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3506/2021

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63474/02 Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486 - 494 in Köln-Ehrenfeld

Mitteilung Ausschuss 11.10.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 15.11.2021, TOP 12.4

Anlage 4 Textliche Festsetzung

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Anlage 3 Vorhaben-und Erschließungsplan-Entwurf, Ausschnitt

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Anlage 2.1 Bebauungsplan-Entwurf

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zu Anlage 5 *URKUNDE*

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf, Ausschnitt

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Anlage 3.1 Vorhaben-und Enrschließungsplan-Entwurf

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Anlage 5 Begründung zum Entwurf

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Anlage 4 Textliche Festsetzung

22385 Zeichen

ANLAGE 4  
 
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Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
  
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
1.1 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind: 
Untergeschoss (UG): Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab 
dem Erdgeschoss (EG) zulässigen Nutzungen. 
Erdgeschoss (EG):  - Großtagespflege 
- Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher 
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben 
- den zulässigen Nutzungen zugehörige Fahrradabstellplätze 
- untergeordnete Nebenanlagen 
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art 
ausüben 
 
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen als 
Höchstgrenzen festgesetzt. 
52,8 m ü NHN für die I-vollgeschossige Bebauung 
55,8 m ü NHN für die II-vollgeschossige Bebauung 
64,7 m ü NHN für die IV-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 
64,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung 
67,7 m ü NHN für die V-vollgeschossige Bebauung mit Dachgeschoss 
65,0 m ü NHN für die Fluchttreppe 
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss 
der Gebäude. 
b)  Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord-
nete Bau- und Gebäudeteile oder technische Anlagen – wie z.B. haustechnische Anlagen, 
Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und Solaranlagen – um bis zu 2,0 m über-
schritten werden. Der Anteil der Dachfläche, auf dem die festgesetzte Gebäudehöhe über-
schritten wird, darf insgesamt 30% je Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bau- 
und Gebäudeteile sowie technischen Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.

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1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4  Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche durch die 
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 
von 0,8 überschritten werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren 
Grundstücksflächen die folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen dürfen durch Bal-
kone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch Terrassen bis maximal 2,50 m über-
schritten werden. 
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation. Die Grundflä-
che der P ackstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche 
von 10,00 m² begrenzt. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB 
Abstandsflächen 
Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche sowie zugehörige Fas-
saden- und Brüstungselemente (OK 64,70 ü. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht abweichen-
des Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 H festgesetzt. 
Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete Fassadenfläche, zugehörige Fassaden 
und Brüstungselemente sowie untergeordnete Bau-  und Gebäudeteile bzw. technische Anla-
gen, die die festgesetzte Gebäudehöhe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen zulässi-
ger Weise überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tief e der 
Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 H festgesetzt. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig ;
 
oberhalb der Geländeoberfläche sind sie unzulässig. 
 
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik - und Neben-
räume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 
BauO NRW außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer ma-
ximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig.  Die Tiefgaragenfläche ist die im

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Kellergeschoss gelegene Fläche, die der Unterbringung von Stellplätzen für Pkw, einschließ-
lich der Rampen, der Fahrgassen und der für den Betrieb der Tiefgarage notwendigen Tech-
nikflächen dient. 
 
c) Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Belüftungs - und Belich-
tungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig.  Oberirdische Belüftungs- 
und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,5 m, in einer Breite von 
max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten aus-
schließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind. 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt: 
Die mit G+L bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger zu belasten.  
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
 Gesamtverkehrslärm 
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
Lärmpegelbereiche Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80*

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*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen entlang der Subbelrather Straße, die einen Be-
urteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte von 
70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass entweder 
das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf - oder Aufent-
haltsraum an der lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über 
einen schutzbedürftigen Raum gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 -  Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit öffenbaren Fenstern verfü gt, an dem 
der Beurteilungspegel bei geöffnetem Zustand die oben genannten Sanierungswerte nicht 
überschreitet. 
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
d) Für Terrassen, Balkone und Loggien, auf die ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaßnahmen – wie z.B. Verglasungen – zu treffen, 
durch die sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel auf den Ter-
rassen, Balkonen und Loggien nicht übers chritten wird. Hiervon ausgenommen sind Ter-
rassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird, die die 
in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. 
e) An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger 
Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A im 
Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen. 
f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die zeichnerisch festgesetzten pri-
vaten Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwand und Lärmschutzschwerter) ein bewerte-
tes Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten 
zwingenden Höhen von 65,56 m ü. NHN bzw. 67,50 m ü. NHN haben müssen.  Von den 
zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen kann in Höhe und Ausdehnung abge-
wichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird.

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8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: 
- Es sind insgesamt mindestens 40 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten sechs Bäume sind hierauf anzurechnen und als 
Einzelbäume in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflan-
zen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte kö nnen um bis zu 5 m ver-
schoben werden. 
- Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sons-
tigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden, Sträuchern 
BB 1 (GH 51) und / oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaf t zu begrünen und gärtnerisch 
zu gestalten. 
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Gebäudeteile sind, soweit sie 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, 
dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht fachgerecht auszubilden.  
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 
cm tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer  Filter- und Drainschicht zu modellieren. Der 
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.  
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung aus Magerra-
sen oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen.  
Das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes ist mit einer intensiven Dachbegrünung 
aus Rasen HM51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 
/ GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mi ndestens 
30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Gebäudeteile sowie techni-
sche Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen – ausge-
nommen Photovoltaikanlagen, die untergrünt werden können –  sind auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig.  
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 
 
b)  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume dauerhaft 
zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:  
- Drei Bäume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von Ersatz-
baumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.

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9. § 9 Abs. 3 BauGB  
Geländeoberfläche 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung auf 48,34 
m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige  Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die 
Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der 
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,70 m durch Treppen- und Rampenanlagen 
sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachformen 
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad 
gelten als Flachdächer. 
2. Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen 
Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen sind ausschließlich auf den obersten Dachflächen 
zulässig. 
 
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort Nr. 
401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist punktuell mit dem Schadstoff 
Mineralölkohlenwasserstoff belastet. 
Vor der Realisierung einer sensibleren Nutzung des gekennzeichneten Areals ist eine nut-
zungsorientierte Neubewertung sowie ggf. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforder-
lich. Die  ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter 
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen. 
 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische Fluchtli-
niengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2.  Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBI. I S. 3634)

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b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (Pl anZV) in  der Fassung der Bekanntmachung vom 
18.12.1990 (BGBI. I S.58) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). 
e) Für die Rechtsgrundlagen a  bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen. 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
  Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der östlich angrenzen-
den Skateranlage vorbelastet. 
4. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
  Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau-
arbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (all-
gemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-
3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die Anfrage 
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, April 2018, „Gebäuderückbau Sub-
belrather Straße 486 – 496 – Artenschutzprüfung (Stufe I)“ sowie August 2019, „Gebäuderück-
bau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486- 494 – Artenschutzprüfung 
(Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG folgende artenschutzrechtli-
che Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Maßnahme CEF 1 erforderlich: 
a) Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Auf-
zuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, 
Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. 
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zer-
störung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahme V1a). 
Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.  
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind 
entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch

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Verminderung der Attraktivität von Flächen, z.B. durch die Errichtung von Lagerstätten) oder 
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können (artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahme V1b). 
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeit-
raums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse müssen unmittelbar vor Durchführung 
der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse auf Besatz kontrol-
liert oder Einflugkontrollen durchgeführt werden, um direkte Gefähr dungen von Individuen 
zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende Schutzmaß-
nahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen sind. 
Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, 
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich 
einzustellen und umgehend mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Untere Natur-
schutzbehörde der Stadt Köln Kontakt aufzunehmen. 
c) Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x 
Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Um-
gebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren (CEF 
1). Insgesamt ergibt die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  Die Kästen sind 
vorrangig an bestehenden Gebäuden oder an die Neubauten anzubringen bzw. in die Fas-
sade zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Gebäuden nicht möglich, können 
nachrangig alternative Standorte wie Baumbestände genutzt werden. Das Anbringen der 
Fledermauskästen ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Spätestens nach Ab-
schluss der Baumaßnahmen ist der Standort der Kästen mittels GPS -Koordinaten an die 
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln zu melden. 
8. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum-
schutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der 
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

9 
 
 
 
11. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustim-
men. 
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Woh-
nen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie 
des Landes NRW zu errichten.  
13. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der Be-
bauungsplan setzt hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Tra-
fostation im Bereich der Subbelrather Straße fest . Bei weiteren erforderlichen Trafostationen 
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der 
städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).   
14. Städtebauliche und technische Kriminalprävention 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz 
vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Emp-
fehlungen der kriminalpolizeili chen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der 
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.

Anlage 3 Vorhaben-und Erschließungsplan-Entwurf, Ausschnitt

4 Zeichen

ANLA

Anlage 2.1 Bebauungsplan-Entwurf

29848 Zeichen

Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
PlanungBestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 26.04.2018
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.05.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
(Normalhöhennull)
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde am
13.06.2018 ortsüblich bekannt
gemacht.
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach §13a
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am                 erfolgt.
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12.6.2018 10:44
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739
711
303
736
3137/12
302
573
438
575
597
440
624
553
470
442
2733/116
3566/116
737
572
656
364
623
622
441
655
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534
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2155/13
359
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577
1806/116
774
358
313
596
554
726
439
472
3393/106
650
776
738 649
437
3168/116
315
708
464
200
312
595
2732/116
574
576
357
435
2406/113
1817/113
3922/106
306
578
2407/113
0.6/6
Gehweg
IV
0.7/8
48.83
Pflaster
0.4/6
Asphalt
1.1/12
47.48
F
III
0.7/6
Pflaster
0.6/6
Pflaster
0.8/8
Pflaster
1.8/14
F
Tiefbord
III
1.5/8
F
Asphalt
1.4/10
Bordstein
Radweg
0.4/5
Gehweg
0.3/4
F
W
II
47.99
Grün
0.4/5
Grün
47.93
1.6/14
Grün
I
1.8/19
1.8/20
I
III
1.2/12
47.14
1.2/13
0.7/7
1.6/15
47.50
1.0/11
Grün
1.6/18
0.9/10
III
Pflaster
0.9/10
47.57
1.3/13
F
W
2.2/23
F
0.9/9
V
II
0.8/8
47.55
0.7/7
1.7/10
Parkplatz
0.8/8
Bordstein
F
1.1/12
1.7/14
0.6/5
0.8/6
0.6/3
47.65
3 d
0.7/6
47.44
1.0/10
1.6/20
OK.=59,91
1.6/20
OK.=61,09
0.6/7
OK.=61,13
0.6/7
OK
.=59,91
47.98
0.9/8
OK.=61,08
0.8/8
OK
.=59,88
0.4/6
OK
.=59,86
22.0/10
OK
.=61,06
452
1.0/10
47.47
0.7/8
47.35
0.8/10
47.26
0.4/4
449
47.21
0.4/3
441
467
47.23
0.4/4
0.4/6
1.0+0.8/8
Asphalt
2x0.8/8
0.3/3
Tiefbord
142
Bordstein
1.4/15
Tiefbord
2.1/20
134
0.4/8
2.4/20
Parkplatz
0.5/6
47
.71
Stellplatz
0.4/4
0.4/4
0.7/3
498
0.3/2
0.3/2
Bordstein
0.9/6
0.7/4
0.5/3
0.9/3
0.4/4
1.3/8
1.0/7
1.0/8
0.4/4
0.6/6
0.3/2
0.3/2
1.3/7
0.3/2
0.9/6
Bordstein
Asphalt
163
Tiefbord
Bordstein
Pflaster
47
.67
2 b
469
492
47.90
47.54
2 a
47.65
47.46
47.5047.37
47.4147.35 47.67
47.4047.34
47.58
46.42
45.93
45.91
Äußere 
Kanalstraße 46.06
46.23
47.30
46.66
47.22
46.39
46.15
47.25
46.06
46.41
47.58
47.67
47.48
Tiefbord
47.3747.3247.2947.40
47.5047.60
443
47.96
47.96
47.56
47.46
79
47.37
47.25
47.27
47.32
47.43
47.61
47.5847.42
47.2847.25
451
47.2247.33
47.4247.52
47.79
463
47.12
Tiefbord
47.14
49.11
verpachtete Gärten
     (kein Zutritt)
144
Bordstein
1
439
46.85
Betonstützpfeiler
Betonstützpfeiler
Beton-
stütz-
pfeiler
Betonstützpfeiler
Zufahrt
Radweg
Stellplatz
48.45
48.3548.32
48.40
48.50
48.3948.35
Stellplatz
47.64
48.60
48.3248.36
48.47
Grün
Platten
47.73
47.5847.4547.39
47.46
47.5647.59
460
462
437
Tiefbord
47
.70
48.15
47
.82
47
.89
47
.96
47
.87
47.85
47.94
47.83
47.86
47.97
48.15
47.99
47.97
48.02
47.93
47.97
48.06
48.23
450
48.13
48.10
48.09
48.00
48.11
48.01
48.32
48.23
48.19
48.26
48.12
48.16
48.26
Asphalt
Stellplatz
Stellplatz
Stellplatz
Gehweg Gehweg
Gehweg
Bank
Gehweg
Grün
Grün
Grün
Grün
Tiefbord
Sandkasten
Tiefbord
Gehweg
Gehweg
3
Stellplatz
Stellplatz
Stell
-
platz
Grün
Grün
47
.50
47
.45
47
.47
0.5/6
47
.55
47
.59
447
47
.62
47
.48
47
.46
47
.43
47
.46
47
.41
47
.43
47
.55
47
.46
47
.44
47
.38
47
.42
47
.36
47
.38
47
.48
47
.53
47
.39
47
.34
47
.28
47
.34
1.3/10
47
.29
47
.31
47
.47
47
.32
47
.28
47
.21 47
.22
47
.24
47
.33
47
.36
Stellplatz
47
.38
47.3347
.21
47
.16
47
.14
47.14
47
.10
47
.05
453
2 c
47
.60
2
484 
a
49.07
465
490
435
Subbelrather 
Straße
47
.77
Bordstein
3 a
484
445
47.23
Spielgeräte
75 
c
3 c
Weg
496
486
Grün
verpachtete Gärten
    (kein Zutritt)
Grün
47
.63
132
47
.63
161
3 b
1 a
48.23
47.28
454
498 a
77
48.28
48.36
II
SIII
S
S
47.09
47.96
V
II
Kantstein
0.9/8
F
P
VI
Fahrbahnmarkierung
Radweg
Tiefbord
Sperrfläche 
für Busse
S
0.6/7
Grün
III
VI
II
III
48.37
Tiefbord
III
47.87
S
V
Bordstein
46.91
48.11
48.16
F
48.26
S
Tischtennis-
platte
F
I
KW
III
I
48.19
48.47
48.32
S
S
Radweg
I
47.52
50.05
F
Grün
48.21
47.69
I
Bordstein
S
I
II
Radweg
Radweg
KW
Grün
S
49.14
Bordstein
1.5/14
VI
F
48.71
F
I
47
.54
I
S
I
F
F
48.83
I
F
47.98
III
Grün
47.83
I
S
P
KW
F
I
Sperrfläche 
für Busse
S
48.07
I
Grün
48.21
Radweg
I
1.5/12
S
I
I
S
Grün
48.33
48.37
47.54
I
47.90
47.72
Fahrbahnmarkierung
S
Bordstein
48.26
III
F
Tiefbord
I
II
III
47.36
F
47.63
47.41
Grün
48.08
Grün
F
S
II
II F
II
47.90
Grün
Radweg
47.85
1.0/10
48.43
I
Skateranlage
47.61
II
F TiefbordII
S
S
F
I
II
Grün
I
Grün
II
47.61
1.8/20
I
48.35
S
M
I
II
Grün
S
II
S
Bordstein
47.99
Stellplatz
S
VI
Bank
I
S
I
III
II
46.84
47.58
F
Fahrbahnmarkierung
Grün
S
I
48.63
I
P
47.07
P
49.78
47.62
F
48.12
S
IV
F
I
Sandkasten
48.85
S
47.76
Fahrbahnmarkierung
47.59
F
S
Stellplatz
48.59
47.95
II
V
III
Parkanlage
Stellplatz
F
KW
KW
M
Gem. Müngersdorf
Flur 73
47.85
S
48.28
S
S
F
S
47
.66
Bordstein
Gehweg
47.58
I
I
47.81
F
S
3x0.5/8
47.74
II
Gehweg
Radweg
48.91
48.10
48.14
KW
III
P
Grün
II
1.3/13
F
47.51
Radweg
Grün
Bordstein
Tiefbord
Gehweg
S
Weg
Grün
III
I
S
Grün
Fahrbahnmarkierung
F
48.30
Fahrbahnmarkierung
47.38
II
W
S
II
III
Tiefbord
III
Spielgeräte
48.11
Tiefbord
F
II
II
48.14
48.00
48.12
I
S
I
S
I
II
Tiefbord
48.89
47.35
I
F
F
48.03
0.8/8
II
47.83
48.45
48.07
48.34
Tiefbord
I
Baugrenze
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
63474/02
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Subbelrather Straße 486-494
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 1 von 2
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
- Offenlage -
GRZ
GFZ
z.B. III
FD
TGa
Gebäude A
LPB III
Packstation
T
Ein- und Ausfahrtsbereich
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Abgrenzung der
Gebäudeabschnitte
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Grundflächenzahl
Geschoßflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flachdach
nicht überbaubare | überbaubare
Grundstücksfläche
Tiefgaragen
Baum zu pflanzen
Durchwegung mit lichter Höhe
von mind. 5 m
Bezeichnung Gebäudeabschnitte
Lärmpegelbereiche z.B. III
Mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende
Flächen
Baum zu erhalten
Sead Vermessung
Bayenstraße 65, 50678 Köln
N
Oberkante baulicher Anlagen
(zwingend)
Flächen für Versorgungsanlagen
Trafostation
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind:
Untergeschoss (OG):  Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenräume
    der ab dem EG zulässigen Nutzungen
Erdgeschoss (EG):  - Großtagespflege
    - Wohnen
    - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und  
    solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf in ähnlicher Art  
    ausüben
    - den zulässigen Nutzungen zugehörige Fahrradabstellplätze
    - untergeordnete Nebenanlagen
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen
    - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und  
    solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf in ähnlicher Art  
    ausüben
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen als
Höchstgrenzen festgesetzt.
52,8 m ü. NHN für die I-geschossige Bebauung
55,8 m ü. NHN für die II-geschossige Bebauung
64,7 m ü. NHN für die IV-geschossige Bebauung mit Dachgeschoss
64,7 m ü. NHN für die V-vollgeschossige Bebauung
67,7 m ü. NHN für die V-geschossige Bebauung mit Dachgeschoss
65,0 m ü. NHN für die Fluchttreppe
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss
der Gebäude.
b)  Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bau- und Gebäudeteile oder technische Anlagen - wie z.B. wie
haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und
Solaranlagen - um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Anteil der Dachfläche, auf dem die
festgesetzte Gebäudehöhe überschritten wird, darf insgesamt 30% je Dachfläche nicht
übersteigen. Die vorgenannten Bau- und Gebäudeteile sowie technischen Anlagen müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen dürfen durch Balkone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch
Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden.
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind
Fahrradabstellanlagen, Abfallbehälter, Treppenanalgen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen
und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage. Die Grundfläche der
Quartierspackstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche
von 10,00 m² begrenzt.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Abstandsflächen
Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche sowie zugehörige
Fassaden- und Brüstungselemente (OK 64,70 ü. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht
abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 H
festgesetzt.
Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete Fassadenfläche, zugehörige Fassaden
und Brüstungselemente sowie untergeordnete Bau- und Gebäudeteile bzw. technische
Anlagen, die die festgesetzte Gebäudehöhe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen
zulässiger Weise überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe
der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 H festgesetzt.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
a)  Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig;
oberhalb der Geländeoberfläche sind sie unzulässig.
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und
Nebenräume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß
§ 48 BauO NRW außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bis zu
einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig. Tiefgaragenfläche ist die
im Kellergeschoss gelegene Fläche, die der Unterbringung von stellplätzen für Pkw,
einschließlich der Rampen, der Fahrgassen und der für den Betrieb der Tiefgarage
notwendigen Technikflächen dient.
c) Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Belüftungs- und
Belichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. Oberirdische
Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,5 m, in einer
Breite von max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten
ausschließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt:
Die mit G+L bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
Gesamtverkehrslärm
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumnen entlang der Subbelrather Straße, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte
von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass
entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- oder
Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen
über einen schutzbedürftigen Raum gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit öffenbaren Fenstern
verfügt, an dem der Beurteilungspegel bei geöffnetem Zustand die oben genannten
Sanierungswerte nicht überschreitet.
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
d) Für Terrassen, Balkone und Loggien, auf die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straße-, Schiene-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaßnahmen - wie z.B. Verglasungen zu treffen, durch
sie sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel auf den Terrassen,
Balkonen und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen,
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird, die die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
e) An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger
Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth
Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A im
Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen.
f)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtungen
(Lärmschutzwand und Lärmschutzschwerter) ein bewertetes Schalldämmmaß von
mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von
65,56 m ü. NHN bzw. 67,50 m ü. NHN haben müssen. Von den zeichnerisch festgesetzten
Lärmschutzeinrichtungen kann in Höhe und Ausdehnung abgewichen werden, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die
Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen,dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Es sind insgesamt mindestens 40 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzten sechs Bäume sind hierauf anzurechnen und als Einzelbäume
in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
- Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden, Sträuchern BB 1 (GH
51) und/oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten.
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Gebäudeteile sind, soweit sie nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht fachgerecht auszubilden.
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm
tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter- und Drainschicht zu modellieren. Der
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung aus Magerrasen
oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und
Drainschicht herzustellen.
Das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes ist mit einer intensiven Dachbegrünung aus
Rasen HM51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51)
zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
 Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Gebäudeteile sowie technische
Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen - ausgenommen
Photovoltaikanlagen, die untergrünt werden können - sind auf maximal 30 % der jeweiligen
Dachfläche zulässig.
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9
b)  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Drei Bäume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
9. § 9 Abs. 3 BauGB
Geländeoberfläche
Gemäß § 9 Abs. 3  BauGB  wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung auf
48,34 m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für
die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,70 m durch Treppen- und Rampenanlagen
sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachformen
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad
gelten als Flachdächer.
2. Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen
Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen sind nur auf den obersten Dachflächen zulässig.
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort Nr.
401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist punktuell mit dem Schadstoff
Mineralölkohlenwasserstoff belastet. Vor der Realisierung einer sensibleren Nutzung des
gekennzeichneten Areals ist eine nutzungsorientierte Neubewertung sowie ggf. Sanierungs-
und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung
der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2.  Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBI. I S. 3634)
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBI. I S.58)
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 (BauO
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421).
e) Für die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
 Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der östlich
angrenzenden Skateranlage vorbelastet.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei
Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-
3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, April 2018, „Gebäuderückbau
Subbelrather Straße 486 - 496 - Artenschutzprüfung (Stufe I)“ sowie August 2019,
„Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486-494 -
Artenschutzprüfung (Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG folgende
artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Maßnahme CEF 1
erforderlich:
a) Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung,
Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September.
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder
Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme V1a). Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum
Schutz von Vogelarten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind
entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch
Verminderung der Attraktivität von Flächen, z.B. durch die Errichtung von Lagerstätten) oder
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können (artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme V1b). Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb
des unter V1a genannten Zeit-raums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse müssen
unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für
Fledermäuse auf Besatz kontrolliert oder Einflugkontrollen durchgeführt werden, um direkte
Gefährdungen von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen
sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen sind.
Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden,
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich
einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kontakt aufzunehmen.
c) Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9
Fledermausspaltenkästen (3 x 1 große Sapltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts
je 1x Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren
Umgebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen / zu integrieren
(CEF 1). Insgesamt ergibt die Kombination 3 Gruppen zu je 3 Kästen. Die Kästen sind
vorrangig an bestehende Gebäude oder an die Neubauten anzubringen bzw. in die Fassade
zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Gebäuden nicht möglich, können
nachrangig alternative Standorte wie Baumbestände genutzt werden. Das Anbringen der
Fledermauskästen ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Spätestens nach
Abschluss der Baumaßnahmen ist der Standort der Kästen mittels GPS-Koordinaten an die
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln zu melden.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im
öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
13. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der
Bebauungsplan setzt hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
Trafostation im Bereich der Subbelrather Straße fest. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der
städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).
14. Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz
vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a/b
Packstation
TGa
IV
V
V
LPB 
V
LPB 
IVLPB 
V
LPB 
III
LPB 
IV
II
GRZ 0,5
GFZ 1,8
FD
Packstation
Fluchttreppe
Gebäude 
A
Gebäude B
Gebäude C
Gebäude D
67,5 mOK
private
Lärmschutz-
einrichtung
V
I
Gebäude 
C
Gebäude 
D
65,56 mOK
private
Lärmschutz-
einrichtungen
15,5 
m
12,4 
m
13,4 
m
5,4 m8,4 m
8,7 m
15,4 
m
3,1 
m
5,3 m
1,0 
m
T
LPB IV
LPB V
G+L
G+L
LPB IIILPB IV
V
G+L
LPB 
VI
15,5 
m
16,7 m
19,4 m
14,0 m
1,1 m
27,2 
m
16,0 
m
13,0 
m
7,6 
m
2,5 
m
a b
OK 67,5 m

zu Anlage 5 *URKUNDE*

163061 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
(Verfahren nach §13a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Vorhabenträgerin WvM  Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 
16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu 
schaffen.  
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo-
bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des 
Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen-
den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines 
neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt 
einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens 
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren soll in An-
wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt werden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll auf der brach-
gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei-
nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen werden. Insgesamt 
soll mit dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ein 
gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei sollen ca. 220 Woh-
nungen entwickelt werden.  
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln 
am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung 
getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher 
Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh-
nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh-
nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr-
familienhäusern an.  
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen-
entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo-
nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und 
Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum-
bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis-
günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten

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/ 3 
 
Wohnungsbau zu errichten. 
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein 
Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem 
Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe 
über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der 
Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel-
rather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss 
nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be-
schlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 bis 
einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur 
Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick-
lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner-
halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange-
bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert als 20.000 m² des § 13a 
Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. 
Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten 
sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei 
werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch

3 
/ 4 
 
genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a 
BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB s owie von der 
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese-
hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi-
schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. 
Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche 
Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. 
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 
4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 
150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist.  
Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 
133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather 
Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst im Osten das  Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel 
GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab-
rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather 
Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich 
eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 
2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen 
noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf 
das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit 
seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe 
von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt.  
Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und 
östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla-
gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das Naherholungsgebiet Rochuspark 
übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn-
gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine 
Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein 
dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti-
gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße bildet. 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo-
logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise 
über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen 
großmaßstäblichen Wohnanlagen.

4 
/ 5 
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche 
Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn 
A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist 
über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu 
erreichen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal-
straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof 
Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö-
venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. 
Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8 -minütiger 
Entfernung zum Plangebiet) die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. 
Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und 
die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den 
Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem 
Stadtteil Bocklemünd Mengenich. 
Fuß- und Radwege 
Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil-
derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in-
nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. 
Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet.  
Technische Erschließung 
Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather 
Straße mit Wasser und Energie versorgt werden.  
Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der 
Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. 
Baulasten 
Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 
 
3.4 Grünsituation / Biotopstruktur 
Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoffläche auf 
schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen 
ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist.  Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz -
Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese 
übergeht.  
Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach 
liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist 
durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale

5 
/ 6 
 
Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras-
weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt 
mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher 
gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter-
hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an-
grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. 
Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem 
Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis 
an die Subbelrather Straße heran. 
 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm 
vorbelastet.  
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten 
Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer-
den. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regio-
nalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) 
dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist 
der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht 
/ Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und 
enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen-
verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien-
plan außer Kraft gesetzt.

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4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. 
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet.  
Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be-
standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand-
teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks 
und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“).   
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh-
nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - 
(1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 
2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs-
marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe-
dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. 
Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle 
Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn-
zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel-
lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht 
zur Anwendung.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent-
lich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnraum zu errichten.

