2746/2024
Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 91 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf den Rhein-Erft-Kreis
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/1 Vorlagen-Nummer 2746/2024 Freigabedatum 17.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zuständigkeitsübertragung der Linie SB 91 für die Streckenabschnitte auf Kölner Gebiet auf den Rhein-Erft-Kreis Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die Zuständigkeit der Stadt Köln für die Ab- schnitte der Schnellbuslinie SB 91 auf Kölner Stadtgebiet durch eine öffentlich-rechtliche Ver- einbarung dem Rhein-Erft-Kreis zu übertragen. Verkehrsausschuss 29.10.2024 Rat 14.11.2024 2 Hintergrund Der Rhein-Erft-Kreis hat die Schnellbuslinie SB 91 zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020 eingerichtet, welche zu einem geringen Teil auf Kölner Stadtgebiet verkehrt. Die SB 91 be- dient dabei von Dormagen kommend den S-Bahn-Haltepunkt „Worringen S-Bahn“ und ver- kehrt von dort über Pulheim-Sinnersdorf zum S-Bahn-Haltepunkt „Weiden West“ und im weite- ren Verlauf zum Endpunkt in Brühl (vgl. u. a. Vorlagen-Nr. 2844/2020, 0810/2023 und 3204/2023). Die Mitfinanzierung der Stadt Köln an der SB 91 wurde zuletzt am 21.11.2023 vom Verkehrs- ausschuss beschlossen. Demnach soll die Mitfinanzierung an der SB 91 zunächst befristet bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2025 erfolgen. Zusätzlich soll die SB 91 in die mit dem Rhein-Erft-Kreis bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 16 der Zweckver- bandssatzung über interlokale Verkehre aufgenommen werden; ebenfalls befristet bis Dezem- ber 2025. Rechtlicher Hintergrund Aufgrund der vom Rhein-Erft-Kreis erfolgten Betrauung ihres Verkehrsunternehmens – der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG) – durch Direktvergabe ist es erforderlich, dass die alleinige Zuständigkeit für die zu vergebenden Linien entsprechend beim Rhein-Erft-Kreis liegt. Aus diesem Grund ist der Rhein-Erft-Kreis nun an die Stadt Köln herangetreten und hat darum gebeten, ihr die Zuständigkeit für die Leistungen auf Kölner Stadtgebiet zu übertragen. Damit die zuständigen ÖPNV-Aufgabenträger auch auf Linienabschnitten außerhalb ihres Ge- bietes Betrauungen durchführen können, müssen sie für diese Abschnitte die sogenannte zu- ständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. Daher ist eine Übertra- gung der Befugnisse von den jeweiligen Nachbargebietskörperschaften erforderlich. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW). Diese Vereinbarung bedarf der Geneh- migung der Bezirksregierung Köln, die anschließend eine Veröffentlichung im Amtsblatt vor- nimmt. Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare öffentlich-rechtliche Vereinba- rungen über gebietsübergreifende Verkehrsleistungen geschlossen, die die Stadt Köln mit den benachbarten Kommunen verbinden. Dabei wurden Zuständigkeiten von Nachbarkommunen auf die Stadt Köln und umgekehrt übertragen. Die Übertragung erfasst nur das Recht, mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen und die hierfür erforderliche Vorabbekanntmachung auch für die Abschnitte außerhalb der eigenen Gemarkung veröffentlichen zu können. Alle anderen Kompetenzen verbleiben bei den jeweili- gen ÖPNV-Aufgabenträgern. Die Übertragung ist daher nur ein förmlicher Akt und ändert nichts an der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen den ÖPNV-Aufga- benträgern im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Die vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wurden dabei auch gemäß § 16 (2) der Satzung des Zweckverbandes Ver- kehrsverbund Rhein-Sieg über interlokale Verkehre abgeschlossen. Finanzierung Der Stadt Köln entstehen durch die Übertragung der Zuständigkeit keine zusätzlichen Kosten, da es sich hierbei ausschließlich um einen formalen Akt handelt, der keine neuen Finanzie- rungstatbestände auslöst. Auf die Mitfinanzierung der Stadt Köln hat die vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit keine Auswirkungen. Anlage Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (1)
- Brückenstraße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 2746/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.10.2024
- Erstellt
- 05.09.2024 09:38