Mandari Insight

3047/2021

Öffentliches Silvesterfeuerwerk

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.08.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.09.2021, TOP 10.17

Beschlussvorlage Rat

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ANLAGE 2_Stellungnahme 30_Feuerwerksverbot Deutz und Innenstadt 2021

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Anlage 3, AVR 06.09.2021 Vorabauszug TOP 10.5

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ANLAGE 1_FW-Verbotszonen bei zentralem FW inkl. Domumfeld

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Beschlussvorlage Rat

19796 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
01/01-02 
 
Vorlagen-Nummer 
 3047/2021 
Freigabedatum 
30.08.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Öffentliches Silvesterfeuerwerk 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zu Silvester 2021 auf dem Roncalliplatz ein kulturelles Rah-
menprogramm analog der Vorjahre - mit einem partizipatorischen und integrativen Bühnenprogramm, 
ergänzt durch Fassadenprojektionen der unmittelbaren Domumgebung zu realisieren. Voraussetzung 
dafür ist, dass die Pandemielage eine solche Veranstaltung zulässt.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, für das Jahr 2022 und folgende die konzeptionellen Überlegun-
gen für die Realisierung eines zentralen Feuerwerks weiter zu konkretisieren und ein entsprechendes 
Konzept einschließlich einer Kostenkalkulation vorzulegen. Da in den Entwurf des Haushaltes 2022 
nur Mittel in der Höhe eingestellt wurden, die sich an den Kosten für die Umsetzung des zentralen 
Konzert- und Illuminationsprogramm in den Jahren 2018 und 2019 orientieren, ist die Kostenkalkula-
tion für ein zentrales Feuerwerk hinsichtlich möglicher Mehrkosten zudem um einen entsprechenden 
Deckungsvorschlag zu ergänzen.  
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 
Rat 16.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  110.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Verwaltung wurde gemäß Beschluss des Rates zu AN/0542/2021 vom 23.03.2021 beauftragt, 
eine Beschlussvorlage für die Durchführung eines öffentlich zugänglichen Feuerwerks ggf. in Koope-
ration mit einem externen Veranstalter für den diesjährigen oder den darauf folgenden Jahreswechsel 
zu erstellen und den zuständigen Gremien zeitnah vorzulegen. 
 
In der Vorlage soll neben der möglichen Größe und Verortung des Feuerwerks ein Konzept enthalten 
sein, welches für die Innenstadt, soweit rechtlich möglich, Verbotszonen für privates Feuerwerk vor-
sieht. Darüber hinaus sollen ein Sicherheitskonzept sowie die finanziellen Auswirkungen dargestellt 
werden. 
 
Die Verwaltung hat die Realisierung eines zentralen Feuerwerks für die Jahre 2021 und 2022 geprüft 
und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: 
 
Angesichts der Erfahrungen, die zum einem mit einem zentralen Silvesterfeuerwerk im Jahr 
1999/2000 sowie den seit 2001 jährlich stattfindenden „Kölner Lichter“ gesammelt wurden, würde sich 
für ein Silvesterfeuerwerk nur ein Standort nördlich der Hohenzollernbrücke anbieten. 
 
Sowohl bei dem damaligen Silvesterfeuerwerk als auch bei den „Kölner Lichtern“ wurde das Feuer-

3 
werk von einem mittig auf dem Rhein zwischen der Hohenzollern- und Deutzer Brücke gelegenem 
Schiff abgefeuert. Infolgedessen sammelten sich die meisten Zuschauer*innen an dem links- und 
rechtsrheinischen Ufer in diesem Abschnitt. Mit steigender Beliebtheit und damit zunehmender Besu-
chermenge bei den Kölner Lichtern brachte diese Situation jedoch ein steigendes Risikopotential ins-
besondere in den engen Gassen der Altstadt zum Ende des Feuerwerks mit sich. Daraufhin be-
schloss der Veranstalter 2009 den Abschussort und damit auch die Besuchermengen in den Bereich 
nördlich der Hohenzollernbrücke zu verlagern. Dieses Konzept wurde stetig mit allen beteiligten Be-
hörden und Organisationen verbessert.  
 