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Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn 
im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentliche Grünfläche 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon 
ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 
m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffent lichen Grünfläche, die 
zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, be trägt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben 
ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich 
zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Liegt der ursächliche Mehrbedarf 
unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz-
fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbeleg ungsquote von 2,3 Einwohnern pro 
Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu 
gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der 
Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl 
der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein 
Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. 
Anwendungszustimmung 
Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln 
(KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 
– zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des KoopBLM unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
Städtebauliches Konzept 
Das Plangebiet liegt an der Subbelrather Straße im Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird 
an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark 
belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen-
semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird. Insge-
samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon ca. 60 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. 
Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf-
fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je 
fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten

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über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport- und 
Freizeitlärm der Skateranlage schützen soll, miteinander verbunden. Im Südwesten erhält der süd-
liche Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige 
zweigeschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich 
zudem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab-
schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper mit vier Vollgeschossen und einem 
zusätzlichen Dachgeschoss.  
Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter-
rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log-
gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet.  
Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau 
ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. 
Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der 
Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu-
deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz-
wand mit einer Höhe von ca. 17 m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater-
anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz-
wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer-
halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur 
schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere 
Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge-
lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet.  
Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus 
sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3 -spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In-
nenhof soll als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner 
stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. 
Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des 
Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr. Der 
Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. 
Das Quartier ist autofrei und d er ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten 
untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent-
sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter werden am Abholtag im  einge-
schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. 
Freiraumplanerisches Konzept 
Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei-
ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes-
seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean-
lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau-
ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. 
Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand-
zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung 
und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege-
begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro-
menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität

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und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein.  
Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin-
derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen 
Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock 
direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im 
Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä-
che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli-
chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin-
der, Jugend und Familie geplant. 
Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe 
von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. 
Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in 
Form von Hügeln ausgebildet.  
Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum erhalten werden. Durch eine 
ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen in Übereinstimmung mit den 
Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen-
den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf-
fen werden.  
Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre-
chenden Nutzungen festgesetzt wird. 
Um die wohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität qualitätsvoll entwickeln zu können, sind 
Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen 
Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. 
Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan-
gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des 
Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu-
gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. 
Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stören soll, 
sind im Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der 
baulichen Anlagen bestimmt.

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Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek-
ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich 
an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. 
Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes 
getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober-
grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunut zungsverordnung (BauNVO) als 
Orientierung herangezogen. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli-
chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. 
maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. 
Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 
wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: 
- Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe-
maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten-
berg/Wiefel GmbH genutzt wird 
- Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend 
benötigt wird 
- Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte soll der ru-
hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht werden.   
- Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
- Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 
Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Mit der Festset-
zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in-
nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der 
Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 18.800 m² zu 
ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge-
meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten.  
Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:

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- Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der 
innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor-
haben geknüpft.  
- Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort einer ehemaligen Gewerbefläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent-
wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten 
städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt 
werden.  
- Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden einge-
halten und sichergestellt.  
- Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
- Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein-
klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
- Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi-
vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. 
- Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä-
chen und Bepflanzung zu schaffen. 
 
6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und 
Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich 
die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß-
nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem 
Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli-
chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst-
maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf 
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu-
dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung 
einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe 
der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 
und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- 
bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein- und zweige-
schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli-
chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung 
vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts-
schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier-
geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather

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Straße / Äußere Kanalstraße.  
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zulässig sein, ohne das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge-
bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür-
fen.  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs-
einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten.  
Die Fest setzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 
 
6.2.6 Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die 
daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange-
wandt werden können, wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen 
(Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m 
(durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor-
mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um 
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen.  
Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und 
Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen 
realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle-
xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an 
den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs-
situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite 
von ca. 6,00 m festgesetzt. 
Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb-

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lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzte Neben-
anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen:  Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage 
zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine 
max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen.  
Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, 
um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die 
in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 
m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering-
fügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4 Abstandsflächen 
Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den 
westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä-
chentiefen festgesetzt. 
Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch 
eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu 
tragen. Zugleich gilt es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss an das zweigeschossige, 
giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di-
mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung 
erhalten bleiben soll. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäu-
deriegel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbe-
gleitend von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. 
Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem 
Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für d ie in der Planzeichnung mit 
a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä-
chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des 
Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche 
Außenwand des straßenseitig en Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grundstücks-
grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird 
der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur 
Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks-
grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss 
springt der Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der Grund-
stücksgrenze zurück. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den 
Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not-
wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei-
teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei-
chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher

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liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Bestandsgebäudes ist hin-
sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu-
bau an die bestehende Brandwand angebaut wird.  
Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des 
Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor-
dernisse des Brandschutzes erfüllt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der In-
nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Ne-
benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung  sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen 
und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen 
zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig 
sind. 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die 
Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, 
die in der Regel als Lichtschächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage 
liegen. 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in 
einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung 
soll die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be-
lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht werden. 
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße . Über diese 
Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden.  
Entlang der Subbelrather Straße wird - dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes wird das Quartier autofrei 
gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang 
von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten 
privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs- und Auf-
stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe-
halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von 
min. 5 m.

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Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, 
Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. 
Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr-
zeuge der Feuerwehr vorgesehen. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel-
rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite 
des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch soll, neben der notwendigen Erschlie-
ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs an der Subbelrather 
Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentl ichen Straßenraums durch weitere 
Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest-
gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch 
in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell-
plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief-
garagen) zulässig.  
Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be-
reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Mit Ausnahme der Feuerwehr und 
Rettungsverkehre sollen die Verkehre unterirdisch abgewickelt werden, um die Wohnverhältnisse 
im Quartier aufzuwerten. 
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine 
der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln-Ehrenfeld ist. Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu ge-
währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä-
che vorgesehen.   
In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs-
sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E-
Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be - und Entlüftung der 
Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden – bei Einhaltung der Sicherheitsan-
forderungen – im Freiraum untergebracht. 
Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und 
Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht-
schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. 
Fahrradabstellplätze 
Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im 
Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah-
lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu-
stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde

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gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und 
Besucher resultierte.  
Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin-
gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin-
nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in Form 
von Bügeln vor. 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell-
platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei-
ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität 
eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 48 BauO NRW aufgrund der vorhandenen 
ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. Zudem 
kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit-
telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe-
bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge-
samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung 
dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali-
siert. 
 
6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas-
ser versorgen soll, sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im Plan-
gebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das 
Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungsträ-
ger. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine 
Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes über die 
bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In-
genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für 
verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk-
ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als 
Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose-
fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni-
sche Gutachten. 
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver 
Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.

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Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für 
den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit-
telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha-
bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf 
den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu-
verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. 
Mobilitätskonzept 
Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um 
den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu 
gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer- (Modal-Split) und Um feldanalyse des Stadtteils Neuehren-
feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er-
arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den öffentlichen Personen-
nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf-
bau eines stationsbasierten Carsharing -Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für 
Elektrofahrzeuge.  
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein-
Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol-
gen. Die Versorgung sollte frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt werden. 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf-
fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe-
triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht 
gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist.  
Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) 
auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden 
Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in Bezug auf die Ausstattung 
mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität 
und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen 
Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An-
zahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra-
struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und sich auch 
gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte 
Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz-
werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah-
men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. 
im Wege einer Planvereinbarung).

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Müllentsorgung 
Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr-
zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A 
entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge-
sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als 
Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen.  
Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall-
behälter bis zur Abholung untergebracht sind.  
Löschwasserversorgung 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim-
mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich 
des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor-
gesehen. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min-
destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief-
garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert.  
Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind 
nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen 
Kindertageseinrichtung 
Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und 
16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge-
samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine 
Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der 
Stadt Köln zu errichten. 
Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh-
zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so-
dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. 
Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei-
nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög-
lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege werden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des 
Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 94 m². Die Räumlichkeiten sollen nach 
der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet werden. 
Schulentwicklung 
Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein-
heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw. 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je 
Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. 
Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere 
Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein-
wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr

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erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied-
rig. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig-
straße und die KGS Pla tenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 
Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen 
somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 
2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 
Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 
Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. 
Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler-
plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell 
nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand 
an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. 
Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren 
Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe fü r Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein 
Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher 
Spielplatz von ca. 1.000 m² aus. Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt 
Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in-
nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- 
und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen. Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge-
planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der 
ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie wird der im angrenzenden Rochuspark gelegene öffentliche Spielplatz von der Fachdienst-
stelle der Stadt Köln qualitativ aufgewertet und instandgesetzt.  
In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des 
Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, 
welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen 
Spielfläche fließen soll. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche ge-
plant. Da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch 
das Bebauungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Land-
schaftsschutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. 
Private Spielflächen 
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder, 
sowohl für die Altersgruppe 0-3 als auch von 3-6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet – im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra-
che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die auf grund der Autofreiheit des 
Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet.  
In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen 
geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote für die einzelnen Altersgrup-
pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren.

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Öffentliche Grünfläche 
Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.991 m², der somit 
unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä-
che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs-
zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen-
siert. Die Ausgleichszahlung soll zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage 
und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. 
Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange-
biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH 
vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm-
immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm untersucht und zudem 
die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. 
Straßenverkehr 
Das Plangebiet ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr 
belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather 
Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) 
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden 
die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet 
73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied 
besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem 
westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube-
bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren 
Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. 
Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 
auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor-
habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, 
insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden 
des Gebäudes A an der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß-
nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar.  
Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als 
Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis 
D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwiegend 
die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen 
Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 
4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf- und Kinderzimmern bei 
einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige

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Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm 
Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte 
von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn-
seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha-
ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigungen schutzbedürftiger Räume 
vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. 
Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet 
entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin-
dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. 
Auswirkungen des Planvorhabens 
Tiefgaragenzufahrt 
An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs-
schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden.  Die 
Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten.  
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber 
der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, 
durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga-
rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen-
den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel 
betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht-
stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent-
spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 
2020).  
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten 
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
Lärmschutzmaßnahmen 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB 
getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß-
nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf-
tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem 
werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um 
sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das 
Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten

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Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge-
steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis-
tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem 
der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet. 
Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der 
betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude 
A und D sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive 
Schallschutzmaßnahme.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz-
einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. 
Die immissionsschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe-
lange“ behandelt. 
 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung 
der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung. 
Erhalt von Bäumen 
Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden 
Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, 
schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah-
men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen 
tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. 
Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung 
sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im 
Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver-
teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der  Grundstücksgrenzen. Die 
Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden-
anschluss. Dadurch soll eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet werden. 
Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen soll die Freiraumplanung 
gemäß dem Konzept ermög licht werden und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen 
Grünfläche „Takufeld“ erfolgen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge-
setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben-
anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind.

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Die festgesetzten Maßnahmen sollen der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des 
Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit 
einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün - und Freiflächen zu si-
chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen 
sind.  
Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, werden eine 
angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei 
Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können 
zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer-
den.  
Extensive Dachbegrünung 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu-
zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah-
rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir-
kung auf das Mikroklima. 
Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit Vegetationstrag-
schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be-
grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen 
Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil 
sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese 
maßgeblich zu beeinträchtigen. Hierdurch soll ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des 
Quartiers geleistet werden.  
Intensive Dachbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von 
Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi-
gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstragschicht 
von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. 
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird fe stgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge-
stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachfor-
men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.

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Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma-
ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan sollen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet werden. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrü-
nung.  
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan-
lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge-
lassen.  
 
7. Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge-
geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
- Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), 
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
- Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), 
- Schutz vor Blendwirkung  
- Schutz vor Bodenverunreinigungen (Altlasten) 
- Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung (KÖLNER BÜRO 
FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem-
ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), 
einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und -
bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten 
wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 
 
7.1 Tiere / Artenschutz 
Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe-
gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po-
tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten 
im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben-
falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019), faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. 
Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge-
führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 
2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be-
treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der 
Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen.

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Tabelle 1: Kartierte Tierarten  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations-
system Geschützte Arten in NRW des Lande samtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
NRW. 
Vogelarten 
Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Elster Brutvogel -   
Gartengrasmücke Nahrungsgast -   
Hausrotschwanz Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Straßentaube Nahrungsgast -  n.b. 
Stieglitz Nahrungsgast -   
Zaunkönig Nahrungsgast -   
Zilpzalp Nahrungsgast -   
Säugetiere 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * 
 
Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel-
arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu-
stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche) im 
Bereich der Eingriffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, 
die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die  
gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen 
ebenfalls nicht. 
Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben-
fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres 
im Bereich eines Schornsteins im Nor den des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung 
konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er-
höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen 
darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um-
gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen

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des Vorhabengebietes, etwa als Wochenstuben - oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Al ler-
dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder-
maus einzustufen. 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die 
entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo-
gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. 
Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter 
innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei-
dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla-
nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs-
gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das 
Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn-
ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten 
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein-
trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. 
Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus 
einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der 
Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden 
die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be-
achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus 
ausschließen lassen. 
Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden 
Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie-
gelnde Flächen entstehen. 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: 
 V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau 
der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten 
stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Bru t bis zum Ausfliegen der 
Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi-
viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender 
Vögel vermieden.   
Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller- 
und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück-
bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem-
ber bis Ende Februar / Anfa ng März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls 
vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein-
zelquartieren sollte der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für 
Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt werden.  
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver-
botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. 
ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis)

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 V1b: Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, 
sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch 
Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) 
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.   
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums 
und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel-
quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schornsteinen möglich. Daher sollten in die-
sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten 
für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon-
trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt werden, um direkte Gefährdungen 
von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende 
Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des 
Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) 
 Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) 
 Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so 
ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umge-
hend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
Kontakt aufzunehmen. (Hinweis) 
 Bei der Verwendung transparent er oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-
hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus-
gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.  http://www.vo-gel-
glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf).  
 Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß-, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset-
zung) 
 Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu-
den mit Flachdach. (Festsetzung) 
 Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) 
 
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, 
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden:  
 Zur Sicherstellung des Quarti erangebots für die  Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle-
dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Umgebung 
des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt 
die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  
Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im 
Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen

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die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh-
baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an 
der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus-
quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. 
Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden sollten, um Eingriffe 
von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder Osten 
exponiert werden sollten. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus-
ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des Quar-
tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, sollte der 
Abstand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung sollten 
die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer-
den (LANUV 2018).  
Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus-zu-
gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind 
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019).  
Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs-
ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. 
Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu 
halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der 
Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 BNatSchG ein. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb 
der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan-
gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten 
können. 
 
7.2 Pflanzen / Baumschutz 
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und 
Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). 
Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe-
bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser 
Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte Gartenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich 
aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im 
Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz-Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er-
gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In 
der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei-
nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² 
großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich 
besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen 
öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. 
Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und

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Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei-
tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und 
zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli-
chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations-
flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän-
dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, 
Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden 
Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine 
wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As-
phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher gelegene 
Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge-
grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, 
Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. 
Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan 
der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere 
Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf 
dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun-
gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und 
sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- 
und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. 
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im 
Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief-
garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes 
wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen 
ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel-
raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28 Bäume im 
Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsa tzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können 
vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro-
nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung 
der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits- und Schwenkbereich 
der Baukräne, ergibt. 
Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den 
dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung 
und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41-43 zu. Da diese Bäume bau- 
und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND 
GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und 
sollten beachtet werden: 
Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis 
die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen 
kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): 
 Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der 
Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume

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 Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz-
funktionen weitgehend wieder hergestellt) 
Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt für die 
Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 
Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 
(Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche 
zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks-
flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich-
nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Einzelbäume in einem 
gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Sta uden und/oder Sträuchern 
dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, 
zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge-
bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des 
Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange-
bietes. 
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in 
dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun-
gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu 
bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 
40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist e in entsprechender Ersatz zu leisten. Insgesamt 
werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu 
gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge-
samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten 
extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere 
Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche 
(größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 
 
7.3 Fläche 
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be-
finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). 
Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 
%). 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende 
Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh-
rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest-
liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen.

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Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel-
ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläch e der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante 
(GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % 
aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen 
Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 
16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es werden ca. 
73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie-
tes).  
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach 
§ 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute 
versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln 
knapp ist und Innenentwicklungspotenziale im städtischen Bereich genutzt werden sollten. Durch 
die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert 
werden.  
 
7.4 Boden 
In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfläche geführt, 
das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens 
erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp 
Braunerde ausgezeichnet. 
Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun-
tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren 
2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART-
NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san-
digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des 
Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei-
ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. 
Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel-
lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit 
der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte 
eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung 
des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 
7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö-
den nur noch geringfügig vorhanden. 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm -
sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas-
ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der 
höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch 
das Grundwasser nicht gegeben ist.

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Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der 
Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül-
lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände-
oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie 
sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf-
füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren 
Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die 
Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/-sand (Schicht 2) liegt unter der 
Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um 
ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi-
menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan-
dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur 
Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober-
kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. 
Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) 
haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, 
Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. 
 MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019. 
Im Rahmen der Flächenentwicklung soll das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer-
den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen 
sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1 -fach unterkellerten 
Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. 
Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu erwarten: 
 Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be-
bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei 
den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem 
gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebens -raum und 
ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege-
lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. 
 Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur 
Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol-
gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer-den für 
die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Bereich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus-
hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge-
hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil-
ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen.

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 Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be-
werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über-
nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. 
Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. -4,20 m 
zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente.  
Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den 
gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das 
entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen. 
Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis-
sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen 
Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von 
Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die 
Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden 
Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden 
sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau-
liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. 
Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden 
und Westen sowie schmale Bereiche im Osten des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
7.5 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt 
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem sc hlechten chemischen Zustand 
(MULNV 2019).  
Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW 
vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von 
einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a).  
In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas-
serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können 
durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen.  
Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi-
schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen 
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla-
gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami-
nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier-
ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria-
lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau-
grube geplant.

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Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest-
lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher 
positiv auf die Grundwasserneubildung aus.  
Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po-
lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut-
zes zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer 
gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen-
wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des 
Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser 
wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet.  
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami-
nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf 
den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer 
Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 
 
7.6 Luftschadstoffe 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge-
bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose-
Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 
2024 der Emissionsberechnung erstellt.  
Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD 
INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be-
trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit-
telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 200 μg/m³ der 
NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub-
komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV 
NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation VKCL (Clevi-
scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 
16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm-
SchV liegen.  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions-
quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad-
stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe 
des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein.  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der 
Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. 
in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch 
beispielsweise vermehrte An- und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER 
BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens

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auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen-
abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö-
hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig.  
Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön-
nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden.  
Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, 
welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der 
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von 
Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen 
formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitra-
gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu-
sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt.  
Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei-
zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. 
Luftschadstoffe – Immissionen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. 
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie durch 
Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der 
standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß 
HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW abgeschätzten  Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö-
mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. 
Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der 
Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten 
Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem 
NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur-
bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an-
gesetzt. 
Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. 
BImSchV) für NO2 sind:  
Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ 
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³  
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a 
Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich 
unter 55 µg/m³ bleibt. 
Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele-
vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-
Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ einge-
halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).

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Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre-
levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan-
gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des 
Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein-
gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im 
Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog-
nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei-
lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose-Planfall 2024 
mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten.  
 
7.7 Klima 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe-
lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie-
delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent-
sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an-
grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen 
werden, dass die Grünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä-
chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen.  
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue 
Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und 
der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung 
des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand 
von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins-
gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen 
sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen.  
Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie 
zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch 
flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur 
Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie-
derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. 
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des 
Plangebietes gemindert werden. 
Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen 
festgesetzt: 
 Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, 
 Begrünung der Tiefgarage, 
 Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet,

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 Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). 
Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin-
gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachflächen und die Be-
grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü-
nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert 
abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur Minderung der klimatischen Belastung 
durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver-
siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt. 
 
7.8 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486-496“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf-
fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf 
den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. 
Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be-
urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage. 
Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den 
Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in 
Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. 
 
Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe-
lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher 
erläutert werden: 
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli-
chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. 
Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. 
Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die 
Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards 
auf den Betonboden erzeugt wird.  
Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz 
des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das

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Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende 
Veranstaltungen stattfinden können. 
Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin-
dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an 
der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und 
an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht 
marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. 
Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 
m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). 
Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen 
Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). 
 
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil 
brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln -Neuehrenfeld vorbereitet. Für 
das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan-
gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im 
Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom-
menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: 
Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. 
Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. 
Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 
73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er-
wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 
dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) 
im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die 
Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke 
B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie-
gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest-
lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um 
max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs-
stand bereits angewendet worden: 
 Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum-
fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) 
 Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö-
ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in 
Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an 
Gebäudeecken) 
 Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch-
gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Durchgang im Erdgeschoss (in der Berechnung

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offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) 
An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar-
ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der geken nzeichneten Ostfas-
sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen 
Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags 
durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine 
Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW 
von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas-
saden, mithilfe der Scha llschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung 
der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse 
zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. 
Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind 
an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) zu erwarten, wobei 
der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 
dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit 
ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. 
Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der 
unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange-
biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. 
Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit 
nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen 
unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt.  
Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form 
von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission 
über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen-
zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver-
glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA-Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er-
warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsraumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be-
rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes zur Toröff-
nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 
2020a). 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: 
 Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 
 Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather 
Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie-

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rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf-
räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten 
Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen 
schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel 
die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. 
 Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel 
>45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur-
teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun-
gen geschehen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs-
pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter-
rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab-
schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den 
Lärmschutzeinrichtungen liegt. 
 Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß 
von mindestens 25 dB un d die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 
65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN 
(nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. 
Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur-
teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu 
erwarten. Der zusätzliche Ziel- und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs-
stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten 
Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der 
Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen 
im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht 
realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß 
DIN 4109:2018 vorgesehen werden.  
Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön-
nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf 
der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 
2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener 
Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien 
an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe 
(OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits 
angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig.  
Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich-
tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am

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Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt 
der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport-
lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im 
Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über-
schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen-
verkehrs, als marginal zu bewerten.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre-
chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der 
Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 
 
7.9 Altlasten 
Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstücke des Ge-
bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab-
lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge-
nommen wurden.  
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL 
UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. Dazu wurden 23 Kleinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au-
ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des 
Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter Geländeober-
kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül-
lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla-
gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden 
mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie 
Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen 
umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine 
Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf. 
Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der 
heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser-
stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt. Leichtflüch-
tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden 
in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan-
lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati-
onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden 
(2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah-
men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich 
hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung n ach LAGA TR Boden ein, sodass dieses 
Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau-
weise) zugelassen ist.  
Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes 
wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes

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sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er-
kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh-
alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen 
Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAGA TR Boden (2004) und ist 
als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf-
füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR 
Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN-
GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH &  Co. KG 
zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 
2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt.  
Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet in unmittel-
barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter-
sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un-
auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet.  
Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW -
Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil 
des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der 
oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren 
deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am-
moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die MKW-Belastung nicht 
auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh-
ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag.  
Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen 
Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi-
schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen 
der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren 
wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül-
lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. 
Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine 
Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei-
che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch 
Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver-
siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge-
rechte Entsorgung des Bodenaushubs). 
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen 
empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes:  
 Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden-
material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter

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Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit 
Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht 
wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden.  
 Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter-
suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs-
selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten 
Schwarzdecken unter der AVV-Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.  
Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan 
der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen 
Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung d es Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt 
aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar-
beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh-
len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach-
gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – 
Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor-
gen.  
Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich 
der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung 
des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht 
auszuschließen. Daher sollte vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo-
denaushub durchgeführt werden. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenfalls einen Boden-
austausch der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Bo-
den – Sickerwasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die 
geplante Folgenutzung.  
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten 
sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht 
entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten 
Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 
 
7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Magnetfeldbelastung: 
Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent-
fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn-
spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m 
Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be-
trieben. 
Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer-
straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk-
anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer-
den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel-
tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen

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Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal-
tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. 
Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue 
Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen 
Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro-
magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. 
Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent-
fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. 
Starkregen: 
Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den 
teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die 
Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). 
Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, 
dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange-
biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. 
Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswasser an den 
öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub-
belrather Straße angeschlossen. 
Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt 
worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine 
Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND 
GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches 
Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf 
Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). 
Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: 
 Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ 
 Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³ 
 Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ 
Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 
 
7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit 
der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit 
dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach 
liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen 
vor.

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7.12 Lichtimmissionen 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete 
Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus-
fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um-
liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau-
ung haben.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub-
belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu-
ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber 
der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassa den der 
Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. 
Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so-
fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereiche wie Schlaf- oder Kinderzimmer 
befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde 
(22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten  (SCHWINN INGENIEURE 
2020). 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine 
Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser 
Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen.  
Das Ersc heinen kurzzeitiger Lichtkegel im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue 
Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern 
der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der 
Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun-
gen reduzieren. 
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten  
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
 
7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. 
Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks-
grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer-
den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. Gleichzeitig werden ca. 
198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge-
halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo-
voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft.  
Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein-
satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert-
kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung soll wohnungszentral 
über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die alter-
native Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Ab-
wasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt.

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Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge-
halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe-
rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver 
(3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage 
weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend 
und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho-
tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut-
zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver 
Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 
 
7.14 Besonnung / Verschattung 
Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei-
ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge-
sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 
durchgeführt, welche die Verschattungs- und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag -
/Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand 
nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft 
beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß 
DIN EN 17037 sollte mindestens ein Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen  „gering“, 
„mittel“ oder „hoch“ einhalten. 
Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet 
sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei 
handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil 
des Plangebietes erstrecken s ich großflächig 1 -2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be-
standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit 
der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der 
Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu-
stellen. 
Im Planfall stellt sich die potenzielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange-
bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge-
richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen-
einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde 
bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im Planverfahren berücksichtigt und auf eine 
geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in 
West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be-
sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son-
neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B 
und D (in Nord -Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. 
Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein-
strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte 
Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate-Parks und den damit 
verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume 
angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten 
Wohnungen zu den Südfassaden der Blöcke A und C ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mitt-
lere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung zu 
erwarten. Block B erhält sowohl von Westen, als auch von Osten über alle Geschosse eine mittlere

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bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum. Aufgrund der durchge-
steckten Grundrisse im Block D ist auch hier in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe 
direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung zu erwarten. Eine 
Ausnahme stellen je eine Wohnung im Erd- und 1. Obergeschoss am südlichen Ende des Blockes 
dar. Da im Baufeld insbesondere auch eine Verschattung durch die anderen Plangebäude besteht, 
wurde als Maßnahme für den Block D je einen Aufenthaltsraum an der Ostfassade eingeplant, wel-
cher zusätzlich mit einem festverglasten Fenster versehen wurde. Somit weisen die betroffenen 
Wohnungen auch eine mittlere direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum 
auf.  
Eine Beeinträchtigung durch gegense itige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be-
standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. 
Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs-
dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun-
gen vorgenommen: 
 Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss-
wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. 
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene 
Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss-
gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine 
mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 
 
7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten 
gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche 
des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre-
gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich und löst somit kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot 
bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da-
von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög-
lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu 
stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe 
(Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt.  
Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des 
Eingriffs realisiert und festgesetzt.  
 
7.16 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten.

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Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom-
men worden. 
 
7.17 Verwendete Unterlagen 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un-
tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, 
Köln. 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi-
ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau-
vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. 
 ADU cologne – Institut für Immissionsschutz  GmbH (Mai 2020c): Schalltechnische Untersu-
chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486-494 in 50825 Köln (Vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge-
werbe, Köln. 
 Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs- und 
Straßenwesen ein Unternehmen der  BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather 
Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. 
 iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi-
onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenb ezogenen Bebau-
ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln 
 Kölner Büro für Faunistik (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten-
schutzprüfung (Stufe I), Köln.  
 Kölner Büro für Faunistik  (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung 
Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. 
 LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 
– „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung 
- Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel-
rather Straße 486-496, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Februar 2019b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln.

49 
 
 
 Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss 
Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren-
feld. Köln. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen.  
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung 
GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor 
dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha-
bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla-
nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen 
keine Kosten. 
 
9. Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² 
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² 
Fläche gesamt ca. 10.700 m² 
davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht 
(G+L-Fläche) 
ca. 360 m² 
Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² 
GRZ  0,5 
Voraussichtliche Geschossfläche 
(Vollgeschosse) 
ca. 18.800 m² 
GFZ  1,8 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 63474/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

392 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
Stadtplanungsamt
010050200300 Meter
 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02Subbelrather Straße 486-494in Köln - Ehrenfeld

Mitteilung Ausschuss

3257 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Beni Sa 
Vorlagen-Nummer  11.10.2021 
 3506/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.11.2021 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63474/02 
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486 - 494 in Köln-Ehrenfeld 
Anlass und Ziel 
Mit Schreiben vom 16.11.2017 hat die WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH die Einleitung 
eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für das Gebiet Subbelrather Straße 486 - 494 in Köln-Ehrenfeld beantragt. 
 
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Im-
mobilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des 
Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem beste-
henden Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben.  
 
Ziel der Planung ist auf der brach gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld 
attraktiven Wohnraum in einer seines städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur 
zu schaffen. Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier 
entstehen, welches ein gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei 
sollen ca. 220 Wohnungen entwickelt werden.  
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es 
dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken.  
 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie-
rung einer Wohnbebauung an der Subbelrather Straße geschaffen. 
 
Verfahrensverlauf 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel "Subbel-
rather Straße 486 - 494 in Köln-Ehrenfeld" wurde in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13a BauGB am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017 durchgeführt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde in der Zeit vom 21.06.2018 bis einschließlich 28.06.2018 durchgeführt.

