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3931/2018

Nitratbelastung des Grundwassers und Düngung

Mitteilung BV 06.12.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 17.12.2018, TOP 10.2.6

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4589 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 
 3931/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.12.2018 
 
Nitratbelastung des Grundwassers und Düngung 
Zum gemeinsamen Antrag der Frakt ionen der CDU, der SPD, der Grünen und der FDP in der BV 2 
Rodenkirchen hat die BV 2 in ihrer Sitzung vom 23.01.2017 den Beschluss gefasst, die Verwaltung 
wird gebeten, auf zwei näher bezeichneten Äckern Boden - und Grundwasserproben zu entnehmen, 
diese analysieren zu lassen und die Ergebnisse der BV2 vorzulegen und zu erläutern. Zur Begrü n-
dung wird auf eine Presseberichterstattung des Kölner Stadtanzeiger vom 04.01.2017 hingewiesen, 
nach der die Nitratbelastung des Grundwassers in Deutschland zu hoch sei. N ach Beobachtungen 
aus der umliegenden Nachbarschaft werden über 20 Tankwagen á 20.000l Gülle auf einen Acker im 
Frühjahr eingebracht. Der Beschluss enthält zudem die Frage, ob das Ausbringen von Trockengülle 
bei Frost erlaubt ist.  
 
Zu der Nitratbelastung im Grundwasser und zur Gülledüngung auf Kölner Stadtgebiet teilt die Verwa l-
tung folgendes mit: 
 
In Köln wird die Grundwassergüte durch die zuständigen Stellen regelmäßig überwacht. 
So finden durch die Rhein Energie AG als Betreiberin der Kölner Wasserwerke  alle zwei Monate U n-
tersuchungen der Nitratgehalte statt. Dazu werden ca. 30 Messstellen beprobt und der Nitratgehalt 
bestimmt. Darüber hinaus werden auch weitere Untersuchungen sowohl im Rohwasser als auch im 
Trinkwasser durchgeführt. Zudem wird im Zuge d er Umsetzung der EU -Wasserrahmenrichtlinie das 
Grundwasser jährlich durch das Land NRW gemäß den Vorgaben der Richtlinie überprüft. Schließlich 
wird die Grundwassergüte seit einigen Jahren flächendeckend, d.h. auch außerhalb der Wasse r-
schutzgebiete, im Rah men des Grundwassermonitorings des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes 
ermittelt. Hierzu werden Proben an ca. 220 Grundwassermessstellen gezogen und anschließend ana-
lysiert. 
 
Nach den aktuellen Untersuchungen ist festzustellen, dass die Nitratkonzentration des Grundwassers 
im Kölner Stadtgebiet mit Ausnahme einiger punktueller Auffälligkeiten entlang der westlichen Stad t-
grenze unterhalb der Grenzwerte nach der Trinkwasser -Verordnung (Grenzwert = 50 mg/l) liegt. Im 
linksrheinischen Stadtgebiet lag die Nitrat -Konzentration nach einer Monitoring -Auswertung für den 
Zeitraum von 2008 bis 2018 bei durchschnittlich 31,2 mg/l. Im rechtsrheinischen Stadtgebiet lag der 
Durchschnittswert für den gleichen Zeitraum bei 20,0 mg/l.  
 
Das geförderte Rohwasser ist nach Aussag e der RheinEnergie AG mit Nitrat in einer Größenordnung 
von durchschnittlich 15 – 30 mg/l gering beaufschlagt. 
Als vorsorgende Maßnahme zur weiteren Verringerung der Nitratgehalte des Grundwassers werden 
von der RheinEnergie AG im Einzugsgebiet der Wasserg ewinnungsanlagen seit nunmehr 31 Jahren 
Kooperationen mit den Landwirten betrieben, die der Verminderung der Nitratbeaufschlagung des 
Sickerwassers dienen sollen. 
Das Ausbringen organischer Nährstoffträger wie Mist und Gülle gehört zur guten fachlichen Pra xis in 
der Landwirtschaft. Die Ausbringung unterliegt rechtlichen Beschränkungen, insbesondere den Reg e-
lungen der Düngeverordnung. Der freie Warenverkehr innerhalb der EU hat zur Folge, dass Gülle und

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Gärsubstrate auch nach Deutschland und damit auch nach NRW importiert werden dürfen. Das 
Transportieren und Ausbringen von organischen Nährstoffträgern wie Gülle und Gärsubstrat unte r-
liegt diversen Aufzeichnungsverpflichtungen für den Landwirt als Aufnehmer und für den Abgeber, der 
selbst Landwirt oder auch z. B. Biogasanlagenbetreiber sein kann. Diese Daten werden in einer zen t-
ralen Datenbank bei der Landwirtschaftskammer erfasst. 
Die Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen unterliegt rechtlichen Beschränku n-
gen. In Deutschland wird das Ausbr ingen von Gülle seit 1996 durch die Düngeverordnung (DüV) ge-
regelt, die durch ergänzende Verordnungen der Bundesländer begleitet wird. Dort ist genau definiert, 
was Gül le ist und zu welchen Zeiten die Ausbringung zulässig ist. Es bestehen Ausbringverbote 
grundsätzlich bei überschwemmten, wassergesättigten, tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden 
sowie in der winterlichen Kernsperrzeit (1. bzw. 15.November bis 31.Januar).  
 
Die Rheinenergie AG ist auf Anforderung gerne bereit, in der BV 2 über die Maßnahmen zum Schutz 
von Boden und Grundwasser durch die planvolle und überwachte Düngemittelausbringung in Wa s-
serschutzgebieten zu berichten.

Beratungsverlauf (1)

17.12.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3931/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
06.12.2018
Erstellt
27.11.2018 13:43