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1078/2023

Gleichbehandlung von Geflüchteten - Umsetzung des Beschlusses des Hauptausschusses vom 11.07.2022

Mitteilung Ausschuss 17.04.2023

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

13378 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/4 
16/162/ 
Vorlagen-Nummer           17.04.2023 
 1078/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 18.04.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 21.04.2023 
Hauptausschuss 10.07.2023 
 
Gleichbehandlung von Geflüchteten - Umsetzung des Beschlusses des 
Hauptausschusses vom 11.07.2022 
 
Zusammenfassung in Einfacher Sprache: 
Geflüchtete, insbesondere aus der Ukraine, werden nicht immer gleichbehandelt. Das liegt 
insbesondere an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Integrationsrat fordert Maßnah-
men von der Verwaltung, die zu mehr Gleichbehandlung führen würden. Der Hauptausschuss 
hat diese Maßnahmen im letzten Jahr beschlossen. Die Verwaltung informiert nun über den 
Umsetzungsstand. 
 
 
 
Die Verwaltung informiert über die Umsetzung des Beschlusses des Hauptausschusses vom 
11.07.2022 (AN/1297/2022) zum Antrag des Integrationsrates vom 10.05.2022. 
 
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 11.07.2022 fünf Punkte zur Gleichbehandlung 
und Gleichstellung aller Geflüchteten aus der Ukraine - unabhängig ihrer Herkunft und Natio-
nalität - beschlossen. Insbesondere die Ungleichbehandlung der aus der Ukraine geflohenen 
Drittstaatler*innen (z.B. Studierende aus verschiedenen afrikanischen Staaten) im Vergleich 
zu den ukrainischen Staatsangehörigen steht im Fokus des Beschlusses. 
 
Der Beschlusstext endet abschließend mit einem zusammenfassenden 6. Beschlusspunkt:  
„Wir fordern, dass die genannten Maßnahmen (Punkte 1-5) für ALLE Menschen gelten, 
die fliehen mussten – unabhängig von Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Haut-
farbe, Land und Religion. Wir fordern außerdem, dass das Mehrklassensystem unter 
geflüchteten Menschen beendet wird.“ 
 
Die Verwaltung informiert zur Umsetzung der Beschlusspunkte wie folgt: 
 
 
1. Die Stadt Köln stellt sicher, dass die Aufnahme- und Hilfsangebote allen Geflüchte-
ten aus der Ukraine gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden – unabhängig von 
Pass oder Aufenthaltstitel.  
 
Alle Dezernate verfahren bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen und im Rahmen von

2 
 
Pflichtleistungen unter Nutzung aller Ermessensspielräume für geflüchtete Menschen nach 
dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichstellung.  
Die Vertreter*innen in den Aufsichtsgremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften sind 
gehalten, diesen Grundsatz deutlich zu vertreten. 
 
 
2. In Bereichen, in denen für die Inanspruchnahme das Vorzeigen des Ukrainischen 
Passes notwendig ist, stellt die Stadt Köln eine gleichwertige Bescheinigung für alle 
aus der Ukraine fliehenden Personen aus.  
 
Es bestehen für die unterschiedlichen Personengruppen aus der Ukraine unterschiedliche 
rechtliche Regelungen, an die das Ausländeramt grundsätzlich gebunden ist. So erhalten zu-
nächst ukrainische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten und aufgrund 
des Krieges geflohen sind, sowie deren Familienangehörige den europäischen Schutzstatus 
und somit die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.  
Diesen Geflüchteten „gleichgestellt“ sind Personen, die bereits in der Ukraine einen internati-
onalen Flüchtlingsstatus oder gleichwertigen nationalen Schutz hatten und deren Familienan-
gehörige, sowie Menschen aus den Ländern Irak, Syrien, Afghanistan, Eritrea, Iran und Men-
schen, die in der Ukraine bereits einen dauerhaften Aufenthaltstitel hatten. Bei diesem Perso-
nenkreis wird angenommen, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftslän-
der nicht möglich ist.  
 
