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Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Innenstadt zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2020-2025

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3481/2024 vom 04.11.2024

Stand: Am 07.11.2024 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) geändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3481/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Innenstadt zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2020-2025 Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt benennt (Name wird in der Sitzung genannt) mit sofortiger Wirkung für die Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlperiode 2020-2025 als Vertreterin der Bezirksvertretung Innenstadt. Als Vertretung ist Herr Christian Nüsser, FDP, weiterhin benannt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 2 Begründung: Frau Gunda Wienke, Die Linke, hat ihr Mandat als Mitglied der Bezirksvertretung mit Wirkung ab 15.09.2024 niedergelegt. Gemäß der Ziffer 3 (4) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln nehmen unter anderem je ein Mitglied der Bezirksvertretungen der Stadtbezirke 1-9 nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates teil. Aus diesem Grund ist durch die Bezirksvertretung Innenstadt ein Mitglied der Bezirksvertretung und eine Vertretung zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlpe- riode 2020- 2025 zu benennen. Anlagen Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln
  • 2023-02-15_Geschäftsordnung_Gestaltungsbeirat_barrierefrei

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    1 Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln in der durch den Rat der Stadt Köln beschlossenen Fassung vom 10. November 2022 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll weiter zu entwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges, beratendes Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Politik und Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Planungs- und Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Z uständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) I m Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a ) Einz elbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, ihr er Größe oder ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer Bedeutung sind, b ) s tädtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestaltung, c ) – besonder s zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen so wie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, – V erkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Brücken, große ÖPNV-Haltestellen, – sons tige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, zum Beispiel Werbeanlagen, S tadtmöblierung et cetera. d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden der Stadt Köln, wie zum Beispiel dem Gestaltungshandbuch oder dem L euchtenkonzept, ab. 2 (2) V orhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann in die Z uständigkeit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem pr ämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen Ber atungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat v orgestellt. ( 3) Der /Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden in sons tigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beurt eilungsgremium eingebunden. 3. Z usammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Bese tzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, S tadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbe zogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder is t ein Geschäftssitz in Region Köln erforderlich. D ie Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung v orgeschlagen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass eine Qualifikation aus den Bereichen Ar chitektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Es können nur solche M itglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die – in s tädtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (zum Beispiel Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Ar chitektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur ) ausgezeichnet worden sind oder – als P reisrichter*innen in oben genannten Verfahren tätig waren – als unabhängige Gut achter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen V erfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren – I nhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/oder S tädtebau/Stadtplanung sind beziehungsweise waren. D ie Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) D ie Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung is t nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes S ystem“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein e xternes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, w obei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen k önnen. Scheiden M itglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer S telle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen M itglieder berufen hatte, bestellt. 3 ( 3) Alle s timmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle ber atenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/ Sitzungsgeld analog § 57 Gemeindeor dnung. ( 4) Als ber atende Mitglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende des S tadtentwicklungsausschusses sowie je ein/e von den im S tadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r V ertreter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner*innen v orgeschlagen werden. Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der Geschä ftsführung, maximal ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9 für die Beratungszeit von Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk ohne S timmrecht teilnehmen. ( 5) Der /die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat. Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teilnahme gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies gewünscht beziehungsweise erforderlich ist 4. V orsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleisten. 5. Beschlussfähigkeit (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen so wie die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die V orsitzende oder Stellvertreter*in anwesend sind. (2) E ntscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Bei S timmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Befangenheit (1) I st ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat beurt eilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nich t teil. (2) D ie Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen zu einem zu diskutier enden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz o ffenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der Ber atung und Abstimmung nicht teil. 4 7. Anhörung (1) Bei den Ber atungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem/der E ntwurfsverfasser*in oder dem/der Bauherr*in des zu beurteilenden Projektes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Ges taltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem E ntwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) E rhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der E ntwurfsverfasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Ges taltungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut v orzustellen. ( 3) E s muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu V erzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 8. Öffentlichkeitsarbeit (1) D ie Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nich t öffentlich Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die ber eits öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr *in nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat. (2) Ein r egelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte s tattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondert ermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart w erden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle V eränderungen stattfinden. 9. Geschäftsführung (1) D ie Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungen und die F ertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/ der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das S tadtplanungsamt. (2) V erwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremium einbringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der V erwaltung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungs termin der Geschäftsstelle vorliegen. ( 3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. ( 4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit T agesordnung zugestellt. ( 5) D ie Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem S tadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als M itteilung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis. 5 ( 6) Z ur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (zum Beispiel Vergabe eines vertiefenden Gut achtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des H aushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeor dnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. A us dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle M itglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder. (7) I m Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu je weils neuen Projekten organisiert. 10. I nkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 07.11.2024

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.19, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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