systeme versickert. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt.
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete angeordnet werden. Diese Tiefbeete
funktionieren analog zu einem Mulden -Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu ei ner klassischen geböschten Mulde. Die
Tiefbeete werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen
Vertrag gesichert.
Um die in Nord- Süd Richtung verlaufende Planstraße 1 zu entwässern, wird das Nieder -
schlagswasser über die Sch ulter in die öffentliche Grünfläche geleitet. Hier findet eine
Flächenversickerung statt.
Der nachbarschaftliche Quartiersplatz Platz 1 trägt zur Regenwasserversickerung des
anfallenden Niederschlagwassers bei und soll entsprechend der Erschließungsplanun g
unversiegelt hergestellt werden. Zudem ist der Platz mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu
begrünen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die Versickerungsanlagen sollen einen Mindestabstand von 2m zu Gebietsgrenzen und einen
Mindestabstand von 6m zu Grundstücksgrenzen haben. Bei Unterschreitung dieser Abstände
sind Maßnahmen zum Schutz der Gebäude vor Vernässungsschäden zu erbringen.
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Private Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über
Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Niederschlagsw asser von
den Dach- und Grünflächen ohne eine Passage über einen belebten Oberboden versickern.
Die Anordnung eines Sedimenationsschachtes oder eines Sedimentationsanlage zwecks
mechanischer Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in die Versickerungsanlage gemäß
DWA A-102 ist vorzusehen. Gering belastetem Niederschlagswasser wird vor der Versickerung
eine Vorreinigung über Filteranlagen oder eine belebte Oberbodenpassage vorgeschaltet. Das
in den Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage
auch über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung
zugeführt wird.
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden.
6.7.2 Starkregenkonzept
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB)
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für den nordwestlichen Teilbereich des
Plangebietes ein potentielles Überflutungsrisiko. Hier liegt der Geländetiefpunkt des
Plangebietes. Im zentralen Bereich und im Südosten gibt es drei größere Teilbereiche mit einer
mäßigen Überflutungsgefährdung. Im restlichen Plangebiet liegt eine geringe Gefährdung vor.
Grundsätzlich wird vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Bei
Starkregen werden die Tiefbeete komplett eingestaut. Überschüssiges Oberflächenwasser wird
aufgrund der Quer- und Längsneigung der Straßen zu großen Mulden in den Quartiersplatz
geführt und neben der Planstraße in Retentionsflächen abgeleitet. Unter den Mulden werden
zusätzlich Rigolen eingebaut, um bei Starkregen bei Vollfüllung den Notüberlauf der Tiefbeete
zu aktivieren, über den das Oberflächenwasser der Rigole zufließt.
Die Rigolen und Mulden für Starkregen werden auf den 100-jährlichen Bemessungsregen der
Regendauer von 90 min ausgelegt.
Wohnungsbebauung
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100-jährlich) bei
51,10 müNHN ca. 20 –30 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt primär
Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten Randbereich.
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Quartiersplatz in
Tiefbeeten und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern das
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend
versickert.
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkr egensituation für das Plangebiet oder die
benachbarten Grundstücke entsteht nicht.
Schulgrundstück
Die Starkregenrisikokarte für das Schulgrundstück beschreibt bei einem 100- jährlichen
Starkregen nur ein sehr mäßiges Einstaurisiko. Die Grundstücksfläche wi rd im südlichen
Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm eingestaut. Aufgrund der
Bestandstopografie fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten
Randbereich.
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht
profiliert. Dadurch wird der Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche verteilt.
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Schulplatzflächen
in Mulden und in Füllkörpern auf den Privatgrun dstücken sowie auf Retentionsdächern das
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend
versickert.
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation auf dem Plangebiet oder die
benachbarten Grundstücke und die angrenzende Kennedystraße entsteht nicht.
6.7.3 Trafostation
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafo-
stationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des
anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in
Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der
Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden
Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert.
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten
Anzahl abweichen. Abhängig von der technis chen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu
ergeben. Zur Verifizierung der benötigten A nzahl sind die benötigten Leistungsbedarfe
frühestmöglich dem Versorgungsträger mitzuteilen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Wohnbebauung und den zukünftigen
Schulstandort jeweils eine Trafostation notwendig. Die beiden Trafostationen werden
oberirdisch auf den jeweiligen Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert. Im Rahmen der
Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände zu Trafostationen die
Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1 μT
sichergestellt werden kann. Zur Wohnbebauung sind die notwendigen Mindestabstände von 3–
4 m einzuhalten. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im
Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maß nahmen
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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festgelegt.
6.7.4 Müllentsorgung
Das Müllfahrzeug fährt über den ausgebauten Knotenpunkt Kennedystraße/ Josef-Broicher-
Straße in das Plangebiet. Das Plangebiet kann anschließend über die Planstraßen 1, 2 und 3
und den großen Quartiersplatz durchfahren werden.
Die Müllentsorgung im Allgemeinen Wohngebiet WA1 und WA2 setzt sich aus Unter -
flurcontainern und oberirdischen Containern für den Biomüll zusammen. Die benötigten
Unterflurcontainer (12 x 5.000 l Fassungsvermögen) werden als Nebenanlage mit der
Zweckbestimmung „ Aw“ (Abfallwertstoffbehälter) festgesetzt und befinden sich an den
jeweiligen Grundstücksgrenzen der Baufelder entlang der Verkehrsflächen. Die Standorte der
Unterflurcontainer sind hinsichtlich Ihrer Lage so gewählt, dass der problemlose Zugang für ein
4-achsiges Müllfahrzeug mit entsprechenden Stützfüßen und die darauf folgende Entleerung
der Container gewährleistet ist.
Zusätzlich zu den Unterflurcontainern sind Biomüllcontainer (9 x 660 l Fassungsvermögen)
vorgesehen, die wohnungsnah auf entsprechenden Flächen untergebracht werden.
Die Müllentsorgung in der Fläche für den Gemeinbedarf ist im Zuge der Hochbauplanung mit
den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) abzustimmen.
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom
10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öffentlich
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur GF Wohnen maßgeblich, die
durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im Vergleich zum heutigen
Bestand zusätzliche GF Wohnen für die Einschätzung herangezogen.
Im Bestand befinden keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das Planvorhaben
entstehen Geschosswohnungsbauten, die in der Höhe (3- bis 7-geschossig) variieren und sich
um einen zentral gelegenen Quartiersplatz anordnen. Durch das Planvo rhaben entstehen
22.718 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell entspricht dies,
bei einer durchschnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt ca.
252 Einheiten. Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau
werden für die Erstbelegungsquote 2,3 EW/WE (Einwohner pro Wohneinheit) angenommen.
Die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet liegt demnach bei 581 Einwohner*innen.
6.8.1 Kindertageseinrichtung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 581 Personen entsteht ein Bedarf von 8,1 Plätzen
für U3-Kinder und 16,7 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht
einer Gruppe mit insgesamt 25 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarf s von < 50
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Betreuungsplätzen besteht für die Investorin keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten.
Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbedarfes aus den
beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ (Bebauungsplan
Nummer 76409/02; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3) und gemäß den
Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbewerb eine 3 -
gruppige Kita im Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den
Mehrbedarf der beiden Plangebiete decken.
Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreuungsplätzen (eine
Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor.
6.8.2 Schulentwicklungsplanung
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2, 3 Bewohnern von ca. 5-9 zusätzlichen
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,1 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I
auszugehen.
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS
Schulstraße, GGS Humboldtstraße. GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derzeit 4 Grundschulen in der
näheren Umgebung des Plangebietes.
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 2,5 Zügen. Es
stehen somit jährlich maximal 3 36 Schülerplätze zur Verfügung. In der Gesamtsumme der
Stadtteile Eil, Porz, Urbach, Elsdorf und Finkenberg ergibt sich erheblicher zusätzlicher
Platzbedarf, der nicht in benachbarten Stadtgebieten gedeckt werden kann. An der Elsdorfer
Str. (ehemals Kupfergasse 5-11) soll eine zweizügige Grundschule errrichtet werden. Aufgrund
des den Neubaus soll die Zügigkeit an der KGS Kupfergasse um einen Zug reduziert werden.
Damit erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 25 auf insgesamt 3 61 Schulplätze.
Für das Schuljahr 2025/26 ist zudem kurzfristig die Erweiterung der GGS Schulstraße um einen
Zug geplant.
Im Stadtbezirk Porz sind an den umliegenden Grundschulen folgende weitere Erweiterungen
und Neubauten geplant: In der Friedenstraße in Elsdorf soll eine neue zweizügige Grundschule
errichtet werden, welche jährliche eine Aufnahmekapazität von 50 Schüler *innen hat. Im
Stadtteil Porz soll die angedachte Erweiterung der Don-Bosco-Grundschule durch den Neubau
einer 2-zügigen Grundschule auf dem Grundstück Bonner Straße (südlicher Bereich) ersetzt
werden. Im Stadtteil Porz sollen dadurch wohnortnah neue Schulplätze geschaffen werden. Nur
durch die Summe der Maßnahmen ist es rechnerisch möglich, den erwarteten Bedarf an
Grundschulplätzen in der Planungsregion zu decken.
In Bezug auf weiterführende Schulen wurde im Aktionsbündnis Schulbau festgelegt, dass im
Plangebiet eine weiterführende Schule berücksichtigt werden soll. Der südliche Grundstücks-
teil des Plangebiet war als ein geeigneter Standort für eine derartige Schule identifiziert
worden, um dem, durch die Kombination der demografischen Entwicklung und G9 entstehen-
den Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. Dementsprechend sieht das Planungs-
konzept die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende Schule im südlichen
Teilbereich des Geltungsbereiches vor (siehe hierzu auch Abschnitt 6.5).
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell (KoopBLM) und der Spielplatzbedarfsplanung soll in
dem neuen Quartier ein öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen werden. Der Bedarf ermittelt
sich anhand der nach KoopBLM errechneten zu erwartenden Einwohneranzahl von rund 581
Personen.
Die Planung sieht die Herstellung von insgesamt ca. 3.013 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor.
Durch die entstehende Wohnbebauung entsteht ein Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von
ca. 1.161 m². Zusätzlich werden knapp 1.900 m² der bestehenden Spielplatzfläche/Bolzplatz
nach den Vorgaben und in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt qualitativ
verbessert und aufgewertet. Diese Fläche trägt u.a. dem Bedarf der bereits vorhandenen
Bebauung Im Falkenhorst Rechnung. In der zukünftigen Spielplatzplanung soll en die
bestehenden Funktionen (Tore) berücksichtigt und wieder eingeplant werden, die Herrichtung
eines Bolzplatzes ist aufgrund von zu erwartenden Lärmemissionen jedoch nicht vorgesehen.
Im Bebauungsplan wird eine Fläche von insgesamt 3.013 m² als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung –Spielplatz– festgesetzt und somit gesichert.
Der ermittelte Mehrbedarf wird in Abstimmung mit der Stadt Köln durch die qualitative
Aufbesserung der Spielplatzfläche auf den Flurstücken 407 und 408 ausgeglichen. Die
Aufwertung erfolgt auf Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € z zgl.
MwSt.170 € netto / m² x aktueller BKI Galabauarbeiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
städtebaulichen Vertrages zzgl. Planungskosten und MwSt. ). Die Investorin trägt die Kosten
für die Herstellung des entstehenden Mehrbedarfs von 1.161 m². Regelungen hierzu werden
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
6.8.4 Private Spielplatzflächen
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugängig. Sie entstehen in ein er
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.
6.8.5 Öffentliche Grünfläche
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt 4.6)
formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes a n öffentlichen Grünflächen und
öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Hier wird je
Einwohner*in im Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen
genannt.
Ausgehend von diesen Annahmen wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der
durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu
erwartende Einwohnerzahl von ca. 581 Einwohnern für das neue Wohnquartier löst einen
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche von insgesamt 5.806 m² aus.
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 5.806 m²
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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öffentlicher Grünfläche ist durch Ausgleichszahlungen abz ulösen, da eine Umsetzung im
Plangebiet nicht möglich ist. Regelungen hierzu werden in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Investorin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der insgesamt
geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Damit
soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum geleistet
werden.
Um dieses Ziel zu sichern wird festgesetzt, dass in dem als allgemeines Wohngebiet WA1
festgesetzten Gebiet in den Wohngebäuden mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen
gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von WA1 und WA2 als Wohnnutzung zu errichten sind, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Der öffentlich
geförderte Wohnraum wird somit im deutlich größeren WA1 verortet. Gemäß des
Förderrichtlinien soll ein Drittel der Grundstücksflächen für den öffentlich geförder ten
Wohnungsbau als Grünfläche errichtet werden, davon sollen mindesten 50 % als e in
Begegnungsort nutzbar sein. Es ist nicht geplant, die festgelegten Mindestwohnungsgrößen
von 35 m²/WE zu unterschreiten, Apartments sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Umsetzung dieser Ziele wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen
sowie durch Fluglärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln- Porz,
10.09.2024 - Peutz Consult GmbH ) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von
diesem ausgehenden Lärmimmi- bzw. -emissionen untersucht und bewertet.
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben,
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die nun verpflichtenden
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet.
Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Wohnbebauung bereits heute und zukünftig durch
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen
liegen im östlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A ) im Tageszeitraum maximal um 7
dB(A) (das bedeutet 62 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 11 dB(A) (das
bedeutet 56 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) demnach nicht errei cht. Im Tageszeitraum wird die
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 7 0 dB(A) ebenfalls nicht
erreicht.
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet treten , auch bei Berücksichtigung der
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, Überschreitungen der
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schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum, auf. Die Beurteilungs-
pegel des Verkehrslärms liegen bei mindestens 52 dB(A) nachts, sodass die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 folglich um mindestens 7 dB(A) im Nachtzeitraum
überschritten werden. Im Tagzeitraum liegt an einem Großteil der betrachteten Immssionsorte
eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte um ca. 1 bis 5 dB(A) vor.
Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – liegen
die maximalen Beurteilungspegel in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße bei ca. 70 dB(A) im
Tagzeitraum und bei ca. 62 dB(A) im Nachtzeitraum. D ie unter Berücksichtigung einer
Schutzbedürftigkeit gemäß einem Mischgebiet herangezogenen schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags werden um bis zu 10 dB(A) überschritten.
Im Nahbereich der Kennedystraße wird zudem die verwaltungsrechtliche Schwell e zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschritten. Eine Bewertung des Nachtzeitraums
erfolgte für die geplante Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule nicht. Für den
überwiegenden Teil der geplanten Gemeinbedarfsfl äche werden jedoch geringere
Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms von ca. 60 bis 65 dB(A) ermittelt. Bei der
konkreten Gestaltung der Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ soll im südlichen straßennahen
Bereich eine weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Sporthalle errichtet werden, so dass die
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden.
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen an
den Gebäuden zu geben. Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden aktive
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes und im Nahbereich der Quellen
(Autobahn A59 und Kennedystraße) geprüft, jedoch wird aus folgenden Gründen von
entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. Lärmschutzwänden, abgesehen:
• Im Bereich des Plangebietes müsste eine wirksame aktive Lärmschutzmaßnahme eine
der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen. Dies ist bereits aus städtebaulichen
Aspekten nicht umsetzbar.
• Durch eine 4 m hohe Lärmschutzwand entlang der Autobahn A59 kommt es an den
geplanten Baugrenzen zu einer Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen um
bis zu 2 dB. Diese Minderung ermöglicht jedoch keine Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet.
• Der einwirkende Fluglärm, der bereits eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitraum bewirkt, relativiert die Minderung durch die
Lärmschutzwand an der Autobahn A 59.
• Unter Berücksichtigung einer 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der Kennedystraße
kann nur eine geringe Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der
geplanten Wohnnutzungen erzielt werden. Es ermöglicht keine Einhaltung der
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete.
Da aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden im vorliegenden Fall nur
eine geringe Schutzwirkung entfalten, der Aufwand in keinem Verhältnis zum Schutzzweck
steht und zudem keine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 1800 5
bewirken, sind hier passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen,
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB getroffen wor den. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive
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Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der
DIN 4109-1 und die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im
Nachtzeitraum.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien
Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der
Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist,
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Entwurfs ermittelten Nutzungs - und
Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltungen der Anforderungen der 18. BImSchV an
den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im Nachtzeitraum
auszugehen. Aus schallschutztechnischer Sicht ist eine entsprechende Nutzung (werktags und
sonntags Vereinsnutzung von 8:00 bis 22:00 Uhr sowie Mitternachtssportangebote von 22:00
bis 24:00 Uhr somit möglich.
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzte n Schallschutzzonen des
Flughafens. Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind daher insbesondere auch die
hohen Fluglärmimmissionen relevant, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den
Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) eine Überschreitung
des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 5 dB(A) vorliegt.
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7
„Umweltbericht“ behandelt.
6.10 Bepflanzung und Begrünung
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind für
das allgemeine Wohngebiet, die Fläche für den Gemeinbedarf und die Erschließungsflächen
Begrünungsmaßnahmen und ihr dauerhaften Erhalt festgesetzt. Die grünordnerischen
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem
Klimaschutz.
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen / öffentliche Grünfläche
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, soweit sie nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstige n Nebenanlagen überbaut werden,
mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind.
Für einen attraktiv gestalteten Übergang von der Wohnbebauung zur Schubertstraße wird
festgesetzt, dass die im Norden des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche
gärtnerisch zu gestalten,randlich zur Schubertstraße einzufassen ist.
Um eine attraktive Gestaltung des öffentlichen Spielplatzes zu erreichen, die vorhandenen und
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als zu erhaltenden Bäume zu ergänzen und für Schatten und Kühlung zu sorgen, wird die
Anpflanzung und der dauerhafte Erhalt von zwei standortgerechten Bäumen festgesetzt. Der
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des
Wohnumfeldes ist innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung die Pflanzung von insgesamt 28 mittel- oder
großkronige Bäume vorzusehen. Die Baumpflanzungen teilen sich wie folgt auf:
• Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume
• Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume
• Quartiersplatz: insgesamt mindestens 8 Bäume
Um einen ausreichenden Wurzelraum und ein gesundes Wachstum der Bäume sicher zu
stellen, wird eine Mindestgröße der Baumscheiben festgesetzt, die zur Verbesserung des
Kleinklimas zudem zu begrünen sind.
Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung,
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt,
dass innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule je 500 m²
Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Von
der Grundstücksfläche sind die notwendigen Stellplatzflächen mit den dazugehörigen
Verkehrsflächen ausgenommen, da für diese Flächen über eine gestalterische Festsetzung
eine gesonderte Regelung getroffen wird. Der dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die
gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der Aufwand für die öffentl iche Hand
vertretbar.
Zudem ist innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Norden des Plangebietes an
der Schubertstraße ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
Um das zukünftige Schulgebäude visuell von der Kennedystraße (L84) abzugrenzen und den
bestehenden, straßenbegleitenden Baumbestand zu ergänzen, wird eine Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die durch die Planzung eines
Gehölzstreifens einzugrünen ist.
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu
sichern, wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten HM51, Gräsern,
Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind und d ie Vegetationstragschicht mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht
auszubilden ist.
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Damit Baumpflanzungen und Begr ünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert
werden können, werden geeignete Baumarten, eine entsprechend angemessene
Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter - und Drainschicht und
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum festgesetzt.
6.10.4 Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die
Dachflächen von Gebäuden sowohl im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) als auch
innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Schule – extensiv zu begrünen sind und die
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht
herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der
Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und
Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Dabei sind Ausnahmen insgesamt auf maximal 30 % der jeweiligen Dachf läche für
Dachterrassen und technische Aufbauten, zulässig, um genügend Spielraum für die
notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur
Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung wird ein
Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung der Dachbegrünung hat auch
eine positive Wirkung auf das Kleinklima.
6.10.5 Fassadenbegrünung
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für eine attraktive
Fassadengestaltung wird festgesetzt, dass die in den Innenhöfen des Schulgebäudes
liegenden geschlossenen Fassadenseiten, soweit diese aufgrund brandschutzrechtlicher
Vorgaben zulässig sind, vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten
sind. Der dauerhafte Erhalt der Rankpflanzen sichert die gewünschte Qualität auch langfristig,
zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
6.10.6 Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Im Bebauungsplan werden 11 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens
18–20 cm zu ersetzen. Sechs der zum Erhalt festgesetzten Bäume liegen innerhalb der Fläche
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Die verbleibenden fünf Bäume befinden
sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Spielplatzfläche.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden insgesamt vier Flächen mit Bindung für den Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die zusätzlich in den
Randbereichen des Bebauungsplanes bestehenden Bäume zu schützen. Eine Fläche befindet
sich in der nördlich von WA1 gelegenen Grünfläche, eine Weitere im süd-westlichen Bereich
der Gemeinbedarfsfläche. Die dritte Fläche umfasst die festgesetzte öffentliche Grünfläche und
sichert den Baumbestand, der die öffentliche Spielplatzfläche umgibt. Notwendige Pflege-
rückschnitte oder die Durchführung von weiteren Maß nahmen zur Verkehrssicherung der
Bäume sind möglich. Zusätzlich wird der vorhabende Aufwuchs an der Kennedystraße durch
die Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gesichert. Die in
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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diesen Flächen vorhandenen Bäume und Sträucher müs sen bei Verlust ebenfalls durch
gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 18– 20 cm
ersetzt werden.
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächen-
inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die
ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs werden Teilbereiche der
öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Auf der ca. 8.250 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum
(BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen B äumen, fruchttragenden
Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur
Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch wird ein
schonender Übergang zwischen Wohnbebauung und dem östlich gelegenen Friedhof
geschaffen und der Waldbereich zusätzlich vor Beeinträchtigungen durch die Neubebauung
geschützt.
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit einer
Größe von ca. 12.593 m² entwickelt. Die Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch Einsaat
von Regio- Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch M ahd oder Beweidung zu
pflegen.
6.11 Gestalterische Festsetzungen
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89
BauO NRW 2018) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung
des Plangebiete s zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten,
Einfriedungen sowie Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen getroffen.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
Durch die Festsetzung von Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem
zugrundeliegenden Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße
Wohn- und Schulgebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur innerhalb der
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die
gewünschte Dachbegrünung.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die Gestaltung des Freiraums zielt auf ein attraktives und grünes Wohnumfeld mit hohen
Aufenthaltsqualitäten ab. Um auch die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in eine derartige
Grüngestaltung zu integrieren und zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden
Situationen sind Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer
Grundstücksflächen in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken
zu umpflanzen. Durch diese alternativen Möglichkeiten wird ein gewisser Gestaltungsspielraum
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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gewährt. Um zusätzliche Zaunanlagen neben Müllboxen vermeiden zu können wird festgesetzt,
dass die derart gestalteten Anlagen in die Grundstückseinfriedungen integriert werden können.
Um eine hohe Grüngestaltung zu erreichen und die versiegelte Fläche gering zu halten, sind
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen
sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen, Klein -
kinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Die Festsetzungen stellen einen verhältnismäßigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit dar, da
sie sich lediglich auf wenige Elemente beschränken und durch das Ziel eines attraktiven grünen
Umfeldes auf ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit abzielen.
Einfriedungen
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind
Grundstückseinfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA) nur als standortgerechte
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von
min. 1,00 m bis zu einer Höhe von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen
Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in
Einfriedungen integrierte Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Die Höhenbeschränkung dient neben dem Wunsch nach einer gestalterischen Einheit auch
dem Aspekt von Einsehbarkeit und sozialer Kontrolle, ohne das Bedürfnis nach Sozialabstand
einzuschränken. Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheiten sind als angemessen
einzustufen, da alternative Grundstückseinfriedungen angeboten werden.
Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule
zuzuordnen sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter
Hecke zulässig. Durch die Alternative soll ein gewisser Spieraum bei der Gestaltung des
Schulgrundstückes situationsbezogen eingeräumt werden. Auf die Festsetzung einer
Höhenbeschränkung wird hier verzichtet, weil mögliche Vorgaben im Zusammenhang mit den
Schulneubauten dem entgegen stehen könnten.
Aus gestalterischen Gründen sind auch in der Fläche für Gemeinbedarf Sichtschutzstreifen in
den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig.
Stellplatzbegrünung
Um eine Begrünung und attraktive Gestaltung von Parkplätzen zu gewährleisten, ist innerhalb
der Fläche für Gemeinbedarf je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittel-
kroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in
gleichmäßigen Abständen zu verteilen.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang werden nur auf Dachflächen zugelassen
und an den Fassaden oder auf Balkonen ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung soll erreicht
werden, dass die Fassaden und Balkone de r Gebäude nicht durch das Anbringen solcher
indivduellen Anlagen ästhetisch beeinträchtigt werden, zumal eine Anbringung in der Regel
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weder unauffällig noch substanzwahrend erfolgen kann. Dem berechtigten Bedürfnis nach
Informationsinteresse steht diese Festsetzung nicht entgegen, da durch die Zulässigkeit von
Parabolantenne auf den wenig oder nicht einsehbaren Dachflächen, alternative Standorte für
derartigen Anlagen angeboten werden, auch wenn diese in der Regel keinen direkten Zugang
durch die Nutzenden ermöglichen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eigentümergemeinschaft
bzw. die Vermieter*innen einen entsprechenden Empfang des Rundfunk - und
Fernsehprogramms über eine Anlage auf dem Dach herstellen könnten. Zudem steht das
Internet als Informationsquelle grundsätzlich flächendeckend zur Verfügung , so dass die
Nutzer*innen auch bei einem Bedürfnis nach besonderen Informationsquellen diese auch ohne
individuelle Parabolantennen erreichen können.
Mobilfunksendemasten und - anlagen sind im Plangebiet ausgeschlossen. Ihre besondere
Höhe und technische Anmutung führt zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes, die
auch nicht durch die Lage auf einer gering einsehbaren Dachfläche wesentlich abgemildert
würde. Eine derartige Anlage ist mit dem beabsichtigen Ch arakter des neuen Wohnquartiers
bzw. des Schulstandortes nicht vereinbar.
7. Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen durch die
Entwicklung allgemeiner Wohngebiete (WA1 und WA2) mit 200 bis 210 Wohneinheiten und
einer Kindertagesstätte (Kita) im nördlichen Teil des Geltungsbereiches. Im südlichen Teil soll
mit Fläche für Gemeinbedarf Planungsrecht für eine weiterführende Schule ( sechs- bis
achtzügig) festgesetzt werden. Der Übergang zum östlich angrenzenden Landschaftsraum wird
durch die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘
gestaltet. Im Westen ist eine freiraumplanerische Qualifizierung einer Spielplatzfläche innerhalb
einer bestehenden Grünfläche vorgesehen.
Mit dem neuen Wohnquartier wird der Stadtteil Urbach weiterentwickelt. Die Bebauung der
Wohnhöfe soll aus kompakten Gebäudetypen (Geschosswohnungsbauten) bestehen, die als
Mehrfamilienhäuser genutzt werden. Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein begrünter
öffentlicher Platz, welcher vielfältige Blickbeziehungen zu den angrenzenden Wohnhöfen
ermöglicht. Durch die geplante gestaffelte Höhenentwicklung der Baukörper (Geschossigkeit III
bis V) werden die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der Umgebung aufgegriffen und das
neue Plangebiet in einen städtebaulichen Kontext gesetzt. Während der Quartiersplatz durch
die geplante Kita, eine Mobilitätsstation sowie eine kleine Ladeneinheit belebt wird, bilden die
halböffentlichen Wohnhöfe weitere durchgrünte Ruhepunkte. Innerhalb der allgemeinen
Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch eine GRZ von 0,5 geprägt. Die GFZ beträgt
im WA1 2,0 und im WA2 2,1. Der ruhende private Verkehr soll im Allgemeinen Wohngebiet
innerhalb der geplanten Tiefgaragen untergebracht werden. Lediglich öffentliche
Besucherstellplätze sollen sich innerhalb der Verkehrsflächen befinden. Die Erschließung des
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Quartiers und der Schule erfolgen über eine Planstraße, die im Süden an die Kennedystraße
(L 84) anbindet. Die entwässerungstechnische Erschließung zur Entwässerung des
anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die Schubertstraße im Norden. Das Schulgrundstück
soll einen Kanalanschluss an die Straße „Im Falkenhorst“ erhalten.Die soziale Infrastruktur
beinhaltet neben einer Kindertagesstätte eine weiterführende Schule im südlichen Bereich des
Plangebiets. Die Fläche wird als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘
festgesetzt. Für den Stadtteil Porz wird ein Gymnasium mit mindestens sechs Zügen für die
Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie einer Fünffach- Sporthalle
benötigt.
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ist eine Durchgrünung des Quartiers durch die
Gestaltung des zentralen begrünten Platzes (Platz 1), die Begrünung der Tiefgaragenflächen
/Wohnhöfe und der Planstraßen mit quartiersspezifischen Baumarten sowie die Begrünung der
Dachflächen geplant. Durch eine wassersensible Quartiersentwicklung erfolgt eine effiziente
Anpassung der Entwässerung an die sich ändernden Niederschlagsverhältnisse. Die
Dachflächen bilden zudem die Basis für eine Photovoltaiknutzung. Im östlichen Teil des
Plangebietes wird ein zwanzig Meter breiter Waldsaum etabliert, der das Plangebiet ökologisch
aufwertet und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft dient. Der Waldsaum wird dem bestehenden Wald vorgelagert
und übernimmt vielfältige Aufgaben.
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des
Bebauungsplanes in Kapitel 1 beschrieben.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 8,31
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Allgemeine Wohngebiete 11.897
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590
davon Flächen mit Bindung zum
Erhalt von Bäumen und Sträuchern
(Baumreihe im Südwesten)
147
davon Flächen mit Bindung zum
Erhalt und zur Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern
(straßenbegleitende Gehölzbestand
an der Kennedystraße)
815
davon extensiv begrünte Dachfläche *
Verkehrsfläche (versiegelt) 9.667 Öffentliche Verkehrsfläche 17.591
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
40/122
Teilversiegelte Flächen 250 davon Baumbeete für Bäume (6 m²
pro)
246
Öffentliche Grünfläche 19.047
Parkartige Grünfläche mit
Spielplatz
10.345 Parkartige Grünfläche mit
Spielplatz
10.345
davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332 davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332
davon Spielplatz 3.013 davon Spielplatzfläche 3.013
Vegetationsflächen 62.863 A1 – Ausgleichsfläche
Waldsaum
8.378
Ackerfläche 60.800 Grünfläche an der
Schubertstraße
324
Gehölzbestandene Fläche 883 davon Flächen mit Bindung
zum Erhalt von Bäumen und
Sträuchern
(straßenbegleitende
Gehölzbestand an der
Schubertstraße)
179
Sonstige krautige Fluren 1.180
Summe 83.125 m² Summe
(ohne Dachbegrünung und ohne
externe Ausgleichsfläche*)
83.125 m²
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im de utschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw . Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NW) das
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
41/122
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,
Beachtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG
NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele
umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und
Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW
Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung von
Eingriffen
Tiere BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und
Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von
Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier- und
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG, LFoG
Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und
standortgerecht
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert
von Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG, sparsamer Umgang mit Grund und
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
42/122
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
BBoSchV, LBoSchG
NRW
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Einträge
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie
, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz
und Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz
NW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz
NRW,
Klimaschutzkonzept
Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung des
Mikroklimas durch Baumpflanzungen
und Grünflächen; Maßnahmen zur
Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschu
tzgesetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte;
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung
zur Er-füllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz;
Luftreinhalteplan Köln
2021
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; Lichterlass
NW; LAI Hinweise; ;
LWG NRW, TA-Luft
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung
der sach- und fachgerechten
Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsauss
chuss zur solaren
Optimierung; EEG, DIN
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte
Baustandards
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
5034;
EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates
der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis
2035 (06/2021),
Leitlinien Klimaschutz
der Stadt Köln
Lärm Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; TA Lärm;
DIN 4109; DIN 18005;
DIN 45691; 16.
BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe
III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA-Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung
Erschütterungen Bundesimmissionsschu
tz-gesetz;
Abstandserlass; DIN
4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz
- Hochwasserschutz
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
- Störfallrecht
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Einhaltung von Achtungs- und
angemessenen Sicherheitsabständen
- Magnetfeldbelastung
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz,
Abstandserlass NW,
städtischer
Vorsorgewert
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
- Starkregenvorsorge
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht /
Besonnung“ im
Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige BauGB, Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Sachgüter Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren
Bestandteilen
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
45/122
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
7.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich
im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich
einwirken können. Hierzu werden ver nünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare
Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Bestand
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln- Porz, im Stadtteil Urbach, nördlich der
Kennedystraße, östlich der Straße Im Falkenhorst, südlich der Schubertstraße und westlich
eines Waldstückes, welches zur ehemaligen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leidenhausen
gehört.
Der Geltungsbereich hat eine Flächengröße von circa 8,31 ha und erstreckt sich vornehmlich
über zwei Ackerschläge. Diese werden im Süden von einem begrünten Wirtschaftsweg
unterbrochen. Im Westen des Plangebiets liegt eine Dreiecksfläche, die als Grünfläche mit
zentralem, privatem Spielplatz genutzt wird und von Gehölzbeständen (vornehmlich heimische
Laubbäume mittleren und hohen Alters) eingerahmt ist. Das Plangebiet grenzt im Westen an
die bestehende Wohnbebauung von Porz -Urbach heran, die unmittelbar angrenzend zur
Straße „Im Falkenhorst“ durch mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. Im Südwesten
stockt eine Baumreihe mittleren Alters, die den Parkplatz zur angrenzenden Wohnbebauung
abschirmt. Im Norden außerhalb des Geltungsbereichs liegt das Parkhaus Falkenhorst sowie
die Wohnbebauung entlang der Schubertstraße mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Entlang
der Schubertstraße schirmt ein Gehölzstreifen mit Laubbäumen geringen bis mittleren Alters
die Ackerfläche gegenüber der Straße ab. Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches führt
ein asphaltierter Wirtschaftsweg in den östlich angrenzenden Wald und zu dem im Norden
gelegenen Friedhof Leidenhausen. Im Süden des Geltungsbereiches liegt die Kennedystraße,
die durch Straßenbegleitgrün eingegrünt ist. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft
die Bundesautobahn BAB 59 in Nord- Südrichtung, daran anschließend folgen ausgedehnte
Waldgebiete des Königsforstes.
Die planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 7.4.2 beschrieben.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
46/122
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Planungsrechtliche Situation:
Für den östlichen Teilabschnitt des Bebauungsplangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der
Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971, die
Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof vor. Die Friedhofserweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Im
nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtverbindliche Bebauungsplan Nr.
76399/02 in das Plangebiet herein und setzt eine Straßenverkehrsfläche im Bereich der
Gehölze und des Wirtschaftsweges fest. Zudem grenzt der Geltungsbereich an d en
bestehenden Bebauungspl an Nr. 76400/02 „Schubertstraße in Eil“ . Im Süden regelt der
Bebauungsplan Nr. 76390.02 „ Antoniusstraße in Köln- Porz-Urbach“ (10.07.1995) die
Zulässigkeit von Vorhaben und stellt die Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar.
Innerhalb der angrenzenden Gewerbeflächen werden Flächen zur Anpflanzung mit Bäumen
und Sträuchern festgesetzt.
Die bestehenden Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiet es werden
mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes teilweise überplant und ersetzt. Die übrigen Flächen
sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die bestehende aktuelle planungsrechtliche Situation
beibehalten, so dass die festgesetzten Planinhalte der rechtskräftigen Bebauungspläne den
Umweltzustand für Teilbereiche des Plangebiets beschreiben. Für einen Großteil des
Plangebietes (50 % der Gesamtfläche) gilt der Bebauungsplan Nr. 76399.03 ‚Zentralfriedhof‘,
der eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt, so dass ohne
Aufstellung des Bebauungsplanes die heute vorhanden Ackerflächen als Öffentliche
Grünfläche umgenutzt werden könnten.
Die Nutzung als Friedhof erhält grundsätzlich die vorhandene Freifläche, die weiterhin durch
eine anthropogene Nutzung bestimmt ist . Inwiefern sich Auswirkungen auf die einzelnen
Umweltschutzgüter ergeben, hängt von der Intensität der Nutzung ab. Ggf. können sich für die
Schutzgüter Tiere, Pflanze, Klima geringfügige Verbesserungen aufgrund einer höheren
Strukturvielfalt und dauerhaften Begrünung ergeben. Genauso könnte durch die Anlage von
Wegeflächen und Einbauten eine Verschlechterung eintreten, die sich auch negativ auf die
Schutzgüter Boden und Wasser auswirken könnten. Eine Prognose über die tatsächlichen
Auswirkungen ist daher nur anhand einer konkreten Planung möglich, da die Gestaltung einer
Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber - oder Urnenfelder, Rasenfläche,
Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald) und wäre im Rahmen eines entsprechenden
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76399.02 „Schubertstraße“ ist für die nördlichen
Flächen eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Darstellung stimmt mit der Nutzung der
Wegeparzelle als asphaltierten Wirtschaftsweg überein, so dass s ich keine erkennbaren
Veränderungen ergeben. Das bestehende Gehölz hingegen würde zugunsten einer
versiegelten Verkehrsfläche verloren gehen können. Durch die Rodung des dort stockenden
Gehölzbestandes würde ein strukturierendes Element des Landschaftsbildes verloren gehen
und die Pflanzen- und Tierwelt negativ beeinträchtigt werden. Mit dem Vegetationsverlust wäre
auch eine Reduzierung ihrer Funktion zur CO
2-Speicherung, Luftfilterung und ihrer
Verdunstungsleistung verbunden, sowie ein Rückgang der biologi schen Vielfalt. Die
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
47/122
Versiegelung stellt zudem einen irreversiblen Eingriff in die anstehenden Bodenschichten und
deren Funktion als Schadstofffilter und - puffer für das Grundwasser dar. Zudem würde die
Überbauung eine Verringerung von natürlichen Versickerungsflächen im Plangebiet bewirken.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76390.02 „Antoniusstraße“ ist die Kennedystraße als
Verkehrsfläche festgesetzt. Straßenbegleitend sowie in der Straßenmitte ist ein Grünstreifen
sowie Straßenbegleitgrün vorgesehen. Die heutige Ausbausituation der Kennedystraße
entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan, so dass ohne Aufstellung des Bebauungsplans
davon ausgegangen werden kann, dass keine Veränderungen eintreten.