Anders behandelt werden hingegen Geflüchtete aus Drittstaaten, die in der Ukraine nur eine 
befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, ganz überwiegend betrifft dies Studierende z. B. aus 
den Ländern Nigeria und Marokko. Diese sind in der Regel nicht von dem europäischen 
Schutzstatus erfasst, da sie – bis auf wenige Ausnahmen – aus einem Herkunftsland kom-
men, in welches sie sicher und dauerhaft zurückkehren können.  
Für Geflüchtete aus Drittstaaten, die die Aufnahme eines Studiums oder einer qualifizierten 
Ausbildung beabsichtigen, hat das zuständige Landesministerium NRW (MKJFGFI) per Erlass 
vom 17. Oktober 2022 klargestellt, dass diesen Personen insgesamt eine Fiktionsbescheini-
gung für ein ganzes Jahr ab Erstvorsprache ausgestellt werden soll. In diesem Jahr müssen 
sodann Nachweise der Aufnahme eines Studiums bzw. einer Ausbildung erfolgen. Eine Ver-
längerung über den genannten Zeitraum hinaus ist für den Personenkreis der potentiellen 
Studierenden / Auszubildenden nicht vorgesehen. 
 
Die meisten aus der Ukraine Geflüchteten aus Drittstaaten erhielten im Februar/März 2023 
eine zweite Fiktionsbescheinigung für weitere 6 Monate. Mit Ablauf dieser zweiten Fiktionsbe-
scheinigung endet das vom MKJFGFI vorgesehene Jahr. Damit ist der Ermessensspielraum 
der Ausländerbehörde ausgeschöpft. In diesem Jahr müssen alle Voraussetzungen für die 
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden, einschließlich Studien- bzw. Ausbildungs-
platz. 
Als schwierig für die Erfüllung aller Voraussetzungen für einen studentischen Aufenthalt bzw. 
Aufenthalt zwecks Berufsausbildung wird sich insbesondere die Frage der Lebensunterhalts-
sicherung gestalten. Hier orientiert sich der Bundesgesetzgeber an die im BAföG geregelten 
und konkretisierten Bedarfe im Umfang von derzeit 934 € pro Monat. Der Nachweis über aus-
reichende Deutschkenntnisse, der für die Studienaufnahme in der Regel erforderlich ist, stellt 
sich ebenfalls als problematisch heraus. 
Auch wenn dies für die Betroffenen eine Anpassung ihrer bisherigen beruflichen Zukunftsplä-
ne bedeutet, kann eine Duale Berufsausbildung daher eine alternative Perspektive für eine 
anerkannte Qualifikation und einen erfolgreichen Berufseinstieg darstellen.  
Nach Ablauf des Jahres und einer Überschreitung des rechtmäßigen Aufenthaltes besteht 
theoretisch die Option einer Ausbildungsduldung (nach § 60c AufenthG). Die Rückführung 
kann dann aufgrund einer Duldung ausgesetzt werden, wenn z. B. ein Ausbildungsverhältnis 
begonnen wurde. Stets vorzugswürdig und für den*die Betroffene*n deutlich einfacher ist der 
Weg aus der Fiktionsbescheinigung und somit dem legalen Aufenthalt heraus, in ein Studium-
, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. 
 
 
3. Die Stadt Köln vertritt die Haltung, dass in Bezug auf die Unterstützung und Aufnah-
me von BiPoC-Personen an den Grenzen keine Unterschiede gemacht werden. Die

3 
 
Oberbürgermeisterin setzt sich dafür auch explizit beim Städtetag Nordrhein-Westfalen 
und dem Deutschen Städtetag ein.  
 
