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0256/2024

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf) 63459/02 Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.02.2024

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Anlage 08. Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 06. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 02. Geltungsbereich

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Anlage 07. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 09. Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Anlage 08. Textliche Festsetzungen

11899 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  8  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 63459/02  
Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln – Ehrenfeld, 1. Änderung 
 
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN   
 
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der bauli chen Nutzung 
1.1. Gliederung von Baugebieten  
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiete (GE) auf der 
Grundlage der Anlage 1 – Abstandsliste – zum Abstandserlass des Ministeriums für 
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni 
2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:  
 
In den Zonen 1 - 3 sind Anlagen-/Betriebsarten der folgenden Abstandsklassen 
unzulässig: 
 
Zone 1: Anlagen der Nr. 1 – 160 einschließlich Abstandsklasse I bis V 
Zone 2: Anlagen der Nr. 1 – 199 einschließlich Abstandsklasse I bis VI 
Zone 3: Anlagen der Nr. 1 – 221 einschließlich Abstandsklasse I bis VII 
 
Des Weiteren sind in den Zonen 1 bis 3 Anlagen-/Betriebsarten mit vergleichbarem 
Emissionsverhalten unzulässig. 
 
1.2. Sicherung vorhandener Anlagen  
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind für die bestehende Presserei und Stanzerei an der 
Widdersdorfer Straße 215 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstücke 2425/202, 
2810/202 und 2811/202) Erneuerungen, Änderungen der vorhandenen Anlagen 
sowie die Errichtung einer zusätzlichen schallgedämmten Halle als Erweiterung 
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten 
werden. 
 
1.3. Bestimmungen über die Art der Anlagen  
Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) 
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 
 
2. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitu ngsrechten zu belastenden 
Flächen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Gewerbegebietes (GE)  die 
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
1. Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-  und Radfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit in einer Breite von 6,0 m gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
2. Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Ge h-, Fahr- und Leitungsrecht 
zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten.  
 
3. Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Ge h- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

- 2 – 
 
/ 3 
zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
 
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen 
 Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Gewerbegebiet (GE) beidseitig der mit Geh- 
und Radfahrrecht zu belastende Fläche „GF“ eine „Baugrenze 1“ ausschließlich für 
oberirdische Geschosse festgesetzt. Die mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende 
Fläche „GF“ kann durch Tiefgaragen unterbaut werden. 
 
4. Festsetzungen für ein Bebauungsplangebiet über  
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti gen Bepflanzungen   
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Plangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
 
1. Im Bereich der Widdersdorfer Straße mindestens 2  Einzelbäume 
BF 31 (GH 741). Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
können um bis zu 5,0 m verschoben werden. 
 
2. Im Bereich des Maarweges mindestens 5 Einzelbäume BF 31 (GH 741). Die 
in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 m 
verschoben werden.  
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei 
Verlust zu ersetzen: 
 
1. Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes (GE)  die vorhandenen 6 Bäume 
gemäß Planeintrag. 
 
2. Im Bereich der Widdersdorfer Straße die vorhande nen 50 Bäume gemäß 
Planeintrag. 
 
3. Im Bereich des Maarweges die vorhandenen 3 Bäume  gemäß Planeintrag. 
 
4. Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards de r Satzung zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 
 
 
II KENNZEICHNUNGEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes gekennzeichnet: 
 
1. Die Altlasten Nummer 40102 "Öllinse Braunsfeld".  Es handelt sich um die 
Restbelastung einer Mineralölkohlenwasserstoff-Verunreinigung (MKW). Der 
hiervon abgeleitete Grundwasserschaden wird im Kataster unter der Nummer 
27_19_0011 geführt.

/ 4 
 
2. Die Altablagerung Nummer 40104.  
 
3. Die Altlasten Nummer 401362, 401366, 401426, 401 445, 40153, 401359 und 
401417. 
 
Aufgrund der langjährigen, intensiven vornehmlich gewerblichen Vornutzungen sind 
Belastungen im Planbereich nicht auszuschließen. Im Falle von konkreten 
Nutzungsänderungen und Bodeneingriffen sind spezifische Untersuchungen 
erforderlich.  
 
 
III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen 
 
1. Denkmalschutz  
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler 
in der Widdersdorfer Straße 217 und 217 a+b (DL 8341, Eintragungsdatum 
05.08.1998). 
 
 
IV HINWEISE 
 
1. Artenschutz   
1. Laut Artenschutzprüfung vom Kölner Büro für Faun istik, September 2021, 
ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
2. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zw ischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig 
sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der 
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit 
sofort einzustellen. 
 
3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 
1 BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht 
zu einer Gefährdung von Vogelbruten kommt.

- 4 – 
 
/ 5 
4. Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtliche n Maßnahme V4 (Durchführung 
von Abrissmaßnahmen an Gebäudeteilen mit Quartiermöglichkeiten für 
Fledermäuse außerhalb der Zeiten einer möglichen Quartiernutzung oder 
ökologische Baubegleitung) ergibt sich ein Zeitraum für Rückbau-/ Abrissarbeiten 
von Gebäuden/ Gebäudeteilen von 1. November bis 28. Februar eines jeden 
Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich der 
entsprechenden Gebäude/ Gebäudeteile dann kein Besatz durch Fledermäuse 
besteht. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (Maßnahme 
V4).  
 
5. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungs verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 
1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen. 
 
6. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemind ert werden durch: die 
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit 
einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die 
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender 
Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die 
Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 
 
2. Baumschutzsatzung  
1. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes  innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023). 
 
2. Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes i nnerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023) sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht 
bereits im Bebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung 
mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
3. Bodenschutz  
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten.  
 
4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
5. Grundwasserschaden

Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über 
einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_19_0011) durch MKW-
Verunreinigungen vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der 
erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen.  
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst  
Im Planbereich ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40  (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-962/20 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de 
erfolgen. 
 
7. Rechtsfolgen  
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes 
außer Kraft. 
 
8. Rechtsgrundlagen 
Es gelten:  
1. Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bek anntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634), 
2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassun g der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), 
3. die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezem ber 1990 (BGBl. 1991 I S. 
58) und 
4. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421), 
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
 
9. Starkregenereignis  
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine 
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren 
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitr ägen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert.

Anlage 06. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

12781 Zeichen

A N L A G E  6 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 634 59/02  – Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenf eld, 1. Änderung  – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) wurde 16.11.2023 bis 
zum 18.12.2023 
 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 11  Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 35.4 Denkmalschutz 
Vom 22.11.2023 
 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
  
2 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 53 Immissionsschutz einschl. anlagenbezo- 
gener Umweltschutz, Koordinierung  
Vom 30.11.2023 
 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange- 
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse 
nach Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche 
nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe"). 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Firma 
RheinEnergie AG am Standort Widdersdorfer Str. 194 in 
50825 Köln keine Lagerung von Erdgas mehr erfolgt. Der 
entsprechende Behälter ist gasfrei und stillgelegt. Die 
 
 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird ge- 
folgt. 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung 
der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Firma RheinEnergie AG hat gegenüber der Bezirksregie- 
rung Köln den Verzicht für die Nutzung der Genehmigun- 
gen für den Lagerbehälter erklärt. Beim v. g. Standort 
handelt es sich somit nicht mehr um einen Betriebsbe- 
reich nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Der entsprechende Ein- 
trag im Informationssystem KABAS ist überholt. 
3 GASCADE Gastransport GmbH  
vom 22.11.2023 
 
Es wird mitgeteilt, dass die Anlagen der GASCADE Gas- 
transport GmbH, der WINGAS GmbH sowie der NEL Gas- 
transport GmbH zurzeit nicht betroffen sind. 
 
Nachträgliche Lageänderungen bedürfen einer erneuten 
Zustimmung. 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird ge- 
folgt. 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei nachträglicher 
Lageänderung wird eine erneute Zustimmung eingeholt. 
4 Industrie - und Handelskammer Köln  
vom 13.12.2023 
 
Zur Ermöglichung einer Wohnbaufläche wird nicht nur der 
hiesige Bebauungsplan, sondern auch ein weiterer be- 
nachbarter Bebauungsplan geändert. Der IHK Köln er-
scheint das dargestellte planerische Vorgehen als unver- 
hältnismäßiger Aufwand für die Ermöglichung eines ein- 
zelnen Wohnungsbauvorhabens. 
 
 
 
Durch das skizzierte planerische Vorgehen wird der durch 
den voranschreitenden Strukturwandel bedingte Transfor- 
mationsprozess der in der näheren Umgebung ansässi-
gen Gewerbebetriebe stark ausgebremst bzw. einge- 
schränkt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen 
Standort mit einer langen gewerblichen und industriellen 
Historie. Gerade an einem solchen Standort ist es äußerst 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
Die Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes dient neben 
der Konfliktbewältigung der heranrückenden Wohnbebauung ent- 
lang der Alsdorfer Straße (Bebauungsplan Nummer 63457/03 – 
Wohnbebauung Alsdorfer Straße) auch der Vorbereitung der 
übergeordneten planerischen Rahmenbedingungen des Zielbild- 
prozesses der Kölner Weststadt. Hierzu zählt unter anderem die 
vorgesehene Fuß- und Radwegeverbindung von Norden nach 
Süden (GF). 
 
In Bezug auf den voranschreitenden Strukturwandel sowie die 
Ausweisung eines Mischgebietes beziehungsweise eines urba- 
nen Gebietes wird darauf hingewiesen, dass die Fläche nördlich 
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen 
Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbau- 
potentialfläche dargestellt war. Im Rahmen des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplanes Nummer 63457/03 wurde für die Fläche

/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
wichtig die ansässigen Unternehmen beim Transformati- 
onsprozess zu unterstützen und mitzunehmen. Statt der 
geplanten reinen Wohnbebauung wäre es aus Sicht der 
IHK Köln passender, eine Ausweisung als Mischgebiet o- 
der als urbanes Gebiet anzustreben um eine konfliktär- 
mere Mischnutzung aus Gewerbe, Dienstleistungen, Infra- 
struktureinrichtungen und Wohnen zu ermöglichen. 
 
Ausweislich der Planunterlagen resultieren aus der Neu- 
gliederung der Betriebsarten nach der Abstandsliste 2007 
keine Einschränkungen der Betriebsabläufe der ansässi- 
gen Unternehmen. Diese Annahme, die bestehenden Be-
triebe zu sichern, stellt die IHK Köln ausdrücklich in Frage. 
Die Ausweisung von Wohnbebauung steht in einem dia-
metralen Widerspruch zu einem effektiven Bestands- 
schutz der ansässigen gewerblichen Nutzungen. Dieser 
Bestandsschutz vor dem Hintergrund des oben genannten 
Transformationsprozesses nicht ausreichend, um für die 
Bertreibe auch langfristig Schutz vor heranrückender 
Wohnbebauung zu gewährleisten. Im Zuge der Transfor- 
mation, beispielsweise in Form einer Expansion oder der 
Veränderung von Betriebsmodellen oder Abläufen, be-
steht ein nicht unerhebliches Potenzial für massive Nut- 
zungskonflikte. Schließlich ist noch kritisch anzumerken, 
dass durch die hier angestrebte Neugliederung erneut In- 
dustrieflächen (GI) im Kölner Stadtgebiet verloren gehen. 
Es ist zwar einerseits begrüßenswert, dass diese und die 
angrenzenden Flächen als Gewerbefläche (GE) erhalten 
werden, jedoch sind GI-Flächen in Köln noch weit weniger 
verfügbar als GE-Flächen.  
nördlich der Alsdorfer Straße ein allgemeines Wohngebiet festge- 
setzt. Dies entspricht dem Ziel des Einleitungsbeschlusses, der 
am 04.07.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst wurde. 
Eine Ausweisung als Mischgebiet beziehungsweise als urbanes 
Gebiet entspricht weder der Zielsetzung noch dem Einleitungsbe- 
schluss und spiegelt auch nicht die geplante Nutzung des Gebie- 
tes wider.  
 
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Ausweisung des Plan- 
gebietes als Gewerbegebiet (GE) dem Zielbildentwurf „Kölner 
Weststadt“ entspricht, welcher für das Plangebiet eine Sicherung 
und Entwicklung des Gewerbestandortes für Kleingewerbe, 
Dienstleistungen, Forschungen und Handel vorsieht. Die beste- 
henden Gewerbebetriebe werden durch die geplanten Festset- 
zungen in ihrem Betrieb sowie in ihrer Nutzung nicht tangiert. Mit 
den geplanten Änderungen der Festsetzungen werden, auch un- 
ter Berücksichtigung potenzieller Geräuschimmissionen nach Er- 
weiterungen, die vorhandenen gewerblichen Betriebe in der 
Nachbarschaft nicht eingeschränkt. Durch die Änderungen wird 
eine planerische Konfliktsituation vermieden. 
Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung stehen somit im 
Einklang mit der am 28.10.2021 beschlossenen Zielsetzung des 
Stadtentwicklungsausschusses zum Zielbild Kölner Weststadt.  
5 Köln Business Wirtschaftsförderung GmbH  
vom 23.11.2023 
 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben. 
  
 
 
 
6 LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland

/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Vom 13.12.2023  
 
Wie in der Stellungnahme vom 1.12.2020 bereits erläutert, 
sind von der o.g. Planung die Belange der Denkmalpflege 
betroffen, weil sich im Plangebiet ein gemäß DSchG NRW 
eingetragenes Baudenkmal befindet. Dabei handelt es 
sich um die Gebäude an der Widdersdorfer Str. 217a-b, 
welche um 1920 entstanden sind. Die nachrichtliche 
Kennzeichnung des Denkmals in der Karte und der textli- 
chen Festsetzung wird begrüßt. 
 
Des Weiteren befinden sich mehrere Denkmäler in der un- 
mittelbaren Nachbarschaft auf der gegenüberliegenden 
Straßenseite: Widdersdorfer Str. 188a, 190, 192, 196- 
196a und 206-208. Auch sie können durch die Planung in 
ihrem Wirkungsraum betroffen sein, sodass weiterhin 
empfohlen wird, auch diese Denkmäler in der Karte nach- 
richtlich zu kennzeichnen und im Text zu würdigen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung 
der Planunterlagen ist nicht erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
Die von der Einwenderin bzw. dem Einwender benannten Denk- 
mäler liegen außerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden 
Bebauungsplanänderung, sodass eine zeichnerische Kennzeich- 
nung innerhalb der Unterlagen nicht gefolgt werden kann.  
Des Weiteren wird gesondert darauf hingewiesen, dass es sich 
bei der Bebauungsplanänderung Nr. 63459/02 im Wesentlichen 
um eine Bestandsplanung handelt. Die benannten Denkmäler 
werden weder zum aktuellen Zeitpunkt von den bestehenden 
Strukturen noch durch die zukünftig geplanten Änderungen tan- 
giert. Eine Betroffenheit der benannten Wirkungsräume kann da- 
her nicht erkannt werden. Eine textliche Würdigung ist daher 
nicht zwingend erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
7 Polizeipräsidium Köln  
Direktion Kriminalprävention/Opferschutz 
vom 12.12.2023 
 
Es wird angeregt, gemäß § 8 BauNVO Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinha- 
ber und -inhaberinnen und Betriebsleiter und -leiterinnen 
allgemein zuzulassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß § 8 BauNVO sind die von der Einwenderin bzw. dem Ein- 
wender benannten Wohnungen ausnahmsweise innerhalb der 
Bebauungsplanänderung zulässig. In diesem Zusammenhang 
wird gesondert darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bebau- 
ungsplanänderung Nr. 63459/02 im Wesentlichen um eine Be- 
standsplanung handelt. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Zu- 
lässigkeit kann nicht erkannt werden. Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt.

/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
 
Im Weiteren wird auf das kostenlose Beratungsangebot 
zur städtebaulichen Kriminalprävention hingewiesen. Es 
wird darum gebeten, die Vorhabenträgerin auf dieses An- 
gebot frühzeitig hinzuweisen. 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird ge- 
folgt. 
 
 
Die Vorhabenträgerin wurde über das kostenlose Beratungsan- 
gebot informiert. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 
8 Polizeipräsidium Köln  
Direktion Verkehr  
vom 14.11.2023 
 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben. 
  
9 PLEDOC  - Ein Unternehmen der OGE  
vom 23.11.2023 
 
Am Rand des Geltungsbereichs des Plans verläuft eine 
Ferngasleitung in einem 8 m breiten Schutzstreifen (4 m 
beiderseits der Leitungsachse). Der Leitungsverlauf wurde 
in den Entwurfsplan übernommen und liegt der Stellung- 
nahme bei. 
Aus den beiliegenden Unterlagen ist zu ersehen, dass der 
Rohrstrang der Ferngasleitung außerhalb des Geltungs- 
bereichs des Bebauungsplans Nr. 63459/02 verläuft. Je- 
doch ragt der Schutzstreifen in den Geltungsbereich hin- 
ein, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist.  
 
Sofern keine Änderungen an der öffentlichen Verkehrsflä- 
che vorgesehen sind, die Einfluss auf die Ferngasleitung 
einschließlich Schutzstreifen haben, bestehen seitens der 
Leitungsbetreiberin keine Bedenken gegen den Entwurf 
des Bebauungsplanes. 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird ge- 
folgt. 
 
 
 
 
Die Hinweise zur vorhandenen Erdgasleitung sowie des Schutz- 
streifens werden zur Kenntnis genommen.  
Wie die Einwenderin bzw. der Einwender korrekt wiedergibt, liegt 
der Schutzstreifen der benannten Erdgasleitung innerhalb der im 
Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Wid- 
dersdorfer Straße).  
Eine Änderung oder Anpassung der öffentlichen Verkehrsfläche 
ist jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung. Es 
wird gesondert darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bebau- 
ungsplanänderung Nr. 63459/02 im Wesentlichen um eine Be- 
standsplanung handelt. Die Erdgasleitung sowie der dazugehö- 
rige Schutzstreifen werden dementsprechend nicht durch die Än- 
derungen tangiert.  
 
10  Stadtentwässerungsbetriebe Köln  
vom 29.11.2023 
 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
11 Thyssengas  
vom 29.11.2023 
 
Es werden keine Anlagen betroffen. Unter der Vorausset- 
zung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist 
eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforder- 
lich. 
  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Plangebiets- 
grenzen werden beibehalten.

Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

22865 Zeichen

A N L A G E  4  
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Num mer 63459/02 – Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. 
Änderung  – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
26.10.2020 bis zum 10.12.2020 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Eine Stellungnahme ist außer Frist eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen  fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. 
Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu 
einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbe- 
sondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf 
zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmal- 
schutz vom 02.11.2020  
 
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen be-
züglich bundes- und landeseigener Denkmäler keine Be- 
denken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft 
vom 24.11.2020 
 
Es wird um Beteiligung der zuständigen städtischen Ämter 
für Altdeponien gebeten. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden 
Fachämter wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde insoweit 
gefolgt.

- 2 - 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den § 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver- 
ordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert. 
 
3 
 
3.1 
Handwerkskammer zu Köln vom 18.11.2020  
 
Das vorliegende städtebauliche Planungskonzept sieht 
eine teilweise Umwandlung der Art der baulichen Nutzung 
von Industrie zu Gewerbe vor. Zeitgleich werden die Be- 
triebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 
neu gegliedert, um die geplante unmittelbar angrenzende 
Wohnbaufläche nördlich der Alsdorfer Straße zu ermögli- 
chen. Wir sehen darin eine ungelöste planerische Konflikt- 
situation und können das Vorhaben somit nicht befürwor- 
ten. 
Das Plangebiet wird aktuell vorwiegend gewerblich ge- 
nutzt. Für eine Realisierung des genannten Entwicklungs- 
konzeptes kommt es absehbar zu einer vollständigen Ver- 
drängung bestimmter dort angesiedelter Unternehmen. 
Eine Verlagerung des Betriebsstandortes ist nicht nur mit 
erheblichen Kosten sowie Aufwand und dem möglichen 
Verlust des Kundenstammes verbunden, sondern auch 
zwingend an die Voraussetzungen gebunden, dass eine 
Ausweichfläche verfügbar ist. Auch aus diesen Gründen 
ist eine Standortverlagerung nicht für jedes Unternehmen 
realisierbar. 
Gleichzeitig wird das Vorhaben in seiner Gesamtheit (auf- 
grund der heranrückenden Wohnbebauung) dazu führen, 
dass gewerblich nutzbare Fläche verloren geht und somit 
die Flächenkonkurrenz und der Nutzungskonflikt zwischen 
Wohnen und Gewerbe, insbesondere in innerstädtischen 
Lagen, zunehmend verschärft wird. Der Verlust von zent- 
ralen Gewerbeflächen stellt auch das planerische Leitbild 
"Stadt der kurzen Wege" vor immer größere Hürden. Bei 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis bezüglich der zu erwartenden Konfliktsituation wird 
zur Kenntnis genommen 
 
 
 
 
 
 
 
Für das vorliegende Bebauungsplanänderung Nummer 63459/02 
"Widdersdorfer Straße" sowie für das räumlich angrenzende Än- 
derungsverfahren Nummer 63459/04 "Stolberger Straße" wurde 
eine Gutachterliche Stellungnahme auf Grundlage einer Bau- 
aktenrecherche durch das Büro ACCON erstellt, in der die nach 
Aktenlage genehmigten Nutzungen in Bezug auf die erforderli- 
chen Änderungen in den Zonierungen bewertet wurden.  
Das Ergebnis der Aktenrecherche zeigt auf, dass die vorhande- 
nen Betriebe beziehungsweise Nutzungen, durch eine Neugliede- 
rung der Abstandsklassen sowie der Umstellung auf den Ab- 
standserlass vom 06.06.2007, nicht betroffen sind und im Ein- 
klang mit der geplanten Festsetzung stehen. Eine Verdrängung 
beziehungsweise ein Nutzungskonflikt zwischen der heranrü- 
ckenden Wohnbebauung und den bestehenden Gewerbebetrie- 
ben kann auf Grundlage der Aktenrecherche durch das Büro 
ACCON nicht erkannt werden.  
Es wird gesondert angemerkt, dass die bestehenden Gewerbe- 
betriebe durch die geplanten Festsetzungen in ihrem Betrieb so- 
wie in ihrer Nutzung nicht betroffen werden und die Änderung 
eine Sicherung der aktuellen betrieblichen Nutzung darstellt. Mit

- 3 - 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Verlust von innerstädtischen Betriebsstandorten verlän- 
gern sich die Anfahrtswege, um die ansässige Wohnbe- 
völkerung mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen. 
Eine Stärkung und Sicherung des gewerblich genutzten 
Standortes ist aus unserer Sicht daher sinnig. 
den geplanten Änderungen der Festsetzungen werden, auch un- 
ter Berücksichtigung potentieller Geräuschimmissionen nach be- 
trieblichen Erweiterungen, die vorhandenen gewerblichen Be- 
triebe in der Nachbarschaft nicht eingeschränkt. Durch die Ände- 
rungen wird eine planerische Konfliktsituation vermieden. Die 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
3.2 Immissionsschutzgutachten 
Ihrem Schreiben ist nicht zu entnehmen, wann das Büro 
ACCON die Bestandserfassung bzw. die schalltechnische 
Begutachtung vorgenommen hat. Die Nachfrage bei unse- 
ren Mitgliedsbetrieben (Widdersdorfer Straße Nr. 215 und 
Nr. 219 – Einzelfallbetrachtung), ob das Büro ACCON sie 
im Zusammenhang mit einer schalltechnischen Untersu- 
chung aufgesucht habe, wurde verneint. Insofern müssen 
wir – mangels näherer Angaben – die Belastbarkeit des 
von Ihnen erwähnten Immissionsschutzgutachten pau- 
schal infrage stellen und davon ausgehen, dass es auf- 
grund der Planung zu unverträglichen Konflikten zwischen 
Wohn- und Gewerbenutzung kommen wird. Die bestehen-
den Bedenken, dass gegen umliegende Betriebe nach- 
trägliche Auflagen erwirkt werden, welche die gewerbli- 
chen Standorte bedrohen oder erhebliche Investitionen er- 
fordern, sind durch ihre Ausführungen zumindest nicht 
ausgeräumt. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Im Falle des Betriebes an der Widdersdorfer Straße 215 erfolgte 
gemäß Gutachten eine Detailbetrachtung, auf Grundlage von Er- 
gebnissen einer Betriebsbegehung und Messungen aus dem 
Jahr 2006. Die seinerzeit ermittelten Innenpegel wurden für die 
aktuelle Beurteilung pessimal auf einen Wert von 95 dB(A) ange- 
hoben, wobei dieser durchgängig über den gesamten Tagesbeur- 
teilungszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr berücksichtigt 
wurde. Für die Abstrahlungen über Fassaden und das Dach 
wurde die maximal mögliche Ausdehnung gemäß den Unterlagen 
der Bauvoranfrage aus dem Jahr 2012 zum Ansatz gebracht. 
Nach den Beschreibungen der Bauvoranfrage soll die Halle als 
schallgedämmte Halle errichtet werden. Für die Simulation der zu 
erwartenden Geräuschimmissionen wird für die Fassaden ein 
Schalldämm-Maß von R = 35 dB(A) und für das Dach ein Schall- 
dämm-Maß von R = 30 dB(A) zum Ansatz gebracht. Diese Werte 
werden auch durch die bestehende Bauausführung erreicht. Auf 
der Grundlage dieser Berechnungsansätze ergeben sich an der 
geplanten Wohnbebauung keine unzulässigen Geräuschimmissi- 
onen. 
Die Detailbetrachtung des Betriebes an der Widdersdorfer Straße 
219 (REWE-Markt) erfolgte auf der Grundlage von Maximalab- 
schätzungen, die aus der Kenntnis aus der Beurteilung vergleich- 
barer Vollversorgermärkte resultieren. Aus der gegebenen 
Situation mit der benachbarten Wohnbebauung an der Widders- 
dorfer Straße 221 ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht aus- 
zuschließen, dass Anlieferungen in der Nachtzeit erfolgen da an 
dem oben genannten Gebäude deutliche Überschreitungen der 
zulässigen Spitzenpegel auftreten. In der Stellungnahme wurde

- 4 - 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
dennoch eine Anlieferung innerhalb der Nachtzeit geprüft und 
dargestellt, dass auch Anlieferungen (Anlieferung von 15 Paletten 
in der ungünstigsten Nachtstunde) im Zeitraum zwischen 22.00 
Uhr und 6.00 Uhr möglich sind. Während der Tagzeit sind Anlie- 
ferungen von mehr als 150 Paletten möglich, so dass keine be- 
triebliche Einschränkung erfolgt. 
 
Auf Grundlage der Beurteilungsergebnisse werden die Bedenken 
nicht geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
4 Industrie - und Handelskammer zu Köln vom 
10.12.2020 
 
Im Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes hat 
sich über Jahrzehnte ein Gewerbe- und Industriegebiet 
entwickelt. Die dort ansässigen Unternehmen verlassen 
sich auf die Möglichkeiten, die ein Gewerbegebiet bietet. 
Die Neugliederung der Betriebsarten nach Abstandsliste 
2007 ist eine Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit 
der dort ansässigen Unternehmen und gefährdet ihre 
Existenz. 
Den Strukturwandel städtebaulich verträglich zu bewälti- 
gen, sieht anders aus. Eine Mischung von Gewerbe, 
Dienstleistungen, Infrastruktureinrichtungen und Wohnen, 
also ein Mischgebiet oder ein urbanes Gebiet wäre anstatt 
der geplanten Wohnbebauung passend. Dadurch ließe 
sich die Konfliktsituation durch heranrückende Wohnbe- 
bauung planerisch lösen. 
Uns ist der Mangel an Wohnraum in Köln bekannt, jedoch 
möchten darauf aufmerksam machen, dass die Unterneh- 
men, die nun in Bedrängnis geraten, alle Gewerbesteuer- 
zahler und Arbeitgeber sind. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme Nummer 4. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die 
Ausweisung eines Mischgebietes beziehungsweise eines urba- 
nen Gebietes wird darauf hingewiesen, dass die Fläche nördlich 
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen 
Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbau- 
potentialfläche dargestellt war. Im Rahmen des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplanes Nummer 63457/03 wird für die Fläche 
nördlich der Alsdorfer Straße ein allgemeines Wohngebiet festge- 
setzt. Dies entspricht dem Ziel des Einleitungsbeschlusses, der 
am 04.07.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst wurde. 
Eine Ausweisung als Mischgebiet beziehungsweise als urbanes 
Gebiet entspricht nicht der Zielsetzung und dem Einleitungsbe- 
schluss und spiegelt auch nicht die geplante Nutzung des Gebie- 
tes wieder. 
5 KölnBusiness vom 09.12.2020

- 5 - 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
 
Das Bebauungsplanänderungsverfahren mit dem Arbeits- 
titel Widdersdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. 
Änderung verfolgt unter anderem das Ziel, auf einer ehe- 
mals gewerblich genutzten Fläche nördlich der Alsdorfer 
Straße ein Wohngebiet realisieren zu können. Diese Pla- 
nung grenzt unmittelbar an das Plangebiet des vorher ge- 
nannten Bebauungsplanes an und macht eine Anpassung 
des vorherrschenden Planungsrechtes erforderlich. Dies 
hat eine Reduktion der Gewerbefläche und eine Neuord- 
nung der umliegenden Gewerbefläche zur Folge. 
Der Großraum an der Stolberger Straße / Widdersdorfer 
Straße ist primär gewerblich geprägt. Eine Wohnnutzung 
lässt sich lediglich im Bereich zwischen der Elsenborner 
Straße und Alsdorfer Straße begrenzt durch die Stolber- 
ger Straße im Süden und dem Maarweg im Westen fin- 
den. Da sich auch auf dem nördlich angrenzenden Max-
Becker-Gelände eine Entwicklung mit Schwerpunkt Woh- 
nen abzeichnet, ist jedoch zu befürchten, dass die von 
zwei Seiten heranrückende Wohnbebauung die zukünfti- 
gen Entwicklungsmöglichkeiten des verbleibenden Ge-
werbegebietes deutlich einschränkt (Erweiterung/Neuan- 
siedlung). Insgesamt sieht die KölnBusiness die großflä- 
chige Umwandlung von Gewerbe in Wohnen kritisch. 
Es muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Be- 
triebe durch die beabsichtigte Planung langfristig in keiner 
Weise beschränkt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme Nummer 4. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6 LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 
01.12.2020  
 
Von der vorliegenden Planung sind die Belange der Denk- 
malpflege betroffen, weil sich im Plangebiet ein Baudenk- 
mal gemäß § 3 DSchG NRW befindet. Dabei handelt es 
sich um das Bürohaus des Ehem. Presswerks Herrmann 
Flohr (Metall- und Elektroindustrie), Widdersdorfer Straße 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Das denkmalgeschützte Grundstück (Widdersdorfer Straße 217 
a-b) wird nachrichtlich innerhalb der Planunterlagen aufgenom- 
men. Ein entsprechender Textteil im Rahmen der Begründung 
wird ergänzt. Die Stellungnahmen werden in Bezug auf das ge- 
nannte Denkmal gefolgt.

