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V/0396/2009

Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes

Vorlagen 25.05.2009

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 18.06.2009, TOP 7.10

V-0396-2009-Anlage-3-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0396-2009-Anlage-1-Begruendung

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Berichtsvorlage

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V-0396-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0396-2009-Anlage-3-Planverkleinerung

352 Zeichen

Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64B 
Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 65 
Schädliche 
Bodenveränderung 
Nr. 10011 
Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64C 
BD 
Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0396/2009 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Gewerbegebiet Coermühle - Planverkleinerung ST ADT M TÜNS ER

V-0396-2009-Anlage-1-Begruendung

20413 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0396/2009  
 
Begründung  
 
zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210:  
Coermühle  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich des Bebauungsplanes................................................................................................1 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 
5.  Planungsziele ........................................................................................................................................3 
6.  Inhalte des Bebauungsplanes ...............................................................................................................3 
6.1 Art der Nutzung............................................................................................................................... 3 
6.2  Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................4 
6.3  Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen.............................................. 4 
6.4  Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 
6.5  Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................5  
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................6 
8.  Flächenbilanz.........................................................................................................................................6 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................6 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 und seiner Fortschreibung 2008 hat die Stadt Münster 
Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung – die zentralen Versorgungsbereiche – fest-
gelegt. Diese konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren 
und sollen deren Versorgungsstrukturen stärken und auf Dauer sichern.  
Neben der Einzelhandelsentwicklung dient das Einzelhandelskonzept auch der Zielsetzung, 
vorhandene Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe und das Handwerk zu sichern. 
Bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten sowie städtebaulich-
gestalterische Anforderungen in zentralen Lagen haben sich Gewerbegebiete in der Vergan-
genheit teilweise vom Standort für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu Einzelhandels-
agglomerationen bzw. Fachmarktstandorten gewandelt. Diese Entwicklung ging einher mit ei-
nem deutlichen Anstieg der Miet- und Grundstückspreise, die einer sukzessiven Verdrängung 
des Gewerbes Vorschub leistet bzw. die Ansiedlung von Gewerbe erschwert. Die Sicherung 
von Entwicklungspotenzialen für gewerblich produzierende Wirtschaftszweige ist insbesondere 
im Hinblick auf die erforderlichen Möglichkeiten zur Diversifikation  der Wirtschaftsstruktur und 
eines breiten Arbeitsplatzangebotes unverzichtbar.  
Das Einzelhandelskonzept sieht für das Plangebiet keine Entwicklung zum Einzelhandelsstand-
ort vor. Anlass für die Planung ist insofern das Erfordernis die derzeit weitreichenden planungs-
rechtlichen Möglichkeiten zur Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen deutlich restriktiver zu 
regeln, um die Sicherung der Gewerbeflächen künftig gewährleisten zu können.  
2.  Geltungsbereich des Bebauungsplanes  
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich Nr. 210 in der 
Fassung  vom 11.01.1980. 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich 
östlich der Sprakeler Straße (B 219) gewerbliche Bauflächen sowie im rückwärtigen Bereich 
Industrieflächen dar. Aufgrund geltend gemachter Anregungen wurden zwei kleinere Mischge-
bietsflächen in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufgenommen. We-
gen des geringen Umfanges dieser Flächen stimmen die Festsetzungen mit den Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes weitgehend überein.  
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im Flächennut-
zungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Nutzung in den Baugebieten bleibt unverän-
dert. Der Bebauungsplan gilt damit weiterhin gem. § 8 (2) BauGB als aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 dient in erster Linie der Ausweisung eines stadtteil-
nahen Gewerbe- und Industriegebietes und zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschlie-
ßung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Sprakeler Straße sowie 
südlich der Straße Coermühle. Die Baugebiete werden lt. Abstandsliste vom 25.07.1974 und 
den Schutzabständen der unzulässigen Betriebe gem § 1 (4) BauNVO gegliedert. Rechtsgrund-
lage für den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968. Demnach sind 
derzeit in den Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren 
und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 (3) BauNVO zulässig. Lediglich der Lebensmittel-
einzelhandel wird durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Ansonsten sind Einzelhan-
delsnutzungen generell uneingeschränkt zulässig, sofern sie keine negativen städtebaulichen 
