2242/2021
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Klimawende Köln - 100 % Ökostrom bis 2030"
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Anlage 2: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
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anwaltsintern: D2/333-21 10.06.2021 Gutachten zur Vorprüfung des Bürgerbegehrens "100% Ökostrom bis 2030" 1. Vorbemerkung: Fristsache! Gem. § 26 Abs. 2 GO NRW hat der Rat zwingend innerhalb von acht Wochen über den Antrag auf Vorprüfung eines Bürgerbegehrens zu entscheiden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens "10 0% Ökostrom bis 2030" haben nach Angaben der Verwaltung mit einem undatierten Schrei ben, das am 29.04.2021 eingegangen ist, die Vorprüfung ihres Bürgerbegehrens beantragt. Dem Antrag waren Unterschriftenlisten zum Bürgerbegehren mit über 50 Unterschriften beigefügt . Am 03.05.2021 wurden 31 Unterschriften zum gesonderten Antrag auf Vorabprüfung der Zulässi gkeit des Bürgerbegehrens digital und am 10.05.2021 insgesamt 50 Unterschriften auf Vorabprüfung der Zulässigkeit schriftlich eingereicht. Es ist bereits in der Sitzung am 24.06.2021 über die Vorprüfung zu entscheiden. 2. Gutachten 2.1. Vorbemerkung Die Änderungen, die die Vorschrift des § 26 GO NRW seit ihrer Einfügung in die Gemeindeordnung durch das Änderungsgesetz vom 17. M ai 1994 (GV.NRW, S. 270) genommen hat, lassen erkennen, dass der gesetzgeberische Wil le darauf abzielt, der bürgerschaftlichen Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeit keine allzu hohen bürokratischen Hürden entgegen zu stellen. Dies kommt namentlich dadurch zum Ausdruck, dass di e Verwaltung etwa in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger:innen bei der Einleit ung eines Bürgerbegehrens behilflich sein muss. Darüber hinaus wurden die Quoren der erforder lichen Unterstützungsunterschriften gestuft und abgesenkt. Ebenso wurde das erforderliche Quoru m für einen erfolgreichen Bürgerentscheid von 25 % auf 20 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Sperrwirkung des zulässigen Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 2 - Bürgerbegehrens nachträglich gegenüber dem ursprüng lichen Regelungskonzept der Gemeindeordnung ergänzt. Durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stä rkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steue rrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW. S. 738) wurde schließlich den Initiat or:innen eines Bürgerbegehrens die Option einer Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehre ns eröffnet, über die der Rat nach Vorlage der Kostenschätzung - mit Ausnahme des Quorums - in nerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat, sofern der formgerecht gestellte Antrag von de n Vertretungsberechtigten und wenigstens 25 Bürger:innen unterzeichnet wurde. Mit dieser Regelu ng, die einen entsprechenden Antrag der Vertretungsberechtigten voraussetzt, soll den Initi atoren vor der Sammlung der Unterschriften bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine weitgehende Sicherheit verschafft werden. Der Intention des Gesetzgebers folgend ist es angez eigt, grundsätzlich eine gegenüber dem Bürgerbegehren wohlwollende Position einzunehmen un d - sofern möglich - durch eine praxisorientierte Auslegung einzelner Textpassagen im Sinne des Begehrens Bedenken, die einer Bejahung der Zulässigkeit entgegenstehen könnten, z u überwinden. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken der §§ 24 Abs. 2, 2. Hs. und 25 Abs. 1 VwVfG NRW. Es handelt sich bei der Vorprüfungsentscheidung um einen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt des Rates als Behörde im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW. vgl. Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-W estfalen, § 26 Abs. 2 GO NRW, 13, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 62. Mit der Vorprüfung stellt der Rat - sich selbst bin dend - gegenüber den Antragsteller:innen verbindlich fest, ob die Voraussetzungen für die sp ätere Zulässigkeitserklärung bei Erreichen des Unterschriftenquorums und damit mittelbar die Vorau ssetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids vorliegen. Rechtlich ist der Rat a uch im Rahmen der Vorprüfung bereits verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens vorliegen. Ein dem vorliegenden Bürgerbegehren vergleichbares Begehren ist unter der aktuellen Gesetzeslage bislang von der Rechtsprechung - sowei t ersichtlich - nicht als zulässig oder unzulässig bewertet worden. Rechtsprechung anderer Bundesländer ist nur eingeschränkt übertragbar. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 3 - 2.2. Sachverhalt Die Initiative "100% Ökostrom bis 2030", vertreten durch Herrn Tim Petzoldt, Frau Anna Isabel Prieß und Herrn Martin Matzel, hat mit dem am 29.4. 2021 eingegangenen Schreiben die Vorprüfung eines Bürgerbegehrens mit der Fragestellung "Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbe teiligungen darauf hinwirken, dass die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen sp ätestens ab 2030 nur Strom aus erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?" beantragt. Dem Bürgerbegehren ist eine Begründung mit fünf Fuß noten, eine Kostenschätzung der Verwaltung der Stadt Köln und der Hinweis: "Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des W uppertal Instituts und unsere Bewertung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden." beigefügt. vgl. Anlage der Beratungsvorlage. Die Vertretungsberechtigten werden wie folgt benannt: "1) Tim Petzoldt, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 2) Anna Isabel Prieß, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 3) Martin Matzel, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln" Die Unterschriftensammlung selbst ist in Form einer Tabelle vorgesehen. Sie enthält fünf Freizeilen für Einträge von Unterstützer:innen und gliedert sich in die Spalten Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort (vorgedruckt "Köln"), Geburtsdatum, Unterschrift und Datum der Unterschrift. Die Anteile der vom Bürgerbegehren betroffenen Rhei nEnergie AG werden derzeit zu 80 Prozent durch die GEW Köln AG gehalten, die sich als Holdin ggesellschaft wiederum zu 10 Prozent direkt und zu 90 Prozent indirekt über die Stadtwerke Köln GmbH im Besitz der Stadt Köln befindet. Die restlichen 20 Prozent der RheinEnergie AG befinden sich im Besitz der Westenergie AG. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 4 - 2.3. Rechtliche Würdigung Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW können die Bürger:innen be antragen, dass vorab über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens verbindlich ents chieden wird. Ausgenommen von der Vorprüfung ist lediglich die Feststellung des Unterschriftenquorums nach § 26 Abs. 4 GO NRW. Die Vorprüfung umfasst damit zunächst die formelle und inhaltliche Prüfung des Antrags auf Vorprüfung, im Kern sodann aber die nach § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW durchzuführende Zulässigkeitsprüfung, also der Voraussetzungen form eller und inhaltlicher Art, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. 2.3.1. Zulässigkeit des Antrags auf Vorprüfung Gem. § 26 Abs. 2 GO NRW gilt: "[…] Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürge rbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der An trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entsch eidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung v orzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf de n Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. […]" Die Begründung der gesetzlichen Regelung ist im Ker n dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.07.2018 zu entnehmen: "Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird den Vertretungs berechtigten eines Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit eingeräumt, be reits vor der Unterschriftensammlung zu beantragen, eine Entscheidung über dessen Zulässigkeit - mit Ausnahme der Frage, ob die notwenige Anzahl an Unterstützungsunterschrifte n erreicht ist - herbeizuführen. Eine solche 'Vorprüfung' wird nicht verpflichtend eingef ührt, sondern den Initiatoren als Option angeboten. Sie bietet sich insbesondere an, wenn et wa die Frage, ob es sich um einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens handelt oder die Fragestellung korrekt formuliert ist, trotz vorheriger Beratung durch die Kommune nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden kann. In einem solchen Fa ll wäre die ggf. zeitaufwendige Sammlung von Unterstützungsunterschriften mit dem rechtlichen Risiko behaftet, dass der Rat nach Einreichung der Unterschriften das Bürgerb egehren unabhängig von deren Anzahl aus Rechtsgründen als unzulässig zurückweist . Dies würde ggf. bei den Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 5 - Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerbegehren dur ch ihre Unterschrift unterstützt haben oder - mehr noch - sich für deren Sammlung en gagiert haben, auf Unverständnis stoßen. Machen die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbege hrens von dieser Möglichkeit Gebrauch, vollzieht sich die Prüfung der rechtliche n Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in zwei Schritten: In einem ersten Schritt stellen die Vertretungsbere chtigten nach Vorliegen der Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 Absatz 2 S atz 5 GO NRW den Antrag, nach § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW (neu) über die Zulässig keit des Bürgerbegehrens mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 (Erreic hen des notwen[d]igen Unterschriftenquorums) zu entscheiden. Der Antrag m uss in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entsch eidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung v orgelegt werden (§ 27 Absatz 2 Satz 8 GO NRW -neu -). Nur dann ist der Rat in der Lage, alle in die Zulässigkeitsprüfung einzubeziehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der n otwendigen Anzahl vorzulegender Unterstützungsunterschriften umfassend zu prüfen und den Vertretern [des] Bürgerbegehrens mit dem 'Vorprüfungsbescheid' eine verlässliche Grundlage für die sich anschließende Unterschriftensammlung zu geben. Weiter muss der Antrag nicht nur von den Vertretung sberechtigten nach § 26 Absatz 2 Satz 2 GO NRW, sondern auch von mindestens 25 weite ren Bürgern unterzeichnet sein. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass für den An trag, der durch die Notwendigkeit einer sich anschließenden Ratsbefassung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt, ein Mindestmaß an Unterstützung vorhanden ist, ohne dass das Ziel der Vorprüfung, eine rechtliche Vorklärung vor der Unte rschriftensammlung herbeizuführen, gefährdet wird. Damit den Initiatoren des Bürgerbeg ehrens kein Nachteil entsteht, ordnet § 26 Absatz 4 Satz 4 GO NRW (neu) an, dass diese Un terzeichnungen auf die Gesamtzahl der gesammelten Unterschriften angerechnet werden. Der Rat hat sodann unverzüglich eine rechtlich bind ende Entscheidung über diese Frage zu treffen. Unverzüglich - also ohne schuldhaftes Z ögern - bedeutet, dass der Rat regelmäßig in der nächsten turnusmäßigen Sitzung einen Beschluss fassen wird. Eine negative Entscheidung des Rates stellt einen b elastenden Verwaltungsakt dar. § 26 Abs. 2 Satz 10 GO NRW (neu) verweist insoweit auf § 26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW (bisher § 26 Absatz 6 Satz 2 GO NRW) und stellt kla r, dass die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 GO NRW vertretungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates einlegen können. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 6 - In einem zweiten Schritt der Zulässigkeitsprüfung h at der Rat sodann nach Einreichung der gesammelten Unterstützungsunterschriften durch die Vertretungsberechtigten nur noch darüber zu entscheiden, ob das notwendige Quor um nach § 26 Abs. 4 GO NRW erreicht worden ist (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW)." vgl. LT-Drs. 17/2994, 82f. Der vorliegende Antrag enthält die vorgeschriebenen Bestandteile (Antrag, Frage, Begründung, Kostenschätzung, Unterschriften der Vertretungsberechtigten, 25 weitere Unterschriften). Allerdings waren dem Antrag mit Posteingang 26.04.2 021 Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens beigefügt, während der Antragstellu ng mit Posteingang 10.05.2021 Unterschriften zum Antrag auf Vorabprüfung beigefüg t waren. Wäre bereits auf den ersten Posteingang abzustellen, würde die 8-Wochen-Frist a m 24.06.2021 enden; wäre der zweite Posteingang entscheidens, würde die Frist am 05.07.2021 auslaufen. Richtigerweise dürfte wohl schon die Bezugnahme auf die bereits eingereichten Unterschriften ausreichend und zulässig gewesen sein, da die Unter schriften unter dem bereits laufenden und eingereichten Bürgerbegehren zwingend das Einverständnis der Bürger:innen umfassen, dass die Zulässigkeit des Begehrens geprüft wird. Dies schli eßt als minus die Vorprüfung der Zulässigkeit ein. Dass der Wortlaut des § 26 Abs. 2 GO NRW die Formul ierung "Der Antrag […] ist zu unterzeichnen." enthält, steht dieser Bewertung nicht entgegen. De nn ersichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass zu dem von ihm angedachten Regelfall noch keinerlei Unterschriften für das eigentliche Bürgerbegehren g esammelt wurden, erst recht nicht bei der Gemeinde eingereicht wurden. Dies ergibt sich auch aus der Diskussion des Refere nten- und Gesetzentwurfs. Durchgängig alle instutionellen Vertreter:innen haben darauf hingewi esen, dass ein Quorum für den Antrag auf Vorprüfung erforderlich sei, um in einer ersten Rel evanzschwelle festzustellen, ob überhaupt in der Bürgerschaft ein Interesse an dem noch bevorstehenden Bürgerbegehren bestehe. Exemplarisch steht hierfür etwa die Formulierung "dass die Verantwortlichen eines Bürgerbegehrens in irgendeiner Form in Vorleistung" gehen sollten. vgl. Stellungnahme SGK / GAL, LT-StN 17/829, S. 4. