0082/2024
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln
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Anlage 2 Satzung WSR I
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Version vom 08.01.2024 Anlage 2 SATZUNG über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Barbarossaplatz zwischen Hohenstaufenring im Norden und Salierring im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz vom xxx Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.November 2023 (GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. PRÄAMBEL Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard (Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Barbarossaplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne Denkmal. Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Barbarossaplatz und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild is t durch die vier - bis achtgeschossige den Platz rahmende Architektur, der Nachkriegszeit geprägt. Die zwei Hochhäuser auf der Westseite sprengen den Maßstab des verkehrlich stark frequentierten Platzes. Mit Ihren Höhen haben sie dominante Alleinstellungsme rkmale. Ihre Prägung sollte daher durch die Architektur alleine gegeben sein. Die beabsichtigten Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen den angrenzenden Straßenräume durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. Damit die Werbung der Gewerbetreibenden im Bereich der Satzung unterstütz wird und sowohl untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Barbarossaplatzes. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Barbarossaplatz 1 -7, Friedrichstraße 34 -75, Hohenstaufenring 1, 2, 4 -10, Pantaleonswall 50 und 65-75, Salierring 42-47/53, Weyerstraße 73 und 98-120 und Neue Weyerstraße 5-10. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE - Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 (66441/11), 6644 Sc 3/12 (66441/12), 6644 Sc 1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 (66443/05) berührt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden: 1. Bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung von Werbeanlagen i. S. d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung; 2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen; 3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öf fentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 (66441/11), 6644 Sc 3/12 (66441/12), 6644 Sc 1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 (66443/05) der Stadt Köln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungsführungen. (3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizontaler Längsausdehnung. 2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen n der Regel waagerecht. 3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von reliefartigen Buchstaben. 5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage. 7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 8. Sammelhinweis Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen. (4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet: 1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rahmen und Skelette. 3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z. B. Markisen) – oder unbeweglich sein. 9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer Geschossdecke. 10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. (5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck. § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen erforderlich. (2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung. 2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes. (3) Die für die Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläuf ig geschützten Denkmäler erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. § 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten. (2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt werden. (3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet werden. (4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder üb erschneiden, eine versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen. (6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. (7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. (8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Einfriedungen, Seiten- oder randwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern , Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteine o. ä.) sind untersagt. (9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden (1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. (2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden. (3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie werbeanlagen mit Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o. Ä. nicht zulässig. (4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. (5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. (6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: a = max. Länge der Werbung b = min. freizuhaltender Fassadenanteil a+b = Gebäudebreite (7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf nicht eingeschränkt werden. § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. (2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbe anlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. (4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 – 4000 Kelvin beschränkt. 3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig. 4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelbuchstaben sind nicht zulässig. 5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. (4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. (5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. (6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage o berhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. (3) Ausstecktransparente dürfen zu fassaden gliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. (4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. (5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, P feilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. (6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. (7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter - konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. (8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung max imal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. § 10 Signets an Gebäuden (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. 3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zu einander nicht unterschreiten. (3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine G esamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. (4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. (5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. (6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur da nn zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. (2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. (3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm), 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm), 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), 5. Werbeuhren. (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, 4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, oder 2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA
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/ 2 ANLAGE 6 61 611/2 Ber Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024 Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes- sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende Beschlussvorlagen betroffen: Vorlagen-Nr. 4131/2023 Vorlagen-Nr. 0082/2024 Vorlagen-Nr. 0084/2024 Vorlagen-Nr. 0089/2024 Vorlagen-Nr. 0090/2024 Vorlagen-Nr. 0094/2024 Vorlagen-Nr. 0095/2024 Frage 1: RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus- schüsse/den Rat gegeben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins- gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi- schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen. Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor- gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat- zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können. - 2 - Frage 2: RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er- folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz- buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab- hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be- denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.
