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0082/2024

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.02.2024

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Anlage 2 Satzung WSR I

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Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

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Anlage 3 Begründung WSR I

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Anlage 5 Fotodokumentation WSR I

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Geltungsbereich WSR I

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Anlage 4 Illustration WSR I

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Satzung WSR I

25333 Zeichen

Version vom 08.01.2024        Anlage 2 
 
 
SATZUNG 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Barbarossaplatz 
zwischen Hohenstaufenring im Norden und Salierring im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen –  
Barbarossaplatz 
vom xxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.November 2023 
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 
1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard 
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Barbarossaplatz ist der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2a – Stadtplatz ohne 
Denkmal. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums 
Barbarossaplatz und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege 
und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild is t durch die vier - bis 
achtgeschossige den Platz rahmende Architektur, der Nachkriegszeit geprägt. Die zwei 
Hochhäuser auf der Westseite sprengen den Maßstab des verkehrlich stark frequentierten 
Platzes. Mit Ihren Höhen haben sie dominante Alleinstellungsme rkmale. Ihre Prägung sollte 
daher durch die Architektur alleine gegeben sein. 
Die beabsichtigten Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen den 
angrenzenden Straßenräume durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen 
Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem 
Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den 
übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, 
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind

sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des 
architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der  Werterhalt des Standortes für Handel und 
Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen 
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch 
einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen 
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. 
Damit die Werbung der Gewerbetreibenden im Bereich der Satzung unterstütz wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist 
die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum 
ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von 
Ambitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit 
angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Barbarossaplatzes. 
Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: 
Barbarossaplatz 1 -7, Friedrichstraße 34 -75, Hohenstaufenring 1, 2, 4 -10, 
Pantaleonswall 50 und 65-75, Salierring 42-47/53, Weyerstraße 73 und 98-120 und 
Neue Weyerstraße 5-10. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE - 
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch  die Geltungsbereiche der 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den  Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 
(66441/11), 6644 Sc 3/12 (66441/12), 6644 Sc 1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 
(66443/05) berührt. 
§ 2 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. Bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der 
Beseitigung von Werbeanlagen i. S. d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öf fentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von

Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne mit 
den Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 (66441/11), 6644 Sc 3/12 (66441/12), 6644 Sc 
1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 (66443/05) der Stadt Köln. 
 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungsführungen. 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent:  
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner:  
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und 
unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen n der 
Regel waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben:  
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels 
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent:  
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet:  
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder 
Innungszeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge:  
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
8. Sammelhinweis 
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von 
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem 
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen.

(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet: 
1. Gliederung:  
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente:  
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, 
Friese sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld:  
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims:  
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege 
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung:  
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem 
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick:  
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer:  
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z. 
B. Markisen) – oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte:  
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil 
einer Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante:  
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei Gefälle 
die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von Gefälle 
und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. 
 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und 
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen 
umschließende Rechteck. 
 
§ 4 
 Genehmigungsvorbehalt  
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese 
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen 
erforderlich.

(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für 
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur 
bis zum Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie 
nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, 
und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
 
(3) Die für die Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläuf ig geschützten Denkmäler 
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW 
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und 
Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend 
anzuordnen und zu gestalten. 
 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf 
das Gebäude abgestimmt werden. 
 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes 
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu 
konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), 
die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet werden. 
 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder üb erschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe 
anzubringen. 
 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, 
die in den Stadtraum wirkt. 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen,

Böschungsstützwänden, Einfriedungen, Seiten- oder randwänden, Nachbarschafts- 
oder Rückfassaden, Erkern , Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und 
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteine o. ä.) sind untersagt. 
 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos 
geworden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile 
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile 
sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der 
Betrieb von Monitoren, o. Ä. nicht zulässig. 
 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb 
von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, 
diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
  
 
a = max. Länge der Werbung 
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
a+b = Gebäudebreite 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander

oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbe anlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000 – 4000 Kelvin 
beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelbuchstaben sind nicht zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder 
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander 
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über 
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61,8 % der jeweiligen 
Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer 
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt 
liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.

(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- 
und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade 
anzubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis 
zu der Vorderkante der Werbeanlage. 
 