- 6 - 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
217 a-b, welches um 1920 entstanden ist. Das Denkmal 
ist als solches in der Karte nachrichtlich zu kennzeichnen 
und textlich zu würdigen, um eine sachgerechte Abwä- 
gung der Schutzgüter zu ermöglichen. 
 
Des Weiteren befinden sich mehrere Denkmäler in der un- 
mittelbaren Nachbarschaft auf der gegenüberliegenden 
Straßenseite: 
Widdersdorfer Straße 188a, 190, 192, 196-196a und 206-
208. Auch sie können durch die Planung in ihrem Wir- 
kungsraum betroffen sein, sodass ich empfehle, auch 
diese Denkmäler in der Karte nachrichtlich zu kennzeich- 
nen und im Text zu würdigen. 
 
Von der Umwandlung GI in GE sind keine negativen Aus- 
wirkungen auf die Denkmäler zu erwarten. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zu den angrenzenden Denkmälern werden zur 
Kenntnis genommen. Eine Betroffenheit dieser Denkmäler in Be- 
zug auf den Wirkungsraum kann durch die Bebauungsplanände- 
rung jedoch nicht erkannt werden, sodass eine nachrichtliche 
Aufnahme im Bebauungsplan nicht erforderlich wird. Darüber hin- 
aus wird angemerkt, dass die benannten Denkmäler außerhalb 
des Geltungsbereiches liegen. 
Im Rahmen der Begründung werden die benannten Denkmäler 
jedoch textlich gewürdigt. 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
7 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr vom 
03.11.2020 
 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
8 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention / Opfer- 
schutz, Städtebauliche Kriminalprävention vom 
28.10.2020 
 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Vorhaben 
keine Bedenken. Da jedoch eine Vielzahl von städtebauli- 
chen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu 
berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Au- 
ßengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf folgendes 
hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- 
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkende Ausstattung von Bauob- 
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Wei- 
terleitung des Beratungsangebotes an den Vorhabenträger wurde 
nachgekommen. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt.

- 7 - 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch- 
tung etc.) an. Es wird um Weiterleitung des Beratungsan- 
gebotes an den Vorhabenträger gebeten. 
9 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.12.2020  
 
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird je- 
doch auf folgendes hingewiesen: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das Eigen- 
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Be- 
stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls not- 
wendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder 
Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben ma- 
chen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläute- 
rung vorliegen. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung 
in den Bebauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- 
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,5 Meter für die Unterbringung der Telekommuni- 
kationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich ge- 
planter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum- 
standorte und unterirdischer Ver- und Entsorgungsanla- 
gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver- 
kehrswesen, Ausgabe 1989zu beachten.  
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- 
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es 
notwendig, dass uns zu Beginn und Ablauf der Erschlie- 
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Te- 
lekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden. 
 
 
 
Teilweise 
 
 
Die Hinweise zu Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis 
genommen. Die betroffenen Versorgungsträger werden im Rah- 
men des weiteren Verfahrens beteiligt.  
Die Aufnahme einer textlichen Festsetzung, dass die notwendi- 
gen Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind, wird im 
Rahmen des weiteren Verfahrens geprüft.

- 8 - 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
10 RheinEnergie  AG vom 09.12.2020  
 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
11 Rheinischen NETZGesellschaft mbH vom 09.12.2020  
 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
12 Kölner Verkehrsbetriebe AG vom 09.12.2020  
 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
13 Häfen und Güterverkehr Köln AG vom 09.12.2020  
 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
14  
 
14.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 
01.12.2020 
 
Gegen das vorliegende städtebauliche Planungskonzept 
bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 
44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu ver- 
sickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- 
trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas- 
sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte eine Versi- 
ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoßen, o- 
der aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann 
nach Prüfung der hydraulischen Kapazitäten die Ableitung 
des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwas- 
serkanal erfolgen.  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird gesondert 
angemerkt, dass die vorliegenden Grundstücke gemäß § 44 Abs. 
1 Landeswassergesetz bereits bebaut sind und eine Festsetzung 
zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers daher 
nicht notwendig ist. 
14.2 Überflutungsvorsorge 
Starkregen 
Wie dem Auszug der Starkregengefahrenkarte zu entneh- 
men ist, befinden sich mehrere Senken auf dem Grund- 
stück, die zu Überflutungen der Gebäude führen können. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

- 9 - 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Diese sollten bei der weiteren Planung berücksichtigt wer- 
den. Es wird darauf hingewiesen, dass geeignete Maß- 
nahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleiplanung 
berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze nicht für 
die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensio- 
niert sind, dienen die nachfolgenden Konzepte dazu, das 
Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
möglichst schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten 
bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese Maßnahmen um-
fassen beispielsweise: Wahl der Straßenführung; gezielte 
bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über 
Grünflächen; Rückhaltung von Niederschlagswasser; No- 
tüberläufe; Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um 
Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten; 
Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Ge- 
bäude. 
 
Nachfolgend werden Hinweise auf bestehende Unterlagen 
zur Überflutungsvorsorge gegeben und wo diese zu fin- 
den sind. 
 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein- 
fahrten und Hauseingänge zu legen. Flusshochwasser 
und Grundhochwasser stellen für das Gebiet keine Gefahr 
dar. 
 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzu- 
stimmen. 
15 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 
04.11.2020 
 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- 
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Einrichtung 
von Zuwegen, Wendeanlagen und/oder Schleppkurven ist zum 
jetzigen Stand nicht Bestandteil der Bebauungsplanänderung.

- 10 - 
 
 
 
 
Verfristete Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 
 
 
1.1 
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissions- 
schutz vom 21.12.2020 
 
Die vorgesehene Maßnahme befindet sich nicht innerhalb 
von angemessenen Sicherheitsabständen nach 3 Abs. 5c 
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnis 
nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 
5a BImSchG ("Störfallbetriebe"), für die das Dezernat 53 
der Bezirksregierung Köln immissionsschutzrechtlich zu- 
ständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist. 
Die gilt auch für die Anlage (Erdgaslagerbehälter) der 
Firma RheinEnergie AG, Widdersdorfer Straße 194 in 
50825 Köln, bei der es sich um einen Betriebsbereich 
nach § 3 Abs. 5a BImSchG handelt. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
1.2 Hinweis zur Zuständigkeit 
Für die im Umfeld des Plangebietes befindliche Firma Max 
Becker GmbH & Co.KG, Widdersdorfer Straße 194, 50825 
Köln, ist das Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln zu- 
ständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und 
Überwachungsbehörde. Eine interne Beteiligung des De- 
zernat 52 ist von hier nicht erfolgt. 
 
Kenntnisnahme  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

1338 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt:  
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 30.08.2020 bis zum 
13.09.2020 statt (siehe Anlage 3, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3221/2020);  
- Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 01.06.2023 bis zum 06.07.2023 durchgeführt 
(siehe Anlage 5, siehe auch Session-Vorlage Nr. 1526/2023) 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 02. Geltungsbereich

399 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 63459/02
 Widdersdorfer Straße, 1. Änderung
in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter

Anlage 07. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB

207952 Zeichen

A N L A G E  7 
 
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Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nummer 63459/02 
Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln–Ehrenfeld, 1. Änderung 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
 
1. Anlass und Ziel der Änderung 
 
Der Bebauungsplan Nummer 63459/02 ist seit dem 02.04.1984 rechtsverbindlich. 
 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld /Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit 
mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewältigen, wurde 
für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die  sogenannte „Rahmenplanung Brauns-
feld/Müngersdorf/Ehrenfeld“, vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossen.  
 
Aufgrund von vielfältigen Entwicklungen innerhalb des Rahmenplangebietes bedurfte es jedoch ei- 
ner Fortschreibung der Entwicklungsziele für diesen  Bereich. In einem kommunikativen Prozess 
zwischen Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik wurde der Zielbildprozess „Kölner Weststadt“ entwi- 
ckelt, der die unterschiedlichen stadtplanerischen Ebenen zusammenführt und eine zukunftsorien- 
tierte Flächenentwicklung aufzeigt.  
 
Der Zielbildprozess „Kölner Weststadt“ sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines ehemaligen 
Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für  Antriebselemente, nördlich der Alsdorfer 
Straße, eine Wohnbaufläche angrenzend an das bestehende Wohnquartier an der Alsdorfer Straße, 
Sankt Vither Straße und Elsenborner Straße, zu scha ffen. Dieser Bereich unterliegt vorrangig der 
Zielsetzung, die vorhandenen Wohnnutzungen zu erhalten, beziehungsweise zu stärken. 
Für die ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich der Alsdorfer Straße hat der Stadtentwick- 
lungsausschuss (StEA) in seiner Sitzung am 08.07.2019 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ beziehungsweise der 
Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und Gewerbege- 
biete wird eine planerische Konfliktsituation entst ehen. Um diese Gemengelage zu vermeiden, ist 
der angrenzende Bebauungsplan Nummer 63459/02 "Widdersdorfer Straße" zu ändern und auf eine 
städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupassen. Mit den Änderungen 
der Betriebsarten wird jedoch zugleich für die vorhandenen Betriebe Bestandsschutz gewährt. Diese 
Vorgehensweise entspricht ebenfalls dem Zielbildprozess „Kölner Weststadt“. Für den Bereich des 
Änderungsgebietes werden die Sicherung sowie die Entwicklung von Gewerbestandorten für Klein- 
gewerbe, Dienstleistungen, Forschung und Handel vorgeschlagen. Darüber hinaus wird eine Quali- 
fizierung und flächeneffiziente Gewerbeentwicklung gesichert.  
 
Mit den geänderten Festsetzungen wird Bestandsschutz für die vorhandenen Betriebe gewährt so- 
wie eine Einschränkung beziehungsweise ein Nutzungskonflikt für die Betriebe ausgeschlossen. 
 
Die wesentlichen Ziele der Planung sind  
 
- die Umwandlung eines Industriegebietes (GI) in ei n Gewerbegebiet (GE) für die Grundstücke 
Widdersdorfer Straße 205 bis 213, da die industrielle Nutzung nicht mehr vorhanden ist,

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- sowie die Neugliederung der Betriebsarten nach de m Abstandserlass Nordrhein-Westfalen 
(NRW) vom 06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplan- 
ten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße.  
 
Außerdem wird von der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 auf die BauNVO in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 21.11.2017 umgestellt. 
 
 
2. Planverfahren 
 
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Beba uungsplanes Nummer 63459/02 mit dem 
Arbeitstitel „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung“ mit Vorlage-Nummer 3221/2020 
wurde am 17.06.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Änderungsverfahren 
des Bebauungsplanes wurde im Normalverfahren mit zw eistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine 
Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltaus- 
wirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt 
worden. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger  öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss in der Zei t vom 26.10.2020 bis einschließlich 
10.12.2020 durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde in Form eines Aus- 
hangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept lag hier- 
bei im Zeitraum vom 30.08.2021 bis zum 13.09.2021 i m Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. Darüber 
hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es sind insgesamt 
zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nummer 1457/2022 wurde am 20.06.2022 vom Stadtentwick- 
lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, einen Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage 
des städtebaulichen Planungskonzeptes auszuarbeiten sowie dabei die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu 
berücksichtigen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 16.11.2023 bis zum 18.1 2.2023 durchgeführt. Im selben Zeitraum 
wurde der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungspl an auch gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
öffentlich ausgelegt.  
Es ist insgesamt eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit fristgerecht eingegangen. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1. Abgrenzung des Änderungsbereiches  
 
Der Änderungsbereich umfasst nahezu das gesamte Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebau- 
ungsplanes Nummer 63459/02. Lediglich das im Südwes ten gelegene Flurstück Nummer 1858, 
Flur 68, der Gemarkung Müngersdorf ist nicht mehr Bestandteil der Bebauungsplanänderung. Das

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benannte Flurstück ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nummer 63457/03 “Wohnbebauung Als- 
dorfer Straße“ und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. 
 
Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Widdersdorfer Straße, im Westen durch den Maar- 
weg, im Osten durch die Oskar-Jäger-Straße und im Süden durch ehemalige Gleisanlagen der HGK 
AG und der KVB AG begrenzt.  
 
3.2. Vorhandene Struktur und Umgebung des Plangebie tes 
 
Der Änderungsbereich wird überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleinen und 
mittelgroßen Gewerbebetrieben geprägt. Lediglich in den Randbereichen des Plangebietes beste- 
hen vereinzelte Wohnnutzungen. Diese liegen entlang  der Widdersdorfer Straße im Norden und 
des Maarweges im Westen. Darüber hinaus sind einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-
Jäger-Straße vorhanden. Die Struktur des Plangebietes hat sich in den letzten Jahren gewandelt, 
sodass eine Wohnnutzung verstärkt aufgegeben wurde und sich weitere Gewerbebetriebe im Gel- 
tungsbereich angesiedelt haben. Der ehemals ansässige Betrieb zur Stahlverzinkung innerhalb des 
ausgewiesenen Industriegebietes hat seine Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben.  
 
Die nähere Umgebung des Plangebietes wird ebenfalls vorwiegend gewerblich genutzt. Ausgenom- 
men hiervon ist der südwestlich gelegene Bereich der ehemaligen Gleistrasse. Hier liegen mehrere 
Wohngebäude entlang der Alsdorfer-, Elsenborner-, und Sankt-Vither-Straße. Auf den Flächen ei- 
nes ehemaligen Schrottplatzes sowie eines Betriebes für Antriebselemente wird durch das Verfah- 
ren "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" ebenfalls eine Wohnnutzung in diesem Bereich geplant. 
 
3.3. Planungsrechtliche Situation 
 
Insgesamt ist das Änderungsgebiet in eine zentrale Industriefläche (GI) und zwei flankierende Ge- 
werbeflächen (GE) gegliedert. 
 
Für den Bereich der Grundstücke Widdersdorfer Straß e 205 bis 213 ist ein Industriegebiet (GI), 
eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0, eine Höchsthöhe baulicher Anlagen von 24,0 Metern und eine 
geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. Gemäß den textlichen Festsetzungen ist das Industriege- 
biet nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Nicht zugelassenen sind Betriebe und Anla- 
gen der Nummer 1 – 116 und 118 – 158 der Abstandsli ste von 1977 zum Abstandserlass vom 
25.07.1974. 
 
Für den westlich des Industriegebietes (GI) gelegen en Bereich entlang der Widdersdorfer Straße 
ist ein Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächen- 
zahl (GFZ) von 2,0, IV-Vollgeschosse sowie eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Gemäß den 
textlichen Festsetzungen ist das westliche Gewerbegebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen 
gegliedert. Für den straßenbegleitenden Bereich ent lang des Maarweges sind in einer Tiefe von 
circa 60 Metern die Betriebe und Anlagen der Nummer  1 – 193 der Abstandsliste von 1977 zum 
Abstandserlass vom 25.07.1974 nicht zugelassen. Hieran angrenzend bis zum Industriegebiet (GI) 
sind die Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 158 der Abstandsliste von 1977 zum Abstandserlass 
vom 25.07.1974 nicht zugelassen.

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Für den östlich des Industriegebietes (GI) gelegenen Bereich entlang der Widdersdorfer Straße ist 
ebenfalls ein Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschoss- 
flächenzahl (GFZ) von 2,0, IV-Vollgeschosse sowie eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Ge- 
mäß den textlichen Festsetzungen ist das östliche G ewerbegebiet nach der Art der Betriebe und 
Anlagen gegliedert. Nicht zugelassen sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 158 der Ab- 
standsliste von 1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974. 
 
Im gesamten Plangebiet sind Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben nicht zulässig. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1. Regionalplan 
 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allge- 
meiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Somit entspricht die Planung den Zielen der Raumord- 
nung. 
 
4.2. Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Im Flächennutzungsplan ist für den Bereich der Grun dstücke Widdersdorfer Straße 205 -213 ein 
Industriegebiet dargestellt. Im Rahmen der 241. Änderung zum Flächennutzungsplan wird die Flä- 
che als Gewerbegebiet dargestellt.  
 
Die Flächennutzungsplanänderung wurde im Parallelverfahren durchgeführt. Die öffentliche Ausle- 
gung des Entwurfes der 241. Änderung des Flächennut zungsplanes erfolgte in der Zeit vom 
30.05.2022 bis 29.06.2022 beim Stadtplanungsamt Köln. Am 16.05.2023 wurde die 241. Flächen- 
nutzungsplanänderung vom Rat der Stadt Köln beschlossen (Feststellungsbeschluss). Die Geneh- 
migung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 07.09.2023 vor.  
 
4.3. Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Aus- 
sagen. Innerhalb der Karte der Entwicklungsziele wi rd für den Änderungsbereich „Widdersdorfer 
Straße“ das Entwicklungsziel sechs (EZ 6) angegeben. In diesem Bereich soll die Ausstattung der 
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes qualifiziert oder zur Verbesserung des Klimas bei- 
getragen werden.  
 
4.4. Zielbildprozess – Kölner Weststadt 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiche s des Rahmenplanes Braunsfeld/ 
Müngersdorf/Ehrenfeld, der im Juli 2004 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit dem Rah- 
menplan wird eine stadtverträgliche Bewältigung des  dynamischen Strukturwandels durch eine 
Rahmensetzung zur Nutzungsmischung und Nutzungsverd ichtung angestrebt. Aufgrund der Pla- 
nungen für das Max Becker-Areal und vielfältiger weiterer Entwicklungen im Umfeld wurde die Fort- 
schreibung der Rahmenplanung ein Zielbildprozess vo rgeschaltet. Das Ergebnis des Zielbildpro- 
zesses „Kölner Weststadt“ wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 28.10.2021 beschlossen. 
 
Das Nutzungskonzept des Zielbildprozesses sieht für  das Plangebiet der 1. Bebauungsplanände- 
rung Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ ein Gewerbegebiet mit kombinierter Dienstleistung

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vor. Im Bereich der Widdersdorfer Straße ist die Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandor- 
ten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung u nd Handel vorgesehen. Darüber hinaus ent- 
spricht die Darstellung auch der Zielstellung auf d en nördlichen Flächen entlang der Alsdorfer 
Straße eine Wohnbebauung zu realisieren beziehungsw eise zu sichern, welche ebenfalls als mit- 
telfristiges Ziel definiert wurde. 
 
Neben der Sicherung und Entwicklung der benannten G ewerbe- und Wohnflächen sieht der Ziel- 
bildprozess auch eine räumliche Vernetzung der bena nnten Nutzungen vor. Diesem Ansatz wird 
durch die Berücksichtigung einer Nord-Süd-Anbindung  innerhalb des Änderungsgebietes Rech- 
nung getragen. Hierdurch sollen unter anderem das „Max-Becker Areal“ beziehungsweise die neue 
Entwicklung an der Widdersdorfer Straße 158 und 188 a sowie die zukünftige grüne Wegeverbin- 
dung auf den ehemaligen Gleistrassen der Häfen und Güterverkehr Köln (sogenannte „Low Line“) 
und die „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ miteinander verknüpft werden. 
 
 
5. Inhalte der Bebauungsplanänderung  
5.1. Art der baulichen Nutzung 
 
Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet 
Ziel des bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 1984 war die planungsrechtliche Sicherung 
der seit den 1980er Jahren vorhandenen industrielle n und gewerblichen Betriebe. Zur Sicherung 
eines Betriebes zur Stahlverzinkung wurde für die Grundstücke Widdersdorfer Straße 205 bis 213 
ein Industriegebiet (GI) festgesetzt.  
Die Festsetzung des rechtskräftigen Industriegebietes ist zwischenzeitlich allerdings obsolet gewor- 
den, da die Grundzüge der damaligen Planung nicht m ehr bestehen. Im Bereich der Grundstücke 
Widdersdorfer Straße 205 bis 213 wurde die industri elle Nutzung aufgegeben und zum Teil mit 
einer niedrig gestuften gewerblichen Nutzung neu bebaut.  
 
Mit der Umwandlung des Industriegebietes in ein Gewerbegebiet, werden unter anderem die Ziele 
des Stadtentwicklungskonzeptes „Zielbild Weststadt“ zum Strukturwandel verfolgt, ohne die beste- 
henden Gewerbebetriebe in ihrer bestehenden Nutzung einzuschränken. Darüber hinaus wird dazu 
beigetragen, die planungsrechtlichen Voraussetzunge n zur Umsetzung einer Wohnbebauung im 
Bereich des Bebauungsplanes Nummer 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ zu schaffen.  
 
Außerdem wird mit der Planung von ausschließlich Gewerbegebietsfläche der gesamte Planbereich 
anschließend als ein einziges Gewerbegebiet dargestellt.  
 
Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 
Durch die Neuausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Bereich des Bebauungspla- 
nes Nummer 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer Straße", werden die Mindest- beziehungsweise 
Schutzabstände zwischen Wohnen und Gewerbebetrieben zum Teil nicht mehr eingehalten. 
Den gewerblichen Nutzungen liegt der Abstandserlass von 1977 zugrunde, der die Art der Betriebe 
und Anlagen gliedert. Auf Grundlage der rechtskräft igen Zonierung gemäß Abstandserlass von 
1977 sowie der heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße entsteht ein immis- 
sionsschutzrechtlicher Konflikt, den es zu lösen gilt. 
 
Die Zonierung des gesamten Gewerbegebietes wird daher angepasst. Für das gesamte Plangebiet 
wird auf die Abstandsliste zum Abstandserlass NRW v om 06.06.2007 umgestellt. Voraussetzung

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ist jedoch, dass davon keine rechtsgültigen Betriebsgenehmigungen tangiert werden. Dies bedeu- 
tet, dass aus schalltechnischer Sicht keine relevan ten Nutzungen vorliegen beziehungsweise nur 
Nutzungen, die den neuen Anforderungen genügen.  
Hierfür wurde eine gutachterliche Betrachtung beziehungsweise Bestandserfassung der vorhande- 
nen Betriebe im Gewerbegebiet, "Gutachterliche Stellungnahme zu den notwendigen Änderungen 
in den Bebauungsplänen 63459/02 und 63459/04 der Stadt Köln" durch das Büro ACCON (Stand: 
Juli 2020), erarbeitet. 
Im Rahmen einer Bauaktenrecherche wurde durch den Fachgutachter ermittelt, welche Nutzungen 
im Umfeld vorliegen und ob gewerbliche Nutzungen durch die heranrückende Wohnbebauung (Als- 
dorfer Straße) potenziell eingeschränkt werden. Die Bauakteneinsicht erfolgte im Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln am 09.04.2020, 20.05.2020 und am 28.05.2020. Es wurden vom Stadtplanungsamt 
sämtliche Bauakten der Grundstücke innerhalb des Bereiches angefordert, in dem eine Anpassung 
der Zonierung erforderlich wird. Im Zuge eines Ortstermins wurden weiterhin die aktuellen Nutzun- 
gen auf den Grundstücken recherchiert und ebenfalls berücksichtigt. 
 
Die Ergebnisse zeigen auf, dass die umliegenden Nutzungen in Bezug auf das Emissionsverhalten 
in der weit überwiegenden Anzahl als unkritisch einzustufen sind. Die heranrückende Wohnbebau- 
ung des Bebauungsplanes Nummer 63457/03 "Wohnbebauu ng Alsdorfer Straße" und die damit 
notwendigerweise verbundene Änderung der Zonierung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 
schränken die bestehenden Nutzungen auch unter Berücksichtigung einer regelmäßig zu erwarten- 
den betrieblichen Entwicklung nicht ein. Für insgesamt zwei bestehende Betriebe erfolgte eine wei- 
terführende Einzelfallbetrachtung, um eine Konflikt situation in Bezug auf die relevanten Geräu- 
schimmissionen auszuschließen. Die Einzelfallbetrachtung zeigte auf, dass im Hinblick auf die Ge- 
räuschimmissionen keine Einschränkung der betrieblichen Nutzung und damit der Nutzung der Flä- 
chen durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nummer 64357/03 eintritt.  
 
Auf Grundlage der gutachterlichen Betrachtung wurde  folgende Neugliederung der Betriebsarten 
für das Änderungsgebiet vorgenommen:  
 
- Zone 1: Anlagen der Nummer 1 – 160, Betriebsarten  der Abstandsklasse I bis V unzulässig. 
- Zone 2: Anlagen der Nummer 1 – 199, Betriebsarten  der Abstandsklasse I bis VI unzulässig.  
- Zone 3: Anlagen der Nummer 1 – 221, alle Betriebs arten der Abstandsliste ausgeschlossen.  
 
Für den straßenseitigen Bereich entlang der Widdersdorfer Straße wird in einer Tiefe von circa 60 
Meter die Zone 2 und für den rückwärtigen Bereich (nördlich der Wohnbebauung Alsdorfer Straße) 
die Zone 3 festgesetzt. Im Osten wird in Teilbereichen von Zone 1 auf Zone 2 umgestellt.  
Um der heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Als dorfer Straße Rechnung zu tragen sind 
innerhalb der Zone 1 die Betriebsarten der Abstands klassen I bis V, innerhalb der Zone 2 die Be- 
triebsarten der Abstandsklassen I bis VI und in der  Zone 3 alle Betriebsarten der Abstandsliste 
ausgeschlossen.  
 
Mit der Änderung wird Bestandsschutz für die vorhan denen Betriebe gewährt. Eine Beeinträchti- 
gung der gewerblichen Nutzung liegt – mit Ausnahme der Presserei und Stanzerei auf dem Grund- 
stück Widdersdorfer Str. 215 (Gemarkung Müngersdorf , Flur 68, Flurstücke 2425/202, 2810/202 
und 2811/202) – nicht vor und wurde durch das entsprechende Fachbüro geprüft und ausgeschlos- 
sen. Die Presserei- und Stanzerei, Widdersdorfer Straße 215 fällt unter die Abstandsklasse VI (lfd. 
Nummer 185 der Abstandsliste) und wäre daher bei der Neufestsetzung der Zonierung unzulässig. 
Um dem Interesse des Gewerbebetriebs gerecht zu wer den und eine betriebliche Entwicklung zu

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ermöglichen, wird für dieses Grundstück durch eine sogenannte Fremdkörperfestsetzung gemäß 
§ 1 Absatz 10 BauNVO erweiterter Bestandsschutz gew ährt. Erneuerungen und Änderungen der 
vorhandenen Anlagen sowie die Erweiterung in Form einer schallgedämmten Halle sind demnach 
allgemein zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte  der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn- 
bebauung eingehalten werden. Nutzungsänderungen werden demgegenüber nicht zugelassen, da 
lediglich der bestehende Betrieb als Presserei und Stanzerei gesichert werden, nicht aber auf Dauer 
eine von der Zonierung abweichende andere Nutzung ermöglicht werden soll. Auch Erweiterungen 
sind durch die Festsetzung zum Schutz vorhandener A nlagen nicht enthalten, da der vorhandene 
Betrieb die GRZ von 0,8 bereits vollständig ausnutzt. 
Den schutzwürdigen Interessen der Wohnnachbarschaft ist im Baugenehmigungsverfahren insbe- 
sondere durch die Anordnung der Nutzungen und Bauvo rhaben, Schallschutzmaßnahmen, Be- 
triebszeiten etc. angemessen Rechnung zu tragen. 
 
Bestehende Wohnnutzungen innerhalb des Änderungsbereiches  
Im Bauleitplanverfahren wurden ebenfalls die besteh enden Wohnnutzungen innerhalb des Gel- 
tungsbereiches der 1. Bebauungsplanänderung Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ berück- 
sichtigt. Im Geltungsbereich liegen folgende Wohnnutzungen: 
 
- Betriebsbezogene Wohnungen, die vor Rechtskraft d es Bebauungsplanes (02.04.1984) ge- 
nehmigt errichtet wurden, 
- Nicht betriebsbezogene Wohnungen, die vor Rechtsk raft des Bebauungsplanes 
(02.04.1984) genehmigt errichtet wurden. 
- Betriebsbezogene Wohnungen, die nach Rechtskraft des Bebauungsplanes (02.04.1984) 
genehmigt errichtet wurden, 
 
Im Einklang mit dem Zielbildprozess beziehungsweise dem Stadtentwicklungskonzept „Kölner West- 
stadt“ wird weiterhin ein Gewerbegebiet für den Änderungsbereich festgesetzt, so dass der Berück- 
sichtigung einer Wohnnutzung nicht weiter gefolgt wird. 
 
Festhalten am Einzelhandelsausschluss 
Der Bebauungsplan Nummer 63459/02 schließt von Anfa ng an Einzelhandel aus. An diesem Aus- 
schluss wird festgehalten, auch wenn es im Plangebi et Einzelhandelsnutzungen (Lebensmittelvoll- 
sortimenter, Möbelhändler, Küchenhändler) gibt. Die  Flächen sollen für Gewerbe genutzt werden; 
eine Ansiedlung weiteren Einzelhandels ist städteba ulich nicht erwünscht. Die vorhandenen Be- 
triebe genießen Bestandsschutz.  
 
Die entsprechende textliche Festsetzung wurde daher  lediglich sprachlich an den Entfall des In- 
dustriegebiets angepasst.  
 
 
 
5.2. Maß der baulichen Nutzung 
 
Mit der Umwandlung von Industriegebiet in Gewerbegebiet wird im Rahmen der Bebauungsplanän- 
derung auch das Maß der baulichen Nutzung angepasst . Das Maß der baulichen Nutzung wird 
durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der maximal 
zulässigen Vollgeschosse bestimmt.

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Die Festsetzung der benannten Parameter für das ehemalige Industriegebiet orientiert sich hierbei 
an den Festsetzungen der Umgebung sowie an den bestehenden Strukturen. Parallel zu den östlich 
und westlich gelegenen Gewerbegebieten werden dementsprechend die GRZ mit 0,8 und die GFZ 
mit 2,0 festgesetzt. Die Festsetzung von insgesamt sechs Vollgeschossen entspricht der ehemali- 
gen Festsetzung einer maximalen baulichen Höhe der Anlagen von 24,0 m über Bordsteinkante 
und sichert somit parallel zur GRZ und GFZ die bestehende Ausnutzung des Änderungsgebietes.  
 
Im Bereich der geplanten Nord-Süd-Anbindung (vergle iche Punkt 4.4 Zielbildprozess – Kölner 
Weststadt), wird die maximale Anzahl der Vollgescho sse für einen an die Widdersdorfer Straße 
grenzenden Teilbereich erhöht. In diesem Bereich sollen zukünftig VI-Vollgeschosse möglich sein. 
Hierdurch kann insbesondere entlang der geplanten Anbindung nach Norden zum zukünftigen Max-
Becker-Areal und der Entwicklung auf den Grundstücken Widdersdorfer Straße 158 und 188a eine 
qualitative und identitätsstiftende Bebaubarkeit sichergestellt werden. 
 