Der restliche Teil des Plangebietes wird gemäß § 35 BauGB als Außenbereich beurteilt und
landwirtschaftlich sowie als Grünfläche genutzt. Bei Nichtdurchführung der Planung werden
sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen des Umweltzustandes ergeben. Die heute
vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Grünfläche mit Gehölzen, Wegeflächen mit
grasreichen Randstrukturen sowie eine Baumreihe) im Plangebiet würden erhalten und die
derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände im Plangebiet würden mit
fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe zunehmen. Für die
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist keine Veränderung zu erwarten. Auch mittel- bis
langfristig ist von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Gleiches gilt für die
Grünfläche.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre
im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Daher wird
innerhalb der schutzgutbezogenen Bewertung der einzelnen Umweltgüter dieser Aspekt nicht
weiter betrachtet.
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert den
Siedlungsraum nach Osten. Die Entwicklung eines neuen Wohnquartieres einschließlich der
notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schule ) und Verkehr führt zu einer Versiegelung von
Fläche. 56 % des Plangebiets werden als Bauflächen für eine Wohn- oder Schulnutzung, 21 %
als Verkehrsflächen überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im Plangebiet
(Gesamtfläche: ca. 83.125 m²) beträgt circa 53% (entspricht 44.121 m² (davon Verkehrsfläche:
17.610 m², davon überbaubare Grundstücksfläche: 5.429 m², davon Tiefgaragenflächen: 3.811
m²).
Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (ca. 6 ha) innerhalb des
Bebauungsplangebietes entfallen komplett . Durch die Versiegelung von Fläche gehen
fruchtbare Ackerböden verloren. Der Verlust im Plangebiet ist nach Bebauung der Flächen
letztlich irreversibel und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden-
und Wasserhaushalt, das Lokalklim a und das Landschaftsbild. Zudem geht Fläche für die
Nahrungsmittelproduktion verloren. Um die zu erwartenden negativen Auswirkungen
abzumildern ist eine Durchgrünung im Plangebiet geplant, wie die Pflanzung von Straßen- und
Platzbäumen, die Vorgaben zur Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe und die extensive
Dachbegrünung der Flachdächer. Zudem kann durch die Festsetzung der Öffentlichen
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Grünfläche (A1) mit der Gestaltung eines Waldsaums im Osten des Geltungsbereichs auf ca.
8.378 m² eine hohe Biodi versität geschaffen werden, die mit positiven Effekten für die
Umweltgüter einhergehen. Die Veränderungen des Umweltzustandes innerhalb der Grünfläche
zur Aufwertung der Spielplatzfläche im Westen sind sehr gering, da sich die Art der Nutzung
nicht verändert und alle Gehölze auf der Fläche zum Erhalt festgesetzt werden.
Die Planung berücksichtigt den bestehenden Gehölz - und Baumbestand im Plangebiet und
integriert diesen sinnvoll in die Planung, so dass sein Erhalt weitestgehend gesichert ist. Im
Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versi ckert wird.
Hierzu wird der Quartiersplatz und der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen
Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das
Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern.
Insgesamt erfolgt bei Durchführung der Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des
mittigen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Sied lungsflächen. Im Osten kann die
Etablierung eines Waldsaums die Entwicklung des Umweltzustandes positiv beeinflussen. Im
Westen bleibt der bestehende Umweltzustand grundsätzlich erhalten. Hier ist mit temporären
Beeinträchtigungen während der Umgestaltung der Grünfläche zu rechnen.
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB
7.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt mit den in
Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Berücksichtigung in dieser ASP findet die durchgeführte
artenschutzrechtliche Prüfung ASP I des K ÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022) für die
Dreiecksfläche im Westen des Plangebiets erarbeitet wurde, nachdem das Stadtplanungsamt
der Stadt Köln den Umgriff des Bebauungsplanes auf diese Flächen erweitert hat , inkl. einer
ergänzenden Haselmauserfassung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II
des BÜROS RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017
(aktualisiert im Jahr 2019).
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/
RL TL / RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, *
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht
mehr gefährdet.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW
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des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status Gesetzlicher
Schutz
VS-RL RL
NB
RL
NW RL D
Amsel Revier im UG - - * * *
Blaumeise Revier im UG - - * * *
Buchfink Revier im UG - - * * *
Eichelhäher Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Elster Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Fitis Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - 2 V *
Gartenbaumläufer Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Grünspecht Nahrungsgast im UG -/+ - * * *
Kohlmeise Revier im UG - - * * *
Mauersegler Nahrungsgast im UG - - V *
Mönchsgrasmücke Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Rabenkrähe Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Ringeltaube Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Rotkehlchen Revier im UG - - * * *
Singdrossel Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Wacholderdrossel Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - 1 V *
Zaunkönig Revier im UG - - * * *
Zilpzalp Revier im UG - - * * *
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Vögel
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Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten planungsrelevanter
Brutvogelarten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstelze
wurde nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen
„Allerweltsvogelarten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u. a.) besiedelt. 7 dieser
„Allerweltsvogelarten“ haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere 9 Arten
brüten außerhalb des Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht
1) wurde in dem östlich angrenzenden Gehölzstreifen verhört. Dies deckt sich mit den
Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit
hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des
Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes, ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit
den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b),
die die Art in dem östlichen Grünzug verorten konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt
es sich um ein Revier. In einem größeren Horst in der „Dreiecksfläche“ brütete 2024 eine
Ringeltaube (Durchmesser Horst ca. 50 cm). Lediglich der Grünspecht trat als Nahrungsgast
auf.
Die kartierten Vogelarten können der Tabelle 1 entnommen werden.
Säugetiere
Fledermäuse:
Die ASP I des BÜRO RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019 a) kam zu
dem Ergebnis, dass das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten
Zwergfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr potenziell als Nahrungshabitat
dienen kann, jedoch kein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Quartiere sind im Plangebiet
für die gebäudebewohnenden Arten nicht vorhanden. Lediglich die umliegenden Gebäude des
bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus als Sommerquartiere dienen.
Die parkähnliche Grünfläche im Westen des Plangebietes (Dreiecksfläche) verfügt über
Gehölze, die z.T. Spalten und Rindenrisse aufweisen. Ihre Eignung als Quartier ist aufgrund
fehlender Spuren unwahrscheinlich, wobei ein mögliches Vorkommen von Einzeltieren nicht
ausgeschlossen wird, da die Zwergfledermaus im gesamten Stadtgebiet verbreitet ist. (K
ÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022)
Haselmaus:
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen im Jahr 2022 nicht nachgewiesen werden. Da
im umliegenden Gebiet keine Populationen der Haselmaus bekannt sind und kaum
Nahrungsquellen (Beerensträucher, Hasel etc.) im Plangebiet vorhanden sind, ist von einem
Vorkommen von Haselmäusen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszugehen
(K
ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022).
Sonstige:
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel,
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im
Untersuchungsraum anzunehmen.
Amphibien und Reptilien
Nach de n gutachterlichen Einschätzungen stehen innerhalb des Plangebietes und dessen
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Wirkraum keine geei gneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für
Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse)
zur Verfügung. Ein Vorkommen im Plangebiet wurde entsprechend ausgeschlossen ( RASKIN
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR, 2019a und KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022).
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen
Erhebungen im Untersuchungsraum sind in der oben aufgeführten Tabelle 1
zusammengefasst.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im westlichen
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der Nutzung zu erwarten und
damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Für die Gehölze ist mittel bis
langfristig anzunehmen, dass sich mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad,
das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten, insbesondere Fledermäuse und Vögel ,
erhöhen wird.
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würde eine Veränderung des
Lebensraumangebotes zu erwarten sein. Je nach Gestaltung der Friedhofsflächen könnten sich
v.a. mittel- und langfristig typischen Arten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen
sowie im südlichen Plangebiet würde die Herstellung einer versiegelten Verkehrsfläche die
Bedeutung als Lebensraum für die Fauna abwerten und das Störpotential erhöhen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum
Verlust von Ackerflächen sowie einzelner Gehölze kommt. Durch die Beanspruchung der
Fläche wird der zusammenhängende Landsc haftsraum als Lebensraum für die Arten
verkleinert. Die Nutzung als Siedlungsfläche und die Aufsiedlung von Menschen verändert den
Lebensraum grundlegend, sodass ausschließlich Arten, die sich an eine anthropogen
beeinflusste Umwelt angepasst haben, im neu durchgrünten Plangebiet einen Lebensraum
finden (sogenannte Allerweltsarten).
Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten führen. Die Gehölze bieten
Ansiedlungsmöglichkeiten für störungstolerante Vogelarten (sog. „Allerweltsarten“).
Planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet und dessen Umfeld nicht erfasst. Zum Schutz
der Habitate wird der flächige Erhalt der Bäume im Plangebiet angestrebt und im
Bebauungsplan festgesetzt. Lediglich im Rahmen der Erschließungsplanung müssen einzelne
Gehölze aus bestehenden Beständen herausgenommen werden. Um eine Gefährdung von
Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, muss die geplante Rodung der Bäume
im Zeitraum Oktober bis Februar (außerhalb der Brutzeit) durchgeführt werden. Der regiona l
gefährdete Fitis und die regional stark gefährdete Wacholderdrossel brüten außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, im Osten des Plangebiets. Beide Arten werden als
nicht störungsempfindlich eingestuft, so dass eine Verdrängung durch Bau- und Betriebslärm
nicht zu erwarten ist.
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet kein essentielles Nahrungshabitat dar. Da der
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Gehölzbestand des Friedhofes, die Waldfläche östlich des Plangebietes sowie die westliche
gehölzbestandene Grünfläche Bestand haben , bleiben mögliche Leitlinienstrukturen
unangetastet. Zudem wird durch die Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet als
lineares Landschaftselement eine weitere Leitstruktur als Jagdhabitat etabliert. Gegen optische
oder akustische Störungen während der Bauarbeiten (Tagesbaustelle) im Falle einer
Bebauung, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Daher lässt
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse
ebenfalls ausschließen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten für
die Vogel- und Fledermausarten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen gemäß den Artenschutzrechtlichen Prüfungen durch das Vorhaben
nicht ein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw.
vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu
verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar
Um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung
und Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender
Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten.
Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert.Durch folgende
Festsetzungen im Bebauungsplan können Beeinträchtigungen der Fauna verringert werden:
Festsetzung zum Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen im Plangebiet:
- Erhalt aller Gehölze innerhalb der westlichen Grünfläche, Erhalt der Baumreihe im
Südwesten sowie partieller Erhalt des straßenbegleitenden Gehölzes im Süden und
Norden des Plangebietes.
Festsetzung zur Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet:
- Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Tierwelt und
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Für den Biotopverbund in unserer
Kulturlandschaft sind sie als lineares Landschaftselement wichtig (z.B. als Leitstruktur
für Fledermäuse und Verbindungskorridor).
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und Pflanzung von Bäumen
Bewertung:
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen wird der zusammenhängende Landschaftsraum
als Lebensraum für die Arten verkleinert . Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust
von Bruthabitaten für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und
die Nutzung als Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum
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grundlegend. Die sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste
Umwelt angepasst haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue
sowie den Erhalt von Gehölzen bestehende Lebensraumstrukturen vor. Durch die Anlage
eines Waldsaums (Öffentliche Grünanlage „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine wertvolle
Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvoll eren Arten mit differenzierteren
Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
7.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2019 und 2022
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte
Pflanzenarten wurden nicht gefunden. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist
dem Landschaftspfle gerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB
2023) zu entnehmen.
Das Plangebiet wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feldweg
unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur mit Trampelpfad, die
seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz - und Feldahorn begle itet
wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölzstreifen,
der durch Arten wie Hainbuche, Stiel -Eiche, Ross -Kastanie, Schwarzer Holunder und
Wildrosen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein
asphaltierter Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu den im Norden
gelegenen Friedhof Leidenhausen führt. Der Weg kann über den anliegenden Parkplatz von
der Schubertstraße aus erschlossen werden. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz von
Gebüschen gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind und deren Kronen in
das Plangebiet hinein reichen. Das Plangebiet grenzt im Westen an die bestehende
Wohnbebauung von Porz -Urbach heran , die entlang der Straße „Im Falkenhorst“ durch
mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird.
Zwischen Ackerfläche und Bebauung befindet sich im westlichen Plangebiet eine parkartige
Grünfläche mit zentral gelegener S pielfläche und einer Fußballwiese sowie randlich
einrahmenden Gehölzen. Die Spielfläche ist als Rasenfläche ausgeprägt, auf der sich
einzelne, veraltete Spielgeräte, wie Schaukeln, ein Karussell, eine Rutsche und mehrere
Betonröhren befinden. Im Westen der Grünfläche befindet sich ein verbrachter Bolzplatz, der
eine schüttere Vegetation aufweist und als Ascheplatz angelegt war. Zudem befindet sich ein
Gartenhaus, ein Container, Tischtennisplatten sowie Picknicktische im südlichen Bereich der
Grünfläche. Die Rasenfläche wird von einzelnen Bäumen (Thuja, Blaue Stech- Tanne,
Hainbuche und Spitzahorn sowie eine Vogel-Kirsche) überstellt. Die Grünfläche wird randlich
von Gehölzen und Bäumen mittleren bis hohen Alters eingerahmt. Nahezu vollständig fehlt auf
der Fl äche ein gebüschdominierter Unterwuchs. Im nördlichen Bereich wird der
Gehölzbestand vornehmlich von Hainbuchen, Zitter -Pappeln und Stiel -Eichen geprägt. Die
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südliche Spitze und die Randstrukturen zur Ackerfläche setzen sich aus Sand-Birken, Winter-
Linden, Spitz-Ahorn, Ross -Kastanie, Feldahorn, Vogelkirsche, Lärche und Hainbuche
zusammen. Im Nordwesten grenzt das Parkhaus Falkenhorst, das ebenfalls von Gehölzen
eingerahmt wird, an den Geltungsbereich heran und im Westen die Straße „Im Falkenhorst“.
Im Süden des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das Plangebiet. Zwischen
Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, bestehend aus einheimischen
Gebüschen und kleineren Gehölzen (Stiel -Eiche, Sal -Weide, Vogel -Kirsche), der als
Straßenbegleitgrün angelegt wurde. Dem Straßenbegleitgrün vorgelagert befindet ein
Wiesenstreifen. Im Süden der Kennedystraße liegt das Gewerbegebiet „Antoniusstraße“,
dessen Erschließung über die Kennedystraße erfolgt ist . Hinter einem straßenbegleitenden
Gebüsch-Streifen erstrecken sich Ackerflächen sowie eine bereits mit Hallen bebaute Parzelle.
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der insbesondere in Verbindung mit
seiner Umgebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch
seine große landwirtschaftliche Nutzfläche größtenteils eine monotone Ebene. Den
Strukturreichtum bringt die durch Bäume eingefasste Grünfläche in das Plangebiet hinein.
Zudem wird das Plangebiet von Gehölzbeständen eingefasst, wobei insbesondere der östlich
angrenzende Laubwald eine hohe Wertigkeit besitz. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches
verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord- Südrichtung die als Barriere gegenüber den
ausgedehnten Waldgebieten des Königsforstes und seinen Arten wirkt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Für die
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sowie für die Baumbestände ist damit kurzfristig
keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der
Reifegrad und Habitus der Bäume erhöhen.
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würden im Osten des Geltungsbereiches
die Ackerflächen in Friedhofsfläche umgewandelt werden können, wobei sich der Biotopwert
kurzfristig aufgrund der Neuanlage nicht erhöhen würde. Je nach Gestaltung der
Friedhofsflächen könnte sich mittel- und langfristig, z.B. durch das Einbringen von Gehölzen,
artenreichen Wiesenmischungen, o.ä., der Wert der Fläche steigern. Im nördlichen und
südlichen Plangebiet besitzen die festgesetzten Verkehrsflächen keinen Wert für die Flora.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und
einer Überprägung bestehender Vegetationsstrukturen im Plangebiet (ca. 77 % der Fläche
werden überbaut). Betroffen sind insbesondere die Ackerflächen, die zu 100 % verloren
gehen. Die Öffentliche Grünfläche im Westen erfährt nur geringfügige Veränderungen. So soll
die Spielplatzfläche innerhalb der Grünfläche umgestaltet werden und ein attraktiveres
Spielangebot geschaffen werden.
Im Rahmen der Auslobung des vorgeschalteten städtebaulich- freiraumplanerischen
Wettbewerbs wurden die zu schützenden und zu erhaltenden Gehölzbestände
gekennzeichnet. Eingriffe in die Gehölzbestände werden durch umfangreiche Festsetzungen
zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan vermieden. So werden alle Bäume innerhalb der
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im Westen liegenden Grünfläche sowie eine Baumreihe im Südwesten innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche zum Erhalt festgesetzt. Lediglich im Süden sowie im Norden des
Geltungsbereiches muss aufgrund der Erschließungsplanung partiell in bestehende
straßenbegleitende Gehölzbestände eingegriffen werden. Im Süden muss für die Anbindung
der Planstraße 1 an die Kennedystraße das bestehende Straßenbegleitgrün (Gehölzstreifen)
unterbrochen werden und ein Mindestabstand der Bäume zur neu geplanten Straße
eingehalten werden, so dass 20 Laubbäume geringen Alters gefällt werden müssen. Dafür soll
der verbleibende straßenbegleitenden Gehölzbestand durch die Anpflanzung von Bäumen
und Sträuchern ergänzt werden. Im Zuge der Erstellung einer Feuerwehraufstellfläche und der
Erschließung eines Gebäudes im WA1 müssen 13 Laubbäume im Norden des
Geltungsbereichs aus einem bestehenden Gehölz entnommen werden. Die verbleibenden
Bestände der Gehölze werden zum Erhalt festgesetzt.
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Biotops trukturen in das Plangebiet eingebracht.
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer circa 8.378 m² großen öffentlichen Grünfläche, die
als Waldsaum ausgestaltet wird und ein wertvolles Element zur Strukturanreicherung im
Plangebiet darstellt. Der Waldsaum wird stufig aufgebaut und verfügt über eine Traufzone mit
lichtliebenden Laubbaumarten und fruchttragenden Bäume, wie Wildapfel und Wildbirne. In
der anschließenden Strauchzone finden sich Arten wie Holunder, Schlehe, Hasel, Brombeere
und Heckenrose. Den Abschluss bildet die Krautzone bzw. der Krautsaum, der je nach
Ausprägung Arten wie Brennnessel, Fingerhut oder Gräser beherbergt.
Die Gestaltung des zentralen Platzes als Quartierswiese, die Bepflanzung der neu gestalteten
Straßen- und Platzfläche mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen
innerhalb der einzelnen Wohnhöfe als Rasenfläche mit Sträuchern und Bäumen, die
Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schule) sowie die extensive
Dachbegrünung der Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes
bei. Die Begrünungsmaßnahmen dienen der Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Pflanze.
Die bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft können durch die Begrünungsmaßnahmen
im Plangebiet nur gemindert werden. Der damit einhergehende Biotopverlust kann im
Plangebiet nur partiell im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsraum“ (A1) ausgeglichen
werden. Daher ist zusätzlich die Realisierung einer externen Ausgleichsmaßnahme
umzusetzen (siehe Kap. 7.2.20).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Erhalt von Bäumen und Gehölzstrukturen:
Die Bestandsbäume im Bebauungsplan werden weitestgehend zum Erhalt festgesetzt.
Innerhalb der Gehölzbereiche zwischen Schubertstraße und WA1 müssen aufgrund von
Feuerwehraufstellflächen einzelne Bäume gefällt werden. Die verbleibenden
Gehölzgruppen werden zum Erhalt festgesetzt. Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf
werden i m südwestlichen Plangebiet eine Baumreihe aus Laubbäumen durch eine
Erhaltungsfestsetzung gesichert. Zudem werden bis auf einen alle Bäume auf der
westlichen Öffentlichen Grünfläche ‚Spi elplatz‘ erhalten. Im Süden soll das
straßenbegleitende Gehölz partiell erhalten und durch entsprechende Anpflanzung ergänzt
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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werden.
Festsetzung einer Öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsfläche (A1):
Die öffentliche Grünfläche ist als Waldsaum auszugestalten, der auf einer Breite von 20 m
aus einer Traufzone (Waldmantel) sowie einem Strauch - und Krautsaum stufig aufgebaut
wird. Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Pflanzenwelt und
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Zudem kann der Waldsaum zum Schutz des
nachgelagerten Waldes wichtige Funktionen übernehmen.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen:
Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete sind die Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe mit
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen zu gestalten. Die Grundstücksflächen,
soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut
werden, sind mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen.
Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:
Im Bereich des zentralen Platz 1 und der Straßenverkehrsfläche ist die Pflanzung von
mindestens 28 mittel- oder großkronigen Laubbäumen vorgesehen. Im Zuge der
Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt zwischen der Versickerung über die
Tiefbeete und der Regenwasserbewirtschaftung der im Straßenraum angesiedelten
Baumscheiben hergestellt werden. Zudem sind innerhalb der Spielplatzfläche und der
nördlich gelegenen Grünfläche zwei weitere Bäume zu pflanzen. Innerhalb der Fläche für
Gemeinbedarf ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen
Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum zu
pflanzen.
Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:
- Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in
der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.
- Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten
sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rank-
pflanzen zu begrünen.
Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche (Umwandlung von Acker in
Extensives Grünland (Glatthaferwiese). Die Ausgleichsfläche liegt in der Gemarkung Libur,
Flur 1, Flurstück 319 und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 12.593 m². Bewertung:
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung der vorhandenen
Vegetation (ca. 77 % der Fläche werden überbaut). Die Ackerschläge entfallen vollständig.
Die im Westen liegende Grünfläche wird nur geringfügig verändert, indem die Spielplatzfläche
qualitativ aufgewertet wird. Der parkartige Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso
werden die Bestandsbäume im restlichen Geltungsbereich teilweise zum Erhalt festgesetzt.
Partielle Eingriffe werden aufgrund der Erschließungsplanung im Norden sowie im Süden in
die straßenbegleitenden Gehölzbestände notwendig, wobei insgesamt 33 Bäume vornehmlich
geringen Alters gefällt werden müssen . Im Rahmen der Neuplanung werden neue
Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer ca.
8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche (A1), die als Waldsaum gestaltet werden soll und mit
einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergeht. Die geplanten Festsetzungen /
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der
Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch nur eine Gestaltungs - und Minderungs -
funktion.
7.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist überwiegend unbebaut. Der Haupanteil des Plangebietes (73 %) wird
landwirtschaftlich als Acker genutzt ( ca. 6 ha). 1 3 % der Fläche entfallen auf die
gehölzbestandene Parkanlage mit integrierten Spielf lächen (Erweiterungsfläche), jeweils
weitere 1 % auf krautige Fluren sowie die straßenbegleitenden Gehölze und Baumreihen. Der
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt durch die Kennedystraße und den
bestehenden Wirtschaftsweg 12%.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Anteil an Offenfläche auch bei einer
Nutzungsänderung in Friedhofsfläche größtenteils erhalten bleiben. Bei Umsetzung der
rechtskräftigen Bebauungspläne könnte sich der Versieglungsgrad im Norden und Süden
erhöhen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden ca. 6 ha landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen im Plangebiet überbaut und gehen vollständig verloren. Damit verschwindet nicht
nur ein Stück Kulturland sondern auch Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion und
-versorgung der Bevölkerung. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsflächen ist irreversibel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Die Zunahme der voraussichtlichen Versiegelung im Bebauungsplangebiet
beträgt im gesamten Plangebiet circa 44.121 m² (Verkehrsfläche, überbaubare
Grundstücksfläche und Tiefgaragenflächen), das entspricht 53 % der Gesamtfläche. 22 % der
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben durch die Festsetzung von
Öffentlicher Grünfläche als Biotopflächen dauerhaft gesichert. Die Festsetzungen beinhalten
zudem den umfangreichen Erhalt von Gehölzen. Auf 10 % der öffentlichen Grünfläche werden
durch die Gestaltung eines Waldsaumes strukturreiche Flächen für Natur und Landschaft
angelegt.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldsaum“,
„Parkanlage“ und „Spielplatzfläche“ soiwe die Realisierung der externen Ausgleichsfläche
tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Offenflächen bei.
Bewertung:
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion sowie die
natürliche Bodenfunktion gehen dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet
steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als
erheblich eingestuft werden. Gemindert wird diese Flächeninanspruchnahme durch die
Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von
Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichern.
7.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Zur Erarbeitung eines „Bodenschutzkonzepts“ wurden feldbodenkundliche Kartierungen durch
die Ingenieurgesellschaft M ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2023a) im Plangebiet
durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierungen sowie die hieraus abgeleitete
Bodenfunktionsbewertung werden nachfolgend dargestellt:
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesigen Terrassensand der Älteren
Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit
unterschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind.
Der im Plangebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde. Die Böden der Ackerflächen
weisen mäc htige A -Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im
nordwestlichen, mittigen und südlichen Plangebiet innerhalb der Ackerfläche sowie der
parkartigen Grünfläche vor. Untergeordnet stehen Parabraunerde, Pseudogley -Braunerden
und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung findet am nordöstlichen und am
östlichen Rand des großen Ackerschlages im Plangebietes sowie in der nordöstlichen Ecke
der Erw eiterungsfläche statt. Innerhalb der Grünfläche befindet sich ein Bolzplatz der
anthropogen überformt ist und als Rohboden klassifiziert wird (Lockersyrosem – Syrosem). Es
wurde ein sehr hoch verdichteter Unterboden (Tiefe 20 cm) festgestellt, dem grober S chotter
in einer Mächtigkeit von 10 cm sowie verdichteter Lehm mit 1 cm Deckung aufliegt.
Die natürlich anstehenden Böden im Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum. Die südliche Spitze der Grünfläche zeichnet sich
durch eine sehr gute nutzbare Feldkapazität aus. Weiterhin werden die Böden im Plangebiet
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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vornehmlich durch eine mittlere Kationenaustauschkapazität charakterisiert. Die potenzielle
Kationenaustauschkapazität ist ein Ausdruck für die natürli che Bodenfruchtbarkeit des
Bodens. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie liegt keine oder eine sehr
geringe Erosionsgefährdung der Böden durch Wasser vor. Die standörtliche
Erosionsempfindlichkeit durch Wasser ist als gering einzustufen. Die örtlich kleinflächig
vorherrschende mittlere Erosionsgefährdung hängt mit lokalen Gegebenheiten zusammen. Im
Hinblick auf eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner
Bodenart eine deutlich erhöhte Erodierbarkeit durch Wasser (z .B. bei Starkregen) auf, was
insbesondere während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Die Erosionsempfindlichkeit der
Böden durch Wind ist für die Ackerflächen verbreitet gering, für die Grünfläche als sehr gering
bewertet. Zudem zeigt sich, dass die Böden im Plangebiet aufgrund ihres Tongehaltes bei
hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind und als besonders verdichtungsempfindlich
eingestuft werden.
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zeigen,
dass das Plangebiet größtenteils ein sehr geringes Biotopentwicklungspotenzial aufweist. Die
Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf wird im Plangebiet
als verbreitet mittel, lokal aber auch gering und hoch dargestellt. Die Ackerflächen weis en
hauptsächlich eine hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf. Die Grünfläche
im Westen zeigt ein heterogenes Bild von sehr gering bis sehr hoch. Das Rückhaltevermögen
für nicht sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie
Nitrat, Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist mittel bis hoch.
Verbreitet weisen die Böden also ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden der Ackerflächen verfügen
über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Grünfläche ist
aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der geringen Seltenheit als gering bewertet.
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für die Ackerflächen verbreitet als hoch
bewertet. Die Böden der westlich gelegenen Grünfläche haben eine mittlere Funktionalität.
Der Bolzplatz hat aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der sehr hohen
Unterbodenverdichtung eine geringe Funktionalität. Dies zeigt, dass vor allem die Böden der
Ackerflächen aufgrund ihrer hohen Funktionalität im Sinne des BBodSchG zu schützen und
ggf. auszugleichen gilt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die anstehenden Böden , die nicht durch
Bebauungspläne überplant sind, mit ihren vielfältigen Funktionen erhalten bleiben.
Insbesondere im Bereich der westlichen Ackerfläche sind die anstehenden Parabraunerden
durch ihre sehr hohe Bodenfunktion wertvoll.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes „Zentralfriedhof Porz“ würde zu einer
Nutzungsänderung im Plangebiet und damit zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung,
Aushub und Versiegelung führen können. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der
natürlich anstehend Böden erhalten bleiben kann. Eine Bewertung der Eingriffe ist nur anhand
einer konkreten Planung möglich und wäre im Rahmen eines nachstehenden
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne
„Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte der Versieglungsgrad erhöht werden, wodurch
die anstehenden Braunerden und Pseudogley -Parabraunerden einen dauerhaften Verlust
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
60/122
erfahren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der v ersiegelten Flächen für
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgaragen) geht der natürlich
anstehende Boden für immer verloren. Der vollständige Verlust der Böden ist vorhabenbedingt
unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation.
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der zum Erhalt festgesetzten Gehölzflächen bleibt
der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem
abgrabungsbedingten Verlust an Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der
Haupt-Gefährdungspotenziale dar. Überall dort, wo Boden befahren wird, oder w o
Baubedarfsflächen und Arbeitsräume eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht
die Gefahr einer schädlichen Bodenverdichtung. D urch das erarbeitete Bodenschutzkonzept
der Mull & Partner Ingenieurgesellschaft soll vermieden werden, dass die Böden im Zuge der
Baumaßnahme verdichtet werden. So werden der zukünftige Waldsaum, die
gehölzbestandenen Bereiche der Grünfläche sowie die zu erhaltenden Gehölzflächen als
Tabuflächen ausgewiesen. Tabufläche sind Teilflächen, die nicht baulich oder temporär ge-
nutzt werden und im Zuge der Baumaßnahme durch ortsfeste Bauzäune gegen Befahren oder
Materialablagerung geschützt werden.
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) kann durch die Aufgabe der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der dauerhaften Schaffung einer
Vegetationsdecke neben dem Erhalt sogar der Prozess der Bodenbildung wieder einsetzten
und langfristig eine Weiterentwicklung der Böden gefördert werden.
Bodenkompensation
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden
Auswirkungen der anlage - und betriebsbedingten Bodeneingriffe, (Vollversiegelung,
Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), temporäre Umlagerung von Oberboden
(Oberbodenabtrag) / Substrataustausch (Spielpatz) die zu unvermeidbaren
Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, quantifiziert. Der
vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe
und Teilfunktionsverluste auf 18,14 ha-Wertpunkte.
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensationsmaßnahmen innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage des Waldsaums im Osten des
Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung) , die extensive Dachbegrünung von
Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von
Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen.
Innerhalb des E ingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Kompensationswirkung von insgesamt 5,24 ha-Wertpunkten erzielt.
Außerhalb des Geltungsbereichs kann eine für den externen naturschutzfachlichen Ausgleich
festgesetzte Fläche in Köln-Libur als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahme auch
für die Bodenkompensation herangezogen werden. Auf einer Fläche 4 von 24.217 m² wird
intensiv genutzter Acker in eine Glatthaferwiese umgewandelt. Die Kompensationsleistung der
schutzgutbezogenen Maßnahme der Nutzungsextensivierung beläuft sich auf 12,11 ha-
Wertpunkte.
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (18,4
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (17,35 ha -Wertpunkte) nicht zu 100 %
ausgeglichen werden kann. Es verbleibt ein Defizit von 0,78 ha-Wertpunkten. Dies entspricht
einer Ausgleichsflächengröße von 0,16 ha bei einer Nutzungsextensivierung oder
Erstaufforstung intensiv landwi rtschaftlich genutzter Flächen. (MULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung
des Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein
Bodenschutzplan bei, der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen,
die während der Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen
Grünflächen ‚A1‘ und die Parkanlage als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 3 als
Baustraße und die Platzfläche als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen und durch die Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen.
Der natürlich anstehende Boden innerhalb der öffentlichen Grünfläche „A1“ sowie der
Gehölzfläche an der Kennedystraße wird in seiner Funktion nachhaltig gefördert bei
Reduzierung des Stoffeintrages.
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen durch die
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.)
kann fast vollständig kompensiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die
4 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m² und wird sowohl für das Bebauungsplanverfahren Nr.
76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ wie auch für das vorliegende Verfahren genutzt.
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Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung. Die
externe Ausgleichsfläche in Köln- Porz-Libur – Gemarkung Libur Flur 1, Flurstück 319
(ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen
Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv
genutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio -Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen
wirken sich positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT
2023b).
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast
vollständig kompensieren.
Bewertung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit
hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort
anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Die Neuversiegelung des natürlich
anstehenden Bodens ist negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert und
der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion,
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur -
und Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt.
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop - und
Bodenschutz fast vollständig ausgeglichen werden kann.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.
7.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht
vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet und dessen Umgebung
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
7.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): GW-Neubildung, GW-Stände, GW-Fließrichtung, ggf.
Verweis auf 7.5.16 bei Lage in Wasserschutzzone
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘
zugeordnet.
Im Bereich des Bebauungsplangebietes liegt der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“
27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter bildet. Es handelt sich um
einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis ergiebigen
Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird im 3.
Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Aufgrund einer signifikanten Belastung mit
perfluorierten Tensiden (PFT) wird der chemische Zustand des Grundwasserkörper als
schlecht bewertet.
Die hydrogeologischen Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten
Grundwasserleiter durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei
ca. 41,5 m NHN, der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei 43,5 m NHN.
(Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich
anstehend Bodens weitestgehend vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper
zugeführt werden. Lediglich die Straßenverkehrsfläche der Kennedystraße wird in den Kanal
entwässert.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich für das westliche Plangebiet kurzfristig keine
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Mittel- und langfristig kann die Umsetzung der
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Bebauungspläne durch Versiegelung und Nutzungsänderun g (Friedhof) die
Versickerungsfähigkeit der Böden verändern und die Grundwasserneubildungsrate redu-
zieren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Veränderung GW -Neubildung,
Umgang mit Niederschlagswasser
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsflächen mit sich zieht. Die
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, was sersensiblen
Entwässerungsplanung. Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen F flächen wird
vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden
im Randbereich des Straßenraums und des Quartiersplatzes angeordnet. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt mit Quer-
und Längsgefälle. Die Niederschlagswasser der Planstraße 1 werden flächenhaft über die
Schulter in die öffentliche Grünfläche entwässert. Durch die Ableitung von Oberflächenwasser
der Straßen in Mulden- und Flächenversickerungsbereiche benetzt das Oberflächenwasser
die Versickerungsbereiche und steht auch dort temporär.
Die Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem jeweiligen Grundstück selbst.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung der Wohnbebauung
hauptsächlich unterirdisch über Füllkörperrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb
der Grundwasserschutzzone III B befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der
Dachflächen vorgereinigt. Das auf den Gründächern anfallende Niederschlagswasser weist
eine geringere Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig . Das anfallende
Niederschlagswasser im Bereich der Schule wird über Mulden, Rigolen, Baumrigolen und
Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Aus Sicherheitsgründen wird die Einstauhöhe der
Mulden im Schulgrundstück nicht mehr als 30 cm tief geplant. Die Entwässerung des
Bereiches westlich der Sporthalle erfolgt durch die Baumrigolen und die darunter angeordnete
Kiesrigole. (IPL
CONSULT 2024).
Die Wasserbilanz beschreibt die mengenmäßige Aufteilung der Wasserhaushaltsgrößen
Niederschlag, Abfluss, Versickerung und Verdunstung. Das Hauptziel einer naturnahen
Niederschlagswasserbeseitigung ist der weitgehende Erhalt eines naturnahen
Wasserhaushaltes. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, dass sich
die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die
Versickerungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbaues verbessern. Durch die vorliegende
Entwässerungsplanung wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert. (IPL
CONSULT 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausglei chsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten.
In Abstimmung mit der Stadt Köln und den StEB Köln, AöR wird das Plangebiet als
Pilotprojekt für eine wassersensible Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue -
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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green-streets) geplant und entwickelt . Die Erschließungsplanung basiert auf einer
zukunftsfähigen, wassersensiblen Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette
Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem
Kanal zugeführt wird:
Flächenversickerung des Oberflächenwasser der Straßen im Bereich der Öffentlichen
Grünflächen „Waldsaum“ (A1).