Daher könnte bei einem zwischen der Hohenzollern- und Zoobrücke positionierten Feuerwerk auf 
sicherheitskonzeptionelle Planungen und Erfahrungen zurückgegriffen werden, die sich in den ver-
gangenen Jahren für die Durchführung des Feuerwerksevents „Kölner Lichter“ bestens bewährt ha-
ben. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Besucherzahlen, die in den vergangenen Jahren bei 
den „Kölner Lichtern“ registriert wurden, weit über denen liegen, die bei einem Silvesterfeuerwerk zu 
erwarten wären. Hierfür spricht zum einen die winterliche Wetterlage. Zum anderen soll im Gegensatz 
zu den „Kölner Lichtern“ auf ein mehrstündiges Rahmenprogramm verzichtet werden.  
 
Für den dargestellten Veranstaltungsraum ließen sich bezüglich der konkreten Positionierung zwei 
Varianten realisieren: So könnte das Feuerwerk entweder analog zu den „Kölner Lichtern“ unter Nut-
zung eines mittig auf dem Rhein liegenden Schiffes oder als ein „Uferfeuerwerk“ inszeniert werden. 
Beim Letztgenannten würde der Abschussbereich beispielsweise entlang des Uferbereichs in Höhe 
des Rheinparks positioniert. Diese Variante wäre einerseits kostengünstiger, schränkt aber die Besu-
cherflächen erheblich ein, da der Rheinpark sowie das zugehörige Ufer als Besucherfläche ausschei-
den. Als Publikumsflächen käme stattdessen vornehmlich die linke Rheinseite unter Nutzung des 
Rheinuferweges und der Rheinuferstraße in Betracht. Zur Veranschaulichung sind in der beigefügten 
Anlage 1 für beide Varianten die entsprechenden Besucherflächen und deren Kapazitäten dargestellt 
(rote Markierung). 
 
 
Ausweisung von „Feuerwerksverbotszonen“  
 
Die Darstellung der Besucherflächen zeigt zugleich auch die Bereiche, für die im Zusammenhang mit 
dem zentralen Feuerwerk Verbotszonen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern eingerichtet wer-
den können. So erstrecken sich die Verbotszonen lediglich auf die im Rahmen der Veranstaltung ge-
nutzten Bereiche entlang des Konrad-Adenauer-Ufers und des Rheinparks/Kennedy-Ufers (siehe 
Anlage 1, rote Markierung) sowie auf das bestehende städtische Verbot innerhalb der Domumge-
bung inkl. temporärer Erweiterungen (siehe Anlage 1, blaue Markierung). Hier kann aufgrund der 
dicht gedrängten Menschenmengen während eines zentralen Feuerwerks davon ausgegangen wer-
den, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Besucher*innen besteht, wenn in den Men-
schenmengen Feuerwerkskörper gezündet werden. 
 
Ein darüber hinausgehendes Feuerwerksverbot für den weiteren öffentlichen Raum kann nach recht-
licher Prüfung durch das Rechtsamt sowie Ordnungsamt weder auf der Grundlage des § 14 OBG 
NRW noch aufgrund sonstiger Rechtsnormen ausgesprochen werden. Für ein auf § 14 OBG NRW 
gestütztes Verbot bedarf es einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (insbesondere Ge-
fahr für die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit). Eine Prognose hinsichtlich des Vorliegens 
einer konkreten Gefahr kann nur anhand der Rechtsverletzungen der vergangenen Jahre getroffen 
werden. Von dieser Auffassung ausgehend, verbietet es sich nach derzeitiger Rechtsprechung, auch 
jene Bereiche im Umfeld des Veranstaltungsareals als Verbotszone auszuweisen, für die höhere Fre-
quenzen von Besucherströmen zu erwarten sind, sei es, dass diese Bereiche als Zugänge zum Ver-
anstaltungsareal genutzt werden, sei es, dass es sich um die Bereiche im Umfeld von Haltepunkten 
des ÖPNV handelt (z.B. Ebertplatz oder Deutzer Bahnhof). 
 