Eine Beeinträchtigung der bestehenden betrieblichen  Strukturen ist durch die Änderung bezie- 
hungsweise Anpassung der städtebaulichen Kennwerte nicht gegeben. 
 
5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die Planungsinhalte der 1. Bebauungsplanänderung Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ ori- 
entieren sich überwiegend an den rechtskräftigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungspla- 
nes aus dem Jahr 1984. Um jedoch die zukünftigen En twicklungsziele des Eingangs erläuterten 
Zielbildprozesses Kölner Weststadt nach Möglichkeit umfangreich zu sichern, wurden Ergänzungen 
innerhalb der vorliegenden Bebauungsplanänderung aufgenommen.  
Zu diesen Änderungen beziehungsweise Anpassungen zählt neben der Festsetzung einer erhöhten 
Anzahl an Vollgeschossen (vergleiche Punkt 5.2 Maß der baulichen Nutzung), insbesondere auch 
die Anpassung der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Nord-Süd-An- 
bindung.  
 
Im Bereich der Flurstücke Nummer 2984/206, 1387, 1388 und 1145, Flur 68 der Gemarkung Mün- 
gersdorf wird die überbaubare Grundstücksfläche zur  Sicherung der benannten Anbindung geän- 
dert. Hierdurch kann zum einen die Vernetzung der städtebaulichen Entwicklungen nördlich der Wid- 
dersdorfer Straße (Max-Becker-Areal und Widdersdorfer Straße 158 und 188a und der vorgesehe- 
nen „Low Line“ und der Wohnbebauung Alsdorfer Straße sichergestellt werden (vergleiche Punkt 
5.4 Erschließung), zum anderen wird eine qualitativ e Bebaubarkeit entlang der zukünftigen Durch- 
wegung ermöglicht.  
 
In Kombination mit der Festsetzung einer offenen Bauweise (-o-) westlich und östlich der Wegever- 
bindung, werden die stadtplanerischen Entwicklungsziele sowie eine Optimierung der Bebaubarkeit 
der gewerblich genutzten Flächen gesichert. Eine Konfliktsituation durch die Festsetzung einer offe- 
nen Bauweise mit den vorhandenen Gewerbebetrieben kann nicht erkannt werden.  
 
5.4. Erschließung 
 
Nördlich der Widdersdorfer Straße erfolgt derzeit d ie Planung des neuen Stadtquartiers "Max-Be- 
cker-Areal". Damit soll eine nicht unerhebliche Anz ahl von Wohneinheiten geschaffen werden. In 
Kombination mit der Errichtung des südlich geplante n Wohnquartieres "Alsdorfer Straße" werden 
sich teilweise bisherige Gewerbestandorte in urbane Mischquartiere transformieren. Weiterhin soll

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auf den ehemaligen Gleistrassen der Häfen und Güterverkehr Köln (HGK) eine übergeordnete be- 
grünte Fuß- und Radwegeverbindung, die sogenannte „Low Line“ entstehen. Die Flächen der ehe- 
maligen Gleistrassen zwischen Maarweg und Oskar-Jäger-Straße werden im Rahmen der laufen- 
den 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“ als öffentliche Ver- 
kehrsflächen gesichert.  
 
Um die gemäß dem Zielbild „Kölner Weststadt“ vorgesehene Durchwegung für den Fuß- und Rad- 
verkehr zwischen der Widdersdorfer Straße und der z ukünftigen „Low Line“ und damit auch zwi- 
schen den Plangebieten nördlich und südlich der Wid dersdorfer Straße zukünftig zu ermöglichen 
sowie das örtliche Fuß- und Radwegenetz zu qualifizieren, wird eine Fuß- und Radwegevernetzung 
angestrebt. Diese Anbindung wurde bereits im Rahmen  des Qualifizierungsverfahrens zum Max-
Becker-Areal angedacht und wird innerhalb der vorli egenden Bebauungsplanänderung planungs- 
rechtlich gesichert.  
 
Hierfür wird auf einer 6,0 Meter breiten Fläche eine Durchwegung mit Geh- und Radfahrrecht (GF-
Recht) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Die Anbindung erstreckt sich von Süden nach Nor- 
den zur Widdersdorfer Straße. Hierdurch wird die Durchlässigkeit zur Widdersdorfer Straße verbes- 
sert und eine durchgängige Verbindung von der zukünftigen „Low Line“ zum Max-Becker-Areal und 
über die Entwicklung auf den Grundstücken Widdersdorfer Straße 158 und 188a perspektivisch bis 
zum „Kontrastwerk“ geschaffen. Hiermit wird einem elementaren Bestandteil des Zielbildes „Kölner 
Weststadt“, der Verbesserung der Vernetzung und Dur chwegung für den Fuß- und Radverkehr, 
Rechnung getragen.  
 
Das GF-Recht betrifft zu einem nicht unerheblichen Teil Flächen, die aktuell überbaut sind. Die 
Belastung wird aber erst im Rahmen einer Änderung der baulichen Nutzung aktuell, so dass hiermit 
keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Bestand verbunden sind. 
 
Neben der geplanten Durchwegung wurde die bestehend e Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungs- 
recht (GFL-Recht) zugunsten der Anlieger und deren Berechtigten, welches von der Oskar-Jäger-
Straße entlang der südlichen Plangebietsgrenze nach  Westen hin verläuft, im Bereich, wo beide 
festgesetzten GF(L)-Rechte zusammengeführt werden, angepasst. Die Fläche wurde harmonisiert 
sowie durch die Anpassung der angrenzenden Baugrenzen optimiert. In Kombination mit der Qua- 
lifizierung der Gewerbegebietsflächen (vergleiche Punkt 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücks- 
fläche) kann zukünftig entlang der Nord-Süd-Anbindung eine stadträumlich ansprechende Bebau- 
ungsstruktur geschaffen sowie Angsträume vermieden werden.  
 
5.5. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaft spflege 
 
Um die grünplanerische Situation des Plangebietes zu erhalten sowie in Teilen zu verbessern, sieht 
die Bebauungsplanänderung neben dem Erhalt von insgesamt 59 bestehenden Bäumen auch die 
Neupflanzung von 7 Bäumen vor, welche planungsrechtlich gesichert werden.  
Die Anzahl der Baumpflanzungen begründet sich durch  die sehr beengten Platzverhältnisse in 
Kombination mit einer Vielzahl von Ein- und Ausfahr ten entlang der öffentlichen Verkehrsstraßen. 
Die Baumpflanzungen orientieren sich am Bestand und dienen vorrangig der Gestaltung des öffent- 
lichen Straßenraums.

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Im April 2023 wurde durch das Büro Rietmann Ingenie ure auf Grundlage des rechtskräftigen Be- 
bauungsplanes vom 02.04.1984 sowie einer im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegange- 
nen Stellungnahme vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine Ortsbegehung durchge- 
führt.  
Ziel der Begehung war die Aufnahme der bestehenden Baumpflanzungen sowie eine gutachterliche 
Prüfung der Standorte der geplanten Pflanzungen. An schließend wurden in Abstimmung mit der 
Stadtverwaltung Köln die möglichen Standorte für Neupflanzungen erörtert und zeichnerisch inner- 
halb der Bebauungsplanänderung festgesetzt.  
Um später eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte für 
die zu pflanzenden Bäume um bis zu maximal 5,0 Meter verschoben werden. 
 
Zukünftig sollen insgesamt 66 Bäume innerhalb des Ä nderungsbereiches gepflanzt, beziehungs- 
weise erhalten werden. Von diesen 66 Bäumen sind sechs Bäume innerhalb des Gewerbegebietes, 
acht Bäume entlang des Maarweges sowie insgesamt 52 Bäume entlang der Widdersdorfer Straße 
vorgesehen. 
 
5.6. Umstellung auf die Baunutzungsverordnung (BauN VO) vom 21.11.2017 
 
Bedingt durch die Änderung des Bebauungsplanes wird  auf die derzeit geltende BauNVO vom 
21.11.2017 umgestellt. 
 
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- 
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
6.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ ist es, die planungs- 
rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der gepla nten Wohnnutzung im Rahmen des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ in Köln-Brauns- 
feld/ -Ehrenfeld zu schaffen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ grenzt im Norden an den Bebauungsplan Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ an 
und schafft eine planerische Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnnutzung und der beste- 
henden Industrie- und Gewerbenutzung. Durch die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohn- 
gebietes im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 werden die 
in der Abstandsliste geforderten Mindestabstände zu m Teil unterschritten. Um diesen Konflikt zu 
vermeiden ist es erforderlich, den Bebauungsplan Nr . 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ zu ändern 
und die bestehenden Festsetzungen städtebaulich wie auch immissionsschutzrechtlich anzupassen. 
Konkret sieht die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr . 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ die Um- 
wandlung eines Industriegebiets (GI) in ein Gewerbe gebiet (GE) vor. Betroffen davon sind die 
Grundstücke an der Widdersdorfer Straße 205 bis 213 , auf denen sich in der Vergangenheit eine 
industrielle Nutzung etabliert hatte, die zwischenz eitlich aufgegeben wurde. Darüber hinaus ist es 
erforderlich, die bestehenden Betriebsarten im Gelt ungsbereich des Bebauungsplanes nach dem 
Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 neu zu gliedern u nd die Zonierung den immissionsschutz- 
rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

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Neben den beschriebenen Änderungen soll die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Geltungsbereic h des Bebauungsplanes Anwendung fin- 
den. 
Die Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehren- 
feld“ sind ausführlich in Kapitel 1. „Anlass und Ziel der Änderung“ dargelegt.  
6.2. Bedarf an Grund und Boden 
 
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungspl anes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ 
umfasst eine Fläche von ca. 84.000 m². Davon sind ca. 65.000 m² als Gewerbegebiet und 19.000 m² 
als Industriegebiet festgesetzt.  
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Gewerbegebiet (GE) 65.000 Gewerbegebiet (GE) 84.000  
Industriegebiet (GI) 19.000 Industriegebiet (GI) 0 
 
 
6.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten  und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli- 
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzg esetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesn aturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschu tzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz, 
Schutz vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen B odenveränderungen) und seiner Verord- 
nung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- 
ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsric htlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL - Beurtei- 
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhei n-Westfalen (LWG NRW - Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene  der Bezirksregierungen wie Wasser- 
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung u nd der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein- 
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-Änderun- 
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum- 
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang  Fachgesetz / Vorschrift  Ziel des Umweltschutzes  
Gebiete von gemeinschaftli- 
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach- 
tung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- 
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- 
wert von Natur und Landschaft

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Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- 
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal- 
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- 
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- 
welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- 
chen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in  den Natur- 
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- 
men nachhaltig und standortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen- 
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- 
talisierung von vorgenutzten Flächen 
Landschaft/Ortsbild  Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in  das Land- 
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- 
holungswert von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland- 
schaft 
Boden BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo- 
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- 
licher Bodenveränderungen und Einträge, 
Oberflächenwasser  WHG, Wasserrahmenrichtli- 
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- 
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- 
meidung negativer Veränderungen; Sa- 
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und Verbote; 
Vermeidung von Einträgen; Grundwasser- 
neubildung erhalten und verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- 
maschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- 
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- 
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- 
besserung des Mikroklimas durch Baum- 
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- 
men zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio- 
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzge- 
setz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de- 
nen die durch Rechtsverord- 
nung zur Erfüllung von bin- 
denden Beschlüssen der Eu- 
ropäischen Gemeinschaft 
BauGB; Bundesimmissions- 
schutzgesetz; Luftreinhalte- 
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV

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festgelegten Immissions- 
grenzwerte nicht überschrit- 
ten werden 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson- 
dere Licht, Gerüche), sachge- 
rechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern 
Bundesimmissionsschutzge- 
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- 
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener- 
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadtent- 
wicklungsausschuss zur so- 
laren Optimierung; EEG 
2023, GEG 2023, Energie- 
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli- 
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima- 
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutzge- 
setz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB; Lärm- 
aktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutzge- 
setz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz:  
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutzge- 
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- 
serrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes- 
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- 
leitung von Niederschlagswasser; Verhin- 
dern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versorgung 
mit Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü- 
ter 
BauGB, Denkmalschutzge- 
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau-, Klein- und Bodendenkmälern; Na- 
turdenkmalen, Resten historischer Kultur- 
landschaften oder deren Bestandteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-Änderun- 
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum- 
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umwelt auswirkungen 
6.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen der  1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
63459/02 „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltung sbereich aus der Umgebung erheblich ein- 
wirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig beziehungsweise dauerhaft erhebliche 
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Er- 
eignisse. 
Bei dem vorliegenden Bauleitplanverfahren handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Kon- 
kretisierbare Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau ungsplanes sind noch nicht bekannt. Dem- 
entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Unt ersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif- 
ten und Normen in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. 
Erkenntnisse, dass durch die Umsetzung der Planung Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- 
wendet werden, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen, liegen nicht vor. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus- 
wirkungen beschrieben. 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basis szenario) 
 
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfas st eine Gesamtfläche von ca. 8,4 ha und 
umfasst nahezu das gesamte Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63459/02 
„Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld“. Lediglich das im Südwesten gelegene Flurstück Nr. 1858, 
Flur 68, der Gemarkung Müngersdorf ist nicht mehr B estandteil der Bebauungsplanänderung. Das 
benannte Flurstück ist Bestandteil des Bebauungspla nes Nr. 63457/03 “Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Das Plangebiet ist vollständig er- 
schlossen und unterteilt sich in zwei Gewerbegebiet e (GE), die jeweils im Osten und Westen fest- 
gesetzt sind sowie ein im zentralen Bereich festgesetztes Industriegebiet (GI).  
Die beiden Gewerbegebiete sind fast vollständig mit  gewerblichen Nutzungen in Form von kleinen 
und mittelgroßen Gewerbebetrieben bebaut. Für beide  Gewerbegebiete ist eine Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) v on 2,0 mit vier (IV) Vollgeschossen sowie 
eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind die Gewerbege- 
biete nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Nicht zugelassen sind Betriebe und Anlagen 
der Nummer 1 – 158 der Abstandsliste von 1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974. Das westlich 
festgesetzte Gewerbegebiet unterteilt sich in die Zonen 1 und 2. Für das im östlichen Teil liegende 
Gewerbegebiet ist ausschließlich die Zone 1 festgesetzt. 
In dem Industriegebiet (GI) ist eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0, eine Höchsthöhe baulicher An- 
lagen von 24,0 Metern und eine geschlossene Bauweis e (g) festgesetzt. Gemäß den textlichen 
Festsetzungen ist das Industriegebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Nicht zu- 
gelassen sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 1 16 und 118 – 158 der Abstandsliste von 
1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974. Der ehemals  dort ansässige Betrieb zur Stahlverzin-

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kung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Darüber hin aus sind entlang der öffentlichen Verkehrs- 
wege „Maarweg“ und „Widdersdorfer Straße“ nach der rechtskräftigen Planzeichnung Bäume zum 
Erhalt und zur Neupflanzung festgesetzt. Weitere Bäume sind in den Gewerbegebietsflächen fest- 
gesetzt.  
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdur chführung der Planung (Null- 
variante) 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind in den festgesetzten Gewerbegebieten keine wesentlichen 
Veränderungen zu erwarten, die sich nachteilig auf den Umweltzustand auswirken könnten. Die in 
den Gewerbegebieten festgesetzte GRZ von 0,8 ist fa st vollständig ausgeschöpft und die Flächen 
mit gewerblichen Nutzungen und den dazugehörigen Betriebs- und Verkehrsflächen überbaut. Mit- 
tel- bis langfristig sind hier vereinzelt bauliche Veränderungen im Rahmen von Betriebserweiterun- 
gen oder Gebäudesanierungen nicht auszuschließen, die zu einer geringfügigen Inanspruchnahme 
von unversiegelten und mit Vegetation bestandener F lächen führen könnten. Nachteilige Auswir- 
kungen für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Kultur, Landschaft und Wasser sind dadurch 
aber nicht zu erwarten, da die Flächen sehr kleinte ilig sind und für die genannten Umweltbelange 
von untergeordneter Bedeutung sind. Die Eingriffsre gelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz 
würde bei der Inanspruchnahme dieser Flächen nicht zum Tragen kommen, da nach § 1 a Absatz 3 
BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG Eingriffe gem äß des bestehenden Planungsrechtes als 
zulässig und vollzogen gelten. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforderlich. 
 
Für das zentral im Plangebiet liegende Industriegebiet, das zurzeit gewerblich genutzt wird, ist nach 
dem bestehenden Planungsrecht die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung jederzeit möglich. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Industriegebiet eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 
und eine Höchsthöhe baulicher Anlagen von 24,00 m über Bürgersteig Hinterkante fest. Bei Ausnut- 
zung der festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte ist nicht auszuschließen, dass damit eine Erhö- 
hung der Baumasse und der Anlagenhöhe einhergeht. Da der Bereich im Bestand bereits fast voll- 
ständig versiegelt ist, würden sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Wasser, Kultur und Landschaft ergeben. Nach der Abstandsliste von 1977 
zum Abstandserlass vom 25.07.1974 sind Betriebe und  Anlagen der Nummer 1 – 116 und 118 – 
158 nicht zugelassen. Zugelassen sind aber eine Reihe von emissionsintensiven Betrieben wie Ver- 
zinkungsanlagen und anderweitige Herstellungsbetriebe. Die erneute Ansiedlung einer solchen in- 
dustriellen Nutzung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen 
wie Schwefeldioxid (SO 2), Kohlenstoffdioxid (CO 2) Stickstoffoxid (Nox), Feinstäuben (PM 10 ) und Mik- 
rofeinstäuben (PM 2,5 ) sowie eine Zunahme der Lärmemissionen im Plangebi et bewirken, die sich 
nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und seine Gesundheit auswirken 
könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der L ärm- und Luftschadstoffentwicklung ist jedoch 
ohne eine konkrete Nutzungsabsicht und ein entsprechendes Fachgutachten dazu, nicht möglich.   
Entlang des Maarweges und der Widdersdorfer Straße sowie in den Gewerbegebieten setzt der 
rechtskräftige Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB Bäume zum Erhalt fest. Nach 
einer Überprüfung der Baumstandorte fehlen im Berei ch des Maarweges und der Widdersdorfer 
Straße insgesamt 17 der festgesetzten Bäume sowie 7 Bäume in den Gewerbegebieten.   
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzusta nds bei Durchführung der Pla- 
nung 
 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das zentr ale im Plangebiet gelegene Industriegebiet 
in ein Gewerbegebiet umgewandelt. Der langfristige Ausschluss einer industriellen Nutzung ist unter

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dem Vorsorgeprinzip als positiv zu bewerten, da ind ustrielle Nutzungen gegenüber gewerblichen 
Nutzungen als Lärm und Luftschadstoff intensivere Emissionsquellen gelten. Die geplanten Festset- 
zungen sichern den Bestandsschutz der vorhandenen B etriebe und führen nicht zu Einschränkun- 
gen oder Nutzungskonflikten. 
Für das Maß der baulichen Nutzung wird, orientiert an den benachbarten Gewerbegebieten, die 
GRZ mit 0,8 und die GFZ mit 2,0 festgesetzt. Die be stehende Ausnutzung des Änderungsgebiets 
wird durch die Festsetzung von insgesamt sechs Voll geschossen gesichert und die bereits umge- 
setzte geschlossene Bauweise (g) im Bebauungsplan aufgenommen. 
Darüber hinaus wird in den angrenzenden Gewerbegebieten eine Neugliederung der Betriebsarten 
nach dem Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 durchgef ührt und die bisher festgesetzten Zonie- 
rungen verändert. Das westliche Gewerbegebiet ist nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan in die 
Zonen 1 (östlicher Teil) und 2 (westlicher Teil) unterteilt. Durch die Neugliederung wird der südliche 
Teilbereich der Zone 1 als Zone 3 und der westliche  Teilbereich als Zone 2 festgesetzt. Für den 
Gewerbegebietsbereich mit der Zonierung 2 wird der südliche Teilbereich mit Zone 3 festgesetzt. 
Die Zonierung im nördlichen Teilbereich bleibt unverändert (Zone 2). In dem östlichen Gewerbege- 
biet ist nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan die  Zone 1 festgesetzt. Hier wird der westliche 
Teilbereich künftig mit Zone 2 festgesetzt. In dem übrigen Teil des Gewerbegebietes bleibt die Zo- 
nierung unverändert (Zone 1). Um der heranrückenden  Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer 
Straße Rechnung zu tragen sind innerhalb der Zone 1  die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis 
V, innerhalb der Zone 2 die Betriebsarten der Absta ndsklassen I bis VI und in der Zone 3 alle Be- 
triebsarten der Abstandsliste ausgeschlossen. Mit der geplanten Änderung wird lediglich Bestands- 
schutz für die vorhandenen Betriebe gewährt werden.  Mit der geplanten Neuzonierung zusammen 
mit der Fremdkörperfestsetzung wird sichergestellt,  dass in den Gewerbegebieten die Mindestab- 
stände zu sensiblen Nutzungen (Wohnbebauung) eingehalten werden, ohne dabei die bestehenden 
Gewerbebetriebe in ihrer derzeitigen Nutzung einzus chränken. Der Ausschluss von lärmintensive- 
ren Gewerbenutzungen in den neuzonierten Gewerbebereichen ist unter Berücksichtigung des Vor- 
sorgeprinzips und mit Hinblick auf eine mögliche En tstehung von Lärmemissionen positiv für den 
Menschen und seine Gesundheit sowie für störungssensible Tierarten zu bewerten.   
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird auch die BauNVO in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. Hieraus ergeben sich keine Veränderun- 
gen im Plangebiet, die die Entwicklung des Umweltzustandes beeinflussen.   
6.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben  a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ wurde vom Kölner 
Büro für Faunistik (2021) eine artenschutzrechtlich e Prüfung (Stufe I) durchgeführt. Die Ermittlung 
des prüfungsrelevanten Artenspektrums erfolgte auf Grundlage einer Potenzialeinschätzung mit 
Hilfe des relevanten Messtischblattes (MTB) 5007 Kö ln, 3. Quadrant des Landesamtes für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sowie einer Erfassung der Lebens- 
raumsituation im Wirkungsbereich des Vorhabens im R ahmen von Ortsbegehungen im Sommer 
2021. Artspezifische Erfassungen wurden dabei nicht durchgeführt. Die Ergebnisse der artenschutz- 
rechtlichen Prüfung werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt (siehe auch Anlage 1):  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Das Messtischblatt 5007 Köln, 3. Quadrant listet in sgesamt 16 planungsrelevante Arten auf, die 
nach Informationen des LANUV im Bereich des dritten Quadranten nachgewiesen wurden und po- 
tentiell im Plangebiet vorkommen können. Konkret ha ndelt es sich dabei um die Vogelarten Blut- 
hänfling, Feldlerche, Feldsperling, Habicht, Kleinspecht, Kornweihe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, 
Rauchschwalbe, Rebhuhn, Sperber, Star, Turmfalke, Waldkauz, Waldohreule und Waldwasserläu- 
fer. Aufgrund von Erkenntnissen des Gutachters aus vorangegangenen Kartierungen im Umfeld des 
Plangebietes wurde die planungsrelevante Art Zwergf ledermaus in das prüfungsrelevante Arten- 
spektrum miteinbezogen.    
Von den insgesamt 16 im Messtischblatt (MTB 5007 Köln, 3. Quadrant) gelisteten planungsrelevan- 
ten Vogelarten wurde der Star als potentiell vorkommender Brutvogel, für das Plangebiet oder den 
unmittelbar angrenzenden Randbereichen, eingestuft. Für die planungsrelevanten Vogelarten Blut- 
hänfling, Feldlerche, Feldsperling, Habicht, Kleinspecht, Kornweihe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, 
Rauchschwalbe, Rebhuhn, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Waldohreule und Waldwasserläufer lie- 
gen nach der gutachterlichen Einschätzung keine essentiellen Lebensraum- oder Habitatstrukturen 
im Plangebiet vor, so dass diese nicht als potentielle Brutvögel für das Plangebiet eingestuft wurden. 
Für einige dieser Vogelarten könnte das Plangebiet eine Funktion als Nahrungsraum haben, wobei 
ein essentieller Nahrungsraum für keine der genannten Vogelarten angenommen wurde. 
    
Für die in die Betrachtung miteinbezogene planungsr elevante Art Zwergfledermaus kann ein Vor- 
kommen in und an den Gebäuden im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine 
Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat.    
Darüber hinaus sind nach der gutachterlichen Einschätzung Brutvorkommen nicht-planungsrelevan- 
ter Vogelarten (Allerweltsarten) im Plangebiet zu erwarten. Dabei sind vor allem Gebüsch brütende 
Vogelarten wie zum Beispiel Amsel, Mönchgrasmücke, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, 
Zilpzalp, Elster oder Zaunkönig relevant sowie die Koloniebrüter Mauersegler und Haussperling.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für den Umweltbelang Tiere keine erheblichen Auswirkun- 
gen zu erwarten. Die Prognose zur Entwicklung des U mweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind keine direkten Eingriffe im Sinne des Bun- 
desnaturschutzgesetzes sowie Veränderungen des Gebä udebestandes im Plangebiet verbunden, 
die unmittelbaren Auswirkungen auf planungsrelevante und/ oder nicht planungsrelevante Tierarten 
haben können. Dementsprechend führen die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes nicht zu 
einem direkten Verstoß gegen die artenschutzrechtli chen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 
BNatSchG.  
Jedoch ist es nicht auszuschließen, dass die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes und 
die damit verbundenen Bau- und Nutzungsrechte im Na chhinein zu baulichen Veränderungen im 
Plangebiet führen. Dadurch könnte es zu einer Inans pruchnahme von Gebäuden, Gehölzen oder 
sonstigen Freiflächen kommen, die eine Beeinträchtigung der potentiell im Plangebiet vorkommen- 
den planungsrelevanten und/ oder nicht planungsrelevanten Tierarten zur Folge haben können und 
die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG dadurch tangiert werden. 
Demnach können die Festsetzungen des Bebauungsplane s indirekt zu einem artenschutzrechtli- 
chen Konflikt führen. Um diese Konflikte im Voraus zu verhindern, wurden entsprechende Vermei- 
dungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen.

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Für die potentiell im Planungsgebiet vorkommenden n icht planungsrelevanten Vogelarten kann im 
Falle von Eingriffen in die Natur oder Veränderunge n durch Bautätigkeiten eine Beeinträchtigung 
von Eiern und Jungtieren durch die Vermeidungsmaßnahmen ASP-V2 und ASP-V3 vermieden wer- 
den. Ein Restrisiko bleibt dabei für adulte Vögel bestehen, bei denen anzunehmen ist, dass sie aktiv 
auf die Umgebung ausweichen können, so dass ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 
1 Nr. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlos- 
sen werden kann. Gleiches gilt für mögliche Konflikte durch Vogelschlag an Glasflächen, der durch 
die Vermeidungsmaßnahme ASP-V5 verhindert werden kann. Entwertungen von essenziellen Nah- 
rungsräumen durch Störwirkungen sind aufgrund des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Un- 
empfindlichkeit von nicht planungsrelevanten Vogelarten gegenüber Störwirkungen, nicht zu erwar- 
ten. Auch mögliche akustische oder optische Störwirkungen wirken sich nicht signifikant auf die Ver- 
breitung dieser Vogelarten aus. Die von möglichen Bautätigkeiten und Gehölzrodungen ausgehen- 
den Störwirkungen sind zeitlich befristet und nicht nachhaltig genug als das sich daraus erhebliche 
Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSc hG ergeben können. Mit Verlusten von Fort- 
pflanzungsstätten (Brutstätten) nicht planungsrelevanter Vogelarten, die in Gehölzen oder Gebäu- 
den leben, ist im Einzelfall zu rechnen. Die damit verbundenen Flächeninanspruchnahmen im Plan- 
gebiet betreffen jedoch nur sehr geringe Anteile möglicher Brutlebensräume nicht planungsrelevan- 
ter Vogelarten. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass für eventuell betroffene 
Brutvorkommen ausreichend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung bestehen, so dass die öko- 
logische Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG  gewahrt bleibt und der Verbotstatbestand 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. 
Für planungsrelevante und nichtplanungsrelevante Gastvogelarten, die im Plangebiet auftreten kön- 
nen, ist ein Konflikt mit dem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben, da 
die potentiellen Gastvogelarten selber nicht im Pla ngebiet brüten. Dadurch besteht keine Gefahr, 
dass Nester, Eier oder Jungtiere beschädigt oder zerstört beziehungsweise gefährdet werden kön- 
nen. Mögliche Konflikte durch Vogelschlag an Glasfl ächen, können durch die Vermeidungsmaß- 
nahme ASP-V5 vermieden werden. Eine erhebliche Stör ung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 
BNatSchG kann ausgeschlossen werden, da die Brutplätze dieser Vogelarten außerhalb des Plan- 
gebietes liegen und nicht von dauerhaften bau-, anlage- oder betriebsbedingten Störungen aus dem 
Plangebiet betroffen sind und darüber hinaus keine für lokale Vorkommen relevanten Störungen in 
Teilhabitaten, wie zum Beispiel essenziellen Nahrungsräumen entstehen. Da das Plangebiet keine 
regelmäßig zur Rast oder Überwinterung aufgesuchte Fläche beherbergt, kann ein Eintreten des 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG  für Gastvogelarten ebenfalls ausgeschlos- 
sen werden.  
Das Vorkommen einzelner planungsrelevanter Vogelart en wie den potentiell als Brutvogel ange- 
nommenen Star konnte für das Plangebiet nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt 
für die Koloniebrüter Mauersegler und Haussperling.  Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnah- 
men ASP-V2 und ASP-V3 sind keine Gefährdungen von Individuen und ihren Entwicklungsstadien 
dieser Vogelarten zu befürchten. Bei künftig möglichen Bauvorhaben kann es aber im Einzelfall zu 
Verlusten von Brutplätzen und damit zum Verlust von  Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Vo- 
gelarten kommen. In diesem Fall, wären vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 
erforderlich, die dazu geeignet sind, den planungsr elevanten Vogelarten Star, Mauersegler und 
Haussperling geeignete Ausweichlebensräume zur Verfügung stellen. Eine tatsächliche Konfliktlage 
kann jedoch erst im Rahmen eines jeweiligen Bauantrages abschließend geklärt werden.  
Für die planungsrelevante und siedlungstypische Zwe rgfledermaus kann eine Quartiernutzung in 
dem Gebäudebestand des Plangebietes nicht ausgeschl ossen werden. Auch eine Nutzung der 
Grünstrukturen als Nahrungsraum ist nicht auszuschl ießen. Eine Gefährdung von Individuen und

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ihren Entwicklungsstadien kann unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen ASP-V2 und ASP-
V4 vermieden werden. Bei künftig möglichen Bauvorhaben kann es aber im Einzelfall zu Verlusten 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus kommen, In diesem Fall, wären vorge- 
zogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich, die dazu geeignet sind, der Zwerg- 
fledermaus geeignete Ausweichlebensräume zur Verfüg ung zu stellen. Eine tatsächliche Konflikt- 
lage kann jedoch erst im Rahmen eines jeweiligen Bauantrages abschließend geklärt werden (Köl- 
ner Büro für Faunistik 2021).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Um Beeinträchtigungen auf die Tierwelt im Rahmen der Bebauungsplanänderung zu verringern be- 
ziehungsweise vollständig zu vermeiden und das Ausl ösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- 
stände zu verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan 
vorzusehen: 
ASP-V1:  Minimierung baubedingter Inanspruchnahmen von Gehölzen  
Baubedingte Eingriffe in Gehölze sind generell zu v ermeiden beziehungsweise auf das zwingend 
notwendige Maß zu beschränken, um insbesondere verbreiteten, siedlungstypischen Vogelarten der 
Gärten und Gehölze weiterhin geeignete Brutmöglichkeiten zu erhalten. 
ASP-V2:  Durchführung der Fäll-, Rodungs- und Räummaßnahmen  außerhalb der Brut- und Auf- 
zuchtzeiten wildlebender Vogelarten oder ökologischer Baubegleitung 
Falls es zu Fällungen oder Pflegemaßnahmen von Gehö lzen oder zur Räumung von Vegetations- 
flächen im Zuge der Baufeldfreimachung oder der Anlage von Baueinrichtungsflächen kommt, sind 
diese außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebe nder Vogelarten durchzuführen, das heißt au- 
ßerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September.  
Falls eine Durchführung solcher Arbeiten innerhalb des genannten Zeitraumes nicht zu vermeiden 
ist, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologische Baubegleitung (und gege- 
benenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen) sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung 
von Vogelbruten kommt.  
Durch die Maßnahmen kann für wildlebende Vogelarten vermieden werden, dass der Verbotstatbe- 
stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungssta- 
dien) eintritt. 
ASP-V3:  Durchführung von Abrissmaßnahmen außerhalb der Bru t- und Aufzuchtzeiten wildleben-
der Vogelarten oder ökologische Baubegleitung  
Eventuelle Rückbau-/Abrissmaßnahmen am Gebäudebesta nd im Plangebiet sind außerhalb der 
Brutzeit von Vogelarten (1. März bis 30. September)  durchzuführen, um zu vermeiden, dass Eier 
oder Jungvögel von an Gebäuden brütenden Vögeln durch Eingriffe direkt gefährdet werden.  
Falls Abrissarbeiten innerhalb des oben genannten Z eitraumes nicht zu vermeiden sind, ist durch 
vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologi sche Baubegleitung (und gegebenenfalls 
weitere Schutzmaßnahmen) sicherzustellen, dass es n icht zu einer Gefährdung von Vogelbruten 
kommt.  
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten d es Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, E ntwicklungsstadien) für wildlebende Vogel- 
arten zu vermeiden.

