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2242/2021

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Klimawende Köln - 100 % Ökostrom bis 2030"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.06.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2021, TOP 5.3.1

Anlage 2: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

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Anlage 1: Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

43273 Zeichen

anwaltsintern: D2/333-21 10.06.2021 
Gutachten zur Vorprüfung des 
Bürgerbegehrens "100% Ökostrom bis 2030" 
1. Vorbemerkung: Fristsache! 
Gem. § 26 Abs. 2 GO NRW hat der Rat zwingend innerhalb von acht Wochen über den Antrag auf 
Vorprüfung eines Bürgerbegehrens zu entscheiden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. 
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens "10 0% Ökostrom bis 2030" haben nach 
Angaben der Verwaltung mit einem undatierten Schrei ben, das am 29.04.2021 eingegangen ist, 
die Vorprüfung ihres Bürgerbegehrens beantragt. Dem  Antrag waren Unterschriftenlisten zum 
Bürgerbegehren mit über 50 Unterschriften beigefügt . Am 03.05.2021 wurden 31 Unterschriften 
zum gesonderten Antrag auf Vorabprüfung der Zulässi gkeit des Bürgerbegehrens digital und am 
10.05.2021 insgesamt 50 Unterschriften auf Vorabprüfung der Zulässigkeit schriftlich eingereicht. 
Es ist bereits in der Sitzung am 24.06.2021 über die Vorprüfung zu entscheiden. 
2. Gutachten 
2.1. Vorbemerkung 
Die Änderungen, die die Vorschrift des § 26 GO NRW seit ihrer Einfügung in die 
Gemeindeordnung durch das Änderungsgesetz vom 17. M ai 1994 (GV.NRW, S. 270) genommen 
hat, lassen erkennen, dass der gesetzgeberische Wil le darauf abzielt, der bürgerschaftlichen 
Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeit keine allzu hohen bürokratischen Hürden entgegen zu 
stellen. 
Dies kommt namentlich dadurch zum Ausdruck, dass di e Verwaltung etwa in den Grenzen ihrer 
Verwaltungskraft ihren Bürger:innen bei der Einleit ung eines Bürgerbegehrens behilflich sein 
muss. Darüber hinaus wurden die Quoren der erforder lichen Unterstützungsunterschriften gestuft 
und abgesenkt. Ebenso wurde das erforderliche Quoru m für einen erfolgreichen Bürgerentscheid 
von 25 % auf 20 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Sperrwirkung des zulässigen

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Bürgerbegehrens nachträglich gegenüber dem ursprüng lichen Regelungskonzept der 
Gemeindeordnung ergänzt. 
Durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stä rkung des Kreistags und zur Änderung 
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steue rrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 
2018 (GV.NRW. S. 738) wurde schließlich den Initiat or:innen eines Bürgerbegehrens die Option 
einer Vorprüfung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehre ns eröffnet, über die der Rat nach Vorlage 
der Kostenschätzung - mit Ausnahme des Quorums - in nerhalb von acht Wochen zu entscheiden 
hat, sofern der formgerecht gestellte Antrag von de n Vertretungsberechtigten und wenigstens 25 
Bürger:innen unterzeichnet wurde. Mit dieser Regelu ng, die einen entsprechenden Antrag der 
Vertretungsberechtigten voraussetzt, soll den Initi atoren vor der Sammlung der Unterschriften 
bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine weitgehende Sicherheit verschafft werden. 
Der Intention des Gesetzgebers folgend ist es angez eigt, grundsätzlich eine gegenüber dem 
Bürgerbegehren wohlwollende Position einzunehmen un d - sofern möglich - durch eine 
praxisorientierte Auslegung einzelner Textpassagen im Sinne des Begehrens Bedenken, die einer 
Bejahung der Zulässigkeit entgegenstehen könnten, z u überwinden. Dies entspricht auch dem 
Rechtsgedanken der §§ 24 Abs. 2, 2. Hs. und 25 Abs. 1 VwVfG NRW. 
Es handelt sich bei der Vorprüfungsentscheidung um einen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt 
des Rates als Behörde im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW. 
 vgl. Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-W estfalen, § 26 Abs. 2 GO NRW, 
  13, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 62. 
Mit der Vorprüfung stellt der Rat - sich selbst bin dend - gegenüber den Antragsteller:innen 
verbindlich fest, ob die Voraussetzungen für die sp ätere Zulässigkeitserklärung bei Erreichen des 
Unterschriftenquorums und damit mittelbar die Vorau ssetzungen für die Durchführung eines 
Bürgerentscheids vorliegen. Rechtlich ist der Rat a uch im Rahmen der Vorprüfung bereits 
verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, wenn die 
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens vorliegen. 
Ein dem vorliegenden Bürgerbegehren vergleichbares Begehren ist unter der aktuellen 
Gesetzeslage bislang von der Rechtsprechung - sowei t ersichtlich - nicht als zulässig oder 
unzulässig bewertet worden. Rechtsprechung anderer Bundesländer ist nur eingeschränkt 
übertragbar.

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2.2. Sachverhalt 
Die Initiative "100% Ökostrom bis 2030", vertreten durch Herrn Tim Petzoldt, Frau Anna Isabel 
Prieß und Herrn Martin Matzel, hat mit dem am 29.4. 2021 eingegangenen Schreiben die 
Vorprüfung eines Bürgerbegehrens mit der Fragestellung 
"Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbe teiligungen darauf hinwirken, dass 
die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen sp ätestens ab 2030 nur Strom aus 
erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im 
Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen 
von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?" 
beantragt. 
Dem Bürgerbegehren ist eine Begründung mit fünf Fuß noten, eine Kostenschätzung der 
Verwaltung der Stadt Köln und der Hinweis: 
"Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des W uppertal Instituts und unsere 
Bewertung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden." 
beigefügt. 
 vgl. Anlage der Beratungsvorlage. 
Die Vertretungsberechtigten werden wie folgt benannt: 
"1) Tim Petzoldt, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 
2) Anna Isabel Prieß, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln 
3) Martin Matzel, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln" 
Die Unterschriftensammlung selbst ist in Form einer  Tabelle vorgesehen. Sie enthält fünf 
Freizeilen für Einträge von Unterstützer:innen und gliedert sich in die Spalten Name, Vorname, 
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort (vorgedruckt "Köln"), Geburtsdatum, Unterschrift und Datum der 
Unterschrift. 
Die Anteile der vom Bürgerbegehren betroffenen Rhei nEnergie AG werden derzeit zu 80 Prozent 
durch die GEW Köln AG gehalten, die sich als Holdin ggesellschaft wiederum zu 10 Prozent direkt 
und zu 90 Prozent indirekt über die Stadtwerke Köln  GmbH im Besitz der Stadt Köln befindet. Die 
restlichen 20 Prozent der RheinEnergie AG befinden sich im Besitz der Westenergie AG.

