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1412/2022

Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 05.05.2022

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Mitteilung Ausschuss

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2022_04_26_Liquiditätsrichtlinie AWB eE

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Mitteilung Ausschuss

1570 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer  02.05.2022 
 1412/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 02.05.2022 
 
Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
Der Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 31.03.2022 
die Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb 
der Stadt Köln beschlossen (0912/2022). 
 
Gegenstand des Beschlusses ist: 
 
1. Der Betriebsausschuss nimmt die in Anlage beigefügte Liquiditätsrichtlinie des Abfallwirtschafts-
betriebs der Stadt Köln zur Kenntnis, welche durch die Betriebsleitung unterzeichnet und in Kraft 
gesetzt werden soll. 
 
2. Der Betriebsausschuss beschließt, dass durch die Betriebsleitung grundsätzlich Liquiditätsanla-
gen auf Grundlage der Liquiditätsrichtlinie getätigt werden können. 
 
3. Wird eine Liquiditätsanlage konkret getätigt, ist der Betriebsausschuss frühzeitig, jedoch im Rah-
men der Sitzungstermine des Betriebsausschusses, entsprechend zu informieren. Mindestens be-
richtet die Betriebsleitung quartalsweise zum Liquiditätsstatus und zu etwaigen getätigten Anla-
gen. 
 
Die Richtlinie für Liquiditätsanlagen des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln wurde zwischenzeit-
lich durch die Betriebsleitung in Kraft gesetzt. 
 
 
Anlage 
Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der 
Stadt Köln 
 
 
Gez. Wolfgramm

2022_04_26_Liquiditätsrichtlinie AWB eE

8856 Zeichen

Richtlinie für Liquiditätsanlagen
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

der Stadt Köln

-Liquiditätsrichtlinie-

Seite 2 von 6

Inhaltsverzeichnis

Präambel ........uuesessessenennsnsnnnnonensnanannannnnennnennnenernneonenersannonnsrsnsnssnnennnnsnsensarssnaennen
& 1 Rechtlicher Rahmen ... BR
& 2 Geltungsbereich ..............nnsssnennnennennnnennnunnnnnnenennensnnensernennerensnnnnenssenassese nase
& 3 Anlagegrundsätze.......uensnensenenenennnsennensnenenenenennnnesnenenennnnennsennnenenre rennen
8 4 Anlageformen ...........ncene: un
& 5 Zuständigkeiten und Verfahren
8 6 Risikomanagement............unssenessernnnssansnsennnsnnnnnsnesnnnnnnsneseneenann

8 7 Berichtswesen ............cunesunenssennesserennnsnenenannsnensnnsnnnenansensnnnsnesennnnn u
8 8 Inkrafttreten ..........unnnessennnenennnenernnrnnnnnensnsnnnsnnnnnnnnsnssnnnnsnnnennnsnneenennonsnnennssensetnnen

Seite 3 von 6
Präambel

Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln ist eine nicht
rechtsfähige Einrichtung der Stadt Köln. Sie ist Sondervermögen im Sinne des $ 97 Absatz 1
Nummer 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Der Zweck des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln ist die Gewährleistung der Abfallent-
sorgung, Straßenreinigung und Winterwartung nach Maßgabe der Abfallsatzung und der Stra-
Renreinigungssatzung der Stadt Köln.

Die Stadt Köln ist gemäß 8 5 Abs. 1 und 2 des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NRW) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwortlich, die auf
ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbetriebsähnli-
che Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr.

Die Stadt Köln ist gemäß $ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Stra-
ßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) für die Reinigung von öffentlichen Stra-
Ren innerhalb von geschlossenen Ortsiagen und den Winterdienst verantwortlich.