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 7 - Der Gesetzgeber hatte daher einen Verfahrensgang vor Augen stehen, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Vorprüfung noch keine Unterschri ftensammlung für das Bürgerbegehren erfolgen würde. Unterstellt wurde, dass das Risiko der Unzulässigkeit für die Vertretungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt dann noch zu hoch sei. Gleichwohl ist die Maßgabe, dass eine Unterschrifte nsammlung erst nach der Vorprüfungsentscheidung erfolgen dürfe, zu keinem Z eitpunkt diskutiert und dementsprechend auch nicht im Gesetz aufgenommen worden. Der Landta g hat den Antrag als solchen wie auch den Zeitpunkt der Antragstellung damit vollständig zur Disposition der Vertretungsberechtigten gestellt. Dass das vorliegende Bürgerbegehren von dieser ange dachten Reihenfolge abweicht, ist also unschädlich. Denn es handelt sich um ein Antragsrec ht, dass die Vertretungsberechtigten jederzeit ausüben können, die Vertretungsberechtigt en gehen lediglich mit einer parallelen Sammlung und Einreichung des eigentlichen Bürgerbeg ehrens und einer sodann folgenden Antragstellung für die Vorprüfung das Verfahrensris iko ein, dass das Bürgerbegehren in der Vorprüfung für unzulässig erachtet würde und sodann eine erneute Unterschriftensammlung für ein geändertes Bürgerbegehren notwendig werden könn te. Das Gesetz verbietet dieses Risiko nicht, es besteht auch sonst keine Veranlassung das Bürgerbegehren sozusagen "gegen sich selbst" zu schützen. Da das Bürgerbegehren als solches bereits zwingend beinhaltet, dass über seine Zulässigkeit entschieden wird, ist hier als minus auch die Vorprüfung der Zulässigkeit enthalten. Da mit sind die - bewusst minimal gehaltenen - Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW erfüllt. Der Antrag auf Vorprüfung ist daher bereits in der am 26.04.2021 e ingegangenen Form zulässig. Die Frist für das Verfahren bestimmt sich daher nach diesem Eingangsdatum. Es ist sodann über die formelle und materielle Zulä ssigkeit des Bürgerbegehrens selbst zu entscheiden. 2.3.2. Formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens a) Antragsteller:innen und Vertretungsberechtigte Antragsteller:innen können nach § 26 Abs. 1 GO NRW Bürger:innen sein. Der Begriff ist nach §21 Abs. 2 GO NRW legal definiert: "Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist." Das Bürgerbegehren hat bis zu drei Bürger:innen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 S. 2 GO NRW). Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 8 - Benannt sind Herr Tim Petzoldt, Frau Anna Isabel Pr ieß und Herr Martin Matzel. Diese sind in Köln wohnhaft und als Bürger:innen der Stadt, in de r das Bürgerbegehren durchgeführt wird, berechtigt, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Angabe der Postanschrift von Greenpeace Köln als c/o-Anschrift ist unbeachtlich, da das Ges etz nur die Benennung der Vertretungsberechtigten, nicht aber die Angabe ihrer eigenen, persönlichen Anschrift fordert. b) Antragsform Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW ist das Bürgerbegehre n schriftlich einzureichen. Diese Voraussetzung wurde erfüllt. Die Unterschriftenlisten liegen vor. Auf ihnen müssen jeweils alle Bestandteile des Bürg erbegehrens (Antrag) enthalten sein (§ 26 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW). Zu diesen Bestandteilen gehören nach § 26 Abs. 2 GO NRW: - die zur Entscheidung zu bringende Frage, - die Begründung, - die Kostenschätzung der Verwaltung und - die Benennung der Vertretungsberechtigten. Die Unterschriftenlisten weisen alle erforderlichen Bestandteile auf. c) Begründung Ferner gehört die Begründung der zur Entscheidung zu bringenden Frage zum Mindestinhalt eines Bürgerbegehrens. Sie dient dem Zweck, die Unterzeic hner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Da die Begrü ndung Bestandteil der einzelnen Unterschriftenlisten ist (§ 26 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 S. 1 GO NRW) reichen in aller Regel kurze Begründungen aus. Ihre Funktion erfüllt die B egründung, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zu treffen. Ein Bürgerbegehren ist deshalb unzulässig, wenn tragende Elemente seiner Begründun g unrichtig sind. Die Begründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage aufklären. Die Begründung gibt Auskunft über die Beweggründe u nd Erwartungen, die die Initiator:innen des Bürgerbegehrens mit der zur Entscheidung gestellten klimapolitischen Frage verbinden. Offensichtliche Fehlangaben sind nicht erkennbar. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 9 - c) Kostenschätzung Nach § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW ist die Kostenschätzun g der Verwaltung bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Mit dem Erfordernis der K ostenschätzung der Verwaltung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Bür ger:innen über die Kosten der Maßnahme als wesentliches Entscheidungskriterium informiert werden. Dabei nimmt an der Zulässigkeitsprüfung nicht der I nhalt der Kostenschätzung teil, für den die Verwaltung die inhaltliche Verantwortung trägt, son dern lediglich das "ob" des richtigen Textabdrucks. Nach § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW ist die Kostenschätzun g der Verwaltung den Bürger:innen so zur Kenntnis zu geben, dass jeder Unterzeichnende von der Kostenschätzung Kenntnis nehmen kann. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens hab en die Pflicht, die Kostenschätzung der Verwaltung zu übernehmen und der Bürgerschaft gemäß § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW so zur Kenntnis zu geben, wie die Verwaltung sie abgegeben hat. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Besc hluss v. 14.03.2016, Az. 15 B 242/16, Rn. 6, juris Sie ist deshalb auf der Unterschriftenliste in unve ränderter Form aufzunehmen (§ 26 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW). Das Verfahren der Kostenschätzung durch die RheinEn ergie AG und die Begutachtung durch das Wuppertal Institut sind Gegenstand sowohl der Gespr äche zwischen der Verwaltung und der Bürgerinitiative, wie auch der Presse und Berichterstattung gewesen. Der Finanzausschuss wurde in seiner Sitzung am 07.09.2020 unterrichtet. vgl. Vorlage-Nr. 2667/2020 mit Anlagen. Mit Email vom 31.08.2020 wurde den Vertretungsberec htigten die Kostenschätzung wie folgt mitgeteilt: "Die geschätzten Kosten werden ab dem Jahr 2030 zun ächst jährlich zwischen 203,9 Mio. Euro und 246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus w ürden im Jahr 2030 zusätzlich einmalig 84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von Anlagen anfallen." Auf der Unterschriftenliste wurde die Kostenschätzung der Stadt Köln korrekt wiedergegeben. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 10 - Insofern bestehen auch in diesem Punkt keine Bedenk en. Der Umstand, dass der Wortlaut der Kostenschätzung den Vertretungsberechtigten offenba r nur per Email mitgeteilt wurde, führt zwar dazu, dass es sich gerade nicht um eine "schriftlic he Kostenschätzung" im Rechtssinne handelt, sondern lediglich um eine Mitteilung in Textform (§ § 126, 126b BGB, § 3a VwVfG NRW). Dieser Fehler führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Bürg erbegehrens, da ein Berufen auf die fehlende Schriftlichkeit durch die Stadt Köln gegenüber den Vertretungsberechtigten treuwidrig wäre. vgl. Hotstegs, Schriftliche Mitteilung eines Bürge rbegehrens (nicht per E-Mail), Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts G elsenkirchen v. 02.11.2012, Az. 15 L 1326/12, KommunalPraxis Wahlen 2013, S. 53-55. Überdies könnte die Kostenschätzung noch im laufend en Verfahren schriftlich den Vertretungsberechtigten übermittelt werden, sodass in jedem Fall Heilung einträte. Der verwendete Zusatz "Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des W uppertal Instituts und unsere Bewertung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden." ist rechtlich unbedenklich und unbeachtlich. Zum Ze itpunkt der Vorprüfung verweist die Internetseite der Bürgerinitiative hinsichtlich der Kostenschätzung und des Gutachtens auf die städtischen Internetseiten. Die "Bewertung" der Bürgerinitiative ist nicht (mehr) abrufbar. vgl. https://klimawende.koeln/download, zuletzt ab gerufen am 10.06.2021. d) Quorum Ein Bürgerbegehren kann nur dann zulässig erhoben w erden, wenn es von einer bestimmten Anzahl der Bürger:innen in der Gemeinde unterzeichn et ist (§ 26 Abs. 4 S. 1 GO NRW). Allein diese Prüfung bleibt der abschließenden Zulässigkei tsentscheidung vorbehalten. Sie ist nicht Teil der hier zu beschließenden Vorprüfung. e) Frist Eine Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens ist nur dann zu beachten, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss richtet (s og. kassatorisches Bürgerbegehren). Da es sich vorliegend um ein initiierendes Bürgerbegehren handelt, finden die Fristenregelungen des § 26 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GO NRW keine Anwendung, s o dass eine Frist für die Sammlung der Unterschriften nicht einzuhalten ist. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 11 - Die Sperrfrist nach § 26 Abs. 5 S. 2 GO greift eben falls nicht, da nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein inhaltsgleicher Bürgerentscheid durchgeführt wurde. f) Fragestellung Der Antrag muss eine zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten (§ 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Die Fragestellung darf gemäß § 26 Abs. 7 S. 1 GO NRW nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten sein. Die von den Bürger:innen begehrte Antwort muss "ja" sein (Argument aus § 26 Abs. 7 S. 4 GO NRW) Die Frage muss aus der Sicht verständige Bürger:innen aus sich heraus verständlich sein. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen etwa igen späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt, muss die Frage selbst aus Gr ünden der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter Betrachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt. vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 15. Mai 2014, Az. 15 B 499/14, Rn. 18, juris. Ein Bürgerbegehren muss sich demnach auf eine konkr ete, durch die Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung richten. Maßgeblich ist der Text der zur Entscheidung zu bringenden Frage. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss auf ei ne konkrete Sachentscheidung gerichtet sein, da die Fragestellung im Erfolgsfall Grundlage für einen entsprechenden Bürgerentscheid ist, der eine abschließende Entscheidung der Bürgerschaf t über eine bestimmte Sachfrage trifft und im Erfolgsfall in seiner Wirkung einem entsprechend en Ratsbeschluss gleichsteht. (§ 26 Abs. 8 S. 1 GO NRW) Aus der Fragestellung muss deutlich werden, was die Folge eines entsprechenden Ratsbeschlusses oder eines erfolgreichen Bürgerents cheids wäre; es muss klar sein, was im Erfolgsfall durch wen zu veranlassen wäre. Zwar mög en zur Vermeidung übergroßer Hürden auf dem Weg zur Mitentscheidung der Bürgerschaft gewiss e Ungenauigkeiten der Formulierung des Anliegens hinzunehmen sein. Der Gegenstand der Ents cheidung muss sich aber stets unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeb en. Denn dieser ist Grundlage sowohl der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen d as Bürgerbegehren als auch der des Rates über die Feststellung der Zulässigkeit des Begehren s oder eine diesem entsprechende eigene Entscheidung sowie eines Bürgerentscheids. Lässt de r Text eine auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erk ennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig. Zum Mindestinhalt eines Bürgerbegehrens zählt neben einer auf eine konkrete Sachentscheidung der Bürgerschaft gerichteten Fragestellung darüber hinaus auch die Darstellung des Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 12 - Entscheidungsgegenstandes. Nur eine eindeutige Umsc hreibung des Entscheidungs- gegenstandes im Bürgerbegehren gewährleistet, dass eine dem Bürgerbegehren entsprechende Entscheidung des Rates oder ein erfolgreicher Bürge rentscheid dem Willen der Bürgerschaft entsprechen. Auf den Unterschriftenlisten ist unterhalb der Zeile "Gemäß § 26 der Gemeindeordnung: Die Unterzeichnend en beantragen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln folgende Fra gestellung zum Bürgerentscheid gestellt wird:" die Fragestellung "Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbe teiligungen darauf hinwirken, dass die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen sp ätestens ab 2030 nur Strom aus erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?" in Schriftgröße und Fettdruck sichtbar hervorgehobenen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit hat das Oberverwaltungsgericht NRW wiederholt ausgeführt, dass eine resolutionsartige Meinungskundgabe nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann. Der Gegenstand müsse vie lmehr eine Sachentscheidung in einer Angelegenheit der Gemeinde sein, die andernfalls vom Rat zu treffen wäre, und sich unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergebe. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Rat im Rahm en seiner Zuständigkeit in einem von ihm zu treffenden Beschluss darauf beschränken dürfe, a llgemeine Ziele und Absichten zu formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sa che zu treffen. Denn § 41 Abs. 1 GO NRW überantworte dem Rat die Allzuständigkeit für grund sätzlich alle Angelegenheiten der Gemeinde. Dies beinhalte die Befugnis zu umfassender Beschlus sfassung. Im Unterschied hierzu knüpfe die in § 26 Abs. 1 GO NRW gewählte gesetzliche Formulie rung an eine konkrete durch die Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung an. vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 23.04.2 002, Az. 15 A 5594/00, Rn. 17, juris. Für eine lediglich resolutionsartige Meinungskundga be liegen aufgrund der Beschreibungen der Ziele und Maßnahmen, die mit der Abstimmungsfrage i nhaltlich verbunden werden, keine Anhaltspunkte vor. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 13 - Zwar verwendet die Begründung erläuternd die Formul ierung "Wir wollen daher eine Umgestaltung der örtlichen Energieversorgung mit ei nem ambitionierten, sofortigen Ausbau der erneuerbaren Energien, einem zeitlich festgelegten Ausstieg aus fossilen Energieträgern und einer Energiespar-Offensive." Die Fragestellung konzentriert dieses Vorhaben aber ausdrücklich und ausschließlich auf die Lieferung von "Strom aus erneuerbaren Energien". Eine rechtlich relevante Unzulässigkeit ergibt sich daher aus der Formulierung der "Umgestaltung" nicht. Die Formulierung der Frage bedarf einer genaueren P rüfung, soweit es dort heißt, die Stadt Köln solle "im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligungen da rauf hinwirken" die RheinEnergie AG zu einer veränderten Strombelieferung zu veranlassen. Einerseits ist fraglich, ob den Bürger:innen die ge stufte Beteiligung der Stadt Köln über die GEW Köln AG und die Stadtwerke Köln GmbH gemeinsam mit der Westenergie AG an der RheinEnergie AG hinreichend bekannt ist. Andererseits ist zu prüfen, was mit einem "Hinwirken" gemeint sein könnte. Aus hiesiger Sicht sind beide Konkretisierungen sow ohl im Rahmen einer allgemein sprachlichen Auslegung herzuleiten, als auch bereits hinreichend Gegenstand der öffentlichen und politischen Diskussion in der Bürgerschaft. Jedenfalls seit Veröffentlichung der Kostenschätzun g, die nicht nur in Form des Bürgerbegehrens selbst öffentlich gemacht wurde, sondern auch durch die städtische Pressemitteilung vom 01.09.2020, die Unterrichtung des Finanzausschusses und die anschließende Berichterstattung dürfte eine in jeder Hinsicht ausreichende Aufklärung sowohl der Bürgerschaft wie auch des Rates und der Verwaltung stattgefunden haben. Die gestufte Gesellschafterstruktur, die umgangsspr achlich auch mit den Worten "Tochterunternehmen"/"Enkelunternehmen" umschrieben wurde, ist einerseits publik wie andererseits auch, dass auf die einzelnen Teile des Gesamtkonzerns RheinEnergie AG unterschiedlich intensiv eingewirkt bzw. hingewirkt werden kann. Bereits aus der Form der (komprimierten) Unterschri ftensammlung in Form eines Bürgerbegehrens ergibt sich, dass das Begehren und seine Begründung auf zusammenfassende Formulierungen zurückgreifen können. Es ist daher a m Beispiel der Gesellschaftsstruktur nicht Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 14 - erforderlich, durch Verweise auf Gesellschaftsvertr äge, Beteiligungsquoten oder Organigramme über die Details rechtlicher Verbindungen aufzuklären. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Ve rwaltungsgerichte, wonach etwa in Fällen von Bürgerbegehren für einen Neubau (eines Rathause s, eines Sportplatzes) auch keine technischen Ausführungen, Skizzen, o.ä. beizufügen sind. Auch in den Fällen des Erhalts von Einrichtungen (Eissporthalle, VHS) sind weder gesel lschaftsrechtliche, noch technische Ausführungen im Details eingefordert worden. Gleiches gilt daher auch für das vorliegende Begehr en. Ob das Hinwirken schlussendlich in Form von Sachbeschlüssen, Haushaltsberatungen, Weisungen oder politischem Einvernehmen erfolgt, gibt das Bürgerbegehren nicht vor. Es bestehen aber keine Bedenken alle denkbaren Einflussnahmen gesellschaftsrechtlicher, kommunalre chtlicher und politischer Natur unter den Begriff des Hinwirkens zu fassen. Die Kostenschätzung der RheinEnergie AG selbst zeig t im Rahmen einer Kontrollüberlegung, dass auch das Unternehmen in der Lage war die Frage stellung des Bürgerbegehrens als - zunächst gedachten - politischen "Arbeitsauftrag" a nzunehmen und in der Projektion umzusetzen. Hierbei haben sich keine erkennbaren oder unüberwindbaren Verständnisprobleme ergeben. Eine konkrete Beschreibung dahingehend, welche Besc hlüsse Stadtrat oder Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte, Vorstän de im Einzelnen zu treffen hätten ist für das Gesamtverständnis des Bürgerbegehrens nicht erforderlich. An die sprachliche Abfassung der Fragestellung und die inhaltliche Begründung sind nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung kein e zu hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass auch Gemeindebürger:innen ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse in der Lage sein sollen, die Fragestellung zum Bürgerentscheid zu stellen und dessen formelle Anfo rderungen zu erfüllen. Würde man von den Initiator:innen erwarten, dass diese zum Gegenstand ihres Begehrens konkret umsetzbare Angaben zur Umgestaltung der Stromgewinnung und des Stromerwerbs, sowie zur zukünftigen Stromgewinnung machen, würde ihnen das Fachwissen etwa von Gesellschaftsrechtler:innen oder Techniker:innen abverlangen werden, das nicht vorau s zu setzen ist. Die Initiator:innen eines Bürgerbegehrens verfügen in der Regel nicht über da s Fachwissen der Behörde. Um die Handhabbarkeit des Bürgerbegehrens für Bürger:innen zu sichern, wird man mit der Rechtsprechung nicht fordern können, dass die Frage stellung des Bürgerbegehrens so zu fassen ist, dass nur noch der Vollzug der Entscheidung zur Umsetzung des Bürgerentscheids notwendig wäre. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 15 - Durch einen Bürgerentscheid können vielmehr auch Gr undsatzentscheidungen getroffen werden, die noch durch Detailentscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen. Andererseits muss die Fragestellung so best immt sein, dass die Bürger:innen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben. Es muss also erkennbar sein, welchen Inhalt die spätere, durch den Bürgerentscheid herbe izuführende Entscheidung haben wird, denn nur dann ist sie hinreichend direkt demokratisch legitimiert. vgl. Verwaltungsgericht Augsburg Urteil v. 04.03.2 016, Az. 7 K 15.664, BeckRS 2016, 122386, beck-online; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage, zu § 26 Anm. 2. Beide Erfordernisse schließen sich nicht aus. Es ist anerkannt, dass "Fragen in einer Form gestellt werden, die in ihrer Umsetzung also noch weiterer Detailentscheidungen bedürfen" . vgl. Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung N ordrhein-Westfalen, 4. Auflage, zu § 26 Anm. 2. Das vorliegende Bürgerbegehren will für das Unterne hmen RheinEnergie AG abschließend entscheiden, dass die Gewinnung von Strom bis zum J ahr 2030 auf erneuerbare Energien umgestellt wird. Ähnlich wie der Bürgerentscheid üb er den Bau eines Rathauses keine Detailplanung enthalten muss, bedarf auch das vorli egende Bürgerbegehren keiner Einzelvorgabe, ob bestehende Kraftwerke umgerüstet, veräußert oder stillgelegt werden sollen, ob neue Anlagen erworben, erbaut oder vertraglich eingebunden werden sollen. Damit ist es hinreichend bestimmt, entscheidend und abschließend. Es ist insgesamt auf eine Sachentscheidung durch die Bürgerschaft gerichtet. Entscheidend ist, dass der Bürger unzweifelhaft erk ennen kann, welchen Inhalt das von ihm unterstützte Begehren hat. Diese Funktion erfüllt d as Begehren. Dazu müssen sich die für eine Entscheidung maßgeblichen Angaben - in einer üblich erweise auf eine DIN-A4-Seite limitierten Kürze - aus dem Text des Bürgerbegehrens selbst erg eben. Erforderlich ist damit, dass durch den Text der Entscheidungsgegenstand festgelegt wird, d er aus der Entscheidungskompetenz des Rates herausgelöst werden soll. vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 23.04.2 002, Az. 15 A 5594/00, Rn. 30, juris. Durch die Beschreibung des Ziels und der Definition von erneuerbarer Energie und der Auslegung des Begriffs "liefern" im Begehrenstext selbst könn en Bürger:innen den Inhalt des durch die Unterschrift unterstützten Begehrens zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 16 - Auch hinsichtlich der rechtlichen Bindungswirkungen der Sperrwirkung eines zulässigen Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 6 S. 7 GO NRW) oder der Wirkung eines zustandegekommenen Bürgerentscheids wie ein Ratsbeschluss (§ 26 Abs. 8 S. 1 GO NRW) bestehen keine Bedenken, die auf die Zulässigkeit der Frage zurückwirken. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass mit dem Bürg erbegehren das Ziel der Stromgewinnung nur aus erneuerbaren Energien durch die RheinEnergie AG und ihre Tochterunternehmen erreicht werden kann. Dass die RheinEnergie AG bzw. der Rat der Stadt Köln bislang andere Szenarien vor Augen hatten und möglicherweise auch inhaltlich weiter verfolgen möchten, bedeutet lediglich, dass derselbe Sachverhalt im Hinblick auf Risiko- u nd Kostenabwägungen unterschiedlich bewertet wird. Dies steht einer Zulässigkeit der Fragestellung nicht entgegen. vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Ur teil v. 14.08.2020, Az. 1 K 3411/19, Rn. 66, juris. 2.3.3. Materielle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Da die Bürger:innen an Stelle des Rates über eine A ngelegenheit der Gemeinde entscheiden (§ 26 Abs. 1 S. 1 GO NRW), muss der Gegenstand des Bürgerbegehrens eine Angelegenheit der Gemeinde betreffen, für deren Entscheidung der Rat die Organkompetenz besitzt. Daneben sind solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren nicht z ugänglich, die in dem Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW abschließend aufgeführt sind. a) Verbandskompetenz / Organkompetenz Die Entscheidung muss eine Angelegenheit der örtlic hen Gemeinde gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW, § 2 GO NRW betreffen. Das vorliegende Bürgerbegehren berührt Gegenstände der kommunalen Beteiligung an einer Gesellschaft und der mittelbaren Beteiligung an ein er Gesellschaft (§ 41 GO NRW); die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Stromvers orgung dient legaldefiniert einem öffentlichen Zweck der Gemeinde (§ 107a GO NRW). Die Vertreter d er Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder en tsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die G emeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. (§ 113 Abs. 1 GO NRW) § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW überantwortet dem Rat die A llzuständigkeit für grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die Gemeindeor dnung nichts anderes bestimmt. Soweit einzelne Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW als Ges chäfte der laufenden Verwaltung als Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 17 - auf den Bürgermeister übertragen gelten, ist anzume rken, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion (sog. unechte Delegation) hande lt, die nur gilt, soweit der Rat sich diese Entscheidung nicht vorbehält. Mit der Formulierung "an Stelle des Rates" soll der Anwendungsbereich von Bürgerbegehren weit gefasst und nicht etwa beschränkt werden auf diejen igen Entscheidungen, in denen ohne das Bürgerbegehren der Rat auch tatsächlich entscheiden würde und dies auch ohne Weiteres könnte. vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 19.02.2 008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, S. 269. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat insofern festges tellt, dass es für das Merkmal "an Stelle des Rates" alleine darauf ankommt, ob der Entscheid ungsgegenstand grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Rates fällt. Damit sind sowohl Verbandskompetenz der Gemeinde wi e auch Organkompetenz des Rates zu bejahen. b) Negativkatalog In § 26 Abs. 5 GO NRW findet sich ein umfassender N egativkatalog, der in einer enumerativen Aufzählung bestimmte Angelegenheiten benennt, die n icht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Danach ist ein Bürgerbegehren unzulässig über 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wi rtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die komm unalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfestste llungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeit sbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, was serrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 18 - Als ungeschriebener, aber selbsterklärender Ausschl ussgrund ist zu ergänzen, dass ein Bürgerbegehren nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf. vgl. zur Rechtsbereinigung etwa: Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, § 26 Abs. 5 GO NRW, 7, Stand : Aktualisierungslieferung Nr. 62. Während sich bereits aus dem Wortlaut der Ziff. 1, 2, 4 und 5 ergibt, dass ein Verstoß nicht vorliegen kann, ist hinsichtlich Ziff. 3 darauf hin zuweisen, dass diese Vorschrift nicht etwa jede wirtschaftliche Betroffenheit der Gemeinde und ihre r Eigenbetriebe oder Beteiligungen umfasst. Eine derartige Regelungsweite wäre mit dem Wortlaut , aber auch mit der Historie, Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Gerade am - ebenfalls in Ziff. 2 enthaltenen - Ausschlusstatbestand der "Haushaltssatzung" hat die Rechtsprechung frühzeitig geklärt, dass nicht jeder Reflex eines Bürgerbegehrens auf den Ha ushalt einer Gemeinde zur Anwendung des Negativkatalogs führen kann und darf. Gleiches gilt auch für die im Übrigen abschließende Aufzählung. Danach ist das Bürgerbegehren nicht gem. § 26 Abs. 5 GO NRW unzulässig, es verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. c) Umsetzbarkeit Dem Bürgerbegehren kann auch nicht fehlende Umsetzb arkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht entgegengehalten werden. Dies gilt auch fü r etwa in der Kostenschätzung der RheinEnergie AG als nicht durchsetzbare Maßnahmen i m Falle von Minderheitsbeteiligungen. Denn jedenfalls steht es der RheinEnergie AG frei, derartige Minderheitsbeteiligungen auch aufzugeben, sofern die betroffenen Unternehmen (auc h) der Stromlieferung dienen. Im Übrigen gehen aber sowohl die Kostenschätzung des Unternehm ens selbst wie auch das Gutachten zur Kostenschätzung von einer vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Umsetzbarkeit des Begehrens aus. vgl. Vorlage-Nr. 2667/2020 mit Anlagen. Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 19 - 3. Ergebnis Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wird dem Ra t empfohlen, das Bürgerbegehren im Rahmen der Vorprüfung als zulässig zu erachten. Düsseldorf, den 10.06.2021 Robert Hotstegs Rechts an walt Transparenzhinweis: Der Gutachter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei berät seit 1994 auf dem Gebiet der Bürgerbegehren, überwiegend Initiativen. Er war von 2008 bis 2014 M itglied im Landesvorstand von Mehr Demokratie e.V. - Landesverband NRW.
Anlage 1: Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens
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Begründung: Im Klimaschutzabkommen von Paris wurde 2015 ver- einbart, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen1. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte Deutsch- land nach Berechnungen des NewClimate Institute bis 2030 klima- neutral werden2. Auch der Kölner Stadtrat bekennt sich zu den Zielen von Paris und hat am 09.07 .2019 den Klimanotstand ausgerufen. Aktuell stößt Köln jedoch jährlich 10 Mio. Tonnen Treibhausgase aus. Nach aktuellen Angaben der Stadt wurden die jährlichen Treibhausgas-Emissionen zwischen 2008 und 2015 lediglich um 1 % reduziert3! Unsere zu 80 % der Stadt Köln gehörende Energieversorgerin erzeugt Strom hauptsächlich aus Erdgas, Steinkohle und Braun- kohle: Nur 5,3 % des selbsterzeugten Stroms der RheinEnergie AG stammten 2019 aus eigenen Erneuerbare-Energie-Anlagen4. Wir wollen daher eine Umgestaltung der örtlichen Energieversor- gung mit einem ambitionierten, sofortigen Ausbau der erneuer- baren Energien, einem zeitlich festgelegten Ausstieg aus fossilen Energieträgern und einer Energiespar-Offensive. Damit würde die RheinEnergie AG ihrer Vorbildfunktion gerecht, die sie laut Klima- schutzgesetz NRW hat5. Als erneuerbare Energien gelten dabei Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse. Der Begriff „liefern“ umfasst den Vertrieb und den Handel von Strom. Kostenschätzung der Stadt Köln: „Die geschätzten Kosten werden ab dem Jahr 2030 zunächst jährlich zwischen 203,9 Mio. Euro und 246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus würden im Jahr 2030 zusätzlich einmalig 84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von Anlagen anfallen.“ ➔ Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des Wuppertal Instituts und unsere Bewertung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden. Datenschutzhinweis: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt; sie werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Quellen: 1) Sonderbericht des Weltklimarats IPCC 2018, https://www.de-ipcc.de/256.php 2) 1,5 °C: Was Deutschland tun muss, NewClimate Institute, März 2019, https://newclimate.org/2019/03/14/15c-was-deutschland-tun-muss/ Vertretungsberechtigte: Berechtigt, die Unterzeichnenden zu vertreten, sind: 1) Tim Petzoldt, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 2) Anna Isabel Prieß, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 3) Martin Matzel, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln ➜ Unterschriftenliste – eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und andere EU-Bürger*innen ab 16 Jahren mit Erstwohnsitz in Köln – Bitte gut lesbar ausfüllen! Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Unterschrift Datum der Unterschrift Köln Köln Köln Köln Köln Ausgefüllte Unterschriftenlisten bitte zurückschicken an: Chr. Schulenkorf, Klimawende Köln, Postfach 620141, 50694 Köln oder an einer der unter www.klimawende.koeln gelisteten Sammelstellen abgeben. ➜ Weitere Informationen: www.klimawende.koeln · Kontakt: Tim Petzoldt, info@klimawende.koeln 3) IFEU (2018): Fortschreibung der Energie- und Treibhausgasbilanz der Stadt Köln für die Jahre 2008–2015 und eine erste Bilanzierung ausge- wählter Beteiligungsunternehmen, https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=678274&type=do& 4) eigene Berechnung auf Grundlage von Angaben der RheinEnergie AG, Stand: September 2020, https://klimawende.koeln/unsere-rheinenergie/ 5) § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V .m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Klimaschutzgesetz NRW Bürgerbegehren: 100 % Ökostrom bis 2030 – Da simmer dabei! Gemäß § 26 der Gemeindeordnung: Die Unterzeichnenden beantragen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln folgende Fragestellung zum Bürgerentscheid gestellt wird: Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligungen darauf hinwirken, dass die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen spätestens ab 2030 nur Strom aus erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2242/2021 Freigabedatum 15.06.