§ 9 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage o berhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben 
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. 
 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 
m nicht unterschreiten.  
 
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassaden gliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
 
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade 
(Stützen, Pfeiler, P feilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge

Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter -
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
 
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung max imal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür 
vorgesehenen Signetzone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten 
Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes 
des 2. Obergeschosses. 
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen- 
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten 
Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe 
und Positionierung auszuführen. 
 
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zu einander nicht 
unterschreiten. 
 
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in 
Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine G esamthöhe von 1,00 m 
nicht überschreiten. 
 
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht 
überschreiten. 
 
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. 
 
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an 
einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen 
Werbeanlage anzuordnen.

§ 11 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt 
bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen 
und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der 
Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur da nn zulässig, wenn im 
Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- 
und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. 
 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, 
wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der 
Vordachfläche betragen. 
 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte 
Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter 
oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. 
 
§ 12 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von 
mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche 
je 118,5 x 350 cm), 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),  
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- 
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), 
5. Werbeuhren. 
 
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 
Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch 
an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je 
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig. 
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle 
zulässig.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in 
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen  
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen 
und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen. 
 
§ 14 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder 
ändert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung 
geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 
04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit 
Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

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/ 2 
 ANLAGE  6 
61  
611/2 Ber  
  
  
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 
22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024  
Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes-
sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli-
cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende 
Beschlussvorlagen betroffen: 
Vorlagen-Nr. 4131/2023 
Vorlagen-Nr. 0082/2024 
Vorlagen-Nr. 0084/2024 
Vorlagen-Nr. 0089/2024 
Vorlagen-Nr. 0090/2024 
Vorlagen-Nr. 0094/2024 
Vorlagen-Nr. 0095/2024 
 
Frage 1: 
RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus-
schüsse/den Rat gegeben werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins-
gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 
Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam 
erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den 
jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen.  
Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor-
gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei 
den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu 
können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat-
zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits 
beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können.

- 2 - 
 
 
Frage 2: 
RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er-
folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage 
gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz-
buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der 
Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab-
hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der 
relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be-
denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.

Anlage 3 Begründung WSR I

25641 Zeichen

Werbesatzung Barbarossaplatz 
Version vom 08.01.2024        Anlage 3 
 
 
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Barbarossaplatz 
zwischen Hohenstaufenring im Norden und Salierring im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen - 
Barbarossaplatz 
vom xxx 
 
1. Bedeutung des Platzes 
 
1.1. Geschichte des Barbarossaplatzes 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings  
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als 
Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vor bild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, 
weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt 
wurde. 
Neben dem Ebertplatz entstanden z.B. der Friesenplatz oder der Barbarossaplatz. Letzterer 
wurde am 10.05.1883 eingeweiht und nach Friedrich I. benannt, welcher wegen seines roten 
Barts „Barbarossa“ genannt wurde. Im Zuge der Neugestaltung der Platzfläche zierte den 
Barbarossaplatz ein rundes Wasserbassin mit einer Wasserfontäne. Das Wasserspiel auf der 
Mittelinsel des Kreisverkehrs wurde durch eine Grasfläche mit Blumenrabatten und Bäumen 
zugunsten der neuen Verkehrsanlage eingefasst. Von der heutigen Gestaltung deutet nichts 
auf die damalige Platzfläche mehr hin. 
Das in räumlicher Nähe zum Haus Töller  befindliche Weyertor wurde 1989 aufgrund der 
Erweiterung der Stadt und der Schaffung von verbesserten Verkehrswegen niedergelegt. 
 
1.2. Lage im Stadtraum 
Der Barbarossaplatz ist neben dem Ebertplatz , Friesenplatz, Rudolfplatz und dem 
Chlodwigplatz einer der zentralen  Großstadtplätze der Kölner Ringe. Er verbindet  
kleinräumlich das Mauritiusviertel und das Pantaleonsviertel der Altstadt mit  den Kwartier 
Längtan und dem Volksgarten -Viertel der Neustadt . Der Barbarossaplatz befindet sich 
zwischen den Hohenstaufenring im Norden und dem Salierring im Süden.  
Im Zentrum des Platzes verläuft die gleichnamige Straßenbahnhaltestelle und die 
Bundesstraßen B55 bzw. B265 mit Anbindung an die rechte Rheinseite. Folglich dient der

Werbesatzung Barbarossaplatz 
Barbarossaplatz nicht nur kleinräumlich als Schnittstelle für die angrenzenden Stadtviertel, 
sondern bindet auch großräumlich die Stadtteile und das Kölner Umland an.  
 
