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V/0470/2005

Rahmenkonzept Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster - Teil IV Stationäre Hilfen zur

Vorlage 31.05.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 16.06.2005, TOP 8.1

Berichtsvorlage

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Anlage - Rahmenkonzept Bericht Hilfen zur Erziehung - Teil IV Stationäre Hilfen

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Berichtsvorlage

11095 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Rahmenkonzept Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster 
Teil IV Stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.06.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
14.09.2005 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung legt mit diesem Bericht den vierten Baustein des Rahmenkonzeptes Weiterent-
wicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster vor.  
 
1. Ausgangslage 
Im Rahmen der Beratung der Vorlage "Rahmenkonzept Weiterentwicklung der Hilfen zur Erzie-
hung in Münster, Teil I Fachliche Grundlagen" (Vorlagen 86/2002 und 86/2002 E 1) hat der 
Haupt- und Finanzausschuss am 15.05.2002 unter Punkt 2. C der Vorlage 86/2002 E 1 die Ver-
waltung u.a. beauftragt, das vorgesehene Arbeitsprogramm 2002 -2005 (Kapitel 6 der Anlage) 
umzusetzen, wenn sie Controllinginstrumente und -verfahren für spezielle Untersuchungen und 
Evaluationen (Punkt 2 A) konzipiert hat. Letzteres ist mit der Vorlage 923/2002 "Controlling im 
Bereich der Hilfen zur Erziehung" dem Ausschuss am 30.10.2002 zur Beschlussfassung vorge-
legt worden. 
Am 17.09.2002 hat die Verwaltung den Baustein Teil II "Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII" 
und am 07.05.2003 den Baustein III Teil III „Ambulante Hilfen zur Erziehung“ in den AKJF einge-
bracht. 
 
Der Baustein IV befasst sich mit den stationären Hilfen der Erziehung. Damit sind im Kernbereich 
die Leistungen gem. §§ 33 und 34 SGB VIII (Vollzeitpflege und Heimerziehung, sonstige betreute 
Wohnform) gemeint. In der Vorlage wird in kurzer Form auch auf die angrenzenden stationären 
Hilfen,  
Ö § 13 (3) SGB VIII sozialpädagogisch begleitete Wohnformen 
Ö § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder 
Ö § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 
Ö § 34 SGB VIII Abklärung (§ 34 SGB VIII in Kriseneinrichtungen) 
eingegangen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0470/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Materla 
Herr Rheinhard 
Herr Vogt 
Herr Wevers 
Ruf: 
492 5600 / 5877 / 5175 / 5170 
E-Mail: 
MaterlaK@stadt-muenster.de 
RheinhaW@stadt-muenster.de 
Vogth@stadt-muenster.de 
WeversU.@stadt-muensdter.de 
Datum: 
30.05.2005 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
Der Bereich Vollzeitpflege ist in der vergangenen Legislaturperiode mit den Vorlagen  
Ö Gesamtkonzept der Pflegekinderarbeit in Münster (872/2003) 
Ö Bericht zur Konkretisierung der Konzepte der Pflegekinderarbeit in Münster (V/0552/2004) 
in umfassender Form dargestellt worden, so dass hierauf im Rahmen dieser Vorlage nur kurz 
eingegangen werden soll. Die Darstellung wird sich auf wesentliche Eckpunkte der beiden Vorla-
gen sowie einen statistischen Teil begrenzen. 
 
Im Wesentlichen wird in der Vorlage der Bereich Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 
(im Folgenden Bereich Heimerziehung genannt) in den Blick genommen. 
 
Grundsätzlich gilt bei der Gewährung von stationären Hilfen, dass im Vorfeld alle Spielräume und 
Möglichkeiten der Prävention und ambulanter Hilfen zur Erziehung geprüft und ausgeschöpft 
werden. Dabei ist es Ziel, die Erziehungsfähigkeit und Ressourcen der Eltern zu stärken und den 
Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie zu ermöglichen. Zu diesem Zweck macht 
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in der Vorlage „Familien stärken - Eltern im Fokus 
präventiver Angebote - ein dreijähriges Modellprojekt“ (V/0342/2005) Vorschläge für konkrete 
Angebote. 
 
In der Gesamtbetrachtung dieses Bereiches werden die gewährten Leistungen im Bereich Heim-
erziehung, die als Grundnorm über die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe 
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) und § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, 
Nachbetreuung) eingeleitet wurden, mit in die Betrachtung einbezogen. 
 
Die erstellten Arbeitspapiere sind teilweise das  Ergebnis einer intensiven fachlichen Diskussion 
des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit der AG gem. § 78 SGB VIII 6 – Erziehungs-
hilfen. In Anerkennung unterschiedlichen Positionen zu einzelnen fachlichen und qualitativen 
Ansprüchen sowohl der freien Träger wie auch des öffentlichen Trägers spiegeln die Ergebnisse 
den gemeinsam getragenen Kompromiss wie auch Konsens wieder. 
In dem als Anlage beigefügten Bericht sind die im letzten gemeinsamen Workshop am 
19.05.2005 verabschiedeten gemeinsamen Arbeitsergebnisse eingeflossen. 
 
 
2. Leitfragen 
Für die Erstellung des Bausteines stationäre Hilfen zur Erziehung sind folgende Fragestellungen 
von grundsätzlicher Bedeutung: 
• Besteht in Umfang und Qualität ein angemessenes, bedarfsgerechtes Leistungsangebot für 
die Gewährung und Inanspruchnahme stationärer Hilfen zur Erziehung? 
Welche Veränderungs- und Optimierungsbedarfe ergeben sich? 
• Werden die Strukturmaximen, wie sie im Teil I des Rahmenkonzeptes beschrieben worden 
sind, in der Praxis der stationären Hilfen umgesetzt? 
Sind sie den heutigen Anforderungen weiterhin angemessen oder sind Veränderungen bzw. 
Ergänzungen angezeigt? 
• Auf welche, gemeinsam zu tragenden, Leitsätze und fachliche Standards können sich die 
Träger der freien Jugendhilfe und der öffentliche Träger verständigen? 
• Welchen Stellenwert haben die stationären Hilfen im Gesamtkontext der Hilfen zur Erzie-
hung? 
• Welche Projekte und Maßnahmen müssen angestoßen werden, um Erfolg und Nachhaltigkeit 
der stationären Hilfe zu verbessern? 
• Wie verläuft die Entwicklung der Fallzahlen und Finanzdaten? 
Sind Besonderheiten für bestimmte Hilfearten oder Leistungssegmente erkennbar? 
• Sind besondere Entwicklungen und Schwerpunkte der ausdifferenzierten Leistungsangebote 
festzustellen? 
• Wie entwickelten sich die 
Ö erkennbare geschlechtsspezifische Nutzung von stationären Hilfen? 
Ö positive Entwicklung in der ortsnahen Unterbringung? 
Ö angemessene Flexibilität in der Hilfegewährung?

3 
Die grundlegenden Fragen zum fachlichen und finanziellen Controlling der Hilfen zur Erziehung 
werden in der gesonderten Vorlage zusammengefasst. Im Rahmen dieses Berichtes wird daher 
nur in kurzer Form auf die finanziellen Aufwendungen für die Heimerziehung eingegangen. 
 
 
3. Ziele des Berichtes 
Fachliche Grundlagen für zukünftige Leistungserbringung 
Durch diesen Baustein des Rahmenkonzeptes wird  die Weiterentwicklung der stationären Hilfen 
zur Erziehung vorangetrieben.  
Die Strukturmaximen und die Grundausrichtung (Aspekte) der Hilfen zur Erziehung sind auf der 
Basis der Beschreibung, wie sie im Teil I – fachliche Grundlagen - des Rahmenkonzeptes abge-
bildet wurde, kritisch hinterfragt worden. Es ergibt sich für den Bereich der stationären Hilfen zur 
Erziehung kein Veränderungsbedarf. Sie bilden weiterhin die gemeinsame Basis für die Arbeit 
der Träger der freien Jugendhilfe und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien auch für 
diesen Leistungsbereich. 
 
Die im Bericht dargestellten Aspekte sind die Basis für die zukünftig gemeinsam von den freien 
Trägern und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zu beachtenden fachlichen und quali-
tativen Grund- und Leitsätze, um im Bereich der stationären Hilfen die passgenauen Hilfen für 
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige einleiten, begleiten, ausgestalten und umsetzen zu 
können. 
 
 
Darstellung der derzeitigen Leistungserbringung im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung 
Das Ergebnis der Jahresstatistik, wie sie im Generaldatenblatt des Geschäftsberichtes des Am-
tes für Kinder, Jugendliche und Familien teilweise nach zu vollziehen ist, zeigt folgende Werte: 
 
Stadt Münster  
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Stadt 
Kennzahlen der Kinder und Jugendhilfe 
 
Münster 
stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
2002 2003 2004 
Vollzeitpflege - 31.12. (einschließlich junge Volljährige) 192 198 187 
davon: Verwandtenpflege 98 99 88 
davon: Kurzzeitpflege 1 1 0 
davon: Dauerpflege 93 98 99 
davon: Sonderpflege in Dauerpflegen 13 16 24 
Vollzeitpflege (einschließlich junge Volljährige)  
- nur Zugänge - 
45 44 44 
davon: Verwandtenpflege 20 17 17 
davon: Kurzzeitpflege 4 0 0 
davon: Dauerpflege 21 27 27 
davon: Sonderpflege 4 3 18 
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform - 31.12.  
(einschließlich junge Volljährige) 
303 295 310 
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 2004  
- nur Zugänge -  
112 94 123 
Heimerz. in Kriseneinrichtungen - 31.12. 34 31 24 
Heimerz. in Kriseneinrichtungen - Anzahl im Jahr  120 161 148 
Leistung der Eingliederungshilfe - 31.12. nur Heimerzie-
hung 
4 10 16 
Bestand stationärer Hilfen zur Erziehung 31.12.  533 534 537 
davon Bestand Heimerziehung am 31.12. 307 305 326

4 
Unter dem grundsätzlichen Anspruch an die Hilfe,  dass sie sowohl geeignet wie auch notwendig 
ist, d.h. auch in Übereinstimmung mit der Passgenauigkeit auf die jeweilige Individualität des Ein-
zelfalles abgestimmt, ist größtenteils eine Orientierung an den Leistungsparagraphen, wie sie das 
SGB VIII in den Paragraphen 27 ff SGB VIII beschreibt, vorgenommen worden.  
Die konkrete Festlegung über den Umfang und die einzelnen Bestandteile wird im Hilfeplanver-
fahren gemeinsam mit den Leistungsempfängern und anderen am Verfahren Beteiligten festge-
legt. 
 
 
4. Weiteres Verfahren 
 
Auf der Grundlage des vorgelegten Berichtes wird die Verwaltung mit den im Bereich der statio-
nären Hilfen zur Erziehung tätigen Trägern in die Untersuchung der Effizienz von Heimerziehung 
im Rahmen des fachlichen Controlling eintreten. In der Vorlage „Controlling im Bereich der Hilfen 
zur Erziehung“ (V/0421/2005) sind die Inhalte zukünftiger Arbeitsaufträge beschrieben: 
 
Es werden regelmäßige Berichte über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Ein-
nahmen und Ausgaben bei den vorabbudgetierten Haushaltsstellen der Kinder- und Jugendhilfe - 
in der Regel nach Ablauf der Monate Juni und September eines Jahres - vorgelegt. 
 
Für die Hilfen zur Erziehung, vorrangig die Hilfen nach § 34 SGB VIII „Heimerziehung, sonstige 
betreute Wohnform“ werden konkrete Steuerungsinstrumente entwickelt, um die steigende Kos-
tenentwicklung einzugrenzen. Parallel dazu sind Maßnahmen zu erarbeiten, durch die eine quali-
tative Verbesserung von Betreuung und Beratung mit dem Ziel erreicht wird, Kinder, Jugendliche 
und Familien rechtzeitiger zu erreichen, ihre eigenen Möglichkeiten, die ihres sozialen Umfelds 
und Angebote freier Träger stärker zu nutzen, bevor kostenintensive erzieherische Hilfen einge-
setzt werden. 
 
In den Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII – Erziehungshilfen sind fol-
gende Themen für weitergehende Gespräche festgelegt worden: 
Ö pädagogische Lebensgemeinschaften (auch die Schnittstelle §§ 33 und 34 SGB VIII) 
Ö besonders problembelastete Jugendliche / "Grenzgänger" 
Ö Elternarbeit. 
 
Nach den Sommerferien werden sie, unter Berücksichtigung noch abzusprechender Arbeits- und 
Beteiligungsformen, bearbeitet. 
 
Im Rahmen der Berichterstattung des fachlichen und finanziellen Controlling wird der Ausschuss 
über die weitere Entwicklung in diesem Bereich unterrichtet. 
 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Dr. Klein 
Stadträtin

Anlage - Rahmenkonzept Bericht Hilfen zur Erziehung - Teil IV Stationäre Hilfen

133606 Zeichen

Rahmenkonzept
Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung
In Münster
Teil IV
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Anlage zur Vorlage V/0470/2005
Juni 2005

3
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung S.   5
Kapitel 1
Ausgangslage, Inhalte und Leitziele des Rahmenkonzeptes
Teil IV –  Stationäre Hilfen zur Erziehung
1.1 Anlass und bereits abgeschlossene Teilschritte S.   5
1.2 Rechtliche Grundlagen S.   6
1.3 Ziele und Maximen für die stationären Hilfen zur Erziehung S.   7
Kapitel 2
Stationäre Hilfen zur Erziehung
2.1 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform S. 12
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen der Leistungsgewährung S. 12
2.1.2 Bedeutung und Struktur von Heimerziehung S. 13
2.1.3 Problemlagen und Indikation S. 16
2.1.4 Inhalte und Formen von Heimerziehung S. 16
2.1.5 Stellenwert von Familie und Elternarbeit bei der Gewährung von Heimerzie- S. 20
hung
2.1.6 Kooperationsbezüge und soziale Vernetzung S. 22
2.2 Vollzeitpflege S. 23
2.3 Angrenzende Hilfeformen S. 23
2.3.1 sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 (3) SGB VIII) S. 23
2.3.2 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) S. 24
2.3.3 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) S. 25
2.3.4 Abklärung (§ 34 SGB VIII in Kriseneinrichtungen) S. 26
2.4 Weiterentwicklung von Teilaspekten für die stationären Hilfen S. 26
zur Erziehung
Kapitel 3
Die Leistungsangebote für Heimerziehung in Münster
3.1 Die Trägerstruktur S. 26
3.2 Leistungs- Entgelt- und Qualitätsvereinbarung gem. § 78 a ff SGB VIII S. 28
3.3 Qualitätsentwicklungsvereinbarungen und Qualitätsdialoge im S. 29
Arbeitsfeld Heimerziehung

4
Kapitel 4
Steuerung des Leistungsbereichs Heimerziehung
gem. § 34 SGB VIII
4.1 Leitsätze der fachlichen Steuerung des Leistungsbereichs Heimerziehung S. 31
gem. § 34 SGB VIII
4.2 Der Abstimmungsprozess mit den Trägern der freien Jugendhilfe S. 37
in der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII - Erziehungshilfen
4.3 Die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII bei der Einrichtung und S. 37
Begleitung von Heimerziehung
4.4 Die finanziellen Aufwendungen für die Heimerziehung S. 38
4.4.1 Haushalt S. 38
4.4.2 Fallzahlen S. 38
4.4.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder u. Jugendliche S. 38
(§ 35 a SGB VIII)
4.4.4 Vollzeitpflege (§ 33 S. 2 SGB VIII) S. 39
4.5 Steuerungsaspekte S. 39
4.5.1 Interkommunaler Vergleich S. 39
4.5.2 Entwicklung von Standards für die Arbeit im Amt 51 S. 41
4.5.3 Weitere Aspekte S. 41
Kapitel 5
Statistische Darstellung des Leistungsbereiches Heimerziehung / sonstige
betreute Wohnformen gem. § 34 SGB VIII und Fazit
5.1 Allgemeine Entwicklung der Fallzahlen S. 42
5.2 Differenzierung nach Betreuungsformen S. 43
5.3 Prozentuale Verteilung von Fallzahlen auf verschiedene Betreuungs- S. 45
formen
5.4 Lebensorte / ortsnahe Unterbringung S. 46
5.5 Geschlechtsspezifische Differenzierung S. 48
5.6 Altersstruktur S. 49
5.7 Hilfedauer S. 50
5.8 Familiäre Situation und Aufenthalt vor der Hilfe S. 51
5.9 Fazit S. 52

5
Rahmenkonzept
Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster
Teil IV
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Vorbemerkung
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt mit diesem Bericht den vierten
Baustein des Rahmenkonzeptes "Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in
Münster" vor. Er beinhaltet sowohl fachlich inhaltliche wie auch bedarfsorientierte Ar-
beitsgrundlagen im Hinblick auf eine zukünftige Ausgestaltung der stationären Hilfen
zur Erziehung. Der Prozess der Entwicklung der Hilfen zur Erziehung, der von allen
Beteiligten gemeinsam getragen wird, soll das Zusammenwirken von Trägern der
freien Jugendhilfe - insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung -, des Aus-
schusses für Kinder, Jugendliche und Familien und der Verwaltung fördern und dazu
beitragen, dieses wichtige Handlungsfeld neu zu gestalten. Damit wird weiterhin der
begonnene Prozess, gemeinsam mit den in Münster im Bereich der Hilfen zur Erzie-
hung tätigen freien Trägern gemeinsam zu gestalten, fortgesetzt. Weiterhin ist es vor
dem Hintergrund sich verändernder Ressourcen und Rahmenbedingungen wichtig zu
Verabredungen im Sinne einvernehmlicher Formulierung von Standards zu kommen.
In wesentlichen Bestandteilen des Berichtes (der Vorlage) ist es gelungen, die an
verschiedenen Stellen bestehenden Aussagen und Ergebnisse zu Standards und
Qualitäten auf eine qualitativ gemeinsam abgestimmte Stufe zu setzen.
Im Folgenden werden in den einzelnen Kapiteln die Grundlagen für die Heimerzie-
hung als stationäre Hilfe zur Erziehung beschrieben.
Kapitel 1
Ausgangslage, Inhalte und Leitziele des Rahmenkonzeptes
Teil IV –  Stationäre Hilfen zur Erziehung
1.1 Anlass und bereits abgeschlossene Teilschritte
Im Rahmen der Beratung der Vorlage "Rahmenkonzept Weiterentwicklung der Hilfen
zur Erziehung in Münster, Teil I Fachliche Grundlagen" (Vorlagen 86/2002 und
86/2002 E 1) hat der Haupt- und Finanzausschuss am 15.05.2002 unter Punkt 2. C
der Vorlage 86/2002 E 1 die Verwaltung u.a. beauftragt, das vorgesehene Arbeits-
programm 2002 -2005 (Kapitel 6 der Anlage) umzusetzen, wenn sie Controllingin-
strumente und -verfahren für spezielle Untersuchungen und Evaluationen (Punkt 2 A)
konzipiert hat. Letzteres ist mit der Vorlage 923/2002 "Controlling im Bereich der Hil-
fen zur Erziehung" dem Ausschuss am 30.10.2002 zur Beschlussfassung vorgelegt
worden.
Am 17.09.2002 hat die Verwaltung den Baustein Teil II "Hilfeplanverfahren gem. § 36
SGB VIII" und am 07.05.2003 den Baustein III Teil III „Ambulante Hilfen zur Erzie-
hung“ in den AKJF eingebracht.

6
1.2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Hilfen zur Erziehung (HzE) finden sich im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Dort heißt es im § 27 (1): “Ein Personensorgeberech-
tigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe
(Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ent-
sprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung ge-
eignet und notwendig ist.“
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten, da diese nach dem Grundge-
setz das Recht und die Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen. Art und Umfang der
Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das engere soziale
Umfeld des Kindes oder Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 (2) SGB
VIII). Zum engeren sozialen Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die
Schule ist somit immer dann Kooperationspartner bei der Ausgestaltung einer HzE,
wenn es im Einzelfall sinnvoll ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft i.d.R. die fallzuständige Fachkraft des Am-
tes für Kinder, Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine individuell zuge-
schnittene, fachlich begründete und von den Eltern und Kindern getragene Entschei-
dung. Die Hilfe zur Erziehung soll die erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und
den Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer Probleme helfen.
Im Kontext der Hilfen zur Erziehung sind die Schnittstellen zu den "Anderen Aufgaben
der Jugendhilfe"
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
· § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
· § 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten
und
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten ist
in Einzelfällen immer mit zu betrachten.
Das Jugendamt ist verpflichtet, dass zuständige Familiengericht anzurufen, wenn die
Leistungen der Jugendhilfe –  einschließlich der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII
und der Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Per-
sonensorgeberechtigten gemäß § 43 SGB VIII –  zur Abwendung einer Gefähr-
dung des Kindeswohls nicht ausreichend oder geeignet erscheinen. Das Jugend-
amt selbst ist nicht zu Eingriffen in das Elternrecht befugt, sondern nur das Gericht.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Ju-
gendlichen gemäß § 1666 BGB entweder bereits vorliegt oder droht. Diese Abwä-
gung hat das Jugendamt in eigener Verantwortung vorzunehmen; die Ergebnisse
sind grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Denn nur wenn das Instrumentarium der
Jugendhilfe nicht ausreicht, kommt eine Anrufung des Familiengerichts in Betracht.
Hierbei ist nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Immer aber
steht das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen im Vordergrund.