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2.3. Rechtliche Würdigung 
Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW können die Bürger:innen be antragen, dass vorab über die 
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens verbindlich ents chieden wird. Ausgenommen von der 
Vorprüfung ist lediglich die Feststellung des Unterschriftenquorums nach § 26 Abs. 4 GO NRW. 
Die Vorprüfung umfasst damit zunächst die formelle und inhaltliche Prüfung des Antrags auf 
Vorprüfung, im Kern sodann aber die nach § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW durchzuführende 
Zulässigkeitsprüfung, also der Voraussetzungen form eller und inhaltlicher Art, die den 
Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. 
2.3.1. Zulässigkeit des Antrags auf Vorprüfung 
Gem. § 26 Abs. 2 GO NRW gilt: 
"[…] Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt,  können die Vertretungsberechtigten 
nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürge rbegehren mit Ausnahme der 
Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der An trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 
vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entsch eidung zu bringenden Frage, der 
Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung v orzulegen und von den 
Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern  zu unterzeichnen. Über den Antrag 
hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung 
die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf de n Hauptausschuss übertragen, der 
ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. […]" 
Die Begründung der gesetzlichen Regelung ist im Ker n dem Gesetzentwurf der Landesregierung 
vom 02.07.2018 zu entnehmen: 
"Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird den Vertretungs berechtigten eines Bürgerbegehrens 
nach Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit eingeräumt, be reits vor der Unterschriftensammlung 
zu beantragen, eine Entscheidung über dessen Zulässigkeit - mit Ausnahme der Frage, ob 
die notwenige Anzahl an Unterstützungsunterschrifte n erreicht ist - herbeizuführen. Eine 
solche 'Vorprüfung' wird nicht verpflichtend eingef ührt, sondern den Initiatoren als Option 
angeboten. Sie bietet sich insbesondere an, wenn et wa die Frage, ob es sich um einen 
zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens handelt  oder die Fragestellung korrekt 
formuliert ist, trotz vorheriger Beratung durch die  Kommune nicht mit hinreichender 
Sicherheit geklärt werden kann. In einem solchen Fa ll wäre die ggf. zeitaufwendige 
Sammlung von Unterstützungsunterschriften mit dem rechtlichen Risiko behaftet, dass der 
Rat nach Einreichung der Unterschriften das Bürgerb egehren unabhängig von deren 
Anzahl aus Rechtsgründen als unzulässig zurückweist . Dies würde ggf. bei den

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Bürgerinnen und Bürgern, die das Bürgerbegehren dur ch ihre Unterschrift unterstützt 
haben oder - mehr noch - sich für deren Sammlung en gagiert haben, auf Unverständnis 
stoßen. 
Machen die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbege hrens von dieser Möglichkeit 
Gebrauch, vollzieht sich die Prüfung der rechtliche n Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in 
zwei Schritten: 
In einem ersten Schritt stellen die Vertretungsbere chtigten nach Vorliegen der 
Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 Absatz 2 S atz 5 GO NRW den Antrag, nach 
§ 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW (neu) über die Zulässig keit des Bürgerbegehrens mit 
Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 (Erreic hen des notwen[d]igen 
Unterschriftenquorums) zu entscheiden. Der Antrag m uss in der gemäß § 25 Absatz 4 
vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entsch eidung zu bringenden Frage, der 
Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung v orgelegt werden (§ 27 Absatz 2 
Satz 8 GO NRW -neu -). Nur dann ist der Rat in der Lage, alle in die Zulässigkeitsprüfung 
einzubeziehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der n otwendigen Anzahl 
vorzulegender Unterstützungsunterschriften umfassend zu prüfen und den Vertretern [des] 
Bürgerbegehrens mit dem 'Vorprüfungsbescheid' eine verlässliche Grundlage für die sich 
anschließende Unterschriftensammlung zu geben. 
Weiter muss der Antrag nicht nur von den Vertretung sberechtigten nach § 26 Absatz 2 
Satz 2 GO NRW, sondern auch von mindestens 25 weite ren Bürgern unterzeichnet sein. 
Auf diese Weise wird gewährleistet, dass für den An trag, der durch die Notwendigkeit 
einer sich anschließenden Ratsbefassung einen nicht  unerheblichen Verwaltungsaufwand 
erzeugt, ein Mindestmaß an Unterstützung vorhanden ist, ohne dass das Ziel der 
Vorprüfung, eine rechtliche Vorklärung vor der Unte rschriftensammlung herbeizuführen, 
gefährdet wird. Damit den Initiatoren des Bürgerbeg ehrens kein Nachteil entsteht, ordnet 
§ 26 Absatz 4 Satz 4 GO NRW (neu) an, dass diese Un terzeichnungen auf die 
Gesamtzahl der gesammelten Unterschriften angerechnet werden. 
Der Rat hat sodann unverzüglich eine rechtlich bind ende Entscheidung über diese Frage 
zu treffen. Unverzüglich - also ohne schuldhaftes Z ögern - bedeutet, dass der Rat 
regelmäßig in der nächsten turnusmäßigen Sitzung einen Beschluss fassen wird. 
Eine negative Entscheidung des Rates stellt einen b elastenden Verwaltungsakt dar. § 26 
Abs. 2 Satz 10 GO NRW (neu) verweist insoweit auf §  26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW 
(bisher § 26 Absatz 6 Satz 2 GO NRW) und stellt kla r, dass die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 
GO NRW vertretungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsbehelf gegen eine 
ablehnende Entscheidung des Rates einlegen können.

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In einem zweiten Schritt der Zulässigkeitsprüfung h at der Rat sodann nach Einreichung 
der gesammelten Unterstützungsunterschriften durch die Vertretungsberechtigten nur 
noch darüber zu entscheiden, ob das notwendige Quor um nach § 26 Abs. 4 GO NRW 
erreicht worden ist (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW)." 
 vgl. LT-Drs. 17/2994, 82f. 
Der vorliegende Antrag enthält die vorgeschriebenen  Bestandteile (Antrag, Frage, Begründung, 
Kostenschätzung, Unterschriften der Vertretungsberechtigten, 25 weitere Unterschriften). 
Allerdings waren dem Antrag mit Posteingang 26.04.2 021 Unterschriftenlisten des 
Bürgerbegehrens beigefügt, während der Antragstellu ng mit Posteingang 10.05.2021 
Unterschriften zum Antrag auf Vorabprüfung beigefüg t waren. Wäre bereits auf den ersten 
Posteingang abzustellen, würde die 8-Wochen-Frist a m 24.06.2021 enden; wäre der zweite 
Posteingang entscheidens, würde die Frist am 05.07.2021 auslaufen. 
Richtigerweise dürfte wohl schon die Bezugnahme auf  die bereits eingereichten Unterschriften 
ausreichend und zulässig gewesen sein, da die Unter schriften unter dem bereits laufenden und 
eingereichten Bürgerbegehren zwingend das Einverständnis der Bürger:innen umfassen, dass die 
Zulässigkeit des Begehrens geprüft wird. Dies schli eßt als minus  die Vorprüfung der Zulässigkeit 
ein. 
Dass der Wortlaut des § 26 Abs. 2 GO NRW die Formul ierung "Der Antrag […] ist zu 
unterzeichnen."  enthält, steht dieser Bewertung nicht entgegen. De nn ersichtlich ist der 
Gesetzgeber davon ausgegangen, dass zu dem von ihm angedachten Regelfall noch keinerlei 
Unterschriften für das eigentliche Bürgerbegehren g esammelt wurden, erst recht nicht bei der 
Gemeinde eingereicht wurden. 
Dies ergibt sich auch aus der Diskussion des Refere nten- und Gesetzentwurfs. Durchgängig alle 
instutionellen Vertreter:innen haben darauf hingewi esen, dass ein Quorum für den Antrag auf 
Vorprüfung erforderlich sei, um in einer ersten Rel evanzschwelle festzustellen, ob überhaupt in 
der Bürgerschaft ein Interesse an dem noch bevorstehenden Bürgerbegehren bestehe. 
Exemplarisch steht hierfür etwa die Formulierung "dass die Verantwortlichen eines 
Bürgerbegehrens in irgendeiner Form in Vorleistung" gehen sollten. 
 vgl. Stellungnahme SGK / GAL, LT-StN 17/829, S. 4.

