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1392/2018

Rahmenbedingungen im Schülerspezialverkehr zu AN/0598/2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.05.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 11.06.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7351 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/400/2 
 
Vorlagen-Nummer  30.05.2018 
 1392/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 11.06.2018 
 
Rahmenbedingungen im Schülerspezialverkehr zu AN/0598/2018 
Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung 
 
Die Verwaltung wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 
 
1) Änderungen der Fahrzeit oder Absagen müssen jetzt mindestens 12-15 Tage im Voraus ange-
meldet werden, da sonst Stornokosten entstehen. Kurzfristige Änderungen werden in der Regel 
wegen der Stornokosten nicht übernommen. Das ist insbesondere bei spontanem Schulausfall 
(Hitzefrei) ärgerlich, weil die anfälligsten Schüler dann noch stundenlang nach dem Unterricht in 
der Schule bleiben müssen. Unklar ist auch, wie das bei plötzlich im Unterricht auftretenden 
Krankheitsfällen gehandhabt werden soll.  
 
2) Nun ist – im Gegensatz zu früher – vorgesehen, dass die Schule nachprüft, ob die einzelnen 
Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Da ein Kind in der Regel 3-4 Fahrer hat, ist diese Arbeit 
aufwendig. Dafür ist aber keine zusätzliche Stelle bzw. Stellenanteil vorgesehen. Diese Aufgabe 
bedeutet Mehrarbeit für Lehrer/innen oder Verwaltungskräfte, die aber keine Kapazität mehr frei 
haben. Aus welchen Stellenanteilen soll diese Arbeit geleitetet werden und wer hat sie angeord-
net (Kommune, Land, Dritter)? 
 
3) Den Schüler/innen werden nur noch die Fahrkosten zur nächst gelegenen Schule bezahlt. Es gibt 
Klagen, dass dabei die örtlichen Verhältnisse und/oder die pädagogischen Erfordernisse nicht be-
rücksichtigt werden. 
a) Wer trifft die Entscheidung darüber, ob Fahrkosten für die weiter entfernte Schule erstattet 
werden, wenn seitens Eltern, Schüler/innen oder Schule der Wunsch besteht, dass ein/e 
Schüler/in nicht die nächstgelegene Schule besucht. Wie sind die entsprechenden Personen 
qualifiziert? 
b) Inwieweit und an welcher Stelle werden pädagogische Beurteilungen über die am besten ge-
eignete Schule im Verfahren gehört und miteinbezogen? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1) 
 
Die Inhalte und benannten Fristen innerhalb der beiden neuen Beförderungsverträge für Taxi- und 
Busbeförderung haben sich im Vergleich zu den vorhergegangenen Verträgen nicht verändert und 
sind den Schulen bekannt. Gemäß den aktuellen vertraglichen Regelungen ist ein Bearbeitungszeit-
raum von Änderungsmitteilungen von 5 Werktagen vorgesehen. Die Fristberechnung beginnt ab Zu-
gang der Änderungsmitteilung, durch das Amt für Schulentwicklung an das Unternehmen (Planände-
rungsfrist). Weiterhin heißt es: Feststehende Termine wie z.B. Elternsprechtage, bewegliche Ferien-
tage, Klassenfahrten, Ausflüge oder Fortbildungen bitte frühestmöglich mitteilen, um unnötige Kosten

2 
 
zu vermeiden. Im Regelfall melden die Schulen bereits zum Schuljahresbeginn diese feststehenden 
Termine. Plötzliche Krankheitsfälle und daraus resultierende Stornierungen fallen nicht hierunter.  
 
Bei extremen Witterungsverhältnissen wie Hitzefrei entscheidet die Schulleitung. Die besonderen 
örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule (Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schülerbusse) sind zu 
berücksichtigen. Kurzfristige Zeitanpassungen sind dabei nicht zeitnah umsetzbar, da die Fahrzeuge 
disponiert werden müssen. Zudem ist pro Fahrschüler*innen einzeln abzustimmen, ob ein Erzie-
hungsberechtigter ihn/sie in Empfang nehmen kann oder der/die Schüler*in sich selbstständig daheim 
aufhalten darf /kann. Eine Beförderung von in der Schule erkrankten Schüler*innen findet grundsätz-
lich nicht statt. Sie sind durch die Erziehungsberechtigten abzuholen und nach Hause bzw. ggfls. zum 
Arzt zu bringen. Dies hat auch sicherheits- bzw. haftungsrechtliche Aspekte.  
Grundlegend sind gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW und § 16 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung in 
erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr/e Kind/er zur Schule gelangt/ 
gelangen. Zudem kann ein Fahrer / eine Fahrerin je nach Erkrankung nicht die verkehrssichere Be-
förderung sowie gleichzeitige Obacht auf ein Kind erfüllen. 
 
Zu 2) 
 
Auch bei der Feststellung, ob die Schüler*innen am Unterricht teilgenommen / in der Schule waren ist 
es zu keiner Änderung gekommen.  
Gemäß der Auflage des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.12.2005 ist die sachliche Prüfung der 
Leistungsnachweise für Bus- und Taxifahrten von den Schulen vorzunehmen. Die Abrechnungen sind 
mit den Klassenbüchern bzw. Datenblättern zu vergleichen. Dieser Passus, den die Schulen jährlich 
in einem Anschreiben übermittelt bekommen, existiert bereits seit dem Schuljahr 2006/2007. Die 
Feststellung, ob ein Kind am Unterricht teilgenommen oder aus z. B. krankheitsbedingten Gründen 
nicht teilgenommen hat, ist für die Anerkennung von in Rechnung gestellten Kosten entscheidend. Es 
muss gewährleistet werden, dass der städt. Haushalt nicht mit vermeidbaren Kosten belastet wird. 
Die Meldung übernehmen in der Regel die Sekretariate.  
 
Zu 3a) und 3b) 
 
Der Begriff „nächstgelegene Schule“ ist in der Schülerfahrkostenverordnung verankert. Die Vorgaben, 
wann und unter welchen Voraussetzungen Fahrkosten übernommen werden, sind hier vorgegeben: 
§ 9 (3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist 
nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem 
festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der 
Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, 
ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene 
a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder 
b) Förderschule, 
die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht 
werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 
 
§9 (9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift 
besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe 
des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfal-
len würde. 
 
Gemäß § 55 Schulgesetz schlägt die Schulaufsicht den Eltern mit Zustimmung des Schulträ-
gers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen 
eingerichtet ist. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufnahme an der nächstgelegenen, geeigneten Schule 
die Grundlage für die Entscheidung über evtl. Schülerbeförderungskosten darstellt, sofern schulorga-
nisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Entscheiden sich die Eltern für eine andere, weitergele-
gene Schule, so kann dies nicht Basis sein für Leistungen des Schulträgers. Dies ist nach den Vor-
schriften der Schülerfahrkostenverordnung nicht vorgesehen. Allein für die nach der Schülerfahrkos-
tenverordnung vorgeschriebenen Beförderungen stellt die Stadt Köln jährlich rund 10 Millionen Euro

3 
 
zur Verfügung. Hinzu kommen Kosten für Schülertickets und Wegstreckenentschädigungen in Höhe 
von ca.14 Millionen Euro p.a.. Jede von der Schülerfahrkostenverordnung abweichende Leistung 
würde eine freiwillige Leistung des Schulträgers darstellen, die zusätzlich zu finanzieren wären. 
 
 
 
Gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

11.06.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage

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Details

Aktenzeichen
1392/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.05.2018
Erstellt
26.04.2018 12:15