Somit verbleiben für die Ausweisung von Verbotszonen lediglich die in der Anlage 1 rot bzw. blau 
markierten Flächen. Neben den Veranstaltungsflächen entlang des Rheinufers nördlich der Hohenzol-
lernbrücke zählen dazu die im Rahmen des erhöhten Risikomanagements von der Stadt abgesperrte 
Treppe des Rheinboulevards sowie die Bereiche, die zum Schutz von Krankenhäusern, Kirchen, Kin-
der- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (gemäß § 23 Absatz 1 der 1.

4 
SprengV) mit einem Verbot belegt sind.  
 
 
Organisatorische Umsetzung eines zentralen Silvesterfeuerwerks 
 
Es bestünden grundsätzlich folgende organisatorische Möglichkeiten für die Umsetzung eines zentra-
len Silvesterfeuerwerks: 
 
Alternative 1 – Stadt Köln übernähme die Veranstalterrolle und die Gesamtorganisation  
Die Verwaltung übernähme die Veranstalterrolle für das zentrale Feuerwerk und wäre zugleich für 
dessen Gesamtorganisation zuständig. Hierbei käme der Verwaltung - etwa analog zu der von 2016 
bis 2019 erfolgten Organisation des Silvesterprogramms auf dem Roncalliplatz - die Zuständigkeiten 
für die Planung und Konzeption des Feuerwerks, die entsprechende Angebotseinholung bzgl. exter-
ner Dienstleister (für Feuerwerk, Sperrmaßnahmen, Security, Sanitätsdienste etc.), deren Beauftra-
gung sowie die Koordinierung und fachliche Begleitung des Feuerwerks zu. Dabei hätte man die 
Wahl, die entsprechenden Gewerke entweder einzeln oder als Gesamtpaket auszuschreiben bzw. ein 
Interessensbekundungsverfahren durchzuführen. 
 
Alternative 2 – Stadt Köln würde nach Durchführung eines Vergabe- oder eines Interessensbekun-
dungsverfahrens einen externen Dritten mit der Realisierung eines zentralen Feuerwerks beauftragen 
inklusive der Übernahme der Veranstalterrolle und aller damit verbundenen Rechten und Pflichten  
 
Die Verwaltung könnte die Realisierung eines zentralen Feuerwerks als Gesamtleistung inklusive der 
Veranstalterrolle im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder eines Interessensbekundungsver-
fahrens ermitteln und übertrüge sie somit einem Dritten. Dem/der Veranstalter*in würden sämtliche 
Rechte und Pflichten, welche im Zusammenhang mit der Realisierung des Feuerwerks sowie mit der 
Erstellung und Umsetzung eines Sicherheitskonzeptes stehen, zugestanden bzw. auferlegt. Dabei 
wären die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln und das Verzahnen der seitens der Stadt Köln an Sil-
vester zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen obligatorisch. Die Verwaltung wäre in diesem Fall hin-
sichtlich der ordnungsbehördlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen sowie mit Blick auf die Ab-
stimmung mit dem/der Veranstalter*in gefordert. 
 