2 
 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplanentwurfs erfolgt in Kürze. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf (Ausschnitt) 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 5 Begründung zum Entwurf 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf, Ausschnitt

30621 Zeichen

A N L A G E  2
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
PlanungBestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 26.04.2018
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.05.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
(Normalhöhennull)
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde am
13.06.2018 ortsüblich bekannt
gemacht.
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach §13a
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am                 erfolgt.
Kartenausdruck www.tim-online.nrw.de
12.6.2018 10:44
ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe
Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden Dienste
739
711
303
736
3137/12
302
573
438
575
597
440
624
553
470
442
2733/116
3566/116
737
572
656
364
623
622
441
655
3167/116
534
314
2155/13
359
3134/116
577
1806/116
774
358
313
596
554
726
439
472
3393/106
650
776
738 649
437
3168/116
315
708
464
200
312
595
2732/116
574
576
357
435
2406/113
1817/113
3922/106
306
578
2407/113
0.6/6
G e h w e g
IV
0.7/8
48.83
Pflaster
0.4/6
Asphalt
1.1/12
4 7.4 8
F
III
0.7/6
Pflaster
0.6/6
Pflaster
0.8/8
Pflaster
1.8/14
F
Tiefbord
III
1.5/8
F
Asphalt
1.4/10
Bordstein
R a d w e g
0.4/5
G e h w e g
0.3/4
F
W
II
47.99
G r ü n
0.4/5
Grün
4 7.9 3
1.6/14
Grün
I
1.8/19
1.8/20
I
III
1.2/12
4 7.1 4
1.2/13
0.7/7
1.6/15
47.50
1.0/11
Grün
1.6/18
0.9/10
III
Pflaster
0.9/10
4 7.5 7
1.3/13
F
W
2.2/23
F
0.9/9
V
II
0.8/8
47.55
0.7/7
1.7/10
Parkplatz
0.8/8
Bordstein
F
1.1/12
1.7/14
0.6/5
0.8/6
0.6/3
4 7.6 5
3  d
0.7/6
4 7.4 4
1.0/10
1.6/20
O K.=5 9,9 1
1.6/20
O K.=6 1,0 9
0.6/7
O K.=6 1,1 3
0.6/7
O K
.=5 9,9 1
47.98
0.9/8
O K.=6 1,0 8
0.8/8
O K
.=5 9,8 8
0.4/6
O K
.=5 9,8 6
22.0/10
O K
.=6 1,0 6
4 5 2
1.0/10
4 7.4 7
0.7/8
4 7.3 5
0.8/10
4 7.2 6
0.4/4
4 4 9
4 7.2 1
0.4/3
4 4 1
4 6 7
4 7.2 3
0.4/4
0.4/6
1.0+0.8/8
Asphalt
2x0.8/8
0.3/3
Tiefbord
1 4 2
Bordstein
1.4/15
Tiefbord
2.1/20
1 3 4
0.4/8
2.4/20
Parkplatz
0.5/6
4 7
.7 1
Stellplatz
0.4/4
0.4/4
0.7/3
4 9 8
0.3/2
0.3/2
Bordstein
0.9/6
0.7/4
0.5/3
0.9/3
0.4/4
1.3/8
1.0/7
1.0/8
0.4/4
0.6/6
0.3/2
0.3/2
1.3/7
0.3/2
0.9/6
Bordstein
Asphalt
1 6 3
Tiefbord
Bordstein
Pflaster
4 7
.6 7
2  b
4 6 9
4 9 2
4 7.9 0
4 7.5 4
2  a
4 7.6 5
4 7.4 6
4 7.5 04 7.3 7
4 7.4 14 7.3 5 4 7.6 7
4 7.4 04 7.3 4
4 7.5 8
46.42
45.93
45.91
Ä u ß e r e  
K a n a l s t r a ß e 46.06
46.23
47.30
46.66
47.22
46.39
46.15
47.25
46.06
46.41
4 7.5 8
4 7.6 7
4 7.4 8
Tiefbord
4 7.3 74 7.3 24 7.2 94 7.4 0
4 7.5 04 7.6 0
4 4 3
47.96
47.96
4 7.5 6
4 7.4 6
7 9
4 7.3 7
4 7.2 5
4 7.2 7
4 7.3 2
4 7.4 3
4 7.6 1
4 7.5 84 7.4 2
4 7.2 84 7.2 5
4 5 1
4 7.2 24 7.3 3
4 7.4 24 7.5 2
47.79
4 6 3
4 7.1 2
Tiefbord
4 7.1 4
49.11
verpachtete Gärten
     (kein Zutritt)
1 4 4
Bordstein
1
4 3 9
4 6.8 5
Betonstützpfeiler
Betonstützpfeiler
Beton-
stütz-
pfeiler
Betonstützpfeiler
Zufahrt
R a d w e g
Stellplatz
4 8.4 5
4 8.3 54 8.3 2
4 8.4 0
4 8.5 0
4 8.3 94 8.3 5
Stellplatz
4 7.6 4
4 8.6 0
4 8.3 24 8.3 6
4 8.4 7
Grün
Platten
4 7.7 3
4 7.5 84 7.4 54 7.3 9
4 7.4 6
4 7.5 64 7.5 9
4 6 0
4 6 2
4 3 7
Tiefbord
4 7
.7 0
4 8.1 5
4 7
.8 2
4 7
.8 9
4 7
.9 6
4 7
.8 7
4 7.8 5
4 7.9 4
4 7.8 3
4 7.8 6
4 7.9 7
4 8.1 5
4 7.9 9
4 7.9 7
4 8.0 2
4 7.9 3
4 7.9 7
4 8.0 6
4 8.2 3
4 5 0
4 8.1 3
4 8.1 0
4 8.0 9
4 8.0 0
4 8.11
4 8.0 1
4 8.3 2
4 8.2 3
4 8.1 9
4 8.2 6
4 8.1 2
4 8.1 6
4 8.2 6
Asphalt
Stellplatz
Stellplatz
Stellplatz
G e h w e g G e h w e g
G e h w e g
Bank
G e h w e g
Grün
Grün
Grün
Grün
Tiefbord
Sandkasten
Tiefbord
G e h w e g
G e h w e g
3
Stellplatz
Stellplatz
Stell
-
platz
Grün
Grün
4 7
.5 0
4 7
.4 5
4 7
.4 7
0.5/6
4 7
.5 5
4 7
.5 9
4 4 7
4 7
.6 2
4 7
.4 8
4 7
.4 6
4 7
.4 3
4 7
.4 6
4 7
.4 1
4 7
.4 3
4 7
.5 5
4 7
.4 6
4 7
.4 4
4 7
.3 8
4 7
.4 2
4 7
.3 6
4 7
.3 8
4 7
.4 8
4 7
.5 3
4 7
.3 9
4 7
.3 4
4 7
.2 8
4 7
.3 4
1.3/10
4 7
.2 9
4 7
.3 1
4 7
.4 7
4 7
.3 2
4 7
.2 8
4 7
.2 1 4 7
.2 2
4 7
.2 4
4 7
.3 3
4 7
.3 6
Stellplatz
4 7
.3 8
4 7.3 34 7
.2 1
4 7
.1 6
4 7
.1 4
4 7.1 4
4 7
.1 0
4 7
.0 5
4 5 3
2  c
4 7
.6 0
2
4 8 4  
a
49.07
4 6 5
4 9 0
4 3 5
S u b b e l r a t h e r  
S t r a ß e
4 7
.7 7
Bordstein
3  a
4 8 4
4 4 5
4 7.2 3
Spielgeräte
7 5  
c
3  c
Weg
4 9 6
4 8 6
Grün
verpachtete Gärten
    (kein Zutritt)
Grün
4 7
.6 3
1 3 2
4 7
.6 3
1 6 1
3  b
1  a
4 8.2 3
4 7.2 8
4 5 4
4 9 8  a
7 7
4 8.2 8
48.36
II
SIII
S
S
4 7.0 9
4 7.9 6
V
II
Kantstein
0.9/8
F
P
VI
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
R a d w e g
Tiefbord
Sperrfläche 
für Busse
S
0.6/7
Grün
III
VI
II
III
4 8.3 7
Tiefbord
III
4 7.8 7
S
V
Bordstein
4 6.9 1
4 8.11
4 8.1 6
F
4 8.2 6
S
Tischtennis-
platte
F
I
KW
III
I
4 8.1 9
4 8.4 7
48.32
S
S
R a d w e g
I
4 7.5 2
50.05
F
Grün
48.21
4 7.6 9
I
Bordstein
S
I
II
R a d w e g
R a d w e g
KW
Grün
S
49.14
Bordstein
1.5/14
VI
F
48.71
F
I
4 7
.5 4
I
S
I
F
F
48.83
I
F
4 7.9 8
III
Grün
4 7.8 3
I
S
P
KW
F
I
Sperrfläche 
für Busse
S
4 8.0 7
I
Grün
4 8.2 1
R a d w e g
I
1.5/12
S
I
I
S
Grün
4 8.3 3
4 8.3 7
4 7.5 4
I
4 7.9 0
47.72
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
S
Bordstein
4 8.2 6
III
F
Tiefbord
I
II
III
4 7.3 6
F
4 7.6 3
4 7.4 1
Grün
4 8.0 8
Grün
F
S
II
II F
II
4 7.9 0
Grün
R a d w e g
47.85
1.0/10
4 8.4 3
I
Skateranlage
47.61
II
F TiefbordII
S
S
F
I
II
Grün
I
Grün
II
47.61
1.8/20
I
4 8.3 5
S
M
I
II
Grün
S
II
S
Bordstein
47.99
Stellplatz
S
VI
Bank
I
S
I
III
II
4 6.8 4
47.58
F
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
Grün
S
I
48.63
I
P
4 7.0 7
P
49.78
4 7.6 2
F
4 8.1 2
S
IV
F
I
Sandkasten
48.85
S
4 7.7 6
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
4 7.5 9
F
S
Stellplatz
48.59
4 7.9 5
II
V
III
Parkanlage
Stellplatz
F
KW
KW
M
Gem. Müngersdorf
Flur 73
47.85
S
4 8.2 8
S
S
F
S
4 7
.6 6
Bordstein
G e h w e g
4 7.5 8
I
I
4 7.8 1
F
S
3x0.5/8
47.74
II
G e h w e g
R a d w e g
48.91
4 8.1 0
4 8.1 4
KW
III
P
Grün
II
1.3/13
F
4 7.5 1
R a d w e g
Grün
Bordstein
Tiefbord
G e h w e g
S
Weg
Grün
III
I
S
Grün
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
F
4 8.3 0
F a h r b a h n m a r k i e r u n g
4 7.3 8
II
W
S
II
III
Tiefbord
III
Spielgeräte
4 8.11
Tiefbord
F
II
II
4 8.1 4
48.00
48.12
I
S
I
S
I
II
Tiefbord
48.89
4 7.3 5
I
F
F
4 8.0 3
0.8/8
II
4 7.8 3
48.45
48.07
4 8.3 4
Tiefbord
I
Baugrenze
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
63474/02
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Subbelrather Straße 486-494
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 1 von 2
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
- Offenlage -
GRZ
GFZ
z.B. III
FD
TGa
Gebäude A
LPB III
Packstation
T
Ein- und Ausfahrtsbereich
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Abgrenzung der
Gebäudeabschnitte
Flächen für besondere Anlagen
zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Grundflächenzahl
Geschoßflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Flachdach
nicht überbaubare | überbaubare
Grundstücksfläche
Tiefgaragen
Baum zu pflanzen
Durchwegung mit lichter Höhe
von mind. 5 m
Bezeichnung Gebäudeabschnitte
Lärmpegelbereiche z.B. III
Mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende
Flächen
Baum zu erhalten
Sead Vermessung
Bayenstraße 65, 50678 Köln
N
Oberkante baulicher Anlagen
(zwingend)
Flächen für Versorgungsanlagen
Trafostation
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind:
Untergeschoss (OG):  Tiefgarage sowie technische Anlagen und Nebenräume
    der ab dem EG zulässigen Nutzungen
Erdgeschoss (EG):  - Großtagespflege
    - Wohnen
    - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und  
    solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf in ähnlicher Art  
    ausüben
    - den zulässigen Nutzungen zugehörige Fahrradabstellplätze
    - untergeordnete Nebenanlagen
ab 1. Obergeschoss (OG): - Wohnen
    - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und  
    solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf in ähnlicher Art  
    ausüben
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen als
Höchstgrenzen festgesetzt.
52,8 m ü. NHN für die I-geschossige Bebauung
55,8 m ü. NHN für die II-geschossige Bebauung
64,7 m ü. NHN für die IV-geschossige Bebauung mit Dachgeschoss
64,7 m ü. NHN für die V-vollgeschossige Bebauung
67,7 m ü. NHN für die V-geschossige Bebauung mit Dachgeschoss
65,0 m ü. NHN für die Fluchttreppe
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss
der Gebäude.
b)  Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bau- und Gebäudeteile oder technische Anlagen - wie z.B. wie
haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und
Solaranlagen - um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Anteil der Dachfläche, auf dem die
festgesetzte Gebäudehöhe überschritten wird, darf insgesamt 30% je Dachfläche nicht
übersteigen. Die vorgenannten Bau- und Gebäudeteile sowie technischen Anlagen müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen dürfen durch Balkone, Altane und Freisitze bis maximal 2,00 m und durch
Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden.
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind
Fahrradabstellanlagen, Abfallbehälter, Treppenanalgen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen
und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage. Die Grundfläche der
Quartierspackstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine max. Grundfläche
von 10,00 m² begrenzt.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Abstandsflächen
Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche sowie zugehörige
Fassaden- und Brüstungselemente (OK 64,70 ü. NHN) wird ein vom Bauordnungsrecht
abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,18 H
festgesetzt.
Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete Fassadenfläche, zugehörige Fassaden
und Brüstungselemente sowie untergeordnete Bau- und Gebäudeteile bzw. technische
Anlagen, die die festgesetzte Gebäudehöhe gem. Ziff. 1.2 b) der textlichen Festsetzungen
zulässiger Weise überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe
der Abstandsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,21 H festgesetzt.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
a)  Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig;
oberhalb der Geländeoberfläche sind sie unzulässig.
b) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und
Nebenräume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß
§ 48 BauO NRW außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bis zu
einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig. Tiefgaragenfläche ist die
im Kellergeschoss gelegene Fläche, die der Unterbringung von stellplätzen für Pkw,
einschließlich der Rampen, der Fahrgassen und der für den Betrieb der Tiefgarage
notwendigen Technikflächen dient.
c) Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage durch Belüftungs- und
Belichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. Oberirdische
Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,5 m, in einer
Breite von max. 3,5 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten
ausschließlich in den mit Ein- und Ausfahrtbereich festgesetzten Bereichen zulässig sind.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird das folgende Geh- und Leitungsrecht festgesetzt:
Die mit G+L bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
Gesamtverkehrslärm
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumnen entlang der Subbelrather Straße, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanierungswerte
von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts aufweisen, muss sichergestellt werden, dass
entweder das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- oder
Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen
über einen schutzbedürftigen Raum gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) mit öffenbaren Fenstern
verfügt, an dem der Beurteilungspegel bei geöffnetem Zustand die oben genannten
Sanierungswerte nicht überschreitet.
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
d) Für Terrassen, Balkone und Loggien, auf die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straße-, Schiene-, Flugverkehr) von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) einwirkt, sind Schallschutzmaßnahmen - wie z.B. Verglasungen zu treffen, durch
sie sichergestellt wird, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel auf den Terrassen,
Balkonen und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen,
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird, die die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
e) An den östlichen Fassaden der Gebäude C und D sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger
Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth
Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A im
Bereich zwischen den zeichnerisch festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen.
f)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtungen
(Lärmschutzwand und Lärmschutzschwerter) ein bewertetes Schalldämmmaß von
mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von
65,56 m ü. NHN bzw. 67,50 m ü. NHN haben müssen. Von den zeichnerisch festgesetzten
Lärmschutzeinrichtungen kann in Höhe und Ausdehnung abgewichen werden, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die
Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen,dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Es sind insgesamt mindestens 40 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzten sechs Bäume sind hierauf anzurechnen und als Einzelbäume
in einem gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
- Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden, Sträuchern BB 1 (GH
51) und/oder Rasen HM51 (PA122) dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten.
- Der obere Abschluss der Tiefgarage oder unterirdischen Gebäudeteile sind, soweit sie nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht fachgerecht auszubilden.
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm
tiefen Bodensubstratschicht zzgl. einer Filter- und Drainschicht zu modellieren. Der
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung aus Magerrasen
oder Sedumgesellschaften DC 4 / DC 3 (NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und
Drainschicht herzustellen.
Das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes ist mit einer intensiven Dachbegrünung aus
Rasen HM51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51)
zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
 Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Bau- bzw. Gebäudeteile sowie technische
Anlagen im Sinne von Ziff. 1.2 b) der Festsetzungen. Technische Anlagen - ausgenommen
Photovoltaikanlagen, die untergrünt werden können - sind auf maximal 30 % der jeweiligen
Dachfläche zulässig.
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9
b)  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Drei Bäume entlang der westlichen Plangebietsgrenze. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
9. § 9 Abs. 3 BauGB
Geländeoberfläche
Gemäß § 9 Abs. 3  BauGB  wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung auf
48,34 m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für
die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,70 m durch Treppen- und Rampenanlagen
sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachformen
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad
gelten als Flachdächer.
2. Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen
Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen sind nur auf den obersten Dachflächen zulässig.
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altablagerung Nr. 40608 und der Altstandort Nr.
401 334. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist punktuell mit dem Schadstoff
Mineralölkohlenwasserstoff belastet. Vor der Realisierung einer sensibleren Nutzung des
gekennzeichneten Areals ist eine nutzungsorientierte Neubewertung sowie ggf. Sanierungs-
und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung
der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2.  Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBI. I S. 3634)
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBI. I S.58)
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 (BauO
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421).
e) Für die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
 Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der östlich
angrenzenden Skateranlage vorbelastet.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei
Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-
3.5315000-167/19 sowie der Bebauungsplan-Nummer 63474/02 einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, April 2018, „Gebäuderückbau
Subbelrather Straße 486 - 496 - Artenschutzprüfung (Stufe I)“ sowie August 2019,
„Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung Subbelrather Straße 486-494 -
Artenschutzprüfung (Stufe II), sind auf der Grundlage von §44 Abs. 1 und 5 BNatSchG folgende
artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Maßnahme CEF 1
erforderlich:
a) Maßnahmen zum Rückbau der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung,
Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September.
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder
Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme V1a). Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum
Schutz von Vogelarten zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar.
b) Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind
entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch
Verminderung der Attraktivität von Flächen, z.B. durch die Errichtung von Lagerstätten) oder
es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können (artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme V1b). Im Falle der Durchführung 
der Rückbauarbeiten außerhalb
des unter V1a genannten Zeit-raums und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse müssen
unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten für
Fledermäuse auf Besatz kontrolliert oder Einflugkontrollen durchgeführt werden, um direkte
Gefährdungen von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen
sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Einzelnen mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln abzustimmen sind.
Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden,
so ist der Antragsteller/ die Antragstellerin verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich
einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Köln Kontakt aufzunehmen.
c) Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9
Fledermausspaltenkästen (3 x 1 große Sapltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts
je 1x Fledermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren
Umgebung des Plangebietes vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen / zu integrieren
(CEF 1). Insgesamt ergibt die Kombination 3 Gruppen zu je 3 Kästen. Die Kästen sind
vorrangig an bestehende Gebäude oder an die Neubauten anzubringen bzw. in die Fassade
zu integrieren. Ist das Anbringen/Integrieren an den Gebäuden nicht möglich, können
nachrangig alternative Standorte wie Baumbestände genutzt werden. Das Anbringen der
Fledermauskästen ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Spätestens nach
Abschluss der Baumaßnahmen ist der Standort der Kästen mittels GPS-Koordinaten an die
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln zu melden.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften 
und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im
öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
13. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Der
Bebauungsplan setzt hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
Trafostation im Bereich der Subbelrather Straße fest. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der
städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).
14. Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz
vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a/b
Packstation
TGa
IV
V
V
LPB 
V
LPB 
IVLPB 
V
LPB 
III
LPB 
IV
II
GRZ 0,5
GFZ 1,8
FD
Packstation
Fluchttreppe
Gebäude 
A
Gebäude B
Gebäude C
Gebäude D
67,5 mOK
private
Lärmschutz-
einrichtung
V
I
Gebäude 
C
Gebäude 
D
65,56 mOK
private
Lärmschutz-
einrichtungen
15,5 
m
12,4 
m
13,4 
m
5,4 m8,4 m
8,7 m
15,4 
m
3,1 
m
5,3 m
1,0 
m
T
LPB IV
LPB V
G+L
G+L
LPB IIILPB IV
V
G+L
LPB 
VI
15,5 
m
16,7 m
19,4 m
14,0 m
1,1 m
27,2 
m
16,0 
m
13,0 
m
7,6 
m
2,5 
m
a b
OK 67,5 m