Versickerung des Niederschlagwassers über Tiefbeete innerhalb der
Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartierswiese zur Entwässerung der
öffentlichen Verkehrsflächen.
Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder der
Wohnbebauung über Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen.
Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb des Schulgeländes über Mulden,
Rigolen, Baumrigolen und Mulden-Rigolen-Systeme.
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind, tragen zu einer Reinigung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und
Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung).
Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in denen das Niederschlagswasser
durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung de r
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert
werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche „W aldsaum“ ( A1) dient zudem als
Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flächenversickerung entwässert werden soll.
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.
Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung
der Direktabfluss des Oberflächenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung
erhöht und die Verdunstung im Einzugsgebiet gesteigert wird. (IPL C
ONSULT 2024).
7.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich sind keine anlagebedingten Emittenten durch Industrie/Gewerbe oder
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Wohnen vorhanden. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen) ergeben. Diese
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der
Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht.
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße ,
Kennedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen
aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und
Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken,
bei. Mit ca. 8.405 bis 11.027 Kfz -Fahrten pro 24 h auf der Kennedystraße und mit ca. 7.053
bis 9.939 Kfz-Fahrten pro 24 h auf der Frankfurter Straße sind die Verkehrshauptachsen im
näheren Umfeld des Plangebietes durch den Verkehr belastet. Die unmittelbar an das
Plangebiet angrenzende Schubertstraße weist mit 573 und 768 Kfz -Fahrten pro 24 Stunden
vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten pro Tag auf ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021).
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der
Privathaushalte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. So kann Hausbrand aus
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist für das westliche Plangebiet von keiner
Änderung der jetzigen Emissionsbelastung auszugehen. Die Nutzung und Anlage der
östlichen Grünfläche als Friedhofsfläche stellt keine Quelle für Luftschadstoffen dar. Lediglich
die damit verbunden Besucherverkehre könnten zu einer höheren Emissionsbelastung im
Plangebiet führen. Eine mögliche Erweiterung der Straßenverkehrsflächen in Norden des
rechtskräftigen Bebauungsplanes ginge vermutlich mit einem Anstieg der
Emissionsbelastungen einher, da bei einer verbreiterten Straßenfläche mit Mehrverkehr zu
rechnen wäre.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung ist mit einer Zunahme der Emissionen aus einem erhöhten
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro P
EUTZ CONSULT GmbH (2022a) hat im Rahmen
der Vorbereitung des Bebauungsplanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach durchgeführt. Aus der geplanten
Wohnnutzung und der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer
Zusatzverkehr von 635 Kfz/ 24h, welche über die Planstraße 1 an das Straßennetz
angebunden wird. Der zusätzliche Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden
Straßen (Kennedystraße und Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die
Zusatzverkehre stellenweise zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-
Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³ führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die
Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der
Fahrbahnen der Planstraßen sogar ab. Dies ist durch di e abschirmende Wirkung der neuen
Bebauung gegenüber den Immissionen von der A59 begründet. Ausnahme ist die Fahrbahn
der Planstraße 2 an der es im Bereich der Einmündung in das Allgemeinen Wohngebiet zu
Erhöhungen von 0,2 µg/m³ kommt. Eine Erhöhung der Konzentration von 0,3 µg/m³ ergibt sich
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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an der Grenze zur Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ an der Planstraße 1, sowie im Bereich
der Kennedystraße.
Die Einplanung eines Mobilitätshubs im Bereich der Schule kann zur Reduzierung des MIV -
Anteils beitragen.
Bei Umsetzung der Planung k ann es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung
durch die Entwicklung von Wohnbau- und Schulfläche kommen. Das Energiekonzept sieht die
Wärmeversorgung der Wohnbereiche über Wärmepumpen vor. Im Bereich der
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mi t Luft-Wasser-Wärmepumpen vorgesehen.
Wenn die Wärmepumpen mit erneuerbar erzeugtem Strom betrieben werden, beträgt der CO2-
Ausstoß nahezu 0 t CO2/Jahr.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen)
kann durch die Umsetzung eines ressourcen- und klimaschonenden Energiekonzepts
vermindert werden (siehe Kap. 7.5.15). So wird der geforderte Standard KfW 40 EE in der
Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung wird nach Anforderung
der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt. Die Umsetzung der
Nutzung von oberflächennaher Geothermie mit Grundwasser als regenerativer
Energiequelle in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser -Wärmepumpen stellt einen
Baustein zur ressourcen- und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten
Energiemengen dar. Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hausdach
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden
müssen.
Planung einer Mobilitätsstation im Eingangsbereich zur Schule für E-Scooter, Leihräder
und Lastenfahrräder.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Für das Plangebiet kann
bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Prognose- Nullfall keine
negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass nicht mit
Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist . Die zu erwartenden
Zusatzverkehre führen zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid- Konzentrationen.
Ein ressourcen- und klimaschonendes Energiekonzept führt zu einer Reduzierung der
Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.
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7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz
der menschlichen Gesundheit:
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro
Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³
(Stundenmittelwerte)
PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des
Tagesmittelwertes pro Jahr
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln
und außerhalb der Umweltzone.
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr
zusammen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten
umliegender Hint ergrundmessstationen ermittelt. Entsprechend der Luftschadstoff -
untersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018- 2020 eine urbane Hintergrundbelastung
mit einem NO
2-Mittelwert von 25,7 µg/m³ und einem PM 10-Mittelwert von 15,7 µg/m³
angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station Köln-
Rodenkirchen (LUQS -Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch gemittelt. Für die
Ermittlung der PM
2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die Messwerte der
Station Köln- Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mittelwert von 10,5 µg/m³
(Messjahre 2018 -2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung
auszugehen.
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnten erhöhte Besucherverkehre, durch bei Umsetzung
der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof, eine Zunahme von
Luftschadstoff-Immissionen bewirken. Von der Nutzung selbst gehen keine oder nur geringe
Luftschadstoffemissionen aus. Ebenso würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei
Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne mit einer höheren Verkehrsdichte
einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Ob sich daraus eine
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb der Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außenbereich könnte eine
Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2025):
Der Prognose -Nullfall 2025 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge
für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen, dass der Grenzwert zum Stickstoffdioxid
(NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im Nullfall 2025 an allen Immissionsorten mit maximal
28,5 µg/m³ sowie im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Im Allgemeinen
Wohngebiet werden an den Plangebäuden Werte zwischen 26,6 und 26,8 µg/m³ berechnet,
für die Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ liegen die Werte zwischen 26,9 bis 28,1 µg/m³. Der
Höchstwert von 28,5 µg/m³ wurde für die Nordfassade der Gebäude im Gewerbegebiet des
angrenzenden B-Planes Nr. 76390/02 berechnet. Auf den Fahrbahnen sowie im unmittelbaren
Nahbereich der BAB 59 liegen NO 2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im Jahresmittel
vor.
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert
nicht eingehalten wird, beträgt im Nullfall 202 5 1,7 %. Nach gutachterlicher Einschätzung ist
dieser Wert ein unkritisches Ergebnis. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für
Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) zeigen, dass im Prognosenullfall die Grenzwerte
(Jahresmittelwerte und Kurzzei tgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten
deutlich eingehalten werden. Die mit 16,8 µg/m³ höchste PM 10-Belastung im gesamten
Untersuchungsgebiet tritt an der Nordfassade im Gewerbegebiet des Bebauungsplan Nr.
76390/02 an der Kennedystraße auf. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,6
µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39. BImSchV zum PM
10-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird
auch der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM 10-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen Immissionsorten
deutlich eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für
Feinstaub (PM
2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration
von 11,0 µg/m³ im Plangebiet und 11,1 µg/m³ außerhalb des Plangebietes deutlich eingehalten
wird (PEUTZ CONSULT GMBH 2022a).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2025):
Der Prognose -Planfall 2025 betrachtet die Plansituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚ Leidenhausener Straße‘, geplante Bebauung gemäß den
Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚ Östlich im Falkenhorst ‘, Bestandsstraßennetz,
Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für
das Jahr 2025.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt zu Veränderungen des
lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert.
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der
Verkehrsmenge. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der
Grenzwert zum Stickstoffdioxid (NO 2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten
Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden
im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit , dass
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2025 innerhalb des
Geltungsbereiches max. 1,6 % und außerhalb des Geltungsbereiches max. 1,7 %
(Immissionsort: Nordfassade GE, B-Plangebiet Nr. 76390/02).
Nach Realisierung der Planung werden die relevanten Grenzwerte zum PM
10-Jahremittelwert
von 40 µg/m³ an allen Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³ sowie im gesamten
Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Im Plangebiet liegen die Berechnungsw erte bei
maximal 16,8 µg/m³. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem
PM10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen
Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ergeben sich maximal 3 Überschreitungstage an den
Plangebäuden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration
von 11,1 µg/m³ an allen Imm issionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet
deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen: z. B. Begrünungsmaßnahmen als Sauerstofflieferant / Filter
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen
‚Quartierswiese‘ und ‚Waldsaum‘, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung,
Begrünung der Tiefgaragen, Erhalt von Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der
ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung
Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige
organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und durch Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante
Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet
führen.
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV zu den
Jahresmittelwerten Feinstaub (PM
10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid ( NO2) sowie
Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub ( PM10) und Stickstoffdioxid ( NO2) für das Prognosejahr
2025 sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen
Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Zur Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf das K lima wurde durch das Büro
Peutz Consult GmbH (2022b) eine klimatologische Stellungnahme erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Umwelt-
und Verbraucherschutzamt 2013) wird der Nordwesten (Schubertstraße und Teile der
Grünfläche) und Süden (Kennedystraße) des Plangebietes als „belastete Siedlungsfläche“ der
Belastungsklasse 3 zugeordnet. Die gehölzbestandene Grünfläche und die Ackerflächen im
restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflächen“ der Belastungsklasse 4 dar. Klimaaktive
Freiflächen sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von
hoher Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung. Das Gebiet weist
große Freiflächenanteile auf, die grundsätzlich im Sinne des Klimaschutzes von Bebauung
freigehalten werden sollten . Auch in der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP -
Freiräumen der Stadt Köln ist das Plangebiet als klimaaktive Fläche dargestellt. Die
angrenzenden Wohngebiete werden im FNP als Wohngebiete identifiziert, die eine hohe
Hitzebelastung aufweisen.
Die Auswertung der vorhandenen klimatologischen Grundlagendaten durch das Büro Peutz
Consult GmbH (2022b) zeigt , dass das Plangebiet eine wichtige Ausgleichsfunktion für die
westlich anschließenden, dicht bebauten Bereiche von Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet
in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die aus Richtung Ost bzw. Südost
einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Richtung des überwärmten Teils von
Köln Porz geleitet wird. Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die
Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden thermischen Windsysteme bei
Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltl uftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und
des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu Beginn der
Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsrichtungen mit einer
Kaltluftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus
östlichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln
Porz geleitet. Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt sich das Phänomen des
Rheintalwindes, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im
Umfeld des Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des
Plangebietes im Bestand legt dar, dass die Freiflächen im Plangebiet bei einer
angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³ /Stunde/m² 937.656 m³/Stunde Kaltluft
entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen
Strömungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer
geringfügigen Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im
Bestand sehr gut durchlüftet. Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation
herrschen im Plangebiet insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die
Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere
Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Eine Nutzungsänderung von Acker zu Friedhofsfläche wird
keinen relevant en Einfluss auf die Klimaaktivität der Fläche nehmen, zumal der Friedhof
Leidenhausener Straße auch partiell als „ klimaaktive Freifläche“ der Belastungsklasse 4
zugeordnet wird. Die mögliche Mehrversiegelung im Süden und Norden des Plangebietes
sowie der Wegfall von Gehölzen nimmt Einfluss auf das lokale Mikroklima und könnte zu einer
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Bebauung des Plangebietes werden sich die mikroklimatischen Eigenschaften und
Funktionen des Plangebietes wie nachfolgend dargestellt verändern:
Kaltluft: Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich infolge der Erhöhung des
Versiegelungsgrades die Kaltluftproduktion der Plangebi etsfläche verringern. Die stündliche
Kaltluftproduktion nimmt um 23,3 % ab. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die
Fläche für Gemeinbedarf als unbebaute Fläche einbezogen w orden. Es ist also davon
auszugehen, dass sich durch die Realisierung der Schule im südwestlichen Teil des
Plangebietes die Kaltluftproduktion noch weiter verringern wird. Auch eine Veränderung der
Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshindernisse
insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem Einsetzen
des Rheintalwindes zu erwarten . Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des
Planvorhabens kann davon ausgegangen werden, dass sich in den frühen Nachtstunden im
Luv (östlich) und Lee (westlich) des Plangebiets aufgrund von Stau- und Umlenkungseffekten
eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms, nördlich und südlich des Planvorhabens aufgrund
der umgelenkten Strömung hingegen eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird.
Ein nachhaltiges Versiegen der Kaltluft strömung mit einem daraus folgenden Verlust der
Kühlleistung in den angrenzenden Siedlungsgebieten ist daher auszuschließen. Im Verlauf
einer typischen windschwachen Strahlungsnacht steigt die Intensität und die Mächtigkeit des
Kaltluftstroms deutlich an, bis kurz vor Sonnenaufgang das Maximum erreicht wird, so dass
sich keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die westlich und nordwestlich im Lee des
Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben werden.
Erwärmung/Durchlüftung: Abschätzungen aus anderen Simulationsrechnungen zeigen, dass
sich in den Abend- und Nachtstunden innerhalb des Wohnquartiers eine Temperaturzunahme
einstellen wird, da die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien tagsüber die einfallende
Strahlung absorbieren und speichern. In den Abend- und Nachtstunden wird diese
gespeicherte Wärme wieder an die Umgebungsluft abgegeben, wodurch die effektive
Abkühlung reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. Aufgrund der
angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plangebietes mit einer reduzierten
Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittagsstunden zu Hitzebelastungen
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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führen kann. Für die angrenzende Wohnbebauung an der Schuberts traße ergibt sich bei
südöstlicher Hauptanströmungsrichtung, insbesondere durch die Höhe der geplanten
Gebäude, eine Reduktion der Durchlüftung. Eine durchgreifende Verschlechterung der
Belüftungssituation über die Wohngebäude entlang der Schubertstraße hi naus ist nicht zu
erwarten.
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne
beschienenen Bereichen mit niedrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung
von schattenspendenden Bäumen auf der Quartierswiese und innerhalb der privaten
Grünflächen, die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im
Plangebiet sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet
und innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische
Belastungssituation aus.
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens
werden sich nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der
Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlü ftungs- als auch an der Einstrahlungssituation
keine relevanten Veränderungen ergeben. (P
EUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind verschiedene
Begrünungsmaßnahmen und sonstige Minderungsmaßnahmen vorgegeben, die eine
mindernde Wirkung in Bezug auf die oben genannten Punkte haben werden:
Die angestrebte Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und
Straßenbäume, Begrünung der privaten Grünflächen und der Tiefgaragen mit Bäumen
und Sträuchern, extensive Dachbegrünung, etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen
tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion bei, die zur Abkühlung der lokalen
Wohnbebauung führt.
Die wassersensible Stadtplanung (Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor
Ort über Mulden und Tiefbeete sowie die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine
extensive Dachbegrünung der Flachdächer /Retentionsdach kann sich positiv auf die
Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur Minderung von Überwärmung
im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.
Eine Fassadenbegrünung kann effektiv zur Abkühlung der Bodenschichten beitragen. Die
in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten sind
daher - soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit
Rankpflanzen zu begrünen..
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) sowie innerhalb der
Anpflanzungsflächen in der Gemeinbedarfsfläche können die gepflanzten Bäume (Wald)
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung, CO2-Speicher) übernehmen.
Bewertung:
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation negativ.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen wie sie im Plangebiet vorhanden sind
von Bebauung freizuhalten.
Klimatische Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der
Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in
den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.
Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs -
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden
Belastungen gemindert werden. Die Beeinträchtigung des Umweltgutes „Klimaanpassung“ ist
dennoch als negativ zu bewerten.
7.5.8 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Elemente des Landschaftsbilds, Sichtbeziehung(en),
Erholungseignung
Das Erscheinungsbild des Bebauungsplangebietes stellt sich als ländlich geprägter Raum dar,
in dem die Ackernutzung vorherrscht. Das Bebauungsplangebiet ist durch zwei Ackerschläge
geprägt, die an den Randbereichen von Strukturelementen, wie Gehölze n, Baumreihen und
Wald eingerahmt werden. Auch die Grünfläche im Westen ist von Gehölzen umgeben.
Weitläufige Sichtbeziehungen sind aufgrund der einrahmenden Gehölzkulissen nur
eingeschränkt vorhanden. Weithin sichtbar sind die im Westen außerhalb des Plangebiets
liegenden Hochhäuser von Porz-Eil.
Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der
angrenzenden Wohnbebauung, in Bezug auf die Spielplatzanlage/ Grünfläche. Die
vorhandenen Wirtschaftswege und Trittpfade verbinden die Wohnsiedlung mit dem östlich
angrenzenden Waldbereichen und der Hundewiese Porz und werden für einen Spaziergang
und oder als Hundeauslauffläche genutzt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände mit fortschreitendem Alter erhöhen. Bei einer Umwandlung in Friedhofsfläche
kommt es zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes. Eine Prognose über die damit
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Eine mögliche Erweiterung der Verkehrsflächen im nördlichen Bereich des Pl angebietes ist
mit Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden. Ein mögl icher Wegfall von Gehölzen kann
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz -Urbach vor, wofür Freifläche in
Siedlungsfläche umgewandelt wird. Der Charakter des Plangebiets verändert sich
grundlegend.
Das Ortsbild des neuen Quartiers greift städtebaulich eine eigenständige bauliche Lösung auf,
da sich aus Sicht des Architekturbüro Severin allein aufgrund der Entfernung kaum
Anknüpfungspunkte zum bestehenden Ortsteil Urbach ergeben und die Nachbarbebauung
nicht gegensätzlicher sein könnte. Die städtebauliche Idee beschreibt das Architekturbüro mit
dem Begriff „Stadtnest“. An zentraler Stelle soll ein großzügiger Platz als Nukleus ausgebildet
werden. Der Platz wird durch eine 3-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst.
Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche Öffnungen, welche vielfälti ge Blickbeziehungen
ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit verleihen. So setzt der städtebauliche Entwurf
auf eine eigenständige bauliche Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen
der Nachbarschaft vermittelt und die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und
weiterentwickelt.
Die durch Bäume und Tiefbeete begrünte Platzfläche ‚Platz 1‘ soll als grüne Insel zwischen
dem Landschaftsraum und der neu geschaffenen Urbanität vermittelt. D ie Gestaltung der
Tiefgaragenflächen und Wohnhöfe mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von
Straßenbäumen beeinflussen das Ortsbild positiv. Der Aufbau eines stufigen und
strukturreichen Waldsaums im Osten des Plangebiets bereichert das Landschaftsbild.
Die Gehölzkulisse der westlichen Fläche bleibt aufgrund der umfassenden Festsetzung zum
Erhalt der Bäume vollständig erhalten, so dass das Erscheinungsbild keine Änderung erfährt.
Die Spielplatzfläche wird im Inventar der Spielgeräte qualitativ aufgewertet und ansprechender
gestaltet, so dass freiraumplanerisch eine positive Entwicklung zu erwarten ist. Mit dem Erhalt
weiterer Gehölzstrukturen im Plangebiet durch die entsprechenden Festsetzungen, können
weitere Strukturen des Landschaftsbilds erhalten werden.
Auf der Fläche für Gemeinbedarf ist mit dem Bau großer Gebäudekomplexe und einer
Sporthalle auszugehen. Konkrete Planungen liegen für diesen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht vor. Der Bebauungsplan hat vorsorglich eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen
entlang der Kennedystraße vorgesehen, um den zu erwartenden Hallenkörper in das
Landschaftsbild einzubinden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Erhaltungsfestsetzungen für landschaftsbildprägende Elemente im Plangebiet: Gehölze
innerhalb der westlichen Grünfläche, Baumreihe im Südwesten der Fläche für
Gemeinbedarf sowie im Süden sowie Teilerhalt einer Gehölzinsel im Norden des
Plangebiets.
Die Anlage des begrünten und mit Bäumen überstandenen Platz 1, die Pflanzung von
Straßenbäumen sowie die Begrünung der Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe sowie der
Grundstücksfläche der Fläche für Gemeinbedarf beeinflussen das Ortsbild positiv.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Die Anlage der öffentlichen Grünfläche „ Waldsaum“ (A1) beeinflusst das Landschaftsbild
positiv, da ein vielschichtiger Waldsaum dem bestehenden Wald im Osten des
Plangebietes vorgelagert wird und das Landschaftsbild bereichert.
Die ergänzende Pflanzung im Bereich des straßenbegleitenden Gehölzes an der
Kennedystraße dient der Eingrünung des Plangebiet und der zu erwartenden Hallenkörper
der Schule.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts -
bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von
Siedlungsfläche.
Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf s um und trägt damit zu einer
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird durch eine
3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als Nukleus
ausgebildet wird, geprägt. Die umliegende Gehölzkulisse wird die Gebäude aufgrund der
geplanten Höhenentwicklung nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartier swiese schaffen vielfältig strukturierte Räume
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
„A1“ im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das Landschaftsbild und
schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald und somit eine Einbettung in
das Landschaftsbild.
7.5.9 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet wird vornehmlich intensiv als Ackerfläche genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind hier nur geringfügig vorhanden,
was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Die angrenzenden
krautreicheren und gehölzbestandenen Übergangsbereiche und der Wald im Osten sowie die
baumbestandene Gehölzfläche im Westen stellen artenreichere Biotope dar , wobei die
Siedlungsnähe Einfluss auf die Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere
nimmt. Dieses wird in den faunistischen Kartierergebnissen deutlich, bei denen ausschließlich
die sogenannten Allerweltsarten im Plangebiet vorgefunden wurden. Extremstandorte mit
besonderer Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfrist ig keine Veränderung der biologischen
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass die biologische Vielfalt mit
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze zunehmen wird. In den
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der intensiven Nutzung zu
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt.
Für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur
Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre
es vorstellbar, dass sich bei einer Planung, die den Struktur- und Artenreichtum im Gebiet
erhöht, die biologische Vielfalt ebenfalls verbessert. Im Norden (Schubertstraße) wäre gemäß
dem rechtskräftigen Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche
durch Versiegelung möglich. Dies würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und
Gehölze einhergehen. Die versiegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt
mehr bieten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 77 % des Plangebietes vor. Die
wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt sind Flächenverbrauch
für Siedlungen und Verkehr, Bodenversiegelung sowie Veränderungen natürlicher
Lebensräume. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes geht der Verlust von Offenfläche
(vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an Ackerland gebundene Arten
verloren.
Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen
(Quartierswiese, begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume )
den Verlust der biologischen Vielfalt nur mindern, da deren Natürlichkeit und
Entwicklungspotenzial stark eingeschränkt ist. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer
hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet.
Stadt und Artenvielfalt schließen si ch nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische
Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope.
Die geplante Öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) verfügt hingegen über ein höheres
Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaffen. Die geplante Maßnahme beinhaltet eine
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung u.a. auch durch das Einbringen heimischer
Arten, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig ist und diese erhöhen kann.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsm aßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage
eines strukturreichen Waldsaums innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1)
wird eine Biotopstruktur in die Landschaft eingebracht, die die biologische Vielfalt fördert.
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet , wie die Anlage der
Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe, Baumpflanzungen oder die
Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen
Diversität einheimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet fördern.
Eine entsprechende Artenauswahl soll im Rahmen der Ausführungsplanung
Berücksichtigung finden.
Festsetzung von Aus gleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage
einer extensiven Wiese können Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden, die
die biologische Vielfalt fördern, wobei die Flächen nicht im engen räumlichen
Zusammenhang zum Plangebiet liegen.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bewertung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit
dem Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und dem damit verbundenen potenziellen
Lebensraum für an Acker gebundene Arten einher. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen
wird sich weiter verringern.
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische
Vielfalt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering
zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation kann durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung
von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von blütenreichen Arten und einer
hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt innerhalb der
bebauten Bereiche gefördert werden.
Die Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaumentwicklung
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl
unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann.
7.5.10 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen
geprägt. Der fruchtbare Boden wird seit Jahr zehnten ackerbaulich genutzt, so dass das
Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
anthropogenen Einflüssen unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge prägt. Die Art der intensiven
Nutzung nimmt Einfluss auf den Boden durch Bodenverdichtung, auf das Wasser und auf die
Luft durch Einträge sowie auf die Artenvielfalt im Plangebiet . Die Flora sowie Fauna ist von
einem eher weit verbreiteten Arteninventar geprägt. In den östlich angrenzenden
Waldbereichen ist eine höhere Naturnähe in der Biotopausstattung gegeben . Auch die
gehölzbestandene Parkanlage im Westen dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen. Die
dort vorhandenen Böden übernehmen, mit Ausnahme des Bolzplatzes, ihre natürliche
Funktion als Filter -, Speicher - und Lebensraum . Das Plangebiet übernimmt klimatisch
wirksame Funktionen, die sich positiv auf die angrenzenden Siedlungsbereiche auswirken. In
den bebauten Bereichen ist das Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes
stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation würde sich für das westliche Plangebiet nicht
verändern. Bei einer Nutzungsänderung im Bereich des Bebauungsplanes ‚Zentralfriedhof’
könnte eine Friedhofsnutzung das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft je nach Nutzungsintensität beeinflussen.
Insbesondere eine Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung
beitragen, würde das Wirkungsgefüge beeinträchtigen. Auch die Umsetzung des
Bebauungsplans „Schubertstraße“ könnte mit einer Versiegelung von Fläche einher gehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung eines großen Teil s des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen
sein. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das
gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die
Planung sieht eine Überprägung der Flächen im Plangebiet von ca. 77 % vor.
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versicker ungsfähige
Bodenoberfläche werden innerhalb der neu gestalteten öffentlichen Grünfläche
„Ausgleichsfläche A1“ im östlichen Plangebiet erhalten bzw. neu angelegt, wodurch das
Wirkungsgefüge auf einer Fläche von 8.406 m² erhalten bleibt. Ebenso bleibt das bestehende
Wirkungsgefüge innerhalb der Grünfläche mit den zum Erhalt festgesetzten Gehölzen im
Westen des Plangebietes erhalten.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie eine extensiven Dachbegrünung
der Flachdächer , verzögert de n Abfluss von Niederschlagswasser und führt zu einer
Verbesserung des Mikroklimas. Die Anpflanzung von Bäumen u.a. im Straßenraum, die
Gestaltung der Quartierswiese und der privaten Grünflächen ermöglichen eine Reduzierung
der zu erwartenden Hitzebelastungen im Plangebiet und stellt vor allem ubiquitären Arten
neuen Lebensraum zur Verfügung. Insgesamt können durch die geplanten Begrünungen
einzelne Funktionen im Zusammenspiel der Schutzgüter erhalten bleiben und die zu
erwartenden Auswirkungen gemindert werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen z u
berücksichtigen.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge
nicht mehr vorhanden ist.
Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige Funktion, da hier das
Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist.
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich
der Autobahn BAB 59 in circa 1, 3 km Entfernung zum Plangebiet erstreckt sich das FFH -
Gebiet „Wahner Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE -5008-
401).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m)
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
7.5.12.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine schalltechnische
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2024)
durchgeführt.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Auf das Plangebiet
wirken in erster Linie Verkehrsl ärmimmissionen der umliegenden Straßen, insbesondere der
Kennedystraße und der A 59 ein. Weiterhin wird der Verkehr durch die folgenden öffentlichen
Straßen beeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirschgraben,
Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in mehr als 600 m Abstand zu
Plangebiet eine Zugstrecke. Für die Schienenverkehrsimmissionen wird gemäß den Angaben
des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages - und
Nachzeitraum berücksichtigt.
Fluglärm: Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärm erfolgt gemäß den Abstimmungen mit
dem Umweltamt der Stadt Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den
Schallimmissionsplänen des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes von 50 dB(A) tags und
nachts.
Gesamtverkehrslärm: Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet
die hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden
angemessenen Dauerschallpegel von 50 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des
schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im
Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im
Nachtzeitraum um 5 dB(A) auslösen.
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsicht lich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Geltungsbereich liegen im südlichsten Teil
des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße, vor. (PEUTZ CONSULT GMBH,
2024).
Gewerbelärm: Für das westlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung
durch Dauerparker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das
Parkhaus im direkten Umfeld zu schutzbedürftiger Wohnbebauung, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle
darstellt. Gemäß Bebauungsplan Nr. 76390/02 der Stadt Köln wurden südlich der
Kennedystraße Gewerbegebiete festgesetzt.
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die
auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt.
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet
einwirken können, sind nicht bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert.
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung
für die Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens durchgeführt.
Hiermit wird die für den Bestand formulierte Situation beschrieben, so dass die Nullvariante
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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dem Bestand entspricht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Beurteilung der Schallsituation wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
die nachfolgend aufgeführten Orientierungswerte und Immissionsgrenzwerte und
Immissionsrichtwerte herangezogen:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissi onen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau, Beiblatt 1). Die Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte ist anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis
22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen.
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenverkehr
Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 45
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16.
BImSchV nicht überschritten werden.
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alteheime 57 47
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
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Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben
in Form von Richt- oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei Beurteilungspegel
oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von einer
Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. Nach
einem Urteil des OVG Koblenz (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az: 1 C 11636/98) ist bei
Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkei t
von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der
Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. (…) Da
Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes
auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az
2 D 27/15.NE)“ (P
EUTZ CONSULT GMBH 2024: 11, Kapitel 4.2.).
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen werden auf Grundlage 18.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm -
schutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.07.1991, zuletzt geändert am 08.10.2021) (P
EUTZ
CONSULT GMBH 2024).
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV
Wochentag Beurteilungszeitraum
[Stunden]
Beurteilungszeit
[Stunden]
Immissionsrichtwert IRW
WR WA MI GE
[dB(A)]
werktags
08:00 - 20:00 Uhr 12 (außerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
06:00 - 08:00 Uhr 2 (innerhalb der
Ruhezeiten) 45 50 55 60
20:00 – 22:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste
Nachtstunde) 35 40 45 50
sonn- und
feiertags
09:00 – 13:00 Uhr
15:00 – 20:00 Uhr
9 (außerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der
Ruhezeiten) 45 50 55 60
13:00 – 15:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
20:00 – 22:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste
Nachtstunde) 35 40 45 50
Verkehrslärm:
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten
Nutzungen definiert.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im
Bereich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit
maximalen Beurteilungspegeln von ca. 70 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter
Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet 5 werden die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im
Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße
erreicht. Eine Bewertung des Nachtzeitraums erfolgt für die geplante Schule nicht.
Im allgemeinen Wohngebiet liegen bei fr eier Schallausbreitung die höchsten
Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 62 dB(A) tags und bis zu 56
dB(A) nachts an den der Planstraße 2 zugewandten Fassaden vor ( P
EUTZ CONSULT GMBH
2024: Anlage 7.2, Immissionsort 4). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden demnach um 7
dB tags und um 11 dB nachts überschritten. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden
und reflektierenden Wirkung der Plangebäude treten an allen betrachteten Immissionsorten
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum
um mindestens 7 dB auf. Zentrale Rolle spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die
anzusetzenden Dauerschallpegel von 50 dB(A) eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 5 dB(A) auslös en. Im Tageszeitraum wird an
einigen straßenabgewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55
dB(A) tags in den unteren Geschossen eingehalten. An einem Großteil der betrachteten
Immissionsorte liegen jedoch höhere Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor, die den
schalltechnischen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete um 1 bis 5 dB überschreiten,
den für Mischgebiete t ags jedoch mit Ausnahme von Immissionsort 4 (der Planstraße 2
zugewandten Fassade von Haus 6, WA1) einhalten.
Außenwohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Die an den Fassaden der
Plangebäude berechneten Beurteilungspegel liegen mit maximal 61 dB(A) (Immissionsort 4)
unter dem oben genannten Schwellenwert, so dass die Qualität der Außenwohnbereich ohne
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen gesichert ist.
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall
bei 1,9 dB (Immissionsort 21, südöstliche Fassade an der Schubertstraße) und somit unterhalb
des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt . Für die meisten Immissionsorte
konnten keine oder nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden. An
mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle.
5 Für Gemeinbedarfsflächen (Schulflächen) wird üblicherweise die Schutzbedürftigkeit eines Mischge-
bietes zu Grunde gelegt, da es keine Richt- oder Grenzwerten explizit für diese Gebietsausweisung gibt.
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Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16.
BImSchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraßen
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf
zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. Im Umfeld der geplanten Erschließung konnten
maximale Beurteilungspegel von ca. 41 dB(A) tags und ca. 33 dB(A) nachts ermittelt werden,
so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten werden.
Gewerbelärm:
In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte keine gesonderte Detailbetrachtung der
Gewerbelärmimmissionen von Betrieben im Umfeld. Da sich das Parkhaus westlich des
Plangebietes sowie die Gewerbegebiete südlich der Kennedystraße im direkten Umfeld zu
schutzbedürftiger Wohnbebauung befinden, wird davon ausgegangen, dass von einer
Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm an den Plangebäuden im Plangebiet auszugehen
ist.
In der schalltechnischen Untersuchung wird zur generellen Berücksichtigung einer
Gewerbelärmvorbelastung im Rahmen der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel
bereits von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten ausgegangen.
Gemäß der flächenhaften Berechnung, lieg en die höchsten berechneten maßgeblichen
Außenlärmpegel von bis zu 78 dB(A) im südlichen Teil des Plangebiets. Gemäß den
Einzelpunktberechnungen liegen an den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung
maximale maßgebliche Außenlärmpegel von 69 dB(A) vor.
Sportlärm:
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist,
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Planungsentwurfs ermittelten Nutzungs -
und Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV
an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im
Nachtzeitraum auszugehen. Die höchsten Beurteilungspegel betragen 40,6 dB(A) tags
außerhalb der Ruhezeiten und 33,2 dB(A) nachts (Immissionsort S1: Besatndgebäude Im
Falkenhorst Nr. 12) und unterschreiten die hier heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der
18. BImSchV von 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts folgli ch um
14,4 dB bzw. 6,8 dB.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des
Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A)
vor. An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Bei der konkreten Gestaltung der Fläche
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ ist zu prüfen, inwieweit im südlichen straßennahen Bereich eine
weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden kann, so dass die
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm:
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- Die Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen
Aspekten nicht umsetzbar, da eine wirksame Maßnahme eine der Gebäudehöhe
entsprechende Höhe aufweisen müsste.
- Zur Ver ringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der
Bundesautobahn BAB 59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m
hohen Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt, dass die
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 2 dB gemindert werden können. Diese
Berechnung zeigt den eingeschränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.
- Zur Verringerung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen entlang der
Kennedystraße zeigen die Simulationen zur Errichtung einer 4 m hohen
Lärmschutzwand nur eine geringe maximale Pegelminderung von 1,3 dB, die im Bereich
der geplanten Wohnnutzung erzielt werden kann. Die Maßnahme ermöglicht keine
Einhaltung der schalltechni schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche sind im Nahbereich der Straße
Minderungen um bis zu 7 dB möglich, ein umfänglicher Schutz für straßennah errichtete
mehrgeschossige Gebäude wird die aktive Lärmschutzmaßnahme auch hier nicht bieten
können. Der gutachterlichen Empfehlung möglichst keine schutzbedürftigen Gebäude in
unmittelbarer Nähe der Straße anzuordnen und dieses in der Planung frühzeitig zu
berücksichtigen wird durch die Anordung der Baufelder gefolgt (siehe oben).
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der baurechtlich
eingeführten Fassung der DIN 4109 von 2018.
- Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.
- Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln von
maximal 78 dB(A)) im südlichen Teil des Plangebiets ein mindestens einzuhaltendes
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Unterrichtsräumen von R'w,res = 48 dB. Für das
allgemeine Wohngebiet ergibt sich ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der
Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 39 dB.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen
liegen im südlich sten Teil des Plangebietes entlang der Kennedystraße vor . Aufgrund der
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A)
tags für Mischgebiete sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit de r
Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen
zu reagieren. Gutachterlich wird für die südlichen straßennahen Bereiche eine weniger
sensible Nutzung, wie z.B. die Ansiedlung einer Turnhalle vorgeschlagen.
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert e
der DIN 18005 für den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte
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Dauerschallpegel für den Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den
straßenzugewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A)
tags überschritten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 werden passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß
der aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festgesetzt.
Gemäß den Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten
maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes
vor. An den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung
der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher
Außenlärmpegel von 69 dB(A).
Aus schalltechnischer Sicht ist eine außerschulischen Nutzungen der Sporthallen im
gewünschten Rahmen (werktags und sonntags Vereinsnutzung von 08.00 bis 22.00 Uhr und
Mitternachtssportangebote von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr) bei deutlicher Einhaltung der
Anforderungen der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld möglich.
7.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt werden vor.
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7.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Erschütterungen sind mechanische Schwingungen, die sich über den Untergrund ausbreiten.
Sie können durch technische Anlagen, schwere Lastkraftwagen und Schienenfahrzeuge
verursacht werden.