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ASP-V4:  Durchführung von Abrissmaßnahmen an Gebäudeteilen mit Quartiermöglichkeiten für Fle- 
dermäuse außerhalb der Zeiten einer möglichen Quartiernutzung oder ökologische Baubegleitung  
Rückbau-/Abrissarbeiten an Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiermöglichkeiten 
für Fledermäuse aufweisen, sind im Zeitraum 1. Nove mber bis Ende Februar durchzuführen. Eine 
Nutzung von im Plangebiet befindlichen Gebäuden als  Winterquartiere ist sehr unwahrscheinlich. 
Bei Einhaltung der zeitlichen Vorgabe ist daher nic ht von einer eingriffsbedingten Gefährdung von 
Fledermausindividuen auszugehen.  
Falls Abrissarbeiten an Gebäudeteilen mit Quartierm öglichkeiten außerhalb des Zeitraums 01.11. 
bis Ende Februar stattfinden müssen, sollten unmitt elbar vor Durchführung der Arbeiten die Ge- 
bäude auf Fledermausbesatz untersucht werden. 
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten d es Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen) für Fledermausarten zu vermeiden. 
ASP-V5:  Absicherung der neuen Fassadenbereiche gegen Vogelschlag  
Bei der Gestaltungsplanung der Außenfassaden ist au f das Risiko des Vogelschlags zu achten. 
Große Glasflächen mit Durchsicht sollten gänzlich vermieden werden. Auch großflächig spiegelnde 
Fassaden können potenziell zu einer Gefährdung von Vögeln führen. Falls dies nicht in die Planung 
integriert werden kann, müssen vogelschlagsichere G läser (Außenreflexionsgrad unter 15%, also 
nicht spiegelnd, gegebenenfalls gegen Durchsicht geschützt) verwendet werden. Hierfür können ge- 
gebenenfalls geeignete Folien aufgebracht werden (B ezugsadressen z.B. unter: www.vogel- 
glas.info). Als besonders wirkungsvoll haben sich v ertikale Punkte und Linien in orange/schwarz 
(Kantenabstand maximal 10 cm) oder Punktraster erwi esen (SCHWEIZERISCHE VOGELWARTE 
SEMPACH, 2012). Alternativ können zum Beispiel auch Glasbausteine oder eine halbtransparente 
Verglasung genutzt werden. UV-Markierungen und aufg eklebte Greifvogelsilhouetten haben sich 
dagegen nicht als wirksam gegen Vogelschlag erwiesen.  
Bewertung:   
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) des Kölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu dem Er- 
gebnis, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes  keine unmittelbaren nachteiligen Auswir- 
kungen auf planungsrelevante und nicht planungsrelevante Tierarten zu erwarten sind. Die geplante 
Neuzonierung künftiger Nutzungen im Plangebiet führ t eher zu einer Verminderung bestehender 
Störwirkungen (Lärm), die sich positiv auf störungssensible Tierarten auswirken kann.  
Die geplanten Festsetzungsänderungen und die daraus  resultierenden Bau- und Nutzungsrechte 
des Bebauungsplanes lassen die Möglichkeit zu, dass es im Nachhinein zu baulichen Veränderun- 
gen im Plangebiet kommt. Die damit verbundene Inanspruchnahme von Gebäuden, Gehölzen oder 
sonstigen Freiflächen können sich negativ auf im Plangebiet vorkommende Tierarten auswirken und 
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangieren.  
Um dies planerisch zu vermeiden, werden entsprechen de Vermeidungs- und Verminderungsmaß- 
nahmen im Bebauungsplan berücksichtigt, die dazu ge eignet sind, im Nachhinein aufkommende 
mögliche Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Ebene des Bebau- 
ungsplanes zu vermeiden.  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen 
auf den Umweltbelang Tiere durch die Planumsetzung zu erwarten. 
6.5.2 Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Die nachfolgende Beschreibung und Bewertung der Biotopausstattung des Plangebietes beruht auf 
einer Vorortbegehung durch die Rietmann Beratende I ngenieure PartG mbB im Oktober 2021. Da 
sich der überwiegende Teil der Flächen im Plangebiet in Privateigentum befindet, konnten diese bei 
der Begehung lediglich von der Straße aus begutachtet werden. Ergänzend wurde auf eine Baum- 
standortüberprüfung zurückgegriffen, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das 
Grünflächenamt der Stadt Köln im Dezember 2020 durchgeführt wurde.  
Das Plangebiet ist überwiegend mit gewerblichen Nutzungen und den dazugehörigen Betriebs- so- 
wie Verkehrsflächen bebaut. Der Flächenversiegelung sgrad im Plangebiet ist dementsprechend 
hoch (über 90 %), so dass Grün- und Freiflächen nur  in einem sehr geringen Umfang und in klein- 
teiliger Ausprägung vorhanden sind. Teilweise sind die Freiflächen mit Vegetation (Rasen, Gehöl- 
zen) bestockt, teilweise befinden sich die Flächen in einem vegetationsfreien Zustand.  
Im Bereich der öffentlichen Verkehrswege Maarweg und Widdersdorfer Straße sind nach den Fest- 
setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Numme r 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ 
76 Baumstandorte zum Erhalt sowie zum Anpflanzen na ch § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB 
festgesetzt. In den festgesetzten Gewerbegebieten s ind insgesamt 13 Baumstandorte zum Erhalt 
sowie zum Anpflanzen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB festgesetzt. Nach einer Überprü- 
fung der Baumstandorte fehlen im Bereich des Maarweges und der Widdersdorfer Straße insgesamt 
17 der festgesetzten Bäume sowie 7 Bäume in den festgesetzten Gewerbegebieten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Festse tzungen nach dem rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan unverändert bestehen bleiben. Die damit ve rbundenen Bau- und Nutzungsrechte sind 
weitgehend umgesetzt, so dass das Plangebiet überwi egend mit gewerblichen Nutzungen bebaut 
ist. Das festgesetzte Industriegebiet wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mehr industriell, son-
dern gewerblich genutzt. Hier wäre die Aufnahme ein er industriellen Nutzung planungsrechtlich je- 
derzeit möglich, jedoch ist eine kurzfristige industrielle Umnutzung auf Grund der gewerblichen Nut- 
zung nicht anzunehmen. Dementsprechend sind baulich e Veränderungen, die zu einer Beanspru- 
chung von Grün- und Freiflächen führen, vorerst nicht zu besorgen. Mittel- bis langfristig ist es nicht 
auszuschließen, dass es in den festgesetzten Gewerbegebieten und auch in dem festgesetzten In- 
dustriegebiet zu baulichen Veränderungen kommt, die eine Beanspruchung bestehender Grün- und 
Freiflächen und der dort stockenden Vegetationsbestände zur Folge haben würden.   
Neben den bestehenden Grün- und Freiflächen sind im  Bereich der öffentlichen Verkehrswege 
Maarweg und Widdersdorfer Straße sowie in den festg esetzten Gewerbegebieten Bäume zum Er- 
halt sowie zum Anpflanzen festgesetzt. Nach Überprüfung der Baumstandorte fehlen insgesamt 17 
Bäume im Bereich des Maarweges und der Widdersdorfer Straße sowie 7 Bäume in den festgesetz- 
ten Gewerbegebieten. Die Pflanzungen sind an einigen Stellen aufgrund von veränderten Gegeben- 
heiten (z.B. Einfahrten) nicht mehr möglich.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt die Umwandlung eines Industriegebietes 
in ein Gewerbegebiet sowie eine Neugliederung der v orhandenen Betriebsarten nach dem Ab- 
standserlass NRW 2007. Die aus der Neugliederung resultierende Neuzonierung des Plangebietes 
bezieht sich auf das Lärmemissionsverhalten der dor t bestehenden oder künftigen Nutzungen und 
die einzuhaltenden Mindestabstände zu sensiblen Nut zungen in der Umgebung. Beide geplanten 
Festsetzungsänderungen bewirken keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehenden Grün- 
und Freiflächen und die dort teilweise stockenden Vegetationsbestände, da dadurch keine direkten

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baulichen Veränderungen vorbereitet werden, die ein e zusätzliche Flächeninanspruchnahme und 
Überbauung der Vegetationsbestände zur Folge haben.     
Mit der Übernahme der Festsetzungen zum Erhalt sowie zum Anpflanzen von Bäumen gemäß § 9 
Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB werden die Bestands bäume im Plangebiet planungsrechtlich ge- 
sichert. Nach Überprüfung der Baumstandorte fehlen insgesamt 23 Bäume im Bereich des Maarwe- 
ges und der Widdersdorfer Straße sowie 7 Bäume in d en festgesetzten Gewerbegebieten. Die 7 
fehlenden Bäume in den festgesetzten Gewerbegebiete n sollen nach der Überprüfung nicht mehr 
als Baumstandort festgesetzt werden und entfallen mit der Änderung des Bebauungsplanes. Sieben 
Baumstandorte für Neupflanzungen wurden im Bereich des Maarweges und entlang der Widders- 
dorfer Straße identifiziert, die im Rahmen der Bebauungsplanänderung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 
a) BauGB als neu zu pflanzende Bäume festgesetzt we rden. Durch die Übernahme von 59 bereits 
festgesetzten Bäumen und die Ergänzung von 7 Baumstandorten in den Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes, wird sich die Anzahl der Bäume im Plang ebiet gegenüber dem Bestand künftig erhö- 
hen.         
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Planungsrechtliche Festsetzungen zum dauerhaften Er halt und Ersatz von Bestandbäumen. 
Neupflanzung von 7 Einzelbäumen.  
Bewertung:   
Die geplanten Festsetzungsänderungen des Bebauungsplanes sind hinsichtlich des Umweltbelan- 
ges Pflanzen positiv zu bewerten, da es vorerst zu keiner Inanspruchnahme von vegetationsbestan- 
denen Grün- und Freiflächen kommt.  
Darüber hinaus werden 59 vorhandene Bestandsbäume im Bebauungsplan planungsrechtlich gesi- 
chert und Regelungen zum dauerhaften Erhalt und zum  Ersatz bei Verlust festgesetzt. Durch die 
Festsetzung von 5 neuen Baumstandorten am Maarweg und 2 neuen Baumstandorten entlang der 
Widdersdorfer Straße wird sich die Anzahl der Bäume  im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
gegenüber dem Bestand erhöhen.  
Insgesamt wirken sich die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes positiv auf den Umweltbe- 
lang Pflanzen im Plangebiet aus.  
Mit Hinblick auf die sich zunehmend verschlechternd en Rahmenbedingungen für Bäume in inner- 
städtischen Ballungsräumen wird es empfohlen, bei k ünftigen Baumpflanzungen die Pflanzenaus- 
wahl auf Bäume zu fokussieren, die nachweislich pos itive Eigenschaften gegenüber städtischen 
Stressfaktoren besitzen. Dabei ist vor allem auf eine hohe Toleranz gegenüber Salz- und Nährstof- 
feinträgen, Wurzeldruck, Trockenheit und Hitze zu a chten. Mit Hinblick auf die sich ändernden kli- 
matischen Gegebenheiten sind weitere Eigenschaften wie eine hohe CO2-Speicherung und Luftfil- 
terungswirkung zu berücksichtigen. Als Orientierung swerke sind hier die Kölner Straßenbaumliste 
(GALK-Straßenbaumliste) oder die GALK-Broschüre „Zukunftsbäume für die Stadt“ zu empfehlen, 
bei deren Zusammenstellung sich ausgiebig mit diesen Fragestellungen beschäftigt wurde. 
6.5.3 Fläche   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die best ehenden Gewerbegebiete eine Grundflächen- 
zahl (GRZ) von 0,8 fest. In dem zentral im Plangebiet liegenden Industriegebiet wird die Überbauung

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mit einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 festgesetzt. Dementsprechend ist das Plangebiet fast voll- 
ständig mit gewerblicher und industrieller Nutzung bebaut. Konkrete Flächenkennwerte zum Versie- 
gelungsgrad liegen nicht vor. Es ist aber anzunehme n das der Flächenversiegelungsgrad bei über 
90 % liegt. Frei- und Grünflächen sind nur kleinteilig und mosaikartig im Plangebiet vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für den Umweltbelang Fläche keine erheblichen Auswirkun- 
gen zu erwarten. Die Prognose zur Entwicklung des U mweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird das festgesetzte Industriegebiet in ein Ge- 
werbegebiet umgewandelt sowie eine Neugliederung und Zonierung der vorhandenen Betriebsarten 
nach dem Abstandserlass NRW 2007 vorgenommen. Die Neugliederung und -zonierung des Plan- 
gebietes bezieht sich auf das Lärmemissionsverhalten der dort bestehenden oder künftigen Gewer- 
benutzungen und die einzuhaltenden Mindestabstände zu sensiblen Nutzungen in der Umgebung. 
Die GRZ in den Gewerbegebieten bleibt unverändert. In dem neu festgesetzten Gewerbegebiet wird 
entsprechend der bestehenden Gewerbegebiete eine GRZ von 0,8 festgesetzt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist kurz fristig nicht mit einer Inanspruchnahme von 
unversiegelten Flächen und einer Erhöhung des Flächenversiegelungsgrades zu rechnen. Die GRZ 
in den festgesetzten Gewerbegebieten ist durch die bestehende Bebauung fast vollständig ausge- 
nutzt und wird durch die geplanten Änderungen nicht erhöht. In dem neu festgesetzten Gewerbege- 
biet wird die GRZ mit 0,8 entsprechend den angrenze nden Gewerbegebieten angepasst und führt 
dazu, dass diese Flächen künftig nicht mehr so inte nsiv bebaut werden können, wie es nach den 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (BMZ 9,0) möglich gewesen wäre.   
Mittel bis langfristig sind bauliche Veränderungen im Plangebiet nicht auszuschließen, die eine Be- 
anspruchung und Überbauung von noch bestehenden Freiflächen mit sich ziehen könnten. Da der 
überwiegende Teil des Plangebietes schon durch Beba uung versiegelt ist, würde der Flächenver- 
siegelungsgrad nur geringfügig ansteigen.  
Insgesamt sind dadurch keine nachteiligen Beeinträc htigungen des Umweltbelangs Fläche zu er- 
warten. 
6.5.4 Boden   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Nach der digitalen Bodenkarte von NRW 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW 2022) liegen für das 
Plangebiet keine Informationen zum natürlichen Bode n vor. Für das Kölner Stadtgebiet wird dort 
überwiegend die Kennung 00 beziehungsweise die Bodeneinheit L____XG4 für „überbaute Fläche“ 
durch Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze und Eisenbahn dargestellt. Nach der geologischen Karte

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von NRW 1:10.000 (Geologisches Landesamt NRW 1986) liegen im Plangebiet sandig, kiesige bis 
schluffige Böden vor. Vereinzelt sind schwach tonige Böden vorzufinden.  
Für die Änderung des Bebauungsplanes wurde kein eigenes Gutachten zur Sondierung des Unter- 
grundes erstellt. Zur Beschreibung und Beurteilung der Bodensituation im Plangebiet wurde auf zwei 
Gutachten der Althoff & Lang GbR (2020 und 2023) zurückgegriffen, die im Rahmen des vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ und für das Ände- 
rungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ jeweils eine Orientierende 
Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV vorgenommen hat. Da die genannten Bebau- 
ungsplangebiete im räumlichen Zusammenhang stehen, ist anzunehmen, dass die dort vorherr- 
schenden Untergrundverhältnisse vergleichbar sind u nd die dort erzielten Sondierungsergebnisse 
für eine Beschreibung und Beurteilung der Untergrundverhältnisse im Geltungsbereich des Bebau- 
ungsplanes Nr. 63459/02  „Widdersdorfer Straße“ ausreichen.   
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Unte rgrundes gemäß BBodSchV durch die Alt- 
hoff & Lang GbR  (2020) wurden im Plangebiet des vorhabenbezogenen B ebauungsplan Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchgeführt 
und dabei der Schichtaufbau dokumentiert. Unter den  anthropogenen Oberflächenbefestigungen 
wurde eine gemischtkörnige Auffüllung mit einer Mäc htigkeit von ca. 0,08 bis 3,00m erkundet, die 
aus Kies, Sand, Schluff und schwach tonigen Teilchen besteht. Die Böden sind teilweise bindig bis 
hin zu nass bis feucht. Die darunter liegende Schicht ist durch Mittel- bis Feinsand geprägt, in denen 
sich häufig schwach grobsandige und teilweise schwa ch schluffige Anteile oder schwach kiesige 
Anteile wiederfinden. Der Boden ist meist erdfeucht  bis feucht und vereinzelt nass. Die darunter 
liegende anstehende „ältere Niederterrasse“ besteht überwiegend aus Sand und Kies-Sand. Teil- 
weise sind schwach schluffige so genannte Schluffli nsen beziehungsweise Schluffbänder vorhan- 
den. Der Boden ist generell als bindig anzusehen un d ist feucht bis trocken (Althoff & Lang GbR 
2020). 
Für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 63 459/04 „Stolberger Straße“ wurde durch 
die Althoff & Lang GmbH (2023) ebenfalls eine orien tierende Erstbewertung gemäß den Vorgaben 
der BBodSchV für das Grundstück der ehemaligen Gleisharfe durchgeführt. Zur Erkundung des Un- 
tergrundes erfolgten Bodenaufschlüsse durch das Niederbringen von drei Rammkernsondierungen 
(RKS) bis in eine maximale Tiefe von -5,00 m unter Geländeoberkante (GOK) sowie eine rasterför- 
mige Probeentnahme (50 Stück) mittels Pürckhauer-Bo hrer. Die Beprobung mittels Pürckhauer-
Bohrer erfolgte für die Beprobungstiefen 0 m bis -0,10 m unter GOK und -0,10 m bis -0,35 m unter 
GOK. 
Nach den Sondierungsergebnissen steht im Bereich der ehemaligen Gleisharfe oberflächig Oberbo- 
den an, der als humoser, schwach kiesiger Schluff b is Sand bis schluffig-sandiger Kies anzuspre- 
chen ist. Der Oberboden weist eine lockere Lagerung auf. In den entnommenen Bodenproben wurde 
ein geringer Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen (Schlacke, Mörtel, Ziegelbruch) sowie Stör- 
stoffen (Kunststoff, Metall, Holz) festgestellt. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen konnten 
dabei nicht festgestellt werden.  
Unterhalb des Oberbodens wurden flächig gemischtkör nige Auffüllungen aus Schluff und Kies mit 
einer Mächtigkeit zwischen 0,70 m und 1,90 m angetroffen. Nach den Sondierungsergebnissen wei- 
sen die Auffüllungen mineralische Fremdbestandteile (Schlacken, Ziegelbruch) und vereinzelt Stör- 
stoffe (Holzkohle) auf und sind als Boden-Bauschuttgemisch anzusprechen. Die Anteile der festge- 
stellten Fremdbeimengungen schwanken zwischen 1 Vol.-% und 10 Vol.-%.

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Unterhalb der gemischtkörnigen Auffüllungen stehen natürliche Bodenschichten aus Schluff, Sand 
und Kies an. Die Sande und Kiese weisen überwiegend  ein Einzelkorngefüge. Bei den Schluffen 
wurde eine halbfeste bis feste Konsistenz festgestellt.   
Bei der Analyse der entnommenen Bodenproben wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten in 
den anthropogenen Auffüllungen und den natürlich an stehenden Bodenschichten festgestellt (Alt- 
hoff & Lang GmbH 2023). 
Gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchung und der ausgewerteten Kartenmaterialien las- 
sen sich die Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 
 „Widdersdorfer Straße“ 
als anthropogen überprägt und mit einem gestörten A ufbau beschreiben. Natürliche Bodenverhält- 
nisse stehen, wenn überhaupt nur kleinteilig in den  wenigen Freiflächen des Plangebietes an. Ins- 
gesamt ist davon auszugehen, dass die natürliche Mu ltifunktionalität des Bodens als Lebensraum 
und seine natürliche Filter- und Pufferfunktion stark belastet und gestört sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Das Plangebiet ist weitestgehend mit gewerblichen N utzungen überbaut, so dass bei Nichtdurch- 
führung der Planung vorerst nicht mit Veränderungen der Untergrundverhältnisse sowie mit Boden- 
eingriffen im Plangebiet zu rechnen ist. In dem festgesetzten Industriegebiet ist nach dem bestehen- 
den Planungsrecht die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung möglich, mit der auch Eingriffe 
in den Boden verbunden sein könnten. Nach den vorli egenden Erkenntnissen handelt es sich bei 
der unter der Geländeoberkante liegenden Bodenschic ht um anthropogene Auffüllböden, so dass 
mit einem Eingriff in den Boden nicht in natürliche Böden und das natürliche Bodengefüge eingegrif- 
fen wird. Eine genaue Beschreibung und Beurteilung sind aber nur mit Hilfe eines entsprechenden 
Gutachtens möglich. Der Eingriff in den Boden wäre nach dem bestehenden Planungsrecht jederzeit 
zulässig, da für das Plangebiet bereits ein Bebauungsplan besteht und das Gebiet planungsrechtlich 
nach § 30 BauGB zu beurteilen ist. Entsprechend des § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG gelten Eingriffe als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforder- 
lich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit den geplanten Festsetzungsänderungen sind vorerst keine direkten Eingriffe in den Boden ver- 
bunden. Mittel bis langfristig ist es nicht auszusc hließen, dass es im Rahmen von Betriebserweite- 
rungen zu Eingriffen in die noch unversiegelten Ber eiche des Plangebietes und in die dort befindli- 
chen Bodenschichten kommt. Entsprechend des § 1 a A bsatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG gelten Eingriffe als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforder- 
lich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:   
Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anth ropogene Überprägung des Plangebietes 
stehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 
 „Widdersdorfer Straße“ oberflächig 
keine natürlichen oder gewachsenen Böden mehr an. Bodeneingriffe oder Veränderungen des Un- 
tergrundes sind mit der geplanten Änderung des Beba uungsplanes Nr. 63459/02  „Widdersdorfer 
Straße“ nicht verbunden. Es ist nicht auszuschließe n, dass es mittel- bis langfristig zu baulichen

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/ 27 
Veränderungen im Plangebiet kommt, mit denen Eingriffe in den Boden vollzogen werden könnten. 
Diese wären jederzeit zulässig, da das Plangebiet nach § 30 BauGB zu beurteilen ist und zum bau- 
lichen Innenbereich gehört. Eingriffe würden gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG als zulässig und bereits vollzogen gelten. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforderlich, 
da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
Insgesamt sind mit der geplanten Änderung des Bebau ungsplanes Nr. 63459/02  „Widdersdorfer 
Straße“ keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für den Umweltbelang „Boden“ zu 
erwarten.  
6.5.5 Wasser   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst befin den sich keine Oberflächengewässer. Das 
nächste bekannte Oberflächengewässer ist der „Clarenbachkanal“, der in ca. 1.100 m südöstlicher 
Richtung liegt. In südlicher Richtung in ca. 1.300 m Entfernung befindet sich der „Kahnweiher“ 
(MKULNV 2021).     
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für den Umweltbelang Oberflächengewässer keine erheb- 
lichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Entwickl ung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 
beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Im Plangebiet selber und im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Oberflächenge- 
wässer. Auch wird mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung kein neues Oberflächengewässer 
geplant oder angelegt.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst befin den sich keine Oberflächengewässer. Auch 
sind in der näheren Umgebung des Plangebietes keine Oberflächengewässer vorhanden. Dement- 
sprechend sind mit der Bebauungsplanänderung keine nachteiligen Auswirkungen für beurteilungs- 
relevante Oberflächengewässer verbunden. 
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grund- 
wasserkörper ist sehr ergiebig, befindet sich aber durch Ammonium, Arsen und Sulfat Belastungen 
in einem schlechten chemischen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung und Grundwasser- 
entnahmen für Trink- und Brauchwasserversorgung sind hoch. Das Plangebiet befindet sich außer- 
halb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen (MKULNV 2021).

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Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457 /03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
wurde durch die Althoff & Lang GbR (2020) eine orie ntierende Erstbewertung des Untergrundes 
gemäß BBodSchV erarbeitet, bei der auch Untersuchun gen hinsichtlich des Grundwassers durch- 
geführt wurden. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ südlich direkt an das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Wid- 
dersdorfer Straße“ angrenzt, besitzen die dort erhobenen Daten auch eine repräsentative Aussage- 
kraft für das vorliegende Plangebiet.  
Bei den im Februar 2020 durchgeführten Geländeunter suchungen konnte bei den Bohrungen kein 
Grundwasser in den offenen Bohrlöchern erkundet werden. Dementsprechend wurde für die Beur- 
teilung der zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen auf Daten des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver braucherschutz des Landes Nordrhein-West- 
falen zurückgegriffen. Zur Beurteilung wurde die mittlerweile aufgegebene Grundwassermessstelle 
(Messstellnummer: LGD-Nr.: 076511017) ca. 400 m nordwestlich der Widdersdorfer Straße heran- 
gezogen. 
Nach der Datenauswertung ergibt sich für die Messperiode von 1967 bis 2019 ein maximaler Grund- 
wasserstand von 40,27 m ü. NHN mit einem Flurabstand von 9,24 m. Ein minimaler Grundwasser- 
spiegel wurde in diesem Zeitraum mit 37,10 m ü. NHN  eingepegelt. Der durchschnittliche Wasser- 
stand ist für die Messstelle mit 38,59 m ü. NHN angegeben (Althoff & Lang GbR (2020)). Die Grund- 
wasserfließrichtung ist nach Osten in Richtung Rhein gerichtet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für den Umweltbelang Grundwasser keine erheblichen Be- 
einträchtigungen zu erwarten. Die Entwicklung des U mweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrie- 
ben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt die Umwandlung eines Industriegebietes 
in ein Gewerbegebiet sowie eine Neugliederung der v orhandenen Betriebsarten nach dem Ab- 
standserlass NRW 2007. Weder durch die Umwandlung des Industriegebietes in ein Gewerbegebiet 
noch durch die Neugliederung und Zonierung der Betriebsarten werden im Plangebiet unversiegelte 
Bereiche (Grün- und Freiflächen) beansprucht oder Eingriffe in den Boden getätigt, die sich nachtei- 
lig auf den Abfluss von Niederschlagswasser auswirken könnten. Auch erfolgen durch die geplanten 
Änderungen zunächst keine baulichen Veränderungen von Bestandsgebäuden, so dass sich auch 
hier keine Veränderungen hinsichtlich des Abflusses von Niederschlagswasser ergeben.  
Mittel- bis langfristig ist es jedoch nicht auszuschließen, dass es im Plangebiet zu baulichen Verän- 
derungen kommt und dadurch unversiegelte Flächen in Anspruch genommen werden, deren Bean- 
spruchung sich geringfügig auf den Niederschlagsabf luss und die Grundwasserneubildungsrate 
auswirken können.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Mit der Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich im Plangebiet keine nachteiligen Auswirkun- 
gen für den Abfluss von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildungsrate.