7
1.3 Ziele und Maximen für die stationären Hilfen zur Erziehung
Im Rahmen der Vorbereitung dieser Vorlage hat in einem gemeinsamen Prozess eine
Überprüfung der im Rahmenkonzept Teil I –  fachliche Grundlagen festgelegten
Grundausrichtung und Strukturmaximen stattgefunden. In zwei Workshops unter Be-
teiligung der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII –  Erziehungshilfen –  hat sich
diese u.a. mit den seinerzeit erstellten Papiere auseinandergesetzt. Eine Unterar-
beitsgruppe hatte entsprechende Vorarbeiten geleistet. Die damaligen Papiere wur-
den auf ihre Gültigkeit für die stationären Hilfen, hier der Heimerziehung, kritisch be-
leuchtet und diskutiert.
Diese sind nachfolgend abgebildet.
Grundausrichtung und Strukturmaximen von Hilfe zur Erziehung in Münster
•  Kinder, Jugendliche und Familien bekommen die ihrem individuellen Bedarf
entsprechende Hilfe.
•  Diese Hilfen sind in ausreichender Qualität und Quantität zur Verfügung zu
stellen und im Diskurs der Beteiligten weiter zu entwickeln.
•  Es sind Strukturen zu entwickeln, die den Zugang für Mädchen und Jungen
gleichermaßen ermöglichen.
•  Münsteraner Kinder und Jugendliche bleiben in Münster.
Ausnahmen bleiben, wenn fachlich überzeugende Gründe und/oder Kinderschutz
für eine Hilfe zur Erziehung außerhalb Münsters sprechen.
Lebensweltbezug
Wir würden lieber den Begriff Lebensweltorientierung benutzen, denn der Begriff
Lebensweltorientierung benennt die aktive Seite, nämlich den Erhalt der Lebenswelt-
und Umweltbezüge. Genau dies soll eine Grundausrichtung erzieherischer Hilfe in
Münster sein, der Erhalt der sozialen, kulturellen und örtlichen Bezüge, damit Kinder
und Jugendliche ihre gewachsenen Kontakte halten, entwickeln und gegebenenfalls
überprüfen können, es sei denn, genau von diesen Lebensweltbezügen geht eine
Gefährdung für die AdressatInnen aus. Zugleich ist bei der Größe der Stadt und der
Vielzahl der Angebote und Träger erzieherischer Hilfen ein großes Differenzierungs-
potential vorhanden. Es ist zum Beispiel durchaus möglich, die schulischen Bezüge,
Beziehungen zu Freunden oder Mitgliedschaft im Sportverein unverändert zu erhal-
ten, die erzieherische Hilfe selbst aber in einem anderen Stadtteil durchzuführen.
Diese Sicht- und Vorgehensweise ist unmittelbar verbunden mit einer eindeutigen
und bewussten AdressatInnenorientierung, denn sie selbst wissen um die Qualität
ihres Lebensumfeldes und auch darum, ob und was wichtig und erhaltenswert ist.
Lebensweltorientierung geht also mit einer aktiven AdressatInnenorientierung und
Beteiligung einher.
Stadtteilorientierung und Sozialraumbezug
Hilfen zur Erziehung können nicht losgelöst von der Lebenswelt der AdressatInnen
gestaltet werden. Der Alltag insbesondere von Familien, vollzieht sich in einem Sozi-
alraum, der durch ein Geflecht von Kontakten und sozialen Bezügen gekennzeichnet
ist. Es geht dabei um die klassischen Netzwerke wie etwa Nachbarschaft, Kinder-
garten, Schule, Kirchengemeinde, Sportverein usw.. In einem städtischen Gefüge bil-
det in der Regel der Stadtteil eine solche Einheit.
Es ist Aufgabe der erzieherischen Hilfen, neben der fallspezifischen Arbeit die soge-
nannte fallübergreifende  Arbeit in diesem Netzwerk in den Blick zu nehmen. Es gilt,
sich Kenntnisse über diesen Sozialraum anzueignen, Ressourcen zu erarbeiten und

8
zu nutzen. Dies bedarf einer hohen Präsenz im Stadtteil. Stadtteilkonferenzen können
dieser Vernetzung dienen.
Gleichwohl ist dem Wunsch- und Wahlrecht der AdressatInnen (gem. § 5 KJHG) in-
sofern Rechnung zu tragen, als auch weitere Angebote von Erziehungshilfen zur
Verfügung gestellt werden müssen, d.h. die AdressatInnen sind nicht verpflichtet, den
Träger oder die Hilfe im Stadtteil zu wählen.
Ressourcenorientierung
Hilfen zur Erziehung orientieren sich an den vorhandenen Ressourcen der Adressa-
tInnen und ihres sozialen Umfeldes. Im Sinne eines Paradigmenwechsels findet keine
defizitäre Orientierung und Ausrichtung der Hilfen statt, sondern durch eine wert-
schätzende und zutrauende Grundhaltung werden die vorhandenen Befähigungen
zur selbständigen Lebensbewältigung bewusst gemacht und durch fachliche Unter-
stützung weiterentwickelt. Fehlende  Fertigkeiten können eingeübt und materielle
Rahmenbedingungen müssen als Voraussetzung für eine eigenständige Lebensbe-
wältigung im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt werden. Blockierte Ent-
wicklungen oder Gefährdungen junger Menschen müssen notfalls auch außerhäus-
lich durch intensive Hilfen aufgelöst werden.
Die Nutzung von Ressourcen im Sinne hilfreicher und förderlicher Bedingungen für
die Adressaten von HzE schließt die gesamte Familie, Nachbarschaft und sonstige
Bezugspersonen ein.
Die vorhandene soziale Infrastruktur wird aufgrund differenzierter  Kenntnis der pro-
fessionellen Akteure entsprechend erwünschter Zielsetzungen intensiv genutzt. Ein
kollegialer Austausch z.B. in Stadtteilarbeitskreisen gewährleistet, dass vorhandene
Möglichkeiten und Veränderungen öffentlich werden und den AdressatInnen ange-
boten werden können. Eine konstruktive Zusammenarbeit aller Akteure sichert best-
mögliche Hilfen, begünstigt ihre notwendige prozesshafte Weiterentwicklung und si-
chert einen optimalen Einsatz öffentlicher Mittel.
AdressatInnenorientierung/-beteiligung
AdressatInnen für Hilfen zur Erziehung sind Kinder, Jugendliche und deren Eltern. Mit
Hilfen zur Erziehung ist nicht zu warten bis Menschen zu Fällen geworden sind. Das
kann gelingen, wenn eine belastbare Infrastruktur aufgebaut wird für Hilfen zur Erzie-
hung.
Die Hilfen zur Erziehung sollen sich verstärkt an der Sicht, den Wünschen, Sichtwei-
sen, Erwartungen und Stärken der HilfeadressatInnen orientieren. Das Verstehen der
subjektiven und sozialen Welten der Betroffenen ist Voraussetzung für die anschlie-
ßende Entwicklung der richtigen Hilfe mit selbstgesteckten Zielen. So beteiligte Hil-
feadressatInnen sind auch bereit zur Zielüberprüfung und –  Nebeneffekt: Hilfeerfolge
lassen sich messen.
Das adressatInnenorientierte Angebot der Hilfen zur Erziehung soll „positive Lebens-
bedingungen für junge Menschen und ihre Familien“ fördern und unterstützen.
Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren und Verletzungen zu schützen, die ihre
körperliche und seelische Entwicklung soweit beeinträchtigen, dass eine gesunde
Persönlichkeitsentwicklung in Frage gestellt ist. Aktive Beteiligung der Hilfeadressa-
tInnen und der Schutz von Kindern sind nicht zu trennen. AdressatInnenorientierung
braucht eine offensive Ausrichtung.

9
Wenn elterliches Versagen in nicht veränderbaren Lebens- und Erziehungsbedingun-
gen begründet liegt, wenn ein Kind von seinen Eltern misshandelt oder vernachlässigt
wird, soll beim Familiengericht ein Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge nach
§ 1666 BGB gestellt werden. Besonders kleine Kinder haben ein Recht auf psycholo-
gisch sichere Beziehungen und Bindungen, auf ein schützendes und versorgendes
Elternhaus.
Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
Öffentliche und freie Jugendhilfeträger haben immer zu prüfen, ob ihre Strukturen im
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung weiter entwickelt werden müssen. Diese Weiter-
entwicklung muss aus einer fachlichen und einer kinder- und jugendpolitischen Per-
spektive heraus stattfinden.
Ein funktionierendes Berichtswesen ist Voraussetzung für Ursachenforschung und
Steuerungsmaßnahmen. Die Erstellung eines jährlichen Kinder- und Jugendhilfebe-
richts, der familienpolitisch-offensiv Fragen der institutionellen Betreuung und Erzie-
hung sowie ökonomische Verhältnisse und demographische Strukturen bilanziert, ist
Grundlage für die Jugendhilfeplanung.
Controlling liefert aktuelle und verdichtete Informationen im Hinblick auf Wirksamkeit
und Wirtschaftlichkeit erzieherischer Hilfen. Ein zentrales Instrument des individuali-
sierenden Controllings bieten die gem. § 36 KJHG erstellten Hilfepläne und die dar-
aus gemeinsam mit den AdressatInnen entwickelten konkretisierten Ziele. Ohne
Zielformulierungen gibt es keine Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Des-
wegen ist der Ausgangspunkt jeden Controllings die Formulierung von Zielen. Aus
diesen lassen sich Pläne ableiten, die feinmaschig und zeitnah überprüft werden
können.
Trägerpluralität und Subsidiarität
Subsidiarität und Trägerpluralität sind in Münster vielfältig entwickelt. Es ist bereits
jetzt so, dass Hilfen zur Erziehung grundsätzlich von anerkannten freien Trägern der
Jugendhilfe durchgeführt werden. Im Sinne der Subsidiarität soll die Aufgabenwahr-
nehmung und Durchführung der erzieherischen Hilfen auch weiterhin bei den freien
Trägern der Jugendhilfe liegen. Dabei soll die Trägerpluralität in Münster erhalten
bleiben.
Qualitätsentwicklung
Jugendhilfe ist wie kaum ein anderer Bereich herausgefordert, ihren Nutzen und ihre
Qualität gegenüber der Fachöffentlichkeit und der breiten Öffentlichkeit nachzuwei-
sen. Qualitätsentwicklung ist keine neue Aufgabe innerhalb der Jugendhilfe, doch
muss die Diskussion zu einer Verfeinerung und Weiterentwicklung bereits vorhande-
ner Instrumente der Qualitätssicherung führen. Die Sicherung von Qualität im Bereich
der Jugendhilfe ist ein ständiger Prozess der Entwicklung; das schließt mit ein, dass
Qualitätsentwicklung als gemeinsamer Lernprozess von öffentlichen und freien Trä-
gern gestaltet werden muss. Beide haben ihre wichtigsten Schlüsselprozesse und die
damit verbundenen Qualitätsmerkmale zu definieren. Die Entwicklung der Qualität
der Arbeit der freien Träger steht in enger Wechselwirkung zur Entwicklung der Qua-
lität des öffentlichen Jugendhilfeträgers.
Qualitätsentwicklung muss auf die Umsetzung der fachlichen und rechtlichen Normen
der Jugendhilfe, wie sie im wesentlichen im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgelegt

10
sind, zielen. Sowohl der öffentliche als auch der freie Träger müssen gewährleisten,
dass ihre Qualitätsentwicklung in der Institutionskultur, in der Kommunikation und der
Personalführung der gesamten Einrichtung bzw. Dienststelle verankert und von der
Mitarbeiterschaft getragen wird. Zur Gewährleistung der Qualität sind die Maßnah-
men und Instrumente zu benennen.
Flexibilisierung
Grundmaxime erzieherischer Hilfen in Münster soll sein, dass sie unabhängig von ih-
rer rechtlichen Zuordnung in den §§ 27 KJHG ff und der damit einher gehenden me-
thodischen Differenzierung flexibel zu entwickeln und zu organisieren sind. Das heißt,
Ausgangspunkt jeder Form  von Erziehungshilfe ist der Bedarf der Klientel. Er allein
ist Maßstab für die Organisation und methodische Gestaltung der Hilfe.
Es gilt, ein ganzheitliches und integriertes Angebot der Erziehungshilfe zu schaffen,
das den Bedürfnissen der Klientel „maßgerecht“ entspricht.
Dabei sind die o.g. Prinzipien der Lebensweltorientierung, der AdressatInnenbeteili-
gung sowie der Ressourcennutzung zu berücksichtigen.
Geschlechtsdifferenzierung
Es erscheint sinnvoll, die Geschlechtsrollenfindung von Jungen und Mädchen gene-
rell stärker in den Blick von Erziehungshilfen zu nehmen, da dieser Prozess in der
Sozialisation von Kindern und Jugendlichen eine bedeutende Rolle spielt und nicht
selten konflikthaft verläuft. Um diesen Prozess zu unterstützen können geschlechts-
spezifische Angebote hilfreich sein.
Im Hinblick auf die Leitlinie einer individuellen Orientierung und Gestaltung von Erzie-
hungshilfen kann auch eine Differenzierung nach Geschlechtszugehörigkeit notwen-
dig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ausschließlich Kinder oder Jugendliche
und junge Volljährige AdressatInnen der Hilfe sind.
Ein solcher Bedarf kann sich ergeben, wenn z.B. eine problematische Geschlechts-
rollenentwicklung, sexueller Missbrauch oder Schutzbedürfnis gegenüber dem ande-
ren Geschlecht vorliegt.
Migration
Eine interkulturelle Öffnung der Jugendhilfe ist angesichts des Anteil ausländischer
und ausgesiedelter Mitbürger bei prognostizierter stetiger Zuwanderung dringend ge-
boten. Erziehung und Bildung muss in anderer Intensität auf eine multikulturelle Ge-
sellschaft vorbereiten und einer Fremdenfeindlichkeit offensiv entgegen wirken.
Junge MigrantInnen sind in der Gesamtbevölkerung mit hohem Anteil und in der
ausländischen Population überproportional vertreten. Ihr Rechtsstatus ist unter-
schiedlich. Das KJHG garantiert trotz einiger Einschränkungen auch ihnen gleiche
Leistungen wie inländischen Kindern und fordert dabei die besonderen sozialen und
kulturellen Bedürfnissen zu berücksichtigen (§ 9 Nr. 2 KJHG).
Die Jugendhilfe ist wenig für diese Realität gerüstet und es bedarf einer interkulturel-
len Qualifizierung des Personals, das persönliche Sichtweisen kritisch reflektiert und
in der Arbeit zu gelingenden Kommunikations- und Handlungskompetenzen mit An-
gehörigen aller Kulturen führt.
Die Grundhaltung des Professionellen sollte von Respekt, Toleranz und Offenheit ge-
prägt sein und die Vielfalt von Lebensweisen und deren Gleichwertigkeit anerkennen.
Wenn wir die Ressourcen jugendlicher MigrantInnen  und deren Familien nutzen,
werden auch unsere Denk- und Arbeitsweisen verändert und bereichert.

11
Konzeptionelles Nach-Denken ist angesagt und eine kritische Überprüfung bisheriger
Arbeitsansätze, internalisierter persönlicher Normen und gelebter Toleranz. Nähe im
Zusammenleben wird sich entwickeln, so zeigen ermutigende einzelne Projekte,
wenn in der persönlichen Begegnung glaubwürdig der jeweilige individuelle kulturelle
Hintergrund geachtet wird und eine gesellschaftliche Teilhabe in allen Lebensberei-
chen überzeugend zugestanden wird.
Kooperationsfelder
Eine adressatInnenbezogene Erziehungshilfe, die lebenswelt- und stadtteilorientiert
ausgerichtet ist, ist ein integrierter Bestandteil des sozialen Lebens einer Stadt und
ihrer Stadtteile. Verbindung und Vernetzung mit Schule, Jugendarbeit, Gesundheits-
wesen, Kindertagesstätten, zu Ausbildung und Arbeit wie zu Kultur und Sport sind
selbstverständlich und unerlässlich. Diese Kooperationen benötigen Pflege, Kommu-
nikation, Verlässlichkeit und Lebendigkeit und gehören insofern auch zum Arbeitsfeld
der PädagogInnen in der Erziehungshilfe.
Anmerkung
Die ortsnahe Unterbringung hat immer besondere Priorität. Die fachlichen Einschrän-
kungen, wie sie bereits im Rahmenkonzept Teil I beschrieben sind, haben nach wie
vor Gültigkeit. Die Stadt und die Träger arbeiten an einer Verbesserung dieser Ziel-
setzung, soweit es möglich ist. Die Maxime ist unstrittig.
Die aktuelle Verteilung von Hilfen gem. § 34 SGB VIII in Münster und der näheren
Umgebung entspricht den derzeitigen Möglichkeiten. Es besteht eine einvernehmliche
Einschätzung der Spielräume und Zielsetzungen.
Aus der Statistik ist abzulesen, dass es für ortsnahe Unterbringungen leichte Verbes-
serungen gibt. Dies deutet auf einen positiven Trend hin. Bei auswärtigen Unterbrin-
gungen spielen Internatsunterbringungen sowie spezielle Einrichtungen für Hilfen
gem. § 35 a SGB VIII eine besondere Rolle. Auch pädagogische Lebensgemein-
schaften finden sich nicht in genügender Anzahl in Münster. Darüber hinaus sind be-
sondere Problemgruppen im Bereich älterer Kinder / Jugendlicher nicht immer ortsnah
unterzubringen.
Das Gesamtbild von Heimerziehung wird oft verzerrt - die Unterbringung von Kindern
gegen den Willen von Eltern macht nicht das Alltagsgeschäft aus.
Mit Einverständnis der Eltern gehen zwischen 2/3 und 80 % der Kinder und Jugendli-
chen in die Heimerziehung, 25 % der Heimunterbringungen basieren auf dem not-
wendigen Kinderschutz, sind verbunden mit rechtlichen Einschränkungen der Sorge-
rechtsverantwortung.
Insgesamt kann man von einer gelungenen fachlichen Entwicklung, insbesondere im
Bereich des § 34 SGB VIII reden. Die Integration der Hilfen zur Erziehung in das Ge-
samtsystem der Jugendhilfe wird als überwiegend gelungen eingeschätzt.
Es ergibt sich somit für den Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung kein Verän-
derungsbedarf hinsichtlich der Grundausrichtung.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und die in der Arbeitsgemeinschaft Er-
ziehungshilfe vertretenen Träger der freien Jugendhilfe sprechen sich für die weitere

12
Umsetzung der Maximen und Aspekte der Grundausrichtung nachdrücklich aus und
vereinbaren, diese angemessen umzusetzen.
Kapitel 2
Stationäre Hilfen zur Erziehung
2.1 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen der Leistungsgewährung
Zentrale Rechtsgrundlage für die Gewährung stationärer Hilfen ist der § 34 SGB VIII
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen:
“Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in
einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbin-
dung von Alltagserleben mit therapeutischen und pädagogischen Angeboten in ihrer
Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand sowie
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunfts-
familie
a. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
b. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
c. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges
Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemei-
nen Lebensführung beraten und unterstützt werden.”
“Heimerziehung will damit Kindern und Jugendlichen, deren Eltern infolge individuel-
ler, sozialer und gesellschaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind, für
eine bestimmte Zeit einen neuen pädagogisch gestalteten und professionell struktu-
rierten Lebensort bieten.” (Wiesner u. a., Kommentar, S. 438)
Die weitreichende biographisch-soziale Bedeutung einer Hilfe außerhalb der Her-
kunftsfamilie findet auch darin ihren Ausdruck, dass im Gesetz drei grundlegende
Zielperspektiven normiert worden sind. Heimerziehung soll zielgerichtet  - entspre-
chend dem Hilfebedarf und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder / Jugendlichen
sowie den Veränderungsmöglichkeiten der Erziehung  in der Herkunftsfamilie - konzi-
piert und planvoll durchgeführt werden.
Neben den grundlegenden Anspruchsnormen §§ 27, 41 und 35a SGB VIII haben für
die fachliche Ausrichtung einer stationären Hilfe auch die Paragraphen
“§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan”,
“§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie” und
“§   5 Wunsch- und Wahlrecht”
eine entscheidende Bedeutung.
Auch für den Leistungsbereich Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen gilt
der Grundsatz, dass die einzelnen Hilfen dann besonders erfolgreich und nachhaltig
sind, wenn sie von allen Beteiligten positiv mitgetragen werden.
“Hilfen zur Erziehung sind um so erfolgreicher, je nachvollziehbarer und transparenter
ihr Weg gestaltet ist, je mehr sie den unterschiedlichen Bedürfnis- und Interessenla-