Legt man ein bereits vorliegendes Angebot des Veranstalters der „Kölner Lichter“ für die Durchfüh-
rung eines Silvesterfeuerwerks für die Bewertung der relevanten Wertgrenzen zugrunde, so würde 
die Ausschreibung einer solchen umfänglichen Leistung europaweit erfolgen müssen. So teilte die 
Werner Nolden GmbH der Verwaltung bereits mit, dass sie für die Durchführung eines Silvesterfeu-
erwerks im Jahre 2021 einen Zuschuss in Höhe von ca. 550.000 € benötige. Dieser Zuschuss sei 
erforderlich, da die Kosten aufgrund von silvesterbedingten Personalkostenzuschlägen und mangeln-
den Vermarktungsmöglichkeiten hinsichtlich Sponsoring und Gastronomie ansonsten nicht zu finan-
zieren seien. Hierbei ist noch gesondert anzumerken, dass das Feuerwerk gegenüber den „Kölner 
Lichtern“ weitaus weniger aufwändig gestaltet werden soll. So sehen die Planungen ein Uferfeuer-
werk und eine erhebliche Reduzierung der Beschallungseinrichtungen für eine musikbegleitende In-
szenierung vor. 
 
 
Bewertung und Schlussfolgerung  
 
Betrachtet man die Grundintention des Ratsantrags zur Erstellung eines Konzeptes für ein zentrales 
Silvesterfeuerwerk - die Einrichtung von großräumigeren Verbotszonen im zentralen Innenstadtbe-
reich - so ist festzustellen, dass diese durch diesen Ansatz nur sehr bedingt erfüllt werden kann. Die 
allein auf den Veranstaltungsbereich beschränkte Einrichtung von weiteren „Feuerwerksverbotszo-
nen“, die über die in den letzten Jahren bereits eingerichteten Zonen im Domumfeld hinausgehen, 
erweisen sich in Relation zu den Kosten, die mit der Durchführung eines zentralen Silvesterfeuer-
werks verbunden sind, als unangemessen hoch. Diese negative Kosten-Nutzung-Relation gilt dabei 
sowohl für eine Inszenierung analog der „Kölner Lichter“ als auch für die kostengünstigere Alternative 
eines „Rheinuferfeuerwerks“.  
 
Sollte allerdings die Durchführung eines zentralen Feuerwerks politisch weiterhin gewollt sein, um

5 
dadurch die Verbotszonen trotz ihrer begrenzten innerstädtischen Ausdehnung zu ermöglichen, wird 
seitens der Verwaltung empfohlen, eine Umsetzung frühestens für das Jahr 2022 vorzunehmen. Als 
Gründe für diese Terminierung spricht nicht allein die derzeit noch nicht absehbare Entwicklung der 
Pandemie. Vielmehr gewährleistet nur eine Projektplanung für 2022 einen ausreichenden Zeitraum 
sowohl für das erforderliche, ggfs. auch europaweite Ausschreibungsverfahren als auch für die Ak-
quise von Kooperationspartnern und Sponsoren, um dadurch den städtischen Mittelbedarf reduzieren 
zu können.  
 
Das Konzept für ein solches Projekt, welches ggfs. auch Elemente einer Illuminations-, Projektions- 
und Lasershow enthalten könnte, würde von der Verwaltung noch erstellt und würde verschiedene 
Varianten aufzeigen. So sind zum einen die unterschiedlichen örtlichen/technischen Möglichkeiten für 
die Inszenierung eines Silvesterfeuerwerks (z. B. Schiffsfeuerwerk analog der „Kölner Lichter“ oder 
ein Bodenfeuerwerk vom Ufer des Rheinparks) sowohl hinsichtlich ihrer Konsequenzen für das silves-
terbezogene Sicherheitskonzept im zentralen Innenstadtbereich aus auch für die Ausweisung von 
feuerwerksbezogenen und sonstigen pyrotechnischen Verbotszonen zu beleuchten. 
 
Zum anderen sind in dem Konzept die unterschiedlichen Organisationsvarianten (Übernahme der 
Veranstalterrolle durch die Stadt oder alternativ dazu durch einen Dritten) hinsichtlich ihrer Auswir-
kungen auf die Erfordernisse der finanziellen Mittelbereitstellung dazustellen.  
Darüber hinaus soll eine weitere Inszenierungsvariante in die konzeptionelle Darstellung einbezogen 
werden, die sich anstelle eines „klassischen“ Silvesterfeuerwerks auf den Einsatz von Illuminations-, 
Projektions- und/oder Lasereffekten konzentriert.  
 
