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3168/2021

Förderprogramme Jugendförderung ab 2022

Beschlussvorlage Ausschuss 06.09.2021

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Förderprogramm_Gender Fair Play_FINAL

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Förderprogramm_Ferienspielaktionen FINAL

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Förderprogramm_Partizipation in der Jugendarbeit_FINAL

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Förderprogramm_Spielplatzfeste Paten_FINAL

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Förderprogramm_Intergrationsmittel_FINAL

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Förderprogramm_Internationale Jugendbegegnungen_FINAL

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Förderprogramm_Gender Fair Play_FINAL

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... 
 
 
 
Förderprogramm „Gender Fair P 
lay - Stärkung der geschlechtersensiblen 
sexualpädagogischen Ar beit / sexuellen Bildungsarbeit 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
 
Die offene Kinder- und Jugendarbeit bietet einen Ort des Zusammentreffens. Hier finden junge 
Menschen aus unterschiedlichen sozialkulturellen Ko ntexten zusammen. Im pädagogischen 
Alltag werden unterschiedlichste Werteorientierungen und Rollenbilder deutlich. 
Der Umgang mit Sexualität, geschlechtsspezifischen Rollenbildern, sexueller 
Selbstbestimmung, Körperwissen ist für alle Jugendl ichen ein wichtiges Thema und generell 
nicht einfach. 
Noch schwieriger wird es, wenn sich die Jugendliche n in einem fremden Land und einem 
anderen kulturellen Kontext mit anderen Regeln, Werten und Rechten befinden, die sie nicht 
kennen bzw. einordnen können. 
 
In der Interaktion mit den Jugendlichen sind verstä rkt sexistische, homophobe, übergriffige 
und teils gewalttätige Verhaltensweisen vermehrt unter männlichen Jugendlichen bemerkbar.  
Weibliche Jugendliche berichten von Ängsten, fühlen sich bedroht und unsicher, da sie keine 
Lösungsstrategien haben. 
 
In diesem Kontext setzt das Förderprogramm an. Die Angebote führen zum Dialog in der 
kultursensiblen Jugendarbeit mit Toleranz und Respe kt für Menschen mit unterschiedlichen 
kulturellen Hintergründen. 
 
Aufgrund vieler Einflussfaktoren, die zu einer unterschiedlichen Prägung der einzelnen 
jungen Menschen führt, ist die zu erwartende Diskrepanz in Bezug auf Rollen, Rollenbilder, 
sexuelle Vielfalt, Normen und Werte zur hiesigen Gesellschaft potentiell hoch. In diesem 
Spannungsfeld sollen die Jugendlichen Orientierung finden und auch lernen, welche Werte- 
und Normsysteme sowie strafrechtliche Konsequenzen bezüglich Sexualität in Deutschland 
gelten.  
 
Sie erhalten grundlegende Basisinformationen der Sexualerziehung (Aufklärung über 
körperliche und sexuelle Entwicklung, Verhütung und Prävention), und es werden Themen, 
die für die Jugendlichen in diesem Kontext relevant sind, wie z.B. geschlechtliche 
Orientierung, geschlechtliche Identität, 
 Freundschaft, Liebe aufgegriffen und bearbeitet.  
Die Themen „Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt“ stehen besonders im 
Focus des Projektes. 
 
Die Wahrnehmung der kulturellen „Wertedifferenzen“ wird geschärft und gibt somit 
Orientierungshilfe für das eigene Rollenverhalten und die Erwartungen an andere Menschen. 
Zielgruppen sind männliche Besucher von Jugendeinri chtungen mit dem Schwerpunkt 
Jungen*arbeit, sowie weibliche Besucherinnen* in Ju gendeinrichtungen mit Schwerpunkt 
Mädchen*arbeit. 
 
Der Schwerpunkt soll vor allem deshalb bei männlichen Jugendlichen liegen, da diese deutlich 
überwiegend in den Einrichtungen anzutreffen sind und einige von ihnen durch ihr Verhalten, 
besonders auch gegenüber weiblichen Personen, inakzeptabel negativ auffallen.

- 2 - 
... 
Die Angebote in den Jugendeinrichtungen sind keine exklusiven Maßnahmen nur für 
Jugendliche mit neuerer Flucht- und Zuwanderungserfahrung, sondern es sollen bewusst auch 
bereits länger hier lebende oder hier geborene junge Menschen mit einbezogen werden.  
 
Das Förderprogramm verfolgt insgesamt das Ziel, mit  niederschwelligen Angeboten die 
geschlechtersensible sexualpädagogische Arbeit / se xuelle Bildungsarbeit in den 
Jugendeinrichtungen zu stärken. 
 
 
2. Was wird gefördert? 
 
Die Förderung umfasst projektbezogene Personalstell enanteile inklusive fachspezifischer 
Fortbildungen. 
 
Mit der Maßnahme darf nicht vorzeitig begonnen werd en. Ein Folgeantrag ist möglich, aber 
ein Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren besteht nicht. 
 
 
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert 
werden kann? 
 
Die Inhalte der Maßnahmen lassen sich aus folgenden Schwerpunkten herleiten: 
• Schaffung von Erfahrungsräumen für Jungen, in dene n sie in der Entwicklung ihrer 
Persönlichkeit und ihrem eigenen Mann-sein – jensei ts traditioneller und kulturell geprägten 
Stereotypen gestärkt werden und eine selbstbewusste , reflektierte Identität entwickeln 
können. 
• Aufklärung und Reflexion zum Themenspektrum Sexualität (Basiswissen in körperlicher und 
sexueller Entwicklung, Verhütung, Prävention, gesch lechtlicher und sexueller Vielfalt, Recht 
auf sexuelle Selbstbestimmung, u.a.m.) 
• Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Rol lenbildern und Rollenerwartungen, 
sowie der Gestaltung von Beziehungen unter dem Aspe kt „Gleichberechtigung der 
Geschlechter“  
• Vermittlung von Toleranz, Solidarität und Respekt,  Achtung der eigenen Grenzen und 
derjenigen anderer, Prävention und Intervention von  (sexueller) Gewalt; Wahrnehmung und 
Umgang mit Gefühlen  
• Vermittlung eines Basiswissens „Demokratie“, Berücksichtigung der Prinzipien Partizipation 
und Empowerment, Einnahme und Förderung einer rassismus- und diskriminierungskritischen 
Haltung  
 
Für die interkulturelle Mädchen*arbeit werden spezi alisierte Jugendeinrichtungen/-angebote 
mit langjähriger Erfahrung gefördert. Viele Fluchtg ründe betreffen vorwiegend oder 
ausschließlich Mädchen* und Frauen* (genitale Besch neidung, Verfolgung lesbischer und 
transidenter Menschen, Zwangssterilisation, Zwangsj ungfräulichkeit, Zwangsverheiratung, 
fehlende Bildungschancen für Mädchen* u.a.). Auch i hre jahrelangen Fluchtwege sind in 
starkem Maß von Todesgefahr, sexualisierter Gewalt,  körperlicher Gewalt und Angst 
durchzogen. Sie sind häufig davon bedroht Opfer von  Menschenhandel, Arbeitsausbeutung 
und Zwangsprostitution zu werden. Außerdem sind sie  in Deutschland Diskriminierungen 
aufgrund ihrer Herkunft und ihres Geschlechts ausgesetzt. 
 
Die Antragsteller setzen in der Genderarbeit fachlich geschultes Personal ein. 
 
 
Förderanträge können nur unter vorheriger Einbindun g der jeweiligen Bezirksjugend-
pfleger*innen gestellt werden.

- 3 - 
... 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
 
Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die 
kommunal (Köln), landes- (NRW) oder bundesweit gemä ß § 75 SGB VIII (achtes 
Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. Hier muss schon e ine kommunale Förderung von 
Jugendeinrichtungen oder Jugendtreffs vorliegen.  
Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, Sportvereine und Schulen. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
 
Förderanträge können bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden. Das 
Förderprogramm ist unbefristet. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der 
Zuwendung besteht nicht. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, 
Methoden, Zeitraum der Durchführung 
• Kosten und Finanzierungsplan 
Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 
Umsatzsteuergesetz 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? 
 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbeda rf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bi s zu 100% der Gesamtkosten 
bezuschusst. Die Gesamtkosten sind nachzuweisen.  
 
Aufgrund der besonderen Zielgruppe wird auf einen Eigenanteil verzichtet. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
 
Förderfähig sind Träger, die mit mindestens einer ½ Personalstelle (pädagogische Fachkraft) 
im Feld der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, um  die fachliche Umsetzung des 
Förderprogrammes zu gewährleisten. 
 
Gefördert werden Personalkosten in Höhe von 61.798,20 € für eine vollzeitverrechnete 
Personalstelle (bzw. anteilig).

- 4 - 
... 
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches  Material beträgt 5.000 € je 
hauptamtliche Personalstelle (100%). Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
 
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
 
Anträge können bis zum 30.09. des Vorjahres beim Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt 
werden. Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel und nach pädagogischem Bedarf entschieden. 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.  
 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vo llständigkeit und Erfüllung der 
Förderkriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das ge plante Vorhaben das Ziel des 
Förderprogrammes verwirklicht. 
 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides in 
Teilauszahlungen überwiesen.
 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln 
hinweisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der F örderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit 
einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteili gungsverhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis  sowie ein 
Sachbericht  (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. 
 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das  Ziel der Förderung – gemäß dem 
eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten.

- 5 - 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder  
teilweise zurück? 
 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen 
Ausgaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt ins gesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. 
die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mit tel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänge r/in die Voraussetzungen für eine 
Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festg esetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwen dungsnachweise nicht ordnungs-
gemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zugrunde. 
 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpf licht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Kö ln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche B elastungen trägt der Zuwendungs-
empfänger. 
 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Jugendeinrichtungen_FINAL

24339 Zeichen

Förderprogramm „Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) –
Jugendeinrichtungen inklusive ISBA“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogramms 
Die gesetzlichen Grundlagen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bieten §11 SGB VIII 
sowie das Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW. Ergänzende Gültigkeit hat 
ebenso der kommunale Kinder- und Jugendförderplan.  
Ziele und Inhalte der „Offenen Kinder- und Jugendarbeit“ dienen der Förderung und 
Entwicklung von jungen Menschen. Die Angebote sollen diese zur 
Subjektbildung/Selbstbildung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu 
sozialem Engagement anregen und hinführen. 
Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich an alle Kinder und Jugendliche in der Stadt. 
Sie ist inklusiv, da sie die uneingeschränkte Teilhabe, die völlige Gleichstellung und das 
Recht auf Selbstbestimmung für jeden Menschen voraussetzt. Für und mit den Kindern und 
Jugendlichen werden qualitativ hochwertige und ansprechende Freizeitangebote in der Stadt 
entwickelt. Hier findet außerschulische Bildung statt. Kinder und Jugendliche treffen sich 
freiwillig mit Peergroups, auch unabhängig ihrer Schulform, ihrer Lebensräume und ihrer 
kulturellen Zugehörigkeit. So kommt der Kinder- und Jugendarbeit als zentrales Element der 
Jugendhilfe große Bedeutung und Verantwortung für die Sozialisation von Kindern und 
Jugendlichen zu. 
OKJA bedeutet kontinuierliche Beziehungsarbeit, da sie den ganzen Menschen in seiner 
Lebenswelt in den Blick nimmt. Sie ist universell, komplex und kein Massenbetrieb. 
Beziehungsarbeit ist deshalb so notwendig, da genau diese Kinder und Jugendliche häufige 
Beziehungsabbrüche in ihrer Biographie erleben und Beständigkeit und damit Halt und 
Orientierung benötigen. Dazu ist hauptamtliches und ausreichend qualifiziertes Fachpersonal 
unerlässlich.  
Ein Qualitätsmerkmal der OKJA ist die Lebensweltorientierung. Die Lebensweltorientierung 
setzt kleine räumliche Einheiten, wie zum Beispiel das Einzugsgebiet einer Einrichtung, 
voraus. Darüber hinaus fördert die OKJA mit ihren pädagogischen Ansätzen gezielt die 
Mobilität ihrer Zielgruppe. Die OKJA trägt dem ganzheitlichen Ansatz Rechnung.  
Die Angebotsstruktur der OKJA ist bedarfsgerecht und vielschichtig. Sie zielt darauf ab, 
Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu stärken und zu 
fördern, damit sie eigenständige Entscheidungen treffen können. OKJA basiert auf der 
Grundlage der geschlechterdefinierten und -sensiblen Arbeit, der Partizipation, der 
interkulturellen Orientierung, Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt und der 
Gesundheitsorientierung. OKJA setzt an den Ressourcen der Kinder und Jugendlichen an.  
Die OKJA ist vernetzt in sozialräumlichen Strukturen und schafft im Bereich der Kinder- und 
Jugendarbeit Austausch, Abstimmung und Synergieeffekte.  
Unabhängig vom Sozialraum gibt es zielgruppenspezifische Angebote für die gesamte Stadt.

