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AN/1389/2018

Sanktionierung von Wohnraumzweckentfremdungen

Anfrage nach § 4 BV1 (SPD) 09.10.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.11.2018, TOP 8.1

Anfrage (SPD BV1)

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Anfrage (SPD BV1)

4407 Zeichen

Herrn Bezirksbürgermeister  
Andreas Hupke 
 
Herrn Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
 
Köln, 08.10.2018 
 
Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen 
der Stadt Köln 
 
Sehr geehrte Herren, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
wir bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BV 
Innenstadt zu setzen: 
 
 
Sanktionierung von Wohnraumzweckentfremdungen 
1. Auf eine Anfrage der SPD -Fraktion zur Wohnraumzweckent fremdung in der Gebrüder -
Koblenz-Straße 15 in Deutz teilte die Verwaltung mit (s. 3062/2018) (Hervorhebung durch 
Anfragensteller):  
 
„Im Fall des Gebäudes in der Gebrüder -Coblenz-Str. 15 (Castell Deutz) handelt es sich 
um ein ehemaliges Seniorenwohnheim. N ach einer Kernsanierung im Jahre 2013, 
wurde eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Wohnungen für Studenten 
erteilt, mit  dem Hinweis, dass eine Änderung der Nutzung, auch in nichtstudentisches 
Wohnen baugenehmigungspflichtig sei. Der Fall wurde dem A mt für Wohnungswesen 
am 3. April 2018 durch Anzeige eines Bewohners bekannt. Die Anhörung an den 
Eigentümer wurde durch die zuständige Hausverwaltung beantwortet. Dabei wurden 
zum einen Nachweise vorgelegt, aus denen die überwiegende Belegung der 
Appartements mit Studierenden hervorgeht. 18 Appartements wurden im letzten Jahr 
an einen nicht studierenden Mieter befristet bis zum 31.08.2018 vermietet. Hintergrund 
war, dass es in den Wohnungen für Studenten Leerstände gegeben habe, die mit den 
strengen Anforderungen des Betreibers an die Studierenden begründet wurden. […]  
Dem Amt für Wohnungswesen liegt ein Schriftwechsel zwischen Hausverwaltung und 
Mieter vor, aus dem hervorgeht, dass noch einmal deutlich darauf hingewiesen wurde, 
dass das Mietverhältnis am 3 1.08.2018 ende und der Vertrag nicht verlängerbar sei. 
Die Wohnungsaufsicht prüft, ob die 18 Appartements dem Wohnungsmarkt wieder 
zugeführt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein Bußgeldverfahren 
eingeleitet.“ 
SPD-Fraktion 
in der Bezirksvertretung Innenstadt  
Ludwigstraße 8  
50667 Köln 
fon 0221. 221 913 03  
fax 0221. 221 913 01  
mail SPD-BV1@stadt-koeln.de 
web www.koelnspd.de

- 2 - 
 
 
– Warum ist das Bußgeldverfahren ni cht sofort eingeleitet worden, wo doch seit April 
2018 der Verdacht der Wohnraumzweckentfremdung aktenkundig war?  
 
2. Zum Fall einer offenkundigen Wohnraumzweckentfremdung im Haus Im Ferkulum 16 
(Altstadt/Süd) teilte die Verwaltung mit: 
 
„Der Vorgang Im Ferkulum 16 ist dem Amt für Wohnungswesen ebenfalls bekannt. Eine 
zweckfremde Nutzung in diesem Gebäude wurde nicht genehmigt. Aus den 
vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass das gesamte Gebäude vom Eigentümer an 
einen Mieter vermietet wurde. Dieser Miete r wurde bereits angehört. Eine 
Stellungnahme wurde bisher nicht vorgelegt. In der Folge wurde ein Bußgeldverfahren 
eingeleitet.“ 
 
Ferner erläuterte die Verwaltung: 
„Vorrangiges Ziel der Wohnungsaufsicht ist es, zweckfremd genutzten Wohnraum dem 
Wohnungsmarkt wieder zuzuführen. Dies kann durch Verhandlungen und Gespräche 
mit den Verfügungsberechtigten geschehen oder durch die Durchführung von 
Verwaltungsverfahren, in denen die Wiederzuführung zu Wohnzwecken unter 
Androhung von Zwangsgeldern angeordnet wird. Parallel dazu können 
Bußgeldverfahren durchgeführt werden.“ 
 
– Wie bewertet die Verwaltung die Verantwortung der Hauseigentümer in solchen Fällen 
der Wohnraumzweckentfremdung – besonders, wenn von einem Mieter (wie in den bei-
den genannten Fällen) nicht nur e inzelnen Wohnengen, sondern mehrere Wohnungen 
oder ein komplettes Wohnhaus angemietet und dann zweckentfremdet werden? Könnte 
und müsste ein Wohnungseigentümer in solchen Fällen nicht die Möglichkeit einer 
Wohnraumzweckentfremdung in Betracht ziehen? Kann und darf er sich angesichts des 
Mietverhältnisses der Verantwortung entziehen? 
– Wird deshalb in solchen Fällen auch gegen den Hauseigentümer ermittelt und ggf. 
Bußgelder verhängt? 
– Wenn die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln in § 4 zwischen Verfügungs - und 
Nutzungsberechtigten unterschiedet, wie interpretiert die Verwaltung diese Untersche i-
dung? Wird hier nicht Eigentümer und Mieter (die dann ihrerseits die Wohnung z.B. 
durch gewerbliche Nutzung zweckentfremden) in den Blick? 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Gez. 
 
Dr. Regina Börschel

Beratungsverlauf (1)

08.11.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 8.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1389/2018
Typ
Anfrage nach § 4 BV1 (SPD)
Datum
09.10.2018
Erstellt
09.10.2018 09:14