Von den großen Verkehrstrassen, wie Autobahn oder Bahnschienen können aufgrund der
großen Entfernung (ca. 600 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet werden. Durch
den möglichen Schwerlastv erkehr auf der Kennedystraße können in unmittelbarer Nähe
Erschütterungen auftreten. Belästigung des Menschen durch Erschütterungsimmissionen
liegen im Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung
nicht veränder n. Von den in den Bebauungsplänen festgesetzten Nutzungen gehen
grundsätzlich keine Erschütterungsimmissionen aus.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule, Wohnen und öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen
aus. Auch von der Nutzung der Planstraßen werden aufgrund der Ausbaubreite und der
Frequentierung keine Erschütterungen verursacht werden.
In unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße können Erschütterungen aus dem möglichen
Schwerlastverkehr auf die geplanten Gebäude einwirken. Die Art der Nutzung (keine
Wohnnutzung) sowie eine gezielte Anordnung von Gebäuden mit einer weniger sensiblen
Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle im südlichen straßennahen Bereich kann schädliche
Umwelteinwirkungen auf den Menschen von vornherein ausschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterung -
simmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
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7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Die Hochwasser - und Grundhochwasser gefahrenkarte für das Stadtgebiet Köln
(Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand: 02.01.2023) zeigen für alle
Hochwasserereignisse keine Überschwemmungstiefen und -ausbreitungen für das Plangebiet
an. Das Plangebiet ist von Hochwasser nicht betroffen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auc h bei Nichtdurchführung der Planung
nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwem mungs-
gebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis ( statistisch 100-jährliches
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022) zeigt
eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet (an dessen
südöstlichen Rand), mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig der
Kennedystraße auf. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe
Wasserstände berechnet werden. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes, entlang der
Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen hohe bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis
hüfthohe Wasserstände) vor. Außerhalb des Bebauungsplangebiets ist im
Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände).
Bei einem 30 -jährlichen Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den
gleichen Bereichen, in einem geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig
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und hoch erreicht werden.
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100- jährlich)
bei 51,10 müNHN ca. 20 - 30 cm eingestaut. Im südlichen Bereich beträgt die aktuell e
Einstautiefe bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm . Aufgrund der Bestandstopografie
fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den jeweiligen Randbereich. (IPL
CONSULT 2024).
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schadlos
im Plangebiet versickern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert.
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf de m Platz 1 in
Tiefbeeten, auf den Privatgrundstücken in Füllkörpern und auf dem Schulplatzflächen in
Mulden sowie auf Retentionsdächern das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär
zwischengespeichert und anschließend versickert.
Im Bereich der Kennedyst raße wird das Niederschlagswasser über Mulden versickert. Der
Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult
nachgewiesen. Der Überflutungs nachweis hat auf gezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken
durch die Planung bestehen. Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für
das Plangebiet oder die benachbarten Grundstücke entsteht nicht
(IPL CONSULT 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) wird das Niederschlagswasser
flächenhaft versickert.
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch
eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen- und Platzfläche vermieden.
Reduzierung und Pufferung des Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude.
Die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge
werden berücksichtigt und umgesetzt.
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. In der Berechnung
der Einzugsgebietsflächen für den Überflutungsnachweis werden nur die öffentlichen
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Straßen- und Freiflächen berücksichtigt, da alle privaten Grundstücke ≥ 800 m² sind. Für
private Grundstücke ≥ 800 m² sind separat e Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986 -
100 für jedes Grundstück zu erbringen. (IPL Consult 2024).
Bewertung:
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.
Durch die geplante Schaffung von Retentionsflächen und die Maßnahmen zur
Abflussvermeidung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor
Ort versickert werden.
Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung
(KABAS) /Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Erricht ung eines Störfallbetriebes ist in einem
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit Umsetzung der
Planung ausgeschlossen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
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von Trafos oder Funkanlagen ausgehen . Die am nächsten gelegene,
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich des Plangebiets ,
innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420 m. Nach Angaben der
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht
abgeleitet werden.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine
aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um
eine 110 kV -Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung d er innogy
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV -Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die
Stromfrequenz der Bahnstromleitung beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben
eine Stromfrequenz von 50 Hz. Aufgrund der ausreichend großen Entfernung zum Plangebiet
sind Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei
benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Die gesetzlichen Grenzwerte der
26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechself elder werden an
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht für die Versorgung der Wohnbebaung und des zukünftigen Schulstandortes
jeweils eine Trafostation vor.Die beiden Trafostationen werden oberirdisch auf den jeweiligen
Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert.
Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlaufende aus drei einzelnen Leitungen
bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder
liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner
des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu
erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf den Menschen zu erwarten
sind.
Zu den östlich des P langebietes verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist ein
ausreichender Abstand zum Plangebiet vorhanden, so dass gesundheitliche Risiken durch
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind und
die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet
beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen im 2. Weltkrieg
stattgefunden haben, liegt. Ein k onkreter Verdacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf
Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor.
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 28.441m² des südlichen Plangebiet s durch den
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf geräumt. Dabei sind 1 Bombe und 2
kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördlichen Plangebietes
zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte. Da nicht
auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind, kann der Bericht
der Kampfmittelüberprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf nicht als Garantie für eine
Freiheit von Kampfmitteln auf der Fläche gewertet werden. (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF
2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Umsetzung der Planung sind die Erdarbeiten mit entsprechender Vor sicht
auszuführen, da für das Plangebiet keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewährleistet
werden kann.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann
nicht gewährt werden, so dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind.
Erfolgen bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf auf deren
Internetseite zu beachten.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine Besonnungsstudie
durch das Büro Peutz Consult GmbH (2022c) erarbeitet, um mögliche Auswirkung der Planung
auf die Besonnung auf das Umfeld und die Situation bezüglich direkter Besonnung an den
Plangebäuden selbst zu untersuchen. Zudem erfolgte eine Tageslichtuntersuchung zur
Prüfung einer ausreichenden Helligkeit für die zukünftige Wohnnutzung ( Büro Peutz Consult
GmbH, 2023).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Derzeit wird die Besonnung- / Belichtungssituation der angrenzenden Wohnbebauung durch
das Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird bei Nichtdurchführung der Planung nicht
verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB
wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die
Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034- 1) herangezogen. Im Sinne
dieser Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum
einer Wohnung mindestens 4 h am 21.03. (Tag - und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres
besonnt ist. Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 –
2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist,
solange zur Tag - und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden
sichergestellt ist. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 richten sich jedoch nicht an
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für
mindestens einen Wohnraum je Wohneinheit (Für Nichtwohn- Zwecke sind keine
Anforderungen definiert).
Mit Umsetzung der Planung sind nach gutachterlicher Berechnung nur marginale
Veränderungen der Besonnungssituation im Umfeld auszumachen. Betroffenheiten liegen
lediglich für die nordöstlich gelegene Falkenhorstgara ge vor, wobei für die Parkpalette keine
Anforderungen an eine direkte Besonnung besteht. Besonnungstechnische Auswirkungen auf
das Umfeld durch Realisierung der Planung sind somit auszuschließen.
Innerhalb des Plangebietes wird bei der nach Planfestsetzung möglichen Bebauung das
Kriterium einer Mindestbesonnung von mindestens 2 h am Stichtag 20./21. März an den nach
Norden ausgerichteten Fassaden sowie in den Eckbereichen und Innenhöfen an Ost- und
Westfassaden in allen Baufeldern nicht eingehalten. Um trot z der geminderten direkten
Besonnung die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung zu prüfen,
erfolgt eine Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023). Die
Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfehlungen der DIN 5034-1
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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zur ausreichenden Helligkeit von Wohnnutzungen (Tageslicht in Gebäuden) für die geplante
Bebauung ermittelt und beurteilt. Die Ergebnise der Tageslichtuntersuchung zeigen, dass eine
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits - und Wohnräumen nachweisbar ist, wenn
die in der Untersuchung angenommenen Randbedingungen, wie Transmissions - und
Reflexionsgrad der Fenster, die Fenstergröße und die Wohnungsgrundrisse, eingehalten
werden.
Auf den Süd-, Ost- und Westfassaden wird für großflächige Bereiche der geplanten Gebäude,
die mindestens 2 Stunden direkte Besonnung am Stichtag 20./21. März auf Fassadenebene
nachgewiesen.
Hinsichtlich der Belichtung ist überall im Plangebiet von gesunden Wohn - und
Arbeitsbedingungen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Insgesamt ist mit den berücksichtigten Grundrissen des zur Verfügung gestellten
städtebaulichen Entwurfs und den angeg nommenen Reflexions- und Transmissionsgraden
die Möglichkeit der theoretischen Umsetzbarkeit von gesunden Wohnverhältnissen
hinsichtlich Belichtung für die maßgeblichen Wohneinheiten im Rahmen der
Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023) nachgewiesen worden. Damit die
Einhaltung der Normkrit erien erreicht werden kann, sind auf der nachfolgenden
Planungsebene Maßnahmen zur Optimierung der Belichtungssituation zu berücksichtigen:
Planung durchgesteckter Grundrisse zu den besonnten Süd- oder Westfassaden
Optimierung der Belichtungssituation und Sicherstellung eines ausreichenden
Helligkeitseindrucks mit Tageslicht, durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit
geeigneten Verglasungseinheiten, modernen tageslichtleitenden
Fensterlamellensystemen, helle Fassaden und andere technische Lösungen, die auf eine
gute Belichtungssituation abzielen
ausreichende Sichtverbindung nach außen.
Bewertung:
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude ist
festzustellen, dass für großflächige Bereiche der geplaten Gebäude auf den Süd- Ost- und
Westfassaden eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. An den Nordfassaden sowie an
Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtungssituation
einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude
gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler.
Bodendenkmäler/ archäologische Funde: Das Plangebiet liegt auf der seit der Jungsteinzeit
(6. Jahrt ausend v. Chr.) besiedelten Niederterrasse des Rheins in siedlungsgünstiger
Randlage zu einer Süd- Nord orientierten Altrinne des Rheins. Im Osten des Plangebiets
verläuft an der Mittelterrasse des Rheins der Grengeler Mauspfad, der zu den Altwegen und
historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich viele
tausend Grabhügel an dieser Achse.
Die Auswertung von historischen Luftbildern zeigt auffällige kreisförmige Strukturen, die
möglicherweise Reste verschliffener Grabhügel darstellen, wie sie in der Region vor allem in
den Metallzeiten belegt sind. Eine weitere mögliche Interpretation der Verfärbungen ist eine
historische Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Aufgrund der alten Flurbezeichnung
„Am Galgenberg“ östlich der Frankfurter Straße könnte die Richtstätte im Plangebiet liegen.
Aufgrund der auf dieser Datengrundlage zu erwartenden Bodendenkmäler wurde im Jahr 2022
im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeonet
Aeissen & Görür GbR durchgeführt.
Die Ausführung der archäologischen Sondagen erfolgte im August 2022 mit der Anlage von
46 Sondagen. Bei der archäologischen Sachverhaltsermittlung „konnten in einem Teil der
Fläche spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und
einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer
vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem
Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit
der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht.“
(A
RCHAEONET AEISSEN UND GÖRÜR 2022: 15).
Die landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet
werden, da die Fläche der Landwirtschaft dient und von materieller Bedeutung für
Landwirtschaft Betreibende und die Gesellschaft sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation gilt bei Nichtdurchführung der Planung für den
westlichen Teilbereich. Mit der Nutzung des östlichen Teils als Friedhofsfläche könnte in die
nachgewiesenen archäologischen Funde innerhalb der Ackerflächen eingegriffen werden.
Hier wäre eine gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten
Bereiche durchzuführen. Die Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne im Norden und
Süden könn ten mit Eingriffen in den Boden einhergehen, so dass eine Überbauung oder
Zerstörung von Bodendenk mälern nicht auszuschließen ist . Die Bereiche sind bisher nicht
untersucht, so dass mögliche Bodendenkmäler über eine bauvorgreifende archäologische
Untersuchung in Abstimmung mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu dokumentieren und
zu sichern wären.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der festgestellten
Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen zu rechnen. Auf der
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung hat das Römisch -Germanische Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz zwei Bodendenkmalflächen
ausgewiesen. Um eine Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler vor ihrer endgül-
tigen Zerstörung zu gewährleisten, sind in diesen Flächen vor einer Überbauung und Erschlie-
ßung flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine archäologische
Fachfirma nach M aßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in
Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. Im Süden des Plangebietes ist eine Unter-
suchungsfläche von bis zu ca. 1,48 Hektar, im Norden eine Untersuchungsfläche von bis zu
ca. 0,26 Hektar be troffen. In der geplanten Öffentlichen Grünfläche ‚Ausgleichs maßnahme‘
können die archäologischen Funde erhalten bleiben.
Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Sachverhaltsermittlung. In der östlichen
Fläche konnte festgehalten werden, dass die archäologische Befunderhaltung im Plangebiet
teilweise bereits ab einer Tiefe von ca. 0,45 m unter der heutigen Geländeoberfläche ansetzt,
so dass archäologische Befunde auch von vergleichsweise flachgründigen Bodeneingriffen,
wie sie für die freira umplanerische Qualifizierung des Spielplatzes geplant sind, unmittelbar
betroffen sein können. Somit sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, die eine
Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde verhindern. In den geplanten
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben. Werden innerhalb der nicht untersuchten
Areale archäologische Funde oder Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der
Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer Untersuchungen fachgerecht
untersucht und dokumentiert. Im Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen als sonstige
Sachgüter zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht der Verlust hochwertiger
landwirtschaftlicher Nutzflächen einher. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als
Produktionsfläche nicht mehr zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich
bedeutende Ernährungsfürsorge. (siehe auch Kap. 7.5.3 und 7.5.4).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
In den ausgewiesenen Bodendenkmalflächen sind vor Beginn der Baumaßnahmen
flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine archäologische
Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und
in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen.
Für die westliche Grünfläche (Flurstücke 407 und 408) fehlt eine archäologische
Prospektion, da sich die Erweiterung des Plangebietes erst im Jahr 2022 ergab. „Um eine
undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der
betreffenden, bisher nicht archäologisch erkundeten Fläche zu vermeiden, kann eine
gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten Bereiche durch
Baggersondagen auch noch nach Satzungsbeschluss im Rahmen der dann in Teilen des
übrigen Plangebiets durchzuführenden vertiefenden archäologischen Untersuchungen
erfolgen. Alternativ wäre auch die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung im
Zuge der späteren Erdarbeiten für die Neugestaltung der Grünfläche und die Anlage der
Spielplatzfläche möglich“ (STADT KÖLN 2022).
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum
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/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221- 22305, Fax.
0221/221-24030, als zus tändiges Fachamt unverzüglich zu informieren und die
Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu
erhalten.
Bewertung:
Das geplante Vorhaben führt zu keinen negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu
rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. In den
ausgewiesenen Bodendenkmalflächen werden vor Beginn der Baumaßnahmen flächige
bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen durchgeführt, um eine Dokumentation der im
Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler zu gewährleisten und so die negativ wahrnehm -
baren Auswirkungen abzumildern. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische
Prospektion, so dass eine undokum entierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde
und Funde in der betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder
die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.
Sonstige Sachgüter gehen durch den Verlust von landwirtschaftlicher Fläche als
Produktionsstandort und Fläche für die Ernährungsfürsorge verloren.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer
Energie. Die Ackerflächen können grundsätzlich für den Anbau von Nutzpflanzen für die
Energiegewinnung dienen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Neubaugebiet wurde ein Energiekonzept basierend auf dem prognostizierten
Energiebedarf der geplanten Neubebauung von Wohn- und Schulgebäuden erarbeitet und
Optionen für eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt.
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte
Standard KfW 40 EE in der Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung
wird nach Anforderung der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Die Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist als zentrale Versorgungslösung unter ggf.
Nutzung von oberflächennaher Geothermie vorgesehen. Das geplante Wasser -Wasser-
Konzept fußt auf der Nutzung der thermischen Energie des Grundwassers zum Heizen und
für die Warmwasserbereitung. Alternativ wird aktuell die Umsetzung von Luft -Wasser-
Wärmepumpen auch für die Wohnbebauungs geprüft. Unabhängig von der gewählten
Variante solldie Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung
durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unterstützt werden.
Im Bereich der Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft-Wasser-Wärmepumpen
vorgesehen. Diese werden auf den Dächern des Schulneubaus verortet. Die Deckung von
Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik
Elemente unterstützt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der
Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die
Klimaschutzleitlinien finden im vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.
Die gebietsspezifische Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist unter Nutzung von
oberflächennaher Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen geplant. Im Bereich der
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen
vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik-Elemente unterstützt werden.
Die Nutzung der Flachdächer für Photovoltaik -Elemente wird mit den textlichen
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.
Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flächendächern der
allgemeinen Wohngebiete und auf den Gebäuden der Fläche für Gemeinbedarf wirkt
wärmedämmend sowie als Hitzeschild im Hochsommer und kann zur Reduzierung des
Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die
Wohnbebauung über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen oder Luft-
Wasser-Wärmepumpen und für die Sc hulbebauung über zentrale Luft -Wasser-
Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den
Dachflächen erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale
Version, Stand 28.04.1991). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „ Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet überwiegend als
Grünfläche dargestellt. Im mittigen Plangebiet ist die Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Sporthalle‘ und ‚Sportplatz‘ dargestellt, dessen Standort ist unbestimmt. Auf der westlichen
Fläche ist eine Spielplatznutzung dargestellt. Im Südwesten des Änderungsbereichs reicht
Wohnbaufläche in das Plangebiet herein.
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Die westliche Grünfläche
(Erweiterungsfläche für den geplanter Spielplatz) wird als „Allgemeine Siedlungsbereiche“
dargestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden
an die Lärmschutzzone C. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 –
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt
werden.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der
Wasserschutzzone III B.
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung des Bebauungsplanes „Östlich im Falkenhorst“ widerspricht den Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft sofern der Träger der Landschaftsplanung
der FNP-Änderung nicht wiederspricht.
Seitens de s Trägers der Landschaftsplanung werden gegen die Änderung des
Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235.
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen.
Die Planung en des Wohngebietes und der Schule sind nicht aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im
Wesentlichen Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert,
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB). Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden.
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen
Zunahme der Wohnbebauung gering.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.
Bewertung:
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären für das westliche Plangebiet keine zusätzlichen
Belastungen der Luftqualität zu erwarten. Eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im
Norden und Süden könnte zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und
Bewirtschaftung einer Friedhoffläche könnte ebenfalls mit Emissionen einhergehen, wobei der
Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzusehen ist. Inwiefern sich daraus eine
Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines Genehmigungsverfahrens geprüft
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werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Realisier ung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke von 635 KfZ/24 h ausgegangen ( PEUTZ CONSULT 2021c). Die zusätzlichen
Verkehre führen zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen. Nach Realisierung
der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstäuben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Festsetzungen und Darstellungen des
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich
hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
7.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der
offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und Pflanzen als
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natür lichen Böden im Bereich der Ackerflächen
eine Nutzfläche (Produktion von Futtermittel) dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den
natürlich anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden
mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von
der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und
luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die
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anthropogene Nutzung des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem
geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit
dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Strukturen im westlichen
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Mit dem Erhalt der
Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen sowie Kaltluftproduktion erhalten. Der
Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die
anthropogene Nutzung der Flächen als Erholungsflächen und landwirtschaftliche
Produktionsfläche für Futtermittel bleibt erhalten. Im östlichen Plangebiet würde die Nutzung
der Ackerfläche als Friedhofsfläche mit Auswirkungen auf die Umweltgüter Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Menschen einhergehen. Die
Auswirkungen sind abhängig von der Gestaltung des Friedhofes und müssen z.B. bei Anlage
eines Friedwaldes nicht nur negativ sein. Eine Prognose über die damit verbundenen
Auswirkungen ist daher nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines
entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Im nördlichen und südlichen
Plangebiet könnten die versiegelte Verkehrsfläche vergrößert werden, so dass die
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zum Erliegen kommen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Darstellung in tabellarischer Form
möglich
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert.
Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten und Bildungseinrichtungen in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und verändern den
Boden- und Wasserhaushalt. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch
eine entsprechend wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Die
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Auch wird das Klima durch den Verlust klimaaktiver
Freifläche verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. Die geplanten
Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Für allgemein
häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum
darstellen. Insbesondere in der geplanten östlichen Grünfläche ‚A1‘ bleibt Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Kaltluft entstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche
erhalten. Ihre ökologische Aufwertung stellt für alle Umweltgüter eine Verbesserung dar. Die
anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die
Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange.
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasse rspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen
ab.
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Osten des Plangebiets ( A59), die
Bundesstraße B8 im Westen sowie die südlich gelegene Landesstraße L84 sind im
Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen
Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des Landesbetrieb
Straßenbau NRW, 03.01.2023).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle und Katastrophen ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.
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Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt.
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Kultur - und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Mögliche Gefahrguttransporte auf der Kennedystraße stellen bei einem Unfall eine potenzielle
Gefahr für das Wasserschutzgebiet und damit für das Schutzgut Wasser dar. Das bestehende
potentielle Risiko wird durch die Planung aber nicht erhöht oder verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Da auf der Kennedystraße
Gefahrguttransporte möglich sind, besteht ein potenzielles Unfallrisiko. Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
7.5.20 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung
und Minderung von Lichtimmiss ionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW,
WHG, LAGA,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle
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wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende häusliche Abwasser wird über
einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt, in die öffentliche Kanalisation
abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet.
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung wird es zu einer Erhöhung von künstlichen
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß
Lichterlass NW zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht
entsorgt.
7.5.21 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist
eine sachger echte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit,
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 202 4) für das Bauleitplanverfahren, indem die
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan-Nr. 1
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope
sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu
verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der
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Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale
Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu Grunde gelegt.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs
erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der
Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im Innenbereic h gemäß § 34
BauGB liegen sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte Straßen und Wege)
und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbe bauung und
Gemeinbedarfsfläche) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen
Eingriffsfläche sind Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben
oder aufgewertet werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend
dargestellt sind.
In den Tabellen 2 und 3 wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet gegeben und der
Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet liegt zum Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die an die
Verkehrsflächen der Schubertstraße angrenzenden Bereiche im Norden bis zur Ackerfläche
sowie die Kennedystraße liegen innerhalb von Bebauungsplänen und sind somit als
Innenbereich gemäß § 34 BauGB darzustellen und zählen nicht zum potentiell
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.
Der Bestandswert des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den
Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 543.605 Biotopwertpunkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für das westliche Plangebiet die jetzige Nutzung
beibehalten werden, so dass sich keine Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen
Umweltzustand ergeben. Mittel- und langfristig würde mit zunehmendem Altern der Gehölze
der Wert der gehölzbestandenen Biotope steigen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen
Bebauungspläne greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den potenziell ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereich ein Planwert von 441.483 Biotopwertpunkten.
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen
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Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages ein Defizit von 102.122 Biotopwertpunkten, welche anderweitig auszugleichen
sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ (A1)wird
als solche qualitativ hochwertig gestaltet und dient dem Ausgleich.
Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete sowie des
Schulstandortes durch die Pf lanzung von Bäumen, die Begrünung der
Grundstücksflächen sowie die extensive Begrünung der Flachdächer
Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: Im Bereich der
Planstraßen und der Quartierswiese sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen zu
pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.
Festsetzung des Erhalts von Gehölzflächen.
Das Kompensationsdefizit von 102.122 Biotopwertpunkten wird über eine externen
Ausgleichsmaßnahme (eA1) – Anlage einer Glatthaferwiese in der Gemarkung Libur, Flur
1, Flurstück 319 (ehemals Teil des Flurstück es 318), Flächengröße: 12.593 m² –
vollständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von insgesamt
36.401 Biotopwertpunkten.
Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch die Investorin umzusetzen sind,
werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Bewertung:
Tabelle 5 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert
Fläche [m²] Gesamtwert [P]
Bestandswert gesamter Planbereich 83.125 544.338
Planwert gesamter Planbereich 83.125 448.430
A Bestandswert ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich 53.280 358.064
B Planwert ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich 53.281 169.726
Eingriffswert (A-B): -188.338
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Tabelle 6 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert
Gesamtwert [P]
C
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
86.216
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebiets 138.523
Ausgleichswert (C+D): + 224.739
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100 %
*Bilanz =0 Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100 %).
Bilanz = -x Es wird kein vollständiger Ausgleich erzielt (z.B. nur 90 %).
Bilanz= +x Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffswert
hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von z.B. 900 BWP.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeit ung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es
verbleibt ein Kompensati onsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe
zu mehr als 100 % ausgeglichen werden.
7.5.22 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Im Norden des Plangebietes liegt der Bebauungsplans Nr. 76403/02-00-00 „Leidenhausener
Straße“ in Köln -Porz-Eil, für den im Febraur 2024 der Satzungbeschluss erfolgt ist . Der
Bebauungsplan hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche
Entwicklung eines neuen Quartiers aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie
Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und die Flächen als
Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Plangebietes nicht festgestellt werden.
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7.5.23 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohn - und
Schulnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
7.5.24 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt.
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans.
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste
2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das
Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbezirk Porz
ausgeschrieben.
C Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf
Erfahrungswerten und Abschätzungen.
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7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden:
Die Entwicklung der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) im östlichen Plangebiet ist
zu dokumen tieren. Etwaige Fehlentwicklungen sind durch geeignete Maßnahmen zu
korrigieren.
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren,
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen,
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.
Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu
kontrollieren.
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprec hende
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
7.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 8,3 ha und erstreckt sich über die
Ackerflächen zwischen Kennedystraße und Schubertstraße sowie eine mit Gehölzen
eingefasste Grünfläche östlich der Straße ‚Im Falkenhorst‘, die als private Spielplatz fläche
genutzt wird. Das Plangebiet wird von unterschiedlichen Gehölzstrukturen eingerahmt und
grenzt im Norden und Westen an die Siedlungsflächen von Köln-Porz heran. Im Norden liegt
die Kennedystraße, die gegenüber der Ackerfläche durch Straßenbegleitgrün abgeschirmt
wird.
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen werden insbesondere Lebensräume für die
Arten der offenen Feldflur zerstört und der zusammenhängende Landschaftsraum als
Lebensraum verkleinert. Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten
für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und die Nutzung als
Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum grundlegend. Die
sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropog en beeinflusste Umwelt angepasst
haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue Lebensraumstrukturen.
Der fast vollständige Erhalt von Gehölzen im Plangebiet mindert deren Vergrämung. Durch
die Anlage eines Waldsaums (Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine
wertvolle Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvolleren Arten mit
differenzierteren Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNat SchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung
der vorhandenen Vegetation. Die Ackerschläge entfallen vollständig. Die im Westen liegende
Grünfläche wird nur geringfügig verändert und als Spielfläche aufgewertet. Der parkartige
Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso werden die Bestandsbäume im restlichen
Geltungsbereich fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Im Rahmen der Neuplanung werden
neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer
ca. 8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1), die als solche gestaltet werden
soll und mit einer Aufwertung der bestehenden Fl ächen einhergeht. Die geplanten
Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die
Gestaltung der Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch eher Minderungsfunktionen.
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so
dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich eingestuft werden. Gemindert
wird diese Flächeninanspruchnahme durch di e Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen
Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichern.
Boden: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden
mit hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die
dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von
natürlich anstehendem Boden negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert
und der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion,
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und
Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt. Der
vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop- und Bodenschutz
fast vollständig ausgeglichen werden kann.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Wasser:
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt
und versickert. Festsetz ungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept. Der
großflächige Erhalt der Bodenfunktion im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1)
nehmen positiven Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser. Insgesamt sind keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet trägt heute vorwiegend
der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Kennedystraße, Frankfurter Straße und der
Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und
Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den
Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Im Plangebiet selbst befinden sich
aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der
Realisierung der Wohnbebauung und des Schulstandortes werden die Emissionen von
Luftschadstoffen im Plangebiet durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen
gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Die zu erwartenden Zusatzverkehre führen
Berechnungen zu folge nur zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-
Konzentrationen.
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Zuge der Re alisierung der Bebauung ist mit einer
geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr
zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der
Planung mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu
rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM2,5 sowie
Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM 2,5) für das Prognosejah r 2024 werden sowohl
innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands -
sowie Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu
einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation.
Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Klimatische
Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion
innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und
Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.
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Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs -
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden
Belastungen gemindert werden.
Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und eine
Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet
können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungsraums vermindert werden und einzelne
Wechselbeziehungen erhalten oder neu geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige
Funktion, da hier das Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist.
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von
Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf um und trägt damit
zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird
durch eine 3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als
Nukleus ausgebildet wird charakterisiert. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes
werden aufgrund ihrer Höhenentwicklung sichtbar in der Landschaft sein. Die umliegende
Gehölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig strukturierte Räume
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
„Waldsaum“ ( A1) im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das
Landschaftsbild und schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald.
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes
vor. Diese geht mit dem Verlust von Offenfläche einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen
Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering zu bewerten Eine Verschlechterung
der Bestandssituation kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung
und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch
das Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten
kann die biologische Vielfalt innerhalb der bebauten Bereiche jedoch gefördert werden. Die
Gestaltung und Umsetzung der öffen tlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaumentwicklung
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. Hier kann die Biologische
Vielfalt sogar erhöht werden.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu
erkennen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische
Untersuchung zeigt, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im südlichsten Teil des
Plangebietes entlang der Kennedystraße li egen. Aufgrund der Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) tags für Mischgebiete
sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch
eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Im Bereich der
geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für
den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Dauerschallpegel für den
Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den straßenzugewandten
Immissionsorten der schalltechni sche Orientierungswert von 55 dB(A) tags überschritten.
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind
passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen
baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den Ergebnissen der
flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel
mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes vor. An den Baugrenzen der
geplanten Wohnbebauung ergibt sic h durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung
durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A).
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt
Köln geführt werden vor.
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine
Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins besteht. Starkregen: Die
Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von
Retentionsflächen und die Maßnahmen zur Abflussverminderung können die anfallenden
Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor Ort versickert werde. Magnetfeldbelastung:
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante Trafostation hält die
entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Im Osten des Plangebiets
verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven -
Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy
Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Der geplante Geltungsbereich des
Bebauungsplanes hält einen ausreichenden Abstand ein, so dass gesundheitliche Risiken
durch Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind
und die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Kampfmittel: Eine
Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des
Plangebietes nicht mehr gegeben.
Besonnung/Belichtung: Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung
der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung
für die Plangebäude ist an den Süd- Ost- und Westfassaden e ine ausreichende Belichtung
gewährleistet. An den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass
hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter : Baudenkmäler oder sonstige Sachgüter liegen im
Plangebiet nicht vor. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhalt sermittlung durchgeführt. Im Plangebiet konnte
archäologische Fundplätze nachgewiesen werden. Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist
daher mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung
und Dokumentation überplant werden. E ine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen
Bodendenkmäler wurde durchgeführt, so dass die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen
abgemildert werden. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Prospektion, so
dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der
betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder die Einplanung
einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten Flächen zum Erhalt
der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell vorhanden
archäologischen Funde erhalten bleiben.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme- und
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen
werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
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Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40
EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die
Wohnbebauung ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die
Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die
Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-
, Abfall- , Immissionsschutzrechtes : Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im
Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft,
sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die
Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. D urch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers s ind bei der Realisierung der
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen /
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt.
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Fol gen einher. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplans in großen Teilen
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen
ab.
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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Eingriffsregelung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
An-wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe
zu 100 % ausgeglichen werden können.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden.
7.9 Referenzliste der Quellen
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus:
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50,
Recklinghausen, 2013;
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -
Verordnung (KABAS)
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand 28.04.1991
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische
Darstellung, Köln, o. J.;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, o.J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB
AÖR, Köln, 2014;
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach
Störfall-Verordnung (KABAS)
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Erstellte Gutachten:
- Archaeonet GbR. M. Aeissen & Z. Görür (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme:
Köln-Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung
und fallweise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit
Wasserbilanzierung, Stand: 21.05.2024, Köln.
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln,
Dezember 2022, Köln.
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Art enschutzrechtlichen
Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz -Urbach,
Stand: 28.06.2024, Alsdorf.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl.
Erweiterungsfläche - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Schuberthöfe inkl.
Erweiterungsfläche - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“
in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand:
06.09.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH ( 2022c): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im
Falkenhorst“ in Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben
„Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016
(überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung,
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst “ in Köln- Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand:
01.09.2017 (überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2024): Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Eil, Stand:
10.07.2024, Königswinter.
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B -
Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 14.06.2024, Köln.
- Stadt Köln (2022): Sicht der städtischen Denkmalpflege zum Umgang der Erweiterung
des Umgriff des Bebauungsplangebietes (westliche Grünfläche); Stellungnahme per
Mail durch Herr Gregor Wagner Abteilungsleiter Bodendenkmalpflege der Stadt Köln
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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(Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -
denkmalschutz) an Felix Kunze (ARCHAEOnet | Aeissen + Görür GbR) am
06.10.2022.
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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8. Planverwirklichung
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung
der Planung vorgesehen.
9. Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2022) – Köln-Porz-Urbach Östlich Im
Falkenhorst FB-Nr. 2022.030 Bericht Sachverhaltsermittlung
2. IPL Consult ( 21.05.2024) – Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach,
Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung
3. Kölner Büro für Faunistik (Dezember 2022) – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I,
Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz-Urbach (westl. Grün- und
Spielplatzfläche)
4. Kreutz – Naturschutz – Planung – Recht (28.06.2024) - Gutachten zur
Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich Im Falkenhorst“ in
Köln-Porz-Urbach
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotech -
nischer Bericht zur Vorerkundung
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (24.08.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erweite-
rungsfläche, Bodenkompensationskonzept
7. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 25.01.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erwei-
terungsfläche, Bodenschutzkonzept
8. Peutz Consult GmbH (12.01.2022) – Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im
Falkenhorst“ in Köln
9. Peutz Consult GmbH (06.09.2022, Druckdatum 06.09.2022) – Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich im Falkenhorst“ in Köln -Porz, Stellungnahme zu den stadtklima-
tologischen Auswirkungen
10. Peutz Consult GmbH (11.02.2022, Druckdatum 23.02.2022) – Luftschad-
stoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz
11. Peutz Consult GmbH (10.09.2024) – Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan
„BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz
12. Peutz Consult GmbH ( 13.09.2023) – Tageslichtuntersuchung zum geplanten
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln
13. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener
Straße“ und „Östlich Im Falkenhorst“, Stadt Köln
14. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung,
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach
Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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15. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 10.07.2024) – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
16. RK Verkehrsingenieure GmbH (14.06.2024) – Verkehrsuntersuchung für das B-Plangebiet
„Östlich Im Falkenhorst“ in Köln
17. Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.