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Der Gesetzgeber hatte daher einen Verfahrensgang vor Augen stehen, wonach zum Zeitpunkt der 
Antragstellung auf Vorprüfung noch keine Unterschri ftensammlung für das Bürgerbegehren 
erfolgen würde. Unterstellt wurde, dass das Risiko der Unzulässigkeit für die 
Vertretungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt dann noch zu hoch sei. 
Gleichwohl ist die Maßgabe, dass eine Unterschrifte nsammlung erst nach  der 
Vorprüfungsentscheidung erfolgen dürfe, zu keinem Z eitpunkt diskutiert und dementsprechend 
auch nicht im Gesetz aufgenommen worden. Der Landta g hat den Antrag als solchen wie auch 
den Zeitpunkt der Antragstellung damit vollständig zur Disposition der Vertretungsberechtigten 
gestellt. 
Dass das vorliegende Bürgerbegehren von dieser ange dachten Reihenfolge abweicht, ist also 
unschädlich. Denn es handelt sich um ein Antragsrec ht, dass die Vertretungsberechtigten 
jederzeit ausüben können, die Vertretungsberechtigt en gehen lediglich mit einer parallelen 
Sammlung und Einreichung des eigentlichen Bürgerbeg ehrens und einer sodann folgenden 
Antragstellung für die Vorprüfung das Verfahrensris iko ein, dass das Bürgerbegehren in der 
Vorprüfung für unzulässig erachtet würde und sodann  eine erneute Unterschriftensammlung für 
ein geändertes Bürgerbegehren notwendig werden könn te. Das Gesetz verbietet dieses Risiko 
nicht, es besteht auch sonst keine Veranlassung das  Bürgerbegehren sozusagen "gegen sich 
selbst" zu schützen. 
Da das Bürgerbegehren als solches bereits zwingend beinhaltet, dass über seine Zulässigkeit 
entschieden wird, ist hier als minus  auch die Vorprüfung der Zulässigkeit enthalten. Da mit sind die 
- bewusst minimal gehaltenen - Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW erfüllt. Der Antrag auf 
Vorprüfung ist daher bereits in der am 26.04.2021 e ingegangenen Form zulässig. Die Frist für das 
Verfahren bestimmt sich daher nach diesem Eingangsdatum. 
Es ist sodann über die formelle und materielle Zulä ssigkeit des Bürgerbegehrens selbst zu 
entscheiden. 
2.3.2. Formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
a) Antragsteller:innen und Vertretungsberechtigte 
Antragsteller:innen können nach § 26 Abs. 1 GO NRW Bürger:innen sein. Der Begriff ist nach §21 
Abs. 2 GO NRW legal definiert: "Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist." 
Das Bürgerbegehren hat bis zu drei Bürger:innen zu benennen, die berechtigt sind, die 
Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 S. 2 GO NRW).

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Benannt sind Herr Tim Petzoldt, Frau Anna Isabel Pr ieß und Herr Martin Matzel. Diese sind in 
Köln wohnhaft und als Bürger:innen der Stadt, in de r das Bürgerbegehren durchgeführt wird, 
berechtigt, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Angabe der Postanschrift von Greenpeace 
Köln als c/o-Anschrift ist unbeachtlich, da das Ges etz nur die Benennung der 
Vertretungsberechtigten, nicht aber die Angabe ihrer eigenen, persönlichen Anschrift fordert. 
b) Antragsform 
Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW ist das Bürgerbegehre n schriftlich einzureichen. Diese 
Voraussetzung wurde erfüllt. Die Unterschriftenlisten liegen vor. 
Auf ihnen müssen jeweils alle Bestandteile des Bürg erbegehrens (Antrag) enthalten sein (§ 26 
Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW). 
Zu diesen Bestandteilen gehören nach § 26 Abs. 2 GO NRW: 
- die zur Entscheidung zu bringende Frage, 
- die Begründung, 
- die Kostenschätzung der Verwaltung und 
- die Benennung der Vertretungsberechtigten. 
Die Unterschriftenlisten weisen alle erforderlichen Bestandteile auf. 
c) Begründung 
Ferner gehört die Begründung der zur Entscheidung zu bringenden Frage zum Mindestinhalt eines 
Bürgerbegehrens. Sie dient dem Zweck, die Unterzeic hner über den Sachverhalt und die 
Argumente der Initiatoren aufzuklären. Da die Begrü ndung Bestandteil der einzelnen 
Unterschriftenlisten ist (§ 26 Abs. 4 S. 3 i.V.m. §  25 Abs. 4 S. 1 GO NRW) reichen in aller Regel 
kurze Begründungen aus. Ihre Funktion erfüllt die B egründung, wenn die dargestellten Tatsachen, 
soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zu treffen. Ein Bürgerbegehren ist deshalb 
unzulässig, wenn tragende Elemente seiner Begründun g unrichtig sind. Die Begründung soll der 
Sache nach über die zu entscheidende Frage aufklären. 
Die Begründung gibt Auskunft über die Beweggründe u nd Erwartungen, die die Initiator:innen des 
Bürgerbegehrens mit der zur Entscheidung gestellten  klimapolitischen Frage verbinden. 
Offensichtliche Fehlangaben sind nicht erkennbar.

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c) Kostenschätzung 
Nach § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW ist die Kostenschätzun g der Verwaltung bei der Sammlung der 
Unterschriften anzugeben. Mit dem Erfordernis der K ostenschätzung der Verwaltung verfolgt der 
Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Bür ger:innen über die Kosten der Maßnahme als 
wesentliches Entscheidungskriterium informiert werden. 
Dabei nimmt an der Zulässigkeitsprüfung nicht der I nhalt der Kostenschätzung teil, für den die 
Verwaltung die inhaltliche Verantwortung trägt, son dern lediglich das "ob" des richtigen 
Textabdrucks. 
Nach § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW ist die Kostenschätzun g der Verwaltung den Bürger:innen so zur 
Kenntnis zu geben, dass jeder Unterzeichnende von der Kostenschätzung Kenntnis nehmen kann. 
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens hab en die Pflicht, die Kostenschätzung der 
Verwaltung zu übernehmen und der Bürgerschaft gemäß  § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der 
Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW  so zur Kenntnis zu geben, wie die 
Verwaltung sie abgegeben hat. 
 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Besc hluss v. 14.03.2016, 
  Az. 15 B 242/16, Rn. 6, juris 
Sie ist deshalb auf der Unterschriftenliste in unve ränderter Form aufzunehmen (§ 26 Abs. 4 S. 3 
i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW). 
Das Verfahren der Kostenschätzung durch die RheinEn ergie AG und die Begutachtung durch das 
Wuppertal Institut sind Gegenstand sowohl der Gespr äche zwischen der Verwaltung und der 
Bürgerinitiative, wie auch der Presse und Berichterstattung gewesen. Der Finanzausschuss wurde 
in seiner Sitzung am 07.09.2020 unterrichtet. 
 vgl. Vorlage-Nr. 2667/2020 mit Anlagen. 
Mit Email vom 31.08.2020 wurde den Vertretungsberec htigten die Kostenschätzung wie folgt 
mitgeteilt: 
"Die geschätzten Kosten werden ab dem Jahr 2030 zun ächst jährlich zwischen 203,9 Mio. 
Euro und 246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus w ürden im Jahr 2030 zusätzlich 
einmalig 84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von Anlagen anfallen." 
Auf der Unterschriftenliste wurde die Kostenschätzung der Stadt Köln korrekt wiedergegeben.