Die Angebote der OKJA basieren auf einem Qualitätsmanagement. Evaluation und 
Wirksamkeitsdialog sind Standard.  
Die OKJA ist bezüglich ihrer Angebotsstruktur offen und flexibel für inhaltliche und 
strukturelle Veränderungen. 
Eine wesentliche Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche, die Unterstützung aus Sicht der 
Jugendhilfeplanung benötigen. 
 
2. Was wird gefördert? 
Die einrichtungsbezogene Jugendarbeit (Jugendzentren) beinhaltet nachfolgende 
Produktgruppen: 
- offener Bereich  
- Beratung und Begleitung 
- inhaltliche Angebote 
- Mobile Arbeit (Einzelmaßnahmen nach Bedarf) 
- Ferienaktivitäten 
- Veranstaltungen und Events 
- Informelle Stabilisierende Bildungsangebote (ISBA ) 
Die nachfolgenden Profile der Offenen 
 Kinder- und Jugendarbeit  (Querschnittsaufgaben 
sind inkludiert) finden in den Produktgruppen ihren Niederschlag. 
Altersgruppe  
Die Altersspanne der Besucherinnen und Besucher in der OKJA liegt in der Regel zwischen 
6 und 22 Jahren. Die Altersgruppe der 12 – 17jährigen gehört zur Kerngruppe der 
Jugendeinrichtungen. Die Ausrichtung der Angebote muss vor dem Hintergrund der 
analysierten Bedarfe regelmäßig überprüft und angepasst werden.  
 
Inklusion  
Die Einrichtungen der OKJA setzen den Prozess der Entwicklung inklusiver Konzepte und 
nachhaltiger Strukturen aktiv fort. Inklusion wird dabei nicht als Option verstanden, sondern 
als Recht aller Kinder und Jugendlichen auf gleichberechtigte Teilhabe. Der ganzheitliche 
Ansatz bezieht sich auf die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen, die Träger und 
Einrichtungen und ist sozialräumlich verortet. Inklusion ist ein Standard der Offenen Kinder- 
und Jugendarbeit.  
 
Geschlechtersensibilität  
Einrichtungen der OKJA sind geschlechtersensibel auszurichten. Einer Unterrepräsentierung 
von Mädchen* oder Jungen* ist gezielt, u. a. durch attraktive Angebote entgegenzuwirken, 
die sich an den jeweiligen Interessen der Mädchen* und an den jeweiligen Interessen der 
Jungen* orientieren.  
 
Anerkennung bestehender gesellschaftlicher Vielfalt 
Die Einrichtungen der OKJA schaffen Räume und Angebote, in denen gesellschaftliche 
Vielfalt anerkannt und sichtbar wird. Auf Grundlage diskriminierungskritischen 
Diversitätsverständnisses schafft die OKJA Gelegenheitsstrukturen, in den junge Menschen 
von Reduktion entlastet werden und gesellschaftliche Pluralität erfahrbar wird.  
 
Partizipation  
Die Angebote der OKJA werden von jungen Menschen mitbestimmt und sind an ihren 
Interessen ausgerichtet. Die zugrunde liegende strukturelle Vielfalt in der OKJA bietet jungen 
Menschen einen Erfahrungsraum, in denen Mitsprache und Demokratie strukturell und 
konkret erfahrbar wird. Die OKJA leistet so einen Beitrag zur Demokratiebildung, der sich in 
der individuellen und praktischen Erfahrung von Mitsprache und Anerkennung realisiert.

Förderung der Medienkompetenz  
Die Mediennutzung gehört zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Die Offene Kinder- und 
Jugendarbeit hat den Auftrag und die Chance, Teilhabe zu ermöglichen und 
Medienkompetenz zu fördern. 
 
Arbeit in der Sozialraumimmobilie  
Offene Kinder- und Jugendarbeit versteht sich als Ressource im Sozialraum. Sie stellt eine 
wesentliche Infrastruktur für außerschulische Freizeit- und Bildungsarbeit dar. Ihre zentrale 
Aufgabe besteht darin, Räume bzw. Ressourcen bereit zu stellen und Treffmöglichkeiten 
außerhalb von Schule und Elternhaus zu bieten. 
 
Mobile Arbeit  
Mobile Arbeit als einrichtungsbezogene und ortsgebundene Arbeit gehört zu den 
Grundsätzen der OKJA und wird im Konzept der jeweiligen Jugendeinrichtung beschrieben.  
Der Radius der Mobilen Arbeit kann je nach Bedarfslage das Einzugsgebiet der 
Jugendeinrichtung verlassen. Die Fachkräfte der OKJA setzen offensiv die Methode der 
Mobilen Arbeit als Ressource ein mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche dort zu erreichen, wo 
sie sich aufhalten. Durch die Flexibilität der Mobilen Arbeit ist es möglich auf Bedarfe der 
jungen Menschen zeitlich, örtlich und inhaltlich einzugehen. Der Zugang zu Mobilen 
Angeboten ist sehr niederschwellig und bietet allen Kindern und Jugendlichen die 
Möglichkeit zur Teilhabe und zeichnet sich durch heterogene Gruppen aus. Mobile Arbeit 
findet im Sozialraum statt und unterstützt Kinder und Jugendliche bei der Aneignung von 
eigenen Räumen.  
 
Spezialisierte Einrichtungen  
Spezialisierte Einrichtungen der OKJA haben den Auftrag, sozialpädagogisch definierte 
Zielgruppen oder spezialisierte Themengruppen anzusprechen. Ihre Auftragslage ergibt sich 
aus den entsprechenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses, u. a. auf der Grundlage 
von Zuwendungsverträgen, beispielsweise im Jugendschutzbereich. 
 
Informelle Stabilisierende Bildungsangebote im Kontext der Offenen Kinder- und 
Jugendarbeit (ISBA/ ehemals ÜMB) 
Die Einrichtungen haben die Aufgabe, für Kinder und Jugendlichen ab dem zehnten 
Lebensjahr (bzw. der 5. Klasse) einen stabilisierenden Rahmen für schulische Unterstützung 
zu schaffen. Sie halten außerdem Spiel- und Beschäftigungsbereiche vor, die den Kindern 
und Jugendlichen einen geschützten Raum der Entwicklung bieten. Die Möglichkeit eine 
warme Mahlzeit zu erhalten, muss gewährleistet sein. Durch eine Entwicklungsvereinbarung 
zwischen Kindern/Jugendlichen und der Einrichtung werden verbindliche Absprachen 
getroffen, welche die individuelle Entwicklung unterstützen. 
Im Rahmen dieser Vereinbarung besteht die Möglichkeit, mit dem Kind/Jugendlichen einen 
individuellen Förderkontrakt abzuschließen, der in regelmäßigen Abständen mit ihm 
besprochen, ausgewertet und weiterentwickelt wird. Bei den Inhalten der Vereinbarung geht 
es nicht nur um schulische Inhalte, sondern vor allem um sozialpädagogische Themen wie 
Soziales Lernen, Motivation, Umgang mit Frustration etc. Die Entwicklungsvereinbarung soll 
sich an der Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen orientieren. Der Zielerreichungsgrad 
der Vereinbarung wird grundsätzlich dem Kind/Jugendlichen über ein Feedback gespiegelt. 
Bei Bedarf und nach Zustimmung aller Beteiligten kann der Kreis der beteiligten Akteure an 
der Vereinbarung erweitert werden (z.B. Eltern, ASD-Mitarbeiter*innen, Lehrer*innen, 
Schulsozialarbeiter*innen).

Neben der individuellen Förderung gilt es, die Gruppe (mind. 10 TN) an sich als Lernfeld für 
die jeweiligen Kinder und Jugendlichen zu nutzen. Das Grundprinzip der Jugendarbeit ist, 
das Angebot partizipativ zu gestalten. Über verschiedenste Mitbestimmungs- und 
Mitgestaltungsmöglichkeiten wie bspw. Essensplanung, Programmgestaltung in den Ferien 
etc. soll dieses Grundprinzip auch im Rahmen des verbindlichen Bildungsangebots deutlich 
werden. Besonders das pädagogische Freizeitangebot soll sich mit dem der Jugend-
einrichtung verschränken. 
Das Angebot besteht mindestens 15 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) und orientiert 
sich an den Unterrichtszeiten bzw. dem Unterrichtsende der Schulen. 
Jede Maßnahme ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. Das 
Personal kann sowohl auf Honorarbasis/ als Ergänzungskräfte tätig sein, als auch 
hauptamtlich beim Träger angestellt werden. Die Hinzuziehung von ehrenamtlichen 
Mitarbeiter/innen ist erstrebenswert. Sie ersetzen aber keine pädagogischen Fachkräfte. 
Praktikant*innen können unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass sie entsprechend 
ihrem Ausbildungsziel durch sozialpädagogische Fachkräfte angeleitet werden. 
Die Zeitspannen von Mittagessen, Hausaufgabenhilfe und pädagogischem Angebot sind 
variabel und den jeweiligen örtlichen und individuellen Bedürfnissen anzupassen. 
Die stabilisierenden Bildungsangebote finden grundsätzlich ganzjährig, auch während der 
Schulferien statt. Die Öffnungs- und Schließzeiten sind an die Öffnungstage der jeweiligen 
Einrichtung anzupassen. Die Hauptschließzeit darf nicht in der Schulzeit liegen. Die 
Angebote in den Ferien können in Absprache mit den Eltern flexibel gestaltet werden.  
 
 
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Einrichtungen gefördert 
werden? 
3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Konzeptionen) 
Es liegt ein mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmtes pädagogisches 
Konzept vor, welches im Rahmen des einmal jährlich durchgeführten Wirksamkeitsdialogs 
immer wieder überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.  
Die Entwicklung von einrichtungsbezogenen Konzepten zum Schutz von Kindern und 
Jugendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Einrichtungen der Jugend- 
und Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§ 45, 79a SGB VIII gesetzlich 
vorgeschrieben.  
Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen.  
 
3.2 Qualifikation der Mitarbeiter*innen  
Hauptamtliche Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor 
oder Master der Sozialen Arbeit oder ähnliche Qualifikationen im pädagogischen Bereich 
verfügen. Ein Fachhochschulabschluss bzw. Hochschulabschluss ist zwingend. 
Fachkräfte dürfen nicht durch Honorarkräfte ersetzt werden. Die fachliche Besetzung der 
Kinder- und Jugendeinrichtungen soll unter paritätischen Gesichtspunkten erfolgen. Die 
Einstellung von Erzieher*innen ist eine Ausnahme. 
Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Kinder, Jugend und Familie. 
Der Träger trägt für die Qualitätsentwicklung und Fortbildung seiner Fachkräfte Sorge. 
Honorarkräfte und Ergänzungskräfte in der OKJA sollen eine ihrem Einsatz entsprechend 
ausreichende Qualifikation haben. Dabei können auch Student*innen in einer pädagogischen

Ausbildung und/oder Schüler*innen in einer pädagogischen Ausbildung besonders 
berücksichtigt werden. Der Träger entscheidet in eigener Verantwortung über die notwendige 
Qualifikation. 
 
3.3 Öffnungszeiten 
Die Einrichtungen müssen mindestens 200 Öffnungstage pro Kalenderjahr vorhalten. Bei 
weniger als zwei Personalstellen oder langfristiger Nichtbesetzung von hauptamtlichen 
Stellen werden die Mindestöffnungstage auf 150 Tage reduziert.  
Die Öffnungszeiten sind im Rahmen der personellen Möglichkeiten, unter Aspekten der 
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und am Bedarf der Kinder und Jugendlichen 
auszurichten. 
Zur Öffnungszeit zählen offen zugängliche Angebote für Kinder und Jugendliche, in denen 
haupt- und nebenamtlich tätiges Personal, das beim Träger der Jugendeinrichtung 
beschäftigt ist, eingesetzt wird. Diese Angebote erfolgen auch mobil im Einzugsbereich der 
Jugendeinrichtung. 
Nutzergruppen, die in eigener Verantwortung Aktivitäten in der Kinder- und 
Jugendeinrichtung durchführen, werden in die Berechnung der Öffnungszeiten nicht 
einbezogen. Dies gilt auch, wenn die Nutzergruppen Kinder- und Jugendarbeit durchführen. 
Die Öffnungszeiten liegen in der Regel zwischen 16.00 Uhr und 22.00 Uhr. Bei besonderen 
Veranstaltungen oder im Rahmen des Ferienprogramms können abweichende 
Öffnungszeiten erforderlich sein. 
Wochenendöffnungszeiten sind je nach Bedarfslage im Einzugsgebiet der Jugendeinrichtung 
anzubieten. 
Die Einrichtungen haben den hohen Stellenwert der OKJA gerade in den Schulferien zu 
beachten. Daher sollen die Einrichtungen in dieser Zeit bedarfsgerecht an so vielen Tagen 
wie möglich für die Zielgruppen geöffnet sein. 
Die jeweiligen Öffnungszeiten werden im Leistungskatalog vor Ort festgehalten. 
 