13
gen entsprechen und je mehr sie von allen Beteiligten getragen und gewollt sind.”
(LJA Münster, 2004 –  Thesen zur Heimerziehung)
Eine angemessene  Beteiligung, insbesondere auch der betroffenen Kinder und Ju-
gendlichen, und eine qualifizierte Beratung sind im Vorfeld der Hilfeentscheidung, a-
ber auch im weiteren Hilfeprozess sicherzustellen.
Gemäß den gesetzlichen Grundlagen und auch in fachlich - konzeptioneller Sicht ist
bei der Prüfung und Gewährung von Heimerziehung / sonstigen betreuten Wohnfor-
men als einer intensiven Hilfe außerhalb der Familie eine verantwortliche Balance zu
halten zwischen
- Perspektivklärung, der Sicherheit und Verlässlichkeit neuer Beziehun-
gen/Lebensorte
- einer effektiven, zielgerichteten Hilfegewährung und
- Offenheit für Veränderungen in sozialen, erzieherischen Bedingungen von Famili-
en
- einer Bereitschaft zur Überprüfung von fachlichen Einschätzungen und  Entschei-
dungen.
Bezogen auf die zugrunde liegende Anspruchsnorm werden folgende Leistungsberei-
che unterschieden:
· stationäre Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche
gemäß § 27 i. V. mit § 34 SGB VIII
· stationäre Hilfe für junge Volljährige
gemäß § 41 i. V. mit § 34 SGB VIII
· stationäre Hilfe als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
gendliche
gemäß § 35a i. V. mit § 34 SGB VIII 
· stationäre Abklärung in Krisenhäusern
gemäß § 27 i. V. § 34 SGB VIII
Die Leistungsgewährung gemäß § 35 SGB VIII "Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung" erfolgt vorrangig als flexible, ambulante Hilfe. Stationäre Formen der
intensiven, individuellen Betreuung von Jugendlichen, z.B. in Individualmaßnahmen,
werden als Differenzierungsform von Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII ausge-
wiesen.
Das Leistungsspektrum Heimerziehung basiert somit auf unterschiedlichen gesetzli-
chen Anspruchsnormen. Es umfaßt ein breites Spektrum von Alters- und Zielgruppen
sowie ausdifferenzierter Leistungsinhalte.
2.1.2 Bedeutung und Struktur von Heimerziehung
Auch wenn es viele Gemeinsamkeiten mit den ambulanten Erziehungshilfen gibt,
z.B. in einzelnen Problemlagen und Zielgruppen, so setzt die Hilfeform Heimerzie-
hung / sonstige betreute Wohnformen doch auch eigenständige, besondere fachliche
Anforderungen.
Im Folgenden werden die wichtigsten strukturellen Besonderheiten kurz benannt:
a) besondere biographisch-soziale Auswirkungen
Die “Herausnahme” eines Kindes oder Jugendlichen aus seiner Familie und die
“Fremdplazierung” sind deshalb besonders bedeutungsvoll, weil sie einschneidende,

14
umfassende und oft auch längerfristige Auswirkungen für alle Betroffenen haben, so-
wohl für die Kinder / Jugendlichen als auch ihre Familien. Die “Unterbringung” außer-
halb der eigenen Familie ist eine tiefgreifende, oft abrupte Veränderung bisheriger
sozialer Lebensbezüge, eine einschneidende biographische Zäsur. Es werden nicht
nur einzelne Bereiche tangiert, wie z.B. Erziehungsprobleme von Eltern, schulische
Belange, sondern der gesamte soziale Lebenszusammenhang eines Kindes oder Ju-
gendlichen wird - zumindest für einen bestimmten Zeitraum - umfassend neu be-
stimmt.
In fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, die Betreuungsform und
die inhaltliche Ausgestaltung der Hilfe eine wichtige Bedeutung für die weitere Ent-
wicklung eines Kindes / Jugendlichen, seine zukünftige Lebensperspektive gewinnen
können.
Auch die Auswirkungen auf die Herkunftsfamilien, ihre sozialen Bezüge, Beziehungen
und Erziehungsrollen, dürfen nicht unterschätzt werden.
Es gibt wohl kaum andere pädagogische Bereiche, die in ihrer grundsätzlichen
Struktur und Bedeutung so umfassend und weitreichend auf die Lebenszusammen-
hänge und - perspektiven von Kindern /Jugendlichen und ihre Familien gestaltend
und verantwortlich einwirken.
b) besondere Kostenrelevanz
Neben diesen fachlichen Besonderheiten von Erziehungshilfe außerhalb der eigenen
Familie setzen auch die finanziellen Konsequenzen besondere Anforderungen.
In der Prüfungs- und Entscheidungsphase im Vorfeld der Hilfe sowie bei der verant-
wortlichen Fortführung der Hilfeplanung besteht grundsätzlich und in jedem Einzelfall
eine exponierte Kostenrelevanz.
Die Fallverantwortung für eine fachlich angemessene Gewährung von Heimerziehung
/ sonstigen betreuten Wohnformen ist immer auch verbunden mit einer besonderen
Ressourcenverantwortung.
Auch auf dem Hintergrund ihrer finanziellen Konsequenzen bedürfen die Klärungs-
und Entscheidungsprozesse im stationären Leistungsbereich einer eindeutigen
Struktur und zuverlässiger fachlicher Standards.
c) besonderes Konfliktfeld von Kindeswohl und Elternrecht
Mehrheitlich (in über 2/3 aller Hilfen) erfolgt die Gewährung von Heimerziehung auf
der Grundlage einer Antragstellung sorgeberechtigter Eltern(teile) bzw. junger Voll-
jähriger und gemeinsamer Hilfeplanung. Die Verständigung aller Beteiligten auf ge-
meinsame Ziele und Inhalte der Hilfe sowie eine gute Zusammenarbeit ist von
grundlegender Bedeutung. Erst die positive Bereitschaft und Mitwirkung der Eltern
sowie der Kinder und Jugendlichen - gemäß ihren individuellen Möglichkeiten und in
ihren unterschiedlichen sozialen Bezügen - schafft einen Rahmen für erfolgreiche
Hilfeprozesse. Macht - und Konkurrenzfragen bedürfen der Vermittlung in eine dem
Kindeswohl verpflichtete Kooperation aller Beteiligten.
Erziehungshilfe in Heimen bedeutet oft auch Schutz vor Gefährdung, Vernachlässi-
gung und Missbrauch. Familiensysteme / Eltern bewegen sich oft in schwierigen
Grenzbereichen zwischen individueller Überforderung, eigenem Problemdruck und
unzureichender Erziehungskompetenz, Verantwortungsübernahme für die Entwick-

15
lungsbedürfnisse ihrer Kinder. Wesentliche Teile des Aufgabenbereiches sind somit
im sensiblen Konfliktfeld von Kindeswohl und Elternrecht verankert; bei ca. 1/3 aller
Hilfen bestehen gleichzeitig Vormundschaften / Pflegschaften, sie sind eingebunden
in familiengerichtliche Verfahren / Entscheidungen.
Auch wenn Eltern –  auf dem Hintergrund besonderer Gefährdungslagen und Über-
forderung –  sorgerechtliche Befugnisse entzogen worden sind, bedeutet dieses nicht
zwangsläufig, dass sie keine Bereitschaften und Kompetenzen entwickeln können, an
der Ausgestaltung der Hilfe mitzuwirken. Unabhängig vom Sorgerechtsstatus sind
einzelfallbezogen immer alle verfügbaren, positiven Ressourcen aus dem familiären
oder sonstigen Umfeld für die Kinder und Jugendlichen zu prüfen und konstruktiv ein-
zubinden.
Zentrale Konfliktfelder liegen vor allem auch in Beziehungsstörungen und Macht-
kämpfen zwischen den Eltern sowie zwischen Eltern/-teilen und einzelnen Kin-
dern/Jugendlichen. Die Wiederherstellung von Kommunikationsbereitschaft und -
fähigkeit sowie die Entschärfung von Beziehungs- und Machtkonflikten innerhalb des
familiären Umfeldes ist eine wichtige Aufgabenstellung und Grundlage für eine kon-
struktive Zusammenarbeit in der Ausgestaltung von Heimerziehung. Sich auflösende
Familien- und Beziehungssysteme und Prozesse sozialer Entwurzelung, Ausgren-
zung sind oft zusätzliche Belastungsfaktoren.
d) besondere Wahrnehmung und Wertung der Hilfeform
Bestehen hinsichtlich ambulanter, familiengerichteter Hilfen oft auch positive Haltun-
gen bei den Betroffenen, so ist die Hilfeform Heimerziehung als Hilfe außerhalb der
Familie, die zumindest sozial, in den Lebensorten Kinder / Jugendliche von ihren Fa-
milien trennt, traditionell eher negativ besetzt. “Heimerziehung” wird immer noch as-
soziiert mit einer strafenden Institution, die Kinder und Jugendliche mit delinquenten
Verhaltensweisen negativ ausgrenzt und unter Kontrolle hält. (“Mach nur so weiter,
dann kommt das Jugendamt und steckt dich ins Heim!” In bestimmten Familien ge-
hört die Androhung von “Heimunterbringung” zum Erziehungsrepertoire.)
Auch bei positiver Zustimmung zur stationären Hilfe, was ihre Notwendigkeit und
Zielsetzung angeht, bestehen bei vielen Eltern oft trotzdem sehr ambivalente, wider-
sprüchliche Haltungen, z.B. Schuldgefühle und Verlustängste, Bilder von Konkurrenz
und eigener Ohnmacht. Oft verstärkt das soziale Umfeld der Familien den emotiona-
len Druck auf die Eltern, ihre Verunsicherung und Ambivalenzen.
e) besondere Rolle der Einrichtungen
Die Einrichtungen gewähren nicht nur bestimmte pädagogische Betreuungsleistun-
gen gemäß den Vereinbarungen des Hilfeplanes, sondern gestalten sehr umfassend
die neuen Lebensorte und Alltagsbezüge der Kinder und Jugendlichen.
In sorgerechtliche Sicht üben sie gemäß § 1688 BGB sogar in allen Alltagsangele-
genheiten die tatsächliche elterliche Sorge aus. Sie gewinnen somit für viele The-
menbereiche einen erheblichen Definitions- und Gestaltungsspielraum. Gegenüber
dem Jugendamt und auch den Eltern haben sie durch ihr Alltagsleben mit den Kin-
dern und Jugendlichen sowie ihre vielfältigen Kooperationsbezüge, z.B. mit Schulen,
einen strukturellen Informationsvorsprung.

16
Die Sicherstellung von Transparenz und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwi-
schen der Einrichtung und allen anderen Beteiligten gewinnen auf diesem Hinter-
grund eine besondere Bedeutung.
Als Beispiel kann das “Aufnahmeverfahren” angeführt werden. Dabei geht es weniger
um die so genannte “Unterbringung eines Kindes”, “Belegung durch das Jugendamt”
im tradierten Sinne bürokratisch-fürsorglichen Handelns, sondern um einen persönli-
chen und fachlichen Verständigungsprozess aller Beteiligten über die zu gewährende
Hilfe und notwendigen Bedingungen angemessener Zusammenarbeit.
f) besondere Situation der Kinder und Jugendlichen in Heimerziehung
Die angemessene Beteiligung und auch Rücksichtnahme auf die individuellen Be-
dürfnisse und Sichtweisen der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist für den ge-
samten Hilfeprozess eine zentrale Anforderung.
Die Besonderheiten der Lebenssituationen und Beziehungsformen in Heimerziehung
können mitunter eine hohe Eigendynamik gewinnen –  sie bedürfen immer wieder ei-
ner möglichst eindeutigen, für alle Beteiligten einschätzbaren Klärung und Vereinba-
rung.
Empirische Untersuchungen zeigen sehr eindeutig, dass vielen Kindern und Jugend-
lichen eben nicht klar und verständlich ist, aus welchen Gründen sie nicht mehr in ih-
rer Familie leben, wer letztlich welche Entscheidung über ihren Lebensort und ihre
Kontakte getroffen hat (der Richter? –  Mama? –  das Jugendamt? –  der Vormund? –
das Heim?), mit welchen grundsätzlichen Zielen und Zeitperspektiven sie im Rahmen
von Heimerziehung leben und betreut werden. Was für Fachleute und Erwachsene
klar und vernünftig vereinbart erscheint, kann sich für betroffene Kinder und Jugendli-
che auch ganz anders darstellen, besonders dann wenn sie an Entscheidungspro-
zessen nicht ernsthaft beteiligt worden sind, auf eine alters- und kindgerechte Ver-
mittlung unzureichend Wert gelegt worden ist.
Alle Erwachsenen und beteiligten Fachleute sollten sich immer wieder in die beson-
dere Lebenssituation und psychisch-soziale Lage des jeweiligen Kindes / Jugendli-
chen versetzen, um aus dieser Perspektive die Fragen und Anforderungen für eine
verantwortliche Heimerziehung  benennen zu können.
2.1.3 Problemlagen und Indikation
Wie bei ambulanten Erziehungshilfen gilt insbesondere der § 27 SGB VIII als An-
spruchsnorm. Voraussetzungen für die Gewährung von Heimerziehung sind  somit
- die Nichtgewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspre-
chende Erziehung
- die Notwendigkeit und Eignung der Hilfeform Heimerziehung für die weitere Ent-
wicklung eines Kindes oder Jugendlichen.
Mit § 37 SGB VIII werden besondere fachliche Ansprüche an die Zusammenarbeit mit
allen Beteiligten, insbesondere auch den Familien normiert. Eine nur “formelle Zu-
stimmung” zur “Unterbringung eines Kindes” durch die Eltern ist in der Regel keine
hinreichende Grundlage für einen erfolgreichen Hilfeprozess.
Wenn Heimerziehung positiv greifen soll, müssen spezifische Voraussetzungen ge-
währleistet und dementsprechend geprüft und abgeklärt werden, so z.B. die Bezie-

17
hungen und Bindungen eines Kindes innerhalb der Familie, die Haltung der Eltern, ih-
re Bereitschaft und Fähigkeit zur Mitwirkung am Hilfeprozess.
Bei älteren Kindern und Jugendlichen ist kritisch zu prüfen, ob sie auch tatsächlich
bereit sind, sich auf soziale Veränderungen einzulassen, an ihren Problemen nach-
haltig zu arbeiten, bisherige negative Sozialbezüge und destruktive Verhaltensmuster
zu verändern.
Diese individuellen Voraussetzungen entwickeln ihre Bedeutung auch unabhängig
vom aktuellen Sorgerechtsstatus. Die Entscheidung eines Vormundes ersetzt und
gewährt nicht automatisch die Bereitschaft eines Jugendlichen zur Mitwirkung und
Veränderung –  ebenso lösen sich bestehende Ambivalenzen und Widersprüche im
Verhältnis zur Herkunftsfamilie nicht einfach auf. Heimerziehung bleibt insgesamt ein
“kooperatives Geschäft”, das immer wieder auf Klärung und Verständigung aller Be-
teiligten angewiesen ist.
Die “Herausnahme” eines Kindes oder Jugendlichen aus seiner Familie ist - auch bei
fachlicher Evidenz der Problemlagen  und Gefährdungen - nicht die pädagogische
Lösung, sondern ein Arbeitsrahmen, eine Chance in besonderen Lebens- und
Betreuungsformen an den Problemen gemeinsam zu arbeiten.
Die Einleitung von Heimerziehung bedarf in jedem Fall einer fachlich fundierten, in-
tensiven diagnostischen Abklärung.
Auch wenn Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen für sehr unterschiedliche
Alters- und Zielgruppen gewährt wird, sollen im Folgenden einige zentrale, wieder-
kehrende Problemlagen und Bedingungen benannt werden:
· Gewalt- und Misshandlungserfahrungen / Gefährdung des Kindeswohls
· Erhebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsübernah-
me
· Fehlende Einsicht und / oder mangelnde Kompetenz zur Veränderung der Situati-
on
· Fehlende individuelle und soziale Ressourcen im  Lebensraum der Familie
· Überforderung der Eltern durch psychische Erkrankung, Drogenabhängigkeit etc.
· Strukturelle Gefährdung von Entwicklungsmöglichkeiten / Lernprozessen
· Massive Beziehungsstörungen und Konflikte innerhalb der Familie
· Soziale Entwurzelung, Auflösung familiär-sozialer Bezüge und Sicherheiten
· Scheitern / Grenzen ambulanter, teilstationärer Hilfen.
2.1.4 Inhalte und Formen stationärer Leistungen (Betreuungsprofile)
Gemäß dem individuellen Hilfebedarf und den Vereinbarungen der Hilfeplanung kann
Heimerziehung in sehr unterschiedlichen Betreuungs- und Leistungsformen gewährt
werden.
Heimerziehung hat sich insgesamt zu einem sehr komplexen, ausdifferenzierten Hil-
fesystem entwickelt. Gleichzeitig ist die Hilfegewährung zunehmend flexibilisiert wor-
den, sowohl hinsichtlich der Entwicklung von Betreuungsangeboten für individuelle
Hilfebedarfe / Problemlagen, als auch in den Übergängen und der Kooperation ein-
zelner Betreuungsbereiche.

18
Entgegen der tradierten Vorstellung von Heimerziehung als “Maßnahme in einem
Kinder- oder Erziehungsheim” erfolgt diese (zumindest für Münsteraner Kinder und
Jugendliche) in einem hohen Maße lebensweltorientiert, eingebunden in unterschied-
liche Lebensformen und Sozialbezüge. Nur noch 1/3 unserer stationären Hilfen erfol-
gen innerhalb von Einrichtungen, in einem engen, räumlich-institutionellem Kontext.
Bereits 2/3 der Hilfen werden in Wohngruppen, in eigenen Wohnungen oder familien-
analogen Lebensformen (mit sehr unterschiedlichen Stadtteil- und Sozialbezügen)
durchgeführt.
Alle Betreuungsangebote der einzelnen Einrichtungen sind in ihren spezifischen
Leistungen, fachlichen Standards und Kostensätzen durch Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 78 a KJHG mit dem örtlich zuständi-
gem Jugendamt verbindlich vereinbart. Die Leistungsbeschreibungen gewährleisten
in der Regel ein sehr konkretes Bild der einzelnen Betreuungsangebote hinsichtlich
z.B. ihrer inhaltlichen Leistungen, Personalschlüssel, Aufnahmeverfahren und fachli-
chen Ausrichtung.
Darüber hinaus bestehen für einzelne Leistungen auch  ausgearbeitete pädagogische
Konzeptionen, die die fachlich-theoretischen Begründungen und Sichtweisen stärker
einbeziehen und die konkreten Betreuungskontexte ausführlicher beschreiben.
Heimerziehung ist auf der einen Seite durch rechtliche Rahmenbedingungen und
fachliche Standards / verbindliche Strukturen sehr umfassend konturiert, auf der an-
deren Seite aber auch durch sehr subjektive, personenabhängige Anteile geprägt.
Für die betroffenen Kinder und Jugendliche geht es eben nicht nur um qualifizierte
Betreuung, sondern auch um zuverlässige persönliche Beziehungsangebote, ge-
meinsames Alltagsleben, sich Wohl-Fühlen-Können an den neuen Lebensorten, in
neuen Sozialbezügen.
Die Betreuungsformen sind sehr unterschiedlich, hinsichtlich ihrer
- pädagogischen Konzeption / fachlichen Ausrichtung
z. B. besondere Zielgruppen, Verständnis von Elternarbeit, Beziehungsangebote
- konkreten Lebensorte und Wohnformen
z. B. Betreuung in Wohngruppen, Familien oder eigener Wohnung
- inhaltlichen Perspektive und Zielsetzung
z. B. Verselbständigung, Rückführung in die Familie, diagnostische Klärung
- Betreuungsintensität
z. B. Regel- und Intensivangebote, geringerer  Betreuungsumfang
- Arbeitsformen und Methoden
z. B. therapeutisch ausgerichtet, gruppenpädagogische Ansätze, Individualisie-
rung
- Hilfedauer / zeitlichen Perspektive
z. B. kurzfristige Krisenintervention, längerfristiger neuer Lebensort
- Regionalen Verteilung / sozialräumlichen Bezüge
z. B. in Münster, in umliegenden Städten –  weiter entfernt
- Anbindung an Einrichtung / Träger
z. B. Teil eines Verbundsystems,  kleine, eigenständige Einheiten
Das Gesamtspektrum der differenzierten Hilfen und die Veränderungen in einzelnen
Leistungssegmenten machen deutlich, wie vielfältig und fachlich anspruchsvoll die
Erwartungen an professionelle Heimerziehung heute sind.
Gleichzeitig werden in der konkreten Fallarbeit immer wieder auch die Leistungsgren-
zen von Heimerziehung deutlich. Man sollte sich von der Vorstellung verabschieden,
dass Heimerziehung "irgendwie immer geht" und für alle Probleme letzte Lösungen
vorhält.