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Insofern bestehen auch in diesem Punkt keine Bedenk en. Der Umstand, dass der Wortlaut der 
Kostenschätzung den Vertretungsberechtigten offenba r nur per Email mitgeteilt wurde, führt zwar 
dazu, dass es sich gerade nicht um eine "schriftlic he Kostenschätzung" im Rechtssinne handelt, 
sondern lediglich um eine Mitteilung in Textform (§ § 126, 126b BGB, § 3a VwVfG NRW). Dieser 
Fehler führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Bürg erbegehrens, da ein Berufen auf die fehlende 
Schriftlichkeit durch die Stadt Köln gegenüber den Vertretungsberechtigten treuwidrig wäre. 
 vgl. Hotstegs, Schriftliche Mitteilung eines Bürge rbegehrens (nicht per E-Mail), 
  Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts G elsenkirchen v. 02.11.2012, 
  Az. 15 L 1326/12, KommunalPraxis Wahlen 2013, S. 53-55. 
Überdies könnte die Kostenschätzung noch im laufend en Verfahren schriftlich den 
Vertretungsberechtigten übermittelt werden, sodass in jedem Fall Heilung einträte. 
Der verwendete Zusatz 
"Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des W uppertal Instituts und unsere 
Bewertung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden." 
ist rechtlich unbedenklich und unbeachtlich. Zum Ze itpunkt der Vorprüfung verweist die 
Internetseite der Bürgerinitiative hinsichtlich der  Kostenschätzung und des Gutachtens auf die 
städtischen Internetseiten. Die "Bewertung" der Bürgerinitiative ist nicht (mehr) abrufbar. 
 vgl. https://klimawende.koeln/download, zuletzt ab gerufen am 10.06.2021. 
d) Quorum 
Ein Bürgerbegehren kann nur dann zulässig erhoben w erden, wenn es von einer bestimmten 
Anzahl der Bürger:innen in der Gemeinde unterzeichn et ist (§ 26 Abs. 4 S. 1 GO NRW). Allein 
diese Prüfung bleibt der abschließenden Zulässigkei tsentscheidung vorbehalten. Sie ist nicht Teil 
der hier zu beschließenden Vorprüfung. 
e) Frist 
Eine Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens ist nur dann zu beachten, wenn sich das 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss richtet (s og. kassatorisches Bürgerbegehren). Da es 
sich vorliegend um ein initiierendes Bürgerbegehren  handelt, finden die Fristenregelungen des 
§ 26 Abs. 3 S. 1 und S. 2 GO NRW keine Anwendung, s o dass eine Frist für die Sammlung der 
Unterschriften nicht einzuhalten ist.

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Die Sperrfrist nach § 26 Abs. 5 S. 2 GO greift eben falls nicht, da nicht innerhalb der letzten zwei 
Jahre ein inhaltsgleicher Bürgerentscheid durchgeführt wurde. 
f) Fragestellung 
Der Antrag muss eine zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten (§ 26 Abs. 2 S. 1 GO 
NRW). Die Fragestellung darf gemäß § 26 Abs. 7 S. 1  GO NRW nur mit "ja" oder "nein" zu 
beantworten sein. Die von den Bürger:innen begehrte  Antwort muss "ja" sein (Argument aus § 26 
Abs. 7 S. 4 GO NRW) 
Die Frage muss aus der Sicht verständige Bürger:innen aus sich heraus verständlich sein. Gerade 
mit Blick auf die Funktion der Frage für einen etwa igen späteren Bürgerentscheid, der einen 
Ratsbeschluss ersetzt, muss die Frage selbst aus Gr ünden der Rechtsklarheit und 
Rechtssicherheit so eindeutig formuliert sein, dass  sie auch bei isolierter Betrachtung keinen 
Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt. 
 vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 15. Mai 2014, Az. 15 B 499/14, Rn. 18, 
  juris. 
Ein Bürgerbegehren muss sich demnach auf eine konkr ete, durch die Bürgerschaft zu treffende 
Sachentscheidung richten. Maßgeblich ist der Text der zur Entscheidung zu bringenden Frage. 
Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss auf ei ne konkrete Sachentscheidung gerichtet 
sein, da die Fragestellung im Erfolgsfall Grundlage  für einen entsprechenden Bürgerentscheid ist, 
der eine abschließende Entscheidung der Bürgerschaf t über eine bestimmte Sachfrage trifft und 
im Erfolgsfall in seiner Wirkung einem entsprechend en Ratsbeschluss gleichsteht. (§ 26 Abs. 8 
S. 1 GO NRW) 
Aus der Fragestellung muss deutlich werden, was die  Folge eines entsprechenden 
Ratsbeschlusses oder eines erfolgreichen Bürgerents cheids wäre; es muss klar sein, was im 
Erfolgsfall durch wen zu veranlassen wäre. Zwar mög en zur Vermeidung übergroßer Hürden auf 
dem Weg zur Mitentscheidung der Bürgerschaft gewiss e Ungenauigkeiten der Formulierung des 
Anliegens hinzunehmen sein. Der Gegenstand der Ents cheidung muss sich aber stets 
unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeb en. Denn dieser ist Grundlage sowohl der 
Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen d as Bürgerbegehren als auch der des Rates 
über die Feststellung der Zulässigkeit des Begehren s oder eine diesem entsprechende eigene 
Entscheidung sowie eines Bürgerentscheids. Lässt de r Text eine auf eine konkrete 
Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erk ennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig. 
Zum Mindestinhalt eines Bürgerbegehrens zählt neben  einer auf eine konkrete Sachentscheidung 
der Bürgerschaft gerichteten Fragestellung darüber hinaus auch die Darstellung des