3.4 Räumlichkeiten 
Zur Durchführung der Aktivitäten und Angebote hat der Träger Räumlichkeiten vorzuhalten. 
Die Förderungen der Räumlichkeiten richten sich nach den in 4.2 dargestellten Modalitäten.  
 
3.5 Beteiligung am Fachcontrolling (Leistungskatalog und Zielvereinbarung)  
Ziel ist es, bestehende Angebote im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf 
der Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebensweltliche Bedingungen und 
Bedarfe im Sozialraum anzupassen (siehe Leistungskatalog). Die OKJA ist in die 
kommunale Jugendhilfeplanung eingebunden. Träger sind verpflichtet, erforderliche Daten 
zu erheben und an die Fachverwaltung weiterzugeben (siehe Punkt 8.2).

4. Wie hoch ist die Fördersumme pro Einrichtung?  
Gefördert wird aufgrund der Planung des aktuellen kommunalen Kinder- und 
Jugendförderplan und der Datengrundlage der Jugendhilfeplanung, aber immer unter dem 
Haushaltsvorbehalt. Es wird auf Basis eines Fördervertrages von 5 Jahren angelehnt an die 
Laufzeit des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans gefördert.  
Gefördert werden:  
 
4.1 Personalkosten 
Gefördert werden die Bruttopersonalkosten der im Fördervertrag aufgeführten 
Personalstellen, inkl. Sozialversicherung, Altersvorsorge bis zur Höhe der 
Zusatzversorgungskasse, Berufsgenossenschaft und mitarbeiterbezogene Versicherungen 
(z.B. Haftpflicht). 
Die Eingruppierung unterliegt dem Tariftreuegesetz. 
Bei einer Neueinstellung sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die entsprechenden 
Qualifikationen einzureichen. 
Ein Rechtsträger erhält pro Personalstelle für je eine hauptamtliche Personalstelle eine 
Förderung für Personalkosten in Höhe von 61.798,20 € (100%), in den bewilligten 
Ausnahmefällen für Erzieher*innen in Höhe von 57.788,90 € (100 %).  
Fortbildungskosten sind anzurechnen auf die Personal- und Sachkosten.  
Für jede hauptamtliche Personalstelle (100%) werden 5.500 € als Overheadkosten gefördert. 
Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches Material beträgt 5.000 € je 
hauptamtliche Personalstelle (100%). Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Für Rechtsträger, die in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nur eine Einrichtung 
betreiben, beträgt die Pauschale bis zu zwei hauptamtlichen Personalstellen für 
Overheadkosten je Vollzeitstelle 7.500 € (100%). Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig 
ermittelt.  
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches Material mit bis zu zwei 
hauptamtlichen Personalstellen beträgt je Vollzeitstelle 7.500 € (100%). Für Teilzeitstellen 
wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Wird der Stellenpool eines solchen Rechtsträgers erhöht (über zwei Vollzeitstellen), erfolgt 
die reguläre Förderung.  
 
4.1.1 Zusätzliche Personalkosten  
Jugendeinrichtungen mit dem Angebot „ISBA“ erhalten zusätzliche Personalkosten von 
28.894,46 € für eine halbe Personalstelle Erzieher*in (1 Gruppe) und 57.788,90 € für eine 
ganze Personalstelle Erzieher*in (2 Gruppen und mehr). 
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches Material beträgt 5.000 € je 
hauptamtliche Personalstelle (100%). Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt. 
Für eine hauptamtliche Personalstelle (100%) werden 5.500 € als Overheadkosten gefördert. 
Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.

4.2 Miete, Reinigungs-und Energiekosten, Objektnebenkosten, Reparatur- und 
Erhaltungsaufwand  
Für schon existierende und sich in der Planung befindlichen Jugendeinrichtungen, die aktuell 
in der Gesamtsumme (Miete, Mietnebenkosten, Reparatur und Erhaltungsaufwand, 
Anschaffungen/ Ersatzbeschaffungen) über der unten aufgeführten Fördermatrix liegen, 
besteht ein Bestandsschutz. Dies umfasst, dass die unter 4.2 aufgeführten Positionen 
weiterhin wie im bisherigen Rahmen gefördert werden.  
Für die sich aktuell in der Gesamtsumme unter der Fördermatrix befindlichen 
Jugendeinrichtungen ist eine Aufstockung der Gesamtsumme im Rahmen der tatsächlichen 
Quadratmeter laut Matrix möglich.  
Abweichende Einzelfälle bedürfen einer Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie und folglich eines politischen Beschlusses. Dies gilt auch für Abweichungen der 
folgenden Fördermatrix.  
 
Fördermatrix ab 2022 
Für alle in Zukunft entstehenden Einrichtungen (Planung ab 2022) ist folgende Matrix 
anzuwenden:  
 
Mietkosten 
Der Mietzins wird mit bis zu 15,48 € pro qm bei bis zu 350 qm (plus max. 10 % in 
begründeten Ausnahmefällen) insgesamt monatlich bei Anmietung von Immobilien gefördert. 
 
Nebenkosten (Reinigungskosten, Energiekosten,  Objektnebenkosten) 
Bis zu 350 qm (plus max. 10 % in begründeten Ausnahmefällen) bei Anmietung oder 
Nutzung von eigenen Immobilien werden mit 4,38 € pro Quadratmeter monatlich gefördert. 
 
Reparatur und Erhaltungsaufwand, Anschaffungen/ Ersatzbeschaffungen  
Förderfähig sind: 
• Reparatur- und Erhaltungsaufwand für Mieter wird m it 5 € je Quadratmeter bis zu 
einer Gesamtfläche von bis zu 350 qm bei Anmietung von Immobilien gefördert. 
• Reparatur- und Erhaltungsaufwand für Eigentümer wi rd mit 60 € jährlich je 
Quadratmeter bis zu einer Gesamtfläche von bis zu 350 qm gefördert.  
• Konsumtive Anschaffungen und Ersatzbeschaffungen 3 .000 € je Einrichtung 
 
4.3 Eigenanteil 
Im Rahmen des Betriebs einer Jugendeinrichtung sind neben der kommunalen Förderung 
mind. 5 % Eigenanteil einzubringen.  
Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“  
- Ehrenamt, 
- Drittmittel,  
- Eigenmittel.

Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Trägers ist 
ausreichend.  
 
4.4 Kostensteigerung 
Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme 
ab 2023 jährlich mit einem Index von 1,2 % angehoben.  
 
 
5. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht?  
Es wird auf Basis eines Fördervertrages mit der Laufzeit von maximal 5 Jahren angelehnt an 
die Laufzeit des aktuellen kommunalen Kinder- und Jugendförderplans gefördert. 
 
 
Die Fördersumme versteht sich als Trägerbudget. Die einrichtungsbezogenen 
Personalstellen können aber nicht verlagert, sondern müssen wie im Fördervertrag 
dargelegt, in den jeweiligen Einrichtungen vorgehalten werden.  
 
Unter Punkt 4 aufgeführte Fördertatbestände sind förderfähig und untereinander 
deckungsfähig.  
 
Es handelt sich um eine institutionelle Personal- und Sachkostenförderung im Rahmen einer 
Festbetragsfinanzierung.  
 
Neben dem Fördervertrag ist der jährlich zu aktualisierende Wirksamkeitsdialog 
Vertragsbestandteil. Dieser definiert die Ziele, Wirkungen und Ergebnisse, die zwischen dem 
Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem Träger rechtsverbindlich vereinbart werden. 
 
 
6. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausgezahlt? 
Über den Beginn Förderung entscheidet der Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag der 
Verwaltung. 
Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung 
von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf 
Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos überwiesen. 
 
 
7. Welche Mitteilungspflichten bestehen?  
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln 
hinweisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller*in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit 
einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

8. Welche Nachweise müssen erbracht werden? 
8.1 Ordnungsgemäße Verwendung der Mittel  
 
Der Träger legt jährlich unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen 
Verwendungsnachweis über die Aufwendungen sowie die Personal- und Sachkosten in 
getrennter Darstellung sowie die schriftliche Erklärung über die Erbringung des Eigenanteils 
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vor. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel 
wird nach Maßgabe des Fördervertrages seitens des Trägers rechtsverbindlich bestätigt. 
Das Prüfrecht der Verwaltung bleibt unberührt. Die Belege müssen daher 10 Jahre 
aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
 
8.2 Protokoll zum Wirksamkeitsdialog (Sachbericht) 
 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt einmal jährlich den Wirksamkeitsdialog durch. 
Gegenstand des Gespräches ist der Leistungskatalog und die Erreichung der damit 
formulierten Ziele. Die Inhalte des Gesprächs fasst der Träger binnen drei Monaten in 
Abstimmung mit den Beteiligten in einem Bericht zusammen und legt ihn dem Amt für 
Kinder, Jugend und Familie vor. Der Wirksamkeitsdialog ist einem Sachbericht 
gleichzusetzen. 
 
 
 
9. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder 
teilweise zurück? 
Es wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine 
Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
 
Der Fördervertrag kann auch gekündigt oder neu vereinbart werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht 
ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
10. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zugrunde. 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der 
Zuwendungsempfänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Angebots selbstverantwortlich.

Beschlussvorlage Ausschuss

2993 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/512/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3168/2021 
Freigabedatum 06.09.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramme Jugendförderung ab 2022 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt die in der Anlage 
aufgeführten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2022 für die Jugendförde-
rung nach SGB VIII. 
 
Aus den Förderprogrammen selbst ergeben sich hierbei keine Ansprüche auf eine Förderung. 
Die zur Finanzierung der mit den Förderprogrammen verbunden Maßnahmen zur Verfügung stehen-
den Mittel, werden im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kinder- und Jugendarbeit, 
Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen,  nachgewiesen. 
 
Jugendhilfeausschuss 07.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Aufgrund eines mit der Beschlussvorlage verknüpften, umfangreichen Abstimmungs- und Beteili-
gungsprozesses erreicht die oben genannte Beschlussvorlage den Jugendhilfeausschuss am 
07.09.2021 nicht fristgerecht. 
Die neuen Förderprogramme bestimmen die gesamte Fördersystematik ab dem Haushaltsjahr 2022 
ff. Ein späteres Einbringen der Vorlage unter Wahrung des erforderlichen Einbezugs einer umfangrei-
chen Gremienkette, ist mit entsprechender Handlungs- und Verfahrensunsicherheit ab dem bald be-
ginnenden Förderjahr 2022 für die Träger der Jugendförderung verbunden. 
 
Begründung: 
Im Rahmen des Projektes „Optimierung der Fördermittelvergabe“ hat das Amt der Oberbürgermeiste-
rin bereits in den Mitteilungen 1922/2018, 3437/2018, 0210/2019, 4200/2019, 0567/2020 über die 
Maßnahmen und Ziele informiert.  
 
Ein wesentliches Ziel des Projekts besteht darin, den Einsatz städtischer Fördermittel planvoller und 
nachhaltiger als bisher zu gestalten. Zugleich sollen die Ergebnisse der Förderungen transparent ge-
macht werden und als valide Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung in Bezug auf strate-
gische und operative Ziele dienen. 
 
Mit Vorlage Nr. 3224/2020 hat der Rat die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für 
die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen 
und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021  beschlossen. Gleichzeitig hat der Rat den Fachaus-
schüssen die Kompetenz übertragen, zukünftig über Förderprogramme im Rahmen der im Haushalt 
zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu beschließen. 
 
Aufsetzend auf diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind nun die in der Anlage aufgeführten 
Förderprogramme aus dem Bereich Jugendförderung überarbeitet worden und werden nun dem zu-
ständigen Fachausschuss, dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, zum Beschluss vorgelegt.

Förderprogramm_Kulturpädagogische Facheinrichtungen_FINAL

12790 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Kulturpädagogische Facheinrichtungen 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Kulturelle Bildung fördert die künstlerisch- mediale Entwicklung von Kindern und Jugendli- 
chen mit verschiedenen Ausdrucks- und Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. Akrobatik, Bil- 
dende Kunst, Literatur, Medien, Musik, Spiel, Tanz und Theater. Damit erfüllt sie einen we- 
sentlichen Auftrag entsprechend §11 SGB VIII. 
Ihre Grundlage ist die kreative Freizeitgestaltung in außerunterrichtlichen Kontexten. Jugend- 
kulturarbeit bietet einen Aktionsrahmen, in dem Kinder und Jugendliche die Chance haben, 
ihre Alltags- und Lebenserfahrungen aktiv einzubringen und mit künstlerischen Medien und 
ästhetischen Handlungsformen umzusetzen. Damit leistet die kulturpädagogische Jugendar- 
beit einen wichtigen Beitrag zur individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen. 
Kulturpädagogische Jugendarbeit ist Bestandteil einer emanzipatorischen und innovativen 
Jugendarbeit, die von den Maximen Partizipation, Inklusion, Emanzipation und Prävention 
geleitet wird. 
Die kulturpädagogischen Facheinrichtungen sind darauf spezialisiert Bildungsprozesse zu 
gestalten, die zum Erwerb künstlerisch/ medialer Wahrnehmungs- und Gestaltungsfähigkei- 
ten führen. Sie verfügen dazu nicht nur über Fachkompetenz, sondern in der Regel auch 
über angemessene Fachräume und eine entsprechende Ausstattung.  
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, in den Einrichtungen eine ausreichende Leitungs- und 
Organisationsstruktur sowie eine fachliche kulturpädagogische Leitung sicherzustellen.  
 