2. Heutige Situation des Barbarossaplatzes 
 
2.1. Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild 
Der Barbarossaplatz wird heute durch vier- bis achtgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser 
flankiert. Lediglich an der Neue Weyerstraße, Luxemburger Straße bzw. Salierring bilden die 
drei Hochhäuser mit zehn, zwölf bzw. achtzehn einen Maßstabsbruch.  
Da alle Gebäude nach dem Zweiten Weltkrieg wiedererrichtet werden mussten, ist das 
architektonische als auch städtebauliche Erscheinungsbild durch die Nachkriegsarchitektur 
heterogen geprägt . Lediglich das 12 -stöckige Hochhaus an der Luxemburger 
Straße/Barbarossaplatz bildet aufgrund derselben Fassadengestaltung mit seinen 
viergeschossigen Nebengebäuden stilistisch eine Einheit. 
Als Folge unterliegt nur eine geri nge Anzahl an Gebäuden dem Denkmalschutz. Zu dem 
denkmalwerten Gebäuden gehören Weyerstraße 71, 96, 98, 114 sowie 116 und der 
Pantaleonswall 50. Insofern zukünftig weitere (Bau -)Denkmäler in die Denkmalliste 
aufgenommen werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden 
Werbesatzung. 
Neben den Bauwerken wurden zwei Plastiken im Bereich Barbarossaplatz und Neue -
Weyerstraße angeordnet. Paul Suters Plastik „Attila“ aus dem Jahr 1976/77 sowie Fletcher C. 
Benton „Painted Steel“ aus dem Jahr 1993. 
Zudem befindet sich südlich des achtzehn geschossigen Hochhaues am Salierring eine 
großflächige und sich drehende Überdach -Werbung eines angrenzenden 
Lebensmittelmarktes. 
 
2.2. Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung 
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Platzrandbebauung im Wesentlichen 
Einzelhandel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende 
Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, 
zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 
 
2.3. Nutzung des Platzes 
Wegen der fehlenden Aufenthaltsqualität aufgrund der hohen Verkehrsbelastung ist d er 
Barbarossaplatz innerhalb des Stadtraums nicht mehr als Platzfläche nutzbar. Vielmehr dient 
er als Verkehrsknotenpunkt für den motorisierten Individuell- sowie dem öffentlichen 
Personennahverkehr über die Kölner Stadtgrenze hinaus.  
Mit Blick auf das städtische Einelhandel - und Zentrenkonzept stellt der Barbarossaplatz 
zusammen mit dem Zülpicher Platz das Nahversorgungszentrum für die angrenzenden Veedel 
dar. Neben Supermärkten und Discountern  ist der Platzbereich durch eine diversifizierte 
Nahversorgungsagglomeration geprägt. 
Am Barbarossaplatz kreuzt sich die Stadtbahnlinie 18 mit den Ringlinien 12, 15 und 16, wobei 
sich die jeweiligen Bahnsteige der Linien 12 und 15 auf den Ringen und die der Linien 16 und

Werbesatzung Barbarossaplatz 
18 auf der Neuen Westerstraße befinden. 
Um eine bessere Ausnutzung des  Platzes zu ermöglichen, wurde m it dem Beschluss des 
Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, eine 
Machbarkeitsstudie zur Neuordnung des Barbarossaplatzes zu erarbeiten (AN/0042/2020).  
Ziel ist die v erkehrliche Entlastung des Platzes und Stärkung des Umweltverbundes mit 
besseren Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrerden, den ÖPNV durch eine ober-, 
oder unterirdische Einbindung zu optimieren und die Steigerung der Aufenthaltsqualität durch 
eine städtebauliche Neugestaltung des Platzes sowie des direkten Umfeldes (V 2093/2023). 
 