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Klimawende Köln - 100 % Ökostrom bis 2030" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stellt gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung NRW fest, dass das Bürgerbegehren „Klimawende Köln - 100% Ökostrom bis 2030“ mit der Fragestellung „Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligung darauf hinwirken, dass die Rheinenergie AG und deren Tochterunternehmen spätestens ab 2030 nur Strom aus erneu- erbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichen Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieter- strommodellen zur Verfügung stellen?“ mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquo- rum) zulässig ist. Rat 24.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Sachverhalt Die Initiative „Klimawende Köln - 100% Ökostrom bis 2030“ hat ein Bürgerbegehren initiiert. Dazu hat die Verwaltung den Vertretungsberechtigten im August 2020 die Einschätzung der mit der Durchfüh- rung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten übermittelt und diese dem Finanzausschuss zur Sitzung am 07.09.2020 als Mitteilung 2667/2020 vorgelegt. Ein Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens ist als Anlage 1 beigefügt. Am 29.04.2021 (Eingang bei der Verwaltung) haben die Vertretungsberechtigten die Vorprüfung der Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens durch den Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung NRW beantragt und die erforderlichen Unterschriften für diesen Antrag am 10.05.2021 schriftlich ein- gereicht. Das Bürgerbegehren sieht unter der Überschrift „Bürgerbegehren: 100 % Ökostrom bis 2030 – Da simmer dabei!“ folgende Fragestellung vor: „Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligung darauf hinwirken, dass die Rheinenergie AG und deren Tochterunternehmen spätestens ab 2030 nur Strom aus erneu- erbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichen Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieter- strommodellen zur Verfügung stellen?“ Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die Bestandteil der Unterschriftenliste ist. Die Unter- schriftenliste enthält zudem einen Hinweis auf die mit der Maßnahme verbundenen Kosten mit dem Wortlaut: „Die geschätzten Kosten werden ab dem Jahr 2030 zunächst jährlich zwischen 203,9 Mio. Eu- ro und 246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus würden im Jahr 2030 zusätzlich einmalig 84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von Anlagen anfallen.“ Im Anschluss hieran findet sich der Hinweis der Bürgerinitiative: „Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des Wuppertal Instituts und unsere Bewer- tung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden.“ Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Feststellung nach § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW) Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 der Gemeindeordnung NRW. Im Ver- fahren nach § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung NRW können die Vertretungsberechtigten bean- tragen festzustellen, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquorum) zulässig ist. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Die Feststellung, ob die erforderliche Anzahl von Unterschriften vorliegt (§ 26 Abs. 4 Gemeindeord- nung NRW), erfolgt in einem zweiten Schritt nach Einreichung der entsprechenden Unterschriften. Die Verwaltung hat mit der Prüfung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens vor- 3 liegen, ein externes Anwaltsbüro beauftragt. Das Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass das Bürgerbegehren zulässig ist (Anlage 2). Im Einzelnen stellt das Gutachten fest: a) Formelle Voraussetzung (S. 7 ff. des Gutachtens) - Der Antrag auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens wurde durch eine hinreichende Anzahl von unterzeichnungsbefugten Antragssteller*innen und Vertretungsberechtigten unterschrieben und schriftlich eingereicht. - Die Unterschriftenlisten enthalten die zur Entscheidung bringende Frage, die Begründung, die Kostenschätzung der Verwaltung und die Benennung der Vertretungsberechtigten und damit alle erforderlichen Bestandteile nach § 26 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW. - Das Bürgerbegehren enthält zudem eine Begründung, die Auskunft über die Beweggründe und Erwartungen gibt, die die Vertretungsberechtigten mit der zur Entscheidung gestellten Frage verbinden. - Es liegt eine Kostenschätzung der Verwaltung vor, von der jede Person, die das Bürgerbegeh- ren unterzeichnet, Kenntnis nehmen kann. b) Fragestellung (S. 11 ff. des Gutachtens) - Die dem Bürgerbegehren zugrunde liegende Frage ist so formuliert, dass sie nur mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. - Darüber hinaus ist die Frage aus sich heraus verständlich und auf eine konkrete Sachent- scheidung gerichtet. Es wird deutlich, was die Folge eines entsprechenden Ratsbeschlusses oder eines erfolgreichen Bürgerentscheids ist. c) Gegenstand des Bürgerbegehrens (S. 16 ff. des Gutachtens) - Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine Angelegenheit der Stadt Köln, für deren Entschei- dung der Rat die Organkompetenz besitzt und die nicht unter den in § 26 Abs. 5 Gemeinde- ordnung aufgeführten Negativkatalog fällt. - Das Bürgerbegehren kann zudem rechtlich und tatsächlich umgesetzt werden. Weiteres Verfahren: Der Beschluss des Rates über die Vorabprüfung der Zulässigkeit mit Ausnahme der Vorausset- zungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquorum) führt nicht automa- tisch zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Dieser setzt zunächst voraus, dass die Vertre- tungsberechtigten des Bürgerbegehrens auch eine hinreichende Zahl von Unterschriften einrei- chen. Diese Unterschriften werden von der Verwaltung unverzüglich auf Gültigkeit geprüft. An- schließend stellt der Rat gemäß § 26 Absatz 6 Satz 2 Gemeindeordnung NRW fest, ob eine aus- reichende Zahl gültiger Unterschriften vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. Erst dann ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsicht- lich aller Voraussetzungen festgestellt. Anschließend entscheidet der Rat in der Sache über die Fragestellung des Bürgerbegehrens. Dies kann in derselben und soll in der darauffolgenden Sitzung erfolgen, § 4 Absatz 1 der Sat- zung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Rats- bürgerentscheiden. Der Rat kann dem Bürgerbegehren entsprechen. Andernfalls wird innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat die Erreichung der Unterschriftenzahl festgestellt hat, ein Bürgerentscheid durchgeführt. Anlagen - Anlage 1: Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens - Anlage 2: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2242/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.06.2021
- Erstellt
- 09.06.2021 11:25