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Entscheidungsgegenstandes. Nur eine eindeutige Umsc hreibung des Entscheidungs- 
gegenstandes im Bürgerbegehren gewährleistet, dass eine dem Bürgerbegehren entsprechende 
Entscheidung des Rates oder ein erfolgreicher Bürge rentscheid dem Willen der Bürgerschaft 
entsprechen. 
Auf den Unterschriftenlisten ist unterhalb der Zeile 
"Gemäß § 26 der Gemeindeordnung: Die Unterzeichnend en beantragen, dass den 
Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln folgende Fra gestellung zum Bürgerentscheid 
gestellt wird:" 
die Fragestellung 
"Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbe teiligungen darauf hinwirken, dass 
die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen sp ätestens ab 2030 nur Strom aus 
erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im 
Rahmen von Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen 
von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?" 
in Schriftgröße und Fettdruck sichtbar hervorgehobenen. 
Hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit hat das Oberverwaltungsgericht NRW 
wiederholt ausgeführt, dass eine resolutionsartige Meinungskundgabe nicht Gegenstand eines 
Bürgerbegehrens sein kann. Der Gegenstand müsse vie lmehr eine Sachentscheidung in einer 
Angelegenheit der Gemeinde sein, die andernfalls vom Rat zu treffen wäre, und sich unzweideutig 
aus dem Text des Bürgerbegehrens ergebe. 
Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Rat im Rahm en seiner Zuständigkeit in einem von ihm 
zu treffenden Beschluss darauf beschränken dürfe, a llgemeine Ziele und Absichten zu 
formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sa che zu treffen. Denn § 41 Abs. 1 GO NRW 
überantworte dem Rat die Allzuständigkeit für grund sätzlich alle Angelegenheiten der Gemeinde. 
Dies beinhalte die Befugnis zu umfassender Beschlus sfassung. Im Unterschied hierzu knüpfe die 
in § 26 Abs. 1 GO NRW gewählte gesetzliche Formulie rung an eine konkrete durch die 
Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung an. 
 vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 23.04.2 002, Az. 15 A 5594/00, Rn. 17, juris. 
Für eine lediglich resolutionsartige Meinungskundga be liegen aufgrund der Beschreibungen der 
Ziele und Maßnahmen, die mit der Abstimmungsfrage i nhaltlich verbunden werden, keine 
Anhaltspunkte vor.

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- Seite 13 - 
Zwar verwendet die Begründung erläuternd die Formul ierung "Wir wollen daher eine 
Umgestaltung der örtlichen Energieversorgung mit ei nem ambitionierten, sofortigen Ausbau der 
erneuerbaren Energien, einem zeitlich festgelegten Ausstieg aus fossilen Energieträgern und einer 
Energiespar-Offensive." 
Die Fragestellung konzentriert dieses Vorhaben aber  ausdrücklich und ausschließlich auf die 
Lieferung von "Strom aus erneuerbaren Energien". 
Eine rechtlich relevante Unzulässigkeit ergibt sich daher aus der Formulierung der "Umgestaltung" 
nicht. 
Die Formulierung der Frage bedarf einer genaueren P rüfung, soweit es dort heißt, die Stadt Köln 
solle "im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligungen da rauf hinwirken" die RheinEnergie AG zu 
einer veränderten Strombelieferung zu veranlassen. 
Einerseits ist fraglich, ob den Bürger:innen die ge stufte Beteiligung der Stadt Köln über die GEW 
Köln AG und die Stadtwerke Köln GmbH gemeinsam mit der Westenergie AG an der 
RheinEnergie AG hinreichend bekannt ist. 
Andererseits ist zu prüfen, was mit einem "Hinwirken" gemeint sein könnte. 
Aus hiesiger Sicht sind beide Konkretisierungen sow ohl im Rahmen einer allgemein sprachlichen 
Auslegung herzuleiten, als auch bereits hinreichend  Gegenstand der öffentlichen und politischen 
Diskussion in der Bürgerschaft. 
Jedenfalls seit Veröffentlichung der Kostenschätzun g, die nicht nur in Form des Bürgerbegehrens 
selbst öffentlich gemacht wurde, sondern auch durch  die städtische Pressemitteilung vom 
01.09.2020, die Unterrichtung des Finanzausschusses  und die anschließende Berichterstattung 
dürfte eine in jeder Hinsicht ausreichende Aufklärung sowohl der Bürgerschaft wie auch des Rates 
und der Verwaltung stattgefunden haben. 
Die gestufte Gesellschafterstruktur, die umgangsspr achlich auch mit den Worten 
"Tochterunternehmen"/"Enkelunternehmen" umschrieben  wurde, ist einerseits publik wie 
andererseits auch, dass auf die einzelnen Teile des  Gesamtkonzerns RheinEnergie AG 
unterschiedlich intensiv eingewirkt bzw. hingewirkt werden kann. 
Bereits aus der Form der (komprimierten) Unterschri ftensammlung in Form eines 
Bürgerbegehrens ergibt sich, dass das Begehren und seine Begründung auf zusammenfassende 
Formulierungen zurückgreifen können. Es ist daher a m Beispiel der Gesellschaftsstruktur nicht

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- Seite 14 - 
erforderlich, durch Verweise auf Gesellschaftsvertr äge, Beteiligungsquoten oder Organigramme 
über die Details rechtlicher Verbindungen aufzuklären. 
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Ve rwaltungsgerichte, wonach etwa in Fällen 
von Bürgerbegehren für einen Neubau (eines Rathause s, eines Sportplatzes) auch keine 
technischen Ausführungen, Skizzen, o.ä. beizufügen sind. Auch in den Fällen des Erhalts von 
Einrichtungen (Eissporthalle, VHS) sind weder gesel lschaftsrechtliche, noch technische 
Ausführungen im Details eingefordert worden. 
Gleiches gilt daher auch für das vorliegende Begehr en. Ob das Hinwirken schlussendlich in Form 
von Sachbeschlüssen, Haushaltsberatungen, Weisungen  oder politischem Einvernehmen erfolgt, 
gibt das Bürgerbegehren nicht vor. Es bestehen aber  keine Bedenken alle denkbaren 
Einflussnahmen gesellschaftsrechtlicher, kommunalre chtlicher und politischer Natur unter den 
Begriff des Hinwirkens zu fassen. 
Die Kostenschätzung der RheinEnergie AG selbst zeig t im Rahmen einer Kontrollüberlegung, 
dass auch das Unternehmen in der Lage war die Frage stellung des Bürgerbegehrens als - 
zunächst gedachten - politischen "Arbeitsauftrag" a nzunehmen und in der Projektion umzusetzen. 
Hierbei haben sich keine erkennbaren oder unüberwindbaren Verständnisprobleme ergeben. 
Eine konkrete Beschreibung dahingehend, welche Besc hlüsse Stadtrat oder 
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte, Vorstän de im Einzelnen zu treffen hätten ist für das 
Gesamtverständnis des Bürgerbegehrens nicht erforderlich. 
An die sprachliche Abfassung der Fragestellung und die inhaltliche Begründung sind nach dem 
Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung kein e zu hohen Anforderungen zu stellen. Das 
Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass auch Gemeindebürger:innen 
ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse in der Lage sein sollen, die Fragestellung zum 
Bürgerentscheid zu stellen und dessen formelle Anfo rderungen zu erfüllen. Würde man von den 
Initiator:innen erwarten, dass diese zum Gegenstand  ihres Begehrens konkret umsetzbare 
Angaben zur Umgestaltung der Stromgewinnung und des  Stromerwerbs, sowie zur zukünftigen 
Stromgewinnung machen, würde ihnen das Fachwissen etwa von Gesellschaftsrechtler:innen oder 
Techniker:innen abverlangen werden, das nicht vorau s zu setzen ist. Die Initiator:innen eines 
Bürgerbegehrens verfügen in der Regel nicht über da s Fachwissen der Behörde. Um die 
Handhabbarkeit des Bürgerbegehrens für Bürger:innen  zu sichern, wird man mit der 
Rechtsprechung nicht fordern können, dass die Frage stellung des Bürgerbegehrens so zu fassen 
ist, dass nur noch der Vollzug der Entscheidung zur  Umsetzung des Bürgerentscheids notwendig 
wäre.