 
3. Planungsrecht und –Konzepte 
 
3.1. Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
Für die zulässigen Nutzungsarten im außenliegenden Bereich des Barbarossaplatzes besteht 
mit den Bebauungsplan Nummern 65440/05, 6644 Sc 3/11 (66441/11), 6644 Sc 3/12 
(66441/12), 6644 Sc 1/04 (66443/04) und 6644 Sc 1/05 (66443/05) in Teilen Planungsrecht, 
welches die für die Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet“ (MK) oder ein „Besonderes 
Wohngebiet“ (WB) festsetzt. 
Im mittleren Bereich des Barbarossaplatzes um den zentralen Baublock „Am Weyertor“ sowie 
den beiden Knotenpunkten liegen keine Bebauungspläne vor. Der Flächennutzungsplan der 
Stadt Köln stellt den Baublock als Mischfläche und die umliegenden Hauptverkehrsachsen als 
Fläche für Hauptverkehrszüge dar. 
Grundsätzlich spiegelt sich das Ziel wider, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen 
zu forcieren und dabei die Innenstadt auch als Wohnstandort zu stärken. Aktuell stellen sich 
die Nutzung in den Erdgeschossen vornehmlich mit Gastronomie und 
Einzelhandelsnutzungen, in den Obergeschossen vorwiegend als Büro- und Wohnnutzungen 
dar. 
 
3.2. Innere Platzflächen 
Der Barbarossaplatz ist ein vom Autoverkehr dominierter Straßenraum und wird zudem durch 
die Straßenbahnlinie in Nord-Süd und Ost-West Richtung oberirdisch gequert. Den 
Fußgängern bleibt wenig Platzfläche zum Verweilen.  
 
3.3. Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt die Umgestaltung des 
Barbarossaplatzes als eines der Leitprojekte. Als einer der Plätze innerhalb der Ringe, soll der 
Barbarossaplatz dem Duktus des Ringeboulevards folgen. Eine regelmäßige Begrünung der 
Platzränder durch eine klare Reihung von Straßenbäumen würde eine deutlichere räumliche 
Fassung des Platzes bewirken und seine Längenausdehnung und Größe verbildlichen. Die 
Platzmitte mit begrüntem Gleisbett sollte künftig von niedrigwüchsiger Bepflanzung 
freigehalten sein.  
Grundsätzlich wird der Barbarossaplatz als verkehrlich bestimmter Stadtraum eingestuft. 
Auf Grundlage des Masterplans Innenstadt hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am  
26.03.2020 beschlossen, im Bereich der Neuen Weyerstraße die Stadtbahnstelle für die Linie

Werbesatzung Barbarossaplatz 
16 und 18 durch die Anhebung der Seitenbahnsteige barrierefrei auszubauen. Im Rahmen 
dieser Planung  wird ebenfalls die Querung im Bereich Neue 
Weyerstraße/Friedrichstraße/Pantaleonswall für den Radverkehr verbessert. Auch eine 
Begrünung und Optimierung der Fußwege wird vorgenommen (V 0330/2019). Der Rat hat am 
07.12.2023 den Baubeschluss für die Bahnsteiganhebung der Haltestelle Barbarossaplatz 
gefasst (V 2646/2022). 
Um den Fuß- und Radverkehr auf den „Wällen“ weiter zu verbessern, wurde in nördlicher 
Fahrtrichtung das ehemalige Schrägparken aufgehoben und in Flächen für Lieferverkehr und 
Fahrradparken umgewandelt, wodurch Flächen für die Einrichtung eines Radstreifens 
gewonnen wurden. Gegenwärtig wurde die gesamte Ringstraße in nördlicher Fahrtrichtung 
vom Salierring bis zum Hohenstaufenring durch einen Radfahrstreifen mit einer Regelbreite 
von 2,50 m fahrradfreundlich umgewandelt. Die Radverkersführung in südlicher Fahrtrichtung, 
sowie entlang der Roonstraße sollen zukünftig optimiert werden (V 3334/2023). 
In der Neuen Weyerstraße in Fahrtrichtung Severinsbrücke wurde im Mai im Rahmen einer 
Fahrbahndeckensanierung ein Teilabschnitt fahrradfreundlich umgestaltet. Hierfür wurden die 
bestehenden Kfz-Fahrspuren zugunsten einer Radverkehrsanlage verschmälert. Im Zuge der 
Bahnsteiganhebung der KVB Haltestelle Barbarossaplatz soll die Radverke hrsführung in 
Richtung Pfälzer Straße verlängert werden (V 0330/2019). 
 