19
Der Gesamtprozess beinhaltet immer wieder auch Veränderungen, z.B. in Betreu-
ungsformen, mit erheblicher Kostenrelevanz. Zudem sind hinsichtlich der Perspektive
und Zielsetzung der Hilfe immer wieder auch sehr grundlegende Klärungs- und Ver-
einbarungsprozesse verantwortlich zu gestalten.
Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Jugend-
amt ist ein sehr entscheidender Faktor für erfolgreiche Hilfegewährung.
Rollenverteilung, Ansprüche und Arbeitsteilung sind für dieses Kooperationsfeld im
Aufnahmeverfahren für die Anforderungen des Einzelfalls zu spezifizieren. Ein wichti-
ger Punkt ist zudem, dass die Einrichtung hinreichend Transparenz über die konkrete
Lebenssituation und Entwicklung des Kindes/Jugendlichen herstellt.
Der Schwerpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen liegt bei den Münsteraner
Einrichtungen. Das ausdifferenzierte Hilfeangebot vor Ort gewährt für viele Hilfebe-
darfe positive Umsetzungsmöglichkeiten.
Die Hilfe außerhalb der Familie, aber im vertrauten Lebensumfeld hat eine besondere
fachliche Priorität. "Münsteraner Kinder und Jugendliche bleiben in Münster. Aus-
nahmen bleiben, wenn fachlich überzeugende Gründe und/oder Kinderschutz für eine
Hilfe zur Erziehung außerhalb Münsters sprechen" (Aus: Grundausrichtung und
Strukturmaximen von Hilfe zur Erziehung in Münster, Rahmenkonzept 2002)
Die Kooperation mit unterschiedlichen Einrichtungen unterstützt den fachlichen An-
spruch, in jedem Fall die sinnvollste und effektivste Lösung zu finden.
Zudem wird ein hinreichender Spielraum zur angemessenen Umsetzung des
Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII gewährleistet.
Im Folgenden werden wesentliche fachliche Kriterien für die Auswahl / Inanspruch-
nahme von Einrichtungen benannt:
· Bereitstellung eines konkreten Betreuungsangebotes, das dem individuellem Hil-
febedarf, dem erarbeiteten Betreuungsprofil entspricht,
z.B. Gruppengröße, Beziehungsangebote
· positive Erfahrungswerte mit dem Betreuungsangebot,
z. B. Einschätzbarkeit der persönlichen und fachlichen Stärken des Teams / der
Betreuungsperson
· Transparenz und Kenntnis der konkreten Lebens- und Betreuungssituation für die
Kinder / Jugendlichen und Eltern, grundsätzliche Akzeptanz - hinreichende Ver-
trauensbasis
· Verständigung über die zentralen Zielsetzungen, Inhalte und auch Bedingungen
der Hilfe möglich, z. B. Erwartungen an Mitwirkung / Verantwortungsübernahme -
Rollenverteilung
· qualifizierte Beziehungsangebote, persönliche Zugänge / Haltungen der einzelnen
Betreuungspersonen zum jeweiligen Kind / Jugendlichen - persönliche Akzeptanz
/ Zustimmung
· positive räumlich-soziale Ausstattung der Lebens- und Betreuungsformen,
Angemessenheit der Alltagsgestaltung, Lebensstile und sozialen Umgebung
· Professionalität und Belastbarkeit der Einrichtung insgesamt,
z. B. Anforderungen an Krisenintervention, flexibler Hilfegestaltung
· gute Kooperation mit der für das Betreuungsangebot zuständigen Teamberatung /
Erziehungsleitung als wichtiger Schnittstelle zwischen Jugendamt und Einrichtung
· Angemessenheit der fachlich-konzeptionellen Ausrichtung für den konkreten Hil-
fefall, z. B. Verständnis von Beziehungsangeboten, Elternarbeit und Werthaltun-
gen

20
· Angemessenheit der konkreten Lebensorte / geographischen Lage gemäß Hilfe-
bedarf; z.B. für die praktische Umsetzung von Besuchskontakten und Elternge-
sprächen
· gültige Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung sowie Be-
triebserlaubnis für das anvisierte Betreuungsangebot
· vertretbare Leistungsentgelte, angemessenes Preis-Leistungsverhältnis,
verlässliche Absprachen über besondere Betreuungsleistungen, individuelle
Gestaltungsspielräume
· Zusagen zu einer möglichst zeitnahen Einleitung / Umsetzung der Hilfe, verbindli-
che Zeitplanung für alle Beteiligten / Grad der Verlässlichkeit
Je mehr dieser Fragestellungen im Vorfeld der Hilfe konkret und verbindlich mit allen
Beteiligten geklärt werden können, desto besser die Grundlage für einen erfolgrei-
chen Hilfeverlauf
Im Kapitel 5, Seite 43 ff. wird die Fallverteilung auf unterschiedliche Betreuungsfor-
men differenziert dargestellt.
2.1.5 Stellenwert von Familie und Elternarbeit bei der Gewährung von Heimerziehung
Die besondere Bedeutung und Struktur einer Hilfe außerhalb der Familie und die Er-
fahrungen der Kinder und Jugendlichen mit ihren Familien setzen für die Auseinan-
dersetzung mit der Bedeutung der "Herkunftsfamilie" und einer sinnvollen Elternarbeit
auch besondere fachliche Ansprüche.
In den letzten 10 Jahren hat sich der grundsätzliche Stellenwert von familiären Bezü-
gen und Elternarbeit im Leistungsbereich Heimerziehung / sonstige betreute Wohn-
formen qualitativ verändert.
Standen vorher in erster Linie die besonderen Schutzbedürfnisse der Kinder und Ju-
gendlichen im Vordergrund, z.B. vor sexueller Gewalt, Misshandlung und weiterer
Verwahrlosung, und die positiven Förder- und Entwicklungsmöglichkeiten an den
neuen Lebens- und Betreuungsorten, so sind diese fachlichen Perspektiven zuneh-
mend ergänzt worden durch eine stärkere Berücksichtigung der familiären Bezüge
und ihrer Bedeutung für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.
Im Folgenden werden einige Entwicklungslinien / Beispiele kurz benannt:
· Stärkere Gewichtung der Familien- und Elternarbeit in fachlichen Leitbildern von
Heimeinrichtungen, auch verstärkt durch die Integration von ambulanten, famili-
engerichteten Hilfen in das Leistungsspektrum
· Eigenständige Gewichtung und Umschreibung in den Leistungsbeschreibungen
der Einrichtungen; u.a. auch Konkretisierung der Leistungen im Rahmen von Fa-
milien- und Elternarbeit
· Entwicklung neuer, stärker familienbezogener Betreuungsangebote und Konzep-
te,
z.B. Eltern-Kind-Haus, Therapeutische Übergangshilfen, familienorientierte Dia-
gnostik
· Aufnahme neuer Methoden und Arbeitsansätze in die Betreuungsarbeit,
z.B. Biographiearbeit, Familienfreizeiten, Elternkreise
· Rechtliche Diskussion um die Stärkung von Umgangs- und Besuchsrechten,
Anforderungen an angemessene Formen der Umsetzung / Ausgestaltung

21
· Intensivere Einbeziehung von Elternkontakten und Beurlaubungen in die Familie
in die Erziehungs- und Hilfeplanung
· Verstärkte Dienstleistungsorientierung, Heimerziehung als Erziehungshilfe für El-
tern / Leistungsberechtigte - teilweise andere Wahrnehmung / Rollenzuschreibung
· Verstärkte Nachfrage nach "befristeter Heimerziehung", intensiverer Arbeit an
Rückkehroptionen, Integrationsmöglichkeiten in bisherige familiär-soziale Bezüge
Die Veränderungen kommen in der Arbeitspraxis von Heimerziehung sehr unter-
schiedlich zum tragen, je nach Arbeitsschwerpunkt, Zielgruppe, Betreuungsform und
fachlicher Grundausrichtung der Einrichtung. Elternarbeit stellt sich in betreuten
Wohnformen für Jugendliche und jungen Volljährige anders dar als in Diagnosegrup-
pen für Kinder oder familienanalogen Wohngruppen.
Die fachliche Entwicklung geht dahin, dass Familien- und Elternarbeit zunehmend ein
integraler und verbindlicher Leistungsinhalt von Heimerziehung wird. Die vielfältigen
Anforderungen in diesem Bereich bedürfen verstärkter Anstrengungen und auch kon-
zeptioneller Weiterentwicklung. Insgesamt ist die stärkere Profilierung von Familien-
und Elternarbeit ein wichtiger Bestandteil der Qualitätsentwicklung von Heimeinrich-
tungen.
Auch wenn Elternarbeit ein integraler Bestandteil der stationären Leistung ist, schließt
dieses nicht aus, dass einzelfallbezogen auch die Kooperation mit anderen Diensten
und Hilfeformen sinnvoll und effektiv sein kann. Grundsätzlich bedürfen die Hilfestel-
lungen für familiäre Systeme einer effektiven Abstimmung.
Eine fachlich qualifizierte, individuell ausgerichtete Arbeit mit dem Familiensystem ist
eine wichtige Grundlage für erfolgreiche Heimerziehung. Je eindeutiger und zuverläs-
siger dabei die Mitwirkung von Eltern erreicht werden kann, desto größer die Chan-
cen für die Kinder und Jugendlichen, die Entwicklungschancen im Rahmen von
Heimerziehung positiv zu nutzen und eine Rückkehr in die Familie zu ermöglichen.
Eine wichtige Grundlage für diesen Prozess ist aber auch, dass die Alltags- und Be-
ziehungserfahrungen der Kinder und Jugendlichen mit ihren Familien, dazu können
z.B. auch leidvolle  Erfahrungen von Misshandlung und Gewalt gehören, Gefühle von
Ablehnung und Ausgrenzung, offen und eindeutig angesprochen werden, die Eltern
bereit und fähig sind, sich diesen Themen angemessen zu stellen. Eine nur vorder-
gründige, "technische" Zusammenarbeit ohne inhaltliche Klärungsprozesse verstärkt
nur die Tabuisierung und Leugnung von Familiengeschichte. Meistens führt sie dazu,
dass die Kinder sich selbst die Schuld geben oder negative Erfahrungen weiter ver-
drängen, nicht konstruktiv verarbeiten können.
Die persönliche Haltung der Fachleute  gegenüber der Herkunftsfamilie hat für die
Kinder und Jugendlichen eine sehr wichtige Bedeutung. Oft ist ein Spannungsbogen
zu bewältigen zwischen Offenheit und Akzeptanz hinsichtlich der familiären Lebens-
geschichte, bisheriger Erfahrungen und Beziehungen auf der einen Seite und klaren
fachlichen Bewertungen und Entscheidungen auf der anderen Seite. Die Auseinan-
dersetzung mit der Lebensgeschichte und dem familiären Hintergrund kann Ver-
ständnis und Wertschätzung für die persönliche Entwicklung und Verhaltensmuster
der Kinder und Jugendlichen vermitteln, ebenso für ihre Hoffnungen und Ängste, oft
sehr ambivalenten Haltungen gegenüber ihrer Familie.
Ein weiterer zentraler Punkt ist, dass bei der Wahrnehmung von familiären Lebens-
und Erziehungsbedingungen und ihrer Veränderungsmöglichkeiten nicht von
Wunschbildern / Hoffnungen, sondern realistischen, überprüfbaren Einschätzungen

22
ausgegangen wird. Angemessen sind nicht statische Bilder, endgültige Urteile (ob
nun positive oder negative), sondern eine offene, reflexive Haltung für Veränderungs-
prozesse. Hierfür sind dann konkrete Zielvereinbarungen und verbindliche Abspra-
chen wichtig, z.B. hinsichtlich der Stärkung von Erziehungsfähigkeit und Schaffung
kindgerechter Lebensumstände, gezielte Unterstützungsangebote und die Festlegung
von Überprüfungszeiträumen und -kriterien sind erforderlich.
Für die Zusammenarbeit mit den Eltern / Sorgeberechtigten spielt deren Haltung zu
den Notlagen der Kinder, ihren Bedürfnissen und Hilfebedarfen sowie ihre Einstellung
zur Hilfeform Heimerziehung / Rolle des Jugendamtes insgesamt eine wichtige Rolle.
Die Klärung der eigenen Familiengeschichte und Fragen der biographisch-sozialen
Verortung hat für alle Kinder und Jugendlichen einen wichtigen Stellenwert. Ebenso
ist es erforderlich, dass auch die Lebensphasen und Erfahrungen außerhalb der Fa-
milie / in Heimerziehung angemessen in die persönliche Lebensgeschichte positiv
integriert werden können.
Je eindeutiger und nachvollziehbarer den einzelnen Kindern und Jugendlichen die
Gründe und Ziele für ihre Heimerziehung sind, je mehr Glaubwürdigkeit und Transpa-
renz durch die beteiligten Fachleute und auch die Eltern selbst hergestellt wird, desto
größer die Chancen, dass bei den Kindern und Jugendlichen sich nicht Gefühle von
negativer Ausgrenzung und Unsicherheit einstellen.
Wenn Kinder und Jugendliche in diesem Feld Sicherheiten gewinnen können, hat
dieses für den weiteren Hilfeverlauf zumeist eine sehr positive Bedeutung, genauso
wie erneute Enttäuschung und Verunsicherung sie schwer belasten können.
Fazit:
Die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Familien- und Elternarbeit im Leis-
tungsbereich stationärer Hilfen wird für die nächsten Jahre als besonderer Arbeits-
schwerpunkt angesehen.
Dies ist zum einen erforderlich auf Grund der grundsätzlichen, strukturellen Bedeu-
tung von Familien- und Elternarbeit für eine erfolgreiche und nachhaltige Hilfegewäh-
rung und zum anderen für die fachliche Weiterentwicklung der Betreuungsformen und
Leistungsprofile.
Als Themenbereiche sind z.B. vorstellbar die Stärkung der fachlichen Profile von Fa-
milien- und Elternarbeit durch gezielte Konzeptentwicklung und die Konkretisierung
der Inhalte und Arbeitsformen im Rahmen der Leistungsvereinbarungen. Des Weite-
ren ist auch zu prüfen, ob die Rollenverteilung und Kooperationsformen zwischen öf-
fentlichem Träger und Einrichtungen weiter zu verbessern sind. Auch methodische
Ansätze wie z. B. Biographiearbeit und gruppenpädagogische Angebote könnten für
die fachliche Entwicklung von Interesse sein.
2.1.6 Kooperationsbezüge und soziale Vernetzung
Heimerziehung erfolgt nicht auf "pädagogischen Inseln", abgeschottet von familiär-
sozialen Bezügen und gesellschaftlichen Anforderungen.
Viele Lebens- und Betreuungsformen, z.B. in Wohngruppen, Familien oder eigenen
Wohnungen, sind in normale Stadtteil- und Sozialbezüge eingebunden. Die Hilfege-
währung vollzieht sich insgesamt in enger Kooperation mit anderen gesellschaftlichen

23
Institutionen, z.B. Schulen und Ausbildungsbetrieben. Eine gute Zusammenarbeit mit
anderen sozialen Diensten, z.B. Beratungsstellen und psychiatrischen Hilfen, ist zu-
dem unverzichtbar.
Heimerziehung vollzieht sich somit zwischen den Ansprüchen auf lebensweltliche O-
rientierung, eine Einbindung in normale, nicht ausgrenzende Sozialbezüge und den
Notwendigkeiten professioneller Strukturen und Sicherung fachlicher Standards.
Des Weiteren gewinnen auch flexible Übergänge und Kooperationsformen mit ande-
ren Hilfeformen eine zunehmende Bedeutung. Die weitere Flexibilisierung von
Betreuungsformen und Hilfeprozessen ist eine zentrale fachliche Herausforderung.
2.2 Vollzeitpflege
Die Vollzeitpflege als eine Form der stationären Hilfen zur Erziehung ist in der ver-
gangenen Legislaturperiode mit den Vorlagen
 Gesamtkonzept der Pflegekinderarbeit in Münster (872/2003)
 Bericht zur Konkretisierung der Konzepte der Pflegekinderarbeit in Münster
(V/0552/2004)
in umfassender Form dargestellt worden, so dass im Rahmen dieser Vorlage nur kurz
eingegangen werden soll. Die Darstellung wird sich auf wesentliche Eckpunkte der
beiden Vorlagen sowie einen statistischen Teil begrenzen.
2.3 Angrenzende Hilfeformen
Im Bereich der stationären Hilfen ist es notwendig, auch die angrenzenden Hilfefor-
men mit in den Blick zunehmen. Dabei handelt es sich nicht um Hilfen zur Erziehung,
gleichwohl haben sie eine Nähe zu diesen und werden im Sinne der Gleichbehand-
lung auch über das geregelte Hilfeplanverfahren gesteuert, da auch diese Hilfen teil-
weise eine nicht geringe Bedeutung haben für die Kinder, Jugendlichen und ihre Fa-
milien.
2.3.1 sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 (3) SGB VIII)
„Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungs-
maßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch beglei-
teten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt
des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII ge-
leistet werden.“
Diese Hilfeform ist in den letzten Jahren in seiner Ausgestaltung stärker in die fachli-
che Diskussion gekommen. Aus der Tradition der Schüler-, Lehrlings- und klassischer
Jugendwohnheime sind Angebotsformen weiterentwickelt worden, die auf die heutige
Lebenssituation der Jugendlichen zugeschnitten sind. Die Angebotspalette reicht von
flankierenden Wohnhilfen bis zu berufsbegleitendem Wohnen. Wohnhilfen umfassen
- sozialpädagogisch begleitete Wohnformen für junge Menschen in Schulausbil-
dung, Berufsvorbereitung, -ausbildung oder beruflicher Eingliederung und
- Schaffung von Wohnraum für spezifische Zielgruppen (wohnungslose junge Men-
schen). Im Unterschied zu den anderen Handlungsfeldern können die flankieren-
den Wohnhilfen in Verbindung mit einer Schul- oder Berufsausbildung oder zur
beruflichen Eingliederung von allen jungen Menschen genutzt werden.

24
Maßnahmebeispiele für Wohnhilfen sind:
- - Jugendwohnheime,
- - flankierende Wohnhilfen und
- -sozialpädagogisch begleitete Wohnformen.
In Münster werden z.Zt. als Einrichtungen genutzt:
- die Bischof –  Hermann –  Stiftung (Kettelerheim)
- das Diakonissenmutterhaus
- Jugendausbildungszenztrum (JAZ)
Am 31.12.2004 befanden sich 10 junge Menschen in dieser Hilfeform. Davon
- 4 bei der Bischof – Hermann –  Stiftung
- 2 im Diakonissenmutterhaus
- 2 im JAZ
- 2 extern in Internaten / Förderschulen.
Vier Hilfeempfänger waren weiblich.
2.3.2 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
„(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen ge-
meinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie
aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und
Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern
die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor
der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine
schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit auf-
nimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Kran-
kenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.“
Die gemeinsame Wohnform für Mütter / Väter mit Kindern dient der Überwindung ei-
ner konkreten Notsituation auch über einen längeren Zeitraum; in diesem wird eine
individuell abgestimmte Hilfe in einer Einrichtung oder in einer der möglichen Wohn-
formen gewährt. Die Leistung hängt nicht von einem jugendlichen Alter der Mütter o-
der Väter ab und wird auch nach deren Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt
Die Betreuungsleistung besteht nicht nur in der Gewährung von Wohnung, vielmehr
steht die Betreuung in einer geeigneten Wohnform als Hilfeleistung für die persönli-
che Entwicklung von Müttern und Vätern und damit auch i. S. von Pflege und Erzie-
hung des Kindes im Vordergrund. Letztlich soll die Eigenständigkeit von Müttern und
Vätern zur selbstständigen Bewältigung der Wohnsituation sowie der Lebenssituation
und der Erziehungssituation gefördert werden.
Dies schließt auch eine schulische und berufliche Förderung ein, ohne dass diese
zwingende Leistungsvoraussetzung für die Betreuung ist.
Die Einrichtungen sollen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für
ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist.
Zielsetzung ist die Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung, was insbesondere in der Fä-
higkeit zum Ausdruck kommt, mit den Kindern selbstständig und eigenverantwortlich
zu leben.

