V/0396/2009
Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes
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V-0396-2009-Anlage-3-Planverkleinerung
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Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64B Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 65 Schädliche Bodenveränderung Nr. 10011 Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64C BD Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0396/2009 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Gewerbegebiet Coermühle - Planverkleinerung ST ADT M TÜNS ER
V-0396-2009-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0396/2009 Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 6. Inhalte des Bebauungsplanes ...............................................................................................................3 6.1 Art der Nutzung............................................................................................................................... 3 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................4 6.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen.............................................. 4 6.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 6.5 Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................5 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................6 8. Flächenbilanz.........................................................................................................................................6 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 und seiner Fortschreibung 2008 hat die Stadt Münster Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung – die zentralen Versorgungsbereiche – fest- gelegt. Diese konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren und sollen deren Versorgungsstrukturen stärken und auf Dauer sichern. Neben der Einzelhandelsentwicklung dient das Einzelhandelskonzept auch der Zielsetzung, vorhandene Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe und das Handwerk zu sichern. Bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten sowie städtebaulich- gestalterische Anforderungen in zentralen Lagen haben sich Gewerbegebiete in der Vergan- genheit teilweise vom Standort für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu Einzelhandels- agglomerationen bzw. Fachmarktstandorten gewandelt. Diese Entwicklung ging einher mit ei- nem deutlichen Anstieg der Miet- und Grundstückspreise, die einer sukzessiven Verdrängung des Gewerbes Vorschub leistet bzw. die Ansiedlung von Gewerbe erschwert. Die Sicherung von Entwicklungspotenzialen für gewerblich produzierende Wirtschaftszweige ist insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Möglichkeiten zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur und eines breiten Arbeitsplatzangebotes unverzichtbar. Das Einzelhandelskonzept sieht für das Plangebiet keine Entwicklung zum Einzelhandelsstand- ort vor. Anlass für die Planung ist insofern das Erfordernis die derzeit weitreichenden planungs- rechtlichen Möglichkeiten zur Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen deutlich restriktiver zu regeln, um die Sicherung der Gewerbeflächen künftig gewährleisten zu können. 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich Nr. 210 in der Fassung vom 11.01.1980. Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich östlich der Sprakeler Straße (B 219) gewerbliche Bauflächen sowie im rückwärtigen Bereich Industrieflächen dar. Aufgrund geltend gemachter Anregungen wurden zwei kleinere Mischge- bietsflächen in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufgenommen. We- gen des geringen Umfanges dieser Flächen stimmen die Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes weitgehend überein. Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im Flächennut- zungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Nutzung in den Baugebieten bleibt unverän- dert. Der Bebauungsplan gilt damit weiterhin gem. § 8 (2) BauGB als aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 dient in erster Linie der Ausweisung eines stadtteil- nahen Gewerbe- und Industriegebietes und zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschlie- ßung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Sprakeler Straße sowie südlich der Straße Coermühle. Die Baugebiete werden lt. Abstandsliste vom 25.07.1974 und den Schutzabständen der unzulässigen Betriebe gem § 1 (4) BauNVO gegliedert. Rechtsgrund- lage für den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968. Demnach sind derzeit in den Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 (3) BauNVO zulässig. Lediglich der Lebensmittel- einzelhandel wird durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Ansonsten sind Einzelhan- delsnutzungen generell uneingeschränkt zulässig, sofern sie keine negativen städtebaulichen Auswirkungen gem. § 11 (3) BauNVO erzeugen. Nur für das Industriegebiet wird eine Traufhöhe von 8.00 m, bezogen auf die Straßenkrone der angrenzenden Verkehrsflächen, festgesetzt. Die Erschließung erfolgt von der Sprakeler Straße über die Straße Coermühle und einer ca. 380 m langen Stichstraße in südlicher Richtung. Das Gewerbegebiet grenzt sich nach Westen mit einem 5.00 m breiten und nach Osten zur freien Landschaft mit einem 7.00 m breiten Pflanzstreifen ab. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 210 wird im Westen von der Sprakeler Straße (B 219) und im Süden von der Eisenbahnstrecke Münster Nevinghoff – Gronau begrenzt. Im Norden und Osten bilden landwirtschaftliche – bzw. Waldflächen die Grenzen. Das überwiegend ge- werblich genutzte Plangebiet nördlich des ehemaligen Haltepunktes Kinderhaus hat noch einige Restgrundstücke, vor allem im südlichen Teilbereich. Neben Betonwerk, Autohaus, Fuhrunter- nehmen, Stahlhandel, Maschinenfabrik, Lagerverkauf sowie typische Handwerksbetriebe. Folgende Betriebe mit genehmigten Einzelhandelsnutzungen befinden sich im Plangebiet: • Greiwing, Autohaus, Sprakeler Straße 357 • Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör, Sprakeler Straße 397 Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Han- del mit den im Betrieb erzeugten Waren. Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Im Nordwesten sind einige freistehende Wohnhäuser vorhanden, die aber eher dem Wohnquar- tier an der Straße Am Knapp zugeordnet werden können. Eine Kinderbetreuung „Die Minis“ befindet sich nördlich der Straße Coermühle im Nordosten des Plangebietes. Im Süden, an der Bahnstrecke, ist ein Regenrückhaltebecken auf einem eingezäunten Grundstück eingerichtet. Von Nord nach Süd fällt das Gelände – wegen des früheren Sandabbaus – stark ab. Während die Sprakeler Straße vom Bahnübergang nach Norden hin stetig ansteigt, verbleibt das östlich gelegene Gewerbegebiet zunächst auf einem nahezu horizontalen Niveau, um dann auf den letzten ca. 40 m zur West / Ost verlaufenden Coermühle stark anzusteigen. Deutliche Gelände- brüche gibt es demzufolge östlich der Sprakeler Straße als auch südlich der Coermühle. Außerhalb des Plangebietes sind landwirtschaftliche Flächen mit entsprechenden Hofanlagen sowie Waldflächen, Baumreihen und Hecken anzutreffen. 5. Planungsziele Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 sind: • eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes an die Ziele des Ein- zelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Diese sehen vor, die künftige Einzelhandelsent- wicklung nur noch in definierten Standortbereichen, nach Standorttypen gegliedert, zuzu- lassen. Für das Plangebiet schließt das Einzelhandelskonzept eine Entwicklung von Ein- zelhandelsstandorten für die Zukunft aus. Deshalb sollen die Festsetzungen dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsnutzungen künftig generell unzulässig sind • die Sicherung von etablierten Gewerbestandorten für das produzierende Gewerbe und für das Handwerk. 6. Inhalte des Bebauungsplanes 6.1 Art der Nutzung Um die Ziele des Einzelhandelskonzeptes (zentrenorientierte Entwicklung des Einzelhandels und Sicherung von Gewerbeflächen) umzusetzen, wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- trieben und Einzelhandelsnutzungen künftig generell ausgeschlossen. Die textliche Festsetzung Nr. 3 wird entsprechend geändert. Der Ausschluss umfasst sowohl den zentrenorientierten als auch den nicht-zentrenorientierten Einzelhandel. Für beide Angebotsbereiche weist das Einzel- handelskonzept ausreichende Entwicklungspotenziale an stadtstrukturverträglichen Standorten aus. Nahversorgungsangebote für die im Plangebiet Lebenden und Arbeitenden werden in den benachbarten Stadtteilzentren Kinderhaus und Sprakel bereitgestellt. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit Kraft- fahrzeugen, Kfz- Zubehör und Kfz- Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zu- lässig bleiben, da er nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägi- ge Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hin- aus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonder- heiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz- Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächen- bedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Gleichzeitig soll den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem flächenmäßig deutlich untergeordneten Umfang von max. 250 m² Verkaufs- fläche gegeben werden. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Pro- dukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. Die Größenbe- grenzung macht deutlich, dass es sich bei der angegliederten Verkaufsfläche um eine dem Ge- werbebetrieb deutlich untergeordnete Nebeneinrichtung handeln muss. Sie zielt insofern nicht auf die Beschreibung eines eigenständigen Betriebstypus. In den Textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als un- tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen Wa- ren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistungen stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).“ Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden den vorhandenen Betrieben die Einzelhandel betreiben, betriebsbezogen, geringfügige Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Ände- rungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhande- nen und genehmigten Verkaufsflächen zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig bis zu 10 %, max. aber 100 m² zulässig. 