Der Abfaliwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nimmt diese Aufgaben verantwortlich wahr.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln verfügt über ein eigenes Finanzwesen und Kas-
senwesen. In der Folge werden auch Liquiditätsbestände vorgehalten. Mit dieser Richtlinie
wird daher die Anlage liquider Mittel in eigener Verantwortung des Abfallwirtschaftsbetriebs
der Stadt Köln geregelt. Eine Beteiligung am Cash-Pool der Stadt Köln sowie eine Kapitalan-
lage beim Veranstaltungszentrum Köln einschließlich etwaiger Liquiditätskredite an die Stadt
Köln sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

& 1 Rechtlicher Rahmen

Zur Regelung von Anlagen liquider Mittel wird diese Richtlinie in eigener Verantwortung des
Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln erlassen. Sie ist gemäß 8 16 der Betriebssatzung des
Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln für Liquiditätsanlagen anzuwenden.

8 2 Geltungsbereich

Die Liquiditätsrichtlinie gilt für Liquiditätsanlagen des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln.
Unter Liquiditätsanlagen werden Tagesgelder/Monatsgelder und Termingelder mit einer Lauf-
zeit von bis zu zwölf Monaten verstanden. Die Anlage von Mitteln über einen Zeitraum von
mehr als zwölf Monaten ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

& 3 Anlagegrundsätze

Liquiditätsanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu täti-
gen. Folgende Anlagegrundsätze sind bei jedem Neugeschäft zu prüfen:

Seite 4 von 6

(1) Es ist auf eine ausreichende Sicherheit und angemessenen Ertrag zu achten. Hierbei wird
der Sicherheit eine höhere Priorität eingeräumt ($ 90 GO NRW, Abs. 2). Spekulative Fi-
nanzgeschäfte sind verboten.

(2) Liquiditätsanlagen sind nur im betriebsnotwendigen Rahmen zulässig.

(3) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, sind eine
Streuung der Geldanlage und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und densel-
ben Schuldner vorzusehen. Die Splittung der Anlage hat sich nach dem Gesamtvolumen
zu richten.

Folgende Aufteilung ist bei den Anlagen vorzunehmen:

| Liquiditätsanlagen ab | | Ein und dasselbe Kreditinstitut
5 - 10 Mio. EUR

T zulässig bis maximal 50% vom Gesamtvolumen

30 — 40 Mio. un .

(4) Bei der Auswahl der Anlageform und Anlagedauer ist die Sicherstellung der Liquidität so-
wie der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.

(5) Für alle Anlagearten stehen ausschließlich die Mittel zur Verfügung, die innerhalb des An-
lagezeitraums weder für die Deckung von Auszahlungen noch zur Bildung eines Liquidi-
tätspuffers benötigt werden.

(6) Die Anlage liquider Mittel ist nach $ 116 Nr. 5 GWB vergabefrei möglich. Um die wirtschaft-
lichste Anlage zu bestimmen, sind mindestens drei aktuelle Vergleichsangebote einzuho-
len. Den Zuschlag erhält grundsätzlich, wer auf Basis der Anfrage das wirtschaftlich beste
Zinsangebot abgibt. Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so entscheidet die Ge-
schäftsführung unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Faktoren. Die Anlageent-
scheidung ist zu begründen und ausreichend zu dokumentieren.

(7) Eine Beratung durch Dritte kann erfolgen. Makler oder Vermögensverwalter können gem.
& 116 Nr. 4 GWB vergabefrei in den Auswahlprozess im Rahmen der vergaberechtlichen
Vorschriften eingebunden werden. Der Makler/Vermögensverwalter muss vor Abschluss
einer Anlage das Kreditinstitut mitteilen und eine Bestätigung über die Institutssicherung
des Kreditinstitutes abgeben. Entscheidungsgrundiage für die Bestimmung der wirt-
schaftlichsten Anlage im Sinne von $ 3 Nr. 6 dieser Richtlinie ist der Gesamtzinssatz
(Zinssatz inkl. Courtage). Der vereinbarte Gesamtzinssatz ist dem Kreditinstitut schriftlich
zu bestätigen. Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsanlage stehen,
werden ausschließlich zwischen Kreditinstitut und dem Veranstaltungszentrum Köln ab-
gewickelt. Ausgenommen von dieser Regel ist die Gebühr/Courtage.