Im Oktober 2022 hat die Oberbürgermeisterin mit dem nachfolgenden Appell den Deutschen 
Städtetag und den Städtetag NRW angeschrieben: 
[Auszug] „Als Oberbürgermeisterin der Stadt Köln bitte ich den Deutschen Städte-
tag/Städtetag NRW, diese Problematik umgehend aufzugreifen und sich dafür einzusetzen die 
strukturelle und institutionelle Ungleichbehandlung der aus der Ukraine fliehenden Menschen 
zu beenden. Drittstaatler*innen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, stehen aufgrund der 
unsichereren Aufenthaltssituation in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft, da ihnen kei-
ne regelhaften Sozialleistungen oder Zugang zu Integrationsangeboten zur Verfügung stehen. 
Um Rassismus und Diskriminierung zu vermeiden, müssen Ungleichbehandlungen verhindert 
werden. Ich bitte Sie daher, den Zugang zu Hilfsangeboten und Maßnahmen für alle vor dem 
Krieg in der Ukraine fliehenden Menschen zu ermöglichen und sich für dieses Ziel auf Bun-
desebene einzusetzen.“ 
Bislang ist keine Antwort der beiden Städtetage an die Oberbürgermeisterin erfolgt. 
Gleichwohl wurde der Themenkontext Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Ge-
flüchteten im Deutschen Städtetag am 23.11.22 und 23.02.23 (Sitzung Hauptausschuss und 
Präsidium) sowie im Städtetag NRW am 29.03.23 (Sitzung Vorstand) behandelt. 
 
 
4. Die Stadt Köln setzt sich dafür ein, dass die Universitäten und Hochschulen der Stadt 
ausländische Studierende aus der Ukraine schnell und unbürokratisch übernehmen 
und immatrikulieren können. Dazu werden die Ermessensspielräume auf der kommuna-
len Ebene für die schnelle Gewährung des notwenigen Aufenthaltstitels zugunsten der 
Betroffenen vollumfänglich ausgeschöpft.  
 
Am 14.02.2023 fand auf Einladung der Oberbürgermeisterin ein Austausch mit Vertreter*innen 
der fünf Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft und der Geschäftsführung der 
Bundesagentur für Arbeit Köln statt. Teilgenommen haben Vertreter*innen der Universität zu 
Köln, der Technischen Hochschule Köln, der Hochschule für Musik und Tanz, der 
Kunsthochschule für Medien und der Deutschen Sporthochschule. 
 
Die Hochschulen leisten bereits einen großen Beitrag, um Geflüchtete zu unterstützen, die in 
Köln ein Studium beginnen oder fortsetzen möchten. Dieses Engagement besteht unabhängig 
von der Staatsangehörigkeit der Studienbewerber*innen. Dieses Engagement der 
Hochschulen besteht bereits sehr intensiv seit Beginn der Fluchtbewegungen in Jahr 2015.  
Alle Studierenden aus dem Ausland (unabhängig ihrer individuellen Herkunft) müssen die 
Hochschulzugangsberechtigung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. 
Zur Erlagung des in der Regel erforderlichen Sprachniveaus C 1 gibt es an den Kölner 
Hochschulen seit 2015 das Angebot von Kursen zur Studienvorbereitung ab Sprachniveau 
B1. Viele der in 2022 nach Köln geflüchteten Studierenden aus der Ukraine sind aktuell noch 
in der Phase des Spracherwerbs. An Kunst-, Sport-, Medien- und Musikhochschulen sind 
zudem Eignungsprüfungen erforderlich, bei denen der Nachweis der schulischen 
Hochschulreife oder der beruflichen Qualifikation nur bedingt auf die Studierfähigkeit in den 
entsprechenden Fächern schließen lässt. 
 
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Studienplätze für alle ausländischen Studierenden - 
unabhängig ihrer Herkunft - nach den gleichen Vergabekreriterien vergeben werden. Hier gilt 
der Grundsatz der Gleichbehandlung, da es eine große Nachfrage nach Studienplätzen gibt. 
Insbesondere der Einstieg in höhere Semester, beispielsweise in Medizin ist mangels freier 
Plätze nur extrem selten möglich.  
 
