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0158/2025

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 75501/02 Arbeitstitel: "Möhl-Areal in Köln-Dellbrück"

Mitteilung Ausschuss 20.01.2025

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.02.2025, TOP 17.3

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2: Begründung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB

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Anlage 1: Geltungsbereich

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Anlage 3: textliche Festsetzungen

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Anlage 4: Bebauungsplanentwurf, Blatt 1

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Anlage 5: Bebauungsplanentwurf, Blatt 2

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

6987 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 20.01.2025 
 0158/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.02.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 75501/02 
Arbeitstitel: "Möhl-Areal in Köln-Dellbrück" 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans war die Entwicklungsabsicht der Firma Möhl 
GmbH & Co. KG, als Eigentümerin des Großteils der Flächen im Plangebiet. Ziel ist, das über-
wiegend gewerblich genutzte Gebiet zu einem gemischt genutzten Quartier mit rund 215 
Wohneinheiten, Büro- und kleineren Gewerbeflächen zu entwickeln. Dabei soll im Quartier 
auch zukünftig ein Lebensmittelhandel integriert werden. Die Firma Möhl möchte nach der 
schrittweisen Realisierung Bestandshalterin ihrer Liegenschaften bleiben. 
 
Die Wohnungsnachfrage in Köln-Dellbrück ist, wie in den meisten anderen Stadtteilen Kölns, 
sehr hoch. Die Planung trägt damit zur Verbesserung der derzeitigen Wohnsituation bei. Es 
entspricht auch der städtischen Zielsetzung, bereits erschlossene Grundstücke im Sinne eines 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden qualifiziert zu verdichten. 
 
Im Jahr 2021 wurde das städtebaulich-freiraumplanerische Wettbewerbsverfahren „Möhl-
Areal“ durchgeführt. Dabei galt es nicht nur für das hier in Rede stehende Areal ein städtebau-
liches Konzept zu entwickeln, sondern auch Lösungen für eine Fortsetzung der Transforma-
tion auf den östlich angrenzenden Gewerbeflächen aufzuzeigen (Ideenteil). Der Siegerentwurf 
(vgl. Vorlagen-Nr. 0541/2022) sah ein gemischt genutztes urbanes Quartier vor, das nach gel-
tendem Planungsrecht nicht umsetzbar wäre. 
 
Mit dem Bebauungsplanentwurf wird insgesamt eine qualitätsvolle stadtplanerische Umgestal-
tung für das Planungsareal gewährleistet. Ziel ist die Umwandlung der heutigen überwiegen-
den gewerblichen Nutzungen auf der Fläche in ein gemischt genutztes und durchgrüntes 
Quartier mit den Nutzungen Wohnen, Arbeiten, Kultur und Einzelhandel (Lebensmittelmarkt). 
 
Unter Berücksichtigung der Bestandssituation der angrenzenden Gebiete soll das neue Quar-
tier zwischen den einzelnen Nutzungen (Wohnen im Westen und Süden sowie Gewerbe im 
Osten und Norden) vermitteln. Zur Vermittlung dieser unterschiedlichen Nutzungen sollen 
auch verschiedene Fuß- und Radwegeverbindungen beitragen, die eine Durchlässigkeit durch 
das neue Quartier sicherstellen. Darüber hinaus sollen verschiedene Angebote für die Öffent-
lichkeit geschaffen werden, beispielsweise ein öffentlicher Spielplatz mit Grünanlage im Innen-
bereich des Plangebietes oder diverse Angebote an alternativer Mobilität (Car-Sharing, 
Elektro-Ladestationen).

2 
 
 
Wesentliche Ziele die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden sollen, sind 
somit: 
- Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum, ca. 215 Wohneinhei-
ten; 
- Schaffung von einer öffentlichen Kombifläche aus Grünanlage und Spielpatz von ca. 
2.720 m² − Angebotserweiterung für moderne Mobilitätsangebote; 
- Verbesserung der städtebaulichen Qualität durch Nutzung eines derzeit überwiegend 
durch Gewerbliche- und Stellplatzflächen belegten Areals; 
- Schaffung einer Quartiersgarage mit rund 120 Stellplätzen; 
- ein Gebäude für kulturelle und soziale Nutzungen; 
- Unterbringung eines Nahversorgungsstandortes mit unterschiedlichen Nutzungen. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatung 
 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.06.2020 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst 
(siehe Vorlagen-Nr. 0959/2020 – mit Änderungen) und im Amtsblatt am 22.07.2020 veröffent-
licht. 
Für das Bebauungsplan Verfahren wurde im Januar/Februar 2020 die frühzeitige Beteiligung 
der Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
durchgeführt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 20.11. bis 04.12.2020 durch 
Aushang im Bezirksrathaus Mülheim statt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 
17.12.2020 eingereicht werden. 
Der Vorgabenbeschluss wurde am 29.04.2021 im Stadtentwicklungsausschuss, am 
03.05.2021 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) und am 27.05.2021 im Wirtschaftsausschuss 
empfohlen bzw. gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 1021/2021). 
Die Träger öffentlicher Belange sowie die Dienststellen wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in 
der Zeit vom 07.10. bis zum 11.11.2024 beteiligt. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen, die 
darauf abzielen, den Klimaschutz in der Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben 
zu berücksichtigen. Durch die Leitlinien sollen eine Minderung des Energiebedarfs, eine effizi-
ente Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs und der Einsatz erneuerbarer Energien 
zur Bedarfsdeckung sichergestellt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu de-
nen u.a. die Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder alternativ der Ein-
satz von Photovoltaik zählt, festgelegt. Ferner werden Empfehlungen hinsichtlich passiver 
Maßnahmen zur Vermeidung von Überhitzung und die Reduzierung von Emissionen durch 
klimaneutrale Mobilität gemacht. 
 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Der Grundstückseigentümer hat die Zu-
stimmungserklärung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 28.06.2024 unterzeich-
net. 
 
Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen 
Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Eine An-
wendungszustimmung zum KoopBLM der Firma Möhl liegt dem Stadtplanungsamt bereits vor. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 12.12.2024 das Maßnahmenpaket „Wohnungsbau stärken – 
Maßnahmenpaket zur Unterstützung und Stabilisierung des Wohnungsbaus“ beschlossen 
(vgl. Vorlagen-Nr. 1015/2024). In dem Paket werden u.a. einige Erleichterungen für die Um-
setzung des KoopBLM aufgeführt. So soll die Ausführung von Kombiflächen (gemeinsame 
Deckung der Mehrbedarfe im Bereich öffentliche Spielplätze und öffentlich bzw. öffentlich zu-
gängliche Grünflächen zur Erholung) von Vorhaben mit 44–108 Wohneinheiten für Vorhaben 
bis zu 217 Wohneinheiten ausgeweitet werden. Bei der Errichtung einer Kombifläche wird die 
zu errichtende Grünfläche pro Einwohner*in von 10 m² auf 3 m² reduziert. Die Neuerungen zur 
Errichtung einer Kombifläche werden für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren ange-
wendet.

3 
 
 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll Ende Januar 
bis Anfang März 2025 erfolgen. 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB 
Anlage 3 textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Bebauungsplanentwurf, Blatt 1 
Anlage 5 Bebauungsplanentwurf, Blatt 2

Anlage 2: Begründung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB

368374 Zeichen

ANLAGE 2  
 
 
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 75501/02 
Arbeitstitel: Möhl-Areal in Köln-Dellbrück    
Stand 14.01.2025

- 2 - 
 
 
ANLAGE 2 ............................................................................................................. 1 
1 Anlass und Ziel der Planung ................................................................................................... 6 
1.1 Anlass der Planung ........................................................................................................... 6 
1.2 Ziel der Planung ................................................................................................................ 7 
2 Verfahren ............................................................................................................................... 7 
3 Erläuterungen zum Plangebiet ............................................................................................... 9 
3.1 Abgrenzung des Plangebiets ............................................................................................. 9 
3.2 Vorhandene Situation ........................................................................................................ 9 
3.3 Umgebung ........................................................................................................................ 9 
3.4 Infrastruktur ..................................................................................................................... 10 
3.4.1 Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... 10 
3.4.2 Soziale Infrastruktur .................................................................................................  10 
3.4.3 Nahversorgung......................................................................................................... 11 
3.4.4 Grün- und Freiraum zur Naherholung ....................................................................... 11 
3.4.5 Wasser- und Energieversorgung .............................................................................. 11 
3.4.6 Entsorgung ............................................................................................................... 11 
3.5 Bodensituation ................................................................................................................ 11 
3.5.1 Bodenqualität ........................................................................................................... 11 
3.5.2 Versickerungsfähigkeit des Bodens .......................................................................... 11 
3.5.3 Altlasten ................................................................................................................... 12 
4 Planungsvorgaben ............................................................................................................... 12 
4.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ................................................... 12 
4.2 Regionalplan ................................................................................................................... 13 
4.3 Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 14 
4.4 Bebauungsplan ............................................................................................................... 14 
4.5 Erhaltungssatzung Erhaltungsgebiet Dellbrück – Kernbereich (E 16) .............................. 14 
4.6 Denkmalschutz ................................................................................................................ 15 
4.6.1 Baudenkmalschutz ................................................................................................... 15 
4.6.2 Bodendenkmalschutz ............................................................................................... 15 
4.7 Landschaftsplan .............................................................................................................. 16 
4.8 Wasserschutzzone .......................................................................................................... 16 
4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln ........................................................................ 16 
4.10 Kooperatives Baulandmodell Köln ............................................................................... 17 
4.11 Stadtentwicklungskonzept ........................................................................................... 18 
4.12 Köln-Katalog ................................................................................................................ 18 
4.13 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
 18 
5 Planungskonzepte ................................................................................................................ 19 
5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................................................  19 
5.2 Freiraumkonzept ............................................................................................................. 20

- 3 - 
 
 
5.3 Erschließung ................................................................................................................... 21 
5.3.1 Verkehrliche Erschließung ....................................................................................... 21 
5.3.2 Versorgung .............................................................................................................. 25 
5.3.3 Entsorgung ............................................................................................................... 25 
6 Begründung der Planinhalte .................................................................................................  27 
6.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 27 
6.1.1 Urbanes Gebiet (MU) ............................................................................................... 27 
6.1.2 Sonstiges Sondergebiet (SO) „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“ ............................................................................ 28 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................  29 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) .......................................................................................... 29 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ..................................................................................... 31 
6.2.3 Maximale Zahl der Vollgeschosse ............................................................................ 31 
6.2.4 Gebäudehöhe .......................................................................................................... 32 
6.3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage .................................................... 33 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................................ 33 
6.5 Abweichende Tiefe der Abstandsfläche........................................................................... 35 
6.6 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten ...................................................................................... 37 
6.7 Nebenanlagen ................................................................................................................. 38 
6.8 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten .......................................................................................................... 39 
6.9 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 39 
6.9.1 Private Verkehrsflächen ........................................................................................... 39 
6.9.2 Straßenverkehrsflächen ........................................................................................... 40 
6.10 Maßnahmen zum Artenschutz ..................................................................................... 40 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 41 
6.12 Flächen für die Rückhaltung und die Versickerung von Niederschlagswasser ............. 41 
6.13 Grünflächen ................................................................................................................. 41 
6.13.1 Private Grünfläche ................................................................................................... 41 
6.13.2 Öffentliche Grünfläche .............................................................................................. 41 
6.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................ 42 
6.14.1 Schallimmissionen aufgrund von Verkehrslärm ........................................................ 42 
6.14.2 Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm ........................................................ 43 
6.14.3 Aktive Schallschutzmaßnahmen .............................................................................. 44 
6.14.4 Passive Schallschutzmaßnahmen ............................................................................ 44 
6.14.5 Fensterunabhängige Lüftung .................................................................................... 44 
6.14.6 Schutz vor Gewerbelärm .......................................................................................... 45 
6.14.7 Außenwohnbereiche ................................................................................................ 46 
6.14.8 Verkehrslärmimmissionen im Umfeld ....................................................................... 46 
6.15 Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
  .................................................................................................................................... 47

- 4 - 
 
 
6.15.1 Begrünung der Flachdächer ..................................................................................... 47 
6.15.2 Begrünung von Fassaden ........................................................................................ 48 
6.15.3 Anpflanzung von Bäumen ........................................................................................ 48 
6.15.4 Erhalt von Bäumen ................................................................................................... 49 
7 Gestalterische Festsetzungen .............................................................................................. 49 
7.1 Dachform ........................................................................................................................ 49 
7.2 Werbeanlagen ................................................................................................................. 49 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen ..................................................... 50 
7.4 Einfriedungen .................................................................................................................. 50 
7.5 Vorgärten und Gärten ...................................................................................................... 50 
7.6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen ................................................ 51 
8 Umweltbericht ...................................................................................................................... 52 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ...................................... 52 
8.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................  52 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ......................................................................................................................... 52 
8.4 Grundlagen ..................................................................................................................... 56 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ....................................... 56 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) ........................................................................................................................ 56 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
 56 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ...................... 56 
8.5.1 Tiere ......................................................................................................................... 56 
8.5.2 Pflanzen ................................................................................................................... 59 
8.5.3 Fläche ...................................................................................................................... 61 
8.5.4 Boden und Altlasten .................................................................................................  61 
8.5.5 Wasser ..................................................................................................................... 64 
8.5.6 Luft ........................................................................................................................... 68 
8.5.7 Klima ........................................................................................................................ 71 
8.5.8 Wirkungsgefüge ....................................................................................................... 72 
8.5.9 Landschaft ............................................................................................................... 73 
8.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................... 74 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ........................................ 75 
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ........................................................................... 75 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................ 83 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ........................................................... 85 
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ..... 86 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes .......................................................................... 87

- 5 - 
 
 
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ........................................... 89 
8.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................... 90 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen ... 
  .................................................................................................................................  91 
8.5.20 Eingriffsregelung ...................................................................................................... 92 
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ......... 94 
8.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ............................................................................ 94 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl ............................................... 95 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .......................................................... 95 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .... 95 
8.8 Zusammenfassung .......................................................................................................... 95 
9 Quellen und Gutachten ...................................................................................................... 102 
9.1 Referenzliste der Quellen .............................................................................................. 102 
9.2 Fachgutachten .............................................................................................................. 103 
10 Kennzeichnungen .............................................................................................................. 103 
11 Hinweise ............................................................................................................................ 104 
12 Planverwirklichung ............................................................................................................. 104 
12.1 Städtebaulicher Vertrag ............................................................................................. 105 
12.2 Kostenübernahme durch den Vorhabenträger ........................................................... 105 
13 Kenndaten ..........................................................................................................................  106

- 6 - 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75501/02  
Arbeitstitel: Möhl Areal       
  
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Das vorliegende Plangebiet wurde seit etwa 1900 durch die Firma Möhl als Betriebsstandort genutzt. 
Die Fabrikation von Industrieöfen an dem Standort wurde jedoch bereits vor geraumer Zeit aufge-
geben. Die Firma Möhl widmet sich heute der Verwaltung der firmeneigenen Immobilien und Flächen 
und beabsichtigt, das Areal selbst zu entwickeln und sämtliche Immobilien im Bestand zu halten.  
Das Plangebiet befindet sich - mit Ausnahme des Grundstücks Möhlstr. 16 - bis heute im Eigentum 
der Firma Möhl und wurde an verschiedene Betreibende vermietet. Es wird  derzeit überwiegend 
durch einen Lebensmittelmarkt, ein Fast Food Restaurant, einen Wohnmobilhändler und der Zirkus-
fabrik inklusive der dazu gehörenden Stellplätze genutzt. Weiterhin gibt es zwei große Lagerhallen 
sowie kleinere Gebäude mit Wohn-, Büro – oder Lagernutzung. Aufgrund dessen sind die Flächen 
geprägt durch gewerbliche Nutzungen und großflächig versiegelte Stellplatzanlagen. Somit wird das 
vorhandene Potential dieser sehr gut erschlossenen Fläche, deren Umgebung durch dichte Bebau-
ung mit gemischten Nutzungen geprägt ist, nicht voll ausgeschöpft.  
Aufgrund der Bevölkerungsprognose für Köln 2022 – 2050 ist im Basisszenario mit einem Bevölke-
rungswachstum von 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 voraus-
berechnet und somit mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen. Bis zum Jahr 
2030 beträgt der jährliche Wohnungsbedarf in Köln insgesamt 3.990 Wohnungen.  
Das Bebauungsplanverfahren mit Anwendung des K ooperativen Baulandmodells entspricht damit 
den Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen) und insbesondere 
den Zielen 2 (Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität) und 3 (Bau 
von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen). Auch die Leitlinie 2 des StEK Wohnen (vor-
rangige Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlossenen Lag en (Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung) wird umgesetzt.  
Der im Plangebiet bestehende Lebensmittelvollversorger liegt innerhalb des Stadtteilzentrums Dell-
brück, Dellbrücker Hauptstraße und nimmt hier eine wichtige Versorgungsfunktion für die Bevölke-
rung ein. Die aktuellen Bedingungen des Markts können durch die Neuordnung des Areals an die 
bestehenden Erfordernisse des Einzelhandels und an die städtebaulichen Ansprüche angepasst 
werden. Ebenso hat die im Plangebiet vorhandene Zirkusfabrik eine wichtige kulturelle Versorgungs-
funktion insbesondere für Kinder und Jugendliche und soll daher erhalten bzw. neu angeordnet wer-
den.  
Vor diesem Hintergrund sowie vor dem Hintergrund steigender Einwohnerzahlen strebt die Stadt 
Köln die Entwicklung eines urbanen und lebendigen Quartiers für das Plangebiet an. Neben Wohn-
nutzungen sollen auch zukunftsfähige gewerbliche Nutzungen und ein Lebensmittelmarkt in ähnli-
cher Größe wie der bestehende Markt  sowie kulturelle und soziale Nutzungen auf der Fläche ent-
stehen bzw. erhalten und neu geordnet werden.  
Im Jahr 2021 wurde das städtebaulich- freiraumplanerische Wettbewerbsverfahren „Möhl -Areal“ 
durchgeführt. Dabei galt es nicht nur für das hier in Rede stehende Areal ein städtebauliches Kon-
zept zu entwickeln, sondern auch Lösungen für eine Fortsetzung der Transformation auf den östlich 
angrenzenden Gewerbeflächen aufzuzeigen (Ideenteil). Im Zuge des Wettbewerbs kürte das Preis-
gericht den Entwurf des Planungsteams um Thomas Schüler Architekten Stadtplaner (Düsseldorf) 
und faktorgrün (Freiburg) als Sieger und empfahl diesen zur weiteren Ausarbeitung. Der Siegerent-
wurf sieht ein gemischt genutztes urbanes Quartier vor, das nach geltendem Planungsrecht nicht 
umsetzbar wäre.

- 7 - 
 
 
Der jetzt vorliegende Bebauungsplanentwurf  stellte im Rahmen des Wettbewerbs weitestgehend 
den sogenannten „Vertiefungsbereich“ dar. Im weiteren Verfahren wurde der Geltungsbereich da-
hingehend angepasst, dass die südwestlichen Bestandsgebäude nicht mehr Teil des Geltungsbe-
reichs sind. Für die Umsetzung der Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.  
1.2 Ziel der Planung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll insgesamt eine qualitätsvolle stadtplanerische Umge-
staltung für das Planungsareal gewährleistet werden.  Ziel ist die Umwandlung der heutigen über-
wiegenden gewerblichen Nutzungen auf der Fläche in ein gemischt  genutztes und durchgrüntes 
Quartier mit den Nutzungen Wohnen, Arbeiten, Einzelhandel (Lebensmittelmarkt).  
Unter Berücksichtigung der Bestandssituation der angrenzenden Gebiete soll das neue Quartier 
zwischen den einzelnen Nutzungen (Wohnen im Westen und Süden sowie Gewerbe im Osten und 
Norden) vermitteln. Zur Vermittlung dieser unterschiedlichen Nutzungen sollen auch verschiedene 
Fuß- und Radwegeverbindungen beitragen, die eine Durchlässigkeit durch das neue Quartier si-
cherstellen. Darüber hinaus sollen verschiedene Angebote für die Öffentlichkeit geschaffen werden, 
beispielsweise ein öffentlicher Spielplatz oder diverse Angebote an alternativer Mobilit ät (Car-Sha-
ring, Elektro-Ladestationen) sowie eine Grünanlage im Innenbereich des Plangebiets. 
Wesentliche Ziele die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden sollen, sind somit: 
• Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum,  
• Schaffung von allgemein zugänglichen Grünanlagen und Spielplätzen, 
• Angebotserweiterung für moderne Mobilitätsangebote, 
• Verbesserung der städtebaulichen Qualität durch Nutzung eines derzeit überwiegend 
durch Stellplatzflächen belegten Areals  
 
2 Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 75501/02 erfolgt im sogenannten Vollverfahren nach § 30 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als projektbezogener Angebotsbebauungsplan. Dieser unterschei-
det sich von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dadurch, dass er sich nicht nur an der Zu-
lassung eines bestimmten Projektes orientiert, sondern dass durch die Aufstellung des Bebauungs-
planes auch allgemeine städtebauliche Zielsetzungen verfolgt werden. Vorliegend sind auch Fremd-
grundstücke mit einbezogen. Die Ziele des Bebauungsplanes (u.a. Verbesserung der städtebauli-
chen Qualität, Schaffung von Wohnraum, Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Spielflächen 
sowie Mobilitätsangeboten) liegen zudem im Interesse der Allgemeinheit.  
Mit der Aufstellung des projektbezogenen Angebotsbebauungsplans wird somit gewährleistet, dass 
die Ziele auch bei einer Abweichung von dem derzeit vorliegenden Konzept weiterverfolgt werden. 
Aufgrund der bestehenden Mietsituation ist die Umsetzung in engen Zeitfolgen vorliegend nicht mög-
lich. Daher soll eine schrittweise Entwicklung mit sukzessivem Rückbau ermöglicht werden. In dem 
städtebaulichen Vertrag soll daher eine flexibel gefasste Umsetzungsverpflichtung aufgenommen 
werden. Hierdurch soll die Umsetzung des Bebauungsplanes und somit die Verwirklichung der Ziele 
gewährleistet werden. 
Im Rahmen des Verfahrens ist ein Umweltbericht zu erstellen, der als Teil B dieser Begründung 
beigefügt wird. Zur Umsetzung der Planung ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Die 238. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst neben dem Geltungsbereich 
des Plangebiets auch das östlich angrenzende Gewerbegebiet. Das Änderungsverfahren wird in 
einem eigenständigen Verfahren, jedoch inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das Bebauungsplan-
verfahren, durchgeführt.

- 8 - 
 
 
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte am 16.06.2020 durch den Stadtentwick-
lungsausschuss. Dieser wurde am 22.07.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt ge-
macht. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit zwischen 
dem 20.11.2020 bis einschließlich 04.12.2020 statt. Wegen der weltweiten Pandemie und den dar-
aus resultierenden Einschränkungen fand das Beteiligungsverfahren mit einem öffentlichen Aus-
hang des Planungs konzepts und mit telefonischer Auskunft statt. Vom 20.11.2020 bis zum 
17.12.2020 konnten zudem schriftliche Stellungnahmen an den Bezirksbürgermeister des Stadtbe-
zirks Mülheim gerichtet werden. Zudem hatten B ürgerinnen und Bürger die Möglichkeit ihre Anre-
gungen und Hinweise in einem Mitwirkungsportal der Stadt Köln zu hinterlegen.  
Insgesamt sind unter Hinzurechnung von vier Kommentaren 113 Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit eingegangen. Hiervon sind 13 in Form eines Beitrags im Onlineforum des Mitwirkungsportals 
abgegeben worden.  
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden zahlreiche Stellungnahmen zu der im Gel-
tungsbereich ansässigen Kultureinrichtung „Die Z irkusfabrik“ eingereicht. Die Öffentlichkeit sprach 
sich hierbei für einen Verbleib der Einrichtung beziehungsweise für eine Ersatzfläche bei Abriss des 
Bestandsgebäudes aus. Weitere Stellungnahmen beziehen sich auf die Ansiedlung kultureller Ein-
richtungen, aber auch auf die Schaffung von mehr und u. a. auch preiswertem Wohnraum anstatt 
gewerblicher Nutzung und Lebensmittelmärkten. Andere Stellungnahmen beziehen sich wiederum 
auf das Erfordernis eines Lebensmittelmarkts. Zudem wird in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf 
das überlastete Straßennetz und den Parkraum verwiesen. Hierzu wurden Verbesserungsvor-
schläge hinsichtlich Fußgängerüberquerungen, Rad- und Wegeverbindungen und zukunftsorientier-
ter Verkehrsmethoden eingereicht. Auch ein nachhaltig er Wohnungsbau sowie die Schaffung von 
Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen, Barrierefreiheit, der Erhalt von schützenswerten Bäumen 
sowie die Einbindung in die Stadtstrategie wird von der Öffentlichkeit gewünscht. Weiterhin wird auf 
die Vermeidung von Einschränkungen während der Bauphase sowie auf Lärm- und Geruchsimmis-
sionen hingewiesen. 
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Rahmen eines sogenannten 
„Vorgabenbeschlusses“ dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021, der Bezirksvertretung 
Mülheim am 03.05.2021 und dem Wirtschaftsausschuss am 27.05.2021 vorgestellt. Gegenstand 
des Beschlusses ist ein Abwägungsvorschlag der Verwaltung, der für die weitere Bearbeitung des 
Bebauungsplanentwurfes zu berücksichtigen ist.   
Die Beteiligung der Behörden und s onstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
hat in der Zeit vom 20.01.2020 bis zum 26.02.2020 stattgefunden, so dass die daraus gewonnenen 
Erkenntnisse bereits im städtebaulich- freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahren berücksichtigt 
werden konnten. 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger n öffentlicher Belange wurde der 
Bedarf an sozialer Infrastruktur, der durch das geplante Vorhaben ausgelöst wird, thematisiert. Auch 
wurde eine Nutzungsmischung für die Planung angeregt. Seitens der IHK und Wirtschaftsförderung 
wurde der Entfall von Gewerbeflächen kritisiert. Sonstige Stellungnahmen geben Hinweise hinsicht-
lich Kampfmittel, der zukünftigen Versorgung des Plangebiets, Niederschlagsentwässerung und zu 
Versorgungsleitungen und -anlagen.

- 9 - 
 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha. Es umfasst die Flurstücke 20/28, 487, 488, 
866, 1070, 1072, 1162, 1163, 1236, 1340, 1341, 2151/20, 2196/20  und teilweise 2087 der Gemar-
kung Thurn-Strunden, Flur 70. Das Plangebiet wird begrenzt durch: 
• die Möhlstraße und private Grundstücke im Westen 
• die Stellplatzflächen des S-Bahnhofes Köln-Dellbrück und gewerblich genutzte Flächen im 
Norden 
• gewerblich genutzte Flächen im Osten 
• die Bergisch Gladbacher Straße im Süden. 
3.2 Vorhandene Situation 
Das Plangebiet ist derzeit zum Großteil durch Gewerbehallen mit gewerblicher Nutzung geprägt. Die 
Bestandsimmobilien und Freiflächen im Plangebiet sind derzeit nahezu vollständig durch verschie-
dene Einzelmieter in Nutzung. U. a. befinden sich ein Lebensmittelmarkt mit ca. 1.800 m² Verkaufs-
fläche und 80 vorgelagerten Stellplätzen mit einer Betriebszeit von 7:00 Uhr bis 0:00 Uhr und  ein 
Fast Food Restaurant mit Drive In sowie 30 Stellplätzen und einer Betriebszeit von 7:00 Uhr bis 1:00 
Uhr bzw. 3:00 Uhr am Wochenende an dem Standort, unmittelbar an der Bergisch Gladbacher 
Straße. Außerdem befindet sich ein Wohnmobilhändler sowie eine Veranstaltungs- und Freizeit-
stätte (die Zirkusfabrik) in dem Plangebiet. Die gewerbliche Bebauung umfasst den überwiegenden 
Teil des Plangebiets und ist neben den Gewerbehallen durch vorgelagerte, große, versiegelte Stell-
platzflächen, die von Süden aus  (von der Bergisch Gladbacher Straße)  erschlossen werden, ge-
prägt.  
Entlang der Möhlstraße im westlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich eine straßenbe-
gleitende Bebauungsstruktur (Blockrand) in offener Bauweise mit bis zu drei Vollgeschossen und 
geneigter Dachform im Plangebiet. Die straßenbegleitende Bebauung weist sowohl Wohnnutzung 
als auch gewerbliche Nutzungen auf. Insbesondere die rückwärtigen Bereiche dieser Gebäude die-
nen häufig der Unterbringung von Stellplätzen oder einer gewerblichen Nutzung . Teilweise sind im 
Bereich der Grundstücke an der Möhlstraße Gärten vorhanden. Vereinzelt finden sich Bäume im 
Plangebiet. Diese wurden im Rahmen der Erstellung eines Grünordnungsplanes vermessen und 
bewertet.  
An der nordwestlichen Grenze des Geltungs bereichs befindet sich heute eine private Zufahrt zur 
Erschließung des nördlichen Plangebiets. 
Die aktuelle Geländeoberfläche ist nahezu eben und steigt von Süd  nach Nord geringfügig um ca. 
einen Meter an. Die mittlere Geländehöhe liegt bei ca. 60,70 m über NHN. 
3.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebiets ist von unterschiedlichen Nutzungen geprägt. Nordöstlich angren-
zend befinden sich Flächen der Bahn, die gewerblich durch einen Schrotthandel mit Werkstatt- und 
Abschleppbetrieb genutzt werden. Nordwestlich befindet sich ein Park + Ride Parkplatz der Bahn 
und der Bahnhof Köln Del lbrück. Westlich schließt die Möhlstraße mit einer straßenbegleitenden 
zwei- bis dreigeschossigen Bebauungsstruktur mit überwiegender Wohnnutzung und vereinzelten 
kleineren Gewerbebetrieben an.  
Im Süden grenzt die Bergisch Gladbacher Straße (B506) an das Plangebiet. Das Bild entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße ist sehr heterogen. Überwiegend grenzt eine Blockrandbebauung mit 
Ladenlokalen in den Erdgeschossen an die Straße. Abweichend davon befindet sich gegenüber des 
Plangebiets u. a. eine in Zeilen quer zur Straße angeordnete Wohnbebauung. Die Bebauung in der 
Umgebung ist überwiegend drei- bis viergeschossig und zum Großteil von Satteldächern geprägt.

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Östlich und nördlich des Plangebiets schließen weitere Gewerbestrukturen mit großen Gewerbe-
hallen an, die von der Bergisch Gladbacher Straße aus erschlossen werden. Als Gewerbebetrieb 
mit Emissionen ist nordöstlich in etwa 32 m Entfernung zum Geltungsbereich ein Lackierbetrieb zu 
benennen.  
Die in Teilen vierspurige Bergisch Gladbacher Straße weist als Hauptverbindungsstraße ein hohes 
Verkehrsaufkommen auf. Die Möhlstraße stellt als Quartierserschließungsstraße den Anschluss an 
die S-Bahnhaltestelle und die am S -Bahnhof gelegenen Park + Ride Parkplätze her und ist insbe-
sondere von ruhendem Verkehr geprägt.  Straßenbegleitend sind auf der Möhlstraße Bestands-
bäume vorhanden.  
3.4 Infrastruktur  
3.4.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Umgebung zum nördlich gelegenen S-Bahnhof Köln-
Dellbrück mit S-Bahn Anbindung Richtung Düsseldorf Flughafen Terminal über den Kölner Haupt-
bahnhof und das Kölner Stadtzentrum sowie Richtung Bergisch Gladbach. Vorgelagert zum Bahnhof 
befindet sich angrenzend an das Plangebiet der zum Bahnhof gehörende Park + Ride Parkplatz, der 
in Teilen auch in den beiden unteren Geschossen der angrenzenden Bebauung im Bereich Hünen-
straße und Ottilienstraße untergebracht ist. Weiterhin verkehren hier die Buslinien 154, 435 und 436 
zu den Kölner Stadtteilen Porz und Dünnwald sowie nach Bergisch Gladbach. Südlich des Plange-
biets befindet sich fußläufig (c a. 750 Meter) die Straßenbahnstation Köln- Dellbrück Hauptstraße. 
Hier verkehren die Stadtbahnlinien 3 und 18 in Richtung Bocklemünd bzw. Bonn Hauptbahnhof.  
Neben der guten Anbindung an den Nahverkehr schließt das Plangebiet mit der südlichen Grenze 
direkt an die Bergisch Gladbacher Straße (B506) an. Über die B506 ist die A3, Anschlussstelle Köln-
Dellbrück, in ca. 10 Minuten zu erreichen. Damit ist das Plangebiet gut an den Kölner Autobahnring 
und das wichtige Regional- und Fernstraßennetz angeschlossen.  
Die Bergisch Gladbacher Straße verfügt beidseitig über Rad- und Gehwege. Die Möhlstraße weist 
beidseitig Gehwege auf. Das Plangebiet kann derzeit nicht durchquert werden. 
Unmittelbar am Plangebiet führt das lokale Radnetz mit Anbindungen an umliegende Stadtteile 
(Dünnwald, Refrath, Hand) vorbei.  
3.4.2 Soziale Infrastruktur  
Mit der vorgesehenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich durch die voraussichtlichen Zu-
züge an Kindern unter 6 Jahren ein Bedarf von etwa 24 Betreuungsplätzen (7 U3, 17 Ü3). Da sich 
eine Kita wirtschaftlich ab 3 Gruppen betreiben lässt, ergibt sich somit kein Bedarf für den Bau ei-
ner Kita im Plangebiet. 
In direkter Umgebung befinden sich zahlreiche Kindertagesstätten und Kindergärten. Südlich des 
Plangebiets befinden sich der Waldorfkindergarten an der Aue, der Städt. Kindergarten Im Riepha-
gen sowie eine städtische Kindertagesstätte an der Von-der-Leyen-Straße. Westlich befinden sich 
die Kitas an der Kopischstraße sowie der städtische Kinderg arten an der Bergisch Gladbacher  
Straße und die städtische Kindertagesstätte an der Piccoloministraße. Im Norden befinden sich zu-
dem die Dellbrücker Waldkäuzchen an der Waltherstraße sowie Kleine Riesen an dem Hyazinthen-
weg.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die GGS Dellbrücker Straße und die KGS Thurner Straße 
in ca. 600 m bis 1.000 m Entfernung. Unter Einbeziehung der voraussichtlichen Einwohnerzahlen 
nach der Umsetzung der Planung, ist die Anzahl der vorhandenen Schulplätze knapp auskömmlich.

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Der nächstgelegene Spielplatz befindet sich südlich der Bergisch Gladbacher Straße in ca. 200  m 
Entfernung. Weitere 260 m südlich befindet sich ein weiterer Spielplatz. Die vorhandenen Spiel- und 
Bolzplätze in der Umgebung sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Durch die Auf-
stellung des Bebauungsplanes soll daher die Umsetzung von öffentlic hen Spielplatzflächen gesi-
chert werden.   
3.4.3 Nahversorgung 
Der südliche Teilbereich des Plangebiets befindet sich innerhalb des Bezirksteilzentrums Dellbrück, 
Dellbrücker Hauptstraße, einem zentralen Versorgungsbereich gemäß Einzelhandels- und Zentren-
konzept der Stadt Köln (EHZK). Insbesondere der Kreuzungsbereich Dellbrücker Hauptstraße/Ber-
gisch Gladbacher Straße weist eine Vielzahl von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten auf, 
die fußläufig erreichbar sind. Der im Plangebiet vorhandene Lebensmittelmar kt soll auch zukünftig 
Bestandteil der Nutzungsstrukturen im Plangebiet sein. 
3.4.4 Grün- und Freiraum zur Naherholung 
Der Thurner Wald im Nordosten und die Dellbrücker Heide im Nordwesten sind fußläufig erreichbar. 
Nördlich der Dellbrücker Heide befindet sich zudem der Höhenfelder See. 
3.4.5 Wasser- und Energieversorgung  
Das Plangebiet ist bereits im Bestand bebaut und über die angrenzenden Straßen (Möhlstraße und 
Bergisch Gladbacher Straße) an die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser angeschlossen. 
3.4.6 Entsorgung 
In der Möhlstraße befindet sich ein öffentlicher Mischwasserkanal DN 300. In der Bergisch Gladba-
cher Straße befinden sich zwei öffentliche Mischwasserkanäle DN 250 jeweils unter den Geh - und 
Radwegen. Das Plangebiet ist bereits im Bestand an den Kanal angeschlossen. 
Die Einleitbeschränkung für den Kanal in der Möhlstraße beträgt 60 l/s und für die Bergisch Gladba-
cher Straße 40 l/s.  
3.5 Bodensituation 
3.5.1 Bodenqualität  
Gemäß der digitalen Bodenkarte des geologischen Dienstes NRW (BK50) steht im gesamten Plan-
gebiet der Bodentyp Braunerde an. Die Versickerungseignung im 2-Meter Raum wird als geeignet 
und die Gesamtfilterfähigkeit als sehr gering eingestuft. 
In einer Bodenuntersuchung wurde ermittelt, welche anthropogenen Auffüllungen im Plangebiet zu 
verzeichnen sind. Der Grundwasserstand wurde zwischen ca. 1 m bis ca. 5 m unter Geländeober-
kante (GOK) erkundet. Eine ausführliche Betrachtung der Ergebnisse der Bodenuntersuchung er-
folgt im Umweltbericht (Teil B) dieser Begründung). 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. Es erfolgt eine Kennzeich-
nung im Bebauungsplan. 
3.5.2 Versickerungsfähigkeit des Bodens 
Nach den vorliegenden Ergebnissen ein er Bohrkampagne von  Oktober 2017 liegen in  der Regel 
hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten im Plangebiet ab ca. 1 m bis 2,5 m unter Gelände-
oberkante vor (Sande und Kiese der Rheinterrasse). Eine Versickerung von Niederschlagswässern 
über die Kölner Kies-Sande der Rheinterrasse ist erfahrungsgemäß gut möglich. 
Durch den Bodengutachter werden weitere Vorgaben zur Versickerung des Regenwassers benannt:

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• Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 1 m über der Mindesthöhe des Grund-
wasserstandes (52 m ü. NHN) liegen. 
• Die Versickerungsanlagen müssen mindestens 6 m von unterkellerten Gebäuden entfernt 
liegen. 
• Die Versickerung von Regenwasser ist vor der Umsetzung mit dem Umweltamt der Stadt 
Köln abzustimmen. 
• Aufgrund der Abwassersatzung des kommunalen Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt 
Köln (StEB Köln) vom 03.12.2010 besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an den Ka-
nal. Bei dem Kanalnetzbetreiber S tEB Köln muss daher eine Befreiung vom Benutzungs-
zwang beantragt werden. 
Um eine Gefährdung des Grundwassers durch potenzielle Schadstoffe im Boden auszuschließen, 
wurde zudem eine Erstbewertung gemäß Bodenschutzgesetz sowie Bundesbodenschutz- und Alt-
lastenverordnung durchgeführt. Demnach kann eine Gefährdung des Grundwasserkörpers aufgrund 
von Stoffverlagerung aus den vorhandenen anthropogenen Bodenschichten ausgeschlossen wer-
den. 
3.5.3 Altlasten 
Das Planvorhaben liegt im Bereich einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und Altlastverdächti-
gen Flächen (gem äß § 2 BBodSchG) als nachrichtlich erfasster Altstandort unter der Nr. 905118 
erfasst ist. Eine entsprechende Kennzeichnung wird im Bebauungsplan vorgenommen. 
Die vorliegende zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt von Februar 2020 be-
schreibt das Plangebiet noch als eine Fläche, die nicht als altlastenverdächtige Fläche registriert 
ist. Die anthropogenen Auffüllungsmaterialien können entsprechend dieser Darstellung als sog. 
"nicht gefährlicher Abfall" einer Verwertung gemäß LAGA (Verwertungsklassen Z1.2 bis Z2) oder 
einer Beseitigung nach Deponieverordnung (Deponieklasse DK I bis DK III) zugeführt werden. Im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Bo-
denarbeiten durchzuführen. Im Rahmen der Umsetzung müssen Grün- und Kinderspielflächen mit 
neuem, sauberen, unbelasteten Bodenmaterial (Mächtigkeit ca. 0,30 m bis 0,60 m je nach Art der 
späteren Nutzung) angeschüttet werden.  
Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend befindet sich in dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
ein eingetragener Altlastenstandort mit der Nummer 905104 (Flurstücke 1162, 1163 teilweise). Die-
ser liegt außerhalb des Geltungsbereichs und wird durch die Planung nicht berührt. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist am 01. September 2021 in Kraft ge-
treten. Mit dem BRPH soll angesichts verheerender Hochwasserereignisse in der Vergangenheit 
erstmals die Grundlage für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz geschaffen werden.  
Hierzu enthält der BRPH u. a. Ziele/Grundsätze zum Hochwasserschutz, die in der Bauleitplanung 
zu beachten/zu berücksichtigen sind (Hochwasserrisiken prüfen, Auswirkungen des Klimawandels 
auf Hochwasserereignisse prüfen, Schadenspotenziale minimieren, Wasserversickerungs - und 
Wasserrückhaltevermögen des Bodens erhalten). Für die  vorliegende Planung sind insbesondere 
die folgenden Ziele zu beachten: 
Ziel I.1.1 beinhaltet die Prüfung der Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen 
Stellen verfügbaren Daten. Dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwas-

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serereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließ-
geschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der 
einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubezie-
hen.  
Eine Analyse der Hochwasserrisiko-  und -gefahrenkarten hat ergeben, dass das Plangebiet auch 
bei einem extremen Hochwasserereignis voraussichtlich nicht betroffen sein wird. 
Ziel I.2.1 beinhaltet, eine vorausschauende Prüfung der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten. 
Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten hat ergeben, dass schon bei einem seltenen Re-
genereignis insbesondere der nördliche Teil des Plangebiets betroffen sein kann.  
Hier besteht eine Überschwemmungsgefahr bis zu 0,50 m. Für Teile der Möhlstraße liegt bei einem 
seltenen Starkregen ebenfalls ein Überschwemmungsrisiko von bis zu 0,50 m vor.  
Bei einem extremen Regenereignis vergrößern sich die Überschwemmungsbereiche nur leicht und 
nehmen gering in der Wassertiefe zu. Fließgeschwindigkeiten sind aufgrund des relativ ebenen Bo-
denniveaus kaum zu verzeichnen. Zu den Starkregenkarten ist anzumerken, dass diese die aktuelle 
Topografie und Bebauung ohne die Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation abbilden. Derzeit 
ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, so dass Regenwasser nicht versickern oder ver-
dunsten kann. Mit der Umsetzung der Planung entstehen Grünflächen mit direktem Bodenkontakt, 
so dass sich die Situation künftig eher verbessern wird. 
Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, um zukünftig  klimagerechte 
Entwässerungsmaßnahmen, wie beispielweise Retentionsflächen, umzusetzen. Vorgesehen ist ein 
kaskadenförmiges Entwässerungskonzept für das Regenwasser der privaten Flächen. Das Nieder-
schlagswasser der Verkehrsflächen wird in Tiefbeeten, die im Straßenraum angeordnet werden über 
die belebte Bodenzone versickert (siehe Kapitel 5.3.3). Das für ein Starkregenereignis erforderliche 
Volumen wird durch Modellierungen an der Oberfläche zurückgehalten. Insgesamt ent steht eine 
deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand, da die Versiegelung abnehmen und der Grün-
anteil steigen wird. 
Des Weiteren wurde ein Überflutungsnachweis erstellt. Demnach sind bei einem 30-jährigen Stark-
regenereignis ca. 321 m³ Niederschlagswasser zurückzuhalten. Unter Berücksichtigung der Freiflä-
chenplanung, inklusive Höhenplanung und Retentionsräumen sowie der Herstellung von unterirdi-
schen Retentionsboxen kann das Wasser demnach schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten 
werden.  
Ziel II.1.3 besagt, dass das natürliche Wasserversickerungs - und Wasserrückhaltevermögen des 
Bodens, soweit es hochwassermindernd wir kt zu erhalten ist. Anstelle einer Erhaltung kann auch 
ein Ausgleich der Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des 
Bodens in angemessener Frist in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang erfolgen.  
Der überwiegende Bereich des Plangebiets ist anthropogen überformt, die natürlichen Bodenfunkti-
onen sind nicht mehr vorhanden. Die Fläche stellt sich im Bestand als versiegelte und zum Teil mit 
Altlasten belastete Fläche dar. Gemäß den Ergebnissen einer Bohrkampagne aus dem  Jahr 2017 
liegen hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten ab ca. 1 m bis 2,50 m unter Geländeoberkante 
vor. Zudem ist erfahrungsgemäß eine Versickerung von Niederschlagswässern über die Kölner 
Kies-Sande gut möglich. Weitergehende Untersuchungen zur Durchlässigkeit der Böden bestätigen 
die Versickerungseignung der Böden, die einen kf -Wert von ≥ 1x10 
- 4 m/s aufweisen. Vorgesehen 
ist eine oberflächige Entwässerung sowie eine Muldenversickerung und Muldenrigolenversickerung.  
4.2 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die Fläche als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ 
(ASB) dar. Die Planung ist mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums vereinbar.

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4.3 Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs 
als Gewerbefläche und der südliche Teil als Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die aktuelle Plandarstellung des Flächennutzungsplans  nicht der zukünftig gewünschten Nut-
zung und dem Planungsziel für den Vertiefungsbereich und dem Ideenteil entspricht, wird der Flä-
chennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Dementsprechend soll 
der überwiegende Bereich des Plangebiets sowie die östlich angrenzende Fläche al s gemischte 
Baufläche dargestellt werden. Lediglich angrenzend an die Bergisch Gladbacher Straße ist ein Teil 
der Fläche als sonstiges Sondergebiet (SO) darzustellen.  
Die 238. Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgrund des deutlich größeren Plangebiets in 
einem eigenständigen Verfahren, jedoch inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das Bebauungsplan-
verfahren, durchgeführt.  
Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte am 16.06.2020 
durch den Stadtentwicklungsausschuss. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger 
öffentlicher Belange erfolgte gemeinsam mit der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan vom 
20.11.2020 bis 04.12.2020 in unter Kapitel 2 erläuterter Form (Online-Beteiligungsplattform und Aus-
hang). Die Ergebnisse der Beteiligung wurden der Politik am 21.04.2021 (Stadtentwicklungsaus-
schuss), am 03.05.2021 (Bezirksvertretung) und am 27.05.2021 (Wirtschaftsausschuss) vorgestellt. 
Beschlossen wurde, dass die geäußerten Anregungen und Bedenken gemäß Abwägungsvorschlag 
der Verwaltung, im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind. 
4.4 Bebauungsplan  
Für einen untergeordneten Teil des Plangebiets und für den überwiegenden Teil des östlich angren-
zenden Gebiets, das im Ideenteil des Wettbewerbsverfahrens betrachtet wurde, besteht seit August 
1990 der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 75500/03. Es handelt sich hierbei um einen „einfa-
chen“ Bebauungsplan, der nur die Art der baulichen Nutzung regelt und keine Festsetzungen zum 
Maß der baulichen Nutzung trifft.  
Der Bebauungsplan setzt für einen Teilbereich ( GE1) die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller 
Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentlicher Betriebe soweit die Anlagen für die Umgebung keine 
erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können fest.  
Für einen anderen Teilbereich (GE2) sind nur Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und öffentliche Be-
triebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Darüber hinaus wird für die Bereiche GE1 und GE2 festgesetzt, dass Einzelhandelsbetri ebe sowie 
Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, 
nicht zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zu-
sammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, sind ausnahmsweise 
zulässig. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebe keine städtebaulichen sowie regional- und landes-
planerischen Auswirkungen haben. 
Des Weiteren besteht für die Bergisch Gladbacher Straße der Fluchtlinienplan Nr. 1226 aus dem 
Jahr 1927. Dieser sieht einen Abstand der Bebauungsflucht von der Straßenachse von 13,50 Metern 
vor (Straßenbreite insgesamt 27 Meter). 
Die genannten Rechtspläne treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer 
Kraft. Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
4.5 Erhaltungssatzung Erhaltungsgebiet Dellbrück – Kernbereich (E 16) 
Der nordwestliche Teil des Geltungsbereichs (Grundstücke Möhlstraße 18 – 26a) liegt innerhalb des 
Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung E 16 vom 06.08. 1991. Ziel der Satzung ist der Erhalt der

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städtebaulichen Gestalt. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Abbruch, die Ände-
rung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig und darf 
nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen 
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebauli-
cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 
Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauli-
che Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 
Satz 2 BauGB). 
Die Gebäude Möhlstraße 20, 22 und 24 sind in der Planzeichnung der Erhaltungssatzung als erhal-
tenswerte bauliche Anlagen aus der Zeit zwischen 1875 und 1920 mit ortsbildprägenden Gärten 
oder Grünanlagen gekennzeichnet. Für das Haus Möhlstraße 22 – 24 wird zudem eine ortsbildprä-
gende Einfriedung (Mauer, Gitter)  angegeben. In der Möhlstraße wurde zudem die Baumallee als 
schützenswert bewertet. Das Gebäude 26 a liegt innerhalb des Geltungsbereichs wird aber nicht als 
erhaltenswert bewertet.  
Das Gebäude sowie Garten und Einfriedung des Hauses Möhlstraße 22 – 24 sind im Bestand noch 
vorhanden. Der Garten des Gebäudes Möhlstraße 20 wurde jedoch in der Zwischenzeit bereits mit 
dem Gebäude Möhlstraße 18 bebaut. Bäume und Grünanlagen sind hier nur noch teilweise vorhan-
den und werden durch die Planung nicht berührt. Der Garten des Gebäudes Möhlstraße 22 ist noch 
vorhanden. Hier befinden sich vier erhaltenswerte Bäume.  Das Konzept sieht eine Bebauung des 
Gartens vor, so dass die Bäume zukünftig entfallen werden und ausgeglichen werden müssen. 
Die Erhaltungssatzung bleibt auch nach Rechtskraft dieses Bebauungsplanes in Kraft und gilt pa-
rallel. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist daher aufgrund der Satzung eine Genehmi-
gung erforderlich.  
4.6 Denkmalschutz 
4.6.1 Baudenkmalschutz 
Innerhalb des Geltungs bereichs befinden sich keine geschützten Baudenkmäler. In der näheren 
Umgebung befinden sich die Baudenkmäler Möhlstraße 7, 9 und 11 sowie Bergisch Gladbacher 
Straße 993 (Denkmallistennummern 7040, 8130, 8209, 8097). Wegen des Umgebungsschutzes ist 
im westlichen Plangebiet ( Bereich MU 4) hinsichtlich der äußeren Gestaltung gemäß § 9 Abs. 2 
Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Zustimmung der Unteren Denk-
malbehörde erforderlich. Weitere einzelne Baudenkmäler befinden sich entlang der Bergisch Glad-
bacher Straße. Hier ergibt sich keine Betroffenheit. 
4.6.2 Bodendenkmalschutz 
Aufgrund der Lage des Plangebiets  im Randbereich eines Grabhügelfeldes der Älteren vorrömi-
schen Eisenzeit (8. – 5. Jhd. v. Chr.) besteht grundsätzlich ein archäologisches Potential, das unter-
sucht werden müsste. Das Plangebiet ist jedoch durch gewerbliche Nutzungen der Vergangenheit 
überprägt. Die bisherigen Nutzungen haben höchstwahrscheinlich zu Verlusten bzw. Störungen von 
archäologisch relevanten Bodenschichten geführt. Die ehemaligen Grabhügel wurden in der Regel 
eingeebnet.  
Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bodenuntersuchungen 
derzeit nicht möglich. Für eine erste Einschätzung w urden daher alle bestehenden Gebäude hin-
sichtlich ihrer Gründungstiefen untersucht. Außerdem erfolgten Bohrungen zur Feststellung der Auf-
füllungen im Plangebiet. Demnach sind die Gebäude nur teilweise unterkellert. Die höchste Grün-
dungstiefe hat der Rewe-Markt mit ca. 4 m. Jedoch ist das gesamte Gelände versiegelt und aufge-
füllt. Die Auffüllungen liegen zwischen 0,70  m im Bereich der Asphaltflächen im Innenbereich und 
2,10 m im nordöstlichen Bereich.