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung Der Wendehammer am Ende der Straße Coermühle soll künftig auch durch Lastzüge benutzt werden können. Die derzeit festgesetzte Verkehrsfläche berücksichtigt lediglich einen Wende- hammer mit 18,0 m Durchmesser, der für kleinere LKW und 2-achsige Müllfahrzeuge ausrei- chend ist. Gemäß RASt 06 soll die Wendeanlage künftig einen Durchmesser von 25,0 m haben. Die öffentliche Verkehrsfläche wird entsprechend vergrößert. 6.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen sowie eine schädliche Bodenver- änderung. Altlasten-/ Verdachtsfläche 64 B Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Ziegelbruch und Schlacke verfüllt wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung liegen vor und zei- gen Verunreinigungen des Bodens mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergebnis- sen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Altlasten-/ Verdachtsfläche 65 Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Beton- und Ziegelbruch verfüllt wurde. Punktuell wurden Auffüllungen mit Farb- und Holzresten festgestellt. Die Untersuchungen zur Gefährdung zeigten Verunreinigungen des Bodens mit Schwermetal- len, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Mineralölkohlenwasserstoffen. In der Bodenluft wurden Kontaminationen mit Methan festgestellt. Im Bereich der Bodenluftverunreinigungen we rden jährliche Überwachungsmaßnahmen durch- geführt. Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Aufgrund der gewerblichen Nutzungen der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergeb- nissen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Altlast -/ Verdachtsfläche 64 C Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt verfüllt wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 1991 liegen vor und zeig- ten Verunreinigungen der Bodenluft. Im Rahmen von Kontrollmessungen im Jahr 1997 konnten die Bodenluftverunreinigungen nicht mehr nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersu- chungsergebnisse geht von der Altablagerung keine Gefahr für die Schutzgüter aus. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Schädliche Bodenveränderungen 10011 Im Planbereich befindet sich die im Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen geführte Fläche 10011. Hierbei handelt es sich um festgestellte Bodenkontamination auf dem Grund- stück eines metallverarbeitenden Betriebes. Im Rahmen der bestehenden Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da bei Baumaßnahmen im Bereich dieser Flächen Auflagen zu Bauvorhaben erforderlich wer- den können, sind die Flächen im Planbereich gekennzeichnet. 6.4 Immissionsschutz Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 setzt Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete fest. Entlang der Sprakeler Straße befinden sich mehrere Wohnhäuser. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der B 219 (Sprakeler Straße) werden die Orien- tierungswerte der DIN 18005, Teil 1, sowohl für Gewerbe- als auch für Mischgebiete tags und nachts überschritten. Im Mischgebiet wird nachts der Sanierungswert von 60 dB(A) überschrit- ten. Der Wert wurde der Lärmminderungsplanung entnommen. Die sich aus der Lärmvorbelastung ergebenden Lärmpegelbereiche IV–V sind im Planbereich eingetragen. In Ergänzung hierzu ist – für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten – der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis, bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) ge- mindert worden. 6.5 Denkmalschutz / Archäologie Im Plangebiet befindet sich ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW). Es handelt sich um ein Brandgräberfeld der Bronze- und vorrömischen Eisenzeit, das unmittelbar an der Sprakeler Straße und der davon abzweigenden Coermühle liegt. Die Ausdehnung des Gräberfeldes, das vermutlich auch in der Römischen Kaiserzeit ge- nutzt worden ist, ist unbekannt. Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NW sind nach § 3 DSchG NW in die Denkmalliste einzu- tragen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können außerhalb von Bodendenkmälern jederzeit archäologische Funde auftreten und Bodendenkmä- Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle ler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäo- logie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhal- ten (§ 16 DSchG). Baumaßnahmen sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen einer gewerblichen Nutzung nicht in Frage gestellt. Lediglich der Einzelhandel wird künftig ausgeschlossen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesonde- re der Schutzgüter des §1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beein- trächtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus der Planzeichnung ersichtlich. 8. Flächenbilanz Plangebiet insgesamt 15,04 ha 100,00 % Mischgebiet 0,57 ha 3,79 % Gewerbegebiet 9,39 ha 62,43 % Industriegebiet 3,23 ha 21,48 % Straßenverkehrsflächen 1,85 ha 12,30 % 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle. Münster, __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 6
Berichtsvorlage