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Die mittel- bis langfristig nicht auszuschließenden baulichen Veränderungen im Plangebiet und da- 
raus resultierende Flächenversiegelungen werden, wenn nur in einem geringfügigen Umfang statt- 
finden, da im Plangebiet nur noch sehr wenige und v or allem kleinteilige Freiflächen mit Anschluss 
an die darunter liegenden Bodenschichten vorliegen.  Nachteilige Auswirkungen, die den Nieder- 
schlagsabfluss und die Grundwasserneubildungsrate b eeinflussen könnten, sind dadurch nicht zu 
erwarten.  
Insgesamt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Umweltbelang Grundwasser mit der 
geplanten Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten.     
6.5.6 Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhau sgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Plan gebiet westlich und östlich jeweils ein Gewer- 
begebiet sowie im zentralen Bereich ein Industriege biet fest. Beide Gewerbegebiete sind fast voll- 
ständig mit gewerblichen Nutzungen in Form von klei nen und mittelgroßen Gewerbebetrieben be- 
baut. Der in dem Industriegebiet ehemals ansässige Betrieb zur Stahlverzinkung wurde zwischen- 
zeitlich aufgegeben und die Gebäude werden aktuell gewerblich genutzt. Genaue Kennzahlen zu 
den gewerblichen Bestandsemissionen liegen nicht vo r. Es ist anzunehmen, dass sich hinsichtlich 
des Gebäudebestandes, Emissionen aus veralteter Heiztechnik in Form von Kohlenstoffdioxid (CO 2) 
und Stickstoffdioxid (NO 2) ergeben.  
Eine weitere Emissionsquelle stellt der Straßenverkehr auf den umliegenden öffentlichen Verkehrs- 
wegen Maarweg, Oskar-Jäger-Straße und Widdersdorfer Straße dar. Für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“, der südlich direkt an das Plange- 
biet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/ 02 „Widdersdorfer Straße“ angrenzt, wurde 
durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ein Verkehrsgutach- 
ten (BSV 2020) erstellt. Nach dem Verkehrsgutachten wurde für den Maarweg eine Bestandserhe- 
bung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärk e (DTV) von 11.050 ermittelt. Die stündliche 
Verkehrsstärke für den Tag (6.00-22.00 Uhr) wurde d abei mit 662 Kfz pro Stunde angegeben mit 
einem Schwerverkehrsanteil von 5 %. Für die Nacht (22.00-6.00) Uhr liegt die stündliche Verkehrs- 
stärke bei 57 Kfz pro Stunde mit einem Schwerverkehrsanteil von 5 % (BSV 2020).  
Für die Widdersdorfer Straße und die Oscar-Jäger-Straße liegen keine konkreten Daten vor. Es ist 
anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen dort verglei chbar, wenn nicht sogar höher ist als die 
ermittelten Verkehrskennwerte für den Maarweg. Insg esamt sind die umliegenden Verkehrswege 
Maarweg, Widdersdorfer Straße und Oscar-Jäger-Straße stark durch den Straßenverkehr belastet 
und das Verkehrsaufkommen ist als hoch zu bewerten.  Daraus ergeben sich entsprechend hohe 
Emissionen der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe w ie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid 
(NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes si nd in den bereits fast vollständig bebauten 
Gewerbegebieten keine relevanten Emissionsentwicklungen zu erwarten. Für das zentral im Plan- 
gebiet festgesetzte Industriegebiet, dass zurzeit g ewerblich genutzt wird, wäre eine Wiederauf- 
nahme der industriellen Nutzung jeder Zeit möglich. Nach dem Abstandserlass vom 25.07.1974 sind 
bestimmte Betriebe und Anlagen in dem Industriegebiet ausgeschlossen. Dennoch lässt das derzei- 
tige Planungsrecht eine ganze Reihe von emissionsin tensiven Betrieben wie Verzinkungsanlagen 
und diverse Herstellungsbetriebe zu. Die erneute An siedlung einer solchen industriellen Nutzung

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würde mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid 
(SO 2), Kohlenstoffdioxid (CO 2) Stickstoffoxid (NO x) und Fein- sowie Mikrofeinstäuben (PM 10  und 
PM 2,5 ) im Plangebiet bewirken, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Men- 
schen und seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der Luft- 
schadstoffentwicklung ist jedoch ohne ein entsprechendes Fachgutachten nicht möglich.   
Gleiches gilt für die Entwicklung verkehrsbedingter Luftschadstoffemissionen im Plangebiet. Die um- 
liegenden Verkehrswege sind aktuell schon durch den Straßenverkehr stark belastet. Dementspre- 
chend sind die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoff- 
dioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) 
als entsprechend hoch zu beurteilen. Es ist stark a nzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den 
umliegenden Straßen auch künftig weiter ansteigen wird und eine Zunahme der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffemissionen zur Folge hat.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Durch die Neugliederung der Betriebsarten im Plange biet nach dem Abstandserlass NRW vom 
06.06.2007 werden immissionsintensive Gewerbebetriebe in Teilbereichen ausgeschlossen. Durch 
die geplante Umwandlung des Industriegebietes in ein Gewerbegebiet werden wesentlich immissi- 
onsintensivere industrielle Nutzungen langfristig komplett ausgeschlossen. Damit verbunden ist eine 
Reduktion von Luftschadstoff-Emissionen wie Kohlens toffdioxid (CO 2) aus den gewerblichen Nut- 
zungen, die sich positiv auf die Emissions- und Tre ibhausgasentwicklung im Plangebiet auswirkt. 
Der langfristige Ausschluss industrieller Nutzungen hat keine direkte Auswirkung auf die Emissions- 
entwicklung im Plangebiet, da die industrielle Nutzung im Plangebiet bereits aufgegeben wurde und 
das Gebiet aktuell gewerblich genutzt wird.  
Hinsichtlich verkehrsbedingter Luftschadstoffemissionen im Plangebiet sind die im Plangebiet be- 
findlichen Verkehrswege aktuell schon durch den Str aßenverkehr stark belastet. Das Verkehrsgut- 
achten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung, Dr .-Ing. Reinhold Baier GmbH (BSV 2020) trifft 
eine Prognose zu dem künftigen Mehrverkehr, der sich durch die Realisierung der Wohnbebauung 
an der Alsdorfer Straße ergibt. Zusätzlich wurde di e Verkehrsentwicklung des Vorhabens Hybrid-
Park Köln berücksichtigt, dessen Erschließung über die Mercedes-Allee und den Maarweg geregelt 
wird. Die Prognosen ergeben für den Maarweg eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) 
von 11.750 mit einer stündlichen Verkehrsstärke von  705 Kfz pro Stunde und einem Schwerver- 
kehrsanteil von 5 % für den Tag (6.00-22.00 Uhr). F ür die Nacht (22.00-6.00 Uhr) liegt die stündli- 
chen Verkehrsstärke bei 61 Kfz pro Stunde mit einem  Schwerverkehrsanteil von 5 % (BSV 2020). 
Es ist stark anzunehmen, dass der Straßenverkehr au f den öffentlichen Verkehrswegen Widders- 
dorfer Straße und Oscar-Jäger-Straße, wie für den M aarweg prognostiziert wurde, künftig weiter 
ansteigen wird. Dementsprechend werden auch die Emi ssionen der verkehrsbedingten Luftschad- 
stoffemissionen wie Kohlenstoffdioxid (CO 
2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von 
Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) weiter zunehmen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Der Ausschluss einer industriellen Nutzung im Plangebiet ist unter Berücksichtigung des Vorsorge- 
prinzips als positiv zu bewerten, da eine Wiederauf nahme der industriellen Nutzung künftig nicht

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/ 31 
mehr möglich ist und die damit verbundene Entstehun g industrieller Luftschadstoffemissionen un- 
terbunden wird.  
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes haben aber keine Auswirkung auf den Straßen- 
verkehr der umliegenden öffentlichen Verkehrswege. Hier ist stark anzunehmen, dass unabhängig 
von der Entwicklung im Plangebiet, der Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen künftig weiter 
ansteigen wird und eine Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen wie Kohlenstoff- 
dioxid (CO 
2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu 
Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) zur Folge hat.   
Insgesamt sind durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes keine nachteiligen Umwelt- 
auswirkungen durch die künftige Emissionsentwicklung im Plangebiet zu erwarten. 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzon e, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregie- 
rung Köln (2021) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaub- 
reduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in den betroffenen 
Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem  Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren 
werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoffimmissionssi- 
tuation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern.  
Als relevante Immissionsquellen verkehrsrelevanter Luftschadstoffe für Kohlenstoffdioxid (CO 2), 
Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) und Mikrofeinstäuben 
(PM 2,5 ) ist vor allem der Straßenverkehr auf den umliegen den öffentlichen Verkehrswegen zu be- 
nennen. Darüber hinaus bestehen Luftschadstoffimmissionen aus den angrenzenden gewerblichen 
Nutzungen und der angrenzenden Wohnbebauung in Form  von Kohlenstoffdioxid (CO 2), Kohlen- 
stoffmonoxid (CO), Stickoxiden (NOx) und Feinstaub (PM 10 ). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Durch die Beibehaltung des bestehenden Planungsrech tes könnte es zu einem Konflikt zwischen 
der planinternen bestehenden gewerblichen Nutzung b eziehungsweise einer möglichen industriel- 
len Nutzung und der angrenzend geplanten Wohnbebauung im Rahmen des in Aufstellung befindli- 
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ kom- 
men, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht einfach umgesetzt werden kann. Dem- 
entsprechend würde das im Bereich der geplanten Wohnbebauung festgesetzte Gewerbegebiet be- 
stehen bleiben. Die Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung in diesem Bereich würde zu einer 
zusätzlichen Entstehung gewerblicher Luftschadstoffimmissionen führen.  
Unabhängig von der Entwicklung im Plangebiet ist es wahrscheinlich, dass der Straßenverkehr auf 
den umliegenden Verkehrswegen weiter zunehmen wird und damit auch eine Zunahme der ver- 
kehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen in Form vo n Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid 
(NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) und Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) bewirkt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der Bebauungsplanänderung wird die Umsetzung de r geplanten Wohnbebauung im Rahmen 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ pla- 
nungsrechtlich ermöglicht. Dem zur Folge wird das b estehende Gewerbegebiet an der Alsdorfer 
Straße in ein Allgemeines Wohngebiet umgewidmet und  eine Entstehung gewerblicher Luftschad- 
stoffimmissionen langfristig unterbunden. Durch die Demontage der alten Heizungstechnik und die

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Errichtung einer modernen Heizungsanlage werden die  damit verbundenen Luftschadstoffimmissi- 
onen von Kohlenstoffdioxid (CO 2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM 10 ) 
reduziert.  
Die geplanten Änderungen des vorliegenden Bebauungsplanes haben keine direkten Auswirkungen 
auf den Straßenverkehr der umliegenden öffentlichen Verkehrswege und den daraus resultierenden 
Luftschadstoffimmissionen. Mit der Umsetzung des an grenzenden vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird nach der Verkehrsprognose durch 
das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Dr.-Ing. R einhold Baier GmbH (BSV 2020) das Kfz-Ver- 
kehrsaufkommen um ca. 670 Kfz-Fahrten pro Tag anste igen.  Damit verbunden ist auch eine Zu- 
nahme der verkehrsrelevanten Luftschadstoffimmissionen für Kohlenstoffdioxid (CO 
2), Stickstoffdi- 
oxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) und Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:   
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ haben keine 
direkte Auswirkung auf die Immissionsentwicklung im Umfeld des Plangebietes. Die beschriebenen 
geplanten städtebaulichen Veränderungen an der Alsdorfer Straße (Umwandlung von Gewerbeflä- 
chen in Wohnbebauung) bewirken aber, dass dort künftig keine gewerblichen Luftschadstoffimmis- 
sionen mehr entstehen können und sind unter dem Vorsorgeprinzip positiv zu bewerten. Gleichzeitig 
werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr . 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ die Luftschadstoffimmissionen aus der Wohnnutzung (Heizungsanlage) ansteigen und das 
Verkehrsaufkommen in der Umgebung um 670 Kfz-Fahrte n pro Tag erhöhen, so dass die daraus 
resultierenden verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen geringfügig ansteigen werden.   
6.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet liegt in der Kölner Bucht, die den s üdlichsten Ausläufer Tieflandes des Niederrhei- 
nischen bildet. Das Großklima der Kölner Bucht ist geprägt von der geografischen Nähe zur Nordsee 
und zum Atlantik und wird dadurch vom Golfstrom beeinflusst. Die geographische Lage bedingt ein 
maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten Sommern. Nach dem Klimaatlas 
NRW des LANUV (2021) liegt die mittlere Niederschlagsmenge bei ca. 700 mm bis 800 mm im Jahr, 
die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,5 °C.  
Nach der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln ist der überwiegende 
Teil des Plangebietes als sehr hoch belastete Siedlungsfläche (Klasse 1) dargestellt. Im westlichen 
Teilbereich ist ein schmaler Korridor dargestellt, der als hoch belastete Siedlungsfläche (Klasse 1) 
ausgewiesen ist. Insgesamt gilt das Plangebiet als Wärmeinsel.    
Im Plangebiet sind insgesamt nur sehr wenige Freiflächen vorhanden, die allesamt keine Relevanz 
zur Kaltluftentstehung und zur nächtlichen Abkühlun g entfalten. Die dichte Bebauung des Plange- 
bietes und der Umgebung vermindern die Luftaustauschfunktionen lokaler Winde.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtdurchführung der Planung sind für das Klim a vorerst keine nachteiligen Auswirkungen zu 
erwarten. Durch die Beibehaltung der Festsetzung ei nes Industriegebietes an der Widdersdorfer 
Straße besteht die Möglichkeit, dass sich dort eine  industrielle Nutzung wieder ansiedelt, mit der 
wahrscheinlich eine Entstehung von Wärmeemissionen verbunden wäre.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Durch die geplante Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet wird eine industrielle 
Nutzung langfristig ausgeschlossen und die damit ve rbundene Entstehung von zusätzlichen Wär- 
meemissionen langfristig unterbunden. 
Mit der Übernahme der Festsetzungen zum Erhalt sowie zum Anpflanzen von Bäumen gemäß § 9 
Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB werden die Bestands bäume im Plangebiet planungsrechtlich ge- 
sichert und Regelungen zum Ersatz getroffen. Durch die Festsetzung von 7 neuen Baumstandorten 
wird sich die Anzahl der Bäume im Plangebiet gegenüber dem Bestand künftig erhöhen.  
Eine höhere Anzahl an Bäumen wirkt sich positiv auf  die Durchgrünung des Plangebietes aus. Es 
ist anzunehmen, dass dadurch auch die Leistung von Bäumen zur CO 
2-Speicherung, Luftfilterung 
und ihre Verdunstungsleistung im Plangebiet insgesamt gesteigert werden und sich in einem gering- 
fügigen Maß positiv auf das Lokalklima auswirken.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Planungsrechtliche Festsetzungen zum dauerhaften Er halt und Ersatz von Bestandbäumen.  
Neupflanzung von 7 Einzelbäumen.  
Bewertung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind keine baulichen Veränderungen verbunden, 
die zu einer Erhöhung der Baumasse und des Flächenv ersiegelungsgrades führen und damit eine 
zunehmende Erwärmung im Plangebiet begünstigen und sich nachteilig auf das Lokal- oder Groß- 
klima auswirken können. 
6.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläc he, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen B elangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Durch die intensive Bebauung und den hohen Flächenversiegelungsgrad im Plangebiet ist das na- 
türliche Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft und Klima im Plangebiet nur sehr eingeschränkt vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für das Wirk ungsgefüge zwischen den Umweltbelangen 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft vorerst keine erheblichen Beeinträchtigun- 
gen zu erwarten. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Plangebiet ist stark durch  anthropogene Einflüsse vorbelastet. Mit den geplanten Festsetzungs- 
änderungen ergeben sich keine beurteilungsrelevante n Veränderungen für das Wirkungsgefüge 
zwischen den Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplans führen zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung der 
Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasse r, Luft und Klima. Eine nachteilige Beein- 
trächtigung des Wirkungsgefüges zwischen den genann ten Umweltbelangen ist nicht erkennbar. 
Gleiches gilt für großräumige Auswirkungen, die über das Plangebiet hinausreichen. 
 
6.5.9 Landschaft   
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet stellt einen urbanen Raum dar, der v ollständig mit gewerblicher und industrieller 
Nutzung und den dazugehörigen Verkehrsflächen überbaut ist. Das Relief und Gelände sind durch 
die Überbauung relativ eben. Der Anteil an Frei- und Grünflächen ist sehr gering und die Freiflächen 
sind nur kleinteilig ausgeprägt. Teilweise sind die  Freiflächen mit Gehölzen bestanden. Als land- 
schaftsprägende Elemente sind einzig die Baumreihen entlang der öffentlichen Verkehrswege Maar- 
weg und Widdersdorfer Straße zu benennen. Durch die enge und dichte Bebauung bestehen keine 
bedeutenden Sichtbeziehungen im Plangebiet. Sichtac hsen ergeben sich nur entlang der öffentli- 
chen Verkehrswege Maarweg, Widdersdorfer und Oskar-Jäger-Straße. Durch die gewerbliche und 
industrielle Nutzung besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für die Erholungseignung.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für den Umweltbelang Landschaft und das Landschaftsbild 
vorerst keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Nachteilige Auswirkungen könnten sich 
aber mit der Wiederaufnahme einer industriellen Nut zung in dem festgesetzten Industriegebiet er- 
geben. Eine industrielle Anlage oder Produktionsstätte wirkt sich alleine durch ihr Erscheinungsbild 
sowie den davon ausgehenden Emissionen negativ auf die Landschaft, das Landschaftsbild und die 
Erholungseignung aus und stellt einen wesentlichen Störfaktor dar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Die geplanten Festsetzungsänderungen bewirken keine direkten baulichen Veränderungen im Plan- 
gebiet, die zu einer Erhöhung der Baumasse und einer Zunahme von vertikalen Baustrukturen füh- 
ren. Dadurch werden weder landschaftsprägende Eleme nte beeinträchtigt, noch werden beste- 
hende Sichtbeziehungen oder die Erholungseignung eingeschränkt. Mit Hinblick auf die Umgebung, 
die wie das Plangebiet selbst überwiegend dicht beb aut ist, sind keine nachteiligen Auswirkungen 
durch die Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten.  Insgesamt passt sich die Planung in die 
anthropogen überformte und dicht bebaute Umgebung ein.  
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbefläche wird 
eine industrielle Nutzung langfristig ausgeschlossen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.

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/ 35 
Bewertung:  
Das Plangebiet stellt in seinem jetzigen Zustand be reits einen urbanen Raum dar, der vollständig 
mit gewerblicher und industrieller Nutzung und den dazugehörigen Betriebsflächen überbaut ist. Di- 
rekte bauliche Veränderungen sind mit der Bebauungsplanänderung nicht geplant, so dass die be- 
stehenden Grün- und Freiflächen in ihrer Ausprägung  erhalten bleiben. Durch die geplanten Fest- 
setzungsänderungen ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf landschaftsprägende Ele- 
mente, bestehende Sichtbeziehungen oder die Erholun gseignung, so dass mit der Durchführung 
der Planung keine nachteiligen Veränderungen für di e Landschaft und das Landschaftsbild zu er- 
warten sind.  
Der Ausschluss einer industriellen Nutzung ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als po- 
sitiv zu bewerten, da eine industrielle Anlage oder  Produktionsstätte sich alleine durch ihr Erschei- 
nungsbild sowie den davon ausgehenden Emissionen in der Regel negativ auf das Landschaftsbild 
und die Erholungseignung auswirkt. 
6.5.10 Biologische Vielfalt  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet ist fast vollständig mit gewerblichen und industriellen Nutzungen bebaut. Grün- und 
Freiflächen sind nur kleinteilig und mosaikartig vorhanden, auf denen teilweise Gehölze und Bäume 
stocken. Entlang der öffentlichen Verkehrswege Maarweg und Widdersdorfer Straße befinden sich 
straßenbegleitend Bäume. 
Nachgewiesene Vorkommen planungsrelevanter Tierarten sind im Plangebiet nicht bekannt. Nach 
der Artenschutzprüfung des Kölner Büro für Faunisti k (2021) sind auf Grund der Ausstattung des 
Plangebietes siedlungs- und gehölzbezogene Tierarten wie die planungsrelevanten Arten Star und 
Zwergfledermaus nicht auszuschließen. Gleiches gilt  für die Koloniebrüter Mauersegler und 
Haussperling. Darüber hinaus sind Vorkommen von nicht planungsrelevanten und siedlungsgebun- 
denen Vogelarten im Plangebiet als sehr wahrscheinlich anzunehmen.   
Insgesamt ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als gering zu beschreiben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine relevanten Auswirkungen für die biologische 
Vielfalt durch die Festsetzungen des rechtskräftige n Bebauungsplanes. Die Entwicklung des Um- 
weltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Bei Durchführung der Bebauungsplanänderung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für 
die biologische Vielfalt, da weder Gebäude noch Grün- oder Freiflächen überplant oder beansprucht 
werden. Dadurch ergeben sich keine Lebensraumverlus te für potentiell vorkommende Tierarten 
noch werden Vegetationsbestände entfernt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgle ichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:

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Durch die geplanten Festsetzungsänderungen des Bebauungsplanes ergeben sich keine baulichen 
Veränderungen am Gebäudebestand, noch werden Grün- oder Freiflächen überplant, die nachtei- 
lige Veränderungen für vorkommende Tier- und Pflanzenarten, sowie deren Wechselwirkungen be- 
wirken. Erhebliche Auswirkungen für die biologische Vielfalt sind dementsprechend nicht zu erwar- 
ten.   
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete (Gebiete von ge- 
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind kein e Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Das 
nächstgelegene Natura 2000-Gebiet „Waldseenbereich Theresia“ (DE-5107-302) liegt außerhalb 
des Kölner Stadtgebietes in südwestlicher Richtung und ist über 8.000 m vom Plangebiet entfernt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist über 8.000 m entfernt. Bei Nichtdurchführung der Pla- 
nung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für Natura 2000-Gebiete sowie deren Schutz- 
zweck und die formulierten Erhaltungsziele. Die Ent wicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 
6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung :  
Bei Durchführung der Planung sind keine nachteilige n Umweltauswirkungen für Natura 2000 Ge- 
biete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungsziele erkennbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgle ichsmaßnahmen hinsichtlich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:   
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Waldseenbereich Theresia“ (DE-5107-302) ist über 
8.000 m vom Plangebiet entfernt. Mit der vorliegend en Bebauungsplanänderung sind keine Wir- 
kungspfade verbunden, die über diese Distanz eine Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des euro- 
päischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Änd erung des Bebauungsplanes keine erhebli- 
chen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck 
sowie den festgelegten Erhaltungszielen.  
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Für die Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation wurde auf zwei gutachterliche Stellungnah- 
men der ACCON Köln GmbH (2020 und 2020A) zurückgegriffen, die für den in Aufstellung befindli- 
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ und die 
geplante 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 
„Stolberger Straße“ erarbeitet wurden.  
Darüber hinaus wurden die Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2021) ausgewer- 
tet.

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In der ersten gutachterlichen Stellungnahme wurde d urch die ACCON Köln GmbH (2020) unter- 
sucht, wie die Plangebiete der Bebauungspläne Nr. 6 3459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ nach dem aktuellen Abs tandserlass NRW 2007 neugegliedert und 
entsprechend zoniert werden können, damit die Schutzabstände zwischen der geplanten Wohnnut- 
zung an der Alsdorfer Straße und den gewerblichen N utzungen eingehalten werden. Durch eine 
Bauakteneinsicht wurden die umliegenden gewerblichen Nutzungen ermittelt und ob diese durch die 
heranrückende Wohnbebauung potentiell eingeschränkt werden.     
Bei der zweiten gutachterlichen Stellungnahme (ACCO N Köln GmbH 2020A) handelt es sich um 
eine schalltechnische Untersuchung zu den relevanten Lärmimmissionen, die auf das benachbarte 
Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ einwirken. Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgte bei freier Schallausbreitung, also 
ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude. Die Un tersuchung berücksichtigt den öffentlichen 
Straßen- und Schienenverkehr, den Gewerbelärm sowie  die Auswirkungen der Planbebauung auf 
den Bestand und liegt folgenden Normen zugrunde:  
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz 
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die 
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Straßenverkehr wird nach der RLS-90 beziehungsweise 
RLS-19 berechnet. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden 
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenw ege wird nach der Schall 03, Ausgabe 2014 
(Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege ) berechnet. Die Beurteilungspegel bezie- 
hen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm 
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf e inen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).    
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ ist insbesondere durch 
Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr vorbelastet. Darüber hinaus 
bestehen Lärmbelastungen aus der gewerblichen Nutzu ng, die im Folgenden näher erläutert wer- 
den: 
Straßenverkehrslärm:  Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf 
den folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Widdersdorfer Straße, Oskar-Jäger Straße und Maar- 
weg. Insgesamt ist das Plangebiet stark durch den Straßenverkehrslärm vorbelastet.  
Nach den Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung liegen die Straßenverkehrslärmpegel (24h) an 
der Widdersdorfer Straße, Oskar-Jäger-Straße und Maarweg bei L Den  55-75 dB(A). Für den Nacht- 
zeitraum liegen die Pegel im Bereich von L Night 50-70 dB(A). Insgesamt ist aus den Lärmkarten zu 
erkennen, dass die Straßenverkehrslärmpegel insbesondere im Straßenverlauf auf das Plangebiet 
einwirken. Die dichte Bebauung des Plangebietes besitzt eine abschirmende Wirkung für die inneren 
Plangebietsbereiche, so dass für weite Teile des Pl angebietes keine Straßenlärmpegel dargestellt 
sind.

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Schienenverkehrslärm: Nördlich des Plangebietes verläuft in ca. 380 m Entfernung eine Bahntrasse 
der Deutschen Bahn AG, von der Schienenverkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. 
In ca. 315 m östliche Richtung und in ca. 330 m westliche Richtung verlaufen jeweils Straßenbahn- 
linien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Nach den Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung lie- 
gen die Schienenverkehrslärmpegel (24h) an der Widd ersdorfer Straße, Oskar-Jäger-Straße und 
Maarweg bei L Den  55-60 dB(A). Für den Nachtzeitraum liegen die Pegel bei L Night 50-60 dB(A), wobei 
die überwiegenden Teile des Plangebietes einen Lärmpegel L Night 55-60 dB(A) aufweisen. Insgesamt 
ist aus den Lärmkarten zu erkennen, dass sich der Schienenverkehrslärm über das gesamte Plan- 
gebiet auswirkt und die dichte Bebauung nur eine vermindernde Wirkung, aber keine abschirmende 
Wirkung bewirkt.       
Fluglärm: Es ist anzunehmen, dass auf das Plangebie t Flugverkehrsimmissionen einwirken. Kon- 
krete Zahlen und Daten dazu liegen nicht vor. Nach der Umgebungslärmkartierung sind für das 
Plangebiet keine Fluglärmpegel dargestellt. Dies is t damit zu begründen, dass die einwirkenden 
Flugverkehrsimmissionen wahrscheinlich im niedrigen Pegelbereich liegen und in den Lärmkarten 
der Umgebungslärmkartierung nur Lärmpegel von L Den  > 55 dB(A) beziehungsweise L Night > 50 dB(A) 
dargestellt werden. Dementsprechend sind die Flugverkehrsimmissionen für die Beurteilung von un- 
tergeordneter Bedeutung. 
Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtverkehrslärmbetrac htung ist das Plangebiet erheblich durch 
Schienen- und Straßenverkehrslärmimmissionen vorbelastet. 
Gewerbelärm: Das Plangebiet unterteilt sich nach de n Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- 
ungsplanes in ein zentral liegendes Industriegebiet und zwei Gewerbegebiete, die durch kleine und 
mittelgroße Gewerbebetriebe genutzt werden. Die Erg ebnisse der Bauaktenrecherche durch die 
ACCON Köln GmbH (2020) zeigen, dass die bestehenden  gewerblichen Nutzungen im Plangebiet 
in Bezug auf ihr Emissionsverhalten in der weit überwiegenden Anzahl als unkritisch auf die geplante 
Neugliederung beziehungsweise Neuzonierung einzustu fen sind. Eine Einschränkung dieser Be- 
triebe, auch unter Berücksichtigung einer regelmäßig zu erwartenden betrieblichen Entwicklung, ist 
durch die geplante Neugliederung nicht erkennbar. Lediglich für zwei gewerbliche Nutzungen konnte 
nicht schon im Vorhinein ausgeschlossen werden, das s dort relevante Geräuschimmissionen auf- 
treten, die einer Neuzonierung entgegenstehen könnten. 
Konkret handelt es sich dabei um die Presserei und Stanzerei an der Widdersdorfer Straße 215 und 
einen Lebensmittelvollsortimenter an der Widdersdorfer Straße 219, für die eine detaillierte Betrach- 
tung vorgenommen wurde. Bei der detaillierten Betra chtung wurden für den Metallmarkt während 
des Betriebs der Stanzanlagen Innenpegelmessungen d urchgeführt und dabei Innenpegel von L I= 
95 dB(A)  ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwisc hen den Stanzarbeiten auch Rüst- und 
Transporttätigkeiten anfallen und die gemessenen In nenpegel für den gesamten Beurteilungszeit- 
raum die maximal mögliche Geräuschimmission darstellen, die über die Gebäudeflächen abgestrahlt 
werden kann. Bei der detaillierten Betrachtung des Lebensmittelvollsortimenters ergaben sich für 
den Tagesbeurteilungszeitraum bezogene Schallleistungspegel von L W = 88 dB (A) für die Tagzeit 
und L W = 91 dB(A) für die lauteste Nachtstunde.   
Sportlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteilungsrelevanten Sportlärmquel- 
len im Plangebiet und in seiner Umgebung vor.   
Freizeitlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteilungsrelevanten Freizeitlärm- 
quellen im Plangebiet und in seiner Umgebung vor.   
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich die Lär msituation im Plangebiet gegenüber der Be- 
standsituation nicht wesentlich verändern. Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und die beste- 
henden Bau- und Nutzungsrechte sind weitgehend ausgeschöpft. Eine Ausnahme stellt das im zent- 
ralen Bereich des Plangebietes festgesetzte Industr iegebiet dar, dass aktuell gewerblich genutzt 
wird. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ermöglichen dort jederzeit die Wie- 
deraufnahme einer industriellen Nutzung. Die Wieder aufnahme einer industriellen Nutzung würde 
mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg industri eller Lärmemissionen auslösen und sich nach- 
teilig auf die bestehende Lärmsituation auswirken. 
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms ist anzunehme n, dass der Verkehr auf den umliegenden 
Straßen weiter zunehmen wird und damit auch die Str aßenverkehrslärmimmissionen geringfügig 
ansteigen werden.     
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird das festgesetzte Industriegebiet in ein Ge- 
werbegebiet umgewandelt sowie eine Neugliederung und Zonierung der vorhandenen Betriebsarten 
nach dem Abstandserlass NRW 2007 vorgenommen. Die Neugliederung und -zonierung des Plan- 
gebietes bezieht sich auf das Lärmemissionsverhalten der dort bestehenden oder künftigen Gewer- 
benutzungen und die einzuhaltenden Mindestabstände zu sensiblen Nutzungen in der Umgebung. 
Die Neuzonierung bewirkt, dass in Teilbereichen des Plangebietes nach der Änderung des Bebau- 
ungsplanes lärmintensive Nutzungen nicht mehr möglich sind. Unter dem Aspekt des Vorsorgeprin- 
zips ist der Ausschluss einer industriellen Nutzung positiv zu bewerten. Gemäß dem Abstandserlass 
NRW von 2007 ergibt sich in den bestehenden Gewerbe gebieten die folgende Festsetzung unzu- 
lässiger Anlagen: 
Zone 3 Anlagen der Nr. 1 - 221 einschließlich (Abstandsklasse I bis VII) 
Zone 2 Anlagen der Nr. 1 - 199 einschließlich (Abstandsklasse I bis VI) 
Zone 1 Anlagen der Nr. 1 - 160 einschließlich (Abstandsklasse I bis V). 
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans ist k eine direkte Erhöhung des Straßenverkehrs 
verbunden, da keine Betriebserweiterungen oder die Errichtung neuer Betriebe damit verbunden 
sind. Unabhängig von der Planung ist anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den umliegenden 
Straßen und die daraus resultierenden Straßenverkeh rsemissionen weiter zunehmen werden. Mit 
der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan N r. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ wird nach dem Verkehrsgutachten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV 
 2020) 
das Kfz-Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung mit einer vierzügigen Kindertages- 
stätte um ca. 670 Kfz-Fahrten pro Tag steigen (BSV  2020).  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Durch die Neuzonierung der zulässigen Betriebsarten werden nachteilige Umweltauswirkungen ver- 
mieden. Es sind keine weiteren Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:   
Die geplanten Festsetzungsänderungen des Bebauungsp lanes führen – auch unter Berücksichti- 
gung möglicher Betriebserweiterungen – zu keiner Einschränkung der bestehenden Gewerbetriebe, 
da dem einzigen durch die Zonierung potentiell betroffenen Betrieb durch eine Fremdkörperfestset-