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Im Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen, demzufolge beim Entdecken von Bodenfun-
den gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Ar-
chäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren ist. 
4.7 Landschaftsplan  
Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten, die im Landschaftsplan der Stadt Köln festge-
legt sind. 
In der Nähe zum Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L27 „Dellbrücker Wald, vor-
gelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“. Das Landschaftsschutzgebiet wird u. a. fest-
gesetzt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter Pflanzen 
und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Grünverbindungen. 
Des Weiteren stellt die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des 
ländlichen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald einen bedeutenden Schutz-
zweck dar. 
Das Naturschutzgebiet N9 „Thielenbruch und Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück an der 
Stadtgrenze von Köln zu Bergisch Gladbach und weist eine Größe von ca. 59,0 ha auf. Schutzzweck 
ist zum einen die Erhaltung und Entwicklung des stadtnahen von seltenen Feuchtlebensräumen 
geprägten Gebiets mit seinem Kalkflachmoor, Pfeifengraswiesen, Feucht- und Auenwälder als Re-
fugialraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren ist das Gebiet aufgrund 
seiner Seltenheit und besonderen Eigenart schutzwürdig. 
4.8 Wasserschutzzone  
Das Bebauungsplangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasser-
werkes Höhenhaus. Bei den weiteren Planun gen sind die Vorgaben der Wasserschutzverordnung 
zu beachten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird keine Beeinflussung 
der Schutzzonen erwartet. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
4.9 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln  
Ein Großteil des Plangebiets (im Bereich der Bergisch Gladbacher Straße) liegt innerhalb der Gren-
zen des „ Bezirksteilzentrums Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ gemäß der vom Rat  am 
09.02.2023 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) 
2023. Mit der Fortschreibung wurde der Bereich des Plan gebiets von einem Stadt teilzentrum zu 
einem Bezirksteilzentrum umgewandelt. Als Grund dafür wird die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der städtebaulich-funktionalen Zentrenhierarchie genannt. Während bei einem Stadtteilzentrum der 
Schwerpunkt der Einzelhandelsansiedlungen bei Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sorti-
menten liegt, werden für Bezirksteilzentren keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhan-
delsansiedlungen bzw. -erweiterungen genannt.  
Insgesamt wird das „Bezirksteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ insbesondere im Ange-
botssegment des kurz- und mittelfristigen Bedarfs als stabil beschrieben. 
Das Versorgungsgebiet des  Bezirksteilzentrums umfasst überwiegend die Bereiche entlang der 
Dellbrücker Hauptstraße. In Richtung Plangebiet befindet sich ein Ausläufer (ca. 300 m) entlang der 
Bergisch Gladbacher Straße (B 506) . Der Bereich zwischen der Bergisch Gladbacher Straße und 
der Stadtbahntrasse im Süden weist den dichtesten Geschäftsbesatz auf. Hier sind neben verschie-
denen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Dienstleistung sowie Gastronomie angesiedelt. Das 
Plangebiet befindet sich am östlichen Ende des Ausläufers entlang der Bergisch Gladbacher Straße. 
Die Abgrenzung des Bezirksteilzentrums Dellbrück  umfasst ausschließlich den südlichen Teil  des 
Plangebiets inklusive des vorhandenen Rewe-Markts.

- 17 - 
 
 
Es werden die folgenden Handlungsempfehlungen für den Einzelhandel/Komplementärnutzungen, 
die sich u. a. auch auf das Plangebiet beziehen, benannt: 
• Keine Beschränkungen hinsichtlich möglicher Einzelhandelsansiedlungen bzw. -erweiterun-
gen (großflächige Betriebe als auch nicht großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevan-
ten und zentrenrelevanten Sortimenten sind zulässig. Ansiedlung großflächiger Betriebe mit 
nichtzentrenrelevanten Sortimenten ist zulässig) 
• besitzt als Hauptzentrum eine Versorgungsfunktion für einen Teilbereich des Stadtbezirks 
4.10 Kooperatives Baulandmodell Köln  
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen 
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der 
Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat der Rat eine Anpassung der Um-
setzungsanweisung des KoopBLM beschlossen. 
Das Koop BLM ist dann anzuwenden, wenn mehr als 1.800 m² Geschossfläche, bzw. 20 Wohnein-
heiten realisiert werden. Dann sind u.a. 30 % der neu entstehenden Geschossfläche als geförderter 
Wohnungsbau zu realisieren, ein ausreichender Anteil an begrüntem Freiraum herzustellen (10  m² 
öffentlich oder öffentlich zugängliche Grünfläche pro Einwohner*in +  2 m² öffentliche Spielplatzflä-
che) sowie – ab einer Größer des Vorhabens von mehr als 75 Wohneinheiten ein Qualifizierungs-
verfahren durchzuführen. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 12 .12.2024 das Maßnahmenpaket „Wohnungsbau stärken –  Maß-
nahmenpaket zur Unterstützung und Stabilisierung des Wohnungsbaus“ beschlossen. In dem Paket 
werden u.a. einige Erleichterungen für die Umsetzung des KoopBLM aufgeführt. So soll die Ausfüh-
rung von Kombiflächen (gemeinsame Deckung der Mehrbedarfe im Bereich öffentliche Spielplätze 
und öffentlich bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen zur Erholung) von Vorhaben mit 44- 108 
Wohneinheiten für Vorhaben bis zu 217 Wohneinheiten ausgeweitet werden. Bei der Errichtung ei-
ner Kombifläche wird die zu errichtende Grünfläche pro Einwohner*in von 10 m² auf 3 m² reduziert. 
Mit Aufstellung des Bebauungsplans soll die Umsetzung von ca. 215 Wohneinheiten erfolgen. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 ist der Planbegüns-
tigte verpflichtet, 30  % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche  für öffentlich geförderte n 
Wohnungsbau vorzusehen. Die Planungen sehen gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffent-
lich geförderten Wohnungen vor. 
Soziale Infrastruktur 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstandenen Mehrbedarf an Spielplät-
zen nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. 
Vorliegend müssen daher rechnerisch insgesamt etwa 940 m² nach dem Kooperativen Baulandmo-
dell geschaffen werden. Hinzu kommen auch die entsprechend der Spielplatzsatzung der Stadt Köln 
nachzuweisenden Kleinkinderspielplätze für Mehrfamilienhäuser mit etwa 1.135 m².  
Öffentliche Grünflächen 
Die Berechnung der erforderlichen Grünflächen erfolgt auf Basis des Beschlusses vom 12.12.2024, 
welcher Kombiflächen für Vorhaben bis zu 217 Wohneinheiten zulässt. Auf dieser Grundlage sind 
neben den o.g. ca. 940 m² Spielplatzfläche ca. 1.400 m² öffentliche Grünfläche zu erstellen. Diese

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Flächen können im Plangebiet nachgewiesen werden. Sollte diese Regelung hier bei dieser Planung 
nicht zur Anwendung kommen, so hat die Firma Möhl als Planbegünstigte eine Ablöse für das Defizit 
an öffentliche zugängliche Grünfläche an die Stadt zu zahlen. 
Anwendungszustimmung 
Die Investorin Möhl GmbH  hat am 19.03.2020 der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells 
schriftlich zugestimmt. Die Übernahme der Verpflichtungen gemäß RL 3 Abs. 1 des KoopBLM wird 
im Rahmen von städtebaulichen Verträgen mit der Investorin geregelt. 
4.11 Stadtentwicklungskonzept 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Für die Stadt Köln wird ein Bevölkerungswachstum von  38.100 Personen auf 
1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 prognostiziert. Bis zum Jahr 2030 beträgt der jährli-
che Wohnungsbedarf in Köln insgesamt 3.990 Wohnungen. Um den Bedarf decken zu können, sind 
Standorte für den Wohnungsbau zu mobilisieren.  
Durch Aufstellung des Bebauungsplans sollen ca. 215 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Flä-
che ist bereits im Bestand fast vollständig versiegelt und wird derzeit gewerblich genutzt. Die Ent-
wicklung einer mindergenutzten, bereits erschlossenen Fläche ist im Einklang mit den Leitlinien des 
StEK Wohnen. 
4.12 Köln-Katalog 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23. März 2023 den „Köln-Katalog“ beschlossen. Mit Leitsatz 1 „Köln 
sorgt für kompakte und lebenswerte Quartiere“ fordert die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 
2030+“ neben qualitativen Zielvorgaben auch eine Reduzierung des Flächenverbrauchs: Köln geht 
sorgsam mit der knappen Ressource Fläche um.“ (Ziel 1.2). Der Köln-Katalog vertieft und konkreti-
siert diese Zielvorgaben, insbesondere die Zieldichten für eine effiziente und nachhaltige Flä-
chenausnutzung. Mit Anwendung des Köln-Katalogs werden kompakte und flächenschonende Bau-
weisen für Quartiere mit hohen ökologischen und sozialen Standards gesteuert. 
Das Areal liegt im Bereich der Dichtekategorie „innere Stadt“ mit einer empfohlenen Quartiersdichte 
von ˃ 1,2, was einer baulichen Geschossflächenzahl (GFZ) von ˃ 2,0 entspricht. Die geplante Dichte 
entspricht allerdings bereits der nächst höheren Dichtekategorie „Innenstadt“ (GFZ > 2,8). Der Köln 
Katalog schlägt für diese Fälle entsprechende Strategien z.B. zur grünen Vielfalt oder zur Nutzungs-
vielfalt vor . Wesentlicher Aspekt des städtebaulichen  Konzepts ist eine vielfältige Nutz ungsmi-
schung, die sowohl horizontal als auch vertikal erfolgt. Hervorzuheben ist hierbei auch die multifunk-
tionale Gestaltung der zentralen und nicht unterbauten Quartiersfreiflächen mit erdgebundener Be-
pflanzung. 
4.13 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorha-
ben in Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat am 17.03. 2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen, die darauf 
abzielen, den Klimaschutz in der Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben zu berücksich-
tigen. Durch die Leitlinien sollen eine Minderung des Energiebedarfs, eine effiziente Bereitstellung 
des verbleibenden Energiebedarfs und der Einsatz erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung si-
chergestellt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen u. a. die Einhaltung des 
Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE und der Einsatz von Photovoltaik zählt, festgelegt. Ferner 
werden Empfehlungen hinsichtlich passiver Maßnahmen zur Vermeidung von Überhitzung und die 
Reduzierung von Emissionen durch klimaneutrale Mobilität gemacht.

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Der Bebauungsplan Nr. 75501/02 – Arbeitstitel: Möhl Areal in Köln-Dellbrück unterliegt den Leitlinien 
zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträge-
rin hat die Zustimmungserklärung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 28.06.2024 un-
terzeichnet.  
 
5 Planungskonzepte  
5.1 Städtebauliches Konzept 
Der im Rahmen des – im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens – durchgeführten Wettbewerbsver-
fahrens empfohlene Entwurf des Teams um Thomas Schüler Architekten Stadtplaner (Düsseldorf ) 
und faktorgrün (Freiburg) diente als Grundlage zur weiteren Ausarbeitung des städtebaulichen Ent-
wurfs und anschließend als Grundlage für die Erstellung des Bebauungsplans.  
Das Plangebiet ist wesentlich durch die zentral gelegene Grüne Mitte geprägt, die sich in Richtung 
Norden und Osten ausdehnt und das Gebiet in insgesamt vier Bebauungsblöcke gliedert.  
Der nordöstliche Block besteht im Norden aus einer Quartiersgarage mit rund 120 Stellplätzen und 
einer Gebäudehöhe von etwa 18,40 m oberhalb des Straßenniveaus  sowie angrenzend ein Ge-
bäude, das auch für kulturelle und soziale Nutzungen, vorgesehen ist und mit maximal etwa 26,50 
m oberhalb des Straßenniveaus einen Hochpunkt ausbildet, der die nördliche Eingangssituation in 
das neue Quartier betont. Diese beiden Gebäude im Norden des Plangebiets sind durch ein ca. 5 m 
breites etwa zweigeschossiges Gebäude miteinander verbunden. Südlich werden sie durch zwei 
vier- bis fünfgeschossige Gebäudekörper (etwa 12,70 m bzw. 15,50 m Höhe über Straßenniveau), 
die insbesondere Wohnnutzungen aufnehmen sollen, arrondiert zu einer Blockstruktur mit Innenbe-
reich. Der Innenbereich soll durch Grünstrukturen mit privatem Spielplatz geprägt werden. In dem 
südlichen Bereich dieser Gebäudestruktur ist im Konzept zudem eine Großtagespflege vorgesehen. 
Im Nordwesten soll eine Blockabrundung der bestehenden Häuser entlang der Möhlstraße erfolgen. 
Hier soll überwiegend eine wohnbauliche Nutzung in einer aufgelockerten offenen Bauweise entste-
hen. Die neue Bebauung ist mit vier bis fünf Vollgeschossen (etwa 12,70 bzw. 15,50 m Höhe über 
Straßenniveau) vorgesehen. Die Gebäude werden mit einer unterirdischen Tiefgarage für PKW und 
Fahrräder miteinander verbunden. Die Einfahrt erfolgt über die nördliche Erschließungsstraße. 
Südlich dieser Baublockstruktur wird die Bestandsbebauung an der Möhlstraße, die sich außerhalb 
des Geltungs bereichs befindet, an der Nordseite durch eine drei - bis fünfgeschossige Gebäu-
destruktur abgerundet. Dabei sollen die höheren Gebäudeteile in Verlängerung der vorhandenen 
Gebäudefluchten angeordnet werden. Sie werden bewusst auf der Grenze zu den Nachbargrund-
stücken platziert, so dass hier eine Anbauverpflichtung für die Nachbargrundstücke entsteht. Lang-
fristig kann somit die im Wettbewerbsbeitrag ursprünglich vorgesehene Abrundung und Verdichtung 
dieser Baublockstruktur umgesetzt werden.  
Ein weiterer Baublock entsteht an der Bergisch Gladbacher Straße . Dieser Baublock dient der Un-
terbringung von großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel  mit unterschiedlichen Sorti-
menten und weiteren Nutzungen. Das Erdgeschoss soll insbesondere der  Einzelhandelsnutzung 
dienen, wie beispielsweise einem Lebensmittelmarkt und weiteren Läden bzw. Gastronomie. In den 
Obergeschossen sollen Wohnnutzungen, Dienstleistungen, Büros, Praxen und Ateliers in zwei Bau-
körpern mit vier bzw. fünf Geschossen untergebracht werden (etwa 17 m bzw. 19 m Gebäudehöhe).  
Es ist vorgesehen, die Bebauung in drei Bauphasen umzusetzen. Demnach ist zuerst die Umset-
zung der im westlichen Plangebiet vorgesehenen Bebauung zwischen Möhlstraße und Grünzug so-
wie der nördlichen Bebauung (Zirkusfabrik und Quartiersgarage) geplant. Während der Umsetzung 
von Bauabschnitt 1 sollen die im übrigen Plangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe Rewe- Markt 
und McDonald`s weiter betrieben werden. In einem zweiten Bauabschnitt ist die Umsetzung der

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östlichen Bebauungsstruktur südlich der g eplanten Zirkusfabrik und der Quartiersgarage geplant. 
Während der Bauphase zum zweiten Bauabschnitt ist ein Weiterbetrieb der Zirkusfabrik und des 
Rewe-Markts nicht möglich. Der Gastronomiebetrieb McDonald’s kann jedoch weiter betrieben wer-
den. Im Rahmen des dritten Bauabschnittes wird die im südlichen Plangebiet vorgesehene Bebau-
ung mit der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss umgesetzt.  
5.2 Freiraumkonzept 
Eine Grünfläche und ein Quartiersplatz im Zentrum des Plangebiets  sind wesentlicher Bestandteil 
des städtebaulichen Konzepts. Die Wege, die von der Möhlstraße im Westen, der Bergisch Gladba-
cher Straße im Süden, dem Bahnhof Dellbrück im Norden und der Planstraße im Osten in das Gebiet 
hineinführen, werden in der Grünen Mitte miteinander verknüpft. 
Der gesamte Grünraum soll kommunikative, gemeinschaftliche Spiel - und Freizeitflächen schaffen 
und die Identifikation mit dem Quartier fördern. Zusätzlich sind neue Nutzungen, wie z.B. naturnahe 
Spiel- und Sportangebote für alle Naherholungsflächen angedacht.  
Damit sich eine zukünftige Bebauung der östlich angrenzenden Flächen mit der in diesem Bauleit-
planverfahren geplanten Bebauung gut verzahnt, wurde die Grüne Mitte so angeordnet, dass sie 
nach Osten als bindendes Element verlängert werden kann. Die Grüne Mitte soll insgesamt naturnah 
ausgebildet werden und kann zusätzlich als Retentionsfläche für das anfallende Regenwasser die-
nen und somit zur Qualitätssteigerung des Quartiers beitragen. Eine zukünftig angedachte leichte 
Modellierung kann darüber hinaus als Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse dienen und 
zur Versickerung und Verdunstung von Regenwasser beitragen. 
Den Auftakt zur Grünen Mitte bildet im Norden ein baumbestandener Entrée-Platz. Von dem Entrée-
Platz aus wird neben den Zuwegungen in das innere Plangebiet auch der Standort der Kulturein-
richtung östlich des Entrée-Platzes erschlossen. Südlich des Kulturbausteins befinden sich Zugänge 
zu den Fahrradgaragen und der rückwärtig angeordneten Quartiersgarage. Die Gestaltung des Ent-
rée-Platzes ist außerhalb der Wege mit einer wassergebundenen Wegedecke vorgesehen und dient 
insbesondere dem Aufenthalt . Daher sind weitere Gestaltungselemente, wie Sitzelemente, 
Boulebahn und Generationentreff an dieser Stelle vorgesehen. 
Südlich an den Entrée- Platz schließt bereits die Grünfläche der Grünen Mitte in Form einer Drei-
ecksfläche, die sich nach Süden hin auffächert, an. Die seitlichen Bereiche des Dreiecks sind mit 
Rasenlinern/Rasenfugenpflaster belegt, um die Feuerwehraufstellflächen vor den geplanten Gebäu-
den zu gewährleisten. Die inneren Flächen sind mit Bäumen und Rasen bepflanzt. Die Dreiecksflä-
che wird durch zwei quer verlaufende Wegeverbindungen gequert und reicht im Süden bis fast an 
das Versorgungszentrum. Südwestlich ist hier ein baumbestandener Quartiersplatz angeordnet, der 
auch einer Außengastronomie dienen kann. Der Quartiersplatz verbindet die von den vier verschie-
denen Himmelsrichtungen ankommenden Wegebeziehungen miteinander und sorgt für eine Ver-
schwenkung bzw. Unterbrechung der Achsen durch das Plangebiet. 
Nach Süden schließt eine baumbegleitete Wegeverbindung zur Bergisch Gladbacher Straße an. 
Nach Westen führt ein Weg entlang einer hier angeordneten neuen Bebauungsstruktur in Richtung 
Möhlstraße bzw. Erikastraße. Nördlich des Weges wur de im Übergang zu dem hier gelegenen 
Fremdgrundstück ein Grünstreifen mit drei Bäumen und teilweise Rasenfugenpflaster  zum Nach-
weis der Feuerwehraufstellflächen angeordnet. Hier wird auch der eingehauste Abfallsammelstand-
ort der südlich angeordneten Gebäude entstehen. Weitere Abfallsammelstandorte befinden sich zwi-
schen den Baukörpern. 
In Richtung Osten schließt eine größere, ca. 9 40 m² große Grünfläche für die Unterbringung des  
öffentlich (nutzbaren) Spielplatzes an. Es handelt sich bei dieser Fläche um die Nettofläche für  die 
Spielplatznutzung.

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Insbesondere entlang der südlichen Kante der Grünflächen (nördlich des Versorgungszentrums ) 
sind Mulden und Muldenrigolen für die Versickerung von Regenwasser vorgesehen. Weitere Mul-
denrigolen oder Mulden befinden sich in den Vorgärten der Gebäude entlang der westli chen Ein-
gangssituation und in den Innenhöfen des westlichen und östlichen Baublocks.  
Da entsprechend dem vorliegenden städtebaulichen Konzept Terrassen und Balkone auch zum 
Grünen Innenbereich hin vorgesehen sind, sieht das Freiraumkonzept eine Einfriedung durch frei-
wachsende einheimische Hecken für die privaten Bereiche vor. Diese dienen sowohl der P ri-
vatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner als auch einer störungsfreien Gestaltung der entlang 
der Gärten verlaufenden öffentlich zugänglichen Wege.  
5.3 Erschließung 
5.3.1 Verkehrliche Erschließung 
Die Erschließung für den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Art Ringerschließung um das Plan-
gebiet herum, so dass der Verkehr aus dem Innenbereich der Bebauung herausgehalten wird und 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie qualitative Aufenthaltsflächen im inneren Plangebiet 
geschaffen werden. Der Siegerentwurf im Wettbewerbsverfahren sieht außerdem vor, dass die Rin-
gerschließung zukünftig auch der späteren Erschließung von Flächen, die östlich an das Plangebiet 
angrenzen dient (Ideenteil).   
Demnach ist vorgesehen, von der Bergisch Gladbacher Straße aus entlang der östlichen Plange-
bietsgrenze eine Planstraße in das Gebiet hineinzuführen. Der südliche Teilbereich der Straße ist 
als Straße im Trennprinzip (Fahrbahnbreite 6,50 m zzgl. Gehweg 2,50 m und Ladezone 2,10 m ) 
geplant, um hier die ein-  und ausfahrenden Verkehre abwickeln zu können. In diesem Bereich ist 
auch die Zufahrt der unterhalb des Einzelhandels projektierten Tiefgarage vorgesehen. Gegenüber 
der Zufahrt sind eine Wendeanlage sowie ein Standort für Carsharing Stellplätze vorgesehen. Nörd-
lich der Wendeanlage soll ein Ausbau als v erkehrsberuhigter Bereich im Mischprinzip (9 m Quer-
schnittsbreite) erfolgen. Dieser Straßenabschnitt ist im Erschließungskonzept als Einbahnstraße in 
Fahrtrichtung Süden vorgesehen.  
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze führt die Planstraße weiter nach Westen und schließt dort 
im Bereich des Hauses Möhlstraße 26a, das zukünftig entfällt, an die Möhlstraße an. Hier (etwa 
40 m östlich der Mündung in die Möhlstraße ist auch die Zufahrt zur Tiefgarage der westlic h ange-
ordneten überwiegend wohnbaulich genutzten Gebäude vorgesehen. Der verkehrsberuhigte Be-
reich in dieser Straße endet hier von Osten kommend an der Ein- und Ausfahrt zur Quartiersgarage 
und geht über in eine Straße im Trennprinzip mit einem separaten 2,50 m breiten Gehweg sowie 
einem 2,10 m breiten Parkstreifen mit Bäumen auf der südlichen Straßenseite und einer 5,50  m 
breiten Fahrbahn zzgl. Randstreifen . Insgesamt liegen die Querschnittsbreiten für die nördliche 
Planstraße zwischen 8,50 m im Bereich der Quartiersgarage und 10,75 m im Mündungsbereich zur 
Möhlstraße.  
Anlieferungen für die nördlichen Bereiche des Plangebiets  sind über die nördliche Planstraße vor-
gesehen. Der Abfluss erfolgt über die östliche Planstraße. Im Verkehrsgutachten wurde der Nach-
weis für die mögliche Abwicklung geführt. Die Anlieferung für den Einzelhandel im EG im sonstigen 
Sondergebiet SO soll für den Schwerverkehr mit einem großen LKW (Länge 9,70 m) über eine Dreh-
scheibe im Anlieferbereich des Gebäudes  erfolgen. Für den restlichen Wirtschaftsverkehr (Leicht-
verkehr) ist im Mündungsbereich der Straße eine Ladezone geplant. Die Überprüfung der Befahr-
barkeit der Drehscheibe wurde mit Hilfe von Schleppkurven nachgewiesen. 
Die Erschließung für Rettungsfahrzeuge erfolgt über die Ringerschließung sowie im Bedarfsfall über 
die Durchwegungen im Innenbereich des Plan gebiets. Zu diesem Zweck sind im Freiraumkonzept 
Feuerwehraufstellflächen berücksichtigt worden.

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Fußgänger- und Radverkehr 
Durch die geplante Grüne Mitte und andere Freifläche im Möhl -Areal sind verschiedene Wegever-
bindungen geplant, die eine Durchlässigkeit durch das neue Quartier sicherstellen und das Quartier 
von Norden nach Süden und von Westen nach Osten durchqueren. Die Wegeverbindungen treffen 
im Zentrum des Plangebiets aufeinander und werden hier über einen Quartiersplatz leicht versetzt 
weitergeführt. Es handelt sich um private Wege, der en Zugänglichkeit durch Grunddienstbarkeiten 
und/oder Baulasten gesichert werden soll.  
In der nördlichen Planstraße und im Erschließungsbereich des dritten Bauabschnitts ist ein 2,50 m 
breiter Gehweg laut Regelbreite der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) geplant. Der 
Radverkehr wird in beide Fahrtrichtungen auf der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche geführt. 
Für den Radverkehr in Richtung nördliche Planstraße wird die vorgesehene Einbahnstraße in Ge-
genrichtung geöffnet. Es soll eine Breite von in der Regel 3,50 m vorhanden sein.  
Mobilitätskonzept  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept entwickelt, um zum einen 
eine zukunftsfähige Mobilität im Plangebiet vorzubereiten und zum anderen die Anzahl der Stell-
plätze zu reduzieren, so dass die zu versiegelnde Fläche auf ein Minimum reduziert wird. Hierzu 
wurden der Radverkehr sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr analysiert. 
Demnach führt das lokale Radnetz, das den Bahnhof Köln-Dellbrück mit den umliegenden Stadttei-
len verbindet, direkt am Plangebiet vorbei . Zudem soll zukünftig eine Trasse für den Radverkehr 
zwischen Köln und Bergisch Gladbach verlaufen und es gibt Ideen für einen Radschnellweg zwi-
schen den beiden Städten. Weiterhin wird, insbesondere aufgrund der Nähe zum Bahnhof Köln-
Dellbrück und den umliegenden Haltestellen (Köln- Dellbrück, Dellbrück Hauptstraße) , die Anbin-
dung an den öffentlichen Personennahverkehr als gut eingestuft. Hieraus ergibt sich eine Reduzie-
rungsmöglichkeit der gemäß Stellplatzsatzung Köln nachzuweisenden Pkw-Stellplätze um 25 %.  
Weitere Stellplatzreduzierungen, sind durch die Errichtung einer öffentlich zugänglichen und nutz-
baren Car-Sharing Station auf dem Baugrundstück sowie durch Radverkehrsförderungsmaßnah-
men, wie beispielweise der Verleih von Lastenrädern und die Herstellung von Ladestationen mög-
lich. Ferner besagt die Stellplatzsatzung, dass weitere Reduzierungen möglich sind, wenn ein gut-
achterlicher Nachweis vorliegt. 
Um dem Ansatz der Stellplatzsatzung zu folgen, wurden im Rahmen der Erstellung des Mobilitäts-
konzepts Sharing-Angebote (Car-Sharing, Bike-Sharing) im Umfeld betrachtet und Anbieter hinsicht-
lich der Möglichkeiten für Neuansiedlungen im Plangebiet  kontaktiert. Es ist aufgrund  dessen vor-
gesehen, im Plangebiet selbst, eine Mobilitätsstation zu errichten, in der E -Autos ausgeliehen und 
geladen werden können. Die Mobilitätsstation soll sich unmittelbar am Eingang von der Bergisch 
Gladbacher Straße aus befinden, so dass sie auch aus der N achbarschaft gut erreichbar ist. Eine 
Station für Bike-Sharing befindet sich bereits in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (S-Bahnhof). Als 
weitere Maßnahme wurden qualitativ hochwertige Fahrradabstellanlagen,  sowohl abgeschlossen 
als auch frei zugänglich, im städtebaulichen bzw. Freiraum-Konzept berücksichtigt und sind im Bau-
genehmigungsverfahren nachzuweisen. Mit Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen kann mit einer 
weiteren Reduzierung der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen von ca. 20 % gerechnet werden.  
Unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten der Stellplatzsatzung i . V. m. den entspre-
chend dem Mobilitätskonzept getroffenen Maßnahmen im Plangebiet ist eine Reduzierung der Stell-
plätze um insgesamt 45 % möglich. Demnach wären aufgrund der aktuellen Planung derzeit insge-
samt 268 Pkw-Stellplätze und 740 Fahrrad-Stellplätze zu errichten. Die Maßnahmen des Mobilitäts-
konzepts sind Bestandteil des Städtebaulichen Vertrags. Ein konkreter Nachweis muss im Bauge-
nehmigungsverfahren erfolgen.

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Ruhender Verkehr  
Die Unterbringung des entsprechend dem Mobilitätskonzept nachgewiesenen Bedarfs für den ru-
henden Verkehr soll in einer Tiefgarage unterhalb der Wohnbebauung im Nordwesten, einer Quar-
tiersgarage im nordöstlichen Plangebiet sowie in der unterhalb des Einzelhandels projektierten Tief-
garage erfolgen. Dem Mobilitätskonzept folgend werden zudem unmittelbar am Gebietseingang acht 
Stellplätze mit Ladeinfrastruktur sowie zwei Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen ange-
ordnet, die von der Planstraße aus anfahrbar sind. Vier dieser Stellplätze sind als Car-Sharing-Plätze 
konzipiert. 
Die erforderlichen Stellplätze der Beschäftigten und der Bring- und Holverkehre der Großtagespflege 
werden in der Quartiersgarage verortet. Dort sind vier Stellplätze vorgesehen. Ein ebenerdiger Ein- 
und Ausgang der Quartiersgarage ist in Richtung Freiflächen des Innenhofs geplant. In geringfügi-
gem Umfang sollen zudem, je nach Bedarf im ersten Bauabschnitt, auch Stellplätze in einer Tiefga-
rage im Bereich der urbanen Gebiete MU1 angeordnet werden.  
Nach städtebaulichem Konzept sind insgesamt etwa 120 Kfz-Stellplätze in der Quartiersgarage und 
ca. 50 in der Tiefgarage unter der nordwestlichen Wohnbebauung vorgesehen. Zusätzlich sind etwa 
vier bis fünf Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen vorgesehen. Diese Stellplätze in der 
Quartiersgarage dienen dem Nachweis der privaten Stellplätze für Wohn - und Gewerbenutzungen 
der umliegend geplanten Gebäude sowie der kulturellen Nutzungen. Die Tiefgarage  innerhalb des 
sonstigen Sondergebiets SO soll sich über zwei Untergeschosse erstrecken und überwiegend dem 
Bedarf des Einzelhandels dienen. Ergänzend können hier die privaten Stellplätze der Nutzungen in 
den Obergeschossen nachgewiesen werden. 
Zusätzlich ist jeweils eine Fahrrad-Tiefgarage im Bereich der beiden nördlichen Baublöcke vorgese-
hen. Die Tiefgaragen wurden so bemessen, dass der in der Baugenehmigung nachzuweisende 
Stellplatzbedarf für Fahrräder zu erbringen ist. Aufgrund der abschnittsweisen Umsetzung müs sen 
in der Tiefgarage des urbanen Gebiets MU 1 auch einige Stellplätze für KFZ untergebracht werden. 
Die Fahrradgaragen sind über Rampen erschlossen und können von außen direkt mit dem Fahrrad 
angefahren werden. Optional ist auch eine Fahrradtiefgarage ink l. Rampe unterhalb der Kulturein-
richtung vorgesehen. n. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt im Baugenehmigungsver-
fahren.  
Verkehrsanalyse 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz wurde eine ver-
kehrsgutachterliche Untersuchung durchgeführt. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastungen wurden 
zunächst Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Bereich des 
Untersuchungsgebiets durchgeführt. Die Erfassung wurde nach Leicht- (Pkw, Lieferfahrzeuge, Krad) 
und Schwerverkehr (Lkw, Lieferfahr zeuge, Busse) differenziert und wurde an den folgenden Kno-
tenpunkten durchgeführt: 
• Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße,  
• Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße,  
• Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-Quadt-Straße und  
• Bergisch Gladbacher Straße/Otto-Kayser-Straße  
 
Am Donnerstag, den 19. März 2020 wurden die Knotenpunkte Bergisch Gladbacher Straße/Steinen-
brücker Straße/Zu- und Ausfahrt Vollsortimenter und Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße eben-
falls über den Zeitraum von 24 Stunden mit differenzierter Erfassung erhoben. Maßg eblich für die 
Leistungsfähigkeit ist die morgendliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde.

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Die Erhebungsdaten wurden im Anschluss ausgewertet und im Hinblick auf die verkehrlichen Wir-
kungen der Corona-Pandemie angepasst. Es wurde ein Analyse-Nullfall generiert, der die verkehr-
liche Situation an den Knotenpunkten und Streckenabschnitten in der Bestandssituation ohne Ein-
fluss der Corona-Pandemie wiedergibt. 
Zudem wurden die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kfz -Ver-
kehre ermittelt und einem definierten Prognose- Nullfall vergleichend gegenübergestellt. Der Prog-
nose-Nullfall dient als Referenzfall zu dem Prognose-Planfall und berücksichtigt die siedlungsstruk-
turellen Veränderungen im Umsetzungszeitraum, die für den Untersuchungsraum von Relevanz 
sind. 
Die Berechnung der Verkehrserzeugung nach Fertigstellung aller Bauabschnitte ergab ein Gesamt-
verkehrsaufkommen von täglich rund 2.270 Kfz-Fahrten. Hiervon sind 50 % dem Ziel- und 50 % dem 
Quellverkehr zuzuordnen. Dieser zusätzliche Verkehr wurde für die verschiedenen Bauabschnitte 
als Tagesverkehr und anteilig zu den Spitzenstunden auf das Straßennetz umgelegt. Zusätzlich 
wurde ein Anteil der Kfz -Verkehrsbelastungen aus den zurzeit noch bestehenden Nutzungen auf 
dem Möhl Areal abgezogen. 
Für die relevanten Knotenpunkte im Untersuchungsbereich wurden die Nachweise der Verkehrs-
qualität nach dem HBS 2015 durchgeführt. Die Nachweise erfolgten für den Analyse- Nullfall, den 
Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall für die verschiedenen Bauabschnitte für die vormittäg-
liche und nachmittägliche Spitzenstunde. Nachfolgend sind die Ergebnisse nach Fertigstellung aller 
Bauabschnitte zusammenfassend dargestellt: 
Knotenpunkt Analyse-  
Nullfall  
Prognose-
Nullfall  
Prognose-
Planfall 
Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße  B B B 
Bergisch Gladbacher Straße/Zu-/Ausfahrt  - - B 
Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-Quadt-
Straße  
D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Paffrather Straße/Otto-Kayser-
Straße  
C C C 
Tabelle 1: Verkehrsqualität der Knotenpunkte für die vormittägliche Spitzenstunde nach Fertigstellung aller Bauabschnitte, 
Tab. 22 Verkehrsuntersuchung (BSV)

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Knotenpunkt Analyse-  
Nullfall  
Prognose-
Nullfall  
Prognose-
Planfall 
Bergisch Gladbacher Straße/Dellbrücker Hauptstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Möhlstraße  D D D 
Bergisch Gladbacher Straße/Zu-/Ausfahrt    C 
Bergisch Gladbacher Straße/Eschenbruchstraße/Von-Quadt-
Straße  
C C C 
Bergisch Gladbacher Straße/Paffrather Straße/Otto-Kayser-
Straße  
D D D 
Tabelle 2: Verkehrsqualität der Knotenpunkte für die nachmittägliche Spitzenstunde nach Fertigstellung aller Bauab-
schnitte, Tab. 23 Verkehrsuntersuchung (BSV) 
Die Ergebnisse zeigen, dass die zusätzlichen Verkehre, die durch das Bauvorhaben erzeugt werden 
an allen untersuchten Knotenpunkten leistungsfähig abgewickelt werden können. Durch das Vorha-
ben ergibt sich keine Verschlechterung. Die Hauptströme auf der Bergisch Gladbacher Straße er-
reichen bei allen Knotenpunkten die QSV A. 
5.3.2 Versorgung  
Energie 
Bei der Umsetzung der Planung werden die seit dem 01.01.2024 geltenden Vorgaben des Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) beachtet. Vorgesehen ist derzeit die Anordnung von Solaranlagen auf den 
Flachdächern der Gebäude und eine ergänzende Wärmeversorgung über Luftwärmepumpen. Die 
Luftwärmepumpen sollen voraussichtlich auf den Dächern der Gebäude untergebracht werden.  
Wasser und Telekommunikation 
Die Versorgung mit Wasser und Telekommunikation erfolgt über eine Erweiterung des vorhandenen 
Leitungsnetzes in der Bergisch Gladbacher Straße und der Möhlstraße. Hierzu ist die Verlegung von 
Versorgungsleitungen im Plangebiet erforderlich. Ein Erschließungskonzept wird im Rahmen der 
Erstellung des Erschließungsvertrages erarbeitet.  
5.3.3 Entsorgung 
Niederschlagswasser 
Grundsätzlich sind die gemäß §  55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf den Baugrundstücken an-
fallenden Niederschläge vorrangig und nach Möglichkeit per ortsnaher Versickerung, Verrieselung 
oder per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer zu beseitigen. Voraussetzung hier-
für ist u. a. die Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet, die Berücksichtigung wasserrecht-
licher Regelwerke sowie ein Genehmigungsvorbehalt der Unteren Wasserbehörde. Eine Pflicht zur 
Versickerung des Regenwassers nach § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 WHG liegt bei 
dem Plangebiet nicht vor, da das Plangebiet in der Vergangenheit bereits genutzt wurde und daher 
im Bestand bereits zu großen Teilen versiegelt sowie an die öffentliche Kanalisation angeschlossen 
ist. Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Köln vom 03.12.2010 besteht zudem ein Anschluss- und 
Benutzungszwang zur Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal.  
Entwässerung der privaten Flächen 
Das geplante Quartier soll aus Gründen des Klimaschutzes bzw. der Vermeidung von lokalen Über-
hitzungen sowohl ökologisch als auch energetisch eine Aufwertung im Vergleich zum Bestand er-
fahren und demnach den Belangen der Klimafolgenanpassung nachkommen. Hi erzu zählt insbe-
sondere der klimafreundliche Umgang mit Regenwasser.

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Für das Plangebiet wurde ein Freiraum- und Entwässerungskonzept zur Entwässerung der Bauge-
biete erstellt. Dieses sieht vor, dass das gesamte Regenwasser dezentral in dem Plangebiet zurück-
gehalten und gedrosselt dem Grundwasser zugeführt wird. Konkret ist innerhalb der privaten Bau-
gebiete und Grünf lächen eine kaskadenfömige Entwässerung geplant. Diese beinhaltet das Ver-
knüpfen verschiedener Retentionsdächer und weiterer Rückhaltesysteme wi e Zisternen, Mulden 
und Muldenrigolen. Für das Plangebiet wurden mehrere Entwässerungsabschnitte gebildet. Für je-
den Entwässerungsabschnitt wurde auch eine Überflutungsbetrachtung für ein 100-jähriges Regen-
ereignis erstellt. Darin wurde für jeden Entwässer ungsabschnitt nachgewiesen, dass das Regen-
wasser schadlos zurückgehalten werden kann. Ein Überlaufvolumen ist nicht vorgesehen. 
Um eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund von Altlasten auszuschließen, wurde eine Simu-
lation mit Rigolen, deren Seitenfläche nicht zur Versickerung vorgesehen ist, durchgeführt. Demnach 
ist die Versickerung schadensfrei möglich, da das Regenwasser seitlich unbelastet eingeleitet wird.  
Entwässerung der öffentlichen Flächen 
Für die Straßenverkehrsflächen liegt ein Erschließungsk onzept vor. Demnach soll das Nieder-
schlagswasser teilweise über die belebte Bodenzone in Tiefbeete n versickern, die im Bereich der 
Längsparker und Bäume im Straßenraum vorgesehen sind. Durch das Straßengefälle wird das Nie-
derschlagswasser über die Straßen zu den Tiefbeeten geleitet. Ein Überlaufvolumen ist nicht vorge-
sehen. Im Bereich der Einmündung an der Bergisch Gladbacher Straße erfolgt aufgrund der vorhan-
denen Bodenauffüllungen ergänzend die Versickerung über eine unterirdische Rigole unterhalb der 
Ladezone. 
Durch die beschriebenen Maßnahmen kann das gesamte Regenwasser der öffentlichen und priva-
ten Flächen eines normalen und eines starken Regenereignisses versickert oder verdunstet werden.  
Starkregenereignisse 
Für Starkregenereignisse erfolgt der V olumennachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens auf den Oberflächen des Plangebiets durch Modellierungen an der Oberfläche. 
Schmutzwasser 
Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Köln vom 03.12.2010 besteht ein Anschluss - und Benut-
zungszwang zur Einleitung von Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal. In der Bergisch Gladba-
cher Straße liegt jeweils ein Mischwasserkanal DN 250 auf beiden Seiten der Straße unterhalb der 
Rad- und Gehwege. In der Möhlstraße befindet sich ein Mischwasserkanal DN 300 in der Straßen-
achse. Über die vorhandene Mischwasserkanalisationen kann auch die Schmutzwasserentsorgung 
der zukünftigen Bebauung stattfinden. 
Die Einleitbeschränkung für die Möhlstraße beträgt 60 l/s und für die Bergisch Gladbacher Straße 
40 l/s. Das Entwässerungskonzept für das Plangebiet sieht zur Hälfte eine Einleitung des Schmutz-
wassers in den Kanal Bergisch Gladbacher Straße im Bereich der Einmündung der Planstraße vor. 
Hierzu wird innerhalb des Plangebiets  ein neuer Schmutzwasserk anal mit Gefälle in Richtung 
Ost/Südost verlegt. Ein weiterer geplanter Schmutzwasserkanal mit Gefälle in Richtung Nordwesten 
schließt im Nordwesten des Plangebiets im Bereich der Mündung der Planstraße an den Mischwas-
serkanal Möhlstraße an.  
Abfallentsorgung  
Für die Abfallentsorgung wurde ein Konzept erstellt, dass vorsieht, die Abfallentsorgung des nördli-
chen Plangebiets über eingehauste Müllstandorte im Außenbereich durchzuführen. Hierzu sind im 
Freiraumkonzept entsprechende Standorte vorgesehen.

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Für den südlichen Bereich (Einzelhandelsstandort) soll die Unterbringung im Untergeschoss in Müll-
sammelräumen erfolgen.  
Am Tag der Abholung sind die Müllsammelbehälter für das Müllentsorgungsunternehmen direkt er-
reichbar, so dass keine weiteren Sammelstandorte für die Abholung vorgesehen werden. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
6.1.1 Urbanes Gebiet (MU) 
Planungsziel ist es, ein urbanes Quartier mi t einer Nutzungsmischung aus Wohnungsbau, Dienst-
leistungen und Gewerbe zu entwickeln. Demzufolge wird der Großteil des Plangebiets als urbanes 
Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der vorgegebene Nut-
zungskatalog für urbane Gebiete (MU) wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept und den 
Entwicklungszielen angepasst bzw. eingeschränkt. Zum Zweck einer Differenzierung der zulässigen 
Nutzungen und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt im Bebauungsplan eine Glie-
derung in die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4. 
Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind die in urbanen Gebieten (MU) nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 
BauNVO üblicherweise allgemein zulässigen Wohnnutzungen innerhalb des urbanen Gebiets  
MU 2.2 nicht zulässig. Durch diese Festsetzung werden Wohnnutzungen in dem nordöstlichen zum 
Gewerbegebiet zugewandten urbanen Gebiet MU 2.2 ausgeschlossen, um in den durch Gewerbe-
lärm beeinflusstem Gebiet andere urbane Nutzungen anzuordnen. Das städtebauliche Konzept sieht 
an diesem Standort eine Quartiersgarage vor.  Durch den Ausschluss der allgemein zulässigen 
Wohnnutzung in diesem Bereich wird insgesamt der gemischte Charakter des urbanen Ge-
biets (MU) gewahrt, da keine weiteren generellen Nutzungen ausgeschlossen werden. Außerdem 
besteht bei Betrachtung des gesamten Plan gebiets ausreichend Spielraum für die Anordnung von 
Wohnraum, so dass die gewünschte urbane Mischung vorliegend erfolgen kann. Es erfolgt lediglich 
eine Untergliederung der Baugebiete zur detaillierteren Beschreibung und Steuerung der Festset-
zungen. 
Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sind die in urbanen Gebieten  (MU 1 bis MU  4) nach § 6a 
Abs. 2 BauNVO üblicherweise allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Ver-
kaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten 
gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich 
Wohnungsprostitution) unzulässig. Ferner sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO die nach 
§ 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO in urbanen Gebieten (MU) ausnahmsweise zulässigen Vergnü-
gungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. nicht zulässig.  
Die Ansiedlung der o.g. Einzelhandels- und Gewerbebetriebe sowie von Vergnügungsstätten oder 
vergleichbaren Nutzungen können gravierende negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge ha-
ben. So würde durch die Ansiedlung derartiger Nutzungen insbesondere das Image und die Attrak-
tivität des Quartiers negativ beeinflusst werden. M it den Festsetzungen zur Feinsteuerung der zu-
lässigen Nutzungen soll daher ein häufig einsetzender Trading-Down-Effekt mit den negativen ge-
stalterischen Auswirkungen sowie den hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbe-
sondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden wer-
den. Die vorliegende Bauleitplanung verfolgt zudem das Ziel, der Verdrängung der angestrebten 
Nutzungen (Wohnen, Einzelhandel, Büros sowie gewerbliche, soziale und kulturelle Nutzungen) ent-
gegenzuwirken. Insbesondere soll verhindert werden, dass Nutzungsarten wie Wettbüros, Spielhal-
len und vergleichbare Einrichtungen, die aufgrund höherer Flächenproduktivität in der Lage sind, 
höhere Mieten zu zahlen, die vorgesehenen Nutzungen verdrängen.

