0090/2020
Container für die Grundschulen Annastraße und Franziskusschule Cäsarstraße - zu AN/1438/2019 Anfrage der CDU-Fraktion
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5594 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 0090/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.02.2020 Container für die Grundschulen Annastraße und Franziskusschule Cäsarstraße - zu AN/1438/2019 Anfrage der CDU-Fraktion Text der Anfrage: Die GGS Annastraße und die KGS Franziskusschule in der Cäsarstraße sollen laut Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes zum Schuljahr 2020/21 erweitert werden. Um den zusätzlichen räumli- chen Bedarf zu decken, sollen Container aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang möchte die CDU-Fraktion von der Verwaltung gerne wissen: 1. Wie weit sind die Vorbereitungen für die Aufstellung der Container und wann ist mit einer Inbe- triebnahme zu rechnen? Wie sind die Schulleiterinnen in diesen Prozess eingebunden? 2. Welchen Plan gibt es für den Fall, dass die Container nicht rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2020/21 aufgestellt und in Betrieb genommen werden können? 3. Wie viele Kinder werden im Schuljahr 2020/21 in die ersten Jahrgänge beider Schulen einge- schult? Wie viele Kinder müssen voraussichtlich abgewiesen werden und welche Schulen sollen sie aufnehmen? 4. Welche Kriterien werden zur Vergabe der Grundschulplätze jeweils an den Schulen herange- zogen? Antwort der Verwaltung: Zu1: Die notwendigen Raumerweiterungen der Schulen in der Annastraße 63 (4 Klassen und 2 OGTS- Räume) und in der Cäsarstraße 21 (4 Klassen) waren laut Beschlussvorlage 1849/2018 zunächst für das Schuljahr 2019/2020 vorgesehen. Die Gebäudewirtschaft hat seit geraumer Zeit Schwierigkeiten, für die Beschaffung und Aufstellung einzelner moduler Bauten wertbare Angebote zu erhalten. Daher werden zurzeit diese beiden Maßnahmen zusammen mit weiteren 18 Erweiterungsmaßnahmen in Modulbauweise in einem zwei- stufigen Vergabeverfahren ausgeschrieben. Wir gehen derzeit davon aus, dass im Herbst 2020 eine konkrete Beauftragung für die beiden Schulstandorte möglich ist, so dass derzeit von einer Fertigstel- lung zum Schuljahr 2021/2022 ausgegangen wird. Weitergehende Abstimmungen mit den betroffenen Schulen können erst erfolgen, wenn bestätigt ist, dass die fraglichen Containeranlagen erstellt werden können und der konkrete Realisierungszeitraum feststeht. 2 Zu 2: Für das Schuljahr 2020/21 konnte am Standort Cäsarstraße zwischen den beiden Schulen ein Raum- tausch vereinbart werden, sodass die Franziskusschule zwei Eingangsklassen bilden kann. Zu 3: Die GGS Annastraße ist eine dreizügige Schule im Gemeinsamen Lernen und hat eine Aufnahmeka- pazität von derzeit 75 Plätzen. Die KGS Cäsarstraße (Franziskusschule) ist zweizügig und hat eine Aufnahmekapazität von derzeit 56 Plätzen. In Köln haben die Eltern eine freie Schulwahl. Es wurden keine Schuleinzugsbereiche festgelegt. Für die GGS Annastraße liegen 85 Anmeldungen vor, für die KGS Cäsarstraße 57 Anmeldungen. Noch nicht abschließend festgelegt ist die Aufnahmekapazität. Erst mit dieser Festlegung steht fest, ob und wie viele Kinder abgelehnt werden müssen. Im Umfeld der beiden Schulen liegen die GGS Cäsarstraße mit 81 Plätzen, die GGS Bernkasteler Straße (Schule für gemeinsames Lernen) mit 100 Plätzen sowie die GGS Rosenzweigweg mit 56 Plätzen. Diese Schulen können gegebenenfalls an der GGS Annastraße und der KGS Cäsarstraße abgelehnte Kinder aufnehmen. Zu 4: Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 46 Schulgesetz (SchulG NRW). Nach § 46 Abs. 1, S. 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesonde- re der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Bei einem Anmeldeüberhang muss die Schulleitung die in § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) genannten Aufnahmekriterien heranziehen. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grund- schule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Das bedeutet, die Schulleitung muss vorrangig Kinder aufnehmen, für die die Schule die nächstgelegene ist. Bei Bekenntnisschulen stellt die Konfession ein weiteres vorrangiges Kriterium dar. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüber- hang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: Geschwisterkinder, Schulwege, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule. Die Schulleitung ist bei der Auswahl und der Festlegung der oben genannten Kriterien frei. Hierdurch kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Auswahlverfahren. Für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2020/2021 hat die Schulleitung der GGS Annastraße als Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulweglänge“ festgelegt. Die Schulleitung der KGS Cäsarstraße wendet die Kriterien „katholische Konfession“, „Geschwisterkinder“ und „Schulweglänge“ an.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0090/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 12.02.2020
- Erstellt
- 13.01.2020 14:33