Anlage 3.1 Vorhaben-und Enrschließungsplan-Entwurf

18808 Zeichen

Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
(Normalhöhennull)
Planung
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 26.04.2018
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 24.05.2018
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde am
13.06.2018 ortsüblich bekannt
gemacht.
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach §13a
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am                 erfolgt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Kartenausdruck www.tim-online.nrw.de
12.6.2018 10:44
ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe
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+0,55m
+0,30m
Kleinkinderrutsche
+0,36+0,54BrüstungBrüstung
halbeBrüstung
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze47,99
48,09
48,09
48,37
48,0848,12
48,0048,5248,66
48,58
48,63
47,96
48,1048,0049,1648,7348,9649,1048,9849,1049,1349,0548,99
48,08
47,88
47,9347,90
48,14
48,17
48,28
48,28
48,39 48,0347,93
48,8648,4948,4948,4848,0648,1048,40 48,2748,57
48,48
48,46
47,5948,23
48,1848,0247,9948,1948,5749,0349,38 49,16 48,12
47,62
47,74
47,57
48,64
6,985,002,00
3,001,608,952,003,42
1,20 PMACACPMPMPMAC
AC
PM
PM
AC
JR
AC
AC
ACPM
PMPMPMPMPM
PP
PP PP PP PP PP PP
PAPYPHMGPKMR
PP
PP
PM
JR
JR
JRPAPA AA
1,003,44
3,54
1,20
1,20
7,002,002,002,002,002,00
2,00
5,92
2,014,09
3,91 8,84
6,46
TG-Grenze
TG-Grenze
TG-Grenze
TG-Grenze
2.-5.OG
1.OG2.-4.OG
2.-5.OG2.-5.OG
1.OG
2.-5.OG
2.-4.OG
1.-5.OG
1.-5.OG
1.OG
Block B
Block A
1.-4.OG1.-4.OG 1.-4.OG 1.-4.OG 1.-4.OG1.-4.OG
5.OG1.-4.OG 5.OG1.-4.OG1.-4.OG1.-4.OG 1.-4.OG 1.-4.OG 1.-4.OG5.OG1.-4.OG1.-4.OG 5.OG1.-4.OG1.-4.OG 5.OG1.-4.OG1.-4.OG
Block D
1.-2.OG 1.-2.OG 5.OG1.-4.OG
1.-4.OG
5.OG1.-4.OG
1.-4.OG
1.-5.OG
5.OG1.-4.OG
Block C
1.-2.OG
DacheinlaufWasserfangkasten
DacheinlaufWasserfangkasten
Überdeckung TG-Einfahrt
DacheinlaufWasserfangkasten DacheinlaufWasserfangkasten
DacheinlaufWasserfangkasten
DacheinlaufWasserfangkasten Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
DacheinlaufWasserfangkasten
DacheinlaufWasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
Dacheinlauf
Wasserfangkasten
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %2,5 %
2,5 %
2,9 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %
2,5 %
6,7 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 % 2,5 %
2,5 %2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %3,0 %
3,0 %
3,0 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
2,5 %2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %
3,0 %3,0 %0,5 %1,0 %1,0 %0,5 %0,5 %1,0 %1,0 %0,5 %0,5 %1,0 %0,5 %
2,5 %
2,5 %3,0 %
2,5 %2,5 %2,5 %
2,5 %2,5 %2 %
2,5 %2,5 %2,5 %2,5 %2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %2,5 %2,5 %
3,5 %
3,2 %
0,5 %
2,5 %2,5 %
3,0 %
3,0 %
2,5 %2,5 % 2,5 %
2,5 %2,5 %
2,5 %
2,9 %
2,9 %
2,9 %
2,9 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
3,5 %
9,0 %2,0 %
11,0 %
2,0 %
18,0 %
48,3648,3648,3648,36
48,36
48,36
48,3648,3648,3648,36
48,36
48,36
48,36
48,34
48,34
48,34
48,34
48,3448,3448,3448,34 48,34
48,34
48,34
48,34
1,20m ü FKD1,20m ü FKD
48,34
48,3448,3448,3448,3448,34
48,36
48,3348,16
48,16
48,34
48,3448,34
48,2148,12
48,26
48,33
48,2148,2148,2148,2148,21
48,28
48,28
48,28
48,28
48,2848,2848,25
48,3548,30
47,95
48,0048,15 48,3148,2548,25
48,2948,8048,8048,8048,7648,8048,7648,4848,8048,8048,7648,7848,80
48,34
48,34
48,21
48,34
48,27
48,34
48,3048,35
48,3648,35
48,25
OK TG Decke: 47,51 OK TG Decke: 47,51OK TG Decke: 47,51
48,33
OK TG-Decke: 47,51
OK TG-Decke: 47,51
48,35
48,1648,16
48,36
48,25 48,16 48,16
48,2948,34 48,24
48,60
48,3348,29 48,5448,34
48,34 48,3448,34
48,4048,2448,40
48,34 48,2948,29 48,3448,3448,3448,3448,3448,34 48,29 48,29 48,2448,4048,2448,4048,2448,34 48,1448,2048,2048,2448,4048,2448,4048,2448,4048,2448,4048,2448,40 48,2048,2048,2048,20
1,20m ü FKD1,20m ü FKD
1,20m ü FKD
1,20m ü FKD
1,20m ü FKD
48,2548,2548,2548,28
48,7649,04
47,95
48,3548,3048,30
48,3048,30
48,36
48,36
48,36
48,3648,3648,3648,36 48,3648,36 48,3648,3648,3648,3648,36 48,36
48,36
48,36
48,36
48,3648,3648,3648,3648,3648,3648,3648,3648,3648,36
48,3648,3648,23
48,2948,31
48,18
48,23
48,2348,30 48,34
48,3448,3448,26
48,37
48,32
48,20 48,22 48,22 48,22
48,3148,31
48,24
48,36
48,28
48,2048,21 48,2048,3048,1948,3948,3448,2448,2448,5048,5148,2948,29
48,28
48,34OKM 48,60
48,3448,34OKM 48,60
48,20
48,4948,3448,5548,3948,40
48,3148,25
48,8048,84 48,05
48,25
48,25
48,25
48,25
48,25
48,2548,2548,2548,25
48,00
48,2848,28 48,2848,2848,2848,28
48,16
48,5548,40
48,33
48,2148,18
48,23
48,33
48,31
48,3548,3348,3448,3448,3448,3448,3648,2748,2748,2748,3148,31
48,33
48,33
48,33
48,3448,3448,3248,3448,34
48,25 48,19
48,3248,3248,32 48,32 48,3248,3248,3248,3448,3448,34 48,34 48,3448,3448,3448,3448,3448,34 48,34 48,34 48,3448,34
48,19 48,2448,1948,33
48,24
48,23
48,3348,1448,1348,10 47,97
48,2548,2548,2548,2548,2548,2548,2548,25 48,2548,22 48,20 48,20 48,2048,221,20m ü FKD1,20m ü FKD
1,20m ü FKD
48,26 47,87
48,38
48,12
48,1548,05
48,36
OKR Kellerdecke: 47,51OKR Kellerdecke: 47,51OKR Kellerdecke: 47,51OKR Kellerdecke: 47,51OKR Kellerdecke: 47,51
48,2948,29
48,34
48,3048,3348,33 48,3348,33
48,33
48,33
48,3348,33
48,33
48,33
48,33
48,2148,2048,8048,16 48,2748,3448,36
48,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,2648,16 48,1648,16 48,16 48,1648,16 48,1648,16 48,16
  RasenlinerUntergeordnete Wege und Feuerwehraufstellflächen RotbuchenheckenAls Einfassung der Mietergärten und Spielflächen KleinkinderspielflächenGestaltung mit natürlichen Materialien       PflasterbandDurchbrechung der Linearen PflasterflächeWohnpromenadeKommunikative Mitte mit vielfältigen Nutzungen
Fakten:Anzahl Baumpflanzungen als Ersatzpflanzung: 40 StückAnzahl Fahrradstellplätze:  106 StückFlächen wohnungsnahes Kleinkinderspiel: 1448 m²
Haustechnik:
Statik: Planung:Steves & Borsum ArchitektenBayenthalgürtel 68, 50968 KölnTel. : 0221 - 91 24 97 00email: sub@steves-borsum.de
Bauherr:WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbHSachsenring 83, 50677  KölnTel. : 0221 - 93 12 90 0email: post@wvm.deProjekt:SUB Subbelrather StrasseSubbelrather Strasse 486 - 49650825 Köln
Bauphysik:
Ingenieurbüro Veit BriedenDellbrücker Straße 23, 51469 Bergisch-GladbachTel.: 02202-209769-0email: info@veit-brieden.de
CH IngenieureCahrlottenburger Allee 41, 52068 AachenTel.: 0241-55969-57email: info@ch-ing.de
Brandschutz:BFT Cognos GmbHIm Süsterfeld 1, 52072 AachenTel.: 0241-41358-569email: juliane.raatschen@bft-cognos.de
Vermesser:Sead Vermessung , Vermessungsbüro Dieper & HenkelBayenstraße 65, 50678 KölnTel.: 0221-924160    email: vermessung@sead.deIngenieurbüro HeinrichsZollstockgürtel 59, 50969 KölnTel.: 0221-985459-0 email:technik@ibheinrichs.de
Landschafts-architekt:LAND Germany GmbHBirkenstraße 47a, 40233 DüsseldorfTel.:  0221-23947-80email:germany@landsrl.comStatik:Vermesser:Planungsstand: EntwurfDatum: 29.04.2021Plannummer: P1921_E_LP_09_Dachaufsicht FreianlagenMaßstab: 1:200=DIN A0/100%1:400=DIN A2/50%Höhe: ±0,00=+ 48,45 ü. NHNGezeichnet: LS/MT/MvdWGeprüft:JLT.P. Nr.: -
Landschafts-architekt:LAND Germany GmbHBirkenstraße 47a, 40233 DüsseldorfTel.:  0221-23947-80email:germany@landsrl.com
Baumpflanzung, neu; weitere Spezifikation s.u.BestandsbaumPflaster 40x20x10 cm, muschelkalk-nuanciertPflaster 40x20x10 cm, grauRasenlinerRasenfläche
SandspielflächeSchnitthecke, Fagus sylvatica, Höhe 1,00 - 1,25 m
Fahrradanlehnbügel
Leistungsgrenze LAND
LEGENDE
Sitzbank mit Holzauflage
Terrassen, Plattenbelag 60x40x5cm
Außenkante Tiefgarage (Leistungsumfang Hochbau)
Lüftungsbauwerk TG (Leistungsumfang Hochbau)Lichtschacht (Leistungsumfang Hochbau) in Rasenfläche
Wassergebundene Wegedecke
Toranlage, einflügelig, Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m/ 1,20 m/ 1,80 mStabgitterzaun, Höhe 1,20 mBriefkastenanlage (Platzhalter, Leistungsumfang Hochbau)
Hofablauf 30x30cmEntwässerungsrinne NW100/150
Blockstufe, z.T. mit Holzauflage als Sitzgelegenheit
Angenommene Außenkante Verbau Tiefgarage (Hochbau)
TraufstreifenBlockstufe, Betonstein 100x35x15 cm
Höhenkoten BestandHöhenkoten Planung48,36Böschungslinien
Legende GehölzeAcer campestreJuglans regia Prunus aviumPyrus communis  'Petersbirne'Prunus mahalebPrunus padus Prunus 'Große Schwarze Knorpelkirsche'Prunus 'Hauszwetsche'Malus 'Goldparmäne'Malus 'Rote Sternrenette'
Ailanthus Altissima - StU 110 cmPrunus avium - StU 60 cm
NeupflanzungenBäume 2. Ordnung:ACJRPAPYBäume 3. Ordnung:PMPPPKPHMGMRBestandsgehölzeAAPA
Schotterrasen
Pollerleuchte
Pflasterrinne, 3-zeilig, 20x10x10 cm, muschelkalk-nuanciert
48,17
Referenzierte Plangrundlagen:Architektur: 4510-AR-EN-GR-UEB-DA-001-V16_Übersichtsplan DA,Stand 17.12.2020
4 5 6 7
9
1213
8
1415 1110
1
3
2
IV+SGBlock B
V+SGBlock D
V+SGBlock A
V+SGBlock C
BlumenwieseDachbegrünung
Legende Feuerwehr
AnleiterstelleFeuerwehraufstellflächeFeuerwehrzufahrtLaufweg für die Feuerwehr
Unterflur-Hydrant
Gebäude 
A
Gebäude 
B
Gebäude 
C
Gebäude 
D
Vorhaben- und Erschließungsplan
zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Entwurf
63474/02
Subbelrather Straße 486-494
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 2 von 2
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
- Offenlage -
Baumpflanzung, neu
Bestandsbaum zu erhalten
Pflaster 40x20x10 cm,
muschelkalk-nuanciert
Pflaster 40x20x10 cm, grau
Pflasterrinne, 3-zeilig, 20x10x10
cm, muschelkalk-nuanciert
Rasenliner
Wassergebundene Wegedecke
Terrassen, Plattenbelag 60x40x5cm
Rasenfläche
Schotterrasen
Dachbegrünung
Blumenwiese
Sandspielfläche
Schnitthecke, Fagus sylvatica,
Höhe 1,00 - 1,25m
Traufstreifen
Blockstufe, Betonstein
100x35x15 cm
Entwässerungsrinne NW100/150
Hofablauf 30x30 cm
Fahrradlehnbügel
Sitzbank mit Holzauflage
Blockstufe, z.T mit Holzauflage
als Sitzgelegenheit
Toranlage, einflügelig, Höhe
1,20m, Breite 1,00m/1,20m/1,80m
Stabgitterzaun, Höhe 1,20 m
Pollerleuchte
Briefkastenanlage
Lüftungsbauwerk TG
Lichtschacht in Rasenfläche
Höhenkoten Bestand
Höhenkoten Planung
Böschungslinien
Außenkante Tiefgarage
Angenommene Außenkante
Verbau Tiefgarage
Leistungsgrenze LAN Germany
Laufweg für die Feuerwehr
Feuerwehrzufahrt
Feuerwehraufstellfläche
Anleiterstelle
Unterflur-Hydrant
Legende Feuerwehr
494 486486A
1,101,101,101,10
ca.47,86 ca.47,93
64,685 ü. NHN
67,485 ü. NHN
A492B492C492D492 492
61,71 ü. NHN
64,51 ü. NHN
Bauherr: WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbHSachsenring 83, 50677  KölnTel. : 0221 - 93 12 90 0 Projekt:  SUB Subbelrather Straße  Subbelrather Straße 486-496  50825 Köln Ansichten Bauteil 1 & 2 / M 1:25003.09.2021
B O R S U M     &     P A R T N E R        A R C H I T E K T E N         B A Y E N T H A L G Ü R T E L   6 8          5 0 9 6 8   K Ö L N
Bauteil 1
Bauteil 2
494 486486A
1,101,101,101,10
ca.47,86 ca.47,93
64,685 ü. NHN
67,485 ü. NHN
A492B492C492D492 492
61,71 ü. NHN
64,51 ü. NHN
Bauherr: WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbHSachsenring 83, 50677  KölnTel. : 0221 - 93 12 90 0 Projekt:  SUB Subbelrather Straße  Subbelrather Straße 486-496  50825 Köln Ansichten Bauteil 1 & 2 / M 1:25003.09.2021
B O R S U M     &     P A R T N E R        A R C H I T E K T E N         B A Y E N T H A L G Ü R T E L   6 8          5 0 9 6 8   K Ö L N
Bauteil 1
Bauteil 2
61,71 ü. NHN
64,51 ü. NHN
1,10
488
488C
1,10
488B
1,10
1,10
488A
1,10
64,685 ü. NHN
67,485 ü. NHN
Bauherr: WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbHSachsenring 83, 50677  KölnTel. : 0221 - 93 12 90 0 Projekt:  SUB Subbelrather Straße  Subbelrather Straße 486-496  50825 Köln
B O R S U M     &     P A R T N E R        A R C H I T E K T E N         B A Y E N T H A L G Ü R T E L   6 8          5 0 9 6 8   K Ö L N
Ansichten Bauteil 3 & 4 / M 1:25003.09.2021
Bauteil 3
Bauteil 4
61,71 ü. NHN
64,51 ü. NHN
1,10
488
488C
1,10
488B
1,10
1,10
488A
1,10
64,685 ü. NHN
67,485 ü. NHN
Bauherr: WvM Immobilien + Projektentwicklung GmbHSachsenring 83, 50677  KölnTel. : 0221 - 93 12 90 0 Projekt:  SUB Subbelrather Straße  Subbelrather Straße 486-496  50825 Köln
B O R S U M     &     P A R T N E R        A R C H I T E K T E N         B A Y E N T H A L G Ü R T E L   6 8          5 0 9 6 8   K Ö L N
Ansichten Bauteil 3 & 4 / M 1:25003.09.2021
Bauteil 3
Bauteil 4
739
711
303
736
3137/12
302
573
438
575
597
440
624
553
470
442
2733/116
3566/116
737
572
656
364
623
622
441
655
3167/116
534
314
2155/13
359
3134/116
577
1806/116
774
358
313
596
554
726
439
472
3393/106
650
776
738 649
437
3168/116
315
708
464
200
312
595
2732/116
574
576
357
435
2406/113
1817/113
3922/106
306
578
2407/113
0.6/6
Gehweg
IV
0.7/8
48.83
Pflaster
0.4/6
Asphalt
1.1/12
47.48
F
III
0.7/6
Pflaster
0.6/6
Pflaster
0.8/8
Pflaster
1.8/14
F
Tiefbord
III
1.5/8
F
Asphalt
1.4/10
Bordstein
Radweg
0.4/5
Gehweg
0.3/4
F
W
II
47.99
Grün
0.4/5
Grün
47.93
1.6/14
Grün
I
1.8/19
1.8/20
I
III
1.2/12
47.14
1.2/13
0.7/7
1.6/15
47.50
1.0/11
Grün
1.6/18
0.9/10
III
Pflaster
0.9/10
47.57
1.3/13
F
W
2.2/23
F
0.9/9
V
II
0.8/8
47.55
0.7/7
1.7/10
Parkplatz
0.8/8
Bordstein
F
1.1/12
1.7/14
0.6/5
0.8/6
0.6/3
47.65
3 d
0.7/6
47.44
1.0/10
1.6/20
OK.=59,91
1.6/20
OK.=61,09
0.6/7
OK.=61,13
0.6/7
OK
.=59,91
47.98
0.9/8
OK.=61,08
0.8/8
OK
.=59,88
0.4/6
OK
.=59,86
22.0/10
OK
.=61,06
452
1.0/10
47.47
0.7/8
47.35
0.8/10
47.26
0.4/4
449
47.21
0.4/3
441
467
47.23
0.4/4
0.4/6
1.0+0.8/8
Asphalt
2x0.8/8
0.3/3
Tiefbord
142
Bordstein
1.4/15
Tiefbord
2.1/20
134
0.4/8
2.4/20
Parkplatz
0.5/6
47
.71
Stellplatz
0.4/4
0.4/4
0.7/3
498
0.3/2
0.3/2
Bordstein
0.9/6
0.7/4
0.5/3
0.9/3
0.4/4
1.3/8
1.0/7
1.0/8
0.4/4
0.6/6
0.3/2
0.3/2
1.3/7
0.3/2
0.9/6
Bordstein
Asphalt
163
Tiefbord
Bordstein
Pflaster
47
.67
2 b
469
492
47.90
47.54
2 a
47.65
47.46
47.5047.37
47.4147.35 47.67
47.4047.34
47.58
46.42
45.93
45.91
Äußere 
Kanalstraße 46.06
46.23
47.30
46.66
47.22
46.39
46.15
47.25
46.06
46.41
47.58
47.67
47.48
Tiefbord
47.3747.3247.2947.40
47.5047.60
443
47.96
47.96
47.56
47.46
79
47.37
47.25
47.27
47.32
47.43
47.61
47.5847.42
47.2847.25
451
47.2247.33
47.4247.52
47.79
463
47.12
Tiefbord
47.14
49.11
verpachtete Gärten
     (kein Zutritt)
144
Bordstein
1
439
46.85
Betonstützpfeiler
Betonstützpfeiler
Beton-
stütz-
pfeiler
Betonstützpfeiler
Zufahrt
Radweg
Stellplatz
48.45
48.3548.32
48.40
48.50
48.3948.35
Stellplatz
47.64
48.60
48.3248.36
48.47
Grün
Platten
47.73
47.5847.4547.39
47.46
47.5647.59
460
462
437
Tiefbord
47
.70
48.15
47
.82
47
.89
47
.96
47
.87
47.85
47.94
47.83
47.86
47.97
48.15
47.99
47.97
48.02
47.93
47.97
48.06
48.23
450
48.13
48.10
48.09
48.00
48.11
48.01
48.32
48.23
48.19
48.26
48.12
48.16
48.26
Asphalt
Stellplatz
Stellplatz
Stellplatz
Gehweg Gehweg
Gehweg
Bank
Gehweg
Grün
Grün
Grün
Grün
Tiefbord
Sandkasten
Tiefbord
Gehweg
Gehweg
3
Stellplatz
Stellplatz
Stell
-
platz
Grün
Grün
47
.50
47
.45
47
.47
0.5/6
47
.55
47
.59
447
47
.62
47
.48
47
.46
47
.43
47
.46
47
.41
47
.43
47
.55
47
.46
47
.44
47
.38
47
.42
47
.36
47
.38
47
.48
47
.53
47
.39
47
.34
47
.28
47
.34
1.3/10
47
.29
47
.31
47
.47
47
.32
47
.28
47
.21 47
.22
47
.24
47
.33
47
.36
Stellplatz
47
.38
47.3347
.21
47
.16
47
.14
47.14
47
.10
47
.05
453
2 c
47
.60
2
484 
a
49.07
465
490
435
Subbelrather 
Straße
47
.77
Bordstein
3 a
484
445
47.23
Spielgeräte
75 
c
3 c
Weg
496
486
Grün
verpachtete Gärten
    (kein Zutritt)
Grün
47
.63
132
47
.63
161
3 b
1 a
48.23
47.28
454
498 a
77
48.28
48.36
II
SIII
S
S
47.09
47.96
V
II
Kantstein
0.9/8
F
P
VI
Fahrbahnmarkierung
Radweg
Tiefbord
Sperrfläche 
für Busse
S
0.6/7
Grün
III
VI
II
III
48.37
Tiefbord
III
47.87
S
V
Bordstein
46.91
48.11
48.16
F
48.26
S
Tischtennis-
platte
F
I
KW
III
I
48.19
48.47
48.32
S
S
Radweg
I
47.52
50.05
F
Grün
48.21
47.69
I
Bordstein
S
I
II
Radweg
Radweg
KW
Grün
S
49.14
Bordstein
1.5/14
VI
F
48.71
F
I
47
.54
I
S
I
F
F
48.83
I
F
47.98
III
Grün
47.83
I
S
P
KW
F
I
Sperrfläche 
für Busse
S
48.07
I
Grün
48.21
Radweg
I
1.5/12
S
I
I
S
Grün
48.33
48.37
47.54
I
47.90
47.72
Fahrbahnmarkierung
S
Bordstein
48.26
III
F
Tiefbord
I
II
III
47.36
F
47.63
47.41
Grün
48.08
Grün
F
S
II
II F
II
47.90
Grün
Radweg
47.85
1.0/10
48.43
I
Skateranlage
47.61
II
F TiefbordII
S
S
F
I
II
Grün
I
Grün
II
47.61
1.8/20
I
48.35
S
M
I
II
Grün
S
II
S
Bordstein
47.99
Stellplatz
S
VI
Bank
I
S
I
III
II
46.84
47.58
F
Fahrbahnmarkierung
Grün
S
I
48.63
I
P
47.07
P
49.78
47.62
F
48.12
S
IV
F
I
Sandkasten
48.85
S
47.76
Fahrbahnmarkierung
47.59
F
S
Stellplatz
48.59
47.95
II
V
III
Parkanlage
Stellplatz
F
KW
KW
M
Gem. Müngersdorf
Flur 73
47.85
S
48.28
S
S
F
S
47
.66
Bordstein
Gehweg
47.58
I
I
47.81
F
S
3x0.5/8
47.74
II
Gehweg
Radweg
48.91
48.10
48.14
KW
III
P
Grün
II
1.3/13
F
47.51
Radweg
Grün
Bordstein
Tiefbord
Gehweg
S
Weg
Grün
III
I
S
Grün
Fahrbahnmarkierung
F
48.30
Fahrbahnmarkierung
47.38
II
W
S
II
III
Tiefbord
III
Spielgeräte
48.11
Tiefbord
F
II
II
48.14
48.00
48.12
I
S
I
S
I
II
Tiefbord
48.89
47.35
I
F
F
48.03
0.8/8
II
47.83
48.45
48.07
48.34
Tiefbord
I
Sead Vermessung
Bayenstraße 65, 50678 Köln
N
Ansichten (Verortung)
Ansicht A-A Gebäude A Süd
Maßstab 1:250
Ansicht B-B Gebäude B Ost
Maßstab 1:250
Ansicht C-C Gebäude B West
Maßstab 1:250
Ansicht D-D Gebäude D West
Maßstab 1:250
A-A
B-B
D-D
C-C

Anlage 5 Begründung zum Entwurf

163048 Zeichen

ANLAGE 5  
/ 2 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 63474/02  
Arbeitstitel: Subbelrather Straße 486-494 in Köln-Ehrenfeld 
(Verfahren nach §13a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Vorhabenträgerin WvM Immobilien und Projektentwicklung GmbH hat mit Schreiben vom 
16.11.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt mit dem Ziel neuen attraktiven Wohnraum zu 
schaffen.  
Anlass der Planung ist die Wiedernutzbarmachung eines brach gefallenen Gewerbegrundstücks an 
der Subbelrather Straße in Köln-Neuehrenfeld, Bezirk Ehrenfeld. Die Vorhabenträgerin WvM Immo-
bilien und Projektentwicklung GmbH hat das ca. 1,07 ha große Areal aus der Insolvenzmasse des 
Gewerbebetriebes Schmachtenberg sowie die westlich angrenzende Parzelle mit einem bestehen-
den Backsteingebäude aus der Jahrhundertwende erworben und plant dort die Entwicklung eines 
neuen attraktiven Wohnstandortes. In diesem Zusammenhang hat die Vorhabenträgerin der Stadt 
einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens 
zur Aufstellung eines vorhabenbezog enen Bebauungsplanes beantragt. Das Verfahren soll in An-
wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt werden. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll auf der brach-
gefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld attraktiver Wohnraum in einer sei-
nes städtebaulichen Umfeldes angemessenen Dichte und Struktur geschaffen werden. Insgesamt 
soll mit dem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ein 
gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei sollen ca. 220 Woh-
nungen entwickelt werden.  
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln 
am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung 
getragen. Im StEK Wohnen ergibt sich für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher 
Bedarf an Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Woh-
nungspolitik ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswoh-
nungsbau zu realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehr-
familienhäusern an.  
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innen-
entwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen harmo-
nisch eingefügt. Ziel der Planung ist es, ca. 220 neue Wohneinheiten in einem Mix aus Miet- und 
Eigentumswohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraum-
bedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preis-
günstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln einen Anteil von 30% der Geschossfläche Wohnen im geförderten

2 
/ 3 
 
Wohnungsbau zu errichten. 
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein 
Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem 
Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe 
über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der 
Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63474/02 mit dem Arbeitstitel: „Subbel-
rather Straße 486-494 in Köln- Ehrenfeld“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss 
nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB be-
schlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.08.2017 bis einschließlich 18.10.2017.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.06.2018 bis 
einschließlich 28.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und zur 
Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 15.02.2021 bis einschließlich 16.03.2021. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwick-
lung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) inner-
halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plange-
bietsgröße von circa 10.700 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert  als 20.000 m² des § 13a 
Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 
des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. 
Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten 
sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan „Subbelrather Straße 486 - 494“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei 
werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch

3 
/ 4 
 
genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a 
BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der 
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgese-
hen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Neuehrenfeld zwi-
schen Subbelrather Straße und Äußere Kanalstraße. 
Die Fläche wird begrenzt durch das Grundstück Subbelrather Straße 496 (Gemarkung Müngersdorf, 
Flur 73, Flurstücke 133) im Westen, durch die Kleingartenanlage im Norden, durch eine öffentliche 
Grünfläche im Osten und durch die Subbelrather Straße im Süden. 
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurstücksnummer 776, Flur 73, Gemarkung 
4962 (Müngersdorf), welches aus der Verschmelzung der  ehemaligen Flurstücken 134, 148, 149, 
150, 151, 268, 757, 3879/5 und teilweise 133 im April 2021 entstanden ist.  
Parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgte ebenso die Grundstücksteilung des alten Flurstücks 
133. Das an den Geltungsbereich angrenzende Flurstück mit dem Bestandsgebäude Subbelrather 
Straße 496 hat ab sofort die neue Nummer 774. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst im Osten das  Fabrikgelände der ehemaligen Schmachtenberg/ Wiefel 
GmbH und Schmachtenberg Qualitätswerkzeuge und im Westen Kleingärten. Die Bauten des Fab-
rikgeländes weisen im Bestand eine ein- bis viergeschossigen Bauweise entlang der Subbelrather 
Straße auf und umfassen Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im rückwärtigen Bereich schließen sich 
eingeschossige Fabrikationshallen an. Teile der nördlichen Fabrikationshallen wurden noch bis Juli 
2019 von KFZ-Betrieben genutzt. Bis zu Beginn der Baumaßnahme werden die Fabrikationshallen 
noch zwischengenutzt. Sowohl westlich als auch östlich der Bebauung befinden sich Zufahrten auf 
das Gelände. Die asphaltierte Zufahrt und Hoffläche im Osten erschließt den Gewerbebereich mit 
seinen Hallen und Toreinfahrten. Die Grundstücke zeichnen sich durch eine große Grundstückstiefe 
von ca. 170 m aus und sind zu ca. 80% versiegelt.  
Nördlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten des Kleingartenvereins Takufeld eV 1938 und 
östlich davon eine öffentliche Grünfläche mit Spielflächen und einer Skateranlage. Beide Grünanla-
gen sind Teil des Grünzuges Takufeld, der weiter nördlich in das  Naherholungsgebiet Rochuspark 
übergeht. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges Wohn-
gebäude mit einer Backsteinfassade und einem Satteldach. Rückwärtig grenzen ein Anbau und eine 
Gartenfläche an. Weiter westlich in Richtung der Äußeren Kanalstraße befinden sich zudem ein 
dreigeschossiges Wohn- und Bürogebäude mit einer eingeschossigen Gewerbehalle im rückwärti-
gen Bereich sowie eine viergeschossige Wohnbebauung, die die Eckbebauung an der Subbelrather 
Straße / Äußere Kanalstraße bildet. 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes stellt sich sehr heterogen dar. Die Gebäudetypo-
logien in der Umgebung reichen von zwei- bis dreigeschossigen Altbauten in z.T. offener Bauweise 
über drei- bis viergeschossige kleinteilige Blockrandstrukturen bis hin zu vier- bis fünfgeschossigen 
großmaßstäblichen Wohnanlagen.

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3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche 
Straßennetz angebunden. Über die Äußere Kanalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn 
A57 und in südlicher Richtung an die Bundesstraße B59 angebunden. Der Kölner Autobahnring ist 
über die Anschlussstelle Kreuz Köln-Nord in weniger als zehn Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu 
erreichen. 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
Die Haltestellen der Buslinien 141 und 143 liegen in der Subbelrather Straße und Äußeren Kanal-
straße in ca. 50 bzw. 200 m Entfernung. Von dort aus bestehen Verbindungen zum Regionalbahnhof 
Köln-Ehrenfeld sowie zu den S-Bahnhaltestellen Köln-Müngersdorf / Technologiepark und Köln-Lö-
venich. Eine direkte Busverbindung vom Plangebiet in die Innenstadt ist nicht gegeben. 
Ferner befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 bis 600 m (fußläufig in ca. 7 bis 8- minütiger 
Entfernung zum Plangebiet) die Stadtbahnhaltestellen „Leyendecker Straße“ und „Rochusplatz“. 
Von dort aus bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und 
die Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den 
Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt und in westlicher Richtung mit dem 
Stadtteil Bocklemünd Mengenich. 
Fuß- und Radwege 
Für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist unmittelbar an das beschil-
derte Radverkehrsnetz Nordrhein-Westfalen (NRW) angeschlossen. Die Kölner Innenstadt wird in-
nerhalb von 20 Minuten Fahrzeit erreicht. 
Die angrenzenden Straßen sind mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet.  
Technische Erschließung  
Das Plangebiet kann über das Leitungsnetz der Stadtwerke Köln GmbH in der Subbelrather 
Straße mit Wasser und Energie versorgt werden.  
Der öffentliche Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der 
Subbelrather Straße kann das anfallende Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufnehmen. 
Baulasten 
Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 
 
3.4 Grünsituation / Biotopstruktur 
Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Osten im Bereich der Zufahrt der Hoff läche auf 
schmale Randstreifen im Übergang zur östlich gelegenen öffentlichen Grünanlage, die durch einen 
ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist.  Im Nordwesten wurde die Betriebsfläche der Kfz -
Betriebe noch durch eine Schotterfläche ergänzt, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese 
übergeht.  
Westlich erstreckt sich ein ca. 15 m breiter Grünstreifen entlang der Gewerbehallen, der durch brach 
liegende, teils auch noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Der Grünstreifen ist 
durch einen Trampelpfad entlang der Halle erschlossen. Neben dem Grünstreifen liegt die schmale

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Gartenfläche des Wohngebäudes Subbelrather Straße 496 (Flurstück 133). Im Süden geht der Gras-
weg in eine wassergebundene Wegedecke über. Der Anschluss an die Subbelrather Straße erfolgt 
mit einer kleinen Rampe (Gefälle), die mit einer Asphaltdecke befestigt ist. Der topographisch höher 
gelegene Gartenstreifen endet an der Subbelrather Straße mit einer kleinen Stützmauer. Im Hinter-
hofbereich zwischen der Wohnbebauung entlang der Subbelrather Straße und den rückwärtig an-
grenzenden Gewerbehallen befindet sich ein verwilderter Innenhof. 
Als Teil des Kölner Grüngürtels zieht sich, östlich des Geltungsbereiches, eine Grünfläche mit altem 
Baumbestand, Rasenflächen und unterschiedlichen Spiel- und Freizeitflächen, mit einem Fußweg bis 
an die Subbelrather Straße heran. 
 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Spiel- und Freizeitlärm aus der Skateranlage sowie Straßenverkehrslärm 
vorbelastet.  
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten 
Siedlungsbereich. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet wer-
den. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB)“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den  Darstellungen des Regio-
nalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohngebiet" (WB) 
dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt 
werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Planwerk für das Plangebiet ist 
der Fluchtlinienplan Nr. 416 vom 31. August 1892. Der Fluchtlinienplan beinhaltet eine Straßenflucht 
/ Begrenzungslinie sowie eine Baulinie. Beide Linien verlaufen parallel zur Subbelrather Straße und 
enden am Grundstück Subbelrather Straße 492 (Flurstück 3879/5). 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Straßenfluchtlinie aufgenommen und der Straßen-
verlauf somit begradigt. Durch die Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes wird der Fluchtlinien-
plan außer Kraft gesetzt.

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4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Innenbereich gemäß § 34 BauGB“ dar. 
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellung für das Plangebiet.  
Die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grünflächen bzw. Kleingartenanlagen sind Be-
standteil des Landschaftsschutzgebietes L14 „Takufeld/Rochuspark“. Das L14 besitzt als Bestand-
teil des landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung ( VB-K-5007-003 „Parks 
und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“).   
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Woh-
nungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - 
(1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 
2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungs-
marktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbe-
dingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. 
Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle 
Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohn-
zwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwel-
lengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht 
zur Anwendung.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffent-
lich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben Subbelrather Straße mit einem Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnraum zu errichten.