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Der Ausschluss von Tankstellen erfolgt, da diese  dem angestrebten Gebietscharakter widerspre-
chen würden und zusätzlich zu unerwünschtem Verkehrsaufkommen innerhalb des Plangebiets so-
wie in dessen Umfeld führen würden. Das Ziel eines lebendigen städtischen Quartiers mit einer 
urbanen Verdichtung könnte aufgrund des hohen Flächenverbrauches dieser Nutzung zudem nicht 
umgesetzt werden. 
Die im Plangebiet bestehende Zirkusfabrik stellt eine für den Stadtteil und dessen Lebensqualität 
bedeutende Kultureinrichtung dar, deren Fortbestand wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen 
Konzepts ist und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans explizit ermöglicht werden soll. 
Ebenso soll durch die Festsetzung von urbanen Gebieten (MU) die Möglichkeit zur Ansiedlung wei-
terer kultureller Angebote (im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) eröffnet werden. 
6.1.2 Sonstiges Sondergebiet (SO) „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“  
Laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK) (siehe Kapitel 4.9) befindet sich der 
südliche Teil des Plangebiets innerhalb des Bezirksteilzentrums Köln-Dellbrück. Daher wird für die-
sen Bereich die Stärkung der Versorgung durch Ansiedlung eines Lebensmittelmagnetbetriebes 
bzw. die Sicherung und der Ausbau des vorhandenen Angebotes empfohlen bzw. liegen die Vo-
raussetzungen für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel vor. Aus diesem Grund ist es Ziel 
des Bebauungsplans, den vorhandenen Lebensmittelmarkt zu erhalten bzw. einen Lebensmittel-
standort hier auch für die Zukunft zu sichern. 
Im Süden des Plangebiets soll daher durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (SO) 
mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen, 
Wohnen und Gewerbe“ neben weiteren Wohn- und Gewerbeflächen u. a. ein Lebensmittelmarkt im 
Erdgeschoss mit Verkaufsflächen von > 800 m² und ergänzende Ladennutzungen ermöglicht wer-
den.  
Eine Beschränkung des Einzelhandels hinsichtlich des Warenangebots erfolgt nicht. Somit ist Ein-
zelhandel mit sowohl nahversorgungsrelevantem als auch zentrenrelevantem bzw. nicht zentrenre-
levantem Kernsortiment im Sondergebiet SO zulässig. Die Planung orientiert sich dabei an der 
Zielsetzung des EHZK, das Sortimentseinschränkungen insbesondere außerhalb von zentralen 
Versorgungsbereichen vorsieht, um deren Versorgungsfunktion und der Funktionsfähigkeit zu 
schützen. 
Im Erdgeschoss sind großflächige und nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe und Dienstleis-
tungsbetriebe mit Ladennutzung (z. B. Reisebüros, Bankfilialen, Reinigungen oder Postfilialen) zu-
lässig. In den Geschossen ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe 
ohne Ladennutzung, Büros und Praxen sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 
zulässig. In allen Geschossen sind Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, sozi-
ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. 
Unzulässig sind in allen Geschossen Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten und Dienstleistungen, 
soweit es sich um Spielhallen, Wettbüros und Betriebe mit Sexdarbietungen handelt. Der Ausschluss 
dieser Nutzungen dient der Sicherung städtebaulicher Qualitäten, Trading -Down-Effekten soll ent-
gegengewirkt werden. 
Die Festsetzungen folgen der geplanten offenen Ausrichtung der Einzelhandelsbetriebe bzw. Gast-
ronomie zum Straßenraum insbesondere zur Bergisch Gladbacher Straße und sorgen dafür, dass 
die Erdgeschosszonen belebt werden und einen offenen Charakter haben, der sich auf die angren-
zenden Flächen auswirkt. Gleichzeitig werden Nutzungen so angeordnet, dass keine gegenseitige 
Störung zwischen den Nutzungen und den angrenzenden Flächen entsteht. 
In Bezug auf die im sonstigen Sondergebiet SO festgesetzten zulässigen Nutzungen ist auszufüh-
ren, dass die meisten  genannten Nutz ungsarten grundsätzlich auch im Mischgebiet nach

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§ 6 BauNVO oder im u rbanen Gebiet  (MU) nach § 6a BauNVO und in Kerngebieten (MK) nach 
§ 7 BauNVO zulässig sind. Die Festsetzung von sonstigen Sondergebieten (SO) nach § 11 BauNVO 
ist gemäß gängiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Festsetzung einer 
anderen Baugebietskategorie nicht in Frage kommt. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn durch 
die Planung die Umsetzung von großflächigem Einzelhandel i. S. v. § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO vor-
bereitet wird. Im vorliegenden Fall wird die anzusetzende Grenze zur Großflächigkeit von 800 m² 
Verkaufsfläche voraussichtlich überschritten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass  der Standort 
aufgrund seiner gestalterischen Ausbildung und gemeinsamen Erschließung bei mehreren ansässi-
gen Betrieben (gemeinsame Zufahrt, Stellplätze, Hinweisschilder) als Agglomeration betrachtet wer-
den muss. In Summe sind an dem Standort rund 4.490 m² Bruttogeschossfläche aufgrund der fest-
gesetzten Baugrenzen möglich. Durch diese Festsetzung besteht ausreichend Raum (ohne Lager-
flächen, soziale Flächen und konstruktive Flächen) für Verkaufsflächen über 800 m² , womit die 
Grenze zur Großflächigkeit überschritten wäre. Somit wird ein sonstiges Sondergebiet (SO) zur Er-
möglichung des großflächigen Lebensmittelmarkts festgesetzt. 
Vor dem Hintergrund des akuten Wohnraumbedarfs und der Belebung des gesamten Quartiers sol-
len in den Obergeschossen des Einzelhandelszentrums auch Wohnnutzungen angeordnet werden. 
Die Festsetzung eines Kerngebiets  scheidet aufgrund der angestrebten Wohnnutzungen (die in 
Kerngebieten grundsätzlich maximal einen untergeordneten Bestandteil darstellen sollen) aus. Aus 
diesen Gründen kommt im vorliegenden Fall ausschließlich die Festsetzung eines sonstigen Son-
dergebiets in Frage. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung über die 
Grundflächenzahl (GRZ), die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse sowie über die maximale 
Gebäudehöhe (GH max.) bzw. maximale First- und Traufhöhe (FH max./ TH max.)  in Metern über 
Normalhöhen Null (m ü. NHN) festgesetzt. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Urbane Gebiete (MU) 
Die Grundflächenzahl wird zur effektiven Flächennutzung innerhalb der urbanen Gebiete MU  1, 
MU 3 und MU 4 mit 0,8 festgesetzt und entspricht den Orientierungswerten für die Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO. Eine Überschreitung der festgesetzten GRZ 
durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) ist nicht zulässig, da der Wert von 
0,8 bereits die sogenannte Kappungsgrenze im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darstellt. 
Die GRZ kann durch die Hauptgebäude in den Baugebieten MU 1, MU 3 und MU 4 (betrachtet auf 
das jeweils gesamte Baugebiet) nicht in Gänze ausgeschöpft werden, da die Überbaubarkeit durch 
die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen eingeschr änkt wurde. Rein rechnerisch 
ergibt sich hier unter Berücksichtigung der festgesetzten Baugrenzen eine tatsächlich umsetzbare 
GRZ von etwa 0,5 für das MU 1, 0,6 für das MU 3 und 0,7 für das MU 4. Jedoch steht zum jetzigen 
Zeitpunkt im Rahmen der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplanes nicht fest, wie die spätere 
Grundstückseinteilung erfolgen soll. Unter Berücksichtigung von ggf. auch langfristig möglichen 
neuen (kleineren) Grundstückszuschnitten soll jedoch eine sinnvolle Grundstücksausnutzung im 
Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß den gesetzlich vorgegebenen Ori-
entierungswerten auch langfristig ermöglicht werden. Dabei kann es je nach Grundstücksaufteilung 
bei einzelnen Grundstücken dazu kommen, dass die GRZ ausgeschöpft wird und bei anderen 
Grundstücken, dass die GRZ nicht voll ausgeschöpft wird. Generell ist davon auszugehen, dass bei 
Hinzurechnen der Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (siehe oben) die Ausschöpfung des Wertes 
von 0,8 in den Gebieten erfolgen wird, da auch Tiefgaragen geplant sind.

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Insgesamt kann mit der Festsetzung einer GRZ von 0,8 eine städtebaulich sinnvolle Ausnutzung der 
Grundstücke erfolgen und dem hohen Wohnraumbedarf durch eine gute Grundstücksausnutzung 
Rechnung getragen werden. 
Im Bebauungsplan wird darüber hinaus festgesetzt, dass in den  urbanen Gebiet en MU 2.1 und 
MU 2.2 die zulässige Grundflächenzahl 1,0 betragen darf. Durch diese Festsetzung wird der Orien-
tierungswert gemäß § 17 BauNVO überschritten.  
Diese Überschreitung dient der Deckung der notwendigen Stellplatzbedarfe in einer Quartiersga-
rage. Durch eine zulässige Grundflächenzahl von 1,0 darf das für die Quartiersgarage und für das 
Gebäude mit Kulturbaustein vorgesehene Grundstück vollständig bebaut werden. Durch die Ermög-
lichung der Q uartiersgarage können großflächige Unterbauungen von Tiefgaragen im Plangebiet 
vermieden werden. Stattdessen können im Innenbereich des Plangebiets und in den Innenbereichen 
der Baublöcke großzügige Grünflächen, mit Anschluss an den gewachsenen Boden  entstehen, so 
dass auch Pflanzungen von größeren Bäumen ermöglicht werden. Die Schaffung von Grünflächen 
im Innenbereich dient nicht nur zur Steigerung der Aufenthaltsqualität, sondern wirkt sich auch po-
sitiv auf das Klima aus. Durch die vorgesehene Dachbegrünung von dennoch verbleibenden Tief-
garagen und weiteren Dachflächen (siehe Kapitel 6.15.1) wird ein weiterer Beitrag zur Kompensa-
tion des erhöhten Versiegelungsgrades in den urbanen Gebieten MU 2.1 und MU 2.2 geleistet. Der 
hohe Versiegelungsgrad ist in den urbanen Gebieten MU 2.1 und MU 2.2 städtebaulich vertretbar, 
da es sich zusätzlich um einen Kulturbaustein als Sonderbaustein mit erhöhter Urbanität handelt. 
Sonstiges Sondergebiet (SO) 
Für das sonstige Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger 
Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen, und Gewerbe“ wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festge-
setzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung mit großflächigem Einzel-
handel, weiteren Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie Wohnraum, zu schaffen. 
Die vollständige Versiegelung innerhalb des sonstigen Sondergebiets SO wird durch die vorgese-
hene Dachbegrünung im Innenhof und auf den Hauptdächern ausgeglichen. Des Weiteren soll eine 
Begrünung der Platzfläche und der Wegeverbindung mit Bäumen erfolgen. Hierzu werden Pflanz-
festsetzungen getroffen. 
Die vorgesehene bauliche Verdichtung im sonstigen Sondergebiet SO führt zu einer Stärkung der 
vorhandenen Versorgung innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs als auch zur Verbesserung 
der Wohnraumversorgung im Stadtteil Dellbrück innerhalb eines gut mit Infrastruktur versorgten Um-
feldes. Die Neuinanspruchnahme bisheriger Freiflächen im Außenbereich kann somit reduziert wer-
den.  
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Plangebiet  im Bereich des sonstigen Sondergebiets im Be-
stand bereits vollständig versiegelt ist. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil der Begrünung 
bzw. der Anteil der nicht versiegelten Flächen erhöht, obwohl gleichzeitig ein größeres Nutzungspo-
tential entsteht. 
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das hohe Maß der bauli-
chen Nutzung berührt werden können, beziehen sich nach der Rechtsprechung insbesondere auf 
Belichtung, Besonnung und Belüftung. Vorliegend ist für das Erdgeschoss ein großflächiger Einzel-
handel vorgesehen, so dass hier mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen ist . In den oberen Ge-
schossen bestehen aufgrund der für die Obergeschosse festgesetzten Baugrenzen weniger Über-
bauungsmöglichkeiten, so dass auch hier mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.  
Ferner ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, die Anforde-
rungen an eine ausreichende Belüftung und Besonnung, aber auch hinsichtlich des Brandschutzes 
erfüllt sind. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

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Für im Bebauungsplan getroffene Ausnahmen (siehe Kapitel 6.5) wurde geprüft, ob die genannten 
Anforderungen erfüllt sind. 
Nördlich angrenzend an die geplante Bebauung ist eine großzügige Grünfläche mit hoher Aufent-
haltsqualität vorgesehen, die von den möglichen Beschäftigten und Bewohnerinnen und Bewohnern 
genutzt werden kann. Die Überschreitung des Orientierungswertes wird aus städtebaulichen Grün-
den insgesamt für gerechtfertigt erachtet. 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wurde in dem vorliegenden Bebauungsplan bewusst nicht festge-
setzt. Die geplanten Gebäudekörper sind durch Festsetzung der maximalen Geschossigkeit , der 
maximal zulässigen Gebäudehöhen und der überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend defi-
niert. Gemäß § 17 BauNVO gilt für urbane Gebiete ein Orientierungswert von 3,0 für die GFZ. Auf-
grund der zulässigen Geschossigkeiten werden die  Orientierungswerte für die GFZ gemäß § 17 
BauNVO voraussichtlich in keinem Baugebiet überschritten.  
Beispielsweise ist nach dem städtebaulichen Konzept innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und 
MU 4 bei Betrachtung der Gesamtfläche als Grundstücksgröße eine GFZ von etwa 1,7 zu erwarten. 
Für das MU 3 ist eine GFZ von etwa 2,5 (berechnet auf die Fläche des Baugebiets MU 3) zu erwar-
ten. Das Sondergebiet SO erreicht auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts eine GFZ von 
etwa 2,6. Lediglich für das MU 2.1 und MU 2.2 ist demnach eine Überschreitung des Orientierungs-
wertes ggf. zu erwarten aufgrund der hier geplanten Geschossigkeit von etwa sechs bis sieben Ge-
schossen (in Abhängigkeit von der Geschosshöhe). Überschlägig wurde hier für das gesamte ur-
bane Gebiet MU 2.1 und MU 2.2 eine mögliche GFZ von etwa 3,2 ermittelt. 
6.2.3 Maximale Zahl der Vollgeschosse  
Die maximale Anzahl der Vollgeschosse wird festgesetzt, um dafür zu sorgen, dass keine unverhält-
nismäßig hohe Bebauung im Plangebiet entsteht. Höhen von bis zu fünf  Geschossen sind in einer 
heterogenen größtenteils von drei- bis viergeschossigen Gebäuden geprägten urbanen Umgebung 
städtebaulich vertretbar.  
Das vorliegende städtebauliche Konzept dient als Grundlage für die Festsetzungen. Angrenzend zur 
Möhlstraße ist eine überwiegend dreigeschossige Bebauung vorgesehen, um einen Übergang zur 
Bestandsbebauung vorzubereiten. Eine Ausnahme bildet hier das nördlichste Gebäude an der Ecke 
zur Planstraße. Hier soll eine Betonung der Ecke zum Park + Ride Parkplatz hin erfolgen. Das schräg 
gegenüberliegende Eckgebäude weist ebenfalls vier Vollgeschosse auf, so dass hier eine gleichmä-
ßige Raumkante zum Platz hin entsteht.  
Eine weitere Ausnahme bildet das innerhalb des urbanen Gebiets MU 4 geplante neue Gebäude mit 
fünf Geschossen, das an dieser Stelle der Betonung der Eingangssituation zum Plangebiet von der 
Möhlstraße aus in Verlängerung der Erikastraße , dient. Langfristig gesehen ist eine stärkere Ver-
dichtung und Urbanität in dem angrenzenden Bereich denkbar und städtebaulich gewollt, um die 
Potentiale dieser Flächen auszuschöpfen. 
Die zulässige Geschossigkeit des südöstlichen Gebäudeblocks mit bis zu fünf Vollgeschossen  im 
sonstigen Sondergebiet SO ermöglicht die Unterbringung von Nutzungen oberhalb des hier vorge-
sehenen Einzelhandels und insgesamt eine gute Ausnutzung der Fläche. Außerdem können die 
Lärmimmissionen ausgehend von der Bergisch Gladbacher Straße durch diesen Gebäudekörper 
abgeschirmt werden.  
Entlang der Bergisch Gladbacher Straße zeigt sich im Bestand insgesamt ein heterogenes Bild mit 
einer Bebauungsstruktur zwischen überwiegend drei bis vier Geschosse n und zahlreichen Baulü-
cken, die mit eingeschossigen Gewerbebauten belegt sind. Der Bereich des sonstigen Sonderge-
biets SO im Plangebiet ist Teil des Bezirkszentrums von Dellbrück. Ziel für die Zentrenbildung ist es,

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eine erhöhte Urbanität und Dichte im zentralen Bereich herzustellen. Im Bebauungsplan werden 
daher Gebäudehöhen definiert, die über das bisherige Maß leicht hinausgehen. 
6.2.4 Gebäudehöhe  
Maximale Gebäudehöhe 
Die Festsetzung von maximal zulässigen Gebäudehöhen für Gebäude mit Flachdach sowie maxi-
male First- und Traufhöhen für Gebäude mit Satteldach als Maximalhöhen in Meter über Normalhö-
hen Null (m ü. NHN) als eindeutig definierbares Höhenmaß wurde flankierend zur Festsetzung der 
maximalen Geschossigkeiten festgesetzt. Da Geschosse überhöht sein können und die Bauordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) mehrere „Nichtvollgeschosse“ übereinander 
zulässt, kann die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse allein nicht die gewollte oder verträgliche 
städtebauliche Wirkung gewährleisten. Die Höhenfestsetzungen wurden auf der Grundlage des be-
stehenden und geplanten Straßenniveaus sowie des geplanten Geländeniveaus im Innenbereich 
des Plangebiets so getroffen, dass sie sich im Bereich der nördlichen Möhlstraße an der umliegen-
den Bebauung und an dem Bestand orientieren. Im übrigen Plangebiet ermöglichen sie das vorlie-
gende städtebauliche Konzept und definieren neue maximale Gebäudehöhen, die der beabsichtig-
ten Entwicklung zu einem urbanen Stadtteil entsprechen.  Zusätzliche Staffelgeschosse sind auf-
grund der definierten maximal zulässigen Gebäudehöhen nicht möglich. 
Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch die künftige Höhenlage des Geländes und die 
Möglichkeit der überflutungssicheren Herstellung der Erdgeschossebene um 0,2 m über dem neuen 
Geländeniveau. Für das sonstige Sondergebiet SO wurde zusätzlich berücksichtigt, dass im Erdge-
schoss Einzelhandel mit einer größeren Geschosshöhe angesiedelt werden soll. 
Im Bereich der Möhlstraße wurden die maximal zulässigen First - und Traufhöhen so festgesetzt, 
dass bei einem steilen Satteldach ein Vollgeschoss weniger als bei einem Flachdach realisiert wer-
den kann. Stattdessen wäre in einem steilen Satteldach ein weiteres Dachgeschoss möglich. Die 
Firsthöhe soll nicht deutlich über die ansonsten zulässige Gesamthöhe hinausragen und sich an der 
umliegenden Bebauungsstruktur orientieren. 
Im Bereich der urbanen Gebiete MU 2.1 und MU 2.2 werden, angrenzend zu den Nutzungen der 
Bahn, Gebäudehöhen definiert, die die anschließenden Gewerbehallen deutlich überschreiten. Die 
hier projektierten Gebäude bilden mit bis zu knapp 27 m oberhalb Straßenniveau einen deutlichen 
städtebaulichen Akzent zur Bahn hin und bilden einen Abschlussstein auf der Nordseite. Gleichzeitig 
schirmen Sie das Plangebiet von dem Verkehrs- und Gewerbelärm der Nordseite ab. 
Überschreitung der Gebäudehöhe  
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischer Anlagen wie beispielsweise untergeordnete Bauteile 
(z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Wärmepumpen) sowie Photovoltaik-
anlagen. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die für Flachdä-
cher maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitung wird auf 1,5 m begrenzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits die maximal zuläs-
sigen Gebäudehöhen einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Höhengestaltung ermöglichen.  
Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude-
außenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Durch diese Festsetzung wird 
gewährleistet, dass durch die zulässigen Überschreitungen keine störende Wirkung zum Straßen-
raum hin entfaltet wird. Durch das Zurücktreten der baulichen Anlagen auf dem Dach, sind sie vom 
Straßenraum aus nicht wahrnehmbar.

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6.3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt innerhalb der Gebiete MU 1 bis MU 4 und SO ein Höhenmaß von 
61,2 m über Normalhöhen Null (m ü. NHN) als die neue Höhenlage. Die im Bebauungsplan festge-
setzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW. 
Eine Abweichung von den festgesetzten Geländehöhen von bis zu +/ - 0,3 m ist zulässig. Darüber-
hinausgehende Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die besondere 
örtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 
Das Höhenkonzept der Erschließungsplanung diente als Grundlage für die Festsetzung der neuen 
Geländehöhe. Das Erschließungskonzept für das Plangebiet sieht neue Mischwasserkanäle inner-
halb der geplanten öffentlichen Straßen vor. Diese verlaufen von der nordöstlichen Ecke des Plan-
gebiets mit Gefälle in Richtung Möhlstraße bzw. Bergisch Gladbacher Straße, um hier an die Be-
standskanäle anzuschließen. Dementsprechend sind die zukünftigen Straßenhöhen so geplant, 
dass diese vom höchsten Punkt (61,2 m ü. NHN im Nordosten) bis zu den jeweiligen Anschlusshö-
hen (61,0 m ü. NHN im Bereich Möhlstraße und 60,7 m ü. NHN im Bereich der Bergisch Gladbacher 
Straße) verlaufen. Die zukünftigen Straßenhöhen werden nicht festgesetzt, da diese im Erschl ie-
ßungsvertrag gesichert werden. Sie dient en jedoch als Ausgangspunkt für die weitere Höhenpla-
nung im inneren Plangebiet. 
Das Regenwasser wird oberflächig über die Planstraßen  und inneren Wege geführt, so dass auch 
hierzu ein Gefälle erforderlich ist (siehe Kapitel 5.3.3). Insgesamt ist im Innenbereich ein Höhenkon-
zept vorgesehen, dass sowohl den Ablauf aber auch das Sammeln von Regenwasser in Mulden und 
Vertiefungen ermöglicht. Die hierfür geplante Geländehöhe liegt innerhalb der Baugebiete zwischen 
61,10 m und 61,35 m ü. NHN und nimmt nach außen hin zu den öffentlichen Straßen ab, so dass 
das Wasser zu den öffentlichen Straßen  mit ihrem Bestandsniveau ablaufen kann. Das Höhenni-
veau der Möhlstraße und der Bergisch Gladbacher Straße bleibt unverändert. Aus d iesem Grund 
wird ergänzend festgesetzt, dass Zwischenhöhen durch Interpolation zu ermitteln sind, somit kann 
an die Bestandsstraßen angeschlossen werden. 
Mit der Festsetzung einer neuen Höhenlage von 61,2 m ü. NHN inklusive der vorgesehenen Abwei-
chungsmöglichkeit von 30 cm für die Baugebiete kann das vorgesehene Erschließungskonzept um-
gesetzt werden. Das Bestandsniveau liegt etwa zwischen 60,1 und 61,2 m ü . NHN. Somit liegt die 
Planung in Teilbereichen um bis zu 1,0 m oberhalb des Bestandsgeländes und stellt keine sinnvolle 
Bezugsgröße mehr für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung 
der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW dar. 
Durch die Festsetzung der neuen Höhenlage wird die im Bebauungsplan festgesetzte neue Gelän-
dehöhe maßgeblich für die Berechnungen der Abstandsflächen und der Vollgeschosse im Rahmen 
der Baugenehmigung. Somit wird durch die Festsetzung zudem für eine bedarfsgerechte Umset-
zung der geplanten Baukörper gesorgt. Für die öffentliche Grünfläche ist daher diese Festsetzung 
nicht notwendig. Dennoch kann die Oberfläche der öffentlichen Grünflächen entsprechend dem vor-
liegenden Konzept modelliert werden. 
Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungen gemäß 
BauO NRW bleiben von diesen Festsetzungen generell unberührt. Sie sind in Bereichen mit festge-
setzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe anzuwenden. Durch diese Festsetzung wird dafür 
gesorgt, dass für Detailumsetzungen notwendige Geländeanpassungen im Rahmen des gemäß 
BauO NRW zulässigen Rahmens umgesetzt werden können. 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 und für das sonstige Sondergebiet SO wird keine Bauweise 
festgesetzt. Durch die Baugrenzen und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden 
die möglichen Kubaturen und die Stellung der Baukörper ausreichend definiert.

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Für das urbane Gebiet MU  4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Das MU  4 grenzt im  
Süden an die Bestandsgrundstücke der Möhlstraße an. Diese sind durch zwei- bis dreigeschossige 
Häuser entlang der Straße und durch in der Regel eingeschossige Schuppen bzw. Nebenanlagen 
entlang der rückwärtigen, dem Plangebiet zugewandten Baugrenzen in gemischter Bauweise ge-
prägt. Die auf der Grenze zum Plangebiet vorhandenen Nebenanlagen genießen, genau wie die 
Hauptgebäude entlang der Möhlstraße, Bestandsschutz. Langfristiges Ziel ist es jedoch, auch die-
sen unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Teil stärker zu nutzen und an die neue Planung 
anzupassen. Aus diesem Grund ist es erklärtes städtebauliches Ziel, dass im südlichen Anschluss 
an das MU 4 eine Bebauung mit ähnlichen Höhen wie die umliegend geplante Bebauung (etwa vier 
bis fünf Geschosse) umgesetzt werden kann, so dass es nach und nach zu einer baulichen Verdich-
tung und einer besseren Nutzung von Grund und Boden innerhalb dieser im Zentrum von Dellbrück 
gelegenen Flächen kommen kann. 
Durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise muss innerhalb des urbanen Gebiets MU 4 auf 
die südliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Durch diese Vorgabe müssen Bauvorhaben, die 
im Bereich der südlich angrenzenden Grundstücke geplant sind dann ggf. ebenfalls auf der Grenze 
gebaut werden, wenn die jetzt geplante Bebauung umgesetzt ist. Die Zulässigkeit der Vo rhaben in 
diesem Bereich außerhalb des Bebauungsplans  richtet sich nach §  34 BauGB, so dass langfristig 
eine höhere und dichtere Bebauungsstruktur an dieser Stelle baurechtlich möglich ist. Die Festset-
zung der geschlossenen Bauweise entspricht somit den st ädtebaulichen Zielsetzungen in diesem 
Bereich. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO durch Baugren-
zen bestimmt und ermöglichen die Verwirklichung der vorgesehenen  Planung. Um eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, besteht ein geringer Spielraum bei der Anordnung der 
Baukörper. Entlang der Erschließungsstraßen sowie entlang der Grünfläche verlaufen die Baugren-
zen größtenteils parallel, so dass klare Raumkanten entstehen. Außerdem wurden Lücken zwischen 
den überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, um die Anordnung der Baukörper, wie im Wett-
bewerbsentwurf vorgesehen zu sichern. Die Festsetzung einer offenen Bauweise allein wäre nicht 
geeignet die gewollte Anordnung der Gebäudekörper beispielsweise im urbanen Gebiet MU  1 je-
weils kleinere Einzelhäuser an der Möhlstraße und längere Einzelhäuser auf der östlichen Seite zu 
sichern.  
Die festgesetzten Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen mit überwiegend 
14,0 m den Standardmaßen für Geschosswohnungsbau und ermöglichen bspw. Zwei- bis Dreispän-
ner mit einem geringen Spielraum. Im urbanen Gebiet MU 1 wird für die drei schmaleren (13,0 m bis 
14,0 m breiten) Baukörper in der nordwestlichen Ecke eine größere Tiefe ermö glicht (16,5 m bzw. 
17,0 m), um hier solitäre Baukörper, die zu den bestehenden Proportionen entlang der Straße pas-
sen zu sichern. Die unterschiedliche Größe der Baukörper entlang der  Verkehrsflächen, und die 
hiermit verbundene Kleinteiligkeit war ein wesentliches Gestaltungselement des Wettbewerbsent-
wurfes. Dieses Bild wird hiermit gesichert.  
Neben den kleineren Baukörpern im Nordwesten des Plangebiets wird auch für die drei den inneren 
Plangebietszugang begleitenden Baukörper auf der östlichen Seite des urbanen Gebiets MU 1 und 
für den östlichen Baukörper innerhalb des urbanen Gebiets MU  3 eine überbaubare Grundstücks-
fläche mit einer Tiefe von 16,0 m festgesetzt. Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Nord-
Süd-Verbindung durch das Plangebiet Fassaden mit Balkonen und Terrassen vor, um die Leben-
digkeit und soziale Kontrolle im Innenbereich des neuen Gebiets zu gewährleisten. Um eine Orien-
tierung der Wohnungen sowohl zum Innenbereich des Baublocks als auch zum Innenbereich des 
Plangebiets zu gewährleisten, sollen hier Vierspänner angeordnet werden. Das heißt, es werden 
jeweils zwei Wohnungen nach Osten und zwei Wohnungen nach Westen hin orientiert. Die Bau-
weise mit Vierspännern erfordert eine größere bauliche Tiefe als die übliche Anordnung bei Zwei - 
bis Dreispännern mit durchgesteckten Wohnungen und kann aufgrund der festgesetzten maximalen 
Tiefen für Gebäudekörper umgesetzt werden.

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Baukörper im östlichen Bereich des urbanen Gebiets MU 3 können ebenfalls mit einer Tiefe von 
maximal 16,0 m errichtet werden. Hier ist diese Tiefe erforderlich, um bauliche Schutzmaßnahmen 
gegen den von Osten auf das Gebiet treffenden Gewerbelärm umsetzen zu können. Als bauliche 
Maßnahme kommt beispielsweise die Anordnung einer vorgelagerten Zone, wie einem Laubengang 
in Betracht.  
Auf der südlichen Seite des urbanen Gebiets MU 4 kann die überbaubare Grundstücksfläche nicht 
voll ausgeschöpft werden, da bei der aktuell geplanten Gebäudehöhe eine Abstandsfläche von min-
destens 4 m einzuhalten wäre. Durch die Festlegung der Baugrenze in einem Abstand von 3 m zur 
südlichen Grundstücksgrenze wird jedoch mehr Flexibilität bezüglich der Anordnung von Balkonen 
eingeräumt. Die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW müssen dennoch eingehalten werden.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen mit der Kennzeichnung UG werden gemäß § 23 Abs. 1 und 3 
BauNVO ergänzend für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch Baugrenzen fest-
gesetzt. Innerhalb der Baugebiete MU  1 bis MU 4 sind Kellergeschosse geplant, die zum Teil als 
Tiefgaragen aber auch für die Unterbringung von technischen Anlagen und Kellerräumen gedacht 
sind. Durch diese Festsetzung wird ein angemessener Spielraum für die unterirdische Verortung 
vorn Stellplätzen, Abstellräumen und Technikräumen eingeräumt. (Kap. 6.14.1). 
Überschreitung der Baugrenzen 
Die relativ eng gezogenen Baugrenzen sichern eine konkrete Stellung der Gebäudekörper entspre-
chend dem vorliegenden städtebaulichen Konzept.  Um darüber hinaus die Anordnung von Balko-
nen und Terrassen zu ermöglichen, werden für alle Baugebiete Festsetzungen für ausnahmsweise 
mögliche Überschreitungen durch Balkone, Terrassen und/oder Überdachungen von Eingängen ge-
troffen. Das Maß der zulässigen Überschreitung liegt bei maximal 2,0  m wenn Straßenverkehrsflä-
chen dadurch nicht berührt  werden und die Vorschriften gemäß BauO NRW eingehalten werden.  
Somit besteht ein ausreichender Spielraum für die Anordnung der Gebäudekörper und der benötig-
ten Balkone und Terrassen.  
Um die technische Umsetzbarkeit der vorgesehenen Tiefgaragen zu gewährl eisten, sind innerhalb 
der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltenden Baugrenzen oberirdisch not-
wendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachun-
gen zulässig, soweit sie der Erschließung der jeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Gelände-
oberfläche dienen. 
Innerhalb der urbanen Gebiete MU  1 und MU 3 sind zur Unterbringung der Fahrradstellplätze und 
eines Teils der PKW-Stellplätze, technischen Anlagen und Abstellräume, Tiefgaragen bzw. vergrö-
ßerte Kellerräume mit Rampen als Fahrradzufahrt geplant. Hiermit soll den modernen Mobilitätsbe-
darfen entsprochen werden. Die Rampen für die Tiefgaragen befinden sich zwischen den Gebäuden 
außerhalb der oberirdisch geltenden Baugrenzen. Da diese jedoch mit einzelnen Bauteilen über das 
Gelände hinausragen können, wird die o.g. Festsetzung zur Ermöglichung oberirdischer Bauteile 
getroffen. 
6.5 Abweichende Tiefe der Abstandsfläche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird für Außenwände, die zu den mit „a“ gekennzeichneten Bau-
grenzen orientiert werden, das Maß der Tiefe der Abstandsflächen mit 0,2H festgesetzt. Für Außen-
wände, die zu den mit „b“ gekennzeichneten Baugrenzen, orientiert werden, beträgt das Maß der 
Tiefe der Abst andsflächen 0,1H. Für die mit „c“ gekennzeichneten Baugrenzen wird das Maß der 
Tiefe der Abstandsflächen mit 0,2H, jedoch mindestens 3 m festgesetzt.   Die zugrunde zu legende 
Geländehöhe bezieht sich dabei auf die in Nr.  3 der textlichen Festsetzungen festgesetzte Höhen-
lage (61,2 m ü. NHN). „H“ ist das Maß der Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW.

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Urbanes Gebiet MU1 
Zur Ermöglichung des städtebaulichen Konzepts  mit einem städtebaulich sinnvollen Anschluss an 
die bestehenden Strukturen wird eine Reduzierung zur erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche für 
einen Bereich im Süden des urbanen Gebiets MU 1 festgesetzt (0,2H anstatt 0,4H gemäß § 6 
BauO NRW). In dieser Situation grenzt die geplante Bebauung unmittelbar an ein Grundstück, das 
sich nicht im Eigentum des Investors befindet (Möhlstraße 16). Das Grundstück ist mit einem zwei-
geschossigen Wohnhaus unmittelbar an der Möhlstraße und einer grenzständigen eingeschossigen 
Garage mit vier Stellplätzen angrenzend an die geplante Neubebauung bebaut. Die Garage hat eine 
bauliche Tiefe von 6,5 m und ist 16,0 m breit. Sie steht auf den beiden seitlichen und der rückwärti-
gen Grundstücksgrenze auf einer Länge von insgesamt 29 ,0 m. Das zulässige maximale Maß für 
Nebenanlagen auf Grundstücksgrenzen entsprechend der BauO NRW (2024) beträgt 18,0 m insge-
samt bzw. 9,0 m maximal auf einer Grundstücksgrenze. Baulasten oder Grunddienstbarkeiten liegen 
auf den angrenzenden Grundstücken nicht vor. Aufgrund der geltenden Bauvorschriften wäre die 
Garage somit derzeit in dieser Größe und Anordnung nicht mehr genehmigungsfähig. Sie hat jedoch 
Bestandsschutz. Die Entstehung der Garage ist erklärbar aus der bestehenden Agglomeration an 
eingeschossigen Lagerhallen und Garagen und den gewerblichen Nutzungen im Bestand. N ach 
Umsetzung der Planung bleibt diese Garage als einzige Garage bestehen, da die angrenzende Ag-
glomeration entfernt wird.  
Vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses wurde die Abweichung von der nach BauO 
NRW vorgeschriebenen Abstandsfläche für die Fassaden, die zu der bestehenden Garage hin ori-
entiert sind, geprüft. Maßgebliche Parameter sind dabei die Kriterien Belichtung, Belüftung, sozialer 
Abstand und Brandschutz. Demnach ist festzustellen, dass die B elichtung und Belüftung der hier 
zukünftig angeordneten Nutzungen grundsätzlich den Anforderungen an gesunde Wohn-  und Ar-
beitsverhältnisse entsprechen, da die Garage nur eine Höhe von einem Geschoss hat. Auch für das 
Erdgeschoss können ausreichend Belichtungs - und Belüftungsverhältnisse hergestellt werden, da 
die hier angeordnete Nutzung auch eine Fassade nach Süden zum Quartiersplatz hat. Des Weiteren 
darf keine Überbauung durch Balkone im Bereich der reduzierten Abstandsfläche erfolgen, da diese 
das festgesetzte Maß von 0,2H nicht einhalten würden. Durch die Festsetzung eines Mindestmaßes 
von 0,2H wird der Mindestabstand von 3 m laut BauO NRW eingehalten. Für den Brandschutz ist 
gemäß § 30 BauO NRW ein Abstand von 2,50 m zur Grenze einzuhalten, was ebenfalls der Fall ist, 
wenn auch die Garage diesen Abstand nicht einhält. Die Abstandsfläche der Garage ist nicht gesi-
chert, daher wäre sie künftig nicht mehr in dieser Art zulässig. 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept, das in einem Wettbewerbsverfahren gem einsam mit 
Vertretern der Politik, der Verwaltung und des Bauherrn ausgewählt wurde, ist eine Nord- Süd-Ver-
bindung von der Bergisch Gladbacher Straße bis zum Park + Ride Parkplatz des S-Bahnhofes vor-
gesehen. Diese Verbindung verspringt im inneren Plangebiet , auf der Höhe des Quartiersplatzes 
und der Zuwegung von Westen, um etwa 15 m in Richtung Osten. Die Sichtlinie von der Bergisch 
Gladbacher Straße wird an dieser Stelle durch die seitliche Giebelwand des im südöstlichen Bereich 
des urbanen Gebiets MU  1 geplanten Baukörpers  aufgefangen. Dieser soll an dieser Stelle offen 
gestaltet und mit Balkonen versehen werden, um eine Orientierung zum Quartiersplatz zu gewähr-
leisten. Das Verrücken dieses Baukörpers hätte Auswirkungen auf die Sichtachse der Fußgänger-
verbindung, die dann nicht mehr von einem Baukörper, sondern teilweise von einer seitlichen Gara-
genwand und der angrenzenden Einfriedung aufgefangen würde. Dies entspräche nicht den städte-
baulichen Ansprüchen an die Gestaltung des neuen Quartiers. Gleichzeitig ist die Nord-Süd-Achse 
jedoch ein wichtiges Verbindungselement, das hier umgesetzt werden soll. Es wird im Zentrum des 
Plangebiets mit den Wegen aus anderen Richtungen vernetzt. Ein Verrücken dieser Wegeverbin-
dung ist aufgrund der Anforderungen an das westlich angeordnete Versorgungszentrum mit einem 
durchgehenden Erdgeschoss nicht möglich.  
Ebenfalls wird innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 eine weitere Reduzierung der Abstandsfläche 
zwischen dem Grundstück des Bestandsgebäudes Möhlstraße 20 und dem nördlic h angrenzend 
geplanten Gebäude festgesetzt , um an dieser Stelle einen Neubaukörper zu integrieren, dessen

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seitliche Abstände den Abständen der benachbarten bestehenden Bebauung entsprechen. Auf-
grund dessen darf die Abstandsfläche hier auf eine Abstandsfläc he von 0,2H jedoch mindestens  
3 m reduziert werden. Bei Ausschöpfung der zulässigen Gebäudehöhe wäre vorliegend ein Abstand 
von 4,80 m erforderlich (0,4H). Vorliegend soll das Bild von solitären Gebäuden mit einem etwa 3 m 
breitem Abstand zur Grenze vervollständigt werden. Auch durch die Reduzierung der Abstandsflä-
che bleiben hier die Belichtungsverhältnisse und die Belüftung sowohl für das geplante als auch für 
das bestehende Gebäude ausreichend berücksichtigt, da sowohl vor als auch hinter den Gebäuden 
ausreichende Abstände vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass in den seitlichen Fas-
saden eher kleinere Fenster von Nebenräumen angeordnet werden. 
Urbane Gebiete MU 2.1 / MU 2.2 / MU 3 
Bei dem Bereich zwischen dem MU 2.2 (0,1H) bzw. MU 3 (0,2H) handelt es sich um eine Gebäude-
fuge zwischen der entsprechend dem städtebaulichen Konzept vorgesehenen Quartier sgarage im 
Norden und der Wohnbebauung im Süden. Hier wird eine Reduzierung der Abstandsflächen ermög-
licht, um eine dichte urbane Bebauungsstruk tur und ein vor Lärm geschütztes inneres Plangebiet, 
wie im städtebaulichen Konzept vorgesehen, zu gewährleisten.  
Die Quartiersgarage ist hinsichtlich der Belüftung und Belichtung sowie Privatsphäre nicht schutz-
bedürftig. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 sind generell Wohnnutzungen nicht zulässig, so 
dass sichergestellt ist, dass hier keine schutzbedürftige Nutzung entsteht, bei der ein höheres Ab-
standsflächenmaß erforderlich wäre. Die südlich innerhalb des urbanen Gebiets  MU 3 geplanten 
angrenzenden Wohnungen sind an dieser Stelle nach Osten und Westen (nicht zur Quartiersgarage) 
orientiert. Die Festsetzung hinsichtlich der möglichen Verringerung der Abstandsfläche wurde für 
eine seitliche Giebelwand getroffen, so dass hier keine übliche Schutzbedürftigkeit besteht.  
Für die westlich anschließende Südseite des urbanen Gebiets MU 2.1 und MU 2.2 wird ergänzend 
festgesetzt, dass die Abstandsfläche mit 0,2H berechnet werden darf. 0,2H entspricht der zulässigen 
Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen für urbane Gebiete  MU gemäß §  6 Abs. 5 
BauO NRW. Vorliegend handelt es sich aufgrund des festgesetzten Wegerechtes für die Allgemein-
heit um eine mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vergleichbaren Wegefläche. Der Unterschied be-
steht lediglich in den Eigentumsverhältnissen. Aus diesem Grund wird das Abweichen von der Ab-
standsfläche von 0,4H an dieser Stelle als angemessen angesehen. Weiterhin liegen auch in diesem 
Bereich keine Schutzwürdigkeiten vor, da die Reduzierung der Abstandsfläche sich voraussichtlich 
auf die Quartiersgarage und die vorgesehene kulturelle Nutzung bezieht.  
Urbanes Gebiet MU 4 
Für die Nordwestseite im Bereich des urbanen Gebiets MU4 wird eine Reduzierung der Abstands-
fläche zu dem Gebietseingang hin festgesetzt. Die Reduzierung ist an dieser Stelle erforderlich, um 
die Anordnung von Balkonen zu dem geplanten Weg hin zu ermögli chen. Gemäß BauO NRW gilt 
zu öffentlichen Verkehrsflächen in Urbanen Gebieten eine Abstandsfläche von 0,2H. Vorliegend hat 
der geplante Weg durch die Festsetzung des Geh-, Fahrradfahr- und Leitungsrechtes zugunsten der 
Allgemeinheit einen öffentlichen Charakter und ist daher ähnlich zu bewerten, ist jedoch eine private 
Fläche. 
6.6 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
Im Sinne eines geordneten und attraktiven städtebaulichen Erscheinungsbildes wird im Bebauungs-
plan festgesetzt, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und des sonstigen Sonder-
gebiets SO oberirdische Einzelgaragen, Carports und Stellplätze unzulässig sind. Die Unterbringung 
erfolgt zum Teil in Tiefgaragen (sonstiges Sondergebiet SO und MU 1) und im Übrigen in einer Quar-
tiersgarage.  
Der ruhende Verkehr wird überwiegend in der Quartiersgarage vorgesehen, um eine städtebaulich 
verträgliche Lösung für die Anordnung der notwendigen Stellplätze zu schaffen und eine grüne Ge-
staltung der Oberflächen zu ermöglichen. Zusätzlich wird eine relativ kleine Tiefgarage im Bereich

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des urbanen Gebiets MU 1 für KFZ und Fahrräder sowie im Bereich des urbanen Gebiets MU 3 für 
den Nachweis der verbleibenden notwendigen Fahrradstellplätze ermöglicht. Somit sind Stellplätze 
innerhalb der urbanen Gebiete MU und innerhalb des sonstigen Sondergebiets SO nicht erforderlich 
bzw. würden dem Ziel der städtebaulichen Planung nicht gerecht. Tiefgaragen sind innerhalb der 
mit „UG“ gekennzeichneten Baugrenzen für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und 
innerhalb der oberirdischen Baugrenzen zulässig (siehe Kapitel 6.4). 
In dem festgesetzten urbanen Gebiet MU 1 sind Stellplätze und Garagen (Ga/St) nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. Anders als in den übrigen Baugebieten wird innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 
eine Fläche festgesetzt, in der Stellplätze zulässig sind. Diese Festsetzung gilt für ein in den Bebau-
ungsplan aufgenommenes Fremdgrundstück (Möhlstraße 16), das sich nicht im Eigentum des In-
vestors befindet. Die bestehende Garage auf diesem Grundstück dient dem Stellplatznachweis der 
in dem Hauptgebäude vorhandenen Wohnungen. Die Garage ist aber nach den geltenden Vorschrif-
ten nicht mehr genehmigungsfähig (siehe Kapitel 6.5). Um den Stellplatznachweis für die Wohnun-
gen auch zukünftig führen zu können, wurde daher im Bereich der bestehenden Garage eine Fläche 
festgesetzt, in der Stellplätze und Garagen angeordnet werden dürfen. Im Rahmen der Baugeneh-
migung muss nachgewiesen werden, dass die Abstandsflächen eingehalten werden. Dies kann ent-
weder durch eine Grunddienstbarkeit oder durch eine kleinere Garage erfolgen. 
Ein- und Ausfahrten Tiefgarage  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des sonstigen Sonder-
gebiets SO und innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen und Ga-
ragen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs zulässig sind.  
Hierdurch wird sichergestellt, dass der motorisierte Verkehr an einer verkehrssicheren Stelle in die 
jeweilige Tiefgarage geleitet wird. Die Festsetzung wurde dabei so getroffen, dass die Einfahrt eine 
gewisse Mindestentfernung von der Bergisch Gladbacher Straße (SO-Gebiet) bzw. der Möhlstraße 
(MU 1) hat, um einerseits einen Rückstau zu verhindern und andererseits für ausfahrende Fahr-
zeuge ausreichend Bewegungsraum vor der jeweiligen Mündung zu schaffen. Für die übrigen Bau-
gebiete wird keine Beschränkung der Anordnung der Zufahrten festgesetzt, da sich hier weniger 
Konfliktpotential ergibt. 
Entlang der im östlichen Plangebiet geplanten Straßenverkehrsfläche dürfen entsprechend den An-
gaben in der Planzeichnung, auf der östlichen Seite zum angrenzenden Fremdgrundstück keine Ein- 
und Ausfahrten angeordnet werden. Diese Festsetzung wurde getroffen, um dafür zu sorgen, dass 
auf dem angrenzenden gewerblich genutzten Grundstück keine bebaubaren Grundstücke entste-
hen, die der zukünftigen Planung für diesen Bereich widersprechen würden.  
6.7 Nebenanlagen 
Gemäß (§ 9 Abs.  1 Nr.  4 BauGB und §  14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird für die urbanen Ge-
biete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dass Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 
BauNVO innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind Zu-
gangswege, Stützmauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und Spielflächen für 
Kleinkinder sowie die gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) zulässigen Nebenanlagen.  
Diese Festsetzung dient einer grünen Gestaltung der Vorgartenzonen und somit einem grünen Ge-
samtbild der Siedlung. Die Vorgartenzonen sind prägend für den Eindruck der Siedlung und sollen 
daher von Nebenanlagen weitestgehend freigehalten werden. Es wurden Ausnahmen festgesetzt 
für notwendige bauliche Einrichtungen für die Zuwegungen und für nicht überdachte Stellplätze für 
Fahrräder, um eine funktionsgerechte Nutzung der baulichen Anlage zu gewährleisten. 
Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO wird darüber hinaus festgesetzt, 
dass Standorte für Müllsammelbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen zuläs-
sig sind. Diese Festsetzung dient der gestalterischen Steuerung von Müllstandorten und entspricht

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den im Freiraumkonzept erarbeiteten Vorgaben. Hiermit soll vermieden werden, dass Müllstandorte 
in Bereichen entstehen, an denen sie eine störende Wirkung entfalten. Der Notwendigkeit der An-
ordnung von Abfallsammelbehältern wird mit der Planung ausreichend Rechnung getragen. Ziel ist 
es, ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewähren und die Aufenthaltsqualität der Grünfläche 
nicht negativ zu beeinträchtigen. Andererseits soll die direkte Abholung durch die Müllentsorgungs-
unternehmen ermöglicht werden. 
Des Weiteren wird im Beb auungsplan festgesetzt, dass Anlagen zur Versorgung des Gebiets mit 
Elektrizität (im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO) innerhalb des Sonder gebiets SO ausnahmsweise 
zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird eine flexible Anordnung dieser Anlagen in Abstimmung 
mit den Behörden grundsätzlich ermöglicht. Dabei muss im Einzelfall abgestimmt werden, wo die 
Trafostationen angeordnet werden, um städtebauliche Belange und gesundheitliche Belange zu be-
rücksichtigen. 
 