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- Seite 15 - 
Durch einen Bürgerentscheid können vielmehr auch Gr undsatzentscheidungen getroffen werden, 
die noch durch Detailentscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderates ausgefüllt werden 
müssen. Andererseits muss die Fragestellung so best immt sein, dass die Bürger:innen erkennen 
können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben.  Es muss also erkennbar sein, welchen 
Inhalt die spätere, durch den Bürgerentscheid herbe izuführende Entscheidung haben wird, denn 
nur dann ist sie hinreichend direkt demokratisch legitimiert. 
 vgl. Verwaltungsgericht Augsburg Urteil v. 04.03.2 016, Az. 7 K 15.664, BeckRS 2016, 
  122386, beck-online; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein- 
  Westfalen, 4. Auflage, zu § 26 Anm. 2. 
Beide Erfordernisse schließen sich nicht aus. Es ist anerkannt, dass "Fragen in einer Form gestellt 
werden, die in ihrer Umsetzung also noch weiterer Detailentscheidungen bedürfen" .
 vgl. Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung N ordrhein-Westfalen, 4. Auflage, 
  zu § 26 Anm. 2. 
Das vorliegende Bürgerbegehren will für das Unterne hmen RheinEnergie AG abschließend 
entscheiden, dass die Gewinnung von Strom bis zum J ahr 2030 auf erneuerbare Energien 
umgestellt wird. Ähnlich wie der Bürgerentscheid üb er den Bau eines Rathauses keine 
Detailplanung enthalten muss, bedarf auch das vorli egende Bürgerbegehren keiner 
Einzelvorgabe, ob bestehende Kraftwerke umgerüstet, veräußert oder stillgelegt werden sollen, ob 
neue Anlagen erworben, erbaut oder vertraglich eingebunden werden sollen. 
Damit ist es hinreichend bestimmt, entscheidend und  abschließend. Es ist insgesamt auf eine 
Sachentscheidung durch die Bürgerschaft gerichtet. 
Entscheidend ist, dass der Bürger unzweifelhaft erk ennen kann, welchen Inhalt das von ihm 
unterstützte Begehren hat. Diese Funktion erfüllt d as Begehren. Dazu müssen sich die für eine 
Entscheidung maßgeblichen Angaben - in einer üblich erweise auf eine DIN-A4-Seite limitierten 
Kürze - aus dem Text des Bürgerbegehrens selbst erg eben. Erforderlich ist damit, dass durch den 
Text der Entscheidungsgegenstand festgelegt wird, d er aus der Entscheidungskompetenz des 
Rates herausgelöst werden soll. 
 vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 23.04.2 002, Az. 15 A 5594/00, Rn. 30, juris. 
Durch die Beschreibung des Ziels und der Definition von erneuerbarer Energie und der Auslegung 
des Begriffs "liefern" im Begehrenstext selbst könn en Bürger:innen den Inhalt des durch die 
Unterschrift unterstützten Begehrens zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen.

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- Seite 16 - 
Auch hinsichtlich der rechtlichen Bindungswirkungen  der Sperrwirkung eines zulässigen 
Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 6 S. 7 GO NRW) oder der Wirkung eines zustandegekommenen 
Bürgerentscheids wie ein Ratsbeschluss (§ 26 Abs. 8  S. 1 GO NRW) bestehen keine Bedenken, 
die auf die Zulässigkeit der Frage zurückwirken. 
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass mit dem Bürg erbegehren das Ziel der Stromgewinnung 
nur aus erneuerbaren Energien durch die RheinEnergie AG und ihre Tochterunternehmen erreicht 
werden kann. Dass die RheinEnergie AG bzw. der Rat der Stadt Köln bislang andere Szenarien 
vor Augen hatten und möglicherweise auch inhaltlich weiter verfolgen möchten, bedeutet lediglich, 
dass derselbe Sachverhalt im Hinblick auf Risiko- u nd Kostenabwägungen unterschiedlich 
bewertet wird. Dies steht einer Zulässigkeit der Fragestellung nicht entgegen. 
 vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Ur teil v. 14.08.2020, Az. 1 K 3411/19, 
  Rn. 66, juris. 
2.3.3. Materielle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
Da die Bürger:innen an Stelle des Rates über eine A ngelegenheit der Gemeinde entscheiden 
(§ 26 Abs. 1 S. 1 GO NRW), muss der Gegenstand des Bürgerbegehrens eine Angelegenheit der 
Gemeinde betreffen, für deren Entscheidung der Rat die Organkompetenz besitzt. Daneben sind 
solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren nicht z ugänglich, die in dem Negativkatalog des 
§ 26 Abs. 5 GO NRW abschließend aufgeführt sind. 
a) Verbandskompetenz / Organkompetenz 
Die Entscheidung muss eine Angelegenheit der örtlic hen Gemeinde gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, 
Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW, § 2 GO NRW betreffen. 
Das vorliegende Bürgerbegehren berührt Gegenstände der kommunalen Beteiligung an einer 
Gesellschaft und der mittelbaren Beteiligung an ein er Gesellschaft (§ 41 GO NRW); die 
wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Stromvers orgung dient legaldefiniert einem öffentlichen 
Zweck der Gemeinde (§ 107a GO NRW). Die Vertreter d er Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, 
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder en tsprechenden Organen von juristischen 
Personen oder Personenvereinigungen, an denen die G emeinde unmittelbar oder mittelbar 
beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu  verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des 
Rates und seiner Ausschüsse gebunden. (§ 113 Abs. 1 GO NRW) 
§ 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW überantwortet dem Rat die A llzuständigkeit für grundsätzlich alle 
Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die Gemeindeor dnung nichts anderes bestimmt. Soweit 
einzelne Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW als Ges chäfte der laufenden Verwaltung als

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- Seite 17 - 
auf den Bürgermeister übertragen gelten, ist anzume rken, dass es sich hierbei um eine 
gesetzliche Fiktion (sog. unechte Delegation) hande lt, die nur gilt, soweit der Rat sich diese 
Entscheidung nicht vorbehält. 
Mit der Formulierung "an Stelle des Rates" soll der  Anwendungsbereich von Bürgerbegehren weit 
gefasst und nicht etwa beschränkt werden auf diejen igen Entscheidungen, in denen ohne das 
Bürgerbegehren der Rat auch tatsächlich entscheiden  würde und dies auch ohne Weiteres 
könnte. 
 vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 19.02.2 008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, 
  S. 269. 
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat insofern festges tellt, dass es für das Merkmal "an Stelle 
des Rates" alleine darauf ankommt, ob der Entscheid ungsgegenstand grundsätzlich in den 
Zuständigkeitsbereich des Rates fällt. 
Damit sind sowohl Verbandskompetenz der Gemeinde wi e auch Organkompetenz des Rates zu 
bejahen. 
b) Negativkatalog 
In § 26 Abs. 5 GO NRW findet sich ein umfassender N egativkatalog, der in einer enumerativen 
Aufzählung bestimmte Angelegenheiten benennt, die n icht Gegenstand eines Bürgerbegehrens 
sein können. 
Danach ist ein Bürgerbegehren unzulässig über 
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates,  der Bezirksvertretungen und der 
Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den 
Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wi rtschaftspläne und des 
Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die komm unalen Abgaben und die 
privatrechtlichen Entgelte, 
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfestste llungsverfahrens oder eines 
förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeit sbeteiligung oder eines 
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, was serrechtlichen oder vergleichbaren 
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme 
der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.

