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V/0363/2014

Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen zur Wahl von Schulleitungen

Vorlagen 15.07.2014

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Nächste Beratung: Ausschuss für Schule und Weiterbildung, Sitzung am 27.08.2014, TOP 7

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5636 Zeichen

V/0363/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen überbezirklicher Schulen zur 
Wahl von Schulleitungen 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.08.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul-
leitungsstellen an städtischen Schulen, Förderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung w e-
sentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht (vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich der Hauptsa t-
zung der Stadt Münster, Anlage zur Hauptsatzung), mit beratender Stimme in die Sitzungen der 
Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: 
 
 Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 
 
1. 
 
 
 
 
 
2. 
 
  
 
3. 
 
  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen.  
 
Begründung: 
 
Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung 
von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG ) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle 
des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulko n-
ferenz der jeweiligen Schule getreten. 
 
Nach § 61 SchulG wählt d ie Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulauf-
sichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den  Schulleiter. Hierfür wird die Schu l-
konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied  erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0363/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Lembeck 
Ruf: 
492-3360 
E-Mail: 
LembeckA@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.07.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0363/2014 
weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die  Vertrete-
rinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.  Die Mitwirkung von Mit-
gliedern der Schulkonferenz, die sich an  der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleic h-
falls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  an dem 
Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit  erforderlich, geeignete Vertret e-
rinnen und Vertreter. 
 
Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Bera tung und Abstimmung sollen die 
fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne 
dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen.  Entsprechend der Beschlussfa s-
sung des Rates vom 28.03.2009 fällt die Entse ndung des Vertreters des Schulträgers in die jewe i-
ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 
 
Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers 
mit beratender Stimme an der jeweiligen S itzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung 
schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der 
Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 
Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. 
Für die übrigen Schulen von überbezirklicher Bedeutung werden 3 Mitgliede r des Ausschusses für 
Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass 
die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schu l-
konferenzen nehmen kann und zum anderen Ver treter/innen der Organe des Schulträgers die 
Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist 
auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zustimmung 
zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, gleichwohl 
aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden kann. 
 
Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidu n-
gen  z u ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und 
gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen.  
 
Da das Verfahren zur  Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im Schulgesetz geregelt i st, 
schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach den Regelungen in der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NRW an a-
log angewandt werden.  
 
Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese 
Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses über die Annahme dieses 
Wahlvorschlages ausreichend.  Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird 
nach den Grundsätzen der Verhält niswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wah l-
stellen auf die Wahlvorschläge entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die ei n-
zelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. 
Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen e r-
geben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahle n-
bruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Wahlv erfahren nach 
Hare-Niemeyer). 
 
 
i. V. 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

27.08.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0363/2014
Typ
Vorlagen
Datum
15.07.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37