Für das bevorstehende Silvester wird dagegen vorgeschlagen, analog der Silvesternacht von 2019 zu 
verfahren und dementsprechend wieder ein Kulturprogramm auf dem Roncalliplatz zu realisieren.  
Voraussetzung dafür ist, dass die pandemiebedingten Beschränkungen und die Einschränkungen für 
Großveranstaltungen ein solches zulassen. Sollte das der Fall sein, wird das Sicherheitskonzept für 
den zentralen Innenstadtbereich der Vorjahre wieder zum Tragen kommen, in dessen Kontext auch 
das Kulturprogramm auf dem Roncalliplatz einen wichtigen Baustein darstellt.  
 
 
Veränderte Rahmenbedingungen für die Bespielung des Roncalliplatzes  
Voraussetzung für die Realisierung des kulturellen Rahmenprogramms auf dem Roncalliplatz und der 
Domumgebung ist, dass der Abbau des Weihnachtsmarktes und die Übergabe des Platzes terminge-
recht an die Stadt erfolgen kann und infolge der gegenüber den Vorjahren zugenommenen baustel-
lenbedingten Einschränkungen eine ausreichende Kapazität für die zu erwartende Zahl an Besuche-
rinnen und Besucher gegeben ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob Ergänzungsflä-
chen für die Besucherinnen und Besucher im Umfeld des Doms geschaffen werden können oder ggf. 
aus Sicherheitsgründen auf das Programm verzichtet werden muss. 
 
2021 stellt sich für die Planungen eines Kulturprogrammes zudem die Herausforderung, dass zum 
einen die zur Verfügung stehende Platzfläche infolge der Baustelle des Domhotels im Vergleich zu 
den Vorjahren bzgl. des Publikumsbereichs um ca. 20 Prozent verkleinern wird (von ca. 2.300 qm auf 
1.850 qm).  
Hinsichtlich der Flächenkapazitäten sollte zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass derzeit 
keine gesicherte Prognose über das Publikumsaufkommen getroffen werden kann. So zeigte sich in 
den letzten Jahren ein unterschiedlich großes Publikumsaufkommen, vornehmlich bedingt durch die 
jeweiligen Witterungsverhältnisse. Während im letzten Jahr der Durchführung (2019/20) die Publi-
kumsfläche noch ausreichend Reserven aufwies, war das Aufkommen im Jahr zuvor weitaus höher, 
so dass es vor allem in der letzten Stunde vor dem Jahreswechsel zu einer deutlich höheren Befül-
lung des Roncalliplatzes kam.  
Neben dieser Prognoseunsicherheit lässt sich darüber hinaus zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch 
noch nicht abschätzen, wie sich das Publikumsaufkommen in diesem Jahr vor dem Hintergrund der 
Pandemie darstellen wird. Sollten keine Beschränkungen mehr bestehen, gibt es durchaus gute 
Gründe für die Annahme, dass nach den Ausgangsbeschränkungen in 2020/21 infolge eines Nach-
holeffektes das Interesse nach einer gemeinsamen Silvesterfeier so groß sein wird, dass die verfüg-

6 
baren Platzkapazitäten nicht ausreichen, ungeachtet der bereits problematisierten Flächenreduzie-
rung. Wenn ein solcher Effekt zu erwarten ist, müssten verwaltungsseitig weitere ergänzende Maß-
nahmen zur Befriedigung des erhöhten Publikumsinteresses geprüft werden (z.B. Ausweisung einer 
Ergänzungsfläche im Domumfeld, auf der das Konzertprogramm auf einer Videowall übertragen wird; 
Steuerung des abgewiesenen Publikums in Bereiche der Altstadt mit ausreichend Restkapazität). In 
Abhängigkeit einer möglichst realistischen Lagebeurteilung des zu erwartenden Publikumsaufkom-
mens, die frühestens im letzten Quartal des Jahres erfolgen kann, wären aber auch die Alternativen 
einer räumlichen Verlegung des Konzertes an einen anderen Standort (z.B. Rheinuferstraße, ggf. mit 
der Konsequenz einer mehrtägigen Sperrung von Fahrbeziehungen) oder eine vollständige Konzert-
absage in Erwägung zu ziehen.  
 
