AN/1389/2018
Sanktionierung von Wohnraumzweckentfremdungen
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Anfrage (SPD BV1)
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Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Köln, 08.10.2018 Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Sehr geehrte Herren, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BV Innenstadt zu setzen: Sanktionierung von Wohnraumzweckentfremdungen 1. Auf eine Anfrage der SPD -Fraktion zur Wohnraumzweckent fremdung in der Gebrüder - Koblenz-Straße 15 in Deutz teilte die Verwaltung mit (s. 3062/2018) (Hervorhebung durch Anfragensteller): „Im Fall des Gebäudes in der Gebrüder -Coblenz-Str. 15 (Castell Deutz) handelt es sich um ein ehemaliges Seniorenwohnheim. N ach einer Kernsanierung im Jahre 2013, wurde eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Wohnungen für Studenten erteilt, mit dem Hinweis, dass eine Änderung der Nutzung, auch in nichtstudentisches Wohnen baugenehmigungspflichtig sei. Der Fall wurde dem A mt für Wohnungswesen am 3. April 2018 durch Anzeige eines Bewohners bekannt. Die Anhörung an den Eigentümer wurde durch die zuständige Hausverwaltung beantwortet. Dabei wurden zum einen Nachweise vorgelegt, aus denen die überwiegende Belegung der Appartements mit Studierenden hervorgeht. 18 Appartements wurden im letzten Jahr an einen nicht studierenden Mieter befristet bis zum 31.08.2018 vermietet. Hintergrund war, dass es in den Wohnungen für Studenten Leerstände gegeben habe, die mit den strengen Anforderungen des Betreibers an die Studierenden begründet wurden. […] Dem Amt für Wohnungswesen liegt ein Schriftwechsel zwischen Hausverwaltung und Mieter vor, aus dem hervorgeht, dass noch einmal deutlich darauf hingewiesen wurde, dass das Mietverhältnis am 3 1.08.2018 ende und der Vertrag nicht verlängerbar sei. Die Wohnungsaufsicht prüft, ob die 18 Appartements dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.“ SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt Ludwigstraße 8 50667 Köln fon 0221. 221 913 03 fax 0221. 221 913 01 mail SPD-BV1@stadt-koeln.de web www.koelnspd.de - 2 - – Warum ist das Bußgeldverfahren ni cht sofort eingeleitet worden, wo doch seit April 2018 der Verdacht der Wohnraumzweckentfremdung aktenkundig war? 2. Zum Fall einer offenkundigen Wohnraumzweckentfremdung im Haus Im Ferkulum 16 (Altstadt/Süd) teilte die Verwaltung mit: „Der Vorgang Im Ferkulum 16 ist dem Amt für Wohnungswesen ebenfalls bekannt. Eine zweckfremde Nutzung in diesem Gebäude wurde nicht genehmigt. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass das gesamte Gebäude vom Eigentümer an einen Mieter vermietet wurde. Dieser Miete r wurde bereits angehört. Eine Stellungnahme wurde bisher nicht vorgelegt. In der Folge wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.“ Ferner erläuterte die Verwaltung: „Vorrangiges Ziel der Wohnungsaufsicht ist es, zweckfremd genutzten Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen. Dies kann durch Verhandlungen und Gespräche mit den Verfügungsberechtigten geschehen oder durch die Durchführung von Verwaltungsverfahren, in denen die Wiederzuführung zu Wohnzwecken unter Androhung von Zwangsgeldern angeordnet wird. Parallel dazu können Bußgeldverfahren durchgeführt werden.“ – Wie bewertet die Verwaltung die Verantwortung der Hauseigentümer in solchen Fällen der Wohnraumzweckentfremdung – besonders, wenn von einem Mieter (wie in den bei- den genannten Fällen) nicht nur e inzelnen Wohnengen, sondern mehrere Wohnungen oder ein komplettes Wohnhaus angemietet und dann zweckentfremdet werden? Könnte und müsste ein Wohnungseigentümer in solchen Fällen nicht die Möglichkeit einer Wohnraumzweckentfremdung in Betracht ziehen? Kann und darf er sich angesichts des Mietverhältnisses der Verantwortung entziehen? – Wird deshalb in solchen Fällen auch gegen den Hauseigentümer ermittelt und ggf. Bußgelder verhängt? – Wenn die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln in § 4 zwischen Verfügungs - und Nutzungsberechtigten unterschiedet, wie interpretiert die Verwaltung diese Untersche i- dung? Wird hier nicht Eigentümer und Mieter (die dann ihrerseits die Wohnung z.B. durch gewerbliche Nutzung zweckentfremden) in den Blick? Mit freundlichen Grüßen Gez. Dr. Regina Börschel
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1389/2018
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV1 (SPD)
- Datum
- 09.10.2018
- Erstellt
- 09.10.2018 09:14