25
In Münster werden z.Zt. als Einrichtungen genutzt:
- das Diakonissenmutterhaus
- Kinderheim St. Mauritz
- Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen (VSE)
Am 31.12.2004 befanden sich 18 Mütter in dieser Hilfeform. Davon
- 6 im Diakonissenmutterhaus
- 2 im Kinderheim St. Mauritz
- 3 beim VSE
- 7 bei auswärtigen Trägern
2.3.3 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer
intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Le-
bensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den indivi-
duellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“
§ 35 SGB VIII beinhaltet eine Hilfe für besonders gefährdete und teilweise bereits er-
heblich geschädigte Jugendliche; in Verbindung mit § 41 SGB VIII können auch junge
Volljährige für diese Leistung in Betracht kommen. Die Leistung kommt insbesondere
in Betracht bei Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, bei denen andere Hilfsange-
bote nicht erfolgreich waren. Die Praxis hält insbesondere eine intensive sozialpäda-
gogische Einzelbetreuung für einsetzbar, wenn sich der Jugendliche in einer be-
stimmten, für seine Entwicklung schädlichen Lebenssituation befindet, etwa bei einem
Abgleiten in das Drogenmilieu, die Prostituiertenszene oder in den Lebensbereich
von Nichtsesshaften. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung zielt darauf
ab, den Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen
und diesen dabei zu unterstützen, aus eigener Initiative seine Situation zu bewältigen.
Diese Leistung ist häufig mit einer Unterstützung durch eine betreute Wohnform ver-
bunden.
In Münster wird diese Leistung von verschiedenen Trägern in unterschiedlichen For-
men angeboten. Im Rahmen dieses Berichtes (dieser Vorlage) gilt es eher auf die
stationären Leistungen einzugehen. Im Baustein III des Rahmenkonzeptes ist zu den
ambulanten Leistungen im Sinne von Fachleistungsstunden schon im Rahmen der
Standardbeschreibung eingegangen worden.
Von den insgesamt 28 jungen Menschen, die sich am 31.12.2004 in dieser Hilfeform
befanden, waren nur eine Person in stationärer Form untergebracht. Für diese Leis-
tung bieten folgende Träger ihre Leistung in Münster an:
- Arbeiterwohlfahrt, (  2 Fälle)
- VSE, (11 Fälle)
- Prokus e.V. / SAM (  6 Fälle)
- Verein sozialintegrativer Projekte e.V. (ViP) (  1 Fall)
- Vinzenzwerk Handorf (  1 Fall)
- Sonstiger auswärtige Träger (  7 Fälle)
16 jungen Volljährigen wurde die Leistung gewährt.
Die Leistung wurde 15 weiblichen und 13 männlichen Personen gewährt.

26
2.3.4 Abklärung (§ 34 SGB VIII in Kriseneinrichtungen)
In Münster ist vor nunmehr über 10 Jahren mit dem Münsteraner –  Inobhutnahme –
Baustein –  System ein Angebot geschaffen worden, welches den besonderen Be-
darfen der Kinder und Jugendlichen einerseits und den fachlich –  inhaltlichen Anfor-
derungen des Hilfesystems andererseits Rechnung trägt. Der Zugang zur Abklärung
erfordert den Antrag der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in dieser
speziellen Form.
Auf diesem Weg ist also die Verbindungslinie zwischen der Inobhutnahme und einer
Krisenklärung als Vorfeldmaßnahme einer möglichen stationären Hilfe zur Erziehung
(Heimerziehung oder Vollzeitpflege) gesichert. Stationäre Unterbringungen bedürfen
i.d.R. einer gewissen Zeitspanne an vorheriger Abklärung und Diagnose.
Das Angebotssegment der Abklärung/Krisenklärung ist als Leistung der Hilfen zur Er-
ziehung gem. § 34 SGB VIII eingeordnet und wird, mit Blick auf die Konzeption und
Fallzahlentwicklung, in der regelmäßigen Beratung im Arbeitskreis Inobhutnahme be-
sprochen. Soweit erkennbar und erforderlich werden dort fachliche und strukturelle
Qualitätsdialoge geführt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird sich dem
Angebotsfeld insgesamt aufgabenkritisch ab Sommer 2005 widmen.
Am 31.12.2004 waren 24 Kinder und Jugendliche in den drei Kriseneinrichtungen:
- Kinderkrisenhilfe     (Kinderheim St. Mauritz)  (15 Fälle)
- Mädchenkrisenhaus (OUTLAW –  Kinder- und Jugendhilfe gGmbH)  (  4 Fälle)
- ZOFF                           (SKM –  kath. Verein für soziale Dienste in  (  4 Fälle)
                                  Münster e.V.) 
- Andere Träger  (  1 Fall)
In den 24 Fällen waren es jeweils die Hälfte Mädchen und Jungen.
2.4 Weiterentwicklung von Teilaspekten für die stationären Hilfen zur Erziehung
In den Gesprächen mit der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII –  Erziehungs-
hilfen sind folgende Themen für weitergehende Gespräche festgelegt worden:
 pädagogische Lebensgemeinschaften (auch die Schnittstelle §§ 33 und 34 SGB
VIII)
 besonders problembelastete Jugendliche / "Grenzgänger"
 Elternarbeit.
Nach den Sommerferien werden sie, unter Berücksichtigung noch abzusprechender
Arbeits- und Beteiligungsformen, bearbeitet.
Kapitel 3
Die Leistungsangebote für Heimerziehung in Münster
3.1 Die Trägerstruktur
In Münster befinden sich viele Einrichtungen, die Plätze im stationären Bereich an-
bieten. Da sie sich in Textform kaum darstellen lassen, soll die folgende Tabelle ei-
nen entsprechenden Überblick bieten.

27
Stationäre Plätze / Betreuungsformen der  Münsteraner Einrichtungen (in der
Stadt Münster und anderen Städten) sowie Plätze auswärtiger Einrichtungen
innerhalb der Stadt Münster mit Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII
(nicht enthalten sind Betreuungsplätze gemäß §§ 32, 13 (3) SGB VIII und Übernachtungshäu-
ser / "sleep ins"; enthalten sind neben den Plätzen gemäß § 34 SGB VIII auch alle Platzange-
bote nach §§ 42, 19 SGB VIII)
Einrichtung Gesamt-
platzzahl
davon in
Münster
in anderen Städten
Kinderheim St. Mauritz 106 97 9 z.B. Havixbeck, Warendorf, Rheine -
besonders Bereitschaftspflegestellen
Vinzenzwerk Handorf e.
V.
119 90 29 z.B. Telgte (AWG), Everswinkel, Laer
 besonders PLG gemäß § 34
Ev. Kinder- und Ju-
gendhäuser
45 45 0
Verbund sozialthera-
peutischer Einrichtun-
gen (VSE)
100 44 56 Greven, Dortmund: 24 Plätze,
PLG § 34: 25 Plätze –  z. B. Minden,
Coesfeld, Hörstel, Gronau, Borken
Ev. Jugendhilfe
Münsterland
234 16 218 regionale Schwerpunkte / Verbund   
   systeme:
Kreis Steinfurt, Nordwalde / Münster, 
Greven / Hörstel, Rheine / Kreis Bor-
ken, Bocholt
Martini gGmbH
(Vormals Martinistift)
182 17 165 Regel- und Intensivangebote auf
Heimgelände
in Appelhülsen, Wohngruppenplätze 
z. B. in Coesfeld, Haltern, Dorsten, 
Datteln, Dülmen
Verein
sozial - integrativer
Projekte (ViP)
6 6  0
Kinderhaus Münster
e. V.
6 6  0
Outlaw Kinder- u. Ju-
gendhilfe gGmbH
(in Westfalen-Lippe)
84 9 75 Standprojekte / betreute Wohnformen,
z.B. in Hamm, Greven, Soest, Meschede,
Minden -
weitere Plätze in anderen Bundesländern
SKM (ZOFF)
Kath. Verein für soziale
Dienste in Münster e.V.
9 9  0
Diakonissenmutterhaus 20 20  0
LWL
West. Schülerinternat
7 7 Neue stationäre Gruppe für Jugend-
hilfe
im Grenzbereich zur Behindertenhilfe

28
Outback
(in Westfalen-Lippe)
2 1 1 PLG § 34 in Gütersloh
Der Träger führt 87 weitere stat. 
Plätze über das LJA Rheinland, ins-
besondere PLG, Standprojekte
Werkstatt Solidarität
(PLG)
12 1 11 Betreutes Wohnen in Dortmund 7
Plätze, 4 Plätze in Projektstellen: z.B.
Hamm, Gelsenkirchen
Go ahead 27 3 24 Wohngruppenplätze und Projektstel
len z.B. in Legden, Siegen, Wettrin-
gen, Coesfeld
Gesamtzahl des Platzangebo-
tes in der Stadt Münster
375 .
Die Gesamtzahl der am Lebensort Münster vorgehaltenen stationären Betreuungs-
plätze beträgt derzeit 375.
328 Heimplätze (87,5 %) werden von Münsteraner Trägern angeboten.
47 Betreuungsangebote (12,5 %) werden von anderen Trägern vorgehalten.
335 Plätze entfallen auf den Leistungsbereich § 34 SGB VIII (einschließlich der Inob-
hutnahme- und Abklärungsplätze in den Münsteraner Krisenhäusern).
40 Plätze stehen für Mutter/Vater-Kind-Betreuung gemäß § 19 SGB VIII zur Verfü-
gung.
Münsteraner Träger bieten zudem 94 Plätze in anderen Städten an.
3.2 Leistungs- Entgelt- und Qualitätsvereinbarung gem. § 78 a ff SGB VIII
Mit der Novellierung des SGB VIII zum 01.01.1999 ist der freien und öffentlichen Ju-
gendhilfe durch die §§ 78 a-g eine neue Aufgabe zugewachsen, die vor allem auf der
kommunalen Ebene erhebliche Auswirkungen nach sich gezogen hat.
Diese Paragraphen sind überschrieben mit „Vereinbarungen über Leistungsangebote,
Entgelte und Qualitätsentwicklung“ und gelten für stationäre und teilstationäre Ange-
bote. So sind nach § 78 b SGB VIII mit den Einrichtungsträgern Vereinbarungen ab-
zuschließen über
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung)
- differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen In-
vestitionen (Entgeltvereinbarung)
- Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote
sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwick-
lungsvereinbarung).
Mit dem Entgeltrecht und der Option für die Einrichtungsträger, differenzierte Leis-
tungsangebote vorzuhalten, soll der im Hilfeplan individuell abgesprochenen Leistung
eine adäquate Vergütung gegenüber stehen. Ziel ist eine größere Kostentransparenz
und Kostengerechtigkeit.

29
Weitere Details und Einzelheiten sind in der Berichtsvorlage an diesen Ausschuss
von August 2001 (Vorlage 823/2001 –  Erfahrungen mit dem Neuen Entgeltrecht in
der Jugendhilfe) nachzulesen.
Unter Berücksichtigung der Herausforderungen der heutigen Zeit an die Hilfen zur
Erziehung und die wachsenden Anforderungen an die Leistungserbringung ist für
Hilfeempfänger, freie Träger wie auch für den leistungsgewährenden öffentlichen
Träger eine klare Beschreibung der Leistung und der damit verbundenen Ziele er-
reicht worden. Dies schafft Transparenz aber auch Sicherheit im Sinne von Informati-
on für das Hilfeplanverfahren mit allen Beteiligten gem. § 36 SGB VIII.
3.3 Qualitätsentwicklungsvereinbarungen und Qualitätsdialoge im Arbeitsfeld
Heimerziehung
Der Prozess der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung ist in Münster seit vielen
Jahren in eine sehr konstruktive, enge Zusammenarbeit zwischen den Münsteraner
Heimeinrichtungen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eingebunden.
Es besteht zudem ein breiter fachlicher Konsens in grundlegenden Fragen zur Heim-
erziehung.
Der Leistungsbereich Heimerziehung bedarf zur Bewältigung seiner schwierigen
Problemlagen und hohen fachlichen Anforderungen sicherer Strukturen und ange-
messener Standards.
Die Sicherstellung und Weiterentwicklung dieser  fachlichen Standards und Qualitä-
ten der Leistungsgewährung werden als ein gemeinsames Anliegen des öffentlichen
Trägers und der Einrichtungen verstanden.
Die Qualitätsentwicklung erfolgt im Leistungsbereich Heimerziehung  auf  der Grund-
lage gesetzlich normierter Verfahren (§ 78a ff) und ergänzender Rahmenverträge auf
Landesebene (Rahmenvertrag I, § 8) Wesentliche Elemente sind dabei die Qualitäts-
entwicklungsvereinbarungen und die Qualitätsdialoge.
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen
Es besteht  Übereinkunft, dass die Vereinbarung von Leistungen und Qualitäten in
einem engen, verbindlichen Zusammenhang stehen. Ziele, Maßstäbe und Instru-
mente der Qualitätsentwicklung bedürfen der fachlichen Verständigung und gemein-
samer Vereinbarung. Bei der Aushandlung neuer Leistungs- und Entgeltsätze werden
deshalb immer auch Qualitätsziele und Maßnahmen ihrer Umsetzung fachlich be-
sprochen und vereinbart.
Die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen enthalten somit neben strukturellen Stan-
dards auch spezifische Ziele und Entwicklungslinien der einzelnen Einrichtungen.
Zur besseren Einschätzung und Bewertung der Zielerreichung sollen zukünftig auch
konkrete Indikatoren für die zentralen Schlüsselprozesse und Leistungsmerkmale
festgelegt werden.
Hierdurch entsteht ein verbindlicher Rahmen zur fachlichen Reflexion und Weiterent-
wicklung der Leistungsstandards.

30
Qualitätsdialoge
Die Qualitätsdialoge erfolgen  (1 bis 2 x jährlich)  als "Dialog der Fachkräfte", mög-
lichst praxisnah und ausgerichtet auf konkrete Verbesserungen in der Aufgaben-
wahrnehmung. Grundlage sind die jeweilige Qualitätsentwicklungsvereinbarung der
Einrichtung und  aktuelle Themen aus der praktischen Betreuungsarbeit.
Im Folgenden werden aus den Qualitätsdialogen, die der Fachdienst Heimerziehung
seit 4 Jahren mit den einzelnen Heimeinrichtungen führt, beispielhaft einige The-
menfelder und Qualitätsziele angeführt.
Hierbei handelt es nicht um übergeordnete, allgemeine Themen, sondern um ausge-
wählte Beispiele für Gesprächsthemen und -inhalte aus einzelnen einrichtungsbezo-
genen Qualitätsdialogen.
Fachliche Themenfelder der Qualitätsdialoge:
- gemeinsame Definition von "krisenhafter Entwicklung"  in betreuten Wohnformen;
Festlegung von Kriterien und Informationsabsprachen
- fachliche Profilbildung für einzelne Betreuungsformen;
z. B. Konkretisierung der Leistungsinhalte, mehr Transparenz und Verbindlichkeit
in der Darstellung
- Standards schriftlicher Dokumentationsformen in der Fallarbeit
- Integration von Einzelbetreuung und gruppenpädagogischen Angeboten / sozialer
Vernetzung
- Prozessqualitäten im Bereich der Hilfe- und Erziehungsplanung;
praktische Ausgestaltung und Verbindlichkeiten in der Fallarbeit
- Stellenwert und Optimierung von Aufnahmeverfahren;
z. B. Standards der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen
- Organisationsform und Leistungen gruppenergänzender Dienste
- Anforderungen und Leistungsbestandteile im Bereich Elternarbeit;
z.B. Rollenverteilung und Ressourcen in der Einrichtung
- Umgang mit besonders aggressiv agierenden Kindern im Kontext von Gruppen-
betreuung;
z.B. Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für BetreuerInnen und Teams
- Transparenz und zuverlässige Kooperation zwischen Einrichtung und Jugendamt
in der Fallarbeit
- Konzeptionelle Weiterentwicklung von mädchenspezifischen Betreuungsformen;
z.B. Stellenwert therapeutischer Anteile, Anforderungen an gruppenpädagogische
Arbeit
- Angemessene Raumressourcen und soziale Lebensumfelder für Kinder und Ju-
gendliche
- Stellenwert und Anforderungen an professionelle Beziehungsangebote;
z.B. Rollenverständnis und Teamstrukturen

31
- Aufbau und Stabilisierung neuer Betreuungsangebote und Teams;
z.B. Auswirkungen von Personalwechsel, Prozesse der Gruppenbildung / Bele-
gung.
- Anforderungen an Veränderungs - und Mitwirkungsbereitschaft von Jugendlichen
in der Betreuung;
z.B. Verständigung über Bewertungskriterien und Zeitperspektiven
- Gemeinsame Reflexion und Auswertung von Hilfeverläufen;
z.B. hinsichtlich des Wechsels und flexibler Gestaltung von Betreuungsformen
Die Beispiele verdeutlichen, wie vielfältig und komplex  sich die fachlichen Themen
und Zielsetzungen in den Qualitätsdialogen zum Leistungsbereich Heimerziehung
darstellen.
Die Qualitätsdialoge sind dabei insgesamt geprägt von einem ernsthaften Bemühen
um fachliche Verständigung, bei gleichzeitiger Bereitschaft zur Transparenz und auch
konstruktiver Auseinandersetzung hinsichtlich konkreter Schwachstellen und Verän-
derungsbedarfen in der praktischen Betreuungsarbeit und Kooperation.
Die positiven Erfahrungen mit den Qualitätsdialogen im Arbeitsfeld Heimerziehung
sind auch Ausdruck eines hohen Maßes an fachlicher Übereinkunft in grundlegenden
Zielsetzungen und Qualitätsstandards sowie der Bereitschaft, sich immer wieder auch
auf neue Anforderungen und Grenzsituationen in der stationären Arbeit mit beson-
ders problembeladenen Kindern und Jugendlichen ernsthaft einzulassen.
Kapitel 4
Leitsätze der Steuerung des Leistungsbereichs Heimerziehung
gem. § 34 SGB VIII
4.1 Leitsätze der fachlichen Steuerung des Leistungsbereichs Heimerziehung
gem. § 34 SGB VIII
Diese lauten wie folgt:
Heimerziehung als
Teil des Gesamt-
konzepts erziehe-
rischer Hilfen
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster versteht den Leistungsbereich Heimerziehung als in-
tegralen Bestandteil des Gesamtgefüges der erzieherischen
Hilfen. Heimerziehung ist demnach eine verfügbare Möglichkeit
der angemessenen individuellen erzieherischen Unterstützung
der Eltern und Entwicklung des jungen Menschen und steht
nicht in Konkurrenz zu anderen Leistungen gemäß SGB VIII.
Bei der Auswahl notwendiger und geeigneter erzieherischer
Hilfen im Einzelfall gilt die Heimerziehung nicht als Ultima ratio,
aber auch nicht als Mittel der ersten Wahl. Aufgrund der Wir-
kungstiefe stationärer Hilfen, die - auch bei ortsnaher Unter-
bringung und einvernehmlicher Mitwirkung der Eltern - eine

32
räumliche und personale Trennung vom familiären Gefüge des
jungen Menschen bedeuten, ist vor jeder Entscheidung für die
Gewährung einer stationären Hilfe sorgfältig zu prüfen, ob am-
bulante und niederschwellige erzieherische Hilfen ausreichen
und möglich sind.
Die vereinbarten "Strukturmaximen von Hilfe zur Erziehung in
Münster" gelten auch für Leistungsbereich der stationären Hil-
fen. Sie bilden somit eine gemeinsame fachliche Grundlage
und Orientierung für die qualitative Weiterentwicklung der er-
zieherischen Hilfen insgesamt.
Grundverständnis
von Heimerzie-
hung
Die Spanne der verschiedenen Angebotsformen unter der Ü-
berschrift „Heimerziehung“ reicht von der Heimeinrichtung mit
verschiedenen Gruppen auf dem Heimgelände bis hin zu fle-
xiblen Betreuungsformen in eigener Wohnung.
Die Leistung Heimerziehung steht demnach praktisch nicht
synonym für „Unterbringung im Heim“, sondern kennzeichnet
eine außerfamiliäre Betreuungsform, die in verschiedensten
Fassetten bis hin zu familienanalogen Lebensformen ausge-
prägt ist.
Neben einem differenzierten Leistungsspektrum ist vor allem
auch Flexibilität in der konkreten Ausgestaltung und Weiterfüh-
rung der Betreuung - gemäß dem individuellen Hilfebedarf und
den Entwicklungsprozessen der einzelnen Kinder und Jugend-
lichen - ein wichtiges Qualitätsmerkmal von Heimerziehung.
Insofern ist „Heim“ aus der Sicht der jungen Menschen die
Kennzeichnung von „befristetem neuen Zuhause bzw. Lebens-
ort“, der verbunden mit einem pädagogischen Auftrag entwe-
der dem Ziel dient, die Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu
erreichen, oder die Erziehung in einer anderen Familie vorzu-
bereiten, oder insbesondere bei älteren Kindern bzw. Jugendli-
chen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform und ein selb-
ständiges Leben vorzubereiten (gem. § 34 Abs. 1 SGB VIII).
Selbstverständlich ist neben diesen differenzierten Zielsetzun-
gen in Einzelfällen (bei Einschränkung elterlicher Rechte z.B.
aufgrund von Kindesgefährdung) auch der besondere Schutz-
und Versorgungscharakter einer Heimerziehung unverzichtbar.
Auch für den Leistungsbereich Heimerziehung / sonstige be-
treute Wohnformen gilt der Grundsatz, dass die einzelnen Hil-
fen dann besonders erfolgreich und nachhaltig sind, wenn die-
se von allen Beteiligten positiv mitgetragen werden. Beteili-
gung, insbesondere auch der betroffenen Kinder und Jugendli-
chen, hat für den gesamten Hilfeprozess auch deshalb einen
besonderen Stellenwert.
Geschlechtsspezifische Gesichtspunkte bilden sowohl für die
Inanspruchnahme und Ausgestaltung stationärer Hilfen als
auch für die Entwicklung geeigneter Betreuungsformen eine
wichtige fachliche Orientierung.
Elterliche
Verantwortung/
Elternarbeit
Die Gewährung von Heimerziehung erfolgt sehr überwiegend
auf der Grundlage einer Antragstellung sorgeberechtigter El-
tern(teile) bzw. junger Volljähriger und gemeinsamer Hilfepla-