3.4. Planungswerkstatt/Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt  
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Barbarossaplatz ist dem Typus 2a – Stadtplatz ohne Denkmal zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, 
deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit  der Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine 
einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.  
Nicht zuletzt sollen auch die aös Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen 
der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur 
Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische 
und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5. Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
3 
2 
1

Werbesatzung Barbarossaplatz 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für  die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und 
Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die 
Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 
der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie - und 
Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den 
kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche so wie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibe nde die 
Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Barbarossaplatz eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Barbarossaplatz 
 
Da die Prägung des Stadtraumes Barbarossaplatz weiterhin durch die Gebäude erfolgen und 
nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe 
von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.  Die 
bestehende Überdach-Werbung am Salierring entfaltet hierbei keine Vorbildwirkung für den 
Geltungsbereich dieser Satzung Gleichzeitig wird durch eine einheitliche Anordnung von 
Werbeanlagen ein wichtiger Impuls für die Beruhigung des stark frequentierten Stadtraumes 
im Sinne der städtebaulichen Ordnung unter Beachtung der Funktion als Verkehrsknotenpunkt 
erwirkt. Unerlässlich ist hierbei, dass die verkehrlich hochfrequentierten Kreuzungspunkte 
nicht durch Werbeanlagen mit beispielsweise effekthaschenden Blink - und Wechsellicht 
negativ beeinflusst werden. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2

Werbesatzung Barbarossaplatz 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und  die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das E rscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter­ 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlagen so llen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber 
Werbeanlagen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein 
Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordne ten Ortsbild 
geschaffen wird. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und 
Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl 
des gestalterischen Rahmens als auch de r Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem

Werbesatzung Barbarossaplatz 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, 
ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auc h digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flac kernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf 
wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar 
zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im 
besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu 
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren 
Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter 
Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster 
von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung 
der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des 
Goldenen Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinterliegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade 
gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, 
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert.

Werbesatzung Barbarossaplatz 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl  von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen 
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände un d Hinweisschilder für 
Stadtbahnhaltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese 
Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen 
verbundene Anlagen begrenzt. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Aufgrund der Weite des Stadtraumes ist eine Begrenzung auf die Unterkante der 
Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich 
eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die 
Werbewirkung kontrolliert erfolgt. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Barbarossaplatzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welc he 
sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die 
ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, d ie sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des 
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Anlage 5 Fotodokumentation WSR I

1747 Zeichen

Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme
Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen –
Barbarossaplatz
Fotodokumentation 13. April 2022
Anlage 5

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung I - Barbarossaplatz

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung I - Barbarossaplatz

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Fotodokumentation 13. April 2022
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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

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Werbesatzung I - Barbarossaplatz

Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 13. April 2022
Bestandsaufnahme
Werbesatzung I - Barbarossaplatz

Beschlussvorlage Rat

5464 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0082/2024 
Freigabedatum 
20.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: 
hier Barbarossaplatz 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen - Barbarossaplatz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Neustadt /Süd bezüglich des Barbarossaplatz als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num-
mer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung 
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Sat-
zung. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver-
halt bedarf daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri-
schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter-
disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, 
Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan-
lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Barbarossaplatz unter-
liegt der Typologie 2a – Stadtplatz ohne Denkmal. 
 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
Hinweis 
Die Werbesatzung I – Barbarossaplatz, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ring-
straßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die be-

3 
reits in 2023 beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirk-
sam. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Befangenheitsplan I - Barbarossaplatz 
Anlage 2 Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz 
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen – Barbarossaplatz 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung I der Kölner Ringe 
Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 1 Geltungsbereich WSR I

389 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung I der Kölner Ringstraßen 
Barbarossaplatz
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 4 Illustration WSR I

9379 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung I Barbarossaplatz 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
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ANLAGE 4
Version vom 18.01.2024
WERBUNG 
min. 1,00 m 
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Ausstecktransparente in der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschrei-
ten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
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UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
(5)
(6)
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es 
dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (4)

29.02.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0082/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.02.2024
Erstellt
05.01.2024 12:12