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Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn 
im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentliche Grünfläche 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon 
ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 
m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffent lichen Grünfläche, die 
zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 10.000 m². Liegt der durch das Vorhaben 
ausgelöste Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² , so ist diese Grünfläche als öffentlich 
zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Liegt der ursächliche Mehrbedarf 
unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m², so ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher  Spielplatz soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatz-
fläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbeleg ungsquote von 2,3 Einwohnern pro 
Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu 
gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der 
Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl 
der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein 
Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln wurde von einem Qualifizierungsverfahren abgesehen. 
Anwendungszustimmung 
Für das Vorhaben – ca. 220 neue Wohneinheiten – kommt das kooperative Baulandmodell Köln 
(KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 
– zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 16.11.2017 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des KoopBLM unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
Städtebauliches Konzept 
Das Plangebiet liegt an der Subbelrather Straße im  Übergang zu dem Grünzug Takufeld und wird 
an seiner gesamten Ostflanke durch Freizeitlärm und entlang der Straße durch Verkehrslärm stark 
belastet. Ziel des Entwurfs ist es, einen neuen Wohnstandort mit einem qualitätsvollen Gebäudeen-
semble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird.  Insge-
samt werden ca. 220 neue Wohnungen, davon ca. 60 öffentlich geförderte Wohnungen, realisiert. 
Das städtebauliche Konzept sieht die Schaffung einer allseits von Gebäuden umstandenen halböf-
fentlichen Hofanlage vor. Der Hof wird im Norden, Osten und Süden durch zwei Baukörper mit je 
fünf Vollgeschossen und einem zusätzlichen Dachgeschoss geschlossen. Diese sind im Südosten

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über einen gelenkartigen Anbau und einer Lärmschutzwand, der die Hofmitte vor dem Sport - und 
Freizeitlärm der Skateranlage schützen soll, miteinander verbunden. Im Südwesten erhält der süd-
liche Gebäuderiegel über einen zweigeschossigen Gebäudeteil Anschluss an das giebelständige 
zweigeschossige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. Im rückwärtigen Bereich schließt sich 
zudem ein eingeschossiger Anbau an den zweigeschossigen Gebäudeteil an. Den westlichen Ab-
schluss des Hofes bildet ein langgestreckter Gebäudekörper  mit vier Vollgeschossen und einem 
zusätzlichen Dachgeschoss.  
Alle Wohnungen erhalten einen Freisitz . Die Wohnungen im Erdgeschoss erhalten eine Ter-
rasse/Loggia, wohingegen die Wohnungen in den oberen Geschossen über einen Balkon/eine Log-
gia verfügen. Den Wohnungen in den Dachgeschossen ist jeweils eine Dachterrasse zugeordnet.  
Die obersten Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Für den eingeschossigen Anbau 
ist hiervon abweichend eine intensive Dachbegrünung vorgesehen. 
Im östlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind sämtliche Aufenthaltsbereiche der 
Wohnungen ausschließlich zum ruhigeren Innenhof hin orientiert. Zwischen dem östlichen Gebäu-
deriegel und der straßenbegleitenden Bebauung an der Subbelrather Straße wird eine Lärmschutz-
wand mit einer Höhe von ca. 17  m errichtet, um die Lärmimmissionen ausgehend von der Skater-
anlage und dem Spielplatz abzuschirmen. Durch eine Öffnung in Form einer Tür in der Lärmschutz-
wand wird eine fußläufige Verbindung zwischen dem neuen Innenhof und der angrenzenden außer-
halb des Geltungsbereiches liegenden öffentlichen Grünfläche im Rochuspark sichergestellt . Zur 
schalltechnischen Abschirmung des straßenbegleitenden Gebäudes wird im Südosten eine weitere 
Lärmschutzeinrichtung in Form einer Wandscheibe mit einer Höhe von ca. 16 m zwischen dem ge-
lenkartigen Anbau und der Grundstücksgrenze errichtet.  
Die Hofmitte wird als grüne Wohnpromenade mit hoher Aufenthaltsqualität ausgebildet. Von hier aus 
sind die rückwärtigen Wohnungen über 2 bis 3- spännige Erschließungskerne zugänglich. Der In-
nenhof soll als Begegnungsraum dienen und den Sozialkontakt der Bewohnerinnen und Bewohner 
stärken. Diese Funktion wird unter anderem durch die gegenüberliegenden Hauseingänge gestärkt. 
Ein großzügiger Durchgang im südlichen Gebäuderiegel dient der fußläufigen Erschließung des 
Quartiers und der rückwärtigen Wohnungen und sichert die Zugänglichkeit für die Feuerwehr.  Der 
Durchgang ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von min. 5 m. 
Das Quartier ist autofrei und der ruhende Verkehr  wird in einer Tiefgarage unter den Neubauten 
untergebracht, die über eine Zufahrt von der Subbelrather Straße aus erschlossen wird. Die Müllent-
sorgung erfolgt über die Subbelrather Straße. Die Abfallbehälter werden am Abholtag im  einge-
schossigen, südwestlichen Anbau gesammelt. 
Freiraumplanerisches Konzept 
Das Gestaltungskonzept unterscheidet zwischen den heckenumstandenen privaten Gärten und ei-
ner offen gestalteten Wohnpromenade als kommunikative Mitte für Jung und Alt. Aufgrund der bes-
seren Sonnenausrichtung und zum Schutz vor dem Freizeitlärm der östlich angrenzenden Skatean-
lage sind jeweils die West- bzw. Südgärten mit Terrassen ausgestattet. Auch die Blockrandbebau-
ung zur Subbelrather Straße im Süden erhält Gärten mit Orientierung zum Innenhof. 
Die Wohnpromenade beinhaltet entlang ihrer nördlichen und östlichen Seite eine funktionale Rand-
zone, in welcher u.a. Fahrradabstellplätze untergebracht sind. Die freie Mitte dient der Erschließung 
und als Fläche für die Feuerwehr. Grüne Inseln mit Baumstandorten, Sitzgelegenheiten und wege-
begleitenden Spielangeboten der wohnraumbezogenen Kleinkinderspielflächen begleiten die Pro-
menade auf der westlichen Seite. Ein fließendes Pflastermuster durchbricht die räumliche Linearität

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und lädt zum Bobbycar- und Radfahren ein.  
Im südwestlichen Bereich des Innenhofs ist ein Großteil der wohnraumbezogenen privaten Kleinkin-
derspielflächen untergebracht. Eine weitere private Spielfläche befindet sich an der nördlichen 
Grundstücksgrenze. Diese ist sowohl über den Innenhof als auch für den angrenzenden Wohnblock 
direkt über die Treppenhäuser zu erreichen. Im Südosten, gegenüber der Kleinkinderspielfläche im 
Südwesten, verbindet ein Fußweg den Innenhof mit der östlich angrenzenden öffentlichen Grünflä-
che. Hierüber ist ein sicherer Zugang in die Grünanlage Takufeld und den dort befindlichen öffentli-
chen Spielplatz gegeben. Der Anschluss innerhalb der Grünanlage Takufeld wird vom Amt für Kin-
der, Jugend und Familie geplant. 
Weite Teile der Außenanlagen sind von einer Tiefgarage unterbaut. Eine ausreichende Aufbauhöhe 
von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht ermöglicht eine Begrünung mit Rasenflächen und Hecken. 
Im Bereich der Bäume wird der durchwurzelbare Raum auf 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht in 
Form von Hügeln ausgebildet.  
Innerhalb des Plangebiets kann der vorhandene Baumbestand kaum  erhalten werden. Durch eine 
ausreichende Anzahl von Neupflanzungen kann ein Ausgleich hierzu geschaffen werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen in Übereinstimmung mit den 
Zielvorgaben des am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen  die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienen-
den Bebauung auf der brachgefallenen Fläche an der Subbelrather Straße in Köln-Ehrenfeld geschaf-
fen werden.  
Auf die gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird verzichtet, sodass im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausschließlich das konkrete Planvorhaben mit den entspre-
chenden Nutzungen festgesetzt wird. 
Um die wohnortnahen Freiflächen mit Aufenthaltsqualität  qualitätsvoll entwickeln zu können, sind 
Tiefgaragen sowie technische Anlagen und Nebenräume der ab dem Erdgeschoss (EG) zulässigen 
Nutzungen im Untergeschoss vorgesehen. 
Um einen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze für Kinder im Plan-
gebiet zu ermöglichen, wird im Erdgeschoss eine Großtagespflege zugelassen. Zur Umsetzung des 
Planvorhabens werden zudem untergeordnete Nebenanlagen sowie den zulässigen Nutzungen zu-
gehörige Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss ermöglicht. 
Um eine gewisse Flexibilität und Durchmischung zu ermöglichen, die das Wohnen nicht stören soll, 
sind im Erdgeschoss und allen Obergeschossen zudem Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächen-
zahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der 
baulichen Anlagen bestimmt.

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Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Steves & Borsum Architek-
ten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzt wird. Die mit den Festsetzungen zu erreichende bauliche Dichte orientiert sich 
an der Umgebung und berücksichtigt die innerstädtische Lage des Plangebiets. 
Trotz der Tatsache, dass keine gebietsspezifische Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes 
getroffen wird, werden bei der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) die Ober-
grenzen eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aus der Baunut zungsverordnung (BauNVO) als 
Orientierung herangezogen. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in der Größenordnung von ca. 4.700 m² zu ermögli-
chen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt, d.h. 
maximal 50 % des Grundstücks dürfen bebaut werden. 
Die geringfügige Überschreitung der GRZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 
wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: 
- Bei dem Plangebiet handelt es sich um die Umnutzung und Wiedernutzbarmachung des ehe-
maligen Fabrikgeländes, welches brach liegt und nicht mehr von der ehemaligen Schmachten-
berg/Wiefel GmbH genutzt wird 
- Die Neubaumaßnahme hilft bei der Deckung des Wohnraumbedarfes, der in Köln dringend 
benötigt wird 
- Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte soll der ru-
hende Verkehr überwiegend in der Tiefgarage untergebracht werden.   
- Die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
- Durch die Neubaumaßnahme wird die ökologische und gestalterische Ist-Situation verbessert 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 
Satz 2 und 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden dar f. Mit der Festset-
zung wird dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung durch Wohnungsbau im in-
nerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der 
Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von ca.  18.800 m² zu 
ermöglichen, wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt. Die Obergrenzen für Allge-
meine Wohngebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 1,2 werden überschritten.  
Die Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 1,2 wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:

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- Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der 
innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvor-
haben geknüpft.  
- Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort einer ehemaligen Gewerbe fläche entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtent-
wicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten 
städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt 
werden.  
- Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse werden einge-
halten und sichergestellt.  
- Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
- Das unmittelbar östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet steht, auch mit seiner klein-
klimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
- Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Indi-
vidualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. 
- Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Aufenthaltsflä-
chen und Bepflanzung zu schaffen. 
 
6.2.4 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und 
Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich 
die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß-
nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem 
Zusammenhang wird auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes das Maß der bauli-
chen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchst-
maß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf 
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäu-
dehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung 
einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Um die notwendige Höhe 
der privaten Lärmschutzeinrichtungen sicherzustellen, werden hierfür zwingende Höhen (OK 65,56 
und 67,5) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Im Plangebiet wird entsprechend der Vorhaben- und Erschließungsplanung überwiegend eine vier- 
bis fünfgeschossige Bebauung zzgl. eines Dachgeschosses, mit Ausnahme des ein-  und zweige-
schossigen Gebäudeteils im Südwesten, festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebauli-
chen Ziel der Nachverdichtung. Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung 
vor. Während die nördlichen, östlichen und südlichen Baukörper entlang der Grenze zum Landschafts-
schutzgebiet und zur Subbelrather Straße fünfgeschossige Raumkanten ausbilden, schafft der vier-
geschossige Baukörper im Westen eine Verbindung zu der Bebauung an der Ecke Subbelrather

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Straße / Äußere Kanalstraße.  
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, Anlagen 
zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zulässig  sein, ohne das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Ge-
bäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dür-
fen.  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die f estgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungs-
einrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten.  
Die Fest setzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. 
 
6.2.6 Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet  werden kann und die 
daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen ange-
wandt werden können, wird eine Geländehöhe von 48,34 m ü. NHN festgesetzt. Abweichungen 
(Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,70 m 
(durch Treppen- und Rampenanlagen) zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausfor-
mung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt. Um 
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden Baugrenzen festgesetzt. Diese definieren die überbaubaren Grundstücksflächen.  
Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und 
Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen 
realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Fle-
xibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung an 
den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
Um die Erschließung des Innenhofes für die Feuerwehr sicherzustellen und eine attraktive Eingangs-
situation zu ermöglichen, wird eine Durchfahrt mit einer Höhe von mindestens 5 m und einer Breite 
von ca. 6,00 m festgesetzt. 
Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine Übermöb-

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lierung zu verhindern, sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen  nur begrenzte Neben-
anlaen i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen:  Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für Keller, 
Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage sowie eine Packstation für die Wohnanlage 
zugelassen. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf eine 
max. Grundfläche von 10,00 m² begrenzt. Weitere Nebenanlagen sind ausgeschlossen.  
Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
die Ausnahme wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente ermöglicht, 
um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des Vorhaben - und 
Erschließungsplans in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass die 
in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Altane oder Freisitze um bis zu 2,00 
m und Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gering-
fügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4 Abstandsflächen 
Abweichend von der abstandsflächenrechtlichen Regelung in § 6 BauO NRW 2018 werden an den 
westlichen Giebelseiten des straßenbegleitenden Baukörpers (Gebäude A) reduzierte Abstandsflä-
chentiefen festgesetzt. 
Das Planungskonzept sieht vor, dem urbanen Charakter der innerstädtischen Ausfallstraße durch 
eine möglichst geschlossene neue Fassadenflucht entlang der Subbelrather Straße Rechnung zu 
tragen. Zugleich gilt  es, einen städtebaulich angemessenen Anschluss an das zweigeschossige, 
giebelständige Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 zu gewährleisten, welches in seiner Di-
mension eine Ausnahme in der Straßenflucht darstellt, jedoch wegen seiner historischen Bedeutung 
erhalten bleiben soll. Das Konzept sieht daher einen straßenbegleitenden fünfgeschossigen Gebäu-
deriegel vor, der in Anlehnung an das Bestandsgebäude an seiner westlichen Fassade straßenbe-
gleitend von fünf Geschossen auf zwei Geschosse (EG / 1. OG) abgestuft wird. 
Durch die Nähe des fünfgeschossigen Baukörpers zu dem Altbau werden die grundsätzlich mit dem 
Faktor 0,4 H zu berechnenden Abstandsflächen unterschritten. Für die in der Planzeichnung mit 
a gekennzeichnete Fassadenfläche des Gebäudes A (OK 64,70 ü. NHN) wird daher ein Abstandflä-
chenfaktor von 0,18 H bzw. für die in der Planzeichnung mit b gekennzeichnete Fassadenfläche des 
Gebäudes A (OK 67,70 ü. NHN) ein Abstandflächenfaktor von 0,21 H festgesetzt. Da die westliche 
Außenwand des straßenseitig en Gebäudekörpers (Gebäude A) nicht parallel zur Grundstücks-
grenze verläuft, wird die Abstandsflächentiefe in Form von Verhältniszahlen festsetzt. Absolut wird 
der geplante Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand ab dem 2. Obergeschoss bis zur 
Oberkante des vierten Obergeschosses einen Abstand von mindestens 3,10 m zur Grundstücks-
grenze bzw. zum Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496 einhalten. Im fünften Obergeschoss 
springt der Gebäudekörper mit seiner westlichen Außenwand mindestens 4,30 m von der  Grund-
stücksgrenze zurück. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse durch die reduzierten Abstandsflächen ist für den 
Neubau nicht zu erwarten, da die betroffene Giebelfassade im 2. Obergeschoss nur über nicht not-
wendige Fenster verfügt bzw. die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche über ein wei-
teres Fenster im Aufenthaltsraum gewährleistet wird. Über dieses weitere Fenster kann die ausrei-
chende Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die höher

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liegenden Geschosse sind nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Bestandsgebäudes ist hin-
sichtlich der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ebenfalls nicht zu erwarten, da der Neu-
bau an die bestehende Brandwand angebaut wird.  
Der zur Verhinderung des Brandüberschlags erforderliche Mindestabstand von der Giebelwand des 
Neubaus zur Brandwand des Bestandsgebäudes wird eingehalten. Somit werden auch alle Erfor-
dernisse des Brandschutzes erfüllt. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhalti gen Stadtentwicklung. Es wird der In-
nenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um ausreichend Fläche für die Unterbringung von Lagerflächen, Abstellräumen , Technik- und Ne-
benräumen, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder vorzusehen 
und dennoch die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterbringen zu können, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Tiefgarage Lagerflächen, Abstellräumen, Technik- und Nebenräumen, Anlagen 
zur Löschwasserversorgung sowie Abstellplätzen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen (Baugrenzen) bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig 
sind. 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,00 m sind zulässig. Dadurch werden die für die 
Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs - und Belichtungseinrichtungen ermöglicht, 
die in der Regel als Lichtschächte vor den TG -Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage 
liegen. 
Oberirdische Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,50 m, in 
einer Breite von max. 3,50 m und in einer Tiefe von max. 1,00 m zulässig. Durch die Festsetzung 
soll die Freiraumgestaltung nicht durch massive Einbauten beeinträchtigt und zugleich weitere Be-
lichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten für die Kellerräume und die Tiefgaragen ermöglicht werden. 
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Subbelrather Straße. Über diese 
Straße ist das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden.  
Entlang der Subbelrather Straße wird -  dort, wo keine Baugrenze ausgebildet wird - eine Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohngebietes wird das Quartier autofrei 
gestaltet. Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen großzügigen Durchgang 
von der Subbelrather Straße aus sowie über die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten 
privaten Erschließungsflächen. Diese bilden zugleich die Zufahrt sowie die Bewegungs - und Auf-
stellflächen der Feuerwehr. Die Befahrbarkeit bleibt der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen vorbe-
halten. Der Durchgang an der Subbelrather Straße ist ca. 6 m breit und hat eine lichte Höhe von 
min. 5 m.

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Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, 
Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt. 
Im Nordwesten des Plangebietes ist am Ende der Hoffläche eine Wendemöglichkeit für die Fahr-
zeuge der Feuerwehr vorgesehen. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von/zur öffentlichen Verkehrsfläche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche Subbel-
rather Straße sind ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig. Die Breite 
des Ein- und Ausfahrtbereiches beträgt ca. 6 m. Dadurch soll, neben der notwendigen Erschlie-
ßungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs an der Subbelrather 
Straße ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentl ichen Straßenraums durch weitere 
Ein- und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert werden. Feuerwehrzufahrten sind von dem fest-
gesetzten Ein- und Ausfahrtbereich nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans unterirdisch 
in einer Tiefgarage organisiert. In diesem Zusammenhang sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stell-
plätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen (in Tief-
garagen) zulässig.  
Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen und Tiefgaragen die oberirdischen Be-
reiche möglichst vom motorisierten Verkehr freigehalten werden. Mit Ausnahme der Feuerwehr und 
Rettungsverkehre sollen die Verkehre unterirdisch abgewickelt werden, um die Wohnverhältnisse 
im Quartier aufzuwerten. 
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Subbelrather Straße, welche eine 
der Hauptverkehrsachsen im Stadtteil Köln- Ehrenfeld ist. Um eine sichere Zu-  und Abfahrt zu ge-
währleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Innerhalb der Zufahrt ist zudem eine Warteflä-
che vorgesehen.   
In den Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik- und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zuläs-
sig, um die notwendigen Räume für Technik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze sowie E -
Ladestationen zu ermöglichen. Darüber hinaus werden zur erforderlichen Be-  und Entlüftung der 
Tiefgaragen Lüftungseinrichtungen zugelassen. Diese werden –  bei Einhaltung der Sicherheitsan-
forderungen – im Freiraum untergebracht. 
Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch Belüftungs- und Be-
lichtungseinrichtungen der Tiefgarage sind um bis zu 1,00 m zulässig. Die für die Kellerräume und 
Tiefgaragen erforderlichen Belüftungs- und Belichtungseinrichtungen liegen in der Regel als Licht-
schächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage. 
Fahrradabstellplätze 
Zu den Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage befinden sich weitere Stellplätze für Fahrräder im 
Innenbereich des Plangebietes. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzah-
lenliste der Stadt Köln. Demnach sind 1 Stellplatz je 40 m² Wohnfläche für die Wohnnutzung herzu-
stellen. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurde eine Wohnfläche von 17.100 m² zugrunde

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gelegt, sodass hieraus ein Bedarf von ca. 428 Fahrradstellplätzen, davon 86 für Besucherinnen und 
Besucher resultierte.  
Gemäß den Vorgaben des untenstehenden Mobilitätskonzeptes sieht die Planung zur Unterbrin-
gung von Fahrrädern diebstahlsichere und gut zugängliche Radabstellanlagen für die Bewohnerin-
nen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an den oberirdischen Fahrradabstellpl ätzen in Form 
von Bügeln vor. 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste der Stadt Köln, welche 1 Stell-
platz je Wohneinheit vorsieht. Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.07.2019) wurden 220 Wohneinhei-
ten für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze zugrunde gelegt. 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität 
eine Stellplatzreduzierung von 25 % entsprechend § 48 BauO NRW aufgrund der vorhandenen 
ÖPNV-Erschließungsqualität bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen.  Zudem 
kann aufgrund der bereits bestehenden Carsharing Station des Anbieters Cambio, welche in unmit-
telbarer Nähe an der Äußeren Kanalstraße (in der Tiefgarage der westlich benachbarten Wohnbe-
bauung) untergebracht ist, eine weitere Reduzierung um 5% vorgenommen werden, sodass insge-
samt ein 30%iger Abschlag auf die Anzahl der Stellplätze erfolgen kann. Unter Berücksichtigung 
dieser Vorgaben werden für das Plangebiet mit seinen ca. 220 Wohneinheiten 154 Stellplätze reali-
siert. 
 
6.6.4 Geh- Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Sicherung einer Wasserleitung, die den angrenzenden Spielplatz im Rochuspark mit Frischwas-
ser versorgen soll, sowie zur Versorgung des Plangebietes mit Kommunikationsmedien wird im Plan-
gebiet ein Geh- und Leitungsrecht (G+L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das 
Gehrecht dient der Erschließung und zur Instandhaltung der Leitungen durch den Versorgungsträ-
ger. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat das Büro brenner Bernard Ingenieure GmbH eine 
Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes  über die 
bestehenden Straßen nachzuweisen. Im Zuge dieser Verkehrsuntersuchung (brenner Bernard In-
genieure GmbH, 28.06.2019) wurde mit Hilfe von Verkehrserhebungen eine aktuelle Datenbasis für 
verkehrliche und umwelttechnische Fragestellungen geschaffen. Dafür wurden an fünf Knotenpunk-
ten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Erhebungen wurden über 3x24 h geführt und dienen als 
Grundlage für die Leistungsfähigkeitsnachweise sowohl für den Bestand als auch für die Prognose-
fälle. Des Weiteren dienen die Verkehrszählungen als Datenbasis für weiterführende umwelttechni-
sche Gutachten. 
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben sind insgesamt ca. 494 Kfz-Fahrten effektiver 
Neuverkehr je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht 31 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 38 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.

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Mit Hilfe des Umlegungsmodells der Stadt Köln wurden die Verkehrsbelastungen auf das Umfeld für 
den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall im Tagesverkehr und den Spitzenstunden ermit-
telt. Im Prognose-Nullfall sind die sonstigen Neubaumaßnahmen, welche im Umfeld des Planvorha-
bens realisiert werden, im Modell aktiv. Dies führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastungen auf 
den Straßen im Umfeld des Plangebietes. Der im Prognose-Planfall zusätzlich berücksichtigte Neu-
verkehr des Plangebietes hat darüber hinaus nur geringe Auswirkungen. 
Mobilitätskonzept 
Im Verkehrsgutachten wurde zusätzlich ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet ausgearbeitet, um 
den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, ihre Mobilität umweltfreundlich zu 
gestalten. Aufbauend auf einer Nutzer - (Modal-Split) und Umfeldanalyse des Stadtteils Neuehren-
feld wurden mehrere Handlungsfelder mit geeigneten Strategien und Umsetzungsinstrumenten er-
arbeitet. Mögliche Maßnahmen sind zu einer attraktiven Anbindung an den ö ffentlichen Personen-
nahverkehr die Bereitstellung von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl, der Auf-
bau eines stationsbasierten Carsharing- Standortes oder der Aufbau von Ladeinfrastrukturen für 
Elektrofahrzeuge.  
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der Rhein-
Energie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an der Subbelrather Straße erfol-
gen. Die Versorgung sollte frühestmöglich mit der RheinEnergie abgestimmt werden. 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschluss an den öf-
fentlichen Abwasserkanal (DN 1000/1750) in der Subbelrather Straße der Städtentwässerungsbe-
triebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht 
gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden ist.  
Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) 
auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden 
Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in Bezug auf die Ausstattung 
mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität 
und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen 
Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten An-
zahl abweichen.  Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -Mobilitätsladeinfra-
struktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden und sich auch 
gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte 
Standort an der südöstlichen Plangebietsgrenze benötigt. Zudem wurde die Einhaltung der Grenz-
werte bestätigt. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im Rah-
men späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. 
im Wege einer Planvereinbarung).

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Müllentsorgung 
Um eine Durchfahrung des Quartiers und eine damit verbundene Beeinträchtigung durch Müllfahr-
zeuge zu vermeiden, erfolgt die Müllentsorgung über die Subbelrather Straße. An dem Gebäude A 
entlang der Subbelrather Straße ist rückwärtig ein eingeschossiger Anbau als Abstellraum vorge-
sehen. Der ausreichend große Raum hat einen Durchgang zur Subbelrather Straße und ist als 
Sammelplatz für die Abholung der Abfallbehälter am Abholtag vorgesehen.  
Zudem gibt es in der Tiefgarage für die verschiedenen Häuser Räumlichkeiten, in denen die Abfall-
behälter bis zur Abholung untergebracht sind.  
Löschwasserversorgung 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherzustellen, ist in Abstim-
mung mit der Feuerwehr und gemäß den daraus resultierenden Vorgaben im nördlichen Bereich 
des Plangebietes innerhalb des Untergeschosses ein Löschwassertank in ausreichender Größe vor-
gesehen. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für min-
destens zwei Stunden ist sichergestellt. In Abstimmung mit der Feuerwehr wird innerhalb der Tief-
garage ein Löschwasserbehälter realisiert, der die Hälfte der Grundversorgung sichert.  
Die Entnahmestellen für das zusätzliche Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind 
nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Grünflächen 
Kindertageseinrichtung 
Durch die Planung von ca. 220 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf von 8 Plätzen für U3-Kinder und 
16 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht zwei Gruppen mit insge-
samt 24 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50 Betreuungsplätzen besteht keine 
Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der 
Stadt Köln zu errichten. 
Zudem ist laut Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Rahmen der früh-
zeitigen Behördenbeteiligung, eine Kindertageseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich, so-
dass im Plangebiet kein Bedarf für eine Kindertagestätte angemeldet wird. 
Innerhalb des Planvorhabens integriert die Vorhabenträgerin freiwillig eine Großtagespflege, um ei-
nen Teil der aus der Planung entstehenden notwendigen Betreuungsplätze im Plangebiet zu ermög-
lichen. Die Räumlichkeiten der Großtagespflege werden erdgeschossig im rückwärtigen Teil des  
Gebäudes A untergebracht und haben eine Größe von ca. 94 m².  Die Räumlichkeiten sollen nach 
der Fertigstellung des Planvorhabens an die Stadt Köln vermietet werden. 
Schulentwicklung 
Aufgrund der Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 Bewohnern und den ca. 220 Wohnein-
heiten ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens  von 14 zusätzlichen Schülerinnen bzw . 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarberei ch und 8 zusätzlichen Schülerinnen bzw . Schülern je 
Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. 
Das Plangebiet kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Stadtteil Ehrenfeld sind noch weitere 
Wohnbaumaßnahmen in Vorbereitung bzw. zurzeit in Realisierung. Auf Basis der kleinräumigen Ein-
wohnerprognose werden im Stadtteil Ehrenfeld im Maximum 265 schulpflichtige Kinder in einem Jahr

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erwartet. Dieser Wert erscheint nach aktueller Einschätzung mittel bis- langfristig (deutlich) zu nied-
rig. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Borsig-
straße und die KGS Pla tenstraße. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Ehrenfeld derzeit 5 
Grundschulen. An den Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 10 Zügen. Es stehen 
somit jährlich maximal 262 Schülerplätze zur Verfügung. Durch den Umzug und die Erweiterung der 
2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 56 auf insgesamt 318 
Schülerplätze. Insgesamt - bezogen auf die 4 Jahrgänge der Grundschule - stehen derzeit 1.048 
Plätze und ab 2022/23 insgesamt maximal 1.272 Plätze in Ehrenfeld zur Verfügung. 
Der zukünftig entstehende Bedarf an 265 Schülerplätzen kann durch die maximalen 262 Schüler-
plätze, welche in den 5 Grundschulen im Stadtteil Ehrenfeld jährlich zur Verfügung stehen, aktuell 
nicht gedeckt werden. Aufgrund der Erweiterung der 2-zügigen Heliosschule erhöht sich der Bestand 
an Schulplätzen und der notwendige Bedarf kann gedeckt werden. 
Für und im benachbarten Stadtteil Braunsfeld sucht die Verwaltung nach einem geeigneten weiteren 
Grundschulstandort, um die möglichen Bedarfe für Braunsfeld und Müngersdorf zu decken. Ein 
Standort in Braunsfeld könnte auch zur Bedarfsdeckung für den Stadtteil Ehrenfeld beitragen. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Das Planvorhaben mit ca. 220 neuen Wohneinheiten löst einen Mehrbedarf im Bereich öffentlicher 
Spielplatz von ca. 1.000 m² aus.  Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells der Stadt 
Köln ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf im Angebotssegment öffentlicher Spielplatz in-
nerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- 
und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen.  Aufgrund der Größe des Plangebietes und der ge-
planten Dichte des Quartiers ist es nicht möglich eine öffentliche Spielplatzfläche zu realisieren. Der 
ermittelte ursächliche Mehrbedarf wird abgelöst. In Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie wird der im angrenzenden Rochuspark gelegene öffentliche Spielplatz von der Fachdienst-
stelle der Stadt Köln qualitativ aufgewertet und instandgesetzt.  
In diesem Zusammenhang wird die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln, gemäß des 
Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (Stand: 10. Mai 2017), eine Ausgleichszahlung tätigen, 
welche in die qualitative Aufwertung und Instandsetzung der im Rochuspark gelegenen öffentlichen 
Spielfläche fließen soll. Zudem ist ein Durchgang vom Plangebiet in die öffentliche Grünfläche ge-
plant. Da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt und planungsrechtlich nicht durch 
das Bebauungsplanverfahren abgedeckt bzw. unabhängig ist, stellt dies einen Eingriff in den Land-
schaftsschutz dar. Im Zuge der Spielplatzplanung wird seitens der Vorhabenträgerin ein Land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. 
Private Spielflächen 
Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder , 
sowohl für die Altersgruppe 0- 3 als auch von 3- 6 Jahren, sind – verteilt über das Plangebiet –  im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen. Sie entstehen in einer gemeinsamen Gestaltungsspra-
che und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die auf grund der Autofreiheit des 
Quartiers eine sichere Bewegung der Kinder im Quartier gewährleistet.  
In der gestalterisch zusammenhängenden Spiellandschaft werden Angebote für alle Altersgruppen 
geschaffen. Diese sind so angeordnet, dass sich passende Angebote für die einzelnen Altersgrup-
pen jeweils auf Teilflächen konzentrieren.