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V/0396/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 210: Coermühle Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 16.06.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 210 „Gewer- begebiet Coermühle“ öffentlich auszulegen. Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplans ist die zunehmende Erhöhung des Einzel- handelanteils in Industrie- und Gewerbegebieten, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigens hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert darüber hinaus auch eine weitere Neuansiedlung. Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster und seiner Fortschreibung 2008 soll u. a. dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung soll dem produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewer- begebieten einräumen. Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplans ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Um dies umsetzen zu können ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern. Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen bleiben aufgrund des Bestandschutzes weiterhin zulässig. Neben der Zielsetzung: Einzelhandelssteuerung und Sicherung von Gewerbeflächen wird mit der Bebauungsplanänderung auch die öffentliche Verkehrsfläche (Wendehammer) angepasst. Vorlagen-Nr.: V/0396/2009 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 26.05.2009 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0396/2009 Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Es wurden ergänzend die Altlasten-/ Verdachtsflächen, die schädlichen Bodenveränderungen sowie die sich aus der Lärm- vorbelastung ergebenden Lärmpegelbereiche an der Sprakeler Straße gekennzeichnet. Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans hat der Rat am 21.02.2007 ge- fasst. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 17.09. bis zum 01.10.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. Während dieser Zeit wurden von insg. fünf Eingebern, darunter drei Gewerbetreibende, Anre- gungen vorgebracht. In ihren Schreiben geben sie ihre Befürchtungen zum Ausdruck, dass eine Einschränkung bezüglich der Einzelhandelszulässigkeit zu Vermarktungsproblemen führen wür- de. Die Nutzbarkeit der Gewerbe- und Industrieflächen werde durch die vorgesehenen textlichen Festsetzungen in erheblichem Maße eingeschränkt. Es wurde eine Prüfung der Eingaben im Zu- sammenhang mit der öffentlichen Auslegung zugesichert. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden fand im November / Dezember 2007 statt. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent- nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und Folgekosten. Die Offenle- gung des Planentwurfs soll nach den Sommerferien 2009 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Planverkleinerung
V-0396-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0396/2009 Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG / BauGB 1. Auf den im Plan mit einem Pflanzgebot gemäß § 9 (1) 15 BBauG gekennzeichneten Flächen sind standortgerechte Gehölze wie Quercus pedunculata, Acer plantanoides, Acer campertre, Prunus avium, Prunus spinos a, Corylus avellana, Euonymus europaea, Ligustrum vulgare, Cornus sanguinea und Rosa canina anzupflanzen. Es sind mindestens 7 Arten zu verwenden, wobei die Bäume und baumartigen Gehölze in die mittleren Reihen, die Sträucher an den Rändern zu pflanzen sind. 2. Vorhandene Lücken innerhalb der Flächen, auf denen der Baumbestand erhalten werden soll (gem. § 9 (1) Nr. 16 BBauG) sind mit den unter 1. aufgeführten Gehölzen zu schließen. 3. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen – mit Ausnahme von Einzelhandel mit Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO). Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO). Für den bestehenden Betrieb: Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör, Sprakeler Straße 397, Gemarkung St. Mauritz, Flur 11, Flurstück 390 der nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wäre, kann ausnahmsweise eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m² zugelassen werden, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 4. Gem. § 16 (2) Satz 5 der BauNVO wird im GI- Gebiet die Traufenhöhe der Gebäude mit 8,0 m, bezogen auf die Straßenkrone der angrenzenden Verkehrsflächen, als Höchstgrenze festgesetzt. 5. Die GE- und GI- Gebiete werden entsprechend den Planeintragungen nach § 1 (4) BauNVO gegliedert. Ausnahmen nach § 31 (1) BBauG für Betriebe der nächst höheren Abstandsklasse der Abstandsliste können im Einzelfall zugelassen werden. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Hinweise 1. Reine Ausstellungsflächen für die im Betrieb erzeugten Waren werden bei der Ermittlung der Verkaufsflächen nicht mit angerechnet. 2. Für die von der Lärmquelle B 219 (Sprakeler Straße) abgewandten Gebäudeseiten darf der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden. 3. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492-6143) oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäologie für Westfalen, Münster (Tel. 0251/2105252) anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Baumaßnahmen sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Sprakeler Straße 357
- Am Knapp
- Coermühle 3
- Nevinghoff
- Kinderhaus
Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coermühle
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0396/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37