1392/2018
Rahmenbedingungen im Schülerspezialverkehr zu AN/0598/2018
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/400/2 Vorlagen-Nummer 30.05.2018 1392/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 11.06.2018 Rahmenbedingungen im Schülerspezialverkehr zu AN/0598/2018 Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung Die Verwaltung wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1) Änderungen der Fahrzeit oder Absagen müssen jetzt mindestens 12-15 Tage im Voraus ange- meldet werden, da sonst Stornokosten entstehen. Kurzfristige Änderungen werden in der Regel wegen der Stornokosten nicht übernommen. Das ist insbesondere bei spontanem Schulausfall (Hitzefrei) ärgerlich, weil die anfälligsten Schüler dann noch stundenlang nach dem Unterricht in der Schule bleiben müssen. Unklar ist auch, wie das bei plötzlich im Unterricht auftretenden Krankheitsfällen gehandhabt werden soll. 2) Nun ist – im Gegensatz zu früher – vorgesehen, dass die Schule nachprüft, ob die einzelnen Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Da ein Kind in der Regel 3-4 Fahrer hat, ist diese Arbeit aufwendig. Dafür ist aber keine zusätzliche Stelle bzw. Stellenanteil vorgesehen. Diese Aufgabe bedeutet Mehrarbeit für Lehrer/innen oder Verwaltungskräfte, die aber keine Kapazität mehr frei haben. Aus welchen Stellenanteilen soll diese Arbeit geleitetet werden und wer hat sie angeord- net (Kommune, Land, Dritter)? 3) Den Schüler/innen werden nur noch die Fahrkosten zur nächst gelegenen Schule bezahlt. Es gibt Klagen, dass dabei die örtlichen Verhältnisse und/oder die pädagogischen Erfordernisse nicht be- rücksichtigt werden. a) Wer trifft die Entscheidung darüber, ob Fahrkosten für die weiter entfernte Schule erstattet werden, wenn seitens Eltern, Schüler/innen oder Schule der Wunsch besteht, dass ein/e Schüler/in nicht die nächstgelegene Schule besucht. Wie sind die entsprechenden Personen qualifiziert? b) Inwieweit und an welcher Stelle werden pädagogische Beurteilungen über die am besten ge- eignete Schule im Verfahren gehört und miteinbezogen? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1) Die Inhalte und benannten Fristen innerhalb der beiden neuen Beförderungsverträge für Taxi- und Busbeförderung haben sich im Vergleich zu den vorhergegangenen Verträgen nicht verändert und sind den Schulen bekannt. Gemäß den aktuellen vertraglichen Regelungen ist ein Bearbeitungszeit- raum von Änderungsmitteilungen von 5 Werktagen vorgesehen. Die Fristberechnung beginnt ab Zu- gang der Änderungsmitteilung, durch das Amt für Schulentwicklung an das Unternehmen (Planände- rungsfrist). Weiterhin heißt es: Feststehende Termine wie z.B. Elternsprechtage, bewegliche Ferien- tage, Klassenfahrten, Ausflüge oder Fortbildungen bitte frühestmöglich mitteilen, um unnötige Kosten 2 zu vermeiden. Im Regelfall melden die Schulen bereits zum Schuljahresbeginn diese feststehenden Termine. Plötzliche Krankheitsfälle und daraus resultierende Stornierungen fallen nicht hierunter. Bei extremen Witterungsverhältnissen wie Hitzefrei entscheidet die Schulleitung. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule (Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse) sind zu berücksichtigen. Kurzfristige Zeitanpassungen sind dabei nicht zeitnah umsetzbar, da die Fahrzeuge disponiert werden müssen. Zudem ist pro Fahrschüler*innen einzeln abzustimmen, ob ein Erzie- hungsberechtigter ihn/sie in Empfang nehmen kann oder der/die Schüler*in sich selbstständig daheim aufhalten darf /kann. Eine Beförderung von in der Schule erkrankten Schüler*innen findet grundsätz- lich nicht statt. Sie sind durch die Erziehungsberechtigten abzuholen und nach Hause bzw. ggfls. zum Arzt zu bringen. Dies hat auch sicherheits- bzw. haftungsrechtliche Aspekte. Grundlegend sind gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW und § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr/e Kind/er zur Schule gelangt/ gelangen. Zudem kann ein Fahrer / eine Fahrerin je nach Erkrankung nicht die verkehrssichere Be- förderung sowie gleichzeitige Obacht auf ein Kind erfüllen. Zu 2) Auch bei der Feststellung, ob die Schüler*innen am Unterricht teilgenommen / in der Schule waren ist es zu keiner Änderung gekommen. Gemäß der Auflage des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.12.2005 ist die sachliche Prüfung der Leistungsnachweise für Bus- und Taxifahrten von den Schulen vorzunehmen. Die Abrechnungen sind mit den Klassenbüchern bzw. Datenblättern zu vergleichen. Dieser Passus, den die Schulen jährlich in einem Anschreiben übermittelt bekommen, existiert bereits seit dem Schuljahr 2006/2007. Die Feststellung, ob ein Kind am Unterricht teilgenommen oder aus z. B. krankheitsbedingten Gründen nicht teilgenommen hat, ist für die Anerkennung von in Rechnung gestellten Kosten entscheidend. Es muss gewährleistet werden, dass der städt. Haushalt nicht mit vermeidbaren Kosten belastet wird. Die Meldung übernehmen in der Regel die Sekretariate. Zu 3a) und 3b) Der Begriff „nächstgelegene Schule“ ist in der Schülerfahrkostenverordnung verankert. Die Vorgaben, wann und unter welchen Voraussetzungen Fahrkosten übernommen werden, sind hier vorgegeben: § 9 (3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder b) Förderschule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. §9 (9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfal- len würde. Gemäß § 55 Schulgesetz schlägt die Schulaufsicht den Eltern mit Zustimmung des Schulträ- gers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufnahme an der nächstgelegenen, geeigneten Schule die Grundlage für die Entscheidung über evtl. Schülerbeförderungskosten darstellt, sofern schulorga- nisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Entscheiden sich die Eltern für eine andere, weitergele- gene Schule, so kann dies nicht Basis sein für Leistungen des Schulträgers. Dies ist nach den Vor- schriften der Schülerfahrkostenverordnung nicht vorgesehen. Allein für die nach der Schülerfahrkos- tenverordnung vorgeschriebenen Beförderungen stellt die Stadt Köln jährlich rund 10 Millionen Euro 3 zur Verfügung. Hinzu kommen Kosten für Schülertickets und Wegstreckenentschädigungen in Höhe von ca.14 Millionen Euro p.a.. Jede von der Schülerfahrkostenverordnung abweichende Leistung würde eine freiwillige Leistung des Schulträgers darstellen, die zusätzlich zu finanzieren wären. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1392/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.05.2018
- Erstellt
- 26.04.2018 12:15