0533/2025
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Ehrenfeld Ost
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
16390 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 25.02.2025 0533/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 24.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Ehrenfeld Ost Erster Sachstands-, Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 25.01.2024 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet Ehrenfeld Ost in Kraft getreten. Satzungszweck ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Er- haltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Wesentliche Erhaltungsziele sind die Erhaltung der gegenwärtigen Struktur des Wohnraumangebots für verschie- dene Haushalts- und Einkommenstypen und die Begrenzung auf sozial verträgliche Modernisierungsvorhaben. Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Abbruch steht der Stadt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB im Erhaltungsge- biet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu, das die Stadt ausüben kann, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2. Organisation, Personal Die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung und Prüfung, ob bauliche Änderun- gen, Nutzungsänderungen und Abbruch erhaltungsrechtlich zulässig sind, obliegt dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik im Sachgebiet Sektorale Stadtentwicklung. So- fern Maßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, erfolgt die Prüfung auf Veranlas- sung des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln als federführende Genehmigungsbe- hörde. In den übrigen Fällen (Modernisierungsmaßnahmen ohne Baugenehmigungs- pflicht) ist das Amt für Stadtentwicklung und Statistik selbst Genehmigungsbehörde. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf bauliche Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch findet einzelfallabhängig eine verwaltungsinterne Abstimmung statt. Da- bei werden je nach Fallgestaltung das Rechtsamt (Amt für Recht, Vergabe und Versi- cherungen) und das Amt für Wohnungswesen (insbesondere das Sachgebiet Zweck- entfremdung, Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle) einbezogen. 2 Das Aufgabengebiet „Soziale Erhaltungssatzungen“, das sich mit der Planung, Weiter- entwicklung und Umsetzung dieser Satzungen beschäftigt, besteht aus vier Mitarbei- tenden. Neben der Umsetzung der Satzung für das Gebiet Ehrenfeld Ost, befinden sich bereits seit dem 30.01.2020 die Soziale Erhaltungssatzung für das Severinsvier- tel und seit dem 24.03.2022 die Soziale Erhaltungssatzung für das Gebiet Mülheim Süd-West in der Umsetzung. Des Weiteren wird derzeit eine Satzung für Teilbereiche des Stadtteils Kalk geprüft. 3. Information der Öffentlichkeit Die öffentliche Informationsveranstaltung über die Soziale Erhaltungssatzung Ehren- feld Ost fand statt am 12.03.2024 im Bürgerzentrum Ehrenfeld, Venloer Str. 429 in Köln-Ehrenfeld. Die Bürgerinnen und Bürger wurden mittels an alle Haushalte im Sat- zungsgebiet versandte Flyer zu der Veranstaltung eingeladen und hatten die Möglich- keit, im Anschluss an die Veranstaltung Fragen an die Verwaltung zu stellen. Die Verwaltung hat außerdem auf der Internet-Seite der Stadt Köln eine eigene Infor- mationsseite zu Sozialen Erhaltungssatzungen eingestellt: https://www.stadt- koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf dieser steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*innen die Beantragung von erhaltungsrechtli- chen Genehmigungen ohne erforderlichen Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internet-Seite kürzlich um eine interaktive Kartenanwendung ergänzt, mit deren Hilfe die Nutzer*innen mittels Eingabe von Straße und Hausnummer feststellen können, ob das betreffende Grundstück im Gebiet einer Sozialen Erhaltungssatzung liegt oder nicht. 4. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Berichtszeitraum 25.01.2024 bis 31.01.2025 sind folgende 27 Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Landesbauord- nung eingegangen: Lfd. Nr. im Gesamtverzeich- nis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis BA_001 Errichtung einer Dachter- rasse und eines zweige- schossigen Anbaus mit Dach- terrasse, Ausbau des Dach- geschosses, energetische Sanierung des Wohngebäu- des Zustimmung, da Legalisierung BA_002 Errichtung einer Dachter- rasse, Erhöhung des Daches sowie Erweiterung einer Au- ßentreppe an einem Einfami- lienhaus Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_003 Errichtung von zwei Balkonen rückwärtig am Hinterhaus Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands 3 BA_004 Nutzungsänderung in Woh- nen im Erdgeschoss, Auftei- lung der Wohnungen vom 1.