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zung erweiterter Bestandsschutz gewährt wird. Mit Hinblick auf die künftige Lärmemissionsentwick- 
lung bewirkt die Neuzonierung in Teilbereichen des Plangebietes einen langfristigen Ausschluss von 
lärmintensiven Gewerbenutzungen. Unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips ist der langfristige Aus- 
schluss einer industriellen Nutzung positiv zu bewe rten. Der Straßenverkehr und die daraus resul- 
tierenden Straßenverkehrslärmbelastungen werden wahrscheinlich weiter ansteigen, sind aber auf 
Grund der Vorbelastung und nach den derzeitig vorliegenden Erkenntnissen benachbarter Planun- 
gen als nicht erheblich zu beurteilen.  
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Zur Beschreibung und Bewertung der Altlastensituation im Plangebiet wurde unter anderem auf ein 
bereits vorhandenes Gutachten der Althoff & Lang GbR (2020) zurückgegriffen, dass für den südlich 
westlich angrenzenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdor- 
fer Straße“ erstellt wurde. Dies betrifft im Wesent lichen die Altlast Nr. 40102 „Öllinse Braunsfeld“, 
deren Schadensbereich sich über beide Plangebiete erstreckt.  
Im südlichen Bereich des zentralen Plangebietes schließt großräumig der Grundwasserschaden mit 
der Altlastbezeichnung Nr. 40102 „Öllinse Braunsfeld“ an, dessen Schadensbereich bis in das Plan- 
gebiet hineinreicht. Die Öllinse besteht seit über 40 Jahren und hat in der Vergangenheit zur Stillle-
gung einer ehemals vorhandenen Grundwassergewinnungsanlage geführt. Die Altlast wurde seitens 
der Stadt Köln bereits mehrfach untersucht, jedoch ist die genaue Schadensquelle bis heute nicht 
bekannt. Zur Behebung des Schadensbereiches wurden entsprechende Sanierungsmaßnahmen 
eingeleitet, die bisher noch nicht abgeschlossen sind. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand befin- 
det sich der Schadensherd in einer Tiefe von ca. 9 bis 12 m unter Geländeoberkante, wodurch für 
das Plangebiet eine Nutzungseinschränkung für das Grundwasser einhergeht (Althoff & Lang GbR 
und Stadt Köln  2020). 
Im Nordosten ragt die Altablagerung Nr. 40104 in das Plangebiet hinein. Die Altablagerung ist nach 
nutzungsbedingter Sicherung und Sanierung nachricht lich im Altlastenkataster der Stadt Köln auf- 
geführt.  
Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet eine Vie lzahl von Altstandorten (Nr. 401362, 401366, 
401426, 401445, 40153, 401359 und 401417), die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen 
Flächen registriert sind und die unterschiedliches Gefahrenpotentiale bergen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht für den G eltungsbereich das Planungsrecht nach dem 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“. Die bestehenden Bau- 
und Nutzungsrechte sind weitgehend umgesetzt, so dass kurzfristig nicht mit Nutzungsänderungen 
oder baulichen Veränderungen im Plangebiet zu rechnen ist, die zu Eingriffen in den Boden und die 
dort vorliegenden Schadensbereiche führen. Dementsp rechend ist nicht davon auszugehen, dass 
sich an der Altlastensituation im Plangebiet etwas verändert und dass entsprechende Gefährdungen 
für den Menschen und seine Gesundheit noch für den Boden, Bodenluft und Grundwasser zu be- 
sorgen sind. Die bereits bestehende und nahezu vollständige Versiegelung des Plangebietes ist mit 
Hinblick auf die vorhandenen Altlasten und deren Au swirkungen auf die Umweltbelange als eine 
Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG anzusehen. 
Mittel- bis langfristig ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Nutzung des Industriegebietes wieder 
aufgenommen wird und sich dort ein neuer Industrebe trieb ansiedelt. Dabei ist anzunehmen, dass 
eine industrielle Nutzungsaufnahme zu baulichen Veränderungen und Eingriffen in den Boden führt.

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Gleiches gilt auf mittel- bis langfristige Sicht für die bestehenden Gewerbebetriebe in den Gewerbe- 
gebieten. Auch hier ist es denkbar, dass durch bauliche Veränderungen Eingriffe in den Boden voll- 
zogen werden. Da eine Prognose über die daraus resultierenden Auswirkungen hinsichtlich der Alt- 
lastensituation und daraus resultierenden Gefährdungen nur anhand eines Fachgutachtens möglich 
ist, wäre dies im Rahmen einer Bauvoranfrage bezieh ungsweise eines Bauantrages zu klären, in 
denen ein nutzungs- und planungsorientiertes Gutach ten gemäß Bundes-Bodenschutz- Altlasten- 
verordnung vorzulegen ist, das entsprechende Aussag en zu Boden, Bodenluft und Grundwasser 
und deren Wirkungspfaden beinhalten sollte.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung ist kurzfristig nicht mit Nutzungsänderungen oder baulichen Verän- 
derungen im Plangebiet zu rechnen. Dementsprechend erfolgen vorerst auch keine Eingriffe in den 
Boden und die dort vorliegenden Schadensbereiche. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sich 
an der Altlastensituation im Plangebiet etwas verän dert und Gefährdungen für den Menschen und 
seine Gesundheit oder den Boden, Bodenluft und Grun dwasser zu besorgen sind. Die bereits be- 
stehende und nahezu vollständige Versiegelung des Plangebietes ist mit Hinblick auf die vorhande- 
nen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Umwelt belange als eine Sicherungsmaßnahme im 
Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG anzusehen. 
Mittel- bis langfristig ist jedoch nicht auszuschli eßen, dass es zu baulichen Veränderungen in den 
Gewerbegebieten kommt und dadurch Eingriffe in den Boden und die damit verbundenen Scha- 
densbereiche vollzogen werden. Eine Prognose über daraus resultierenden Auswirkungen ist aber 
nur Anhand eines konkreten Bauvorhabens möglich, aus dem die Veränderungen im Plangebiet und 
mögliche Eingriffe in den Boden ersichtlich sind.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Die Kennzeichnung von Altablagerungen gemäß Altlast enkataster der Stadt Köln im Bebauungs- 
plan, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die 
Allgemeinheit hervorgerufen werden können.  
Bewertung:   
Durch die langjährige und intensive Vorbelastung au s der vornehmlich gewerblichen Nutzung des 
Plangebietes sind entsprechende Belastungen im Untergrund vor Ort nicht auszuschließen. Durch 
den großräumigen Grundwasserschaden mit der Altlastbezeichnung Nr. 40102 „Öllinse Braunsfeld“ 
besteht eine Nutzungseinschränkung für das Grundwasser im Plangebiet (Althoff & Lang GbR und 
Stadt Köln 2020).   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind  keine direkten baulichen Veränderungen 
und damit einhergehende Bodeneingriffe verbunden, s o dass die Gefahr besteht, dass in die vor- 
handenen Schadensbereiche eingegriffen wird und daraus Gefahren für den Boden, Bodenluft und 
Grundwasser entstehen. Die bereits bestehende und n ahezu vollständige Versiegelung des Plan- 
gebietes ist mit Hinblick auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Umweltbe- 
lange als eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG anzusehen. 
Bei künftigen Nutzungsänderungen und damit verbundenen Eingriffen in den Boden sind daher spe- 
zifische Untersuchungen erforderlich. Dies ist im R ahmen künftiger Bauvoranfragen beziehungs- 
weise künftiger Bauanträge zu klären, in denen ein nutzungs- und planungsorientiertes Gutachten 
gemäß Bundes-Bodenschutz- Altlastenverordnung vorzulegen ist, das entsprechende Aussagen zu 
Boden, Bodenluft und Grundwasser und deren Wirkungspfaden beinhalten sollte.

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6.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Nördlich des Plangebietes verläuft in ca. 380 m Entfernung eine mehrgleisige Bahntrasse der Deut- 
schen Bahn AG. Die dazugehörige und nächstgelegene „Haltestelle Köln Müngersdorf – Technolo- 
giepark“ liegt in nordwestlicher Richtung zum Plangebiet in ca. 680 m Entfernung. 
In östlicher sowie in westlicher Richtung in einem Abstand von ca. 350 m zum Plangebiet verlaufen 
jeweils Straßenbahn- beziehungsweise Stadtbahnlinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). In ca. 
800 m südliche Richtung (entlang Aachener Straße) verläuft eine weitere Straßen- beziehungsweise 
Stadtbahntrasse der Kölner Verkehrsbetriebe. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind hinsichtlich Erschütterungen keine nachteiligen Auswirkun- 
gen zu erwarten. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung wird der Bahnbetrieb a uf der nördlich gelegenen Gleistrasse wie in 
der Bestandssituation ablaufen. Das Befahren der Gleise führt zu Erschütterungen im unmittelbaren 
Umfeld der Gleistrasse.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Durch die Planung sind keine erschütterungsrelevant en Änderungen zu erwarten. Ein Erfordernis, 
entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan festzu- 
setzen, besteht nicht.   
Bewertung:   
Das Befahren der bestehenden Gleistrassen in der we iteren Umgebung des Plangebietes führt in 
unmittelbar angrenzenden Bereichen zu Erschütterungen. Die Gleistrassen befinden sich alle in ei- 
nem ausreichenden Abstand zum Plangebiet, so dass f ür die Nutzungen im Plangebiet keine Er- 
schütterungseinwirkungen zu besorgen sind. 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser,  
  Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen ( Klimawandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Hochwasser: Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der S tadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) 
liegt das Plangebiet nicht in einem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser, das im Mittel deut- 
lich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und auße rhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem- 
mungsgebietes des Rheins. Eine Grundhochwassergefahr besteht nach dem derzeitigen Kenntnis- 
stand nicht. 
Starkregen: Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) liegt 
bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis in Teil bereichen des Plangebietes eine Überflutungs- 
gefahr vor. Eine hohe bis sehr hohe Überflutungsgefährdung ist für den südlichen Teil des Plange- 
bietes im Bereich der Oskar-Jäger-Straße und für di e angrenzenden Grundstücke mit den Haus- 
nummern 143 bis 143H dargestellt. Für zwei kleinere  Teilbereiche an der Widdersdorfer Straße 
Hausnummer 209 und 215 ist eine sehr hohe Überflutu ngsgefährdung ausgewiesen. Eine mäßige 
bis hohe Überflutungsgefährdung ist für Bereiche de s Maarweges und der daran angrenzenden 
Parkplatzfläche des Kölner Karnevalsmuseums verzeichnet. Eine mäßige Überflutungsgefahr ist für

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/ 43 
mehrere versiegelte Betriebsflächen, Innenhöfe und Parkplatzflächen einiger Gewerbebetriebe im 
Plangebiet dargestellt.   
Störfallrisiko: Nach der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS) des LANUV NRW befindet sich nördlich in ca. 270 m Entfernung zum Plange- 
biet ein Erdgaslager der RheinEnergie AG. Der Achtu ngsabstand wird mit 200 m angegeben. Ein 
angemessener Sicherheitsabstand ist nicht bekannt. Zudem ist das Erdgaslager nach derzeitigem 
Erkenntnisstand bereits stillgelegt. 
Magnetfeldbelastung: In ca. 380 m nördlicher Richtung verläuft eine Gleistrasse der Deutschen Bahn 
AG. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn sind im direkten Umfeld des Plangebietes 
nicht bekannt. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben. 
Informationen zu elektromagnetischen Feldern von Fu nkanlagen stellt die Bundesnetzagentur 
(2021) über ein EMF-Monitoring (Standortverfahren) auf ihrer Homepage bereit. Mit dem Standort- 
verfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum 
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Nach 
Angaben der Bundesnetzagentur befinden sich im Plangebiet zwei standortbescheinigungspflichtige 
Funkanlagen. Für die Anlage mit der Standortbescheinigungs-Nummer 490259 wird ein Sicherheits- 
abstand von 1,11 m in Hauptstrahlrichtung angegeben . Für die Anlage mit der Standortbescheini- 
gungs-Nummer 491666 wird ein standortbezogener Sicherheitsabstand von 1,15 m in Hauptstrahl- 
richtung angegeben. Im Umfeld des Plangebietes befi ndet sich an der Oscar-Jäger-Straße eine 
Sendeanlage mit der Standortbescheinigungs-Nummer 49012745 deren standortbezogener Sicher- 
heitsabstand mit 24,72 m in Hauptstrahlrichtung ang egeben wird. Am Maarweg befindet sich eine 
Sendeanlage mit der Standortbescheinigungs-Nummer 4 91429 deren standortbezogener Sicher- 
heitsabstand mit 30,33 m in Hauptstrahlrichtung angegeben wird. 
Hochspannungsfreileitungen sind im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld nicht bekannt.  
Kampfmittel: Für das Plangebiet liegen Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
vor. Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere n historischen Unterlagen liefern dabei Hin- 
weise auf vermehrte Bombenabwürfe. Im Plangebiet li egt der Verdachtspunkt Nr. 2813 für Kampf- 
mittel beziehungsweise Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger) auf dem Flur- 
stück 4355/205 vor. Weitere Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet sind nicht bekannt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für die Umweltbelange Hochwasser, Starkregen, Störfallri- 
siko, Magnetfeldbelastung und Kampfmittel keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Ent- 
wicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hochwasser: Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes wird sich an der Hochwassersi- 
tuation nichts ändern. Das Plangebiet wird weiterhin außerhalb eines Hochwasserrisikogebietes und 
den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete n des Rheins liegen. Eine Gefährdung 
durch Grundhochwasser besteht nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht. 
Starkregen: Bei Durchführung der Planung wird sich an der Bestandssituation nichts ändern. Bauli- 
che Veränderungen, die sich auf die Gefahrenbereich e auswirken könnten, sind nicht Gegenstand 
der vorliegenden Planung. Die nach der Starkregengefahrenkarte dargestellten Gefährdungsberei- 
che werden nach wie vor im Plangebiet vorhanden sein.

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Störfallrisiko: Bei Durchführung der Planung wird sich an der Entfernung des Plangebietes zu dem 
nördlich liegenden Erdgaslager der RheinEnergie AG nichts verändern. Der angegebene Achtungs- 
abstand von 200 m wird weiterhin eingehalten. Zudem  ist das Erdgaslager nach derzeitigem Er- 
kenntnisstand bereits stillgelegt.  
Magnetfeldbelastung: Mit Umsetzung der Planung erge ben sich keine Veränderungen für die Si- 
cherheitsabstände der beschriebenen Sendeanlagen.  
Kampfmittel: Mit der geplanten Änderung des Bebauun gsplanes werden keine direkten baulichen 
Veränderungen oder Eingriffe in den Boden vorbereit et, die sich auf den Verdachtspunkt Nr. 2813 
für Kampfmittel auswirken könnten. Eine Sicherheits detektion ist dementsprechend nicht erforder- 
lich.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Bei künftigen Erdarbeiten im Bereich des Verdachtsp unktes Nr. 2813 auf dem Flurstück 4355/205 
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten 
etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. V or Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) 
ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungszif fer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenhei- 
ten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5 315000-962/20 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten.  
Bewertung:   
Hochwasser: Das Plangebiet liegt gemäß der Hochwass ergefahrenkarte nicht in einem Hochwas- 
serrisikogebiet und außerhalb des gesetzlich festge setzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Eine Gefährdung des Plangebietes durch Grundhochwasser kann ausgeschlossen werden.  
Starkregen: Die geplanten Änderungen des Bebauungsp lanes bewirken keine baulichen Verände- 
rungen im Plangebiet, die sich auf die Starkregenge fahrenbereiche und das Abflussverhalten von 
anfallendem Niederschlagswasser auswirken könnten. Dementsprechend wird sich an der Bestand- 
situation nichts verändern und die bestehenden Gefahrenbereiche werden nach wie vor im Plange- 
biet vorhanden sein.  
Störfallrisiko: Der angegebene Achtungsabstand von 200 m zu dem nördlich gelegenen Erdgaslager 
der Rhein-Energie AG wird weiterhin eingehalten. Zudem ist das Erdgaslager nach derzeitigem Er- 
kenntnisstand bereits stillgelegt. Eine Gefahrenpotential besteht demnach nicht für den Menschen 
und seine Gesundheit.  
Magnetfeldbelastung: Von der in ca. 380 m nördlicher Richtung verlaufenden Gleistrasse der Deut- 
schen Bahn AG ergeben sich keine Auswirkungen für das Plangebiet.  
Unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zu den im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen ist eine 
Beeinträchtigung des Menschen und seiner Gesundheit durch Magnetfeldbelastungen ausgeschlos- 
sen. Da die einzuhaltenden Sicherheitsabstände sehr  klein sind, ist davon auszugehen, dass die 
Sicherheitsabstände bei der gewerblichen Nutzung im Plangebiet eingehalten werden und negative 
Auswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen weder zu direkten baulichen 
Veränderungen noch zu Eingriffen in den Boden.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigun gsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, 
dass bei künftigen Erdarbeiten mit erheblichen mech anischen Belastungen wie Rammarbeiten,

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Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. im Bereich der Verdachtspunkte, eine Überprüfung durchge- 
führt wird. Nach Durchführung der Überprüfung und entsprechender Entschärfung einer möglichen 
Gefahrenlage, besteht für den Menschen und seine Ge sundheit im Plangebiet keine Gefahr mehr 
durch Kampfmittel. 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage und den Horizont- 
einschränkungen durch die Lage im Gelände sowie dur ch mögliche Hindernisse ab. Im Städtebau 
bestimmen in erster Linie die Gebäudestrukturen, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschat- 
tet oder besonnt werden. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Beurteilung der potentiellen 
Besonnungsdauer dient die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen“) 
in der aktuellen Fassung 2011-07. Diese empfiehlt a m Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtglei- 
che) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt 
danach als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein  Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 
5034-1 erfüllt. Um eine ausreichende Besonnung in d en Wintermonaten zu gewährleisten, sollte 
eine mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
Für die Änderung des Bebauungsplanes wurde kein Gut achten hinsichtlich der künftigen Beson- 
nung beziehungsweise Belichtungssituation erstellt. Aussagen dazu lassen sich in der Regel über 
die im Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen herleiten. Die bauordnungsrechtlichen Ab- 
standflächen regeln, welche Mindestabstände zwischen einzelnen Gebäuden erforderlich sind und 
dienen unter anderem dazu, eine ausreichende Belich tung, Besonnung und Belüftung zwischen 
benachbarten Gebäuden sicher zu stellen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der 
jeweiligen Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen.  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/02 „Widd ersdorfer Straße“ ist seit dem Jahr 1984 
rechtskräftig und setzt für das Plangebiet zwei Gew erbegebiete sowie ein Industriegebiet fest, die 
aktuell rein gewerblich genutzt werden. Entsprechende Abstandsflächen sind in dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan nicht festgesetzt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sich keine nachteiligen Auswirkungen für die Besonnungs- und 
Belichtungsverhältnisse im Plangebiet zu erwarten. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist in Ka- 
pitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse sind be i der Planung oder Änderungen von Wohn- 
nutzungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass d ie oben genannten Vorgaben zur Mindestbe- 
sonnung nach der DIN 5034-1 eingehalten werden. Mit  der vorliegenden Bebauungsplanänderung 
wird weder eine neue Wohnnutzung geplant, noch bestehende Wohnnutzungen baulich verändert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes sin d keine nachteiligen Auswirkungen für die 
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse von Wohnnutzungen im Plangebiet und in der Umgebung 
zu erwarten.  Ein Erfordernis, entsprechende Vermei dungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- 
men im Bebauungsplan festzusetzen, besteht dadurch nicht.   
Bewertung:

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Es ist davon auszugehen, dass bei der Errichtung der vorhandenen Bestandswohngebäude im Plan- 
gebiet, die geltenden Abstandsregelungen entsprechend berücksichtigt und eingehalten wurden. Mit 
den geplanten Änderungen werden keine direkten baulichen Veränderungen vorbereitet, noch wird 
neue Wohnnutzung geplant oder eine bestehende Wohnnutzung geändert. Nachteilige Auswirkun- 
gen für die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse von Wohnnutzungen sind weder für das Plan- 
gebiet selber, noch für umliegende Bereiche zu erwarten.   
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt. An der Wid- 
dersdorfer Straße 217 und 217a-b befindet sich nach der Denkmalliste der Stadt Köln eine alte Fab- 
rik, deren Gebäudebestand seit dem 05.08.1998 unter  Denkmalschutz steht. Nach Auskunft des 
Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln ist das überkommene Ensemble von 
Fabrikanlage und Bürohaus vom Anfang der 1920er Jah re wegen seiner Bedeutung für die Ge- 
schichte des Industrieprozesses in Köln-Müngersdorf erhaltenswert und ein Dokument für das his- 
torische Bauen der Zwischenkriegszeit. Nicht Bestandteil des Denkmals sind das nachträglich auf- 
gesetzte Staffelgeschoss des straßenseitigen Gebäudes, der westlich entlang der Industriehalle ein- 
geschossig überbaute Erschließungsgang; die ehemalige Kraftfahrzeughalle nach Süden und eine 
weitere, im Bauverband angefügte Halle späteren Ursprungs. 
Für das Bauensemble der Fabrikanlage besteht Umgebungsschutz nach § 9 Denkmalschutzgesetz 
NRW.  Alle Maßnahmen auf dem Grundstück und in seiner Umgebung sind laut Denkmalschutzge- 
setz NRW mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich Kultur- und Sach- 
gütern keine relevanten Änderungen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes er- 
geben werden. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Von der Planung sind keine Bodendenkmäler und Fundstellen betroffen. Der an der Widdersdorfer 
Straße 217 und 217a-b unter Denkmalschutz stehende Gebäudebestand erfährt durch die Bebau- 
ungsplanänderung keinerlei Beeinträchtigungen und wird weiterhin dort bestehen bleiben.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine nachteiligen Auswirkungen für Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Der unter Denkmal- 
und Umgebungsschutz stehende Gebäudebestand an der Widdersdorfer Straße 217 und 217a-b 
wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend gekennzeichnet.  
Bewertung:   
Es liegen keine Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler oder Fundstellen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes vor. Auch sind durch die geplante Umwandlung eines Industriegebietes in ein 
Gewerbegebiet noch durch die Neugliederung der Betr iebsarten nach dem Abstandserlass NRW  
2007 nachteilige Auswirkungen auf das unter Denkmalschutz stehende Fabrikensemble an der Wid- 
dersdorfer Straße 217 und 217a-b zu erwarten.

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Die Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege werden durch die Planverwirklichung nicht 
berührt und es sind keine nachteiligen Auswirkungen  auf Bau-, Bodendenkmäler und Fundstellen 
zu erwarten.   
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Lich t, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionsquellen für Licht, Gerüche, Strahlung oder Wärme 
vor. Es ist davon auszugehen, dass Abfälle und Abwässer regelgerecht entsorgt werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der jetzige  Zustand bezüglich der Emissionen vorerst 
erhalten bleiben. Das bestehende Planungsrecht lässt jedoch die Wiederaufnahme einer industriel- 
len Nutzung im Bereich des festgesetzten Industrieg ebietes jederzeit zu. Es ist dabei nicht auszu- 
schließen, dass damit eine deutliche Zunahme von Licht-, Geruchs-, Strahlung- oder Wärmeemissi- 
onen im Plangebiet einhergeht. Die Entwicklung ist aber von der Art des Betriebes abhängig und 
kann nur an einem konkreten Vorhaben prognostiziert werden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
Die geplanten Änderungen führen nicht zu baulichen Veränderungen im Plangebiet, die zu einer 
erhöhten Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen führen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Ein Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebau- 
ungsplan festzusetzen, besteht nicht.   
Bewertung:   
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionsque llen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder 
Wärme vor. Mit den geplanten Änderungen sind keine Auswirkungen auf die bestehenden Licht-, 
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen der bestehenden Nutzungen zu erwarten.  
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht die Möglichkeit, dass in dem festgesetzten Industriege- 
biet wieder eine industrielle Nutzung aufgenommen wird. Mit der Realisierung der dort festgesetzten 
industriellen Bau- und Nutzungsrechte könnte die Nu tzung erneuerbarer Energien berücksichtigt 
werden. Dies hängt jedoch stark davon ab, welche Ar t von Industriebetrieb sich dort niederlässt. 
Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutz ung könnten ebenfalls zum Einsatz kom-

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men, insbesondere zur Optimierung von Betriebsabläu fen und zur Vermeidung von CO 2-Emissio- 
nen. Dies zu prüfen, wäre Aufgabe eines eigenständi gen Verfahrens, bei dem die Möglichkeiten 
anhand eines konkreten Vorhabens geprüft werden könnten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird das festgesetzte Industriegebiet an der Wid- 
dersdorfer Straße in ein Gewerbegebiet umgewandelt sowie eine Neugliederung und Zonierung der 
vorhandenen Betriebsarten in den Gewerbegebieten na ch dem Abstandserlass NRW 2007 vorge- 
nommen. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant, bei denen die Nutzung von erneuerbaren 
Energien im Plangebiet integriert werden könnte. Gleiches gilt für die sparsame und effiziente Nut- 
zung von Energie.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:  
Ein Erfordernis, entsprechende Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebau- 
ungsplan festzusetzen, besteht nicht.   
Bewertung:   
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Mit den geplanten Änderungen wird sich daran vorerst auch nichts ändern, da keine Veränderungen 
von baulichen Anlagen geplant sind, bei denen die Möglichkeit besteht, die Nutzung von erneuerba- 
rer Energie zu integrieren oder entsprechende Maßna hmen zur Energieeinsparung, Vermeidung 
von CO 
2-Emissionen oder zur Energieeffizienz in den Gewerbebetrieben vorzusehen. Bei künftigen 
Bestandsänderungen oder Gebäudesanierungen ist die Integrierung solcher Maßnahmen denkbar 
und sollte entsprechend geprüft werden. 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sons tigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Der Regionalplan (RP) für den Regierungsbezirk Köln  stellt das Plangebiet als „Allgemeinen Sied- 
lungsbereich (ASB)“ dar. 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt für den überwiegenden Teil des Plangebietes 
Gewerbeflächen dar. Im Bereich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 205 bis 2013 ist ein Indust- 
riegebiet dargestellt.      
Der Landschaftsplan Köln (digitale Version, Stand 2 8.04.1991) enthält für das Plangebiet keine 
Schutzfestsetzungen. Ein Bestandteil des Landschaftsplans ist die Entwicklungskarte mit den Dar- 
stellungen der zukünftigen Entwicklungsziele für die Landschaft. Der Landschaftsplan stellt für die- 
sen Bereich das übergeordnete Entwicklungsziel 6 dar (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des 
Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas).  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (3. Fort- 
schreibung 2021). Dort befindet es sich innerhalb d er erweiterten grünen Umweltzone, die im Luft- 
reinhalteplan für Teile des Kölner Stadtgebietes au sgewiesen ist. Die Zone darf nur von Kfz mit 
geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus liegt das Plangebiet 
im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.  
Das Plangebiet liegt nicht in einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Durch die Beibehaltung des Status Quo ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Darstel- 
lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi- 
onsschutzrechtes. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der Neugliederung und Zonierung der bestehenden  Betriebsarten nach den Vorgaben des Ab- 
standserlasses NRW vom 06.06.2007 ergeben sich keine Veränderungen für die Darstellungen des 
Landschafts- und Luftreinhalteplanes sowie für sons tige Pläne. Gleiches gilt für die geplante Um- 
widmung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:   
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkung auf die bestehenden 
Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplanes. Auch die Plandarstellungen des Wasser- 
und Abfallrechtes sind von den Änderungen nicht betroffen.   
Die Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet ist unter Berücksichtigung des Vor- 
sorgeprinzips als positiv zu bewerten, da eine künf tige Entstehung industrieller Luftschadstoffe un- 
terbunden wird und damit den grundlegenden Zielen des Luftreinhalteplans entspricht.   
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschl üssen der Europäi- 
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwert e nicht überschritten 
werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft- 
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung von v erkehrsbedingten Luftschadstoffen, Stickoxiden 
und Feinstaub.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich vorerst keine nachteiligen Ände- 
rungen oder Auswirkungen ergeben. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind 
dadurch nicht anzunehmen, vorausgesetzt das festgesetzte Industriegebiet würde weiterhin gewerb- 
lich genutzt. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ermöglichen aber eine Wie- 
deraufnahme der industriellen Nutzung. Dementsprech end ist es nicht auszuschließen, dass sich 
unter Beibehaltung des derzeitigen Planungsrechtes ein emissionsintensiver Betrieb wie beispiel- 
weise eine Verzinkungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb dort niederlässt. Dies hätte 
mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO 
2), 
Kohlenstoffdioxid (CO 2) Stickstoffoxid (Nox) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM 10  und PM 2,5 ) im 
Plangebiet zur Folge, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und 
seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose ü ber die Erheblichkeit der Luftschadstoffent- 
wicklung ist jedoch ohne eine konkrete Nutzungsabsi cht und ein entsprechendes Fachgutachten 
dazu, nicht ohne weiteres möglich.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes werden in Teilbereichen des Plangebietes 
lärmemissionsintensive Gewerbebetriebe sowie im zentralen Bereich eine industrielle Nutzung lang- 
fristig ausgeschlossen.  
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes haben aber keine Auswirkung auf den Straßen- 
verkehr der umliegenden öffentlichen Verkehrswege. Hier ist anzunehmen, dass unabhängig von 
der Entwicklung im Plangebiet, der Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen künftig weiter an- 
steigen wird und eine Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen wie Kohlenstoffdi- 
oxid (CO 
2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu Mik- 
rofeinstäuben (PM 2,5 ) zur Folge hat.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.  
Bewertung:   
Der Ausschluss einer möglichen industriellen Nutzung im Plangebiet ist unter dem Vorsorgeprinzip 
als positiv zu bewerten, da die Ansiedlung einer em issionsintensiven Luftschadstoffquelle künftig 
nicht mehr möglich ist.  
Das Plangebiet liegt schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Über- 
schreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bela ngen des Umweltschutzes 
nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Ba uGB - Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio logische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 
1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Grundsätzlich stehen die einzelnen Umweltbelange in vielfältigen Wechselbeziehungen zu- und mit- 
einander, die bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind.  
Im Plangebiet herrschen anthropogene Auffüllböden vor, natürliche Böden und unbelastete Boden- 
verhältnisse stehen, wenn nur kleinteilig an. In den noch wenigen vorhandenen Freiflächen dient der 
Boden Pflanzen und Tieren als Lebensraum. Anfallend es Regenwasser kann dort versickern und 
steht der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Von der Bestandsvegetation insbesondere vom 
Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehen- 
den Wechselwirkungen durch die anthropogenen Einflü sse bereits vorbelastet und stark einge- 
schränkt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans jeder Zeit die Möglichkeit, dass sich in dem Industriegebiet wieder ein Industriebetrieb 
niederlässt. Die erneute Ansiedlung einer industriellen Nutzung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit 
einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen wie Schw efeldioxid (SO 
2), Kohlenstoffdioxid (CO 2) 
Stickstoffoxid (Nox), Feinstäuben (PM 10 ), Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) sowie eine Zunahme der 
Lärmemissionen im Plangebiet bewirken. Daraus würden sich nachteilige Auswirkungen für die Luft- 
qualität und den Menschen und seine Gesundheit ergeben. Darüber hinaus würde mit der Wieder- 
aufnahme einer industriellen Nutzung wahrscheinlich ein Eingriff in die anthropogenen Auffüllböden