 
2. Was wird gefördert? 
Um die kulturelle Bildung für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene im Alter von  
6 – 27 Jahren sicherzustellen, werden die kulturpädagogischen Facheinrichtungen durch ei- 
nen Zuschuss für die Beschäftigung von hauptamtlichem Fachpersonal gefördert.  
Diese strukturelle Basis bildet die Voraussetzung für ein qualitativ hochwertiges Angebot und 
wird vorrangig für das Einwerben von Drittmitteln sowie die inhaltlich fachliche Leitung des 
Kinder- und Jugendbereiches genutzt.  
Darüber hinaus erhalten die Träger eine am Stellenschlüssel orientierte pauschale Sachkos- 
tenförderung. 
 
2.1 Querschnittsaufgaben der kulturellen Bildung 
 
Inklusion 
Kulturpädagogische Facheinrichtungen unterstützen die Entwicklung inklusiver Konzepte 
und nachhaltiger Strukturen. Inklusion wird dabei nicht als Option verstanden, sondern als 
Recht aller Kinder und Jugendlichen auf gleichberechtigte Teilhabe. 
Um dies zu gewährleisten ist explizit auf die Beteiligung von sozial und bildungsbenachtei- 
ligte Kinder und Jugendliche zu achten.

- 2 - 
... 
Geschlechtersensibilität  
Einrichtungen und Projekte der Kulturpädagogik sind in der Regel inklusiv für Kinder und Ju- 
gendliche aller Geschlechter, Gender-Identitäten und sexuellen Orientierungen zu gestalten. 
Einzelne Projekte und Angebote können mit pädagogischer Begründung auch für spezifische 
Gruppen in Hinblick auf Gender, Geschlecht und/oder sexuellen Orientierungen durchgeführt 
werden.  
 
Partizipation 
Die Angebote der kulturpädagogischen Facheinrichtungen werden von jungen Menschen 
mitbestimmt und sind an ihren Interessen ausgerichtet. Die zugrunde liegende strukturelle 
Vielfalt in der kulturpädagogischen Landschaft bietet jungen Menschen einen Erfahrungs- 
raum, in denen Mitsprache und Demokratie strukturell und konkret erfahrbar wird. Die kultur- 
pädagogischen Facheinrichtungen leisten so einen Beitrag zur Demokratiebildung, der sich 
in der individuellen und praktischen Erfahrung von Mitsprache und Anerkennung realisiert.  
 
Medienkompetenz 
Die Mediennutzung gehört zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Die Kulturpädagogik 
hat den Auftrag und die Chance, mit Medien Teilhabe zu ermöglichen und Medienkompetenz 
zu fördern. Dabei greifen sichere, souveräne und künstlerische gestaltete Kompetenzen inei- 
nander. 
 
Kooperation und Vernetzung 
Kulturpädagogische Facheinrichtungen sind verlässliche Partner aller Einrichtungen mit ei- 
nem pädagogischen Auftrag und unterstützen ihre Kooperationspartner, insbesondere die 
Träger der Jugendhilfe in Köln bei ihrer Arbeit.  
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherung 
Eine regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Mitgliedschaft in Lan- 
des- und/oder Bundesverbänden wird vorausgesetzt.  
Innerhalb der Einrichtung sind Qualifizierungsmaßnahmen sowie Instrumente für fachliche 
Reflexion (Hospitation, Mentoring, Monitoring, Supervision, Beratung) für die Mitarbeiterin- 
nen und Mitarbeiter bereitzustellen.  
Die Entwicklung von einrichtungsbezogenen Konzepten zum Schutz von Kindern und Ju- 
gendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Einrichtungen der Jugend- und 
Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§45, 79a SGB VIII gesetzlich vorge- 
schrieben. 
Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen.  
 
3.2 Qualifikation der Mitarbeiter*innen 
Das Fachpersonal in den Einrichtungen verfügt über einen Hochschulabschluss in einem 
künstlerischen oder pädagogischen Fach und eine ergänzende Qualifikation in dem jeweils 
anderen Bereich (künstlerisch oder pädagogisch).  
Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Kinder, Jugend und Familie. 
Die fachlichen Qualifikationen des künstlerischen und pädagogischen Personals sowie der 
Ergänzungskräfte müssen nachgewiesen werden.  
Der Träger hat für die Qualitätsentwicklung und Fortbildung seiner Fachkräfte Sorge zu tra- 
gen.

- 3 - 
... 
3.3 Beteiligung am Fachcontrolling (Leistungskatalog und Zielvereinbarung) 
Ziel ist es, bestehende Angebote im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf 
der Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebensweltliche Bedingungen und Be- 
darfe anzupassen (siehe Leistungskatalog). Die kulturpädagogischen Facheinrichtungen 
sind in die kommunale Jugendhilfeplanung eingebunden. Die Träger sind verpflichtet, erfor- 
derliche Daten zu erheben und an die Fachverwaltung weiterzugeben (siehe Punkt 8.2). 
 
 
4. Wie hoch ist die Fördersumme? 
Gefördert wird aufgrund der Planung des aktuellen kommunalen Kinder- und Jugendförder- 
plan und der Datengrundlage der Jugendhilfeplanung, aber immer unter dem Haushaltsvor- 
behalt. Es wird auf Basis eines Fördervertrages von 5 Jahren angelehnt an die Laufzeit des 
aktuellen Kinder- und Jugendförderplans gefördert.  
 
4.1 Personalkosten 
Gefördert werden die Bruttopersonalkosten der im Fördervertrag aufgeführten Personalstel- 
len, inkl. Sozialversicherung, Altersvorsorge bis zur Höhe der Zusatzversorgungskasse, Be- 
rufsgenossenschaft und mitarbeiterbezogene Versicherungen (z.B. Haftpflicht). 
Die Eingruppierung unterliegt dem Tariftreuegesetz. 
Bei einer Neueinstellung sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die entsprechenden 
Qualifikationen einzureichen. 
Ein Rechtsträger erhält pro Personalstelle für je eine hauptamtliche Personalstelle eine För- 
derung für Personalkosten in Höhe von 61.798,20 € (100%). 
Für jede hauptamtliche Personalstelle (100%) werden 5.500 € als Overheadkosten gefördert. 
Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches Material beträgt 5.000 € je haupt- 
amtliche Personalstelle (100%). Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Für Rechtsträger, die nur eine Einrichtung  betreiben, beträgt die Pauschale bis zu zwei 
hauptamtlichen Personalstellen für Overheadkosten je Vollzeitstelle 7.500 € (100%). Für 
Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt.  
Der Zuschuss für Ergänzungskräfte und pädagogisches Material mit bis zu zwei hauptamtli- 
chen Personalstellen beträgt je Vollzeitstelle 7.500 € (100%). Für Teilzeitstellen wird der Be- 
trag anteilig ermittelt.  
 
4.2 Eigenanteil 
Im Rahmen des Betreibens einer kulturpädagogischen Facheinrichtung sind 5 % Eigenanteil 
zusätzlich zur kommunalen Förderung einzubringen. 
Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ 
- Ehrenamt, 
- Drittmittel,  
- Eigenmittel.  
 
Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Trägers ist aus- 
reichend.

- 4 - 
... 
4.3 Kostensteigerung 
Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme 
ab 2023 jährlich mit einem Index von 1,2 % angehoben.  
 
 
5. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Es wird auf Basis eines Fördervertrages mit der Laufzeit von maximal 5 Jahren, angelehnt 
an die Laufzeit des aktuellen kommunalen Kinder- und Jugendförderplans, gefördert. 
 
Die Fördersumme versteht sich als Trägerbudget. Die einrichtungsbezogenen Personalstel- 
len können aber nicht verlagert werden, sondern müssen wie im Fördervertrag dargelegt, in 
den jeweiligen Einrichtungen vorgehalten werden.  
 
Unter Punkt 4.1 aufgeführte Fördertatbestände sind förderfähig und untereinander deckungs- 
fähig.  
 
Es handelt sich um eine institutionelle Personal- und Sachkostenförderung im Rahmen einer 
Festbetragsfinanzierung.  
 
Neben dem Fördervertrag ist der jährlich zu aktualisierende Wirksamkeitsdialog Vertragsbe- 
standteil. Dieser definiert die Ziele, Wirkungen und Ergebnisse, die zwischen dem Amt für 
Kinder, Jugend und Familie und dem Träger rechtsverbindlich vereinbart werden. 
 
 
6 Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Über den Beginn Förderung entscheidet der Jugendhilfeausschuss auf Vorschlag der Ver- 
waltung. 
Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung 
von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewäh- 
rung dieser Förderung besteht nicht. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen 
. 
 
 
7. Welche Mitteilungspflichten bestehen?  
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- 
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller*in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

- 5 - 
 
8. Welche Nachweise müssen erbracht werden? 
8.1 Ordnungsgemäße Verwendung der Mittel  
 
Der Träger legt jährlich unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen 
Verwendungsnachweis über die Aufwendungen sowie die Personal- und Sachkosten in ge- 
trennter Darstellung sowie die schriftliche Erklärung über die Erbringung des Eigenanteils 
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vor. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel 
wird nach Maßgabe des Fördervertrages seitens des Trägers rechtsverbindlich bestätigt. 
Das Prüfrecht der Verwaltung bleibt unberührt. Die Belege müssen daher 10 Jahre aufbe- 
wahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
 
8.2 Protokoll zum Wirksamkeitsdialog (Sachbericht) 
 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt einmal jährlich den Wirksamkeitsdialog durch. 
Gegenstand des Gespräches ist der Leistungskatalog und die Erreichung der damit formu- 
lierten Ziele. Die Inhalte des Gesprächs fasst der Träger binnen drei Monaten in Abstimmung 
mit den Beteiligten in einem Bericht zusammen und legt ihn dem Amt für Kinder, Jugend und 
Familie vor. Der Wirksamkeitsdialog ist einem Sachbericht gleichzusetzen. 
 
 
9. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Es wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck einge- 
setzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Der Fördervertrag kann auch gekündigt oder neu vereinbart werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
10. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- 
gend und Familie zugrunde. 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- 
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Angebots selbstverantwortlich.

Förderprogramm Jugendcamps_FINAL

13155 Zeichen

Förderprogramm „Jugendcamps mit und ohne Übernachtung“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Jugendcamps mit und ohne 
Übernachtung in den Schulferien sicherzustellen. Sie sind ein Freizeitangebot während der 
Ferien und schulfreien Tagen für Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. Sie 
sind günstig und fair im Preis und bieten Jugendlichen aus sozial- und 
einkommensschwachen Familien ein Freizeitangebot mit geringem Eigenbeitrag. Es soll 
Kölner Jugendlichen Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen und bei Bedarf die 
erzieherische Betreuung gewährleisten. (SGB VIII, § 16)  
In Abgrenzung zu den innerörtlichen Ferienmaßnahmen stehen bei Jugendcamps sowohl 
der gemeinsame Spaß und Erholung als aktive Freizeitgestaltung, als auch das soziale 
Lernen und der Erwerb neuer Fähigkeiten und Kompetenzen im Vordergrund. 
Teilhabe und der Zugang zu außerschulischer Bildung soll ermöglicht werden. 
Es findet eine intensive pädagogische Begleitung durch Fachkräfte statt. Jugendcamps 
haben den Auftrag den Erwerb von unterschiedlichen Lebenskompetenzen in alternative 
Handlungs- und Erfahrungsfelder zu ermöglichen und die Verantwortung der Teilnehmenden 
für sich und die Gruppe zu stärken. Selbständiges Handeln und Denken, eigene Ressourcen 
kennenlernen und aufbauen und das Repertoire an Handlungsstrategien im sozialen und 
praktischen Bereich erweitern sind Inhalte. 
Sie sind inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen, aus der Position 
Ferienhilfswerk geförderten Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. 
Die Themen und konkreten Lernfelder, unter denen die Jugendcamps angeboten werden, 
variieren je nach aktuellen Bedarfen und Interessen der Jugendlichen und sind partizipativ 
auszurichten. Sie dienen der Auseinandersetzung der Jugendlichen mit altersgemäßen 
Themen und Fragestellungen. Sie ermöglichen soziales und emotionales Lernen, 
Gewaltprävention, den Erwerb von Lebenskompetenzen, fördern Teamgeist, Fairness, 
Respekt und Toleranz. 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden anerkannte Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem 
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien 
Wohlfahrtspflege, die Jugendcamps durchführen, die für alle Jugendlichen und jungen 
Erwachsenen in Köln zugänglich sind. 
Hierunter fallen mehrtägige Ferien-/Feiertagsmaßnahmen mit und ohne Übernachtung als 
ein Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebot während der Oster-, Sommer- und 
Herbstferien, sowie zu anderen Schulschließungszeiten durch Feiertage/Brückentage usw.