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Öffentliche Grünfläche 
Durch das Planvorhaben entsteht ein Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche von 4.991 m², der somit 
unterhalb des Schwellenwertes liegt. Der ermittelte ursächliche Mehrbedarf an öffentlicher Grünflä-
che wird nicht innerhalb des Plangebietes realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichs-
zahlung in angemessener Höhe gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells kompen-
siert. Die Ausgleichszahlung soll zur Aufwertung im Takufeld und dem Rochuspark beitragen. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund der Subbelrather Straße, der östlich angrenzenden Skateanlage 
und des im Osten nahegelegenen Sportplatzes durch Straßen-, Freizeit- und Sportlärm vorbelastet. 
Zudem befindet sich östlich des Plangebietes noch eine Kindertagesstätte, deren Lärm das Plange-
biet zusätzlich belastet, da die Frei- bzw. Spielflächen in Richtung der Planbebauung liegen.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH 
vom September 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärm-
immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Freizeit - und Sportlärm untersucht und zudem 
die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet. 
Straßenverkehr 
Das Plangebiet ist bereits heute und zu künftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr 
belastet. Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte liegen im Plangebiet südlich zur Subbelrather 
Straße. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) (das bedeutet 74 dB(A)) 
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A) (das bedeutet 66 dB(A)). Zudem werden 
die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) tags (das bedeutet 
73 dB(A)) und bis zu 5 dB(A) nachts (das bedeutet 65 dB(A)) überschritten. Der 1 dB(A) Unterschied 
besteht zwischen der Neubebauung und dem Bestandsgebäude Subbelrather Straße 496. An dem 
westlich gelegenen Bestandsgebäude liegen die Beurteilungspegel 1dB(A) höher als an der Neube-
bauung. Da das Bestandsgebäude nicht mehr im Plangebiet liegt, sind die um 1 dB(A) niedrigeren 
Beurteilungspegel der Neubebauung übernommen worden. 
Um bei einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungswerte (hiervon ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 
auszugehen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind im vorliegenden vor-
habenbezogenen Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Fassaden, 
insbesondere für das Gebäude A, vorzusehen. Durch die Lage der maßgeblich belasteten Fassaden 
des Gebäudes A an  der unmittelbar südlich angrenzenden Subbelrather Straße sind aktive Maß-
nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar.  
Durch die Abschirmung durch das Gebäude A (in der schalltechnischen Untersuchung Gebäude als 
Block bezeichnet; Block A) sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke B bis 
D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwart en. Hier können überwiegend 
die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwestlichen 
Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um max. 
4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird bei Schlaf - und Kinderzimmern bei 
einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige

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Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm 
Aufgrund des Freizeitlärms der Skateanlage sind an der Ostfassade des Gebäudes D Höchstwerte 
von bis zu 67 dB(A) tags zu erwarten. Am Gebäude A kommt es zudem an der nordöstlichen Stirn-
seite zu Pegeln von 55 dB(A). An den betroffenen Fassadeabschnitten sind im vorliegenden Vorha-
ben keine Aufenthaltsräume geplant, sodass keine Beeinträchtigung en schutzbedürftiger Räume 
vorliegen. Zudem werden Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzeinrichtungen getroffen. 
Die Immissionsrichtwerte des Sportlärms werden an allen Fassadenabschnitten der im Plangebiet 
entstehenden Neubauten eingehalten. Der Lärm der östlich (nicht unmittelbar) angrenzenden Kin-
dertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. 
Auswirkungen des Planvorhabens 
Tiefgaragenzufahrt 
An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragenzufahrt sind durch Kfz-Ein- und Ausfahrten, 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen sowie durch Geräuschemission über die Lüftungs-
schächte Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognos tiziert worden.  Die 
Richtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete werden eingehalten.  
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage gegenüber 
der Bestandsgebäude an der Subbelrather Straße wird es künftig Licht immissionen (Wechsellicht, 
durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die Ausfahrtsrampe der Tiefga-
rage liegt gegenüber der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzen-
den Fassaden der Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel 
betroffen sind. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nacht-
stunde (22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten pro Stunde. Dies ent-
spricht einem Gesamtzeitraum von max. 25,6 Sekunden Beleuchtungsdauer (Schwinn Ingenieure, 
2020).  
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt,  wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten  
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
Lärmschutzmaßnahmen 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB 
getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaß-
nahmen. Unter anderem umfassen die passiven Maßnahmen Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüf-
tung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlosse-
nen Fenstern und Türen , sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien  an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Zudem 
werden entlang der Subbelrather Straße Maßnahmen für schutzbedürftige Räume festgesetzt, um 
sicherzustellen, dass die Sanierungswerte aus dem Straßenverkehrslärm von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts nicht überschritten werden. Im Gebäude A entlang der Subbelrather Straße wird das 
Prinzip der durchgesteckten Wohnungen, die über einen Aufenthaltsraum zur lärmabgewandten

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Seite verfügen, verfolgt. Bei Wohnungen, die aufgrund der Lage der Treppenhäuser nicht durchge-
steckt sind, wird durch die Anordnung eines Fensters zur schallgeschützten Loggia hin gewährleis-
tet, dass jede Wohnung über einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügt, an dem 
der Beurteilungspegel die Sanierungswerte nicht überschreitet. 
Um eine Beeinträchtigung durch den Freizeitlärm zu verhindern, werden weitere Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. Diese sind unter anderem der Ausschluss von öffenbaren Fenstern entlang der 
betroffenen Fassaden und die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen (zwischen Gebäude 
A und D  sowie an den Gebäuden A und C , Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ) als aktive 
Schallschutzmaßnahme.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutz-
einrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. 
Die immission sschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 „Umweltbe-
lange“ behandelt. 
 
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung 
der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz und -anpassung. 
Erhalt von Bäumen 
Insgesamt müssen innerhalb des Plangebietes 25 von den 28 unter Baumschutzsatzung stehenden 
Bäumen bei der Umsetzung der Planung gefällt werden. Insgesamt werden die drei verbleibenden, 
schützenswerte Bäume zum Erhalt festgesetzt. Sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnah-
men sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zusammen mit den Neupflanzungen 
tragen sie zu einer angemessenen Begrünung des Quartiers bei. 
Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft , dem Klimaschutz und –anpassung 
sowie zur Aufwertung und Gestaltung des Wohnumfeldes werden Baumpflanzungen festgesetzt. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Sechs Bäume werden als Gestaltungselement im regelmäßigen Abstand zueinander im 
Innenhof des Planvorhabens über der Tiefgarage gepflanzt. Die restlichen 34 Baumpflanzungen ver-
teilen sich auf die weiteren Grünflächen im Plangebiet und entlang der  Grundstücksgrenzen. Die 
Baumpflanzungen entlang der Grundstücksgrenze verfügen hierbei über einen natürlichen Boden-
anschluss. Dadurch soll eine angemessene Begrünung des Quartiers gewährleistet werden. 
Durch die ausschließliche Zulässigkeit von standortgerechten Gehölzen soll die Freiraum planung 
gemäß dem Konzept ermög licht werden und eine Einbindung in die Umgebung zur öffentlichen 
Grünfläche „Takufeld“ erfolgen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen, wird festge-
setzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Neben-
anlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind.

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Die festgesetzten Maßnahmen sollen der Durchgrünung des Plangebietes, zur Verbesserung des 
Kleinklimas im Plangebiet und zur Minderung des Niederschlagswasserabflusses dienen. Es ist mit 
einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation zu rechnen. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün-  und Freiflächen zu si-
chern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen 
sind.  
Damit Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden können, werden eine 
angemessene Vegetationstragschicht von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht, ein 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Bei 
Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. Geringfügige Abweichungen von der Pflanzfläche können 
zugelassen werden, sofern ein optimales Anwachsen und eine gute Entwicklung sichergestellt wer-
den.  
Extensive Dachbegrünung 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zur Redu-
zierung der Ableitmengen des Niederschlagswassers und als Biotopfläche (Lebensraum und Nah-
rungsquelle) für Insekten und Vögel. Die Planung der Dachbegrünung hat zudem eine positive Wir-
kung auf das Mikroklima. 
Die Flachdächer der Gebäude werden mit einer extensiven Dachbegrünung mit  Vegetationstrag-
schicht von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht hergestellt. Bei der extensiven Be-
grünung der Dachflächen sind Ausnahmen für technische Dachaufbauten bis zu 30% der jeweiligen 
Dachfläche und Dachterrassen zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Von der 30%-Regelung werden Photovoltaikanlagen ausgenommen, weil 
sie aufgrund der geneigten Anordnung auch oberhalb der Dachbegrünung möglich sind, ohne diese 
maßgeblich zu beeinträchtigen.  Hierdurch soll ein größtmöglicher Beitrag zur Nachhaltigkeit des 
Quartiers geleistet werden.  
Intensive Dachbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und zur Schaffung von 
Biotopflächen zu leisten, wird im Südwesten des Plangebietes für die Dachfläche des eingeschossi-
gen Baukörpers eine intensive Dachbegrünung mit entsprechend größerer Vegetationstragschicht  
von mindestens 30 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht festgesetzt. 
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (ge-
stalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dac hfor-
men, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.

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Für ein einheitliches Quartiersbild sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von ma-
ximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan sollen entsprechend dem Vorhaben - und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet werden. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrü-
nung.  
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobilfunkan-
lagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen nur auf den Dächern zuge-
lassen.  
 
7. Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge-
geneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
- Pflanzen und Tiere (Baumschutz/Artenschutz), 
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
- Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Straßen- und Freizeitlärm), 
- Schutz vor Blendwirkung  
- Schutz vor Bodenverunreinigungen ( Altlasten) 
- Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung ( K
ÖLNER BÜRO 
FÜR FAUNISTIK, September 2018 und August 2019), einem Lärmgutachten (ADU COLOGNE Septem-
ber 2020), einem Bodengutachten (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH Februar 2019), 
einer Biotoptypenkartierung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020), sowie einer Baumkartierung und -
bewertung (LAND GERMANY GMBH Juni 2020) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten 
wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (BRENNER BERNARD INGENIEURE GMBH Juli 2019) erstellt. 
 
7.1 Tiere / Artenschutz 
Im Jahr 2018 wurde durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2018) im Rahmen einer Ortsbe-
gehung die Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich erfasst und eine Po-
tentialeinschätzung durchgeführt. Da das Vorkommen einiger artenschutzrechtlich relevanter Arten 
im Bereich der Vorhabenfläche nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden im Jahr 2019, eben-
falls durch das KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2019), faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. 
Es wurde eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchge-
führt. Zur Erfassung der Vögel erfolgten 5 Begehungen im Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni 
2019. Eine größere Anzahl von Begehungen war im vorliegenden Fall nicht notwendig, da das be-
treffende Gelände nur über ein eingeschränktes Lebensraumpotential verfügt. Die Untersuchung der 
Fledermäuse erfolgte mittels mehrerer Detektorbegehungen.

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Tabelle 1: Kartierte Tierarten  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und –  = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformations-
system Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz 
NRW. 
Vogelarten 
Art Status Planungsrelevant FFH/VS-RL RL 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Elster Brutvogel -   
Gartengrasmücke Nahrungsgast -   
Hausrotschwanz Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Straßentaube Nahrungsgast -  n.b. 
Stieglitz Nahrungsgast -   
Zaunkönig Nahrungsgast -   
Zilpzalp Nahrungsgast -   
Säugetiere 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Zwergfledermaus Einzelquartiere ja Anh. IV * 
 
Im Vorhabenbereich selber sowie in den angrenzenden Grünflächen konnten insgesamt 18 Vogel-
arten nachgewiesen werden. Davon sind sechs Arten als Brutvögel des Vorhabengebietes einzu-
stufen. Die restlichen 12 Arten sind als Gastvögel  (z.B. überfliegend, oder auf Nahrungssuche)  im 
Bereich der Eingr iffsfläche einzustufen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich keine Art, 
die als planungsrelevante Art einzustufen ist. Ebenfalls wurden keine Brutvogelarten erfasst, die  
gemäß Rote Liste NRW 2016 als regional gefährdet gelten. Nachweise von Koloniebrütern gelangen 
ebenfalls nicht. 
Die Zwergfledermaus ist im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahmen im Bereich der Vorhaben -
fläche nachgewiesen worden. Bei der Begehung am 18.06.2019 wurde ein Einflug eines Einzeltieres 
im Bereich eines Schornsteins im Nor den des Vorhabengebietes beobachtet. Die Beobachtung 
konnte bei der zweiten Begehung bestätigt werden. Auch in den südlichen Gebäuden konnten er-
höhte Aktivitäten und Einflüge von Einzeltieren nachgewiesen werden. Die Beobachtungen lassen 
darauf schließen, dass die Zwergfledermaus Einzelquartiere im Vorhabenbereich sowie seiner Um-
gebung nutzt, die regelmäßig gewechselt werden. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen

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des Vorhabengebietes, etwa als Wochenstuben - oder Winterquartiere, ergaben sich nicht. Al ler-
dings ist das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfleder-
maus einzustufen. 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust 
der Vegetationsstrukturen, dem Neubau von Gebäuden und einen zu erwartenden Betrieb durch die 
entstehende Wohnnutzung kommt. Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vo-
gel- und Fledermausarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. 
Da keine planungsrelevanten Vogelarten, keine regional gefährdeten Vogelarten und Koloniebrüter 
innerhalb des Vorhabenbereichs festgestellt werden konnten, sind unter Berücksichtig der Vermei-
dungsmaßnahmen V1a und V1b für Vögel keine negativen Auswirkungen mit Durchführung der Pla-
nung zu erwarten. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um Nahrungs-
gäste, deren Betroffenheit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch das 
Vorhaben von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Für die nachgewiesenen Brutvögel könn-
ten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG eintreten. Daher wurden die unten 
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b formuliert, unter deren Beachtung eine Beein-
trächtigung durch das Vorhaben ebenfalls nicht eintritt. 
Da das Vorhabengebiet als ein Teil eines Quartierverbundes von Einzeltieren der Zwergfledermaus 
einzustufen ist, könnte dieser Quartiersverbund durch das Vorhaben zerstört werden. Der Abriss der 
Gebäude könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus führen. Daher wurden 
die Vermeidungsmaßnahmen V1a und V1b sowie die CEF1-Maßnahme formuliert, unter deren Be-
achtung sich die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus 
ausschließen lassen. 
Die mögliche Gefährdung von Individuen durch signifikant erhöhten Vogelschlag ist im vorliegenden 
Fall ausgeschlossen, da siedlungstypische Fassaden ohne größere Glasflächen oder sonstige spie-
gelnde Flächen entstehen. 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig 
zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, 
werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: 
• V1a: Zeitliche Begrenzung des Rückbaus der Bestandsgebäude. Maßnahmen zum Rückbau 
der Bestandsgebäude müssen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten 
stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der 
Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September. Hierdurch werden der Verlust von Indi-
viduen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender 
Vögel vermieden.   
Bei den Gebäudebegehungen in den Jahren 2018 und 2019 konnte eine Eignung der Keller - 
und Dachbereiche für winterschlafende Fledermäuse ausgeschlossen werden. Durch die Rück-
bauarbeiten innerhalb der Winterschlafperiode einheimischer Fledermausarten (Anfang Novem-
ber bis Ende Februar / Anfang März) können artenschutzrechtliche Konflikte somit ebenfalls 
vermieden werden. Mit Blick auf die mögliche Betroffenheit der Zwergfledermaus in ihren Ein-
zelquartieren sollte der Rückbau der Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ein Quartierangebot für 
Fledermäuse bieten, auf die Zeit Anfang November bis Ende Februar begrenzt werden.  
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Ver-
botstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. 
ihrer Eier und Jungtiere) für wildlebende Vogelarten oder die Zwergfledermaus eintritt. (Hinweis)

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• V1b: Sollte eine Inanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, 
sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch 
Verminderung der Attraktivität von Flächen, zum Beispiel durch die Errichtung von Lagerstätten) 
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen 
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.   
Im Falle der Durchführung der Rückbauarbeiten außerhalb des unter V1a genannten Zeitraums 
und damit zur Aktivitätszeit der Fledermäuse sind Ansiedlungen von Fledermäusen in Einzel-
quartieren im Dachbereich oder den gemauerten Schor nsteinen möglich. Daher sollten in die-
sem Falle unmittelbar vor Durchführung der Rückbauarbeiten sämtliche Quartiermöglichkeiten 
für Fledermäuse auf Besatz, z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera, kontrolliert oder Einflugkon-
trollen unter Zuhilfenahme von Bat-Detektoren durchgeführt werden, um direkte Gefährdungen 
von Individuen zu vermeiden. Bei Feststellung von Fledermausvorkommen sind weitergehende 
Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach der Aufgabe des 
Quartiers oder eine fachgerechte Bergung und Versorgung der Tiere. (Hinweis) 
• Zeitraum der Inanspruchnahme von Gehölzbeständen zum Schutz von Vogelarten zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. (Hinweis) 
• Sollten während der Abrissarbeiten Tiere besonders geschützter Arten festgestellt  werden, so 
ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umge-
hend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
Kontakt aufzunehmen. (Hinweis) 
• Bei der Verwendung transparent er oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-
hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus-
gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.  http://www.vo-gel-
glas.info/public/voegel_glas ficht_2012.pdf).  
• Pflanzung von insgesamt 40 Bäumen (groß -, mittel- und kleinkronig) im Plangebiet. (Festset-
zung) 
• Anlage von extensiv und intensiv begrünten Flächen auf den obersten Dachflächen von Gebäu-
den mit Flachdach. (Festsetzung) 
• Begrünung der Tiefgarage. (Festsetzung) 
 
Die im Folgenden beschriebene funktionserhaltende und festgesetzte Maßnahme CEF1 dient dazu, 
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
und § 44 Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden:  
• Zur Sicherstellung des Quarti erangebots für die Zwergfledermaus sind insgesamt 9 Fleder-
mausspaltenkästen (3 x 1 große Spaltenquartier jeweils mittig, sowie links und rechts je 1x Fle-
dermaushalbschale) an geeigneten Standorten (Gebäude, Bäume) in der näheren Umgebung 
des Plangebiets vor Beginn der Abbrucharbeiten anzubringen/ zu integrieren. Insgesamt ergibt 
die Kombination folglich 3 Gruppen zu je 3 Kästen.  
Derzeit werden Abstimmungen geführt und entsprechende Standorte gesucht, die daraufhin im 
Rahmen des Bebauungsplans festgelegt werden. Als mögliche Standorte kommen zum einen

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die Baumreihe entlang der östlichen Plangebietsgrenze, die erst nach Fertigstellung des Roh-
baus von Gebäude D gefällt werden und zum Anderen die zum Erhalt festgesetzten Bäume an 
der westlichen Plangebietsgrenze infrage. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Fledermaus-
quartiere an der Fassade des Bestandsgebäudes Subbelrather Straße 496 anzubringen. 
Es wird darauf verwiesen, dass die Kästen mind. 3 m hoch angelegt werden sollten, um Eingriffe 
von Personen oder Haustieren zu vermeiden sowie nach Möglichkeit nach Süden oder Osten 
exponiert werden sollten. Eine Anflugöffnung an einer auffälligen Struktur am Gebäude (Haus-
ecke, Giebel, Erker, Fensterbank) oder Baum erleichtert den Tieren das Auffinden des  Quar-
tiers. Da zur Paarungszeit auch territoriale Männchen die Kästen belegen können, sollte der 
Abstand zwischen den Kastengruppen nicht unter 5 m liegen. Zur Kollisionsvermeidung sollten 
die Kästen nicht in unmittelbarer Nähe zur Straße oder auf diese ausgerichtet aufgehängt wer-
den (LANUV 2018).  
Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon aus -zu-
gehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind 
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2019).  
Während der Realisierung des Planvorhabens werden Fledermauskästen in 3 Gruppen zu je 3 Käs-
ten in einer Höhe von 3,15 m in den vorspringenden Treppenaufgängen von Gebäude D integriert. 
Die Treppenhäuser sind zur Parkseite (Osten) hin ausgerichtet. Um den größtmöglichen Abstand zu 
halten, werden die drei Kästengruppen an jedem zweiten Treppenhaus befestigt. 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen sowie der 
Maßnahme CEF1 treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 BNatSchG ein. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb 
der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plan-
gebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten 
können. 
 
7.2 Pflanzen / Baumschutz 
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Biotop- und 
Baumkartierung der LAND Germany GmbH (LAND GERMANY GMBH 2020). 
Der Geltungsbereich nördlich der Subbelrather Straße wird von einer mehrgeschossigen Zeilenbe-
bauung eingenommen, die derzeit zu Teilen noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinterhof dieser 
Zeilenbebauung befindet sich eine verwilderte G artenfläche. Der hintere Gründstücksteil setzt sich 
aus einigen verwinkelten Nebengebäuden sowie einer langgezogene Gewerbehalle zusammen. Im 
Nordwesten ist die Betriebsfläche der Kfz -Betriebe durch eine ca. 800 m² große Schotterfläche er-
gänzt worden, die in den Randbereichen in eine ruderale Wiese und Hochstaudenflur übergeht. In 
der nordwestlichen Ecke der Fläche hat sich ein Götterbaum aus Gehölzanflug entwickelt. Östlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich eine asphaltierte Zufahrt, die den Gewerbebereich mit sei-
nen Hallen und Toreinfahrten erschließt. Östlich dieser Zufahrt befindet sich auf einer ca. 15 m² 
großen Fläche ein Pflanzbeet mit drei Bäumen (1 x Hainbuche und 2 x Spitzahorn). Weiter nördlich 
besteht die Vegetation aus einem schmalen Randstreifen, der den Übergang zur östlich gelegenen 
öffentlichen Grünanlage, die durch einen ca. 2,5 m hohen Stabgitterzaun abgetrennt ist, darstellt. 
Der Randstreifen setzt sich aus einer krautigen Vegetation mit einer Baumreihe aus Rotbuchen und

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Hainbuchen (insgesamt 17 Bäume) zusammen. Die Bäume sind bis in mittlere Stammhöhen einsei-
tig auf der Plangebietsseite aufgeastet worden (Sicherstellung der Befahrbarkeit mit LKW). Westlich 
der bestehenden Bebauung befindet sich ein ca. 15 m breiter Streifen, der durch brach liegende und 
zum Teil noch genutzte Kleingartenparzellen gekennzeichnet ist. Diese Parzellen weisen die übli-
chen befestigten Gartenhäuschen, Lauben, Terrassen und unterschiedlich gestaltete Vegetations-
flächen auf. Darunter Ziergehölze als Einzelpflanzung oder Hecke, Beerensträucher und bodenstän-
dige Gehölze, Obstbäume (8 x Kirsche, 1 x Mirabelle und 5 x Pflaume), Rank- und Schlingpflanzen, 
Nadelgehölze, ruderale Wiese und Hochstaudenflur sowie Gehölzanflug. Entlang der bestehenden 
Bebauung führt ein Grasweg zur Erschließung dieser Parzellen, welcher Richtung Süden in eine 
wassergebundene Wegedecke übergeht. Der Anschluss an die Subbelrather Str. ist mit einer As-
phaltdecke befestigt und hat aufgrund des Gefälles eine kleine Rampe. Der etwas höher geleg ene 
Gartenstreifen grenzt an die Subbelrather Straße an und wird mit einer kleinen Stützmauer abge-
grenzt. Die Vegetation schließt hier mit einem dichten Nadelgehölzbestand aus Chinawacholder, 
Scheinzypresse und Fichten (2 x) ab. 
Durch die LAND GERMANY GMBH (2020) wurden insgesamt 43 Bäume (Nr. 1 bis 43 Bestandsplan 
der LAND GERMANY GMBH 2020) auf dem Planungsgelände bewertet. Hinzu kommen 13 weitere 
Bäume (Nr. 44 bis 56 Bestandsplan der LAND GERMANY GMBH 2019) mit Planungsrelevanz auf 
dem benachbarten Gelände der städtischen Grünfläche, da mit dem Bauvorhaben auch Auswirkun-
gen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind. Insgesamt befinden sich 36 Laubgehölze und 
sieben Nadelgehölze im Plangebiet. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist der Biotop- 
und Baumkartierung der LAND GERMANY GMBH (2020) zu entnehmen. 
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im 
Plangebiet. Der Wurzelraum der Bäume wird durch die Anlage von Baugruben einschließlich Tief -
garage stark beeinträchtigt. Eine Erhaltungsmöglichkeit der Bäume innerhalb des Plangebietes 
wurde geprüft und lässt sich für die Bäume Nr. 11, 12 und 23 realisieren. Bei allen weiteren Bäumen 
ist ein Erhalt aufgrund des Standortes im Baufeld oder der zu starken Beeinträchtigung des Wurzel-
raumes nicht möglich. Insgesamt fallen von den insgesamt 40 zu fällenden Bäumen 28  Bäume im 
Plangebiet unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Beachtung der Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln). Die nach Baumschutzsatzung zu leistenden 40 Ersatzpflanzungen können 
vollständig im Plangebiet realisiert werden. Die Baukörper überschneiden sich zudem mit dem Kro-
nentrauf benachbarter Bäume, wodurch sich ein Kronenrückschnitt, zum einen um die Belichtung 
der Fenster nicht zu stark einzuschränken und zum anderen für den Arbeits - und Schwenkbereich 
der Baukräne, ergibt. 
Die Bäume 24-40 übernehmen gegenwärtig noch die Funktion des Gehölzrandes und schützen den 
dahinterliegenden Bestand im Rochuspark durch ihre Baumkronen vor direkter Sonneneinstrahlung 
und Winddruck. In geringerem Maß trifft dies auch für die Bäume 41 -43 zu. Da diese Bäume bau - 
und anlagebedingt nicht erhalten werden können, sind in der Biotop- und Baumkartierung der LAND 
GERMANY GMBH (2020) folgende erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsminimierung genannt und 
sollten beachtet werden: 
Es ist möglich die Schutzfunktion des Gehölzrandes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, bis 
die geplante Bebauung die Funktionen „Beschattung“ und „Windschutz“ weitgehend übernehmen 
kann. Darüber hinaus sind für einzelne Bäume im Rochuspark Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
Fällung in 2 Schritten (Bäume Nr. 24-40): 
• Schritt 1: Wurzeleinkürzung und Kronenschnitt unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der 
Bäume nach Erfordernis der Baumaßnahme, temporäre Erhaltung der Bäume

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• Schritt 2: Fällung der Bäume nach Fertigstellung des Rohbaus (Beschattung und Windschutz-
funktionen weitgehend wieder hergestellt) 
Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bäume im Rochuspark (Nr. 45 bis 56): Kronenschnitt  für die 
Bäume Nr. 45, 46, 47, 48, 54, 55, 56; Die Baumgruppe Nr. 49 bis 51 erhält durch die Fällung in 2 
Schritten des Gehölzstreifens im Plangebiet den entsprechenden Windschutz. Für den Baum Nr. 52 
(Buche) ist ein Stammanstrich zum Schutz vor Sonnenbrand vorzusehen. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist festgehalten, dass innerhalb der Fläche 
zwischen der westlichen Plangebietsgrenze und den Baugrenzen der überbaubaren Grundstücks -
flächen drei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 40 Bäume zu pflanzen. Die in der Planzeich-
nung festgesetzten Baumstandorte sind hierauf anzurechnen und sind als Einzelbäume in einem 
gleichmäßigen Abstand von mindestens 15 m in Reihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern 
dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. 
Die Festsetzungen zur Begrünung der Decken der Tiefgarage und unterirdischen Gebäudeteilen, 
zur extensiven Dachbegrünung (Magerrasen oder Sedumgesellschaften) der Flachdächer der Ge-
bäude sowie der intensiven Dachbegrünung (Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und Gehölzen) des 
Flachdachs des eingeschossigen Gebäudes führen insgesamt zu einer Durchgrünung des Plange-
bietes. 
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark urbaner und durch die Neubebauung geprägter Bereich, in 
dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzun-
gen und Begrünungsmaßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im  Plangebiet sind positiv zu 
bewerten. Von den insgesamt 43 Bäumen im Plangebiet können 3 Bäume erhalten werden. Von den 
40 zu fällenden Bäumen werden 28 Stück durch die Baumschutzsatzung ( Baumschutzsatzung – 
BSchS der Stadt Köln ) geschützt. Für diese ist ein entsprechender Ersatz zu leisten. Insgesamt 
werden im Plangebiet mindestens 40 Bäume als Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung neu 
gepflanzt. Der Anteil von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nimmt mit ca. 16 % an der Ge-
samtfläche im Vergleich zum Bestand (ca. 27 % Vegetationsflächen) stark ab. Durch die geplanten 
extensiven und intensiven Dachbegrünungen und die Begrünungen der Tiefgarage wer-den weitere 
Grünflächen/ Grünstrukturen im Plangebiet geschaffen, sodass der Anteil von begrünter Pflanzfläche 
(größtenteils ohne Bodenanschluss) künftig höher ist als der Bestand. 
 