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- Seite 18 - 
Als ungeschriebener, aber selbsterklärender Ausschl ussgrund ist zu ergänzen, dass ein 
Bürgerbegehren nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf. 
 vgl. zur Rechtsbereinigung etwa: Bätge, Wahlen und  Abstimmungen in 
  Nordrhein-Westfalen, § 26 Abs. 5 GO NRW, 7, Stand : Aktualisierungslieferung 
  Nr. 62. 
Während sich bereits aus dem Wortlaut der Ziff. 1, 2, 4 und 5 ergibt, dass ein Verstoß nicht 
vorliegen kann, ist hinsichtlich Ziff. 3 darauf hin zuweisen, dass diese Vorschrift nicht etwa jede 
wirtschaftliche Betroffenheit der Gemeinde und ihre r Eigenbetriebe oder Beteiligungen umfasst. 
Eine derartige Regelungsweite wäre mit dem Wortlaut , aber auch mit der Historie, Systematik und 
dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Gerade am - ebenfalls in Ziff. 2 enthaltenen - 
Ausschlusstatbestand der "Haushaltssatzung" hat die  Rechtsprechung frühzeitig geklärt, dass 
nicht jeder Reflex eines Bürgerbegehrens auf den Ha ushalt einer Gemeinde zur Anwendung des 
Negativkatalogs führen kann und darf. Gleiches gilt  auch für die im Übrigen abschließende 
Aufzählung. 
Danach ist das Bürgerbegehren nicht gem. § 26 Abs. 5 GO NRW unzulässig, es verstößt auch 
nicht gegen ein gesetzliches Verbot. 
c) Umsetzbarkeit 
Dem Bürgerbegehren kann auch nicht fehlende Umsetzb arkeit in rechtlicher oder tatsächlicher 
Hinsicht entgegengehalten werden. Dies gilt auch fü r etwa in der Kostenschätzung der 
RheinEnergie AG als nicht durchsetzbare Maßnahmen i m Falle von Minderheitsbeteiligungen. 
Denn jedenfalls steht es der RheinEnergie AG frei, derartige Minderheitsbeteiligungen auch 
aufzugeben, sofern die betroffenen Unternehmen (auc h) der Stromlieferung dienen. Im Übrigen 
gehen aber sowohl die Kostenschätzung des Unternehm ens selbst wie auch das Gutachten zur 
Kostenschätzung von einer vollständigen rechtlichen  und tatsächlichen Umsetzbarkeit des 
Begehrens aus. 
 vgl. Vorlage-Nr. 2667/2020 mit Anlagen.

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- Seite 19 - 
3. Ergebnis 
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wird dem Ra t empfohlen, das Bürgerbegehren im 
Rahmen der Vorprüfung als zulässig zu erachten. 
Düsseldorf, den 10.06.2021 
 
Robert Hotstegs 
Rechts an walt 
Transparenzhinweis: Der Gutachter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs
Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei berät seit 1994 auf dem Gebiet der Bürgerbegehren, 
überwiegend Initiativen. Er war von 2008 bis 2014 M itglied im Landesvorstand von Mehr Demokratie e.V. - 
Landesverband NRW.

Anlage 1: Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens

4253 Zeichen

Begründung: Im Klimaschutzabkommen von Paris wurde 2015 ver-
einbart, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst auf 
1,5 °C zu begrenzen1. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte Deutsch-
land nach Berechnungen des NewClimate Institute bis 2030 klima-
neutral werden2.
Auch der Kölner Stadtrat bekennt sich zu den Zielen von Paris und 
hat am 09.07 .2019 den Klimanotstand ausgerufen. Aktuell stößt Köln 
jedoch jährlich 10 Mio. Tonnen Treibhausgase aus. Nach aktuellen 
Angaben der Stadt wurden die jährlichen Treibhausgas-Emissionen 
zwischen 2008 und 2015 lediglich um 1 % reduziert3!
Unsere zu 80 % der Stadt Köln gehörende Energieversorgerin
erzeugt Strom hauptsächlich aus Erdgas, Steinkohle und Braun-
kohle: Nur 5,3 % des selbsterzeugten Stroms der RheinEnergie AG 
stammten 2019 aus eigenen Erneuerbare-Energie-Anlagen4. 
Wir wollen daher eine Umgestaltung der örtlichen Energieversor- 
gung mit einem ambitionierten, sofortigen Ausbau der erneuer-
baren Energien, einem zeitlich festgelegten Ausstieg aus fossilen 
Energieträgern und einer Energiespar-Offensive. Damit würde die 
RheinEnergie AG ihrer Vorbildfunktion gerecht, die sie laut Klima-
schutzgesetz NRW hat5.
Als erneuerbare Energien gelten dabei Wasserkraft, Windenergie, 
solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse. Der 
Begriff „liefern“ umfasst den Vertrieb und den Handel von Strom.
Kostenschätzung der Stadt Köln: „Die geschätzten Kosten werden  
ab dem Jahr 2030 zunächst jährlich zwischen 203,9 Mio. Euro und 
246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus würden im Jahr 2030  
zusätzlich einmalig 84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von  
Anlagen anfallen.“ ➔ Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten 
des Wuppertal Instituts und unsere Bewertung hierzu sind auf 
unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden.
Datenschutzhinweis: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt;  
sie werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
Quellen:  1) Sonderbericht des Weltklimarats IPCC 2018, https://www.de-ipcc.de/256.php 
  2) 1,5 °C: Was Deutschland tun muss, NewClimate Institute, März 2019, https://newclimate.org/2019/03/14/15c-was-deutschland-tun-muss/
Vertretungsberechtigte: Berechtigt, die Unterzeichnenden zu vertreten, sind:
1) Tim Petzoldt, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln
2) Anna Isabel Prieß, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln
3) Martin Matzel, Klimawende Köln, c/o Greenpeace Köln, Arndtstr. 12, 50676 Köln
 
➜  Unterschriftenliste – eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und andere EU-Bürger*innen ab 16 Jahren mit Erstwohnsitz in Köln – Bitte gut lesbar ausfüllen!
Name Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Unterschrift Datum der Unterschrift
Köln
Köln
Köln
Köln
Köln
Ausgefüllte Unterschriftenlisten bitte zurückschicken an: 
Chr. Schulenkorf, Klimawende Köln, Postfach 620141, 50694 Köln
oder an einer der unter www.klimawende.koeln gelisteten Sammelstellen abgeben.
➜ Weitere Informationen: www.klimawende.koeln · Kontakt: Tim Petzoldt, info@klimawende.koeln
3) IFEU (2018): Fortschreibung der Energie- und Treibhausgasbilanz der Stadt Köln für die Jahre 2008–2015 und eine erste Bilanzierung ausge-
wählter Beteiligungsunternehmen, https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=678274&type=do&
4) eigene Berechnung auf Grundlage von Angaben der RheinEnergie AG, Stand: September 2020, https://klimawende.koeln/unsere-rheinenergie/ 
5) § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V .m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Klimaschutzgesetz NRW
Bürgerbegehren: 100 % Ökostrom bis 2030 – Da simmer dabei!
Gemäß § 26 der Gemeindeordnung: Die Unterzeichnenden beantragen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Köln folgende Fragestellung zum Bürgerentscheid gestellt wird:
Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligungen darauf hinwirken, dass die RheinEnergie AG und deren Tochterunternehmen 
spätestens ab 2030 nur Strom aus erneuerbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen von 
Stromlieferverträgen aus veröffentlichten Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen?