(8) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist bei der Beteiligung eines Maklers/Vermögensverwal-
ters eine Einstufung des Veranstaltungszentrums Köln als privater Kunde sicherzustellen.
Sollte das Veranstaltungszentrum Köln gemäß 8 67 WpHG als professioneller Kunde ein-
zustufen sein, ist diese Einstufung nach den Regelungen des $ 67 Abs. 5 Satz 4 WpHG
abzulehnen. Eine Einstufung als privater Kunde ist schriftlich festzuhalten.

(9) Es sind ausschließlich Anlagen in EURO zulässig. Fremdwährungsrisiken sind auszu-
schließen.

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(10) Die Aufnahme von Fremdmitteln bei Kreditinstituten ausschließlich zur Liquiditätsanlage
ist ausgeschlossen.

(11) Es sind ausschließlich Anlagen bei deutschen Kreditinstituten zulässig, die der Institutssi-
cherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen oder der Einlagensi-
cherung der deutschen Genossenschaftsbanken angehören.

& 4 Anlageformen

Die Anlage liquider Mittel beschränkt sich grundsätzlich auf Tagesgelder, Festgelder und
Termingelder.

& 5 Zuständigkeiten und Verfahren

(1) Das Vorhaben, Liquiditätsanlagen zu tätigen, ist vom Betriebsausschuss vor dem Ab-
schluss der Liquiditätsanlagen zu genehmigen.

(2) Die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) ist vor Abschluss einer konkreten Liquiditätsanlage
schriftlich zwecks Abstimmung der Liquiditätslage nach 8.11 EigVO NRW zu informieren.

(3) Die Entscheidung über und die Verantwortung für die konkreten Liquiditätsanlagen liegt
bei der Geschäftsführung.

(4) Der Zeitpunkt einer konkreten Anlage und die Anlagedauer werden insbesondere mit Hilfe
einer Liquiditätsdisposition ermittelt. Diese hat einen ausreichenden und fest definierten
Liquiditätspuffer und einen Schwellenwert zu beinhalten. Liegt der Liquiditätsstand nach
Abzug des Puffers über dem festgelegten Schwellenwert, ist zeitnah eine Liquiditätsanlage
zu tätigen.

8 6 Risikomanagement

(1) Alle Liquiditätsanlagen sind laufend zu überwachen.

(2) Eine Überwachung der Zinsmärkte hat ebenfalls laufend stattzufinden, so dass bei flexib-
len oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert
werden kann.

8 7 Berichtswesen

(1) Der Liquiditätsstatus ist monatlich in Form eines Berichtswesens an die Kämmerei der
Stadt Köln (20/01) sowie regelmäßig dem Betriebsausschuss im Rahmen einer Mitteilung
zu berichten.

(2) Das Berichtswesen über den Liquiditätsstatus hat einen fest definierten Liquiditätspuffer
und den Schwellenwert zu beinhalten.

(3) Das Reporting zu den Liquiditätsanlagen umfasst mindestens eine tabellarische Übersicht
mit folgenden Informationen:

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Name des Anlageinstituts (Schuldner)
Art der Anlageform

Betrag

Valutadatum der Auszahlung

Laufzeit

Zinssatz

Ggf. zzgl. Courtage

Ggf. Ratingnote

. 080000. 0

$ 8 Inkrafttreten

Diese Liquiditätsrichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Betriebsleitung in Kraft.

Köln, den 26.04.2022

Dr. Thomas Kreitsch
Geschäftsführender Betriebsleiter

Beratungsverlauf (1)

13.06.2022 Finanzausschuss
TOP 2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1412/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.05.2022
Erstellt
26.04.2022 17:23