10. Städtebauliche Kenndaten
Plangebietsgröße 83.125 m²
Öffentliche Verkehrsflächen
Straßen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
davon verkehrsberuhigter Bereich
davon Fuß- und Radweg
17.591 m²
13.294 m²
4.296 m²
3.750 m²
546 m²
Öffentliche Grünflächen
davon Waldsaum
davon Parkanlage
davon öffentliche Spielplatzfläche
davon Grünfläche Nähe Schubertstraße
19.047 m²
8.378 m²
7.332 m²
3.013 m²
324 m²
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 m²
Allgemeines Wohngebiet gesamt
WA 1
WA 2
11.897 m²
8.630 m²
3.267 m²
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt
davon Wohnen
davon EZH
davon Kita
ca. 23.520 m²
ca. 22.720 m²
ca. 130 m²
ca. 670 m²
Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtung insgesamt 3 Züge
Anzahl der Wohneinheiten 200 - 210 WE
Anlage 7: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 1 (Planzeichung)
9118 Zeichen
Planstraße 1
A1
FD
TGa
TGa
IV
VI
IV
V
III
VII
III
VI
IV
III
IIIV
VII
IV
I
III
IV
62,4
GH
65,4GH
65,4GH 71,4
GH
62,4
GH
68,4GH
62,4GH
68,4GH
65,4
GH
71,4GH
62,5GH
62,9GH
56,6GH
62,6GH
65,6
GH
74,6
GH
20,0
18,5
11,0
20,0
10,0
4,5
5,0
3,0
4,4
3,0
3
19,0
5,0
4,0
4,0
32
3,0
5,0
3,1
20,0
3
4,5
14,5
14,0
23,0
14,0
19,04,5
22,7
13,5
17,2
14,014,0
20,2
13,5
14,0
23,08,5
5,5
9,5 4,5
10,0
17,0
4,5 10,0 9,5
12,4
15,6
4,0
16,0
13,0
5,5
6,3
10,5
12,0
11
22,7
12,4 7,0
8,0
19,6
16,4
3,0
5,5
13,8
9,0
14,0
4,0
10,0
25,3
5,5
5,5
14,0
10,5
St
3,0
G+F
Kita im EG
WA 1
GRZ 0,5
GFZ 2,0
WA 2
GRZ 0,5
GFZ 2,1
LPB VI
LPB VILPB VII
LPB V
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB VLPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
Planstraße 2
Verkehrsberuhigter Bereich
Kita
GRZ 0,5
GFZ 1,2
Platz 1
52,0
52,4
51,8
52,1
52,4
52,2
52,4
52,1
52,0
52,2
51,6
52,3
52,6
52,2
52,4
52,9
52,6
51,8
51,9
52,5
52,9
52,6
52,6
52,3
52,2
52,1
52,8
53,0
52,4
52,6
52,1
52,0 51,4
52,3
52,3
52,0
51,9
Aw
Aw
Fläche für Gemeinbedarf
- Schule -
Gemarkung Eil
Flur 9Gemarkung Eil
Flur 18
Gemarkung Urbach
Flur 2
Gemarkung Urbach
Flur 4
50,83
105
L84 - Kennedystraße
51,54
51,35
51,65
51,15
51,85
51,30
1347
51,43
51,50
122
347
1054
296
Am Tambourskreuz
1204
1342
799
422
Im Falkenhorst
337
635
536
109
640
412
553
1341
642
352
556
1157
560
546
111
51,23
353
87
15
3
437
561
103
Breslauer Straße
548
554
543
801
439
481
1182
482 728
539
423
875
346
421
1053
542
1201
862
108
1360
483
359
884
731
639
408
528
489
798
800
677
372
14
Im Falkenhorst879
562
1181
558
184
4
459
1158
866
298
630
538
44
641
L84 - Kennedystraße
1200
530
200
351
261
410
637
335
484
355
1190
370
Frankfurter Straße
737
722
687
371
16
1183
671
14011292
456
344
1187
650
Frankfurter Straße
1184
350
354
112
106
293
541
1340
527
411
540
Duisburger Straße
686
490
537
409
541
Königsberger Straße
818
688
125
496
115
729
361
380
863
874
485
480
873
413
1345
567
484
1295
564
157
864
373
438
549
678
733
374
566
636
730
559
104
529
633
105
738
563
557
194
1188
345
106
632
541
880
673
407
121
187
540
568
1185
12
881
436
638
338
294
Breslauer Straße
110
683
51,25
544
458
113
Schubertstraße
734
552
1029
876
865
558
440
531
703
Richard-Wagner-Straße
685
634
679
643
545
Frankfurter Straße
802
555
644
454
560
457
107
535
358
542
1159
556
51,38
877
51,66
48,42
51,46
878
48,20
1279
51,24
565
1298
52,01
52,10
52,05
52,00
51,87
51,96
51,93
51,85
52,02
52,08
52,11
52,08
52,05
52,15
52,11
52,00
51,89
51,94
51,90
51,89
52,02
52,06
52,14
51,97
51,85
52,06
51,97
51,95
51,97
51,86
52,11
52,09
52,14
52,15
52,21
52,04
52,10
52,16
52,27
52,38
52,36
52,35
52,38
52,33
52,36
52,32
52,48
52,43
52,39
52,37
52,29
52,33
52,33
52,24
52,13
52,10
52,03
52,28
52,30
52,01
52,13
52,13
52,20
52,29
52,31
52,31
52,35
52,38
52,48
52,61
52,46
52,49
52,37
52,36
52,28
52,26
52,19
52,12
52,18
52,18
52,12
52,32
52,35
52,16
52,15
52,26
52,35
52,28
52,37
52,31
52,23
52,10
51,87
51,67
50,94
51,00
51,14
51,30
51,49
51,86
52,00
52,22
52,23
52,17
52,53
52,40
52,34
52,38
52,33
52,30
52,25
52,24
52,28
52,31
52,40
52,53
52,51
52,47
52,50
52,48
52,51
52,63
52,55
52,58
52,73
52,67
52,71
52,72
52,69
52,62
52,70
52,67
52,45
52,48
52,58
52,61
52,63
52,63
52,57
52,51
52,36
52,40
262
48,27
48,19
13
652 653
739
682
383
534
684
648
11
680
649
670
676
656
651
382
86
15
628
299
657
645
736
626
338
473
647
740
735
658
741
298
629 681
655
659
654
385
381
303
575
301 536
646
627
244
674
384
51,58
48,36
51,65
Schubertstraße
48,16
51,53
51,27
51,16
51,50
51,43
51,59
51,24
48,29
51,48
48,54
51,60
51,14
51,82
51,58
52,10
51,78
51,70
51,09
51,76
51,23
51,57
51,33
675
50,85
51,40
51,67
52,67
51,49
51,10
52,47
51,83
53,69
48,32
51,34
51,52
51,54
48,46
574
54,16
51,74
104
803
547
51,66
48,26
51,12
51,53
48,22
293
I FDI FD
II SD II SD
I SD
II SD
I PD
I FD
II SD
31
II SD
I FD
II SD
I
II SD
IV SD
IV SD
I SD
II SD
II SD
I FD
XIII FD
XVI FD
I PD
II SD
I SD
II SD
14
62
48
42
18
38
72
62
6
23
2
48
42
26
26
70
52
2
70
48
22
68
58
56
34
40
50
70
5
72
40
11
10
20
44
35
68
64
12
74
37
8
66
18
16
12
4
24
66
39
7
2 b
16
26
58 a
22
46
33
19
58
24
36
74
6
17
14
22
72
1
60
24
20
4
46
32
25
30
29
9
2 a
10
3
18
14
54
62
P
10
74
28
21
38
16
27
12
8
64
15
F
66
41
F
F
P
68
F
F F
60
II WD
I FD
I PD
I FD
I FD
II I FD
I SD
I SD
I FD
I SD
II SD I SD
II SD
I PD
I FD
I SD
I PD
I SD
I FD
S
II SD
I FD
II
I SD
I SD
II SD
II SD
I SD
I PD
II SD
I PD
I SD
I FD
I PD
I FD
76
II SD
I FD
I FD
34
I FD
I FD
42
547
48
30
545
50
576
56
80
78
88
82
40
543
84
46
36
549
86
44
574
I SD
I PD
II SD
I SD
III SD
II SD
II SD
II SD
I SD
II SD
I FD
F
II SD
I SD
I PD
II SD
I SD
I
I WD
II SD
II SD
I SD
I FD
I KW
II SD
II SD
I SD I PD
II FD
I SD
II SD
I FD
II SD
I
II SD
II SD
I FD
XV FD
II SD
X FD
II SD
II SD
I SD
XIII FD
20
44
III SD
IV SD
I PD
II SD
III SD
III SD
F
I SD
I SD
I FD
I SD
I FD
I FD
I FD
-I
-I
I FD
XV FD
I KW
II SD
I KW
II SD
I
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
I SD
I SD
I FD
II SDI
III SD
I SD
II SD
I SD
541 I SD
I FD
I SD
I WD
II SD
II SD
I SD
I KW
II SD
I SD
III FD
I SD
II SD
II SD
II SD
II SD
I PD
II SD
II SD
II SD
I PD
II SD
II SD
I SD
I SD
I FD
II SD
II SD
II SD
I FD
III SD
64
III FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II FD II FD
II FD
II FD
559
Aw
Planstraße 3Verkehrsberuhigter Bereich
Geh- und Radweg
LPB VII
LPB VII
LPB VI
LPB VI
LPB VII
LPB VII
LPB VI
Öffentliche Grünfläche
- Waldsaum -
LPB IV
LPB VI
LPB VI
LPB V
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
74,4GH
V
65,5
GH
IV
19,5
23,5
III
68,9GH
7,2
3,2
4,6
5,0
5,2
5,5
5,9
6,5
3,1
aa aaa
a
a
Planstraße 1Verkehrsberuhigter Bereich
Haus 1
Haus 2
Haus 3
Haus 4
Haus 5
Haus 6
Haus 7
Haus 8
- o -
- o -
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
PlanungBestand
0 50 100 Meter
76399/04
Maßstab 1:1000
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Baugrenze
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaßz. B. III
FD
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
TGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
AbfallwertstoffbehälterAw
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Lärmpegelbereiche z. B. IIILPB III
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Baum zu erhaltenStellplätzeSt
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
nicht überbaubar I überbaubar
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
QuartiersplatzPlatz 1
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Abgrenzung der Planstraßen
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
0,0
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ
GFZ
Wald
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a
Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach
Blatt 1 von 2
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
als Höchstmaß
GH 66,4
offene Bauweise- o -
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 10.12.2021)
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Köln, den 07.10.2024
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 06.12.2024
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Amtsleiterin
Köln, den 14.10.2024
Beigeordneter
Köln, den 17.10.2024
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 07.11.2024 bis 09.12.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Bölck
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Bebauungsplan
Kennedystraße
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Frankfurter Straße
Frankfurter Straße
L 84
Joseph-Broicher-Straße
Flurstück 319
Flur 1
Gemarkung Libur
Fläche: 12.593 m²
N
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:5.000
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur
Anlage 7
Beschlussvorlage Rat
12894 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 0963/2025 Freigabedatum 23.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz- Urbach Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplanentwurf Nummer 76399/04 für das Gebiet nördlich der Kennedystraße, östlich der Grünfläche an der Straße Im Falkenhorst, südlich der Schubertstraße und westlich des Waldstückes in Urbach (Gemarkung Urbach, Flur 4, Flurstücke 3, 157, 294, und teilweise 184, 454 sowie in der Gemarkung Eil, Flur 18 mit den Flurstücken 410 (teilw.) 411 und 412 zuzüglich im Rahmen der Erweiterung des Geltungsbereiches um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach) sowie Flurstück 262 (teilw.) der Gemar- kung Eil, Flur 9 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – abgegebe- nen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 3–6 ; 2. den Bebauungsplan Nummer 76399/04 —Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach — mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab- satz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 10). Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ ist eine der Wohnbaureserveflächen (7.08) aus dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, das vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 1028/2015 – mit Änderungen) be- schlossen wurde. Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren, welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Demnach soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Ur- bach durch Grünstrukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren ver- netzen. Ergänzend werden zum einen soziale Infrastrukturen in Form einer 3-gruppigen Kita geplant und zum anderen wird im südlichen Teilbereich des Plangebietes eine Fläche pla- nungsrechtlich gesichert, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule) ermöglicht. Mit der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen (siehe Anlage 11, der Vertrag wird mit seinen Anlagen dem Rat zum Satzungsbeschluss finalisiert und unterschrieben vorliegen). Der Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorhabens in- nerhalb einer bestimmten Frist, die Rahmenbedingungen zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet sowie die Durchführung von Ausgleichs- und sonstigen Begrü- nungsmaßnahmen. Städtebauliches Konzept Mit dem städtebaulich-freiraumplanerischen Konzept (siehe auch Abschnitt Verfahrensverlauf) und dem neuen Quartier wird der Stadtteil Urbach an seiner Ostseite baulich arrondiert, so- dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Konkret verbindet die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Planstraße 1 als Erschließung für die weiterführende Schule mit der Wohnbebau- ung im verkehrsberuhigten Bereich über die Planstraßen 2 und 3. An der westlichen Seite vom Schulgelände und Wohnquartier aus schließt eine großzügige öffentliche Grünfläche mit Parkanlage und Spielplatz bündig an. Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von acht Wohngebäuden um einen Quar- tiersplatz herum zusammen, wobei im Nord-Osten die Kita und im Süd-Osten ein kleinflächi- ger Einzelhandel (130m²) angesiedelt wird. Die Mischung von öffentlich gefördertem und freifi- nanziertem Wohnraum erfolgt innerhalb der Gebäude 1, 2 und 5, um eine soziale Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität der unterschiedlich verspringenden Geschosse im Hochbau erzeugt hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von III - VII Geschossen. Es wird an zentraler Stelle ein großzügiger urbaner Platz ausgebildet. Der Platz wird durch eine 5-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahl- reiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Alle Hauptbaukörper am 3 Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt. Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt dieser Mittelpunkt eine ganztä- gige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche, teilweise als was- sergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz und lässt ihn über die Jahreszeiten immer wieder anders erleben und erscheinen. Neben dem zentralen Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erschei- nung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fun- gieren dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau. Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, die die Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Ver- netzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. Dane- ben prägen kleine Nachbarschaftsräume zwischen der Wohnbebauung das Quartier. Mit ei- nem eigenen Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Frei- raumangebot dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die Er- schließungsstraßen. Verschiedene Grünpflanzungen tragen zur Gliederung der Grundstücks- flächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln sich ab und begleiten den weitestge- hend hierarchielosen Straßenraum. Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 geht zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes im Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Plat- zes. Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. Für zu Fuß Gehende und Radfahrende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum süd- westlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse. Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei Tiefgaragen unterge- bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich ebenerdig. Erschließung Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher- Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünfti- gen Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße nach Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und um- fahren werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur geplanten Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgara- gen erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich redu- ziert sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze von WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2. Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord-Süd Richtung zur Schubert- straße, als auch eine Durchquerung in Ost-West Richtung zu den angrenzenden Landschafts- räumen ermöglicht. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien am 16.01.2023 unterzeich- net. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 4 Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün- dung, Anlage 10) zu entnehmen sind. Verfahrensverlauf und Vorberatungen Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 die Aufstellung des Be- bauungsplanes 76399/04 „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorla- gen-Nr. 3843/2019). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 (siehe Anlage 3). Die Öffentlichkeit konnte sich nach Modell 1 (Aushang) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die all- gemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrich- ten und sich in der Zeit vom 18.06. bis zum 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14 Stellungnahmen ein (siehe Anlage 4). Der Stadtentwicklungsausschuss fasste daraufhin in seiner Sitzung am 28.01.2021 den Be- schluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen-Nr. 3171/2020). Mit der Vorlagen-Nr. 0820/2021 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksver- tretung 7 (Porz) das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zum Be- bauungsplanverfahren „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ mitgeteilt. Dieser Wettbe- werb wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell als qualitätssichern- des Verfahren durchgeführt. Das Preisgericht hat den Entwurf des Büros rheinflügel severin, Düsseldorf mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH, München, mit dem 1. Preis aus- gezeichnet. Dieser städtebaulich-freiraumplanerische Entwurf wurde im Weiteren als Grund- lage für die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes herangezogen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis 31.01.2024 (siehe Anlage 5). Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss (siehe auch Vorlagen-Nr. 4070/2023) die Erweiterung des Geltungsbereiches. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.11. bis zum 09.12.2024 (siehe auch Vorlagen-Nr. 2636/2024) (siehe Anlage 6). Der Bebauungsplan kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. Verhältnis zum Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Grünfläche“ dar, die insbe- sondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient. Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule erfolgt im Parallelverfahren (235. Än- derung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der entsprechende Feststel- lungsbeschluss wurde durch den Rat am 03.04.2025 gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 0119/2025). Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffent- lichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB 5 Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Bebauungsplan 76399/04 – Blatt 1 (Planzeichnung) Anlage 8 Bebauungsplan 76399/04 – Blatt 2 (textl. Festsetzungen) Anlage 9 Textl. Festsetzungen Anlage 10 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 11 Entwurf des Städtebaulichen Vertrages (liegt abschließend unterschrieben zur Ratssitzung vor)
Anlage 2: Geltungsbereich
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ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden DienstePlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Subbelrather Straße 486-494 in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Subbelrather Straße 486-494 in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter in Köln-Porz-Urbach Östlich Im Falkenhorst Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
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Anlage 3 BP-Abwägung B41 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 - Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Air Liquide Deutschland GmbH Fernleitungen Rhein-Ruhr Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 2 2.1 Amprion GmbH Höchstspannungsleitungen Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun- gen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be- reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln gmbH & Co. KG Entsorgung Kenntnisnahme Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand- plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge- beten. Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 4 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 (Luftver- kehr) Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN be- troffen. Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen (§§ 1 2 - 1 7 Luftver- kehrsgesetz) grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Aufgrund der Lage des Plangebiets zum Flughafen und insbesondere zur Grundlinie der Landebahn 14R (ca. 500 m entfernt) ist mit Belästigungen durch Fluglärm zu rech- nen, auch wenn der festgesetzte Lärmschutzbereich (hier insbesondere Nachtschutzzone) des Flughafens nicht be- rührt ist. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 5 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Flugsicherung Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Radaranlage Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch An- regungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Ver- fahren ist nicht notwendig. Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 Evonik Fernleitungen Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 7 7.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Lage des Plangebietes Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit Darstellung des gesetzlichen Lärmschutzbereiches ersichtlich ist, liegt das vorgesehene Geltungsgebiet des aus dem städtebau- lichen Planungskonzept zu entwickelnden Bebauungspla- nes in unmittelbarer Nähe zur gesetzlich festgelegten Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärmimmissionen nur unwesentlich unter den Grenzwerten des Nacht- schutzgebietes zu rechnen ist. Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Bauhöhen und erforderliche luftrechtliche Genehmigungen. Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von rund fünf Ki- lometern zum Flughafenbezugspunkt innerhalb des allge- meinen Bauschutzbereiches. Der nordöstliche Teil des Plangebietes liegt unterhalb des Anflugsektors der Start- und Landebahn 14R/32L [genannt kleine Parallelbahn]. Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren werden in einem schalltechnischen Gut- achten alle Auswirkungen des Flughafens auf das geplante Wohngebiet unter den genannten Prämissen geprüft. 7.2 Verkehrslärmimmissionen Luftverkehr im Tagzeitraum Die Lage des Plangebietes unterhalb des Anflugsektors verdeutlicht die zu erwartenden Fluglärmimmissionen auf die geplante Wohnbebauung. Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzonen des Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit einer erheblichen An- zahl an Einzelschallereignissen und aus unserer Sicht ab- wägungserheblichen Fluglärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Flugha- fens Köln/Bonn wurde eine Verkehrsprognose erstellt. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Diese Prognose geht von einem nachfragegetriebenen Bewegungswachstum bis 2030 auf unveränderter Bahninfrastruktur aus. Hierbei ist davon auszugehen, dass dieses Wachstum nicht nur auf der großen Parallel- bahn stattfindet, sondern auch durch eine Mehrnutzung der kleinen Parallelbahn abgedeckt wird. 7.3 Luftverkehr im Nachtzeitraum Genauso wie am Tag wird das Plangebiet auch im Nacht- zeitraum mit abwägungserheblichen Fluglärmimmissionen belastet. In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gehen die Fluglärmauswirkungen zwar nicht mehr von beiden Bahnen, sondern nur noch von der großen Paral- lelbahn aus. Ungeachtet dessen sind die Auswirkungen des Luftverkehrs weiterhin deutlich spürbar, wie aus der unmittelbaren Nähe zum Nachtschutzzone ersichtlich ist. Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone sind wei- terhin nächtliche Fluglärmimmissionen zu erwarten, diese jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Nacht- schutzgebiet, in marginal geringerem Maße. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7.4 Weitere Emittenten von Verkehrslärm Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet sind zusätzlich noch diejenigen Immis- sionen hinzu zu rechnen, die durch andere Verkehrsträger verursacht werden. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Ver- fahren wird ein Lärmgutachten beauftragt, welches die zusätzli- chen Lärmimmissionen in die Beurteilung mit einbezieht. 7.5 Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH Keine Wohnbebauung Basierend auf den zuvor dargestellten Immissionen des Luftverkehrs und den hierzu noch hinzukommenden Ver- kehrslärmimmissionen anderer Verkehrsträger, regen wir an, von einer Nutzung der Flächen „Östlich Falkenhorst“ für Wohnbebauung abzusehen. Durch die Nutzung dieser Flächen für Wohnungsbau, würde Wohnraum in hoch lärmbelasteten Gebieten ent- Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt, sobald konkrete Erkenntnisse aus dem Lärmgutach- ten vorliegen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung stehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse sind nur mit erheblichen Aufwendungen zu gewährleisten und Außenflächen nur eingeschränkt nutzbar. 7.6 Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Planung möch- ten wir für den Fall der Weiterverfolgung der Aufstellung eines Bebauungsplanes anregen den Schutz der Bevölke- rung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch strenge Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleisten. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7.7 Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu Schalldämm- aßen von Außenbauteilen Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, gemäß §9 Abs. 1 Nr24 BauGB Vorgaben zu baulichen und technischen Vorkehrungen zur Minderung der Einwir- kungen von Lärmimmissionen festzulegen. Eine derartige Festsetzung regen wir an, da ohne rechtsverbindliche Festsetzungen zu erforderlichen passiven Schallschutz- maßnahmen eine Erfüllung der Anforderungen an ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet ist. In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht neben einem eindeutigen Hinweis auf die Nähe des Plangebietes zum nachtschutzgebiet des Flughafens und den daraus resul- tierenden Fluglärmimmissionen auch Festsetzungen zu Anforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbau- teilen gemäß der aktuellsten Ausgabe der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, sowie besondere Festsetzun- gen im Sinne des vorbeugenden Schallschutzes erforder- lich. Eine Formulierung im Bebauungsplan könnte zum Beispiel sein: „Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbe- reiches für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn [Fluglärm- schutzverordnung Köln/Bonn] vom 07.12.2011 legt zwei ja In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flughafens aufge- nommen. Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen, deren Formulierung in dem Lärmschutz- gutachten konkretisiert werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung „Tagschutzzonen“ und eine „Nachtschutzzone“ fest. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer räumlicher Nähe der ge- setzlichen „Nachtschutzzone“ des Flughafens Köln/Bonn. Hierdurch ist im Plangebiet mit nur unwesentlich geringe- ren nächtlichen Dauerschallpegeln von bis zu 55 dB[A) zu rechnen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes sind in den Schlafräumen Schallschutz und schallge- dämpfte Belüftung nach den Maßgaben der 2. Verord- nung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - 2.FlugLSG mit einem Mindestbauschalldämm- maß von R’wRes = 35 dB[A] vorzusehen.“ 7.8 Ausschluss Ausschluss von schutzbedürftigen Einrichtungen In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass schutzbe- dürftige Einrichtungen wie zum Beispiel Kindergärten, Al- tenpflegeeinrichtungen, Erholungsheime und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen nicht in Lärmschutzberei- chen errichtet werden dürfen. Das Plangebiet liegt derzeit unmittelbar außerhalb des Nachtschutzbereiches. Die Konturen dieser Bereiche unterliegen entsprechend §4 Abs. 6 FlugLärmG regelmäßiger Überprüfung. Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine Auswei- tung der Schutzgebiete sein, wodurch der Planungsbe- reich mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer erwei- terten Nachtschutzzone liegen würde. Unter Berücksichti- gung des Vorsorgeprinzips und der aufgrund der räumli- chen Nähe zum Nachtschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn ohnehin hohen Verkehrslärmimmissionen die auf das Plangebiet einwirken regen wir an diese schutzbe- dürftigen Nutzungen entsprechend §1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausdrücklich im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes auszuschließen. Kenntnisnahme Nach derzeitigem Planungsstand sind keine schutzbedürftigen Einrichtungen geplant. Die Festsetzung eines Ausschlusses die- ser Nutzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. 7.9 Ausschluss von Erstattungsansprüchen nein Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann nicht in einem Bebauungsplanverfahren geregelt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen der Lärmschutzbereiche o- der durch Maßnahmen des Flughafens die dazu führen, dass eine Einordnung als wesentlich baulich erweiterter Flughafen erfolgt, kann es zu Anpassungen der Lärm- schutzbereiche kommen. Im Falle einer solchen Änderung der Lärmschutzbereiche, die dazu führen würde, dass das Plangebiet erstmalig innerhalb eines Lärmschutzberei- ches liegt, würden der Erstattungsansprüche für Aufwen- dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Ent- schädigungsansprüche für Beeinträchtigungen des Au- ßenwohnbereiches entstehen. 8 Gascade GmbH, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH. OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Gasleitungen Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un- sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof- fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensations- bedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 9 Industrie- und Handelskammer Köln Keine Bedenken Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unterlagen keine Anregungen zu dem städtebaulichen Planungskonzept. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 10 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie- ges (Bombenblindgänger). ja Im weiteren Verfahren soll eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel durchgeführt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg- ten Karte sowie des konkreten Verdachtes empfohlen. 11 Landwirtschaftskammer NRW Landwirtschaft Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln bestehen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, keine grundsätzlichen Beden- ken, gleich wohl wir den Verlust hochwertiger landwirt- schaftlicher Nutzflächen sehr bedauern. In diesem Zusammenhang bitten wir um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die Böden im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bodengüte mit 55-75 Bo- denpunkten aus (nach Geoportal NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar. Da mittlerweile der Flächenverbrauch und somit der Ver- lust des wichtigsten Produktionsfaktors Boden ein drasti- sches Problem für die Landwirtschaft darstellt, sollten un- serer Ansicht nach erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht in vollem Umfang erfolgen kann, sollte im weiteren Verfah- ren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst als betriebsintegrierte Maßnah- men geplant und umgesetzt werden. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 12 NWO Nord-West Ölleitung Keine Bedenken Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitun- gen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitun- gen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 13 Open Grid Europe GmbH Keine Bedenken Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der ge- planten Maßnahme nicht betroffen Kenntnisnahme Nicht erforderlich 14 14.1 Polizei Köln - Kriminalprävention Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen derzeit keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 14.2 Hinweis: - Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen von und aus Kraftfahrzeugen Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 15 Polizei Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 16 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Keine Bedenken Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. 17 RRP Rotterdam-Rjin Pijpleding Keine Bedenken Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste- hen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 18 18.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 18.2 Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebau- ungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein- heit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlagen). Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung muss diesbezüglich von uns noch untersucht werden inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drossel- wassermenge) notwendig ist. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. 18.3 Schmutzwasser Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver- fahren berücksichtigt. 18.4 Überflutungsvorsorge Starkregen Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. ja Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi- funktionale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkregengefahren karte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein- fahrten und Hauseingänge zu legen. 19 Landesbaubetrieb Straßenbau NRW Verkehrliche Erschließung Gegen das Planungskonzept bestehen große Bedenken, wegen der gewählten Erschließung über die L84. Die ge- plante Erschließung wird aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs abgelehnt. Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel- ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft. 20 20.1 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG Gegen das städtebauliche Planungskonzept östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen er- folgen. Im Plangebiet werden nach erster Einschätzung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 20.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Hafen und Güterverkehr Köln AG (HGK) Die KVB und die HGK haben keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 21 Thyssengas GmbH Keine Bedenken Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Kenntnisnahme Nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 22 Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg- Erft Waldfläche Die geplante Bebauung grenzt im Osten an eine Waldflä- che. Der Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand sollte zweck- mäßigerweise ca. 35 Meter betragen, damit Schäden durch eventuell umstürzende Bäume vermieden werden. Sollte der ausdrücklich empfohlene Abstand zwischen Wald und Gebäude trotzdem unterschritten werden, halte ich es für erforderlich, dass zwischen dem Waldbesitzer und den Planungsbehörden vorab eine Vereinbarung ge- troffen wird. In dieser soll der Waldbesitzer (in diesem Fall die Stadt Köln selbst) von seinen durch die waldnahe Be- bauung entstehenden haftungsrechtlichen Risiken befreit und seine finanziellen Mehraufwendungen abgegolten werden. Zudem möchte ich auf mögliche haftungsrechtli- che Risiken für die Genehmigungsbehörde hinweisen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Ver- fahren geprüft. 23 Westnetz GmbH Keine Bedenken Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Nicht erforderlich 24 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 25 Verkehrliche Erschließung über L84 Aus verkehrlichen Gründen unterstütze ich, die Bezirksre- gierung Köln als Verkehrsbehörde für Autobahnen und zu- stimmungspflichtig für verkehrliche Maßnahmen am Ende von Autobahnen, uneingeschränkt die Bedenken des Bau- lastträgers, ein neues Wohngebiet nördlich der L 84 direkt an diese anzubinden. Aus hiesiger Sicht ist eine Direktanbindung, It. dem von Ihnen zugesandten Entwurfs des städtischen Planungs- konzeptes nördlich an die L84, jedoch verkehrlich abzu- lehnen. Die L 84 ist als Kraftfahrzeug Straße ausgewie- sen, autobahnähnlich ausgebaut und enthält somit keiner- lei Verkehrsanlagen für Fußgänger und Radfahrer. Sie Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel- ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung soll weiterhin die überregionale Zubringerfunktion zur A59 und den Flughafen beibehalten. Von hier aus wird deswegen ausschließlich eine verkehrli- che Anbindung des zukünftigen Wohngebietes über die vorhandenen städtischen Straßen Schubertstraße und Im Falkenhorst als verkehrlich vertretbar gehalten. Stand 25.03.2025
Anlage 9: Textliche Festsetzungen
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1/10 A N L A G E 9 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach I. Textliche Festsetzungen 1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs -, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen fest- gesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüber - fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeord- neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei - tungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 ,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude außenkante zurücktreten. 2/10 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen A nlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. 3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festg esetzten Flächen , innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig. b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten, überbaubaren Grundstücksf lächen zulässig ; Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- und Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden. 3/10 5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 und WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1 als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und z ur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51 (GH4431 ) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung), fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Scha llschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 4/10 Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 -1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g. Tabelle gilt. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü - nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten , die insgesamt auf maximal 30 % der jeweiligen Da chfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassaden - seiten sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, si nd mindestens mit Rasen HM51 (PA122), Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäude- teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen u nd sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7 ( BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronige n Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) vorzusehen: 5/10 − Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume − Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume − Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen. 7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen Stellplatz- flächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch die Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen. 9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten (HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen. 10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baum - auswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleich- wertig zu ersetzen: 1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaum - pflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. 2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen “ vorhandene Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer. 6/10 2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücks- flächen sind in Gestalt von Müllboxen /-häusern einzuhausen oder mit standort - gerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die nicht überbaubaren Gr undstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall - behälter. 3. Einfriedungen a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 und WA 2) nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zu einer Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter- zäunen nicht zulässig. b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Z weckbe- stimmung Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter- zäunen nicht zulässig. 4. Stellplatzbegrünung Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 7/10 III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen - und Flugverkehrs vorbelastet. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnung sangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan - Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag we rden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau - ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: 8/10 Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 31 9, Flur 001, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio- Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 7. Artenschutz Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ In Kö ln Porz -Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausg leichs- maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten - schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs - und Minderungsmaß - nahmen vorgesehen: Die Rodung von Gehölzen ist innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert. b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines j eden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennba r sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9/10 9. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen - hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungs planes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan -Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt K öln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 13. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt - machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche W ohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 10/10 15. Belange des Bodendenkmalschutzes Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen bis eisenzeitlich en Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen die durch eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen ist und vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologisc he Boden - denkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind. 16. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 17. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Im Plangebiet verläuft die L 84 (Kennedystraße), die hier als freie Strecke klassifiziert ist. Zufahrten und Zugänge zu anliegenden Grundstücken werden daher durch den Träger der Straßenbaulast nicht zugelassen. Stand: 25.02.2025
Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag (im Entwurf)
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Städtebaulicher Vertrag
zum Bebauungsplan Nummer: 76399/04
Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat für Planen und
Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend Stadt genannt –
und
die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, vertreten durch die RBL Verwaltungs
GmbH als Komplementärin, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Hol-
ger Coers, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln
– nachfolgend Investorin genannt –
– Stadt und Investorin zusammen nachfolgend Vertragsparteien genannt –
schließen gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden städtebaulichen Vertrag:
Präambel
Die Investorin beabsichtigt, auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 76399/04 mit dem
Arbeitstitel „ Östlich Im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach (nachfolgend „Bebauungs-
plan“) ein Wohnquartier mit circa 200 bis 220 Wohneinheiten, eine 3-gruppige Kinder-
tagesstätte, einen kleinflächigen Einzelhandel mit rd. 100 m² Gewerbefläche sowie
eine weiterführende Schule (SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) südlich der Schubertstraße,
östlich der Straße Im Falkenhorst, westlich vom Wald-Saum vor der A59 und nördlich
der L84 (Kennedystraße) gelegen im Stadtbezirk Porz-Urbach zu entwickeln. Der Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach,
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Flur 4 sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie
Flurstück 262 der Gemarkung Eil, Flur 9.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.03.2020
beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel Östlich
Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach Nr. 76399/04 einzuleiten. Im Anschluss an den
Aufstellungsbeschluss hat eine Mehrfachbeauftragung zur Erstellung eines städtebau-
lichen und freiraumplanerischen Planungskonzeptes für den Wohnungsbau als Grund-
lage für die weitere Entwicklung und die Bauleitplanung stattgefunden.
Ziel der Planung ist es, ein Quartier bestehend aus ca. 2 00 bis 220 Wohneinheiten in
Mehrfamilienhäusern des freifinanzierten sowie im öffentlich geförderten Wohnungs-
bau entstehen zu lassen. Neben der Wohnnutzung ist eine weiterführende Schule,
eine Kindertagesstätte, eine Gewerbeeinheit und weitere ergänzende Nutzungen im
Sinne der Quartiersbildung geplant. Der Ortsrand von Porz -Urbach wird durch Grün-
strukturen adäquat abgerundet und darüber hinaus werden stadtteilvernetzende Grün-
strukturen beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das
Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren verbinden. Zudem wird
eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage und eine öffentliche Grünfläche als Spiel-
platz revitalisiert.
Der ca. 8,3 ha große Geltungsbereich umfasst bislang im Wesentlichen öffentliche
Grünflächen und eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche.
Für einen großen Teilbereich des Plangebiets wird ein externer Ausgleich von 12.593
m³ in Köln-Porz-Libur (Flurstück 319, Flur 1, Gemarkung Libur) geschaffen.
Der vorliegende Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der genannten
Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er regelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorha-
bens innerhalb einer bestimmten Frist , die Rahmenbedingungen zur Errichtung einer
weiterführenden Schule, öffentlich geförderten Wohnungsbaus, die anteilige Revitali-
sierung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet sowie die Durchführung von inter-
nen und externen Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen.
Weiterhin verpflichtet der Vertrag zur Herstellung der zukünftig öffentlichen Grün- und
Spielflächen. Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung sowie zur Herstellung
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der öffentlichen Erschließung trifft der Erschließungsvertrag, der auf Grundlage des
Bebauungsplans von den Vertragsparteien bis zum Satzungsbeschluss geschlossen
wird.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags und Vertragsgebiet
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Vorbereitung und Durchführung von städtebau-
lichen Maßnahmen im Vertragsgebiet auf Grundlage des Bebauungsplans (An-
lage 1) nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 2 umgrenzten Grundstücke.
(3) Gegenstand des Vertragsgebiet s ist ebenfalls die im Vertrag genannte externe
Ausgleichsfläche der Anlage 3.
§ 2 – Bestandteile des Vertrages
(1) Bestandteile dieses Vertrages sind:
Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 76399/04, Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach (2 Blätter);
Anlage 2: Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;
Anlage 3: Karte der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur;
Anlage 4: Lageplan Bauabschnitte;
Anlage 5: Lageplan zur Verortung des öffe ntlich geförderten Wohnungs-
baus;
Anlage 6: Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen (16.04.2021);
Anlage 7: LFB Erläuterungsbericht 10.07.2024;
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Anlage 7.1: LFB Plan-Nr. 1 Bestand vom 10.07.2024;
Anlage 7.2: LFB Plan-Nr. 2 Grünplan vom 10.07.2024;
Anlage 7.3: LFB Plan-Nr. 3 Ausgleichspflichtiger Eingriff vom 10.07.2024;
Anlage 8: Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung;
Anlage 9: Energetische Anforderungen nach Klimaschutzleitlinie der Stadt
Köln;
Anlage 10: Gestaltungsleitlinien;
Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil
mit seinem 1. Nachtrag vom 18.12.2024 sowie seinem 2. Nachtrag
vom 25.02.2025.
(2) Die Stadt wie auch die Investorin bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten
Anlagen vollständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Bebauung des Vertragsgebietes
§ 3 – Bauverpflichtung
(1) Die Investorin verpflichtet sich zur Bebauung des Vertragsgebietes nach den Re-
gelungen dieses Vertrags und den Festsetzungen des Bebauungsplans (An-
lage 1). Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigungen oder sonstigen
privatrechtlichen Erklärungen. Die Investorin wird daher alle erforderlichen öffent-
lich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa die notwendigen privatrechtli-
chen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten einholen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bebauung ist in zwei Bauabschnitte n – Bauabschnitt 1
und Bauabschnitt 2 (Anlage 4) – nach den Regelungen dieses Vertrages und den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ver-
pflichtet sich die Investorin, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 1 bis spä-
testens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständige
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und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird spätestens 12 Mo-
nate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben be-
ginnen. Sie wird sämtliche Hochbauten im Bauabschnitt 1 innerhalb von 5 Jahren
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans fertigstellen.
(3) Die Investorin verpflichtet sich, für sämtliche Hochbauten in Bauabschnitt 2 bis
spätestens 60 Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständige
und genehmigungsfähige Bauanträge einzureichen. Sie wird sämtliche Hochbau-
ten im Bauabschnitt 2 innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans fertigstellen.
(4) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist gemäß Abs . 2 und 3 kann von der Stadt –
Stadtplanungsamt – nach eigenem Ermessen verlängert werden. Im Rahmen der
von der Investorin beantragten Verlängerung berücksichtig t die Stadt insbeson-
dere, ob die Investorin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob
die Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorher-
sehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinan-
dersetzungen oder Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien , d er Nichtverfüg-
barkeit von Fördermitteln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht mög-
lich ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform. Das Stadtplanungsamt beteiligt
bei der Entscheidung über die Fristverlängerung das Liegenschaftsamt und das
Bauverwaltungsamt, damit einheitliche Fristverlängerungen in Kaufvertrag und
Städtebaulichem Vertrag gewährt werden und die Auswirkungen auf den Ausbau
von Erschließungsanlagen bekannt sind . Mit der Verlängerung der Frist durch
das Stadtplanungsamt werden zugleich die entsprechenden Fristen im Kaufver-
trag verlängert.