6.8 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde-
rung gefördert werden könnten 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. Mai 2017 ist die Investorin verpflichtet, 30  % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geför-
derten Segment gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW zu 
errichten. 
Es wird daher die Festsetzung getroffen, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU  1 und MU 4 mit 
„ÖGW“ (öffentlich geförderter Wohnungsbau) gekennzeichneten Baufelder Wohngebäude errichtet 
werden müssen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB. Demnach ist im Rahmen der Baugenehmi-
gung lediglich die Förderfähigkeit der Wohngebäude nachzuweisen. Fl ankierende Verpflichtungen 
im städtebaulichen Vertrag sind weitergehender und regeln sowohl die Realisierung und Inbetrieb-
nahme als auch die Vermietung zu einem bestimmten Mietzins über einen Zeitraum von 25 bzw. 30 
Jahren. 
Die in der Planzeichnung gekennz eichneten Gebäude entsprechen dem Ergebnis einer mit dem 
Fördergeber vorabgestimmten Machbarkeitsstudie. In diesen kann der Anteil von 30 % der beab-
sichtigten neu geschaffenen Wohnungsbau- Geschossfläche nachgewiesen werden. Mit Blick auf 
ggf. sich zukünftig ändernde Förderbestimmungen, kann eine Befreiung von dieser Festsetzung im 
Einzelfall in Aussicht gestellt werden, um die Realisierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
in anderen Gebäuden innerhalb des Plangebiets zu ermöglichen – solange der Anteil von 30 % nicht 
unterschritten wird. 
Im städtebaulichen Vertrag wird die Umsetzung von gefördertem Wohnungsbau entsprechend ge-
sichert. Nach der derzeitigen Planung wird von etwa 80 Wohnungen ausgegangen. 
6.9 Verkehrsflächen 
6.9.1 Private Verkehrsflächen 
Zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird im Eingangsbereich der Bergisch Gladbacher Straße 
eine private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz festgesetzt.  
Diese festgesetzte Fläche soll der Unterbringung von Car-Sharing Stellplätzen und von Ladestruktur 
für die elektrische Mobilität dienen. Ergänzend sollen hier innerhalb der privaten Verkehrsfläche 
Bäume und Grün nach den Vorgaben des Erschließungs- bzw. Freiraumkonzepts angeordnet wer-
den. Der gesamte Bereich der privaten Verkehrsfläche soll öffentlich zugänglich sein.

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Entsprechend dem Erschließungskonzept  werden zehn private Stellplätze und dazu gehörende 
Grünanlagen unmittelbar entlang der vorgesehenen Erschließungsstraße im Eingang des Plan ge-
biets verortet. Durch die Festsetzung als private Verkehrsfl äche können davon vier Stellplätze für 
Fahrzeuge eines privaten Car-Sharing Anbieters (Cambio) sowie zwei Stellplätze für mobilitätsein-
geschränkte Personen hier verortet werden. Des  Weiteren können alle Stellplätze mit Ladeinfra-
struktur versehen werden. 
6.9.2 Straßenverkehrsflächen 
Die Planstraße, die das Plangebiet entlang der Ostseite und auf der Nordseite erschließen soll, wird 
durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich vorbereitet. Auf diese Weise 
wird zugleich die künftige Erschließung der östlich angrenzenden Flächen (Ideenteil im Wettbe-
werbsverfahren) gesichert. Durch die Festsetzung wird des Weiteren ein Straßenausbau nach den 
Vorgaben der Stadt Köln (Abmessungen siehe unten) ermöglicht. Es ist vorgesehen, dass die Straße 
zunächst durch den Investor nach den Vorgaben der Stadt Köln erstellt wird und erst nach Fertig-
stellung an die Stadt Köln übertragen wird.  
Straßengeometrisch ist im Eingangsbereich von der Bergisch Gladbacher Straße aus , die Entste-
hung einer Wendemöglichkeit vorgesehen. Die Fahrbahn ist ca. 6,50 m breit vorgesehen. Hinzu 
kommt ein Gehweg mit 2,50 m Breite und eine Ladezone mit 2,10 m Breite. Durch diese Straßen-
verkehrsfläche werden u. a. die Tiefgarage und die Anlieferung des Lebensmitteleinzelhandels so-
wie die weiteren Nutzungen innerhalb des Sondergebiets SO erschlossen. 
Die nördlich an diese Straßenverkehrsfläche anschließende Planstraße hat eine Gesamtbreite von 
etwa 9,05 m. Die Straßenverkehrsfläche ist mit 9,30 m im Norden und mit 9,05 m unmittelbar ober-
halb der Wendeanlage festgesetzt. 
Im Norden des Plangebiets  führt die Planstraße um die hier geplante Quartiersgarage herum und 
verläuft weiter bis zur Möhlstraße. Vorgesehen ist im Nordwesten eine 6 m breite Fahrbahn und ein 
2,50 m breiter Gehweg. Im Nordwesten werden zusätzlich vier Parkplätze und Beete für Grünanla-
gen und Bäume angeordnet. 
Um zu verhindern, dass für das östlich angrenzende Grundstück Baurecht entsprechend dem 
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 75500/03 i.V.m.  § 34 BauGB durch den Anschluss an die 
geplante Straße entsteht und die im Ideenteil vorgesehene urbane Planung ggf. hierdurch verhin-
dert, wird festgesetzt, dass Ein-  und Ausfahrten auf der östlichen Seite der Planstraße unzulässig 
sind. In einem späteren Planverfahren zur Neuordnung der östlich angrenzenden Flächen kann 
diese Festsetzung durch eine Überlagerung an dieser Stelle rückgängig gemacht werden. Somit 
erfolgt diese Festsetzung im Sinne einer geordneten zukünftigen städtebaulichen Entwicklung.  
6.10 Maßnahmen zum Artenschutz 
Mit dem Umbau bzw. Abriss von Gebäuden sowie der Rodung von Bäumen kann eine Zerstörung 
von Fledermausquartieren sowie Quartieren für den Haussperling einhergehen. Im Rahmen der 
Artenschutzuntersuchung wurden daher vorgezogene Artenschutzmaßnahmen (CEF-
Maßnahmen) zum Schutz dieser Arten entwickelt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe 2 
zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und ergänzende 
Überprüfung vom 11.12.2024). Diese werden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernom-
men. 
Demnach sind gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und 
innerhalb des Sondergebiets SO Ersatzquartiere vor dem Rückbau von Gebäuden und/oder vor 
der Rodung von Bäumen anzulegen und so zu erstellen, dass sie dem Methodenhandbuch zur Ar-
tenschutzprüfung in NRW -Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Mo-
nitoring - Anhang B (Maßnahmen-Steckbriefe)“ entsprechen.

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Weitere allgemeindienliche Maßnahmen zum Artenschutz (Beachtung von Rodungszeiträumen, 
Hinweise zur Beleuchtung und Maßnahmen an Gebäuden gegen Vogelschlag) werden als Hin-
weise in den Bebauungsplan aufgenommen. 
6.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Im inneren Plangebiet wird ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und ein Geh -, 
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln festge-
setzt, um die erforderliche Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und für Fahrzeuge zur Unterhaltung 
der angrenzenden öffentlichen Grünflächen sowie der unterirdisch möglicherweise vorhandenen 
Leitungen planungsrechtlich zu sichern. Durch die Planungsrechtliche Sicherung wird gewährleistet, 
dass entsprechende Eintragungen im Grundbuch als Grunddienstbarkeit oder als Baulast i m Rah-
men der Umsetzung erfolgen müssen. Mit den Geh- und Fahrrechten soll auch ein Recht zum Ver-
weilen einhergehen und grundbuchlich gesichert werden. 
Zu den allgemein zugänglichen Flächen gehören insbesondere die gemäß städtebaulichem Konzept 
vorgesehenen Nord-Süd- sowie Ost-West-Durchwegungen, um dem Ziel einer durchgängigen fuß-
läufigen Wegeverbindung durch das Plangebiet zu entsprechen. Im Bereich des Entreeplatzes und 
des Quartiersplatzes werden die GFL-Flächen so aufgeweitet, dass die Platzflächen abgedeckt wer-
den.  
6.12 Flächen für die Rückhaltung und die Versickerung von Niederschlagswasser 
Die für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 14 BauGB als Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser fest-
gesetzt. Das vorliegende Freiraumkonzept sieht die Anordnung von Muldenrigolen und Mulden im 
inneren Plangebiet angrenzend an die öffentlichen Grünflächen vor. Die Festsetzung dient somit der 
Sicherung des der Planung zugrunde liegenden Freiraum- und Entwässerungskonzepts und somit 
einem klimagerechten Umgang mit dem Regenwasser.  Die Festsetzung erfolgt überlagernd als 
Randsignatur mit der gleichzeitigen Festsetzung der Fläche als private Grünfläche ( siehe Kap. 
6.13.1). 
6.13 Grünflächen 
6.13.1 Private Grünfläche 
Nördlich des Sondergebiets (SO) wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche 
für die Versickerung von Niederschlagswasser“ festgesetzt. Die Festsetzung dient einer grünen Ge-
staltung der an dieser Stelle vorgesehenen privaten Entwässerungsanlagen und trägt somit zur grü-
nen Gesamtgestaltung im inneren Plangebiet entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen bei. 
Mit der Zweckbestimmung wird sichergestellt, dass der Nutzungszweck der privaten Grünfläche um-
gesetzt werden kann. 
Durch die Festsetzung als private Grünfläche wird g leichzeitig dafür gesorgt, dass das Nieder-
schlagswasser der Dachflächen auf dem privaten Grundstück zur Versickerung gebracht wird. Zur 
Gestaltung der Fläche im Anschluss an die öffentlichen Grünflächen werden ergänzend Gestal-
tungsfestsetzungen getroffen (siehe Kapitel 7.4). 
6.13.2 Öffentliche Grünfläche 
Der überwiegende Anteil der Grünfläche im Innenbereich des Plangebiets wird als öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Durch die Festsetzung sollen die grüne 
Gestaltung und somit eine ansprechende städtebauliche Qualität im inneren Plangebiet gesichert 
werden. Mit der Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird gleichzeitig die Zugänglichkeit durch die 
Allgemeinheit sichergestellt. Die Zweckbestimmung „Parkanlage“ entspricht der beabsichtigten nut-
zerfreundlichen Gestaltung mit überwiegend Scherrasen, Bäumen und Freiraummobiliar. Weiterhin 
wird durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche die Umsetzung der Anforderungen als Kom-
bifläche (siehe Kapitel 4.10) gewährleistet.

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Ein Teilbereich, der für einen öffentlichen Spielplatz hergerichtet werden soll , wird als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „ Spielplatz“ festgesetzt. Die Größe der festgesetzten Spiel-
platzfläche entspricht mit etwa 940 m² der Fläche, die voraussichtlich im Rahmen der Baugenehmi-
gung entsprechend dem kooperativen Baulandmodell für die derzeit geplante Anzahl an Wohnein-
heiten vorgehalten werden muss.  
Diese Spielplatzfläche soll  sowohl den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch den  
umliegenden Bestandswohnungen dienen. Sie wird zentral im Plangebiet bewusst so angeordnet, 
dass eine gute und sichere Erreichbarkeit, Einsehbarkeit und soziale Sicherheit gewährleistet wird. 
Die Herstellung der  gesamten öffentlichen Grünfläche einschließlich der  Spielplatzfläche wird als 
Kombifläche im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
6.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet u. a., dass schädliche Umweltein-
wirkungen in Form von Lärm-, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen soweit wie möglich zu ver-
meiden sind. 
6.14.1 Schallimmissionen aufgrund von Verkehrslärm 
Auf das Plangebiet wirken der Straßenverkehrslärm der Bergisch Gladbacher Straße und der Möhl-
straße, Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahnstrecke und Gewerbelärm, insbeson-
dere des ös tlich angrenzenden Gewerbegebiets , ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, um die auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen sowie die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfel d und 
das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten.  In der schalltechnischen Untersuchung wurde 
für die Bergisch Gladbacher Straße das aktuell geltende Tempolimit von 30 km/h berücksichtigt. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind die Orientierungs-
werte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2023) maßgeblich. Zur Beurteilung der Ver-
kehrslärmeinwirkungen auf urbane Gebiete (MU) gelten demnach Orientierungswerte von 60 dB(A) 
tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 Uhr – 06:00 Uhr).  
Für das Sondergebiet werden vorliegend ebenfalls die für urbane Gebiete geltenden Orientierungs-
werte herangezogen. Die vorbereitete Nutzungsmischung für das festgesetzte Sondergebiet unter-
scheidet sich von dem Nutzungskatalog für urbane Gebiete im Wesentlichen durch die Zulässigkeit 
von großflächigem Einzelhandel.  
Der Schutzanspruch eines urbanen Gebiets wird somit vorliegen als zutreffend erachten. 
Bei freier Schallausbreitung werden die Orientierung swerte für urbane Gebiete (MU) für den Ge-
samtverkehrslärm (Straße und Schiene) sowohl im nördlichen als auch im westlichen und südlichen 
Plangebiet überschritten (siehe Umweltbericht Kapitel 8.5.12.1).  
Unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung und der Abstände der Gebäude werden die Orien-
tierungswerte am Tag, bei Betrachtung des am stärksten betroffenen Geschosses, im Nahbereich 
der Bergisch Gladbacher Straße um bis zu 8 dB überschritten. 
Nachts werden die Orientierungswerte ebenfalls im Nahbereich der Bergisch Gladbacher Straße um 
bis zu 11 dB sowie vereinzelt entlang der Möhlstraße und im nordwestlichen Plangebiet um bis zu 
1 dB überschritten. An allen anderen Gebäuden im Plangebiet werden die Orientierungswerte so-
wohl tagsüber als auch nachts eingehalten. 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte durch Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der

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Bergisch Gladbacher Straße und entlang der Möhlstraße Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich 
(siehe Kapitel 6.14.3, 6.14.4 und 6.14.5). 
6.14.2 Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms werden die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung 
zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm) herangezogen. Die Immissionsrichtwerte für u rbane Ge-
biete (MU) liegen gemäß TA-Lärm bei 63 dB(A) tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts 
(22:00 Uhr – 06:00 Uhr). Für die Sondergebiete wird auch hier auf die Immissionsrichtwerte für ur-
bane Gebiete geltenden Werte zurückgegriffen (siehe Kapitel 6.14.1).  Der maßgebliche Immission-
sort für den die Geräuschbeurteilung nach TA-Lärm vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen 
außerhalb 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Im direkten Umfeld befinden sich mehrere (potenzielle) Lärmquellen. Im Norden sind Park + Ride 
Parkplätze und ein P ark + Ride Parkhaus, sowie Flächen für Bahnanlagen und östlich ein im Be-
bauungsplan Nr. 75500/3 festgesetztes uneingeschränktes und ein eingeschränktes Gewerbege-
biet. Innerhalb des Plangebiets befindet sich zudem im Bestand ein Rewe Markt der von 7:00 Uhr 
bis 0:00 Uhr geöffnet ist und ein McDonald` s mit Drive-in sowie die zu den Betrieben gehörenden 
Stellplätze, die auch im Nachtzeitraum genutzt werden. Da die Umsetzung des städtebaulichen Kon-
zepts in Bauabschnitten erfolgen soll (siehe Kapitel 5.1), wurden im Rahmen eines Schallschutzgut-
achtens nicht nur der Endausbauzustand, sondern auch die Bauabschnitte betrachtet. 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass  bei einer Betrachtung der gesamten Gewerbelärm-
belastung nach Erstellung des ersten Bauabschnittes (BA 1) und bei freier Schallausbreitung bei 
laufendem Betrieb des Rewe Markts und der McDonald` s-Filiale, die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm nachts in weiten Teilen des Plangebiets um bis zu 6 dB überschritten werden. Bei Betrach-
tung mit schallabschirmender Wirkung sind insbesondere die südöstlichen Fassaden der urbanen 
Gebiete MU 1 und MU 4 durch den Gewerbelärm des Rewe-Markts und der McDonald`s-Filiale be-
troffen (Abb. 23 im Schallschutzgutachten). Weiterhin liegt eine Überschreitung an den nördlichen, 
östlichen und südlichen Fassaden des MU 2.2 vor. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 werden 
Wohnnutzungen ausgeschlossen, so dass hier keine schützenswerten Nutzungen vorliegen. Zuläs-
sige Büronutzungen sind aufgrund des Betriebes zum Tageszeitraum nicht betroffen. 
Im zweiten Bauabschnitt (BA 2), bei Umsetzung des MU 3 und nach Beendigung des Betriebes des 
Rewe-Markts jedoch weiterem Betrieb der McDonald`s-Filiale, kommt es zu geringeren Überschrei-
tungen als im BA 1. Bereits bei freier Schallausbreitung sind deutlich weniger Bereiche innerhalb 
des urbanen Gebiets betroffen. Bei der Gesamtbetrachtung nachts mit schallabschirmender Wir-
kung liegen noch Überschreitungen bis zu 3 dB(A)  an den nach Süden orientierten Fassaden des 
urbanen Gebiets MU 1 und MU 3 und an den nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Ge-
biets MU 4 aufgrund des Betriebes der McDonald`s-Filiale vor. Höhere Überschreitungen (bi9s zu 4 
dB) ergeben sich an den nach Osten orientierten Fassaden des MU 3 aufgrund der östlich angren-
zenden Gewerbebetriebe der Nachbargrundstücke. 
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Bebauung werden im Endausbauzustand 
(BA3) die Immissionsrichtwerte an den nordöstlichen und östlichen Fassaden innerhalb der urbanen 
Gebiete MU 2.1, MU 2.2 und MU 3 tags um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschrit-
ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die höchsten Überschreitungen innerhalb des urbanen Ge-
biets MU 2.2 (geplante Quartiersgarage) vorliegen. Innerhalb des urbanen Gebiets MU 3 kommt es 
an den östlichen Fassaden zu Überschreitungen von bis zu 1 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts. Im 
Bereich der östlichen Fassaden innerhalb des Sonder gebiets SO kommt es zu Überschreitungen 
des Immissionsrichtwertes von bis zu 2 dB(A) nachts. Weitere Überschreitungen an den Baugren-
zen innerhalb des Plangebiets liegen nicht vor.  
Aufgrund der Überschrei tungen der Immissionsrichtwerte tags und nachts sind Maßnahmen zum 
Schutz vor Lärm erforderlich (siehe Kapitel 6.14.6).

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6.14.3 Aktive Schallschutzmaßnahmen  
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich gegenüber-
passiven Maßnahmen z. B. an den Gebäuden selbst vorzuziehen. In der vorliegenden Planung stellt 
der Straßenverkehr auf der Bergisch Gladbacher Straße die Hauptimmissionsquelle dar. Um in dem 
vorliegenden Fall eine aktive Schallschutzmaßnahme effektiv umsetzen zu können  und den Ver-
kehrslärm abzuschirmen, müsste eine Schallschutzwand in Gebäudehöhe zwischen der Bergisch 
Gladbacher Straße und den geplanten Gebäudekörpern in Betracht gezogen werden. Eine entspre-
chend hohe Lärmschutzwand an diesem Standort wäre weder praktikabel noch mit dem städtebau-
lichen Bild vereinbar. 
6.14.4 Passive Schallschutzmaßnahmen 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich nicht umsetzbar sind, werden im Bebauungsplan 
passive Maßnahmen zum Schallschutz in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürfti-
ger Nutzungen auf Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
Beuth Verlag GmbH, Berlin) festgesetzt. Der für die Bestimmung des Schalldämm-Maßes anzuset-
zende maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich vorliegend aus dem Verkehrs- und dem Gewer-
belärm mit einer Erhöhung von 3 dB zur Berücksichtigung des schrägen Schalleinfalls auf die Au-
ßenbauteile. Für eine erhöhte nächtliche Störwirkung wird ein Zuschlag von 10 dB vergeben.  Im 
Bebauungsplan werden in Abhängigkeit der ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel Lärmpegel-
bereiche festgesetzt. Es erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche IV und V im Bereich der 
Baugebiete unter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung. 
Die Anforderungen an die Schalldämm -Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen 
ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten und des maßgeblic hen Au-
ßenlärmpegels entsprechend der DIN 4109 als Differenz zwischen dem Maßgeblichen Außenlärm-
pegel und dem zu berücksichtigenden Innenraumpegel. Die höchsten errechneten Maßgeblichen 
Außenlärmpegel betragen 75 dB(A) entlang der Bergisch Gladbacher Straße, woraus sich über-
schlägig ein mindestens einzuhaltendes bewertetes Schalldämm -Maß der Außenbauteile von 
45 dB(A) bei einer schutzbedürftigen Nutzung ergäbe (siehe Tabelle 4, Seite 53 - 55 des Immissi-
onsschutzgutachtens). An allen anderen Fassaden liegen g eringere Anforderungen an die Schall-
dämmung der Außenbauteile vor. 
Von den aus den Festsetzungen resultierenden Schalldämm-Maßen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an einzelnen Ge-
bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Die Festsetzung berücksichtigt, dass mit 
Umsetzung der Bebauung eine abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude untereinander er-
folgt. Des Weiteren sind gemäß schalltechnischer Untersuchung an den Fassaden in den jeweiligen 
Geschossen unterschiedliche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten Lärmpegelbe-
reiche berücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel in dem 
lärmintensivsten Geschoss. 
Diese Festsetzung ist erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handelt 
und je nach Vorhabenplanung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. 
6.14.5 Fensterunabhängige Lüftung 
Im Nachtzeitraum (22: 00 – 6:00 Uhr) sind in Teilen des Plan gebiets maximale Beurteilungspegel 
aus dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden 
entlang der Bergisch Gladbacher Straße und die nördlichen Fassaden der urbanen Gebiete MU 1 
und MU 2.1. Da in den Bereichen an der Bergisch Gladbacher Straße Wohnnutzung zulässig ist, ist 
daher bei Schlaf - und Kinderzimmern von Wohnungen eine fensterunabhängige Belüftung durch

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schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fens-
tern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 
Als kritischer Toleranzwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist entsprechend der Rechtsprechung von 
einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszugehen, so dass weitere Maßnahmen zum 
Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu treffen sind. Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags 
wird im überwiegenden Plangebiet eingehalten.  
Der Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts wird jedoch nach den Berechnungen des Schallschutz-
gutachtens entlang der Bergisch Gladbacher Straße aufgrund der hohen Verkehrsbelastung um bis 
zu 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung besteht allerdings nur im vorspringenden Erdgeschoss 
des Sondergebiets SO, in dem keine Wohnnutzungen zulässig sind bzw. wo Einzelhandel und Gast-
ronomie umgesetzt werden soll. Weitere Festsetzungen zum Schutz vor Lärm sind daher nicht er-
forderlich. 
6.14.6 Schutz vor Gewerbelärm 
Zum Schutz vor Gewerbelärm kommen nur aktive Maßnahmen oder Maßnahmen durch Gebäude- 
oder Grundrissgestaltung in Betracht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor dem geöffneten 
Fenster von schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden müssen, um bestehenden Gewerbebe-
trieben den Betrieb auch weiterhin zu ermöglichen. Aufgrund der Überschreitungen der Immissions-
richtwerte im Plangebiet (siehe Kapitel 6.14.2) werden daher Festsetzungen zum Schutz vor Ge-
werbelärm für den Worst Case, also für den Ausbauzustand nach Fertigstellung des ersten Bauab-
schnittes (BA 1) getroffen, da aufgrund der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplanes nicht si-
chergestellt werden kann, dass der zweite und dritte BA umgesetzt werden. Konkret wurde für das 
MU 1 der BA 1 (Rewe und McDonald`s sind noch in Betrieb) zugrunde gelegt. Für das MU 3 wurde 
der BA 2 (nur McDonald`s besteht noch) zugrunde gelegt und für das Sondergebiet wurde der End-
ausbauzustand zugrunde gelegt (sowohl Rewe als auch McDonald` s bestehen in der bisherigen 
Form nicht mehr).  
Auch wenn eine andere Baureihenfolge vollzogen werden sollte, handelt es sich bei den oben ge-
nannten Bauabschnitten auf jeden Fall um den jewe iligen Worst Case, da d ie im urbanen Gebiet  
MU 3 vorgesehene Bebauung nur bei Abriss des Rewe Markts und die im Sondergebiet SO vorge-
sehene Bebauung nur bei Abriss sowohl des Rewe Markts als auch der McDonald`s-Filiale umge-
setzt werden kann. Das würde soga r dann gelten, wenn die Bebauung nur teilweise umgesetzt 
würde.  
Im Bebauungsplan werden durch eine Nebenzeichnung die laut den Berechnungen des Immissi-
onsschutzgutachtens im Zustand nach Abschluss des ersten Bauabschnitts (BA 1) (Worst-Case) 
durch Beurteilungspegel von über 45 dB(A) betroffenen Bereiche gekennzeichnet. Gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die gekennzeichneten Flächen festgesetzt, dass innerhalb der in 
den Urbanen Gebieten MU 1, MU 2.1, MU 3 und MU 4 sowie in dem Sondergebiet SO festgesetz-
ten Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, öffenbare Fenster an den zum öst-
lich angrenzenden Gewerbegebiet und/oder zu den südöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzel-
handel- und Gastronomiebetrieben zugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen nicht 
zulässig sind.  
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigung 
durch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass die zulässigen Immissionsricht-
werte der TA Lärm z. B. durch Betriebsaufgabe oder Betriebseinschränkungen, Baukörperstellung 
oder bauliche Abschirmung (z. B. durch Glasvorbauten als Schallschutzwand) eingehalten werden 
können. Insbesondere nach Abschluss des BA  2 und nach der vollständigen Umsetzung der Pla-
nung ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aufgabe der bestehenden Betriebe mit Außenpark-
plätzen und Nachtbetrieb geringere Schallanforderungen gelten. Nach vollständiger Umsetzung der

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avisierten Bebauung im Plangebiet kommt es nur noch zu Überschreitungen an den östlichen Fas-
saden zu den Gewerbebetrieben auf den Nachbargrundstücken. Daher ist die Festsetzung der Aus-
nahmeregelung zur Umsetzung der Planung erforderlich. 
Die bestehenden Gewerbebetriebe Rewe und McDonald`s befinden sich auf dem Grundstück des 
Investors. Bereits jetzt laufen Gespräche über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der durch 
diese Betriebe hervorgerufenen Schallemissionen. Beispielsweise würde bereits ein Vorziehen der 
Ladenschlusszeit von 24:00 Uhr auf 21:30 Uhr ausreichen, um die Immissi onsrichtwerte einzuhal-
ten. Später soll der Rewe Markt nach Möglichkeit in das neu geplante Gebäude umziehen. Trotz der 
relativ großen Bereiche, in denen entsprechend der Bebauungsplan -Festsetzungen Schallschutz-
maßnahmen vorgesehen werden müssen, wird somit sichergestellt, dass durch eine sukzessive An-
passung der Endausbauzustand als Ziel der Planung erreicht und umgesetzt wird.  
6.14.7 Außenwohnbereiche 
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist davon auszugehen, dass die angemessene Nutzung 
von Außenwohnbereichen, wie z.B. Balkone/Terrassen/Loggien, ohne zwingende Maßnahmen zum 
Schallschutz, bis zu einem Beurteilungspegel von 62 dB(A) am Tage  möglich ist. Bei Einhaltung 
dieses Wertes ist keine unzumutbare Störung der Kommunikation sowie der Erholung anzunehmen.  
Gemäß städtebaulichem Konzept sind Außenwohnbereiche insbesondere zu dem begrünten Innen-
bereich des Quartiers und zu den Innen höfen der geplanten urbanen Gebiete (MU) vorgesehen. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung würde das Plangebiet so abgeschirmt, dass in die-
sen Bereichen keine Überschreitung des Beurteilungspegels auftreten wird. Auch die nach Norden 
orientierten Fassaden sind aufgrund ihres Abstandes zu den Bahnanlagen nicht von einem Beurtei-
lungspegel oberhalb von 62 dB(A) betroffen. Lediglich für die Fassaden entlang der Bergisch Glad-
bacher Straße und für die nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Gebiets MU 3 liegen ge-
mäß der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung, unter Berücksichtigung der schallabschir-
menden Wirkung der geplanten Gebäude, höhere Beurteilungspegel vor. Für die Bereiche mit einem 
Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) wird daher festgesetzt, dass Schall-
schutzmaßnahmen zu treffen  sind. Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte 
Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. Ziel der Festsetzung ist es den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Plangebiet 
ruhige Freibereiche zur Verfügung zu stellen. 
Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass bei Wohnungen mit einem weiteren Balkon auf der 
lärmabgewandten Seite ein Aufenthalt im Freien auch ohne Beeinträchtigung durch Lärmimmissio-
nen möglich ist. Für die Anordnung von Balkonen und Terrassen ergeben sich keine erhöhten An-
forderungen bei Umsetzung des BA 1, da der Beurteilungspegel von 62 dB(A) am Tage eingehalten 
wird. Erst bei Umsetzung des BA 2 kommt es zu Beurteilungspegeln von mehr als 62 dB(A) an den 
nach Osten orientierten Fassaden des urbanen Gebiets MU 3, die sich auch bei der Umsetzung des 
Endausbauzustandes nicht ändern.  
6.14.8 Verkehrslärmimmissionen im Umfeld 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung (Im-
missionsorte Untereschbacher Straße 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, Steinenbrücker Straße 2, 4, 6, 8, 10, 
und 12 sowie Möhlstraße 29 und 31) in dem Schalls chutzgutachten ermittelt. Die untersuchten Im-
missionsorte liegen demnach überwiegend südlich der Bergisch Gladbacher Straße (Zeilenbebau-
ung) und westlich des Plangebiets in der Möhlstraße. Die „Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BIm-
SchV“ legt Grenzwerte für Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von 
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen fest. Diese wird daher für die Bestandsstraßen nur 
orientierend angewandt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegen für Mischgebiete bei 64 
dB(A) am Tag und bei 54 dB(A) in  der Nacht. Für allgemeine Wohngebiete liegen die Immissions-
werte der 16. BImSchV bei 59 dB(A) am Tag und bei 49 dB(A) in der Nacht.

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Die planbedingten Zusatzverkehre wurden anhand von Nutzungsannahmen für den Worst Case be-
rechnet. 
Die planbedingten Zusatzverkehre verursachen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung 
Steinenbrücker Straße und Untereschbacher Straße rechnerisch Pegelerhöhungen gegenüber dem 
Prognose-Nullfall zwischen 0,2 dB und 0,9 dB am Tag bzw. zwischen 0,1 dB und 0,8 dB in der 
Nacht. In der Möhlstraße beträgt die mögliche Pegelerhöhung tagsüber 2,4 dB und nachts maximal 
0,8 dB.  
Bereits im Prognose-Nullfall werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein allgemeines Wohnge-
biet (WA) an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung des Beur-
teilungspegels um maximal 1 dB entlang der Steinenbrücker Straße und der  Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht zu 
einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von Lr,Tag = 70 dB(A) und 
Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Gehör kaum wahr-
nehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen-  und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu 
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf mindestens 
70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.  
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben. 
6.15 Anpflanzungen oder Bindungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen 
Entsprechend den Vorgaben des Grünordnungsplanes (GOP) wurden Festsetzungen zur Begrü-
nung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB entwickelt. Die festgesetzten Pflanzen sind dauerhaft 
zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
6.15.1 Begrünung der Flachdächer 
Innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem städtebaulichen Konzept zwei Tiefgaragen vor-
gesehen. Die Freiflächen werden teilweise von diesen Tiefgaragen unterbaut. Um die Geländeober-
fläche oberhalb der Tiefgaragen attraktiv zu gestalte n und um eine hochwertige Bepflanzung auch 
oberhalb der unterbauten Bereiche des Plan gebiets zu gewährleisten wurde festgesetzt, dass die 
Flachdächer der Tiefgaragen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 mit einer intensiven Dach-
begrünung zu bepflanzen sind. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielge-
räte, Terrassen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen).  
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 
1,50 m Tiefe zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. Die Mindeststärken der Vegetationsschicht und die Größe des Wurzel-
raums wurden entsprechend den allgemeinen Anforderungen an die jeweilige Bepflanzungsstruktur 
getroffen und soll eine nachhaltige Begrünung auf den Tiefgaragen gewährleisten. Für die überbau-
ten Bereiche oberhalb von Tiefgaragen, die bspw. mit Wegen, Terrassen, Spielanlagen etc. belegt 
werden, ist die 0,60 m starke Vegetationstragschicht nicht erforderlich. Im Rahmen der Freianlagen-
planung erfolgt eine konkrete Modellierung der Oberfläche und eine  Berücksichtigung dieser Fest-
setzung für Pflanzbeete. Somit erfolgt durch diese Festsetzung keine unzumutbare Einschränkung 
des Bauherren.  
Zusätzlich zu der Begrünung der unterbauten Flächen wird festgesetzt, dass die Flachdächer des 
jeweils obersten Gesc hosses eines Gebäudes in den urbanen Gebieten MU  1 bis MU 4 und dem 
Sondergebiet SO mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstrag-

- 48 - 
 
 
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 
40 % der Dachflächen zulässig sind. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen jedes Ge-
bäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung 
zulässig.  
Die Dachbegrünung trägt insbesondere zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens und des 
lokalen Klimas bei.   
Ausnahmefestsetzungen werden getroffen, um für die jeweilige Nutzung wichtige Funktionen auf 
dem Dach unterbringen zu können. Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt 
werden, sind zudem von der Begrünungspflicht ausgenommen. Diese Festsetzung dient dem Nach-
weis der notwendigen Stellplätze innerhalb des Gebiets in der Quartiersgarage. 
Die zu verwendenden Pflanzqualitäten für die getroffenen Pflanzfestsetzungen wurden in den textli-
chen Festsetzungen durch Codes (z.B. BF31 (GH741 / GH742)) entsprechend den Zielbiotoptypen 
gemäß „Köln-Code“ der Stadt Köln festgesetzt. Die Zielbiotopen wurden in dem vorliegenden Grün-
ordnungsplan entsprechend dem Köln-Code entwickelt (Seite 46 ff. GOP) und in die Festsetzungen 
übernommen. 
6.15.2 Begrünung von Fassaden 
Innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von Gebäuden mit einer Klet-
terpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletter-
pflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Lüf-
tungseinrichtungen sowie Fassadenelemente ohne Bodenanschluss.  
Quartiersgaragen eignen sich sehr gut für eine Fassadenbegrünung, da w enig Konflikte mit den 
Nutzern zu erwarten sind. Gleichzeitig besteht die Chance das Bild aufzuwerten. Die Fassadenbe-
grünung ist allerdings auch dann anzuwenden, wenn eine andere Nutzung in diesem Plangebiet 
zum Tragen kommt. Durch die Festsetzung wird der  Grünanteil im Plangebiet erhöht. Es entsteht 
insbesondere zu dem gewerblich geprägten und fast vollständig versiegelten angrenzenden Grund-
stücken eine Begrünung, die somit einen Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas leisten kann. 
Die festgesetzten Pflanzqualitäten wurden auf der Grundlage des Grünordnungsplanes (GOP) als 
fachlich sinnvolle Qualitätsvorgabe getroffen. 
Die Fassadenbegrünung bzw. die entsprechenden Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß 
Textlicher Festsetzung 11.2.1 dürfen nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen. In der Plan-
zeichnung grenzt die Baugrenze teilweise unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche. Durch diese 
Festsetzung müssen die Gebäude zumindest partiell von den festgesetzten Baugrenzen so weit 
zurückweichen, dass eine Fassadenbegrünung entsprechend den beschriebenen Vorgaben auf pri-
vaten Grundstücksfläche umgesetzt werden kann. 
6.15.3 Anpflanzung von Bäumen 
Innerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 / GH742) ent-
sprechend der Tabelle 3 zu pflanzen: 
Straßenverkehrsfläche 11 Bäume 
Private Verkehrsfläche „Parkplatz“ 3 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 15 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ 8 Bäume

- 49 - 
 
 
Urbanes Gebiet MU 1 10 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 2.1 2 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 3 4 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 4 3 Bäume 
Sonstiges Sondergebiet SO 8 Bäume 
      Tabelle 3: Anpflanzung von Bäumen 
Aufgrund der hinweisenden Darstellung der  Baumstandorte in der Planzeichnung und der ergän-
zenden Zuweisung zu Baugebieten bzw. Verkehrs- oder Grünflächen erfolgt eine flexible Regelung 
im Sinne der späteren Umsetzbarkeit. Dennoch wird für eine Verteilung der Bäume im gesamten 
Gebiet entsprechend den Vorgaben des Freiraumkonzepts gesorgt.  
6.15.4 Erhalt von Bäumen 
Des Weiteren werden zwei bestehende Bäume (beide Bergahorn, Kronenbreite 8 m bzw. 10 m) 
zum Erhalt festgesetzt und in die Planung integriert. Die Bäume befinden sich innerhalb der ge-
planten öffentlichen Grünfläche und innerhalb des Sondergebiets (SO) an der westlichen Plange-
bietsgrenze. Die Baumstandorte sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu erset-
zen. 
Der Erhalt von bestehenden Bäumen trägt von Beginn an zur Begrünung des Quartiers bei und 
sorgt für positive Effekte hinsichtlich des lokalen Klimas. 
7 Gestalterische Festsetzungen 
7.1 Dachform 
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines modernen Erscheinungsbilds, 
sind im urbanen Gebiet (MU) und im Sondergebiet  (SO) fast ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.  Zugleich wird durch diese 
Festsetzung eine Dachbegrünung ermöglicht. Abweichend davon werden für die geplante Bebauung 
entlang der Möhlstraße erg änzend auch andere Dachformen, wie beispielsweise das Satteldach 
ermöglicht. Für geneigte Dächer wird eine Dachneigung zwischen 35° und 45° festgesetzt. 
Das Satteldach mit Dachneigungen von über 35° ist die in der Umgebung und in der Möhlstraße 
vorherrschende Dachform. Die Festsetzung gewährleistet somit, dass die geplante Bebauungsstruk-
tur sich an dieser Stelle in die bestehende Umgebung einfügen kann.  
7.2 Werbeanlagen 
Um negativen Auswirkungen durch Werbeanlagen auf das städtebauliche Erscheinungsbild vorzu-
beugen, werden im Bebauungsplan umfangreiche Festsetzungen zur Steuerung der Wirkung von 
Werbeanlagen getroffen.  
Um die Anzahl der Werbeanlagen in einem angemessenen Rahmen zu halten, sind Werbeanlagen 
ausschließlich an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dür-
fen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten 
der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Mit Wandhöhe 
ist die jeweilige Außenfassade bis zu ihrem oberen Abschluss (Attika) gemeint. Freistehende Wer-
beanlagen an Pylonen, an Schornsteinen, an Lampen und an Bäumen sowie Werbeanlagen auf 
Dachflächen sowie Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflä-
chen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind

- 50 - 
 
 
unzulässig. Ebenso werden Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leucht-
mitteln sind ausgeschlossen. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade 
bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
Diese Festsetzungen werden getroffen, um eine die Gebäude überlagernde, dominierende Wirkung 
von Werbeanlagen zu verhindern. Zugleich ermöglicht die Festsetzungen den Gewer betreibenden 
am Standort in angemessener Weise auf sich aufmerksam zu machen.  Auch das Anbringen von 
Werbeanlagen oder Schriftzügen in Form von flächigen Beklebungen an (Schau- )Fenstern, Türen 
und Durchgängen auf der gesamten Fensterfläche wäre nicht mit dem angestrebten hochwertigen 
Gebietscharakter vereinbar. Zugleich können Folienbeklebungen in angemessener Größenordnung 
in vielen Fällen auch eine dezente Form der Information zu den ansässigen Betrieben oder bspw. 
auch Praxen darstellen. Daher wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass das Bekleben von Fenster-
flächen mit Folien zu Werbezwecken zulässig ist, wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % 
der Fensterfläche einnimmt. 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Um das Erscheinungsbild des Gebiets nicht negativ zu beeinträchtigen, sind Parabolantennen für 
den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -an-
lagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
7.4 Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen, die an öff entliche Flächen und/ oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken oder freiwachsende Hecken  sowie als 
Kombination von Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischen Hecken (z.B. Hain-
buchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) oder freiwachsenden Hecken (BD4/GH422) zulässig. 
Sie dürfen eine Höhe von 1,20 m oberhalb der zukünftigen Geländeoberkante nicht überschreiten. 
Diese Festsetzung wird vor dem Hintergrund getroffen, dass auch Terrassen in den Vorgartenzonen 
vorgesehen sind. Erfahrungsgemäß besteht seitens der Bewohner innen und Bewohner ein gewis-
ses Schutzbedürfnis, das sowohl eine bauliche als auch eine grüne Einfriedung erfordert. Des Wei-
teren sind Einfriedungen auch als Sichtschutz von außen erforderlich. Um zu gewährleisten, dass 
trotz der Einfriedungen ein offenes und grünes sowie harmonisches Gesamtbild der Siedlung ent-
steht, soll durch die Festsetzung erreicht werden, dass die Einfriedungen grün gestaltet werden und 
eine gestalterisch akzeptable maximale Höhe nicht überschreiten. Bei einer Höhe von 1,20 m ent-
steht keine unangemessene geschlossene Wirkung, dennoch entsteht in angemessenem Verhältnis 
ein gewisser Schutz der Vorgartenbereiche. Diese Regelung wird nur für die Bereiche getroffen, die 
unmittelbar an die öffentlich zugänglichen Bereiche grenzen, da hier besondere gestalterische An-
sprüche durch die prägende Wirkung der Vorgartenzonen bestehen.  
Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehenden Einfriedungen (Mauern 
mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höhe und Ausführung neu errichtet werden. 
Die oben aufgeführten Optionen zur Grundstückseinfriedung werden somit für in diesem Teilab-
schnitt ergänzt. Die Festsetzung ist notwendig, um dafür zu sorgen, dass die bestehenden ortsbild-
prägenden Mauern mit Schmiedearbeiten erhalten werden können bzw. bei Bedarf ergänzt werden 
können. Die Festsetzung entspricht somit den Vorgaben der Erhaltungssatzung E 16 (siehe Kapitel 
4.5). 
Entlang der festgesetzten privaten Grünflächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Diese 
Festsetzung wird getroffen, da die betreffende Fläche unmittelbar an die öffentliche Grünfläche an-
grenzt und den grünen Charakter des Innenbereichs  mitprägt. Durch die Festsetzung wird dafür 
gesorgt, dass die gesamte Grüne Mitte einen offenen Charakter erhält.  
7.5 Vorgärten und Gärten 
Die im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation, welche einen 
unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen- Die Begrünung ist dauerhaft

- 51 - 
 
 
zu unterhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig. Befestigte Flächen innerhalb der 
gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für die notwendige Erschließung (z.B. Zufahrten, Zu-
wege, Spritzschutz, in Vorgärten zulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude an-
grenzende Terrassen zulässig. Diese Festsetzung dient einer grünen Gestaltung der Vorgärten. So-
mit wird für ein grünes Gesamtbild der Siedlung gesorgt und ein Beitrag für eine Minimi erung der 
Versiegelung auf das notwendige Maß geleistet. Schottergärten und Kunstrasenflächen sind nicht 
geeignet, um einen positiven Beitrag für das lokale Klima zu leisten und beeinträchtigen die Gesamt-
wirkung von Wohngebieten. Sie sind daher nicht zuläs sig. Durch die Ausnahmefestsetzung wird 
gewährleistet, dass für die Funktion des Gebäudes notwendige Anlagen auch in Vorgärten errichtet 
werden dürfen. Somit stellt diese Festsetzung keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstück-
seigentümers dar. 
Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke 
sind als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und gärtnerisch zu ge-
stalten oder zu bepflanzen. Diese Festsetzung bezieht sich auf die weiteren Freibereiche innerhalb 
des Quartiers. Hierzu gehören auch die Innenbereiche der Baublöcke. Die Festsetzung soll gewähr-
leisten, dass auch in den Innenbereichen begrünte Zonen entstehen, die zur Wohnqualität beitragen. 
7.6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen  
Das vorliegende Freiraumkonzept sieht Müllstandorte an der Oberfläche, insbesondere zwischen 
den Baukörpern vor. Um die Standorte für Abfallsammelbehälter gestalterisch zu integrieren wird 
festgesetzt, dass Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen vollständig einzuhau-
sen sind (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/  GH422), z. B. Hainbuche (Carpi-
nus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung der Abfallsammelbehälter entspricht , so 
einzufassen sind, dass sie von den öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind.

- 52 - 
 
 
8 Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden im folgenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.  
Zur Umsetzung der Planung ist zudem die 238. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Das Änderungsverfahren wird im Parallelverfahren, also inhaltlich und zeitlich abgestimmt auf das 
Bebauungsplanverfahren, durchgeführt. 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes sind die Gestaltung des Möhl Areals hin zu einem gemischt genutzten 
Quartier mit attraktiven Wohnangeboten und Aufenthaltspotenzial sowie kulturellen Nutzungen, Ein-
zelhandel und Gastronomie. Deshalb soll aus städtebaulichen Gründen bei der Neuaufstellung des 
Bebauungsplans das Möhl Areal nicht isoliert betrachtet werden. Parallel zu dem Bebauungsplanver-
fahren Nr. 75501/02 Möhl Areal in Köln-Dellbrück wird daher das Teiländerungsverfahren Nr. 238. 
„Möhl Areal und angrenzendes Gewerbegebiet“ zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Ände-
rung des Flächennutzungsplans soll den gesamten Bereich zwischen Möhlstraße und Eschenbruch-
straße für die überwiegende Ausweisung einer „gemischten Baufläche“ umfassen. 
Siehe Kapitel 1.2 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Zustand Voreingriff Nacheingriff Bilanz 
 [in m2] [in %] [in m2] [in %] [in m2] [in %] 
Versiegelte Flächen  
(Gebäude, Gebäudezuwe-
gungen, Straße, Stellplätze, 
Gehwege) 
24.710 91 23.850 88 -860 -3 
Unversiegelte Flächen 
(Grünflächen) 
2.260 9 3.120 12 +860 +3 
Summe Gesamt 26.970 100 26.970 100 
 Tabelle 4: Bedarf an Grund und Boden 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, de m Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –  Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem D enkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene  werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 5.

- 53 - 
 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Re-
vitalisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträ-
gen;  
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und 
Starkregenvorsorge 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen-
heit; Ableitung von Niederschlagswas-
ser; Verhindern von Starkregengefah-
ren 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissi-
onen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation 
KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; 
Verbesserung des Mikroklimas durch 
Baumpflanzungen und Grünflächen; 
Maßnahmen zur Klimawandelanpas-
sung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung

- 54 - 
 
 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung 
/ europäische Vogel-
schutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 45691; 
16. BImSchV; Freizeitlärmer-
lass; 18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III und 
IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 
2; Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelas-
tung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-18, 
BImSchG; 12. BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Vermeidung von Emis-
sionen (, insbesondere 
Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwäs-
sern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, 
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare 
Energien/ sparsame 
und effiziente Nutzung 
von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards

- 55 - 
 
 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Darstellung von Land-
schaftsplänen und 
sonstigen Plänen, ins-
besondere des Wasser- 
Abfall-, Immissions-
schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der 
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der best-
möglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen 
die durch Rechtsver-
ordnung zur Er-füllung 
von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft 
festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Anfälligkeit für die Aus-
wirkungen schwerer 
Unfälle und Katastro-
phen auf die Belange 
des Umweltschutzes 
nach den Buchstaben a 
bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Na-
tura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die Auswirkungen 
von Katastrophen oder schweren Unfäl-
len. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortgerecht 
Tabelle 5: Ziele des Umweltschutzes 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-naturschutz-
gesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser , LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft A bfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG  II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = 
Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpas-
sungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein 
Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, 
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = . Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz 
Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung 
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-  und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäu-
deenergiegesetz)

- 56 - 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nr. 75501/02 „Möhl Areal 
in Köln-Dellbrück“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplan-
ten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden 
vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht 
jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Angebotsbebauungsplan: Auswirkungen der Bauphase werden erläutert und untersucht. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet ist derzeit hauptsächlich gewerblich geprägt. Beispielsweise liegt auf der Fläche ein 
Supermarkt sowie ein Fastfood-Restaurant und eine Veranstaltungs- und Freizeitstätte. Freiflächen 
werden durch Parkflächen beansprucht. Die straßenbegleitende Wohnnutzung entlang der Möhl-
straße und Bergisch Gladbacher Straße weist auch Geb äude aus der Gründerzeit auf. Die Block-
randstruktur findet sich auch östlich der Möhlstraße, wo sie auch durch Wohnbebauung geprägt ist. 
Südlich der Bergisch Gladbacher Straße schließen überwiegend dreigeschossige  Wohngebäude 
an.  
Das Plangebiet ist derzeit beinahe vollständig versiegelt, abgesehen von Einzelbäumen mit gerin-
gem bis sehr starkem Baumholz und kleinen Gärten. 
 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Die Durchführung der Planung wird in erster Linie zu einer Verringerung des Versiegelungsgrades 
und der Anlage privater und öffentlicher Grünflächen führen.  
 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
8.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In 2019 wurde vom Büro Ökoplan eine ASP I durchgeführt. 
Eine genauere Betrachtung für Fledermäuse und Vögel wurde von der unteren Naturschutzbehörde 
als notwendig erachtet, darum folgte 2020 und 2021 eine faunistische Erhebung (ASPII) im Plange-
biet mit den in Tabelle 6 aufgeführten Ergebnissen. Eine weitere Begehung des Plangebiets erfolgte 
im Dezember 2024, um potenzielle Quartiere gebäude- und baumbewohnender Arten zu identifizie-
ren und CEF-Maßnahmen zu formulieren.