7.3 Fläche 
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 66 %. Im Plangebiet be-
finden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 40,3 %) und versiegelte Flächen (ca. 25,4 %). 
Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (27 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 7,4 
%). 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende 
Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach Durchfüh-
rung der Planung zu ca. 80 % (inklusive unterbaute Fläche der Tiefgarage) versiegelt sein. Der rest-
liche Anteil besteht zu ca. 4 % aus teilversiegelten Flächen und zu ca. 16 % aus Vegetationsflächen.

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Im Bereich der Tiefgarage findet eine Doppelnutzung der Fläche statt. Von der gesamten versiegel-
ten Fläche sind ca. 38 % unterbaute Fläche der Tiefgarage, welche über der Geländeoberkante 
(GOK) zu ca. 19 % aus Vegetationsflächen, zu ca. 14,5 % aus versiegelter Fläche und zu ca. 4,5 % 
aus teilversiegelter Fläche besteht. Diese genannten Vegetationsflächen haben allerdings keinen 
Anschluss mehr an den natürlich gewachsenen Boden. Im gesamten Plangebiet befinden sich ca. 
16 % der Vegetationsflächen mit Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden. Es  werden ca. 
73 % der Dachflächen entsprechend begrünt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes führt zu einer Inanspruchnahme der Flächen von ca. 1,09 ha (Gesamtfläche des Plangebie-
tes).  
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohngebiet dar. Das Plangebiet ist zurzeit nach 
§ 34 BauGB bebaut. Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bereits heute 
versiegelte Fläche von ca. 66,0 % auf ca. 80 % erhöht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Subbelrather Str. scheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass Wohnraum in Köln 
knapp ist und Innenentwicklungspotenz iale im städtischen Bereich genutzt werden sollten. Durch 
die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen kann die Flächenneuinanspruchnahme verringert 
werden.  
 
7.4 Boden 
In der Bodenkarte von NRW (1:50.000) wird das Plangebiet zu Teilen als sog. Weißfl äche geführt, 
das heißt aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des Bodens 
erfolgen. Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in der Bodenkarte von NRW mit dem Bodentyp 
Braunerde ausgezeichnet. 
Die MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH führte im Jahr 2019 eine Baugrundun-
tersuchung (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a) durch. In den Jahren 
2016 sowie 2018/2019 wurden zudem eine orientierende Altlastenuntersuchung (MULL & PART-
NER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2017a+b, 2019b) durchgeführt. 
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von Terrassensedimenten aus san-
digem Schluff über z.T. kiesigem Sand und sandigem Kies aufgebaut, die der Niederterrasse des 
Rheins zuzuordnen sind. Die Sedimente sind mit Hochflut- bzw. Auenlehme in geringen Mächtigkei-
ten überdeckt. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 25 m. 
Das Grundstück weist eine anthropogene Überprägung in Form von Auffüllungen aus Erdhub, stel-
lenweise mit anthropogenen Fremdbestandteilen wie Kunststoff, Bauschutt etc. auf. Die Mächtigkeit 
der Auffüllung beträgt im Mittel ca. ein Meter (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
MBH 2019a). Die industrielle, gewerbliche und wohnbauliche Nutzung des Standortes verursachte 
eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung 
des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (siehe u.a. Kapitel 
7.5.12.2. Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von ca. 66 % sind die natürlich gewachsenen Bö-
den nur noch geringfügig vorhanden. 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurden 6 Kleinrammbohrungen und 15 Schwere Ramm -
sondierungen bis zu einer Erkundungsendtiefe von ca. 4 m bzw. 10 m durchgeführt. Das Grundwas-
ser wurde in den durchgeführten Sondierungen bis ca. 4,0 m u. GOK nicht erreicht. Gemäß Auskunft 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW befindet sich der 
höchste Grundwasserstand bei 40 m NHN, wodurch eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch 
das Grundwasser nicht gegeben ist.

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Durch die Sondierungen konnte ein dreischichtiger Bodenaufbau ermittelt werden. Unterhalb der 
Oberflächenversiegelung aus Schwarzdecke und Beton stehen zunächst stark heterogene Auffül-
lungsmaterialien (Schicht 1) an mit Mächtigkeiten zwischen ca. 0,30 m und 2,20 m unter Gelände-
oberkante. Die nicht bindigen Auffüllungen sind durch feinkiesige bis mittelkiesige Mittelsande sowie 
sandige Kiese und sandige bis stark sandige Feinkiese bis Mittelkiese bestimmt. Die bindigen Auf-
füllungen sind durch feinsandige, schwach tonige Schluffe gebildet. Als Fremdbestandteile waren 
Ziegel- und Betonbruch, Schlacke, Kunststoff sowie Bauschutt enthalten. Stellenweise wurde die 
Auffüllung vollständig durch Bauschutt gebildet. Der Hochflutlehm/ -sand (Schicht 2) liegt unter der 
Auffüllung und weist eine Mächtigkeit zwischen ca. 0,50 und 1,36 m auf. Es handelt sich hierbei um 
ein Gemisch aus Sand und Schluff. Die unterste Schicht (Schicht 3) setzt sich aus Terrassensedi-
menten aus Fein-, Mittel-, und Grobsanden, Fein- und Mittelkiesen sowie feinsandige bis grobsan-
dige und feinkiesige bis kiesige Nebenanteile zusammen. Die Terrassensedimente wurden bis zur 
Endteufe angetroffen, da die Schichtmächtigkeit in der Regel bei 25,0 bis 30,0 m u. Geländeober -
kante liegt. Die Böden der beiden ersten Schichten erreichen nur geringe Fundamentwiderstände. 
Nach der Erfahrung der MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017a+b, 2019b) 
haben die Böden der Schicht 3 für eine Flächengründung eine ausreichende Tragfähigkeit. 
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt: 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019a): Subbelrather Straße 486-496, 
Köln, Geotechnischer Bericht. Stand: 23.08.2019. 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019b): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Orientierende Altlastenuntersuchung - Stand: 13.02.2019. 
• MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2019c): Subbelrather Straße 486-496 
in Köln-Ehrenfeld – Rückbau und Entsorgungskonzept - Stand: 18.01.2019. 
Im Rahmen der Flächenentwicklung soll das Grundstück zukünftig zu Wohnzwecken genutzt wer -
den, wofür die Bestandsgebäude inklusive der Kellerbereiche vor der Neubebauung abgebrochen 
sowie die Freiflache entsiegelt werden. Es ist die Errichtung von mehreren 1- fach unterkellerten 
Mehrfamilienhäusern mit einer Tiefgarage geplant. 
Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu erwarten: 
• Die Änderung der Nutzungen im Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der be-
bauten Bereiche und einer fachgerechten Entsorgung von beaufschlagtem Bodenmaterial bei 
den anfallenden Erdarbeiten (vgl. Kapitel Altlasten). Die Böden im Plangebiet müssen mit einem 
gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalit ät als Lebens -raum und 
ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen ist belastet. Daher ist die Versiege-
lung einer solchen Fläche der Versiegelung natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. 
• Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung beziehungsweise zur 
Versiegelung im Bereich der zukünftigen befestigten Gebäude- und Verkehrsflächen und infol-
gedessen zu einem Verlust an offener Bodenfläche. Die ehemaligen Kellergruben wer -den für 
die Neubebauung rückverfüllt. Auch im Ber eich der geplanten Gartenflächen kann Bodenaus-
hub und -austausch (Verlust an Boden als Stoffumsetzungsraum) erfolgen. Der damit einherge-
hende Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, wie Lebensraum- und Regelungsfunktion (Fil-
ter-, Puffer-, Transformator-, Speicherfunktion) führt zu Bodenbeeinträchtigungen.

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• Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche für das Schutzgut Boden immer negativ zu be-
werten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen über-
nimmt und zu den Lebensgrundlagen des Menschen gehört und sich nur sehr langsam erneuert. 
Die geplante Gründungstiefe der neuen Bauwerkskörper (Unterkante Bodenplatte TG ca. - 4,20 m 
zu OKFF EG und 44,35 m NHN) befindet sich in Höhe der Schicht 3 – Terrassensedimente.  
Der Erhalt / Schaffung von unversiegelter Fläche (Nicht unterbaute Teilflächen mit Anschluss an den 
gewachsenen Boden wie Rasenflächen, Hecken) mit einer Flächengröße von ca. 1.764 m² (das 
entspricht rund 16 % des Plangebietes) dient als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen. 
Die Böden im Plangebiet müssen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gemäß den Ergebnis-
sen der Baugrundtechnischen Untersuchungen als großflächig überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau angesehen werden. Ihre natürli che Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen 
Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von 
Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Di e 
Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist aber gegenüber der Versiegelung natürlich anstehenden 
Bodens vorzuziehen. Die Planung folgt zudem den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden 
sparsam und schonende umzugehen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bau-
liche Nutzung wird durch die Entwicklung einer nahezu innerstädtischen Gewerbebrache verhindert. 
Im Bereich bereits vorhandener sowie geplanter Grün- und Gartenflächen (vornehmlich im Norden 
und Westen sowie schmale Bereiche im Osten  des Plangebietes) bleibt der Anschluss an den ge-
wachsenen Boden und unterliegenden Untergrund erhalten. 
 
7.5 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das Plangebiet liegt 
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem sc hlechten chemischen Zustand 
(MULNV 2019).  
Gemäß Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW 
vom 16.07.2019 kann für die bisher gemessenen Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes von 
einem höchsten Grundwasserstand von 40,0 m NHN ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von ca. 48 m NHN entspricht dies einem minimalen Flurabstand von ca. 8 m u. GOK 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a).  
In den mit Schadstoffen (hier in relevanter Größenordnung: polycyclische aromatische Kohlenwas-
serstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)) belasteten Bodenauffüllungen können 
durch versickerndes Niederschlagswasser potenziell Schadstoffe ins Grundwasser gelangen.  
Die Änderung der Nutzung bewirkt eine Neubebauung der Fläche und somit zum Teil zu einer zwi-
schenzeitlichen Entsiegelung von Fläche. Nach der Entsiegelung ist aufgrund der Überschreitungen 
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch eine Verla-
gerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb der durch PAK und MKW kontami-
nierten Schadensbereiche nicht gänzlich auszuschließen, so dass eine Sanierung der kontaminier-
ten Bereiche erforderlich ist. Für die geplante Maßnahme empfiehlt die MULL & PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT MBH 2019a) einen vollflächigen Aushub sämtlicher Auffüllungsmateria-
lien. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein Aushub in den erforderlichen Bereichen für die Bau-
grube geplant.

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Die Versiegelung führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die rest-
lichen Vegetationsflächen stehen als Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher 
positiv auf die Grundwasserneubildung aus.  
Die Sanierung / Sicherung der stoffbürtigen Kontaminationen ( Mineralölkohlenwasserstoffe, Po-
lyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschut-
zes zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die extensive und intensive Dachbegrünung führt zu einer 
gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers. Das überschüssige Dachflächen-
wasser kann somit der natürlichen Versickerung zugeführt werden. Der durchgrünte Innenhof des 
Plangebietes dient als Retentionsfläche für Starkregenereignisse. Das angestaute Regenwasser 
wird verzögert in die Kanalisation eingeleitet.  
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den kontami-
nierten Auffüllmaterialien wird durch die Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf 
den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer 
Gefahrenabwehr beiträgt und den verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 
 
7.6 Luftschadstoffe 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die IMA COLOGNE GmbH (2020) eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens und seiner Umge-
bung für den Prognose-Nullfall (Verkehrsaufkommen nach derzeitigem Baurecht) und ein Prognose-
Plan-fall (Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung) zum Bezugsjahr 
2024 der Emissionsberechnung erstellt.  
Grundlage der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens der BRENNER BERNARD 
INGE-NIEURE GMBH (2019). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde Stickstoffdioxid (NO2) be-
trachtet. NO2 gilt als typische verkehrsbedingte Luftverunreinigung. Zusätzlich wird zum Jahresmit-
telwert die Überschreitungshäufigkeit pro Jahr einer Konzentrationsschwelle von 200 μg/m³ der 
NO2-Stunden-mittelwerte als Kenngröße für die toxische Relevanz herangezogen. Die Feinstaub-
komponenten PM10 und PM2,5 werden nicht näher betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV 
NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation VK CL (Clevi-
scher Ring 3) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 
16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BIm-
SchV liegen.  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der ehemaligen und aktuellen Nutzung (Emissions-
quellen wie Wohnen, Verwaltung, Kfz-Betrieb) vorbelastet. Aus der Umgebung wirken die Luftschad-
stoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude sowie die Luftschadstoffe 
des Kfz-Verkehrs der Subbelrather Straße auf das Plangebiet ein.  
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung durch 
die Entwicklung von Wohnfläche. Außerdem wird im Zuge der Planumsetzung großflächig unter der 
Hoffläche und den Gebäuden eine Tiefgarage angelegt. Somit ist innerhalb des Plangebietes bzw. 
in dessen Umgebung mit einer höheren Luftschadstoffemission durch vermehrten Kfz-Verkehr durch 
beispielsweise vermehrte An-  und Abfahrten zu rechnen. Gemäß Verkehrsgutachten (BRENNER 
BERNARD INGENIEURE GMBH 2019) wird es zudem eine Zunahme des Verkehrsaufkommens

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auf der Subbelrather Straße von ca. 3 % geben. Die Veränderungen auf den umliegenden Straßen-
abschnitten fallen geringer aus. Beim Vergleich der Bestandssituation und dem Prognosefall erhö-
hen sich die Emissionswerte für Stickoxide NOx geringfügig.  
Durch die Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs kön-
nen die Luftschadstoffemissionen vermindert werden.  
Für das Bauvorhaben Subbelrather Straße 486-496 ist ein Mobilitätskonzept ausgearbeitet worden, 
welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradabstellmöglichkeiten und der 
Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen, auch die Entwicklung von 
Carsharing sowie Ladestationen für Elektroautos berücksichtigt. Hierin sind Handlungsmaßnahmen 
formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer PKW -Nutzung beitra-
gen. Hierdurch können PKW-Stellplätze reduziert werden, wodurch der öffentliche Nahverkehr zu-
sätzlich gestärkt wird. Auf Ebene des Bebauungsplans werden diese Maßnahmen nicht festgesetzt.  
Die Wohnnutzung im Plangebiet wird deutlich erhöht. Die Emission von Luftschadstoffen durch Hei-
zung von Wohnräumen und durch den Mehrverkehr erhöht sich dadurch gegenüber dem Bestand. 
Luftschadstoffe – Immissionen 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft -
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf 
nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. 
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden als Wohn - und Verwaltungsgebäude sowie durch 
Kfz-Betriebe genutzt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der 
standortrepräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß 
HBEFA 4.1 sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strö-
mungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. 
Die Hintergrundbelastungen für das aktuelle Jahr wurden aus Messwerten des LANUV NRW der 
Jahre 2014 bis 2018 abgeschätzt. Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten 
Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2018 eine urbane Hintergrundbelastung mit einem 
NO2-Jahresmittel von 27,2 μg/m³ angenommen (IMA COLOGNE GmbH 2020). Die ermittelte ur-
bane Hintergrundbelastung wird für das Prognosejahr 2024 mit 30 µg/m³ als CO2-Jahresmittel an-
gesetzt. 
Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. 
BImSchV) für NO2 sind:  
Grenzwert für NO2-Jahresmittelwert: 40 μg/m³ 
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³  
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h/a 
Der NO2-Kurzzeit-Grenzwert wird sicher eingehalten, solange der NO2 -Jahresmittelwert deutlich 
unter 55 µg/m³ bleibt. 
Im Prognose-Nullfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrele-
vanten Fassaden des Untersuchungsgebietes eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-
Nullfall-2024 wird der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO 2 mit weniger als 39 μg/m³ einge-
halten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 wird sicher eingehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).

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Im Prognose-Planfall 2024 werden die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsre-
levanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plan-
gebäude eingehalten bzw. punktuell fast erreicht. Im Prognose-Planfall-2024 wird der Grenzwert des 
Jahresmittelwertes von NO2 mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten. Der Grenzwert der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 μg/m³ -Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 wird sicher ein-
gehalten (IMA COLOGNE GmbH 2020).  
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse 
Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im 
Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen  Zunahme der Luftschadstoff-
Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. Gemäß Luftschadstoffprog-
nose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurtei-
lungs-relevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes für den Prognose- Planfall 2024 
mit weniger als 39 μg/m³ eingehalten.  
 
7.7 Klima 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbe-
lastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung auf und durch die dichte Besie-
delung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind ent-
sprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) als belastete bis hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 3 und 2 dargestellt. Der an-
grenzende Rochuspark und das Takufeld sind als Grünzüge gekennzeichnet. Es kann angenommen 
werden, dass die Gr ünzüge über Nacht Kaltluft entstehen lassen und die angrenzenden Wohnflä-
chen dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgen.  
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue 
Gebäude ergänzt. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und 
der Luftaustausch ist durch die dichte Besiedelung eingeschränkt. Die vorhandene Durchgrünung 
des Plangebietes geht im Zuge der Planumsetzung größtenteils verloren. Der ursprüngliche Zustand 
von vegetationsbestandenen Flächen wird nach Durchführung der Planung nicht mehr erreicht. Ins-
gesamt sind in der Neuplanung aber eine extensive und intensive Durchgrünung, Baumpflanzungen 
sowie Begrünungen der Tiefgarage vorgesehen.  
Die Festsetzung zur Neupflanzung von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie 
zur Begrünung der Tiefgarage und Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch 
flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion beiträgt, die zur 
Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nie-
derschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. 
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des 
Plangebietes gemindert werden. 
Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungsmaßnahmen 
festgesetzt: 
• Anlage extensiver und intensiver Dachbegrünung, 
• Begrünung der Tiefgarage, 
• Pflanzung von insgesamt mind. 40 Bäumen im Plangebiet,

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• Begrünung unbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). 
Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden verrin-
gert sich durch die vorgesehene Planung, wird aber durch die begrünten Dachf lächen und die Be-
grünung der Tiefgarage aufgewertet. Durch die Pflanzung von Bäumen, die Anlage von Dachbegrü-
nung und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten und reduziert 
abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die z ur Minderung der klimatischen Belastung 
durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Die negativen Auswirkungen durch die Neuver-
siegelung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt. 
 
7.8 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63474/02 „Subbelrather Straße 486- 496“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz GmbH (ADU COLOGNE 2020a) durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öf-
fentlichen Straßenverkehr, Freizeit- und Sportlärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf 
den Bestand und liegt folgenden Normen zu Grunde: 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen in dem Freizeitlärmerlass NRW geregelt. 
Die Beurteilungspegel berücksichtigen dabei insbesondere die Ruhezeiten und Nachtzeiten der Be-
urteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage. 
Die Beurteilung von Sportanlagenlärm ist in der 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung weist für den 
Tageszeitraum die Beurteilungszeiträume innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten aus und gibt in 
Abhängigkeit der jeweiligen rechtsverbindlichen Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte vor. 
 
Das Plangebiet ist durch verschiedene Lärmimmissionen (Verkehrs-, Freizeit-, Sport- und Gewerbe-
lärm sowie dem Lärm der angrenzenden Kindertagesstätte) vorbelastet, welche im Folgenden näher 
erläutert werden: 
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentli-
chen Straßen bestimmt: Äußere Kanalstraße, Subbelrather Straße, Marienstraße und Herbigstraße. 
Freizeitlärm: Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein ca. 750 m² großer Skatepark. 
Die Betonanlage verfügt über diverse Rampen, Stufen und Eisenstangen, die befahren werden. Die 
Lärmentwicklung ist durch eine hohe Impulshaltigkeit geprägt, die durch das Aufschlagen der Boards 
auf den Betonboden erzeugt wird.  
Sportlärm: Östlich des Plangebiets sind ein öffentlicher Bolzplatz (Takufeld II) und ein Aschenplatz 
des TuS Köln Ehrenfeld 1865 e.V. vorhanden. Angrenzend an den Ascheplatz befindet sich das

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Clubhaus des TuS Ehrenfeld 1865 e. V., indem Feste, Versammlungen oder ähnliche lärmende 
Veranstaltungen stattfinden können. 
Gewerbelärm: Südöstlich des Plangebiets an der Subbelrather Str. 450 bis 462 sind neben der Kin-
dertagesstätte auch mehrere gewerbliche Nutzungen angeordnet. Hierzu zählen unter anderem an 
der Subbelrather Str. 450-452 die Hellmuth Schwender GmbH (Papier- und Folienverarbeitung) und 
an der Subbelrather Str. 462 die H+S Kfz Technik GmbH (freie Autowerkstatt) als Betriebe mit nicht 
marginalen Geräuschimmissionen an den unmittelbar benachbarten Gebäuden des Plangebietes. 
Die Betriebe arbeiten ausschließlich zur Tagzeit und liegen in einem Abstand von ca. 85 m bzw. 65 
m von Plangebiet entfernt (ADU COLOGNE 2020c). 
Kindertagesstätte: Östlich des Pl angebiets gelegen befindet sich eine Kindertagesstätte, dessen 
Frei- bzw. Spielfläche in Richtung der Planbebauung liegt (ADU COLOGNE 2020a). 
 
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den zum größten Teil 
brachgefallenen Grundstücken an der Subbelrather Straße in Köln- Neuehrenfeld vorbereitet. Für 
das Bebauungsplangebiet ist keine Gebietsausweisung geplant. Im Bebauungsplan wird dem Plan-
gebiet die Immissionsempfindlichkeit analog einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zugewiesen. Im 
Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls neu hinzukom-
menden Lärmimmissionen auf das zukünftige Wohngebiet (Plangebiet) sowie entsprechende Maß-
nahmen zur Vermeidung bzw. Reduktion der Lärmimmissionen erläutert: 
Verkehrslärm: Das Plangebiet ist bereits heute und künftig durch Straßenverkehr erheblich belastet. 
Die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet liegen südlich zur Subbelrather Straße. 
Dort werden maximale Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr von 
73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts am Plangebäude A (im Gutachten als Block A bezeichnet) er-
wartet. Am bestehenden Gebäude werden maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 66 
dB(A) nachts erwartet. Die Beurteilungspegel überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 19 dB(A) und von 45 dB(A) 
im Nachtzeitraum um maximal 21 dB(A). Zudem werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts um bis z u 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts überschritten. Durch die 
Abschirmung durch den Block A sind vor den weiter nördlich geplanten Gebäudefassaden (Blöcke 
B bis D) wesentlich geringere Beurteilungspegel tags wie nachts zu erwarten. Hier können überwie-
gend die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. An der südwest-
lichen Ecke von Gebäude B und der nordwestlichen Ecke von Gebäude C werden die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete jedoch um max. 2 dB (A) im Tagzeitraum und um 
max. 4 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
Freizeitlärm: Maßnahmen hinsichtlich des Schallschutzes gegen den Freizeitlärm sind im Planungs-
stand bereits angewendet worden: 
• Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Gebäude D (das heißt hier keine Aufenthaltsraum-
fenster bzw. -fenstertüren oder keine öffenbare Aufenthaltsraumfenster) 
• Jeweils ein Schallschutzschwert an den Gebäuden A und C (Durchgangsschalldämmung grö-
ßer 25 dB(A)). (Bei dem Schallschutzschwert handelt es sich um eine Art Lärmschutzwand, in 
Form einer auskragenden/ vorgezogenen Gebäudewand mit schallabschirmender Funktion an 
Gebäudeecken) 
• Eine zwischen den Gebäuden A und D durchgezogene Lärmschutzwand (bewertetes Durch-
gangsschalldämmmaß größer 25 dB) mit Tür/Dur chgang im Erdgeschoss (in der Berechnung

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offen, das heißt ohne Schalldämmung berücksichtigt) 
An der Ostfassade des Gebäudes D (Block D) sind Höchstwerte von bis zu 67 dB(A) tags zu erwar-
ten. Aufgrund der beschriebenen Schallschutzmaßnahme sind an der gekennzeichneten Ostfas-
sade keine Immissionsorte zu bewerten. Am Baukörper A kommt es an der Stirnseite zwischen 
Schallschutzwand und -schwert zu Pegeln von 55 dB(A) tags durch Freizeitlärm und 53 dB(A) tags 
durch Sportlärm. An den betroffenen Fassadenabschnitten sind keine Fenster geplant, sodass keine 
Beeinträchtigung schutzbedürftiger Räume vorliegt. Der Richtwert des Freizeitlärmerlasses NRW 
von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen wird an allen übrigen Fas-
saden, mithilfe der Schallschutzmaßnahmen, eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte tags nicht um mehr als 30 dB(A). Nachts ist eine Nutzung 
der Skateranlage nicht gestattet. Veranstaltungen auf dem Sportgelände sind als seltene Ereignisse 
zu erwarten und überschreiten die Immissionsrichtwerte am Plangebäude nicht. 
Sportlärm: Im Falle einer Vollbelastung innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sind 
an den verbleibenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 51 dB( A) zu erwarten, wobei 
der Ascheplatz des Sportvereines die dominante Lärmquelle ist. Der Immissionsrichtwert von 55 
dB(A) wird tags an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen 
überschreiten die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB(A) nicht. In der morgendlichen Ruhezeit 
ist keine Vollbelegung zu erwarten und zu Nachtzeit finden keine sportlichen Aktivitäten statt. 
Gewerbelärm: Aufgrund der Art der Betriebe, der Lage und Abstände zu Immissionsorten in der 
unmittelbaren Nachbarschaft und der wesentlich größeren Abstände zum Plangebiet, ist im Plange-
biet nur mit marginalen Geräuscheinwirkungen aus dem Gewerbe zu rechnen. 
Kindertagesstätte: Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und wird somit 
nicht beurteilt. Die Beurteilungspegel an den der Kindertagestätte zugewandten Fassaden liegen 
unter 50 dB(A) zur Tagzeit. Eine Nutzung der Kita zur Nachtzeit findet nicht statt.  
Nachbarschaftslärm: Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form 
von Kfz-Ein- und Ausfahrten, Geräuschemission über die Toröffnungen sowie Geräuschemission 
über die Lüftungsschächte in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Tiefgarage wird tags und nachts genutzt. An den Bestandsgebäuden gegenüber der Tiefgaragen -
zufahrt sind Beurteilungspegel von 42 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Ver-
glichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA -Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu er-
warten. Am nächstgelegenen Aufenthaltsr aumfenster der Planbebauung (Block A) sind unter Be-
rücksichtigung einer Pegelminderung von 8 dB bei seitlicher Lage des Immissionsortes  zur Toröff-
nung Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu erwarten (ADU COLOGNE 
2020a). 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: 
• Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Hinweis: Die in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 
• Schutz vor Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A): Entlang der Subbelrather 
Straße liegen die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr oberhalb der sogenannten Sanie-

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rungswerte von 70dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Werden hier Fenster von Wohn- und Schlaf-
räumen geplant, muss sichergestellt werden, dass entweder das Prinzip der durchgesteckten 
Wohnungen zur lärmabgewandten Seite verfolgt wird oder jede dieser Wohnungen über einen 
schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern verfügen muss, an dem der Beurteilungspegel 
die oben genannten Sanierungswerte nicht überschreitet. 
• Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel 
>45 dB( A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Terrassen, Balkone und Loggien: Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeur-
teilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasun-
gen geschehen. Durch diese muss si chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungs-
pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Ter-
rasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
• Öffenbare Fenster schutzbedürftige Räume: An den östlichen Fassaden der Gebäudeab-
schnitte C und D sind aufgrund des Freizeitlärms öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) unzulässig. Gleiches gilt für die nördliche Fassade von Gebäude A, die zwischen den 
Lärmschutzeinrichtungen liegt. 
• Die Lärmschutzwand und die Lärmschutzschwerter müssen ein bewertetes Schalldämmmaß 
von mindestens 25 dB und die in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen von 
65,56 m ü. NHN (Lärmschutzwand und südliches Schallschutzschwert) bzw. 67,50 m ü. NHN 
(nördliches Schallschutzschwert) haben müssen. 
Durch die Planung sind aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beur-
teilungspegel von den Fassadenabschnitten, insbesondere südlich zur Subbelrather Straße hin, zu 
erwarten. Der zusätzliche Ziel - und Quellverkehr durch die Planung erhöht die tägliche Verkehrs-
stärke (DTV-Wert) auf der Subbelrather Straße um ca. 330 Kfz -Bewegungen. Die planbedingten 
Änderungen der Straßenverkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
sind als marginal zu bezeichnen. Da infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der 
Plangebäude (Block A) und der unmittelbar angrenzenden Subbelrather Straße aktive Maßnahmen 
im vorliegenden Fall unter anderem aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht 
realisierbar sind, müssen sogenannte passive Maßnahmen an den betroffenen Fassaden gemäß 
DIN 4109:2018 vorgesehen werden.  
Für die Wohnungen, die nicht zum ruhigen Innenhof ausgestreckt oder durchgestreckt werden kön-
nen, sind Loggien vorgesehen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 62 dB(A) tags auf 
der Loggia mit einer öffenbaren Solarlux-Verglasung ausgestattet werden. Die Sanierungswerte vom 
2. OG bis 4. OG werden mit einer schalldichten Brüstung von mindestens 1,1 m auch bei offener 
Solarlux-Verglasung eingehalten. Im ersten Obergeschoss ist dazu zusätzlich für die zwei Loggien 
an den Gebäuderändern jeweils eine Fensterverglasung notwendig, die sich über die gesamte Höhe 
(OK Brüstung – Decke) mit einer Breite von mind. 0,7 m erstreckt. Prallscheiben vor den straßenseits 
angeordneten Aufenthaltsraumfenstern wären damit nicht notwendig.  
Die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärms werden mit Hilfe der in der Planung bereits berücksich-
tigten Maßnahmen (Keine Immissionsorte an der Ostfassade im Block D, Schallschutzschwert am

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Baukörper A und C, Lärmschutzwand zwischen Baukörper A und D) eingehalten, bzw. beeinträchtigt 
der Freizeitlärm keine schutzbedürftigen Räume der Planung. Die Immissionsrichtwerte des Sport-
lärms werden eingehalten. Der Lärm der Kindertagesstätte wird nicht beurteilt, da Kinderlärm im 
Allgemeinen als sozialadäquat angesehen wird. Für den Nachbarschaftslärm werden keine Über-
schreitungen erwartet. Diese Beurteilungspegel sind, verglichen mit denen des öffentlichen Straßen-
verkehrs, als marginal zu bewerten.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entspre-
chende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der 
Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. 
 