Die Träger sollten sich bei allen Jugendcamps um Barrierefreiheit bemühen. 
Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über 
den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert. 
Die Mindestdauer eines Jugendcamps beläuft sich auf vier Tage. Die Mindestbetreuungszeit 
beträgt 7 Stunden pro Abrechnungstag mit Verpflegung.  
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert 
werden kann? 
Förderfähig sind Jugendcamps, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden, 
die einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören. Diese müssen ihren 
Sitz in Köln haben.  
Damit die Jugendcamps förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen 
erfüllt sein: 
• Jugendcamps sind ganztägige Ferienmaßnahmen mit un d ohne Übernachtung 
während der Schulferien und Schulschließungszeiten durch gesetzliche Feiertage 
• Die Dauer der Maßnahme beträgt mindestens 4 bis ma ximal 15 Verpflegungstage, 
mit mindestens 7 Stunden pro Tag. 
• Diese können sowohl im In- als auch im Ausland in einem Umkreis von max. 150 km 
um Köln stattfinden.  
• Teilnehmen können alle Kölner Jugendliche. Das Pro gramm soll aber insbesondere 
auch sozial benachteiligte Jugendliche ansprechen und ihnen die Teilhabe an 
außerschulischen Bildungsangeboten ermöglichen.  
• Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechnu ngsfähigen Teilnehmenden 
berücksichtigt. 
• Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss bean tragt wird, müssen in Köln 
wohnen.  
• Gefördert werden Pauschalen für Jugendliche im Alt er von 12 bis 18 Jahren. 
• Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilneh mendenbeitrag zu verlangen. 
• Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus de r Position Ferienhilfswerk geförderter 
Maßnahmen, um Barrierefreiheit bemühen. 
• Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklus ivjugendlichen belegt werden. 
Die fachliche Einschätzung, ob ein Jugendlicher einen erhöhten Betreuungsbedarf 
hat, nimmt der Maßnahmeträger vor. 
• Für das qualifizierte ausdifferenzierte Bildungsan gebot sollte der 
Betreuungsschlüssel 1:6 betragen. Bei inklusiven Jugendlichen ist ein 
Betreuungsschlüssel von 1:2 angemessen. 
• Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil d er Ferienmaßnahmen. 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind:  
• Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fü r ihre Mitgliedsorganisationen. Der 
Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das 
Diakonische Werk an das Evangelische Jugendpfarramt delegiert.

• Jugendeinrichtungen und Jugendverbände haben die M öglichkeit über ihren 
jeweiligen Spitzenverband einen Antrag einzureichen, sofern keine anderweitigen 
Fördermittel bei der Stadt für diese Maßnahmen beantragt und bewilligt wurden. 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt 
werden. Bis zum 30. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. 
Die Förderanträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von 
Maßnahmen und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb des bewilligten Budgets der 
jeweiligen Verbände unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr 
möglich.  
Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindun g; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift  
• Zeitraum der Durchführung (Verpflegungstage) 
• Kostenkalkulation bei Maßnahmen mit Übernachtung 
• Kurzkonzept der Maßnahmen (Maßnahme/ Zielgruppe/Z iele/Methoden...) 
• Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der  Stadt Köln für Veröffentlichungen 
bereitstehen 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begon nen wurde 
• Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsb erechtigt gemäß §15 
Umsatzsteuergesetz ist (Ankreuzverfahren im Antragsformular) 
Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement 
erhältlich. 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. 
Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird 
die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt.  
Für Maßnahmen ohne Übernachtung stehen 25,00 Euro für Teilenehmende ohne 
besonderen Betreuungsbedarf und 35,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem 
Betreuungsbedarf zur Verfügung. 
Für Maßnahmen mit Übernachtung stehen 45,00 Euro für Teilnehmende ohne besonderen 
Betreuungsbedarf und 55,00 Euro für Teilnehmende mit besonderem Betreuungsbedarf zur 
Verfügung.

Eine Maßnahme mit Übernachtung wird für maximal 8 Nächte und mit höchstens 60 
Tag/Teilnehmenden gefördert. 
Der Teilnehmendenbeitrag kann bis zu 25 €/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis 
zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein 
höherer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung 
mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich.  
Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich 
stattfindenden Trägerkonferenz beraten und beschlossen. 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenpauschalen. Es wird zur 
festgelegten Maximalhöhe ein festgesetzter, für alle einheitlicher Betrag pro Teilnehmenden 
pro Tag ausgezahlt.  
Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. 
Dies bedeutet, dass die Differenz von allen Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig ist.  
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei 
denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In 
diesem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstimmungen zur Verteilung des 
Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfswerks statt. Dabei muss der 
Sicherstellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben 
werden. 
Bis zum 30. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt 
werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der 
aufgestellten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des 
Förderprogrammes verwirklicht. 
Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge 
abgegolten. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides 
überwiesen. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein 
Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1

51103 Köln 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu 
entwickelndes Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über 
die Angebote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie auf Nachfrage zur Nutzung als 
Werbung zur Verfügung stellen. 
Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die 
Förderung der Stadt Köln hinweisen. 
Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die 
Tätigkeit einstellen/die Rechtsform ändern oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger 
Nachweis  (Teilnehmendenliste, Einnahmen-Ausgabe-Auflistung) sowie ein Sachbericht  
(incl. Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch 
und terminiert) vorzulegen. 
Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil Jugendlichen mit 
erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen.  
Die Kosten von Maßnahmen mit Übernachtung müssen in einer Kostenaufstellung dargelegt 
und belegt werden.  
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen  
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder 
teilweise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die 
Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder Fördermittelempfangende die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllen und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht haben. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht 
ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden.

14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht 
oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und 
führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche 
Belastungen tragen die Zuwendungsempfangenden. 
Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Ferienspielaktionen FINAL

7664 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Ferienspielaktionen“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Zu den Aufgaben der Jugendarbeit gehört es Angebote für Ferienmaßnahmen zur Verfügung 
zu stellen bzw. zu unterstützen. (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). 
Ferien sollen vor allem zur Erholung und Entspannung genutzt werden. Dies funktioniert 
aber nicht ausschließlich durch „abhängen“ und chillen. Ferien sind auch Beschäftigungszeit, 
Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kontakte, Zeit zum Ausprobieren, kurzum, Zeit für außer- 
schulische Bildungserlebnisse. 
Ziel des Programms ist hier den vielfältigen Möglichkeiten der Ferienzeitgestaltung einen un- 
terstützenden Rahmen zu geben und neue Erlebnismöglichkeiten zu schaffen.  
Viele Kinder und Jugendliche greifen die Idee einer innovativen Freizeitgestaltung auf und 
nehmen diese wieder mit in den Schulalltag.  
Ferienspielaktionen sind eng in die sozialräumlichen Strukturen eingebunden. Durch die Ab- 
stimmung mit weiteren Ferienakteuren werden Parallelangebote vermieden und das Ange- 
botsspektrum für Kinder und Jugendliche über den Ferienzeitraum gestreckt. 
Im Feld der Akteure werden Vernetzungsstrukturen und Kooperationen unterstützt und geför- 
dert. 
 
 
2. Was wird gefördert? 
Innovative pädagogische Freizeit- und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche sind inter- 
kulturell und inklusiv aufgestellt. Die Teilnahme an Ferienspielaktionen ist freiwillig und er- 
folgt bei Interesse und Neugierde an dem Angebot. Durch das Aufgreifen der Interessen der 
Kinder und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung.  
Ferienspielaktionen richten sich an die Altersgruppe der 6 – 18jährigen.  
Es werden einmalige Aktionen ebenso wie mehrtägige Angebote gefördert.  
Die Mittel können auch als Fehlbetragsfinanzierung eingebracht werden. 
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann?  
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- 
mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. der Fachabteilung vorzunehmen. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind in Köln ansässige nach §75 SGB VIII anerkannte Träger der freien 
Jugendhilfe. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Der Stichtag für die Abgabe der Anträge wurde auf den 31. Januar (Osterferien), 30. April 
(Sommerferien), 30.06. (Herbstferien) festgelegt.  
Das Förderprogramm hat eine unbegrenzte Laufzeit.

- 2 - 
... 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift des Vertretungsberechtigten  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, Me- 
thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzteTeilnehmerzahlen 
• Kosten und Finanzierungsplan  
• Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpfleg e 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 Umsatzsteuerge- 
setz 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln 
sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Angebotes bis zu einer max. Höhe von 
2.500,00€. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung beinhaltet Sachkosten (z.B. Verbrauchsmaterial, Honorarkosten) sowie Per- 
sonalkosten. Investive Anschaffungen werden nicht berücksichtigt.  
Mit den Mitteln dürfen alle Ausgaben finanziert werden, die zur Durchführung einer Ferien- 
spielaktion für Kinder und Jugendliche erforderlich sind.  
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Bis zum Stichtag eingegangene Anträge werden vorrangig und in Abhängigkeit der zur Ver- 
fügung stehenden Haushaltsmittel geprüft  
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- 
ten Bedingungen geprüft und über die Zuwendung entschieden. 
Je Stadtbezirk stehen im Kalenderjahr max. 2.500,00€ für Ferienspielaktionen zur Verfü- 
gung. Übertragungen zwischen den Stadtbezirken sind nur in Absprache mit den zuständi- 
gen Jugendpflegen möglich. 
Der zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens 10 % der Maßnahme. Hier ist die An- 
rechnung von Ehrenamt möglich. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie

- 3 - 
 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- 
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis  sowie ein 
Sachbericht  (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- 
ben. Für den Nachweis sind Teilnehmerlisten zu führen. 
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- 
rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß 
dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- 
ten. Außerdem 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- 
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- 
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- 
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- 
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Partizipation in der Jugendarbeit_FINAL

10813 Zeichen

Förderprogramm „Partizipation in der Jugendarbeit 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
 
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz gibt vor, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ih- 
rem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Angelegenheiten der öffentlichen Jugend- 
hilfe zu beteiligen sind. Die Angebote der Jugendarbeit sollen an den Interessen junger Men- 
schen ausgerichtet sein und von Ihnen mitbestimmt werden.  
Das Förderprogramm dient der Unterstützung und Förderung von zeitlich begrenzten Projek- 
ten zur Beteiligung und Engagement von Kindern und Jugendlichen in Köln. 
Die zugrunde liegende strukturelle Vielfalt der Jugendarbeit in den Stadtbezirken Kölns bietet 
jungen Menschen einen Erfahrungsraum, in welchem Mitsprache und Demokratie konkret 
erfahrbar werden. Die Jugendarbeit leistet so einen Beitrag zur Demokratiebildung, der sich 
in der individuellen und praktischen Erfahrung von Mitsprache und Wirksamkeit realisiert. 
Kompetenzen entstehen hierbei, indem Wissensvermittlung und die Ermöglichung konkreter 
Erfahrung miteinander verzahnt werden. In den kommunalen Strukturen können Kinder und 
Jugendliche erleben, dass Entscheidungen, die sie betreffen, in Aushandlungsprozessen mit 
anderen Interessengruppen entstehen.  
Sie erfahren Politik als gestaltbar und erkennen das wechselseitige Verhältnis von Mitspra- 
cherechten und Verantwortungsübernahme. 
Jugendliche eignen sich so aktiv und lebensnah demokratische Werthaltungen und Kompe- 
tenzen an. Sie erwerben Fähigkeiten zur partnerschaftlichen Interaktion mit sowie zur politi- 
schen Handlungskompetenz im demokratischen Gemeinwesen. Sie entwickeln ein Verständ- 
nis, dass unsere Gesellschaft durch das Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Bür- 
ger*innen funktioniert. 
 