- 57 - 
 
 
Tabelle 6 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte 
Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel 
Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= 
Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht)  (Rote Listen je-
weils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 
= vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung 
unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Blaumeise Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Buchfink Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Eichelhäher Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Elster Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Grünfink Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Hausrotschwanz Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Heckenbraunelle Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Kohlmeise Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Mönchsgrasmücke Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Rabenkrähe Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Ringeltaube Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Rotkehlchen Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Stieglitz Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
Zilpzalp Nahrungsgast, 
(potenzielles Quartier) 
- - * * 
 
Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
NRW 
RL  
TL  
Zwergfledermaus Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV * *

- 58 - 
 
 
Rauhautfledermaus Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV R R 
Großer Abendsegler Nahrungsgast (po-
tenzielles Quartier) + FFH 
Anh. IV R R 
Tabelle 6: Kartierte Tierarten (Vogelarten und Säugetiere) 
 
Im Plangebiet wurden während der Erfassungen im Jahr 2020 ausschließlich „Allerweltsarten“ nach-
gewiesen, die nicht zu den Planungsrelevanten Arten gehören. Durch die Entfernung der Gehölze 
und Bäume werden potenzielle Brutplätze und Nahrungshabitate für diese Arten verloren. Aufgrund 
ähnlicher Biotopstrukturen in der näheren Umgebung sich keine Auswirkungen auf die Artbestände 
zu erwarten. 
Die Rauhautfledermaus und der große Abendsegler wurden während der Erfassungen 2020 bei 
Transferflügen über das Plangebiet beobachtet. Die Zwergfledermaus verliert potenzielle Habitate 
und Tagesverstecke durch die Entfernung von Höhlenbäumen und Gebäuden. Sofern mit der Pla-
nung künstliche Quartiere umgesetzt werden, sind die Auswirkungen auf die Zwergfledermaus nicht 
als erheblich nachteilig zu bewerten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Baubedingt führt der Baubetrieb mit Zwischen- und Endlagerung von Erdmaterial zu einem qualita-
tiven bzw. graduellen Funktionsverlust von Lebensräumen. Diese Funktionsverluste resultieren aus 
optischen und akustischen Störwirkungen, Erschütterungen sowie Schadstoffemissionen. Die opti-
schen und akustischen Störwirkungen sowie Erschütterungen und Schadstoffemissionen sind bau-
zeitenbedingt und damit temporär. Da es sich um temporäre Eingriffe handelt, werden diese als 
unerheblich eingestuft. 
 
Anlagebedingt kommt es zu keiner negativen Veränderung für Tiere und planungsrelevante Arten 
(im Vergleich zum jetzigen Zustand und zur Bauphase). Im Gegenteil werden potenzielle Lebens-
räume durch die Anlage von flächigen Grünanlagen und die Installation von Dachbegrünung neu 
geschaffen. 
Betriebsbedingte negative Auswirkungen sind gegenüber der aktuellen Situation nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind:  
Fällung der Gehölze ist außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03.-30.09.) durchzuführen. Vor Abrissarbei-
ten ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, um die Tötung von Einzeltieren auszuschlie-
ßen, welche die Bestandsgebäude potenziell als Tagesversteck nutzen.  
Zum Schutz der Zwergfledermaus ist eine Kontrolle der zu entfernenden Gehölzen auf Spalten und 
Baumhöhlen durchzuführen. Grundsätzlich sind Quartiere in Höhlenbäumen auszugleichen, nach-
dem eine Kontrolle auf Besatz durch Biologen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung (siehe 
ASPII, Kap 4.1.1) durchgeführt wurde.  
Gebäudeabbrüche sind schrittweise von innen nach außen durchzuführen. Zwischen dem Störungs-
beginn und dem tatsächlichen Abbruch soll ein Zeitfenster von mindestens 1 Stunde eingehalten 
werden, in dem immer wieder Störungen verursacht werden. Um eine zwischenzeitliche Neubesied-
lung durch Tiere zu vermeiden, sollten die einmal begonnenen Abbrucharbeiten dann kontinuierlich 
ohne längere, störungsfreie Unterbrechungen durchgeführt werden. Werden unerwartet Quartiere 
oder immobile Einzeltiere gefunden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Untere Na-
turschutzbehörde zu informieren. Die Beleuchtung von Wegen und Gebäuden ist fledermausfreund-
lich mit nach unten gerichteten und nur auf den erforderlichen Bereich begrenzten Lichtimmissionen

- 59 - 
 
 
zu gestalten. Des Weiteren ist die vorgesehene Beleuchtung mit insektenfreundlichen Leuchtkör-
pern auszustatten (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen/-Niederdrucklampen, LED-Lampen mit ei-
ner warmweißen Lichtfarbe). 
Es gilt ein Richtwert von 5 Fledermausnistkästen pro entfernten Baum. Art und Umfang sind mit der 
Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen. Weiterhin sind künstliche Spaltenquartiere in den 
Neubauten anzulegen. Dies können integrierte Lösungen sein wie, z.B. „Fledermaus Einbausteine/ 
Fassadenkasten Unterputz“ sein oder Außenlösungen wie z.B. die „Fledermaus Wandschale 2FE“ 
sein. Auch hier sind Art und Umfang mit der UNB abzustimmen.  
Durch den Erhalt von 2 Bäumen auf dem Grundstück werden potenzielle Lebensstätten und Brut-
plätze erhalten. Andere Gehölze, die i m Zuge der Planung entfernt werden, werden gemäß BSS 
Köln ersetzt. Es sollen insgesamt mindestens 64 Bäume im Plangebiet ersetzt werden, was zu einer 
Schaffung neuer Lebensräume führt. Zusätzlich wird durch die Begrünung von 60% der Dachflächen 
ein neuer Lebensraum für Insekten und Vogel sowie ein Nahrungshabitat geschaffen.  
Kunstrasen oder Schottergärten sind nicht zulässig, stattdessen soll Vegetation mit Kontakt zur Bo-
denzone angelegt und dauerhaft erhalten werden. Nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen über-
planten Flächen sind als wasseraufnahmefähige Grünflächen zu belassen oder gärtnerisch zu ge-
stalten. Durch die Anlage neuer versickerungsfähiger Grünflächen wird das Bodenleben maßgeblich 
verbessert, was zur Schaffung neuer Nahrungshabitate für Ins ekten und auf lange Sicht auch für 
Vögel und Fledermäuse beiträgt. 
Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, umzusetzen mit standortgerechten heimischen Hecken wie Hain- oder Rotbuche oder Li-
guster, wodurch die Fläche für Tiere weiter aufgewertet wird. Lebensraumtypische Pflanzungen wie 
diese stellen sowohl Nahrungsangebote für Insekten und Vögel dar, und dienen als Lebensraum 
und Brutplatz. 
Zudem wurden CEF-Maßnahmen formuliert, um den Verlust von potenziellen Habitaten an Höhlen-
bäumen und Gebäuden auszugleichen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sich im Plan-
gebiet derzeit zwei Höhlenbäume befinden, die mit insgesamt 20 Ersatzquartieren ausgeglichen 
werden können. An Gebäuden befinden si ch an der Möhlstraße 26 und 26a sowie Möhlstraße 22 
und 24 und an der Bergisch Gladbacher Straße 1023 jeweils ein potenzielles Quartier für Fleder-
mäuse. 
Da Haussperlinge potenziell im Plangebiet verteilt nisten können, wird von 15 potenziellen 
Haussperlingsrevieren ausgegangen. 
Für die Höhlenbäume werden ausgleichend also 20 Ersatzquartiere benötigt, für Fledermäuse 15 
Ersatzquartiere und für den Haussperling 45 Ersatzquartiere. Es gelten die Vorgaben aus dem Nach-
trag zur Artenschutzprüfung (2024). 
Bewertung 
Aufgrund der fast vollversiegelten Fläche hat das Plangebiet eine eher untergeordnete ökologische 
Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Allerdings konnten planungsrelevante und geschützte Arten, 
u.a. die Zwergfledermaus und die Zerstörung ihrer Lebensstätten durch Abriss- und Rodungsarbei-
ten, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund werden Schutz-, Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen formuliert und im Bebauungsplan festgesetzt. Unter Berücksichtigung die-
ser Artenschutzmaßnahmen ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit und damit die Er-
füllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht zu erwarten, 
so dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.  
 
8.5.2 Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands 
Im Zuge einer Artenschutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe I) wurden die Biotop-
strukturen des Bereichs des Plangebiets 75501/02 erfasst (ÖKOPLAN, 2021).

- 60 - 
 
 
Das Plangebiet ist geprägt von versiegelten Flächen durch Gebäude und Straßen. Bei den Grünflä-
chen handelt es sich um kleine Gartenflächen, die von Kleingehölzen gesäumt sind. Pflanzenbe-
stand im Plangebiet besteht zum großen Teil aus Einzelbäumen von meist  jungem Baumholz, sel-
tener Mittleres und Starkes. Standorttypische Strauchhecken grenzen Teile des Gebiets voneinan-
der ab. Die weitere Bepflanzung wird von Ziergarten- und Rasenflächen gebildet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bau- und Anlagebedingt führt die Realisierung des Bebauungsplans zu einem Abriss und eine m 
Neubau von Gebäuden. Es kommt zu einem dauerhaften Verlust von 22 Gehölzen und bodennahen 
Vegetationsstrukturen. Der Biotopbestand ist größtenteils ökologisch unbedeutsam und anteilmäßig 
gemessen an der Größe des Plangebiets  gering, daher wird der Verlust als unerheblicher Eingriff 
gewertet. 
 
Betriebsbedingt wird die Realisierung des Bebauungsplans keine nachteiligen Auswirkungen auf 
das Schutzgut „Pflanzen und Biotoptypen“ ergeben, da im Gegenteil neue Park - und Grünanlagen 
sowie begrünte Dächer geplant sind. 
Im Zentrum des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit Aufenthaltsfunktion von 1.780m² so-
wie mit Spielplatzfunktion von 940m2 vorgesehen. 60% der Flächen der Dächer sollen begrünt wer-
den. Weiterhin werden private Gr ünflächen zur Versickerung des Niederschlagswassers in den 
Randbereichen angeordnet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Ausgleich der nach BSS Köln geschützten Bäume gemäß Pflanzliste sowie Pflanzung und Pflege 
extensiver Dachbegrünung auf den Dachflächen. Des Weiteren ist die Baufeldfreimachung/Rodung 
der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen. 
Zwei Feldahorn-Bäume Bäumen bleiben auf dem Grundstück erhalten. Andere Gehölze, die im Zuge 
der Planung entfernt werden, werden gemäß BSS Köln ersetzt. Es sollen insgesamt mindestens 64 
Bäume im Plangebiet gepflanzt werden. Zusätzlich wird durch die Begrünung von 60% der Dachflä-
chen der Begrünungsgrad weiter erhöht.  
Kunstrasen oder Schottergärten s ind laut textl icher Festsetzungen innerhalb der Vorgärten nicht 
zulässig, stattdessen soll Vegetation mit Kontakt zur Bodenzone angelegt und dauerhaft erhalten 
werden. Durch die Anlage neuer versickerungsfähiger Grünflächen wird das Bodenleben maßgeb-
lich verbessert. 
Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare private Wege 
grenzen, sind umzusetzen mit standortgerechten heimischen Hecken wie Hain- oder Rotbuche oder 
Liguster, wodurch die Fläche für Tiere weiter aufgewertet wird . Lebensraumtypische Pflanzungen 
wie diese werten das Grundstück weiter auf. 
 
Bewertung: 
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist im Sinne der Eingriffsregelung als unerheblich zu werten und 
bedarf keiner Kompensation. Die 22 laut BSS Köln geschützten Bäume, die durch das Bauvorhaben 
verloren gehen, werden im Rahmen der vorgegebenen Tabelle angemessen ersetzt, hier durch ins-
gesamt 64 Bäume aus der Kölner BSS. Weitere Gehölze werden monetär gemäß BSS ausgegli-
chen. 
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist im Sinne der Eingriffsregelung als unerheblich zu werten und 
bedarf keiner Kompensation. Die laut BSS Köln geschützten Bäume, die durch das Bauvorhaben

- 61 - 
 
 
verloren gehen, werden im Rahmen der vorgegebenen Tabelle angemessen ersetzt, hier durch ins-
gesamt 64 Bäume aus der Kölner BSS. Der restliche Kompensationsbedarf wird gemäß §10 der 
Kölner BSS monetär ausgeglichen. 
Erhebliche negative Umweltauswirkungen im Sinne der UP ergeben sich für das Schutzgut Pflanzen 
/ Biotoptypen nicht.  Die 22 zu entfernenden Gehölze sind durch die Pflanzung von insgesamt 80 
gemäß BSS Köln, zu ersetzen. 64 Bäume sind im Plangebiet festgesetzt, die übrigen Gehölze sind 
im Rahmen der BSS monetär zu kompensieren. 
8.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Fläche des Plangebiets ist derzeit größtenteils versiegelt und wird gewerblich genutzt. Straßen- 
und Parkplatzflächen sowie Gebäude nehmen hier ca. 2.471ha ein. Unversiegelte Flächen existie-
ren in geringem Maße in Form von Gärten und einzelnen Gehölzen und nehmen gemeinsam 0,23ha 
ein. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 75501/02 wird die derzeitige Nutzung der Fläche als 
Gewerbegebiet in ein urbanes Gebiet und ein Sondergebiet umgewandelt. Aktuell ist in der Planung 
eine GRZ von 0,8 (80% bebaute Fläche, 20% Grünanlagen und Zuwegungen) und von 1,0 im Son-
dergebiet festgesetzt (100% bebaute Fläche). Es werden flächige Grünanlagen angelegt sowie ex-
tensive und intensive Begrünung auf den Dächern geplant. Im Voreingriffszustand sind ca. 91% der 
Fläche versiegelt, 9% sind begrünt. Im Nacheingriffszustand soll der Versiegelungsgrad auf ca. 88% 
gesenkt werden. Der Versiegelungsgrad nimmt damit in der Worst Case-Betrachtung um 3% ab. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Eine Erhöhung des Versiegelungsgrades wird vermieden. Die Festsetzungen von öffentlichen und 
privaten Grünanlagen tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Freiflächen als Grünanlagen bei und 
beugen damit gleichzeitig weiterer Flächenversiegelung vor. 
 
Bewertung:  
Es gehen keine negativen Änderungen mit der Umsetzung  des Bebauungsplans 75501/02 einher, 
da das Plangebiet aktuell bereits stark versiegelt ist und zukünftig Grünflächen angelegt werden. Mit 
Umwandlung des Gewerbe gebiets in ein Urbanes Gebiet wird dem städtebaulichen Grundsatz 
"Schonender Umgang mit Fläche und Boden" im § 1a (2) BauGB Rechnung getragen. 
Es ist von einer nicht erheblichen Umweltauswirkung auszugehen, da sich durch die Vergrößerung 
begrünter und versickerungsfähiger Flächen der Umweltzustand verbessern wird. 
8.5.4 Boden und Altlasten  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
8.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

- 62 - 
 
 
Gemäß der Bodenkarte des Geoportals NRW ( GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN- WESTFALEN 
2017) ist innerhalb des Plangebiets als Bodentyp vorherrschend Braunerde (B71) ohne Grundwas-
ser (Stufe 0) und ohne Staunässe (Stufe 0) anzutreffen. Es handelt sich um lehmigen bis schwach 
lehmigen Sand (7) und tiefgründige Sand- oder Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Bioto-
pentwicklungspotenzial für Extremstandorte. Der Bodenwert ist mit einem Wert von 20-45 als gering 
eingestuft.  Die Ökologische Feuchtstufe ist über die Bezugstiefe trocken, für Versickerung eignet 
sich der 2m-Raum für Flächen- und Muldenversickerung. Der Boden verfügt über keine Staunässe 
und über kein Grundwasser und die Grabbarkeit ist bis zu einem Meter Tiefe und ab einem Meter 
Tiefe und tiefer mittel grabbar. Es besteht eine sehr geringe Korrosionswahrscheinlichkeit.  
In der Bodenuntersuchung des Büros Althoff & Lang GbR (2020) wurden auf dem Grundstück anth-
ropogene Auffüllungen mit Mächtigkeiten von durchschnittlich ca. 1,0 m angetroffen. Im südöstlichen 
Grundstücksbereich wurden auch Mächtigkeiten um ca. 1,5 m erkundet, im nördlichen Grundstücks-
bereich zwischen ca. 2,1 m und 2,5 m. Im Bereich eines Fettabscheiders reicht die Auffüllung bis 
4,6 m unter Geländeoberkante (GOK). Unter den anthropogenen Auffüllungsmaterialien folgen na-
türlich anstehende, quartäre Hochflutsande sowie Sande und Kiese der Rheinterrasse.  
In einer Bohrkampagne von Oktober 2017 konnte kein Grundwasser zwischen ca. 1,0 m bis ca. 
5,0 m unter Geländeoberkante in den offenen Bohrlöchern erkundet werden. Nähere Aussagen über 
die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf den Daten des Ministeri-
ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen. Demnach zeigen die herangezogenen Grundwassermessstellen im direkten Umfeld des 
Plangebiets (Messstellennummer: LGD-Nr.: 0737 46113 und 073701518) maximale Grundwasser-
stände von ca. 46,95 m ü. NHN (Flurabstand ca. 12,07  m) bzw. 52,22 m ü. NHN (Flurabstand ca. 
8,39 m ü. NHN). 
Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde aufgrund der hohen Funktionserfüllung als Biotopentwick-
lungspotenzial für extremstandorte mit hoch bewertet  (Geoportal NRW). Allerdings ist der Boden 
bereits im Voreingriffszustand bereits stark anthropogen überprägt. Durch die gewerbliche Nutzung 
und die Versiegelung ist der Boden stark verdichtet, sodass die natürlichen Funktionen des Bodens 
nicht mehr erfüllt werden können. 
 
Im Oktober 2023 wurden weitere Bodenproben entnommen und analysiert zur Überprüfung der 
Grundwasserverhältnisse und zur konkreten Prüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. 
zur Bestimmung des kf -Wertes entnommen und analysiert. Für Versickerungsanlagen kann dem-
nach von einem Grundwasserstand von ca. 52  m ü. NHN ausgegangen werden. Es wurden drei 
Bodenschichten ermittelt: 
Schicht 1 setzt sich aus heterogenen Auffüllungen zusammen. Schicht 2 aus anstehendem Hoch-
flutlehm (vorwiegend Schluff und Sand) und Schicht 3 aus Kies -Sand mit variierendem Hauptbe-
standteil. Aufgrund der Zusammensetzungen von Schicht 1 und 2 lässt sich kein einheitlicher kf -
Wert bestimmen. Ferner is t eine Versickerung über Schicht 1 aus umwelttechnischen Gründen in 
der Regel nicht gestattet und in Schicht 2 wegen des hohen Feinkorn-Anteils nicht zu empfehlen.  
Über die Schicht 3 ist eine Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich möglich. Der  gut-
achterlich angenommene Versickerungsbeiwert liegt hier zwischen 1,17*10-4 und 8,00*10-4 m/s. Es 
sind jedoch auch Bereiche vorhanden in denen kein kf-Wert ermittelt werden konnte. Für die Planung 
der Versickerungsanlagen wurden daher durch den Gutachter  Ansatzwerte für kleine punktuelle 
Versickerungsanlagen und großflächigere Versickerungsanlagen vorgegeben. Diese sind während 
der Erstellung der Versickerungsanlage von einem geotechnischen Sachverständigen zu bestäti-
gen. Unter der Sickersohle liegende Schlufflinsen sind zudem bei der Errichtung der Versickerungs-
anlagen auszuschließen oder zu durchteufen. Es erfolgt eine vertragliche Sicherung. 
 
Um eine Gefährdung des Grundwassers durch potenzielle Schadstoffe im Boden auszuschließen, 
wurde zudem eine Erstbewertung gemäß Bodenschutzgesetz sowie Bundesbodenschutz- und Alt-
lastenverordnung durchgeführt.  
 
Da sich im Plangebiet ein nachrichtlich erfasster Altstandort Nr. 905118 befindet, erfolgt im Bebau-
ungsplan eine Kennzeichnung.

- 63 - 
 
 
Die Mulden mit einer Tiefe von 40cm + 30cm Oberbodenschicht liegen 70cm oberhalb der anzu-
dienenden Kiesschichten, sodass das Wasser über punktuelle Schächte gezielt in die Kiesschich-
ten geleitet werden kann. Unterhalb dieser Fläche kann über die Mulden problemlos versickert 
werden. Die Mulden A1 und A3 liegen ca. 40cm oberhalb der anzudienenden Kiesschichten. Da 
diese Mulden im Bereich der Baugrube liegen, sind die Mulden flächig mit der Kiesschicht anzudie-
nen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Baubedingt können während der Bauphase Schmierstoffe und Tropföle  aus Baustellenfahrzeugen 
austreten und in den Boden gelangen. Weiterhin können Bodenverdichtungen durch die Auflast 
schwerer Fahrzeuge entstehen. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Bauphase, dem aktuellen 
Zustand des Plangebiets  (größtenteils vollversiegelt) und unter Berücksichtigung der in Kapitel 5 
beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind die baubedingten Auswirkungen als nicht erheblich 
zu bewerten.  
Anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da der Anteil unversiegelter bzw. 
versickerungsfähiger Flächen insgesamt zunimmt. Durch die Schaffung von öffentlichen und priva-
ten Grünanlagen kommt es zu einer Verbesserung der Bodenfunktionalität.  Da es sich um einen 
stark anthropogen vorgeprägten Boden handelt , wird aktuell das gesamte Regenwasser in den 
Mischwasserkanal eingeführt.  Durch die Anlage von Grünflächen im Zuge der Planung wird das 
Regenwasser vor Ort versickert, teils über eine belebte Bodenzone. Dadurch und durch die allge-
meine Verringerung des Versiegelungsgrades, ist eine Verbesserung der Bodenfunktionalität zu 
prognostizieren.  
Betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da der Boden im Voreingriffszustand zu 91% versiegelt ist und mit der Anlage von Grünflächen eine 
Vergrößerung der unversiegelten Fläche einhergeht, sind keine Vermeidungs- oder Ausgleichsmaß-
nahmen erforderlich. 
 
 
Bewertung:  
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aufgrund des verringe rten Entsiegelungs-
grades und der Maßnahmen zur Versickerung des Niederschlagswassers im Nacheingriffszustand 
als positiv zu bewerten. 
 
8.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem Jahr 2020 als in Gänze als 
altlastverdächtige Fläche mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße, registriert. Eine 
entsprechende Kennzeichnung wurde im Bebauungsplan vorgenommen. 
Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend (außerhalb) befindet sich ein weiterer eingetragener 
Altlastenstandort (Nr. 905104) auf Flurstücken 1162, 1163 teilweise (Hydrogeologisches Gutachten: 
Althoff & Lang GbR, 2020). Innerhalb des Plangebiets befand sich eine metallverarbeitende Fabrik, 
von der noch eine Betriebstankstelle mit unterirdischen Tanks und ein Benzinabscheider vorhanden 
sind. Zum Fast-Food-Restaurant an der Bergisch Gladbacher Straße 1005 gehört ein unterirdischer 
Fettabscheider. Es gibt keine sicheren Hinweise auf Verunreinigungen gemäß Bundesbodenschutz-

- 64 - 
 
 
gesetz. In der Bergisch Gladbacher Straße 1003 wird eine Kfz-Werkstatt betrieben (Stadt Köln; Alt-
lastenkataster). Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem Jahr 2020 nach-
richtlich erfasst mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße. 
Die vorliegende zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt von Februar 2020 be-
schreibt das Plangebiet noch als eine Fläche, die nicht als altlastenverdächtige Fläche registriert ist. 
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gutachterliche Begleitung und Dokumentation der 
Bodenarbeiten durchzuführen. Hierzu erfolgt eine Sicherung im städtebaulichen Vertrag. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Vorhandene Altlasten würden im Boden verbleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Umsetzung werden die Tanks und Benzinabschei der sowie der Fettabscheider Fast-
food-Filiale entfernt. Auch schädliche Bodenauffüllungen werden entfernt und vorschriftsgemäß ent-
sorgt. Somit ist mit einer Verbesserung des Bodenzustandes zu rechnen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da auf dem Plangebiet keine Altlasten verzeichnet sind, sind keine Vermeidungs- oder Minderungs-
maßnahme erforderlich. Durch die Umsetzung der Planung tritt eine Verbesserung des Bodenzu-
standes ein. 
 
Bewertung:  
Negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch Altlasten nicht zu erwarten. 
 
8.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
8.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Geltungsbereich des B -Plans 75501/02 sind gemäß  des Infor mationsdienstes ELWAS Web 
(07.06.2024) keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Bei den weiteren Planungen sind daher die Vorgaben der Wasserschutzverordnung zu beachten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober-
flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung:

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Eine Bewertung des Schutzgutes Oberflächenwasser entfällt, da dieses Schutzgut in dieser Planung 
nicht betroffen ist. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden und es werden keine 
geplant. 
 
8.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist innerhalb des hydrogeologischen Raumes Niederrheinische Tieflandsbucht“ dem 
Teilraum „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ zugeordnet. Der Untergrund ist Bestandteil 
des Grundwasserkörpers (GWK) 27_25 „Niederungen des Rheins“, einem sehr ergiebigen Poren -
Grundwasserleiter aus Kiesen und Sanden mit hoher Durchlässigkeit, der im Plangebiet von Tonen 
und Sanden der Köln-Schichten mit deutlich geringerer Durchlässigkeit unterlagert wird. Der chemi-
sche Zustand des Grundwasserkörpers ist, bedingt durch Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln 
sowie Trichlorethen und Perchlorat, schlecht. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers 
wird als gut beurteilt (MULNV).  Das geplante Gebiet liegt im Bereich  der Wasserschutzzone III B 
des WWK Höhenhaus. 
 
Die generellen hydrogeologischen Verhältnisse werden durch den Rhein geprägt, der die Grund-
wasserstände und die Grundwasserfließrichtung maßgeblich beeinflusst. „Unter regulären Verhält-
nissen bildet sich ein Grundwasserfluss aus, der im betrachteten Bereich nach Südwesten auf den 
Rhein gerichtet ist.“ (ICG Düsseldorf GmbH 2019: 10). Die Aufzeichnungen der im Jahr 2019 errich-
teten Grundwassermessstellen korrespondieren erwartungsgemäß gut mit dem generellen Verlauf 
des Rheinwasserstands am Kölner Pegel. Die aufgezeichneten Grundwasserstände in den bisher 
untersuchten Bereichen liegen etwa zwischen 37,5 und 38,5 m (39,2 m) über NHN. Die Grundwas-
serflurabstände betragen, bezogen auf die niedrigste Höhe im Plangebiet (ca. 46  m über NHN), 
mindestens 7,5 bis 8,5 m (6,8 m) (ICG Düsseldorf 2020, 2019). 
Nähere Aussagen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -Schwankungen basieren auf 
den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und V erbraucher-
schutz des Landes Nordrhein- Westfalen. Demnach zeigen die herangezogenen Grundwasser -
messstellen im direkten Umfeld des Plan gebiets (Messstellennummer: LGD-Nr.: 0737 46113 und 
073701518) maximale Grundwasserstände von ca. 46,95 m ü. NHN (Flurabstand ca. 12,07 m) bzw. 
52,22 m ü. NHN (Flurabstand ca. 8,39 m ü. NHN).  Für Versickerungsanlagen kann von einem 
Grundwasserstand von ca. 52 m ü. NHN ausgegangen werden. 
Da die Fläche fast vollständig vollversiegelt ist, ist die Grundwasserneubildung im Ausgangszustand 
bereits beeinträchtigt. Die Fließrichtung des Grundwassers richtet sich zum Rhein nach Westen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Baumaßnahmen kann es baubedingt  in Bereichen, die nicht befestigt bzw. versiegelt 
werden, zu einer temporären Oberflächenverdichtung und damit zu einer Durchl ässigkeitsvermin-
derung kommen. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe infolge des Baubetriebs kann nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, ist aber grundsätzlich vermeidbar.  Mit der Umsetzung der Planung 
entstehen Grünflächen mit direktem Bodenkontakt, so das s sich die Situation künftig eher verbes-
sern wird und da das anfallende Niederschlagswasser vollständig im Plangebiet zur Versickerung 
gebracht und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden kann. Dadurch entstehen positive Aus-
wirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt. 
 
Anlagebedingte Auswirkungen sind also nicht zu berücksichtigen, da der Versieglungsgrad abnimmt 
und der Anteil versickerungsfähiger Flächen zunimmt. Regenwasser wird über Rigolen und Mulden

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bzw. über die belebte Bodenzone im Bereich von Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsflächen 
zur Versickerung gebracht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der Wasserschutzzonenverordnung 
zu beachten. Es kommt eher zu einer Verbesserung des Umweltzustandes bzgl. des Schutzgutes 
Wasser, da Bodenverunreinigungen entfernt werden. 
 
Bewertung:  
Mit Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer Reduktion des Versiegelungsgrades mit 
gleichzeitiger Vergrößerung der Freiflächen und dezentralen Versickerungseinrichtungen sowie der 
Ermöglichung einer kompletten Versickerung vor Ort . Eine extensive Dachbegrünung mit Abfluss 
wird ebenfalls angelegt. Insgesamt kommt es zu einer Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate 
und Steigerung der Verdunstung im Plangebiet. Mit der Umsetzung entsteht eine verbesserte Was-
serhaushaltsbilanz gegenüber dem Ist-Zustand. 
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut werden daher als positiv eingestuft. 
8.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten (StEB Köln) hat ergeben, dass schon bei einem 
seltenen Regenereignis insbesondere der nördliche Teil des Plangebiets  durch Überschwemmun-
gen betroffen sein kann.  
Hier besteht eine Überschwemmungsgefahr bis zu 0,5 m. Für Teile der Möhlstraße liegt bei einem 
seltenen Starkregen ebenfalls ein Überschwemmungsrisiko von bis zu 0,5 m vor.  
Bei einem extremen Regenereignis vergrößern sich die Überschwemmungsbereiche nur leicht und 
nehmen gering in der Wassertiefe zu. Fließgeschwindigkeiten sind aufgrund des relativ ebenen Ge-
ländes kaum zu verzeichnen. Zu den Starkregenkarten ist anzumerken, dass diese die aktuelle To-
pografie und Bebauung ohne die Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation abbilden. 
 
Derzeit ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, sodass Regenwasser nicht versickern oder 
verdunsten kann. Es wird stattdessen in die Kanalisation eingeleitet. Ein nachhaltiges Versicke-
rungskonzept existiert im Voreingriffszustand nicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Das Regen- und Schmutzwasser wird weiterhin in die Kanalisation eingelei-
tet. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Entwässerung Niederschlagswasser 
Da Regenwasser vollständig auf dem Grundstück versickert werden soll, kann gemäß §8 der Ab-
wassersatzung der Stadt Köln ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur 
Einleitung in das Entwässerungsnetz gestellt werden. 
Das geplante Quartier soll aus Gründen des Klimaschutzes bzw. der Vermeidung von lokalen Über-
hitzungen sowohl ökologisch als auch energetisch eine Aufwertung im Vergleich zum Bestand er-
fahren und demnach den Belangen der Klimafolgenanpassung nachkommen. Hierzu zählt insbe-
sondere der klimafreundliche Umgang mit Regenwasser. Das Freiraum- und Entwässerungskonzept

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(faktorgrün 2024) für die Baugebiete sieht aus diesem Grund vor, dass das gesamte Regenwasser 
dezentral in dem Plangebiet zurückgehalten und verdunstet bzw. dem Grundwasser im Sinne des 
Schwamm-Stadt-Prinzips zugeführt wird. 
Konkret ist innerhalb der privaten Flächen eine kaskadenförmige Entwässerung geplant. Diese be-
inhaltet das Verknüpfen verschiedener Retentionsdächer und weiterer Rückhaltesysteme wie Zis-
ternen, Mulden und Mulden-Rigolen. Insgesamt sind 5 (Retentions -) Mulden bzw. Mulden-Rigolen 
sowie eine Sickermulde sowie Retentionsdächer mit extensiver Begrünung vorgesehen.  
M1 (Mulde/Rigole1), M2.1 und M2.2 befinden sich auf der Fläche von MU1. M3 liegt ebenfalls auf 
der Fläche von MU1 an der Grenze zu MU4. Zusätzlich sind Retentionsdächer mit  extensiver Be-
grünung vorgesehen. Die Gebäude sollen Retentionsboxen von insg. 1181m
2 beherbergen. Die 
Freiflächen werden mit Retentionsboxen von 795m2 versehen. 
Das auf den Dachflächen der Plangebäude 3 - 6 anfallende Regenwasser wird in den Retentions-
boxen temporär zurückgehalten. Der Drosselablauf entwässert in die Retentionsboxen auf der Tief-
garagendecke (TG-BA1), der Notüberlauf der Dachflächen entwässert offen in die Freianlagen und 
wird in die Versickerungsmulden (A1- A3) geführt. Die Freianlagen  entwässern ebenfalls in diese 
Grünmulden. 
Der Notüberlauf der Tiefgaragendecke wird direkt in eine Kiesrigole (RIG 1.1) geleitet. Der Notüber-
lauf von Mulde A1 und Mulde A3 wird von Mulde A2 aufgenommen, diese entwässert ebenfalls in 
Rigole RIG 1.1. 
 
Die östlichen Satteldächer der Gebäude 1 und 2 werden auf die Tiefgaragendecke  (TG-BA1) und 
die westlichen Satteldächer in die Rigole (RIG 1.3) geleitet. 
Die Entwässerung der Dachflächen Ost der Möhlstraße 18 + 20 sind ebenfalls in der Rigole RIG 1.1 
berücksichtigt. Für das Plangebiet wurden mehrere Entwässerungsabschnitte gebildet. Für jeden 
Entwässerungsabschnitt wurde auch eine Überflutungsbetrachtung nach DIN 1986 -100 für ein 
100jähriges Regenereignis erstellt  (IPL Consult 2024 ). Darin wurde für jeden Entwässerungsab-
schnitt nachgewiesen, dass das Regenwasser schadlos zurückgehalten werden kann. Ein Überlauf-
volumen ist nicht vorgesehen. Durch die Umsetzung der im Entwässerungskonzept vorgesehenen 
Geländemodellierung kann überschüssiges Regenwasser schadlos im Plangebiet an den vorgese-
henen Stellen zurückgehalten werden und später abfließen. Da die hydraulische Überlastung der 
Kanäle minimiert wird, kann es nicht mehr zu Überschwemmungen im Bereich der Kanalzuflüsse 
kommen. 
In der Straßenverkehrsfläche und in der privaten Verkehrsfläche soll das Niederschlagswasser über 
die belebte Bodenzone in Tiefbeeten versickern, die im Bereich der Längsparker und Bäume im 
Straßenraum vorgesehen sind. Durch das Straßengefälle wird das Niederschlagswasser über die 
Straßen zu den Tiefbeeten geleitet und kann an geeigneten Stellen schadlos zurückgehalten wer-
den. An der Einmündung der Planstraße ist  im Ladebereich ist eine Rigole für die Entwässerung 
vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es wurde ein Überflutungsnachweis erstellt. Demnach sind bei einem 30-jährigen Starkregenereig-
nis ca. 321 m³ Niederschlagswasser zurückzuhalten.  
Das Oberflächenwasser soll bei Starkregen, ergänzend durch die Geländemodellierung g esteuert 
werden. Mit der Umsetzung des Regenwasserkonzepts sind keine weiteren Vermeidungs- oder Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung des Entwässerungskonzepts wird sich die Situation im Rahmen von Starkrege-
nereignissen im Plangebiet vollständig verändern. Die Kanäle werden durch die geplante Versicke-
rung entlastet, so dass durch die hydraulische Überlastung keine Auswirkungen entstehen. Inner-
halb des Plan gebiets wird durch Geländemodulation dafür gesorgt, dass überschüssiges Regen-
wasser an geeigneten Stellen stehen bleiben kann, bevor es in die Mulden und Rigolen abläuft.  
Insgesamt wird eine Verbesserung des Zustandes in Bezug auf die Gefährdung durch Starkregen 
erwartet.

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8.5.5.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei extremen Hochwasserereignissen ist das Plangebiet nicht betroffen (GEOLOGISCHER DIENST 
NORDRHEIN- WESTFALEN 2017). Das Gebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebiets der 
Stadt Köln (Überschwemmungsgebiete der Bezirksregierung Köln 2024). Das nächste festgesetzte 
Überschwemmungsgebiet liegt südlich des Plangebiets und ist nummeriert als 273568 „Strunde ein-
schl. Umlauf“. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets (Extremhochwasser für 
HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins von Hochwasser 
nicht betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da keine Hochwassergefahr besteht, sind keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Für das Plangebiet besteht keine Hochwassergefahr. 
8.5.6 Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand der gemittelten Messwerte dreier 
umliegender Hintergrundmessstationen (Köln-Chorweiler, Köln-Rodenkirchen, Leverkusen-Manfort) 
in den Jahren 2021 bis 2023 ermittelt. So sind Jahresmittelwerte von 18,9 µg/m3 für NO2 sowie 13,8 
µg/m3 für PM10 als Hintergrundkonzentrationen ermittelt worden. Für PM2,5 liegen nicht für jedes die-
ser drei Jahre und nicht für jede Messstation Werte vor, jedoch wurde ein Mittelwert berechnet, der 
bei 9,5 µg/m3 liegt. 
 
Etwa 180 m südwestlich des Plangebiets in der Dellbrücker Hauptstraße befindet sich ein durch das 
LANUV betriebener Messort zur Überwachung der Luftqualität. An diesem Messort wird die Luftqua-
lität in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) ermittelt. Die Mittelwerte für das Jahr 2024 liegen zwischen 
19 und 32 µg/m3.  
An den gemessenen Querschnitten im Untersuchungsgebiet sind die straßenverkehrsbedingten 
Emissionen von NOx und PM10 sehr unterschiedlich und reichen von 0,0163 bis 3,279 g/m*Tag (NOx) 
respektive von 0,024 bis 0,834 g/m*Tag (PM10). Die großen Unterschiede erklären sich mit der un-
terschiedlich starken Frequentierung der jeweiligen Straßenabschnitte und Zufahrten, die untersucht 
wurden. Für PM
2,5 liegen die Werte zwischen 0,014 und 0,323 g/m*Tag.

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Im Bereich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn im Norden kommt es auf Basis von Messwerten 
aus dem Jahr 2018 aufgrund des elektrischen Betriebes nicht zu Abgasemissionen, jedoch zu ab-
riebbedingten PM10-Emissionen in Höhe von 0,3915 g/m*Tag. Für PM 2,5 sind Emissionswerte in 
Höhe von 0,0783 g/m*Tag angegeben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind für das Prognosenullfalljahr 2028 aufgrund geplanter oder 
in Erwägung gezogener Projekte im Umfeld des Plangebiets geringfügige Erhöhungen des Kfz-Auf-
kommens und damit leicht erhöhte Luftschadstoff-Emissionen zu prognostizieren (BSV 2021). Ins-
gesamt jedoch sind keine erheblichen Auswirkungen / Änderungen des derzeitigen Umweltzustan-
des zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei einer Beurteilung der ermittelten Immissionsbelastungen für NO2, PM10 und PM2,5 gemäß den 
ab 2030 angestrebten Immissionsgrenzwerten durch PEUTZ (2024) wurden die Grenzwerte zum 
Jahresmittelwert von NO2 (20 μg/m³) und PM2,5 (10 μg/m³) an den Immissionsorten der Bergisch 
Gladbacher Straße sowie am südlichen Plangebäude knapp überschritten. Der angestrebte Grenz-
wert zum Jahresmittelwert von PM10 von 20 μg/m³ wird eingehalten werden. Auch für den Planfall 
wurden durch PEUTZ (2024) Berechnungen / Messungen durchgeführt, um die Emissionen zu prog-
nostizieren. Die Ergebnisse zeigen für NO
x Werte im Spektrum zwischen 0,012 und 3,342 g/m*Tag. 
Für PM10 liegen die Werte zwischen 0,002 und 0,849 g/m*Tag, und bei PM2,5 zwischen 0,001 und 
0,328 g/m*Tag. Die Mindestwerte sinken im Vergleich zum Voreingriffszustand, die Maximalwerte 
sind geringfügig höher. 
Durch die Rodung der bestehenden Gehölze ist zunächst eine Verschlechterung der Lufthygiene zu 
erwarten. Durch die Gestaltung von Grün- und Parkflächen, die gemäß der Planung gegenüber dem 
Bestand um 860 m² ansteigen, sowie der Pflanzung von insgesamt mindestens 64 Bäumen auf dem 
Grundstück, wird jedoch eine Minderung der Auswirkungen auf die Lufthygiene erzielt. Das aktuelle 
städtebauliche Konzept sieht eine viergeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung entlang 
der Bergisch Gladbacher Straße vor. In Bereichen mit dichter Straßenrandbebauung könnte sich die 
NO2-Konzentrationen aufgrund der schlechten Durchlüftungsverhältnisse anlagebedingt erhöhen. 
Hierdurch ändert sich die lufthygienische Belastungssituation nur unwesentlich. 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte werden somit auch nach Realisierung des Planvor-
habens im gesamten Untersuchungsgebiet weiterhin deutlich eingehalten (PEUTZ Consult 2024). 
Da die Anforderungen an eine sparsame und effiziente Energienutzung gemäß dem Gebäudeener-
giegesetz (GEG) bei der Konzipierung der Energieversorgung für die Planung zu berücksichtigen 
sind und der Einsatz von PV-Anlagen vorgesehen ist, ist im Vergleich zum Ist-Zustand mit geringe-
ren nutzungsbedingten Emissionen zu rechnen. Dies begründet sich auch mit den Vorgaben zur 
Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE. Zurzeit ist von einer schlechten Energiebi-
lanz auszugehen, da die Bestandsgebäude ältere Baujahre aufweisen. Dachbegrünung ist im Vor-
eingriffszustand ebenfalls nicht vorhanden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung oder Minderung von energiebedingten Emissionen wird die Nutzung von erneuer-
baren Energien für die Wärme- und Stromgewinnung in die Planung einbezogen. Hierbei ist bereits 
die Installation von PV-Anlagen auf 60% der Flächen auf Flach- und Satteldächern vorgesehen. Im 
gesamten Plangebiet werden insgesamt min. 64  mittel- und großkronige Bäume gepflanzt. Pläne 
zur Förderung der Elektromobilität (z.B. Mobilitätsstationen) existieren bereits und werden im Mobi-
litätskonzept formuliert. Es sollen Car - und Bikesharing-Optionen auf dem Plangebiet angeboten 
werden. Die Anlage einer Quartiersgarage im Nordosten des Plan gebiets zur Bündelung des Ver-
kehrs und gleichzeitigen Entlastung des Plangebiets  wird realisiert. Der Kfz -Verkehr wird so nicht 
ins Plangebiet geleitet, da Tiefgarageneinfahrten in den Randbereichen des Plangebiets vorgesehen 
sind.

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Bewertung:  
Mit Umsetzung des Planvorhabens und dem damit verbundenen Mehrverkehr tritt gegenüber der 
Bestandssituation eine leichte lufthygienische Verschlechterung auf. Die untersuchten Grenzwerte 
der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte NO2, PM10 und PM2,5) werden im Plangebiet dennoch deutlich 
eingehalten. Mit der Realisierung der energieeffizienten Gebäude sowie der zahlreichen Baum-
pflanzungen kann sich langfristig eine geringfügige Verbesserung der Lufthygiene einstellen. 
 
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so auch in Köln, 
die überwiegend durch den Kfz-Verkehr emittierten Komponenten Feinstaub PM
10 und PM2,5 (parti-
kelförmige Luftverunreinigungen mit einem Durchmesser von maximal 10 bzw. 2,5 µg) und Stick-
stoffdioxid (NO
2) in den Fokus geraten. Die Feinstaubbelastung bei PM 10 ist landesweit zurückge-
gangen. Der Grenzwert der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmenge –  39. BImSchV) für den 
PM10-Jahresmittelwert wird seit einigen Jahren an allen Messstellen des Luftqualitäts -Überwa-
chungssystems eingehalten (LANU V 2021a). Der Grenzwert für den Jahresmittelwert von NO 2 
wurde erstmalig im Jahr 2020 an allen NRW-Probenahmestellen, begünstigt durch die Maßnahmen 
gegen die Covid-19-Pandemie (Lockdown), unterschritten (LANUV 2021b). 
 
Die Berechnungsergebnisse aus der Untersuchung durch PEUTZ Consult GmbH (2024) haben er-
geben, dass entlang der Bergisch Gladbacher Straße insbesondere in Bereichen mit dichter Stra-
ßenrandbebauung gegenüber anderen Bereichen erhöhte NO 2-Konzentrationen (16,0 bis 22,3 
µg/m3) vorliegen, im gesamten Straßenverlauf werden die auf das Jahr gemittelten Immissions -
grenzwerte (im Folgenden: Grenzwerte; Jahresmittelwert 40 µg/m3) aufgrund der zugelassenen Ab-
rundung deutlich eingehalten. In allen berücksichtigten Straßenabschnitten des Untersuchungs ge-
biets werden aufgrund der niedrigen Verkehrsmengen keine signifikant erhöhten NO 2-
Konzentrationen ausgewiesen. An allen Stellen des Plangebiets werden die Grenzwerte weit unter-
schritten und sind mit ansteigender Distanz zu dieser Straße tendenziell noch niedriger. 
Die PM10-Belastung ist im gesamten Untersuchungsraum als unkritisch zu beurteilen. Der Grenzwert 
von 40 µg/m3 wird mit gemessenen Werten von 13,1 bis 16,5 µg/m3 entlang der untersuchten Stra-
ßenabschnitte deutlich unterschritten. Auch hier sind die gemessenen Werte mit steigender Distanz 
zur Bergisch Gladbacher Straße noch niedriger und damit weit unterhalb des Grenzwertes. Die An-
zahl der Tage mit PM 10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m3 unterschreitet den Grenzwert von 35 Über-
schreitungstagen an allen Messstellen im Untersuchungsgebiet deutlich. Mehrere Immissionsorte 
an der Bergisch Gladbacher Straße liegen mit je 3 Überschreitungstagen von allen gemessenen 
Stellen am höchsten.  
Auch die PM2,5-Belastung liegt, bezogen auf das gesamte Untersuchungsgebiet, mit gemessenen 
Werten von 9,0 bis 10,6 µg/m 3 deutlich unterhalb der Grenzwerte. Die Anzahl der Tage mit PM 2,5-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m3 unterschreitet den Grenzwert von 35 Überschreitungstagen an allen 
Messstellen im Untersuchungsgebiet ebenfalls mit je 3 Überschreitungstagen an der Bergisch Gla-
dbacher Straße deutlich. 
Durch die im Plangebiet befindlichen Bäume, insbesondere von Linden mit über 2m Brusthöhen-
durchmesser (BHD), wird im B estand eine lufthygienische Verbesserung durch Staubminderung, 
Bindung von CO2 und Freisetzung von Sauerstoff erzielt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine erheblichen Auswirkungen / Änderungen des derzei-
tigen Umweltzustandes zu erwarten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für den Planfall wurden durch PEUTZ (2024) Berechnungen / Messungen durchgeführt, um die 
Immissionen zu prognostizieren. Die Ergebnisse zeigen für NO2 Werte im Spektrum zwischen 16,2 
und 22,4 µg/m3. Für PM10 liegen die Werte zwischen 13,2 und 16,5 µg/m3, und bei PM2,5 zwischen 
9,1 und 10,6 µg/m3. Die Mindestwerte steigen im Vergleich zum Voreingriffszustand geringfügig, die 
Maximalwerte hingegen bleiben gleich oder sind im Fall von NO2 geringfügig höher.  
 
