V/0363/2014
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen zur Wahl von Schulleitungen
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Beschlussvorlage
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V/0363/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen überbezirklicher Schulen zur Wahl von Schulleitungen Beratungsfolge 27.08.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul- leitungsstellen an städtischen Schulen, Förderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung w e- sentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht (vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich der Hauptsa t- zung der Stadt Münster, Anlage zur Hauptsatzung), mit beratender Stimme in die Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 1. 2. 3. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen. Begründung: Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG ) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulko n- ferenz der jeweiligen Schule getreten. Nach § 61 SchulG wählt d ie Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulauf- sichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schu l- konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vorlagen-Nr.: V/0363/2014 Auskunft erteilt: Herr Lembeck Ruf: 492-3360 E-Mail: LembeckA@stadt-muenster.de Datum: 15.07.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0363/2014 weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertrete- rinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mit- gliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleic h- falls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertret e- rinnen und Vertreter. Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Bera tung und Abstimmung sollen die fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfa s- sung des Rates vom 28.03.2009 fällt die Entse ndung des Vertreters des Schulträgers in die jewe i- ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers mit beratender Stimme an der jeweiligen S itzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. Für die übrigen Schulen von überbezirklicher Bedeutung werden 3 Mitgliede r des Ausschusses für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schu l- konferenzen nehmen kann und zum anderen Ver treter/innen der Organe des Schulträgers die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zustimmung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden kann. Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidu n- gen z u ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen. Da das Verfahren zur Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im Schulgesetz geregelt i st, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach den Regelungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NRW an a- log angewandt werden. Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhält niswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wah l- stellen auf die Wahlvorschläge entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die ei n- zelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen e r- geben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahle n- bruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Wahlv erfahren nach Hare-Niemeyer). i. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0363/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37