 
2. Was wird gefördert?  
 
Es werden Projekte zur Förderung von Beteiligung und gemeinnützigem Engagement von 
Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in Köln und unter Berücksichtigung folgender As- 
pekte gefördert: 
 
1. Aktivitäten der altersgerechten Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Ju- 
gendlichen an Entscheidungs-, Gestaltungs- und Diskussionsprozessen  
2. Aktivitäten zur übergreifenden Kinder- und Jugen dbeteiligung (Im Stadtteil und dar- 
über hinaus) 
3. Angebote zur politischen Bildung und zur Wissens vermittlung zu demokratischen Pro- 
zessen 
4. Angebote mit dem Ziel der Information und Aufklä rung über Kinder- und Jugend- 
rechte 
5. Niederschwellige Beteiligungsangebote, die dem G emeinwohl dienen 
6. Niederschwellige Angebote zur aktiven Gestaltung  des Lebensumfelds, die von den 
Teilnehmer*innen initiiert, mitbestimmt und mitgestaltet werden und an den Interes- 
sen der Teilnehmer*innen orientiert sind 
Das Programm fördert Projekte, die von Kindern und Jugendlichen, Gruppen und Einzelper- 
sonen ausgehen, geplant und umgesetzt werden. Die Kinder und Jugendlichen gestalten ihr 
Lebensumfeld aktiv mit, übernehmen Verantwortung und treffen Entscheidungen auf der Ba- 
sis eines Zugangs zu Wissen und Informationen.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Aktivitäten erfahren die Teilnehmenden echte Beteiligung, 
Mitwirkung, Einbeziehung, Mitbestimmung und soziale Teilhabe. 
 
 
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
 
Förderanträge können nur unter vorheriger Einbindung der jeweiligen Bezirksjugendpfleger*in- 
nen und der zuständigen Stelle im kooperativen Kinder- und Jugendbüro gestellt werden.  
 
Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sei n. Ein Folgeantrag ist möglich, ein 
Rechtsanspruch für Förderung in den folgenden Jahren besteht nicht. 
Jede Maßnahme ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. 
 
Der Projektträger muss im Stadtbezirk verortet sein oder einen Bezug zum Stadtbezirk nach- 
weisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet für eine angemessene Kinder- und Jugendbeteiligung 
sorgen zu können. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
 
Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die kom- 
munal (Köln), landes- (NRW) oder bundesweit gemäß §  75 SGB VIII (achtes Sozialgesetz- 
buch) anerkannt sind.  
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
 
Förderanträge können bedarfsorientiert unterjährig für das laufende Jahr gestellt werden. Das 
Förderprogramm läuft jährlich durchgehend, bis die vorgesehenen Mittel verbraucht sind. Das 
Programm endet dann mit dem Datum des Mittelverbrauchs. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, Me- 
thoden, Zeitraum der Durchführung 
• Kosten und Finanzierungsplan 
Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 Umsatzsteuerge- 
setz 
 
Nicht vollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt.

7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt?   
 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbeda rf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bi s zu 100% der Gesamtkosten bezu- 
schusst. Die Gesamtkosten sind nachzuweisen. 
Die maximale Fördersumme pro Maßnahme beträgt 3000,- €. 
 
Aufgrund der geringen Fördersumme wird auf einen Eigenanteil verzichtet. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
 
Es werden ausschließlich Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarkosten und Ehrenamts- 
pauschalen und Dienstleistungen) gefördert. 
Nicht förderfähig sind vorhandene und projektunabhängige Mieten, Energie- und Verwal- 
tungskosten (Overhead), Rücklagenzuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden, Gut- 
scheine und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers. 
Ebenfalls sind investive Anschaffungen aus diesem Programm nicht förderfähig. Verpfle- 
gungskosten im Rahmen von Netzwerkarbeit sind ebenfalls nicht förderfähig.  
 
Die eingesetzten Fachkräfte können  sozialversicherungspflichtig beim Träger angestellt wer- 
den (Personalkosten), bzw. auch auf Honorarbasis beschäftigt bzw. als Ehrenamtler*innen 
(Sachkosten) tätig werden. Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden:  
 
Sozialarbeiter*innen (& weitere Fachkräfte mit eins chlägigem pädagogischem Stu- 
dium): 35 Euro  brutto 
Erzieher*innen: 28 Euro brutto  
Personal ohne einschlägige Ausbildung: 22 Euro  brutto  
 
Im Rahmen der Sachausgaben können Dienstleistungen, Verbrauchsmaterial und Spielmate- 
rial geltend gemacht werden.  
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
 
Über die eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit  der zur Verfügung stehenden Haus- 
haltsmittel entschieden. 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.  
 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vo llständigkeit und Erfüllung der Förder- 
kriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingere ichten Konzeptes seitens des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogram- 
mes verwirklicht. 
 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten? 
 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an:

Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass die Förderung 
durch die Stadt Köln im Rahmen des Siegels „Kinderfreundliche Kommune Köln“ erfolgt ist 
und erteilt der Stadt Köln das Recht auf die Publikation der geförderten Projekte im Rahmen 
ihrer Öffentlichkeitsarbeit. 
 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der F örderzweck bzw. das geförderte Projekt 
entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermitt elempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss des Projekts erbracht werden? 
 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis  sowie ein Sach- 
bericht  (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. 
 
Der belegmäßige Nachweis muss Auskunft über die Ein haltung des Finanzierungsplans ge- 
ben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurück- 
zuzahlen. 
 
Im Sachbericht müssen die Durchführung des Projekts  und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das  Ziel der Förderung – gemäß dem 
eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder  
teilweise zurück? 
 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen Aus- 
gaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt insges amt eine Überfinanzierung ein, d.h. die 
Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck einge- 
setzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festg esetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwen dungsnachweise nicht ordnungs-ge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- 
gend und Familie zugrunde.

Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpf licht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Kö ln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche B elastungen trägt der Zuwendungsemp- 
fänger. 
 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Spielplatzfeste Paten_FINAL

6054 Zeichen

... 
 
Förderprogramm „Spielplatzfeste“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes 
Die Spielplatzpaten in Köln sind ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine, 
Initiativen und auch Geschäftsleute, denen die Spielmöglichkeiten von Kindern im unmittel- 
baren Wohnumfeld wichtig sind und die sich für die Erhaltung oder auch Verbesserung der 
öffentlichen Spielplätze einsetzen. Dies geschieht durch das regelmäßige „nach dem Rech- 
ten schauen“, Durchführung von Spielaktionen und Spielplatzfesten für Kinder und mit Kin- 
dern, gemeinsame Reinigungsaktionen mit Kindern sowie bei Bedarf das Sammeln von 
Spenden bei Firmen und Privatleuten zur Anschaffung neuer Spielgeräte.  
Spielplatzpaten werden von der Stadt Köln in das Geschehen auf dem Spielplatz mit einbe- 
zogen und sorgen dafür, dass die Kinder einen attraktiven Spielplatz zum Spielen haben.  
Ziel ist es, durch gemeinsame Feste die Kinder und Jugendlichen in der Freizeitgestaltung 
zu unterstützen und den Spielplatz im Stadtteil oder Stadtviertel zum Treffpunkt zu machen. 
 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden öffentliche Spielplatzfeste in Köln für Kinder und Jugendliche. 
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer- 
den kann?  
Für das Spielplatzfest muss beim Ordnungsamt eine „ordnungsbehördliche Genehmigung“ 
beantragt werden oder bereits vorliegen. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Alle ehrenamtlichen Kölner Spielplatzpaten 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor dem Spielplatzfest zu stellen. Gleichzeitig muss der 
Antrag aus Ordnungsbehördliche Genehmigung gestellt werden. Das Förderprogramm läuft 
unbefristet. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift

- 2 - 
... 
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, Aktio- 
nen vor Ort, Zeitraum der Durchführung 
• Kosten und Finanzierungsplan 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). 
Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt/Maßnahme beträgt 150 Euro. 
Auf Antrag kann zusätzlich kostenfrei ein Spieleanhänger zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Mit dem Zuschuss dürfen alle Ausgaben finanziert werden, die zur Ausrichtung eines Festes 
für Kinder und Jugendliche erforderlich sind. Speisen und Getränke, Zauberer, Clowns etc. 
Nicht gefördert werden dürfen z.B. Alkohol für die Erwachsenen. 
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- 
haltsmittel über die Zuwendung entschieden. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- 
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrages seitens der 
Fachabteilung Kinderinteressen und Jugendförderung beurteilt, ob das geplante Vorhaben 
das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- 
weisen.

- 3 - 
 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss der Maßnahme ist ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- 
ben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. 
Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt wer- 
den. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- 
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- 
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- 
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung der Maßnahme selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Ferienmaßnahmen_FINAL

13241 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Ferienmaßnahmen“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Ziel dieses Förderprogrammes ist es, die Durchführung von Ferienmaßnahmen und Betreu- 
ungsangeboten in den Schulferien sicherzustellen. Es stellt ein offenes Angebot für alle Fa- 
milien in Köln dar. Zudem erhalten sozial- und einkommensschwache Familien ein verlässli- 
ches Betreuungsangebot mit geringem Eigenbeitrag. Außerdem soll es Kölner Kindern und 
deren Familien Erholung, Bildung und Teilhabe ermöglichen. 
Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen sind ein Freizeitangebot während der Oster-, Som- 
mer- und Herbstferien für Kinder und Jugendliche, die in dieser Zeit nicht verreisen können. 
Für alleinerziehende und berufstätige Eltern schließen sie eine Betreuungslücke in den Feri- 
enzeiten. Sie sind günstig und fair im Preis und ermöglichen so die Teilnahme auch von Kin- 
dern, deren Eltern Lohnersatzleistungen beziehen. 
Sie tragen den Bedürfnissen nach Erholung, Gesundheit und Wohlbefinden, nach Freude an 
gemeinsamen Erlebnissen und Gruppenbildung, nach Muße und Selbstbesinnung, Beteili- 
gung und Engagement sowie nach kreativer Entfaltung und produktiver Betätigung Rech- 
nung.  
Ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen ermöglichen eine Vielzahl sozialer Erfahrungen und 
Lernfelder in der Gruppe der Gleichaltrigen. Durch das Aufgreifen der Interessen der Kinder 
und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung.  
Partizipation bei der Programmgestaltung und Wahlmöglichkeiten von Programmaktivitäten 
haben dabei eine besondere Bedeutung. 
Zudem sind sie inklusiv angelegt. Die Träger sollten sich daher bei allen aus der Position Fe- 
rienhilfswerk geförderter Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. 
Mit altersgemäßen Programmen und thematischen Schwerpunkten aus den Bereichen 
Sport, Kunst, Ökologie, Handwerk, Zirkus und anderen sensibilisieren die Angebote die 
Sinne, üben Teamfähigkeit und Gemeinschaft. Sie bieten den Kindern und Jugendlichen ein 
ausgeglichenes Programm zwischen Spannung und Entspannung. Der Tagesablauf wird 
strukturiert durch regelmäßige, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten mit ausgewogener 
gesunder Ernährung. 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Kölner Träger der freien Jugendhilfe, die einem Spitzenverband der freien 
Wohlfahrtspflege angehören und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ganztä- 
gige örtliche Ferienmaßnahmen durchführen, die für alle Kinder, Jugendlichen und jungen 
Erwachsenen in Köln zugänglich sind. 
Hierunter fallen ganztägige örtliche Ferienmaßnahmen als ein Freizeit- und Betreuungsange- 
bot während der Oster-, Sommer- und Herbstferien für alle Kölner Kinder im Alter von 6-16 
Jahren.  
Gefördert werden Zuschüsse pro Tag/Teilnehmenden für Ferienmaßnahmen, die einen Bei- 
trag zur Erholung, Förderung, außerschulischen Bildung und sozialen Erfahrungen für Kölner

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... 
Kinder und Jugendliche leisten. Darüber hinaus dienen sie der Entlastung von Familiensyste- 
men und bieten ein Betreuungsangebot für Eltern während der Schulschließungszeiten.  
Konkret fallen unter die Förderung wochenweise, örtlich stattfindende Ferienmaßnahmen, 
die notwendige Betreuungszeiten abdecken. Bezuschusst werden Teilnehmendenpauscha- 
len.  
Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen und werden über 
den Tag-/Teilnehmendenzuschuss finanziert. 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer- 
den kann? 
Förderfähig sind Ferienmaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt 
werden, die einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege angehören. Diese müs- 
sen ihren Sitz in Köln haben.  
Damit die Ferienmaßnahmen förderfähig sind, müssen darüber hinaus folgende Bedingun- 
gen erfüllt sein: 
- Die Dauer der Maßnahme beträgt in der Regel minde stens 5 bis maximal 15 Verpfle- 
gungstage.  
- In den Oster- bzw. Herbstferien, wenn ein Feierta g in die Maßnahme fällt, kann die 
Dauer von 5 auf 4 Verpflegungstage gekürzt werden.  
- Eine ganztägige verlässliche Betreuungszeit von m indestens 7 Stunden mit Verpfle- 
gung muss gegeben sein, welche die Berufstätigkeit der Eltern berücksichtigt. 
- Es werden nur Maßnahmen mit mindestens 10 abrechn ungsfähigen Teilnehmenden 
berücksichtigt. 
- Teilnehmende, für die der städtische Zuschuss bea ntragt wird, müssen in Köln woh- 
nen.  
- Gefördert werden Pauschalen für Kinder und Jugend liche im Alter von 6 bis 16 Jah- 
ren. 
- Von den Teilnehmenden ist ein angemessener Teilne hmendenbeitrag zu verlangen.  
- Grundsätzlich sollten sich die Träger aller aus d er Position Ferienhilfswerk geförderter 
Maßnahmen um Barrierefreiheit bemühen. 
- Bis zu 50% der Teilnehmendenplätze kann mit Inklu sivkindern/ Inklusivjugendlichen 
belegt werden. Die fachliche Einschätzung, ob ein Kind/Jugendlicher einen erhöhten 
Betreuungsbedarf hat, nimmt der Maßnahmeträger vor.  
- Für die Ferienmaßnahme sollte der Betreuungsschlü ssel 1:8 betragen. Bei inklusiven 
Kindern und Jugendlichen ist ein Betreuungschlüssel von 1:2 angemessen. 
- Mitarbeitendenschulungen sind fester Bestandteil der Ferienmaßnahmen. 
- Eine Abschlussübernachtung wird wie ein weiterer Teilnehmenden-Tag gefördert.  
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind:  
- Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege f ür ihre Mitgliedsorganisationen.  
Der Caritasverband hat die Aufgabe an die Katholische Jugendagentur und das Dia- 
konische Werk an das Evangelische Jugendpfarramt delegiert.  
- Jugendeinrichtungen und Jugendverbände haben die Möglichkeit über ihren jeweili- 
gen Spitzenverband einen Antrag einzureichen, sofern keine anderweitigen Förder- 
mittel bei der Stadt für diese Maßnahmen beantragt und bewilligt wurden.