Festzuhalten ist, dass die Gruppe der aus der Ukraine geflüchteten Studierenden sehr 
heterogen ist. Ob und welche Möglichkeiten für die Betroffenen bestehen, ihr Studium an 
einer deutschen Hochschule fortzusetzen, kann nur in einer individuellen Beratung an den 
Hochschulen geklärt werden. Insgesamt berichten die Vertreter*innne der Kölner Hochschulen 
jedoch nur von sehr wenigen Anfragen aus dem Kreis der „Drittstaatler*innen“. 
 
Die Zulassung zum Studium setzt im Weiteren eine aufenthaltsrechtliche

4 
 
Fiktionsbescheinigung beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis voraus. Voraussetzung für 
die Aufenthaltserlaubnis ist die Sicherung des Lebensunterhalts (derzeit 934 € pro Monat). Ein 
BaföG-Anspruch besteht nicht. 
 
Wenn es darum geht, den Aufenthalt zu sichern, sind alle Möglichkeiten, einschließlich einer 
qualifizierten Ausbildung in den Blick zu nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit steht dafür als 
erste Anlaufstelle mit dem Integrationpoint zur Verfügung, der über folgende E-Mail-Adresse 
kontaktiert werden kann: Koeln.521-Integration-Point@arbeitsagentur.de. Dort kann 
umfassend zu möglichen beruflichen Perspektiven beraten werden: Von der qualifizierten 
Ausbildung, über duale Studiegänge bis hin zu Studiengängen, mit konkretem Verweis auf die 
Beratungsstellen der jeweiligen Hochschule. Das Ausländeramt informiert die Betroffenen in 
einem weiteren Informationsschreiben Anfang April über dieses spezifische 
Beratungsangebot.  
 
 
5. Die Ausländerbehörde Köln stellt sicher: - dass Anträge insbesondere von an-
spruchsberechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlus-
ses des EU-Rates vom 04.03.2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 
AufenthG, entsprechend des 2. Länderschreibens des Bundesinnenministeriums (BMI) 
vom 14.04.2022 angenommen, den eingeräumten „erheblichen Ermessensspielraum“ 
(BMI), Seite 7) ausnutzend wohlwollend bearbeitet und Fiktionsbescheinigungen, die 
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, ausgestellt werden.  
 
Wie bereits unter Punkt 2. erläutert, erhalten nach dem Durchführungsbeschluss des EU-
Rates vom 04.03.2022, Personen mit zu Kriegsbeginn unbefristetem Aufenthalt in der Ukraine 
(Art. 2. Abs. 2) und Personen, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkeh-
ren können (Art. 2 Abs. 3) direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. eine Fik-
tionsbescheinigung nach § 24 AufenthG mit Gestattung der Erwerbstätigkeit.  
 
Bei der Prüfung, ob die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr angenommen 
werden kann, nutzt das Ausländeramt seinen Ermessensspielraum zu Gunsten der Betroffe-
nen.  
 
 
 
Veranstaltungshinweis: 
Das Kommunale Integrationszentrum im Amt für Integration und Vielfalt führt am 28.04.2023 
die jährliche Konferenz Interkulturelles Köln (KIK) durch.  
Der Titel der diesjährigen Veranstaltung lautet „Gleiches Recht für alle Geflüchteten?! Per-
spektiven schaffen für eine Gleichbehandlung!“ 
Im Rahmen der Konferenz werden fünf Workshops zu den Themen rechtliche Grundlagen, 
Wohnen, Ehrenamt, Ausbildung/Studium, Spracherwerb angeboten. 
 
Eine Dokumentation der Veranstaltung wird nach Abschluss gefertigt.  
 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (3)

21.04.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.05.2023 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.07.2023 Hauptausschuss
TOP 2.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1078/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.04.2023
Erstellt
30.03.2023 15:15