Beschlussvorlage Rat

7189 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2021 
Freigabedatum 
15.06.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Klimawende Köln - 100 % Ökostrom bis 2030" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat stellt gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung NRW fest, dass das Bürgerbegehren 
„Klimawende Köln - 100% Ökostrom bis 2030“ mit der Fragestellung 
 
„Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligung darauf hinwirken, dass die 
Rheinenergie AG und deren Tochterunternehmen spätestens ab 2030 nur Strom aus erneu-
erbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen 
von Stromlieferverträgen aus veröffentlichen Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieter-
strommodellen zur Verfügung stellen?“ 
 
mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquo-
rum) zulässig ist. 
 
Rat 24.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Sachverhalt 
Die Initiative „Klimawende Köln - 100% Ökostrom bis 2030“ hat ein Bürgerbegehren initiiert. Dazu hat 
die Verwaltung den Vertretungsberechtigten im August 2020 die Einschätzung der mit der Durchfüh-
rung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten übermittelt und diese dem Finanzausschuss zur 
Sitzung am 07.09.2020 als Mitteilung 2667/2020 vorgelegt. 
Ein Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens ist als Anlage 1 beigefügt. 
Am 29.04.2021 (Eingang bei der Verwaltung) haben die Vertretungsberechtigten die Vorprüfung der 
Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens durch den Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung 
NRW beantragt und die erforderlichen Unterschriften für diesen Antrag am 10.05.2021 schriftlich ein-
gereicht. 
Das Bürgerbegehren sieht unter der Überschrift „Bürgerbegehren: 100 % Ökostrom bis 2030 – Da 
simmer dabei!“ folgende Fragestellung vor: 
„Soll die Stadt Köln im Rahmen ihrer Unternehmensbeteiligung darauf hinwirken, dass die 
Rheinenergie AG und deren Tochterunternehmen spätestens ab 2030 nur Strom aus erneu-
erbaren Energien liefern, wobei sie diesen selbst in eigenen Anlagen produzieren, im Rahmen 
von Stromlieferverträgen aus veröffentlichen Anlagen erwerben oder im Rahmen von Mieter-
strommodellen zur Verfügung stellen?“ 
Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die Bestandteil der Unterschriftenliste ist. Die Unter-
schriftenliste enthält zudem einen Hinweis auf die mit der Maßnahme verbundenen Kosten mit dem 
Wortlaut: 
„Die geschätzten Kosten werden ab dem Jahr 2030 zunächst jährlich zwischen 203,9 Mio. Eu-
ro und 246,8 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus würden im Jahr 2030 zusätzlich einmalig 
84,4 Mio. Euro für die Abschreibung von Anlagen anfallen.“  
Im Anschluss hieran findet sich der Hinweis der Bürgerinitiative: 
„Die Kostenschätzung der Stadt, das Gutachten des Wuppertal Instituts und unsere Bewer-
tung hierzu sind auf unserer Website unter www.klimawende.koeln zu finden.“ 
 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Feststellung nach § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW) 
 
Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 der Gemeindeordnung NRW. Im Ver-
fahren nach § 26 Absatz 2 Satz 7 Gemeindeordnung NRW können die Vertretungsberechtigten bean-
tragen festzustellen, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 
Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquorum) zulässig ist. Über den Antrag hat der Rat innerhalb 
von acht Wochen zu entscheiden. 
 
Die Feststellung, ob die erforderliche Anzahl von Unterschriften vorliegt (§ 26 Abs. 4 Gemeindeord-
nung NRW), erfolgt in einem zweiten Schritt nach Einreichung der entsprechenden Unterschriften. 
 
Die Verwaltung hat mit der Prüfung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens vor-

3 
liegen, ein externes Anwaltsbüro beauftragt. Das Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass das 
Bürgerbegehren zulässig ist (Anlage 2). 
Im Einzelnen stellt das Gutachten fest:  
a) Formelle Voraussetzung (S. 7 ff. des Gutachtens) 
- Der Antrag auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens wurde durch eine hinreichende Anzahl von 
unterzeichnungsbefugten Antragssteller*innen und Vertretungsberechtigten unterschrieben 
und schriftlich eingereicht. 
- Die Unterschriftenlisten enthalten die zur Entscheidung bringende Frage, die Begründung, die 
Kostenschätzung der Verwaltung und die Benennung der Vertretungsberechtigten und damit 
alle erforderlichen Bestandteile nach § 26 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW. 
- Das Bürgerbegehren enthält zudem eine Begründung, die Auskunft über die Beweggründe 
und Erwartungen gibt, die die Vertretungsberechtigten mit der zur Entscheidung gestellten 
Frage verbinden. 
- Es liegt eine Kostenschätzung der Verwaltung vor, von der jede Person, die das Bürgerbegeh-
ren unterzeichnet, Kenntnis nehmen kann.  
b) Fragestellung (S. 11 ff. des Gutachtens) 
- Die dem Bürgerbegehren zugrunde liegende Frage ist so formuliert, dass sie nur mit „ja“ oder 
„nein“ beantwortet werden kann. 
- Darüber hinaus ist die Frage aus sich heraus verständlich und auf eine konkrete Sachent-
scheidung gerichtet. Es wird deutlich, was die Folge eines entsprechenden Ratsbeschlusses 
oder eines erfolgreichen Bürgerentscheids ist. 
c) Gegenstand des Bürgerbegehrens (S. 16 ff. des Gutachtens) 
- Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine Angelegenheit der Stadt Köln, für deren Entschei-
dung der Rat die Organkompetenz besitzt und die nicht unter den in § 26 Abs. 5 Gemeinde-
ordnung aufgeführten Negativkatalog fällt. 
- Das Bürgerbegehren kann zudem rechtlich und tatsächlich umgesetzt werden.  
 
Weiteres Verfahren: 
Der Beschluss des Rates über die Vorabprüfung der Zulässigkeit mit Ausnahme der Vorausset-
zungen des § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (Unterschriftenquorum) führt nicht automa-
tisch zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Dieser setzt zunächst voraus, dass die Vertre-
tungsberechtigten des Bürgerbegehrens auch eine hinreichende Zahl von Unterschriften einrei-
chen. Diese Unterschriften werden von der Verwaltung unverzüglich auf Gültigkeit geprüft. An-
schließend stellt der Rat gemäß § 26 Absatz 6 Satz 2 Gemeindeordnung NRW fest, ob eine aus-
reichende Zahl gültiger Unterschriften vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 
Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. Erst dann ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsicht-
lich aller Voraussetzungen festgestellt.  
Anschließend entscheidet der Rat in der Sache über die Fragestellung des Bürgerbegehrens. 
Dies kann in derselben und soll in der darauffolgenden Sitzung erfolgen,  § 4 Absatz 1 der Sat-
zung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Rats-
bürgerentscheiden. Der Rat kann dem Bürgerbegehren entsprechen. Andernfalls wird innerhalb 
von drei Monaten, nachdem der Rat die Erreichung der Unterschriftenzahl festgestellt hat, ein 
Bürgerentscheid durchgeführt.  
Anlagen 
- Anlage 1: Muster der Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens 
- Anlage 2: Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Beratungsverlauf (1)

24.06.2021 Rat
TOP 5.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2242/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.06.2021
Erstellt
09.06.2021 11:25