- 3 - 
... 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Die Anträge für das gesamte Kalenderjahr können bis zum 31. Januar eines Jahres gestellt 
werden. Bis zum 30. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien 
gestellt werden, sollte sich eine geringere oder höhere Teilnehmendenzahl abzeichnen. 
Die Förderanträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Veränderungen von Maßnah- 
men und Teilnehmendenzahlen sind innerhalb des bewilligten Budgets der jeweiligen Ver- 
bände unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben im Kalenderjahr möglich.  
Das Förderprogramm insgesamt hat eine unbegrenzte Laufzeit. 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift  
• Zeitraum der Durchführung (Verpflegungstage) 
• eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen (Max. halbe DI N-A-4 Seite) 
• Werbetext/Infomaterial muss nach Aufforderung der Stadt Köln für Veröffentlichungen 
bereitstehen 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung, dass der Träger nicht vorsteuerabzugsbe rechtigt gemäß §15 Umsatzsteu- 
ergesetz ist. (Ankreuzverfahren im Antragsformular) 
Ein Antragsformular ist beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Fördermittelmanagement 
erhältlich. 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. 
Nach Einreichen der Anträge, die die voraussichtliche Teilnehmendenanzahl enthalten, wird 
die Fördersumme für die einzelnen Dachverbände ermittelt.  
Die Förderung erfolgt anhand von Tag-/ und Teilnehmendenzuschüssen. Der Tag-/ Teilneh- 
mendenzuschuss beträgt bis zu 17,00 € pro teilnehmendem Kind/Jugendlichen, bei Kindern 
und Jugendlichen mit besonderem Betreuungsaufwand 
 bis zu 23,00 € pro teilnehmendem 
Kind/Jugendlichen. 
Der Teilnehmendenbeitrag sollte bis zu 12€/Tag betragen. Eine eventuelle Ermäßigung bis 
zum vollständigen Erlass regeln die Maßnahmenträger in eigener Verantwortung. Ein höhe- 
rer Teilnehmendenbeitrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit 
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie möglich. Die Höhe des Teilnehmendenbeitrags und 
Teilnehmendenzuschusses wird in der jährlich stattfindenden Trägerkonferenz beraten und 
beschlossen. 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung erfolgt in Form von Tag-/ und Teilnehmendenpauschalen. Es wird zur festge- 
legten Maximalhöhe ein festgesetzter, für alle einheitlicher Betrag pro Teilnehmenden pro 
Tag ausgezahlt.  
Es handelt sich um eine Projektförderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung.

- 4 - 
... 
Dies bedeutet, dass die Differenz von allen Ausgaben zu allen Einnahmen förderfähig ist.  
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es werden bis zum 28.02. eines Jahres alle Anträge so beschieden, wie sie vorliegen, es sei 
denn, die Gesamtsumme überschreitet die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In die- 
sem Fall erfolgt eine prozentuale Förderung. Vorherige Abstimmungen zur Verteilung des 
Budgets finden innerhalb des Gremiums des Ferienhilfswerks statt. Dabei muss der Sicher- 
stellung langjährig durchgeführter Maßnahmen ein besonderes Gewicht gegeben werden. 
Bis zum 30. September eines Jahres können Änderungsanträge für die Herbstferien gestellt 
werden, sollte sich eine Veränderung der Teilnehmendenzahlen abzeichnen. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- 
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Antrags seitens des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderpro- 
grammes verwirklicht. 
Der zu erbringende Eigenanteil wird über die Erhebung der Teilnehmendenbeiträge abgegol- 
ten. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des 
Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Fördermittelempfangende müssen die Angebote in ein entsprechendes, noch zu entwickeln- 
des Informationstool einpflegen oder ersatzweise umfängliche Informationen über die Ange- 
bote dem Amt für Kinder, Jugend und Familie nach Aufforderung zur Nutzung als Werbung 
zur Verfügung stellen. 
Fördermittelempfangende müssen bei allen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die 
Förderung der Stadt Köln hinweisen. 
Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, wenn Fördermittelempfangende die Tätigkeit 
einstellen/sich die Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die För- 
dermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss der letzten Ferienmaßnahme sind ein zahlenmäßiger Nach- 
weis  (Teilnehmendenliste, Einnahmen-Ausgabe-Auflistung) sowie ein Sachbericht  (incl. 
Zielerreichung nach dem „SMART“-Prinzip -spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und 
terminiert) vorzulegen.

- 5 - 
 
Für den Nachweis sind Teilnehmendenlisten zu führen, die auch den Anteil an Kindern/Ju- 
gendlichen mit erhöhtem Betreuungsaufwand ausweisen.  
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- 
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- 
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- 
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- 
gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder 
aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen 
nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen 
trägt der Zuwendungsempfänger. 
Zuwendungsempfangende sind für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Jugendpflegemittel_FINAL

8972 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Projektmittel Jugendpflege“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Ju- 
gendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüp- 
fen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen 
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hin- 
führen. 
Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von ande- 
ren Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für 
Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange- 
bote. 
Der Einsatz jugendpflegerischer Projektmittel ergänzt, unterstützt und initiiert die Angebote 
der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit.  
Mit diesen Mitteln wird sowohl schnell und flexibel auf auftretende Bedarfe und Problemlagen 
reagiert als auch innovativen Ideen zur Umsetzung verholfen. 
 
Berücksichtigt wird dabei insbesondere: 
• Die inhaltliche Ausrichtung und Zielsetzung der Pr ojekte orientiert sich an dem Be- 
darf, den Themen und Problemlagen von Kindern und Jugendlichen im Bezirk. 
 
• Die Angebote sollen analog der Produktbeschreibung en des aktuellen Leistungskata- 
loges für die Jugendeinrichtungen (offener Bereich, Beratung und Begleitung, inhaltli- 
che Angebote, Kooperationen, Vernetzung, mobile Jugendarbeit, Ferienmaßnahmen, 
Events, sonstige Projekte) ausgerichtet sein. 
 
• Projekte können Themen aus allen relevanten Bereic hen der Jugendarbeit umfassen 
und berücksichtigen die Querschnittsaufgaben (Gender Mainstreaming, Cultural 
Mainstreaming, Mobilität, Inklusion, Partizipation, Sozialraumorientierung, Gesund- 
heitsförderung, Fortbildungen). 
 
• In der Regel sind die Projekte in Kooperation durc hzuführen und sozialräumliche 
Ressourcen einzubinden 
 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen in Köln für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz 
in Köln. 
Die Förderung erfolgt auf Basis des §11 SGB VIII. Es handelt sich um eine freiwillige Förde- 
rung aus Eigenmitteln der Stadt Köln, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt.

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... 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann?  
Projekte und Maßnahmen für die bereits anderweitig im Haushalt Mittel vorgesehen sind, 
können bei begründeten Sonderbedarfen durch die Projektmittel ergänzt werden. Der Ein- 
satz der Projektmittel erfolgt nachrangig und darf nicht die in anderen Förderprogrammen ge- 
forderten Eigenmittel abdecken. 
Es werden keine dauernden Maßnahmen gefördert. 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- 
mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. der Fachabteilung vorzunehmen. 
 
Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Anträge können alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz / Hauptsitz in Köln 
stellen. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Förderanträge können jederzeit gestellt werden. Das Förderprogramm ist unbefristet. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift des Vertretungsberechtigten  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, Me- 
thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzteTeilnehmerzahlen 
• Kosten und Finanzierungsplan  
• Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpfleg e 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 Umsatzsteuerge- 
setz 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten bezu- 
schusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen-/drittmittelfinanzierten Anteils sind nachzuweisen.

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... 
Aufgrund der besonderen Zielsetzung entfällt der Eigenanteil. 
Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt soll 5.000 € nicht übersteigen. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Es werden ausschließlich Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarpauschalen) gefördert. 
Nicht förderfähig sind vorhandene und projektunabhängige Mieten, Energie- und Verwal- 
tungskosten (Overhead), Rücklagenzuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden, Gut- 
scheine und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers. 
Ebenfalls sind investive Anschaffungen aus diesem Programm nicht förderfähig. 
Für die Förderung von Personal- und Honorarkosten sind Höchstsätze festgesetzt worden. 
 
 
9. An wen ist der Antrag zu richten? Wer kann weitere Auskünfte erteilen? 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
10. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- 
haltsmittel über die Zuwendung entschieden. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- 
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens der Be- 
zirksjugendpflege beurteilt, ob das geplante Vorhanben das Ziel des Förderprogrammes ver- 
wirklicht. 
Sofern auf die Erbringung eines Eigenanteils verzichtet werden soll, nimmt die Bezirksju- 
gendpflege hierzu Stellung. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- 
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

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12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis  sowie ein 
Sachbericht  (incl. Zielerreichung SMART) vorzulegen. Bei Kleinprojekten bis zu 1.000,00€ 
entfällt der zahlenmäßige Nachweis. Zur  Belegpflicht gelten die nachfolgenden Ausführun- 
gen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- 
ben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. 
Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt wer- 
den. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- 
rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß 
dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- 
ten. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe von 
90% (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die 
Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- 
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- 
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- 
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Intergrationsmittel_FINAL

11759 Zeichen

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Förderprogramm „Integrationsmittel - Jugendhilfeang ebote für Kinder- und 
Jugendliche aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
 
Aufgrund der seit dem Jahr 2007 gestiegenen Zahlen,  der in Köln gemeldeten Kinder- und 
Jugendlichen aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien war es unabdingbar, seitens der Stadt 
Köln auf diese neue Situation zu reagieren. Einen der Höhepunkte fanden die Zahlen im Jahr 
2015. Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizie rbare Zahl an nicht gemeldeten EU-
Bürgerinnen und Bürgern, die sich in Köln vorübergehend als auch regelmäßig aufhalten. 
 
Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen aus Zuwanderer- 
und Flüchtlingsfamilien in das Regelsystem der Offe nen Kinder- und Jugendarbeit zu 
integrieren und die interkulturelle Kompetenz von a llen Kindern und Jugendlichen zu fördern 
und vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu integrie ren. Hierbei sind die unterschiedlichen 
Lebenslagen von Mädchen* und Jungen*, jungen Frauen* und jungen Männern* unbedingt zu 
berücksichtigen. Angebote müssen zielgruppenspezifisch sein. 
 
 
Die OKJA bietet aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung, Erfahrung von präventiver Arbeit und 
ihrer Methodenvielfalt unter integrativen Aspekten viele Wege an, um dieses Ziel zu erreichen. 
Mit dem informellen Bildungsauftrag der OKJA ist di e jeweilige Jugendeinrichtung im 
Sozialraum verortet und kann von dort im jeweiligen  Einzugsgebiet eine hohe 
Integrationsleistung erbringen. Wesentlich sind hier: 
 
 • Freizeitgestaltung 
 • Sportangebote 
   • Angebote der kulturellen Bildung 
 • Gruppenarbeit 
 • Bedarfsorientierte Einzelfallberatung 
 • Hausaufgabenbetreuung 
 
Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ersten Ko ntakt auf traumatisierte Kinder und 
Jugendliche einzugehen und um diese zeitnah an Fachspezialisten weiter zu vermitteln. 
 
