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2746/2024

Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 91 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf den Rhein-Erft-Kreis

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.10.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.11.2024, TOP 10.9

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Rat

4107 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2746/2024 
Freigabedatum 
17.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 91 für die Streckenabschnitte auf Kölner 
Gebiet auf den Rhein-Erft-Kreis  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die Zuständigkeit der Stadt Köln für die Ab-
schnitte der Schnellbuslinie SB 91 auf Kölner Stadtgebiet durch eine öffentlich-rechtliche Ver-
einbarung dem Rhein-Erft-Kreis zu übertragen. 
 
 
Verkehrsausschuss 29.10.2024 
Rat 14.11.2024

2 
Hintergrund 
Der Rhein-Erft-Kreis hat die Schnellbuslinie SB 91 zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020 
eingerichtet, welche zu einem geringen Teil auf Kölner Stadtgebiet verkehrt. Die SB 91 be-
dient dabei von Dormagen kommend den S-Bahn-Haltepunkt „Worringen S-Bahn“ und ver-
kehrt von dort über Pulheim-Sinnersdorf zum S-Bahn-Haltepunkt „Weiden West“ und im weite-
ren Verlauf zum Endpunkt in Brühl (vgl. u. a. Vorlagen-Nr. 2844/2020, 0810/2023 und 
3204/2023). 
Die Mitfinanzierung der Stadt Köln an der SB 91 wurde zuletzt am 21.11.2023 vom Verkehrs-
ausschuss beschlossen. Demnach soll die Mitfinanzierung an der SB 91 zunächst befristet bis 
zum Fahrplanwechsel im Dezember 2025 erfolgen. Zusätzlich soll die SB 91 in die mit dem 
Rhein-Erft-Kreis bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 16 der Zweckver-
bandssatzung über interlokale Verkehre aufgenommen werden; ebenfalls befristet bis Dezem-
ber 2025. 
 
Rechtlicher Hintergrund 
Aufgrund der vom Rhein-Erft-Kreis erfolgten Betrauung ihres Verkehrsunternehmens – der 
Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) – durch Direktvergabe ist es erforderlich, dass 
die alleinige Zuständigkeit für die zu vergebenden Linien entsprechend beim Rhein-Erft-Kreis 
liegt. Aus diesem Grund ist der Rhein-Erft-Kreis nun an die Stadt Köln herangetreten und hat 
darum gebeten, ihr die Zuständigkeit für die Leistungen auf Kölner Stadtgebiet zu übertragen. 
 
Damit die zuständigen ÖPNV-Aufgabenträger auch auf Linienabschnitten außerhalb ihres Ge-
bietes Betrauungen durchführen können, müssen sie für diese Abschnitte die sogenannte zu-
ständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. Daher ist eine Übertra-
gung der Befugnisse von den jeweiligen Nachbargebietskörperschaften erforderlich. Hierzu 
bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW 
(Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW). Diese Vereinbarung bedarf der Geneh-
migung der Bezirksregierung Köln, die anschließend eine Veröffentlichung im Amtsblatt vor-
nimmt. 
 
Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen über gebietsübergreifende Verkehrsleistungen geschlossen, die die Stadt Köln mit den 
benachbarten Kommunen verbinden. Dabei wurden Zuständigkeiten von Nachbarkommunen 
auf die Stadt Köln und umgekehrt übertragen. Die Übertragung erfasst nur das Recht, mit dem 
jeweiligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen und 
die hierfür erforderliche Vorabbekanntmachung auch für die Abschnitte außerhalb der eigenen 
Gemarkung veröffentlichen zu können. Alle anderen Kompetenzen verbleiben bei den jeweili-
gen ÖPNV-Aufgabenträgern. Die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt und ändert 
nichts an der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen den ÖPNV-Aufga-
benträgern im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Die vorgenannten öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen wurden dabei auch gemäß § 16 (2) der Satzung des Zweckverbandes Ver-
kehrsverbund Rhein-Sieg über interlokale Verkehre abgeschlossen. 
 
Finanzierung 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Übertragung der Zuständigkeit keine zusätzlichen Kosten, 
da es sich hierbei ausschließlich um einen formalen Akt handelt, der keine neuen Finanzie-
rungstatbestände auslöst. 
 
Auf die Mitfinanzierung der Stadt Köln hat die vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit 
keine Auswirkungen.  
 
Anlage 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

832 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (2)

29.10.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.11.2024 Rat
TOP 10.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brückenstraße 5

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Details

Aktenzeichen
2746/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.10.2024
Erstellt
05.09.2024 09:38