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im Plangebiet erfolgen. Wird dabei das Maß der baul ichen Nutzung (BMZ und Gebäudehöhe) voll 
ausgenutzt, ist anzunehmen, dass die Baumasse im Plangebiet weiter zunimmt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit Durchführung der Planung ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen für die Wech- 
selwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen. Der langfristige Ausschluss einer industri- 
ellen Nutzung sowie der Ausschluss lärmintensiver G ewerbenutzungen im Plangebiet führt dazu, 
dass eine Zunahme von industriellen und gewerblichen Lärmemissionen künftig nicht mehr möglich 
ist. Gleiches gilt für industrielle Luftschadstoffemissionen.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:   
Die geplanten Festsetzungsänderungen haben keine na chteiligen Auswirkungen auf die Wechsel- 
wirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips 
sind der langfristige Ausschluss einer industriellen Nutzung und lärmintensiver Gewerbebetriebe po- 
sitiv mit Hinblick auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Luftqualität zu bewerten.  
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bi s d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was ser, Luft, Klima, Land- 
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- 
völkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Aussagen zur Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen lassen sich unter 
anderem über die DIN EN 1998-1/NA (2011) treffen. I n der DIN EN 1998-1/NA (2011) werden vier 
Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Das Kölner Stadtgebiet liegt in der Erdbe- 
benzone 1. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschä- 
digungen an Gebäuden. 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrschein- 
lich anzunehmen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht, so dass keine erhe blichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die 
Entwicklung des Umweltzustandes ist in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Der Gebäudebestand im Plangebiet wird durch die Beb auungsplanänderung nicht verändert. Es 
werden keine neuen Gebäude oder baulichen Anlagen nach der Landesbauordnung NRW geplant. 
Für die bestehenden Gebäude ist anzunehmen, dass si e die Hinweise und Vorgaben der DIN EN 
1998-1/NA (2011) erfüllen. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden 
für Rettungskräfte sind im Bestand berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des 
Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange

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Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange- 
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
6.5.20 Eingriffsregelung  
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):   
Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ vor. 
Dementsprechend gilt das Plangebiet als Innenbereichsfläche gemäß § 30 BauGB.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine ausgle ichspflichtigen Eingriffe in Natur und Land- 
schaft durch das bestehende Planungsrecht zu erwarten. Die Entwicklung des Umweltzustandes ist 
in Kapitel 6.4.2 beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung :  
Mit Durchführung der Planung werden keine neuen Baurechte geschaffen und es werden auch keine 
bestehenden Kompensationsflächen überplant, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- 
gen:   
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um- 
weltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:   
Das Plangebiet ist dem baulichen Innenbereich gemäß § 30 BauGB zuzuordnen. Mit der Änderung 
des Bebauungsplanes werden keine festgesetzten Grünflächen oder aber bestehende und festge- 
setzte Kompensationsflächen überplant, deren Überpl anung ein Ausgleichserfordernis nach den 
Vorgaben des Baugesetzbuches auslöst.  
Nach § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 BN atSchG gelten Eingriffe gemäß des beste- 
henden Planungsrechtes als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich ist hier nicht erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Wi ddersdorfer Straße“ grenzt im Norden an 
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Als- 
dorfer Straße“ und den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße 
in Köln-Braunsfeld/ -Ehrenfeld, 1. Änderung“. Zur Vermeidung einer Konfliktsituation zwischen der 
heranrückenden Wohnbebauung und der bestehenden Gew erbenutzung soll eine Änderung des 
vorliegenden Bebauungsplans durchgeführt werden. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

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Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird ein bestehendes Gewerbegebiet zu Gunsten 
eines Allgemeinen Wohngebietes entwickelt. Ziel der Bebauungsplanänderung Nr. 63459/04 „Stol- 
berger Straße in Köln-Braunsfeld/ -Ehrenfeld, 1. Än derung“ ist die Planung einer Fuß- und Rad- 
wegeverbindung entlang der alten Gleistrassen und einer Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe 
sowie die Neugliederung der Betriebsarten in einigen Teilbereichen nach dem Abstandserlass vom 
6. Juni 2007. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand er geben sich bei einer kumulierenden Betrach- 
tung der Bauleitplanverfahren keine nachteiligen Umweltauswirkungen, die zu einer erheblichen Be- 
einträchtigung einzelner Umweltbelange führen könnte.  
Neben den beschrieben Bebauungsplanverfahren befind et sich nördlich der Widdersdorfer Straße 
das Max Becker-Areal, für das am 22.03.2023 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Durch den 
Umzug des Rohstoffverwertungsunternehmens Max Becke r in den Niehler Hafen ergibt sich die 
Chance, das Areal für eine weitere Stadtentwicklung  zu nutzen und dort im Rahmen der verbindli- 
chen Bauleitplanung ein neues Quartier zu realisier en. Planungsziel ist es, ein urbanes Gebiet mit 
Wohnen, Gewerbe, einer Grundschule, mehreren Kindertagesstätten, Nahversorgung, sozialen und 
kulturellen Nutzungen, Anlagen zur Energieversorgung, öffentlichen Grün-, Spiel- und Sportflächen 
sowie Verkehrsflächen festzusetzen. Die Umwandlung der Bereiche, in denen eine Rohstoffverwer- 
tung stattfand, ist für die Umweltbelange Boden, Wa sser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen und biologi- 
sche Vielfalt, Mensch, Landschaft und deren Wirkungsgefüge grundsätzlich positiv zu bewerten.  
Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der kumulierenden Auswirkungen beider Planvorha- 
ben kann zum derzeitigen Planstand nicht vorgenommen werden und muss im Bebauungsplanver- 
fahren zum Max-Becker-Areal berücksichtigt werden. 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Änderung des Bebauungsplans sind keine na chteiligen Umweltauswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten 
Nutzungen sind bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nach- 
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und 
die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld unterliegt seit 
einigen Jahren einem fortschreitenden Strukturwandel. Um den Wandelungsprozess verträglich zu 
bewältigen, wurde vom Rat der Stadt Köln am 28. Oktober 2021 das Zielbild für die neue Weststadt 
in Köln beschlossen. Der Zielbildprozess „Weststadt“ sieht für den Bereich des vorliegenden Bebau- 
ungsplans die „Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistun- 
gen, Forschung und Handel“, eine „Qualitative und flächeneffiziente Gewerbeentwicklung (städte- 
bauliche Aufwertung z.B. durch Nachverdichtung und Stapelung“ sowie die „Entwicklung eines über- 
geordneten Fuß- und Radwegenetzes“; inkl. Anbindung zum Max-Becker Areal und einer Verbes- 
serung der Durchwegung vor. Die Erforderlichkeit zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 
„Widdersdorfer Straße“ ergibt sich aus der Konfliktsituation zwischen der heranrückenden Wohnnut- 
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6345 7/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
und der bestehenden Industrie- und Gewerbenutzung d es Bebauungsplanes Nummer 63459/02 
„Widdersdorfer Straße“. Um diesen Konflikt zu vermeiden, ist es erforderlich, den Bebauungsplan 
Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ zu ändern und die bestehenden Festsetzungen städtebaulich 
wie auch immissionsschutzrechtlich anzupassen. Planungsalternativen liegen demnach nicht vor.

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C Zusätzliche Angaben 
6.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bez iehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten  Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs- 
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein- 
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
6.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erhebli chen Auswirkungen (Moni- 
toring) 
 
Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Be- 
bauungsplanänderung nicht erforderlich.   
6.8. Zusammenfassung 
 
Tiere : Die artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) des K ölner Büro für Faunistik (2021) kommt zu 
dem Ergebnis, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes keine unmittelbaren negativen Aus- 
wirkungen auf planungsrelevante und nicht planungsrelevante relevante Tierarten zu erwarten sind. 
Die geplante Neuzonierung künftiger Nutzungen im Pl angebiet führt eher zu einer Verminderung 
bestehender Störwirkungen, die sich positiv auf störungsrelevante Tierarten auswirken kann.  
Die geänderten Festsetzungen und die daraus resultierenden Bau- und Nutzungsrechte des Bebau- 
ungsplanes lassen die Möglichkeit zu, dass es im Nachhinein zu baulichen Veränderungen im Plan- 
gebiet kommt. Die damit verbundene Inanspruchnahme von Gebäuden, Gehölzen oder sonstigen 
Freiflächen kann sich negativ auf im Plangebiet vor kommende Tierarten auswirken und die arten- 
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangieren.  
Um dies planerisch zu vermeiden, wurden entsprechen de Vermeidungs- und Verminderungsmaß- 
nahmen im Bebauungsplan berücksichtigt, die dazu ge eignet sind, im Nachhinein aufkommende 
mögliche Konflikte mit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Ebene des Bebau- 
ungsplanes zu vermeiden. Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Tiere sind dem- 
nach durch die Planumsetzung nicht zu erwarten. 
Pflanzen : Die geplanten Festsetzungsänderungen des Bebauungsplanes sind hinsichtlich des Um- 
weltbelanges Pflanzen positiv zu bewerten, da es vorerst zu keiner Inanspruchnahme von vegetati- 
onsbestandenen Grün- und Freiflächen kommt. Darüber  hinaus werden die 59 vorhandenen Be- 
standsbäume im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert und Regelungen zum dauerhaften Er- 
halt und zum Ersatz bei Verlust festgesetzt. Durch die Festsetzung von 5 neuen Baumstandorten 
am Maarweg und 2 neuen Baumstandorten entlang der W iddersdorfer Straße wird sich die Anzahl 
der Bäume im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gegenüber dem Bestand erhöhen.   
Insgesamt wirken sich die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes positiv auf den Umweltbe- 
lang Pflanzen im Plangebiet aus.  
Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Umweltbelang Pflanzen sind demnach durch die Planums- 
etzung nicht zu erwarten. 
Fläche : Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist ku rzfristig nicht mit einer Inanspruch- 
nahme von unversiegelten Flächen und einer Erhöhung des Flächenversiegelungsgrades zu rech- 
nen. Die GRZ in den festgesetzten Gewerbegebieten ist durch die bestehende Bebauung fast voll- 
ständig ausgenutzt und wird durch die geplanten Änderungen nicht erhöht. In dem neu festgesetzten

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Gewerbegebiet wird die GRZ mit 0,8 entsprechend den angrenzenden Gewerbegebieten angepasst 
und führt dazu, dass diese Flächen künftig nicht me hr so intensiv bebaut werden können, wie es 
nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (BMZ 9,0) möglich gewesen wäre.   
Mittel bis langfristig sind bauliche Veränderungen im Plangebiet nicht auszuschließen, die eine Be- 
anspruchung und Überbauung von noch bestehenden Freiflächen mit sich ziehen könnten. Da der 
überwiegende Teil des Plangebietes schon durch Beba uung versiegelt ist, würde der Flächenver- 
siegelungsgrad nur geringfügig ansteigen. Insgesamt sind dadurch keine nachteiligen Beeinträchti- 
gungen des Umweltbelang Fläche zu erwarten. 
Boden : Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des Plange- 
bietes stehen im Plangebiet keine natürlichen oder gewachsenen Böden mehr an. Bodeneingriffe 
oder Veränderungen des Untergrundes sind mit der ge planten Änderung nicht verbunden. Es ist 
nicht auszuschließen, dass es mittel- bis langfrist ig zu baulichen Veränderungen im Plangebiet 
kommt, mit denen Eingriffe in den Boden vollzogen werden könnten. Diese wären jederzeit zulässig, 
da das Plangebiet nach § 30 BauGB zu beurteilen ist und zum baulichen Innenbereich gehört. Ein- 
griffe würden gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG als zulässig und be- 
reits vollzogen gelten. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
Insgesamt sind mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen und nachteili- 
gen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
Wasser :  
Oberflächenwasser : Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst bef inden sich keine Ober- 
flächengewässer. Auch sind in der näheren Umgebung des Plangebietes keine Oberflächengewäs- 
ser vorhanden. Dementsprechend sind mit der Bebauun gsplanänderung keine nachteiligen Beein- 
trächtigungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer verbunden. 
Grundwasser : Mit der Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich im Plangebiet keine nachtei- 
ligen Auswirkungen für den Abfluss von Niederschlag swasser und die Grundwasserneubildungs- 
rate.  
Die mittel- bis langfristig nicht auszuschließenden baulichen Veränderungen im Plangebiet und da- 
raus resultierende Flächenversiegelungen werden, wenn nur in einem geringfügigen Umfang statt- 
finden, da im Plangebiet nur noch sehr wenige und v or allem kleinteilige Freiflächen mit Anschluss 
an die darunter liegenden Bodenschichten vorliegen.  Nachteilige Auswirkungen die den Nieder- 
schlagsabfluss und die Grundwasserneubildungsrate b eeinflussen könnten sind dadurch nicht zu 
erwarten.  
Insgesamt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Umweltbelang Grundwasser mit der 
geplanten Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten.     
Luft :  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase : Der Ausschluss einer industriellen Nutzung 
im Plangebiet ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten, da eine Wie- 
deraufnahme der industriellen Nutzung künftig nicht  mehr möglich ist und die damit verbundene 
Entstehung industrieller Luftschadstoffemissionen unterbunden wird.  
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes haben aber keine Auswirkung auf den Straßen- 
verkehr der umliegenden öffentlichen Verkehrswege. Hier ist stark anzunehmen, dass unabhängig 
von der Entwicklung im Plangebiet, der Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen künftig weiter

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ansteigen wird und eine Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen wie Kohlenstoff- 
dioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10 ) bis hin zu 
Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) zur Folge hat.   
Insgesamt sind durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes keine nachteiligen Umwelt- 
auswirkungen durch die künftige Emissionsentwicklung im Plangebiet zu erwarten. 
Luftschadstoffe – Immissionen : Die geplanten Änderungen haben keine direkte Ausw irkung auf 
die Immissionsentwicklung im Umfeld des Plangebietes. Die beschriebenen städtebaulichen Verän- 
derungen an der Alsdorfer Straße bewirken aber eine  Reduktion der gewerblichen Luftschad- 
stoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes und sind insgesamt positiv zu bewerten. Gleichzeitig 
erhöht sich geringfügig das Verkehrsaufkommen durch  den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ um 670 Kfz-Fahrten pro Tag und die daraus resul- 
tierenden verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen.   
Klima : Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sind keine baulichen Veränderungen ver- 
bunden, die zu einer Erhöhung der Baumasse und des Flächenversiegelungsgrades führen und 
damit eine zunehmende Erwärmung im Plangebiet begün stigen und sich nachteilig auf das Lokal- 
oder Großklima auswirken können. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo den, Wasser, Luft, Klima : Die Umset- 
zung des Bebauungsplans führt zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung der Umweltbelange Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges 
zwischen den genannten Umweltbelangen ist dementsprechend nicht zu erwarten. Das gleiche gilt 
für großräumige Auswirkungen, die über das Plangebiet hinausreichen.
 
Landschaft : Das Plangebiet stellt in seinem jetzigen Zustand bereits einen urbanen Raum dar, der 
fast vollständig mit gewerblicher und industrieller Nutzung und den dazugehörigen Verkehrsflächen 
überbaut ist. Direkte bauliche Veränderungen sind m it der Bebauungsplanänderung nicht geplant, 
so dass die bestehenden Grün- und Freiflächen in ih rer Ausprägung erhalten bleiben. Durch die 
geplanten Festsetzungsänderungen ergeben sich keine  nachteiligen Auswirkungen auf land- 
schaftsprägende Elemente, bestehende Sichtbeziehungen oder die Erholungseignung, so dass mit 
der Durchführung der Planung keine nachteiligen Veränderungen für die Landschaft und das Land- 
schaftsbild zu erwarten sind. 
Der Ausschluss einer industriellen Nutzung ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als po- 
sitiv zu bewerten, da eine industrielle Anlage oder  Produktionsstätte sich alleine durch ihr Erschei- 
nungsbild sowie den davon ausgehenden Emissionen in der Regel negativ auf das Landschaftsbild 
und die Erholungseignung auswirkt. 
Biologische Vielfalt : Das Plangebiet ist fast vollständig mit gewerblichen und industriellen Nutzun- 
gen bebaut. Grün- und Freiflächen sind nur kleinteilig und mosaikartig vorhanden, auf denen gering- 
fügige Gehölzbestände stocken. Für siedlungsbezogene Tierarten, die an Gebäuden oder in Gehöl- 
zen leben, stellt das Plangebiet einen potentiellen Lebensraum dar. Dementsprechend ist die biolo- 
gische Vielfalt im Plangebiet als gering bis sehr gering einzustufen.  
Durch die geplanten Festsetzungsänderungen des Beba uungsplanes ergeben sich vorerst keine 
Veränderungen am Gebäudebestand, noch werden Frei- oder Grünflächen überplant, die nachtei- 
lige Veränderungen für Tier- und Pflanzenarten, sowie deren Wechselwirkungen hervorrufen. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be- 
deutung/europäische Vogelschutzgebiete): Das nächst gelegene Natura 2000-Gebiet der „Wald-

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seenbereich Theresia“ (DE-5107-302) ist über 8.000 m vom Plangebiet entfernt. Mit der vorliegen- 
den Bebauungsplanänderung sind keine Wirkungspfade verbunden, die über diese Distanz eine 
Wirkung entfalten könnten.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm : Die geplanten Festsetzungsänderungen des Bebauungsplanes führen – auch unter Berück- 
sichtigung möglicher Betriebserweiterungen – aufgrund der Fremdkörperfestsetzung zu keiner Ein- 
schränkung der bestehenden Gewerbetriebe. Mit Hinbl ick auf die künftige Lärmemissionsentwick- 
lung bewirkt die Neuzonierung in Teilbereichen des Plangebietes einen langfristigen Ausschluss von 
lärmintensiven Gewerbenutzungen. Unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips ist der langfristige Aus- 
schluss einer industriellen Nutzung positiv zu bewe rten. Der Straßenverkehr und die daraus resul- 
tierenden Straßenverkehrslärmbelastungen werden wahrscheinlich weiter ansteigen, sind aber auf 
Grund der Vorbelastung und nach den derzeitig vorliegenden Kenntnissen benachbarter Planungen 
als nicht erheblich zu beurteilen. 
Altlasten : Durch die langjährige und intensive Vorbelastung aus der vornehmlich gewerblichen Nut- 
zung des Plangebietes sind diverse Belastungen vor Ort vorhanden. Durch den großräumigen 
Grundwasserschaden mit der Altlastbezeichnung Nr. 4 0102 „Öllinse Braunsfeld“ besteht eine Nut- 
zungseinschränkung für das Grundwasser im Plangebiet.  Im Nordosten ragt die Altablagerung Nr. 
40104 in das Plangebiet hinein. Die Altablagerung i st nach nutzungsbedingter Sicherung und Sa- 
nierung nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln aufgeführt.  
Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet die Altstandorte Nr. 401362, 401366, 401426, 401445, 
40153, 401359 und 401417, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen registriert 
sind und die unterschiedliche Gefahrenpotentiale bergen.  
Bei künftigen Nutzungsänderungen und damit verbundenen Eingriffen in den Boden sind daher spe- 
zifische Untersuchungen erforderlich. Dies ist im R ahmen künftiger Bauvoranfragen beziehungs- 
weise künftiger Bauanträge zu klären, in denen ein nutzungs- und planungsorientiertes Gutachten 
gemäß Bundes-Bodenschutz- Altlastenverordnung vorzulegen ist, das entsprechende Aussagen zu 
Boden, Bodenluft und Grundwasser und deren Wirkungspfaden beinhalten sollte. 
Erschütterungen : Das Befahren der bestehenden Gleistrassen in der weiteren Umgebung des 
Plangebietes führt in unmittelbar angrenzenden Bere ichen zu Erschütterungen. Die Gleistrassen 
befinden sich alle in einem ausreichenden Abstand z um Plangebiet, so dass für die Nutzungen im 
Plangebiet keine Erschütterungseinwirkungen zu besorgen sind. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken :  
Hochwasser: Das Plangebiet liegt gemäß der Hochwass ergefahrenkarte nicht in einem Hochwas- 
serrisikogebiet und außerhalb des gesetzlich festge setzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Eine Gefährdung des Plangebietes durch Grundhochwasser kann ausgeschlossen werden.  
Starkregen: Die geplanten Änderungen des Bebauungsp lanes bewirken keine baulichen Verände- 
rungen im Plangebiet, die sich auf die Starkregenge fahrenbereiche und das Abflussverhalten von 
anfallendem Niederschlagswasser auswirken könnten.  Dementsprechend wird sich an der Be- 
standssituation nichts verändern und die bestehende n Gefahrenbereiche werden nach wie vor im 
Plangebiet vorhanden sein.  
Störfallrisiko: Der angegebene Achtungsabstand von 200 m zu dem nördlich gelegenen Erdgaslager 
der Rhein-Energie AG wird weiterhin eingehalten. Zudem ist das Erdgaslager nach derzeitigem Er- 
kenntnisstand bereits stillgelegt. Ein Gefahrenpote ntial besteht demnach nicht für den Menschen 
und seine Gesundheit.

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Magnetfeldbelastung: Von der in ca. 380 m nördlicher Richtung verlaufenden Gleistrasse der Deut- 
schen Bahn AG ergeben sich keine Auswirkungen für das Plangebiet.  
Unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zu den im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen ist eine 
Beeinträchtigung des Menschen und seiner Gesundheit durch Magnetfeldbelastungen ausgeschlos- 
sen. Da die einzuhaltenden Sicherheitsabstände sehr  klein sind, ist davon auszugehen, dass die 
Sicherheitsabstände bei der gewerblichen Nutzung im Plangebiet eingehalten werden und negative 
Auswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen weder zu direkten baulichen 
Veränderungen noch zu Eingriffen in den Boden. Sollten künftig Erdarbeiten mit erheblichen mecha- 
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine 
Sicherheitsdetektion nach dem Merkblatt zu Baugrundeingriffen empfohlen.  
Besonnung/Belichtung :  
Es ist davon auszugehen, dass bei der Errichtung der vorhandenen Bestandsgebäude im Plangebiet 
die geltenden Abstandsregelungen eingehalten wurden . Mit den geplanten Änderungen werden 
keine direkten baulichen Veränderungen vorbereitet,  noch wird neue Wohnnutzung geplant oder 
eine bestehende Wohnnutzung geändert. Nachteilige A uswirkungen hinsichtlich der Besonnungs- 
und Belichtungsverhältnisse sind weder für das Plangebiet selber noch für umliegende Bereiche zu 
erwarten.   
Kultur- und sonstige Sachgüter : Es liegen keine Hinweise auf archäologische Boden denkmäler 
oder Fundstellen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor, jedoch liegt im Plangebiet ein denk- 
malgeschütztes Grundstück vor, das Grundstück Widdersdorfer Straße 217, 217 a und 217 b.  
Nachteilige Auswirkungen durch die geplante Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbe- 
gebiet oder durch die Neugliederung der Betriebsart en nach dem Abstandserlass NRW 2007 auf 
dem Grundstück sind nicht zu erwarten.   
Die Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege werden durch die Planverwirklichung nicht 
berührt und es sind keine nachteiligen Auswirkungen  auf Bau-, Bodendenkmäler und Fundstellen 
zu erwarten.   
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern : Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionsquellen 
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. Mit den geplanten Änderungen sind keine Auswir- 
kungen auf die bestehenden Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen der bestehenden 
Nutzungen zu erwarten.  
Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie :  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Mit den geplanten Änderungen wird sich daran vorerst auch nichts ändern, da keine Veränderungen 
von baulichen Anlagen geplant sind, bei denen die M öglichkeit bestehen würde, die Nutzung von 
erneuerbarer Energie zu integrieren oder entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung, Ver- 
meidung von CO 
2-Emissionen oder zur Energieeffizienz in den Gewerbebetrieben vorzusehen. Bei 
künftigen Bestandsänderungen oder Gebäudesanierungen ist die Integrierung solcher Maßnahmen 
möglich und sollte entsprechend geprüft werden. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab- 
fall-, Immissionsschutzrechtes : Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes habe n keine

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Auswirkung auf die bestehenden Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplanes. Auch die 
Plandarstellungen des Wasser- und Abfallrechtes sind von den Änderungen nicht betroffen.   
Die Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet ist unter Berücksichtigung des Vor- 
sorgeprinzips als positiv zu bewerten, da eine künf tige Entstehung industrieller Luftschadstoffe un- 
terbunden wird und damit den grundlegenden Zielen des Luftreinhalteplans entspricht.   
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäische n Gemeinschaft festgelegten Immissions- 
grenzwerte nicht überschritten werden: Der Ausschlu ss emissionsintensiver Gewerbebetriebe und 
einer möglichen industriellen Nutzung im Plangebiet ist unter dem Vorsorgegedanken als positiv zu 
bewerten, da die Ansiedlung von emissionsintensiven Luftschadstoffquellen künftig nicht mehr mög- 
lich ist.  
Das Plangebiet liegt schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Über- 
schreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen. 
 
Wechselwirkungen : Die geplanten Festsetzungsänderungen haben keine nachteiligen Auswirkun- 
gen auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen  Umweltbelangen. Unter Berücksichtigung 
des Vorsorgeprinzips sind der langfristige Ausschluss einer industriellen Nutzung und lärmintensiver 
Gewerbebetriebe positiv mit Hinblick auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Luftqualität 
zu bewerten.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : Mit Ausnahme leichter 
Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastr ophen für das Plangebiet als sehr unwahr- 
scheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plan- 
gebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung : Das Plangebiet ist dem baulichen Innenbereich gem äß § 30 BauGB zuzuord- 
nen. Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden ke ine festgesetzten Grünflächen oder aber 
bestehende und festgesetzte Kompensationsflächen üb erplant, deren Überplanung ein Ausgleich- 
serfordernis nach den Vorgaben des Baugesetzbuches auslöst.  
Nach § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 BN atSchG gelten Eingriffe gemäß des beste- 
henden Planungsrechtes als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich ist hier nicht erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld unterliegt seit 
einigen Jahren einem fortschreitenden Strukturwandel. Um den Wandelungsprozess verträglich zu 
bewältigen, wurde vom Rat der Stadt Köln am 28. Oktober 2021 das Zielbild für die neue Weststadt 
in Köln beschlossen. Der Zielbildprozess „Weststadt“ sieht für den Bereich des vorliegenden Bebau- 
ungsplans die „Sicherung und Entwicklung von Gewerbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistun- 
gen, Forschung und Handel“, eine „Qualitative und flächeneffiziente Gewerbeentwicklung (städte- 
bauliche Aufwertung z.B. durch Nachverdichtung und Stapelung“ sowie die „Entwicklung eines über- 
geordneten Fuß- und Radwegenetzes“; inkl. Anbindung zum Max-Becker Areal und einer Verbes- 
serung der Durchwegung vor.  Die Erforderlichkeit zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungspla- 
nes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld“ ergibt sich aus der Konfliktsituation zwi- 
schen der heranrückenden Wohnnutzung des einzuleite nden vorhabenbezogenen Bebauungspla- 
nes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ und der bestehenden Industrie- und Gewerbe- 
nutzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße in Köln-
Ehrenfeld“. Um diesen Konflikt zu vermeiden, ist es erforderlich, den Bebauungsplan Nr. 63459/02 
„Widdersdorfer Straße“ zu ändern und die bestehenden Festsetzungen städtebaulich wie auch im- 
missionsschutzrechtlich anzupassen. Planungsalternativen liegen demnach nicht vor.

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Es wurden keine technischen Verfahren bei der Erstellung der Umweltprüfung angewandt.  
Durch die Änderung des Bebauungsplans sind keine na chteiligen Umweltauswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten 
Nutzungen sind bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nach- 
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben lagen nicht vor. 
Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind im Rahmen der 
Bebauungsplanänderung nicht erforderlich.   
 