7.9 Altlasten 
Aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung als Werkzeugfabrik liegen die Flurstüc ke des Ge-
bietes des Bebauungsplanes im Bereich eines Altlastenstandortes (Nr. 401334), welcher im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln geführt wird. Zudem befindet sich im südlichen Randbereich eine Altab-
lagerung (Nr. 40608), welche nach nutzungsbezogener Sanierung nachträglich ins Kataster aufge-
nommen wurden.  
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 durch die MULL 
UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) orientierende Altlastenuntersuchungen 
durchgeführt. Dazu wurden 23 K leinrammbohrungen im Bereich der Hallen mit angrenzenden Au-
ßenbereichen durchgeführt. Weitere sechs Kleinrammbohrungen wurden in den Außenflächen des 
Hallengebäudes abgeteuft. Im Hallenbereich betrug die Endteufe max. 3,0 m unter  Geländeober-
kante und im Außenbereich 11,0 m. unter Geländeoberkante. Dabei wurde flächenhaft ein Auffül-
lungshorizont erbohrt, der bereichsweise von Hochflutlehm und Kiessanden der Terrassen unterla-
gert wird. Der Auffüllungshorizont setzt sich überwiegend aus umgelagertem Erdaushub aus Sanden 
mit schluffigen und kiesigen Nebenbestandteilen mit anthropogenen Fremdbeimengungen wie 
Schlacken, Glas und Holz zusammen. Im Bereich der Gärten stellt der Auffüllungshorizont einen 
umgelagerten Oberboden mit deutlichen humosen Anteilen dar. Im Mittel wies die Auffüllung eine 
Mächtigkeit von 0,2 m bis 3,4 m auf. 
Ausgewählte Einzelproben wurden auf verschiedene Parameter untersucht. Überschreitungen der 
heranzuziehenden Vergleichswerte wurden überwiegend für die Parameter Mineralölkohlenwasser-
stoffen (MKW) und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ermittelt.  Leichtflüch-
tige aromatische und halogenierte Kohlenwasserstoffe (BTEX, LHKW) sowie PCB6-Gehalte wurden 
in keiner der untersuchten Bodeneinzelproben in relevanter Größenordnung nachgewiesen.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das aus dem Bereich der Kleingartenan-
lage, der Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie sanierten Werkhalle im Süden und der Fabrikati-
onshalle verwertungstechnischen Anforderungen für eine Z 2 Einstufung nach LAG A TR Boden 
(2004). Eine Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnah-
men ist eingeschränkt zugelassen. Das Auffüllungsmaterial aus dem nördlichen Grundstücksbereich 
hält die Zuordnungskriterien für eine Z 1.1 Einstufung nach LAGA TR Boden ein, sodass dieses 
Material im Falle von Erdarbeiten für den eingeschränkt offenen Einbau (wasserdurchlässige Bau-
weise) zugelassen ist.  
Entsprechend der durchgeführten Bodenuntersuchungen der Außenflächen des Hallengebäudes 
wurden insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich auf Höhe des derzeitigen Parkplatzes

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sowie entlang der östlichen Grundstücksgrenze die Ausläufer der wiederverfüllten Abgrabung er-
kundet. Das Auffüllungsmaterial im Bereich dieser Abgrabung weist einen leicht erhöhten Metallgeh-
alt sowie einen über dem Maßnahmenschwellenwert nach LAWA liegenden PAK-Gehalt auf.  
Gemäß den vorliegenden chemischen Analysen genügt das Auffüllungsmaterial aus den östlichen 
Flurstücken nicht den verwertungstechnischen Anforderungen der LAG A TR Boden (2004) und ist 
als Material > Z 2 einer fachgerechten Entsorgung nach Deponieverordnung zuzuführen. Das Auf-
füllungsmaterial aus dem nordwestlichen Flurstück 134 ist entsprechend der Kriterien der LAGA TR 
Boden (2004) der Klasse Z 2 zuzuordnen und ist für eine Verwertung in technischen Bauwerken mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zugelassen (MULL & PARTNER IN-
GENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Um herauszufinden, ob durch die gewerbliche Nutzung durch die Steinstosser GmbH &  Co. KG 
zwischen 2016 und 2018 eine umweltrelevante Beaufschlagung stattgefunden hat, wurde im Jahr 
2019 eine weitere Untersuchung im Bereich des Hallenkomplexes durchgeführt.  
Insgesamt wurden 8 Kleinrammbohrungen im gegenständlichen Untersuchungsgebiet i n unmittel-
barer Nähe zu den Bohrpunkten aus 2016 festgelegt. Die Proben wurden auf MKW und PAK unter-
sucht. Auf die Parameter Schwermetalle, Cyanide, PCB, BTEX und LHKW wurde aufgrund der un-
auffälligen Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen verzichtet.  
Der Vergleich der Untersuchungsergebnisse aus 2016/2017 und 2019 zeigt überwiegend MKW -
Gehalte in ähnlichen Größenordnungen. Lediglich an einem Maschinenstandort im südlichen Teil 
des Westschliffs der Fabrikationshalle zeigte die Untersuchung aus 2019 eine Beaufschlagung der 
oberflächennahen Auffüllung durch MKW. Die in 2016 ermittelten Gehalte von 2.100 mg/kg waren 
deutlich niedriger als in 2019 mit 25.000 mg/kg. Zudem war das Material olfaktorisch auffällig (Am-
moniak-Geruch). Aus gutachterlicher Sich t ist davon auszugehen, dass die MKW -Belastung nicht 
auf die Zwischennutzung, sondern auf die langjährige Nutzung als Maschinenstandort zurückzufüh-
ren ist und das die Bohrung aus 2016 im Randbereich der Beaufschlagung lag.  
Im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2019 wurden keine organoleptischen oder analytischen 
Auffälligkeiten detektiert, die über das Vorgenannte hinausgehen. Daher kann eine durch die Zwi-
schennutzung der Hallen bedingte zusätzliche Beaufschlagung des Bodens nicht abgeleitet werden. 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019c).  
Zusammenfassend ergaben die orientierenden Altlastenuntersuchungen punktuelle Belastungen 
der oberen Bodenhorizonte insbesondere mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW). Des Weiteren 
wurden PAK-Gehalte von 100 mg/kg bzw. 52 mg/kg detektiert, die auf Schlackenanteile im Auffül-
lungshorizont bzw. auf Reste einer möglichen teerhaltigen Tankschutzhülle zurückzuführen sind. 
Vereinzelt wurden außerdem PCB6-Gehalte bis maximal 0,31 mg/kg festgestellt. Es wurden keine 
Schwermetalle in relevanter Größenordnung detektiert.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan führt zunächst zu einer Entsiegelung der bebauten Berei-
che und anschließend zu einer Neuversiegelung der Fläche zu Wohnzwecken sowie auch durch 
Verkehrswege. Hieraus resultiert die Notwenigkeit zum Rückbau der bestehenden Oberflächenver-
siegelung (Austausch des beaufschlagten Bodenmaterials im Falle von Erdarbeiten und fachge-
rechte Entsorgung des Bodenaushubs). 
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu  minimieren und auszugleichen 
empfiehlt die MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) folgendes:  
• Das beaufschlagte Bodenmaterial wird mittels Bodenaushub fachgerecht entsorgt. Das Boden-
material kann unter zukünftig versiegelten Flächen bis max. Z2 nach LAGA TR (2004), unter

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Grün- und Kinderspielflächen bis max. Z1.2. wieder eingebaut werden. Bodenmaterial mit 
Schadstoffgehalten oberhalb der Sanierungszielwerte (Nutzung: Wohnen) bzw. > Z2 kann nicht 
wiedereingebaut werden und muss fachgerecht entsorgt werden.  
• Auf Grundlage der Untersuchung von KÜHN GEOCONSULTING GmbH (2018) sind die unter-
suchten Böden der Mischproben MP 1 bis MP 8 im Falle eines Aushubs unter der AVV-Schlüs-
selnummer 170504 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen – 
einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Ebenso sind die untersuchten 
Schwarzdecken unter der AVV -Schlüsselnummer 170302 – Bitumengemische mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 170301 fallen – einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen.  
Bei der geplanten höherwertigen Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken, wie es laut Bebauungsplan 
der Fall ist, ist bei dauerhaften Entfernung der Oberflächenversiegelungen und bei wesentlichen 
Eingriffen in den Untergrund eine latente Gefährdung des Schutzgutes Mensch bei Direktkontakt 
aufgrund lokal erhöhter Schadstoffgehalte nicht gänzlich auszuschließen. Bei den geplanten Erdar-
beiten wird daher von der MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2017a+b) empfoh-
len, das beaufschlagte Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung mittels Bodenaushub fach-
gerecht zu entsorgen. In diesen Bereichen ist ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Boden – 
Mensch unter-bunden und keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung zu besor-
gen.  
Bei einer dauerhaften Entsiegelung oder bei geplanten Baumaßnahmen insbesondere im Bereich 
der beaufschlagten Maschinenstandorte und oder Tanklagerbehälter, ist eine latente Gefährdung 
des Schutzgutes Grundwasser über den Wirkungspfad Boden - Sickerwasser - Grundwasser nicht 
auszuschließen. Daher sollte vor allem im Bereich der KRB 101 eine Sanierung durch z. B. Bo-
denaushub durchgeführt werden. In den übrigen Bereichen wird laut MULL UND PARTNER INGE-
NIEUR-GESELLSCHAFT (2017a+b) empfohlen zum vorsorglichen Schutz ebenf alls einen Boden-
austausch der Auffüllungsmaterialien durchzuführen. Ein Direktkontakt über den Wirkungspfad Bo-
den – Sickerwasser - Grundwasser ist damit unterbunden und es besteht keine Gefährdung für die 
geplante Folgenutzung.  
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden/ Altlasten  
sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das beaufschlagte Bodenmaterial fachgerecht 
entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben. Die Entfernung des belasteten 
Bodenmaterials wirkt sich positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch aus. 
 
7.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Magnetfeldbelastung: 
Die nächsten Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 500 m bis 700 m Ent-
fernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nenn-
spannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 900 m 
Entfernung zum Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom be-
trieben. 
Im Bereich Subbelrather Straße / Feltenstraße und im Bereich Subbelrather Straße / Hackländer -
straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur standortbescheinigungspflichtige Funk-
anlagen deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit ca. 10,0 m bzw. 13,3 m angegeben wer -
den. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland gel-
tenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen

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Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhal-
tende Sicherheitsabstand eingehalten wird. 
Um die Versorgung mit Strom sicherzustellen, wird an der südöstlichen Plangebietsgrenze eine neue 
Trafostation festgesetzt. Nach der technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung der neuen 
Station werden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Verordnung über elektro-
magnetische Felder; 26. BimSchV von der Station eingehalten. 
Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Ent-
fernung keine erhöhten gesundheitlichen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. 
Starkregen: 
Das Plangebiet ist bereits heute zu 66 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in den 
teilversiegelten Bereichen sowie in den Grün- und Ruderalflächen sowie den Gärten versickern. Die 
Voraussetzungen für eine Versickerung im Baufeld sind innerhalb der Terrassensedimente gegeben 
(MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH 2019a). 
Die Starkregengefahrenkarten der STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (2020) zeigen auf, 
dass bei mittleren und extremen Starkregenereignissen punktuelle Bereiche im Bebauungsplange-
biet einstauen und für diese Bereiche eine mäßige Gefährdung vorliegt. 
Das Plangebiet wird zur Entsorgung des anfallenden Schmutz - und Niederschlagswasser an den 
öffentlichen Abwasserkanal DN 1000/1750 der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Sub-
belrather Straße angeschlossen. 
Für den Fall eines Starkregenereignisses ist im Rahmen eines Überflutungsnachweises dargestellt 
worden, wie anfallendes Niederschlagswasser zurückgehalten bzw. abfließen kann, so dass keine 
Überflutung der Tiefgarage oder Kellern erfolgt. Der Überflutungsnachweis vom 13.05.2020 (LAND 
GERMANY GMBH 2020) zeigt, dass bei ei nem 30-jährlichen Starkregenereignis ein erforderliches 
Einstauvolumen von 205 m³ gegeben sein muss. Der Rückhalt des Wassers erfolgt als Einstau auf 
Pflaster- bzw. Vegetationsflächen (Gärten, Hofflächen, begrünte Dachflächen und Tiefgarage etc.). 
Dieses Einstauvolumen wird insgesamt über drei Flächen realisiert: 
• Fläche A: 574 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 40,18 m³ 
• Fläche B: 1.549 m² i.M. Einstautiefe 7,0 cm, Einstauvolumen 108,43 m³ 
• Fläche C: 867 m² i.M Einstautiefe. 7,0 cm, Einstauvolumen 60,69 m³ 
Dadurch kann ein Einstauvolumen von insgesamt 219,30 m³ erzielt werden. 
Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall 
wurde für die Planung gesondert durch die LAND GERMANY GMBH (2020) nachgewiesen. 
 
7.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen, da es in einem seit 
der Jungsteinzeit besiedelten Bereich der Niederterrasse des Rheins liegt. Aus diesem Grund ist 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden. Dazu wurden in Abstimmung mit 
dem Römisch Germanischen Museum der Stadt Köln Suchgräben erstellt und untersucht. Danach 
liegen keine Erkenntnisse zum Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen 
vor.

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7.12 Lichtimmissionen 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete 
Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. Tiefgaragen-Aus-
fahrten sind im Bestand nicht vorhanden. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der um-
liegenden Straßen gegeben, welche aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebau-
ung haben.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt zur Sub-
belrather Straße eine neue Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu-
ges der Tiefgarage) im Plangebiet vorliegen. Die Ausfahrtsrampe der Tiefgarage liegt gegenüber 
der Hausnummer 451, wodurch die Fassade, wie auch die beiden angrenzenden Fassaden der 
Hausnummern 449 und 453, durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Lichtkegel betroffen sind. 
Dadurch kann es zu Störungen bei Dunkelheit durch das Abblendlicht der Fahrzeuge kommen, so-
fern das Licht auf Fenster fällt, hinter denen sich sensible Bereic he wie Schlaf- oder Kinderzimmer 
befinden. Unter Berücksichtigung der ca. 159 Stellplätze ergibt sich für die ungünstigste Nachtstunde 
(22-23 Uhr) eine absolute Bewegungshäufigkeit von 3,2 Ausfahrten  (SCHWINN INGENIEURE 
2020). 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine 
Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser 
Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen.  
Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkegel im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage als neue 
Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an den Fenstern 
der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz der 
Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, können diese Belästigun-
gen reduzieren. 
Sollte sich herausstellen, dass es sich bei den betroffenen Räumen um Schlaf- und Kinderzimmer 
handelt und es zu einer Beeinträchtigung kommt, wird die Vorhabenträgerin einen geeigneten  
Schutz in Form von Rollladen vornehmen. 
 
7.13 Klimaschutz / erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand im Plangebiet nicht statt. 
Für die Stromversorgung des geplanten Gebäudekomplexes wird an der südöstlichen Grundstücks-
grenze eine Mittelspannungskompaktstation (Trafoanlage) aufgestellt. Von dieser Station aus wer-
den die 15 Einzelhäuser mit Niederspannungshausanschlüssen versorgt. G leichzeitig werden ca. 
198 kW Leistung für die Versorgung der Tiefgarage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorge-
halten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird alternativ die Ausführung mehrerer Photo-
voltaikanlagen zur Versorgung der Gebäude im Rahmen eines Mieterstrommodells geprüft.  
Die Beheizung und Warmwasserbereitung der geplanten Gebäude im Plangebiet wird über den Ein-
satz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) in Verbindung mit einem Spitzenlastbrennwert-
kessel aus Basis des Energieträgers Gas realisiert. Die Warmwasserbereitung soll wohnungszentral 
über Wärmeübergabestationen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die alter-
native Ausführung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung der Abwärme aus dem städtischen Ab-
wasserkanalnetzes der Äußeren Kanalstraße geprüft. Eine Zustimmung der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln (StEB) wurde bereits in Aussicht gestellt.

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Bei den neu zu errichtenden Wohngebäuden  wird die Energiesparverordnung (EnEV 2016) einge-
halten. Es wird zudem angestrebt den KfW55 Standard in Abhängigkeit der geplanten Wärmeliefe-
rung zu erreichen. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von intensiver 
(3,4 %) und extensiver (69,4 %) Dachbegrünung auf Flachdächern des Baufeldes sowie die Anlage 
weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend 
und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Durch die Zulässigkeit von Pho-
tovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nut-
zung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver 
Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. 
 
7.14 Besonnung / Verschattung 
Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs- und potenziellen Besonnungszei-
ten im Plangebiet (ADU COLOGNE GmbH 2020b) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für ge-
sunde Wohnverhältnisse dient. Die Untersuchung wurde gemäß der neu eingeführten DIN EN 17037 
durchgeführt, welche die Verschattungs - und potenziellen Besonnungszeiten am 21. März (Tag -
/Nachtgleiche) sowohl für den Zustand vor der Realisierung (Bestandsfall) als auch für den Zustand 
nach der Realisierung (Planfall) beurteilt, um den Einfluss der Planbebauung auf die Nachbarschaft 
beurteilen zu können. Bei der Anwendung der Empfehlung für die tägliche Besonnungsdauer gemäß 
DIN EN 17037 sollte mindestens ein Wohnraum eine Besonnungsdauer der drei Stufen „gering“, 
„mittel“ oder „hoch“ einhalten. 
Das Plangebiet ist bebaut. Entlang der Subbelrather Straße im Süden des Plangebietes befindet 
sich ein mehrgeschossiger Riegelbau, welcher sich in gleicher Länge im Osten fortsetzt. Hierbei 
handelt es sich um 2-4-geschossige Wohn- und Verwaltungsgebäude. Im mittleren und hinteren Teil 
des Plangebietes erstrecken sich gr oßflächig 1- 2-geschossige Fabrikgebäude. So fallen im Be-
standsfall die Besonnungsverhältnisse aufgrund größerer Abstände und geringer Geschossigkeit 
der Gebäude allgemein günstig aus. Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung der 
Gebäude ist weder an der Bestandsbebauung innerhalb noch außerhalb des Plangebietes festzu-
stellen. 
Im Planfall stellt sich die potenz ielle Besonnung und Verschattung vor den Fassaden der Plange-
bäude im Plangebiet zur Tag- und Nachtgleiche folgendermaßen dar: Alle nach Norden hin ausge-
richteten Tageslichtöffnungen erhalten erwartungsgemäß weniger als 1,5 Stunden direkte Sonnen-
einstrahlung und somit gemäß DIN EN 17037 eine als gering einzustufende Besonnung. Dies wurde 
bei der Grundrissgestaltung der einzelnen Wohnung im P lanverfahren berücksichtigt und auf eine 
geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen und deren Fenster geachtet. Die Blöcke A und C (in 
West-Ost-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) mit ihren günstig gelegenen Südfassaden be-
sitzen durchgesteckte Wohnungen, so dass über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Son-
neneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung gegeben ist. Die Blöcke B 
und D (in Nord- Süd-Richtung verlaufende Gebäudekomplexe) besitzen Ost - und Westfassaden. 
Block B weist an beiden Fassaden über alle Geschosse eine mittlere bis hohe direkte Sonnenein-
strahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum auf. Block D erhält zwar von Osten eine hohe direkte 
Sonneneinstrahlung. Vor dem Hintergrund des östlich angrenzenden Skate- Parks und den damit 
verbundenen Schallschutzvorgaben infolge des Freizeitlärms können hier keine Aufenthaltsräume 
angeordnet werden, sondern nur Nebenräume wie Küche oder Bad. Aufgrund der durchgesteckten 
Wohnungen zu den Südfassaden der Blöcke A und C ist in Abhängigkeit des Geschosses eine mitt-
lere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung zu 
erwarten. Block B erhält sowohl von Westen, als auch von Osten über alle Geschosse eine mittlere

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bis hohe direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum. Aufgrund der durchge-
steckten Grundrisse im Block D ist auch hier in Abhängigkeit des Geschosses eine mittlere bis hohe 
direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung zu erwarten. Eine 
Ausnahme stellen je eine Wohnung im Erd- und 1. Obergeschoss am südlichen Ende des Blockes 
dar. Da im Baufeld insbesondere auch eine Verschattung durch die anderen Plangebäude besteht, 
wurde als Maßnahme für den Block D je einen Aufenthaltsraum an der Ostfassade eingeplant, wel-
cher zusätzlich mit einem festverglasten Fenster versehen wurde. Somit weisen die betroffenen 
Wohnungen auch eine mittlere direkte Sonneneinstrahlung in mindestens einem Aufenthaltsraum 
auf.  
Eine Beeinträchtigung durch gegenseitige Verschattung infolge der Plangebäude ist an der Be-
standsbebauung außerhalb des Plangebietes nicht festzustellen. 
Um in allen Wohnungen eine Besonnungsdauer der Stufe mittel (mindestens 3,0 h Besonnungs-
dauer) erreichen zu können, werden folgende Maßnahmen in der Grundrissgestaltung der Wohnun-
gen vorgenommen: 
• Planung festverglaster Fenster von Aufenthaltsräumen von je einer Erd- und 1. Obergeschoss-
wohnung an der Ostfassade am südlichen Ende des Blockes D. 
Die Verschattungs- und Besonnungssituation im Plangebiet wird sich durch die vorhabenbezogene 
Bebauungsplanung verändern. Mit der vorliegenden Planung ist es mit Maßnahmen der Grundriss-
gestaltung und der Anordnung von Aufenthaltsraumfenstern gelungen, dass für jede Wohnung eine 
mittlere bis hohe direkte Sonneneinstrahlung gemäß DIN EN 17037 zu erwarten ist. 
 
7.15 Eingriffsregelung/Baumschutzsatzung 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten 
gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche 
des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsre-
gelung. (Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich und löst somi t kein Ausgleichserfordernis aus). Das Vermeidungsgebot 
bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 40 Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt, da-
von sind 28 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög-
lichkeit für drei Bäume. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu 
stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe 
(Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 40 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt.  
Die mindestens 40 Ersatzbaumpflanzungen werden innerhalb des Plangebietes zur Minderung des 
Eingriffs realisiert und festgesetzt. 
 
 
7.16 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen ist das Amt für öffentliche Ordnung (Amt 322/40) der Stadt Köln einzuschalten.

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Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenom-
men worden. 
 
7.17 Verwendete Unterlagen 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
• ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (September 2020a): Schalltechnische Un-
tersuchung zum Wohnbauvorhaben Subbelrather Straße 486 -496 in 50825 Köln Ehrenfeld, 
Köln. 
• ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Januar 2020b): Untersuchung zur potenzi-
ellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Bereich des Wohnbau-
vorhabens Subbelrather Straße 486-496 in 50825 Köln Ehrenfeld, Köln. 
• ADU cologne –  Institut für Immissionsschutz  GmbH ( Mai 2020c): Schalltechnische Untersu-
chung zur geplanten Wohnbebauung Subbelrather Straße 486- 494 in 50825 Köln (Vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) hier: Stellungnahme zu den Geräuscheinwirkungen aus dem Ge-
werbe, Köln. 
• Brenner Bernard Ingenieure GmbH (Juli 2019) – Beratende Ingenieure VBI für Verkehrs - und 
Straßenwesen ein Unternehmen der BERNARD Gruppe: Projektentwicklung Subbelrather 
Straße 486-496. Verkehrsgutachten. 1. Fertigung, Köln. 
• iMA cologne GmbH (Januar 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissi-
onen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan VEP „Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln 
• Kölner Büro für Faunistik  (April 2018): Gebäuderückbau Subbelrather Straße 486-494 Arten-
schutzprüfung (Stufe I), Köln.  
• Kölner Büro für Faunistik  (August 2019): Gebäuderückbau und nachfolgende Neubebauung 
Subbelrather Straße 486-494, Artenschutzprüfung (Stufe II), Köln. 
• LAND Germany GmbH (Juni 2020): Biotop- und Baumkartierung – Bebauungsplan Nr. 63474/02 
– „Subbelrather Straße“ in Köln Neuehrenfeld, Düsseldorf. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH
 (Januar 2017a): Orientierende Altlastenuntersuchung 
- Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 148 - 151, 268 und 3879/5. Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Januar 2017b): Orientierende Altlastenuntersu-
chung. Subbelrather Straße 486 - 492 in Köln - Flurstücke 134, 152, 153 und 2872/11. Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (August 2019a): Geotechnischer Bericht. Subbel-
rather Straße 486-496, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Februar 2019b): Orientier ende Altlastenuntersu-
chung Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Januar 2019c): Rückbau und Entsorgungskonzept. 
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln. 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH  (Juli 2019d): Kurzstellungnahme zur Bausituation.  
Subbelrather Straße 486-496 in Köln-Ehrenfeld, Köln.

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• Schwinn Ingenieure – Baupysik und Akustik (Januar 2020): Lichtimmissionsbewertung. Einfluss 
Tiefgaragenausfahrt auf Nachbarbebauung. Subbelrather Straße 486 – 496 50825 Köln, Ehren-
feld. Köln. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen.  
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der WvM Immobilien + Projektentwicklung 
GmbH, wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor 
dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorha-
bens kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Pla-
nungs- und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen 
keine Kosten. 
 
9. Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 10.700 m² 
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 10.700 m² 
Fläche gesamt ca. 10.700 m² 
davon Fläche mit Geh- und Leitungsrecht 
(G+L-Fläche) 
ca. 360 m² 
Voraussichtliche Grundfläche ca. 4.700 m² 
GRZ  0,5 
Voraussichtliche Geschossfläche 
(Vollgeschosse) 
ca. 18.800 m² 
GFZ  1,8

Beratungsverlauf (2)

28.10.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.11.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3506/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.10.2021
Erstellt
05.10.2021 08:20