 
Finanzierung des kulturellen Rahmenprogramms Roncalliplatz 
 
Die Gesamtaufwendungen für ein kulturelles Rahmenprogramm analog der Vorjahre mit einem parti-
zipatorischen und integrativen Bühnenprogramm, ergänzt durch Fassadenprojektionen der unmittel-
baren Domumgebung belaufen sich voraussichtlich insgesamt auf ca. 92.500 Euro netto bzw. 
110.000 Euro brutto. Die Mittel stehen bei der Stabsstelle Events (01-02) auf der Teilplanzeile 13 – 
Dienstleistungen, Finanzposition: 0100.572.9900.9, Sachkonto: 529900, Kostenstelle / Auftrag: S 000 
100 220 / P 000 10000 108 zur Verfügung. 
 
 
Finanzierung des zentralen Silvesterfeuerwerks ab 2022 
 
Ungeachtet der vorzunehmenden Akquise von Sponsoren und Kooperationspartnern ist davon aus-
zugehen, dass die Kosten für ein zentrales Feuerwerk die bisherigen Ausgaben für das kulturelle 
Rahmenprogramm auf dem Roncalliplatz überschreiten werden. Da in den Entwurf des Haushaltes 
2022 nur Mittel in der Höhe eingestellt wurden, die sich an den Kosten für die Umsetzung des zentra-
len Konzert- und Illuminationsprogramm in den Jahren 2018 und 2019 orientieren (125.000 €), wäre 
mit einer Entscheidung zugunsten eines zentralen Silvesterfeuerwerks die Notwendigkeit verbunden, 
für die Mehrkosten eine entsprechende Deckungsmöglichkeit zu finden.  
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Erst mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung von Freitag dem 20.08. und mit den dort geregelten 
Erleichterungen für Großveranstaltungen ab einer Besucher*innenzahl von 2.500 („3 G-Regeln“) rückt 
die Durchführung einer Veranstaltung auf dem Roncalliplatz an Silvester in greifbare Nähe. Bis zum 
Ablauf der Frist für die Session-Vorlage am 23.08.2021 konnten daher nicht alle erforderlichen Mit-
zeichnungen rechtzeitig eingeholt werden, auch die Vorbereitungen zur inhaltlichen Ausgestaltung 
der Vorlage nahmen noch Zeit in Anspruch. Die Einbringung der Vorlage in den Rat in die darauf fol-
gende Sitzung - am 09.11.2021 - wäre für die Vorbereitung der Veranstaltung am 31.12. zu spät und 
würde die Umsetzung gefährden. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtskarten Verbotszonen 
Anlage 2: Stellungnahme Rechtsamt zu Feuerwerksverbotszonen

ANLAGE 2_Stellungnahme 30_Feuerwerksverbot Deutz und Innenstadt 2021

6808 Zeichen

/ 2 
ANLAGE 2 
 
30 25.08.2021 
301 Frau Manier-Richter 
 22089 
 ANLAGE 2_Stellungnahme 
30_Feuerwerksverbot Deutz 
und Innenstadt 2021.docx 
 
 
1. Schreiben an: ab: 
32 
327 
 
 
 
 
 
 
Rechtliche Zulässigkeit eines Feuerwerksverbotes in einem bestimmten Gebiet um ein 
zentrales Feuerwerk im Rheinpark, welches große Teile von Deutz und der linksrheini- 
schen Innenstadt zwischen der Zoo- und der Deutzer Brücke umfasst 
 