Anlage 3 Begründung WSR I
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Werbesatzung Barbarossaplatz Version vom 08.01.2024 Anlage 3 BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Barbarossaplatz zwischen Hohenstaufenring im Norden und Salierring im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen - Barbarossaplatz vom xxx 1. Bedeutung des Platzes 1.1. Geschichte des Barbarossaplatzes Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vor bild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Neben dem Ebertplatz entstanden z.B. der Friesenplatz oder der Barbarossaplatz. Letzterer wurde am 10.05.1883 eingeweiht und nach Friedrich I. benannt, welcher wegen seines roten Barts „Barbarossa“ genannt wurde. Im Zuge der Neugestaltung der Platzfläche zierte den Barbarossaplatz ein rundes Wasserbassin mit einer Wasserfontäne. Das Wasserspiel auf der Mittelinsel des Kreisverkehrs wurde durch eine Grasfläche mit Blumenrabatten und Bäumen zugunsten der neuen Verkehrsanlage eingefasst. Von der heutigen Gestaltung deutet nichts auf die damalige Platzfläche mehr hin. Das in räumlicher Nähe zum Haus Töller befindliche Weyertor wurde 1989 aufgrund der Erweiterung der Stadt und der Schaffung von verbesserten Verkehrswegen niedergelegt. 1.2. Lage im Stadtraum Der Barbarossaplatz ist neben dem Ebertplatz , Friesenplatz, Rudolfplatz und dem Chlodwigplatz einer der zentralen Großstadtplätze der Kölner Ringe. Er verbindet kleinräumlich das Mauritiusviertel und das Pantaleonsviertel der Altstadt mit den Kwartier Längtan und dem Volksgarten -Viertel der Neustadt . Der Barbarossaplatz befindet sich zwischen den Hohenstaufenring im Norden und dem Salierring im Süden. Im Zentrum des Platzes verläuft die gleichnamige Straßenbahnhaltestelle und die Bundesstraßen B55 bzw. B265 mit Anbindung an die rechte Rheinseite. Folglich dient der Werbesatzung Barbarossaplatz Barbarossaplatz nicht nur kleinräumlich als Schnittstelle für die angrenzenden Stadtviertel, sondern bindet auch großräumlich die Stadtteile und das Kölner Umland an. 2. Heutige Situation des Barbarossaplatzes 2.1. Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild Der Barbarossaplatz wird heute durch vier- bis achtgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser flankiert. Lediglich an der Neue Weyerstraße, Luxemburger Straße bzw. Salierring bilden die drei Hochhäuser mit zehn, zwölf bzw. achtzehn einen Maßstabsbruch. Da alle Gebäude nach dem Zweiten Weltkrieg wiedererrichtet werden mussten, ist das architektonische als auch städtebauliche Erscheinungsbild durch die Nachkriegsarchitektur heterogen geprägt . Lediglich das 12 -stöckige Hochhaus an der Luxemburger Straße/Barbarossaplatz bildet aufgrund derselben Fassadengestaltung mit seinen viergeschossigen Nebengebäuden stilistisch eine Einheit. Als Folge unterliegt nur eine geri nge Anzahl an Gebäuden dem Denkmalschutz. Zu dem denkmalwerten Gebäuden gehören Weyerstraße 71, 96, 98, 114 sowie 116 und der Pantaleonswall 50. Insofern zukünftig weitere (Bau -)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. Neben den Bauwerken wurden zwei Plastiken im Bereich Barbarossaplatz und Neue - Weyerstraße angeordnet. Paul Suters Plastik „Attila“ aus dem Jahr 1976/77 sowie Fletcher C. Benton „Painted Steel“ aus dem Jahr 1993. Zudem befindet sich südlich des achtzehn geschossigen Hochhaues am Salierring eine großflächige und sich drehende Überdach -Werbung eines angrenzenden Lebensmittelmarktes. 2.2. Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen Einzelhandel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 2.3. Nutzung des Platzes Wegen der fehlenden Aufenthaltsqualität aufgrund der hohen Verkehrsbelastung ist d er Barbarossaplatz innerhalb des Stadtraums nicht mehr als Platzfläche nutzbar. Vielmehr dient er als Verkehrsknotenpunkt für den motorisierten Individuell- sowie dem öffentlichen Personennahverkehr über die Kölner Stadtgrenze hinaus. Mit Blick auf das städtische Einelhandel - und Zentrenkonzept stellt der Barbarossaplatz zusammen mit dem Zülpicher Platz das Nahversorgungszentrum für die angrenzenden Veedel dar. Neben Supermärkten und Discountern ist der Platzbereich durch eine diversifizierte Nahversorgungsagglomeration geprägt. Am Barbarossaplatz kreuzt sich die Stadtbahnlinie 18 mit den Ringlinien 12, 15 und 16, wobei sich die jeweiligen Bahnsteige der Linien 12 und 15 auf den Ringen und die der Linien 16 und Werbesatzung Barbarossaplatz 18 auf der Neuen Westerstraße befinden. Um eine bessere Ausnutzung des Platzes zu ermöglichen, wurde m it dem Beschluss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zur Neuordnung des Barbarossaplatzes zu erarbeiten (AN/0042/2020). Ziel ist die v erkehrliche Entlastung des Platzes und Stärkung des Umweltverbundes mit besseren Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrerden, den ÖPNV durch eine ober-, oder unterirdische Einbindung zu optimieren und die Steigerung der Aufenthaltsqualität durch eine städtebauliche Neugestaltung des Platzes sowie des direkten Umfeldes (V 2093/2023). 