33
nung. Auch nach einer Vermittlung eines jungen Menschen in
Heimerziehung bleibt somit in der Regel die Verantwortung für
die Erziehung bei den Eltern/Sorgeberechtigten. Gerade die
Sorgeberechtigten sind Bestandteil einer Verantwortungsge-
meinschaft für die weitere Entwicklung der jungen Menschen,
die auch bei einer außerfamiliären Unterbringung auf die Un-
terstützung ihrer Eltern (zumindest deren Grundakzeptanz)
angewiesen sind.
Je eindeutiger und zuverlässiger die Mitwirkung und Akzeptanz
von Eltern erreicht werden kann, desto größer sind die Chan-
cen für die Kinder und Jugendlichen, die Entwicklungschancen
im Rahmen von Heimerziehung positiv zu nutzen.
Auch der Stellenwert und die Ressourcen nicht - sorgeberech-
tigter Eltern(teile) sowie anderer Bezugspersonen des sozialen
Umfeldes sind gemäß den Möglichkeiten und Zielsetzungen
des Einzelfalles im Hilfeprozess zu berücksichtigen.
Soweit Eltern dazu in der Lage sind, ist ein Großmaß an Betei-
ligung im Hilfeplanverfahren und Mitwirkung an der Ausgestal-
tung der Hilfe sicherzustellen. Diese Beteiligung ist u.a. auch
Voraussetzung dafür, dass die möglichen Chancen der Rück-
kehr in die Herkunftsfamilie des betreffenden jungen Menschen
auch tatsächlich ergriffen werden können. Elternarbeit ist in-
sofern Ausdruck der Wertschätzung und Einforderung von El-
ternrechten und Elternpflichten gleichermaßen.
Eine fachlich qualifizierte, individuell ausgerichtete Arbeit mit
den Familiensystemen ist eine wichtige Grundlage für erfolg-
reiche Heimerziehung. Die Einbeziehung der Familien ist dabei
nicht nur eine Anforderung an die Entscheidungsfindung im
Vorfeld der Hilfe, z. B. für die Festlegung von Zielen und die
Einrichtungsauswahl, sondern für den gesamten Hilfeprozess
sicherzustellen.
Neben verbindlichen Formen der Mitwirkung und Kooperation
sind gemäß den Zielen und Absprachen der Hilfeplanung auch
konkrete Hilfestellungen und Unterstützungsformen für die El-
tern umzusetzen.
Ressourcenorien-
tiertes Arbeiten
Heimerziehung soll mit den Stärken und Begabungen der jun-
gen Menschen arbeiten, über die sie  - trotz aller erzieheri-
schen Probleme und Bedürftigkeiten - zumeist verfügen. Die
Achtung der Integrität des jungen Menschen mit seinen Be-
sonderheiten, Neigungen und Bedürfnissen erfordert es, sämt-
liche verfügbaren Ressourcen und persönlichen Stärken des
Individuums zu erkennen, für die Erziehungsplanung einzuset-
zen und weiterzuentwickeln.
Die Sichtweise eines humanistischen Menschenbildes, das von
den Entwicklungschancen und der Autonomie eines jeden In-
dividuums ausgeht, Veränderungen für möglich hält und Ent-
wicklungen befördern will, steht im Mittelpunkt unseres Han-
delns - gerade im Feld der stationären Hilfen. Damit übernimmt
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien einen elterlichen
Auftrag, den es „treuhändlerisch“ gestaltet und nach bestmög-
lichem Wissen und fachlichem Können in enger Zusammenar-
beit mit den Trägern der Einrichtungen umsetzt.

34
Handlungsmaxi-
men der Leis-
tungsauswahl und
- steuerung
Gemäß dem individuellen Hilfebedarf und den Vereinbarungen
der Hilfeplanung kann Heimerziehung in sehr unterschiedli-
chen Betreuungs- und Leistungsformen gewährt werden. Die
Festlegung der angemessenen Betreuungsform und Auswahl
einer geeigneten Einrichtung erfolgt dabei auf der Grundlage
gemeinsamer Zielvereinbarungen und Verständigung aller
Beteiligten.
Insbesondere für jüngere Kinder in Heimerziehung ist es wich-
tig,  die notwendigen Bindungsqualitäten und überschaubare
Eltern-Kind-Konstellationen sicherzustellen. Dieses gilt  für
Kinder / Familiensysteme, denen aufgrund ihrer besonderen
Problemlagen und Hilfebedarfe nicht angemessen mit Leis-
tungsformen gemäß § 33 SGB VIII entsprochen werden kann (
vgl. hierzu "Gesamtkonzept Pflegekinderarbeit in Münster",
2003). Ist eine Leistungsgewährung im Rahmen von Heimer-
ziehung gemäß § 34 SGB VIII dennoch erforderlich, so haben
familienanaloge Lebens- und Betreuungsformen, z. B. famili-
enorientierte Wohngruppen, Pädagogische Lebensgemein-
schaften, eine besondere Priorität.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bleibt in Fällen
der stationären Hilfen für die Hilfeplanung im Einzelfall für den
gesamten Leistungsprozess bis zum Abschluss der Maßnah-
me fallfederführend und -steuernd zuständig, überprüft den
laufenden Betreuungsprozess und die Entwicklungsschritte
des jungen Menschen und ermöglicht auf diese Weise eine
zielgerichtete und entwicklungsorientierte Förderung des jun-
gen Menschen.
Der Fortgang aller außerfamiliären Hilfen wird in einem Zeitab-
stand von maximal 6 Monaten regelmäßig überprüft bezüglich
der Entwicklungsschritte des jungen Menschen und der Not-
wendigkeit des Andauerns der Leistung. Ältere Jugendliche
werden  - soweit es die Verselbständigungsplanung zuläßt - in
eigenständigen Wohnformen mit schrittweise angepasster
Betreuungsintensität auf ein Leben in eigener Verantwortung
vorbereitet.
Leistungs-
standards
Für die Aufgabe Heimerziehung sind im Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien der Stadt Münster pädagogische Fach-
kräfte tätig (Bezirkssozialarbeit und Fachdienst Heimerzie-
hung), die dafür qualifiziert und professionell verantwortlich
sind.
Bestandteil der Leitungsverantwortung ist dabei die Entwick-
lung von angemessenen Standards, die den Aufgabeninhalt,
methodische und rechtliche Anforderungen sowie abgestimmte
Vorgehensweisen bei den anstehenden Entscheidungen vor-
geben.
Diese verbindliche fachliche Orientierung ist ein wichtiges
Qualitätsmerkmal für die Aufgabenwahrnehmung im Leis-
tungsbereich Heimerziehung. Die fachlichen Standards sind
dabei auch eine notwendige Grundlage für ein  sicheres, pro-
fessionelles  Handeln der Fachkräfte in diesem fachlich an-
spruchsvollen, konfliktreichen Arbeitsfeld.

35
Diese fachliche Perspektive einer gewollt anspruchsvollen und
stets aktuellen Entwicklung von Leistungsstandards und Ange-
botsformen der Heimerziehung basiert auch auf der Verpflich-
tung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien und der
Leistungsanbieter zu einer  fortlaufenden, dialogischen Quali-
tätsentwicklung und -sicherung.
Folgende Verfahrensvorgaben sind dabei von grundsätzlicher
Bedeutung:
· Individuell - § 36 SGB VIII / Mitwirkung, Hilfeplan;
· Strukturell - §§ 71 Abs. 2 Nr.2, 78, 79, 80, 81 SGB VIII /
Jugendhilfeplanung;
· Vereinbarungen - § 77 / allgemein und jetzt für alle Träger-
gruppen und speziell §§ 78 a – g SGB VIII / Leistung und
Entgelt und jeweiliger Qualitätsdialog.
Es ist somit eindeutig Wille des Gesetzgebers, dass der öffent-
liche Träger (Amt für Kinder, Jugendliche und Familien) in ei-
nem vorgegebenen fachlichem Rahmen Leistungsstandards
entwickeln und immer wieder aufs Neue aktualisieren soll.
Mitwirkung Je intensiver und aufwendiger pädagogische Hilfen gestaltet
werden, desto stärker sind auch die notwendigen Bedingungen
für eine erfolgreiche Hilfegewährung angemessen zu prüfen.
Hierzu zählt  vor allem auch die Mitwirkungsbereitschaft der
betroffenen jungen Menschen als auch die der Eltern / Famili-
en.
Wohlwissend, dass auch Erziehungshilfen in ihrem Gelingen
erheblichen Risiken unterliegen und gelegentlich relevante
Ziele unerreichbar bleiben, sind eine hinreichende Mitwir-
kungsbereitschaft und die zuverlässige Zusammenarbeit aller
Beteiligten  wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Wahrnehmung und Gestaltung pädagogischer Chancen.
Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die anvisierte Heim-
erziehung auch tatsächlich eine positive Umsetzungschance
und Wirkung entwickeln kann oder negative Auswirkungen
einer Trennung des jungen Menschen von seiner Herkunftsfa-
milie sämtliche möglichen Erfolge übersteigen könnten, so
sollte diese Leistung nicht in Betracht kommen.
Eine verantwortliche und erfolgreiche Heimerziehung bedarf
der Verständigung aller Beteiligten auf realistische Ziele und
einer zuverlässigen Kooperation bei der Ausgestaltung der
Hilfe.
Die Mitwirkung von Eltern sowie auch von Kindern und Ju-
gendlichen ist deshalb nicht nur Ausdruck eines formellen
Verfahrens, sondern eine wesentliche inhaltliche Vorausset-
zung und Aufgabe für gelingende Hilfeprozesse.
Die Fachkräfte sind gefordert, Eltern und Kinder/ Jugendliche
positiv bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte zu unter-
stützen.
.
ortsnahe
Unterbringung
Soweit das Leistungsangebot und die individuelle Passgenau-
igkeit der Hilfen dies eben zuläßt, werden solche Einrichtungen
bzw. Lebensorte für die jungen Menschen im Rahmen von

36
Leistungen gem. § 34 SGB VIII gewählt, die sich möglichst nah
am Wohnort der betreffenden Herkunftsfamilie befinden. Die
ortsnahe Unterbringung soll befördern,
· dass Lebensbezüge soweit verantwortbar als positive
Grundlage erhalten bleiben,
· eine mögliche und geplante Rückkehr des jungen Men-
schen in seine Herkunftsfamilie begünstigen und
· Mitwirkungsbarrieren so niedrig wie möglich halten.
Dies betrifft insbesondere die Kooperation und Bemühung der
Heimpädagogen mit Blick auf die notwendige Elternarbeit zwi-
schen den jungen Menschen und seiner Herkunftsfamilie. So-
weit erforderlich, wird das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien ortsnahe Lücken in der Angebotspalette in Kooperati-
on mit entsprechenden Einrichtungen und Trägern schließen.
Wirtschaftlichkeit
der Hilfen
Heimerziehung ist neben seiner Veränderungsreichweite für
die betroffenen jungen Menschen auch insofern eine Leistung
von erheblicher Bedeutung, als sie den größten Teil der mate-
riellen Ressourcen der Erziehungshilfe bindet.
In einer Situation knapper Finanzen ist immer wieder zu prü-
fen, wie sich dieser Leistungsbereich im Gefüge aller erzieheri-
scher Hilfen entwickelt. Im Rahmen des Finanz- und Fachcont-
rollings ist ferner sicherzustellen, dass eine möglichst zielge-
naue und effektive Verwendung dieser Mittel erfolgt.
Im Einzelfall ist die sorgfältige vorangehende Bedarfsabklärung
entscheidend, die Auswahl einer tatsächlich optimal geeigne-
ten Einrichtung, die verbindliche Kooperation und Absprache
mit allen Beteiligten und die verantwortliche und zeitnahe Be-
gleitung der Hilfe.
Heimerziehung verfolgt dabei das Ziel aller anderen erzieheri-
schen Hilfen auch: es soll in möglichst überschaubarer Zeit ein
Optimum an Erfolg der erzieherischen und individuellen Ent-
wicklung des jungen Menschen und seiner Herkunftsfamilie
angestrebt werden.
Kooperation
mit freien Trägern
Eine auf Partnerschaftlichkeit ausgerichtete, dem Wunsch- und
Wahlrecht der Adressaten, der Wertschätzung der Personen-
sorgeberechtigten und der Achtung der Trägerautonomie der
Leistungserbringer verpflichtete öffentliche Jugendhilfe beweist
sich auch im Leistungsbereich der Heimerziehung gem. § 34
SGB VIII.
Aufgrund der hohen Wirkungsdichte und Reichweite außerfa-
miliärer Unterbringungen unter der Verantwortung, die alle
Beteiligten bei der Übernahme dieser Aufnahme für den jungen
Menschen übernehmen, sind eine optimale Kooperation, ein
fachlicher Austausch und das gemeinsame Bemühen um die
richtigen, d.h. im Einzelfall angemessenen und wirksamen Hil-
fen, grundlegend und regelmäßig erforderlich.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt

37
Münster und die beteiligten Leistungserbringer (freien Träger)
verpflichten sich gegenüber den Adressaten der Leistungen
(den jungen Menschen und deren Eltern / Personensorgebe-
rechtigten) sowie auch untereinander ausdrücklich zu dieser
Form der Kooperation und zur Umsetzung der vorgenannten
Grundsätze.
4.2 Der Abstimmungsprozess mit den Trägern der freien Jugendhilfe in der Ar-
beitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII - Erziehungshilfen
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat die Leitsätze entwickelt und mit der
Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII 6 –  Erziehungshilfen bearbeitet. Diese hat
dazu geführt, das nunmehr diese Leitsätze abgestimmt und als gemeinsames Ergeb-
nis präsentiert werden können.
4.3 Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII im Kontext stationärer Hilfen zur Erziehung
Ebenso wie die Hilfen zur Erziehung insgesamt werden insbesondere die stationären
Hilfen (hier gemäß § 34 SGB VIII) über das Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII
gesteuert. Die Bearbeitung von Fällen gemäß § 34 im Zuge des Hilfeplanverfahrens
umfaßt im Kern die Prozessgestaltung folgender Leistungsdimensionen des öffentli-
chen Trägers der Jugendhilfe:
1. Antragsannahme und -prüfung
2. Leistungsberatung und -entscheidung
3. Leistungsvermittlung und -erbringung
4. Leistungsfortschreibung und
5. Leistungsbeendigung
Alle Stufen des Leistungsfalls werden durch das Hilfeplanverfahren reguliert, indem
die Beteiligung der Adressaten ein wesentliches Element darstellt:
1. Die Beteiligung der Adressaten/Betroffenen, d. h.
- die  Kinder/jungen Menschen
- die Personensorgeberechtigten und ggf. sonstigen Verwandten
2. Die Beteiligung der Dienste und Einrichtungen sozialer Arbeit, wie besonders:
- leistungserbringende freie Träger (z. B. Heimeinrichtungen)
- Schulen/Lehrkräfte und andere mehr.
Das Hilfeplanverfahren verpflichtet den öffentlichen Jugendhilfeträger zur internen
(Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte) und externen Kooperation (Fachkräfte von
Diensten und Einrichtungen). Ferner zur verbindlichen Beteiligung der Adressaten
unter Berücksichtigung deren Bedarfe und Ausgestaltungswünsche. Das Hilfeplan-
verfahren ist ein gesetzlich klar normierter Rahmen, der den Prozess des Zustande-
kommens von Sozialleistung rechtlich ebenso normiert wie die individuellen Leis-
tungsansprüche selbst.
Das Hilfeplanverfahren in seiner Ausprägung und Gültigkeit für die Jugendhilfe im
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster wurde zuletzt 2002
grundlegend ausgestaltet und im Rahmenkonzept Teil II umfassend dargestellt.

38
Im Zuge der Beschreibung von Standards ambulanter erzieherischer Hilfen wurde
zwischen den freien Trägern der Jugendhilfe und dem öffentlichen Jugendhilfeträger
zudem die fachbezogene Kooperation im Sinne des Hilfeplanverfahrens konzeptionell
beschrieben. Weitere Details sind diesen Unterlagen zu entnehmen.
4.4 Die finanziellen Aufwendungen für den Bereich der stationären Hilfen
4.4.1 Haushalt
Die folgenden Übersichten zeigen die haushaltsmässige Entwicklung im stationären
Bereich in den letzten Jahren:
HHST Bezeichnung Rechnung-
serg. 2003
Rechnung-
serg. 2004
Ansatz
2005
4551.770.0000.X Heimerziehung 13.098* 12.039 12.100
4551.770.1000.5 Vollzeitpflege 1.019 1.294 1.160
4560.770.0000.7 Stationäre Ein-
gliederungshilfen
638 818 662
4561.770.3000.0 Stationäre Hilfen
für junge Volljäh-
rige
2.489 2.391 2.450
SUMME 16.146** 16.542 16.372
* = Durch ein dv-technisch bedingtes internes Buchungsverfahren sind Zahlungen für die Sozialpädago-
gische Familienhilfe (SPFH), HHST. 4551.760.4000.X, aus der vorgenannten HHST. „Heimerziehung,
betreute Wohnformen, Abklärung“ geleistet worden, die damit  den Rechnungsabschluss 2003 ver-
fälschten. In der Summe ist von Minderausgaben von rund 1.100.000 €  auszugehen, so dass sich ein
Rechnungsergebnis für 2003 von ca. 12 Mio. €  ergibt.
** = Unter Berücksichtigung des vorgenannten Abzuges bei der Heimerziehung.
Deutlich wird über alle Hilfeformen, dass die Ausgaben in den vergangenen zwei Jah-
ren auf konstantem Niveau begrenzt werden konnten. Dies wird sich jedoch nicht
fortsetzen lassen. Schon heute zeigt sich, dass der Ansatz für das Jahr 2005 nicht
ausreichen wird (siehe Ausführungen weiter unten) und die Planung für 2006 ff. dies
berücksichtigen muss.
4.4.2 Fallzahlen
Die korrespondierenden Fallzahlen in den genannten Jahren lauten:
Bezeichnung 31.12.2002 31.12.2003 31.12.2004
Heimerziehung
(in Kriseneinrichtung)
232
(34)
232
(31)
233
(32)
Vollzeitpflege 192 198 187
Stationäre Eingliederungshilfen 4 10 16
Stationäre Hilfen für junge Volljährige 71 63 77
Folgende Veränderungen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht sind schon
heute absehbar:

39
4.4.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder u. Jugendliche (§ 35 a SGB
VIII)
In der Arbeitshilfe des Landesjugendamtes zum einheitlichen Umgang mit § 35 a
SGB VIII war Folgendes geregelt:
"Junge Volljährige haben Anspruch auf Leistungen, soweit die Voraussetzungen nach
§ 41 SGB VIII vorliegen...
Bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr übernimmt für (teil-)stationäre Maßnah-
men der überörtliche Träger bis auf weiteres die Kosten."
Auf Grund einer Entscheidung des OVG Münster, die in einem Verfahren eines örtli-
chen Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger (hier der LVR)  die Anwend-
barkeit der Arbeitshilfe in Frage gestellt hatte, hält sich der LWL an die Arbeitshilfe
nicht mehr gebunden und übernimmt mit Wirkung vom 01.01.2005 keine Neufälle in
diesem Bereich mehr. Dies wird erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.
Die Fallzahlen haben sich wie folgt entwickelt: 31.12.2003 = 10 Fälle, 31.12.2004 =
16 Fälle. Aufgrund der höheren Fallzahlen soll die Fallbearbeitung zukünftig zentral,
statt bisher dezentral in den Bezirken, vorgenommen werden.
4.4.4 Vollzeitpflege (§ 33 S. 2 SGB VIII)
Im Feld der Sonderpflege ist die Zahl der Zugänge ebenfalls überproportional: Zu-
gänge 2003 = 3 Fälle, Zugänge 2004 = 18 Fälle. Da diese Form der Vollzeitpflege er-
heblich kostenintensiver ist, wird diese Veränderung im Rahmen der Weiterentwick-
lung der Pflegekinderarbeit evaluiert.
4.5 Steuerungsaspekte
4.5.1 Interkommunaler Vergleich
Im interkommunalen Vergleich der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt), an
dem die Stadt Münster ab der vierten Phase (Datenbasis 2003; teilnehmende Städte
sind neben Münster Braunschweig, Freiburg, Hagen, Kassel, Kiel, Ludwigshafen,
Mannheim, Osnabrück, ab 2005 neu Lübeck und Magdeburg) teilnimmt, werden die
unterschiedlichsten Bereiche der ambulanten und  stationären Hilfen untersucht und
analysiert.
Die Dokumentation des Vergleichsrings führt aus:
„Am Ende der 4. Phase des interkommunalen Vergleichsrings der mittleren Groß-
städte gilt nach wie vor, dass für die Vergleichsarbeit im Bereich der Hilfen zur Erzie-
hung und den angrenzenden Feldern der Kinder- und Jugendhilfe der Erkenntnisge-
winn für die Jugendämter als ‚lernende Organisationen’ in der Entwicklung und ge-
genseitigen Überprüfung von Gestaltungs- und Steuerungsstrategien für die örtliche
Kinder- und Jugendhilfe liegt.“
Im Vergleichsring ist vereinbart, dass kommunenbezogene Werte und Informationen
ausschließlich den Projektkommunen zur Verfügung stehen und den Regeln des Ur-
heberrechts (§ 11 UrhG) und, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt,
dem Datenschutzgesetz (BDSG) unterliegen. Daher können nicht alle Vergleichsan-
gaben veröffentlicht werden.
Als Beispiel der Vergleichsarbeit soll die Untersuchung der Altersstruktur im Bereich
der Heimerziehung dienen: Zentral sind hierbei die Auswertungen zu der relativen In-
anspruchnahme einzelner Altersklassen. Deutlich wird hierüber, dass die Inan-

40
spruchnahme der Heimerziehung in den Städten besonders hoch ist, in denen be-
sonders viele 15- bis unter 18-Jährigen untergebracht werden. Für Münster stellt sich
dies genau anders herum dar. Es werden in der Altersgruppe der 15- bis unter 18-
Jährigen mit die wenigsten Hilfen im Vergleich gezählt, dies gilt auch für die Alters-
gruppe der 12- bis unter 15-Jährigen entsprechend:
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Mannheim hat im Leistungs-
spektrum der familienersetzenden Hilfen Ziele formuliert:
- Familiäre Krisen, die das Wohl des Kindes gefährden, treten nicht ein (Präventi-
on).
- Entlastung der familiären Situation durch die Unterbringung außerhalb der Her-
kunftsfamilie.
- Herstellen einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Familiensituation.
- Bei einer Verbesserung der Erziehungsbedingungen erfolgt eine Rückkehr in die
Herkunftsfamilie.
- Ist eine Rückkehr nicht möglich, wird eine Verselbständigung der Kinder und Ju-
gendliche angestrebt.
- Kinder/Jugendliche sind /werden eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige
Persönlichkeiten.
- Junge Volljährige sind in der Lage, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen.
Ausgehend von den Zielen, die auch von der Stadt Münster übernommen werden
könnten, sollen zukünftig im Vergleichsring auch die Wirkungen erzieherischer Hilfen
untersucht werden, z.B. wird die Wirksamkeit von beendeten Hilfen durch die Fest-
stellung des Grades der Zielerreichung gemessen. Zu diesem Zweck wird zunächst
der Erfolg definiert (Erreichungsgrad von 75 bis 100 % ist ein Erfolg). Anschließend
werden die beendeten Hilfen darauf untersucht, ob und in welchem Umfang die fest-
gelegten Ziele erreicht werden. Dies Ergebnis wird im interkommunalen Bereich einer
Bewertung unterzogen. Die Darstellung von Wirkungen für Strukturen und Leistungen
der Hilfen zur Erziehung ist zwar mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in
der Komplexität der Zusammenhänge liegen. Andererseits zeigen empirische Stu-
dien, dass Hilfen zur Erziehung wirken.
Laufende Hilfen gemäß § 34 SGB VIII am 31.12.2003 nach 
Altersgruppen
0
50
100
150
200
  0 bis
unter   3
J.
  3 bis
unter   6
J.
  6 bis
unter   9
J.
  9 bis
unter 12
J.
12 bis
unter 15
J.
15 bis
unter 18
J.
18 bis
unter 21
J.
21 bis
unter 27
J.
Pro 10.000 der entsprechendne 
Altersgruppe
Münster
Kiel
Osnabrück
Hagen
Kassel)1
Braunschweig
Mannheim
Ludwigshafen
Freiburg

41
	

	
	

	
	 !!"
0
17 15 12
21 16 13
33
3
12 15 19 23
17
0
20
40
60
80
100
Braunschweig
Kassel
Mannheim
Freiburg
Osnabrück
Hagen
Münster
% von Insgesamt
%-Anteil der beendeten Vollzeitpflegen mit nachfolgender HzE
%-Anteil der beendeten Heimerziehungen mit nachfolgenden HzE
#

$%
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4.5.2 Entwicklung von Standards für die Arbeit im Amt 51
Unter Federführung des KSD werden im Amt 51 Arbeitshilfen für die Mitarbeiter/-
innen entwickelt (sog. „J´s“), die die wichtigsten Bereiche einheitlich und rechtssicher
für die Anwender regeln. Insbesondere die J 33 und J 34 werden aktuell überarbeitet
und abgestimmt.
4.5.3 Weitere Aspekte
Weitere Aspekte der Steuerung / des Controlling werden in der parallel zu beratenden
Vorlage „Controlling im Bereich der Hilfen zur Erziehung“ (V/0421/2005) behandelt.
Für den Bereich Prävention sind weitergehende Aspekte in der Vorlage „Familien
stärken - Eltern im Fokus präventiver Angebote - Ein dreijähriges Modellprojekt“
(V/0342/2005) benannt.
Kapitel 5
Statistische Darstellung des Leistungsbereiches Heimerziehung / sonstige be-
treute Wohnformen gemäß § 34 KJHG
Im Folgenden werden die Inanspruchnahme und strukturelle Besonderheiten der Hil-
fegewährung gemäß § 34 KJHG mit statistischen Werten kurz dargestellt und fachlich
erläutert. Die Darstellung begrenzt sich in diesem Kontext  auf einige zentrale The-
menbereiche, zeitlicher Bezugspunkt sind die letzten 3 Arbeitsjahre (2002 - 2004).
Insgesamt besteht für den Leistungsbereich Heimerziehung eine sehr umfassende
und ausdifferenzierte Datenerfassung. Datenumfang und -qualität bilden nicht nur für
das allgemeine Berichtswesen, sondern auch für spezielle Fragestellungen des

42
Fachlichen Controlling und die Bearbeitung von Steuerungsthemen eine wichtige
Grundlage.
5.1 Allgemeine Entwicklung der Fallzahlen
Am Stichtag 31.12.2004 erhielten insgesamt 326 Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige aus Münster eine Hilfe gemäß § 34 SGB VIII. Wenn die Minderjährigen in
den Abklärungsbereichen der Krisenhäuser (Mädchenkrisenhaus, ZOFF und Kinder-
krisenhilfe) mit einbezogen werden, befanden sich 350 Minderjährige und junge Voll-
jährige in unterschiedlichen Betreuungsformen von Heimerziehung.
Differenziert nach Hilfearten ergibt sich für die letzten 3 Jahre folgendes Bild:
Fallbestand 31.12.2004 31.12.2003 31.12.2002 Mittelwert
Insgesamt 326 305 307 312
§§ 27 / 34 233 232 232 232
§§ 41 / 34 77 63 71 70
§§ 35a / 34 16 10 4 10
Auch wenn für das Arbeitsjahr 2004 ein leichter Anstieg der Inanspruchnahme von
Heimerziehung  zu verzeichnen ist, besteht In langfristiger Betrachtung  für den Leis-
tungsbereich  insgesamt  ein hohes Maß an Kontinuität in den Fallzahlen; die allge-
meine Inanspruchnahme bewegt sich auf einem relativ konstantem Niveau.  Diese
gegenüber anderen Städten und Gemeinden sehr stabile Entwicklung in der Inan-
spruchnahme stationärer Hilfeleistungen ist auch zurückzuführen auf verstärkte An-
strengungen in Bereichen der Aufgabenkritik sowie des Finanz- und Fachcontrollings.
Wenn die Entwicklungen im Vorfeld von Heimerziehung einbezogen werden, insbe-
sondere die verstärkte Anfrage auf Gewährung und fachliche Prüfung von stationärer
Hilfe in den letzten Jahren und die Belegungssituation in den Krisenhäusern, dann ist
auch festzustellen, dass der Leistungsbereich aber zunehmend "unter Druck" steht.
Es lassen sich einzelne Leistungsbereiche mit steigenden Fallzahlen differenziert
ausweisen.
Auch wenn die absoluten Zahlen und Ausgangswerte eher begrenzt sind und es sich
auch weniger um die Kernbereiche stationärer Hilfe handelt, so haben die Entwick-
lungen in diesen speziellen Bereichen aber eine zunehmende Bedeutung.
Stationäre Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII
Waren in zurückliegenden Jahren nur besondere Einzelfälle zu verzeichnen, so ent-
wickelt sich dieser Leistungsbereich zunehmend zu einem eigenständigen Segment
stationärer Hilfe mit einer sehr spezifischer Ausprägung (spezielle Einrichtungen /
Betreuungsformen, hoher Anteil von Hilfegewährung in Intensivangeboten).
Unterbringung von jüngeren Kindern in Diagnosegruppen
Dieser Leistungsbereich hat aus mehreren Gründen eine besondere Steuerungsrele-
vanz
- überwiegend Intensivangebote mit hohem Entgeltsatz
- hohe fachliche Anforderungen und Standards für diagnostische Abklärung
- Bedeutung für Vermittlung weiterführender Hilfen
- altersspezifische Besonderheiten der Trennung von Familie / Eltern
Standprojekte, spezielle Betreuungsformen für ältere Kinder / Jugendliche
Hierbei handelt es sich um sehr individuelle, besonders belastbare Betreuungsformen
und Beziehungsangebote. Es hat auch in der Vergangenheit immer besondere Ein-

43
zelfälle gegeben, zumeist Jugendliche mit entsprechenden Hilfekarrieren und beson-
deren Problemlagen. Die aktuelle Entwicklung ist gekennzeichnet durch eine „Verjün-
gung“ der Zielgruppe; manchmal schon 12/13-jährige, die weder gruppenfähig sind,
noch zugänglich für traditionelle Betreuungsformen bei gleichzeitigen hohen Konflikt-
und Aggressionspotential kombiniert mit psychischen Auffälligkeiten.
Pädagogische Lebensgemeinschaften gemäß § 34 SGB VIII
Die „Pädagogischen Lebensgemeinschaften“ oder „Profi-Familien“ bilden eine eigen-
ständige, familiäre Betreuungsform von Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII; sie
sind gebunden an entsprechende fachliche Standards und spezifische Rahmenbe-
dingungen. Als Betreuung im Kontext familiärer Lebensorte bewegen sie sich aber
auch im Grenzbereich zu den Pflegefamilien gemäß § 33 SGB VIII.
Vom Fallaufkommen her ersetzen sie teilweise die zurückgehende Unterbringung von
jüngeren Kindern in Kleinsteinrichtungen mit Gruppenkonzept. Da es sich aber um
eine relativ junge Entwicklung handelt, ist  fachlich noch offen und genauer zu prüfen,
wie die tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten der einzelnen  Betreuungsformen im
Grenzbereich § 33 / § 34 SGB VIII einzuschätzen sind.
Es handelt sich dabei um aktuelle Entwicklungen in Betreuungsformen und Anforde-
rungsbereichen die durchaus auch als Problemindikatoren für eine Zunahme und
Verschärfung von Hilfebedarfen in Familien zu sehen sind.
Gleichzeitig liegen bestimmte Veränderungen auch  in Grenzbereichen zu dem, was
Heimerziehung als stationäre Hilfe mit  spezifischen Voraussetzungen und  fachlichen
Möglichkeiten überhaupt sinnvoll leisten kann oder soll bzw. auch die Leistungen und
Kooperation anderer Hilfesysteme von besonderer Bedeutung sind: z.B. der Kinder-
und Jugendpsychiatrie, der Behindertenhilfe, der Drogenhilfe.
Auch wenn in den letzten Arbeitsjahren in bestimmten Leistungssegmenten leicht an-
steigende Fallzahlen zu verzeichnen sind, liegt das  Jugendamt Münster gemäß der
IKO-Auswertung für 2003 (Städtevergleich) im durchschnittlichen Fallaufkommen
vergleichbarer Jugendämter.
5.2 Differenzierung nach Betreuungsformen
Gemäß dem individuellen Hilfebedarf und den Vereinbarungen der Hilfeplanung wird
Heimerziehung in sehr unterschiedlichen Betreuungs- und Leistungsformen gewährt.
Bezogen auf den Gesamtbestand der Hilfen ergeben sich für die Betreuungsprofile
folgende Anteile:
Betreuungsformen 31.12.
2004
Anteil in
%
31.12.
2003
Anteil in
%
31.12.
2002
Außenwohngruppen 86 26,4 % 73 23,9 %
Jugendwohngemein-
schaften*
29 8,9 % 19 6,2 % 74 (28
%)

44
Intensivbetreuung in eige-
ner Wohnung (MOB)
23 7,1 % 16 5,2 %
Sozialpädagogisch be-
treutes Wohnen (SBW)
15 4,6 % 11 3,5 %
Betreuung in eigener Woh-
nung mit Fachleistungs-
stunden
14 4,3 % 24 7,9 %
50 (18,9
%)
Heimgruppen 63 19,3 % 72 23,6 % 57 (21,6
%)
Diagnosegruppen 16 4,9 % 14 4,4 % 14 ( 5,3
%)
Kinderhaus / Kleinstein-
Richtungen
18 5,5 % 19 6,2 % 17 (6,4
%)
Pädagogische  Lebensge-
meinschaften
22 6,8 % 21 6,9 % 14 (5,3
%)
Kinderdörfer 4 1,2 % 4 1,3 %
Internate 17 5,2 % 11 3,6 % 6 (2,3
%)
Spezielle Betreuungsfor-
men: § 35a SGB VIII
7 2,1 % 2 0,7 %
Spezielle Betreuungsfor-
men: Gewalt / Drogen /
Kriminalität
2 0,6 % 4 1,3 %
Standprojekte 5 1,5 % 8 2,6 % 8 (3,0)
Behinderteneinrichtung 5 1,5 % 7 2,3 % 1 (0,4
%)
326 100 % 305 264
* einschließlich Mädchenwohngruppen
Die Betreuungsformen sind dabei strukturell sehr unterschiedlich, z.B. hinsichtlich ih-
rer
- pädagogischen Konzeption
- Lebensorte und Wohnformen
- Arbeitsformen und Methoden
- Perspektive und Zielsetzungen
- Intensität und Hilfedauer
- Anbindung an Einrichtung / Träger.
Werden die einzelnen Betreuungsformen aus der Perspektive der zugrundeliegenden
Lebens- und Sozialbezüge sowie ihrer institutionellen Ausprägung betrachtet, ergibt
sich folgendes Gesamtbild:

45
Hilfen außerhalb von Einrichtungen
(z.B. in Wohngruppen, eigener Wohnung-
integriert in Stadtteile/ normale Sozialbezüge)
Hilfen innerhalb von Einrichtungen
Betreuungsformen „auf dem Heimgelände“ –
stärker institutionalisierte Formen
218 ( 66,9 %) 108  (33,1 %)
Entgegen der tradierten Vorstellung von Heimerziehung als „Maßnahme in einem
Kinder- oder Erziehungsheim“ erfolgt diese für Münsteraner Kinder und Jugendliche
in einem hohen Maße lebensweltorientiert, eingebunden in unterschiedlichste Le-
bensformen und Sozialbezüge.
Nur noch 1/3 der stationären Hilfen erfolgt innerhalb von Einrichtungen, in einem en-
gen, räumlich-institutionellem Kontext. 2/3 der Hilfen werden in Wohngruppen, in ei-
genen Wohnungen  oder familienanalogen Lebensformen (mit sehr unterschiedlichen
Stadteil- und Sozialbezügen) durchgeführt.
5.3 Prozentuale Verteilung von Fallzahlen auf verschiedene Betreuungsformen
Mit einem Anteil von aktuell 35,3 % (115 Hilfen) werden die meisten Kinder, Jugendli-
che und jungen Volljährigen in Wohngruppen (außerhalb des Heimgeländes) be-
treut.
Hierzu zählen u.a.
- Jugendwohngemeinschaften mit unterschiedlicher pädagogischer Ausrichtung
- Altersgemischte Außenwohngruppen für Kinder und Jugendliche im Schichtdienst
- Familieorientierte Wohnformen als gemeinsamer Lebensort von BetreuerInnen
und Kindern/Jugendlichen
- Mädchenwohngruppen.
16,0 % (52) der Hilfen entfallen auf die Betreuung von älteren Jugendlichen und jun-
gen Volljährigen in eigenen Wohnungen, wobei die Betreuungsintensität und Hilfe-
voraussetzungen sehr vielfältig sind.
- Intensive Betreuung als vollstationäre Hilfe, z.B. als „Mobile Betreuung“ mit nor-
malen
Entgeltsatz / Regelangebot (Fallzahl: 23 –  Anteil 7,1 %)
- „Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen“  als in der Betreuungsintensität abge-
stufte stationäre Hilfeform (Fallzahl: 15 –  Anteil 4,6 %)
- Betreuung mit Fachleistungsstunden und Sicherstellung von Lebensunterhalt und
Wohnraum (Fallzahl: 14 –  Anteil 4,3 %) als Fortführung stationärer Hilfeformen
Ein Anteil von 24,2 % (79) der Hilfen entfällt auf „klassische“ Heimgruppen.
Hierzu zählen sehr unterschiedliche Betreuungsformen, z.B.
- Diagnosegruppen
- Therapeutische Übergangshilfen
- Intensivgruppen.
6,8 % (22 Hilfen)  werden in Kinderhäusern / Kleinsteinrichtungen oder Kinderdör-
fern betreut.
Hierbei handelt es sich zumeist um kleine Einrichtungen mit einem gemeinsamen Le-
bensmittelpunkt von Kindern / Jugendlichen und einer Familie/Bezugsperson; die
nicht im Schichtdienst, sondern mit hoher personaler Kontinuität in einem Gruppen-
rahmen familienanaloge Betreuung gewährt. Lag der Anteil dieser Betreuungsform im

46
Arbeitsjahr 1998 noch bei 12,9 % aller Hilfen, so ist er in den letzten Jahren kontinu-
ierlich zurückgegangen.
Ein Grund hierfür liegt wahrscheinlich auch in der verstärkten Inanspruchnahme von
„Pädagogischen Lebensgemeinschaften“ / „Profi-Familien“ (PLG) als neuere, fami-
liäre Form von Heimerziehung - im fachlichen Grenzbereich zu Pflegeformen gemäß
§ 33 SGB VIII (Anteil von 6,8 % - 22 Hilfen).
Aus Perspektive der Heimerziehung handelt es sich um eine  positive Alternative zu
Heim- und Wohngruppen im Schichtdienst mit familiären Lebensbedingungen, bei
gleichzeitiger intensiver fachlicher Begleitung und Unterstützung durch eine professi-
onelle Einrichtung.
Zielsetzung ist es, auch für die Kinder und Jugendlichen familiäre Lebens- und
Betreuungsformen bereitzustellen, die auf Grund ihrer Problemdichte und ihrer inten-
siven Hilfebedarfe  in Pflegefamilien nicht angemessen betreut werden können.
Ein in langfristiger Betrachtung wachsender Anteil 8,9 % (29 Hilfen) der Kinder und
Jugendlichen wird in speziellen Einrichtungen untergebracht. Die Problemlagen und
Hilfebedarfe bedürfen besonderer fachlicher Standards, z.B. im medizinischen oder
therapeutischen Bereich oder einer besonderen Betreuungsstruktur, z.B. bei Interna-
ten.
Folgende Bereiche sind zu unterscheiden
- stationäre Hilfen in Behinderteneinrichtungen im Grenzbereich Jugendhil-
fe/Behindertenhilfe,
z.B. mit Anbindung an eine Schule für Geistigbehinderte und entsprechende
Werkstätten
- therapeutische Einrichtungen mit der Zielgruppe Eingliederungshilfen gemäß §
35a SGB VIII,
zumeist in enger Kooperation mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Unterbringung in Internaten, die sich teilweise verstärkt auch auf Erziehungshilfe
ausrichten.
Mit einem Anteil von 2,1 % (7 Hilfen) haben Standprojekte und andere spezielle
Betreuungsformen für besonders problembeladene ältere Kinder und Jugendliche nur
einen kleinen Anteil an den Gesamthilfen. Gleichzeitig bewegen sie sich aber inhalt-
lich in einem konfliktreichen Grenzbereich von Kinder- und Jugendpsychiatrie / Dro-
genhilfe und auch an den Leistungsgrenzen von Jugendhilfe.
Das Gesamtspektrum der differenzierten Hilfen und auch die Veränderungen in ein-
zelnen Leistungssegmenten machen deutlich, wie vielfältig und fachlich anspruchsvoll
die Erwartungen an professionelle Heimerziehung heute sind.
Die Inanspruchnahme eines differenzierten Leistungsspektrums verbunden mit dem
Qualitätsstandard einer flexiblen Gestaltung von Betreuungsformen und Hilfeprozes-
sen sichert einen wichtigen Beitrag für eine am individuellem Bedarf ausgerichteten,
effektiven Leistungsgewährung (vgl. "Strukturmaximen von Hilfe zur Erziehung in
Münster).
5.4 Lebensorte / ortsnahe Unterbringung
Der Schwerpunkt der Inanspruchnahme von stationären Leistungen liegt bei Münste-
raner Einrichtungen. Das ausdifferenzierte Hilfeangebot vor Ort gewährt für viele Hil-
febedarfe dabei positive Umsetzungsmöglichkeiten.