- 3. Obergeschoss, Änderung durch Aufstockung und Aus- bau des Dachgeschosses und des Dachbodens zu Wohnungen Abgelehnt wegen Veränderung der Wohnungsstruktur, Verdrän- gungswirkung BA_005 Errichtung von drei Balkonan- lagen und drei Altanen mit insgesamt 28 Einzelbalkonen Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_006 Nutzungsänderung der Gast- stätte im Erdgeschoss in Wohnen, Sanierung (Anbrin- gung der Fassadendäm- mung, Neuerrichtung des Dachs) i.V.m. Neugestaltung der Fassaden inkl. Vergröße- rung der Fensteröffnungen, Errichtung von straßenseiti- gen Dachgauben und hofsei- tigen Balkonen und Umbau Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_007 Erweiterung einer bestehen- den Terrasse Zustimmung mit Auflagen BA_008 Nutzungsänderung von Ab- stellraum in Wohnraum im Kellergeschoss und Neuorga- nisation von sechs Stellplät- zen Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_009 Nutzungsänderung im Erdge- schoss von Gastronomie in Wohnraum und Erneuerung der Dachfläche im Erdge- schoss mit Wiederherstellen der Fassadenstruktur, sowie Nutzungsänderung im Dach- geschoss von Abstellraum in Wohnraum Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_010 Errichtung einer Werbean- lage in Form eines stehenden Schriftzuges Die Belange der Sozialen Erhal- tungssatzung sind nicht betroffen BA_011 Änderung eines bestehenden Gebäudes (Büronutzung) durch ein weiteres Geschoss mit einer Wohnung mit Errich- tung einer Außentreppe so- wie Erweiterung des Zu- gangspodest mit Anleiterflä- che Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. 4 BA_012 Aufstockung um ein Ge- schoss i.V.m. Ausbau und Nutzungsänderung des Dachgeschosses zum Woh- nen, als Legalisierung Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_013 Errichtung eines Mehrfamili- enhauses mit zwei Büroein- heiten im Erdgeschoss Die Belange der Sozialen Erhal- tungssatzung sind nicht betroffen BA_014 Errichtung einer Gaube im Dachgeschoss und einer Per- gola auf der rückw. Dachter- rasse, einer Gaube im Spitz- boden mit Austritt, einer Gaube im Dachgeschoss rückwärtig, Erweiterung des Dachgeschosses Hinterhaus, Errichtung einer Dachter- rasse auf dem Hinterhaus so- wie Nutzung des Spitzbodens als Wohnfläche Zustimmung, da Legalisierung BA_015 Abriss und Neuerrichtung des Daches zur Schaffung einer Maisonette-Wohnung Zustimmung mit Auflagen BA_016 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bauge- nehmigung zur Errichtung ei- ner Dachterrasse Antrag wurde zurückgezogen BA_017 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bauge- nehmigung zur Änderung durch hofseitigen Anbau über vier Geschosse sowie Ab- bruch und Aufstockung des Dachgeschosses mit neuer Dachloggia Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_018 Errichtung eines hofseitigen Anbaus mit einer Terrasse i.V.m. Erweiterung und Um- bau der Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_019 Errichtung einer Dachter- rasse auf dem rückwärtigen Anbau im 3. Obergeschoss Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_020 Änderung einer Baugenehmi- gung: Änderung der Brüs- tungshöhe bei Errichtung ei- ner Dachterrasse Antrag wurde zurückgezogen 5 BA_021 Zusammenlegung von 2. Obergeschoss und Dachge- schoss, Teilabbruch des Da- ches und zweier Gauben so- wie Errichtung einer straßen- seitigen Gaube Zustimmung mit Auflagen BA_022 Änderung einer Gaststätte bis zu 200 Gastplätzen, hier: Auf- stockung eines einstöckigen Restaurants mit ca. 176 Gastplätzen Die Belange der Sozialen Erhal- tungssatzung sind nicht betroffen BA_023 Aufstockung i.V.m. Errichtung von Dachaufbauten, zwei rückwärtigen Balkonen, einer straßenseitigen Loggia und Schaffung einer weiteren Wohnung im Dachgeschoss In Bearbeitung BA_024 Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Büroeinheit im Erdgeschoss und acht Wohneinheiten so- wie zwei Stellplätzen im Freien Die Belange der Sozialen Erhal- tungssatzung sind nicht betroffen BA_025 Dachgeschossausbau mit Dachaufbauten und rückw. Dachterrasse zur Schaffung einer neuen Wohneinheit Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_026 Errichtung von Balkonen im 1., 2. und Dachgeschoss je- weils mit Rettungstreppen so- wie Nutzungsänderung eines Abstellraums im Dachge- schoss in Wohnraum Zustimmung da Maßnahmen er- forderlich aus brandschutzrechtl. Gründen BA_027 Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bauge- nehmigung zum Anbau einer Balkonanlage mit Errichtung eines Lichtschachtes im Kel- lergeschoss sowie eines Dachaufbaus als Zugang im Dachgeschoss In Bearbeitung 5. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im aktuellen Berichtszeitraum sind folgende neun Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: Lfd Nr. im Gesamtverzeich- nis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis kBA_001 Erneuerung Heizkörper, In- nentüren, Fenster, Woh- Genehmigung 6 nungseingangstür, Fußbo- den, Abhang Zimmerdecken, Abriss einer Küchenwand kBA_002 Energetische Sanierung der Gebäudehülle und des Da- ches, Erneuerung der Fens- ter und Türen, Austausch der Heizung zu Gaszentralhei- zung Genehmigung kBA_003 Energetische Sanierung, An- passung des Grundrisses, Schaffung eines Zugangs zur bestehenden Terrasse Genehmigung kBA_004 Einbau von Bad und WC im Spitzboden, Erneuerung der Dämmung der Dachflächen Genehmigung kBA_005 Erneuerung der Steigleitun- gen, Austausch der Steckdo- sen und Lichtschalter, Aus- tausch der alten Türen, Mo- dernisierung des Bades, Auf- bereitung der originalen Holz- dielen, Einbau einer Küche Genehmigung kBA_006 Fassadendämmung Genehmigung kBA_007 Dach- u. Fassadendämmung, Einbau Wärmepumpenhei- zung Antrag wurde zurückgezogen kBA_008 Dachdämmung In Bearbeitung kBA_009 Austausch von Fenstern In Bearbeitung 6. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Im Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik vor Beantra- gung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung 47 An- fragen von Grundstückseigentümern*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nut- zungsänderungen sowie Grundstücksverkäufen und den damit verbundenen Rechts- folgen der Sozialen Erhaltungssatzung ein. 7. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt nach dem Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbe- reich einer Erhaltungssatzung zu. Dieses Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere zur Deckung eines Wohnbedarfs (§ 24 Abs. 3 BauGB). Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur inner- halb der gesetzlichen Frist von drei Monaten möglich (§ 28 Abs. 2 BauGB). Außerdem hat die Stadt die Möglichkeit, das Grundstück zum Verkehrswert zu erwerben (§ 28 Abs. 3 BauGB). Bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Vorkaufs- rechtsausübung rechtfertigt, wurde bis November 2021 vor allem geprüft, ob aufgrund 7 des Eigentümerwechsels erhaltungswidrige Entwicklungen, die zu einer Verdrängung der Wohnbevölkerung führen, zu befürchten waren. Dieser Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil vom 09.11.2021 widersprochen (BVerwG 4 C 1.20). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden darf, dass Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten haben. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 26 Nr. 4 BauGB. Demnach ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts ausgeschlos- sen, wenn „das Grundstück entsprechend [...] den Zielen und Zwecken der städtebau- lichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche An- lage keine Missstände oder Mängel“ sanierungsrechtlicher Art aufweist. Damit hat das Gericht die bislang in der deutschlandweiten Praxis angewandte weite Auslegung des Ausschlussgrundes eingeschränkt. Nun sind bei der Prüfung, ob bei einem Verkauf eines Wohnhauses das Vorkaufsrecht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden soll, nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch Käufer*innen dürfen kein maßgeblicher Entscheidungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts mehr sein. Damit ist die Möglichkeit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in Sozialen Erhaltungsgebieten eingeschränkt. In Fällen, in denen der begründete Verdacht be- steht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. durch eine Luxussanierung verletzt wer- den, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht angewandt werden. Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin- gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be- tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele verletzt werden, ist aktuell nicht bekannt. Das Vorkaufsrecht kommt grundsätzlich in Sozialen Erhaltungsgebieten weiterhin in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird, beispielsweise, wenn Eigentümer ein Wohnhaus ganz oder teilweise ohne die erforderliche erhal- tungsrechtliche Genehmigung einer anderen Nutzung zugeführt haben, oder ggf. auch bei überwiegend leerstehenden Mehrfamilienhäusern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann außerdem angebracht sein, wenn der Gebäu- dezustand eines Wohnhauses nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, oder wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungsein- flüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen An- lage wesentlich beeinträchtigt wird. Die Verwaltung prüft in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abgestimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt wer- den, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorgelegt. Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen die Möglichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhal- tung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Wenn mit dieser Erklärung zur Abwendung des Vorkaufsrechts sichergestellt werden kann, dass mit ihr das Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung, einer Verdrängung der Wohnbevölke- rung vorzubeugen, mit vergleichbarer Wirkung umgesetzt werden kann, wie dies 8 durch die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich wäre, ist die Abwendungsvereinba- rung als milderes Mittel vorzuziehen. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 25.01.2024 bis 31.01.2025 wurden der Stadt insgesamt 17 Ver- kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 17 geprüften Fälle bestand die Not- wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. 8. Ausblick Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Ehrenfeld Ost berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das Jahr 2029 vorge- sehen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0533/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.02.2025
- Erstellt
- 18.02.2025 10:24