Auch nach der Planrealisierung werden der Kfz -Verkehr und die Wärmeversorgung der Wohnbe-
bauung als lokale Emissionsquellen vorliegen. Das Verkehrsaufkommen wird sich voraussichtlich 
ändern, da die Anzahl der PKWs wahrscheinlich zunehmen wird. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass 
die verkehrsbedingten Immissionen durch eine verbesserte Abgasreinigung und eine Zunahme der 
Elektromobilität sinken werden. Daher ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass 
die planungsbedingten zusätzlichen Verkehre nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. 
BImSchV im Bereich der Bestandsbebauung im Umfeld des Planvorhabens führen. Kritische Luft-
schadstoffkonzentrationen können auf Grundlage der Be rechnungsergebnisse für den Analysefall 
und dem allgemeinen rückläufigen Trend für die geplante Wohnbebauung auch im inneren Teil des 
Plangebiets ausgeschlossen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Als Ausgleich für die im Rahmen der Baufeldfreimachung gefällten Gehölze werden öffentliche Grün-
flächen inklusive Pflanzung von Bäumen umgesetzt. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen wie ex-
tensive Dachbegrünung, Begrünung der Tiefgaragen sowie Pflanzung von Gehölzen, sofern ausrei-
chend Platz vorhanden ist, werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Bewertung:  
Mit Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu Änderungen der Belüftungsverhältnisse im Nahbe-
reich des Vorhabens sowie zu marginalen Veränderungen der Verkehrsmengen. Die Grenzwerte 
der 39. BImSchV für das Prognosejahr 2028 werden jedoch deutlich eingehalten und erhöhen sich 
gegenüber dem Nullfall nur geringfügig, sodass die durch das Vorhaben verursachten Umweltaus-
wirkungen auf das Schutzgut Luft als nicht erheblich eingestuft werden können.  
 
8.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Makroklima 
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und zählt klimatisch 
zu den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas mit milden Wintern und gemäßigten Sommern. 
(STADT KÖLN o. J.).  
 
Mesoklima 
Im Jahresmittel beträgt die Temperatur 10,1°C mit einem Minimum der Tagesmitteltemperatur von 
1,8 °C im Januar und einem Maximum von 18,3°C im Juli. Die durchschnittliche Niederschlags-
menge beträgt 774 mm im Jahr (CLIMATE DATA o. J.). 
Mikroklima 
Nach LESER (1984) beschreiben Klimatope Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen Eigenschaf-
ten. Gemäß der Planungshinweiskarte „Hitze“ der Stadt Köln (2022) ist der Geltungsbereich gekenn-
zeichnet durch Bereiche der Kategorie „Stadtklima I“ und umgeben von Bereichen „Freilandklima II“.

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Bereiche des Stadtklimas I sind charakterisiert durch geringe Beeinflussung von Temperatur und 
Luftfeuchtigkeit sowie lokaler Windsysteme. Bereiche des Freilandklimas II zeigen gute Ausprägung 
des Tagesgangs sowie Windoffenheit (STADT KÖLN 1997). Das Plangebiet weist derzeit eine fast 
vollständige Versiegelung auf, so dass das Lokalklima insbesondere in den Sommermonaten eine 
Überhitzung aufweisen kann. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Klima in der Umgebung unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet weist derzeit eine fast vollständige Flächenversiegelung in Form von unterschiedli-
chen Gebäuden und Parkflächen auf. Mit der Realisierung des Planvorhabens reduzieren sich die 
versiegelten Flächen um 860 m
2. Gleichzeitig werden ausgedehnte Grünflächen angelegt, die für 
eine gute Durchlüftung des Quartiers sorgen werden. Daneben werden mindestens 60 % der Dach-
flächen extensiv begrünt werden. Sowohl in den Grünanlagen als auch auf den begrünten Dachflä-
chen werden im Sinne einer wassersensiblen Stadtgestaltung („Schwammstadt“) Versickerungsan-
lagen realisiert, die sich wiederum positiv auf das Lokalklima im Plangebiet auswirken werden und 
so zur Minderung von Überwärmung durch Verdunstungskälte beigetragen wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Aufgrund der Umsetzung der o.g. Durchgrünungs- und Versickerungsmaßnahmen wird sich der all-
gemeine Zustand des Klimas verbessern. Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung sind nicht not-
wendig. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet weist derzeit eine fast vollständige Flächenversiegelung in Form von unterschiedli-
chen Gebäuden und Parkflächen auf. Mi t der Realisierung des Planvorhabens reduzieren sich die 
versiegelten Flächen um 860 m 2. Gleichzeitig werden ausgedehnte Grünflächen angelegt, die für 
eine gute Durchlüftung des Quartiers sorgen werden. Daneben werden 60 % der Dachflächen ex-
tensiv begrünt werden. Sowohl in den Grünanlagen als auch auf den begrünten Dachflächen werden 
im Sinne einer wassersensiblen Stadtgestaltung („Schwammstadt“) Versickerungsanlagen realisiert, 
die sich wiederum positiv auf das Lokalklima im Plangebiet auswirken werden und so zur Minderung 
von Überwärmung durch Verdunstungskälte beigetragen wird. 
 
8.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ist das Wirkungs-
gefüge zwischen den genannten Landschaftsfaktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Stoff-
kreisläufe und Energieströme im Naturhaushalt. Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwi-
schen und innerhalb der abiotischen und biotischen Funktionselemente der jeweiligen Landschafts-
faktoren werden im Rahmen der Auswirkungsprognose mittelbar berücksichtigt, da die betroffenen 
Elemente im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen 
zu anderen Faktoren beinhalten. 
Die in Form von Bäumen existierenden Lebensräume wirken ebenfalls als Filter, die zu einer bes-
seren Luftqualität beitragen und durch Schattenwurf das Mikroklima beeinflussen. 
Aktuell ist das Plangebiet stark anthropogen geprägt, mit asphaltierten Parkflächen und für den Ge-
bäudebau vollversiegelten Böden. Es existieren 24 Bäume und einige kleinere Grün - bzw. Garten-

- 73 - 
 
 
flächen, wo die Versickerung von Regenwasser möglich ist. Die Bestandsvegetation bietet Lebens-
raum und Nahrungsgrundlage für die Tierwelt und wirkt durch die Verdunstungsleistung zu einem 
positiven Effekt auf das Mikroklima im Plangebiet. Zusätzlich werden CO2 und Staub gebunden. 
Insgesamt ist das Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltgüt ern jedoch nur wenig intakt, da 
anthropogene Störfaktoren wie versiegelte Flächen sowie die Nutzung der Fläche als Gewerbege-
biet vorherrschen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Entfernung von Gehölzen wird das Gefüge sich temporär verschlechtern, jedoch durch 
die Neupflanzung von min. 64  Gehölzen wiederhergestellt. Des Weiteren wird der Verlust der Ge-
hölze auf der Grundstücksfläche gemäß BSS monetär ausgeglichen. 
Der Versiegelungsgrad wird abnehmen und Grünflächen werden im Zentrum des Plangebiets ange-
legt. Durch die Neupflanzung der Gehölze und Gestaltung der Grünanlagen wird das Wirkungsge-
füge im Plangebiet verbessert, da Oberflächenwasser vollständig auf der Fläche versickert wird und 
sowohl weitere Lebensräume geschaffen als auch die Luftqualität verbessert werden 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Um das Wirkungsgefüge nicht zu verschlechtern, sind nach der Entfernung der auf dem Plangebiet 
befindlichen Gehölze min. 64 Gehölze zu pflanzen. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Wiederherstellung von ökologisch wertvollen Systemen auf dem Grundstück ist nicht 
mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Das Planvorhaben wird sich voraussichtlich positiv auf das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Bo-
den, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima auswirken, da der Anteil versiegelter Flächen abnehmen und 
die unversiegelte und begrünte Fläche größer werden wird. Dadurch wird die Versickerung von Re-
genwasser ermöglicht, das Mikroklima auf lange Sicht verbessert, und Nahrungshabitate und Le-
bensräume für Tiere durch die Neupflanzungen geschaffen. 
8.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits die äu-
ßere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft –  das Landschaftsbild – ver-
standen werden (GASSNER ET AL. 2005). 
Im Rahmen der flächendeckenden Landschaftsbildbewertung des LANUV wurde die Landesfläche 
von Nordrhein-Westfalen in verschiedene Landschaftsbildeinheiten mit unterschiedlichen Wertigkei-
ten gegliedert. Gemäß dieser Bewertung liegt der Untersuchungsraum innerhalb der Landschafts-
bildeinheit „Ortslage/Siedlungsraum“.  
Im Rahmen einer Beschreibung des Plan gebiets, findet der Begriff Ortsbild Verwendung, da sich 
das Plangebiet innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und nicht in der freien Landschaft befindet. 
Das Ortsbild ist durch eine dichte Bebauung größtenteils gewerblicher Art  geprägt. Die Gebäude 
werden von Verkehrsflächen erschlossen, welche Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr

- 74 - 
 
 
beinhalten. Der Geltungsbereich ist wenig durchgrünt, es handelt sich um vereinzelte Gartenflächen 
und ca. 2 dutzend Einzelbäume mit schwacher-mächtiger Gehölzstärke. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Baufeldfreimachung kommt es zum Verlust von 22 Bäumen, welche durch die BSS 
Köln geschützt sind. Diese werden nach Vorgaben der BSS ersetzt. Aufgrund der zeitlichen Be-
grenztheit der Auswirkung und des Ersatzes der Bäume werden diese als nicht erheblich gewertet. 
Weitere Auswirkungen resultieren, da im Geltungsbereich des Bebauungsplans 75501/02 das Maß 
der baulichen Nutzung den städtebaulichen Entwicklungszielen und Erfordernissen den Entwick-
lungszielen (siehe Kap. 6.2). angepasst wird. Aufgrund der früheren dichten Bebauung mit gewerb-
lich genutzten Gebäuden sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, wobei durch Modernisie-
rung der Gebäude und einer Umnutzung zu Wohngebäuden mit einer Verbesserung des Erschei-
nungsbildes zu rechnen ist. Weiterhin kommt es aufgrund der Begrünungsmaßnahmen und der An-
lage von öffentlichen und privaten Grünflächen mit Aufenthaltsqualität zu geringen positiven Auswir-
kungen auf das visuelle Ortsbild und die Erholung.  
 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Ersatz der zu rodenden Bäume gemäß BSS Köln (min. 64 auf dem Plangebiet) und Anlage von 
Grünflächen zur Verbesserung des Ortsbildes. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Anlage von Grünanlagen mit Aufenthaltsqualität werden die Umweltauswirkungen auf 
das Ortsbild aufgrund der Neupflanzung von Bäumen und Anlage von Grünanlagen als positiv ein-
gestuft.  
8.5.10 Biologische Vielfalt  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[...] die Vielfalt der Tier - und 
Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensge-
meinschaften und Biotopen.“  
Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist an dieser Stelle nur anhand 
des Biotoptypen- und des bekannten Tier- und Pflanzenartenspektrums möglich. Die Vielfalt ist als 
gering einzustufen. Verantwortlich hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an Gebäuden und ver-
siegelten Flächen sowie die innerstädtische Lage mit intensiven Störeinflüssen und wenigen Grün-
anlagen. Den größten Beitrag zur Biodiversität im Plangebiet leisten die Einzelbäume auf dem 
Grundstück, die teilweise sehr starkes  Baumholz haben. Vornehmlich kommen Allerweltsarten im 
Plangebiet vor, da die Fläche stark anthropogen geprägt ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. Durch den hohen Versiegelungsgrad werden weiterhin vornehmlich Aller-
weltsarten auf dem Plangebiet vorkommen, da auf dem Grundstück nur wenige Lebensraumstruk-
turen für planungsrelevante Arten gegeben sind. Nutzung der gewerblich genutzten Gebäude könnte 
sich je nach Mieter ändern, generell wird die Nutzung als Gewerbegebiet nicht verändert.

- 75 - 
 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig eine Verbesserung 
der Standortökologie einstellen, was die lokale Biodiversität unterstützen wird. Bestimmte Biotopty-
pen werden zwar vor Ort nicht wiederhergestellt, dafür kommen einige bisher nicht vertretene Struk-
turen hinzu (u.a. Dachbegrünung und Wiese, Staudenpflanzungen, Parkstrukturen). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Rodung der Gehölze sowie die Baufeldfreimachung müssen außerhalb der Vogelbrutzeit erfol-
gen. Die Anlage neuer Grünstrukturen sowie Neupflanzungen von min. 64 Bäumen sind vorzuneh-
men, um Lebensräume auf der Fläche des Plangebiets herzustellen. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Verbesserung des ökologisc hen Zustandes infolge der Begrünung von Dächern und 
Anlage von Park- und Grünanlagen im Plangebiet ist auch mit einer Verbesserung der Biodiversität 
zu rechnen. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu prognostizieren, im Gegenteil 
wird die Planung zu positiven Auswirkungen führen. 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt nicht in einem Gebiet der Natura- 2000. In unmittelbarer Nähe liegt das FFH -
Gebiet DE-5008-301 (Thielenbruch) ca. 350m nordöstlich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Da kein geschütztes Gebiet näher als 300m am Plangebiet liegt, sind keine Beeinträchtigungen 
durch die Planung zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Nicht erforderlich, da kein geschütztes Gebiet betroffen ist. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Entfernung des nächsten FHH-Gebiets sind keine erheblichen Auswirkungen auf das 
FHH-Gebiet „Thielenbruch“ zu prognostizieren. 
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und 
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung zu berücksichtigen. 
8.5.12.1 Lärm

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch das Büro AiR Ingenieurbüro GmbH wurde 2024 ein Lärmgutachten für das Plangebiet durch-
geführt. Das Plangebiet wird dem Bericht zufolge insbesondere durch Straßenverkehrslärm von der 
Bergisch Gladbacher Straße, Schienenverkehrslärm von der Bahnstrecke im Norden und Gewerbe-
lärm durch die im Norden und Osten angrenzenden Gewerbebetriebe sowie die Gewerbebetriebe 
innerhalb des Plangebiets beeinflusst.  
An der Bergisch -Gladbacher Straße wurden bereits lärmreduzierende Maßnahmen in Form einer 
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h umgesetzt. Bezüglich der schallschutztechnischen Ein-
ordnung und orientierenden Bewertung der auf das Plangebiet einwirkenden Str aßen- und Schie-
nenlärm wird die DIN 18005 herangezogen. 
 
Gesamtverkehrslärm: 
Im Plangebiet herrschen bereits Vorbelastungen durch Verkehrslärm, insbesondere an der Bergisch 
Gladbacher Straße. Bei freier Schallausbreitung können die Orientierungswerte für die städtebauli-
che Planung von Urbanen Gebieten gemäß DIN 18005 Beiblatt 1, für Verkehrslärm von tagsüber 
OWTag = 60 dB(A) im Plangebiet an der Grenze zur Bergisch Gladbacher Straße, bis zu einer Tiefe 
von 53 m überschritten werden. An den Nordgrenzen des Plangebiets reichen mögliche Überschrei-
tungen bis zu 20 m in das Plangebiet hinein. 
Die Orientierungswerte für die Nachtzeit von OWNacht = 50 dB(A) können an der Grenze zur Ber-
gisch Gladbacher Straße, bis zu einer Tiefe von 75 m, an den Nordgrenzen des Plangebiets bis zu 
einer Tiefe von 41 m und an der Westgrenze bis zu einer Tiefe von 10 m überschritten werden. 
Im Inneren des Plangebiets können die Orientierungswerte eingehalten werden. Es handelt sich bei 
diesen Angaben um die Null-Variante, mit Betrachtung der derzeitigen Bebauung, jedoch ohne Be-
trachtung der Planung. 
 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr liegt tags bei 70 dB(A) und nachts bei 
60 dB(A). Dieser wird im Plangebiet überwiegend eingehalten. Nachts kann es im Nahbereich der 
Bergisch Gladbacher Straße zu Beurteilungspegeln von bis zu 60 dB(A) kommen. 
Fluglärm:  
Das Gutachten führt keinen nennenswerten Fluglärm im Plangebiet auf. 
 
Gewerbelärm:  
Lärmimmissionen, die von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, sind nach TA Lärm 
zu ermitteln und zu beurteilen. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes die bestehenden Betriebe 
nicht einschränken soll, wird das max. Emissionskontingent herangezogen.  
Im direkten Umfeld befinden sich mehrere Lärmquellen. Im Norden sind P+R Parkplätze und ein 
P+R Parkhaus der Bahn sowie Flächen für Bahnanlagen und östlich ein im Bebauungsplan Nr. 
75500/3 festgesetztes uneingeschränktes (GE1) und ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE2). 
Die Gewerbebetriebe im Plangebiet genießen Bestandsschutz bis zu ihrer Überplanung. Um eine 
abschnittsweise Entwicklung durchführen zu können, sind auch die Immissionen dieser Betriebe mit 
zu betrachten. 
 
Sportlärm:  
Sportlärm ist im Plangebiet nicht zu verzeichnen. 
Freizeitlärm:  
Freizeitlärm ist im Plangebiet nicht zu erwarten.

- 77 - 
 
 
Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, können im Plangebiet nach Umsetzung der gesamten 
Planung an der Grenze zum Gewerbegebiet GE1 die Immissionsrichtwerte für ein Urbanes Gebiet 
von IRWTag = 63 dB(A) in der Tageszeit und IRWNacht = 45 dB(A) in der Nachtzeit nicht einge-
halten werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bereits im Prognose- Nullfall werden die Grenzwerte der 16. BImschV für Urbanes Gebiet an der 
betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Aus-
wirkungen/Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Als Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau gilt die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustre-
ben. Die Orientierungswerte sind eingeteilt in Tag (06:00-22:00 Uhr) und Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Schalltechnische Richtwerte nach DIN 18005 
Gebietsausweisung bzw. 
Nutzung 
Orientierungswerte [dB(A)] 
 Tag (6 Uhr - 22 Uhr) Nacht (22 Uhr - 6 Uhr) 
Industriegebiete (GI) - - 
Sonstige Sondergebiete, 
soweit sie schutzbedürf-
tig sind, je nach Nut-
zungsart 
45-65 35-65 
Gewerbegebiete (GE) 65 55/50 
Kerngebiete (MK) 63/60 53/45 
Dorfgebiete (MD),  
Dörfliche Wohngebiete 
(MDW), 
Mischgebiete (Ml),  
Urbane Gebiete (MU) 
60 50/45 
Besondere Wohngebiete 
(WB) 
60 45/50 
Friedhöfe, Kleingarten-
anlagen und Parkanla-
gen 
55 55 
Allgemeine Wohnge-
biete (WA),  
Kleinsiedlungsgebiete 
(WS),  
Wochenendhausgebiete, 
Ferienhausgebiete, 
Campingplatzgebiete 
55 45/40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 40/35 
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm 
sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Anlagen gelten. 
Tabelle 7: Orientierungswerte nach DIN 18005 
Einwirkungen auf die Planung 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen zum Beispiel an den Gebäuden selbst vorzuziehen. In der vorliegenden Planung stellt

- 78 - 
 
 
der Straßenverkehr auf der Bergisch Gladbacher Straße die Hauptimmiss ionsquelle dar. Um eine 
aktive Schallschutzmaßnahme effektiv umsetzen zu können und den Verkehrslärm abzuschirmen, 
müsste eine Schallschutzwand in Gebäudehöhe zwischen der Bergisch Gladbacher Straße und der 
geplanten Gebäudekörper in Betracht gezogen werden. Eine entsprechend hohe Lärmschutzwand 
an diesem Standort wäre weder praktikabel noch mit dem städtebaulichen Bild vereinbar. Auf der 
Bergisch Gladbacher Straße und der Möhlstraße gilt bereits eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 
30 km/h. 
Zum Schutz vor G ewerbelärm sind nur aktive Maßnahmen wie z.B. nicht öffenbare Fenster oder 
Prallscheiben zulässig. Im Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen getroffen. 
Passive Schallschutzmaßnahmen 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen städtebaulich nicht umsetzbar si nd, sind insbesondere an den 
zur Straße orientierten Fassaden Lärmschutzmaßnahmen in Form von passiven Schallschutzmaß-
nahmen zu treffen. Um in den Gebäuden gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, 
wurden daher für das Plangebiet maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 festgesetzt. 
Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden sind nach außen 
abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau in der aktuell gültigen Fassung) zum Schutz vor einwirkendem Lärm so auszuführen, dass 
sie die Anforderungen an das gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maß (R’w, ges) gemäß DIN 
4109 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen. 
Die DIN 4109 (2018) sieht für schutzbedürftige Räume v or, dass die Schalldämmung der Außen-
bauteile auf den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für das Maximum aus Tages- und Nachtzeitraum 
zu dimensionieren ist. Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ unterscheidet sich von den errechneten 
Beurteilungspegeln zum Zeitpunkt des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Beträgt die Diffe-
renz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich der maß-
gebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 
dB(A) zzgl. des Zuschlages von 3 dB(A). 
Zudem sieht die DIN 4109 (2018) eine dB -scharfe Berechnung der Anforderungen an die Schall-
dämmung der Außenbauteile vor. Entsprechend der DIN 4109 (2018) ist für Schlaf- und Aufenthalts-
räume in Wohnungen und für Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten mindestens ein Innen-
raumpegel von R'w,ges =30 dB einzuhalten. 
In der Planzeichnung werden die maßgeblichen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2028 festge-
setzt. Hierfür wurden die maximalen Außenlärmpegel für den Tages - und Nachtzeitraum bei freier 
Schallausbreitung für alle Geschosse für eine Worst-Case-Betrachtung ermittelt. Die Anforderungen 
an die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße (R'w,ges) der Außenbauteile von schutzbe-
dürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten (KRaum-
art) und des maßgeblichen Außenlärmpegels (La) wie folgt: R'w,ges = La – Kraumart. Die höchsten 
errechneten maßgeblichen Außenlärmpegel  betragen 75 dB(A) entlang der Bergisch Gladbacher 
Straße, woraus sich überschlägig ein mindestens einzuhaltendes bewertetes Schalldämmmaß der 
Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von 45 dB(A) ergibt. An allen anderen Fassaden liegen ge-
ringere Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile vor. 
Da im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine überwiegend freie Schallausbreitung für die Fest-
setzung der passiven Schallschutzmaßnahmen zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tat-
sächlichen baulichen Umsetzung (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) Außenbau-
teile mit geringerem Schalldämmmaß ausreichend. Des Weiteren sind gemäß in den jeweiligen Ge-
schossen unterschiedliche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel berücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel im 
lärmintensivsten Geschoss bei freier Schallausbreitung. 
Im Bebauungsplan wird geregelt, dass von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schall-
schutz abgewichen werden kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel nachgewiesen werden, so dass geringere Anforderungen ausrei-
chen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten

- 79 - 
 
 
Diese Festsetzung ist auch erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan 
handelt und je nach Vorhabenplanung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebiets  maximale Beurteilungspegel aus 
dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden entlang 
der Bergisch Gladbacher Straße und die nördlichen Fassaden des MU2.1 und MU 2.2. Da in diesen 
Bereichen Wohnnutzung zulässig ist, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige 
Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch eine entspre-
chende textliche Festsetzung gesichert. 
Als kritischer Toleranzwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist entsprechend der Rechtsprechung von 
einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit auszugehen, sodass weitere Maßnahmen zum 
Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu treffen sind. Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags 
wird im ganzen Plangebiet eingehalten. 
Der Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts wird jedoch nach den Berechnungen des Schallschutz-
gutachtens bei Berücksichtigung der Planung entlang der Bergisch Gladbacher Straße aufgrund der 
hohen Verkehrsbelastung um bis zu 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung besteht allerdings 
nur im vorspringenden Erdgeschoss des Sondergebiets, in dem keine Wohnnutzungen zulässig sind 
bzw. wo Einzelhandel und Gastronomie umgesetzt werden soll. Weitere Festsetzungen zum Schutz 
vor Lärm sind daher nicht erforderlich. 
Gewerbelärm wird beispielsweise von den östlic h und nördlich angrenzenden Gewerbebetrieben 
und in BA1 und BA2 teilweise von der McDonald’s Filiale und dem REWE -Markt ausgehen und in 
die nächtlichen Richtwerte überschreiten. Bei Fortsetzung des Betriebes auch nachts, sind Maßnah-
men zum Schallschutz zu ergreifen. Hierzu zählen z.B. die Einschränkung der Parkplatzflächen und 
der Zufahrten, Maßnahmen an den gebäudetechnischen Anlagen und der Sammelbox für Einkaufs-
wagen oder die Verwendung von Einkaufskörben anstatt Einkaufswagen nach 22 Uhr sowie eine 
Verlegung der Einfahrt.  
 
Auswirkungen der Planung: 
Gebäudetechnische Anlagen der geplanten Nutzungen sind so zu planen, dass die Beurteilungspe-
gel innerhalb und außerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Immissi-
onsrichtwerte einhalten. Dies ist auch der Fall, wenn die Beurteilungspegel am betrachteten Immis-
sionsort mindestens 10 dB(A) unter den Richtwerten liegen. Diese Anforderungen gelten ebenso für 
den Betrieb einer etwaigen Quartiersgarage innerhalb des urbanen Gebiets MU 2.2 soweit hier ge-
werblich genutzte Stellplätze untergebracht werden. Mit dem Nachweis der Einhaltung der Immissi-
onsrichtwerte im Plangebiet ist sichergestellt, dass auch die Immissionsrichtwerte im Bereich schüt-
zenswerter Nutzungen außerhalb des Plangebiets eingehalten werden, da diese eine vergleichbar 
größere Entfernung zu den Immissionsquellen aufweisen. 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung (Im-
missionsorte Untereschbacher Straße 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, Steinenbrücker Straße 2, 4, 6, 8, 10, 
und 12 sowie Möhlstraße 29 und 31) in dem Schallschutzgutachten überprüft. Die untersuchten 
Immissionsorte liegen demnach überwiegend südlich der Bergisch Gladbacher Straße (Zeilen- be-
bauung) und westlich des Plangebiets in der Möhlstraße. Die „Verkehrslärmschutzverordnung - 16. 
BImSchV“ legt Grenzwerte für Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung 
von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen fest. Diese wird daher für die Bestandsstraßen 
nur orientierend angewandt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegen für Mischgebiete 
bei 64 dB(A) am Tag und bei 54 dB(A) in der Nacht.  Die planbedingten Zusatzverkehre wurde n 
anhand von Nutzungsannahmen für den Worst -Case berechnet. Die Erhöhung der planbedingten 
Zusatzverkehre verursachen an den Bestandsgebäuden in der Umgebung Steinenbrücker Straße 
und Untereschbacher Straße rechnerisch Pegelerhöhungen gegenüber dem Voreingriffszustand 
zwischen 0,3 dB(A) und 1,0 dB(A) am Tag bzw. zwischen 0,1 dB(A) und 0,8 dB(A) in der Nacht. In

- 80 - 
 
 
der Möhlstraße beträgt die mögliche Pegelerhöhung tagsüber 2,3 dB(A) und nachts maximal 1,0 
dB(A). 
Bereits im Voreingriffszustand werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein Allgemeines Wohn-
gebiet an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung  des Beurtei-
lungspegels um maximal 1 dB(A) entlang der Steinenbrücker Straße und der  Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB(A) im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht 
zu einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von Lr,Tag = 70 dB(A) 
und Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Gehör kaum 
wahrnehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen-  und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu 
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 
70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. 
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Bebauungsplan werden folgende Maßnahmen nach den Vorgaben der schalltechnischen Unter-
suchung festgesetzt zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit: 
• Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen aufgrund der Überschreitung der Orientierungs-
werte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell baurechtlich einge-
führten Fassung der DIN 4109 
• Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen in 
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) 
• Ausschluss öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume in den Bereichen in denen die Im-
missionsrichtwerte gemäß TA Lärm überschritten werden, es sei denn, im Baugenehmi-
gungsverfahren werden geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen. 
• Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem 
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch Schallschutz-
maßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchge-
steckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder 
eine Loggia errichtet wird. 
 
Bewertung:  
Bereits im Voreingriffszustand werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete über-
schritten. Es werden diesbezüglich Maßnahmen zum passiven Schallschutz festgesetzt, so dass die 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleistet werden. Im Bebauungsplan 
wird geregelt, dass von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schall -schutz abgewichen 
werden kann, wenn im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich niedrigere Anforderungen an den 
Schallschutz nachgewiesen werden. 
Diese Festsetzung ist auch erforderlich, da es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan 
handelt und je nach Planung ggf. auch mit geringeren bzw. anderen Maßnahmen die Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.  
Zum Schutz vor Gewerbelärm werden zudem Festsetzungen getroffen, die die Umsetzung von 
Wohnnutzung nur bei Einhaltung von Lärmschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster oder andere 
im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisende Maßnahmen) zulassen.

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Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass mit einer entsprechenden Anord-
nung der Gebäude und der Nutzungen in Kombination mit den passiven Schallschutzmaßnehmen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse insgesamt in allen Bauabschnitten gewährleistet werden 
können. Die Umweltauswirkungen werden verglichen mit dem Voreingriffszustand als nicht erheblich 
eingestuft. 
 
8.5.12.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1. Erdbeben können auf der Richterskala 
Werte bis zu 7,0 erreichen. Im Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 "Bauten in 
deutschen Erdbebengebieten" verwiesen. Entsprechende bautechnis che Maßnahmen sind zu be-
rücksichtigen. 
Weiterhin verläuft im Norden des Plan gebiets eine Schienenstrecke für den S -Bahnverkehr der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) und für Güterverkehr mit 30.000 bis 60.000 Zugbewegungen pro Jahr 
(GeoPortal.EBA, Zugriff am 19.09. 2024). Unmittelbar gegenüber der Planung befindet sich ein S -
Bahnbahnsteig.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Realisierung des Bebauungsplans rückt Wohnbebauung als sensible Nutzung an die Schienen-
strecke der DB AG heran. Die kürzeste Entfernung zwischen der sensiblen Nutzung im Plangebiet 
und dem südlichsten DB-Gleis beträgt ca. 69 m. Bei schutzbedürftigen Gebäuden sind bei Abstän-
den i. d. R. unter etwa 50 m vom nächsten Gleis eines Schienenverkehrsweges besondere Maß-
nahmen zum Schutz gegen Erschütterungen erforderlich (DIN 18005). Die schutzbedürftige Wohn-
bebauung liegt demnach außerhalb des genannten Abstandes.  
Baubedingt können Erschütterungen durch Baufahrzeuge und Bauarbeiten für das Umfeld auftreten. 
Im Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" 
verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Realisierung der Planung muss die DIN4149 zum erdbebensicheren Bauen in 
Deutschland beachtet werden. 
 
Bewertung:  
Sofern die DIN4149 berücksichtigt wird, geht die Planung nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen 
auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden aufgrund von 
Erschütterungsimmissionen einher. Erschütterungen ausgehend von der Schienenstrecke der DB 
AG sind nicht zu befürchten.  Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch/menschliche Gesundheit  
liegt daher nicht vor. 
 
8.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es sind keine Störfallbetriebe im Sinne des § 50 BImSchG im Umfeld des Plangebiets bekannt. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ist nicht 
von Hochwasserereignissen betroffen (Hochwassergefahrenkarte Köln, StEB, 2022).

- 82 - 
 
 
Zu Magnetfeldbelastungen gibt es derzeit keine Informationen. Das Plangebiet liegt südlich einer 
Bahnstrecke, wo ca. 15kV über den Gleisen geleitet werden. Ein Mindestabstand von Wohngebäu-
den zu Bahngleisen muss jedoch laut §10 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) nur 4,5m 
betragen, sodass nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu rechnen 
ist. Das Vorhandensein von Kampfmitteln wurde im Plangebiet zwar nicht attestiert, es kann aber 
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da es sich bei dem Vorhaben nicht um die neue Ausweisung eines Baugebiets handelt, steht die 
Planung nicht im Konflikt mit den Vorgaben der Bezirksregierung Köln und den Inhalten das Was-
serhaushaltsgesetzes. Vor dem Hintergrund möglicher Kampfmittel, sollte ein Erdaushub schicht-
weise erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z.B. Bombenblindgänger) nicht unge-
sehen bewegt werden. Vor Aufnahme der Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittel-
beseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. Weitere Maßnahmen sind 
nicht erforderlich.  
Bewertung:  
Aufgrund der nur geringfügig veränderten Situation werden die Umweltauswirkungen als nicht er-
heblich eingestuft. Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Überschwemmungsgebiets, 
sodass es nicht zu Konflikten mit dem WHG kommt. Auch im Fall von Hochwassern ist das Plange-
biet nicht beeinträchtigt. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Um-
welt aufgrund von schwerwiegenden Unfällen und / oder Katastrophen werden, bei Einschaltung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf im Falle eines Fundes, durch die 
Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 nicht prognostiziert.  
 
8.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit entsteht Schattenwurf in erster Linie durch die Bebauung (Gewerbe)  auf dem Grundstück, 
geringfügig durch Baumpflanzungen. Eine Schutzwürdigkeit der Gebäude im Voreingriffszustand 
besteht nicht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird 
zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die Beson-
nungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034-1) herangezogen. Im Sinne dieser Empfeh-
lung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum einer Wohnung mindes-
tens 4 h am 21.03. (Tag - und Nachtgleiche) eines Kalenderjahres besonnt ist. Ein Beschluss vom 
Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 – 2 S 43.04) stellt fest, dass ein städte-
baulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte

- 83 - 
 
 
Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 
richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter 
Besonnung für mindestens einen Wohnraum je Wohneinheit (Für Nichtwohn-Zwecke sind keine An-
forderungen definiert). Hinsichtlich der Bestandsbebauung angrenzend an das Plangebiet ergeben 
sich keinerlei Verschattungskonflikte. Bei manchen Plangebäuden werden die Abstandsflächen un-
terschritten. 
 
Für den Planfall wurden Abstandsflächenüberlappungen zwischen dem MU 2 (0,1H) bzw. MU 3 
(0,2H) prognostiziert. Dieser Bereich ist jedoch nicht schutzbedürftig, da keine Wohnbebauung vor-
gesehen ist. Eine weitere Reduzierung einer Abstandsfläche wird für einen Bereich im Süden des 
MU1 festgesetzt (0,2H anstatt 0,4H gemäß § 6 BauO NRW). In dieser Situation grenzt die geplante 
Bebauung unmittelbar an ein Fremdgrundstück innerhalb des MU1, auf dem sich eine Garage be-
findet, die jedoch Bestandsschutz hat.  
Innerhalb des MU1 wird eine weitere Reduzierung der Abstandsfläche zwischen einem Bestands-
gebäude (Möhlstraße 20) und dem nördlich angrenzenden geplanten Gebäude festgesetzt. Auf-
grund der Abschaffung des Schmalseitenprivilegs in der BauO NRW ist ein größerer Abstand als 
3m notwendig. Bei Aus schöpfung der zulässigen Gebäudehöhe wäre vorliegend ein Abstand von 
4,8 m erforderlich. Um ein entsprechend den modernen Wohnansprüchen umsetzbares Gebäude 
an dieser Stelle bei den Bestandsgebäuden umzusetzen, soll der Abstand auf 3m reduziert werden. 
Durch die Minderung der Abstandsfläche bleiben hier die Belichtungsverhältnisse und die Belüftung 
sowohl für das geplante als auch für das bestehende Gebäude ausreichend berücksichtigt, da so-
wohl vor als auch hinter den Gebäuden ausreichende Abstände vorgehal ten werden. Es ist davon 
auszugehen, dass in den seitlichen Fassaden eher kleinere Fenster von Nebenräumen angeordnet 
werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Abstände zwischen den Gebäuden können nicht überall eingehalten werden. Mindestanforde-
rungen werden erfüllt, sodass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
Bewertung:  
Da es zu einer Abstandsflächenüberlappung nur in geringem Maße kommt, ist nicht mit erheblichen 
negativen Auswirkungen auf die Belichtung des Plangebiets zu rechnen.  Die Mindestanforderungen 
zur Besonnung/Belichtung sind nach aktueller Rechtsprechung erfüllt sodass es nicht zu Konflikten 
kommt. 
 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Kulturgüter 
Im Plangebiet selbst befinden sich womöglich zahlreiche Kulturgüter in Form von archäologischen 
Bodendenkmälern. In der näheren Umgebung sind weitere Kulturgüter wie Baudenkmäler oder ein 
Naturdenkmal vorzufinden. „Kulturgüter im Sinne der Umweltprüfung sind Zeugnisse menschlichen 
Handelns ideeller, geistiger und materieller Art, die als solche für die Geschichte des Menschen 
bedeutsam sind und die sich als Sachen, als Raumdispositionen oder als Orte in der Kulturland-
schaft beschreiben und lokalisieren lassen. Der Begriff Kulturgut umfasst demnach sowohl Einzel-
objekte oder Mehrheiten von Objekten einschließlich ihres notwendigen Umgebungsbezuges, als 
auch flächenhafte Ausprägungen sowie räumliche Beziehungen bis hin zu kulturhistorischen be-
deutsamen Landschaftsteilen und Landschaften“
 (UVP-GESELLSCHAFT E.V. 2014: 18). Kulturgüter 
im Sinne der UP können somit archäologische Stätten, bau- oder kunsthistorische Werke, wie bei-
spielsweise Baudenkmäler, oder landschaftliche Elemente sein.

- 84 - 
 
 
 
Baudenkmäler: 
Entlang der Bergisch Gladbacher Straße und Dellbrücker Hauptstraße befinden sich etliche Bau-
denkmale in Form von Wohn- oder Betriebsgebäuden (siehe Denkmalkarte Stadt Köln).  
 
Naturdenkmäler: 
Westlich des Plangebiets an der Bergisch Gladbacher Straße befindet sich eine denkmalgeschützte 
Allee. 
 
Bodendenkmäler: 
Aufgrund der Lage des Plangebiets  im Randbereich eines Grabhügelfeldes der Älteren vorrömi-
schen Eisenzeit (8. – 5. JH. V. Chr.) besteht grundsätzlich ein archäologisches Potential, das unter-
sucht werden müsste. Das Plangebiet ist jedoch durch gewerbliche Nutzungen der Vergangenheit 
überprägt. Die bisherigen Nutzungen haben höchstwahrscheinlich zu Verlusten bzw. Störungen von 
archäologisch relevanten Bodenschichten geführt. Die ehemaligen Grabhügel wurden in der Regel 
eingeebnet.  
Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bodenuntersuchungen 
derzeit nicht möglich. Für eine erste Einschätzung wurden daher alle bestehenden Gebäude hin-
sichtlich ihrer Gründungstiefen untersucht. Außerdem erfolgen Bohrungen zur Feststellung der Auf-
füllungen im Plangebiet. Die Ergebnisse wurden in einem Bericht zusammengefasst. Demnach sind 
die Gebäude nur teilweise unterkellert. Die höchste Gründungstiefe hat der Rewe Markt mit ca. 4,0 
m. Jedoch ist das gesamte Gelände versiegelt und aufgefüllt. Die Auffüllungen liegen zwischen 0,7 
m im Bereich der Asphaltflächen im Innenbereich und 2,1 m im nordöstlichen Bereich.  
Sonstige Sachgüter 
Sonstige Sachgüter sind Güter, die z.B. eine hohe funktionale Bedeutung haben oder hatten. Dazu 
gehören beispielsweise Gebäude, Bausubstanzen unterschiedlicher Nutzungsbestimmungen (För-
dertürme, Tunnel etc.) sowie Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen (Hochspannungsleitungen, 
Straßen etc.) (G
ASSNER ET AL. 2005).  
Die direkt an den Geltungsbereich angrenzende Bergisch Gladbacher Straße kann aufgrund ihrer 
Funktion als Hauptstraße als sonstiges Sachgut eingestuft werden. Ebenso verläuft die Eisenbahn-
strecke der S11 unmittelbar nördlich des Plangebiets. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur und sons-
tige Sachguter zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Schutzgüter Kultur und sonstigen Sachgüter. 
Vor der Realisierung der Planung wird jedoch die Fläche von den jetzigen Gebäuden geräumt und 
damit freigelegt, so dass die Durchführung von archäologischen Bodenuntersuchungen erfolgen 
kann.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Sollten archäologische Bodenfunde gemacht werden, ist grundsätzlich gemäß § 16 nordrhein-west-
fälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch -Germanische Museum / Archäologi-
sche Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zu r 
Begutachtung in unverändertem Zustand zu erhalten. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen.  
 
Bewertung:  
Aufgrund der Änderungen, welche lediglich im Plangebiet stattfinden, werden die Umweltauswirkun-
gen als nicht erheblich eingestuft. Die Planung wird Denkmale oder sonstige kulturelle Schutzgüter

- 85 - 
 
 
im Umfeld nicht negativ beeinflussen. Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer 
Substanz zu rechnen. 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit kommt es aufgrund der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück zu Licht- Geruchs- und Wär-
meimissionen. Abfälle und Abwässer werden über die Stadt Köln bzw. das öffentliche Kanalisations-
system entsorgt. Quellen für Geruchsimmissionen, hier v.a. ein Lackierbetrieb nordöstlich des Plan-
gebiets, wurden mit dem GIRL-Verfahren (GIRL = Geruchs-Immissionsrichtlinie) untersucht (Peutz 
Consult GmbH 2021). Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb des Plangebiets weniger als 2,0 % der 
Jahresstunden mit Geruchsimmission aus der Lackieranlage vorliegen. Somit ist die Geruchsbelas-
tung aus dem Betrieb der Lackieranlage irrelevant im Sinne der GIRL. Ein Abs tand von 30 m zum 
Schornstein dieses Betriebes sollte allerdings nicht unterschritten werden. Etwa 40 m östlich zum 
Plangebiet befindet sich zudem eine Tischlerei. Für die Einschätzung der Geruchsimmissionen 
wurde hier die TA Luft 2021 Anhang 7 herangezogen. Die Abschätzung erfolgte gemäß der Methodik 
„Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Nahbereich“ nach der VDI 3883 Blatt 4. Auf-
grund der getroffenen Maximalannahmen werden die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete dem-
nach rechnerisch in 10% der Jahresstunden um 7 % überschritten (Peutz Consult GmbH 2022). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu 
erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen ist mit der Umsetzung der 
Planung nicht zu erwarten.  Die Entsorgung von Hausabfällen wird durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt. Auch Geruchsemissionen werden durch die geplante Nutzung nicht 
prognostiziert. Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Ka-
nalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet.  
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen Licht-
quellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichter-
lass NW zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Reduzierung der Staubentwicklung: 
• Permanentes Bewässern der Abbruchbereiche; 
• Bewässerung der Boden- und Bauschutttransporte; 
• Herstellung von provisorischen Oberflächenbefestigungen zum Boden- und Bauschutttrans-
port; 
• Regelmäßiges Reinigen der öffentlichen Flächen. 
Baulärm: 
• Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Schutz gegen Baulärm (VVBaulärmG); 
• Durchführung von Bauarbeiten nur Werktags zwischen 7.00 und  20.00 Uhr; lärmintensive 
Arbeiten nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. 
Erschütterungen:

- 86 - 
 
 
• Beachtung der Richtwerte für die Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150 – Teil 
2) sowie auf Gebäude (DIN 4150 – Teil 3); 
• kontrolliertes Herunterlassen größerer Abbruchbrocken oder Bauteile 
Licht: 
• Vermeidung betriebsbedingter Lichtemissionen (Außenbeleuchtung) 
 
Gerüche, Strahlung 
• Mit den geplanten Nutzungen sind keine Geruchsemissionen oder Strahlungen verbunden. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen 
• Verwertung / Entsorgung bei Erd- und Aushubarbeiten anfallenden Bodenmaterials auf der 
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (Bundes -Bo-
denschutz- und Altlastenverordnung, Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)  
• Anschüttungsmaterial komplett entsorgen, da eine Trennung in wiederverwertbares (nicht 
bindiges) und nicht wiederverwertbares (bindiges) Material zu aufwendig ist 
• Gefährdung des Grundwassers im Rahmen der Erdarbeiten durch die Auswaschung von 
Schadstoffen ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer hohen Ver-
wertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. 
Sachgerechter Umgang mit Abwässern 
Ableitung von Grund-  und Oberflächenwasser während der Bauphase: Die Gründungssohlen ge-
planter Tiefgaragen und ggf. vorgesehener Untergeschosse liegen außerhalb des Grundwasserlei-
ters. Eine Grundwasserhaltung für das Bauvorhaben wird nicht erforderlich. 
Schmutzwasser: Das Abwassernetz wird innerhalb des Plangebiets in bestehende städtische Misch-
wasserkanalnetz angeschlossen. Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird über Ge-
bäudeanschlussleitungen gefasst und über die geplanten Mischwassersammelkanäle dem öffentli-
chen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt.  
Oberflächenwasser: Die künftige Oberflächenentwässerung erfolgt über neu geplante Versicke-
rungsanlagen. Im Bereich des Plangebiets  ist eine Mulden- und Rigolenversickerung in Form von 
insgesamt 6 Mulden-Rigolen entlang der zentralen Grünanlage und in den MUs 1, 2.1 und 2.2 vor-
gesehen (Faktorgrün 2024). Das Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle ge-
sammelt und nach einer Vorreinigung der unterirdische Versickerungsanlage (Rigole) zugeführt.  
Die vorgesehenen Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung des Nieder-
schlagsabflusses führen. Der Wasserrückhalt eines extensiven Gründachs liegt im Jahresmittel bei 
50 bis 60% vom Niederschlag, bei intensiv begrünten Dächern mit dickeren Substrat-schichten liegt 
er noch deutlich darüber. 
Bewertung:  
Aufgrund der Berücksichtigungen von Schutzmaßnahmen während der Bauphase werden die Um-
weltauswirkungen als nicht erheblich eingestuft. Lichtemissionen werden durch die geplanten Wohn-
anlagen entstehen, jedoch voraussichtlich weniger als die derzeitigen durch die Gewerbe verursach-
ten Immissionen. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt. Geruchs-, Wärme- und Strah-
lungsemissionen sind nach der Umsetzung der geplanten Nutzung nicht zu erwarten.  
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

- 87 - 
 
 
Derzeit gibt es auf dem Grundstück keine Informationen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zur 
aktuellen Stromversorgung liegen keine Informationen vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der derzeitigen Nutzung erneuerbarer 
Energien zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Anforderungen an eine sparsame und effiziente Energienutzung werden wesentlich durch die 
gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) über energiesparenden Wär-
meschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden werden bautechnische Standardan-
forderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch eines Gebäudes vorgeschrieben.  
Der Rat der Stadt Köln hat am 17. März 2022  die „Leitlinien zum Klimaschutz “ in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im vorlie-
genden Bebauungsplan Anwendung . Mit den Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz soll 
eine Minderung des Energiebedarfs, eine effiziente Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs 
und der Einsatz erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung sichergestellt werden. 
Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen unter anderem die Einhaltung des Standards 
KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder alternativ der Einsatz von Photovoltaik formuliert.  
Für die Planung wird die Installation von PV-Anlagen auf 60% der Flächen auf Flach- und Satteldä-
chern vorgesehen, welche auch den Energiebedarf der Neubauten durch isolierende Eigenschaften 
verringert. 
Ferner werden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergriffen und Car - sowie Bikesha-
ring-Optionen angeboten. 
Bei der Umsetzung der Planung werden die seit dem 01.01.2024 geltenden Vorgaben des Gebäu-
deenergiegesetz (GEG) beachtet. Vorgesehen ist derzeit die Anordnung von Solaranlagen auf den 
Flachdächern der Gebäude und eine ergänzende Wärmeversorgung über Luftwärmepumpen. Die 
Luftwärmepumpen sollen nach aktueller Planung auf den Dächern der Gebäude untergebracht wer-
den.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden die Leitlinien zum Klima-
schutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln mit dem Standard KfW EE um-
gesetzt. Weiterhin sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und MU 4 und des sonstigen Sonder-
gebiets auf mindestens 60 % der Dachflächen oberhalb der (festgesetzten) Dachbegrünung oder 
auf den geneigten Dachflächen Solarmodule (Photovoltaik oder Solarthermie) zu errichten.  
 
