3392/2019
Feuerwerke am Kölner Rheinufer
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3866 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3392/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 Feuerwerke am Kölner Rheinufer AN/1152/2019 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung 7 bittet um Beantwortung folgender Fra- gen: 1. Welche Ämter sind an einer Genehmigung für ein Feuerwerk beteiligt, welches Amt erteilt schlussendlich die Genehmigung? 2. Welche umweltrechtlichen Voraussetzungen und Gutachten müssen geschaffen und beige- bracht werden, um ein Feuerwerk am Kölner Rheinufer genehmigungsfähig zu machen? 3. Wann und wie können Feuerwerke in der Brutzeit zwischen März und Mai genehmigt werden? 4. Sind die in 2019 abgefeuerten Feuerwerke in Porz nach den notwendigen Kriterien fristgerecht beantragt und positiv beschieden worden, wenn nicht, auf welcher Grundlage durften sie ab- gefeuert werden? Mitteilung der Verwaltung: zu 1: Grundsätzlich steht das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände durch gewerbliche Pyrotech- niker nicht unter Erlaubnisvorbehalt, sondern ist gem. § 23 Abs.3 der 1. Sprengverordnung (1. SprengV) leidglich bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Lediglich das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch Privatpersonen ist durch die Ordnungsbehörde erlaubnispflichtig. Im Rahmen der Anzeigen- bzw. Antragsbearbeitung werden in Abhängigkeit von Abbrennort und Um- fang des Feuerwerks folgende Stellen beteiligt: -Bezirksregierung Köln -Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz -Polizeipräsidium Köln -Amt für Landschaftspflege und Grünflächen -Umwelt- und Verbraucherschutzamt -Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln -Wasserschutzpolizei -Deutsche Flugsicherung Die Anzeigenbestätigung für Gewerbetreibende bzw. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Private im Sinne der 1. SprengV erfolgt durch das Amt für öffentliche Ordnung. zu 2: Von Seiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW existieren keine Handreichungen zu der Thematik Feuerwerk in der Vogelbrutzeit. Artenschutz- 2 rechtliche Untersuchungen zu Feuerwerken wurden 2015 veröffentlicht und zeigten die teilweise gra- vierenden Negativfolgen auf die Vogelwelt auf. Auf Grundlage des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz ist beispielswiese wie bei einem Feuerwerk anlässlich des Porzer Inselfestes zwingend eine Arten- schutzprüfung (ASP) durchzuführen, damit von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde valide und rechtssichere Aussagen zu der Genehmigungsfähigkeit getroffen werden können. Auf Bemühen der Unteren Naturschutzbehörde wurde im Jahr 2016 ein Gutachten zum Feuerwerk im Rahmen des In- selfests erstellt. Jedoch ist das vorliegende Gutachten nicht hinreichend aussagekräftig, da u. a. der Wirkraum des Feuerwerks nicht großräumig genug untersucht wurde. Entsprechend können von Sei- ten der Unteren Naturschutzbehörde keine rechtlich und fachlich fundierten Aussagen zu der Ge- nehmigungsfähigkeit von Feuerwerken innerhalb der Vogelbrutzeit am Rhein getroffen werden. Die Untere Naturschutzbehörde stellt eine artenschutzrechtliche Genehmigung für das Jahr 2020 nur in Begleitung einer umfangreichen Untersuchung (ASP: Abgrenzung und Umfang in direkter Absprache mit der UNB Köln) in Aussicht. Basierend auf den Ergebnissen der ASP kann eine Aussage zu der Genehmigungsfähigkeit in 2021 und folgender Jahre getroffen werden. zu 3: Auf Grundlage der Ergebnisse der unter Ziffer 2 erwähnten Artenschutzprüfung. zu 4: Im Jahr 2019 wurden bis zum 24.09.2019 -13- Feuerwerke der Kategorie 2 (sog. „Silvesterfeuer- werk“) sowie -2- Feuerwerke der Kategorie 4 (sog. „Höhenfeuerwerk“) auf dem Gebiet des Stadtbe- zirks Porz beantragt/angezeigt und auch genehmigt/bestätigt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3392/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 27.09.2019
- Erstellt
- 26.09.2019 10:52