Die Jugendhilfeangebote der Stadt Köln sind für die  Zielgruppe unabhängig von ihrem 
jeweiligen Aufenthaltsstatus gedacht.  
Es können dazu bedarfsgerechte Projekte/Maßnahmen entwickelt werden, die vor Ort in den 
Einrichtungen sowie in mobiler und aufsuchender Arbeit umgesetzt werden.  
Die vorgesehenen Maßnahmen sollen in der Regel so g eschaffen sein, dass Kinder und 
Jugendliche mit und ohne Zuwanderungs- und Fluchterfahrung gemeinsam daran teilnehmen 
können. Je nach Situation und Bedarfslage sind in E inzelfällen auch exklusive Angebote für 
geflüchtete und/oder zugewanderte junge Menschen möglich.  
 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Projekte/Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

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... 
1.  Überleitung von Flüchtlingsunterkünften bzw. gemiet eten privaten Unterkünften von 
Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung und An gebotsort OKJA (z.B. Absprachen 
und Kontaktpflege in der Flüchtlingsunterkunft, Beg leitung bzw. Transfer der Kinder und 
Jugendlichen zwischen Unterkunft und Jugendeinricht ung) (1. muss immer mit 2. bis 5. 
gekoppelt sein!) 
 
2. Niederschwellige Freizeitangebote (z.B. in den B ereichen Sport, Bewegung, Spiel, 
kreatives Gestalten, Musik, Backen und Kochen, Comp uter und Medien, erlebnis-
pädagogische Aktivitäten) 
 
3. Bedarfsorientierte Unterstützungsangebote (z.B. Sprachförderung, Alltagspraktische 
Förderung, Informations- und Beratungsangebote, Präventionsangebote) 
 
4. Verstärkte pädagogische Betreuung im offenen Ber eich und bei bestehenden Angeboten, 
Einbeziehung in Ferienprogramme (nur zusätzlicher B etreuungsschlüssel: Pro 8 TN mit 
besonderem Betreuungsbedarf ist 1 Betreuungsperson extra notwendig) 
 
5. Förderung der personalen, sozialen und interkult urellen Kompetenzen aller Kinder und 
Jugendlichen im Hinblick auf die Stärkung der eigen en Persönlichkeit sowie eines 
sozialverträglichen Miteinanders 
 
6. Förderung der fachlichen Weiterqualifizierung un d kollegialem Austausch für die im 
Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte (Supervision/Coaching) 
 
Jede Maßnahme ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. 
 
Der Maßnahmeträger muss im Sozialraum verortet sein  oder im Rahmen von Mobilen 
Angebote einen Bezug zum Sozialraum nachweisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet eine 
hohe Integrationsleistung erbringen zu können. 
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
 
Förderanträge können nur unter vorheriger Einbindung der jeweiligen Bezirksjugend-
pfleger*innen gestellt werden.  
Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht bego nnen worden sein. Ein Folgeantrag ist 
möglich, ein Rechtsanspruch für Förderung in den folgenden Jahren besteht nicht. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
 
Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die 
kommunal (Köln), landes- (NRW) oder bundesweit gemä ß § 75 SGB VIII (achtes 
Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, Sportvereine 
und Schulen. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
 
Förderanträge können bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden. Das Förderprogramm 
ist unbefristet.  
Sofern im Haushalt Mittel zur Verfügung stehen, ist  eine unterjährige Beantragung für 
spontane Bedarfe nach Rücksprache mit der jeweiligen Bezirksjugendpfleger*innen möglich.

- 3 - 
... 
 
Der Durchführungszeitraum des Förderprogramms kann variieren. 
Die Maßnahme / Das Projekt kann  
 
• für das ganze Haushaltsjahr, 
• für ein halbes Jahr, 
• für einen oder mehrere Monat(e), 
• für eine oder mehrere Woche(n) oder auch nur 
• für einen oder mehrere Tag(e) beantragt werden. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, 
Methoden, Zeitraum der Durchführung 
• Kosten und Finanzierungsplan 
Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 
Umsatzsteuergesetz 
 
Nicht vollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt. 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
  
 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbeda rf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bi s zu 100% der Gesamtkosten 
bezuschusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen-/drit tmittelfinanzierten Anteils sind 
nachzuweisen.  
 
Aufgrund der besonderen Zielgruppe wird auf einen Eigenanteil verzichtet. 
 
Die minimale Fördersumme pro Projekt im jeweiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maximale 
Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro. Die Gesamtfördersumme pro 
Stadtbezirk soll 50.000 Euro nicht unterschreiten. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
 
Die eingesetzten Fachkräfte können  sowohl auf Honorarbasis, als Übungsleiter*innen oder 
Ehrenamtler*innen (Sachkosten) beschäftigt, als auch sozialversicherungspflichtig 
(Personalkosten) beim Träger angestellt werden.  
 
Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden:

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... 
Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen (& weitere  Fachkräfte mit einschlägigem 
pädagogischem Studium): 35 Euro  brutto 
Erzieher*innen: 28 Euro brutto  
Personal ohne einschlägige Ausbildung: 22 Euro  brutto  
 
Im Rahmen der Sachausgaben kann Verbrauchsmaterial und Sport- und kulturpädagogisches 
Material geltend gemacht werden. Die Träger sind ge halten, vorrangig auf Material aus den 
Regelangeboten zurückzugreifen. 
 Entstehen dem Träger Kosten für die Künstlersozialk asse 
sind diese als Sachkosten förderfähig. 
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
 
Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in  Abhängigkeit der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel und nach pädagogischem Bedarf entschieden. 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.  
 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vo llständigkeit und Erfüllung der 
Förderkriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das ge plante Vorhaben das Ziel des 
Förderprogrammes verwirklicht. 
 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides in 
Teilauszahlungen überwiesen.
 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
 
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an:  
 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln 
hinweisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der F örderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit 
einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteili gungsverhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis  sowie ein 
Sachbericht  (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen.

- 5 - 
 
Der belegmäßige Nachweis muss Auskunft über die Ein haltung des Finanzierungsplans 
geben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt 
werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das  Ziel der Förderung – gemäß dem 
eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder  
teilweise zurück? 
 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen 
Ausgaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt ins gesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. 
die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mit tel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänge r/in die Voraussetzungen für eine 
Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festg esetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwen dungsnachweise nicht ordnungs-
gemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zugrunde. 
 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpf licht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Kö ln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche B elastungen trägt der Zuwendungs-
empfänger. 
 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Förderprogramm_Internationale Jugendbegegnungen_FINAL

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Förderprogramm „Internationale Jugendbegegnungen“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Jeder junge Mensch, der in Köln lebt, sollte die Möglichkeit haben, während seines Aufwach- 
sens an einem pädagogisch begleiteten europäischen oder internationalen Austauschpro- 
gramm teilzunehmen. Entsprechende Angebote der Jugendarbeit, gemäß §11 III 4 SGB VIII, 
sollen daher gestärkt werden. 
Ziel ist es, zu den bereits bestehenden Kontakten zu Jugendorganisationen weitere Koope- 
rationspartner, bevorzugt aus den Partnerstädten, zu gewinnen. Das Förderprogramm er- 
möglicht pädagogisch begleitete Begegnungen von jungen Menschen aus Köln und mindes- 
tens einem anderen Land. 
Die vorgeschlagenen Projekte und Aktivitäten prägen die Gestalt der offiziellen internationa- 
len Städtepartnerschaften im Bereich Jugend. 
 
2. Was wird gefördert? 
Unterstützt werden solche Projekte und Aktivitäten, die auf einen gegenseitigen und nachhal- 
tigen Austausch ausgerichtet sind. Schwerpunkt ist der Aufbau von Partnerschaftskontakten 
in den 22 internationalen Partnerstädten. 
Internationale Jugendbegegnungen können in Köln (IN- Maßnahme) oder im Ausland (OUT- 
Maßnahme) stattfinden.  
Digitale Projekte zur Unterstützung, zum Kontaktaufbau, bzw.-pflege sind möglich. Jedoch ist 
hier der Bezug zu einer realen Begegnung zwingend erforderlich. 
Fachkräftebegegnungen der Jugendarbeit mit dem Ziel der zukünftigen Zusammenarbeit 
sind förderfähig. 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann?  
Die geförderten Projekte sollen auf den Aufbau nachhaltiger Austauschbeziehungen und 
Netzwerke ausgerichtet sein. Auf Begegnungen außerhalb Deutschlands sollte spätestens 
im Folgejahr eine Rückbegegnung in Deutschland folgen. 
Das Austauschprogramm muss an den Interessen der Teilnehmer*innen orientiert sein und 
von diesen mitbestimmt und mitgestaltet werden. 
Der Austausch muss sich an in Köln lebende Menschen im Alter von 10 bis 27 Jahren rich- 
ten. 
Eine Maßnahme muss eine Mindestteilnehmerzahl von fünf jungen Menschen je Organisa- 
tion (Land) aufweisen. Bei multilateralen Maßnahmen kann diese Mindestteilnehmerzahl in 
den Gruppen einzelner Partnerländer unterschritten werden, nicht jedoch bei der deutschen 
Gruppe. 
Der Zeitraum der Begegnung muss mindestens drei Kalendertage umfassen. An- und Abrei- 
setage können bei Beteiligung der Partnergruppe mitgerechnet werden.

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... 
Eine zusätzliche Mittelbeantragung bei Landes-, Bundes- oder EU-Programmen wird aus- 
drücklich empfohlen.  
In der Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung (512) erhalten Interessenten Infor- 
mationen zu entsprechenden Förderprogrammen und deren Antragsformalitäten. Ebenso 
können Kontakte zu Jugendhilfeeinrichtungen und Städtepartnerschaftsvereinen vermittelt 
werden. 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die kom- 
munal (Köln), landes- (NRW) oder bundesweit gemäß § 75 SGB VIII (achtes Sozialgesetz- 
buch) anerkannt sind. 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Förderanträge können jederzeit gestellt werden. Jedoch ist eine erste Antragsfrist bis zum 
31.01.eingerichtet. Förderanträge für Begegnungen mit der Partnerstadt Tel Aviv werden bis 
zu diesem Termin bevorzugt bezuschusst. Das Förderprogramm läuft ein Kalenderjahr. So- 
fern Restmittel zur Verfügung stehen, ist eine unterjährige Beantragung für spontane Bedarfe 
nach Rücksprache mit Abt. Kinderinteressen und Jugendförderung möglich. 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
• Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung ; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen  
• Unterschrift eines Trägervertretungsberechtigten  
• Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- u nd Wirkungsbeschreibung, Me- 
thoden, Zeitraum der Durchführung 
• Kosten und Finanzierungsplan 
Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. 
• Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie  auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonn en wurde 
• Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug  gemäß §15 Umsatzsteuerge- 
setz 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder Maßnahme bezogene fremde 
Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 95% der Gesamtkosten be- 
zuschusst. Dies ist notwendig, da dieses Förderprogramm insbesondere Jugendliche aus 
einkommensschwachen Familien an den interkulturellen Erfahrungen einer internationalen 
Begegnung beteiligt. Als Eigenmittel zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedin- 
gungen“ Ehrenamt, Drittmittel oder Eigenmittel.  
Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Trägers ist aus- 
reichend. Spenden oder Gelder anderer Förderer (z.B.: Land, Bund, EU) werden hier eben- 
falls anerkannt.

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... 
Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt/ Maßnahme soll 10.000,- € für OUT-
Maßnahmen und 8000,-€ für IN-Maßnahmen nicht übersteigen. 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Es können Reise- und Reisenebenkosten, Unterkunft, Verpflegung und Veranstaltungspro- 
gramme gefördert werden. 
Nicht förderfähig sind eigene Raum-, Energie-, Verwaltungskosten, Investitionen, Rücklagen- 
zuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhal- 
ten des Zuwendungsempfängers. 
Bei IN- Maßnahmen tragen die Gäste die Anreisekosten, es sei denn, im Programm ist eine 
gemeinsame innerdeutsche Fahrt an einen Veranstaltungsort geplant. 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- 
haltsmittel über die Zuwendung entschieden. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- 
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens der 
Fachabteilung beurteilt, ob das geplante Vorhanden das Ziel des Förderprogrammes ver- 
wirklicht. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- 
sen. 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/62 – Fördermittelmanagement 
Ottmar- Pohl Platz 1 
51103 Köln 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- 
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- 
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- 
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein 
Sachbericht vorzulegen. Bei einer Förderung von 10.000,-€ muss ein vollständiger Nachweis 
mit Originalbelegen eingereicht werden. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- 
ben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen.

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Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt wer- 
den. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- 
rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß 
dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- 
ten. 
Außerdem müssen die Teilnehmerlisten der Gäste und der Gastgeber eingereicht werden. 
Während oder nach einem Austausch muss die Aktivität evaluiert werden. Die Auswertung 
der Ergebnisse sind dem Sachbericht beizulegen. 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- 
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- 
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- 
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- 
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- 
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
14. Hinweise 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- 
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Beratungsverlauf (1)

26.10.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3168/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.09.2021
Erstellt
01.09.2021 12:33