Mailanfrage vom 14.01.2021 
 
 
Sehr geehrter Herr Schmaul, 
 
mit o.g. Mail teilten Sie mir mit, dass Herr Nolden (Kölner Lichter) die Idee hat, in Köln zu Sil- 
vester 2021/22 ein zentrales Feuerwerk im Rheinpark abzuschießen, was dann von den Brü- 
cken und der linksrheinischen Seite zu sehen ist. Dieses Feuerwerk mache nur Sinn, wenn 
wir als Stadt ein Feuerwerksverbot in einem bestimmten Radius um das Feuerwerk errei- 
chen. Das würde große Teile von Deutz und der linksrheinischen Innenstadt zwischen Zoo- 
brücke und Deutzer Brücke. Diesbezüglich wird angefragt, ob es eine rechtliche Grundlage 
für ein solches Feuerwerksverbot gibt. 
 
Nach gutachterlicher Prüfung der Frage, ob für Silvester 2021/22 ein Feuerwerksverbot für 
die Gebiete Innenstadt und Deutz erlassen werden kann, komme ich zu dem Ergebnis, dass 
dies in Verbindung mit der Organisation eines zentralen Feuerwerks nicht möglich ist. Für ein 
derartiges Verbot fehlt es nach jeglicher Betrachtungsweise an einer tauglichen Ermächti- 
gungsgrundlage. Hierzu im Einzelnen: 
 
1. Immissionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlag e 
Eine Ermächtigungsgrundlage auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes besteht 
nicht.

- 2 - 
 
/ 3 
Auch auf landesrechtlicher Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LIm- 
SchG NRW) besteht keine Möglichkeit für den Erlass eines Feuerwerksverbotes, weil die tat- 
bestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. 
§ 5 Abs. 1 lit b) LImSchG ermächtigt die Gemeinden, durch ordnungsbehördliche Verord- 
nung vorzuschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im 
Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Brennstoffe allge- 
mein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen, soweit und solange das 
zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.  
Unabhängig von der Frage, ob man bei dem Gebiet, für welches das Feuerwerksverbot ge- 
plant ist, von einer "besonderen Schutzbedürftigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 LImSchG aus- 
gehen kann (was angesichts eines zentralen Feuerwerks schon fraglich ist), so würde das 
Verbot jedenfalls an der Voraussetzung der Gebotenheit zur Vermeidung schädlicher Um- 
welteinwirkungen scheitern. Denn Ziel des Verbots ist, dass das Großfeuerwerk der Kölner 
Lichter nicht durch (kleine) private Feuerwerke gestört wird. Eine Vielzahl von privaten Feu- 
erwerken durch ein großes Feuerwerk zu ersetzen, fördert jedoch nicht die Vermeidung 
schädlicher Umwelteinwirkungen, wie beispielsweise die von Feuerwerkskörpern ausge- 
hende Feinstaubbelastung, sondern verlagert diese lediglich.   
 
2. Sprengstoffrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
Auch eine sprengstoffrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das angedachte Feuerwerks- 
verbot ist nicht gegeben. 
Gemäß § 23 Abs. 1 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittel- 
barer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders 
brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. 
Als Ermächtigungsgrundlage für ein umfassendes Feuerwerksverbot für die Kölner Innen- 
stadt sowie den Stadtteil Deutz kann § 23 Abs. 1 der 1. SprengV jedoch nicht herangezogen 
werden, da seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr kann ein solches Verbot stets 
nur für kleine Bereiche ausgesprochen werden, in welchen sich ein Gebäude oder Anlage im 
Sinne des § 23 Abs. 1 der 1. SprengV befindet. 
 