Auswirkungen gem. § 11 (3) BauNVO erzeugen.  
Nur für das Industriegebiet wird eine Traufhöhe von 8.00 m, bezogen auf die Straßenkrone der 
angrenzenden Verkehrsflächen, festgesetzt.  
Die Erschließung erfolgt von der Sprakeler Straße über die Straße Coermühle und einer ca. 380 
m langen Stichstraße in südlicher Richtung.  
Das Gewerbegebiet grenzt sich nach Westen mit einem 5.00 m breiten und nach Osten zur 
freien Landschaft mit einem 7.00 m breiten Pflanzstreifen ab.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 210 wird im Westen von der Sprakeler Straße (B 219) 
und im Süden von der Eisenbahnstrecke Münster Nevinghoff – Gronau begrenzt. Im Norden 
und Osten bilden landwirtschaftliche – bzw. Waldflächen die Grenzen. Das überwiegend ge-
werblich genutzte Plangebiet nördlich des ehemaligen Haltepunktes Kinderhaus hat noch einige 
Restgrundstücke, vor allem im südlichen Teilbereich. Neben Betonwerk, Autohaus, Fuhrunter-
nehmen, Stahlhandel, Maschinenfabrik, Lagerverkauf sowie typische Handwerksbetriebe.  
Folgende Betriebe mit genehmigten Einzelhandelsnutzungen befinden sich im Plangebiet:  
• Greiwing, Autohaus, Sprakeler Straße 357  
• Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör, Sprakeler Straße 397  
Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Han-
del mit den im Betrieb erzeugten Waren.  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
Im Nordwesten sind einige freistehende Wohnhäuser vorhanden, die aber eher dem Wohnquar-
tier an der Straße Am Knapp zugeordnet werden können. Eine Kinderbetreuung „Die Minis“ 
befindet sich nördlich der Straße Coermühle im Nordosten des Plangebietes. Im Süden, an der 
Bahnstrecke, ist ein Regenrückhaltebecken auf einem eingezäunten Grundstück eingerichtet.  
Von Nord nach Süd fällt das Gelände – wegen des früheren Sandabbaus – stark ab. Während 
die Sprakeler Straße vom Bahnübergang nach Norden hin stetig ansteigt, verbleibt das östlich 
gelegene Gewerbegebiet zunächst auf einem nahezu horizontalen Niveau, um dann auf den 
letzten ca. 40 m zur West / Ost verlaufenden Coermühle stark anzusteigen. Deutliche Gelände-
brüche gibt es demzufolge östlich der Sprakeler Straße als auch südlich der Coermühle.  
Außerhalb des Plangebietes sind landwirtschaftliche Flächen mit entsprechenden Hofanlagen 
sowie Waldflächen, Baumreihen und Hecken anzutreffen.  
5.  Planungsziele  
Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 sind: 
• eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes an die Ziele des Ein-
zelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Diese sehen vor, die künftige Einzelhandelsent-
wicklung nur noch in definierten Standortbereichen, nach Standorttypen gegliedert, zuzu-
lassen. Für das Plangebiet schließt das Einzelhandelskonzept eine Entwicklung von Ein-
zelhandelsstandorten für die Zukunft aus. Deshalb sollen die Festsetzungen dahingehend 
geändert werden, dass Einzelhandelsnutzungen künftig generell unzulässig sind  
• die Sicherung von etablierten Gewerbestandorten für das produzierende Gewerbe und für 
das Handwerk.  
6.  Inhalte des Bebauungsplanes  
6.1 Art der Nutzung  
Um die Ziele des Einzelhandelskonzeptes (zentrenorientierte Entwicklung des Einzelhandels 
und Sicherung von Gewerbeflächen) umzusetzen, wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbe-
trieben und Einzelhandelsnutzungen künftig generell ausgeschlossen. Die textliche Festsetzung 
Nr. 3 wird entsprechend geändert. Der Ausschluss umfasst sowohl den zentrenorientierten als 
auch den nicht-zentrenorientierten Einzelhandel. Für beide Angebotsbereiche weist das Einzel-
handelskonzept ausreichende Entwicklungspotenziale an stadtstrukturverträglichen Standorten 
aus. Nahversorgungsangebote für die im Plangebiet Lebenden und Arbeitenden werden in den 
benachbarten Stadtteilzentren Kinderhaus und Sprakel bereitgestellt.  
Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit Kraft-
fahrzeugen, Kfz- Zubehör und Kfz- Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zu-
lässig bleiben, da er nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägi-
ge Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der 
durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden 
soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt 
auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der 
Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hin-
aus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem  Einzelhandel im engeren Sinne – Besonder-
heiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht 
und es sich um eine spezielle Form aperiodischer  Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur 
in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen 
der Kfz- Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächen-
bedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
nicht in Betracht.  
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
Gleichzeitig soll den bestehenden Betrieben die Möglichkeit  der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem flächenmäßig deutlich untergeordneten Umfang von max. 250 m² Verkaufs-
fläche gegeben werden. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Pro-
dukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. Die Größenbe-
grenzung macht deutlich, dass es sich bei der angegliederten Verkaufsfläche um eine dem Ge-
werbebetrieb deutlich untergeordnete Nebeneinrichtung handeln muss. Sie zielt insofern nicht 
auf die Beschreibung eines eigenständigen Betriebstypus.  
In den Textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als un-
tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen Wa-
ren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten 
Produktion oder Dienstleistungen stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).“  
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden den vorhandenen Betrieben die Einzelhandel betreiben, betriebsbezogen, geringfügige 
Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Ände-
rungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhande-
nen und genehmigten Verkaufsflächen zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, 
einmalig bis zu 10 %, max. aber 100 m² zulässig.  
6.2  Verkehrsflächen / Erschließung  
Der Wendehammer am Ende der Straße Coermühle soll künftig auch durch Lastzüge benutzt 
werden können. Die derzeit festgesetzte Verkehrsfläche berücksichtigt lediglich einen Wende-
hammer mit 18,0 m Durchmesser, der für kleinere LKW und 2-achsige Müllfahrzeuge ausrei-
chend ist. Gemäß RASt 06 soll die Wendeanlage künftig einen Durchmesser von 25,0 m haben. 
Die öffentliche Verkehrsfläche wird entsprechend vergrößert.  
6.3  Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen  
Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen sowie eine schädliche Bodenver-
änderung. 
Altlasten-/ Verdachtsfläche 64 B  
Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Ziegelbruch 
und Schlacke verfüllt wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung liegen vor und zei-
gen Verunreinigungen des Bodens mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.  
Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergebnis-
sen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten.  
Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich.  
Altlasten-/ Verdachtsfläche 65  
Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Beton- und 
Ziegelbruch verfüllt wurde. Punktuell wurden Auffüllungen mit Farb- und Holzresten festgestellt. 
Die Untersuchungen zur Gefährdung zeigten Verunreinigungen des Bodens mit Schwermetal-
len, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Mineralölkohlenwasserstoffen. In 
der Bodenluft wurden Kontaminationen mit Methan festgestellt.  
Im Bereich der Bodenluftverunreinigungen we rden jährliche Überwachungsmaßnahmen durch-
geführt.  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
Aufgrund der gewerblichen Nutzungen der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergeb-
nissen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten.  
Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich.  
Altlast -/ Verdachtsfläche 64 C  
Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt verfüllt 
wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 1991 liegen vor und zeig-
ten Verunreinigungen der Bodenluft. Im Rahmen von Kontrollmessungen im Jahr 1997 konnten 
die Bodenluftverunreinigungen nicht mehr nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersu-
chungsergebnisse geht von der Altablagerung keine Gefahr für die Schutzgüter aus.  
Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich.  
Schädliche Bodenveränderungen 10011  
Im Planbereich befindet sich die im Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen geführte 
Fläche 10011. Hierbei handelt es sich um festgestellte Bodenkontamination auf dem Grund-
stück eines metallverarbeitenden Betriebes.  
Im Rahmen der bestehenden Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.  
Da bei Baumaßnahmen im Bereich dieser Flächen Auflagen zu Bauvorhaben erforderlich wer-
den können, sind die Flächen im Planbereich gekennzeichnet.  
6.4  Immissionsschutz  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 setzt Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete fest. 
Entlang der Sprakeler Straße befinden sich mehrere Wohnhäuser.  
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der B 219 (Sprakeler Straße) werden die Orien-
tierungswerte der DIN 18005, Teil 1, sowohl für Gewerbe- als auch für Mischgebiete tags und 
nachts überschritten. Im Mischgebiet wird nachts der Sanierungswert von 60 dB(A) überschrit-
ten. Der Wert wurde der Lärmminderungsplanung entnommen.  
Die sich aus der Lärmvorbelastung ergebenden Lärmpegelbereiche IV–V sind im Planbereich 
eingetragen. In Ergänzung hierzu ist – für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten 
Gebäudeseiten – der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis, bei offener 
Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) ge-
mindert worden.  
6.5  Denkmalschutz / Archäologie  
Im Plangebiet befindet sich ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen (DSchG NW). Es handelt sich um ein Brandgräberfeld der Bronze- und vorrömischen 
Eisenzeit, das unmittelbar an der Sprakeler Straße und der davon abzweigenden Coermühle 
liegt. Die Ausdehnung des Gräberfeldes, das vermutlich auch in der Römischen Kaiserzeit ge-
nutzt worden ist, ist unbekannt.  
Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NW sind nach § 3 DSchG NW in die Denkmalliste einzu-
tragen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, 
insbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer 
Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
außerhalb von Bodendenkmälern jederzeit archäologische Funde auftreten und Bodendenkmä-
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
ler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Stadt Münster 
/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäo-
logie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhal-
ten (§ 16 DSchG). Baumaßnahmen sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen einer gewerblichen Nutzung nicht in Frage gestellt. Lediglich der Einzelhandel wird künftig 
ausgeschlossen.  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesonde-
re der Schutzgüter des §1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beein-
trächtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.  
Weitere Einzelheiten sind aus der Planzeichnung ersichtlich.  
8.  Flächenbilanz   
Plangebiet insgesamt 15,04 ha 100,00 %
Mischgebiet 0,57 ha 3,79 %
Gewerbegebiet 9,39 ha 62,43 %
Industriegebiet 3,23 ha 21,48 %
Straßenverkehrsflächen 1,85 ha 12,30 %
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 6