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperativen Baulandmodells
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln", Fas-
sung 2017, verpflichtet sich die Investorin, bei der Realisierung der Hochbauvor-
haben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche
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für Wohnnutzung als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeit-
punkt der Stellung des Förderantrags für den geförderten Wohnungsbau gültigen
Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land NRW ( nachfolgend lediglich „FRL
öff Wohnen NRW“) innerhalb der jeweiligen Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 bezugs-
fertig zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Dies entspricht vorliegend einer
Geschossfläche von ca. 6.816 m² (bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Woh-
nen, nachfolgend „Pflichtanteil ögW“). Die öffentlich geförderten Wohnungen sind
innerhalb der im Bebauungsplan dafür gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5
festgesetzten Baufelder (vgl. auch Anlage 5 Lageplan ögW) zu errichten.
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommens-
gruppe A muss mindestens zwei Drittel der Geschossfläche betragen. Eine Auf-
listung der Wohnungen pro Baufeld im Modell A und B unter Angabe der Lage
im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird die Investorin bei der Stadt
einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die
Wohnungen den FRL öff Wohnen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW
und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Investorin, für die Dauer von 25 / 30 Jahren,
die gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für die in der jeweiligen Förderzusage
festgesetzte monatliche Bewilligungsmiete zu vermieten.
Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der
jeweils gültigen FRL öff Wohnen NRW.
(4) Nach Bewilligung der Fördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Bezugsfer-
tigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW ( nachfolgend lediglich „ WFNG
NRW“). Mit der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benen-
nungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert
den Bestand entsprechend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das
Besetzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung.
Die Investorin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt
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und der Wohnungswirtschaft (Anlage 6) bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen
– übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus , soweit und so-
lange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entspre-
chende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die
Investorin kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten
überlassen. Wird die B elegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine
Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt, Amt für Wohnungswesen, mit der Inves-
torin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Investorin ist jedoch gesetz-
lich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen
Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Woh-
nungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten wer-
den im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) Die Investorin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ei-
nen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag bei der Stadt – Bauauf-
sichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 den Bau zu be-
ginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 bezugsfertig fertigzustellen. Inso-
weit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich ge-
förderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden wer-
den. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor
Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha-
benbeginn zugestimmt (FRL öff Wohnen NRW 2025 Punkt 1.5).
§ 5 – Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von ca. 5. 806 m²
(bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Wohnen) aus. Da die im Bebauungs-
plan festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
gemäß Anlage 1 bereits vorhanden ist, verpflichtet sich die Investorin den Mehr-
bedarf teilweise herzustellen und im Übrigen abzulösen. Der Mehrbedarf führt
insgesamt zu einer Ablösesumme von brutto.
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(2) Anstelle der eigentlich geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in
der entsprechenden Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Be-
bauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ diese im Grundausbau (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung,
Pflanzarbeiten und Einsaaten) im engen Einvernehmen mit der Stadt – Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen – im Wert von EUR in der
Frist des § 3 Abs. 2 S. 4 zu ertüchtigen.
(3) Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der Entwurfs- und Ausführungspla-
nung, Herstellung und Abnahme der öffentlichen Grünfläche erfolgt nach den
Regelungen des Erschließungsvertrages.
(4) Die Investorin wird die darüberhinausgehende Summe in Höhe von
EUR:
(in Worten: Euro)
innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss auf folgende Bankverbindung über-
weisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
§ 6 – Öffentliche Spielplatzfläche
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst
das Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 1.161
m² (bezogen auf 22.720 m² Geschossfläche Wohnen) aus. Anstelle der eigentlich
geschuldeten vollständigen Herstellung einer Fläche in der entsprechenden
Größe, verpflichtet sich die Investorin innerhalb der im Bebauungsplan festge-
setzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz eine öffent-
liche Spielplatzflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 3.013 m² zu planen und
im Grundausbau ( Erdbau, Sandflächen etc.) im engen Einvernehmen mit der
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Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2
S. 4 zu errichten. Die Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Familie – wird die zur
Ausstattung benötigten Spielgeräte auf eigene Kosten beschaffen und errichten.
(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist mit einer ausreichenden Wegeverbindung
innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 4 fertigzustellen. Die näheren Einzelheiten
zu Art und Weise der Entwurfs - und Ausführungsplanung, Herstellung und Ab-
nahme der öffentlichen Spielfläche (Erdarbeiten, Wegebau und Ausstattung,
Pflanzarbeiten und Einsaaten, Fallschutzflächen) nach Abs. 1 erfolgen nach den
Regelungen des Erschließungsvertrages und in enger Abstimmung mit der Stadt
– Amt für Kinder, Jugend und Familie.
§ 7 – Kindertageseinrichtung
(1) Eine Schwestergesellschaft der Investorin realisiert neben der Umsetzung des hier
gegenständlichen Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ ebenfalls die Umset-
zung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“. Die Umset-
zung des Bebauungsplanes ist mit städtebaulichem Vertrag vom 20.02.2024 in der
Fassung des 1. Nachtrags vom 18.12.2024 mit der Stadt vertraglich vereinbart wor-
den (Anlage 12). Im Rahmen des vorgenannten städtebaulichen Vertrages haben
die dortigen Vertragsparteien vereinbart, dass der aufgrund der in beiden Bebau-
ungsplänen geplanten Wohnbebauung ausgelöste Mehrbedarf vollumfänglich im
Rahmen des hiesigen Planverfahrens abgedeckt werden soll.
(2) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst die
geplante Wohnbebauung im Vertragsgebiet einen Mehrbedarf an 51 Kinderbetreu-
ungsplätzen (bezogen auf 24.473,58 m² Geschossfläche Wohnen Leidenhausener
Straße (27 Plätze) sowie 22.720 m² Geschossfläche Wohnen Östlich Im Falken-
horst (24 Plätze)) aus. Wegen der einzelnen Unterschreitung des nach dem „Ko-
operativen Baulandmodell Köln“ vorgesehenen Schwellenwertes von 50 Betreu-
ungsplätzen soll nach dem Willen der Vertragsparteien – anstelle einer Ablösezah-
lung – ein gleichwertiges Ersatzangebot geschaffen werden.
(3) Dementsprechend verpflichtet sich die Investorin in Abstimmung mit der Stadt Köln,
Amt für Kinder, Jugend und Familie – Kita-Bau, und unter Beachtung der Rahmen-
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bedingungen des Landesjugendamtes (LVR) für den Neubau und die Ersteinrich-
tung von Tageseinrichtungen für Kinder eine dreigruppige Kindertageseinrichtung
mit mindestens insgesamt 60 Betreuungsplätzen zu planen und errichten.
(4) Die Investorin verpflichtet sich für die Kindertageseinrichtung im Sinne der Abs. 1
und 2 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen, innerhalb
der Frist des § 3 Abs. 2 S. 3 mit dem Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des
§ 3 Abs. 2 Satz 4 bezugsfertig fertigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
Teil IV – Erschließung
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Investorin übernimmt die Planung, Vermessung und Herstellung der Erschlie-
ßungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sowie der sonstigen öffentlichen Grünflächen
(mit Ausnahme der Parkanlage) und des öffentlichen Spielplatzes nach den Festset-
zungen des zukünftigen Bebauungsplans zur Durchführung. Hierzu wird zwischen der
Stadt – Bauverwaltungsamt – und der Investorin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans
ein gesonderter Erschließungsvertrag geschlossen.
Teil V – Sonstige Pflichten
§ 9 – Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs-
maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 herzustellen. Die Ausgleichsfläche A
1 ist in der Vegetationsperiode unmittelbar nach Fertigstellung der Bebauung her-
zustellen. Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Vermessung,
Herstellung und Abnahme der vorgenannten Maßnahmen richten sich nach den
Regelungen des noch abzuschließenden Erschließungsvertrages.
(2) Die in Abs. 1 genannte Maßnahme ist innerhalb der für den Bauabschnitt 2 ge-
nannten Frist des § 3 Abs. 3 fertigzustellen, soweit der noch abzuschließende
Erschließungsvertrag keine andere Regelung trifft.
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§ 10 – Ablöse für Pflege und Unterhaltung von Ausgleichsflächen im Plangebiet
Die Investorin übernimmt die Kosten für die im Anschluss an die bis zu dreijährige
Entwicklungspflege anfallende 30- jährige dauerhafte Pflege und Unterhaltung der
Ausgleichsfläche, welche durch die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen – durchgeführt wird. Die Kosten der dauerhaften Pflege und Unterhaltung der
Ausgleichsfläche belaufen sich auf:
EUR (brutto)
(in Worten: Euro)
Die Ablösungssumme ist innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und
ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck: Pflegekosten-Ablösebetrag für die
Pflege- und Unterhaltskosten.
§ 11 – Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
(1) Die Investorin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichs-
maßnahme mit der Bezeichnung eA1 (Köln-Porz-Libur) gemäß dem Hinweis III.6.
und den nachfolgenden Vorgaben umzusetzen.
(2) Die Ausgleichsfläche ist in der Vegetationsperiode 2026 herzustellen, spätestens
aber innerhalb der für den Bauabschnitt genannten Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3.
(3) Die Investorin wird die Begrünungsplanung für die Ausgleichsmaßnahme eA1
erstellen. Diese werden mit der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen – abgestimmt. Die Investorin verpflichtet sich, die Anpflanzungen auf der
Ausgleichsfläche eA1 dreißi g Jahre lang zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und
bei Verlust gleichwertig zu ersetzen.
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(4) Die Herstellungsfrist nach Abs. 2 kann auf Antrag der Investorin mit Zustimmung
der Stadt verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Schriftform.
(5) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und Stadtplanungsamt –
verpflichtet sich, auf Antrag der Investorin nach vollständiger Herstellung der
Ausgleichmaßnahme eA1 eine gemeinsame Begehung zur Überprüfung der ord-
nungsgemäßen Leistungsfeststellung hinsichtlich der vereinbarten Begrünungs-
maßnahme durchzuführen. Es wird eine Niederschrift gefertigt, in der festgehal-
ten wird, ob die vereinbarten Leistungen erfüllt sind. Die Niederschrift wird von
der Investorin sowie der Stadt unterzeichnet, sofern kei ne wesentlichen Bean-
standungen vorliegen. Mit der Unterzeichnung der Niederschrift gilt die Leis-
tungsfeststellung als vollzogen. Die Begehung und Niederschrift ist die Voraus-
setzung für die unverzügliche Rückgabe der Bürgschaft nach § 20 Abs. 1 Spie-
gelstrich 3.
§ 12 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben-und Erschließungsmaßnahmen
im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver-
dichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Ver tragsgebietes bedarf der
Zustimmung der Stadt.
§ 13 – Vorsorge gegen Starkregenereignisse
Die Investorin verpflichtet sich, im allgemeinen Wohngebiet den Überflutungsnachweis
gem. DIN 1986-100 umzusetzen, der Bestandteil des zum Bebauungsplan erstellten
„Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung “ der IPL Consult
Potthoff + Fürnkranz Inge nieurpartnerschaft aus Mai 2024 (Anlage 8) ist. Weiterge-
hende Regelungen trifft der Erschließungsvertrag.
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§ 14 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz
(1) Die Investorin verpflichtet sich dazu, die in der Anlage 10 dargestellten und mit
der Koordinationsstelle Klimaschutz abgestimmten energetischen Anforderun-
gen bei Realisierung des Hochbaus inner halb der jeweiligen Fertigstellungsfrist
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 S. 2 umzusetzen.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige für einen Hochbau weist die Investorin ge-
genüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz –
schriftlich durch einen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in
Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 dargestellten energetischen Anforderungen unter Berück-
sichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich
eingehalten werden, soweit diese für den jeweiligen Hochbau gelten.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung eines Hochbaus legt die Inves-
torin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klima-
schutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieausweises bzw . ei-
ner Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie einen Nach-
weis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur
vor.
§ 15 – Gestaltungsleitlinie
Für das Plangebiet ist – neben den gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan
– eine Gestaltungsleitlinie für den Wohnungsbau (Anlage 10) erarbeitet worden. Die
Investorin verpflichtet sich, bei sämtlichen Bautätigkeiten im Vertragsgebiet die Vorga-
ben und Empfehlungen dieser Gestaltungsleitlinie zu beachten und vollständig umzu-
setzen. Bei einer Weiterveräußerung von Grundstücken für den Wohnungsbau im Ver-
tragsgebiet nach Maßgabe des § 21 verpflichtet sich die Investorin, die vorstehenden
Verpflichtungen zur Gestaltungsleitlinie zum Bestandteil der Kaufverträge zu machen
und somit an jeden Einzelerwerber bzw. Bauträger als verbindlich weiterzugeben.
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Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 16 – Geh- und Fahrrechte
Die Investorin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß
§ 10 BauGB die unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit
G+F bezeichnete und zu Lasten von privaten Grundstücken geforderte Geh- und Rad-
fahrrecht in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender
beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt zu sichern. Die Ein-
tragung der Dienstbarkeit ist durch die Investorin zu bewilligen. In den Text der an-
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die
Eintragung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Eine Ein-
tragung erfolgt erst, wenn die privaten Grundstücke amtlich vermessen und geteilt
sind. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die Investorin.
§ 17 – Vertragsstrafen
(1) Die Investorin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie infolge
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Fertigstellungspflichten, die in
den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, im Verzug ist.
Die Investorin kommt nicht in Verzug, solange die Pflichterfüllung infolge eines
Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe
beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2 geregelten Höchstbeträge,
bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der
Fertigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Um-
satzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3
entsprechen, begrenzt
- auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens
ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
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- auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Woh-
nungsbau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den
öffentlich geförderten Wohnungsbau betreffen,
- auf EUR für die i n § 7 geregelte /n Kindertageseinrichtung/en,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kinderta-
geseinrichtung/en betreffen
- auf EUR für die in § 11 geregelte/n Ausgleichsfläche, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Ausgleichsfläche betref-
fen
(3) Wenn die Investorin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann er/sie die ent-
sprechende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche
Regelungen dieses § 17 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, fest-
gesetzte und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt
der ordentlichen Verjährung.
(4) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzu-
ges zu berücksichtigen. Gerät die Investorin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Ver-
schiebung oder Neufestlegung der Bauantrags -, Baubeginns - bzw. Fertigstel-
lungsfrist einer besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge
im Sinne des § 19 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in
dem/der Rechtsnachfolger/in anzurechnen.
(5) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wo-
bei insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträch-
tigung des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten
Vorteile zu berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige
der Fristüberschreitung durch die Stadt bei der Investorin fällig.
(6) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Investorin nicht von der Erfüllung
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
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Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Investorin einen Vorhabenteil fristge-
mäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug
mit der Erfüllung der Bauantrags - und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für
den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleis-
tete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Investorin inner-
halb von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu
benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(7) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vor-
schrift des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des
§ 343 BGB anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Ur-
teil eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden.
(8) Wenn und soweit die Investorin unter § 9 des Kaufvertrages vom 11.08.2022,
UVZ-Nr. eine Vertragsstrafe geleistet hat, wird der bereits geleis-
tete Betrag auf eine unter diesem § 18 zu leistende Vertragsstrafe angerechnet,
sofern der Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter dem Kaufvertrag
identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe unter diesem §
18.
Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter diesem § 18 eine Vertragsstrafe
geleistet hat, verpflichtet sich die Stadt unter § 9 des o.g. Kaufvertrages keine
Vertragsstrafe geltend zu machen, sofern der Grund für die Verwirkung der Ver-
tragsstrafe unter dem Kaufvertrag identisch ist mit dem Grund für die Verwirkung
der Vertragsstrafe unter diesem § 18.
(9) Die Vertragsstrafe für die Kindertageseinrichtung deckt den vollständigen Bedarf
an Kinderbetreuungsplätzen gem. § 7, resultierend aus den beiden Plangebieten
Östlich im Falkenhorst sowie Leidenhausener Straße, ab. Im städtebauliche n
Vertrag zum Plangebiet Leidenhausener Straße vom 20.02.2024 in der Fassung
des 2. Nachtrags vom 18.12. 2024 ist mit der Stadt vertraglich die Stellung von
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Konzernbürgschaften vereinbart worden (Anlage 11 ). Diese Bürgschaften wer-
den durch die hier gegenständliche Vertragsstrafe ersetzt. Insofern ist mit der
Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Östlich m Falkenhorst in Köln-Porz-Ur-
bach“ die Bürgschaft zur Absicherung des Kinderbetreuungsbedarfs Leiden-
hausener Straße an die Bürgschaftsgeber zurückzugeben.
§ 18 – Sicherung Vertragspflichten (Dienstbarkeiten)
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von mindestens 30 % öffentlich
gefördertem Wohnungsbau sowie der auf 25 oder 30 Jahre befristeten Bele-
gungsbindung wird die Investorin innerhalb von acht Wochen nach Vertrags-
schluss die unbedingte notari elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der
Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 4 zum Städtebaulichen Vertrag
Name „Östlich Im Falk enhorst in Köln- Porz-Urbach“ vom XX. XX.2025 für den
öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu
errichtenden Wohnungen / Gebäude dürfen mindestens für die Dauer von 25
Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, deren Einkom-
men im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensver-
hältnisse nach §§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum für das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen
Fassung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen
Fassung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw.
um nicht mehr als 40 % überschreitet und deren Berechtigung bei Gebrauchs-
überlassung durch einen Wohnberechtigungsschein im Sinne von § 18 WFNG
NRW oder eine diese ersetzende Vorschrift nachgewiesen wird.“
Sofern die Flächen nach Anlage 5 noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück ein-
zutragen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der
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Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung be-
troffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils)
nach vollständiger Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und
nach Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und
die Löschungsbewilligungen dem bzw. den Eigentümer(n) der bzw. des (jeweili-
gen) Grundstücke(s) zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung des unter § 16 geregelten Geh- und Radfahrrechts wird die Inves-
torin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notarielle
Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in
Köln-Porz-Urbach“ werden Wege errichtet, die von der Allgemeinheit mitbenutzt
werden dürfen. Die betroffene Grundstücksfläche „G+F“ ist in dem als Anlage x
zur Urkunde beigefügten Plan xx schraf fiert. Die jeweiligen Eigentümer des
Grundstückes xxx räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB der
Stadt Köln (Allgemeinheit) das Recht ein, die auf der Anlage x dargestellte Grund-
stücksfläche zum Betreten und Fahrradfahren mitzubenutzen.“
(3) Zur Sicherung der ersatzweisen Herstellung der externen Ausgleichmaßnahme
eA1 durch die Stadt anstelle der Investorin nach § 11 sowie zur allgemeinen Kon-
trolle der externen Ausgleichsflächen wird die Investorin, innerhalb von acht Wo-
chen nach Vertragsschluss für das Grundstück
- Gemarkung Libur, Flur 1 Flurstück 319, 12.593 m² (eA1)
jeweils die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit mit Betretungsrechten zugunsten der Stadt vorlegen.
Sobald die Eintragung der Betretungsrechte im Grundbuch erfolgt ist, legt die
Investorin den Nachweis hierüber der Stadt – Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen und Stadtplanungsamt – vor.
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§ 19 – Sicherung Vertragspflichten (Bürgschaften)
(1) Zur Sicherung der nach § 5 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird die
Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines
Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v.
EUR
(in Worten: Euro)
vorlegen.
(2) Zur Sicherung der nach § 6 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der öffentlichen Spielplatzfläche wird die Investorin unverzüglich nach Ab-
schluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – jeweils
eine in deutscher Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank,
Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäi-
schen Union i.H.v.
(3) EUR
(in Worten: Euro)
vorlegen.
(4) Zur Sicherung der nach § 9 übernommenen Verpflichtungen zur Planung und Her-
stellung der internen Ausgleichsmaßnahmen auf der Ausgleichsfläche A1 wird die
Investorin unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages der Stadt – Amt für Amt
für Kinder, Jugend und Familie – jeweils eine in deutscher Sprache gehaltene,
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesell-
schaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union i.H.v.
EUR
(in Worten: Euro)
vorlegen.
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(5) Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der
jeweiligen Bürgschaftsübernahme nach Abs. 1, Abs. 2 über ein anerkanntes in-
ternationales Instituts- und Emittenten Rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s,
Fitch) von mindestens „BBB „( Standard & Poor’s) oder gleichwertig verfügen.
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend;
bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung
maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ratings, die zu unterschied-
lichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten die schlechtere Boni-
tätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Investorin den Nach-
weis über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die Stadt ist
berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeignet ist,
das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen.
(6) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft verzichtet in
den nach Abs. 1, Abs. 2 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunden auf die Ein-
rede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB).
Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht
für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt-
schuldners. Die jeweilige Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf
der bürgenden Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Mög-
lichkeit einräumen, sich durch die Zahlung des verbürgten Betrages aus der
Bürgschaft zu befreien.
(7) Es besteht zwisc hen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die in
Abs. 1 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweiligen
Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs-
gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung
der betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in
Höhe des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver-
pflichtung abzüglich einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 1 genannten
Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt
setzt die bürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die
Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern in der Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme
eine neue Bürgschaftsurkunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen
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Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der Anteil der Bürgschaft, der den verbleiben-
den 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsver-
pflichtung entspricht, wird von der Stadt nach Ablauf der jeweiligen Gewährleis-
tungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewährleistungsfristen Gewährleis-
tungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die den Anteil der jeweiligen
Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 1 genannten Gegenwerts der
jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach deren ordnungsge-
mäßer Beseitigung freigeben.
(8) Die Stadt ist berechtigt, von der Investorin nicht, zu spät oder fehlerhaft erfüllte
Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzuneh-
men und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Investorin im Bereich
des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne
des Satzes 1 erforderlich ist.
(9) Die Stadt wird den Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine Baugenehmi-
gung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Investorin der Stadt – Stadtplanungs-
amt –
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintra-
gung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 16 und § 18
Abs. 1, 2 und 3 vorgelegt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 2 – zusätzlich zu dem
fachlich verantwortlichen Amt – vorgelegt hat,
- die Pflegeablöse gemäß § 10 gezahlt hat,
- die Ablöse nach § 5 gezahlt hat,
- wenn die Investorin den unterzeichneten Vertrag mit der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zur Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat
- und wenn der zwischen der Stadt – Bauverwaltungsamt – und der Investorin
abzuschließende Erschließungsvertrag wirksam geworden ist.
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§ 20 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Investorin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine Ver-
sagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstü-
cke im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Investorin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diesen für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies
gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Investorin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung
entlässt. Die Stadt wird die Investorin aus dieser Haf tung entlassen, wenn die
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3
Abs. 2. und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall,
wenn gegenüber der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichte n
aus diesem Vertrag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen
wurde und etwaige Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 21 – Kostentragung
Die Investorin trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung.
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§ 22 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des
Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufw endungen der Inves-
torin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ist aus-
geschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die
Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfah-
rens herausstellt, es sei denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder
vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zurückzuführen.
§ 23 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Investorin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus die-
sem Vertrag.
§ 24 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(3) Vertragsänderungen oder - ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk samkeit
der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2 -fach ausgefer-
tigt. Die Stadt als auch die Investorin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirk-
same Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Re-
gelungslücken.
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§ 25 – Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum XX.0X.2026 weder der Bebauungsplan
Nr.: 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – in Kraft ge-
treten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist.
Köln, den XX.0X.2025
Stadt Köln
Die Oberbürgermeiste-
rin
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
__________________
Im Auftrag als Volljuristin
im öffentlichen Dienst
__________________
Köln, den XX.0X.2025
RBL Projekt Falkenhorst
GmbH & Co. KG,
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vertreten durch RBL Ver-
waltungs GmbH,
diese wiederum vertreten
durch
__________________
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
1348 Zeichen
Anlage 1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gre- mien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreu- zen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorge- schrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vor- geschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.06. bis 02.07.2020 statt (siehe Anlage 4, siehe auch Session-Vorlage 3843/2019); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 07.11.2024 bis 09.12.2024 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage 2636/2024). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
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Anlage 6 BP-Abwägung B32 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung, Öffentlichkeit Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.10.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 07.11.2024 bis zum 09.12.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 22 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Person 1 Höhe der Gebäude / Verschattung Frage nach der Höhe der Gebäude, die unmittelbar öst- lich an das bestehende Parkhaus im Falkenhorst angren- zen. Bitte um Berücksichtigung der Absicht, in Zukunft das Parkhaus mit einer autarken PV-Anlage ganzflächig auszustatten. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Gebäudehöhen der Gebäude östlich des Parkhauses sind mit den absoluten maximalen Höhen wie folgt festgesetzt: Haus 1: GH 62,4 bzw. GH 65,4; Haus 2: 65,4 bzw. GH 71,4 (jeweils in Metern über Normalhöhennull). Um die relative Gebäudehöhe zu ermitteln, sind hiervon die fest- gesetzten Geländehöhen, in diesem Fall 52,1 abzuziehen. Dem- nach hat das Haus 1 eine maximale Höhe von 10,30 m bzw.13,30 m und das Haus 2 eine Höhe von 13,30 m bzw. 19,30 m. Da die Bebauung östlich des Parkhauses entsteht, ist mit keiner maßgeblichen Verschattung einer möglichen PV-Anlage zu rech- nen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2 Fläche südlich des Parkhauses Bleibt dieser Bereich südlich des Parkhauses unbebaut, und wird hier ein „Spielplatz“ errichtet? Der Stellungnahme wird gefolgt. Der benannte Bereich wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt und bleibt somit unbebaut. Der Spielplatz wird innerhalb der mit der entsprechenden Signatur dargestellten Fläche ca. 25 m süd- lich des Parkhausgrundstücks errichtet. 1.3 Baubeginn Wann ist geplanter Baubeginn? Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Hierzu kann derzeit keine Aussage gemacht werden. Keine Aus- wirkung auf das Bauleitplanverfahren. 1.4 Bauträger Welcher Bauträger wird das Vorhaben durchführen? Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Bauträger steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. Keine Relevanz für das Bauleitplanverfahren. 2 Person 2 Bauträger Interesse an einer Wohnung im Plangebiet: Wie ist da das Vorgehen? Wer wird der Bauträger sein? Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 1.4. 3 3.1 Person 3 ÖPNV Anbindung Es sollen zwar 200 neue Wohnungen im Falkenhorst ent- stehen, doch dieses Gebiet ist von einem leistungsstar- ken ÖPNV nicht gut erschlossen. Ohne eine Verbesse- rung des ÖPNVs wird mehr Autoverkehr erzeugt. Der Stellungnahme wird gefolgt. An der Planstraße 1 ist im Bereich des Schulgrundstücks ein Wendehammer vorgesehen, der auch eine Buswendung möglich macht. Damit sind die baulichen Voraussetzungen geschaffen, auch einen möglichen alternativen Streckenverlauf der Buslinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) aufzunehmen. Im Zuge der Entwicklung des neuen Wohnquartiers wird geprüft, inwieweit Maßnahmen zur Verbesserung der ÖPNV-Anbindung sinnvoll und umsetzbar sind. Der Bebauungsplan schafft jedoch keine unmittelbaren Voraussetzungen für Änderungen im öffentli- chen Nahverkehr, da die Anpassung von Linienführungen und Taktungen in den Zuständigkeitsbereich der Kölner Verkehrs-Be- triebe fallen. 3.2 Errichtung einer Straßenbahn Die Frankfurter Straße ist seit Jahren von den Fahrgast- zahlen „straßenbahnwürdig“. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Errichtung der Straßenbahn liegt im Ermessen der Kölner Verkehrsbetriebe und ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfah- rens. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Forderung, dass ein Beschluss für die Planung einer Stra- ßenbahn in Porz (Gremberghoven, Finkenberg, Eil, Ur- bach und Mitte) mit dem Beschluss zum Bebauungsplan in der Bezirksvertretung Porz und in den Ratsgremien zu treffen ist. 3.3 Fahrradnetz Forderung, dass das Gebiet besser an das Porzer Fahr- radnetz angeschlossen werden soll. Dazu muss es eine gute und sichere Querung der Frankfurter Straße geben. Nach dem aktuellen Fahrradstadtplan vom ADFC gibt es keine klare Fahrradverbindung nach Porz-Mitte. Forde- rung, dazu einen Planungsauftrag zu erteilen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Frankfurter Straße ist nördlich und südlich des Plangebietes an zwei Stellen gut für Radfahrende querbar und zwar dort, wo der Radverkehr in den querenden Straßen im Fahrradschutz- streifen geführt wird. Dies ist bei der Kreuzung mit der Berger Straße und der Kreuzung mit der Waldstraße / Kaiserstraße der Fall. Direkt nördlich des Plangebietes wird der Radverkehr auf der Schubertstraße (Tempo-30) im Mischverkehr geführt. Die Kreu- zung mit der Frankfurter Straße ist signalisiert. Beim Einfahren auf den gemeinsamen Geh- und Radweg in der Frankfurter Straße kann dieser über die Fußgängerfurt bzw. über abge- senkte Bordsteine sicher erreicht werden. Eine Anbindung des Radverkehrs aus dem Plangebiet an die Schubertstraße erfolgt über die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als ver- kehrsberuhigter Bereich, die dem Rad- und Fußverkehr vorbehal- ten ist. Die Errichtung von Querungen auf der Frankfurter Straße ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens. 4 4.1 Person 4 Klimaneutralität / Hochwasserschutz Hinweis, dass das Vorhaben den gesetzlichen Grundla- gen in Bezug auf die Vorgaben der Klimaneutralität sowie dem Hochwasserschutz durch Versiegelung von nicht un- erheblichen Flächen widerspricht und dadurch die Immis- sionen zunehmen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Vorhaben steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Klima- und zum Bodenschutz. Die Untersuchung zu den stadtklimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 06.09.2022, Köln) Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung hat ergeben, dass sich „Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens (..) sich nicht er- geben (werden), da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlüftungs- als auch an der Einstrahlungssituation keine relevanten Veränderungen ergeben. Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungs- und Ausgleichs- maßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wasser- sensiblen Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue- green-streets) sollen die zu erwartenden Belastungen gemindert werden. Im Zuge der Planung wurde ein Bodenschutzkonzept (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b) erarbeitet, wel- ches Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ih- rer Funktionen durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) kann fast voll- ständig kompensiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entfalten die Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den ver- kehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung. Die externe Aus- gleichsfläche in Köln-Porz-Libur – Gemarkung Libur Flur 1, Flur- stück 319 (ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv ge- nutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio-Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen wirken sich positiv auf die biologische Aktivi- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung tät sowie die Porenstruktur und somit auf die Wasserspeicherfä- higkeit der Böden aus. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b). Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast vollständig kompensieren. 4.2 Verkehrsuntersuchung Hinweis, dass sämtliche Verkehrs-Erhebungen nicht an- satzweise der Realität entsprechen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Daten sind in einer Verkehrszählung gemäß den geltenden Richtlinien in einem Verkehrsgutachten erhoben worden. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorha- ben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Über- staulängen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizier- ten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. 4.3 On-Demand-Service der KVB Hinweis, dass durch den Wegfall des Isi (On-Demand- Service der KVB) , die Planung mit der KVB ungenügend ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Planung der Kölner Verkehrsbetriebe ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 4.4 Erschließung Sorge vor einer Überlastung der Straße Im Falkenhorst. Schon jetzt wird das Parkhaus durch Fluggäste genutzt und deren An- und Abreise führt zu einer Überlastung der Straße. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die Kennedystraße und von dort aus über die Planstraße 1. Das Parkhaus ist somit nicht von Neuverkehren betroffen. 4.5 Fußläufige Erschließung Sorge, dass die Führung des Fußwegs von der Halte- stelle „Im Falkenhorst“ auf die Frankfurter Straße gefähr- lich ist, weil dort der Schulweg mit der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage und des Parkdecks des Hauses Nr. 12 kol- lidiert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks wurde in ei- nem Verkehrsgutachten untersucht (RK GmbH: B-Plangebiet Schuberthöfe in Köln – Verkehrsuntersuchung für einen geplan- ten Schulstandort, Juli 2024). Dieses stellt fest, dass die Rampe zur der in Rede stehenden Tiefgarage einspurig und daher mit- tels Signalgeber gesichert ist. Die Wartefläche für einfahrende Pkw befindet sich unmittelbar nördlich der Rampe. Eine konflikt- freie Führung für Fußgänger zu dem dort geplanten Nebenein- gang der Schule ist im Bestand nicht möglich. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Daher hat das Gutachten eine Verkehrserhebung der Tiefgara- geneinfahrt durchgeführt und kommt zu dem Schluss, dass es nur eine sehr geringe Belastung der beiden Ein-/Ausfahrten und der Straße Östlich Im Falkenhorst gibt. Aufgrund der geringen Verkehrsmengen ist eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler nicht zu besorgen. 