Aus diesem Grund ist auch von Erlass einer Allgemeinverfügung auf Basis des § 24 Abs. 2 
S. 1 Nr. 1 der 1. SprengV nicht auszugehen. Im Fall einer klassischen Stadtbebauung kann 
in der Regel eine besondere Brandempfindlichkeit nicht bejaht werden. 
1  
 
Auch § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2  1. SprengV scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 
24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV kann nur angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegen- 
stände mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder 
Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten nicht abgebrannt werden dürfen. 
Um die Wirkung des professionellen Feuerwerks nicht zu beeinträchtigen, ist jedoch das Ab- 
brennen von Flugkörpern mit Effekten zu unterbinden. Diese Art von Feuerwerkskörpern wird 
von dieser Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht erfasst. 
 
3. Ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
                                                
1 Geulen /Klinger, Rechtsgutachten zu kommunalen Möglichkeiten der Beschränkung des Abbrennens 
pyrotechnischer Gegenstände, S, 21

- 3 - 
 
 
Auch § 14 OBG NRW kommt als allgemeine ordnungsrechtliche Generalklausel vorliegend 
nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Erforderlich dafür ist gemäß § 14 Abs. 1 OBG 
NRW allerdings eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 
Zur öffentlichen Sicherheit gehören insbesondere der Schutz der Rechtsordnung sowie der 
Schutz von Individualrechtsgütern. Feuerwerkskörper sind grundsätzlich geeignet, die Indivi- 
dualrechtsgüter Leben und Gesundheit zu gefährden. Darüber hinaus kann es zu Verletzun- 
gen der Rechtsordnung durch privat durchgeführte Feuerwerke kommen. So stellt beispiels- 
weise das Abbrennen von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern einen Verstoß gegen § 5 
Abs. 1 SprengG dar, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern durch Minderjährige verstößt 
gegen § 23 Abs. 2 der 1. SprengV.  
 
Es fehlt jedoch an der nach § 14 Abs. 1 OBG NRW erforderlichen konkreten Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist nicht mit an Sicherheit 
grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es zum Jahreswechsel 2021/2022 zu den 
genannten Verletzungen von Individualrechtsgütern oder Verstößen gegen die Rechtsord- 
nung kommt. Eine Prognose hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Gefahr kann nur an- 
hand der Rechtsverletzungen der vergangenen Jahren getroffen werden. Dafür, dass es in 
dem gesamten Gebiet, für welches das Feuerwerksverbot geplant ist, in den vergangenen 
Jahren zu mehr als nur vereinzelten Verletzungen von Individualrechtsgütern oder der 
Rechtsordnung kam, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 
 
 
Mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage besteht daher nicht die Möglichkeit des Erlas- 
ses eines Feuerwerksverbots in Verbindung mit der Veranstaltung eines Großfeuerwerks. 
 
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Gez. Manier-Richter

Anlage 3, AVR 06.09.2021 Vorabauszug TOP 10.5

921 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Siemon 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 22026 
E-Mail:   Anja.Siemon@STADT-KOELN.DE  
Datum: 16.09.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales  vom 06.09.2021  
öffentlich 
10.5 Öffentliches Silvesterfeuerwerk 
3047/2021 
 
 
Beschluss: 
Der AVR empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zu Silvester 2021 auf dem Roncalliplatz ein 
kulturelles Rahmenprogramm analog der Vorjahre - mit einem partizipatorischen und 
integrativen Bühnenprogramm, ergänzt durch Fassadenprojektionen der unmittelba-
ren Domumgebung zu realisieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Pandemielage 
eine solche Veranstaltung zulässt.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

ANLAGE 1_FW-Verbotszonen bei zentralem FW inkl. Domumfeld

117 Zeichen

blau = bestehendes städtisches Verbot Domumgebung inkl. Temporärer Erweiterung 
rot = Verbot im Veranstaltungsbereich

Beratungsverlauf (2)

06.09.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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16.09.2021 Rat
TOP 10.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3047/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.08.2021
Erstellt
24.08.2021 14:26