Bewertung:  
Insgesamt ist eine Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energien im Vergleich zum Voreingriffs-
zustand zu erwarten, da sowohl Dachbegrünung als auch Photovoltaik -Systeme sowie Car - und 
Bikesharing Optionen umgesetzt werden. Die Auswirkungen auf das Schutzg ut Erneuerbare Ener-
gien werden demnach als positiv eingestuft. 
 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

- 88 - 
 
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln) be-
findet sich das Plangebiet auf S17 „Köln Mülheim“ und ist als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt. 
 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs 
als Gewerbefläche und der südliche Teil als Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die aktuelle Plandarstellung des Flächennutzungsplans nicht der zukünftig gewünschten Nut-
zung und dem Planungsziel entspricht, soll der überwiegende Bereich des Plangebiets  sowie die 
östlich angrenzende Fläche als gemischte Baufläche dargestellt werden. Lediglich angrenzend an 
die Bergisch-Gladbacher Straße ist ein Teil der Fläche als Sondergebiet darzustellen.  
Die 238. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in einem eigenständigen Verfahren  inhaltlich 
und zeitlich abgestimmt mit dem Bebauungsplanverfahren durchgeführt.  
 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten, die im Landschaftsplan der Stadt Köln 
festgelegt sind. 
In der Nähe zum Plangebiet befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L27 „Dellbrücker Wald, vor-
gelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“.  Das Naturschutzgebiet N9 „Thielenbruch und 
Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück an der Stadtgrenze von Köln zu Bergisch Gladbach. 
Das Naturschutzgebiet N9 „Thielenbruch und Thurner Wald“ liegt nordöstlich von Dellbrück an der 
Stadtgrenze von Köln zu Bergisch Gladbach und weist eine Größe von ca. 59 ha auf. Schutzzweck 
ist zum einen die Erhaltung und Entwicklung de s stadtnahen von seltenen Feuchtlebensräumen 
geprägten Gebiets mit seinem Kalkflachmoor, Pfeifengraswiesen, Feucht- und Auenwälder als Re-
fugialraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren ist das Gebiet aufgrund 
seiner Seltenheit und besonderen Eigenart schutzwürdig. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Höhenhaus.  Die 
Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind daher bei der weiteren Planung zu beachten. Pläne 
des Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil Mülheim und somit auch das 
Plangebiet liegen innerhalb der Umweltzone Köln und damit im Wirkungsbereich des Luftreinhalte-
plans der Bezirksregierung Köln. Weder der Luftreinhalte- noch der Lärmaktionsplan führen konkrete 
standortbezogene Ziele und Einzelmaßnahmen für das Plangebiet auf. Im Lärmaktionsplan wurde 
2019 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h auf der Bergisch Gladbacher Straße festgelegt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf Schutzgebiete zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Beeinflussung der Schutzzonen wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans nicht erwartet. 
Aus städtebaulichen Gründen wird bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans das Möhl Areal nicht 
isoliert betrachtet werden. Parallel zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 75501/02 Möhl Areal  in 
Köln-Dellbrück) wird daher das Teiländerungsverfahren Nr. 238. "Möhl Areal und angrenzendes Ge-
werbegebiet" zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans soll 
den gesamten Bereich zwischen Möhlstraße und Eschenbruchstraße, für die überwiegende Auswei-
sung einer „gemischten Baufläche“, umfassen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung sowie die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind 
zu beachten. 
 
Bewertung:

- 89 - 
 
 
Die Realisierung des Bebauungsplans hat keine negativen Auswirkungen auf die dargestellten 
Pläne. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert. Der Land-
schaftsplan Köln ist nicht betroffen. Der Luftreinhalteplan in Form der Umweltzone ist betroffen, je-
doch konfliktfrei. Im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu 
erwarten. Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten.   
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des WWK Höhenhaus . Die daraus resultieren 
Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen 
des Bauantragsverfahrens zu beachten.  
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
siehe Kapitel 8.5.6 und 8.5.16 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so auch in Köln, 
die Komponenten Feinstaub (PM10, PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) in den Fokus geraten. Im Jahr 
2020 wurden, vermutlich begünstigt durch die Maßnahmen gegen die Covid- 19-Pandemie (Lock-
down), an allen Messtandorten in NRW der Grenzwert der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte 
für die Luftschadstoffe NO2 und PM10 eingehalten (LANUV 2021). Der Straßenverkehr ist –  neben 
dem regionalen Hintergrund –  Hauptverursacher von NO 2-Belastungen im Kölner S tadtgebiet 
(BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2021). Grundsätzlich hängt die örtliche Belastungssituation sehr 
stark von der Verkehrsbelastung der Straße und deren Bebauungsstruktur ab. „In der Regel muss 
eine geschlossene Bebauung vorliegen, damit es zu einer Grenzwertüberschreitung im Straßenbe-
reich kommt, da die Schadstoffkonzentration mit dem Abstand von der Straße sehr schnell durch 
Verdünnung mit der Umgebungslauft abnimmt. (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2019: 14). Weder für 
das Plangebiet noch sein unmittelbares Umfeld liegen empirische Daten zur aktuellen lufthygieni-
schen Situation vor, das Gebiet liegt jedoch in der Umweltzone der Stadt Köln. 
 
Durch das Büro Peutz Consult GmbH (2020) wurden die Emissionen der im Untersuchungsgebiet 
verlaufenden Straßenabschnitte für di e Schadstoff-Komponenten NO2, PM2,5 und PM10 berechnet. 
Mit den Ergebnissen der Emissionsberechnung und weiteren Daten wurden für einen Messpunkt an 
der Dellbrücker Straße Immissionsbelastung rechnerisch ermittelt. Die Schadstoffkonzentration an 
einem Immissionsort setzt sich aus der großräumig vorhandenen Hintergrundbelastung und der Zu-
satzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Für den Prognosenullfall sind folgende Ergeb-
nisse festzuhalten: 
Stickstoffdioxid (NO
2): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m3 wird 
im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten Schadstoffbelastungen treten auf-
grund der hohen Verkehrsbelastung und der durch dichte Randbebauung verminderten Belüftung 
entlang der Bergisch Gladbacher Straße auf.  
Feinstaub (PM10): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 10-Jahresmittelwert von 40 µg/m 3 wird 
im gesamte Untersuchungsg ebiet eingehalten. Mit einer maximalen PM 10-Konzentration von 20,2 
µg/m³ wird der Grenzwert zum PM10-Jahresmittelwert lediglich zu knapp 50 % ausgeschöpft. 
Feinstaub (PM2,5): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 2,5-Jahresmittelwert von 25 µg/m3 wird 
an allen Immissionsorten unterschritten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der derzeitigen Luftqualität zu erwarten.

- 90 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen und damit auch die 
freigesetzten Luftschadstoff -Emissionsmengen. Berechnungen wurden nicht durchgeführt, aller-
dings gibt es eine Prognose vom Büro Peutz Consult GmbH (2020): 
Stickstoffdioxid (NO 2): Durch die Modernisierung der verkehrenden PKWs wird die NO 2-
Konzentration allgemein abnehmen, jedoch besteht die Möglichkeit, dass die NO 2-Konzentration 
aufgrund geänderter Luftverhältnisse an der Bergisch Gladbacher Straße deutlich zuni mmt. Durch 
die Durchführung von mikroskaligen Planungen, können die Umweltauswirkungen genauer ermittelt 
werden.  
Feinstaub (PM10): Voraussichtlich wird sich der Ausstoß von Feinstaub aufgrund der Planung nicht 
ändern.  
Feinstaub (PM2,5): Bezüglich der Konzentrationsentwicklungen gelten die gleichen generellen Aus-
sagen wie für den PM10-Jahreswert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Der Luftreinhalteplan Köln ist bei der Planung zu berücksichtigen (Luftreinhalteplan Köln, 2021, dritte 
Fortschreibung). 
 
Bewertung:  
Mit der 39. BImSchV wurden verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 
in nationales Recht zur Luftreinhaltung umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben sich nach § 26 
BImSchV zu bemühen, in Gebieten und Ballungsräumen, wo die Immissionsgrenzwerte (u.a. für 
Partikel PM10, PM2,5 und Stickstoffdioxid) und Zielwerte unterschritten werden, die bestmögliche Luft-
qualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, 
aufrecht zu erhalten und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksichtigen.  
Die Planung steht nicht im Widerspruch zu diesem Ziel, daher sind keine erheblichen nachteiligen 
Auswirkungen zu erwarten. 
 
8.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosystemen, wird bereits im Rahm en der Bestandsdarstel-
lung Rechnung getragen. Da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikator-
prinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und 
Schutzgutfunktionen beinhalten, werden indirekt ö kosystemare Wechselwirkungen erfasst 
(RASSMUS et al. 2001: 44). Mittelbare Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen werden 
über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Da der 
Mensch nicht unmittelbar in das Wirkungsgefüge der Ökosysteme integriert ist, nimmt er als Schutz-
gut eine Sonderrolle ein. Die Wechselwirkungen, die durch den vielfältigen Einfluss des Menschen 
auf Natur und Landschaft verursacht werden, finden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vor-
belastungen Berücksichtigung.  
Das Plangebiet ist stark anthropogen vorbelastet. Ökosystemare Wechselwirkungen sind durch den 
hohen Versieglungsgrad und die dichte Bebauung gestört. Luftreinigende Wirkungen gehen von den 
24 Bestandsbäumen aus, welche auch Lebensräume für Insekten und Vögel darstellen. Die Versi-
ckerung von Regenwasser ist auf einem Großteil des Plangebiets  nicht möglich. Das Plangebiet 
erfüllt keine Funktion als Erholungsgebiet.

- 91 - 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen gestörten Zustandes des 
Wirkungsgefüges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Bio-
diversität, Mensch und menschlicher Gesundheit sowie Kultur- und Sachgütern zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 werden sich die Wechselwirkungen verän-
dern, da der Anteil von Grünflächen zunimmt und Regenwasser vollständig auf der Fläche des Plan-
gebiets versickert wird. Mit der Erhöhung der Grünflächen gehen langfristig positive Folgen für das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie den Naturhaushalt einher. Mit den geplanten Be-
grünungsmaßnahmen wird gleichzeitig eine wassersensible Entwässerung realisiert. Damit verbun-
den ist eine Verbesserung der Boden - samt Wasserhaushaltsverhältnisse in Form der Grundwas-
serneubildungsrate. Weiterhin tragen die Grünanlagen zu einer geringeren Erwärmung durch Ver-
dunstungskälte bei.  
Das Wirkungsgefüge zwischen Boden, Pflanzen, Tieren, Wasser, Klima, biologische Vielfalt und Luft 
wird auf diese Weise verbessert. Durch die Begrünung von Dächern werden Gebäude durch den 
isolierenden Effekt energieeffizienter, außerdem sollen Wärmepumpen sowie Photovoltaik-Anlagen 
gefördert werden. Durch die Bereitstellung von E -Autos und Carsharing soll der Ausstoß von Luft-
schadstoffen verringert werden. Sowohl dies als auch die Anlage von Grünflächen und Pflanzung 
von Bäumen wird einen positiven Effekt auf die menschliche Gesundheit haben. 
Insgesamt sind positive Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen und den Menschen zu 
erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen werden bezogen  auf di e einzelnen Umweltbelange  durchgeführt. Siehe 
hierzu Kapitel 8.5.1 bis 8.5.13. 
 
Bewertung:  
Da die Umsetzung der Planung insbesondere durch die neuen Grünflächen und der damit einher-
gehenden höheren Entsiegelung einen positiven Einfluss auf die Wechselwirkungen hat, ist langfris-
tig eher mit positiven Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen Tiere n, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologischer  Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Ge-
sundheit und Bevölkerung und Kultur- und Sachgütern zu erwarten. 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand:  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß  DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden 
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Das Plangebiet liegt in 
der geologischen Untergrundklasse T (Geologischer Dienst NRW, 2024). 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen werden für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich eingeschätzt. Auch die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Stör-
fallrelevante Betriebe sind in der näheren Umgebung nicht verzeichnet.

- 92 - 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise 
DIN EN 1998-1/NA (2011). Zusätzlich sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW 
mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu beachten. Der Anteil an sensib-
ler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglich-
keit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfäl-
ligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Um welt-
belange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Na-
tura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
Unter Berücksichtigung der DIN EN 1998 -1/NA (2011) und DIN 4149:2005-04 sowie der Erfüllung 
der Anforderungen an Rettungswege etc. sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
8.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bun-
desnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu 
entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsreg elung im Rahmen der kommunalen Bauleitpla-
nung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. 
Bei der Überplanung bestehenden Baurechts muss geprüft werden, ob ein Eingriff gemäß Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt. Gemäß § 18 Absatz 2 BNatSchG sind „in Gebieten mit Bebau-
ungsplänen nach § 30 des BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und im In-
nenbereich nach § 34 des BauGB die § 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden“. Im vorliegenden 
Fall greift § 1a BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern „die Eingriffe bereits vor der plane-
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“ (§ 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB). Ein Ausgleich 
gemäß § 1a BauGB ist daher nicht erforderlich. 
Da jedoch die Verwirklichung des Bebauungsplans 75501/02 die Fällung von 22 Bäumen unter der 
BSS Köln erfordert, muss ein Ausgleich für die beseitigten Gehölze gemäß BSS Köln stattfinden. 
Die Bäume sind in der nachfolgenden Tabelle 8  mit Stammdurchmesser, Baumnummer und Kro-
nendurchmesser aufgeführt, ebenso die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzgehölze.

- 93 - 
 
 
Nr. 
Stammum-
fang  
[cm] 
Kronen-
durchmesser 
[m] 
Art 
 
Merkmale 
 
Erhalt 
Anzahl Er-
satz-bäume 
(nach BSS 
Köln) 
2 115 10 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
3 177 13 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 3 
4 190 13 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
7 112 10 Robinie 
(Robinia pseudoacacia) Einstämmig N 3 
11 199 20 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
16 134 7 Birke 
(Betula pendula) Einstämmig N 3 
19 109 9 Birke 
(Betula pendula) Einstämmig N 3 
22 118 10 Sal-Weide 
(Salix caprea) Zweistämmig N 3 
23 108 10 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig J - 
24 134 11 Hainbuche 
(Carpinus betulus) Zweistämmig N 3 
27 100 8 Feldahorn 
(Acer campestre) Zweistämmig N 3 
31 131 6 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
32 290 3-4 Esche 
(Fraxinus excelsior) Dreistämmig N 5 
33 165 20 Esche 
(Fraxinus excelsior)) Zweistämmig N 3 
34 147 16 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
37 101 8 Kastanie 
(Aesculus hippocastanum) Einstämmig N 3 
38 121 8 Kastanie 
(Aesculus hippocastanum) Einstämmig N 3 
41 130 9 Feldahorn 
(Acer campestre) Einstämmig N 3 
45 142 16 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Einstämmig N 3 
1001 245 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1002 210 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1003 165 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 3 
1004 236 20 Linde 
(Tilia spec.) Einstämmig N 5 
1005 160 8 Bergahorn 
(Acer pseudoplatanus) Zweistämmig J - 
Anzahl Bäume: 24 Summe   74 
Tabelle 8: Bäume Bestand

- 94 - 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen/Änderungen des derzeitigen Umwelt-
zustandes zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Plangebiet werden 2 Baumstandorte erhalten (siehe Kapitel 8.5.2). Im Zuge der Planungsumset-
zung wird die Pflanzung von 74 Ersatzgehölzen erforderlich, um die nach BSS Köln geschützte zu 
fällenden Gehölze auszugleichen. Gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan werden min. 64  
Bäume auf der Grundstücksfläche neugepflanzt, mit der Option zur Pflanzung weiterer Gehölze. Die 
Gehölze, die nicht auf der Fläche des Plangebiets verwirklicht werden können, werden gemäß BSS 
Köln monetär ausgeglichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es werden 2 Baumstandorte zum Erhalt festgesetzt. Die 22 zu fällenden Bäume werden gemäß BSS 
Köln ersetzt. Die öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung ‚Parkanlage‘ wird mit Laubbäumen, 
Sträuchern und begrünten Freiflächen gestaltet. Weiterhin wird eine Mindestbegrünung der MUs 
durch die Pflanzung von Bäumen, Büschen, Hecken und Gärten sowie die extensive Begrünung der 
Flach- und Satteldächer gewährleistet. Für die weitere Durchgrünung des Quartiers erfolgt an den 
Planstraßen und Quartiersplätzen die Pflanzung von Bäumen mit einer festgesetzten Mindestan-
zahl. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Festsetzung und Gestaltung von Grünanlagen und des Ersatzes der 22 zu fällenden  
Bäume ist nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auszugehen. Grundsätzlich kommt es 
durch die Planung zu einer Vergrößerung von Grünflächen und damit zu einer Verbesserung der 
ökologischen Qualität des Plangebiets . Dachbegrünung und die Anlage von Gärten an den MUs 
tragen ebenfalls zu einer Werterhöhung des Plangebiets im Vergleich zum Voreingriffszustand bei. 
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets liegen in erster Linie weitere dicht bebaute Flächen 
und Verkehrswege. Im direkten Umfeld des vorliegenden Bebauungsplanes existieren derzeit keine 
weiteren Plangebiete. Das östlich des Bebauungsplanes liegende großflächige Gewerbegebiet, das 
sich bis zur Eschenbruchstraße erstreckt, soll langfristig ebenfalls neu strukturiert werden. Das für 
das Möhl-Areal erforderliche 238. FNP -Änderungsverfahren umfasst gleichzeitig das vorgenannte 
Gewerbegebiet. Die aktuelle Darstellung als Gewerbegebiet wird in eine Darstellung als Gemischte 
Baufläche geändert, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die verbindliche Bauleitpla-
nung auf Bebauungsplanebene zu schaffen. Negative kumulierende Auswirkungen sind mit jetzigem 
Kenntnisstand nicht erkennbar. 
8.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zum Einsatz von Techniken und Stoffen und deren Einflüsse nach der Umsetzung der Planung kön-
nen derzeit keine Aussagen getroffen werden. Die mit dem Baustellenbetrieb einhergehenden Aus-
wirkungen können durch die ordnungsgemäße Entsorgung von Bau- und Betriebsstoffen, sachge-
rechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungs-
gemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als nicht erheblich nachteilig  eingestuft werden. 
Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem 
Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.

- 95 - 
 
 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Im Jahr 2021 wurde ein städtebaulich-freiraumplanerisches Wettbewerbsverfahren zur Entwicklung 
des Möhl-Areals und des östlich gelegenen „Ideenteils“ durchgeführt, aus dem ein städtebauliches 
Konzept einherging, welches in der Planung Berücksichtigung fand. 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise  Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
• Schalltechnische Untersuchungen 
• Abfalltechnische Erstbewertung der Bestandsbebauung und des Untergrunds 
• Immissionsprognose 
Die weiteren für das Vorhaben relevanten Informationen ermöglichen die Bewertung der zu erwar-
tenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen. Neben Be-
trachtung der projektbezogenen Gutachten, beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auch auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungsplan-
Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Auswirkungen erforderlich sind. 
8.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha und liegt im Innenbereich der Stadt Köln südlich 
des Bahnhofs Dellbrück und unmittelbar nördlich der Bergisch Gladbacher Straße. Es handelt sich 
um ein stark anthropogen geprägtes Gebiet, das aktuell als Gewerbegebiet genutzt wird. 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, 
„Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige 
Sachgüter“ wurden nach einer Bestandsaufnahme beschrieben und bewertet:  
Tiere: Das Plangebiet bietet nur bedingt Habitatpotenzial für lokale Fauna.  Die Rodung der Be-
standsgehölze führt zu einem temporären Verlust von Lebensräumen für ubiquitäre Vogelarten im 
Plangebiet. Durch die Festsetzungen zur Begrünung des Bebauungsplangebiets und insbesondere 
durch die Gestaltung der Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie der Anlage von 
Gärten und der Neupflanzung von min. 64 Bäumen werden Habitatstrukturen eingebracht, die Tieren 
einen neuen Lebensraum bieten können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 
1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Ökoplan 2019, 2020, 
2021, 2024) durch das Vorhaben nicht ein, wenn die vorgezogenen CEF-Maßnahmen durchgeführt

- 96 - 
 
 
und die Empfehlungen zum Artenschutz eingehalten werden.  Die Verwirklichung des Bebauungs-
plans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen.  
Pflanzen: Das Plangebiet ist geprägt von versiegelten Flächen durch Gebäude und Straßen. Bei 
den Grünflächen handelt es sich um kleine Gartenflächen, die von Kleingehölzen gesäumt sind. 
Pflanzenbestand im Plangebiet besteht  zum großen Teil aus Einzelbäumen von meist jungem 
Baumholz, seltener mittleres und starkes. Standorttypische Strauchhecken grenzen Teile des Ge-
biets voneinander ab. Die weitere Bepflanzung wird von Ziergarten- und Rasenflächen gebildet.   
Die geplanten Festsetzungen und  Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, 
wie die Gestaltung der Öffentlichen Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, 
etc. mindern die zu erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die geplante 
extensive Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den Anteil 
an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen. Insgesamt wird die Begrünung auf dem Plange-
biet im Zuge der Planung zunehmen. 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzu-
gehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans wird eine zu 92% versiegelte Fläche bean-
sprucht und neu überplant . Eine Flächenneuinanspruchnahme besteht aufgrund der bestehenden 
Bebauung im Plangebiet nicht . Der Versieglungsgrad sinkt durch die Gestaltung von Grünflächen 
im Plangebiet um min. 3%, sodass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als positiv einzustu-
fen sind.  
Boden und Altlasten: Die Entwicklung des Wohngebiets führt nicht zu einer Überplanung natürli-
cher und versickerungsfähiger Böden im Plangebiet. Mit der Bebauung kommt es zu einer Abnahme 
des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einer dauerhaften Verbes-
serung natürlicher Bodenfunktionen.  
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln seit dem Jahr 2020 nachrichtlich erfasst 
mit der Bezeichnung Altstandort Nr. 905118, Möhlstraße. Des Weiteren liegen Tanks einer ehema-
ligen Tankstelle und ein Benzinabscheider sowie ein Fettabscheider unterirdisch im Geltungsbe-
reich. Diese werden zusammen mit schädlichen Bodenauffüllungen entfernt und entsorgt, sodass 
eine Verbesserung des Bodenzustandes zu erwarten ist. 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.  
Grundwasser: Mit Realisierung des Bebauungsplans kommt es zu einer Reduktion des Versiege-
lungsgrades bei gleichzeitiger Vergrößerung der Freiflächen sowie dezentralen Versickerungsein-
richtungen, der Ermöglichung einer kompletten Versickerung vor Ort und extensive Dachbegrünung 
mit Abfluss kommt es zu einer Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate und Steigerung der Ver-
dunstung im Plangebiet. Damit verbunden ist eine verbesserte Wasserhaushaltsbilanz, die zwar 
nicht einem Naturzustand nahekommt, aber sich verbessern wird. Die Umweltauswirkungen auf das 
Schutzgut werden daher als positiv eingestuft. 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell bis auf 
die Bergisch Gladbacher Straße ganz im Süden sowie die Bahntrasse der Deutschen Bahn im Nor-
den keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Es wurden st raßenver-
kehrsbedingte Emissionen von NO
x und PM10 je nach Messstelle in einem Spektrum von 0,0163 bis 
3,279 g/m*Tag (NOx) bzw. von 0,024 bis 0,834 g/m*Tag (PM10) gemessen. Im Bereich der Gleisan-
lage der Deutschen Bahn wurden abriebbedingte PM 10-Emissionen in Höhe von 0,3915 g/m*Tag 
gemessen. Im Zuge der Realisierung der Planung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet durch die Umnutzung des Gewerbegebiets hin zu Urbanen Gebieten und Sonderbauflä-
chen mit dem Einsatz energieeffizienter und erneuerbarer Energieformen sowie gegenüber dem Ist-
Zustand erhöhtem Grünflächenanteil voraussichtlich reduziert.

- 97 - 
 
 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der Bergisch Gladba-
cher Straße, die Bahntrasse der Deutschen Bahn sowie weitere Verkehrswege im näheren Umfeld 
des Plangebiets zu den Gesamtimmissionen im Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV (Jahresmittelwert NO2 und PM10) im gesamten Untersuchungsraum nicht überschritten wer-
den. Neben den Hintergrundkonzentrati onen (Jahresmittelwerte von 25,3 µg/m 3 NO2 sowie 16,4 
µg/m3 für PM10) wurden vor allem entlang der Bergisch Gladbacher Straße erhöhte Stickoxid- ermit-
telt, zwischen 16,0 und 22,3 µg/m3 und deutlich unter den Grenzwerten liegen. Für PM 10 betragen 
die Werte lediglich 13,1 bis 16,5µg/m3 und für PM2,5 zwischen 9,0 und 10,6 µg/m3. Damit lagen die 
Werte, vor allem für Feinstaub, unterhalb der Grenzwerte. Es liegen keine Ergebnisse von projekt-
bedingten Immissionsberechnungen, jedoch liegt die Annahme aufgrund der Änderung der Flächen-
nutzung sowie der Erhöhung von Grünflächen um ca. 860 m² relativ zum Ist -Zustand nahe, dass 
nach Realisierung der Planung mit geringeren Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO 2 und PM 10 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO 2 und 
PM10) werden, wie bereits im Nullfall, eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohn gebiets 
und der Einsatz von emissionsarmen bzw. -freien Techniken kann zu einer Reduzierung der Belas-
tungen im Plangebiet beitragen.  
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation im 
Plangebiet nur in geringen Maßen, jedoch voraussichtlich positiv. Der Anteil an vegetationsbestan-
denen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung um 860 m² erhöht. Die Gehölz-
flächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren, werden jedoch 
durch Neupflanzungen ausgeglichen. Der Einsatz von Gründächern sowie eine bauliche Optimie-
rung zur besseren Durchlüftung kann die für das vorherrschende Klimatop „Stadtklima I“ gegebene 
Wärmebelastung zusätzlich reduzieren. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  Aufgrund der 
Wiederherstellung von ökologisch wertvollen Systemen, insbesondere von Gehölzen, auf dem 
Grundstück ist nicht mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Das Planvorhaben wird sich voraussichtlich positiv auf das Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Bo-
den, Pflanzen, Wasser, Luft und Klima auswirken, da der Anteil versiegelter Flächen abnehmen und 
die unversiegelte und begrünte Fläche größer werden wird. Dadurch wird die Versickerung von Re-
genwasser ermöglicht, das Mikroklima auf lange Sicht verbessert, und Nahrungshabitate und Le-
bensräume für Tiere durch die Neupflanzungen geschaffen. 
Landschaft: Im Rahmen einer Beschreibung des Plan gebiets, findet der Begriff Ortsbild Verwen-
dung, da sich das Plangebiet innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und nicht in der freien Land-
schaft befindet. 
Das Ortsbild ist durch eine dichte Bebauung größtenteils gewerblicher Art  geprägt. Die Gebäude 
werden von Verkehrsflächen erschlossen, welche Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr 
beinhalten. Der Geltungsbereich ist wenig durchgrünt, es handelt sich um vereinzelte Gartenflächen 
und ca. 2 dutzend Einzelbäume mit schwacher -mächtiger Gehölzstärke. Aufgrund der Anlage von 
Grünanlagen mit Aufenthaltsqualität werden die Umweltauswirkungen auf das Ortsbild aufgrund der 
Neupflanzung von Bäumen und Anlage von Grünanlagen als positiv eingestuft.  
Biologische Vielfalt: Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist an dieser 
Stelle nur anhand des Biotoptypen- und des bekannten Tier- und Pflanzenartenspektrums möglich. 
Die Vielfalt ist als gering  einzustufen. Verantwortlich hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an 
Gebäuden und versiegelten Flächen sowie die innerstädtische Lage mit intensiven Störeinflüssen 
und wenigen Grünanlagen. Den größten Beitrag zur Biodiversität im Plangebiet leisten di e Einzel-
bäume auf dem Grundstück, die teilweise sehr starkes Baumholz haben. Vornehmlich kommen Al-
lerweltsarten im Plangebiet vor, da die Fläche stark anthropogen geprägt ist. Nach der Fertigstellung 
der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig ei ne Verbesserung der Standortökologie 
einstellen, was die lokale Biodiversität unterstützen wird.  Aufgrund der Verbesserung des ökologi-
schen Zustandes infolge der Begrünung von Dächern und Anlage von Park - und Grünanlagen im

- 98 - 
 
 
Plangebiet ist auch mit einer Verbesserung der Biodiversität zu rechnen. Erhebliche negative Aus-
wirkungen sind daher nicht zu prognostizieren, im Gegenteil wird die Planung zu positiven Auswir-
kungen führen. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein beste-
hendes Natura 2000- Gebiet. Direkte oder indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -
Gebiet ‚Thielenbruch‘ sind aufgrund der Entfernung von 350 m nicht zu erkennen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
Lärm: Das Plangebiet wird dem Bericht der AiR Ingenieurbüro GmbH zufolge insbesondere durch 
Lärmeinwirkung von der Bergisch Gladbacher Straße, der Möhlstraße und der Bahnstrecke im Nor-
den beeinflusst, welche einen Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben können.  
Bereits im Voreingriffszustand werden die Grenzwerte der 16. BImschV für ein Allgemeines Wohn-
gebiet an der betrachteten Bestandsbebauung überschritten. Die mögliche Erhöhung  des Beurtei-
lungspegels um  maximal 1 dB (A) entlang der Steinenbrücker Straße und der  Untereschbacher 
Straße sowie um maximal 2 dB(A) im Bereich der Bestandsgebäude Möhlstraße führt hierbei nicht 
zu einer Überschreitung der Schwellenpegel für eine Gesundheitsgefährdung von Lr,Tag = 70 dB(A) 
und Lr,Nacht = 60 dB(A). Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB sind mit dem menschlichen Gehör kaum 
wahrnehmbar, so dass sie als nicht relevant zu bezeichnen sind. 
Auch im Sinne der 16. BImSchV sind Änderungen von öffentlichen Straßen-  und Schienenwegen 
wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu 
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 
70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. 
Dies ist durch das Planvorhaben nicht gegeben.  
Durch die Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen kann der Straßen- und Schienenverkehrs-
lärm in schützenswerten Bereichen der geplanten Wohnbebauung ausreichend reduziert werden, 
sodass es nicht zu erheblich nachteiligen Auswirkungen kommt. Zum Schutz vor Gewerbelärm wur-
den Festsetzungen zum aktiven Schallschutz getroffen. Im Bauantragsverfahren muss nachgewie-
sen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. 
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Ge-
bäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen infolge von Erschütterungen einher. Eine Gefährdung 
des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor, sofern die Hinweise zum erdbebensicheren Bauen in 
Deutschland und die DIN4149 beachtet werden. Ein ausreichend großer  Abstand von sensibler 
Wohnnutzung zum Schienenverkehrsweg der DB AG wird gewährleistet. 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Bei extremen Hochwasserereignissen ist das Plangebiet nic ht betroffen (Geoportal 
NRW, 2024). Das Gebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiets der 
Stadt Köln (Überschwemmungsgebiete der Bezirksregierung Köln 2024). Das nächste Über-
schwemmungsgebiet (273568 „Strunde einschl. Umlauf“) liegt südlich des Plangebiets.  
Starkregen: Die Prüfung der Starkregengefahrenhinweiskarten der StEB Köln (24.07.2024) hat er-
geben, dass schon bei einem seltenen Regenereignis insbesondere der nördliche Teil des Plange-
biets betroffen sein kann. Das Freiraum- und Entwässerungskonzept (faktorgrün 2024) für die Bau-
gebiete sieht vor, dass das gesamte Regenwasser dezentral in dem Plangebiet zurückgehalten und 
gedrosselt dem Grundwasser zugeführt wird, um der Klimafolgenanpassung nachzukommen.

- 99 - 
 
 
Erhebliche negative Auswirkungen bezüglich Niederschlagswasser und Starkregen sind daher nicht 
zu prognostizieren, da sich durch die neu angelegten Grünflächen und die vorgesehene Oberflä-
chenmodellierung das Wasserversickerungs- und Rückhaltevermögen deutlich verbessert.  
Störfall: Es sind keine Störfallbetriebe im Sinne des § 50 BImSchG im Umfeld des  Plangebiets 
bekannt. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ist nicht 
von Hochwasserereignissen betroffen (Hochwassergefahrenkarte Köln, StEB, 2022). 
Magnetfeldbelastung: Zur Magnetfeldbelastung liegen keine Informationen vor. Durch Starkstrom-
leitungen an Bahngleisen können Magnetfelder entstehen.  Vorgegebene Sicherheitsmindestab-
stände werden eingehalten. 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist aktuell nicht zu prog-
nostizieren, da keine Kampfmittel im Plangebiet gemeldet sind. Allerdings ist grundsätzlich das Vor-
handensein von Kampfmitteln nicht auszuschließen, so dass vor Aufnahme der Baumaßnahmen der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten ist. 
Besonnung/Belichtung: Nach DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung ist die 
mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in Fenst ermitte 
auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindes-
tens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.  
Da es zu einer Abstandsflächenüberlappung nur in geringem Maße kommt, ist nicht mit erheblichen 
negativen Auswirkungen auf die Belichtung des Plangebiets zu rechnen. Die Mindestanforderungen 
zur Besonnung/Belichtung sind aufgrund der überwiegenden Einhaltung der Abstandsflächen in den 
Bereichen, in denen Fenster angeordnet sind, erfüllt, sodass es nicht zu Konflikten kommt. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Entlang der Bergisch Gladbacher Straße befinden sich etliche 
Baudenkmale (Wohn- und Betriebsgebäude). Grundsätzlich besteht aufgrund der Lage des Plange-
biets im Randbereich eines Grabhügelfeldes der älteren vorrömischen Eisenzeit ein archäologisches 
Potential. Da sich das Plangebiet aktuell noch in Nutzung befindet, sind archäologische Bodenun-
tersuchungen derzeit nicht möglich, daher wurde ein Hinweis aufgenommen, demzufolge beim Ent-
decken von Bodenfunden gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Ger-
manische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informie-
ren ist.  
Die direkt an den Geltungsbereich angrenzende Bergisch Gladbacher Straße kann aufgrund ihrer 
Funktion als Hauptstraße als sonstiges Sachgut eingestuft werden. Ebenso verläuft die Eisenbahn-
strecke der S11 unmittelbar nördlich des Plangebiets. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerech-
ter Umg ang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme-  und Strahlungsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsie-
delung verursacht werden, nehmen aber  im Vergleich zum Voreingriff nicht zu und haben somit 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht über die 
Infrastruktur der Stadt Köln entsorgt. Aufgrund der Berücksichtigungen von Schutzmaßnahmen wäh-
rend der Bauphase werden die Umweltauswirkungen als nicht erheblich eingestuft. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Derzeit gibt 
es auf dem Grundstück keine Förderungen für erneuerbare Energien. Der Rat der Stadt Köln hat im 
Frühjahr 2022 die Klimaschutzleitlinien beschlos sen, die den Klimaschutz in der Umsetzung von 
Neubauvorhaben berücksichtigen. Dadurch soll eine Minderung des Energiebedarfs, eine effiziente 
Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs und der Einsatz erneuerbarer Energien zur Be-

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darfsdeckung sichergestellt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungen, zu denen unter an-
derem die Einhaltung des Standards Kf W-Effizienzgebäude 40 EE oder alternativ der Einsatz von 
Photovoltaik formuliert.  
Für die Planung wird sowohl Dachbegrünung als auch die Installation von PV-Anlagen auf 30% der 
Flächen auf Flach- und Satteldächern vorgesehen, welche auch den Energiebedarf der Neubauten 
durch isolierende Eigenschaften verringern. Des Weiteren  werden Maßnahmen zur Förderung der 
Elektromobilität ergriffen und Car- sowie Bikesharing-Optionen geboten. Die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Erneuerbare Energien werden demnach als positiv eingestuft. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall-, Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Schutzgebieten, die 
im Landschaftsplan der Stadt Köln festgelegt sind.  Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasser-
schutzzone III B des Wasserwerkes Höhenhaus, weswegen die Vorgaben der Wasserschutzverord-
nung beachtet werden müssen . Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen ist. Eine Beeinflus-
sung der Schutzzonen wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans nicht erwartet, sofern die Min-
derungsmaßnahmen zu beachten sind. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV sind 
nicht zu erwarten.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt werden als nicht erheblich eingestuft , da die Planung auf die 
Schutzzonen keinen Einfluss hat. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
Im Zuge der Realisierung der Planung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet 
durch die Umnutzung des Gewerbegebiets hin zu Urbanen Gebieten und Sonderbauflächen mit dem 
Einsatz energieeffizienter und erneuerbarer Energieformen sowie gegenüber dem Ist -Zustand er-
höhtem Grünflächenanteil voraussichtlich reduziert. Es liegen keine Ergebnisse von projektbeding-
ten Immissionsberechnungen vor, jedoch liegt die Annahme aufgrund der Änderung der Flächen-
nutzung sowie der Erhöhung von Grünflächen um ca. 860  m² relativ zum Ist -Zustand nahe, dass 
nach Realisierung der Planung mit geringeren Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO 2 und PM 10 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO 2 und 
PM10) werden höchstwahrscheinlich, wie bereits im Nullfall, eingehalten. Die geplante Durchgrünung 
des Wohngebiets und der Einsatz von emissionsarmen bzw. -freien Techniken kann zu einer Redu-
zierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.  
Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen 
/ Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt. Vergleiche 
hierzu auch Kap. 8.5.6 Luft.  
Wechselwirkungen: Da die Umsetzung der Planung insbesondere durch die neuen Grünflächen 
und der damit einhergehenden höheren Entsiegelung einen positiven Einfluss auf die Wechselwir-
kungen hat, ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen Tieren, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologischer  Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung und Kultur- und Sachgütern zu erwarten. Das Plangebiet ist 
stark anthropogen vorbelastet. Ökosystemare Wechselwirkungen sind durch den hohen Versieg-
lungsgrad und die dichte Bebauung gestört. Luftreinigende Wirkungen gehen von den 24 Bestands-
bäumen aus, welche auch Lebensräume für Insekten und Vögel darstellen. Di e Versickerung von 
Regenwasser ist auf einem Großteil des Plan gebiets nicht möglich. Das Plangebiet erfüllt keine 
Funktion als Erholungsgebiet. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans 75501/02 werden sich die

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Wechselwirkungen voraussichtlich verändern, da der Anteil von Grünflächen zunimmt und Regen-
wasser vollständig auf der Fläche des Plangebiets  versickert wird. Dadurch wird das Wirkungsge-
füge zwischen Boden, Pflanzen, Tieren, Wasser, Klima, biologische Vielfalt und Luft verbessert. Ins-
gesamt sind positive Auswirkungen auf ökosystemare Wechselwirkungen und den Menschen zu 
erwarten. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leichter 
Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plan-
gebiets für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind 
den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30- 34 des Landesnaturschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der 
kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs. 
Bei der Überplanung bestehenden Baurechts muss geprüft werden, ob ein Eingriff gemäß Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt. Gemäß § 18 Absatz 2 BNatSchG sind „in Gebieten mit 
Bebauungsplänen nach § 30 des BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 des BauGB und 
im Innenbereich nach § 34 des BauGB die § 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden“. Im vorliegen-
den Fall greift § 1a BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern „die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“ ( § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB). Ein 
Ausgleich gemäß § 1a BauGB ist daher nicht erforderlich. 
Da auf dem Plangebiet 22 Bäume im Stadtgebiet Köln entfernt werden müssen, wurde eine Baum-
bilanz durchgeführt, damit der Verlust nach BSS Köln ausgeglichen werden kann. 
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Voreingriffszustand ist mit der Umsetzung der Pla-
nung, welche flächige Grünanlagen, Dachbegrünung sowie begrünte Vorgärten vorsieht, eine deut-
liche Aufwertung der Standortökologie zu erwarten. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): In der unmittelbaren Umge-
bung des Plangebiets liegen in erster Linie weitere dicht bebaute Flächen und Verkehrswege.  Das 
östlich an das Plangebiet angrenzende Gewerbegebiet wird erst langfristig neu strukturiert.  Andere 
Vorhaben in unmittelbarer Nähe gibt es nicht, daher werden keine Kumulierungen mit Vorhaben auf 
Nachbargrundstücken erwartet. 
Die Auswirkungen der Teilaufhebung werden hinsichtlich der Schwere und ihrer Erheblichkeit über-
prüft. Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u. a. ihre 
Merkmale insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität, 
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter, den positiven oder negativen Charakter, die 
Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie den Umfang und die räumliche Aus-
dehnung der Auswirkungen zu betrachten.

- 102 - 
 
 
9 Quellen und Gutachten 
9.1 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenbewertung 2020 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotypenkataster 2020, Auszug 
- Stadt Köln: Denkmalkarte, 2024 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand 
- Stadt Köln: Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014 
- Stadt Köln: Baumschutzsatzung 18.07.2023 
- Stadt Köln: Stellplatzsatzung 31.05.2022 
- Stadt Köln: Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 15.12.2011 
- Stadt Köln: Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2023 
- Stadt Köln: Stadtentwicklungskonzept Wohnen, 2013 
- Stadt Köln: Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 10.01.2024 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997 
- Stadt Köln: Erhaltungssatzung „Erhaltungsgebiet Dellbrück II Umgebung Gemarkenstraße“ 
E16, August 1991 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018, Auszug jeweils aktueller Stand 
- Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet des 
Rheines, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, abge-
rufen am 06.06.2024 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2020 
- Stadt Köln: Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Auszug aus Generalentwässerungs-
plan 2020 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Abwassersatzung 03.12.2010 
- Stadt Köln: Richtlinie und Umsetzungsanweisung, 10.05.2017 
- Stadt Köln: Fortschreibung Lärmaktionsplan (04.07.2019) 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 24.07.2017 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Aus-
zug, 24.07.2017 
- Stadt Köln: Planungshinweiskarte „Hitze“ (2022) 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J. 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 5007, Recklinghausen, abgerufen 2021 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartographische Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) eigene Darstellung, 
06.2024 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 05.06.2024

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9.2 Fachgutachten 
Folgende Gutachten und umweltbezogene Informationen sind verfügbar: 
• Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Möhl  Areal in Köln- Dellbrück, BSV 
Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Aachen, Dezember 2024 
• Mobilitätskonzept Zur Projektentwicklung Möhl Areal in Köln Dellbrück, BSV Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Aachen, 15. August 2024 
• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan für das Möhl  Areal in Köln-Dellbrück, 
AiR Ingenieurbüro GmbH, Bericht Nr. 230926/IP/A/PG_V2_Entwurf 3, 01.10.2024 
• Abschätzung der Geruchsimmissionen durch die Tischlerei Manufact auf das Plangebiet zum 
Bebauungsplan „M öhl Areal“ in Köln -Dellbrück, peutz consult Bericht Nr. CA 5248- 1, 
22.12.2022,  
• Luftschadstoffuntersuchung für das Bebauungsplanverfahren 75501/02 „Möhl Areal in Köln-
Dellbrück“, peutz consult Bericht Nr. CB5248- 1, Entwurf 1 vom 12.07.2024, Datum 
19.07.2024 
• Geruchsimmissionsprognose zu den Auswirkungen eines Lackierbetriebes auf die Planun-
gen zum Möhl Areal in Köln-Dellbrück, peutz consult Bericht Nr. C 5248-2 vom 06.04.2021 
• Zusammenfassende Darstellung zu Baugrund und Umwelt, BV Möhl  Areal, Althoff & Lang 
GbR Projektnummer 17-3893 vom 10.02.2020 
• Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser in den 
Untergrund, Althoff & Lang GmbH, Projektnummer 17-3893/3 vom 23.11.2023 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in Köln-
Dellbrück – Ideenteil, Ökoplan, Essen, September 2020 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in Köln-
Dellbrück – Realisierungsteil, Ökoplan, Essen, Oktober 2019 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 2) zur Quartiersentwicklung „Möhl Areal“ in 51069 
Köln-Dellbrück, Ökoplan, Essen, 18.12.2024  
• Baumkontrollen Bergisch Gladbacher Straße 1003, 1005, 1007a, 1007 –  1021, Möhlstraße 
12-14, 22, 24 in Köln, Baumkontrolle.de, Mülheim, 02.08.2022 
• Biotoptypen gemäß Schlüssel der Stadt Köln – Ideenteil, Ökoplan März 2021 
• Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, IPL Consult, Köln, Dezem-
ber 2024,  
• Regenwasserkonzept Köln-Dellbrück, Möhl Areal, faktorgrün, 18.12.2024 
• Grünordnungsplan, Ökoplan, Essen Dezember 2024 
 
10 Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB wird das Plangebiet in Gänze wie folgt gekennzeichnet: 
• Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T  
• Nachrichtlich erfasster Altstandort mit der Bezeichnung Nr. 905118, Möhlstraße.

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11 Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden Hinweise aufgenommen zu den folgenden Themen: 
• Rechtsfolge 
• Rechtsgrundlagen 
• Bodendenkmäler 
• Baudenkmäler 
• Kampfmittel 
• Wasserschutzzone 
• Artenschutz 
• Versickerung von Niederschlagswasser 
• Baumschutzsatzung 
• Private Spielflächen für Kleinkinder 
• Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
• Stellplatzreduzierung  
• Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
• DIN-Vorschriften 
 
12 Planverwirklichung 
Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplans  innerhalb angemessener Frist  sowie zu Kosten-
übernahmen sollen mit der Investorin Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag getroffen wer-
den. Die Straßenverkehrsflächen sind nach den Vorgaben der Stadt Köln durch den Investor zu 
erstellen. Es wird in Aussicht gestellt, die Straßenv erkehrsfläche nach Fertigstellung an die Stadt 
Köln kosten- und lastenfrei zu übertragen.  
Zur Realisierung der Planung ist im Bereich Bergisc h Gladbacher Straße ein Flächentausch zwi-
schen Stadt und Investorin erforderlich. Bodenordnungsverfahren sind nicht erforderlich. Das Plan-
gebiet befindet sich – mit Ausnahme des Grundstücks Möhlstraße 16 – vollständig in der Hand der 
Investorin. Im Plangebiet bestehen zum Zeitpunkt der Bauaufstellung folgende Baulasten, die über-
wiegend der Erschließung der rückwärtigen Grundstücke dienen: 
• Flurstück 866 (südliches Plangebiet): Baulast Nr. 45/2008 S1 (Fahr- und Leitungsrecht zu-
gunsten Flurstück 1163) 
• Flurstück 487 (Grundstück McDonalds): Baulast Nr. 1168/1994 S1 (Stellplatzfläche zuguns-
ten Flurstück 1340) 
• Flurstück 1341 (Grundstück McDonalds): Baulast Nr. 1135/1994 S1 (Stellplatzfläche zuguns-
ten Flurstück 1340) 
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S1 (Fahrrecht + Abstandfläche zu-
gunsten Flurst. 2196/20) 
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S2 (Fahrrecht zugunsten Flurst. 487 
+ 1341)  
• Flurstück 1340 (Rewe- Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S3 (GFL -Recht zugunsten Flurst. 
1070)  
• Flurstück 1340 (Rewe-Grundstück): Baulast Nr. 205/77 S4 (Abstandfläche zugunsten Flurst. 
487)  
• Flurstück 2151/20 (Möhlstraße 16): Baulast Nr. 991/94 S1 (Anbauverpflichtung) 
Diese Baulasten werden mit der Umsetzung der Planung gelöscht.

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Zur Sicherung folgender Aspekte hat sich die Investorin sowie künftige Rechtsnachfolger im städte-
baulichen Vertrag verpflichtet, Anträge zur Eintragung neuer Baulasten zu stellen: 
• Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechte sowie ein Recht zum Verweilen für die öffentlich 
zugänglichen Flächen  
12.1 Städtebaulicher Vertrag  
Der städtebauliche Vertrag wird Vereinbarungen zu folgenden Themen enthalten:  
• Herstellung inkl. Möblierung der Straßenverkehrsflächen nach den Vorgaben der Stadt Köln 
• Beabsichtigte kosten- und lastenfreie Übertragung der Straßenverkehrsflächen an die Stadt 
Köln nach der Herstellung 
• Beabsichtigte Herstellung der Entwässerungseinrichtungen nach den Vorgaben des Stadt-
entwässerungsbetriebes STEB 
• Kosten- und lastenfreie Übertragung der Entwässerungseinrichtungen an die STEB 
• Herstellung der öffentlichen Grünflächen bzw. des öffentlichen Spielplatzes 
• Kosten- und lasten freie Übertragung der öffentlichen Grünflächen bzw. des öffentlichen 
Spielplatzes an die Stadt Köln 
• Schaffung von Wohnraum entsprechend Kooperativem Baulandmodell 
• Umsetzung städtebauliches Konzept 
• Umsetzung des Freiraumkonzepts 
• Unterhaltung der Grünanlagen 
• Herstellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen 
• Umsetzung der Maßnahmen zum Artenschutz 
• Eintragung der erforderlichen Grunddienstbarkeiten und Baulasten 
• Herstellung und Unterhaltung der öffentlich zugänglichen Fuß-  und Radwegeverbindungen 
auf privatem Grund 
• Maßnahmen zum Bodenschutz 
• Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (privat) unter Einhaltung der durch den Boden-
gutachter vorgegebenen Maßgaben (Befreiung Anschluss - und Benutzungszwang, Geo-
technische Begleitung, Durchteufen von Torflinsen) 
• Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen laut Mobilitätskonzept zur Reduzierung der Stellplätze 
• Kostenübernahme und Vertragsstrafe 
• Anwendung der Klimaschutzleitlinien 
12.2 Kostenübernahme durch den Vorhabenträger 
Für die Stadt Köln entstehen mit der Realisierung keine Kosten, da die Kosten der Planung und 
Umsetzung durch die Investorin erfolgt.

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13 Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in 
m² 26.970 m² 100 % 
Urbane Gebiete 13.370 m² 50 % 
Sonstiges Sondergebiet 5.910 m² 22 % 
Öffentliche Grünfläche 
• davon Zweckbestim-
mung Spielplatz 
• davon Zweckbestim-
mung Parkanlage 
2.720 m² 
940 m² 
1.780 m² 
10 % 
Private Grünfläche 400 m²  1 % 
Straßenverkehrsfläche 4.160 m² 15 % 
Verkehrsfläche mit Zweck-
bestimmung 410 m²  2 % 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75501/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch(BauGB) 
mit dieser Begründung veröffentlicht. 
 