4.6 Hol- und Bringverkehr Sorge, dass vor allem wegen den Elterntaxen sowie wei- terer Besucher der angedachten Mehrzweckhalle die Inf- rastruktur nicht ausreichen wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für den Hol- und Bringverkehr wurde in einem Gutachten (siehe oben) ein Bedarf von 12 Stellplätzen ermittelt. Diese werden in eine neu zu errichtende Stellplatzanlage integriert, die von der Planstraße 1 aus über die Kennedystraße erschlossen wird. Von hier aus sind die Schul- und Sportgebäude über kurze Wege zu erreichen. 4.7 Standort Dieser angedachte Standort ist für das Vorhaben völlig ungeeignet und verstößt gegen geltendes Recht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei dem Standort handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzter Freifläche in Wohnbau- und Gemein- bedarfsfläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des Stadt- entwicklungskonzeptes Wohnen als Potentialfläche für eine bau- liche Entwicklung erkannt. Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen besser geeignete Standortalterna- tiven mit vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Quali- tät, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohn- und Ge- meinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können. 5 5.1 Person 5 Fluglärmbelastung Der Flughafen Köln/Bonn verweist in seiner Stellung- nahme darauf, dass es sich um eine in erheblichem Maße durch Verkehrslärm belastetet Fläche handelt und regt an, von einer Entwicklung des Plangebiets als Wohnungs- baufläche abzusehen. Zudem formuliert der Flughafen, dass wissentlich neue Wohnungen errichtet werden, in denen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- verhältnisse aufgrund der Lärmbelastung durch u.a. den Flughafenbetrieb nicht sicher gewährleistet werden kann. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat den Fluglärm mitberücksichtigt und in seine Berechnungen einbezo- gen. Dies erfolgt durch das pauschale Ansetzen des für den Fluglärm äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) in den Berechnungen (vgl. S. 23 des Gutachtens). Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im und in direkter Nähe des Plangebie- tes aber nicht überschritten wird. Das Gutachten führt „Vorkeh- rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die schalltechnische Untersuchung zum B-Plan der Peutz Consult erwähnt das Thema Fluglärm in seinem Gutach- ten mit keinem Wort. Die Stellungnahmen des Flughafens sind im Abwägungsprozess nicht berücksichtigt worden. Frage: Warum wird die Fluglärmbelastung hingenom- men? Werden die potentiellen Mieter über die Lärmbelas- tungen informiert? im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Im Bebau- ungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallge- dämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Hierdurch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die Hinweise auf den Fluglärm und die räumliche Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen wird in der Begründung unter Punkt 6.9 aufgenommen, der wie folgt geändert wird: Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen sowie durch Fluglärm vorbelastet. (…) Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen des Flughafens. Neben den Straßenverkehrs- lärmimmissionen sind daher insbesondere auch die hohen Flug- lärmimmissionen relevant, (…). 5.2 Lärmemissionen Vorbelastungen Was bedeutet der Begriff „vorbelastet“ in der Formulie- rung „Das Plangebiet ist durch Lärmemissionen durch Lärmemissionen des Straßen-, Schienen-, und Flugver- kehrs vorbelastet“? Ist damit zusätzlicher Lärm durch die generell zunehmende Geräuschentwicklung hinzuneh- men, da ja bereits „vorbelastet“? Wie hoch ist die Ge- räuschbelastung durch den Flugverkehr aktuell, die den Mietern und den Kindern in der KITA zugemutet wird? Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Formulierung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Planung das Gebiet durch Lärm belastet ist. Diese vorhandene Lärmsitua- tion wurde im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung be- rücksichtigt. Durch die Planung wird sich diese Belastung gering- fügig weiter erhöhen. Die Geräuschbelastung durch den Flugverkehr wird mit einem Dauerschallpegel von 50 dB(A) für den Tages- und Nachtzeit- raum in die Berechnung zum Lärm eingestellt. 5.3 Verkehrserschließung Die Verkehrserschließung wird über die Kennedystraße erfolgen. Ein Stellplatzschlüssel von je 1,0 St. je WE ist vollkommen unrealistisch. Sorge, dass weitere Pkw dann in der benachbarten Schubertstraße parken, wie es be- reits Bewohner der Straße Im Falkenhorst tun. Taxen und Sprinter kommen hinzu. Die Verkehrsuntersuchung rechnet damit, dass 5 % der Neuverkehre auf dem vorhandenen Parkplatz Schubert- straße parken werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Verkehrsgutachten wird davon ausgegangen, dass die Bring- und Holverkehre von Kindertagesstätte und Schule den Parkplatz als Kurzzeitparker nutzen. Aktuell gibt es Planungen der Stadt Köln, die Parkdauer auf dem Friedhofsparkplatz auf 2 Stunden zu begrenzen. Darüber hinaus ist jeder Anlieger, der ein an der Straße anliegen- des Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Die Prüfung der Einhaltung der Anliegerstraßenregelung kann im Bebauungsplanverfahren nicht gelöst werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wie wird seitens der städtischen Behörden sichergestellt, dass die Befahrung der Schubertstraße – entsprechend der eindeutigen Beschilderung - weiterhin nur für Anlieger gestattet ist? Wie wird sichergestellt, dass der Friedhofs- parkplatz Leidenhausen für Besucher des Friedhofs erhal- ten bleibt und nicht von den Bewohnern der neuen Anla- gen als Dauerparkplatz missbraucht wird? Grundsätzlich basiert der Stellplatzschlüssel auf der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung der Stadt Köln), welche vom Rat der Stadt Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde. Bei Mehrfamilienhäu- sern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stell- plätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit. Die Stellplatzsatzung bietet zudem Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen und leis- tet somit auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Ver- kehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung von Stellplätzen auf das zwin- gend Notwendige zu reduzieren. 5.4 Radfahrer und Kinder in der Schubertstraße Erwartung, dass der geplante Durchlass zur Schubert- straße für Radfahrer und Fußgänger künftig auch als Schul- und Kita-Weg benutzt werden. Hinweis, dass die Zone 30 - Beschilderung in der Schubertrasse von einer Vielzahl von PKW – Fahrern missachtet wird. Forderung, auch im Hinblick auf die zusätzlichen radfahrenden Kinder und Fußgänger, verkehrsberuhigende bauliche Maßnah- men in der Schubertstraße umzusetzen. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um das Verkehrs- geschwindigkeit in der Schubertstraße auf die vorge- schriebene max. 30 km/h zu reduzieren? Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aktuell sind keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Ver- kehrsberuhigung in der Schubertstraße geplant. Die bestehende Zone-30-Regelung bleibt bestehen. Die Prüfung der Einhaltung und bzw. die Durchsetzung der Ge- schwindigkeitsbegrenzung kann im Bebauungsplanverfahren nicht gelöst werden. 5.5 Überschreitung der GFZ und der GRZ In der Begründung werden Vorgaben der Baunutzungs- verordnung schlicht ignoriert: 6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Die in der Planzeich- nung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im All- gemeinen Wohngebiet überschreiten die Orientierungs- Der Stellungnahme wird gefolgt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im Allgemeinen Wohngebiet überschreiten die Orientie- rungswerte der Baunutzungsverordnung. Der gesetzliche Orien- tierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den fest- gesetzten Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschrit- ten. Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das städtebauliche Konzept, welches der Siegerentwurf eines städte- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung werte der Baunutzungsverordnung. Der gesetzliche Ori- entierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den festgesetzten Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA- Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durch- schnitt bei 2,0. Das bedeutet: Bis zu siebengeschossige Gebäude mit insgesamt 210 Wohneinheiten in direkter Nachbarschaft zu einem Wohngebiet (Schubertstraße) mit maximal 3- geschossiger Bebauung. Grob geschätzt, lebt die gleiche Anzahl an Menschen wie in der gesamten Schubertstraße dort auf weniger als einem Drittel der Fläche. Stimmt es, dass Ausgleichsmaßnahmen für diese hoch- verdichtete Bebauung nicht den Menschen vor Ort zu- gutekommen, sondern in einem anderen Stadtteil vorge- sehen werden? Wieso kann das Vorhaben den Vorgaben der Baunut- zungsverordnung widersprechen? Stimmt es, dass in den Wohnungen, in denen weniger als 2 Stunden Besonnung stattfinden kann, die Fenster vergrößert werden? Wie wird sichergestellt, dass in diesem Wohngebiet kein sog. Sozialer Brennpunkt entsteht - so wie beispielsweise in den ebenfalls hochverdichteten Wohngebieten Finken- berg oder der sog. Papageiensiedlung? baulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplaneri- sche Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausge- wählt und wird nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kom- men. Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,9 werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedoch nicht beeinträchtigt. Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszuglei- chen: Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils Porz-Urbach stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Ver- fügung. Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplät- zen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Nie- derschlagwasser beiträgt und sich positiv auf das Klein- klima auswirkt. Es ist korrekt, dass eine der Ausgleichsmaßnahmen nicht in un- mittelbarer Nähe des Plangebiets liegt. Gleichwohl werden zum internen Ausgleich des Eingriffs große Teilbereiche der festge- setzten öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaß- nahmen festgesetzt und stehen damit den Menschen vor Ort zur Verfügung. Zur Bewertung der Besonnung bzw. Helligkeit der zukünftigen Wohnflächen nach DIN 5034-1 wurde ein Tageslichtgutachten (Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum ge- planten Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln) erstellt. Auf S. 11 des Tageslichtgutachtens wird deutlich, dass sich in Verlaufsberechnungen herausgestellt hat, dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer hinreichenden Tageslichtversorgung sinnvoll sind. Daher wurden in einigen Räumen (Haus 7 Wohneinheit 6 und 22; Haus 8 Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mit einer Breite von 2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslicht- gutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt, dass damit für diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 5034-1 erzielt sind. Das Gutachten weist nach, dass in allen Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten Fenstern, aus- reichend Helligkeit für eine Wohnnutzung gegeben ist. Die Stadt Köln verfolgt grundsätzlich eine integrative Wohnraum- politik. Im Plangebiet sind unterschiedliche Wohnungsgrößen und -typen vorgesehen, um eine sozial gemischte Bewohner- schaft zu fördern. Darüber hinaus wird durch eine qualitätsvolle Freiraumgestaltung und sozial unterstützende Infrastruktur, wie z. B. Kinderspielplätze, das Wohnumfeld attraktiv gestaltet. 5.6 Überörtliche Verkehrsinfrastruktur Schon heute kommt es an der Kreuzung Kennedystraße - Frankfurter Straße / Richtung Porz-Urbach im Berufsver- kehr zeitweise zu langen Staus. Wenn dort mehrere hun- dert zusätzliche PKW aus den neuen Wohngebieten hin- zukommen, wird die Kapazität der Frankfurter Straße Richtung Porz erweitert? Wenn der rechtsabbiegende Verkehr von der Kennedystraße - Richtung Eil nicht mehr einfach rechts abfahren kann, sondern ebenfalls an einer Ampel warten muss, wird der Rückstau noch länger. Ist der Effekt beabsichtigt? Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Rahmen der Planung wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, um die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens zu bewerten. Dieses basiert auf aktuellen Verkehrszählungen und berücksichtigt die prognostizierte Entwicklung des Verkehrs. Gemäß dem Verkehrsgutachten wird keine Verkehrszunahme für den von Süden kommenden Geradeausfahrer in der Frankfurter Straße erwartet. Für den von Süden kommenden Rechtsabbie- ger werden Verkehrszunahmen in den Spitzenstunden von der Frankfurter Straße in die Kennedystraße von + 12 Kfz/Stunde (Morgenspitze) und + 6 Kfz/Stunde (Abendspitze) prognostiziert. 6 6.1 BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland Erneut wird eine bislang unversiegelte Fläche in Köln be- baut. Der BUND lehnt grundsätzlich die Inanspruchnahme unversiegelter Flächen für Bebauungsprojekte ab. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 6.2 bis 6.17 6.2 Unsere grundsätzlichen Bedenken gegen die Bebauung haben wir in unserer Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) bereits vorgetragen, auf die wir an dieser Stelle ausdrücklich verweisen. Unsere Ein- wände gelten entsprechend auch für den vorliegenden Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstel- lung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plangebiet als All- gemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Die Bezirksregierung Köln hat nach den landesplanerischen Anfragen gem. § 34 Abs. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Entwurf. Wir bitten daher, unsere Stellungnahme zur ent- sprechenden Änderung des Flächennutzungsplans beizu- ziehen. Unseren dortigen Vortrag machen wir vollumfäng- lich zum Bestandteil unserer hier vorgelegten Stellung- nahme zum Bebauungsplan. Wir halten den vorgelegten Bebauungsplan wie auch die beabsichtigte Änderung des FNP für unwirksam. Sie stehen im Widerspruch zum der- zeit gültigen Regionalplan. Erst wenn der Regionalplan rechtswirksam geändert werden würde, wäre ein FNP- Änderungsverfahren und im Anschluss daran ein B-Plan- verfahren rechtlich überhaupt erst möglich. 1 und 5 LPlG die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt. Weitere Ausführungen siehe Begrün- dung zum Bebauungsplan, Kapitel 4.1. 6.3 Unvollständige Alternativenprüfung: Die nachteiligen Auswirkungen der FNP-Änderung wie auch des vorliegenden Entwurfs sind bereits in den zahl- reichen begleitenden Dokumenten und Gutachten doku- mentiert. Daher ist zunächst zu klären, welche Möglich- keiten von Alternativen und der Vermeidung der nachteili- gen Auswirkungen untersucht wurden. Hierzu sind den vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend Informationen zu entnehmen: Zu nicht vorhandenen möglichen Alternativen wird in der Begründung nur ein Mangel an „Standortalternativen mit vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können“ genannt. Diese pauschale Einlassung genügt nicht den Anforde- rungen an die hier zwingend erforderliche Alternativenprü- fung. Wir betrachten den Begründungsversuch als nicht sachgerecht und lehnen ihn daher ab. Insbesondere die Möglichkeit, Wohnraum durch Aufsto- ckungen bestehender Gebäude zu erschließen, wurde of- fenbar nicht untersucht. Dabei hat diese Alternative nach- weislich hohes Potenzial (1). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadt- entwicklungskonzeptes Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln einer Bebauung zugeführt werden. Das STEK Wohnen ist aufgrund seiner Bedeutung und Erarbei- tung städtebaulicher Zielsetzungen ein wichtiger städtebaulicher Belang, der in die Abwägung für die Bauleitplanung berücksich- tigt werden muss. Mit der dem STEK entsprechenden Zielset- zung, diese Potenzialfläche zu entwickeln und der Absicht, not- wendigen und zukunftsfähigen Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein städ- tebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungs- wettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. Ander- weitige Planungsalternativen bestehen daher nicht. Ursprünglich war die gesamte Fläche für eine Wohnbauentwick- lung mit den notwendigen Wohnfolgenutzungen vorgesehen. Im Zuge der Planung hat sich herausgestellt, dass eine Gemeinbe- darfsfläche in Porz benötigt wird und sich der südliche Teil des Standortes für den Neubau einer weiterführenden Schule eignet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Unklar bleibt auch, ob in der Nähe liegende ungenutzte und bereits bebaute Flächen, wie der von einer Bürger- eingabe genannte ehemalige Standort eines Baumarktes, als Alternative geprüft wurden und aus welchen Gründen diese ggf. verworfen wurde. Insoweit ist die Alternativen- prüfung offensichtlich dysfunktional betrieben worden und genügt nicht den Anforderungen, die an sie zu stellen ist. Daher ist ein verhältnismäßig großer Anteil des Bruttobaulandes als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt worden. Der geplante Neubau der weiterführenden Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste 2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführen- den Schule für den Stadtbezirk Porz ausgeschrieben. 6.4 Grünflächen: Bezüglich des geplanten stufig aufgebauten Waldsaumes ist eine ökologische Baubegleitung vorzusehen, welche auch bereits in die Planung einzubeziehen ist, damit das Plangebiet auch tatsächlich (und nicht nur auf dem Pa- pier) aufgewertet wird und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen sowie vielfältige Aufgaben für den Biotopschutz übernehmen kann. Die Breite des Waldsaumes wird im landschaftspflegerischen Fachbei- trag mit 20 m angegeben. Ein derartiger Waldsaum ist zu schmal, und ist auf mindestens 75 m zu erhöhen, um den Abstand zur Bebauung zu erhöhen. Die Breite sollte au- ßerdem in den textlichen Festsetzungen verbindlich nie- dergelegt werden, was derzeit nicht der Fall ist. Künftige Konflikte zwischen der Bebauung und dem Wald dürfen nicht zu Lasten des Waldes gehen (z.B. durch Baumfäl- lungen aufgrund erhöhter Verkehrssicherungspflicht we- gen nicht eingehaltener Mindestabstände). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag verweist mit der Anlage 1: Ergänzungen zur ökologischen Baubegleitung auf deren Um- setzung. Die Umsetzung der gemäß Ziffer 6 im Bebauungsplan ausgeleg- ten textlichen Festsetzung erfolgt gemäß den Grundsätzen zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men, die in der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen nach § 135a bis 135c BauGB vom Dezember 2011 festgelegt sind. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Zudem ist eine fachgerechte Planung der Anlage des stufig aufgebauten Waldsaumes durch die Beauftra- gung eines Fachbüros zur Erstellung eines Pflanzplanes gesi- chert. Die Breite des Waldsaums kann aufgrund des Platzbedarfs der anderen Nutzungen (Straße, Schule, Wohnen) nicht erweitert werden. Eine Breite von 20 m ist für die Gestaltung und Funkti- onserfüllung eines Waldrands ausreichend. Durch die zeichnerische Darstellung der Maßnahmenfläche A1 ist die verbindliche Breite des Waldsaumes festgesetzt. Zudem wird durch die textliche Festsetzung die Planung als stufig aufge- bauter Saum sichergestellt. Die Einhaltung eines 35 m großen Sicherheitsabstandes zwi- schen der geplanten Wohnbebauung und dem bestehenden Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Waldbestand ist gegeben. Der Waldrand wird stufig aufgebaut. Den ersten Bereich bildet ein extensiv genutzter Krautsaum. Die sich daran anschließende Strauchschicht wird durch Sträucher und fruchttragenden, kleinere Gehölzen gekennzeichnet. Aus- schließlich das hinteren Drittel, zum bestehenden Wald hin, wer- den Bäume II. Ordnung (bis 20 m Höhe) enthalten. 6.5 Hinsichtlich des Schulgrundstücks weisen wir auf den Entsiegelungsbeschluss der Stadt Köln hin. Vor allem um spätere Entsiegelungsausgaben zu vermeiden, wäre es sehr sinnvoll, den geplanten Schulbereich bereits bei sei- ner Errichtung maximal zu begrünen. Gleiches gilt für den geplanten Kindergarten. Der Stellungnahme wird gefolgt Hinsichtlich des Schulgrundstücks und des geplanten Kindergar- tens wird gemäß Ziffer 9) 3. Spiegelstrich der im Bebauungsplan ausgelegten textlichen Festsetzung eine maximale Begrünung al- ler nicht überbauten Flächen festgesetzt. Zudem sind Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Einzelbaumpflanzungen vorgese- hen. 6.6 Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag unter 2.4.2 (S. 20) und 3.2.1 (S. 25) finden sich mehrere planungsrechtli- che Maßnahmen, die aus unserer Sicht in die textlichen Festsetzungen zu übernehmen sind. Damit gelingt einer- seits die planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume und Gehölze (2.4.2, auch 3.2.1 mit Punkten 15- 20) und andererseits die Durchführung weiterer Begrü- nungsmaßnahmen wie das Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen und die gärtnerische Gestaltung der sonstigen Grünflächen. (2.4.2, Punkte 9, 10, und 11). Der Stellungnahme wird gefolgt Der dauerhafte Erhalt schützenswerter Bestandsbäume und Ge- hölze und deren planungsrechtliche Sicherung erfolgt durch die textliche Festsetzung Nr. 9 b). Im Plan sind die Bäume und Ge- hölzgruppen entsprechend als „Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt. Auf die textliche Benennung der einzelnen Flächen wurde ver- zichtet, da eine eindeutige Zuordnung durch die benannte Veror- tung in den textlichen Festsetzungen (z.B. „entlang der Ken- nedystraße“) zu der Planzeichnung gegeben ist. 6.7 Der Verzicht auf eine tabellarische Übersicht zur pla- nungsrechtlichen Sicherung der Bäume im Plangebiet ist weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Wir fordern die tabellarische Übersicht hiermit ein. Die Begründung, dass dies aufgrund der flächenhaften Ausprägung der Gehölz- bestände und deren umfassender planerischer Berück- sichtigung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grün- flächen so abgestimmt wurde, ist nicht akzeptabel. Wir bitten daher um Nachreichung einer tabellarischen Über- sicht ihm Rahmen unserer Beteiligungsrechte, die wir Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Erarbeitung einer tabellarischen Übersicht der Gehölzbe- stände dient dazu, den Baumbestand anhand einzelner Parame- ter (Art, Alter, Vitalität, Größe) zu bewerten und den Schutzstatus zu ermitteln, um eine Planungsempfehlung zur Erhaltungswürdig- keit zu geben. Wird ein Baum als erhaltenswert erachtet, wird zu- dem eine Empfehlung zur planerischen Sicherung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geben. Eine Inventarisierung aller in diesen Beständen vorhandenen Ge- hölze in Form einer tabellarischen Übersicht erschien vor dem Hintergrund, dass die planerische Sicherung für alle Bäume und Gehölze im Plangebiet ausgesprochen werden sollte, als nicht Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sonst nicht ausreichend ausüben können. Gesetzlich ste- hen uns die Informationen zu, die offenbar das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erhalten hat, da wir davon ausgehen, dass das Amt im Rahmen des Abstim- mungsprozesses informiert wurde. zielführend, so dass auf die Erarbeitung dieser Planungshilfe in Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen verzichtet wurde. Erst im weiteren Verfahren zeigte sich, dass aufgrund vorgege- bener Sicherheitsaudits (Verkehr und Feuerwehr) sowie aus der Verkehrssicherungspflicht (Grünfläche Spielplatz) heraus, Bäume gefällt werden müssen. Daher wurde ein praktikabler Ansatz ge- wählt, so dass 1. die Bäume, die aufgrund der Planung gefällt werden müs- sen im Plan (siehe hierzu LFB, Plan Nr. 1: Bestandsplan) gekennzeichnet werden. Die „zu fällende Baumbestände innerhalb des Geltungsbereiches“ sind mit einem orange- nem x gekennzeichnet. Der Stammumfang und der Kro- nendurchmesser können ebenfalls dem Plan entnommen werden. 2. eine Ansprache der zu fällenden Bäume im Landschafts- pflegerischen Fachbeitrag ist erfolgt. Die jeweiligen Bäume werden im Kap. 2.4.2., S.20/ Kap. 3.2.3. S. 29/ Kap. 4.1 S. 31 näher beschrieben. Diese Informationen sind öffentlich ausgelegt worden und stehen allgemein zur Verfügung. 6.8 Die festgesetzten Baumpflanzungen sollen in jedem Fall heimische und standortgerechte Bäume vorsehen, die heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum bieten. Der Biodiversitätsindex2021 für Straßenbäume ist hilfreich bei der Auswahl geeigneter heimischer Bäume. Aber auch die Liste möglicher Ersatzpflanzungen, die Teil der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln ist, ist hilfreich bei der Aus- wahl geeigneter Bäume. Die hier verwendete GALK- Straßenbaumliste berücksichtigt den sehr wichtigen As- pekt der Biodiversität nicht bzw. nicht ausreichend und sollte dahingehend nicht ungeprüft verwendet werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind vorrangig heimi- schen und standortgerechten Bäume zu pflanzen. Die Wahl ei- nes Baumes aus der Tabelle der klimaverträglichen Baumarten ist optional und soll lediglich innerhalb der stark urban überpräg- ten Räume vorgesehen werden, da hier Merkmalen wie Hitze-, Salz- und Trockenheitsverträglichkeit aufgrund der Standortfakto- ren eine höhere Wichtigkeit eingeräumt wird, als der Biodiversi- tät. Die Baumliste enthält (Anlage II des landschaftspflegerischen Fachbeitrags) alle Arten, die unter dem Aspekt der Klimaverträg- lichkeit gute Chancen auf eine lange Lebensdauer im Stadtgebiet Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Köln haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Klimaver- träglichkeit werden als neu zu pflanzende Gehölze optional auch nicht heimische Arten (BF41/GH742) für eine Verwendung im Plangebiet zugelassen, um die Pflanzenauswahl zu erhöhen. Dennoch soll die Verwendung von heimischen und standortge- rechten Gehölzen grundsätzlich Vorrang haben, damit der heimi- schen Fauna (Insekten, Vögel, Säugetiere etc.) auch weiterhin genügend Nahrungs- und Lebensraumangebot zur Verfügung steht. Die fachgerechte Auswahl der Bäume für den jeweiligen Standort wird im Rahmen einer freiraumplanerischen Ausführungs- und Genehmigungsplanung gesichert. Die Hinzuziehung des Bio- diversitätsindex2021 für Straßenbäume ist ein hilfreiches Instru- ment. Die Anregung wird der Projektentwicklerin weitergegeben. 6.9 Der Anpflanzung von sogenannten „Klimabäumen“ wider- sprechen wir ausdrücklich, insbesondere dann, wenn diese nicht für die Biodiversität förderlich sind. Die auf den Seiten 4-6 der textlichen Festsetzung wiederholt zu fin- dende Vorgabe „Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen“ ist jeweils zu streichen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahme 6.8 6.10 Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Anlage II „Baumliste“ aufgeführten Bäume verfügen teilweise über eine sehr geringe Biodiversität. Beispielsweise verfügt der dort empfohlene Trompetenbaum über einen sehr niedri- gen Biodiversitätsindex von ca. 1,8 (von möglichen 5). Auch die empfohlene Purpurerle, der Amberbaum, der Schnurbaum, die Baummagnolie, der Tulpenbaum und die Robinie haben sehr niedrige Indexwerte. Trauriges Schlussbild bieten die empfohlene Gleditschie sowie der Ginkgo biloba mit einem Biodiversitätsindex von lediglich ca.1,4. Ebenso ist die in der „Baumvorschlagsliste“ aufge- führte Vogelkirsche in der hier angegebenen gefüllt blü- henden Variante ökologisch wertlos. Die genannten Arten Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Siehe Stellungnahme 6.8 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sollten daher zugunsten heimischer standortgerecher Al- ternativen nicht angepflanzt oder eingesetzt werden. Baumpflanzungen, die allein den ästhetischen bzw. wirt- schaftlichen Interessen des Bauträgers dienen, stellen keinen wirksamen landschaftspflegerischen Fachbeitrag dar. Hier ist vielmehr auf die ökologischen Belange abzu- stellen. 6.11 In den textlichen Festsetzungen fehlt unter „Einfriedun- gen“ der Hinweis auf das am 01.10.2024 durch die Stadt Köln erlassene Nachtfahrverbot von Mährobotern insbe- sondere zum Schutz von Igeln und Kleintieren. Das Nachtfahrverbot gilt auch für die Dämmerung und sollte ebenfalls textlich festgesetzt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die in der Stellungnahme erwähnte Empfehlung zu „Einfriedun- gen“ sind aus der Sicht des Artenschutzes zu begrüßen. Igel zählen zu den besonders geschützten Arten. Beim Nachtfahrver- bot von Mährobotern zum Schutz von Igeln und Kleintieren han- delt es sich um eine Allgemeinverfügung. Daher ist es nicht erfor- derlich, auf diese im Rahmen des Bauleitplanverfahrens separat hinzuweisen. 6.12 Wir regen an, weitere verpflichtende Festsetzungen be- züglich einer naturnahen Grünflächen-/Gartengestaltung vorzunehmen, deren Umsetzung langfristig sichergestellt und kontrolliert wird. Hierzu gehören z.B.: Pflanzungen heimischer Wildpflanzen/Wildblumen und Gehölze Totholz als Lebensraum behalten - Anbringen von Nisthilfen für Wildbienen, Insekten und Vögel Anlegen von Wasserstellen Möglichst seltene Mahd, insbesondere ohne Einsatz von Mährobotern Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, syn- thetischem Dünger oder Verwendung von Torf Verbot von Schottergärten und (Teil-)Versiegelungen von Gärten Vermeidung von nächtlicher Beleuchtung (Lichtver- schmutzung) soweit nicht zwingend notwendig zur Verkehrssicherung, insbesondere Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die in der Stellungnahme aufgelistete Empfehlung zu einer natur- nahen Grünflächen-/Gartengestaltung sind aus der Sicht des Ar- tenschutzes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine Notwendig- keit aus der Sicht des gesetzlichen Artenschutzes dar. Entspre- chende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. Die Anre- gung wird der Projektentwicklerin weitergegeben. Die Anmerkungen zu den Begrünungs- und Bepflanzungsmaß- nahmen (Verwendung einheimische Arten, Verbot von Schotter- gärten) sowie die Anbringung von Nisthilfen sind bereits inhaltli- cher Bestandteil des LFBs. Gemäß Ziffer 9) 3. Spiegelstrich der ausgelegten textlichen Fest- setzungen sind innerhalb der Grundstücksfläche die nicht mit Ge- bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- bauten Bereiche mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden oder Sträuchern zu begrünen, sodass eine Anlage von Schottergärten unterbunden wird. Die vorgesehene Anbringung von Nisthilfen für Sperlinge, Stare und Fledermäusen im Plangebiet wird von der Projektentwicklerin freiwillig durchgeführt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Verbot flutlichtartiger Ausleuchtungen jenseits öffentli- cher Straßen und Gehwege (auch nicht kurzzeitig, z.B. durch Bewegungsmelder gesteuert) Verbot von Dekorbeleuchtung wie Lichtkugeln, Boden- strahlern oder Lichterketten Verbot des Anstrahlens von Vegetation Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen (wie z.B. Ultra- schallgeräten zur Vergrämung von Mardern [auch in Kfz], Katzen, Mäusen, Insekten usw., nach wissenschaftlichen Studien zu diesen Zwecken ohnehin wirkungslos), auch zum Schutz der menschlichen Gesundheit Die plangebietsinternen und -externen Ausgleichsmaßnahmen erfüllen die Anforderungen an multifunktionale Kompensations- maßnahmen, da sie bei mehreren Schutzgütern – den Schutzgü- tern Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Klima und Landschaftsbild – zu einer Aufwertung führen. 6.13 Bei der geplanten Zuwegung von der Straße „Im Falken- horst" und aus der neuen angrenzenden Wohnbebauung zwischen den Bäumen (vgl. ASP Stufe I Kölner Büro für Faunistik, Dezember2022, Seite 12) sind die unter § 4 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 auf- geführten verbotenen Maßnahmen zwingend zu beach- ten. Z. B. fallen hierunter folgende Verbote: - Versiegelun- gen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Flä- che von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit ei- ner wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen - Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbe- reich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, z. B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. ä.- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttun- gen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten- Das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Sal- zen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten. Der Stellungnahme wird gefolgt Einige Anmerkungen zu den Baumschutzmaßnahmen sind be- reits inhaltlicher Bestandteil des LFBs. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 ist als Hinweis in die ausgelegten textlichen Festsetzungen aufgenom- men. Im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung gelten auto- matisch alle in der Stellungnahme aufgeführten Verbote. 6.14 Beleuchtung: Die Planunterlagen enthalten leider kein Beleuchtungs- konzept. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Hinweise zu insektenfreundlicher Beleuchtung sind aus öko- logischer Sicht zielführend und begrüßenswert. Sie sind arten- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir- kungen wird nicht vorgebeugt. Es ist dringend erforder- lich, ein nachhaltiges und insekten-/tierschonendes Be- leuch-tungskonzept nachzureichen. Geeignete Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und Lichtverschmutzung für den Außenbereich sind festzuset- zen, ihr Geltungsbereich sollte auch die vorder- und rück- seitigen Gärten umfassen. Grundsätzlich ist dabei gemäß den Prinzipien der Sparsamkeit auf eine insekten-/tier- schonende Beleuchtung zu achten, die - nur dort erfolgen soll, wo sie zwingend erforderlich ist - nicht über die notwendige Intensität hinausgeht - nur im tatsächlich benötigten Zeitraum (bzgl. Tages- und Jahreszeit) erfolgt - kurzwellige Lichtanteile minimiert bzw. darauf verzichtet und stattdessen warmweiße oder gelbliche Lichtanteile mit Farbtemperaturen bis etwa 3000 K unter Verzicht auf(ultra)violette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. Auch die menschliche Gesundheit profitiert vom Schutz der Dunkelheit und erhöht so den Wohnwert. schutzrechtlich jedoch nicht erforderlich, so dass keine entspre- chende Festsetzung erfolgt. Die Anregung wird der Projektent- wicklerin weitergegeben. Regelungen zur Beleuchtung können in nachfolgenden Genehmigungsverfahren getroffen werden. 6.15 Verkehr: Die Planunterlagen enthalten keine Informationen dazu, wie Einzelhandelsbetriebe und Geschäfte zur Nahversor- gung mittels ÖPNV, Rad- oder Fußverkehr (Umweltver- bund) erreicht werden können bzw. angebunden sind. Ebenfalls fehlen Untersuchungen, wie der Schulverkehr erfolgen soll bzw. wie hierbei der Umweltverbund geför- dert wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Planung der über das Plangebiet hinausreichenden Ver- kehrsanbindungen zu den örtlichen Einzelhandelsbetrieben o.ä. ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans. Die ÖPNV-Anbindung in 7 Gehminuten Entfernung ist vorhan- den, und ist, wenn auch nicht als optimal, so doch als befriedi- gend zu bewerten, zumal dieser Haltepunkt von 3 Linien ange- fahren wird. Die Schule wird verkehrlich über die Planstraße 1 erschlossen. Von hier aus wird die Stellplatzanlage erschlossen, die den ru- henden Verkehr für die Schule und die Sporthallen aufnimmt. Im Südwesten der Fläche für Gemeinbedarf werden zudem aus- reichend Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Dies werden zum einen über die Planstraße 1 und zum anderen über einen Weg in Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Verlängerung des südlichen Straßenabschnitts der Straße „Im Falkenhorst“ erreicht. Das Schulgelände wird fußläufig ebenfalls entweder über die Planstraße 1 oder über den Zugang zum Schulgrundstück an der Straße „Im Falkenhorst“ erreicht. Von hier aus besteht künftig ein Fußweg bis zur Frankfurter Straße. Zur Förderung des Umweltverbundes wird eine gute Vernetzung für Fußgänger und Radfahrer im Plangebiet sichergestellt. Die Optimierung der Fuß- und Radwegeverbindungen wird innerhalb des Plangebietes durch die Anlage von Fuß- und Radwegen so realisiert, dass eine Durchquerung in Nord-Süd-Richtung zur Schubertstraße als auch eine Durchquerung in Ost-West-Rich- tung ermöglicht wird. 6.16 Das beiliegende Verkehrsgutachten enthält zwar ausführ- liche Informationen zu Wegführung und Signalisation an der Kennedystr., es fehlen aber Ausführungen dazu, wie die Verkehrsströme in das Stadtteilzentrum (Frankfurter Straße und Kaiserstraße) weitergelenkt bzw. -geführt wer- den. Die Erreichbarkeit dieses Stadtteilzentrums mit Mit- teln des Umweltverbunds wurde darüber hinaus über- haupt nicht untersucht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Verkehrsuntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrsströme innerhalb des Plangebietes und seine Auswirkungen auf die Um- gebung des Bebauungsplanes aufzuzeigen. Die über das Plangebiet hinausreichenden Wegebeziehungen können mit den Mitteln des Bebauungsplanes nicht verändert werden. 6.17 Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davonabgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be- teiligen. Die Stellungnahme wird gefolgt. Die Naturschutzverbände werden bei künftigen Vorhaben betei- ligt und informiert. Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Natur- schutzbörde wird gemäß seiner Geschäftsordnung beteiligt. 7 7.1 ADFC – Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. Die verkehrliche Planung ist dringend überarbeitungsbe- dürftig. Zum einen liegt aufgrund der Abbildung 15 nahe, dass das mikroskopische Verkehrsmodell fehlerhaft be- rechnet wurde (T50 auf der Frankfurter Straße), aus Sicht Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Abbildung 15 ist in der Tat fehlerhaft, jedoch sind die Ge- schwindigkeiten in der Mikrosimulation korrekt versorgt. Somit liegt keine fehlerhafte Berechnung vor. Durch die neu geschaffene Querungsmöglichkeit der L84 Ken- nedystraße entsteht eine alternative und zusätzliche Fahrrad- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung des Radverkehrs sind die Planungen aber vor allem auf- grund der aktuellen Datenlage zu überarbeiten: - Das Radgrundnetz und die Radpendlerrouten wurden nicht berücksichtigt. Dies ist aber erforderlich, um die tat- sächlich zu erwartenden Radverkehrsmengen und – ströme im Plangebiet berücksichtigen zu können. - Die Planung für die Knotengestaltung Kennedys- traße/Joseph-Broicher-Straße ist nicht umweltverbund- freundlich, sie ist auch nicht mehr regelkonform auf dem Stand der Technik - Bei den Verkehrsqualitäten wurden der Fuß- und Radverkehr nicht berücksichtigt, ihre Be- lange spielen daher auch bei Optimierungen keine Rolle. route parallel zur B 8 Frankfurter Straße. Bisher war keine Que- rung der L84 Kennedystraße an dieser Stelle möglich. Durch die bereits vorhandene Einmündung Josef-Broicher-Straße ist die Gestaltung des neuen Knotenpunkts sehr eingeschränkt. Die Be- lange des Geh- und Radverkehrs sind bestmöglich berücksichtigt worden, soweit es die vorhandene Knotenpunktgeometrie zu- lässt. Die Breite der Fuß- und Radfahrerfurt entspricht mit 4,20 m den aktuellen Vorgaben der Stadt Köln. Nördlich des Knotenpunkts sind getrennte Anlagen für den Fuß- gänger und Radverkehr eingerichtet. Es wird auf der Westseite ein 2-Richtungsradweg angelegt, da auf der Ostseite der Straße keine Ziele vorhanden sind. 7.2 Radpendlerrouten Die im Verkehrsgutachten dargestellten Anschlüsse an das Radnetz NRW erfolgen v.a. in Ost-West-Richtung. Der Anschluss an die Radpendlerroute 19 ermöglicht ei- nen Anschluss in Nord-Süd-Richtung (B 8) als Alternative zur parallel verlaufenden B 8: Im Verlauf ist die Verbindung über die Radpendlerroute 3 der rechtsrheinischen Radpendlerrouten bis zum Kölner Zentrum gesichert. Vorteil bzw. Erfordernis: - Die Radpendlerroute 3 ist in der Umsetzung deutlich weiter als die Routen 4, daher sollte hier ein qualifizierter Anschluss und Ausbau erfolgen. - Eine fahrradfreundliche Umgestaltung der Frankfurter Straße, die eine sichere und komfortable Nutzung durch (Schul-)Kinder und unsichere RadlerInnen ermöglicht, ist aufgrund der engen baulichen Verhältnisse und der finan- ziellen Lage der Stadt Köln nicht zeitnah möglich. Daher Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Informationen zu den Radpendlerrouten lagen bei Erstellung des Mobilitätskonzeptes (Sommer 2019) nicht vor. Das Plangebiet ist über die Schubertstraße und die Sankt-Ro- chusstraße an die Radpendlerroute 19 angeschlossen. Die Radpendlerrouten 3 und 4 liegen weit außerhalb des Unter- suchungsgebietes nordöstlich des Stadtzentrums. Auch der Müh- lenweg liegt östlich des Grengeler Mauspfads und somit außer- halb des Untersuchungsgebietes. Eine Alternativroute über diese Straße ist nicht Teil der Flächennutzungsplanänderung. Die Schubertstraße befindet sich bereits in einer Tempo-30- Zone, in der der Radverkehr im Mischverkehr geführt wird. Diese Regelung entspricht den geltenden Vorgaben für Wohnstraßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und dient der sicheren Nut- zung durch alle Verkehrsteilnehmer, somit auch der Radfahrer. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sollte diese Alternativroute über Mühlenweg und Schu- bertstraße zeitnah mit den verfügbaren Mitteln in geeigne- ter Form ertüchtigt werden. 7.3 Radverkehrsgrundnetz Die Routenverbindung im Verlauf Mühlenweg – Schubert- straße ist bereits als Planroute im Radgrundnetz eingetra- gen (Dies wurde bei der letzten BV Porz abgestimmt?). Sie hat eine erhebliche überörtliche Bedeutung, da sie die Ortslagen Wahn (mit Schulzentrum und Schwimmbad Wahn), Elsdorf, Urbach (Neubaugebiete, Schulzentrum, Sport- halle, Anbindung Leidenhausen) und Eil miteinander ver- bindet. Außerdem ermöglicht sie die Nutzung autofreier o- der verkehrsberuhigter, verkehrsarmer Straßen und stellt eine wichtige und sichere Verbindung dar, die über die parallel verlaufende Frankfurter Straße (B 8) absehbar nicht hergestellt werden kann. Die Gestaltung der Stre- cken und Knotenpunkte muss daher über das lokale Er- fordernis des Neubaugebietes hinaus eingerichtet wer- den. Insbesondere die Verbindung Gronaustraße – Schu- bertstraße über die Kennedystraße hinweg muss so ge- staltet sein, dass sie zu jeder Tageszeit und in beiden Richtungen sicher und zügig von allen radelnden Men- schen befahren werden kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 7.1 und 7.2 Die Verbindung über die Kennedystraße wird nach dem Umbau beleuchtet sein, so dass eine sichere Querung auch zu Abend- und Nachtzeiten möglich wird. Eine zügige Befahrung ist angesichts der Ausbaubreite von 4,20 m möglich. Ob beide Fahrbahnstreifen in einer Grünzeit in einem Zug gequert werden können, hängt von der Detailplanung ab, die noch aussteht. 7.4 Knotengestaltung über die Kennedystraße Der Knoten erfüllt mit einer Führung als gemeinsamer Beidrichtungs-Geh-/Radweg nicht das planungsrechtliche Erfordernis. Die gewählte Führungsform wird in den zu- grundezulegenden Regelwerken für Verkehrsanlagen höchstens außerorts mit geringer Fuß- und Radnutzung vorgesehen, nicht für den Zulauf unmittelbar vor einem 6- 8zügigen Schulzentrum mit benachbarten Wohngebieten und im Verlauf von (zukünftig) überörtlich genutzten Rad- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die straßenbaulichen und verkehrstechnischen Randbedingun- gen wurden in verschiedenen Entwurfsstadien immer wieder mit dem Auftraggeber und den beteiligten Fachbehörden abge- stimmt. Wir verweisen dazu auch auf die bereits aufgestellten Stellungnahmen zu den Sicherheitsaudits. Da auf der Ostseite der Planstraße keine Ziele vorhanden sind, ist entschieden worden, auf der Westseite einen 2-Richtungsrad- weg vorzusehen. Der Radweg hat eine Breite von 3,0 m. Der pa- rallel verlaufende Gehweg hat eine Breite von 2,5 m. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung verbindungen. Hier muss eine deutlich größere Dimensio- nierung gewählt werden. Falls eine sichere Führung auf der Fahrbahn oder parallel zur Fahrbahn aus Gründen der Kfz- Leistungsfähigkeit nicht möglich ist, ist eine ge- eignete planfreie Querung der Kennedystraße umzuset- zen. Die Querung der Kennedystraße muss jederzeit „in einem Zug“ möglich sein, um auch den Verkehrsbelangen des nichtmotorisierten Verkehrs Rechnung zu tragen. Das ist sie nach der derzeitigen Planung nicht, da die LSA- Programme zur Morgen- und Abendspitze nur die Fahrt- richtung des SchülerInnenverkehrs berücksichtigen. In die Gegenrichtung werden dagegen Wartezeiten von 1,5 – 2 Minuten alleine für die Querung benötigt, was nicht hin- nehmbar ist. Zu einer sicheren Führung im Knoten gehört auch die ausreichende Dimensionierung der Aufstellflä- chen auf den Fahrbahnteilern sowie genügend Platz zum Passieren der in Gegenrichtung verlaufenden Ströme. Das ist bei der Knotengestaltung mit gemeinsamem Beid- richtungs-Geh-/Radweg mit einer Breite von 3,50 m nicht gegeben. Auch eine Führung durch das verkehrsberu- higte neue Wohngebiet (Östlich Im Falkenhorst) ist nicht zweckmäßig, hier sollte eine geradlinige Führung bis zur Schubertstraße umgesetzt werden. Siehe Stellungnahme 26.1 und 26.3 Die Aufstellflächen der Fahrbahnteiler sind auskömmlich dimen- sioniert, um ein sicheres Warten zu ermöglichen. Die Linienführung des Radweges durch das Wohngebiet verläuft zwar nicht direkt gradlinig, macht aber keine großen Umwege, sondern lediglich einen kurzen Versatz nach Westen notwendig Eine gradlinige Führung würde über Grundstücke verlaufen, die eine private Nutzung beinhalten und einer Veränderung nicht zu- gänglich sind. Der kleine Umweg kann in Kauf genommen wer- den. 7.5 Anmerkungen Verkehrsuntersuchung Im Verkehrsgutachten wurden weiträumige, aufwändige Zählungen vorgenommen, um den Kfz- Verkehr abzubil- den. Angesichts des Ziels des Verkehrsgutachtens, „die motorisierten Neuverkehre …zu minimieren“ und der Tat- sache, dass die Stadt Köln zurzeit ein multimodales Ver- kehrsmodell mit Berücksichtigung des Radverkehrs auf- baut, kann erwartet werden, dass zumindest der Radver- kehr mitgezählt wurde, auch wenn dies im Verkehrsgut- achten selbst leider keine Rolle spielt. Falls nicht, sollte Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das multimodale Verkehrsmodell lag zum Zeitpunkt der Bearbei- tung noch nicht vor. Dennoch wurde die auf der Straße fahren- den Radfahrer miterhoben. Wie im Kapitel 1.2, auf der Seite 9 zu lesen ist, sind die Neuver- kehre des geplanten B-Plangebietes "Leidenhausener Straße" ebenfalls in diesem Prognosefall enthalten. Die Raderschließung des Schulgeländes erfolgt von Norden kommend über die Schubertstraße. Diese befindet sich bereits in einer Tempo-30-Zone, in der der Radverkehr im Mischverkehr geführt wird. Diese Regelung entspricht den geltenden Vorgaben Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung dies ebenso umfangreich zeitnah nachgeholt werden, da- mit auch für den Radverkehr realistisch dimensionierte Verkehrsströme der weiteren Planung zugrunde gelegt werden können. Es ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Neubaugebiet „Leidenhausener Straße“ bzw. „Leidenhausener Gärten“ im Verkehrsgutachten mit berücksichtigt wurde oder nicht. Falls nicht, sollte dies nachgeholt werden, da zumindest das Schulgelände aus Perspektive der Leidenhausener Gärten als Ziel in Fuß- bzw. Raddistanz liegt und daher bei der Dimensionierung und Führung der nichtmotorisier- ten Verkehre zu berücksichtigen ist. für Wohnstraßen mit geringerem Verkehrsaufkommen und dient der sicheren Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer, somit auch der Radfahrer. 7.6 Folgende Fehler finden sich im Gutachten: - S. 25 2.Absatz enthält mehrere Fehler: Die A 59 verläuft ÖSTLICH des Planungsgebietes, auf der Leidenhausener Straße gilt zwar Tmax von 50 km/h, die Straße ist aber für Kfz außer Anlieger gesperrt – gemeint ist wahrscheinlich der Hirschgraben - Abb. 15: Auf der Frankfurter Straße westlich des Planungsgebietes gilt eine zulässige Höchst- geschwindigkeit von 70 km/h, nicht 50 km/h. Wenn mit 50 km/h gerechnet wurde, sind auch die Ergebnisse zumin- dest der Mikrosimulation falsch. - S. 27: Die Schaffung von Elektroladesäulen dient kaum der Attraktivitätssteigerung der „alternativen Mobilität“ – o- der was auch immer damit gemeint sein soll. - S. 31: Auch hier: kein Geh-/Radweg auf der Leiden- hausener Straße. Gemeint ist sicher der Hirschgraben, und dort gibt es „nicht benutzungspflichtige“ Bordsteinrad- wege, keine gemeinsamen Geh-/Radwege. - Karte S. 33: Keine Schutzstreifen in Bergerstraße (dort benutzungspflichtige Radwege) und Waldstraße (nichts geplant). Eine Anbindung an das Radnetz NRW ist nach Westen nur über den gemeinsamen Geh-/Radweg Frank- furter Straße zu erreichen, der nicht eingezeichnet ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es liegen in dem Text in der Tat einige redaktionellen Fehler vor: die Tat A59 verläuft östlich und es ist der Hirschgraben gemeint. Auch ist eine Abbildung fehlerhaft, jedoch sind die Geschwindig- keiten in der Mikrosimulation korrekt eingeflossen. Der Begriff "alternative Mobilität" umfasst alle Formen der Fort- bewegung, die eine umweltfreundliche, nachhaltige oder innova- tive Alternative zum klassischen Individualverkehr mit konventio- nellen Verbrennungsmotoren darstellen. E-Autos gehören zu den wichtigsten Elementen der alternativen Mobilität. Die Schaffung von Elektroladesäulen ist ein wichtiger Baustein, um die Elektro- mobilität als Teil der alternativen Mobilität zu fördern. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 25 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 26 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 2 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 3 3.1 Amprion GmbH Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Amprion geht davon aus, dass bezüglich weiterer Versor- gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 3.2 Mit E-Mail von 13.11.2024 haben wir mitgeteilt, dass im Planbereich der Bauleitplanung keine Höchstspannungs- leitungen unseres Unternehmens verlaufen. Ergänzend dazu nehmen wir Bezug auf unsere Stellung- nahme vom 03.01.2024, in der wir auf unsere östlich in ei- nem Abstand von ca. 370 m verlaufende Höchstspan- nungsfreileitung hingewiesen haben. Diese Stellung- nahme und die darin enthaltenen Anregungen und Hin- weise behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 3.3 Wie wir der Begründung auf Seite 8 unter dem Punkt 4.1 „Landes- und Regionalplan“ entnehmen können, haben Sie die Abstände zwischen der geplanten Wohnsiedlung und den Höchstspannungsfreileitungen näher betrachtet. Sie verweisen darauf, dass die Abstandsregelungen über die Forderungen der 26. BImSchV hinaus gehen. Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin- weisen, dass durch den geplanten Ausbau der BAB A 59 auch unsere Höchstspannungsfreileitung in Richtung Westen verschoben werden muss. Hierdurch verringert sich der aktuell vorhandene Abstand zwischen geplanter Der Stellungnahme wird gefolgt. Bei den Hochspannungsleitungen handelt es sich um zwei 110 KV Leitungen sowie eine 220 KV Leitung. Diese müssen nach Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 mind. 10 bzw. 20 m und nach städtischen Vorsorgewerten zwischen 10 und 40 m Ab- stand zur nächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen. Der aktu- elle Abstand beträgt 310 m bis 360 m. Somit ist auch bei einer Verschiebung der Trassen nach Westen im Zuge des Ausbaus der A 59 von der Wahrung des Mindestabstands auszugehen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 27 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Wohnbebauung und unserer Leitungsachse. Wir bitten Sie, dies bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichti- gen. 3.4 Die nun vorgestellte externe Ausgleichsfläche eA1 liegt nicht im Einflussbereich von Netzanlagen der Amprion GmbH. Somit bestehen aus unserer Sicht keine Beden- ken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 4 Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand- plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent- sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter werden im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gemäß den Vorgaben der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 5 GVG Rhein-Erft GmbH Die wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden nicht berührt. Der Bereich liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG. Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 6 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Weder werden vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen. Falls ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstrei- fen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Aus- gleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Maßnahmen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft werden auf einer externen Ausgleichsfläche in Porz- Libur ausgeglichen. Sobald diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird die Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH erneut betei- ligt. 7 Bundeswehr Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts- lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 28 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. 8 Evonik In dem in Ihrer Leitungsanfrage angegebenen Bereich verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen oder Kompensati- onsmaßnahmen bitten wir um erneute Beteiligung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 9 GASCADE Gastransport GmbH Die GASCADE Gastransport GmbH, antwortet zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un- sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof- fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei- tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB- Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei- ber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Protected link einzuholen sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissions- schutz) Keine Anmerkungen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 11 Pledoc Verwaltete Versorgungsanlagen sind nicht betroffen.tz Ruhr GmbH, Essen Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 29 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 12 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. Anmerkungen: Das Verkehrsgutachten wird so gedeutet, dass der zu- nächst in der Simulation erwarteten ungenügenden Leis- tungsfähigkeit des Knotens B 8 / L 84 (Frankfurter Straße / Kennedystraße) durch Anpassungen der Signalphasen dergestalt entgegengewirkt werden kann, dass nach Fer- tigstellung der Maßnahme weiterhin von einer Leistungs- fähigkeit des Knotens ohne verkehrsgefährdende Rück- stausituationen ausgegangen werden kann. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass diese Stellung- nahme sich auf das grundlegende Vorhaben bezieht; eventuell in Planunterlagen beispielhaft dargestellte mög- liche Umbauten des Verkehrsraums oder Verkehrsführun- gen gelten explizit nicht als mitgezeichnet. Hier wird von Durchführung des Anhörverfahrens anhand konkreter Ein- zelfallmarkierungspläne durch die zuständige Straßenver- kehrsbehörde ausgegangen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Annahme ist zutreffend. Nach Fertigstellung der Maßnahme kann von einer Leistungsfähigkeit des Knotens ausgegangen werden. Die Abstimmung der konkreten Umbaumaßnahmen im Verkehrs- raum erfolgt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. 13 13.1 Landesbetrieb Straßen.NRW Belange der Regionalniederlassung Rhein-Berg werden im Zuge der Landesstraße 84 berührt. Der Geltungsbe- reich befindet sich an der freien Strecke der Landesstraße 84, Abschnitt 1, Station 307. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 13.2 Bitte, die Plandarstellung um den Bereich neben den bei- den städtischen Straßen des Kreuzungsbereiches im Be- reich der L84 mit dem nach Kapitel 6 (Verkehrsflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Planzeichen 6.4 (Ein bzw. Ausfahrten und Anschluss, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt) zu ergänzen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt wird für die Landesstraße in die Planzeichnung übernommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 30 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Eine Erschließung von Einzelgrundstücken über die Lan- desstraße ist auszuschließen. 13.3 Falls im Nachgang verkehrliche Defizite auf den Bereich der BAB 59 und daraus Änderungen aufgrund von fehlen- den Abstimmungen mit der Autobahn GmbH (Verkehrsbe- hörde) an der L 84 notwendig werden und / oder im Be- trieb des neuen Knotens in der L 84 Änderungen auf- grund von Defiziten in der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsqualität (Leistungsfähigkeit) notwendig werden, gehen sämtliche Kosten für alle Leistungen zu Lasten der Stadt Köln. Hierbei handelt es sich um einen Konsens zwischen dem Landesbetrieb Straßen.NRW und der Stadt Köln, der in den gemeinsamen Besprechungen herausge- arbeitet wurde. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der gemeinsam hergestellte Konsens zwischen dem Landesbe- trieb Straßen.NRW und der Stadt Köln, der in dem gemeinsamen Gespräch herausgearbeitet wurde, wird bestätigt. Es wird davon ausgegangen, dass keine weiteren Änderungen an der L 84 notwendig werden. Andernfalls gehen diese zu Las- ten der Stadt Köln. 13.4 Der Ausgleich von Mehrkosten für die Unterhaltung von Flächen ist in einer Ablösekostenberechnung aufzustellen und zu begleichen. Die Einzelheiten sind in einer Verwal- tungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb und der Stadt Köln zu der Erweiterung des Knotenpunktes abzu- schließen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Einzelheiten zum Ausgleich der Mehrkosten für die Unterhal- tung von Flächen wird in einer Ablösekostenberechnung aufge- stellt und in einer Verwaltungsvereinbarung festgehalten. 13.5 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Ver- waltungsvereinbarung beidseitig unterzeichnet ist, Plan- recht hergestellt ist und der Landesbetrieb sich mit der Planung einverstanden erklärt hat. Der Stellungnahme wird gefolgt. Mit dem Bau wird erst nach Unterzeichnung der Verwaltungsver- einbarung sowie dem Vorliegen des Planungsrechts begonnen werden. 13.6 Bitte beteiligen Sie mich am weiteren Verfahrensablauf. Bitte informieren Sie mich über Ihr Abwägungsergebnis. Der Stellungnahme wird gefolgt. Straßen NRW wird über das Abwägungsergebnis in Kenntnis ge- setzt und am weiteren Verfahrensverlauf beteiligt. 13.7 Ergänzung der Stellungnahme: Bitte, folgenden Festsetzung im Bebauungsplan aufzu- nehmen: „Erschließungen von Grundstücken haben rückwärtig über das untergeordnete Netz der Stadt Köln zu erfolgen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 31 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Zufahrten und Zugänge zur freien Strecke der Landes- straße 84 (Kennedystraße) werden nicht zugelassen. Aus diesem Grund ist hier entlang der Landesstraße 84 (Ken- nedystraße) eine entsprechende Regelung im Bebau- ungsplan für „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“ vorgese- hen.“ 13.8 Gewünschter Umfang des Planzeichens 6.4 „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ wird skizziert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Skizze wird zur Kenntnis genommen und das Planzeichen 6.4 entsprechend festgesetzt. 14 Landwirtschaftskammer NRW Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Be- denken, gleich wohl wird der Verlust hochwertiger land- wirtschaftlicher Nutzflächen bedauert. Bitten um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseins- vorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schüt- zen sind. Bei den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich ein Überschuss von 36.401 Biotopwertpunkten („Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag – Erläuterungsbericht“, Juni-Juli 2024). Anregung, den Überschuss auf ein Konto des Umweltamtes zu überführen, so dass er bei zukünfti- gen Planungen genutzt werden kann. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Überschuss an Biotopwertpunkten kann für weitere Bauvor- haben genutzt werden. Hierzu erfolgen Abstimmungen mit ande- ren Bauträgern. Seitens der Stadt Köln werden keine Ökokonten für private Bauträger geführt. 15 15.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Grundsätzlich bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 15.2 Im Begründungstext 3.3.2 „Technische Erschließung – Abwasserentsorgung“ wird die Entsorgung von häusli- chen Schmutzwasser an die Mischwasserkanalisation be- Der Stellungnahme wird gefolgt. Die redaktionellen Änderungen zur Benennung des konkreten Kanals werden in den Kapiteln 3.3.2, 6.7 und 6.7.1 in den Be- gründungstext übernommen. Auch der Hinweis zur Abstandsre- gelung wird in die Begründung unter dem Punkt 6.7.1 ergänzt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 32 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung schrieben. Hierbei sollte der konkrete Kanal in der Schu- bertstraße DN2800 OB namentlich benannt werden. Dies betrifft ebenso Abschnitt 6.7 Technische Infrastruktur – Entwässerung. Zudem fehlt im Abschnitt 6.7.1 Entwässe- rungskonzept – Öffentlich Flächen, die Abstandsregelun- gen von 2m von Versickerungsanlagen zu Gebietsgren- zen und 6m Abstand von Versickerungsanlagen zu Grundstücksgrenzen. Bei Unterschreitung der geforderten Abstände zu Versickerungsanlagen, sind Maßnahmen zum Schutz der Gebäude vor Vernässungsschäden zu er- bringen. Wenn dies nicht in den Begründungstext aufgenommen wird, so sollten die Abstandsregelungen spätestens bei der Erstellung des Erschließungsvertrags eingebracht werden. 15.3 Des Weiteren wurden Fehler in der Entwässerungspla- nung bei den Berechnungen der Versickerungsanlagendi- mensionierung und des Überflutungsnachweises festge- stellt. Das Planungsbüro bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine korrigierten Berechnungen/Planung zugesendet. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die aufgezeigten Fehler wurden zwischenzeitlich behoben. 16 16.1 Autobahn GmbH In den nun vorliegenden Verfahrensunterlagen, einschl. der Verkehrsuntersuchung, werden die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die AS Flughafen der BAB immer noch nicht betrachtet, obwohl wir in der letz- ten Stellungnahme einen entsprechenden Nachweis ge- fordert haben (Dezember 2024). Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich um eine Stellung- nahme zu den Anmerkungen erweitert, die die aufgeworfene Fra- gestellung beantwortet. 16.2 In der beiliegenden Verkehrsuntersuchung der Verfah- rensunterlagen zur Veröffentlichung des Bauleitplanes "235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) - Öst- lich im Falkenhorst" werden die Anschlussknoten der AS Flughafen nach wie vor nicht betrachtet, obwohl wir in un- serer letzten Stellungnahme entsprechende verkehrliche Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich um eine Stellung- nahme zu den Anmerkungen aus der Trägerbeteiligung erweitert (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stellungnahme TÖB 21.02.2024). Auch wenn die Untersuchung der AS-Flughafen nicht Gegenstand der Untersuchung war, kommt die Stellung- nahme zu dem Schluss, dass die Anteile der Neuverkehre am Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 33 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Nachweis gefordert haben (Dezember 2023/Januar 2024). Gesamtverkehrsaufkommen sehr gering sind. Sie betragen maxi- mal 6,7 %, wobei angemerkt wird, dass diese Werte vor allem in Rampenbereichen mit geringer Grundbelastung auftreten. Damit hält der Gutachter fest, dass die zu erwartenden Neuver- kehre auch an der AS-Flughafen zu keinen wesentlichen Verän- derungen der Verkehrsabläufe führen werden. Auch das ergän- zende Netzmodell für die mikroskopische Verkehrssimulation ist für den Bereich zwischen der geplanten Neuerschließung und den westlichen Zu- bzw. Ausfahrten ergaben keine Störungen im Verkehrsablauf. Damit konnte die bestehende Annahme einer leistungsfähigen Erschließung auch im Bereich der relevanten Elemente des AS-Flughafen durch Nachweise bestätigt werden. 16.3 Das Verkehrsgutachten beinhaltet keinerlei Informationen über die Betroffenheit der Anschlussstelle Flughafen der BAB 59. Das Neubaugebiet wird über die Kennedystraße (L 84) erschlossen. Die L84 ist gleichzeitig die Basis- straße der betroffenen AS. Der Bebauungsplan sieht vor, 210 Wohneinheiten, eine 4-gruppige Kita, einen Verkaufs- laden sowie eine weiterführende Schule mit 1.450 Schü- lern zzgl. Personal zu errichten. Dieses Vorhaben ist in je- dem Fall mit erheblichen verkehrlichen Zuwächsen ver- bunden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 16.2 Das o.a. Gutachten kann nachweisen, dass die Verkehrszu- wächse mit keinen Störungen im Verkehrsablauf einhergehen. 16.4 Mindestens ist der verkehrsgutachterliche Nachweis zu erbringen, dass ein Rückstau auf die BAB 59 auf Grund der Anlage des Erschließungsknoten auf der Kennedy Str. (L 84) ausgeschlossen werden kann. Ansonsten ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit bedingt durch Ihr Vorhaben nicht auszuschließen. Des Weiteren ist die verkehrliche Leistungsfähigkeit beider Anschluss- knoten der AS Flughafen, aufgestellt nach HBS 2015, un- ter Berücksichtigung der vorhabenbedingten Zusatzver- kehre im Prognosehorizont 2030 nachzuweisen. Bitte reichen Sie die verkehrlichen Nachweise nach. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Stellungnahme 16.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 34 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 17 17.1 Flughafen Köln Bonn GmbH Im Verfahren wurde bereits mehrfach Stellung genom- men. Beide Stellungnahmen behalten nach wie vor ihre Gültigkeit und werden ergänzt: Die in den Stellungnahmen aufgeworfenen Inhalte haben nicht in hinreichendem Maß Beachtung gefunden, Anre- gungen wurden nicht umgesetzt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 17.2 bis 17.4 und 17.6 bis 17.7 17.2 Der Flughafen ist im Zusammenhang mit diesen Planun- gen in erheblichem und abwägungsrelevantem Maß be- troffen. Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine bauliche Nutzung des Plangebietes nicht für die Nutzung als Wohnfläche erfolgen sollte. Die Fläche ist aufgrund ih- rer Lage und der hierdurch einwirkenden Schallimmissio- nen nicht für eine Wohnnutzung geeignet. Die Plange- biete liegen innerhalb der Anflugsektoren der Kleinen Bahn und sind direkt angrenzend an die Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Unsere Einschätzung wird von ihrem Lärmgutachter insofern geteilt, dass allein die Immissionen, die durch den Flughafen und den Flugbe- trieb entstehen, die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 übersteigen. Entsprechend ihres Gutach- ters können diese Lärmbelastung nicht durch aktive Maß- nahmen verringert werden. Die zur Reduktion der Lärm- belastung in Wohnräumen erforderlichen passiven Maß- nahmen sind umfangreich und kostspielig. Daher ist da- von auszugehen, dass jegliche Möglichkeiten zur Reduk- tion der Anforderungen genutzt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im und in direkter Nähe des Plangebietes aber nicht überschritten wird. Das Gutachten führt „Vorkehrungen zum Schutz vor schäd- lichen Umwelteinflüssen“ auf, die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohnberei- chen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Hier- durch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 17.3 Die Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhält- nissen ist bei derartigen Lärmbelastungen nicht möglich. Die in den Planunterlagen vorgesehenen Festsetzungen für passiven baulichen Schallschutz am Gebäude sind nicht hinreichend definiert. Zudem sind die Maßnahmen durch Nutzung der Ausnahme unter Punkt 8. a) der textli- chen Festsetzungen wieder relativiert. Diese Festsetzung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 17.2 In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegel- bereiche der freien Schallausbreitung ohne Baukörper darge- stellt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Eigenab- schirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 35 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung ermöglicht es Bauträgern, die erforderlichen Schallschutz- maßnahmen auf ein finanziell vorteilhaftes Mindestmaß zu reduzieren und somit den Schutzzweck der Schall- schutzmaßnahmen effektiv zu umgehen. entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachge- wiesen werden. 17.4 In der Begründung zur Flächennutzungsplanung wird auf- geführt, dass der Planbereich vollständig innerhalb der Erweiterten Schallschutzzone des Flughafens liegt, und dass geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung hinzuweisen sind auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung erfolgen. Es findet sich kein einziger wirksamer Hinweis auf die räumliche Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen wie auch die Lage innerhalb der erweiterten Schallschutz- zone. Diese Zone soll – so mittlerweile auch im Entwurf des Regionalplans - zusätzlich zu den gesetzlich festge- legten Schallschutzzonen von Wohnbebauung und lärm- empfindlichen Nutzungen freigehalten werden. Die ge- plante Maßnahme setzt Gegenteiliges um. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ein Hinweis auf die räumliche Nähe zu den festgesetzten Schall- schutzzonen wird in der Begründung unter Punkt 6.9 aufgenom- men, der wie folgt geändert wird: Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen sowie durch Fluglärm vorbelastet. (…) Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen des Flughafens. Neben den Straßenverkehrs- lärmimmissionen sind daher insbesondere auch die hohen Flug- lärmimmissionen relevant, (…). Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstel- lung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plangebiet als All- gemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Die Bezirksregierung Köln hat nach den landesplanerischen Anfragen gem. § 34 Abs. 1 und 5 LPlG die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt. Weitere Ausführungen siehe Begrün- dung zum Bebauungsplan, Kapitel 4.1. 17.5 Ebenso wenig ist in beiden Verfahren ein Hinweis auf die zulässige Bauhöhe in den Unterlagen durch die Bau- schutzbereiche enthalten. In den Planunterlagen stellen zwar Messpunkte zur Geländehöhe dar, aber allein aus den Etagenzahlen und der Geländehöhe ist eine Überprü- fung der Einhaltung der Bauschutzbereiche durch die zu errichtenden Gebäude nicht möglich. Aus Sicht des Flug- hafens ist es hier zwingend erforderlich auf die Beschrän- kungen und Pflichten der §§12 und 15 des LuftVG, mit Bezug auf die eigentlichen Gebäudebauhöhen, wie auch Der Stellungnahme wird gefolgt. Hinsichtlich der Bauschutzbereiche nach §§ 12 und 15 LuftVG wird sichergestellt, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der bestehenden Höhenbeschränkungen im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Die Nutzung von Bauhilfsanlagen wie Kränen ist gesondert genehmigungspflichtig und unterliegt den geltenden luftverkehrsrechtlichen Bestimmun- gen. Sollte eine Bauhilfsanlage eine Höhe von 92 m über NHN überschreiten, wird eine luftrechtliche Genehmigung gem. § 15 LuftVG eingeholt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 36 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung die Höhen von temporären Geräten und Anlagen hinzu- weisen. Das Aufstellen eines Krans, welcher üblicher- weise zur Errichtung von Hochbauten verwendet wird, kann höhenabhängig zu Betriebseinschränkungen im Sinne der vollständigen Sperrung der kleinen Parallel- bahn am Flughafen führen. Aufgrund der Tatsache, dass keine Beeinträchtigung durch per- manente oder temporäre Bauwerke und Anlagen zu erwarten ist und insofern keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde notwendig wird, wird von der Aufnahme einer Festsetzung oder eines Hin- weises abgesehen. 17.6 Wir regen nochmals an auf die vorgesehene Änderung der Flächennutzungsplanung sowie auf die Festlegung ei- nes Bauleitplanes zur Errichtung von Wohnbebauung so- wie einer Schule in diesem Bereich zu verzichten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 17.2 Für die Schulnutzung gilt der gleiche Schutzanspruch wie für das Wohnen. Wie in der Stellungnahme zu 22.2 aufgeführt, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 17.7 Ersatzweise regen wir erneut an die in unserer Stellung- nahme von 2018 bereits aufgeführten Maßnahmen zum Schutz des Flugbetriebs vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung von Wohnbebauung im Anflugsektor umzusetzen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Flughafen Köln/ Bonn GmbH trägt in seiner Stellungnahme vom 19.12.2018, auf die in der aktuellen Stellungnahme verwie- sen wird, vor, dass durch die Erweiterung der A 59 sowie einem prognostizierten Bewegungswachstum am Airport Köln/ Bonn es zu höheren Lärmimmissionen kommen wird. Das Lärmgutachten hat die prognostizierte und planfestgestellte Erweiterung bei den Berechnungen in Form der Verkehrsmengen im Ausbauzustand berücksichtigt. Als Grundlage diente ihm hier- für die „Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Ausbauplanung der A59 zwischen der AS Flughafen und dem AS Bonn. Beuel“ von der Ingenieurgesellschaft Stolz GmbH, 24.02.2009. 17.8 Wir bitten zudem über die weiteren Verfahrensschritte beider Verfahren informiert zu werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Flughafen wird über die weiteren Verfahrensschritte infor- miert. 18 18.1 Geologischer Dienst NRW Baugrund Nach vorliegenden Unterlagen liegt das Plangebiet in ei- nem Bereich, in dem oberflächennaher Bergbau belegt ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Baugrund wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung objektbezogen untersucht. 18.2 Empfehlung, sofern noch nicht geschehen, eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Ener- gie in NRW wurde nachträglich vom 11.12.2024 - 10.01.2025 be- teiligt. Die Stellungnahme: siehe lfd. Nr. 23 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 37 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 18.3 Empfehlung, den Baugrund objektbezogen zu untersu- chen und zu bewerten Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wurden verschiedene Bodenuntersuchungen, auch in Bezug auf Baugrund, gutachterlich durchgeführt. 19 19.1 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention Empfehlung, bereits in der Planungsphase des Projektes die Sicherheitskonzepte aufzustellen und zu berücksichti- gen: Amok und Brandmeldeanlage Einbruch Diebstahl Vermeidung von Vandalismus Nutzung der Schule und Turnhalle durch Externe Zugang zum Schulgelände nach Betriebsschluss Diese Sicherheitskonzepte haben Einfluss auf die Anord- nung und Gestaltung der Gebäude sowie auf die techni- sche Ausstattung und sollten frühzeitig berücksichtigt wer- den. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 19.2 Die Polizei Köln bietet Beratungsangebot zur städtebauli- chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirken- den Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhem- menden Sicherungseinrichtungen an. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 19.3 Bitte, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Investorin wurde auf das Beratungsangebot hingewiesen. 19.4 Anregung, einen Hinweis im Bebauungsplan zu platzie- ren. Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Gara- gen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere sowie In- dustrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbegebiete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrü- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Hinweis zur Kriminalprävention wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird jedoch kein entsprechender Hinweis eingefügt (da städtebaulich nicht geboten). Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 38 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung chen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf krimi- nalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. 20 20.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge- setz (LuftVG), und zwar unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN betroffen. Bauwerke, die diese Höhe überschreiten, bedürfen meiner besonde- ren luftrechtlichen Zustimmung im Baugenehmigungsver- fahren. Aufgrund der geplanten Bauhöhen bestehen aus zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen keine grund- sätzlichen Bedenken gegen die Planung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 20.2 Krane und ähnliche Bauhilfsanlagen, die an der Baustelle zum Einsatz kommen und die zuvor genannte Höhe über- schreiten, bedürfen gem. §15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmigung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Sofern die Bauhilfsanlagen während der Realisation eine Höhe von 92 m über NHN überschreiten, wird eine luftrechtliche Geneh- migung gem. § 15 LuftVG eingeholt. 20.3 Bitte, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungs- plan aufzunehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ein entsprechender Hinweis über Bauhilfsanlagen wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, weil diese nur temporär der Errichtung der baulichen Anlagen dienen. 21 21.1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 (Bergbau und Energie in NRW) Das Plangebiet liegt über dem auf Eisen, Mangan und Braunkohle verliehenen, inzwischen erloschenen Berg- werksfeld „Wahner Heide“. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 21.2 Bei der Entscheidung und Festlegung von Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen um Bergschäden zu vermei- den handelt es sich grundsätzlich um Angelegenheiten, die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentü- Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 39 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung mer und zuständigem Bergwerksunternehmer oder -ei- gentümer zu regeln sind. Dem Bergwerkseigentümer lie- gen möglicherweise weitere Informationen zum Bergbau unter dem Bauvorhaben vor, die hier nicht bekannt sind. Bei anstehenden Baumaßnahmen sollte daher der Eigen- tümer gefragt werden, ob noch mit Schäden bezüglich des möglicherweise umgegangenen Bergbaus zu rech- nen ist und welche „Anpassungs- und Sicherungsmaß- nahmen“ er im Hinblick auf seine eigenen Bergbautätig- keiten für erforderlich hält. 21.3 In einem hier vorliegenden Übersichtskartenwerk befindet sich der Planbereich in einem „Gebiet des oberflächenna- hen Bergbaus“ (Lage und Umfang sind unbekannt). Fer- ner werden in der Literatur über den frühen Bergbau im rechtsrheinischen Revier geringfügige tagesnahe berg- bauliche Aktivitäten im ehemaligen Bergwerksfeld „Wah- ner Heide“ beschrieben, über deren Lage und Umfang je- doch keine Kenntnisse vorliegen. Auf Grund der Hinweise kann daher nicht gänzlich ausge- schlossen werden, dass auch im Bereich des Vorhabens geringfügig Bergbau betrieben wurde. Es sollte daher im Bereich des Vorhabens auf altbergbauliche Hinweise ge- achtet werden. Hierbei kann es sich um atypische Bewe- gungsbilder der Tagesoberfläche oder von Baukörpern handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch oder bau- physikalisch nicht erklärbar sind. Solche untypischen Be- wegungsbilder sind Risse in Gebäuden und an der Ta- gesoberfläche oder Absenkungen der Tagesoberfläche. Schnee- und eisfreie Flecken oder kleinräumig begrenzte Vegetationsstörungen können ebenfalls Hinweise auf Grubenbaue sein. Liegen solche Auffälligkeiten vor, soll- ten Sie die Ursachen von einem Sachverständigen klären lassen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Dem Hinweis wird gefolgt und bei Auffälligkeiten wird ein Sach- verständiger hinzugezogen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Hinweise auf akute Gefährdungen durch Altbergbau. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 40 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 21.4 Ferner liegt der Planungsbereich im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen Braunkoh- lenbergbau. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümp- fungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo- denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesober- fläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurab- stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen soll- ten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung fin- den. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Hinweise zur möglichen Änderung der Grundwasserflurab- stände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen werden zur Kenntnis genommen. 21.5 Empfehlung, sich diesbezüglich zu zukünftigen Planun- gen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die o.g. Rechtsnachfolgerin, die RWE Power Aktiengesell- schaft, RWE-Platz 2 in 45141 Essen, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Siche- rungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen wurde eine Anfrage an die Rechtsnachfolgerin gestellt. 21.6 Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstan- des erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zu- grundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zu- sammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Er- kenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitver- lauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbe- reich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständig- keit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht über- nommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformati- onssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Mög- lichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkennt- nisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Be- zirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“. 22 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der Planung sind Belange der Denkmalpflege nicht betroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Stand 26.03.2025
Anlage 8: Bebauungsplan 76399/04 - Blatt 2 (Textliche Festsetzungen)
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0 50 100 Meter 76399/04 Maßstab 1:1000 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand: 10.12.2021) KDS Vermessung Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln (Siegel) gez. Semler Köln, den 07.10.2024 Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 06.12.2024 Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt gez. Herr Amtsleiterin Köln, den 14.10.2024 Beigeordneter Köln, den 17.10.2024 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Der Planentwurf ist in der Zeit vom 07.11.2024 bis 09.12.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Bölck Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 06.05.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 27.04.2020 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Greitemann Beigeordneter Köln, den 02.06.2020 Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach Blatt 2 von 2 Bebauungsplan Kennedystraße Frankfurter Straße Schubertstraße Frankfurter Straße Frankfurter Straße L 84 Joseph-Broicher-Straße Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10.Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12.Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen 13.Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 14.Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 15.Belange des Bodendenkmalschutzes Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen bis eisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind. 16.Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 17.Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Im Plangebiet verläuft die L 84 (Kennedystraße), die hier als freie Strecke klassifiziert ist. Zufahrten und Zugänge zu anliegenden Grundstücken werden daher durch den Träger der Straßenbaulast nicht zugelassen. 3. Einfriedungen a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zu einer Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 4. Stellplatzbegrünung Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 319, Flur 001, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 7. Artenschutz Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz-Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten-schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: Die Rodung von Gehölzen ist innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert. b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. I. Textliche Festsetzungen 1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. 3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig. b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen zulässig; Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- und Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden. 5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 und WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1 als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51 /GH4431) mit Pflanzung von gering- bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung), fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs- verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g. Tabelle gilt. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die insgesamt auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/ Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122), Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetations- tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronigen Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) vorzusehen: - Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume - Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume - Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen. 7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch die Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen. 9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten (HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen. 10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchenr und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen: 1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ vorhandene Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer. 2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächen sind in Gestalt von Müllboxen/-häusern einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. Anlage 8
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0963/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.12.2025
- Erstellt
- 28.03.2025 14:16