Berichtsvorlage

3614 Zeichen

V/0396/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 210: Coermühle 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.06.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht
18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 210 „Gewer-
begebiet Coermühle“ öffentlich auszulegen.  
 
Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplans ist die zunehmende Erhöhung des Einzel-
handelanteils in Industrie- und Gewerbegebieten, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und 
Stellplatzkosten in den zentralen Lagen. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigens hierfür vorbehaltenen Gebieten und 
erschwert darüber hinaus auch eine weitere Neuansiedlung.  
 
Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster und seiner Fortschreibung 2008 soll u. a. 
dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.  
 
Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung soll dem produzierenden 
Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewer-
begebieten einräumen.  
 
Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplans ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen 
an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Um dies umsetzen zu können ist es 
erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu 
ändern.  
 
Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen bleiben aufgrund des Bestandschutzes 
weiterhin zulässig.  
 
Neben der Zielsetzung: Einzelhandelssteuerung und Sicherung von Gewerbeflächen wird mit der 
Bebauungsplanänderung auch die öffentliche Verkehrsfläche (Wendehammer) angepasst.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0396/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.05.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0396/2009 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Es wurden ergänzend die 
Altlasten-/ Verdachtsflächen, die schädlichen  Bodenveränderungen sowie die sich aus der Lärm-
vorbelastung ergebenden Lärmpegelbereiche an der Sprakeler Straße gekennzeichnet. 
 
Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans hat der Rat am 21.02.2007 ge-
fasst. 
 
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 17.09. bis 
zum 01.10.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. 
Während dieser Zeit wurden von insg. fünf Eingebern, darunter drei Gewerbetreibende, Anre-
gungen vorgebracht. In ihren Schreiben geben sie ihre Befürchtungen zum Ausdruck, dass eine 
Einschränkung bezüglich der Einzelhandelszulässigkeit zu Vermarktungsproblemen führen wür-
de. Die Nutzbarkeit der Gewerbe- und Industrieflächen werde durch die vorgesehenen textlichen 
Festsetzungen in erheblichem Maße eingeschränkt. Es wurde eine Prüfung der Eingaben im Zu-
sammenhang mit der öffentlichen Auslegung zugesichert.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden fand im November / Dezember 2007 statt.  
 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent-
nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und Folgekosten. Die Offenle-
gung des Planentwurfs soll nach den Sommerferien 2009 erfolgen.  
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planverkleinerung

V-0396-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

3494 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0396/2009  
 
Textliche Festsetzungen  
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210:  
Coermühle  
Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG / BauGB  
1.  Auf den im Plan mit einem Pflanzgebot gemäß § 9 (1) 15 BBauG gekennzeichneten 
Flächen sind standortgerechte Gehölze wie Quercus pedunculata, Acer plantanoides, Acer 
campertre, Prunus avium, Prunus spinos a, Corylus avellana, Euonymus europaea, 
Ligustrum vulgare, Cornus sanguinea und Rosa canina anzupflanzen. Es sind mindestens 
7 Arten zu verwenden, wobei die Bäume und baumartigen Gehölze in die mittleren Reihen, 
die Sträucher an den Rändern zu pflanzen sind.  
2.  Vorhandene Lücken innerhalb der Flächen, auf denen der Baumbestand erhalten werden 
soll (gem. § 9 (1) Nr. 16 BBauG) sind mit den unter 1. aufgeführten Gehölzen zu schließen.  
3.  In den Baugebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen – mit 
Ausnahme von Einzelhandel mit Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig 
(§ 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO).  
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche 
als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder 
handwerklich tätigen Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der 
auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (5) 
i.V.m. § 1 (9) BauNVO).  
Für den bestehenden Betrieb:  
Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör,  
Sprakeler Straße 397, 
Gemarkung St. Mauritz, Flur 11, Flurstück 390  
der nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wäre, kann ausnahmsweise  
eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens 
jedoch um 100 m² zugelassen werden, wenn durch die Erweiterung keine negativen 
Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind.  
Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).  
4.  Gem. § 16 (2) Satz 5 der BauNVO wird im GI- Gebiet die Traufenhöhe der Gebäude mit 8,0 
m, bezogen auf die Straßenkrone der angrenzenden Verkehrsflächen, als Höchstgrenze 
festgesetzt.  
5.  Die GE- und GI- Gebiete werden entsprechend den Planeintragungen nach § 1 (4) 
BauNVO gegliedert. Ausnahmen nach § 31 (1) BBauG für Betriebe der nächst höheren 
Abstandsklasse der Abstandsliste können im Einzelfall zugelassen werden.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung 
Coermühle 
 
Hinweise  
1.  Reine Ausstellungsflächen für die im Betrieb erzeugten Waren werden bei der 
Ermittlung der Verkaufsflächen nicht mit angerechnet.  
2.  Für die von der Lärmquelle B 219 (Sprakeler Straße) abgewandten Gebäudeseiten 
darf der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ohne besonderen Nachweis bei offener 
Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 
dB(A) gemindert werden.  
3.  Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der 
Stadt Münster (Tel. 0251/492-6143) oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 
LWL – Archäologie für Westfalen, Münster (Tel. 0251/2105252) anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Baumaßnahmen sind 
spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (2)

16.06.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 2.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Sprakeler Straße 357
  • Am Knapp
  • Coermühle 3
  • Nevinghoff
  • Kinderhaus

Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coermühle

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0396/2009
Typ
Vorlagen
Datum
25.05.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37