 
Köln, den   
 
 
Beigeordneter

Anlage 1: Geltungsbereich

368 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich zum Bebauungsplan-Entwurf 75501/02
 Möhl-Areal
in  Köln - Dellbrück
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 3: textliche Festsetzungen

31521 Zeichen

Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 75501/02 
Arbeitstitel: Möhl-Areal     Stand: 14.01.2025 
___________________________________________________________________ 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Urbane Gebiete  
1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 2.2 die sonst allgemein 
zulässigen Wohnnutzungen nach § 6a Abs. 2 Nr.1 BauNVO nicht zulässig.  
1.1.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den urbanen Gebieten 
MU 1 bis MU 4 die sonst nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein 
zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel 
(Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten 
gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe 
einschließlich Wohnungsprostitution) unzulässig. 
1.1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 die 
sonst nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.  
1.2 Sondergebiet „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“ 
1.2.1 Gemäß § 11 Abs. 1 und 2, Satz 1 BauNVO wird ein sonstiges Sondergebiet SO mit 
der Zweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, 
Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“ festgesetzt.  
1.2.2 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO im ersten Vollgeschoss 
(Erdgeschoss) folgende Nutzungen zulässig:  
a) Großflächige und nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, 
b) Dienstleistungsbetriebe mit Ladennutzung (z. B. Reisebüros, Bankfilialen, 
Reinigungen oder Postfilialen). 
 
1.2.3 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO oberhalb des ersten 
Vollgeschosses (ab erstes Obergeschoss) folgende Nutzungen zulässig: 
a) Wohnungen, 
b) Dienstleistungsbetriebe ohne Ladennutzung, 
c) Büros und Praxen, 
d) sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.

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1.2.4 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO in allen Geschossen 
folgende Nutzungen zulässig: 
a) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke, 
b) Schank- und Speisewirtschaften. 
1.2.5 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO Gewerbebetriebe, 
Vergnügungsstätten und Dienstleistungen, soweit es sich um Spielhallen, Wettbüros 
und Betriebe mit Sexdarbietungen handelt, unzulässig. 
2 Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Bezugspunkte für Gebäudehöhen 
2.1.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die für die urbanen Gebiete MU 1 bis 
MU 4 sowie für das Sondergebiet SO die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt 
Normhöhen Null (NHN). 
2.1.2 Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt für die festgesetzte 
maximale Gebäudehöhe (GH) die Oberkante der Gebäude einschließlich Attika, 
Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile maßgebend. 
2.1.3 Bei baulichen Anlagen mit Satteldach ist als Firsthöhe (FH) der maximal zulässige 
oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Als Traufhöhe 
(TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut maßgebend. 
2.2 Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe 
2.2.1 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen bei Flachdächern die festgesetzten 
Gebäudehöhen (GH) in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und im Sondergebiet 
SO durch untergeordnete Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahrten, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Wärmepumpen) sowie durch 
Photovoltaikanlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden.  
2.2.2 Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.  
3 Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt als Höhenlage innerhalb der urbanen Gebiete 
MU 1 bis MU 4 und des Sondergebietes SO das Maß 61,2 m über Normalhöhen 
Null (NHN). Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der 
Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018. Eine Abweichung 
von den festgesetzten Geländehöhen von bis zu +/- 0,3 m sowie stufenfreie 
Übergänge zu den bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zulässig. 
Darüberhinausgehende Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, 
wenn dies die besondere örtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht 
beeinträchtigt werden. 
3.2 Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungen 
gemäß BauO NRW 2018 bleiben von diesen Festsetzungen unberührt. Sie sind in 
Bereichen mit festgesetzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe 
anzuwenden.

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4 Überbaubare Grundstücksfläche  
4.1 Überschreitung der Baugrenzen 
4.1.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die 
oberirdisch geltenden Baugrenzen, durch Balkone, Terrassen und/oder die 
Überdachung von Eingängen, bis maximal zu den in der unten stehenden Tabelle 
genannten Maßen überschritten werden, wenn Straßenverkehrsflächen dadurch 
nicht berührt werden und die Vorschriften gemäß BauO NRW 2018 eingehalten 
werden: 
4.1.2 Innerhalb der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltenden 
Baugrenzen sind oberirdisch notwendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen zulässig, soweit sie der 
Erschließung der jeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Geländeoberfläche 
dienen.  
 
4.2 Abweichende Abstandsfläche  
4.2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „a“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,2 H.  
4.2.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „b“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,1 H.  
4.2.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „c“ 
gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe der 
Abstandsflächen 0,2 H, jedoch mindestens 3,0 m. 
4.2.4 Die bei der Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde zu legende Geländehöhe 
bezieht sich auf die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.1 (61,2 m NHN). 
5 Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird 
festgesetzt, dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und des 
Sondergebietes SO oberirdische Garagen, Carports und Stellplätze unzulässig sind. 
5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird 
festgesetzt, dass innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 oberirdische Stellplätze und 
 Balkone Terrassen Überdachung von Eingängen 
MU 1 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
MU 2.1 / MU 2.2 - - 2,0 m 
MU 3 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
MU 4 2,0 m 2,0 m 2,0 m 
SO 2,0 m - 2,0 m

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Garagen (Ga/St) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.  
5.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des 
Sondergebietes SO und innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 Ein- und Ausfahrten 
von Tiefgaragen und Garagen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafür 
festgesetzten Bereiches zulässig sind. 
6 Flächen für Nebenanlagen  
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird 
für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dass 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der im Bebauungsplan 
gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind 
Zugangswege, Stützmauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und 
Spielflächen für Kleinkinder sowie die gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) 
zulässigen Nebenanlagen gemäß textliche Festsetzungen Nr. 6.2 und 6.3. 
6.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird 
für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dass 
Standorte für Müllbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen und 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 
6.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauNVO wird 
festgesetzt, dass Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität 
dienen, innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und innerhalb des 
Sondergebietes SO ausnahmsweise zulässig sind.  
7 Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnten 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der in der Planzeichnung mit 
„ÖGW“ gekennzeichneten Flächen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 nur 
Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnten.  
8 Maßnahmen zum Artenschutz 
8.1 Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von Fledermäusen 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 
und innerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum 
Schutz von Fledermäusen vor Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodung von 
Bäumen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Stufe 2 
zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und 
ergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 und des „Methodenhandbuches zur 
Artenschutzprüfung in NRW -Bestandserfassung, Wirksamkeit von 
Artenschutzmaßnahmen und Monitoring - Anhang B (Maßnahmen-Steckbriefe)“ 
durchzuführen: 
 
• Pro entferntem Quartier an Gebäuden sind jeweils fünf Unterputzquartiere 
(einmal Modell 2FR, einmal Modell 1FR und dreimal Modell 2WI) und fünf 
Oberputzquartiere (dreimal Modell 1WQ, zweimal Modell 1FQ) anzubringen. 
• Pro entferntem Baumquartier sind an Bestandsbäumen zehn Ersatz-
Baumquartiere anzubringen (zweimal Modell 1FF und zweimal Modell 3FF, 
Sechsmal Modell 1FW).

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• Die Anbringungsorte sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) 
abzustimmen.  
Folgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten:  
• Die Kästen sind in unterschiedlichen Höhen (> 3-4 m als Schutz vor 
Vandalismus, Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition 
(von schattig bis sonnig) anzubringen. 
• Auf freie An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (keine hineinragenden 
Äste, keine Pflanzen- oder Rankgitter unterhalb der Kästen). 
• Die installierten Quartiere sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten und 
müssen alle fünf Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft, gereinigt und wenn 
nötig, repariert werden. 
• Nicht-selbstreinigende Kastentypen (1FW) sind jährlich im September zu 
reinigen.  
8.2 Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von Haussperlingen 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 
und innerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum 
Schutz von Haussperlingen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen 
Fachbeitrages der Stufe 2 zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-
Dellbrück von Februar 2021 und ergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 vor 
Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodung von Bäumen durchzuführen: 
 
• Pro entferntem Quartier sind drei Nisthilfen an Gebäuden zu installieren; 
• Die Innenmaße der Nisthilfen müssen mindestens folgende Maße aufweisen: 
Höhe = 14 cm, Breite = 13,5 cm, Tiefe = 25 cm. 
• Die Einfluglöcher müssen rund oder oval ausgebildet sein und einen Durchmesser 
von mindestens 30 – 47 mm aufweisen. 
• Die Anbringung darf nicht an der Wetterseite und muss ohne zu starke direkte 
Besonnung erfolgen. 
• Die Anbringung muss in mindestens 3 m Höhe erfolgen. 
• Es sind ausschließlich Einzelnisthilfen zu verwenden, die se sind  mit einem 
Abstand von mindestens 0,5 m und maximal 1 m voneinander entfernt zueinander 
anzubringen.  
• Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen 
(außerhalb der Brutzeit). In diesem Rahmen muss auch eine Reinigung (Entfernen 
von Vogel- und anderen alten Nestern) erfolgen. 
9 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte  
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
festgesetzt: 
Die mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln zu belasten.

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10 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
10.1 Passiver Schallschutz 
10.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den 
dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus 
nachfolgender Tabelle: 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
10.1.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer LPB bzw. maßgeblicher Außenlärmpegel an 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
10.2 Schutz der Nachtruhe 
10.2.1 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
10.3 Schutz vor Gewerbelärm 
10.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der 
Nebenzeichnung mit einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) nachts dargestellten 
Bereiche öffenbare Fenster an den zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet 
und/oder zu den südöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzelhandels- und 
Gastronomiebetrieben zugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen (im 
Sinne der DIN 4109-1,- Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) nicht zulässig sind. 
10.3.2 Abweichend von der vorstehenden Festsetzung sind zu öffnende Fenster von 
schutzbedürftigen Räumen zulässig, wenn im Einzelfall im Rahmen der 
Baugenehmigung durch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass 
die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm z. B. durch Baukörperstellung

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oder bauliche Abschirmung der maßgeblichen Immissionsorte (z. B. durch 
Glasvorbauten als Schallschutzwand) eingehalten werden. 
10.4 Außenwohnbereiche  
10.4.1 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus Gewerbe- und 
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) >62 dB(A) im Tagzeitraum 
(6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch 
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel 
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.  
11 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Plangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen, zu 
erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
 
11.1 Begrünung der Flachdächer 
11.1.1 Flachdächer von Tiefgaragen in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und dem 
Sondergebiet SO sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, 
Gräsern EA31 (LW41112) Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH 51 / GH 52) zu 
bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, 
Terrassen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine 
Vegetationstragschicht von mindestens 1,50 m Stärke zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
11.1.2 Flachdächer des jeweils obersten Geschosses eines Gebäudes in den urbanen 
Gebieten MU 1 bis MU 4 und dem Sondergebiet SO sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Von der 
Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche 
haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und 
Dachfenster genutzt werden. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen 
jedes Gebäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch 
über der Dachbegrünung zulässig. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
11.1.3 Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt werden, sind von 
der Begrünungspflicht ausgenommen.  
11.2 Begrünung von Fassaden 
11.2.1 Innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von 
Gebäuden mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand 
bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei 
Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen ist eine

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Kletterhilfe vorzusehen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind 
Lüftungseinrichtungen und Fassadenelemente ohne Bodenanschluss. 
11.2.2 Die Fassadenbegrünung bzw. die Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß 
11.2.1 darf nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen. 
11.3 Anpflanzung von Bäumen  
Innerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 / 
GH742) entsprechend der unten stehenden Tabelle zu pflanzen: 
 
Straßenverkehrsfläche 11 Bäume 
Private Verkehrsfläche „Parkplatz“ 3 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 15 Bäume 
Öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ 8 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 1 10 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 2.1 2 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 3 4 Bäume 
Urbanes Gebiet MU 4 3 Bäume 
Sondergebiet SO 8 Bäume 
 
11.4 Erhaltung von Bäumen 
Die in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorte zum Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind dauerhaft soweit möglich zu erhalten, 
zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

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B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGB 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1 Dachform 
1.1 Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
1.2 Geneigte Dächer sind mit einer Neigung zwischen 35° und 45° zulässig.  
2 Werbeanlagen 
2.1 Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen 
und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligen 
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die 
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
2.2 Freistehende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen, Schornsteinen, 
Lampen und an Bäumen sowie Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
2.3 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
2.4 Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind 
nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade 
bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
2.5 Das Bekleben von Schaufensterflächen zu Werbezwecken (bspw. mit Folien) ist 
zulässig, wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der gesamten 
Schaufensterflächen einnimmt. 
3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
4 Einfriedungen  
4.1 Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare 
private Wege grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken sowie als 
Kombination von Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischen 
Hecken (z. B. Hainbuchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) (BD4/ GH422) 
zulässig. 
4.2 Einfriedungen gemäß Ziffer B 4.1 dürfen eine Höhe von 1,2 m oberhalb der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs.4 BauO NRW 2018 nicht überschreiten. 
4.3 Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehenden 
Einfriedungen (Mauern mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höhe 
und Ausführung neu errichtet werden. Auf die Erhaltungssatzung E 16 wird 
verwiesen.  
4.4 Entlang der privaten Grünfläche sind Einfriedungen unzulässig.

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5 Vorgärten und Gärten 
5.1 Die im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation, 
welche einen unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen 
und dauerhaft zu erhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig. 
5.2 Befestigte Flächen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für die 
notwendige Erschließung (z. B. Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz oder in Vorgärten 
zulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude angrenzende 
Terrassen zulässig. 
5.3 Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen sind als 
Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und gärtnerisch 
zu gestalten oder zu bepflanzen. 
6 Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen 
6.1 Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen sind vollständig 
einzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. 
Hainbuche (Carpinus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung der 
Abfallsammelbehälter entspricht, so einzufassen, dass sie von den öffentlich 
zugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind. 
 
C KENNZEICHNUNGEN 
1 Erbebenzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. Im 
Hinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu 
berücksichtigen. 
2 Altlasten 
Das Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln in Gänze als 
nachrichtlich erfasster Altstandort unter der Nr. 905118, Möhlstraße, erfasst. 
 
D HINWEISE 
 
1 Rechtsfolge 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft.  
Die Erhaltungssatzung Nr. 16 vom 22.07.1991 bleibt abweichend hiervon auch nach 
Rechtskraft des Bebauungsplans 75501/02 in Kraft und gilt parallel. 
2 Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786)).

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c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18.Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 
Es gelten die jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
3 Bodendenkmäler 
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu 
rechnen. Eigentümer/Bauherren/Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung 
des § 16 Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) (Meldepflicht bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern) sowie des § 27 DSchG NRW (Kostentragung und 
Gebührenfreiheit) hingewiesen. 
 
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten 
das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu 
erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an das Römisch-Germanischen 
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden. 
4 Baudenkmäler 
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende Anlagen, die dem Denkmalschutz 
(Baudenkmal) unterliegen:  
• Bergisch Gladbacher Straße 993 (Denkmallistennummer 8097)  
• Möhlstraße 7 (Denkmallistennummer 7040)  
• Möhlstraße 9 (Denkmallistennummer 8130)  
• Möhlstraße 11 (Denkmallistennummer 8209)  
In Baugenehmigungsverfahren sind bei denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren 
Umgebung von denkmalgeschützten Anlagen die Belange des Denkmalschutzes und 
insbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 DSchG NRW zu berücksichtigen. 
5 Kampfmittel 
Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. 
Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszufuhren. Ein Erdaushub 
sollte schichtweise so erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z. B. 
Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen o.ä. werden. Vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichens Az. 22.5-3-5315000-
70/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B des 
Wasserwerkes Höhenhaus. Die Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind zu beachten. 
7 Artenschutz 
Ergänzend zu den Festsetzungen unter TF I Nr. 8 ergeben sich laut Artenschutzprüfung des 
Büros Ökoplan (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe 2 zur Quartierentwicklung 
„Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und ergänzender Überprüfung vom 
11.12.2024) bei Beachtung der folgenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine

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artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG).  
 
Schutz von Fledermäusen 
Im Vorfeld von Gehölzrodungen ist zu kontrollieren, ob die betroffenen Gehölze potenzielle 
Quartierstrukturen wie Baumhöhlen und –spalten aufweisen. Diese sind dann unabhängig 
von der Jahreszeit auf Besatz hin zu kontrollieren. Ist ein Quartiervorkommen 
auszuschließen, können die untersuchten Strukturen verschlossen und die Arbeiten 
fortgeführt werden. 
 
Gebäudeabbrüche sind schrittweise von innen nach außen durchzuführen. Zwischen 
Störungsbeginn und dem tatsächlichen Abbruch muss ein Zeitfenster von mindestens einer 
Stunde eingehalten werden, in dem immer wieder Störungen verursacht werden. Um eine 
zwischenzeitliche Neubesiedlung durch Tiere zu vermeiden, sollten die einmal begonnenen 
Abbrucharbeiten dann kontinuierlich ohne längere, störungsfreie Unterbrechungen 
durchgeführt werden. 
 
Werden unerwartet Quartiere oder immobile Einzeltiere gefunden, sind die Arbeiten 
unverzüglich einzustellen und die UNB der Stadt Köln ist zu informieren, um das weitere 
Vorgehen mit dieser abzustimmen, um ggf. der Situation entsprechend Maßnahmen zu 
ergreifen, durch die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert 
wird. 
In der Regel sind jegliche Arbeiten einzustellen, bis alle Individuen eigenständig ausgeflogen 
sind. Bei größeren Quartieren erfolgt die Freigabe dazu nach vorheriger Prüfung durch einen 
Fachgutachter im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung. 
 
Fledermaus und Insekten 
Die Beleuchtung von Wegen bzw. Gebäuden ist fledermausfreundlich zu gestalten 
(fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept). So können bspw. geplante Beleuchtungen 
nach unten gerichtet und Lichtemissionen auf den unbedingt erforderlichen Bereich begrenzt 
werden.  
Die vorgesehene Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtkörpern auszustatten. 
Geeignet sind bspw. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Natriumdampf-
Niederdrucklampen sowie LED-Lampen warmweißer Lichtfarbe. 
 
Avifauna 
Rodungsarbeiten von Bäumen und Gebüschen sind ausschließlich außerhalb der Brutzeit, 
d. h. zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Sofern dies nicht möglich ist, 
muss durch vorhergehende Untersuchungen eines Fachgutachters sichergestellt werden, 
dass in den Bäumen und Gebäuden keine aktuell genutzten Lebensstätten und laufenden 
Bruten bestehen. 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente in Fassaden mit 
einer Flächengröße ab 1,5 m² (Glaswände, Absturzsicherungen, Fenster) oder anderer 
Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z. B. opake 
Materialien, Ornamentglas, Streifen- /Punkt- oder sonstige Muster). Zusätzlich ist der 
Außenreflexionsgrad sämtlicher Glaselemente auf maximal 8 %, bei Isolierverglasung auf 
maximal 15 % zu reduzieren. Der Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas des 
Bundesamtes für Naturschutz ist zu beachten. 
8 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der 
Stadt Köln einzuschalten.

- 13 - 
 
9 Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 
02. August 2023). 
10 Private Spielflächen für Kleinkinder 
Es gilt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 31. Januar 2024). 
11 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). 
12 Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eine 
Reduzierung der im Sinne des § 48 BauO NRW 2018 nachzuweisenden Stellplätze um bis 
zu 45 % aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen (2024): Verkehrsplanerische 
Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Möhl-Areal“ in Köln-Dellbrück) (ÖPNV-
Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an Fahrradstellplätzen) geltend zu machen. 
13 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages 
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
14 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 4: Bebauungsplanentwurf, Blatt 1

9643 Zeichen

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8
68
1185
III FMöhlstraße
DB-Gleis
24
265012
23
118012
11
970
DB-Gleis
Dellbrücker Hauptstraße
1560
1098 295
124012 382920
886
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128
594
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124512
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Erikastraße
I P
DB-Gleis
1015
1
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136142
10
115
10
28
2020
985
494
1163
11
6Untereschbacher Straße
129
540
177
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12
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18
1894
26 a
45811
4
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I F
20871553
2013
1007-1021
152
215120
10014
Ottilienstraße
124412
31
13
118
487
144
116
1616
Steinenbrücker Straße
1614
7a
1236
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4
PI
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1619
S 135
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1340
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25
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488
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Bergisch Gladbacher Straße
III
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169
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123412
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II
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II
1337
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1016
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Heiligenhauser Straße
1668
228820
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MU 4 SO
75,0GHIV75,0GHIV
V78,0GH
78,0GHV
V78,0GH
72,0GHIII
72,0GHIII
72,0GHIII66,0GHI
72,0GHIII
78,0GHV 72,0GHIII78,0GHV
88,0GH71,0GH78,5GH80,0GH
78,0GHV
75,0GHIV
78,0GHV
80,5GHV
78,5GHIV67,5GHI
Gemarkung Thurn-StrundenFlur 70
UG UG
M
67,5GHI
I67,5GH
M
MM
MM
M
GRZ1,0
GRZ0,8
GRZ0,8 GRZ1,0
Öffentliche Grünfläche-Spielplatz-
UG
FDFDFD
FD
FD
FD
FD
FDFD
FD
FD
FDFDFD
FDFD
FD
FDFD
-g- R16,0
74,0TH80,0FH
71,0TH77,0FH
71,0TH77,0FH
77,0FH71,0TH
71,0TH77,0FH St Private Grünfläche
LPB IVLPB VLPB V
LPB VLPB IV
LPB VI
-Parkanlage-Öffentliche GrünflächeGFLGa
2,014,0
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9,2
2,03,0
2,03,4
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5,3
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2,02,0
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1,4
2,02,0
14,04,5
44,0
1,42,52,5
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14,0
24,72,0
14,02,06,010,56,0
13,02,04,015,5
19,02,014,04,5
14,0
5,00,70,7
1,0
34,6
14,0
14,020,014,011,7
2,0
16,0
14,52,0
11,2
1,1
2,0
28,0
6,016,0
3,0
6,56,0
10,0
19,1 28,02,02,02,0
1,34,7
4,0
12,0
12,0
3,0
36,5
17,0
6,8
12,215,6
3,95,5
6,5
22,813,0
1,0
6,2
3,0
a b
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a
cc
MU 1GRZ0,8
7,511,5
ÖGW
ÖGW
ÖGW
ÖGWÖGWÖGW
2,6
-Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe-
MU 2.2GRZ1,0
UG -Parkplatz-Private Verkehrsfläche0,5R1,0
13,0 29,0
-Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser-
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343412
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146 1552
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156 969
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III FMöhlstraße
DB-Gleis
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265012
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118012
11
970
DB-Gleis
Dellbrücker Hauptstraße
1560
1098 295
124012 382920
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987989991 130
124512
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Ottilienstraße
124412
31
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487
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Steinenbrücker Straße
1614
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III
123412
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ImmekeppelerStraße
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20
883
7S
1212
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60,74
60,36
60,42
60,54
60,5760,45
60,40
60,2360,4060,33
60,4260,80
60,5160,4960,8160,98
60,90
61,02
60,91
60,84
S
II S
II S
I
II S
II W
I PD
Schp.
II S
IIIS
60,57
F
60,62
60,61
60,47
III S
II Z
F
60,24
II S
60,6560,35
II
II S
60,42
III S
60,21
II P
60,46
W
II S
II S
60.90
BüroI F
I
II S II S
I FD
I F
I FWFW
W W
W
IPII
Gemarkung Thurn-StrundenFlur 70
N
Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 20.11.2020 bis 04.12.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Maßstab 1:500Stand: 13.01.2025
Bebauungsplan Entwurf75501/02Arbeitstitel: Möhl-Arealin Köln-DellbrückBlatt 1 von 2
Planung 
Baugrenze
Baum zu pflanzenStellplätze
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zubelastende Flächen
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß(Standort nachrichtlich)
St
GFL
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Köln, den
Urbanes Gebietnicht überbaubar I überbaubarMUSondergebietnicht überbaubar I überbaubarSOGrundflächenzahlGRZ z.B.III
OttilienstraßeBergisch Gladbacher StraßeDellbrücker HauptstraßeMöhlstraßeHeiligenhauser StraßeSteinenbrücker StraßeUntereschbacher StraßeImmekeppeler Straße
StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmung
Private Grünflächen
Baugrenze für bauliche Anlagenunter der GeländeoberflächeUG
FlachdachFD
Bereiche ohne Ein- und AusfahrtGHmaximale Gebäudehöhe in müber Normalhöhenull (NHN)Ein- und Ausfahrtsbereich
VorgartenzonenBaum zu erhaltenÖffentliche GrünflächenGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                              geändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                            nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
BeigeordneterKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
0 25 50 Meter
     60,62Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNgeschlossene Bauweise-g- AbfallsammelanlagenM
THmaximale Traufhöhe in müber Normalhöhenull (NHN)FHmaximale Firsthöhe in m überNormalhöhenull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 12 / 2024)Vermessungsbüro KDSGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.
OberbürgermeisterinKöln, den
Abweichung von derAbstandsfläche z.B. aFlächen für die Versickerung vonNiederschlagswasser, privat
Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB VFlächen für Vorkehrungen zumSchutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes
GaragenGaGrenze zwischen NutzungsartenaÖffentlich geförderter WohnraumÖGW
Beurteilungspegel >45 dB(A)
Nebenzeichnung: Beurteilungspegel Gewerbelärm im Nachtzeitraum (siehe Ziffer 10.3.1)bei freier Schallausbreitung (Worst Case - 1. Bauabschnitt)Maßstab 1:1000
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
AmtsleiterinKöln, den
Veröffentlichung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 16.06.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020

Anlage 5: Bebauungsplanentwurf, Blatt 2

33204 Zeichen

Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 20.11.2020 bis 04.12.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                              geändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                            nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.
BeigeordneterKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
0 25 50 MeterMaßstab 1:500Stand: 14.01.2025     60,62Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan Entwurf75501/02Arbeitstitel: Möhl-Arealin Köln-DellbrückBlatt 2 von 2
Planung 
Baugrenze
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Köln, den
Urbanes Gebietnicht überbaubar I überbaubarMUSondergebietnicht überbaubar I überbaubarSOGrundflächenzahlGRZ z.B.III
OttilienstraßeBergisch Gladbacher StraßeDellbrücker HauptstraßeMöhlstraßeHeiligenhauser StraßeSteinenbrücker StraßeUntereschbacher StraßeImmekeppeler Straße
Baugrenze für bauliche Anlagenunter der GeländeoberflächeUG
GHmaximale Gebäudehöhe in müber Normalhöhenull (NHN)geschlossene Bauweise-g-THmaximale Traufhöhe in müber Normalhöhenull (NHN)FHmaximale Firsthöhe in m überNormalhöhenull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 12 / 2022)Vermessungsbüro KDSGraf-Geßler-Straße 550679 Köln
Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 16.06.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.
gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020
LPBMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80**Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund derörtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Baum zu pflanzen
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zubelastende Flächen
(Standort nachrichtlich)
GFL
Private GrünflächenFlachdachFD
Baum zu erhaltenÖffentliche GrünflächenFlächen für die  Versickerung vonNiederschlagswasser, privat
Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB VFlächen für Vorkehrungen zumSchutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes
StellplätzeSt
StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungBereiche ohne Ein- und AusfahrtEin- und Ausfahrtsbereich
AbfallsammelanlagenMGaragenGaGrenze zwischen NutzungsartenAbweichung von derAbstandsfläche z.B. aa
BalkoneTerrassenÜberdachung vonEingängenMU 12,0 m2,0 m2,0 mMU 2.1 / MU 2.2- - 2,0 mMU 32,0 m2,0 m2,0 mMU 42,0 m2,0 m2,0 mSO2,0 m- 2,0 m
Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
ATEXTLICHE FESTSETZUNGEN1Art der baulichen Nutzung1.1Urbane Gebiete1.1.1Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 2.2 die sonst allgemeinzulässigen Wohnnutzungen nach § 6a Abs. 2 Nr.1 BauNVO nicht zulässig.1.1.2Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 1bis MU 4 die sonst nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigenEinzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) undsonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oderangeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlichWohnungsprostitution) unzulässig.1.1.3Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 die sonstnach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstättenund Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.1.2Sondergebiet „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel,Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe“1.2.1Gemäß § 11 Abs. 1 und 2, Satz 1 BauNVO wird ein sonstiges Sondergebiet SO mit derZweckbestimmung „Großflächiger und nicht großflächiger Einzelhandel, Dienstleistungen,Wohnen und Gewerbe“ festgesetzt.1.2.2Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO im ersten Vollgeschoss(Erdgeschoss) folgende Nutzungen zulässig:a)Großflächige und nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe,b)Dienstleistungsbetriebe mit Ladennutzung (z. B. Reisebüros, Bankfilialen,Reinigungen oder Postfilialen).1.2.3Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO oberhalb des erstenVollgeschosses (ab erstes Obergeschoss) folgende Nutzungen zulässig:a)Wohnungen,b)Dienstleistungsbetriebe ohne Ladennutzung,c)Büros und Praxen,d)sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.1.2.4Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO in allen Geschossen folgendeNutzungen zulässig:a)Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlicheund sportliche Zwecke,b)Schank- und Speisewirtschaften1.2.5Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet SO Gewerbebetriebe,Vergnügungsstätten und Dienstleistungen, soweit es sich um Spielhallen, Wettbüros undBetriebe mit Sexdarbietungen handelt, unzulässig.2Maß der baulichen Nutzung2.1Bezugspunkte für Gebäudehöhen2.1.1Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4sowie für das Sondergebiet SO die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhenals Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt Normhöhen Null (NHN).2.1.2Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt für die festgesetztemaximale Gebäudehöhe (GH) die Oberkante der Gebäude einschließlich Attika,Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile maßgebend.2.1.3Bei baulichen Anlagen mit Satteldach ist als Firsthöhe (FH) der maximal zulässigeoberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Als Traufhöhe (TH) istdie Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut maßgebend.2.2Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe2.2.1Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen bei Flachdächern die festgesetzten Gebäudehöhen(GH) in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und im Sondergebiet SO durchuntergeordnete Bauteile (z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter,Wärmepumpen) sowie durch Photovoltaikanlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden.2.2.2Dachaufbauten auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.3Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage3.1Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB gilt als Höhenlage innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bisMU 4 und des Sondergebietes SO das Maß 61,2 m über Normalhöhen Null (NHN). Dieim Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche imSinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018. Eine Abweichung von den festgesetztenGeländehöhen von bis zu +/- 0,3 m sowie stufenfreie Übergänge zu den bestehendenöffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zulässig. DarüberhinausgehendeAbweichungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies die besondereörtliche Situation erfordert und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.3.2Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und/oder Abgrabungen gemäßBauO NRW 2018 bleiben von diesen Festsetzungen unberührt. Sie sind in Bereichen mitfestgesetzten Geländehöhen auf die neue Geländehöhe anzuwenden.4Überbaubare Grundstücksfläche4.1Überschreitung der Baugrenzen4.1.1Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen dieoberirdisch geltenden Baugrenzen, durch Balkone, Terrassen und/oder die Überdachungvon Eingängen, bis maximal zu den in der unten stehenden Tabelle genannten Maßenüberschritten werden, wenn Straßenverkehrsflächen dadurch nicht berührt werden unddie Vorschriften gemäß BauO NRW 2018 eingehalten werden:
4.1.2Innerhalb der für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche geltendenBaugrenzen sind oberirdisch notwendige Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlichihrer Absturzsicherungen und Überdachungen zulässig, soweit sie der Erschließung derjeweiligen baulichen Anlage unterhalb der Geländeoberfläche dienen.4.2Abweichende Abstandsfläche4.2.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „a“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,2 H.4.2.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „b“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,1 H.4.2.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt bei Außenwänden, die zu den mit „c“gekennzeichneten Baugrenzen ausgerichtet werden, das Maß der Tiefe derAbstandsflächen 0,2 H, jedoch mindestens 3,0 m.4.2.4Die bei der Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde zu legende Geländehöhe beziehtsich auf die textlichen Festsetzungen unter Nr. 3.1 (61,2 m NHN).5Stellplätze, Ein- und Ausfahrten5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt,dass innerhalb der urbanen Gebiete MU 2.1 bis MU 4 und des Sondergebietes SOoberirdische Garagen, Carports und Stellplätze unzulässig sind.
5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt,dass innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 oberirdische Stellplätze und Garagen (Ga/St)nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.5.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb desSondergebietes SO und innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 Ein- und Ausfahrten vonTiefgaragen und Garagen für Kraftfahrzeuge ausschließlich innerhalb des dafürfestgesetzten Bereiches zulässig sind.6Flächen für Nebenanlagen6.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird fürdie urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dassNebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der im Bebauungsplangekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig sind. Ausgenommen sind Zugangswege,Stützmauern, Standplätze für nicht überdachte Fahrradständer und Spielflächen fürKleinkinder sowie die gemäß Kennzeichnung im Plan („M“) zulässigen Nebenanlagengemäß textliche Festsetzungen Nr. 6.2 und 6.3.6.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO wird fürdie urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und das Sondergebiet SO festgesetzt, dassStandorte für Müllbehälter nur innerhalb der mit „M“ gekennzeichneten Flächen undinnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.6.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauNVO wirdfestgesetzt, dass Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienen,innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 und innerhalb des Sondergebietes SOausnahmsweise zulässig sind.7Errichtung von Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialenWohnraumförderunggefördert werden könnten7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen innerhalb der in der Planzeichnung mit „ÖGW“gekennzeichneten Flächen in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 nur Wohngebäudeerrichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werdenkönnten.8Maßnahmen zum Artenschutz8.1Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von FledermäusenGemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 undinnerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum Schutz vonFledermäusen vor Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodung von Bäumen nach denVorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Stufe 2 zur Quartierentwicklung„Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 und ergänzender Überprüfungvom 11.12.2024 und des „Methodenhandbuches zur Artenschutzprüfung in NRW-Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring - AnhangB (Maßnahmen-Steckbriefe)“ durchzuführen:·Pro entferntem Quartier an Gebäuden sind jeweils fünf Unterputzquartiere (einmalModell 2FR, einmal Modell 1FR und dreimal Modell 2WI) und fünf Oberputzquartiere(dreimal Modell 1WQ, zweimal Modell 1FQ) anzubringen.·Pro entferntem Baumquartier sind an Bestandsbäumen zehn Ersatz-Baumquartiereanzubringen (zweimal Modell 1FF und zweimal Modell 3FF, Sechsmal Modell 1FW).·Die Anbringungsorte sind mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.Folgende Hinweise sind in diesem Zusammenhang zu beachten:·Die Kästen sind in unterschiedlichen Höhen (> 3-4 m als Schutz vor Vandalismus,Diebstahl und Störungen) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bissonnig) anzubringen.·Auf freie An- und Abflugflugmöglichkeiten ist zu achten (keine hineinragenden Äste,keine Pflanzen oder Rankgitter unterhalb der Kästen).·Die installierten Quartiere sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten und müssen allefünf Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft, gereinigt und wenn nötig, repariertwerden.·Nicht-selbstreinigende Kastentypen (1FW) sind jährlich im September zu reinigen.8.2Vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Schutz von HaussperlingenGemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 undinnerhalb des Sondergebietes SO folgende vorgezogene Maßnahmen zum Schutz vonHaussperlingen nach den Vorgaben des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages der Stufe2 zur Quartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 undergänzender Überprüfung vom 11.12.2024 vor Rückbau von Gebäuden bzw. vor Rodungvon Bäumen durchzuführen:·Pro entferntem Quartier sind drei Nisthilfen an Gebäuden zu installieren;·Die Innenmaße der Nisthilfen müssen mindestens folgende Maße aufweisen:Höhe = 14 cm, Breite = 13,5 cm, Tiefe = 25 cm.·Die Einfluglöcher müssen rund oder oval ausgebildet sein und einen Durchmesser vonmindestens 30 - 47 mm aufweisen.·Die Anbringung darf nicht an der Wetterseite und muss ohne zu starke direkteBesonnung erfolgen.·Die Anbringung muss in mindestens 3 m Höhe erfolgen.·Es sind ausschließlich Einzelnisthilfen zu verwenden, diese sind mit einem Abstandvon mindestens 0,5 m und maximal 1 m voneinander entfernt zueinander anzubringen.·Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen (außerhalbder Brutzeit). In diesem Rahmen muss auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- undanderen alten Nestern) erfolgen.9Geh,- Fahr- und Leitungsrechte9.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechtefestgesetzt:Die mit „GFL“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunstender Ver- und Entsorgungsträger sowie der Stadt Köln zu belasten.10Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen10.1Passiver Schallschutz10.1.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechendden in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an denAußenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind diemaßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, AusgabeJanuar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestelltenLPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte10.1.2Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wennim bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung einniedrigerer LPB bzw. maßgeblicher Außenlärmpegel an Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.10.2Schutz der Nachtruhe10.2.1Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
10.3Schutz vor Gewerbelärm10.3.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in derNebenzeichnung mit einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) nachts dargestellten Bereicheöffenbare Fenster an den zum östlich angrenzenden Gewerbegebiet und/oder zu densüdöstlich im Plangebiet vorhandenen Einzelhandels- und Gastronomiebetriebenzugewandten Fassaden von schutzbedürftigen Räumen (im Sinne der DIN 4109-1,Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nichtzulässig sind.10.3.2Abweichend von der vorstehenden Festsetzung sind zu öffnende Fenster vonschutzbedürftigen Räumen zulässig, wenn im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigungdurch eine schalltechnische Untersuchung nachwiesen wird, dass die zulässigenImmissionsrichtwerte der TA Lärm z. B. durch Baukörperstellung oder baulicheAbschirmung der maßgeblichen Immissionsorte (z. B. durch Glasvorbauten alsSchallschutzwand) eingehalten werden.10.4Außenwohnbereiche10.4.1Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus Gewerbe- undVerkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einBalkon oder eine Loggia errichtet wird.11Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und bBauGB sind im Plangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu pflegen, zuerhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.11.1Begrünung der Flachdächer11.1.1Flachdächer von Tiefgaragen in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und demSondergebiet SO sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, GräsernEA31 (LW41112) Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH 51 / GH 52) zu bepflanzen.Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, Terrassen undnotwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter-und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschichtvon mindestens 1,50 m Stärke zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. DerWurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.11.1.2Flachdächer des jeweils obersten Geschosses eines Gebäudes in den urbanen GebietenMU 1 bis MU 4 und dem sonstigen Sondergebiet SO sind mit einer extensivenDachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Von derBegrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderlichehaustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen undDachfenster genutzt werden. In Summe sind mindestens 60 % der Dachflächen jedesGebäudes zu begrünen. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über derDachbegrünung zulässig. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens0,15 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.11.1.3Dachflächen, die als Parkdecks zum Abstellen von KFZ genutzt werden, sind von derBegrünungspflicht ausgenommen.11.2Begrünung von Fassaden11.2.1Innerhalb des urbanen Gebietes MU 2.2 sind die errichteten Fassaden von Gebäuden miteiner Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmernbzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzenzu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Lüftungseinrichtungen undFassadenelemente ohne Bodenanschluss.11.2.2Die Fassadenbegrünung bzw. die Kletterhilfen für die Fassadenbegrünung gemäß 11.2.1darf nicht in die Straßenverkehrsfläche auskragen.11.3Anpflanzung von BäumenInnerhalb des Geltungsbereiches sind mindestens 64 Bäume BF41 / BF31 (GH741 /GH742) entsprechend der unten stehenden Tabelle zu pflanzen:
11.4  Erhaltung von BäumenDie in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorte zum Erhalt von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind dauerhaft soweit möglich zu erhalten, zupflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.BGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN GEMäß § 9 ABS. 4BAUGBGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 werden folgendegestalterische Festsetzungen getroffen:1Dachform1.1Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.1.2Geneigte Dächer sind mit einer Neigung zwischen 35° und 45° zulässig.2Werbeanlagen2.1Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen undBeleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,2 m von der jeweiligenWandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch dieOberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.2.2Freistehende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen, Schornsteinen, Lampen undan Bäumen sowie Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.2.3Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowieakustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sindnicht zulässig.2.4Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nichtzulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Senkrecht zur Fassade bzw.senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.2.5Das Bekleben von Schaufensterflächen zu Werbezwecken (bspw. mit Folien) ist zulässig,wenn die verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der gesamten Schaufensterflächeneinnimmt.3Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen3.1Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.3.2Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
4Einfriedungen4.1Grundstückseinfriedungen, die an öffentliche Flächen und/oder öffentlich nutzbare privateWege grenzen, sind nur als standortgerechte heimische Hecken sowie als Kombinationvon Draht- und Stabgitterzäunen mit standortgerechten heimischen Hecken (z. B.Hainbuchen-, Rotbuchen- oder Ligusterhecken) (BD4/ GH422) zulässig.4.2Einfriedungen gemäß Ziffer B 4.1 dürfen eine Höhe von 1,2 m oberhalb derGeländeoberfläche gemäß § 2 Abs.4 BauO NRW 2018 nicht überschreiten.4.3Entlang der Möhlstraße dürfen abweichend von Ziffer B 4.1 die bestehendenEinfriedungen (Mauern mit Schmiedearbeit) erhalten und bei Entfall in gleicher Höhe undAusführung neu errichtet werden. Auf die Erhaltungssatzung E 16 wird verwiesen.4.4Entlang der privaten Grünfläche sind Einfriedungen unzulässig.5Vorgärten und Gärten5.1Die im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig mit Vegetation,welche einen unmittelbaren Kontakt zur belebten Bodenzone aufweist, zu begrünen unddauerhaft zu erhalten. Schottergärten und Kunstrasen sind unzulässig.5.2Befestigte Flächen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen sind nur für dienotwendige Erschließung (z. B. Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz oder in Vorgärtenzulässige Nebenanlagen) und für unmittelbar an die Gebäude angrenzende Terrassenzulässig.5.3Die nicht mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbauten Flächen sind alsGrünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und gärtnerisch zugestalten oder zu bepflanzen.6Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen6.1Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen sind vollständig einzuhausen(Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. Hainbuche(Carpinus betulus), in einer Höhe, die der Höhe der Einhausung derAbfallsammelbehälter entspricht, so einzufassen, dass sie von den öffentlichzugänglichen Bereichen aus nicht sichtbar sind.CKENNZEICHNUNGEN1ErbebenzoneDas Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T. ImHinblick auf die weitere Planung wird auf die DIN 4149 „Bauten in deutschenErdbebengebieten“ verwiesen. Entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zuberücksichtigen.2AltlastenDas Plangebiet ist gemäß Altlastenkataster der Stadt Köln in Gänze als nachrichtlicherfasster Altstandort unter der Nr. 905118, Möhlstraße, erfasst.DHINWEISE1RechtsfolgeInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außerKraft.Die Erhaltungssatzung Nr. 16 vom 22.07.1991 bleibt abweichend hiervon auch nachRechtskraft des Bebauungsplans 75501/02 in Kraft und gilt parallel.2Rechtsgrundlagena)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom03.November 2017 (BGBl. I S. 3634)b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786)c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachungvom 18.Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)d)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - in derFassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)Es gelten die jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.3BodendenkmälerBei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zurechnen. Eigentümer/Bauherren/Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf dieBeachtung des § 16 Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)(Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) sowie des § 27 DSchG NRW(Kostentragung und Gebührenfreiheit) hingewiesen.Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur AnzeigeVerpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertemZustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an das Römisch-GermanischenMuseum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden.4BaudenkmälerIn der Umgebung des Plangebietes befinden sich folgende Anlagen, die demDenkmalschutz (Baudenkmal) unterliegen:·Bergisch Gladbacher Straße 993 (Denkmallistennummer 8097)·Möhlstraße 7 (Denkmallistennummer 7040)·Möhlstraße 9 (Denkmallistennummer 8130)·Möhlstraße 11 (Denkmallistennummer 8209)In Baugenehmigungsverfahren sind bei denkmalgeschützten Anlagen und in der engerenUmgebung von denkmalgeschützten Anlagen die Belange des Denkmalschutzes undinsbesondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 (DSchG NRW) zu berücksichtigen.5KampfmittelDas Vorhandensein von Kampfmitteln kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszufuhren. Ein Erdaushubsollte schichtweise so erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z. B.Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen o.ä. werden. Vor Aufnahme vonBaumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) derBezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichens Az.22.5-3-5315000-70/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.6WasserschutzzoneDas Plangebiet liegt vollumfänglich im Bereich der Wasserschutzzone III B desWasserwerkes Höhenhaus. Die Vorgaben der Wasserschutzverordnung sind zubeachten.7ArtenschutzErgänzend zu den Festsetzungen unter TF I Nr. 8 ergeben sich laut Artenschutzprüfungdes Büros Ökoplan (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe 2 zurQuartierentwicklung „Möhl-Areal“ in 51069 Köln-Dellbrück von Februar 2021 undergänzender Überprüfung vom 11.12.2024) bei Beachtung der folgenden Vermeidungs-und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß§ 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Schutz von FledermäusenIm Vorfeld von Gehölzrodungen ist zu kontrollieren, ob die betroffenen Gehölzepotenzielle Quartierstrukturen wie Baumhöhlen und -spalten aufweisen. Diese sind dannunabhängig von der Jahreszeit auf Besatz hin zu kontrollieren. Ist ein Quartiervorkommenauszuschließen, können die untersuchten Strukturen verschlossen und die Arbeitenfortgeführt werden.Gebäudeabbrüche sind schrittweise von innen nach außen durchzuführen. ZwischenStörungsbeginn und dem tatsächlichen Abbruch muss ein Zeitfenster von mindestenseiner Stunde eingehalten werden, in dem immer wieder Störungen verursacht werden.Um eine zwischenzeitliche Neubesiedlung durch Tiere zu vermeiden, sollten die einmalbegonnenen Abbrucharbeiten dann kontinuierlich ohne längere, störungsfreieUnterbrechungen durchgeführt werden.Werden unerwartet Quartiere oder immobile Einzeltiere gefunden, sind die Arbeitenunverzüglich einzustellen und die UNB der Stadt Köln ist zu informieren, um das weitereVorgehen mit dieser abzustimmen, um ggf. der Situation entsprechend Maßnahmen zuergreifen, durch die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständenverhindert wird.In der Regel sind jegliche Arbeiten einzustellen, bis alle Individuen eigenständigausgeflogen sind. Bei größeren Quartieren erfolgt die Freigabe dazu nach vorherigerPrüfung durch einen Fachgutachter im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung.Fledermaus und InsektenDie Beleuchtung von Wegen bzw. Gebäuden ist fledermausfreundlich zu gestalten(fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept). So können bspw. geplanteBeleuchtungen nach unten gerichtet und Lichtemissionen auf den unbedingterforderlichen Bereich begrenzt werden.Die vorgesehene Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtkörpern auszustatten.Geeignet sind bspw. Natriumdampf-Hochdrucklampen oderNatriumdampf-Niederdrucklampen sowie LED-Lampen warmweißer Lichtfarbe.AvifaunaRodungsarbeiten von Bäumen und Gebüschen sind ausschließlich außerhalb derBrutzeit, d. h. zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, zulässig. Sofern dies nichtmöglich ist, muss durch vorhergehende Untersuchungen eines Fachgutachterssichergestellt werden, dass in den Bäumen und Gebäuden keine aktuell genutztenLebensstätten und laufenden Bruten bestehen.Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente in Fassadenmit einer Flächengröße ab 1,5 m² (Glaswände, Absturzsicherungen, Fenster) oderanderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind(z. B. opake Materialien, Ornamentglas, Streifen- /Punkt- oder sonstige Muster).Zusätzlich ist der Außenreflexionsgrad sämtlicher Glaselemente auf maximal 8 %, beiIsolierverglasung auf maximal 15 % zu reduzieren. Der Leitfaden zum vogelfreundlichenBauen mit Glas des Bundesamtes für Naturschutz ist zu beachten.8Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beider Stadt Köln einzuschalten.9BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18.Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29vom 02. August 2023).10Private Spielflächen für KleinkinderEs gilt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar2024 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 31. Januar 2024).11  Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom04. Januar 2012).12StellplatzreduzierungFür das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eineReduzierung der im Sinne des § 48 BauO NRW 2018 nachzuweisenden Stellplätze umbis zu 45 % aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt-und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen (2024):Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Möhl-Areal“ inKöln-Dellbrück) (ÖPNV-Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an Fahrradstellplätzen)geltend zu machen.13Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Vertragspartner des städtebaulichenVertrages verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich gefördertenSegment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zuerrichten.14DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05,Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zurEinsichtnahme bereitgehalten.
Straßenverkehrsfläche11 BäumePrivate Verkehrsfläche „Parkplatz“3 BäumeÖffentliche Grünfläche „Parkanlage“15 BäumeÖffentliche Grünfläche „Spielplatz“8 BäumeUrbanes Gebiet MU 110 BäumeUrbanes Gebiet MU 2.12 BäumeUrbanes Gebiet MU 34 BäumeUrbanes Gebiet MU 43 BäumeSondergebiet SO8 Bäume
VorgartenzonenÖffentlich geförderter WohnraumÖGWAmtsleiterinKöln, den
Veröffentlichung

Beratungsverlauf (2)

03.02.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0158/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.01.2025
Erstellt
15.01.2025 08:23