47
Die möglichst ortsnahe Hilfegewährung hat grundsätzlich eine besondere fachliche
Priorität (siehe: Leitsätze der fachlichen Steuerung des Leistungsbereiches Heimer-
ziehung, Seite 34 ff., Strukturmaximen von Hilfe zur Erziehung in Münster, Punkt 4).
Bezogen auf die Bestandswerte / laufende Hilfen am 31.12 ergibt sich folgende Ver-
teilung:
Lebensorte Fallzahl
31.12.04
Anteil in
2004
Fallzahl
31.12.03
Anteil in
2003
Anteil in
2002
Münster 151 46,3 % 126 41,3 % 44,2 %
Münsterland
(bis 50 KM)
91 27,9 % 74 24,3 % 31,1 %
Weiter entfernt
(über 50 KM)
84 25,8 % 105 34,4 % 24,7 %
Gesamt 326 100 % 305 100 % 100 %
Für die 132 Hilfen, die im Arbeitsjahr 2004 neu eingerichtet worden sind, ergibt sich
folgendes Bild:
Münster:   72  (54,6 %)
Münsterland:   39  (29,5 %)
Weiter entfernt: 21  (15,9 %)
Im Leistungsbereich der "Abklärung in Krisenhäusern" gemäß § 34 KJHG wurden zu-
sätzlich insgesamt 124 neue Hilfen 2004 eingeleitet, davon 119 (95,9 %) in Münster.
Werden alle Hilfen im Bereich Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen einbe-
zogen
(Bestandswerte am 31.12.04 + Abgänge 04), dann ergibt sich für das Arbeitsjahr
2004 folgende Gesamtverteilung:
Münster:   344  (58,8 %)
Münsterland:   135  (23,1 %)
Weiter entfernt: 106  (18,1 %)
Die Werte für die Hilfegewährung am Lebensort Münster sind gegenüber dem Ar-
beitsjahr 2003 leicht gestiegen. Mit einem  Anteil von 58,8 % Prozent bedeutet dies,
dass Heimerziehung in Münster nicht automatisch (wie in vielen anderen Städten) mit
Lebensortwechsel / Trennung von vertrauten Sozialbezügen verbunden ist.
Auch die Hilfegewährung in benachbarten Städten des Münsterlandes sichert durch
eine nur begrenzte räumliche Entfernung in der Regel positive Spielräume für regel-
mäßige Besuchskontakte und angemessene Formen von Elternarbeit und Kooperati-
on mit den Heimen.

48
Wird die ortsfernere Unterbringung (über 50 Kilometer) genauer in den Blick genom-
men, so lässt sich hinsichtlich des Anteiles in den einzelnen Betreuungsformen Fol-
gendes feststellen:
- Einrichtungen § 35a, Internate: 15 von 25 Hilfen
- Standprojekte / spezielle Betreuungsangebote Gewalt, Drogen etc.: 7 von 8 Hilfen
- Pädagogische Lebensgemeinschaften: 16 von 22 Hilfen.
Es gibt somit einen signifikanten Zusammenhang zwischen ortsfernerer Unterbrin-
gung und einzelnen sehr spezialisierten Betreuungsformen und der verfügbaren An-
gebotsstruktur.
In den o.g. Leistungssegmenten ist eine Hilfegewährung vor Ort leider nur die Aus-
nahme.
Es wurden bereits mit den Münsteraner Einrichtungen gemeinsame Gespräche ver-
einbart, um zu prüfen, welche Angebotsbereiche auch verstärkt am Lebensort Müns-
ter entwickelt oder ausgebaut werden können.
Ein weiterer Zusammenhang ist der hoher Anteil von Fallübernahmen von anderen
Jugendämtern. Im Bestand am 31.12.2004 lagen 36 Fallübernahmen, dies entspricht
einem Anteil von 11,0 %. In diesen Fällen ist der Lebensort Münster eher die Aus-
nahme, die Unterbringungen streuen sich auf die unterschiedlichsten Städte und Ein-
richtungen.
In Einzelfällen sind zudem - gemäß den Festlegungen der Hilfeplanung - auch be-
sondere Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen maßgeblich für eine orts-
ferne Unterbringung.
Grundsätzlich ist die Auswahl von  Einrichtung, Betreuungsform und damit auch  die
Festlegung des Lebensortes in Heimerziehung eingebunden in eine gemeinsame
Hilfeplanung und die Verständigung aller Beteiligten. In der fachlichen Abklärung und
Vorbereitungsphase einer Hilfe außerhalb der Familie haben somit Fragestellungen
und Klärungsprozesse zum weiteren Lebensort immer eine sehr wichtige Bedeutung.
Hierbei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern / Sorgeberechtigen zu berücksich-
tigen sowie sicherzustellen, dass auch die betroffenen Kinder und Jugendlichen an-
gemessen beteiligt werden.
5.5 Geschlechtsspezifische Differenzierung
Gemäß den Strukturmaximen (Punkt 3) sollen Bedingungen und Leistungsformen
entwickelt und gefördert werden, "...die den Zugang für Mädchen und Jungen glei-
chermaßen ermöglichen".
Die statistische Auswertung der Inanspruchnahme von Heimerziehung ergibt für den
Bestand am 31.12. folgende Werte:
Geschlecht 31.12.2004 31.12.2003 31.12.2002
Männlich 186  (57,1 %) 54,1 % 57,7 %
Weiblich 140  (42,9 %) 45,9 % 42,3 %

49
Alter bei Hilfebeginn
Bestand 31.12.2004
männlich weiblich Insgesamt
0 bis unter 6 Jahre 16  (53,3 %) 14  (46,7 %) 30
6 bis unter 12 Jahre 79  (62,2 %) 48  (37,8 %) 127
12 bis unter 15 Jahre 38  (59,4 %) 26  (40,6 %) 64
15 bis unter 18 Jahre 45  (48,9 %) 47  (51,1 %) 92
19 bis unter 21 Jahre 8  (61,5 %) 5  (38,5 %) 13
186 140 326
Die Zahlen weisen darauf hin, dass es insbesondere für bestimmte Altersgruppen ge-
schlechtsspezifische Bedingungen und Formen der Inanspruchnahme von Heimer-
ziehung gibt.
In der Altersgruppe der 15 - 18 Jährigen haben Mädchen den höchsten Anteil.
Es kann angenommen werden, dass Mädchen nur mit steigendem Alter und entspre-
chenden Problem- und Lösungsmustern Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen
(können).
In der Altersgruppe der 6 - 12 Jährigen dominieren dagegen die Jungen in besonde-
rer Weise.
Auch dieses deutet auf geschlechtsspezifische Muster hin, sowohl hinsichtlich der
Problemlagen als auch ihrer gesellschaftlichen Wahrnehmung und Bewertung.
Auch die Verteilung auf Betreuungsformen zeigt geschlechtsspezifische Besonder-
heiten.
Mädchen haben in allen Betreuungsformen mit eigener Wohnung den höchsten An-
teil, ebenso bei den Pädagogischen Lebensgemeinschaften als familiärer Form von
Heimerziehung.
Jungen dominieren in "klassischen" Heimgruppen und in Standprojekten, speziellen
Betreuungsformen für besonders problembeladene Jugendliche.
Um einen gleichberechtigten Zugang von Mädchen zu Leistungsangeboten der
Heimerziehung zu unterstützen, ist es u. a. auch erforderlich, geschlechtsspezifische
Betreuungsformen sicherzustellen. Dies erfolgt  sowohl über die geschlechtsspezifi-
sche Ausrichtung der Münsteraner Krisenhäuser als auch durch konzeptionell aus-
gewiesene Mädchenwohngruppen.
5.6 Altersstruktur
Wird gefragt, mit welchem Alter für Kinder und Jugendliche die Hilfeform Heimerzie-
hung in Anspruch genommen wird, so ergeben sich folgende Werte:
Alter bei Beginn
der Hilfe
31.12.2004 Anteil in % 31.12.2003 Anteil in %
0 bis unter 3 Jahre 8 2,5 % 8 2,6 %
3 bis unter 6 Jahre 22 6,8 % 26 8,5 %
6 bis unter 9 Jahre 61 18,7 % 61 20,0 %
9 bis unter 12 Jahre 66 20,3 % 65 21,3 %
12 bis unter 15 Jahre 64 19,6 % 56 18,4 %
15 bis unter 18 Jahre 92 28,2 % 82 26,9 %
18 bis 21 Jahre 13 3,9 % 7 2,3 %
326 100 % 305 100 %

50
Auf die Altersgruppen der älteren Kinder (12-15 Jahre) und Jugendlichen (15-18 Jah-
re) entfallen mit 47,8 % die meisten Hilfen. Der hohe Anteil von Jugendlichen korres-
pondiert auch mit den altersspezifischen Betreuungsformen, z.B. dem hohen Anteil
von Wohngruppen und Betreuungen in eigenen Wohnungen.
Der Wert von 9,3 % für die Altersgruppe unter 6 Jahre ist zwar quantitativ  begrenzt,
aber unter qualitativ-fachlichen Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung.
Auf die in längerer Sicht ansteigenden Werte von jüngeren Kindern in Diagnosegrup-
pen wurde bereits hingewiesen.
Mit nur 13 Hilfen (3,9 %) sind neu eingeleitete stationäre Hilfen für junge Volljährige
von untergeordneter Bedeutung.
Wird die Altersverteilung am Stichtag 31.12. 2004 betrachtet, so ergibt sich für die
Bestandswerte folgendes Bild:
Alter am 31.12. 31.12.2004 Anteil in % 31.12.2003 Anteil in %
0 bis unter 3 Jahre 1 0,3 % 2 0,7
3 bis unter 6 Jahre 9 2,8 % 12 3,9
6 bis unter 9 Jahre 15 4,6 % 32 10,5
9 bis unter 12 Jahre 46 14,1 % 41 13,4
12 bis unter 15 Jahre 71 21,8 % 56 18,4
15 bis unter 18 Jahre 106 32,5 % 99 32,5
18 und älter 78 23,9 % 63 20,6
326 100 % 305 100 %
Im Bestand der laufenden Hilfen hat die Altersgruppe der 12 - 18 Jährigen mit 54,3 %
einen dominierenden Stellenwert. Werden die jungen Volljährigen mit einbezogen, so
steigt der Anteil sogar auf 78,2 %. Für die längerfristige Begleitung von stationären
Hilfen haben somit ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige einen besonde-
ren Stellenwert.
5.7 Hilfedauer
Grundlage ist die Auswertung von 161 beendeten Hilfen im Zeitraum vom 01.01.03
bis 15.08.04. Die fallbezogene Hilfedauer bezieht sich dabei auf den Gesamtprozess
einer Einzelhilfe, z.B. einschließlich der Weitergewährung gemäß § 41 SGB VIII.
Kurzfristige Hilfen
(unter 1 Jahr)
72 Hilfen  (44,7 %)
Mittelfristige Hilfen
(1 bis unter 3 Jahre)
54 Hilfen  (33,6 %)
Langfristige Hilfen
(3 Jahre und länger)
35 Hilfen  (21,7 %)
Die durchschnittliche Hilfedauer beträgt 2,2 Jahre
Kurzfristige Hilfen haben mit 44,7 % den größten Anteil am Fallaufkommen.

51
Werden die Abklärungsfälle in den Krisenhäusern mit einbezogen, so wird noch deut-
licher, dass Krisenmanagement, diagnostische Klärung und Übergangshilfen einen
wichtigen Leistungsinhalt von Heimerziehung darstellen.
Gleichzeit ist auch festzustellen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen der
Heimerziehung für viele Kinder und Jugendliche weiterhin die Vermittlung und Ges-
taltung von mittel- und langfristigen pädagogischen Lebensorten außerhalb der Fami-
lie bedeutet.
Die Hilfedauer und ihre fachliche Bewertung stehen somit u. a. in einem engen Zu-
sammenhang mit unterschiedlichen Betreuungsformen und zugrundeliegenden Per-
spektiven / Zielsetzungen der Hilfen.
5.8 Familiäre Situation und Aufenthalt vor der Hilfe
Die familiäre und soziale Situation der Kinder und Jugendlichen im Vorfeld stationärer
Hilfe soll an einigen Kontextbereichen kurz erläutert werden. Datengrundlage sind
266 laufende Hilfen aus dem Arbeitsjahr 2004.
Familienstand Fallzahl Anteil in %
Ledig 58 21,8 %
Verheiratet/zusammen lebend 58 21.8 %
Verheiratet/getrennt lebend 30 11,3 %
Geschieden 106 39,8 %
Verwitwet 13 4,9 %
Eltern tot 1 0,4 %
266 100 %
Aufenthalt vor der Hilfe Fallzahl Anteil in %
Allein erziehender Elternteil 125 47,0 %
Elternteil mit neuem Partner 48 18,0 %
Eltern 44 16,5 %
Großeltern / Verwandte 17 6,4 %
Heim 14 5,3 %
Ohne festen Wohnsitz 13 4,9 %
Pflegefamilie 5 1,9 %
266 100 %
Liegt „verheiratet/zusammen lebend“ als Familienstand noch bei 21,8 %, so halten
sich tatsächlich nur noch 16,5 % der Kinder und Jugendlichen vor der Heimerziehung
im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern auf.
Die Familienerfahrungen sind in 56,4 % geprägt von Trennung, Scheidung oder Tod
von Elternteilen. Auflösung und weitreichende, zumeist konflikthafte Veränderungen
von Familienstrukturen bilden somit einen bedeutsamen Hintergrund.
Mehrheitlich leben 47 % im Haushalt eines alleinerziehenden Elternteils.
Ein Anteil von 18,5 % der Kinder und Jugendlichen lebt vor der stationären Hilfe be-
reits außerhalb ihrer eigentlichen familiären Bezüge, z.B. bei Verwandten oder

52
Freunden, auf der Straße. Dies kann u. a. darauf hinweisen, dass Prozesse der sozi-
alen Ausgrenzung und Auflösung bisheriger familiär-sozialer Bezüge einen wichtigen
Erfahrungshintergrund darstellen
Hinsichtlich der sorgerechtlichen Verantwortung zeigen die statistischen Auswertun-
gen, dass überwiegend (in mehr als 2/3 aller Hilfefälle) die Inanspruchnahme von
Heimerziehung auf der Grundlage einer Antragstellung und Mitwirkung sorgeberech-
tigter Eltern/-teile erfolgt.
Der anderer Anteil bewegt sich zumindest zeitweise und mit sehr unterschiedlichen
Ausprägungen, Inhalten im sensiblen Konfliktfeld von Kindeswohlgefährdung und El-
ternrecht.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Heimerziehung, insbesondere bei älteren
Kindern und Jugendlichen, nur mit deren Zustimmung und aktiven Mitwirkung positive
Umsetzungschancen entwickeln kann.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme von Heim-
erziehung / sonstigen betreuten Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII sich als sehr
komplexes und ausdifferenziertes Leistungsspektrum darstellt. Es besteht eine hohe
Spannbreite an unterschiedlichen  Lebens- und Betreuungsformen, konzeptionellen
Ausrichtungen  sowie auch Zielgruppen und pädagogischen Auftragslagen.
Die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen der einzelnen Einrichtungen ermöglichen
mit differenzierten Leistungsbeschreibungen und abgestuften Entgeltsätzen (für In-
tensiv- und Regelangebote, Angebote mit geringerem Betreuungsaufwand, Abrech-
nungen über Fachleistungsstunden) auch eine differenzierte und flexible Inanspruch-
nahme sowie Ausgestaltung der Hilfe.
Auch wenn immer wieder Veränderungen in Teilbereichen erfolgen, sowohl in den
Leistungsprofilen als auch in der Inanspruchnahme einzelner Betreuungsformen, so
ist das Gesamtsystem Heimerziehung / sonstige betreute Wohnformen hinsichtlich
seines Leistungsumfanges als relativ gleichbleibend entgegen bundesweiter hoher
Steigerungsraten anzusehen.
Gleichzeitig gewinnen im Arbeitsfeld Heimerziehung - wie im  Gesamtsystem der er-
zieherischen Hilfen - flexible Übergänge zwischen unterschiedlichen Leistungs- und
Betreuungsformen sowie die Kooperation mit angrenzenden Hilfesystemen eine zu-
nehmende Bedeutung.
5.9 Fazit
In Münster besteht eine qualitativ gute Ausgangssituation differenzierter Angebote im
Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung. In Teilbereichen bestehen aber auch
Lücken, die es gilt in der nächsten Zeit zu füllen, soweit es sich auf Grund der Be-
darfe ermöglichen läßt.
Oberstes Ziel ist die ortsnahe Unterbringung stetig zu verbessern; wenn es im Ein-
zelfall erforderlich ist, wird das passgenaue Leistungsangebot für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsenen auch außerhalb von Münster gesucht.
In jedem Fall wird bei der Leistungsgewährung intensiv geprüft, ob die Rückkehr in
die Herkunftsfamilie, unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Instrumente und

53
Maßnahmen, erfolgen kann. Dabei gilt es, nach Möglichkeit die Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie soweit zu verbessern, dass Personensorgeberechtigte ih-
re Kinder / Jugendlichen selber wieder erziehen können.
Im Arbeitsfeld Heimerziehung - wie im Gesamtsystem der Hilfen zur Erziehung - ge-
winnen flexible Übergänge zwischen unterschiedlichen Leistungs- und Betreuungs-
formen sowie die Kooperation mit angrenzenden Hilfesystemen eine zunehmende
Bedeutung.
Zukünftig soll der Dialog mit den Trägern der Einrichtungen in Münster über Fragen
von Konzept, Qualität und Verweildauer intensiviert werden. Darüber hinaus sind die
erforderlichen Controllingvorgaben (s. Vorlage V/0421/2005 „Controlling im Bereich
der Hilfen zur Erziehung“) umzusetzen. Diese beinhalten:
· Regelmäßige Berichterstattung über den Stand und die voraussichtliche Entwick-
lung der Einnahmen und Ausgaben bei den vorabbudgetierten Haushaltsstellen
der Kinder- und Jugendhilfe - in der Regel nach Ablauf der Monate Juni und
September eines Jahres –  im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
· Für die Hilfen zur Erziehung, vorrangig die Hilfen nach § 34 Sozialgesetzbuch
Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) „Heimerziehung, sonstige be-
treute Wohnform“ sollen
−  konkrete Steuerungsinstrumente entwickelt werden, um die steigende Kos-
tenentwicklung einzugrenzen. Parallel dazu sind
- Maßnahmen zu erarbeiten, durch die eine qualitative Verbesserung von
Betreuung und Beratung mit dem Ziel erreicht wird, Kinder, Jugendliche und
Familien rechtzeitiger zu erreichen, ihre eigenen Möglichkeiten, die ihres sozi-
alen Umfelds und Angebote freier Träger stärker zu nutzen, bevor kostenin-
tensive erzieherische Hilfen eingesetzt werden.

Beratungsverlauf (1)

16.06.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 8.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0470/2005
Typ
Vorlage
Datum
31.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37