6.9. Referenzliste der Quellen 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2020 ): Gutachterliche Stellung- 
nahme zu den notwendigen Änderungen in den Bebauung splänen 63459/02 und 63459/04 
der Stad. Stand: 01.07.2020; 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2020 A): Gutachterliche Stel- 
lungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im P langebiet des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-
Ehrenfeld“. Stand: 29.06.2020; 
- Althoff & Lang GbR (Baugrund- und Umweltberatung)  (2020): Orientierende Erstbewertung 
des Untergrundes gemäß BBodSchV „BV Alsdorfer Straße in 50933 Köln“ in der Stadt Köln. 
Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG, Stand: 09.07.2020; 
- Althoff & Lang GbR (Baugrund- und Umweltberatung)  (2023): Orientierende Erstbewertung 
des Untergrundes gemäß BBodSchV Grundstück ehemalig e Gleisharfenfläche, Alsdorfer 
Straße in 50933 Köln, Gemarkung Müngersdorf, Flur 6 8, Flurstücke 1126 tlw, 1201 telw., 
1202 tlw., 3469/202, 3470/202 und 3996/202 tlw., Stand: 15.02.2023; 
- Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan f ür das Stadtgebiet Köln - Dritte Fortschrei- 
bung 2021;   
- Bundesnetzagentur (2021): Verbraucherthemen Telek ommunikation - Elektromagnetische 
Felder - EMF unter https://www.bundesnetzagentur.de/. Abgerufen am 25.10.2021; 
- BSV – Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing . Reinhold Baier GmbH (2020): „Ver- 
kehrsgutachten zur Projektentwicklung Alsdorfer Straße in Köln“. Erstellt im Dezember 2020; 
- Geologischer Dienst NRW (2022): Digitale Bodenkar te von Nordrhein-Westfalen, M. 
1:50.000, Fehler! Linkreferenz ungültig. , Krefeld;  
- Geologisches Landesamt NRW (1986): Geologische Ka rte von Nordrhein-Westfalen - Blatt 
C 5106 Köln, Maßstab 1:100.000, Krefeld; 
- GeoPortal (2021): Umgebungslärmkartierung unter h ttps://www.geoportal.nrw/. Abgerufen 
am 23.11.2021;   
- Kölner Büro für Faunistik (2021): Artenschutzrech tliche Prüfung (ASP I) „1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nummer 63459/02 Arbeitstitel: Widde rsdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 
1. Änderung. Gutachten im Auftrag der Pandion AG, Köln. Stand 27.09.2021; 
- LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauche rschutz Nordrhein-Westfalen): 
Fachinformationssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007, 3. Quadrant, Recklinghau- 
sen, 2014; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Blatt 6, digitale Ver sion M.1:10.000, Stand vom 28.04.1991; 
- LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauche rschutz Nordrhein-Westfalen): Aus- 
zug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge- 
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 
2013;

- 60 - 
 
/ 61 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsb ereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS); 
- LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrauche rschutz Nordrhein-Westfalen) (2021): 
Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, Stand 12.10.2021; 
- MKLUNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW 
(2021): Fachinformationssystem ELWAS-WEB: Grundwasserdaten und Oberflächen-ge- 
wässer, Düsseldorf. Abgerufen am 07.10.2021 und 24.08.2023 (Grundwasser-Messstelle 
wurde aufgegeben); 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR : Hochwassergefahrenkarte, Köln, 
ohne Jahr, abgerufen am 24.02.2022; online unter Fehler! Linkreferenz ungül- 
tig. ; 
 
 
7. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in der Widders- 
dorfer Straße 217 und 217 a+b (DL 8341, Eintragungsdatum 05.08.1998)

- 61 - 
 
/ 62 
 
Anlage 1 zum Umweltbericht für den Bebauungsplan Nr . 63459/02 Arbeitstitel: 1. Änderung 
Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld 
 
zu Punkt 7.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1  Kartierte Tierarten : 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte 
Arten, FFH  = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL  = Art des Anhangs/ Artikel 
Vogelschutz-Richtlinie,  RL  NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB / RL TL/ RL NRBU,  (= 
Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen je- 
weils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 
= vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung 
unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art  Status  planungs -
relevant 
VS -RL  RL 
NRW 
RL  
NB 
Bluthänfling Kein Vorkommen +   3 2 
Feldlerche Kein Vorkommen  +  3S 3 
Feldsperling Kein Vorkommen  +  3 2 
Habicht Kein Vorkommen  + Anh. I 3 V 
Kleinspecht Kein Vorkommen  +  3 3 
Kornweihe Kein Vorkommen  + Anh. I 0 0 
Mehlschwalbe Kein Vorkommen  +  3S 2 
Mäusebussard Kein Vorkommen  +  * * 
Rauchschwalbe Kein Vorkommen  +  3 2 
Rebhuhn Kein Vorkommen  + Anh. I 2S 1 
Sperber Kein Vorkommen  + Anh. I * * 
Star potentiell vorkomm-
ender Brutvogel 
 + Anh. IV 3 3 
Turmfalke Kein Vorkommen  +  V 3 
Waldkauz Kein Vorkommen  +  * * 
Waldohreule Kein Vorkommen  +  3 2 
Waldwasserläufer Kein Vorkommen  + Art. 4 
(2) 
 * D 
 
Säugetiere 
Art Status 
planungs -
relevant FFH RL 
NRW 
RL  
TL  
Zwergfledermaus 
Potentielle Quar- 
tiersnutzung; po- 
tentiell jagend 
+ Anh. IV * *

- 62 - 
 
/ 63 
 
zu Punkt 7.5.20   Eingriffsregelung (entfällt) 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
 
Gesamtwert 
[P] 
      
      
           
Summe       0  0 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
 
Gesamtwert 
[P] 
      
           
      
Summe       0  0 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
 
Gesamtwert 
[P] 
      
           
           
Summe       0  0 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
 
Gesamtwert 
[P] 
      
          0  
          0  
Summe       0  0 
      
Eingriffswert (a-b):  0

- 63 - 
 
/ 64

- 64 - 
 
 
c) Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Bio- 
toptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Bio- 
toptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt- 
wert[P] 
           
                    
                    
Summe               0 0 0 
           
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Bio- 
toptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Bio- 
toptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamt- 
wert[P] 
                0    0  
                0    0  
                0    0  
Summe               0 0 0 
           
Ausgleichswert 
(c+d): 0          
           
Bilanz  (Eingriff-Aus- 
gleich) : 0  00  %

Beschlussvorlage Rat

7049 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0256/2024 
Freigabedatum 
05.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf) 63459/02 Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 
1. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 63459/02 für das Gebiet südlich der Widdersdor-
fer Straße bis die ehemaligen Gleisanlagen der HGK AG zwischen Maarweg und Oskar-
Jäger-Straße —Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung — ab-
gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 6; 
2. den Bebauungsplan 63459/02 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekannt-
machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 27.02.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziele der Planung 
Der Bebauungsplan Nummer 63459/02 ist seit dem 02.04.1984 rechtsverbindlich. 
 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld unterliegt 
seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewältigen, 
wurde für das gesamte Gebiet das Stadtentwicklungskonzept „Rahmenplanung Braunsfeld / 
Müngersdorf / Ehrenfeld“ erarbeitet und am 20.07.2004 vom Stadtentwicklungsausschuss be-
schlossen. Aufgrund der Planungen für das Max Becker-Areal und vielfältiger weiterer Entwick-
lungen im Umfeld wurde die Fortschreibung der Rahmenplanung ein Zielbildprozess – das Ziel-
bild „Kölner Weststadt“ – vorgeschaltet, dessen Ergebnis am 28.10.2021 vom Stadtentwick-
lungsausschuss beschlossen wurde. 
 
Das Nutzungskonzept des Zielbildprozesses sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines 
ehemaligen Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für Antriebselemente, nördlich 
der Alsdorfer Straße eine Wohnbaufläche angrenzend an das bestehende Wohnquartier an der 
Alsdorfer Straße, St. Vither Straße und Elsenborner Straße zu schaffen. Für die ehemals ge-
werblich genutzten Flächen nördlich der Alsdorfer Straße hat der Stadtentwicklungsausschuss 
(StEA) in seiner Sitzung am 04.07.2019 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten.   
 
Mit der Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und 
Gewerbegebiete wird eine planerische Konfliktsituation entstehen. Um diese Gemengelage zu 
vermeiden, ist der angrenzende Bebauungsplan Nummer 63459/02 zu ändern und auf eine 
städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupassen.  
 
Ziele der Planung sind 
- die Umwandlung eines Industriegebiets (GI) in ein Gewerbegebiet (GE) für die Grund-
stücke Widdersdorfer Straße 205 bis 213, da die industrielle Nutzung nicht mehr vor-
handen ist,  
- die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 zur Ver-
meidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich 
der Alsdorfer Straße, 
- sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der 
Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr, die für den Bereich im Zie lbild „Kölner 
Weststadt“ vorgesehen ist.   
Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbe-
reich Anwendung finden. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Die geplante Umwandlung eines GI-Gebietes in ein GE-Gebiet sowie die Neugliederung nach 
Abstandserlass wird dazu führen, dass sich zukünftig nur noch Betriebsarten ansiedeln können, 
die in Ihren Emissionsverhalten deutlich unter dem Emissionsniveau liegen, das heute dort 
möglicherweise anzusiedelnde Betriebe entwickeln könnten. Dies wird zukünftig auch zu einer

3 
geringeren Emission von Klimaschadgasen führen. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. 
 
 
Planverfahren 
 
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem 
Arbeitstitel „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung“ wurde am 17.06.2021 vom 
Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes 
wurde im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen er-
mittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, ist durchgeführt worden. 
Der Umweltbericht ist Teil der Begründung. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB wurde vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 26.10.2020 b is einschließlich 
10.12.2020 durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde in Form eines 
Aushangplakates sowie eines zweiwöchigen Beteiligungszeitraumes umgesetzt. Das Konzept 
lag hierbei im Zeitraum vom 30.08.2021 bis zum 13.09.2021 im Bezirksrathaus Ehrenfeld aus. 
Darüber hinaus waren die Pläne an der Außenstelle des Stadtplanungsamtes einsehbar. Es 
sind insgesamt zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Der Vorgabenbeschluss wurde am 20.06.2022 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es 
wurde beschlossen, einen Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes auszuarbeiten sowie dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichti-
gen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 16.11.2023 bis zum 18.12.2023 durchgeführt. Im selben Zeit-
raum wurde der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB öffentlich ausgelegt. Es ist insgesamt eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit frist-
gerecht eingegangen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2. Geltungsbereich 
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 7. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 8. Textliche Festsetzungen 
Anlage 9. Bebauungsplan

Anlage 09. Bebauungsplan

14258 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 26.06.2023)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringSiegel
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 17.06.2021 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 18.08.2021ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 15.07.2021Bezirksbürgermeister/inKöln, den 19.12.2023Der Planentwurf hat in der Zeitvom 16.11.2023 bis 18.12.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 19.12.2023OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                              geändert worden.
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
gez. HerrAmtsleiterinKöln, den 27.10.2023BeigeordneterKöln, den 31.10.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.
OberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 30.08.2020 bis 13.09.2020 nach§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Spelthannöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 26.10.2023
63459/02
Bebauungsplan
0 50 100 MeterMaßstab 1:1 000Widdersdorfer Straßein Köln-Ehrenfeld, 1. ÄnderungI,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtBestand
     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
ZeichenerklärungGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGewerbegebietnicht überbaubar I überbaubarGrundflächenzahlGeschossflächenzahl
Geschlossene BauweiseBaugrenzeGrenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen Geländehöhen
Zahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)
GEGRZ GFZ z.B. III
-g-
StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungBaum zu erhaltenBaum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)
DenkmalschutzFlächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sindAltlastverdachtsflächez.B.Nr.105DMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenOffene Bauweise-o-Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)GH
Abstandsklassenz.B. Zone 1Grenze zwischenunterschiedlichen Zonen desAbstandserlasses NRW vom06.06.2007
Widdersdorfer Straße
MaarwegOskar-Jäger-Straße
Weinsbergstraße
AlsdorferStraße
H H
HH
4.0
6.0
58.5
IV-g- GEGRZ 0,8GFZ 2,0IV-g-Zone 3 IV-o-Zone 1
401359401417
4010440153
401445401426401362
GFL 2
40102
Widdersdorfer Straße
VI-o-
IV-g-
GF
VI-g- IV-o-
DMaarweg
Oskar-Jäger-Straße
Zone 2
GFL 1 GFL 1
Zone 2401366
Baugrenze 1Baugrenze 1
ITEXTLICHE FESTSETZUNGEN1.Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung1.1.Gliederung von BaugebietenGemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiete (GE) auf der Grundlage derAnlage 1 - Abstandsliste - zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni 2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgtgegliedert:In den Zonen 1 - 3 sind Anlagen-/Betriebsarten der folgenden Abstandsklassen unzulässig:Zone 1: Anlagen der Nr. 1 - 160 einschließlich Abstandsklasse I bis VZone 2: Anlagen der Nr. 1 - 199 einschließlich Abstandsklasse I bis VIZone 3: Anlagen der Nr. 1 - 221 einschließlich Abstandsklasse I bis VIIDes Weiteren sind in den Zonen 1 bis 3 Anlagen-/Betriebsarten mit vergleichbaremEmissionsverhalten unzulässig.1.2.Sicherung vorhandener AnlagenGemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind für die bestehende Presserei und Stanzerei an derWiddersdorfer Straße 215 (Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstücke 2425/202, 2810/202 und2811/202) Erneuerungen, Änderungen der vorhandenen Anlagen sowie die Errichtung einerzusätzlichen schallgedämmten Halle als Erweiterung ausnahmsweise zulässig, soweit dieImmissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.1.3.Bestimmungen über die Art der AnlagenGemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE)Einzelhandelsbetriebe unzulässig.2.Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden FlächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Gewerbegebietes (GE) die folgendenGeh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:1.Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten derAllgemeinheit in einer Breite von 6,0 m gemäß Planeintrag zu belasten.2.Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten derAnlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.3.Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten derAllgemeinheit und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger sowie derVer- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.3.Überbaubare und nicht überbaubare GrundstücksflächenGemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Gewerbegebiet (GE) beidseitig der mit einem Geh- undRadfahrrecht zu belastenden Fläche „GF“ eine „Baugrenze 1“ ausschließlich für oberirdischeGeschosse festgesetzt. Die mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche „GF“ kann durchTiefgaragen unterbaut werden.4.Festsetzungen für ein Bebauungsplangebiet übera)das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Plangebiet folgende Begrünungsmaßnahmendurchzuführen und dauerhaft zu erhalten:1.Im Bereich der Widdersdorfer Straße mindestens 2 Einzelbäume BF 31 (GH 741). Die in derPlanzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 m verschoben werden.
2.Im Bereich des Maarweges mindestens 5 Einzelbäume BF 31 (GH 741). Die in derPlanzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 m verschoben werden.b)Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucherund sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:1.Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes (GE) die vorhandenen 6 Bäume gemäßPlaneintrag.2.Im Bereich der Widdersdorfer Straße die vorhandenen 50 Bäume gemäß Planeintrag.3.Im Bereich des Maarweges die vorhandenen 3 Bäume gemäß Planeintrag.4.Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung vonKostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.II KENNZEICHNUNGENGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Geltungsbereich desBebauungsplanes gekennzeichnet:1.Die Altlasten Nummer 40102 "Öllinse Braunsfeld". Es handelt sich um die Restbelastung einerMineralölkohlenwasserstoff-Verunreinigung (MKW). Der hiervon abgeleiteteGrundwasserschaden wird im Kataster unter der Nummer 27_19_0011 geführt.2.Die Altablagerung Nummer 40104.3.Die Altlasten Nummer 401362, 401366, 401426, 401445, 40153, 401359 und 401417.Aufgrund der langjährigen, intensiven vornehmlich gewerblichen Vornutzungen sind Belastungenim Planbereich nicht auszuschließen. Im Falle von konkreten Nutzungsänderungen undBodeneingriffen sind spezifische Untersuchungen erforderlich.III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in denBebauungsplan übernommen1.DenkmalschutzDie nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in derWiddersdorfer Straße 217 und 217 a+b (DL 8341, Eintragungsdatum 05.08.1998).
IV HINWEISE1.Artenschutz1.Laut Artenschutzprüfung vom Kölner Büro für Faunistik, September 2021, ergeben sich keineVerbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keinevorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.2.Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Septembereines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden,auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnittezur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme inAbsprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und beideren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.3.Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGsind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelartenauszuführen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme inAbsprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbrutenkommt.4.Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Maßnahme V4 (Durchführung vonAbrissmaßnahmen an Gebäudeteilen mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse außerhalb derZeiten einer möglichen Quartiernutzung oder ökologische Baubegleitung) ergibt sich einZeitraum für Rückbau-/ Abrissarbeiten von Gebäuden/ Gebäudeteilen von 1. November bis28. Februar eines jeden Jahres. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn imBereich der entsprechenden Gebäude/ Gebäudeteile dann kein Besatz durch Fledermäusebesteht. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (Maßnahme V4).5.Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGsind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten durchzuführen.6.Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung vongroßflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad vonmax. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas,das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keineGreifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.2.Baumschutzsatzung1.Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebautenOrtsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023).2.Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023)sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung desBebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichenEingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigtwurden.
3.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.4.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen desBebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassunganzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln,Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.5.GrundwasserschadenFür das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einengroßflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_19_0011) durch MKW-Verunreinigungen vor. Hierzuhat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eineAllgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen.Diese ist zu berücksichtigen.6.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Planbereich ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-962/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann perE-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.7.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.8.RechtsgrundlagenEs gelten:1.Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017(BGBl. I S. 3634),2.die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),3.die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) und4.die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 (BauO NRW2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421),jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung.9.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ derStadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen imPlangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.10.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zurSatzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). Indieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe fürBegrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
N

Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

6423 Zeichen

A N L A G E  3 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 63459/02  – Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Än- 
derung  – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Ehren- 
feld vom 30.08.2021 bis zum 13.09.2021. 
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen 
und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen  fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. 
Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu 
einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbe- 
sondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf 
zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1  
vom 06.09.2021  
 
Es wird stellvertretend für einen Eigentümer von Liegen- 
schaften innerhalb des Änderungsgebietes Stellung ge- 
nommen. Die vorhandene Einrichtung auf der vorher ge- 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird gesondert 
darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung im We- 
sentlichen eine Bestandssicherung der vorhandenen Gewerbebe-

- 2 - 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
nannten Liegenschaft soll in die Kölner Innenstadt umge- 
siedelt werden. Es sind bereits weitreichende Gespräche 
mit dem Baudezernenten über eine Nachnutzung geführt 
worden. 
Es wird vorgeschlagen, dass das Grundstück einer wohn- 
wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Köln benötigt 
dringend Wohnungen. Es wird außerdem angemerkt, 
dass vermieden werden soll, dass hier eine Entscheidung 
getroffen wird die zu einem späteren Zeitpunkt zum Nach- 
teil für die Eigentümer wird. 
triebe und deren Nutzungen darstellt, sowie eine Konfliktbewälti- 
gung für die heranrückende Wohnbebauung gemäß Bebauungs- 
plan Nr. 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer Straße".  
Eine Berücksichtigung der betroffenen Liegenschaft bzw. eine 
Ausweisung zu wohnwirtschaftlichen Zwecken kann im Rahmen 
des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen. Dies würde zu einer 
Konfliktsituation mit den bestehenden Gewerbebetrieben und den 
geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen. 
. 
Die Verwaltung hat im Jahr 2021 ein Zielbildverfahren unter Be- 
teiligung der Politik und der Stadtgesellschaft für die „Kölner 
Weststadt“ durchgeführt, in welchem auch das angesprochene 
Grundstück liegt. Im Rahmen des Zielbildprozesses wurde die 
Entwicklung im Gebiet analysiert und in einem breiten Beteili- 
gungsprozess raumbezogene Ziele für die zukünftige Entwick- 
lung abgeleitet. Das Zielbild wurde vom Stadtentwicklungsaus- 
schuss am 28.10.2021 beschlossen. Nach dem Ergebnis des 
Zielbildes Kölner Weststadt soll der Bereich des genannten 
Grundstücks weiterhin der Sicherung und Entwicklung von Ge- 
werbestandorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung 
und Handel dienen. Die Konkretisierung des Zielbildes erfolgt im 
Anschluss durch die Fortschreibung der Rahmenplanund Brauns- 
feld/Müngersdorf/Ehrenfeld, mit welcher im vierten Quartal 2022 
begonnen werden soll. Die Festsetzung als Gewerbefläche ent- 
spricht daher dem Zielbild.  
2 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2  
vom 31.08.2021 
 
Es wird angemerkt, dass Ehrenfeld in den letzten Jahren 
durch neue Wohnungsbauprojekte stark gewachsen ist 
und weiterer Wohnungsbau sich ankündigt – auch in der 
Nähe der Widdersdorfer Straße. Bereits heute gibt es ei- 
nen Mangel an Kindertagesstätten und Schulen. Dieser 
wird sich weiter verschärfen, daher sollten entsprechende 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass die vorliegende Bebauungsplanänderung im 
Wesentlichen eine Bestandssicherung der vorhandenen Gewer- 
bebetriebe und deren Nutzungen darstellt, hierzu zählen auch die 
von der Einwenderin bzw. dem Einwender benannten Kulturein-

- 3 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Einrichtungen im Plangebiet vorgesehen und auch gegen- 
über etwaigen Gewerbeansiedlungen bevorzugt werden. 
Wichtig ist zudem, geeignete Bestandsgebäude zu erhal- 
ten und kulturelle Nutzungen, insbesondere Musikclubs zu 
ermöglichen, da diese ein zentraler Bestandteil Ehrenfelds 
sind, der nicht verloren gehen sollte. Anhand der ausge- 
hängten Planung werde nicht klar ersichtlich, wo diese 
dringend benötigten Nutzungen vorgesehen sind. 
richtungen. Die Berücksichtigung einer Kindertagesstätte bezie- 
hungsweise einer Schule sind nicht Gegenstand der vorliegenden 
Bebauungsplanänderung.  
Es wird jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Planung 
einer 4-gruppigen Kindertagesstätte im Rahmen des Bebauungs- 
planes Nr. 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer" berücksichtigt 
wird, welcher räumlich direkt an das vorliegende Änderungsge- 
biet anschließt. 
Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung bei bestehenden Schulen 
beziehungsweise Grundstückspotentiale für die Errichtung neuer 
Schulen in Braunsfeld und Ehrenfeld werden von Seiten der Ver- 
waltung untersucht.

Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

8834 Zeichen

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/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 634 59/02  – Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenf eld, 1. Änderung  – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 08.11.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und 
auf der Internetseite http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln vom 15.11.2023 bis zum 18.12.2023 
 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung d ie Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. 
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
1 
1.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 
Vom 18. Dezember 2023 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender plant auf ihren 
Grundstücksflächen die Errichtung eines Campus-Areals. 
 
 
Die exakte Verortung der geplanten Durchwegung im 
Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs 
schränkt die angestrebte Entwicklung der Grundstücksflä- 
chen in erheblichem Maße ein, da die für die Planung not- 
wendige Flexibilität verloren geht. Eine gewisse Flexibilität 
ist erforderlich, weil der künftige Nutzer des Areals noch 
nicht feststeht. Bei einer exakten Festlegung der Lage der 
Durchwegung besteht die Gefahr, dass die geplante städ- 
tebauliche Entwicklung der Grundstücksflächen – die Er- 
richtung des Campus-Areals – nicht mehr realisierbar ist. 
Es wird eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen an- 
geregt:  
 
 
 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Bei der Festsetzung einer Fläche für ein Geh- und Fahrradfahr- 
recht (GF-Fläche) kann keine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 
BauGB erfolgen. § 31 Abs. 1 BauGB stellt keine Rechtsgrundlage 
für beliebige Ausnahmen dar, sondern setzt vielmehr das Vorlie- 
gen geeigneter Rechtsgrundlagen voraus ( Söfker , in: EZBK, Bau- 
gesetzbuch, 150. EL, § 31 Rz. 22). Dies ist etwa bzgl. der Bau- 
grenzen mit § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 
BauNVO gegeben. Für GF-Flächen existiert keine solche Rechts- 
grundlage. Weder findet sie sich im Festsetzungskatalog des § 9 
Abs. 1 BauGB, was die Festsetzungsmöglichkeit von GFL-
Flächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mitumfasst, noch besteht 
eine Rechtsgrundlage an anderer Stelle.

/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
Die 6,0 m breite mit „GF“ bezeichnete Fläche gem. § 31 
Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise um bis zu 20,0 m in 
östliche bzw. westliche Richtung parallel verschoben wer- 
den, wenn weiterhin die direkte Verbindung von der Wid- 
dersdorfer Straße zu der vorgesehenen „Low Line“ in line- 
arer Weise sichergestellt ist. Parallel dazu ist ebenso eine 
Ausnahme zu regeln, dass bei Verschiebung der Wege-
beziehung entsprechend dieser Verschiebung die Bau-
grenzen überschritten werden dürfen. Bei der planeri- 
schen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist das Inte- 
resse der Eigentümerin an der geschmälerten Nutzung ih- 
res Grundstücks gegen das städtebauliche Interesse an 
dem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht abzuwägen. Städte- 
bauliche Gründe, die eine exakte Verortung auf der im Be- 
bauungsplan-Entwurf festgesetzten Fläche erfordern, be- 
stehen nicht. Ziel der Planung ist vielmehr, dass die ge- 
radlinige Durchwegung des Plangebiets in Nord-Süd-
Richtung planungsrechtlich sichergestellt ist. Durch die 
vorgeschlagene Regelung kann daher einerseits die ge- 
plante Durchwegung sichergestellt werden und anderer- 
seits können die eigentumsrechtlichen Belange berück- 
sichtigt werden. Eine Vergrößerung der überbaubaren 
Grundstücksfläche wird hierdurch nicht ermöglicht, da le- 
diglich eine Verschiebung stattfindet. Darüber hinaus wird 
die Grundstücksausnutzung auch durch die Festsetzung 
der GRZ und der GFZ bestimmt. 
 
Die Notwendigkeit der Verortung eines Geh- und Fahrradfahr- 
rechts an dieser Stelle ergibt sich aus dem Zielbild „Kölner West- 
stadt“. Die bessere Vernetzung für Fußgänger*innen und Radfah- 
rende ist ein zentrales stadtentwicklungspolitisches Ziel in der 
Weststadt. Mit der Festsetzung der GF-Fläche soll die Verbin- 
dung zwischen der gemäß Zielbild südlich geplanten sogenann- 
ten „Lowline“ und der Widdersdorfer Straße und weiter Richtung 
Max Becker-Areal ermöglicht werden. Die genaue Lage der Ver- 
bindung wurde im Hinblick auf die nördlich anschließenden Ver- 
bindungen auf dem Max-Becker-Areal und dem Plangebiet Wid- 
dersdorfer Straße 158 und 188a gewählt.  
Im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens Max Becker-Areal 
wurde der städtebauliche Entwurf des Planungsbüros Cityförster 
in Zusammenarbeit mit urbanegestalt prämiert. Der Siegerentwurf 
ist Grundlage für das anschließende Bebauungsplanverfahren. 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 
02.02.2023 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. 
Nördlich der Widdersdorfer Straße liegt ebenfalls das Plangebiet 
„Widdersdorfer Straße 158 und 188a“, welches Teil des Ide- 
enteils beim Wettbewerbsverfahren „Max Becker-Areal“ war. Für 
das Gebiet besteht ein Einleitungsbeschluss vom 31.08.2023. 
Die Planung für das Gebiet „Widdersdorfer Straße 158 und 188a 
wurde im Rahmen eines von September 2023 bis Januar 2024 
durchgeführten Wettbewerbsverfahrens weiter qualifiziert.  
Beide Verfahren wurden in enger Abstimmung mit der Stadtver- 
waltung der Stadt Köln sowie der Politik durchgeführt. Die Ergeb- 
nisse entsprechen den städtebaulichen Zielen des übergeordne- 
ten Zielbildprozesses „Kölner Weststadt“ der am 28.10.2021 vom 
Stadtentwicklungsausschuss beschlossen wurde, auch im Hin- 
blick auf die Verbesserung der Vernetzung. Um die Vorgaben 
des Zielbildes Kölner Weststadt im Hinblick auf die bessere Ver- 
netzung umzusetzen, ist die Festsetzung eines Geh- und Rad- 
fahrrechtes GF-Fläche an dieser Stelle erforderlich.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  
1.2 Bauweise 
 
Für die Baufelder westlich und östlich der geplanten 
Durchwegung sieht der vorliegende Bebauungsplan-Ent- 
wurf die Festsetzung einer offenen Bauweise vor, um die 
Vernetzung der umliegenden städtebaulichen Entwicklun- 
gen sicherzustellen und eine qualitative Bebaubarkeit ent- 
lang der zukünftigen Durchwegung zu ermöglichen. 
Für das südöstlich der Grundstücksflächen gelegene 
Grundstück Oskar-Jäger-Straße 145 (Flurstücke 1558, 
4355/205 und 1146) sieht der Bebauungsplan-Entwurf 
hingegen die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise 
vor. Der städtebauliche Grund für diesen Versprung wird 
in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf nicht er- 
läutert. Die Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf 
führen dazu, das auf dem einen Grundstück grenzständig 
gebaut werden muss, während auf dem Nachbargrund- 
stück Abstandsflächen einzuhalten sind. Es wird vorge- 
schlagen, die Festsetzung der offenen Bauweise aus 
städtebaulichen Gründen auch auf das benachbarte 
Grundstück Oskar-Jäger-Straße 145 zu erweitern. Damit 
wird auch die Möglichkeit geschaffen, die Grundstücksflä- 
chen zukünftig einheitlich und stadträumlich abgestimmt 
zu entwickeln. 
 
Damit die angestrebte Errichtung eines Campus-Areals 
realisiert werden kann, wird um Berücksichtigung der be- 
nannten Anregungen im weiteren Planverfahren gebeten. 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung- 
nahme wird nicht 
gefolgt.  
 
 
Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Bebauungs- 
planänderung im Wesentlichen eine Bestandssicherung der vor- 
handenen Gewerbebetriebe und deren Nutzungen darstellt, so- 
wie eine Konfliktbewältigung für die heranrückende Wohnbebau- 
ung gemäß Bebauungsplan Nummer 63457/03 "Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße".  
Die von der Einwenderin bzw. dem Einwender benannte ge- 
schlossene Bauweise war bereits Bestandteil des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes von 1984. Die Änderung der zeichnerischen 
Festsetzung von einer geschlossenen zu einer offenen Bauweise 
ist durch die Festsetzung der GF-Fläche begründet und bezieht 
sich lediglich auf die direkt angrenzenden Liegenschaften. 
Eine Änderung der benannten Liegenschaft im Südosten des Än- 
derungsbereiches soll im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 
nicht erfolgen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die von der Einwenderin bzw. dem Einwender benannten Be- 
lange können im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens be- 
rücksichtigt werden, hierzu ist Kontakt mit der Verwaltung bzw. 
dem Stadtplanungsamt aufzunehmen.

Beratungsverlauf (4)

27.02.2024 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0256/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.02.2024
Erstellt
17.01.2024 14:17