3. Planungsrecht und –Konzepte 3.1. Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im außenliegenden Bereich des Barbarossaplatzes besteht mit den Bebauungsplan Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 (66441/11), 6644 Sc 3/12 (66441/12), 6644 Sc 1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 (66443/05) in Teilen Planungsrecht, welches die für die Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet“ (MK) oder ein „Besonderes Wohngebiet“ (WB) festsetzt. Im mittleren Bereich des Barbarossaplatzes um den zentralen Baublock „Am Weyertor“ sowie den beiden Knotenpunkten liegen keine Bebauungspläne vor. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Baublock als Mischfläche und die umliegenden Hauptverkehrsachsen als Fläche für Hauptverkehrszüge dar. Grundsätzlich spiegelt sich das Ziel wider, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen zu forcieren und dabei die Innenstadt auch als Wohnstandort zu stärken. Aktuell stellen sich die Nutzung in den Erdgeschossen vornehmlich mit Gastronomie und Einzelhandelsnutzungen, in den Obergeschossen vorwiegend als Büro- und Wohnnutzungen dar. 3.2. Innere Platzflächen Der Barbarossaplatz ist ein vom Autoverkehr dominierter Straßenraum und wird zudem durch die Straßenbahnlinie in Nord-Süd und Ost-West Richtung oberirdisch gequert. Den Fußgängern bleibt wenig Platzfläche zum Verweilen. 3.3. Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des Barbarossaplatzes als eines der Leitprojekte. Als einer der Plätze innerhalb der Ringe, soll der Barbarossaplatz dem Duktus des Ringeboulevards folgen. Eine regelmäßige Begrünung der Platzränder durch eine klare Reihung von Straßenbäumen würde eine deutlichere räumliche Fassung des Platzes bewirken und seine Längenausdehnung und Größe verbildlichen. Die Platzmitte mit begrüntem Gleisbett sollte künftig von niedrigwüchsiger Bepflanzung freigehalten sein. Grundsätzlich wird der Barbarossaplatz als verkehrlich bestimmter Stadtraum eingestuft. Auf Grundlage des Masterplans Innenstadt hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 26.03.2020 beschlossen, im Bereich der Neuen Weyerstraße die Stadtbahnstelle für die Linie Werbesatzung Barbarossaplatz 16 und 18 durch die Anhebung der Seitenbahnsteige barrierefrei auszubauen. Im Rahmen dieser Planung wird ebenfalls die Querung im Bereich Neue Weyerstraße/Friedrichstraße/Pantaleonswall für den Radverkehr verbessert. Auch eine Begrünung und Optimierung der Fußwege wird vorgenommen (V 0330/2019). Der Rat hat am 07.12.2023 den Baubeschluss für die Bahnsteiganhebung der Haltestelle Barbarossaplatz gefasst (V 2646/2022). Um den Fuß- und Radverkehr auf den „Wällen“ weiter zu verbessern, wurde in nördlicher Fahrtrichtung das ehemalige Schrägparken aufgehoben und in Flächen für Lieferverkehr und Fahrradparken umgewandelt, wodurch Flächen für die Einrichtung eines Radstreifens gewonnen wurden. Gegenwärtig wurde die gesamte Ringstraße in nördlicher Fahrtrichtung vom Salierring bis zum Hohenstaufenring durch einen Radfahrstreifen mit einer Regelbreite von 2,50 m fahrradfreundlich umgewandelt. Die Radverkersführung in südlicher Fahrtrichtung, sowie entlang der Roonstraße sollen zukünftig optimiert werden (V 3334/2023). In der Neuen Weyerstraße in Fahrtrichtung Severinsbrücke wurde im Mai im Rahmen einer Fahrbahndeckensanierung ein Teilabschnitt fahrradfreundlich umgestaltet. Hierfür wurden die bestehenden Kfz-Fahrspuren zugunsten einer Radverkehrsanlage verschmälert. Im Zuge der Bahnsteiganhebung der KVB Haltestelle Barbarossaplatz soll die Radverke hrsführung in Richtung Pfälzer Straße verlängert werden (V 0330/2019). 3.4. Planungswerkstatt/Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Barbarossaplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die aös Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städtebauliche Bild sind. 3.5. Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 3 2 1 Werbesatzung Barbarossaplatz Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie - und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche so wie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibe nde die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Barbarossaplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Barbarossaplatz Da die Prägung des Stadtraumes Barbarossaplatz weiterhin durch die Gebäude erfolgen und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Die bestehende Überdach-Werbung am Salierring entfaltet hierbei keine Vorbildwirkung für den Geltungsbereich dieser Satzung Gleichzeitig wird durch eine einheitliche Anordnung von Werbeanlagen ein wichtiger Impuls für die Beruhigung des stark frequentierten Stadtraumes im Sinne der städtebaulichen Ordnung unter Beachtung der Funktion als Verkehrsknotenpunkt erwirkt. Unerlässlich ist hierbei, dass die verkehrlich hochfrequentierten Kreuzungspunkte nicht durch Werbeanlagen mit beispielsweise effekthaschenden Blink - und Wechsellicht negativ beeinflusst werden. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 Werbesatzung Barbarossaplatz dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das E rscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlagen so llen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordne ten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalterischen Rahmens als auch de r Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Werbesatzung Barbarossaplatz Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auc h digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flac kernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbesatzung Barbarossaplatz Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände un d Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Stadtraumes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Barbarossaplatzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welc he sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, d ie sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Anlage 5 Fotodokumentation WSR I
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Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz Fotodokumentation 13. April 2022 Anlage 5 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Werbesatzung I - Barbarossaplatz
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 0082/2024 Freigabedatum 20.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Barbarossaplatz Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen - Barbarossaplatz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Neustadt /Süd bezüglich des Barbarossaplatz als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num- mer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Sat- zung. Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver- halt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri- schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter- disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan- lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Barbarossaplatz unter- liegt der Typologie 2a – Stadtplatz ohne Denkmal. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Hinweis Die Werbesatzung I – Barbarossaplatz, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ring- straßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die be- 3 reits in 2023 beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirk- sam. Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan I - Barbarossaplatz Anlage 2 Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung I der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 1 Geltungsbereich WSR I
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Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen Barbarossaplatz Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 4 Illustration WSR I
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WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung I Barbarossaplatz zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 4 Version vom 18.01.2024 WERBUNG min. 1,00 m UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei- ten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. (5) (6) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0082/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.02.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 12:12